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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Programms "AgoraEU" für den Zeitraum 2028-2034 und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2021/692 und (EU) 2021/818

dip / drucksache 30.09.2025 · WP 21 · 521/25 · Unterrichtung · Original ↗

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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Programms "AgoraEU" für den Zeitraum 2028-2034 und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2021/692 und (EU) 2021/818 [Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 521/25 30.09.25 EU - AIS - FSFJ - Fz - K - Wi Unterrichtung durch die Europäische Kommission Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Programms "AgoraEU" für den Zeitraum 2028-2034 und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2021/692 und (EU) 2021/818 COM(2025) 550 final Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet. Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt. Hinweis: Drucksache 231/18 = AE-Nr. 180546; Drucksache 233/18 = AE-Nr. 180548 DE DE EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 16.7.2025 COM(2025) 550 final 2025/0550 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Einrichtung des Programms „AgoraEU“ für den Zeitraum 2028-2034 und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2021/692 und (EU) 2021/818 {SEC(2025) 547 final} - {SWD(2025) 550 final} - {SWD(2025) 551 final} BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS • Gründe und Ziele des Vorschlags Die EU ist eine Wertegemeinschaft, die mit der Geschichte und Identität Europas verflochten und im EU-Vertrag verankert ist. Laut Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) sind diese Werte allen Mitgliedstaaten gemeinsam und umfassen Demokratie, Wahrung der Menschenrechte, Nichtdiskriminierung, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und Pluralismus. Dazu gehört auch die kulturelle Vielfalt, die freie Meinungsäußerung, einschließlich der Freiheit und Vielfalt der Medien und der künstlerischen Freiheit, die auch in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind. Die Beteiligung und das Engagement der Bürgerinnen und Bürger, die Transparenz und Rechenschaftspflicht in den Entscheidungsprozessen sowie die Achtung der Grundrechte und der Rechtsstaatlichkeit tragen zur Vitalität der europäischen Demokratie bei. Die Medien spielen eine entscheidende Rolle bei der Förderung der öffentlichen Meinungsbildung und der freien öffentlichen Debatte. Audiovisuelle Inhalte und alle anderen künstlerischen, kulturellen und kreativen Ausdrucksformen, einschließlich des kulturellen Erbes, sind für die Vielfalt Europas, die Stärkung der gesellschaftlichen Widerstandsfähigkeit und des gegenseitigen Verständnisses von wesentlicher Bedeutung. Über ihren Eigenwert und ihre gesellschaftliche Wirkung hinaus sind sie auch ein starker Motor für nachhaltiges Wirtschaftswachstum und Wettbewerbsfähigkeit, Innovation und Beschäftigung und stellen eine sanfte Einflusskraft dar, weshalb sie für die Zukunft Europas so wichtig sind. Die Bedeutung finanzieller Eingriffe der EU in diesen Bereichen liegt darin, dass es damit möglich ist, eine inklusive und partizipative Governance mit einer informierten und aktiven Bürgerschaft zu fördern, die Grundrechte zu schützen und zur Geltung zu bringen, die Gleichstellung und Nichtdiskriminierung zu fördern und die kulturelle Vielfalt und alle Arten künstlerischer Ausdrucksformen zu würdigen. Europas florierende Kreativ- und Medienbranche, sein audiovisueller Sektor und der Reichtum seiner Kulturen und seines Kulturerbes sind für die europäische Identität von zentraler Bedeutung. Diese Politikbereiche stehen jedoch vor großen Herausforderungen, die eine ganzheitliche Reaktion der Union erforderlich machen. Die Werte der Union sind von innen wie von außen unter Druck geraten, z. B. durch Probleme der Rechtsstaatlichkeit, Ungleichheiten, Diskriminierung, Grundrechtsverletzungen, schwindendes Vertrauen in demokratische Institutionen und geschwächtes Vertrauen in demokratische Prozesse. Es bestehen nach wie vor strukturelle Ungleichheiten sowie Gewalt und Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung, die häufig als Rassismus und andere Formen der Intoleranz zum Ausdruck kommen. Gleichzeitig wird die traditionelle Rolle unabhängiger Organisationen der Zivilgesellschaft bei der Bekämpfung dieser Tendenzen durch eine Schwächung der finanziellen und politischen Unterstützung infrage gestellt. Die europäische Medienwirtschaft gilt als eine Hochburg der Qualität und Kreativität, sie konkurriert heute aber mit globalen Online-Plattformen um die Aufmerksamkeit der Bürgerinnen und Bürger sowie der Verbraucherinnen und Verbraucher. Die Verbreitung aus der EU stammender audiovisueller Inhalte ist nach wie vor auf nationaler Ebene fragmentiert, und der größte Teil der Film- und Kinoeinahmen und Streaming-Abonnements entfällt auf Akteure von außerhalb der EU. Ebenso hat sich die Videospielebranche in der zeitgenössischen digitalen Kultur zwar einen festen Platz erobert (mehr als die Hälfte der EU- Bevölkerung spielt regelmäßig Videospiele), der Videospielemarkt der Union wird aber nach wie vor weitgehend von globalen Wettbewerbern dominiert. Letztlich ist die Integrität des Informationsraums durch die Verbreitung von Desinformation und die Zunahme ausländischer Informationsmanipulation und Einmischung, die von feindseligen Akteuren wie Russland ausgeht, in Gefahr geraten. Die Bedrohungen des Medienpluralismus werden durch Phänomene wie die Konzentration des Medieneigentums noch verschärft. Parallel dazu verzeichnen Nachrichtenmedien rückläufige Werbeeinnahmen und Anzeigenverkäufe, weil digitale Wettbewerber mittlerweile einen wachsenden Anteil dieser Umsätze vereinnahmen und neue Verbrauchsgewohnheiten geprägt haben. All diese Faktoren haben zur Folge, dass die Medien zunehmend ums Überleben kämpfen. Die Kultur selbst wie auch die Kultur- und Kreativbranchen und -unternehmen in der Union sind sowohl auf nationaler Ebene auch auf sprachlicher Ebene fragmentiert und spiegeln so unsere reiche Vielfalt wider. Dies beschränkt eine transnationale künstlerische Zusammenarbeit ebenso wie die Publikumsreichweite und die Entwicklung innovativer Verfahren, aber auch die Widerstandsfähigkeit und das Wettbewerbspotenzial dieser Sektoren und ihre Möglichkeiten, zur Stärkung des gesellschaftlichen Wohlergehens beizutragen. Die Fachkräfte der Kultur- und Kreativwirtschaft haben Schwierigkeiten, grenzüberschreitend zu arbeiten und Zugang zu neuen Möglichkeiten und Märkten zu erhalten, was geografische Ungleichgewichte noch verschärft und die Verbreitung europäischer kultureller Werke verringert. Die begrenzte grenzüberschreitende Mobilität und Zusammenarbeit behindert die Vernetzung, Größenvorteile, die Bündelung von Fachwissen und ein gemeinsames schöpferisches Tun. All dies wäre jedoch für die Aufrechterhaltung von Kreativkarrieren und einer starken Kultur- und Kreativbranche wichtig. Gleichzeitig wird das reiche Kulturerbe Europas von einer Kombination aus Haushaltszwängen, Anfälligkeit für Umweltverschmutzung, Klimawandel und Naturkatastrophen sowie Veruntreuung oder Zerstörung bedroht. Schließlich sehen sich die Gesellschaft und die Kreativ-, Kultur- und Medienwirtschaft mit gemeinsamen technologischen Abhängigkeiten konfrontiert und könnten daher von einem gemeinsamen Vorgehen profitieren. Sie leiden unter finanziellen Schwächen, Hindernissen beim Zugang zu Finanzmitteln, Schwierigkeiten bei der Nutzung und Übernahme angewandter Innovationen, aber auch mangelnder Anpassung an neu benötigte Kompetenzen und den digitalen Wandel. Unterdessen geraten die Bürgerinnen und Bürger und die Medien- und Kulturlandschaft zunehmend unter den Einfluss von Technologiegiganten von außerhalb der EU, die mit ihren algorithmischen Empfehlungen, mit automatisierter Verbreitung und mit KI-generierten Inhalten Einfluss darauf nehmen, welche Inhalte konsumiert werden. Hierbei handelt es sich um transnationale Herausforderungen, die ohne gemeinsame Lösungen, Koordinierung, Steuerung und Unterstützung auf EU-Ebene nicht wirksam bewältigt werden können. EU-Maßnahmen können dazu beitragen, die Zusammenarbeit, den Kapazitätsaufbau und ein gegenseitiges Lernen zu ermöglichen. Sie könnten helfen, das Potenzial dieser Sektoren zu optimieren und zu kombinieren, um das Wirtschaftswachstum, die gesellschaftliche Entwicklung und die kulturelle Vielfalt zu fördern. Die EU hat die Bewältigung der Herausforderungen in Bezug auf Kultur, Medien und Gleichstellung, Bürgerinnen und Bürger, Rechte und Unionswerte im Laufe der Jahre mithilfe verschiedener Finanzierungsprogramme unterstützt. Im Rahmen des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) 2021-2027 wurden die Kultur, die Kultur- und Kreativwirtschaft und die audiovisuellen Medien im Zuge des Programms Kreatives Europa mit dem Ziel unterstützt, die kulturelle und sprachliche Vielfalt und das kulturelle und sprachliche Erbe Europas zu schützen, weiterzuentwickeln und zu fördern sowie zur Wettbewerbsfähigkeit dieser Sektoren, insbesondere des audiovisuellen Sektors, beizutragen. Die Förderung und der Schutz der Rechte und Unionswerte, wie sie in den Verträgen, der Charta und den geltenden internationalen Menschenrechtsübereinkommen verankert sind, sind derweil in erster Linie Gegenstand des Programms „Bürgerinnen und Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“ (CERV). Das Programm CERV unterstützt Organisationen der Zivilgesellschaft, die auf europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene sowie an der Basis tätig sind, bei ihrer Arbeit zum Schutz und zur Förderung der Werte der Union. In einigen Bereichen wie Nachrichtenmedien und Bekämpfung von Desinformation war die Unterstützung der Union auf mehrere unterschiedliche Programme verteilt. So umfasst der sektorenübergreifende Aktionsbereich des Programms Kreatives Europa besondere Maßnahmen für Medienpluralismus, Medienkompetenz und Medienzusammenarbeit, wogegen im Bereich Multimedia-Aktionen die Bereitstellung von Informationen zu EU-Themen unterstützt wurde. Die Bekämpfung von Desinformation wird bislang über das Programm Digitales Europa finanziert. Der MFR-Vorschlag 2028-2034 zielt darauf ab, derzeit im EU-Haushalt bestehende „Komplexitäten, Schwächen und Rigiditäten“ anzugehen, und bietet einen gezielter ausgerichteten, einfacheren Rahmen mit weniger Programmen, die aber eine größere Wirkung entfalten. Aus diesem Grund und zur Erhöhung der Flexibilität und Anpassungsfähigkeit des Haushalts an sich verändernde Gegebenheiten und neu auftretende Probleme bezweckt dieser Vorschlag eine Straffung der EU-Maßnahmen in den Bereichen Kultur, Medien und Gleichstellung, Bürgerinnen und Bürger, Rechte und Werte und gegebenenfalls die Erschließung von Verbindungen und Synergien unter Berücksichtigung der Einzigartigkeit und der besonderen Bedürfnisse jedes dieser Politikbereiche. Im Bereich der Gleichstellung, Bürgerinnen und Bürger, Rechte und Werte wird der Vorschlag dazu beitragen, die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit, die Grundrechte und die Gleichstellung zu wahren, Diskriminierung zu verringern und die Handlungsfähigkeit der Zivilgesellschaft zu stärken. Das neue Programm wird auch zur Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt sowie von Gewalt gegen Kinder und andere gefährdete Gruppen beitragen. Darüber hinaus wird es zur Stärkung der demokratischen Resilienz und Teilhabe beitragen. Die Medien sind eine Triebkraft für demokratische Werte, kulturelle Vielfalt und Wirtschaftswachstum. Der Mediensektor umfasst unter anderem Inhalte wie Filme, Serien, Videospiele, Nachrichten und Informationen, immersive Realität und Multimedia, aber auch Dienstleistungen wie Filmvorführungen, Fernseh- und Hörfunksendungen, Print- und Online- Veröffentlichungen, Online-Videos und Podcasts. Um ihrer gesellschaftlichen Bedeutung gerecht werden zu können, müssen der audiovisuelle Sektor und die Medienbranche widerstandsfähig und wettbewerbsfähig sein. Der Vorschlag wird einen freien, wettbewerbsfähigen und vielfältigen Medienraum und audiovisuellen Raum unterstützen. Er wird einerseits die Produktion, die Verbreitung, die Verwertung der Rechte des geistigen Eigentums und den Konsum audiovisueller Werke und anderer Formen von Medieninhalten wie Spielen fördern. Andererseits wird er dazu beitragen, die Lebensfähigkeit und den Pluralismus des Informationsmarktes zu schützen, und zwar insbesondere durch die Unterstützung der Nachrichtenmedien und die Wahrung der Unabhängigkeit der Medien, auch auf regionaler und lokaler Ebene. Außerdem wird er zum Vorgehen gegen Desinformation und gegen Informationsmanipulation und Einmischung aus dem Ausland beitragen. Die Kultur und die Kultur- und Kreativwirtschaft bilden einen großen Reichtum für Europa und vermitteln in aller Welt das Bild eines dynamischen Kontinents. Dazu gehören unter anderem die darstellende Kunst, die Literatur und Buchverlage, Musik und bildende Kunst, das materielle und immaterielle Kulturerbe, Architektur, Archive, Bibliotheken und Museen, Kunsthandwerk und Design, die allesamt Inhalte auf verschiedenen Trägern und in verschiedenen Formaten hervorbringen. Die EU-Maßnahmen im Kulturbereich werden dazu beitragen, das grenzüberschreitende kulturelle Schaffen und die grenzübergreifende kulturelle Zusammenarbeit zu steigern, die kulturelle Teilhabe und die Zugänglichkeit einer Vielfalt europäischer kultureller Ausdrucksformen zu verbessern und das kulturelle Erbe zu schützen und zu bewahren. Überdies wird der Vorschlag dazu beitragen, die Verbreitung vielfältiger kultureller Werke zu steigern, die Mobilität der Fachkräfte zu erhöhen und die Inklusivität und Generationengerechtigkeit mittels der Kultur zu fördern. Nicht zuletzt wird er auch die soziale, wirtschaftliche und externe Dimension des Kultur- und Kreativsektors stärken. Die EU sollte Synergien zwischen Medien, Kultur und Zivilgesellschaft fördern, indem sie öffentliche und private Einrichtungen zusammenbringt und die sektorenübergreifende Zusammenarbeit und die Innovation fördert, um gemeinsame Herausforderungen zu bewältigen und die Resilienz der Gesellschaft und die demokratische Teilhabe zu verbessern. Auf dieser Grundlage ist ein finanzielles Eingreifen der EU am besten geeignet, bestehende erfolgreiche Programme zu verbessern und auszuweiten, transnationale Herausforderungen besser anzugehen und Lücken zu schließen, die auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht geschlossen werden können. Der Vorschlag wird auch für eine größere Kohärenz und eine bessere Abstimmung zwischen Regulierungspolitik und Finanzierungsinstrumenten sowie zwischen Innen- und Außenpolitik sorgen. Daher wird der Vorschlag dazu beitragen, Europas Gesellschaften, Medien und Kultur zu stärken, die Werte der Union und die demokratische Teilhabe zu fördern und das Potenzial der Union als Quelle für Fortschritt, nachhaltige Entwicklung und Wachstum voll auszuschöpfen. Die Politikbereiche, auf die sich dieser Legislativvorschlag erstreckt, sind fest in den EU- Verträgen verankert, die die Rechtsgrundlage für EU-Maßnahmen in Form von Finanzierungsprogrammen der Union bilden, und tragen zur Verfolgung der langfristigen Ziele der Union bei. Der Vorschlag sieht als Anwendungsbeginn den 1. Januar 2028 vor. • Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich Grundrechte, Werte der EU und Demokratie Der Vorschlag steht voll und ganz im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und allen einschlägigen politischen und rechtlichen Rahmen der EU auf dem Gebiet der Gleichstellung und Nichtdiskriminierung. Er trägt auch zur Verwirklichung der Strategie der Union der Gleichheit bei. Ein Kernziel der Europäischen Union besteht darin, durch einen Multi-Stakeholder-Ansatz und ein sektorenübergreifendes Vorgehen dafür zu sorgen, dass alle Menschen unabhängig von Geschlecht, ethnischer Zugehörigkeit, Behinderung, sexueller Ausrichtung, Alter, Religion oder Weltanschauung ohne Diskriminierung leben und uneingeschränkt am gesellschaftlichen Leben teilhaben können. Das Eintreten der Europäischen Union für die Gleichstellung ist in zahlreichen wichtigen Mitteilungen und Aktionsplänen verankert. In der Strategie der Europäischen Kommission für die Gleichstellung von LGBTIQ-Personen aus dem Jahr 2020 und der Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter aus dem Jahr 2021 wird das Engagement der EU gegen Diskriminierung und für die Förderung der Gleichstellung in allen Bereichen der Gesellschaft hervorgehoben. Beide Strategien werden verlängert, da die derzeitigen Strategien im Jahr 2025 auslaufen. Ergänzt wird dieses Vorgehen durch die anstehende EU-Strategie gegen Rassismus 2026-2030, den Strategischen Rahmen der EU zur Gleichstellung, Inklusion und Teilhabe der Roma (2020-2030), die Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen (2021-2030), die EU-Kinderrechtsstrategie, die EU-Strategie zur Bekämpfung von Antisemitismus und zur Förderung jüdischen Lebens (2021-2030) und den Arbeitsschwerpunkt zur Bekämpfung von Hass gegen Muslime. Die anstehende Strategie für Generationengerechtigkeit ist in diesem Zusammenhang ebenfalls von Bedeutung. Der erste umfassende EU-Demokratierahmen wurde im Zuge des europäischen Aktionsplans für Demokratie von 2020, des Maßnahmenpakets zur Stärkung der Demokratie und zum Schutz der Integrität von Wahlen von 2021 und des Pakets zur Verteidigung der Demokratie von 2023 in Synergie mit dem auswärtigen EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie 2020-2027 entwickelt. Zu den jüngsten Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet gehören die Verordnung über die Transparenz politischer Werbung und die EU-Vorschriften zum Schutz von Personen, die sich öffentlich beteiligen, vor offensichtlich unbegründeten Klagen oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren („strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung“). Mit dem künftigen Europäischen Schutzschild für die Demokratie sollen die Demokratie und die demokratische Resilienz weiter geschützt und verstärkt werden. Ziel ist es, den zunehmenden Bedrohungen für demokratische Institutionen, Systeme und Prozesse in der EU entgegenzuwirken und das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Demokratie zu steigern sowie ihre Teilhabe an der Demokratie zu verbessern. Die künftige EU-Strategie für die Zivilgesellschaft wird darauf abzielen, die Zivilgesellschaft weiter zu schützen und ihre Handlungsfähigkeit zu stärken, und soll die Anerkennung der Arbeit der Zivilgesellschaft und ihres Beitrags zur EU-Politik nachdrücklich zum Ausdruck bringen. Medien und audiovisueller Bereich Dieser Legislativvorschlag baut auch auf dem bestehenden EU-Rahmen für die Medien und den audiovisuellen Bereich auf, in dem sich Regulierung, Finanzierung und Politik gegenseitig wirksam unterstützen und so die demokratische Debatte erleichtern, unsere Kultur bereichern und den digitalen Wandel mit wettbewerbsfähigen EU-Medienakteuren vorantreiben. Er wird die Binnenmarktpolitik der EU im audiovisuellen Sektor und im Mediensektor begleiten, und durch seine Gestaltung die bestehenden Rechtsinstrumente ergänzen und verstärken. Mit der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-Richtlinie) wurde ein gemeinsamer Rechtsrahmen für audiovisuelle Mediendienste in der gesamten EU geschaffen, der z. B. Bestimmungen für die Förderung europäischer und unabhängiger Werke, den Jugendschutz und die Regulierung audiovisueller Werbung enthält. Zusammen mit der AVMD-Richtlinie wird das vorgeschlagene Programm die Möglichkeiten der europäischen Wirtschaftsakteure im audiovisuellen Sektor zur Finanzierung, Herstellung und Verbreitung von Werken verbessern, damit diese in den verschiedenen Kommunikationsmedien ausreichend sichtbar und für das Publikum in einem offeneren, wettbewerbsorientierteren Markt inner- und außerhalb Europas attraktiv sind. Das kürzlich verabschiedete Europäische Medienfreiheitsgesetz (EMFA) enthält Garantien für die Medienfreiheit und den Medienpluralismus, darunter auch Schutzvorkehrungen gegen politische Einflussnahme, für mehr Transparenz hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse im Medienbereich und Verpflichtungen in Bezug auf die Unabhängigkeit öffentlich-rechtlicher Medien. Das vorgeschlagene Programm wird das EMFA insofern ergänzen, als es eine finanzielle Unterstützung der Nachrichtenmedien und die Stärkung ihrer redaktionellen Unabhängigkeit vorsieht. Ferner wird es auf dem Verhaltenskodex zur Bekämpfung rechtswidriger Hassreden im Internet, dem Aktionsplan gegen Desinformation von 2018 und dem Verhaltenskodex zur Bekämpfung von Desinformation aufbauen, die kürzlich in den Koregulierungsrahmen des Gesetzes über digitale Dienste (DSA) integriert wurden, und soll dadurch die Medienkompetenzen und das Lagebewusstsein im Online-Informationsraum in allen Mitgliedstaaten verbessern helfen. Kultur In Bezug auf die Kultur, das Kulturerbe und den Kultur- und Kreativsektor wird die Initiative den künftigen Kulturkompass für Europa begleiten, der als strategischer Politikansatz konzipiert ist und darauf abzielt, die Kultur und die Kultur- und Kreativwirtschaft in die übergeordneten politischen Ziele der Union einzubetten und ihre vielfältigen Dimensionen zu lenken und nutzbar zu machen. Die Initiative baut auf mehreren wichtigen politischen Initiativen auf, darunter auf der Europäischen Agenda für Kultur, den Arbeitsplänen des Rates für Kultur, der EU- Strategie für internationale Kulturbeziehungen und dem Europäischen Aktionsrahmen für das Kulturerbe, die allesamt eine größere Rolle der Kultur und der Kultur- und Kreativwirtschaft bei der weiteren sozialen, wirtschaftlichen und internationalen Entwicklung unserer Union vorsehen. Sie stimmt überein mit anderen europäischen Initiativen wie dem Neuen Europäischen Bauhaus, der Aktion Kulturhauptstädte Europas und der Aktion Europäisches Kulturerbe-Siegel. Ferner steht sie im Einklang mit der Erklärung von Rom von März 2017, in der die Mitgliedstaaten und die Organe der EU die Zielvorstellung einer Union formulierten, nämlich „eine Union, in der die Bürgerinnen und Bürger neue Möglichkeiten zu kultureller und gesellschaftlicher Entfaltung und wirtschaftlichem Wachstum haben …; eine Union, die unser kulturelles Erbe bewahrt und kulturelle Vielfalt fördert“. Überdies entspricht sie der Mitteilung der Kommission über die „Stärkung der europäischen Identität durch Bildung und Kultur“, in hervorgehoben wurde, dass es „im gemeinsamen Interesse aller Mitgliedstaaten [liegt], das volle Potenzial von Bildung und Kultur als Antriebskräfte für Beschäftigung, soziale Gerechtigkeit und bürgerschaftliches Engagement zu nutzen sowie als Wege, die europäische Identität in ihrer gesamten Vielfalt zu erleben“. Die Initiative ist auch vereinbar mit der UNESCO-Konvention von 2005 über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen, der die EU und alle Mitgliedstaaten als Vertragsparteien beigetreten sind. Schließlich ist die Initiative im Zusammenhang mit der künftigen EU-Strategie für nachhaltigen Tourismus zu sehen, die unter anderem Reisenden und Besuchenden dabei helfen soll, weniger bekannte Kulturrouten und Kulturerbestätten in ganz Europa zu entdecken, wodurch die wirtschaftliche Entwicklung und lokale Arbeitsplätze gefördert werden sollen. • Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen Die Initiative steht im Einklang mit den übergeordneten politischen Prioritäten der Kommission für 2024-2029, nämlich 1) Unterstützung der Menschen, Stärkung unserer Gesellschaften und unseres Sozialmodells, 2) Schutz unserer Demokratie und Wahrung unserer Werte, 3) nachhaltiger Wohlstand und nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit in Europa und 4) Europa in der Welt. Kohärenz mit politischen Maßnahmen zur Unterstützung der Menschen, zur Stärkung unserer Gesellschaften und unseres Sozialmodells Im Zusammenhang mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen (2028-2034) werden Synergien zwischen Initiativen in den Bereichen Medien, Kultur, Gleichstellung, Rechte und Werte und künftigen Maßnahmen in den Bereichen Kompetenzen, Bildung, soziale Inklusion, Solidarität, Generationengerechtigkeit, Jugend sowie sozialer und territorialer Zusammenhalt gefördert. Diese Synergien, z. B. in den Bereichen Medienkompetenz, digitale Kompetenzen, zivilgesellschaftliches Engagement, politische Bildung, Kompetenzentwicklung und Inklusion durch Kreativität und die Künste werden im Einklang mit den Zielen der EU-Jugendstrategie und des Berichts über die Unionsbürgerschaft gefördert. Mit der Initiative können auch Synergien und Komplementaritäten mit künftigen Maßnahmen in geteilter Mittelverwaltung angestrebt werden, mit denen der soziale und territoriale Zusammenhalt in der EU gestärkt werden soll. Die Initiative ergänzt auch andere Initiativen zur Förderung der Grundsätze der europäischen Säule sozialer Rechte, auch durch beschäftigungs- und sozialpolitische Maßnahmen, sowie die Umsetzung der Europäischen Garantie für Kinder. Dazu gehört die Förderung der gleichberechtigten Wahrnehmung von Rechten und die Förderung der Vielfalt, auch auf regionaler und lokaler Ebene, als Mittel zur Unterstützung der sozialen Inklusion und fairer Arbeitsmärkte sowie zur Bekämpfung der Kinderarmut. Als Schlüsselfaktoren bei der Formung des öffentlichen Diskurses und der Förderung des demokratischen Engagements sind Kultur und Medien für den Aufbau inklusiver und resilienter Gesellschaften von zentraler Bedeutung. Im Zusammenhang mit der Union der Kompetenzen wird die Initiative aktiv zur Weiterbildung und Umschulung von Fachkräften der Kultur- und Kreativwirtschaft beitragen und ihre Anpassungsfähigkeit angesichts des digitalen und ökologischen Wandels sowie der Veränderungen auf dem Arbeitsmarkt verbessern helfen. Darüber hinaus fördert das Programm durch die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des Kultur- und Kreativsektors die Schaffung von Arbeitsplätzen in diesem Sektor. Gleichzeitig wird die Initiative den Kapazitätsaufbau bei Organisationen der Zivilgesellschaft, die im Bereich Gleichstellung, Rechte und Werte tätig sind, verbessern. Angesichts wachsender Risiken im Zusammenhang mit Naturkatastrophen, gesundheitlichen Notlagen, technischen Unfällen, sich wandelnden Sicherheitsbedrohungen und anderen Störungen wird diese Initiative die Widerstandsfähigkeit lebenswichtiger gesellschaftlicher Funktionen stärken und eine resilientere, sicherere und besser gewappnete Union im Einklang mit den Zielen der EU-Strategie für eine Union der Krisenvorsorge aufbauen helfen. Kohärenz mit der Politik im Bereich der Justiz Die Angleichung von Justizpolitik und Rechtsstaatlichkeit schafft einen soliden Rahmen, der für Rechenschaftspflicht sorgt, die rechtliche Kohärenz in und zwischen den Mitgliedstaaten fördert und die Grundrechte schützt, wodurch das Vertrauen und die Zusammenarbeit innerhalb der Union gestärkt werden. Die Verbindung zwischen den Grundrechten und der Justizpolitik ist für die Gestaltung fairer und gerechter Gesellschaften unabdingbar. Die Grundrechte – vom Recht auf ein faires Verfahren und der Diskriminierungsfreiheit bis zum Schutz der Privatsphäre – definieren die grundlegenden Standards, die die Justizsysteme einhalten müssen, und setzen abstrakte Grundsätze in konkrete rechtliche Maßnahmen und Praktiken um. So wird beispielsweise durch Antidiskriminierungsgesetze der Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz durchgesetzt. Durch die Synergie zwischen den Grundrechten und der Justizpolitik wird somit sichergestellt, dass die Rechtssysteme nicht nur Missbrauch verhindern, sondern auch die Würde, Gleichstellung und Freiheit aktiv fördern. Diese Synergie ist unverzichtbar, um das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Rechtsinstitutionen zu stärken, den sozialen Zusammenhalt zu fördern und letztlich sicherzustellen, dass die Justiz für alle Menschen zugänglich und verlässlich ist. Zu diesem Zweck werden im Zusammenhang mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen (2028-2034) Synergien zwischen diesem Programm und dem künftigen Programm „Justiz“ gefördert. Kohärenz mit der Politik für den Binnenmarkt und die Wettbewerbsfähigkeit Mit ihrem Beitrag zur Wettbewerbsfähigkeit der Medien, des audiovisuellen Sektors sowie der Kultur- und Kreativwirtschaft wird die Initiative den politischen Rahmen der EU für die Industriepolitik und die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit ergänzen. Sie baut insbesondere auf dem Bericht über den Binnenmarkt und die Wettbewerbsfähigkeit 2024 auf, in dem ein Ökosystemansatz zur Stärkung der Resilienz und strategischen Autonomie wichtiger Industriezweige, einschließlich der Kultur- und Kreativwirtschaft, verfolgt wird. Sie spiegelt auch die Ziele des Kompasses für Wettbewerbsfähigkeit wider, in dem klare Benchmarks zur Verbesserung der langfristigen Produktivität und Resilienz der EU und zur Förderung der Innovation festgelegt sind. Darüber hinaus hängt die Initiative mit der Mitteilung der Kommission von 2020 „Eine KMU-Strategie für ein nachhaltiges und digitales Europa“ zusammen, die darauf abzielt, die Kraft der europäischen KMU in Europa freizusetzen, damit sie eine Führungsrolle beim grünen und digitalen Wandel übernehmen, und zwar gestützt auf drei Säulen: Kapazitätsaufbau und Unterstützung, Abbau der regulatorischen Hürden und Verbesserung des Marktzugangs und Verbesserung des Zugangs zu Finanzierungsmöglichkeiten. Die Initiative leistet auch einen Beitrag zur Verwirklichung der neuen Strategie der Europäischen Kommission für die Spar- und Investitionsunion, mit der die finanziellen Möglichkeiten für Unternehmen verbessert werden sollen. Forschung und Innovation sind eine wichtige Grundlage für die Entwicklung inklusiver, auf Rechten beruhender Kultur-, Kreativ- und Mediensysteme. Die Initiative wird die Synergien mit dem künftigen Rahmenprogramm für Forschung und Innovation und dem künftigen Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit verstärken. Letzterer Fond umfasst auch die Unterstützung der multidisziplinären Forschung zu einer Vielzahl von Themen, darunter Demokratie, Werte, Gleichstellung und Desinformation, aber auch zu digitalen und industriellen Themen, die eng mit der Kultur- und Kreativwirtschaft und dem kulturellen Erbe verbunden sind. Synergien und Komplementaritäten müssen verstärkt werden, um das europäische Forschungsökosystem zu stärken, damit der Kultur- und Kreativsektor und die Zivilgesellschaft in vollem Umfang von den Fortschritten profitieren können, die auf dem Gebiet der Forschung und Innovation in Europa gemacht werden. Das Programm wird somit zur Übernahme der Ergebnisse der im Zuge des Forschungsrahmenprogramms geförderten Forschungs- und Innovationsmaßnahmen beitragen. Darüber hinaus trägt der Vorschlag dazu bei, den digitalen Wandel in Europa im Einklang mit den Zielen der digitalen Dekade 2030 anzugehen. Er wird den Wandel dadurch ergänzen, dass er Maßnahmen zur Förderung der digitalen Vorsorge, der Kompetenzentwicklung und angewandter Innovationen in den Sphären der Gesellschaft, Kultur und Medien unterstützt, wie z. B. den Aktionsplan für den KI-Kontinent und die Strategie „KI anwenden“. Überdies wird er bestehende Rechtsvorschriften wie das Gesetz über digitale Dienste, das Gesetz über digitale Märkte und die KI-Verordnung begleiten, indem er für einen besseren Zugang zu audiovisuellen Inhalten und Medieninhalten und die Stärkung der Medienkompetenz sorgt, aber auch einen faireren Wettbewerb und eine plattformneutrale Erreichbarkeit des Zielpublikum fördert. Durch eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit und Verfügbarkeit audiovisueller Inhalte wird die Interoperabilität digitaler Produkte verbessert. Kohärenz mit der Politik für ein „Europa in der Welt“ Das vorgeschlagene Programm wird nach seiner Annahme Maßnahmen ergänzen, die im Rahmen des auswärtigen Handelns der Union finanziert werden. Durch die Förderung des kulturellen Austauschs und die weltweite Unterstützung der Kreativ- und Medienwirtschaft und der audiovisuellen Inhalte der Union, auch durch internationale Zusammenarbeit, wird es beispielsweise neue Märkte öffnen, Talente aus der ganzen Welt anziehen sowie den Einfluss und die Attraktivität der EU in aller Welt erhöhen. Die künftige Initiative wird auch die Teilnahme von Drittländern an dem Programm und die Unterstützung der internationalen Zusammenarbeit umfassen, um Synergien mit der Politik der EU im Bereich des auswärtigen Handelns zu ermöglichen. 2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT • Rechtsgrundlage Der Vorschlag ist auf Artikel 19 Absatz 2, Artikel 21 Absatz 2, Artikel 24, Artikel 167 Absatz 5, Artikel 168 Absatz 5 und Artikel 173 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gestützt, damit die allgemeinen Ziele des Programms in umfassender Weise verwirklicht werden können. Artikel 19 Absatz 2 AEUV sieht Fördermaßnahmen zur Unterstützung der Maßnahmen vor, die die Mitgliedstaaten treffen, um Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen. Demokratisches Engagement, Bürgerbeteiligung und die Förderung der Zivilgesellschaft sind wesentliche Bestandteile des Begriffs der Unionsbürgerschaft. Sie sind konkrete Ausprägungen des Rechts auf Freizügigkeit und freien Aufenthalt in der Union und erleichtern dessen Ausübung. Auf der Grundlage des Artikels 21 Absatz 2 AEUV kann die Union Vorschriften erlassen, mit denen die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit und freien Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten erleichtert wird. Dieser Artikel kann auch für die Information der Bürgerinnen und Bürger sowie der Behörden über deren Wahlrecht während ihres Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat herangezogen werden, da solche Informationen die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit und freien Aufenthalt in der Praxis erleichtern. Artikel 24 AEUV verpflichtet das Europäische Parlament und den Rat, Bestimmungen über die Verfahren und Bedingungen, die für eine Bürgerinitiative im Sinne des Artikels 11 AEUV erforderlich sind, festzulegen. Dies ist mit der Annahme der Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates1 geschehen. Aus dem Programm sollte die technische und organisatorische Unterstützung der Durchführung der genannten Verordnung finanziert werden, um den Bürgerinnen und Bürgern die Ausübung ihres Rechts, europäische Bürgerinitiativen vorzuschlagen und zu unterstützen, zu erleichtern. Zusammen mit den anderen in Artikel 24 AEUV genannten Rechten gewährleistet dieses Recht die unmittelbare Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger am demokratischen Leben der Union. Nach Artikel 167 Absatz 5 AEUV soll die Union Fördermaßnahmen ergreifen, die einen Beitrag zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer nationalen und regionalen Vielfalt und zur Förderung des gemeinsamen kulturellen Erbes leisten. Die Union fördert durch ihre Maßnahmen die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und ergänzt deren Tätigkeiten in Bereichen, die beispielsweise die Verbesserung der Kenntnis und Verbreitung der Kultur und Geschichte der europäischen Völker sowie die Erhaltung und den Schutz des kulturellen Erbes von europäischer Bedeutung betreffen. Artikel 168 Absatz 5 AEUV bildet eine Rechtsgrundlage für Fördermaßnahmen zum Schutz und zur Verbesserung der menschlichen Gesundheit. Gewalt, auch gegen Kinder und Frauen, 1 ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 55. stellt eine Gefährdung der körperlichen und geistigen Gesundheit dar. Kinder sind besonders schutzbedürftig und müssen stärker vor solchen Gefahren, die häufig einen Auslandsbezug