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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 17 Verkehrssicherstellungsgesetz über die Sicherstellung von Güterbeförderungen auf der Straße (VSGGüVwV)

dip / drucksache 01.07.2026 · WP 21 · 394/26 · Allgemeine Verwaltungsvorschrift · Original ↗

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 17 Verkehrssicherstellungsgesetz über die Sicherstellung von Güterbeförderungen auf der Straße (VSGGüVwV) Bundesrat Drucksache 394/26 01.07.26 Vk - In Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 17 Verkehrssicherstellungsgesetz über die Sicherstellung von Güterbeförderungen auf der Straße (VSGGüVwV) A. Problem und Ziel Das Verkehrssicherstellungsgesetz (VerkSiG) ist eines der sogenannten Sicherstellungsgesetze, welche im Falle des äußeren Notstandes, insbesondere bei der Feststellung des Verteidigungsfalls, anwendbar werden. Es ist die Ermächtigungsgrundlage, um die für Zwecke der Verteidigung erforderlichen lebenswichtigen Verkehrsleistungen, insbesondere zur Versorgung der Zivilbevölkerung und der Streitkräfte, sicherzustellen. Dazu zählen u. a. Maßnahmen von Bund und Ländern zur Sicherstellung von Güterbeförderungen auf der Straße. Eine entsprechende, auf Grundlage von § 17 VerkSiG vom Bundesministerium für Verkehr erlassene Allgemeine Verwaltungsvorschrift ist in der aktuell geltenden Fassung seit 25.06.1998 in Kraft. Die derzeit gültige Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 17 VerkSiG über die Sicherstellung von Güterbeförderungen auf der Straße (VSGGüVwV) weist an verschiedenen Stellen (Verfahrens-)Defizite auf und bedurfte – auch vor dem Hintergrund der geänderten sicherheitspolitischen Ausgangslage – einer Überarbeitung. B. Lösung Mit der Überarbeitung der Verwaltungsvorschrift werden insbesondere die bislang in der Transportorganisation des Bundes (TOB) und der Länder (TOL) in unterschiedlicher Ausprägung wahrzunehmenden Maßnahmen in der Vorbereitung und Planung zu Friedenszeiten (nicht nachholbare Maßnahmen) vereinheitlicht. Die bislang – im Gegensatz zur TOB – in der TOL als nachholbare Maßnahme vorgesehene Unterrichtung der Unternehmen und deren ausgewählter Führungskräfte über die wahrzunehmenden Aufgaben erfolgt nunmehr zur Sicherstellung einer zügigen Umsetzung der vorgesehenen Maßnahmen im Falle des Artikels 80a des Grundgesetzes (GG) bzw. des Artikels 115a GG (Zustimmungs-, Spannungs-, Bündnis- und Verteidigungsfall) als nicht nachholbare Maßnahmen bereits zu Friedenszeiten. Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Um eine einheitliche Planung und Vorbereitung in Friedenszeiten sicherzustellen, kann das Bundesministerium für Verkehr auf Antrag eines Landes - auch weiterhin - das Bundesamt für Logistik und Mobilität anweisen, die Maßnahmen der Planung und Vorbereitung der TOL zu Friedenszeiten ganz oder teilweise durchzuführen. Darüber hinaus wurde nach Aufhebung der Ernährungsbewirtschaftungsverordnung gemäß Artikel 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts zur Sicherstellung der Ernährung in einer Versorgungskrise die Grundlage für die Berechnung der in Friedenszeiten für die TOB und TOL einzuplanenden LKW-Kapazitäten überarbeitet und diese – im Vergleich zur bisherigen Planungsgröße – deutlich angehoben. Die bislang an verschiedenen Stellen der derzeit gültigen Verwaltungsvorschrift geregelten Maßnahmen zur Sicherstellung von Güterbeförderungen auf der Straße in den Fällen der Artikel 80a bzw. 115a GG werden nunmehr gebündelt dargestellt. Hierbei werden die entlang des Verfahrensablaufs wahrzunehmenden Aufgaben der einzelnen Beteiligten sowie die dafür erforderlichen Kommunikationswege erstmalig dezidiert aufgeführt, auch anhand von Prozessablaufdiagrammen. Um das Zusammenwirken der TOB und der TOL bestmöglich sicherzustellen, soll das Bundesamt für Logistik und Mobilität in Erweiterung seiner bisherigen Rolle als TOB- Einsatzbehörde auch koordinierende Aufgaben im Zusammenspiel mit den Ländern im Gesamtprozess der Sicherstellung des Güterverkehrs auf der Straße wahrnehmen. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand 1. Bund Zu Haushaltsausgaben, die nicht den Erfüllungsaufwand betreffen, können aufgrund der Unvorhersehbarkeit und der Tragweite von Maßnahmen im Anwendungsfall des VerkSiG keine Aussagen getroffen werden. Für den Bund entstehende Mehrbedarfe sind finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan auszugleichen. 2. Länder und Kommunen Zu Haushaltsausgaben, die nicht den Erfüllungsaufwand betreffen, können aufgrund der Unvorhersehbarkeit und der Tragweite von Maßnahmen im Anwendungsfall des VerkSiG keine Aussagen getroffen werden. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Durch die Neufassung der Verwaltungsvorschrift entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung a) Bund Durch die Neufassung der Verwaltungsvorschrift entsteht kein neuer Erfüllungsaufwand für die Verwaltung, da lediglich bestehende Regelungen angepasst werden beziehungsweise das Verwaltungsverfahren konkretisiert wird. Da weder der Ereignisfall in der Art des Eintritts oder in dem Ausmaß abzuschätzen noch die Häufigkeit von Ereignisfällen vorhersehbar ist, ist ein Erfüllungsaufwand des Bundesamtes für Logistik und Mobilität zur Durchführung von Maßnahmen zur Sicherstellung von Güterbeförderungen auf der Straße im Anwendungsfall des Verkehrssicherstellungsgesetzes nicht darstellbar. b) Länder und Kommunen Durch die Neufassung der Verwaltungsvorschrift entsteht kein neuer Erfüllungsaufwand für die Verwaltung, da lediglich bestehende Regelungen angepasst werden beziehungsweise das Verwaltungsverfahren konkretisiert wird. Aus den o.g. Gründen ist ein Erfüllungsaufwand zur Durchführung von Maßnahmen zur Sicherstellung von Güterbeförderungen auf der Straße im Anwendungsfall des Verkehrssicherstellungsgesetzes nicht darstellbar. F. Weitere Kosten Keine. Bundesrat Drucksache 394/26 01.07.26 Vk - In Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 17 Verkehrssicherstellungsgesetz über die Sicherstellung von Güterbeförderungen auf der Straße (VSGGüVwV) Bundesrepublik Deutschland Berlin, 1. Juli 2026 Der Bundeskanzler An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident, hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 17 Verkehrssicherstellungsgesetz über die Sicherstellung von Güterbeförderungen auf der Straße (VSGGüVwV) mit Begründung und Vorblatt. Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 85 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen. Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 17 Verkehrssicherstellungsgesetz über die Sicherstellung von Güterbeförderungen auf der Straße (VSGGüVwV) Vom … Nach Artikel 85 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 19 Absatz 5 Satz 1 des Verkehrssicherstellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1968 (BGBl. I S. 1082), das zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nummer 236) geändert worden ist, und nach Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 19 Absatz 6 des Verkehrssicherstellungsgesetzes erlässt das Bundesministerium für Verkehr folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift: 1. Abschnitt Vorbemerkungen Für Zwecke der Verteidigung, insbesondere zur Versorgung der Zivilbevölkerung und der Streitkräfte, ist es erforderlich, dass der Bund und die Länder Maßnahmen zur Sicherstellung von Güterbeförderungen auf der Straße treffen (§ 17 Verkehrssicherstellungsgesetz, VerkSiG). Der Begriff der Streitkräfte umfasst hierbei auch die sich in Deutschland aufhaltenden verbündeten Streitkräfte. Diese Verwaltungsvorschrift regelt die Vorbereitung und die Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung von Verkehrsleistungen im Bereich des Güterverkehrs auf der Straße und beschreibt das vorgesehene Verfahren, die Zuständigkeiten und das Zusammenwirken zwischen beteiligten Behörden von Bund und Ländern. 2. Abschnitt Transportorganisationen 1 Die Sicherstellung lebenswichtiger Gütertransporte auf der Straße wird im Anwendungsfall des VerkSiG insbesondere durch Transportorganisationen gewährleistet. 2 Eine Transportorganisation ist eine Auswahl von Unternehmen des Straßengüterverkehrs und der Logistik, die im Anwendungsfall des VerkSiG aufgrund ihrer Größe und Leistungsstärke oder aufgrund ihrer spezifischen Transportkompetenz zur Durchführung von lebenswichtigen Gütertransporten besonders geeignet sind. Die Transportorganisationen werden in  die Transportorganisation des Bundes (TOB) sowie  die Transportorganisationen der Länder (TOL) unterteilt. 3 Unternehmen der TOB stellen im Anwendungsfall des VerkSiG vorrangig lebenswichtige überregionale Gütertransporte (Gütertransporte im Fernbereich, soweit die Transporte über den Bereich eines Landes hinausgehen und mehr als 150 km betragen) zur Versorgung der Bevölkerung, der Wirtschaft und der Streitkräfte sicher. Dies umfasst insbesondere auch  die Anfuhr von Rohstoffen bzw. den Abtransport von Erzeugnissen, wenn es sich um die Produktion von Gütern handelt, sowie  den Güterumschlag im Zusammenhang mit Transporten. 4 Unternehmen der TOL stellen im Anwendungsfall des VerkSiG vorrangig lebenswichtige regionale Gütertransporte (Gütertransporte im Nah- und Regionalbereich, die nicht über den Bereich eines Landes hinausgehen, oder Transporte im Nah- und Regionalbereich bis 150 km, die über den Bereich eines Landes hinausgehen) zur Versorgung der Bevölkerung, der Wirtschaft und der Streitkräfte sicher. Dies umfasst insbesondere  regionale Gütertransporte zur Versorgung der Bevölkerung,  regionale Transporte für die Streitkräfte,  Sammel- und Verteilerverkehre im Zusammenhang mit der Produktion von Gütern. 3. Abschnitt Verfahrensbeteiligte und Zuständigkeiten 5 Die Aufgaben der TOB werden gemäß § 19 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f VerkSiG vom Bund wahrgenommen. Die Wahrnehmung dieser Aufgabe hat das Bundesministerium für Verkehr gemäß § 19 Absatz 3 Satz 1 VerkSiG dem Bundesamt für Logistik und Mobilität übertragen. Die Übertragung der Aufgabe wurde im Verkehrsblatt im bekannt gemacht (VkBI. 1996 S. 558). 6 Die Aufgaben der TOL gemäß § 19 Absatz 1 Nummer 2 VerkSiG werden von den Ländern im Auftrag des Bundes wahrgenommen. 7 Für die Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit den Transportorganisationen sind die Einsatzbehörden zuständig. 7.1 Einsatzbehörde für die TOB ist das Bundesamt für Logistik und Mobilität (§ 19 Absatz 3 VerkSiG). 