Bundesweites Moratorium des Windindustrieausbaus
Text
Bundesweites Moratorium des Windindustrieausbaus
Antrag
der Abgeordneten Carolin Bachmann, Marc Bernhard, Olaf Hilmer, Sebastian
Münzenmaier, Volker Scheurell, Otto Strauß, Bastian Treuheit, René
Bochmann, Dr. Paul Schmidt, Leif-Erik Holm, Steffen Kotré, Dr. Malte
Kaufmann, Enrico Komning, Raimond Scheirich, Uwe Schulz, Mathias Weiser,
Adam Balten, Dr. Rainer Kraft, Andreas Mayer, Christian Reck, Manfred
Schiller, Thomas Dietz, Dr. Christoph Birghan, Joachim Bloch, Dr. Michael
Blos, Tobias Ebenberger, Rainer Groß, Dr. Ingo Hahn, Nicole Hess,
Dr. Michael Kaufmann, Rocco Kever, Kurt Kleinschmidt, Maximilian Kneller,
Heinrich Koch, Edgar Naujok, Dr. Rainer Rothfuß, Martina Uhr, Sven Wendorf,
Jörg Zirwes und der Fraktion der AfD
Bundesweites Moratorium des Windindustrieausbaus
Der Bundestag wolle beschließen:
Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. unverzüglich einen Gesetzentwurf vorzulegen, der Genehmigungsverfahren für
Windindustrieanlagen, für die keine vollständigen Unterlagen vorliegen, aussetzt,
bis die zuständigen Planungsbehörden die gemäß
Windenergieflächenbedarfsgesetz erforderlichen Ausweisungen für Windindustriegebiete bis zum Termin
31. Dezember 2027 vorgenommen haben;
2. über Änderungen im Bundes-Immissionsschutzgesetz, im Baugesetzbuch, im
Raumordnungsgesetz und im Windenergieflächenbedarfsgesetz sicherzustellen,
dass die Genehmigung von Standorten von Windindustrieanlagen das
verbindliche Einvernehmen/die Zustimmung betroffener Standortgemeinden erforderlich
macht und keine Ersatzvornahme durch übergeordnete Behörden erfolgt;
3. die Schlussfolgerungen aus der Vielzahl der Monitoringberichte des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für den erforderlichen Ausbau der Wind-
und Solarindustrie sowie der erforderlichen Stromleitungsnetze in
entsprechenden gesetzlichen Regelungen umzusetzen;
4. die erforderlichen gesetzlichen Regelungen zu schaffen, damit die Betreiber von
Windindustrieanlagen zur höchstmöglichen Effizienz bei der Wiederverwertung
verpflichtet sind und die Forschung und Entwicklung hierfür auf eigene Kosten
gewährleisten und
5. die vollständige Beseitigung der Fundamente von Windindustrieanlagen und der
vollständige Rückbau sämtlicher zugehöriger Infrastruktur bundesweit zulasten
der jeweiligen Betreiber in jedem Bundesland vorzuschreiben und durch
entsprechende finanzielle Vorgaben (Sicherstellung hinreichender Rückstellungen) zu
flankieren;
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5058
21. Wahlperiode 27.03.2026
6. sämtliche Auswirkungen von Rotation, Schall, Schlagschatten, Erosion, Havarien
sowie Emission von Partikeln (z. B. Abrieb von Mikroplastik und Carbonfasern)
in Böden, Pflanzen und Luft wissenschaftlich zu analysieren und gesetzliche
Regelungen zu treffen, um unmittelbare und mittelbare Gesundheits- oder
Lebensgefährdungen für Mensch und Tier auszuschließen;
7. die Subventionierung des Baues und Betriebes von Windindustrieanlagen zu
beenden und sicherzustellen, dass bezahlbare und im Wettbewerb mit allen weiteren
Energieträgern konkurrenzfähige Energie verfügbar ist;
8. gesetzliche Regelungen zu schaffen, mithilfe derer die Betreiber von
Windindustrieanlagen verpflichtet sind, auf eigene Kosten ausreichend Speicher
vorzuhalten, um mit ihren Anlagen eine wetterunabhängige und bedarfsgerechte
Energieeinspeisung zu gewährleisten;
9. gesetzliche Regelungen zu schaffen, mithilfe derer eine bundesweite
Landschaftsbildanalyse im Rahmen von Planungsverfahren für Windindustrieflächen
vorgeschrieben wird, die Heimaträume, Landschaftsschutzgebiete und
Wohngebiete vor visueller Beeinträchtigung durch Windindustrieanlagen schützt.
