polradar

Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erneuerung einer Aktion der Europäischen Union für die "Kulturhauptstädte Europas" im Zeitraum 2034 bis 2047 und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 445/2014/EU

dip / drucksache 10.09.2026 · WP 21 · 529/26 · Unterrichtung · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erneuerung einer Aktion der Europäischen Union für die "Kulturhauptstädte Europas" im Zeitraum 2034 bis 2047 und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 445/2014/EU Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 529/26 10.09.26 EU - K Unterrichtung durch die Europäische Kommission Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erneuerung einer Aktion der Europäischen Union für die "Kulturhauptstädte Europas" im Zeitraum 2034 bis 2047 und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 445/2014/EU COM(2026) 455 final Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet. Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt. Hinweis: Drucksache 422/12 = AE-Nr. 120567; AE-Nr. 200620; AE-Nr. 210763 DE DE EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 10.9.2026 COM(2026) 455 final 2026/0259 (COD) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Erneuerung einer Aktion der Europäischen Union für die „Kulturhauptstädte Europas“ im Zeitraum 2034 bis 2047 und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 445/2014/EU (Text von Bedeutung für den EWR) BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS • Gründe und Ziele des Vorschlags Die „Kulturhauptstädte Europas“ wurden 1985 als zwischenstaatliche Initiative ins Leben gerufen. Sie wurden 1999 offiziell in eine Aktion der Europäischen Union umgewandelt, um die Wirksamkeit der Initiative zu erhöhen. Es wurden neue Kriterien und Auswahlverfahren festgelegt, eine chronologische Liste der Mitgliedstaaten mit Angabe der Reihenfolge, in der sie berechtigt waren, den Titel zu tragen, wurde erstellt und eine europäische Jury unabhängiger Experten wurde zur Bewertung der Bewerbungen eingerichtet (Beschluss Nr. 1419/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Einrichtung einer Gemeinschaftsaktion zur Förderung der Veranstaltung „Kulturhauptstadt Europas“ für die Jahre 2005 bis 20191). Die Vorschriften wurden erstmals 2006 erneuert, um die Wirksamkeit der Initiative durch die Förderung des Wettbewerbs zwischen den Städten und die Verbesserung der Qualität der Angebote weiter zu verbessern. Mit diesen neuen Vorschriften wurden auch verschiedene Maßnahmen eingeführt, um die Städte bei ihrer Vorbereitung zu begleiten, einschließlich eines Monitoringprozesses (Beschluss Nr. 1622/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 über die Einrichtung einer Gemeinschaftsaktion zur Förderung der Veranstaltung „Kulturhauptstadt Europas“ für die Jahre 2007 bis 20192). Die derzeitige Rechtsgrundlage (Beschluss Nr. 445/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates3) wurde 2014 angenommen. Der Beschluss Nr. 445/2014/EU läuft 2033 aus. Der Wettbewerb um den Titel wird derzeit sechs Jahre im Voraus ausgeschrieben, um den Städten ausreichend Zeit für ihre Vorbereitung vor Beginn des Veranstaltungsjahres zu geben. Daher sollte die neue Rechtsgrundlage für die Fortsetzung der „Kulturhauptstädte Europas“ 2027 angenommen werden, um einen reibungslosen Übergang im Jahr 2034 zu gewährleisten. Mit diesem neuen Rechtsrahmen soll die fortdauernde Relevanz der Initiative gewährleistet und gleichzeitig der Notwendigkeit von Vereinfachungsmaßnahmen Rechnung getragen werden. • Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich Die Initiative steht im Einklang mit dem gemeinsamen politischen Engagement für den Schutz, die Förderung und die Unterstützung der Kultur in Europa, das in der Gemeinsamen Erklärung „Europa für Kultur – Kultur für Europa“ des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission dargelegt ist, sowie mit dem Kulturkompass für Europa4. Sie steht im Einklang mit europäischen Initiativen wie dem Neuen Europäischen Bauhaus5 und mit dem UNESCO-Übereinkommen von 2005 zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen, dem die Union und ihre Mitgliedstaaten beigetreten sind, und der Erklärung von Rom vom März 2017, in der die Mitgliedstaaten und die EU-Organe eine Union beabsichtigten, „in der die Bürgerinnen und Bürger neue Möglichkeiten zu kultureller und gesellschaftlicher Entfaltung und wirtschaftlichem Wachstum haben [...]; eine Union, die unser kulturelles Erbe bewahrt und kulturelle Vielfalt fördert“. Sie steht im Einklang mit der Strategischen Agenda 2024-2029 des 1 ABl. L 166 vom 1.7.1999, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1999/1419/oj. 2 ABl. L 304 vom 3.11.2006, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/1622/oj. 3 Beschluss Nr. 445/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Einrichtung einer Aktion der Europäischen Union für die „Kulturhauptstädte Europas“ im Zeitraum 2020 bis 2033 und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1622/2006/EG (ABl. L 132 vom 3.5.2014, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/445(1)/oj). 4 Ein Kulturkompass für Europa – COM(2025) 785. 5 New European Bauhaus - from vision to implementation - COM(2025) 1026. Europäischen Rates, mit der die kulturelle Vielfalt und das kulturelle Erbe der EU gefördert werden sollen6. • Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen Die Initiative steht im Einklang mit den übergeordneten politischen Prioritäten der Europäischen Kommission für den Zeitraum 2024-2029, darunter: 1) die Menschen unterstützen, unsere Gesellschaften und unser Sozialmodell stärken; 2) unsere Demokratie schützen und unsere Werte wahren; 3) nachhaltiger Wohlstand und Wettbewerbsfähigkeit in Europa und 4) Europa in der Welt. 2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT • Rechtsgrundlage Rechtsgrundlage der „Kulturhauptstädte Europas“ ist Artikel 167 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Nach Artikel 167 Absatz 1 hat die EU „einen Beitrag zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer nationalen und regionalen Vielfalt sowie gleichzeitiger Hervorhebung des gemeinsamen kulturellen Erbes“ zu leisten. Die Union fördert gemäß Artikel 167 Absatz 2 auch die „Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten“ im Kulturbereich „und unterstützt und ergänzt erforderlichenfalls deren Tätigkeit“. • Subsidiarität / Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht dem Subsidiaritätsprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Hauptaktionsebene für die Umsetzung der „Kulturhauptstädte Europas“ ist nach wie vor die lokale und die nationale Ebene. Die Bewertung und die öffentliche Konsultation haben jedoch gezeigt, dass die Union eine entscheidende Rolle bei der Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten spielt, um die Anwendung gemeinsamer, klarer und transparenter Kriterien sicherzustellen, insbesondere in Bezug auf die Auswahl- und Monitoringverfahren für die „Kulturhauptstädte Europas“. Die Union unterstützt auch die Vorbereitung der ausgewählten Städte durch die Empfehlungen der europäischen Expertenjury, den Austausch bewährter Verfahren zwischen Städten und einen finanziellen Beitrag in Form des Melina-Mercouri-Preises. 3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG • Zwischenbewertung der geltenden Rechtsvorschriften Die Arbeit der Kommission an dem Vorschlag für die „Kulturhauptstädte Europas“ nach 2033 stützte sich auf ein breites Spektrum von Beiträgen. Zwischen 2024 und 2025 wurde die erste Zwischenbewertung der Aktion „Kulturhauptstädte Europas“ 2020-20337 durchgeführt. In Bezug auf Städte, die zwischen 2013 und 2023 den Titel „Kulturhauptstadt Europas“ trugen, und Bewerberstädte für den Zeitraum 2020-2028 wurden die bei der Umsetzung der Initiative erzielten Erfolge und gewonnenen Erkenntnisse ermittelt. Es sei darauf hingewiesen, dass bei allen Schlüsselfragen eine weitgehende Übereinstimmung zwischen den im Rahmen der Bewertungen gesammelten Nachweisen und Daten und den während des Konsultationsprozesses geäußerten Ansichten bestand. Dies ermöglichte es der Kommission, mehrere wichtige Lehren für die Zukunft der „Kulturhauptstädte Europas“ zu ziehen. 6 Strategische Agenda 2024-2029 des Europäischen Rates. 7 Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die erste Zwischenbewertung der Aktion „Kulturhauptstädte Europas“ für den Zeitraum 2020-2033 – COM(2025) 587. Es besteht Einigkeit darüber, dass die „Kulturhauptstädte Europas“ eine überaus erfolgreiche Aktion sind, und es gibt eine sehr starke Unterstützung für ihre Fortsetzung über 2033 hinaus. Es liegt auf der Hand, dass die Aktion zu einer der ehrgeizigsten kulturellen Initiativen in Europa geworden ist, sowohl in Bezug auf ihren Umfang als auch ihre Dimension. Auch ist sie heute eine der EU-Initiativen mit der größten Außenwirkung und dem höchsten Prestige und vermutlich eine der von den europäischen Bürgerinnen und Bürgern am meisten geschätzten Initiativen. Die „Kulturhauptstädte Europas“ können Städten viele Vorteile bringen, wenn sie sorgfältig geplant werden. Sie bleiben in erster Linie eine kulturelle Veranstaltung, können aber auch erhebliche soziale und wirtschaftliche Vorteile mit sich bringen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Veranstaltung in eine langfristige, kulturpolitisch ausgerichtete Entwicklungsstrategie der Stadt und ihrer umliegenden Region eingebunden wird. Auch wenn in jedem Mitgliedstaat nur eine Stadt die Veranstaltung in einem bestimmten Jahr ausrichten kann, sei darauf hingewiesen, dass der Wettbewerb selbst in Städten, die den Titel nicht erhalten, eine wichtige Hebelwirkung auf die Entwicklung neuer oder wirksamerer Maßnahmen und Strategien hat. Die „Kulturhauptstädte Europas“ stellen jedoch auch eine Herausforderung dar. Die Veranstaltung eines ganzjährigen Kulturprogramms ist eine anspruchsvolle Aufgabe, und einige „Kulturhauptstädte Europas“, denen der Titel verliehen wurde, konnten das mit dem Titel einhergehende Potenzial besser nutzen als andere. Die größte Herausforderung für die Zukunft wird daher darin bestehen, auf den Stärken des derzeitigen Programms aufzubauen und gleichzeitig jeder Hauptstadt dabei zu helfen, das Potenzial des Titels voll auszuschöpfen und den kulturellen, wirtschaftlichen und sozialen Nutzen zu optimieren. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Bewertung und der Konsultationen hat die Kommission die wichtigsten Probleme ermittelt, die eine Anpassung und Modernisierung der Initiative erfordern, wobei sie die Notwendigkeit von Vereinfachungsmaßnahmen berücksichtigt hat. Erstens wird die europäische Dimension, obwohl sie eine der wichtigsten Komponenten und eines der aktuellen Auswahlkriterien der Initiative ist, von den Bewerberstädten oft missverstanden und somit übersehen. Zweitens waren die langfristigen Auswirkungen in einigen Städten nicht so umfassend wie erwartet, obwohl die Bewertung der Bewerbungen der Städte das Kriterium „Beitrag zur Langzeitstrategie“ umfasst. Eine stärkere Fokussierung auf ein solches Kriterium könnte sowohl für die Städte als auch für die Relevanz der Aktion von Vorteil sein. Drittens besteht, da es derzeit kein institutionelles Netz im Zusammenhang mit den „Kulturhauptstädten Europas“ gibt, die Gefahr eines Wissensverlusts zwischen früheren, derzeitigen und künftigen Bewerberstädten und Städten, die den Titel tragen. Viertens kommuniziert die Europäische Kommission derzeit über ihre Standardkanäle, darunter Pressemitteilungen, Website-Artikel und Beiträge in den sozialen Medien, über die offizielle Ernennung der „Kulturhauptstadt Europas“. Derzeit gibt es jedoch keine gemeinsamen Kommunikationskampagnen auf EU-Ebene zur Förderung der Städte, die den Titel tragen. Die Sichtbarkeit und Wirkung der Aktion sowie das Bewusstsein der Öffentlichkeit dafür würden von koordinierten Bemühungen der EU-Institutionen, der Mitgliedstaaten und der Städte, die den Titel tragen, profitieren. Fünftens haben die Städte selbst noch keine Messmechanismen eingeführt, sodass es keine Primärdaten zu den Auswirkungen des Titels gibt. Dies erschwert einen Vergleich zwischen den verschiedenen „Kulturhauptstädten Europas“ und schwächt den Erfahrungsaustausch. Sechstens bestand eine wiederkehrende Schwierigkeit in den Auswirkungen der nationalen und lokalen Politik auf die Haushalte, die zwischen der Gebots- und der Schlussphase so stabil wie möglich sein müssen. Die Politik hat sich auch auf andere Aspekte der Organisation der Veranstaltung ausgewirkt. Politische Unterstützung ist von grundlegender Bedeutung, da die meisten Mittel öffentlich sind und eine Stadt ohne sie kein glaubwürdiges Angebot abgeben kann. Gleichzeitig muss das Durchführungsteam seine künstlerische Unabhängigkeit wahren, um die Glaubwürdigkeit der Veranstaltung zu schützen. Schließlich haben mehrere Mitgliedstaaten den Titel bereits mehrfach ausgerichtet, und einige von ihnen haben nur eine begrenzte Zahl realistischer Kandidaten für eine groß angelegte Veranstaltung wie die „Kulturhauptstädte Europas“. Die Ausrichtung des Titels könnte starke negative Auswirkungen auf eine Stadt mit begrenzten Ressourcen haben, und die Auswahl schwächerer „Kulturhauptstädte Europas“ könnte langfristig das Ansehen und den Markenwert der „Kulturhauptstädte Europas“ schädigen. Daher wurde beschlossen, die Aktion mit einer neuen Rechtsgrundlage fortzusetzen, die den bei der Umsetzung des derzeitigen Beschlusses aufgetretenen Problemen Rechnung trägt. Eine neue chronologische Liste der