Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Programms "AgoraEU" für den Zeitraum 2028-2034 und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2021/692 und (EU) 2021/818
Text
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Programms "AgoraEU" für den Zeitraum 2028-2034 und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2021/692 und (EU) 2021/818
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 521/25
30.09.25
EU - AIS - FSFJ - Fz - K - Wi
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung
des Programms "AgoraEU" für den Zeitraum 2028-2034 und zur Aufhebung der
Verordnungen (EU) 2021/692 und (EU) 2021/818
COM(2025) 550 final
Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung
unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden
an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: Drucksache 231/18 = AE-Nr. 180546;
Drucksache 233/18 = AE-Nr. 180548
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Brüssel, den 16.7.2025
COM(2025) 550 final
2025/0550 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Einrichtung des Programms „AgoraEU“ für den Zeitraum 2028-2034 und zur
Aufhebung der Verordnungen (EU) 2021/692 und (EU) 2021/818
{SEC(2025) 547 final} - {SWD(2025) 550 final} - {SWD(2025) 551 final}
BEGRÜNDUNG
1. KONTEXT DES VORSCHLAGS
• Gründe und Ziele des Vorschlags
Die EU ist eine Wertegemeinschaft, die mit der Geschichte und Identität Europas verflochten
und im EU-Vertrag verankert ist. Laut Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union
(EUV) sind diese Werte allen Mitgliedstaaten gemeinsam und umfassen Demokratie,
Wahrung der Menschenrechte, Nichtdiskriminierung, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und
Pluralismus. Dazu gehört auch die kulturelle Vielfalt, die freie Meinungsäußerung,
einschließlich der Freiheit und Vielfalt der Medien und der künstlerischen Freiheit, die auch
in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind.
Die Beteiligung und das Engagement der Bürgerinnen und Bürger, die Transparenz und
Rechenschaftspflicht in den Entscheidungsprozessen sowie die Achtung der Grundrechte und
der Rechtsstaatlichkeit tragen zur Vitalität der europäischen Demokratie bei. Die Medien
spielen eine entscheidende Rolle bei der Förderung der öffentlichen Meinungsbildung und der
freien öffentlichen Debatte. Audiovisuelle Inhalte und alle anderen künstlerischen, kulturellen
und kreativen Ausdrucksformen, einschließlich des kulturellen Erbes, sind für die Vielfalt
Europas, die Stärkung der gesellschaftlichen Widerstandsfähigkeit und des gegenseitigen
Verständnisses von wesentlicher Bedeutung. Über ihren Eigenwert und ihre gesellschaftliche
Wirkung hinaus sind sie auch ein starker Motor für nachhaltiges Wirtschaftswachstum und
Wettbewerbsfähigkeit, Innovation und Beschäftigung und stellen eine sanfte Einflusskraft dar,
weshalb sie für die Zukunft Europas so wichtig sind.
Die Bedeutung finanzieller Eingriffe der EU in diesen Bereichen liegt darin, dass es damit
möglich ist, eine inklusive und partizipative Governance mit einer informierten und aktiven
Bürgerschaft zu fördern, die Grundrechte zu schützen und zur Geltung zu bringen, die
Gleichstellung und Nichtdiskriminierung zu fördern und die kulturelle Vielfalt und alle Arten
künstlerischer Ausdrucksformen zu würdigen. Europas florierende Kreativ- und
Medienbranche, sein audiovisueller Sektor und der Reichtum seiner Kulturen und seines
Kulturerbes sind für die europäische Identität von zentraler Bedeutung. Diese Politikbereiche
stehen jedoch vor großen Herausforderungen, die eine ganzheitliche Reaktion der Union
erforderlich machen.
Die Werte der Union sind von innen wie von außen unter Druck geraten, z. B. durch
Probleme der Rechtsstaatlichkeit, Ungleichheiten, Diskriminierung, Grundrechtsverletzungen,
schwindendes Vertrauen in demokratische Institutionen und geschwächtes Vertrauen in
demokratische Prozesse. Es bestehen nach wie vor strukturelle Ungleichheiten sowie Gewalt
und Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Religion
oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung, die
häufig als Rassismus und andere Formen der Intoleranz zum Ausdruck kommen. Gleichzeitig
wird die traditionelle Rolle unabhängiger Organisationen der Zivilgesellschaft bei der
Bekämpfung dieser Tendenzen durch eine Schwächung der finanziellen und politischen
Unterstützung infrage gestellt.
Die europäische Medienwirtschaft gilt als eine Hochburg der Qualität und Kreativität, sie
konkurriert heute aber mit globalen Online-Plattformen um die Aufmerksamkeit der
Bürgerinnen und Bürger sowie der Verbraucherinnen und Verbraucher. Die Verbreitung aus
der EU stammender audiovisueller Inhalte ist nach wie vor auf nationaler Ebene fragmentiert,
und der größte Teil der Film- und Kinoeinahmen und Streaming-Abonnements entfällt auf
Akteure von außerhalb der EU. Ebenso hat sich die Videospielebranche in der
zeitgenössischen digitalen Kultur zwar einen festen Platz erobert (mehr als die Hälfte der EU-
Bevölkerung spielt regelmäßig Videospiele), der Videospielemarkt der Union wird aber nach
wie vor weitgehend von globalen Wettbewerbern dominiert. Letztlich ist die Integrität des
Informationsraums durch die Verbreitung von Desinformation und die Zunahme
ausländischer Informationsmanipulation und Einmischung, die von feindseligen Akteuren wie
Russland ausgeht, in Gefahr geraten. Die Bedrohungen des Medienpluralismus werden durch
Phänomene wie die Konzentration des Medieneigentums noch verschärft. Parallel dazu
verzeichnen Nachrichtenmedien rückläufige Werbeeinnahmen und Anzeigenverkäufe, weil
digitale Wettbewerber mittlerweile einen wachsenden Anteil dieser Umsätze vereinnahmen
und neue Verbrauchsgewohnheiten geprägt haben. All diese Faktoren haben zur Folge, dass
die Medien zunehmend ums Überleben kämpfen.
Die Kultur selbst wie auch die Kultur- und Kreativbranchen und -unternehmen in der Union
sind sowohl auf nationaler Ebene auch auf sprachlicher Ebene fragmentiert und spiegeln so
unsere reiche Vielfalt wider. Dies beschränkt eine transnationale künstlerische
Zusammenarbeit ebenso wie die Publikumsreichweite und die Entwicklung innovativer
Verfahren, aber auch die Widerstandsfähigkeit und das Wettbewerbspotenzial dieser Sektoren
und ihre Möglichkeiten, zur Stärkung des gesellschaftlichen Wohlergehens beizutragen. Die
Fachkräfte der Kultur- und Kreativwirtschaft haben Schwierigkeiten, grenzüberschreitend zu
arbeiten und Zugang zu neuen Möglichkeiten und Märkten zu erhalten, was geografische
Ungleichgewichte noch verschärft und die Verbreitung europäischer kultureller Werke
verringert. Die begrenzte grenzüberschreitende Mobilität und Zusammenarbeit behindert die
Vernetzung, Größenvorteile, die Bündelung von Fachwissen und ein gemeinsames
schöpferisches Tun. All dies wäre jedoch für die Aufrechterhaltung von Kreativkarrieren und
einer starken Kultur- und Kreativbranche wichtig. Gleichzeitig wird das reiche Kulturerbe
Europas von einer Kombination aus Haushaltszwängen, Anfälligkeit für
Umweltverschmutzung, Klimawandel und Naturkatastrophen sowie Veruntreuung oder
Zerstörung bedroht.
Schließlich sehen sich die Gesellschaft und die Kreativ-, Kultur- und Medienwirtschaft mit
gemeinsamen technologischen Abhängigkeiten konfrontiert und könnten daher von einem
gemeinsamen Vorgehen profitieren. Sie leiden unter finanziellen Schwächen, Hindernissen
beim Zugang zu Finanzmitteln, Schwierigkeiten bei der Nutzung und Übernahme
angewandter Innovationen, aber auch mangelnder Anpassung an neu benötigte Kompetenzen
und den digitalen Wandel. Unterdessen geraten die Bürgerinnen und Bürger und die Medien-
und Kulturlandschaft zunehmend unter den Einfluss von Technologiegiganten von außerhalb
der EU, die mit ihren algorithmischen Empfehlungen, mit automatisierter Verbreitung und mit
KI-generierten Inhalten Einfluss darauf nehmen, welche Inhalte konsumiert werden.
Hierbei handelt es sich um transnationale Herausforderungen, die ohne gemeinsame
Lösungen, Koordinierung, Steuerung und Unterstützung auf EU-Ebene nicht wirksam
bewältigt werden können. EU-Maßnahmen können dazu beitragen, die Zusammenarbeit, den
Kapazitätsaufbau und ein gegenseitiges Lernen zu ermöglichen. Sie könnten helfen, das
Potenzial dieser Sektoren zu optimieren und zu kombinieren, um das Wirtschaftswachstum,
die gesellschaftliche Entwicklung und die kulturelle Vielfalt zu fördern.
Die EU hat die Bewältigung der Herausforderungen in Bezug auf Kultur, Medien und
Gleichstellung, Bürgerinnen und Bürger, Rechte und Unionswerte im Laufe der Jahre mithilfe
verschiedener Finanzierungsprogramme unterstützt. Im Rahmen des Mehrjährigen
Finanzrahmens (MFR) 2021-2027 wurden die Kultur, die Kultur- und Kreativwirtschaft und
die audiovisuellen Medien im Zuge des Programms Kreatives Europa mit dem Ziel
unterstützt, die kulturelle und sprachliche Vielfalt und das kulturelle und sprachliche Erbe
Europas zu schützen, weiterzuentwickeln und zu fördern sowie zur Wettbewerbsfähigkeit
dieser Sektoren, insbesondere des audiovisuellen Sektors, beizutragen. Die Förderung und der
Schutz der Rechte und Unionswerte, wie sie in den Verträgen, der Charta und den geltenden
internationalen Menschenrechtsübereinkommen verankert sind, sind derweil in erster Linie
Gegenstand des Programms „Bürgerinnen und Bürger, Gleichstellung, Rechte und
Werte“ (CERV). Das Programm CERV unterstützt Organisationen der Zivilgesellschaft, die
auf europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene sowie an der Basis tätig sind, bei
ihrer Arbeit zum Schutz und zur Förderung der Werte der Union. In einigen Bereichen wie
Nachrichtenmedien und Bekämpfung von Desinformation war die Unterstützung der Union
auf mehrere unterschiedliche Programme verteilt. So umfasst der sektorenübergreifende
Aktionsbereich des Programms Kreatives Europa besondere Maßnahmen für
Medienpluralismus, Medienkompetenz und Medienzusammenarbeit, wogegen im Bereich
Multimedia-Aktionen die Bereitstellung von Informationen zu EU-Themen unterstützt
wurde. Die Bekämpfung von Desinformation wird bislang über das Programm
Digitales Europa finanziert.
Der MFR-Vorschlag 2028-2034 zielt darauf ab, derzeit im EU-Haushalt bestehende
„Komplexitäten, Schwächen und Rigiditäten“ anzugehen, und bietet einen gezielter
ausgerichteten, einfacheren Rahmen mit weniger Programmen, die aber eine größere Wirkung
entfalten. Aus diesem Grund und zur Erhöhung der Flexibilität und Anpassungsfähigkeit des
Haushalts an sich verändernde Gegebenheiten und neu auftretende Probleme bezweckt dieser
Vorschlag eine Straffung der EU-Maßnahmen in den Bereichen Kultur, Medien und
Gleichstellung, Bürgerinnen und Bürger, Rechte und Werte und gegebenenfalls die
Erschließung von Verbindungen und Synergien unter Berücksichtigung der Einzigartigkeit
und der besonderen Bedürfnisse jedes dieser Politikbereiche.
Im Bereich der Gleichstellung, Bürgerinnen und Bürger, Rechte und Werte wird der
Vorschlag dazu beitragen, die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit, die Grundrechte und die
Gleichstellung zu wahren, Diskriminierung zu verringern und die Handlungsfähigkeit der
Zivilgesellschaft zu stärken. Das neue Programm wird auch zur Bekämpfung
geschlechtsspezifischer Gewalt sowie von Gewalt gegen Kinder und andere gefährdete
Gruppen beitragen. Darüber hinaus wird es zur Stärkung der demokratischen Resilienz und
Teilhabe beitragen.
Die Medien sind eine Triebkraft für demokratische Werte, kulturelle Vielfalt und
Wirtschaftswachstum. Der Mediensektor umfasst unter anderem Inhalte wie Filme, Serien,
Videospiele, Nachrichten und Informationen, immersive Realität und Multimedia, aber auch
Dienstleistungen wie Filmvorführungen, Fernseh- und Hörfunksendungen, Print- und Online-
Veröffentlichungen, Online-Videos und Podcasts. Um ihrer gesellschaftlichen Bedeutung
gerecht werden zu können, müssen der audiovisuelle Sektor und die Medienbranche
widerstandsfähig und wettbewerbsfähig sein. Der Vorschlag wird einen freien,
wettbewerbsfähigen und vielfältigen Medienraum und audiovisuellen Raum unterstützen. Er
wird einerseits die Produktion, die Verbreitung, die Verwertung der Rechte des geistigen
Eigentums und den Konsum audiovisueller Werke und anderer Formen von Medieninhalten
wie Spielen fördern. Andererseits wird er dazu beitragen, die Lebensfähigkeit und den
Pluralismus des Informationsmarktes zu schützen, und zwar insbesondere durch die
Unterstützung der Nachrichtenmedien und die Wahrung der Unabhängigkeit der Medien,
auch auf regionaler und lokaler Ebene. Außerdem wird er zum Vorgehen gegen
Desinformation und gegen Informationsmanipulation und Einmischung aus dem Ausland
beitragen.
Die Kultur und die Kultur- und Kreativwirtschaft bilden einen großen Reichtum für Europa
und vermitteln in aller Welt das Bild eines dynamischen Kontinents. Dazu gehören unter
anderem die darstellende Kunst, die Literatur und Buchverlage, Musik und bildende Kunst,
das materielle und immaterielle Kulturerbe, Architektur, Archive, Bibliotheken und Museen,
Kunsthandwerk und Design, die allesamt Inhalte auf verschiedenen Trägern und in
verschiedenen Formaten hervorbringen. Die EU-Maßnahmen im Kulturbereich werden dazu
beitragen, das grenzüberschreitende kulturelle Schaffen und die grenzübergreifende kulturelle
Zusammenarbeit zu steigern, die kulturelle Teilhabe und die Zugänglichkeit einer Vielfalt
europäischer kultureller Ausdrucksformen zu verbessern und das kulturelle Erbe zu schützen
und zu bewahren. Überdies wird der Vorschlag dazu beitragen, die Verbreitung vielfältiger
kultureller Werke zu steigern, die Mobilität der Fachkräfte zu erhöhen und die Inklusivität
und Generationengerechtigkeit mittels der Kultur zu fördern. Nicht zuletzt wird er auch die
soziale, wirtschaftliche und externe Dimension des Kultur- und Kreativsektors stärken.
Die EU sollte Synergien zwischen Medien, Kultur und Zivilgesellschaft fördern, indem sie
öffentliche und private Einrichtungen zusammenbringt und die sektorenübergreifende
Zusammenarbeit und die Innovation fördert, um gemeinsame Herausforderungen zu
bewältigen und die Resilienz der Gesellschaft und die demokratische Teilhabe zu verbessern.
Auf dieser Grundlage ist ein finanzielles Eingreifen der EU am besten geeignet, bestehende
erfolgreiche Programme zu verbessern und auszuweiten, transnationale Herausforderungen
besser anzugehen und Lücken zu schließen, die auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht
geschlossen werden können. Der Vorschlag wird auch für eine größere Kohärenz und eine
bessere Abstimmung zwischen Regulierungspolitik und Finanzierungsinstrumenten sowie
zwischen Innen- und Außenpolitik sorgen. Daher wird der Vorschlag dazu beitragen, Europas
Gesellschaften, Medien und Kultur zu stärken, die Werte der Union und die demokratische
Teilhabe zu fördern und das Potenzial der Union als Quelle für Fortschritt, nachhaltige
Entwicklung und Wachstum voll auszuschöpfen.
Die Politikbereiche, auf die sich dieser Legislativvorschlag erstreckt, sind fest in den EU-
Verträgen verankert, die die Rechtsgrundlage für EU-Maßnahmen in Form von
Finanzierungsprogrammen der Union bilden, und tragen zur Verfolgung der langfristigen
Ziele der Union bei. Der Vorschlag sieht als Anwendungsbeginn den 1. Januar 2028 vor.
• Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Grundrechte, Werte der EU und Demokratie
Der Vorschlag steht voll und ganz im Einklang mit der Charta der Grundrechte der
Europäischen Union und allen einschlägigen politischen und rechtlichen Rahmen der EU auf
dem Gebiet der Gleichstellung und Nichtdiskriminierung. Er trägt auch zur Verwirklichung
der Strategie der Union der Gleichheit bei. Ein Kernziel der Europäischen Union besteht
darin, durch einen Multi-Stakeholder-Ansatz und ein sektorenübergreifendes Vorgehen dafür
zu sorgen, dass alle Menschen unabhängig von Geschlecht, ethnischer Zugehörigkeit,
Behinderung, sexueller Ausrichtung, Alter, Religion oder Weltanschauung ohne
Diskriminierung leben und uneingeschränkt am gesellschaftlichen Leben teilhaben können.
Das Eintreten der Europäischen Union für die Gleichstellung ist in zahlreichen wichtigen
Mitteilungen und Aktionsplänen verankert. In der Strategie der Europäischen Kommission für
die Gleichstellung von LGBTIQ-Personen aus dem Jahr 2020 und der Strategie für die
Gleichstellung der Geschlechter aus dem Jahr 2021 wird das Engagement der EU gegen
Diskriminierung und für die Förderung der Gleichstellung in allen Bereichen der Gesellschaft
hervorgehoben. Beide Strategien werden verlängert, da die derzeitigen Strategien im
Jahr 2025 auslaufen. Ergänzt wird dieses Vorgehen durch die anstehende EU-Strategie gegen
Rassismus 2026-2030, den Strategischen Rahmen der EU zur Gleichstellung, Inklusion und
Teilhabe der Roma (2020-2030), die Strategie für die Rechte von Menschen mit
Behinderungen (2021-2030), die EU-Kinderrechtsstrategie, die EU-Strategie zur Bekämpfung
von Antisemitismus und zur Förderung jüdischen Lebens (2021-2030) und den
Arbeitsschwerpunkt zur Bekämpfung von Hass gegen Muslime. Die anstehende Strategie für
Generationengerechtigkeit ist in diesem Zusammenhang ebenfalls von Bedeutung.
