Entwurf eines Gesetzes zum Bürokratierückbau, zur Digitalisierung und zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts
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Entwurf eines Gesetzes zum Bürokratierückbau, zur Digitalisierung und zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 461/1/26
14.09.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
U - AIS - G - In - Wi
zu Punkt ... der 1068. Sitzung des Bundesrates am 25. September 2026
Entwurf eines Gesetzes zum Bürokratierückbau, zur
Digitalisierung und zur weiteren Modernisierung des
Strahlenschutzrechts
A
Der federführende Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und nukleare Sicherheit (U),
der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik (AIS) und
der Wirtschaftsausschuss (Wi)
empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des
Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa (§ 14 Absatz 2 Satz 1
Nummer 3 StrlSchG)
In Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 14 Absatz 2 Satz 1
Nummer 3 ist die Angabe „für den teleradiologischen Betrieb geschult“ durch
die Angabe „in den teleradiologischen Betrieb eingeführt und hinsichtlich der
Abläufe angeleitet“ zu ersetzen.
U
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Begründung:
Der Begriff geschult ist neu und bedarf der Auslegung. Dadurch steht
weitergehender Verwaltungsaufwand infolge umfangreicher Erläuterungen
gegenüber Kursveranstaltern, Antragstellern oder Anwendern in den jeweiligen
Bundesländern zu besorgen. Die Umsetzung des Formulierungsvorschlages ist
geeignet, Klarheit und bundeseinheitlichen Vollzug herbeizuführen.
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c (§ 14 Absatz 3 Satz 2 StrlSchG)
Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c ist durch den folgenden Buchstaben c zu
ersetzen:
„c) Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.“
Begründung:
Das Vorhaben, die Regelung in § 14 Absatz 3 Satz 2 StrlSchG zu vereinfachen,
ist zu unterstützen. Im Sinne eines möglichst umfassenden Rückbaus der
Bürokratie ist es aber angezeigt, konsequenter vorzugehen und § 14 Absatz 3 Satz 2
StrlSchG ersatzlos zu streichen.
Eine einmalige Befristung bei erstmaliger Antragstellung gemäß § 14 Absatz 3
Satz 2 StrlSchG würde keine Verbesserung für die Sicherstellung der Qualität
und den Strahlenschutz bei Früherkennungsuntersuchungen schaffen. Es ist
den Behörden nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) ohnehin
immer möglich, Genehmigungen mit Begründung befristet zu erteilen. Die
Qualitätskontrolle erfolgt über die Aufsichtstätigkeit. Eine einmalige Fünfjahresfrist
würde daher weiterhin unnötige Bürokratie bedeuten. Für den konsequenten
Bürokratieabbau wird daher die komplette Streichung des Satzes 2 empfohlen.
3. Zu Artikel 1 Nummer 6 (§ 16 StrlSchG), Nummer 57 (§ 182 Überschrift,
Absatz 4 – neu – StrlSchG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) Nummer 6 ist zu streichen.
b) Nummer 57 § 182 ist wie folgt zu ändern:
AIS
U
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aa) In der Überschrift ist nach der Angabe „elektronische
Kommunikation“ die Angabe „ ; Vorlage von Unterlagen“ einzufügen.
bb) Nach Absatz 3 ist der folgende Absatz 4 einzufügen:
„(4) Anstelle der Vorlage von Unterlagen in
Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder einer aufgrund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen kann auf bereits erbrachte Nachweise bei
derselben Behörde verwiesen werden, wenn
1. die Nachweise identisch zu den neu einzureichenden Unterlagen
sind,
2. die Nachweise vor nicht mehr als zehn Jahren eingereicht wurden
und
3. der Antragsteller das Verwaltungsverfahren, in dem die Nachweise
eingereicht wurden, konkret angibt.
Die Behörde kann Unterlagen, auf die verwiesen wurde, nachfordern,
wenn diese der Behörde nicht vorliegen.“
Folgeänderungen:
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) In Nummer 1 Buchstabe d ist die Angabe zu § 182 durch die folgende
Angabe „§ 182 Schriftform, elektronische Form, elektronische
Kommunikation; Vorlage von Unterlagen“ zu ersetzen.
b) In Nummer 7 Buchstabe b, Nummer 9 Buchstabe c, Nummer 11
Buchstabe b, Nummer 12, Nummer 15, Nummer 21 bis 23, Nummer 27
Buchstabe b, Nummer 29 und Nummer 49 ist jeweils der Satz „§ 16 Satz 2 und 3
gilt entsprechend.“ zu streichen.
c) Nummer 9 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb, Nummer 44 und Nummer 52
sind zu streichen.
Begründung:
Die häufige Wiederholung der Möglichkeit des Verweises auf bereits
vorliegende Unterlagen ist entbehrlich und erfasst nicht alle Sachverhalte für die ein
solches Regelungsbedürfnis besteht. Für eine vollständige Entbürokratisierung,
einschließlich der Strahlenschutzverordnung (z. B. Genehmigung für die
...
grenzüberschreitende Verbringung, Bauartzulassung, Entlassung von
Rückständen, Freigabe, Anerkennung von Kursen, Ermächtigung von Ärzten und
Bestimmung von Sachverständigen) und anderer Verordnungen (z. B.
Früherkennungen), ist eine Vorschrift, die das Once-Only-Prinzip zentral normiert,
zweckdienlicher und verständlicher. Die Regelungsinhalte von Artikel 1
Nummer 6 werden entsprechend angepasst in § 182 StrlSchG übernommen.
4. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa
Dreifachbuchstabe bbb (§ 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 StrlSchG)
Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb
§ 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 ist durch die folgende Nummer 5 zu ersetzen:
„5. zur Gewährleistung, dass die beim Betrieb sonst tätigen Personen das
notwendige Wissen und die notwendigen Fertigkeiten im Hinblick auf die
mögliche Strahlengefährdung und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen
besitzen
a) bei einer Röntgeneinrichtung zur Anwendung von Röntgenstrahlung
am Menschen der Nachweis, dass die Voraussetzungen erfüllt sind,
b) bei anderen Röntgeneinrichtungen eine Erklärung des Anzeigenden,
dass die Voraussetzungen erfüllt sind,“
Begründung:
Die Änderung wird als zu weitreichend in Teilen abgelehnt, weil
Anzeigevoraussetzungen ins Aufsichtsverfahren verlagert werden. In der Technik wäre
die Änderung vertretbar, weil keine formalen Anforderungen an Kenntnisse im
Strahlenschutz bestehen (nur § 74 Absatz 2 StrlSchG i. V. m. § 98 StrlSchV).
In der Medizin hängt die Zulässigkeit der technischen Durchführung gemäß
§§ 145 f. StrlSchV in einem gestuften System vom notwendigen Wissen und
den notwendigen Fertigkeiten ab. Es ist ggf. erforderlich, dass Kenntnisse
gemäß § 49 StrlSchV vorliegen. Weiterhin muss für die Stellung der rechtfertigen
Indikation die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz vorliegen.
