Entwurf eines Gesetzes zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr (Entschließungsantrag zu Drs. 21/1931, 21/3635)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr (Entschließungsantrag zu Drs. 21/1931, 21/3635)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/3638
21. Wahlperiode 14.01.2026
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Julian Joswig, Sara Nanni, Dr. Sebastian Schäfer, Katrin Uhlig,
Dr. Sandra Detzer, Michael Kellner, Dr. Alaa Alhamwi, Sandra Stein und der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 21/1931, 21/3635 –
Entwurf eines Gesetzes zur beschleunigten Planung und
Beschaffung für die Bundeswehr
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Die Bundeswehr ist ein Garant für unsere Sicherheit. Sie muss in der Lage sein,
unseren Frieden in Freiheit mit glaubwürdiger Abschreckung und im Ernstfall
auch mit robusten Fähigkeiten im Rahmen unserer Bündnisse militärisch zu
sichern. Die Bedrohungslage seit der russischen Vollinvasion der Ukraine erfordert
eine schnellstmögliche und umfassende Stärkung der personellen und materiellen
Einsatzbereitschaft der Bundeswehr. Es bedarf schneller, effizienter und
bedarfsorientierter Beschaffung bei gleichzeitig wirksamer parlamentarischer Kontrolle.
Deshalb hat der 20. Bundestag mit den Stimmen von SPD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN und FDP im Juli 2022 mit dem
Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz (BwBBG) im Bereich der Vergabe von Aufträgen für militärische
Neuanschaffungen einen Baustein zur Beschleunigung verabschiedet. Die
damalige Bundesregierung hat dies mit weiteren Maßnahmen für mehr Effizienz im
Beschaffungswesen flankiert.
Ziel des nun aktuell vorliegenden Gesetzentwurfs zur beschleunigten Planung und
Beschaffung für die Bundeswehr ist noch einmal mehr Tempo bei der
Beschaffung. Der Entwurf legt dabei den Fokus auf die Verfahrensweise und zielt auf
weitreichende Vereinfachungen in der nationalen Vergabe ab. Die
Beschaffungsplanung selbst spielt aber entgegen dem Titel des Gesetzes kaum eine Rolle. Es
fehlt eine strategische Einbettung. Die Verfahrensbeschleunigung orientiert sich
nicht am tatsächlichen, vordringlichen Bedarf. Das vorliegende Gesetz erleichtert
der nationalen Industrie den Verkauf von Rüstungsgütern und behandelt nur
zweitrangig, ob die Bedarfe der Bundeswehr dadurch bestmöglich gedeckt
werden. Zwar nimmt das Gesetz gemeinsame Beschaffungen in den Blick und soll
auch auf europäische Kooperationen angewandt werden können, gleichzeitig
werden nationale Alleingänge begünstigt. Am Ende könnte es so zu einer
Verringerung von Wettbewerbsanreizen kommen, die in der Summe mit erhöhten Kosten
einhergeht. Gerade vor dem Hintergrund der Reform der Schuldenbremse, die
nahezu unbegrenzte Ausgaben für Verteidigung und Sicherheit erlaubt, sind
Transparenz und Kontrolle bei der Beschaffung und Rüstung zentral. Transparente
Vergabeverfahren und Wettbewerb leisten hierzu einen Beitrag.
Auch adressiert der Gesetzentwurf nicht die zentrale Herausforderung
mangelnder industrieller Produktionskapazitäten, die ein zentraler Hemmschuh für die
Beschleunigung von Beschaffungen sind. Hier muss angesetzt werden, um die
gewünschte Beschleunigung zu erreichen. Dabei ist es zunächst zweitranging, ob
dieser Aufbau der Produktionskapazitäten national oder europäisch erfolgt.
Wichtig ist, dass Skaleneffekte von europäischen Verbündeten gemeinsam genutzt
werden.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. einen ganzheitlichen Ansatz zur Beschleunigung von Beschaffung
vorzulegen, der nicht nur Vergabeverfahren in den Blick nimmt, sondern alle
Bereiche des Beschaffungsprozesses von der Ausschreibung bis zur Produktion
und Indienststellung;
2. gemeinsame Beschaffungen und europäische Kooperation voranzutreiben,
um effizienter zu wirtschaften und Skaleneffekte zu nutzen; das stärkt die
industrielle Basis der europäischen Verteidigung und die Fähigkeiten
operativer Zusammenarbeit im Verbund, insbesondere durch aktive Unterstützung
und Nutzung europäischer Instrumente wie des European Defence Industrial
Programme (EDIP), des Strategic Arrangement for Facilitating Equipment
(SAFE) sowie weiterer Initiativen zur Koordinierung gemeinsamer
Beschaffungen und Investitionen auf EU-Ebene;
3. einen Gesetzentwurf vorzulegen, der
a) klare Anforderungen an die Vergabedokumentation festlegt,
insbesondere hinsichtlich Inhalt, Umfang und Aufbewahrungspflichten, sowie
eine regelmäßige externe Kontrolle durch zuständige Prüfinstanzen und
eine bessere Ausstattung der Vergabekammern ermöglicht;
b) die parlamentarische Kontrolle der Bundeswehrbeschaffung stärkt, u. a.
durch die verpflichtende jährliche Vorlage eines Berichts an den
Deutschen Bundestag zu Zielerreichung, Wirtschaftlichkeit,
Nachhaltigkeitskriterien und Marktanalyse, ergänzt durch eine regelmäßige
externe Evaluierung der Beschaffungsstrategie;
c) Anreize für mehr Wettbewerb und eine nachhaltigere Beschaffung
enthält, um Preise zu senken, Innovation zu stärken und Abhängigkeiten
von einzelnen Unternehmen, wo es möglich ist, zu reduzieren, u. a.
durch die Stärkung mittelständischer Unternehmen und innovativer
Start-ups, und der den Aufbau grüner Leitmärkte ermöglicht – vor allem
im Dual-Use-Bereich;
d) eine Ex-post-Transparenzpflicht für wesentliche Vergaben vorsieht,
insbesondere bei Direktvergaben;
e) die Einbindung stationärer militärischer Radarstationen in das
Luftverkehrsgesetz so ausgestaltet, dass die essenziellen Belange der
Verteidigung und der Energiewende insbesondere im Hinblick auf die
Errichtung von Windenergieanlagen in Einklang gebracht werden;
f) im Falle der Errichtung und Erweiterung von militärischer
Flughafeninfrastruktur ohne formales Genehmigungsverfahren den betroffenen
Menschen in den Flughafenregionen mindestens das gleiche
Lärmschutzniveau garantiert, das Menschen im Umfeld formal genehmigter
militärischer Flughafeninfrastruktur zusteht;
g) die Datenerhebung und -verarbeitung im Bundesamt für Ausrüstung,
Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr (BAAINBw) so
aufstellt, dass eine umfassende Evaluierung der Wirkung des Gesetzes
möglich ist;
h) sicherstellt, dass die Tariftreuepflicht im Sinne des geplanten
Bundestariftreuegesetzes auch bei verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen
Vergaben gilt.
Berlin, den 13. Januar 2026
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
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ISSN 0722-8333
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