Veräußerung von Energieunternehmen und Sicherung von Energieinfrastruktur (Antwort zu Drs. 21/2505)
Text
Veräußerung von Energieunternehmen und Sicherung von Energieinfrastruktur (Antwort zu Drs. 21/2505)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3012
21. Wahlperiode 01.12.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Michael Kellner, Karl Bär, Dr. Alaa
Alhamwi, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/2505 –
Veräußerung von Energieunternehmen und Sicherung von Energieinfrastruktur
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Bundesregierung ist verpflichtet, bis 2028 die zur Sicherung der
Energieinfrastruktur verstaatlichten Unternehmen Uniper sowie die aus den
Unternehmensteilen der GAZPROM Deutschland geschaffene SEFE bis auf einen
Anteil von 25 Prozent plus eine Aktie zu veräußern. Beide Unternehmen sind
sowohl Energiehändler wie auch Infrastrukturbetreiber. Ebenso sind beide
Unternehmen für sich von besonderer Relevanz für die sichere Versorgung von
Unternehmen und Haushalten in Deutschland und Europa, beispielsweise
durch ihre Geschäftsfelder in anderen Ländern Europas und in Großbritannien
oder den Betrieb von speziellen Tankstellennetzen. In der Vergangenheit
stellte sich nach Ansicht der Fragestellenden die Veräußerung von
Energieinfrastruktur an ausländische Firmen als Risiko für die Versorgungssicherheit dar.
1. Welche Auflagen hat die Europäische Kommission im Rahmen der
staatlichen Beteiligung für den Verkauf von Uniper und SEFE gemacht?
Die Entscheidung der Europäischen Kommission zur Rekapitalisierung Unipers
und den damit verbundenen Zusagen ist öffentlich einsehbar:
https://ec.europa.eu/competition/state_aid/cases1/202311/SA_103791_409DD
A86-0000-C2F1-B4C3-CDCD235669D1_200_1.pdf.
Für SEFE:
https://ec.europa.eu/competition/state_aid/cases1/202311/SA_104353_C09BD
A86-0000-C3FE-8319-DCA951D3C77B_61_1.pdf
https://ec.europa.eu/competition/state_aid/cases1/202311/SA_105001_209ED
A86-0000-CDF8-8A71-AB52C3581169_102_1.pdf
https://ec.europa.eu/competition/state_aid/cases1/202417/SA_112489_702E0B
8F-0100-C8A0-B0D9-A0A75F09F664_84_1.pdf.
Der Bund hat sich gegenüber der Europäische Kommission verpflichtet, seine
Beteiligung an SEFE und Uniper bis spätestens Ende 2028 auf höchstens
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen
vom 28. November 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
25 Prozent plus einen Anteil zu verringern. Davon ausgenommen sind
Netzinfrastruktur und Speicheranlagen im deutschen Energiemarkt.
2. Welche Optionen prüft die Bundesregierung für den Verkauf von SEFE,
und sollen Unternehmenssparten aus SEFE herausgelöst werden?
Die Fragen 2, 4, 8, 9, 10, 12, 14, 15 und 16 werden bezüglich SEFE zusammen
beantwortet.
Die Bunderegierung prüft aktuell umfassend alle denkbaren Optionen für den
Verkauf der SEFE.
3. Welche Optionen prüft die Bundesregierung für den Verkauf von Uniper,
und sollen Unternehmenssparten aus Uniper herausgelöst werden?
Die Fragen 3, 4, 9, 10, 12, 19, 21, 22, 24, 25, 26, 27, 28, 33, 38, 40, 41, 42, 46
und 47 werden bezüglich Uniper zusammen beantwortet.
Der Bund muss auf der Basis der Genehmigungsentscheidungen der
Europäischen Kommission zu der Stabilisierungsmaßnahme des Energieunternehmens
Uniper seine Beteiligung bis spätestens zum Jahr 2028 auf maximal 25 Prozent
plus einen Anteil reduzieren. Die Bundesregierung arbeitet darauf hin, die
Beteiligung unter Anwendung der relevanten Rechtsvorschriften (einschließlich
§ 63 BHO) und der Zusagen an die Europäische Kommission, zu veräußern.
Die Bundesregierung wird im Reprivatisierungsprozess der
Versorgungssicherheit Deutschlands und Europas Rechnung tragen. Dieser Prozess schließt die
Prüfung verschiedener Optionen ein, die unvoreingenommen geprüft werden.
Im Rahmen eines BMF-Statements wurden am 19. September 2024
Informationen bzgl. der Überlegungen zur Reprivatisierung Unipers veröffentlicht.