Die Erfüllung der personenbezogenen Voraussetzungen stellt einen erheblichen
Anteil der Mängel beim Betrieb von anzeigebedürftigen Röntgeneinrichtungen
im Aufsichtsverfahren in der Medizin dar und bedarf häufig einer Beratung
oder Nachforderung von Unterlagen im Anzeigeverfahren. Häufige Mängel
sind:
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- fehlende Fachkunde oder Kenntnisse im Strahlenschutz,
- nicht rechtzeitig aktualisierte Fachkunde oder Kenntnisse im Strahlenschutz
und
- für die Anwendung nicht geeignete Fachkunde im Strahlenschutz.
Auf eine Vorabprüfung zu verzichten, würde zu einem zusätzlichen Aufwand
im Aufsichtsverfahren und zu einer verzögerten Entdeckung von Defiziten
führen, ohne dass insgesamt gesehen ein Bürokratieabbau erreicht wird.
Gleichzeitig würde die verspätete Entdeckung zu einer Gefährdung des Patientenwohls
führen, wenn die rechtfertigende Indikation oder die technische Durchführung
von Personen vorgenommen werden, die nicht über die erforderliche
Qualifikation verfügen.
Die Anzeigevoraussetzung in § 19 Absatz 3 Nummer 5 StrlSchG ist daher in
zwei Buchstaben zu differenzieren und § 19 Absatz 3 Nummer 6 StrlSchG
unverändert beizubehalten, damit für die Anwendung am Menschen weiterhin die
gebotene Vorabprüfung der Anzeigevoraussetzung für die Qualifikation und
die Anzahl des notwendigen Personals erfolgt.
5. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a (§ 20 Absatz 1 Satz 1 StrlSchG)
In Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a § 20 Absatz 1 Satz 1 ist die Angabe „zehn
Kalendertagen“ durch die Angabe „14 Kalendertagen“ zu ersetzen.
Begründung:
Nachdem die Prüffrist für Anzeigen von Röntgeneinrichtungen bereits im Jahr
2024 von vier auf zwei Wochen halbiert wurde, bedingt eine weitere
Verkürzung auf lediglich zehn Kalendertage eine signifikante Reduktion der
Sicherheit von Anwendern und Patientinnen und Patienten und zudem eine
Risikosteigerung für den Strahlenschutzverantwortlichen (SSV), vor allem bei
medizinischen Anwendungen. Die Verkürzung der Frist ist nicht nur eine
Verkürzung der behördlichen Prüfzeit bei fast gleichbleibendem Prüfumfang, sondern
auch eine Verkürzung der Reaktionszeit der Behörde. Der eher marginale
Zeitgewinn steht aus nachfolgenden Gründen hier in keinem angemessenen
Verhältnis.
1. Verlässlichkeit der sicheren Anwendung: Die Vielfalt an Fachkunden,
Anwendungsgebieten und Anlagetypen erfordert eine sorgfältige
behördliche Kompatibilitätsprüfung. Während ein SSV bei einer
Inbetriebnahme ohne positive Rückmeldung durch die Behörde das rechtliche und
wirtschaftliche Risiko für sich selbst bewusst eingeht, bleibt der Patient
diesem Risiko schutzlos ausgeliefert. Eine adäquate Prüf- und
Beratungszeit der Behörde fungiert daher als unverzichtbares Korrektiv, auf das
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sich insbesondere die Patienten als schwächste Glieder der Kette
bedingungslos verlassen können müssen.
2. Haftungsrisiko: Erfahrungsgemäß schätzen Anzeigende die
Vollständigkeit und somit Richtigkeit ihrer Unterlagen häufig fehlerhaft ein. Kann
die Behörde fehlende Unterlagen nicht rechtzeitig nachfordern, nicht
rechtzeitig beraten oder als letztes Mittel untersagen, provozieren
verkürzte Fristen noch frühere unbefugte Inbetriebnahmen. Die SSV wiegen
sich nach Ablauf der gesetzlichen Frist in Scheinsicherheit und gehen im
guten Glauben an ein rechtmäßiges Handeln in Betrieb. Die rechtlichen
Konsequenzen für die SSV reichen jedoch über das Strahlenschutzrecht
hinaus und berühren Tatbestände vom Abrechnungsbetrug bis zur
Körperverletzung.
3. Eine adäquate Bearbeitungs- und Reaktionszeit gilt umso mehr mit Blick
auf die neuen Vorlagepflichten im Anzeigeverfahren für
Röntgeneinrichtungen gemäß Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe c (§ 19 Absatz 3
StrlSchG-E). Die Neuregelung enthält teilweise unbestimmte
Rechtsbegriffe, die nur in der amtlichen Begründung genauer erklärt und mit
Inhalt gefüllt werden, z. B. „Erklärung des Anzeigenden“. Um diese
Unsicherheit der Anzeigenden durch fachliche Prüfung und Beratung
auszugleichen, benötigen die Behörden ausreichend Zeit.
Durch die geplante Änderung gemäß Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a (§ 20
Absatz 1 Satz 2 StrlSchG-E, Formfreiheit für Fristverkürzung statt Schriftform)
können Behörden künftig rechtssicher und schnell per E-Mail oder Telefon
einem vorzeitigen Betriebsbeginn zustimmen und für eine schnellere
Inbetriebnahme sorgen, nachdem sie Gelegenheit zur Prüfung hatten. Hier kann die
Verfahrensbeschleunigung gelingen, ohne dass darunter das Schutzniveau leidet.
Für akute Härtefälle, wie in der radiologischen Notfallversorgung, greift schon
heute eine etablierte Verwaltungspraxis, durch die dringende Anträge
priorisiert werden und häufig sogar innerhalb weniger Stunden der Inbetriebnahme
zugestimmt werden kann.
Durch die Änderungen des Bundestages beim StrahlenschutzG in diesem
Bereich innerhalb des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes (BR-Drucksache
474/24) und eine stark fristverkürzte Beratung im zweiten Durchgang, hatte der
Bundesrat bei jenem Verfahren in 2024 keine realistische Möglichkeit der
Stellungnahme. Die Einwände aus der Praxis bestanden jedoch bereits damals und
gelten weiterhin fort.
6. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a (§ 20 Absatz 1 Satz 1, Satz 2a – neu –
StrlSchG)
Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a § 20 Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
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a) In Satz 1 ist nach der Angabe „beginnend mit“ die Angabe „dem Tag nach“
einzufügen.
b) Nach Satz 1 ist der folgende Satz einzufügen:
„Für die Berechnung der Frist sind Sonntage und bundeseinheitliche
gesetzliche Feiertage nicht zu berücksichtigen.“
Begründung:
Die Frist von zehn Kalendertagen ist für eine ordnungsgemäße Prüfung von
Anzeigen erheblich kurz und gibt in keiner Weise die zur Verfügung stehende
Bearbeitungszeit wieder. Diese beträgt Wochenenden abgerechnet zwischen
acht und fünf Arbeitstagen. Durch Feiertage kann die Bearbeitungsfrist
weniger als fünf Arbeitstage betragen.
