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Berichte über Steuervermeidung von Tesla (Antwort zu Drs. 21/291)

dip / drucksache 12.06.2025 · WP 21 · 21/475 · Antwort · Original ↗

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Berichte über Steuervermeidung von Tesla (Antwort zu Drs. 21/291) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/475 21. Wahlperiode 12.06.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Christian Görke, Doris Achelwilm, Marcel Bauer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/291 – Berichte über Steuervermeidung von Tesla V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Das US-Unternehmen Tesla zahlte für seine Tochterfirma „Tesla Manufacturing Brandenburg SE“, bei der die Fertigung des Tesla-Werks in Grünheide (Brandenburg) liegt, laut Jahresabschluss (www.unternehmensregister.de/ure g/result.html;jsessionid=50CA33372448BA65DE8519CE930C01C9.web03-1 ?submitaction=showDocument&id=34871024) im Jahr 2023 bei einem Umsatz von 7,8 Mrd. Euro nur rund 26 Mio. Euro Unternehmenssteuern in Deutschland. Dass sich diese niedrige Steuerzahlung aus einer Gewinnverschiebung ins Ausland erklären dürfte, zeigt ein neuer Bericht des Rechercheprojekts „Follow the money“ (www.ftm.eu/articles/tesla-tax-tactic-billions-pr ofits). Als Erklärung für die Gewinnverschiebung wird vor allem angeführt, dass das Werk in Grünheide nur als Vertragsfertiger für die niederländische Europazentrale von Tesla arbeite und vermutlich Zahlungen für die Nutzung von geistigen Eigentumsrechten leiste. Dadurch bleibe nur ein geringer sogenannter Routineprofit bei der deutschen Tochterfirma, der meiste Gewinn fließe in die Niederlande. Der Bericht stellt auch dar, dass Tesla in letzter Zeit eine europäische Unternehmensstruktur auffällig umstrukturiert hat, unter anderem durch Gründung einer Stiftung in den Niederlanden als Eigentümer des Europageschäfts und zuletzt Ende 2024 durch eine Verschiebung des Eigentums an dieser Stiftung an eine Gesellschaft in Zug (Schweiz). Sowohl die Niederlande als auch die Schweiz sind als Niedrigsteuerländer für Unternehmen bekannt (siehe Corporate Tax Haven Index, cthi.taxjustice.net). Im Fall von Tesla nennt „Follow the money“ für die Niederlande im Jahr 2023 nur einen – gemessen an der Umsatzrendite – aus Sicht der Fragesteller niedrigen Gewinn (300 Mio. Euro bei 26 Mrd. Euro Umsatz, also ca. 1,2 Prozent) mit entsprechend niedriger Steuerzahlung (101 Mio. Euro). Teslas Tochtergesellschaft „Tesla Germany GmbH“ für den Vertrieb in Deutschland zahlte im Jahr 2023 laut Jahresabschluss (www.unternehmensreg ister.de/ureg/result.html;jsessionid=50CA33372448BA65DE8519CE930C01 C9.web03-1?submitaction=showDocument&id=34744979) mit 14 Mio. Euro bei einem Umsatz von 3,1 Mrd. Euro aus Sicht der Fragesteller wenig Steuern, zumal dies auch schon in den vergangenen Jahren so war und Gewinne an die damalige niederländische Muttergesellschaft weitergeleitet wurden (siehe www.businessinsider.de/wirtschaft/teslas-deutschland-bericht-warum-das-unt Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 12. Juni 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. ernehmen-hier-trotz-umsatzexplosion-2019-unter-vier-millionen-euro- steuernzahlte-b). Die Muttergesellschaft „Tesla Inc.