Der erste umfassende EU-Demokratierahmen wurde im Zuge des europäischen Aktionsplans
für Demokratie von 2020, des Maßnahmenpakets zur Stärkung der Demokratie und zum
Schutz der Integrität von Wahlen von 2021 und des Pakets zur Verteidigung der Demokratie
von 2023 in Synergie mit dem auswärtigen EU-Aktionsplan für Menschenrechte und
Demokratie 2020-2027 entwickelt. Zu den jüngsten Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
gehören die Verordnung über die Transparenz politischer Werbung und die EU-Vorschriften
zum Schutz von Personen, die sich öffentlich beteiligen, vor offensichtlich unbegründeten
Klagen oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren („strategische Klagen gegen öffentliche
Beteiligung“).
Mit dem künftigen Europäischen Schutzschild für die Demokratie sollen die Demokratie
und die demokratische Resilienz weiter geschützt und verstärkt werden. Ziel ist es, den
zunehmenden Bedrohungen für demokratische Institutionen, Systeme und Prozesse in der EU
entgegenzuwirken und das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Demokratie zu
steigern sowie ihre Teilhabe an der Demokratie zu verbessern. Die künftige EU-Strategie für
die Zivilgesellschaft wird darauf abzielen, die Zivilgesellschaft weiter zu schützen und ihre
Handlungsfähigkeit zu stärken, und soll die Anerkennung der Arbeit der Zivilgesellschaft und
ihres Beitrags zur EU-Politik nachdrücklich zum Ausdruck bringen.
Medien und audiovisueller Bereich
Dieser Legislativvorschlag baut auch auf dem bestehenden EU-Rahmen für die Medien und
den audiovisuellen Bereich auf, in dem sich Regulierung, Finanzierung und Politik
gegenseitig wirksam unterstützen und so die demokratische Debatte erleichtern, unsere Kultur
bereichern und den digitalen Wandel mit wettbewerbsfähigen EU-Medienakteuren
vorantreiben.
Er wird die Binnenmarktpolitik der EU im audiovisuellen Sektor und im Mediensektor
begleiten, und durch seine Gestaltung die bestehenden Rechtsinstrumente ergänzen und
verstärken. Mit der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-Richtlinie)
wurde ein gemeinsamer Rechtsrahmen für audiovisuelle Mediendienste in der gesamten EU
geschaffen, der z. B. Bestimmungen für die Förderung europäischer und unabhängiger Werke,
den Jugendschutz und die Regulierung audiovisueller Werbung enthält. Zusammen mit der
AVMD-Richtlinie wird das vorgeschlagene Programm die Möglichkeiten der europäischen
Wirtschaftsakteure im audiovisuellen Sektor zur Finanzierung, Herstellung und Verbreitung
von Werken verbessern, damit diese in den verschiedenen Kommunikationsmedien
ausreichend sichtbar und für das Publikum in einem offeneren, wettbewerbsorientierteren
Markt inner- und außerhalb Europas attraktiv sind.
Das kürzlich verabschiedete Europäische Medienfreiheitsgesetz (EMFA) enthält Garantien
für die Medienfreiheit und den Medienpluralismus, darunter auch Schutzvorkehrungen gegen
politische Einflussnahme, für mehr Transparenz hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse im
Medienbereich und Verpflichtungen in Bezug auf die Unabhängigkeit öffentlich-rechtlicher
Medien. Das vorgeschlagene Programm wird das EMFA insofern ergänzen, als es eine
finanzielle Unterstützung der Nachrichtenmedien und die Stärkung ihrer redaktionellen
Unabhängigkeit vorsieht.
Ferner wird es auf dem Verhaltenskodex zur Bekämpfung rechtswidriger Hassreden im
Internet, dem Aktionsplan gegen Desinformation von 2018 und dem Verhaltenskodex zur
Bekämpfung von Desinformation aufbauen, die kürzlich in den Koregulierungsrahmen des
Gesetzes über digitale Dienste (DSA) integriert wurden, und soll dadurch die
Medienkompetenzen und das Lagebewusstsein im Online-Informationsraum in allen
Mitgliedstaaten verbessern helfen.
Kultur
In Bezug auf die Kultur, das Kulturerbe und den Kultur- und Kreativsektor wird die Initiative
den künftigen Kulturkompass für Europa begleiten, der als strategischer Politikansatz
konzipiert ist und darauf abzielt, die Kultur und die Kultur- und Kreativwirtschaft in die
übergeordneten politischen Ziele der Union einzubetten und ihre vielfältigen Dimensionen zu
lenken und nutzbar zu machen.
Die Initiative baut auf mehreren wichtigen politischen Initiativen auf, darunter auf der
Europäischen Agenda für Kultur, den Arbeitsplänen des Rates für Kultur, der EU-
Strategie für internationale Kulturbeziehungen und dem Europäischen Aktionsrahmen
für das Kulturerbe, die allesamt eine größere Rolle der Kultur und der Kultur- und
Kreativwirtschaft bei der weiteren sozialen, wirtschaftlichen und internationalen Entwicklung
unserer Union vorsehen. Sie stimmt überein mit anderen europäischen Initiativen wie dem
Neuen Europäischen Bauhaus, der Aktion Kulturhauptstädte Europas und der Aktion
Europäisches Kulturerbe-Siegel. Ferner steht sie im Einklang mit der Erklärung von Rom
von März 2017, in der die Mitgliedstaaten und die Organe der EU die Zielvorstellung einer
Union formulierten, nämlich „eine Union, in der die Bürgerinnen und Bürger neue
Möglichkeiten zu kultureller und gesellschaftlicher Entfaltung und wirtschaftlichem
Wachstum haben …; eine Union, die unser kulturelles Erbe bewahrt und kulturelle Vielfalt
fördert“.
Überdies entspricht sie der Mitteilung der Kommission über die „Stärkung der europäischen
Identität durch Bildung und Kultur“, in hervorgehoben wurde, dass es „im gemeinsamen
Interesse aller Mitgliedstaaten [liegt], das volle Potenzial von Bildung und Kultur als
Antriebskräfte für Beschäftigung, soziale Gerechtigkeit und bürgerschaftliches Engagement
zu nutzen sowie als Wege, die europäische Identität in ihrer gesamten Vielfalt zu erleben“.
Die Initiative ist auch vereinbar mit der UNESCO-Konvention von 2005 über den Schutz
und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen, der die EU und alle
Mitgliedstaaten als Vertragsparteien beigetreten sind.
Schließlich ist die Initiative im Zusammenhang mit der künftigen EU-Strategie für
nachhaltigen Tourismus zu sehen, die unter anderem Reisenden und Besuchenden dabei
helfen soll, weniger bekannte Kulturrouten und Kulturerbestätten in ganz Europa zu
entdecken, wodurch die wirtschaftliche Entwicklung und lokale Arbeitsplätze gefördert
werden sollen.
• Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Die Initiative steht im Einklang mit den übergeordneten politischen Prioritäten der
Kommission für 2024-2029, nämlich 1) Unterstützung der Menschen, Stärkung unserer
Gesellschaften und unseres Sozialmodells, 2) Schutz unserer Demokratie und Wahrung
unserer Werte, 3) nachhaltiger Wohlstand und nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit in Europa
und 4) Europa in der Welt.
Kohärenz mit politischen Maßnahmen zur Unterstützung der Menschen, zur Stärkung unserer
Gesellschaften und unseres Sozialmodells
Im Zusammenhang mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen (2028-2034) werden Synergien
zwischen Initiativen in den Bereichen Medien, Kultur, Gleichstellung, Rechte und Werte und
künftigen Maßnahmen in den Bereichen Kompetenzen, Bildung, soziale Inklusion,
Solidarität, Generationengerechtigkeit, Jugend sowie sozialer und territorialer Zusammenhalt
gefördert. Diese Synergien, z. B. in den Bereichen Medienkompetenz, digitale Kompetenzen,
zivilgesellschaftliches Engagement, politische Bildung, Kompetenzentwicklung und Inklusion
durch Kreativität und die Künste werden im Einklang mit den Zielen der EU-Jugendstrategie
und des Berichts über die Unionsbürgerschaft gefördert. Mit der Initiative können auch
Synergien und Komplementaritäten mit künftigen Maßnahmen in geteilter Mittelverwaltung
angestrebt werden, mit denen der soziale und territoriale Zusammenhalt in der EU gestärkt
werden soll.
Die Initiative ergänzt auch andere Initiativen zur Förderung der Grundsätze der europäischen
Säule sozialer Rechte, auch durch beschäftigungs- und sozialpolitische Maßnahmen, sowie
die Umsetzung der Europäischen Garantie für Kinder. Dazu gehört die Förderung der
gleichberechtigten Wahrnehmung von Rechten und die Förderung der Vielfalt, auch auf
regionaler und lokaler Ebene, als Mittel zur Unterstützung der sozialen Inklusion und fairer
Arbeitsmärkte sowie zur Bekämpfung der Kinderarmut. Als Schlüsselfaktoren bei der
Formung des öffentlichen Diskurses und der Förderung des demokratischen Engagements
sind Kultur und Medien für den Aufbau inklusiver und resilienter Gesellschaften von
zentraler Bedeutung. Im Zusammenhang mit der Union der Kompetenzen wird die Initiative
aktiv zur Weiterbildung und Umschulung von Fachkräften der Kultur- und Kreativwirtschaft
beitragen und ihre Anpassungsfähigkeit angesichts des digitalen und ökologischen Wandels
sowie der Veränderungen auf dem Arbeitsmarkt verbessern helfen. Darüber hinaus fördert das
Programm durch die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des Kultur- und Kreativsektors die
Schaffung von Arbeitsplätzen in diesem Sektor. Gleichzeitig wird die Initiative den
Kapazitätsaufbau bei Organisationen der Zivilgesellschaft, die im Bereich Gleichstellung,
Rechte und Werte tätig sind, verbessern.
Angesichts wachsender Risiken im Zusammenhang mit Naturkatastrophen, gesundheitlichen
Notlagen, technischen Unfällen, sich wandelnden Sicherheitsbedrohungen und anderen
Störungen wird diese Initiative die Widerstandsfähigkeit lebenswichtiger gesellschaftlicher
Funktionen stärken und eine resilientere, sicherere und besser gewappnete Union im Einklang
mit den Zielen der EU-Strategie für eine Union der Krisenvorsorge aufbauen helfen.
Kohärenz mit der Politik im Bereich der Justiz
Die Angleichung von Justizpolitik und Rechtsstaatlichkeit schafft einen soliden Rahmen, der
für Rechenschaftspflicht sorgt, die rechtliche Kohärenz in und zwischen den Mitgliedstaaten
fördert und die Grundrechte schützt, wodurch das Vertrauen und die Zusammenarbeit
innerhalb der Union gestärkt werden. Die Verbindung zwischen den Grundrechten und der
Justizpolitik ist für die Gestaltung fairer und gerechter Gesellschaften unabdingbar. Die
Grundrechte – vom Recht auf ein faires Verfahren und der Diskriminierungsfreiheit bis zum
Schutz der Privatsphäre – definieren die grundlegenden Standards, die die Justizsysteme
einhalten müssen, und setzen abstrakte Grundsätze in konkrete rechtliche Maßnahmen und
Praktiken um. So wird beispielsweise durch Antidiskriminierungsgesetze der Grundsatz der
Gleichheit vor dem Gesetz durchgesetzt.
Durch die Synergie zwischen den Grundrechten und der Justizpolitik wird somit
sichergestellt, dass die Rechtssysteme nicht nur Missbrauch verhindern, sondern auch die
Würde, Gleichstellung und Freiheit aktiv fördern. Diese Synergie ist unverzichtbar, um das
Vertrauen der Öffentlichkeit in die Rechtsinstitutionen zu stärken, den sozialen
Zusammenhalt zu fördern und letztlich sicherzustellen, dass die Justiz für alle Menschen
zugänglich und verlässlich ist. Zu diesem Zweck werden im Zusammenhang mit dem
Mehrjährigen Finanzrahmen (2028-2034) Synergien zwischen diesem Programm und dem
künftigen Programm „Justiz“ gefördert.
Kohärenz mit der Politik für den Binnenmarkt und die Wettbewerbsfähigkeit
Mit ihrem Beitrag zur Wettbewerbsfähigkeit der Medien, des audiovisuellen Sektors sowie
der Kultur- und Kreativwirtschaft wird die Initiative den politischen Rahmen der EU für die
Industriepolitik und die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit ergänzen. Sie baut insbesondere
auf dem Bericht über den Binnenmarkt und die Wettbewerbsfähigkeit 2024 auf, in dem ein
Ökosystemansatz zur Stärkung der Resilienz und strategischen Autonomie wichtiger
Industriezweige, einschließlich der Kultur- und Kreativwirtschaft, verfolgt wird. Sie spiegelt
auch die Ziele des Kompasses für Wettbewerbsfähigkeit wider, in dem klare Benchmarks zur
Verbesserung der langfristigen Produktivität und Resilienz der EU und zur Förderung der
Innovation festgelegt sind.
Darüber hinaus hängt die Initiative mit der Mitteilung der Kommission von 2020 „Eine
KMU-Strategie für ein nachhaltiges und digitales Europa“ zusammen, die darauf abzielt, die
Kraft der europäischen KMU in Europa freizusetzen, damit sie eine Führungsrolle beim
grünen und digitalen Wandel übernehmen, und zwar gestützt auf drei Säulen:
Kapazitätsaufbau und Unterstützung, Abbau der regulatorischen Hürden und Verbesserung
des Marktzugangs und Verbesserung des Zugangs zu Finanzierungsmöglichkeiten. Die
Initiative leistet auch einen Beitrag zur Verwirklichung der neuen Strategie der Europäischen
Kommission für die Spar- und Investitionsunion, mit der die finanziellen Möglichkeiten für
Unternehmen verbessert werden sollen.
Forschung und Innovation sind eine wichtige Grundlage für die Entwicklung inklusiver, auf
Rechten beruhender Kultur-, Kreativ- und Mediensysteme. Die Initiative wird die Synergien
mit dem künftigen Rahmenprogramm für Forschung und Innovation und dem künftigen
Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit verstärken. Letzterer Fond umfasst auch die
Unterstützung der multidisziplinären Forschung zu einer Vielzahl von Themen, darunter
Demokratie, Werte, Gleichstellung und Desinformation, aber auch zu digitalen und
industriellen Themen, die eng mit der Kultur- und Kreativwirtschaft und dem kulturellen Erbe
verbunden sind. Synergien und Komplementaritäten müssen verstärkt werden, um das
europäische Forschungsökosystem zu stärken, damit der Kultur- und Kreativsektor und die
Zivilgesellschaft in vollem Umfang von den Fortschritten profitieren können, die auf dem
Gebiet der Forschung und Innovation in Europa gemacht werden. Das Programm wird somit
zur Übernahme der Ergebnisse der im Zuge des Forschungsrahmenprogramms geförderten
Forschungs- und Innovationsmaßnahmen beitragen.
Darüber hinaus trägt der Vorschlag dazu bei, den digitalen Wandel in Europa im Einklang mit
den Zielen der digitalen Dekade 2030 anzugehen. Er wird den Wandel dadurch ergänzen, dass
er Maßnahmen zur Förderung der digitalen Vorsorge, der Kompetenzentwicklung und
angewandter Innovationen in den Sphären der Gesellschaft, Kultur und Medien unterstützt,
wie z. B. den Aktionsplan für den KI-Kontinent und die Strategie „KI anwenden“. Überdies
wird er bestehende Rechtsvorschriften wie das Gesetz über digitale Dienste, das Gesetz über
digitale Märkte und die KI-Verordnung begleiten, indem er für einen besseren Zugang zu
audiovisuellen Inhalten und Medieninhalten und die Stärkung der Medienkompetenz sorgt,
aber auch einen faireren Wettbewerb und eine plattformneutrale Erreichbarkeit des
Zielpublikum fördert. Durch eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit und Verfügbarkeit
audiovisueller Inhalte wird die Interoperabilität digitaler Produkte verbessert.
Kohärenz mit der Politik für ein „Europa in der Welt“
Das vorgeschlagene Programm wird nach seiner Annahme Maßnahmen ergänzen, die im
Rahmen des auswärtigen Handelns der Union finanziert werden. Durch die Förderung des
kulturellen Austauschs und die weltweite Unterstützung der Kreativ- und Medienwirtschaft
und der audiovisuellen Inhalte der Union, auch durch internationale Zusammenarbeit, wird es
beispielsweise neue Märkte öffnen, Talente aus der ganzen Welt anziehen sowie den Einfluss
und die Attraktivität der EU in aller Welt erhöhen. Die künftige Initiative wird auch die
Teilnahme von Drittländern an dem Programm und die Unterstützung der internationalen
Zusammenarbeit umfassen, um Synergien mit der Politik der EU im Bereich des auswärtigen
Handelns zu ermöglichen.
2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
• Rechtsgrundlage
Der Vorschlag ist auf Artikel 19 Absatz 2, Artikel 21 Absatz 2, Artikel 24, Artikel 167
Absatz 5, Artikel 168 Absatz 5 und Artikel 173 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise
der Europäischen Union (AEUV) gestützt, damit die allgemeinen Ziele des Programms in
umfassender Weise verwirklicht werden können.
Artikel 19 Absatz 2 AEUV sieht Fördermaßnahmen zur Unterstützung der Maßnahmen vor,
die die Mitgliedstaaten treffen, um Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der
Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung,
des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen.
Demokratisches Engagement, Bürgerbeteiligung und die Förderung der Zivilgesellschaft sind
wesentliche Bestandteile des Begriffs der Unionsbürgerschaft. Sie sind konkrete
Ausprägungen des Rechts auf Freizügigkeit und freien Aufenthalt in der Union und
erleichtern dessen Ausübung.
Auf der Grundlage des Artikels 21 Absatz 2 AEUV kann die Union Vorschriften erlassen,
mit denen die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit und freien Aufenthalt im Hoheitsgebiet
der Mitgliedstaaten erleichtert wird. Dieser Artikel kann auch für die Information der
Bürgerinnen und Bürger sowie der Behörden über deren Wahlrecht während ihres Aufenthalts
in einem anderen Mitgliedstaat herangezogen werden, da solche Informationen die Ausübung
des Rechts auf Freizügigkeit und freien Aufenthalt in der Praxis erleichtern.
Artikel 24 AEUV verpflichtet das Europäische Parlament und den Rat, Bestimmungen über
die Verfahren und Bedingungen, die für eine Bürgerinitiative im Sinne des Artikels 11 AEUV
erforderlich sind, festzulegen. Dies ist mit der Annahme der Verordnung (EU) 2019/788 des
Europäischen Parlaments und des Rates1 geschehen. Aus dem Programm sollte die technische
und organisatorische Unterstützung der Durchführung der genannten Verordnung finanziert
werden, um den Bürgerinnen und Bürgern die Ausübung ihres Rechts, europäische
Bürgerinitiativen vorzuschlagen und zu unterstützen, zu erleichtern. Zusammen mit den
anderen in Artikel 24 AEUV genannten Rechten gewährleistet dieses Recht die unmittelbare
Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger am demokratischen Leben der Union.
