Evaluierungsbericht zum Forschungszulagengesetz für den Zeitraum 2021 bis 2025
Text
Evaluierungsbericht zum Forschungszulagengesetz für den Zeitraum 2021 bis 2025
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7999
21. Wahlperiode 10.09.2026
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Evaluierungsbericht zum Forschungszulagengesetz
für den Zeitraum 2021 bis 2025
Zugeleitet mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 9. September 2026 gemäß § 17 Absatz 1 des
Forschungszulagengesetzes.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – III – Drucksache 21/7999
Stellungnahme der Bundesregierung
Die Forschungszulage wurde im Jahr 2020 eingeführt, um den Investitionsstandort Deutschland zu stärken, und
die Forschungsaktivitäten insbesondere auch kleiner und mittlerer Unternehmen anzuregen.
Zielsetzung war es, zusätzliche private Forschungs- und Entwicklungsinvestitionen auszulösen und damit
langfristig innovative Unternehmen in Deutschland zu stärken und Wachstum und Beschäftigung zu sichern. Die
steuerliche Förderung tritt dabei neben die gut ausgebaute Projektförderlandschaft.
Um den Grad an Zielerreichung überprüfen zu können, wurde gesetzlich festgelegt, dass die Forschungszulage
nach fünf Jahren auf wissenschaftlicher Grundlage zu evaluieren sei. Hierbei sollte im Einzelnen geprüft werden,
ob die getroffenen Annahmen bestätigt bzw. erfüllt wurden und ob die Regelung in Bezug auf die allgemeinen
und spezifischen Ziele wirksam geworden ist.
Der nun vorliegende Evaluationsbericht der KMU Forschung Austria GmbH, des WIFO- und des IFO-Instituts,
die für die wissenschaftliche Untersuchung umfangreiche Datenquellen miteinander verknüpft haben, kommt
diesem gesetzlichen Auftrag nach und stellt Folgendes fest:
⎯ Die Forschungszulage steigert die FuE-Aktivitäten privater Unternehmen signifikant: Sie hat bei den
antragstellenden Unternehmen im Durchschnitt zu einer Erhöhung der FuE-Ausgaben um 13,7 Prozent und der
Anzahl der FuE-Beschäftigten um 11,4 Prozent geführt.
⎯ Je nach Datengrundlage (MIP bzw. FuE-Erhebung des Stifterverbands) und Berechnungsmethode wird
überschlagsartig eine Brutto- Hebelwirkung von rund 1,0 bis 1,2 ermittelt. Demnach löst ein
⎯ Förder-Euro mindestens einen Euro an internen FuE-Ausgaben aus. Dieser Wert enthält auch den
Förderbetrag der Forschungszulage und ist gut mit den Ergebnissen der internationalen Literatur vereinbar.
⎯ Seit Einführung der Forschungszulage 2020 stieg die Zahl der kontinuierlich forschenden Unternehmen laut
dem Mannheimer Innovationspanel (– MIP – 2024) auf einen neuen Höchstwert von 45.200. Dies entspricht
einem Zuwachs von rund 24 Prozent (+8.800 Unternehmen) gegenüber 2019. Ein Zusammenhang mit der
Forschungszulage ist aufgrund der Ergebnisse der Evaluation wahrscheinlich, der empirische Beweis muss
aber zukünftigen Analysen überlassen werden.
⎯ Als breitenwirksames Basisinstrument – auch für kleine und mittlere Unternehmen – weist die
Forschungszulage eine hohe Verwaltungseffizienz auf und entfaltet eine komplementäre Wirkung zur direkten
Projektförderung.
Auf Basis dessen kann davon ausgegangen werden, dass die Forschungszulage einen Beitrag zum Ziel eines FuE-
Anteils von 3,5 Prozent am Bruttoinlandsprodukt (BIP) leistet, da die Zulage nachweislich private
Mehrinvestitionen auslöst.
Damit zeigt sich, dass die Forschungszulage einen wertvollen und positiven Beitrag zur Förderung von Innovation
und Entwicklung leistet und auch künftig mit einer weiterhin spürbaren und förderlichen Wirkung zu rechnen ist.
Die Evaluation empfiehlt, in der strategischen Fortführung der Forschungszulage ihre Ausrichtung auf kleinere
und mittlere Unternehmen noch zu verbessern sowie weitere Optimierungen des Antragsprozesses vorzunehmen.
Eine weitere Ausweitung der Bemessungsgrundlage müsse genau abgewogen werden. Des Weiteren wird eine
Verbesserung der Datenverfügbarkeit angeregt. Die Bundesregierung begrüßt diese Empfehlungen und wird diese
nach Möglichkeit bei der Weiterentwicklung der Forschungszulage berücksichtigen.
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Mehr Informationen unter www.kmuforschung.ac.at
Evaluation des
Forschungszulagengesetzes im Zeitraum
2021 bis 2025
Endbericht: SA.56245 (2020/EV)
Final
Wien/München, Dezember 2025
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Evaluation des Forschungszulagengesetzes 2025 2/198
Zur Studie
Das Studienteam bestand aus einem Konsortium der KMU Forschung Austria, des WIFO sowie des ifo
Instituts und wurde durch die KMU Forschung Austria koordiniert.
Die Studie wurde mit der gebotenen wissenschaftlichen Sorgfalt erstellt. Für die Richtigkeit und
Vollständigkeit der Inhalte kann dennoch keine Gewähr übernommen werden. Eine Haftung der Institute
sowie der Autorinnen und Autoren ist ausgeschlossen.
Auftraggeber
Bundesministerium für Finanzen, Berlin
Autor:innen
Peter Kaufmann, Jakob Kofler, Anja Marcher, David W. Schiestl (KMU Forschung Austria)
Benjamin Bittschi, Kathrin Hoffmann, Agnes Kügler (WIFO)
Nina Czernich, Oliver Falck (ifo Institut)
Zitiervorschlag: Kaufmann, P., Bittschi, B., Czernich, N., Falck, O., Hoffmann, K., Kofler, J., Marcher, A. &
Schiestl, D.W. (2025). Evaluation des Forschungszulagengesetzes im Zeitraum 2021 bis 2025. KMU
Forschung Austria, WIFO und Ifo Institut
Rückfragen
Peter Kaufmann (Projektleitung)
Tel.: +43 1 505 97 61 - 31
p.kaufmann@kmuforschung.ac.at
KMU Forschung Austria
Gußhausstraße 8 I A-1040 Wien I Tel: +43 1 505 97 61 I office@kmuforschung.ac.at
kmuforschung.ac.at | ZVR: 477539205
Drucksache 21/7999 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 2 –
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Evaluation des Forschungszulagengesetzes 2025 3/198
Inhalt
1 | Zusammenfassung ............................................................................................................................... 5
2 | Einleitung ............................................................................................................................................. 9
3 | Rational und Anwendung der steuerlichen Forschungsförderung ....................................................... 9
3.1 | Ökonomisches Rational für eine steuerliche FuE-Förderung in Deutschland ............................... 9
3.2 | Steuerliche Forschungsförderung im internationalen Vergleich ................................................. 11
4 | Design und Redesign der Forschungszulage ...................................................................................... 25
4.1 | Allgemeine und spezifische Ziele ................................................................................................ 25
4.2 | Zielgruppen und Anspruchsvoraussetzungen ............................................................................. 25
4.3 | Fördervoraussetzungen und Auswahlkriterien ........................................................................... 26
4.4 | Förderhöhe, Beihilfeintensität und Änderungen im Rechtsrahmen ........................................... 27
5 | Datenerhebung und Datenquellen .................................................................................................... 28
5.1 | Zielgruppenerreichung ................................................................................................................ 28
5.1.1 | Antragsstatistik der Bescheinigungsstelle Forschungszulage - BSFZ .................................... 28
5.1.2 | Forschungszulagenstatistik der Finanzverwaltung ............................................................... 30
5.2 | Erstellung des Evaluierungsdatensatzes ..................................................................................... 30
5.2.1 | Evaluierungsdatensatz auf Basis des Mannheimer Innovationspanels ................................ 30
5.2.2 | Evaluierungsdatensatz auf Basis der FuE-Erhebung des Stifterverbands ............................. 31
5.2.3 | EVALDAT: Verknüpfung der Daten der FuE-Erhebung und MIP mit BSFZ ............................ 33
5.3 | Qualitative Analyse direkter und indirekter Wirkungen .............................................................. 34
6 | Evaluierungsfragen und –methoden .................................................................................................. 35
7 | Empirische Ergebnisse ....................................................................................................................... 38
7.1 | Deskriptive Analyse: Zielgruppenerreichung ............................................................................... 38
7.1.1 | Beantragungen bei der Bescheinigungsstelle ...................................................................... 38
7.1.2 | Zuerkennungen durch die Finanzverwaltung ....................................................................... 60
7.1.3 | Gesamtvolumen und fiskalische Bedeutung ........................................................................ 65
7.1.4 | Bekanntheitsgrad und Verbreitung ...................................................................................... 68
7.2 | Direkte Effekte: Kausale Analyse auf Basis der FuE-Erhebung .................................................... 71
7.2.1 | Ergebnisse der Basisspezifikation ......................................................................................... 76
7.2.2 | Erweiterte Spezifikation: Wirtschaftszweigspezifische Entwicklungen ................................ 79
7.2.3 | Erweiterte Spezifikation: Gewichtung mit Inversem Propensity Score ................................ 82
7.3 | Direkte Effekte: Kausale Analyse auf Basis der MIP-Erhebung .................................................... 85
7.3.1 | Difference-in-Differences-Schätzung ................................................................................... 85
7.3.2 | Propensity Score Matching .................................................................................................. 94
7.3.3 | Difference-in-Differences-in-Differences Schätzung ............................................................ 99
7.4 | Indirekte Effekte ........................................................................................................................ 110
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7999– 3 –
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Evaluation des Forschungszulagengesetzes 2025 4/198
7.5 | Qualitative Wirkungsanalyse ..................................................................................................... 113
7.5.1 | Inputadditionalität ............................................................................................................. 113
7.5.2 | Outputadditionalität .......................................................................................................... 114
7.5.3 | Verhaltensadditionalität..................................................................................................... 115
7.5.4 | Mitnahmeeffekte ............................................................................................................... 116
7.5.5 | Wachstumschancengesetz ................................................................................................. 117
7.5.6 | Veränderungen in der Nutzung direkter Förderungen ...................................................... 119
8 | Beihilferechtliche und haushaltsrechtliche Bewertung .................................................................... 120
8.1 | Bewertung gemäß AGVO .......................................................................................................... 120
8.1.1 | Direkte Wirkungen ............................................................................................................. 120
8.1.2 | Indirekte Wirkungen .......................................................................................................... 122
8.1.3 | Proportionalität und Angemessenheit ............................................................................... 124
8.2 | Bewertung gemäß BHO ............................................................................................................. 125
8.2.1 | Vollzugswirtschaftlichkeit ................................................................................................... 125
8.2.2 | Maßnahmenwirtschaftlichkeit ........................................................................................... 128
9 | Handlungsempfehlungen ................................................................................................................. 130
10 | Anhang ........................................................................................................................................... 133
10.1 | Beantwortung der Evaluationsfragen ..................................................................................... 133
10.2 | Anhang zu Kapitel 7.1.1 ........................................................................................................... 143
10.3 | Anhang zu Kapitel 7.2 .............................................................................................................. 148
10.4 | Anhang zu Kapitel 7.3 .............................................................................................................. 151
10.5 | Berechnung und Interpretation der Hebelwirkung ................................................................. 189
10.6 | Literatur .................................................................................................................................. 191
10.7 | Abbildungen und Tabellen ...................................................................................................... 195
Drucksache 21/7999 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 4 –
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Evaluation des Forschungszulagengesetzes 2025 5/198
1 | Zusammenfassung
Das Ziel des Forschungszulagengesetzes (FZulG) ist die Stärkung der Innovationskraft und
Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland durch die steuerliche Anreizsetzung für zusätzliche
Ausgaben für Forschung und Entwicklung (FuE). Spezifisch adressiert das Instrument insbesondere kleine
und mittlere Unternehmen (KMU), um deren Finanzierungsrestriktionen bei risikoreichen Projekten zu
mildern. Zudem soll ein Beitrag zum 3,5 %-Ziel der Bundesregierung (Anteil FuE-Ausgaben am BIP)
geleistet werden.
Diese begleitende und ex-post Evaluierung basiert auf einem Mixed-Methods-Ansatz. Dieser umfasst
quantitative Analysen administrativer Daten der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) und der
Finanzverwaltung, verknüpft mit Befragungsdaten auf Unternehmensebene des Mannheimer
Innovationspanels (MIP) und der FuE-Erhebung des Stifterverbands. Ergänzend wurden im Sinne einer
Längsschnittanalyse qualitative Interviews mit Unternehmen und Förderberatern in den Jahren 2022 und
2025 sowie der Finanzverwaltung im Jahr 2023 und weiterer Stakeholder während des gesamten
Evaluationszeitraumes geführt.
Zielgruppenerreichung
Die Einführung der Forschungszulage zum 1. Januar 2020 hat das Portfolio der innovationspolitischen
Maßnahmen um ein breitenwirksames Instrument ergänzt. Die Inanspruchnahme lief aufgrund des
expost-Charakters und der COVID-19-Pandemie zunächst langsamer an als prognostiziert, zeigt jedoch ab
2023 eine deutliche Dynamik. Bis Ende August 2025 haben über 16 Tsd. Unternehmen ihre Projekte als
Forschung und Entwicklung gemäß Frascati-Kriterien bescheinigt erhalten. Dies entspricht mehr als der
Hälfte der regelmäßig FuE-aktiven Unternehmen in Deutschland.
Die primäre Nutzerstruktur spiegelt den Fokus auf forschungsintensive Branchen wider (insb.
verarbeitendes Gewerbe, IT, technische Dienstleistungen). Rund 18 % der Antragsteller sind Start-ups
(bis 5 Jahre seit Gründung), was die Relevanz für junge Unternehmen unterstreicht.
▪ Die Forschungszulage wird überproportional häufig von Kleinst- und Kleinunternehmen genutzt (rd.
63 % der Antragsteller), rund 86 % der Fälle sind KMU.
▪ Während große und FuE-starke Bundesländer (BY, BW, NRW) in absoluten Antragszahlen
dominieren, zeigt sich relativ zu den internen FuE-Ausgaben eine gleichmäßigere Inanspruchnahme.
Ostdeutsche Bundesländer wie Sachsen-Anhalt, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern
weisen eine leicht überdurchschnittliche Inanspruchnahme auf.
▪ Im Einklang mit internationalen Beobachtungen werden primär anwendungsorientierte Projekte mit
kurzer bis mittelfristiger Verwertungsperspektive unterstützt, die mehrheitlich (rd. 60 %) ohne
Kooperationspartner umgesetzt werden.
▪ Nach einem anfänglichen Lerneffekt wird das Verfahren von den Unternehmen als deutlich weniger
bürokratisch wahrgenommen als Anträge in der direkten Forschungsförderung. Gleichzeitig
berichten spezialisierte Förderberater in den Interviews von einer impliziten Eintrittshürde: Bei
einem Antragsvolumen von unter 100.000 Euro rechnet sich ein Antrag bei einem Fördersatz von
25 % häufig nicht, wenn zusätzlich externe Beratungsleistungen in Anspruch genommen werden.
Förderberater werden bei rund zwei Dritteln der Anträge eingesetzt, was international üblichen
Mustern entspricht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass stärker forschungsintensive Unternehmen
häufiger ohne externe Beratung auskommen, da das Verfahren der Bescheinigungsstelle im Vergleich
zur ihnen vertrauten direkten Forschungsförderung als deutlich einfacher eingeschätzt wird.
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Evaluation des Forschungszulagengesetzes 2025 6/198
Direkte Wirkungen auf die Empfänger
Die kausalanalytischen, ökonometrischen Auswertungen belegen signifikante positive Effekte der
Förderung.
▪ Die Forschungszulage hat zu zusätzlichen FuE-Aktivitäten geführt. Unternehmen mit positiv
beschiedenem Antrag erhöhten ihre FuE-Ausgaben signifikant stärker als die Kontrollgruppen. Die
Schätzungen auf Basis der FuE-Erhebung zeigen Anstiege der FuE-Ausgaben um durchschnittlich
13,7 % und des FuE-Personals um 11,4 % in Unternehmen mit positiv beschiedenem Antrag im
Vergleich zu FuE-treibenden Unternehmen ohne Antrag.
▪ Die Förderung ist komplementär zu eigenen Mitteln der Unternehmen: Die Unternehmen steigerten
ihre Eigenmittel für FuE um ca. 20 %. Mitnahmeeffekte sind vorhanden (insbesondere bei größeren
Unternehmen, die ohnehin nah am für sie “optimalen” FuE-Niveau operieren), aber im Gesamtbild
überwiegt die Additionalität, gerade bei KMU.
▪ Die Wirkung entfaltet sich primär am intensiven Rand: Bereits FuE-aktive Unternehmen weiten ihre
Aktivitäten aus oder verstetigen diese. Ein signifikanter "Initialeffekt" am extensiven Rand
(Unternehmen, die wegen der Zulage erstmals mit FuE beginnen) konnte bisher empirisch nicht
nachgewiesen werden. Das Instrument dient eher der Stabilisierung und Vertiefung der bestehenden
Innovationsbasis als der Neu-Initiierung.
▪ Zur Heterogenität der Effekte stellen wir fest, dass kleine Unternehmen und solche mit geringerer
FuE-Intensität relativ stärkere Zuwächse (höhere Elastizität) als Großunternehmen zeigen. Während
das verarbeitende Gewerbe im Volumen dominiert, zeigen sich im Dienstleistungssektor teils höhere
prozentuale Steigerungen bei den FuE-Aufwendungen.
Indirekte Wirkungen
Positive Spillover-Effekte sind qualitativ erkennbar. Rd. 40 % der bescheinigten Vorhaben beinhalten
externe Partner, was den Wissenstransfer begünstigt.
In der Literatur gibt es Annahmen, dass die Förderung überwiegend in höhere Löhne für knappes FuE-
Personal fließen kann (Preiseffekt ohne Mengeneffekt). Die kausale empirische Analyse findet Evidenz
für beides: Rund die Hälfte der Zulage geht in Lohnsteigerungen auf, die zweite Hälfte der Mittel fließt in
reale FuE-Kapazitätsausweitungen.
Die Forschungszulage führte bislang zu keiner signifikanten Verdrängung der direkten Projektförderung
(Stand vor den Effekten des Wachstumschancengesetzes). Allerdings nehmen nur rund 19 % der
Antragsteller beide Förderinstrumente parallel in Anspruch. Zudem zeigen die Auswertungen, dass
Unternehmen, die einen Antrag bei der BSFZ stellen, zunehmend seltener direkte Projektfördermittel
nutzen. Qualitative Interviews bestätigen, dass die Unternehmen dabei insbesondere den Vorteil
schätzen, Projekte ohne die durch Antrags- und Gutachterverfahren bedingten Wartezeiten umgehend
beginnen zu können.
Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit
Das Design der Forschungszulage ist insgesamt als angemessen und geeignet zu bewerten.
▪ Effizienz: Mit Verwaltungskosten von derzeit ca. 3,4 % (Tendenz stark sinkend durch Skaleneffekte)
ist die steuerliche Förderung auf dem Niveau von administrativ sehr effizient organisierten direkten
Programmen. Dies dürfte sich bei den zu erwartenden noch steigenden Volumina weiter verbessern.
▪ Kosten-Nutzen: Das Verhältnis von Mitteleinsatz zu ausgelöstem FuE-Impuls ist positiv. Alle unsere
Schätzungen legen eine deutliche private FuE-Inputadditionalität nahe.
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Evaluation des Forschungszulagengesetzes 2025 7/198
▪ Verteilung: Während KMU stärker reagieren, erhalten Großunternehmen aufgrund der absoluten
Volumina ca. 55 % des Fördervolumens. Hier sind die Effekte des Wachstumschancengesetzes noch
kaum enthalten. Aufgrund der geringeren Anreizwirkung bei Großunternehmen sollten weitere
Erhöhungen der ansatzfähigen FuE-Aufwendungen daher genau abgewogen werden.
Die Befunde deuten auf neutrale bis positive wettbewerbliche Effekte hin. Die durchschnittliche Zulage
(ca. 90.000 €) ist zu gering, um den Wettbewerb im EU-Binnenmarkt zu verzerren. Vielmehr hilft sie KMU,
Nachteile gegenüber großen Unternehmen auszugleichen.
