Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erneuerung einer Aktion der Europäischen Union für die "Kulturhauptstädte Europas" im Zeitraum 2034 bis 2047 und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 445/2014/EU
Text
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erneuerung einer Aktion der Europäischen Union für die "Kulturhauptstädte Europas" im Zeitraum 2034 bis 2047 und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 445/2014/EU
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 529/26
10.09.26
EU - K
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erneuerung
einer Aktion der Europäischen Union für die "Kulturhauptstädte Europas" im Zeitraum 2034
bis 2047 und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 445/2014/EU
COM(2026) 455 final
Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung
unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden
an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: Drucksache 422/12 = AE-Nr. 120567;
AE-Nr. 200620;
AE-Nr. 210763
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Brüssel, den 10.9.2026
COM(2026) 455 final
2026/0259 (COD)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Erneuerung einer Aktion der Europäischen Union für die „Kulturhauptstädte
Europas“ im Zeitraum 2034 bis 2047 und zur Aufhebung des Beschlusses
Nr. 445/2014/EU
(Text von Bedeutung für den EWR)
BEGRÜNDUNG
1. KONTEXT DES VORSCHLAGS
• Gründe und Ziele des Vorschlags
Die „Kulturhauptstädte Europas“ wurden 1985 als zwischenstaatliche Initiative ins Leben gerufen. Sie
wurden 1999 offiziell in eine Aktion der Europäischen Union umgewandelt, um die Wirksamkeit der
Initiative zu erhöhen. Es wurden neue Kriterien und Auswahlverfahren festgelegt, eine chronologische
Liste der Mitgliedstaaten mit Angabe der Reihenfolge, in der sie berechtigt waren, den Titel zu tragen,
wurde erstellt und eine europäische Jury unabhängiger Experten wurde zur Bewertung der
Bewerbungen eingerichtet (Beschluss Nr. 1419/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 25. Mai 1999 über die Einrichtung einer Gemeinschaftsaktion zur Förderung der Veranstaltung
„Kulturhauptstadt Europas“ für die Jahre 2005 bis 20191).
Die Vorschriften wurden erstmals 2006 erneuert, um die Wirksamkeit der Initiative durch die
Förderung des Wettbewerbs zwischen den Städten und die Verbesserung der Qualität der Angebote
weiter zu verbessern. Mit diesen neuen Vorschriften wurden auch verschiedene Maßnahmen
eingeführt, um die Städte bei ihrer Vorbereitung zu begleiten, einschließlich eines
Monitoringprozesses (Beschluss Nr. 1622/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
24. Oktober 2006 über die Einrichtung einer Gemeinschaftsaktion zur Förderung der Veranstaltung
„Kulturhauptstadt Europas“ für die Jahre 2007 bis 20192). Die derzeitige Rechtsgrundlage (Beschluss
Nr. 445/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates3) wurde 2014 angenommen.
Der Beschluss Nr. 445/2014/EU läuft 2033 aus. Der Wettbewerb um den Titel wird derzeit sechs Jahre
im Voraus ausgeschrieben, um den Städten ausreichend Zeit für ihre Vorbereitung vor Beginn des
Veranstaltungsjahres zu geben. Daher sollte die neue Rechtsgrundlage für die Fortsetzung der
„Kulturhauptstädte Europas“ 2027 angenommen werden, um einen reibungslosen Übergang im Jahr
2034 zu gewährleisten. Mit diesem neuen Rechtsrahmen soll die fortdauernde Relevanz der Initiative
gewährleistet und gleichzeitig der Notwendigkeit von Vereinfachungsmaßnahmen Rechnung getragen
werden.
• Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Die Initiative steht im Einklang mit dem gemeinsamen politischen Engagement für den Schutz, die
Förderung und die Unterstützung der Kultur in Europa, das in der Gemeinsamen Erklärung „Europa
für Kultur – Kultur für Europa“ des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission
dargelegt ist, sowie mit dem Kulturkompass für Europa4.
Sie steht im Einklang mit europäischen Initiativen wie dem Neuen Europäischen Bauhaus5 und mit
dem UNESCO-Übereinkommen von 2005 zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller
Ausdrucksformen, dem die Union und ihre Mitgliedstaaten beigetreten sind, und der Erklärung von
Rom vom März 2017, in der die Mitgliedstaaten und die EU-Organe eine Union beabsichtigten, „in
der die Bürgerinnen und Bürger neue Möglichkeiten zu kultureller und gesellschaftlicher Entfaltung
und wirtschaftlichem Wachstum haben [...]; eine Union, die unser kulturelles Erbe bewahrt und
kulturelle Vielfalt fördert“. Sie steht im Einklang mit der Strategischen Agenda 2024-2029 des
1 ABl. L 166 vom 1.7.1999, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1999/1419/oj.
2 ABl. L 304 vom 3.11.2006, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/1622/oj.
3 Beschluss Nr. 445/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur
Einrichtung einer Aktion der Europäischen Union für die „Kulturhauptstädte Europas“ im Zeitraum
2020 bis 2033 und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1622/2006/EG (ABl. L 132 vom 3.5.2014, S. 1,
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/445(1)/oj).
4 Ein Kulturkompass für Europa – COM(2025) 785.
5 New European Bauhaus - from vision to implementation - COM(2025) 1026.
Europäischen Rates, mit der die kulturelle Vielfalt und das kulturelle Erbe der EU gefördert werden
sollen6.
• Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Die Initiative steht im Einklang mit den übergeordneten politischen Prioritäten der Europäischen
Kommission für den Zeitraum 2024-2029, darunter: 1) die Menschen unterstützen, unsere
Gesellschaften und unser Sozialmodell stärken; 2) unsere Demokratie schützen und unsere Werte
wahren; 3) nachhaltiger Wohlstand und Wettbewerbsfähigkeit in Europa und 4) Europa in der Welt.
2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
• Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage der „Kulturhauptstädte Europas“ ist Artikel 167 des Vertrags über die Arbeitsweise
der Europäischen Union (AEUV). Nach Artikel 167 Absatz 1 hat die EU „einen Beitrag zur Entfaltung
der Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer nationalen und regionalen Vielfalt sowie
gleichzeitiger Hervorhebung des gemeinsamen kulturellen Erbes“ zu leisten. Die Union fördert gemäß
Artikel 167 Absatz 2 auch die „Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten“ im Kulturbereich
„und unterstützt und ergänzt erforderlichenfalls deren Tätigkeit“.
• Subsidiarität / Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag entspricht dem Subsidiaritätsprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die
Hauptaktionsebene für die Umsetzung der „Kulturhauptstädte Europas“ ist nach wie vor die lokale und
die nationale Ebene. Die Bewertung und die öffentliche Konsultation haben jedoch gezeigt, dass die
Union eine entscheidende Rolle bei der Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten spielt, um die
Anwendung gemeinsamer, klarer und transparenter Kriterien sicherzustellen, insbesondere in Bezug
auf die Auswahl- und Monitoringverfahren für die „Kulturhauptstädte Europas“. Die Union unterstützt
auch die Vorbereitung der ausgewählten Städte durch die Empfehlungen der europäischen
Expertenjury, den Austausch bewährter Verfahren zwischen Städten und einen finanziellen Beitrag in
Form des Melina-Mercouri-Preises.
3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER
INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
• Zwischenbewertung der geltenden Rechtsvorschriften
Die Arbeit der Kommission an dem Vorschlag für die „Kulturhauptstädte Europas“ nach 2033 stützte
sich auf ein breites Spektrum von Beiträgen.
Zwischen 2024 und 2025 wurde die erste Zwischenbewertung der Aktion „Kulturhauptstädte Europas“
2020-20337 durchgeführt. In Bezug auf Städte, die zwischen 2013 und 2023 den Titel
„Kulturhauptstadt Europas“ trugen, und Bewerberstädte für den Zeitraum 2020-2028 wurden die bei
der Umsetzung der Initiative erzielten Erfolge und gewonnenen Erkenntnisse ermittelt.
Es sei darauf hingewiesen, dass bei allen Schlüsselfragen eine weitgehende Übereinstimmung
zwischen den im Rahmen der Bewertungen gesammelten Nachweisen und Daten und den während des
Konsultationsprozesses geäußerten Ansichten bestand. Dies ermöglichte es der Kommission, mehrere
wichtige Lehren für die Zukunft der „Kulturhauptstädte Europas“ zu ziehen.
6 Strategische Agenda 2024-2029 des Europäischen Rates.
7 Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die erste Zwischenbewertung der Aktion
„Kulturhauptstädte Europas“ für den Zeitraum 2020-2033 – COM(2025) 587.
Es besteht Einigkeit darüber, dass die „Kulturhauptstädte Europas“ eine überaus erfolgreiche Aktion
sind, und es gibt eine sehr starke Unterstützung für ihre Fortsetzung über 2033 hinaus. Es liegt auf der
Hand, dass die Aktion zu einer der ehrgeizigsten kulturellen Initiativen in Europa geworden ist,
sowohl in Bezug auf ihren Umfang als auch ihre Dimension. Auch ist sie heute eine der EU-Initiativen
mit der größten Außenwirkung und dem höchsten Prestige und vermutlich eine der von den
europäischen Bürgerinnen und Bürgern am meisten geschätzten Initiativen.
Die „Kulturhauptstädte Europas“ können Städten viele Vorteile bringen, wenn sie sorgfältig geplant
werden. Sie bleiben in erster Linie eine kulturelle Veranstaltung, können aber auch erhebliche soziale
und wirtschaftliche Vorteile mit sich bringen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die
Veranstaltung in eine langfristige, kulturpolitisch ausgerichtete Entwicklungsstrategie der Stadt und
ihrer umliegenden Region eingebunden wird. Auch wenn in jedem Mitgliedstaat nur eine Stadt die
Veranstaltung in einem bestimmten Jahr ausrichten kann, sei darauf hingewiesen, dass der
Wettbewerb selbst in Städten, die den Titel nicht erhalten, eine wichtige Hebelwirkung auf die
Entwicklung neuer oder wirksamerer Maßnahmen und Strategien hat.
Die „Kulturhauptstädte Europas“ stellen jedoch auch eine Herausforderung dar. Die Veranstaltung
eines ganzjährigen Kulturprogramms ist eine anspruchsvolle Aufgabe, und einige „Kulturhauptstädte
Europas“, denen der Titel verliehen wurde, konnten das mit dem Titel einhergehende Potenzial besser
nutzen als andere. Die größte Herausforderung für die Zukunft wird daher darin bestehen, auf den
Stärken des derzeitigen Programms aufzubauen und gleichzeitig jeder Hauptstadt dabei zu helfen, das
Potenzial des Titels voll auszuschöpfen und den kulturellen, wirtschaftlichen und sozialen Nutzen zu
optimieren.
Auf der Grundlage der Ergebnisse der Bewertung und der Konsultationen hat die Kommission die
wichtigsten Probleme ermittelt, die eine Anpassung und Modernisierung der Initiative erfordern,
wobei sie die Notwendigkeit von Vereinfachungsmaßnahmen berücksichtigt hat.
Erstens wird die europäische Dimension, obwohl sie eine der wichtigsten Komponenten und eines der
aktuellen Auswahlkriterien der Initiative ist, von den Bewerberstädten oft missverstanden und somit
übersehen.
Zweitens waren die langfristigen Auswirkungen in einigen Städten nicht so umfassend wie erwartet,
obwohl die Bewertung der Bewerbungen der Städte das Kriterium „Beitrag zur Langzeitstrategie“
umfasst. Eine stärkere Fokussierung auf ein solches Kriterium könnte sowohl für die Städte als auch
für die Relevanz der Aktion von Vorteil sein.
Drittens besteht, da es derzeit kein institutionelles Netz im Zusammenhang mit den
„Kulturhauptstädten Europas“ gibt, die Gefahr eines Wissensverlusts zwischen früheren, derzeitigen
und künftigen Bewerberstädten und Städten, die den Titel tragen.
Viertens kommuniziert die Europäische Kommission derzeit über ihre Standardkanäle, darunter
Pressemitteilungen, Website-Artikel und Beiträge in den sozialen Medien, über die offizielle
Ernennung der „Kulturhauptstadt Europas“. Derzeit gibt es jedoch keine gemeinsamen
Kommunikationskampagnen auf EU-Ebene zur Förderung der Städte, die den Titel tragen. Die
Sichtbarkeit und Wirkung der Aktion sowie das Bewusstsein der Öffentlichkeit dafür würden von
koordinierten Bemühungen der EU-Institutionen, der Mitgliedstaaten und der Städte, die den Titel
tragen, profitieren.
Fünftens haben die Städte selbst noch keine Messmechanismen eingeführt, sodass es keine
Primärdaten zu den Auswirkungen des Titels gibt. Dies erschwert einen Vergleich zwischen den
verschiedenen „Kulturhauptstädten Europas“ und schwächt den Erfahrungsaustausch.
Sechstens bestand eine wiederkehrende Schwierigkeit in den Auswirkungen der nationalen und
lokalen Politik auf die Haushalte, die zwischen der Gebots- und der Schlussphase so stabil wie
möglich sein müssen. Die Politik hat sich auch auf andere Aspekte der Organisation der Veranstaltung
ausgewirkt. Politische Unterstützung ist von grundlegender Bedeutung, da die meisten Mittel
öffentlich sind und eine Stadt ohne sie kein glaubwürdiges Angebot abgeben kann. Gleichzeitig muss
das Durchführungsteam seine künstlerische Unabhängigkeit wahren, um die Glaubwürdigkeit der
Veranstaltung zu schützen.
Schließlich haben mehrere Mitgliedstaaten den Titel bereits mehrfach ausgerichtet, und einige von
ihnen haben nur eine begrenzte Zahl realistischer Kandidaten für eine groß angelegte Veranstaltung
wie die „Kulturhauptstädte Europas“. Die Ausrichtung des Titels könnte starke negative
Auswirkungen auf eine Stadt mit begrenzten Ressourcen haben, und die Auswahl schwächerer
„Kulturhauptstädte Europas“ könnte langfristig das Ansehen und den Markenwert der
„Kulturhauptstädte Europas“ schädigen.
Daher wurde beschlossen, die Aktion mit einer neuen Rechtsgrundlage fortzusetzen, die den bei der
Umsetzung des derzeitigen Beschlusses aufgetretenen Problemen Rechnung trägt. Eine neue
chronologische Liste der Mitgliedstaaten ist im Anhang beigefügt.
