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Wirtschaftliche Perspektive von Nutzhanf (Antwort zu Drs. 21/1047)

dip / drucksache 11.08.2025 · WP 21 · 21/1188 · Antwort · Original ↗

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Wirtschaftliche Perspektive von Nutzhanf (Antwort zu Drs. 21/1047) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/1188 21. Wahlperiode 11.08.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ina Latendorf, Ates Gürpinar, Luigi Pantisano, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/1047 – Wirtschaftliche Perspektive von Nutzhanf V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Nutzhanf wird u. a. für Baustoffe, CBD (Cannabidiol)-Produkte, Fasern, Lebensmittel und Kosmetika benutzt. Die wirtschaftliche Produktion in Deutschland ist, bedingt durch eine strenge Regulierung, nur eingeschränkt risikofrei möglich. Eine Verbesserung der Gesetzeslage bezüglich des Anbaus von Nutzhanf war in der letzten Legislaturperiode geplant, wurde letztendlich aber nicht umgesetzt. Der in der Bundesrepublik Deutschland festgelegte THC (Tetrahydrocannabinol)-Grenzwert von 0,3 Prozent ist nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller fachlich nicht zu rechtfertigen. Andere Länder wie Italien haben bereits eine THC-Grenze von 0,6 Prozent festgelegt, die Schweiz gar von 1 Prozent. Insbesondere bei sonnigen Bedingungen ist es schwierig, den Grenzwert von 0,3 Prozent nicht zu überschreiten, was ein Risiko für die Produktion darstellt. Die strenge Regulierung von Nutzhanf ist nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller nicht zeitgemäß. Wir fragen daher die Bundesregierung, inwieweit sie die notwendige Liberalisierung angehen wird. 1. Plant die Bundesregierung, das „Nutzhanfliberalisierungsgesetz“ (Bundestagsdrucksache 20/14043) zu novellieren? a) Wenn ja, zu welchem Zeitpunkt? b) Wenn nein, warum nicht? Die Fragen 1 bis 1b werden gemeinsam beantwortet. Das „Erste Gesetz zur Änderung des Konsumcannabisgesetzes – Nutzhanfliberalisierung“, (Bundestagsdrucksache 20/14043 vom 4. Dezember 2024) ist in der vergangenen Legislaturperiode der Diskontinuität unterfallen und daher nicht in Kraft getreten. Die Möglichkeit einer Novellierung besteht somit nicht. Die Meinungsbildung innerhalb der Bundesregierung zu dem Thema Nutzhanf und dem vorgenannten Vorhaben ist noch nicht abgeschlossen. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat vom 11. August 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. 2. Welche Chancen und Risiken sieht die Bundesregierung in einer Neubewertung der THC-Grenzwerte für Industriehanf, und wie sollten diese, der Auffassung der Bundesregierung nach, definiert sein? Eine Anhebung des Grenzwertes von Tetrahydrocannabinol (THC) für Nutzhanf könnte möglicherweise mit zusätzlichen Vermarktungsmöglichkeiten für Nutzhanfprodukte verbunden sein. Allerdings gilt es, bei etwaigen Anpassungen der Regelungen für Nutzhanf die völker- und EU-rechtlichen Vorgaben zu beachten. Darüber hinaus hat der Gesundheitsschutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern, insbesondere Schwangeren, Kindern und Jugendlichen, für die Bundesregierung höchste Priorität. Vor diesem Hintergrund wird insbesondere die Gefahr einer möglichen Anreicherung und Extraktion gesehen, die der Höhe des gesetzlich festzulegenden THC-Gehalts Grenzen setzt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 3. Plant die Bundesregierung eine sofortige Neubewertung der THC- Grenzwerte im Nutzhanfanbau unter Einbeziehung wissenschaftlicher Fakten und agrarwirtschaftlicher Praxis? a) Wenn ja, welche Prüfungen sind bisher erfolgt? b) Wenn nein, warum nicht? Die Fragen 3 bis 3b werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung plant gegenwärtig keine Änderung der Vorgaben für den Anbau von Nutzhanf, die den Anbau von Sorten zulassen würde, die wegen ihres zu hohen THC-Gehaltes (größer als 0,3 Prozent) nicht im Gemeinsamen Sortenkatalog der Europäischen Union (EU) eingetragen sind. Aufgrund des gemeinschaftlichen Saatgutrechts ist der Vertrieb von Saatgut von nicht im Gemeinsamen Sortenkatalog eingetragenen Hanfsorten nicht zulässig. Flächen, auf denen solche Sorten angebaut würden, kämen zudem nicht für Direktzahlungen der EU in Frage, was den Anbau in den meisten Fällen unwirtschaftlich machen dürfte. Das Risiko von natürlichen Schwankungen des THC-Gehalts in den Nutzhanfpflanzen wird durch das Alternativverhältnis der Doppelbuchstaben aa und bb in § 1 Nummer 9 Buchstabe a des Konsumcannabisgesetzes aufgefangen. 4. Wird die Regierung eine Abschaffung der sogenannten Rauschklausel vorantreiben? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 5. Gibt es Gespräche über eine Novellierung und/oder Neubewertung mit den relevanten Akteuren aus Landwirtschaft, Industrie und Fachverbänden? a) Wenn ja, welche Verbände sind bisher mit einbezogen worden (bitte die bisherigen Gespräche auflisten)? b) Wenn nein, ist das geplant (bitte einen Zeitplan angeben), und wenn nein, warum ggf. nicht? Die Fragen 5 bis 5b werden gemeinsam beantwortet. Auf Fachebene findet ein stetiger Austausch über die Belange des Nutzhanfsektors in Deutschland statt, insbesondere mit dem Deutschen Bauernverband e. V. (DBV), dem Branchenverband Cannabiswirtschaft e. V. (BvCW), der European Industrial Hemp Association (EIHA) und dem Nutzhanf-Netzwerk e. V. 6. Welche Pläne hat die Bundesregierung, um Industriehanf als ernstzunehmende Zukunftsressource in die nationale Wirtschafts-, Klima- und Agrarstrategie zu integrieren? Die Bundesregierung hält die Forschung im Nutzhanfsektor, beispielsweise die Züchtung neuer Nutzhanfsorten, die Entwicklung neuer Werkstoffe, wie beispielsweise für das Bauwesen, sowie die Erforschung der ökologischen Vorteile des Nutzhanfanbaus grundsätzlich für eine wichtige Voraussetzung für Entwicklungen und Innovationen in diesem Bereich. Daher fördert die Bundesregierung verschiedene Forschungsprojekte zu Nutzhanf im Bereich der Bioökonomie. Daneben setzt sich die Bundesregierung weiterhin für Vereinfachungen sowohl auf nationaler als auch auf EU-Ebene ein. Beispielhaft ist hier der auf eine Initiative der Bundesregierung zurückgehende Vorschlag der Europäischen Kommission zu nennen, den Mitgliedstaaten mehr Freiheiten bei der Festlegung von Mindestkontrollquoten für den Nutzhanfanbau zu geben. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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