Beitrag zu den Zielen der Bundesregierung
Ein Beitrag zum Ziel eines 3,5 %-FuE-Anteils am BIP ist qualitativ gegeben, da die Zulage nachweislich
private Mehrinvestitionen auslöst, die gut mit der internationalen Literatur vereinbar ist. In
makroökonomischen Kennziffern lässt sich die positive Wirkung der Forschungszulage allerdings bislang
kaum von den negativen Auswirkungen und dem Einbruch der FuE Tätigkeit durch die Covid-Pandemie
trennen. Quantitativ blieb dieser Effekt auf makroökonomischer Ebene bislang aufgrund des moderaten
Gesamtvolumens (festgesetzt bisher 1,65 Mrd. Euro) noch unter seinem Potenzial, die
volkswirtschaftliche Quote signifikant zu heben. Die Ausweitungen durch das Wachstumschancengesetz
(u.a. Erhöhung der Bemessungsgrundlage) erhöhen dieses Potenzial in einem gewissen Ausmaß. Da die
positiven Effekte vorwiegend bei KMU auftreten, diese jedoch lediglich rd. 9 bis 10 % der gesamten
unternehmerischen FuE-Aufwendungen verantworten, bleibt der gesamtwirtschaftliche Volumeneffekt
trotz signifikanter Steigerungen in diesem Segment naturgemäß begrenzt. Aus wissenschaftlicher Sicht
ist allerdings anzumerken, dass der Beitrag zu einem Quoten-Ziel keine relevante Rolle spielt, da
aggregierte FuE-Quotenziele, insbesondere ohne Rücksichtnahme auf die zugrundeliegende
Branchenstruktur, wenig Sinn für eine evidenzbasierte Innovationspolitik machen und z.B.
ergebnisorientierte Innovationsziele sinnvoller wären.
Handlungsempfehlungen
Die Evaluation bestätigt die Forschungszulage als wirksames Basisinstrument der deutschen
Innovationspolitik. Für die Weiterentwicklung ergeben sich folgende Schwerpunkte:
1 Strategische Fortführung: Die Forschungszulage sollte als dauerhaftes Element beibehalten werden.
Ihre Planungssicherheit und die nachgewiesenen positiven Anreizeffekte stärken die
Innovationsfähigkeit der Wirtschaft nachhaltig.
2 Liquidität für KMU und Start-ups priorisieren: Das Hemmnis des späten Mittelzuflusses wird durch
die neue Möglichkeit der Verrechnung mit Steuervorauszahlungen (§ 10 Abs. 2a FZulG) adressiert.
Dieses Instrument sollte konsequent genutzt und administrativ so optimiert werden, dass die
Liquidität weitgehend synchron zur FuE-Aktivität bei den Unternehmen ankommt Dies gilt es zu
beobachten, und im Bedarfsfall weiterzuentwickeln.
3 Hürden senken und Beraterabhängigkeit reduzieren: Hohe Kosten für externe Berater heben die
Wirtschaftlichkeitsschwelle für KMU oft auf bis zu 100.000 Euro an. Um die breite Masse –
insbesondere forschungsfernere Unternehmen – besser zu erreichen, sollte der Antragsprozess
nach Möglichkeit noch weiter vereinfacht werden. Denkbar sind KI-gestützte Vorprüfungen,
standardisierte Textbausteine sowie das „Once-Only“-Prinzip (Vermeidung doppelter
Dateneingaben). Ergänzend könnten niedrigschwellige Beratungsangebote (z.B. durch eine Hotline)
Unternehmen eher befähigen, Anträge eigenständig zu stellen.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7999– 7 –
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Evaluation des Forschungszulagengesetzes 2025 8/198
4 Klarer Instrumentenmix: Die Forschungszulage sollte konsequent als themenoffene
Breitenförderung positioniert bleiben. Direkte Projektförderung ist komplementär dazu auf
risikoreiche Innovationen und strategische Technologiefelder zu konzentrieren, die rein steuerlich
nicht hinreichend angereizt werden.
5 Ausweitung der Forschungszulage genau abwägen: Während KMU stark auf die finanziellen Anreize
reagieren (hohe Input-Additionalität), fungiert die Forschungszulage für Großunternehmen primär
als Standortfaktor im internationalen Wettbewerb. Weitere Anpassungen der
Bemessungsgrundlage sollten daher nicht pauschal erfolgen, sondern es ist strategisch abzuwägen
zwischen der Maximierung von Zusatzeffekten (Fokus KMU) und der Sicherung der
Wettbewerbsfähigkeit des Standorts als ein Faktor von vielen (Fokus Großunternehmen), wobei
andere Faktoren wie Fachkräfteverfügbarkeit, Faktorkosten und Bürokratie hier weit schwerer
wiegen aber auch schwerer und nur langfristig verändert werden können.
6 Datenbasis und Evaluierbarkeit sichern: Angesichts der dynamischen Rechtsänderungen (u.a.
Wachstumschancengesetz) ist eine fortlaufende quantitative Begleitforschung notwendig, um die
Effizienz der Mittelverwendung langfristig zu evaluieren und zu steuern. Hierzu ist eine qualitativ
hochwertige Datenbasis unabdingbar. Diese erfordert die Verknüpfung von Unternehmensdaten
unterschiedlicher Quellen, die bislang stark limitiert ist. Ein neues Forschungsdatengesetz muss
hierfür die rechtlichen Hürden beseitigen.
Angaben zur Regelung gemäß Vorgabe der Europäischer Kommission
Land: Deutschland
Nummer der Beihilferegelung: SA.56245 (2020/EV)
Art des Evaluierungsberichts: Abschlussbericht
Bezeichnung der Beihilferegelung: Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagengesetz
– FZulG; BGBl I S. 2763)
Es handelt sich um eine bei der Kommission nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV angemeldete Beihilferegelung
Zeitrahmen für die Auszahlung der Mittel von der ersten bis zur letzten Tranche: Forschungszulage wird als Gesamtbetrag je
Wirtschaftsjahr ausgezahlt
Gesamtbetrag der über die Laufzeit bis Ende 2024 bereitgestellten öffentlichen Mittel: Ausgezahlt rund 1,4 Mrd. Euro,
festgesetzt rund 1,65 Mrd. Euro per 1.10.2025.
Beihilfeinstrument: Steuervergünstigung für FuE Löhne; Auftragsforschung; seit 28.3.2024 auch Wertminderung von
abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern
Zeitplan für die Berichterstattung (wann werden ggf. die nächsten Berichte vorgelegt): voraussichtlich 2027 (abhängig von der
neuen AGVO-Fassung)
Für die Finanzierung, Durchführung und Verwaltung der Beihilferegelung zuständige Behörden: Bundesministerium der Finanzen
und Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt
Evaluatoren: KMU Forschung Austria (Wien), WIFO (Wien), ifo Institut (München)
Website und andere relevante Orte, an denen der vorliegende Bericht nach seiner Genehmigung veröffentlicht wird:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Themen/Steuern/Steuerliche_Themengebiete/Forschungszulage/forschungs
zulage.html
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Evaluation des Forschungszulagengesetzes 2025 9/198
2 | Einleitung
Dies ist der Abschlussbericht der Evaluation des Forschungszulagengesetzes (FZulG) im Zeitraum 2021
bis 2025, der die Ergebnisse der laufenden Arbeiten der Jahre 2021 bis 2025 zusammenfasst, und
abschließend auf Basis mehrerer Datengrundlagen eine analytisch-quantitative Analyse ergänzt.
Die jährlichen Berichte 2021-2024 konzentrierten sich neben einer Auswertung der Antragsdaten zur
Ermittlung des Status quo ebenso auf verschiedene Vertiefungsthemen wie eine Untersuchung des
Bekanntheitsgrades des Instruments (Bericht 2021), qualitative Ergebnisse auf Basis teilstrukturierter
Interviews mit verschiedenen Akteuren des ‚Systems Forschungszulage‘ zu Themen der administrativen
Umsetzung sowie Interviews mit Unternehmen zur Untermauerung der Wirkungslogik des Instruments
und ersten Hinweisen auf Spillover-Effekte (Berichtsjahr 2022 und 2025). Darüber hinaus wurde auf Basis
von Interviews in den Bundesländern der Festsetzungsprozess in den Finanzämtern näher analysiert
(Berichtsjahr 2023) sowie eine erste Auswertung der Daten des Mannheimer Innovationspanels (MIP) im
Jahr 2024.
In diesem Bericht wurden erstmals die FuE-Erhebung des Stifterverbands sowie die MIP-Daten des
Zentrums für Europäische Wirtschaftsforschung (ZEW) für triangulative Kausalanalysen verwendet, die
vorher im Rahmen des EVALDAT-Projekts für Evaluierungszwecke angereichert und aufbereitet wurden.
3 | Rational und Anwendung der steuerlichen
Forschungsförderung
3.1 | Ökonomisches Rational für eine steuerliche FuE-Förderung in
Deutschland
Ökonomische Begründung und Erwartungshaltung vor Einführung
Die Einführung einer steuerlichen Forschungsförderung in Deutschland basierte primär auf dem
Argument, marktbedingte FuE-Investitionshemmnisse zu korrigieren, Lücken im bestehenden
Fördersystem zu schließen und die internationale Wettbewerbsfähigkeit des Standorts zu sichern. Diese
Forderung wurde über Jahre hinweg konsistent durch Gutachten der Expertenkommission Forschung
und Innovation (EFI 2012, 2017, 2020) sowie Studien des ZEW (z. B. Rammer, 2011; Spengel et al., 2017;
Licht et al., 2019) untermauert und als Ziel in der Hightech-Strategie 2025 verankert (Bundesregierung,
2018).
▪ Marktversagen bei FuE-Ausgaben: Die staatliche Intervention wird ordnungspolitisch mit drei
zentralen Formen von Marktversagen legitimiert, die dazu führen, dass Unternehmen weniger in FuE
investieren, als gesamtwirtschaftlich optimal wäre (Arrow, 1962; für Deutschland: z.B. Spengel et al.,
2008; Spengel & Wiegard, 2011; Peters et al., 2012):
▪ Wissensspillovers (positive Externalitäten): Unternehmen können den gesellschaftlichen Nutzen
ihrer Forschung nicht vollständig als privaten Ertrag internalisieren, da Wissen an Wettbewerber
und die Gesellschaft abfließt.
▪ Informationsasymmetrien und Finanzierungsrestriktionen: Externe Kapitalgeber können die
Erfolgschancen und Risiken komplexer FuE-Projekte oft nur schwer einschätzen. Dies erschwert
die Kreditfinanzierung und zwingt Unternehmen, FuE vorwiegend aus dem laufenden Cash-Flow
zu finanzieren.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7999– 9 –
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Evaluation des Forschungszulagengesetzes 2025 10/198
▪ Unteilbarkeit: Sinnvolle FuE-Projekte erfordern oft Mindestinvestitionen in einer bestimmten
Höhe und lassen sich nicht teilen bzw. beliebig klein umsetzen.
▪ Für KMU wiegen diese Hemmnisse deutlich schwerer. Anders als Großunternehmen können sie das
Risiko einzelner Projekte nicht über ein breites Portfolio diversifizieren; ein Fehlschlag kann
existenzbedrohend sein. Zudem sind sie von Kreditrationierung aufgrund asymmetrischer
Informationen stärker betroffen (Petersen & Rajan, 1995; Hottenrott & Czarnitzki, 2011).
Erwartete Wirkungsmechanismen
▪ Nutzerkostensenkung und Elastizität: Steuerliche Anreize senken die effektiven Grenzkosten von FuE
(User Cost of Capital). Die Forschungsliteratur vor Einführung der Zulage ging von einer langfristigen
Preiselastizität von etwa -1 aus: Eine Senkung der Nutzerkosten um ein Prozent führt zu einem
Anstieg der FuE-Ausgaben um rund ein Prozent (Spengel et al., 2017).
▪ Hebelwirkung (Input-Additionalität): Internationale Metastudien deuteten darauf hin, dass ein Euro
Steuerausfall mehr als einen Euro an zusätzlicher privater FuE mobilisiert (‚Bang-for-the-Buck‘ > 1),
wobei KMU tendenziell stärker reagieren als Großunternehmen (siehe Literaturüberblick in Spengel
et al., 2017; aber auch später: OECD, 2023).
▪ Komplementarität im Fördersystem: Ein zentrales Argument für die Einführung war die Schließung
einer Förderlücke. Während die direkte Projektförderung oft gezielt (thematisch fokussierte)
risikoreiche Spitzenforschung adressiert, aber überwiegend als selektiv, bürokratisch und tendenziell
großunternehmensfreundlich kritisiert wurde (Spengel et al., 2009), sollte die steuerliche Förderung
als breitenwirksames Basisinstrument fungieren. Sie soll technologieoffen die kontinuierliche FuE-
Tätigkeit mit geringerem administrativen Aufwand unterstützen. Die Literatur empfahl bereits
damals den komplementären Einsatz beider Instrumente, um unterschiedliche Hemmnisse im
Innovationssystem zu adressieren.
▪ Wachstum und Standortwettbewerb: Übergeordnetes Ziel war die Beseitigung eines
Standortnachteils, da Deutschland bis 2020 als eines der wenigen OECD-Länder über keine
steuerliche FuE-Förderung verfügte. Die Erwartung war, dass kurzfristige Steuermindereinnahmen
mittel- bis langfristig durch positive Wachstums- und Wohlfahrtseffekte überkompensiert würden,
auch wenn die exakte Quantifizierung dieser langfristigen dynamischen Effekte methodisch mit
Unsicherheiten behaftet bleibt (Spengel & Wiegard, 2012; EFI, 2020).
Ex-ante-Analysen und politische Zielsetzung
Modellierungen des ZEW zum ursprünglichen Design zeigten, dass die niedrige Förderobergrenze die
Anreizwirkung effektiv auf KMU fokussiert. Zwar entfällt aufgrund hoher absoluter FuE-Budgets dennoch
ein erheblicher Teil des Volumens auf Großunternehmen, die relative Input-Additionalität wurde jedoch
primär bei KMU prognostiziert (Licht et al., 2019).
Etwas kritisch bewertet wurde das zweistufige Verfahren mit der Bescheinigungsstelle (BSFZ), das den
Vorteil der administrativen Einfachheit gerade für kleine Budgets schmälern könnte. Zudem mahnte die
EFI (2020) an, dass kurzfristige Befristungen von Parametern (wie der Anhebung der
Bemessungsgrundlage für eine bestimmte Zeit wie bei Corona ursprünglich diskutiert) die
Planungssicherheit untergraben. Makroökonomisch wurde die konjunkturstabilisierende Funktion
betont: Die Liquiditätszufuhr kann in Abschwungphasen FuE-Einbrüche abfedern. Die Einbeziehung der
Auftragsforschung zielte dabei darauf ab, auch KMU ohne eigene Labore zu erreichen, statt das Budget
primär über höhere Deckel für Großunternehmen auszuschöpfen.
Vor diesem Hintergrund führte die Bundesregierung die Forschungszulage zum 1. Januar 2020 mit
folgenden Zielen ein:
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Evaluation des Forschungszulagengesetzes 2025 11/198
▪ Erhöhung der Attraktivität Deutschlands als Forschungs- und Innovationsstandort
▪ Steigerung der privaten FuE-Ausgaben, insbesondere durch KMU, und damit einen Beitrag zur
Erreichung des Ziels, gesamtstaatliche Ausgaben für FuE in Höhe von 3,5% des BIP bis 2025 zu
erreichen (2018 waren dies noch 3,13 %)
▪ Generierung positiver Spillover-Effekte auch auf andere Unternehmen
▪ Wachstumsfreundliche und faire steuerliche Rahmenbedingungen
Die Ausgestaltung sollte dabei zielgerichtet erfolgen, ohne Großunternehmen prinzipiell auszuschließen.
3.2 | Steuerliche Forschungsförderung im internationalen Vergleich
Steuerliche Anreize für FuE sind in der OECD inzwischen das dominierende Instrument, um private FuE-
Ausgaben zu stimulieren. Jüngste OECD-Daten zeigen, dass in der OECD-Gesamtschau mittlerweile 34
von 38 OECD-Ländern entsprechende Instrumente anbieten, sowie rund 55 % der staatlichen FuE-
Förderung für Unternehmen über das Steuersystem laufen (OECD, 2025). Zwischen den Ländern
bestehen jedoch deutliche Unterschiede hinsichtlich der Zielsetzungen, der Anspruchsberechtigung, der
Bemessungsgrundlagen sowie der konkreten Ausgestaltung der steuerlichen Maßnahmen (Spengler et
al., 2017).
In diesem Abschnitt werden zunächst die zentralen Designmerkmale (international) analysiert sowie die
methodischen Fortschritte und offenen Herausforderungen in der Evaluierung beleuchtet. Darauf
aufbauend widmet sich der Überblick den Erkenntnissen zur Wirksamkeit steuerlicher
Forschungsförderung, wobei spezifisch auf Input-Additionalität und Elastizitäten, heterogene Effekte
nach Unternehmensgröße und FuE-Intensität sowie Output-Additionalität und Innovationswirkungen
eingegangen wird. Anschließend erfolgt eine Gegenüberstellung von steuerlicher Förderung versus
direkte Förderung, ergänzt durch eine Analyse länderspezifischer Entwicklungen und Evaluierungen.
Nach der Diskussion übergreifender Herausforderungen und kritischer Aspekte werden Implikationen für
die deutsche Forschungszulage abgeleitet, bevor der Abschnitt mit einem Fazit und Ausblick schließt.
Zentrale Designmerkmale
Die internationale Entwicklung zeigt eine kontinuierliche Erweiterung sowohl der Anzahl der Staaten mit
steuerlicher FuE-Förderung als auch des Umfangs der angebotenen Maßnahmen. Laut den jüngsten
Erhebungen der OECD (2025) beträgt die durchschnittliche implizite Steuersubventionsrate für profitable
KMU im OECD-Raum etwa 19 %, während große profitable Unternehmen im Schnitt circa 16 % erhalten.
Diese Kennzahl spiegelt den effektiven Geldwert der Förderung wider und berücksichtigt, dass die
nationalen Systeme nicht nur unterschiedliche Nominalsteuersätze anwenden, sondern auch
abweichende Bemessungsgrundlagen (z.B. förderfähige Kostenarten) definieren. Im Jahr 2024 zählten
Portugal, Frankreich und Polen zu den OECD-Volkswirtschaften mit den höchsten effektiven Anreizen für
große, profitable Unternehmen. Bei profitablen KMU lagen die Spitzenwerte hingegen in Peru, Island,
Portugal und Frankreich (Abb. 1). Auffällig ist, dass einige der führenden Innovationsländer (Innovation
Leaders) mit ihrer Förderintensität unter dem OECD- und EU-Durchschnitt liegen.
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Evaluation des Forschungszulagengesetzes 2025 12/198
Abb. 1 Steuerliche Forschungsförderungsrate im OECD-Ländervergleich
Bemerkenswert ist die anhaltende Verschiebung von der direkten zur indirekten Unterstützung gemäß
der folgenden Abbildung: 2023 stellten 23 von 38 OECD-Ländern mehr Unterstützung für Unternehmens-
FuE durch Steueranreize als durch direkte Instrumente bereit. Portugal (0,39 % des BIP), Island (0,38 %)
und das Vereinigte Königreich (0,30 %) führen bei der steuerlichen FuE-Förderung gemessen am BIP
(OECD, 2025).
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Evaluation des Forschungszulagengesetzes 2025 13/198
Abb. 2 Direkte und indirekte Förderung von Unternehmensforschung in OECD-Ländern, in Prozent
des BIP 2023
Steuerliche Forschungsförderung kann in Form von Freibeträgen, Abzügen, Steuerbefreiungen oder
Steuergutschriften gewährt werden. Während Freibeträge, Abzüge und Befreiungen die steuerliche
Bemessungsgrundlage mindern, reduziert eine Steuergutschrift direkt die zu entrichtende Steuer. Der
Unterschied zwischen beiden Ansätzen ist überwiegend formaler Natur, hat jedoch Auswirkungen auf
den Förderwert bei sich ändernden Steuersätzen. In der Regel können FuE-Ausgaben vollständig
abgezogen werden; sogenannte ‚enhanced allowances‘ bezeichnen eine Abzugsfähigkeit über 100 % der
FuE-Kosten hinaus. Steuerliche Entlastungen können zudem auf unterschiedliche Steuerarten
angewendet werden – zumeist auf die Körperschaftsteuer, in wenigen Fällen auch auf Lohnsteuer oder
Sozialabgaben (z.B. in acht OECD-Ländern). Darüber hinaus unterscheiden sich Fördermodelle nach der
Bemessungsgrundlage: Volumenbasierte Maßnahmen beziehen sich auf die gesamten FuE-Ausgaben,
während inkrementelle Systeme nur zusätzliche Aufwendungen über einem definierten Basiswert
fördern. Einige Länder nutzen hybride Modelle mit beiden Komponenten (OECD, 2023).
