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Entwurf eines Gesetzes zum Bürokratierückbau, zur Digitalisierung und zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts

dip / drucksache 14.09.2026 · WP 21 · 461/1/26 · Empfehlungen · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zum Bürokratierückbau, zur Digitalisierung und zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 461/1/26 14.09.26 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse U - AIS - G - In - Wi zu Punkt ... der 1068. Sitzung des Bundesrates am 25. September 2026 Entwurf eines Gesetzes zum Bürokratierückbau, zur Digitalisierung und zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts A Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (U), der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik (AIS) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa (§ 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 StrlSchG) In Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 ist die Angabe „für den teleradiologischen Betrieb geschult“ durch die Angabe „in den teleradiologischen Betrieb eingeführt und hinsichtlich der Abläufe angeleitet“ zu ersetzen. U ... Begründung: Der Begriff geschult ist neu und bedarf der Auslegung. Dadurch steht weitergehender Verwaltungsaufwand infolge umfangreicher Erläuterungen gegenüber Kursveranstaltern, Antragstellern oder Anwendern in den jeweiligen Bundesländern zu besorgen. Die Umsetzung des Formulierungsvorschlages ist geeignet, Klarheit und bundeseinheitlichen Vollzug herbeizuführen. 2. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c (§ 14 Absatz 3 Satz 2 StrlSchG) Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c ist durch den folgenden Buchstaben c zu ersetzen: „c) Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.“ Begründung: Das Vorhaben, die Regelung in § 14 Absatz 3 Satz 2 StrlSchG zu vereinfachen, ist zu unterstützen. Im Sinne eines möglichst umfassenden Rückbaus der Bürokratie ist es aber angezeigt, konsequenter vorzugehen und § 14 Absatz 3 Satz 2 StrlSchG ersatzlos zu streichen. Eine einmalige Befristung bei erstmaliger Antragstellung gemäß § 14 Absatz 3 Satz 2 StrlSchG würde keine Verbesserung für die Sicherstellung der Qualität und den Strahlenschutz bei Früherkennungsuntersuchungen schaffen. Es ist den Behörden nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) ohnehin immer möglich, Genehmigungen mit Begründung befristet zu erteilen. Die Qualitätskontrolle erfolgt über die Aufsichtstätigkeit. Eine einmalige Fünfjahresfrist würde daher weiterhin unnötige Bürokratie bedeuten. Für den konsequenten Bürokratieabbau wird daher die komplette Streichung des Satzes 2 empfohlen. 3. Zu Artikel 1 Nummer 6 (§ 16 StrlSchG), Nummer 57 (§ 182 Überschrift, Absatz 4 – neu – StrlSchG) Artikel 1 ist wie folgt zu ändern: a) Nummer 6 ist zu streichen. b) Nummer 57 § 182 ist wie folgt zu ändern: AIS U ... aa) In der Überschrift ist nach der Angabe „elektronische Kommunikation“ die Angabe „ ; Vorlage von Unterlagen“ einzufügen. bb) Nach Absatz 3 ist der folgende Absatz 4 einzufügen: „(4) Anstelle der Vorlage von Unterlagen in Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen kann auf bereits erbrachte Nachweise bei derselben Behörde verwiesen werden, wenn 1. die Nachweise identisch zu den neu einzureichenden Unterlagen sind, 2. die Nachweise vor nicht mehr als zehn Jahren eingereicht wurden und 3. der Antragsteller das Verwaltungsverfahren, in dem die Nachweise eingereicht wurden, konkret angibt. Die Behörde kann Unterlagen, auf die verwiesen wurde, nachfordern, wenn diese der Behörde nicht vorliegen.“ Folgeänderungen: Artikel 1 ist wie folgt zu ändern: a) In Nummer 1 Buchstabe d ist die Angabe zu § 182 durch die folgende Angabe „§ 182 Schriftform, elektronische Form, elektronische Kommunikation; Vorlage von Unterlagen“ zu ersetzen. b) In Nummer 7 Buchstabe b, Nummer 9 Buchstabe c, Nummer 11 Buchstabe b, Nummer 12, Nummer 15, Nummer 21 bis 23, Nummer 27 Buchstabe b, Nummer 29 und Nummer 49 ist jeweils der Satz „§ 16 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“ zu streichen. c) Nummer 9 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb, Nummer 44 und Nummer 52 sind zu streichen. Begründung: Die häufige Wiederholung der Möglichkeit des Verweises auf bereits vorliegende Unterlagen ist entbehrlich und erfasst nicht alle Sachverhalte für die ein solches Regelungsbedürfnis besteht. Für eine vollständige Entbürokratisierung, einschließlich der Strahlenschutzverordnung (z. B. Genehmigung für die ... grenzüberschreitende Verbringung, Bauartzulassung, Entlassung von Rückständen, Freigabe, Anerkennung von Kursen, Ermächtigung von Ärzten und Bestimmung von Sachverständigen) und anderer Verordnungen (z. B. Früherkennungen), ist eine Vorschrift, die das Once-Only-Prinzip zentral normiert, zweckdienlicher und verständlicher. Die Regelungsinhalte von Artikel 1 Nummer 6 werden entsprechend angepasst in § 182 StrlSchG übernommen. 4. