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Veräußerung von Energieunternehmen und Sicherung von Energieinfrastruktur (Antwort zu Drs. 21/2505)

dip / drucksache 01.12.2025 · WP 21 · 21/3012 · Antwort · Original ↗

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Veräußerung von Energieunternehmen und Sicherung von Energieinfrastruktur (Antwort zu Drs. 21/2505) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/3012 21. Wahlperiode 01.12.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Michael Kellner, Karl Bär, Dr. Alaa Alhamwi, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 21/2505 – Veräußerung von Energieunternehmen und Sicherung von Energieinfrastruktur V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Bundesregierung ist verpflichtet, bis 2028 die zur Sicherung der Energieinfrastruktur verstaatlichten Unternehmen Uniper sowie die aus den Unternehmensteilen der GAZPROM Deutschland geschaffene SEFE bis auf einen Anteil von 25 Prozent plus eine Aktie zu veräußern. Beide Unternehmen sind sowohl Energiehändler wie auch Infrastrukturbetreiber. Ebenso sind beide Unternehmen für sich von besonderer Relevanz für die sichere Versorgung von Unternehmen und Haushalten in Deutschland und Europa, beispielsweise durch ihre Geschäftsfelder in anderen Ländern Europas und in Großbritannien oder den Betrieb von speziellen Tankstellennetzen. In der Vergangenheit stellte sich nach Ansicht der Fragestellenden die Veräußerung von Energieinfrastruktur an ausländische Firmen als Risiko für die Versorgungssicherheit dar.  1. Welche Auflagen hat die Europäische Kommission im Rahmen der staatlichen Beteiligung für den Verkauf von Uniper und SEFE gemacht? Die Entscheidung der Europäischen Kommission zur Rekapitalisierung Unipers und den damit verbundenen Zusagen ist öffentlich einsehbar: https://ec.europa.eu/competition/state_aid/cases1/202311/SA_103791_409DD A86-0000-C2F1-B4C3-CDCD235669D1_200_1.pdf. Für SEFE: https://ec.europa.eu/competition/state_aid/cases1/202311/SA_104353_C09BD A86-0000-C3FE-8319-DCA951D3C77B_61_1.pdf https://ec.europa.eu/competition/state_aid/cases1/202311/SA_105001_209ED A86-0000-CDF8-8A71-AB52C3581169_102_1.pdf https://ec.europa.eu/competition/state_aid/cases1/202417/SA_112489_702E0B 8F-0100-C8A0-B0D9-A0A75F09F664_84_1.pdf. Der Bund hat sich gegenüber der Europäische Kommission verpflichtet, seine Beteiligung an SEFE und Uniper bis spätestens Ende 2028 auf höchstens Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 28. November 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. 25 Prozent plus einen Anteil zu verringern. Davon ausgenommen sind Netzinfrastruktur und Speicheranlagen im deutschen Energiemarkt.  2. Welche Optionen prüft die Bundesregierung für den Verkauf von SEFE, und sollen Unternehmenssparten aus SEFE herausgelöst werden? Die Fragen 2, 4, 8, 9, 10, 12, 14, 15 und 16 werden bezüglich SEFE zusammen beantwortet. Die Bunderegierung prüft aktuell umfassend alle denkbaren Optionen für den Verkauf der SEFE.  3. Welche Optionen prüft die Bundesregierung für den Verkauf von Uniper, und sollen Unternehmenssparten aus Uniper herausgelöst werden? Die Fragen 3, 4, 9, 10, 12, 19, 21, 22, 24, 25, 26, 27, 28, 33, 38, 40, 41, 42, 46 und 47 werden bezüglich Uniper zusammen beantwortet. Der Bund muss auf der Basis der Genehmigungsentscheidungen der Europäischen Kommission zu der Stabilisierungsmaßnahme des Energieunternehmens Uniper seine Beteiligung bis spätestens zum Jahr 2028 auf maximal 25 Prozent plus einen Anteil reduzieren. Die Bundesregierung arbeitet darauf hin, die Beteiligung unter Anwendung der relevanten Rechtsvorschriften (einschließlich § 63 BHO) und der Zusagen an die Europäische Kommission, zu veräußern. Die Bundesregierung wird im Reprivatisierungsprozess der Versorgungssicherheit Deutschlands und Europas Rechnung