Gold-Plating bei der Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Steuerrecht (Antwort zu Drs. 21/5772)
Text
Gold-Plating bei der Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Steuerrecht (Antwort zu Drs. 21/5772)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6091
21. Wahlperiode 21.05.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Iris Nieland, Torben Braga, Christian
Douglas, Hauke Finger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/5772 –
Gold-Plating bei der Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Steuerrecht
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben greift zunehmend in das nationale
Steuerrecht ein und schränkt den gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum des
Deutschen Bundestages ein. Gleichwohl verbleiben den Mitgliedstaaten
regelmäßig Spielräume hinsichtlich Ausgestaltung, Intensität und Nutzung
fakultativer Optionen.
In der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 20/12167 wurden alle Fälle nationaler Übererfüllung
unionsrechtlicher Vorgaben in der 20. Wahlperiode bis zum Stichtag der Antwort der
Bundesregierung benannt. Mit der Übererfüllung von EU-Vorgaben und dem
Aufbau unnötiger Bürokratie aufgefallen waren bis dahin neben dem damaligen
Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) und dem
Bundesministerium der Justiz (BMJ) auch das Bundesministerium der Finanzen
(BMF) (www.t-online.de/nachrichten/deutschland/innenpolitik/id_100449652/
bruessel-fdp-gegen-gold-plating-dabei-ueberfuellen-minister-selbst-regel
n.html). In der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 20/14872 wurden zudem Evaluierungen und Datenlagen zu
ausgewählten unionsrechtlich veranlassten steuerlichen Regelungen
dargestellt.
Vor diesem Hintergrund besteht Klärungsbedarf, in welchem Umfang bei der
Umsetzung von EU-Vorgaben im Zuständigkeitsbereich des
Bundesministeriums der Finanzen über unionsrechtlich zwingende Anforderungen
hinausgegangen wird, welche finanziellen und administrativen Auswirkungen und
Mehraufwände hiermit verbunden sind und ob bestehende Spielräume im
Interesse von Steuerpflichtigen und Standort genutzt oder ungenutzt gelassen
werden.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen
vom 20. Mai 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Welche Umsetzungen von EU-Rechtsakten im Zuständigkeitsbereich des
Bundesministeriums der Finanzen werden von der Bundesregierung nach
aktuellem Stand als Übererfüllung unionsrechtlicher Vorgaben („Gold-
Plating“) bewertet (bitte tabellarisch, unter Einbeziehung der in der
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 20/12167 genannten Fälle, nach EU-Rechtsakt, Normstelle
(Artikel bzw. Absatz), nationaler Norm und Art der Abweichung vom
unionsrechtlich zwingenden Mindeststandard aufschlüsseln)?
2. Bei welchen EU-Rechtsakten im Zuständigkeitsbereich des
Bundesministeriums der Finanzen bestehen unionsrechtliche Wahlrechte oder
ausdrücklich eröffnete Ermessensspielräume, die in den deutschen
Umsetzungsvorschriften nicht genutzt wurden (bitte tabellarisch nach EU-
Rechtsakt, Normstelle (Artikel bzw. Absatz), Inhalt des Wahlrechts bzw.
der Option und deutscher Umsetzungsentscheidung aufschlüsseln)?
11. Welche Evaluierungen von steuerrechtlichen Regelungen, bei denen im
Rahmen der Umsetzung von EU-Vorgaben nationale
Zusatzanforderungen eingeführt oder unionsrechtliche Spielräume ausgeschöpft wurden,
wurden seit Beginn der 20. Wahlperiode durchgeführt oder eingeleitet
(bitte tabellarisch, unter Einbeziehung der in der Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/14872
benannten Evaluierungen, nach Regelung, EU-Bezug, Anlass, Methodik,
Stand und wesentlichen Erkenntnissen aufschlüsseln)?
Die Fragen 1, 2 und 11 werden gemeinsam beantwortet.
FEU Rechtsakte und deren Umsetzung sind vollständig öffentlich zugänglich.
