polradar

Rahmenbedingungen und Hintergrund zur Errichtung eines US-Biosicherheitslabors der Stufe 3 in Weilerbach in der Nähe der US Air Base Ramstein (Antwort zu Drs. 21/66)

dip / drucksache 09.05.2025 · WP 21 · 21/128 · Antwort · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Rahmenbedingungen und Hintergrund zur Errichtung eines US-Biosicherheitslabors der Stufe 3 in Weilerbach in der Nähe der US Air Base Ramstein (Antwort zu Drs. 21/66) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/128 21. Wahlperiode 09.05.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martin Sichert, Claudia Weiss, Dr. Christina Baum, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/66 – Rahmenbedingungen und Hintergrund zur Errichtung eines US-Biosicherheitslabors der Stufe 3 in Weilerbach in der Nähe der US Air Base Ramstein V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Das Bauunternehmen HT Group informierte auf seiner Internetpräsenz über den Bau eines neuen US-Militärkrankenhauses in der Nähe von Kaiserslautern, das als die größte amerikanische Klinik außerhalb der Vereinigten Staaten bezeichnet wird. Dieser Komplex ist Teil eines Großprojekts, das von der US Defense Health Agency (DHA) geleitet und durch die HT Group als technischem Partner unterstützt wird. Neben allgemeinen Informationen zu den Dimensionen und Funktionen der Klinik geht der Artikel auch auf spezifische Bauabschnitte ein, darunter Operationssäle, Krankenhausapotheken und ein Biosicherheitslabor der Schutzstufe 3 (BSL-3). Dieses Labor ist speziell für die Erforschung hochinfektiöser Erreger oder Substanzen konzipiert, wobei HT Group die gesamte Planung, den Bau und die schlüsselfertige Übergabe verantwortet. „Das Krankenhaus muss deutsche Anforderungen erfüllen, Betreiber sind aber die USA – dort gelten zum Teil andere Regeln“ (web.archive. org/web/20241214110057/www.htgroup.de/news/ramstein-die-groesste-ameri kanische-klinik-im-ausland). In Laboratorien der Schutzstufe 3 werden Biostoffe erforscht, die beim Menschen schwere Krankheiten verursachen können und eine ernstzunehmende Gefahr für Beschäftigte darstellen. Zwar besteht bei diesen Erregern das Risiko einer weiteren Verbreitung, doch ist in der Regel eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung möglich. Die rechtliche Grundlage für die Einstufung dieser Erreger bildet in Deutschland die Biostoffverordnung (www.gesetze-i m-internet.de/biostoffv_2013/), ergänzt durch die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA). Die Zuordnung von Viren erfolgt nach der TRBA 462 (www.baua.de/DE/Angebote/Regelwerk/TRBA/TRBA-462), die von Bakterien nach der TRBA 466 (www.baua.de/DE/Angebote/Regelwerk/T RBA/TRBA-466). Zu den Viren der Risikogruppe 3 zählen unter anderem das Hepatitis-B- und das Hepatitis-C-Virus, das Humane Immundefizienz-Virus (HIV), das West-Nil-Virus sowie SARS-CoV-2. Unter den Bakterien gehören beispielsweise Tuberkelbazillen (Mycobacterium tuberculosis), Pest-Erreger (Yersinia pestis), Brucellose-Erreger (Brucella abortus) und der Erreger der Tularämie oder Hasenpest (Francisella tularensis) zur Risikogruppe 3. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen vom 9. Mai 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Nach US-amerikanischem Recht erfolgt die Einstufung biologischer Arbeitsstoffe nicht primär in Risikogruppen, sondern über sogenannte Biosicherheitsstufen (Biosafety Levels, BSL-1 bis BSL-4), die in den Richtlinien „Biosafety in Microbiological and Biomedical Laboratories (BMBL)“ des Centers for Disease Control and Prevention (CDC) und National Institutes of Health (NIH) definiert sind. Diese Stufen berücksichtigen sowohl die Gefährlichkeit des Erregers als auch die Art der Tätigkeit und die technischen Schutzmaßnahmen im Labor. Während es große inhaltliche Überschneidungen mit der deutschen Risikogruppenklassifikation gibt, unterscheiden sich die Einstufungen teilweise doch erheblich: So wird zum Beispiel HIV in den USA üblicherweise in einem BSL-2-Labor mit zusätzlichen Vorsichtsmaßnahmen gehandhabt (www-ncbi-nlm-nih-gov.translate.goog/books/NBK535351/?_x_tr_sl=en&_ x_tr_tl=de&_x_tr_hl=de&_x_tr_pto=sge#:~:text=Biohazard%20Level%202% 20usually%20involves,mumps%2C%20HIV%2C%20and%20dengue.), während es in Deutschland der Risikogruppe 3 zugeordnet ist und unter bestimmten Bedingungen nur in S3-Laboren bearbeitet werden darf (vorschrifte n.bgn-branchenwissen.de/daten/tr/trba462/3.htm). Auch das Hantavirus wird in den USA teilweise als BSL-4-Erreger behandelt, während es in Deutschland überwiegend der Risikogruppe 3 zugeordnet ist (www.cdc.gov/labs/pdf/S F__19_308133-A_BMBL6_00-BOOK-WEB-final-3.pdf). Grundsätzlich gilt deutsches Recht auch auf dem Gelände ausländischer Militärstützpunkte in Deutschland – also auch auf der Air Base Ramstein. Die US- Streitkräfte genießen jedoch bestimmte Sonderrechte, die sich aus dem NATO-Truppenstatut (NATO-SOFA) und aus ergänzenden Vereinbarungen ergeben. Deutsche Strafverfolgungsmaßnahmen auf dem Gelände bedürfen in der Regel der Kooperation oder Duldung durch die US-Streitkräfte, was faktisch Einschränkungen bedeutet (www.bundestag.de/resource/blob/531932/f0 11954610186c3edadc3cf94c6f1e86/wd-2-086-17-pdf-data.pdf). Die Errichtung eines Biosicherheitslabors der Stufe 3 durch das US-Militär im pfälzischen Weilerbach, eingebettet in den Bau eines großen Militärkrankenhauses, wirft für die Fragesteller eine Reihe fundamentaler Fragen auf, die sowohl die Sicherheit der deutschen Bevölkerung als auch die Transparenz und die Kontrollmöglichkeiten durch deutsche Behörden betreffen. Biosicherheitslabore dieser Schutzstufe sind hochsensible Einrichtungen, in denen an potenziell gefährlichen Erregern und Substanzen geforscht wird. Daher ist es von zentraler Bedeutung, dass die betroffenen Behörden und die Öffentlichkeit umfassend über die Art der durchgeführten Forschungen, die getroffenen Sicherheitsmaßnahmen und die geltenden Aufsichts- und Kontrollmechanismen informiert werden. Auch das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen informiert die Öffentlichkeit auf seiner Internetseite über den Neubau eines großen US-Militärkrankenhauses in Weilerbach bei Kaiserslautern, das als zentrale medizinische Versorgungsstelle für US-Streitkräfte in Europa, dem Nahen Osten und Afrika dienen soll. Hierbei wird besonders hervorgehoben, dass Deutschland maßgeblich an den Planungs- und Baubetreuungskosten beteiligt ist. Weiter wird auf die Bedeutung des Projekts für die deutsch- amerikanische Partnerschaft und die NATO hingewiesen. Die Öffentlichkeit wird jedoch nicht darüber informiert, dass die Einrichtung eines Biosicherheitslabors der Schutzstufe 3 Teil dieses Bauvorhabens ist. Dieses Detail bleibt in der offiziellen Mitteilung des Bundesministeriums unerwähnt (www.bmwsb.bund.de/ SharedDocs/pressemitteilungen/Webs/BMWSB/DE/2024/09/US-klinikneuba u.html). Auf der Regierungspressekonferenz am 12. Februar 2025 erklärte die Bundesregierung, keine genauen Kenntnisse über den Bau des Biosicherheitslabors der Schutzstufe 3 in der Nähe von Kaiserslautern zu haben. Der