Berlin, den 24. März 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Begründung
Geleit:
„Zwei Prozent der Landesfläche für Windparks, das sind 100 Prozent Landschaftszerstörung, 100 Prozent
Naturzerstörung, 100 Prozent Heimatverlust.“ (Enoch zu Guttenberg: Irrungen, Wirrungen – Das EEG und der
Verlust von Natur und Kultur, Rede am 4. November 2017 in Brandenburg).
Zu 1.
Der Bund zwingt die Länder mit dem Windenergieflächenbedarfsgesetz, Teile ihrer Flächen der Windindustrie
zur Verfügung zu stellen. Kommen die Länder zwei bestimmten Zielterminen zur Ausweisung entsprechender
Flächen nicht nach, dürfen die Betreiber aufgrund der Privilegierung gemäß Baugesetzbuch faktisch überall
bauen.
Derzeit findet eine Vielzahl von Genehmigungsverfahren für Windindustrieanlagen außerhalb der in Planung
befindlichen Windindustriegebiete statt. Das unterläuft systematisch eine geordnete Entwicklung und verhindert
gezielt das Engagement von Bürgern, Verbänden und Behörden in den Beteiligungsprozessen.
Zu 2.
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) behandelt den sogenannten Klimaschutz als ausdrücklich zu
priorisierendes Schutzgut. Darin sind Regelungen zum Genehmigungsverfahren getroffen. Diese sind zu
ergänzen hinsichtlich einer bindenden Einvernehmensregelung der betroffenen Standortgemeinden bei
Genehmigungsentscheidungen gemäß BImSchG.
Bisher wurde allzu oft ein versagtes gemeindliches Einvernehmen der Standortgemeinde durch übergeordnete
Planungsbehörden ersetzt. Ziel muss sein, dass betroffene Städte und Gemeinden vollumfänglich die
Entscheidung über die Erteilung des Einvernehmens treffen können. Städte und Gemeinden müssen als autonome
Letztentscheider das Einvernehmen versagen bzw. erteilen können.
Eine ganze Reihe von Gesetzen sind seit 2022 erlassen bzw. geändert worden, um den Ausbau der Windindustrie
durchzusetzen. Diese Regelungen hebeln systematisch die Mitbestimmung der Bewohner vom Ausbau
betroffener Gebietskörperschaften aus. Unter anderem sind hier zu nennen: EU-Richtlinie „Erneuerbare-Energien-
Richtlinie III (RED III)“ – in deutsches Recht mittels „Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU)
2023/2413 für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz,
zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes, zur Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes und zur
Änderung des Baugesetzbuchs/„Sofortige Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien
im Städtebaurecht“/„Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich“/
„Neustart der Digitalisierung der Energiewende“/„Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften“
sowie „Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren
Maßnahmen im Stromsektor“.
Zu 3.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat eine Schlüsselrolle bei der laufenden Evaluierung und
Steuerung der Umsetzung der sogenannten Energiewende. Die Evaluierungen erfolgen hauptsächlich durch
Monitoringberichte, Expertenkommissionen und regelmäßige Fortschrittsanalysen, die den Stand der Umsetzung,
Erfolge, Herausforderungen und notwendige Anpassungen beleuchten (www.bundeswirtschaftsministe-
rium.de/Redaktion/DE/Artikel/Energie/monitoring-prozess.html).
Zu 4.
