Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 17 Verkehrssicherstellungsgesetz über die Sicherstellung von Güterbeförderungen auf der Straße (VSGGüVwV)
Text
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 17 Verkehrssicherstellungsgesetz über die Sicherstellung von Güterbeförderungen auf der Straße (VSGGüVwV)
Bundesrat Drucksache 394/26
01.07.26
Vk - In
Allgemeine
Verwaltungsvorschrift
der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 17
Verkehrssicherstellungsgesetz über die Sicherstellung von
Güterbeförderungen auf der Straße (VSGGüVwV)
A. Problem und Ziel
Das Verkehrssicherstellungsgesetz (VerkSiG) ist eines der sogenannten
Sicherstellungsgesetze, welche im Falle des äußeren Notstandes, insbesondere bei der Feststellung des
Verteidigungsfalls, anwendbar werden. Es ist die Ermächtigungsgrundlage, um die für
Zwecke der Verteidigung erforderlichen lebenswichtigen Verkehrsleistungen,
insbesondere zur Versorgung der Zivilbevölkerung und der Streitkräfte, sicherzustellen. Dazu zählen
u. a. Maßnahmen von Bund und Ländern zur Sicherstellung von Güterbeförderungen auf
der Straße. Eine entsprechende, auf Grundlage von § 17 VerkSiG vom
Bundesministerium für Verkehr erlassene Allgemeine Verwaltungsvorschrift ist in der aktuell geltenden
Fassung seit 25.06.1998 in Kraft. Die derzeit gültige Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu
§ 17 VerkSiG über die Sicherstellung von Güterbeförderungen auf der Straße
(VSGGüVwV) weist an verschiedenen Stellen (Verfahrens-)Defizite auf und bedurfte
– auch vor dem Hintergrund der geänderten sicherheitspolitischen Ausgangslage – einer
Überarbeitung.
B. Lösung
Mit der Überarbeitung der Verwaltungsvorschrift werden insbesondere die bislang in der
Transportorganisation des Bundes (TOB) und der Länder (TOL) in unterschiedlicher
Ausprägung wahrzunehmenden Maßnahmen in der Vorbereitung und Planung zu
Friedenszeiten (nicht nachholbare Maßnahmen) vereinheitlicht. Die bislang – im Gegensatz zur
TOB – in der TOL als nachholbare Maßnahme vorgesehene Unterrichtung der
Unternehmen und deren ausgewählter Führungskräfte über die wahrzunehmenden Aufgaben
erfolgt nunmehr zur Sicherstellung einer zügigen Umsetzung der vorgesehenen
Maßnahmen im Falle des Artikels 80a des Grundgesetzes (GG) bzw. des Artikels 115a GG
(Zustimmungs-, Spannungs-, Bündnis- und Verteidigungsfall) als nicht nachholbare
Maßnahmen bereits zu Friedenszeiten.
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ISSN 0720-2946
Um eine einheitliche Planung und Vorbereitung in Friedenszeiten sicherzustellen, kann
das Bundesministerium für Verkehr auf Antrag eines Landes - auch weiterhin - das
Bundesamt für Logistik und Mobilität anweisen, die Maßnahmen der Planung und
Vorbereitung der TOL zu Friedenszeiten ganz oder teilweise durchzuführen.
Darüber hinaus wurde nach Aufhebung der Ernährungsbewirtschaftungsverordnung
gemäß Artikel 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts zur Sicherstellung der
Ernährung in einer Versorgungskrise die Grundlage für die Berechnung der in Friedenszeiten
für die TOB und TOL einzuplanenden LKW-Kapazitäten überarbeitet und diese – im
Vergleich zur bisherigen Planungsgröße – deutlich angehoben.
Die bislang an verschiedenen Stellen der derzeit gültigen Verwaltungsvorschrift
geregelten Maßnahmen zur Sicherstellung von Güterbeförderungen auf der Straße in den Fällen
der Artikel 80a bzw. 115a GG werden nunmehr gebündelt dargestellt. Hierbei werden die
entlang des Verfahrensablaufs wahrzunehmenden Aufgaben der einzelnen Beteiligten
sowie die dafür erforderlichen Kommunikationswege erstmalig dezidiert aufgeführt, auch
anhand von Prozessablaufdiagrammen.
Um das Zusammenwirken der TOB und der TOL bestmöglich sicherzustellen, soll das
Bundesamt für Logistik und Mobilität in Erweiterung seiner bisherigen Rolle als TOB-
Einsatzbehörde auch koordinierende Aufgaben im Zusammenspiel mit den Ländern im
Gesamtprozess der Sicherstellung des Güterverkehrs auf der Straße wahrnehmen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
1. Bund
Zu Haushaltsausgaben, die nicht den Erfüllungsaufwand betreffen, können aufgrund der
Unvorhersehbarkeit und der Tragweite von Maßnahmen im Anwendungsfall des VerkSiG
keine Aussagen getroffen werden.
Für den Bund entstehende Mehrbedarfe sind finanziell und stellenmäßig im jeweiligen
Einzelplan auszugleichen.
2. Länder und Kommunen
Zu Haushaltsausgaben, die nicht den Erfüllungsaufwand betreffen, können aufgrund der
Unvorhersehbarkeit und der Tragweite von Maßnahmen im Anwendungsfall des VerkSiG
keine Aussagen getroffen werden.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Durch die Neufassung der Verwaltungsvorschrift entsteht kein Erfüllungsaufwand für die
Wirtschaft.
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
a) Bund
Durch die Neufassung der Verwaltungsvorschrift entsteht kein neuer Erfüllungsaufwand
für die Verwaltung, da lediglich bestehende Regelungen angepasst werden
beziehungsweise das Verwaltungsverfahren konkretisiert wird.
Da weder der Ereignisfall in der Art des Eintritts oder in dem Ausmaß abzuschätzen noch
die Häufigkeit von Ereignisfällen vorhersehbar ist, ist ein Erfüllungsaufwand des
Bundesamtes für Logistik und Mobilität zur Durchführung von Maßnahmen zur Sicherstellung von
Güterbeförderungen auf der Straße im Anwendungsfall des
Verkehrssicherstellungsgesetzes nicht darstellbar.
b) Länder und Kommunen
Durch die Neufassung der Verwaltungsvorschrift entsteht kein neuer Erfüllungsaufwand
für die Verwaltung, da lediglich bestehende Regelungen angepasst werden
beziehungsweise das Verwaltungsverfahren konkretisiert wird.
Aus den o.g. Gründen ist ein Erfüllungsaufwand zur Durchführung von Maßnahmen zur
Sicherstellung von Güterbeförderungen auf der Straße im Anwendungsfall des
Verkehrssicherstellungsgesetzes nicht darstellbar.
F. Weitere Kosten
Keine.
Bundesrat Drucksache 394/26
01.07.26
Vk - In
Allgemeine
Verwaltungsvorschrift
der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 17
Verkehrssicherstellungsgesetz über die Sicherstellung von
Güterbeförderungen auf der Straße (VSGGüVwV)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 1. Juli 2026
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 17 Verkehrssicherstellungsgesetz
über die Sicherstellung von Güterbeförderungen auf der Straße
(VSGGüVwV)
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 85 Absatz 2 des
Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 17 Verkehrssicherstellungsgesetz
über die Sicherstellung von Güterbeförderungen auf der Straße
(VSGGüVwV)
Vom …
Nach Artikel 85 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 19 Absatz 5 Satz 1
des Verkehrssicherstellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober
1968 (BGBl. I S. 1082), das zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl.
2024 I Nummer 236) geändert worden ist, und nach Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes in
Verbindung mit § 19 Absatz 6 des Verkehrssicherstellungsgesetzes erlässt das
Bundesministerium für Verkehr folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift:
1. Abschnitt
Vorbemerkungen
Für Zwecke der Verteidigung, insbesondere zur Versorgung der Zivilbevölkerung und der
Streitkräfte, ist es erforderlich, dass der Bund und die Länder Maßnahmen zur Sicherstellung
von Güterbeförderungen auf der Straße treffen (§ 17 Verkehrssicherstellungsgesetz,
VerkSiG). Der Begriff der Streitkräfte umfasst hierbei auch die sich in Deutschland
aufhaltenden verbündeten Streitkräfte.
Diese Verwaltungsvorschrift regelt die Vorbereitung und die Durchführung von Maßnahmen
zur Sicherung von Verkehrsleistungen im Bereich des Güterverkehrs auf der Straße und
beschreibt das vorgesehene Verfahren, die Zuständigkeiten und das Zusammenwirken
zwischen beteiligten Behörden von Bund und Ländern.
2. Abschnitt
Transportorganisationen
1 Die Sicherstellung lebenswichtiger Gütertransporte auf der Straße wird im
Anwendungsfall des VerkSiG insbesondere durch Transportorganisationen
gewährleistet.
2 Eine Transportorganisation ist eine Auswahl von Unternehmen des
Straßengüterverkehrs und der Logistik, die im Anwendungsfall des VerkSiG aufgrund
ihrer Größe und Leistungsstärke oder aufgrund ihrer spezifischen
Transportkompetenz zur Durchführung von lebenswichtigen Gütertransporten
besonders geeignet sind.
Die Transportorganisationen werden in
die Transportorganisation des Bundes (TOB) sowie
die Transportorganisationen der Länder (TOL)
unterteilt.
3 Unternehmen der TOB stellen im Anwendungsfall des VerkSiG vorrangig
lebenswichtige überregionale Gütertransporte (Gütertransporte im Fernbereich,
soweit die Transporte über den Bereich eines Landes hinausgehen und mehr als 150
km betragen) zur Versorgung der Bevölkerung, der Wirtschaft und der Streitkräfte
sicher.
Dies umfasst insbesondere auch
die Anfuhr von Rohstoffen bzw. den Abtransport von Erzeugnissen, wenn es sich
um die Produktion von Gütern handelt, sowie
den Güterumschlag im Zusammenhang mit Transporten.
4 Unternehmen der TOL stellen im Anwendungsfall des VerkSiG vorrangig
lebenswichtige regionale Gütertransporte (Gütertransporte im Nah- und
Regionalbereich, die nicht über den Bereich eines Landes hinausgehen, oder
Transporte im Nah- und Regionalbereich bis 150 km, die über den Bereich eines
Landes hinausgehen) zur Versorgung der Bevölkerung, der Wirtschaft und der
Streitkräfte sicher.
Dies umfasst insbesondere
regionale Gütertransporte zur Versorgung der Bevölkerung,
regionale Transporte für die Streitkräfte,
Sammel- und Verteilerverkehre im Zusammenhang mit der Produktion von
Gütern.
3. Abschnitt
Verfahrensbeteiligte und Zuständigkeiten
5 Die Aufgaben der TOB werden gemäß § 19 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f VerkSiG
vom Bund wahrgenommen.
Die Wahrnehmung dieser Aufgabe hat das Bundesministerium für Verkehr gemäß
§ 19 Absatz 3 Satz 1 VerkSiG dem Bundesamt für Logistik und Mobilität übertragen.
Die Übertragung der Aufgabe wurde im Verkehrsblatt im bekannt gemacht (VkBI.
1996 S. 558).
6 Die Aufgaben der TOL gemäß § 19 Absatz 1 Nummer 2 VerkSiG werden von den
Ländern im Auftrag des Bundes wahrgenommen.
7 Für die Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit den
Transportorganisationen sind die Einsatzbehörden zuständig.
7.1 Einsatzbehörde für die TOB ist das Bundesamt für Logistik und Mobilität (§ 19 Absatz
3 VerkSiG).
7.2 Einsatzbehörden für die TOL sind die höheren Verkehrsbehörden der Länder oder in
Ländern, in denen höhere Verkehrsbehörden nicht bestehen oder die Länder dies
bestimmen, die obersten Verkehrsbehörden, sofern nicht durch die Länder (auch)
andere Verkehrsbehörden allgemein oder im Einzelfall als Einsatzbehörde(n) der TOL
bestimmt werden.
7.3 Die Einsatzbehörden der TOB und der TOL arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben
zusammen.
7.4 Die koordinierende Behörde im Sinne dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift ist
das Bundesamt für Logistik und Mobilität.
Die koordinierende Behörde stellt das Zusammenarbeiten der
Transportorganisationen sicher und nimmt koordinierende Aufgaben im
Gesamtprozess wahr.
7.5. Die Bedarfsträger nach dem Bundesleistungsgesetz (BLG) im Sinne dieser
Verwaltungsvorschrift sind in § 6 Anforderungsbehörden- und
Bedarfsträgerverordnung (ABV) abschließend aufgezählt.
Die Bedarfsträger übermitteln ihren Transportbedarf bei regionalen Gütertransporten
(gemäß Ziffer 4) an die TOL-Einsatzbehörden und bei überregionalen
Gütertransporten (gemäß Ziffer 3) an die koordinierende Behörde (siehe Abschnitt 8
Durchführung).
7.6 Leistungsempfänger nach dem BLG ist der Bedarfsträger, soweit im
Leistungsbescheid nicht eine andere Stelle angegeben ist. Dies können auch
verbündete Streitkräfte bzw. deren Staat sein (vgl. § 8 BLG).
Der Leistungsempfänger ist die Stelle, für die die Leistung erbracht wird.
7.7 Anforderungsbehörden nach dem BLG sind die unteren Verkehrsbehörden der
Länder (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ABV).
Sofern Anforderungsbehörden aus tatsächlichen Gründen nicht in der Lage sind, ihre
Befugnisse auszuüben, können diese von den übergeordneten Behörden desselben
Verwaltungszweiges wahrgenommen werden (§ 5 Satz 1 ABV).
Die Anforderungsbehörden fordern Verkehrsleistungen nach den Vorgaben der
Einsatzbehörden bei den Unternehmen der TOB und TOL mittels Leistungsbescheid
nach dem BLG an.
7.8 Leistungspflichtig nach dem BLG sind für Maßnahmen nach 8.1 der Inhaber des
Betriebs sowie der Eigentümer oder Besitzer des Verkehrsunternehmens oder des
Verkehrsmittels (§ 2 Absatz 1 Nummer 9 i. V. m. § 9 Absatz 1 Nummer 5 BLG) bzw.
derjenige, der durch Vertrag verpflichtet wird (§ 2 Absatz 1 Nummer 10 i. V. m. § 9
Absatz 1 Nummer 6 BLG).
4. Abschnitt
Sicherstellung von Güterbeförderungen auf der Straße
8 Lebenswichtige Güterbeförderungen auf der Straße werden insbesondere durch die
nachfolgenden Maßnahmen sichergestellt:
8.1 Anforderung von Verkehrsleistungen von Eigentümern oder Besitzern von
Verkehrsmitteln durch Leistungsbescheid (§ 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10 des BLG).
8.2 Überlassung von Verkehrsmitteln und -anlagen zum Gebrauch, zum Mitgebrauch
oder zu anderer Nutzung, die mit diesen Verkehrsmitteln und -anlagen möglich sind
(§ 2 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 5 des BLG).
8.3 Erlaubnispflicht für bestimmte Fahrten mit Nutzfahrzeugen bei einem Mangel an
Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Anhängern nach den §§ 6 und 7 der Verordnung
zur Sicherstellung des Straßenverkehrs (StrVerkSiV).
8.4 Weitere Maßnahmen können sich im Einzelfall insbesondere aus dem VerkSiG, der
StrVerkSiV sowie weiterer nach § 1 VerkSiG zu erlassenden Rechtsverordnungen
ergeben.
8.5 Die Maßnahmen sind so zu treffen, dass in den Straßenverkehr und in die
wirtschaftliche Betätigungsfreiheit der betroffenen Unternehmen so wenig wie möglich
eingegriffen wird.
Dabei ist auch auf Zumutbarkeit und Belastungsgleichheit bei mehreren gleich
geeigneten Leistungspflichtigen zu achten.