Das EU-Recht umfasst im Steuerbereich verschiedene Richtlinien,
Verordnungen, Durchführungsverordnungen und Änderungsakte. Die Zusammenstellung
in der beigefügten Anlage gibt einen Überblick.*
3. Welche internen Verfahren und Unterlagen nutzt das Bundesministerium
der Finanzen, um Fälle zu erfassen und nachzuhalten, in denen nationale
Umsetzungsvorschriften über unionsrechtliche Vorgaben hinausgehen
(bitte Form der Unterlage bzw. Verfahrensschritt sowie die dabei
typischerweise erfassten Angaben benennen)?
4. Wie wird in Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung von EU-
Rechtsakten im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Finanzen
dokumentiert, ob und in welchem Umfang unionsrechtliche Spielräume
ausgeschöpft oder überschritten werden (bitte Art der Dokumentation
und betroffene Gesetzgebungsvorhaben angeben)?
5. Welche Verfahrensschritte und internen Vorgaben bestehen im
Bundesministerium der Finanzen bei der Erarbeitung von Umsetzungsgesetzen
zu EU-Rechtsakten, um im Rahmen der Umsetzung festzustellen, ob und
in welchem Umfang nationale Regelungen über unionsrechtliche
Mindestvorgaben hinausgehen, sowie diese Abweichungen zu begründen und
zu dokumentieren (bitte Ablauf, beteiligte Organisationseinheiten,
bestehende Leitlinien sowie Form der Dokumentation darstellen)?
6. Nach welchen Kriterien stuft das Bundesministerium der Finanzen eine
über unionsrechtliche Mindestvorgaben hinausgehende nationale
Regelung bei der Umsetzung von EU-Rechtsakten als im gesamtstaatlichen
Interesse liegend oder als unverhältnismäßige Zusatzbelastung ein?
Die Fragen 3 bis 6 werden gemeinsam beantwortet.
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/6091 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
Die Gesetzgebung erfolgt nach einem festgelegten Verfahren. Für
Gesetzentwürfe der Bundesregierung finden hierbei die Vorschriften der Gemeinsamen
Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) Anwendung. Die Vorschriften
für die Rechtsetzung sind im Kapitel 6 in den §§ 40 ff. GGO geregelt und
gelten für sämtliche Vorhaben, unabhängig vom Regelungsgegenstand und
Regelungsanlass. Somit finden die Vorschriften der GGO auch uneingeschränkt auf
die Umsetzung von EU Rechtsakten Anwendung.
Die Vorgaben der GGO für Gesetzesvorlagen stellen sicher, dass sämtliche
relevanten Aspekte in der Gesetzesvorlage aufgeführt sind. Eine Verpflichtung
zu darüber hinaus gehenden Ausführungen besteht nicht. Unabhängig von dem
Umfang der Informationen einer Gesetzesvorlage bleibt es jedoch dem
Gesetzgeber unbenommen, im parlamentarischen Verfahren die aus seiner Sicht noch
erforderlichen Informationen einzuholen und die Regelungen des vorgelegten
Gesetzentwurfs gegebenenfalls entsprechend anzupassen oder abzuändern.
Gemäß § 42 Absatz 1 GGO enthält eine Gesetzesvorlage neben dem Entwurf
des Gesetzestextes die Begründung des Gesetzentwurfs sowie eine
vorangestellte Übersicht (Vorblatt) zum Regelungsentwurf.
Ausführungen zur Problemstellung und Zielsetzung, zur Lösung des Problems,
zu möglichen Lösungsalternativen sowie zu den finanziellen Auswirkungen
und dem durch die Regelung verursachten Erfüllungsaufwand enthält das
Vorblatt der Gesetzesvorlage sowie (ausführlicher) der Allgemeine Teil der
Gesetzesbegründung. Ergänzende Aussagen kann zudem auch der Besondere Teil der
Gesetzesbegründung enthalten, zum Beispiel im Kontext zu einer konkreten
Einzelregelung.