• Konsultation der Interessenträger
Im Rahmen der ersten Zwischenbewertung der Aktion „Kulturhauptstädte Europas“ 2020-2033 wurde
im Sommer 2024 eine öffentliche Konsultation durchgeführt8, die mehrere Fragen zur
Rechtsgrundlage nach 2033 umfasste.
Vom 3. Dezember 2025 bis zum 16. Januar 2026 wurde eine Aufforderung zur Stellungnahme zur
Aktion „Kulturhauptstädte Europas“ veröffentlicht, um Beiträge eines breiten Spektrums von
Interessenträgern zur Überarbeitung der Rechtsgrundlage der Aktion einzuholen. Sie richtete sich
insbesondere an (ehemalige, gegenwärtige und künftige) Leiter der „Kulturhauptstädte Europas“, die
Verwaltungsbehörden der „Kulturhauptstädte Europas“ in den Mitgliedstaaten (d. h. das jeweilige
Kulturministerium), wissenschaftliche Experten für kulturelle Stadtentwicklung und die Expertenjury
der Aktion „Kulturhauptstädte Europas“, die Öffentlichkeit, Kulturnetzwerke,
Nichtregierungsorganisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft. Bis zum Ablauf der Frist
gingen 26 Antworten ein. Sie wurden bei dem anschließenden Brainstorming über die Erneuerung
dieses Rechtsrahmens berücksichtigt.
• Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Beiträge zu den Überlegungen über die Zukunft der „Kulturhauptstädte Europas“ lieferten auch
Initiativberichte und Studien, die von Interessenträgern wie Culture Next9 (finanziert im Rahmen des
Programms Europäische Netzwerke von Kulturorganisationen von Kreatives Europa von 2022 bis
2028) und Eurocities10 durchgeführt wurden.
Darüber hinaus wurde am 40. Jahrestag der Initiative „Kulturhauptstädte Europas“ im April/Mai 2024
die Zukunft der Aktion ausführlich erörtert, was zur Veröffentlichung des Weißbuchs „40
recommendations from 40 years of ECoC“ (40 Empfehlungen aus 40 Jahren Kulturhauptstädte
Europas)11 führte, das von Chemnitz 2025 und Nova Gorica 2025 erstellt wurde.
• Folgenabschätzung
Eine Folgenabschätzung wurde aus folgenden Gründen nicht durchgeführt:
1) Die Wirkung der Aktion „Kulturhauptstädte Europas“ ist begrenzt.
8 Konsultation: Kulturhauptstädte Europas – Zwischenbewertung 2024.
9 Culture Next.
10 Eurocities.
11 40 recommendations from 40 years of ECoC.
2) Die „Kulturhauptstädte Europas“ sind kein Programm des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR), da
ihre Kosten in das Programm „Kreatives Europa“ (oder seine Nachfolgeprogramme) integriert sind.
Sie hat nur begrenzte Auswirkungen auf den EU-Haushalt, da derzeit jeder Kulturhauptstadt Europas
nur 1,5 Mio. EUR zugewiesen werden, zuzüglich der Ausgaben für die Expertengremien. Der
Rechtsgrundlage der Aktion „Kulturhauptstädte Europas“ ist keine Finanzausstattung beigefügt. Sie ist
in der Rechtsgrundlage des Programms „Kreatives Europa“ enthalten.
3) Für die vorherige Rechtsgrundlage wurde keine Folgenabschätzung durchgeführt.
• Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Die Erneuerung der Rechtsgrundlage für die Aktion „Kulturhauptstädte Europas“ wird die Gelegenheit
bieten, die Vereinfachungsbemühungen weiter voranzubringen und eine leichter zugängliche,
benutzerfreundlichere und bürgerorientierte Aktion zu ermöglichen. Der neue Rahmen der Aktion
„Kulturhauptstädte Europas“ ebnet den Weg für
– weitere gezielte Unterstützung für Bewerberstädte und benannte Städte;
– stärker zentralisierte Kommunikationsmaßnahmen, um das Bewusstsein der
Bürgerinnen und Bürger für die Initiative zu schärfen;
– transparentere Leitlinien für die Bewertung der Bewerbungen von Städten
(insbesondere im Hinblick auf die „europäische Dimension“);
– die Überarbeitung und Klärung von Konzepten und Sprache des Auswahlfragebogens;
– eine stärkere Zusammenarbeit und einen stärkeren Wissensaustausch zwischen
Städten, insbesondere durch die Möglichkeit, sich als (grenzüberschreitende) Gruppen
von Städten zu bewerben, für die eine Stadt das Angebot koordinieren und leiten
würde.
• Grundrechte
Der Vorschlag steht voll und ganz im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union12 und allen einschlägigen politischen und rechtlichen Rahmen der EU auf dem Gebiet der
Gleichstellung und Nichtdiskriminierung.
Von den Städten wird erwartet, dass sie die während des Ausschreibungsverfahrens eingegangenen
Verpflichtungen erfüllen und die kontinuierliche Einhaltung der Charta der Grundrechte der
Europäischen Union sicherstellen.
4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Wie dieser Beschluss zur Erneuerung des Beschlusses Nr. 445/2014/EU hat auch dieser neue
Vorschlag der Kommission keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Haushalt.
Der von dem Vorschlag abgedeckte Zeitraum deckt sich mit mehreren mehrjährigen Finanzrahmen.
Für die Jahre nach 2033 werden die rechtlichen und finanziellen Aspekte der Aktion
„Kulturhauptstädte Europas“ direkt mit den Bestimmungen der künftigen mehrjährigen Finanzrahmen
verknüpft. Auf dieser Grundlage werden sie auch im Rahmen der jeweiligen Unionsprogramme zur
Förderung der Kultur, des neuen Programms „AgoraEU“ und seiner Nachfolger behandelt.
Einzelheiten sind dem Finanz- und Digitalbogen zu Rechtsakten zu entnehmen.
12 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 389,
ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/char_2016/oj.
2026/0259 (COD)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Erneuerung einer Aktion der Europäischen Union für die „Kulturhauptstädte
Europas“ im Zeitraum 2034 bis 2047 und zur Aufhebung des Beschlusses
Nr. 445/2014/EU
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 167 Absatz 5,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses1,
nach Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen2,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) strebt eine immer
engere Union der Völker Europas an und überträgt der Union u. a. die Aufgabe, einen
Beitrag zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer
nationalen und regionalen Vielfalt bei gleichzeitiger Hervorhebung des gemeinsamen
kulturellen Erbes zu leisten. In dieser Hinsicht unterstützt und ergänzt die Union
erforderlichenfalls die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verbesserung der Kenntnis
und der Verbreitung der Kultur und der Geschichte der Völker Europas.
(2) In der Mitteilung der Kommission „Ein Kulturkompass für Europa“3 (im Folgenden
„Kulturkompass“) wird die strategische Vision der Union für die Kulturpolitik
dargelegt, mit der der Zugang zu und die Teilhabe an Kultur, die kulturelle und
sprachliche Vielfalt, der Zusammenhalt und der interkulturelle Dialog gefördert
werden und gleichzeitig die Rolle der Kultur bei Kreativität, Innovation,
Wettbewerbsfähigkeit und internationalen Beziehungen gestärkt wird.
(3) In der Gemeinsamen Erklärung „Europa für Kultur – Kultur für Europa“4 wird die
Vision des Kulturkompasses in eine gemeinsame politische Verpflichtung der
Europäischen Kommission, des Europäischen Parlaments und des Rates der
Europäischen Union umgewandelt; sie bietet einen strategischen Rahmen, der die
1 ABl. C vom , S. .
2 ABl. C vom , S. .
3 Ein Kulturkompass für Europa – COM(2025) 785.
4 ABl. C, C/2026/3440, 25.6.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2026/3440/oj.
Kultur in den Mittelpunkt der europäischen Identität stellt und ihre Bedeutung für den
Einzelnen, die Gemeinschaften und die Europäische Union betont.
(4) Das am 18. März 2007 in Kraft getretene Übereinkommen der UNESCO zum Schutz
und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen5, bei dem die Union
Vertragspartei ist, soll die kulturelle Vielfalt erhalten und fördern, die Interkulturalität
begünstigen und das Bewusstsein für den Wert der kulturellen Vielfalt auf lokaler,
nationaler und internationaler Ebene stärken.
(5) Der Beschluss Nr. 445/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. April 20146 richtete eine Aktion der Europäischen Union für die
„Kulturhauptstädte Europas“ für die Jahre 2020 bis 2033 ein. Dieser Beschluss sollte
aufgehoben werden. Seine Bestimmungen sollten jedoch weiterhin in Bezug auf die
Städte gelten, die für den Zeitraum bis 2033 bereits ernannt wurden oder derzeit
ernannt werden.
(6) Im Kulturkompass wird die wiederbelebende Rolle der Kultur nach 2033 im
städtischen Kontext und die Rolle der „Kulturhauptstädte Europas“ als Beitrag zum
kulturorientierten, inklusiven, städtischen und regionalen Wandel und zur
Wiederbelebung von Städten und Regionen in ganz Europa anerkannt. Er ist ein Motor
für sozialen Zusammenhalt, Wirtschaftswachstum, Innovation, territoriale Attraktivität
und nachhaltige Entwicklung.
(7) Aktionen auf Unionsebene im Kulturbereich sollten auf bestehenden Initiativen wie
den EU-Arbeitsplänen für Kultur des Rates, der Gemeinsamen Mitteilung „Künftige
Strategie der EU für internationale Kulturbeziehungen“7, dem Europäischen
Aktionsrahmen für das Kulturerbe8 und der Erklärung von Rom vom März 20179,
aufbauen und mit den Zielen des Kulturkompasses für Europa und der Gemeinsamen
Erklärung „Europa für Kultur – Kultur für Europa“ im Einklang stehen.
(8) Die Aktion „Kulturhauptstädte Europas“ sollte sich an einschlägigen europäischen
Initiativen wie dem Neuen Europäischen Bauhaus10, dem Europäischen Kulturerbe-
Siegel, der EU-Agenda für Städte11, dem Europäischen Schutzschild für die
Demokratie12 und der Strategie für Generationengerechtigkeit13 orientieren. In der am
11. Mai 2026 angenommenen Empfehlung des Rates an die Mitgliedstaaten zum
Neuen Europäischen Bauhaus werden der Rat und das Europäische Parlament
aufgefordert, die „Kulturhauptstädte Europas“ so zu stärken, dass Synergien mit den
Werten und Grundsätzen des Neuen Europäischen Bauhauses entstehen, welches die
nachhaltige, inklusive und qualitätsorientierte Entwicklung, Umgestaltung oder
Erneuerung von Wohnvierteln in Städten in ganz Europa fördert.
5 UNESCO Convention on the Protection and Promotion of the Diversity of Cultural Expressions.
6 Beschluss Nr. 445/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur
Einrichtung einer Aktion der Europäischen Union für die „Kulturhauptstädte Europas“ im Zeitraum
2020 bis 2033 und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1622/2006/EG (ABl. L 132 vom 3.5.2014, S. 1,
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/445(1)/oj).
7 Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat — „Künftige Strategie der EU für
internationale Kulturbeziehungen“, JOIN/2016/029 final. EUR-Lex – 52016JC0029 – DE – EUR-Lex.
8 Europäischer Aktionsrahmen für das Kulturerbe (SWD(2018) 491 final).
9 Erklärung von Rom.
10 Mitteilung der Kommission „Neues Europäisches Bauhaus – von der Vision zur Umsetzung“ –
COM(2025) 1026 und Empfehlung des Rates zum Neuen Europäischen Bauhaus.
11 Eine EU-Agenda für Städte: Wachstum und Wohlstand fördern – COM(2025) 739.
12 Europäischer Schutzschild für die Demokratie: Förderung starker und widerstandsfähiger
Demokratien – JOIN(2025) 791.
13 Strategie für Generationengerechtigkeit.
(9) Die erste Zwischenbewertung14 sowie die öffentliche Konsultation im Sommer 202415
haben gezeigt, dass die „Kulturhauptstädte Europas“ eine ehrgeizige Kulturinitiative in
Europa ist, die von den Menschen in Europa sehr geschätzt wird. Nach 40 Jahren ist
die Aktion „Kulturhauptstädte Europas“ nach wie vor eine erfolgreiche Leitinitiative,
mit der die Kultur- und Kreativbranche gefördert, das internationale Profil der
Gastgeberstädte geschärft und die ländliche und städtische Entwicklung durch Kultur
unterstützt wird. Es handelt sich um eine kosteneffiziente Aktion, die öffentliche und
private Mittel mobilisiert und als Katalysator für die soziale und wirtschaftliche
Entwicklung fungiert, insbesondere wenn sie in langfristige lokale und regionale
Strategien eingebettet ist. In diesem Zusammenhang sollte die Aktion
„Kulturhauptstädte Europas“ fortgesetzt und aktualisiert werden, um neuen Trends
Rechnung zu tragen. Daher sollte eine erneuerte Aktion für die Zeit nach 2033
festgelegt werden.
(10) Der Titel „Kulturhauptstadt Europas“ (im Folgenden „Titel“) veranschaulicht nicht nur
die kulturelle Vielfalt und das gemeinsame Erbe Europas, sondern hilft Städten auch
dabei, das kulturelle Leben zu bereichern, die Kultur- und Kreativbranche zu stärken,
den Zugang zu und die Sichtbarkeit von Kulturgütern zu verbessern, die langfristige
Stadtentwicklung zu unterstützen und ein gemeinsames Zugehörigkeitsgefühl und den
interkulturellen Dialog zu fördern.
(11) Das Ziel der mit diesem Beschluss festgelegten Aktion sollte voll und ganz im
Einklang mit den Zielen der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates
zur Einrichtung des Programms „AgoraEU“16 und den spezifischen Zielen des
Aktionsbereichs „Kreatives Europa – Kultur“17 stehen.