Hierbei handelt es sich um ein marktübliches Vorgehen. Konkret umfasste das
Statement die folgenden Punkte:
• Der Bund ist seit Dezember 2022 mit einem Anteil von über 99 Prozent
Mehrheitsaktionär der Uniper SE und hat sich gegenüber der EU-
Kommission verpflichtet, seine Beteiligung bis spätestens zum Jahr 2028 auf
maximal 25 Prozent plus eine Aktie zu reduzieren.
• Der Bund prüft gegenwärtig die Handlungsoptionen zur Einhaltung dieser
Exit-Verpflichtung.
• Bislang ist noch keine finale Entscheidung über Zeitpunkt und Form einer
möglichen Transkation getroffen worden.
• Auf Basis eingehender Analysen kommen wir zu dem Schluss, dass eine
Veräußerung über den Kapitalmarkt die zentrale Handlungsoption des
Bundes zur Reprivatisierung von Uniper ist. Darüber hinaus werden vom Bund
auch außerbörsliche Veräußerungsoptionen in Abhängigkeit von ihrer
Validität geprüft.
4. Welchen Zeitplan hat die Bundesregierung für den Verkauf von SEFE
und Uniper, und welche vorbereitenden Schritte müssen dafür zu
welchem Zeitpunkt vorgenommen werden?
Für SEFE siehe Antwort zu Frage 2 und für Uniper siehe Antwort zu Frage 3.
5. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung im Falle eines Verkaufs,
um Speicherkapazitäten zu sichern und leeren Speichern – wie in der
Saison 2021/2022 – vorzubeugen?
Unabhängig vom Eigentümer gelten die Füllstandsvorgaben gemäß den
§§ 35a ff. EnWG i. V. m. § 1 GasSpFüllstV, mit denen ausreichende
Speicherfüllstände sichergestellt werden.
6. Funktionieren die jetzigen Auflagen zur Füllmenge der Speicher zur
vollen Zufriedenheit der Bundesregierung, und wenn nein, welche
Maßnahmen prüft die Bundesregierung?
7. Hat die Bundesregierung geprüft oder plant sie, zu prüfen, ob zusätzlich
zu den saisonalen Gasspeichern auch – analog zu den Erdölreserven –
eine strategische Gasreserve angelegt werden sollte, die garantiert, dass
zu jedem Zeitpunkt ausreichende Vorräte vorhanden sind, um allein aus
gespeichertem Gas auch in einem harten Winter, drei Monate
Gasverbrauch zu gewährleisten?
Die Fragen 6 und 7 werden zusammen beantwortet.
Auch dieses Jahr wurden ausreichende Gasspeicherfüllstände erreicht. Dieses
Jahr hat jedoch gezeigt, dass die Füllstandsvorgaben gemäß den §§ 35a ff.
EnWG i. V. m. § 1 GasSpFüllstV Marktanreize zur Speicherbefüllung
verzerren und diese erschweren können. Wie bereits im Koalitionsvertrag vereinbart,
überprüft die Bundesregierung die bestehenden Füllstandsvorgaben und weitere
Instrumente zur Sicherstellung einer versorgungssicheren und
kostengünstigeren Befüllung der Gasspeicher.
8. Überlegt die Bundesregierung, Speicher und Pipelines in staatlicher
Hand zu behalten und nur die restlichen Teile zu verkaufen, wenn ja, für
welche Teile dieser Infrastrukturen, und was spricht aus Sicht der
Bundesregierung dafür und dagegen, die Speicher und Pipelines in staatlicher
Hand zu behalten?
Eine staatliche Beibehaltung von Gasspeichern oder Pipelines ist als Mittel
nicht notwendig, da der Gasmarkt sowie der Gasspeichermarkt wettbewerblich
organisiert sind. Entsprechend erfolgen die Buchungen von Speichern und ihre
Befüllung sowie die Buchung von Leitungen am Markt. Die Maßnahmen zur
Gewährleistung der Versorgungssicherheit gemäß § 35c EnWG können
unabhängig von der Eigentümerstruktur ergriffen werden.
9. Überlegt die Bundesregierung, die Speicher und Pipelines von SEFE und
Uniper zusammenzuführen?
Für SEFE siehe Antwort zu Frage 2 und für Uniper siehe Antwort zu Frage 3.
10. Plant die Bundesregierung eine einzelne Veräußerung von
Unternehmensteilen von SEFE oder Uniper, deren Geschäftsfeld oder Sitz im
Ausland liegt?
Für SEFE siehe Antwort zu Frage 2 und für Uniper siehe Antwort zu Frage 3.
11. Wie schätzt die Bundesregierung derzeit das Risiko ein, dass
Gerichtsverfahren den Veräußerungsprozess aufhalten?
