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Transparenz- und Compliance-Praxis bei der Teilnahme der Bundesministerin für Wirtschaft und Energie Katherina Reiche an dem "Moving MountAIns"-Gipfel in Tirol im Oktober 2025 (Antwort zu Drs. 21/3427)

dip / drucksache 13.01.2026 · WP 21 · 21/3682 · Antwort · Original ↗

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Transparenz- und Compliance-Praxis bei der Teilnahme der Bundesministerin für Wirtschaft und Energie Katherina Reiche an dem "Moving MountAIns"-Gipfel in Tirol im Oktober 2025 (Antwort zu Drs. 21/3427) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/3682 21. Wahlperiode 13.01.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andreas Audretsch, Michael Kellner, Dr. Sandra Detzer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN – Drucksache 21/3427 – Transparenz- und Compliance-Praxis bei der Teilnahme der Bundesministerin für Wirtschaft und Energie Katherina Reiche an dem „Moving MountAIns“-Gipfel in Tirol im Oktober 2025 V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Anfang Oktober 2025 fand im österreichischen Seefeld (Tirol) ein viertägiger privater Gipfel mit dem Titel „Moving MountAIns“ statt, organisiert von Ex- Bundeskanzler Sebastian Kurz (Österreich) und Ex-Bundesminister der Verteidigung Karl-Theodor zu Guttenberg (Deutschland). Dieses Treffen war bereits Gegenstand parlamentarischer Anfragen, aus den bisherigen Antworten der Bundesregierung ergeben sich jedoch weitere Fragen. Aus Sicht der Fragestellenden ist die Einstufung der Teilnahme der Bundeswirtschaftsministerin Katherina Reiche am Gipfel als „privat“ politisch und rechtlich schwer haltbar, sofern dort Inhalte mit dienstlichem Bezug – etwa sicherheits- oder wirtschaftspolitische Fragen – erörtert wurden. Sollte es sich tatsächlich um einen rein privaten Anlass gehandelt haben, wäre plausibel zu machen, warum ein Treffen in einem internationalen Unternehmer- und Politiknetzwerk als eng familiär bzw. persönlich einzustufen ist. Vor diesem Hintergrund richten sich die folgenden Fragen insbesondere auf Kriterien der Einstufung, Dokumentation, Teilnehmerkreis und Anschlusskontakte.  1. Wie begründet die Bundesregierung, dass die Teilnahme von Bundeswirtschaftsministerin Katherina Reiche am „Moving MountAIns“-Gipfel als „privat“ eingestuft wurde, obwohl der griechische Minister dienstlich teilnahm (www.mod.mil.gr/en/defence-minister-visits-seefeld-austria- toparticipate-in-moving-mountains/)? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 13 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 21/3185 verwiesen. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 12. Januar 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.  2. Hat die Bundesministerin für Wirtschaft und Energie, Katherina Reiche, über ihre Erkenntnisse aus Gesprächen mit dem Verteidigungsminister Griechenlands oder mit anderen Teilnehmern des „Moving MountAIns- Gipfels gegenüber dem Bundeskanzleramt, dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der Verteidigung oder anderen Bundesministerien berichtet, und wenn nein, wie stellt die Bundesregierung eine abgestimmte Wirtschafts-, Außen- und Sicherheitspolitik sicher? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 14 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 21/3185 verwiesen.  