Der Erfüllungsaufwand umfasst gemäß § 2 Absatz 1 des Gesetzes zur
Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates (NKRG) den gesamten messbaren
Zeitaufwand und die Kosten, die den Bürgerinnen und Bürgern, der Wirtschaft
sowie der Verwaltung durch die Befolgung der Regelung entstehen. Der
Erfüllungsaufwand einer Regelung wird regelmäßig in Zusammenarbeit mit dem
Statistischen Bundesamt ermittelt. Der Nationale Normenkontrollrat (NKR)
erhält im Anschluss die Möglichkeit zur Stellungnahme zu dem im
Gesetzesentwurf dargestellten Erfüllungsaufwand sowie den weiteren Ausführungen zu den
Gesetzesfolgen. Die Stellungnahme des NKR wird dem Gesetzentwurf
beigefügt.
Der Umfang einzelner Regelungen ist in der Begründung der Gesetzesvorlage
erläutert. Bei der Umsetzung eines EU Rechtsaktes wird hier auf die sich aus
dem Rechtsakt ergebende Vorgabe näher eingegangen.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 8 hingewiesen.
7. Hat das Bundesministerium der Finanzen im Anschluss an die Rede des
Bundeskanzlers vom 23. Oktober 2025 bei den Familienunternehmer-
Tagen, wonach bereits umgesetzte EU-Richtlinien systematisch auf eine
Eins-zu-eins‑Umsetzung zurückgeführt werden sollen, eine
entsprechende Überprüfung bestehender nationaler Zusatzanforderungen eingeleitet
(www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/familienunternehmer-kanzle
r-2352660)?
a) Wenn ja, nach welchem Konzept, welchen Prüfkriterien und
welchem zeitlichen Rahmen erfolgt diese Überprüfung?
b) Wenn nein, aus welchen Gründen wurde eine solche Überprüfung
bislang nicht eingeleitet?
Die Fragen 7 bis 7b werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung hat in der Modernisierungsagenda für Staat und
Verwaltung (Bund) vereinbart, dass EU-Recht ab sofort ohne bürokratische
Übererfüllung umgesetzt wird (vgl. https://bmds.bund.de/fileadmin/BMDS/Dokumente/
Modernisierungsagenda_barrierefrei.pdf, S. 18). Zudem arbeitet die
Bundesregierung fortwährend daran, bestehende bürokratische Übererfüllung
zurückzuführen, die bei der Umsetzung von EU-Recht in nationales Recht entstanden
ist.
8. Besteht im Bundesministerium der Finanzen ein dauerhaft eingerichtetes
Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung nationaler
Zusatzanforderungen, die bei der Umsetzung von EU-Rechtsakten eingeführt wurden, auf
ihre fortbestehende Erforderlichkeit?
a) Wenn ja, wie ist es ausgestaltet (bitte Verfahren,
Überprüfungsintervalle, Kriterien und Form der Dokumentation angeben)?
b) Wenn nein, aus welchen Gründen ist eine regelmäßige Überprüfung
nicht vorgesehen?
9. Welche konkreten Vorhaben verfolgt das Bundesministerium der
Finanzen, um bestehende nationale Zusatzanforderungen bei der Umsetzung
von EU-Rechtsakten zu reduzieren oder aufzuheben (bitte tabellarisch
nach betroffener nationaler Regelung, zugrunde liegendem EU-
Rechtsakt, Gegenstand der beabsichtigten Änderung und aktuellem
Bearbeitungsstand aufschlüsseln)?
Die Fragen 8 bis 9 werden gemeinsam beantwortet.
Der Umfang einer gesetzlichen Regelung ergibt sich aus dem vom Gesetzgeber
beschlossenen Gesetz.
Vom Gesetzgeber beschlossene Gesetze sind nach ihrer Verkündung geltendes
Recht. Sie gelten grundsätzlich unbefristet, es sei denn, der Gesetzgeber hat
ihre Geltung ausdrücklich zeitlich befristet. Ist dies nicht der Fall, besteht keine
Verpflichtung gesetzliche Regelungen regelmäßig einer Überprüfung zu
unterziehen.
Es steht künftigen Bundesregierungen und dem Deutschen Bundestag
grundsätzlich frei, geltendes Recht jederzeit erneut auf den Prüfstand zu stellen bzw.
dem Deutschen Bundestag, dieses aufzuheben oder durch anderslautende
Regelungen zu ersetzen.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 3 bis 6 hingewiesen.