“ hat in den USA fast keine Unternehmenssteuer (48 Mio. US-Dollar) auf ihre 11 Mrd. US-Dollar Gewinn in den letzten drei Jahren bezahlt, stellte Anfang dieses Jahres ein Bericht des Institute on Taxation and Economic Policy auf Basis der Jahresabschlüsse von Tesla fest (siehe itep.org/tesla-reported-zero-federal-income-tax-in-2024). Die Fragesteller möchten mit dieser Kleinen Anfrage ermitteln, wie die Bundesregierung eine mögliche Gewinnverschiebung von Tesla aus Deutschland heraus bewertet und wie vor diesem Hintergrund die Maßnahmen und Beschlüsse gegen Unternehmenssteuervermeidung auf internationaler (OECD (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung/G20- Projekt gegen „Base Erosion and Profit Shifting“ (BEPS)) und europäischer Ebene sowie in Deutschland zu werten sind.  1. Hat die Bundesregierung zum Ziel, die wirtschaftlich nicht gerechtfertigte, also aggressive Verschiebung von Unternehmensgewinnen aus Deutschland heraus in Niedrigsteuerländer innerhalb und außerhalb der EU zu unterbinden?  2. Geht die Bundesregierung davon aus, dass aktuell eine aggressive Verschiebung von Unternehmensgewinnen aus Deutschland heraus noch möglich ist oder nicht, und wo sieht sie gegebenenfalls noch Handlungsbedarf, um eine solche Verschiebung zu unterbinden (bitte wichtige Themenfelder auflisten)? Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung setzt sich seit vielen Jahren engagiert und konstruktiv für die Bekämpfung aggressiver Steuervermeidung durch multinationale Unternehmen ein. Durch aktive Mitwirkung der Bundesregierung konnten auf internationaler Ebene bedeutende Fortschritte erzielt werden. Dazu zählen unter anderem der erfolgreiche Abschluss des OECD/G20- Projekts gegen Gewinnkürzung und -verlagerung (Base Erosion and Profit Shifting – BEPS), die anschließende Umsetzung der BEPS-Empfehlungen im europäischen und nationalen Steuerrecht sowie die Entwicklung und Etablierung internationaler Transparenzstandards, insbesondere des automatischen Informationsaustauschs im Steuerbereich. Zur Sicherstellung einer effektiven Umsetzung und zur kontinuierlichen Weiterentwicklung der globalen Steuerkooperation wurde mit dem „Inclusive Framework on BEPS“ unter dem Dach der OECD ein breit angelegtes Forum geschaffen, in dem Industrie-, Schwellen- und Entwicklungsländer gleichberechtigt zusammenarbeiten. Einen wichtigen Fortschritt in diesen Bemühungen markiert die Einführung der globalen effektiven Mindestbesteuerung mit einem Steuersatz von mindestens 15 Prozent. Diese Regelung trägt maßgeblich dazu bei, die Möglichkeiten zur aggressiven Steuerplanung nachhaltig einzudämmen und die internationale Steuergerechtigkeit zu stärken.  3. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragesteller in Anlehnung an entsprechende Ausführungen des BEPS-Projekts, dass bei einer Auftragsfertigung („contract manufacturing“) mit Routineprofiten in Verbindung mit Zahlungen des Auftragsfertigers für die Nutzung geistiger Eigentumsrechte grundsätzlich eine Möglichkeit besteht, Unternehmensgewinne wirtschaftlich ungerechtfertigt zu verschieben und so Steuern zu vermeiden (siehe z. B. www.oecd.org/content/dam/oecd/de/publications/ reports/2015/10/aligning-transfer-pricing-outcomes-with-value- creationactions-8-10-2015-final-reports_g1g58cea/9789264274297-de.pdf, Beispiel 28, S. 163 f.)? Für die Bundesregierung ist es ein zentrales Anliegen, dass die steuerliche Gewinnzurechnung die tatsächliche wirtschaftliche Aktivität sowie die Beiträge zur Wertschöpfung widerspiegelt. Das gilt auch für Strukturen der Auftragsfertigung. Vor diesem Hintergrund unterstützt die Bundesregierung die Anwendung der aktualisierten OECD-Verrechnungspreisleitlinien, die eine kohärente und substanzorientierte Gewinnabgrenzung sicherstellen sollen.  