7.2 Einsatzbehörden für die TOL sind die höheren Verkehrsbehörden der Länder oder in Ländern, in denen höhere Verkehrsbehörden nicht bestehen oder die Länder dies bestimmen, die obersten Verkehrsbehörden, sofern nicht durch die Länder (auch) andere Verkehrsbehörden allgemein oder im Einzelfall als Einsatzbehörde(n) der TOL bestimmt werden. 7.3 Die Einsatzbehörden der TOB und der TOL arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. 7.4 Die koordinierende Behörde im Sinne dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift ist das Bundesamt für Logistik und Mobilität. Die koordinierende Behörde stellt das Zusammenarbeiten der Transportorganisationen sicher und nimmt koordinierende Aufgaben im Gesamtprozess wahr. 7.5. Die Bedarfsträger nach dem Bundesleistungsgesetz (BLG) im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind in § 6 Anforderungsbehörden- und Bedarfsträgerverordnung (ABV) abschließend aufgezählt. Die Bedarfsträger übermitteln ihren Transportbedarf bei regionalen Gütertransporten (gemäß Ziffer 4) an die TOL-Einsatzbehörden und bei überregionalen Gütertransporten (gemäß Ziffer 3) an die koordinierende Behörde (siehe Abschnitt 8 Durchführung). 7.6 Leistungsempfänger nach dem BLG ist der Bedarfsträger, soweit im Leistungsbescheid nicht eine andere Stelle angegeben ist. Dies können auch verbündete Streitkräfte bzw. deren Staat sein (vgl. § 8 BLG). Der Leistungsempfänger ist die Stelle, für die die Leistung erbracht wird. 7.7 Anforderungsbehörden nach dem BLG sind die unteren Verkehrsbehörden der Länder (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ABV). Sofern Anforderungsbehörden aus tatsächlichen Gründen nicht in der Lage sind, ihre Befugnisse auszuüben, können diese von den übergeordneten Behörden desselben Verwaltungszweiges wahrgenommen werden (§ 5 Satz 1 ABV). Die Anforderungsbehörden fordern Verkehrsleistungen nach den Vorgaben der Einsatzbehörden bei den Unternehmen der TOB und TOL mittels Leistungsbescheid nach dem BLG an. 7.8 Leistungspflichtig nach dem BLG sind für Maßnahmen nach 8.1 der Inhaber des Betriebs sowie der Eigentümer oder Besitzer des Verkehrsunternehmens oder des Verkehrsmittels (§ 2 Absatz 1 Nummer 9 i. V. m. § 9 Absatz 1 Nummer 5 BLG) bzw. derjenige, der durch Vertrag verpflichtet wird (§ 2 Absatz 1 Nummer 10 i. V. m. § 9 Absatz 1 Nummer 6 BLG). 4. Abschnitt Sicherstellung von Güterbeförderungen auf der Straße 8 Lebenswichtige Güterbeförderungen auf der Straße werden insbesondere durch die nachfolgenden Maßnahmen sichergestellt: 8.1 Anforderung von Verkehrsleistungen von Eigentümern oder Besitzern von Verkehrsmitteln durch Leistungsbescheid (§ 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10 des BLG). 8.2 Überlassung von Verkehrsmitteln und -anlagen zum Gebrauch, zum Mitgebrauch oder zu anderer Nutzung, die mit diesen Verkehrsmitteln und -anlagen möglich sind (§ 2 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 5 des BLG). 8.3 Erlaubnispflicht für bestimmte Fahrten mit Nutzfahrzeugen bei einem Mangel an Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Anhängern nach den §§ 6 und 7 der Verordnung zur Sicherstellung des Straßenverkehrs (StrVerkSiV). 8.4 Weitere Maßnahmen können sich im Einzelfall insbesondere aus dem VerkSiG, der StrVerkSiV sowie weiterer nach § 1 VerkSiG zu erlassenden Rechtsverordnungen ergeben. 8.5 Die Maßnahmen sind so zu treffen, dass in den Straßenverkehr und in die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit der betroffenen Unternehmen so wenig wie möglich eingegriffen wird. Dabei ist auch auf Zumutbarkeit und Belastungsgleichheit bei mehreren gleich geeigneten Leistungspflichtigen zu achten. Dem Anhörungserfordernis gemäß § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) ist Rechnung zu tragen. 8.6 Die sicherstellungsrechtlichen Eingriffe sind beim Wegfall der ihnen zugrundeliegenden Erfordernisse und Voraussetzungen aufzuheben. 5. Abschnitt Planungen der TOB und TOL 9.1 Der Umfang der Planungen der TOL und TOB richtet sich nach der einzuplanenden Nutzlast geeigneter Transportkapazitäten (Lkw-Kapazitäten). 9.2 Die Einplanung von LKW-Kapazitäten dient planerischen Zwecken zur gezielten Vorsorge und Vorbereitung auf Einsatzlagen. 9.3 Die für die TOB und TOL einzuplanenden Lkw-Kapazitäten sollen sich am täglichen Güterbedarf insbesondere zur Versorgung der Bevölkerung und der Streitkräfte in einem Anwendungsfall des Gesetzes orientieren. 9.4 Als Anhalt für die Berechnung des täglichen Güterbedarfs dient der empfohlene Grundnahrungsmittelvorrat (inklusive Getränke) für eine Person und einen Tag gemäß Vorratstabelle des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat sowie ein mit den Ländern abgestimmter Aufschlag zur Berücksichtigung weiterer lebenswichtiger Güter zur Versorgung der Bevölkerung, der Wirtschaft und der Streitkräfte. 9.5 Die danach für die TOB und TOL einzuplanenden Lkw-Kapazitäten betragen insgesamt 435.000 Tonnen. Die einzuplanenden Lkw-Kapazitäten sind auf die TOL und TOB im Verhältnis 1/3 zu 2/3 zu verteilen. 9.6 Für die TOL und TOB sind folgende Lkw-Kapazitäten einzuplanen: Gesamt TOL (⅓) TOB (⅔) Lkw-Kapazitäten 435.000 Tonnen 145.000 Tonnen 290.000 Tonnen 9.7 Unter Berücksichtigung der prozentualen Bevölkerungsanteile sind nachfolgende Lkw-Kapazitäten für die TOL des jeweiligen Landes einzuplanen. Bundesland Einzuplanende Lkw-Kapazität (in Tonnen) Baden-Württemberg 19.000 Bayern 21.500 Berlin 6.500 Brandenburg 4.500 Bremen 1.500 Hamburg 3.500 Hessen 11.000 Mecklenburg-Vorpommern 2.500 Niedersachsen 13.000 Nordrhein-Westfalen 31.000 Rheinland-Pfalz 7.500 Saarland 1.500 Sachsen 7.500 Sachsen-Anhalt 4.500 Schleswig-Holstein 5.500 Thüringen 4.500 9.8 Bei der regionalen Verteilung der für die TOB einzuplanenden Lkw-Kapazitäten sollen insbesondere die Bevölkerungsdichte (Großstädte, Ballungsräume und Metropolregionen) berücksichtigt werden. Ebenso sollen auch Bedarfe der Streitkräfte für zivilgewerbliche Unterstützungsleistungen (z. B. für Rast- und Sammelräume) berücksichtigt werden. 9.9 Zur Erfüllung der in Ziffer 3 und 4 dieser Verwaltungsvorschrift genannten Aufgaben sollen bei der Auswahl der Unternehmen für die TOB und TOL über die in Ziffer 9.5 genannten Lkw-Kapazitäten hinaus die spezifischen Transportkompetenzen (einschließlich der Subkompetenzen Gefahrgut und Lebensmittel) der Unternehmen berücksichtigt werden. Folgende Transportkompetenzen sollen bei der Auswahl der Unternehmen berücksichtigt werden:  Stückgut  Flüssiggut  Schüttgut  Thermogut  Unkonventionelle Güter (einschließlich Kranfahrzeuge und Tiertransporte) Die Berücksichtigung weiterer Transportkompetenzen oder Subkompetenzen erfolgt in Abstimmung zwischen dem Bundesamt für Logistik und Mobilität und den Ländern. 9.10 Der Umfang der Planungen ist in Abstimmung zwischen dem Bundesministerium für Verkehr, dem Bundesamt für Logistik und Mobilität und den obersten Verkehrsbehörden der Länder spätestens alle fünf Jahre zu überprüfen. 6. Abschnitt Vorbereitungen für die TOL 10.1 Nicht nachholbare Maßnahmen der TOL 10.1.1 Die Vorbereitungen für die TOL in Friedenszeiten beschränken sich auf nachfolgende in Krisen oder im Verteidigungsfall nicht nachholbare Maßnahmen. Hierbei ist die Inanspruchnahme von Unternehmen der TOL außerhalb des Anwendungsfalls des VerkSiG auf Maßnahmen zu beschränken, die für die Einsatzplanung zwingend erforderlich und geboten sind. Für die TOL sind grundsätzlich Güterkraftverkehrs- und Logistikunternehmen, die Nah- und Regionalverkehr, einschließlich grenzüberschreitendem Verkehr, betreiben, mit deren Zustimmung auszuwählen. Die notwendige Anzahl der benötigten Unternehmen richtet sich nach deren Fahrzeugkapazitäten und der festgesetzten Tonnage (siehe Ziffer 9.6). Die ausgewählten Unternehmen sind mit dem Bundesamt für Logistik und Mobilität abzustimmen. Die Bedarfe der Bundeswehr sind bei der Auswahl gesondert zu berücksichtigen. Die nicht nachholbaren Maßnahmen der TOL umfassen insbesondere  die Unterrichtung der Unternehmen und deren ausgewählte Führungskräfte über die wahrzunehmenden Aufgaben, einschließlich der Information über mögliche nachholbare Maßnahmen, und  die Ermittlung der Fahrzeuge der ausgewählten Unternehmen und Einplanung dieser Fahrzeuge im Zentralen Fahrzeugregister gemäß § 32 Absatz 1 Nummer 4, § 35 Absatz 5 Nummer 5 StVG sowie  die Einräumung von Telekommunikationsbevorrechtigungen für die Unternehmen gemäß § 186 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) unter Beachtung des zur Umsetzung vorgesehenen Verfahrens gemäß § 187 TKG. 10.1.2 Auf Antrag eines Landes kann das Bundesministerium für Verkehr das Bundesamt für Logistik und Mobilität anweisen, die Maßnahmen nach dieser Ziffer ganz oder teilweise für die TOL durchzuführen. Änderungsanträge sind mit dem Bundesministerium für Verkehr einvernehmlich abzustimmen. Das Bundesamt für Logistik und Mobilität wurde zuletzt mit Erlass des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr vom 08.12.2022 auf Antrag aller Länder beauftragt, sämtliche Maßnahmen der TOL nach Ziffer 10.1.1 durchzuführen. 10.2 Nachholbare Maßnahmen der TOL 10.2.1 Der Zeitpunkt der nachholbaren Maßnahmen für die TOL wird vom Bundesministerium für Verkehr im Benehmen mit den obersten Verkehrsbehörden der Länder bestimmt. Das Bundesamt für Logistik und Mobilität in seiner Funktion als koordinierende Behörde ist durch das Bundesministerium für Verkehr hierüber in Kenntnis zu setzen. Die Durchführung der nachholbaren Maßnahmen wird durch die Auslösung des Zivilen Alarmplans veranlasst. Folgende nachholbare Maßnahmen kommen in Betracht: 10.2.2 Vor Eintritt der Voraussetzungen für die Sicherstellung von Arbeitsleistungen, § 3 des Arbeitssicherstellungsgesetzes (ASG): die Empfehlung an die Unternehmen, im Sinne von § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 ASG möglicherweise fehlenden bzw. zusätzlichen Bedarf an Arbeitskräften, für die im Falle des § 3 ASG Maßnahmen nach § 2 Nummer 2 und 3 ASG möglich sind, festzustellen und bei der zuständigen Agentur für Arbeit anzumelden, wenn der Arbeitskräftebedarf nach Eintritt der Voraussetzungen des § 3 ASG voraussichtlich nicht oder nicht rechtzeitig festgestellt und angemeldet werden kann und deswegen die Deckung des Arbeitskräftebedarfs gefährdet wird (§ 1 Absatz 2 der Verordnung über die Feststellung und Deckung des Arbeitskräftebedarfs nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz (ArbSV)). Ab Eintritt der Voraussetzungen für die Sicherstellung von Arbeitsleistungen, § 3 ASG: die Empfehlung an die Unternehmen im Sinne von § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 ASG, möglicherweise fehlenden bzw. zusätzlichen Bedarf an Arbeitskräften, für die im Falle des § 3 ASG Maßnahmen nach § 2 Nummer 2 und 3 ASG möglich sind, festzustellen und bei der zuständigen Agentur für Arbeit anzumelden (§ 1 Absatz 1 ArbSV). 