(12) Um die Ziele der Maßnahme zu erreichen, sollten die mit dem Titel ausgezeichneten
Städte die Innovationsfähigkeit und digitalen Kapazitäten des Kultursektors stärken,
enge Verbindungen zwischen der Kultur und anderen relevanten Sektoren wie
Bildung, Forschung, Umwelt, Stadtentwicklung, Sport und nachhaltigem
Kulturtourismus im Einklang mit der Europäischen Strategie für nachhaltigen
Tourismus aufbauen und die „Kulturhauptstädte Europas“ als Katalysator für eine
nachhaltige lokale Entwicklung und ein gesundes und grünes städtisches Umfeld
nutzen18 sowie das internationale Profil der Städte durch Kultur stärken. Sie sollten
auch die soziale Inklusion und die Chancengleichheit fördern, den Zugang zur Kultur
und die Teilhabe an ihr verbessern und eine möglichst breite Beteiligung der
Menschen an der Vorbereitung und Durchführung des Kulturprogramms sicherstellen,
insbesondere von Kindern, jungen Menschen, Menschen mit Behinderungen und von
Armut oder sozialer Ausgrenzung bedrohten Menschen, wobei die künstlerische
Freiheit, die Vielfalt kultureller Ausdrucksformen und die Verbesserung der
14 Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die erste Zwischenbewertung der Aktion
„Kulturhauptstädte Europas“ für den Zeitraum 2020-2033 – COM(2025) 587.
15 Kulturhauptstädte Europas – Zwischenbewertung 2024.
16 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des
Programms „AgoraEU“ für den Zeitraum 2028-2034 und zur Aufhebung der Verordnungen (EU)
2021/692 und (EU) 2021/818, COM(2025) 550 (vorbehaltlich der laufenden Verhandlungen über den
MFR).
17 Der Name unterliegt den laufenden Verhandlungen über den MFR.
18 In diesem Zusammenhang sollten auch Synergien mit anderen Initiativen der Union zur Anerkennung
der städtischen Nachhaltigkeit wie der Titel „Grüne Hauptstadt Europas“ und die Auszeichnung
„European Green Leaf“ gefördert werden.
Arbeitsbedingungen für Kunst-, Kultur- und Kreativschaffende uneingeschränkt zu
achten sind.
(13) Die Aktion „Kulturhauptstädte Europas“ erfordert erhebliche Anstrengungen seitens
der Bewerber- und Kulturhauptstädte, einschließlich der Vorbereitung und
Durchführung eines hochrangigen, einjährigen Kulturprogramms und einer
langfristigen Planung, die darauf abzielt, eine nachhaltige Wirkung zu erzielen. Die
Städte benötigen daher angemessene Unterstützung, Instrumente, Anleitung und
Beratung. Die Kommission sollte relevante Tätigkeiten koordinieren, um dazu
beizutragen, die dauerhafte Wirkung der Aktion zu maximieren.
(14) Die Wettbewerbe um den Titel sollten jedes Jahr in zwei verschiedenen
Mitgliedstaaten nach dem im Anhang festgelegten Zeitplan (im Folgenden „Zeitplan“)
stattfinden, um eine gerechte Verteilung der Kulturhauptstädte Europas auf alle
Mitgliedstaaten zu gewährleisten. In den betreffenden Jahren sollte der Wettbewerb
auch Städten in EFTA-/EWR-Staaten, Kandidatenländern oder potenziellen
Kandidatenländern für eine EU-Mitgliedschaft und Drittländern, die mit dem
Aktionsbereich „Kreatives Europa – Kultur“ des Programms „AgoraEU“ oder mit
Nachfolgeprogrammen der Union zur Förderung der Kultur verbunden sind,
offenstehen, und zwar unter der Bedingung, dass jedes förderfähige Land den Titel im
Zeitraum 2034-2047 nur einmal gewinnen kann. Dies ist eine Möglichkeit, sie näher
an die Union heranzuführen, indem die gemeinsamen Aspekte der europäischen
Kulturen hervorgehoben werden, wie frühere Erfahrungen gezeigt haben. Im Falle
höherer Gewalt oder einer Erweiterung der Union sollte es der Kommission möglich
sein, den Anhang zu ändern.
(15) Um eine effiziente und rechtzeitige Reaktion auf Fälle höherer Gewalt oder
Erweiterungen der Union zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis
übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung des Anhangs
zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer
Vorbereitungsarbeit erforderliche Konsultationen, auch auf der Ebene von Experten,
durchführt, die mit den Grundsätzen im Einklang stehen, die in der
Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung19
niedergelegt wurden. Um insbesondere ihre gleichberechtigte Beteiligung an der
Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische
Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Experten der
Mitgliedstaaten, und ihre Experten haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der
Expertengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten
Rechtsakte befasst sind.
(16) Der Titel sollte Städten oder grenzüberschreitenden Gruppen von Städten unabhängig
von ihrer Größe vorbehalten sein. Um ein breiteres Publikum zu erreichen und die
Wirkung des Titels zu verstärken, könnten die Städte ihre umliegenden Regionen
einbeziehen.
(17) Der Titel muss auf der Grundlage eines Kulturprogramms mit starker europäischer
Dimension verliehen werden. Ein solches Kulturprogramm sollte speziell für das
Veranstaltungsjahr konzipiert werden und Teil einer Langzeitstrategie sein.
19 Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen
Union und der Europäischen Kommission über bessere Rechtsetzung (ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1,
ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_interinstit/2016/512/oj).
(18) Das Auswahlverfahren sollte in zwei Phasen (Vorauswahl und Endauswahl)
organisiert und von einer unabhängigen Expertenjury durchgeführt werden. Diese faire
und transparente Organisation hat es den Städten ermöglicht, ihre Bewerbungen
zwischen der Vorauswahl- und der Endauswahlphase auf der Grundlage der fachlichen
Beratung durch die Jury zu verbessern. Um die Kontinuität der Aktion
„Kulturhauptstädte Europas“ und die Weitergabe von Erfahrungen und Know-how zu
gewährleisten, sollten die Experten nach und nach ersetzt werden.
(19) Es sollte dafür gesorgt werden, dass die auf nationaler Ebene ernannten Experten
teilnehmen, indem den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gewährt wird, maximal zwei
Experten für die mit den Auswahl- und Monitoringverfahren betraute Jury zu
benennen.
(20) Die Auswahlkriterien sollten den Bewerberstädten als Richtschnur für die Ziele und
Anforderungen dienen, die sie erfüllen müssen, um den Titel zu erhalten. Während
Nachhaltigkeit, langfristige Planung und digitale Zugänglichkeit stärker in den
Mittelpunkt gerückt werden sollten, sollte die europäische Dimension zu einem
übergeordneten Kriterium werden, wie in der ersten Zwischenbewertung der Aktion
„Kulturhauptstädte Europas“ für den Zeitraum 2020-2033 empfohlen.
(21) Die Bewerberstädte sollten gegebenenfalls die Möglichkeit prüfen, finanzielle
Unterstützung aus anderen einschlägigen Programmen und Fonds der Union in
Anspruch zu nehmen, insbesondere aus dem Programm „AgoraEU“ und dem
Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt,
Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und
Sicherheit, die über die Pläne für nationale und regionale Partnerschaft bereitgestellt
werden, sowie aus Nachfolgeprogrammen.
(22) Die Vorbereitungsphase zwischen der Ernennung einer Stadt zur Kulturhauptstadt
Europas und der Ausrichtung des Kulturhauptstadtjahres entscheidet über den Erfolg
der Veranstaltung. Bewertungen und Konsultationen der Interessenträger haben
gezeigt, dass die Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen früherer Rechtsrahmen sehr
wertvoll waren und zwischen früheren, derzeitigen und künftigen Städten, die den
Titel tragen, sowie den Bewerberstädten weiterentwickelt und mit der Europäischen
Kommission koordiniert werden sollten, um ein Netz von Städten für den Austausch
von Erfahrungen und Wissen zu unterstützen.
(23) Der Titel „Kulturhauptstädte Europas“ und der Melina-Mercouri-Preis, die in zwei
Zahlungen ausgezahlt werden sollten, haben einen hohen symbolischen Wert. Von den
Kulturhauptstädten wird erwartet, dass sie die Verpflichtungen erfüllen, die sie
während des Ausschreibungsverfahrens eingegangen sind, und dass sie die
kontinuierliche Einhaltung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
sicherstellen20. Daher sollte die Verleihung des Titels und des Preises strengen und
klaren Bedingungen unterliegen, und es sollte auch ein Rahmen für deren Abberufung
geschaffen werden, falls dies erforderlich ist, wenn eine Kulturhauptstadt die Kriterien
nicht mehr erfüllt oder dem Projekt und dem Arbeitsplan, die im Rahmen der
Bewerbung eingereicht wurden, nicht mehr entspricht.
(24) Die Städte, die den Titel tragen, sollten ab dem Zeitpunkt ihrer Ernennung bis zum
Ende des Veranstaltungsjahres sicherstellen, dass alle Veranstaltungen, Aktivitäten
und Kommunikationsmaterialien das EU-Logo zusammen mit dem gemeinsamen
Logo der „Kulturhauptstädte Europas“ und gegebenenfalls der EU-Flagge deutlich
20 Charta der Grundrechte der Europäischen Union.
sichtbar aufweisen. Sie sollten stets anerkennen, dass es sich bei den
„Kulturhauptstädten Europas“ um eine von der Europäischen Union finanzierte Aktion
handelt, an der die Europäische Kommission eindeutig beteiligt ist.
(25) Die Städte selbst sollten weiterhin die Hauptakteure im Bewertungsprozess sein, um
die Erhebung der relevanten Primärdaten auf lokaler Ebene sicherzustellen,
insbesondere in Bezug auf die Wirkung des Titels.
(26) Da die Ziele dieses Beschlusses, nämlich Wahrung und Förderung der Vielfalt der
Kulturen in Europa, Hervorhebung ihrer Gemeinsamkeiten und Förderung des
Beitrags der Kultur zur langfristigen Entwicklung der Städte, von den Mitgliedstaaten
nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen der
Notwendigkeit gemeinsamer, klarer und transparenter Kriterien und Verfahren für
Auswahl und Monitoring der „Kulturhauptstädte Europas“ sowie wegen der
Notwendigkeit einer verstärkten Koordination zwischen den Mitgliedstaaten aufgrund
der Größenordnung und der erwarteten Wirkung dieser Aktionen auf Unionsebene
besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des
Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden.
Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
geht dieser Beschluss nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche
Maß hinaus –
HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Erneuerung der Aktion
Hiermit wird eine Aktion der Union mit dem Titel „Kulturhauptstädte Europas“ für den
Zeitraum 2034 bis 2047 erneuert (im Folgenden „Aktion“).
Artikel 2
Ziele
(1) Die allgemeinen Ziele der Aktion sind:
a) Wahrung und Förderung der Vielfalt der Kulturen in Europa, Hervorhebung ihrer
Gemeinsamkeiten und Förderung eines europäischen Gefühls der Zugehörigkeit zu einem
gemeinsamen Kulturraum sowie Förderung der Werte, auf denen die Union basiert;
b) Förderung des Beitrags der Kultur zur nachhaltigen und inklusiven Entwicklung der Städte
im Einklang mit ihren jeweiligen Strategien und Prioritäten bei gleichzeitiger Bereicherung
ihres kulturellen Lebens, Stärkung ihrer kulturellen und kreativen Ökosysteme und
Verbesserung der Sichtbarkeit, Zugänglichkeit und Vielfalt ihrer kulturellen Vermögenswerte,
ihres kulturellen Erbes und ihrer Ausdrucksformen.
(2) Die Einzelziele der Aktion sind:
a) Vergrößerung des Spektrums, der Vielfalt und der europäischen Dimension des kulturellen
Angebots in den Städten, u. a. durch länderübergreifende Zusammenarbeit, um das
internationale Profil der Städte zu schärfen;
b) Verbesserung des Zugangs zu Kultur, Kunst und Kulturerbe sowie der Teilhabe daran für
alle, insbesondere für junge Menschen, und Stärkung des sozialen Zusammenhalts, der
Generationengerechtigkeit, der Gleichheit und der Vielfalt durch kulturelles Engagement;
c) Ausbau der Innovationsfähigkeit und digitalen Kapazitäten des lokalen Kulturbereichs und
seiner Kooperation mit anderen Bereichen.
Artikel 3
Zugang zur Aktion
(1) Um den Titel können sich Städte oder (grenzüberschreitende) Gruppen von Städten
(im Folgenden jeweils als „Stadt/Städte“ bezeichnet) bewerben, die auch umliegende
Regionen miteinbeziehen können.
(2) Pro Jahr (im Folgenden „Veranstaltungsjahr“) können nicht mehr als drei Städte den
Titel tragen.
Der Titel wird pro Jahr höchstens einer Stadt in jedem der beiden Mitgliedstaaten verliehen,
die im Zeitplan im Anhang (im Folgenden „Zeitplan“) aufgeführt sind. In den betreffenden
Jahren wird sie außerdem einer Stadt in einem Land der Europäischen Freihandelsassoziation,
das Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist (im
Folgenden „EFTA-/EWR-Staat“), einem Kandidatenland oder einem potenziellen
Kandidatenland für die EU-Mitgliedschaft, einem mit dem Aktionsbereich „Kreatives
Europa – Kultur“ des Programms „AgoraEU“ oder mit Nachfolgeprogrammen der Union zur
Förderung der Kultur assoziierten Drittland oder einer Stadt in einem Beitrittsland nach
Maßgabe des Absatzes 5 verliehen. Im Falle höherer Gewalt oder einer Erweiterung der
Union kann der Anhang von der Kommission im Wege eines delegierten Rechtsakts geändert
werden.
(3) Städte in den Mitgliedstaaten können den Titel für ein Jahr gemäß der Reihenfolge der
Mitgliedstaaten im Zeitplan tragen. Im Falle höherer Gewalt, die sich auf eine benannte Stadt
auswirkt und den Beginn der Tätigkeiten des Veranstaltungsjahres verzögert, kann die
betreffende Stadt das Jahr verschieben, indem das betroffene Land einen schriftlichen Antrag
an die Kommission richtet, die den Anhang im Wege eines delegierten Rechtsakts ändert.
(4) Städte in EFTA-/EWR-Staaten, Kandidatenländern und potenziellen
Kandidatenländern für die EU-Mitgliedschaft oder Drittländern, die zum Zeitpunkt der in
Artikel 10 Absatz 2 genannten Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von
Bewerbungen mit dem Aktionsbereich „Kreatives Europa – Kultur“ des Programms
„AgoraEU“ oder mit den Nachfolgeprogrammen der Union zur Förderung der Kultur
assoziiert sind, können sich im Rahmen eines offenen Wettbewerbs, der nach dem Zeitplan
veranstaltet wird, für ein Jahr um den Titel bewerben.
