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Gold-Plating bei der Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Steuerrecht (Antwort zu Drs. 21/5772)

dip / drucksache 21.05.2026 · WP 21 · 21/6091 · Antwort · Original ↗

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Gold-Plating bei der Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Steuerrecht (Antwort zu Drs. 21/5772) Deutscher Bundestag Drucksache 21/6091 21. Wahlperiode 21.05.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Iris Nieland, Torben Braga, Christian Douglas, Hauke Finger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/5772 – Gold-Plating bei der Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Steuerrecht V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben greift zunehmend in das nationale Steuerrecht ein und schränkt den gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum des Deutschen Bundestages ein. Gleichwohl verbleiben den Mitgliedstaaten regelmäßig Spielräume hinsichtlich Ausgestaltung, Intensität und Nutzung fakultativer Optionen. In der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/12167 wurden alle Fälle nationaler Übererfüllung unionsrechtlicher Vorgaben in der 20. Wahlperiode bis zum Stichtag der Antwort der Bundesregierung benannt. Mit der Übererfüllung von EU-Vorgaben und dem Aufbau unnötiger Bürokratie aufgefallen waren bis dahin neben dem damaligen Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) und dem Bundesministerium der Justiz (BMJ) auch das Bundesministerium der Finanzen (BMF) (www.t-online.de/nachrichten/deutschland/innenpolitik/id_100449652/ bruessel-fdp-gegen-gold-plating-dabei-ueberfuellen-minister-selbst-regel n.html). In der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/14872 wurden zudem Evaluierungen und Datenlagen zu ausgewählten unionsrechtlich veranlassten steuerlichen Regelungen dargestellt. Vor diesem Hintergrund besteht Klärungsbedarf, in welchem Umfang bei der Umsetzung von EU-Vorgaben im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Finanzen über unionsrechtlich zwingende Anforderungen hinausgegangen wird, welche finanziellen und administrativen Auswirkungen und Mehraufwände hiermit verbunden sind und ob bestehende Spielräume im Interesse von Steuerpflichtigen und Standort genutzt oder ungenutzt gelassen werden. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 20. Mai 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.  1. Welche Umsetzungen von EU-Rechtsakten im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Finanzen werden von der Bundesregierung nach aktuellem Stand als Übererfüllung unionsrechtlicher Vorgaben („Gold- Plating“) bewertet (bitte tabellarisch, unter Einbeziehung der in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/12167 genannten Fälle, nach EU-Rechtsakt, Normstelle (Artikel bzw. Absatz), nationaler Norm und Art der Abweichung vom unionsrechtlich zwingenden Mindeststandard aufschlüsseln)?  2. Bei welchen EU-Rechtsakten im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Finanzen bestehen unionsrechtliche Wahlrechte oder ausdrücklich eröffnete Ermessensspielräume, die in den deutschen Umsetzungsvorschriften nicht genutzt wurden (bitte tabellarisch nach EU- Rechtsakt, Normstelle (Artikel bzw. Absatz), Inhalt des Wahlrechts bzw. der Option und deutscher Umsetzungsentscheidung aufschlüsseln)? 