Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (Antwort zu Drs. 21/7681)
Text
Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (Antwort zu Drs. 21/7681)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7925
21. Wahlperiode 07.09.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sara Nanni, Agnieszka Brugger, Jeanne
Dillschneider, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/7681 –
Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten im Geschäftsbereich des
Bundesministeriums der Verteidigung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Deutschland und Europa erleben einen sicherheitspolitischen Umbruch. Die
völkerrechtswidrige russische Vollinvasion in der Ukraine hat die europäische
Friedensordnung fundamental erschüttert. Fälle hybrider Kriegsführung in
Form von Sabotage, Spionage, Cyberattacken, Desinformation und
Propaganda sowie Angriffen auf unsere kritische Infrastruktur sind nahezu täglich
spürbar. Die Bundesregierung hat angesichts dieser Bedrohungslage die
Personalziele für die Bundeswehr und die Reserve der Bundeswehr deutlich erhöht.
Bis 2035 beläuft sich der personelle militärische Zielumfang laut
Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) auf mindestens 460 000 Soldatinnen
und Soldaten. Diese gliedern sich in 260 000 aktive Soldatinnen und Soldaten
und 200 000 beorderte Reservistinnen und Reservisten auf. Dazu ist nahezu
eine Verdopplung der aktuellen Personalzahlen von Soldatinnen und Soldaten
(derzeit circa 185 000) und beorderten Reservistinnen und Reservisten (circa
66 000) notwendig (www.bundeswehr.de/de/organisation/zahlen-daten-fakten/
personalzahlen-bundeswehr, www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/bundesw
ehr-reservisten-104.html.
Um diese Ziele zu erreichen, ist eine deutlich bessere Personalgewinnung und
ein verbesserter Personalerhalt im GB (Geschäftsbereich) BMVg notwendig.
Damit geeignete Menschen in einem immer kompetitiveren Wettbewerb um
gutes Personal zur Bundeswehr kommen und bei der Bundeswehr bleiben
wollen, muss ein attraktives Angebot gemacht werden, das den Personen mit
ihren jeweiligen Lebensumständen, Bedürfnissen und Wünschen gerecht wird.
Um dazu geeignete Angebote machen zu können und Lösungen für die
Personalgewinnung und den Personalerhalt treffen zu können, bedarf es eines
umfassenden Überblicks darüber, was diese Umstände, Bedürfnisse und Wünsche
des Personals sind. Dies gilt für die neu erfasstes Personal im Rahmen des
neuen Wehrdienstes ebenso wie für bewährtes und qualifiziertes
Bestandspersonal. Beruf und Leben müssen zusammenpassen, damit beides langfristig
zusammengeht. Lebensplanung, Lebensmittelpunkt, Entwicklungswünsche,
Fähigkeiten und Gesundheitszustand sind nur einige der Faktoren, die darüber
entscheiden, wer zu einem Dienst bei der Bundeswehr passt und was der Per-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben vom 7. September 2026
des Bundesministeriums der Verteidigung übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
son geboten werden muss, um sich für den Dienst bei der Bundeswehr zu
entscheiden.
Damit solche Informationen über das Bundeswehrpersonal rechtskonform
erhoben und verarbeitet werden können und um alle für berufliche
Entscheidungen notwendigen Voraussetzungen und Merkmale zu kennen, bedarf es einer
detaillierten Erhebung von personenbezogenen Daten neuer und bestehender
Soldatinnen und Soldaten und Reservistinnen und Reservisten im GB BMVg
unter Einhaltung datenschutzrechtlicher Anforderungen sowie einer geeigneter
digitalen Dateninfrastruktur zur rechtskonformen und grundrechtsschützenden
Verarbeitung und Aggregation dieser Personaldaten. Nur so können passende
Angebote für neues und vorhandenes Personal gemacht und somit langfristig
und nachhaltig die Personalziele der Bundeswehr erfüllt werden.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung nimmt die Vorbemerkungen der Fragesteller zur
Kenntnis. Sie stimmt weder den darin enthaltenen Wertungen zu noch bestätigt sie
die darin enthaltenen Feststellungen oder dargestellten Sachverhalte.
Die Bundesregierung hatte zur Beantwortung der Kleinen Anfrage um
Fristverlängerung gebeten, dieser wurde jedoch von den Fragestellerinnen und
Fragestellern mit einer Fristeinrede nur eingeschränkt zugestimmt. Die Beantwortung
einiger Fragen war deshalb nicht vollumfänglich möglich.
1. Welche konkreten Softwareanwendungen, IT-Verfahren und
Datenbanken (bitte unter Angabe von Produktnamen, Herstellern und Versionen)
werden im GB BMVg zur Erhebung, Speicherung und Verarbeitung von
Personaldaten genutzt?