3. Nach welchen konkreten Kriterien, Prüfschritten und Dokumentationspflichten entscheiden Mitglieder der Bundesregierung ex ante, ob ein Treffen als „privat“ oder als „amtlich“ einzustufen ist, und wer überprüft diese Einstufung ex post (bitte einschlägige Rechtsgrundlagen, Rundschreiben und Handreichungen auflisten, auf die sich die Bundesregierung bezieht)? Ob ein Termin dienstlicher bzw. amtlicher Natur ist, richtet sich danach, ob die Tätigkeit unmittelbar der Erledigung einer Aufgabe für den Bund dient oder im Bundesinteresse liegt. Im Übrigen verweist die Bundesregierung auf ihre Antwort auf die Schriftliche Frage 60 des Abgeordneten Andreas Andretsch auf Bundestagsdrucksache 21/3373 und auf ihre Antwort auf die schriftliche Frage 77 des Abgeorndeten Andreas Andretsch auf Bundestagsdrucksache 21/2665.  4. Wurde im Fall der Teilnahme der Bundeswirtschaftsministerin Katherina Reiche am „Moving MountAIns“-Gipfel eine schriftliche Einstufung des Termins als „privat“ o. Ä. erstellt (wenn ja, bitte Datum, zeichnende Stelle, Begründung und beteiligte Dienststellen mitteilen, und wenn nein, bitte Gründe für das Unterbleiben darlegen)? Das BMWE hat hierzu keine schriftliche Einstufung vorgenommen. Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Andreas Andretsch auf Bundestagsdrucksache 21/3373 wird verwiesen.  5. Wie erklärt die Bundesregierung, dass eine Teilnahme einer Bundeswirtschaftsministerin zu Themen, die ihr Ressort betreffen, privat sein kann? Das BMWE hat hierzu keine Einstufung vorgenommen. Ob ein Termin dienstlicher bzw. amtlicher oder privater Natur ist, richtet sich danach, ob die Tätigkeit unmittelbar der Erledigung einer Aufgabe für den Bund dient oder im Bundesinteresse liegt.  6. Sind Vorbereitungsarbeiten für die Konferenz im Bundeswirtschaftsministerium geleistet worden, die explizit für diese Konferenz erbracht wurden, ist der Bundeswirtschaftsministerin Material für die Konferenz zur Verfügung gestellt worden, und sind im Übrigen Dokumente, insbesondere Vermerke, zu den Themen der Konferenz erstellt worden? Das BMWE hat keine Vorbereitung oder sonstige Dokumente zu dem Termin angefertigt.  7. Welche Dokumente wurden im Bundeswirtschaftsministerium im Zeitraum von sechs Wochen vor der Konferenz bis zu deren Beginn zu den Themen der Konferenz erstellt? Die Themen der Konferenz sind dem BMWE nicht bekannt, da keine Teilnahme in dienstlicher Funktion an der Konferenz erfolgte.  8. Geht die Bundesregierung davon aus, dass die Einstufung eines Treffens als „privat“ durch ein Bundesregierungsmitglied allein nicht ausreicht, um Transparenz-, Dokumentations- oder Compliance-Pflichten auszuschließen, wenn bei dem Treffen dienstliche Themen oder Interessen Dritter berührt werden, und auf welche Rechtsgrundlage stützt sie die gegenteilige Auffassung?  9. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die Einstufung von Kontakten als „privat“ nicht dazu führt, Transparenz- und Offenlegungspflichten – insbesondere im Anwendungsbereich des Lobbyregistergesetzes – faktisch zu umgehen, und welche Kontrollmechanismen greifen hierzu im Geschäftsbereich der Bundesregierung? Die Fragen 8 und 9 werden gemeinsam beantwortet. Die Integritätsverpflichtungen und insbesondere auch die Verpflichtung zur Vermeidung von Interessenskonflikten gelten für alle Mitglieder der Bundesregierung und werden durch diese sichergestellt. Dies gilt auch, wenn im Rahmen von privaten Kontakten dienstliche Belange berührt werden. Dokumentationspflichten nach dem Lobbyregistergesetz gelten regelmäßig für Interessensvertreterinnen und Interessensvertreter, nicht aber für die Mitglieder der Bundesregierung. Insofern wird auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen. 10. Wurde die ressortübergreifende Abfrage, die für die Bundesregierung nicht „in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich“ war (Bundestagsdrucksache 21/3185), inzwischen nachgeholt (wenn ja, bitte die Ergebnisse – insbesondere zu Teilnehmern, Gesprächsthemen und Kontakten – vorlegen, und wenn nein, bitte begründen)? Die ressortübergreifende Abfrage wurde nachgeholt. Aus den anderen Ressorts wurden keine Teilnehmer gemeldet. Es liegen keine weiteren Erkenntnisse vor. Die Mitglieder der Bundesregierung, Parlamentarische Staatssekretärinnen und Parlamentarische Staatssekretäre bzw. Staatsministerinnen und Staatsminister sowie Staatssekretärinnen und Staatssekretäre pflegen in jeder Wahlperiode im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung Kontakte mit einer Vielzahl von Akteuren aller gesellschaftlichen Gruppen. Unter diesen ständigen Austausch fallen Gespräche und auch Kommunikation in anderen Formen (schriftlich, elektronisch, telefonisch). Es ist weder rechtlich geboten noch im Sinne einer effizienten und ressourcenschonenden öffentlichen Verwaltung leistbar, entsprechende Informationen und Daten (z. B. sämtliche Veranstaltungen, Sitzungen und Termine nebst Teilnehmerinnen und Teilnehmern, Kosten der Veranstaltung) vollständig zu erfassen oder entsprechende Dokumentationen darüber zu erstellen oder zu pflegen. Die aufgeführten Angaben erfolgen auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse sowie vorhandener Unterlagen und Aufzeichnungen. Diesbezügliche Daten sind somit möglicherweise nicht vollständig. 11. Liegen dem Bundeskanzleramt oder anderen Ressorts nachträglich Erkenntnisse zum Teilnehmerkreis und zu den behandelten Themen des Treffens vor, einschließlich etwaiger externer sicherheitsbehördlicher Einschätzungen? Nein. 12. Hat es im Zusammenhang mit der Teilnahme Kostenübernahmen durch Dritte (etwa für Reise, Hotel, Bewirtung) gegeben (für den Fall, dass hierzu mit Verweis auf einen „privaten“ Termin keine Auskunft erteilt wird, bitte die Rechtsgrundlage dieser Auskunftsverweigerung gegenüber dem Parlament nennen)? Es handelte sich nicht um einen dienstlichen Termin. Zu nicht-dienstlichen Terminen erteilt das BMWE grundsätzlich keine Auskunft. Bei der Wahrnehmung von Terminen jeder Art werden die geltenden Compliance-Regeln gewahrt. Das Fragerecht erstreckt sich lediglich auf Termine, die Bundesministerin Katherina Reiche in dienstlicher Funktion wahrgenommen hat. 13. In welchen Fällen prüft die Bundesregierung aktiv, ob Kontaktpartner der Bundeswirtschaftsministerin Katherina Reiche im Lobbyregister eingetragen sind, anstatt auf deren Selbstoffenlegung zu vertrauen (bitte entsprechende Verfahrensanweisungen sowie Angaben zu Prüfquoten und Ergebnissen seit 2024 auflisten)? Das Lobbyregistergesetz richtet sich in erster Linie an Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter und enthält keine Verpflichtungen für Kontaktpersonen auf Seiten der Bundesregierung. Es müssen weder aufgrund des Lobbyregistergesetzes Kontakte registriert werden noch muss von Seiten der Bundesregierung generell überprüft werden, ob Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter ihren Verpflichtungen aus dem Lobbyregistergesetz ordnungsgemäß nachkommen. 14. Auf welcher Tatsachengrundlage gelangt die Bundesregierung zu der Einschätzung, es gebe „keine Anhaltspunkte für Interessenkonflikte“ im vorliegenden Fall (bitte den zugrunde gelegten Prüfmaßstab, die berücksichtigten Sachverhalte sowie etwaige Recusal- bzw. Compliance- Verfügungen darlegen)? Aus Sicht der Bundesregierung liegen keine Tatsachengrundlagen vor, die entsprechende Anhaltspunkte begründen könnten. 