Derartige Risiken bestehen grundsätzlich in Veräußerungsprozessen. Der
Bundesregierung ist aktuell, in Bezug auf SEFE, die Klage der Ferngas
Netzgesellschaft mbH gegen die EU-Kommission beim EuG (Rechtssache T-363/24)
bekannt. Gerichtliche Verfahren sind immer mit inhärenten Risiken verbunden.
Die daher gebotene Vorsicht macht es unmöglich das sich aus der Klage für den
Veräußerungsprozess der SEFE ergebende Risiko zu schätzen.
12. Besteht nach Ansicht der Bundesregierung das Risiko, dass bei einem
Verkauf von Unternehmenssparten mögliche defizitäre Teile
unveräußerlich beim Staat als Eigentürmer liegen bleiben?
Für SEFE siehe Antwort zu Frage 2 und für Uniper siehe Antwort zu Frage 3.
13. Wann enden bei SEFE die russischen Gaslieferungen aus alten,
langfristigen Verträgen?
Der einzige Gasliefervertrag der SEFE mit einem russischen Unternehmen ist
ein Vertrag mit Yamal LNG. Auf der Grundlage der vorläufigen Bewertung des
19. EU-Sanktionspakets gehen wir aktuell davon aus, dass das 19. EU-
Sanktionspaket zu einem sog. Force Majeure Szenario führt und SEFE ab dem 1.
Januar 2027 keine Zahlungsverpflichtungen gegenüber Yamal LNG hat.
Verschiedene Aspekte des 19. EU-Sanktionspakets sind jedoch noch unklar und
voraussichtlich Gegenstand von FAQs, die von der EU noch nicht
veröffentlicht wurden.
14. Plant die Bundesregierung Vorgaben zum Erhalt von Arbeitsplätzen, und
wenn ja, welche, bei
a) Uniper und seinen Unternehmenssparten und
b) SEFE und seinen Unternehmenssparten?
Die Fragen 14, 15, 16, 21, 22, 24, 25, 26, 27, 28, 40 und 41 werden für Uniper
zusammen beantwortet.
Der beteiligungsführenden Stelle oblag bzw. obliegt insbesondere die
ökonomische Stabilisierung des Unternehmens mit dem Ziel der Sicherstellung der
Energieversorgung und Gewährleistung der Versorgungssicherheit, die
Gewährleistung eines möglichst sparsamen Einsatzes von Haushaltsmitteln sowie
die Sicherstellung der in der Beihilfeentscheidung enthaltenen Zusagen der
Bundesregierung, einschließlich der Verringerung der Anteile an der Uniper SE
auf maximal 25 Prozent plus eine Aktie bis Ende 2028. Unabhängig von der
Übernahme der Anteile der Uniper SE verbleibt es bei der gesetzlichen
Verantwortlichkeit des Vorstands für die Geschäftsführung. Die Bundesregierung wird
in einem Veräußerungsverfahren die rechtlichen Rahmenbedingungen sowie
die Gegebenheiten im Markt berücksichtigen. Im Übrigen wird auf die Antwort
zu Frage 3 verwiesen.
Für SEFE siehe Antwort zu Frage 2.
15. Plant die Bundesregierung Vorgaben zum Erhalt von
Ausbildungskapazitäten, und wenn ja, wie, bei
a) Uniper und seinen Unternehmenssparten und
b) SEFE und seinen Unternehmenssparten?
Für Uniper siehe Antwort zu Frage 14 und für SEFE siehe Antwort zu Frage 2.
16. Wie plant die Bundesregierung, die Tarifbindung und Mitbestimmung
nach dem Verkauf für Uniper und seine Unternehmenssparten sowie SE-
FE und seine Unternehmenssparten abzusichern?
Für Uniper siehe Antwort zu Frage 14 und für SEFE siehe Antwort zu Frage 2.
17. Plant die Bundesregierung, die Möglichkeit zur Ausschüttung von
Dividenden für Uniper zu ermöglichen?
45. Plant die Bundesregierung eine gesetzliche Flankierung der
Reprivatisierung der Uniper mit Beteiligung des Deutschen Bundestages, und wenn
ja, mit welchem Zeitplan?
Die Fragen 17 und 45 werden zusammen beantwortet.
Eine entsprechende Regelung findet sich in dem Gesetzentwurf der
Bundesregierung für ein „Gesetz zur Überleitung öffentlicher Aufgaben bei
Umwandlungsmaßnahmen der Deutsche Post AG sowie zur Änderung weiterer
Vorschriften“ (Bundestagsdrucksache 21/1893).