10. Werden im Bundesministerium der Finanzen systematische Vergleiche
mit anderen EU-Mitgliedstaaten zur Nutzung unionsrechtlicher
Umsetzungsspielräume und zur Umsetzungstiefe von EU-Vorgaben im
Steuerrecht geführt oder ausgewertet?
a) Wenn solche Vergleiche durchgeführt oder ausgewertet werden,
welche EU-Rechtsakte werden dabei betrachtet, welchen Zeitraum
erfassen die Auswertungen, welchem Zweck dienen sie, und welche
wesentlichen Erkenntnisse liegen hierzu vor?
b) Wenn solche Vergleiche nicht durchgeführt oder ausgewertet werden,
aus welchen Gründen erfolgt eine solche Analyse nicht?
Die Fragen 10 bis 10b werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung steht im ständigen Kontakt mit den Regierungen der
übrigen EU-Mitgliedstaaten. Aufgrund der Bandbreite der mit einer Umsetzung
eines EU-Rechtsaktes im Zusammenhang stehenden Fragestellungen erfolgt
der fachliche und politische Austausch anlassbezogen und richtet sich nach den
durch die jeweiligen Regelungen aufgeworfenen Fragestellungen.
12. Wurden im Bundesministerium der Finanzen bei der Erarbeitung oder
späteren Bewertung von Umsetzungsgesetzen zu EU-Rechtsakten im
Steuerrecht unterschiedliche nationale Umsetzungsvarianten oder
Umsetzungstiefen geprüft oder miteinander verglichen (bitte Form der Prüfung,
betrachtete Alternativen, maßgebliche Entscheidungskriterien sowie
Ergebnis der Abwägung nach Gesetzgebungsvorhaben darstellen)?
Der Umfang der Prüfungen unterschiedlicher Handlungsalternativen ergibt sich
aus dem Vorblatt und der Begründung des jeweiligen dem Gesetzgeber
zugeleiteten Gesetzentwurfs.
13. Nach welchen konkreten Prüfkriterien bewertet das Bundesministerium
der Finanzen die Zielgenauigkeit steuerlicher Vorschriften zur
Begrenzung von Steuervermeidung und Gewinnverlagerung, die auf der
Richtlinie (EU) 2016/1164 in der durch die Richtlinie (EU) 2017/952
geänderten Fassung oder auf der Richtlinie (EU) 2022/2523 beruhen, und
werden diese Kriterien in einem standardisierten Prüfschema verbindlich
und regelmäßig angewandt?
Die Bundesregierung beteiligt sich seit vielen Jahren aktiv an den
internationalen Arbeiten zur Begrenzung von Steuervermeidung und Gewinnverlagerung
und überprüft bestehende Vorschriften fortlaufend auf Anpassungs-,
Vereinfachungs- und Verbesserungsbedarf. Hierzu finden unter anderem auch
regelmäßige Erörterungen mit den Bundesländern statt. Mit den EU-Richtlinien
haben sich die Mitgliedstaaten auf strengere Regelungen gegen aggressive
Steuergestaltungen und Gewinnverlagerungen multinationaler Unternehmen
verständigt, die in nationales Recht umzusetzen sind.
14. Welche Erkenntnisse liegen dem Bundesministerium der Finanzen zur
Häufigkeit und praktischen Bedeutung steuerlicher Vorschriften zur
Begrenzung von Steuervermeidung und Gewinnverlagerung, die auf der
Richtlinie (EU) 2016/1164 in der durch die Richtlinie (EU) 2017/952
geänderten Fassung oder auf der Richtlinie (EU) 2022/2523 beruhen, in der
Veranlagungs- und Betriebsprüfungspraxis vor (insbesondere zur Zahl
der Fälle, in denen diese Vorschriften entscheidungserheblich waren,
sowie zu hierdurch bewirkten steuerlichen Mehr- oder Minderbeträgen)?
Die betreffenden Regelungen dienen insbesondere der Verhinderung
missbräuchlicher Steuergestaltungen und entfalten dabei auch präventive Wirkung.
Soweit die Bundesländer zur Anwendung der nationalen Regelungen Daten
erheben und Erkenntnisse aus der Praxis gewinnen, finden diese bei der
Überprüfung der Regelungen Berücksichtigung.
