Rahmenbedingungen und Hintergrund zur Errichtung eines US-Biosicherheitslabors der Stufe 3 in Weilerbach in der Nähe der US Air Base Ramstein (Antwort zu Drs. 21/66)
Text
Rahmenbedingungen und Hintergrund zur Errichtung eines US-Biosicherheitslabors der Stufe 3 in Weilerbach in der Nähe der US Air Base Ramstein (Antwort zu Drs. 21/66)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/128
21. Wahlperiode 09.05.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martin Sichert, Claudia Weiss,
Dr. Christina Baum, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/66 –
Rahmenbedingungen und Hintergrund zur Errichtung eines
US-Biosicherheitslabors der Stufe 3 in Weilerbach in der Nähe der US Air Base
Ramstein
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das Bauunternehmen HT Group informierte auf seiner Internetpräsenz über
den Bau eines neuen US-Militärkrankenhauses in der Nähe von
Kaiserslautern, das als die größte amerikanische Klinik außerhalb der Vereinigten
Staaten bezeichnet wird. Dieser Komplex ist Teil eines Großprojekts, das von der
US Defense Health Agency (DHA) geleitet und durch die HT Group als
technischem Partner unterstützt wird. Neben allgemeinen Informationen zu den
Dimensionen und Funktionen der Klinik geht der Artikel auch auf spezifische
Bauabschnitte ein, darunter Operationssäle, Krankenhausapotheken und ein
Biosicherheitslabor der Schutzstufe 3 (BSL-3). Dieses Labor ist speziell für
die Erforschung hochinfektiöser Erreger oder Substanzen konzipiert, wobei
HT Group die gesamte Planung, den Bau und die schlüsselfertige Übergabe
verantwortet. „Das Krankenhaus muss deutsche Anforderungen erfüllen,
Betreiber sind aber die USA – dort gelten zum Teil andere Regeln“ (web.archive.
org/web/20241214110057/www.htgroup.de/news/ramstein-die-groesste-ameri
kanische-klinik-im-ausland).
In Laboratorien der Schutzstufe 3 werden Biostoffe erforscht, die beim
Menschen schwere Krankheiten verursachen können und eine ernstzunehmende
Gefahr für Beschäftigte darstellen. Zwar besteht bei diesen Erregern das
Risiko einer weiteren Verbreitung, doch ist in der Regel eine wirksame
Vorbeugung oder Behandlung möglich. Die rechtliche Grundlage für die Einstufung
dieser Erreger bildet in Deutschland die Biostoffverordnung (www.gesetze-i
m-internet.de/biostoffv_2013/), ergänzt durch die Technischen Regeln für
Biologische Arbeitsstoffe (TRBA). Die Zuordnung von Viren erfolgt nach der
TRBA 462 (www.baua.de/DE/Angebote/Regelwerk/TRBA/TRBA-462), die
von Bakterien nach der TRBA 466 (www.baua.de/DE/Angebote/Regelwerk/T
RBA/TRBA-466). Zu den Viren der Risikogruppe 3 zählen unter anderem das
Hepatitis-B- und das Hepatitis-C-Virus, das Humane Immundefizienz-Virus
(HIV), das West-Nil-Virus sowie SARS-CoV-2. Unter den Bakterien gehören
beispielsweise Tuberkelbazillen (Mycobacterium tuberculosis), Pest-Erreger
(Yersinia pestis), Brucellose-Erreger (Brucella abortus) und der Erreger der
Tularämie oder Hasenpest (Francisella tularensis) zur Risikogruppe 3.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und
Bauwesen vom 9. Mai 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Nach US-amerikanischem Recht erfolgt die Einstufung biologischer
Arbeitsstoffe nicht primär in Risikogruppen, sondern über sogenannte
Biosicherheitsstufen (Biosafety Levels, BSL-1 bis BSL-4), die in den Richtlinien „Biosafety
in Microbiological and Biomedical Laboratories (BMBL)“ des Centers for
Disease Control and Prevention (CDC) und National Institutes of Health (NIH)
definiert sind. Diese Stufen berücksichtigen sowohl die Gefährlichkeit des
Erregers als auch die Art der Tätigkeit und die technischen Schutzmaßnahmen
im Labor. Während es große inhaltliche Überschneidungen mit der deutschen
Risikogruppenklassifikation gibt, unterscheiden sich die Einstufungen
teilweise doch erheblich: So wird zum Beispiel HIV in den USA üblicherweise in
einem BSL-2-Labor mit zusätzlichen Vorsichtsmaßnahmen gehandhabt
(www-ncbi-nlm-nih-gov.translate.goog/books/NBK535351/?_x_tr_sl=en&_
x_tr_tl=de&_x_tr_hl=de&_x_tr_pto=sge#:~:text=Biohazard%20Level%202%
20usually%20involves,mumps%2C%20HIV%2C%20and%20dengue.),
während es in Deutschland der Risikogruppe 3 zugeordnet ist und unter
bestimmten Bedingungen nur in S3-Laboren bearbeitet werden darf (vorschrifte
n.bgn-branchenwissen.de/daten/tr/trba462/3.htm). Auch das Hantavirus wird
in den USA teilweise als BSL-4-Erreger behandelt, während es in
Deutschland überwiegend der Risikogruppe 3 zugeordnet ist (www.cdc.gov/labs/pdf/S
F__19_308133-A_BMBL6_00-BOOK-WEB-final-3.pdf).