tragen. Dieser Prozess schließt die Prüfung verschiedener Optionen ein, die unvoreingenommen geprüft werden. Im Rahmen eines BMF-Statements wurden am 19. September 2024 Informationen bzgl. der Überlegungen zur Reprivatisierung Unipers veröffentlicht. Hierbei handelt es sich um ein marktübliches Vorgehen. Konkret umfasste das Statement die folgenden Punkte: • Der Bund ist seit Dezember 2022 mit einem Anteil von über 99 Prozent Mehrheitsaktionär der Uniper SE und hat sich gegenüber der EU- Kommission verpflichtet, seine Beteiligung bis spätestens zum Jahr 2028 auf maximal 25 Prozent plus eine Aktie zu reduzieren. • Der Bund prüft gegenwärtig die Handlungsoptionen zur Einhaltung dieser Exit-Verpflichtung. • Bislang ist noch keine finale Entscheidung über Zeitpunkt und Form einer möglichen Transkation getroffen worden. • Auf Basis eingehender Analysen kommen wir zu dem Schluss, dass eine Veräußerung über den Kapitalmarkt die zentrale Handlungsoption des Bundes zur Reprivatisierung von Uniper ist. Darüber hinaus werden vom Bund auch außerbörsliche Veräußerungsoptionen in Abhängigkeit von ihrer Validität geprüft.  4. Welchen Zeitplan hat die Bundesregierung für den Verkauf von SEFE und Uniper, und welche vorbereitenden Schritte müssen dafür zu welchem Zeitpunkt vorgenommen werden? Für SEFE siehe Antwort zu Frage 2 und für Uniper siehe Antwort zu Frage 3.  5. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung im Falle eines Verkaufs, um Speicherkapazitäten zu sichern und leeren Speichern – wie in der Saison 2021/2022 – vorzubeugen? Unabhängig vom Eigentümer gelten die Füllstandsvorgaben gemäß den §§ 35a ff. EnWG i. V. m. § 1 GasSpFüllstV, mit denen ausreichende Speicherfüllstände sichergestellt werden.  6. Funktionieren die jetzigen Auflagen zur Füllmenge der Speicher zur vollen Zufriedenheit der Bundesregierung, und wenn nein, welche Maßnahmen prüft die Bundesregierung?  7. Hat die Bundesregierung geprüft oder plant sie, zu prüfen, ob zusätzlich zu den saisonalen Gasspeichern auch – analog zu den Erdölreserven – eine strategische Gasreserve angelegt werden sollte, die garantiert, dass zu jedem Zeitpunkt ausreichende Vorräte vorhanden sind, um allein aus gespeichertem Gas auch in einem harten Winter, drei Monate Gasverbrauch zu gewährleisten? Die Fragen 6 und 7 werden zusammen beantwortet. Auch dieses Jahr wurden ausreichende Gasspeicherfüllstände erreicht. Dieses Jahr hat jedoch gezeigt, dass die Füllstandsvorgaben gemäß den §§ 35a ff. EnWG i. V. m. § 1 GasSpFüllstV Marktanreize zur Speicherbefüllung verzerren und diese erschweren können. Wie bereits im Koalitionsvertrag vereinbart, überprüft die Bundesregierung die bestehenden Füllstandsvorgaben und weitere Instrumente zur Sicherstellung einer versorgungssicheren und kostengünstigeren Befüllung der Gasspeicher.  8. Überlegt die Bundesregierung, Speicher und Pipelines in staatlicher Hand zu behalten und nur die restlichen Teile zu verkaufen, wenn ja, für welche Teile dieser Infrastrukturen, und was spricht aus Sicht der Bundesregierung dafür und dagegen, die Speicher und Pipelines in staatlicher Hand zu behalten? Eine staatliche Beibehaltung von Gasspeichern oder Pipelines ist als Mittel nicht notwendig, da der Gasmarkt sowie der Gasspeichermarkt wettbewerblich organisiert sind. Entsprechend erfolgen die Buchungen von Speichern und ihre Befüllung sowie die Buchung von Leitungen am Markt. Die Maßnahmen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit gemäß § 35c EnWG können unabhängig von der Eigentümerstruktur ergriffen werden.  9. Überlegt die Bundesregierung, die Speicher und Pipelines von SEFE und Uniper zusammenzuführen? Für SEFE siehe Antwort zu Frage 2 und für Uniper siehe Antwort zu Frage 3. 