15. Welche Erkenntnisse liegen dem Bundesministerium der Finanzen zu
administrativen Mehrbelastungen für Steuerpflichtige und für die
Finanzverwaltung infolge steuerlicher Vorschriften zur Begrenzung von
Steuervermeidung und Gewinnverlagerung, die auf der Richtlinie (EU)
2016/1164 in der durch die Richtlinie (EU) 2017/952 geänderten Fassung
oder auf der Richtlinie (EU) 2022/2523 beruhen, vor?
Der Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und
Verwaltung aufgrund der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom
12. Juli 2016, geändert durch Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2017/952 des Rates
vom 29. Mai 2017 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/1164, ergibt sich aus
der Gesetzesbegründung des Gesetzes zur Umsetzung der Anti-
Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD-Umsetzungsgesetz).
Der Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und
Verwaltung aufgrund der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 ergibt sich aus
der Gesetzesbegründung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU)
2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung
und weiterer Begleitmaßnahmen.
Anlage zu den Fragen 1, 2 und 11
Richtlinie (EG) 2003/96, Energiesteuerrichtlinie, umgesetzt im Energiesteuergesetz, Stromsteuergesetz. Es wurden nach der Verabschiedung des EU Rechtsakts keine
darüberhinausgehenden Regelungen im nationalen Recht umgesetzt (kein Gold-Plating). Die Umsetzung der Richtlinie und möglicher Begünstigungen erfolgt im Energie- und
Stromsteuerrecht. Im Detail wird auf die Taxes in Europe Database verwiesen. Bezüglich der Evaluierung von Steuerbegünstigungen wird auf den 30. Subventionsbericht
verwiesen.
Richtlinie (EG) 2006/112, Mehrwertsteuersystemrichtlinie, umgesetzt im Umsatzsteuergesetz. Es wurden nach der Verabschiedung des EU Rechtsakts keine
darüberhinausgehenden Regelungen im nationalen Recht umgesetzt (kein Gold-Plating). Die Mehrwertsteuersystemrichtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006
enthält Wahlrechte und Ermessenspielräume. Im nationalen Recht wurde davon unterschiedlich Gebrauch gemacht. Die europäische Kommission hat in der Taxes in Europe
Data Base umfangreiche Aufzeichnungen zu den Entscheidungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf Wahlrechte und Ermessensspielräume veröffentlicht. Siehe hierfür:
https://ec.europa.eu/taxation_customs/tedb/#/home.
Richtlinie (EWG) 92/83, Alkoholstrukturrichtlinie, umgesetzt im Alkoholsteuergesetz, Schaumweingesetz und Zwischenerzeugnissteuergesetz, Biersteuergesetz. Es wurden
keine über die Vorgaben des EU Rechtsakts hinausgehenden Regelungen im nationalen Recht umgesetzt (kein Gold-Plating). Die Umsetzung der Richtlinien erfolgt in den
Fachgesetzen. Im Detail wird auf die Taxes in Europe Database verwiesen. Bezüglich der Evaluierung von Steuerbegünstigungen wird auf den 30. Subventionsbericht verwiesen.
Richtlinie (EWG) 92/84, Alkoholsteuersatz-Richtlinie, umgesetzt im Alkoholsteuergesetz, Schaumweingesetz und Zwischenerzeugnissteuergesetz, Biersteuergesetz. Es wurden
keine über die Vorgaben des EU Rechtsakts hinausgehenden Regelungen im nationalen Recht umgesetzt (kein Gold-Plating). Die Umsetzung der Richtlinien erfolgt in den
Fachgesetzen. Im Detail wird auf die Taxes in Europe Database verwiesen. Bezüglich der Evaluierung von Steuerbegünstigungen wird auf den 30. Subventionsbericht verwiesen.
Richtlinie (EU) 2011/64, Tabaksteuerrichtlinie, umgesetzt im Tabaksteuergesetz. Es wurden keine über die Vorgaben des EU Rechtsakts hinausgehenden
Regelungen im nationalen Recht umgesetzt (kein Gold-Plating). Die Umsetzung der Richtlinien erfolgt in den Fachgesetzen. Im Detail wird auf die Taxes in
Europe Database verwiesen. Bezüglich der Evaluierung von Steuerbegünstigungen wird auf den 30. Subventionsbericht verwiesen.