Nach Artikel 167 Absatz 5 AEUV soll die Union Fördermaßnahmen ergreifen, die einen
Beitrag zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer nationalen und
regionalen Vielfalt und zur Förderung des gemeinsamen kulturellen Erbes leisten. Die Union
fördert durch ihre Maßnahmen die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und
ergänzt deren Tätigkeiten in Bereichen, die beispielsweise die Verbesserung der Kenntnis und
Verbreitung der Kultur und Geschichte der europäischen Völker sowie die Erhaltung und den
Schutz des kulturellen Erbes von europäischer Bedeutung betreffen.
Artikel 168 Absatz 5 AEUV bildet eine Rechtsgrundlage für Fördermaßnahmen zum Schutz
und zur Verbesserung der menschlichen Gesundheit. Gewalt, auch gegen Kinder und Frauen,
1 ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 55.
stellt eine Gefährdung der körperlichen und geistigen Gesundheit dar. Kinder sind besonders
schutzbedürftig und müssen stärker vor solchen Gefahren, die häufig einen Auslandsbezug
aufweisen, geschützt werden. Gewalt gegen Frauen stellt ebenfalls eine ernsthafte Bedrohung
für die körperliche und seelische Gesundheit der Opfer dar, die ein hohes Maß an Schutz
benötigen.
Nach Artikel 173 Absatz 3 AEUV kann die Union besondere Maßnahmen ergreifen, um das
Vorgehen der Mitgliedstaaten zur Schaffung der notwendigen Voraussetzungen für die
Wettbewerbsfähigkeit der Industrie der Union zu unterstützen, unter anderem durch
Maßnahmen, die ein für die Initiative und Weiterentwicklung von Unternehmen günstiges
Umfeld fördern.
• Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Die Förderung und der Schutz der Kultur, der Medien und der Werte der Union erfordern eine
transnationale Zusammenarbeit und koordinierte Anstrengungen, die über nationale Grenzen
hinausgehen. Die Komplexität der Herausforderungen in diesen Bereichen erschwert es den
Mitgliedstaaten, diese Probleme allein ausreichend anzugehen. Ein koordiniertes Vorgehen
auf EU-Ebene erlaubt eine kohärentere und wirkungsvollere Bewältigung transnationaler und
gemeinsamer Probleme, die Fortschritte verlangsamen, und ermöglicht das Erzielen
systemischer Wirkungen, indem strukturelle Lücken ermittelt und geschlossen werden, die
von den Mitgliedstaaten nicht als vorrangig betrachtet werden. Der EU-Haushalt spielt eine
Schlüsselrolle, wenn es darum geht, ein solches gemeinsames Vorgehen zu ermöglichen. Ein
solcher Ansatz gewährleistet auch eine größere Kohärenz zwischen internen Strategien und
der Förderung der Werte der Union und ihrer internationalen Standards im Ausland.
Wegen des Umfangs und der Auswirkungen des vorgeschlagenen Programms erbringt das
Vorgehen auf Unionsebene einen Mehrwert, da diese Ziele von den Mitgliedstaaten allein
nicht ausreichend verwirklicht werden können. So verstärkt es beispielsweise das Gefühl der
Unionsbürgerschaft und das gegenseitige Verständnis, weil sie grenzüberschreitende
Aktivitäten erleichtert sowie die Bürgerbeteiligung, Solidarität und eine breitere Teilhabe an
Kultur und Medien fördert. Außerdem gewährleistet es einheitliche und hohe Standards in der
gesamten EU und eine wirksame Ausübung der im EU-Recht verankerten Rechte in allen
Mitgliedstaaten, was für den Schutz der EU-Bürgerinnen und -Bürger von wesentlicher
Bedeutung ist. Darüber hinaus stärkt das EU-Vorgehen den Binnenmarkt, denn es fördert
einen fairen Zugang und eine faire Mobilität und ermöglicht gleichzeitig eine effizientere
Umsetzung dank seines koordinierten Rahmens und größerer gemeinsamer Projekte. Die
Initiative dient der Beseitigung der bestehenden Fragmentierung. Sie fördert die
Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und die Bündelung von Ressourcen auf EU-
Ebene. Dadurch wird sichergestellt, dass die Kreativwirtschaft, audiovisuelle Unternehmen
und Medienunternehmen wie auch Urheber in vollem Umfang vom Binnenmarkt profitieren
können. Sie verbessert den Zugang zu vielfältigen kulturellen und kreativen Inhalten, fördert
den Medienpluralismus und steigert die Wettbewerbsfähigkeit des europäischen
audiovisuellen Sektors.
Der Mehrwert einer Finanzierung durch die EU in diesen Politikbereichen wurde von der
überwiegenden Mehrheit der Teilnehmer an der von der Kommission durchgeführten
öffentlichen Konsultation zu den neuen EU-Programmen hervorgehoben (siehe unten).
• Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da er nicht über das hinausgeht,
was erforderlich ist, um die erklärten Ziele auf EU-Ebene zu erreichen.
• Wahl des Instruments
Das neue Programm „AgoraEU“ baut in erster Linie auf dem Programm Kreatives Europa
(2021-2027), dem Programm „Bürgerinnen und Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“
(CERV) (2021-2027) und bestehenden vorrangigen Haushaltslinien auf und bündelt die
finanzielle Unterstützung der EU zur Erhaltung der Kultur, der Medien und Werte der Union.
Das neue Instrument trägt den besonderen Merkmalen der verschiedenen Sektoren, ihren
unterschiedlichen Zielgruppen und besonderen Bedürfnissen Rechnung und gewährleistet
gleichzeitig Synergien und Komplementaritäten.
3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER
INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
• Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Die Kommission hat die Ergebnisse der Abschlussbewertung des Programms
Kreatives Europa 2014-2020 und der Zwischenbewertung des Programms Kreatives Europa
2021-2027 sowie die Zwischenbewertung des Programms „Bürgerinnen und Bürger,
Gleichstellung, Rechte und Werte“ (CERV) und die Abschlussbewertungen der Programme
„Europa für Bürgerinnen und Bürger“ und „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“,
die im Zeitraum 2023-2025 durchgeführt wurden, berücksichtigt.
Bei diesen Bewertungen wurde die Leistung der Programme auf der Grundlage ihrer
Wirksamkeit, Effizienz, Relevanz, Kohärenz, Nachhaltigkeit und ihres EU-Mehrwerts
betrachtet.
Die Ergebnisse dieser Bewertungen deuten darauf hin, dass die bestehenden Programme ihre
politischen Ziele weitgehend erreicht und einen EU-Mehrwert erbracht haben. Gleichzeitig
werden Bereiche hervorgehoben, in denen Verbesserungsbedarf in Bezug auf die
Programmkonzeption besteht.
Die Bewertung des Programms Kreatives Europa unterstreicht den Beitrag des Programms
zur Erfüllung des allgemeinen Ziels der Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt
und des kulturellen Erbe, indem der Zugang der Menschen zu einer Vielzahl insbesondere
auch grenzüberschreitender Inhalte verbessert wird, und zu dem Ziel der Steigerung der
Wettbewerbsfähigkeit, indem audiovisuelle und andere kreative und kulturelle Akteure dabei
unterstützt werden, ihre Kompetenzen zu verbessern und auf europäischer Ebene zu
expandieren. Es nimmt eine Sonderstellung ein, denn es ist die einzige Finanzierungsquelle
für die transnationale Zusammenarbeit, den Austausch bewährter Verfahren und die
Verbreitung und Mobilität in diesen Sektoren.
Die Zwischenbewertung des Programms „Bürgerinnen und Bürger, Gleichstellung,
Rechte und Werte“ (CERV) bestätigte, dass das Programm einen ansonsten weitgehend
leeren Raum in der Finanzierungslandschaft für Werte und Grundrechte ausfüllt und als
spezielles EU-Instrument zur Wahrung und Förderung der Grundrechte, der Gleichstellung
und Nichtdiskriminierung, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in Europa dient. Die
Bewertung verdeutlichte auch die Schlüsselrolle des Programms bei der Unterstützung
zivilgesellschaftlicher Organisationen, die sich für Rechte und Werte einsetzen, auch an der
Basis, wo häufig andere Finanzierungsquellen und Unterstützungsformen fehlen.
Die Bewertung des Bereichs Multimedia-Aktionen (2021-2023) bestätigt, dass es wirksam
war, die Berichterstattung über EU-Angelegenheiten aus europäischer Sicht zu stärken. Die
Maßnahmen förderten die Produktion einer großen Menge an Originalinhalten, die eine
bemerkenswerte Publikumsreichweite hatten.
• Konsultation der Interessenträger
Eine öffentliche Konsultation floss in die Folgenabschätzung für EU-Programme in den
Bereichen der grenzüberschreitenden Bildung, Jugend, Kultur, Medien, Werte und
Zivilgesellschaft im Rahmen des MFR nach 2027 ein. Sie lief vom 12. Februar bis zum
7. Mai 2025. Insgesamt gingen im Zuge der Konsultation 5 845 gültige Antworten ein.
Die Beiträge ergaben eine klare Bekräftigung der anhaltenden Rolle der EU bei der Förderung
der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und der Unterstützung von Kultur, Medien,
Demokratie und Grundrechten. So lag der Anteil der Befragten, die es für „sehr wichtig“ oder
„wichtig“ halten, „Demokratie und demokratische Standards zu schützen“, „die Achtung der
Grundrechte (einschließlich der Rechte von Kindern und Frauen) zu fördern“, „die
Unabhängigkeit der Medien und den Medienpluralismus zu fördern, Desinformation zu
bekämpfen“ und „die kulturelle und kreative Vielfalt zu fördern“, bei 91 %, 88 %, 85 % bzw.
78 %.
Die Antworten auf die öffentliche Konsultation bestätigten auch, dass EU-Mittel in den
erfassten Bereichen einen Mehrwert gegenüber einer Förderung auf nationaler, lokaler oder
regionaler Ebene darstellten. So waren beispielsweise 66 % der Befragten der Ansicht, dass
der „Schutz der Demokratie und die Förderung demokratischer Standards“ ein Bereich ist, in
dem EU-Mittel einen erheblichen Mehrwert bieten. Fast zwei Drittel der Befragten nannten
die Unterstützung des audiovisuellen Sektors und des Mediensektors als „wichtiges“
politisches Ziel. Schließlich sehen etwa 80 % der Befragten einen Mehrwert der EU-
Finanzierung in den Bereichen „Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt“ und
„Förderung und Erhaltung des kulturellen Erbes und des europäischen
Geschichtsbewusstseins“ und 74 % im Bereich „Gewährleistung eines breiten Zugangs zu
Kultur und Kulturerbe“.
Die Befragten wurden auch gebeten, die Hemmnisse einzuschätzen, die verhindern, dass die
mit dem EU-Haushalt angestrebten Ziele in diesen Politikbereichen vollständig erreicht
werden, und befürworteten im Allgemeinen, dass sich die Kommission auf eine effizientere
Finanzierung konzentriert, dies jedoch nicht zulasten der „Identität“ und des „Vertrauens“ und
unter Wahrung der thematischen Klarheit und der Eigenverantwortung der Interessenträger.
Die quantitativen Ergebnisse zeigen in allen Gruppen die folgenden am häufigsten genannten
Hindernisse, nämlich den Verwaltungsaufwand (51 % der Bürgerinnen und Bürger und 56 %
der Organisationen) und komplexe, fondsspezifische Einhaltungsvorschriften (49 % der
Bürgerinnen und Bürger und 52 % der Organisationen). Diese Probleme werfen nicht nur
Bedenken hinsichtlich der Komplexität der Rechtsvorschriften auf, sondern auch in Bezug auf
eine Zersplitterung der Instrumente und eine ineffiziente Umsetzung. Als weitere Hindernisse
gelten die mangelnde Flexibilität bei der Umverteilung von Ressourcen als Reaktion auf neu
entstehende Bedürfnisse (45 % der Bürgerinnen und Bürger und 50 % der Organisationen),
Verzögerungen bei der Programmdurchführung und der Auszahlung der Mittel sowie eine
unzureichende Kommunikation oder mangelnde Klarheit der Finanzierungsmöglichkeiten.
Insbesondere Behörden und NRO verwiesen auf Verzögerungen als Grund für eine geringere
Wirkung und Glaubwürdigkeit am Durchführungsort.
• Einholung und Nutzung von Expertenwissen
In den Vorschlag flossen externe Berichte und Bewertungen ein.
Der Vorschlag stützt sich auf eine Fülle von Studien und Berichten, z. B. vom Europäischen
Parlament, der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und dem Europäischen
Institut für Gleichstellungsfragen, in denen auf die wachsenden und ernsthaften
Herausforderungen hingewiesen wird, die die Grundrechte und -werte in der EU sowie die
Widerstandsfähigkeit unserer demokratischen Institutionen auf die Probe stellen2.
Im Hinblick auf die Medien und den audiovisuellen Sektor fußt er auf den Schlussfolgerungen
aus den Perspektiven der europäischen Medienbranche3 von 2023, die wertvolle Einblicke in
die strukturellen Herausforderungen der Medien und der audiovisuellen Branche
(einschließlich der Spielebranche) lieferte. Medienunternehmen in der EU geraten in Bezug
auf die Aufmerksamkeit der Nutzer und die Umsätze zunehmend unter Druck seitens ihrer
globalen Wettbewerber. Die Ausgaben der Verbraucherinnen und Verbraucher und der
Medienkonsum stagnieren seit der COVID-19-Pandemie, wobei digitale Plattformen mehr
Inhalte aggregieren und mehr Werbeeinnahmen erzielen als die traditionellen Medien. Die
Wirtschaftszweige haben zudem mit hohen Kosten bei der Übernahme neuer Technologien,
begrenzten privaten Investitionen und einer starken Abhängigkeit von nicht aus der EU
stammenden Technologien zu kämpfen. Darüber hinaus machte der Bericht deutlich, dass die
grenzüberschreitende Verbreitung audiovisueller Werke in der EU begrenzt ist, was das
Potenzial der Branche beeinträchtigt. Unterdessen ist die Lebensfähigkeit der
Nachrichtenmedien zunehmend gefährdet, weil die Einnahmen sinken, die Beschäftigung
schrumpft und das Vertrauen der Verbraucherinnen und Verbraucher leidet.
Im Hinblick auf den Kultur- und Kreativsektor fußt der Vorschlag auf thematischen
Sitzungen, Ergebnissen unabhängiger Studien, Schlussfolgerungen des Rates4,
Entschließungen des Europäischen Parlaments5, der Bewertung der Aktion „Europäisches
Kulturerbe-Siegel“6 und der ersten Zwischenbewertung der Aktion „Kulturhauptstädte
Europas“ im Zeitraum 2020-20337 sowie auf Empfehlungen von Sachverständigen aus den
Mitgliedstaaten im Rahmen der offenen Koordinierungsmethode im Bereich Kultur8. Diese
2 Siehe: Entschließung des Europäischen Parlaments zum schrumpfenden Handlungsspielraum für die
Zivilgesellschaft in der EU, 2021/2103(INI); FRA-Bericht „Protecting civil society – update 2023“;
EIGE-Gleichstellungsindex 2024: Tackling violence against women, tackling gender inequalities.
3 Die zweite Ausgabe der Perspektiven der europäischen Medienbranche wird im Juli 2025
veröffentlicht.
4 Insbesondere die Schlussfolgerungen des Rates von Mai 2025 zur Unterstützung junger Künstlerinnen
und Künstler sowie Kultur- und Kreativschaffender am Anfang ihrer Laufbahn, die Schlussfolgerungen
des Rates von November 2024 zur Verbesserung und Förderung des Zugangs zur Kultur, die
Schlussfolgerungen des Rates von Mai 2024 zur Stärkung der Kultur- und Kreativbranche durch
datengestützte Publikumsentwicklung und die Schlussfolgerungen des Rates von Mai 2023 zu
gefährdeten und vertriebenen Künstlerinnen und Künstlern.
5 Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2024 zur kulturellen Vielfalt und den
Bedingungen für Urheber auf dem europäischen Markt für Musikstreaming (2023/2054(INI)),
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2024 zur Durchführung des Programms
Kreatives Europa 2021-2027 (2023/2003(INI)), Entschließung des Europäischen Parlaments vom
21. November 2023 mit Empfehlungen an die Kommission zu einem EU-Rahmen für die soziale und
berufliche Lage von Künstlern und Arbeitnehmern in der Kultur- und Kreativbranche (2023/2051(INI)),
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. September 2023 zur Zukunft der europäischen
Buchbranche (2023/2053(INI)), Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2022
zur Umsetzung der neuen europäischen Agenda für Kultur und der Strategie der EU für internationale
Kulturbeziehungen (2022/2047(INI)), Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Oktober
2021 zur Situation von Künstlern und der kulturellen Erholung in der EU (2020/2261(INI).
6 Evaluation of the European Heritage Label (EHL) action for the period 2018-2024, durchgeführt von
PPMI für die Europäische Kommission (Juli 2025).
7 First Interim Evaluation of the European Capital of Culture Action 2020-2033, durchgeführt von
Ecorys und KEA European Affairs für die Europäische Kommission (Juli 2025).
8 Insbesondere die Berichte der OMC-Arbeitsgruppe der Sachverständigen der Mitgliedstaaten von
Juni 2023 „The status and working conditions of artists and cultural and creative professionals“ und
vom 4. Juni 2021 „Towards gender equality in the cultural and creative sectors“.
verschiedenen Quellen unterstreichen die anhaltende Bedeutung des Aktionsbereichs Kultur
des Programms Kreatives Europa und weisen auf Bereiche hin, in denen Verbesserungen
möglich sind, und zwar insbesondere im Zusammenhang mit dem digitalen und ökologischen
Wandel und der rasanten Verbreitung von KI, den Arbeitsbedingungen der Kunst-, Kultur-
und Kreativschaffenden sowie dem internationalen Umfeld.
• Folgenabschätzung
Zu diesem Vorschlag wurde eine Folgenabschätzung durchgeführt. Darin prüften die
Kommissionsdienststellen verschiedene alternative Politikoptionen zur Bewältigung der
Herausforderungen in den betreffenden Sektoren und ermittelten, welche Option den
Politikbereichen und den Prioritäten der Kommission am besten dient. Die verschiedenen
Optionen schlossen sich gegenseitig aus. Eine Option bestand darin, die bestehenden
Programme Kreatives Europa und CERV als eigenständige Programme fortzuführen und
gleichzeitig schrittweise einige Verbesserungen vorzunehmen. Eine zweite Option bestand
darin, die Programme zum Schutz der Werte, der Medien und der Kultur der Union
zusammenzuführen. Eine dritte Option war die vollständige Integration im Rahmen eines
einzigen politischen Instruments, das die heute von CERV, Kreatives Europa sowie von
Erasmus+ und dem Europäischen Solidaritätskorps (ESC) erfassten Bereiche abdeckt.
