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Politisch motivierte Kontokündigungen durch Banken verbieten

dip / drucksache 11.11.2025 · WP 21 · 21/2712 · Antrag · Original ↗

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Politisch motivierte Kontokündigungen durch Banken verbieten [Deutscher Bundestag Drucksache 21/2712 21. Wahlperiode 11.11.2025 Antrag der Abgeordneten Kay Gottschalk, Jan Wenzel Schmidt, Hauke Finger, Torben Braga, Christian Douglas, Rainer Groß, Jörn König, Reinhard Mixl, Iris Nieland, Diana Zimmer, Dirk Brandes, Alexander Arpaschi, Adam Balten, Dr. Christina Baum, Birgit Bessin, Dr. Christoph Birghan, Joachim Bloch, René Bochmann, Thomas Dietz, Tobias Ebenberger, Peter Felser, Boris Gamanov, Udo Theodor Hemmelgarn, Karsten Hilse, Dr. Malte Kaufmann, Rocco Kever, Kurt Kleinschmidt, Heinrich Koch, Achim Köhler, Pierre Lamely, Markus Matzerath, Sergej Minich, Gerold Otten, Tobias Matthias Peterka, Dr. Anna Rathert, Christian Reck, Lars Schieske, Manfred Schiller, Dr. Paul Schmidt, Georg Schroeter, René Springer, Martina Uhr, Mathias Weiser, Sven Wendorf, Jörg Zirwes, Ulrich von Zons und der Fraktion der AfD Politisch motivierte Kontokündigungen durch Banken verbieten Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: 1. In Deutschland, der EU und den USA sind Regierungskritiker, alternative Medien und Oppositionsparteien und -politiker von sachlich unbegründeten, aber politisch motivierten Kontokündigungen oder Ablehnungen von Kontoeröffnungen betroffen.1 Vor diesem Hintergrund unterzeichnete der US-Präsident Donald Trump Anfang August 2025 die Exekutivverfügung mit dem Titel „Guaranteeing Fair Banking for All Americans“2, die politisch motiviertes „debanking“ verhindern soll. 2. Sparkassen als Anstalten des öffentlichen Rechts verweigern oder beenden regierungskritischen Personen, Unternehmen und Vereinen den Zugang zu Zahlungs- und Geschäftskonten ohne sachliche Begründung unter Missachtung ihres gesetzlich vorgeschriebenen Versorgungsauftrags und oder im Falle von Parteien unter Missachtung des aus dem Grundsatz der Chancengleichheit abgeleiteten Neutralitätsgebots.3 1 Multipolar-Magazin, 08.07.2025, De-Banking von Regierungskritikern: Eine Chronologie gekündigter Bankkonten; https://multipolar-magazin.de/artikel/de-banking-chronik. 2 The White House, 07.08.2025, „GUARANTEEING FAIR BANKING FOR ALL AMERICANS“; www.whitehouse.gov/presidential-actions/2025/08/guaranteeing-fair-banking-for-all-americans/. 3 Deutscher Bundestag, 10.04.2024, Zum Umgang öffentlich-rechtlicher Finanzinstitute mit Zahlungsaufträgen zugunsten politischer Parteien; www.bundestag.de/resource/blob/1002822/04ef5eaa29 fedeabb153520647eb2c0a/WD-3-027-24-WD-4-018-24-pdf.pdf . 3. Das „Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten“ (Geldwäschegesetz – GwG)4 und die dazugehörigen Auslegungs- und Anwendungshinweise5 können von Banken im Sinne einer Schutz-Umgehungslogik so angewendet werden, dass einzelnen Personen ihr berechtigter Anspruch zu grundlegenden Bank- und Zahlungsdienstleistungen nach dem „Gesetz über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen“ (Zahlungskontengesetz – ZKG)6 verwehrt wird. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, 1. die Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sowie die FIU anzuweisen, in ihren Leitlinien klarzustellen, dass Zahlungs- und Bankdienstleistungen nicht aufgrund von politischen Meinungen, Parteizugehörigkeiten oder rechtlich zulässigen Geschäftstätigkeiten verweigert oder eingeschränkt werden dürfen, sowie dass die Geldwäsche-Überwachungssysteme nicht willkürlich programmiert oder zum Nachteil legaler Parteien und Unternehmen eingesetzt werden dürfen, sofern keine rechtsverbindlich nachgewiesenen Anhaltspunkte für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung vorliegen; 2. in Abstimmung mit den Landesregierungen für Sparkassen als Anstalten des öffentlichen Rechts verbindliche Rechtsnormen zu schaffen, die den gesetzlichen Versorgungsauftrag der Sparkassen präzisieren und die Gewährleistung des Zugangs zu grundlegenden Bankdienstleistungen verbindlich regeln und das Neutralitätsgebot