11. Welche Evaluierungen von steuerrechtlichen Regelungen, bei denen im Rahmen der Umsetzung von EU-Vorgaben nationale Zusatzanforderungen eingeführt oder unionsrechtliche Spielräume ausgeschöpft wurden, wurden seit Beginn der 20. Wahlperiode durchgeführt oder eingeleitet (bitte tabellarisch, unter Einbeziehung der in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/14872 benannten Evaluierungen, nach Regelung, EU-Bezug, Anlass, Methodik, Stand und wesentlichen Erkenntnissen aufschlüsseln)? Die Fragen 1, 2 und 11 werden gemeinsam beantwortet. FEU Rechtsakte und deren Umsetzung sind vollständig öffentlich zugänglich. Das EU-Recht umfasst im Steuerbereich verschiedene Richtlinien, Verordnungen, Durchführungsverordnungen und Änderungsakte. Die Zusammenstellung in der beigefügten Anlage gibt einen Überblick.*  3. Welche internen Verfahren und Unterlagen nutzt das Bundesministerium der Finanzen, um Fälle zu erfassen und nachzuhalten, in denen nationale Umsetzungsvorschriften über unionsrechtliche Vorgaben hinausgehen (bitte Form der Unterlage bzw. Verfahrensschritt sowie die dabei typischerweise erfassten Angaben benennen)?  4. Wie wird in Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung von EU- Rechtsakten im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Finanzen dokumentiert, ob und in welchem Umfang unionsrechtliche Spielräume ausgeschöpft oder überschritten werden (bitte Art der Dokumentation und betroffene Gesetzgebungsvorhaben angeben)?  5. Welche Verfahrensschritte und internen Vorgaben bestehen im Bundesministerium der Finanzen bei der Erarbeitung von Umsetzungsgesetzen zu EU-Rechtsakten, um im Rahmen der Umsetzung festzustellen, ob und in welchem Umfang nationale Regelungen über unionsrechtliche Mindestvorgaben hinausgehen, sowie diese Abweichungen zu begründen und zu dokumentieren (bitte Ablauf, beteiligte Organisationseinheiten, bestehende Leitlinien sowie Form der Dokumentation darstellen)?  6. Nach welchen Kriterien stuft das Bundesministerium der Finanzen eine über unionsrechtliche Mindestvorgaben hinausgehende nationale Regelung bei der Umsetzung von EU-Rechtsakten als im gesamtstaatlichen Interesse liegend oder als unverhältnismäßige Zusatzbelastung ein? Die Fragen 3 bis 6 werden gemeinsam beantwortet. * Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/6091 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar. Die Gesetzgebung erfolgt nach einem festgelegten Verfahren. Für Gesetzentwürfe der Bundesregierung finden hierbei die Vorschriften der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) Anwendung. Die Vorschriften für die Rechtsetzung sind im Kapitel 6 in den §§ 40 ff. GGO geregelt und gelten für sämtliche Vorhaben, unabhängig vom Regelungsgegenstand und Regelungsanlass. Somit finden die Vorschriften der GGO auch uneingeschränkt auf die Umsetzung von EU Rechtsakten Anwendung. Die Vorgaben der GGO für Gesetzesvorlagen stellen sicher, dass sämtliche relevanten Aspekte in der Gesetzesvorlage aufgeführt sind. Eine Verpflichtung zu darüber hinaus gehenden Ausführungen besteht nicht. Unabhängig von dem Umfang der Informationen einer Gesetzesvorlage bleibt es jedoch dem Gesetzgeber unbenommen, im parlamentarischen Verfahren die aus seiner Sicht noch erforderlichen Informationen einzuholen und die Regelungen des vorgelegten Gesetzentwurfs gegebenenfalls entsprechend anzupassen oder abzuändern. Gemäß § 42 Absatz 1 GGO enthält eine Gesetzesvorlage neben dem Entwurf des Gesetzestextes die Begründung des Gesetzentwurfs sowie eine vorangestellte Übersicht (Vorblatt) zum Regelungsentwurf. Ausführungen zur Problemstellung und Zielsetzung, zur Lösung des Problems, zu möglichen Lösungsalternativen sowie zu den finanziellen Auswirkungen und dem durch die Regelung verursachten Erfüllungsaufwand enthält das Vorblatt der Gesetzesvorlage sowie (ausführlicher) der