Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages hier: Ausschluss heterogener Artikelgesetze (sogenannter Omnibusgesetze) - Für mehr Klarheit und Transparenz in der Gesetzgebung
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Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages hier: Ausschluss heterogener Artikelgesetze (sogenannter Omnibusgesetze) - Für mehr Klarheit und Transparenz in der Gesetzgebung
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1561
21. Wahlperiode 09.09.2025
Antrag
der Abgeordneten Stephan Brandner, Alexander Arpaschi, Adam Balten,
Carsten Becker, Dr. Christoph Birghan, Joachim Bloch, René Bochmann, Peter
Bohnhof, Tobias Ebenberger, Hauke Finger, Rainer Galla, Alexis L. Giersch,
Hans-Jürgen Goßner, Rainer Groß, Udo Theodor Hemmelgarn, Karsten Hilse,
Dr. Michael Kaufmann, Kurt Kleinschmidt, Heinrich Koch, Achim Köhler, Pierre
Lamely, Markus Matzerath, Edgar Naujok, Arne Raue, Lars Schieske, Jan
Wenzel Schmidt, Tobias Teich, Martina Uhr, Dr. Daniel Zerbin, Kay-Uwe Ziegler,
Jörg Zirwes, Ulrich von Zons und der Fraktion der AfD
Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
hier: Ausschluss heterogener Artikelgesetze (sogenannter Omnibusgesetze)
– Für mehr Klarheit und Transparenz in der Gesetzgebung
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
1. So genannte Omnibusgesetze (heterogene Artikelgesetze) wurden in der
Vergangenheit genutzt, um Fristverkürzungen zu erwirken und Anhörungen zu
umgehen, beziehungsweise unpopuläre Gesetzesänderungen zu verstecken.
2. Heterogene Artikelgesetze ohne integrierenden Gesamtzweck sind unter
rechtsstaatlichen Gesichtspunkten bedenklich. Die mangelnde Transparenz führt zur
Unverständlichkeit des Gesetzes und erschwert die Auffindbarkeit einzelner
Normen. Betroffen sind damit das im Rechtsstaatsprinzip sowie im
Demokratieprinzip verankerte Transparenzgebot sowie die rechtsstaatlichen Gebote der
Bestimmtheit und Normenklarheit und das Verkündungsgebot des Art. 82 GG.
3. Die Zusammenführung materiell völlig verschiedener Rechtsmaterien in
Artikelgesetzen wird zukünftig zugunsten der Vereinfachung und Praktikabilität der
Gesetze vermieden.
4. Der Grundsatz soll zukünftig sein, dass ein Gesetz nur ein bestehendes Gesetz
ändert bzw. streicht. Ergibt sich aus dem Gesetzesinhalt die zwingende
Notwendigkeit, dass weitere Gesetze anzupassen sind (Folgeänderungen), so ist ein
Artikelgesetz zu schaffen, das diese Änderungen berücksichtigt. Die
Zusammenfassung mehrerer Stammgesetze zu einem Artikelgesetz ist nur möglich, wenn eine
zwingende Notwendigkeit besteht. Zwischen den einzelnen Gesetzen muss in
diesem Fall ein Sachzusammenhang bestehen.
II. Der Deutsche Bundestag wolle beschließen:
Die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 25. Juni 1980 (BGBl I S.
1237), die zuletzt durch Beschluss des Bundestages vom 22. Februar 2024 geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 76 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
„(3) Die Änderung mehrerer Stammgesetze in einem Artikelgesetz ist nur möglich,
wenn dafür eine zwingende Notwendigkeit besteht. Zwischen den einzelnen Gesetzen
muss in diesem Fall ein Sachzusammenhang bestehen.“
Berlin, den 8. September 2025
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Begründung
Am Donnerstag, den 24. Juni 2021, hat der Bundestag den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur
Vereinheitlichung des Stiftungsrechts (19/28173) angenommen. Dem Gesetzentwurf stimmte er in der vom Rechtsausschuss
geänderten Fassung (19/30938, 19/31118) mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei
Enthaltung der Fraktionen AfD, FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu. Mit Hilfe des Gesetzes sollte
das Stiftungszivilrecht durch eine Neufassung der einschlägigen Paragrafen abschließend im Bürgerlichen
Gesetzbuch geregelt werden. Es wurden neue Regelungen insbesondere zum Namen, Sitz und Vermögen der
Stiftung sowie zur Änderung der Stiftungssatzung und zur Zulegung und Zusammenlegung von Stiftungen
geschaffen. Zusätzlich wurde ein zentrales Stiftungsregister mit Publizitätswirkung eingeführt, um mehr Transparenz zu
schaffen. Durch eine im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz vorgenommene Änderung sollte auch das
Infektionsschutzgesetz unter anderem dahingehend geändert werden, dass die Geltung einer Rechtsverordnung
zur Regelung der Einreise aus Risikogebieten auf bis zu ein Jahr nach der Aufhebung der Feststellung der
epidemischen Lage von nationaler Tragweite verlängert werden kann. Am Dienstag, 7. September 2021 stimmte der
Bundestag dem von den Koalitionsfraktionen initiierten 30-Milliarden-Euro-Aufbaufonds für die vom Juli-
Hochwasser betroffenen Gebiete zu. Der Aufbaufonds ist Teil des Gesetzentwurfs „zur Errichtung eines
Sondervermögens ‚Aufbauhilfe 2021' und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen
Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze“ (19/32039).