Jeder EFTA-/EWR-Staat, jedes Kandidatenland oder jedes potenzielle Kandidatenland für die
EU-Mitgliedschaft oder jedes Drittland, das mit dem Aktionsbereich „Kreatives Europa –
Kultur“ des Programms „AgoraEU“ oder mit den Nachfolgeprogrammen der Union zur
Förderung der Kultur assoziiert ist, darf die Veranstaltung im Zeitraum 2034 bis 2047 nur
einmal ausrichten.
(5) Tritt ein Land der Union nach dem [ein Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt],
jedoch vor dem 1. Januar 2041 bei, so kann es berechtigt sein, die Veranstaltung sieben Jahre
nach seinem Beitritt gemäß den für die Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften und Verfahren
auszurichten, je nachdem, wie viele Länder der Union gleichzeitig beitreten. Der Zeitplan
wird im Wege eines delegierten Rechtsakts der Kommission entsprechend aktualisiert. Tritt
ein Land der Union am oder nach dem 1. Januar 2041 bei, so darf es sich nicht als
Mitgliedstaat an der Aktion beteiligen.
Im Falle von Jahren, in denen bereits drei Städte den Titel gemäß dem Zeitplan tragen, dürfen
Städte in den in Unterabsatz 1 genannten Ländern den Titel erst im nächsten laut Zeitplan
verfügbaren Jahr ausrichten, und zwar in der Reihenfolge des Beitritts dieser Länder.
Hat eine Stadt in einem in Unterabsatz 1 genannten Land zuvor an einem Wettbewerb für
Kandidatenländer und potenzielle Kandidatenländer teilgenommen, so darf sie später nicht an
einem Wettbewerb für Mitgliedstaaten teilnehmen. Wurde im Zeitraum 2034 bis 2047 einer
Stadt eines Beitrittslandes der Titel im Einklang mit Absatz 4 verliehen, so darf dieses Land
nach seinem Beitritt in diesem Zeitraum keinen weiteren Wettbewerb abhalten.
Tritt mehr als ein Land der Union am gleichen Tag bei und besteht keine Einigung über die
Reihenfolge der Teilnahme dieser Länder an der Aktion, entscheidet der Rat per Los.
(6) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 18 in Bezug auf Änderungen am Anhang
delegierte Rechtsakte.
Artikel 4
Bewerbung
(1) Die Kommission übermittelt ein von allen Bewerberstädten zu verwendendes
einheitliches Bewerbungsformular, das auf den in Artikel 5 aufgeführten Kriterien beruht.
Bezieht eine Bewerberstadt die umliegenden Regionen ein, so wird die Bewerbung unter dem
Namen dieser Stadt eingereicht. Wenn sich eine Gruppe von Städten bewirbt, ist der Antrag
im Namen der führenden Stadt in dem betreffenden Mitgliedstaat zu stellen.
(2) Jeder Bewerbung muss ein Kulturprogramm mit einer starken europäischen
Dimension zugrunde liegen, sie muss die künstlerische Freiheit und die Vielfalt des
kulturellen Ausdrucks achten und zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen von Kunst-,
Kultur- und Kreativschaffenden beitragen.
Das Kulturprogramm muss das Veranstaltungsjahr abdecken und wird nach den Kriterien des
Artikels 5 eigens für den Titel erstellt.
Artikel 5
Kriterien
Die Bewerbungen werden anhand der nachfolgenden Kriterien bewertet, und alle Kriterien
müssen eine starke europäische Dimension aufweisen. Die Kommission stellt Leitlinien zur
Definition und zum Verständnis dieser Kriterien, insbesondere der europäischen Dimension,
bereit und berücksichtigt dabei Synergien mit einschlägigen Initiativen wie dem Neuen
Europäischen Bauhaus. Für die Bewertung des Antrags gelten folgende Kriterien:
a) Langzeitstrategie und nachhaltige Wirkung;
b) kulturelle und künstlerische Inhalte;
c) Erreichung und Einbindung der Gesellschaft, Kommunikation und Bürgerbeteiligung;
d) Verwaltung und Umsetzungsfähigkeit.
1. In der Kategorie „Langzeitstrategie und nachhaltige Wirkung“ werden folgende Faktoren
berücksichtigt:
a) Vorhandensein einer Kulturstrategie zum Zeitpunkt der Bewerbung, die die Aktion
abdeckt und Pläne zur Sicherstellung der nachhaltigen Wirkung über das
Veranstaltungsjahr hinaus umfasst;
b) Pläne zur Steigerung der Leistungsfähigkeit des Kultur- und Kreativbereichs,
einschließlich der langfristigen Kooperation zwischen Kultur, Wirtschaft und Soziales,
mit besonderem Fokus auf den Arbeitsbedingungen der Kunstschaffenden;
c) vorgesehene langfristige kulturelle, soziale und wirtschaftliche Auswirkungen des
Titels, auch im Hinblick auf eine nachhaltige städtische und gegebenenfalls ländliche
Entwicklung;
d) Pläne für Monitoring und Bewertung der Auswirkungen des Titels und für die
Verbreitung der Ergebnisse der Bewertung auf europäischer Ebene.
2. In der Kategorie „Kulturelle und künstlerische Inhalte“ werden folgende Aspekte bewertet:
a) klare und in sich stimmige künstlerische Vision und Strategie für das Kulturprogramm
zur Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt Europas und der künstlerischen
Freiheit;
b) Einbeziehung von örtlichen und europäischen Kunstschaffenden, Kulturorganisationen
und Ansässigen, einschließlich junger Menschen, bei der Gestaltung und Durchführung
des Kulturprogramms;
c) Zusammenarbeit mit Städten aus verschiedenen europäischen Ländern und mit Städten,
die im selben Jahr den Titel tragen;
d) Umfang und allgemeine künstlerische Qualität der Aktivitäten zur Hervorhebung der
Gemeinsamkeiten der Kulturen, des Erbes und der Geschichte Europas sowie der
europäischen Einigung und aktueller europäischer Themen;
e) Fähigkeit, kulturelles Erbe und traditionelle Kunstformen mit neuen, innovativen und
experimentellen digitalen kulturellen Ausdrucksformen zu kombinieren und neue Formen
des physischen und digitalen Engagements zu fördern.
3. In der Kategorie „Erreichung und Einbindung der Gesellschaft, Kommunikation und
Bürgerbeteiligung“ werden folgende Aspekte bewertet:
a) sinnvolle Einbindung der verschiedenen örtlichen Gemeinschaften und der
Zivilgesellschaft bei den Bewerbungsvorbereitungen und der Durchführung der Aktion;
b) Schaffung neuer und inklusiver – auch digitaler – Möglichkeiten der Teilhabe, des
Zugangs oder der Mitwirkung der unterschiedlichsten gesellschaftlichen Gruppen,
darunter Personen aus Randgebieten und Besucher, an kulturellen Aktivitäten unter
besonderer Berücksichtigung von Kindern und jungen Menschen, wobei besonders darauf
zu achten ist, dass diese Aktivitäten auch Menschen mit Behinderungen und älteren
Menschen offenstehen;
c) Gesamtstrategie zur Erreichung neuer Publikumskreise, insbesondere zur Verzahnung
mit dem Bildungsbereich und zur Einbeziehung von Schulen und
Hochschuleinrichtungen;
d) umfassende Marketing- und Kommunikationsstrategie, die das Interesse eines breiten
lokalen, europäischen und internationalen Publikums weckt und hervorhebt, dass die
Aktion auf die Union zurückgeht, indem das gemeinsame Logo und die gemeinsame
Leitlinie der „Kulturhauptstädte Europas“ verwendet werden.
4. In der Kategorie „Verwaltung und Umsetzungsfähigkeit“ werden folgende Aspekte
bewertet:
a) Realisierbarkeit der Mittelbeschaffungsstrategie und des vorgeschlagenen Budgets, was
erforderlichenfalls Pläne umfasst, finanzielle Unterstützung aus Programmen und Fonds
der Union zu beantragen, und Folgendes abdeckt: Vorbereitungsphase, Jahr der
Veranstaltung, Bewertung und Maßnahmen mit nachhaltiger Wirkung und Notfallpläne;
b) die geplante Steuerungs- und Durchführungsstruktur mit Personal, das über die
erforderlichen Kompetenzen für die nachhaltige Durchführung der Aktion verfügt, um
eine effiziente Zusammenarbeit zwischen den lokalen Behörden und der
Durchführungsstruktur, zu der das künstlerische Team gehört, zu ermöglichen;
c) Verfahren zur Ernennung der allgemeinen und der künstlerischen Leitung und deren
Tätigkeitsbereiche;
d) eine breite Unterstützung für die Bewerbung und ein nachhaltiges finanzielles
Engagement der lokalen, regionalen und nationalen Behörden;
e) die Bewerberstadt verfügt über eine zweckdienliche und tragfähige Infrastruktur, um
die Veranstaltung durchführen zu können, bzw. richtet eine solche ein.
Artikel 6
Expertenjury
(1) Es wird eine unabhängige Expertenjury (im Folgenden „Jury“) eingerichtet, die für die
Auswahl- und Monitoringverfahren zuständig ist.
(2) Die Jury besteht aus 12 Experten, die von den Organen und Einrichtungen der Union
gemäß Absatz 3 ernannt werden (im Folgenden „europäische Experten“).
(3) Die Kommission schlägt auf der Grundlage einer offenen Aufforderung zur
Interessenbekundung einen Pool potenzieller europäischer Experten vor.
Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission ernennen gemäß ihren jeweiligen
Verfahren jeweils drei Experten und benennen jeweils drei weitere Experten als Reserve.
Der Europäische Ausschuss der Regionen und der Europäische Wirtschafts- und
Sozialausschuss ernennen gemäß ihren jeweiligen Verfahren jeweils einen Experten und
benennen jeweils einen Experten als Reserve.
Darüber hinaus wählt die Kommission gemäß ihrem Verfahren einen Experten aus dem
Netzwerk der Jugendkulturbotschafter21 aus und benennt einen Experten als Reserve.
Bei der Auswahl der europäischen Experten bemühen sich die einzelnen Organe und
Einrichtungen der Union darum, dass sich innerhalb der Jury die Kompetenzen ergänzen, eine
ausgewogene geografische Verteilung gegeben ist, Frauen und Männer in einem
ausgewogenen Verhältnis stehen und eine Vielfalt an Hintergründen vertreten ist, um den
Anliegen verschiedener europäischer Gesellschaften in der Gesamtzusammensetzung der Jury
Rechnung zu tragen.
21 Dies ist eine Initiative des Kulturkompasses für Europa, die derzeit entwickelt wird.
(4) Zusätzlich zu den europäischen Experten darf der betreffende Mitgliedstaat für die
Auswahl und das Monitoring einer Stadt in diesem Mitgliedstaat nach seinen eigenen
Verfahren und in Abstimmung mit der Kommission bis zu zwei Experten für die Jury
ernennen. Der betreffende Mitgliedstaat ist für die Beauftragung dieser beiden Experten
zuständig. Dies gilt nicht für Auswahlverfahren für Drittländer.
(5) Alle Experten müssen
a) die Unionsbürgerschaft besitzen und in der Union ansässig sein;
b) unabhängig sein;
c) über weitreichende Erfahrung und Fachkompetenz in folgenden Bereichen verfügen:
i) in mindestens einem der Kultur- und Kreativsektoren;
ii) auf dem Gebiet der kulturellen Stadtentwicklung oder
iii) in der Organisation einer Veranstaltung „Kulturhauptstadt Europas“ oder einer
internationalen Kulturveranstaltung vergleichbaren Umfangs und Ausmaßes oder
iv) in der Förderung und Verwaltung des Kulturtourismus.
d) in der Lage sein, der Jury mehrere Arbeitstage pro Jahr, einschließlich Reisen (etwa 30
bis 40 Tage), zu widmen.
(6) Die Mitglieder der Jury haben Anspruch auf Vergütung ihrer Dienste sowie auf
Zahlung aller Ausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer
Aufgaben im Rahmen dieses Mandats stehen.
Diese Vergütung und Zahlung von Ausgaben werden für die gesamte Dauer ihrer Ernennung
gezahlt.
Alle Mitglieder der Jury erhalten unabhängig davon, von welchem Organ sie ernannt wurden,
die gleiche Vergütung.
(7) Die Jury benennt ihren Vorsitz.
(8) Die europäischen Experten werden für eine Amtszeit von drei Jahren ernannt.
Abweichend davon gilt für die erste Bestellung der Jury gemäß diesem Beschluss, dass die
Experten vom Europäischen Parlament für drei Jahre, von der Kommission für zwei Jahre und
vom Rat, vom Europäischen Ausschuss der Regionen und vom Europäischen Wirtschafts-
und Sozialausschuss für ein Jahr ernannt werden, damit das Fachwissen ungeachtet des
regelmäßigen Wechsels der Expertenjury erhalten bleibt.
(9) Tritt ein Experte zurück oder ist er nicht in der Lage, seine Aufgaben vor Ablauf
seines Mandats wahrzunehmen, oder kündigt die Europäische Kommission seinen Vertrag, so
wird er für die verbleibende Amtszeit durch einen Reserveexperten ersetzt.
(10) Alle Experten müssen auf jeden tatsächlichen oder potenziellen Interessenkonflikt in
Bezug auf eine bestimmte Bewerberstadt hinweisen. Wird ein solcher Interessenkonflikt
gemeldet oder tritt ein solcher Konflikt zutage, so tritt der betreffende Experte zurück, und
das betreffende Organ, die Einrichtung oder der Mitgliedstaat ersetzt diesen Experten für die
verbleibende Amtszeit entsprechend Absatz 9.
Artikel 7
Einreichung der Bewerbungen in den Mitgliedstaaten
(1) Gemäß dem im Anhang festgelegten Zeitplan ist jeder Mitgliedstaat für die
Organisation des Wettbewerbs zwischen seinen Städten zuständig.
(2) Hierzu veröffentlicht der betreffende Mitgliedstaat mindestens sechs Jahre vor dem
Veranstaltungsjahr eine Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen.
Jede Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen muss das in Artikel 4 Absatz 1
genannte Bewerbungsformular enthalten.
Die Frist für die Einreichung der Bewerbungen von Städten im Rahmen jeder Aufforderung
zur Einreichung von Bewerbungen beträgt mindestens 10 Monate ab dem Tag der
Veröffentlichung.