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb (§ 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 StrlSchG) Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 ist durch die folgende Nummer 5 zu ersetzen: „5. zur Gewährleistung, dass die beim Betrieb sonst tätigen Personen das notwendige Wissen und die notwendigen Fertigkeiten im Hinblick auf die mögliche Strahlengefährdung und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen a) bei einer Röntgeneinrichtung zur Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen der Nachweis, dass die Voraussetzungen erfüllt sind, b) bei anderen Röntgeneinrichtungen eine Erklärung des Anzeigenden, dass die Voraussetzungen erfüllt sind,“ Begründung: Die Änderung wird als zu weitreichend in Teilen abgelehnt, weil Anzeigevoraussetzungen ins Aufsichtsverfahren verlagert werden. In der Technik wäre die Änderung vertretbar, weil keine formalen Anforderungen an Kenntnisse im Strahlenschutz bestehen (nur § 74 Absatz 2 StrlSchG i. V. m. § 98 StrlSchV). In der Medizin hängt die Zulässigkeit der technischen Durchführung gemäß §§ 145 f. StrlSchV in einem gestuften System vom notwendigen Wissen und den notwendigen Fertigkeiten ab. Es ist ggf. erforderlich, dass Kenntnisse gemäß § 49 StrlSchV vorliegen. Weiterhin muss für die Stellung der rechtfertigen Indikation die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz vorliegen. Die Erfüllung der personenbezogenen Voraussetzungen stellt einen erheblichen Anteil der Mängel beim Betrieb von anzeigebedürftigen Röntgeneinrichtungen im Aufsichtsverfahren in der Medizin dar und bedarf häufig einer Beratung oder Nachforderung von Unterlagen im Anzeigeverfahren. Häufige Mängel sind: U ... - fehlende Fachkunde oder Kenntnisse im Strahlenschutz, - nicht rechtzeitig aktualisierte Fachkunde oder Kenntnisse im Strahlenschutz und - für die Anwendung nicht geeignete Fachkunde im Strahlenschutz. Auf eine Vorabprüfung zu verzichten, würde zu einem zusätzlichen Aufwand im Aufsichtsverfahren und zu einer verzögerten Entdeckung von Defiziten führen, ohne dass insgesamt gesehen ein Bürokratieabbau erreicht wird. Gleichzeitig würde die verspätete Entdeckung zu einer Gefährdung des Patientenwohls führen, wenn die rechtfertigende Indikation oder die technische Durchführung von Personen vorgenommen werden, die nicht über die erforderliche Qualifikation verfügen. Die Anzeigevoraussetzung in § 19 Absatz 3 Nummer 5 StrlSchG ist daher in zwei Buchstaben zu differenzieren und § 19 Absatz 3 Nummer 6 StrlSchG unverändert beizubehalten, damit für die Anwendung am Menschen weiterhin die gebotene Vorabprüfung der Anzeigevoraussetzung für die Qualifikation und die Anzahl des notwendigen Personals erfolgt. 5. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a (§ 20 Absatz 1 Satz 1 StrlSchG) In Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a § 20 Absatz 1 Satz 1 ist die Angabe „zehn Kalendertagen“ durch die Angabe „14 Kalendertagen“ zu ersetzen. Begründung: Nachdem die Prüffrist für Anzeigen von Röntgeneinrichtungen bereits im Jahr 2024 von vier auf zwei Wochen halbiert wurde, bedingt eine weitere Verkürzung auf lediglich zehn Kalendertage eine signifikante Reduktion der Sicherheit von Anwendern und Patientinnen und Patienten und zudem eine Risikosteigerung für den Strahlenschutzverantwortlichen (SSV), vor allem bei medizinischen Anwendungen. Die Verkürzung der Frist ist nicht nur eine Verkürzung der behördlichen Prüfzeit bei fast gleichbleibendem Prüfumfang, sondern auch eine Verkürzung der Reaktionszeit der Behörde. Der eher marginale Zeitgewinn steht aus nachfolgenden Gründen hier in keinem angemessenen Verhältnis. 1. Verlässlichkeit der sicheren Anwendung: Die Vielfalt an Fachkunden, Anwendungsgebieten und Anlagetypen erfordert eine sorgfältige behördliche Kompatibilitätsprüfung. Während ein SSV bei einer Inbetriebnahme ohne positive Rückmeldung durch die Behörde das rechtliche und wirtschaftliche Risiko für sich selbst bewusst eingeht, bleibt der Patient diesem Risiko schutzlos ausgeliefert. Eine adäquate Prüf- und Beratungszeit der Behörde fungiert daher als unverzichtbares Korrektiv, auf das U ... sich insbesondere die Patienten als schwächste Glieder der Kette bedingungslos verlassen können müssen. 2. Haftungsrisiko: Erfahrungsgemäß schätzen Anzeigende die Vollständigkeit und somit Richtigkeit ihrer Unterlagen häufig fehlerhaft ein. Kann die Behörde fehlende Unterlagen nicht rechtzeitig nachfordern, nicht rechtzeitig beraten oder als letztes Mittel untersagen, provozieren verkürzte Fristen noch frühere unbefugte Inbetriebnahmen. Die SSV wiegen sich nach Ablauf der gesetzlichen Frist in Scheinsicherheit und gehen im guten Glauben an ein rechtmäßiges Handeln in Betrieb. Die rechtlichen Konsequenzen für die SSV reichen jedoch über das Strahlenschutzrecht hinaus und berühren Tatbestände vom Abrechnungsbetrug bis zur Körperverletzung. 3. Eine adäquate Bearbeitungs- und Reaktionszeit gilt umso mehr mit Blick auf die neuen Vorlagepflichten im Anzeigeverfahren für Röntgeneinrichtungen gemäß Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe c (§ 19 Absatz 3 StrlSchG-E). Die Neuregelung enthält teilweise unbestimmte Rechtsbegriffe, die nur in der amtlichen Begründung genauer erklärt und mit Inhalt gefüllt werden, z. B. „Erklärung des Anzeigenden“. Um diese Unsicherheit der Anzeigenden durch fachliche Prüfung und Beratung auszugleichen, benötigen die Behörden ausreichend Zeit. Durch die geplante Änderung gemäß Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a (§ 20 Absatz 1 Satz 2 StrlSchG-E, Formfreiheit für Fristverkürzung statt Schriftform) können Behörden künftig rechtssicher und schnell per E-Mail oder Telefon einem vorzeitigen Betriebsbeginn zustimmen und für eine schnellere Inbetriebnahme sorgen, nachdem sie Gelegenheit zur Prüfung hatten. Hier kann die Verfahrensbeschleunigung gelingen, ohne dass darunter das Schutzniveau leidet. Für akute Härtefälle, wie in der radiologischen Notfallversorgung, greift schon heute eine etablierte Verwaltungspraxis, durch die dringende Anträge priorisiert werden und häufig sogar innerhalb weniger Stunden der Inbetriebnahme zugestimmt werden kann. Durch die Änderungen des Bundestages beim StrahlenschutzG in diesem Bereich innerhalb des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes (BR-Drucksache 474/24) und eine stark fristverkürzte Beratung im zweiten Durchgang, hatte der Bundesrat bei jenem Verfahren in 2024 keine realistische Möglichkeit der Stellungnahme. Die Einwände aus der Praxis bestanden jedoch bereits damals und gelten weiterhin fort. 6. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a (§ 20 Absatz 1 Satz 1, Satz 2a – neu – StrlSchG) Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a § 20 Absatz 1 ist wie folgt zu ändern: U ... a) In Satz 1 ist nach der Angabe „beginnend mit“ die Angabe „dem Tag nach“ einzufügen. b) Nach Satz 1 ist der folgende Satz einzufügen: „Für die Berechnung der Frist sind Sonntage und bundeseinheitliche gesetzliche Feiertage nicht zu berücksichtigen.“ Begründung: Die Frist von zehn Kalendertagen ist für eine ordnungsgemäße Prüfung von Anzeigen erheblich kurz und gibt in keiner Weise die zur Verfügung stehende Bearbeitungszeit wieder. Diese beträgt Wochenenden abgerechnet zwischen acht und fünf Arbeitstagen. Durch Feiertage kann die Bearbeitungsfrist weniger als fünf Arbeitstage betragen. Angesichts der dünnen Personaldecke in den Behörden kann eine derartige Fristverkürzung keineswegs durch Digitalisierung oder Optimierung der Prozesse kompensiert werden. Qualitätseinbußen in der Prüfung der Anzeigen wären zu befürchten. Hierbei sei zu bedenken, dass der weitaus überwiegende Anteil der Anzeigen medizinische Röntgengeräte betrifft, für die der Patientenschutz im besonderen Fokus steht. Die vorgeschlagene Änderung orientiert sich bezüglich des Fristbeginns an § 187 Absatz 1 BGB, wonach der Tag des fristauslösenden Ereignisses, hier die Einreichung der Anzeige, nicht mitgezählt wird. 7. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe a (§ 31c Absatz 1 StrlSchG) Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe a ist zu streichen. Begründung: Die vorgeschlagene Änderung verlagert die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen für die genehmigungsbedürftige medizinische Forschung in § 31c Absatz 1 Nummer 6 und 8 StrlSchG für bestimmte Fälle vom Bundesamt für Strahlenschutz als zuständige Genehmigungsbehörde auf die Aufsichtsbehörden der Länder. Dies betrifft alle genehmigungsbedürftigen Forschungsvorhaben, die eine Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung enthalten, die nicht selbst Gegenstand des Forschungsvorhabens ist und nach ihrer Art einem anerkannten Standardverfahren zur Untersuchung von Menschen entspricht. Die Änderung wird abgelehnt, da es sich nicht um einen Bürokratierückbau, sondern lediglich um eine Verlagerung von Prüfaufgaben handelt, U ... welche zudem noch zu einem zusätzlichen Abstimmungsaufwand zwischen den Behörden führen kann. Es wird in der Begründung zum Änderungsvorschlag explizit betont, dass die Genehmigungsvoraussetzung nicht entfallen, sondern deren Prüfung lediglich in die Aufsicht verschoben wird. Die Nachweise müssen also dennoch erbracht werden, jedoch später und ggf. gegenüber unterschiedlichen Aufsichtsbehörden (Multicenter-Studien). Werden Mängel festgestellt, stehen diese unmittelbar der Genehmigungsfähigkeit entgegen und eine aufwendige Abstimmung zwischen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde wird erforderlich. Es ist daher nicht auszuschließen, dass der bürokratische Aufwand eher größer als kleiner wird. Zusätzlich wird die Rechtssicherheit bei den teilnehmenden Einrichtungen eingeschränkt. 8. Zu Artikel 1 Nummer 18 a – neu – (§ 34 Absatz1, Absatz 2 – neu – StrlSchG) Nach Artikel 1 Nummer 18 ist die folgende Nummer 18a einzufügen: ‚18a. § 34 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt: „(2) Untersagt die zuständige Behörde die angezeigte Anwendung, teilt sie der zuständigen Aufsichtsbehörde den wesentlichen Inhalt der Anzeige und den Grund der Untersagung mit.“ ‘ Begründung: Die Regelung war bereits aufgrund des Beschlusses des Bundesrates zum Medizinforschungsgesetz (BR-Drucksache 155/24) einzuführen. Die Begründung der Rückäußerung der Bundesregierung, dass das Tätigwerden der Aufsichtsbehörden nicht auf den Fall einer Untersagungsverfügung beschränkt ist, wird zwar zugestimmt, die Mitteilung als Erkenntnisquelle der Aufsicht jedoch weiterhin für notwendig erachtet. § 34 StrlSchG führt die Gründe an, anhand derer eine angezeigte Anwendung zu untersagen ist. Fraglich ist, wie die zuständige Aufsichtsbehörde von der Untersagung Kenntnis erlangt, insbesondere dann, wenn mit der Anwendung bereits begonnen wurde. Diese Information ist für das Tätigwerden der zuständigen Aufsichtsbehörde notwendig. Bei Multi-Center-Studien ist es erforderlich, dass die Aufsichtsbehörden sämtlicher an der Studie beteiligten Einrichtungen informiert werden. Dies ist durch den Wortlaut der Änderung abge- U ... deckt. Das Tätigwerden der Aufsichtsbehörden ist mangels einer Erkenntnisquelle durch die von den Ländern geforderte Mitteilung nicht in allen Fällen möglich. Wird die Anwendung vor dem Beginn untersagt, findet eine Anwendung nicht statt. Erfolgt die Untersagung erst nach Beginn der Anwendung, z. B. durch den neuen § 34 Nummer 3 StrlSchV, erfährt dies die Aufsichtsbehörde nicht. Eine dauerhafte Überwachung der Genehmigungsinhaber, ob eine Untersagung vorliegen könnte, wird nicht als zweckmäßig gesehen und würde einen höheren Aufwand erfordern als die Mitteilung. Die Ergänzung ist im Sinne des Bürokratieabbaus daher vorzunehmen. 9. Zu Artikel 1 Nummer 31 (§ 62 Satz 2a – neu – StrlSchG) Artikel 1 Nummer 31 ist durch die folgende Nummer 31 zu ersetzen: ‚31. § 62 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 < … weiter wie Vorlage Nummer 31 … >. b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: „Ist kein nach § 61 Absatz 1 Satz 1 Verpflichteter vorhanden, so kann eine Entlassung aus der Überwachung auch von Amts wegen erfolgen.