Angesichts der dünnen Personaldecke in den Behörden kann eine derartige
Fristverkürzung keineswegs durch Digitalisierung oder Optimierung der
Prozesse kompensiert werden. Qualitätseinbußen in der Prüfung der Anzeigen
wären zu befürchten. Hierbei sei zu bedenken, dass der weitaus überwiegende
Anteil der Anzeigen medizinische Röntgengeräte betrifft, für die der
Patientenschutz im besonderen Fokus steht.
Die vorgeschlagene Änderung orientiert sich bezüglich des Fristbeginns an
§ 187 Absatz 1 BGB, wonach der Tag des fristauslösenden Ereignisses, hier
die Einreichung der Anzeige, nicht mitgezählt wird.
7. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe a (§ 31c Absatz 1 StrlSchG)
Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe a ist zu streichen.
Begründung:
Die vorgeschlagene Änderung verlagert die Prüfung der
Genehmigungsvoraussetzungen für die genehmigungsbedürftige medizinische Forschung in § 31c
Absatz 1 Nummer 6 und 8 StrlSchG für bestimmte Fälle vom Bundesamt für
Strahlenschutz als zuständige Genehmigungsbehörde auf die
Aufsichtsbehörden der Länder. Dies betrifft alle genehmigungsbedürftigen
Forschungsvorhaben, die eine Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung
enthalten, die nicht selbst Gegenstand des Forschungsvorhabens ist und nach ihrer
Art einem anerkannten Standardverfahren zur Untersuchung von Menschen
entspricht. Die Änderung wird abgelehnt, da es sich nicht um einen
Bürokratierückbau, sondern lediglich um eine Verlagerung von Prüfaufgaben handelt,
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welche zudem noch zu einem zusätzlichen Abstimmungsaufwand zwischen
den Behörden führen kann.
Es wird in der Begründung zum Änderungsvorschlag explizit betont, dass die
Genehmigungsvoraussetzung nicht entfallen, sondern deren Prüfung lediglich
in die Aufsicht verschoben wird. Die Nachweise müssen also dennoch erbracht
werden, jedoch später und ggf. gegenüber unterschiedlichen Aufsichtsbehörden
(Multicenter-Studien). Werden Mängel festgestellt, stehen diese unmittelbar
der Genehmigungsfähigkeit entgegen und eine aufwendige Abstimmung
zwischen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde wird erforderlich. Es ist daher
nicht auszuschließen, dass der bürokratische Aufwand eher größer als kleiner
wird. Zusätzlich wird die Rechtssicherheit bei den teilnehmenden
Einrichtungen eingeschränkt.
8. Zu Artikel 1 Nummer 18 a – neu – (§ 34 Absatz1, Absatz 2 – neu – StrlSchG)
Nach Artikel 1 Nummer 18 ist die folgende Nummer 18a einzufügen:
‚18a. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt:
„(2) Untersagt die zuständige Behörde die angezeigte
Anwendung, teilt sie der zuständigen Aufsichtsbehörde den wesentlichen
Inhalt der Anzeige und den Grund der Untersagung mit.“ ‘
Begründung:
Die Regelung war bereits aufgrund des Beschlusses des Bundesrates zum
Medizinforschungsgesetz (BR-Drucksache 155/24) einzuführen. Die Begründung
der Rückäußerung der Bundesregierung, dass das Tätigwerden der
Aufsichtsbehörden nicht auf den Fall einer Untersagungsverfügung beschränkt ist, wird
zwar zugestimmt, die Mitteilung als Erkenntnisquelle der Aufsicht jedoch
weiterhin für notwendig erachtet.
§ 34 StrlSchG führt die Gründe an, anhand derer eine angezeigte Anwendung
zu untersagen ist. Fraglich ist, wie die zuständige Aufsichtsbehörde von der
Untersagung Kenntnis erlangt, insbesondere dann, wenn mit der Anwendung
bereits begonnen wurde. Diese Information ist für das Tätigwerden der
zuständigen Aufsichtsbehörde notwendig. Bei Multi-Center-Studien ist es
erforderlich, dass die Aufsichtsbehörden sämtlicher an der Studie beteiligten
Einrichtungen informiert werden. Dies ist durch den Wortlaut der Änderung abge-
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deckt.
Das Tätigwerden der Aufsichtsbehörden ist mangels einer Erkenntnisquelle
durch die von den Ländern geforderte Mitteilung nicht in allen Fällen möglich.
Wird die Anwendung vor dem Beginn untersagt, findet eine Anwendung nicht
statt. Erfolgt die Untersagung erst nach Beginn der Anwendung, z. B. durch
den neuen § 34 Nummer 3 StrlSchV, erfährt dies die Aufsichtsbehörde nicht.
Eine dauerhafte Überwachung der Genehmigungsinhaber, ob eine Untersagung
vorliegen könnte, wird nicht als zweckmäßig gesehen und würde einen höheren
Aufwand erfordern als die Mitteilung. Die Ergänzung ist im Sinne des
Bürokratieabbaus daher vorzunehmen.
9. Zu Artikel 1 Nummer 31 (§ 62 Satz 2a – neu – StrlSchG)
Artikel 1 Nummer 31 ist durch die folgende Nummer 31 zu ersetzen:
‚31. § 62 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 < … weiter wie Vorlage Nummer 31 … >.
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Ist kein nach § 61 Absatz 1 Satz 1 Verpflichteter vorhanden, so
kann eine Entlassung aus der Überwachung auch von Amts wegen
erfolgen.“ ‘
Begründung:
In § 62 Absatz 2 StrlSchG ist festgelegt, dass nur der nach § 61 Absatz 1 Satz 1
StrlSchG Verpflichtete eine Entlassung von Rückständen aus der Überwachung
beantragen kann. Wenn keine zur Antragstellung berechtigte Person vorhanden
ist, z. B. durch eine Insolvenz oder weil die Rückstände vor Inkrafttreten des
StrlSchG in das Eigentum anderer Personen als dem nach § 61 Absatz 1 Satz 1
StrlSchG Verpflichteten übergegangen sind, sollte die zuständige Behörde von
Amts wegen tätig werden können. Die Regelung ist analog zu § 38 StrlSchV
zur Freigabe von Amts wegen.
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10. Zu Artikel 1 Nummer 38 (§ 85 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG)
Artikel 1 Nummer 38 § 85 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist durch die folgende
Nummer 1 zu ersetzen:
„1. im Fall einer Behandlung für eine Dauer von 30 Jahren,“
Begründung:
Bürokratierückbau, eine bessere und verständlichere Rechtssetzung und die
Entlastung der Wirtschaft stellen wichtige Ziele der Bundesregierung dar.