(3) Die betreffenden Mitgliedstaaten setzen die Kommission von den Bewerbungen in
Kenntnis.
Artikel 8
Vorauswahl in den Mitgliedstaaten
(1) Spätestens fünf Jahre vor dem Veranstaltungsjahr beruft jeder betreffende
Mitgliedstaat die Jury zu einer Vorauswahlbesprechung mit den Bewerberstädten ein.
(2) Nach der Bewertung der Bewerbungen anhand der Kriterien einigt sich die Jury auf
eine Auswahlliste der Bewerberstädte und erstellt einen Vorauswahlbericht über alle
Bewerbungen, in dem unter anderem Empfehlungen an die in der Auswahlliste genannten
Bewerberstädte gerichtet werden.
(3) Die Jury legt dem betreffenden Mitgliedstaat sowie der Kommission ihren
Vorauswahlbericht vor.
(4) Jeder der betreffenden Mitgliedstaaten billigt die anhand des Berichts der Jury erstellte
Auswahlliste förmlich.
Artikel 9
Auswahl in den Mitgliedstaaten
(1) Auf der Grundlage der Empfehlungen des Vorauswahlberichts ergänzen und
überarbeiten die in der Auswahlliste genannten Bewerberstädte ihre Bewerbungen im
Hinblick auf die Erfüllung der Kriterien. Sie übermitteln sie dem betreffenden Mitgliedstaat,
der sie wiederum der Kommission übermittelt.
(2) Spätestens neun Monate nach der Vorauswahlbesprechung beruft jeder betreffende
Mitgliedstaat die Jury zu einer Auswahlbesprechung mit den in der Auswahlliste genannten
Bewerberstädten ein.
Gegebenenfalls kann der betreffende Mitgliedstaat in Abstimmung mit der Kommission diese
Frist von neun Monaten um einen angemessenen Zeitraum verlängern.
(3) Die Jury bewertet die ergänzten und überarbeiteten Bewerbungen.
(4) Die Jury erstellt einen Auswahlbericht über die Bewerbungen der Bewerberstädte in
der Auswahlliste, in dem sie empfiehlt, maximal eine der Städte des betreffenden
Mitgliedstaats zu ernennen.
Der Auswahlbericht enthält auch Empfehlungen an die ausgewählte Stadt bezüglich der
Fortschritte, die bis zum Veranstaltungsjahr erzielt werden müssen.
Die Jury legt dem betreffenden Mitgliedstaat und der Kommission ihren Auswahlbericht vor.
(5) Sollte keine der Bewerberstädte alle Kriterien erfüllen, so kann die Jury unbeschadet
des Absatzes 4 empfehlen, den Titel in diesem Jahr nicht zu vergeben.
Artikel 10
Bestimmung betreffend EFTA-/EWR-Staaten, Kandidatenländer oder potenzielle
Kandidatenländer für die EU-Mitgliedschaft und Drittländer, die mit dem
Aktionsbereich „Kreatives Europa – Kultur“ des Programms „AgoraEU“ oder mit
Nachfolgeprogrammen der Union zur Förderung der Kultur assoziiert sind
(1) Für die Organisation des Städtewettbewerbs zwischen den EFTA-/EWR-Staaten, den
Kandidatenländern oder den potenziellen Kandidatenländern und Drittländern, die mit dem
Aktionsbereich „Kreatives Europa – Kultur“ des Programms „AgoraEU“ oder mit
Nachfolgeprogrammen der Union zur Förderung der Kultur assoziiert sind, ist die
Kommission zuständig (im Folgenden „Wettbewerbe für Drittländer“).
(2) Hierzu veröffentlicht sie mindestens sechs Jahre vor dem Veranstaltungsjahr eine
Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen im Amtsblatt der Europäischen Union. Jede
Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen muss das in Artikel 4 Absatz 1 genannte
Bewerbungsformular enthalten. Die Frist für die Einreichung von Bewerbungen im Rahmen
jeder Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen beträgt mindestens 10 Monate ab dem
Tag der Veröffentlichung.
(3) Die Jury trifft mindestens fünf Jahre vor dem Veranstaltungsjahr anhand der
entsprechenden Bewerbungen eine Vorauswahl der Städte. Es findet keine Sitzung mit den
Bewerberstädten statt.
Nach der Bewertung der Bewerbungen anhand der Kriterien einigt sich die Jury auf eine
Auswahlliste der Bewerberstädte und erstellt einen Vorauswahlbericht über alle
Bewerbungen, in dem unter anderem Empfehlungen an die in der Auswahlliste genannten
Bewerberstädte gerichtet werden. Die Jury legt der Kommission den Vorauswahlbericht vor.
(4) Mit Blick auf die Einhaltung der Kriterien und um den Empfehlungen des
Vorauswahlberichts Rechnung zu tragen, ergänzen und überarbeiten die in der Auswahlliste
genannten Bewerberstädte ihre Bewerbungen und übermitteln sie der Kommission.
Spätestens neun Monate nach der Vorauswahlbesprechung beruft die Kommission die Jury zu
einer Auswahlbesprechung mit den in der Auswahlliste genannten Bewerberstädten ein.
Gegebenenfalls kann die Kommission diese Frist von neun Monaten um einen angemessenen
Zeitraum verlängern.
(5) Die Jury bewertet die ergänzten und überarbeiteten Bewerbungen.
(6) Die Jury erstellt einen Auswahlbericht über die Bewerbungen der in der Auswahlliste
genannten Bewerberstädte, in dem sie maximal eine Stadt aus einem EFTA-/EWR-Staat,
einem Kandidatenland oder einem potenziellen Kandidatenland für die EU-Mitgliedschaft
oder einem Drittland, das mit dem Aktionsbereich „Kreatives Europa – Kultur“ des
Programms „AgoraEU“ oder mit Nachfolgeprogrammen der Union zur Förderung der Kultur
assoziiert ist, zur Ernennung empfiehlt.
Der Auswahlbericht enthält auch Empfehlungen an die betreffende Stadt bezüglich der
Fortschritte, die bis zum Veranstaltungsjahr erzielt werden müssen.
Die Jury legt der Kommission den Auswahlbericht vor.
(7) Sollte keine der Bewerberstädte alle Kriterien erfüllen, so kann die Jury unbeschadet
des Absatzes 6 empfehlen, den Titel in diesem Jahr nicht zu vergeben.
Artikel 11
Ernennung
(1) Jeder betroffene Mitgliedstaat ernennt anhand der Empfehlungen des Auswahlberichts
der Jury eine Stadt, die den Titel trägt, und setzt das Europäische Parlament, den Rat, die
Kommission, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Europäischen
Ausschuss der Regionen spätestens vier Jahre vor dem Veranstaltungsjahr über die Ernennung
in Kenntnis.
(2) Im Falle von EFTA-/EWR-Staaten, Kandidatenländern und potenziellen
Kandidatenländern für die EU-Mitgliedschaft oder Drittländern, die mit dem Aktionsbereich
„Kreatives Europa – Kultur“ des Programms „AgoraEU“ oder mit Nachfolgeprogrammen der
Union zur Förderung der Kultur assoziiert sind, ernennt die Kommission anhand der
Empfehlungen im Auswahlbericht der Jury eine Stadt, die den Titel in den jeweiligen Jahren
trägt. Die Kommission setzt das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Europäischen Ausschuss der Regionen spätestens
vier Jahre vor dem Veranstaltungsjahr von der Ernennung in Kenntnis.
(3) Den Ernennungen nach den Absätzen 1 und 2 wird eine Begründung beigefügt, die
sich auf die Berichte der Jury stützt.
(4) Bezieht eine Stadt die umliegenden Regionen ein, so gilt die Ernennung für die Stadt.
(5) Binnen zwei Monaten nach der Notifizierung der Ernennung veröffentlicht die
Kommission die Liste der zu „Kulturhauptstädten Europas“ ernannten Städte im Amtsblatt der
Europäischen Union.
Artikel 12
Zusammenarbeit der ernannten Städte
Die für dasselbe Jahr, das vorherige Jahr und das nachfolgende Jahr ernannten Städte sind
gehalten, ihre Kulturprogramme miteinander zu vernetzen, und diese Zusammenarbeit kann
im Rahmen des in Artikel 13 festgelegten Monitoringverfahrens berücksichtigt werden.
Artikel 13
Monitoring
(1) Die Jury sorgt für das Monitoring der Vorbereitungen auf das Veranstaltungsjahr in
den ernannten Städten und unterstützt und berät die Städte ab ihrer Ernennung bis zum Ende
des Veranstaltungsjahres.
(2) Zu diesem Zweck beruft die Kommission vier Monitoring-Besprechungen ein, an
denen die Jury und die ernannten Städte im Idealfall nach folgendem Zeitplan teilnehmen:
a) sechs bis neun Monate nach der Ernennung der Stadt,
b) 18 Monate vor dem Veranstaltungsjahr,
c) sechs Monate vor dem Veranstaltungsjahr,
d) ein Jahr nach dem Veranstaltungsjahr.
Der betreffende Mitgliedstaat, der betreffende EFTA-/EWR-Staat, das betreffende
Kandidatenland oder das betreffende potenzielle Kandidatenland oder das betreffende
Drittland, das mit dem Aktionsbereich „Kreatives Europa – Kultur“ des Programms
„AgoraEU“ oder mit den Nachfolgeprogrammen der Union zur Förderung der Kultur
assoziiert ist, kann einen Beobachter zur Teilnahme an diesen Besprechungen entsenden.
Die ernannten Städte übermitteln der Kommission zwei Wochen vor der jeweiligen
Monitoring-Besprechung ihren Fortschrittsbericht.
Während der Monitoring-Besprechungen nimmt die Jury eine Bestandsaufnahme der
Vorbereitungen und der Planung der nachhaltigen Wirkung der Veranstaltung vor und berät
die ernannten Städte, um sie bei der Ausarbeitung eines hochwertigen Kulturprogramms mit
einer starken europäischen Dimension und einer wirksamen Strategie zur Erreichung dieses
Ziels zu unterstützen. Hierbei widmet sie den Empfehlungen aus dem Auswahlbericht sowie
jeglichen vorhergehenden Monitoringberichten gemäß Absatz 3 besondere Aufmerksamkeit.
(3) Nach jeder Monitoring-Besprechung veröffentlicht die Jury einen Monitoringbericht
über den Stand der Vorbereitungen, der Planung der nachhaltigen Wirkung und die zu
unternehmenden Schritte.
Die Jury übermittelt der Kommission ihre Monitoringberichte. Bei Wettbewerben in den
Mitgliedstaaten übermittelt die Kommission diese an den jeweiligen Mitgliedstaat, der für die
Übermittlung dieser Berichte an die ernannten Städte zuständig ist. Bei Wettbewerben für
Drittländer übermittelt die Kommission diese Monitoringberichte direkt an die ernannten
Städte.
(4) Zusätzlich zu den Monitoring-Besprechungen kann die Kommission
erforderlichenfalls Besuche der Jury in den ernannten Städten organisieren. Diese Besuche
können bei Bedarf möglicherweise virtuell durchgeführt werden.
Artikel 14
Entzug des Titels
(1) Stellt die Jury nach einer Monitoring-Besprechung oder einem zusätzlichen Besuch
gemäß Artikel 13 Absatz 4 fest, dass eine Kulturhauptstadt es in erheblichem Maße versäumt
hat, i) die Kriterien, auf deren Grundlage sie ernannt wurde, zu erfüllen oder ii) den in ihrer
Bewerbung vorgelegten Projekt- und Arbeitsplan einzuhalten, so leitet sie über die
Kommission einen Dialog mit dem betreffenden Mitgliedstaat ein, um die erforderlichen
Anpassungen zu erleichtern.
(2) Wurden die erforderlichen Anpassungen nicht rechtzeitig vorgenommen, so setzt die
Jury die Kommission darüber in Kenntnis. Dieser Mitteilung wird eine Begründung beigefügt
und sie enthält praktische Empfehlungen zur Verbesserung der Situation.
(3) Wurden die praktischen Empfehlungen nicht rechtzeitig umgesetzt, übermittelt die
Jury der Kommission eine Stellungnahme zum Entzug des Titels der betreffenden Stadt.
(4) Im Falle einer Stadt eines Mitgliedstaats fordert die Kommission den Mitgliedstaat
unter gebührender Berücksichtigung der in Absatz 3 genannten Stellungnahme auf, den Titel
zu entziehen. Der Mitgliedstaat benachrichtigt das Europäische Parlament, den Rat, den
Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Europäischen Ausschuss der
Regionen über die Gründe des Entzugs.
(5) Im Falle einer Stadt in einem EFTA-/EWR-Staat, einem Kandidatenland oder einem
potenziellen Kandidatenland für die EU-Mitgliedschaft oder einem Drittland, das mit dem
Aktionsbereich „Kreatives Europa – Kultur“ des Programms „AgoraEU“ oder mit den
Nachfolgeprogrammen der Union zur Förderung der Kultur assoziiert ist, erlässt die
Kommission unter gebührender Berücksichtigung der in Absatz 3 genannten Stellungnahme
den Beschluss, den Titel zu entziehen. Die Kommission unterrichtet das Europäische
Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den
Europäischen Ausschuss der Regionen über die Gründe des Entzugs.
Artikel 15
Preisverleihung
(1) Die Kommission kann vorbehaltlich der Bereitstellung von Mitteln aus dem
entsprechenden Finanzrahmen den ernannten Städten einen mit einem Geldbetrag dotierten
Preis zu Ehren von Melina Mercouri (im Folgenden „Preis“) verleihen.
Der Preis wird im Einklang mit den Bestimmungen der geltenden Unionsprogramme zur
Förderung der Kultur vergeben.
(2) Zweidrittel des Preisgeldes werden bis Ende März des Veranstaltungsjahres
ausgezahlt, sofern die betreffende ernannte Stadt ihre im Bewerbungsstadium eingegangenen
Verpflichtungen einhält, den Kriterien entspricht und den Empfehlungen in den Auswahl- und
Monitoringberichten Rechnung trägt.
