Finanzkriminalität wirksam bekämpfen - Behörden stärken, Finanzlobby eindämmen, Gesetze nachschärfen
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Finanzkriminalität wirksam bekämpfen - Behörden stärken, Finanzlobby eindämmen, Gesetze nachschärfen
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2037
21. Wahlperiode 07.10.2025
Antrag
der Abgeordneten Isabelle Vandre, Janine Wissler, Clara Bünger, Doris
Achelwilm, Dr. Dietmar Bartsch, Desiree Becker, Anne-Mieke Bremer, Jörg
Cezanne, Agnes Conrad, Mirze Edis, Katrin Fey, Christian Görke, Dr. Gregor
Gysi, Luke Hoß, Cem Ince, Ferat Koçak, Cansin Köktürk, Jan Köstering, Sonja
Lemke, Tamara Mazzi, Pascal Meiser, Bodo Ramelow, Zada Salihović, David
Schliesing, Lisa Schubert, Ines Schwerdtner, Aaron Valent, Donata
Vogtschmidt, Sarah Vollath, Sascha Wagner, Christin Willnat, Anne Zerr und
der Fraktion Die Linke
Finanzkriminalität wirksam bekämpfen – Behörden stärken, Finanzlobby
eindämmen, Gesetze nachschärfen
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Finanzkriminalität hat in den vergangenen Jahren zu milliardenschweren
Steuerausfällen geführt. Nach vorsichtigen Schätzungen beläuft sich der Schaden allein durch
Cum-Cum-Geschäften in Deutschland auf mindestens 28,5 Milliarden Euro, von
denen bislang lediglich rund 1 Prozent zurückgeholt werden konnte (vgl. www.finanz-
wende.de/themen/cumcum). Außerdem gingen im Jahr 2021 rund 300 000
Geldwäsche-Verdachtsmeldungen bei der Financial Intelligence Unit (FIU) ein
(https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/anti-geldwaesche-einheit-unter-
sucht-knapp-300000-verdachtsmeldungen), aber nur etwa 1 bis 2 Prozent führten zu
Anklagen oder Verurteilungen. Bei Cum-Ex/Cum-Cum wurden von schätzungsweise
rund 1 700 Beschuldigten bisher nur etwa 1 Prozent tatsächlich angeklagt (www.ber-
liner-zeitung.de/news/cum-ex-erst-ein-prozent-der-beschuldigten-angeklagt-
uhrtickt-li.2224546?utm). Diese geringe Rechtsdurchsetzung bei Finanzkriminalität
erleichtert auch großangelegte organisierte Steuerkriminalität, wie zum Beispiel
Umsatzsteuerkarusselle und Cum-Cum- und Cum-Ex-Gestaltungen, weil durch ein
geringes Entdeckungsrisiko falsche Anreize gesetzt werden. Internationale
Wirtschaftskriminalität und Geldwäsche überschreiten dabei Landesgrenzen, während deutsche
Ermittlungsbefugnisse häufig faktisch an der Grenze enden. Auch eine wirksame
Vermögensabschöpfung läuft so selbst bei strengeren deutschen Regeln weitgehend ins
Leere. Um dem zu begegnen, braucht es eine zwischen Bund Ländern abgestimmte
Zentralstelle mit Bundeskompetenz, die Polizei, Zoll, Steuer- und Finanzaufsicht
sowie IT-Forensik in einem interdisziplinären Team bündelt, Zugriff auf bundesweite
Daten und europäischer Vernetzung hat, Echtzeit-Analyse und internationale
Kooperation koordiniert und so Ermittlungen, Beweissicherung und Vermögensabschöpfung
aus einer Hand steuert.