Dem Anhörungserfordernis gemäß § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) ist
Rechnung zu tragen.
8.6 Die sicherstellungsrechtlichen Eingriffe sind beim Wegfall der ihnen
zugrundeliegenden Erfordernisse und Voraussetzungen aufzuheben.
5. Abschnitt
Planungen der TOB und TOL
9.1 Der Umfang der Planungen der TOL und TOB richtet sich nach der einzuplanenden
Nutzlast geeigneter Transportkapazitäten (Lkw-Kapazitäten).
9.2 Die Einplanung von LKW-Kapazitäten dient planerischen Zwecken zur gezielten
Vorsorge und Vorbereitung auf Einsatzlagen.
9.3 Die für die TOB und TOL einzuplanenden Lkw-Kapazitäten sollen sich am täglichen
Güterbedarf insbesondere zur Versorgung der Bevölkerung und der Streitkräfte in
einem Anwendungsfall des Gesetzes orientieren.
9.4 Als Anhalt für die Berechnung des täglichen Güterbedarfs dient der empfohlene
Grundnahrungsmittelvorrat (inklusive Getränke) für eine Person und einen Tag
gemäß Vorratstabelle des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und
Heimat sowie ein mit den Ländern abgestimmter Aufschlag zur Berücksichtigung
weiterer lebenswichtiger Güter zur Versorgung der Bevölkerung, der Wirtschaft und
der Streitkräfte.
9.5 Die danach für die TOB und TOL einzuplanenden Lkw-Kapazitäten betragen
insgesamt 435.000 Tonnen.
Die einzuplanenden Lkw-Kapazitäten sind auf die TOL und TOB im Verhältnis 1/3 zu
2/3 zu verteilen.
9.6 Für die TOL und TOB sind folgende Lkw-Kapazitäten einzuplanen:
Gesamt TOL (⅓) TOB (⅔)
Lkw-Kapazitäten 435.000 Tonnen 145.000 Tonnen 290.000 Tonnen
9.7 Unter Berücksichtigung der prozentualen Bevölkerungsanteile sind nachfolgende
Lkw-Kapazitäten für die TOL des jeweiligen Landes einzuplanen.
Bundesland Einzuplanende Lkw-Kapazität
(in Tonnen)
Baden-Württemberg 19.000
Bayern 21.500
Berlin 6.500
Brandenburg 4.500
Bremen 1.500
Hamburg 3.500
Hessen 11.000
Mecklenburg-Vorpommern 2.500
Niedersachsen 13.000
Nordrhein-Westfalen 31.000
Rheinland-Pfalz 7.500
Saarland 1.500
Sachsen 7.500
Sachsen-Anhalt 4.500
Schleswig-Holstein 5.500
Thüringen 4.500
9.8 Bei der regionalen Verteilung der für die TOB einzuplanenden Lkw-Kapazitäten sollen
insbesondere die Bevölkerungsdichte (Großstädte, Ballungsräume und
Metropolregionen) berücksichtigt werden.
Ebenso sollen auch Bedarfe der Streitkräfte für zivilgewerbliche
Unterstützungsleistungen (z. B. für Rast- und Sammelräume) berücksichtigt werden.
9.9 Zur Erfüllung der in Ziffer 3 und 4 dieser Verwaltungsvorschrift genannten Aufgaben
sollen bei der Auswahl der Unternehmen für die TOB und TOL über die in Ziffer 9.5
genannten Lkw-Kapazitäten hinaus die spezifischen Transportkompetenzen
(einschließlich der Subkompetenzen Gefahrgut und Lebensmittel) der Unternehmen
berücksichtigt werden.
Folgende Transportkompetenzen sollen bei der Auswahl der Unternehmen
berücksichtigt werden:
Stückgut
Flüssiggut
Schüttgut
Thermogut
Unkonventionelle Güter (einschließlich Kranfahrzeuge und Tiertransporte)
Die Berücksichtigung weiterer Transportkompetenzen oder Subkompetenzen erfolgt
in Abstimmung zwischen dem Bundesamt für Logistik und Mobilität und den Ländern.
9.10 Der Umfang der Planungen ist in Abstimmung zwischen dem Bundesministerium für
Verkehr, dem Bundesamt für Logistik und Mobilität und den obersten
Verkehrsbehörden der Länder spätestens alle fünf Jahre zu überprüfen.
6. Abschnitt
Vorbereitungen für die TOL
10.1 Nicht nachholbare Maßnahmen der TOL
10.1.1 Die Vorbereitungen für die TOL in Friedenszeiten beschränken sich auf nachfolgende
in Krisen oder im Verteidigungsfall nicht nachholbare Maßnahmen.
Hierbei ist die Inanspruchnahme von Unternehmen der TOL außerhalb des
Anwendungsfalls des VerkSiG auf Maßnahmen zu beschränken, die für die
Einsatzplanung zwingend erforderlich und geboten sind.
Für die TOL sind grundsätzlich Güterkraftverkehrs- und Logistikunternehmen, die
Nah- und Regionalverkehr, einschließlich grenzüberschreitendem Verkehr, betreiben,
mit deren Zustimmung auszuwählen.
Die notwendige Anzahl der benötigten Unternehmen richtet sich nach deren
Fahrzeugkapazitäten und der festgesetzten Tonnage (siehe Ziffer 9.6).
Die ausgewählten Unternehmen sind mit dem Bundesamt für Logistik und Mobilität
abzustimmen.
Die Bedarfe der Bundeswehr sind bei der Auswahl gesondert zu berücksichtigen.
Die nicht nachholbaren Maßnahmen der TOL umfassen insbesondere
die Unterrichtung der Unternehmen und deren ausgewählte Führungskräfte über
die wahrzunehmenden Aufgaben, einschließlich der Information über mögliche
nachholbare Maßnahmen, und
die Ermittlung der Fahrzeuge der ausgewählten Unternehmen und Einplanung
dieser Fahrzeuge im Zentralen Fahrzeugregister gemäß § 32 Absatz 1 Nummer
4, § 35 Absatz 5 Nummer 5 StVG sowie
die Einräumung von Telekommunikationsbevorrechtigungen für die Unternehmen
gemäß § 186 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) unter Beachtung des zur
Umsetzung vorgesehenen Verfahrens gemäß § 187 TKG.
10.1.2 Auf Antrag eines Landes kann das Bundesministerium für Verkehr das Bundesamt für
Logistik und Mobilität anweisen, die Maßnahmen nach dieser Ziffer ganz oder
teilweise für die TOL durchzuführen.
Änderungsanträge sind mit dem Bundesministerium für Verkehr einvernehmlich
abzustimmen.
Das Bundesamt für Logistik und Mobilität wurde zuletzt mit Erlass des
Bundesministeriums für Digitales und Verkehr vom 08.12.2022 auf Antrag aller
Länder beauftragt, sämtliche Maßnahmen der TOL nach Ziffer 10.1.1 durchzuführen.
10.2 Nachholbare Maßnahmen der TOL
10.2.1 Der Zeitpunkt der nachholbaren Maßnahmen für die TOL wird vom
Bundesministerium für Verkehr im Benehmen mit den obersten Verkehrsbehörden
der Länder bestimmt. Das Bundesamt für Logistik und Mobilität in seiner Funktion als
koordinierende Behörde ist durch das Bundesministerium für Verkehr hierüber in
Kenntnis zu setzen.
Die Durchführung der nachholbaren Maßnahmen wird durch die Auslösung des
Zivilen Alarmplans veranlasst.
Folgende nachholbare Maßnahmen kommen in Betracht:
10.2.2 Vor Eintritt der Voraussetzungen für die Sicherstellung von Arbeitsleistungen, § 3 des
Arbeitssicherstellungsgesetzes (ASG):
die Empfehlung an die Unternehmen, im Sinne von § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7
ASG möglicherweise fehlenden bzw. zusätzlichen Bedarf an Arbeitskräften, für die im
Falle des § 3 ASG Maßnahmen nach § 2 Nummer 2 und 3 ASG möglich sind,
festzustellen und bei der zuständigen Agentur für Arbeit anzumelden, wenn der
Arbeitskräftebedarf nach Eintritt der Voraussetzungen des § 3 ASG voraussichtlich
nicht oder nicht rechtzeitig festgestellt und angemeldet werden kann und deswegen
die Deckung des Arbeitskräftebedarfs gefährdet wird (§ 1 Absatz 2 der Verordnung
über die Feststellung und Deckung des Arbeitskräftebedarfs nach dem
Arbeitssicherstellungsgesetz (ArbSV)).
Ab Eintritt der Voraussetzungen für die Sicherstellung von Arbeitsleistungen, § 3
ASG:
die Empfehlung an die Unternehmen im Sinne von § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7
ASG, möglicherweise fehlenden bzw. zusätzlichen Bedarf an Arbeitskräften, für die
im Falle des § 3 ASG Maßnahmen nach § 2 Nummer 2 und 3 ASG möglich sind,
festzustellen und bei der zuständigen Agentur für Arbeit anzumelden (§ 1 Absatz 1
ArbSV).
10.2.3 die Unterstützung der TOL-Unternehmen bei der Unabkömmlichstellung für
Spannungszeiten und für den Verteidigungsfall von Personal (vgl. § 13
Wehrpflichtgesetz (WPflG) i. V. m. der Verordnung über die Zuständigkeit und das
Verfahren bei der Unabkömmlichstellung (UkV)).
Die vorschlagsberechtigten Behörden gem. § 1 UkV schlagen den zuständigen
Wehrersatzbehörden die Unabkömmlichstellung von Wehrpflichtigen oder
Dienstleistungspflichtigen der TOL-Unternehmen vor.
10.2.4 Weitere nachholbare Maßnahmen für die TOL können nach Weisung durch das
Bundesministerium für Verkehr im Benehmen mit den TOL-Einsatzbehörden
bestimmt werden.
10.3 Zuständigkeit
Die Einsatzbehörden sind für die Wahrnehmung der nachholbaren Maßnahmen
zuständig, soweit nicht durch die Länder allgemein oder im Einzelfall abweichende
Zuständigkeiten bestimmt werden oder diese sich aus einschlägigen
Rechtsvorschriften ergeben.
7. Abschnitt
Vorbereitungen für die TOB
11.1 Nicht nachholbare Maßnahmen der TOB
Die Vorbereitungen für die TOB im Bereich der nicht nachholbaren Maßnahmen im
Friedensfall beschränken sich auf die Maßnahmen der TOL nach Ziffer 10.1.1, wobei
für die TOB grundsätzlich Güterverkehrs- und Logistikunternehmen, die Fernverkehr,
einschließlich grenzüberschreitendem Verkehr, betreiben, mit deren Zustimmung
auszuwählen sind.
Die Inanspruchnahme von Unternehmen der TOB außerhalb des Anwendungsfalls
des VerkSiG ist hierbei auf Maßnahmen zu beschränken, die für die Einsatzplanung
zwingend erforderlich und geboten sind.
11.2 Nachholbare Maßnahmen der TOB
11.2.1 Die Vorbereitungen für die TOB im Bereich der nachholbaren Maßnahmen
beschränken sich auf die Maßnahmen nach Ziffer 10.2.
11.2.2 Der Zeitpunkt der nachholbaren Maßnahmen für die TOB wird vom
Bundesministerium für Verkehr im Benehmen mit dem Bundesamt für Logistik und
Mobilität bestimmt.
11.2.3 Weitere nachholbare Maßnahmen für die TOB können nach Weisung durch das
Bundesministerium für Verkehr im Benehmen mit dem Bundesamt für Logistik und
Mobilität bestimmt werden.
8. Abschnitt
Durchführung
12.1. Den Zeitpunkt der Durchführung ordnet das Bundesministerium für Verkehr nach
Anhörung der obersten Verkehrsbehörden der Länder für das gesamte Bundesgebiet
oder Teile davon an. Die durch den Zivilen Alarmplan ausgelösten Regelungen des
Bundesministeriums für Verkehr für die Güterbeförderungen auf der Straße sind
Weisungen im Sinne von Artikel 85 Absatz 3 GG.
12.2. Im Folgenden werden neben Begriffsbestimmungen (Ziffer 13) zudem der
Verfahrensablauf sowie die damit einhergehenden Aufgaben der
Verfahrensbeteiligten zur Durchführung der in den Abschnitten 2 und 4
beschriebenen Maßnahmen zur Sicherstellung der Güterbeförderungen (Ziffer 14)
dargestellt.
13 Begriffsbestimmungen
13.1 Zu 8.1 (Verkehrsleistungen)
Verkehrsleistungen im Sinne dieser Vorschrift sind die einmalige oder
wiederkehrende Beförderung von Gütern. Zur Erbringung von Verkehrsleistungen
besteht im Allgemeinen Bedarf an Nutzfahrzeugen des Straßenverkehrs. Dabei kann
es sich auch um spezielle Verkehrsmittel wie z. B. Tieflader, Tiertransporter oder
Tankfahrzeuge handeln.
Wiederkehrende Beförderungen sind mehrere gleichartige Beförderungen innerhalb
eines bestimmten Zeitraumes, die zusammengefasst in einem einzigen
Leistungsbescheid (Muster siehe Anlage 4) angefordert werden.
13.2 Zu 8.2 (Überlassung von Verkehrsmitteln und -anlagen zum Gebrauch)
Unter Gebrauch ist die ausschließliche Nutzung durch den Leistungsempfänger zu
verstehen.
Mitgebrauch umfasst die Berechtigung sowohl des Leistungsempfängers als auch
des Eigentümers zum bestimmungsgemäßen Gebrauch der Verkehrsmittel und -
anlagen. Dabei ist auch die teilweise erfolgende Nutzung durch den
Leistungsempfänger erfasst, die eine Nutzung durch den Eigentümer zu eigenen
Zwecken zulässt.
Unter anderer Nutzung sind alle Nutzungsarten zu verstehen, die mit
Verkehrsmitteln und -anlagen möglich sind.
13.3 Zu 8.3 (Erlaubnispflicht für bestimmte Fahrten mit Nutzfahrzeugen)
Bestimmte Fahrten mit Lastkraftwagen sind Fahrten mit nicht lebenswichtigen
Gütern. Dies ergibt sich aus § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 1 StrVerkSiV.
Lebenswichtige Interessen i. S. d. § 7 Absatz 1 StrVerkSiV können insbesondere
das Freihalten von Straßen (z. B. zur Aufrechterhaltung der Operationsfähigkeit der
Streitkräfte) oder ein Mangel an Transportraum zur Beförderung lebenswichtiger
Güter (Versorgung der Bevölkerung und der Streitkräfte) sein.
14 Verfahrensablauf und Aufgaben der Verfahrensbeteiligten
14.1 Verfahrensablauf
Im Folgenden wird das vorgesehene Verfahren und das Zusammenwirken in der
Durchführung zwischen den Einsatzbehörden, der koordinierenden Behörde sowie
den Anforderungsbehörden und Bedarfsträgern bzw. Leistungsempfängern
dargestellt.
14.1.1 Verfahren bei Anforderung von Verkehrsleistungen oder Überlassung von
Verkehrsmitteln zur Sicherstellung von regionalen Güterbeförderungen durch
die TOL
Die Anforderung von Verkehrsleistungen oder Überlassung von Verkehrsmitteln
mittels Leistungsbescheid zur Sicherstellung von regionalen Güterbeförderungen
durch die TOL folgt nach dem als Anlage 1 beigefügten Muster-
Prozessablaufdiagramm TOL.
Etwaige Anpassungen hiervon erfolgen durch die Länder in eigener Zuständigkeit
unter Beachtung der geltenden Vorschriften (insbesondere der Regelungen der ABV).
14.1.2 Verfahren bei Anforderung von überregionalen Transportleistungen durch die
TOB, Abhilfe durch eine andere Transportorganisation
Die Anforderung von Verkehrsleistungen oder Überlassung von Verkehrsmitteln
mittels Leistungsbescheids zur Sicherstellung von überregionalen
Güterbeförderungen durch die TOB sowie die Abhilfe durch andere
Transportorganisationen folgt nach dem als Anlage 2 beigefügten Muster-
Prozessablaufdiagramm TOB.