Richtlinie (EU) 2020/262, Verbrauchsteuersystemrichtlinie, umgesetzt in allen vorgenannten. Es wurden keine über die Vorgaben des EU Rechtsakts
hinausgehenden Regelungen im nationalen Recht umgesetzt (kein Gold-Plating). Die Umsetzung der Richtlinien erfolgt in den Fachgesetzen. Im Detail wird auf
die Taxes in Europe Database verwiesen. Bezüglich der Evaluierung von Steuerbegünstigungen wird auf den 30. Subventionsbericht verwiesen.
Richtlinie (EU) 2016/1164, Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD I), umgesetzt in § 4h Einkommensteuergesetz; § 8a Körperschaftsteuergesetz. Die
verbindliche Umsetzung einer Zinsschranke wurde EU-weit erst im Rahmen der ATAD I als Mindeststandard vorgegeben. DEU verfügt bereits seit 2008 über
eine Zinsschranke, die in Teilbereichen über das Mindestschutzniveau der ATAD I hinausgeht:
− Anwendung auch auf Personengesellschaften aus Gründen der Rechtsformneutralität und der Gestaltungsvermeidung.
− Optionale Ausnahmen zum Teil unter engeren Voraussetzungen als von der ATAD vorgegeben umgesetzt: (1) Keine Ausnahme von Finanzunternehmen
und sogenannte Altverträge. (2) Gewährung von Freigrenze anstelle von Freibetrag. (3) Neben Eigenkapital-Escape keine Umsetzung des zusätzlichen
EBITDA-Escape. (4) Strengere Voraussetzung an Eigenkapital-Escape II in Form von Beteiligungsbuchwertkürzung und Gesellschafterfremdfinanzierung.
(5) Keine Anwendung der Ausnahmen Freigrenze, Stand-alone-Klausel und Eigenkapital-Escape auf Zinsvorträge. (6) Weitergehende Vorschrift zum
Untergang von nicht verbrauchten Zins- oder EBITDA-Vortrag. (7) Ausnahme für langfristige öffentliche Infrastrukturprojekte in DEU auf Förderdarlehen
aus öffentlichen Kassen beschränkt.
Richtlinie (EU) 2016/1164, Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD I) umgesetzt in §§ 7 folgende Außensteuergesetz. Die Hinzurechnungsbesteuerung (HZB)
wurde EU-weit verbindlich erst im Rahmen der ATAD I als Mindeststandard vorgegeben. Das Mindestschutzniveau im Rahmen der ATAD I ist u.a. durch die
Möglichkeit der optionalen Umsetzung in zwei grundsätzlich unterschiedlichen Varianten (Option A: klassische HZB, Option B: Prüfung einer unangemessenen
Gestaltung) niedrig. DEU verfügt bereits seit 1972 über HZB-Vorschriften, die der Option A der ATAD entsprechen, aber zur effektiven Verhinderung von
Gewinnverlagerungen in Teilbereichen über das Mindestschutzniveau hinausgehen. In etlichen Punkten ist in den letzten Jahren bereits eine Abmilderung der
deutschen Vorschriften und Anpassung an die ATAD erfolgt, zuletzt durch eine deutliche Absenkung der Niedrigsteuergrenze von 25 % auf 15 % und die
Anhebung der Freigrenzen in den §§ 9 und 13 AStG durch das Mindeststeueranpassungsgesetz.
Richtlinie (EU) 2017/952, Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD II), umgesetzt in § 4k Einkommensteuergesetz. Soweit § 4k EStG über die ATAD hinausgeht,
entspricht dies der besonderen deutschen Besteuerungssystematik, die die Vorgaben zur Gewinnermittlung einheitlich im EStG verortet und hinsichtlich der
Anwendung von Missbrauchsvermeidungsnormen auf das Verwirklichen des Sachverhaltes zwischen nahe stehenden Personen gem. § 1 Abs. 2 AStG abstellt:
Findet auch auf ESt-Pflichtige Anwendung (ATAD nur KSt-Pflichtige). Eingangshürde im nationalen Recht niedriger (25 % statt 50 % Beteiligungsgrenze) als unter
ATAD.