Grundsätzlich gilt deutsches Recht auch auf dem Gelände ausländischer
Militärstützpunkte in Deutschland – also auch auf der Air Base Ramstein. Die US-
Streitkräfte genießen jedoch bestimmte Sonderrechte, die sich aus dem
NATO-Truppenstatut (NATO-SOFA) und aus ergänzenden Vereinbarungen
ergeben. Deutsche Strafverfolgungsmaßnahmen auf dem Gelände bedürfen in
der Regel der Kooperation oder Duldung durch die US-Streitkräfte, was
faktisch Einschränkungen bedeutet (www.bundestag.de/resource/blob/531932/f0
11954610186c3edadc3cf94c6f1e86/wd-2-086-17-pdf-data.pdf).
Die Errichtung eines Biosicherheitslabors der Stufe 3 durch das US-Militär im
pfälzischen Weilerbach, eingebettet in den Bau eines großen
Militärkrankenhauses, wirft für die Fragesteller eine Reihe fundamentaler Fragen auf, die
sowohl die Sicherheit der deutschen Bevölkerung als auch die Transparenz und
die Kontrollmöglichkeiten durch deutsche Behörden betreffen.
Biosicherheitslabore dieser Schutzstufe sind hochsensible Einrichtungen, in denen an
potenziell gefährlichen Erregern und Substanzen geforscht wird. Daher ist es von
zentraler Bedeutung, dass die betroffenen Behörden und die Öffentlichkeit
umfassend über die Art der durchgeführten Forschungen, die getroffenen
Sicherheitsmaßnahmen und die geltenden Aufsichts- und Kontrollmechanismen
informiert werden.
Auch das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
informiert die Öffentlichkeit auf seiner Internetseite über den Neubau eines
großen US-Militärkrankenhauses in Weilerbach bei Kaiserslautern, das als
zentrale medizinische Versorgungsstelle für US-Streitkräfte in Europa, dem
Nahen Osten und Afrika dienen soll. Hierbei wird besonders hervorgehoben,
dass Deutschland maßgeblich an den Planungs- und Baubetreuungskosten
beteiligt ist. Weiter wird auf die Bedeutung des Projekts für die deutsch-
amerikanische Partnerschaft und die NATO hingewiesen. Die Öffentlichkeit wird
jedoch nicht darüber informiert, dass die Einrichtung eines Biosicherheitslabors
der Schutzstufe 3 Teil dieses Bauvorhabens ist. Dieses Detail bleibt in der
offiziellen Mitteilung des Bundesministeriums unerwähnt (www.bmwsb.bund.de/
SharedDocs/pressemitteilungen/Webs/BMWSB/DE/2024/09/US-klinikneuba
u.html).