10.2.3 die Unterstützung der TOL-Unternehmen bei der Unabkömmlichstellung für Spannungszeiten und für den Verteidigungsfall von Personal (vgl. § 13 Wehrpflichtgesetz (WPflG) i. V. m. der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung (UkV)). Die vorschlagsberechtigten Behörden gem. § 1 UkV schlagen den zuständigen Wehrersatzbehörden die Unabkömmlichstellung von Wehrpflichtigen oder Dienstleistungspflichtigen der TOL-Unternehmen vor. 10.2.4 Weitere nachholbare Maßnahmen für die TOL können nach Weisung durch das Bundesministerium für Verkehr im Benehmen mit den TOL-Einsatzbehörden bestimmt werden. 10.3 Zuständigkeit Die Einsatzbehörden sind für die Wahrnehmung der nachholbaren Maßnahmen zuständig, soweit nicht durch die Länder allgemein oder im Einzelfall abweichende Zuständigkeiten bestimmt werden oder diese sich aus einschlägigen Rechtsvorschriften ergeben. 7. Abschnitt Vorbereitungen für die TOB 11.1 Nicht nachholbare Maßnahmen der TOB Die Vorbereitungen für die TOB im Bereich der nicht nachholbaren Maßnahmen im Friedensfall beschränken sich auf die Maßnahmen der TOL nach Ziffer 10.1.1, wobei für die TOB grundsätzlich Güterverkehrs- und Logistikunternehmen, die Fernverkehr, einschließlich grenzüberschreitendem Verkehr, betreiben, mit deren Zustimmung auszuwählen sind. Die Inanspruchnahme von Unternehmen der TOB außerhalb des Anwendungsfalls des VerkSiG ist hierbei auf Maßnahmen zu beschränken, die für die Einsatzplanung zwingend erforderlich und geboten sind. 11.2 Nachholbare Maßnahmen der TOB 11.2.1 Die Vorbereitungen für die TOB im Bereich der nachholbaren Maßnahmen beschränken sich auf die Maßnahmen nach Ziffer 10.2. 11.2.2 Der Zeitpunkt der nachholbaren Maßnahmen für die TOB wird vom Bundesministerium für Verkehr im Benehmen mit dem Bundesamt für Logistik und Mobilität bestimmt. 11.2.3 Weitere nachholbare Maßnahmen für die TOB können nach Weisung durch das Bundesministerium für Verkehr im Benehmen mit dem Bundesamt für Logistik und Mobilität bestimmt werden. 8. Abschnitt Durchführung 12.1. Den Zeitpunkt der Durchführung ordnet das Bundesministerium für Verkehr nach Anhörung der obersten Verkehrsbehörden der Länder für das gesamte Bundesgebiet oder Teile davon an. Die durch den Zivilen Alarmplan ausgelösten Regelungen des Bundesministeriums für Verkehr für die Güterbeförderungen auf der Straße sind Weisungen im Sinne von Artikel 85 Absatz 3 GG. 12.2. Im Folgenden werden neben Begriffsbestimmungen (Ziffer 13) zudem der Verfahrensablauf sowie die damit einhergehenden Aufgaben der Verfahrensbeteiligten zur Durchführung der in den Abschnitten 2 und 4 beschriebenen Maßnahmen zur Sicherstellung der Güterbeförderungen (Ziffer 14) dargestellt. 13 Begriffsbestimmungen 13.1 Zu 8.1 (Verkehrsleistungen) Verkehrsleistungen im Sinne dieser Vorschrift sind die einmalige oder wiederkehrende Beförderung von Gütern. Zur Erbringung von Verkehrsleistungen besteht im Allgemeinen Bedarf an Nutzfahrzeugen des Straßenverkehrs. Dabei kann es sich auch um spezielle Verkehrsmittel wie z. B. Tieflader, Tiertransporter oder Tankfahrzeuge handeln. Wiederkehrende Beförderungen sind mehrere gleichartige Beförderungen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes, die zusammengefasst in einem einzigen Leistungsbescheid (Muster siehe Anlage 4) angefordert werden. 13.2 Zu 8.2 (Überlassung von Verkehrsmitteln und -anlagen zum Gebrauch) Unter Gebrauch ist die ausschließliche Nutzung durch den Leistungsempfänger zu verstehen. Mitgebrauch umfasst die Berechtigung sowohl des Leistungsempfängers als auch des Eigentümers zum bestimmungsgemäßen Gebrauch der Verkehrsmittel und - anlagen. Dabei ist auch die teilweise erfolgende Nutzung durch den Leistungsempfänger erfasst, die eine Nutzung durch den Eigentümer zu eigenen Zwecken zulässt. Unter anderer Nutzung sind alle Nutzungsarten zu verstehen, die mit Verkehrsmitteln und -anlagen möglich sind. 13.3 Zu 8.3 (Erlaubnispflicht für bestimmte Fahrten mit Nutzfahrzeugen) Bestimmte Fahrten mit Lastkraftwagen sind Fahrten mit nicht lebenswichtigen Gütern. Dies ergibt sich aus § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 1 StrVerkSiV. Lebenswichtige Interessen i. S. d. § 7 Absatz 1 StrVerkSiV können insbesondere das Freihalten von Straßen (z. B. zur Aufrechterhaltung der Operationsfähigkeit der Streitkräfte) oder ein Mangel an Transportraum zur Beförderung lebenswichtiger Güter (Versorgung der Bevölkerung und der Streitkräfte) sein. 14 Verfahrensablauf und Aufgaben der Verfahrensbeteiligten 14.1 Verfahrensablauf Im Folgenden wird das vorgesehene Verfahren und das Zusammenwirken in der Durchführung zwischen den Einsatzbehörden, der koordinierenden Behörde sowie den Anforderungsbehörden und Bedarfsträgern bzw. Leistungsempfängern dargestellt. 14.1.1 Verfahren bei Anforderung von Verkehrsleistungen oder Überlassung von Verkehrsmitteln zur Sicherstellung von regionalen Güterbeförderungen durch die TOL Die Anforderung von Verkehrsleistungen oder Überlassung von Verkehrsmitteln mittels Leistungsbescheid zur Sicherstellung von regionalen Güterbeförderungen durch die TOL folgt nach dem als Anlage 1 beigefügten Muster- Prozessablaufdiagramm TOL. Etwaige Anpassungen hiervon erfolgen durch die Länder in eigener Zuständigkeit unter Beachtung der geltenden Vorschriften (insbesondere der Regelungen der ABV). 14.1.2 Verfahren bei Anforderung von überregionalen Transportleistungen durch die TOB, Abhilfe durch eine andere Transportorganisation Die Anforderung von Verkehrsleistungen oder Überlassung von Verkehrsmitteln mittels Leistungsbescheids zur Sicherstellung von überregionalen Güterbeförderungen durch die TOB sowie die Abhilfe durch andere Transportorganisationen folgt nach dem als Anlage 2 beigefügten Muster- Prozessablaufdiagramm TOB. 14.1.3 Erlaubnispflicht für bestimmte Fahrten mit Nutzfahrzeugen Bei einem Mangel an Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Anhängern können bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikels 80a GG bestimmte Fahrten mit diesen Nutzfahrzeugen einer Erlaubnispflicht nach den §§ 6 und 7 der StrVerkSiV unterworfen werden. Die dadurch freiwerdende Fahrzeugkapazität ist für lebenswichtige Güterbeförderungen einzuplanen. Sofern das Bundesministerium für Verkehr, das Bundesamt für Logistik und Mobilität in seiner Funktion als koordinierende Behörde oder als Einsatzbehörde TOB oder die Einsatzbehörden der TOL Kenntnisse erlangen, die eine Erlaubnispflicht nach den §§ 6 und 7 der StrVerkSiV erfordern, sind diese der zuständigen höheren Verkehrsbehörde oder, wo solche nicht bestehen, der obersten Verkehrsbehörde der Länder unverzüglich und begründet mitzuteilen (§§ 6, 10 StrVerkSiV). Die Maßnahmen nach der StrVerkSiV setzen neben dem Vorliegen der Voraussetzungen des Artikels 80a GG eine Anwendungsverordnung des Bundesministeriums für Verkehr voraus (§ 11 Absatz 2 StrVerkSiV). Die höheren Verkehrsbehörden oder, wo solche nicht bestehen, die obersten Verkehrsbehörden der Länder haben die Unternehmen des Güterkraftverkehrs über Inhalt und Umfang der Erlaubnispflicht in geeigneter Weise zu informieren. 14.2. Verfahrensvorschriften, Voraussetzungen und Zustellung des Leistungsbescheids 14.2.1 Voraussetzung für den Erlass eines Leistungsbescheids Verkehrsleistungen dürfen mittels Leistungsbescheids gemäß § 3 Absatz 1 i. V. m. § 1 BLG nur angefordert werden, wenn der Bedarf auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln gedeckt werden kann. Eine Bedarfsdeckung, die auf andere Weise nicht erfolgen kann, liegt in dem Fall vor, dass eine „quantitative Mangellage“ an bestimmten Transportkompetenzen/- mitteln besteht, z. B. weil die Ressourcen der Transportunternehmen vollständig ausgelastet sind und daher kein Angebot auf die Nachfrage des Bedarfsträgers erfolgt. Der Fall, in dem ein Bedarf nicht rechtzeitig gedeckt werden kann, liegt vor, wenn die relevanten Verkehrsunternehmen Verkehrsleistungen nicht sofort, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt erbringen könnten, der Bedarfsträger aber bereits vorher eine Leistung benötigt. Der Fall, dass der Bedarf an Verkehrsleistungen nur mit unverhältnismäßigen Mitteln gedeckt werden kann, ist dann gegeben, wenn die geldwerte Gegenleistung nicht im Rahmen der im privaten Geschäftsbereich üblichen Gegenleistung liegt. Die Frage, wann die Preissituation eine Verpflichtung nach dem BLG rechtfertigt, kann nur situationsabhängig unter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und des Leistungspflichtigen beantwortet werden. Die erfolglosen Beschaffungsversuche (grundsätzlich mindestens drei) der anzufordernden Leistung sind durch den Bedarfsträger begründet der TOL- Einsatzbehörde bzw. der koordinierenden Behörde im Rahmen des Anforderungsformulars darzulegen. Im Regelfall werden sich die Bedarfsträger die Verkehrsleistung am Markt selbst beschaffen. Nur wenn der Markt den Bedarf nicht decken kann, die öffentliche Hand aber dringend auf die Verkehrsleistungen angewiesen ist, kann auf eine Verpflichtung nach BLG zurückgegriffen werden. 14.2.2 Zustellung des Leistungsbescheids Der Leistungsbescheid ist dem Leistungspflichtigen zuzustellen (§ 37 Absatz 1 BLG). Für Zustellungen gelten die Vorschriften § 47 BLG i. V. m den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG). In dringenden Fällen kann, soweit eine Zustellung gemäß den §§ 3 bis 5 VwZG nicht möglich ist, die Zustellung durch schriftliche oder fernschriftliche Mitteilung oder – ohne dass die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung nach § 10 VwZG vorzuliegen brauchen – durch öffentliche Bekanntmachung in der Presse, im Rundfunk oder in einer sonstigen ortsüblichen und geeigneten Weise erfolgen. In diesen Fällen gilt die Zustellung mit dem auf die Bekanntgabe folgenden Tag als bewirkt, sofern nicht der Betroffene glaubhaft macht, dass die Bekanntgabe überhaupt nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zu seiner Kenntnis gelangt ist (§ 47 BLG). 14.3 Aufgaben der Verfahrensbeteiligten Im Folgenden werden die Aufgaben der Beteiligten im Verfahrensablauf dargestellt. Die Aufgaben folgen aus den als Anlagen 1 und 2 beigefügten Prozessablaufdiagrammen. Eine abschließende Aufzählung aller Aufgaben ist nicht möglich, da die Erfordernisse an die jeweiligen Situationen anzupassen sind. Im Einzelnen: 14.3.1 Aufgaben der Bedarfsträger  Die Bedarfsträger nach § 6 der ABV richten ihre Anforderung bei lebenswichtigen regionalen Transporten an die zuständigen Einsatzbehörden der Länder. Bei lebenswichtigen überregionalen Transporten ist die Anforderung an das Bundesamt für Logistik und Mobilität in seiner Funktion als koordinierende Behörde zu richten. Für die Anforderung von Verkehrsleistungen oder die Überlassung von Verkehrsmitteln soll das als Anlage 3 beigefügte Muster des Anforderungsformulars verwendet werden.  