In OECD-Ländern werden Steuergutschriften, die sich auf die gesamten qualifizierten FuE-Ausgaben
beziehen, mit annähernd der Hälfte aller Maßnahmen am häufigsten angewandt. Hierzu zählt auch die
Forschungszulage. Werden hingegen ausschließlich EU-Mitgliedstaaten betrachtet, kommt am
häufigsten die Variante vor, bei der das besteuerbare Einkommen reduziert wird, also ein
Steuerfreibetrag, der sich ebenfalls auf alle qualifizierten FuE-Ausgaben bezieht (OECD, n. d.).
Die Möglichkeit eines Unternehmens, von steuerlichen FuE-Anreizen zu profitieren, hängt nicht nur von
seiner Steuerbasis ab, sondern auch von politisch gesetzten Begrenzungen zur Steuerung der fiskalischen
Belastung und zur Sicherung einer fairen Verteilung der Fördermittel. Viele Länder führen hierfür
Obergrenzen für förderfähige FuE-Ausgaben oder Steuervergünstigungen ein, die entweder absolut (z.B.
maximaler Förderbetrag pro Unternehmen) oder relativ (z.B. Anteil der FuE-Ausgaben oder der
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Körperschaftsteuerschuld) definiert sind. Bei lohnsteuer- oder sozialversicherungsbasierten
Förderungen ist der Anspruch zudem strukturell auf die jeweilige Abgabenverpflichtung im
Bezugszeitraum begrenzt.
Wenige Länder verwenden hingegen Mindestschwellen (Floors), die als statische Eintrittsbarriere
fungieren: Eine Förderung wird hier erst gewährt, wenn die FuE-Ausgaben einen festgelegten absoluten
Betrag überschreiten, um Kleinstförderungen auszuschließen. Hiervon zu unterscheiden sind
inkrementelle Systeme, die zwar ebenfalls eine implizite Schwelle enthalten, jedoch einem dynamischen
Prinzip folgen. Sie berücksichtigen nicht das absolute Volumen, sondern ausschließlich den Zuwachs der
Ausgaben gegenüber einem historischen Referenzniveau. Die Definition dieser Baseline variiert zwischen
den Ländern und kann auf Durchschnittswerten vergangener Jahre beruhen oder dynamisch angepasst
werden, was die internationale Vergleichbarkeit der Bemessungsgrundlagen erschwert (OECD, 2023).
Junge oder verlustträchtige Unternehmen verfügen häufig nicht über eine ausreichende Steuerbasis, um
unmittelbar von steuerlichen FuE-Anreizen zu profitieren. Viele Länder sehen daher Carry-forward- und
teils auch Carry-back-Regelungen für ungenutzte FuE-Steuergutschriften sowie in einigen Fällen
rückerstattbare Elemente vor, um die Förderwirkung auch bei Unternehmen ohne aktuelle Steuerlast zu
sichern. Diesem Ansatz folgt auch die deutsche Forschungszulage, die eine volle Auszahlung des
Förderbetrags gewährleistet, wenn dieser die festgesetzte Steuerschuld übersteigt. Die konkrete Dauer
und Ausgestaltung der Verlustvorträge sowie die Bedingungen für eine solche Rückerstattung
unterscheiden sich dabei erheblich zwischen den Ländern und orientieren sich meist an den allgemeinen
ertragsteuerlichen Verlustverrechnungsregeln oder speziellen Bestimmungen der jeweiligen FuE-
Förderinstrumente. Ergänzend kommen in einigen Staaten Instrumente zum Einsatz, die direkt an
Lohnsteuer- bzw. Sozialabgaben anknüpfen – wie etwa das niederländische WBSO-System, das den
Abzug von FuE-Lohnausgaben auf monatlicher Basis ermöglicht und damit insbesondere die Liquidität in
forschungsintensiven Start-ups und KMU erhöht (OECD, 2023).
Fortschritte und offene Herausforderungen in der Evaluierung
Die methodischen Ansätze zur Evaluierung der steuerlichen Forschungsförderung haben sich in den
vergangenen Jahren deutlich weiterentwickelt. Zunehmend kommen quasi-experimentelle
Forschungsdesigns zum Einsatz. Diese ermöglichen die Annäherung an ein kontrafaktisches Szenario, also
die Frage, wie sich ein Unternehmen ohne Förderung entwickelt hätte. So lassen sich kausale Effekte der
Förderung auf unternehmerische FuE-Aktivitäten identifizieren. Dafür sind Daten auf
Unternehmensebene für geförderte und nicht geförderte Unternehmen über längere Zeiträume
erforderlich. In diesem Bereich gab es in den vergangenen Jahren erhebliche Verbesserungen, die eine
zunehmende Nutzung ökonometrischer, quasi-experimenteller Evaluationsansätze ermöglichen (OECD,
2023; Guceri & Liu, 2019).
Ein bedeutender Fortschritt für länderübergreifende Wirkungsanalysen steuerlicher
Forschungsförderung ist das von der EU finanzierte und von der OECD koordinierte Projekt microBeRD,
das in zwei Phasen von 2016 bis 2023 umgesetzt wurde. Ziel war es, nationale Wirkungsanalysen durch
ein harmonisiertes Mikrodatenkonzept zu ergänzen und so länderübergreifend vergleichbare Evidenz zu
schaffen. Das Projekt kombinierte die Variation der Förderinstrumente und Policy-Mixe zwischen
Ländern mit der analytischen Tiefe von Unternehmensdatenanalysen. Damit werden Effekte nach
Unternehmensmerkmalen (z.B. Größe, Eigentumsstruktur, Sektor) und die Wechselwirkungen zwischen
steuerlichen und direkten Förderinstrumenten vergleichbar erfasst (OECD, 2020).
Trotz erheblicher methodischer Fortschritte bestehen weiterhin wesentliche ungelöste
Herausforderungen bei der quantitativen Evaluierung steuerlicher Forschungsförderung. Die Messung
von Outputadditionalität bleibt besonders schwierig, da verfügbare Indikatoren wie Patente,
Veröffentlichungen oder neue Produkte nur begrenzt geeignet sind, die Qualität und ökonomische
Relevanz von Innovationen abzubilden. Hinzu kommt, dass zwischen FuE-Ausgaben und beobachtbaren
Ergebnissen oft lange und heterogene Zeitverzögerungen bestehen, wodurch die Attribution von
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Effekten erschwert wird. Auch Spillover-Effekte, also indirekte Wirkungen auf nicht geförderte
Unternehmen über Wissensdiffusion oder Arbeitskräftemobilität, lassen sich bislang nur unzureichend
quantifizieren und führen zu Unsicherheiten bei kontrafaktischen Vergleichen. Schließlich fehlt es an
integrierten Datengrundlagen, die administrative Steuerdaten, Innovations- und Leistungsindikatoren
systematisch verknüpfen. Ohne solche Mikrodaten- und Längsschnittsysteme bleibt die empirische
Evidenz fragmentiert, und zentrale Fragen zur langfristigen Wirksamkeit, Verhaltensänderung und
gesellschaftlichen Wirkung steuerlicher FuE-Förderung können nur eingeschränkt beantwortet werden
(OECD, 2023).
Erkenntnisse zur Wirksamkeit steuerlicher Forschungsförderung
Input-Additionalität und Elastizitäten
Die neueste Generation von Studien bestätigt grundsätzlich die Wirksamkeit steuerlicher
Forschungsförderung bei der Stimulierung zusätzlicher FuE-Aktivitäten, zeigt aber erhebliche Variation
in der Effektgröße. Eine OECD-weite Analyse auf Basis des microBeRD Projekts ermittelt eine
durchschnittliche User-Cost-Elastizität1 von etwa -0,6. Diese Elastizität ist jedoch deutlich geringer als die
in einzelnen Länderstudien geschätzte Elastizität (OECD, 2023).
Zu den Evaluierungen nationaler Programme, die höhere Elastizitäten feststellen, zählen: Die britische
Evaluierung von Guceri und Liu (2019) ermittelte beispielsweise eine User-Cost-Elastizität von −1,6. Das
bedeutet, dass eine Senkung der steuerlich bedingten FuE-Kosten um 10 % zu einem Anstieg der FuE-
Ausgaben um etwa 16 % führt. Ähnlich positive Ergebnisse zeigen auch neuere Analysen auf Basis
britischer Unternehmensdaten (Dechezleprêtre et al., 2023).
Auch die Evaluation des kanadischen SR&ED-Programms zeigt deutliche Effekte steuerlicher Anreize:
Eine Senkung der Nutzerkosten um 10 % führt im Durchschnitt zu einem Anstieg der FuE-Ausgaben um
etwa 17 %. Der Effekt ist dabei nahezu doppelt so stark bei Unternehmen ohne Steuerpflicht, die
erstattungsfähige Steuergutschriften in Anspruch nehmen können. Dies verdeutlicht die zentrale Rolle
der Refundierbarkeit steuerlicher Fördermaßnahmen, insbesondere für kleine und
wachstumsorientierte Unternehmen mit begrenzter Liquidität (Agrawal et al., 2020).
Heterogene Effekte nach Unternehmensgröße und FuE-Intensität
Ein konsistenter Befund der neueren Literatur ist die deutlich höhere Responsivität kleinerer
Unternehmen auf steuerliche FuE-Anreize. Die OECD (2023) schätzt, dass kleine Unternehmen ein
Verhältnis der zusätzlichen FuE-Ausgaben zum erhaltenen Förderbetrag von 1,6 aufweisen, mittlere
Unternehmen 1,4 und große Unternehmen nur 0,4. Der hauptsächliche Treiber dafür liegt demnach in
der vorher niedrigeren FuE-Intensität kleinerer Unternehmen, weniger die Unternehmensgröße an sich.
Diese Erkenntnis führt zu Fragen über die Kosteneffizienz einiger Förderdesigns, da in den meisten OECD-
Ländern der höhere Teil der Steuerausfälle auf die am wenigsten responsiven, großen Unternehmen
entfallen.
Neuere Arbeiten von Appelt et al. (2025) bieten eine detaillierte Erklärung für die Diskrepanz zwischen
den oft starken Effekten in auf Firmendaten basierenden Mikrostudien und den schwächeren Effekten
in aggregierten Makrostudien. Die Autor:innen identifizieren hierfür zwei zentrale Mechanismen:
▪ Unvollständige Inanspruchnahme: In den meisten Ländern profitiert nur etwa die Hälfte aller
forschenden Unternehmen tatsächlich von steuerlichen Förderungen, oft aufgrund mangelnder
Kenntnis oder hoher administrativer Kosten. Aggregierte Studien berücksichtigen diese selektive
Inanspruchnahme meist nicht und liefern daher ‚Intent-to-Treat‘-Schätzungen. Appelt et al. (2025)
1 Die User-Cost-Elasticity beschreibt, wie stark die FuE-Ausgaben von Unternehmen auf eine Veränderung der effektiven Kosten der Forschung reagieren. Sie
misst also die prozentuale Änderung der FuE-Ausgaben eines Unternehmens, wenn sich die „Nutzerkosten“ der FuE, also die nach Steuern verbleibenden
Eigenkosten, um ein Prozent verändern. Ein negativer Wert bedeutet, dass geringere Nutzerkosten (etwa durch Steueranreize) mit höheren FuE-Ausgaben
einhergehen.
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zeigen, dass dieser methodische Unterschied zu einer Reduktion der geschätzten Effektgröße um
etwa 40 % führt.
▪ Strukturelle Heterogenität: Während Mikrostudien in ihren Stichproben überwiegend kleinere
Unternehmen abbilden (die stark auf Anreize reagieren), werden aggregierte Daten von wenigen
großen, FuE-intensiven Unternehmen dominiert. Diese reagieren zwar kaum auf steuerliche Anreize,
vereinen aber den Großteil der FuE-Ausgaben auf sich. Diese asymmetrische Verteilung treibt einen
Keil zwischen die Ergebnisse auf Unternehmensebene und jene auf Gesamtwirtschaftsebene (Appelt
et al., 2025; OECD, 2023).
Dieser Befund ist für die differenzierte Bewertung von Additionalität und Effektivität von hoher Relevanz.
Die Ausgestaltung steuerlicher FuE-Anreize hat einen wesentlichen Einfluss auf das Ausmaß zusätzlicher
FuE-Ausgaben, die Unternehmen tätigen. Analysen zeigen, dass Unternehmen deutlich stärker auf
steuerliche Förderung reagieren, wenn Erstattungsregelungen für verlustmachende Firmen vorgesehen
sind. In solchen Fällen fallen die zusätzlichen FuE-Ausgaben im Durchschnitt rund doppelt so hoch aus
wie bei nicht erstattungsfähigen Systemen. Noch größere Wirkungen zeigen sich, wenn steuerliche
Anreize auf Lohnsteuern oder Sozialabgaben anrechenbar sind und somit unabhängig von der Ertragslage
eines Unternehmens greifen – hier liegen die zusätzlichen FuE-Ausgaben etwa dreimal so hoch (OECD,
2023).
Output-Additionalität und Innovationswirkungen
Die Evidenz zu Output-Additionalität bleibt auch bei Mikrostudien gemischt, zeigt aber teilweise
ermutigende Entwicklungen. Die britische Evaluierung von Dechezleprêtre et al. (2023) dokumentiert
nicht nur Erhöhungen der FuE-Ausgaben, sondern auch persistente Anstiege der Patentanmeldungen bei
neu anspruchsberechtigten Unternehmen sowie positive Spillover-Effekte auf technologisch
nahestehende Unternehmen. Die Effekte variieren nach FuE-Intensität, nicht nach Sektorzugehörigkeit.
Im internationalen Vergleich im Rahmen des microBeRD-Projekts der OECD (2023) wurde auch eine
Pilotanalyse zur Output-Additionalität durchgeführt. Auf Länder-, Branchen- und Firmengrößenebene
wurde ein positiver, statistisch signifikanter Zusammenhang zwischen unternehmensseitiger FuE und der
wirtschaftlichen Performance festgestellt, der auf relevante Spillover-Effekte durch hohe Renditen aus
FuE in Zulieferindustrien hindeutet.2 Während sich auf Unternehmensebene bislang kein eindeutiger
Gesamteffekt von steuerlichen Anreizen und direkter Förderung auf Innovation im weiteren Sinne
nachweisen lässt, findet sich Evidenz für positive Wirkungen auf Patentaktivitäten. Vorläufige
Auswertungen für 14 Länder deuten zudem auf Verbesserungen bei Umsatz, Beschäftigung und
Arbeitsproduktivität hin. Eine Pilotanalyse des ökonomischen Nutzens von FuE in fünf Ländern legt nahe,
dass der gesellschaftliche Nutzen aus FuE im Durchschnitt etwa doppelt so hoch ist wie der private
Nutzen. Dies impliziert substanzielle Wissensspillover.
Steuerliche Förderung versus direkte Förderung
Es gibt zahlreiche Studien, die direkte und steuerliche FuE-Fördermaßnahmen vergleichen. Die Evidenz
ist gemischt. Laut einer vergleichenden Meta-Regressionsanalyse könnte der Grund dafür sein, dass es
in der Literatur zu beiden Instrumentenklassen einen Publikationsbias und einen Mangel an statistischer
Power gibt (Dimos et al., 2022). Auch zum Zusammenspiel der beiden Instrumentenklassen gibt es
gemischte Evidenz (Appelt et al., 2016). Mögliche zusätzliche Erklärungen sind die Heterogenität der
Innovationssysteme und die dementsprechend heterogene Wirkung der Instrumentenklassen sowie die
2 Der positive Zusammenhang zwischen FuE und wirtschaftlicher Performance deutet darauf hin, dass Unternehmen nicht nur von eigenen Innovationen
profitieren, sondern auch erhebliche vertikale Spillovers realisieren – also Produktivitätsgewinne, die durch forschungsintensive Vorleistungen aus
Zulieferindustrien (sog. Rent Spillovers) importiert werden. Dies ergänzt die klassischen Wissensspillover aus Forschungseinrichtungen und Wettbewerbern
um eine materielle Komponente.
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unterschiedlichen Wirkungen je nach Charakteristik der Unternehmen, beispielsweise deren
Größenklasse (OECD, 2023).
Vergleich der Instrumentenklassen
Die vergleichende Meta-Analyse von Dimos et al. (2022), basierend auf 37 Studien (12 zu steuerlichen
und 25 zu direkten FuE-Fördermaßnahmen), kommt zu dem Schluss, dass weder Steueranreize noch
direkte Zuschüsse systematisch besser abschneiden. Basierend auf einer Analyse der Elastizitäten
generieren beide Instrumente durchschnittlich etwa 7,5 Cent zusätzliche private FuE pro Dollar
öffentlicher Unterstützung. Demgegenüber steht eine optimistischere Einschätzung der OECD (2023).
Deren Analyse auf Basis von Mikrodaten kommt zu dem Ergebnis, dass beide Instrumente gleichermaßen
effektiv sind, jedoch mit einem deutlich höheren Hebel: Ein Euro Förderung resultiert hier in
durchschnittlich € 1,40 zusätzlichen privaten FuE-Ausgaben. Dieser Effekt ist bei kleinen Unternehmen
stärker ausgeprägt und verhält sich umgekehrt proportional zum anfänglichen FuE-Niveau der Firmen.
Ein wesentlicher Unterschied zeigt sich jedoch in der Dynamik: Während die Wirksamkeit von
Steueranreizen über die Zeit stabil bleibt, nimmt die Effektivität von direkten Zuschüssen im Zeitverlauf
tendenziell zu.
Abb. 3 Vergleich der FuE-Inputadditionalität von direkter und indirekter FuE-Förderung
Neben der reinen Ausgabenhöhe weisen Analysen auf signifikante qualitative Unterschiede in der Art der
angeregten Aktivitäten hin. Während direkte Zuschüsse gezielt genutzt werden können, um Forschung
mit hohen gesellschaftlichen Spillovers zu fördern, konzentriert sich die Wirkung steuerlicher Anreize laut
OECD (2023) effektiv auf die „experimentelle Entwicklung“ (das ‚E‘ in FuE). Der Einfluss steuerlicher
Förderung auf die anwendungsorientierte Grundlagenforschung ist hingegen verschwindend gering, und
auch industrielle Forschung in den niedrigen Technology Readiness Levels (TRL) passieren nur in
ausgewählten Branchen. Steueranreize eignen sich daher besonders zur Formalisierung und Ausweitung
von Produkt- und Prozessentwicklungen, weniger jedoch für angewandte Forschung, die breite, radikale
Anwendungen hervorbringt.
Jedoch zeigen neuere Einzelstudien auf Mikroebene differenziertere Ergebnisse, die teilweise im
Widerspruch zu globalen Meta-Analysen stehen. Nana-Cheraa et al. (2023) finden für britische
Unternehmen, dass Steueranreize bei der Stimulierung von Input-Additionalität (FuE-Ausgaben)
konsistent stärker wirken als direkte Zuschüsse – die geschätzten Effekte sind hier etwa doppelt so hoch.
Allerdings warnen die Autor:innen davor, dies als generelle Überlegenheit zu interpretieren: Während
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die hohe Input-Additionalität steuerlicher Förderung sich nicht proportional in Innovationsergebnissen
(Outputs) niederschlägt, zeigen Zuschüsse zwar schwächere Input-, aber konsistentere Output-Effekte.
Eine Nuancierung liefern Angelino et al. (2024) für Belgien: Ihre Analyse bestätigt zwar die positiven
Input-Effekte beider Instrumente, findet aber – im Gegensatz zu den britischen Ergebnissen –, dass
Steuergutschriften dort auch einen signifikant positiven Einfluss auf den Innovations-Output (gemessen
als Umsatzanteil mit neuen Produkten) haben. Dies deutet darauf hin, dass die Output-Wirkung
steuerlicher Förderung stark vom spezifischen Design und Kontext abhängt und nicht per se schwächer
sein muss.
Dies wird durch die Beobachtung gestützt, dass die Reaktionsfähigkeit auf steuerliche Förderung dort am
größten ist, wo sie Liquiditätsengpässe lindert – etwa bei Start-ups ohne nennenswerte Steuerschuld,
sofern die Gutschriften erstattungsfähig sind oder mit Lohnsteuern verrechnet werden können. Dies
deutet darauf hin, dass der relative Vorteil steuerlicher Förderung stark davon abhängt, ob die Politik
primär Ausgabensteigerungen oder konkrete Innovationsergebnisse anstrebt.