Andere Alternativen wurden ebenfalls in Betracht gezogen, aber bereits in einem frühen
Stadium verworfen. Eine davon war die Beendigung der EU-Förderung in den Bereichen, die
derzeit unter das CERV-Programm und das Programm Kreatives Europa fallen. Angesichts
der großen Bedeutung der Probleme, vor denen die betreffenden Sektoren stehen, des
Stellenwerts, der diesen politischen Maßnahmen in den politischen Leitlinien beigemessen
wird, und der Bewertung der anhaltenden Relevanz und des Mehrwerts der Finanzierung
durch die EU, wurde dies – auch gestützt auf die entsprechenden Halbzeitbewertungen –
ebenfalls verworfen. Die Idee einer alternativen Zusammenlegung von Programmen (z. B. nur
des Aktionsbereichs Medien des Programms Kreatives Europa mit dem Programm CERV)
wurde ebenfalls frühzeitig aufgegeben, weil dies nicht wirksam auf die politischen Prioritäten
abgestimmt gewesen wäre oder den Herausforderungen der betreffenden Sektoren nicht
angemessen Rechnung getragen hätte.
Die wichtigsten potenziellen Auswirkungen der drei in die engere Wahl gezogenen Optionen
(Kontinuität, vollständige Integration und zielgerichtete Fusion) wurden unter verschiedenen
sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Aspekten analysiert. Soweit dies von Belang war,
erstreckte sich die Analyse auch auf Kosten und Nutzen, Auswirkungen auf die
Wettbewerbsfähigkeit, KMU und Digitalisierung sowie auf den Beitrag zur Verwirklichung
der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung (SDG). Die drei
Politikoptionen wurden auf der Grundlage ihrer Wirksamkeit, Effizienz, Kohärenz und
Verhältnismäßigkeit unter Anwendung der sozialen Multikriterienbewertung (SMCE)
bewertet.
Die Bewertung der Optionen und ihrer Auswirkungen ergab, dass eine Integration auf der
Grundlage politischer Ziele (zielgerichtete Fusion) im Vergleich zu den beiden Alternativen
ein besseres Potenzial bieten würde. Dadurch würde eine verstärkte Koordinierung, gezielte
Flexibilität und wirkungsvollere Ausnutzung des EU-Haushalts ermöglicht, ohne den
politischen Schwerpunkt oder die Zugänglichkeit zu opfern. Diese Option würde ein
optimales Gleichgewicht zwischen Vereinfachung und politischer Relevanz bieten. Sie
entspricht auch den Forderungen der Interessenträger, die eine Vereinfachung des Zugangs zu
Finanzmitteln, eine flexible Ressourcenzuweisung und die Anwendung gemeinsamer
Vorschriften befürworten. Im Einklang mit den politischen Leitlinien folgt sie dem Grundsatz
der politikgesteuerten Finanzierung und bringt Programme zusammen, die dem Schutz der
Kultur, der Medien und der Werte der Union dienen. Sie wird auf den Erfolgen laufender
Programme und den bewährten Verfahren des derzeitigen MFR aufbauen, wie sie sich auch
aus bisherigen Bewertungen ergeben haben, und wird es ermöglichen, transnationale und
gemeinsame Herausforderungen besser zu bewältigen, Finanzierungslücken in den
Mitgliedstaaten zu schließen, interne und auswärtige Maßnahmen besser aufeinander
abzustimmen und gleichzeitig Synergien zu verstärken, die Effizienz und Wirksamkeit zu
steigern und Überschneidungen zu verringern. Unter vollständiger Einhaltung der
horizontalen Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) [202X/XXX,
Leistungsverordnung], die für alle Unionsprogramme gelten, wird die Option dafür sorgen,
dass jeder Politikbereich des zusammengelegten Programms angemessen sichtbar bleibt. Sie
wird auch die Maßnahmen zu bereichsübergreifenden Prioritäten und Synergien verstärken,
die sich auf die Gesellschaft, die Medien und die Kultur- und Kreativbranche auswirken (z. B.
sektorspezifische Kompetenzen, Zugang zu Finanzmitteln, Übernahme von Innovationen
usw.).
Auf der Grundlage der Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung wurde der
Folgenabschätzungsbericht dem Ausschuss für Regulierungskontrolle (RSB) zur
Qualitätskontrolle vorgelegt. Der Ausschuss für Regulierungskontrolle gab am 13. Juni 2025
eine Stellungnahme zu dieser Folgenabschätzung ab. Darin machte er eine Reihe von
Anmerkungen und gab Empfehlungen zum Anwendungsbereich, zur Problemdefinition und
zur Verwendung von Bewertungen, zu Interventionslogik und Programmzielen, zum
Vergleich der Optionen und zur Kosten-Nutzen-Analyse, Governance, Kohärenz sowie zur
künftigen Überwachung und Bewertung. Die Folgenabschätzung zu diesem
Legislativvorschlag wurde entsprechend den Anmerkungen des Ausschusses überarbeitet.
• Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Die Initiative wird auf EU-Ebene die Verwaltung, Governance und Durchführung von EU-
Programmen straffen, um die Effizienz für Antragsteller, Begünstigte und EU-Organe zu
steigern. Die Antrags- und Berichterstattungsverfahren werden durch die Einführung
gemeinsamer oder aufeinander abgestimmter Vorschriften vereinfacht und weiter
harmonisiert, wodurch es für Antragsteller einfacher wird, an Aufforderungen zur
Einreichung von Vorschlägen teilzunehmen, die sich auf ergänzende politische Ziele
beziehen.
Um die Durchführung zu vereinfachen und den Verwaltungsaufwand für die Begünstigten zu
verringern, soll die Verwendung vereinfachter Finanzierungsformen (auch eine nicht mit
Kosten verknüpfte Finanzierung und Pauschalbeträge) zur Standardbeitragsform für
Erstattungen im Zuge von Finanzhilfen werden. Auch die Gewährung finanzieller
Unterstützung an Dritte, die sich als effizient erwiesen hat, um kleinen Organisationen den
Zugang zu EU-Mitteln zu erleichtern, wird fortgesetzt und könnte gegebenenfalls sogar
ausgeweitet werden. Darüber hinaus wird sich auch die verstärkte Gewährung mehrjähriger
Finanzhilfen positiv auswirken. Hindernisse, vor denen Basisorganisationen und
Erstantragsteller stehen, werden durch gezielte Vereinfachungsmaßnahmen angegangen, die
den jeweiligen Gegebenheiten Rechnung tragen, sowie durch eine bessere Kommunikation
und Bekanntmachung der Finanzierungsmöglichkeiten. Die Bündelung von Ressourcen, auch
in Bereichen wie Überwachung, interne und externe Kommunikation, wird Größenvorteile
mit sich bringen und die Vorhersehbarkeit der Finanzierung durch die EU bei Begünstigten,
Interessenträgern und EU-Bürgern weiter verbessern.
• Grundrechte
Aufbauend auf den vorherigen Programmen Kreatives Europa und „Bürgerinnen und Bürger,
Gleichstellung, Rechte und Werte“ (CERV) und bestehenden vorrangigen Haushaltslinien
zielt das neue Instrument darauf ab, die Werte der Union zu fördern, einschließlich der
Achtung der Grundrechte, der Gleichstellung, der Demokratie sowie der Kultur und der
Medien.
Es steht im Einklang mit den in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union
verankerten Werten und fördert diese. Die Ziele des neuen Programms stehen in engem
Zusammenhang mit der Förderung der Grundrechte und somit im Einklang mit der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union. Dieser Vorschlag wird insbesondere zur Förderung und
zum Schutz der Rechte und Grundsätze beitragen, wie sie in Artikel 8 (Schutz
personenbezogener Daten), Artikel 11 (Freiheit der Meinungsäußerung, Informationsfreiheit,
Freiheit und Pluralität der Medien), Artikel 12 (Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit),
Artikel 13 (Freiheit der Kunst und der Wissenschaft), Artikel 15 (Berufsfreiheit und Recht zu
arbeiten), Artikel 20 und 21 (Gleichheit vor dem Gesetz und Nichtdiskriminierung),
Artikel 22 (kulturelle und sprachliche Vielfalt), Artikel 23 (Gleichheit von Frauen und
Männern), Artikel 24 (Rechte des Kindes), Artikel 26 (Rechte von Menschen mit
Behinderungen), Artikel 31 (gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen), Artikel 32
(Verbot der Kinderarbeit und Schutz der Jugendlichen am Arbeitsplatz), Artikel 33 (Familien-
und Berufsleben) und Artikel 39 bis 46 (Bürgerrechte) der Grundrechtecharta verankert sind.
4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Siehe Anhang.
5. WEITERE ANGABEN
• Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und
Berichterstattungsmodalitäten
Diese Initiative wird anhand des Leistungsrahmens für den Haushalt 2028-2034 überwacht,
der in der Verordnung (EU) [XXX]* des Europäischen Parlaments und des Rates
[Leistungsverordnung] festgelegt ist und auch die besonderen Vorschriften für Bewertungen
enthält. Die Bewertung erfolgt im Einklang mit den Leitlinien der Kommission für eine
bessere Rechtsetzung und stützt sich auf Indikatoren, die für die Ziele des Programms
relevant sind.
Ein Teil des Programms wird von einer Exekutivagentur unter der Aufsicht der für das
Programm zuständigen Kommissionsdienststellen durchgeführt.
• Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Das Programm zielt allgemein darauf ab, die kulturelle und sprachliche Vielfalt und das
kulturelle Erbe zu fördern, die Wettbewerbsfähigkeit der Kultur- und Kreativwirtschaft zu
steigern, insbesondere der Medien und der audiovisuellen Branche, die Freiheit der Kunst und
der Medien zu bewahren sowie die Gleichstellung, die aktive Bürgerschaft und die in den
Verträgen und der Charta verankerten Rechte und Werte zu schützen und zu fördern und
damit die demokratische Teilhabe und die Resilienz der Gesellschaft in der Union zu stärken.
Im Rahmen dieses allgemeinen Ziels hat das Programm drei getrennte Aktionsbereiche:
Erstens – Aktionsbereich „Kreatives Europa – Kultur“, mit dem das folgende Einzelziel
verfolgt wird:
a) Leistung eines Beitrags zum grenzüberschreitenden kulturellen Schaffen, zur
grenzüberschreitenden kulturellen Zusammenarbeit, Teilhabe und Zugänglichkeit
sowie zur grenzüberschreitenden Verbreitung einer Vielfalt kultureller Werke und
gleichzeitige Stärkung der sozialen, wirtschaftlichen und internationalen Dimension
der Kultur- und Kreativwirtschaft.
Zweitens – Aktionsbereich „MEDIA+“, mit dem folgende Einzelziele verfolgt werden:
a) Leistung eines Beitrags zur kulturellen Vielfalt und zur Wettbewerbsfähigkeit des
audiovisuellen Sektors und der Videospielebranche, insbesondere indem die
Schaffung und der grenzüberschreitende Vertrieb europäischer Inhalte und des
Zugangs dazu für die Bürgerinnen und Bürger verbessert wird;
b) Leistung eines Beitrags zu einem freien, tragfähigen und vielfältigen
Informationsökosystem der Union, insbesondere durch die Unterstützung des freien
und unabhängigen Journalismus und unabhängiger Nachrichtenmedien, die
Verbesserung des Zugangs der Bürgerinnen und Bürger zu vertrauenswürdigen
Informationen und die Bekämpfung von Desinformation;
Drittens – Aktionsbereich „Demokratie, Bürgerinnen und Bürger, Gleichstellung, Rechte und
Werte“ (CERV+), mit dem die folgenden Einzelziele verfolgt werden:
a) Leistung eines Beitrags zum Schutz und zur Förderung der Grundrechte, der
Gleichstellung und der Nichtdiskriminierung sowie der in den Verträgen verankerten
Rechte der Unionsbürgerinnen und -bürger, einschließlich der Freizügigkeit der
Bürgerinnen und Bürger, und Stärkung der Handlungsfähigkeit der Zivilgesellschaft;
b) Leistung eines Beitrags zur Bekämpfung von geschlechtsspezifischer Gewalt sowie
von Gewalt gegen Kinder und andere entsprechend gefährdete Gruppen;
c) Leistung eines Betrags zur Stärkung der demokratischen Teilhabe und zur Wahrung
der Rechtsstaatlichkeit.
Um die größtmögliche Wirkung zu erzielen und Synergien über alle Aktionsbereiche hinweg
zu stärken, unterstützt das Programm bereichsübergreifende und horizontale Tätigkeiten, die
zur Erreichung des allgemeinen Ziels beitragen, insbesondere durch die Entwicklung von
Synergien zwischen Kultur, Medien und Zivilgesellschaft und durch die Förderung der
sektorenübergreifenden Zusammenarbeit und Innovation.
Um Wirkung zu zeigen, sollte das Programm dem besonderen Charakter der verschiedenen
Politikbereiche, ihren verschiedenen Zielgruppen und ihrem besonderen Bedarf durch
zielgerichtete Konzepte Rechnung tragen.
2025/0550 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Einrichtung des Programms „AgoraEU“ für den Zeitraum 2028-2034 und zur
Aufhebung der Verordnungen (EU) 2021/692 und (EU) 2021/818
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 19 Absatz 2, Artikel 21 Absatz 2, Artikel 24, Artikel 167 Absatz 5, Artikel 168
Absatz 5 und Artikel 173 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses9,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen10,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union heißt es: „Die Werte, auf die
sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie,
Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich
der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte sind allen
Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus,
Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von
Frauen und Männern auszeichnet“ (im Folgenden „Werte der Union“). Die Werte der
Union schlagen sich in den Rechten, Freiheiten und Grundsätzen nieder, die in der
Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) verankert
sind. Laut Artikel 3 EUV ist die Union außerdem verpflichtet, den Schutz der Rechte
des Kindes zu fördern. In Artikel 10 EUV ist ferner festgelegt, dass die Arbeitsweise
der Union auf der repräsentativen Demokratie beruht, dass die Bürgerinnen und
Bürger auf Unionsebene unmittelbar im Europäischen Parlament vertreten sind und
dass alle Bürgerinnen und Bürger das Recht haben, am demokratischen Leben der
Union teilzunehmen. Mit Artikel 20 AEUV wird die Unionsbürgerschaft eingeführt,
und es werden darin wichtige Rechte festgelegt, die den Unionsbürgern unter anderem
zustehen.
(2) Kultur und Medien ebenso wie die Förderung und Achtung der Werte der Union sind
wesentliche Bestandteile einer freien, gerechten, vielfältigen, inklusiven und von
Zusammenhalt geprägten Union. Die Beteiligung und das Engagement der
Bürgerinnen und Bürger unter gebührender Achtung der Werte der Union bilden die
Grundlage des demokratischen Lebens der Union, wobei den Medien eine
9 ABl. C, […], [...], S. [...].
10 ABl. C, […], [...], S. [...].
entscheidende Rolle bei der öffentlichen Meinungsbildung und der freien öffentlichen
Debatte spielen. Audiovisuelle Werke und alle anderen kulturellen und kreativen
Ausdrucksformen, einschließlich des kulturellen Erbes, sind für die Vielfalt Europas,
die Stärkung der gesellschaftlichen Widerstandsfähigkeit und des gegenseitigen
Verständnisses unter den Bürgerinnen und Bürgern und den Gemeinschaften Europas
von wesentlicher Bedeutung.
(3) Das Programm „AgoraEU“ (im Folgenden das „Programm“) wird einen wesentlichen
Beitrag zur Erreichung und Verwirklichung dieser Ziele, Rechte und Werte leisten.
(4) Das Programm sollte an die Stelle des mit der Verordnung (EU) 2021/818 des
Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Programms Kreatives Europa11
und des mit der Verordnung (EU) 2021/692 des Europäischen Parlaments und des
Rates eingerichteten Programms „Bürgerinnen und Bürger, Gleichstellung, Rechte und
Werte“12 treten. Zur Untermauerung der Freiheit und des Pluralismus der Medien
sollte es verschiedene Finanzierungsmaßnahmen straffen, und es sollte
Desinformation bekämpfen und die Bereitstellung von Informationen über
Unionsangelegenheiten unterstützen. Freie und pluralistische Medien und die
Zivilgesellschaft gehören zu den wichtigsten Kontrollinstanzen in den demokratischen
Systemen der Union; sie spielen eine entscheidende Rolle für die demokratische
Resilienz und sollten unterstützt werden. Das Programm sollte auch den Kultur-,
Kreativ- und Mediensektor unterstützen, die Macht der Kultur und der kulturellen
Vielfalt zur Geltung bringen, den Informationsraum verbessern und die Bestrebungen
der Union um die Stärkung einer auf Rechten, Inklusion und Gleichstellung
beruhenden demokratischen Gesellschaft unterstützen. In dieser Verordnung wird eine
indikative Finanzausstattung für das Programm „AgoraEU“ festgesetzt13. Für die
Zwecke dieser Verordnung werden die jeweiligen Preise auf der Grundlage eines
festen Deflators von 2 % berechnet.
(5) Um Wirkung zu zeigen, sollte das Programm dem besonderen Charakter und den
Herausforderungen der verschiedenen Politikbereiche und Sektoren, ihren
verschiedenen Zielgruppen und ihrem besonderen Bedarf durch zielgerichtete
Konzepte Rechnung tragen.
(6) In einem sich rasch wandelnden wirtschaftlichen, sozialen und geopolitischen Umfeld
haben die jüngsten Erfahrungen gezeigt, dass ein flexiblerer mehrjähriger
Finanzrahmen und flexiblere Programme erforderlich sind. Zu diesem Zweck und im
Einklang mit den Zielen des Programms „AgoraEU“ wird die Finanzierung den sich
wandelnden politischen Belangen und den Prioritäten der Union, wie sie in den von
der Kommission veröffentlichten einschlägigen Dokumenten, in den
Schlussfolgerungen des Rates und in Entschließungen des Europäischen Parlaments
11 Verordnung (EU) 2021/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur
Einrichtung des Programms Kreatives Europa (2021 bis 2027) und zur Aufhebung der Verordnung
(EU) Nr. 1295/2013 (ABl. L 189 vom 28.5.2021, S. 34, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/818/oj).
12 Verordnung (EU) 2021/692 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur
Einrichtung des Programms „Bürgerinnen und Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“ und zur
Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1381/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der
Verordnung (EU) Nr. 390/2014 des Rates (ABl. L 156 vom 5.5.2021, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2021/692/oj).
13 Die Unterstützung im Rahmen des Programms sollte gegebenenfalls Investitionen beschleunigen oder
steigern, indem auf Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen verhältnismäßig reagiert
wird, indem Anreize für private Finanzierung gesetzt werden und ohne dass diese private Finanzierung
dupliziert oder verdrängt wird; zudem sollten die Maßnahmen einen EU-Mehrwert aufweisen.
festgelegt sind, gebührend Rechnung tragen und gleichzeitig eine ausreichende
Vorhersehbarkeit für die Durchführung gewährleisten.
(7) Der Kultur- und Kreativsektor, zu dem die darstellende Kunst (wie Theater und Tanz),
ebenso gehört wie Literatur und Buchverlage, Musik, bildende Kunst, materielles und
immaterielles Kulturerbe, Architektur, Archive, Bibliotheken und Museen, Handwerk
und Design (einschließlich Modedesign), bilden ein „öffentliches Gut“, das Sinn stiftet
und die Werte der Union verkörpert. All diese Ausdrucksformen stellen ein
großartiges Kapital für die Union und ihre Regionen dar, ziehen einen nachhaltigen
Tourismus an und vermitteln auf der Weltbühne das Bild eines dynamischen
Kontinents. Das Programm sollte sowohl ihrem Eigenwert und künstlerischen Wert als
auch den von ihnen ausgehenden sozialen und wirtschaftlichen Beiträgen Rechnung
tragen, auch dem Beitrag zum sozialen und territorialen Zusammenhalt, zum
Wohlergehen und zur Gesundheit, zum Wachstum und zur Schaffung von
Arbeitsplätzen, zur Wettbewerbsfähigkeit, Kreativität und Innovation.