Wahrnehmung von Mitteilungs- und Informationsverpflichtungen gegenüber der koordinierenden Behörde bzw. der Einsatzbehörde(n) bei jeder erfolgreich erbrachten einmaligen Beförderung, Teilbeförderung einer einmaligen Beförderung und wiederkehrenden Beförderung sowie bei Eintritt von Leistungsstörungen. 14.3.2 Aufgaben der koordinierenden Behörde  Entgegennahme einer Leistungsanforderung an die TOB mittels Anforderungsformular.  Identifikation mehrfach gestellter gleicher Leistungsanforderungen an die TOB durch unterschiedliche Bedarfsträger.  Falls erforderlich, Prüfung der Abhilfe durch eine andere TOL oder einen anderen Verkehrsträger.  Auswahl der Einsatzbehörde(n) und Weiterleitung der Anforderung zur weiteren Bearbeitung an die Einsatzbehörde(n).  Dokumentation der Leistungserbringung aufgrund von Statusberichten der Einsatzbehörden.  Beratung der Einsatzbehörden bei Eintritt von Leistungsstörungen.  Berichterstattung an das Bundesministerium für Verkehr zur Umsetzung von Leistungsanforderungen.  Führen einer Erreichbarkeitsliste der Einsatzbehörden. 14.3.3 Aufgaben der Einsatzbehörden der TOB und TOL  Benennung einer zentralen Ansprechstelle gegenüber der koordinierenden Behörde.  Entsendung einer Verbindungsperson an die koordinierende Behörde nach begründeter Anforderung.  Auswahl eines geeigneten Leistungspflichtigen. Hierbei sind vorrangig Unternehmen der TOB bzw. TOL auszuwählen.  Vorbereitung von Leistungsbescheiden (Muster eines Leistungsbescheids, Anlage 4) zur Verpflichtung der Leistungspflichtigen. Hierbei auch Prüfung und ggf. Bildung von Verbänden im Sinne von § 27 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO); Fahrzeuge sind zu kennzeichnen (Muster einer Fahrzeugkennzeichnung, Anlage 5).  Weiterleitung des vorausgefüllten Leistungsbescheids an die für die Verpflichtung des Leistungspflichtigen zuständige Anforderungsbehörde (§ 2 ABV). Hierbei erfolgt auch die Mitteilung, ob eine Bildung von Verbänden im Sinne von § 27 der StVO notwendig ist.  Überwachung der Leistungserbringung des Leistungspflichtigen auf Grundlage von im Leistungsbescheid vorgesehenen Meldeverpflichtungen des Leistungspflichtigen.  Übermittlung von Informationen zum Beförderungsablauf an den Bedarfsträger bzw. Leistungsempfänger.  Berichtspflicht über Beförderungsablauf an die koordinierende Behörde (unter Verwendung des Muster-Statusberichts, Anlage 6).  Führen einer Erreichbarkeitsliste der Anforderungsbehörden (untere Verkehrsbehörden) in ihrem Zuständigkeitsbereich. Die Erreichbarkeitsliste ist auf Anforderung der koordinierenden Behörde zur Verfügung zu stellen. 14.3.4 Aufgaben der Anforderungsbehörden  Erlass des Leistungsbescheids an den Leistungspflichtigen gemäß Vorgaben der Einsatzbehörden; ggf. Übermittlung von Fahrzeugkennzeichnung, wenn Bildung von Verbänden im Sinne von § 27 der StVO angezeigt ist.  Übermittlung einer Abschrift des erlassenen Leistungsbescheids an die koordinierende Behörde und zuständige Einsatzbehörde.  Mitteilung an die zuständige Einsatzbehörde, falls Informationen bekannt werden, die einer ordnungsgemäßen Leistungserbringung durch den Leistungspflichtigen möglicherweise entgegenstehen.  Benennung einer zentralen Ansprechperson gegenüber der zuständigen TOL- Einsatzbehörde.  Abrechnung der Leistung beim Leistungspflichtigen. 9. Abschnitt Wahrnehmung weiterer Aufgaben 15 Die Einsatzbehörden nehmen ferner wahr: 15.1 Einholung von Auskünften nach § 15 VerkSiG Die Einsatzbehörden haben zur Vorbereitung und Durchführung des VerkSiG, der Rechtsverordnungen auf Grund des VerkSiG sowie der sich aus dieser Verwaltungsvorschrift ergebenden Aufgaben und Maßnahmen die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Die Auskünfte sind grundsätzlich als Einzelauskünfte mündlich, schriftlich oder elektronisch einzuholen. Dabei hat die Einsatzbehörde zuvor zu prüfen, ob in anderen Fachbereichen der eigenen Behörde Kenntnisse und Daten vorhanden sind, die für die Aufgabenerfüllung genutzt werden können. Soweit es sich hierbei um personenbezogene Daten handelt, die zu anderen Zwecken als denen des § 15 VerkSiG erhoben wurden, sind insbesondere die datenschutzrechtlichen Vorgaben für eine zweckändernde Datenverarbeitung zu beachten. Die Einholung von Auskünften ist auf solche Informationen zu beschränken, die für die Einsatzplanung zwingend erforderlich und geboten sind. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind in geeigneter Weise zu schützen. Für die zuständigen Behörden können insbesondere folgende Kenntnisse erforderlich sein:  Unternehmensdaten (z. B. Anschrift, weitere Kontaktdaten),  Anzahl, Transportkompetenzen und Nutzlast der Beförderungsmittel,  Geeignetheit der Fahrer und Zulässigkeit der Fahrzeuge zur Beförderung von Gefahrgut,  Verkehrsteilnahme (Fernverkehr oder Regional- und Verteilerverkehr),  intermodale Kompetenz (Containertransporte, intermodale Umschlaganlagen),  besondere Eigenschaften des Unternehmens (z. B. Lagerhalle, Stellplätze, Notstromaggregat),  Mitgliedschaft in Speditionskooperationen und/oder Verbänden,  Vorhalten von Partnern im intermodalen Verkehr,  Telekommunikationsbevorrechtigungen im Bereich des Festnetzes und des Mobilfunks gem. Telekommunikationsgesetz (TKG). 15.2 Verpflichtungen nach den §§ 13 und 14 VerkSiG in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a der Verkehrssicherstellungsgesetz- Zuständigkeitsverordnung Die Einsatzbehörden nehmen im Zusammenhang mit den in Ziffer 8 dieser Verwaltungsvorschrift genannten Maßnahmen ferner folgende Aufgaben wahr: 15.2.1 Verwahrungspflichten, § 13 VerkSiG Prüfung und Verpflichtung von TOL- und TOB-Unternehmen  zur Annahme und Verwahrung von Schriftstücken, wobei die Kenntnisnahme ihres Inhalts an das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen gebunden werden kann,  zur Annahme und Verwahrung von Fernmeldemitteln und Gegenständen, die der Sicherung der Nachrichtenübermittlung dienen, wobei die Verwendung an das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen gebunden werden kann. 15.2.2 Verkehrsräumung, Standort- und Wegeänderung, § 14 VerkSiG Auf Grund einer Weisung des Bundesministeriums für Verkehr gemäß § 14 Absatz 4 VerkSiG können TOL- und TOB-Unternehmen verpflichtet werden,  Verkehrsmittel zum Schutz an einen zu bezeichnenden Ort zu bringen und dabei einen bestimmten Weg zu benutzen (§ 14 Absatz 1 Satz 1 VerkSiG),  zusätzliche Betriebsstoffe und Ersatzteile mitzuführen (§ 14 Absatz 1 Satz 2 VerkSiG),  Verkehrsmittel am bezeichneten Ort zu belassen oder nur innerhalb eines bestimmten Gebiets zu verwenden (§ 14 Absatz 1 Satz 3 VerkSiG). Die vorgenannten Maßnahmen nach § 14 Absatz 1 Satz 1 - 3 VerkSiG dürfen nur nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes angewandt werden (§ 14 Absatz 5 VerkSiG). 10. Abschnitt Mitwirken von Vereinigungen und Hilfsorganen 16.1 Die Einsatzbehörden können sich der Verbände und Zusammenschlüsse oder Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, die Aufgaben des Güterkraftverkehrs wahrnehmen, mit deren Zustimmung bei der Durchführung einzelner Aufgaben nach dieser Verwaltungsvorschrift bedienen (§ 21 Absatz 2 VerkSiG). 16.2 Gleiches gilt für geeignete Personen als Hilfsorgane für die Wahrnehmung einzelner Aufgaben (§ 21 Absatz 3 VerkSiG). 11. Abschnitt Kosten und Entschädigungen 17 Der Bund trägt die Kosten der Maßnahmen, die den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden durch diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift entstehen, soweit es sich hierbei um Zweckausgaben handelt (§ 25 in Verbindung mit § 17 und § 19 Absatz 1 Nummer 2 VerkSiG). Die dabei anfallenden persönlichen und sächlichen Verwaltungskosten tragen die Länder bzw. die jeweiligen kommunalen Stellen. 18 Die persönlichen und sächlichen Verwaltungskosten sind von den Zweckausgaben wie folgt abzugrenzen: 18.1 Persönliche Verwaltungskosten sind die Kosten für das mit der Durchführung der Verwaltungsvorschrift betraute Verwaltungspersonal, insbesondere Personalkosten der unteren bzw. höheren Verkehrsbehörde, der Gemeinden und Gemeindeverbände. 18.2 Sächliche Verwaltungskosten sind die Kosten für den von den betroffenen Behörden zur Durchführung der Verwaltungsvorschrift verbundenen Sachaufwände (z. B. Ausgaben für Dienstgebäude, Geräte, Geschäftsbedarf). 18.3 Zweckausgaben sind diejenigen Aufwendungen, die nicht unmittelbar die Tätigkeit der damit befassten Behörde betreffen, sondern daneben bei der Verwirklichung des Verwaltungszwecks entstehen. Diese Aufwendungen werden durch die Erfüllung der eigentlichen Sachaufgaben verursacht. Zu den Zweckausgaben zählen danach insbesondere Ausgaben für nach den §§ 20 ff BLG zu zahlende Entschädigungen für angeforderte Leistungen. 19 Für die vom Bund zu tragenden Zweckausgaben (§ 25 Abs 1 VerkSiG) gilt: Die Haushaltsmittel des Bundes werden den Ländern vom Bundesministerium für Verkehr zur Bewirtschaftung zugewiesen. Die mittelbewirtschaftenden Landesbehörden weisen die zuständigen Bundeskassen zur unmittelbaren Auszahlung an. 20 Die mit den Zweckausgaben im Zusammenhang stehenden Einnahmen sind an den Bund abzuführen (§ 25 Absatz 2 Satz 2 VerkSiG). 21 Die erforderlichen Betriebsmittel sind nach VV-BHO zu § 43 anzumelden. 22 Die Landesdienststellen haben hinsichtlich der von ihnen bewirtschafteten Ausgaben des Bundes und der damit zusammenhängenden Einnahmen das Haushaltsrecht des Bundes nach Maßgabe der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Nummer 1.9 zu § 34 BHO anzuwenden. 12. Abschnitt Anlagenverzeichnis  Anlage 1: Prozessablaufdiagramm TOL,  Anlage 2: Prozessablaufdiagramm TOB,  Anlage 3: Muster-Anforderungsformular,  Anlage 4: Muster-Leistungsbescheid,  Anlage 5: Muster-Kennzeichnung von Fahrzeugen der TOL (5a) und TOB (5b),  Anlage 6: Muster-Statusbericht. 