Die nun geplante Rücknahme der verkürzten Aufbewahrungsfristen für Banken,
Versicherungen und Fonds ist ein wichtiger Erfolg des öffentlichen Drucks. Sie bleiben
jedoch wirkungslos, solange die gewonnene Zeit nicht konsequent genutzt wird, um
sämtliche noch nicht entdeckte Cum-Cum-Gestaltungen, wie im BMF-Schreiben vom
09.07.2021 beschrieben (https://blogs.pwc.de/de/steuern-und-recht/article/228606/-
bmf-steuerliche-behandlung-von-cum-cum-transaktionen/), aufzugreifen und die
entgangenen Steuermilliarden einzutreiben. Denn die bisherigen Prüf- und
Ermittlungskapazitäten der Länder reichen offensichtlich nicht aus, um dieses fortbestehende
Problem wirksam zu bekämpfen. Rechtlich ist der Bund in der Lage und verpflichtet,
die Länder zu unterstützen. Das Bundesfinanzministerium kann in seiner
Leitungsfunktion über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 des
Finanzverwaltungsgesetzes (FVG) die Anweisung erteilen, dass die beim BZSt
ansässigen Bundesbetriebsprüferinnen und -prüfern bei Cum-Cum-Prüfungen
(„Außenprüfungen“) von Banken und Unternehmen mitwirken (§ 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und § 19
FVG).
Im Einvernehmen mit den Ländern kann das BZSt sogar eigenständige Prüfungen
durchführen, insbesondere wenn Auslandsbeziehungen betroffen sind oder sich eine
Prüfung auf mehrere Länder erstreckt. Diese Möglichkeiten sollten angesichts der
chronischen Personalknappheit und der unzureichenden Vernetzung in den
Landesfinanzverwaltungen zwingend genutzt werden. Der Mangel führt nicht nur zu weniger
Prüfungen, sondern schwächt auch deren Qualität. Einzelne Prüferinnen und Prüfer
stehen oft großen, spezialisierten Anwaltsteams der Banken gegenüber und können
unter engen Zeitvorgaben schwerwiegende Fälle von Steuerhinterziehung kaum
aufdecken. Hinzu kommt, dass Cum-Cum-Gestaltungen, insbesondere weitergereichtes
Cum/Cum (sog. strukturierte Wertpapierleihe) nicht nur bei Großbanken, sondern
auch bei kleineren Finanzinstitutionen und eigentlich gemeinwohlorientierten
Sparkassen vorkamen (vgl. www.zeit.de/2024/28/cum-cum-geschaefte-banken-
aufarbeitung-steuerbetrug). Gleichzeitig verbreitet die Finanzbranche falsche Narrative, um
das Ausmaß des Problems herunterzuspielen. Cum/Cum erzeugt wie Cum/Ex
Milliarden Steuerschäden. Auch die Behauptung, das Thema sei erledigt, ist falsch: Cum-
Cum- und Cum-Ex-Geschäfte werden nachweislich weiterhin praktiziert (vgl.
www.dw.com/de/cum-cum-betrug-und-cum-cum-geschaefte-der-steuerraub-
gehtweiter-steuertricks-banken-v2/a-73370908). Insbesondere wurde ein Cum/Ex-Fall aus
dem Jahr 2016 bekannt, über den auch Finanzgerichte urteilten (FG Hessen, Beschluss
v. 17.08.2018 – 4 V 1131/17, BFH, Beschluss vom 04.03.2020, I B 57&18). Auch in
anderen europäischen Staaten wie Frankreich, den Niederlanden und Finnland werden
Cum-Ex- und Cum-Cum-Gestaltungen weiterhin durch Finanzbehörden aufgegriffen
und durch Ermittlungsbehörden strafrechtlich verfolgt, trotz teilweise expliziter Anti-
Cum-Cum-Regelungen.