(8) Der Kultur- und Kreativsektor ist jedoch in der Union auf nationaler und sprachlicher
Ebene fragmentiert. Er steht zudem vor zahlreichen Herausforderungen wie z. B.
Angriffen auf die Freiheit des künstlerischen Ausdrucks, prekären
Arbeitsbedingungen, digitalen Umwälzungen infolge des rasanten Aufkommens
künstlicher Intelligenz und notwendigen Anpassungen an den Klimawandel. Das
Programm sollte der Branche dabei helfen, auf diese Herausforderungen zu reagieren,
ihr volles Potenzial auszuschöpfen und sich entschlossen der Zukunft zuzuwenden,
dabei aber eine möglichst breite Einbeziehung, auch lokaler und regionaler Akteure,
über verschiedene Kanäle und Formate gewährleisten.
(9) Europas Kulturerbe ist ein gemeinsames und unbezahlbares Vermächtnis. Es unterliegt
Haushaltszwängen und wird sowohl durch Naturkatastrophen als auch durch vom
Menschen verursachte Katastrophen, den Klimawandel und regionale Konflikte
beeinträchtigt. Es ist wichtig, ein solches Vermächtnis zu schützen und zu bewahren,
den Zugang dazu zu verbessern und eine kollektive europäische Identität zu fördern.
Mit der digitalen Bewahrung wird außerdem sichergestellt, dass auch künftige
Generationen aus ihrem kulturellen Erbe lernen, es schätzen und sich davon
inspirieren lassen können.
(10) Im Rahmen des Programms sollten auch die Aktionen „Europäisches Kulturerbe-
Siegel“ und „Kulturhauptstädte Europas“ finanziell unterstützt werden, die die reiche
kulturelle Vielfalt und das kulturelle Erbe Europas würdigen und bewahren, sie auf
lokaler Ebene verankern und zu kulturgesteuerten Entwicklungsstrategien beitragen.
(11) Die europäischen Medien nehmen in unseren Demokratien, unserer Kultur und
unseren Volkswirtschaften eine einzigartige Stellung ein. Der Mediensektor umfasst
unter anderem Inhalte wie Filme, Serien, Videospiele, Nachrichten und Informationen,
immersive Realität und Multimedia, aber auch Dienstleistungen wie
Filmvorführungen, Fernseh- und Hörfunksendungen, Print- und Online-
Veröffentlichungen, Werbung, Online-Videos und Podcasts. Der digitale Wandel,
insbesondere das rasante Aufkommen künstlicher Intelligenz, hat die Konvergenz der
Medien beschleunigt, das Verhalten der Verbraucherinnen und Verbraucher verändert,
aber auch Geschäfts- und Ertragsmodelle sowie die Verwaltung und Nutzung geistigen
Eigentums auf den Kopf gestellt. Die Union sollte daher dazu beitragen, dass die
Medien in der Union gedeihen, sie sollte die Innovation und den Zugang zu
Finanzmitteln fördern, eine gegenseitige Bereicherung zwischen Nachrichtenmedien,
audiovisuellem Sektor und anderen Medienbereichen fördern und die Zusammenarbeit
zwischen verschiedenen Arten von Medieneinrichtungen in der gesamten Union
unterstützen.
(12) Der audiovisuelle Sektor der Union steht vor Herausforderungen, die sich aus der
begrenzten grenzüberschreitenden Verbreitung, aus veränderten Konsumgewohnheiten
und aus der Dominanz von Akteuren von außerhalb der Union ergeben. Angesichts
dieser Herausforderungen sollte die Union mit ihren Maßnahmen die Fähigkeiten der
europäischen audiovisuellen und Videospielebranche stärken, damit sie europäische
Werke auf allen Plattformen schaffen, finanzieren, produzieren und verbreiten können,
die für das Publikum innerhalb und außerhalb der Union verfügbar und attraktiv sind.
Sie sollte transmediale Anpassungen des geistigen Eigentums zwischen verschiedenen
Medienformaten erleichtern, zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen
Mitgliedstaaten mit unterschiedlichen Marktkapazitäten beitragen und den
Rechtsrahmen der Union für audiovisuelle Medien begleiten.
(13) Überall in der Union geraten Nachrichtenmedien und Journalisten zunehmend unter
Druck, und zwar vor allem infolge des Wachstums globaler Online-Plattformen,
veränderter Konsumgewohnheiten und einer zunehmenden Verbreitung von
Desinformation. Diese Probleme wirken sich auf die Umsätze der Medienunternehmen
und die Verbreitung ihrer Nachrichten aus, untergraben ihre wirtschaftliche
Lebensfähigkeit und das Vertrauen der Öffentlichkeit in Nachrichtenmedien und
beschränken den Zugang der Bürgerinnen und Bürger zu vielfältigen, professionell
produzierten europäischen journalistischen Inhalten. Die Union sollte ein tragfähiges,
unabhängiges und vielfältiges Informationsökosystem unterstützen, bedrohte
Journalisten schützen, die Freiheit und den Pluralismus der Medien fördern und die
Integrität des Informationsraums stärken, indem sie Maßnahmen und die
Zusammenarbeit fördert, um gegen Desinformation vorzugehen und digitale
Kompetenzen und Medienkompetenzen, auch bei jungen Menschen, zu verbessern.
(14) Die Demokratien in der Union stehen vor wachsenden Herausforderungen. Das
schwindende Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in demokratische Institutionen
und Prozesse wird durch Desinformation, soziale Polarisierung und Hass, die sich auf
Wahlen und andere demokratische Prozesse auswirken, noch verschärft. Ein
gesamtgesellschaftlicher Ansatz ist erforderlich, um die europäische Demokratie
widerstandsfähiger zu machen.
(15) Der Schutz und die Förderung der Grundrechte tragen zum Aufbau einer
demokratischeren Union bei. Die Nichtdiskriminierung ist ein Kernprinzip der Union,
das in Artikel 19 AEUV und in Artikel 21 der Charta fest verankert ist. Die
Bemühungen um eine gleichberechtigte und diskriminierungsfreie Gesellschaft tragen
dazu bei, das Potenzial jedes einzelnen Menschen in seiner Vielfalt auszuschöpfen und
das kulturelle, wirtschaftliche und soziale Wachstum zu fördern. Dies wirkt auch
darauf hin, wichtige Ursachen von Gewalt gegen gefährdete Gruppen zu beseitigen,
denn diese Gewalt stellt einen Frontalangriff auf die Gleichstellung dar. Deshalb
sollten mithilfe des Programms Maßnahmen zur Bekämpfung aller Formen von
Diskriminierung und Intoleranz, insbesondere direkter und indirekter Diskriminierung,
gefördert werden, wobei ein besonderes Augenmerk auf die spezifischen Formen
struktureller und intersektionaler Diskriminierung zu richten ist, um so die
einschlägigen politischen Rahmen der Union zu stärken. Das Programm sollte
Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung aller Formen von Fremdenfeindlichkeit
und Rassismus, Antisemitismus und Hass gegen Muslime, Homophobie, Biphobie,
Transphobie, Interphobie, Intoleranz und Diskriminierung aufgrund der
Geschlechtsidentität, Intoleranz gegenüber Personen, die Minderheiten angehören
(einschließlich Roma), sowie von Hetze unterstützen. Das Programm sollte auch dazu
beitragen, dass die Union in die Lage versetzt wird, ihren Verpflichtungen
nachzukommen, die sie als Vertragspartei des am 13. Dezember 2006 geschlossenen
Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit
Behinderungen14 eingegangen ist, nämlich den vollen und gleichberechtigten Genuss
aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen zu
fördern, zu schützen und zu gewährleisten.
(16) Die Durchsetzung des Rechts auf Privatsphäre und des Rechts auf Schutz
personenbezogener Daten, die in Artikel 7 der Charta sowie in Artikel 16 AEUV und
Artikel 8 der Charta verankert sind, erfolgt auf der Grundlage einer gesonderten
Verordnung15 und einer gesonderten Richtlinie16. Der Rechtsrahmen der Union enthält
Bestimmungen, die gewährleisten, dass das Recht auf Schutz personenbezogener
Daten wirksam geschützt wird. Durch diese Rechtsinstrumente werden die nationalen
Datenschutzbehörden mit der Aufgabe betraut, die Öffentlichkeit für die Risiken,
Vorschriften, Garantien und Rechte im Zusammenhang mit der Verarbeitung
personenbezogener Daten zu sensibilisieren und sie darüber aufzuklären. Angesichts
der großen Bedeutung des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten in Zeiten eines
raschen technologischen Wandels sollte das Programm dazu beitragen, das
Problembewusstsein zu schärfen, sowie Studien und andere einschlägige Tätigkeiten
auf diesem Gebiet durchführen, auch mithilfe der nationalen Datenschutzbehörden.
(17) Die Gleichstellung der Geschlechter ist ein Grundrecht und ein Ziel der Union und
sollte durch das Programm unterstützt werden. Trotz vieler Erfolge bestehen nach wie
vor große Herausforderungen, denen die Union mit verstärken Anstrengungen
begegnen muss. Dazu gehören auch Bemühungen um die Ausmerzung
geschlechtsspezifischer Gewalt, um höchste Gesundheitsstandards, auch auf dem
Gebiet der sexuellen und reproduktiven Gesundheit, um Lohngleichheit und Stärkung
der wirtschaftlichen Stellung, Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben und
Betreuungsaufgaben, gleiche Beschäftigungsmöglichkeiten, Karrierechancen und
Arbeitsbedingungen, eine hochwertige und inklusive Bildung, politische Teilhabe und
gleichberechtigte Vertretung, institutionelle Mechanismen zur Durchsetzung der
Frauenrechte, aktive Bekämpfung von Geschlechterstereotypen und von
intersektioneller Diskriminierung.
(18) Geschlechtsspezifische Gewalt und Gewalt gegen Frauen, Kinder, Jugendliche und
andere gefährdete Gruppen wie LGBTIQ-Personen und Menschen mit Behinderungen
stellen eine schwere Verletzung der Grundrechte dar und treten weiterhin überall in
der Union in allen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Zusammenhängen auf.
Gewalt gegen Frauen und Personen, die anderen gefährdeten Gruppen angehören,
stellt eine Verletzung der Menschenrechte dar und ist ein Frontalangriff auf die
Gleichstellung. Deshalb ist die Verhütung und Bekämpfung solcher Gewalt eine
gesellschaftliche Pflichtaufgabe und trägt zur Beseitigung dieser Art von
Diskriminierung sowie zur Bewältigung der Auswirkungen von Gewalt, auch auf die
Gesundheit, bei. Gleichzeitig wird die Gewährleistung einer diskriminierungsfreien
Gesellschaft auch dazu beitragen, die Ursachen von Gewalt gegen schutzbedürftige
Gruppen zu bekämpfen, da beide untrennbar miteinander verbunden sind. Daher sollte
das Programm die langjährigen Bemühungen der Union zur Verhütung, Bewältigung
14 ABl. L 23 vom 27.1.2010, S. 35.
15 ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1.
16 ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89.
und Bekämpfung von Gewalt auf allen Ebenen sowie zum Schutz und zur
Unterstützung aller direkten und indirekten Opfer und Überlebenden von Gewalt
fortsetzen, und zwar aufbauend auf den fünf aufeinanderfolgenden Generationen des
Daphne-Programms und des Aktionsbereichs Daphne17. Das Programm sollte die
Verwirklichung der Ziele des am 11. Mai 2011 in Istanbul geschlossenen
Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen
Frauen sowie die Umsetzung der Empfehlung der Kommission zur Entwicklung und
Stärkung integrierter Kinderschutzsysteme im Interesse des Kindeswohls18, die dem
Schutz der Kinder vor jeglicher Form von Gewalt dienen, unterstützen und dazu
beitragen, dass die Union in die Lage versetzt wird, ihren Verpflichtungen
nachzukommen, die sie als Vertragspartei des Übereinkommens der Vereinten
Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, das Menschen mit
Behinderungen vor jeglicher Form von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch schützt,
eingegangen ist.
(19) Nach dem geltenden Unionsrecht auf dem Gebiet der Gleichbehandlung haben die
Mitgliedstaaten unabhängige Stellen zur Förderung der Gleichbehandlung (im
Folgenden „Gleichbehandlungsstellen“) eingerichtet, denen eine Schlüsselrolle bei der
Förderung der Gleichstellung und der Gewährleistung der wirksamen Anwendung der
Gleichbehandlungsvorschriften zukommt. Darüber hinaus sollte mit dem Programm
auch das Europäische Netz der Gleichbehandlungsstellen (Equinet) unterstützt werden,
das sich aus den nationalen Gleichbehandlungsstellen gemäß der Richtlinie
(EU) 2024/1499 des Rates19 und der Richtlinie (EU) 2024/1500 des Europäischen
Parlaments und des Rates20 zusammensetzt, da Equinet die einzige Einrichtung ist, die
für eine Koordinierung der Tätigkeiten der Gleichbehandlungsstellen sorgt. Diese
Koordinierung ist für die wirksame Umsetzung der Antidiskriminierungsvorschriften
der Union in den Mitgliedstaaten von entscheidender Bedeutung.
(20) Überall in der Union sollten die Bürgerinnen und Bürger, von denen viele regelmäßig
oder zumindest gelegentlich in andere Mitgliedstaaten reisen, dort ihren Wohnsitz
nehmen und einem Studium, einer Arbeit oder einer Freiwilligentätigkeit nachgehen,
sich in der Lage fühlen, ihre Bürgerrechte zu genießen und auszuüben und darauf
vertrauen können, dass sie ihre Rechte gleichberechtigt wahrnehmen können und dass
ihre Rechte uneingeschränkt durchsetzbar und geschützt sind. Die Bürgerinnen und
Bürger sollten sich ihrer aus der Unionsbürgerschaft erwachsenden Rechte besser
17 Drei aufeinanderfolgende Generationen des Daphne-Programms (ABl. L 34 vom 9.2.2000, S. 1, ABl.
L 143 vom 30.4.2004, S. 1, ABl. L 173 vom 3.7.2007, S. 19) sowie die Ergebnisse des Aktionsbereichs
Daphne des Programms „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“ (ABl. L 354 vom
28.12.2013, S. 62) und des Programms „Bürgerinnen und Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“
(CERV) (ABl. L 156 vom 5.5.2021, S. 1).
18 C(2024) 2680 final (ABl. L, 2024/1238, 14.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2024/1238/oj).
19 Richtlinie (EU) 2024/1499 des Rates vom 7. Mai 2024 über Standards für Gleichbehandlungsstellen im
Bereich der Gleichbehandlung von Personen ungeachtet ihrer Rasse oder ethnischen Herkunft, der
Gleichbehandlung von Personen in Beschäftigung und Beruf ungeachtet ihrer Religion oder
Weltanschauung, einer Behinderung, ihres Alters oder ihrer sexuellen Ausrichtung sowie von Frauen
und Männern im Bereich der sozialen Sicherheit und im Bereich des Zugangs zu und der Versorgung
mit Gütern und Dienstleistungen und zur Änderung der Richtlinien 2000/43/EG und 2004/113/EG
(ABl. L, 2024/1499, 29.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1499/oj).
20 Richtlinie (EU) 2024/1500 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über
Standards für Gleichbehandlungsstellen im Bereich der Gleichbehandlung und Chancengleichheit von
Frauen und Männern in Arbeits- und Beschäftigungsfragen und zur Änderung der
Richtlinien 2006/54/EG und 2010/41/EU (ABl. L, 2024/1500, 29.5.2024, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1500/oj).
bewusst sein, insbesondere ihres Rechts auf Freizügigkeit und freien Aufenthalt in der
Union, ihres Wahlrechts, wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, ihres
Petitionsrechts beim Europäischen Parlament in jeder EU-Amtssprache, ihres Rechts
auf Ergreifen einer Bürgerinitiative sowie ihres Rechts auf Beschwerde beim
Europäischen Bürgerbeauftragten über Missstände bei der Tätigkeit der EU-Organe.
(21) Werden die Bürgerinnen und Bürger dazu ermuntert, auf Unionsebene eine aktivere
Rolle in der Demokratie zu übernehmen, so stärkt dies die europäische
Zivilgesellschaft und bringt die Entwicklung einer europäischen Identität voran. Die
Zivilgesellschaft braucht daher Unterstützung bei der Förderung und beim Schutz der
Werte der Union und bei der Sensibilisierung für diese Werte sowie in ihrem Beitrag
zur effektiven Wahrnehmung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte. Wenn die
Bürgerinnen und Bürger der Union am demokratischen Leben der Union teilhaben,
tragen sie damit dazu bei, eine repräsentative Demokratie zu verwirklichen – einen
Grundsatz, auf dem die Arbeitsweise der Union beruht und der dem in Artikel 2 EUV
verankerten Wert der Demokratie einen konkreten Ausdruck verleiht.
(22) Um die Union ihren Bürgerinnen und Bürgern näherzubringen und die demokratische
Teilhabe zu stärken, sind eine Vielzahl verschiedener Maßnahmen und koordinierte
Anstrengungen erforderlich. Die Unionsbürgerschaft und die europäische Identität
sollten weiterentwickelt und gefördert werden, indem das Verständnis der Bürgerinnen
und Bürger für die Politikgestaltung gestärkt und die bürgerschaftliche Beteiligung an
den Maßnahmen der Union gefördert wird. Gedenkveranstaltungen und eine kritische
Reflexion des europäischen Geschichtsbewusstseins sind notwendig, um den
Bürgerinnen und Bürgern die gemeinsame Geschichte zu vermitteln und die
Grundlage für eine gemeinsame Zukunft und gemeinsame Werte zu schaffen.
Überdies wird die Unterstützung von Organisationen der Zivilgesellschaft auf lokaler,
regionaler, nationaler und transnationaler Ebene in den Programmbereichen dazu
beitragen, das Engagement der Bürgerinnen und Bürger in der Gesellschaft und damit
letztlich ihre aktive Beteiligung am demokratischen Leben der Union zu verstärken.
Mit der Unterstützung von Aktivitäten, die das gegenseitige Verständnis, den
interkulturellen Dialog, die kulturelle und sprachliche Vielfalt, die soziale Inklusion
und die Achtung des anderen fördern, wird gleichzeitig das Gefühl der Zugehörigkeit
zur Union und der auf einer europäischen Identität beruhenden Unionsbürgerschaft
gestärkt, die auf einem gemeinsamen Verständnis unserer gemeinsamen europäischen
Werte, unserer Kultur, unserer Geschichte und unseres Erbes basieren.