14.1.3 Erlaubnispflicht für bestimmte Fahrten mit Nutzfahrzeugen
Bei einem Mangel an Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Anhängern können bei
Vorliegen der Voraussetzungen des Artikels 80a GG bestimmte Fahrten mit diesen
Nutzfahrzeugen einer Erlaubnispflicht nach den §§ 6 und 7 der StrVerkSiV
unterworfen werden. Die dadurch freiwerdende Fahrzeugkapazität ist für
lebenswichtige Güterbeförderungen einzuplanen.
Sofern das Bundesministerium für Verkehr, das Bundesamt für Logistik und Mobilität
in seiner Funktion als koordinierende Behörde oder als Einsatzbehörde TOB oder die
Einsatzbehörden der TOL Kenntnisse erlangen, die eine Erlaubnispflicht nach den §§
6 und 7 der StrVerkSiV erfordern, sind diese der zuständigen höheren
Verkehrsbehörde oder, wo solche nicht bestehen, der obersten Verkehrsbehörde der
Länder unverzüglich und begründet mitzuteilen (§§ 6, 10 StrVerkSiV).
Die Maßnahmen nach der StrVerkSiV setzen neben dem Vorliegen der
Voraussetzungen des Artikels 80a GG eine Anwendungsverordnung des
Bundesministeriums für Verkehr voraus (§ 11 Absatz 2 StrVerkSiV).
Die höheren Verkehrsbehörden oder, wo solche nicht bestehen, die obersten
Verkehrsbehörden der Länder haben die Unternehmen des Güterkraftverkehrs über
Inhalt und Umfang der Erlaubnispflicht in geeigneter Weise zu informieren.
14.2. Verfahrensvorschriften, Voraussetzungen und Zustellung des
Leistungsbescheids
14.2.1 Voraussetzung für den Erlass eines Leistungsbescheids
Verkehrsleistungen dürfen mittels Leistungsbescheids gemäß § 3 Absatz 1 i. V. m.
§ 1 BLG nur angefordert werden, wenn der Bedarf auf andere Weise nicht oder nicht
rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln gedeckt werden kann.
Eine Bedarfsdeckung, die auf andere Weise nicht erfolgen kann, liegt in dem Fall
vor, dass eine „quantitative Mangellage“ an bestimmten Transportkompetenzen/-
mitteln besteht, z. B. weil die Ressourcen der Transportunternehmen vollständig
ausgelastet sind und daher kein Angebot auf die Nachfrage des Bedarfsträgers
erfolgt.
Der Fall, in dem ein Bedarf nicht rechtzeitig gedeckt werden kann, liegt vor, wenn
die relevanten Verkehrsunternehmen Verkehrsleistungen nicht sofort, sondern erst zu
einem späteren Zeitpunkt erbringen könnten, der Bedarfsträger aber bereits vorher
eine Leistung benötigt.
Der Fall, dass der Bedarf an Verkehrsleistungen nur mit unverhältnismäßigen
Mitteln gedeckt werden kann, ist dann gegeben, wenn die geldwerte Gegenleistung
nicht im Rahmen der im privaten Geschäftsbereich üblichen Gegenleistung liegt.
Die Frage, wann die Preissituation eine Verpflichtung nach dem BLG rechtfertigt,
kann nur situationsabhängig unter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und
des Leistungspflichtigen beantwortet werden.
Die erfolglosen Beschaffungsversuche (grundsätzlich mindestens drei) der
anzufordernden Leistung sind durch den Bedarfsträger begründet der TOL-
Einsatzbehörde bzw. der koordinierenden Behörde im Rahmen des
Anforderungsformulars darzulegen.
Im Regelfall werden sich die Bedarfsträger die Verkehrsleistung am Markt selbst
beschaffen. Nur wenn der Markt den Bedarf nicht decken kann, die öffentliche Hand
aber dringend auf die Verkehrsleistungen angewiesen ist, kann auf eine Verpflichtung
nach BLG zurückgegriffen werden.
14.2.2 Zustellung des Leistungsbescheids
Der Leistungsbescheid ist dem Leistungspflichtigen zuzustellen (§ 37 Absatz 1 BLG).
Für Zustellungen gelten die Vorschriften § 47 BLG i. V. m den Vorschriften des
Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG).
In dringenden Fällen kann, soweit eine Zustellung gemäß den §§ 3 bis 5 VwZG nicht
möglich ist, die Zustellung durch schriftliche oder fernschriftliche Mitteilung oder –
ohne dass die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung nach § 10 VwZG
vorzuliegen brauchen – durch öffentliche Bekanntmachung in der Presse, im
Rundfunk oder in einer sonstigen ortsüblichen und geeigneten Weise erfolgen.
In diesen Fällen gilt die Zustellung mit dem auf die Bekanntgabe folgenden Tag als
bewirkt, sofern nicht der Betroffene glaubhaft macht, dass die Bekanntgabe
überhaupt nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zu seiner Kenntnis gelangt ist
(§ 47 BLG).
14.3 Aufgaben der Verfahrensbeteiligten
Im Folgenden werden die Aufgaben der Beteiligten im Verfahrensablauf dargestellt.
Die Aufgaben folgen aus den als Anlagen 1 und 2 beigefügten
Prozessablaufdiagrammen.
Eine abschließende Aufzählung aller Aufgaben ist nicht möglich, da die Erfordernisse
an die jeweiligen Situationen anzupassen sind.
Im Einzelnen:
14.3.1 Aufgaben der Bedarfsträger
Die Bedarfsträger nach § 6 der ABV richten ihre Anforderung bei lebenswichtigen
regionalen Transporten an die zuständigen Einsatzbehörden der Länder.
Bei lebenswichtigen überregionalen Transporten ist die Anforderung an das
Bundesamt für Logistik und Mobilität in seiner Funktion als koordinierende
Behörde zu richten.
Für die Anforderung von Verkehrsleistungen oder die Überlassung von
Verkehrsmitteln soll das als Anlage 3 beigefügte Muster des
Anforderungsformulars verwendet werden.
Wahrnehmung von Mitteilungs- und Informationsverpflichtungen gegenüber der
koordinierenden Behörde bzw. der Einsatzbehörde(n) bei jeder erfolgreich
erbrachten einmaligen Beförderung, Teilbeförderung einer einmaligen
Beförderung und wiederkehrenden Beförderung sowie bei Eintritt von
Leistungsstörungen.
14.3.2 Aufgaben der koordinierenden Behörde
Entgegennahme einer Leistungsanforderung an die TOB mittels
Anforderungsformular.
Identifikation mehrfach gestellter gleicher Leistungsanforderungen an die TOB
durch unterschiedliche Bedarfsträger.
Falls erforderlich, Prüfung der Abhilfe durch eine andere TOL oder einen anderen
Verkehrsträger.
Auswahl der Einsatzbehörde(n) und Weiterleitung der Anforderung zur weiteren
Bearbeitung an die Einsatzbehörde(n).
Dokumentation der Leistungserbringung aufgrund von Statusberichten der
Einsatzbehörden.
Beratung der Einsatzbehörden bei Eintritt von Leistungsstörungen.
Berichterstattung an das Bundesministerium für Verkehr zur Umsetzung von
Leistungsanforderungen.
Führen einer Erreichbarkeitsliste der Einsatzbehörden.
14.3.3 Aufgaben der Einsatzbehörden der TOB und TOL
Benennung einer zentralen Ansprechstelle gegenüber der koordinierenden
Behörde.
Entsendung einer Verbindungsperson an die koordinierende Behörde nach
begründeter Anforderung.
Auswahl eines geeigneten Leistungspflichtigen. Hierbei sind vorrangig
Unternehmen der TOB bzw. TOL auszuwählen.
Vorbereitung von Leistungsbescheiden (Muster eines Leistungsbescheids, Anlage
4) zur Verpflichtung der Leistungspflichtigen. Hierbei auch Prüfung und ggf.
Bildung von Verbänden im Sinne von § 27 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO);
Fahrzeuge sind zu kennzeichnen (Muster einer Fahrzeugkennzeichnung, Anlage
5).
Weiterleitung des vorausgefüllten Leistungsbescheids an die für die Verpflichtung
des Leistungspflichtigen zuständige Anforderungsbehörde (§ 2 ABV). Hierbei
erfolgt auch die Mitteilung, ob eine Bildung von Verbänden im Sinne von § 27 der
StVO notwendig ist.
Überwachung der Leistungserbringung des Leistungspflichtigen auf Grundlage
von im Leistungsbescheid vorgesehenen Meldeverpflichtungen des
Leistungspflichtigen.
Übermittlung von Informationen zum Beförderungsablauf an den Bedarfsträger
bzw. Leistungsempfänger.
Berichtspflicht über Beförderungsablauf an die koordinierende Behörde (unter
Verwendung des Muster-Statusberichts, Anlage 6).
Führen einer Erreichbarkeitsliste der Anforderungsbehörden (untere
Verkehrsbehörden) in ihrem Zuständigkeitsbereich. Die Erreichbarkeitsliste ist auf
Anforderung der koordinierenden Behörde zur Verfügung zu stellen.
14.3.4 Aufgaben der Anforderungsbehörden
Erlass des Leistungsbescheids an den Leistungspflichtigen gemäß Vorgaben der
Einsatzbehörden; ggf. Übermittlung von Fahrzeugkennzeichnung, wenn Bildung
von Verbänden im Sinne von § 27 der StVO angezeigt ist.
Übermittlung einer Abschrift des erlassenen Leistungsbescheids an die
koordinierende Behörde und zuständige Einsatzbehörde.
Mitteilung an die zuständige Einsatzbehörde, falls Informationen bekannt werden,
die einer ordnungsgemäßen Leistungserbringung durch den Leistungspflichtigen
möglicherweise entgegenstehen.
Benennung einer zentralen Ansprechperson gegenüber der zuständigen TOL-
Einsatzbehörde.
Abrechnung der Leistung beim Leistungspflichtigen.
9. Abschnitt
Wahrnehmung weiterer Aufgaben
15 Die Einsatzbehörden nehmen ferner wahr:
15.1 Einholung von Auskünften nach § 15 VerkSiG
Die Einsatzbehörden haben zur Vorbereitung und Durchführung des VerkSiG, der
Rechtsverordnungen auf Grund des VerkSiG sowie der sich aus dieser
Verwaltungsvorschrift ergebenden Aufgaben und Maßnahmen die erforderlichen
Auskünfte einzuholen.
Die Auskünfte sind grundsätzlich als Einzelauskünfte mündlich, schriftlich oder
elektronisch einzuholen.
Dabei hat die Einsatzbehörde zuvor zu prüfen, ob in anderen Fachbereichen der
eigenen Behörde Kenntnisse und Daten vorhanden sind, die für die
Aufgabenerfüllung genutzt werden können. Soweit es sich hierbei um
personenbezogene Daten handelt, die zu anderen Zwecken als denen des § 15
VerkSiG erhoben wurden, sind insbesondere die datenschutzrechtlichen Vorgaben
für eine zweckändernde Datenverarbeitung zu beachten.
Die Einholung von Auskünften ist auf solche Informationen zu beschränken, die für
die Einsatzplanung zwingend erforderlich und geboten sind. Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse sind in geeigneter Weise zu schützen.
Für die zuständigen Behörden können insbesondere folgende Kenntnisse erforderlich
sein:
Unternehmensdaten (z. B. Anschrift, weitere Kontaktdaten),
Anzahl, Transportkompetenzen und Nutzlast der Beförderungsmittel,
Geeignetheit der Fahrer und Zulässigkeit der Fahrzeuge zur Beförderung von
Gefahrgut,
Verkehrsteilnahme (Fernverkehr oder Regional- und Verteilerverkehr),
intermodale Kompetenz (Containertransporte, intermodale Umschlaganlagen),
besondere Eigenschaften des Unternehmens (z. B. Lagerhalle, Stellplätze,
Notstromaggregat),
Mitgliedschaft in Speditionskooperationen und/oder Verbänden,
Vorhalten von Partnern im intermodalen Verkehr,
Telekommunikationsbevorrechtigungen im Bereich des Festnetzes und des
Mobilfunks gem. Telekommunikationsgesetz (TKG).
15.2 Verpflichtungen nach den §§ 13 und 14 VerkSiG in Verbindung mit § 3 Absatz 1
Nummer 8 Buchstabe a der Verkehrssicherstellungsgesetz-
Zuständigkeitsverordnung
Die Einsatzbehörden nehmen im Zusammenhang mit den in Ziffer 8 dieser
Verwaltungsvorschrift genannten Maßnahmen ferner folgende Aufgaben wahr:
15.2.1 Verwahrungspflichten, § 13 VerkSiG
Prüfung und Verpflichtung von TOL- und TOB-Unternehmen
zur Annahme und Verwahrung von Schriftstücken, wobei die Kenntnisnahme
ihres Inhalts an das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen gebunden werden
kann,
zur Annahme und Verwahrung von Fernmeldemitteln und Gegenständen, die der
Sicherung der Nachrichtenübermittlung dienen, wobei die Verwendung an das
Vorliegen bestimmter Voraussetzungen gebunden werden kann.
15.2.2 Verkehrsräumung, Standort- und Wegeänderung, § 14 VerkSiG
Auf Grund einer Weisung des Bundesministeriums für Verkehr gemäß § 14 Absatz 4
VerkSiG können TOL- und TOB-Unternehmen verpflichtet werden,
Verkehrsmittel zum Schutz an einen zu bezeichnenden Ort zu bringen und dabei
einen bestimmten Weg zu benutzen (§ 14 Absatz 1 Satz 1 VerkSiG),
zusätzliche Betriebsstoffe und Ersatzteile mitzuführen (§ 14 Absatz 1 Satz 2
VerkSiG),
Verkehrsmittel am bezeichneten Ort zu belassen oder nur innerhalb eines
bestimmten Gebiets zu verwenden (§ 14 Absatz 1 Satz 3 VerkSiG).
Die vorgenannten Maßnahmen nach § 14 Absatz 1 Satz 1 - 3 VerkSiG dürfen nur
nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes angewandt werden (§ 14 Absatz
5 VerkSiG).
10. Abschnitt
Mitwirken von Vereinigungen und Hilfsorganen
16.1 Die Einsatzbehörden können sich der Verbände und Zusammenschlüsse oder
Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, die Aufgaben des
Güterkraftverkehrs wahrnehmen, mit deren Zustimmung bei der Durchführung
einzelner Aufgaben nach dieser Verwaltungsvorschrift bedienen (§ 21 Absatz 2
VerkSiG).
16.2 Gleiches gilt für geeignete Personen als Hilfsorgane für die Wahrnehmung einzelner
Aufgaben (§ 21 Absatz 3 VerkSiG).
11. Abschnitt
Kosten und Entschädigungen
17 Der Bund trägt die Kosten der Maßnahmen, die den Ländern, Gemeinden und
Gemeindeverbänden durch diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift entstehen, soweit
es sich hierbei um Zweckausgaben handelt (§ 25 in Verbindung mit § 17 und § 19
Absatz 1 Nummer 2 VerkSiG).
Die dabei anfallenden persönlichen und sächlichen Verwaltungskosten tragen die
Länder bzw. die jeweiligen kommunalen Stellen.
18 Die persönlichen und sächlichen Verwaltungskosten sind von den Zweckausgaben
wie folgt abzugrenzen:
18.1 Persönliche Verwaltungskosten sind die Kosten für das mit der Durchführung der
Verwaltungsvorschrift betraute Verwaltungspersonal, insbesondere Personalkosten
der unteren bzw. höheren Verkehrsbehörde, der Gemeinden und
Gemeindeverbände.
