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Finanzkriminalität wirksam bekämpfen - Behörden stärken, Finanzlobby eindämmen, Gesetze nachschärfen

dip / drucksache 07.10.2025 · WP 21 · 21/2037 · Antrag · Original ↗

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Finanzkriminalität wirksam bekämpfen - Behörden stärken, Finanzlobby eindämmen, Gesetze nachschärfen [Deutscher Bundestag Drucksache 21/2037 21. Wahlperiode 07.10.2025 Antrag der Abgeordneten Isabelle Vandre, Janine Wissler, Clara Bünger, Doris Achelwilm, Dr. Dietmar Bartsch, Desiree Becker, Anne-Mieke Bremer, Jörg Cezanne, Agnes Conrad, Mirze Edis, Katrin Fey, Christian Görke, Dr. Gregor Gysi, Luke Hoß, Cem Ince, Ferat Koçak, Cansin Köktürk, Jan Köstering, Sonja Lemke, Tamara Mazzi, Pascal Meiser, Bodo Ramelow, Zada Salihović, David Schliesing, Lisa Schubert, Ines Schwerdtner, Aaron Valent, Donata Vogtschmidt, Sarah Vollath, Sascha Wagner, Christin Willnat, Anne Zerr und der Fraktion Die Linke Finanzkriminalität wirksam bekämpfen – Behörden stärken, Finanzlobby eindämmen, Gesetze nachschärfen Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Finanzkriminalität hat in den vergangenen Jahren zu milliardenschweren Steuerausfällen geführt. Nach vorsichtigen Schätzungen beläuft sich der Schaden allein durch Cum-Cum-Geschäften in Deutschland auf mindestens 28,5 Milliarden Euro, von denen bislang lediglich rund 1 Prozent zurückgeholt werden konnte (vgl. www.finanz- wende.de/themen/cumcum). Außerdem gingen im Jahr 2021 rund 300 000 Geldwäsche-Verdachtsmeldungen bei der Financial Intelligence Unit (FIU) ein (https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/anti-geldwaesche-einheit-unter- sucht-knapp-300000-verdachtsmeldungen), aber nur etwa 1 bis 2 Prozent führten zu Anklagen oder Verurteilungen. Bei Cum-Ex/Cum-Cum wurden von schätzungsweise rund 1 700 Beschuldigten bisher nur etwa 1 Prozent tatsächlich angeklagt (www.ber- liner-zeitung.de/news/cum-ex-erst-ein-prozent-der-beschuldigten-angeklagt- uhrtickt-li.2224546?utm). Diese geringe Rechtsdurchsetzung bei Finanzkriminalität erleichtert auch großangelegte organisierte Steuerkriminalität, wie zum Beispiel Umsatzsteuerkarusselle und Cum-Cum- und Cum-Ex-Gestaltungen, weil durch ein geringes Entdeckungsrisiko falsche Anreize gesetzt werden. Internationale Wirtschaftskriminalität und Geldwäsche überschreiten dabei Landesgrenzen, während deutsche Ermittlungsbefugnisse häufig faktisch an der Grenze enden. Auch eine wirksame Vermögensabschöpfung läuft so selbst bei strengeren deutschen Regeln weitgehend ins Leere. Um dem zu begegnen, braucht es eine zwischen Bund Ländern abgestimmte Zentralstelle mit Bundeskompetenz, die Polizei, Zoll, Steuer- und Finanzaufsicht sowie IT-Forensik in einem interdisziplinären Team bündelt, Zugriff auf bundesweite Daten und europäischer Vernetzung hat, Echtzeit-Analyse und internationale Kooperation koordiniert und so Ermittlungen, Beweissicherung und Vermögensabschöpfung aus einer Hand steuert. Die nun geplante Rücknahme der verkürzten Aufbewahrungsfristen für Banken, Versicherungen und Fonds ist ein wichtiger Erfolg des öffentlichen Drucks. Sie bleiben jedoch wirkungslos, solange die gewonnene Zeit nicht konsequent genutzt wird, um sämtliche noch nicht entdeckte Cum-Cum-Gestaltungen, wie im BMF-Schreiben vom 09.07.2021 beschrieben (https://blogs.pwc.de/de/steuern-und-recht/article/228606/- bmf-steuerliche-behandlung-von-cum-cum-transaktionen/), aufzugreifen und die entgangenen Steuermilliarden einzutreiben. Denn die bisherigen Prüf- und