10. Plant die Bundesregierung eine einzelne Veräußerung von Unternehmensteilen von SEFE oder Uniper, deren Geschäftsfeld oder Sitz im Ausland liegt? Für SEFE siehe Antwort zu Frage 2 und für Uniper siehe Antwort zu Frage 3. 11. Wie schätzt die Bundesregierung derzeit das Risiko ein, dass Gerichtsverfahren den Veräußerungsprozess aufhalten? Derartige Risiken bestehen grundsätzlich in Veräußerungsprozessen. Der Bundesregierung ist aktuell, in Bezug auf SEFE, die Klage der Ferngas Netzgesellschaft mbH gegen die EU-Kommission beim EuG (Rechtssache T-363/24) bekannt. Gerichtliche Verfahren sind immer mit inhärenten Risiken verbunden. Die daher gebotene Vorsicht macht es unmöglich das sich aus der Klage für den Veräußerungsprozess der SEFE ergebende Risiko zu schätzen. 12. Besteht nach Ansicht der Bundesregierung das Risiko, dass bei einem Verkauf von Unternehmenssparten mögliche defizitäre Teile unveräußerlich beim Staat als Eigentürmer liegen bleiben? Für SEFE siehe Antwort zu Frage 2 und für Uniper siehe Antwort zu Frage 3. 13. Wann enden bei SEFE die russischen Gaslieferungen aus alten, langfristigen Verträgen? Der einzige Gasliefervertrag der SEFE mit einem russischen Unternehmen ist ein Vertrag mit Yamal LNG. Auf der Grundlage der vorläufigen Bewertung des 19. EU-Sanktionspakets gehen wir aktuell davon aus, dass das 19. EU- Sanktionspaket zu einem sog. Force Majeure Szenario führt und SEFE ab dem 1. Januar 2027 keine Zahlungsverpflichtungen gegenüber Yamal LNG hat. Verschiedene Aspekte des 19. EU-Sanktionspakets sind jedoch noch unklar und voraussichtlich Gegenstand von FAQs, die von der EU noch nicht veröffentlicht wurden. 14. Plant die Bundesregierung Vorgaben zum Erhalt von Arbeitsplätzen, und wenn ja, welche, bei a) Uniper und seinen Unternehmenssparten und b) SEFE und seinen Unternehmenssparten? Die Fragen 14, 15, 16, 21, 22, 24, 25, 26, 27, 28, 40 und 41 werden für Uniper zusammen beantwortet. Der beteiligungsführenden Stelle oblag bzw. obliegt insbesondere die ökonomische Stabilisierung des Unternehmens mit dem Ziel der Sicherstellung der Energieversorgung und Gewährleistung der Versorgungssicherheit, die Gewährleistung eines möglichst sparsamen Einsatzes von Haushaltsmitteln sowie die Sicherstellung der in der Beihilfeentscheidung enthaltenen Zusagen der Bundesregierung, einschließlich der Verringerung der Anteile an der Uniper SE auf maximal 25 Prozent plus eine Aktie bis Ende 2028. Unabhängig von der Übernahme der Anteile der Uniper SE verbleibt es bei der gesetzlichen Verantwortlichkeit des Vorstands für die Geschäftsführung. Die Bundesregierung wird in einem Veräußerungsverfahren die rechtlichen Rahmenbedingungen sowie die Gegebenheiten im Markt berücksichtigen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. Für SEFE siehe Antwort zu Frage 2. 15. Plant die Bundesregierung Vorgaben zum Erhalt von Ausbildungskapazitäten, und wenn ja, wie, bei a) Uniper und seinen Unternehmenssparten und b) SEFE und seinen Unternehmenssparten? Für Uniper siehe Antwort zu Frage 14 und für SEFE siehe Antwort zu Frage 2. 16. Wie plant die Bundesregierung, die Tarifbindung und Mitbestimmung nach dem Verkauf für Uniper und seine Unternehmenssparten sowie SE- FE und seine Unternehmenssparten abzusichern? Für Uniper siehe Antwort zu Frage 14 und für SEFE siehe Antwort zu Frage 2. 17. Plant die Bundesregierung, die Möglichkeit zur Ausschüttung von Dividenden für Uniper zu ermöglichen? 45. Plant die Bundesregierung eine gesetzliche Flankierung der Reprivatisierung der Uniper mit Beteiligung des Deutschen Bundestages, und wenn ja, mit welchem Zeitplan? Die Fragen 17 und 45 werden zusammen beantwortet. Eine entsprechende Regelung findet sich in dem Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein „Gesetz zur Überleitung öffentlicher Aufgaben bei Umwandlungsmaßnahmen der Deutsche Post AG sowie zur Änderung weiterer Vorschriften“ (Bundestagsdrucksache 21/1893). 