18.2 Sächliche Verwaltungskosten sind die Kosten für den von den betroffenen Behörden
zur Durchführung der Verwaltungsvorschrift verbundenen Sachaufwände (z. B.
Ausgaben für Dienstgebäude, Geräte, Geschäftsbedarf).
18.3 Zweckausgaben sind diejenigen Aufwendungen, die nicht unmittelbar die Tätigkeit
der damit befassten Behörde betreffen, sondern daneben bei der Verwirklichung des
Verwaltungszwecks entstehen. Diese Aufwendungen werden durch die Erfüllung der
eigentlichen Sachaufgaben verursacht.
Zu den Zweckausgaben zählen danach insbesondere Ausgaben für nach den §§ 20 ff
BLG zu zahlende Entschädigungen für angeforderte Leistungen.
19 Für die vom Bund zu tragenden Zweckausgaben (§ 25 Abs 1 VerkSiG) gilt:
Die Haushaltsmittel des Bundes werden den Ländern vom Bundesministerium für
Verkehr zur Bewirtschaftung zugewiesen. Die mittelbewirtschaftenden
Landesbehörden weisen die zuständigen Bundeskassen zur unmittelbaren
Auszahlung an.
20 Die mit den Zweckausgaben im Zusammenhang stehenden Einnahmen sind an den
Bund abzuführen (§ 25 Absatz 2 Satz 2 VerkSiG).
21 Die erforderlichen Betriebsmittel sind nach VV-BHO zu § 43 anzumelden.
22 Die Landesdienststellen haben hinsichtlich der von ihnen bewirtschafteten Ausgaben
des Bundes und der damit zusammenhängenden Einnahmen das Haushaltsrecht des
Bundes nach Maßgabe der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Nummer 1.9 zu § 34
BHO anzuwenden.
12. Abschnitt
Anlagenverzeichnis
Anlage 1: Prozessablaufdiagramm TOL,
Anlage 2: Prozessablaufdiagramm TOB,
Anlage 3: Muster-Anforderungsformular,
Anlage 4: Muster-Leistungsbescheid,
Anlage 5: Muster-Kennzeichnung von Fahrzeugen der TOL (5a) und TOB (5b),
Anlage 6: Muster-Statusbericht.
13. Abschnitt
Inkrafttreten
23 Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in
Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 17 des
Verkehrssicherstellungsgesetzes (VSG) über die Sicherstellung von
Güterbeförderungen auf der Straße (VSGGüVwV) vom 15. Juni 1998 (BAnz. S. 8656)
außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Das Verkehrssicherstellungsgesetz (VerkSiG) ist eines der sogenannten
Sicherstellungsgesetze, welche im Falle des äußeren Notstandes, insbesondere bei der
Feststellung des Verteidigungsfalls, anwendbar werden. Es ist die Ermächtigungsgrundlage,
um die für Zwecke der Verteidigung erforderlichen lebenswichtigen Verkehrsleistungen,
insbesondere zur Versorgung der Zivilbevölkerung und der Streitkräfte, sicherzustellen. Dazu
zählen u. a. Maßnahmen von Bund und Ländern zur Sicherstellung von Güterbeförderungen
auf der Straße. Eine entsprechende, auf Grundlage von § 17 VerkSiG vom
Bundesministerium für Verkehr erlassene Allgemeine Verwaltungsvorschrift ist in der aktuell
geltenden Fassung seit 25.06.1998 in Kraft.
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die derzeit gültige Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 17 VerkSiG über die Sicherstellung
von Güterbeförderungen auf der Straße (VSGGüVwV) weist an verschiedenen Stellen
Verfahrensdefizite auf und bedurfte – auch vor dem Hintergrund der geänderten
sicherheitspolitischen Ausgangslage – einer Überarbeitung. Mit der Neufassung der
Verwaltungsvorschrift werden insbesondere die bislang in der Transportorganisation des
Bundes (TOB) und der Länder (TOL) in unterschiedlicher Ausprägung wahrzunehmenden
Maßnahmen in der Vorbereitung und Planung zu Friedenszeiten (nicht nachholbare
Maßnahmen) vereinheitlicht. Die bislang an verschiedenen Stellen der derzeit gültigen
Verwaltungsvorschrift geregelten Maßnahmen zur Sicherstellung von Güterbeförderungen
auf der Straße in den Fällen der Artikel 80a bzw. 115a GG werden nunmehr gebündelt
dargestellt. Die Grundlage für die Berechnung der in Friedenszeiten für die TOB und TOL
einzuplanenden LKW-Kapazitäten wurde überarbeitet und auch die Planungsgrößen neu
festgelegt. Um das Zusammenwirken der TOB und der TOL bestmöglich sicherzustellen,
nimmt das Bundesamt für Logistik und Mobilität auch koordinierende Aufgaben im
Zusammenspiel mit den Ländern im Gesamtprozess der Sicherstellung des Güterverkehrs
auf der Straße wahr.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Nach einem Abschnitt 1 mit Vorbemerkungen werden in Abschnitt 2 die bisher an
verschiedenen Stellen vorhandenen Regelungen zu den TOB und TOL nunmehr gebündelt
dargestellt.
Abschnitt 3 stellt die bisher an verschiedenen Stellen dargestellten Verfahrensbeteiligten und
Zuständigkeiten gebündelt dar.
In Abschnitt 4 werden die bisher an verschiedenen Stellen vorhandenen Regelungen zur
Sicherstellung von Güterbeförderungen gebündelt dargestellt.
Abschnitt 5 betrifft die konkreten Planungen der TOB und TOL in Friedenszeiten. Die in der
bisherigen Fassung vorgesehene Grundlage zur Berechnung der einzuplanenden LKW-
Kapazitäten für die Transportorganisationen wurde überarbeitet. Die einzuplanenden LKW-
Kapazitäten richteten sich bisher nach dem täglichen Güterbedarf insbesondere zur
Versorgung der Bevölkerung und der Streitkräfte. Zur Berechnung der LKW-Kapazitäten für
die TOB und TOL wird nunmehr der empfohlene Grundnahrungsmittelvorrat pro Person
gemäß Vorratstabelle des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat
herangezogen. Die nunmehr einzuplanende Gesamtkapazität wurde auf insgesamt 435.000
Tonnen erhöht (bislang: 282.500 Tonnen), wovon 145.000 Tonnen auf die TOL entfallen und
290.000 Tonnen auf die TOB.
Abschnitt 6 regelt die Vorbereitungen für die TOL. Um eine verzugs- und reibungslose
Umsetzung der Maßnahmen zur Sicherstellung des Güterverkehrs im Spannungs- und
Verteidigungsfall zu gewährleisten, sind bereits zu Friedenszeiten vorbereitende
Maßnahmen erforderlich. Hierbei wird auch weiterhin zwischen nicht nachholbaren
Maßnahmen, die bereits zu Friedenszeiten wahrzunehmen sind, und nachholbaren
Maßnahmen, die erst zu einem bestimmten Zeitpunkt umzusetzen sind, unterschieden. Die
nachholbaren Maßnahmen in der TOL wurden mit den nachholbaren Maßnahmen der TOB
harmonisiert.
Abschnitt 7 regelt die Vorbereitungen für die TOB. Auch im Bereich der Vorbereitungen für
die TOB wird unverändert zwischen nicht nachholbaren Maßnahmen und nachholbaren
Maßnahmen unterschieden. Die bislang in der TOB als nicht nachholbare Maßnahme bereits
in Friedenszeiten vorgesehene Unterstützung der TOB-Unternehmen bei der
Unabkömmlichstellung im Spannungs- und Verteidigungsfall und entsprechende
Veranlassung der Unabkömmlichstellung als vorschlagsberechtigte Behörde bei den
zuständigen Wehrersatzbehörden ist nach der Änderung des Wehrpflichtgesetzes (WPflG)
erst im Spannungs- und Verteidigungsfall vorgesehen. Insoweit wurde die Maßnahme
nunmehr den nachholbaren Maßnahmen zugeordnet.
Abschnitt 8 konkretisiert die Umsetzung der in Abschnitt 4 aufgezählten Maßnahmen. Die
nun erfolgte Bündelung der Ausführungen in einem Abschnitt wurde aufgeteilt in
Begriffsbestimmungen (Ziffer 13), den Prozessablauf anhand von Muster-
Prozessschaubildern und die sich aus dem Prozessablauf ergebenden Aufgaben der
Verfahrensbeteiligten (Ziffer 14). Die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Muster-
Prozessdiagramme für die TOL und TOB stellen das vorgesehene Verfahren und das
Zusammenwirken in der Durchführung zwischen den Einsatzbehörden, der koordinierenden
Behörde sowie den Anforderungsbehörden und Bedarfsträgern bzw. Leistungsempfängern
dar.
In Abschnitt 9 wird die Ausgestaltung der von den Einsatzbehörden wahrzunehmenden
weiteren Aufgaben im Vergleich zur bisherigen Fassung in Ziffer 15.1 (Einholung von
Auskünften nach § 15 VerkSiG) bzw. in Ziffer 15.2 (Verwahrungspflichten gem. § 13 VerkSiG
und Verkehrsräumung, Standort- und Wegeänderung gem. § 14 VerkSiG) weiter
konkretisiert.
Abschnitt 10 nimmt Bezug auf § 21 Absatz 2 und 3 VerkSiG und eröffnet den
Einsatzbehörden die Möglichkeit, den Sachverstand von Körperschaften und Verbänden mit
deren Zustimmung zu nutzen. Die Verantwortlichkeit der zuständigen Einsatzbehörde bleibt
hiervon unberührt.
Abschnitt 11 betrifft die Kostentragung bzw. Entschädigung.
Abschnitt 12 enthält das Anlagenverzeichnis, das in der bisherigen Fassung überarbeitet
wurde. Mit den Anlagen 1 und 2 werden erstmalig die in den Abschnitten 4 und 8
beschriebenen Aufgaben und Verfahren als Prozessschaubilder übersichtlich dargestellt. Die
in den Anlagen 3 bis 6 aufgeführten Muster dienen der Unterstützung der
Aufgabenwahrnehmung, weil ein Verwaltungshandeln kurzfristig und in ungeübter Weise
erforderlich werden kann.
Abschnitt 13 regelt das Inkrafttreten dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift sowie das
Außerkrafttreten der VSGGüVwV vom 15. Juni 1998.
III. Alternativen
Keine.
IV. Rechtsetzungskompetenz
Die Rechtsetzungskompetenz folgt aus Artikel 85 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG)
in Verbindung mit § 19 Absatz 5 Satz 1 VerkSiG und Artikel 86 GG in Verbindung mit § 19
Absatz 6 VerkSiG.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Die VSGGüVwV beruht nicht auf der Umsetzung des Rechts der Europäischen Union und
steht den Belangen der Europäischen Union nicht entgegen.
VI. Folgen der Änderung
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Fragen der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung werden von der VSGGüVwV nicht
berührt.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Die VSGGüVwV berührt keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Zu Haushaltsausgaben, die nicht den Erfüllungsaufwand betreffen, können aufgrund der
Unvorhersehbarkeit und der Tragweite von Maßnahmen im Anwendungsfall des VerkSiG
keine Aussagen getroffen werden.
Mehrbedarfe sind finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan auszugleichen.
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Durch die Neufassung der Verwaltungsvorschrift entsteht kein neuer Erfüllungsaufwand für
die Verwaltung, da lediglich bestehende Regelungen angepasst beziehungsweise das
Verwaltungsverfahren konkretisiert wird.
Da weder der Ereignisfall in der Art des Eintritts oder in dem Ausmaß abzuschätzen noch die
Häufigkeit von Ereignisfällen vorhersehbar ist, ist ein Erfüllungsaufwand des Bundesamtes
für Logistik und Mobilität zur Durchführung von Maßnahmen zur Sicherstellung von
Güterbeförderungen auf der Straße im Anwendungsfall des Verkehrssicherstellungsgesetzes
nicht darstellbar.
5. Weitere Kosten
Keine.
6. Weitere Folgen der Änderung
Keine.
B. Besonderer Teil
Zu den Vorschriften im Einzelnen:
Zu Abschnitt 1 (Vorbemerkungen)
In Umsetzung des § 17 VerkSiG gewährleistet die Verwaltungsvorschrift eine einheitliche
und abgestimmte Planung und Vorbereitung sowie Durchführung von Maßnahmen zur
Sicherung von Verkehrsleistungen im Bereich des Güterverkehrs auf der Straße durch Bund
und Länder.
Vom Bund werden die überregionalen, von den Ländern die regionalen Aufgaben auf dem
Gebiet des Straßenverkehrs wahrgenommen. Die Länder führen die Vorschriften im Auftrag
des Bundes aus.
Die Verwaltungsvorschrift beschreibt das vorgesehene Verfahren, die Zuständigkeiten und
das Zusammenwirken zwischen beteiligten Behörden von Bund und Ländern.
Der verwendete Begriff der Streitkräfte umfasst zum einen die gesamte Bundeswehr unter
Einschluss der Bundeswehrverwaltung. Eine Versorgung ausschließlich der Streitkräfte
(„Truppe“) in unmittelbarer Form könnte deren Funktionsfähigkeit nicht gewährleisten. Zum
anderen umfasst der Begriff auch die verbündeten Streitkräfte; bei diesen kommt es darauf
an, dass sie sich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Der Grund des
Aufenthaltes ist unerheblich. Bei Erlass des Verkehrssicherstellungsgesetzes war
Westdeutschland Frontstaat, und im Falle eines bewaffneten Konfliktes hätte die militärische
Verteidigung zu großen Teilen neben der Bundeswehr von stationierten Verbänden der USA,
Großbritanniens und Frankreichs gewährleistet werden müssen. Weitere Streitkräfte auch
aus den Reihen der übrigen NATO-Verbündeten wären erst später eingetroffen und hätten
die ihnen im Rahmen der Verteidigungsplanung zugewiesene Raumverantwortung
übernehmen müssen. Das NATO-Truppenstatut hat entsprechend in Artikel 1 Ziffer 1
Buchstabe e festgelegt, dass es sich bei der Feststellung eines Aufnahmestaates um einen
solchen handelt, in dem sich die Truppe oder das Gefolge befinden, und es auf eine
Festlegung in Form von Stationierung oder Durchreise nicht ankommt. In diesem Sinne kann
auch das nachgeordnete Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut verstanden werden,
dass also die Stationierung eine besondere Ausformung des Aufenthaltes darstellt und aus
ihrer Natur heraus mit besonderen Unterstützungsleistungen verbunden ist, dass aber auch
die bloße Durchreise für die NATO-Mitgliedstaaten von Bedeutung und dementsprechend zu
unterstützen ist. Eine rechtliche Unterscheidung zwischen dauerhaft stationierten und
durchreisenden Truppen für die jeweilige Unterstützung findet nicht statt, und die Art der
Unterstützung bemisst sich am jeweiligen Bedarf, welcher rein tatsächlich von der Art und
der Dauer des Aufenthaltes abhängt. Für die Gleichbehandlung mit den eigenen Streitkräften
besteht in Artikel 47 Absatz 1 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut eine
Verpflichtung zur unterschiedslosen Behandlung bei Lieferungen und Leistungen der
verbündeten Streitkräfte gegenüber der Bundeswehr. Sofern und soweit Verkehrsleistungen
für die Bundeswehr für Verteidigungszwecke angefordert werden können, muss dies auch
für verbündete Streitkräfte gelten. Der Gesetzeswortlaut von § 1 Absatz 1 VerkSiG trifft keine
Einschränkungen. Auch die Gesetzesbegründung (vgl. Bundestags-Drucksache IV/894 zum
VerkSiG) bezieht im Bundesgebiet stationierte verbündete Streitkräfte ausdrücklich mit ein.