Auch die Wahrnehmung der verfassungsmäßigen Aufgaben des Staates zum
Schutz von Leben und Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger ist ein
herausgehobenes Ziel staatlichen Handels.
Der vorliegende Gesetzesentwurf der Bundesregierung berücksichtigt letzteres
in einzelnen Regelungsvorschlägen nicht ausreichend.
Mit dem Gesetzentwurf soll die Aufbewahrungsfrist in § 85 Absatz 2 Satz 1
StrlSchG-E für Behandlungen, d. h. im Wesentlichen strahlentherapeutische
und nuklearmedizinische Therapien, von derzeit 30 Jahre auf grundsätzlich
20 Jahre mit einer speziellen Regelung für Minderjährige reduziert werden.
Diese Reduktion der Aufbewahrungsfrist ist nicht vertretbar. Insbesondere
unter Berücksichtigung der Zunahme kurativer Therapieerfolge in der
Strahlentherapie und dem demografischen Zuwachs älterer Patienten sind Kenntnisse
zu Vorbestrahlungen relevant. Regelmäßig werden diese für erneute
Behandlungen von Patienten herangezogen. Rückmeldungen aus der klinischen Praxis
zeigen sogar, dass zunehmend Vorbestrahlungen relevant werden, die bereits
über 30 Jahre zurückliegen. Diese fachliche Bewertung wurde im Rahmen der
Verbändeanhörung auch von der Bundesärztekammer, der Deutschen
Gesellschaft für Radioonkologie und dem Berufsverband Deutscher
Strahlentherapeuten geteilt und daher die Beibehaltung der bestehenden Regelung gefordert.
Die aus der geplanten Regelung resultierende Einschränkung für eine optimale,
zukünftig erforderliche erneute Behandlung stehen Einsparungen durch die
verkürzte Aufbewahrungsfrist gegenüber. Ausgehend von den in der
Begründung zum Entwurf aufgeführten Kosten für die cloudbasierte Speicherung der
Daten beträgt das Einsparpotential durchschnittlich ca. 8 EUR pro Patient und
Behandlung (Reduzierung um 10 Jahre zu 0,80 EUR/Jahr). Zum Vergleich
liegen die Kosten für eine strahlentherapeutische Behandlung in Deutschland je
nach angewendetem Verfahren und Dauer der Behandlung bei ca. 2 000 bis
20 000 EUR. Hinzukommen die einmaligen Aufwendungen für die Umstellung
elektronischer Archivierungssysteme auf die neuen nun altersabhängigen
Aufbewahrungsfristen.
Die in der Begründung zum Gesetzentwurf angeführten Verweise auf die Mög-
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lichkeit einer bilateralen Vereinbarung zwischen Patient und behandelnder
Einrichtung zur Verlängerung der Aufbewahrungsfrist sowie einer Aufbewahrung
der Unterlagen durch den Patienten selbst, sind im Hinblick auf die Situation
der betroffenen Menschen und der Komplexität des gesamten medizinischen
Behandlungsprozesses als völlig unangemessen und praxisfern zu bewerten.
Im Ergebnis ist ein bewusster Wissensverzicht verbunden mit der möglichen
Relevanz für die zukünftige Behandlung der Patienten nicht vertretbar. Der
Gesetzentwurf verfehlt in diesem Punkt sein Ziel des Bürokratierückbaus unter
Beibehaltung des hohen Strahlenschutzniveaus in Deutschland.
Darüber hinaus verursacht die vorgeschlagene Regelung eine noch feinere
Differenzierung der strahlenschutzrechtlichen Regelungen und steht damit dem
Grundsatz der Vereinfachung und der Klarheit der geltenden Regelungen als
ein Baustein des Bürokratierückbaus entgegen.
11. Zu Artikel 1 Nummer 38a – neu – (§§ 89a bis 89d – neu – StrlSchG)
Nach Artikel 1 Nummer 38 ist die folgende Nummer 38a einzufügen:
‚38a. Nach § 89 werden die folgenden §§ 89a bis 89d eingefügt:
„§ 89a
Sicherungsmaßnahmen
Sofern bei Tätigkeiten nach den §§ 10, 12 Absatz 1 Nummer 1 und
3 und 27 der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige
Einwirkungen Dritter zu gewährleisten ist, hat der
Genehmigungsinhaber geeignete Sicherungsmaßnahmen zu treffen.
§ 89b
Schutzziele
Ziele der Maßnahmen nach § 89a sind die Verhinderung
1. der Freisetzung sonstiger radioaktiver Stoffe oder ionisierender
Strahlung vor Ort und
2. der einfachen oder wiederholten Entwendung von sonstigen
radioaktiven Stoffen mit dem Ziel der Freisetzung sonstiger
radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung an einem anderen Ort.
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§ 89c
Umfang des erforderlichen Schutzes gegen Störmaßnahmen oder
sonstige Einwirkungen Dritter
Der Genehmigungsinhaber stellt den erforderlichen Schutz gegen
Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter nach § 11
Absatz 1 Nummer 5, § 13 Absatz 3 und § 29 Absatz 1 Nummer 7 durch
präventive und reaktive Maßnahmen sicher. Diese Maßnahmen
umfassen bauliche und sonstige technische sowie personelle und
organisatorische Maßnahmen.
§ 89d
Funktionsvorbehalt
(1) Die zu unterstellenden Störmaßnahmen oder sonstigen
Einwirkungen Dritter werden nach dem Stand der Erkenntnisse durch die
zuständigen Behörden festgelegt (Lastannahmen). Grundlage für den
Stand der Erkenntnisse nach Satz 1 sind die Erkenntnisse und die
Bewertungen der Sicherheits-, Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
des Bundes und der Länder.
(2) Ausgehend von den Lastannahmen werden, sofern dies
erforderlich ist, allgemeine sowie tätigkeitsspezifische Anforderungen und
Maßnahmen für den erforderlichen Schutz der Tätigkeiten in
Richtlinien für den Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige
Einwirkungen Dritter (SEWD-Richtlinien) festgelegt. Der erforderliche Umfang
der Anforderungen und Maßnahmen nach Satz 1 sowie deren
Festlegung im Genehmigungsverfahren oder als nachträgliche Auflage wird
unter Berücksichtigung des Gefahrenpotenzials der Tätigkeit
bestimmt.
(3) Der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige
Einwirkungen Dritter nach § 11 Absatz 1 Nummer 5, § 13 Absatz 3
und § 29 Absatz 1 Nummer 7 ist gegeben, wenn der Schutz der
Tätigkeit nach der Bewertung der Genehmigungs- oder Aufsichtsbehörde
durch die in der Genehmigung festgelegten Maßnahmen gegen die
nach Absatz 1 zu unterstellenden Störmaßnahmen oder sonstigen
Einwirkungen Dritter sichergestellt ist.“ ‘
...
