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Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (Antwort zu Drs. 21/7681)

dip / drucksache 07.09.2026 · WP 21 · 21/7925 · Antwort · Original ↗

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Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (Antwort zu Drs. 21/7681) Deutscher Bundestag Drucksache 21/7925 21. Wahlperiode 07.09.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sara Nanni, Agnieszka Brugger, Jeanne Dillschneider, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 21/7681 – Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Deutschland und Europa erleben einen sicherheitspolitischen Umbruch. Die völkerrechtswidrige russische Vollinvasion in der Ukraine hat die europäische Friedensordnung fundamental erschüttert. Fälle hybrider Kriegsführung in Form von Sabotage, Spionage, Cyberattacken, Desinformation und Propaganda sowie Angriffen auf unsere kritische Infrastruktur sind nahezu täglich spürbar. Die Bundesregierung hat angesichts dieser Bedrohungslage die Personalziele für die Bundeswehr und die Reserve der Bundeswehr deutlich erhöht. Bis 2035 beläuft sich der personelle militärische Zielumfang laut Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) auf mindestens 460 000 Soldatinnen und Soldaten. Diese gliedern sich in 260 000 aktive Soldatinnen und Soldaten und 200 000 beorderte Reservistinnen und Reservisten auf. Dazu ist nahezu eine Verdopplung der aktuellen Personalzahlen von Soldatinnen und Soldaten (derzeit circa 185 000) und beorderten Reservistinnen und Reservisten (circa 66 000) notwendig (www.bundeswehr.de/de/organisation/zahlen-daten-fakten/ personalzahlen-bundeswehr, www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/bundesw ehr-reservisten-104.html. Um diese Ziele zu erreichen, ist eine deutlich bessere Personalgewinnung und ein verbesserter Personalerhalt im GB (Geschäftsbereich) BMVg notwendig. Damit geeignete Menschen in einem immer kompetitiveren Wettbewerb um gutes Personal zur Bundeswehr kommen und bei der Bundeswehr bleiben wollen, muss ein attraktives Angebot gemacht werden, das den Personen mit ihren jeweiligen Lebensumständen, Bedürfnissen und Wünschen gerecht wird. Um dazu geeignete Angebote machen zu können und Lösungen für die Personalgewinnung und den Personalerhalt treffen zu können, bedarf es eines umfassenden Überblicks darüber, was diese Umstände, Bedürfnisse und Wünsche des Personals sind. Dies gilt für die neu erfasstes Personal im Rahmen des neuen Wehrdienstes ebenso wie für bewährtes und qualifiziertes Bestandspersonal. Beruf und Leben müssen zusammenpassen, damit beides langfristig zusammengeht. Lebensplanung, Lebensmittelpunkt, Entwicklungswünsche, Fähigkeiten und Gesundheitszustand sind nur einige der Faktoren, die darüber entscheiden, wer zu einem Dienst bei der Bundeswehr passt und was der Per- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben vom 7. September 2026 des Bundesministeriums der Verteidigung übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. son geboten werden muss, um sich für den Dienst bei der Bundeswehr zu entscheiden. Damit solche Informationen über das Bundeswehrpersonal rechtskonform erhoben und verarbeitet werden können und um alle für berufliche Entscheidungen notwendigen Voraussetzungen und Merkmale zu kennen, bedarf es einer detaillierten Erhebung von personenbezogenen Daten neuer und bestehender Soldatinnen und Soldaten und Reservistinnen und Reservisten im GB BMVg unter Einhaltung datenschutzrechtlicher Anforderungen sowie einer geeigneter digitalen Dateninfrastruktur zur rechtskonformen und grundrechtsschützenden Verarbeitung und Aggregation dieser Personaldaten. Nur so können passende Angebote für neues und vorhandenes Personal gemacht und somit langfristig und nachhaltig die Personalziele der Bundeswehr erfüllt werden. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundesregierung nimmt die Vorbemerkungen der Fragesteller zur Kenntnis. Sie stimmt weder den darin enthaltenen Wertungen zu noch bestätigt sie die darin enthaltenen Feststellungen oder dargestellten Sachverhalte. Die Bundesregierung hatte zur Beantwortung der Kleinen Anfrage um Fristverlängerung gebeten, dieser wurde jedoch von den Fragestellerinnen und Fragestellern mit einer Fristeinrede nur eingeschränkt zugestimmt. Die Beantwortung einiger Fragen war deshalb nicht vollumfänglich möglich.  