aufweisen, geschützt werden. Gewalt gegen Frauen stellt ebenfalls eine ernsthafte Bedrohung für die körperliche und seelische Gesundheit der Opfer dar, die ein hohes Maß an Schutz benötigen. Nach Artikel 173 Absatz 3 AEUV kann die Union besondere Maßnahmen ergreifen, um das Vorgehen der Mitgliedstaaten zur Schaffung der notwendigen Voraussetzungen für die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie der Union zu unterstützen, unter anderem durch Maßnahmen, die ein für die Initiative und Weiterentwicklung von Unternehmen günstiges Umfeld fördern. • Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit) Die Förderung und der Schutz der Kultur, der Medien und der Werte der Union erfordern eine transnationale Zusammenarbeit und koordinierte Anstrengungen, die über nationale Grenzen hinausgehen. Die Komplexität der Herausforderungen in diesen Bereichen erschwert es den Mitgliedstaaten, diese Probleme allein ausreichend anzugehen. Ein koordiniertes Vorgehen auf EU-Ebene erlaubt eine kohärentere und wirkungsvollere Bewältigung transnationaler und gemeinsamer Probleme, die Fortschritte verlangsamen, und ermöglicht das Erzielen systemischer Wirkungen, indem strukturelle Lücken ermittelt und geschlossen werden, die von den Mitgliedstaaten nicht als vorrangig betrachtet werden. Der EU-Haushalt spielt eine Schlüsselrolle, wenn es darum geht, ein solches gemeinsames Vorgehen zu ermöglichen. Ein solcher Ansatz gewährleistet auch eine größere Kohärenz zwischen internen Strategien und der Förderung der Werte der Union und ihrer internationalen Standards im Ausland. Wegen des Umfangs und der Auswirkungen des vorgeschlagenen Programms erbringt das Vorgehen auf Unionsebene einen Mehrwert, da diese Ziele von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden können. So verstärkt es beispielsweise das Gefühl der Unionsbürgerschaft und das gegenseitige Verständnis, weil sie grenzüberschreitende Aktivitäten erleichtert sowie die Bürgerbeteiligung, Solidarität und eine breitere Teilhabe an Kultur und Medien fördert. Außerdem gewährleistet es einheitliche und hohe Standards in der gesamten EU und eine wirksame Ausübung der im EU-Recht verankerten Rechte in allen Mitgliedstaaten, was für den Schutz der EU-Bürgerinnen und -Bürger von wesentlicher Bedeutung ist. Darüber hinaus stärkt das EU-Vorgehen den Binnenmarkt, denn es fördert einen fairen Zugang und eine faire Mobilität und ermöglicht gleichzeitig eine effizientere Umsetzung dank seines koordinierten Rahmens und größerer gemeinsamer Projekte. Die Initiative dient der Beseitigung der bestehenden Fragmentierung. Sie fördert die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und die Bündelung von Ressourcen auf EU- Ebene. Dadurch wird sichergestellt, dass die Kreativwirtschaft, audiovisuelle Unternehmen und Medienunternehmen wie auch Urheber in vollem Umfang vom Binnenmarkt profitieren können. Sie verbessert den Zugang zu vielfältigen kulturellen und kreativen Inhalten, fördert den Medienpluralismus und steigert die Wettbewerbsfähigkeit des europäischen audiovisuellen Sektors. Der Mehrwert einer Finanzierung durch die EU in diesen Politikbereichen wurde von der überwiegenden Mehrheit der Teilnehmer an der von der Kommission durchgeführten öffentlichen Konsultation zu den neuen EU-Programmen hervorgehoben (siehe unten). • Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da er nicht über das hinausgeht, was erforderlich ist, um die erklärten Ziele auf EU-Ebene zu erreichen. • Wahl des Instruments Das neue Programm „AgoraEU“ baut in erster Linie auf dem Programm Kreatives Europa (2021-2027), dem Programm „Bürgerinnen und Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“ (CERV) (2021-2027) und bestehenden vorrangigen Haushaltslinien auf und bündelt die finanzielle Unterstützung der EU zur Erhaltung der Kultur, der Medien und Werte der Union. Das neue Instrument trägt den besonderen Merkmalen der verschiedenen Sektoren, ihren unterschiedlichen Zielgruppen und besonderen Bedürfnissen Rechnung und gewährleistet gleichzeitig Synergien und Komplementaritäten. 3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG • Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften Die Kommission hat die Ergebnisse der Abschlussbewertung des Programms Kreatives Europa 2014-2020 und der Zwischenbewertung des Programms Kreatives Europa 2021-2027 sowie die Zwischenbewertung des Programms „Bürgerinnen und Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“ (CERV) und die Abschlussbewertungen der Programme „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ und „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“, die im Zeitraum 2023-2025 durchgeführt wurden, berücksichtigt. Bei diesen Bewertungen wurde die Leistung der Programme auf der Grundlage ihrer Wirksamkeit, Effizienz, Relevanz, Kohärenz, Nachhaltigkeit und ihres EU-Mehrwerts betrachtet. Die Ergebnisse dieser Bewertungen deuten darauf hin, dass die bestehenden Programme ihre politischen Ziele weitgehend erreicht und einen EU-Mehrwert erbracht haben. Gleichzeitig werden Bereiche hervorgehoben, in denen Verbesserungsbedarf in Bezug auf die Programmkonzeption besteht. Die Bewertung des Programms Kreatives Europa unterstreicht den Beitrag des Programms zur Erfüllung des allgemeinen Ziels der Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt und des kulturellen Erbe, indem der Zugang der Menschen zu einer Vielzahl insbesondere auch grenzüberschreitender Inhalte verbessert wird, und zu dem Ziel der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit, indem audiovisuelle und andere kreative und kulturelle Akteure dabei unterstützt werden, ihre Kompetenzen zu verbessern und auf europäischer Ebene zu expandieren. Es nimmt eine Sonderstellung ein, denn es ist die einzige Finanzierungsquelle für die transnationale Zusammenarbeit, den Austausch bewährter Verfahren und die Verbreitung und Mobilität in diesen Sektoren. Die Zwischenbewertung des Programms „Bürgerinnen und Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“ (CERV) bestätigte, dass das Programm einen ansonsten weitgehend leeren Raum in der Finanzierungslandschaft für Werte und Grundrechte ausfüllt und als spezielles EU-Instrument zur Wahrung und Förderung der Grundrechte, der Gleichstellung und Nichtdiskriminierung, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in Europa dient. Die Bewertung verdeutlichte auch die Schlüsselrolle des Programms bei der Unterstützung zivilgesellschaftlicher Organisationen, die sich für Rechte und Werte einsetzen, auch an der Basis, wo häufig andere Finanzierungsquellen und Unterstützungsformen fehlen. Die Bewertung des Bereichs Multimedia-Aktionen (2021-2023) bestätigt, dass es wirksam war, die Berichterstattung über EU-Angelegenheiten aus europäischer Sicht zu stärken. Die Maßnahmen förderten die Produktion einer großen Menge an Originalinhalten, die eine bemerkenswerte Publikumsreichweite hatten. • Konsultation der Interessenträger Eine öffentliche Konsultation floss in die Folgenabschätzung für EU-Programme in den Bereichen der grenzüberschreitenden Bildung, Jugend, Kultur, Medien, Werte und Zivilgesellschaft im Rahmen des MFR nach 2027 ein. Sie lief vom 12. Februar bis zum 7. Mai 2025. Insgesamt gingen im Zuge der Konsultation 5 845 gültige Antworten ein. Die Beiträge ergaben eine klare Bekräftigung der anhaltenden Rolle der EU bei der Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und der Unterstützung von Kultur, Medien, Demokratie und Grundrechten. So lag der Anteil der Befragten, die es für „sehr wichtig“ oder „wichtig“ halten, „Demokratie und demokratische Standards zu schützen“, „die Achtung der Grundrechte (einschließlich der Rechte von Kindern und Frauen) zu fördern“, „die Unabhängigkeit der Medien und den Medienpluralismus zu fördern, Desinformation zu bekämpfen“ und „die kulturelle und kreative Vielfalt zu fördern“, bei 91 %, 88 %, 85 % bzw. 78 %. Die Antworten auf die öffentliche Konsultation bestätigten auch, dass EU-Mittel in den erfassten Bereichen einen Mehrwert gegenüber einer Förderung auf nationaler, lokaler oder regionaler Ebene darstellten. So waren beispielsweise 66 % der Befragten der Ansicht, dass der „Schutz der Demokratie und die Förderung demokratischer Standards“ ein Bereich ist, in dem EU-Mittel einen erheblichen Mehrwert bieten. Fast zwei Drittel der Befragten nannten die Unterstützung des audiovisuellen Sektors und des Mediensektors als „wichtiges“ politisches Ziel. Schließlich sehen etwa 80 % der Befragten einen Mehrwert der EU- Finanzierung in den Bereichen „Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt“ und „Förderung und Erhaltung des kulturellen Erbes und des europäischen Geschichtsbewusstseins“ und 74 % im Bereich „Gewährleistung eines breiten Zugangs zu Kultur und Kulturerbe“. Die Befragten wurden auch gebeten, die Hemmnisse einzuschätzen, die verhindern, dass die mit dem EU-Haushalt angestrebten Ziele in diesen Politikbereichen vollständig erreicht werden, und befürworteten im Allgemeinen, dass sich die Kommission auf eine effizientere Finanzierung konzentriert, dies jedoch nicht zulasten der „Identität“ und des „Vertrauens“ und unter Wahrung der thematischen Klarheit und der Eigenverantwortung der Interessenträger. Die quantitativen Ergebnisse zeigen in allen Gruppen die folgenden am häufigsten genannten Hindernisse, nämlich den Verwaltungsaufwand (51 % der Bürgerinnen und Bürger und 56 % der Organisationen) und komplexe, fondsspezifische Einhaltungsvorschriften (49 % der Bürgerinnen und Bürger und 52 % der Organisationen). Diese Probleme werfen nicht nur Bedenken hinsichtlich der Komplexität der Rechtsvorschriften auf, sondern auch in Bezug auf eine Zersplitterung der Instrumente und eine ineffiziente Umsetzung. Als weitere Hindernisse gelten die mangelnde Flexibilität bei der Umverteilung von Ressourcen als Reaktion auf neu entstehende Bedürfnisse (45 % der Bürgerinnen und Bürger und 50 % der Organisationen), Verzögerungen bei der Programmdurchführung und der Auszahlung der Mittel sowie eine unzureichende Kommunikation oder mangelnde Klarheit der Finanzierungsmöglichkeiten. Insbesondere Behörden und NRO verwiesen auf Verzögerungen als Grund für eine geringere Wirkung und Glaubwürdigkeit am Durchführungsort. • Einholung und Nutzung von Expertenwissen In den Vorschlag flossen externe Berichte und Bewertungen ein. Der Vorschlag stützt sich auf eine Fülle von Studien und Berichten, z. B. vom Europäischen Parlament, der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und dem Europäischen Institut für Gleichstellungsfragen, in denen auf die wachsenden und ernsthaften Herausforderungen hingewiesen wird, die die Grundrechte und -werte in der EU sowie die Widerstandsfähigkeit unserer demokratischen Institutionen auf die Probe stellen2. Im Hinblick auf die Medien und den audiovisuellen Sektor fußt er auf den Schlussfolgerungen aus den Perspektiven der europäischen Medienbranche3 von 2023, die wertvolle Einblicke in die strukturellen Herausforderungen der Medien und der audiovisuellen Branche (einschließlich der Spielebranche) lieferte. Medienunternehmen in der EU geraten in Bezug auf die Aufmerksamkeit der Nutzer und die Umsätze zunehmend unter Druck seitens ihrer globalen Wettbewerber. Die Ausgaben der Verbraucherinnen und Verbraucher und der Medienkonsum stagnieren seit der COVID-19-Pandemie, wobei digitale Plattformen mehr Inhalte aggregieren und mehr Werbeeinnahmen erzielen als die traditionellen Medien. Die Wirtschaftszweige haben zudem mit hohen Kosten bei der Übernahme neuer Technologien, begrenzten privaten Investitionen und einer starken Abhängigkeit von nicht aus der EU stammenden Technologien zu kämpfen. Darüber hinaus machte der Bericht deutlich, dass die grenzüberschreitende Verbreitung audiovisueller Werke in der EU begrenzt ist, was das Potenzial der Branche beeinträchtigt. Unterdessen ist die Lebensfähigkeit der Nachrichtenmedien zunehmend gefährdet, weil die Einnahmen sinken, die Beschäftigung schrumpft und das Vertrauen der Verbraucherinnen und Verbraucher leidet. Im Hinblick auf den Kultur- und Kreativsektor fußt der Vorschlag auf thematischen Sitzungen, Ergebnissen unabhängiger Studien, Schlussfolgerungen des Rates4, Entschließungen des Europäischen Parlaments5, der Bewertung der Aktion „Europäisches Kulturerbe-Siegel“6 und der ersten Zwischenbewertung der Aktion „Kulturhauptstädte Europas“ im Zeitraum 2020-20337 sowie auf Empfehlungen von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten im Rahmen der offenen Koordinierungsmethode im Bereich Kultur8. Diese 2 Siehe: Entschließung des Europäischen Parlaments zum schrumpfenden Handlungsspielraum für die Zivilgesellschaft in der EU, 2021/2103(INI); FRA-Bericht „Protecting civil society – update 2023“; EIGE-Gleichstellungsindex 2024: Tackling violence against women, tackling gender inequalities. 3 Die zweite Ausgabe der Perspektiven der europäischen Medienbranche wird im Juli 2025 veröffentlicht. 4 Insbesondere die Schlussfolgerungen des Rates von Mai 2025 zur Unterstützung junger Künstlerinnen und Künstler sowie Kultur- und Kreativschaffender am Anfang ihrer Laufbahn, die Schlussfolgerungen des Rates von November 2024 zur Verbesserung und Förderung des Zugangs zur Kultur, die Schlussfolgerungen des Rates von Mai 2024 zur Stärkung der Kultur- und Kreativbranche durch datengestützte Publikumsentwicklung und die Schlussfolgerungen des Rates von Mai 2023 zu gefährdeten und vertriebenen Künstlerinnen und Künstlern. 5 Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2024 zur kulturellen Vielfalt und den Bedingungen für Urheber auf dem europäischen Markt für Musikstreaming (2023/2054(INI)), Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2024 zur Durchführung des Programms Kreatives Europa 2021-2027 (2023/2003(INI)), Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. November 2023 mit Empfehlungen an die Kommission zu einem EU-Rahmen für die soziale und berufliche Lage von Künstlern und Arbeitnehmern in der Kultur- und Kreativbranche (2023/2051(INI)), Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. September 2023 zur Zukunft der europäischen Buchbranche (2023/2053(INI)), Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2022 zur Umsetzung der neuen europäischen Agenda für Kultur und der Strategie der EU für internationale Kulturbeziehungen (2022/2047(INI)), Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Oktober 2021 zur Situation von Künstlern und der kulturellen Erholung in der EU (2020/2261(INI). 6 Evaluation of the European Heritage Label (EHL) action for the period 2018-2024, durchgeführt von PPMI für die Europäische Kommission (Juli 2025). 7 First Interim Evaluation of the European Capital of Culture Action 2020-2033, durchgeführt von Ecorys und KEA European Affairs für die Europäische Kommission (Juli 2025). 8 Insbesondere die Berichte der OMC-Arbeitsgruppe der Sachverständigen der Mitgliedstaaten von Juni 2023 „The status and working conditions of artists and cultural and creative professionals“ und vom 4. Juni 2021 „Towards gender equality in the cultural and creative sectors“. verschiedenen Quellen unterstreichen die anhaltende Bedeutung des Aktionsbereichs Kultur des Programms Kreatives Europa und weisen auf Bereiche hin, in denen Verbesserungen möglich sind, und zwar insbesondere im Zusammenhang mit dem digitalen und ökologischen Wandel und der rasanten Verbreitung von KI, den Arbeitsbedingungen der Kunst-, Kultur- und Kreativschaffenden sowie dem internationalen Umfeld. • Folgenabschätzung Zu diesem Vorschlag wurde eine Folgenabschätzung durchgeführt. Darin prüften die Kommissionsdienststellen verschiedene alternative Politikoptionen zur Bewältigung der Herausforderungen in den betreffenden Sektoren und ermittelten, welche Option den Politikbereichen und den Prioritäten der Kommission am besten dient. Die verschiedenen Optionen schlossen sich gegenseitig aus. Eine Option bestand darin, die bestehenden Programme Kreatives Europa und CERV als eigenständige Programme fortzuführen und gleichzeitig schrittweise einige Verbesserungen vorzunehmen. Eine zweite Option bestand darin, die Programme zum Schutz der Werte, der Medien und der Kultur der Union zusammenzuführen. Eine dritte Option war die vollständige Integration im Rahmen eines einzigen politischen Instruments, das die heute von CERV, Kreatives Europa sowie von Erasmus+ und dem Europäischen Solidaritätskorps (ESC) erfassten Bereiche abdeckt. Andere Alternativen wurden ebenfalls in Betracht gezogen, aber bereits in einem frühen Stadium verworfen. Eine davon war die Beendigung der EU-Förderung in den Bereichen, die derzeit unter das CERV-Programm und das Programm Kreatives Europa fallen. Angesichts der großen Bedeutung der Probleme, vor denen die betreffenden Sektoren stehen, des Stellenwerts, der diesen politischen Maßnahmen in den politischen Leitlinien beigemessen wird, und der Bewertung der anhaltenden Relevanz und des Mehrwerts der Finanzierung durch die EU, wurde dies – auch gestützt auf die entsprechenden Halbzeitbewertungen – ebenfalls verworfen. Die Idee einer alternativen Zusammenlegung von Programmen (z. B. nur des Aktionsbereichs Medien des Programms Kreatives Europa mit dem Programm CERV) wurde ebenfalls frühzeitig aufgegeben, weil dies nicht wirksam auf die politischen Prioritäten abgestimmt gewesen wäre oder den Herausforderungen der betreffenden Sektoren nicht angemessen Rechnung getragen hätte. Die wichtigsten potenziellen Auswirkungen der drei in die engere Wahl gezogenen Optionen (Kontinuität, vollständige Integration und zielgerichtete Fusion) wurden unter verschiedenen sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Aspekten analysiert. Soweit dies von Belang war, erstreckte sich die Analyse auch auf Kosten und Nutzen, Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit, KMU und Digitalisierung sowie auf den Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung (SDG). Die drei Politikoptionen wurden auf der