15. Welche dienstlichen und privaten Auslandsaufenthalte absolvierte Bundeswirtschaftsministerin Katherina Reiche im Zeitraum vom 15. September 2025 bis zum 5. November 2025 (bitte mit Zweck, Ort, Abflug- und Ankunftsflughafen, Verkehrsmittel sowie Kosten- und Kostenträgerangaben in tabellarischer Form auflisten)? Im Zeitraum vom 15. September bis 5. November 2025 ist die Bundesministerin für Wirtschaft und Energie zu dienstlichen Auslandsaufenthalten nach Belgien (Brüssel, EU-Ministerrat Wettbewerbsfähigkeit), in die USA (New York, Austausch mit Investoren und Startup-Gründern), nach Luxemburg (Luxemburg, EU-Ministerrat Energie), in die Ukraine (Kiew u. a.) und nach Kanada (Toronto, Treffen der G7-Energie- und Umweltminister) geflogen. Zu nicht-dienstlichen Terminen der Bundesministerin für Wirtschaft und Energie erteilt das BMWE grundsätzlich keine Auskunft. 16. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass die bei dem Treffen gesammelten Eindrücke, Informationen und geknüpften Kontakte durch die Bundesministerin für Wirtschaft und Energie, Katherina Reiche, einen Amtsbezug haben und also ausschließlich von ihr privat genutzt und verarbeitet werden? Es ist nicht ungewöhnlich, dass Mitglieder der Bundesregierung auch im privaten Kontext Kontakte mit einer Vielzahl von Akteuren aller gesellschaftlichen Gruppen zu verschiedensten Themen haben und sich hierzu austauschen. Es kann nie ausgeschlossen werden, dass Eindrücke und Informationen aus dem privaten Umfeld der Mitglieder der Bundesregierung in die persönliche Meinungsbildung einfließen. Wichtig ist, dass auch insoweit der Grundsatz der Vermeidung von Interessenskonflikten gilt und von jedem Mitglied der Bundesregierung sichergestellt wird. 17. Hat die Bundesministerin für Wirtschaft und Energie, Katherina Reiche, im Rahmen ihres Israelbesuchs vom 15. bis zum 17. Dezember 2025 Gespräche mit Personen geführt, die nach Medienberichten auch am nichtöffentlichen Treffen „Moving MountAIns“ in Seefeld/Tirol teilgenommen haben – insbesondere mit Shalev Hulio bzw. Vertretern der Firma „Dream“ oder dem griechischen Verteidigungsminister Nikos Dendias, und wenn ja, wurden diese Kontakte als dienstliche Termine eingestuft und entsprechend dokumentiert? Die Bundesministerin für Wirtschaft und Energie hat im Rahmen ihres Israels- Besuchs nach den dazu im BMWE vorliegenden Informationen keine Gespräche mit Shalev Hulio, Vertretern der Firma Dream oder dem griechischen Verteidigungsminister geführt. Zu etwaigen Teilnehmern am nicht-öffentlichen Treffen „Moving MountAIns“ in Seefeld/Tirol liegen dem BMWE keine Informationen vor, da keine Teilnahme in dienstlicher Funktion an der Konferenz erfolgte. 18. Welche Abgrenzungskriterien legt die Bundesregierung zugrunde, um festzustellen, ob Kontakte eines Mitglieds der Bundesregierung mit Unternehmern, Investoren oder ausländischen Regierungsvertretern bei nichtöffentlichen Veranstaltungen als lobbyregisterrelevante Kontakte zu werten sind, insbesondere wenn diese Kontakte weder ungeplant noch im öffentlichen Raum stattfinden? 19. Auf welcher Grundlage gelangt die Bundesregierung zu der Einschätzung, Kontakte der Bundeswirtschaftsministerin Katherina Reiche bei einem mehrtägigen, unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfindenden Treffen mit im Vorfeld feststehendem Teilnehmerkreis könnten als „Zufallsbegegnungen“ qualifiziert werden, obwohl die Veranstaltung geplant, nicht öffentlich zugänglich und die Teilnahme gezielt organisiert war, und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus im Hinblick auf die Anwendung der Ausnahmeregelung für Zufallsbegegnungen nach dem Lobbyregistergesetz? Die Fragen 18 und 19 werden gemeinsam beantwortet. Es besteht keine Verpflichtung der Bundesregierung, die Eintragungen ins Lobbyregister zur prüfen. Auf die Antwort zu Frage 13 wird verwiesen. Die Unternehmen und Interessensverbände prüfen selbstständig, ob die Verpflichtung zur Eintragung besteht. Hier gelten allein die Maßstäbe des Lobbyregistergesetzes. 