Einschränkung von Grundrechten im Zusammenhang mit dem "Gesetz zu den Änderungen vom 1. Juni 2024 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV) vom 23. Mai 2005", insbesondere Meinungsfreiheit und Freiheit von Wissenschaft und Forschung (Antwort zu Drs. 21/4648)
Text
Einschränkung von Grundrechten im Zusammenhang mit dem "Gesetz zu den Änderungen vom 1. Juni 2024 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV) vom 23. Mai 2005", insbesondere Meinungsfreiheit und Freiheit von Wissenschaft und Forschung (Antwort zu Drs. 21/4648)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5096
21. Wahlperiode 26.03.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Hess, Martin Sichert,
Dr. Christina Baum, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/4648 –
Einschränkung von Grundrechten im Zusammenhang mit dem „Gesetz zu den
Änderungen vom 1. Juni 2024 der Internationalen Gesundheitsvorschriften
(2005) (IGV) vom 23. Mai 2005“, insbesondere Meinungsfreiheit und Freiheit von
Wissenschaft und Forschung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die 77. Weltgesundheitsversammlung der Weltgesundheitsorganisation
(WHO) nahm am 1. Juni 2024 Änderungsvorschläge der Internationalen
Gesundheitsvorschriften (IGV) an. Hiermit soll es der WHO und ihren
Mitgliedstaaten ermöglicht werden, schneller und effizienter auf Gefahren für die
öffentliche Gesundheit zu reagieren. Die von der Weltgesundheitsversammlung
angenommenen Änderungen der IGV traten am 19. September 2025 in Kraft.
Am 16. Juli 2025 hat das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf beschlossen,
mit dem die 2024 veränderten IGV der WHO im deutschen Recht verankert
werden sollen.
Am 15. August 2025 wurde durch die Bundesregierung der „Entwurf eines
Gesetzes zu den Änderungen vom 1. Juni 2024 der Internationalen
Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV) vom 23. Mai 2005“ dem Bundesrat als
besonders eilbedürftig zugeleitet (Bundesratsdrucksache 392/25;
Bundestagsdrucksache 21/1508; https://dip.bundestag.de/experten-su-che?term=he%3Abr%20
AND%20dr%3A392 Prozent2F25&f.typ=Vorgang&rows=25). Am 6.
November 2025 wurde das Gesetz im Deutschen Bundestag verabschiedet
(www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2025/kw45-de-igv-1116790; www.
bundesgesundheitsministerium.de/presse/pressemitteilungen/anpassung-igv-b
undestag-07-11-25.html).
Im Artikel 1 des Gesetzes werden die im Rahmen der 77.
Weltgesundheitsversammlung der WHO am 1. Juni 2024 geänderten Artikel sowie zugehörige
Anlagen der Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) aufgezählt, die
durch den Gesetzentwurf angenommen werden sollen sowie mehrere in Genf
am 28. Mai 2022 von der 75. Weltgesundheitsversammlung geänderte Artikel,
welche damit ebenfalls angenommenen würden und damit in deutsches Recht
eingegliedert werden sollen.
In Artikel 2 des Gesetzes werden Grundrechte aufgezählt, die durch das
Zustimmungsgesetz in Verbindung mit den IGV eingeschränkt werden: „Durch
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit
vom 26. März 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
dieses Gesetz in Verbindung mit den Internationalen Gesundheitsvorschriften
(2005) (IGV) werden die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit
(Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2
Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), des Brief- und Postgeheimnisses
(Artikel 10 des Grundgesetzes) und der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des
Grundgesetzes) eingeschränkt.“
In Anlage 1 der IGV unter „A. Geforderte Kernkapazitäten für die Verhütung,
die Überwachung, das Treffen vorbereitender Maßnahmen und die Reaktion“
wird jeder Vertragsstaat aufgefordert – in kommunaler und gegebenenfalls
einer mittleren Ebene –, die Anforderungen an ihre „Kernkapazitäten“ nach
diesen Vorschriften zu erfüllen. Darunter wird auch „die
Risikokommunikation, einschließlich des Umgangs mit Fehl- und Desinformation“ aufgezählt.