Auf der Regierungspressekonferenz am 12. Februar 2025 erklärte die
Bundesregierung, keine genauen Kenntnisse über den Bau des Biosicherheitslabors
der Schutzstufe 3 in der Nähe von Kaiserslautern zu haben. Der Sprecher des
Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen erklärte,
keine Kenntnisse über ein solches Labor zu haben. Auch auf die Frage, ob die
Bundesregierung um Erlaubnis für den Bau gebeten wurde oder welche
Kontrollmöglichkeiten existieren, wurden keine konkreten Antworten gegeben.
Das Auswärtige Amt und der Regierungssprecher äußerten sich ebenfalls
nicht dazu und betonten, dass sie keine weiteren Informationen zur Verfügung
hätten. Damit bleibt offen, ob und wie die Bundesregierung in diesen Vorgang
involviert ist (www.bundesregierung.de/breg-de/suche/regierungspressekonfer
enz-vom-12-februar-2025-2334654).
Auf die direkte Frage, ob die US-Regierung die Errichtung eines solchen
Labors bestätigt hat und ob die Bundesregierung darüber informiert wurde,
antwortete der Sprecher des Bundesbauministeriums lediglich, dass ihm keine
Informationen dazu vorliegen. Nachfragen, ob die Bundesregierung um
Erlaubnis gebeten wurde oder welche Kontrollmöglichkeiten sie über das Labor
hätte, blieben ebenfalls unbeantwortet. Auch das Auswärtige Amt und der
Regierungssprecher konnten keine konkreten Angaben machen. So bleiben sowohl
die Kommunikationswege als auch die Verantwortlichkeiten für solche
Projekte aus Sicht der Bundesregierung weiterhin unklar (www.nachdenkseite
n.de/?p=128625).
In diesem Zusammenhang bestehen seitens der Fragesteller erhebliche Zweifel
daran, ob die Bundesregierung hinreichend über den Bau des US-Labors
unterrichtet wurde und ob sie die notwendigen Schritte unternommen hat, um
die Einhaltung deutscher und internationaler Sicherheitsstandards zu
gewährleisten. Ungeklärt ist nach Auffassung der Fragesteller auch, inwieweit die
deutschen Behörden Zugang zu den Forschungsinhalten und Ergebnissen
haben. Die Erfahrung zeigt ihrer Ansicht nach, dass eine mangelnde Transparenz
sowie unklare Zuständigkeiten bei der Kontrolle solcher Einrichtungen
erhebliche Risiken bergen können – sowohl hinsichtlich der Vermeidung von
Unfällen als auch im Hinblick auf die öffentliche Akzeptanz solcher Projekte.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Mit Bundestagsdrucksache 21/66 werden an die Bundesregierung Fragen zu
Rahmenbedingungen und Hintergrund zur Errichtung eines Labors der
Biosicherheitsstufe 3 (BSL 3) beim Neubau des US-Hospitals in Weilerbach gestellt.
Die Einhaltung der entsprechenden Anforderungen und Sicherheitsstandards an
das Labor und die Laboreinrichtungen sind von Bedeutung, um Personal und
Umwelt vor potenziellen Gefahren zu schützen und eine sichere Umgebung zu
gewährleisten.
Die Bundesregierung beantwortet die Fragen wie folgt.
1. Wurde die Bundesregierung darüber unterrichtet, dass der Bau des US-
Militärkrankenhauses in Weilerbach in der unmittelbaren Nähe zu
Ramstein auch den Bau sowie anschließend den Betrieb eines
Biosicherheitslabors der Schutzstufe 3 beinhaltet, wenn ja, wann, und in welcher
Form?
Der Bund wurde im Jahr 2011 beauftragt, für die US-Streitkräfte in
Deutschland das derzeit in Weilerbach im Bau befindliche US-Hospital mit einem
BSL-3-Labor zu planen und zu bauen. Dies erfolgte durch eine formale
Beauftragung gemäß Auftragsbautengrundsätze (ABG) 1975 durch die US-
Gaststreitkräfte.
Baumaßnahmen der Gaststreitkräfte werden durch die für Bundesbauaufgaben
zuständigen deutschen Behörden nach Maßgabe der geltenden deutschen
Rechts- und Verwaltungsvorschriften und besonderer Verwaltungsabkommen
durchgeführt. Der Bund (hier: das Bundesministerium für Wohnen,
Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB)) agiert im Außenverhältnis als Bauherr
und hat im Wege der Organleihe die Erledigung seiner Bauangelegenheiten im
Land Rheinland-Pfalz dem Landesbetrieb Liegenschafts- und Baubetreuung
(LBB) als baudurchführende Ebene und die Leitung dieser Aufgaben dem Amt
für Bundesbau (ABB) als fachaufsichtführende Ebene übertragen.