Allgemeine Teil der Gesetzesbegründung. Ergänzende Aussagen kann zudem auch der Besondere Teil der Gesetzesbegründung enthalten, zum Beispiel im Kontext zu einer konkreten Einzelregelung. Der Erfüllungsaufwand umfasst gemäß § 2 Absatz 1 des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates (NKRG) den gesamten messbaren Zeitaufwand und die Kosten, die den Bürgerinnen und Bürgern, der Wirtschaft sowie der Verwaltung durch die Befolgung der Regelung entstehen. Der Erfüllungsaufwand einer Regelung wird regelmäßig in Zusammenarbeit mit dem Statistischen Bundesamt ermittelt. Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) erhält im Anschluss die Möglichkeit zur Stellungnahme zu dem im Gesetzesentwurf dargestellten Erfüllungsaufwand sowie den weiteren Ausführungen zu den Gesetzesfolgen. Die Stellungnahme des NKR wird dem Gesetzentwurf beigefügt. Der Umfang einzelner Regelungen ist in der Begründung der Gesetzesvorlage erläutert. Bei der Umsetzung eines EU Rechtsaktes wird hier auf die sich aus dem Rechtsakt ergebende Vorgabe näher eingegangen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 8 hingewiesen.  7. Hat das Bundesministerium der Finanzen im Anschluss an die Rede des Bundeskanzlers vom 23. Oktober 2025 bei den Familienunternehmer- Tagen, wonach bereits umgesetzte EU-Richtlinien systematisch auf eine Eins-zu-eins‑Umsetzung zurückgeführt werden sollen, eine entsprechende Überprüfung bestehender nationaler Zusatzanforderungen eingeleitet (www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/familienunternehmer-kanzle r-2352660)? a) Wenn ja, nach welchem Konzept, welchen Prüfkriterien und welchem zeitlichen Rahmen erfolgt diese Überprüfung? b) Wenn nein, aus welchen Gründen wurde eine solche Überprüfung bislang nicht eingeleitet? Die Fragen 7 bis 7b werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung hat in der Modernisierungsagenda für Staat und Verwaltung (Bund) vereinbart, dass EU-Recht ab sofort ohne bürokratische Übererfüllung umgesetzt wird (vgl. https://bmds.bund.de/fileadmin/BMDS/Dokumente/ Modernisierungsagenda_barrierefrei.pdf, S. 18). Zudem arbeitet die Bundesregierung fortwährend daran, bestehende bürokratische Übererfüllung zurückzuführen, die bei der Umsetzung von EU-Recht in nationales Recht entstanden ist.  8. Besteht im Bundesministerium der Finanzen ein dauerhaft eingerichtetes Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung nationaler Zusatzanforderungen, die bei der Umsetzung von EU-Rechtsakten eingeführt wurden, auf ihre fortbestehende Erforderlichkeit? a) Wenn ja, wie ist es ausgestaltet (bitte Verfahren, Überprüfungsintervalle, Kriterien und Form der Dokumentation angeben)? b) Wenn nein, aus welchen Gründen ist eine regelmäßige Überprüfung nicht vorgesehen?  9. Welche konkreten Vorhaben verfolgt das Bundesministerium der Finanzen, um bestehende nationale Zusatzanforderungen bei der Umsetzung von EU-Rechtsakten zu reduzieren oder aufzuheben (bitte tabellarisch nach betroffener nationaler Regelung, zugrunde liegendem EU- Rechtsakt, Gegenstand der beabsichtigten Änderung und aktuellem Bearbeitungsstand aufschlüsseln)? Die Fragen 8 bis 9 werden gemeinsam beantwortet. Der Umfang einer gesetzlichen Regelung ergibt sich aus dem vom Gesetzgeber beschlossenen Gesetz. Vom Gesetzgeber beschlossene Gesetze sind nach ihrer Verkündung geltendes Recht. Sie gelten grundsätzlich unbefristet, es sei denn, der Gesetzgeber hat ihre Geltung ausdrücklich zeitlich befristet. Ist dies nicht der Fall, besteht keine Verpflichtung gesetzliche Regelungen regelmäßig einer Überprüfung zu unterziehen. Es steht künftigen Bundesregierungen und dem Deutschen Bundestag grundsätzlich frei, geltendes Recht jederzeit erneut auf den Prüfstand zu stellen bzw. dem Deutschen Bundestag, dieses aufzuheben oder durch anderslautende Regelungen zu ersetzen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 3 bis 6 hingewiesen. 