Nach Ansicht der Fragesteller kann ein „Umgang“ mit hier nicht näher
bestimmten als „Fehl- und Desinformation“ einzustufenden Informationen als
Einschränkung der Meinungsfreiheit wie auch Einschränkung der Freiheit von
Forschung und Wissenschaft bis hin zu Zensur angesehen werden. Träfe die
Befürchtung zu, handelt es sich um eine Einschränkung des Artikel 5 Absatz 1
und 3 des Grundgesetzes (GG), „Freiheit der Meinung, Kunst und
Wissenschaft“. In Anbetracht von geschichtlichen Erfahrungen schützt der Artikel 5
des Grundgesetzes zentrale Grundrechte, die einen Rechtsstaat und ein
demokratisches Gemeinwesen kennzeichnen, und diesem kommt eine erhebliche
Bedeutung zu.
Die Bundeszentrale für politische Bildung (bpb) erklärt dazu: „Frei seine
Meinung sagen zu dürfen, ist in einer Demokratie nicht nur eine
Selbstverständlichkeit, sondern sogar eine unabdingbare Voraussetzung dafür, dass sie
funktioniert. Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit ist daher grundsätzlich weit zu
verstehen. Es umfasst jede Form der Meinungsäußerung, ohne dass es auf
ihren ‚Wert‘ ankäme. […] Meinungsäußerungen haben eine subjektive
Prägung, sie enthalten ein Element der Stellungnahme, des Dafürhaltens.
Allerdings fallen auch Tatsachenbehauptungen unter die Meinungsfreiheit. Dies hat
seinen Grund darin, dass tatsächliche Annahmen die Voraussetzung für die
Meinungsbildung sind oder sein können. […] Artikel 5 Absatz 2 GG ist zu
entnehmen, dass die Meinungsfreiheit (wie auch die Pressefreiheit) ihre
Grenzen in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze findet. Das heißt jedoch
nicht, dass der Gesetzgeber beliebig Gesetze erlassen dürfte, in denen er die
Äußerung bestimmter Meinungen oder die Meinungsäußerung überhaupt
untersagt, im Gegenteil. Denn ein ‚allgemeines Gesetz‘ im Sinne von Artikel 5
Absatz 2 GG ist eine Regelung, die weder gegen eine bestimmte Meinung
noch gegen den Prozess der Meinungsbildung als solche gerichtet ist. […] Die
grundgesetzlich abgesicherte Informationsfreiheit geht auf diese Erfahrungen
zurück.
Sie schützt die Freiheit, sich ungehindert aus allgemein zugänglichen Quellen
zu unterrichten. Gemeint sind damit solche Medien, die der Allgemeinheit und
nicht bloß einem beschränkten Personenkreis zugänglich sein sollen, also
beispielsweise Zeitungen, Rundfunkprogramme und das Internet. Als
Abwehrrecht verbietet die Informationsfreiheit dem Staat, die Informationsaufnahme
zu ver- oder behindern. […] Die Freiheit des Forschers umfasst die
Fragestellung, also die Auswahl des Forschungsobjekts. Auch die Art und Weise der
Untersuchung, die Methodik des Forschers wird geschützt, ebenso wie die
Bewertung des Forschungsergebnisses. Ähnlich wie bei der Kunstfreiheit ist
auch der Bezug zur Öffentlichkeit einbegriffen: Die Verbreitung des
Forschungsergebnisses und das Recht, eine wissenschaftliche Meinung zu äußern,
sind ein wesentlicher Teil der Wissenschaftsfreiheit.
Artikel 5 Absatz 3 GG schützt dabei nicht eine bestimmte Auffassung von der
Wissenschaft oder eine bestimmte Wissenschaftstheorie. Der
Wissenschaftsfreiheit liegt die Erkenntnis zugrunde, dass eine Wissenschaft, die frei von
gesellschaftlichen und politischen Nützlichkeitserwägungen ist und sich anhand
immer wieder neuer Fragestellungen weiterentwickelt, Staat und Gesellschaft
im Ergebnis am besten dienen kann“ (www.bpb.de/shop/zeitschriften/izpb/gru
ndrechte-305/254387/freiheit-von-meinung-kunst-und-wissenschaft/#:~:text=(
1)%20Jeder%20hat%20das%20Recht,%20seine%20Meinung%20in;
eingesehen am 15. September 2025).
Der WHO-Vertrag zu den IGV steht auch in der Kritik wegen der gelegentlich
beklagten intransparenten Gesamtstruktur der WHO und Abhängigkeit von
Spenden und illegitimer Einflussnahme (u. a.: www.epochtimes.de/etplus/pan
demievertrag-die-who-uebt-enormen-druck-auf-die-staaten-aus-a515278
0.html).