2. Sollen im Zeitraum bis Ende 2027 neue Softwareanwendungen im GB
BMVg zur Datenverarbeitung zur Erhebung, Speicherung und
Verarbeitung von Personaldaten genutzt werden?
Die Fragen 1 und 2 werden zusammen beantwortet.
Im Sinne der Fragestellung werden vor allem Softwareprodukte der Firma SAP
genutzt.
Auf andere Anbieter wird unter anderem bei der Wohnungsfürsorge, den
Verfahren zur Ausgestaltung von Personalstrukturplanungen/
Personalbedarfsplanungen und dem Heilfürsorgeabrechnungssystem zurückgegriffen.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung auf
Bundestagsdrucksache 21/5689 verwiesen.
3. Welche Abteilungen, Referate, Behörden (z. B. das Bundesamt für das
Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw)) oder sonstigen
organisatorischen Einheiten im GB BMVg sind mit der Erhebung und
Verarbeitung von personenbezogenen Personaldaten betraut (bitte nach
Zuständigkeit für ziviles und militärisches Personal aufschlüsseln)?
Jede Dienststelle im Geschäftsbereich BMVg verarbeitet Daten im Sinne der
Fragestellung.
Eine Aufschlüsselung im Sinne der Fragestellung nach den Zuständigkeiten für
ziviles und militärisches Personal ist nicht möglich, weil alle Abteilungen,
Referate und Behörden personenbezogene Daten von militärischem und zivilem
Personal verarbeiten.
4. Auf welche spezifischen gesetzlichen Grundlagen stützen das BMVg
und sein Geschäftsbereich die Erhebung, Verarbeitung und Sicherung
von personenbezogenen Personaldaten?
Gesetzliche Grundlagen für die Verarbeitung personenbezogener Daten im
Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung sind unter anderem
die Datenschutz-Grundverordnung, das Bundesdatenschutzgesetz, das
Soldatengesetz, das Bundesbeamtengesetz, das Wehrpflichtgesetz und das BSI-
Gesetz.
5. Welche rechtlichen und administrativen Unterschiede gibt es bei der
Datenerhebung und Datenverarbeitung für militärisches Personal
(Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, Soldatinnen und Soldaten auf Zeit,
Freiwillig Wehrdienstleistende, Reservistinnen und Reservisten) und zivile
Beschäftigte?
Administrative Unterschiede im Sinne der Fragestellung gibt es nicht,
rechtliche Unterschiede lediglich hinsichtlich der Rechtsgrundlage.
6. Wie wird die technische Umsetzung der Fristen zur Löschung
personenbezogener Personaldaten (z. B. nach Ausscheiden aus dem Dienst) in den
IT-Systemen überwacht?
Die technische Umsetzung von Löschfristen im Sinne der Fragestellung ist
einzelfallabhängig für jedes IT-System festgelegt.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
7. In welchen konkreten Fällen und zu welchen Anlässen und
gegebenenfalls auf welcher rechtlichen Grundlage werden im GB BMVg
ausdrückliche Einverständniserklärungen (Einwilligungen) zur Datenerhebung
von den Beschäftigten oder Soldatinnen und Soldaten eingeholt?
Einwilligungserklärungen stellen bei der Verarbeitung von personenbezogenen
Daten eine Ausnahme dar und finden nur Anwendung, wenn es keine andere
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung gibt.
Einwilligungen werden unter anderem bei Berichterstattung über die
Bundeswehr mit Lichtbild- und Videomaterial, Eingliederungsverfahren auf Grundlage
von § 167 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch und der Veröffentlichung von
Beförderungen eingeholt.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
8. An welchen Stellen und in welchem Umfang arbeitet das BMVg im
Bereich des Personalwesens oder der IT-Infrastruktur mit externen Entitäten
(z. B. Beratungsunternehmen, IT-Dienstleister) zusammen, bei denen
diese externen Akteure Zugriff auf personenbezogene Personaldaten
erhalten oder diese selbst erheben?
Im Bereich der IT-Verfahren arbeitet die Bundeswehr mit dem
bundeswehreigenen IT-Dienstleister BWI zusammen, bei den SAP-Anwendungen mit SAP.
Im Rahmen des technischen Supports durch die genannten Unternehmen,
können einzelne Mitarbeitende von BWI und SAP aufgrund der für den
technischen Support benötigten Rollen auch Zugriff auf personenbezogene Daten
erhalten. Eine Erhebung personenbezogener Daten durch Mitarbeitende der
genannten Unternehmen erfolgt nicht.
9. Welche datenschutzrechtlichen Vereinbarungen (z. B.
Auftragsverarbeitungsverträge nach Artikel 28 der Datenschutz-Grundverordnung
(DSGVO)) werden bei der Zusammenarbeit mit diesen externen
Entitäten standardmäßig getroffen, und wie wird deren Einhaltung kontrolliert?