Mitgliedstaaten ist im Anhang beigefügt. • Konsultation der Interessenträger Im Rahmen der ersten Zwischenbewertung der Aktion „Kulturhauptstädte Europas“ 2020-2033 wurde im Sommer 2024 eine öffentliche Konsultation durchgeführt8, die mehrere Fragen zur Rechtsgrundlage nach 2033 umfasste. Vom 3. Dezember 2025 bis zum 16. Januar 2026 wurde eine Aufforderung zur Stellungnahme zur Aktion „Kulturhauptstädte Europas“ veröffentlicht, um Beiträge eines breiten Spektrums von Interessenträgern zur Überarbeitung der Rechtsgrundlage der Aktion einzuholen. Sie richtete sich insbesondere an (ehemalige, gegenwärtige und künftige) Leiter der „Kulturhauptstädte Europas“, die Verwaltungsbehörden der „Kulturhauptstädte Europas“ in den Mitgliedstaaten (d. h. das jeweilige Kulturministerium), wissenschaftliche Experten für kulturelle Stadtentwicklung und die Expertenjury der Aktion „Kulturhauptstädte Europas“, die Öffentlichkeit, Kulturnetzwerke, Nichtregierungsorganisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft. Bis zum Ablauf der Frist gingen 26 Antworten ein. Sie wurden bei dem anschließenden Brainstorming über die Erneuerung dieses Rechtsrahmens berücksichtigt. • Einholung und Nutzung von Expertenwissen Beiträge zu den Überlegungen über die Zukunft der „Kulturhauptstädte Europas“ lieferten auch Initiativberichte und Studien, die von Interessenträgern wie Culture Next9 (finanziert im Rahmen des Programms Europäische Netzwerke von Kulturorganisationen von Kreatives Europa von 2022 bis 2028) und Eurocities10 durchgeführt wurden. Darüber hinaus wurde am 40. Jahrestag der Initiative „Kulturhauptstädte Europas“ im April/Mai 2024 die Zukunft der Aktion ausführlich erörtert, was zur Veröffentlichung des Weißbuchs „40 recommendations from 40 years of ECoC“ (40 Empfehlungen aus 40 Jahren Kulturhauptstädte Europas)11 führte, das von Chemnitz 2025 und Nova Gorica 2025 erstellt wurde. • Folgenabschätzung Eine Folgenabschätzung wurde aus folgenden Gründen nicht durchgeführt: 1) Die Wirkung der Aktion „Kulturhauptstädte Europas“ ist begrenzt. 8 Konsultation: Kulturhauptstädte Europas – Zwischenbewertung 2024. 9 Culture Next. 10 Eurocities. 11 40 recommendations from 40 years of ECoC. 2) Die „Kulturhauptstädte Europas“ sind kein Programm des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR), da ihre Kosten in das Programm „Kreatives Europa“ (oder seine Nachfolgeprogramme) integriert sind. Sie hat nur begrenzte Auswirkungen auf den EU-Haushalt, da derzeit jeder Kulturhauptstadt Europas nur 1,5 Mio. EUR zugewiesen werden, zuzüglich der Ausgaben für die Expertengremien. Der Rechtsgrundlage der Aktion „Kulturhauptstädte Europas“ ist keine Finanzausstattung beigefügt. Sie ist in der Rechtsgrundlage des Programms „Kreatives Europa“ enthalten. 3) Für die vorherige Rechtsgrundlage wurde keine Folgenabschätzung durchgeführt. • Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung Die Erneuerung der Rechtsgrundlage für die Aktion „Kulturhauptstädte Europas“ wird die Gelegenheit bieten, die Vereinfachungsbemühungen weiter voranzubringen und eine leichter zugängliche, benutzerfreundlichere und bürgerorientierte Aktion zu ermöglichen. Der neue Rahmen der Aktion „Kulturhauptstädte Europas“ ebnet den Weg für – weitere gezielte Unterstützung für Bewerberstädte und benannte Städte; – stärker zentralisierte Kommunikationsmaßnahmen, um das Bewusstsein der Bürgerinnen und Bürger für die Initiative zu schärfen; – transparentere Leitlinien für die Bewertung der Bewerbungen von Städten (insbesondere im Hinblick auf die „europäische Dimension“); – die Überarbeitung und Klärung von Konzepten und Sprache des Auswahlfragebogens; – eine stärkere Zusammenarbeit und einen stärkeren Wissensaustausch zwischen Städten, insbesondere durch die Möglichkeit, sich als (grenzüberschreitende) Gruppen von Städten zu bewerben, für die eine Stadt das Angebot koordinieren und leiten würde. • Grundrechte Der Vorschlag steht voll und ganz im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union12 und allen einschlägigen politischen und rechtlichen Rahmen der EU auf dem Gebiet der Gleichstellung und Nichtdiskriminierung. Von den Städten wird erwartet, dass sie die während des Ausschreibungsverfahrens eingegangenen Verpflichtungen erfüllen und die kontinuierliche Einhaltung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sicherstellen. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Wie dieser Beschluss zur Erneuerung des Beschlusses Nr. 445/2014/EU hat auch dieser neue Vorschlag der Kommission keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Haushalt. Der von dem Vorschlag abgedeckte Zeitraum deckt sich mit mehreren mehrjährigen Finanzrahmen. Für die Jahre nach 2033 werden die rechtlichen und finanziellen Aspekte der Aktion „Kulturhauptstädte Europas“ direkt mit den Bestimmungen der künftigen mehrjährigen Finanzrahmen verknüpft. Auf dieser Grundlage werden sie auch im Rahmen der jeweiligen Unionsprogramme zur Förderung der Kultur, des neuen Programms „AgoraEU“ und seiner Nachfolger behandelt. Einzelheiten sind dem Finanz- und Digitalbogen zu Rechtsakten zu entnehmen. 12 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 389, ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/char_2016/oj. 2026/0259 (COD) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Erneuerung einer Aktion der Europäischen Union für die „Kulturhauptstädte Europas“ im Zeitraum 2034 bis 2047 und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 445/2014/EU (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 167 Absatz 5, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses1, nach Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen2, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) strebt eine immer engere Union der Völker Europas an und überträgt der Union u. a. die Aufgabe, einen Beitrag zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer nationalen und regionalen Vielfalt bei gleichzeitiger Hervorhebung des gemeinsamen kulturellen Erbes zu leisten. In dieser Hinsicht unterstützt und ergänzt die Union erforderlichenfalls die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verbesserung der Kenntnis und der Verbreitung der Kultur und der Geschichte der Völker Europas. (2) In der Mitteilung der Kommission „Ein Kulturkompass für Europa“3 (im Folgenden „Kulturkompass“) wird die strategische Vision der Union für die Kulturpolitik dargelegt, mit der der Zugang zu und die Teilhabe an Kultur, die kulturelle und sprachliche Vielfalt, der Zusammenhalt und der interkulturelle Dialog gefördert werden und gleichzeitig die Rolle der Kultur bei Kreativität, Innovation, Wettbewerbsfähigkeit und internationalen Beziehungen gestärkt wird. (3) In der Gemeinsamen Erklärung „Europa für Kultur – Kultur für Europa“4 wird die Vision des Kulturkompasses in eine gemeinsame politische Verpflichtung der Europäischen Kommission, des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union umgewandelt; sie bietet einen strategischen Rahmen, der die 1 ABl. C vom , S. . 2 ABl. C vom , S. . 3 Ein Kulturkompass für Europa – COM(2025) 785. 4 ABl. C, C/2026/3440, 25.6.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2026/3440/oj. Kultur in den Mittelpunkt der europäischen Identität stellt und ihre Bedeutung für den Einzelnen, die Gemeinschaften und die Europäische Union betont. (4) Das am 18. März 2007 in Kraft getretene Übereinkommen der UNESCO zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen5, bei dem die Union Vertragspartei ist, soll die kulturelle Vielfalt erhalten und fördern, die Interkulturalität begünstigen und das Bewusstsein für den Wert der kulturellen Vielfalt auf lokaler, nationaler und internationaler Ebene stärken. (5) Der Beschluss Nr. 445/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 20146 richtete eine Aktion der Europäischen Union für die „Kulturhauptstädte Europas“ für die Jahre 2020 bis 2033 ein. Dieser Beschluss sollte aufgehoben werden. Seine Bestimmungen sollten jedoch weiterhin in Bezug auf die Städte gelten, die für den Zeitraum bis 2033 bereits ernannt wurden oder derzeit ernannt werden. (6) Im Kulturkompass wird die wiederbelebende Rolle der Kultur nach 2033 im städtischen Kontext und die Rolle der „Kulturhauptstädte Europas“ als Beitrag zum kulturorientierten, inklusiven, städtischen und regionalen Wandel und zur Wiederbelebung von Städten und Regionen in ganz Europa anerkannt. Er ist ein Motor für sozialen Zusammenhalt, Wirtschaftswachstum, Innovation, territoriale Attraktivität und nachhaltige Entwicklung. (7) Aktionen auf Unionsebene im Kulturbereich sollten auf bestehenden Initiativen wie den EU-Arbeitsplänen für Kultur des Rates, der Gemeinsamen Mitteilung „Künftige Strategie der EU für internationale Kulturbeziehungen“7, dem Europäischen Aktionsrahmen für das Kulturerbe8 und der Erklärung von Rom vom März 20179, aufbauen und mit den Zielen des Kulturkompasses für Europa und der Gemeinsamen Erklärung „Europa für Kultur – Kultur für Europa“ im Einklang stehen. (8) Die Aktion „Kulturhauptstädte Europas“ sollte sich an einschlägigen europäischen Initiativen wie dem Neuen Europäischen Bauhaus10, dem Europäischen Kulturerbe- Siegel, der EU-Agenda für Städte11, dem Europäischen Schutzschild für die Demokratie12 und der Strategie für Generationengerechtigkeit13 orientieren. In der am 11. Mai 2026 angenommenen Empfehlung des Rates an die Mitgliedstaaten zum Neuen Europäischen Bauhaus werden der Rat und das Europäische Parlament aufgefordert, die „Kulturhauptstädte Europas“ so zu stärken, dass Synergien mit den Werten und Grundsätzen des Neuen Europäischen Bauhauses entstehen, welches die nachhaltige, inklusive und qualitätsorientierte Entwicklung, Umgestaltung oder Erneuerung von Wohnvierteln in Städten in ganz Europa fördert. 5 UNESCO Convention on the Protection and Promotion of the Diversity of Cultural Expressions. 6 Beschluss Nr. 445/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Einrichtung einer Aktion der Europäischen Union für die „Kulturhauptstädte Europas“ im Zeitraum 2020 bis 2033 und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1622/2006/EG (ABl. L 132 vom 3.5.2014, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/445(1)/oj). 7 Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat — „Künftige Strategie der EU für internationale Kulturbeziehungen“, JOIN/2016/029 final. EUR-Lex – 52016JC0029 – DE – EUR-Lex. 8 Europäischer Aktionsrahmen für das Kulturerbe (SWD(2018) 491 final). 9 Erklärung von Rom. 10 Mitteilung der Kommission „Neues Europäisches Bauhaus – von der Vision zur Umsetzung“ – COM(2025) 1026 und Empfehlung des Rates zum Neuen Europäischen Bauhaus. 11 Eine EU-Agenda für Städte: Wachstum und Wohlstand fördern – COM(2025) 739. 12 Europäischer Schutzschild für die Demokratie: Förderung starker und widerstandsfähiger Demokratien – JOIN(2025) 791. 13 Strategie für Generationengerechtigkeit. (9) Die erste Zwischenbewertung14 sowie die öffentliche Konsultation im Sommer 202415 haben gezeigt, dass die „Kulturhauptstädte Europas“ eine ehrgeizige Kulturinitiative in Europa ist, die von den Menschen in Europa sehr geschätzt wird. Nach 40 Jahren ist die Aktion „Kulturhauptstädte Europas“ nach wie vor eine erfolgreiche Leitinitiative, mit der die Kultur- und Kreativbranche gefördert, das internationale Profil der Gastgeberstädte geschärft und die ländliche und städtische Entwicklung durch Kultur unterstützt wird. Es handelt sich um eine kosteneffiziente Aktion, die öffentliche und private Mittel mobilisiert und als Katalysator für die soziale und wirtschaftliche Entwicklung fungiert, insbesondere wenn sie in langfristige lokale und regionale Strategien eingebettet ist. In diesem Zusammenhang sollte die Aktion „Kulturhauptstädte Europas“ fortgesetzt und aktualisiert werden, um neuen Trends Rechnung zu tragen. Daher sollte eine erneuerte Aktion für die Zeit nach 2033 festgelegt werden. (10) Der Titel „Kulturhauptstadt Europas“ (im Folgenden „Titel“) veranschaulicht nicht nur die kulturelle Vielfalt und das gemeinsame Erbe Europas, sondern hilft Städten auch dabei, das kulturelle Leben zu bereichern, die Kultur- und Kreativbranche zu stärken, den Zugang zu und die Sichtbarkeit von Kulturgütern zu verbessern, die langfristige Stadtentwicklung zu unterstützen und ein gemeinsames Zugehörigkeitsgefühl und den interkulturellen Dialog zu fördern. (11) Das Ziel der mit diesem Beschluss festgelegten Aktion sollte voll und ganz im Einklang mit den Zielen der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Programms „AgoraEU“16 und den spezifischen Zielen des Aktionsbereichs „Kreatives Europa – Kultur“17 stehen. (12) Um die Ziele der Maßnahme zu erreichen, sollten die mit dem Titel ausgezeichneten Städte die Innovationsfähigkeit und digitalen Kapazitäten des Kultursektors stärken, enge Verbindungen zwischen der Kultur und anderen relevanten Sektoren wie Bildung, Forschung, Umwelt, Stadtentwicklung, Sport und nachhaltigem Kulturtourismus im Einklang mit der Europäischen Strategie für nachhaltigen Tourismus aufbauen und die „Kulturhauptstädte Europas“ als Katalysator für eine nachhaltige lokale Entwicklung und ein gesundes und grünes städtisches Umfeld nutzen18 sowie das internationale Profil der Städte durch Kultur stärken. Sie sollten auch die soziale Inklusion und die Chancengleichheit fördern, den Zugang zur Kultur und die Teilhabe an ihr verbessern und eine möglichst breite Beteiligung der Menschen an der Vorbereitung und Durchführung des Kulturprogramms sicherstellen, insbesondere von Kindern, jungen Menschen, Menschen mit Behinderungen und von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedrohten Menschen, wobei die künstlerische Freiheit, die Vielfalt kultureller Ausdrucksformen und die Verbesserung der 14 Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die erste Zwischenbewertung der Aktion „Kulturhauptstädte Europas“ für den Zeitraum 2020-2033 – COM(2025) 587. 