Das Umweltbundesamt prognostizierte im Kontext des Recyclings von Windkraftanlagen, dass innerhalb der
nächsten Jahre jährlich 52.000 Tonnen Rotorblätter-Schrott von Windindustrieanlagen anfallen – Schrott, der
nicht wiederverwertbar ist, sondern im In- und Ausland deponiert wird. Bis zum Jahr 2040 wiederum sollen bis
zu 430.000 Tonnen reine GFK sowie GFK- und CFK-Verbünde bis zu 212.000 Tonnen pro Jahr zusätzlich
anfallen (Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestages, WD 8 – 3000 – 040/23).
Zu 5.
Zwar existiert eine bundesgesetzliche Rückbaupflicht des Betreibers im Baugesetzbuch, jedoch weisen die
Landesbauordnungen der Bundesländer Unterschiede bei der Ausgestaltung fälliger Beräumungen und
Rückbautiefen auf. Dies bezieht sich auch auf die Höhen der Sicherheitsleistungen zur Erfüllung der Rückbaupflichten.
Zu 6.
Während der Nutzung wird durch Rotorblättererosion und Verschleiß unter anderem Mikroplastik freigesetzt,
das entsprechend der Wetterumstände in Form von Splittern oder Feinstaub verwirbelt oder in den Boden
beziehungsweise das Meer absinkt. Selbstredend verteilt sich das Mikroplastik auch nach Havarien – etwa Brände,
Blitzeinschlag oder Ermüdungsbrüche – sehr kleinteilig mitunter über mehrere Hektar.
Dutzende Havarien von Windindustrieanlagen werden jährlich dokumentiert. Zum Beispiel fingen diese Feuer,
es stürzten Rotorblätter ab, schlugen Blitze ein beziehungsweise führten Materialermüdungen zum Abriss von
Komponenten oder führten einen Zusammensturz herbei.
Windindustrieanlagen haben negative Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen und Tieren. Anwohner
leiden unter anderem unter Symptomen wie Schlafmangel, Stress, Angstzuständen, Schwindel, Tinnitus,
Bluthochdruck, erhöhtem Cortisolspiegel und haben ein gesteigertes Herzinfarktrisiko. Der Schlagschatten von
Windindustrieanlagen mit mehreren hundert Metern Höhe wirkt noch in Distanzen von über 1.000 Meter in Wohn-
und Lebensbereiche hinein. Dies kann Unwohlsein, Ermüdung, Konzentrationsstörungen und Stressreaktionen
hervorrufen.
Lärm, Bodenvibrationen und Infraschall aus (aktiven) Windindustrieanlagen sind messbar in bis zu 20 Kilometer
Entfernung. Diese Immissionen belasten zusätzlich, wobei Körperorgane gefährdet sein können. Zudem
enthalten Epoxidharze in Windradflügeln giftige Stoffe wie Bisphenol A, die bei Bränden freigesetzt werden.
Schätzungen zufolge sterben in Deutschland jährlich hunderttausende Vögel und Fledermäuse durch
Windindustrieanlagen, während täglich Insekten in Milliardenanzahl getötet werden.
Zu 7.
Keine der sogenannten erneuerbaren Energien kann ohne Subventionen am Markt bestehen. Windindustrie macht
wirtschaftlich keinen Sinn. Sie füllt vielmehr die Taschen von Großinvestoren und globalisierten
Vermögensverwalten wie zum Beispiel der Firma BlackRock, der der amtierende Bundeskanzler in leitender Funktion lange
Jahre angehörte. Ferner ist es nicht in deutschem Interesse, die Anhängigkeit von China zu verfestigen, denn
2024 stammte 60 Prozent der weltweiten Produktionskapazitäten der Windindustrieanlagen von dort, wie das
Handelsblatt unter Berufung auf das Global Wind Energy Council berichtete.
Zu 8.
Windindustrie schadet der Energiesicherheit in Deutschland, denn bei Windflaute stehen Rotoren still. Bereits
2018 gab die Bundesregierung zu, dass der Beitrag zur gesicherten Leistung von Windindustrieanlagen lediglich
bei rund 5 Prozent liegt (Bundestagsdrucksache 19/1104). Das bedeutet, dass 95 Prozent Energieleistung
redundant ausgelegt werden müssen.