13. Abschnitt Inkrafttreten 23 Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 17 des Verkehrssicherstellungsgesetzes (VSG) über die Sicherstellung von Güterbeförderungen auf der Straße (VSGGüVwV) vom 15. Juni 1998 (BAnz. S. 8656) außer Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Begründung A. Allgemeiner Teil Das Verkehrssicherstellungsgesetz (VerkSiG) ist eines der sogenannten Sicherstellungsgesetze, welche im Falle des äußeren Notstandes, insbesondere bei der Feststellung des Verteidigungsfalls, anwendbar werden. Es ist die Ermächtigungsgrundlage, um die für Zwecke der Verteidigung erforderlichen lebenswichtigen Verkehrsleistungen, insbesondere zur Versorgung der Zivilbevölkerung und der Streitkräfte, sicherzustellen. Dazu zählen u. a. Maßnahmen von Bund und Ländern zur Sicherstellung von Güterbeförderungen auf der Straße. Eine entsprechende, auf Grundlage von § 17 VerkSiG vom Bundesministerium für Verkehr erlassene Allgemeine Verwaltungsvorschrift ist in der aktuell geltenden Fassung seit 25.06.1998 in Kraft. I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Die derzeit gültige Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 17 VerkSiG über die Sicherstellung von Güterbeförderungen auf der Straße (VSGGüVwV) weist an verschiedenen Stellen Verfahrensdefizite auf und bedurfte – auch vor dem Hintergrund der geänderten sicherheitspolitischen Ausgangslage – einer Überarbeitung. Mit der Neufassung der Verwaltungsvorschrift werden insbesondere die bislang in der Transportorganisation des Bundes (TOB) und der Länder (TOL) in unterschiedlicher Ausprägung wahrzunehmenden Maßnahmen in der Vorbereitung und Planung zu Friedenszeiten (nicht nachholbare Maßnahmen) vereinheitlicht. Die bislang an verschiedenen Stellen der derzeit gültigen Verwaltungsvorschrift geregelten Maßnahmen zur Sicherstellung von Güterbeförderungen auf der Straße in den Fällen der Artikel 80a bzw. 115a GG werden nunmehr gebündelt dargestellt. Die Grundlage für die Berechnung der in Friedenszeiten für die TOB und TOL einzuplanenden LKW-Kapazitäten wurde überarbeitet und auch die Planungsgrößen neu festgelegt. Um das Zusammenwirken der TOB und der TOL bestmöglich sicherzustellen, nimmt das Bundesamt für Logistik und Mobilität auch koordinierende Aufgaben im Zusammenspiel mit den Ländern im Gesamtprozess der Sicherstellung des Güterverkehrs auf der Straße wahr. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Nach einem Abschnitt 1 mit Vorbemerkungen werden in Abschnitt 2 die bisher an verschiedenen Stellen vorhandenen Regelungen zu den TOB und TOL nunmehr gebündelt dargestellt. Abschnitt 3 stellt die bisher an verschiedenen Stellen dargestellten Verfahrensbeteiligten und Zuständigkeiten gebündelt dar. In Abschnitt 4 werden die bisher an verschiedenen Stellen vorhandenen Regelungen zur Sicherstellung von Güterbeförderungen gebündelt dargestellt. Abschnitt 5 betrifft die konkreten Planungen der TOB und TOL in Friedenszeiten. Die in der bisherigen Fassung vorgesehene Grundlage zur Berechnung der einzuplanenden LKW- Kapazitäten für die Transportorganisationen wurde überarbeitet. Die einzuplanenden LKW- Kapazitäten richteten sich bisher nach dem täglichen Güterbedarf insbesondere zur Versorgung der Bevölkerung und der Streitkräfte. Zur Berechnung der LKW-Kapazitäten für die TOB und TOL wird nunmehr der empfohlene Grundnahrungsmittelvorrat pro Person gemäß Vorratstabelle des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat herangezogen. Die nunmehr einzuplanende Gesamtkapazität wurde auf insgesamt 435.000 Tonnen erhöht (bislang: 282.500 Tonnen), wovon 145.000 Tonnen auf die TOL entfallen und 290.000 Tonnen auf die TOB. Abschnitt 6 regelt die Vorbereitungen für die TOL. Um eine verzugs- und reibungslose Umsetzung der Maßnahmen zur Sicherstellung des Güterverkehrs im Spannungs- und Verteidigungsfall zu gewährleisten, sind bereits zu Friedenszeiten vorbereitende Maßnahmen erforderlich. Hierbei wird auch weiterhin zwischen nicht nachholbaren Maßnahmen, die bereits zu Friedenszeiten wahrzunehmen sind, und nachholbaren Maßnahmen, die erst zu einem bestimmten Zeitpunkt umzusetzen sind, unterschieden. Die nachholbaren Maßnahmen in der TOL wurden mit den nachholbaren Maßnahmen der TOB harmonisiert. Abschnitt 7 regelt die Vorbereitungen für die TOB. Auch im Bereich der Vorbereitungen für die TOB wird unverändert zwischen nicht nachholbaren Maßnahmen und nachholbaren Maßnahmen unterschieden. Die bislang in der TOB als nicht nachholbare Maßnahme bereits in Friedenszeiten vorgesehene Unterstützung der TOB-Unternehmen bei der Unabkömmlichstellung im Spannungs- und Verteidigungsfall und entsprechende Veranlassung der Unabkömmlichstellung als vorschlagsberechtigte Behörde bei den zuständigen Wehrersatzbehörden ist nach der Änderung des Wehrpflichtgesetzes (WPflG) erst im Spannungs- und Verteidigungsfall vorgesehen. Insoweit wurde die Maßnahme nunmehr den nachholbaren Maßnahmen zugeordnet. Abschnitt 8 konkretisiert die Umsetzung der in Abschnitt 4 aufgezählten Maßnahmen. Die nun erfolgte Bündelung der Ausführungen in einem Abschnitt wurde aufgeteilt in Begriffsbestimmungen (Ziffer 13), den Prozessablauf anhand von Muster- Prozessschaubildern und die sich aus dem Prozessablauf ergebenden Aufgaben der Verfahrensbeteiligten (Ziffer 14). Die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Muster- Prozessdiagramme für die TOL und TOB stellen das vorgesehene Verfahren und das Zusammenwirken in der Durchführung zwischen den Einsatzbehörden, der koordinierenden Behörde sowie den Anforderungsbehörden und Bedarfsträgern bzw. Leistungsempfängern dar. In Abschnitt 9 wird die Ausgestaltung der von den Einsatzbehörden wahrzunehmenden weiteren Aufgaben im Vergleich zur bisherigen Fassung in Ziffer 15.1 (Einholung von Auskünften nach § 15 VerkSiG) bzw. in Ziffer 15.2 (Verwahrungspflichten gem. § 13 VerkSiG und Verkehrsräumung, Standort- und Wegeänderung gem. § 14 VerkSiG) weiter konkretisiert. Abschnitt 10 nimmt Bezug auf § 21 Absatz 2 und 3 VerkSiG und eröffnet den Einsatzbehörden die Möglichkeit, den Sachverstand von Körperschaften und Verbänden mit deren Zustimmung zu nutzen. Die Verantwortlichkeit der zuständigen Einsatzbehörde bleibt hiervon unberührt. Abschnitt 11 betrifft die Kostentragung bzw. Entschädigung. Abschnitt 12 enthält das Anlagenverzeichnis, das in der bisherigen Fassung überarbeitet wurde. Mit den Anlagen 1 und 2 werden erstmalig die in den Abschnitten 4 und 8 beschriebenen Aufgaben und Verfahren als Prozessschaubilder übersichtlich dargestellt. Die in den Anlagen 3 bis 6 aufgeführten Muster dienen der Unterstützung der Aufgabenwahrnehmung, weil ein Verwaltungshandeln kurzfristig und in ungeübter Weise erforderlich werden kann. Abschnitt 13 regelt das Inkrafttreten dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift sowie das Außerkrafttreten der VSGGüVwV vom 15. Juni 1998. III. Alternativen Keine. IV. Rechtsetzungskompetenz Die Rechtsetzungskompetenz folgt aus Artikel 85 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit § 19 Absatz 5 Satz 1 VerkSiG und Artikel 86 GG in Verbindung mit § 19 Absatz 6 VerkSiG. V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Die VSGGüVwV beruht nicht auf der Umsetzung des Rechts der Europäischen Union und steht den Belangen der Europäischen Union nicht entgegen. VI. Folgen der Änderung 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Fragen der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung werden von der VSGGüVwV nicht berührt. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Die VSGGüVwV berührt keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Zu Haushaltsausgaben, die nicht den Erfüllungsaufwand betreffen, können aufgrund der Unvorhersehbarkeit und der Tragweite von Maßnahmen im Anwendungsfall des VerkSiG keine Aussagen getroffen werden. Mehrbedarfe sind finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan auszugleichen. 4. Erfüllungsaufwand 4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. 4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Keiner. 4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Durch die Neufassung der Verwaltungsvorschrift entsteht kein neuer Erfüllungsaufwand für die Verwaltung, da lediglich bestehende Regelungen angepasst beziehungsweise das Verwaltungsverfahren konkretisiert wird. Da weder der Ereignisfall in der Art des Eintritts oder in dem Ausmaß abzuschätzen noch die Häufigkeit von Ereignisfällen vorhersehbar ist, ist ein Erfüllungsaufwand des Bundesamtes für Logistik und Mobilität zur Durchführung von Maßnahmen zur Sicherstellung von Güterbeförderungen auf der Straße im Anwendungsfall des Verkehrssicherstellungsgesetzes nicht darstellbar. 5. Weitere Kosten Keine. 6. Weitere Folgen der Änderung Keine. B. Besonderer Teil Zu den Vorschriften im Einzelnen: Zu Abschnitt 1 (Vorbemerkungen) In Umsetzung des § 17 VerkSiG gewährleistet die Verwaltungsvorschrift eine einheitliche und abgestimmte Planung und Vorbereitung sowie Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung von Verkehrsleistungen im Bereich des Güterverkehrs auf der Straße durch Bund und Länder. Vom Bund werden die überregionalen, von den Ländern die regionalen Aufgaben auf dem Gebiet des Straßenverkehrs wahrgenommen. Die Länder führen die Vorschriften im Auftrag des Bundes aus. Die Verwaltungsvorschrift beschreibt das vorgesehene Verfahren, die Zuständigkeiten und das Zusammenwirken zwischen beteiligten Behörden von Bund und Ländern. Der verwendete Begriff der Streitkräfte umfasst zum einen die gesamte Bundeswehr unter Einschluss der Bundeswehrverwaltung. Eine Versorgung ausschließlich der Streitkräfte („Truppe“) in unmittelbarer Form könnte deren Funktionsfähigkeit nicht gewährleisten. Zum anderen umfasst der Begriff auch die verbündeten Streitkräfte; bei diesen kommt es darauf an, dass sie sich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Der Grund des Aufenthaltes ist unerheblich. Bei Erlass des Verkehrssicherstellungsgesetzes war Westdeutschland Frontstaat, und im Falle eines bewaffneten Konfliktes hätte die militärische Verteidigung zu großen Teilen neben der Bundeswehr von stationierten Verbänden der USA, Großbritanniens und Frankreichs gewährleistet werden müssen. Weitere Streitkräfte auch aus den Reihen der übrigen NATO-Verbündeten wären erst später eingetroffen und hätten die ihnen im Rahmen der Verteidigungsplanung zugewiesene Raumverantwortung übernehmen müssen. Das NATO-Truppenstatut hat entsprechend in Artikel 1 Ziffer 1 Buchstabe e festgelegt, dass es sich bei der Feststellung eines Aufnahmestaates um einen solchen handelt, in dem sich die Truppe oder das Gefolge befinden, und es auf eine Festlegung in Form von Stationierung oder Durchreise nicht ankommt. In diesem Sinne kann auch das nachgeordnete Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut verstanden werden, dass also die Stationierung eine besondere Ausformung des Aufenthaltes darstellt und aus ihrer Natur heraus mit besonderen Unterstützungsleistungen verbunden ist, dass aber auch die bloße Durchreise für die NATO-Mitgliedstaaten von Bedeutung und dementsprechend zu unterstützen ist. Eine rechtliche Unterscheidung zwischen dauerhaft stationierten und durchreisenden Truppen für die jeweilige Unterstützung