Die Verpflichtungen aus dem Bewerbungsstadium gelten dann als von der ernannten Stadt
eingehalten, wenn Programm und Strategie zwischen Bewerbungsstadium und
Veranstaltungsjahr nicht wesentlich abgeändert wurden, insbesondere unter folgenden
Bedingungen:
a) Das Budget wurde auf einem Niveau gehalten, das ein hochwertiges Kulturprogramm
im Einklang mit der Bewerbung und den Kriterien ermöglicht;
b) die Unabhängigkeit des künstlerischen Teams wurde gewahrt;
c) die europäische Dimension ist weiterhin ein wesentlicher Teil der endgültigen Fassung
des Kulturprogramms;
d) die ernannte Stadt hebt in ihrer Marketing- und Kommunikationsstrategie und ihrem
gesamten Veröffentlichungsmaterial deutlich hervor, dass die Aktion auf die Union
zurückgeht;
e) es liegen Pläne für Monitoring und Bewertung der Ausstrahlungswirkung der
Veranstaltung auf die ernannte Stadt vor.
(3) Der Restbetrag des Preisgeldes wird spätestens 24 Monate nach der ersten Zahlung
ausgezahlt, sofern die betreffende ernannte Stadt über solide Pläne für die nachhaltige
Wirkung des Veranstaltungsjahres verfügt, insbesondere:
a) einen eigenen Haushalt zur Sicherstellung der nachhaltigen Wirkung,
b) ein künstlerisches Folgeprogramm mit europäischer Dimension,
c) Marketing- und Kommunikationsstrategien, die hervorheben, dass die Aktion auf die
Union zurückgeht.
(4) Erfolgt der in Artikel 14 festgelegte Entzug des Titels während des
Veranstaltungsjahres, so wird der bereits gezahlte Teil des Preisgeldes von der Kommission
zurückgefordert.
Artikel 16
Praktische Vorkehrungen
(1) Die Kommission trifft insbesondere folgende Vorkehrungen:
a) Sie gewährleistet die Einheitlichkeit der Aktion und stellt die erforderliche
Unterstützung für die benannten Kulturhauptstädte Europas sicher;
b) sie gewährleistet die Koordination zwischen den Mitgliedstaaten und der Jury;
c) in enger Zusammenarbeit mit der Jury erstellt sie Leitlinien zur Unterstützung bei
Auswahl- und Monitoringverfahren, einschließlich der europäischen Dimension, denen sie
die in Artikel 2 genannten Ziele und die in Artikel 5 genannten Kriterien zugrunde legt;
d) sie leistet der Jury technische Unterstützung;
e) sie veröffentlicht alle Berichte der Jury auf ihrer Website.
(2) Die Kommission koordiniert die Durchführung von Maßnahmen zur Unterstützung
der Aktion „Kulturhauptstädte Europas“, insbesondere
a) stellt sie alle erforderlichen Informationen bereit und fördert die
Öffentlichkeitswirksamkeit der Aktion auf europäischer und internationaler Ebene;
b) fördert sie den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren zwischen
ehemaligen, derzeitigen und künftigen Städten, die den Titel tragen, und Bewerberstädten
und setzt sich für die weitere Verbreitung der Bewertungsberichte der Städte und der
daraus gewonnenen Erfahrungen ein;
c) koordiniert und unterstützt sie ein Netz von „Kulturhauptstädten Europas“ und
unterstützt die Städte bei der Vorbereitung von Bewerbungen, der Umsetzung ihrer
Programme und der Nutzung ihrer Erfahrungen mit den „Kulturhauptstädten Europas“,
einschließlich ihrer Einbeziehung in die langfristige Stadt- und Politikplanung,
unabhängig davon, ob sie den Titel erhalten haben oder nicht;
d) entwickelt sie gezielte Kommunikationsmaßnahmen, um die Sichtbarkeit und
Reichweite der Aktion „Kulturhauptstädte Europas“ innerhalb und außerhalb Europas zu
verbessern;
e) stellt sie Informationen über bestehende EU-Mittel für die Entwicklung von Projekten
durch Städte bereit, einschließlich Mentoring und Schulungen.
Artikel 17
Bewertung
(1) Jede Stadt ist für die Ergebnisbewertung in dem Jahr, in dem sie „Kulturhauptstadt
Europas“ ist, verantwortlich.
Um ein einheitliches Vorgehen bei der Bewertung zu gewährleisten, legt die Kommission
gemeinsame Leitlinien und Indikatoren für die betreffenden Städte fest, wobei sie sich auf die
in Artikel 2 genannten Ziele und die in Artikel 5 genannten Kriterien stützt.
Die betreffenden Städte erstellen ihre Bewertungsberichte und legen sie der Kommission
spätestens am 31. Dezember des auf das Veranstaltungsjahr folgenden Jahres vor. Die
Kommission veröffentlicht diese Bewertungsberichte auf ihrer Website.
(2) Neben der Bewertung durch die Städte veranlasst die Kommission in regelmäßigen
Abständen externe und unabhängige Bewertungen der Ergebnisse der Aktion.
Im Mittelpunkt der externen und unabhängigen Bewertungen steht eine Betrachtung aller
früheren „Kulturhauptstädte Europas“ im europäischen Zusammenhang, damit Vergleiche
hergestellt und wichtige Lehren für künftige „Kulturhauptstädte Europas“ sowie alle Städte
Europas gezogen werden können. Diese Bewertungen umfassen auch eine Gesamtbeurteilung
der Aktion, bei der die Wirksamkeit der Mechanismen zur Durchführung der Aktion, die
positiven Effekte der Aktion und Wege für mögliche Verbesserungen berücksichtigt werden.
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts-
und Sozialausschuss und dem Europäischen Ausschuss der Regionen folgende auf diesen
Bewertungen beruhenden Berichte vor, denen gegebenenfalls entsprechende Vorschläge
beigefügt sind:
a) spätestens zum 31. Dezember 2038 einen ersten Zwischenbericht,
b) spätestens zum 31. Dezember 2043 einen zweiten Zwischenbericht,
c) spätestens zum 31. Dezember 2048 einen Ex-post-Bericht.
Artikel 18
Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in
diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 wird der
Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem [Datum des Inkrafttretens des Basisrechtsakts oder
ein anderes von den Mitgesetzgebern festgelegtes Datum] übertragen.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 kann vom Europäischen Parlament oder
vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die
Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den
Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten
Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht
berührt.
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den
einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der
Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen
Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn
gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn
weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach
Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben
haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der
Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des
Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 19
Aufhebung und Übergangsbestimmungen
Der Beschluss Nr. 445/2014/EU wird aufgehoben. Er gilt jedoch weiterhin für die
„Kulturhauptstädte Europas“, die für den Zeitraum von 2020 bis 2033 ernannt wurden oder
derzeit ernannt werden.
Artikel 20
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen
Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Die Präsidentin Der Präsident
FINANZ- UND DIGITALBOGEN ZU RECHTSAKTEN
1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE ................................................. 3
1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative .................................................................. 3
1.2. Politikbereich(e) ........................................................................................................... 3
1.3. Ziel(e) ........................................................................................................................... 3
1.3.1. Allgemeine(s) Ziel(e) ................................................................................................... 3
1.3.2. Einzelziel(e) ................................................................................................................. 3
1.3.3. Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen .................................................................... 3
1.3.4. Leistungsindikatoren .................................................................................................... 4
1.4. Der Vorschlag/Die Initiative betrifft ............................................................................ 4
1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative ................................................................... 5
1.5.1. Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten
Zeitleiste für die Durchführung der Initiative .............................................................. 5
1.5.2. Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen
Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere
Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet
der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus
dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den
Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre. .................................................................... 5
1.5.3. Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse .................................. 5
1.5.4. Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte
mit anderen geeigneten Instrumenten .......................................................................... 6
1.5.5. Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der
Möglichkeiten für eine Umschichtung ......................................................................... 7
1.6. Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen
Auswirkungen .............................................................................................................. 8
1.7. Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en) ................................................................... 8
2. VERWALTUNGSMAẞNAHMEN .......................................................................... 10
2.1. Überwachung und Berichterstattung .......................................................................... 10
2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) ......................................................................... 10
2.2.1. Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der
Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der
Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen ......................................................................... 10
2.2.2. Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung
eingerichteten System(en) der internen Kontrolle ..................................................... 10
2.2.3. Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen
den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie
Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim
Abschluss) .................................................................................................................. 10
2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten ....................................................... 10
3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER
INITIATIVE .............................................................................................................. 12
3.1. Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im
Haushaltsplan ............................................................................................................. 12
3.2. Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel ........................ 13
3.2.1. Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel ................. 13
3.2.1.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan ......................................................... 13
3.2.1.2. Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen ................................................... 13
3.2.2. Geschätzter Output, der mit operativen Mitteln finanziert wird ................................ 13
3.2.3. Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel ............... 14
3.2.3.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan .......................................................... 14
3.2.3.2. Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen ................................................... 14
3.2.3.3. Mittel insgesamt ......................................................................................................... 14
3.2.4. Geschätzter Personalbedarf ........................................................................................ 14
3.2.4.1. Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt ........................................................... 15
3.2.4.2. Finanziert aus externen zweckgebundenen Einnahmen ............................................. 15
3.2.4.3. Geschätzter Personalbedarf insgesamt ....................................................................... 15
3.2.5. Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit
digitalen Technologien ............................................................................................... 17
3.2.6. Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen .............................. 17
3.2.7. Beiträge Dritter........................................................................................................... 17
3.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen .......................................................... 17
4. DIGITALE ASPEKTE............................................................................................... 19
4.1. Anforderungen von digitaler Relevanz ...................................................................... 19
4.2. Daten .......................................................................................................................... 19
4.3. Digitale Lösungen ...................................................................................................... 19
4.4. Interoperabilitätsbewertung........................................................................................ 19
4.5. Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung ............................................ 19
1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Erneuerung einer Aktion der Europäischen Union für die „Kulturhauptstädte
Europas“ im Zeitraum 2034 bis 2047 und zur Aufhebung des Beschlusses
Nr. 445/2014/EU.
1.2. Politikbereich(e)
Kultur, Städte.
1.3. Ziel(e)
1.3.1. Allgemeine(s) Ziel(e)
Das erste allgemeine Ziel der Aktion besteht darin, die Vielfalt der Kulturen in
Europa zu wahren und zu fördern, ihre Gemeinsamkeiten hervorzuheben und das
europäische Gefühl der Zugehörigkeit zu einem gemeinsamen Kulturraum zu
fördern. Das zweite allgemeine Ziel besteht darin, den Beitrag der Kultur zur
nachhaltigen und inklusiven Entwicklung der Städte entsprechend ihrer jeweiligen
Strategien und Prioritäten zu fördern.
1.3.2. Einzelziel(e)
Die Aktion wird die folgenden Einzelziele unterstützen:
a) Vergrößerung des Spektrums, der Vielfalt und der europäischen Dimension des
kulturellen Angebots in den Städten, u. a. durch länderübergreifende
Zusammenarbeit, um das internationale Profil der Städte zu schärfen;
b) Verbesserung des Zugangs zu Kultur, Kunst und Kulturerbe sowie der Teilhabe
daran für alle, insbesondere für junge Menschen, und Stärkung des sozialen
Zusammenhalts, der Generationengerechtigkeit, der Gleichheit und der Vielfalt
durch kulturelles Engagement;
c) Stärkung der Innovationsfähigkeit des lokalen Kultursektors, einschließlich des
digitalen Sektors, und seiner Zusammenarbeit mit anderen Sektoren.
1.3.3. Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen
Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken
sollte.
Die vorgeschlagene Überarbeitung der Rechtsgrundlage der „Kulturhauptstädte
Europas“ dürfte positive Auswirkungen in sozialer, wirtschaftlicher, ökologischer
und internationaler Hinsicht haben.
Soziale Folgen: Die überarbeitete Aktion „Kulturhauptstädte Europas“ soll das
Gefühl der Zugehörigkeit und einer europäischen Identität stärken, indem es den
Zugang zu Kultur und die Teilhabe daran erweitert. Insbesondere wird sie den
Menschen in ländlichen und weniger sichtbaren Regionen zugutekommen und mehr
junge Menschen ermutigen, sich einzubringen. Außerdem wird sie Initiativen
unterstützen, die auf die Einbeziehung von Kindern und Jugendlichen abzielen. Sie
wird den sozialen Zusammenhalt, den interkulturellen und den
generationenübergreifenden Dialog sowie das demokratische Engagement innerhalb
der EU und über deren Grenzen hinaus fördern.
Wirtschaftliche Folgen: Durch die Verbesserung der Sichtbarkeit und Reichweite
des Netzwerks der „Kulturhauptstädte Europas“ dürfte die Initiative den lokalen
Kulturtourismus fördern und Anreize für Innovation und regionale Entwicklung
setzen. Zudem wird sie Beschäftigungsmöglichkeiten bei kleinen und mittleren
Unternehmen der Kulturwirtschaft schaffen.
Ökologische Folgen: Im überarbeiteten Rahmen wird die Nachhaltigkeit expliziter
in die Auswahl- und Monitoringverfahren einbezogen, um die Städte zu ermutigen,
umweltfreundliche Verfahren in den Kategorien Verwaltung, Einbindung von
Besuchern und Umsetzung einzuführen. Dies wird dazu beitragen, das Bewusstsein
für Klimafragen durch kulturelle Narrative zu schärfen und gleichzeitig die Rolle der
Kultur bei der Förderung des ökologischen Wandels zu stärken.
Internationale Folgen: Der überarbeitete Rahmen zielt in erster Linie auf die
Mitgliedstaaten ab, wie es auch derzeit der Fall ist. Das steht in Einklang mit dem
Instrument zur direkten finanziellen Unterstützung der „Kulturhauptstädte Europas“
auf EU-Ebene (Programm Kreatives Europa bis 2027 und dessen
Nachfolgeprogramm). Es werden jedoch auch die Prioritäten des auswärtigen
Handelns der EU berücksichtigt, um sicherzustellen, dass der überarbeitete Rahmen
in der Erweiterungspolitik der EU, der Kulturdiplomatie und den internationalen
Kulturbeziehungen eine Rolle spielt.
Ziele für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen (SDG): Die Initiative
wird einen positiven Beitrag zur Erreichung mehrerer Nachhaltigkeitsziele (SDG)
leisten, insbesondere: SDG 4 (Hochwertige Bildung); SDG 5
(Geschlechtergleichstellung); SDG 8 (Menschenwürdige Arbeit und
Wirtschaftswachstum); SDG 10 (Verringerung von Ungleichheiten); SDG 11
(Nachhaltige Städte und Gemeinden); SDG 13 (Bekämpfung des Klimawandels);
SDG 16 (Frieden, Gerechtigkeit und starke Institutionen); SDG 17 (Partnerschaften
zur Erreichung der Ziele).