Ermittlungskapazitäten der Länder reichen offensichtlich nicht aus, um dieses fortbestehende Problem wirksam zu bekämpfen. Rechtlich ist der Bund in der Lage und verpflichtet, die Länder zu unterstützen. Das Bundesfinanzministerium kann in seiner Leitungsfunktion über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes (FVG) die Anweisung erteilen, dass die beim BZSt ansässigen Bundesbetriebsprüferinnen und -prüfern bei Cum-Cum-Prüfungen („Außenprüfungen“) von Banken und Unternehmen mitwirken (§ 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und § 19 FVG). Im Einvernehmen mit den Ländern kann das BZSt sogar eigenständige Prüfungen durchführen, insbesondere wenn Auslandsbeziehungen betroffen sind oder sich eine Prüfung auf mehrere Länder erstreckt. Diese Möglichkeiten sollten angesichts der chronischen Personalknappheit und der unzureichenden Vernetzung in den Landesfinanzverwaltungen zwingend genutzt werden. Der Mangel führt nicht nur zu weniger Prüfungen, sondern schwächt auch deren Qualität. Einzelne Prüferinnen und Prüfer stehen oft großen, spezialisierten Anwaltsteams der Banken gegenüber und können unter engen Zeitvorgaben schwerwiegende Fälle von Steuerhinterziehung kaum aufdecken. Hinzu kommt, dass Cum-Cum-Gestaltungen, insbesondere weitergereichtes Cum/Cum (sog. strukturierte Wertpapierleihe) nicht nur bei Großbanken, sondern auch bei kleineren Finanzinstitutionen und eigentlich gemeinwohlorientierten Sparkassen vorkamen (vgl. www.zeit.de/2024/28/cum-cum-geschaefte-banken- aufarbeitung-steuerbetrug). Gleichzeitig verbreitet die Finanzbranche falsche Narrative, um das Ausmaß des Problems herunterzuspielen. Cum/Cum erzeugt wie Cum/Ex Milliarden Steuerschäden. Auch die Behauptung, das Thema sei erledigt, ist falsch: Cum- Cum- und Cum-Ex-Geschäfte werden nachweislich weiterhin praktiziert (vgl. www.dw.com/de/cum-cum-betrug-und-cum-cum-geschaefte-der-steuerraub- gehtweiter-steuertricks-banken-v2/a-73370908). Insbesondere wurde ein Cum/Ex-Fall aus dem Jahr 2016 bekannt, über den auch Finanzgerichte urteilten (FG Hessen, Beschluss v. 17.08.2018 – 4 V 1131/17, BFH, Beschluss vom 04.03.2020, I B 57&18). Auch in anderen europäischen Staaten wie Frankreich, den Niederlanden und Finnland werden Cum-Ex- und Cum-Cum-Gestaltungen weiterhin durch Finanzbehörden aufgegriffen und durch Ermittlungsbehörden strafrechtlich verfolgt, trotz teilweise expliziter Anti- Cum-Cum-Regelungen. Um solche kriminellen Strukturen zu unterbinden, braucht es entsprechende Gesetzesänderungen. Entscheidend ist aber auch eine starke und gut ausgestattete und gut vernetzte Verwaltung, die ein hohes Entdeckungsrisiko für Kriminelle schafft. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, die Arbeit der Bundesbehörden zu stärken und effizienter zu gestalten und auf ebensolche Änderungen bei Landesbehörden hinzuwirken, insbesondere: 1. die Finanz- und Strafverfolgungsbehörden auf Bundes- und Landesebene personell, organisatorisch und technisch so auszustatten bzw. darauf hinzuwirken, dass das Entdeckungsrisiko für Finanzkriminalität spürbar steigt; 2. eine gezielte Stärkung der öffentlichen Fachlaufbahnen der Finanz- und Strafverfolgungsbehörden durch gute Arbeitsbedingungen, kontinuierliche Weiterbildung und ausreichende personelle Ausstattung mit dem Ziel eines lernenden und personell ausreichend ausgestatteten öffentlichen Dienstes, soweit notwendig ist hierzu dem Bundestag einen Gesetzentwurf vorzulegen; 3. eine bessere Vernetzung der Finanz- und Strafverfolgungsbehörden auf Arbeitsebene, nicht nur zwischen