Sprecher des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen erklärte, keine Kenntnisse über ein solches Labor zu haben. Auch auf die Frage, ob die Bundesregierung um Erlaubnis für den Bau gebeten wurde oder welche Kontrollmöglichkeiten existieren, wurden keine konkreten Antworten gegeben. Das Auswärtige Amt und der Regierungssprecher äußerten sich ebenfalls nicht dazu und betonten, dass sie keine weiteren Informationen zur Verfügung hätten. Damit bleibt offen, ob und wie die Bundesregierung in diesen Vorgang involviert ist (www.bundesregierung.de/breg-de/suche/regierungspressekonfer enz-vom-12-februar-2025-2334654). Auf die direkte Frage, ob die US-Regierung die Errichtung eines solchen Labors bestätigt hat und ob die Bundesregierung darüber informiert wurde, antwortete der Sprecher des Bundesbauministeriums lediglich, dass ihm keine Informationen dazu vorliegen. Nachfragen, ob die Bundesregierung um Erlaubnis gebeten wurde oder welche Kontrollmöglichkeiten sie über das Labor hätte, blieben ebenfalls unbeantwortet. Auch das Auswärtige Amt und der Regierungssprecher konnten keine konkreten Angaben machen. So bleiben sowohl die Kommunikationswege als auch die Verantwortlichkeiten für solche Projekte aus Sicht der Bundesregierung weiterhin unklar (www.nachdenkseite n.de/?p=128625). In diesem Zusammenhang bestehen seitens der Fragesteller erhebliche Zweifel daran, ob die Bundesregierung hinreichend über den Bau des US-Labors unterrichtet wurde und ob sie die notwendigen Schritte unternommen hat, um die Einhaltung deutscher und internationaler Sicherheitsstandards zu gewährleisten. Ungeklärt ist nach Auffassung der Fragesteller auch, inwieweit die deutschen Behörden Zugang zu den Forschungsinhalten und Ergebnissen haben. Die Erfahrung zeigt ihrer Ansicht nach, dass eine mangelnde Transparenz sowie unklare Zuständigkeiten bei der Kontrolle solcher Einrichtungen erhebliche Risiken bergen können – sowohl hinsichtlich der Vermeidung von Unfällen als auch im Hinblick auf die öffentliche Akzeptanz solcher Projekte. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Mit Bundestagsdrucksache 21/66 werden an die Bundesregierung Fragen zu Rahmenbedingungen und Hintergrund zur Errichtung eines Labors der Biosicherheitsstufe 3 (BSL 3) beim Neubau des US-Hospitals in Weilerbach gestellt. Die Einhaltung der entsprechenden Anforderungen und Sicherheitsstandards an das Labor und die Laboreinrichtungen sind von Bedeutung, um Personal und Umwelt vor potenziellen Gefahren zu schützen und eine sichere Umgebung zu gewährleisten. Die Bundesregierung beantwortet die Fragen wie folgt.  1. Wurde die Bundesregierung darüber unterrichtet, dass der Bau des US- Militärkrankenhauses in Weilerbach in der unmittelbaren Nähe zu Ramstein auch den Bau sowie anschließend den Betrieb eines Biosicherheitslabors der Schutzstufe 3 beinhaltet, wenn ja, wann, und in welcher Form? Der Bund wurde im Jahr 2011 beauftragt, für die US-Streitkräfte in Deutschland das derzeit in Weilerbach im Bau befindliche US-Hospital mit einem BSL-3-Labor zu planen und zu bauen. Dies erfolgte durch eine formale Beauftragung gemäß Auftragsbautengrundsätze (ABG) 1975 durch die US- Gaststreitkräfte. Baumaßnahmen der Gaststreitkräfte werden durch die für Bundesbauaufgaben zuständigen deutschen Behörden nach Maßgabe der geltenden deutschen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und besonderer Verwaltungsabkommen durchgeführt. Der Bund (hier: das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB)) agiert im Außenverhältnis als Bauherr und hat im Wege der Organleihe die Erledigung seiner Bauangelegenheiten im Land Rheinland-Pfalz dem Landesbetrieb Liegenschafts- und Baubetreuung (LBB) als baudurchführende Ebene und die Leitung dieser Aufgaben dem Amt für Bundesbau (ABB) als fachaufsichtführende Ebene übertragen.  