Grundlage ihrer Wirksamkeit, Effizienz, Kohärenz und Verhältnismäßigkeit unter Anwendung der sozialen Multikriterienbewertung (SMCE) bewertet. Die Bewertung der Optionen und ihrer Auswirkungen ergab, dass eine Integration auf der Grundlage politischer Ziele (zielgerichtete Fusion) im Vergleich zu den beiden Alternativen ein besseres Potenzial bieten würde. Dadurch würde eine verstärkte Koordinierung, gezielte Flexibilität und wirkungsvollere Ausnutzung des EU-Haushalts ermöglicht, ohne den politischen Schwerpunkt oder die Zugänglichkeit zu opfern. Diese Option würde ein optimales Gleichgewicht zwischen Vereinfachung und politischer Relevanz bieten. Sie entspricht auch den Forderungen der Interessenträger, die eine Vereinfachung des Zugangs zu Finanzmitteln, eine flexible Ressourcenzuweisung und die Anwendung gemeinsamer Vorschriften befürworten. Im Einklang mit den politischen Leitlinien folgt sie dem Grundsatz der politikgesteuerten Finanzierung und bringt Programme zusammen, die dem Schutz der Kultur, der Medien und der Werte der Union dienen. Sie wird auf den Erfolgen laufender Programme und den bewährten Verfahren des derzeitigen MFR aufbauen, wie sie sich auch aus bisherigen Bewertungen ergeben haben, und wird es ermöglichen, transnationale und gemeinsame Herausforderungen besser zu bewältigen, Finanzierungslücken in den Mitgliedstaaten zu schließen, interne und auswärtige Maßnahmen besser aufeinander abzustimmen und gleichzeitig Synergien zu verstärken, die Effizienz und Wirksamkeit zu steigern und Überschneidungen zu verringern. Unter vollständiger Einhaltung der horizontalen Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) [202X/XXX, Leistungsverordnung], die für alle Unionsprogramme gelten, wird die Option dafür sorgen, dass jeder Politikbereich des zusammengelegten Programms angemessen sichtbar bleibt. Sie wird auch die Maßnahmen zu bereichsübergreifenden Prioritäten und Synergien verstärken, die sich auf die Gesellschaft, die Medien und die Kultur- und Kreativbranche auswirken (z. B. sektorspezifische Kompetenzen, Zugang zu Finanzmitteln, Übernahme von Innovationen usw.). Auf der Grundlage der Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung wurde der Folgenabschätzungsbericht dem Ausschuss für Regulierungskontrolle (RSB) zur Qualitätskontrolle vorgelegt. Der Ausschuss für Regulierungskontrolle gab am 13. Juni 2025 eine Stellungnahme zu dieser Folgenabschätzung ab. Darin machte er eine Reihe von Anmerkungen und gab Empfehlungen zum Anwendungsbereich, zur Problemdefinition und zur Verwendung von Bewertungen, zu Interventionslogik und Programmzielen, zum Vergleich der Optionen und zur Kosten-Nutzen-Analyse, Governance, Kohärenz sowie zur künftigen Überwachung und Bewertung. Die Folgenabschätzung zu diesem Legislativvorschlag wurde entsprechend den Anmerkungen des Ausschusses überarbeitet. • Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung Die Initiative wird auf EU-Ebene die Verwaltung, Governance und Durchführung von EU- Programmen straffen, um die Effizienz für Antragsteller, Begünstigte und EU-Organe zu steigern. Die Antrags- und Berichterstattungsverfahren werden durch die Einführung gemeinsamer oder aufeinander abgestimmter Vorschriften vereinfacht und weiter harmonisiert, wodurch es für Antragsteller einfacher wird, an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen teilzunehmen, die sich auf ergänzende politische Ziele beziehen. Um die Durchführung zu vereinfachen und den Verwaltungsaufwand für die Begünstigten zu verringern, soll die Verwendung vereinfachter Finanzierungsformen (auch eine nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierung und Pauschalbeträge) zur Standardbeitragsform für Erstattungen im Zuge von Finanzhilfen werden. Auch die Gewährung finanzieller Unterstützung an Dritte, die sich als effizient erwiesen hat, um kleinen Organisationen den Zugang zu EU-Mitteln zu erleichtern, wird fortgesetzt und könnte gegebenenfalls sogar ausgeweitet werden. Darüber hinaus wird sich auch die verstärkte Gewährung mehrjähriger Finanzhilfen positiv auswirken. Hindernisse, vor denen Basisorganisationen und Erstantragsteller stehen, werden durch gezielte Vereinfachungsmaßnahmen angegangen, die den jeweiligen Gegebenheiten Rechnung tragen, sowie durch eine bessere Kommunikation und Bekanntmachung der Finanzierungsmöglichkeiten. Die Bündelung von Ressourcen, auch in Bereichen wie Überwachung, interne und externe Kommunikation, wird Größenvorteile mit sich bringen und die Vorhersehbarkeit der Finanzierung durch die EU bei Begünstigten, Interessenträgern und EU-Bürgern weiter verbessern. • Grundrechte Aufbauend auf den vorherigen Programmen Kreatives Europa und „Bürgerinnen und Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“ (CERV) und bestehenden vorrangigen Haushaltslinien zielt das neue Instrument darauf ab, die Werte der Union zu fördern, einschließlich der Achtung der Grundrechte, der Gleichstellung, der Demokratie sowie der Kultur und der Medien. Es steht im Einklang mit den in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Werten und fördert diese. Die Ziele des neuen Programms stehen in engem Zusammenhang mit der Förderung der Grundrechte und somit im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Dieser Vorschlag wird insbesondere zur Förderung und zum Schutz der Rechte und Grundsätze beitragen, wie sie in Artikel 8 (Schutz personenbezogener Daten), Artikel 11 (Freiheit der Meinungsäußerung, Informationsfreiheit, Freiheit und Pluralität der Medien), Artikel 12 (Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit), Artikel 13 (Freiheit der Kunst und der Wissenschaft), Artikel 15 (Berufsfreiheit und Recht zu arbeiten), Artikel 20 und 21 (Gleichheit vor dem Gesetz und Nichtdiskriminierung), Artikel 22 (kulturelle und sprachliche Vielfalt), Artikel 23 (Gleichheit von Frauen und Männern), Artikel 24 (Rechte des Kindes), Artikel 26 (Rechte von Menschen mit Behinderungen), Artikel 31 (gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen), Artikel 32 (Verbot der Kinderarbeit und Schutz der Jugendlichen am Arbeitsplatz), Artikel 33 (Familien- und Berufsleben) und Artikel 39 bis 46 (Bürgerrechte) der Grundrechtecharta verankert sind. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Siehe Anhang. 5. WEITERE ANGABEN • Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten Diese Initiative wird anhand des Leistungsrahmens für den Haushalt 2028-2034 überwacht, der in der Verordnung (EU) [XXX]* des Europäischen Parlaments und des Rates [Leistungsverordnung] festgelegt ist und auch die besonderen Vorschriften für Bewertungen enthält. Die Bewertung erfolgt im Einklang mit den Leitlinien der Kommission für eine bessere Rechtsetzung und stützt sich auf Indikatoren, die für die Ziele des Programms relevant sind. Ein Teil des Programms wird von einer Exekutivagentur unter der Aufsicht der für das Programm zuständigen Kommissionsdienststellen durchgeführt. • Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags Das Programm zielt allgemein darauf ab, die kulturelle und sprachliche Vielfalt und das kulturelle Erbe zu fördern, die Wettbewerbsfähigkeit der Kultur- und Kreativwirtschaft zu steigern, insbesondere der Medien und der audiovisuellen Branche, die Freiheit der Kunst und der Medien zu bewahren sowie die Gleichstellung, die aktive Bürgerschaft und die in den Verträgen und der Charta verankerten Rechte und Werte zu schützen und zu fördern und damit die demokratische Teilhabe und die Resilienz der Gesellschaft in der Union zu stärken. Im Rahmen dieses allgemeinen Ziels hat das Programm drei getrennte Aktionsbereiche: Erstens – Aktionsbereich „Kreatives Europa – Kultur“, mit dem das folgende Einzelziel verfolgt wird: a) Leistung eines Beitrags zum grenzüberschreitenden kulturellen Schaffen, zur grenzüberschreitenden kulturellen Zusammenarbeit, Teilhabe und Zugänglichkeit sowie zur grenzüberschreitenden Verbreitung einer Vielfalt kultureller Werke und gleichzeitige Stärkung der sozialen, wirtschaftlichen und internationalen Dimension der Kultur- und Kreativwirtschaft. Zweitens – Aktionsbereich „MEDIA+“, mit dem folgende Einzelziele verfolgt werden: a) Leistung eines Beitrags zur kulturellen Vielfalt und zur Wettbewerbsfähigkeit des audiovisuellen Sektors und der Videospielebranche, insbesondere indem die Schaffung und der grenzüberschreitende Vertrieb europäischer Inhalte und des Zugangs dazu für die Bürgerinnen und Bürger verbessert wird; b) Leistung eines Beitrags zu einem freien, tragfähigen und vielfältigen Informationsökosystem der Union, insbesondere durch die Unterstützung des freien und unabhängigen Journalismus und unabhängiger Nachrichtenmedien, die Verbesserung des Zugangs der Bürgerinnen und Bürger zu vertrauenswürdigen Informationen und die Bekämpfung von Desinformation; Drittens – Aktionsbereich „Demokratie, Bürgerinnen und Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“ (CERV+), mit dem die folgenden Einzelziele verfolgt werden: a) Leistung eines Beitrags zum Schutz und zur Förderung der Grundrechte, der Gleichstellung und der Nichtdiskriminierung sowie der in den Verträgen verankerten Rechte der Unionsbürgerinnen und -bürger, einschließlich der Freizügigkeit der Bürgerinnen und Bürger, und Stärkung der Handlungsfähigkeit der Zivilgesellschaft; b) Leistung eines Beitrags zur Bekämpfung von geschlechtsspezifischer Gewalt sowie von Gewalt gegen Kinder und andere entsprechend gefährdete Gruppen; c) Leistung eines Betrags zur Stärkung der demokratischen Teilhabe und zur Wahrung der Rechtsstaatlichkeit. Um die größtmögliche Wirkung zu erzielen und Synergien über alle Aktionsbereiche hinweg zu stärken, unterstützt das Programm bereichsübergreifende und horizontale Tätigkeiten, die zur Erreichung des allgemeinen Ziels beitragen, insbesondere durch die Entwicklung von Synergien zwischen Kultur, Medien und Zivilgesellschaft und durch die Förderung der sektorenübergreifenden Zusammenarbeit und Innovation. Um Wirkung zu zeigen, sollte das Programm dem besonderen Charakter der verschiedenen Politikbereiche, ihren verschiedenen Zielgruppen und ihrem besonderen Bedarf durch zielgerichtete Konzepte Rechnung tragen. 2025/0550 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Einrichtung des Programms „AgoraEU“ für den Zeitraum 2028-2034 und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2021/692 und (EU) 2021/818 DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 19 Absatz 2, Artikel 21 Absatz 2, Artikel 24, Artikel 167 Absatz 5, Artikel 168 Absatz 5 und Artikel 173 Absatz 3, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses9, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen10, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union heißt es: „Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet“ (im Folgenden „Werte der Union“). Die Werte der Union schlagen sich in den Rechten, Freiheiten und Grundsätzen nieder, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) verankert sind. Laut Artikel 3 EUV ist die Union außerdem verpflichtet, den Schutz der Rechte des Kindes zu fördern. In Artikel 10 EUV ist ferner festgelegt, dass die Arbeitsweise der Union auf der repräsentativen Demokratie beruht, dass die Bürgerinnen und Bürger auf Unionsebene unmittelbar im Europäischen Parlament vertreten sind und dass alle Bürgerinnen und Bürger das Recht haben, am demokratischen Leben der Union teilzunehmen. Mit Artikel 20 AEUV wird die Unionsbürgerschaft eingeführt, und es werden darin wichtige Rechte festgelegt, die den Unionsbürgern unter anderem zustehen. (2) Kultur und Medien ebenso wie die Förderung und Achtung der Werte der Union sind wesentliche Bestandteile einer freien, gerechten, vielfältigen, inklusiven und von Zusammenhalt geprägten Union. Die Beteiligung und das Engagement der Bürgerinnen und Bürger unter gebührender Achtung der Werte der Union bilden die Grundlage des demokratischen Lebens der Union, wobei den Medien eine 9 ABl. C, […], [...], S. [...]. 10 ABl. C, […], [...], S. [...]. entscheidende Rolle bei der öffentlichen Meinungsbildung und der freien öffentlichen Debatte spielen. Audiovisuelle Werke und alle anderen kulturellen und kreativen Ausdrucksformen, einschließlich des kulturellen Erbes, sind für die Vielfalt Europas, die Stärkung der gesellschaftlichen Widerstandsfähigkeit und des gegenseitigen Verständnisses unter den Bürgerinnen und Bürgern und den Gemeinschaften Europas von wesentlicher Bedeutung. (3) Das Programm „AgoraEU“ (im Folgenden das „Programm“) wird einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung und Verwirklichung dieser Ziele, Rechte und Werte leisten. (4) Das Programm sollte an die Stelle des mit der Verordnung (EU) 2021/818 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Programms Kreatives Europa11 und des mit der Verordnung (EU) 2021/692 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Programms „Bürgerinnen und Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“12 treten. Zur Untermauerung der Freiheit und des Pluralismus der Medien sollte es verschiedene Finanzierungsmaßnahmen straffen, und es sollte Desinformation bekämpfen und die Bereitstellung von Informationen über Unionsangelegenheiten unterstützen. Freie und pluralistische Medien und die Zivilgesellschaft gehören zu den wichtigsten Kontrollinstanzen in den demokratischen Systemen der Union; sie spielen eine entscheidende Rolle für die demokratische Resilienz und sollten unterstützt werden. Das Programm sollte auch den Kultur-, Kreativ- und Mediensektor unterstützen, die Macht der Kultur und der kulturellen Vielfalt zur Geltung bringen, den Informationsraum verbessern und die Bestrebungen der Union um die Stärkung einer auf Rechten, Inklusion und Gleichstellung beruhenden demokratischen Gesellschaft unterstützen. In dieser Verordnung wird eine indikative Finanzausstattung für das Programm „AgoraEU“ festgesetzt13. Für die Zwecke dieser Verordnung werden die jeweiligen Preise auf der Grundlage eines festen Deflators von 2 % berechnet. (5) Um Wirkung zu zeigen, sollte das Programm dem besonderen Charakter und den Herausforderungen der verschiedenen Politikbereiche und Sektoren, ihren verschiedenen Zielgruppen und ihrem besonderen Bedarf durch zielgerichtete Konzepte Rechnung tragen. (6) In einem sich rasch wandelnden wirtschaftlichen, sozialen und geopolitischen Umfeld haben die jüngsten Erfahrungen gezeigt, dass ein flexiblerer mehrjähriger Finanzrahmen und flexiblere Programme erforderlich sind. Zu diesem Zweck und im Einklang mit den Zielen des Programms „AgoraEU“ wird die Finanzierung den sich wandelnden politischen Belangen und den Prioritäten der Union, wie sie in den von der Kommission veröffentlichten einschlägigen Dokumenten, in den Schlussfolgerungen des Rates und in Entschließungen des Europäischen Parlaments 11 Verordnung (EU) 2021/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa (2021 bis 2027) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 (ABl. L 189 vom 28.5.2021, S. 34, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/818/oj). 12 Verordnung (EU) 2021/692 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung des Programms „Bürgerinnen und Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“ und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1381/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 390/2014 des Rates (ABl. L 156 vom 5.5.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/692/oj). 