Folgeänderungen:
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) Nach Nummer 1 Inhaltsübersicht Buchstabe b ist der folgende Buchstabe c
einzufügen:
‚c) Nach der Angabe zu § 89 werden die folgenden Angaben eingefügt:
„§ 89a Sicherungsmaßnahmen
§ 89b Schutzziele
§ 89c Umfang des erforderlichen Schutzes gegen Störmaßnahmen
oder sonstige Einwirkungen Dritter
§ 89d Funktionsvorbehalt.“ ‘
b) Nummer 1 Inhaltsübersicht Buchstaben c bis f werden zu Buchstaben d
bis g.
c) Nach Nummer 11 ist die folgende Nummer 11a einzufügen:
„11a. § 24 Satz 1 Nummer 8 wird gestrichen.“
Begründung:
Im Rahmen des Beschlusses des Bundesrates (BR-Drucksache 516/23) zur
Vierten Verordnung zur Änderung der StrlSchV wurde folgende Entschließung
gefasst: „Die Länder bitten den Bund um die Aufnahme von Regelungen zur
Sicherung in die Strahlenschutzverordnung, die den §§ 42, 43 und 44 des
Atomgesetzes entsprechen.“
Der Funktionsvorbehalt der Exekutive ist bei der Änderung des StrlSchG zu
berücksichtigen. Die Regelungen werden damit, wie im Atomgesetz, direkt im
Gesetz verortet und nicht aufgrund der Verordnungsermächtigung in § 24
Nummer 8 StrlSchG erlassen.
Für die Rechtssicherheit von Aufsichtsmaßnahmen zur Sicherung ist es
erforderlich, die mit dem Siebzehnten Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes
eingeführten Regelungen ins Strahlenschutzrecht zu übernehmen. Dies gilt
insbesondere aufgrund der geänderten sicherheitspolitischen Gefährdungslage und
des gestiegenen Risikos gezielter Einwirkungen auf relevante Tätigkeiten.
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12. Zu Artikel 1 Nummer 45 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Buchstabe c,
Buchstabe d (§ 130 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 StrlSchG)
Artikel 1 Nummer 45 ist wie folgt zu ändern:
a) In Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 130 Absatz 1 Satz 1 ist die Angabe
„oder der potentiellen Alphaenergie-Exposition“ durch die Angabe „ , der
potentiellen Alphaenergie-Exposition oder der Körperdosis durch die
Exposition durch Radon“ zu ersetzen.
b) In Buchstabe c § 130 Absatz 2 Satz 1 ist die Angabe „oder die potentielle
Alphaenergie-Exposition“ durch die Angabe „ , die potentielle
Alphaenergie-Exposition oder die Körperdosis“ zu ersetzen.
c) In Buchstabe d § 130 Absatz 3 ist die Angabe „oder die potentielle
Alphaenergie-Exposition“ durch die Angabe „ , die potentielle Alphaenergie-
Exposition oder die Körperdosis“ zu ersetzen.
Folgeänderung:
In Artikel 1 Nummer 47 Buchstabe b § 132 Satz 2 Nummer 5 ist die Angabe
„oder der potentiellen Alphaenergie-Exposition“ durch die Angabe „ , die
potentielle Alphaenergie-Exposition oder die Körperdosis“ zu ersetzen.
Begründung:
Mit dem vorliegenden Antrag soll die bislang im Strahlenschutzgesetz
enthaltene und systematisch sinnvolle Gleichstellung der Betrachtung der
Körperdosis als zentrale Schutzgröße im Strahlenschutz auch im Bereich Schutz vor
Radon an Arbeitsplätzen beibehalten werden. Dadurch wird die Konsistenz
zwischen der Arbeitsplatzbewertung und dem an diesen ggf. erforderlichen
beruflichen Strahlenschutz gewährleistet.
Zu Artikel 1 Nummer 45 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 130 Absatz 1
Satz 1
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass bei der Expositionsabschätzung
angemeldeter Arbeitsplätze die Radon-222-Exposition oder potentiellen Alphaenergie-
Exposition anstelle der Dosis abgeschätzt werden muss. Für die Einschätzung,
ob die Vorgaben des beruflichen Strahlenschutzes zu beachten sind, muss nach
diesem Konzept jedoch mit einem Wert verglichen werden, der einer Dosis von
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6 mSv im Kalenderjahr entspricht. Mit der hier vorgeschlagenen Änderung soll
ermöglicht werden, dass weiterhin eine Abschätzung auch durch die
Berechnung der Dosis erfolgen kann.
Es ist nicht nachvollziehbar, warum eine Dosisberechnung bei der Anmeldung
von Arbeitsplätzen nicht durchgeführt werden soll, im beruflichen
Strahlenschutz aber verpflichtend ist. Es ist auch deshalb nicht nachvollziehbar, da an
anderer Stelle des Strahlenschutzrechts zum Schutz von Arbeitskräften oder
auch der Bevölkerung die Dosis betrachtet wird.
So ist zum Schutz der Arbeitskräfte, die bei Sanierungsmaßnahmen von
radioaktiven Altlasten exponiert werden könnten, vor Beginn der Maßnahmen eine
Abschätzung der Körperdosis durchzuführen (§ 145 Absatz 1 StrlSchG). Eine
Exposition durch Radon wäre hier gegebenenfalls auch zu berücksichtigen.
Es wird vorgeschlagen, wie bisher im geltenden Recht vorgesehen weiterhin
auch die Berechnung der Körperdosis bei der Expositionsabschätzung (§ 130
StrlSchG) zuzulassen.
Zu Artikel 1 Nummer 45 Buchstabe c § 130 Absatz 2 Satz 1
§ 130 Absatz 2 StrlSchG regelt die Maßnahmen bei Unterschreiten der
effektiven Dosis von 6 Millisievert im Kalenderjahr. Auch für die Feststellung, ob im
Ergebnis der Abschätzung die effektive Dosis von 6 Millisievert im
Kalenderjahr nicht überschritten wird, soll die Abschätzung weiterhin auch durch
Berechnung der Dosis möglich sein. Es wird ergänzend auf die Begründung zu
Artikel 1 Nummer 45 Buchstabe a verwiesen.
Zu Artikel 1 Nummer 45 Buchstabe d § 130 Absatz 3
Ergibt die Abschätzung, dass die effektive Dosis 6 Millisievert im
Kalenderjahr überschritten werden kann, so sind die Anforderungen des beruflichen
Strahlenschutzes zu erfüllen. Auch für die Feststellung, ob im Ergebnis der
Abschätzung die effektive Dosis von 6 Millisievert im Kalenderjahr
überschritten werden kann, soll die Abschätzung weiterhin auch durch Berechnung der
Dosis möglich sein. Es wird ergänzend auf die Begründung zu Artikel 1
Nummer 45 Buchstabe a verwiesen.