gegenüber politischen Parteien klar definieren und daran binden; 3. konkrete legislative Vorschläge vorzulegen (z. B. Anpassungen im Zahlungskontengesetz, im Geldwäschegesetz oder anderen relevanten Vorschriften), um den berechtigten Zugang zu grundlegenden Bank- und Zahlungsdienstleistungen nach dem Zahlungskontengesetz (ZKG) sicherzustellen. Berlin, den 11. November 2025 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion 4 Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG), 23.06.2017; www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/BJNR182210017.html. 5 BaFin, 11.12.2018, Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz (AuA); www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Auslegungsentscheidung/dl_ae_auas_gw_2018.html. 6 Gesetz über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (Zahlungskontengesetz – ZKG), 11.04.2016; www.gesetze-im-internet.de/zkg/. Begründung Ohne Zahlungskonto ist ein gesellschaftliches Leben kaum noch möglich. Gleichzeitig forcieren die EU und die Bundesregierung den elektronischen Zahlungsverkehr auf der einen und die Zurückdrängung des Bargelds auf der anderen Seite. Die Praxis des politischen Debankings führt zu gravierenden Missständen, die eine politische und rechtliche Reaktion erfordern. Betroffen sind neben Einzelpersonen regierungskritische Journalisten, Medienhäuser und Oppositionsparteien.7 Ab Januar 2026 werden Bargeldauszahlungen für Rente, Bürgergeld und Sozialhilfe abgeschafft, wodurch debankte Rentner sowie Bürgergeld- und Sozialhilfeempfänger den Zugang zu ihren Leistungen verlieren.8 Dies gefährdet ihre finanzielle Existenzgrundlage und stellt eine unverhältnismäßige Einschränkung ihrer Ansprüche dar. Politisch motiviertes Debanking verhindert den Zugang zu existenzsichernden Leistungen und unterläuft die sozialstaatliche Verpflichtung des Staates. Die Bundesregierung steht daher in der Verantwortung, den Anspruch auf ein Zahlungskonto uneingeschränkt durchzusetzen und zumindest alternative Auszahlungsmöglichkeiten sicherzustellen. Medienberichte dokumentieren zahlreiche Fälle in Deutschland, in denen Konten von Oppositionspolitkern, regierungskritischen Medien oder Vereinen ohne sachliche Grundlage gekündigt oder gar nicht erst eröffnet wurden.9 Zudem liegen im Falle der Sparkasse Mittelfranken-Süd hinreichende Indizien vor, dass die Sparkasse innerhalb ihres Geldwäsche-Überwachungssystems die Transaktionsfilter zum Nachteil der AfD ausgestaltet hat, und Bankmitarbeiter anschließend bei Spendern der AfD anriefen und diese aufforderten, von weiteren Spenden an die AfD abzusehen und im Wiederholungsfall mit Kontokündigungen drohten.10 Die zahlreichen Einzelfälle von sachlich unbegründeten, aber politisch motivierten Kontoschließungen belegen die Notwendigkeit, die Rechtslage und aufsichtsrechtliche Bestimmungen dahingehend anzupassen, um ausnahmslos für alle Bürger, legalen Unternehmen und Parteien einen diskriminierungsfreien Zugang zu Bankdienstleistungen zu gewährleisten. Das Debanking-Thema ist ein Phänomen in vielen westlichen Staaten. Am 7. August 2025 unterzeichnete der US-Präsident Donald J. Trump die Executive Order „Guaranteeing Fair Banking for All Americans“. Der Erlass verpflichtet die zuständigen Aufsichtsbehörden, verbindliche Leitlinien zu erlassen, um legitime Risikoprüfungen von unzulässiger politischer Diskriminierung abzugrenzen. Zudem sieht der Erlass Durchsetzungsoptionen für den Fall unzulässiger Entscheidungen vor. Anders als in Deutschland gibt es in den USA keine Sparkassen-ähnlichen Institute mit einem gesetzlichen Auftrag. In Deutschland sind Sparkassen als Anstalten des öffentlichen Rechts nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften zur flächendeckenden Versorgung mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen verpflichtet. Diese Funktion begründet eine besondere Verantwortung der Institute, den Zugang zu grundlegenden Bankdienstleistungen diskriminierungsfrei und rechtsstaatlich abgesichert zu gestalten. Aus diesem Grund erachtet die AfD-Fraktion es nicht für erforderlich, für Deutschland mit denen der USA vergleichbare Regelungen