Zu 9.
Deutsche Lebens- und Heimaträume kippen durch Wind- und Photovoltaikindustrie in austauschbare,
gesichtslose Orte um. Um dem entgegenzuwirken, muss Natur-, Landschafts- und Heimatschutz einen höheren
Stellenwert bekommen. Die „Landscape Character Assessments“ Großbritanniens zum Beispiel bewerten das jeweilige
Landschaftsbild beziehungsweise dessen Charakter unter Beachtung des menschlichen Erlebens und
Wahrnehmens. Landschaften werden als organischer Bestandteil des kulturellen Erbes anerkannt und zur einfühlsamen
Planung, Gestaltung und Bewirtschaftung aufgerufen.
Fallbeispiele Länder und Gebietskörperschaften:
In verschiedenen Bundesländern und Gebietskörperschaften ist über parlamentarische Initiativen abgestimmt
worden, die den Stopp des weiteren Ausbaus von Windindustrie zum Inhalt hatten. Hier sei exemplarisch der
Freistaat Sachsen genannt, in dem die AfD-Fraktionen dieses Thema mit Nachdruck vertreten – so zum Beispiel
„Netzstabilität sicherstellen – EEG und WindBG abschaffen“ (Sächsischer Landtag, 8.WP, Drucksache 8/4466)
oder „Keine Windräder zu Lasten des ländlichen Raums – Wind-an-Land-Gesetz abschaffen und 10-H-Regel
wiedereinführen“ (Sächsischer Landtag, 8. WP, Drucksache 8/2124).
Im Kreistag Mittelsachsen wiederum gelang es der AfD-Fraktion im Antrag „Antrag 010 – Heimatregionen
schützen – Windkraftmoratorium jetzt!“ über Fraktionsgrenzen hinweg alle Vorbescheidverfahren für
Windenergieanlagen auf Grundlage des Urteils des OVG Bautzen (Az.: 1 C 35/21) ablehnen zu lassen.
Ferner wurde der Landrat beauftragt, aufgrund der bereits erreichten Übererfüllung der Ausbauziele für
Windenergie im Landkreis alle rechtlichen Möglichkeiten zu prüfen und zeitnah ein Klageverfahren gegen die weitere
Errichtung von Windenergieanlagen bei den zuständigen Gerichten anzustrengen.
Der Kreistag sprach sich ebenfalls für ein sofortiges Windkraftmoratorium aus. Der Landrat wurde ermächtigt
und beauftragt, ein solches Moratorium für alle geplanten Windkraftanlagen beim Regionalplanungsverband
Region Chemnitz, der Sächsischen Staatsregierung sowie der Bundesregierung zu beantragen und juristisch
einzufordern.
Ideologie- und herrschaftsfreien Diskurs sicherstellen:
Windindustrieanlagen sind ausschließlich ideologisch gerechtfertigt. Die Genese dieser Ideologie und
Instrumentalisierung eines wissenschaftlichen Diskurses durch Lobbyismus kann bis in die 1950er Jahren zurückgeführt
werden (zum Beispiel nachzulesen in Bojanowski, Axel: Was sie schon immer übers Klima wissen wollten, aber
bisher nicht zu fragen wagten. Der Klimawandel zwischen Lobbygruppen und Wissenschaft).
Diese Ideologie wird permanent mittels globalisierten Narrativen durch parteiisch finanzierte Institute,
sogenannte Nichtregierungsorganisationen und mannigfaltige Multiplikatoren im polit-medialen Raum wiederholt
und gerät zur konstruierten Wirklichkeit für die Rezipienten. Eine tatsächlich nachhaltige Energiepolitik im Sinne
des Schutzes der Natur und der Heimat ist ganz im Sinne der Antragssteller und kommt ohne Ideologie aus.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
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ISSN 0722-8333
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