2. Wenn Frage 1 mit Ja beantwortet wurde, warum wurde die Öffentlichkeit nicht früher und umfassender über die Errichtung des Labors informiert, und welche Schritte wird die Bundesregierung ggf. unternehmen, um künftig mehr Transparenz bei vergleichbaren Projekten zu gewährleisten? Eine erste Öffentlichkeitsbeteiligung zum gesamten Projekt fand bereits 2013 im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung statt. Zu diesem Zeitpunkt wurde auch mitgeteilt, dass unter anderem ein BSL-3-Labor Bestandteil des Klinikprojektes sein wird. Die Öffentlichkeit wurde und wird fortlaufend über den Bau des Krankenhauses informiert. Informationen zum Projekt sind fortlaufend aktualisiert auf der Homepage des ABB zu finden. Presseanfragen werden durch die Pressestelle des ABB zeitnah und umfassend beantwortet. Durch die zuständige Bauverwaltung (ABB und LBB) werden immer wieder baufortschrittbezogene Führungen angeboten, in denen sich die Besucher und Pressevertreter über das US-Hospital Weilerbach mit all seinen Einrichtungen, Behandlungs- und Verwaltungsräumen informieren können.  3. Ist es der Bundesregierung rechtlich möglich, den Bau von Biosicherheitslaboren der Schutzstufe 3 auf US-Militärliegenschaften in Deutschland zu verhindern, und wenn nein, aus welchen konkreten Gründen und aufgrund welcher rechtlichen Regelungen oder internationalen Vereinbarungen ist dies nicht möglich? Es gelten insbesondere die Artikel 49 und 53 des Zusatzabkommens zum North Atlantic Treaty Organization (NATO)-Truppenstatut (NTS). Dabei werden Baumaßnahmen durch oder im Benehmen mit den zuständigen deutschen Behörden durchgeführt. Genehmigungspflichtige Baumaßnahmen – wie der Neubau des Klinikums bzw. der Bau eines BSL-3-Labors werden dabei nach Maßgabe der geltenden deutschen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und besonderer Verwaltungsabkommen (u. a. die ABG 1975) durch die für Bundesbauaufgaben zuständigen deutschen Behörden durchgeführt. Solange die Vorschriften erfüllt werden, sind diese Baumaßnahmen grundsätzlich genehmigungsfähig.  4. Unterliegt nach Kenntnis der Bundesregierung der US-Militärstandort in Weilerbach einer eingeschränkten deutschen Hoheitsgewalt, und wenn ja, a) auf welcher rechtlichen Grundlage erfolgt dies nach Kenntnis der Bundesregierung, b) welche konkreten Bauvorschriften des Bundes und bzw. oder des Landes Rheinland-Pfalz gelten nach Kenntnis der Bundesregierung auf dem Standort nicht, und c) welche spezifischen Regelungen des Bundes und des Landes Rheinland-Pfalz finden nach Kenntnis der Bundesregierung hinsichtlich Genehmigung, Bau und Betrieb von Biosicherheitslaboren der Schutzstufe 3 dort keine Anwendung? Die Fragen 4 bis 4c werden gemeinsam beantwortet. Auf US-Militärliegenschaften gilt grundsätzlich deutsches Recht. Gemäß Artikel 49 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut sind die deutschen Bauvorschriften anwendbar. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen.  5. Welche Regelungen und Vorschriften wenden die zuständigen US- Behörden nach Kenntnis der Bundesregierung bei Planung, Bau und Betrieb eines Biosicherheitslabors der Schutzstufe 3 auf US-Liegenschaften in Deutschland konkret an, und wie unterscheiden sich diese Regelungen nach Kenntnis der Bundesregierung im Detail von den deutschen Vorschriften bezüglich der Anforderungen an Raumprogramm, technische Gebäudeausrüstung, Tragwerksplanung sowie Sicherheitskonzepte für Personal, Lagerung und IT (bitte Unterschiede in Form einer tabellarischen Synopse darstellen)? Alle maßgebenden deutschen gesetzlich vorgeschriebenen Regeln sowie für die hierfür nötigen Genehmigungsprozesse erforderlichen Vorschriften werden angewandt. Gemäß ABG 1975 Artikel 4 haben die US-Streitkräfte die Möglichkeit, ergänzend zu den deutschen Anforderungen eigene höherwertige Anforderungen umzusetzen. Diese Anforderungen der US-Streitkräfte stehen immer unter dem Vorbehalt, nicht gegen deutsche Vorschriften und Gesetze zu verstoßen. Nach Mitteilung der Fachaufsichtsführenden Ebene gibt es keine höherwertigen US- Normen, die hierbei berücksichtigt werden müssen.  6. Gelten nach Kenntnis der Bundesregierung internationale Vorschriften und Regelungen für die Genehmigung, den Bau und Betrieb von Biosicherheitslaboren der Schutzstufe 3 auf US-Militärliegenschaften in Deutschland? a) Wenn ja, welche Regelungen sind dies im Detail? b) Wenn ja, auf welcher rechtlichen Grundlage beruhen diese internationalen Regelungen? c) Wenn ja, in welcher Weise unterscheiden sich diese internationalen Regelungen von denen der USA bzw. des US-Militärs sowie von denen des Bundes und nach Kenntnis der Bundesregierung des Landes Rheinland-Pfalz? Die Fragen 6 bis 6c werden gemeinsam beantwortet. Für die Genehmigungsprozesse sind deutsche Vorschriften und Verfahren relevant und einzuhalten.  7. Welche nationalen und internationalen rechtlichen Bestimmungen zur Haftung und Entschädigung greifen bei Havarien oder Unfällen, die in einem Biosicherheitslabor der Schutzstufe 3 auf US-Liegenschaften in Deutschland auftreten könnten (bitte detailliert nach Betreiber, US- Regierung und deutscher Regierung aufschlüsseln sowie nach Haftungsregelungen für standortinterne, landesweite, bundesweite, europaweite und weltweite Auswirkungen und Folgen solcher Unfälle unterscheiden)? Die Bundesrepublik Deutschland reguliert nach Artikel VIII Absatz 5 des NATO-Truppenstatuts Schäden, die die Gaststreitkräfte in Deutschland Dritten zugefügt haben. Zuständig sind die bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) eingerichteten Schadensregulierungsstellen des Bundes (SRB). Die SRB entscheiden über Anträge Geschädigter auf Grundlage des deutschen Rechts und leisten etwaige Zahlungen unmittelbar an die Geschädigten. Sofern und soweit Geschädigte mit einer Entscheidung der SRB nicht einverstanden sind, steht ihnen der deutsche Zivilrechtsweg offen. Hier handelt die BImA dann in Prozessstandschaft für die Streitkräfte. Nach Abschluss einer Regulierung tritt die SRB an den Entsendestaat heran und macht die Erstattung der gezahlten Entschädigung nach den völkerrechtlichen Bestimmungen geltend. Der Entsendestaat erstattet sodann der Bundesrepublik Deutschland den nach NTS geschuldeten Betrag, in der Regel 75 Prozent der Schadenssumme.  8. Welche hochinfektiösen Erreger oder Substanzen der Risikogruppe 3 sollen nach Kenntnis der Bundesregierung in diesem US- Biosicherheitslabor konkret untersucht werden? Erreger oder Substanzen der Risikogruppe 3 werden abhängig von den auftretenden Verdachtsfällen untersucht.  9. Erfolgt nach Kenntnis der Bundesregierung im geplanten US- Biosicherheitslabor der Schutzstufe 3 ausschließlich die diagnostische Untersuchung von hochinfektiösen Erregern oder finden dort nach Kenntnis der Bundesregierung auch Forschungsaktivitäten statt? 10. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, ob im Rahmen der Aktivitäten des US-Biosicherheitslabors der Schutzstufe 3 auch sogenannte Gain-of-Function-Forschung betrieben oder geplant wird, bei der pathogene Erreger gezielt verändert werden, um deren Eigenschaften, wie beispielsweise Übertragbarkeit oder Virulenz, zu verstärken? Die Fragen 9 und 10 werden gemeinsam beantwortet. Bei dem BSL-3-Labor in Weilerbach handelt es sich um ein spezialisiertes Krankenhauslabor, das bei Verdachtsmomenten im Rahmen medizinischer Untersuchungen unter sicheren Bedingungen die entsprechenden Erreger nachweisen kann. Es ist nicht als Forschungslabor geplant. Nach Kenntnis der Bundesregierung finden dort keine Forschungsaktivitäten statt. 11. Haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die amerikanischen Partner verpflichtet, im genannten Labor keine Krankheitserreger zu untersuchen oder zu lagern, die nach deutschem Recht der Sicherheitsstufe 4 zuzuordnen wären, wenn ja, wie ist der Wortlaut dieser Vereinbarung, und wenn nein, warum gibt es eine solche Vereinbarung nicht bzw. strebt die Bundesregierung eine solche Vereinbarung an? Es wird auf die Antwort zu Frage 15 verwiesen. Eine gesonderte Vereinbarung der Bundesregierung ist nicht vorgesehen. 12. Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Vorfeld der Planungen wissenschaftliche Risikoabschätzungen vorgenommen, wenn ja, wie lautet deren Ergebnis, und wenn nein, warum wurde darauf verzichtet? Nach § 15 der Biostoffverordnung darf ein Labor der Schutzstufe 3 die Tätigkeit erst nach Erlaubnis der zuständigen Behörde aufnehmen. Zu den einzureichenden Unterlagen gehört unter anderem die Beschreibung der vorgesehenen Tätigkeiten und das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung unter Angabe der vorkommenden Biostoffe sowie der baulichen, technischen, organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen. 13. Welche rechtlichen Grundlagen und Vereinbarungen existieren nach Kenntnis der Bundesregierung, um Zugangskontrollen, Inspektionen und eine wirksame Aufsicht durch deutsche Behörden sicherzustellen? Die Grundlagen hierfür basieren auf Artikel 53 des Zusatzabkommens zum NTS sowie dem zugehörigen Unterzeichnungsprotokoll. § 21 des Arbeitsschutzgesetzes regelt die Begehung durch die Arbeitsschutzbehörden und Unfallversicherungsträger. 14. Welche Behörden sind nach Kenntnis der Bundesregierung für die Überwachung und Sicherheitsprüfung zuständig, und wie wird sichergestellt, dass deren Kontrollrechte wirksam wahrgenommen werden können? 15. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Planungen für regelmäßige Sicherheitsüberprüfungen oder unabhängige Audits durch deutsche Behörden, und wenn ja, in welchem Umfang? 16. Wer wird nach Kenntnis der Bundesregierung für den Betrieb des Krankenhauses sowie des angeschlossenen Sicherheitslabors der Sicherheitsstufe 3 verantwortlich zeichnen (bitte die jeweiligen Träger bzw. Betreiber benennen)? Die Fragen 14 bis 16 werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung hat keine Zuständigkeit für eine regelmäßige Sicherheitsüberprüfung. Dies liegt in der Hoheit des jeweiligen Bundeslandes. Jedes Bundesland erlässt hierfür eigene maßgebende Vorschriften. Dabei überprüfen nach Kenntnisstand der Bundesregierung das örtliche Gesundheitsamt sowie die zuständige Arbeitsschutzbehörde in Kaiserslautern in regelmäßigen Abständen die Einhaltung der Sicherheitsstandards. Der Betreiber, die US Defense Health Agency (DHA), ist für die ordnungsgemäße Einhaltung aller Sicherheitsstandards im weiteren Betrieb verantwortlich. 