Berichte über Steuervermeidung von Tesla (Antwort zu Drs. 21/291)
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Berichte über Steuervermeidung von Tesla (Antwort zu Drs. 21/291)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/475
21. Wahlperiode 12.06.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Christian Görke, Doris Achelwilm,
Marcel Bauer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/291 –
Berichte über Steuervermeidung von Tesla
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das US-Unternehmen Tesla zahlte für seine Tochterfirma „Tesla
Manufacturing Brandenburg SE“, bei der die Fertigung des Tesla-Werks in Grünheide
(Brandenburg) liegt, laut Jahresabschluss (www.unternehmensregister.de/ure
g/result.html;jsessionid=50CA33372448BA65DE8519CE930C01C9.web03-1
?submitaction=showDocument&id=34871024) im Jahr 2023 bei einem
Umsatz von 7,8 Mrd. Euro nur rund 26 Mio. Euro Unternehmenssteuern in
Deutschland. Dass sich diese niedrige Steuerzahlung aus einer
Gewinnverschiebung ins Ausland erklären dürfte, zeigt ein neuer Bericht des
Rechercheprojekts „Follow the money“ (www.ftm.eu/articles/tesla-tax-tactic-billions-pr
ofits). Als Erklärung für die Gewinnverschiebung wird vor allem angeführt,
dass das Werk in Grünheide nur als Vertragsfertiger für die niederländische
Europazentrale von Tesla arbeite und vermutlich Zahlungen für die Nutzung
von geistigen Eigentumsrechten leiste. Dadurch bleibe nur ein geringer
sogenannter Routineprofit bei der deutschen Tochterfirma, der meiste Gewinn
fließe in die Niederlande. Der Bericht stellt auch dar, dass Tesla in letzter Zeit
eine europäische Unternehmensstruktur auffällig umstrukturiert hat, unter
anderem durch Gründung einer Stiftung in den Niederlanden als Eigentümer des
Europageschäfts und zuletzt Ende 2024 durch eine Verschiebung des
Eigentums an dieser Stiftung an eine Gesellschaft in Zug (Schweiz). Sowohl die
Niederlande als auch die Schweiz sind als Niedrigsteuerländer für
Unternehmen bekannt (siehe Corporate Tax Haven Index, cthi.taxjustice.net). Im Fall
von Tesla nennt „Follow the money“ für die Niederlande im Jahr 2023 nur
einen – gemessen an der Umsatzrendite – aus Sicht der Fragesteller niedrigen
Gewinn (300 Mio. Euro bei 26 Mrd. Euro Umsatz, also ca. 1,2 Prozent) mit
entsprechend niedriger Steuerzahlung (101 Mio. Euro).
Teslas Tochtergesellschaft „Tesla Germany GmbH“ für den Vertrieb in
Deutschland zahlte im Jahr 2023 laut Jahresabschluss (www.unternehmensreg
ister.de/ureg/result.html;jsessionid=50CA33372448BA65DE8519CE930C01
C9.web03-1?submitaction=showDocument&id=34744979) mit 14 Mio. Euro
bei einem Umsatz von 3,1 Mrd. Euro aus Sicht der Fragesteller wenig Steuern,
zumal dies auch schon in den vergangenen Jahren so war und Gewinne an die
damalige niederländische Muttergesellschaft weitergeleitet wurden (siehe
www.businessinsider.de/wirtschaft/teslas-deutschland-bericht-warum-das-unt
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen
vom 12. Juni 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
ernehmen-hier-trotz-umsatzexplosion-2019-unter-vier-millionen-euro-
steuernzahlte-b).
Die Muttergesellschaft „Tesla Inc.“ hat in den USA fast keine
Unternehmenssteuer (48 Mio. US-Dollar) auf ihre 11 Mrd. US-Dollar Gewinn in den letzten
drei Jahren bezahlt, stellte Anfang dieses Jahres ein Bericht des Institute on
Taxation and Economic Policy auf Basis der Jahresabschlüsse von Tesla fest
(siehe itep.org/tesla-reported-zero-federal-income-tax-in-2024).
