Gleichstellungsbeauftragte im Bund - Aktuelle Zahlen (Antwort zu Drs. 21/4175)
Text
Gleichstellungsbeauftragte im Bund - Aktuelle Zahlen (Antwort zu Drs. 21/4175)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4563
21. Wahlperiode 04.03.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten René Springer, Gerrit Huy, Ulrike
Schielke-Ziesing, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/4175 –
Gleichstellungsbeauftragte im Bund – Aktuelle Zahlen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Gleichberechtigung und der Schutz vor Benachteiligung wegen des
Geschlechts sind verfassungsrechtlich verankert (Artikel 3 Absatz 2 und 3 des
Grundgesetzes) und durch allgemeine arbeits-, dienst- und
gleichbehandlungsrechtliche Regelungen sowie durch gerichtlichen Rechtsschutz abgesichert.
Daneben bestehen in der Bundesverwaltung und in weiteren Bereichen
besondere Organisations- und Verfahrensstrukturen rund um
„Gleichstellungsbeauftragte“.
Für eine sachgerechte politische Bewertung sind für die Fragesteller
belastbare Daten zu Umfang und personeller Ausstattung dieser Strukturen
erforderlich. Soweit der Bundesregierung zu den erfragten Daten keine Zahlen zum
Stichtag 31. Dezember 2025 vorliegen, wird gebeten, die jeweils aktuell
verfügbaren Zahlen anzugeben.
1. Wie viele Gleichstellungsbeauftragte gab es nach Kenntnis der
Bundesregierung insgesamt in Deutschland per 31. Dezember 2025, wie viele
davon waren hauptamtlich tätig, und wie verteilen sie sich auf
Bundesebene und nach Kenntnis der Bundesregierung auf Länderebene,
kommunaler Ebene sowie andere Bereiche (insbesondere Hochschulen und
Unternehmen)?
Die Bundesregierung ist nur für die Gleichstellungsbeauftragten auf
Bundesebene zuständig. Zur Gesamtzahl der Gleichstellungsbeauftragten in
Deutschland kann die Bundesregierung daher keine Angaben machen.
Zur Anzahl der Gleichstellungsbeauftragten auf Bundesebene wird auf die
Antwort zu den Fragen 2 und 3 verwiesen. Eine Kategorie von
Gleichstellungsbeauftragten, die „hauptamtlich tätig“ sind, sieht das
Bundesgleichstellungsgesetz nicht vor.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren,
Frauen und Jugend vom 4. März 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
2. Wie viele Dienststellen fielen zum Stichtag 31. Dezember 2025 in den
Geltungsbereich des Bundesgleichstellungsgesetzes (BGleiG), und in
wie vielen dieser Dienststellen war zum selben Stichtag eine
Gleichstellungsbeauftragte nach Maßgabe des BGleiG gewählt und bestellt (bitte
jeweils nach Ressort bzw. Geschäftsbereich aufschlüsseln)?
3. Wie viele Gleichstellungsbeauftragte, Stellvertretungen und
Vertrauensfrauen gab es zum Stichtag 31. Dezember 2025 im Geltungsbereich des
BGleiG (bitte nach Ressort bzw. Geschäftsbereich aufschlüsseln)?
Die Fragen 2 und 3 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Es besteht keine Verpflichtung, die Anzahl der Dienststellen im
Geltungsbereich des Bundesgleichstellungsgesetzes (BGleiG) zu erfassen.
Eine Erfassung der Anzahl der Gleichstellungsbeauftragten, Stellvertreterinnen
und Vertrauensfrauen ist nach dem BGleiG ebenfalls nicht vorgesehen.
Die nachfolgenden Angaben beschränken sich auf die Daten der
Bundesgerichte, der obersten Bundesbehörden und der Dienststellen der unmittelbaren
Bundesverwaltung, welche sich zum Stichtag 31. Dezember 2025 im unmittelbaren
Verantwortungsbereich der Bundesregierung befanden.
Die vollständigen Zahlen für die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts des Bundes liegen der Bundesregierung nicht vor.
Weitere Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung liegen der Bundesregierung
insoweit nicht vor.
388 Dienststellen fielen unter Zugrundelegung der vorgenannten Erläuterung
zum Stichtag 31. Dezember 2025 in den Geltungsbereich des
Bundesgleichstellungsgesetzes.
Der Bundesregierung liegen die aus der nachfolgenden Tabelle ersichtlichen
Daten zur Anzahl der Gleichstellungsbeauftragten, Stellvertreterinnen und
Vertrauensfrauen in der unmittelbaren Bundesverwaltung zum Stichtag 31.
Dezember 2025 vor (Darstellung nach oberster Bundesbehörde/Geschäftsbereich).