20. Wurden im Zusammenhang mit dem „Moving MountAIns“-Treffen Fragen des Geheimschutzes oder der Verschwiegenheitspflicht geprüft oder die Bundeswirtschaftsministerin sensibilisiert, insbesondere vor dem Hintergrund, dass bei dem Treffen sicherheits- und wirtschaftspolitisch relevante Themen sowie Dual-Use-Technologien behandelt wurden, und wenn ja, mit welchem Ergebnis? Dem BMWE ist nicht bekannt, dass bzw. ob bei dem Treffen die in der Frage genannten Themen Gegenstand von Gesprächen waren. 21. Gab es eine Einladung an Bundeswirtschaftsministerin Katherina Reiche zu der „Moving MountAIns“-Konferenz 2026? Dem BMWE ist keine Einladung an die Bundesministerin Katherina Reiche zu der Moving-Mountains-Konferenz 2026 bekannt. 22. Hat die Bundeswirtschaftsministerin Katherina Reiche eine Compliance- Unterrichtung erhalten, und legt sie regelmäßig Compliance- Informationen vor, die vom Bundeswirtschaftsministerium überprüft werden? Im BMWE gibt es Informations- und Beratungsdokumente zu Integritätsfragen für alle (neuen) Beschäftigten und auch für die Leitung in Form von Leitfäden und Checklisten. Diese wurden 2021/2023 erstellt und werden seitdem verwendet. Die Bundesministerin Katherina Reiche hat diese Informationen erhalten. Wie alle Mitglieder der Bundesregierung hat die Bundesministerin Katherina Reiche außerdem die „Orientierungshilfe zu den Rechtsverhältnissen der Mitglieder der Bundesregierung und der Parlamentarischen Staatssekretärinnen und Parlamentarischen Staatssekretäre des Bundes“ erhalten, die der Information und Sensibilisierung über die wesentlichen Rechte und Pflichten dient. 23. Welche Regeln gelten für Beamte, Staatssekretäre, Parlamentarische Staatssekretäre und die Bundeswirtschaftsministerin bei Auftritten im Namen des Bundeswirtschaftsministeriums? 24. Kann ein Beamter mit voller Amtsbezeichnung gleichzeitig privat auf einer Konferenz auftreten, würde das gegen die Regeln des Bundeswirtschaftsministeriums widersprechen, und welche Konsequenzen hätte das? Die Fragen 23 und 24 werden gemeinsam beantwortet. Für Bundesbeamte gilt gemäß § 86 Absatz 2 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) ausdrücklich, dass diese ihre Amtsbezeichnung auch außerhalb des Dienstes, das heißt auch bei privaten Veranstaltungen führen dürfen. Für Mitglieder der Bundesregierung gelten die beamtenrechtlichen Vorgaben nicht. Als Personen des öffentlichen Lebens werden sie ohnehin konstant als „Bundesministerin/Bundesminister“ wahrgenommen und in der Berichterstattung auch so betitelt. 25. Wie bewertet das Bundeswirtschaftsministerium, dass Bundeswirtschaftsministerin Katherina Reiche beim „Moving MountAIns“-Gipfel mit voller Amtsbezeichnung aufgetreten ist, und ist das vereinbar mit den Compliance-Regeln, wenn sie gleichzeitig ihre Teilnahme als privat deklariert (www.spiegel.de/politik/deutschland/katherina-reiche-wurde- inbroschuere-als-bundesministerin-vorgestellt-moving-mountains- treffena-510a8a7d-fa8b-4a05-a9f4-d2bf11cb055f)? Die Bundesministerin Katherina Reiche hat an dem Treffen nicht in dienstlicher Funktion teilgenommen und ist dort nicht in dienstlicher Funktion aufgetreten. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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