“ ‘ Begründung: In § 62 Absatz 2 StrlSchG ist festgelegt, dass nur der nach § 61 Absatz 1 Satz 1 StrlSchG Verpflichtete eine Entlassung von Rückständen aus der Überwachung beantragen kann. Wenn keine zur Antragstellung berechtigte Person vorhanden ist, z. B. durch eine Insolvenz oder weil die Rückstände vor Inkrafttreten des StrlSchG in das Eigentum anderer Personen als dem nach § 61 Absatz 1 Satz 1 StrlSchG Verpflichteten übergegangen sind, sollte die zuständige Behörde von Amts wegen tätig werden können. Die Regelung ist analog zu § 38 StrlSchV zur Freigabe von Amts wegen. U ... 10. Zu Artikel 1 Nummer 38 (§ 85 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG) Artikel 1 Nummer 38 § 85 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist durch die folgende Nummer 1 zu ersetzen: „1. im Fall einer Behandlung für eine Dauer von 30 Jahren,“ Begründung: Bürokratierückbau, eine bessere und verständlichere Rechtssetzung und die Entlastung der Wirtschaft stellen wichtige Ziele der Bundesregierung dar. Auch die Wahrnehmung der verfassungsmäßigen Aufgaben des Staates zum Schutz von Leben und Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger ist ein herausgehobenes Ziel staatlichen Handels. Der vorliegende Gesetzesentwurf der Bundesregierung berücksichtigt letzteres in einzelnen Regelungsvorschlägen nicht ausreichend. Mit dem Gesetzentwurf soll die Aufbewahrungsfrist in § 85 Absatz 2 Satz 1 StrlSchG-E für Behandlungen, d. h. im Wesentlichen strahlentherapeutische und nuklearmedizinische Therapien, von derzeit 30 Jahre auf grundsätzlich 20 Jahre mit einer speziellen Regelung für Minderjährige reduziert werden. Diese Reduktion der Aufbewahrungsfrist ist nicht vertretbar. Insbesondere unter Berücksichtigung der Zunahme kurativer Therapieerfolge in der Strahlentherapie und dem demografischen Zuwachs älterer Patienten sind Kenntnisse zu Vorbestrahlungen relevant. Regelmäßig werden diese für erneute Behandlungen von Patienten herangezogen. Rückmeldungen aus der klinischen Praxis zeigen sogar, dass zunehmend Vorbestrahlungen relevant werden, die bereits über 30 Jahre zurückliegen. Diese fachliche Bewertung wurde im Rahmen der Verbändeanhörung auch von der Bundesärztekammer, der Deutschen Gesellschaft für Radioonkologie und dem Berufsverband Deutscher Strahlentherapeuten geteilt und daher die Beibehaltung der bestehenden Regelung gefordert. Die aus der geplanten Regelung resultierende Einschränkung für eine optimale, zukünftig erforderliche erneute Behandlung stehen Einsparungen durch die verkürzte Aufbewahrungsfrist gegenüber. Ausgehend von den in der Begründung zum Entwurf aufgeführten Kosten für die cloudbasierte Speicherung der Daten beträgt das Einsparpotential durchschnittlich ca. 8 EUR pro Patient und Behandlung (Reduzierung um 10 Jahre zu 0,80 EUR/Jahr). Zum Vergleich liegen die Kosten für eine strahlentherapeutische Behandlung in Deutschland je nach angewendetem Verfahren und Dauer der Behandlung bei ca. 2 000 bis 20 000 EUR. Hinzukommen die einmaligen Aufwendungen für die Umstellung elektronischer Archivierungssysteme auf die neuen nun altersabhängigen Aufbewahrungsfristen. Die in der Begründung zum Gesetzentwurf angeführten Verweise auf die Mög- U ... lichkeit einer bilateralen Vereinbarung zwischen Patient und behandelnder Einrichtung zur Verlängerung der Aufbewahrungsfrist sowie einer Aufbewahrung der Unterlagen durch den Patienten selbst, sind im Hinblick auf die Situation der betroffenen Menschen und der Komplexität des gesamten medizinischen Behandlungsprozesses als völlig unangemessen und praxisfern zu bewerten. Im Ergebnis ist ein bewusster Wissensverzicht verbunden mit der möglichen Relevanz für die zukünftige Behandlung der Patienten nicht vertretbar. Der Gesetzentwurf verfehlt in diesem Punkt sein Ziel des Bürokratierückbaus unter Beibehaltung des hohen Strahlenschutzniveaus in Deutschland. Darüber hinaus verursacht die vorgeschlagene Regelung eine noch feinere Differenzierung der strahlenschutzrechtlichen Regelungen und steht damit dem Grundsatz der Vereinfachung und der Klarheit der geltenden Regelungen als ein Baustein des Bürokratierückbaus entgegen. 11. Zu Artikel 1 Nummer 38a – neu – (§§ 89a bis 89d – neu – StrlSchG) Nach Artikel 1 Nummer 38 ist die folgende Nummer 38a einzufügen: ‚38a. Nach § 89 werden die folgenden §§ 89a bis 89d eingefügt: „§ 89a Sicherungsmaßnahmen Sofern bei Tätigkeiten nach den §§ 10, 12 Absatz 1 Nummer 1 und 3 und 27 der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter zu gewährleisten ist, hat der Genehmigungsinhaber geeignete Sicherungsmaßnahmen zu treffen. § 89b Schutzziele Ziele der Maßnahmen nach § 89a sind die Verhinderung 1. der Freisetzung sonstiger radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung vor Ort und 2. der einfachen oder wiederholten Entwendung von sonstigen radioaktiven Stoffen mit dem Ziel der Freisetzung sonstiger radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung an einem anderen Ort. U ... § 89c Umfang des erforderlichen Schutzes gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter Der Genehmigungsinhaber stellt den erforderlichen Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter nach § 11 Absatz 1 Nummer 5, § 13 Absatz 3 und § 29 Absatz 1 Nummer 7 durch präventive und reaktive Maßnahmen sicher. Diese Maßnahmen umfassen bauliche und sonstige technische sowie personelle und organisatorische Maßnahmen. § 89d Funktionsvorbehalt (1) Die zu unterstellenden Störmaßnahmen oder sonstigen Einwirkungen Dritter werden nach dem Stand der Erkenntnisse durch die zuständigen Behörden festgelegt (Lastannahmen). Grundlage für den Stand der Erkenntnisse nach Satz 1 sind die Erkenntnisse und die Bewertungen der