Die Fragesteller möchten mit dieser Kleinen Anfrage ermitteln, wie die
Bundesregierung eine mögliche Gewinnverschiebung von Tesla aus Deutschland
heraus bewertet und wie vor diesem Hintergrund die Maßnahmen und
Beschlüsse gegen Unternehmenssteuervermeidung auf internationaler (OECD
(Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung/G20-
Projekt gegen „Base Erosion and Profit Shifting“ (BEPS)) und europäischer
Ebene sowie in Deutschland zu werten sind.
1. Hat die Bundesregierung zum Ziel, die wirtschaftlich nicht
gerechtfertigte, also aggressive Verschiebung von Unternehmensgewinnen aus
Deutschland heraus in Niedrigsteuerländer innerhalb und außerhalb der
EU zu unterbinden?
2. Geht die Bundesregierung davon aus, dass aktuell eine aggressive
Verschiebung von Unternehmensgewinnen aus Deutschland heraus noch
möglich ist oder nicht, und wo sieht sie gegebenenfalls noch
Handlungsbedarf, um eine solche Verschiebung zu unterbinden (bitte wichtige
Themenfelder auflisten)?
Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung setzt sich seit vielen Jahren engagiert und konstruktiv für
die Bekämpfung aggressiver Steuervermeidung durch multinationale
Unternehmen ein. Durch aktive Mitwirkung der Bundesregierung konnten auf
internationaler Ebene bedeutende Fortschritte erzielt werden.
Dazu zählen unter anderem der erfolgreiche Abschluss des OECD/G20-
Projekts gegen Gewinnkürzung und -verlagerung (Base Erosion and Profit Shifting
– BEPS), die anschließende Umsetzung der BEPS-Empfehlungen im
europäischen und nationalen Steuerrecht sowie die Entwicklung und Etablierung
internationaler Transparenzstandards, insbesondere des automatischen
Informationsaustauschs im Steuerbereich.
Zur Sicherstellung einer effektiven Umsetzung und zur kontinuierlichen
Weiterentwicklung der globalen Steuerkooperation wurde mit dem „Inclusive
Framework on BEPS“ unter dem Dach der OECD ein breit angelegtes Forum
geschaffen, in dem Industrie-, Schwellen- und Entwicklungsländer
gleichberechtigt zusammenarbeiten.
Einen wichtigen Fortschritt in diesen Bemühungen markiert die Einführung der
globalen effektiven Mindestbesteuerung mit einem Steuersatz von mindestens
15 Prozent. Diese Regelung trägt maßgeblich dazu bei, die Möglichkeiten zur
aggressiven Steuerplanung nachhaltig einzudämmen und die internationale
Steuergerechtigkeit zu stärken.
3. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragesteller in
Anlehnung an entsprechende Ausführungen des BEPS-Projekts, dass bei einer
Auftragsfertigung („contract manufacturing“) mit Routineprofiten in
Verbindung mit Zahlungen des Auftragsfertigers für die Nutzung geistiger
Eigentumsrechte grundsätzlich eine Möglichkeit besteht,
Unternehmensgewinne wirtschaftlich ungerechtfertigt zu verschieben und so Steuern zu
vermeiden (siehe z. B. www.oecd.org/content/dam/oecd/de/publications/
reports/2015/10/aligning-transfer-pricing-outcomes-with-value-
creationactions-8-10-2015-final-reports_g1g58cea/9789264274297-de.pdf,
Beispiel 28, S. 163 f.)?
Für die Bundesregierung ist es ein zentrales Anliegen, dass die steuerliche
Gewinnzurechnung die tatsächliche wirtschaftliche Aktivität sowie die Beiträge
zur Wertschöpfung widerspiegelt. Das gilt auch für Strukturen der
Auftragsfertigung. Vor diesem Hintergrund unterstützt die Bundesregierung die
Anwendung der aktualisierten OECD-Verrechnungspreisleitlinien, die eine kohärente
und substanzorientierte Gewinnabgrenzung sicherstellen sollen.
