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Entlastungskabinett der Bundesregierung vom 5. November 2025 (Antwort zu Drs. 21/3775)

dip / drucksache 06.02.2026 · WP 21 · 21/4045 · Antwort · Original ↗

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Entlastungskabinett der Bundesregierung vom 5. November 2025 (Antwort zu Drs. 21/3775) Deutscher Bundestag Drucksache 21/4045 21. Wahlperiode 06.02.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Lars Haise, Ruben Rupp, Robin Jünger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/3775 – Entlastungskabinett der Bundesregierung vom 5. November 2025 V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Bundesregierung unter Bundeskanzler Friedrich Merz hat am 5. November 2025 ein sogenanntes Entlastungskabinett einberufen und dabei ein Paket aus acht Gesetzentwürfen sowie rund 50 Eckpunkten für weitere Maßnahmen zum Bürokratieabbau vereinbart. Nach Angaben der Bundesregierung soll dies zu einer Entlastung von mindestens 100 Mio. Euro führen und den Weg für weitere Entlastungen in Milliardenhöhe ebnen. Gleichzeitig werden ambitionierte Zielmarken genannt, darunter eine Reduzierung der Bürokratiekosten für die Wirtschaft um 25 Prozent (rund 16 Mrd. Euro) sowie eine Senkung des Erfüllungsaufwands um mindestens 10 Mrd. Euro (https://bmds.bund.de/them en/staatsmodernisierung/buerokratierueckbau). Vor dem Hintergrund der anhaltenden wirtschaftlichen Stagnation und der weiterhin hohen Bürokratiebelastung, die nach Erhebungen des Ifo-Instituts 146 Mrd. Euro Wirtschaftsleistung kostet, werden diese Ankündigungen jedoch vielfach als unzureichend bewertet (www.handelsblatt.com/politik/deuts chland/buerokratieabbau-entlastungskabinett-diese-reformen-sollen-deutschla nd-helfen/100170844.html). Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) spricht lediglich von einem „durchschnittlichen Ergebnis“ und fordert mit Blick auf den Umfang der Bürokratie provokant „mindestens weitere 100 Entlastungskabinette“ (www.normenkontrollrat.bund.de/Webs/NKR/SharedDocs/Pressem itteilungen/DE/2025/2025-11-05-entlastungskabinett.html). Auch Wirtschaftsverbände wie der Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI), der Verband der Chemischen Industrie (VCI) und die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) kritisieren, dass die beschlossenen Maßnahmen zu wenig konkret und für Unternehmen kaum spürbar seien, und warnen vor einem drohenden „Bürokratieinfarkt“ (www.handelsblatt.com/politik/deutschland/buero kratie-regierung-beschliesst-umfassendes-paket-zum-buerokratieabbau/10016 8506.html). In diese Richtung argumentiert auch die Hauptgeschäftsführerin des BDI, Tanja Gönner, die vor allem eine konsequente Umsetzung einfordert: „Die Koalition hat sehr viel angekündigt, dem steht bisher aber wenig gegenüber, das schon tatsächlich umgesetzt und für die Unternehmen spürbar ist“ (www.wel t.de/wirtschaft/article690b0ba0c629456c30f8aa0f/buerokratieabbau-wenig-um gesetzt-und-spuerbar-was-das-entlastungskabinett-wirklich-bringt.html). Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung vom 5. Februar 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Ähnlich kritisch äußert sich DIHK-Präsident Peter Adrian. Im IHK (Industrie- und Handelskammer)-Unternehmensbarometer 2025 fordert er ein „Aufschwung-Gesetz“ nach dem Prinzip der „One-in-two-out“-Regel, wonach für jede neue gesetzliche Verpflichtung mindestens zwei, besser drei bestehende Vorschriften gestrichen werden sollen. Nur so lasse sich der Bürokratieabbau spürbar beschleunigen – insbesondere im Hinblick auf die nationale Gesetzgebung und die Vermeidung von EU-Übererfüllung (www.dihk.de/de/themen-un d-positionen/aufbruchssignale-fuer-deutschland-131512).  1. Welche konkreten Kosten-Nutzen-Analysen liegen der Auswahl der acht Gesetzentwürfe zugrunde, und warum wurde keine umfassende Priorisierung der Maßnahmen mit dem größten Entlastungspotenzial vorgenommen? Die beschlossenen acht Gesetz- und Verordnungsentwürfe wurden von den Ressorts für die Sitzung am 5. November 2025 vorgelegt, weil es sich um Vorhaben mit entlastender Wirkung beim Erfüllungsaufwand handelt, bei denen zu diesem Zeitpunkt die Ressortbeteiligung abgeschlossen und Kabinettreife gegeben war. Sie stellen lediglich einen Ausschnitt des Gesamtportfolios von Maßnahmen des Entlastungskabinetts dar, das sich im Einzelnen aus dem auf der Sitzung beschlossenen Bericht ergibt.  2. Wie wird die von der Bundesregierung genannte Entlastungssumme genau berechnet, und warum ist sie im Vergleich zu den insgesamt angestrebten 16 Mrd. Euro jährlich so marginal (die Bundesregierung spricht von einer Entlastung von „etwa 100 Mio. Euro“ durch die acht Entwürfe, vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)? Die Entlastungssumme ergibt sich aus der Addition der in den Gesetz- und Verordnungsentwürfen angegebenen und darin jeweils methodengerecht berechneten Entlastungsbeträge im Hinblick auf den Erfüllungsaufwand (vgl. Angaben im Vorblatt und im Allgemeinen Teil der Begründung). Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.  3. Wie hoch sind die jeweiligen Entlastungsziele für die Jahre 2026, 2027 und 2028? Die Bundesregierung hat sich zu ambitionierten Entlastungszielen bekannt: Die Bürokratiekosten für die Wirtschaft sollen um 25 Prozent reduziert und der Erfüllungsaufwand für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger sowie Verwaltung um mindestens 10 Mrd. Euro gesenkt werden. Diese Ziele beziehen sich auf die gesamte 21. Legislaturperiode.  4. Welche unabhängigen Gutachten (z. B. des Nationalen Normenkontrollrats (NKR)) bestätigen diese Schätzung (der Entlastungssumme) ggf.? Das Statistische Bundesamt ist von den jeweils federführenden Ressorts bei der Mehrzahl der Gesetz- und Verordnungsentwürfe hinsichtlich der Erfüllungsaufwandsschätzung beteiligt worden. Der NKR hat die ihm vorgelegten Gesetz- und Verordnungsentwürfe gemäß gesetzlichen Auftrag geprüft.  5. Welche Bundesministerien haben, gemäß der Kritik des NKR- Vorsitzenden, keine oder nur minimale Entlastungsvorschläge eingebracht (bitte alle Bundesministerien mit der Zahl der jeweiligen Entlastungsvorschläge auflisten)? Alle Ressorts mit einschlägiger federführender Gesetzgebungszuständigkeit haben Beiträge zum Bericht der Bundesregierung für Maßnahmen für Bürokratierückbau eingebracht.  6. Welche Konsequenzen sieht die Bundesregierung ggf. für Bundesministerien vor, die keine oder nur minimale Entlastungsvorschläge eingebracht haben?  7. Gibt es für die Bundesministerien Sanktionen bei Verzögerungen, und wenn ja, um welche Sanktionen handelt es sich, und wie werden diese durchgesetzt? Die Fragen 6 und 7 werden gemeinsam beantwortet. Die Ressorts leiten die notwendigen Maßnahmen in jeweils eigener Ressortverantwortung in die Wege, um die genannten Rückbauziele zu erreichen. Eine wesentliche Steuerung erfolgt über den Staatssekretärsausschuss „Staatsmodernisierung und Bürokratierückbau“ sowie durch Befassungen des Bundeskabinetts mit dem Bürokratierückbau.  8. Wenn der Bundesminister für Digitalisierung und Staatsmodernisierung, Dr. Karsten Wildberger, von einem „Ergebnis, wie Deutschland es seit vielen Jahren nicht erlebt hat“, spricht (www.mz.de/deutschland-und-wel t/deutschland/burokratieabbau-regierung-strebt-milliarden-entlastung-an- 4143222), welche vergleichbaren Entlastungspakete aus früheren Legislaturperioden, etwa unter den Merkel-Regierungen, dienten dabei als Richtwert, und warum scheiterten sie nach Einschätzung der jetzigen Bundesregierung letztlich an der Umsetzung? Das von den Fragestellern referierte Zitat bezieht sich auf eine Aussage im Hinblick auf die im Bericht über Maßnahmen der Bundesregierung für Bürokratierückbau angestrebte Gesamtentlastung in Höhe von mehreren Milliarden Euro. Frühere Bundesregierungen haben unter anderem Entwürfe für Bürokratieentlastungsgesetze beschlossen, mit denen Erfüllungsaufwand in folgendem Umfang reduziert wurde: • Bürokratieentlastungsgesetz I (Bundestagsdrucksache 18/4948): Entlastung der Wirtschaft um 744 Mio. Euro pro Jahr; • Bürokratieentlastungsgesetz II (Bundestagsdrucksache 18/9949): Entlastung der Wirtschaft um 362,6 Mio. Euro und Entlastung der Verwaltung um 23,9 Mio. Euro pro Jahr; • Bürokratieentlastungsgesetz III (Bundestagsdrucksache 19/13959): Entlastung der Wirtschaft um 1 168 Mio. Euro und Entlastung von Bürgerinnen und Bürgern um 78,2 Mio. Euro pro Jahr; • Bürokratieentlastungsgesetz IV (Bundestagsdrucksache 20/11306): Entlastung der Wirtschaft um 944,4 Mio. Euro, Entlastung der Verwaltung um 73,7 Mio. Euro und Entlastung von Bürgerinnen und Bürgern um 3,7 Mio. Euro pro Jahr.  9. Hat sich die Bundesregierung zu der vom DIHK-Präsidenten Peter Adrian geforderten Regel eines „Aufschwung-Gesetzes“, nach der für jede neue Verpflichtung mindestens zwei (besser drei) bestehende Vorschriften gestrichen werden sollen (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), eine eigene Auffassung erarbeitet, und wenn ja, unterstützt sie diese Forderung, und wie will sie diese ggf. insbesondere mit Blick auf die EU- Übererfüllung national umsetzen? Bereits seit 2015 gilt die „One in, one out“-Regel für grundsätzlich alle belastenden Vorhaben, die von der Bundesregierung beschlossen werden. Dadurch müssen für neue belastende Vorgaben für die Wirtschaft in gleicher Höhe Entlastungen geschaffen werden. Die Bundesregierung hat diese Regel nunmehr dahingehend erweitert, dass auch der Aufwand aus EU-Vorgaben, der Aufwand für Bürgerinnen und Bürger und Verwaltung sowie der einmalige Umstellungsaufwand berücksichtigt werden. Zudem soll die „One in, one out“-Regel zu einer „One in, two out“-Regel fortentwickelt werden. 10. Welche Folgetermine für weitere Entlastungskabinette sind bereits terminiert, und welche Bundesministerien, Behörden und Länder sind hierzu eingeladen? Termine für weitere Entlastungskabinette sind in Abstimmung. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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