Sicherheits-, Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder. (2) Ausgehend von den Lastannahmen werden, sofern dies erforderlich ist, allgemeine sowie tätigkeitsspezifische Anforderungen und Maßnahmen für den erforderlichen Schutz der Tätigkeiten in Richtlinien für den Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter (SEWD-Richtlinien) festgelegt. Der erforderliche Umfang der Anforderungen und Maßnahmen nach Satz 1 sowie deren Festlegung im Genehmigungsverfahren oder als nachträgliche Auflage wird unter Berücksichtigung des Gefahrenpotenzials der Tätigkeit bestimmt. (3) Der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter nach § 11 Absatz 1 Nummer 5, § 13 Absatz 3 und § 29 Absatz 1 Nummer 7 ist gegeben, wenn der Schutz der Tätigkeit nach der Bewertung der Genehmigungs- oder Aufsichtsbehörde durch die in der Genehmigung festgelegten Maßnahmen gegen die nach Absatz 1 zu unterstellenden Störmaßnahmen oder sonstigen Einwirkungen Dritter sichergestellt ist.“ ‘ ... Folgeänderungen: Artikel 1 ist wie folgt zu ändern: a) Nach Nummer 1 Inhaltsübersicht Buchstabe b ist der folgende Buchstabe c einzufügen: ‚c) Nach der Angabe zu § 89 werden die folgenden Angaben eingefügt: „§ 89a Sicherungsmaßnahmen § 89b Schutzziele § 89c Umfang des erforderlichen Schutzes gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter § 89d Funktionsvorbehalt.“ ‘ b) Nummer 1 Inhaltsübersicht Buchstaben c bis f werden zu Buchstaben d bis g. c) Nach Nummer 11 ist die folgende Nummer 11a einzufügen: „11a. § 24 Satz 1 Nummer 8 wird gestrichen.“ Begründung: Im Rahmen des Beschlusses des Bundesrates (BR-Drucksache 516/23) zur Vierten Verordnung zur Änderung der StrlSchV wurde folgende Entschließung gefasst: „Die Länder bitten den Bund um die Aufnahme von Regelungen zur Sicherung in die Strahlenschutzverordnung, die den §§ 42, 43 und 44 des Atomgesetzes entsprechen.“ Der Funktionsvorbehalt der Exekutive ist bei der Änderung des StrlSchG zu berücksichtigen. Die Regelungen werden damit, wie im Atomgesetz, direkt im Gesetz verortet und nicht aufgrund der Verordnungsermächtigung in § 24 Nummer 8 StrlSchG erlassen. Für die Rechtssicherheit von Aufsichtsmaßnahmen zur Sicherung ist es erforderlich, die mit dem Siebzehnten Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes eingeführten Regelungen ins Strahlenschutzrecht zu übernehmen. Dies gilt insbesondere aufgrund der geänderten sicherheitspolitischen Gefährdungslage und des gestiegenen Risikos gezielter Einwirkungen auf relevante Tätigkeiten. ... 12. Zu Artikel 1 Nummer 45 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Buchstabe c, Buchstabe d (§ 130 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 StrlSchG) Artikel 1 Nummer 45 ist wie folgt zu ändern: a) In Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 130 Absatz 1 Satz 1 ist die Angabe „oder der potentiellen Alphaenergie-Exposition“ durch die Angabe „ , der potentiellen Alphaenergie-Exposition oder der Körperdosis durch die Exposition durch Radon“ zu ersetzen. b) In Buchstabe c § 130 Absatz 2 Satz 1 ist die Angabe „oder die potentielle Alphaenergie-Exposition“ durch die Angabe „ , die potentielle Alphaenergie-Exposition oder die Körperdosis“ zu ersetzen. c) In Buchstabe d § 130 Absatz 3 ist die Angabe „oder die potentielle Alphaenergie-Exposition“ durch die Angabe „ , die potentielle Alphaenergie- Exposition oder die Körperdosis“ zu ersetzen. Folgeänderung: In Artikel 1 Nummer 47 Buchstabe b § 132 Satz 2 Nummer 5 ist die Angabe „oder der potentiellen Alphaenergie-Exposition“ durch die Angabe „ , die potentielle Alphaenergie-Exposition oder die Körperdosis“ zu ersetzen. Begründung: Mit dem vorliegenden Antrag soll die bislang im Strahlenschutzgesetz enthaltene und systematisch sinnvolle Gleichstellung der Betrachtung der Körperdosis als zentrale Schutzgröße im Strahlenschutz auch im Bereich Schutz vor Radon an Arbeitsplätzen beibehalten werden. Dadurch wird die Konsistenz zwischen der Arbeitsplatzbewertung und dem an diesen ggf. erforderlichen beruflichen Strahlenschutz gewährleistet. Zu Artikel 1 Nummer 45 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 130 Absatz 1 Satz 1 Der Gesetzentwurf sieht vor, dass bei der Expositionsabschätzung angemeldeter Arbeitsplätze die Radon-222-Exposition oder potentiellen Alphaenergie- Exposition anstelle der Dosis abgeschätzt werden muss. Für die Einschätzung, ob die Vorgaben des beruflichen Strahlenschutzes zu beachten sind, muss nach diesem Konzept jedoch mit einem Wert verglichen werden, der einer Dosis von U ... 6 mSv im Kalenderjahr entspricht. Mit der hier vorgeschlagenen Änderung soll ermöglicht werden, dass weiterhin eine Abschätzung auch durch die Berechnung der Dosis erfolgen kann. Es ist nicht nachvollziehbar, warum eine Dosisberechnung bei der Anmeldung von Arbeitsplätzen nicht durchgeführt werden soll, im beruflichen Strahlenschutz aber verpflichtend ist. Es ist auch deshalb nicht nachvollziehbar, da an anderer Stelle des Strahlenschutzrechts zum Schutz von Arbeitskräften oder auch der Bevölkerung die Dosis betrachtet wird. So ist zum Schutz der Arbeitskräfte, die bei Sanierungsmaßnahmen von radioaktiven Altlasten exponiert werden könnten, vor Beginn der Maßnahmen eine Abschätzung der Körperdosis durchzuführen (§ 145 Absatz 1 StrlSchG). Eine Exposition durch Radon wäre hier gegebenenfalls auch zu berücksichtigen. Es wird vorgeschlagen, wie bisher im geltenden Recht vorgesehen weiterhin auch die Berechnung der Körperdosis bei der Expositionsabschätzung (§ 130 StrlSchG) zuzulassen. Zu Artikel 1 Nummer 45 Buchstabe c § 130 Absatz 2 Satz 1 § 130 Absatz 2 StrlSchG regelt die Maßnahmen bei Unterschreiten der effektiven Dosis von 6 Millisievert im