15 Kulturhauptstädte Europas – Zwischenbewertung 2024. 16 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Programms „AgoraEU“ für den Zeitraum 2028-2034 und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2021/692 und (EU) 2021/818, COM(2025) 550 (vorbehaltlich der laufenden Verhandlungen über den MFR). 17 Der Name unterliegt den laufenden Verhandlungen über den MFR. 18 In diesem Zusammenhang sollten auch Synergien mit anderen Initiativen der Union zur Anerkennung der städtischen Nachhaltigkeit wie der Titel „Grüne Hauptstadt Europas“ und die Auszeichnung „European Green Leaf“ gefördert werden. Arbeitsbedingungen für Kunst-, Kultur- und Kreativschaffende uneingeschränkt zu achten sind. (13) Die Aktion „Kulturhauptstädte Europas“ erfordert erhebliche Anstrengungen seitens der Bewerber- und Kulturhauptstädte, einschließlich der Vorbereitung und Durchführung eines hochrangigen, einjährigen Kulturprogramms und einer langfristigen Planung, die darauf abzielt, eine nachhaltige Wirkung zu erzielen. Die Städte benötigen daher angemessene Unterstützung, Instrumente, Anleitung und Beratung. Die Kommission sollte relevante Tätigkeiten koordinieren, um dazu beizutragen, die dauerhafte Wirkung der Aktion zu maximieren. (14) Die Wettbewerbe um den Titel sollten jedes Jahr in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten nach dem im Anhang festgelegten Zeitplan (im Folgenden „Zeitplan“) stattfinden, um eine gerechte Verteilung der Kulturhauptstädte Europas auf alle Mitgliedstaaten zu gewährleisten. In den betreffenden Jahren sollte der Wettbewerb auch Städten in EFTA-/EWR-Staaten, Kandidatenländern oder potenziellen Kandidatenländern für eine EU-Mitgliedschaft und Drittländern, die mit dem Aktionsbereich „Kreatives Europa – Kultur“ des Programms „AgoraEU“ oder mit Nachfolgeprogrammen der Union zur Förderung der Kultur verbunden sind, offenstehen, und zwar unter der Bedingung, dass jedes förderfähige Land den Titel im Zeitraum 2034-2047 nur einmal gewinnen kann. Dies ist eine Möglichkeit, sie näher an die Union heranzuführen, indem die gemeinsamen Aspekte der europäischen Kulturen hervorgehoben werden, wie frühere Erfahrungen gezeigt haben. Im Falle höherer Gewalt oder einer Erweiterung der Union sollte es der Kommission möglich sein, den Anhang zu ändern. (15) Um eine effiziente und rechtzeitige Reaktion auf Fälle höherer Gewalt oder Erweiterungen der Union zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung des Anhangs zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit erforderliche Konsultationen, auch auf der Ebene von Experten, durchführt, die mit den Grundsätzen im Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung19 niedergelegt wurden. Um insbesondere ihre gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Experten der Mitgliedstaaten, und ihre Experten haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Expertengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. (16) Der Titel sollte Städten oder grenzüberschreitenden Gruppen von Städten unabhängig von ihrer Größe vorbehalten sein. Um ein breiteres Publikum zu erreichen und die Wirkung des Titels zu verstärken, könnten die Städte ihre umliegenden Regionen einbeziehen. (17) Der Titel muss auf der Grundlage eines Kulturprogramms mit starker europäischer Dimension verliehen werden. Ein solches Kulturprogramm sollte speziell für das Veranstaltungsjahr konzipiert werden und Teil einer Langzeitstrategie sein. 19 Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über bessere Rechtsetzung (ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_interinstit/2016/512/oj). (18) Das Auswahlverfahren sollte in zwei Phasen (Vorauswahl und Endauswahl) organisiert und von einer unabhängigen Expertenjury durchgeführt werden. Diese faire und transparente Organisation hat es den Städten ermöglicht, ihre Bewerbungen zwischen der Vorauswahl- und der Endauswahlphase auf der Grundlage der fachlichen Beratung durch die Jury zu verbessern. Um die Kontinuität der Aktion „Kulturhauptstädte Europas“ und die Weitergabe von Erfahrungen und Know-how zu gewährleisten, sollten die Experten nach und nach ersetzt werden. (19) Es sollte dafür gesorgt werden, dass die auf nationaler Ebene ernannten Experten teilnehmen, indem den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gewährt wird, maximal zwei Experten für die mit den Auswahl- und Monitoringverfahren betraute Jury zu benennen. (20) Die Auswahlkriterien sollten den Bewerberstädten als Richtschnur für die Ziele und Anforderungen dienen, die sie erfüllen müssen, um den Titel zu erhalten. Während Nachhaltigkeit, langfristige Planung und digitale Zugänglichkeit stärker in den Mittelpunkt gerückt werden sollten, sollte die europäische Dimension zu einem übergeordneten Kriterium werden, wie in der ersten Zwischenbewertung der Aktion „Kulturhauptstädte Europas“ für den Zeitraum 2020-2033 empfohlen. (21) Die Bewerberstädte sollten gegebenenfalls die Möglichkeit prüfen, finanzielle Unterstützung aus anderen einschlägigen Programmen und Fonds der Union in Anspruch zu nehmen, insbesondere aus dem Programm „AgoraEU“ und dem Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit, die über die Pläne für nationale und regionale Partnerschaft bereitgestellt werden, sowie aus Nachfolgeprogrammen. (22) Die Vorbereitungsphase zwischen der Ernennung einer Stadt zur Kulturhauptstadt Europas und der Ausrichtung des Kulturhauptstadtjahres entscheidet über den Erfolg der Veranstaltung. Bewertungen und Konsultationen der Interessenträger haben gezeigt, dass die Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen früherer Rechtsrahmen sehr wertvoll waren und zwischen früheren, derzeitigen und künftigen Städten, die den Titel tragen, sowie den Bewerberstädten weiterentwickelt und mit der Europäischen Kommission koordiniert werden sollten, um ein Netz von Städten für den Austausch von Erfahrungen und Wissen zu unterstützen. (23) Der Titel „Kulturhauptstädte Europas“ und der Melina-Mercouri-Preis, die in zwei Zahlungen ausgezahlt werden sollten, haben einen hohen symbolischen Wert. Von den Kulturhauptstädten wird erwartet, dass sie die Verpflichtungen erfüllen, die sie während des Ausschreibungsverfahrens eingegangen sind, und dass sie die kontinuierliche Einhaltung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sicherstellen20. Daher sollte die Verleihung des Titels und des Preises strengen und klaren Bedingungen unterliegen, und es sollte auch ein Rahmen für deren Abberufung geschaffen werden, falls dies erforderlich ist, wenn eine Kulturhauptstadt die Kriterien nicht mehr erfüllt oder dem Projekt und dem Arbeitsplan, die im Rahmen der Bewerbung eingereicht wurden, nicht mehr entspricht. (24) Die Städte, die den Titel tragen, sollten ab dem Zeitpunkt ihrer Ernennung bis zum Ende des Veranstaltungsjahres sicherstellen, dass alle Veranstaltungen, Aktivitäten und Kommunikationsmaterialien das EU-Logo zusammen mit dem gemeinsamen Logo der „Kulturhauptstädte Europas“ und gegebenenfalls der EU-Flagge deutlich 20 Charta der Grundrechte der Europäischen Union. sichtbar aufweisen. Sie sollten stets anerkennen, dass es sich bei den „Kulturhauptstädten Europas“ um eine von der Europäischen Union finanzierte Aktion handelt, an der die Europäische Kommission eindeutig beteiligt ist. (25) Die Städte selbst sollten weiterhin die Hauptakteure im Bewertungsprozess sein, um die Erhebung der relevanten Primärdaten auf lokaler Ebene sicherzustellen, insbesondere in Bezug auf die Wirkung des Titels. (26) Da die Ziele dieses Beschlusses, nämlich Wahrung und Förderung der Vielfalt der Kulturen in Europa, Hervorhebung ihrer Gemeinsamkeiten und Förderung des Beitrags der Kultur zur langfristigen Entwicklung der Städte, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen der Notwendigkeit gemeinsamer, klarer und transparenter Kriterien und Verfahren für Auswahl und Monitoring der „Kulturhauptstädte Europas“ sowie wegen der Notwendigkeit einer verstärkten Koordination zwischen den Mitgliedstaaten aufgrund der Größenordnung und der erwarteten Wirkung dieser Aktionen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus – HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Erneuerung der Aktion Hiermit wird eine Aktion der Union mit dem Titel „Kulturhauptstädte Europas“ für den Zeitraum 2034 bis 2047 erneuert (im Folgenden „Aktion“). Artikel 2 Ziele (1) Die allgemeinen Ziele der Aktion sind: a) Wahrung und Förderung der Vielfalt der Kulturen in Europa, Hervorhebung ihrer Gemeinsamkeiten und Förderung eines europäischen Gefühls der Zugehörigkeit zu einem gemeinsamen Kulturraum sowie Förderung der Werte, auf denen die Union basiert; b) Förderung des Beitrags der Kultur zur nachhaltigen und inklusiven Entwicklung der Städte im Einklang mit ihren jeweiligen Strategien und Prioritäten bei gleichzeitiger Bereicherung ihres kulturellen Lebens, Stärkung ihrer kulturellen und kreativen Ökosysteme und Verbesserung der Sichtbarkeit, Zugänglichkeit und Vielfalt ihrer kulturellen Vermögenswerte, ihres kulturellen Erbes und ihrer Ausdrucksformen. (2) Die Einzelziele der Aktion sind: a) Vergrößerung des Spektrums, der Vielfalt und der europäischen Dimension des kulturellen Angebots in den Städten, u. a. durch länderübergreifende Zusammenarbeit, um das internationale Profil der Städte zu schärfen; b) Verbesserung des Zugangs zu Kultur, Kunst und Kulturerbe sowie der Teilhabe daran für alle, insbesondere für junge Menschen, und Stärkung des sozialen Zusammenhalts, der Generationengerechtigkeit, der Gleichheit und der Vielfalt durch kulturelles Engagement; c) Ausbau der Innovationsfähigkeit und digitalen Kapazitäten des lokalen Kulturbereichs und seiner Kooperation mit anderen Bereichen. Artikel 3 Zugang zur Aktion (1) Um den Titel können sich Städte oder (grenzüberschreitende) Gruppen von Städten (im Folgenden jeweils als „Stadt/Städte“ bezeichnet) bewerben, die auch umliegende Regionen miteinbeziehen können. (2) Pro Jahr (im Folgenden „Veranstaltungsjahr“) können nicht mehr als drei Städte den Titel tragen. Der Titel wird pro Jahr höchstens einer Stadt in jedem der beiden Mitgliedstaaten verliehen, die im Zeitplan im Anhang (im Folgenden „Zeitplan“) aufgeführt sind. In den betreffenden Jahren wird sie außerdem einer Stadt in einem Land der Europäischen Freihandelsassoziation, das Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist (im Folgenden „EFTA-/EWR-Staat“), einem Kandidatenland oder einem potenziellen Kandidatenland für die EU-Mitgliedschaft, einem mit dem Aktionsbereich „Kreatives Europa – Kultur“ des Programms „AgoraEU“ oder mit Nachfolgeprogrammen der Union zur Förderung der Kultur assoziierten Drittland oder einer Stadt in einem Beitrittsland nach Maßgabe des Absatzes 5 verliehen. Im Falle höherer Gewalt oder einer Erweiterung der Union kann der Anhang von der Kommission im Wege eines delegierten Rechtsakts geändert werden. (3) Städte in den Mitgliedstaaten können den Titel für ein Jahr gemäß der Reihenfolge der Mitgliedstaaten im Zeitplan tragen. Im Falle höherer Gewalt, die sich auf eine benannte Stadt auswirkt und den Beginn der Tätigkeiten des Veranstaltungsjahres verzögert, kann die betreffende Stadt das Jahr verschieben, indem das betroffene Land einen schriftlichen Antrag an die Kommission richtet, die den Anhang im Wege eines delegierten Rechtsakts ändert. (4) Städte in EFTA-/EWR-Staaten, Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern für die EU-Mitgliedschaft oder Drittländern, die zum Zeitpunkt der in Artikel 10 Absatz 2 genannten Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen mit dem Aktionsbereich „Kreatives Europa – Kultur“ des Programms „AgoraEU“ oder mit den Nachfolgeprogrammen der Union zur Förderung der Kultur assoziiert sind, können sich im Rahmen eines offenen Wettbewerbs, der nach dem Zeitplan veranstaltet wird, für ein Jahr um den Titel bewerben. Jeder EFTA-/EWR-Staat, jedes Kandidatenland oder jedes potenzielle Kandidatenland für die EU-Mitgliedschaft oder jedes Drittland, das mit dem Aktionsbereich „Kreatives Europa – Kultur“ des Programms „AgoraEU“ oder mit den Nachfolgeprogrammen der Union zur Förderung der Kultur assoziiert ist, darf die Veranstaltung im Zeitraum 2034 bis 2047 nur einmal ausrichten. (5) Tritt ein Land der Union nach dem [ein Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt], jedoch vor dem 1. Januar 2041 bei, so kann es berechtigt sein, die Veranstaltung sieben Jahre nach seinem Beitritt gemäß den für die Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften und Verfahren auszurichten, je nachdem, wie viele Länder der Union gleichzeitig beitreten. Der Zeitplan wird im Wege eines delegierten Rechtsakts der Kommission entsprechend aktualisiert. Tritt ein Land der Union am oder nach dem 1. Januar 2041 bei, so darf es sich nicht als Mitgliedstaat an der Aktion beteiligen. Im Falle von Jahren, in denen bereits drei Städte den Titel gemäß dem Zeitplan tragen, dürfen Städte in den in Unterabsatz 1 genannten Ländern den Titel erst im nächsten laut Zeitplan verfügbaren Jahr ausrichten, und zwar in der Reihenfolge des Beitritts dieser Länder. Hat eine Stadt in einem in Unterabsatz 1 genannten Land zuvor an einem Wettbewerb für Kandidatenländer und potenzielle