13 Die Unterstützung im Rahmen des Programms sollte gegebenenfalls Investitionen beschleunigen oder steigern, indem auf Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen verhältnismäßig reagiert wird, indem Anreize für private Finanzierung gesetzt werden und ohne dass diese private Finanzierung dupliziert oder verdrängt wird; zudem sollten die Maßnahmen einen EU-Mehrwert aufweisen. festgelegt sind, gebührend Rechnung tragen und gleichzeitig eine ausreichende Vorhersehbarkeit für die Durchführung gewährleisten. (7) Der Kultur- und Kreativsektor, zu dem die darstellende Kunst (wie Theater und Tanz), ebenso gehört wie Literatur und Buchverlage, Musik, bildende Kunst, materielles und immaterielles Kulturerbe, Architektur, Archive, Bibliotheken und Museen, Handwerk und Design (einschließlich Modedesign), bilden ein „öffentliches Gut“, das Sinn stiftet und die Werte der Union verkörpert. All diese Ausdrucksformen stellen ein großartiges Kapital für die Union und ihre Regionen dar, ziehen einen nachhaltigen Tourismus an und vermitteln auf der Weltbühne das Bild eines dynamischen Kontinents. Das Programm sollte sowohl ihrem Eigenwert und künstlerischen Wert als auch den von ihnen ausgehenden sozialen und wirtschaftlichen Beiträgen Rechnung tragen, auch dem Beitrag zum sozialen und territorialen Zusammenhalt, zum Wohlergehen und zur Gesundheit, zum Wachstum und zur Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Wettbewerbsfähigkeit, Kreativität und Innovation. (8) Der Kultur- und Kreativsektor ist jedoch in der Union auf nationaler und sprachlicher Ebene fragmentiert. Er steht zudem vor zahlreichen Herausforderungen wie z. B. Angriffen auf die Freiheit des künstlerischen Ausdrucks, prekären Arbeitsbedingungen, digitalen Umwälzungen infolge des rasanten Aufkommens künstlicher Intelligenz und notwendigen Anpassungen an den Klimawandel. Das Programm sollte der Branche dabei helfen, auf diese Herausforderungen zu reagieren, ihr volles Potenzial auszuschöpfen und sich entschlossen der Zukunft zuzuwenden, dabei aber eine möglichst breite Einbeziehung, auch lokaler und regionaler Akteure, über verschiedene Kanäle und Formate gewährleisten. (9) Europas Kulturerbe ist ein gemeinsames und unbezahlbares Vermächtnis. Es unterliegt Haushaltszwängen und wird sowohl durch Naturkatastrophen als auch durch vom Menschen verursachte Katastrophen, den Klimawandel und regionale Konflikte beeinträchtigt. Es ist wichtig, ein solches Vermächtnis zu schützen und zu bewahren, den Zugang dazu zu verbessern und eine kollektive europäische Identität zu fördern. Mit der digitalen Bewahrung wird außerdem sichergestellt, dass auch künftige Generationen aus ihrem kulturellen Erbe lernen, es schätzen und sich davon inspirieren lassen können. (10) Im Rahmen des Programms sollten auch die Aktionen „Europäisches Kulturerbe- Siegel“ und „Kulturhauptstädte Europas“ finanziell unterstützt werden, die die reiche kulturelle Vielfalt und das kulturelle Erbe Europas würdigen und bewahren, sie auf lokaler Ebene verankern und zu kulturgesteuerten Entwicklungsstrategien beitragen. (11) Die europäischen Medien nehmen in unseren Demokratien, unserer Kultur und unseren Volkswirtschaften eine einzigartige Stellung ein. Der Mediensektor umfasst unter anderem Inhalte wie Filme, Serien, Videospiele, Nachrichten und Informationen, immersive Realität und Multimedia, aber auch Dienstleistungen wie Filmvorführungen, Fernseh- und Hörfunksendungen, Print- und Online- Veröffentlichungen, Werbung, Online-Videos und Podcasts. Der digitale Wandel, insbesondere das rasante Aufkommen künstlicher Intelligenz, hat die Konvergenz der Medien beschleunigt, das Verhalten der Verbraucherinnen und Verbraucher verändert, aber auch Geschäfts- und Ertragsmodelle sowie die Verwaltung und Nutzung geistigen Eigentums auf den Kopf gestellt. Die Union sollte daher dazu beitragen, dass die Medien in der Union gedeihen, sie sollte die Innovation und den Zugang zu Finanzmitteln fördern, eine gegenseitige Bereicherung zwischen Nachrichtenmedien, audiovisuellem Sektor und anderen Medienbereichen fördern und die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Arten von Medieneinrichtungen in der gesamten Union unterstützen. (12) Der audiovisuelle Sektor der Union steht vor Herausforderungen, die sich aus der begrenzten grenzüberschreitenden Verbreitung, aus veränderten Konsumgewohnheiten und aus der Dominanz von Akteuren von außerhalb der Union ergeben. Angesichts dieser Herausforderungen sollte die Union mit ihren Maßnahmen die Fähigkeiten der europäischen audiovisuellen und Videospielebranche stärken, damit sie europäische Werke auf allen Plattformen schaffen, finanzieren, produzieren und verbreiten können, die für das Publikum innerhalb und außerhalb der Union verfügbar und attraktiv sind. Sie sollte transmediale Anpassungen des geistigen Eigentums zwischen verschiedenen Medienformaten erleichtern, zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten mit unterschiedlichen Marktkapazitäten beitragen und den Rechtsrahmen der Union für audiovisuelle Medien begleiten. (13) Überall in der Union geraten Nachrichtenmedien und Journalisten zunehmend unter Druck, und zwar vor allem infolge des Wachstums globaler Online-Plattformen, veränderter Konsumgewohnheiten und einer zunehmenden Verbreitung von Desinformation. Diese Probleme wirken sich auf die Umsätze der Medienunternehmen und die Verbreitung ihrer Nachrichten aus, untergraben ihre wirtschaftliche Lebensfähigkeit und das Vertrauen der Öffentlichkeit in Nachrichtenmedien und beschränken den Zugang der Bürgerinnen und Bürger zu vielfältigen, professionell produzierten europäischen journalistischen Inhalten. Die Union sollte ein tragfähiges, unabhängiges und vielfältiges Informationsökosystem unterstützen, bedrohte Journalisten schützen, die Freiheit und den Pluralismus der Medien fördern und die Integrität des Informationsraums stärken, indem sie Maßnahmen und die Zusammenarbeit fördert, um gegen Desinformation vorzugehen und digitale Kompetenzen und Medienkompetenzen, auch bei jungen Menschen, zu verbessern. (14) Die Demokratien in der Union stehen vor wachsenden Herausforderungen. Das schwindende Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in demokratische Institutionen und Prozesse wird durch Desinformation, soziale Polarisierung und Hass, die sich auf Wahlen und andere demokratische Prozesse auswirken, noch verschärft. Ein gesamtgesellschaftlicher Ansatz ist erforderlich, um die europäische Demokratie widerstandsfähiger zu machen. (15) Der Schutz und die Förderung der Grundrechte tragen zum Aufbau einer demokratischeren Union bei. Die Nichtdiskriminierung ist ein Kernprinzip der Union, das in Artikel 19 AEUV und in Artikel 21 der Charta fest verankert ist. Die Bemühungen um eine gleichberechtigte und diskriminierungsfreie Gesellschaft tragen dazu bei, das Potenzial jedes einzelnen Menschen in seiner Vielfalt auszuschöpfen und das kulturelle, wirtschaftliche und soziale Wachstum zu fördern. Dies wirkt auch darauf hin, wichtige Ursachen von Gewalt gegen gefährdete Gruppen zu beseitigen, denn diese Gewalt stellt einen Frontalangriff auf die Gleichstellung dar. Deshalb sollten mithilfe des Programms Maßnahmen zur Bekämpfung aller Formen von Diskriminierung und Intoleranz, insbesondere direkter und indirekter Diskriminierung, gefördert werden, wobei ein besonderes Augenmerk auf die spezifischen Formen struktureller und intersektionaler Diskriminierung zu richten ist, um so die einschlägigen politischen Rahmen der Union zu stärken. Das Programm sollte Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung aller Formen von Fremdenfeindlichkeit und Rassismus, Antisemitismus und Hass gegen Muslime, Homophobie, Biphobie, Transphobie, Interphobie, Intoleranz und Diskriminierung aufgrund der Geschlechtsidentität, Intoleranz gegenüber Personen, die Minderheiten angehören (einschließlich Roma), sowie von Hetze unterstützen. Das Programm sollte auch dazu beitragen, dass die Union in die Lage versetzt wird, ihren Verpflichtungen nachzukommen, die sie als Vertragspartei des am 13. Dezember 2006 geschlossenen Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen14 eingegangen ist, nämlich den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten. (16) Die Durchsetzung des Rechts auf Privatsphäre und des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten, die in Artikel 7 der Charta sowie in Artikel 16 AEUV und Artikel 8 der Charta verankert sind, erfolgt auf der Grundlage einer gesonderten Verordnung15 und einer gesonderten Richtlinie16. Der Rechtsrahmen der Union enthält Bestimmungen, die gewährleisten, dass das Recht auf Schutz personenbezogener Daten wirksam geschützt wird. Durch diese Rechtsinstrumente werden die nationalen Datenschutzbehörden mit der Aufgabe betraut, die Öffentlichkeit für die Risiken, Vorschriften, Garantien und Rechte im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten zu sensibilisieren und sie darüber aufzuklären. Angesichts der großen Bedeutung des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten in Zeiten eines raschen technologischen Wandels sollte das Programm dazu beitragen, das Problembewusstsein zu schärfen, sowie Studien und andere einschlägige Tätigkeiten auf diesem Gebiet durchführen, auch mithilfe der nationalen Datenschutzbehörden. (17) Die Gleichstellung der Geschlechter ist ein Grundrecht und ein Ziel der Union und sollte durch das Programm unterstützt werden. Trotz vieler Erfolge bestehen nach wie vor große Herausforderungen, denen die Union mit verstärken Anstrengungen begegnen muss. Dazu gehören auch Bemühungen um die Ausmerzung geschlechtsspezifischer Gewalt, um höchste Gesundheitsstandards, auch auf dem Gebiet der sexuellen und reproduktiven Gesundheit, um Lohngleichheit und Stärkung der wirtschaftlichen Stellung, Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben und Betreuungsaufgaben, gleiche Beschäftigungsmöglichkeiten, Karrierechancen und Arbeitsbedingungen, eine hochwertige und inklusive Bildung, politische Teilhabe und gleichberechtigte Vertretung, institutionelle Mechanismen zur Durchsetzung der Frauenrechte, aktive Bekämpfung von Geschlechterstereotypen und von intersektioneller Diskriminierung. (18) Geschlechtsspezifische Gewalt und Gewalt gegen Frauen, Kinder, Jugendliche und andere gefährdete Gruppen wie LGBTIQ-Personen und Menschen mit Behinderungen stellen eine schwere Verletzung der Grundrechte dar und treten weiterhin überall in der Union in allen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Zusammenhängen auf. Gewalt gegen Frauen und Personen, die anderen gefährdeten Gruppen angehören, stellt eine Verletzung der Menschenrechte dar und ist ein Frontalangriff auf die Gleichstellung. Deshalb ist die Verhütung und Bekämpfung solcher Gewalt eine gesellschaftliche Pflichtaufgabe und trägt zur Beseitigung dieser Art von Diskriminierung sowie zur Bewältigung der Auswirkungen von Gewalt, auch auf die Gesundheit, bei. Gleichzeitig wird die Gewährleistung einer diskriminierungsfreien Gesellschaft auch dazu beitragen, die Ursachen von Gewalt gegen schutzbedürftige Gruppen zu bekämpfen, da beide untrennbar miteinander verbunden sind. Daher sollte das Programm die langjährigen Bemühungen der Union zur Verhütung, Bewältigung 14 ABl. L 23 vom 27.1.2010, S. 35. 15 ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1. 16 ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89. und Bekämpfung von Gewalt auf allen Ebenen sowie zum Schutz und zur Unterstützung aller direkten und indirekten Opfer und Überlebenden von Gewalt fortsetzen, und zwar aufbauend auf den fünf aufeinanderfolgenden Generationen des Daphne-Programms und des Aktionsbereichs Daphne17. Das Programm sollte die Verwirklichung der Ziele des am 11. Mai 2011 in Istanbul geschlossenen Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen sowie die Umsetzung der Empfehlung der Kommission zur Entwicklung und Stärkung integrierter Kinderschutzsysteme im Interesse des Kindeswohls18, die dem Schutz der Kinder vor jeglicher Form von Gewalt dienen, unterstützen und dazu beitragen, dass die Union in die Lage versetzt wird, ihren Verpflichtungen nachzukommen, die sie als Vertragspartei des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, das Menschen mit Behinderungen vor jeglicher Form von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch schützt, eingegangen ist. (19) Nach dem geltenden Unionsrecht auf dem Gebiet der Gleichbehandlung haben die Mitgliedstaaten unabhängige Stellen zur Förderung der Gleichbehandlung (im Folgenden „Gleichbehandlungsstellen“) eingerichtet, denen eine Schlüsselrolle bei der Förderung der Gleichstellung und der Gewährleistung der wirksamen Anwendung der Gleichbehandlungsvorschriften zukommt. Darüber hinaus sollte mit dem Programm auch das Europäische Netz der Gleichbehandlungsstellen (Equinet) unterstützt werden, das sich aus den nationalen Gleichbehandlungsstellen gemäß der Richtlinie (EU) 2024/1499 des Rates19 und der Richtlinie (EU) 2024/1500 des Europäischen Parlaments und des Rates20 zusammensetzt, da Equinet die einzige Einrichtung ist, die für eine Koordinierung der Tätigkeiten der Gleichbehandlungsstellen sorgt. Diese Koordinierung ist für die wirksame Umsetzung der Antidiskriminierungsvorschriften der Union in den Mitgliedstaaten von entscheidender Bedeutung. (20) Überall in der Union sollten die Bürgerinnen und Bürger, von denen viele regelmäßig oder zumindest gelegentlich in andere Mitgliedstaaten reisen, dort ihren Wohnsitz nehmen und einem Studium, einer Arbeit oder einer Freiwilligentätigkeit nachgehen, sich in der Lage fühlen, ihre Bürgerrechte zu genießen und auszuüben und darauf vertrauen können, dass sie ihre Rechte gleichberechtigt wahrnehmen können und dass ihre Rechte uneingeschränkt durchsetzbar und geschützt sind. Die Bürgerinnen und Bürger sollten sich ihrer aus der Unionsbürgerschaft erwachsenden Rechte besser 17 Drei aufeinanderfolgende Generationen des Daphne-Programms (ABl. L 34 vom 9.2.2000, S. 1, ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 1, ABl. L 173 vom 3.7.2007, S. 19) sowie die Ergebnisse des Aktionsbereichs Daphne des Programms „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“ (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 62) und des Programms „Bürgerinnen und Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“ (CERV) (ABl. L 156 vom 5.5.2021, S. 1). 18 C(2024) 2680 final (ABl. L, 2024/1238, 14.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2024/1238/oj). 19 Richtlinie (EU) 2024/1499 des Rates vom 7. Mai 2024 über Standards für Gleichbehandlungsstellen im Bereich der Gleichbehandlung von Personen ungeachtet ihrer Rasse oder ethnischen Herkunft, der Gleichbehandlung von Personen in Beschäftigung und Beruf ungeachtet ihrer Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, ihres Alters oder ihrer sexuellen Ausrichtung sowie von Frauen und Männern im Bereich der sozialen Sicherheit und im Bereich des Zugangs zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen und zur Änderung der Richtlinien 2000/43/EG und 2004/113/EG (ABl. L, 2024/1499, 29.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1499/oj). 20 Richtlinie (EU) 2024/1500 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Standards für Gleichbehandlungsstellen im Bereich der Gleichbehandlung und Chancengleichheit von Frauen und Männern in Arbeits- und Beschäftigungsfragen und zur Änderung der Richtlinien 2006/54/EG und 2010/41/EU (ABl. L, 2024/1500, 29.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1500/oj). bewusst sein, insbesondere ihres Rechts auf Freizügigkeit und freien Aufenthalt in der Union, ihres Wahlrechts, wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, ihres Petitionsrechts beim Europäischen Parlament in jeder EU-Amtssprache, ihres Rechts auf Ergreifen einer Bürgerinitiative sowie ihres Rechts auf Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten über Missstände bei der Tätigkeit der EU-Organe. (21) Werden die Bürgerinnen und Bürger dazu ermuntert, auf Unionsebene eine aktivere Rolle in der Demokratie zu übernehmen, so stärkt dies die europäische Zivilgesellschaft und bringt die Entwicklung einer europäischen Identität voran. Die Zivilgesellschaft braucht daher Unterstützung bei der Förderung und beim Schutz der Werte der Union und bei der Sensibilisierung für diese Werte sowie in ihrem Beitrag zur effektiven Wahrnehmung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte. Wenn die Bürgerinnen und Bürger der Union am demokratischen Leben der Union teilhaben, tragen sie damit dazu bei, eine repräsentative Demokratie zu verwirklichen – einen Grundsatz, auf dem die Arbeitsweise der Union beruht und der dem in Artikel 2 EUV verankerten Wert der Demokratie einen konkreten Ausdruck verleiht. (22) Um die Union ihren Bürgerinnen und Bürgern näherzubringen und die demokratische Teilhabe zu stärken, sind eine Vielzahl verschiedener Maßnahmen und koordinierte Anstrengungen erforderlich. Die Unionsbürgerschaft und die europäische Identität sollten weiterentwickelt und gefördert werden, indem das Verständnis der Bürgerinnen und Bürger für die Politikgestaltung gestärkt und die bürgerschaftliche Beteiligung an den Maßnahmen der Union gefördert wird. Gedenkveranstaltungen und eine kritische Reflexion des europäischen Geschichtsbewusstseins sind notwendig, um den Bürgerinnen und Bürgern die gemeinsame Geschichte zu vermitteln und die Grundlage für eine gemeinsame Zukunft und gemeinsame Werte zu schaffen. Überdies wird die Unterstützung von Organisationen der Zivilgesellschaft auf lokaler, regionaler, nationaler und transnationaler Ebene in den Programmbereichen dazu beitragen, das Engagement der Bürgerinnen und Bürger in der Gesellschaft und damit letztlich ihre aktive Beteiligung am demokratischen Leben der Union zu verstärken. Mit der Unterstützung von Aktivitäten, die das gegenseitige Verständnis, den interkulturellen Dialog, die kulturelle und sprachliche Vielfalt, die soziale Inklusion und die Achtung des anderen fördern, wird gleichzeitig das Gefühl der Zugehörigkeit zur Union und der auf einer europäischen Identität beruhenden Unionsbürgerschaft gestärkt, die auf einem gemeinsamen Verständnis unserer gemeinsamen europäischen Werte, unserer Kultur, unserer Geschichte und unseres Erbes basieren. (23) Organisationen der Zivilgesellschaft und andere Akteure des zivilgesellschaftlichen Raums, wie z. B. unabhängige Menschenrechtsgremien, Gleichbehandlungsstellen und Bürgerbeauftragte spielen eine entscheidende Rolle, wenn es darum geht, zur Umsetzung der Politik beizutragen, die Beteiligung der Menschen zu fördern, Institutionen zur Rechenschaft zu ziehen und einen positiven Wandel voranzutreiben. Das Programm sollte dazu beitragen, dass ausreichende Ressourcen zu Verfügung stehen und günstige Rahmenbedingungen für eine unabhängige, freie, sichere und wirksame Funktionsweise geschaffen werden. Zu diesem Zweck sollten die Unionsmittel die Anstrengungen auf nationaler Ebene ergänzen, indem sie deren Kapazitäten unterstützen, schützen, stärken und ausbauen, wie in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. April 201821 wie auch in den 21 2018/2619(RSP) (ABl. C 390 vom 18.11.2019, S. 117, https://eur-lex.europa.eu/legal content/DE/TXT/?uri=oj:JOC_2019_390_R_0017). Schlussfolgerungen des Rates vom 10. März 202322 und 7. März 202523 betont wurde. Auch der Zivilgesellschaft kommt eine wichtige Rolle bei der Gewährleistung einer wirksamen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates24 zu, indem sie eine Kultur der freien Meinungsäußerung und ein günstiges Umfeld für Hinweisgeber fördert. (24) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat bestätigt, dass die Union eine rechtliche Konstruktion darstellt, die auf der grundlegenden Prämisse beruht, dass jeder Mitgliedstaat mit allen anderen Mitgliedstaaten die in Artikel 2 EUV genannten gemeinsamen Werte teilt – und anerkennt, dass sie sie mit ihm teilen –, auf die sich die Union gründet25. Diese Prämisse ergibt sich aus den besonderen und wesentlichen Merkmalen des Unionsrechts, darunter seiner Autonomie, die es gegenüber den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten und dem Völkerrecht genießt. Diese Prämisse impliziert und rechtfertigt die Existenz gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten bei der Anerkennung dieser Werte und damit bei der Beachtung des Unionsrechts, mit dem sie umgesetzt werden. Daraus folgt, dass die Achtung der in Artikel 2 EUV genannten Werte durch einen Mitgliedstaat eine Voraussetzung für den Genuss aller Rechte ist, die sich aus der Anwendung der Verträge auf diesen Mitgliedstaat ergeben. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat somit bestätigt, dass er in den Bereichen, für die die Union zuständig ist, tätig werden kann, um die Achtung der in Artikel 2 EUV verankerten Werte zu gewährleisten. (25) In einer Zeit, in der die europäischen Gesellschaften vor Herausforderungen in Bezug auf die Demokratie stehen, wie z. B. Zunahme von Extremismus und Intoleranz, Desinformation, Informationsmanipulation und Einmischung durch feindselige Akteure aus dem Ausland, ist es von größter Bedeutung, dass die Werte der Union wie die Achtung der Grundrechte, Gleichheit und Demokratie weiterhin aktiv gepflegt, geschützt, gefördert, durchgesetzt und unter den Menschen und Völkern verbreitet werden, damit diese Werte auch weiterhin das Herzstück des Unionsprojekts darstellen. Eine Verschlechterung ihres Schutzes in einem Mitgliedstaat kann sich nachteilig auf die ganze Union auswirken. Deshalb ist es wichtig, dass dieses Programm zum Schutz der Werte der Union beiträgt, einschließlich der Achtung der Grundrechte, der Gleichheit und der Demokratie. (26) Angesichts der zunehmenden Risiken im Zusammenhang mit Naturgefahren, Klima- und Umweltkatastrophen, gesundheitlichen Notlagen, technischen Unfällen, sich wandelnden Sicherheitsbedrohungen und anderen Störungen kommt es entscheidend darauf an, dass die Fähigkeit der Union und der Mitgliedstaaten verbessert wird, Krisen zu antizipieren, sich darauf vorzubereiten und darauf zu reagieren. Das Programm sollte daher die Bildung und das Engagement der Bürgerinnen und Bürger im Bereich der Krisenvorsorge unterstützen und so die Widerstandsfähigkeit der Gesellschaft stärken. 22 Dok. ST-7388/23, Schlussfolgerungen des Rates zur Anwendung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union: Rolle des zivilgesellschaftlichen Raums für den Schutz und die Förderung der Grundrechte in der EU. 23 Dok. ST-6878/25, Schlussfolgerungen des Rates zur Anwendung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union: Finanzierung der Förderung, des Schutzes und der Durchsetzung der Grundrechte. 24 Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. L 305 vom 26.11.2019, S. 17, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/1937/oj). 25 Dies ergibt sich direkt aus dem Gutachten des Europäischen Gerichtshofs im Verfahren 2/13, ECLI:EU:C:2014:2454, Rn. 168. (27) Mit dem Programm sollten daher auch Maßnahmen unterstützt werden, die darauf abzielen, die Demokratie in der Union zu schützen und zu stärken, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Demokratie und demokratische Institutionen zu stärken, die demokratische Vorsorge und Resilienz zu verbessern, das Engagement, die Teilhabe und das Bewusstsein der Bürgerinnen und Bürger für die gemeinsame Geschichte und die gemeinsamen Werte zu fördern und ihnen die Ausübung ihrer Rechte, einschließlich ihres Wahlrechts, unter uneingeschränkter Achtung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Organisation von Wahlen zu erleichtern. Ferner sollte das Programm dazu beitragen, kritisches Denken, Bürgerbeteiligung und Demokratie durch lebensbegleitende Bildung zu fördern, damit alle Bürgerinnen und Bürger in der Lage sind, Informationsmanipulation und Einmischung aus dem Ausland sowie Desinformation zu erkennen. (28) Das Programm sollte Synergien mit der Politik für ein „Europa in der Welt“ fördern und diese ergänzen, da es mittels kultureller Zusammenarbeit zur Förderung der internationalen Kulturbeziehungen der Union und zur Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union beitragen wird. (29) Aus dem Programm sollte auch die technische und organisatorische Unterstützung der Durchführung der Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates26 finanziert werden, um so den Bürgerinnen und Bürgern die Ausübung ihres Rechts, europäische Bürgerinitiativen vorzuschlagen und zu unterstützen, zu erleichtern. Zusammen mit den anderen in Artikel 24 AEUV genannten Rechten gewährleistet dieses Recht die unmittelbare Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger am demokratischen Leben der Union. (30) Um Kohärenz zu gewährleisten, sollten im Rahmen des Programms die Haushaltsgarantie und die Finanzierungsinstrumente – auch in Kombination mit nicht rückzahlbarer Unterstützung bei einer Mischfinanzierungsmaßnahme – gemäß den geltenden Bestimmungen des Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit (ECF- InvestEU-Instrument) im Wege von für diese Art von Unterstützung aus dem ECF- InvestEU-Instrument geschlossenen Vereinbarungen umgesetzt werden. (31) Wenn die Unterstützung der Union im Rahmen des Programms in Form einer Haushaltsgarantie oder eines Finanzinstruments – auch in Kombination mit nicht rückzahlbarer Unterstützung bei einer Mischfinanzierungsmaßnahme – geleistet wird, so ist diese Unterstützung unbedingt ausschließlich aus dem ECF-InvestEU- Instrument gemäß den geltenden Bestimmungen des besagten Investitionsinstruments zu leisten. (32) Der Kommission sollte es möglich sein, Mittelbindungen in Jahrestranchen aufzuteilen. In diesem Fall sollte die Kommission die verschiedenen Jahrestranchen während der Durchführung des Programms zuweisen, wobei sie dem Fortschritt der Maßnahmen, für die eine finanzielle Unterstützung gewährt wird, dem voraussichtlichen Bedarf der Maßnahmen und der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel Rechnung trägt. 26 Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Europäische Bürgerinitiative (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 55, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/788/oj). (33) Die Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates27 findet auf das Programm Anwendung. Sie regelt die Aufstellung und den Vollzug des Gesamthaushaltsplans der Union und enthält unter anderem Bestimmungen zu Finanzhilfen, Preisen, nichtfinanziellen Zuwendungen, Auftragsvergabe, indirekter Durchführung, finanziellem Beistand, Finanzierungsinstrumenten und Haushaltsgarantien. (34) Gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates28, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates29, der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates30 und der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates31 sollen die finanziellen Interessen der Union geschützt werden, indem verhältnismäßige Maßnahmen unter anderem zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten und Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche Sanktionen ergriffen werden. Insbesondere kann das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 sowie der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob Betrug oder Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 kann die Europäische Staatsanwaltschaft (im Folgenden „EUStA“) Betrug und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Handlungen im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates32 untersuchen und strafrechtlich verfolgen. Nach der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, der EUStA und dem Europäischen Rechnungshof die erforderlichen Rechte und den Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligte Dritte gleichwertige Rechte gewähren. 27 Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj). 28 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/883/oj). 29 Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1995/2988/oj). 30 Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/2185/oj). 31 Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/1939/oj). 32 Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2017/1371/oj). (35) Das Programm soll – unter Berücksichtigung des Umfangs und der Art der Tätigkeiten und Prioritäten – gemäß der Verordnung (EU) [XXX]* des Europäischen Parlaments und des Rates [Leistungsverordnung] durchgeführt werden, in der die Regeln für den Ausgabenverfolgungs- und Leistungsrahmen für den Haushalt sowie Regeln für die einheitliche Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ bzw. des Grundsatzes der Gleichstellung der Geschlechter gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstaben d und f der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509, Regeln für die Überwachung und Berichterstattung in Bezug auf die Leistung von Unionsprogrammen und -maßnahmen, Regeln für die Einrichtung eines Förderportals der Union, Regeln für die Evaluierung von Programmen sowie andere horizontale Bestimmungen, die für alle Unionsprogramme gelten – etwa bezüglich Informationen, Kommunikation und Sichtbarkeit – festgelegt sind. (36) Das Programm sollte auch die Rolle der Programmkontaktstellen unterstützen, die die Mitgliedstaaten einrichten können und die Antragsteller in Bezug auf Finanzierungsmöglichkeiten und eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit beraten und unterstützen und so zur Bekanntmachung, Sichtbarkeit und Verbreitung des Programms im Einklang mit der Verordnung (EU) [XXX]* des Europäischen Parlaments und des Rates [Leistungsverordnung] beitragen sollten. Die Programmkontaktstellen sollten ihre Aufgaben unabhängig und ohne Einmischung der Behörden in ihre Entscheidungsfindung wahrnehmen und sollten selbst keine Verantwortung für die Verwaltung des Programms tragen33. (37) Gemäß Artikel 85 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2021/1764 des Rates34 können in einem überseeischen Land oder Gebiet (ÜLG) niedergelassene Personen und Einrichtungen vorbehaltlich der Bestimmungen und Ziele des Programms und der möglichen Regelungen, die für den mit dem Land oder Gebiet verbundenen Mitgliedstaat gelten, finanziell unterstützt werden. (38) Die Beteiligung von Drittländern am spezifischen Ziel „Audiovisuelles“ erfordert ein gewisses Maß an Gegenseitigkeit und rechtlicher Angleichung. Aus diesem Grund sollten beim Abschluss von Assoziierungsabkommen die Lage ihrer jeweiligen audiovisuellen Märkte, die Nähe ihrer rechtlichen Rahmenbedingungen zum Besitzstand der Union im Bereich der audiovisuellen Medien, insbesondere der Richtlinie 2010/13/EU, und die Zugänglichkeit ihrer jeweiligen Förderregelungen berücksichtigt werden. Von besonderer Bedeutung ist dies für andere europäische Länder, deren audiovisuellen Werken die Bestimmungen der Richtlinie 2010/13/EU zur Förderung europäischer Werke, insbesondere das Quotensystem, zugutekommen. 33 Durch das Programm wird auch die Einrichtung von Kontaktstellen in den teilnehmenden Ländern unterstützt, um das Programm auf nationaler Ebene besser bekannt zu machen, einschlägige Informationen über die verschiedenen Arten der finanziellen Unterstützung im Rahmen der Unionspolitik zu geben und den Akteuren bei der Beantragung von Unterstützung aus dem Programm zur Seite zu stehen. Die Kontaktstellen führen ihre Tätigkeiten zur Verbesserung der Bekanntmachung, Sichtbarkeit und Verbreitung der Programmergebnisse im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 202X/XXXX durch, in der die Vorschriften über den Ausgabenverfolgungs- und Leistungsrahmen für den Haushalt sowie die für alle Unionsprogramme geltenden Vorschriften in Bezug auf Informations-, Kommunikations- und Sichtbarkeitsverpflichtungen, insbesondere auch die Pflichten der Begünstigten und Durchführungspartner, festgelegt sind. 34 Beschluss (EU) 2021/1764 des Rates vom 5. Oktober 2021 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union einschließlich der Beziehungen zwischen der Europäischen Union einerseits und Grönland und dem Königreich Dänemark andererseits (Übersee- Assoziationsbeschluss einschließlich Grönlands) (ABl. L 355 vom 7.10.2021, S. 6, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2021/1764/oj). Im besonderen Fall von beitretenden Ländern, Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten war die Anforderung, die nationalen Vorschriften an die Vorgaben der Richtlinie 2010/13/EU anzugleichen, bereits in der Verordnung (EU) 2021/818 zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa enthalten. Diese Bedingung bildet einen wirksamen Anreiz, ihre Arbeit zur allgemeinen Angleichung an den EU-Besitzstand im Hinblick auf den Beitritt zu beschleunigen. (39) Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen der transnationalen Merkmale der Probleme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. (40) Mit dieser Verordnung wird das Programm für 2028 bis 2034 eingerichtet, das den mit den Verordnungen (EU) 2021/692 und (EU) 2021/818 für den Zeitraum 2021 bis 2027 eingerichteten Programmen nachfolgt. Die Verordnungen (EU) 2021/692 und (EU) 2021/818 sollten daher aufgehoben werden — HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Kapitel I Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Gegenstand Mit der vorliegenden Verordnung wird das Programm „AgoraEU“ (im Folgenden „Programm“) eingerichtet; ferner werden die Ziele des Programms, seine Mittelausstattung für den Zeitraum 2028-2034, die Arten der Unionsfinanzierung sowie die Regeln für die Bereitstellung dieser Finanzierung festgelegt. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Gewährungsverfahren“ ein Gewährungsverfahren gemäß Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 sowie Verfahren zur Übertragung der Ausführung und Gewährung von Unterstützung über Finanzierungsinstrumente, zur Gewährung von Haushaltsgarantien oder zur Gewährung von Unterstützung im Rahmen von Haushaltsgarantien. Artikel 3 Ziele des Programms (1) Das Programm soll allgemein die kulturelle und sprachliche Vielfalt und das kulturelle Erbe fördern, die Wettbewerbsfähigkeit der Kultur- und Kreativwirtschaft steigern, insbesondere der Medien und der audiovisuellen Branche, die künstlerische und mediale Freiheit bewahren sowie die Gleichstellung, die aktive Bürgerschaft und die in den Verträgen und der Charta verankerten Rechte und Werte schützen und fördern und damit die demokratische Teilhabe und die Resilienz der Gesellschaft stärken. (2) Im Rahmen der allgemeinen Ziele nach Absatz 1 ist das Programm zur Verwirklichung der folgenden Einzelziele in die nachstehenden Aktionsbereiche unterteilt: a) Der Aktionsbereich „Kreatives Europa – Kultur“ soll i) zum grenzüberschreitenden kulturellen Schaffen, zur grenzüberschreitenden kulturellen Zusammenarbeit, Teilhabe und Zugänglichkeit sowie zur grenzüberschreitenden Verbreitung einer Vielfalt kultureller Werke beitragen und gleichzeitig die soziale, wirtschaftliche und internationale Dimension der Kultur- und Kreativwirtschaft stärken („Kultur“); b) der Aktionsbereich „MEDIA+“ soll i) zur kulturellen Vielfalt und zur Wettbewerbsfähigkeit des audiovisuellen Sektors und der Videospielebranche beitragen, insbesondere indem die Schaffung und der grenzüberschreitende Vertrieb europäischer Inhalte und des Zugangs dazu für die Bürgerinnen und Bürger verbessert wird („Audiovisuelles“); ii) zu einem freien, tragfähigen und vielfältigen Informationsökosystem der Union beitragen, insbesondere durch die Unterstützung des freien und unabhängigen Journalismus und unabhängiger Nachrichtenmedien, die Verbesserung des Zugangs der Bürgerinnen und Bürger zu vertrauenswürdigen Informationen und die Bekämpfung von Desinformation („Nachrichten“); c) der Aktionsbereich „Demokratie, Bürgerinnen und Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“ (CERV+) soll i) zum Schutz und zur Förderung der Grundrechte, der Gleichstellung und der Nichtdiskriminierung sowie der in den Verträgen verankerten Rechte der Unionsbürgerinnen und -bürger beitragen, einschließlich der Freizügigkeit der Bürgerinnen und Bürger, und die Handlungsfähigkeit der Zivilgesellschaft stärken („Rechte, Gleichstellung, Bürgerinnen und Bürger sowie Zivilgesellschaft“); ii) zur Bekämpfung von geschlechtsspezifischer Gewalt sowie von Gewalt gegen Kinder und andere entsprechend gefährdete Gruppen beitragen (Initiative „Daphne“); iii) zur Stärkung der demokratischen Teilhabe und zur Wahrung der Rechtsstaatlichkeit beitragen („Demokratische Teilhabe und Rechtsstaatlichkeit“). (3) Um die größtmögliche Wirkung zu erzielen und Synergien zwischen den in Absatz 2 genannten Aktionsbereichen zu verstärken, unterstützt das Programm bereichsübergreifende und horizontale Tätigkeiten, die zur Erreichung des in Absatz 1 genannten allgemeinen Ziels beitragen, insbesondere durch die Entwicklung von Synergien zwischen Kultur, Medien und Zivilgesellschaft und durch die Förderung der sektorübergreifenden Zusammenarbeit und Innovation. Kapitel II Kreatives Europa – Aktionsbereich Kultur Artikel 4 Kultur Im Aktionsbereich Kultur des Programms Kreatives Europa liegt der Schwerpunkt des Einzelziels „Kultur“, das die Kultur- und Kreativwirtschaft abdeckt, auf Folgendem: a) Förderung des Schaffens, der Zusammenarbeit und des Austauschs über Grenzen und über verschiedene Formate hinweg, unter anderem durch die Mobilität von Kunst-, Kultur- und Kreativschaffenden, künstlerische Residenzaufenthalte sowie Partnerschaften zwischen Organisationen aller Größen; b) Verbesserung des Zugangs aller und vor allem junger Menschen zur Kultur und zum Kulturerbe und der Teilhabe daran sowie Stärkung der sozialen Widerstandsfähigkeit und des sozialen Zusammenhalts, insbesondere der Generationengerechtigkeit, Gleichstellung und Vielfalt, durch kulturelles Engagement; c) Unterstützung von Verbreitung, Vertrieb, Förderung und Sichtbarkeit vielfältiger europäischer kultureller Inhalte über verschiedene Kanäle in der gesamten Union und auf internationaler Ebene, unter anderem durch europäische Plattformen für aufstrebende Kunstschaffende, Unterstützung von Einrichtungen für die Ausbildung und Förderung junger Kunstschaffender, Preise zur Förderung künstlerischer Talente und herausragender Leistungen, Tournee-Initiativen, Festivals und Übersetzung; d) Stärkung der Kapazitäten und Kompetenzen in der Kultur- und Kreativwirtschaft zur Förderung von Innovation und Wettbewerbsfähigkeit und zur Bewältigung des ökologischen und digitalen Wandels, unter anderem durch die Unterstützung von Netzwerken von Kultur- und Kreativorganisationen, Weiterbildungen und Aktivitäten des gegenseitigen Lernens („Peer-Learning-Aktivitäten“); e) Förderung der Entwicklung der Kulturpolitik durch Zusammenarbeit und den Austausch bewährter Verfahren auf Unionsebene und Verbesserung der Faktengrundlage durch verstärkte Datenerhebung und -analyse sowie Pilotmaßnahmen; f) Förderung der internationalen Kulturbeziehungen der Union und Leistung eines Beitrags zur Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union durch kulturelle Zusammenarbeit; g) Unterstützung der Durchführung der Beschlüsse Nr. 445/2014/EU35 und Nr. 1194/2011/EU36 des Europäischen Parlaments und des Rates. Die Umsetzung des Einzelziels „Kultur“ erfolgt unter uneingeschränkter Achtung der künstlerischen Freiheit und der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen und trägt zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Kunst-, Kultur- und Kreativschaffenden bei. Kapitel III Aktionsbereich MEDIA+ Artikel 5 Audiovisuelles Im Aktionsbereich MEDIA+ liegt der Schwerpunkt des Einzelziels „Audiovisuelles“ auf Folgendem: a) Unterstützung der Schaffung europäischer audiovisueller Werke in verschiedenen Formaten und Genres mit dem Potenzial, ein breites Publikum über Grenzen hinweg zu erreichen; b) Förderung der Verbreitung, des Vertriebs, der Bekanntheit und Sichtbarkeit europäischer audiovisueller Werke über Grenzen hinweg und auf allen Medien in der gesamten Union und auf internationaler Ebene, unter anderem durch koordinierte Vertriebsstrategien, Marketing- und Werbeinstrumente; c) Aufbau eines Publikums für europäische audiovisuelle Werke, unter anderem durch ein Netz europäischer Kinos, Festivals und Informationskampagnen, wobei insbesondere junge Europäerinnen und Europäer sowie unterversorgte Gemeinschaften angesprochen werden sollen; 35 Beschluss Nr. 445/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Einrichtung einer Aktion der Europäischen Union für die „Kulturhauptstädte Europas“ im Zeitraum 2020 bis 2033 und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1622/2006/EG (ABl. L 132 vom 3.5.2014, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/445(1)/oj). 