1. Welche konkreten Softwareanwendungen, IT-Verfahren und Datenbanken (bitte unter Angabe von Produktnamen, Herstellern und Versionen) werden im GB BMVg zur Erhebung, Speicherung und Verarbeitung von Personaldaten genutzt?  2. Sollen im Zeitraum bis Ende 2027 neue Softwareanwendungen im GB BMVg zur Datenverarbeitung zur Erhebung, Speicherung und Verarbeitung von Personaldaten genutzt werden? Die Fragen 1 und 2 werden zusammen beantwortet. Im Sinne der Fragestellung werden vor allem Softwareprodukte der Firma SAP genutzt. Auf andere Anbieter wird unter anderem bei der Wohnungsfürsorge, den Verfahren zur Ausgestaltung von Personalstrukturplanungen/ Personalbedarfsplanungen und dem Heilfürsorgeabrechnungssystem zurückgegriffen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 21/5689 verwiesen.  3. Welche Abteilungen, Referate, Behörden (z. B. das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw)) oder sonstigen organisatorischen Einheiten im GB BMVg sind mit der Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Personaldaten betraut (bitte nach Zuständigkeit für ziviles und militärisches Personal aufschlüsseln)? Jede Dienststelle im Geschäftsbereich BMVg verarbeitet Daten im Sinne der Fragestellung. Eine Aufschlüsselung im Sinne der Fragestellung nach den Zuständigkeiten für ziviles und militärisches Personal ist nicht möglich, weil alle Abteilungen, Referate und Behörden personenbezogene Daten von militärischem und zivilem Personal verarbeiten.  4. Auf welche spezifischen gesetzlichen Grundlagen stützen das BMVg und sein Geschäftsbereich die Erhebung, Verarbeitung und Sicherung von personenbezogenen Personaldaten? Gesetzliche Grundlagen für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung sind unter anderem die Datenschutz-Grundverordnung, das Bundesdatenschutzgesetz, das Soldatengesetz, das Bundesbeamtengesetz, das Wehrpflichtgesetz und das BSI- Gesetz.  5. Welche rechtlichen und administrativen Unterschiede gibt es bei der Datenerhebung und Datenverarbeitung für militärisches Personal (Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, Soldatinnen und Soldaten auf Zeit, Freiwillig Wehrdienstleistende, Reservistinnen und Reservisten) und zivile Beschäftigte? Administrative Unterschiede im Sinne der Fragestellung gibt es nicht, rechtliche Unterschiede lediglich hinsichtlich der Rechtsgrundlage.  6. Wie wird die technische Umsetzung der Fristen zur Löschung personenbezogener Personaldaten (z. B. nach Ausscheiden aus dem Dienst) in den IT-Systemen überwacht? Die technische Umsetzung von Löschfristen im Sinne der Fragestellung ist einzelfallabhängig für jedes IT-System festgelegt. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.  7. In welchen konkreten Fällen und zu welchen Anlässen und gegebenenfalls auf welcher rechtlichen Grundlage werden im GB BMVg ausdrückliche Einverständniserklärungen (Einwilligungen) zur Datenerhebung von den Beschäftigten oder Soldatinnen und Soldaten eingeholt? Einwilligungserklärungen stellen bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten eine Ausnahme dar und finden nur Anwendung, wenn es keine andere Rechtsgrundlage für die Verarbeitung gibt. Einwilligungen werden unter anderem bei Berichterstattung über die Bundeswehr mit Lichtbild- und Videomaterial, Eingliederungsverfahren auf Grundlage von § 167 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch und der Veröffentlichung von Beförderungen eingeholt. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.  8. An welchen Stellen und in welchem Umfang arbeitet das BMVg im Bereich des Personalwesens oder der IT-Infrastruktur mit externen Entitäten (z. B. Beratungsunternehmen, IT-Dienstleister) zusammen, bei denen diese externen Akteure Zugriff auf personenbezogene Personaldaten erhalten oder diese selbst erheben? Im Bereich der IT-Verfahren arbeitet die Bundeswehr mit dem bundeswehreigenen IT-Dienstleister BWI zusammen, bei den SAP-Anwendungen mit SAP. Im Rahmen des technischen Supports durch die genannten Unternehmen, können einzelne Mitarbeitende von BWI und SAP aufgrund der für den technischen Support benötigten Rollen auch Zugriff auf personenbezogene Daten erhalten. Eine Erhebung personenbezogener Daten durch Mitarbeitende der genannten Unternehmen erfolgt nicht.  