Komplementarität und Policy-Mix-Effekte
Über den Vergleich der Einzelinstrumente hinaus deutet die Literatur auf wichtige Interaktionseffekte
hin, wenn beide Instrumente kombiniert werden.
Hinsichtlich des gleichzeitigen Einsatzes (statischer Policy-Mix) zeigt die Analyse von Nana-Cheraa et al.
(2023): Werden beide Instrumente kombiniert, ergibt sich bei den Innovationsergebnissen (z.B. neue
Produkte) eine komplementäre, sich verstärkende Wirkung. Bei den reinen Investitionsausgaben
hingegen treten eher Sättigungs- oder Substitutionseffekte auf.
Ein weiterer, dynamischer Aspekt der Komplementarität, der über den gleichzeitigen Einsatz von
Instrumenten hinausgeht, ist deren zeitliche Abfolge (Sequencing). Lenihan et al. (2025) erweitern die
Debatte um diese dynamische Perspektive und zeigen für Irland, dass sequenzielle Kombinationen von
direkten Zuschüssen und steuerlicher Förderung signifikant höhere Input-Additionalität erzeugen als der
Einsatz einzelner Instrumente. Besonders hervorzuheben ist dabei die Asymmetrie der
Wirkungsrichtung: Die Sequenz „Zuschüsse gefolgt von Steueranreizen“ erweist sich als signifikant
wirkungsvoller im Vergleich zur umgekehrten Reihenfolge (Steueranreize gefolgt von Zuschüssen). Die
Autoren führen diese spezifische Komplementarität darauf zurück, dass Zuschüsse initial den Einstieg in
risikoreichere, neue Technologiefelder und den Aufbau von Kapazitäten ermöglichen. Diese neu
geschaffene Wissensbasis kann anschließend durch die breitenwirksame Liquiditätszufuhr der
Steueranreize effektiv vertieft und zur Marktreife entwickelt werden.
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Länderspezifische Entwicklungen und Evaluierungen
Vereinigtes Königreich
Die Evaluierung des ‚Research and Development Expenditure Credit‘ (RDEC) aus dem Jahr 2020 weist
eine hohe Effektivität aus: Jedes Pfund Steuerausgaben führt demnach zu 2,4-2,7 Pfund zusätzlichen FuE-
Ausgaben (HMRC, 2020). Jedoch führten jüngste Reformen zu einer drastischen Veränderung der
Nutzung. Die Reformen zielten auf eine Eindämmung von Fehlbeanspruchungen und Missbrauch,
nachdem HMRC für 2020-21 Fehler- und Betrugsquoten von über 16 % insgesamt und über 24 % im
KMU-Regime geschätzt hatte. Im April 2023 wurde eine Senkung der Fördersätze für KMU eingeführt
sowie verpflichtende digitaler Vorab-Anmeldungen sowie detaillierterer Nachweispflichten. Daraufhin
brach für das Steuerjahr 2023-24 die Zahl der Anträge um ca. 26 % ein. Dies verdeutlicht die hohe
Sensitivität der Unternehmen gegenüber administrativen Hürden und Fördersatzänderungen.
Während der Rückgang der Antragszahlen weitgehend auf diese Reformmaßnahmen zurückgeführt wird,
wird die strukturelle Zusammensetzung dieses Rückgangs derzeit kontrovers diskutiert. Es liegen noch
keine abschließenden empirischen Belege vor, zu welchen Anteilen der Rückgang auf die erwünschte
Eliminierung von Fehlansprüchen (‚Error and Fraud‘) und zu welchen auf die ungewollte Abschreckung
legitimer, aber durch die Bürokratie belasteter Antragsteller zurückzuführen ist (HMRC Statistics,
2024/25; National Audit Office, 2024).
Niederlande
Die niederländische WBSO (Gesetz zur Förderung von Forschung und Entwicklung) gilt international als
Best-Practice-Beispiel für eine effiziente, kontinuierlich evaluierte steuerliche FuE-Förderung. Sie
zeichnet sich durch geringen administrativen Aufwand, klare Anspruchskriterien und eine enge
Verzahnung von Monitoring und Evaluierung aus.
Die Evaluation 2017 (durch Dialogic & SEO) bestätigte eine hohe Kosteneffizienz der Maßnahme: Die
Verwaltungskosten betrugen nur rund 2 Cent pro Euro gewährter Steuervergünstigung, sowie
signifikante Input-Additionalität und positive Spillover-Effekte auf Innovationsaktivitäten.
Hinsichtlich der Wirksamkeit liefert die aktuellste Evaluation für den Zeitraum 2018-2022 (Brouwer et al.,
2025) jedoch ein differenziertes Bild. Zwar wird für das Gesamtinstrument weiterhin eine positive Input-
Additionalität nachgewiesen („Bang-for-the-Buck“ > 1), doch wird dieser Effekt fast ausschließlich von
KMU getragen. Bei Großunternehmen hingegen deuten die Ergebnisse auf signifikante Mitnahmeeffekte
hin, da die Förderung kaum zusätzliche FuE-Ausgaben auslöst.
Strukturell prägend bleibt die 2016 in Kraft getretene Reform, mit der die WBSO mit der zuvor separaten
Kostenpauschale für sonstige FuE-Ausgaben (RDA) integriert wurde. Im Zuge dessen wurde die
steuerliche Förderung von Auftragsforschung faktisch beendet und der Fokus konsequent auf die
durchführenden Unternehmen gelegt. Die durch die Förderung entstandenen Preisvorteile wurden nur
unzureichend an die Auftraggeber weitergegeben, sodass der beabsichtigte Anreizeffekt auf dieser Seite
verpuffte.
Dieses Beispiel verdeutlicht die Stärke der niederländischen Evaluationskultur: regelmäßige,
datenbasierte Überprüfung und laufende Systemanpassungen, die zur höheren Wirksamkeit und
Glaubwürdigkeit der WBSO beitragen.
Frankreich
Das französische System des „Crédit d’Impôt Recherche” (CIR) besteht seit 1983 und unterliegt ebenso
stetigen Anpassungen. Zu den einschneidendsten jüngsten Reformplänen im Rahmen des
Haushaltsgesetzes 2025 zählen die weitere Reduktion der Betriebskostenpauschale von 43 % auf 40 %
sowie die Abschaffung der Sonderregelung „Dispositif Jeune Docteur“ (Loi de finances pour, 2025). Der
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7999– 19 –
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Evaluation des Forschungszulagengesetzes 2025 20/198
CIR zählt mit einem jährlichen Fördervolumen von rund 7,5 Mrd. Euro zu den weltweit umfangreichsten
steuerlichen FuE-Instrumenten.
Mehrere Evaluationen, darunter die von France Stratégie (2021) und dem Conseil national de l’évaluation
de la politique d’innovation (CNEPI, 2019; 2021), bestätigen eine signifikante Input-Additionalität:
Unternehmen erhöhen ihre eigenen FuE-Ausgaben um durchschnittlich ca. 1 Euro (Spanne 0,9 bis 1,3) je
gewährtem Förder-Euro. Die stärksten Hebeleffekte werden dabei bei mittelgroßen und
forschungsintensiven Unternehmen beobachtet. Die Evaluationen identifizieren zudem zeitverzögerte,
positive Output-Effekte auf Innovationsaktivität und Patentintensität, die jedoch stark branchenabhängig
ausfallen.
Gleichzeitig weisen die Studien konsistent auf signifikante Mitnahmeeffekte hin, insbesondere bei
Großunternehmen mit ohnehin hoher FuE-Basis. France Stratégie (2021) kommt zu dem Schluss, dass
der CIR zwar das FuE-Niveau der französischen Wirtschaft langfristig stabilisiert und zur
Standortattraktivität beiträgt, seine Kosteneffizienz jedoch durch die mangelnde Zielgenauigkeit bei
großen Konzernen leidet.
Vor diesem Hintergrund steht das Instrument unter starkem politischem Druck. Eine
Untersuchungskommission des Senats (2024-2025) übte deutliche Kritik an der Konzentration der Mittel
auf Großunternehmen ohne nachweisbaren Mehrwert. Aktuelle Reformbestrebungen zielen daher
primär darauf ab, die fiskalische Angemessenheit wiederherzustellen und Mitnahmeeffekte durch
Adaptionen der Bemessungsgrundlage zu reduzieren.
Kanada
Das kanadische „Scientific Research and Experimental Development Program" (SR&ED) ist eines der
umfangreichsten steuerlichen FuE-Fördersysteme der OECD. Es bietet refundierbare Steuergutschriften
von 35 % für kleine, kanadisch kontrollierte private Kapitalgesellschaften sowie nicht-refundierbare
Gutschriften von 15 % für Großunternehmen und ausländisch kontrollierte Firmen.
Evaluierungen, insbesondere die grundlegende Arbeit von Parsons & Phillips (2007) sowie neuere
Analysen im Rahmen der SR&ED-Konsultation (Department of Finance Canada, 2024), zeigen konsistent,
dass die refundierbaren Gutschriften für KMU eine signifikant höhere Input-Additionalität erzeugen als
die nicht-refundierbaren Anreize für Großunternehmen. Bei Letzteren überwiegen häufig
Mitnahmeeffekte.
Im Zuge einer umfassenden Modernisierung (eingeleitet mit dem Budget 2024) prüft die kanadische
Regierung derzeit Optionen, das Programm effizienter zu gestalten. Diskutiert werden dabei eine
stärkere Ausrichtung auf die Behaltung und Kommerzialisierung von geistigem Eigentum (u.a. Prüfung
einer Patentbox) sowie mögliche Anpassungen der Förderkriterien, um wachstumsstarken Unternehmen
den Zugang zu erleichtern. Konkrete Ergebnisse der Überprüfung dieser Anpassungen werden für das
Budget 2025 erwartet (Department of Finance Canada, 2024; Buget 2024, Kapitel 4).
Australien
Australiens „R&D Tax Incentive" (R&DTI) steht seit Jahren unter erheblichem Reformdruck. Mit jährlichen
fiskalischen Kosten von mittlerweile rund 5 Milliarden AUD (Budget 2024-25) zählt das Programm zu den
teuersten indirekten FuE-Förderinstrumenten der OECD. Dennoch wird seine Wirksamkeit von der
Productivity Commission (2023) kritisch bewertet. Das Argument lautet, dass das Programm signifikante
Mitnahmeeffekte erzeuge und sein Ziel verfehle, zusätzliche Innovationen („Spillovers“) in der Breite der
Wirtschaft anzustoßen.
Die Kritik stützt sich auf eine Diskrepanz zwischen Aufwand und Ertrag: Trotz erheblicher öffentlicher
Investitionen ist die Unternehmens-FuE-Intensität (BERD) in Australien in den letzten Jahren gesunken
und liegt unter dem OECD-Durchschnitt. Dies gilt als Indiz dafür, dass der steuerliche Anreiz bislang nur
begrenzte Wirkung entfaltet.
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Evaluation des Forschungszulagengesetzes 2025 21/198
Als Reaktion darauf kündigte die australische Regierung im Mai 2024 eine umfassende „Strategic
Examination of Australia’s R&D System“ an (Department of Industry, Science and Resources, 2024). Diese
Untersuchung greift die Mängel auf, die bereits in der „Ferris-Finkel-Fraser Review" im Jahr 2016
identifiziert wurden: Eine fragmentierte Förderlandschaft und mangelnde Ausrichtung auf nationale
Prioritäten. Der aktuelle Reformfokus liegt daher auf einer besseren Zielsteuerung, um den steuerlichen
Anreiz stärker mit strategischen Innovationszielen (z.B. Net Zero, Advanced Manufacturing) zu
verknüpfen.
Irland
Irland hat mit Wirkung ab Beginn 2024 den R&D-Tax-Credit-Satz von 25 % auf 30 % angehoben. Diese
Anpassung erfolgte primär, um die Auswirkungen der globalen OECD Pillar-Two-Mindestbesteuerung zu
kompensieren (Finance Act, 2023). Durch die Erhöhung bleibt der Netto-Wert des Anreizes auch für jene
multinationalen Unternehmen stabil, die dem neuen Mindeststeuersatz von 15 % unterliegen, während
KMU von einer effektiven Erhöhung der Förderquote profitieren.
Evaluierungen des Department of Finance (2016; 2022) bescheinigen dem Instrument eine solide Input-
Additionalität: Für jeden Euro an steuerlicher Förderung tätigen Unternehmen durchschnittlich rund
1,1 Euro zusätzliche FuE-Ausgaben. Die Effekte sind besonders stark bei inländischen, kleinen und
forschungsintensiven Unternehmen ausgeprägt. Die Einführung und Ausweitung der refundierbaren
Komponente hat zudem die Inanspruchnahme durch junge, verlustträchtige Unternehmen deutlich
erhöht und deren Liquiditätslage verbessert (IGEES, 2022).
Neuere Analysen bestätigen diese positiven Input-Effekte, weisen jedoch darauf hin, dass die messbaren
Output-Effekte (z.B. Patente) moderat bleiben. Entgegen manchen Erwartungen wurde für das
Steuerjahr 2025 keine weitere Erhöhung des Satzes auf 35 % beschlossen; stattdessen fokussierte sich
die Regierung im Budget 2025 auf eine Verbesserung der Liquidität für KMU, indem der Schwellenwert
für die sofortige Auszahlung der Gutschrift (First Year Payment Threshold) von 50.000 € auf 75.000 €
angehoben wurde.
Norwegen
Norwegens SkatteFUNN ist ein volumenbasiertes System mit klar dokumentierter Input-Additionalität
und robusten Hinweisen auf Produktivitätseffekte. Eine umfassende Evaluation (Benedictow et al., 2018)
fand, dass jede durch Steuerausfall „verlorene“ norwegische Krone rund zwei Kronen zusätzlicher FuE-
Ausgaben generiert (Schätzintervall 1,3 bis 2,9). Methodisch gilt die norwegische Begleitforschung als
internationaler Goldstandard, da sie dank der integrierten Dateninfrastruktur (Statistics Norway)
fortgeschrittene Verfahren wie Regression Discontinuity Design (RDD) auf verknüpfte Registerdaten
anwenden konnte.
Die Befunde zeigen, dass SkatteFUNN vor allem Entwicklungsprojekte und Prozessinnovationen anregt.
Die Studien betonen zugleich die Grenzen des Programms: Es fördert primär inkrementelle Innovationen,
weniger radikale Marktneuheiten oder Patentaktivitäten. Dennoch belegen Untersuchungen von
Cappelen et al. (2012) und Brasch et al. (2021) positive Effekte auf die Arbeitsproduktivität der
geförderten Firmen. Die gesellschaftlichen Erträge (soziale Rendite) der durch SkatteFUNN
angestoßenen Projekte fallen ungefähr so hoch aus wie die Renditen, die Unternehmen auch am Markt
erzielen würden. Das deutet darauf hin, dass die Förderung Ressourcen wirksam einsetzt, ohne Geld in
Projekte zu lenken, die sich eigentlich nicht lohnen würden (also eine effiziente Ressourcenallokation
ohne verzerrende Subventionierung unrentabler Projekte).
Ein zentraler Erfolgsfaktor liegt in der effizienten Umsetzung: Etwa 75 % der Fördermittel werden als
direkte Bargelderstattung an Unternehmen ohne hinreichende Steuerschuld ausgezahlt. Dies stärkt
gezielt die Liquidität kleiner Firmen und Start-ups, die den Großteil der Nutzerbasis ausmachen. Durch
regelmäßige, datengestützte Überprüfungen – zuletzt umfassend 2018, flankiert durch kontinuierliche
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Evaluation des Forschungszulagengesetzes 2025 22/198
Begleitforschung (z.B. SSB 2021, Brasch et al. 2021) – fungiert SkatteFUNN als ein weiteres
internationales Best-Practice-Beispiel für eine evidenzbasierte und lernende FuE-Politik.
Herausforderungen und kritische Aspekte
Compliance und administrative Belastung
Ein wachsendes Problem vieler Systeme der steuerlichen Forschungsförderung betrifft Compliance-
Kosten und administrative Komplexität. In Großbritannien führten die Reformschritte von 2023,
insbesondere strengere digitale Nachweispflichten und die Anpassung der Fördersätze im Vorfeld der
späteren Systemzusammenlegung, bereits zu einem deutlichen Rückgang der Anträge und des
Fördervolumens (HMRC, 2024; National Audit Office, 2024). Diese Entwicklung verdeutlicht die hohe
Sensitivität der Unternehmen gegenüber administrativen Hürden und das Spannungsfeld zwischen
Missbrauchsbekämpfung und Zugänglichkeit, das auch in anderen OECD-Ländern wie Australien, Kanada
und Frankreich dokumentiert wurde (Appelt et al., 2020; OECD, 2023).
Internationaler Steuerwettbewerb und Spillovers
Die jüngere Forschung weist verstärkt auf die Risiken internationalen Steuerwettbewerbs im Bereich der
FuE-Anreize hin. Studien zeigen, dass nationale Steuervergünstigungen zwar innerstaatliche FuE-
Ausgaben erhöhen, jedoch oft keinen messbaren Beitrag zu globalem Innovationswachstum leisten
(Bloom et al., 2020; IMF, 2023). Stattdessen entstehen Verlagerungseffekte, bei denen Unternehmen
Forschungstätigkeiten in Länder mit günstigeren steuerlichen Rahmenbedingungen verlagern (Griffith et
al., 2021). Diese Erkenntnisse legen nahe, dass steuerliche Forschungsförderung zwar ein wirksames
standortpolitisches Instrument ist, aber in einem koordinierten internationalen Rahmen effektiver
wirken könnte.
Effektivität bei verschiedenen FuE-Typen
Die OECD (2023) zeigt deutliche Unterschiede in der Wirkung steuerlicher Anreize je nach Forschungstyp:
Der Effekt auf experimentelle Entwicklung ist im Durchschnitt mehr als dreimal so groß wie jener auf
Grundlagen- und angewandte Forschung. Steuerliche Förderung begünstigt somit vor allem
marktorientierte und anwendungsnahe Aktivitäten, während risikoreichere, langfristige
Forschungsformen unzureichend stimuliert werden. Diese Evidenz spricht für eine komplementäre
Ausgestaltung von steuerlicher Förderung und direkter Projektförderung, um eine balancierte
Unterstützung entlang der Innovationskette zu gewährleisten (Appelt et al., 2020; OECD, 2023).
Zielgenauigkeit und die Abgrenzung zur allgemeinen Standortpolitik
Ein weiterer wesentlicher Aspekt für das Design effizienter Fördersysteme liegt in der differenzierten
Anreizwirkung. Die steuerliche Förderung entfaltet ihre stärkste Hebelwirkung bei kleineren
Unternehmen, Start-ups und Neueinsteigern bzw. Unternehmen mit unregelmäßiger FuE. Dies gilt
insbesondere für Unternehmen, die entweder eine wachstumsorientierte Strategie mit hoher FuE-
Intensität verfolgen oder aufgrund geringer Erfahrung und tatsächlicher Finanzierungsrestriktionen in
ihren Innovationsaktivitäten eingeschränkt sind. Lenihan et al. (2025) bestätigen, dass steuerliche
Anreize primär dazu dienen, diese Liquiditätsengpässe zu überwinden und Projekte zu ermöglichen, die
sich an der Rentabilitätsgrenze („margin of profitability“) bewegen.
Im Gegensatz dazu operieren Unternehmen mit einer bereits hohen FuE-Intensität – oft
Großunternehmen im globalen Wettbewerb – häufig nahe an ihrem optimalen FuE-Ausgabenniveau.
Zusätzliche steuerliche Absetzbarkeit führt hier kaum zu einer Ausweitung der Aktivitäten (Input-
Additionalität), sondern resultiert eher in Substitutionseffekten. Dies bestätigen Nana-Cheraa et al.
(2023), deren Analyse zeigt, dass die Input-Additionalität bei hochproduktiven Unternehmen signifikant
schwächer ausgeprägt ist als bei Unternehmen mit geringerer Produktivität.
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In solchen Fällen ersetzt öffentliches Geld lediglich privates Kapital, ohne das Gesamtinvestitionsvolumen
proportional zu steigern – ein Risiko des „Crowding-out“, auf das auch Lenihan et al. (2025) explizit
hinweisen, wenn Unternehmen Fördermittel nutzen, um ohnehin geplante Projekte zu finanzieren. Hier
wandelt sich das Instrument von einem Innovationsanreiz in ein reines Argument der
Standortattraktivität. Wie Griffith et al. (2014) zeigen, führen solche Anreize bei multinationalen
Konzernen oft lediglich zur Verlagerung von FuE-Aktivitäten an steuergünstige Standorte, ohne global
neues Wissen zu schaffen
Aus einer effizienzorientierten Policy-Perspektive erfordert dieser Befund eine klare Abgrenzung der
Instrumente. Die generelle Wettbewerbsfähigkeit des Standorts sollte primär durch strukturelle
Rahmenbedingungen gesichert werden, etwa durch wettbewerbsfähige Faktorkosten, eine hohe
Verfügbarkeit von Fachkräften sowie eine effiziente Administration und Bürokratieentlastung.