Die Spendenbeiträge von finanz- und einflussstarken Stiftungen stellen nach
Ansicht der Fragesteller für eine supranationale Organisation einen nicht
vertretbaren Zustand dar; vor allem die Stiftung von Bill und Melinda Gates
sowie die Impfallianz Gavi seien hier genannt. Freiwillige und dabei
zweckgebundene Spenden von staatlichen wie auch nichtstaatlichen beziehungsweise
auch privaten Geldgebern ziehen eine Einflussnahme auf die WHO nach sich,
die als illegitim bezeichnet werden kann (https://dgvn.de/finanzierung-der-un/
wohin-fliessen-die-gelder/die-who-und-ihre-finanzierung#ca25555).
Es gilt zu berücksichtigen, dass die Regelungskompetenz internationaler
Akteure wie der WHO auf nationale Hoheitsrechte übergreifen kann, wobei auch
externe Interessengruppen – etwa durch Drittmittelfinanzierung oder die
Teilnahme an internationalen Gremien – potenziellen Einfluss gewinnen könnten.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) sind das zentrale
völkerrechtliche Instrument zur grenzüberschreitenden Bekämpfung von
Gesundheitsgefahren. Nach einem zweijährigen Arbeitsprozesse haben die
Vertragsstaaten die Änderungen der IGV im Juni 2024 angenommen. Die erarbeiteten
Änderungen der IGV bauen insbesondere auf den Lehren aus der COVID-19-
Pandemie auf. Die Bundesregierung bekennt sich zu den Änderungen der IGV.
Sie ist der Auffassung, dass es im Interesse Deutschlands ist, dass mit den
geänderten IGV u. a. die Standards für vorzuhaltende Kernkapazitäten zur
schnellen Erkennung, Meldung und Reaktion auf Gesundheitsgefahren von potentiell
internationaler Tragweite global erhöht werden. Das dient auch dem Schutz der
Bevölkerung in Deutschland. Die Bundesregierung hat deshalb mit dem
„Gesetz zu den Änderungen vom 1. Juni 2024 der Internationalen
Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV) vom 23. Mai 2005“ vom 22. Januar 2026 (BGBl. 2026
II Nr. 19) die Voraussetzungen für die völkerrechtliche Bindung Deutschlands
an die IGV geschaffen.
Nach Anlage 1 der IGV müssen die Vertragsstaaten so genannte
Kernkapazitäten vorhalten. Das sind im Wesentlichen Fähigkeiten, um bei der Reaktion und
Vorbereitung auf eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit adäquat handeln zu
können. In Bezug auf die Risikokommunikation soll sichergestellt werden, dass
diese Kapazitäten geschaffen, gestärkt oder aufrechterhalten werden kann. Die
IGV enthalten keinen Überprüfungs- und Sanktionsmechanismus in Bezug auf
Fehl- und Desinformationen. Die Bundesregierung weist die unzutreffende
Interpretation der Anlage 1 IGV durch die Fragesteller zurück, dass die verlangte
Fähigkeit der Vertragsstaaten mit Zensur oder Sanktionierung in Verbindung
stünde. Ebenso weist die Bundesregierung die unzutreffende Interpretation
durch die Fragesteller zurück, dass die verlangte Fähigkeit der Vertragsstaaten
mit Einflussnahmen durch die Weltgesundheitsorganisation (WHO) oder die
Europäische Union in Verbindung zu bringen sei.
1. Welche Arbeitsdefinition der Begriffe „Fehlinformation“ und
„Desinformation“ im Kontext einer Gesundheitsnotlage sieht die Bundesregierung
für den Anwendungsbereich der IGV als verbindlich an, und wie
operationalisiert sie diese?
a) Erfolgt die Festlegung der Definition dieser Begriffe auf nationaler
Ebene auf Vorgabe der WHO oder der EU oder im Zusammenwirken
mit anderen supranationalen oder gegebenenfalls mit nichtstaatlichen
Akteuren?
b) Gibt es verbindliche Standards, oder beabsichtigt die
Bundesregierung, solche Definitionen rechtlich oder untergesetzlich zu
präzisieren?
Die Fragen 1 bis 1b werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung entwickelt und verwendet Begriffsdefinitionen unter
Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs und wissenschaftlicher
Erkenntnisse. Unter Desinformation versteht die Bundesregierung nach dem
allgemeinen Sprachgebrauch die absichtliche Verbreitung falscher oder
irreführender Information. Das Ziel von Desinformation ist es, Meinungen zu
beeinflussen, um so einer Person, einer sozialen Gruppe, einer Organisation oder
einem Land zu schaden (vgl. www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/was-i
st-desinformation-1875148). Unter Fehlinformation versteht man die
unabsichtliche Verbreitung von falschen oder irreführenden Informationen, die etwa
durch mangelnde Recherche, falsche Interpretation von Fakten oder durch
Missverständnisse entstehen (vgl. www.bsi.bund.de/DE/Themen/Verbraucherin
nen-und-Verbraucher/Informationen-und-Empfehlungen/Onlinekommunikatio
n/Soziale-Netzwerke/Sichere-Verwendung/Desinformation/desinformation_no
de.html).