9. Welche datenschutzrechtlichen Vereinbarungen (z. B. Auftragsverarbeitungsverträge nach Artikel 28 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)) werden bei der Zusammenarbeit mit diesen externen Entitäten standardmäßig getroffen, und wie wird deren Einhaltung kontrolliert? In der Regel werden Auftragsverarbeitungsvereinbarungen, bei denen das durch die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit gestellte Muster genutzt wird, abgeschlossen. Nur wenn der Geschäftsbereich Bundesministerium der Verteidigung und das externe Unternehmen gemeinsam über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheiden müssen, werden Vereinbarungen zur gemeinsamen Verantwortung geschlossen. In allen genannten Fällen werden unter anderem Zugriffs- und Fragerechte eingerichtet, die eine Kontrolle der Verarbeitung personenbezogener Daten ermöglichen. 10. Nach welchen genauen Kategorien, Klassen, Merkmalen und Merkmalsausprägungen werden die Personaldaten im GB BMVg standardmäßig erfasst (bitte vollständig auflisten und gegebenenfalls nach Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, Soldatinnen und Soldaten auf Zeit [lang/ kurz], Freiwilligen Wehrdienstleistenden, zivilen Beschäftigten und Reservistinnen und Reservisten, falls Unterschiede bestehen, differenzieren)? Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung umfasst eine Vielzahl von Kategorien, Klassen und Merkmalen. Zu den Kategorien gehören etwa Funktionsträgerdaten und besondere personenbezogene Daten nach Artikel 9 Datenschutz- Grundverordnung. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 11. Werden die in Frage 10 genannten Daten systemseitig zentral, anonymisiert und verarbeitet, oder existieren dezentrale Datensammlungen in den einzelnen Teilstreitkräften oder Organisationsbereichen? Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt zentral und dezentral. Die Verarbeitung anonymisierter Daten fällt nicht in den Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung oder anderer für die Verarbeitung personenbezogener Daten relevanter Rechtsvorschriften. 12. Wie werden die in Frage 10 genannten personenbezogenen Daten gesichert, und welche Schutzvorkehrungen werden vorgenommen, um diese sensiblen Daten abzusichern? Durch die Einbindung etablierter Bundeswehr- und BSI-Standards sowie interner verbindlicher Vorgaben wird sowohl die Vertraulichkeit, Integrität als auch die Verfügbarkeit personenbezogener Daten sichergestellt. Zur Gewährleistung des Schutzes personenbezogener Daten unterliegen sie der höchsten Vertraulichkeitsstufe. Technische Maßnahmen umfassen unter anderem eine gesicherte Schutzumgebung, verpflichtende Verschlüsselung von Datenübertragungen, lückenlose Protokollierung und ein dokumentiertes Lösch- und Archivierungskonzept. Alle Vorgänge und Änderungen werden revisionssicher dokumentiert. Die Zugriffsrechte werden streng überwacht. Eine Anbindung an das System nach dem vier-Augen-Prinzip erfolgt ausschließlich durch ausgebildetes Personal. Zugriff durch Vergabe der entsprechenden Rollen und strukturellen Berechtigungen durch die Nutzerbetreuungsorganisationen in den jeweiligen Einheiten wird ausschließlich nach dem „need-to-know“-Prinzip gewährt. 13. Wie, durch welche Stellen und anhand welcher Parameter werden Ausfallquoten im GB BMVg erfasst, und findet hierzu eine zentrale Anonymisierung und statistische Aggregation statt? Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr erhebt jährlich anhand der im Personalwirtschaftssystem der Bundeswehr gespeicherten Daten die krankheitsbedingten Abwesenheitszeiten der zivilen Angehörigen des Geschäftsbereichs des BMVg mit Dienstsitz in Deutschland. Die Daten werden anonymisiert und nach oberster Bundesbehörde und zugehörigem nachgeordneten Bereich sowie den Merkmalen "Dauer der Erkrankung", sowie "Geschlecht", "Statusgruppe", "Laufbahngruppe" und "Altersgruppe" aggregiert. Die Daten fließen in den jährlich veröffentlichten Gesundheitsförderungsbericht der Bundesverwaltung ein (www.bmi.bund.de/DE/themen/oeffentlicher-di enst/arbeiten-in-der-bundesverwaltung/foerderung-betriebliches-gesundheitsma nagement/foerderung-betriebliches-gesundheitsmanagement-node.html). 