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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Konsumcannabisgesetzes - Nutzhanfliberalisierung

dip / drucksache 07.10.2025 · WP 21 · 21/2116 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Konsumcannabisgesetzes - Nutzhanfliberalisierung [Deutscher Bundestag Drucksache 21/2116 21. Wahlperiode 07.10.2025 Gesetzentwurf der Abgeordneten Karl Bär, Dr. Zoe Mayer, Niklas Wagener, Dr. Ophelia Nick, Dr. Kirsten Kappert-Gonther, Linda Heitmann und der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Konsumcannabisgesetzes – Nutzhanfliberalisierung A. Problem Nutzhanf hat viele Vorteile als nachhaltiger Rohstoff und Nahrungsmittel, zur Milderung der Klimakrise und ökologischere Landwirtschaft. Die Anbaufläche von Nutzhanf hat sich in Deutschland in den letzten Jahren stetig vergrößert, der Anbau behielt aber seinen Nischencharakter. Zuletzt hat sich die Anbaufläche sogar wieder verringert. Die Gründe für den Rückgang sind wirtschaftlicher, aber auch rechtlicher und bürokratischer Natur. In Bezug auf verschiedene Regelungen besteht ein hohes Maß an rechtlicher Unsicherheit beim Umgang mit Nutzhanf. Dieser Gesetzentwurf soll für mehr Rechtssicherheit und mehr Betätigungsfelder für den Nutzhanfsektor sorgen. Für den Verzehr zu Rauschzwecken bestimmte Cannabisprodukte, sogenannte Edibles, werden mit dem Nutzhanfliberalisierungsgesetz nicht erlaubt. B. Lösung Mit dem Vorhaben wird insbesondere die sogenannte Missbrauchsklausel in § 1 Nummer 9 Buchstabe a des Konsumcannabisgesetzes gestrichen und die damit verbundene Rechtsunsicherheit beim Umgang mit Nutzhanf beseitigt. Zudem wird der Indoor-Anbau von Nutzhanf als neues Betätigungsfeld zugelassen und der Grenzwert für THC für die Definition von Nutzhanf auf 1 Prozent angehoben. C. Alternativen Es gibt keine Alternativen zum Vorhaben, denn um den angestrebten Anbau von Nutzhanf in Deutschland zu fördern, muss es Erleichterungen bei den Vorgaben geben wie eine Erweiterung der Möglichkeiten des Anbaus und Lockerung der Anforderungen an den Umgang mit Nutzhanf. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Für die Zollverwaltung entstehen folgende Haushaltsausgaben, da Nutzhanf bei Verwendung als Tabakersatzprodukt (wie pflanzliche Raucherzeugnisse aus lediglich getrockneten und zerkleinerten Nutzhanfpflanzen) künftig der Tabaksteuer unterliegt: Im Jahr 2026 entstehen Mehrausgaben in Höhe von 352 000 Euro und ab 2027 in Höhe von jährlich 686 000 Euro. Ab Inkrafttreten des Gesetzes wird durch die Besteuerung von Nutzhanf mit Tabaksteuermehreinnahmen in Höhe von 2 544 000 Euro pro Jahr gerechnet. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht folgender Erfüllungsaufwand, da Nutzhanf bei Verwendung als Tabakersatzprodukt (wie pflanzliche Raucherzeugnisse aus lediglich getrockneten und zerkleinerten Nutzhanfpflanzen) künftig der Tabaksteuer unterliegt: Es entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand für Personalaufwand in Höhe 9 000 Euro sowie ein einmaliger Sachaufwand in Höhe von 1 500 000 Euro. In Summe entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand von 1 509 000 Euro. Zudem entsteht ein jährlicher Erfüllungsaufwand aufgrund von Personalaufwand in Höhe von 62 000 Euro. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Zuständig für die neue Aufgabe der Kontrolle des Indoor-Anbaus von Nutzhanf ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, der ein zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von 10 250 Euro entsteht. Für die Zollverwaltung entsteht folgender Erfüllungsaufwand, da Nutzhanf bei Verwendung als Tabakersatzprodukt (wie pflanzliche Raucherzeugnisse aus lediglich getrockneten und zerkleinerten Nutzhanfpflanzen) künftig der Tabaksteuer unterliegt: Es entsteht ein einmaliger Personalaufwand in Höhe von 46 000 Euro sowie ein jährlicher Personalaufwand in Höhe von 316 000 Euro. Ferner entsteht ein jährlicher Sachaufwand in Höhe von 17 000 Euro. F. Weitere Kosten Keine. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Konsumcannabisgesetzes – Nutzhanfliberalisierung Vom … Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Konsumcannabisgesetzes Das Konsumcannabisgesetz vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 207) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Nummer 9 wird durch die folgende Nummer 9 ersetzt: „9. Nutzhanf: Pflanzen, Blüten und sonstige Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen, wenn a) im Fall ihres Anbaus sie von Unternehmen der Landwirtschaft angebaut werden, die aa) die Voraussetzungen des § 1 Absatz 4 Satz 1 erster Halbsatz oder Satz 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte erfüllen oder bb) für eine Direktzahlung nach den Vorschriften über Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union in Betracht kommen, und der Anbau ausschließlich aus zertifiziertem Saatgut von Hanfsorten erfolgt, die am 15. März des Anbaujahres im Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgeführt sind und die nach Artikel 17 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1), die durch die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung durch die Europäische Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union Reihe C veröffentlicht sind, oder b) im Fall des sonstigen Umgangs mit ihnen aa) sie aus dem Anbau in Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit zertifiziertem Saatgut von Hanfsorten stammen, die am 15. März des Anbaujahres im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgeführt sind und die nach Artikel 17 der Richtlinie 2002/53/EG durch die Europäische Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union Reihe C veröffentlicht sind, oder bb) ihr Gehalt an Tetrahydrocannabinol 1 Prozent nicht übersteigt, sowie ihre Zubereitungen, soweit der Gehalt an Tetrahydrocannabinol 1 Prozent nicht übersteigt;“. 2. § 31 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „Buchstabe b“ durch die Angabe „Buchstabe a“ ersetzt. b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Es gelten entsprechend: 1. Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates um zusätzliche Anforderungen für bestimmte, von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für den Zeitraum 2023 bis 2027 gemäß der genannten Verordnung festgelegte Interventionskategorien sowie um Vorschriften über den Anteil für den Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 1 (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 52), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1235 (ABl. L, 2024/1235, 26.4.2024) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und 2. § 25 der GAPInVeKoS-Verordnung vom 19. Dezember 2022 (BAnz AT 19.12.2022 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 156) geändert worden ist.“ c) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt: „(3) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung darf die Daten, die ihr nach den Vorschriften des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems über den Anbau von Hanf von den zuständigen Landesstellen übermittelt werden, sowie die Ergebnisse von THC-Kontrollen, die im Rahmen der Regelungen über die Direktzahlungen durchgeführt werden, zum Zweck der Überwachung nach dieser Vorschrift verwenden.“ 3. § 32 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Unternehmen der Landwirtschaft haben den Anbau von Nutzhanf nach § 1 Nummer 9 Buchstabe a der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung wie folgt anzuzeigen: 1. bis zum ersten Tag des auf den Abschluss der Aussaat folgenden Quartals, wenn in Innenräumen angebaut wird, 2. andernfalls bis zum 1. Juli des Anbaujahres.“ b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 3 wird die Angabe „Direktzahlungen der zuständigen Landesbehörde vorgelegt“ durch die Angabe „Direktzahlungen bei der zuständigen Landesbehörde eingereicht“ ersetzt. bbb) In Nummer 4 wird nach der Angabe „Ar“ die Angabe „oder, sofern der Anbau in Innenräumen erfolgt, Quadratmetern jeweils“ eingefügt. bb) In Satz 3 wird die Angabe „vorzulegen“ durch die Angabe „einzureichen“ ersetzt. 4. In § 36 Absatz 1 Nummer 37 wird die Angabe „§ 32 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 32 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt. Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 7. Oktober 2025 Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Der Anbau und die Verwertung von Nutzhanf haben einen vielfältigen Nutzen und leisten einen effektiven Beitrag zur Erreichung der Umwelt- und Klimaziele. Fast alle Teile der Pflanze können verwertet werden: Sowohl Samen, Fasern und Blüten als auch die Blätter finden Verwendung in verschiedensten Produkten von Textilien über Lebensmitteln bis hin zu Kosmetik. Dabei erfordert der Hanfanbau nur sehr wenig Dünger, in der Regel keine Pestizide und es muss nicht zusätzlich bewässert werden. Hanf verbessert den Boden und bietet Lebensraum für Insekten. Der Nutzhanfanbau bietet damit vielfältige Vorteile in Sachen Nachhaltigkeit, Abmilderung des Klimawandels und Biodiversität. Die Anbaufläche von Nutzhanf hat sich in Deutschland in den letzten Jahren stetig vergrößert, der Anbau behielt aber seinen Nischencharakter. Zuletzt hat sich die Anbaufläche sogar wieder verringert. Die Gründe für den Rückgang sind wirtschaftlicher, aber auch rechtlicher und bürokratischer Natur. In Bezug auf verschiedene Regelungen besteht ein hohes Maß an rechtlicher Unsicherheit beim Umgang mit Nutzhanf. Die bisherigen Regelungen orientierten sich zudem an einer sehr restriktiven Cannabispolitik, die sich auch auf Nutzhanf erstreckte. Das Vorhaben soll für mehr Rechtssicherheit und mehr Betätigungsfelder für den Nutzhanfsektor sorgen. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Das Vorhaben sieht vor, die sogenannte Missbrauchsklausel zu streichen. Diese legt fest, dass der Verkehr mit Nutzhanf nur dann zulässig sein soll, wenn der Missbrauch zu Rauschzwecken ausgeschlossen ist. In der Rechtsprechung ist diese Voraussetzung unter der Geltung des Betäubungsmittelgesetzes sehr restriktiv ausgelegt worden. Diese Anwendung der Missbrauchsklausel stellt daher ein ernsthaftes Hindernis für die Entwicklung dieses Sektors dar. Es liegen keine Belege vor, dass der Missbrauch von Nutzhanf zu Rauschzwecken tatsächlich stattfindet. Der damit verbundene Aufwand war angesichts der Beschaffungsmöglichkeiten auf dem Schwarzmarkt für den Konsumenten bereits vor der Verabschiedung des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) unverhältnismäßig hoch. Mit der Verabschiedung des KCanG und den damit legal werdenden Beschaffungsmöglichkeiten für berauschendes Konsumcannabis ist ein derartiger Missbrauch von Nutzhanf praktisch endgültig auszuschließen. Der Gesundheitsschutz für besonders gefährdete Gruppen wie Schwangere, Kinder und Jugendliche erfolgt durch das jeweilige Fachrecht, insbesondere das Lebensmittelrecht. Daneben soll auch der Indoor-Anbau von Nutzhanf zugelassen werden. Der Indoor-Anbau eröffnet weiteren Wirtschaftsbeteiligten, insbesondere auch in den ländlichen Räumen, über die Landwirtschaft hinaus Möglichkeiten, Nutzhanf anzubauen, insbesondere für die Gewinnung von Cannabidiol (CBD) -haltigen Produkten. Zum dritten wird mit dem vorliegenden Gesetzentwurf der Grenzwert für THC von 0,3 Prozent auf 1 Prozent erhöht. Damit soll das Problem gelöst werden, dass auch Nutzhanfsorten bei unterschiedlichem Wetter in der Wachstumsperiode unterschiedliche THC-Gehalte entwickelt. Eine nachträgliche Aberkennung des Nutzhanfcharakters der Ernte ist ein hoher finanzieller Schaden für betroffene Landwirt*innen. Ein Missbrauch von Nutzhanf mit weniger als 1 Prozent THC-Gehalt zu Rauschzwecken ist nicht möglich. Der Wert entspricht dem Grenzwert in der Tschechischen Republik, die unter den europäischen Staaten bisher den liberalsten Grenzwert ansetzt. So soll die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Landwirtschaft sichergestellt werden. III. Alternativen Es gibt keine Alternativen zum Vorhaben, denn um den angestrebten Anbau von Nutzhanf in Deutschland zu fördern, muss es Erleichterungen bei den Vorgaben geben wie eine Erweiterung der Möglichkeiten des Anbaus und Lockerung der Anforderungen an den Umgang mit Nutzhanf. IV. Gesetzgebungskompetenz Die Regelungen zu den Grenzen des erlaubten Umgangs einschließlich des Anbaus von Nutzhanf sind auf die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 20 GG (Genussmittelrecht) in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 GG gestützt. V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Das Vorhaben ist mit dem Einheits-Übereinkommen über Suchtstoffe von 1961 in der Fassung von 1972 (Single Convention on Narcotic Drugs; „Einheitsübereinkommen“) vereinbar. Das Einheitsübereinkommen verpflichtet in Artikel 28 Absatz 3 die Vertragsstaaten dazu den Missbrauch der Blätter der Cannabispflanze und den unerlaubten Verkehr damit zu verhindern, nimmt aber den Nutzhanfanbau zu ausschließlich