Eine spezifische gesetzliche oder untergesetzliche Normierung dieser Begriffe
für den Anwendungsbereich der Internationalen Gesundheitsvorschriften
(2005) ist nicht vorgesehen.
2. Wie ist das Verfahren zur nationalen Prüfung und Anpassung der IGV-
Umsetzung im Falle von Kollisionen mit Grundrechten wie
Meinungsfreiheit, Wissenschaftsfreiheit oder dem Schutz vor Zensur ausgestaltet?
Die Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz ist Voraussetzung jeder
Gesetzesinitiative der Bundesregierung.
3. Wo liegt nach Ansicht der Bundesregierung bei der Umsetzung der IGV
die Befugnis zur Bewertung, Überwachung und gegebenenfalls
Entfernung mutmaßlicher „Fehl- oder Desinformation“?
4. Welche Rolle spielen bei den in Frage 3 erfragten Handlungen nationale
Behörden oder Nichtregierungsorganisationen (NGOs), internationale
oder supranationale Organisationen, internationale Vertragspartner
(insbesondere die WHO) oder private Organisationen?
5. Wie sieht der Überprüfungs- und Sanktionsmechanismus konkret aus?
6. Welche rechtlichen Schutzmechanismen und Verfahrenswege stehen
Einzelpersonen, Journalisten, Medizinern sowie wissenschaftlich Tätigen
zur Verfügung, falls ihre Äußerungen, Arbeiten oder Veröffentlichungen
als „Desinformation“ eingestuft oder entfernt werden?
a) Welche konkreten Rechtsmittel oder Klagemöglichkeiten sieht die
Bundesregierung für in dieser Weise Betroffene vor?
b) Sind unabhängige Prüf- oder Beschwerdeinstanzen vorgesehen?
Die Fragen 3 bis 6b werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Gemäß Anlage 1 Abschnitt A Absatz 2 Buchstabe c Ziffer vi) IGV haben die
Vertragsstaaten Kapazitäten in Bezug auf Risikokommunikation, einschließlich
des Umgangs mit Fehl- und Desinformation bei den jeweils für den
Gesundheitsschutz zuständigen Behörden zu schaffen, zu stärken und
aufrechtzuerhalten. Die Bewertung von Fehl- und Desinformation oder Maßnahmen hiergegen
erfolgt nach nationalem Recht durch die jeweils im konkreten Fall zuständigen
Behörden sowie Institutionen.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
7. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung angesichts der IGV-
Regelungen, um sicherzustellen, dass wissenschaftlicher Pluralismus,
kontroverse Debatten und der Austausch unterschiedlicher Sichtweisen –
auch die Verbreitung von persönlichen Meinungen über Digital- oder
Printmedien – weiterhin gewährleistet bleiben und nicht durch eine zu
weite oder unklare Auslegung von „Fehlinformation“ oder
„Desinformation“ unterdrückt werden?
Die Bundesregierung fördert zahlreiche Programme und Projekte mit dem Ziel
die Demokratie, die freie Meinungsbildung aber auch die Medien- und
Gesundheitskompetenz zu stärken.
8. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung angesichts der IGV-
Änderungen, um sicherzustellen, dass wissenschaftlicher Pluralismus,
kontroverse Debatten und der Austausch unterschiedlicher Sichtweisen –
auch die Verbreitung von persönlichen Meinungen über Digital- oder
Printmedien – weiterhin gewährleistet bleiben und nicht durch eine zu
weite oder unklare Auslegung von „Fehlinformation“ oder
„Desinformation“ unterdrückt werden?
Es wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen.
9. Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung künftig mit Fällen
umgegangen, in denen eine auf Weisung nationaler oder internationaler Stellen
oder richterlichen Beschluss entfernte oder zensierte Information, die im
Verdacht steht „Fehl- oder Desinformation“ zu sein, sich im Nachhinein
als richtig und zutreffend herausstellt, und welche Verantwortlichkeiten,
Rehabilitierungen oder Entschädigungen sind nach Kenntnis der
Bundesregierung künftig gesetzlich beziehungsweise im Verwaltungsvollzug für
zu Unrecht Betroffene vorgesehen?