Kandidatenländer teilgenommen, so darf sie später nicht an einem Wettbewerb für Mitgliedstaaten teilnehmen. Wurde im Zeitraum 2034 bis 2047 einer Stadt eines Beitrittslandes der Titel im Einklang mit Absatz 4 verliehen, so darf dieses Land nach seinem Beitritt in diesem Zeitraum keinen weiteren Wettbewerb abhalten. Tritt mehr als ein Land der Union am gleichen Tag bei und besteht keine Einigung über die Reihenfolge der Teilnahme dieser Länder an der Aktion, entscheidet der Rat per Los. (6) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 18 in Bezug auf Änderungen am Anhang delegierte Rechtsakte. Artikel 4 Bewerbung (1) Die Kommission übermittelt ein von allen Bewerberstädten zu verwendendes einheitliches Bewerbungsformular, das auf den in Artikel 5 aufgeführten Kriterien beruht. Bezieht eine Bewerberstadt die umliegenden Regionen ein, so wird die Bewerbung unter dem Namen dieser Stadt eingereicht. Wenn sich eine Gruppe von Städten bewirbt, ist der Antrag im Namen der führenden Stadt in dem betreffenden Mitgliedstaat zu stellen. (2) Jeder Bewerbung muss ein Kulturprogramm mit einer starken europäischen Dimension zugrunde liegen, sie muss die künstlerische Freiheit und die Vielfalt des kulturellen Ausdrucks achten und zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen von Kunst-, Kultur- und Kreativschaffenden beitragen. Das Kulturprogramm muss das Veranstaltungsjahr abdecken und wird nach den Kriterien des Artikels 5 eigens für den Titel erstellt. Artikel 5 Kriterien Die Bewerbungen werden anhand der nachfolgenden Kriterien bewertet, und alle Kriterien müssen eine starke europäische Dimension aufweisen. Die Kommission stellt Leitlinien zur Definition und zum Verständnis dieser Kriterien, insbesondere der europäischen Dimension, bereit und berücksichtigt dabei Synergien mit einschlägigen Initiativen wie dem Neuen Europäischen Bauhaus. Für die Bewertung des Antrags gelten folgende Kriterien: a) Langzeitstrategie und nachhaltige Wirkung; b) kulturelle und künstlerische Inhalte; c) Erreichung und Einbindung der Gesellschaft, Kommunikation und Bürgerbeteiligung; d) Verwaltung und Umsetzungsfähigkeit. 1. In der Kategorie „Langzeitstrategie und nachhaltige Wirkung“ werden folgende Faktoren berücksichtigt: a) Vorhandensein einer Kulturstrategie zum Zeitpunkt der Bewerbung, die die Aktion abdeckt und Pläne zur Sicherstellung der nachhaltigen Wirkung über das Veranstaltungsjahr hinaus umfasst; b) Pläne zur Steigerung der Leistungsfähigkeit des Kultur- und Kreativbereichs, einschließlich der langfristigen Kooperation zwischen Kultur, Wirtschaft und Soziales, mit besonderem Fokus auf den Arbeitsbedingungen der Kunstschaffenden; c) vorgesehene langfristige kulturelle, soziale und wirtschaftliche Auswirkungen des Titels, auch im Hinblick auf eine nachhaltige städtische und gegebenenfalls ländliche Entwicklung; d) Pläne für Monitoring und Bewertung der Auswirkungen des Titels und für die Verbreitung der Ergebnisse der Bewertung auf europäischer Ebene. 2. In der Kategorie „Kulturelle und künstlerische Inhalte“ werden folgende Aspekte bewertet: a) klare und in sich stimmige künstlerische Vision und Strategie für das Kulturprogramm zur Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt Europas und der künstlerischen Freiheit; b) Einbeziehung von örtlichen und europäischen Kunstschaffenden, Kulturorganisationen und Ansässigen, einschließlich junger Menschen, bei der Gestaltung und Durchführung des Kulturprogramms; c) Zusammenarbeit mit Städten aus verschiedenen europäischen Ländern und mit Städten, die im selben Jahr den Titel tragen; d) Umfang und allgemeine künstlerische Qualität der Aktivitäten zur Hervorhebung der Gemeinsamkeiten der Kulturen, des Erbes und der Geschichte Europas sowie der europäischen Einigung und aktueller europäischer Themen; e) Fähigkeit, kulturelles Erbe und traditionelle Kunstformen mit neuen, innovativen und experimentellen digitalen kulturellen Ausdrucksformen zu kombinieren und neue Formen des physischen und digitalen Engagements zu fördern. 3. In der Kategorie „Erreichung und Einbindung der Gesellschaft, Kommunikation und Bürgerbeteiligung“ werden folgende Aspekte bewertet: a) sinnvolle Einbindung der verschiedenen örtlichen Gemeinschaften und der Zivilgesellschaft bei den Bewerbungsvorbereitungen und der Durchführung der Aktion; b) Schaffung neuer und inklusiver – auch digitaler – Möglichkeiten der Teilhabe, des Zugangs oder der Mitwirkung der unterschiedlichsten gesellschaftlichen Gruppen, darunter Personen aus Randgebieten und Besucher, an kulturellen Aktivitäten unter besonderer Berücksichtigung von Kindern und jungen Menschen, wobei besonders darauf zu achten ist, dass diese Aktivitäten auch Menschen mit Behinderungen und älteren Menschen offenstehen; c) Gesamtstrategie zur Erreichung neuer Publikumskreise, insbesondere zur Verzahnung mit dem Bildungsbereich und zur Einbeziehung von Schulen und Hochschuleinrichtungen; d) umfassende Marketing- und Kommunikationsstrategie, die das Interesse eines breiten lokalen, europäischen und internationalen Publikums weckt und hervorhebt, dass die Aktion auf die Union zurückgeht, indem das gemeinsame Logo und die gemeinsame Leitlinie der „Kulturhauptstädte Europas“ verwendet werden. 4. In der Kategorie „Verwaltung und Umsetzungsfähigkeit“ werden folgende Aspekte bewertet: a) Realisierbarkeit der Mittelbeschaffungsstrategie und des vorgeschlagenen Budgets, was erforderlichenfalls Pläne umfasst, finanzielle Unterstützung aus Programmen und Fonds der Union zu beantragen, und Folgendes abdeckt: Vorbereitungsphase, Jahr der Veranstaltung, Bewertung und Maßnahmen mit nachhaltiger Wirkung und Notfallpläne; b) die geplante Steuerungs- und Durchführungsstruktur mit Personal, das über die erforderlichen Kompetenzen für die nachhaltige Durchführung der Aktion verfügt, um eine effiziente Zusammenarbeit zwischen den lokalen Behörden und der Durchführungsstruktur, zu der das künstlerische Team gehört, zu ermöglichen; c) Verfahren zur Ernennung der allgemeinen und der künstlerischen Leitung und deren Tätigkeitsbereiche; d) eine breite Unterstützung für die Bewerbung und ein nachhaltiges finanzielles Engagement der lokalen, regionalen und nationalen Behörden; e) die Bewerberstadt verfügt über eine zweckdienliche und tragfähige Infrastruktur, um die Veranstaltung durchführen zu können, bzw. richtet eine solche ein. Artikel 6 Expertenjury (1) Es wird eine unabhängige Expertenjury (im Folgenden „Jury“) eingerichtet, die für die Auswahl- und Monitoringverfahren zuständig ist. (2) Die Jury besteht aus 12 Experten, die von den Organen und Einrichtungen der Union gemäß Absatz 3 ernannt werden (im Folgenden „europäische Experten“). (3) Die Kommission schlägt auf der Grundlage einer offenen Aufforderung zur Interessenbekundung einen Pool potenzieller europäischer Experten vor. Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission ernennen gemäß ihren jeweiligen Verfahren jeweils drei Experten und benennen jeweils drei weitere Experten als Reserve. Der Europäische Ausschuss der Regionen und der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss ernennen gemäß ihren jeweiligen Verfahren jeweils einen Experten und benennen jeweils einen Experten als Reserve. Darüber hinaus wählt die Kommission gemäß ihrem Verfahren einen Experten aus dem Netzwerk der Jugendkulturbotschafter21 aus und benennt einen Experten als Reserve. Bei der Auswahl der europäischen Experten bemühen sich die einzelnen Organe und Einrichtungen der Union darum, dass sich innerhalb der Jury die Kompetenzen ergänzen, eine ausgewogene geografische Verteilung gegeben ist, Frauen und Männer in einem ausgewogenen Verhältnis stehen und eine Vielfalt an Hintergründen vertreten ist, um den Anliegen verschiedener europäischer Gesellschaften in der Gesamtzusammensetzung der Jury Rechnung zu tragen. 21 Dies ist eine Initiative des Kulturkompasses für Europa, die derzeit entwickelt wird. (4) Zusätzlich zu den europäischen Experten darf der betreffende Mitgliedstaat für die Auswahl und das Monitoring einer Stadt in diesem Mitgliedstaat nach seinen eigenen Verfahren und in Abstimmung mit der Kommission bis zu zwei Experten für die Jury ernennen. Der betreffende Mitgliedstaat ist für die Beauftragung dieser beiden Experten zuständig. Dies gilt nicht für Auswahlverfahren für Drittländer. (5) Alle Experten müssen a) die Unionsbürgerschaft besitzen und in der Union ansässig sein; b) unabhängig sein; c) über weitreichende Erfahrung und Fachkompetenz in folgenden Bereichen verfügen: i) in mindestens einem der Kultur- und Kreativsektoren; ii) auf dem Gebiet der kulturellen Stadtentwicklung oder iii) in der Organisation einer Veranstaltung „Kulturhauptstadt Europas“ oder einer internationalen Kulturveranstaltung vergleichbaren Umfangs und Ausmaßes oder iv) in der Förderung und Verwaltung des Kulturtourismus. d) in der Lage sein, der Jury mehrere Arbeitstage pro Jahr, einschließlich Reisen (etwa 30 bis 40 Tage), zu widmen. (6) Die Mitglieder der Jury haben Anspruch auf Vergütung ihrer Dienste sowie auf Zahlung aller Ausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieses Mandats stehen. Diese Vergütung und Zahlung von Ausgaben werden für die gesamte Dauer ihrer Ernennung gezahlt. Alle Mitglieder der Jury erhalten unabhängig davon, von welchem Organ sie ernannt wurden, die gleiche Vergütung. (7) Die Jury benennt ihren Vorsitz. (8) Die europäischen Experten werden für eine Amtszeit von drei Jahren ernannt. Abweichend davon gilt für die erste Bestellung der Jury gemäß diesem Beschluss, dass die Experten vom Europäischen Parlament für drei Jahre, von der Kommission für zwei Jahre und vom Rat, vom Europäischen Ausschuss der Regionen und vom Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss für ein Jahr ernannt werden, damit das Fachwissen ungeachtet des regelmäßigen Wechsels der Expertenjury erhalten bleibt. (9) Tritt ein Experte zurück oder ist er nicht in der Lage, seine Aufgaben vor Ablauf seines Mandats wahrzunehmen, oder kündigt die Europäische Kommission seinen Vertrag, so wird er für die verbleibende Amtszeit durch einen Reserveexperten ersetzt. (10) Alle Experten müssen auf jeden tatsächlichen oder potenziellen Interessenkonflikt in Bezug auf eine bestimmte Bewerberstadt hinweisen. Wird ein solcher Interessenkonflikt gemeldet oder tritt ein solcher Konflikt zutage, so tritt der betreffende Experte zurück, und das betreffende Organ, die Einrichtung oder der Mitgliedstaat ersetzt diesen Experten für die verbleibende Amtszeit entsprechend Absatz 9. Artikel 7 Einreichung der Bewerbungen in den Mitgliedstaaten (1) Gemäß dem im Anhang festgelegten Zeitplan ist jeder Mitgliedstaat für die Organisation des Wettbewerbs zwischen seinen Städten zuständig. (2) Hierzu veröffentlicht der betreffende Mitgliedstaat mindestens sechs Jahre vor dem Veranstaltungsjahr eine Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen. Jede Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen muss das in Artikel 4 Absatz 1 genannte Bewerbungsformular enthalten. Die Frist für die Einreichung der Bewerbungen von Städten im Rahmen jeder Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen beträgt mindestens 10 Monate ab dem Tag der Veröffentlichung. (3) Die betreffenden Mitgliedstaaten setzen die Kommission von den Bewerbungen in Kenntnis. Artikel 8 Vorauswahl in den Mitgliedstaaten (1) Spätestens fünf Jahre vor dem Veranstaltungsjahr beruft jeder betreffende Mitgliedstaat die Jury zu einer Vorauswahlbesprechung mit den Bewerberstädten ein. (2) Nach der Bewertung der Bewerbungen anhand der Kriterien einigt sich die Jury auf eine Auswahlliste der Bewerberstädte und erstellt einen Vorauswahlbericht über alle Bewerbungen, in dem unter anderem Empfehlungen an die in der Auswahlliste genannten Bewerberstädte gerichtet werden. (3) Die Jury legt dem betreffenden Mitgliedstaat sowie der Kommission ihren Vorauswahlbericht vor. (4) Jeder der betreffenden Mitgliedstaaten billigt die anhand des Berichts der Jury erstellte Auswahlliste förmlich. Artikel 9 Auswahl in den Mitgliedstaaten (1) Auf der Grundlage der Empfehlungen des Vorauswahlberichts ergänzen und überarbeiten die in der Auswahlliste genannten Bewerberstädte ihre Bewerbungen im Hinblick auf die Erfüllung der Kriterien. Sie übermitteln sie dem betreffenden Mitgliedstaat, der sie wiederum der Kommission übermittelt. (2) Spätestens neun Monate nach der Vorauswahlbesprechung beruft jeder betreffende Mitgliedstaat die Jury zu einer Auswahlbesprechung mit den in der Auswahlliste genannten Bewerberstädten ein. Gegebenenfalls kann der betreffende Mitgliedstaat in Abstimmung mit der Kommission diese Frist von neun Monaten um einen angemessenen Zeitraum verlängern. (3) Die Jury bewertet die ergänzten und überarbeiteten Bewerbungen. (4) Die Jury erstellt einen Auswahlbericht über die Bewerbungen der Bewerberstädte in der Auswahlliste, in dem sie empfiehlt, maximal eine der Städte des betreffenden Mitgliedstaats zu ernennen. Der Auswahlbericht enthält auch Empfehlungen an die ausgewählte Stadt bezüglich der Fortschritte, die bis zum Veranstaltungsjahr erzielt werden müssen. Die Jury legt dem betreffenden Mitgliedstaat und der Kommission ihren Auswahlbericht vor. (5) Sollte keine der Bewerberstädte alle Kriterien erfüllen, so kann die Jury unbeschadet des Absatzes 4 empfehlen, den Titel in diesem Jahr nicht zu vergeben. Artikel 10 Bestimmung betreffend EFTA-/EWR-Staaten, Kandidatenländer oder potenzielle Kandidatenländer für die EU-Mitgliedschaft und Drittländer, die mit dem Aktionsbereich „Kreatives Europa – Kultur“ des Programms „AgoraEU“ oder mit Nachfolgeprogrammen der Union zur Förderung der Kultur assoziiert sind (1) Für die Organisation des Städtewettbewerbs zwischen den EFTA-/EWR-Staaten, den Kandidatenländern oder den potenziellen Kandidatenländern und Drittländern, die mit dem Aktionsbereich „Kreatives Europa – Kultur“ des Programms „AgoraEU“ oder mit Nachfolgeprogrammen der Union zur Förderung der Kultur assoziiert sind, ist die Kommission zuständig (im Folgenden „Wettbewerbe für Drittländer“). (2) Hierzu veröffentlicht sie mindestens sechs Jahre vor dem Veranstaltungsjahr eine Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen im Amtsblatt der Europäischen Union. Jede Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen muss das in Artikel 4 Absatz 1 genannte Bewerbungsformular enthalten. Die Frist für die Einreichung von Bewerbungen im Rahmen jeder Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen beträgt mindestens 10 Monate ab dem Tag der Veröffentlichung. (3) Die Jury trifft mindestens fünf Jahre vor dem Veranstaltungsjahr anhand der entsprechenden Bewerbungen eine Vorauswahl der Städte. Es findet keine Sitzung mit den Bewerberstädten statt. Nach der Bewertung der Bewerbungen anhand der Kriterien einigt sich die Jury auf eine Auswahlliste der Bewerberstädte und erstellt einen Vorauswahlbericht über alle Bewerbungen, in dem unter anderem Empfehlungen an die in der Auswahlliste genannten Bewerberstädte gerichtet werden. Die Jury legt der Kommission den Vorauswahlbericht vor. (4) Mit Blick auf die Einhaltung der Kriterien und um den Empfehlungen des Vorauswahlberichts Rechnung zu tragen, ergänzen und überarbeiten die in der Auswahlliste genannten Bewerberstädte ihre Bewerbungen und übermitteln sie der Kommission. Spätestens neun Monate nach der Vorauswahlbesprechung beruft die Kommission die Jury zu einer Auswahlbesprechung mit den in der Auswahlliste genannten Bewerberstädten ein. Gegebenenfalls kann die Kommission diese Frist von neun Monaten um einen angemessenen Zeitraum verlängern. (5) Die Jury bewertet die ergänzten und überarbeiteten Bewerbungen. (6) Die Jury erstellt einen Auswahlbericht über die Bewerbungen der in der Auswahlliste genannten Bewerberstädte, in dem sie maximal eine Stadt aus einem EFTA-/EWR-Staat, einem Kandidatenland oder einem potenziellen Kandidatenland für die EU-Mitgliedschaft oder einem Drittland, das mit dem Aktionsbereich „Kreatives Europa – Kultur“ des Programms „AgoraEU“ oder mit Nachfolgeprogrammen der Union zur Förderung der Kultur assoziiert ist, zur Ernennung empfiehlt. Der Auswahlbericht enthält auch Empfehlungen an die betreffende Stadt bezüglich der Fortschritte, die bis zum Veranstaltungsjahr erzielt werden müssen. Die Jury legt der Kommission den Auswahlbericht vor. (7) Sollte keine der Bewerberstädte alle Kriterien erfüllen, so kann die Jury unbeschadet des Absatzes 6 empfehlen, den Titel in diesem Jahr nicht zu vergeben. Artikel 11 Ernennung (1) Jeder betroffene Mitgliedstaat ernennt anhand der Empfehlungen des Auswahlberichts der Jury eine Stadt, die den Titel trägt, und setzt das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Europäischen Ausschuss der Regionen spätestens vier Jahre vor dem Veranstaltungsjahr über die Ernennung in Kenntnis. (2) Im Falle von EFTA-/EWR-Staaten, Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern für die EU-Mitgliedschaft oder Drittländern, die mit dem Aktionsbereich „Kreatives Europa – Kultur“ des Programms „AgoraEU“ oder mit Nachfolgeprogrammen der Union zur Förderung der Kultur assoziiert sind, ernennt die Kommission anhand der Empfehlungen im Auswahlbericht der Jury eine Stadt, die den Titel in den jeweiligen Jahren trägt. Die Kommission setzt das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Europäischen Ausschuss der Regionen spätestens vier Jahre vor dem Veranstaltungsjahr von der Ernennung in Kenntnis. (3) Den Ernennungen nach den Absätzen 1 und 2 wird eine Begründung beigefügt, die sich auf die Berichte der Jury stützt. (4) Bezieht eine Stadt die umliegenden Regionen ein, so gilt die Ernennung für die Stadt. (5) Binnen zwei Monaten nach der Notifizierung der Ernennung veröffentlicht die Kommission die Liste der zu „Kulturhauptstädten Europas“ ernannten Städte im Amtsblatt der Europäischen Union. Artikel 12 Zusammenarbeit der ernannten Städte Die für dasselbe Jahr, das vorherige Jahr und das nachfolgende Jahr ernannten Städte sind gehalten, ihre Kulturprogramme miteinander zu vernetzen, und diese Zusammenarbeit kann im Rahmen des in Artikel 13 festgelegten Monitoringverfahrens berücksichtigt werden. Artikel 13 Monitoring (1) Die Jury sorgt für das Monitoring der Vorbereitungen auf das Veranstaltungsjahr in den ernannten Städten und unterstützt und berät die Städte ab ihrer Ernennung bis zum Ende des Veranstaltungsjahres. (2) Zu diesem Zweck beruft die Kommission vier Monitoring-Besprechungen ein, an denen die Jury und die ernannten Städte im Idealfall nach folgendem Zeitplan teilnehmen: a) sechs bis neun Monate nach der Ernennung der Stadt, b) 18 Monate vor dem Veranstaltungsjahr, c) sechs Monate vor dem Veranstaltungsjahr, d) ein Jahr nach dem Veranstaltungsjahr. Der betreffende Mitgliedstaat, der betreffende EFTA-/EWR-Staat, das betreffende Kandidatenland oder das betreffende potenzielle Kandidatenland oder das betreffende Drittland, das mit dem Aktionsbereich „Kreatives Europa – Kultur“ des Programms „AgoraEU“ oder mit den Nachfolgeprogrammen der Union zur Förderung der Kultur assoziiert ist, kann einen Beobachter zur Teilnahme an diesen Besprechungen entsenden. Die ernannten Städte übermitteln der Kommission zwei Wochen vor der jeweiligen Monitoring-Besprechung ihren Fortschrittsbericht. Während der Monitoring-Besprechungen nimmt die Jury eine Bestandsaufnahme der Vorbereitungen und der Planung der nachhaltigen Wirkung der Veranstaltung vor und berät die ernannten Städte, um sie bei der Ausarbeitung eines hochwertigen Kulturprogramms mit einer starken europäischen Dimension und einer wirksamen Strategie zur Erreichung dieses Ziels zu unterstützen. Hierbei widmet sie den Empfehlungen aus dem Auswahlbericht sowie jeglichen vorhergehenden Monitoringberichten gemäß Absatz 3 besondere Aufmerksamkeit. (3) Nach jeder Monitoring-Besprechung veröffentlicht die Jury einen Monitoringbericht über den Stand der Vorbereitungen, der Planung der nachhaltigen Wirkung und die zu unternehmenden Schritte. Die Jury übermittelt der Kommission ihre Monitoringberichte. Bei Wettbewerben in den Mitgliedstaaten übermittelt die Kommission diese an den jeweiligen Mitgliedstaat, der für die Übermittlung dieser Berichte an die ernannten Städte zuständig ist. Bei Wettbewerben für Drittländer übermittelt die Kommission diese Monitoringberichte direkt an die ernannten Städte. (4) Zusätzlich zu den Monitoring-Besprechungen kann die Kommission erforderlichenfalls Besuche der Jury in den ernannten Städten organisieren. Diese Besuche können bei Bedarf möglicherweise virtuell durchgeführt werden. Artikel 14 Entzug des Titels (1) Stellt die Jury nach einer Monitoring-Besprechung oder einem zusätzlichen Besuch gemäß Artikel 13 Absatz 4 fest, dass eine Kulturhauptstadt es in erheblichem Maße versäumt hat, i) die Kriterien, auf deren Grundlage sie ernannt wurde, zu erfüllen oder ii) den in ihrer Bewerbung vorgelegten Projekt- und Arbeitsplan einzuhalten, so leitet sie über die Kommission einen Dialog mit dem betreffenden Mitgliedstaat ein, um die erforderlichen Anpassungen zu erleichtern. (2) Wurden die erforderlichen Anpassungen nicht rechtzeitig vorgenommen, so setzt die Jury die Kommission darüber in Kenntnis. Dieser Mitteilung wird eine Begründung beigefügt und sie enthält praktische Empfehlungen zur Verbesserung der Situation. (3) Wurden die praktischen Empfehlungen nicht rechtzeitig umgesetzt, übermittelt die Jury der Kommission eine Stellungnahme zum Entzug des Titels der betreffenden Stadt. (4) Im Falle einer Stadt eines Mitgliedstaats fordert die Kommission den Mitgliedstaat unter gebührender Berücksichtigung der in Absatz 3 genannten Stellungnahme auf, den Titel zu entziehen. Der Mitgliedstaat benachrichtigt das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Europäischen Ausschuss der Regionen über die Gründe des Entzugs. (5) Im Falle einer Stadt in einem EFTA-/EWR-Staat, einem Kandidatenland oder einem potenziellen Kandidatenland für die EU-Mitgliedschaft oder einem Drittland, das mit dem Aktionsbereich „Kreatives Europa – Kultur“ des Programms „AgoraEU“ oder mit den Nachfolgeprogrammen der Union zur Förderung der Kultur assoziiert ist, erlässt die Kommission unter gebührender Berücksichtigung der in Absatz 3 genannten Stellungnahme den Beschluss, den Titel zu entziehen. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Europäischen Ausschuss der Regionen über die Gründe des Entzugs. Artikel 15 Preisverleihung (1) Die Kommission kann vorbehaltlich der Bereitstellung von Mitteln aus dem entsprechenden Finanzrahmen den ernannten Städten einen mit einem Geldbetrag dotierten Preis zu Ehren von Melina Mercouri (im Folgenden „Preis“) verleihen. Der Preis wird im Einklang mit den Bestimmungen der geltenden Unionsprogramme zur Förderung der Kultur vergeben. (2) Zweidrittel des Preisgeldes werden bis Ende März des Veranstaltungsjahres ausgezahlt, sofern die betreffende ernannte Stadt ihre im Bewerbungsstadium eingegangenen Verpflichtungen einhält, den Kriterien entspricht und den Empfehlungen in den Auswahl- und Monitoringberichten Rechnung trägt. Die Verpflichtungen aus dem Bewerbungsstadium gelten dann als von der ernannten Stadt eingehalten, wenn Programm und Strategie zwischen Bewerbungsstadium und Veranstaltungsjahr nicht wesentlich abgeändert wurden, insbesondere unter folgenden Bedingungen: a) Das Budget wurde auf einem Niveau gehalten, das ein hochwertiges Kulturprogramm im Einklang mit der Bewerbung und den Kriterien ermöglicht; b) die Unabhängigkeit des künstlerischen Teams wurde gewahrt; c) die europäische Dimension ist weiterhin ein wesentlicher Teil der endgültigen Fassung des Kulturprogramms; d) die ernannte Stadt hebt in ihrer Marketing- und Kommunikationsstrategie und ihrem gesamten Veröffentlichungsmaterial deutlich hervor, dass die Aktion auf die Union zurückgeht; e) es liegen Pläne für Monitoring und Bewertung der Ausstrahlungswirkung der Veranstaltung auf die ernannte Stadt vor. (3) Der Restbetrag des Preisgeldes wird spätestens 24 Monate nach der ersten Zahlung ausgezahlt, sofern die betreffende ernannte Stadt über solide Pläne für die nachhaltige Wirkung des Veranstaltungsjahres verfügt, insbesondere: a) einen eigenen Haushalt zur Sicherstellung der nachhaltigen Wirkung, b) ein künstlerisches Folgeprogramm mit europäischer Dimension, c) Marketing- und Kommunikationsstrategien, die hervorheben, dass die Aktion auf die Union zurückgeht. (4) Erfolgt der in Artikel 14 festgelegte Entzug des Titels während des Veranstaltungsjahres, so wird der bereits gezahlte Teil des Preisgeldes von der Kommission zurückgefordert. Artikel 16 Praktische Vorkehrungen (1) Die Kommission trifft insbesondere folgende Vorkehrungen: a) Sie gewährleistet die Einheitlichkeit der Aktion und stellt die erforderliche Unterstützung für die benannten Kulturhauptstädte Europas sicher; b) sie gewährleistet die Koordination zwischen den Mitgliedstaaten und der Jury; c) in enger Zusammenarbeit mit der Jury erstellt sie Leitlinien zur Unterstützung bei Auswahl- und Monitoringverfahren, einschließlich der europäischen Dimension, denen sie die in Artikel 2 genannten Ziele und die in Artikel 5 genannten Kriterien zugrunde legt; d) sie leistet der Jury technische Unterstützung; e) sie veröffentlicht alle Berichte der Jury auf ihrer Website. (2) Die Kommission koordiniert die Durchführung von Maßnahmen zur Unterstützung der Aktion „Kulturhauptstädte Europas“, insbesondere a) stellt sie alle erforderlichen Informationen bereit und fördert die Öffentlichkeitswirksamkeit der Aktion auf europäischer und internationaler Ebene; b) fördert sie den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren zwischen ehemaligen, derzeitigen und künftigen Städten, die den Titel tragen, und Bewerberstädten und setzt sich für die weitere Verbreitung der Bewertungsberichte der Städte und der daraus gewonnenen Erfahrungen ein; c) koordiniert und unterstützt sie ein Netz von „Kulturhauptstädten Europas“ und unterstützt die Städte bei der Vorbereitung von Bewerbungen, der Umsetzung ihrer Programme und der Nutzung ihrer Erfahrungen mit den „Kulturhauptstädten Europas“, einschließlich ihrer Einbeziehung in die langfristige Stadt- und Politikplanung, unabhängig davon, ob sie den Titel erhalten haben oder nicht; d) entwickelt sie gezielte Kommunikationsmaßnahmen, um die Sichtbarkeit und Reichweite der Aktion „Kulturhauptstädte Europas“ innerhalb und außerhalb Europas zu verbessern; e) stellt sie Informationen über bestehende EU-Mittel für die Entwicklung von Projekten durch Städte bereit, einschließlich Mentoring und Schulungen. Artikel 17 Bewertung (1) Jede Stadt ist für die Ergebnisbewertung in dem Jahr, in dem sie „Kulturhauptstadt Europas“ ist, verantwortlich. Um ein einheitliches Vorgehen bei der Bewertung zu gewährleisten, legt die Kommission gemeinsame Leitlinien und Indikatoren für die betreffenden Städte fest, wobei sie sich auf die in Artikel 2 genannten Ziele und die in Artikel 5 genannten Kriterien stützt. Die betreffenden Städte erstellen ihre Bewertungsberichte und legen sie der Kommission spätestens am 31. Dezember des auf das Veranstaltungsjahr folgenden Jahres vor. Die Kommission veröffentlicht diese Bewertungsberichte auf ihrer Website. (2) Neben der Bewertung durch die Städte veranlasst die Kommission in regelmäßigen Abständen externe und unabhängige Bewertungen der Ergebnisse der Aktion. Im Mittelpunkt der externen und unabhängigen Bewertungen steht eine Betrachtung aller früheren „Kulturhauptstädte Europas“ im europäischen Zusammenhang, damit Vergleiche hergestellt und wichtige Lehren für künftige „Kulturhauptstädte Europas“ sowie alle Städte Europas gezogen werden können. Diese Bewertungen umfassen auch eine Gesamtbeurteilung der Aktion, bei der die Wirksamkeit der Mechanismen zur Durchführung der Aktion, die positiven Effekte der Aktion und Wege für mögliche Verbesserungen berücksichtigt werden. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Europäischen Ausschuss der Regionen folgende auf diesen Bewertungen beruhenden Berichte vor, denen gegebenenfalls entsprechende Vorschläge beigefügt sind: a) spätestens zum 31. Dezember 2038 einen ersten Zwischenbericht, b) spätestens zum 31. Dezember 2043 einen zweiten Zwischenbericht, c) spätestens zum 31. Dezember 2048 einen Ex-post-Bericht. Artikel 18 Ausübung der Befugnisübertragung (1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen. (2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem [Datum des Inkrafttretens des Basisrechtsakts oder ein anderes von den Mitgesetzgebern festgelegtes Datum] übertragen. (3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. (4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen. (5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. (6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. Artikel 19 Aufhebung und Übergangsbestimmungen Der Beschluss Nr. 445/2014/EU wird aufgehoben. Er gilt jedoch weiterhin für die „Kulturhauptstädte Europas“, die für den Zeitraum von 2020 bis 2033 ernannt wurden oder derzeit ernannt werden. Artikel 20 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Die Präsidentin Der Präsident FINANZ- UND DIGITALBOGEN ZU RECHTSAKTEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE ................................................. 3 1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative .................................................................. 3 1.2. Politikbereich(e) ........................................................................................................... 3 1.3. Ziel(e) ........................................................................................................................... 3 1.3.1. Allgemeine(s) Ziel(e) ................................................................................................... 3 1.3.2. Einzelziel(e) ................................................................................................................. 3 1.3.3. Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen .................................................................... 3 1.3.4. Leistungsindikatoren .................................................................................................... 4 1.4. Der Vorschlag/Die Initiative betrifft ............................................................................ 4 1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative ................................................................... 5 1.5.1. Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative .............................................................. 5 1.5.2. Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre. .................................................................... 5 1.5.3. Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse .................................. 5 1.5.4. Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten .......................................................................... 6 1.5.5. Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung ......................................................................... 7 1.6. Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen Auswirkungen .............................................................................................................. 8 1.7. Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en) ................................................................... 8 2. VERWALTUNGSMAẞNAHMEN .......................................................................... 10 2.1. Überwachung und Berichterstattung .......................................................................... 10 2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) ......................................................................... 10 2.2.1. Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen ......................................................................... 10 2.2.2. Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle ..................................................... 10 2.2.3. Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss) .................................................................................................................. 10 2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten ....................................................... 10 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE .............................................................................................................. 12 3.1. Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan ............................................................................................................. 12 3.2. Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel ........................ 13 3.2.1. Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel ................. 13 3.2.1.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan ......................................................... 13 3.2.1.2. Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen ................................................... 13 3.2.2. Geschätzter Output, der mit operativen Mitteln finanziert wird ................................ 13 3.2.3. Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel ............... 14 3.2.3.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan .......................................................... 14 3.2.3.2. Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen ................................................... 14 3.2.3.3. Mittel insgesamt ......................................................................................................... 14 3.2.4. Geschätzter Personalbedarf ........................................................................................ 14 3.2.4.1. Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt ........................................................... 15 3.2.4.2. Finanziert aus externen zweckgebundenen Einnahmen ............................................. 15 3.2.4.3. Geschätzter Personalbedarf insgesamt ....................................................................... 15 3.2.5. Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit digitalen Technologien ............................................................................................... 17 3.2.6. Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen .............................. 17 3.2.7. Beiträge Dritter........................................................................................................... 17 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen .......................................................... 17 4. DIGITALE ASPEKTE............................................................................................... 19 4.1. Anforderungen von digitaler Relevanz ...................................................................... 19 4.2. Daten .......................................................................................................................... 19 4.3. Digitale Lösungen ...................................................................................................... 19 4.4. Interoperabilitätsbewertung........................................................................................ 19 4.5. Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung ............................................ 19 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erneuerung einer Aktion der Europäischen Union für die „Kulturhauptstädte Europas“ im Zeitraum 2034 bis 2047 und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 445/2014/EU. 1.2. Politikbereich(e) Kultur, Städte. 1.3. Ziel(e) 1.3.1. Allgemeine(s) Ziel(e) Das erste allgemeine Ziel der Aktion besteht darin, die Vielfalt der Kulturen in Europa zu wahren und zu fördern, ihre Gemeinsamkeiten hervorzuheben und das europäische Gefühl der Zugehörigkeit zu einem gemeinsamen Kulturraum zu fördern. Das zweite allgemeine Ziel besteht darin, den Beitrag der Kultur zur nachhaltigen und inklusiven Entwicklung der Städte entsprechend ihrer jeweiligen Strategien und Prioritäten zu fördern. 1.3.2. Einzelziel(e) Die Aktion wird die folgenden Einzelziele unterstützen: a) Vergrößerung des Spektrums, der Vielfalt und der europäischen Dimension des kulturellen Angebots in den Städten, u. a. durch länderübergreifende Zusammenarbeit, um das internationale Profil der Städte zu schärfen; b) Verbesserung des Zugangs zu Kultur, Kunst und Kulturerbe sowie der Teilhabe daran für alle, insbesondere für junge Menschen, und Stärkung des sozialen Zusammenhalts, der Generationengerechtigkeit, der Gleichheit und der Vielfalt durch kulturelles Engagement; c) Stärkung der Innovationsfähigkeit des lokalen Kultursektors, einschließlich des digitalen Sektors, und seiner Zusammenarbeit mit anderen Sektoren. 1.3.3. Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken sollte. Die vorgeschlagene Überarbeitung der Rechtsgrundlage der „Kulturhauptstädte Europas“ dürfte positive Auswirkungen in sozialer, wirtschaftlicher, ökologischer und internationaler Hinsicht haben. Soziale Folgen: Die überarbeitete Aktion „Kulturhauptstädte Europas“ soll das Gefühl der Zugehörigkeit und einer europäischen Identität stärken, indem es den Zugang zu Kultur und die Teilhabe daran erweitert. Insbesondere wird sie den Menschen in ländlichen und weniger sichtbaren Regionen zugutekommen und mehr junge Menschen ermutigen, sich einzubringen. Außerdem wird sie Initiativen unterstützen, die auf die Einbeziehung von Kindern und Jugendlichen abzielen. Sie wird den sozialen Zusammenhalt, den interkulturellen und den generationenübergreifenden Dialog sowie das demokratische Engagement innerhalb der EU und über deren Grenzen hinaus fördern. Wirtschaftliche Folgen: Durch die Verbesserung der Sichtbarkeit und Reichweite des Netzwerks der „Kulturhauptstädte Europas“ dürfte die Initiative den lokalen Kulturtourismus fördern und Anreize für Innovation und regionale Entwicklung setzen. Zudem wird sie Beschäftigungsmöglichkeiten bei kleinen und mittleren Unternehmen der Kulturwirtschaft schaffen. Ökologische Folgen: Im überarbeiteten Rahmen wird die Nachhaltigkeit expliziter in die Auswahl- und Monitoringverfahren einbezogen, um die Städte zu ermutigen, umweltfreundliche Verfahren in den Kategorien Verwaltung, Einbindung von Besuchern und Umsetzung einzuführen. Dies wird dazu beitragen, das Bewusstsein für Klimafragen durch kulturelle Narrative zu schärfen und gleichzeitig die Rolle der Kultur bei der Förderung des ökologischen Wandels zu stärken. Internationale Folgen: Der überarbeitete Rahmen zielt in erster Linie auf die Mitgliedstaaten ab, wie es auch derzeit der Fall ist. Das steht in Einklang mit dem Instrument zur direkten finanziellen Unterstützung der „Kulturhauptstädte Europas“ auf EU-Ebene (Programm Kreatives Europa bis 2027 und dessen Nachfolgeprogramm). Es werden jedoch auch die Prioritäten des auswärtigen Handelns der EU berücksichtigt, um sicherzustellen, dass der überarbeitete Rahmen in der Erweiterungspolitik der EU, der Kulturdiplomatie und den internationalen Kulturbeziehungen eine Rolle spielt. Ziele für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen (SDG): Die Initiative wird einen positiven Beitrag zur Erreichung mehrerer Nachhaltigkeitsziele (SDG) leisten, insbesondere: SDG 4 (Hochwertige Bildung); SDG 5 (Geschlechtergleichstellung); SDG 8 (Menschenwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum); SDG 10 (Verringerung von Ungleichheiten); SDG 11 (Nachhaltige Städte und Gemeinden); SDG 13 (Bekämpfung des Klimawandels); SDG 16 (Frieden, Gerechtigkeit und starke Institutionen); SDG 17 (Partnerschaften zur Erreichung der Ziele). 1.3.4. Leistungsindikatoren Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren die Fortschritte und Ergebnisse verfolgt werden sollen. Nicht zutreffend. Die Aktion „Kulturhauptstädte Europas“ verfügt nicht über eigene Mittel. Ihr Haushalt wird aus dem Nachfolgeprogramm des Programms „Kreatives Europa“ stammen. Jede ernannte Stadt führt ihre eigene Leistungsbewertung auf der Grundlage von Leitlinien der Kommission durch, die überprüft werden, sobald die Rechtsgrundlage angenommen wurde. 1.4. Der Vorschlag/Die Initiative betrifft  eine neue Maßnahme  eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme34  die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme  die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme 34 Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung. 1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative 1.5.1. Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative Die Aktion „Kulturhauptstädte Europas“ wird weiterhin den Reichtum und die Vielfalt der europäischen Kulturen und ihre Gemeinsamkeiten hervorheben, ein besseres gegenseitiges Verständnis zwischen den Menschen fördern und den Beitrag der Kultur zur langfristigen Entwicklung der Städte fördern. 