4. Geht die Bundesregierung davon aus, dass das in Frage 3 genannte Vermeidungsmodell aktuell in Deutschland noch genutzt wird bzw. werden kann, und wenn nein, warum nicht? Die Bundesregierung beobachtet die Ausgestaltung internationaler Liefer- und Lizenzstrukturen multinationaler Unternehmen – einschließlich Konstellationen im Bereich der Auftragsfertigung in Verbindung mit Lizenzzahlungen – mit großer Aufmerksamkeit. Ob ein konkretes Modell im Sinne der zuvor beschriebenen Struktur („contract manufacturing“ mit Routinegewinnen und zusätzlichen Lizenzgebühren) derzeit in Deutschland genutzt wird, hängt stets von den tatsächlichen wirtschaftlichen und rechtlichen Gegebenheiten des Einzelfalls ab. Eine pauschale Aussage hierzu ist daher nicht möglich. Grundsätzlich gelten in Deutschland jedoch bereits heute umfangreiche gesetzliche Regelungen zur Bekämpfung unangemessener Gewinnverlagerungen. Insbesondere die Vorschriften des § 1 des Außensteuergesetzes (AStG) in Verbindung mit den OECD-Verrechnungspreisleitlinien ermöglichen der Finanzverwaltung, Verrechnungspreise zu korrigieren, wenn diese nicht dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen. Dies gilt für im Ausland ansässige Tochtergesellschaften und Betriebsstätten gleichermaßen. Darüber hinaus bietet die Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 ff. AStG einen weiteren Regelungsmechanismus zur Verhinderung von Gewinnverlagerungen in niedrig besteuerte Strukturen. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass die Nutzung eines solchen Modells im Sinne einer systematischen steuerlichen Gewinnverlagerung nur unter Inkaufnahme hohen Aufwandes und von Zusatzkosten möglich ist. Sollte sich jedoch im Rahmen steuerlicher Prüfungen oder im internationalen Informationsaustausch missbräuchliche Strukturen aufgedeckt werden, stehen der deutschen Finanzverwaltung wirksame Instrumente zur Verfügung, um entsprechende Vorgänge zu überprüfen und ggf. steuerlich zu korrigieren. Darüber hinaus stellt die globale effektive Mindestbesteuerung seit 2024 (GloBE-Regelungen) ein weiteres wichtiges Element zur Begrenzung aggressiver Steuerplanung dar – insbesondere auch für Strukturen mit immateriellen Wirtschaftsgütern und gering substanziierten Niederlassungen.  5. Gibt es aus Sicht der Bundesregierung einen Schwellenwert für die Umsatzrendite eines Unternehmens (ggf. für bestimmte Branchen), bei dessen – ggf. mehrjähriger – Unterschreitung von einem Indiz für aggressive Steuergestaltung ausgegangen werden kann (bitte ggf. auch angeben, welcher Gewinn bzw. Erlös bzw. welches Ergebnis aus dem Jahresabschluss genau als Basis genommen wird)? Aus Sicht der Bundesregierung gibt es keinen festen oder allgemein gültigen Schwellenwert für die Umsatzrendite eines Unternehmens, dessen Unterschreitung automatisch als Indiz für aggressive Steuergestaltung gewertet würde. Die Bewertung der Angemessenheit von Unternehmensgewinnen erfolgt vielmehr im Rahmen einer einzelfallbezogenen steuerlichen Prüfung, die sich an den Grundsätzen des Fremdvergleichs nach § 1 AStG sowie an den einschlägigen OECD-Verrechnungspreisleitlinien orientiert. Die Umsatzrendite – also das Verhältnis von operativem Gewinn (z. B. EBIT) zum Umsatz – kann im Rahmen einer Verrechnungspreisanalyse durchaus eine indikative Funktion haben, etwa bei der Anwendung der Geschäftsvorfallbezogenen Nettomargenmethode. In diesem Zusammenhang wird die Gewinnmarge eines Unternehmens mit