Bezeichnung Oberste
Bundesbehörde (oBB)/
Geschäftsbereich
Anzahl
Gleichstellungsbeauftragte
Anzahl
Stellvertreterinnen
Anzahl
Vertrauensfrauen
Bundesministerium für Arbeit und
Soziales (BMAS) oBB 1 1 1
Geschäftsbereich 4 4
Bundesministerium für Digitales
und Staatsmodernisierung (BMDS) oBB 1 3
Bundesministerium für
Landwirtschaft, Ernährung und Heimat
(BMLEH)
oBB 1 1
Geschäftsbereich 6 6 17
Bundesministerium der Finanzen
(BMF) oBB 1 3
Geschäftsbereich 52 71 6
Beauftragter der Bundesregierung
für Kultur und Medien (BKM) oBB 1 2 1
Geschäftsbereich 1 3 18
Bundesministerium für Gesundheit
(BMG) oBB 1 1
Geschäftsbereich 4 8 1
Bezeichnung Oberste
Bundesbehörde (oBB)/
Geschäftsbereich
Anzahl
Gleichstellungsbeauftragte
Anzahl
Stellvertreterinnen
Anzahl
Vertrauensfrauen
Bundesministerium für Verkehr
(BMV) oBB 1 2
Geschäftsbereich 38 61 46
Bundesministerium für Forschung,
Technologie und Raumfahrt
(BMFTR)
oBB 1 2 3
Presse- und Informationsamt der
Bundesregierung (BPA) oBB 1 1
Unabhängiger Kontrollrat oBB 1 1
Bundeskanzleramt (BKAmt) oBB 1 1
Geschäftsbereich 1 3 2
Bundesministerium für Bildung,
Familie, Senioren, Frauen und
Jugend (BMBFSFJ)
oBB 1 2 1
Geschäftsbereich 2 3 11
Bundesministerium für Wohnen,
Stadtentwicklung und Bauwesen
(BMWSB)
oBB 1
Geschäftsbereich 1 2 14
Bundesministerium für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung (BMZ)
oBB 1 1
Bundesministerium des Innern
(BMI) oBB 1 3 4
Geschäftsbereich 27 55 168
Bundesministerium für Umwelt,
Klimaschutz, Naturschutz und
nukleare Sicherheit (BMUKN)
oBB 1 1
Geschäftsbereich 3 6 3
Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie (BMWE) oBB 1 3 1
Geschäftsbereich 6 11 4
Bundesministerium der Justiz und
für Verbraucherschutz (BMJV) oBB 1 2
Geschäftsbereich 7 14 4
Bundesministerium der
Verteidigung (BMVg) oBB 1 3 1
Geschäftsbereich 151 152 51
Auswärtiges Amt (AA) oBB 1 3
Geschäftsbereich 2 3
Bundesrechnungshof (BRH) oBB 1 1 2
Bundesverfassungsgericht
(BVerfG) oBB 1 1
Bundesbeauftragte für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit
(BfDI)
oBB 1 2 1
Bundesbank* oBB 1 3 9
Geschäftsbereich 9 9 31
* die Zentrale der Deutschen Bundesbank hat die Stellung einer obersten Bundesbehörde
4. Wie viele entsprechende Funktionsstellen einschließlich
„Gleichstellungsvertrauensfrauen“ bestanden zum Stichtag 31. Dezember 2025 im
Bereich der Bundeswehr nach Maßgabe des Soldatinnen- und
Soldatengleichstellungsgesetzes (SGleiG; bitte nach Organisationsbereichen
aufschlüsseln)?
Für den Geschäftsbereich des BMVg ist die Anzahl der
Gleichstellungsbeauftragten nach zivilen und militärischen Gleichstellungsbeauftragten zu
unterscheiden.
Es wird darauf hingewiesen, dass es kein offizielles Meldesystem bzw. keine
Verpflichtung zur Erfassung der Anzahl der Gleichstellungsbeauftragten gibt
und es zu Differenzen bei der Erfassung kommen kann.
Nach Maßgabe des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes (SGleiG)
gab es im BMVg (Ressort) zum 31. Dezember 2025:
a) Gleichstellungsbeauftragte: 1
b) Stellvertreterinnen: 1
Nach Maßgabe des SGleiG gab es im Geschäftsbereich des BMVg zum 31.
Dezember 2025:
a) Gleichstellungsbeauftragte: 49
b) Stellvertreterinnen: 43
c) Vertrauensfrauen: 138
5. In welchem Umfang wurden die in den Fragen 3 und 4 genannten
Funktionsstellen voll freigestellt oder teilfreigestellt wahrgenommen (bitte
jeweils als Kopfzahlen und in Vollzeitäquivalenten [VZÄ] ausweisen;
soweit Daten nicht vorliegen, bitte angeben, in welchen Konstellationen in
der Regel eine Voll- bzw. eine Teilfreistellung erfolgt)?