1.3.4. Leistungsindikatoren
Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren die Fortschritte und Ergebnisse verfolgt werden
sollen.
Nicht zutreffend. Die Aktion „Kulturhauptstädte Europas“ verfügt nicht über eigene
Mittel. Ihr Haushalt wird aus dem Nachfolgeprogramm des Programms „Kreatives
Europa“ stammen. Jede ernannte Stadt führt ihre eigene Leistungsbewertung auf der
Grundlage von Leitlinien der Kommission durch, die überprüft werden, sobald die
Rechtsgrundlage angenommen wurde.
1.4. Der Vorschlag/Die Initiative betrifft
eine neue Maßnahme
eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende
Maßnahme34
die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme
die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens
einer Maßnahme
34 Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.5.1. Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten
Zeitleiste für die Durchführung der Initiative
Die Aktion „Kulturhauptstädte Europas“ wird weiterhin den Reichtum und die
Vielfalt der europäischen Kulturen und ihre Gemeinsamkeiten hervorheben, ein
besseres gegenseitiges Verständnis zwischen den Menschen fördern und den Beitrag
der Kultur zur langfristigen Entwicklung der Städte fördern.
1.5.2. Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen
Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere
Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet
der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus
dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den
Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.
Gründe für Maßnahmen auf EU-Ebene (ex ante)
Die nationalen Regierungen spielen beim Schutz und bei der Förderung ihrer
nationalen Kultur und ihres nationalen kulturellen Erbes eine zentrale Rolle. Die
erste Zwischenbewertung der Aktion „Kulturhauptstädte Europas“ 2020-2033 ergab
jedoch, dass die Aktion einen erheblichen Mehrwert erbringt, indem sie einen
Rahmen auf europäischer Ebene bietet, der die internationale Bedeutung der
ausgewählten Städte hervorhebt. Sie stärkt auch die Rolle dieser Städte bei der
Förderung der Vielfalt der Kulturen in Europa und ihrer Gemeinsamkeiten sowie bei
der Förderung gemeinsamer europäischer Werte, Geschichte und Identität.
Erwarteter EU-Mehrwert (ex post)
Die Maßnahme wird die freiwillige Zusammenarbeit, den Wissenstransfer und die
Sichtbarkeit zwischen Städten in der gesamten EU und darüber hinaus verbessern.
Der Titel „Kulturhauptstadt Europas“ wurde dreimal an Städte außerhalb der EU
verliehen und wird 2030 und 2033 erneut an eine Stadt in einem EFTA-/EWR-Staat,
einem Kandidatenland oder einem potenziellen Kandidatenland verliehen, der bzw.
das am EU-Programm „Kreatives Europa“ teilnimmt. Die Aktion „Kulturhauptstädte
Europas“ unterstützt die nationalen Bemühungen, indem sie diese in eine kohärente
EU-Strategie integriert und dazu beiträgt, kulturelle Initiativen mit umfassenderen
EU-Prioritäten, wie der Einbindung junger Menschen, Nachhaltigkeit und digitaler
Innovation, in Einklang zu bringen. Diese Initiative fördert auch eine ausgewogenere
geographische Repräsentation. Der externe Aspekt der Aktion „Kulturhauptstädte
Europas“ steht im Einklang mit den umfassenderen Bemühungen der EU zur
Stärkung der Erweiterungspolitik sowie zur Förderung der Kulturdiplomatie und der
internationalen Kulturbeziehungen.
Die Erneuerung der Rechtsgrundlage wird die Fähigkeit der Initiative stärken, Städte
wirksamer zu unterstützen, das Konzept der Initiative flexibler machen und ihre
langfristige Kohärenz und Wirkung verbessern. Dadurch wird sichergestellt, dass die
EU auch künftig eine konstruktive und flankierende Rolle in Sachen Kultur und
kulturelles Erbe spielt.
1.5.3. Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse
Die erste Zwischenbewertung der Aktion „Kulturhauptstädte Europas“ 2020-2033
zeigt, dass es sich um eine erfolgreiche Leitinitiative mit einem vorteilhaften Kosten-
Nutzen-Verhältnis für die EU handelt, da sie den EU-Haushalt kaum belastet.
Darüber hinaus kann die Initiative zur Transformation der Bewerberstädte und der
ausgewählten Städte beitragen. Denn die Städte müssen langfristig vorausplanen und
die Kultur in die Kommunalpolitik einbeziehen, um für den Titel in Betracht zu
kommen. Die Aktion steht auch im Einklang mit anderen EU-Initiativen (z. B. dem
Programm „Kreatives Europa“). Sie ermöglicht die Weitergabe der Werte der EU,
fördert die Mobilität europäischer Kultur- und Kunstschaffender sowie die
Verbreitung ihrer Werke innerhalb und außerhalb der EU.
Nach 40 Jahren wird die Aktion immer noch von Städten und größeren Gebieten
angestrebt, die sich durch Kultur weiterentwickeln wollen. Damit sie auch in Zukunft
relevant bleibt, muss die Aktion aktualisiert werden. Neue Trends, wie die
zunehmende Zahl kleinerer Städte, die um den Titel konkurrieren, sollen
berücksichtigt werden.
Europäische Dimension: Sie ist ein zentraler Aspekt der Aktion „Kulturhauptstädte
Europas“ (und eines der Kriterien für die Auswahl der Titelträger), wird aber von
vielen Interessenträgern oftmals nicht vollständig verstanden. In der Bewertung wird
empfohlen, dass die Kommission prüfen solle, wie dieser Aspekt den
Interessenträgern besser verständlich gemacht werden kann.
Langfristiges Wissen: 2017 wurde ein Netzwerk der Bewerberstädte namens
Culture Next gegründet, zu dem aktuelle und ehemalige Bewerberstädte gehören,
unabhängig davon, ob sie den Titel erhalten haben oder nicht. Es gibt jedoch kein
offizielles Netzwerk der „Kulturhauptstädte Europas“, sodass die Gefahr besteht,
dass Wissen nicht von ehemaligen Titelträgern an frisch nominierte Titelträger
weitergegeben wird. Die Kommission könnte prüfen, wie der Wissensaustausch in
der Gemeinschaft der „Kulturhauptstädte Europas“ gefördert werden kann, um das
Potenzial der Initiative, insbesondere ihrer europäischen Dimension, maximal
auszuschöpfen.
Kommunikation: Derzeit gibt es auf EU-Ebene keine Kommunikationskampagnen
der Kommission oder anderer EU-Institutionen zur Bekanntmachung der Aktion
„Kulturhauptstädte Europas“. Dies beeinträchtigt die Sichtbarkeit, die Wirkung und
das öffentliche Bewusstsein für die Initiative. Die „Kulturhauptstädte Europas“
könnten von EU-Kommunikationsmaßnahmen, die die Arbeit der amtierenden
Titelträger unterstützen, zusammen mit Input von den Mitgliedstaaten profitieren.
Die Ernennung von Botschaftern der „Kulturhauptstädte Europas“, z. B. von
Kommissionsmitgliedern oder Abgeordneten des Europäischen Parlaments, könnte
die Initiative zusätzlich stärken.
1.5.4. Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte
mit anderen geeigneten Instrumenten
Die Aktion „Kulturhauptstädte Europas“ wird aus dem Nachfolgeprogramm des
Programms „Kreatives Europa“ (derzeit Vorschlag für das Programm „AgoraEU“)
hervorgehen, das Teil des Vorschlags für den mehrjährigen Finanzrahmen 2028-
2034 ist.
Die Aktion „Kulturhauptstädte Europas“ steht im Einklang mit den Zielen des
Kulturkompasses für Europa und baut auf mehreren wichtigen politischen Initiativen
auf, darunter die neue europäische Agenda für Kultur der Kommission, die EU-
Arbeitspläne für Kultur des Rates, die Gemeinsame Mitteilung „Künftige Strategie
der EU für internationale Kulturbeziehungen“ und der Europäische Aktionsrahmen
für das Kulturerbe.
Die Aktion der Union steht auch im Einklang mit europäischen Initiativen wie dem
Neuen Europäischen Bauhaus, dem Europäischen Kulturerbe-Siegel und der EU-
Agenda für Städte. Ferner steht sie im Einklang mit der Erklärung von Rom von
März 2017, in der die Mitgliedstaaten und die Organe der EU die Zielvorstellung
einer Union formulierten, nämlich „eine Union, in der die Bürgerinnen und Bürger
neue Möglichkeiten zu kultureller und gesellschaftlicher Entfaltung und
wirtschaftlichem Wachstum haben […]; eine Union, die unser kulturelles Erbe
bewahrt und kulturelle Vielfalt fördert“. Darüber hinaus steht sie im Einklang mit
dem Europäischen Schutzschild für die Demokratie und der Strategie für
Generationengerechtigkeit. Die Aktion „Kulturhauptstädte Europas“ wird auch im
Einklang mit der Europäischen Strategie für nachhaltigen Tourismus stehen.
Die Bewerberstädte werden aufgefordert, gegebenenfalls die Möglichkeit zu prüfen,
finanzielle Unterstützung aus Programmen und Fonds der Union, insbesondere aus
dem Programm „AgoraEU“ und dem Europäischen Fonds für wirtschaftlichen,
sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum,
Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit, in Anspruch zu nehmen, die über
die Pläne für nationale und regionale Partnerschaften sowie nachfolgende
Programme bereitgestellt werden.
1.5.5. Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der
Möglichkeiten für eine Umschichtung
Entfällt
1.6. Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der
finanziellen Auswirkungen
Befristete Laufzeit
– Laufzeit vom 1.1.2034 bis 31.12.2047
– Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von 2034 bis
2047 und auf die Mittel für Zahlungen von 2034 bis 2047
Unbefristete Laufzeit
– Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ
– Anschließend reguläre Umsetzung
1.7. Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)
Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission
– über ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den EU-Delegationen
– über Exekutivagenturen
Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten
Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben
an:
– Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen
– internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)
– die Europäische Investitionsbank und den Europäischen Investitionsfonds
– Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung
– öffentlich-rechtliche Körperschaften
– privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern
ihnen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden
– privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer
öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende finanzielle Garantien
bereitgestellt werden
– Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen
im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik im Rahmen des Titels V des
Vertrags über die Europäische Union betraut und die in dem maßgeblichen Basisrechtsakt
benannt sind
– in einem Mitgliedstaat ansässige Einrichtungen, die dem Privatrecht eines
Mitgliedstaats oder dem Unionsrecht unterliegen und im Einklang mit sektorspezifischen
Vorschriften für die Betrauung mit der Ausführung von Unionsmitteln oder mit der Erteilung
von Haushaltsgarantien in Betracht kommen, insofern diese Einrichtungen von
öffentlichrechtlichen Körperschaften oder von privatrechtlichen, im öffentlichen Auftrag tätig
werdenden Einrichtungen kontrolliert und von den Kontrollstellen mit angemessenen
finanziellen Garantien mit gesamtschuldnerischer Haftung oder gleichwertigen finanziellen
Garantien ausgestattet werden, die bei jeder Maßnahme auf den Höchstbetrag der
Unionsunterstützung begrenzt sein können.
Bemerkungen
Die Maßnahme wird in direkter Mittelverwaltung durch die Kommission durchgeführt, wobei
Teile möglicherweise an eine Programmdurchführungsstelle delegiert werden.
2. VERWALTUNGSMAẞNAHMEN
2.1. Überwachung und Berichterstattung
Nicht zutreffend. Jede ernannte Stadt führt ihre eigene Leistungsbewertung auf der
Grundlage von Leitlinien der Kommission durch, die überprüft werden, sobald die
Rechtsgrundlage angenommen wurde.
Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem
Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Europäischen Ausschuss
der Regionen folgende auf diesen Bewertungen beruhenden Berichte, denen
gegebenenfalls entsprechende Vorschläge beigefügt sind:
a) einen ersten Zwischenbericht,
b) einen zweiten Zwischenbericht,
c) einen Ex-post-Bericht.
2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)
2.2.1. Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der
Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der
Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen
Nicht zutreffend. Der Haushalt der Aktion „Kulturhauptstädte Europas“ wird aus
dem Nachfolgeprogramm des Programms „Kreatives Europa“ stammen.
2.2.2. Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung
eingerichteten System(en) der internen Kontrolle
Die Kommission vergibt und zahlt einen symbolischen Preis an jede ernannte Stadt,
die die während des Ausschreibungsverfahrens eingegangenen Verpflichtungen
erfüllt hat und über einen Plan zur Sicherstellung der nachhaltigen Wirkung mit
europäischer Dimension verfügt. Bei dem Preis handelt es sich um einen Festbetrag,
der nach mehreren Monitoring-Besprechungen, die von einer unabhängigen
Expertenjury durchgeführt werden, in zwei Raten ausgezahlt wird.
2.2.3. Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen
den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie
Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim
Abschluss)
Nicht zutreffend. Jede ernannte Stadt führt ihre eigene Leistungsbewertung auf der
Grundlage von Leitlinien der Kommission durch, die überprüft werden, sobald die
Rechtsgrundlage angenommen wurde.
2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
Die entsprechenden Dienststellen werden ihre Betrugsbekämpfungsstrategie – die
mit der Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission (CAFS) im Einklang steht –
weiter anwenden, um unter anderem sicherzustellen, dass ihre internen Kontrollen
zur Betrugsbekämpfung vollständig auf die CAFS abgestimmt sind und dass ihr
Betrugsrisikomanagement darauf abzielt, Fälle mit Betrugsrisiken zu ermitteln und
angemessene Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Die derzeit angewandten
Betrugsbekämpfungsstrategien ermöglichen es, Betrugsrisiken zu bekämpfen,
hauptsächlich durch Maßnahmen zur Verhinderung von Unregelmäßigkeiten, die im
Falle der Aufdeckung von Betrugsfällen weiterverfolgt werden.
3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES
VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
3.1. Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)
im Haushaltsplan
Bestehende Haushaltslinien
In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der
Haushaltslinien.
Anmerkung: Nicht zutreffend. Die Aktion „Kulturhauptstädte Europas“ verfügt nicht über
eigene Mittel. Ihr Haushalt wird aus dem Nachfolgeprogramm des Programms „Kreatives
Europa“ stammen.