Eine differenziertere Erläuterung war dem Gesetzgeber seinerzeit nicht möglich; die heutige
Lage mit Deutschland als logistischer Drehscheibe insbesondere zu Gunsten der östlichen
Bündnispartner entwickelte sich erst mit Beginn des russischen Angriffskrieges auf die
Ukraine im Jahr 2014 (Annexion der Krim). Der offene Begriff der Streitkräfte und die Absicht
des Gesetzgebers zur völkervertragskonformen Einbeziehung auch verbündeter Streitkräfte
sind damit maßgeblich für die Klarstellung.
Zu Abschnitt 2 (Transportorganisationen)
In Abschnitt 2 werden die bisher an verschiedenen Stellen vorhandenen Regelungen zu den
Transportorganisationen des Bundes (TOB) und der Länder (TOL) nunmehr gebündelt
dargestellt.
Zu Ziffer 1
Lebenswichtige Gütertransporte sind solche, die für die Aufrechterhaltung der Versorgung
der Streitkräfte, der Bevölkerung und Wirtschaft auch unter besonderen Umständen nicht
verzichtbar sind.
Zu Ziffer 3 und 4
Überregionale Gütertransporte im Sinne der Verwaltungsvorschrift sind Gütertransporte im
Fernbereich, soweit die Transporte über den Bereich eines Bundeslandes hinausgehen (In-
und Ausland) und mehr als 150 km betragen.
Regionale Gütertransporte im Sinne der Verwaltungsvorschrift sind Gütertransporte im Nah-
und Regionalbereich, die nicht über den Bereich eines Bundeslandes hinausgehen, sowie
Transporte im Nah- und Regionalbereich bis 150 km, die über den Bereich eines
Bundeslandes hinausgehen (In- und Ausland). Die Kilometerangaben beziehen sich auf die
Entfernung (Luftlinie) vom Startort zum Zielort.
Zu Abschnitt 3 (Verfahrensbeteiligte und Zuständigkeiten)
Abschnitt 3 stellt die bisher an verschiedenen Stellen dargestellten Verfahrensbeteiligten und
Zuständigkeiten gebündelt dar.
Zu Ziffer 5 und 7.1
Als Einsatzbehörde der TOB agiert das Bundesamt für Logistik und Mobilität auf Grund einer
Übertragung durch das Bundesministerium für Verkehr gemäß § 19 Absatz 3 Satz 1
VerkSiG. Die Übertragung dieser Aufgabe wurde im Verkehrsblatt bekannt gemacht (VkBl.
1996 S. 558).
Zu Ziffer 7.4
Durch die Implementierung einer koordinierenden Rolle des Bundesamtes für Logistik und
Mobilität im Gesamtprozess der Sicherstellung des Güterverkehrs auf der Straße wird das
Zusammenwirken der TOB und TOL weiter verbessert und Aufgaben, die bisher nicht
zugeordnet waren, werden nunmehr von der koordinierenden Behörde übernommen. Durch
die zentrale Stellung steht nun in dem Verfahren eine jederzeit auskunftsfähige Stelle im
Sinne eines „Single Point of Contact“ zur Verfügung. Eine entsprechende koordinierende
Rolle des Bundesamtes für Logistik und Mobilität ist bereits in der Gesetzesbegründung zum
Verkehrssicherstellungsgesetz (Bundestags-Drucksache IV/ 894 vom 14. Januar 1963)
angelegt.
Zu Abschnitt 4 (Sicherstellung von Güterbeförderungen auf der Straße)
In Abschnitt 4 werden die bisher an verschiedenen Stellen vorhandenen Regelungen zur
Sicherstellung von Güterbeförderungen gebündelt dargestellt.
Das bislang vorgesehene abgestufte Verfahren zur Sicherstellung ist explizit nicht mehr
vorgesehen. Die Wahl der Maßnahmen zur Sicherstellung des Güterverkehrs erfolgt
einzelfallbezogen unter Beachtung des Grundsatzes des Übermaßverbotes (§ 16 Absatz 2
VerkSiG). Danach dürfen der Verkehrsablauf und die Entwicklung der Verkehrsunternehmen
nicht mehr beeinträchtigt werden, als dies im übergeordneten Verteidigungsinteresse
notwendig ist.
Die bislang als „erste Stufe“ vorgesehene vorrangige Sicherstellung von Güterbeförderungen
durch Frachtvertrag zwischen Bedarfsträger und Transportunternehmen bedarf als Regelfall
und Grundvoraussetzung für eine Inanspruchnahme eines Unternehmens nach dem
Bundesleistungsgesetz keiner gesonderten Regelung. Voraussetzung für die Sicherstellung
von Transportleistungen nach dem Bundesleistungsgesetz ist, dass ein Frachtvertrag
zwischen dem Bedarfsträger und dem Transportunternehmen für ein konkretes
Transportvorhaben nicht zustande gekommen ist oder auf vertraglichem Wege nicht mehr,
jedenfalls nicht zügig genug durchgeführt werden kann.
Die Einsatzbehörden können mit ihren besonderen Kenntnissen der Unternehmen der TOB
und TOL bei dem Abschluss von Frachtverträgen jedoch beratend unterstützen. Die
endgültige Auswahl des mit der Beförderung zu beauftragenden Transportunternehmens
obliegt dem Bedarfsträger selbst. Hierbei sind die Regeln für die Vergabe von öffentlichen
Aufträgen zu beachten.
Der bislang in der VSGGüVwV als „ultima ratio“ nach gesonderter Weisung des
Bundesministeriums für Verkehr vorgesehene Betrieb von staatlich geführten
Transportkolonnen der TOB (sog. regiegeführte TOB) zur Sicherstellung des Güterverkehrs
auf der Straße wurde ersatzlos gestrichen.
Im Rahmen des Betriebs von staatlich geführten Transportkolonnen war unter Anwendung
des Bundesleistungsgesetzes und des Gesetzes zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen für
Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung
(Arbeitssicherstellungsgesetz) vorgesehen, Transportunternehmen der TOB organisatorisch
und personell in die behördliche Struktur des Bundesamtes für Logistik und Mobilität
einzugliedern.
Der im Rahmen des Inkrafttretens der VSGGüVwV im Jahr 1988 vorgesehene Eigenbetrieb
von Straßenkolonnen ist vor dem Hintergrund des seither gewachsenen Verkehrsmarkts
weder erforderlich, am Markt vermittelbar noch im Anwendungsfall praktisch umsetzbar und
war daher als Maßnahme zu streichen.
Der ursprünglich ebenfalls vorgesehene Eigenbetrieb im Bereich der TOL mittels
sogenannter Einsatzkolonnen der TOL wurde bereits im Rahmen der letzten Überarbeitung
der VSGGüVwV 1998 gestrichen.
Zu Ziffer 8.1
Für die Leistungspflicht von Besitzern, die nicht zugleich Eigentümer sind, ist es unerheblich,
welches Rechtsgeschäft dem Erwerb des Besitzes zugrunde liegt, z. B. Miete, Leasing.
Zu Ziffer 8.3
Die Maßnahmen nach der Verordnung zur Sicherstellung des Straßenverkehrs (StrVerkSiV)
setzen neben dem Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 80a GG eine
Anwendungsverordnung des Bundesministeriums für Verkehr voraus (§ 11 Absatz 2
StrVerkSiV).
Zu Ziffer 8.4
Zur Sicherstellung von Güterbeförderungen auf der Straße können sich weitere Maßnahmen,
insbesondere durch die StrVerkSiV sowie weiterer Rechtsverordnungen nach § 1 VerkSiG
ergeben.
Zu Abschnitt 5 (Planungen der TOB und TOL)
Zu Ziffern 9.1 bis 9.7
Die Planungsgröße für die in Friedenszeiten einzuplanenden LKW-Kapazitäten orientiert sich
am täglichen Güterbedarf, insbesondere zur Versorgung der Bevölkerung und der
Streitkräfte. Die in der bisherigen Fassung vorgesehene Grundlage zur Berechnung der
einzuplanenden LKW-Kapazitäten für die Transportorganisationen war nicht zuletzt aufgrund
der zwischenzeitlich aufgehobenen Ernährungsbewirtschaftungsverordnung zu überarbeiten.
Zur Berechnung der LKW-Kapazitäten für die TOB und TOL wird nunmehr der empfohlene
Grundnahrungsmittelvorrat pro Person gemäß Vorratstabelle des Bundesministeriums für
Landwirtschaft, Ernährung und Heimat als Orientierung herangezogen. Zusätzlich erfolgt ein
Planungsaufschlag zur Berücksichtigung weiterer lebenswichtiger Güter zur Versorgung der
Bevölkerung, der Streitkräfte und der Wirtschaft.
Im Vergleich zur bisherigen Planungsgröße von insgesamt 282.500 Tonnen werden
nunmehr insgesamt 435.000 Tonnen für die TOB und TOL in Friedenszeiten eingeplant.
In Anlehnung an das bisherige Verhältnis werden die insgesamt einzuplanenden 435.000
Tonnen zu 1/3 durch die TOL (= 145.000 Tonnen) und zu 2/3 durch die TOB (= 290.000
Tonnen) abgedeckt.
Die LKW-Kapazitäten dienen als Planungsrahmen zur gezielten Vorbereitung auf
Einsatzlagen bereits in Friedenszeiten. Auf Basis der einzuplanenden LKW-Kapazitäten
sowie unter Berücksichtigung der ergänzenden Vorgaben in Ziffer 9.7 und 9.8 erfolgt in
Friedenszeiten eine Vorauswahl von TOL- und TOB-Unternehmen. Die in Friedenszeiten
getroffene Auswahl ist weder abschließend noch für eine Einsatzlage bindend.
Zu Ziffern 9.8 und 9.9
In Ergänzung der bislang bei den Planungen der TOB und TOL zu berücksichtigenden LKW-
Kapazitäten werden nunmehr bei der Planung neben der regionalen Verteilung insbesondere
auch Transportkompetenzen der Unternehmen berücksichtigt. Die Länder stimmen die
jeweilige Gewichtung der einzelnen Transportkompetenzen im Hinblick auf die insgesamt für
das Land einzuplanende LKW-Kapazität kontinuierlich mit dem Bundesamt für Logistik und
Mobilität ab.
Zu Abschnitt 6 (Vorbereitungen für die TOL)
Um eine verzugs- und reibungslose Umsetzung der Maßnahmen zur Sicherstellung des
Güterverkehrs im Spannungs- und Verteidigungsfall zu gewährleisten, sind bereits zu
Friedenszeiten vorbereitende Maßnahmen erforderlich. Hierbei wird auch weiterhin zwischen
nicht nachholbaren Maßnahmen, die bereits zu Friedenszeiten wahrzunehmen sind, und
nachholbaren Maßnahmen, die erst zu einem bestimmten Zeitpunkt umzusetzen sind,
unterschieden. Die Wahrnehmung von nachholbaren Maßnahmen kann über den Zivilen
Alarmplan ausgelöst werden.
Zu Ziffer 10.1
Bislang erfolgte die Auswahl der Unternehmen für die TOL ausschließlich behördenintern
und ohne Kenntnisse der Unternehmen. Nunmehr werden – in Angleichung an die nicht
nachholbaren Maßnahmen in der TOB – bereits zu Friedenszeiten die Unternehmen der
TOL und deren ausgewählte Führungskräfte über die wahrzunehmenden Aufgaben
unterrichtet.
Die Auswahl der Unternehmen der TOB und TOL erfolgt in enger Abstimmung zwischen
dem Bundesamt für Logistik und Mobilität und den Ländern.
Im Rahmen der als nicht nachholbare Maßnahme vorgesehenen Unterrichtung der
Unternehmen und deren ausgewählter Führungskräfte über die wahrzunehmenden
Aufgaben erfolgt im Sinne einer frühzeitigen Sensibilisierung und Vorbereitung der
Unternehmen auch bereits eine Information über mögliche nachholbare Maßnahmen der
VSGGüVwV.
Die friedensmäßigen Vorbereitungen der Ziffer 10.1.1 (nicht nachholbare Maßnahmen)
können auch weiterhin auf Antrag eines Landes und entsprechender Anweisung durch das
Bundesministerium für Verkehr ganz oder teilweise durch das Bundesamt für Logistik und
Mobilität erledigt werden. Hiervon machen derzeit alle Länder Gebrauch. Die Möglichkeit der
Übernahme der friedensmäßigen Vorbereitungen der TOL durch das Bundesamt für Logistik
und Mobilität betrifft ausdrücklich nicht die nachholbaren Maßnahmen der Ziffer 10.2.
Um eine notwendige Kontinuität in den friedensmäßigen Vorbereitungen sicherzustellen, ist
die Abkehr von der Aufgabenübernahme der friedensmäßigen Vorbereitungen durch das
Bundesamt für Logistik und Mobilität zwischen dem Land und dem Bundesministerium für
Verkehr einvernehmlich abzustimmen.
Zu Ziffer 10.2
Die nachholbaren Maßnahmen in der TOL werden – nach Abkehr von der bislang rein
behördeninternen Einplanung von Unternehmen für die TOL – mit den nachholbaren
Maßnahmen der TOB harmonisiert.
Den konkreten Zeitpunkt der Ausführung von nachholbaren Maßnahmen legt das
Bundesministerium für Verkehr im Benehmen mit den Ländern fest (s. Ziffer 10.2.1).
Liegen im Zeitpunkt der Ausführung von nachholbaren Maßnahmen die Voraussetzungen für
die Sicherstellung von Arbeitsleistungen nach § 3 des Arbeitssicherstellungsgesetzes (ASG)
nicht vor, erfolgt eine Empfehlung an die Unternehmen, im Sinne von § 4 Absatz 1 Satz 1
Nummer 7 ASG möglicherweise fehlenden bzw. zusätzlichen Bedarf an Arbeitskräften, für
die im Falle des § 3 ASG Maßnahmen nach § 2 Nummer 2 und 3 ASG möglich sind,
festzustellen und bei der zuständigen Agentur für Arbeit anzumelden, wenn der
Arbeitskräftebedarf nach Eintritt der Voraussetzungen des § 3 ASG voraussichtlich nicht
oder nicht rechtzeitig festgestellt und angemeldet werden kann und deswegen die Deckung
des Arbeitskräftebedarfs gefährdet wird (§ 1 Absatz 2 der Verordnung über die Feststellung
und Deckung des Arbeitskräftebedarfs nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz (ArbSV)).
Liegen im Zeitpunkt der Ausführung von nachholbaren Maßnahmen die Voraussetzungen
des § 3 ASG vor, erfolgt eine Empfehlung an die Unternehmen, möglicherweise fehlenden
bzw. zusätzlichen Bedarf an Arbeitskräften, für die im Falle des § 3 ASG Maßnahmen nach
§ 2 Nummer 2 und 3 ASG möglich sind, festzustellen und bei der zuständigen Agentur für
Arbeit anzumelden (§ 1 Absatz 1 ArbSV).
Darüber hinaus kommt die bislang bei der TOL nicht vorgesehene Unterstützung der TOL-
Unternehmen bei der Unabkömmlichstellung von Personal für Spannungszeiten und für den
Verteidigungsfall (vgl. § 13 WPflG i. V. m. der UkV) in Betracht. Die Maßnahme wurde den
nachholbaren Maßnahmen zugeordnet, da nach einer Änderung des WPflG die
Veranlassung der Unabkömmlichstellung durch die vorschlagsberechtigte Behörde erst im
Spannungs- und Verteidigungsfall vorgesehen ist. Vorschlagsberechtigte Behörde für die
TOL sind die obersten Verkehrsbehörden, soweit nicht abweichend hiervon eine andere
Behörde bestimmt wurde (§ 1 Absatz 1 Nummer 8, Absatz 2, Absatz 3 UkV).