17. Welches nationale Recht findet auf die Einrichtung Anwendung, insbesondere im Hinblick auf Sicherheits- und Hygienevorschriften, gibt es Abweichungen von deutschen Standards, und wenn ja, auf welcher Grundlage? Der Bund hat das Bundesinfektionsschutzgesetz und die Biostoffverordnung erlassen. Der Bund hat keine Zuständigkeit für die Umsetzung der in Deutschland geltenden Sicherheits- und Hygienevorschriften. Diese liegt in der Zuständigkeit der Bundesländer. Das Land Rheinland-Pfalz hat hierzu eine Medizinische Hygieneverordnung auf Basis des Bundesinfektionsschutzgesetzes erlassen. Die Biostoffverordnung gilt bundesweit, die Einhaltung wird von den Behörden vor Ort überprüft. Darüber hinaus und aufgrund des grundsätzlich militärischen Charakters des Krankenhauses ist das Verfahren und die Umsetzung mit dem Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistung der Bundeswehr (BAIUDBw) abgestimmt. 18. Welche Vorkehrungen und Notfallprotokolle bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung aufseiten deutscher Behörden, um im Falle eines Laborunfalls in der US-amerikanischen Einrichtung eine Ausbreitung hochinfektiöser Erreger über das Gelände der Einrichtung hinaus zu verhindern, erfolgt nach Kenntnis der Bundesregierung eine Abstimmung mit den zuständigen US-amerikanischen Stellen, und wenn ja, mit welchen? Nach § 13 der Biostoffverordnung müssen vor Aufnahme einer Tätigkeit der Schutzstufe 3 die erforderlichen Maßnahmen festgelegt werden, die notwendig sind, um die Auswirkungen auf die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten und anderer Personen bei Betriebsstörungen oder Unfällen zu minimieren. Darunter sind auch Maßnahmen zur Verhinderung einer Verschleppung von Biostoffen aufzuführen. Der innerbetriebliche Plan, wie Gefahren abzuwehren sind, die beim Versagen einer Einschließungsmaßnahme durch eine Freisetzung von Biostoffen auftreten können, sind der zuständigen Behörde mit dem Antrag auf Zulassung vorzulegen. Nach § 17 der Biostoffverordnung muss die zuständige Behörde unverzüglich über jeden Unfall und jede Betriebsstörung bei Tätigkeiten mit Biostoffen in einem Labor der Schutzstufe 3 informiert werden, die zu einer Gesundheitsgefahr der Beschäftigten führen können. 19. Sind der Bundesregierung Maßnahmen der amerikanischen Seite bekannt, die der Transparenz bei sensiblen biologischen Forschungsvorhaben dienen sollen? Bei dem vorliegenden Projekt handelt es sich um keine Forschungseinrichtung, sondern ausschließlich um ein Krankenhauslabor, das für routinemäßige Diagnostikzwecke verwendet wird. 20. Hat die Bundesregierung Erfahrungen mit dem Betrieb von ausländischen Biolaboren der Sicherheitsstufe 3 in Deutschland, und wenn ja, welche? Die Bundesregierung hat keine weiteren Erfahrungen mit dem Betrieb von ausländischen BSL-3-Laboren in Deutschland. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. 21. Erfolgt nach Kenntnis der Bundesregierung die Nutzung des Biolabors der Sicherheitsstufe 3 durch das US-Militär ausschließlich zu friedlichen, medizinischen oder wissenschaftlichen Zwecken und nicht indirekt militärischen oder strategischen Zielen? Die USA haben sich als Vertragsstaat des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen (BWÜ) zur Nutzung von biologischen Agenzien ausschließlich für friedliche Zwecke verpflichtet. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 19 verwiesen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

Relationen