Es liegen der Bundesregierung keine vollständigen Daten dazu vor, inwieweit
die in der Antwort zu Frage 3 erfassten Gleichstellungsbeauftragten,
Stellvertreterinnen und Vertrauensfrauen in den Dienststellen nach dem
Bundesgleichstellungsgesetz vollständig oder teilweise entlastet sind.
Die Konstellationen einer Voll- bzw. Teilentlastung ergeben sich für die
Gleichstellungsbeauftragte aus § 28 Absatz 2 BGleiG, für die Stellvertreterin(nen) aus
§ 28 Absatz 5 BGleiG und für Vertrauensfrauen aus § 28 Absatz 6 BGleiG.
Für die in der Antwort zu Frage 4 genannten Stellen des BMVg nach SGleiG
liegen nachfolgende Daten vor: Zum 31. Dezember 2025 waren 60 Personen
voll freigestellt und drei Personen teilfreigestellt.
Hierbei handelte es sich um 60 Vollzeitäquivalente bezüglich der voll
freigestellten Personen und um insgesamt ein Vollzeitäquivalent der drei
teilfreigestellten Personen.
6. Wie viele Gleichstellungsbeauftragte gab es zum Stichtag 31. Dezember
2025 jeweils in den Bundesministerien, und wie hoch ist jeweils der
Anteil weiblicher und männlicher Beschäftigter (bitte als absolute Zahlen
und Prozentanteile ausweisen; bitte dies jeweils nach allen Ressorts der
Bundesregierung aufschlüsseln [insbesondere Bundeskanzleramt,
Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Bundesministerium für Bildung,
Familie, Senioren, Frauen und Jugend] sowie Bundesministerium der
Verteidigung für den zivilen Beschäftigtenbereich, bitte diesen Bereich
gesondert ausweisen)?
In den Bundesministerien gab es zum Stichtag 31. Dezember 2025 gemäß § 19
Absatz 1 BGleiG grundsätzlich jeweils eine Gleichstellungsbeauftragte.
Der Anteil der weiblichen und männlichen Beschäftigten in den
Bundesministerien zum Stichtag 30. Juni 2025 ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen.
Hinweis: Für das BMVg werden die zivilen Beschäftigten ausgewiesen.
Oberste
Bundesbehörde Beschäftigte
insgesamt
Beschäftigte
Frauen
Frauenanteil
an
Beschäftigten
Beschäftigte
Männer
Männeranteil
an
Beschäftigten
AA 6937 3473 50,1 3464 49,9
BKAmt 819 428 52,3 391 47,7
BMAS 1457 919 63,1 538 36,9
BMFTR 1562 968 62,0 594 38,0
BMLEH 1153 720 62,4 433 37,6
BMF 2314 1277 55,2 1037 44,8
BMBFSFJ 1034 773 74,8 261 25,2
BMG 1070 699 65,3 371 34,7
BMI 2036 1108 54,4 928 45,6
BMJV 955 606 63,5 349 36,5
BMUKN 1315 787 59,8 528 40,2
BMV 1637 858 52,4 779 47,6
BMVg 1780 867 48,7 913 51,3
BMWE 2457 1315 53,5 1142 46,5
BMZ 1255 741 59,0 514 41,0
BMWSB 506 264 52,2 242 47,8
Bundesministerien*
gesamt
28287 15803 55,9 12484 44,1
* ohne das neu gebildete BMDS, da das Personal erst nach dem Erhebungsstichtag von den abgebenden Behörden in das BMDS übergeht
7. Wie viele Gleichstellungsbeauftragte gab es zum Stichtag 31. Dezember
2025 im Bereich der Bundesagentur für Arbeit (BA; bitte getrennt nach
Zentrale, Regionaldirektionen, Agenturen für Arbeit und Jobcentern [
gemeinsame Einrichtungen] ausweisen), und wie hoch war zum selben
Stichtag der Anteil weiblicher und männlicher Beschäftigter in der BA
(bitte als absolute Zahlen und Prozentanteile sowie – soweit verfügbar –
zusätzlich in Vollzeitäquivalenten ausweisen)?
Es liegen folgende Daten zur Anzahl der Gleichstellungsbeauftragten im
Bereich der Bundesagentur für Arbeit (BA) zum vierten Quartal 2025, jeweils
nach Dienststellen aufgeschlüsselt und in Köpfen angegeben, vor.
Zentrale der BA 3 Köpfe
Regionaldirektionen (Dienststellen) 10 Köpfe
Agenturen für Arbeit 69 Köpfe
gemeinsame Einrichtungen
(ohne kommunales Personal)
78 Köpfe
Hinweis: Die Angaben beziehen sich ausschließlich auf vollumfänglich
entlastete Gleichstellungsbeauftragte. Quelle ist eine Auswertung nach Dienstposten.