In der Regel werden Auftragsverarbeitungsvereinbarungen, bei denen das
durch die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
gestellte Muster genutzt wird, abgeschlossen.
Nur wenn der Geschäftsbereich Bundesministerium der Verteidigung und das
externe Unternehmen gemeinsam über Zweck und Mittel der
Datenverarbeitung entscheiden müssen, werden Vereinbarungen zur gemeinsamen
Verantwortung geschlossen.
In allen genannten Fällen werden unter anderem Zugriffs- und Fragerechte
eingerichtet, die eine Kontrolle der Verarbeitung personenbezogener Daten
ermöglichen.
10. Nach welchen genauen Kategorien, Klassen, Merkmalen und
Merkmalsausprägungen werden die Personaldaten im GB BMVg standardmäßig
erfasst (bitte vollständig auflisten und gegebenenfalls nach
Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, Soldatinnen und Soldaten auf Zeit [lang/
kurz], Freiwilligen Wehrdienstleistenden, zivilen Beschäftigten und
Reservistinnen und Reservisten, falls Unterschiede bestehen,
differenzieren)?
Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Geschäftsbereich des
Bundesministeriums der Verteidigung umfasst eine Vielzahl von Kategorien, Klassen
und Merkmalen. Zu den Kategorien gehören etwa Funktionsträgerdaten und
besondere personenbezogene Daten nach Artikel 9 Datenschutz-
Grundverordnung.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
11. Werden die in Frage 10 genannten Daten systemseitig zentral,
anonymisiert und verarbeitet, oder existieren dezentrale Datensammlungen in den
einzelnen Teilstreitkräften oder Organisationsbereichen?
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt zentral und dezentral.
Die Verarbeitung anonymisierter Daten fällt nicht in den Anwendungsbereich
der Datenschutz-Grundverordnung oder anderer für die Verarbeitung
personenbezogener Daten relevanter Rechtsvorschriften.
12. Wie werden die in Frage 10 genannten personenbezogenen Daten
gesichert, und welche Schutzvorkehrungen werden vorgenommen, um diese
sensiblen Daten abzusichern?
Durch die Einbindung etablierter Bundeswehr- und BSI-Standards sowie
interner verbindlicher Vorgaben wird sowohl die Vertraulichkeit, Integrität als auch
die Verfügbarkeit personenbezogener Daten sichergestellt.
Zur Gewährleistung des Schutzes personenbezogener Daten unterliegen sie der
höchsten Vertraulichkeitsstufe.
Technische Maßnahmen umfassen unter anderem eine gesicherte
Schutzumgebung, verpflichtende Verschlüsselung von Datenübertragungen, lückenlose
Protokollierung und ein dokumentiertes Lösch- und Archivierungskonzept. Alle
Vorgänge und Änderungen werden revisionssicher dokumentiert.
Die Zugriffsrechte werden streng überwacht. Eine Anbindung an das System
nach dem vier-Augen-Prinzip erfolgt ausschließlich durch ausgebildetes
Personal. Zugriff durch Vergabe der entsprechenden Rollen und strukturellen
Berechtigungen durch die Nutzerbetreuungsorganisationen in den jeweiligen
Einheiten wird ausschließlich nach dem „need-to-know“-Prinzip gewährt.
13. Wie, durch welche Stellen und anhand welcher Parameter werden
Ausfallquoten im GB BMVg erfasst, und findet hierzu eine zentrale
Anonymisierung und statistische Aggregation statt?
Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr erhebt jährlich
anhand der im Personalwirtschaftssystem der Bundeswehr gespeicherten Daten
die krankheitsbedingten Abwesenheitszeiten der zivilen Angehörigen des
Geschäftsbereichs des BMVg mit Dienstsitz in Deutschland. Die Daten werden
anonymisiert und nach oberster Bundesbehörde und zugehörigem
nachgeordneten Bereich sowie den Merkmalen "Dauer der Erkrankung", sowie
"Geschlecht", "Statusgruppe", "Laufbahngruppe" und "Altersgruppe" aggregiert.
Die Daten fließen in den jährlich veröffentlichten
Gesundheitsförderungsbericht der Bundesverwaltung ein (www.bmi.bund.de/DE/themen/oeffentlicher-di
enst/arbeiten-in-der-bundesverwaltung/foerderung-betriebliches-gesundheitsma
nagement/foerderung-betriebliches-gesundheitsmanagement-node.html).
14. Welche rechtlichen Grundlagen und IT-Verfahren nutzt die Bundeswehr
aktuell für die Wehrerfassung (z. B. Datenübermittlungen der
Meldebehörden nach dem Bundesmeldegesetz bzw. Wehrpflichtgesetz)?