findet nicht statt, und die Art der Unterstützung bemisst sich am jeweiligen Bedarf, welcher rein tatsächlich von der Art und der Dauer des Aufenthaltes abhängt. Für die Gleichbehandlung mit den eigenen Streitkräften besteht in Artikel 47 Absatz 1 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut eine Verpflichtung zur unterschiedslosen Behandlung bei Lieferungen und Leistungen der verbündeten Streitkräfte gegenüber der Bundeswehr. Sofern und soweit Verkehrsleistungen für die Bundeswehr für Verteidigungszwecke angefordert werden können, muss dies auch für verbündete Streitkräfte gelten. Der Gesetzeswortlaut von § 1 Absatz 1 VerkSiG trifft keine Einschränkungen. Auch die Gesetzesbegründung (vgl. Bundestags-Drucksache IV/894 zum VerkSiG) bezieht im Bundesgebiet stationierte verbündete Streitkräfte ausdrücklich mit ein. Eine differenziertere Erläuterung war dem Gesetzgeber seinerzeit nicht möglich; die heutige Lage mit Deutschland als logistischer Drehscheibe insbesondere zu Gunsten der östlichen Bündnispartner entwickelte sich erst mit Beginn des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine im Jahr 2014 (Annexion der Krim). Der offene Begriff der Streitkräfte und die Absicht des Gesetzgebers zur völkervertragskonformen Einbeziehung auch verbündeter Streitkräfte sind damit maßgeblich für die Klarstellung. Zu Abschnitt 2 (Transportorganisationen) In Abschnitt 2 werden die bisher an verschiedenen Stellen vorhandenen Regelungen zu den Transportorganisationen des Bundes (TOB) und der Länder (TOL) nunmehr gebündelt dargestellt. Zu Ziffer 1 Lebenswichtige Gütertransporte sind solche, die für die Aufrechterhaltung der Versorgung der Streitkräfte, der Bevölkerung und Wirtschaft auch unter besonderen Umständen nicht verzichtbar sind. Zu Ziffer 3 und 4 Überregionale Gütertransporte im Sinne der Verwaltungsvorschrift sind Gütertransporte im Fernbereich, soweit die Transporte über den Bereich eines Bundeslandes hinausgehen (In- und Ausland) und mehr als 150 km betragen. Regionale Gütertransporte im Sinne der Verwaltungsvorschrift sind Gütertransporte im Nah- und Regionalbereich, die nicht über den Bereich eines Bundeslandes hinausgehen, sowie Transporte im Nah- und Regionalbereich bis 150 km, die über den Bereich eines Bundeslandes hinausgehen (In- und Ausland). Die Kilometerangaben beziehen sich auf die Entfernung (Luftlinie) vom Startort zum Zielort. Zu Abschnitt 3 (Verfahrensbeteiligte und Zuständigkeiten) Abschnitt 3 stellt die bisher an verschiedenen Stellen dargestellten Verfahrensbeteiligten und Zuständigkeiten gebündelt dar. Zu Ziffer 5 und 7.1 Als Einsatzbehörde der TOB agiert das Bundesamt für Logistik und Mobilität auf Grund einer Übertragung durch das Bundesministerium für Verkehr gemäß § 19 Absatz 3 Satz 1 VerkSiG. Die Übertragung dieser Aufgabe wurde im Verkehrsblatt bekannt gemacht (VkBl. 1996 S. 558). Zu Ziffer 7.4 Durch die Implementierung einer koordinierenden Rolle des Bundesamtes für Logistik und Mobilität im Gesamtprozess der Sicherstellung des Güterverkehrs auf der Straße wird das Zusammenwirken der TOB und TOL weiter verbessert und Aufgaben, die bisher nicht zugeordnet waren, werden nunmehr von der koordinierenden Behörde übernommen. Durch die zentrale Stellung steht nun in dem Verfahren eine jederzeit auskunftsfähige Stelle im Sinne eines „Single Point of Contact“ zur Verfügung. Eine entsprechende koordinierende Rolle des Bundesamtes für Logistik und Mobilität ist bereits in der Gesetzesbegründung zum Verkehrssicherstellungsgesetz (Bundestags-Drucksache IV/ 894 vom 14. Januar 1963) angelegt. Zu Abschnitt 4 (Sicherstellung von Güterbeförderungen auf der Straße) In Abschnitt 4 werden die bisher an verschiedenen Stellen vorhandenen Regelungen zur Sicherstellung von Güterbeförderungen gebündelt dargestellt. Das bislang vorgesehene abgestufte Verfahren zur Sicherstellung ist explizit nicht mehr vorgesehen. Die Wahl der Maßnahmen zur Sicherstellung des Güterverkehrs erfolgt einzelfallbezogen unter Beachtung des Grundsatzes des Übermaßverbotes (§ 16 Absatz 2 VerkSiG). Danach dürfen der Verkehrsablauf und die Entwicklung der Verkehrsunternehmen nicht mehr beeinträchtigt werden, als dies im übergeordneten Verteidigungsinteresse notwendig ist. Die bislang als „erste Stufe“ vorgesehene vorrangige Sicherstellung von Güterbeförderungen durch Frachtvertrag zwischen Bedarfsträger und Transportunternehmen bedarf als Regelfall und Grundvoraussetzung für eine Inanspruchnahme eines Unternehmens nach dem Bundesleistungsgesetz keiner gesonderten Regelung. Voraussetzung für die Sicherstellung von Transportleistungen nach dem Bundesleistungsgesetz ist, dass ein Frachtvertrag zwischen dem Bedarfsträger und dem Transportunternehmen für ein konkretes Transportvorhaben nicht zustande gekommen ist oder auf vertraglichem Wege nicht mehr, jedenfalls nicht zügig genug durchgeführt werden kann. Die Einsatzbehörden können mit ihren besonderen Kenntnissen der Unternehmen der TOB und TOL bei dem Abschluss von Frachtverträgen jedoch beratend unterstützen. Die endgültige Auswahl des mit der Beförderung zu beauftragenden Transportunternehmens obliegt dem Bedarfsträger selbst. Hierbei sind die Regeln für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen zu beachten. Der bislang in der VSGGüVwV als „ultima ratio“ nach gesonderter Weisung des Bundesministeriums für Verkehr vorgesehene Betrieb von staatlich geführten Transportkolonnen der TOB (sog. regiegeführte TOB) zur Sicherstellung des Güterverkehrs auf der Straße wurde ersatzlos gestrichen. Im Rahmen des Betriebs von staatlich geführten Transportkolonnen war unter Anwendung des Bundesleistungsgesetzes und des Gesetzes zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung (Arbeitssicherstellungsgesetz) vorgesehen, Transportunternehmen der TOB organisatorisch und personell in die behördliche Struktur des Bundesamtes für Logistik und Mobilität einzugliedern. Der im Rahmen des Inkrafttretens der VSGGüVwV im Jahr 1988 vorgesehene Eigenbetrieb von Straßenkolonnen ist vor dem Hintergrund des seither gewachsenen Verkehrsmarkts weder erforderlich, am Markt vermittelbar noch im Anwendungsfall praktisch umsetzbar und war daher als Maßnahme zu streichen. Der ursprünglich ebenfalls vorgesehene Eigenbetrieb im Bereich der TOL mittels sogenannter Einsatzkolonnen der TOL wurde bereits im Rahmen der letzten Überarbeitung der VSGGüVwV 1998 gestrichen. Zu Ziffer 8.1 Für die Leistungspflicht von Besitzern, die nicht zugleich Eigentümer sind, ist es unerheblich, welches Rechtsgeschäft dem Erwerb des Besitzes zugrunde liegt, z. B. Miete, Leasing. Zu Ziffer 8.3 Die Maßnahmen nach der Verordnung zur Sicherstellung des Straßenverkehrs (StrVerkSiV) setzen neben dem Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 80a GG eine Anwendungsverordnung des Bundesministeriums für Verkehr voraus (§ 11 Absatz 2 StrVerkSiV). Zu Ziffer 8.4 Zur Sicherstellung von Güterbeförderungen auf der Straße können sich weitere Maßnahmen, insbesondere durch die StrVerkSiV sowie weiterer Rechtsverordnungen nach § 1 VerkSiG ergeben. Zu Abschnitt 5 (Planungen der TOB und TOL) Zu Ziffern 9.1 bis 9.7 Die Planungsgröße für die in Friedenszeiten einzuplanenden LKW-Kapazitäten orientiert sich am täglichen Güterbedarf, insbesondere zur Versorgung der Bevölkerung und der Streitkräfte. Die in der bisherigen Fassung vorgesehene Grundlage zur Berechnung der einzuplanenden LKW-Kapazitäten für die Transportorganisationen war nicht zuletzt aufgrund der zwischenzeitlich aufgehobenen Ernährungsbewirtschaftungsverordnung zu überarbeiten. Zur Berechnung der LKW-Kapazitäten für die TOB und TOL wird nunmehr der empfohlene Grundnahrungsmittelvorrat pro Person gemäß Vorratstabelle des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat als Orientierung herangezogen. Zusätzlich erfolgt ein Planungsaufschlag zur Berücksichtigung weiterer lebenswichtiger Güter zur Versorgung der Bevölkerung, der Streitkräfte und der Wirtschaft. Im Vergleich zur bisherigen Planungsgröße von insgesamt 282.500 Tonnen werden nunmehr insgesamt 435.000 Tonnen für die TOB und TOL in Friedenszeiten eingeplant. In Anlehnung an das bisherige Verhältnis werden die insgesamt einzuplanenden 435.000 Tonnen zu 1/3 durch die TOL (= 145.000 Tonnen) und zu 2/3 durch die TOB (= 290.000 Tonnen) abgedeckt. Die LKW-Kapazitäten dienen als Planungsrahmen zur gezielten Vorbereitung auf Einsatzlagen bereits in Friedenszeiten. Auf Basis der einzuplanenden LKW-Kapazitäten sowie unter Berücksichtigung der ergänzenden Vorgaben in Ziffer 9.7 und 9.8 erfolgt in Friedenszeiten eine Vorauswahl von TOL- und TOB-Unternehmen. Die in Friedenszeiten getroffene Auswahl ist weder abschließend noch für eine Einsatzlage bindend. Zu Ziffern 9.8 und 9.9 In Ergänzung der bislang bei den Planungen der TOB und TOL zu berücksichtigenden LKW- Kapazitäten werden nunmehr bei der Planung neben der regionalen Verteilung insbesondere auch Transportkompetenzen der Unternehmen berücksichtigt. Die Länder stimmen die jeweilige Gewichtung der einzelnen Transportkompetenzen im Hinblick auf die insgesamt für das Land einzuplanende LKW-Kapazität kontinuierlich mit dem Bundesamt für Logistik und Mobilität ab. Zu Abschnitt 6 (Vorbereitungen für die TOL) Um eine verzugs- und reibungslose Umsetzung der Maßnahmen zur Sicherstellung des Güterverkehrs im Spannungs- und Verteidigungsfall zu gewährleisten, sind bereits zu Friedenszeiten vorbereitende Maßnahmen erforderlich. Hierbei wird auch weiterhin zwischen nicht nachholbaren Maßnahmen, die bereits zu Friedenszeiten wahrzunehmen sind, und nachholbaren Maßnahmen, die erst zu einem bestimmten Zeitpunkt umzusetzen sind, unterschieden. Die Wahrnehmung von nachholbaren Maßnahmen kann über den Zivilen Alarmplan ausgelöst werden. Zu Ziffer 10.1 Bislang erfolgte die Auswahl der Unternehmen für die TOL ausschließlich behördenintern und ohne Kenntnisse der Unternehmen. Nunmehr werden – in Angleichung an die nicht nachholbaren Maßnahmen in der TOB – bereits zu Friedenszeiten die Unternehmen der TOL und deren ausgewählte Führungskräfte über die wahrzunehmenden Aufgaben unterrichtet. Die Auswahl der Unternehmen der TOB und TOL erfolgt in enger Abstimmung zwischen dem Bundesamt für Logistik und Mobilität und den Ländern. Im Rahmen der als nicht nachholbare Maßnahme vorgesehenen Unterrichtung der Unternehmen und deren ausgewählter Führungskräfte über die wahrzunehmenden Aufgaben erfolgt im Sinne einer frühzeitigen Sensibilisierung und Vorbereitung der Unternehmen auch bereits eine Information über mögliche nachholbare Maßnahmen der VSGGüVwV. Die friedensmäßigen Vorbereitungen der Ziffer 10.1.1 (nicht nachholbare