Die Bundesregierung gibt durch die IGV die nationale Souveränität nicht ab.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
10. Werden mit der Umsetzung der neuen IGV auch Mitglieder der
Exekutive, der Legislative, Behörden, staatliche Institute oder öffentlich-
rechtliche oder andere Medien sanktioniert, falls sie nachweislich irreführende
Informationen oder Unwahrheiten verbreiten oder verbreitet haben?
Die IGV enthalten keinen Überprüfungs- und Sanktionsmechanismus in Bezug
auf Fehl- und Desinformationen.
11. Wie gewährleistet die Bundesregierung im Rahmen der IGV-Umsetzung
die parlamentarische Kontrolle und Beteiligung sowie Transparenz zu
Entscheidungswegen, insbesondere bezüglich der Definition und
Sanktionierung von „Fehl- und Desinformation“?
a) Welche Beteiligungsmöglichkeiten haben der Deutsche Bundestag
und der Bundesrat bei möglichen zukünftigen Aktualisierungen oder
Konkretisierungen einer Definition dieser Begriffe durch die WHO
oder andere internationale Akteure?
b) Welche Berichtspflichten bestehen gegenüber dem Parlament und der
Öffentlichkeit?
Die Fragen 11 bis 11b werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie auf die Antwort zu
Frage 2 verwiesen.
12. Besteht nach Auffassung der Bundesregierung die Möglichkeit, dass
externe Akteure (z. B. Unternehmen, Stiftungen mit eigenen Interessen im
Gesundheitswesen) indirekt oder direkt auf Entscheidungen zur
Definition wie auch Bekämpfung von „Desinformation“ Einfluss nehmen?
a) Welche Regelungen sieht die Bundesregierung vor, um
Interessenkonflikte auszuschließen beziehungsweise transparent zu machen?
b) Gibt es eine Veröffentlichungspflicht über finanzielle oder personelle
Verbindungen zu einschlägig beteiligten internationalen
Organisationen beziehungsweise zwischen der WHO und Unternehmen,
Stiftungen und anderen Nichtregierungsorganisationen oder politischen
Entscheidungsträgern?
Die Fragen 12 bis 12b werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf den Umgang mit Interessenvertretungen und das
Lobbyregistergesetz auf Bundesebene und die landesgesetzlichen Regelungen und
parlamentarischen Praktiken in den Ländern verwiesen.
Die WHO verfügt über umfassende Transparenz- und Offenlegungsregelungen
in Bezug auf finanzielle und personelle Verbindungen zu externen Akteuren.
Finanzielle Beiträge an die WHO werden öffentlich ausgewiesen und sind über
das „Programme Budget Web Portal“ einsehbar. Dort werden Herkunft, Höhe
und Zweckbindung der Mittel transparent dargestellt. Darüber hinaus unterliegt
die Zusammenarbeit der WHO mit nichtstaatlichen Akteuren (z. B.
Unternehmen, Stiftungen und Nichtregierungsorganisationen) dem Framework of
Engagement with Non-State Actors (FENSA). Dieses Regelwerk verpflichtet die
WHO zu einer systematischen Prüfung, Risikobewertung und Offenlegung
relevanter Beziehungen. Informationen zu diesen Kooperationen werden u. a.
im öffentlich zugänglichen Register der nichtstaatlichen Akteure veröffentlicht.
Im Hinblick auf potenzielle Interessenkonflikte bestehen klare Vorgaben,
entsprechende Interessenerklärungen sind abzugeben.
13. Aus welchem Grund wurde Artikel 5 GG im „Entwurf eines Gesetzes zu
den Änderungen vom 1. Juni 2024 der Internationalen
Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV) vom 23. Mai 2005“ nicht explizit als betroffenes
Grundrecht aufgeführt, und inwiefern hält die Bundesregierung dies im
Lichte der grundrechtlichen Auswirkungen für angemessen?
Das Zitiergebot gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
nur für die Grundrechte, die aufgrund eines im Grundgesetz ausdrücklich
vorgesehenen Gesetzesvorbehalts über die in ihnen selbst angelegten Grenzen
hinaus eingeschränkt werden können. Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus
Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) gehört wegen der bereits in
Artikel 5 Absatz 2 GG enthaltenen Schrankenziehungen demgegenüber nicht zu
den zitierpflichtigen Grundrechten. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
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