18. Welche beihilferechtlichen Zusagen und Auflagen gegenüber der EU-
Kommission betreffen konkret die Uniper-Wasserkraftsparte (bitte
Fallnummer, Auflagen und Zeitplan nennen)?
Es gibt keine konkreten, auf die Uniper-Wasserkraftsparte bezogenen Auflagen
oder Zusagen aus der beihilferechtlichen Entscheidung betreffend der Uniper-
Stabilisierungsmaßnahme.
19. Unterstützt die Bundesregierung eine Überführung von Uniper-
Wasserkraftwerken in öffentliches Eigentum, z. B. durch Überführung in
Eigentum von Ländern, Kommunen, Stadtwerken oder anderen Unternehmen
in öffentlichem Eigentum aus der jeweiligen Region, wenn ja, mit
welchen Instrumenten, und wenn nein, aus welchen Gründen nicht?
Auf die Antwort zu den Fragen 3 und 14 wird verwiesen.
20. Hat die Bundesregierung seit 2022 von der Bayerischen Staatsregierung
oder einer ihrer nachgeordneten Stellen konkrete Angebote, Prüfbitten
oder Absichtserklärungen zur Übernahme oder Beteiligung an Uniper
oder an Teilen von Uniper (z. B. Wasserkraftwerke, Kraftwerksverbünde,
Tochtergesellschaften) erhalten, und wenn ja, bitte Zeitraum und
Gegenstand angeben?
21. Hat die Bundesregierung seit 2022 von anderen öffentlichen Stellen
(z. B. Kommunen, Stadtwerken, Landesenergiegesellschaften oder
Bürgerenergiegesellschaften) konkrete Angebote, Prüfbitten oder
Absichtserklärungen zur Übernahme oder Beteiligung an Uniper oder an Teilen
von Uniper (z. B. Wasserkraftwerke, Kraftwerksverbünde,
Tochtergesellschaften) erhalten, und wenn ja, bitte Zeitraum, beteiligte Akteure und
Gegenstand angeben?
22. Plant die Bundesregierung, die Uniper-Wasserkraftwerke in einer
Carveout-Struktur auszugliedern, um gezielt Beteiligungen öffentlicher
Akteure (Länder, Kommunen, Stadtwerke) an den Uniper-Wasserkraftwerken
zu ermöglichen, und wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 20 bis 22 werden zusammen beantwortet.
Die Bayerische Staatsregierung hat in der Beantwortung einer
parlamentarischen Frage am 7. August 2024 zu ihrem Engagement in Bezug auf
Wasserkraftwerke der Uniper SE aus Sicht der Bundesregierung zutreffend folgendes
dargelegt:
„Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) hat sich
vor dem Hintergrund der sich abzeichnenden Mehrheitsbeteiligung des Bundes
an Uniper SE mit Schreiben vom 14. Oktober 2022 an den Bundesminister für
Wirtschaft und Klimaschutz Dr. Robert Habeck gewendet und mit Verweis auf
die Heimfallrechte des Freistaates Bayern sowie der Bundesrepublik
Deutschland einen Dialog zur Gründung einer gemeinsamen Betreibergesellschaft für
die von Uniper Kraftwerke GmbH betriebenen Wasserkraftwerke im Freistaat
Bayern erbeten.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat mit Schreiben vom
17. November 2022 darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen für
Gespräche mit dem Freistaat Bayern, aufgrund der zum Zeitpunkt des Schreibens
formal noch nicht endgültig vollzogenen Beteiligung des Bundes an Uniper SE,
nicht gegeben seien. Der erbetene Dialog wurde jedoch grundsätzlich begrüßt
und die Benennung eines Ansprechpartners oder einer Ansprechpartnerin
erbeten.
Dieser Bitte wurde mit Schreiben des StMUV vom 13. Dezember 2022
entsprochen. Nachdem das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
auf die formale Zuständigkeit des Bundesministeriums der Finanzen
hingewiesen hatte, haben sich das StMUV sowie das Staatsministerium für Wirtschaft,
Landesentwicklung und Energie (StMWi) am 27. April 2023 in einem
gemeinsamen Schreiben an den Bundesminister der Finanzen Christian Lindner
gewendet. Dabei wurde die Bitte um einen Dialog zur Gründung einer
gemeinsamen Betreibergesellschaft für die von Uniper Kraftwerke GmbH betriebenen
Wasserkraftwerke im Freistaat Bayern erneuert und eine Aussage zum Umgang
mit den prioritär den Bund begünstigenden Heimfällen an den
Bundeswasserstraßen erbeten.
Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 24. Mai 2023
und – nach erneuter dringlicher Bitte des StMUV vom 26. Juli 2023 – vom
8. August 2023 mit Verweis auf beihilferechtliche Beschränkungen und
Auflagen jegliche Einflussnahme auf das operative Geschäft von Uniper SE
abgelehnt.“
23. Plant die Bundesregierung, gesetzliche Änderungen im Wasser- oder
Energiewirtschaftsrecht vorzunehmen, um generell die Überführung von
Wasserkraftwerken in öffentliches oder kommunales Eigentum zu
erleichtern?
Es sind derzeit keine entsprechenden rechtlichen Änderungen vorgesehen.
24. Plant die Bundesregierung, Finanzierungsinstrumente oder
Fördermöglichkeiten bereitzustellen, damit Länder, Kommunen, Stadtwerke oder
Bürgerenergiegesellschaften Uniper-Wasserkraftwerke erwerben können,
und wenn nein, warum nicht?
Auf die Antwort zu den Fragen 3 und 14 wird verwiesen.
25. Beabsichtigt die Bundesregierung, Gemeinwohlkriterien (z. B.
kommunale Beteiligungsquoten, ökologische Mindeststandards, Tarifbindung,
Mitbestimmung) als verbindliche Bedingungen in allen Varianten der
Reprivatisierung der Uniper-Wasserkraftwerke (Gesamtverkauf,
Börsengang, Teilverkäufe, Carve-outs, Einzelverkäufe) zu verankern, und wenn
nein, warum nicht?
Auf die Antwort zu den Fragen 3 und 14 wird verwiesen.
26. Plant die Bundesregierung, bei den ab 2030 anstehenden
Neukonzessionierungen von Uniper-Wasserkraftwerken das Heimfallrecht oder
Konzessionsausschreibungen zu nutzen, um eine Überführung in öffentliche
oder regionale Trägerschaft, z. B. durch Überführung in Eigentum von
Ländern, Kommunen, Stadtwerken oder anderen Unternehmen in
öffentliches Eigentum, zu ermöglichen, und wenn nein, warum nicht?
Auf die Antwort zu den Fragen 3 und 14 wird verwiesen.
27. Prüft die Bundesregierung Kooperations- und Beteiligungsmodelle für
die Uniper-Wasserkraftwerke, bei denen Uniper Mehrheitseigner bleibt,
während regionale Partner substanzielle Anteile übernehmen, und wenn
nein, warum nicht?
Auf die Antwort zu den Fragen 3 und 14 wird verwiesen.
28. Plant die Bundesregierung Betriebsführungsmodelle für die Uniper-
Wasserkraftwerke, bei denen Uniper Eigentümer bleibt, der Betrieb jedoch an
kommunale Partner übertragen wird, und wenn nein, warum nicht?
Auf die Antwort zu den Fragen 3 und 14 wird verwiesen.
29. Plant die Bundesregierung Maßnahmen auf Bundesebene, um
sicherzustellen, dass Wasserrahmenrichtlinie(WRRL)- und Natura-2000-Ziele ab
2030 im Bereich der Uniper-Wasserkraftwerke erreicht werden (z. B.
durch gesetzliche Vorgaben, Förderprogramme oder Auflagen bei
Konzessionen), wenn ja, welche Maßnahmen, und wenn nein, warum nicht?
34. Plant die Bundesregierung im Rahmen der Reprivatisierung der Uniper
SE bei der Neukonzessionierung des Walchenseekraftwerks ökologische
Mindestauflagen (Restwasser, Durchgängigkeit, Geschiebemanagement),
und wenn ja, welche?
Die Fragen 29 und 34 werden zusammen beantwortet.
Die Einhaltung der bundesgesetzlichen Vorgaben zur Erreichung der
Bewirtschaftungsziele der WRRL obliegt ausschließlich den zuständigen Behörden
der Länder; die Bundesregierung hat hier keine Einflussmöglichkeiten. Die
Erteilung wasserrechtlicher Zulassungen für Wasserkraftnutzungen setzt
insbesondere voraus, dass die Anforderungen an die Mindestwasserführung, die
Durchgängigkeit und den Fischschutz an Wasserkraftanlagen (siehe die §§ 33
bis 35 WHG) sowie die Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer (siehe
§ 27 WHG) beachtet werden. Entsprechende Anforderungen können
insbesondere im Wege von Nebenbestimmungen, auch nachträglich, festgelegt werden
(§ 13 WHG). Neue bundesgesetzliche Vorgaben zur Erreichung der
Bewirtschaftungsziele der WRRL speziell im Bereich der Uniper-Wasserkraftwerke
sind nicht erforderlich.