Steuerliche und direkte FuE-Maßnahmen sollten hingegen konsequent auf ihre Kernfunktion fokussiert
bleiben: das gezielte Anstoßen von Innovationen, die ohne staatliche Intervention unterbleiben würden
(Input-Additionalität). Sie fungieren somit als spezifischer Baustein eines breiten Standortportfolios,
sollten jedoch nicht als pauschales Kompensationsinstrument für anderweitige strukturelle
Standortnachteile missverstanden werden (OECD, 2023).
Implikationen für die deutsche Forschungszulage
Die internationale Evidenz liefert zentrale Orientierungspunkte für die Einordnung und methodische
Ausgestaltung der deutschen Evaluierung. Erstens verdeutlichen die Erfahrungen aus Ländern wie
Norwegen und den Niederlanden, dass eine belastbare Messung kausaler Effekte, insbesondere auf
Output-Variablen wie Produktivität oder Markterfolge, eine langfristige Datenbasis und die Verknüpfung
von Förderdaten mit administrativen Unternehmensregistern erfordert. Zweitens unterstreicht die
konsistente internationale Befundlage zu heterogenen Wirkungen (starke Input-Additionalität bei KMU
und Start-ups vs. Mitnahmeeffekte bei – FuE-intensiven – Großunternehmen) die Notwendigkeit
differenzierter Analysen, die über Durchschnittswerte hinausgehen.
Für die vorliegende Evaluierung ergeben sich daraus folgende Schlussfolgerungen:
▪ Realistische Erwartungshaltung: Der Anspruch dieser Evaluierung geht über eine reine
Implementierungsanalyse hinaus und fokussiert auf eine kausale Wirkungsanalyse. Aufgrund der
kurzen Laufzeit und der damit einhergehenden eingeschränkten Datenverfügbarkeit konzentriert
sich diese jedoch methodisch auf die Input-Additionalität: Im Zentrum steht der ökonometrische
Nachweis, ob die Forschungszulage kausal zu zusätzlichen FuE-Aufwendungen oder einem Aufbau
von FuE-Personal geführt hat. Während robuste Schätzungen hierfür bereits machbar sind, erfordert
die Analyse weitergehender Output- und Wettbewerbseffekte (z.B. Produktivität, Markterfolge)
einen längeren Beobachtungszeitraum, da sich diese Wirkungen – wie die internationale Evidenz
zeigt – erst mit zeitlicher Verzögerung materialisieren.
▪ Fokus auf Zielgruppen: In Anlehnung an die Studien von Nana-Cheraa et al. (2023) und Lenihan et al.
(2025) sollte ein besonderes Augenmerk darauf liegen, ob das Instrument Liquiditätsengpässe bei
kleinen und jungen Unternehmen effektiv lindert und wie es mit direkten Förderprogrammen
interagiert. Die Frage, ob die Forschungszulage als Basisfinanzierung fungiert, während Zuschüsse für
risikoreichere Projekte genutzt werden, ist für die zukünftige Ausrichtung des deutschen Policy-Mix
von hoher Relevanz.
▪ Datenstrategische Weichenstellung: Die Best-Practice-Beispiele zeigen, dass ein kontinuierliches
Monitoring und eine begleitende Evaluierung entscheidend für die langfristige Effektivität sind. Die
vorliegende Evaluierung dient daher auch dazu, Datenlücken zu identifizieren und die methodische
Basis für zukünftige Ex-post-Analysen zu legen, um, ähnlich dem niederländischen Modell, das
Instrument evidenzbasiert weiterzuentwickeln.
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Evaluation des Forschungszulagengesetzes 2025 24/198
Fazit und Ausblick
Die Synthese der internationalen Literatur seit 2020 markiert einen Perspektivwechsel in der
Innovationsökonomik. Während die grundsätzliche Wirksamkeit steuerlicher Anreize zur Stimulierung
privater Investitionen (Input-Additionalität) empirisch als gesichert gilt, rückt die Forschung zunehmend
die qualitativen Grenzen des Instruments in den Fokus. Ein robuster Befund ist die strukturelle Diskrepanz
zwischen Input und Output: Steuerliche Förderung mobilisiert effektiv breitenwirksame
Entwicklungstätigkeiten und lindert bei entsprechender Ausgestaltung Liquiditätsengpässe bei KMU (und
Start-ups), unterstützt jedoch vor allem anwendungsnahe Projekte. Das Potenzial für radikalere
Innovationsergebnisse wird bei entsprechender Ausgestaltung eher der direkten Forschungsförderung
zugeschrieben.
Zudem verdeutlicht die neuere Evidenz, dass isolierte Betrachtungen einzelner Instrumente zu kurz
greifen. Wie die Analysen zum Policy-Mix zeigen, entfaltet sich das volle Potenzial staatlicher Förderung
erst im intelligenten Zusammenspiel: Direkte Zuschüsse ermöglichen den Einstieg in risikoreiche
Technologiefelder, während steuerliche Anreize, bei gut abgestimmten Designs, deren anschließende
Vertiefung und Skalierung effizient unterstützen können.
Für den Standort Deutschland bedeutet dies, dass die Einführung der Forschungszulage eine
entscheidende Lücke im Innovationssystem schließt. Um die Wirkung des Instruments zukünftig
sicherzustellen bzw. weiter zu steigern und optimal mit anderen Maßnahmen der Innovationspolitik
abzustimmen, gilt es, den mit dieser begleitenden Evaluierung eingeschlagenen Weg hin zu einem
lernenden System konsequent fortzusetzen. Dies erfordert langfristig, analog zu den erfolgreichen
Modellen in den Niederlanden und Norwegen, eine Verstetigung des Monitorings sowie den Ausbau der
Dateninfrastruktur. Nur durch die Beibehaltung und Vertiefung dieses evidenzbasierten Ansatzes lässt
sich sicherstellen, dass die Förderung dauerhaft sowohl die Breite des Mittelstands stärkt als auch
technologische Spitzenleistungen im globalen Wettbewerb gezielt unterstützt.
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Evaluation des Forschungszulagengesetzes 2025 25/198
4 | Design und Redesign der Forschungszulage
4.1 | Allgemeine und spezifische Ziele
Das allgemeine Ziel des Forschungszulagengesetzes (FZulG, 2019) ist, die Innovationskraft der deutschen
Wirtschaft durch steuerliche Entlastung zu stärken und zusätzliche Investitionen in Forschung und
Entwicklung zu stimulieren. Damit soll zugleich ein Beitrag geleistet werden, die von der Bundesregierung
angestrebte Steigerung der FuE-Quote von 3,5 % bis 2025 (gemessen als Anteil der FuE-Aufwendungen
am Bruttoinlandsprodukt) zu erreichen. Die Forschungszulage soll eine breite Wirkung entfalten, indem
alle steuerpflichtigen Unternehmen, unabhängig von Größe und Branche, Anspruch auf Förderung
erhalten, sofern sie FuE im Sinne der einschlägigen Definitionen gemäß AGVO bzw. dem Frascati
Handbuch betreiben.
Spezifisch zielt das Instrument insbesondere auf die Förderung von kleinen und mittleren Unternehmen
(KMU). Diese verfügen oftmals über begrenzte finanzielle Ressourcen zur Finanzierung von risikoreichen
Forschungsprojekten. Die Deckelung der Bemessungsgrundlage auf zunächst zwei Millionen Euro pro
Jahr und Unternehmen führte dazu, dass insbesondere KMU in den vollen Genuss der Förderung
kommen konnten, während Großunternehmen nur einen geringen Anteil ihrer tatsächlichen FuE-
Aufwendungen steuerlich geltend machen konnten.
Weitere spezifische Ziele der Regelung bestehen darin, die bestehende projektgebundene
Zuschussförderung der Fachprogramme der Bundesministerien zu ergänzen. Während direkte
Förderungen auf Wettbewerb der Ideen, thematische Fokussierung und ex-ante-Auswahlverfahren
setzen, soll die steuerliche Förderung eine breite wirksame, themenoffene Unterstützung darstellen.
Durch den Rechtsanspruch ohne Ermessensentscheidung soll sich jedes Unternehmen, das die
Fördervoraussetzungen erfüllt, auf die Verfügbarkeit der Förderung verlassen können und damit
Planungs- und Investitionssicherheit, speziell für KMU, gewähren.
4.2 | Zielgruppen und Anspruchsvoraussetzungen
Anspruchsberechtigt für die Forschungszulage sind nach dem Forschungszulagengesetz alle
steuerpflichtigen Unternehmen im Sinne des Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetzes,
soweit sie nicht von der Steuer befreit sind. Dies umfasst eine sehr breite Zielgruppe: von
Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmern über kleine und mittlere Gesellschaften bis hin zu
großen Kapitalgesellschaften. Nicht förderfähig sind hingegen Körperschaften, die steuerbefreit sind, wie
beispielsweise gemeinnützige Einrichtungen, soweit sie keine steuerpflichtigen Einkünfte erzielen.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Förderung ist die Durchführung begünstigter FuE-Vorhaben,
die nach Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 2020 begonnen wurden. Diese müssen mindestens
einer der in der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) definierten Kategorien
zuzuordnen sein: Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung.
Marktorientierte Produktanpassungen oder rein organisatorische Innovationen sind nicht förderfähig.
Die Durchführung der Vorhaben kann eigenbetrieblich innerhalb des Unternehmens erfolgen, oder im
Verbund mit anderen Unternehmen und Forschungseinrichtungen. Auch die Vergabe von
Forschungsaufträgen ist zulässig, sofern der Auftragnehmer in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig ist, der eine ausreichende Amtshilfe
bei der Überprüfung der Fördervoraussetzungen leistet. Damit ist die Möglichkeit geschaffen, auch
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Evaluation des Forschungszulagengesetzes 2025 26/198
externe Expertise in Anspruch zu nehmen. Anspruchsberechtigt für die Förderung ist bei
Auftragsforschung stets der Auftraggeber.
Darüber hinaus sieht das Gesetz auch Regelungen für Eigenleistungen von Einzelunternehmerinnen und
Einzelunternehmern sowie von Gesellschaftern von Mitunternehmerschaften/Personengesellschaften
vor. Sie können ihre forschende Tätigkeit über Pauschalen bzw. bis zu einem Höchstbetrag (bei
Mitunternehmern) in die Bemessungsgrundlage einbringen.
Für Personen im Anstellungsverhältnis sind ausschließlich Bruttolöhne und Gehälter inklusive der
Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung für Personen förderfähig, die unmittelbar in begünstigten
FuE-Vorhaben tätig sind. Der Personalaufwand für Personen in einem begünstigten FuE-Vorhaben, die
nicht selbst forschend tätig sind, gehört indessen nicht zu den förderfähigen Aufwendungen (z.B.
Reinigungskräfte, Bürosachbearbeiter:innen oder nicht selbst forschende Führungskräfte).
4.3 | Fördervoraussetzungen und Auswahlkriterien
Die Gewährung der Forschungszulage erfolgt nach einem zweistufigen Verfahren, das (1) die fachliche
Prüfung von FuE-Vorhaben und (2) die steuerliche Festsetzung der Förderung voneinander trennt.
In der ersten Stufe prüft die Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ), ein außerhalb der
Finanzverwaltung angesiedelter Projektträger, ob ein Vorhaben den Charakter eines begünstigten FuE-
Vorhabens im Sinne des Gesetzes aufweist. Dies geschieht digital über das Antragsportal der BSFZ.
Antragstellende Unternehmen können ihre Vorhaben jederzeit einreichen: vor Beginn, während der
Durchführung oder nach Abschluss. Letzteres kann bis zu vier Jahre rückwirkend nach Ablauf des
Kalenderjahres beantragt werden, in dem die förderfähige Forschungsaufwendung entstanden ist.
Antragstellende Unternehmen müssen ihre FuE-Vorhaben inhaltlich so detailliert beschreiben, dass eine
fachliche Beurteilung zweifelsfrei möglich ist. Hierzu gehört die Darstellung der Forschungsfragen, der
geplante zeitliche Ablauf sowie die geschätzten finanziellen Aufwendungen. Im Zweifelsfall kann eine
Nachforderung erfolgen.
Die Prüfung erfolgt anhand der Kriterien des OECD-Frascati-Manuals, das international anerkannte
Standards für die Definition von Forschung und Entwicklung enthält. Nur wenn die vorgelegten
Aktivitäten diesen Kriterien entsprechen, stellt die BSFZ eine Bescheinigung aus. Diese wird von der BSFZ
dem zuständigen Finanzamt auf elektronischen Weg übersandt.
Diese Bescheinigung ist für die Finanzverwaltung verbindlich. Sollte sich jedoch nachträglich
herausstellen, dass die Angaben fehlerhaft waren, kann die Bescheinigung widerrufen werden, wodurch
auch die Forschungszulage entfällt.
In der zweiten Stufe prüft das zuständige Finanzamt der Bundesländer den Antrag auf Forschungszulage,
und es erfolgt die Festsetzung dessen Höhe. Über das ELSTER-Portal können Unternehmen nach Ablauf
des Wirtschaftsjahres ihre förderfähigen Aufwendungen anmelden. Die Finanzämter überprüfen die
Angaben anhand der Bescheinigung der BSFZ und der steuerlich relevanten Unterlagen. Zur
Sicherstellung der korrekten Verwendung bestehen umfangreiche Dokumentationspflichten, die
wesentlich auf den Vorgaben des europäischen Beihilferechts beruhen. Unternehmen müssen
insbesondere für ihr Forschungspersonal detaillierte Nachweise über die geleisteten Stunden und deren
Anteil an den jeweiligen Vorhaben führen.
Aufwendungen, die bereits im Rahmen anderer Programme wie der Fachprogramme des Bundes oder
der Länder gefördert werden, dürfen nicht noch einmal in die Bemessungsgrundlage der
Forschungszulage einbezogen werden, um Doppelförderungen zu vermeiden. Dieser letzte Sachverhalt
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Evaluation des Forschungszulagengesetzes 2025 27/198
wird anhand einer Eigenangabe durch die Unternehmen geprüft. Eine tatsächliche Tiefenprüfung erfolgt
im Rahmen der üblichen Betriebsprüfungen vor Ort.
Das zweistufige Verfahren soll per Design zu einer hohen Rechtssicherheit führen: Die
Bescheinigungsstelle beurteilt die Förderfähigkeit, während die Finanzämter die steuerliche Umsetzung
übernehmen. Bei Erfüllung der Voraussetzungen besteht in der zweiten Stufe kein Ermessensspielraum
bei der Gewährung.
4.4 | Förderhöhe, Beihilfeintensität und Änderungen im Rechtsrahmen
Die Ausgestaltung der Förderhöhe und der Beihilfeintensität hat sich seit Inkrafttreten des Gesetzes
mehrfach verändert. Ab 2020 war die Bemessungsgrundlage auf zwei Millionen Euro pro Jahr und
Unternehmen begrenzt. Bei einem Fördersatz von 25 % ergab sich damit ein maximaler Förderbetrag
von 500.000 Euro jährlich. Diese Grenze galt auch für verbundene Unternehmen.
Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz vom 29. Juni 2020 wurde die Bemessungsgrundlage auf vier
Millionen Euro verdoppelt, vorerst befristet für Aufwendungen, die zwischen dem 1. Juli 2020 und dem
1. Juli 2026 entstanden sind. Dies erhöhte den maximal möglichen Förderbetrag auf eine Million Euro
pro Jahr.
Eine noch umfassendere Ausweitung erfolgte durch das Wachstumschancengesetz, das am 28. März
2024 in Kraft trat. Hier wurde die maximale Bemessungsgrundlage entfristet und auf zehn Millionen Euro
erhöht. Zugleich wurde der Fördersatz für kleine und mittlere Unternehmen auf 35 % angehoben.
Großunternehmen erhalten weiterhin 25 %. Darüber hinaus wurden zusätzliche Kostenarten in die
Bemessungsgrundlage aufgenommen, darunter Abschreibungen auf abnutzbare bewegliche
Wirtschaftsgüter, sofern diese ausschließlich in begünstigten FuE-Vorhaben eingesetzt werden. Dies
verbreiterte die Bemessungsgrundlage der Förderung, da nun nicht nur Personal- und Auftragskosten,
sondern auch Investitionen in Forschungsausrüstung berücksichtigt werden konnten.
Die Regelungen zur Auftragsforschung wurden ebenfalls angepasst: Während zunächst 60 % des
Auftragswertes als förderfähig galten, stieg dieser Anteil für ab 2024 begonnene Vorhaben auf 70 %. Der
Pauschalsatz für Eigenleistungen bzw. der maximal ansetzbare Vergütungsbetrag von Einzel- und
Mitunternehmern wurde von 40 auf 70 Euro pro Stunde angehoben. Die folgende Tabelle fasst diese
Änderungen zusammen, und inkludiert bereits die Änderungen ab 1.1.2026, die nicht mehr in den
Evaluationszeitraum fallen.
Tab. 1 Entwicklung der Bemessungsgrundlage und Fördersätze über die Jahre
Start
Bemessungsgrundlage: Förderfähige FuE-Aufwendungen Fördersatz
Personalaufwendungen
Auftragsforschung
Wirtschaftsgüter
Gemeinkostenpauschale
Eigenleistung
Deckelung
Max.
Zulage/Jahr
Mio €
KMU GU
1.1.2020
100%
60% 0%
0%
40 € / h
2 Mio. € 0,5
25%
25%
1.7.2020 4 Mio. € 1,0
28.3.2024
70% 100%
70 € / h 10 Mio. €
KMU: 3,5
GU: 2,5
35%
1.1.2026 20% 100 € / h 12 Mio. €
KMU: 4,2
GU: 3,0
Legende: Wirtschaftsgüter: Abschreibungen von Anschaffungs- und Herstellungskosten eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des
Anlagevermögens; Gemein- und sonstige Betriebskosten werden pauschal mit 20 % auf die förderfähigen Personalkosten gefördert; KMU .... Klein-
und Mittelunternehmen; GU ... Großunternehmen; Eigenleistung bei maximal 40 Arbeitsstunden in der Woche; Änderungen per 1.1.2026 sind nicht
Gegenstand dieser Evaluierung.
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Evaluation des Forschungszulagengesetzes 2025 28/198
Da die Aufwendungen für Auftragsforschung den gesamten Auftragswert umfassen, würde bei
vollständiger Berücksichtigung als förderfähige Aufwendungen ein breiteres Fördervolumen erfasst
werden als bei eigenbetrieblicher Forschung. Im Rahmen der eigenbetrieblichen Forschung konnten
anfänglich nur Personalaufwendungen als förderfähiger Aufwand geltend gemacht werden. Um
Einzelnachweise über den Personalaufwand beim Auftragnehmer zu vermeiden, wurden ursprünglich
60 % des tatsächlich entstandenen gesamten Auftragswertes als förderfähiger Aufwand berücksichtigt.
5 | Datenerhebung und Datenquellen
Die (administrative) Erfassung geeigneter Daten und deren Verfügbarkeit für wissenschaftliche Zwecke
bildet die Grundlage für eine quantitative Evaluierung nach § 17 FZulG sowie § 6 und § 7 FZulBV. In
Deutschland stehen mehrere Datenquellen zur Verfügung, welche FuE- bzw. innovationsrelevante
Unternehmensaktivitäten erfassen. Wenn man jedoch die rechtlichen Möglichkeiten zum
Zusammenspielen verschiedener Statistiken, den gesetzlich definierten Evaluierungszeitrahmen (fünf
Jahre nach Inkrafttreten des FZulG) sowie die Abdeckung bzw. den Detailgrad der Erfassung der FuE-
Ausgaben als wesentlichen Maßstab heranzieht, rücken zwei Datensätze in den Vordergrund: das vom
Leibniz-Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung (ZEW) betreute Mannheimer Innovationspanel
(MIP) sowie die von der Wissenschaftsstatistik im Stifterverband betreute FuE-Erhebung. Beide
Erhebungen werden vom Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR)
beauftragt und sind die umfassendsten Datenquellen zu FuE und Innovation in Deutschland. Beide
Datensätze wurden in dem EVALDAT Projekt im Jahr 2024 um relevante Indikatoren ergänzt, und konnten
damit dieser Evaluierung zugrunde gelegt werden.