(23) Organisationen der Zivilgesellschaft und andere Akteure des zivilgesellschaftlichen
Raums, wie z. B. unabhängige Menschenrechtsgremien, Gleichbehandlungsstellen und
Bürgerbeauftragte spielen eine entscheidende Rolle, wenn es darum geht, zur
Umsetzung der Politik beizutragen, die Beteiligung der Menschen zu fördern,
Institutionen zur Rechenschaft zu ziehen und einen positiven Wandel voranzutreiben.
Das Programm sollte dazu beitragen, dass ausreichende Ressourcen zu Verfügung
stehen und günstige Rahmenbedingungen für eine unabhängige, freie, sichere und
wirksame Funktionsweise geschaffen werden. Zu diesem Zweck sollten die
Unionsmittel die Anstrengungen auf nationaler Ebene ergänzen, indem sie deren
Kapazitäten unterstützen, schützen, stärken und ausbauen, wie in der Entschließung
des Europäischen Parlaments vom 19. April 201821 wie auch in den
21 2018/2619(RSP) (ABl. C 390 vom 18.11.2019, S. 117, https://eur-lex.europa.eu/legal
content/DE/TXT/?uri=oj:JOC_2019_390_R_0017).
Schlussfolgerungen des Rates vom 10. März 202322 und 7. März 202523 betont wurde.
Auch der Zivilgesellschaft kommt eine wichtige Rolle bei der Gewährleistung einer
wirksamen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments
und des Rates24 zu, indem sie eine Kultur der freien Meinungsäußerung und ein
günstiges Umfeld für Hinweisgeber fördert.
(24) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat bestätigt, dass die Union eine rechtliche
Konstruktion darstellt, die auf der grundlegenden Prämisse beruht, dass jeder
Mitgliedstaat mit allen anderen Mitgliedstaaten die in Artikel 2 EUV genannten
gemeinsamen Werte teilt – und anerkennt, dass sie sie mit ihm teilen –, auf die sich die
Union gründet25. Diese Prämisse ergibt sich aus den besonderen und wesentlichen
Merkmalen des Unionsrechts, darunter seiner Autonomie, die es gegenüber den
Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten und dem Völkerrecht genießt. Diese Prämisse
impliziert und rechtfertigt die Existenz gegenseitigen Vertrauens zwischen den
Mitgliedstaaten bei der Anerkennung dieser Werte und damit bei der Beachtung des
Unionsrechts, mit dem sie umgesetzt werden. Daraus folgt, dass die Achtung der in
Artikel 2 EUV genannten Werte durch einen Mitgliedstaat eine Voraussetzung für den
Genuss aller Rechte ist, die sich aus der Anwendung der Verträge auf diesen
Mitgliedstaat ergeben. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat somit bestätigt,
dass er in den Bereichen, für die die Union zuständig ist, tätig werden kann, um die
Achtung der in Artikel 2 EUV verankerten Werte zu gewährleisten.
(25) In einer Zeit, in der die europäischen Gesellschaften vor Herausforderungen in Bezug
auf die Demokratie stehen, wie z. B. Zunahme von Extremismus und Intoleranz,
Desinformation, Informationsmanipulation und Einmischung durch feindselige
Akteure aus dem Ausland, ist es von größter Bedeutung, dass die Werte der Union wie
die Achtung der Grundrechte, Gleichheit und Demokratie weiterhin aktiv gepflegt,
geschützt, gefördert, durchgesetzt und unter den Menschen und Völkern verbreitet
werden, damit diese Werte auch weiterhin das Herzstück des Unionsprojekts
darstellen. Eine Verschlechterung ihres Schutzes in einem Mitgliedstaat kann sich
nachteilig auf die ganze Union auswirken. Deshalb ist es wichtig, dass dieses
Programm zum Schutz der Werte der Union beiträgt, einschließlich der Achtung der
Grundrechte, der Gleichheit und der Demokratie.
(26) Angesichts der zunehmenden Risiken im Zusammenhang mit Naturgefahren, Klima-
und Umweltkatastrophen, gesundheitlichen Notlagen, technischen Unfällen, sich
wandelnden Sicherheitsbedrohungen und anderen Störungen kommt es entscheidend
darauf an, dass die Fähigkeit der Union und der Mitgliedstaaten verbessert wird,
Krisen zu antizipieren, sich darauf vorzubereiten und darauf zu reagieren. Das
Programm sollte daher die Bildung und das Engagement der Bürgerinnen und Bürger
im Bereich der Krisenvorsorge unterstützen und so die Widerstandsfähigkeit der
Gesellschaft stärken.
22 Dok. ST-7388/23, Schlussfolgerungen des Rates zur Anwendung der Charta der Grundrechte der
Europäischen Union: Rolle des zivilgesellschaftlichen Raums für den Schutz und die Förderung der
Grundrechte in der EU.
23 Dok. ST-6878/25, Schlussfolgerungen des Rates zur Anwendung der Charta der Grundrechte der
Europäischen Union: Finanzierung der Förderung, des Schutzes und der Durchsetzung der Grundrechte.
24 Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum
Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. L 305 vom 26.11.2019, S. 17,
ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/1937/oj).
25 Dies ergibt sich direkt aus dem Gutachten des Europäischen Gerichtshofs im Verfahren 2/13,
ECLI:EU:C:2014:2454, Rn. 168.
(27) Mit dem Programm sollten daher auch Maßnahmen unterstützt werden, die darauf
abzielen, die Demokratie in der Union zu schützen und zu stärken, das Vertrauen der
Öffentlichkeit in die Demokratie und demokratische Institutionen zu stärken, die
demokratische Vorsorge und Resilienz zu verbessern, das Engagement, die Teilhabe
und das Bewusstsein der Bürgerinnen und Bürger für die gemeinsame Geschichte und
die gemeinsamen Werte zu fördern und ihnen die Ausübung ihrer Rechte,
einschließlich ihres Wahlrechts, unter uneingeschränkter Achtung der Zuständigkeiten
der Mitgliedstaaten für die Organisation von Wahlen zu erleichtern. Ferner sollte das
Programm dazu beitragen, kritisches Denken, Bürgerbeteiligung und Demokratie
durch lebensbegleitende Bildung zu fördern, damit alle Bürgerinnen und Bürger in der
Lage sind, Informationsmanipulation und Einmischung aus dem Ausland sowie
Desinformation zu erkennen.
(28) Das Programm sollte Synergien mit der Politik für ein „Europa in der Welt“ fördern
und diese ergänzen, da es mittels kultureller Zusammenarbeit zur Förderung der
internationalen Kulturbeziehungen der Union und zur Erreichung der Ziele des
auswärtigen Handelns der Union beitragen wird.
(29) Aus dem Programm sollte auch die technische und organisatorische Unterstützung der
Durchführung der Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des
Rates26 finanziert werden, um so den Bürgerinnen und Bürgern die Ausübung ihres
Rechts, europäische Bürgerinitiativen vorzuschlagen und zu unterstützen, zu
erleichtern. Zusammen mit den anderen in Artikel 24 AEUV genannten Rechten
gewährleistet dieses Recht die unmittelbare Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger
am demokratischen Leben der Union.
(30) Um Kohärenz zu gewährleisten, sollten im Rahmen des Programms die
Haushaltsgarantie und die Finanzierungsinstrumente – auch in Kombination mit nicht
rückzahlbarer Unterstützung bei einer Mischfinanzierungsmaßnahme – gemäß den
geltenden Bestimmungen des Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit (ECF-
InvestEU-Instrument) im Wege von für diese Art von Unterstützung aus dem ECF-
InvestEU-Instrument geschlossenen Vereinbarungen umgesetzt werden.
(31) Wenn die Unterstützung der Union im Rahmen des Programms in Form einer
Haushaltsgarantie oder eines Finanzinstruments – auch in Kombination mit nicht
rückzahlbarer Unterstützung bei einer Mischfinanzierungsmaßnahme – geleistet wird,
so ist diese Unterstützung unbedingt ausschließlich aus dem ECF-InvestEU-
Instrument gemäß den geltenden Bestimmungen des besagten Investitionsinstruments
zu leisten.
(32) Der Kommission sollte es möglich sein, Mittelbindungen in Jahrestranchen
aufzuteilen. In diesem Fall sollte die Kommission die verschiedenen Jahrestranchen
während der Durchführung des Programms zuweisen, wobei sie dem Fortschritt der
Maßnahmen, für die eine finanzielle Unterstützung gewährt wird, dem
voraussichtlichen Bedarf der Maßnahmen und der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel
Rechnung trägt.
26 Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die
Europäische Bürgerinitiative (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 55, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2019/788/oj).
(33) Die Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des
Rates27 findet auf das Programm Anwendung. Sie regelt die Aufstellung und den
Vollzug des Gesamthaushaltsplans der Union und enthält unter anderem
Bestimmungen zu Finanzhilfen, Preisen, nichtfinanziellen Zuwendungen,
Auftragsvergabe, indirekter Durchführung, finanziellem Beistand,
Finanzierungsinstrumenten und Haushaltsgarantien.
(34) Gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und
des Rates, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates28, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates29, der
Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates30 und der Verordnung
(EU) 2017/1939 des Rates31 sollen die finanziellen Interessen der Union geschützt
werden, indem verhältnismäßige Maßnahmen unter anderem zur Prävention,
Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten und Betrug, zur
Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß
verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche Sanktionen ergriffen
werden. Insbesondere kann das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF)
gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 sowie der Verordnung (Euratom,
EG) Nr. 2185/96 Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor
Ort durchführen, um festzustellen, ob Betrug oder Korruption oder eine sonstige
rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.
Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 kann die Europäische Staatsanwaltschaft (im
Folgenden „EUStA“) Betrug und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union
gerichtete rechtswidrige Handlungen im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/1371 des
Europäischen Parlaments und des Rates32 untersuchen und strafrechtlich verfolgen.
Nach der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 ist jede Person oder Stelle, die
Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen
Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, der EUStA und dem
Europäischen Rechnungshof die erforderlichen Rechte und den Zugang zu gewähren
und sicherzustellen, dass an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligte Dritte
gleichwertige Rechte gewähren.
27 Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September
2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L, 2024/2509,
26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj).
28 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung
(OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des
Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2013/883/oj).
29 Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der
finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/1995/2988/oj).
30 Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen
und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der
Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom
15.11.1996, S. 2, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/2185/oj).
31 Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten
Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom
31.10.2017, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/1939/oj).
32 Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die
strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl.
L 198 vom 28.7.2017, S. 29, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2017/1371/oj).
(35) Das Programm soll – unter Berücksichtigung des Umfangs und der Art der Tätigkeiten
und Prioritäten – gemäß der Verordnung (EU) [XXX]* des Europäischen Parlaments
und des Rates [Leistungsverordnung] durchgeführt werden, in der die Regeln für den
Ausgabenverfolgungs- und Leistungsrahmen für den Haushalt sowie Regeln für die
einheitliche Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher
Beeinträchtigungen“ bzw. des Grundsatzes der Gleichstellung der Geschlechter gemäß
Artikel 33 Absatz 2 Buchstaben d und f der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509,
Regeln für die Überwachung und Berichterstattung in Bezug auf die Leistung von
Unionsprogrammen und -maßnahmen, Regeln für die Einrichtung eines Förderportals
der Union, Regeln für die Evaluierung von Programmen sowie andere horizontale
Bestimmungen, die für alle Unionsprogramme gelten – etwa bezüglich Informationen,
Kommunikation und Sichtbarkeit – festgelegt sind.
(36) Das Programm sollte auch die Rolle der Programmkontaktstellen unterstützen, die die
Mitgliedstaaten einrichten können und die Antragsteller in Bezug auf
Finanzierungsmöglichkeiten und eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit beraten
und unterstützen und so zur Bekanntmachung, Sichtbarkeit und Verbreitung des
Programms im Einklang mit der Verordnung (EU) [XXX]* des Europäischen
Parlaments und des Rates [Leistungsverordnung] beitragen sollten. Die
Programmkontaktstellen sollten ihre Aufgaben unabhängig und ohne Einmischung der
Behörden in ihre Entscheidungsfindung wahrnehmen und sollten selbst keine
Verantwortung für die Verwaltung des Programms tragen33.
(37) Gemäß Artikel 85 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2021/1764 des Rates34 können in
einem überseeischen Land oder Gebiet (ÜLG) niedergelassene Personen und
Einrichtungen vorbehaltlich der Bestimmungen und Ziele des Programms und der
möglichen Regelungen, die für den mit dem Land oder Gebiet verbundenen
Mitgliedstaat gelten, finanziell unterstützt werden.
(38) Die Beteiligung von Drittländern am spezifischen Ziel „Audiovisuelles“ erfordert ein
gewisses Maß an Gegenseitigkeit und rechtlicher Angleichung. Aus diesem Grund
sollten beim Abschluss von Assoziierungsabkommen die Lage ihrer jeweiligen
audiovisuellen Märkte, die Nähe ihrer rechtlichen Rahmenbedingungen zum
Besitzstand der Union im Bereich der audiovisuellen Medien, insbesondere der
Richtlinie 2010/13/EU, und die Zugänglichkeit ihrer jeweiligen Förderregelungen
berücksichtigt werden. Von besonderer Bedeutung ist dies für andere europäische
Länder, deren audiovisuellen Werken die Bestimmungen der Richtlinie 2010/13/EU
zur Förderung europäischer Werke, insbesondere das Quotensystem, zugutekommen.
33 Durch das Programm wird auch die Einrichtung von Kontaktstellen in den teilnehmenden Ländern
unterstützt, um das Programm auf nationaler Ebene besser bekannt zu machen, einschlägige
Informationen über die verschiedenen Arten der finanziellen Unterstützung im Rahmen der
Unionspolitik zu geben und den Akteuren bei der Beantragung von Unterstützung aus dem Programm
zur Seite zu stehen. Die Kontaktstellen führen ihre Tätigkeiten zur Verbesserung der Bekanntmachung,
Sichtbarkeit und Verbreitung der Programmergebnisse im Einklang mit der Verordnung (EU,
Euratom) 202X/XXXX durch, in der die Vorschriften über den Ausgabenverfolgungs- und
Leistungsrahmen für den Haushalt sowie die für alle Unionsprogramme geltenden Vorschriften in
Bezug auf Informations-, Kommunikations- und Sichtbarkeitsverpflichtungen, insbesondere auch die
Pflichten der Begünstigten und Durchführungspartner, festgelegt sind.
34 Beschluss (EU) 2021/1764 des Rates vom 5. Oktober 2021 über die Assoziierung der überseeischen
Länder und Gebiete mit der Europäischen Union einschließlich der Beziehungen zwischen der
Europäischen Union einerseits und Grönland und dem Königreich Dänemark andererseits (Übersee-
Assoziationsbeschluss einschließlich Grönlands) (ABl. L 355 vom 7.10.2021, S. 6, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dec/2021/1764/oj).
Im besonderen Fall von beitretenden Ländern, Kandidatenländern und potenziellen
Kandidaten war die Anforderung, die nationalen Vorschriften an die Vorgaben der
Richtlinie 2010/13/EU anzugleichen, bereits in der Verordnung (EU) 2021/818 zur
Einrichtung des Programms Kreatives Europa enthalten. Diese Bedingung bildet einen
wirksamen Anreiz, ihre Arbeit zur allgemeinen Angleichung an den EU-Besitzstand
im Hinblick auf den Beitritt zu beschleunigen.
(39) Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend
verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen der transnationalen Merkmale
der Probleme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im
Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden.
Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche
Maß hinaus.
(40) Mit dieser Verordnung wird das Programm für 2028 bis 2034 eingerichtet, das den mit
den Verordnungen (EU) 2021/692 und (EU) 2021/818 für den Zeitraum 2021 bis 2027
eingerichteten Programmen nachfolgt. Die Verordnungen (EU) 2021/692 und
(EU) 2021/818 sollten daher aufgehoben werden —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Gegenstand
Mit der vorliegenden Verordnung wird das Programm „AgoraEU“ (im Folgenden
„Programm“) eingerichtet; ferner werden die Ziele des Programms, seine Mittelausstattung
für den Zeitraum 2028-2034, die Arten der Unionsfinanzierung sowie die Regeln für die
Bereitstellung dieser Finanzierung festgelegt.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„Gewährungsverfahren“ ein Gewährungsverfahren gemäß Artikel 2 Nummer 3 der
Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 sowie Verfahren zur Übertragung der Ausführung und
Gewährung von Unterstützung über Finanzierungsinstrumente, zur Gewährung von
Haushaltsgarantien oder zur Gewährung von Unterstützung im Rahmen von
Haushaltsgarantien.
Artikel 3
Ziele des Programms
(1) Das Programm soll allgemein die kulturelle und sprachliche Vielfalt und das
kulturelle Erbe fördern, die Wettbewerbsfähigkeit der Kultur- und Kreativwirtschaft
steigern, insbesondere der Medien und der audiovisuellen Branche, die künstlerische
und mediale Freiheit bewahren sowie die Gleichstellung, die aktive Bürgerschaft und
die in den Verträgen und der Charta verankerten Rechte und Werte schützen und
fördern und damit die demokratische Teilhabe und die Resilienz der Gesellschaft
stärken.
(2) Im Rahmen der allgemeinen Ziele nach Absatz 1 ist das Programm zur
Verwirklichung der folgenden Einzelziele in die nachstehenden Aktionsbereiche
unterteilt:
a) Der Aktionsbereich „Kreatives Europa – Kultur“ soll
i) zum grenzüberschreitenden kulturellen Schaffen, zur grenzüberschreitenden
kulturellen Zusammenarbeit, Teilhabe und Zugänglichkeit sowie zur
grenzüberschreitenden Verbreitung einer Vielfalt kultureller Werke beitragen
und gleichzeitig die soziale, wirtschaftliche und internationale Dimension der
Kultur- und Kreativwirtschaft stärken („Kultur“);
b) der Aktionsbereich „MEDIA+“ soll
i) zur kulturellen Vielfalt und zur Wettbewerbsfähigkeit des audiovisuellen
Sektors und der Videospielebranche beitragen, insbesondere indem die
Schaffung und der grenzüberschreitende Vertrieb europäischer Inhalte und des
Zugangs dazu für die Bürgerinnen und Bürger verbessert wird
(„Audiovisuelles“);
ii) zu einem freien, tragfähigen und vielfältigen Informationsökosystem der Union
beitragen, insbesondere durch die Unterstützung des freien und unabhängigen
Journalismus und unabhängiger Nachrichtenmedien, die Verbesserung des
Zugangs der Bürgerinnen und Bürger zu vertrauenswürdigen Informationen und
die Bekämpfung von Desinformation („Nachrichten“);
c) der Aktionsbereich „Demokratie, Bürgerinnen und Bürger, Gleichstellung, Rechte
und Werte“ (CERV+) soll
i) zum Schutz und zur Förderung der Grundrechte, der Gleichstellung und der
Nichtdiskriminierung sowie der in den Verträgen verankerten Rechte der
Unionsbürgerinnen und -bürger beitragen, einschließlich der Freizügigkeit der
Bürgerinnen und Bürger, und die Handlungsfähigkeit der Zivilgesellschaft
stärken („Rechte, Gleichstellung, Bürgerinnen und Bürger sowie
Zivilgesellschaft“);
ii) zur Bekämpfung von geschlechtsspezifischer Gewalt sowie von Gewalt gegen
Kinder und andere entsprechend gefährdete Gruppen beitragen (Initiative
„Daphne“);
iii) zur Stärkung der demokratischen Teilhabe und zur Wahrung der
Rechtsstaatlichkeit beitragen („Demokratische Teilhabe und
Rechtsstaatlichkeit“).