Richtlinie (EU) 2022/2523, Mindestbesteuerungs-Richtlinie, umgesetzt im Mindeststeuergesetz. Es wurden nach der Verabschiedung des EU Rechtsakts keine
darüberhinausgehenden Regelungen im nationalen Recht umgesetzt (kein Gold-Plating). Deutschland hat, wie alle umsetzenden EU-Mitgliedstaaten, von der
Option Gebrauch gemacht, eine qualifizierte nationale Ergänzungssteuer umzusetzen.
Richtlinie (EU) 2023/2226, DAC 8, umgesetzt im Bundesgesetzblatt 2025 I Nummer 352. Es wurden nach der Verabschiedung des EU Rechtsakts keine
darüberhinausgehenden Regelungen im nationalen Recht umgesetzt (kein Gold-Plating).
Richtlinie (EU) 2025/872, DAC 9, umgesetzt im Bundesgesetzblatt 2025 I Nummer 353. Es wurden nach der Verabschiedung des EU Rechtsakts keine
darüberhinausgehenden Regelungen im nationalen Recht umgesetzt (kein Gold-Plating).
Verordnung (EU) 651/2014 und Verordnung (EU) 2023/2831, Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, De-minimis- Verordnung, umgesetzt in § 9
Forschungszulagengesetz (Umsetzung Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung und De-minimis-Verordnung), § 17 Forschungszulagengesetz (Grundlage für
Evaluierung). Die Maßnahme wurde gemäß § 16 Forschungszulagengesetz Entwurf (§ 17 Forschungszulagengesetz) auf wissenschaftlicher Grundlage evaluiert.
Die Bundesregierung hat dabei die Wirkungen des Gesetzes, insbesondere Kosten/Nutzenrelation sowie die Zielgenauigkeit der Maßnahme unter Einbeziehung
der Fallzahlen überprüft. Ein methodologischer Evaluierungsbericht war der Europäischen Kommission bereits zum 30. Juni 2021 vorzulegen. Ein inhaltlicher
Evaluierungsbericht war der Europäischen Kommission bis zum 31. Dezember 2025 vorzulegen. Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag
über die Ergebnisse der Evaluierung.
Verordnung (EU) 2023/2831, De-minimis-Verordnung, umgesetzt im § 7b Absatz 5 Einkommensteuergesetz (Umsetzung De-minimis- Verordnung). Die
Regelung wurde von Seiten der Bundesregierung nach Maßgabe der Konzeption zur Evaluierung neuer Regelungsvorhaben des St-Ausschusses Bürokratieabbau
vom 23. Januar 2013 in fachlich geeigneter Weise evaluiert. Hierbei wurde geprüft, inwiefern die beabsichtigten Wirkungen des Gesetzes eingetreten sind.
Richtlinie (EU) 2017/1852, Richtlinie über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union, umgesetzt in § 3 des Gesetzes zur
Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/1852 des Rates vom 10. Oktober 2017 über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen
Union. Es wurden nach der Verabschiedung des EU Rechtsakts keine darüberhinausgehenden Regelungen im nationalen Recht umgesetzt (kein Gold-Plating).
Artikel 3 Abs. 3 Satz 4 Buchstabe b) der Richtlinie enthält das Wahlrecht eine andere Sprache, als die Amtssprache zu akzeptieren. Dieses Wahlrecht wurde nicht
genutzt und § 3 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/1852 des Rates vom 10. Oktober 2017 über Verfahren zur Beilegung von
Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union wie folgt formuliert:
§ 3 Verfahrenssprache
Jegliche Kommunikation zwischen der betroffenen Person und der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland in Bezug auf die Anwendung dieses
Gesetzes hat in deutscher Sprache zu erfolgen. Zur Erleichterung der Antragstellung ist jedoch beabsichtigt, in § 3 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU)
2017/1852 des Rates vom 10. Oktober 2017 über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union zukünftig auch die englische
Sprache zuzulassen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
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