4. Geht die Bundesregierung davon aus, dass das in Frage 3 genannte
Vermeidungsmodell aktuell in Deutschland noch genutzt wird bzw. werden
kann, und wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung beobachtet die Ausgestaltung internationaler Liefer- und
Lizenzstrukturen multinationaler Unternehmen – einschließlich Konstellationen
im Bereich der Auftragsfertigung in Verbindung mit Lizenzzahlungen – mit
großer Aufmerksamkeit.
Ob ein konkretes Modell im Sinne der zuvor beschriebenen Struktur („contract
manufacturing“ mit Routinegewinnen und zusätzlichen Lizenzgebühren)
derzeit in Deutschland genutzt wird, hängt stets von den tatsächlichen
wirtschaftlichen und rechtlichen Gegebenheiten des Einzelfalls ab. Eine pauschale
Aussage hierzu ist daher nicht möglich.
Grundsätzlich gelten in Deutschland jedoch bereits heute umfangreiche
gesetzliche Regelungen zur Bekämpfung unangemessener Gewinnverlagerungen.
Insbesondere die Vorschriften des § 1 des Außensteuergesetzes (AStG) in
Verbindung mit den OECD-Verrechnungspreisleitlinien ermöglichen der
Finanzverwaltung, Verrechnungspreise zu korrigieren, wenn diese nicht dem
Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen. Dies gilt für im Ausland ansässige
Tochtergesellschaften und Betriebsstätten gleichermaßen. Darüber hinaus bietet die
Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 ff. AStG einen weiteren
Regelungsmechanismus zur Verhinderung von Gewinnverlagerungen in niedrig besteuerte
Strukturen.
Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass die Nutzung eines solchen
Modells im Sinne einer systematischen steuerlichen Gewinnverlagerung nur unter
Inkaufnahme hohen Aufwandes und von Zusatzkosten möglich ist. Sollte sich
jedoch im Rahmen steuerlicher Prüfungen oder im internationalen
Informationsaustausch missbräuchliche Strukturen aufgedeckt werden, stehen der
deutschen Finanzverwaltung wirksame Instrumente zur Verfügung, um
entsprechende Vorgänge zu überprüfen und ggf. steuerlich zu korrigieren.
Darüber hinaus stellt die globale effektive Mindestbesteuerung seit 2024
(GloBE-Regelungen) ein weiteres wichtiges Element zur Begrenzung
aggressiver Steuerplanung dar – insbesondere auch für Strukturen mit immateriellen
Wirtschaftsgütern und gering substanziierten Niederlassungen.
5. Gibt es aus Sicht der Bundesregierung einen Schwellenwert für die
Umsatzrendite eines Unternehmens (ggf. für bestimmte Branchen), bei
dessen – ggf. mehrjähriger – Unterschreitung von einem Indiz für aggressive
Steuergestaltung ausgegangen werden kann (bitte ggf. auch angeben,
welcher Gewinn bzw. Erlös bzw. welches Ergebnis aus dem
Jahresabschluss genau als Basis genommen wird)?
Aus Sicht der Bundesregierung gibt es keinen festen oder allgemein gültigen
Schwellenwert für die Umsatzrendite eines Unternehmens, dessen
Unterschreitung automatisch als Indiz für aggressive Steuergestaltung gewertet würde. Die
Bewertung der Angemessenheit von Unternehmensgewinnen erfolgt vielmehr
im Rahmen einer einzelfallbezogenen steuerlichen Prüfung, die sich an den
Grundsätzen des Fremdvergleichs nach § 1 AStG sowie an den einschlägigen
OECD-Verrechnungspreisleitlinien orientiert.
Die Umsatzrendite – also das Verhältnis von operativem Gewinn (z. B. EBIT)
zum Umsatz – kann im Rahmen einer Verrechnungspreisanalyse durchaus eine
indikative Funktion haben, etwa bei der Anwendung der
Geschäftsvorfallbezogenen Nettomargenmethode. In diesem Zusammenhang wird die Gewinnmarge
eines Unternehmens mit vergleichbaren Unternehmen (sogenannten
„Benchmarking-Studien“) verglichen. Dabei ist eine mehrjährige Betrachtung üblich,
um Sondereffekte auszugleichen.