36 Beschluss Nr. 1194/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Schaffung einer Maßnahme der Europäischen Union für das Europäische Kulturerbe-Siegel (ABl. L 303 vom 22.11.2011, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/1194/oj). d) Unterstützung der Entwicklung und des Aufbaus von Prototypen europäischer Videospiele und immersiver Inhalte, unter anderem durch Markttests, Werbung, bessere Auffindbarkeit, auf das Publikum ausgerichtete Strategien und Vertrieb über alle Plattformen; e) Förderung der Talententwicklung, Unterstützung des Zugangs zu Finanzmitteln, Austausch und Vernetzung zwischen Unternehmen, Einführung innovativer Instrumente und Geschäftsmodelle sowie medienübergreifender Verwertungsstrategien für geistiges Eigentum, insbesondere als Reaktion auf kreative, marktbezogene und technologische Verschiebungen; f) Förderung des politischen Dialogs, des Austauschs bewährter Verfahren, der Datenerhebung und -analyse, einschließlich Entrichtung der Beitragsgebühr für die Mitgliedschaft der Union in der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle; g) Beitrag zur Umsetzung der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates37. Die Umsetzung des Einzelziels „Audiovisuelles“ erfolgt unter uneingeschränkter Achtung der künstlerischen Freiheit und unter Gewährleistung der Zusammenarbeit zwischen Einrichtungen aus den Mitgliedstaaten mit unterschiedlichen audiovisuellen Kapazitäten. Artikel 6 Nachrichten Im Aktionsbereich MEDIA+ liegt der Schwerpunkt des Einzelziels „Nachrichten“ auf Folgendem: a) Schutz von Nachrichtenmedien und Journalisten, insbesondere dort, wo sie bedroht werden, sowie Überwachung, Bewertung und Bewältigung von Risiken für die Freiheit und den Pluralismus der Medien im Binnenmarkt und Förderung journalistischer und redaktioneller Standards; b) Verbesserung der Produktion, des Vertriebs und des Konsums professioneller journalistischer Inhalte, einschließlich der Berichterstattung über Unionsangelegenheiten, des investigativen Journalismus, lokaler Nachrichten und Medien, die dem öffentlichen Interesse dienen; c) Unterstützung des digitalen Wandels von Nachrichtenorganisationen, innovativer Verfahren, neuer Produktions-, Vertriebs- und Geschäftsmodelle, Erleichterung des Zugangs zu Finanzmitteln und Förderung grenzüberschreitender Tätigkeiten sowie der Umschulung und Weiterbildung von Nachrichtenmedienschaffenden; d) Verbesserung der Zusammenarbeit und Förderung von Maßnahmen zur Überwachung und Bewahrung des Online-Informationsraums, einschließlich der Aufdeckung und Bekämpfung von Desinformation, Informationsmanipulation und Einmischung aus dem Ausland, wodurch ein Beitrag zur Stärkung der Resilienz in der gesamten Union geleistet wird; 37 Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2010/13/oj). e) Förderung von Tätigkeiten im Bereich der Digital- und Medienkompetenz, um es den Bürgerinnen und Bürgern, einschließlich junger Menschen, zu ermöglichen, ein kritisches Verständnis des Informationsökosystems zu entwickeln und an den Tag zu legen; f) Stärkung des politischen Dialogs, der Datenerhebung und -analyse sowie der Entwicklung gemeinsamer Standards, unter anderem durch Unterstützung der Arbeit des Europäischen Gremiums für Mediendienste. Die Umsetzung des Einzelziels „Nachrichten“ erfolgt unter uneingeschränkter Achtung der redaktionellen Unabhängigkeit und der professionellen Standards der Medien. Kapitel IV Aktionsbereich CERV+ Artikel 7 Rechte, Gleichstellung, Bürgerinnen und Bürger sowie Zivilgesellschaft Im Aktionsbereich CERV+ liegt der Schwerpunkt des Einzelziels „Rechte, Gleichstellung, Bürgerinnen und Bürger sowie Zivilgesellschaft“ auf Folgendem: a) Förderung der Gleichstellung und Verhütung und Bekämpfung von Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung sowie aller Formen von Rassismus und Intoleranz; b) Förderung der Gleichstellung der Geschlechter, der durchgängigen Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und der Stärkung der Rolle der Frau sowie Schutz und Förderung der uneingeschränkten Wahrnehmung der Rechte durch Frauen; c) Förderung der Barrierefreiheit sowie Schutz und Förderung der Rechte von Menschen mit Behinderungen, Unterstützung der Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch die EU; d) Schutz und Förderung der Rechte des Kindes; e) Schutz und Förderung der Meinungsfreiheit, des Rechts auf Privatsphäre, des Schutzes personenbezogener Daten sowie der Rechte im digitalen Raum; f) Förderung eines lebendigen zivilgesellschaftlichen Raums durch den Aufbau der Kapazitäten von und die Bereitstellung finanzieller Unterstützung für Organisationen der Zivilgesellschaft, Menschenrechtsverteidiger und andere einschlägige Akteure, die auf allen Ebenen aktiv für den Schutz und die Förderung der im Vertrag verankerten Rechte sowie die Sensibilisierung der Bürgerinnen und Bürger dafür, für die Förderung der demokratischen Resilienz, Nichtdiskriminierung und Gleichstellung in der EU, für die allgemeineren Werte der Union wie die Achtung der Grundrechte, die Rechtsstaatlichkeit und die Demokratie sowie für den Schutz und die Förderung der Achtung der Charta eintreten. Artikel 8 Daphne Im Aktionsbereich CERV+ liegt der Schwerpunkt des Einzelziels „Daphne“ auf Folgendem: a) Verhütung, Bewältigung und Bekämpfung aller Formen geschlechtsspezifischer Gewalt gegen Frauen und Mädchen, häuslicher Gewalt und Gewalt gegen Kinder, junge und ältere Menschen, LGBTIQ-Personen, Menschen mit Behinderungen und andere gefährdete Gruppen auf allen Ebenen; b) Schutz und Unterstützung aller direkten und indirekten Opfer und Überlebenden von in Buchstabe a genannter Gewalt; c) Unterstützung der Erreichung der Ziele des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt („Übereinkommen von Istanbul“) in der Union. Artikel 9 Demokratische Teilhabe und Rechtsstaatlichkeit Im Aktionsbereich CERV+ liegt der Schwerpunkt des Einzelziels „Demokratische Teilhabe und Rechtsstaatlichkeit“ auf Folgendem: a) Schutz und Förderung der Rechte der Unionsbürgerschaft sowie der Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger am demokratischen und zivilgesellschaftlichen Leben der Union und Unterstützung offener, resilienter, auf Rechten und Gleichstellung beruhender Gesellschaften auf der Grundlage der Rechtsstaatlichkeit; b) Unterstützung freier, fairer, resilienter, zugänglicher und inklusiver Wahlprozesse und demokratischer Prozesse; c) Förderung des Bürgerbewusstseins und eines besseren Verständnisses der Union, ihrer gemeinsamen Geschichte, ihres gemeinsamen Gedächtnisses und ihrer Vielfalt, um gegenseitiges Verständnis und Toleranz voranzubringen. Kapitel V Bereichsübergreifende und horizontale Prioritäten und Tätigkeiten Artikel 10 Im Rahmen der in Artikel 3 festgelegten allgemeinen Ziele unterstützt das Programm die folgenden bereichsübergreifenden und horizontalen Prioritäten und Tätigkeiten: a) sektorenübergreifende Zusammenarbeit und Innovation in Kultur, Medien und Zivilgesellschaft sowie Schutz der Integrität des öffentlichen Diskurses, wodurch die demokratische Resilienz, die gesellschaftliche Vorsorge und das kulturelle und zivilgesellschaftliche Engagement gestärkt werden; b) verantwortungsvolle Nutzung innovativer Instrumente und Inhaltstechnologien, insbesondere künstlicher Intelligenz, sowie Kompetenzentwicklung und Kapazitätsaufbau nach sektorenübergreifenden Ansätzen; c) Maßnahmen zur Entwicklung, Umsetzung und Überwachung einschlägiger Rechtsvorschriften und Strategien der Union auf den Gebieten der Kultur, Medien und Zivilgesellschaft, gegebenenfalls auch durch Zusammenarbeit zwischen nationalen Behörden und Interessenträgern; d) Bekanntmachung des Programms und seiner Fördermöglichkeiten im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) [XXX]* des Europäischen Parlaments und des Rates [Leistungsverordnung], auch durch entsprechende Programmkontaktstellen, um die Bekanntmachung, die Sichtbarkeit und die Verbreitung der Ergebnisse des Programms zu verbessern. Die Finanzierung bereichsübergreifender und horizontaler Prioritäten und Tätigkeiten richtet sich nach ihrer Art und ihrem Umfang. Kapitel VI Finanzbestimmungen Artikel 11 Mittelausstattung (1) Die indikative Finanzausstattung für die Durchführung des Programms für den Zeitraum 2028-2034 beträgt 8 582 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen. (2) Mittelbindungen für Tätigkeiten, deren Durchführung sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt, können über mehrere Jahre in jährlichen Tranchen erfolgen. (3) Über 2034 hinaus können Mittel zur Deckung notwendiger Ausgaben sowie Mittel für die Verwaltung von Maßnahmen, die bis zum Ende des Programms noch nicht abgeschlossen sind, in den Unionshaushalt eingestellt werden. (4) Die in Absatz 1 genannte Finanzausstattung und die Beträge der zusätzlichen Mittel gemäß Artikel 12 können auch für technische und administrative Hilfe bei der Durchführung des Programms verwendet werden, z. B. für Vorbereitungs-, Überwachungs-, Kontroll-, Prüfungs- und Evaluierungstätigkeiten, betriebliche IT- Systeme und -Plattformen, Informations- und Kommunikationstätigkeiten einschließlich institutioneller Kommunikation zu den politischen Prioritäten der Union sowie für jegliche sonstige technische und administrative Hilfe oder Personalausgaben, die der Kommission bei der Verwaltung des Programms entstehen. Artikel 12 Zusätzliche Mittel (1) Mitgliedstaaten, Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union, Drittländer, internationale Organisationen, internationale Finanzinstitutionen oder sonstige Dritte können zusätzliche Finanzbeiträge oder nichtfinanzielle Beiträge zu dem Programm leisten. Zusätzliche Finanzbeiträge gelten als externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 21 Absatz 2 Buchstabe a, d oder e oder im Sinne des Artikels 21 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509. (2) Mittel, die Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugeteilt wurden, können – auf deren Antrag – im Rahmen des Programms bereitgestellt werden. Die Kommission führt diese Mittel direkt oder indirekt gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a oder c der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 aus. Sie werden zusätzlich zu dem in Artikel 11 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Betrag bereitgestellt. Diese Mittel werden zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats verwendet. Ist die Kommission für dem Programm auf diese Weise zur Verfügung gestellte Mittel keine rechtlichen Verpflichtungen im Rahmen der direkten oder indirekten Mittelverwaltung eingegangen, so können die entsprechenden nicht gebundenen Mittel auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats auf eines oder mehrere der jeweiligen ursprünglichen Programme oder deren Nachfolgeprogramme rückübertragen werden. Artikel 13 Alternative, kombinierte und kumulative Finanzierung (1) Das Programm wird in Synergie mit anderen Programmen der Union durchgeführt. Auch Maßnahmen, für die aus einem anderen Programm ein Unionsbeitrag bereitgestellt wurde, können einen Beitrag aus dem Programm erhalten. Die Vorschriften des jeweiligen Unionsprogramms gelten für den entsprechenden Beitrag; alternativ können auf alle Beiträge einheitliche Regeln angewandt werden, wobei in dem Fall eine einzige rechtliche Verpflichtung eingegangen werden kann. Werden alle Unionsbeiträge auf Grundlage der förderfähigen Kosten geleistet, so darf die kumulierte Unterstützung aus dem Unionshaushalt die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen; sie kann anteilig auf der Grundlage der Unterlagen, in denen die Bedingungen für die Unterstützung festgelegt sind, berechnet werden. (2) Gewährungsverfahren im Rahmen des Programms können in direkter oder indirekter Mittelverwaltung gemeinsam mit den Mitgliedstaaten, Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, Drittländern, internationalen Organisationen, internationalen Finanzinstituten oder sonstigen Dritten („an dem gemeinsamen Gewährungsverfahren beteiligte Partner“) durchgeführt werden, vorausgesetzt, dass der Schutz der finanziellen Interessen der Union gewährleistet ist. Derartige Verfahren unterliegen einheitlichen Regeln und ziehen eine einzige rechtliche Verpflichtung nach sich. Zu diesem Zweck können die an dem gemeinsamen Gewährungsverfahren beteiligten Partner dem Programm gemäß Artikel 12 dieser Verordnung Mittel zur Verfügung stellen bzw. gegebenenfalls im Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 mit der Durchführung des Gewährungsverfahrens betraut werden. Bei gemeinsamen Gewährungsverfahren können Vertreter der Partner für das gemeinsame Gewährungsverfahren auch Mitglieder des in Artikel 153 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 genannten Evaluierungsausschusses sein. Artikel 14 Mit dem Programm assoziierte Drittländer (1) Die folgenden Drittländer können sich durch vollständige oder teilweise Assoziierung an dem Programm beteiligen, soweit das mit den in Artikel 3 dargelegten Zielen und mit den einschlägigen internationalen Vereinbarungen oder Beschlüssen, die im Rahmen dieser Vereinbarungen getroffen wurden und für sie gelten, im Einklang steht: a) Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, sowie europäische Mikrostaaten; b) beitretende Länder, Kandidatenländer und potenzielle Kandidaten; c) Länder der Europäischen Nachbarschaftspolitik; d) andere Drittländer. (2) Die Assoziierungsabkommen für die Programmteilnahme a) gewährleisten, dass die Beiträge des an dem Programm teilnehmenden Drittlands in einem ausgewogenen Verhältnis zum Nutzen für das Land stehen; b) legen die Bedingungen für die Teilnahme an dem Unionsprogramm fest, einschließlich der Berechnung der Finanzbeiträge zu den einzelnen Programmen, die sich aus einem operativen Beitrag und einer Teilnahmegebühr zusammensetzen, sowie zu den allgemeinen Verwaltungskosten des Programms; c) übertragen dem Drittland keine Entscheidungsbefugnis in dem Programm; d) gewährleisten die Rechte der Union, die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sicherzustellen und ihre finanziellen Interessen zu schützen; e) sorgen gegebenenfalls für den Schutz der Sicherheit und der Interessen der Union im Bereich der öffentlichen Ordnung. Für die Zwecke von Buchstabe d gewährt das Drittland die erforderlichen Rechte und den Zugang gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 und der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 und garantiert, dass Vollstreckungsbeschlüsse zur Verhängung einer Geldstrafe auf der Grundlage von Artikel 299 AEUV sowie Urteile und Anordnungen des Gerichtshofs der Europäischen Union unmittelbar vollstreckbar sind. (3) Die Assoziierungsabkommen über die Beteiligung an dem in Artikel 3 genannten Einzelziel „Audiovisuelles“ tragen der Lage des audiovisuellen Marktes in dem betreffenden Land Rechnung, einschließlich der Nähe seines Rechtsrahmens zum Besitzstand der Union im Bereich der audiovisuellen Medien und des Zugangs zu gleichwertigen Förderregelungen, insbesondere im Hinblick auf andere europäische Länder. Die mit den in Absatz 1 Buchstabe b genannten Ländern geschlossenen Abkommen machen es erforderlich, deren nationale Rechtsvorschriften an die Richtlinie 2010/13/EU anzugleichen, um die Teilnahme am Einzelziel „Audiovisuelles“ zu ermöglichen. Artikel 15 Ausführung und Formen der Unionsfinanzierung (1) Das Programm wird gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 in direkter Mittelverwaltung oder in indirekter Mittelverwaltung mit Stellen durchgeführt, die