Die Anforderungen im Hinblick auf das Schutzgebietsnetzwerk Natura 2000
richten sich insbesondere nach dem Bundesnaturschutzgesetz; auch hier obliegt
die Durchführung den Ländern.
30. Welche Förder- oder Kofinanzierungsinstrumente der Länder für
ökologische Aufwertungen von Uniper-Wasserkraftwerken sind der
Bundesregierung bekannt?
Die Bundesregierung verweist auf die Ausführungen im Gutachten
„Vorbereitung und Begleitung bei der Erstellung eines Erfahrungsberichtes gemäß § 97
Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2021)“ vor allem im „Kapitel 4.3.2
Förderungen außerhalb des EEG“ im Auftrag des Bundeswirtschaftsministeriums.
Hier werden insbesondere die zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung
bekannten Förderprogramme in den Ländern zusammengestellt (vgl. www.bundeswirt
schaftsministerium.de/Redaktion/DE/Downloads/S-T/schlussbericht-wasserkra
ft-231027.pdf?__blob=publicationFile&v=6).
31. Wie ist nach Auffassung der Bundesregierung sichergestellt, dass
Betreiber von Uniper-Wasserkraftwerken verpflichtet werden, sich an
ökologischen Aufwertungen zu beteiligen (z. B. über das Verursacherprinzip,
über Konzessionen oder über Auflagen)?
Soweit ökologische Aufwertungen aufgrund der in der Antwort zu Frage 29
genannten bundesgesetzlichen Vorgaben erforderlich sind, wird auf die
Ausführungen zu Frage 29 verwiesen. Die zuständigen Behörden haben im Wege
nachträglicher Nebenbestimmungen bzw. im Rahmen der Gewässeraufsicht
(siehe § 102 Absatz 1 Satz 2 WHG) die Einhaltung der Anforderungen des
Wasserhaushaltsgesetzes sicherzustellen. Ökologische Aufwertungen, die über
die bundesgesetzlichen Anforderungen hinausgehen, sind im Rahmen der
landesrechtlichen Vorgaben zulässig; die Bundesregierung hat auch hier keine
Einflussmöglichkeiten.
32. Auf welche Weise beabsichtigt die Bundesregierung, im Rahmen ihrer
Eigentümerrolle an der Uniper SE oder über bundesrechtliche Vorgaben
Einfluss auf die Neukonzessionierung des Walchenseekraftwerks ab
2030 zu nehmen?
Wasserrechtliche Zulassungen werden durch die zuständigen unteren
Wasserbehörden (in Bayern sind dies in der Regel die Landratsämter bzw. kreisfreien
Städte) bearbeitet und erteilt. Eine Beteiligung des Bundes an entsprechenden
Verfahren außerhalb von Bundeswasserstraßen ist nicht vorgesehen.
33. Prüft die Bundesregierung im Rahmen der Reprivatisierung der Uniper
SE Eigentums- oder Betriebsmodelle für das Walchenseekraftwerk mit
Beteiligung von Bund, Bayern, Kommunen, Stadtwerken oder einer
regionalen Beteiligung, und wenn ja, welche?
Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen.
35. Welche ökologischen Herausforderungen (z. B. Restwasserführung,
Durchgängigkeit, Geschiebemanagement) sieht die Bundesregierung bei
den Uniper-Donau-Kraftwerken, und welche Maßnahmen hält sie für
erforderlich?
37. Welche ökologischen Herausforderungen (z. B. Restwasserführung,
Durchgängigkeit, Geschiebemanagement) sieht die Bundesregierung bei
den Uniper-Wasserkraftwerken, und welche Maßnahmen hält sie für
erforderlich,
a) an der Donau (z. B. Uniper-Kraftwerk Ingolstadt),
b) am Lech (z. B. Uniper-Kraftwerk Roßhaupten/Forggensee,
Landsberg),
c) an der Isar (z. B. Uniper-Kraftwerk Bad Tölz, Landshut,
Walchenseekraftwerk), und
d) am Main (z. B. Uniper-Kraftwerk Würzburg)?