Eine dauerhaft sehr niedrige oder auch negative Umsatzrendite kann Anlass für
eine vertiefte Prüfung durch die Finanzverwaltung sein – sie stellt aber für sich
genommen kein hinreichendes Indiz für aggressive Steuergestaltung dar.
Die Bundesregierung betont, dass im Rahmen der steuerlichen
Gewinnabgrenzung die tatsächlichen Funktionen, Risiken und eingesetzten Vermögenswerte
maßgeblich sind – und nicht allein das Ergebnis einzelner Jahresabschlüsse.
Bewertungsmaßstab ist daher regelmäßig das steuerlich zu ermittelnde
Betriebs- oder EBIT-Ergebnis unter Berücksichtigung der anzuwendenden
Verrechnungspreismethoden.
6. Ist der Bundesregierung bekannt, ob Tesla möglicherweise in
Deutschland aggressiv Steuern vermeidet, und wenn ja, welche Anhaltspunkte
hat die Bundesregierung dafür?
7. Ist der Bundesregierung bekannt, ob die Europäische Kommission
untersucht, ob Tesla in der EU möglicherweise aggressiv Steuern vermeidet
bzw. ob die Niederlande möglicherweise durch Gewährung von
Steuervorteilen an Tesla gegen EU-Beihilferecht verstößt?
Die Fragen 6 und 7 werden gemeinsam beantwortet.
Die steuerliche Situation einzelner Steuerpflichtiger unterliegt dem
Steuergeheimnis. Im Übrigen sind für die Verwaltung der Ertragsteuern in Deutschland
in erster Linie die Länder zuständig.
8. Hat die Bundesregierung den Bericht von „Follow the money“ über die
mögliche, ggf. schon als aggressiv zu bezeichnende Steuervermeidung
von Tesla zur Kenntnis genommen (siehe www.ftm.eu/articles/tesla-tax-t
actic-billions-profits)?
9. Prüft die Bundesregierung bzw. das Bundeszentralamt für Steuern die
Vorwürfe aus dem in Frage 8 genannten „Follow the money“-Bericht,
oder ist der Bundesregierung bekannt, ob die Vorwürfe von
Länderbehörden geprüft werden?
Die Fragen 8 und 9 werden gemeinsam beantwortet.
Die steuerliche Situation einzelner Steuerpflichtiger unterliegt dem
Steuergeheimnis. Ganz allgemein kann aber gesagt werden: Die Bundesregierung
überprüft fortlaufend das bestehende Steuerrecht auf etwaigen Anpassungsbedarf.
In diesem Zusammenhang werden auch Erfahrungen aus dem Ausland im
Lichte der Entwicklungen auf internationaler Ebene einbezogen.
10. Hält die Bundesregierung die Erkenntnisse des in Frage 8 genannten
„Follow the money“-Berichts und die in der Vorbemerkung der
Fragesteller genannten Zahlen zu Tesla für vereinbar
a) mit den Zielen und Ergebnissen des „BEPS“-Projekts;
b) mit den EU-Gesetzen gegen Gewinnverschiebung von Unternehmen;
c) mit den deutschen Gesetzen gegen Gewinnverschiebung von
Unternehmen sowie
d) mit den Zielen des Koalitionsvertrags zwischen CDU, CSU und SPD
(www.koalitionsvertrag2025.de, S. 47: „Wir sind uns einig, dass die
Bekämpfung von Steuerhinterziehung und ein wirksamer
Steuervollzug für die Sicherung der Einnahmen und die Handlungsfähigkeit
des Staates unerlässlich sind.“)?
Die steuerliche Situation einzelner Steuerpflichtiger unterliegt dem
Steuergeheimnis. Ganz allgemein kann aber gesagt werden: Die Bundesregierung misst
der Bekämpfung von Steuervermeidung, Gewinnverlagerung und aggressiver
Steuerplanung hohe Bedeutung bei – auf nationaler wie internationaler Ebene.