18. Welche beihilferechtlichen Zusagen und Auflagen gegenüber der EU- Kommission betreffen konkret die Uniper-Wasserkraftsparte (bitte Fallnummer, Auflagen und Zeitplan nennen)? Es gibt keine konkreten, auf die Uniper-Wasserkraftsparte bezogenen Auflagen oder Zusagen aus der beihilferechtlichen Entscheidung betreffend der Uniper- Stabilisierungsmaßnahme. 19. Unterstützt die Bundesregierung eine Überführung von Uniper- Wasserkraftwerken in öffentliches Eigentum, z. B. durch Überführung in Eigentum von Ländern, Kommunen, Stadtwerken oder anderen Unternehmen in öffentlichem Eigentum aus der jeweiligen Region, wenn ja, mit welchen Instrumenten, und wenn nein, aus welchen Gründen nicht? Auf die Antwort zu den Fragen 3 und 14 wird verwiesen. 20. Hat die Bundesregierung seit 2022 von der Bayerischen Staatsregierung oder einer ihrer nachgeordneten Stellen konkrete Angebote, Prüfbitten oder Absichtserklärungen zur Übernahme oder Beteiligung an Uniper oder an Teilen von Uniper (z. B. Wasserkraftwerke, Kraftwerksverbünde, Tochtergesellschaften) erhalten, und wenn ja, bitte Zeitraum und Gegenstand angeben? 21. Hat die Bundesregierung seit 2022 von anderen öffentlichen Stellen (z. B. Kommunen, Stadtwerken, Landesenergiegesellschaften oder Bürgerenergiegesellschaften) konkrete Angebote, Prüfbitten oder Absichtserklärungen zur Übernahme oder Beteiligung an Uniper oder an Teilen von Uniper (z. B. Wasserkraftwerke, Kraftwerksverbünde, Tochtergesellschaften) erhalten, und wenn ja, bitte Zeitraum, beteiligte Akteure und Gegenstand angeben? 22. Plant die Bundesregierung, die Uniper-Wasserkraftwerke in einer Carveout-Struktur auszugliedern, um gezielt Beteiligungen öffentlicher Akteure (Länder, Kommunen, Stadtwerke) an den Uniper-Wasserkraftwerken zu ermöglichen, und wenn nein, warum nicht? Die Fragen 20 bis 22 werden zusammen beantwortet. Die Bayerische Staatsregierung hat in der Beantwortung einer parlamentarischen Frage am 7. August 2024 zu ihrem Engagement in Bezug auf Wasserkraftwerke der Uniper SE aus Sicht der Bundesregierung zutreffend folgendes dargelegt: „Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) hat sich vor dem Hintergrund der sich abzeichnenden Mehrheitsbeteiligung des Bundes an Uniper SE mit Schreiben vom 14. Oktober 2022 an den Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz Dr. Robert Habeck gewendet und mit Verweis auf die Heimfallrechte des Freistaates Bayern sowie der Bundesrepublik Deutschland einen Dialog zur Gründung einer gemeinsamen Betreibergesellschaft für die von Uniper Kraftwerke GmbH betriebenen Wasserkraftwerke im Freistaat Bayern erbeten. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat mit Schreiben vom 17. November 2022 darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen für Gespräche mit dem Freistaat Bayern, aufgrund der zum Zeitpunkt des Schreibens formal noch nicht endgültig vollzogenen Beteiligung des Bundes an Uniper SE, nicht gegeben seien. Der erbetene Dialog wurde jedoch grundsätzlich begrüßt und die Benennung eines Ansprechpartners oder einer Ansprechpartnerin erbeten. Dieser Bitte wurde mit Schreiben des StMUV vom 13. Dezember 2022 entsprochen. Nachdem das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz auf die formale Zuständigkeit des Bundesministeriums der Finanzen hingewiesen hatte, haben sich das StMUV sowie das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (StMWi) am 27. April 2023 in einem gemeinsamen Schreiben an den Bundesminister der Finanzen Christian Lindner gewendet. Dabei wurde die Bitte um einen Dialog zur Gründung einer gemeinsamen Betreibergesellschaft für die von Uniper Kraftwerke GmbH betriebenen Wasserkraftwerke im Freistaat Bayern erneuert und eine Aussage zum Umgang mit den prioritär den Bund begünstigenden Heimfällen an den Bundeswasserstraßen erbeten. Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 24. Mai 2023 und – nach erneuter dringlicher Bitte des StMUV vom 26. Juli 2023 – vom 8. August 2023 mit Verweis auf beihilferechtliche Beschränkungen und Auflagen jegliche Einflussnahme auf das operative Geschäft von Uniper SE abgelehnt.“ 23. Plant die Bundesregierung, gesetzliche Änderungen im Wasser- oder Energiewirtschaftsrecht vorzunehmen, um generell die Überführung von Wasserkraftwerken in öffentliches oder kommunales Eigentum zu erleichtern? Es sind derzeit keine entsprechenden rechtlichen Änderungen vorgesehen. 24. Plant die Bundesregierung, Finanzierungsinstrumente oder Fördermöglichkeiten bereitzustellen, damit Länder, Kommunen, Stadtwerke oder Bürgerenergiegesellschaften Uniper-Wasserkraftwerke erwerben können, und wenn nein, warum nicht? Auf die Antwort zu den Fragen 3 und 14 wird verwiesen. 25. Beabsichtigt die Bundesregierung, Gemeinwohlkriterien (z. B. kommunale Beteiligungsquoten, ökologische Mindeststandards, Tarifbindung, Mitbestimmung) als verbindliche Bedingungen in allen Varianten der Reprivatisierung der Uniper-Wasserkraftwerke (Gesamtverkauf, Börsengang, Teilverkäufe, Carve-outs, Einzelverkäufe) zu verankern, und wenn nein, warum nicht? Auf die Antwort zu den Fragen 3 und 14 wird verwiesen. 26. Plant die Bundesregierung, bei den ab 2030 anstehenden Neukonzessionierungen von Uniper-Wasserkraftwerken das Heimfallrecht oder Konzessionsausschreibungen zu nutzen, um eine Überführung in öffentliche oder regionale Trägerschaft, z. B. durch Überführung in Eigentum von Ländern, Kommunen, Stadtwerken oder anderen Unternehmen in öffentliches Eigentum, zu ermöglichen, und wenn nein, warum nicht? Auf die Antwort zu den Fragen 3 und 14 wird verwiesen. 27. Prüft die Bundesregierung Kooperations- und Beteiligungsmodelle für die Uniper-Wasserkraftwerke, bei denen Uniper Mehrheitseigner bleibt, während regionale Partner substanzielle Anteile übernehmen, und wenn nein, warum nicht? Auf die Antwort zu den Fragen 3 und 14 wird verwiesen. 28. Plant die Bundesregierung Betriebsführungsmodelle für die Uniper- Wasserkraftwerke, bei denen Uniper Eigentümer bleibt, der Betrieb jedoch an kommunale Partner übertragen wird, und wenn nein, warum nicht? Auf die Antwort zu den Fragen 3 und 14 wird verwiesen. 29. Plant die Bundesregierung Maßnahmen auf Bundesebene, um sicherzustellen, dass Wasserrahmenrichtlinie(WRRL)- und Natura-2000-Ziele ab 2030 im Bereich der Uniper-Wasserkraftwerke erreicht werden (z. B. durch gesetzliche Vorgaben, Förderprogramme oder Auflagen bei Konzessionen), wenn ja, welche Maßnahmen, und wenn nein, warum nicht? 34. Plant die Bundesregierung im Rahmen der Reprivatisierung der Uniper SE bei der Neukonzessionierung des Walchenseekraftwerks ökologische Mindestauflagen (Restwasser, Durchgängigkeit, Geschiebemanagement), und wenn ja, welche? Die Fragen 29 und 34 werden zusammen beantwortet. Die Einhaltung der bundesgesetzlichen Vorgaben zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele der WRRL obliegt ausschließlich den zuständigen Behörden der Länder; die Bundesregierung hat hier keine Einflussmöglichkeiten. Die Erteilung wasserrechtlicher Zulassungen für Wasserkraftnutzungen setzt insbesondere voraus, dass die Anforderungen an die Mindestwasserführung, die Durchgängigkeit und den Fischschutz an Wasserkraftanlagen (siehe die §§ 33 bis 35 WHG) sowie die Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer (siehe § 27 WHG) beachtet werden. Entsprechende Anforderungen können insbesondere im Wege von Nebenbestimmungen, auch nachträglich, festgelegt werden (§ 13 WHG). Neue bundesgesetzliche Vorgaben zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele der WRRL speziell im Bereich der Uniper-Wasserkraftwerke sind nicht erforderlich. Die Anforderungen im Hinblick auf das Schutzgebietsnetzwerk Natura 2000 richten sich insbesondere nach dem Bundesnaturschutzgesetz; auch hier obliegt die Durchführung den Ländern. 