Je nach Einsatzlage kann es erforderlich sein, weitere, derzeit noch nicht bestimmbare
nachholbare Maßnahmen festzulegen. Hierzu sieht Ziffer 10.2.4 vor, dass weitere
Maßnahmen im Benehmen mit den TOL-Einsatzbehörden durch das Bundesministerium für
Verkehr angewiesen werden können. Das Bundesamt für Logistik und Mobilität wird über die
Maßnahmen seitens des Bundesministeriums für Verkehr informiert.
Zu Abschnitt 7 (Vorbereitungen für die TOB)
Auch im Bereich der Vorbereitungen für die TOB wird unverändert zwischen
friedenszeitlichen Vorbereitungsmaßnahmen (nicht nachholbare Maßnahmen) und
Maßnahmen, die erst zu einem bestimmten Zeitpunkt zu ergreifen sind (nachholbare
Maßnahmen), unterschieden. Die Wahrnehmung von nachholbaren Maßnahmen kann über
die Zivile Alarmplanung ausgelöst werden.
Zu Ziffer 11.1
Die friedenszeitlichen Vorbereitungsmaßnahmen in der TOB und TOL wurden vereinheitlicht.
Insoweit kann in Ziffer 11.1 vollumfänglich auf die nicht nachholbaren Maßnahmen der TOL
verwiesen werden.
Darüber hinaus bereiten die Einsatzbehörden der TOB und TOL bereits in Friedenszeiten
Muster-Leistungsbescheide vor, um in einer Einsatzlage möglichst zügig und ohne
Zeitverluste Leistungsbescheide an die Anforderungsbehörden übermitteln zu können.
Grundlage hierfür bildet der als Anlage 4 dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
beigefügte Muster-Leistungsbescheid.
Zu Ziffer 11.2
Die bislang in der TOB als nicht nachholbare Maßnahme bereits in Friedenszeiten
vorgesehene Unterstützung der TOB-Unternehmen bei der Unabkömmlichstellung im
Spannungs- und Verteidigungsfall und entsprechende Veranlassung der
Unabkömmlichstellung als vorschlagsberechtigte Behörde bei den zuständigen
Wehrersatzbehörden ist nach der Änderung des WPflG erst im Spannungs- und
Verteidigungsfall vorgesehen. Insoweit wurde die Maßnahme nunmehr den nachholbaren
Maßnahmen zugeordnet.
Vorschlagsberechtigte Behörde für die TOB ist das Bundesamt für Logistik und Mobilität (§ 1
Absatz 1 Nummer 3, Absatz 3 der UkV).
Zu Abschnitt 8 (Durchführung)
Abschnitt 8 konkretisiert die Umsetzung der in Abschnitt 4 aufgezählten Maßnahmen. Die
nun erfolgte Bündelung der Ausführungen in einem Abschnitt wurde aufgeteilt in
Begriffsbestimmungen (Ziffer 13), den Prozessablauf anhand von Muster-
Prozessschaubildern und die sich aus dem Prozessablauf ergebenden Aufgaben der
Verfahrensbeteiligten (Ziffer 14).
Zu Ziffer 14
Der Verfahrensablauf mit dem Bundesamt für Logistik und Mobilität in der Funktion der
koordinierenden Behörde sowie den Einsatzbehörden der TOB und TOL als Bindeglied
zwischen Bedarfsträger und Anforderungsbehörde wird den besonderen Verhältnissen im
Fall des Art. 80a GG gerecht und gewährleistet ein einheitliches und geordnetes Verfahren
zur Sicherstellung von lebensnotwendigen Gütertransporten auf der Straße unter
Berücksichtigung der Zuständigkeiten nach den einschlägigen Rechtsvorschriften.
Die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Muster-Prozessdiagramme für die TOB und TOL
stellen das vorgesehene Verfahren und das Zusammenwirken in der Durchführung zwischen
den Einsatzbehörden, der koordinierenden Behörde sowie den Anforderungsbehörden und
Bedarfsträgern bzw. Leistungsempfängern dar.
Die aufgeführten Muster sind lediglich als solche Bestandteile dieser Verwaltungsvorschrift
und werden im Bereich der TOL durch die Länder in eigener Zuständigkeit unter Beachtung
der geltenden Vorschriften umgesetzt. Die Prozessdiagramme können in Form und Inhalt
verändert werden, insbesondere auch an eine geänderte Rechtslage angepasst werden.
Zu Ziffer 14.2.2
Ausführungen zur Zustellung des Leistungsbescheids sind rein deklaratorischer Art und
wurden aufgrund des unmittelbaren Sachzusammenhangs aufgenommen. Für die
Zustellungen gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes mit besonderer
Maßgabe des § 47 des Bundesleistungsgesetzes für dringende Fälle, soweit eine Zustellung
gemäß den §§ 3 bis 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes nicht möglich ist.
Zu Ziffer 14.3
Mit Ziffer 14.3. werden die Aufgaben der Verfahrensbeteiligten aufgelistet. Eine
abschließende Aufzählung aller Aufgaben ist nicht möglich, da die Erfordernisse an die
jeweiligen Situationen anzupassen sind.
Zu Abschnitt 9 (Wahrnehmung weiterer Aufgaben)
Die Ausgestaltung der von den Einsatzbehörden wahrzunehmenden weiteren Aufgaben im
Bereich wird im Vergleich zur bisherigen Fassung in Ziffer 15.1 (Einholung von Auskünften
nach § 15 VerkSiG) bzw. in Ziffer 15.2 (Verwahrungspflichten gem. § 13 VerkSiG und
Verkehrsräumung, Standort- und Wegeänderung gem. § 14 VerkSiG) weiter konkretisiert.
Zu Ziffer 15.1
Um ein einheitliches Vorgehen in der TOB und TOL bei der Einholung von Auskünften bei
Unternehmen sicherzustellen, enthält Ziffer 15.1 nunmehr einen (nicht abschließenden)
Katalog an Auskünften, deren Kenntnisse in der Vorbereitung zu Friedenszeiten bzw. in der
Durchführung erforderlich sein können.
Eine abschließende Aufzählung der Auskünfte ist nicht möglich, da die Erfordernisse zur
Auskunftserteilung an die jeweilige (Not-)Situation anzupassen sind.
Die Erteilung einer Auskunft ist keine Leistung im Sinne des
Verkehrssicherstellungsgesetztes; sie ist daher auch nicht entschädigungspflichtig.
Soweit personenbezogene Daten erhoben und gespeichert werden, sind diese gemäß Art.
17 Absatz 1 Buchstabe a Datenschutz-Grundverordnung zu löschen, sobald ihre Kenntnis
zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Verkehrssicherstellungsgesetz nicht mehr erforderlich
ist.
Die von den Auskunftspflichtigen erlangten Daten unterliegen der Datenschutz-
Grundverordnung, den Datenschutzvorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (sofern
personenbezogen oder -beziehbar) und auch regelmäßig dem Betriebs- und
Geschäftsgeheimnis nach § 30 Verwaltungsverfahrensgesetz.
Eine Weitergabe der Daten an andere Stellen ist daher ohne Einwilligung des Betroffenen
grundsätzlich nicht gestattet; gesetzliche Ausnahmen ergeben sich vor allem aus der
Abgabenordnung (z. B. §§ 93, 105 AO) und der Strafprozessordnung (z. B. §§ 98a, 161, 163
StPO) sowie auch aus § 25 des Bundesdatenschutzgesetzes).
Dies gilt nicht, sofern die Einholung von Auskünften im Rahmen der Unterrichtung der
Unternehmen als nicht nachholbare Maßnahme erfolgt ist und die Länder von der
Übertragung dieser Aufgabe auf das Bundesamt für Logistik und Mobilität Gebrauch
gemacht haben. Die durch das Bundesamt für Logistik und Mobilität eingeholten Auskünfte
werden den Ländern zur Verfügung gestellt.
Zu Abschnitt 10 (Mitwirken von Vereinigungen und Hilfsorganen)
§ 21 Absatz 2 und 3 VerkSiG eröffnet den Einsatzbehörden die Möglichkeit, den
Sachverstand von Körperschaften und Verbänden mit deren Zustimmung zu nutzen. Mit der
Wahrnehmung einzelner Aufgaben können zudem fachlich geeignete Personen – z. B. bei
Behörden eines anderen Verwaltungszweiges oder bei Verkehrsunternehmen – mit deren
Zustimmung betraut werden.
Die Verantwortlichkeit der zuständigen Einsatzbehörde bleibt hiervon unberührt.
Zu Abschnitt 11 (Kosten und Entschädigungen)
Der Abschnitt betrifft die Kostenteilung zwischen Bund und Ländern gemäß Artikel 104a GG
und § 25 VerkSiG.
Zu Abschnitt 12 (Anlagenverzeichnis)
Das Anlagenverzeichnis in der bisherigen Fassung wurde überarbeitet.
Mit den Anlagen 1 und 2 werden erstmalig die in den Abschnitten 4 und 8 beschriebenen
Aufgaben und Verfahren als Prozessschaubilder übersichtlich dargestellt.
Die in den Anlagen 3 bis 6 aufgeführten Muster dienen der Unterstützung der
Aufgabenwahrnehmung, weil ein Verwaltungshandeln kurzfristig und in ungeübter Weise
erforderlich werden kann.
Die aufgeführten Muster sind lediglich als solche Bestandteile dieser Verwaltungsvorschrift.
Sie können in Form und Inhalt verändert werden, insbesondere auch an eine neue
Rechtslage angepasst werden.
Die Zustimmung des Bundesrates ist hierfür nicht erforderlich.
Zu Abschnitt 13 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der neugefassten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
sowie das Außerkrafttreten der VSGGüVwV vom 15. Juni 1998.
[zur Zustimmung des Bundesrates]
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift bedarf gemäß Artikel 85 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz
der Zustimmung des Bundesrates, weil durch diese eine einheitliche Ausführung des
VerkSiG im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung geregelt werden soll (§ 19 Absatz 1
Nummer 2, Absatz 5 VerkSiG).
Anlage 1:
Verfahren der Transportraumbeschaffung mittels TOL einschließlich Kommunikationswege
Anlage 2:
Verfahren der Transportraumbeschaffung mittels TOB / Abhilfe durch andere Transportorganisation einschließlich
Kommunikationswege
Anlage 3:
Muster-Formular zur Anforderung von Verkehrsleistungen nach dem
Bundesleistungsgesetz (BLG) in Verbindung mit der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zu § 17 des Verkehrssicherstellungsgesetzes über die
Sicherstellung von Güterbeförderungen auf der Straße (VSGGüVwV)
Wichtiger Hinweis – bitte eine Alternative auswählen:
Bei der angeforderten Leistung handelt es sich vorrangig um lebenswichtige
1 regionale Gütertransporte im Nah- und Regionalbereich - TOL
x
oder um
2 x überregionale Gütertransporte, insbesondere im Fernbereich – TOB
zur Versorgung der Bevölkerung, der Wirtschaft und der Streitkräfte.
Ausfüllhinweis:
Bedarfsträger (nach § 6 Anforderungsbehörden- und Bedarfsträgerverordnung - ABV ) richten
ihren Leistungsbedarf
bei regionalen Gütertransporten im Nah- und Regionalbereich an die
Einsatzbehörde(n) TOL Ihres Bundeslandes
bei überregionalen Gütertransporten an die Koordinierende Behörde (BALM)
Adressat bei TOL Adressat bei TOB
1 2
Einsatzbehörde TOL Koordinierende Behörde/
Einsatzbehörde TOB
< Name der Behörde >
< Bundesland > Bundesamt für Logistik und
< Anschrift der Behörde > Mobilität
- Koordinierende Behörde-
Nachrichtlich an: - Einsatzbehörde TOB -
Bundesamt für Logistik und Mobilität
- Koordinierende Behörde Werderstraße 34
Werderstraße 34 50672 Köln
50672 Köln
Bedarfsträger (nach § 6 ABV)
Behörde/ Institution
Bundesland
Straße, Hausnummer
PLZ, Ort
Ansprechpersonen
1. Ansprechperson
Name, Vorname
Telefonnummer dienstlich
Telefonnummer mobil
E-Mail-Adresse
Faxnummer
2. Ansprechperson
Name, Vorname
Telefonnummer dienstlich
Telefonnummer mobil
E-Mail-Adresse
Faxnummer
Für den Fall, dass der Leistungsempfänger vom oben genannten Bedarfsträger abweicht:
Leistungsempfänger (nach § 8 BLG)
Behörde/ Institution
Straße, Hausnummer
PLZ, Ort
Ansprechpersonen
1. Ansprechperson
Name, Vorname
Telefonnummer dienstlich
Telefonnummer mobil
E-Mail-Adresse
Faxnummer
2. Ansprechperson
Name, Vorname
Telefonnummer dienstlich
Telefonnummer mobil
E-Mail-Adresse
Faxnummer
I. Begründung der Leistungsanforderung
Verkehrsleistungen können nur angefordert werden, wenn ein Anforderungsfall des § 1 Abs. 1
Nr. 1 – 3 BLG vorliegt und der Bedarf nach diesen Verkehrsleistungen auf andere Weise nicht,
nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln gedeckt werden kann.
Erläuterung:
Verkehrsleistungen dürfen mittels Leistungsbescheids gemäß § 3 Abs. 1 i. V. m. § 1 BLG nur
angefordert werden, wenn der Bedarf auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig oder nur mit
unverhältnismäßigen Mitteln gedeckt werden kann.
Eine Bedarfsdeckung, die auf andere Weise nicht erfolgen kann, liegt in dem Fall vor, dass eine
„quantitative Mangellage“ an bestimmten Transportkompetenzen/-mitteln besteht, z. B. dass die
Ressourcen der Transportunternehmen vollständig ausgelastet sind und daher kein Angebot auf
die Nachfrage des Bedarfsträgers erfolgt.
Der Fall, in dem ein Bedarf nicht rechtzeitig gedeckt werden kann, liegt vor, wenn die relevanten
Verkehrsunternehmen Verkehrsleistungen nicht sofort, sondern erst zu einem späteren
Zeitpunkt erbringen könnten, der Bedarfsträger aber unmittelbar ein Angebot benötigt.
Der Fall, dass der Bedarf an Verkehrsleistungen nur mit unverhältnismäßigen Mitteln gedeckt
werden kann, ist dann gegeben, wenn die geldwerte Gegenleistung nicht im Rahmen der im
privaten Geschäftsbereich üblichen Gegenleistung liegt, wobei Aufschläge geringerer Art noch
üblich sind.
Die Frage, wann die Preissituation eine Verpflichtung nach dem BLG rechtfertigt, kann nur
situationsabhängig unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und des
Leistungspflichtigen beantwortet werden.
Die erfolglosen Beschaffungsversuche (grundsätzlich mindestens drei, auch in angrenzenden
Bundesländern) der anzufordernden Leistung sind durch den Bedarfsträger begründet
darzulegen. Durch den Bedarfsträger ist das Vorliegen der Voraussetzungen einer
Leistungsanforderung begründet darzulegen.
Diese umfasst insbesondere auch die Darlegung der - grundsätzlich mindestens drei - erfolglosen
Beschaffungsversuche (auch in angrenzenden Bundesländern):
II. Bearbeitungspriorität bei mehreren Leistungsanforderungen eines Bedarfsträgers
bzw. eines Leistungsempfängers
Bei mehreren Anforderungen ist die Reihenfolge der Bearbeitung aus Sicht des/der
Antragsstellers/-in festzulegen.
Diese richtet sich insbesondere nach folgenden Kriterien:
- Es ist nach Dringlichkeit der Leistungserbringung zu unterscheiden
- Im Übrigen ist lageangemessen eine Entscheidung im Einzelfall zu treffen
Bearbeitungsreihenfolge
Kurzbezeichnung der Leistungsanforderung
1.
2.
3.
III. Leistungsgegenstand
□ Gütertransport auf dem Verkehrsträger Straße (weiter unter IV.)