Sie unterstützt seit vielen Jahren aktiv die Ziele und Maßnahmen des OECD/
G20-BEPS-Projekts, setzt europäische Vorgaben zur Steuervermeidung
konsequent um und hat auch auf nationaler Ebene zahlreiche gesetzgeberische
Maßnahmen ergriffen, um eine angemessene Besteuerung sicherzustellen.
Die im sogenannten „Follow the Money“-Bericht thematisierten Fälle und die
in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Zahlen zu einzelnen
multinationalen Unternehmen werden von der Bundesregierung grundsätzlich zur
Kenntnis genommen. Eine abschließende Bewertung solcher Darstellungen ist
jedoch nur auf der Grundlage einer sorgfältigen, sachverhaltsbezogenen
steuerlichen Prüfung möglich, die den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten,
den relevanten Vertragsverhältnissen und den geltenden steuerlichen
Vorschriften Rechnung trägt. Die Bundesregierung nimmt insoweit keine
Einzelfallbewertung vor.
Zu den vier gestellten Fragen im Einzelnen: Die Bundesregierung teilt das Ziel
des BEPS-Projekts, Unternehmensgewinne dort zu besteuern, wo die
wirtschaftliche Aktivität und die Wertschöpfung tatsächlich stattfinden. Die
Europäische Union hat mit Maßnahmen wie der Anti Tax Avoidance Directive
(ATAD) verbindliche Mindeststandards gegen Gewinnverlagerung eingeführt.
Die Bundesregierung unterstützt diese Maßnahmen uneingeschränkt. Auch das
deutsche Steuerrecht – insbesondere durch das Außensteuergesetz, die
Verrechnungspreisgrundsätze sowie die Hinzurechnungsbesteuerung – enthält
umfassende Regelungen zur Bekämpfung grenzüberschreitender Gewinnverlagerung.
Die Finanzverwaltung ist verpflichtet, auffällige oder strukturell zweifelhafte
Gestaltungen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zu prüfen. Die
Bundesregierung bekennt sich zu einem effektiven Steuervollzug und unterstützt die
kontinuierliche Weiterentwicklung der nationalen Vorschriften im Einklang mit
internationalen Standards. Außerdem steht die Bundesregierung zu den im
Koalitionsvertrag verankerten Zielen, Steuervermeidung effektiv zu
bekämpfen, die Steuergerechtigkeit zu stärken und die Handlungsfähigkeit des Staates
durch einen wirksamen Steuervollzug zu sichern. Erkenntnisse aus Berichten
wie „Follow the Money“ werden daher im politischen und fachlichen Raum
sorgfältig verfolgt und gegebenenfalls in gesetzgeberische oder
vollzugstechnische Überlegungen einbezogen.
Insgesamt nimmt die Bundesregierung Hinweise auf mögliche verbleibende
Schlupflöcher in der internationalen Besteuerung sehr ernst und wirkt darauf
hin, bestehende Regelungen fortzuentwickeln und international wirksam
umzusetzen – mit dem Ziel, Steuervermeidung strukturell zu begrenzen und eine
faire Besteuerung weltweit sicherzustellen.
11. Ist der Bundesregierung bekannt, ob hinsichtlich der Besteuerung der
niederländischen Konzerngesellschaften von Tesla im Hinblick auf die
von deutschen Tochtergesellschaften erhaltenen Zahlungen von den
niederländischen Behörden ein „Tax Ruling“ (steuerlicher Vorbescheid für
ein Unternehmen mit grenzüberschreitender Wirkung) an deutsche
Behörden mitgeteilt wurde, und wenn ja, mit welchem Inhalt?
12. Ist die Bundesregierung bzw. eine Bundesbehörde im Austausch mit der
niederländischen respektive Schweizer Regierung bzw. Verwaltung
hinsichtlich der Besteuerung von Tesla oder ist der Bundesregierung
Entsprechendes von einer Landesbehörde bekannt?
Die Fragen 11 und 12 werden gemeinsam beantwortet.
Die steuerliche Situation einzelner Steuerpflichtiger unterliegt dem
Steuergeheimnis. Im Übrigen sind für die Verwaltung der Ertragsteuern in Deutschland
in erster Linie die Länder zuständig.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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