vergleichbaren Unternehmen (sogenannten „Benchmarking-Studien“) verglichen. Dabei ist eine mehrjährige Betrachtung üblich, um Sondereffekte auszugleichen. Eine dauerhaft sehr niedrige oder auch negative Umsatzrendite kann Anlass für eine vertiefte Prüfung durch die Finanzverwaltung sein – sie stellt aber für sich genommen kein hinreichendes Indiz für aggressive Steuergestaltung dar. Die Bundesregierung betont, dass im Rahmen der steuerlichen Gewinnabgrenzung die tatsächlichen Funktionen, Risiken und eingesetzten Vermögenswerte maßgeblich sind – und nicht allein das Ergebnis einzelner Jahresabschlüsse. Bewertungsmaßstab ist daher regelmäßig das steuerlich zu ermittelnde Betriebs- oder EBIT-Ergebnis unter Berücksichtigung der anzuwendenden Verrechnungspreismethoden.  6. Ist der Bundesregierung bekannt, ob Tesla möglicherweise in Deutschland aggressiv Steuern vermeidet, und wenn ja, welche Anhaltspunkte hat die Bundesregierung dafür?  7. Ist der Bundesregierung bekannt, ob die Europäische Kommission untersucht, ob Tesla in der EU möglicherweise aggressiv Steuern vermeidet bzw. ob die Niederlande möglicherweise durch Gewährung von Steuervorteilen an Tesla gegen EU-Beihilferecht verstößt? Die Fragen 6 und 7 werden gemeinsam beantwortet. Die steuerliche Situation einzelner Steuerpflichtiger unterliegt dem Steuergeheimnis. Im Übrigen sind für die Verwaltung der Ertragsteuern in Deutschland in erster Linie die Länder zuständig.  8. Hat die Bundesregierung den Bericht von „Follow the money“ über die mögliche, ggf. schon als aggressiv zu bezeichnende Steuervermeidung von Tesla zur Kenntnis genommen (siehe www.ftm.eu/articles/tesla-tax-t actic-billions-profits)?  9. Prüft die Bundesregierung bzw. das Bundeszentralamt für Steuern die Vorwürfe aus dem in Frage 8 genannten „Follow the money“-Bericht, oder ist der Bundesregierung bekannt, ob die Vorwürfe von Länderbehörden geprüft werden? Die Fragen 8 und 9 werden gemeinsam beantwortet. Die steuerliche Situation einzelner Steuerpflichtiger unterliegt dem Steuergeheimnis. Ganz allgemein kann aber gesagt werden: Die Bundesregierung überprüft fortlaufend das bestehende Steuerrecht auf etwaigen Anpassungsbedarf. In diesem Zusammenhang werden auch Erfahrungen aus dem Ausland im Lichte der Entwicklungen auf internationaler Ebene einbezogen. 10. Hält die Bundesregierung die Erkenntnisse des in Frage 8 genannten „Follow the money“-Berichts und die in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Zahlen zu Tesla für vereinbar a) mit den Zielen und Ergebnissen des „BEPS“-Projekts; b) mit den EU-Gesetzen gegen Gewinnverschiebung von Unternehmen; c) mit den deutschen Gesetzen gegen Gewinnverschiebung von Unternehmen sowie d) mit den Zielen des Koalitionsvertrags zwischen CDU, CSU und SPD (www.koalitionsvertrag2025.de, S. 47: „Wir sind uns einig, dass die Bekämpfung von Steuerhinterziehung und ein wirksamer Steuervollzug für die Sicherung der Einnahmen und die Handlungsfähigkeit des Staates unerlässlich sind.