Leitungen, voranzutreiben. Bereits erlangte strafrechtliche Erkenntnisse müssen systematisch an die Landesbetriebsprüfungen weitergegeben werden. Dafür ist dem Bundestag ggf. ein Gesetzentwurf zur Erweiterung von § 21 FVG („Auskunfts- und Teilnahmerecht“) vorzulegen sowie das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu ertüchtigen und mit operativ erfahrenem Personal auszustatten; 4. echte Schwachstellenanalysen anzufertigen, die nicht allein auf Selbstauskünften von Behördenleitungen beruhen, sondern auf Evaluationen durch operativ erfahrene Beschäftigte, um Defizite realistisch zu erfassen; 5. einheitliche und leistungsfähige IT-Infrastruktur, sowie die dafür nötige Gesetzesgrundlage zu schaffen, um den bislang zersplitterten und uneinheitlichen Vollzug (z. B. aufgrund unterschiedlicher Regelungen zum Datenschutz) zu überwinden und einen Datenaustausch und damit die Zusammenarbeit von Behörden zu ermöglichen; 6. in enger Abstimmung mit den Ländern den Aufbau einer bundesweiten Spezialeinheit/Zentralstelle für international organisierte Steuerhinterziehung und Geldwäsche vorzubereiten . Diese soll von besonders erfahrenen Kräften der Finanzverwaltung und des Bundeskriminalamts gemeinsam getragen werden, um Rechts- und Amtshilfe, europäische Kooperation und komplexe Großverfahren effektiver zu bewältigen. III. Der Deutsche Bundestag spricht sich dafür aus, den übermäßigen Einfluss der Finanzlobby einzudämmen, Transparenz herzustellen und hält folgende Gesetzesinitiativen für notwendig: 1. die verbindliche Offenlegungspflicht für Lobbytreffen durch Erweiterung des Lobbyregistergesetzes; 2. die Einführung eines wirksamen „exekutiven Fußabdrucks“ im Lobbyregistergesetz, sodass nachvollziehbar wird, welche Akteurinnen und Akteure auf Gesetzgebungsprozesse in welcher Form Einfluss genommen haben; 3. eine Veröffentlichungspflicht bei Nebeneinkünften sowie unentgeltlichen Nebentätigkeiten von Beamtinnen und Beamten und bei Bundesrichterinnen und - richtern. IV. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, zentrale rechtliche Lücken zu schließen, die Strafverfolgung zu verschärfen und dem Bundestag folgende Gesetzesinitiativen vorzulegen: 1. Wiedereinführung eines Verbrechenstatbestands für besonders schwere Steuerhinterziehung, um sie rechtlich dem Betrug (§ 263 StGB) gleichzustellen und schnelle Deals zu Lasten des Steueraufkommens zu verhindern; 2. Angleichung der Aufbewahrungsfristen für steuerlich relevante Unterlagen an die Verjährungsfristen für schwere Steuerstraftaten, mindestens jedoch an die Prüffristen der Behörden, um eine effektive Kontrolle sicherzustellen und die Arbeit der Behörden nicht zu sabotieren; 3. Verpflichtung für Unternehmen, inkl. Finanzinstitute, digitale Daten auch in Deutschland vorzuhalten, damit Finanz- und Ermittlungsbehörden auf wesentliche Informationen direkt zugreifen können. Nur auf diese Weise können technische Manipulationen oder Datenunterdrückungen weitgehend ausgeschlossen werden; 4. Erweiterung der Vermögensabschöpfung durch Ausweitung des § 370 Abs. 3 Nr. 5 AO (bandenmäßige Begehung) auf Fälle von Kapitalertragsteuer-Betrug, damit auch bei Cum-Ex- und Cum-Cum-Fällen eine selbständige Einziehung nach § 76a Abs. 4 StGB möglich wird; 5. Ergänzung des § 73b StGB um die Einziehung von erlangten Vorteilen „für die Tat“, um die Einziehung von Profiten auch bei juristischen Personen wie Banken und Unternehmen zu ermöglichen. Berlin, den 7. Oktober 2025 Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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