Begründung der Folgeänderung:
Die Änderung stellt sich als Folgeänderung der obigen Änderungen zu
Artikel 1 Nummer 45 dar.
...
13. Zu Artikel 1 Nummer 53a – neu – (§ 167 Absatz 3 Satz 5 StrlSchG)
Nach Artikel 1 Nummer 53 ist die folgende Nummer 53a einzufügen:
‚53a. In § 167 Absatz 3 Satz 5 wird die Angabe „der nach Landesrecht
zuständigen Stelle zu übergeben“ durch die Angabe „dem Bundesamt für
Strahlenschutz zu übergeben“ ersetzt.“ ‘
Begründung:
Die Änderung dient der sachgerechten und effizienten Umsetzung von
Artikel 43 Absatz 5 der Richtlinie 2013/59/Euratom.
§ 167 Absatz 3 Satz 5 StrlSchG regelt die Übergabe von Aufzeichnungen über
die berufliche Exposition von Beschäftigten nach Beendigung der
Beschäftigung. Nach geltendem Recht erfolgt die Übergabe an eine nach Landesrecht
zuständige Stelle.
Die Aufzeichnungen dienen demselben Zweck wie die im
Strahlenschutzregister nach § 170 StrlSchG gespeicherten Daten. Das Bundesamt für
Strahlenschutz führt dieses Register bereits bundesweit. Die Übergabe an das
Bundesamt für Strahlenschutz ermöglicht eine zentrale und einheitliche Datenhaltung
sowie eine effizientere Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben. Zugleich
werden parallele Datenhaltungen bei unterschiedlichen Behörden vermieden.
Dies reduziert Verwaltungsaufwand und erleichtert den Zugang zu den
erforderlichen Informationen.
Mit der Übergabe der Aufzeichnungen geht zugleich die Aufgabe einher, diese
dauerhaft entgegenzunehmen, zu archivieren und für die gesetzlichen Zwecke
verfügbar zu halten. Die Zuständigkeitsregelung des § 185 Absatz 1 StrlSchG
ist entsprechend anzupassen.
14. Zu Artikel 1 Nummer 56 (§ 171 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 2 StrlSchG)
Artikel 1 Nummer 56 § 171 ist wie folgt zu ändern:
a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist wie folgt zu ändern:
aa) Die Angabe „eine der folgenden Dosen“ ist durch die Angabe „einen
der folgenden Werte der Körperdosis“ zu ersetzen.
U
U
...
bb) Die Buchstaben b und c sind durch die folgenden Buchstaben b und c
zu ersetzen:
„b) Organ-Äquivalentdosis für die Augenlinse von 15 Millisievert,
c) Organ-Äquivalentdosis für die Hände, die Unterarme, die Füße
oder Knöchel von 150 Millisievert oder“
b) In Absatz 2 ist die Angabe „Dosis“ durch die Angabe „eine berufliche
Exposition“ und die Angabe „Grenzwerte“ durch die Angabe „Werte“ zu
ersetzen.
Begründung:
Der Antrag enthält ausschließlich redaktionelle Änderungen zur Anpassung der
verwendeten Formulierungen und Begriffe an das übrige Strahlenschutzrecht
und dient der Klarheit und dem Verständnis der rechtlichen Regelungen.
Der Begriff der „Dosis“ in § 171 Absatz 1 und 2 StrlSchG-E ist aufgrund
dessen weitgefassten Bedeutung (Messgrößen und Schutzgrößen) ungeeignet und
wird im sonstigen StrlSchG im hier gemeinten Sinn nicht verwendet. Die
konkret in § 171 Absatz 1 Nummer 2 StrlSchG-E genannten Größen effektive Dosis
und die verschiedenen Organ-Äquivalentdosen sind unter dem Oberbegriff
Körperdosis zu fassen. Die Formulierung ist nun an die des § 5 Absatz 7
StrlSchG angelehnt.
Weiterhin wird im neuen Absatz 2 von „Grenzwerten“ gesprochen. Jedoch sind
die in Absatz 1 Nummer 2 genannten Werte keine Grenzwerte im Sinne des
übrigen StrlSchG (vgl. §§ 78 und 80 StrlSchG). Eine entsprechende Tätigkeit
ist auch oberhalb der genannten Werte zulässig jedoch mit zusätzlichen
Pflichten verbunden.
Absatz 3 bleibt unverändert.
15. Zu Artikel 1 Nummer 58 (§ 182a Satz 1, 2 StrlSchG)
Artikel 1 Nummer 58 § 182a ist wie folgt zu ändern:
a) In Satz 1 ist die Angabe „Genehmigung oder Bauartzulassung“ durch die
Angabe „Genehmigung, Bauartzulassung oder sonstige Gestattung“ zu
ersetzen.
U
...
b) In Satz 2 ist nach der Angabe „einer Genehmigung“ die Angabe „oder einer
sonstigen Gestattung“ einzufügen.
Begründung:
Der im Zuleitungsexemplar aufgenommene neue § 182a StrlSchG-E wird
begrüßt, jedoch besteht in der vorgeschlagenen Formulierung ein wichtiger
Klarstellungsbedarf.
Ziel des Antrages ist es, die Zulässigkeit von Genehmigungs- und
Vollständigkeitsfiktionen im Strahlenschutzrecht entsprechend der Ergebnisse der vorab
seitens Bund und Länder durchgeführten Gefährdungsabwägung eindeutig zu
formulieren. Es ist mit dem im Zuleitungsexemplar an den Bundesrat neu
eingefügten § 182a StrlSchG-E beabsichtigt, Regelungen zur Anwendung von
Fiktionen (Genehmigungsfiktion und Vollständigkeitsfiktion) für
strahlenschutzrechtliche Genehmigungen, Bauartzulassungen und sonstigen
Gestattungen nur dann zur Anwendung kommen, wenn dies im Strahlenschutzgesetz und
seinen Verordnungen konkret geregelt ist. Die im Entwurf enthaltene
Formulierung lässt hier jedoch eine Auslegung zu, die einen Teil der Gestattungen im
Strahlenschutzrecht unberücksichtigt lässt.
Eine Genehmigungsfiktion liegt nach der Legaldefinition des § 42a VwVfG
vor, wenn der Erlass eines antragsbedürftigen Verwaltungsakts (VA) in der
Form fingiert wird, dass er nach Ablauf einer für die Entscheidung festgelegten
Frist als antragsgemäß erlassen gilt und es sich bei diesem VA um eine
Genehmigung handelt. Der von § 42a VwVfG nicht legaldefinierte
Genehmigungsbegriff ist weit zu verstehen: Hierzu gehört jede Form der Gestattung, die
eingeholt werden muss, um ein bestimmtes Verhalten an den Tag legen zu
dürfen (vgl. Stelkens/Bon/Sachs/U. Stelkens VwVfG § 42 Rn 16 mwN).