“)? Die steuerliche Situation einzelner Steuerpflichtiger unterliegt dem Steuergeheimnis. Ganz allgemein kann aber gesagt werden: Die Bundesregierung misst der Bekämpfung von Steuervermeidung, Gewinnverlagerung und aggressiver Steuerplanung hohe Bedeutung bei – auf nationaler wie internationaler Ebene. Sie unterstützt seit vielen Jahren aktiv die Ziele und Maßnahmen des OECD/ G20-BEPS-Projekts, setzt europäische Vorgaben zur Steuervermeidung konsequent um und hat auch auf nationaler Ebene zahlreiche gesetzgeberische Maßnahmen ergriffen, um eine angemessene Besteuerung sicherzustellen. Die im sogenannten „Follow the Money“-Bericht thematisierten Fälle und die in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Zahlen zu einzelnen multinationalen Unternehmen werden von der Bundesregierung grundsätzlich zur Kenntnis genommen. Eine abschließende Bewertung solcher Darstellungen ist jedoch nur auf der Grundlage einer sorgfältigen, sachverhaltsbezogenen steuerlichen Prüfung möglich, die den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten, den relevanten Vertragsverhältnissen und den geltenden steuerlichen Vorschriften Rechnung trägt. Die Bundesregierung nimmt insoweit keine Einzelfallbewertung vor. Zu den vier gestellten Fragen im Einzelnen: Die Bundesregierung teilt das Ziel des BEPS-Projekts, Unternehmensgewinne dort zu besteuern, wo die wirtschaftliche Aktivität und die Wertschöpfung tatsächlich stattfinden. Die Europäische Union hat mit Maßnahmen wie der Anti Tax Avoidance Directive (ATAD) verbindliche Mindeststandards gegen Gewinnverlagerung eingeführt. Die Bundesregierung unterstützt diese Maßnahmen uneingeschränkt. Auch das deutsche Steuerrecht – insbesondere durch das Außensteuergesetz, die Verrechnungspreisgrundsätze sowie die Hinzurechnungsbesteuerung – enthält umfassende Regelungen zur Bekämpfung grenzüberschreitender Gewinnverlagerung. Die Finanzverwaltung ist verpflichtet, auffällige oder strukturell zweifelhafte Gestaltungen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zu prüfen. Die Bundesregierung bekennt sich zu einem effektiven Steuervollzug und unterstützt die kontinuierliche Weiterentwicklung der nationalen Vorschriften im Einklang mit internationalen Standards. Außerdem steht die Bundesregierung zu den im Koalitionsvertrag verankerten Zielen, Steuervermeidung effektiv zu bekämpfen, die Steuergerechtigkeit zu stärken und die Handlungsfähigkeit des Staates durch einen wirksamen Steuervollzug zu sichern. Erkenntnisse aus Berichten wie „Follow the Money“ werden daher im politischen und fachlichen Raum sorgfältig verfolgt und gegebenenfalls in gesetzgeberische oder vollzugstechnische Überlegungen einbezogen. Insgesamt nimmt die Bundesregierung Hinweise auf mögliche verbleibende Schlupflöcher in der internationalen Besteuerung sehr ernst und wirkt darauf hin, bestehende Regelungen fortzuentwickeln und international wirksam umzusetzen – mit dem Ziel, Steuervermeidung strukturell zu begrenzen und eine faire Besteuerung weltweit sicherzustellen. 11. Ist der Bundesregierung bekannt, ob hinsichtlich der Besteuerung der niederländischen Konzerngesellschaften von Tesla im Hinblick auf die von deutschen Tochtergesellschaften erhaltenen Zahlungen von den niederländischen Behörden ein „Tax Ruling“ (steuerlicher Vorbescheid für ein Unternehmen mit grenzüberschreitender Wirkung) an deutsche Behörden mitgeteilt wurde, und wenn ja, mit welchem Inhalt? 12. Ist die Bundesregierung bzw. eine Bundesbehörde im Austausch mit der niederländischen respektive Schweizer Regierung bzw. Verwaltung hinsichtlich der Besteuerung von Tesla oder ist der Bundesregierung Entsprechendes von einer Landesbehörde bekannt? Die Fragen 11 und 12 werden gemeinsam beantwortet. Die steuerliche Situation einzelner Steuerpflichtiger unterliegt dem Steuergeheimnis. Im Übrigen sind für die Verwaltung der Ertragsteuern in Deutschland in erster Linie die Länder zuständig. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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