Um solche kriminellen Strukturen zu unterbinden, braucht es entsprechende
Gesetzesänderungen. Entscheidend ist aber auch eine starke und gut ausgestattete und gut
vernetzte Verwaltung, die ein hohes Entdeckungsrisiko für Kriminelle schafft.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
die Arbeit der Bundesbehörden zu stärken und effizienter zu gestalten und auf
ebensolche Änderungen bei Landesbehörden hinzuwirken, insbesondere:
1. die Finanz- und Strafverfolgungsbehörden auf Bundes- und Landesebene
personell, organisatorisch und technisch so auszustatten bzw. darauf hinzuwirken, dass
das Entdeckungsrisiko für Finanzkriminalität spürbar steigt;
2. eine gezielte Stärkung der öffentlichen Fachlaufbahnen der Finanz- und
Strafverfolgungsbehörden durch gute Arbeitsbedingungen, kontinuierliche
Weiterbildung und ausreichende personelle Ausstattung mit dem Ziel eines lernenden und
personell ausreichend ausgestatteten öffentlichen Dienstes, soweit notwendig ist
hierzu dem Bundestag einen Gesetzentwurf vorzulegen;
3. eine bessere Vernetzung der Finanz- und Strafverfolgungsbehörden auf
Arbeitsebene, nicht nur zwischen Leitungen, voranzutreiben. Bereits erlangte
strafrechtliche Erkenntnisse müssen systematisch an die Landesbetriebsprüfungen
weitergegeben werden. Dafür ist dem Bundestag ggf. ein Gesetzentwurf zur
Erweiterung von § 21 FVG („Auskunfts- und Teilnahmerecht“) vorzulegen sowie das
Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu ertüchtigen und mit operativ erfahrenem
Personal auszustatten;
4. echte Schwachstellenanalysen anzufertigen, die nicht allein auf Selbstauskünften
von Behördenleitungen beruhen, sondern auf Evaluationen durch operativ
erfahrene Beschäftigte, um Defizite realistisch zu erfassen;
5. einheitliche und leistungsfähige IT-Infrastruktur, sowie die dafür nötige
Gesetzesgrundlage zu schaffen, um den bislang zersplitterten und uneinheitlichen
Vollzug (z. B. aufgrund unterschiedlicher Regelungen zum Datenschutz) zu
überwinden und einen Datenaustausch und damit die Zusammenarbeit von Behörden zu
ermöglichen;
6. in enger Abstimmung mit den Ländern den Aufbau einer bundesweiten
Spezialeinheit/Zentralstelle für international organisierte Steuerhinterziehung und
Geldwäsche vorzubereiten . Diese soll von besonders erfahrenen Kräften der
Finanzverwaltung und des Bundeskriminalamts gemeinsam getragen werden, um
Rechts- und Amtshilfe, europäische Kooperation und komplexe Großverfahren
effektiver zu bewältigen.
III. Der Deutsche Bundestag spricht sich dafür aus,
den übermäßigen Einfluss der Finanzlobby einzudämmen, Transparenz herzustellen
und hält folgende Gesetzesinitiativen für notwendig:
1. die verbindliche Offenlegungspflicht für Lobbytreffen durch Erweiterung des
Lobbyregistergesetzes;
2. die Einführung eines wirksamen „exekutiven Fußabdrucks“ im
Lobbyregistergesetz, sodass nachvollziehbar wird, welche Akteurinnen und Akteure auf
Gesetzgebungsprozesse in welcher Form Einfluss genommen haben;
3. eine Veröffentlichungspflicht bei Nebeneinkünften sowie unentgeltlichen
Nebentätigkeiten von Beamtinnen und Beamten und bei Bundesrichterinnen und -
richtern.
IV. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
zentrale rechtliche Lücken zu schließen, die Strafverfolgung zu verschärfen und dem
Bundestag folgende Gesetzesinitiativen vorzulegen:
1. Wiedereinführung eines Verbrechenstatbestands für besonders schwere
Steuerhinterziehung, um sie rechtlich dem Betrug (§ 263 StGB) gleichzustellen und
schnelle Deals zu Lasten des Steueraufkommens zu verhindern;
2. Angleichung der Aufbewahrungsfristen für steuerlich relevante Unterlagen an die
Verjährungsfristen für schwere Steuerstraftaten, mindestens jedoch an die
Prüffristen der Behörden, um eine effektive Kontrolle sicherzustellen und die Arbeit
der Behörden nicht zu sabotieren;
3. Verpflichtung für Unternehmen, inkl. Finanzinstitute, digitale Daten auch in
Deutschland vorzuhalten, damit Finanz- und Ermittlungsbehörden auf
wesentliche Informationen direkt zugreifen können. Nur auf diese Weise können
technische Manipulationen oder Datenunterdrückungen weitgehend ausgeschlossen
werden;
4. Erweiterung der Vermögensabschöpfung durch Ausweitung des § 370 Abs. 3 Nr.
5 AO (bandenmäßige Begehung) auf Fälle von Kapitalertragsteuer-Betrug, damit
auch bei Cum-Ex- und Cum-Cum-Fällen eine selbständige Einziehung nach §
76a Abs. 4 StGB möglich wird;
5. Ergänzung des § 73b StGB um die Einziehung von erlangten Vorteilen „für die
Tat“, um die Einziehung von Profiten auch bei juristischen Personen wie Banken
und Unternehmen zu ermöglichen.
Berlin, den 7. Oktober 2025
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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