10. Werden im Bundesministerium der Finanzen systematische Vergleiche mit anderen EU-Mitgliedstaaten zur Nutzung unionsrechtlicher Umsetzungsspielräume und zur Umsetzungstiefe von EU-Vorgaben im Steuerrecht geführt oder ausgewertet? a) Wenn solche Vergleiche durchgeführt oder ausgewertet werden, welche EU-Rechtsakte werden dabei betrachtet, welchen Zeitraum erfassen die Auswertungen, welchem Zweck dienen sie, und welche wesentlichen Erkenntnisse liegen hierzu vor? b) Wenn solche Vergleiche nicht durchgeführt oder ausgewertet werden, aus welchen Gründen erfolgt eine solche Analyse nicht? Die Fragen 10 bis 10b werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung steht im ständigen Kontakt mit den Regierungen der übrigen EU-Mitgliedstaaten. Aufgrund der Bandbreite der mit einer Umsetzung eines EU-Rechtsaktes im Zusammenhang stehenden Fragestellungen erfolgt der fachliche und politische Austausch anlassbezogen und richtet sich nach den durch die jeweiligen Regelungen aufgeworfenen Fragestellungen. 12. Wurden im Bundesministerium der Finanzen bei der Erarbeitung oder späteren Bewertung von Umsetzungsgesetzen zu EU-Rechtsakten im Steuerrecht unterschiedliche nationale Umsetzungsvarianten oder Umsetzungstiefen geprüft oder miteinander verglichen (bitte Form der Prüfung, betrachtete Alternativen, maßgebliche Entscheidungskriterien sowie Ergebnis der Abwägung nach Gesetzgebungsvorhaben darstellen)? Der Umfang der Prüfungen unterschiedlicher Handlungsalternativen ergibt sich aus dem Vorblatt und der Begründung des jeweiligen dem Gesetzgeber zugeleiteten Gesetzentwurfs. 13. Nach welchen konkreten Prüfkriterien bewertet das Bundesministerium der Finanzen die Zielgenauigkeit steuerlicher Vorschriften zur Begrenzung von Steuervermeidung und Gewinnverlagerung, die auf der Richtlinie (EU) 2016/1164 in der durch die Richtlinie (EU) 2017/952 geänderten Fassung oder auf der Richtlinie (EU) 2022/2523 beruhen, und werden diese Kriterien in einem standardisierten Prüfschema verbindlich und regelmäßig angewandt? Die Bundesregierung beteiligt sich seit vielen Jahren aktiv an den internationalen Arbeiten zur Begrenzung von Steuervermeidung und Gewinnverlagerung und überprüft bestehende Vorschriften fortlaufend auf Anpassungs-, Vereinfachungs- und Verbesserungsbedarf. Hierzu finden unter anderem auch regelmäßige Erörterungen mit den Bundesländern statt. Mit den EU-Richtlinien haben sich die Mitgliedstaaten auf strengere Regelungen gegen aggressive Steuergestaltungen und Gewinnverlagerungen multinationaler Unternehmen verständigt, die in nationales Recht umzusetzen sind. 14. Welche Erkenntnisse liegen dem Bundesministerium der Finanzen zur Häufigkeit und praktischen Bedeutung steuerlicher Vorschriften zur Begrenzung von Steuervermeidung und Gewinnverlagerung, die auf der Richtlinie (EU) 2016/1164 in der durch die Richtlinie (EU) 2017/952 geänderten Fassung oder auf der Richtlinie (EU) 2022/2523 beruhen, in der Veranlagungs- und Betriebsprüfungspraxis vor (insbesondere zur Zahl der Fälle, in denen diese Vorschriften entscheidungserheblich waren, sowie zu hierdurch bewirkten steuerlichen Mehr- oder Minderbeträgen)? Die betreffenden Regelungen dienen insbesondere der Verhinderung missbräuchlicher Steuergestaltungen und entfalten dabei auch präventive Wirkung. Soweit die Bundesländer zur Anwendung der nationalen Regelungen Daten erheben und Erkenntnisse aus der Praxis gewinnen, finden diese bei der Überprüfung der Regelungen Berücksichtigung. 