Die Fragen 35 und 37 werden wegen des Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Die ökologische Aufwertung von Wasserkraftwerken ist ein wichtiger Aspekt,
um die Umweltauswirkungen dieser Anlagen zu minimieren und gleichzeitig
ihre Energieerzeugung zu optimieren. Mögliche Maßnahmen im Bereich der
Wasserkraft, die zur Verbesserung der gewässerökologischen Situation an
Fließgewässern in Deutschland insbesondere im Hinblick auf die Erreichung
der Ziele der Wasserrahmenrichtlinie beitragen, werden durch die zuständigen
Behörden geprüft. Dazu gehören u. a. Schritte zur konsequenten Durchsetzung
der gesetzlichen Anforderungen (§§ 33 ff. WHG) im Vollzug. Die
Gewährleistung von Fischwanderungen und ökologisch vertretbaren Abflussmengen sind
für die Erhaltung und Verbesserung des ökologischen Zustands von Gewässern
vorrangige Maßnahmen. Andere Schutzmaßnahmen wie ein besseres
Sedimentmanagement, die Minimierung negativer Auswirkungen künstlicher
Wasserstandschwankungen (Schwallbetrieb), die Erhaltung der
Grundwasserbedingungen oder die Wiederherstellung von typspezifischen Lebensräumen und
Uferzonen sind für die Ökologie der Flüsse und für Feuchtgebiete wichtig, die
unmittelbar von Gewässerökosystemen abhängig sind. Im Donaueinzugsgebiet
sind z. B. wandernde Fischarten wie der Stör oder andere über mittlere Distanz
wandernde Arten besonders von Dämmen zur Wasserkraftnutzung betroffen, da
sie weder stromaufwärts noch stromabwärts zwischen ihren Laichgründen und
den zu anderen Zeiten ihres Lebenszyklus genutzten Gebieten wandern können.
Bei der Auswahl und Konzeption der Umweltschutzmaßnahmen sind die
jeweiligen standortspezifischen Bedingungen zu berücksichtigen; Detailkenntnisse
liegen bei den Ländern.
36. Welche Bedeutung misst die Bundesregierung den Uniper-
Wasserkraftwerken für die regionale Versorgungssicherheit und für die Erbringung
von Systemdienstleistungen (z. B. Schwarzstartfähigkeit, Frequenz- und
Spannungshaltung, Redispatch [bitte jeweils die Beiträge, soweit
möglich, quantifizieren]) in Bayern bei, bei
a) den Donau-Kraftwerken (z. B. Ingolstadt),
b) den Lech-Kraftwerken (z. B. Roßhaupten/Forggensee, Landsberg),
c) den Isar-Kraftwerken (z. B. Bad Tölz, Landshut,
Walchenseekraftwerk), und
d) den Main-Kraftwerken (z. B. Würzburg)?
Die Versorgungssicherheit mit Elektrizität wird umfassend und regelmäßig auf
ihre verschiedenen Dimensionen hin analysiert und bewertet – siehe zum
Beispiel § 51 Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes. Aufgrund des
überregionalen Strommarktes ist eine regionale Betrachtung dabei nicht zielführend.
Abhängig von der Art (Laufwasser-, Speicherwasser- oder
Pumpspeicherkraftwerk) und der technischen Ausstattung sind Wasserkraftwerke grundsätzlich in
der Lage, die genannten Systemdienstleistungen zu erbringen. Der
Bundesregierung liegen keine Informationen vor, ob und in welchem Umfang die
betreffenden Uniper-Wasserkraftwerke welche Systemdienstleistungen erbringen.
38. Beabsichtigt die Bundesregierung eine dauerhafte Regionalisierung
(„Regionalisierung“, verstanden als Überführung in Eigentum von
Ländern, Kommunen, Stadtwerken oder anderen Unternehmen in
öffentlichem Eigentum) oder kommunale Eigentumsstruktur für die Uniper-
Wasserkraftwerke,
a) an der Donau (z. B. Uniper-Kraftwerk Ingolstadt),
b) am Lech (z. B. Uniper-Kraftwerk Roßhaupten/Forggensee,
Landsberg),
c) an der Isar (z. B. Uniper-Kraftwerk Bad Tölz, Landshut,
Walchenseekraftwerk), und
d) am Main (z. B. Uniper-Kraftwerk Würzburg), und wenn ja, wie?
Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen.
39. Unterliegt eine Veräußerung von Uniper-Wasserkraftwerken einer
Investitionsprüfung nach der Außenwirtschaftsverordnung (AWV), und wenn
ja, bitte unter Angabe der Rechtsgrundlage erläutern?
Ob eine Veräußerung der Investitionsprüfung nach dem
Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) unterliegt, ist
grundsätzlich von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig. Der Erwerb
eines inländischen Unternehmens, welches keine Rüstungsgüter oder
bestimmte IT-Sicherheits-Produkte herstellt, oder von Anteilen an einem solchen
inländischen Unternehmen durch einen Unionsfremden unterliegt abhängig von dem
zu erwerbenden Stimmrechtsanteil grundsätzlich der sektorübergreifenden
Investitionsprüfung (§§ 55 ff. AWV i. V. m. § 4 Absatz 1 Nummer 4 und 4a, § 5
Absatz 2 AWG). Betreibt das inländische Zielunternehmen beispielsweise eine
kritische Infrastruktur im Sinne des Gesetzes über das Bundesamt für
Sicherheit in der Informationstechnik, ist die Prüfung grundsätzlich bereits ab einem
Erwerb von 10 Prozent der Stimmrechtsanteile möglich (§ 55 Absatz 1 i. V. m.