2. Wenn Frage 1 mit Ja beantwortet wurde, warum wurde die Öffentlichkeit
nicht früher und umfassender über die Errichtung des Labors informiert,
und welche Schritte wird die Bundesregierung ggf. unternehmen, um
künftig mehr Transparenz bei vergleichbaren Projekten zu
gewährleisten?
Eine erste Öffentlichkeitsbeteiligung zum gesamten Projekt fand bereits 2013
im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung statt. Zu diesem Zeitpunkt
wurde auch mitgeteilt, dass unter anderem ein BSL-3-Labor Bestandteil des
Klinikprojektes sein wird.
Die Öffentlichkeit wurde und wird fortlaufend über den Bau des
Krankenhauses informiert. Informationen zum Projekt sind fortlaufend aktualisiert auf der
Homepage des ABB zu finden. Presseanfragen werden durch die Pressestelle
des ABB zeitnah und umfassend beantwortet.
Durch die zuständige Bauverwaltung (ABB und LBB) werden immer wieder
baufortschrittbezogene Führungen angeboten, in denen sich die Besucher und
Pressevertreter über das US-Hospital Weilerbach mit all seinen Einrichtungen,
Behandlungs- und Verwaltungsräumen informieren können.
3. Ist es der Bundesregierung rechtlich möglich, den Bau von
Biosicherheitslaboren der Schutzstufe 3 auf US-Militärliegenschaften in
Deutschland zu verhindern, und wenn nein, aus welchen konkreten Gründen und
aufgrund welcher rechtlichen Regelungen oder internationalen
Vereinbarungen ist dies nicht möglich?
Es gelten insbesondere die Artikel 49 und 53 des Zusatzabkommens zum North
Atlantic Treaty Organization (NATO)-Truppenstatut (NTS). Dabei werden
Baumaßnahmen durch oder im Benehmen mit den zuständigen deutschen
Behörden durchgeführt. Genehmigungspflichtige Baumaßnahmen – wie der
Neubau des Klinikums bzw. der Bau eines BSL-3-Labors werden dabei nach
Maßgabe der geltenden deutschen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und
besonderer Verwaltungsabkommen (u. a. die ABG 1975) durch die für
Bundesbauaufgaben zuständigen deutschen Behörden durchgeführt. Solange die
Vorschriften erfüllt werden, sind diese Baumaßnahmen grundsätzlich
genehmigungsfähig.
4. Unterliegt nach Kenntnis der Bundesregierung der US-Militärstandort in
Weilerbach einer eingeschränkten deutschen Hoheitsgewalt, und wenn
ja,
a) auf welcher rechtlichen Grundlage erfolgt dies nach Kenntnis der
Bundesregierung,
b) welche konkreten Bauvorschriften des Bundes und bzw. oder des
Landes Rheinland-Pfalz gelten nach Kenntnis der Bundesregierung
auf dem Standort nicht, und
c) welche spezifischen Regelungen des Bundes und des Landes
Rheinland-Pfalz finden nach Kenntnis der Bundesregierung hinsichtlich
Genehmigung, Bau und Betrieb von Biosicherheitslaboren der
Schutzstufe 3 dort keine Anwendung?
Die Fragen 4 bis 4c werden gemeinsam beantwortet.
Auf US-Militärliegenschaften gilt grundsätzlich deutsches Recht. Gemäß
Artikel 49 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut sind die deutschen
Bauvorschriften anwendbar. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 13
verwiesen.
5. Welche Regelungen und Vorschriften wenden die zuständigen US-
Behörden nach Kenntnis der Bundesregierung bei Planung, Bau und
Betrieb eines Biosicherheitslabors der Schutzstufe 3 auf US-Liegenschaften
in Deutschland konkret an, und wie unterscheiden sich diese Regelungen
nach Kenntnis der Bundesregierung im Detail von den deutschen
Vorschriften bezüglich der Anforderungen an Raumprogramm, technische
Gebäudeausrüstung, Tragwerksplanung sowie Sicherheitskonzepte für
Personal, Lagerung und IT (bitte Unterschiede in Form einer
tabellarischen Synopse darstellen)?