□ Überlassung von Verkehrsmitteln/Verkehrsanlagen/Verkehrsinfrastruktur
sowie mit der Verkehrsleistung verbundene Nebenleistungen (weiter unter
IX.)
IV. Transportkompetenz
1. □ Stückgut
Bezeichnung des zu transportierenden Gutes
Containertransport □ ja □ nein
Gefahrgut □ ja □ nein
wenn ja: ADR-Klasse
Menge (nicht zutreffende Einheit streichen) (kg / t)
2. □ Flüssiggut
Bezeichnung des zu transportierenden Gutes
Containertransport □ ja □ nein
Lebensmitteltransport □ ja □ nein
Gefahrgut □ ja □ nein
wenn ja: - ADR-Klasse
Menge (nicht zutreffende Einheit streichen) (l / m³)
3. □ Schüttgut
Bezeichnung des zu transportierenden Gutes
Lebensmitteltransport □ ja □ nein
Containertransport □ ja □ nein
Gefahrgut □ ja □ nein
wenn ja: - ADR-Klasse
Menge (nicht zutreffende Einheit streichen) (kg / t / m³)
4. □ Thermotransporte
Bezeichnung des zu transportierenden Gutes
Containertransport □ ja □ nein
Gefahrgut □ ja □ nein
wenn ja: ADR-Klasse
Menge (nicht zutreffende Einheit streichen) (kg / t / l / m³)
5. □ Unkonventionelle Transporte
Bezeichnung des zu transportierenden Gutes
□ überschwer
□ überlang: Maße in m und cm
□ überbreit: Maße in m und cm
□ überhoch: Maße in m und cm
□ Kranfahrzeug: Maße in m und cm
□ Tiertransport
Menge (nicht zutreffende Einheit streichen) (kg / t / l / m³)
Stückzahl bei Kranfahrzeugen und Tiertransporten
V. Häufigkeit der Leistung
□ einmalige Leistung* □ ja □ nein
(nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 2 Abs. 1 Nr. 9 BLG)
(*eine bzw. mehrere Einzelbeförderung(en) mit einem Startort und einem
Zielort)
wenn ja, dann weitere Angaben unter VI. erforderlich
□ einmalige Leistung mit Teilbeförderungen* □ ja □ nein
(nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 2 Abs. 1 Nr. 9 BLG)
(*eine bzw. mehrere Einzelbeförderungen(en) mit einem Startort und
jeweils unterschiedlichen Zielorten)
wenn ja, dann weitere Angaben unter VI. erforderlich
□ wiederkehrende Leistung* □ ja □ nein
(nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 2 Abs. 1 Nr. 10 BLG)
(*Turnusmäßig sich wiederholende gleichartige Beförderungsleistungen
innerhalb eines festgelegten Zeitraumes mit fixen Start- und Zielorten)
wenn ja, dann weitere Angaben unter VII. erforderlich
VI. Beförderungsmodalitäten der einmaligen (Teil-)Beförderungen
□ einmalige Beförderung
Soll-Bereitstellungsdatum am Startort
Soll-Bereitstellungszeit am Startort
Soll-Ankunftsdatum am Zielort
Soll-Ankunftszeit am Zielort
□ einmalige Teilbeförderungen
1. Teilbeförderung
Soll-Bereitstellungsdatum am Startort
Soll-Bereitstellungszeit am Startort
Soll-Ankunftsdatum am Zielort
Soll-Ankunftszeit am Zielort
Teilmenge in kg, t, l oder m³ bzw. Stückzahl
2. Teilbeförderung
Soll-Bereitstellungsdatum am Startort
Soll-Bereitstellungszeit am Startort
Soll-Ankunftsdatum am Zielort
Soll-Ankunftszeit am Zielort
Teilmenge in kg, t, l oder m³ bzw. Stückzahl
VII. Beförderungsmodalitäten bei wiederkehrenden Beförderungen
1. wiederkehrende Beförderung
Soll-Bereitstellungsdatum am Startort
sofern alle weiteren Angaben gleich bleiben
Intervall der Wiederkehr
(z.B. täglich, wöchentlich, monatlich)
Datum der letztmaligen Erbringung der Beförderung
Soll-Bereitstellungsdatum am Startort
Soll-Bereitstellungszeit am Startort
Soll-Ankunftsdatum am Zielort
Soll-Ankunftszeit am Zielort
Teilmenge in kg, t, l oder m³ bzw. Stückzahl
2. wiederkehrende Beförderung
(Nur auszufüllen, wenn weitere von der 1. wiederkehrenden Beförderung
abweichende Beförderungen vorgenommen werden sollen)
Soll-Bereitstellungsdatum am Startort
sofern alle weiteren Angaben gleich bleiben
Intervall der Wiederkehr
(z.B. täglich, wöchentlich, monatlich)
Datum der letztmaligen Erbringung der Beförderung
Soll-Bereitstellungsdatum am Startort
Soll-Bereitstellungszeit am Startort
Soll-Ankunftsdatum am Zielort
Soll-Ankunftszeit am Zielort
Teilmenge in kg, t, l oder m³ bzw. Stückzahl
VIII. Angaben zu den Start- und Zieladressen
1. bei einmaliger oder wiederkehrender Beförderung: Angabe von Start- und Zieladresse
a) Startadresse und Erreichbarkeit der Ansprechperson an Startort
Startadresse
Bezeichnung Aufnahmeort
(Bsp.: Unternehmen, Güter-/Personenbahnhof,
Liegeplatz im Hafen)
Straße, Hausnummer
PLZ, Ort
Land
Ansprechperson
Name, Vorname
Telefonnummer dienstlich
Telefonnummer mobil
E-Mail-Adresse
Faxnummer
b) Zieladresse und Erreichbarkeit der Ansprechperson am Zielort
Zieladresse
Bezeichnung des Zielorts
Straße, Hausnummer
PLZ, Ort
Land
Ansprechperson
Name, Vorname
Telefonnummer dienstlich
Telefonnummer mobil
E-Mail-Adresse
Faxnummer
2. Bei einmaliger Beförderung mit Teilbeförderungen: Angabe der Startadresse und
Zieladressen
a) Startadresse und Erreichbarkeit der Ansprechperson an Startort
Startadresse
Bezeichnung Aufnahmeort
(Bsp.: Unternehmen, Güter-/Personenbahnhof,
Liegeplatz im Hafen)
Straße, Hausnummer
PLZ, Ort
Land
Ansprechperson
Name, Vorname
Telefonnummer dienstlich
Telefonnummer mobil
E-Mail-Adresse
Faxnummer
b) Zieladresse und Erreichbarkeit der Ansprechperson am Zielort
1. Zieladresse
Bezeichnung des Zielorts
Straße, Hausnummer
PLZ, Ort
Land
Ansprechperson
Name, Vorname
Telefonnummer dienstlich
Telefonnummer mobil
E-Mail-Adresse
Faxnummer
2. Zieladresse
Bezeichnung des Zielorts
Straße, Hausnummer
PLZ, Ort
Land
Ansprechperson
Name, Vorname
Telefonnummer dienstlich
Telefonnummer mobil
E-Mail-Adresse
Faxnummer
IX. Angaben bei der Überlassung von
Verkehrsmitteln/Verkehrsanlagen/Verkehrsinfrastruktur und -suprastruktur als mit
der Verkehrsleistung verbundene Nebenleistung:
Anzahl:
Bezeichnung des Verkehrsmittels:
(z.B. LKW)
Bezeichnung der Verkehrsanlage bzw.
Verkehrsinfrastruktur und –suprastruktur:
(z.B. Überlassung von Lagerhallen, Umschlaganlagen):
Art der Nutzung: □ zum Gebrauch
□ zum Mitgebrauch
□ zur anderen Nutzung
(z.B. Verbringung von Verkehrsmitteln zu
ihrem Schutz, § 14 VerkSiG)
Nutzungszweck:
Überlassungsdauer von:
bis:
Ort/Region der Nutzung
Telefonnummer mobil
mit der Verkehrsleistung verbundene
Nebenleistungen
Ergänzende Angaben:
Hiermit verpflichtet sich der Bedarfsträger der Einsatzbehörde unverzüglich die erfolgreiche
Erbringung jeder einmaligen Beförderung, jeder Teilbeförderung einer einmaligen Beförderung
und jeder wiederkehrenden Beförderung abschließend zu bestätigen bzw. bei Eintritt von
Leistungsstörungen zu berichten.
Für den Fall, dass der Leistungsempfänger nach § 8 BLG vom Bedarfsträger abweicht:
□ Hiermit verpflichtet sich der Leistungsempfänger, unverzüglich die erfolgreiche
Erbringung jeder einmaligen Beförderung, jeder Teilbeförderung einer einmaligen
Beförderung und jeder wiederkehrenden Beförderung dem Bedarfsträger zu bestätigen
bzw. bei Eintritt von Leistungsstörungen zu berichten.
Hinweis: Falls einzelne Informationen zum Zeitpunkt der Anforderungserstellung noch nicht
bekannt sind, müssen diese im Interesse einer schnellstmöglichen Bearbeitung unverzüglich
nachgereicht werden.
Ort, Datum, Behörde, Name, Vorname
Anlage 4:
Muster-Leistungsbescheid zur Verpflichtung von Verkehrsleistungen nach dem
Bundesleistungsgesetz (BLG) in Verbindung mit der allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zu § 17 des Verkehrssicherstellungsgesetzes über die
Sicherstellung von Güterbeförderungen auf der Straße (VSGGüVwV)
Empfänger: Leistungspflichtiger Absender: Anforderungsbehörde
<Behörde>
<Straße, Hausnummer>
<Name des Unternehmens> <PLZ, Ort>
<Straße, Hausnummer>
<PLZ, Ort> <Name, Vorname d. Bearbeiters/in>
<Telefonnummer>
Ansprechperson <E-Mail-Adresse>
<Name, Vorname>
<Telefonnummer>
<E-Mail-Adresse> Nachrichtlich an:
1. Einsatzbehörde
<Behörde>
<Straße, Hausnummer>
<PLZ, Ort>
2. Koordinierende Behörde
Bundesamt für Logistik und Mobilität
Werderstraße 34
50672 Köln
Ausfüllhinweis (bitte vor Weiterleitung an Anforderungsbehörde löschen):
Der Leistungsbescheid ist gem. Ziffer 14.3.3. VSGGüVwV von der Einsatzbehörde
vorauszufüllen und an die Anforderungsbehörde weiterzuleiten.
LEISTUNGSBESCHEID
Für Zwecke der Verteidigung ergeht hiermit nach §§ 35, 36 Abs. 1 BLG folgender
Leistungsbescheid.
Der Leistungspflichtige wird verpflichtet, folgende Verkehrsleistung(en) für den
nachfolgend genannten Bedarfsträger bzw. den hiervon abweichenden
Leistungsempfänger zu erbringen:
Bedarfsträger (nach § 6 der Anforderungsbehörden- und Bedarfsträgerverordnung - ABV)
Behörde/ Institution
Straße, Hausnummer
PLZ, Ort
Ansprechperson
Name, Vorname
Telefonnummer dienstlich
E-Mail-Adresse
Faxnummer
Für den Fall, dass der Leistungsempfänger vom oben genannten Bedarfsträger abweicht:
Leistungsempfänger
Behörde/ Institution
Straße, Hausnummer
PLZ, Ort
Ansprechperson
Name, Vorname
Telefonnummer dienstlich
E-Mail-Adresse
Faxnummer
I. Leistungsgegenstand
□ Gütertransport auf dem Verkehrsträger Straße (weiter unter II.)
□ Überlassung von Verkehrsmitteln/Verkehrsanlagen/Verkehrsinfrastruktur
sowie als mit der Verkehrsleistung verbundene Nebenleistungen (weiter unter
VII.)