15. Welche Erkenntnisse liegen dem Bundesministerium der Finanzen zu administrativen Mehrbelastungen für Steuerpflichtige und für die Finanzverwaltung infolge steuerlicher Vorschriften zur Begrenzung von Steuervermeidung und Gewinnverlagerung, die auf der Richtlinie (EU) 2016/1164 in der durch die Richtlinie (EU) 2017/952 geänderten Fassung oder auf der Richtlinie (EU) 2022/2523 beruhen, vor? Der Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung aufgrund der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016, geändert durch Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2017/952 des Rates vom 29. Mai 2017 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/1164, ergibt sich aus der Gesetzesbegründung des Gesetzes zur Umsetzung der Anti- Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD-Umsetzungsgesetz). Der Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung aufgrund der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 ergibt sich aus der Gesetzesbegründung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen. Anlage zu den Fragen 1, 2 und 11 Richtlinie (EG) 2003/96, Energiesteuerrichtlinie, umgesetzt im Energiesteuergesetz, Stromsteuergesetz. Es wurden nach der Verabschiedung des EU Rechtsakts keine darüberhinausgehenden Regelungen im nationalen Recht umgesetzt (kein Gold-Plating). Die Umsetzung der Richtlinie und möglicher Begünstigungen erfolgt im Energie- und Stromsteuerrecht. Im Detail wird auf die Taxes in Europe Database verwiesen. Bezüglich der Evaluierung von Steuerbegünstigungen wird auf den 30. Subventionsbericht verwiesen. Richtlinie (EG) 2006/112, Mehrwertsteuersystemrichtlinie, umgesetzt im Umsatzsteuergesetz. Es wurden nach der Verabschiedung des EU Rechtsakts keine darüberhinausgehenden Regelungen im nationalen Recht umgesetzt (kein Gold-Plating). Die Mehrwertsteuersystemrichtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 enthält Wahlrechte und Ermessenspielräume. Im nationalen Recht wurde davon unterschiedlich Gebrauch gemacht. Die europäische Kommission hat in der Taxes in Europe Data Base umfangreiche Aufzeichnungen zu den Entscheidungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf Wahlrechte und Ermessensspielräume veröffentlicht. Siehe hierfür: https://ec.europa.eu/taxation_customs/tedb/#/home. Richtlinie (EWG) 92/83, Alkoholstrukturrichtlinie, umgesetzt im Alkoholsteuergesetz, Schaumweingesetz und Zwischenerzeugnissteuergesetz, Biersteuergesetz. Es wurden keine über die Vorgaben des EU Rechtsakts hinausgehenden Regelungen im nationalen Recht umgesetzt (kein Gold-Plating). Die Umsetzung der Richtlinien erfolgt in den Fachgesetzen. Im Detail wird auf die Taxes in Europe Database verwiesen. Bezüglich der Evaluierung von Steuerbegünstigungen wird auf den 30. Subventionsbericht verwiesen. Richtlinie (EWG) 92/84, Alkoholsteuersatz-Richtlinie, umgesetzt im Alkoholsteuergesetz, Schaumweingesetz und Zwischenerzeugnissteuergesetz, Biersteuergesetz. Es wurden keine über die Vorgaben des EU Rechtsakts hinausgehenden Regelungen im nationalen Recht umgesetzt (kein Gold-Plating). Die Umsetzung der Richtlinien erfolgt in den Fachgesetzen. Im Detail wird auf die Taxes in Europe Database verwiesen. Bezüglich der Evaluierung von Steuerbegünstigungen wird auf den 30. Subventionsbericht verwiesen. Richtlinie (EU) 2011/64, Tabaksteuerrichtlinie, umgesetzt im Tabaksteuergesetz. Es wurden keine über die Vorgaben des EU Rechtsakts hinausgehenden