Alle maßgebenden deutschen gesetzlich vorgeschriebenen Regeln sowie für die
hierfür nötigen Genehmigungsprozesse erforderlichen Vorschriften werden
angewandt.
Gemäß ABG 1975 Artikel 4 haben die US-Streitkräfte die Möglichkeit,
ergänzend zu den deutschen Anforderungen eigene höherwertige Anforderungen
umzusetzen. Diese Anforderungen der US-Streitkräfte stehen immer unter dem
Vorbehalt, nicht gegen deutsche Vorschriften und Gesetze zu verstoßen. Nach
Mitteilung der Fachaufsichtsführenden Ebene gibt es keine höherwertigen US-
Normen, die hierbei berücksichtigt werden müssen.
6. Gelten nach Kenntnis der Bundesregierung internationale Vorschriften
und Regelungen für die Genehmigung, den Bau und Betrieb von
Biosicherheitslaboren der Schutzstufe 3 auf US-Militärliegenschaften in
Deutschland?
a) Wenn ja, welche Regelungen sind dies im Detail?
b) Wenn ja, auf welcher rechtlichen Grundlage beruhen diese
internationalen Regelungen?
c) Wenn ja, in welcher Weise unterscheiden sich diese internationalen
Regelungen von denen der USA bzw. des US-Militärs sowie von
denen des Bundes und nach Kenntnis der Bundesregierung des
Landes Rheinland-Pfalz?
Die Fragen 6 bis 6c werden gemeinsam beantwortet.
Für die Genehmigungsprozesse sind deutsche Vorschriften und Verfahren
relevant und einzuhalten.
7. Welche nationalen und internationalen rechtlichen Bestimmungen zur
Haftung und Entschädigung greifen bei Havarien oder Unfällen, die in
einem Biosicherheitslabor der Schutzstufe 3 auf US-Liegenschaften in
Deutschland auftreten könnten (bitte detailliert nach Betreiber, US-
Regierung und deutscher Regierung aufschlüsseln sowie nach
Haftungsregelungen für standortinterne, landesweite, bundesweite, europaweite und
weltweite Auswirkungen und Folgen solcher Unfälle unterscheiden)?
Die Bundesrepublik Deutschland reguliert nach Artikel VIII Absatz 5 des
NATO-Truppenstatuts Schäden, die die Gaststreitkräfte in Deutschland Dritten
zugefügt haben. Zuständig sind die bei der Bundesanstalt für
Immobilienaufgaben (BImA) eingerichteten Schadensregulierungsstellen des Bundes (SRB).
Die SRB entscheiden über Anträge Geschädigter auf Grundlage des deutschen
Rechts und leisten etwaige Zahlungen unmittelbar an die Geschädigten. Sofern
und soweit Geschädigte mit einer Entscheidung der SRB nicht einverstanden
sind, steht ihnen der deutsche Zivilrechtsweg offen. Hier handelt die BImA
dann in Prozessstandschaft für die Streitkräfte.
Nach Abschluss einer Regulierung tritt die SRB an den Entsendestaat heran
und macht die Erstattung der gezahlten Entschädigung nach den
völkerrechtlichen Bestimmungen geltend. Der Entsendestaat erstattet sodann der
Bundesrepublik Deutschland den nach NTS geschuldeten Betrag, in der Regel 75
Prozent der Schadenssumme.
8. Welche hochinfektiösen Erreger oder Substanzen der Risikogruppe 3
sollen nach Kenntnis der Bundesregierung in diesem US-
Biosicherheitslabor konkret untersucht werden?
Erreger oder Substanzen der Risikogruppe 3 werden abhängig von den
auftretenden Verdachtsfällen untersucht.
9. Erfolgt nach Kenntnis der Bundesregierung im geplanten US-
Biosicherheitslabor der Schutzstufe 3 ausschließlich die diagnostische
Untersuchung von hochinfektiösen Erregern oder finden dort nach Kenntnis
der Bundesregierung auch Forschungsaktivitäten statt?
10. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, ob im Rahmen der
Aktivitäten des US-Biosicherheitslabors der Schutzstufe 3 auch sogenannte
Gain-of-Function-Forschung betrieben oder geplant wird, bei der
pathogene Erreger gezielt verändert werden, um deren Eigenschaften, wie
beispielsweise Übertragbarkeit oder Virulenz, zu verstärken?
Die Fragen 9 und 10 werden gemeinsam beantwortet.
Bei dem BSL-3-Labor in Weilerbach handelt es sich um ein spezialisiertes
Krankenhauslabor, das bei Verdachtsmomenten im Rahmen medizinischer
Untersuchungen unter sicheren Bedingungen die entsprechenden Erreger
nachweisen kann.
Es ist nicht als Forschungslabor geplant. Nach Kenntnis der Bundesregierung
finden dort keine Forschungsaktivitäten statt.
11. Haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die amerikanischen
Partner verpflichtet, im genannten Labor keine Krankheitserreger zu
untersuchen oder zu lagern, die nach deutschem Recht der Sicherheitsstufe 4
zuzuordnen wären, wenn ja, wie ist der Wortlaut dieser Vereinbarung, und
wenn nein, warum gibt es eine solche Vereinbarung nicht bzw. strebt die
Bundesregierung eine solche Vereinbarung an?
Es wird auf die Antwort zu Frage 15 verwiesen. Eine gesonderte Vereinbarung
der Bundesregierung ist nicht vorgesehen.
12. Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Vorfeld der Planungen
wissenschaftliche Risikoabschätzungen vorgenommen, wenn ja, wie
lautet deren Ergebnis, und wenn nein, warum wurde darauf verzichtet?
Nach § 15 der Biostoffverordnung darf ein Labor der Schutzstufe 3 die
Tätigkeit erst nach Erlaubnis der zuständigen Behörde aufnehmen. Zu den
einzureichenden Unterlagen gehört unter anderem die Beschreibung der
vorgesehenen Tätigkeiten und das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung unter Angabe
der vorkommenden Biostoffe sowie der baulichen, technischen,
organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen.
13. Welche rechtlichen Grundlagen und Vereinbarungen existieren nach
Kenntnis der Bundesregierung, um Zugangskontrollen, Inspektionen und
eine wirksame Aufsicht durch deutsche Behörden sicherzustellen?
Die Grundlagen hierfür basieren auf Artikel 53 des Zusatzabkommens zum
NTS sowie dem zugehörigen Unterzeichnungsprotokoll.
§ 21 des Arbeitsschutzgesetzes regelt die Begehung durch die
Arbeitsschutzbehörden und Unfallversicherungsträger.
14. Welche Behörden sind nach Kenntnis der Bundesregierung für die
Überwachung und Sicherheitsprüfung zuständig, und wie wird sichergestellt,
dass deren Kontrollrechte wirksam wahrgenommen werden können?
15. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Planungen für regelmäßige
Sicherheitsüberprüfungen oder unabhängige Audits durch deutsche
Behörden, und wenn ja, in welchem Umfang?
16. Wer wird nach Kenntnis der Bundesregierung für den Betrieb des
Krankenhauses sowie des angeschlossenen Sicherheitslabors der
Sicherheitsstufe 3 verantwortlich zeichnen (bitte die jeweiligen Träger bzw.
Betreiber benennen)?
Die Fragen 14 bis 16 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung hat keine Zuständigkeit für eine regelmäßige
Sicherheitsüberprüfung. Dies liegt in der Hoheit des jeweiligen Bundeslandes. Jedes
Bundesland erlässt hierfür eigene maßgebende Vorschriften.
Dabei überprüfen nach Kenntnisstand der Bundesregierung das örtliche
Gesundheitsamt sowie die zuständige Arbeitsschutzbehörde in Kaiserslautern in
regelmäßigen Abständen die Einhaltung der Sicherheitsstandards. Der
Betreiber, die US Defense Health Agency (DHA), ist für die ordnungsgemäße
Einhaltung aller Sicherheitsstandards im weiteren Betrieb verantwortlich.