(3) Um die größtmögliche Wirkung zu erzielen und Synergien zwischen den in Absatz 2
genannten Aktionsbereichen zu verstärken, unterstützt das Programm
bereichsübergreifende und horizontale Tätigkeiten, die zur Erreichung des in
Absatz 1 genannten allgemeinen Ziels beitragen, insbesondere durch die
Entwicklung von Synergien zwischen Kultur, Medien und Zivilgesellschaft und
durch die Förderung der sektorübergreifenden Zusammenarbeit und Innovation.
Kapitel II
Kreatives Europa – Aktionsbereich Kultur
Artikel 4
Kultur
Im Aktionsbereich Kultur des Programms Kreatives Europa liegt der Schwerpunkt des
Einzelziels „Kultur“, das die Kultur- und Kreativwirtschaft abdeckt, auf Folgendem:
a) Förderung des Schaffens, der Zusammenarbeit und des Austauschs über Grenzen und
über verschiedene Formate hinweg, unter anderem durch die Mobilität von Kunst-,
Kultur- und Kreativschaffenden, künstlerische Residenzaufenthalte sowie
Partnerschaften zwischen Organisationen aller Größen;
b) Verbesserung des Zugangs aller und vor allem junger Menschen zur Kultur und zum
Kulturerbe und der Teilhabe daran sowie Stärkung der sozialen Widerstandsfähigkeit
und des sozialen Zusammenhalts, insbesondere der Generationengerechtigkeit,
Gleichstellung und Vielfalt, durch kulturelles Engagement;
c) Unterstützung von Verbreitung, Vertrieb, Förderung und Sichtbarkeit vielfältiger
europäischer kultureller Inhalte über verschiedene Kanäle in der gesamten Union und
auf internationaler Ebene, unter anderem durch europäische Plattformen für
aufstrebende Kunstschaffende, Unterstützung von Einrichtungen für die Ausbildung
und Förderung junger Kunstschaffender, Preise zur Förderung künstlerischer Talente
und herausragender Leistungen, Tournee-Initiativen, Festivals und Übersetzung;
d) Stärkung der Kapazitäten und Kompetenzen in der Kultur- und Kreativwirtschaft zur
Förderung von Innovation und Wettbewerbsfähigkeit und zur Bewältigung des
ökologischen und digitalen Wandels, unter anderem durch die Unterstützung von
Netzwerken von Kultur- und Kreativorganisationen, Weiterbildungen und
Aktivitäten des gegenseitigen Lernens („Peer-Learning-Aktivitäten“);
e) Förderung der Entwicklung der Kulturpolitik durch Zusammenarbeit und den
Austausch bewährter Verfahren auf Unionsebene und Verbesserung der
Faktengrundlage durch verstärkte Datenerhebung und -analyse sowie
Pilotmaßnahmen;
f) Förderung der internationalen Kulturbeziehungen der Union und Leistung eines
Beitrags zur Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union durch
kulturelle Zusammenarbeit;
g) Unterstützung der Durchführung der Beschlüsse Nr. 445/2014/EU35 und
Nr. 1194/2011/EU36 des Europäischen Parlaments und des Rates.
Die Umsetzung des Einzelziels „Kultur“ erfolgt unter uneingeschränkter Achtung der
künstlerischen Freiheit und der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen und trägt zur
Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Kunst-, Kultur- und Kreativschaffenden bei.
Kapitel III
Aktionsbereich MEDIA+
Artikel 5
Audiovisuelles
Im Aktionsbereich MEDIA+ liegt der Schwerpunkt des Einzelziels „Audiovisuelles“ auf
Folgendem:
a) Unterstützung der Schaffung europäischer audiovisueller Werke in verschiedenen
Formaten und Genres mit dem Potenzial, ein breites Publikum über Grenzen hinweg
zu erreichen;
b) Förderung der Verbreitung, des Vertriebs, der Bekanntheit und Sichtbarkeit
europäischer audiovisueller Werke über Grenzen hinweg und auf allen Medien in der
gesamten Union und auf internationaler Ebene, unter anderem durch koordinierte
Vertriebsstrategien, Marketing- und Werbeinstrumente;
c) Aufbau eines Publikums für europäische audiovisuelle Werke, unter anderem durch
ein Netz europäischer Kinos, Festivals und Informationskampagnen, wobei
insbesondere junge Europäerinnen und Europäer sowie unterversorgte
Gemeinschaften angesprochen werden sollen;
35 Beschluss Nr. 445/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur
Einrichtung einer Aktion der Europäischen Union für die „Kulturhauptstädte Europas“ im
Zeitraum 2020 bis 2033 und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1622/2006/EG (ABl. L 132 vom
3.5.2014, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/445(1)/oj).
36 Beschluss Nr. 1194/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur
Schaffung einer Maßnahme der Europäischen Union für das Europäische Kulturerbe-Siegel (ABl.
L 303 vom 22.11.2011, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/1194/oj).
d) Unterstützung der Entwicklung und des Aufbaus von Prototypen europäischer
Videospiele und immersiver Inhalte, unter anderem durch Markttests, Werbung,
bessere Auffindbarkeit, auf das Publikum ausgerichtete Strategien und Vertrieb über
alle Plattformen;
e) Förderung der Talententwicklung, Unterstützung des Zugangs zu Finanzmitteln,
Austausch und Vernetzung zwischen Unternehmen, Einführung innovativer
Instrumente und Geschäftsmodelle sowie medienübergreifender
Verwertungsstrategien für geistiges Eigentum, insbesondere als Reaktion auf
kreative, marktbezogene und technologische Verschiebungen;
f) Förderung des politischen Dialogs, des Austauschs bewährter Verfahren, der
Datenerhebung und -analyse, einschließlich Entrichtung der Beitragsgebühr für die
Mitgliedschaft der Union in der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle;
g) Beitrag zur Umsetzung der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und
des Rates37.
Die Umsetzung des Einzelziels „Audiovisuelles“ erfolgt unter uneingeschränkter Achtung der
künstlerischen Freiheit und unter Gewährleistung der Zusammenarbeit zwischen
Einrichtungen aus den Mitgliedstaaten mit unterschiedlichen audiovisuellen Kapazitäten.
Artikel 6
Nachrichten
Im Aktionsbereich MEDIA+ liegt der Schwerpunkt des Einzelziels „Nachrichten“ auf
Folgendem:
a) Schutz von Nachrichtenmedien und Journalisten, insbesondere dort, wo sie bedroht
werden, sowie Überwachung, Bewertung und Bewältigung von Risiken für die
Freiheit und den Pluralismus der Medien im Binnenmarkt und Förderung
journalistischer und redaktioneller Standards;
b) Verbesserung der Produktion, des Vertriebs und des Konsums professioneller
journalistischer Inhalte, einschließlich der Berichterstattung über
Unionsangelegenheiten, des investigativen Journalismus, lokaler Nachrichten und
Medien, die dem öffentlichen Interesse dienen;
c) Unterstützung des digitalen Wandels von Nachrichtenorganisationen, innovativer
Verfahren, neuer Produktions-, Vertriebs- und Geschäftsmodelle, Erleichterung des
Zugangs zu Finanzmitteln und Förderung grenzüberschreitender Tätigkeiten sowie
der Umschulung und Weiterbildung von Nachrichtenmedienschaffenden;
d) Verbesserung der Zusammenarbeit und Förderung von Maßnahmen zur
Überwachung und Bewahrung des Online-Informationsraums, einschließlich der
Aufdeckung und Bekämpfung von Desinformation, Informationsmanipulation und
Einmischung aus dem Ausland, wodurch ein Beitrag zur Stärkung der Resilienz in
der gesamten Union geleistet wird;
37 Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur
Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95
vom 15.4.2010, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2010/13/oj).
e) Förderung von Tätigkeiten im Bereich der Digital- und Medienkompetenz, um es
den Bürgerinnen und Bürgern, einschließlich junger Menschen, zu ermöglichen, ein
kritisches Verständnis des Informationsökosystems zu entwickeln und an den Tag zu
legen;
f) Stärkung des politischen Dialogs, der Datenerhebung und -analyse sowie der
Entwicklung gemeinsamer Standards, unter anderem durch Unterstützung der Arbeit
des Europäischen Gremiums für Mediendienste.
Die Umsetzung des Einzelziels „Nachrichten“ erfolgt unter uneingeschränkter Achtung der
redaktionellen Unabhängigkeit und der professionellen Standards der Medien.
Kapitel IV
Aktionsbereich CERV+
Artikel 7
Rechte, Gleichstellung, Bürgerinnen und Bürger sowie Zivilgesellschaft
Im Aktionsbereich CERV+ liegt der Schwerpunkt des Einzelziels „Rechte, Gleichstellung,
Bürgerinnen und Bürger sowie Zivilgesellschaft“ auf Folgendem:
a) Förderung der Gleichstellung und Verhütung und Bekämpfung von Diskriminierung
aus Gründen des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der
Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung
sowie aller Formen von Rassismus und Intoleranz;
b) Förderung der Gleichstellung der Geschlechter, der durchgängigen Berücksichtigung
der Geschlechtergleichstellung und der Stärkung der Rolle der Frau sowie Schutz
und Förderung der uneingeschränkten Wahrnehmung der Rechte durch Frauen;
c) Förderung der Barrierefreiheit sowie Schutz und Förderung der Rechte von
Menschen mit Behinderungen, Unterstützung der Umsetzung des Übereinkommens
der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch die
EU;
d) Schutz und Förderung der Rechte des Kindes;
e) Schutz und Förderung der Meinungsfreiheit, des Rechts auf Privatsphäre, des
Schutzes personenbezogener Daten sowie der Rechte im digitalen Raum;
f) Förderung eines lebendigen zivilgesellschaftlichen Raums durch den Aufbau der
Kapazitäten von und die Bereitstellung finanzieller Unterstützung für Organisationen
der Zivilgesellschaft, Menschenrechtsverteidiger und andere einschlägige Akteure,
die auf allen Ebenen aktiv für den Schutz und die Förderung der im Vertrag
verankerten Rechte sowie die Sensibilisierung der Bürgerinnen und Bürger dafür, für
die Förderung der demokratischen Resilienz, Nichtdiskriminierung und
Gleichstellung in der EU, für die allgemeineren Werte der Union wie die Achtung
der Grundrechte, die Rechtsstaatlichkeit und die Demokratie sowie für den Schutz
und die Förderung der Achtung der Charta eintreten.
Artikel 8
Daphne
Im Aktionsbereich CERV+ liegt der Schwerpunkt des Einzelziels „Daphne“ auf Folgendem:
a) Verhütung, Bewältigung und Bekämpfung aller Formen geschlechtsspezifischer
Gewalt gegen Frauen und Mädchen, häuslicher Gewalt und Gewalt gegen Kinder,
junge und ältere Menschen, LGBTIQ-Personen, Menschen mit Behinderungen und
andere gefährdete Gruppen auf allen Ebenen;
b) Schutz und Unterstützung aller direkten und indirekten Opfer und Überlebenden von
in Buchstabe a genannter Gewalt;
c) Unterstützung der Erreichung der Ziele des Übereinkommens des Europarats zur
Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt
(„Übereinkommen von Istanbul“) in der Union.
Artikel 9
Demokratische Teilhabe und Rechtsstaatlichkeit
Im Aktionsbereich CERV+ liegt der Schwerpunkt des Einzelziels „Demokratische Teilhabe
und Rechtsstaatlichkeit“ auf Folgendem:
a) Schutz und Förderung der Rechte der Unionsbürgerschaft sowie der Beteiligung der
Bürgerinnen und Bürger am demokratischen und zivilgesellschaftlichen Leben der
Union und Unterstützung offener, resilienter, auf Rechten und Gleichstellung
beruhender Gesellschaften auf der Grundlage der Rechtsstaatlichkeit;
b) Unterstützung freier, fairer, resilienter, zugänglicher und inklusiver Wahlprozesse
und demokratischer Prozesse;
c) Förderung des Bürgerbewusstseins und eines besseren Verständnisses der Union,
ihrer gemeinsamen Geschichte, ihres gemeinsamen Gedächtnisses und ihrer Vielfalt,
um gegenseitiges Verständnis und Toleranz voranzubringen.
Kapitel V
Bereichsübergreifende und horizontale Prioritäten und
Tätigkeiten
Artikel 10
Im Rahmen der in Artikel 3 festgelegten allgemeinen Ziele unterstützt das Programm die
folgenden bereichsübergreifenden und horizontalen Prioritäten und Tätigkeiten:
a) sektorenübergreifende Zusammenarbeit und Innovation in Kultur, Medien und
Zivilgesellschaft sowie Schutz der Integrität des öffentlichen Diskurses, wodurch die
demokratische Resilienz, die gesellschaftliche Vorsorge und das kulturelle und
zivilgesellschaftliche Engagement gestärkt werden;
b) verantwortungsvolle Nutzung innovativer Instrumente und Inhaltstechnologien,
insbesondere künstlicher Intelligenz, sowie Kompetenzentwicklung und
Kapazitätsaufbau nach sektorenübergreifenden Ansätzen;
c) Maßnahmen zur Entwicklung, Umsetzung und Überwachung einschlägiger
Rechtsvorschriften und Strategien der Union auf den Gebieten der Kultur, Medien
und Zivilgesellschaft, gegebenenfalls auch durch Zusammenarbeit zwischen
nationalen Behörden und Interessenträgern;
d) Bekanntmachung des Programms und seiner Fördermöglichkeiten im Einklang mit
den Bestimmungen der Verordnung (EU) [XXX]* des Europäischen Parlaments und
des Rates [Leistungsverordnung], auch durch entsprechende
Programmkontaktstellen, um die Bekanntmachung, die Sichtbarkeit und die
Verbreitung der Ergebnisse des Programms zu verbessern.
Die Finanzierung bereichsübergreifender und horizontaler Prioritäten und Tätigkeiten richtet
sich nach ihrer Art und ihrem Umfang.
Kapitel VI
Finanzbestimmungen
Artikel 11
Mittelausstattung
(1) Die indikative Finanzausstattung für die Durchführung des Programms für den
Zeitraum 2028-2034 beträgt 8 582 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen.
(2) Mittelbindungen für Tätigkeiten, deren Durchführung sich über mehr als ein
Haushaltsjahr erstreckt, können über mehrere Jahre in jährlichen Tranchen erfolgen.
(3) Über 2034 hinaus können Mittel zur Deckung notwendiger Ausgaben sowie Mittel
für die Verwaltung von Maßnahmen, die bis zum Ende des Programms noch nicht
abgeschlossen sind, in den Unionshaushalt eingestellt werden.
(4) Die in Absatz 1 genannte Finanzausstattung und die Beträge der zusätzlichen Mittel
gemäß Artikel 12 können auch für technische und administrative Hilfe bei der
Durchführung des Programms verwendet werden, z. B. für Vorbereitungs-,
Überwachungs-, Kontroll-, Prüfungs- und Evaluierungstätigkeiten, betriebliche IT-
Systeme und -Plattformen, Informations- und Kommunikationstätigkeiten
einschließlich institutioneller Kommunikation zu den politischen Prioritäten der
Union sowie für jegliche sonstige technische und administrative Hilfe oder
Personalausgaben, die der Kommission bei der Verwaltung des Programms
entstehen.
Artikel 12
Zusätzliche Mittel
(1) Mitgliedstaaten, Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union, Drittländer,
internationale Organisationen, internationale Finanzinstitutionen oder sonstige Dritte
können zusätzliche Finanzbeiträge oder nichtfinanzielle Beiträge zu dem Programm
leisten. Zusätzliche Finanzbeiträge gelten als externe zweckgebundene Einnahmen
im Sinne des Artikels 21 Absatz 2 Buchstabe a, d oder e oder im Sinne des
Artikels 21 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509.
(2) Mittel, die Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugeteilt
wurden, können – auf deren Antrag – im Rahmen des Programms bereitgestellt
werden. Die Kommission führt diese Mittel direkt oder indirekt gemäß Artikel 62
Absatz 1 Buchstabe a oder c der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 aus. Sie
werden zusätzlich zu dem in Artikel 11 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung
genannten Betrag bereitgestellt. Diese Mittel werden zugunsten des betreffenden
Mitgliedstaats verwendet. Ist die Kommission für dem Programm auf diese Weise
zur Verfügung gestellte Mittel keine rechtlichen Verpflichtungen im Rahmen der
direkten oder indirekten Mittelverwaltung eingegangen, so können die
entsprechenden nicht gebundenen Mittel auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats
auf eines oder mehrere der jeweiligen ursprünglichen Programme oder deren
Nachfolgeprogramme rückübertragen werden.
Artikel 13
Alternative, kombinierte und kumulative Finanzierung
(1) Das Programm wird in Synergie mit anderen Programmen der Union durchgeführt.
Auch Maßnahmen, für die aus einem anderen Programm ein Unionsbeitrag
bereitgestellt wurde, können einen Beitrag aus dem Programm erhalten. Die
Vorschriften des jeweiligen Unionsprogramms gelten für den entsprechenden
Beitrag; alternativ können auf alle Beiträge einheitliche Regeln angewandt werden,
wobei in dem Fall eine einzige rechtliche Verpflichtung eingegangen werden kann.
Werden alle Unionsbeiträge auf Grundlage der förderfähigen Kosten geleistet, so
darf die kumulierte Unterstützung aus dem Unionshaushalt die förderfähigen
Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen; sie kann anteilig auf der Grundlage
der Unterlagen, in denen die Bedingungen für die Unterstützung festgelegt sind,
berechnet werden.
(2) Gewährungsverfahren im Rahmen des Programms können in direkter oder indirekter
Mittelverwaltung gemeinsam mit den Mitgliedstaaten, Organen, Einrichtungen und
sonstigen Stellen der Union, Drittländern, internationalen Organisationen,
internationalen Finanzinstituten oder sonstigen Dritten („an dem gemeinsamen
Gewährungsverfahren beteiligte Partner“) durchgeführt werden, vorausgesetzt, dass
der Schutz der finanziellen Interessen der Union gewährleistet ist. Derartige
Verfahren unterliegen einheitlichen Regeln und ziehen eine einzige rechtliche
Verpflichtung nach sich. Zu diesem Zweck können die an dem gemeinsamen
Gewährungsverfahren beteiligten Partner dem Programm gemäß Artikel 12 dieser
Verordnung Mittel zur Verfügung stellen bzw. gegebenenfalls im Einklang mit
Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 mit der
Durchführung des Gewährungsverfahrens betraut werden. Bei gemeinsamen
Gewährungsverfahren können Vertreter der Partner für das gemeinsame
Gewährungsverfahren auch Mitglieder des in Artikel 153 Absatz 3 der Verordnung
(EU, Euratom) 2024/2509 genannten Evaluierungsausschusses sein.