Regelungen im nationalen Recht umgesetzt (kein Gold-Plating). Die Umsetzung der Richtlinien erfolgt in den Fachgesetzen. Im Detail wird auf die Taxes in Europe Database verwiesen. Bezüglich der Evaluierung von Steuerbegünstigungen wird auf den 30. Subventionsbericht verwiesen. Richtlinie (EU) 2020/262, Verbrauchsteuersystemrichtlinie, umgesetzt in allen vorgenannten. Es wurden keine über die Vorgaben des EU Rechtsakts hinausgehenden Regelungen im nationalen Recht umgesetzt (kein Gold-Plating). Die Umsetzung der Richtlinien erfolgt in den Fachgesetzen. Im Detail wird auf die Taxes in Europe Database verwiesen. Bezüglich der Evaluierung von Steuerbegünstigungen wird auf den 30. Subventionsbericht verwiesen. Richtlinie (EU) 2016/1164, Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD I), umgesetzt in § 4h Einkommensteuergesetz; § 8a Körperschaftsteuergesetz. Die verbindliche Umsetzung einer Zinsschranke wurde EU-weit erst im Rahmen der ATAD I als Mindeststandard vorgegeben. DEU verfügt bereits seit 2008 über eine Zinsschranke, die in Teilbereichen über das Mindestschutzniveau der ATAD I hinausgeht: − Anwendung auch auf Personengesellschaften aus Gründen der Rechtsformneutralität und der Gestaltungsvermeidung. − Optionale Ausnahmen zum Teil unter engeren Voraussetzungen als von der ATAD vorgegeben umgesetzt: (1) Keine Ausnahme von Finanzunternehmen und sogenannte Altverträge. (2) Gewährung von Freigrenze anstelle von Freibetrag. (3) Neben Eigenkapital-Escape keine Umsetzung des zusätzlichen EBITDA-Escape. (4) Strengere Voraussetzung an Eigenkapital-Escape II in Form von Beteiligungsbuchwertkürzung und Gesellschafterfremdfinanzierung. (5) Keine Anwendung der Ausnahmen Freigrenze, Stand-alone-Klausel und Eigenkapital-Escape auf Zinsvorträge. (6) Weitergehende Vorschrift zum Untergang von nicht verbrauchten Zins- oder EBITDA-Vortrag. (7) Ausnahme für langfristige öffentliche Infrastrukturprojekte in DEU auf Förderdarlehen aus öffentlichen Kassen beschränkt. Richtlinie (EU) 2016/1164, Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD I) umgesetzt in §§ 7 folgende Außensteuergesetz. Die Hinzurechnungsbesteuerung (HZB) wurde EU-weit verbindlich erst im Rahmen der ATAD I als Mindeststandard vorgegeben. Das Mindestschutzniveau im Rahmen der ATAD I ist u.a. durch die Möglichkeit der optionalen Umsetzung in zwei grundsätzlich unterschiedlichen Varianten (Option A: klassische HZB, Option B: Prüfung einer unangemessenen Gestaltung) niedrig. DEU verfügt bereits seit 1972 über HZB-Vorschriften, die der Option A der ATAD entsprechen, aber zur effektiven Verhinderung von Gewinnverlagerungen in Teilbereichen über das Mindestschutzniveau hinausgehen. In etlichen Punkten ist in den letzten Jahren bereits eine Abmilderung der deutschen Vorschriften und Anpassung an die ATAD erfolgt, zuletzt durch eine deutliche Absenkung der Niedrigsteuergrenze von 25 % auf 15 % und die Anhebung der Freigrenzen in den §§ 9 und 13 AStG durch das Mindeststeueranpassungsgesetz. Richtlinie (EU) 2017/952, Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD II), umgesetzt in § 4k Einkommensteuergesetz. Soweit § 4k EStG über die ATAD hinausgeht, entspricht dies der besonderen deutschen Besteuerungssystematik, die die Vorgaben zur Gewinnermittlung einheitlich im EStG verortet und hinsichtlich der Anwendung von Missbrauchsvermeidungsnormen auf das Verwirklichen des Sachverhaltes zwischen nahe stehenden Personen gem. § 1 Abs. 2 AStG abstellt: Findet auch auf ESt-Pflichtige Anwendung (ATAD nur KSt-Pflichtige). Eingangshürde im nationalen Recht niedriger (25 % statt 50 % Beteiligungsgrenze) als