30. Welche Förder- oder Kofinanzierungsinstrumente der Länder für ökologische Aufwertungen von Uniper-Wasserkraftwerken sind der Bundesregierung bekannt? Die Bundesregierung verweist auf die Ausführungen im Gutachten „Vorbereitung und Begleitung bei der Erstellung eines Erfahrungsberichtes gemäß § 97 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2021)“ vor allem im „Kapitel 4.3.2 Förderungen außerhalb des EEG“ im Auftrag des Bundeswirtschaftsministeriums. Hier werden insbesondere die zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung bekannten Förderprogramme in den Ländern zusammengestellt (vgl. www.bundeswirt schaftsministerium.de/Redaktion/DE/Downloads/S-T/schlussbericht-wasserkra ft-231027.pdf?__blob=publicationFile&v=6). 31. Wie ist nach Auffassung der Bundesregierung sichergestellt, dass Betreiber von Uniper-Wasserkraftwerken verpflichtet werden, sich an ökologischen Aufwertungen zu beteiligen (z. B. über das Verursacherprinzip, über Konzessionen oder über Auflagen)? Soweit ökologische Aufwertungen aufgrund der in der Antwort zu Frage 29 genannten bundesgesetzlichen Vorgaben erforderlich sind, wird auf die Ausführungen zu Frage 29 verwiesen. Die zuständigen Behörden haben im Wege nachträglicher Nebenbestimmungen bzw. im Rahmen der Gewässeraufsicht (siehe § 102 Absatz 1 Satz 2 WHG) die Einhaltung der Anforderungen des Wasserhaushaltsgesetzes sicherzustellen. Ökologische Aufwertungen, die über die bundesgesetzlichen Anforderungen hinausgehen, sind im Rahmen der landesrechtlichen Vorgaben zulässig; die Bundesregierung hat auch hier keine Einflussmöglichkeiten. 32. Auf welche Weise beabsichtigt die Bundesregierung, im Rahmen ihrer Eigentümerrolle an der Uniper SE oder über bundesrechtliche Vorgaben Einfluss auf die Neukonzessionierung des Walchenseekraftwerks ab 2030 zu nehmen? Wasserrechtliche Zulassungen werden durch die zuständigen unteren Wasserbehörden (in Bayern sind dies in der Regel die Landratsämter bzw. kreisfreien Städte) bearbeitet und erteilt. Eine Beteiligung des Bundes an entsprechenden Verfahren außerhalb von Bundeswasserstraßen ist nicht vorgesehen. 33. Prüft die Bundesregierung im Rahmen der Reprivatisierung der Uniper SE Eigentums- oder Betriebsmodelle für das Walchenseekraftwerk mit Beteiligung von Bund, Bayern, Kommunen, Stadtwerken oder einer regionalen Beteiligung, und wenn ja, welche? Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen. 35. Welche ökologischen Herausforderungen (z. B. Restwasserführung, Durchgängigkeit, Geschiebemanagement) sieht die Bundesregierung bei den Uniper-Donau-Kraftwerken, und welche Maßnahmen hält sie für erforderlich? 37. Welche ökologischen Herausforderungen (z. B. Restwasserführung, Durchgängigkeit, Geschiebemanagement) sieht die Bundesregierung bei den Uniper-Wasserkraftwerken, und welche Maßnahmen hält sie für erforderlich, a) an der Donau (z. B. Uniper-Kraftwerk Ingolstadt), b) am Lech (z. B. Uniper-Kraftwerk Roßhaupten/Forggensee, Landsberg), c) an der Isar (z. B. Uniper-Kraftwerk Bad Tölz, Landshut, Walchenseekraftwerk), und d) am Main (z. B. Uniper-Kraftwerk Würzburg)? Die Fragen 35 und 37 werden wegen des Sachzusammenhangs zusammen beantwortet. Die ökologische Aufwertung von Wasserkraftwerken ist ein wichtiger Aspekt, um die Umweltauswirkungen dieser Anlagen zu minimieren und gleichzeitig ihre Energieerzeugung zu optimieren. Mögliche Maßnahmen im Bereich der Wasserkraft, die zur Verbesserung der gewässerökologischen Situation an Fließgewässern in Deutschland insbesondere im Hinblick auf die Erreichung der Ziele der Wasserrahmenrichtlinie beitragen, werden durch die zuständigen Behörden geprüft. Dazu gehören u. a. Schritte zur konsequenten Durchsetzung der gesetzlichen Anforderungen (§§ 33 ff. WHG) im