gärtnerischen und gewerblichen Zwecken (Fasern und Samen) explizit in Artikel 28 Absatz 2 aus. Durch die mit dem KCanG einhergehende Möglichkeit, Cannabis für Konsumzwecke auf legalem Wege zu beziehen, ist der Missbrauch von Nutzhanf für den Konsum im Rahmen der Regelung des KCanG ausgeschlossen. Hinsichtlich der völkerrechtlichen Vereinbarkeit des Konsums von Cannabis wird auf die Gesetzesbegründung des KCanG verwiesen. Die Streichung des Missbrauchsmerkmals kann daher in Übereinstimmung mit den UN-Konventionen erfolgen. Sie ist auch mit dem einschlägigen EU-Recht vereinbar. In der EU gilt nach Art. 4 Abs 4 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 für Nutzhanf ein maximaler THC- Gehalt von bis zu 0,3 Prozent, um Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) zu erhalten. Die Definition von Nutzhanf hängt aber nicht notwendigerweise an der Förderfähigkeit im Rahmen der GAP. So definiert z. B. das tschechische Betäubungsmittelgesetz Nutzhanf als „Pflanze der Gattung Cannabis, aus der Hanf mit einem Gehalt an Stoffen der Tetrahydrocannabinolgruppe von höchstens 1 Prozent gewonnen werden kann“. Das Vorhaben ändert dementsprechend lediglich den Grenzwert bei der Definition von Nutzhanf im Konsumcannabisgesetz. Der für die GAP-Strategieplanverordnung (EU) 2021/2115 relevante Grenzwert in § 11 Absatz 2 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung bleibt davon unberührt. Eine Notifizierung nach der Richtlinie (EU) 2015/1535 ist nicht erforderlich. Die vorgesehenen Regelungen dienen, soweit sie überhaupt in den Regelungsbereich der Richtlinie fallen, der Lockerung von Regelungen. Diese Lockerung erfolgt, indem die bisher geltenden Regelungen ersatzlos gestrichen werden. Die bisherigen Einschränkungen werden damit nicht durch ein neues System von Anforderungen ersetzt, sondern an diesen Stellen gänzlich aufgegeben. In anderen Fallkonstellationen existiert Rechtsprechung des EuGH, die darauf hinweist, dass eine Lockerung durch eine ersatzlose Streichung nicht notifizierungspflichtig wäre (Rechtssache C-273/94 Randnummern 13 bis 15; Rechtssache C-433/05 Randnummer 47). VI. Gesetzesfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Durch die Streichung der Missbrauchsklausel und weiterer Vorgaben wird das Recht zum Nutzhanf vereinfacht und mehr Rechtssicherheit für den Umgang mit Nutzhanf erreicht. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Eine Nachhaltigkeitsprüfung nach § 44 Absatz 1 Satz 4 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien ist erfolgt. Die Regelungen sind im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie dauerhaft tragfähig, da der Anbau von Nutzhanf erleichtert und gefördert werden soll und damit mehrere nachhaltige Aspekte erfüllt werden. Insbesondere wird das Nachhaltigkeitsziel 2 „Kein Hunger“ unterstützt, da aus Nutzhanf Samen, Öl und Tee gewonnen werden können. Beim Anbau muss kaum Dünger oder Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden, sodass Ressourcen geschont und der Nährstoff- und Schadstoffeintrag in Grundwasser und Gewässer verringert wird. Damit werden auch die Ziele 6 „Sauberes Wasser und Sanitäreinrichtungen“, 14 „Leben unter Wasser“ und 15 „Leben an Land“ unterstützt. Nicht zuletzt ermöglicht die Verwertung der Hanffasern für die Dämmung von Gebäuden Kohlenstoffdioxid in Gebäuden zu fixieren und damit die Klimabilanz deutlich zu verbessern, wodurch dem Ziel 13 „Maßnahmen zum Klimaschutz“ Rechnung getragen wird. Das Vorhaben entspricht zudem Prinzip 3a und 4b für eine nachhaltige Entwicklung, da das erneuerbare Naturgut der Böden durch den vermehrten Anbau von Nutzhanf besser im Rahmen seiner Regenerationsfähigkeit genutzt werden kann, als dies bei einigen anderen Ackerkulturen der Fall ist. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Für die Zollverwaltung entstehen folgende Haushaltsausgaben, da Nutzhanf bei Verwendung als Tabakersatzprodukt (wie pflanzliche Raucherzeugnisse aus lediglich getrockneten und zerkleinerten Nutzhanfpflanzen) künftig der Tabaksteuer unterliegt: Bei der Zollverwaltung entsteht durch die regelmäßige Überprüfung der Erlaubnisinhaber und der gewerblichen Einführer, die Bearbeitung von zusätzlichen Steueranmeldungen, von zusätzlichen Erlass-/ Erstattungsanmeldungen bei der zentralen Steuerzeichenstelle sowie weiterer Überwachungs- und Vollstreckungsmaßnahmen ab dem Jahr 2026 ein dauerhafter Mehrbedarf von insgesamt 3 Planstellen des mittleren und 2 AK des gehobenen Dienstes. Hieraus ergeben sich im Jahr 2026 Personalausgaben (Jahresbrutto, Personalnebenkosten und Rücklagen für den Versorgungsfonds inklusive Gemeinkostenzuschlag) in Höhe von rund 227 000 Euro und ab dem Jahr 2027 in Höhe von jährlich rund 454 000 Euro sowie personalbezogene Sachausgaben (aus der Sachkostenpauschale inklusive Gemeinkostenzuschlag) im Jahr 2026 in Höhe von rund 108 000 Euro und ab dem Jahr 2027 in Höhe von jährlich rund 215 000 Euro. Für die zu erstellenden Gutachten werden Laborverbrauchsmaterialien benötigt, hier wird mit jährlichen Ausgaben in Höhe von 12 000 Euro gerechnet. Außerdem fallen für die Herstellung und Transport von Steuerzeichen jährliche Ausgaben in Höhe von rund 5 000 Euro an. Davon ausgehend, dass das Gesetz zum 01.01.2026 in Kraft tritt, ergeben sich für den Bund ab dem Jahr 2026 Steuermehreinnahmen (Tabaksteuer) in Höhe von rund 2 544 000 Euro. 4. Erfüllungsaufwand a) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht folgender Erfüllungsaufwand, da Nutzhanf bei Verwendung als Tabakersatzprodukt (wie pflanzliche Raucherzeugnisse aus lediglich getrockneten und zerkleinerten Nutzhanfpflanzen) künftig der Tabaksteuer unterliegt: Es entsteht mit Einführung des Gesetzes ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 9 000 Euro Personalkosten. Davon entfallen rund 2 000 Euro für die Anmeldung als Steuerzeichenbezieher, wobei von 50 Fällen und einem Zeitansatz von 60 Minuten pro Fall ausgegangen wird. Da sich die Anmeldungen nicht auf einen einzelnen Wirtschaftskreis eingrenzen lassen, werden die Lohnkostensätze für die Gesamtwirtschaft angesetzt: durchschnittlich 36,30 Euro/Stunde. Weitere rund 4 000 Euro fallen für Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis an (40 Fälle à 150 Minuten; Lohnsatz 36,30 Euro/Stunde). Es fallen rund 1 000 Euro für die Anzeige als gewerblicher Einführer (10 Fälle à 120 Minuten; Lohnsatz 36,60 Euro/Stunde) und rund 3 000 Euro für den Antrag auf Erweiterung der Erlaubnis (50 Fälle à 90 Minuten; Lohnsatz 36,60 Euro/Stunde) an. Ferner fällt ein einmaliger Sachaufwand in Höhe von rund 1 500 000 Euro an. Es wird angenommen, dass für 1 250 000 Euro Druck-, Schneid-, Etikettier- und Abfüll- /Verpackungsmaschinen angeschafft werden müssen sowie für die Umrüstung von vorhandenen Abfüll- /Verpackungsmaschinen oder sonstigen Herstellungsmaschinen 250 000 Euro anfallen. Der jährliche Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft beläuft sich auf rund 62 000 Euro Personalkosten. Davon entfallen rund 44 000 Euro auf wiederkehrende Steueranmeldungen (600 Fälle à 120 Minuten; Zeitansatz 36,30 Euro/Stunde) und rund 18 000 Euro auf die Abgabe von Steuer-/Erlass- und Erstattungsanmeldungen (250 Fälle à 120 Minuten; Lohnsatz 36,30 Euro/Stunde). c) Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die neue Aufgabe der Überwachung des Indoor-Anbaus von Nutzhanf ist lediglich mit einem geringfügigen zusätzlichen Erfüllungsaufwand für die Bundesverwaltung in Höhe von jährlich insgesamt rund 10 250 Euro zu rechnen. Nach fachlicher Einschätzung, gestützt durch Informationen aus der Wirtschaft, wird der Indoor-Anbau von Nutzhanf zunächst nur von einer geringen einstelligen Anzahl an Unternehmen durchgeführt werden, da der Indoor- Anbau für andere aus Nutzhanf gewonnene Produkte als CBD wirtschaftlich äußerst schwierig wäre. Es wird von einer Gewächshausfläche von ca. 2.000 m² pro Betrieb ausgegangen, die mit 3 bis 4 Zyklen pro Jahr bewirtschaftet und von der zuständigen Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung kontrolliert würde. Für die Zollverwaltung entsteht folgender Erfüllungsaufwand, da Nutzhanf bei Verwendung als Tabakersatzprodukt (wie pflanzliche Raucherzeugnisse aus lediglich getrockneten und zerkleinerten Nutzhanfpflanzen) künftig der Tabaksteuer unterliegt: Es entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 46 000 Euro Personalkosten. Davon entfallen rund 21 000 Euro auf die Erteilung neuer Erlaubnisse (40 Fälle à 670 min gehobener Dienst, Lohnkosten 46,50 Euro/Stunde) und 8 000 Euro auf die Erweiterung bestehender Erlaubnisse (50 Fälle à 203 Minuten gehobener Dienst, Lohnkosten 46,50 Euro/Stunde) sowie rund 5 000 Euro