Maßnahmen) können auch weiterhin auf Antrag eines Landes und entsprechender Anweisung durch das Bundesministerium für Verkehr ganz oder teilweise durch das Bundesamt für Logistik und Mobilität erledigt werden. Hiervon machen derzeit alle Länder Gebrauch. Die Möglichkeit der Übernahme der friedensmäßigen Vorbereitungen der TOL durch das Bundesamt für Logistik und Mobilität betrifft ausdrücklich nicht die nachholbaren Maßnahmen der Ziffer 10.2. Um eine notwendige Kontinuität in den friedensmäßigen Vorbereitungen sicherzustellen, ist die Abkehr von der Aufgabenübernahme der friedensmäßigen Vorbereitungen durch das Bundesamt für Logistik und Mobilität zwischen dem Land und dem Bundesministerium für Verkehr einvernehmlich abzustimmen. Zu Ziffer 10.2 Die nachholbaren Maßnahmen in der TOL werden – nach Abkehr von der bislang rein behördeninternen Einplanung von Unternehmen für die TOL – mit den nachholbaren Maßnahmen der TOB harmonisiert. Den konkreten Zeitpunkt der Ausführung von nachholbaren Maßnahmen legt das Bundesministerium für Verkehr im Benehmen mit den Ländern fest (s. Ziffer 10.2.1). Liegen im Zeitpunkt der Ausführung von nachholbaren Maßnahmen die Voraussetzungen für die Sicherstellung von Arbeitsleistungen nach § 3 des Arbeitssicherstellungsgesetzes (ASG) nicht vor, erfolgt eine Empfehlung an die Unternehmen, im Sinne von § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 ASG möglicherweise fehlenden bzw. zusätzlichen Bedarf an Arbeitskräften, für die im Falle des § 3 ASG Maßnahmen nach § 2 Nummer 2 und 3 ASG möglich sind, festzustellen und bei der zuständigen Agentur für Arbeit anzumelden, wenn der Arbeitskräftebedarf nach Eintritt der Voraussetzungen des § 3 ASG voraussichtlich nicht oder nicht rechtzeitig festgestellt und angemeldet werden kann und deswegen die Deckung des Arbeitskräftebedarfs gefährdet wird (§ 1 Absatz 2 der Verordnung über die Feststellung und Deckung des Arbeitskräftebedarfs nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz (ArbSV)). Liegen im Zeitpunkt der Ausführung von nachholbaren Maßnahmen die Voraussetzungen des § 3 ASG vor, erfolgt eine Empfehlung an die Unternehmen, möglicherweise fehlenden bzw. zusätzlichen Bedarf an Arbeitskräften, für die im Falle des § 3 ASG Maßnahmen nach § 2 Nummer 2 und 3 ASG möglich sind, festzustellen und bei der zuständigen Agentur für Arbeit anzumelden (§ 1 Absatz 1 ArbSV). Darüber hinaus kommt die bislang bei der TOL nicht vorgesehene Unterstützung der TOL- Unternehmen bei der Unabkömmlichstellung von Personal für Spannungszeiten und für den Verteidigungsfall (vgl. § 13 WPflG i. V. m. der UkV) in Betracht. Die Maßnahme wurde den nachholbaren Maßnahmen zugeordnet, da nach einer Änderung des WPflG die Veranlassung der Unabkömmlichstellung durch die vorschlagsberechtigte Behörde erst im Spannungs- und Verteidigungsfall vorgesehen ist. Vorschlagsberechtigte Behörde für die TOL sind die obersten Verkehrsbehörden, soweit nicht abweichend hiervon eine andere Behörde bestimmt wurde (§ 1 Absatz 1 Nummer 8, Absatz 2, Absatz 3 UkV). Je nach Einsatzlage kann es erforderlich sein, weitere, derzeit noch nicht bestimmbare nachholbare Maßnahmen festzulegen. Hierzu sieht Ziffer 10.2.4 vor, dass weitere Maßnahmen im Benehmen mit den TOL-Einsatzbehörden durch das Bundesministerium für Verkehr angewiesen werden können. Das Bundesamt für Logistik und Mobilität wird über die Maßnahmen seitens des Bundesministeriums für Verkehr informiert. Zu Abschnitt 7 (Vorbereitungen für die TOB) Auch im Bereich der Vorbereitungen für die TOB wird unverändert zwischen friedenszeitlichen Vorbereitungsmaßnahmen (nicht nachholbare Maßnahmen) und Maßnahmen, die erst zu einem bestimmten Zeitpunkt zu ergreifen sind (nachholbare Maßnahmen), unterschieden. Die Wahrnehmung von nachholbaren Maßnahmen kann über die Zivile Alarmplanung ausgelöst werden. Zu Ziffer 11.1 Die friedenszeitlichen Vorbereitungsmaßnahmen in der TOB und TOL wurden vereinheitlicht. Insoweit kann in Ziffer 11.1 vollumfänglich auf die nicht nachholbaren Maßnahmen der TOL verwiesen werden. Darüber hinaus bereiten die Einsatzbehörden der TOB und TOL bereits in Friedenszeiten Muster-Leistungsbescheide vor, um in einer Einsatzlage möglichst zügig und ohne Zeitverluste Leistungsbescheide an die Anforderungsbehörden übermitteln zu können. Grundlage hierfür bildet der als Anlage 4 dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift beigefügte Muster-Leistungsbescheid. Zu Ziffer 11.2 Die bislang in der TOB als nicht nachholbare Maßnahme bereits in Friedenszeiten vorgesehene Unterstützung der TOB-Unternehmen bei der Unabkömmlichstellung im Spannungs- und Verteidigungsfall und entsprechende Veranlassung der Unabkömmlichstellung als vorschlagsberechtigte Behörde bei den zuständigen Wehrersatzbehörden ist nach der Änderung des WPflG erst im Spannungs- und Verteidigungsfall vorgesehen. Insoweit wurde die Maßnahme nunmehr den nachholbaren Maßnahmen zugeordnet. Vorschlagsberechtigte Behörde für die TOB ist das Bundesamt für Logistik und Mobilität (§ 1 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 3 der UkV). Zu Abschnitt 8 (Durchführung) Abschnitt 8 konkretisiert die Umsetzung der in Abschnitt 4 aufgezählten Maßnahmen. Die nun erfolgte Bündelung der Ausführungen in einem Abschnitt wurde aufgeteilt in Begriffsbestimmungen (Ziffer 13), den Prozessablauf anhand von Muster- Prozessschaubildern und die sich aus dem Prozessablauf ergebenden Aufgaben der Verfahrensbeteiligten (Ziffer 14). Zu Ziffer 14 Der Verfahrensablauf mit dem Bundesamt für Logistik und Mobilität in der Funktion der koordinierenden Behörde sowie den Einsatzbehörden der TOB und TOL als Bindeglied zwischen Bedarfsträger und Anforderungsbehörde wird den besonderen Verhältnissen im Fall des Art. 80a GG gerecht und gewährleistet ein einheitliches und geordnetes Verfahren zur Sicherstellung von lebensnotwendigen Gütertransporten auf der Straße unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten nach den einschlägigen Rechtsvorschriften. Die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Muster-Prozessdiagramme für die TOB und TOL stellen das vorgesehene Verfahren und das Zusammenwirken in der Durchführung zwischen den Einsatzbehörden, der koordinierenden Behörde sowie den Anforderungsbehörden und Bedarfsträgern bzw. Leistungsempfängern dar. Die aufgeführten Muster sind lediglich als solche Bestandteile dieser Verwaltungsvorschrift und werden im Bereich der TOL durch die Länder in eigener Zuständigkeit unter Beachtung der geltenden Vorschriften umgesetzt. Die Prozessdiagramme können in Form und Inhalt verändert werden, insbesondere auch an eine geänderte Rechtslage angepasst werden. Zu Ziffer 14.2.2 Ausführungen zur Zustellung des Leistungsbescheids sind rein deklaratorischer Art und wurden aufgrund des unmittelbaren Sachzusammenhangs aufgenommen. Für die Zustellungen gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes mit besonderer Maßgabe des § 47 des Bundesleistungsgesetzes für dringende Fälle, soweit eine Zustellung gemäß den §§ 3 bis 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes nicht möglich ist. Zu Ziffer 14.3 Mit Ziffer 14.3. werden die Aufgaben der Verfahrensbeteiligten aufgelistet. Eine abschließende Aufzählung aller Aufgaben ist nicht möglich, da die Erfordernisse an die jeweiligen Situationen anzupassen sind. Zu Abschnitt 9 (Wahrnehmung weiterer Aufgaben) Die Ausgestaltung der von den Einsatzbehörden wahrzunehmenden weiteren Aufgaben im Bereich wird im Vergleich zur bisherigen Fassung in Ziffer 15.1 (Einholung von Auskünften nach § 15 VerkSiG) bzw. in Ziffer 15.2 (Verwahrungspflichten gem. § 13 VerkSiG und Verkehrsräumung, Standort- und Wegeänderung gem. § 14 VerkSiG) weiter konkretisiert. Zu Ziffer 15.1 Um ein einheitliches Vorgehen in der TOB und TOL bei der Einholung von Auskünften bei Unternehmen sicherzustellen, enthält Ziffer 15.1 nunmehr einen (nicht abschließenden) Katalog an Auskünften, deren Kenntnisse in der Vorbereitung zu Friedenszeiten bzw. in der Durchführung erforderlich sein können. Eine abschließende Aufzählung der Auskünfte ist nicht möglich, da die Erfordernisse zur Auskunftserteilung an die jeweilige (Not-)Situation anzupassen sind. Die Erteilung einer Auskunft ist keine Leistung im Sinne des Verkehrssicherstellungsgesetztes; sie ist daher auch nicht entschädigungspflichtig. Soweit personenbezogene Daten erhoben und gespeichert werden, sind diese gemäß Art. 17 Absatz 1 Buchstabe a Datenschutz-Grundverordnung zu löschen, sobald ihre Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Verkehrssicherstellungsgesetz nicht mehr erforderlich ist. Die von den Auskunftspflichtigen erlangten Daten unterliegen der Datenschutz- Grundverordnung, den Datenschutzvorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (sofern personenbezogen oder -beziehbar) und auch regelmäßig dem Betriebs- und Geschäftsgeheimnis nach § 30 Verwaltungsverfahrensgesetz. Eine Weitergabe der Daten an andere Stellen ist daher ohne Einwilligung des Betroffenen grundsätzlich nicht gestattet; gesetzliche Ausnahmen ergeben sich vor allem aus der Abgabenordnung (z. B. §§ 93, 105 AO) und der Strafprozessordnung (z. B. §§ 98a, 161, 163 StPO) sowie auch aus § 25 des Bundesdatenschutzgesetzes). Dies gilt nicht, sofern die Einholung von Auskünften im Rahmen der Unterrichtung der Unternehmen als nicht nachholbare Maßnahme erfolgt ist und die Länder von der Übertragung dieser Aufgabe auf das Bundesamt für Logistik und Mobilität Gebrauch gemacht haben. Die durch das Bundesamt für Logistik und Mobilität eingeholten Auskünfte werden den Ländern zur Verfügung gestellt. Zu Abschnitt 10 (Mitwirken von Vereinigungen und Hilfsorganen) § 21 Absatz 2 und 3 VerkSiG eröffnet den Einsatzbehörden die Möglichkeit, den Sachverstand von Körperschaften und Verbänden mit deren Zustimmung zu nutzen. Mit der Wahrnehmung einzelner Aufgaben können zudem fachlich geeignete Personen – z. B. bei Behörden eines anderen Verwaltungszweiges oder bei Verkehrsunternehmen – mit deren Zustimmung betraut werden. Die Verantwortlichkeit der zuständigen Einsatzbehörde bleibt hiervon unberührt. Zu Abschnitt 11 (Kosten und Entschädigungen) Der Abschnitt betrifft die Kostenteilung zwischen Bund und Ländern gemäß Artikel 104a GG und § 25 VerkSiG. Zu Abschnitt 12 (Anlagenverzeichnis) Das Anlagenverzeichnis in der bisherigen Fassung wurde überarbeitet. Mit den Anlagen 1 und 2 werden erstmalig die in den Abschnitten 4 und 8 beschriebenen Aufgaben und Verfahren als Prozessschaubilder übersichtlich dargestellt. Die in den Anlagen 3 bis 6 aufgeführten Muster dienen der Unterstützung der Aufgabenwahrnehmung, weil ein