Kalenderjahr. Auch für die Feststellung, ob im Ergebnis der Abschätzung die effektive Dosis von 6 Millisievert im Kalenderjahr nicht überschritten wird, soll die Abschätzung weiterhin auch durch Berechnung der Dosis möglich sein. Es wird ergänzend auf die Begründung zu Artikel 1 Nummer 45 Buchstabe a verwiesen. Zu Artikel 1 Nummer 45 Buchstabe d § 130 Absatz 3 Ergibt die Abschätzung, dass die effektive Dosis 6 Millisievert im Kalenderjahr überschritten werden kann, so sind die Anforderungen des beruflichen Strahlenschutzes zu erfüllen. Auch für die Feststellung, ob im Ergebnis der Abschätzung die effektive Dosis von 6 Millisievert im Kalenderjahr überschritten werden kann, soll die Abschätzung weiterhin auch durch Berechnung der Dosis möglich sein. Es wird ergänzend auf die Begründung zu Artikel 1 Nummer 45 Buchstabe a verwiesen. Begründung der Folgeänderung: Die Änderung stellt sich als Folgeänderung der obigen Änderungen zu Artikel 1 Nummer 45 dar. ... 13. Zu Artikel 1 Nummer 53a – neu – (§ 167 Absatz 3 Satz 5 StrlSchG) Nach Artikel 1 Nummer 53 ist die folgende Nummer 53a einzufügen: ‚53a. In § 167 Absatz 3 Satz 5 wird die Angabe „der nach Landesrecht zuständigen Stelle zu übergeben“ durch die Angabe „dem Bundesamt für Strahlenschutz zu übergeben“ ersetzt.“ ‘ Begründung: Die Änderung dient der sachgerechten und effizienten Umsetzung von Artikel 43 Absatz 5 der Richtlinie 2013/59/Euratom. § 167 Absatz 3 Satz 5 StrlSchG regelt die Übergabe von Aufzeichnungen über die berufliche Exposition von Beschäftigten nach Beendigung der Beschäftigung. Nach geltendem Recht erfolgt die Übergabe an eine nach Landesrecht zuständige Stelle. Die Aufzeichnungen dienen demselben Zweck wie die im Strahlenschutzregister nach § 170 StrlSchG gespeicherten Daten. Das Bundesamt für Strahlenschutz führt dieses Register bereits bundesweit. Die Übergabe an das Bundesamt für Strahlenschutz ermöglicht eine zentrale und einheitliche Datenhaltung sowie eine effizientere Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben. Zugleich werden parallele Datenhaltungen bei unterschiedlichen Behörden vermieden. Dies reduziert Verwaltungsaufwand und erleichtert den Zugang zu den erforderlichen Informationen. Mit der Übergabe der Aufzeichnungen geht zugleich die Aufgabe einher, diese dauerhaft entgegenzunehmen, zu archivieren und für die gesetzlichen Zwecke verfügbar zu halten. Die Zuständigkeitsregelung des § 185 Absatz 1 StrlSchG ist entsprechend anzupassen. 14. Zu Artikel 1 Nummer 56 (§ 171 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 2 StrlSchG) Artikel 1 Nummer 56 § 171 ist wie folgt zu ändern: a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist wie folgt zu ändern: aa) Die Angabe „eine der folgenden Dosen“ ist durch die Angabe „einen der folgenden Werte der Körperdosis“ zu ersetzen. U U ... bb) Die Buchstaben b und c sind durch die folgenden Buchstaben b und c zu ersetzen: „b) Organ-Äquivalentdosis für die Augenlinse von 15 Millisievert, c) Organ-Äquivalentdosis für die Hände, die Unterarme, die Füße oder Knöchel von 150 Millisievert oder“ b) In Absatz 2 ist die Angabe „Dosis“ durch die Angabe „eine berufliche Exposition“ und die Angabe „Grenzwerte“ durch die Angabe „Werte“ zu ersetzen. Begründung: Der Antrag enthält ausschließlich redaktionelle Änderungen zur Anpassung der verwendeten Formulierungen und Begriffe an das übrige Strahlenschutzrecht und dient der Klarheit und dem Verständnis der rechtlichen Regelungen. Der Begriff der „Dosis“ in § 171 Absatz 1 und 2 StrlSchG-E ist aufgrund dessen weitgefassten Bedeutung (Messgrößen und Schutzgrößen) ungeeignet und wird im sonstigen StrlSchG im hier gemeinten Sinn nicht verwendet. Die konkret in § 171 Absatz 1 Nummer 2 StrlSchG-E genannten Größen effektive Dosis und die verschiedenen Organ-Äquivalentdosen sind unter dem Oberbegriff Körperdosis zu fassen. Die Formulierung ist nun an die des § 5 Absatz 7 StrlSchG angelehnt. Weiterhin wird im neuen Absatz 2 von „Grenzwerten“ gesprochen. Jedoch sind die in Absatz 1 Nummer 2 genannten Werte keine Grenzwerte im Sinne des übrigen StrlSchG (vgl. §§ 78 und 80 StrlSchG). Eine entsprechende Tätigkeit ist auch oberhalb der genannten Werte zulässig jedoch mit zusätzlichen Pflichten verbunden. Absatz 3 bleibt unverändert. 15. Zu Artikel 1 Nummer 58 (§ 182a Satz 1, 2 StrlSchG) Artikel 1 Nummer 58 § 182a ist wie folgt zu ändern: a) In Satz 1 ist die Angabe „Genehmigung oder Bauartzulassung“ durch die Angabe „Genehmigung, Bauartzulassung oder sonstige Gestattung“ zu ersetzen. U ... b) In Satz 2 ist nach der Angabe „einer Genehmigung“ die Angabe „oder einer sonstigen Gestattung“ einzufügen. Begründung: Der im Zuleitungsexemplar aufgenommene neue § 182a StrlSchG-E wird begrüßt, jedoch besteht in der vorgeschlagenen Formulierung ein wichtiger Klarstellungsbedarf. Ziel des Antrages ist es, die Zulässigkeit von Genehmigungs- und Vollständigkeitsfiktionen im Strahlenschutzrecht entsprechend der Ergebnisse der vorab seitens Bund und Länder durchgeführten Gefährdungsabwägung eindeutig zu formulieren. Es ist mit dem im Zuleitungsexemplar an den Bundesrat neu eingefügten § 182a StrlSchG-E beabsichtigt, Regelungen zur Anwendung von Fiktionen (Genehmigungsfiktion und Vollständigkeitsfiktion) für strahlenschutzrechtliche Genehmigungen, Bauartzulassungen und sonstigen Gestattungen nur dann zur Anwendung kommen, wenn dies im Strahlenschutzgesetz und seinen Verordnungen konkret geregelt ist. Die im Entwurf enthaltene Formulierung lässt hier jedoch eine Auslegung zu, die einen Teil der Gestattungen im Strahlenschutzrecht unberücksichtigt lässt. Eine Genehmigungsfiktion liegt nach der Legaldefinition des § 42a VwVfG vor, wenn der Erlass eines antragsbedürftigen Verwaltungsakts (VA) in der Form fingiert wird, dass er nach Ablauf einer für die Entscheidung festgelegten Frist als antragsgemäß erlassen gilt und es sich bei diesem VA um eine Genehmigung handelt. Der von § 42a VwVfG nicht legaldefinierte Genehmigungsbegriff ist weit zu verstehen: Hierzu gehört jede Form der Gestattung, die eingeholt werden muss, um ein bestimmtes Verhalten an den Tag legen zu dürfen (vgl. Stelkens/Bon/Sachs/U. Stelkens VwVfG § 42 Rn 16 mwN). Im Strahlenschutzrecht ist der Begriff der Genehmigung jedoch enger gefasst (beispielsweise in den §§ 12, 25 und 27 StrlSchG) und bezeichnet solche Tatbestände, die im Strahlenschutzrecht ausdrücklich als „Genehmigung“ bezeichnet sind. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus der expliziten Nennung der Bauartzulassung in § 182a StrlSchG-E. Würde der Anwendungsbereich von § 182a StrlSchG-E auf strahlenschutzrechtliche Genehmigungen beschränkt, so hat dies zur Folge, dass auf Tatbestände, die keine Genehmigung im strahlenschutzrechtlichen Sinne, wohl aber Genehmigungen im verwaltungsverfahrensrechtlichen Sinne sind, (beispielsweise Bestimmung von Sachverständigen und Messstellen) die verwaltungsrechtlichen Regelungen der Länder und ggf. mittelbar des Bundes Anwendung finden. ... 16. Zu Artikel 1 Nummer 62 Buchstabe d Doppelbuchstabe cc – neu – (§ 194 Absatz 1 Nummer 4 StrlSchG) Nach Artikel 1 Nummer 62 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb ist der folgende Doppelbuchstabe cc einzufügen: ‚cc) Die Angabe „oder § 158 Absatz 2“ wird durch die Angabe „ , § 158 Absatz 2 oder § 179 Absatz 2“ „ ersetzt. Begründung: Die subsidiäre Anordnungsbefugnis in § 179 Absatz 2 StrlSchG wurde mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Strahlenschutzgesetzes eingeführt. Ein Ordnungswidrigkeiten-Tatbestand wurde dabei nicht geschaffen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass rechtswidrigen Handlungen gegen die nach § 179 Absatz 2 StrlSchG angeordneten Maßnahmen zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung nicht mit einer Geldbuße geahndet werden können. Die Ergänzung stärkt den Vollzug des Strahlenschutzrechts und stellt die Durchsetzbarkeit von Anordnungen nach § 179 Absatz 2 StrlSchG sicher. Die Einführung der Ordnungswidrigkeit entspricht weiterhin der Maxime des Bürokratieabbaus, wonach durch risikoorientierte Ansätze unnötige Belastungen reduziert und gleichzeitig bei Verstößen die Sanktionierungen verschärft werden sollen (siehe Föderale Modernisierungsagenda, Kapitel 1 Nummer 6). 17. Zu Artikel 1 Nummer 67 Buchstabe a (Anlage 1 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG) In Artikel 1 Nummer 67 Buchstabe a Anlage 1 Satz 1 Nummer 1 ist die Angabe „von Erdöl und Erdgas“ durch die Angabe „von Erdöl, Erdgas und der während der Produktion aus der Lagerstätte nach Übertage geförderten geogenen Flüssigkeiten (Lagerstättenwasser)“ zu ersetzen. Begründung: Die neue Definition in Anlage 1 Satz 1 Nummer 1 wirft Fragen des Anwendungsbereichs auf. Nach der Entwurfsbegründung wird hier nur der Transport U Wi ... von Erdöl und Erdgas betrachtet und geregelt. Der Transport und die Lagerung von Lagerstättenwasser (die in der Produktionsphase aus der Lagerstätte nach über Tage geförderte Flüssigkeit geogenen Ursprungs, Definition gemäß § 22b Allgemeiner Bundesbergverordnung) und damit die Ausfällungen aus diesem bleiben außen vor. Es ist nicht ausdrücklich geregelt, ob die Ablagerungen und Schlämme, die beim Transport bzw. der Lagerung von Lagerstättenwasser anfallen, insbesondere die Ablagerungen in den Lagerstättenwasserleitungen, die zur Rückführung des Lagerstättenwassers in die Lagerstätte dienen, unter den Begriff des Rückstandes gemäß Anlage 1 Nummer 1 fallen. Daher wird als Ergänzung eine ausdrückliche Aufnahme des Lagerstättenwassers in den Gesetzestext vorgeschlagen. Das Lagerstättenwasser ist das Hauptmedium, mit dem Radionuklide aus der Lagerstätte nach Übertage gefördert werden, und damit Hauptverursacher für die Entstehung von Rückständen. 18. Zu Artikel 1 Nummer 68 (Anlage 2 Teil E Nummer 2 StrlSchG) Artikel 1 Nummer 68 Anlage 2 Teil E ist wie folgt zu ändern: a) In Nummer 2 ist die Angabe „§ 25 Absatz 1 Nummer 1“ durch die Angabe „§ 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a“ zu ersetzen. b) In Nummer 4 und 5 ist jeweils die Angabe „Nummer 1 oder 2“ zu streichen. Begründung: Die in Anlage 2 Teil E Nummer 2 geregelte Zuverlässigkeitsprüfung soll an die Beschäftigung in fremden kerntechnischen Anlagen, Einrichtungen oder Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a StrlSchG geknüpft sein. Die Streichung in Anlage 2 Teil E Nummer 4 und 5 ist erforderlich, weil § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 keine Alternativen, sondern aufeinander aufbauende Konditionen darstellen. U ... 19. Zu Artikel 2 Nummer 4 (§ 171a Absatz 2 Satz 1, § 171b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 StrlSchG) In Artikel 2 Nummer 4 § 171a Absatz 2 Satz 1, § 171b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ist jeweils die Angabe „Verantwortliche“ durch die Angabe „Strahlenschutzverantwortliche“ zu ersetzen. Begründung: Da mit den neuen §§ 171a und § 171b StrlSchG der Begriff des Strahlenpassverantwortlichen eingeführt wird, ist klarzustellen, um welchen „Verantwortlichen“ es sich handelt. 