für Unterstützungsmaßnahmen der Steueraufsicht (15 Fälle à 600 Minuten mittlerer Dienst, Lohnkosten 33,80 Euro/Stunde). Für die Bearbeitung von Anzeigen als gewerblicher Einführer ergeben sich rund 4 000 Euro Personalkosten (10 Fälle à 560 Minuten gehobener Dienst, Lohnkosten 46,50 Euro/Stunde), weitere 4 000 Euro entfallen auf die Bearbeitung von Anmeldungen als Bezieher von Steuerzeichen (50 Fälle à 90 Minuten gehobener Dienst, Lohnkosten 46,50 Euro/Stunde). Für die Bearbeitung des Sortenverzeichnisses fallen rund 2 000 Euro an (50 Fälle à 60 Minuten gehobener Dienst, Lohnkosten 46,50 Euro/Stunde). Darüber hinaus fallen je 1 000 Euro für Anpassungen des Portals www.zoll.de (10 Fälle/Seiten à 60 Minuten gehobener Dienst, Lohnkosten 46,50 Euro/Stunde) sowie Anpassungen von Standards (14 Fälle à 90 Minuten gehobener Dienst, Lohnkosten 46,50 Euro/Stunde) an. Es entsteht außerdem ein jährlicher Erfüllungsaufwand (Personalkosten): Kurzbezeichnung Zeitaufwand pro Fall in Min. Fallzahl Gesamtpersonalaufwand in T Euro m. D. g. D. h. D. Regelmäßige Überprüfung der Erlaubnisinhaber (Steuerlagerinhaber, registrieter Empfänger) 177 40 5 Regelmäßige Überprüfung der gewerblichen Einführer 70 10 1 Kurzbezeichnung Zeitaufwand pro Fall in Min. Fallzahl Gesamtpersonalaufwand in T Euro m. D. g. D. h. D. Bearbeitung von zusätzlichen Steueranmeldungen für Steuerzeichen bei der zentralen Steuerzeichenstelle 50 10 600 21 Bearbeitung von zusätzlichen Erlass-/ Erstattungsanmeldungen bei der zentralen Steuerzeichenstelle 150 30 250 27 Erhöhung des Aufwands für die tägliche Teilinventur durch den Anstieg der Steueranmeldungen und Tabaksteuerzeichenbögen 10 251 2 Erstellung von tabaksteuerrechtlichen Gutachten zur Bestimmung des Steuergegenstands 20 65 0 120 8 Erteilung von Auskünften durch die zentrale Auskunft 20 5.000 77 Überwachung durch die SGe D im Rahmen der Steueraufsicht 600 5 2 Unterstützungsmaßnahmen der SGe D im Rahmen der regelmäßigen Überprüfung von Erlaubnissendurch SG B 600 5 2 Überwachung der Vernichtung durch die SGe D im Rahmen der Steueraufsicht 197 250 28 Vollstreckungsinnendienst 180,33 6,45 120 13 Vollstreckungsaußendienst 35,85 42 1 Kurzbezeichnung Zeitaufwand pro Fall in Min. Fallzahl Gesamtpersonalaufwand in T Euro m. D. g. D. h. D. Bearbeitung von Rechtsbehelfsverfahren 240 6 1 Erhöhung des Aufwands für Ermittlungstätigkeiten im Zollfahndungsdienst 128 Gesamt 316 Bei diesen Personalaufwänden wurden jährliche Lohnkosten in Höhe von 33,80 Euro/Stunde (m. D.), 46,50 Euro/Stunde (g. D.) und 70,50 Euro/Stunde (h. D.) zu Grunde gelegt. Darüber hinaus entstehen 12 000 Euro jährliche Sachkosten für Laborverbrauchsmaterialien und rund 5 000 Euro für die Herstellung von Steuerzeichen sowie den Transport. 5. Weitere Kosten Keine. 6. Weitere Gesetzesfolgen Keine. VII. Befristung; Evaluierung Eine Befristung des Gesetzes ist wie beim bisher geltenden Recht zum Nutzhanf nicht vorgesehen, da die Zulässigkeit des Anbaus und des Umgangs mit Nutzhanf in Deutschland auf Dauer angelegt ist. Eine Evaluierung erfolgt nicht. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 Zu Nummer 1 Die Neufassung des § 1 Nummer 9 dient folgenden Zwecken: a) Streichung des Missbrauchskriteriums Von der Ausnahme zu Cannabis in Anlage I des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) waren Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen unter anderem nur dann erfasst, wenn der Verkehr mit ihnen (ausgenommen der Anbau) ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken diente, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen. Die Regelung ist im Wesentlichen unverändert in das KCanG übernommen worden. Aufgrund der zu dem Kriterium, dass der Missbrauch zu Rauschzwecken ausgeschlossen sein muss (sog. Missbrauchsklausel), auf der Grundlage des Betäubungsmittelgesetzes ergangenen Rechtsprechung führt die Regelung zu einer unsachgemäßen Einschränkung des Verkehrs mit Nutzhanfprodukten. Laut der Rechtsprechung ist es zwar unwahrscheinlich, aber nicht gänzlich ausgeschlossen, dass beispielsweise Nutzhanftee (siehe hierzu BGH mit Urteil vom 24.3.2021 − 6 StR 240/20, juris Rn. 24f.) oder CBD-Blüten (siehe hierzu BGH mit Beschluss vom 23.06.2022 – 5 StR 490/21, juris Rn. 17) verbacken und sodann zum Rausch missbraucht werden. Der Verkehr mit diesen Nutzhanferzeugnissen kann