in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung aufgeführt sind. (2) Unionsmittel können in jeder in der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 vorgesehenen Form bereitgestellt werden, insbesondere in Form von Finanzhilfen, Preisen, Auftragsvergabe und nichtfinanziellen Zuwendungen. (3) Wenn die Unionsunterstützung in Form einer Haushaltsgarantie oder eines Finanzierungsinstruments – auch in Kombination mit nicht rückzahlbarer Unterstützung bei einer Mischfinanzierungsmaßnahme – geleistet wird, so ist diese Unterstützung unbedingt ausschließlich aus dem ECF-InvestEU-Instrument gemäß den geltenden Bestimmungen des ECF-InvestEU-Instruments aufgrund von Vereinbarungen zu leisten, die für diese Art von Unterstützung aus dem besagten Investitionsinstrument geschlossen wurden. (4) Für die Unionsunterstützung in Form einer Haushaltsgarantie ist in der ECF- Verordnung ein Höchstbetrag festgelegt. (5) Wenn im Rahmen des Programms auf das ECF-InvestEU-Instrument zurückgegriffen wird, so werden die Mittelausstattung für die Haushaltsgarantie und die Dotierung der Finanzierungsinstrumente aus diesem Programm bereitgestellt, auch wenn sie mit nicht rückzahlbarer Unterstützung im Rahmen einer Mischfinanzierungsmaßnahme kombiniert werden. (6) Werden Unionsmittel in Form von Finanzhilfen bereitgestellt, so werden die Mittel gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 als nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierung oder, sofern dies erforderlich ist, im Wege vereinfachter Kostenoptionen bereitgestellt. Eine Finanzierung kann nur dann in Form einer Erstattung der tatsächlichen förderfähigen Kosten erfolgen, wenn die Ziele einer Maßnahme nicht auf andere Weise erreicht werden können. (7) Für die Zwecke des Artikels 153 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 kann sich der Evaluierungsausschuss ganz oder teilweise aus unabhängigen externen Sachverständigen zusammensetzen. (8) Bei Stellen, die eine Förderung im Aktionsbereich „Kreatives Europa – Kultur“ des Programms beantragen und in den vorangegangenen zwei Jahren mehr als 50 % ihrer jährlichen Einnahmen aus öffentlichen Quellen bezogen haben, wird davon ausgegangen, dass sie über die erforderlichen finanziellen, fachlichen und administrativen Kapazitäten verfügen, um Tätigkeiten im Rahmen des Programms durchzuführen. Es wird nicht von ihnen verlangt, diese Kapazitäten durch weitere Unterlagen nachzuweisen. Artikel 16 Förderfähigkeit (1) Die Förderfähigkeitskriterien werden mit Blick auf die Verwirklichung der in Artikel 3 festgelegten Ziele im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 festgelegt und gelten für alle Gewährungsverfahren im Rahmen des Programms. (2) Bei Gewährungsverfahren im Rahmen der direkten oder indirekten Mittelverwaltung kommen einer oder mehrere der folgenden Rechtsträger für die Gewährung oder den Erhalt von Unionsunterstützung infrage: a) in einem Mitgliedstaat niedergelassene Rechtsträger, b) in einem assoziierten Drittland niedergelassene Rechtsträger, c) internationale Organisationen, d) sonstige in nicht assoziierten Drittländern niedergelassene Rechtsträger, sofern die Finanzierung solcher Rechtsträger für die Durchführung der Maßnahme wesentlich ist und zur Verwirklichung der in Artikel 3 festgelegten Ziele beiträgt. (3) Ergänzend zu Artikel 168 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 können sich in Artikel 14 Absatz 1 dieser Verordnung genannte assoziierte Drittländer gegebenenfalls an etwaigen Auftragsvergabemechanismen nach Artikel 168 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 beteiligen und diese nutzen. Die Vorschriften für Mitgliedstaaten gelten sinngemäß für teilnehmende assoziierte Drittländer. (4) Gewährungsverfahren, die sich auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung auswirken, insbesondere in Bezug auf strategische Vermögenswerte und Interessen der Union oder ihrer Mitgliedstaaten, werden gemäß Artikel 136 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 beschränkt. (5) Im Arbeitsprogramm gemäß Artikel 110 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 können die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Förderfähigkeitskriterien näher erläutert oder zusätzliche Förderfähigkeitskriterien für bestimmte Maßnahmen festgelegt werden. (6) Dem Europäischen Netz nationaler Gleichbehandlungsstellen (Equinet) kann ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ein Beitrag zu den Betriebskosten zur Deckung der mit seinem ständigen Arbeitsprogramm verbundenen Ausgaben gewährt werden. Artikel 17 Arbeitsprogramm Die Umsetzung des Programms erfolgt im Wege von Arbeitsprogrammen im Sinne des Artikels 110 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509. In den Arbeitsprogrammen werden gegebenenfalls die Tätigkeiten und die damit verbundenen Beträge der Unionsunterstützung festgelegt, die über das ECF-InvestEU-Instrument ausgeführt werden sollen. Kapitel VII Schlussbestimmungen Artikel 18 Aufhebung Die Verordnungen (EU) 2021/692 und (EU) 2021/818 werden mit Wirkung vom 1. Januar 2028 aufgehoben. Artikel 19 Übergangsbestimmungen (1) Die vorliegende Verordnung lässt die Weiterführung oder Änderung der betreffenden Maßnahmen, die gemäß den Verordnungen (EU) 2021/692 und (EU) 2021/818 durchgeführt werden, bis zu deren Abschluss unberührt; letztere Verordnungen bleiben auf die Maßnahmen bis zu deren Abschluss anwendbar. (2) Die Finanzausstattung des Programms kann auch zur Deckung der Ausgaben für technische und administrative Hilfe verwendet werden, die für den Übergang zwischen dem Programm und den Maßnahmen erforderlich sind, die gemäß den Verordnungen (EU) 2021/692 und (EU) 2021/81 eingeführt wurden. Artikel 20 Inkrafttreten und Anwendung Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2028. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident/Die Präsidentin Die Präsidentin FINANZ- UND DIGITALBOGEN ZU RECHTSAKTEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE ................................................. 3 1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative .................................................................. 3 1.2. Politikbereich(e) ........................................................................................................... 3 1.3. Ziel(e) ........................................................................................................................... 3 1.3.1. Allgemeine(s) Ziel(e) ................................................................................................... 3 1.3.2. Einzelziel(e) ................................................................................................................. 3 1.3.3. Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen .................................................................... 3 1.3.4. Leistungsindikatoren .................................................................................................... 3 1.4. Der Vorschlag/Die Initiative betrifft ............................................................................ 4 1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative ................................................................... 4 1.5.1. Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative .............................................................. 4 1.5.2. Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre. .................................................................... 4 1.5.3. Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse .................................. 4 1.5.4. Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten .......................................................................... 5 1.5.5. Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung ......................................................................... 5 1.6. Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen Auswirkungen .............................................................................................................. 6 1.7. Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en) ................................................................... 6 2. VERWALTUNGSMAẞNAHMEN ............................................................................ 8 2.1. Überwachung und Berichterstattung ............................................................................ 8 2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) ........................................................................... 8 2.2.1. Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen ........................................................................... 8 2.2.2. Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle ....................................................... 8 2.2.3. Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss) .................................................................................................................... 8 2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten ......................................................... 9 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE .............................................................................................................. 10 3.1. Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan ............................................................................................................. 10 3.2. Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel ........................ 12 3.2.1 Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel ................. 12 3.2.1.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan ......................................................... 12 3.2.1.2. Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen ................................................... 17 3.2.2. Geschätzter Output, der mit operativen Mitteln finanziert wird ................................ 22 3.2.3. Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel ............... 24 3.2.3.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan .......................................................... 24 3.2.3.2. Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen ................................................... 24 3.2.3.3. Mittel insgesamt ......................................................................................................... 24 3.2.4. Geschätzter Personalbedarf ........................................................................................ 25 3.2.4.1. Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt ........................................................... 25 3.2.4.2. Finanziert aus externen zweckgebundenen Einnahmen ............................................. 26 3.2.4.3. Geschätzter Personalbedarf insgesamt ....................................................................... 26 3.2.5. Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit digitalen Technologien ............................................................................................... 28 3.2.6. Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen .............................. 28 3.2.7. Beiträge Dritter........................................................................................................... 28 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen .......................................................... 29 4. DIGITALE ASPEKTE............................................................................................... 29 4.1. Anforderungen von digitaler Relevanz ...................................................................... 30 4.2. Daten .......................................................................................................................... 30 4.3. Digitale Lösungen ...................................................................................................... 31 4.4. Interoperabilitätsbewertung........................................................................................ 31 4.5. Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung ............................................ 32 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Programms „AgoraEU“ für den Zeitraum 2028-2034 und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2021/692 und (EU) 2021/818 1.2. Politikbereich(e) Kultur, Audiovisuelles und Medien, Grundrechte, Gleichstellung und Nichtdiskriminierung, Rechtsstaatlichkeit, Zivilgesellschaft, demokratische Teilhabe. 1.3. Ziel(e) 1.3.1. Allgemeine(s) Ziel(e) Das Programm soll allgemein die kulturelle und sprachliche Vielfalt und das kulturelle Erbe fördern, die Wettbewerbsfähigkeit der Kultur- und Kreativwirtschaft steigern, insbesondere der Medien und der audiovisuellen Branche, die Freiheit der Kunst und der Medien bewahren sowie die Gleichstellung, die aktive Bürgerschaft und die in den Verträgen und der Charta verankerten Rechte und Werte schützen und fördern und damit die demokratische Teilhabe und die Resilienz der Gesellschaft in der Union stärken. 1.3.2. Einzelziel(e) Das Programm wird die folgenden Einzelziele unterstützen: a) Leistung eines Beitrags zum grenzüberschreitenden kulturellen Schaffen, zur grenzüberschreitenden kulturellen Zusammenarbeit, Teilhabe und Zugänglichkeit sowie zur grenzüberschreitenden Verbreitung einer Vielfalt kultureller Werke und gleichzeitige Stärkung der sozialen, wirtschaftlichen und internationalen Dimension der Kultur- und Kreativwirtschaft („Kultur“); b) Leistung eines Beitrags zur kulturellen Vielfalt und Wettbewerbsfähigkeit des audiovisuellen Sektors und der Videospielebranche, insbesondere indem die Schaffung und der grenzüberschreitende Vertrieb europäischer Inhalte und des Zugangs dazu für die Bürgerinnen und Bürger verbessert wird („Audiovisuelles“); c) Leistung eines Beitrags zu einem freien, tragfähigen und vielfältigen Informationsökosystem der Union, insbesondere durch die Unterstützung des freien und unabhängigen Journalismus und unabhängiger Nachrichtenmedien, die Verbesserung des Zugangs der Bürgerinnen und Bürger zu vertrauenswürdigen Informationen und die Bekämpfung von Desinformation („Nachrichten“); d) Leistung eines Beitrags zum Schutz und zur Förderung der Grundrechte, der Gleichstellung und der Nichtdiskriminierung sowie der in den Verträgen verankerten Rechte der Unionsbürgerinnen und -bürger, einschließlich der Freizügigkeit der Bürgerinnen und Bürger, und Stärkung der Handlungsfähigkeit der Zivilgesellschaft („Rechte, Gleichstellung, Bürgerinnen und Bürger sowie Zivilgesellschaft“); e) Leistung eines Beitrags zur Bekämpfung von geschlechtsspezifischer Gewalt sowie von Gewalt gegen Kinder und andere entsprechend gefährdete Gruppen (Initiative „Daphne“); f) Leistung eines Beitrags zur Stärkung der demokratischen Teilhabe und zur Wahrung der Rechtsstaatlichkeit („Demokratische Teilhabe und Rechtsstaatlichkeit“). Um die größtmögliche Wirkung zu erzielen und Synergien zu stärken, unterstützt das Programm bereichsübergreifende und horizontale Tätigkeiten, die zur Erreichung der allgemeinen Ziele beitragen, insbesondere durch die Entwicklung von Synergien zwischen Kultur, Medien und Zivilgesellschaft und durch die Förderung der sektorübergreifenden Zusammenarbeit und Innovation. 1.3.3. Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken sollte. Das Programm wird sich positiv auf die grenzübergreifende kulturelle Zusammenarbeit, die kulturelle Teilhabe und Zugänglichkeit sowie die Verbreitung vielfältiger kultureller Werke auswirken. Dies geschieht durch die Förderung der Zusammenarbeit, des kreativen Schaffens, der Vernetzung und des Bündelns von Erfahrungen in der Kultur- und Kreativwirtschaft, die Unterstützung der Verbreitung vielfältiger kultureller Inhalte und des Zugangs zu kultureller Vielfalt und zum kulturellen Erbe sowie der Mobilität von Kunst- und Kulturschaffenden über nationale Grenzen hinweg. Die Maßnahmen werden unter anderem dazu führen, dass die Kultur- und Kreativwirtschaft besser ausgestattet wird, um zentrale Herausforderungen zu bewältigen, dass das kreative Potenzial der Kultur- und Kreativwirtschaft in Bezug auf die künstlerische Freiheit gestärkt wird, vielfältigere kulturelle Inhalte über nationale Grenzen hinweg verbreitet und bessere Berufsaussichten für mehr Kunst- und Kulturschaffende entstehen, der Zugang zu vielfältigeren kulturellen Inhalten und kulturellem Erbe verbessert und inklusiver gestaltet wird, dass internationale Kulturpartnerschaften und -austausche intensiviert sowie die Digitalisierung, der Zugang, die Bewahrung und die Wiederverwendung des digitalen Erbes verbessert werden. Das Programm wird sich positiv auf die Schaffung und Verbreitung von sowie den Zugang zu audiovisuellen Inhalten und Medieninhalten der EU sowie auf einen vielfältigen Informationsmarkt auswirken. Die Förderung audiovisueller Werke wird zur Stärkung der kulturellen Vielfalt und Wettbewerbsfähigkeit Europas beitragen, z. B. durch Koproduktionen. Darüber hinaus wird sie auch Verbesserungen bei der Erstellung und der Verbreitung von Videospielinhalten sowie dem Zugang dazu mit sich bringen und die medienübergreifende Nutzung des geistigen Eigentums fördern. Die Integrität des EU-Informationsmarkts wird durch die Unterstützung des Pluralismus und der Unabhängigkeit der Medien, der wirtschaftlichen Tragfähigkeit der Medien und der Medienkompetenz sowie durch die Stärkung der Lageerfassung im Medienbereich geschützt. Das Programm wird sich positiv auf den Schutz und die Förderung der Grundrechte und der Nichtdiskriminierung sowie auf einen florierenden zivilgesellschaftlichen Raum auswirken. Die Maßnahmen werden dazu führen, die Sichtbarkeit der Grundrechte und das Bewusstsein dafür zu erhöhen und Diskriminierung und Belästigung zu verringern. Die Maßnahmen zielen außerdem darauf ab, Einzelpersonen, insbesondere Frauen, Kinder und von Gewalt b

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