14. Welche rechtlichen Grundlagen und IT-Verfahren nutzt die Bundeswehr aktuell für die Wehrerfassung (z. B. Datenübermittlungen der Meldebehörden nach dem Bundesmeldegesetz bzw. Wehrpflichtgesetz)? Die Erfassung ist in § 15 Wehrpflichtgesetz geregelt. Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr ruft zum Zweck der Wehrerfassung im automatisierten Abrufverfahren gemäß §§ 34a und 38 Bundesmeldegesetz die in § 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 Wehrpflichtgesetz aufgeführten Daten Wehrpflichtiger ab. Zum automatisierten Abruf der Daten wurde eine eigene Schnittstelle geschaffen. Die Verarbeitung der Erfassungsdaten erfolgt in zentralen IT-Systemen des Personalwesens der Bundeswehr durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr. 15. Welche konkreten Kategorien, Klassen, Merkmale und Merkmalsausprägungen personenbezogener Daten werden im Rahmen der Wehrerfassung von potenziell Wehrpflichtigen oder Wehrfähigen erhoben, automatisiert verarbeitet und gespeichert? Es wird auf § 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 und § 15a Absatz 1 Wehrpflichtgesetz verwiesen. 16. In welchen Systemen und Datenbanken werden die Daten zur Wehrerfassung abgelegt, und wer besitzt innerhalb und außerhalb des GB BMVg Zugriff auf diese Datensätze? Die Daten zur Wehrerfassung werden beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr verarbeitet und in zentralen IT-Systemen des Personalwesens der Bundeswehr abgelegt. Der Zugriff innerhalb der Bundeswehr ist auf die mit der Bearbeitung beauftragten Personen im Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr beschränkt. Außerhalb des Geschäftsbereiches des Bundesministeriums der Verteidigung werden keine personenbezogenen Daten im Rahmen der Fragestellung verarbeitet. 17. Wie unterscheidet sich die Datenerhebung und Datenspeicherung bei Personen, die aktiv Informationsmaterial anfordern oder eine Bereitschaft zum Dienst erklären, von der rein gesetzlichen Erfassung von Jahrgängen? Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten bei Personen, die aktiv Informationsmaterial anfordern, erfolgt auf der Grundlage einer Einwilligung nach Artikel 6 Absatz 1 lit. a der Datenschutz-Grundverordnung. Es besteht jederzeit das Recht auf Löschung dieser Daten nach Artikel 17 DSGVO. Bei der Bereitschaftserklärung nach § 15a Wehrpflichtgesetz handelt es sich um eine sogenannte Selbstauskunft, deren Verarbeitung nur zu den abschließend in § 15b Wehrpflichtgesetz genannten Zwecken erfolgen darf. Der Datenabruf nach § 15 Absatz 1 Wehrpflichtgesetz dient der Erfassung Wehrpflichtiger nach § 1 Wehrpflichtgesetz. Diese Datenerhebung basiert auf den dort festgelegten personenbezogenen Daten nach §§ 34 – 40 Bundesmeldegesetz der bei den Meldebehörden gespeicherten Meldedaten. 18. Welche Lösch- und Sperrfristen gelten für Daten, die im Zuge der Wehrerfassung generiert wurden, insbesondere wenn die erfassten Personen keinen Dienst in den Streitkräften antreten? Daten im Sinne der Fragestellung werden nach dem Grundsatz der Datenminimierung (Artikel 5 Absatz 1 lit. c DSGVO) gelöscht, wenn ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die erfasste Person nach dem Wehrpflichtgesetz nicht mehr zu Wehrdienstleistungen herangezogen werden kann, unabhängig davon, ob die erfasste Person einen Dienst in den Streitkräften angetreten hat. 19. Welche spezifischen personenbezogenen Kategorien, Klassen, Merkmale und Merkmalsausprägungen erfasst das BMVg jeweils beim Ausscheiden von Personal aus dem aktiven Dienst in welcher Weise (mit Klarnamen, pseudonymisiert oder anonymisiert)? Verarbeitet werden alle nach dem Ausscheiden erforderlichen personenbezogene Daten, welche durch z. B. längere Aufbewahrungsfristen nicht gelöscht werden dürfen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 20. Welche konkreten Daten werden bezüglich offener bzw. unbesetzter Dienstposten im GB BMVg erfasst, und inwiefern werden diese Daten mit personenbezogenen Daten von potenziellen Nachfolgenden verknüpft? Im Rahmen der Identifizierung unbesetzter Dienstposten werden nur dienstpostenbezogene Informationen erfasst. Im Rahmen der Nachbesetzung werden unter anderem der berufliche Werdegang sowie die fachliche Qualifikation potentieller Kandidatinnen und Kandidaten verarbeitet. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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