zu treffen, die in der Praxis auf einen Kontrahierungszwang hinauslaufen und die Vertragsfreiheit der in Deutschland tätigen privaten Kreditinstitute über die bestehenden Verpflichtungen hinsichtlich Basiskonten hinaus weiter einschränken würden. Die Präzisierung der Landessparkassengesetze hinsichtlich des Versorgungsauftrags und der Achtung des Neutralitätsgebots gegenüber politischen Parteien ist geboten, weil die gegenwärtige Gesetzeslage Rechtsunsicherheiten erzeugt und in Einzelfällen zu willkürlichen und nicht dem Versorgungsauftrag entsprechenden Entscheidungen geführt hat.11 7 Multipolar-Magazin, 08.07.2025, De-Banking von Regierungskritikern: Eine Chronologie gekündigter Bankkonten; https://multipolar-maga- zin.de/artikel/de-banking-chronik. 8 Jobcenter, 04.07.2025, „Ab 01.01.2026 keine Zahlungsanweisungen zur Verrechnung mehr möglich“; www.jobcenter-ge.de/Jobcenter/ Wesermarsch/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2025/250704_zzv.html. 9 Multipolar-Magazin, 24.06.2024, „De-Banking“: Der lautlose Angriff auf oppositionelle Medien; https://multipolar-magazin.de/artikel/de-ban- king. 10 Kay Gottschalk, 2024, Sparkassenskandal wegen Drohbrief an AfD-Spender weitet sich aus; https://afd-gottschalk.de/sparkassenskandal/. 11 Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 21.11.2024, Verpflichtung einer Sparkasse zur Eröffnung eines Girokontos; www.landes- recht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/NJRE001595333. Mit der Einführung eines gesetzlichen Anspruchs auf ein Basiskonto (EU-Richtlinie 2014/92/EU)12 sollte der Zugang zu grundlegenden Zahlungskonten für alle Verbraucher sichergestellt werden, um die wirtschaftliche und gesellschaftliche Teilhabe für jedermann sicherzustellen. Die EU-Richtlinie schließt dabei ausdrücklich gesellschaftliche Randgruppen oder Personengruppen mit ein, die von Kreditinstituten im Regelfall als unerwünschte Kundschaft angesehen und damit faktisch vom Kontozugang ausgeschlossen wurden (z. B. Obdachlose, abgelehnte Asylbewerber). Mit dem Primärziel der Verhinderung von Kontenlosigkeit verpflichtete die EU- Zahlungskontorichtlinie die EU-Mitgliedstaaten, Mindeststandards für Basiskonten zu schaffen, ohne die Pflicht zur Geldwäscheprävention zu unterlaufen. In Deutschland wurde die EU-Zahlungskontenrichtlinie 2016 durch das Zahlungskontengesetz (ZKG)13 in nationales Recht überführt. Die praktische Umsetzung offenbart jedoch eine problematische Verzerrung. Wo der gesetzlich garantierte Zugang zu Basiskonten mit geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten und Erwägungen zum sogenannten „Reputationsrisiko“ zusammentrifft, kann sich eine „Schutz-Umgehungslogik“ ergeben. Kreditinstitute können die Vorgaben zur Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsbekämpfung (GwG/AML-TF) so auslegen und anwenden, um aus Bankensicht als riskant oder politisch unerwünscht geltenden Personen den Zugang zu einem Basiskonto zu verweigern. So entsteht für Kreditinstitute ein Freiraum für selektive oder willkürliche Entscheidungen, durch die der aus dem ZKG folgende Anspruch auf ein Basiskonto de facto ausgehöhlt werden kann, obwohl keine rechtsverbindlichen Anhaltspunkte für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung vorliegen. Weil dies den Grundgedanken der EU-Zahlungskontenrichtlinie („Konto für alle“)14 ad absurdum führt, ist die Bundesregierung aufgefordert, umgehend eine mit der Intention der EU-Richtlinie konforme Anpassung der Gesetzeslage vorzunehmen. Dem politisch motivierten Debanking ist endlich ein Riegel vorzuschieben. 12 Europäische Union, 23.07.2014, Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen; https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32014L00- 92&qid=1755702596785. 13 Zahlungskontengesetz (ZKG), 11.04.2016; https://www.gesetze-im-internet.de/zkg/BJNR072010016.html. 14 Deutscher Bundestag, 15.01.2016, Bundestag bringt „Konto für alle“ auf den Weg; www.bundestag.de/webarchiv/textarchiv/2016/bericht- kontoentgelt-400972?utm_source=openai. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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