damit strafbar sein, obwohl der Grenzwert von 0,3 Prozent THC eingehalten wird. Die Missbrauchsklausel ist zu streichen. Sie bringt auch für die Sicherheit von Lebensmitteln keinen zusätzlichen Mehrwert. Die einschlägigen lebensmittelrechtlichen Vorschriften sind ausreichend, um den erforderlichen Verbraucher-, Gesundheits- sowie Kinder- und Jugendschutz umfassend sicherzustellen. b) Streichung der Anforderung des gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecks Die Voraussetzung in § 1 Nummer 9 Buchstabe a, dass der Verkehr ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen darf, ist ebenfalls zu streichen. Nach der zur Vorgängerregelung im BtMG ergangenen Rechtsprechung (BGH mit Urteil vom 24.3.2021 – 6 StR 240/20, juris Rn. 14 ff.) ist der Verkauf von Nutzhanfprodukten an Endkonsumenten zulässig, selbst wenn nur auf einer Seite des Geschäfts ein gewerblicher Zweck vorliegt. Das bedeutet, dass für den Verkehr in der kommerziellen Lieferkette von Ernte bis zum Endkonsumenten keine Beschränkungen durch diese Voraussetzung bestehen. Lediglich der gänzlich nicht-gewerbliche Verkehr wird durch dieses Merkmal eingeschränkt. Damit hat das Merkmal keinen sinnvollen, dem Gesundheitsschutz dienenden Regelungsgehalt, denn es ist nicht ersichtlich, inwiefern der nicht-gewerbliche Verkehr mit Nutzhanf wesentlich höhere Gesundheitsgefahren birgt. Die Anwendbarkeit des jeweiligen Fachrechts, insbesondere in Bezug auf Lebens-, Futter und Arzneimittel, sowie Kosmetika und Raucherzeugnisse wird von dieser Änderung nicht betroffen. Dieses ist weiterhin anwendbar. c) Klarstellung für den Nutzhanfanbau Die Anpassung der Struktur und die Einfügung der Wörter „im Fall ihres Anbaus“ im neuen Buchstaben a und der Wörter „im Fall des sonstigen Umgangs mit ihnen“ im neuen Buchstaben b dienen der Klarstellung, dass im Fall des Anbaus allein die Begriffsbestimmung des Buchstabens a und im Fall des sonstigen Umgangs allein die Begriffsbestimmung des Buchstabens b Anwendung finden soll. Der Umgang mit Nutzhanf soll, insbesondere nach Streichung des Missbrauchskriteriums (siehe oben), größtenteils frei bleiben. Ausnahme ist der Anbau von mehr als drei Pflanzen, der weiterhin Landwirten vorbehalten bleiben soll. Ohne die Ergänzung der zuvor genannten Wörter könnte die Regelung im neuen § 1 Nummer 9 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb so ausgelegt werden, dass jegliche Cannabispflanze, egal ob sie sich im Anbau befindet oder nicht, unter die Definition von Nutzhanf fällt, wenn sie nicht mehr als 1 Prozent THC enthält. Sie wäre damit Nutzhanf und von den Regelungen zu Cannabis befreit. Der Anbau wird nun vor dem sonstigen Umgang geregelt, da jener den ersten Schritt bei der Entstehung von Nutzhanf darstellt. Durch die Verwendung des Begriffs „Umgang“ soll neben dem Verkehr insbesondere auch der bloße Besitz von Nutzhanf erfasst werden. Werden Sorten aus dem Gemeinsamen Sortenkatalog von Personen angebaut, die nicht ein Unternehmen der Landwirtschaft sind, so stellt dies nicht den Anbau von Nutzhanf im Sinne des § 1 Nummer 9 Buchstabe a dar und fällt damit unter den Begriff des Anbaus von Cannabis im Sinne des § 1 Nummer 8, der nach den hierfür geltenden Regelungen, insbesondere für den privaten und gemeinschaftlichen Eigenanbau nach den §§ 9 und 10 KCanG sowie den Regelungen des Kapitels 4 KCanG, zu beurteilen ist. d) Erweiterung auf alle Unternehmen der Landwirtschaft (Indoor-Anbau) Der Ausschluss von Unternehmen der Forstwirtschaft, des Garten- und Weinbaus, der Fischzucht, der Teichwirtschaft, der Imkerei, der Binnenfischerei und der Wanderschäferei vom Nutzhanfanbau wird aufgehoben. Die bisherige Regelung ist vor allem historisch bedingt und beschränkte den Nutzhanfanbau im Wesentlichen auf solche Unternehmen, die auch Zahlungen der EU dafür erhalten konnten (heutzutage die sogenannten Direktzahlungen). Ziel ist es, mit der Streichung insbesondere auch den Indoor-Anbau von Nutzhanf zuzulassen. Der Indoor-Anbau eröffnet weiteren Wirtschaftsbeteiligten, insbesondere auch in den ländlichen Räumen, über die Landwirtschaft in Bodenbearbeitung hinaus Möglichkeiten, Nutzhanf anzubauen. Zudem ist im Indoor-Anbau eine genaue Steuerung der Wirkstoffgehalte im Nutzhanf möglich. Dies macht den Anbau auch für die Herstellung von CBD- haltigen Produkten wie CBD-Öl