Außerdem konnte die Evaluierung Daten über die Forschungszulage nutzen, deren Erhebung und
Verwendung erst mit der Einführung der steuerlichen FuE-Förderung ausdrücklich auch im Blick auf die
Evaluierung rechtlich normiert wurden: Das sind zum einen Daten, die im Rahmen des
Bescheinigungsverfahrens nach § 6 FZulG i.V.m. § 6 FZulBV erhoben werden (Daten der BSFZ), zum
anderen Ergebnisse einer neuen Steuerstatistik (§ 1 Abs. 1 Nummer 9 des Gesetzes über
Steuerstatistiken in der Fassung des Artikels 20 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der
Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 BGBl I
2451) des Statistischen Bundesamtes, die im Rahmen der Festsetzung der Forschungszulage mit den
Daten der Finanzverwaltung erstellt wurde.
Die Angaben der Antragsteller bei der BSFZ konnten unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher
Bestimmungen mit den beiden oben genannten Erhebungen (MIP und FuE-Erhebung) auf Basis von § 17
FZulG sowie § 7 FZulBV zusammengeführt werden.
5.1 | Zielgruppenerreichung
5.1.1 | Antragsstatistik der Bescheinigungsstelle Forschungszulage - BSFZ
Zur Durchführung der steuerlichen Forschungszulage hat das Bundesministerium für Forschung,
Technologie und Raumfahrt (BMFTR) nach einer öffentlichen Ausschreibung eine Stelle bestimmt,
welche die Prüfung der FuE-Vorhaben dem Grunde nach übernimmt (Bescheinigungsstelle
Forschungszulage – BSFZ).
Die BSFZ hat im Rahmen des FZulG folgende zentrale Aufgaben:
▪ Prüfung, ob ein eingereichtes FuE-Vorhaben die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt (Neuartigkeit,
Ungewissheit, Planmäßigkeit) und somit begünstigt ist.
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▪ Ausstellung einer verbindlichen Bescheinigung über die Förderfähigkeit des Vorhabens (§ 6 FZulG),
die für den Antrag auf Forschungszulage beim Finanzamt erforderlich ist.
▪ Digitale Abwicklung des Antrags- und Bescheinigungsverfahrens über ein Online-Portal und
Weiterleitung der Bescheinigung an das zuständige Finanzamt.
▪ Bereitstellung von Informations- und Orientierungsmaterialien für Unternehmen zum Verfahren
(aber keine individuelle Beratungsleistung).
Im Zuge der Antragstellung der Unternehmen bei der BSFZ werden folgende Angaben erfasst:
▪ Angabe, ob es sich um eigenbetriebliche Forschung, Auftragsforschung oder ein
Kooperationsvorhaben handelt;
▪ Angaben zu den im Antrag angeführten FuE-Vorhaben, insbesondere inhaltliche Beschreibung,
voraussichtlicher zeitlicher, personeller und finanzieller Umfang;
▪ Name (ggf. inklusive Rechtsformzusatz), Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Ansprechperson
des Antragstellers;
▪ Steuernummer und, soweit vorhanden, eine Handelsregister-Nummer;
▪ Angaben zu mit dem Antragsteller verbundenen Unternehmen i. S. d. § 15 AktG, nach Änderung des
§ 3 Abs. 5 FZulG im Sinne des § 290 Abs. 2 bis 4 HGB.
Zudem werden gemäß § 6 Abs. 2 FZulBV im Rahmen des Antragsverfahrens ergänzend folgende Angaben
von den Antragstellern erhoben:
▪ Wirtschaftszweig des Antragstellers;
▪ Umsatz im letzten abgeschlossenen Wirtschaftsjahr (ggf. vorläufiger Wert oder Schätzung);
▪ Zahl der Beschäftigten im Unternehmen insgesamt sowie Zahl der Beschäftigten im Bereich FuE zum
Zeitpunkt der Antragstellung in Vollzeitäquivalenten;
▪ Gesamtaufwendungen für FuE im letzten abgeschlossenen Wirtschaftsjahr (ggf. vorläufiger Wert
oder Schätzung), unterteilt nach Personal- und Sachaufwendungen sowie internen und externen
Aufwendungen;
▪ Bei verbundenen Unternehmen sind Angaben zum Umsatz, zu den Aufwendungen für Forschung und
Entwicklung sowie zur Zahl der Beschäftigten auch für den gesamten Unternehmensverbund zu
machen.
Da derzeit in Deutschland noch keine allgemeine Unternehmensdatenbank mit zentralen Kennzahlen für
Analysezwecke zur Verfügung steht, werden nach § 6 Abs. 3 FZulBV weitere Daten ohne Auskunftspflicht
für den Zweck der Evaluierung und der Erfolgskontrolle im Rahmen der Beantragung einer Bescheinigung
erhoben. Dies betrifft insbesondere weiter zurückliegende Jahre, um die Annahme eines gemeinsamen
Trends für die DiD-Schätzungen überprüfen zu können sowie die Genauigkeit des Matchingverfahrens zu
erhöhen:
▪ Der Umsatz der zwei vorangegangenen Wirtschaftsjahre (wenn nicht bereits in Vorjahren
angegeben);
▪ Gesamtaufwendungen für FuE der zwei vorangegangenen Wirtschaftsjahre (wenn nicht bereits in
Vorjahren angegeben);
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▪ Nutzung weiterer öffentlicher Förderung für FuE im vergangenen Geschäftsjahr, nach Summe aller
erhaltenen direkten Förderungen im letzten Jahr und Tick-Möglichkeiten nach 1) Land, 2) Bund, 3)
EU, 4) Sonstiges.
Im Jahr 2025 erfolgte eine Neuausschreibung des wettbewerblichen Verfahrens für die BSFZ.
5.1.2 | Forschungszulagenstatistik der Finanzverwaltung
Die Fachstatistik im Statistischen Bundesamt ist mit dem Aufbau der Forschungszulagenstatistik betraut.
Diese konsolidiert die Statistiken der Bundesländer und stellt sie für Analysen und Evaluierungen zur
Verfügung. Dies konnte nun mit Ende 2024 zur Verfügung gestellt werden.
Für die jährliche Festsetzung der Forschungszulage erheben die Finanzämter die folgenden Inhalte:
▪ Wirtschaftszweig und Sitz des Unternehmens, Rechtsform, Betriebsgrößenklasse, Organschaft,
verbundenes Unternehmen, Kooperationspartner, Zahl der Beschäftigten im FuE-Bereich im zu
betrachtenden Wirtschaftsjahr;
▪ Förderfähige Aufwendungen im Bereich FuE, getrennt nach eigenbetrieblicher Forschung
(differenziert nach Lohnaufwand und Eigenleistungen) und Auftragsforschung;
▪ Beantragte und festgesetzte Bemessungsgrundlage und Kappung der Bemessungsgrundlage;
▪ Höhe der gewährten Forschungszulage.
Perspektivisch könnte die Forschungszulagenstatistik durch das Statistische Bundesamt mit der
Körperschaftsteuer-, Einkommensteuer- und Personengesellschaftsstatistik verknüpft werden. Dadurch
ließen sich steuerliche Merkmale und Erträge der geförderten Unternehmen detailliert analysieren. Im
Evaluierungszeitraum bis 2025 war eine solche Verknüpfung jedoch noch nicht möglich, da die
zugrundeliegenden Steuerstatistiken aufgrund des ex-post-Charakters der Zulage noch nicht in
geeigneter Form vorlagen. Dies wird die Aufgabe einer zukünftigen Evaluierung sein.
5.2 | Erstellung des Evaluierungsdatensatzes
Die folgenden Datenquellen des ZEW und des Stifterverbands wurden auf Grundlage von § 17 FZulG und
§ 7 FZulBV über identifizierende Variablen wie Handelsregisternummer und Steuernummer
zusammengeführt. Die Verknüpfung der BSFZ-Daten mit dem Mannheimer Innovationspanel (MIP) sowie
mit der FuE-Erhebung bildet den Kern der Datengrundlage für die kausal-quantitative Evaluierung. Im
Rahmen des vom BMFTR beauftragten Projekts EVALDAT wurden diese Datensätze standardisiert und
jeweils mit weiteren Förder- und Patentdaten angereichert, um eine konsolidierte, evaluierungsfähige
Datenbasis bereitzustellen.
5.2.1 | Evaluierungsdatensatz auf Basis des Mannheimer Innovationspanels
Das Mannheimer Innovationspanel (MIP) wird im Rahmen der Innovationserhebung erstellt und ist der
deutsche Beitrag zum Community Innovation Survey (CIS) der Europäischen Kommission. Dieser wird in
einem zweijährigen Rhythmus durchgeführt. Die Daten des CIS sind dabei für die geraden Berichtsjahre
erhältlich. Für die ungeraden Berichtsjahre wird die Innovationserhebung für Kernelemente zur
Innovationstätigkeit unter regelmäßig am MIP teilnehmenden Unternehmen durchgeführt. Dadurch ist
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für einen Teil der Unternehmen eine jährliche Beobachtung im Panel möglich.3 Eine Auffrischung der
Stichprobe erfolgt alle zwei Jahre, um Neugründungen, Stilllegungen, Antwortverweigerung u.ä. zu
berücksichtigen. Dem MIP liegt eine stratifizierte Zufallsstichprobe von Unternehmen mit fünf oder mehr
Beschäftigten zugrunde, wobei jede Zelle4 mit zumindest zehn Unternehmen besetzt ist. Für große
Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten liegt eine Vollerfassung vor. Insgesamt enthält das MIP
rund 8 % der Unternehmenspopulation Deutschlands. In Bezug auf die Population der
innovationsrelevanten Sektoren und Unternehmen ab fünf Beschäftigten beträgt die Abdeckung etwa
44 %. Die Stichprobengröße beträgt in den CIS-Jahren rund 35.000 Unternehmen und in den „Nicht-CIS“-
Jahren rund 25.000, wobei die Rücklaufquote zwischen 22-26 % schwankt.5 Aufgrund der niedrigen
Rücklaufquote im MIP, die für freiwillige Unternehmensbefragungen in Deutschland typisch ist, wird
standardmäßig eine umfassende Non-Response-Umfrage umgesetzt. Bezüglich FuE sowie
innovationsrelevanter Fragen orientiert sich das MIP am harmonisierten CIS-Fragebogen, enthält aber
auch darüberhinausgehende Fragen (z.B. zu Erfolgsindikatoren für Prozessinnovationen, geplanten
Innovationsaktivitäten, die Anzahl der Innovationsprojekte, Indikatoren für das Marktumfeld sowie einen
erweiterten Fragenkatalog zu Unternehmensmerkmalen). Weiterführende Informationen zum MIP
finden sich in Behrens et al. (2017).
5.2.2 | Evaluierungsdatensatz auf Basis der FuE-Erhebung des Stifterverbands
Die Wissenschaftsstatistik des Stifterverbandes erhebt im Auftrag des Bundesministeriums für
Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR) die offiziellen Daten zu FuE der Unternehmen in
Deutschland. Grundlage für die Erhebung bilden die Regeln der Europäischen Kommission (EU-
Verordnung 2019/2152, Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197). Die Methodik folgt dem Frascati-
Handbuch, das von den OECD-Mitgliedsstaaten für die Vereinheitlichung der internationalen FuE-
Erhebungen entwickelt wurde (OECD, 2018) und den methodischen Empfehlungen von Eurostat. Die
Erhebung bildet die Grundlage für die deutschen Daten der offiziellen EU-Statistiken im Bereich FuE und
fließt auch in weitere nationale wie internationale Berichtssysteme ein. Zielgruppe der FuE-Erhebung
sind alle FuE-aktiven Unternehmen in Deutschland mit mindestens einem Beschäftigten. Die alle zwei
Jahre durchgeführte, sogenannte ‘Vollerhebung’ hat den Anspruch, die Grundgesamtheit der FuE-
treibenden Unternehmen zu erfassen (Wistat, 2024).
Die Wissenschaftsstatistik pflegt eine Adressdatenbank mit Unternehmen, die FuE durchführen oder für
die dies vermutet wird. Die erste Gruppe setzt sich zusammen aus Unternehmen, die in vorherigen
Erhebungen eine FuE-Aktivität gemeldet haben, die zweite wird über mehrere Quellen identifiziert,
insbesondere:
▪ Förderdaten des Bundes (Förderkatalog und ZIM-Programm),
▪ veröffentlichte Informationen der Unternehmen aus Jahresabschlüssen und Geschäftsberichten,
▪ Informationen aus Medien und kommerziellen Unternehmensdatenbanken (v.a. MARKUS),
▪ Mitgliedslisten von Wirtschaftsverbänden mit innovativem Tätigkeitsschwerpunkt.
Im Gesamtadressbestand des Stifterverbands befinden sich ca. 125.000 Unternehmensadressen, von
denen beispielsweise zur Erhebungswelle 2021 etwa 29.000 Unternehmen zum aktiven Bestand
gehörten, d.h. wirtschaftlich aktiv mit mindestens diskontinuierlichen FuE-Aktivitäten waren.
3 Die Daten der Innovationserhebung werden 18 Monate nach Ende des Berichtsjahres bereitgestellt. Ende 2025 werden entsprechend Daten bis inkl. 2023
zur Verfügung stehen.
4 Eine Zelle wird dabei durch die Verschneidung der Stratavariablen: Sektor x Größenklasse x Region definiert. Insgesamt ergeben sich 896 Zellen auf Basis von
56 Sektoren x 8 Größenklassen x 2 Regionen.
5 Die Anzahl zurückgesendeter Fragebögen betrug im Jahr 2013 7.241, 5.900 im Jahr 2014, 6.472 im Jahr 2015 und 5.294 im Jahr 2016. Daraus ergibt sich eine
Rücklaufquote (Anteil an der Bruttostichprobe abzüglich neutraler Verluste) von 23,7%, 26,7%, 22,0% bzw. 23,6%.
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Unternehmen im Adressbestand, die nicht mehr existieren oder nicht mehr FuE-aktiv sind, gehören zum
passiven Bestand. Die Befragungsmenge einer Vollerhebung ist die Menge aller FuE-aktiven
Unternehmen und setzt sich aus Unternehmen des Bestandes und Neuaufnahmen zusammen. Die
bereinigte6 Rücklaufquote wird errechnet als Verhältnis der antwortenden Unternehmen zu der Anzahl
der insgesamt befragten Unternehmen. Dadurch ergibt sich beispielsweise für das Berichtsjahr 2021 eine
bereinigte Rücklaufquote von 24 % und liegt damit zwischen den Werten der beiden vorherigen
Vollerhebungen (2019: 29 %, 2017: 22 %). Die vorläufige Rücklaufquote für das Jahr 2023 liegt bei 33 %.7
Zusätzlich zu den Antworten der Unternehmen wurden Informationen zu weiteren 677 Unternehmen
aus Geschäftsberichten, Jahresabschlüssen, Presseberichten, Verbandsberichten etc. recherchiert
(Wistat, 2024).
Der Detailgrad der Erhebung variiert zwischen den Jahren mit Vollerhebung und Stichprobe. In den
Vollerhebungen werden Informationen über interne FuE-Ausgaben, untergliedert nach Sach- und
Personalausgaben bzw. Investitionen, sowie externe FuE-Ausgaben nach der Art des Auftragnehmers im
Inland bzw. Ausland abgefragt. Des Weiteren werden Informationen zu FuE-Finanzierungsquellen, FuE-
Personal, Forschungsfeldern, FuE-Produkten und Dienstleistungen, FuE-Standort sowie Art und Zweck
der FuE-Aktivitäten erfragt. Es werden außerdem als ergänzende Größen Informationen zu allgemeinen
Unternehmensvariablen (insbesondere zu Gesamtbeschäftigung und Umsatz) abgefragt. Diese
Standardfragen werden um Fragen zu Schwerpunktthemen im FuE-Umfeld ergänzt. Seit der
Erhebungswelle für das Jahr 2019 werden außerdem Fragen im Kontext der Forschungszulage gestellt.
Die Mikrodaten der FuE-Erhebung können von Mitarbeitenden und Studierenden an wissenschaftlichen
Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung zu nicht-kommerziellen
Forschungszwecken genutzt werden. Vor der erstmaligen Nutzung der Daten ist ein Nutzungsantrag zu
stellen und die Nutzungsberechtigung wird geprüft. Zugang zu den formal anonymisierten Daten ist
entweder über einen Gastwissenschaftlerarbeitsplatz in den Räumen des Stifterverbands in Essen oder
gegen Aufpreis über eine browserbasierte Applikation beim Forschungsdatenzentrum des IZA -
Forschungsinstitut zur Zukunft der Arbeit möglich.8
6 Abzüglich technischer Ausfälle.
7 Laut Auskunft der Wissenschaftsstatistik des Stifterverbands vom 27.10.2025.
8 https://fdz-wissenschaftsstatistik.de/datenzugang
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5.2.3 | EVALDAT: Verknüpfung der Daten der FuE-Erhebung und MIP mit BSFZ
Zwar werden die Unternehmen in der FuE-Erhebung gefragt, ob sie bereits einen Antrag bei der BSFZ
gestellt haben, jedoch entstehen durch den zweijährigen Erhebungsrhythmus deutliche Lücken. Hinzu
kommt, dass die Antwortquote auf die Zusatzfragen zur Forschungszulage vergleichsweise niedrig ist.
Daher stützt sich die ökonometrische Analyse nicht ausschließlich auf die FuE-Erhebung, sondern
verknüpft diese mit den Daten der BSFZ. Grundlage dafür sind die im EVALDAT-Projekt entwickelten
Datenaufbereitungs- und Verknüpfungsarbeiten. Die Vorarbeiten des EVALDAT-Projekts9 ermöglichen
es, Förderdaten aus verschiedenen staatlichen FuE- und Innovationsförderprogrammen mit den Daten
der FuE-Erhebung des Stifterverbands und des Mannheimer Innovationspanels zu verknüpfen.
Um die verknüpften FuE-Daten zu nutzen, haben wir einen Zusatzantrag bei der Wissenschaftsstatistik
des Stifterverbands sowie beim Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR)
gestellt. Anschließend wurden die Daten vom Stifterverband in der Remote-Umgebung beim
Forschungsdatenzentrum des IZA bereitgestellt.
Zum Bereitstellungszeitpunkt (August 2025) enthält der EVALDAT-Datensatz des Stifterverbands gut
12.000 Unternehmen, die einen Antrag bei der BSFZ gestellt haben, und deckt damit knapp 28.000 FuE-
Vorhaben ab. Über die Crefonummer, dem Unternehmensidentifikator der MARKUS-Datenbank, konnte
das EVALDAT-Projekt 6.800 Einheiten der FuE-Erhebung mit den BSFZ-Daten verknüpfen. Dadurch
wurden ca. zwei Drittel der Vorhaben zu Unternehmen in der FuE-Erhebung zugeordnet (EVALDAT
Methodenbericht 2025), wobei wir hier noch Potenziale für höhere Verknüpfungszahlen sehen, wenn
der Ansatz in Zukunft zusätzlich mit state of the art data science Methoden für Namensmatching o.ä.
kombiniert wird. Da die alle zwei Jahre stattfindende „Vollerhebung“ den Anspruch hat alle FuE-
treibende Unternehmen zu erfassen, sollte die überwiegende Mehrheit der antragstellenden
Unternehmen im Unternehmensbestand der FuE-Erhebung zu vorhanden sein.
Die uns vom Stifterverband bzw. EVALDAT-Projekt zur Verfügung gestellten BSFZ-Daten enthalten
Anträge, die zwischen 25. September 2020 und 18. März 2024 gestellt wurden. In dem genannten
Zeitraum haben 12.653 Unternehmen einen oder mehrere Anträge bei der BSFZ für jeweils ein oder
mehrere Vorhaben gestellt. Auf Unternehmensebene können davon 4.010 Unternehmen zu
Unternehmen in der FuE-Erhebung der Jahre 2017, 2019, 2021 oder 2023 zugeordnet werden.10 Von den
Unternehmen der FuE-Erhebung, denen keine BSFZ-Daten zugeordnet wurden, haben 422 in der
Erhebung 2021 oder 2023 angegeben, dass sie einen Antrag bei der BSFZ gestellt haben. Damit haben
wir insgesamt 4.432 Unternehmen in der FuE-Erhebung identifiziert, die bis März 2024 bereits
mindestens einen Antrag bei der BSFZ gestellt haben und daher der „Behandlungsgruppe“ zugewiesen
werden. Die übrigen Unternehmen weisen wir der „Kontrollgruppe“ zu.