Rubrik des
Mehrjährig
en
Finanzrahm
ens
Haushaltslinie Art der
Ausgaben Beiträge
Nummer
GM/NGM
von
EFTA-
Staaten36
von
Kandidaten
ländern und
potenzielle
n
Kandidaten
von
anderen
Drittlände
rn
andere
zweckgebundene
Einnahmen
2 06 01 02 Unterstützungsausgaben für
„AgoraEU“
NGM
JA/NEI
N
JA/NEIN
JA/NEI
N
JA/NEIN
2 06 03 01 Kreatives Europa – Kultur GM
JA/NEI
N
JA/NEIN
JA/NEI
N
JA/NEIN
35 GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
36 EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
37 Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans.
D
E
D
E
3.
2.
G
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3.
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DE 14 DE
3.2.3. Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel
Die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben und die Personalausstattung für 2028 und
darüber hinaus dienen lediglich der Veranschaulichung und greifen dem nächsten
Mehrjährigen Finanzrahmen nicht vor. Die Finanzierungsquelle und der Umfang der
finanziellen Verpflichtungen der Union in der Zeit nach 2027 hängen weiterhin vom Ergebnis
der interinstitutionellen Verhandlungen über zukünftige MFR ab und sind danach durch das
jährliche Haushaltsverfahren zu bestimmen. Alle Mittel- und Personalzuweisungen ab 2028
sind vorläufig.
3.2.3.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan (in Mio. EUR)
BEWILLIGTE MITTEL
Jahr Jahr Jahr Jahr Jahr
2034-2047
INSGESAMT 2034 2035 2036 2037 2038–2047
RUBRIK 4
Personalmittel 1,005 1,005 1,005 1,005 10,050 14,070
sonstige Verwaltungskosten 0,015 0,215 0,015 0,215 1,150 1,610
Zwischensumme RUBRIK 4 1,020 1,220 1,020 1,220 11,200 15,680
Außerhalb der RUBRIK 4
Personalmittel 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Zwischensumme außerhalb der
RUBRIK 4
0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
INSGESAMT 1,020 1,220 1,020 1,220 11,200 15,680
3.2.3.3. Mittel INSGESAMT (in Mio. EUR)
INSGESAMT BEWILLIGTE
MITTEL + EXTERNE
ZWECKGEBUNDENE
EINNAHMEN
Jahr Jahr Jahr Jahr Jahr
2034-2047
INSGESAMT 2034 2035 2036 2037 2038–2047
RUBRIK 4
Personalmittel 1,005 1,005 1,005 1,005 10,050 14,070
sonstige Verwaltungskosten 0,015 0,215 0,015 0,215 1,150 1,610
Zwischensumme RUBRIK 4 1,020 1,220 1,020 1,220 11,200 15,680
Außerhalb der RUBRIK 4
Personalmittel 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Zwischensumme außerhalb der
RUBRIK 4
0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
INSGESAMT 1,020 1,220 1,020 1,220 11,200 15,680
3.2.4. Geschätzter Personalbedarf
Die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben und die Personalausstattung für 2028 und
darüber hinaus dienen lediglich der Veranschaulichung und greifen dem nächsten
Mehrjährigen Finanzrahmen nicht vor. Die Finanzierungsquelle und der Umfang der
DE 15 DE
finanziellen Verpflichtungen der Union in der Zeit nach 2027 hängen weiterhin vom Ergebnis
der interinstitutionellen Verhandlungen über den MFR 2028-2034 ab und sind danach durch
das jährliche Haushaltsverfahren zu bestimmen. Alle Mittel- und Personalzuweisungen ab
2028 sind vorläufig.
3.2.4.1. Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt
Schätzung in Vollzeitäquivalenten (VZÄ)
BEWILLIGTE MITTEL
Jahr Jahr Jahr Jahr Jahr Jahr
2034 2035 2036 2037 2038 2039–2047
Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)
20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der
Kommission)
3 3 3 3 3 3
20 01 02 03 (EU-Delegationen) 0 0 0 0 0 0
01 01 01 01 (Indirekte Forschung) 0 0 0 0 0 0
01 01 01 11 (Direkte Forschung) 0 0 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) 0 0 0 0 0 0
• Externes Personal (in VZÄ)
20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation) 4 4 4 4 4 4
20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen) 0 0 0 0 0 0
Haushaltslinie
administr.
Unterstützung
[XX.01.YY.YY]
- in den zentralen Dienststellen 0 0 0 0 0 0
- in den EU-Delegationen 0 0 0 0 0 0
01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung) 0 0 0 0 0 0
01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung) 0 0 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 4 0 0 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der
Rubrik 4
0 0 0 0 0 0
INSGESAMT 7 7 7 7 7 7
3.2.4.2. Finanziert aus externen zweckgebundenen Einnahmen
Nicht zutreffend.
3.2.4.3. Geschätzter Personalbedarf insgesamt
INSGESAMT BEWILLIGTE MITTEL
+
EXTERNE ZWECKGEBUNDENE EINNAHMEN
Jahr Jahr Jahr Jahr Jahr Jahr
2034 2035 2036 2037 2038
2047
Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)
20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der
Kommission)
3 3 3 3 3 3
20 01 02 03 (EU-Delegationen) 0 0 0 0 0 0
01 01 01 01 (Indirekte Forschung) 0 0 0 0 0 0
01 01 01 11 (Direkte Forschung) 0 0 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) 0 0 0 0 0 0
• Externes Personal (in VZÄ)
20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation) 4 4 4 4 4 4
20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen) 0 0 0 0 0 0
Haushaltslinie
administr.
Unterstützung
[XX.01.YY.YY]
- in den zentralen Dienststellen 0 0 0 0 0 0
- in den EU-Delegationen 0 0 0 0 0 0
DE 16 DE
01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung) 0 0 0 0 0 0
01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung) 0 0 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 4 0 0 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik
0 0 0 0 0 0
INSGESAMT 7 7 7 7 7 7
Unter Berücksichtigung der insgesamt angespannten Lage in Rubrik 4 sowohl in Bezug auf die
Personalausstattung als auch die Höhe der Mittel wird der Personalbedarf durch Personal der GD
gedeckt, das bereits der Verwaltung der Maßnahme zugeordnet ist und/oder innerhalb der GD oder
anderer Kommissionsdienststellen umgeschichtet wurde.
Für die Durchführung des Vorschlags benötigtes Personal (in VZÄ):
Personal aus den
Dienststellen der
Kommission
Zusatzpersonal (ausnahmsweise)*
Zu finanzieren
aus Rubrik 4
oder Forschung
Zu finanzieren
aus einer
Haushaltslinie
für
administrative
Unterstützung
Zu finanzieren
aus Gebühren
Planstellen 3 Entfällt
Externes
Personal (VB,
ANS, LAK)
Beschreibung der Aufgaben, die ausgeführt werden sollen durch:
Beamte und
Zeitbedienstete
Sie gewährleisten die Einheitlichkeit der Aktion und stellen die erforderliche
Unterstützung für die benannten Kulturhauptstädte Europas sicher;
sie gewährleisten die Koordination zwischen den Mitgliedstaaten und der Jury;
sie sorgen für die Beaufsichtigung und Koordinierung der Jury;
sie gewährleisten die Überwachung der Wettbewerbe in den Mitgliedstaaten;
sie koordinieren die Wettbewerbe in Drittländern.
Externes Personal Sie erstellen in enger Zusammenarbeit mit der Jury Leitlinien zur Unterstützung der
Auswahl- und Monitoringverfahren – einschließlich der europäischen Dimension;
sie leisten der Jury technische Unterstützung;
sie veröffentlichen alle Berichte der Jury auf ihrer Website.
sie stellen alle erforderlichen Informationen bereit und fördern die
Öffentlichkeitswirksamkeit der Maßnahme auf europäischer und internationaler Ebene;
sie fördern den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren zwischen
ehemaligen, derzeitigen und künftigen Städten, die den Titel tragen, und Bewerberstädten
DE 17 DE
und setzen sich für die weitere Verbreitung der Bewertungsberichte der Städte und der
daraus gewonnenen Erfahrungen ein;
sie unterstützen die Städte bei der Vorbereitung von Bewerbungen, der Umsetzung ihrer
Programme und der Nutzung ihrer Erfahrungen mit den „Kulturhauptstädten Europas“,
einschließlich ihrer Einbeziehung in die langfristige Stadt- und Politikplanung,
unabhängig davon, ob sie den Titel erhalten haben oder nicht;
sie entwickeln gezielte Kommunikationsmaßnahmen, um die Sichtbarkeit und Reichweite
der Aktion „Kulturhauptstädte Europas“ innerhalb und außerhalb Europas zu verbessern;
sie stellen Informationen über bestehende EU-Mittel für die Entwicklung von Projekten
durch Städte bereit, einschließlich Mentoring und Schulungen.
3.2.5. Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit
digitalen Technologien
Nicht zutreffend.
3.2.6. Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen
Der Vorschlag/die Initiative steht im Einklang mit dem Vorschlag für den MFR
2028-2034.
3.2.7. Beiträge Dritter
Der Vorschlag/Die Initiative
– sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.
– sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:
Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
Jahr
Jahr
Jahr
Jahr
Insgesamt
Kofinanzierende Einrichtung
Kofinanzierung INSGESAMT
3.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
– Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.
– Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar
– auf die Eigenmittel
– auf die übrigen Einnahmen
– Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugeordnet
sind.
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
Einnahmenlinie:
Für das laufende
Haushaltsjahr zur
Verfügung
Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative38
Jahr 2024 Jahr 2025 Jahr 2026 Jahr 2027
38 Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 %
für Erhebungskosten, anzugeben.
DE 18 DE
stehende Mittel
Artikel ….
Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n)
Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.
Nicht zutreffend.
Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen
verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).
Nicht zutreffend.
DE 19 DE
4. DIGITALE ASPEKTE
4.1. Anforderungen von digitaler Relevanz
Anforderung 1 (R1):
Wie in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a des Vorschlags angegeben stellt [sie] alle
erforderlichen Informationen bereit und fördert die Öffentlichkeitswirksamkeit der Aktion
auf europäischer und internationaler Ebene. Die von dieser Anforderung betroffenen
Akteure sind die Europäische Kommission, die nationalen Behörden und die Begünstigten.
Das betroffene allgemeine Verfahren ist die „Verbreitung“.
4.2. Daten
Die bereitgestellten Daten beziehen sich auf die Informationen, Nachrichten und Ergebnisse
der Aktion „Kulturhauptstädte Europas“ und stammen aus öffentlichen Berichten oder
Bewerbungsformularen der Städte.
4.3. Digitale Lösungen
4.4. Interoperabilitätsbewertung
4.5. Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung
Die geplante digitale Lösung ist eine Verbreitungsplattform im Einklang mit Artikel 16 des
Vorschlags. Die wichtigsten Aufgaben der Plattform sind die Verbreitung der
Informationen, Nachrichten und Ergebnisse der Aktion. Die Verwaltungsstellen werden die
Europäische Kommission und eine mögliche Programmdurchführungsstelle sein.
Die Zugänglichkeit wird berücksichtigt, und die Wiederverwendbarkeit wird im Einklang
mit den Normen der Kommission geprüft. Die Plattform wird gegebenenfalls den Einsatz
künstlicher Intelligenz unter Einhaltung des Vorsorgeprinzips nutzen.
Bei der Nutzung von KI wird die Europäische Kommission die Einhaltung der KI-
Verordnung sicherstellen.
Unbeschadet der Verordnung (EU) 2016/679 gewährleistet die Europäische Kommission
die Sicherheit, Integrität, Authentizität und vertrauliche Behandlung der für die Zwecke
dieser Verordnung erfassten und gespeicherten Daten.
Nicht zutreffend.
Nicht zutreffend.
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Brüssel, den 10.9.2026
COM(2026) 455 final
ANNEX
ANHANG
des
Vorschlags für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES
RATES
zur Erneuerung einer Aktion der Europäischen Union für die „Kulturhauptstädte
Europas“ im Zeitraum 2034 bis 2047 und zur Aufhebung des Beschlusses
Nr. 445/2014/EU
DE 1 DE
ANHANG
Reihenfolge der Berechtigung zur Benennung einer „Kulturhauptstadt Europas“
2034 Kroatien Rumänien
2035 Irland Griechenland
2036 Litauen Österreich
EFTA-/EWR-Staat, Kandidatenland oder potenzielles
Kandidatenland oder Drittland, das mit dem
Aktionsbereich „Kreatives Europa – Kultur“ des
Programms „AgoraEU“ oder mit den
Nachfolgeprogrammen der Union zur Förderung der
Kultur assoziiert ist.
2037 Ungarn Luxemburg
2038 Estland Deutschland
EFTA-/EWR-Staat, Kandidatenland oder potenzielles
Kandidatenland oder Drittland, das mit dem
Aktionsbereich „Kreatives Europa – Kultur“ des
Programms „AgoraEU“ oder mit den
Nachfolgeprogrammen der Union zur Förderung der
Kultur assoziiert ist.
2039 Lettland Finnland
2040 Slowakei Portugal
2041 Slowenien Frankreich
EFTA-/EWR-Staat, Kandidatenland oder potenzielles
Kandidatenland oder Drittland, das mit dem
Aktionsbereich „Kreatives Europa – Kultur“ des
Programms „AgoraEU“ oder mit den
Nachfolgeprogrammen der Union zur Förderung der
Kultur assoziiert ist.
2042 Tschechien Schweden
2043 Polen Dänemark
2044 Zypern Italien
EFTA-/EWR-Staat, Kandidatenland oder potenzielles
Kandidatenland oder Drittland, das mit dem
Aktionsbereich „Kreatives Europa – Kultur“ des
Programms „AgoraEU“ oder mit den
Nachfolgeprogrammen der Union zur Förderung der
Kultur assoziiert ist.
2045 Malta Belgien
2046 Bulgarien Spanien
2047 Niederlande EFTA-/EWR-Staat, Kandidatenland oder potenzielles
DE 2 DE
Kandidatenland oder Drittland, das mit dem
Aktionsbereich „Kreatives Europa – Kultur“ des
Programms „AgoraEU“ oder mit den
Nachfolgeprogrammen der Union zur Förderung der
Kultur assoziiert ist.
Drucksache 529/26- 47 -
Relationen
- authored ← Europäische Kommission
- part_of_vorgang → Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erneuerung einer Aktion der Europäischen Union für die "Kulturha (Unterrichtung)