interessant, für deren Vertrieb die jeweils spezifisch geltenden Regelungen in den möglichen Einsatzgebieten beachtet werden müssen. e) Zubereitungen Im Übrigen wird für Zubereitungen festgelegt, dass diese nicht mehr als 1 Prozent THC enthalten dürfen. Damit wird einerseits sichergestellt, dass keine Nutzhanfextrakte mit höherem THC-Gehalt als 1 Prozent hergestellt werden, die möglicherweise eine Gefahr für die Gesundheit darstellen könnten. Damit wird explizit im Gesetz klargestellt, dass auch der Umgang mit Nutzhanfextrakten von der Definition von Nutzhanf umfasst ist. Auch für Zubereitungen gelten die zuvor erläuterten Regelungen des jeweiligen Fachrechts. Bei Zubereitungen im Kontext von § 1 Nummer 9 handelt es sich um Zubereitungen aus Pflanzen, Blüten und sonstigen Pflanzenteilen der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen, die die unter den Buchstaben a und b genannten Voraussetzungen erfüllen. Zu Nummer 2 Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a Die Änderung von § 31 Absatz 1 wird als Folgeänderung zur Anpassung der Struktur des Begriffs Nutzhanf vorgenommen. Zu Buchstabe b Die Neufassung von § 31 Absatz 2 ändert, welche Regelungen des EU-Rechts und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS) für den Anbau, der nicht für Direktzahlungen in Frage kommt, entsprechend gelten. Nach der bisherigen Rechtslage galten sämtliche Vorschriften, die im Rahmen der Direktzahlungen beim Nutzhanfanbau galten, auch für den Anbau auf Flächen, die bei den Direktzahlungen nicht berücksichtigungsfähig waren. Zur Vereinfachung des Anbaus ohne Direktzahlungen und insbesondere auch um die Rechtslage an die Möglichkeit des Indoor- Anbaus anzupassen, sollen nur noch die unbedingt erforderlichen Regelungen entsprechend gelten. Dabei handelt es sich einerseits um das in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 vorgegebene Prüfverfahren zur Feststellung des THC-Wertes von Nutzhanf und andererseits um die Regelung von Blühmeldungen nach der GAP-InVeKoSV. Zu Buchstabe c Der bisherige § 31 Absatz 2 Satz 3 wird zu Absatz 3. Zu Nummer 3 Zu Buchstabe a Da der durch die Änderung in § 1 Nummer 9 Buchstabe a nun zugelassene Indoor-Anbau ganzjährig stattfindet, ist die alte Regelung für die Anzeige nicht mehr ausreichend. Ergänzt wird in Nummer 1 die bisherige Regelung für die Anzeige des Anbaus von Nutzhanf durch eine quartalsmäßige Anzeige für neu erfolgten Anbau in Innenräumen (Indoor-Anbau). Dieser Zeitabstand orientiert sich an den vegetativen Eigenschaften von Nutzhanf und ist an die in Nummer 2 für den Outdoor-Anbau weiterhin vorgesehene Regelung angelehnt, die nach der Aussaat im April/Mai eine Frist bis zum 1. Juli des Anbaujahres vorsieht. Wenn der Indoor-Anbau nicht in einem Quartal abgeschlossen wird, muss er nicht erneut angezeigt werden, denn die erforderlichen Informationen liegen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bereits von der vorigen Anzeige vor. Zu Buchstabe b Zu Doppelbuchstabe aa Zu Dreifachbuchstabe aaa Der Wortlaut wird angepasst, da die Saatgutetiketten nach der für die Direktzahlungen geltenden GAP-InVeKoS- Verordnung mit Inkrafttreten der letzten Änderungsverordnung nun auch elektronisch eingereicht werden können. Die elektronische Einreichung der Saatgutetiketten soll auch im Rahmen des KCanG möglich sein. Zu Dreifachbuchstabe bbb Die Änderung erfolgt, um die in der Regel kleineren Anbauflächen im Indoor-Anbau zu berücksichtigen. Da quadratmetergenaue Angaben aber nur im Indoor-Anbau erforderlich sind, gilt diese Pflichtangabe nur für diesen. Zu Doppelbuchstabe bb Der Wortlaut wird angepasst, da die Saatgutetiketten nach der für die Direktzahlungen geltenden GAP-InVeKoS- Verordnung mit Inkrafttreten der letzten Änderungsverordnung nun auch elektronisch eingereicht werden können. Die elektronische Einreichung der Saatgutetiketten soll auch im Rahmen des KCanG möglich sein. Zu Nummer 4 Die Änderung stellt eine Folgeänderung dar, da § 32 Absatz 1 nun mehrere Sätze hat. Zu Artikel 2 Artikel 2 regelt das Inkrafttreten. Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, um möglichst frühzeitig weitere Strafverfahren aufgrund der Missbrauchsklausel für den Umgang mit Nutzhanf zu vermeiden. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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