9 https://www.stifterverband.org/evaldat bzw. https://www.zew.de/forschung/projekte/erstellung-und-analyse-einer-datenbasis-fuer-die-evaluierung-
vonoutputs-und-outcomes-der-fue-und-innovationsfoerderung-von-unternehmen-evaldat
10 Ziel der FuE-Erhebung des Stifterverbandes ist es, eine Vollerhebung aller FuE-treibenden Unternehmen in Deutschland zu sein. Trotzdem gibt es verschiedene
Gründe, wieso nicht alle Unternehmen, die in den Daten der BSFZ auftauchen, in der FuE-Erhebung gefunden wurden. Möglich Gründe sind: Diese
Unternehmen sind bisher nicht in den Adressdaten des Stifterbands, da sie zum ersten Mal FuE betreiben; sie haben schon FuE betrieben aber waren nicht
in der Adressdatenbank des Stifterverbands; waren in der Adressdatenbank des Stifterverbands, aber haben Fragebogen zu FuE-Aktivitäten nie ausgefüllt; die
Verknüpfung der Daten ist fehlgeschlagen.
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Evaluation des Forschungszulagengesetzes 2025 34/198
5.3 | Qualitative Analyse direkter und indirekter Wirkungen
Zur vertieften Analyse der Inanspruchnahme, direkter und indirekter Wirkungen sowie der möglichen
Weiterentwicklung der steuerlichen Forschungszulage wurden in den Jahren 2022 sowie 2025 jeweils
zwischen Mai und September ergänzend zu den quantitativen Auswertungen semi-strukturierte
Interviews mit Akteuren des „Systems Forschungszulage“ geführt. Ziel war es, auf Basis praktischer
Erfahrungen und Einschätzungen Hinweise zur Wirksamkeit, Sichtbarkeit und Anwendbarkeit des
Instruments zu gewinnen sowie Veränderungsprozesse seit der ersten Erhebungswelle 2022 zu erfassen.
Insgesamt wurden im Jahr 2022 63 Interviews geführt: 40 mit Unternehmen, acht mit spezialisierten
Förderberatungen, vier mit Wirtschafts- und Steuerberatungen, zwei mit Vertreter:innen der Kammern,
drei mit wissenschaftlichen Expert:innen und sechs mit Bundesstellen (BSFZ, Finanzämter,
Bundesministerien). Im Jahr 2025 wurden 37 Interviews durchgeführt: 31 mit Unternehmen und sechs
mit Intermediären. Etwas mehr als ein Drittel (13 von 31) der befragten Unternehmen nahm bereits 2022
an der ersten Erhebungswelle teil. Diese Wiederbefragungen ermöglichen eine qualitative
Längsschnittbetrachtung und damit die Analyse von Veränderungen im Unternehmensverhalten und in
der Wahrnehmung der Forschungszulage über die Zeit. Die Erweiterung des Unternehmenssamples
erfolgte auf Basis der BSFZ-Daten (Stand Mai 2025) nach den Kriterien Unternehmensgröße, Sektor und
Bundesland. Befragt wurden fünf Start-ups, je sechs Kleinst- und Kleinunternehmen, fünf mittelgroße
sowie neun Großunternehmen aus den Bereichen IT-Dienstleistungen, Elektronik, Maschinenbau,
Forschung und Entwicklung sowie wirtschaftliche Dienstleistungen, mit Unternehmensstandorten in
Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt,
Schleswig-Holstein und Thüringen.
Zu den sechs befragten Intermediären zählen eine Steuerberatungs- und
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sowie fünf spezialisierte Förderberatungen. Diese Akteure wurden
bereits im Zuge der ersten Erhebungswelle 2022 aufgrund ihrer spezifischen Systemkenntnisse
identifiziert und erneut kontaktiert. Ihre Auswahl erfolgte in Abstimmung mit dem Auftraggeber und auf
Basis einer Internetrecherche zu relevanten Unterstützungsangeboten.
Die Interviews wurden leitfadenbasiert und in halbstrukturierter Form durchgeführt, um einerseits
Vergleichbarkeit sicherzustellen und andererseits Raum für individuelle Erfahrungen und Einschätzungen
zu bieten. Der Leitfaden umfasste Fragen zur Inanspruchnahme der Forschungszulage, administrativen
Prozessen und Antragsaufwand, Wirkungsmechanismen sowie Abwägungen hinsichtlich direkter und
indirekter Forschungsförderung.
Die Auswertung erfolgte mittels qualitativer Inhaltsanalyse (Mayring, 2015; Kuckartz, 2018) entlang
zentraler Themenbereiche des Leitfadens. Die qualitativen Ergebnisse ergänzen die quantitativen
Auswertungen und liefern vertiefte Einsichten in direkte und indirekte Wirkmechanismen sowie Aspekte
der Wirtschaftlichkeit.
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Evaluation des Forschungszulagengesetzes 2025 35/198
6 | Evaluierungsfragen und –methoden
Der Umfang der Evaluierung und die zugrundeliegende Leistungsanforderung ergeben sich aus dem
notifizierten Evaluierungsplan sowie dem methodologischen Evaluierungsbericht. Darin sind die
verbindlichen Evaluierungsfragen und die anzuwendenden Methoden definiert. Die Evaluierungsfragen
sind entsprechend dem notifizierten Evaluierungsplan zu beantworten:
Zielgruppenerreichung
1 Wie lassen sich Unternehmen charakterisieren, die die Forschungszulage in Anspruch nehmen? Falls
das Instrument selektiv in Anspruch genommen wird, welche Gründe gibt es dafür?
Direkte Wirkungen auf die Empfänger
2 Hat die Forschungszulage zusätzliche FuE-Gesamtaufwendungen, FuE-Personalaufwendungen,
externe FuE-Aufwendungen und die Einstellung von zusätzlichem FuE-Personal bewirkt (Input-
Additionalität)? Lassen sich Mitnahmeeffekte feststellen?
3 In welchem Ausmaß sind die Wirkungen auf eine Ausweitung der FuE-Aufwendungen von bereits
FuE-aktiven Unternehmen (intensiver Rand) bzw. auf die Aktivierung von zuvor nicht FuE-aktiven
Unternehmen (extensiver Rand) zurückzuführen?
4 Reagieren Unternehmen aufgrund verschiedener Charakteristika (z.B. Größe, Branche)
unterschiedlich stark auf die Forschungszulage (Heterogenität von Effekten)?
Indirekte Wirkungen
5 Zeigen sich positive Spillover-Effekte der Forschungszulage auf andere Unternehmen in ähnlichen
Branchen, Technologiefeldern oder auch entlang der Wertschöpfungskette?
6 Welche Arten von negativen indirekten Effekten sind relevant (z.B. Anstieg der FuE- Löhne)?
7 Führt die steuerliche FuE-Förderung zu einer geringeren Inanspruchnahme der Projektförderung?
Welches Volumen hat die Forschungszulage (fiskalischer Effekt)?
Proportionalität und Angemessenheit
8 Wie ist das Kosten-Nutzen-Verhältnis der Forschungszulage im Vergleich zur direkten Förderung in
Deutschland bzw. zur indirekten Förderung in anderen Staaten einzuordnen?
9 Hätten die selben Effekte mit weniger Mitteleinsatz erreicht werden können? Inwiefern sind das
Design inkl. die Verwaltungs- und Maßnahmenkosten für die Antragsteller als angemessen und
nutzerfreundlich anzusehen? Gibt es im Rahmen der rechtlichen Vorgaben Möglichkeiten, das
Verfahren nutzerfreundlicher und wirksamer zu gestalten?
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Evaluation des Forschungszulagengesetzes 2025 36/198
Diese Evaluierungsfragen sind an die folgenden Ergebnisindikatoren geknüpft, die in der Tabelle mit der
jeweiligen Quelle und Erhebungsart und –frequenz dargestellt sind.
Eval-Frage Indikator Quelle
Frequenz der
Erhebung
1
▪ Anzahl beantragende Unternehmen und /nicht-genehmigte
Vorhaben
▪ Antragstellende Unternehmen: nach Branche, Größe, FuE-
Intensität, regionaler Verteilung (Zielgruppenerreichung)
▪ Anteil der geförderten FuE-aktiven Unternehmen an allen FuE-
aktiven Unternehmen
BS / Finanzverwaltung
MIP / FuE-Erhebung
Laufend
Jährlich / Zwei-
Jahres-Rhythmus
1, 2, 3, 4
▪ FuE-Aufwendungen der geförderten Unternehmen gesamt (sowie
nach Personal-, Sachaufwendungen)
▪ Umfang der beantragten und genehmigten Forschungszulage
BS
Finanzverwaltung
Laufend
Jährlich
▪ FuE-Aufwendungen (insb. FuE-Personalaufwendungen)
geförderter Unternehmen im Vergleich zu nicht-geförderten
Unternehmen
▪ FuE-Personal in VZÄ bei geförderten Unternehmen im Vergleich
zu nicht-geförderten Unternehmen
BS / Finanzverwaltung /
MIP / FuE-Erhebung
Laufend (BS)
Jährlich / Zwei-
Jahres-Rhythmus
(MIP / FuE-
Erhebung)
▪ Zusätzliche FuE-Aufwendungen von bereits FuE-aktiven
Unternehmen (intensiver Rand)
▪ Aktivierung von zuvor wenig oder nicht FuE-aktiven
Unternehmen (extensiver Rand)
MIP bzw. FuE-Erhebung
Jährlich / Zwei-
Jahres-Rhythmus
(MIP / FuE-
Erhebung)
1, 2, 3
▪ Anzahl/Umfang extern vergebener FuE-Aufträge, gesamt
▪ Anzahl/Umfang geförderter extern vergebener FuE-Aufträge
BS / Finanzverwaltung,
FuE-Erhebung
Laufend/
Jährlich
4, 6
▪ Anteil bzw. Ausmaß missbräuchlicher Nutzung (falsche
Deklarierung von Aufwendungen, falsche Abrechnung von
Stunden)
Hochrechnung anhand
der Charakteristika von
überprüften
Unternehmen
Konnte noch nicht
aufgenommen
werden
5, 6
▪ Arten des Wissens- und Technologietransfers (Kooperation, usw.)
▪ Effekte auf anderen Unternehmen
BS /
Interviews
Evaluierung
6
▪ Verdrängung nicht-geförderter Unternehmen
▪ Anstieg der FuE- Löhne
Interviews / MIP Evaluierung
7
▪ Inanspruchnahme direkter und indirekter Förderungen im
Zeitverlauf
BS, MIP/FuE-Erhebung,
Interviews
Evaluierung
8, 9
▪ Veränderung der Steuerschuld
▪ Kosten-Nutzen-Verhältnis: (Bang-for-the-buck: BFTB) =
Aggregierte Veränderung der FuE-Aufwendungen im Verhältnis
zu den Steuermindereinnahmen
BS,
Finanzverwaltung, MIP
/ FuE-Erhebung
Evaluierung
8
▪ Kosten-Nutzen-Verhältnis der Forschungszulage im Vergleich zur
direkten Förderung in Deutschland bzw. zur indirekten Förderung
in anderen Ländern
Evaluierungsergebnisse
national / international
Interviews
Evaluierung
8,9 ▪ Kosten der Administration (BSFZ, Finanzverwaltung, Kontrolle)
Ministerien /
Finanzverwaltung
Evaluierung
8,9
▪ Kosten der Beantragung in den Unternehmen, inkl.
Beratungskosten
Finanzverwaltung, BS,
Interviews
Evaluierung
BS = Administrative Daten der BSFZ; Finanzverwaltung = Daten der Steuerstatistik; EVALDAT = Evaluierungsdatensätze, bereitgestellt durch das ZEW,
basierend auf dem Mannheimer Innovationspanel (MIP), sowie der Wissenschaftsstatistik im Stifterverband, basierend auf der FuE-Erhebung; VZÄ =
Vollzeitäquivalente; FA = Finanzämter.
Drucksache 21/7999 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 36 –
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orabfassung – w
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Evaluation des Forschungszulagengesetzes 2025 37/198
Die dafür eingesetzten Methoden sind wie folgt.
Analyse administrativer Daten
Zur Bewertung der Inanspruchnahme und Zielgruppenerreichung wurden die Prozessdaten der
Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) sowie die Statistik der Finanzverwaltung ausgewertet.
Diese deskriptiven Analysen ermöglichten eine detaillierte Untersuchung der Antragstellerstruktur nach
Größe, Branche und Region sowie die Ermittlung des fiskalischen Volumens und der Verfahrensdauer.
Qualitative Interviews
In mehreren Erhebungswellen (Unternehmen: 2022 und 2025; Finanzverwaltung: 2023; Stakeholder:
laufend) wurden rd. 100 leitfadengestützte Interviews mit Unternehmen, spezialisierten Förderberatern,
Verwaltungsstellen und sonstige Stakeholder des ‚Systems Forschungszulage‘ geführt. Diese qualitative
Analyse diente dazu, die Motivation zur Antragstellung, den administrativen Aufwand, die Abwägung
gegenüber direkter Projektförderung sowie subjektive Einschätzungen zu direkten und indirekten
Wirkungen vertieft zu erfassen.
Ökonometrische Kausalanalyse
Um die tatsächliche Wirksamkeit (Additionalität) der Förderung zu isolieren, wurden die Förderdaten im
Rahmen des EVALDAT-Projekts mit den Unternehmensdaten des Mannheimer Innovationspanels (MIP)
und der FuE-Erhebung des Stifterverbands verknüpft. Mittels quasi-experimenteller Methoden wie
Difference-in-Differences (DiD) und Propensity Score Matching (PSM) wurde die Entwicklung geförderter
Unternehmen mit einer strukturell ähnlichen Kontrollgruppe verglichen.
Literaturanalyse und Monitoring
Begleitend erfolgte eine kontinuierliche Auswertung aktueller akademischer Studien und internationaler
Evaluierungen zur steuerlichen Forschungsförderung. Dies diente der methodischen Fundierung, der
Einordnung der deutschen Ergebnisse in den internationalen Kontext sowie der Identifikation von Best-
Practice-Beispielen für Handlungsempfehlungen.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7999– 37 –
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Evaluation des Forschungszulagengesetzes 2025 38/198
7 | Empirische Ergebnisse
7.1 | Deskriptive Analyse: Zielgruppenerreichung
7.1.1 | Beantragungen bei der Bescheinigungsstelle
Dieses Kapitel gibt einen Überblick über die bisherige Umsetzung der Forschungszulage auf Basis von
Daten der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ). Unter Berücksichtigung der
Begriffsbestimmungen der AGVO und in Anlehnung an das Frascati-Handbuch der OECD beurteilt die
BSFZ anhand der Kriterien Neuartigkeit, Risiko / Unwägbarkeit und Planmäßigkeit, ob die Vorhaben als
„Forschung und Entwicklung“ einzustufen sind. Über die Entscheidung wird ein Bescheid erteilt. Die
folgenden Analysen stützen sich auf die Daten dieses Bescheinigungsverfahrens (1. Stufe des
Antragsverfahrens). Insofern muss bei der Interpretation der nachfolgenden Ergebnisse berücksichtigt
werden, dass diese nicht die Daten des Antragsverfahrens bei der Finanzverwaltung berücksichtigen (2.
Stufe), welche in Kapitel 7.1.2 analysiert werden.
Die Tatsache, dass die folgenden Auswertungen auf der 1. Stufe des Antragsverfahrens beruhen, ist in
den folgenden Ausführungen insbesondere bei zwei Merkmalen zu berücksichtigen. 1.) Die
„Bemessungsgrundlage“ ist nur eine Approximation auf Basis der angegebenen Personalkosten bzw. der
geplanten Kosten für Auftragsforschung innerhalb EU/EWR, um eine Annäherung an die Größenordnung
der geplanten Projekte zu erhalten. Die tatsächliche Bemessungsgrundlage wird erst in der 2. Stufe von
der Finanzverwaltung bestimmt. 2.) Die Beantragung der Bescheinigung erfolgt bezogen auf das FuE-
Vorhaben, welches sich über mehrere Jahre erstrecken kann. Wie sich der Aufwand des von der
Forschungszulage begünstigten F&E-Vorhabens letztlich über die Jahre verteilen wird, lässt sich aus den
Daten der BSFZ nicht abschließend bestimmen.
Zudem ist bei den Auswertungen in diesem Kapitel zu beachten, dass bei den zugrundeliegenden
Daten der BSFZ einige Datenrevisionen vorgenommen wurden. Aus diesem Grund ist die Zahl der
Anträge bzw. Vorhaben nicht mehr direkt mit dem Vorjahresbericht vergleichbar. Die Datenrevision
betrifft Fälle, in denen aufgrund von Änderungen im Forschungsvorhaben oder in den
Eigentumsverhältnissen der Unternehmen Anträge neu eingereicht wurden.
Anzahl an Anträgen
Im Zeitraum vom 16.09.2020 bis 31.08.2025, also von Beginn der Beantragungsmöglichkeit bis zum
aktuellen Datenabzug der BSFZ, haben 20.292 Unternehmen mindestens einen Antrag auf FuE-
Bescheinigung bei der BSFZ gestellt. Zum Zeitpunkt der Antragstellung waren knapp 18 % der
Unternehmen bis zu 5 Jahre alt, bzw. 33,5 % bis zu 10 Jahre alt. Insgesamt wurden 36.650 Anträge mit
44.983 FuE-Vorhaben eingereicht. Zum Zeitpunkt des Datenstands dieses Berichts waren 34.375 Anträge
(das entspricht 93,8 % aller Anträge) bereits beschieden, und für 42.916 Vorhaben (95,4 % aller
Vorhaben) lag ein (vorläufiges) Prüfergebnis vor.
Seit Einführung der Forschungszulage ist ein stetiger Anstieg an Antragstellern, Anträgen und Vorhaben
zu verzeichnen. Im Vergleich zum Datenstand des Vorjahresberichtes sind die FuE-Vorhaben
beispielsweise um 41 % gestiegen (Datenstand Bericht 2024: 31.948 Vorhaben; Bericht 2025: 44.983
Vorhaben). Auch bei den beantragenden Unternehmen und den Anträgen zeigt sich ein ähnliches Bild.
Während Unternehmen eine etwas geringere Steigerung von 36,7 % aufweisen (Datenstand Ende August
2024: 14.847 Unternehmen), ist bei den Anträgen mit 44,7 % die Steigerung sehr ähnlich (Datenstand
Bericht 2024: 25.336). Im Jahr 2025 haben bis zum 31.8. 2.909 Unternehmen erstmals einen Antrag auf
Forschungszulage gestellt. Die durchschnittliche Anzahl an Anträgen und Vorhaben je Antragsteller ist
dabei in den vergangenen Jahren relativ konstant, wobei zu beachten ist, dass für 2025 die Daten nur bis
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V
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Evaluation des Forschungszulagengesetzes 2025 39/198
Ende August vorliegen und der Datenstand für 2025 daher noch vorläufig ist. Vergleicht man nur die
Monate Januar bis August, so zeigt sich, dass die durchschnittliche Anzahl der Anträge pro Antragsteller
im Jahr 2025 identisch zum Jahr 2024 ist. Die durchschnittliche Anzahl der Vorhaben pro Antrag ist im
Jahr 2025 etwas geringer als in den Jahren davor (siehe Tab. 1). Der kontinuierliche Anstieg von
Antragstellern, Anträgen und Vorhaben wird auch in Abb. 1 deutlich. Betrachtet man die einzelnen
Monate, so zeigt sich, dass gegen Ende des Jahres, insbesondere im Dezember, deutlich mehr Anträge
und Vorhaben eingereicht werden. Im Dezember 2024 war dieser Effekt besonders ausgeprägt mit einer
bisher nicht beobachteten Anzahl an Antragstellern, Anträgen und Vorhaben.
Seit Mitte Juni 2024 wird im Zuge des Antragsprozesses bei der BSFZ erfasst, ob externe Berater in der
Antragstellung mit eingebunden waren. In diesem Zeitraum waren bei 9.290 Anträgen (das sind 66 %
aller Anträge) externe Berater involviert.
Die Zahl der antragstellenden Unternehmen kann in Relation zu vorhandenen Erhebungen FuE-aktiver
Unternehmen gesetzt werden. Der Stifterverband adressiert seine Vollerhebung zu Forschung und
Entwicklung (FuE) in der deutschen Wirtschaft an rund 30.000 Unternehmen, bei welchen davon
ausgegangen wird, dass diese FuE betreiben. Das Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung (ZEW)
wiederum geht in seiner Innovationserhebung 2024 hochgerechnet von rund 45.000 Unternehmen mit
kontinuierlicher FuE-Tätigkeit und weiteren rund 30.000 Unternehmen mit gelegentlicher FuE-Tätigkeit
aus. Die Grundgesamtheit der zumindest gelegentlich FuE-aktiven Unternehmen läge damit bei rund
75.000 Unternehmen. Demnach hätten in den ersten fünf Jahren seit dem Bestehen der
Forschungszulage nicht ganz die Hälfte der regelmäßig FuE-aktiven Unternehmen bzw. etwas mehr als
ein Viertel der Unternehmen mit fallweisen FuE-Aktivitäten eine FuE-Bescheinigung der BSFZ beantragt.