20. Zu Artikel 4 Nummer 5 (§ 68 Absatz 1 Nummer 1 StrlSchV) In Artikel 4 Nummer 5 § 68 Absatz 1 Nummer 1 ist die Angabe „externen Arbeitskraft nach § 71 in Bezug auf die Dosis, die diese in seinem Verantwortungsbereich voraussichtlich aufnehmen kann, “ durch die Angabe „der beruflich exponierten Person nach § 71 in Bezug auf die berufliche Exposition, die diese in seinem Verantwortungsbereich voraussichtlich erhalten kann,“ zu ersetzen. Begründung: Der Antrag enthält ausschließlich redaktionelle Änderungen zur Anpassung der verwendeten Formulierungen und Begriffe an das übrige Strahlenschutzrecht und dient der Klarheit und dem Verständnis der rechtlichen Regelungen. Der Begriff der bisher verwendete Begriff der „externen Arbeitskraft“ in Absatz 1 Nummer 1 ist nicht definiert. Er suggeriert einen Unterschied, der nicht existiert. Der gesamte Absatz bezieht sich auf beruflich exponierte Personen ebenso wie § 71 StrlSchV. U U ... Der Begriff der „Dosis“ in Absatz 1 Nummer 1 ist aufgrund dessen weitgefassten Bedeutung (Messgrößen und Schutzgrößen) ungeeignet und wird im sonstigen StrlSchG im hier gemeinten Sinn nicht verwendet. Aus dem Bezug zu § 71 StrlSchV ist hier die berufliche Exposition gemeint. Die Formulierung ist an die des § 5 Absatz 7 StrlSchG angepasst. Absätze 2 und 3 bleiben zum Entwurf unverändert. 21. Zu Artikel 4 Nummer 10 Buchstabe a und b (§ 155 Absatz 1, 1a StrlSchV) Artikel 4 Nummer 10 ist wie folgt zu ändern: a) Buchstabe a ist durch den folgenden Buchstaben a zu ersetzen: ‚a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Messungen der Radon-222-Aktivitätskonzentration nach § 127 Absatz 1, § 128 Absatz 2 und 2a und § 131a Nummer 2 des Strahlenschutzgesetzes sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchzuführen 1. über eine Gesamtdauer von zwölf Monaten oder 2. zu den Bereitstellungszeiten des Arbeitsplatzes über eine Dauer von sechs Monaten; die Messung hat bei einem Arbeitsplatz nach § 127 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Strahlenschutzgesetzes mindestens zur Hälfte im Zeitraum zwischen dem 15. Oktober und dem 15. April des darauffolgenden Kalenderjahres zu erfolgen.“ ‘ b) Buchstabe b ist zu streichen. Folgeänderung: In Artikel 4 Nummer 10 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa § 155 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b und c ist jeweils die Angabe „Absatz 1a“ durch die Angabe „Absatz 1“ zu ersetzen. U ... Begründung: Ziel des Antrags ist eine Flexibilisierung der zugelassenen Methoden zur messtechnischen Erfassung der Radon-222-Aktivitätskonzentration. Es soll die Eigenverantwortung der Arbeitsplatzverantwortlichen gestärkt und eine für die Anforderungen und Bedürfnisse im jeweiligen Einzelfall geeignete Wahl des Messverfahrens zugelassen werden. Sowohl die Ganzjahresmessung als auch die neu eingeführte zeitaufgelöste Messung sind geeignet, Arbeitsplätze hinsichtlich der Schutzziele zu bewerten. Zu Artikel 4 Nummer 10 Buchstabe a und b: Der Gesetzentwurf sieht vor, dass eine veränderte Messmethodik für die Messung nach § 128 Absatz 2 StrlSchG zugelassen wird. Anstelle der durchgehenden Jahresmessung kann die Messung verkürzt zu den Bereitstellungszeiten des Arbeitsplatzes über die Dauer von 6 Monaten durchgeführt werden. Das Ergebnis soll der Überprüfung des Erfolgs der durchgeführten Maßnahme zur Reduzierung der Radon-222-Aktivitätskonzentration dienen. Wenn durch die im Vergleich zur Messung nach § 127 Absatz 1 StrlSchG veränderte Messmethodik bereits eine Verringerung der Radon-222-Aktivitätskonzentration zu erwarten ist, kann der Erfolg der Maßnahme nicht eingeschätzt werden. Ein direkter Vergleich zwischen der Situation vor und nach Ergreifen einer Schutzmaßnahme wäre nicht möglich. Im Ergebnis der Messung nach der neuen Messmethodik wird ein Mittelwert bestimmt, der nur für die Bereitstellungszeit des Arbeitsplatzes gilt. Bei vergleichsweise kurzer Bereitstellungszeit des Arbeitsplatzes und geringerer Radon-222-Aktivitätskonzentration während dieser Zeit ist eine Reduzierung des Mittelwertes zu erwarten, ohne überhaupt eine Maßnahme zur Reduzierung ergreifen zu müssen. Im Vollzug wird es schwierig werden, Maßnahmen zur Reduzierung zu fordern, wenn die Bereitstellungszeit des Arbeitsplatzes vergleichsweise kurz ausfällt. Ob überhaupt Maßnahmen durchgeführt werden, könnte nur durch behördliche Kontrolle herausgefunden werden, was einen erhöhten Personalaufwand bedeuten würde. Es stellt sich auch die Frage nach der Verhältnismäßigkeit. Was kann die Behörde verlangen? Es wird vorgeschlagen, dass die Wahl der Messmethodik bereits für die Messung nach § 127 Absatz 1 StrlSchG zugelassen werden. Darüber hinaus auch für die Messungen nach § 131a Nummer 2 E-StrlSchG, die bisher noch nicht in der StrlSchV geregelt wurden. Der Regelungsinhalt von Buchstabe a übernimmt den Vorschlag gemäß Buchstabe b und erweitert dessen Anwendungsbereich auf die Messungen gemäß § 127 Absatz 1 und § 131a Nummer 2. Damit entfällt Buchstabe b. Zu Artikel 4 Nummer 10 Buchstabe c: Die Änderungen ergeben sich als Folgeänderung zu Artikel 4 Nummer 10 Buchstabe a und b. 22. Zu Artikel 4 Nummer 10 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb (§ 155 Absatz 2 Satz 3 StrlSchV) In Artikel 4 Nummer 10 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb § 155 Absatz 2 Satz 3 ist nach der Angabe „und Absatz 2 Satz 3“ die Angabe „sowie § 131a Nummer 2“ einzufügen. Begründung: Der Antrag erweitert die bisherigen Regelungen zur Einforderung von Unterlagen durch die zuständige Behörde auf die Messpflicht des § 131a Nummer 2 StrlSchG. Die Aufzeichnungen über die konkreten Randbedingungen der durchgeführten Messung im Zusammenhang mit der Aufgabe oder der Änderung angemeldeter Arbeitsplätze muss sich auch auf die Unterlageneinreichung nach § 131a Nummer 2 StrlSchG erstrecken. B 23. Der Gesundheitsausschuss und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfehlen dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben. U

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