Vollzug. Die Gewährleistung von Fischwanderungen und ökologisch vertretbaren Abflussmengen sind für die Erhaltung und Verbesserung des ökologischen Zustands von Gewässern vorrangige Maßnahmen. Andere Schutzmaßnahmen wie ein besseres Sedimentmanagement, die Minimierung negativer Auswirkungen künstlicher Wasserstandschwankungen (Schwallbetrieb), die Erhaltung der Grundwasserbedingungen oder die Wiederherstellung von typspezifischen Lebensräumen und Uferzonen sind für die Ökologie der Flüsse und für Feuchtgebiete wichtig, die unmittelbar von Gewässerökosystemen abhängig sind. Im Donaueinzugsgebiet sind z. B. wandernde Fischarten wie der Stör oder andere über mittlere Distanz wandernde Arten besonders von Dämmen zur Wasserkraftnutzung betroffen, da sie weder stromaufwärts noch stromabwärts zwischen ihren Laichgründen und den zu anderen Zeiten ihres Lebenszyklus genutzten Gebieten wandern können. Bei der Auswahl und Konzeption der Umweltschutzmaßnahmen sind die jeweiligen standortspezifischen Bedingungen zu berücksichtigen; Detailkenntnisse liegen bei den Ländern. 36. Welche Bedeutung misst die Bundesregierung den Uniper- Wasserkraftwerken für die regionale Versorgungssicherheit und für die Erbringung von Systemdienstleistungen (z. B. Schwarzstartfähigkeit, Frequenz- und Spannungshaltung, Redispatch [bitte jeweils die Beiträge, soweit möglich, quantifizieren]) in Bayern bei, bei a) den Donau-Kraftwerken (z. B. Ingolstadt), b) den Lech-Kraftwerken (z. B. Roßhaupten/Forggensee, Landsberg), c) den Isar-Kraftwerken (z. B. Bad Tölz, Landshut, Walchenseekraftwerk), und d) den Main-Kraftwerken (z. B. Würzburg)? Die Versorgungssicherheit mit Elektrizität wird umfassend und regelmäßig auf ihre verschiedenen Dimensionen hin analysiert und bewertet – siehe zum Beispiel § 51 Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes. Aufgrund des überregionalen Strommarktes ist eine regionale Betrachtung dabei nicht zielführend. Abhängig von der Art (Laufwasser-, Speicherwasser- oder Pumpspeicherkraftwerk) und der technischen Ausstattung sind Wasserkraftwerke grundsätzlich in der Lage, die genannten Systemdienstleistungen zu erbringen. Der Bundesregierung liegen keine Informationen vor, ob und in welchem Umfang die betreffenden Uniper-Wasserkraftwerke welche Systemdienstleistungen erbringen. 38. Beabsichtigt die Bundesregierung eine dauerhafte Regionalisierung („Regionalisierung“, verstanden als Überführung in Eigentum von Ländern, Kommunen, Stadtwerken oder anderen Unternehmen in öffentlichem Eigentum) oder kommunale Eigentumsstruktur für die Uniper- Wasserkraftwerke, a) an der Donau (z. B. Uniper-Kraftwerk Ingolstadt), b) am Lech (z. B. Uniper-Kraftwerk Roßhaupten/Forggensee, Landsberg), c) an der Isar (z. B. Uniper-Kraftwerk Bad Tölz, Landshut, Walchenseekraftwerk), und d) am Main (z. B. Uniper-Kraftwerk Würzburg), und wenn ja, wie? Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen. 39. Unterliegt eine Veräußerung von Uniper-Wasserkraftwerken einer Investitionsprüfung nach der Außenwirtschaftsverordnung (AWV), und wenn ja, bitte unter Angabe der Rechtsgrundlage erläutern? Ob eine Veräußerung der Investitionsprüfung nach dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) unterliegt, ist grundsätzlich von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig. Der Erwerb eines inländischen Unternehmens, welches keine Rüstungsgüter oder bestimmte IT-Sicherheits-Produkte herstellt, oder von Anteilen an einem solchen inländischen Unternehmen durch einen Unionsfremden unterliegt abhängig von dem zu erwerbenden Stimmrechtsanteil grundsätzlich der sektorübergreifenden Investitionsprüfung (§§ 55 ff. AWV i. V. m. § 4 Absatz 1 Nummer 4 und 4a, § 5 Absatz 2 AWG). Betreibt das inländische Zielunternehmen beispielsweise eine kritische Infrastruktur im Sinne des Gesetzes