Artikel 14
Mit dem Programm assoziierte Drittländer
(1) Die folgenden Drittländer können sich durch vollständige oder teilweise
Assoziierung an dem Programm beteiligen, soweit das mit den in Artikel 3
dargelegten Zielen und mit den einschlägigen internationalen Vereinbarungen oder
Beschlüssen, die im Rahmen dieser Vereinbarungen getroffen wurden und für sie
gelten, im Einklang steht:
a) Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die dem
Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, sowie europäische
Mikrostaaten;
b) beitretende Länder, Kandidatenländer und potenzielle Kandidaten;
c) Länder der Europäischen Nachbarschaftspolitik;
d) andere Drittländer.
(2) Die Assoziierungsabkommen für die Programmteilnahme
a) gewährleisten, dass die Beiträge des an dem Programm teilnehmenden
Drittlands in einem ausgewogenen Verhältnis zum Nutzen für das Land stehen;
b) legen die Bedingungen für die Teilnahme an dem Unionsprogramm fest,
einschließlich der Berechnung der Finanzbeiträge zu den einzelnen
Programmen, die sich aus einem operativen Beitrag und einer
Teilnahmegebühr zusammensetzen, sowie zu den allgemeinen
Verwaltungskosten des Programms;
c) übertragen dem Drittland keine Entscheidungsbefugnis in dem Programm;
d) gewährleisten die Rechte der Union, die Wirtschaftlichkeit der
Haushaltsführung sicherzustellen und ihre finanziellen Interessen zu schützen;
e) sorgen gegebenenfalls für den Schutz der Sicherheit und der Interessen der
Union im Bereich der öffentlichen Ordnung.
Für die Zwecke von Buchstabe d gewährt das Drittland die erforderlichen Rechte
und den Zugang gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 und der
Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 und garantiert, dass
Vollstreckungsbeschlüsse zur Verhängung einer Geldstrafe auf der Grundlage von
Artikel 299 AEUV sowie Urteile und Anordnungen des Gerichtshofs der
Europäischen Union unmittelbar vollstreckbar sind.
(3) Die Assoziierungsabkommen über die Beteiligung an dem in Artikel 3 genannten
Einzelziel „Audiovisuelles“ tragen der Lage des audiovisuellen Marktes in dem
betreffenden Land Rechnung, einschließlich der Nähe seines Rechtsrahmens zum
Besitzstand der Union im Bereich der audiovisuellen Medien und des Zugangs zu
gleichwertigen Förderregelungen, insbesondere im Hinblick auf andere europäische
Länder. Die mit den in Absatz 1 Buchstabe b genannten Ländern geschlossenen
Abkommen machen es erforderlich, deren nationale Rechtsvorschriften an die
Richtlinie 2010/13/EU anzugleichen, um die Teilnahme am Einzelziel
„Audiovisuelles“ zu ermöglichen.
Artikel 15
Ausführung und Formen der Unionsfinanzierung
(1) Das Programm wird gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 in direkter
Mittelverwaltung oder in indirekter Mittelverwaltung mit Stellen durchgeführt, die in
Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung aufgeführt sind.
(2) Unionsmittel können in jeder in der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509
vorgesehenen Form bereitgestellt werden, insbesondere in Form von Finanzhilfen,
Preisen, Auftragsvergabe und nichtfinanziellen Zuwendungen.
(3) Wenn die Unionsunterstützung in Form einer Haushaltsgarantie oder eines
Finanzierungsinstruments – auch in Kombination mit nicht rückzahlbarer
Unterstützung bei einer Mischfinanzierungsmaßnahme – geleistet wird, so ist diese
Unterstützung unbedingt ausschließlich aus dem ECF-InvestEU-Instrument gemäß
den geltenden Bestimmungen des ECF-InvestEU-Instruments aufgrund von
Vereinbarungen zu leisten, die für diese Art von Unterstützung aus dem besagten
Investitionsinstrument geschlossen wurden.
(4) Für die Unionsunterstützung in Form einer Haushaltsgarantie ist in der ECF-
Verordnung ein Höchstbetrag festgelegt.
(5) Wenn im Rahmen des Programms auf das ECF-InvestEU-Instrument
zurückgegriffen wird, so werden die Mittelausstattung für die Haushaltsgarantie und
die Dotierung der Finanzierungsinstrumente aus diesem Programm bereitgestellt,
auch wenn sie mit nicht rückzahlbarer Unterstützung im Rahmen einer
Mischfinanzierungsmaßnahme kombiniert werden.
(6) Werden Unionsmittel in Form von Finanzhilfen bereitgestellt, so werden die Mittel
gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 als nicht mit Kosten verknüpfte
Finanzierung oder, sofern dies erforderlich ist, im Wege vereinfachter
Kostenoptionen bereitgestellt. Eine Finanzierung kann nur dann in Form einer
Erstattung der tatsächlichen förderfähigen Kosten erfolgen, wenn die Ziele einer
Maßnahme nicht auf andere Weise erreicht werden können.
(7) Für die Zwecke des Artikels 153 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509
kann sich der Evaluierungsausschuss ganz oder teilweise aus unabhängigen externen
Sachverständigen zusammensetzen.
(8) Bei Stellen, die eine Förderung im Aktionsbereich „Kreatives Europa – Kultur“ des
Programms beantragen und in den vorangegangenen zwei Jahren mehr als 50 % ihrer
jährlichen Einnahmen aus öffentlichen Quellen bezogen haben, wird davon
ausgegangen, dass sie über die erforderlichen finanziellen, fachlichen und
administrativen Kapazitäten verfügen, um Tätigkeiten im Rahmen des Programms
durchzuführen. Es wird nicht von ihnen verlangt, diese Kapazitäten durch weitere
Unterlagen nachzuweisen.
Artikel 16
Förderfähigkeit
(1) Die Förderfähigkeitskriterien werden mit Blick auf die Verwirklichung der in
Artikel 3 festgelegten Ziele im Einklang mit der Verordnung (EU,
Euratom) 2024/2509 festgelegt und gelten für alle Gewährungsverfahren im Rahmen
des Programms.
(2) Bei Gewährungsverfahren im Rahmen der direkten oder indirekten Mittelverwaltung
kommen einer oder mehrere der folgenden Rechtsträger für die Gewährung oder den
Erhalt von Unionsunterstützung infrage:
a) in einem Mitgliedstaat niedergelassene Rechtsträger,
b) in einem assoziierten Drittland niedergelassene Rechtsträger,
c) internationale Organisationen,
d) sonstige in nicht assoziierten Drittländern niedergelassene Rechtsträger, sofern
die Finanzierung solcher Rechtsträger für die Durchführung der Maßnahme
wesentlich ist und zur Verwirklichung der in Artikel 3 festgelegten Ziele
beiträgt.
(3) Ergänzend zu Artikel 168 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509
können sich in Artikel 14 Absatz 1 dieser Verordnung genannte assoziierte
Drittländer gegebenenfalls an etwaigen Auftragsvergabemechanismen nach
Artikel 168 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 beteiligen und
diese nutzen. Die Vorschriften für Mitgliedstaaten gelten sinngemäß für
teilnehmende assoziierte Drittländer.
(4) Gewährungsverfahren, die sich auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung
auswirken, insbesondere in Bezug auf strategische Vermögenswerte und Interessen
der Union oder ihrer Mitgliedstaaten, werden gemäß Artikel 136 der Verordnung
(EU, Euratom) 2024/2509 beschränkt.
(5) Im Arbeitsprogramm gemäß Artikel 110 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509
können die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Förderfähigkeitskriterien
näher erläutert oder zusätzliche Förderfähigkeitskriterien für bestimmte Maßnahmen
festgelegt werden.
(6) Dem Europäischen Netz nationaler Gleichbehandlungsstellen (Equinet) kann ohne
Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ein Beitrag zu den Betriebskosten
zur Deckung der mit seinem ständigen Arbeitsprogramm verbundenen Ausgaben
gewährt werden.
Artikel 17
Arbeitsprogramm
Die Umsetzung des Programms erfolgt im Wege von Arbeitsprogrammen im Sinne des
Artikels 110 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509. In den Arbeitsprogrammen werden
gegebenenfalls die Tätigkeiten und die damit verbundenen Beträge der Unionsunterstützung
festgelegt, die über das ECF-InvestEU-Instrument ausgeführt werden sollen.
Kapitel VII
Schlussbestimmungen
Artikel 18
Aufhebung
Die Verordnungen (EU) 2021/692 und (EU) 2021/818 werden mit Wirkung vom 1. Januar
2028 aufgehoben.
Artikel 19
Übergangsbestimmungen
(1) Die vorliegende Verordnung lässt die Weiterführung oder Änderung der betreffenden
Maßnahmen, die gemäß den Verordnungen (EU) 2021/692 und (EU) 2021/818
durchgeführt werden, bis zu deren Abschluss unberührt; letztere Verordnungen
bleiben auf die Maßnahmen bis zu deren Abschluss anwendbar.
(2) Die Finanzausstattung des Programms kann auch zur Deckung der Ausgaben für
technische und administrative Hilfe verwendet werden, die für den Übergang
zwischen dem Programm und den Maßnahmen erforderlich sind, die gemäß den
Verordnungen (EU) 2021/692 und (EU) 2021/81 eingeführt wurden.
Artikel 20
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2028.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident/Die Präsidentin Die Präsidentin
FINANZ- UND DIGITALBOGEN ZU RECHTSAKTEN
1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE ................................................. 3
1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative .................................................................. 3
1.2. Politikbereich(e) ........................................................................................................... 3
1.3. Ziel(e) ........................................................................................................................... 3
1.3.1. Allgemeine(s) Ziel(e) ................................................................................................... 3
1.3.2. Einzelziel(e) ................................................................................................................. 3
1.3.3. Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen .................................................................... 3
1.3.4. Leistungsindikatoren .................................................................................................... 3
1.4. Der Vorschlag/Die Initiative betrifft ............................................................................ 4
1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative ................................................................... 4
1.5.1. Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten
Zeitleiste für die Durchführung der Initiative .............................................................. 4
1.5.2. Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen
Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere
Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet
der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus
dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den
Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre. .................................................................... 4
1.5.3. Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse .................................. 4
1.5.4. Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte
mit anderen geeigneten Instrumenten .......................................................................... 5
1.5.5. Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der
Möglichkeiten für eine Umschichtung ......................................................................... 5
1.6. Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen
Auswirkungen .............................................................................................................. 6
1.7. Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en) ................................................................... 6
2. VERWALTUNGSMAẞNAHMEN ............................................................................ 8
2.1. Überwachung und Berichterstattung ............................................................................ 8
2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) ........................................................................... 8
2.2.1. Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der
Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der
Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen ........................................................................... 8
2.2.2. Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung
eingerichteten System(en) der internen Kontrolle ....................................................... 8
2.2.3. Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen
den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie
Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim
Abschluss) .................................................................................................................... 8
2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten ......................................................... 9
3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER
INITIATIVE .............................................................................................................. 10
3.1. Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im
Haushaltsplan ............................................................................................................. 10
3.2. Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel ........................ 12
3.2.1 Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel ................. 12
3.2.1.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan ......................................................... 12
3.2.1.2. Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen ................................................... 17
3.2.2. Geschätzter Output, der mit operativen Mitteln finanziert wird ................................ 22
3.2.3. Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel ............... 24
3.2.3.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan .......................................................... 24
3.2.3.2. Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen ................................................... 24
3.2.3.3. Mittel insgesamt ......................................................................................................... 24
3.2.4. Geschätzter Personalbedarf ........................................................................................ 25
3.2.4.1. Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt ........................................................... 25
3.2.4.2. Finanziert aus externen zweckgebundenen Einnahmen ............................................. 26
3.2.4.3. Geschätzter Personalbedarf insgesamt ....................................................................... 26
3.2.5. Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit
digitalen Technologien ............................................................................................... 28
3.2.6. Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen .............................. 28
3.2.7. Beiträge Dritter........................................................................................................... 28
3.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen .......................................................... 29
4. DIGITALE ASPEKTE............................................................................................... 29
4.1. Anforderungen von digitaler Relevanz ...................................................................... 30
4.2. Daten .......................................................................................................................... 30
4.3. Digitale Lösungen ...................................................................................................... 31
4.4. Interoperabilitätsbewertung........................................................................................ 31
4.5. Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung ............................................ 32
1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Einrichtung des Programms „AgoraEU“ für den Zeitraum 2028-2034 und zur
Aufhebung der Verordnungen (EU) 2021/692 und (EU) 2021/818
1.2. Politikbereich(e)
Kultur, Audiovisuelles und Medien, Grundrechte, Gleichstellung und
Nichtdiskriminierung, Rechtsstaatlichkeit, Zivilgesellschaft, demokratische Teilhabe.
1.3. Ziel(e)
1.3.1. Allgemeine(s) Ziel(e)
Das Programm soll allgemein die kulturelle und sprachliche Vielfalt und das
kulturelle Erbe fördern, die Wettbewerbsfähigkeit der Kultur- und Kreativwirtschaft
steigern, insbesondere der Medien und der audiovisuellen Branche, die Freiheit der
Kunst und der Medien bewahren sowie die Gleichstellung, die aktive Bürgerschaft
und die in den Verträgen und der Charta verankerten Rechte und Werte schützen und
fördern und damit die demokratische Teilhabe und die Resilienz der Gesellschaft in
der Union stärken.
1.3.2. Einzelziel(e)
Das Programm wird die folgenden Einzelziele unterstützen:
a) Leistung eines Beitrags zum grenzüberschreitenden kulturellen Schaffen, zur
grenzüberschreitenden kulturellen Zusammenarbeit, Teilhabe und Zugänglichkeit
sowie zur grenzüberschreitenden Verbreitung einer Vielfalt kultureller Werke und
gleichzeitige Stärkung der sozialen, wirtschaftlichen und internationalen Dimension
der Kultur- und Kreativwirtschaft („Kultur“);
b) Leistung eines Beitrags zur kulturellen Vielfalt und Wettbewerbsfähigkeit des
audiovisuellen Sektors und der Videospielebranche, insbesondere indem die
Schaffung und der grenzüberschreitende Vertrieb europäischer Inhalte und des
Zugangs dazu für die Bürgerinnen und Bürger verbessert wird („Audiovisuelles“);
c) Leistung eines Beitrags zu einem freien, tragfähigen und vielfältigen
Informationsökosystem der Union, insbesondere durch die Unterstützung des freien
und unabhängigen Journalismus und unabhängiger Nachrichtenmedien, die
Verbesserung des Zugangs der Bürgerinnen und Bürger zu vertrauenswürdigen
Informationen und die Bekämpfung von Desinformation („Nachrichten“);
d) Leistung eines Beitrags zum Schutz und zur Förderung der Grundrechte, der
Gleichstellung und der Nichtdiskriminierung sowie der in den Verträgen verankerten
Rechte der Unionsbürgerinnen und -bürger, einschließlich der Freizügigkeit der
Bürgerinnen und Bürger, und Stärkung der Handlungsfähigkeit der Zivilgesellschaft
(„Rechte, Gleichstellung, Bürgerinnen und Bürger sowie Zivilgesellschaft“);
e) Leistung eines Beitrags zur Bekämpfung von geschlechtsspezifischer Gewalt
sowie von Gewalt gegen Kinder und andere entsprechend gefährdete Gruppen
(Initiative „Daphne“);
f) Leistung eines Beitrags zur Stärkung der demokratischen Teilhabe und zur
Wahrung der Rechtsstaatlichkeit („Demokratische Teilhabe und
Rechtsstaatlichkeit“).
Um die größtmögliche Wirkung zu erzielen und Synergien zu stärken, unterstützt das
Programm bereichsübergreifende und horizontale Tätigkeiten, die zur Erreichung der
allgemeinen Ziele beitragen, insbesondere durch die Entwicklung von Synergien
zwischen Kultur, Medien und Zivilgesellschaft und durch die Förderung der
sektorübergreifenden Zusammenarbeit und Innovation.
1.3.3. Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen
Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken
sollte.
Das Programm wird sich positiv auf die grenzübergreifende kulturelle
Zusammenarbeit, die kulturelle Teilhabe und Zugänglichkeit sowie die Verbreitung
vielfältiger kultureller Werke auswirken. Dies geschieht durch die Förderung der
Zusammenarbeit, des kreativen Schaffens, der Vernetzung und des Bündelns von
Erfahrungen in der Kultur- und Kreativwirtschaft, die Unterstützung der Verbreitung
vielfältiger kultureller Inhalte und des Zugangs zu kultureller Vielfalt und zum
kulturellen Erbe sowie der Mobilität von Kunst- und Kulturschaffenden über
nationale Grenzen hinweg. Die Maßnahmen werden unter anderem dazu führen, dass
die Kultur- und Kreativwirtschaft besser ausgestattet wird, um zentrale
Herausforderungen zu bewältigen, dass das kreative Potenzial der Kultur- und
Kreativwirtschaft in Bezug auf die künstlerische Freiheit gestärkt wird, vielfältigere
kulturelle Inhalte über nationale Grenzen hinweg verbreitet und bessere
Berufsaussichten für mehr Kunst- und Kulturschaffende entstehen, der Zugang zu
vielfältigeren kulturellen Inhalten und kulturellem Erbe verbessert und inklusiver
gestaltet wird, dass internationale Kulturpartnerschaften und -austausche intensiviert
sowie die Digitalisierung, der Zugang, die Bewahrung und die Wiederverwendung
des digitalen Erbes verbessert werden.
Das Programm wird sich positiv auf die Schaffung und Verbreitung von sowie den
Zugang zu audiovisuellen Inhalten und Medieninhalten der EU sowie auf einen
vielfältigen Informationsmarkt auswirken. Die Förderung audiovisueller Werke wird
zur Stärkung der kulturellen Vielfalt und Wettbewerbsfähigkeit Europas beitragen,
z. B. durch Koproduktionen. Darüber hinaus wird sie auch Verbesserungen bei der
Erstellung und der Verbreitung von Videospielinhalten sowie dem Zugang dazu mit
sich bringen und die medienübergreifende Nutzung des geistigen Eigentums fördern.
Die Integrität des EU-Informationsmarkts wird durch die Unterstützung des
Pluralismus und der Unabhängigkeit der Medien, der wirtschaftlichen Tragfähigkeit
der Medien und der Medienkompetenz sowie durch die Stärkung der Lageerfassung
im Medienbereich geschützt.
Das Programm wird sich positiv auf den Schutz und die Förderung der Grundrechte
und der Nichtdiskriminierung sowie auf einen florierenden zivilgesellschaftlichen
Raum auswirken. Die Maßnahmen werden dazu führen, die Sichtbarkeit der
Grundrechte und das Bewusstsein dafür zu erhöhen und Diskriminierung und
Belästigung zu verringern. Die Maßnahmen zielen außerdem darauf ab,
Einzelpersonen, insbesondere Frauen, Kinder und von Gewalt b
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Europäische Kommission
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Programms "AgoraEU" für den Zeitraum 2028-2034 u (Unterrichtung)