Tab. 1 Durchschnittliche Anzahl von Anträgen und Vorhaben
Antragsteller Durchschnittliche Anzahl von…
Anträge je Antragsteller Vorhaben je Antragsteller Vorhaben je Antrag
Sept.-Dez. 2020 471 1,2 1,8 1,5
Jan.-Aug. 2021 1.833 1,3 1,9 1,5
Jan.-Dez. 2021 3.178 1,3 1,8 1,4
Jan.-Aug. 2022 2.901 1,3 1,5 1,2
Jan.-Dez. 2022 4.594 1,3 1,6 1,2
Jan.-Aug. 2023 3.209 1,4 1,7 1,2
Jan.-Dez. 2023 5.210 1,5 1,8 1,2
Jan.-Aug. 2024 4.215 1,4 1,7 1,2
Jan.-Dez. 2024 7.699 1,5 1,8 1,2
Jan.-Aug. 2025 4.841 1,4 1,6 1,1
Insgesamt 2020-2025 20.292 2,4 3,1 1,2
Quelle: WIFO-Berechnungen. -) Zeitraum 16.9.2020-31.08.2025; -) Der Zeitraum Jan-Aug ergibt sich aus dem aktuellstem möglichen Datenabzug der
BSFZ im letzten Jahr. N=20.292. Anm.: Durch erneute Einreichungen kann sich die Zahl der Anträge/Antragsteller rückwirkend ändern, da nur neue
Vorhaben in der Auswertung berücksichtigt werden. Die Zeile insgesamt zeigt die kumulierten Zahlen über den gesamten Zeitraum. Unternehmen
haben z.B. durchschnittlich 1,5 bis knapp 2 Vorhaben pro Jahr. Über den Gesamtzeitraum kumuliert sich das zu durchschnittlich 3,1 Vorhaben je
Antragsteller.
Die durchschnittliche Dauer bis zur Bescheiderlassung beträgt über alle Jahre hinweg 62 Tage (Median
69 Tage). Während es im Jahr 2020 noch durchschnittlich 82 Tage waren, sank die Dauer im Jahr 2022
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Evaluation des Forschungszulagengesetzes 2025 40/198
auf 54 Tage und stieg bis im Jahr 2024 wieder auf durchschnittlich 67 Tage an. Im aktuellen Jahr 2025
beträgt die Dauer bis Ende August durchschnittlich 54 Tage.
Abb. 4 Anzahl an Antragsteller, eingereichten Anträgen und Vorhaben nach Monaten
Quelle: WIFO-Berechnungen. -) Zeitraum 16.9.2020-31.08.2025; -) N=20.292 (Antragsteller); N=36.650 (Anträge); N=44.983 (Vorhaben)
Der Anteil der positiven oder teilbescheinigten Vorhaben beträgt über alle Jahre 79 %, wobei über die
Jahre keine großen Schwankungen ersichtlich sind. Einzig im ersten Jahr der Forschungszulage war der
Anteil mit 83 % etwas höher, bewegt sich aber seitdem zwischen 77 % und 80 %.
Tab. 2 Ergebnis des Bescheids nach Jahren
Vorhaben
insgesamt
Vorhaben mit
Bescheid
Positiv bescheinigt Teilbescheinigt Negativ bescheinigt
Anteil positiv und
teilbescheinigt
2020 825 825 622 64 139 83%
2021 5.798 5.798 3.674 788 1.334 77%
2022 7.475 7.367 4.695 982 1.676 77%
2023 9.502 9.318 5.765 1.580 1.960 79%
2024 13.615 13.479 6.647 4.102 2.700 80%
2025 7.768 6.129 3.393 1.419 1.314 79%
Summe 44.983 42.916 24.796 8.935 9.123 79%
Quelle: WIFO-Berechnungen. -) Zeitraum 16.9.2020-31.08.2025. -) N = 44.983 -) Ergebnis des Bescheids inkl. etwaige Änderungen aufgrund eines
Einspruchs.
Nachforderungen
Die BSFZ kann in der Prüfung der Förderfähigkeit eines Vorhabens Nachforderungen stellen, wenn
zusätzliche Informationen oder Dokumente benötigt werden. Mit Ausnahme des Jahres 2021, ist dies in
-
500
1.000
1.500
2.000
2.500
3.000
3.500
2
0
20
-9
2
0
20
-1
1
2
0
21
-1
2
0
21
-3
2
0
21
-5
2
0
21
-7
2
0
21
-9
2
0
21
-1
1
2
0
22
-1
2
0
22
-3
2
0
22
-5
2
0
22
-7
2
0
22
-9
2
0
22
-1
1
2
0
23
-1
2
0
23
-3
2
0
23
-5
2
0
23
-7
2
0
23
-9
2
0
23
-1
1
2
0
24
-1
2
0
24
-3
2
0
24
-5
2
0
24
-7
2
0
24
-9
2
0
24
-1
1
2
0
25
-1
2
0
25
-3
2
0
25
-5
2
0
25
-7
Vorhaben Anträge Antragsteller
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über der Hälfte der Vorhaben der Fall (59 % im Jahr 2022 und 67 % im Jahr 2024). Im Durchschnitt gibt
es 1,3 Nachforderungen je Vorhaben, wobei sich der Großteil der Nachforderungen auf die reguläre
Prüfung bezieht (zwischen 84 % im Jahr 2024 und 97% im Jahr 2021).
Tab. 4 zeigt, dass Nachforderungen zumeist aufgrund mehrerer Gründe gestellt werden. Je
Nachforderung sind es im Durchschnitt über alle Jahre 2,9 Gründe. Es können jedoch mehrmals
Nachforderungen gestellt werden, wobei es sich bei den Gründen in weiteren Nachforderungen um neue
oder identische Gründe handeln kann. So sind im Durchschnitt 4,3 Gründe je Vorhaben angeführt, jedoch
nur 3,2 unterschiedliche Gründe. Dies zeigt, dass bei einzelnen Nachforderungen eines Vorhabens
identische Gründe eine Rolle spielen. Die Gründe für Nachforderungen sind je Vorhaben seit dem Jahr
2021 (durchschnittlich 3,5) um rund einen zusätzlichen Grund angestiegen und betragen für 2024 4,5
Gründe. Strengere Prüfverfahren sowie weniger FuE-erfahrene Antragsteller können hierfür mögliche
Gründe sein.
Abb. 2 zeigt dabei, dass sich der Großteil der Nachforderungen auf das Risiko und die Neuartigkeit der
Vorhaben beziehen. Diese beiden Gründe sind in durchschnittlich 57 % der Nachforderungen angeführt
(zwischen 49 % im Jahr 2021 und 61 % im Jahr 2025). Nimmt man noch die Gründe "Planmäßigkeit" und
"Plausibilität" bzw. "Plausibilität / Planmäßigkeit" hinzu kommt man sogar auf durchschnittlich 76 %
(2024: 63 %; 2025: 81 %).
Im Jahr 2024 erhielten 65 % der Vorhaben, bei deren Anträgen Berater hinzugezogen wurden, eine
Nachforderung und 68 % der Vorhaben, bei denen kein Berater involviert war. Im Jahr 2025 beträgt der
Unterschied etwas mehr (mit Berater 58 % vs. 63 % ohne Berater). Ein größerer Unterschied ist bei den
Gründen für Nachforderungen ersichtlich. Während bei Vorhaben mit Beratern im Jahr 2025 13 % der
Nachforderungen aufgrund von Planmäßigkeit und 16 % mit dem Grund "Aufträge" gestellt wurden,
waren es bei Vorhaben ohne zusätzliche Berater 19 % (Planmäßigkeit) und 10 % (Aufträge). Bei anderen
Gründen wie "Neuartigkeit" und "Plausibilität" ist kein Unterschied ersichtlich.
Tab. 3 Vorhaben mit Nachforderungen
Vorhaben mit Nachforderung Nachforderungen
Anzahl
Anteil an alle
Vorhaben
Anzahl
durchschnittliche
Anzahl je Vorhaben
Reguläre Prüfung Widerspruchsprüfung
2021 2.831 44% 3.357 1,19 3.246 111
2022 4.856 59% 6.079 1,25 5.811 268
2023 6.870 67% 9.392 1,37 8.314 1.078
2024 9.480 67% 13.025 1,37 10.924 2.101
2025 4.686 60% 5.948 1,27 5.640 308
Insgesamt 28.723 61% 37.801 1,32 33.935 3.866
Quelle: WIFO-Berechnungen. -) Zeitraum 16.9.2020-31.08.2025; N=46.953.
Tab. 4 Gründe für Nachforderungen
Gründe Je Vorhaben einzelne Gründe je Vorhaben einzelne Gründe je Nachforderung
2021 3,5 3,0 2,8
2022 3,9 3,2 2,9
2023 4,4 3,3 2,9
2024 4,5 3,2 2,9
2025 4,6 3,2 3,1
Insgesamt 4,3 3,2 2,9
Quelle: WIFO-Berechnungen. -) Zeitraum 16.9.2020-31.08.2025; N=28.723.
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Abb. 5 Gründe für Nachforderungen
Quelle: WIFO-Berechnungen. -) Zeitraum 16.9.2020-31.08.2025; N=28.723; -) "Plausibilität/Planmäßigkeit" war 2021 und 2022 in dieser Variante als
Grund auswählbar. Ab 2023 wurde er in Planmäßigkeit und Plausibilität getrennt. Andere Gründe beinhaltet "Abgrenzung zur Routine; sonstiger
Nachforderungsbedarf, widersprüchliche Aufwände, fehlende Angaben, Patente / Schutzrechte, Wirtschaftsgüter. Keine dieser Gründe war
kontinuierlich verfügbar.
Tab. 5 Gründe für Nachforderungen nach Beratertätigkeit
Mit Berater Ohne Berater
2024 2025 2024 2025
Risiko 31% 30% 31% 31%
Neuartigkeit 30% 30% 30% 30%
Planmäßigkeit 14% 13% 16% 19%
Plausibilität 5% 5% 5% 5%
Aufträge 17% 16% 11% 10%
Kooperationsforschung 1% 1% 1% 1%
Sonstiges 2% 3% 5% 3%
Andere Gründe 0% 2% 1% 1%
Quelle: WIFO-Berechnungen. -) Zeitraum 16.9.2020-31.08.2025; N.=14.166.
25% 28% 29% 30% 31%
24%
28%
30% 30% 30%
11%
17% 15% 15%5%
6%
5% 5%
14%
2%
6%
8% 13%
15%
4%
2%
2% 1%
1%
14%
8%
6% 4%
2%
19%
10%
1% 2%
0%
10%
20%
30%
40%
50%
60%
70%
80%
90%
100%
2021 2022 2023 2024 2025
Risiko Neuartigkeit Planmäßigkeit
Plausibilität Plausibilität / Planmäßigkeit Aufträge
Kooperationsforschung Sonstiges Andere Gründe
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Verteilung nach Unternehmensgröße und Bemessungsgrundlage
Betrachtet man die antragstellenden Unternehmen (20.292) nach Größenklassen, so bilden die Kleinst-
und Kleinunternehmen mit zusammen 63 % die größte Gruppe (vgl. Abb. 6).11 Auf Basis der Antragsdaten
der BSFZ lässt sich auch die Zahl der Antragsteller nach einer approximierten Bemessungsgrundlage
darstellen (siehe Abb. 7). Zur Annäherung an eine mögliche Bemessungsgrundlage wird dabei je
Antragsjahr der finanzielle Rahmen des Personals je Vorhaben bzw. 60 % der Auftragssumme
aufsummiert, wenn die Tätigkeit vollständig in Auftrag gegeben wurde und keine Informationen zum
finanziellen Rahmen des Personals vorliegen. Hier zeigt sich ein ähnliches Bild wie bei der
Unternehmensgröße mit deutlich mehr Antragstellern für eine F&E-Bescheinigung mit einer geringeren
approximativen Bemessungsgrundlage. Zudem ist festzustellen, dass sich dieses Muster über die
bisherigen Jahre hinweg nicht stark verändert hat. In allen Jahren seit Einführung der Forschungszulage
weisen die meisten Unternehmen eine Bemessungsgrundlage von unter 500.000 Euro auf (siehe Tab. 14
im Anhang). Seit dem 28.3.2024 kann die Bemessungsgrundlage über 10. Mio. € betragen, wobei dies
seit der Einführung nur 193 Unternehmen betrifft und daher in der Graphik nicht gesondert dargestellt
wird.
Abb. 6 Anzahl beantragende Unternehmen, nach Mitarbeitenden
Quelle: WIFO-Berechnungen. -) Zeitraum 16.9.2020-31.08.2025; -) N=20.292 -) Einteilung der Unternehmensgröße anhand des letzt-eingereichten
Antrages.
11 Die Unternehmensgröße wurde anhand des letzteingereichten Antrages zugeordnet, da sich die Mitarbeiter:innenzahl über die Zeit verändern kann (bis 10
Mitarbeiter:innen sind Unternehmen als Kleinstunternehmen definiert, zwischen 10 und 49 Mitarbeiter:innen als kleine Unternehmen, zwischen 50 und 249
Mitarbeiter:innen als mittlere Unternehmen und ab 250 Mitarbeiter:innen als Großunternehmen).
Kleinstunternehme
n (<10 MA)
Kleine
Unternehmen (10-
49 MA)
Mittlere
Unternehmen (50-
249 MA)
Großunternehmen
(ab 250 MA)
Keine Zuordnung
möglich
Anzahl 6.942 5.928 4.472 2.660 291
Anteil 34% 29% 22% 13% 1%
0
1.000
2.000
3.000
4.000
5.000
6.000
7.000
8.000
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Abb. 7 Anzahl Antragsteller nach Bemessungsgrundlage, über alle Jahre
Quelle: WIFO-Berechnungen. -) Zeitraum 16.9.2020-31.08.2025. -) N=25.349; Für die Gesamtwerte wurden die Summe der Antragsteller je Jahr
verwendet. -) Einteilung der Bemessungsgrundlage: Je Antragsjahr wurde der finanzielle Rahmen des Personals je Vorhaben bzw. 60 % der
Auftragnehmer Auftragssumme, wenn die Tätigkeit vollständig in Auftrag gegeben wurde und keine Informationen zum finanziellen Rahmen des
Personals vorliegt aufsummiert.
Verteilung nach Bundesländern
Die Verteilung nach Ländern wird zunächst ebenfalls auf Basis der zuletzt eingereichten Anträge auf
Unternehmensebene (20.292) dargestellt. Diese zeigt eine deutliche Überrepräsentation von
Unternehmen aus traditionell FuE-starken Ländern: Addiert man die Unternehmen aus Bayern,
Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg auf, entfallen allein auf diese drei Länder 62 % aller
bisherigen Unternehmen mit Anträgen auf Bescheinigung bei der BSFZ. Demgegenüber machen
Unternehmen aus dem Saarland, Mecklenburg-Vorpommern und Bremen gerade einmal knapp 2 % der
Antragsteller aus.
Abb. 8 Anzahl der Unternehmen und kumulierter Prozentsatz nach Bundesländern
Quelle: WIFO-Berechnungen. -) Zeitraum 16.9.2020-31.08.2024; -) N=20.292 -) Zuordnung zu den Bundesländern anhand des letzt-eingereichten
Antrages. Die angegebene Grundgesamtheit weicht von der Gesamtzahl in der Abbildung ab, da sieben Beobachtungen keinem Bundesland zugeordnet
werden konnten.
13.549
4.760
3.449
1.263 697
1.631
0
2.000
4.000
6.000
8.000
10.000
12.000
14.000
16.000
<0,5 0,5-1,0 1,0-2,0 2,0-3,0 3,0-4,0 >4,0
in Mio. €
5.050
3.835
3.633
1.549 1.411
1.188
730 625 620
402 325 300 192 153 139 125
-
20
40
60
80
100
0
1.000
2.000
3.000
4.000
5.000
6.000
Anzahl Anteil kummuliert
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Dieses Bild ändert sich jedoch, wenn man die Anzahl der Unternehmen je Land in Relation zu den
regionalen internen FuE-Ausgaben12 des jeweiligen Landes setzt. Dies ist sinnvoll, wenn sowohl
Größenunterschiede als auch Unterschiede in der Wirtschaftsstruktur der einzelnen Bundesländer
berücksichtigt werden sollen. Während, in absoluten Zahlen, beeinflusst durch Größe und
Wirtschaftsstruktur, die meisten beantragenden Unternehmen aus Bayern, Baden-Württemberg und
Nordrhein-Westfalen kommen, zeigt sich bei Betrachtung der Antragsteller je Land in Relation zu den
jeweiligen internen FuE-Ausgaben ein homogeneres Bild. Bei dieser Betrachtungsweise wird deutlich,
dass die FuE-Bescheinigung durch die BSFZ in den Bundesländern deutlich ausgeglichener ist. Zudem
ändert sich bei einer Gewichtung mit regionalen FuE-Ausgaben die Reihung der Länder. Dabei zeigt sich,
dass in Relation zu den FuE-Ausgaben nun die meisten Anträge von Unternehmen aus Sachsen-Anhalt
gestellt werden. Mit 0,7 beantragenden Unternehmen je 1 Mio. Euro FuE Aufwendungen befindet sich
dieses Bundesland nun sogar an erster Stelle. Auch Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und das
Saarland, die eher eine geringe Anzahl an beantragenden Unternehmen bzw. an Anträgen aufweisen,
sind bei den beantragenden Unternehmen je 1 Mio. Euro FuE-Aufwendungen im oberen Bereich
verortet. Einzig Berlin ist auch bei der reinen Anzahl an beantragenden Unternehmen im oberen Bereich
zu finden. Dies liegt daran, dass Berlin, im Vergleich zu anderen Bundesländern, eine hohe Zahl
beantragende Unternehmen und einen geringeren Betrag an FuE Aufwendungen aufweist. Im Vergleich
zum Vorjahr hat es in den drei erstgereihten Bundesländern (Sachsen-Anhalt, Brandenburg und
Mecklenburg-Vorpommern) die größte Steigerung gegeben (zwischen 0,20 und 0,22 Anträgen je 1 Mio.
Euro FuE Aufwendungen). Am geringsten ist, nach dieser Betrachtungsweise, die Inanspruchnahme in
Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg, was vermutlich an der FuE-Dominanz von
Großunternehmen in diesen Bundesländern liegt.
Abb. 9 Anzahl der Unternehmen in Relation zu den FuE-Ausgaben nach Bundesländern
Quelle: Stifterverband Wissenschaftsstatistik 2023, Destatis, VGR der Länder, BA=Bundesagentur für Arbeit; WIFO-Berechnungen. -) Zeitraum
16.9.2020-31.08.2025; -) N=20.292 -) Zuordnung zu den Bundesländern anhand des letzt-eingereichten Antrages.
12 Als interne Ausgaben werden ungeachtet der Finanzierungsquellen alle zur Durchführung von Forschung und Entwicklung im Inland oder innerhalb einer
Berichtseinheit (Unternehmen, Universität, Forschungseinrichtung, etc.) verwendeten Mittel bezeichnet (vgl. Frascati-Handbuch 2002, §§ 358 f.). Unter
externe FuE-Ausgaben werden hingegen Ausgaben für FuE-Leistungen verstanden, die außerhalb einer Berichtseinheit für diese erbracht werden (vgl.
Frascati-Handbuch 2002, § 408).
0,70
0,65
0,62 0,61
0,53
0,45
0,35 0,35 0,34 0,32
0,24
0,20
0,19 0,18
0,15
0,12
-
0,10
0,20
0,30
0,40
0,50
0,60
0,70
0,80
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/7999– 45 –
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Evaluation des Forschungszulagengesetzes 2025 46/198
Zusätzlich kann die regionale Betrachtungsweise auch auf Ebene der Vorhaben erfolgen. Hierbei zeigt
sich ein ähnliches Muster wie bei der Anzahl der Unternehmen. Kumuliert man die Summe der
approximierten Bemessungsgrundlage über die Vorhaben, für welche ein Antrag auf FuE-Bescheinigung
vorliegt, zeigt sich erneut der Größeneffekt der Bundesländer. Große, bevölkerungsreiche Länder weisen
kumuliert die höchsten Vorhabensummen auf. In Bayern wurde für Vorhaben im Wert von rund 34 Mrd.
EUR eine FuE-
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Evaluierungsbericht zum Forschungszulagengesetz für den Zeitraum 2021 bis 2025 (Unterrichtung)