Die Erfassung ist in § 15 Wehrpflichtgesetz geregelt. Das Bundesamt für das
Personalmanagement der Bundeswehr ruft zum Zweck der Wehrerfassung im
automatisierten Abrufverfahren gemäß §§ 34a und 38 Bundesmeldegesetz die
in § 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 Wehrpflichtgesetz aufgeführten Daten
Wehrpflichtiger ab.
Zum automatisierten Abruf der Daten wurde eine eigene Schnittstelle
geschaffen. Die Verarbeitung der Erfassungsdaten erfolgt in zentralen IT-Systemen des
Personalwesens der Bundeswehr durch das Bundesamt für das
Personalmanagement der Bundeswehr.
15. Welche konkreten Kategorien, Klassen, Merkmale und
Merkmalsausprägungen personenbezogener Daten werden im Rahmen der Wehrerfassung
von potenziell Wehrpflichtigen oder Wehrfähigen erhoben, automatisiert
verarbeitet und gespeichert?
Es wird auf § 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 und § 15a Absatz 1
Wehrpflichtgesetz verwiesen.
16. In welchen Systemen und Datenbanken werden die Daten zur
Wehrerfassung abgelegt, und wer besitzt innerhalb und außerhalb des GB BMVg
Zugriff auf diese Datensätze?
Die Daten zur Wehrerfassung werden beim Bundesamt für das
Personalmanagement der Bundeswehr verarbeitet und in zentralen IT-Systemen des
Personalwesens der Bundeswehr abgelegt. Der Zugriff innerhalb der Bundeswehr ist
auf die mit der Bearbeitung beauftragten Personen im Bundesamt für das
Personalmanagement der Bundeswehr beschränkt.
Außerhalb des Geschäftsbereiches des Bundesministeriums der Verteidigung
werden keine personenbezogenen Daten im Rahmen der Fragestellung
verarbeitet.
17. Wie unterscheidet sich die Datenerhebung und Datenspeicherung bei
Personen, die aktiv Informationsmaterial anfordern oder eine
Bereitschaft zum Dienst erklären, von der rein gesetzlichen Erfassung von
Jahrgängen?
Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten bei Personen, die aktiv
Informationsmaterial anfordern, erfolgt auf der Grundlage einer Einwilligung nach
Artikel 6 Absatz 1 lit. a der Datenschutz-Grundverordnung. Es besteht jederzeit
das Recht auf Löschung dieser Daten nach Artikel 17 DSGVO. Bei der
Bereitschaftserklärung nach § 15a Wehrpflichtgesetz handelt es sich um eine
sogenannte Selbstauskunft, deren Verarbeitung nur zu den abschließend in § 15b
Wehrpflichtgesetz genannten Zwecken erfolgen darf.
Der Datenabruf nach § 15 Absatz 1 Wehrpflichtgesetz dient der Erfassung
Wehrpflichtiger nach § 1 Wehrpflichtgesetz. Diese Datenerhebung basiert auf
den dort festgelegten personenbezogenen Daten nach §§ 34 – 40
Bundesmeldegesetz der bei den Meldebehörden gespeicherten Meldedaten.
18. Welche Lösch- und Sperrfristen gelten für Daten, die im Zuge der
Wehrerfassung generiert wurden, insbesondere wenn die erfassten Personen
keinen Dienst in den Streitkräften antreten?
Daten im Sinne der Fragestellung werden nach dem Grundsatz der
Datenminimierung (Artikel 5 Absatz 1 lit. c DSGVO) gelöscht, wenn ihre Kenntnis für
die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist. Dies ist jedenfalls dann der
Fall, wenn die erfasste Person nach dem Wehrpflichtgesetz nicht mehr zu
Wehrdienstleistungen herangezogen werden kann, unabhängig davon, ob die
erfasste Person einen Dienst in den Streitkräften angetreten hat.
19. Welche spezifischen personenbezogenen Kategorien, Klassen, Merkmale
und Merkmalsausprägungen erfasst das BMVg jeweils beim
Ausscheiden von Personal aus dem aktiven Dienst in welcher Weise (mit
Klarnamen, pseudonymisiert oder anonymisiert)?
Verarbeitet werden alle nach dem Ausscheiden erforderlichen
personenbezogene Daten, welche durch z. B. längere Aufbewahrungsfristen nicht gelöscht
werden dürfen.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
20. Welche konkreten Daten werden bezüglich offener bzw. unbesetzter
Dienstposten im GB BMVg erfasst, und inwiefern werden diese Daten
mit personenbezogenen Daten von potenziellen Nachfolgenden
verknüpft?
Im Rahmen der Identifizierung unbesetzter Dienstposten werden nur
dienstpostenbezogene Informationen erfasst.
Im Rahmen der Nachbesetzung werden unter anderem der berufliche
Werdegang sowie die fachliche Qualifikation potentieller Kandidatinnen und
Kandidaten verarbeitet.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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