17. Welches nationale Recht findet auf die Einrichtung Anwendung,
insbesondere im Hinblick auf Sicherheits- und Hygienevorschriften, gibt es
Abweichungen von deutschen Standards, und wenn ja, auf welcher
Grundlage?
Der Bund hat das Bundesinfektionsschutzgesetz und die Biostoffverordnung
erlassen.
Der Bund hat keine Zuständigkeit für die Umsetzung der in Deutschland
geltenden Sicherheits- und Hygienevorschriften. Diese liegt in der Zuständigkeit
der Bundesländer. Das Land Rheinland-Pfalz hat hierzu eine Medizinische
Hygieneverordnung auf Basis des Bundesinfektionsschutzgesetzes erlassen. Die
Biostoffverordnung gilt bundesweit, die Einhaltung wird von den Behörden vor
Ort überprüft.
Darüber hinaus und aufgrund des grundsätzlich militärischen Charakters des
Krankenhauses ist das Verfahren und die Umsetzung mit dem Bundesamt für
Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistung der Bundeswehr (BAIUDBw)
abgestimmt.
18. Welche Vorkehrungen und Notfallprotokolle bestehen nach Kenntnis der
Bundesregierung aufseiten deutscher Behörden, um im Falle eines
Laborunfalls in der US-amerikanischen Einrichtung eine Ausbreitung
hochinfektiöser Erreger über das Gelände der Einrichtung hinaus zu
verhindern, erfolgt nach Kenntnis der Bundesregierung eine Abstimmung mit
den zuständigen US-amerikanischen Stellen, und wenn ja, mit welchen?
Nach § 13 der Biostoffverordnung müssen vor Aufnahme einer Tätigkeit der
Schutzstufe 3 die erforderlichen Maßnahmen festgelegt werden, die notwendig
sind, um die Auswirkungen auf die Sicherheit und Gesundheit der
Beschäftigten und anderer Personen bei Betriebsstörungen oder Unfällen zu minimieren.
Darunter sind auch Maßnahmen zur Verhinderung einer Verschleppung von
Biostoffen aufzuführen. Der innerbetriebliche Plan, wie Gefahren abzuwehren
sind, die beim Versagen einer Einschließungsmaßnahme durch eine Freisetzung
von Biostoffen auftreten können, sind der zuständigen Behörde mit dem Antrag
auf Zulassung vorzulegen.
Nach § 17 der Biostoffverordnung muss die zuständige Behörde unverzüglich
über jeden Unfall und jede Betriebsstörung bei Tätigkeiten mit Biostoffen in
einem Labor der Schutzstufe 3 informiert werden, die zu einer
Gesundheitsgefahr der Beschäftigten führen können.
19. Sind der Bundesregierung Maßnahmen der amerikanischen Seite
bekannt, die der Transparenz bei sensiblen biologischen
Forschungsvorhaben dienen sollen?
Bei dem vorliegenden Projekt handelt es sich um keine Forschungseinrichtung,
sondern ausschließlich um ein Krankenhauslabor, das für routinemäßige
Diagnostikzwecke verwendet wird.
20. Hat die Bundesregierung Erfahrungen mit dem Betrieb von
ausländischen Biolaboren der Sicherheitsstufe 3 in Deutschland, und wenn ja,
welche?
Die Bundesregierung hat keine weiteren Erfahrungen mit dem Betrieb von
ausländischen BSL-3-Laboren in Deutschland. Im Übrigen wird auf die Antwort
zu Frage 5 verwiesen.
21. Erfolgt nach Kenntnis der Bundesregierung die Nutzung des Biolabors
der Sicherheitsstufe 3 durch das US-Militär ausschließlich zu friedlichen,
medizinischen oder wissenschaftlichen Zwecken und nicht indirekt
militärischen oder strategischen Zielen?
Die USA haben sich als Vertragsstaat des Übereinkommens über das Verbot der
Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer)
Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen (BWÜ)
zur Nutzung von biologischen Agenzien ausschließlich für friedliche Zwecke
verpflichtet. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 19 verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
Relationen
- answered_by → Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Rahmenbedingungen und Hintergrund zur Errichtung eines US-Biosicherheitslabors der Stufe 3 in Weilerbach in der Nähe der US Air Base Ramstei (Antwort)