Im Strahlenschutzrecht ist der Begriff der Genehmigung jedoch enger gefasst
(beispielsweise in den §§ 12, 25 und 27 StrlSchG) und bezeichnet solche
Tatbestände, die im Strahlenschutzrecht ausdrücklich als „Genehmigung“
bezeichnet sind. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus der expliziten Nennung der
Bauartzulassung in § 182a StrlSchG-E. Würde der Anwendungsbereich von
§ 182a StrlSchG-E auf strahlenschutzrechtliche Genehmigungen beschränkt, so
hat dies zur Folge, dass auf Tatbestände, die keine Genehmigung im
strahlenschutzrechtlichen Sinne, wohl aber Genehmigungen im
verwaltungsverfahrensrechtlichen Sinne sind, (beispielsweise Bestimmung von Sachverständigen und
Messstellen) die verwaltungsrechtlichen Regelungen der Länder und ggf.
mittelbar des Bundes Anwendung finden.
...
16. Zu Artikel 1 Nummer 62 Buchstabe d Doppelbuchstabe cc – neu – (§ 194
Absatz 1 Nummer 4 StrlSchG)
Nach Artikel 1 Nummer 62 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb ist der folgende
Doppelbuchstabe cc einzufügen:
‚cc) Die Angabe „oder § 158 Absatz 2“ wird durch die Angabe „ , § 158
Absatz 2 oder § 179 Absatz 2“ „ ersetzt.
Begründung:
Die subsidiäre Anordnungsbefugnis in § 179 Absatz 2 StrlSchG wurde mit
dem Ersten Gesetz zur Änderung des Strahlenschutzgesetzes eingeführt. Ein
Ordnungswidrigkeiten-Tatbestand wurde dabei nicht geschaffen. Es ist nicht
nachvollziehbar, dass rechtswidrigen Handlungen gegen die nach § 179
Absatz 2 StrlSchG angeordneten Maßnahmen zum Schutz vor der schädlichen
Wirkung ionisierender Strahlung nicht mit einer Geldbuße geahndet werden
können.
Die Ergänzung stärkt den Vollzug des Strahlenschutzrechts und stellt die
Durchsetzbarkeit von Anordnungen nach § 179 Absatz 2 StrlSchG sicher. Die
Einführung der Ordnungswidrigkeit entspricht weiterhin der Maxime des
Bürokratieabbaus, wonach durch risikoorientierte Ansätze unnötige Belastungen
reduziert und gleichzeitig bei Verstößen die Sanktionierungen verschärft
werden sollen (siehe Föderale Modernisierungsagenda, Kapitel 1 Nummer 6).
17. Zu Artikel 1 Nummer 67 Buchstabe a (Anlage 1 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG)
In Artikel 1 Nummer 67 Buchstabe a Anlage 1 Satz 1 Nummer 1 ist die Angabe
„von Erdöl und Erdgas“ durch die Angabe „von Erdöl, Erdgas und der während
der Produktion aus der Lagerstätte nach Übertage geförderten geogenen
Flüssigkeiten (Lagerstättenwasser)“ zu ersetzen.
Begründung:
Die neue Definition in Anlage 1 Satz 1 Nummer 1 wirft Fragen des
Anwendungsbereichs auf. Nach der Entwurfsbegründung wird hier nur der Transport
U
Wi
...
von Erdöl und Erdgas betrachtet und geregelt. Der Transport und die Lagerung
von Lagerstättenwasser (die in der Produktionsphase aus der Lagerstätte nach
über Tage geförderte Flüssigkeit geogenen Ursprungs, Definition gemäß § 22b
Allgemeiner Bundesbergverordnung) und damit die Ausfällungen aus diesem
bleiben außen vor. Es ist nicht ausdrücklich geregelt, ob die Ablagerungen und
Schlämme, die beim Transport bzw. der Lagerung von Lagerstättenwasser
anfallen, insbesondere die Ablagerungen in den Lagerstättenwasserleitungen, die
zur Rückführung des Lagerstättenwassers in die Lagerstätte dienen, unter den
Begriff des Rückstandes gemäß Anlage 1 Nummer 1 fallen. Daher wird als
Ergänzung eine ausdrückliche Aufnahme des Lagerstättenwassers in den
Gesetzestext vorgeschlagen.
Das Lagerstättenwasser ist das Hauptmedium, mit dem Radionuklide aus der
Lagerstätte nach Übertage gefördert werden, und damit Hauptverursacher für
die Entstehung von Rückständen.
18. Zu Artikel 1 Nummer 68 (Anlage 2 Teil E Nummer 2 StrlSchG)
Artikel 1 Nummer 68 Anlage 2 Teil E ist wie folgt zu ändern:
a) In Nummer 2 ist die Angabe „§ 25 Absatz 1 Nummer 1“ durch die Angabe
„§ 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a“ zu ersetzen.
b) In Nummer 4 und 5 ist jeweils die Angabe „Nummer 1 oder 2“ zu streichen.
Begründung:
Die in Anlage 2 Teil E Nummer 2 geregelte Zuverlässigkeitsprüfung soll an die
Beschäftigung in fremden kerntechnischen Anlagen, Einrichtungen oder
Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung nach § 25 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 Buchstabe a StrlSchG geknüpft sein.
Die Streichung in Anlage 2 Teil E Nummer 4 und 5 ist erforderlich, weil § 25
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 keine Alternativen, sondern aufeinander
aufbauende Konditionen darstellen.
U
...
19. Zu Artikel 2 Nummer 4 (§ 171a Absatz 2 Satz 1, § 171b Absatz 1 Satz 1
Nummer 3, Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 StrlSchG)
In Artikel 2 Nummer 4 § 171a Absatz 2 Satz 1, § 171b Absatz 1 Satz 1
Nummer 3 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ist jeweils die Angabe „Verantwortliche“
durch die Angabe „Strahlenschutzverantwortliche“ zu ersetzen.
Begründung:
Da mit den neuen §§ 171a und § 171b StrlSchG der Begriff des
Strahlenpassverantwortlichen eingeführt wird, ist klarzustellen, um welchen
„Verantwortlichen“ es sich handelt.
20. Zu Artikel 4 Nummer 5 (§ 68 Absatz 1 Nummer 1 StrlSchV)
In Artikel 4 Nummer 5 § 68 Absatz 1 Nummer 1 ist die Angabe „externen
Arbeitskraft nach § 71 in Bezug auf die Dosis, die diese in seinem
Verantwortungsbereich voraussichtlich aufnehmen kann, “ durch die Angabe „der
beruflich exponierten Person nach § 71 in Bezug auf die berufliche Exposition, die
diese in seinem Verantwortungsbereich voraussichtlich erhalten kann,“ zu
ersetzen.