1.5.2. Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre. Gründe für Maßnahmen auf EU-Ebene (ex ante) Die nationalen Regierungen spielen beim Schutz und bei der Förderung ihrer nationalen Kultur und ihres nationalen kulturellen Erbes eine zentrale Rolle. Die erste Zwischenbewertung der Aktion „Kulturhauptstädte Europas“ 2020-2033 ergab jedoch, dass die Aktion einen erheblichen Mehrwert erbringt, indem sie einen Rahmen auf europäischer Ebene bietet, der die internationale Bedeutung der ausgewählten Städte hervorhebt. Sie stärkt auch die Rolle dieser Städte bei der Förderung der Vielfalt der Kulturen in Europa und ihrer Gemeinsamkeiten sowie bei der Förderung gemeinsamer europäischer Werte, Geschichte und Identität. Erwarteter EU-Mehrwert (ex post) Die Maßnahme wird die freiwillige Zusammenarbeit, den Wissenstransfer und die Sichtbarkeit zwischen Städten in der gesamten EU und darüber hinaus verbessern. Der Titel „Kulturhauptstadt Europas“ wurde dreimal an Städte außerhalb der EU verliehen und wird 2030 und 2033 erneut an eine Stadt in einem EFTA-/EWR-Staat, einem Kandidatenland oder einem potenziellen Kandidatenland verliehen, der bzw. das am EU-Programm „Kreatives Europa“ teilnimmt. Die Aktion „Kulturhauptstädte Europas“ unterstützt die nationalen Bemühungen, indem sie diese in eine kohärente EU-Strategie integriert und dazu beiträgt, kulturelle Initiativen mit umfassenderen EU-Prioritäten, wie der Einbindung junger Menschen, Nachhaltigkeit und digitaler Innovation, in Einklang zu bringen. Diese Initiative fördert auch eine ausgewogenere geographische Repräsentation. Der externe Aspekt der Aktion „Kulturhauptstädte Europas“ steht im Einklang mit den umfassenderen Bemühungen der EU zur Stärkung der Erweiterungspolitik sowie zur Förderung der Kulturdiplomatie und der internationalen Kulturbeziehungen. Die Erneuerung der Rechtsgrundlage wird die Fähigkeit der Initiative stärken, Städte wirksamer zu unterstützen, das Konzept der Initiative flexibler machen und ihre langfristige Kohärenz und Wirkung verbessern. Dadurch wird sichergestellt, dass die EU auch künftig eine konstruktive und flankierende Rolle in Sachen Kultur und kulturelles Erbe spielt. 1.5.3. Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse Die erste Zwischenbewertung der Aktion „Kulturhauptstädte Europas“ 2020-2033 zeigt, dass es sich um eine erfolgreiche Leitinitiative mit einem vorteilhaften Kosten- Nutzen-Verhältnis für die EU handelt, da sie den EU-Haushalt kaum belastet. Darüber hinaus kann die Initiative zur Transformation der Bewerberstädte und der ausgewählten Städte beitragen. Denn die Städte müssen langfristig vorausplanen und die Kultur in die Kommunalpolitik einbeziehen, um für den Titel in Betracht zu kommen. Die Aktion steht auch im Einklang mit anderen EU-Initiativen (z. B. dem Programm „Kreatives Europa“). Sie ermöglicht die Weitergabe der Werte der EU, fördert die Mobilität europäischer Kultur- und Kunstschaffender sowie die Verbreitung ihrer Werke innerhalb und außerhalb der EU. Nach 40 Jahren wird die Aktion immer noch von Städten und größeren Gebieten angestrebt, die sich durch Kultur weiterentwickeln wollen. Damit sie auch in Zukunft relevant bleibt, muss die Aktion aktualisiert werden. Neue Trends, wie die zunehmende Zahl kleinerer Städte, die um den Titel konkurrieren, sollen berücksichtigt werden. Europäische Dimension: Sie ist ein zentraler Aspekt der Aktion „Kulturhauptstädte Europas“ (und eines der Kriterien für die Auswahl der Titelträger), wird aber von vielen Interessenträgern oftmals nicht vollständig verstanden. In der Bewertung wird empfohlen, dass die Kommission prüfen solle, wie dieser Aspekt den Interessenträgern besser verständlich gemacht werden kann. Langfristiges Wissen: 2017 wurde ein Netzwerk der Bewerberstädte namens Culture Next gegründet, zu dem aktuelle und ehemalige Bewerberstädte gehören, unabhängig davon, ob sie den Titel erhalten haben oder nicht. Es gibt jedoch kein offizielles Netzwerk der „Kulturhauptstädte Europas“, sodass die Gefahr besteht, dass Wissen nicht von ehemaligen Titelträgern an frisch nominierte Titelträger weitergegeben wird. Die Kommission könnte prüfen, wie der Wissensaustausch in der Gemeinschaft der „Kulturhauptstädte Europas“ gefördert werden kann, um das Potenzial der Initiative, insbesondere ihrer europäischen Dimension, maximal auszuschöpfen. Kommunikation: Derzeit gibt es auf EU-Ebene keine Kommunikationskampagnen der Kommission oder anderer EU-Institutionen zur Bekanntmachung der Aktion „Kulturhauptstädte Europas“. Dies beeinträchtigt die Sichtbarkeit, die Wirkung und das öffentliche Bewusstsein für die Initiative. Die „Kulturhauptstädte Europas“ könnten von EU-Kommunikationsmaßnahmen, die die Arbeit der amtierenden Titelträger unterstützen, zusammen mit Input von den Mitgliedstaaten profitieren. Die Ernennung von Botschaftern der „Kulturhauptstädte Europas“, z. B. von Kommissionsmitgliedern oder Abgeordneten des Europäischen Parlaments, könnte die Initiative zusätzlich stärken. 1.5.4. Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten Die Aktion „Kulturhauptstädte Europas“ wird aus dem Nachfolgeprogramm des Programms „Kreatives Europa“ (derzeit Vorschlag für das Programm „AgoraEU“) hervorgehen, das Teil des Vorschlags für den mehrjährigen Finanzrahmen 2028- 2034 ist. Die Aktion „Kulturhauptstädte Europas“ steht im Einklang mit den Zielen des Kulturkompasses für Europa und baut auf mehreren wichtigen politischen Initiativen auf, darunter die neue europäische Agenda für Kultur der Kommission, die EU- Arbeitspläne für Kultur des Rates, die Gemeinsame Mitteilung „Künftige Strategie der EU für internationale Kulturbeziehungen“ und der Europäische Aktionsrahmen für das Kulturerbe. Die Aktion der Union steht auch im Einklang mit europäischen Initiativen wie dem Neuen Europäischen Bauhaus, dem Europäischen Kulturerbe-Siegel und der EU- Agenda für Städte. Ferner steht sie im Einklang mit der Erklärung von Rom von März 2017, in der die Mitgliedstaaten und die Organe der EU die Zielvorstellung einer Union formulierten, nämlich „eine Union, in der die Bürgerinnen und Bürger neue Möglichkeiten zu kultureller und gesellschaftlicher Entfaltung und wirtschaftlichem Wachstum haben […]; eine Union, die unser kulturelles Erbe bewahrt und kulturelle Vielfalt fördert“. Darüber hinaus steht sie im Einklang mit dem Europäischen Schutzschild für die Demokratie und der Strategie für Generationengerechtigkeit. Die Aktion „Kulturhauptstädte Europas“ wird auch im Einklang mit der Europäischen Strategie für nachhaltigen Tourismus stehen. Die Bewerberstädte werden aufgefordert, gegebenenfalls die Möglichkeit zu prüfen, finanzielle Unterstützung aus Programmen und Fonds der Union, insbesondere aus dem Programm „AgoraEU“ und dem Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit, in Anspruch zu nehmen, die über die Pläne für nationale und regionale Partnerschaften sowie nachfolgende Programme bereitgestellt werden. 1.5.5. Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung Entfällt 1.6. Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen Auswirkungen  Befristete Laufzeit –  Laufzeit vom 1.1.2034 bis 31.12.2047 –  Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von 2034 bis 2047 und auf die Mittel für Zahlungen von 2034 bis 2047  Unbefristete Laufzeit – Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ – Anschließend reguläre Umsetzung 1.7. Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)  Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission –  über ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den EU-Delegationen –  über Exekutivagenturen  Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten  Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an: –  Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen –  internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben) –  die Europäische Investitionsbank und den Europäischen Investitionsfonds –  Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung –  öffentlich-rechtliche Körperschaften –  privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern ihnen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden –  privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden –  Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik im Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und die in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind – in einem Mitgliedstaat ansässige Einrichtungen, die dem Privatrecht eines Mitgliedstaats oder dem Unionsrecht unterliegen und im Einklang mit sektorspezifischen Vorschriften für die Betrauung mit der Ausführung von Unionsmitteln oder mit der Erteilung von Haushaltsgarantien in Betracht kommen, insofern diese Einrichtungen von öffentlichrechtlichen Körperschaften oder von privatrechtlichen, im öffentlichen Auftrag tätig werdenden Einrichtungen kontrolliert und von den Kontrollstellen mit angemessenen finanziellen Garantien mit gesamtschuldnerischer Haftung oder gleichwertigen finanziellen Garantien ausgestattet werden, die bei jeder Maßnahme auf den Höchstbetrag der Unionsunterstützung begrenzt sein können. Bemerkungen Die Maßnahme wird in direkter Mittelverwaltung durch die Kommission durchgeführt, wobei Teile möglicherweise an eine Programmdurchführungsstelle delegiert werden. 2. VERWALTUNGSMAẞNAHMEN 2.1. Überwachung und Berichterstattung Nicht zutreffend. Jede ernannte Stadt führt ihre eigene Leistungsbewertung auf der Grundlage von Leitlinien der Kommission durch, die überprüft werden, sobald die Rechtsgrundlage angenommen wurde. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Europäischen Ausschuss der Regionen folgende auf diesen Bewertungen beruhenden Berichte, denen gegebenenfalls entsprechende Vorschläge beigefügt sind: a) einen ersten Zwischenbericht, b) einen zweiten Zwischenbericht, c) einen Ex-post-Bericht. 2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) 2.2.1. Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen Nicht zutreffend. Der Haushalt der Aktion „Kulturhauptstädte Europas“ wird aus dem Nachfolgeprogramm des Programms „Kreatives Europa“ stammen. 2.2.2. Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle Die Kommission vergibt und zahlt einen symbolischen Preis an jede ernannte Stadt, die die während des Ausschreibungsverfahrens eingegangenen Verpflichtungen erfüllt hat und über einen Plan zur Sicherstellung der nachhaltigen Wirkung mit europäischer Dimension verfügt. Bei dem Preis handelt es sich um einen Festbetrag, der nach mehreren Monitoring-Besprechungen, die von einer unabhängigen Expertenjury durchgeführt werden, in zwei Raten ausgezahlt wird. 2.2.3. Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss) Nicht zutreffend. Jede ernannte Stadt führt ihre eigene Leistungsbewertung auf der Grundlage von Leitlinien der Kommission durch, die überprüft werden, sobald die Rechtsgrundlage angenommen wurde. 2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten Die entsprechenden Dienststellen werden ihre Betrugsbekämpfungsstrategie – die mit der Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission (CAFS) im Einklang steht – weiter anwenden, um unter anderem sicherzustellen, dass ihre internen Kontrollen zur Betrugsbekämpfung vollständig auf die CAFS abgestimmt sind und dass ihr Betrugsrisikomanagement darauf abzielt, Fälle mit Betrugsrisiken zu ermitteln und angemessene Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Die derzeit angewandten Betrugsbekämpfungsstrategien ermöglichen es, Betrugsrisiken zu bekämpfen, hauptsächlich durch Maßnahmen zur Verhinderung von Unregelmäßigkeiten, die im Falle der Aufdeckung von Betrugsfällen weiterverfolgt werden. 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan  Bestehende Haushaltslinien In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien. Anmerkung: Nicht zutreffend. Die Aktion „Kulturhauptstädte Europas“ verfügt nicht über eigene Mittel. Ihr Haushalt wird aus dem Nachfolgeprogramm des Programms „Kreatives Europa“ stammen. Rubrik des Mehrjährig en Finanzrahm ens Haushaltslinie Art der Ausgaben Beiträge Nummer GM/NGM von EFTA- Staaten36 von Kandidaten ländern und potenzielle n Kandidaten von anderen Drittlände rn andere zweckgebundene Einnahmen 2 06 01 02 Unterstützungsausgaben für „AgoraEU“ NGM JA/NEI N JA/NEIN JA/NEI N JA/NEIN 2 06 03 01 Kreatives Europa – Kultur GM JA/NEI N JA/NEIN JA/NEI N JA/NEIN 35 GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel. 36 EFTA: Europäische Freihandelsassoziation. 37 Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans. D E D E 3. 2. G es ch ät zt e fi n an zi el le A u sw ir k u n ge n d es V or sc h la gs a u f d ie M it te l 3. 2. 1. Ü be rs ic ht ü b er d ie g es ch ät zt en A us w ir ku ng en a uf d ie o pe ra ti ve n M it te l D ie ge sc h ät zt en A us w ir ku ng en au f di e A us g ab en un d di e P er so n al au ss ta tt un g fü r 28 un d da rü be r hi na us di en en le di gl ic h d er V er an sc ha ul ic hu ng u nd g re if en d em n äc hs te n M eh rj äh ri ge n F in an zr ah m en n ic ht v or . D ie F in an zi er un gs q ue ll e un d de r U m fa ng d er f in an zi el le n V er pf li ch tu ng en d er U ni on i n de r Z ei t na ch 02 hä ng en w ei te rh in v om E rg eb ni s de r in te ri ns ti tu ti on el le n V er ha nd lu ng en ü be r zu kü nf ti ge M F R ab u nd s in d da na ch d u rc h d as j äh rl ic he H au sh al ts v er fa h re n zu b es ti m m en . A ll e M it te lu nd P er so na lz uw ei su ng en a b 28 s in d vo rl äu fi g. 3. 