Vier Artikel des Gesetzentwurfs hatten jedoch das COVID-19-Pandemiegeschehen zum Gegenstand. Der
Gesetzentwurf beinhaltet eine Verpflichtung, bei der Einreise über einen Test-, Impf- oder Genesungsnachweis zu
verfügen. Zudem wird die sogenannte Hospitalisierung, also die Zahl der Corona-Patienten in Krankenhäusern,
als neuer, wesentlicher Maßstab für die Corona-Schutzvorkehrungen benannt. Hinzu kommen als weitere
Indikatoren die unter anderem nach Alter differenzierte Zahl der Neuinfektionen, die verfügbaren
intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten und die Zahl der gegen COVID-19 geimpften Personen. Weiter ist in bestimmten
Einrichtungen eine Auskunftspflicht der Mitarbeiter zu ihrem Impfstatus oder einer möglichen Genesung
vorgesehen, darunter nach Angaben der Bundesregierung in Kitas, Schulen und Pflegeheimen. Der Status soll über die
Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder die Art und Weise der Beschäftigung entscheiden können.
Die Regelung gilt nur bei einer vom Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite (vgl.
www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2021/kw36-de-aufbauhilfe-857520).
Beide Beispiele zeigen, dass sogenannte Omnibusgesetze oder auch heterogene Artikelgesetze in der
Vergangenheit genutzt wurden, um nicht populäre Gesetzesänderungen in vollkommen sachfremden Artikelgesetzen zu
verstecken. Heterogene Artikelgesetze verschleiern oft die konkreten Inhalte und deren Tragweite.In der
gesetzgeberischen Praxis kann beobachtet werden, dass Gesetze bzw. Gesetzesänderunge teilweise in sogenannten
Omnibusverfahren beschlossen werden. Darunter wird allgemein verstanden, dass Änderungsanliegen mit einem
gemeinsamen Ziel – gleich den Passagieren eines Omnibusses – eingesammelt und zur Abstimmung gebracht
werden. In dem hier vorliegenden Sachverhalt wurde jedoch im Omnibusverfahren einer ursprünglichen
Gesetzesvorlage in dem bereits laufenden Gesetzgebungsverfahren durch Änderungsantrag eine Gesetzesänderung
beigefügt. Somit entfiel bezüglich der angehängten Änderung die bei dem Gesetzgebungsverfahren übliche
Ersten Lesung. Häufig findet außerdem keine Anhörung zur angehängten Gesetzesänderung statt; eine breite
Diskussion in der Öffentlichkeit wird so verhindert (vgl. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 -
149/20). Entgegen der allgemeinen Übung wurden in den oben genannten Fällen jedoch Gesetzesänderungen in
ein Artikelgesetz eingefügt, die weder ein gemeinsames Ziel verfolgen, noch thematisch auch nur eine
Ähnlichkeit besitzen. Änderungen am Infektionsschutzgesetz wurden teils „versteckt“ in größere Gesetzespakete
eingebracht (z. B. in Haushaltsbegleitgesetzen), was die öffentliche und parlamentarische Kontrolle erschwert. Die
Folge für den Bürger ist, das dieser nicht mehr nachvollziehen kann, wofür sie ihre Abgeordneten verantwortlich
machen sollen – die demokratische Rechenschaftspflicht leidet.
Nach dem Grundgesetz muss der Gesetzgeber nachvollziehbar, klar und transparent handeln, ansonsten könnte
es sich um ein Verstoß gegen das Transparenzgebot und Demokratieprinzip handeln (Art. 20 GG). Werden
wichtige Regelungen in Gesetzespaketen „versteckt“, wird das Parlamentsprinzip untergraben. Besonders
problematisch ist dies, wenn Grundrechtseingriffe (wie z. B. beim IfSG) dadurch bewusst „verschleiert“ werden und somit
nicht offen diskutiert werden können.