Begründung:
Der Antrag enthält ausschließlich redaktionelle Änderungen zur Anpassung der
verwendeten Formulierungen und Begriffe an das übrige Strahlenschutzrecht
und dient der Klarheit und dem Verständnis der rechtlichen Regelungen.
Der Begriff der bisher verwendete Begriff der „externen Arbeitskraft“ in
Absatz 1 Nummer 1 ist nicht definiert. Er suggeriert einen Unterschied, der nicht
existiert. Der gesamte Absatz bezieht sich auf beruflich exponierte Personen
ebenso wie § 71 StrlSchV.
U
U
...
Der Begriff der „Dosis“ in Absatz 1 Nummer 1 ist aufgrund dessen
weitgefassten Bedeutung (Messgrößen und Schutzgrößen) ungeeignet und wird im
sonstigen StrlSchG im hier gemeinten Sinn nicht verwendet. Aus dem Bezug zu
§ 71 StrlSchV ist hier die berufliche Exposition gemeint. Die Formulierung ist
an die des § 5 Absatz 7 StrlSchG angepasst.
Absätze 2 und 3 bleiben zum Entwurf unverändert.
21. Zu Artikel 4 Nummer 10 Buchstabe a und b (§ 155 Absatz 1, 1a StrlSchV)
Artikel 4 Nummer 10 ist wie folgt zu ändern:
a) Buchstabe a ist durch den folgenden Buchstaben a zu ersetzen:
‚a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Messungen der Radon-222-Aktivitätskonzentration nach § 127
Absatz 1, § 128 Absatz 2 und 2a und § 131a Nummer 2 des
Strahlenschutzgesetzes sind nach den allgemein anerkannten Regeln der
Technik durchzuführen
1. über eine Gesamtdauer von zwölf Monaten oder
2. zu den Bereitstellungszeiten des Arbeitsplatzes über eine Dauer von
sechs Monaten; die Messung hat bei einem Arbeitsplatz nach § 127
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Strahlenschutzgesetzes mindestens
zur Hälfte im Zeitraum zwischen dem 15. Oktober und dem
15. April des darauffolgenden Kalenderjahres zu erfolgen.“ ‘
b) Buchstabe b ist zu streichen.
Folgeänderung:
In Artikel 4 Nummer 10 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa § 155 Absatz 2 Satz 2
Nummer 2 Buchstabe b und c ist jeweils die Angabe „Absatz 1a“ durch die
Angabe „Absatz 1“ zu ersetzen.
U
...
Begründung:
Ziel des Antrags ist eine Flexibilisierung der zugelassenen Methoden zur
messtechnischen Erfassung der Radon-222-Aktivitätskonzentration. Es soll die
Eigenverantwortung der Arbeitsplatzverantwortlichen gestärkt und eine für die
Anforderungen und Bedürfnisse im jeweiligen Einzelfall geeignete Wahl des
Messverfahrens zugelassen werden. Sowohl die Ganzjahresmessung als auch
die neu eingeführte zeitaufgelöste Messung sind geeignet, Arbeitsplätze
hinsichtlich der Schutzziele zu bewerten.
Zu Artikel 4 Nummer 10 Buchstabe a und b:
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass eine veränderte Messmethodik für die
Messung nach § 128 Absatz 2 StrlSchG zugelassen wird. Anstelle der
durchgehenden Jahresmessung kann die Messung verkürzt zu den Bereitstellungszeiten
des Arbeitsplatzes über die Dauer von 6 Monaten durchgeführt werden. Das
Ergebnis soll der Überprüfung des Erfolgs der durchgeführten Maßnahme zur
Reduzierung der Radon-222-Aktivitätskonzentration dienen. Wenn durch die
im Vergleich zur Messung nach § 127 Absatz 1 StrlSchG veränderte
Messmethodik bereits eine Verringerung der Radon-222-Aktivitätskonzentration zu
erwarten ist, kann der Erfolg der Maßnahme nicht eingeschätzt werden. Ein
direkter Vergleich zwischen der Situation vor und nach Ergreifen einer
Schutzmaßnahme wäre nicht möglich.
Im Ergebnis der Messung nach der neuen Messmethodik wird ein Mittelwert
bestimmt, der nur für die Bereitstellungszeit des Arbeitsplatzes gilt. Bei
vergleichsweise kurzer Bereitstellungszeit des Arbeitsplatzes und geringerer
Radon-222-Aktivitätskonzentration während dieser Zeit ist eine Reduzierung des
Mittelwertes zu erwarten, ohne überhaupt eine Maßnahme zur Reduzierung
ergreifen zu müssen.
Im Vollzug wird es schwierig werden, Maßnahmen zur Reduzierung zu
fordern, wenn die Bereitstellungszeit des Arbeitsplatzes vergleichsweise kurz
ausfällt. Ob überhaupt Maßnahmen durchgeführt werden, könnte nur durch
behördliche Kontrolle herausgefunden werden, was einen erhöhten
Personalaufwand bedeuten würde. Es stellt sich auch die Frage nach der
Verhältnismäßigkeit. Was kann die Behörde verlangen?
Es wird vorgeschlagen, dass die Wahl der Messmethodik bereits für die
Messung nach § 127 Absatz 1 StrlSchG zugelassen werden. Darüber hinaus auch
für die Messungen nach § 131a Nummer 2 E-StrlSchG, die bisher noch nicht in
der StrlSchV geregelt wurden.
Der Regelungsinhalt von Buchstabe a übernimmt den Vorschlag gemäß
Buchstabe b und erweitert dessen Anwendungsbereich auf die Messungen gemäß
§ 127 Absatz 1 und § 131a Nummer 2. Damit entfällt Buchstabe b.
Zu Artikel 4 Nummer 10 Buchstabe c:
Die Änderungen ergeben sich als Folgeänderung zu Artikel 4 Nummer 10
Buchstabe a und b.
22. Zu Artikel 4 Nummer 10 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb (§ 155 Absatz 2
Satz 3 StrlSchV)
In Artikel 4 Nummer 10 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb § 155 Absatz 2
Satz 3 ist nach der Angabe „und Absatz 2 Satz 3“ die Angabe „sowie § 131a
Nummer 2“ einzufügen.
Begründung:
Der Antrag erweitert die bisherigen Regelungen zur Einforderung von
Unterlagen durch die zuständige Behörde auf die Messpflicht des § 131a Nummer 2
StrlSchG. Die Aufzeichnungen über die konkreten Randbedingungen der
durchgeführten Messung im Zusammenhang mit der Aufgabe oder der
Änderung angemeldeter Arbeitsplätze muss sich auch auf die Unterlageneinreichung
nach § 131a Nummer 2 StrlSchG erstrecken.
B
23. Der Gesundheitsausschuss und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten
empfehlen dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76
Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.
U
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zum Bürokratierückbau, zur Digitalisierung und zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts (Empfehlungen der Ausschüsse)