Eine Auswertung nicht oder nur zum Teil freigestellter
Gleichstellungsbeauftragten ist nicht möglich. Bei den gemeinsamen Einrichtungen muss zusätzlich
der Umstand berücksichtigt werden, dass die Auswertung sich ausschließlich
auf Personal der BA bezieht und daher kommunales Personal nicht erfasst.
Im Berichtsmonat Dezember 2025 waren in der BA insgesamt 123.823
Mitarbeitende beschäftigt, darunter 88.970 Frauen (71,9 Prozent) und 34.717
Männer (28 Prozent). Eine Aufschlüsselung nach Vollzeitäquivalenten (VZÄ) ist
nicht möglich.
8. Wie viele Gleichstellungsbeauftragte bestanden zum Stichtag 31.
Dezember 2025 jeweils in den nachgeordneten Geschäftsbereichen der
Bundesministerien (bitte je Ressort die Anzahl der Dienststellen und die
Anzahl der Gleichstellungsbeauftragten ausweisen)?
Auf die Darstellung zur Anzahl der Gleichstellungsbeauftragten im
Geschäftsbereich der Bundesministerien in der Tabelle in der Antwort zu Frage 3 wird
verwiesen.
9. Welche bundeseigenen oder bundesnahen Einrichtungen (insbesondere
bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten, Stiftungen, soweit
relevant) wenden nach Kenntnis der Bundesregierung das BGleiG an oder
haben gleichstellungsbezogene Funktionsstellen eingerichtet, und wie
viele Gleichstellungsbeauftragte bestehen dort jeweils (bitte Einrichtung
und Anzahl ausweisen)?
Die Dienststellen im Sinne des § 3 Nummer 5 Buchstabe c BGleiG wenden das
BGleiG an.
Eine Erfassung aller Dienststellen und deren Gleichstellungsbeauftragter ist
nach dem BGleiG nicht vorgesehen. Die vollständigen Zahlen für die
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts des Bundes liegen
der Bundesregierung nicht vor.
Auf die Antwort zu den Fragen 2 und 3 wird insoweit verwiesen.
Darüber hinausgehende Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung liegen der
Bundesregierung nicht vor.
10. Welche Aufgaben- und Zuständigkeitsabgrenzung sieht die
Bundesregierung zwischen Gleichstellungsbeauftragten-Strukturen und
Personalvertretungen (Personalrat bzw. Vertrauenspersonen) in der Praxis als
maßgeblich an, und welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu
Doppelprüfungen bzw. Parallelverfahren vor?
Die Rechtsstellung, Zuständigkeit und Aufgabe der
Gleichstellungsbeauftragten unterscheiden sich nach den gesetzlichen Grundlagen maßgeblich von
denen der Personalvertretung.
Erkenntnisse zu Doppelprüfungen bzw. Parallelverfahren im Sinne der
Fragestellung liegen der Bundesregierung nicht vor.
Im Einzelnen:
Die Zuständigkeit und die Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten ergeben
sich aus dem BGleiG, insbesondere die §§ 25, 27, 30, 32 BGleiG. Die
Gleichstellungsbeauftragte ist gemäß § 24 Absatz 1 BGleiG Teil der
Personalverwaltung.
Ihr obliegt es gemäß § 25 Absatz 1 BGleiG, den Vollzug dieses Gesetzes sowie
des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes im Hinblick auf den Schutz der
Beschäftigten vor Benachteiligungen wegen ihres Geschlechts, insbesondere
bei Benachteiligungen von Frauen, zu fördern und zu überwachen. Dies
umfasst auch den Schutz von Frauen mit einer Behinderung oder von Frauen, die
von einer Behinderung bedroht sind, sowie den Schutz vor sexueller
Belästigung am Arbeitsplatz.
Die Zuständigkeiten und die Aufgaben der Personalvertretung ergeben sich aus
dem Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG), insbesondere aus § 2
Absatz 4, den §§ 62 sowie 78 bis 80 BPersVG.
Die Personalvertretung wird von den Beschäftigten der Dienststelle gewählt
und vertritt deren kollektive Interessen gegenüber der Dienststellenleitung; sie
ist kein Teil der Personalverwaltung.
Ihr obliegt es gemäß § 62 BPersVG unter anderem darüber zu wachen, dass die
zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge,
Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden. Sie
hat ferner diejenigen Maßnahmen zu beantragen, die der Dienststelle und ihren
Angehörigen dienen. Dabei unterliegen bestimmte Maßnahmen der
Mitbestimmung der Personalvertretung und können nur mit ihrer Zustimmung getroffen
werden (§§ 78 bis 80 BPersVG).
Die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten geht einem
Beteiligungsverfahren nach dem BPersVG und dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch gemäß
§ 27 Absatz 3 BGleiG grundsätzlich voraus; das Verfahren nach § 32 Absatz 3
BGleiG muss abgeschlossen sein.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
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