über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, ist die Prüfung grundsätzlich bereits ab einem Erwerb von 10 Prozent der Stimmrechtsanteile möglich (§ 55 Absatz 1 i. V. m. § 56 Absatz 1 Nummer 1, § 55a Absatz 1 Nummer 1 AWV). In diesem Fall muss der Erwerb auch dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gemeldet werden und darf ohne Freigabe durch das Bundeministerium für Wirtschaft und Energie nicht vollzogen werden. Ein prüffähiger Erwerbsvorgang liegt überdies grundsätzlich auch dann vor, wenn ein abgrenzbarer Betriebsteil eines inländischen Unternehmens oder alle wesentlichen Betriebsmittel eines inländischen Unternehmens oder eines abgrenzbaren Betriebsteils eines inländischen Unternehmens erworben werden, die für die Aufrechterhaltung des Betriebs des Unternehmens oder eines abgrenzbaren Betriebsteils erforderlich sind (§ 55 Absatz 1a AWV, sog. „Asset Deal“). Sofern das inländische Zielunternehmen nicht als kritische Infrastruktur registriert ist, liegt die Prüfeintrittsschwelle bei 25 Prozent (§ 55 Absatz 1 i. V. m. § 56 Absatz 1 Nummer 3 AWV). 40. Plant die Bundesregierung, im Rahmen der Reprivatisierung der Uniper- Wasserkraftwerke eine Sperrminorität einzuführen, und wenn nein, warum nicht? Auf die Antwort zu den Fragen 3 und 14 wird verwiesen. 41. Plant die Bundesregierung, im Rahmen der Reprivatisierung der Uniper- Wasserkraftwerke eine „Golden share“-Regelung einzuführen, und wenn nein, warum nicht? Auf die Antwort zu den Fragen 3 und 14 wird verwiesen. 42. Plant die Bundesregierung, im Rahmen der Reprivatisierung der Uniper- Wasserkraftwerke verbindliche Infrastrukturauflagen vorzuschreiben, und wenn nein, warum nicht? Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen. 43. Welche Berichtspflichten und Unterrichtungen gegenüber dem Deutschen Bundestag plant die Bundesregierung im Zusammenhang mit der Reprivatisierung der Uniper SE, und in welchem Zeitrhythmus sollen diese erfolgen? 44. Plant die Bundesregierung eine Vorab-Einbeziehung des Deutschen Bundestages in den Reprivatisierungsprozess der Uniper (z. B. durch Vorlagen, Beschlüsse, Begleitgesetze), und wenn ja, wann? Die Fragen 43 und 44 werden zusammen beantwortet. Maßgebend sind die gesetzlichen Vorgaben zur Einwilligung des Bundestages und des Bundesrates nach § 65 Absatz 7 BHO im Falle einer Veräußerung von Bundesunternehmen. 46. Plant die Bundesregierung die Veröffentlichung von Kriterienabwägungen und Leitlinien (inklusive Nachhaltigkeits- und Gemeinwohlkriterien) für den Reprivatisierungsprozess der Uniper, und wenn ja, wann? Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen. 47. Plant die Bundesregierung eine Ex-ante-Folgenabschätzung der Reprivatisierung der Uniper und deren Veröffentlichung, und wenn ja, wann? Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen. 48. Wie bewertet die Bundesregierung die von Uniper beantragte Stilllegung des drittgrößten deutschen Gasspeichers Breitbrunn (Chiemsee) für die Sicherung der Versorgung, insbesondere im Winter, in Deutschland und Europa? Eine Gefährdung für die Versorgungssicherheit Bayerns, Deutschlands oder unserer Nachbarstaaten durch eine mögliche Stilllegung ist nach erster unverbindlicher Einschätzung der Bundesregierung nicht zu erkennen. Die Prüfung und Bescheidung des Stilllegungsantrags erfolgt gemäß § 35h EnWG durch die Bundesnetzagentur. 49. Sind der Bundesregierung weitere Ankündigungen oder Anträge für die Stilllegung von Gasspeichern bekannt, und wenn ja, welche? Der Bundesregierung sind keine weiteren Anträge für die Stilllegung von Gasspeichern gemäß § 35h EnWG bekannt. Der Presse ist zu entnehmen, dass Bayernugs in Betracht zieht, einen Stilllegungsantrag für den Speicher Wolfersberg zu stellen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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