Dieses erschwert die Kontrolle durch Parlament und Öffentlichkeit. Selbst Fachpolitiker können durch
Omnibusgesetze Inhalte nicht immer vollständig überblicken. Dieses führt zu fehlender inhaltliche Kontrolle, kurze
Lesungsfristen und verhinderten Debatte zu Einzelthemen. Dadurc h können Presse und Öffentlichkeit kritische
Inhalte kaum verständlich aufarbeiten, was zu mangelnder demokratischer Deliberation führt.
Umfassende Gesetzespakete führen zudem zu einer weiteren Machtverschiebuing hin nzur Exekutive, die
zunehmend Einfluss auf die Gesetzgebung nimmt, indem sie Gesetzesapkete schürt und diese dann dem Parlament zur
Abstimmung vorlegt. Bei großen Paketen entsteht faktisch ein „Durchwink-Zwang“: Parlamentarier stimmen zu,
obwohl sie mit Einzelteilen nicht einverstanden wären. Das Legislativmonopol des Parlaments wird dadurch
ausgehöhlt.
Die Abschaffung oder starke Einschränkung von heterogenen Omnibusgesetzen ist aus rechtsstaatlicher Sicht
geboten. Besonders in Krisenzeiten – wie während der Corona-Pandemie – zeigen sich ihre Gefahren deutlich:
Omnibusgesetze unterlaufen die demokratische Kontrolle, verschleiern weitreichende Entscheidungen (wie beim
Infektionsschutzgesetz) und ermöglichen Exekutivmacht auf Kosten der Legislative.
Auch in der Literatur ist umstritten, in welchem Maße der Bundestag und insbesondere seine Ausschüsse zur
Änderung der Gesetzesvorlagen berechtigt sind. Teils wird in der Literatur die Ansicht vertreten, dass sich aus
dem in Art. 76 GG geregelten Initiativrecht ein verfassungsrechtliches Denaturierungsverbot ergebe. Änderungen
dürften somit nicht auf eine eigenständige Gesetzesinitiative hinauslaufen, da den Ausschüssen des Bundestages
kein eigenes Initiativrecht zukomme bzw. das Initiativrecht aus Art. 76 GG andernfalls entwertet werde. Insofern
müsse bei Änderungen ein Zusammenhang mit dem Gesetzgebungsziel und dem Gesetzgebungsgrund des
ursprünglichen Gesetzentwurfs fortbestehen (ebd.). In oben genannten Beispielen war dies nicht der Fall.
Auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Artikelgesetzen ist insgesamt wenig ergiebig. Zwar
steht fest, dass die Gesetze vom Gericht generell gebilligt werden. Entscheidungen, die heterogene Artikelgesetze
ohne integrierenden Gesamtzweck zum Inhalt haben, sind bisweilen jedoch nicht ergangen. Fraglich ist, ob in
einem entsprechenden Verfahren unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten die intransparente Gesetzesstruktur
und Platzierung einzelner Bestimmungen gerügt wird (vgl. Lachner (2007): Das Artikelgesetz, S.111).
Eine Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages soll nun bewirken, dass zukünftig die
Verwendung des Mittels heterogener Artikelgesetze, die keinen integrierenden Gesamtzweck aufweisen, vermieden
werden muss. Die zentrale Kritik an insbesondere heterogenen Artikelgesetzen richtet sich auf einen Mangel an
Transparenz (ebd., S. 119). „Die mangelnde Transparenz der Artikelgesetze bedeutet Rechtsunsicherheit für ihre
Adressaten, so dass das Rechtsstaatsprinzip in einem seiner Postulate an die Staatsgewalt betroffen ist“ (ebd.).
Oben genannte Artikelgesetze, die Rechtsmaterien ohne integrierenden Zweck zusammenführen, lassen auf ein
willkürliches Vorgehen des Gesetzgebers schließen, da völlig unterschiedliche Rechtsbereiche materiell
zusammenhangslos zu einer gesetzestechnischen Einheit verbunden werden. Ein Zusammenhang liegt nicht vor, wenn
die Zuständigkeit für die Artikel des Gesetzes in unterschiedlichen Ausschüssen liegen. Intransparenz wird hier
offensichtlich zugunsten von rechtspolitischen Erwägungen und parlamentarisch bedingten Gründen wie
Zeitdruck in Kauf genommen (vgl. ebd., S. 123). Eine Änderung der Geschäftsordnung soll ein solches Vorgehen
künftig ausschließen.
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ISSN 0722-8333]
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