unter ATAD. Richtlinie (EU) 2022/2523, Mindestbesteuerungs-Richtlinie, umgesetzt im Mindeststeuergesetz. Es wurden nach der Verabschiedung des EU Rechtsakts keine darüberhinausgehenden Regelungen im nationalen Recht umgesetzt (kein Gold-Plating). Deutschland hat, wie alle umsetzenden EU-Mitgliedstaaten, von der Option Gebrauch gemacht, eine qualifizierte nationale Ergänzungssteuer umzusetzen. Richtlinie (EU) 2023/2226, DAC 8, umgesetzt im Bundesgesetzblatt 2025 I Nummer 352. Es wurden nach der Verabschiedung des EU Rechtsakts keine darüberhinausgehenden Regelungen im nationalen Recht umgesetzt (kein Gold-Plating). Richtlinie (EU) 2025/872, DAC 9, umgesetzt im Bundesgesetzblatt 2025 I Nummer 353. Es wurden nach der Verabschiedung des EU Rechtsakts keine darüberhinausgehenden Regelungen im nationalen Recht umgesetzt (kein Gold-Plating). Verordnung (EU) 651/2014 und Verordnung (EU) 2023/2831, Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, De-minimis- Verordnung, umgesetzt in § 9 Forschungszulagengesetz (Umsetzung Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung und De-minimis-Verordnung), § 17 Forschungszulagengesetz (Grundlage für Evaluierung). Die Maßnahme wurde gemäß § 16 Forschungszulagengesetz Entwurf (§ 17 Forschungszulagengesetz) auf wissenschaftlicher Grundlage evaluiert. Die Bundesregierung hat dabei die Wirkungen des Gesetzes, insbesondere Kosten/Nutzenrelation sowie die Zielgenauigkeit der Maßnahme unter Einbeziehung der Fallzahlen überprüft. Ein methodologischer Evaluierungsbericht war der Europäischen Kommission bereits zum 30. Juni 2021 vorzulegen. Ein inhaltlicher Evaluierungsbericht war der Europäischen Kommission bis zum 31. Dezember 2025 vorzulegen. Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag über die Ergebnisse der Evaluierung. Verordnung (EU) 2023/2831, De-minimis-Verordnung, umgesetzt im § 7b Absatz 5 Einkommensteuergesetz (Umsetzung De-minimis- Verordnung). Die Regelung wurde von Seiten der Bundesregierung nach Maßgabe der Konzeption zur Evaluierung neuer Regelungsvorhaben des St-Ausschusses Bürokratieabbau vom 23. Januar 2013 in fachlich geeigneter Weise evaluiert. Hierbei wurde geprüft, inwiefern die beabsichtigten Wirkungen des Gesetzes eingetreten sind. Richtlinie (EU) 2017/1852, Richtlinie über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union, umgesetzt in § 3 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/1852 des Rates vom 10. Oktober 2017 über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union. Es wurden nach der Verabschiedung des EU Rechtsakts keine darüberhinausgehenden Regelungen im nationalen Recht umgesetzt (kein Gold-Plating). Artikel 3 Abs. 3 Satz 4 Buchstabe b) der Richtlinie enthält das Wahlrecht eine andere Sprache, als die Amtssprache zu akzeptieren. Dieses Wahlrecht wurde nicht genutzt und § 3 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/1852 des Rates vom 10. Oktober 2017 über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union wie folgt formuliert: § 3 Verfahrenssprache Jegliche Kommunikation zwischen der betroffenen Person und der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland in Bezug auf die Anwendung dieses Gesetzes hat in deutscher Sprache zu erfolgen. Zur Erleichterung der Antragstellung ist jedoch beabsichtigt, in § 3 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/1852 des Rates vom 10. Oktober 2017 über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union zukünftig auch die englische Sprache zuzulassen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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