§ 56 Absatz 1 Nummer 1, § 55a Absatz 1 Nummer 1 AWV). In diesem Fall
muss der Erwerb auch dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
gemeldet werden und darf ohne Freigabe durch das Bundeministerium für
Wirtschaft und Energie nicht vollzogen werden. Ein prüffähiger Erwerbsvorgang
liegt überdies grundsätzlich auch dann vor, wenn ein abgrenzbarer Betriebsteil
eines inländischen Unternehmens oder alle wesentlichen Betriebsmittel eines
inländischen Unternehmens oder eines abgrenzbaren Betriebsteils eines
inländischen Unternehmens erworben werden, die für die Aufrechterhaltung des
Betriebs des Unternehmens oder eines abgrenzbaren Betriebsteils erforderlich sind
(§ 55 Absatz 1a AWV, sog. „Asset Deal“). Sofern das inländische
Zielunternehmen nicht als kritische Infrastruktur registriert ist, liegt die Prüfeintrittsschwelle
bei 25 Prozent (§ 55 Absatz 1 i. V. m. § 56 Absatz 1 Nummer 3 AWV).
40. Plant die Bundesregierung, im Rahmen der Reprivatisierung der Uniper-
Wasserkraftwerke eine Sperrminorität einzuführen, und wenn nein,
warum nicht?
Auf die Antwort zu den Fragen 3 und 14 wird verwiesen.
41. Plant die Bundesregierung, im Rahmen der Reprivatisierung der Uniper-
Wasserkraftwerke eine „Golden share“-Regelung einzuführen, und wenn
nein, warum nicht?
Auf die Antwort zu den Fragen 3 und 14 wird verwiesen.
42. Plant die Bundesregierung, im Rahmen der Reprivatisierung der Uniper-
Wasserkraftwerke verbindliche Infrastrukturauflagen vorzuschreiben,
und wenn nein, warum nicht?
Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen.
43. Welche Berichtspflichten und Unterrichtungen gegenüber dem
Deutschen Bundestag plant die Bundesregierung im Zusammenhang mit der
Reprivatisierung der Uniper SE, und in welchem Zeitrhythmus sollen
diese erfolgen?
44. Plant die Bundesregierung eine Vorab-Einbeziehung des Deutschen
Bundestages in den Reprivatisierungsprozess der Uniper (z. B. durch
Vorlagen, Beschlüsse, Begleitgesetze), und wenn ja, wann?
Die Fragen 43 und 44 werden zusammen beantwortet.
Maßgebend sind die gesetzlichen Vorgaben zur Einwilligung des Bundestages
und des Bundesrates nach § 65 Absatz 7 BHO im Falle einer Veräußerung von
Bundesunternehmen.
46. Plant die Bundesregierung die Veröffentlichung von
Kriterienabwägungen und Leitlinien (inklusive Nachhaltigkeits- und Gemeinwohlkriterien)
für den Reprivatisierungsprozess der Uniper, und wenn ja, wann?
Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen.
47. Plant die Bundesregierung eine Ex-ante-Folgenabschätzung der
Reprivatisierung der Uniper und deren Veröffentlichung, und wenn ja, wann?
Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen.
48. Wie bewertet die Bundesregierung die von Uniper beantragte Stilllegung
des drittgrößten deutschen Gasspeichers Breitbrunn (Chiemsee) für die
Sicherung der Versorgung, insbesondere im Winter, in Deutschland und
Europa?
Eine Gefährdung für die Versorgungssicherheit Bayerns, Deutschlands oder
unserer Nachbarstaaten durch eine mögliche Stilllegung ist nach erster
unverbindlicher Einschätzung der Bundesregierung nicht zu erkennen. Die Prüfung und
Bescheidung des Stilllegungsantrags erfolgt gemäß § 35h EnWG durch die
Bundesnetzagentur.
49. Sind der Bundesregierung weitere Ankündigungen oder Anträge für die
Stilllegung von Gasspeichern bekannt, und wenn ja, welche?
Der Bundesregierung sind keine weiteren Anträge für die Stilllegung von
Gasspeichern gemäß § 35h EnWG bekannt. Der Presse ist zu entnehmen, dass
Bayernugs in Betracht zieht, einen Stilllegungsantrag für den Speicher
Wolfersberg zu stellen.
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ISSN 0722-8333]
Relationen
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