2. 1. 1. M it te l au s de m v er ab sc hi ed et en H au sh al ts p la n N ic ht z ut re ff en d. in M io . E U R ( D ez im al st el le n ) R u b ri k d es M eh rj äh ri ge n F in an zr ah m en s N um m er G D : E A C Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r IN S G E S A M T 0 4- 04 2 3 2 3 2 3 2 3 2 3 2 3 2 4 O p er at iv e M it te l H au sh al ts li ni e 0 01 K re at iv es E ur op a – K ul tu r V er p fl ic h tu n g en (1 a) ,4 9 ,4 6 ,4 9 ,7 ,4 6 ,5 1 3 ,0 Z ah lu n g en (2 a) ,4 4 ,4 8 ,4 6 ,4 9 ,7 5 ,3 9 ,8 A us d er D ot at io n be st im m te r sp ez if is ch er P ro gr am m e fi na nz ie rt e V er w al tu ng sm it te l H au sh al ts li n ie (3 ) ,0 0 M it te l IN S G E S A M T fü r d ie G D E A C V er p fl ic h tu n g en = 1a + 1b + 6 ,4 9 ,4 6 ,4 9 ,7 ,4 6 ,5 1 3 ,0 Z ah lu n g en = 2a + 2b + 4 ,4 4 ,4 8 ,4 6 ,4 9 ,7 5 ,3 9 ,8 3. 2. 1. 2. M it te l au s ex te rn en z w ec kg eb un de n en E in n ah m en N ic ht z ut re ff en d. 3. 2. 2. G es ch ät zt er E rg eb ni ss e, d ie m it o pe ra ti ve n M it te ln f in an zi er t w er d en ( ni ch t au sz uf ü ll en i m F al l de ze nt ra le r A ge nt ur en ) N ic ht z ut re ff en d. D ru ck sa ch e 9/ - 3 - DE 14 DE 3.2.3. Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel Die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben und die Personalausstattung für 2028 und darüber hinaus dienen lediglich der Veranschaulichung und greifen dem nächsten Mehrjährigen Finanzrahmen nicht vor. Die Finanzierungsquelle und der Umfang der finanziellen Verpflichtungen der Union in der Zeit nach 2027 hängen weiterhin vom Ergebnis der interinstitutionellen Verhandlungen über zukünftige MFR ab und sind danach durch das jährliche Haushaltsverfahren zu bestimmen. Alle Mittel- und Personalzuweisungen ab 2028 sind vorläufig. 3.2.3.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan (in Mio. EUR) BEWILLIGTE MITTEL Jahr Jahr Jahr Jahr Jahr 2034-2047 INSGESAMT 2034 2035 2036 2037 2038–2047 RUBRIK 4 Personalmittel 1,005 1,005 1,005 1,005 10,050 14,070 sonstige Verwaltungskosten 0,015 0,215 0,015 0,215 1,150 1,610 Zwischensumme RUBRIK 4 1,020 1,220 1,020 1,220 11,200 15,680 Außerhalb der RUBRIK 4 Personalmittel 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 4 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 INSGESAMT 1,020 1,220 1,020 1,220 11,200 15,680 3.2.3.3. Mittel INSGESAMT (in Mio. EUR) INSGESAMT BEWILLIGTE MITTEL + EXTERNE ZWECKGEBUNDENE EINNAHMEN Jahr Jahr Jahr Jahr Jahr 2034-2047 INSGESAMT 2034 2035 2036 2037 2038–2047 RUBRIK 4 Personalmittel 1,005 1,005 1,005 1,005 10,050 14,070 sonstige Verwaltungskosten 0,015 0,215 0,015 0,215 1,150 1,610 Zwischensumme RUBRIK 4 1,020 1,220 1,020 1,220 11,200 15,680 Außerhalb der RUBRIK 4 Personalmittel 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 4 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 INSGESAMT 1,020 1,220 1,020 1,220 11,200 15,680 3.2.4. Geschätzter Personalbedarf Die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben und die Personalausstattung für 2028 und darüber hinaus dienen lediglich der Veranschaulichung und greifen dem nächsten Mehrjährigen Finanzrahmen nicht vor. Die Finanzierungsquelle und der Umfang der DE 15 DE finanziellen Verpflichtungen der Union in der Zeit nach 2027 hängen weiterhin vom Ergebnis der interinstitutionellen Verhandlungen über den MFR 2028-2034 ab und sind danach durch das jährliche Haushaltsverfahren zu bestimmen. Alle Mittel- und Personalzuweisungen ab 2028 sind vorläufig. 3.2.4.1. Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt Schätzung in Vollzeitäquivalenten (VZÄ) BEWILLIGTE MITTEL Jahr Jahr Jahr Jahr Jahr Jahr 2034 2035 2036 2037 2038 2039–2047  Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)   20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission) 3 3 3 3 3 3 20 01 02 03 (EU-Delegationen) 0 0 0 0 0 0 01 01 01 01 (Indirekte Forschung) 0 0 0 0 0 0 01 01 01 11 (Direkte Forschung) 0 0 0 0 0 0 Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) 0 0 0 0 0 0 • Externes Personal (in VZÄ) 20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation) 4 4 4 4 4 4 20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen) 0 0 0 0 0 0 Haushaltslinie administr. Unterstützung [XX.01.YY.YY] - in den zentralen Dienststellen 0 0 0 0 0 0 - in den EU-Delegationen 0 0 0 0 0 0 01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung) 0 0 0 0 0 0 01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung) 0 0 0 0 0 0 Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 4 0 0 0 0 0 0 Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 4 0 0 0 0 0 0 INSGESAMT 7 7 7 7 7 7 3.2.4.2. Finanziert aus externen zweckgebundenen Einnahmen Nicht zutreffend. 3.2.4.3. Geschätzter Personalbedarf insgesamt INSGESAMT BEWILLIGTE MITTEL + EXTERNE ZWECKGEBUNDENE EINNAHMEN Jahr Jahr Jahr Jahr Jahr Jahr 2034 2035 2036 2037 2038 2047  Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)   20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission) 3 3 3 3 3 3 20 01 02 03 (EU-Delegationen) 0 0 0 0 0 0 01 01 01 01 (Indirekte Forschung) 0 0 0 0 0 0 01 01 01 11 (Direkte Forschung) 0 0 0 0 0 0 Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) 0 0 0 0 0 0 • Externes Personal (in VZÄ) 20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation) 4 4 4 4 4 4 20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen) 0 0 0 0 0 0 Haushaltslinie administr. Unterstützung [XX.01.YY.YY] - in den zentralen Dienststellen 0 0 0 0 0 0 - in den EU-Delegationen 0 0 0 0 0 0 DE 16 DE 01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung) 0 0 0 0 0 0 01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung) 0 0 0 0 0 0 Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 4 0 0 0 0 0 0 Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 0 0 0 0 0 0 INSGESAMT 7 7 7 7 7 7 Unter Berücksichtigung der insgesamt angespannten Lage in Rubrik 4 sowohl in Bezug auf die Personalausstattung als auch die Höhe der Mittel wird der Personalbedarf durch Personal der GD gedeckt, das bereits der Verwaltung der Maßnahme zugeordnet ist und/oder innerhalb der GD oder anderer Kommissionsdienststellen umgeschichtet wurde. Für die Durchführung des Vorschlags benötigtes Personal (in VZÄ): Personal aus den Dienststellen der Kommission Zusatzpersonal (ausnahmsweise)* Zu finanzieren aus Rubrik 4 oder Forschung Zu finanzieren aus einer Haushaltslinie für administrative Unterstützung Zu finanzieren aus Gebühren Planstellen 3 Entfällt Externes Personal (VB, ANS, LAK) Beschreibung der Aufgaben, die ausgeführt werden sollen durch: Beamte und Zeitbedienstete Sie gewährleisten die Einheitlichkeit der Aktion und stellen die erforderliche Unterstützung für die benannten Kulturhauptstädte Europas sicher; sie gewährleisten die Koordination zwischen den Mitgliedstaaten und der Jury; sie sorgen für die Beaufsichtigung und Koordinierung der Jury; sie gewährleisten die Überwachung der Wettbewerbe in den Mitgliedstaaten; sie koordinieren die Wettbewerbe in Drittländern. Externes Personal Sie erstellen in enger Zusammenarbeit mit der Jury Leitlinien zur Unterstützung der Auswahl- und Monitoringverfahren – einschließlich der europäischen Dimension; sie leisten der Jury technische Unterstützung; sie veröffentlichen alle Berichte der Jury auf ihrer Website. sie stellen alle erforderlichen Informationen bereit und fördern die Öffentlichkeitswirksamkeit der Maßnahme auf europäischer und internationaler Ebene; sie fördern den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren zwischen ehemaligen, derzeitigen und künftigen Städten, die den Titel tragen, und Bewerberstädten DE 17 DE und setzen sich für die weitere Verbreitung der Bewertungsberichte der Städte und der daraus gewonnenen Erfahrungen ein; sie unterstützen die Städte bei der Vorbereitung von Bewerbungen, der Umsetzung ihrer Programme und der Nutzung ihrer Erfahrungen mit den „Kulturhauptstädten Europas“, einschließlich ihrer Einbeziehung in die langfristige Stadt- und Politikplanung, unabhängig davon, ob sie den Titel erhalten haben oder nicht; sie entwickeln gezielte Kommunikationsmaßnahmen, um die Sichtbarkeit und Reichweite der Aktion „Kulturhauptstädte Europas“ innerhalb und außerhalb Europas zu verbessern; sie stellen Informationen über bestehende EU-Mittel für die Entwicklung von Projekten durch Städte bereit, einschließlich Mentoring und Schulungen. 3.2.5. Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit digitalen Technologien Nicht zutreffend. 3.2.6. Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen Der Vorschlag/die Initiative steht im Einklang mit dem Vorschlag für den MFR 2028-2034. 3.2.7. Beiträge Dritter Der Vorschlag/Die Initiative –  sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor. –  sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor: Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Jahr Jahr Jahr Jahr Insgesamt Kofinanzierende Einrichtung Kofinanzierung INSGESAMT 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen –  Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus. –  Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar –  auf die Eigenmittel –  auf die übrigen Einnahmen –  Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugeordnet sind. in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Einnahmenlinie: Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative38 Jahr 2024 Jahr 2025 Jahr 2026 Jahr 2027 38 Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 % für Erhebungskosten, anzugeben. DE 18 DE stehende Mittel Artikel …. Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an. Nicht zutreffend. Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen). Nicht zutreffend. DE 19 DE 4. DIGITALE ASPEKTE 4.1. Anforderungen von digitaler Relevanz Anforderung 1 (R1): Wie in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a des Vorschlags angegeben stellt [sie] alle erforderlichen Informationen bereit und fördert die Öffentlichkeitswirksamkeit der Aktion auf europäischer und internationaler Ebene. Die von dieser Anforderung betroffenen Akteure sind die Europäische Kommission, die nationalen Behörden und die Begünstigten. Das betroffene allgemeine Verfahren ist die „Verbreitung“. 4.2. Daten Die bereitgestellten Daten beziehen sich auf die Informationen, Nachrichten und Ergebnisse der Aktion „Kulturhauptstädte Europas“ und stammen aus öffentlichen Berichten oder Bewerbungsformularen der Städte. 4.3. Digitale Lösungen 4.4. Interoperabilitätsbewertung 4.5. Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung Die geplante digitale Lösung ist eine Verbreitungsplattform im Einklang mit Artikel 16 des Vorschlags. Die wichtigsten Aufgaben der Plattform sind die Verbreitung der Informationen, Nachrichten und Ergebnisse der Aktion. Die Verwaltungsstellen werden die Europäische Kommission und eine mögliche Programmdurchführungsstelle sein. Die Zugänglichkeit wird berücksichtigt, und die Wiederverwendbarkeit wird im Einklang mit den Normen der Kommission geprüft. Die Plattform wird gegebenenfalls den Einsatz künstlicher Intelligenz unter Einhaltung des Vorsorgeprinzips nutzen. Bei der Nutzung von KI wird die Europäische Kommission die Einhaltung der KI- Verordnung sicherstellen. Unbeschadet der Verordnung (EU) 2016/679 gewährleistet die Europäische Kommission die Sicherheit, Integrität, Authentizität und vertrauliche Behandlung der für die Zwecke dieser Verordnung erfassten und gespeicherten Daten. Nicht zutreffend. Nicht zutreffend. DE DE EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 10.9.2026 COM(2026) 455 final ANNEX ANHANG des Vorschlags für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Erneuerung einer Aktion der Europäischen Union für die „Kulturhauptstädte Europas“ im Zeitraum 2034 bis 2047 und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 445/2014/EU DE 1 DE ANHANG Reihenfolge der Berechtigung zur Benennung einer „Kulturhauptstadt Europas“ 2034 Kroatien Rumänien 2035 Irland Griechenland 2036 Litauen Österreich EFTA-/EWR-Staat, Kandidatenland oder potenzielles Kandidatenland oder Drittland, das mit dem Aktionsbereich „Kreatives Europa – Kultur“ des Programms „AgoraEU“ oder mit den Nachfolgeprogrammen der Union zur Förderung der Kultur assoziiert ist. 2037 Ungarn Luxemburg 2038 Estland Deutschland EFTA-/EWR-Staat, Kandidatenland oder potenzielles Kandidatenland oder Drittland, das mit dem Aktionsbereich „Kreatives Europa – Kultur“ des Programms „AgoraEU“ oder mit den Nachfolgeprogrammen der Union zur Förderung der Kultur assoziiert ist. 2039 Lettland Finnland 2040 Slowakei Portugal 2041 Slowenien Frankreich EFTA-/EWR-Staat, Kandidatenland oder potenzielles Kandidatenland oder Drittland, das mit dem Aktionsbereich „Kreatives Europa – Kultur“ des Programms „AgoraEU“ oder mit den Nachfolgeprogrammen der Union zur Förderung der Kultur assoziiert ist. 2042 Tschechien Schweden 2043 Polen Dänemark 2044 Zypern Italien EFTA-/EWR-Staat, Kandidatenland oder potenzielles Kandidatenland oder Drittland, das mit dem Aktionsbereich „Kreatives Europa – Kultur“ des Programms „AgoraEU“ oder mit den Nachfolgeprogrammen der Union zur Förderung der Kultur assoziiert ist. 2045 Malta Belgien 2046 Bulgarien Spanien 2047 Niederlande EFTA-/EWR-Staat, Kandidatenland oder potenzielles DE 2 DE Kandidatenland oder Drittland, das mit dem Aktionsbereich „Kreatives Europa – Kultur“ des Programms „AgoraEU“ oder mit den Nachfolgeprogrammen der Union zur Förderung der Kultur assoziiert ist. Drucksache 529/26- 47 -

Relationen