Bei Gütertransport:
II. Transportkompetenz
1) □ Stückgut
Bezeichnung des zu transportierenden Gutes:
Lebensmitteltransport (kein Thermo) □ ja □ nein
Containertransport □ ja □ nein
Wenn ja: □ 20 Fuß □ 40 Fuß
Gefahrgut □ ja □ nein
wenn ja: ADR-Klasse
Menge (nicht zutreffende Einheit streichen) (kg / t)
2) □ Flüssiggut
Bezeichnung des zu
transportierenden Gutes:
Lebensmitteltransport (kein □ ja □ nein
Thermo)
Containertransport □ ja □ nein
Wenn ja: □ 20 Fuß □ 40 Fuß
Gefahrgut □ ja □ nein
wenn ja: - ADR-Klasse
Menge (nicht zutreffende Einheit (l / m³)
streichen)
3) □ Schüttgut
Bezeichnung des zu transportierenden Gutes:
Lebensmitteltransport (kein Thermo) □ ja □ nein
Containertransport □ ja □ nein
Wenn ja: □ 20 Fuß □ 40 Fuß
Gefahrgut □ ja □ nein
wenn ja: - ADR-Klasse
Menge (nicht zutreffende Einheit streichen) (kg/t / m³)
4) □ Thermotransporte
Bezeichnung des zu transportierenden Gutes:
Lebensmitteltransport □ ja □ nein
Containertransport □ ja □ nein
Wenn ja: □ 20 Fuß □ 40 Fuß
Gefahrgut □ ja □ nein
wenn ja: ADR-Klasse
Menge (nicht zutreffende Einheit streichen) (kg/t /l/ m³)
5) □ Unkonventionelle Transporte
Bezeichnung des zu transportierenden Gutes:
□ überschwer
□ überlang: Maße in m und cm
□ überbreit: Maße in m und cm
□ überhoch: Maße in m und cm
□ Kranfahrzeug: Maße in m und cm
□ Tiertransport
Menge (nicht zutreffende Einheit streichen) (kg/t /l/ m³)
Stückzahl bei Kranfahrzeugen und Tiertransporten
III. Häufigkeit der Leistung
□ einmalige Leistung* □ ja □ nein
(nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 2 Abs. 1 Nr. 9 BLG)
(*eine bzw. mehrere Einzelbeförderung(en) mit einem Startort
und einem Zielort)
wenn ja, dann weitere Angaben unter IV. erforderlich
□ einmalige Leistung mit Teilbeförderungen* □ ja □ nein
(nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 2 Abs. 1 Nr. 9 BLG)
(*eine bzw. mehrere Einzelbeförderungen(en) mit einem
Startort und jeweils unterschiedlichen Zielorten)
wenn ja, dann weitere Angaben unter IV. erforderlich
□ wiederkehrende Leistung* □ ja □ nein
(nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 2 Abs. 1 Nr. 10 BLG)
(*Turnusmäßig sich wiederholende gleichartige
Beförderungsleistungen innerhalb eines festgelegten
Zeitraumes mit fixen Start- und Zielorten)
wenn ja, dann weitere Angaben unter V. erforderlich
IV. Beförderungsmodalitäten der einmaligen (Teil-)Beförderungen
□ einmalige Beförderung
Soll-Bereitstellungsdatum am Startort
Soll-Bereitstellungszeit am Startort
Soll-Ankunftsdatum am Zielort
Soll-Ankunftszeit am Zielort
□ einmalige Teilbeförderungen
1. Teilbeförderung
Soll-Bereitstellungsdatum am Startort
Soll-Bereitstellungszeit am Startort
Soll-Ankunftsdatum am Zielort
Soll-Ankunftszeit am Zielort
Teilmenge in kg, t, l oder m³ bzw. Stückzahl
2. Teilbeförderung
Soll-Bereitstellungsdatum am Startort
Soll-Bereitstellungszeit am Startort
Soll-Ankunftsdatum am Zielort:
Soll-Ankunftszeit am Zielort:
Teilmenge in kg, t, l oder m³ bzw. Stückzahl:
3. Teilbeförderung
Soll-Bereitstellungsdatum am Startort
Soll-Bereitstellungszeit am Startort
Soll-Ankunftsdatum am Zielort
Soll-Ankunftszeit am Zielort
Teilmenge in kg, t, l oder m³ bzw. Stückzahl
V. Beförderungsmodalitäten bei wiederkehrenden Beförderungen
1. wiederkehrende Beförderung
Soll-Bereitstellungsdatum am Startort
sofern alle weiteren Angaben gleich bleiben
Intervall der Wiederkehr
(z.B. täglich, wöchentlich, monatlich)
Datum der letztmaligen Erbringung der Beförderung
Soll-Bereitstellungsdatum am Startort
Soll-Bereitstellungszeit am Startort
Soll-Ankunftsdatum am Zielort
Soll-Ankunftszeit am Zielort
Teilmenge in kg, t, l oder m³ bzw. Stückzahl
2. wiederkehrende Beförderung
(Nur auszufüllen, wenn weitere von der 1. wiederkehrenden Beförderung
abweichende Beförderungen vorgenommen werden sollen)
Soll-Bereitstellungsdatum am Startort
Soll-Bereitstellungszeit am Startort
Soll-Ankunftsdatum am Zielort
Soll-Ankunftszeit am Zielort
Teilmenge in kg, t, l oder m³ bzw. Stückzahl
VI. Angaben zu den Start- und Zieladressen
1. bei einmaliger oder wiederkehrender Beförderung: Angabe von Start- und
Zieladresse sowie Erreichbarkeiten
a) Startadresse und Erreichbarkeit der Ansprechperson an Startort
Startadresse
Bezeichnung Aufnahmeort
(Bsp.: Unternehmen, Güter-/Personenbahnhof,
Liegeplatz im Hafen)
Straße, Hausnummer
PLZ, Ort
Land
Ansprechperson
Name der Ansprechperson
Telefonnummer dienstlich
Telefonnummer mobil
E-Mail-Adresse
Faxnummer
b) Zieladresse und Erreichbarkeit der Ansprechperson am Zielort
Zieladresse
Bezeichnung des Zielorts
Straße, Hausnummer
PLZ, Ort
Land
Ansprechperson
Name der Ansprechperson
Telefonnummer dienstlich
Telefonnummer mobil
E-Mail-Adresse
Faxnummer
2. Bei einmaliger Beförderung mit Teilbeförderungen: Angabe der Startadresse
und Zieladressen
a) Startadresse und Erreichbarkeit der Ansprechperson an Startort
Startadresse
Bezeichnung Aufnahmeort
(Bsp.: Unternehmen, Güter-/Personenbahnhof,
Liegeplatz im Hafen)
Straße, Hausnummer
PLZ, Ort
Land
Ansprechperson
Name der Ansprechperson
Telefonnummer dienstlich
Telefonnummer mobil
E-Mail-Adresse
Faxnummer
b) Zieladressen und Erreichbarkeit der Ansprechperson am Zielort
1. Zieladresse
Bezeichnung des Zielorts
Straße, Hausnummer
PLZ, Ort
Land
Ansprechperson
Name der Ansprechperson
Telefonnummer dienstlich
Telefonnummer mobil
E-Mail-Adresse
Faxnummer
2. Zieladresse
Bezeichnung des Zielorts:
Straße und Hausnummer:
PLZ, Ort:
Land:
Ansprechperson
Name der Ansprechperson:
Telefonnummer dienstlich:
Telefonnummer mobil:
E-Mail-Adresse:
Faxnummer:
VII. Angaben bei der Überlassung von
Verkehrsmitteln/Verkehrsanlagen/Verkehrsinfrastruktur und -suprastruktur als
mit der Verkehrsleistung verbundene Nebenleistung:
Anzahl:
Verkehrsmittel:
(z.B. LKW)
Verkehrsanlage bzw. Verkehrsinfrastruktur
und -suprastruktur
(z.B. Überlassung von Lagerhallen, Umschlaganlagen):
Art der Nutzung □ zum Gebrauch
□ zum Mitgebrauch
□ zur anderen Nutzung
(z.B. Verbringung von Verkehrsmitteln zu
ihrem Schutz, § 14 VerkSiG)
Nutzungszweck
Überlassungsdauer von:
bis:
Ort/Region der Nutzung
Telefonnummer mobil
mit der Verkehrsleistung verbundene
Nebenleistungen
Ergänzende Bestimmungen zur Beförderungsdurchführung
Bitte bestätigen Sie der Einsatzbehörde unverzüglich die Transportdurchführung gemäß den oben
genannten Beförderungsmodalitäten.
Folgende Angaben sind in diesem Zusammenhang der Einsatzbehörde mitzuteilen:
- Telefonische Erreichbarkeit Ihres Unternehmens
(Wichtig: Die telefonische Erreichbarkeit muss für eventuelle Rückfragen sowie zu Fragen zum
aktuellen Beförderungsstatus zwingend den Zeitraum der vorgesehenen
Beförderungsdurchführung abdecken.)
- Kennzeichen des/der einzusetzenden Beförderungsmittel
(Bei Durchführung von mehreren Beförderungen bitte die jeweilige Beförderungsnummer angeben)
1. Bitte kontaktieren Sie die Einsatzbehörde (Ansprechperson: ______________, Telefonnummer:
_____________) unverzüglich bei Abfahrt am Startort. Teilen Sie der Einsatzbehörde unter Angabe
ihres Unternehmensnamens sowie des Kennzeichens des eingesetzten Fahrzeugs hierbei bitte
die tatsächliche Abfahrtszeit sowie
die tatsächliche Beladungsmenge bzw. die tatsächliche Personenanzahl
mit.
2. Bitte kontaktieren Sie die Einsatzbehörde (Ansprechperson: ______________, Telefonnummer:
_____________) zudem nach der Hälfte der zu absolvierende Strecke. Teilen Sie der Einsatzbehörde
hierbei unter Angabe ihres Unternehmensnamens sowie des Kennzeichens des Fahrzeugs bitte
den aktuellen Standort des Fahrzeugs sowie
voraussichtliche Ankunftszeit
mit.
3. Bitte kontaktieren Sie die Einsatzbehörde (Ansprechperson: ______________, Telefonnummer:
_____________) unverzüglich bei Ankunft am Zielort. Bitte bestätigen Sie der Einsatzbehörde die
vollendete Leistungserbringung unter Angabe
der tatsächlichen Ankunftszeit sowie
der abgelieferten Beladungsmenge bzw. der ausgestiegenen Personenzahl.
4. Bei Abweichungen im geplanten Beförderungsablauf ist mit der Einsatzbehörde
(Ansprechperson: ______________, Telefonnummer: _____________) ebenfalls unverzüglich Kontakt
aufzunehmen.
Dies umfasst vor allem die Mitteilung
bei Verzögerungen der geplanten Startzeit, die eine nicht unwesentlich verspätete Ankunft
am Zielort erwarten lassen,
bei besonderen Vorkommnissen während der Fahrt, die eine nicht unwesentlich verspätete
Ankunft am Zielort erwarten lassen (Stau, Verkehrsbehinderungen etc.) bzw. die zu einem
Abbruch der Beförderungsdurchführung führen (technischer Defekt, Unfall etc.).
5. Die Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes, des Sonn- und Feiertagsfahrverbots der
Straßenverkehrs-Ordnung sowie das Fahrverbot der Ferienreiseverordnung und die
Fahrbeschränkungen aufgrund der Verordnung zur Sicherstellung des Straßenverkehrs gelten,
soweit diese dem Bescheid entgegenstehen, bei der Beförderungsdurchführung nicht.
Zum Nachweis der Fahrtberechtigung hat der Fahrzeugführer diesen Verpflichtungsbescheid
(ggf. in beglaubigter Kopie) mitzuführen.
Im Übrigen sind die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zur Teilnahme am Verkehr
einzuhalten, wie z.B. die Verkehrsvorschriften.
[Hinweis für die Verwendung: Nachstehende Muster-Formulierungen sind ggf. an die
jeweils geltenden (landes-)gesetzlichen Regelungen anzupassen.]
Leistungsentschädigung
Für die erbrachte Leistung erhalten Sie eine Entschädigung, die sich nach dem für
vergleichbare Leistungen im Wirtschaftsverkehr üblichen Entgelt bemisst, sofern sich die
Entschädigung nicht nach bestimmten Tarifen bemisst.
Entschädigungspflichtig ist der oben genannte Leistungsempfänger.
Rechtsgrundlage: §§ 20 bis 33 BLG
Zuwiderhandlung
Falls die Leistung nicht sofort erbracht wird, kann zu ihrer Durchsetzung unmittelbarer
Zwang gemäß § 9 i.V.m. den §§ 6 und 12 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes angewendet
werden. Eine Verletzung der Leistungspflicht kann als Ordnungswidrigkeit mit einer
Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden oder als Straftat nach § 85 BLG mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden
Rechtsgrundlage: 84 Abs. 1 und 3 BLG
Sofortige Vollziehung
Die sofortige Vollziehung des Bescheids wird hiermit angeordnet. Ein Widerspruch gegen
diesen Bescheid befreit Sie nicht von der Leistungspflicht.
Begründung
Nach § 35 BLG ist die Anforderungsbehörde dazu berechtigt Leistungen durch
Leistungsbescheid anzufordern, wenn ein Anforderungsfall nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 – 3 BLG
vorliegt und eine Bedarfsdeckung auf andere Weise <nicht>, <nicht rechtzeitig>,
< nur mit unverhältnismäßigen Mitteln> möglich ist.
Zur Erfüllung dieser Aufgabe ist es nunmehr notwendig, dass Sie die hiermit geforderte
Leistung erbringen.
Die in diesem Bescheid angegebene Anforderungsbehörde ist nach § 5 Abs. 1 BLG i.V.m. §§ 1
bis 3 ABV zuständig.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Beginn der Leistungspflicht ist erforderlich, da
die unverzügliche Herstellung der Verteidigungsbereitschaft im Falle äußerer Gefahr im
öffentlichen Interesse liegt (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 39
Satz 1 BLG)
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Verpflichtungsbescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
Widerspruch erheben. Dieser ist bei der zuständigen Behörde
Name der Behörde:
Straße, Hausnummer:
PLZ, Ort:
schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes,
schriftformersetzend nach § 3a Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 9a Absatz 5
des Onlinezugangsgesetzes oder zur Niederschrift zu erheben (§ 70 VwGO).
Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung, § 39 BLG i.V.m. § 80 Abs. 2 Nummer 4
VwGO. Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung ganz oder
teilweise anordnen.
Unterschrift der Behördenleitung, ihrer Vertretung oder ihrer Beauftragten; § 37 VwVfG
Anlage 5a:
Musterkennzeichnung von Fahrzeugen der Transportorganisation des Landes (TOL)
BB Brandenburg NI Niedersachsen
BE Berlin NW Nordrhein-Westfalen
BW Baden-Württemberg RP Rheinland-Pfalz
BY Bayern SH Schleswig-Holstein
HB Bremen SL Saarland
HE Hessen SN Sachsen
HH Hamburg ST Sachsen-Anhalt
MV Mecklenburg-Vorpommern TH Thüringen
Anlage 5b:
Musterkennzeichnung von Fahrzeugen der Transportorganisation des Bundes (TOB)
Anlage 6:
Muster-Statusbericht der Einsatzbehörde an die koordinierende Behörde sowie den/
die Bedarfsträger bzw. den/ die Leistungsempfänger/in
An: Koordinierende Behörde Absender: Einsatzbehörde
<Name d. Behörde>
Bundesamt für Logistik und Mobilität <Straße, Hausnummer>
Koordinierende Behörde <PLZ, Ort>
Werderstraße 34 <Name, Vorname d. Bearbeiters/in>
50672 Köln <Telefonnummer>
<E-Mail-Adresse>
An: Bedarfsträger / Leistungsempfänger
<Name d. Behörde / Institution>
<Straße, Hausnummer>
<PLZ, Ort>
Statusbericht
Datum
Uhrzeit
I. Klassifizierung der Beförderung
Gesamtleistungsanforderungsnummer
(wird von der koordinierenden Behörde
vergeben)
1. Leistungsgegenstand
Transportgut:
Menge:
2. Beförderungsmodalitäten (zutreffende Beförderung bitte ankreuzen)
□ einmalige Beförderung □ Aufteilung in mehrere
(*eine bzw. mehrere Einzelbeförderung(en) mit Einzelbeförderungen
einem Startort und einem Zielort) Wenn ja, Anzahl d. Einzelbeförderungen:___
□ einmalige Beförderung mit □ Aufteilung in mehrere
Teilbeförderungen* Einzelbeförderungen
(*eine bzw. mehrere Einzelbeförderungen(en) mit Wenn ja, Anzahl d. Einzelbeförderungen:___
einem Startort und jeweils unterschiedlichen
Zielorten)
□ wiederkehrende Beförderung* □ Aufteilung in mehrere
Einzelbeförderungen
(*Turnusmäßig sich wiederholende gleichartige
Beförderungsleistungen innerhalb eines festgelegten Wenn ja, Anzahl d. Einzelbeförderungen:___
Zeitraumes mit fixen Start- und Zielorten.)
3. Angaben zu dem Start- und Zielort sowie Abfahrts- und Ankunftszeit
Startort :
(Bundesland, PLZ, Ort)
Soll-Abfahrtszeit:
(Datum, Uhrzeit)
Zielort
(Bundesland, PLZ, Ort)
(* bei mehreren Teilbeförderungen sind
alle Zielorte anzugeben)
Soll-Ankunftszeit:
(Datum, Uhrzeit)
4. Angaben zum Transportunternehmen
(Sofern mehrere Unternehmen eingesetzt werden, bitte die Angaben für alle eingesetzten Unternehmen
tätigen.)
□ TOL-Unternehmen
□ TOB-Unternehmen
Name des Unternehmens
(Bundesland, PLZ, Ort)
Anschrift des Unternehmens
Leistungsbescheid bereits □ ja , Datum:
erlassen: □ nein
□ Bericht nach abgeschlossener Transportplanung
□ Bericht nach abgeschlossener Transportdurchführung, bei jeder erfolgreich
erbrachten
- einmaligen Beförderung,
- Teilbeförderung einer einmaligen Beförderung
- wiederkehrenden Beförderung
□ Bericht bei Eintritt von Leistungsstörungen in der Planung- oder Ausführungsphase
II. Statusberichte
1. □ Bericht nach abgeschlossener Transportplanung
Aufteilung der Gesamtleistungsanforderung in Einzelbeförderungen ( 1 Transportmittel = 1
Einzelbeförderung )
Einzelbeförd Unternehmen Abfahrtsort Soll- Zielort Soll- Transportgut Transportm Unterneh Datum des
erungs- Abfahrtszeit Ankunftsze enge men Leistungsbescheids
nummer (Datum, it (in Tonnen verpflicht
Uhrzeit) (Datum, bzw. Liter) et
Uhrzeit)
2. □ Bericht nach abgeschlossener Transportdurchführung
Einzelbeförde Unternehmen Abfahrtsort Ist- Zielort Ist- Transportgut Transportme Bemerkung
rungs- Abfahrtszeit Ankunftszei nge
nummer (Datum, t (in Tonnen
Uhrzeit) (Datum, bzw. Liter)
Uhrzeit)
3. □ Bericht bei Eintritt von Leistungsstörungen in der Planungs- oder Ausführungsphase
Einzelbeförderu Unternehmen Abfahrtsort Zielort Leistungsstörung zu Leistungsstörung bereits Weitere Maßnahmen
ngs-nummer erwarten eingetreten
(z.B. nicht vorhersehbare (z.B. nicht vorhersehbare
Wetterlagen oder Wetterlagen oder
Verkehrslagen) Verkehrslagen)
Begründuunngg:: Begründuunngg::
Ort, Datum, Behörde, Name, Vorname
Relationen
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- part_of_vorgang → Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 17 Verkehrssicherstellungsgesetz über die Sicherstellung von Güterbeförderungen auf der Straße (VSGGüV (Allgemeine Verwaltungsvorschrift)