Verwaltungshandeln kurzfristig und in ungeübter Weise erforderlich werden kann. Die aufgeführten Muster sind lediglich als solche Bestandteile dieser Verwaltungsvorschrift. Sie können in Form und Inhalt verändert werden, insbesondere auch an eine neue Rechtslage angepasst werden. Die Zustimmung des Bundesrates ist hierfür nicht erforderlich. Zu Abschnitt 13 (Inkrafttreten) Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der neugefassten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift sowie das Außerkrafttreten der VSGGüVwV vom 15. Juni 1998. [zur Zustimmung des Bundesrates] Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift bedarf gemäß Artikel 85 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz der Zustimmung des Bundesrates, weil durch diese eine einheitliche Ausführung des VerkSiG im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung geregelt werden soll (§ 19 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 5 VerkSiG). Anlage 1: Verfahren der Transportraumbeschaffung mittels TOL einschließlich Kommunikationswege Anlage 2: Verfahren der Transportraumbeschaffung mittels TOB / Abhilfe durch andere Transportorganisation einschließlich Kommunikationswege Anlage 3: Muster-Formular zur Anforderung von Verkehrsleistungen nach dem Bundesleistungsgesetz (BLG) in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 17 des Verkehrssicherstellungsgesetzes über die Sicherstellung von Güterbeförderungen auf der Straße (VSGGüVwV) Wichtiger Hinweis – bitte eine Alternative auswählen: Bei der angeforderten Leistung handelt es sich vorrangig um lebenswichtige 1 regionale Gütertransporte im Nah- und Regionalbereich - TOL x oder um 2 x überregionale Gütertransporte, insbesondere im Fernbereich – TOB zur Versorgung der Bevölkerung, der Wirtschaft und der Streitkräfte. Ausfüllhinweis: Bedarfsträger (nach § 6 Anforderungsbehörden- und Bedarfsträgerverordnung - ABV ) richten ihren Leistungsbedarf  bei regionalen Gütertransporten im Nah- und Regionalbereich an die Einsatzbehörde(n) TOL Ihres Bundeslandes  bei überregionalen Gütertransporten an die Koordinierende Behörde (BALM) Adressat bei TOL Adressat bei TOB 1 2 Einsatzbehörde TOL Koordinierende Behörde/ Einsatzbehörde TOB < Name der Behörde > < Bundesland > Bundesamt für Logistik und < Anschrift der Behörde > Mobilität - Koordinierende Behörde- Nachrichtlich an: - Einsatzbehörde TOB - Bundesamt für Logistik und Mobilität - Koordinierende Behörde Werderstraße 34 Werderstraße 34 50672 Köln 50672 Köln Bedarfsträger (nach § 6 ABV) Behörde/ Institution Bundesland Straße, Hausnummer PLZ, Ort Ansprechpersonen 1. Ansprechperson Name, Vorname Telefonnummer dienstlich Telefonnummer mobil E-Mail-Adresse Faxnummer 2. Ansprechperson Name, Vorname Telefonnummer dienstlich Telefonnummer mobil E-Mail-Adresse Faxnummer Für den Fall, dass der Leistungsempfänger vom oben genannten Bedarfsträger abweicht: Leistungsempfänger (nach § 8 BLG) Behörde/ Institution Straße, Hausnummer PLZ, Ort Ansprechpersonen 1. Ansprechperson Name, Vorname Telefonnummer dienstlich Telefonnummer mobil E-Mail-Adresse Faxnummer 2. Ansprechperson Name, Vorname Telefonnummer dienstlich Telefonnummer mobil E-Mail-Adresse Faxnummer I. Begründung der Leistungsanforderung Verkehrsleistungen können nur angefordert werden, wenn ein Anforderungsfall des § 1 Abs. 1 Nr. 1 – 3 BLG vorliegt und der Bedarf nach diesen Verkehrsleistungen auf andere Weise nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln gedeckt werden kann. Erläuterung: Verkehrsleistungen dürfen mittels Leistungsbescheids gemäß § 3 Abs. 1 i. V. m. § 1 BLG nur angefordert werden, wenn der Bedarf auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln gedeckt werden kann. Eine Bedarfsdeckung, die auf andere Weise nicht erfolgen kann, liegt in dem Fall vor, dass eine „quantitative Mangellage“ an bestimmten Transportkompetenzen/-mitteln besteht, z. B. dass die Ressourcen der Transportunternehmen vollständig ausgelastet sind und daher kein Angebot auf die Nachfrage des Bedarfsträgers erfolgt. Der Fall, in dem ein Bedarf nicht rechtzeitig gedeckt werden kann, liegt vor, wenn die relevanten Verkehrsunternehmen Verkehrsleistungen nicht sofort, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt erbringen könnten, der Bedarfsträger aber unmittelbar ein Angebot benötigt. Der Fall, dass der Bedarf an Verkehrsleistungen nur mit unverhältnismäßigen Mitteln gedeckt werden kann, ist dann gegeben, wenn die geldwerte Gegenleistung nicht im Rahmen der im privaten Geschäftsbereich üblichen Gegenleistung liegt, wobei Aufschläge geringerer Art noch üblich sind. Die Frage, wann die Preissituation eine Verpflichtung nach dem BLG rechtfertigt, kann nur situationsabhängig unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und des Leistungspflichtigen beantwortet werden. Die erfolglosen Beschaffungsversuche (grundsätzlich mindestens drei, auch in angrenzenden Bundesländern) der anzufordernden Leistung sind durch den Bedarfsträger begründet darzulegen. Durch den Bedarfsträger ist das Vorliegen der Voraussetzungen einer Leistungsanforderung begründet darzulegen. Diese umfasst insbesondere auch die Darlegung der - grundsätzlich mindestens drei - erfolglosen Beschaffungsversuche (auch in angrenzenden Bundesländern): II. Bearbeitungspriorität bei mehreren Leistungsanforderungen eines Bedarfsträgers bzw. eines Leistungsempfängers Bei mehreren Anforderungen ist die Reihenfolge der Bearbeitung aus Sicht des/der Antragsstellers/-in festzulegen. Diese richtet sich insbesondere nach folgenden Kriterien: - Es ist nach Dringlichkeit der Leistungserbringung zu unterscheiden - Im Übrigen ist lageangemessen eine Entscheidung im Einzelfall zu treffen Bearbeitungsreihenfolge Kurzbezeichnung der Leistungsanforderung 1. 2. 3. III. Leistungsgegenstand □ Gütertransport auf dem Verkehrsträger Straße (weiter unter IV.) □ Überlassung von Verkehrsmitteln/Verkehrsanlagen/Verkehrsinfrastruktur sowie mit der Verkehrsleistung verbundene Nebenleistungen (weiter unter IX.) IV. Transportkompetenz 1. □ Stückgut Bezeichnung des zu transportierenden Gutes Containertransport □ ja □ nein Gefahrgut □ ja □ nein wenn ja: ADR-Klasse Menge (nicht zutreffende Einheit streichen) (kg / t) 2. □ Flüssiggut Bezeichnung des zu transportierenden Gutes Containertransport □ ja □ nein Lebensmitteltransport □ ja □ nein Gefahrgut □ ja □ nein wenn ja: - ADR-Klasse Menge (nicht zutreffende Einheit streichen) (l / m³) 3. □ Schüttgut Bezeichnung des zu transportierenden Gutes Lebensmitteltransport □ ja □ nein Containertransport □ ja □ nein Gefahrgut □ ja □ nein wenn ja: - ADR-Klasse Menge (nicht zutreffende Einheit streichen) (kg / t / m³) 4. □ Thermotransporte Bezeichnung des zu transportierenden Gutes Containertransport □ ja □ nein Gefahrgut □ ja □ nein wenn ja: ADR-Klasse Menge (nicht zutreffende Einheit streichen) (kg / t / l / m³) 5. □ Unkonventionelle Transporte Bezeichnung des zu transportierenden Gutes □ überschwer □ überlang: Maße in m und cm □ überbreit: Maße in m und cm □ überhoch: Maße in m und cm □ Kranfahrzeug: Maße in m und cm □ Tiertransport Menge (nicht zutreffende Einheit streichen) (kg / t / l / m³) Stückzahl bei Kranfahrzeugen und Tiertransporten V. Häufigkeit der Leistung □ einmalige Leistung* □ ja □ nein (nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 2 Abs. 1 Nr. 9 BLG) (*eine bzw. mehrere Einzelbeförderung(en) mit einem Startort und einem Zielort)  wenn ja, dann weitere Angaben unter VI. erforderlich □ einmalige Leistung mit Teilbeförderungen* □ ja □ nein (nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 2 Abs. 1 Nr. 9 BLG) (*eine bzw. mehrere Einzelbeförderungen(en) mit einem Startort und jeweils unterschiedlichen Zielorten)  wenn ja, dann weitere Angaben unter VI. erforderlich □ wiederkehrende Leistung* □ ja □ nein (nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 2 Abs. 1 Nr. 10 BLG) (*Turnusmäßig sich wiederholende gleichartige Beförderungsleistungen innerhalb eines festgelegten Zeitraumes mit fixen Start- und Zielorten)  wenn ja, dann weitere Angaben unter VII. erforderlich VI. Beförderungsmodalitäten der einmaligen (Teil-)Beförderungen □ einmalige Beförderung Soll-Bereitstellungsdatum am Startort Soll-Bereitstellungszeit am Startort Soll-Ankunftsdatum am Zielort Soll-Ankunftszeit am Zielort □ einmalige Teilbeförderungen 1. Teilbeförderung Soll-Bereitstellungsdatum am Startort Soll-Bereitstellungszeit am Startort Soll-Ankunftsdatum am Zielort Soll-Ankunftszeit am Zielort Teilmenge in kg, t, l oder m³ bzw. Stückzahl 2. Teilbeförderung Soll-Bereitstellungsdatum am Startort Soll-Bereitstellungszeit am Startort Soll-Ankunftsdatum am Zielort Soll-Ankunftszeit am Zielort Teilmenge in kg, t, l oder m³ bzw. Stückzahl VII. Beförderungsmodalitäten bei wiederkehrenden Beförderungen 1. wiederkehrende Beförderung Soll-Bereitstellungsdatum am Startort sofern alle weiteren Angaben gleich bleiben Intervall der Wiederkehr (z.B. täglich, wöchentlich, monatlich) Datum der letztmaligen Erbringung der Beförderung Soll-Bereitstellungsdatum am Startort Soll-Bereitstellungszeit am Startort Soll-Ankunftsdatum am Zielort Soll-Ankunftszeit am Zielort Teilmenge in kg, t, l oder m³ bzw. Stückzahl 2. wiederkehrende Beförderung (Nur auszufüllen, wenn weitere von der 1. wiederkehrenden Beförderung abweichende Beförderungen vorgenommen werden sollen) Soll-Bereitstellungsdatum am Startort sofern alle weiteren Angaben gleich bleiben Intervall der Wiederkehr (z.B. täglich, wöchentlich, monatlich) Datum der letztmaligen Erbringung der Beförderung Soll-Bereitstellungsdatum am Startort Soll-Bereitstellungszeit am Startort Soll-Ankunftsdatum am Zielort Soll-Ankunftszeit am Zielort Teilmenge in kg, t, l oder m³ bzw. Stückzahl VIII. Angaben zu den Start- und Zieladressen 1. bei einmaliger oder wiederkehrender Beförderung: Angabe von Start- und Zieladresse a) Startadresse und Erreichbarkeit der Ansprechperson an Startort Startadresse Bezeichnung Aufnahmeort (Bsp.: Unternehmen, Güter-/Personenbahnhof, Liegeplatz im Hafen) Straße, Hausnummer PLZ, Ort Land Ansprechperson Name, Vorname Telefonnummer dienstlich Telefonnummer mobil E-Mail-Adresse Faxnummer b) Zieladresse und Erreichbarkeit der Ansprechperson am Zielort Zieladresse Bezeichnung des Zielorts Straße, Hausnummer PLZ, Ort Land Ansprechperson Name, Vorname Telefonnummer dienstlich Telefonnummer mobil E-Mail-Adresse Faxnummer 2. Bei einmaliger Beförderung mit Teilbeförderungen: Angabe der Startadresse und Zieladressen a) Startadresse und Erreichbarkeit der Ansprechperson an Startort Startadresse Bezeichnung Aufnahmeort (Bsp.: Unternehmen, Güter-/Personenbahnhof, Liegeplatz im Hafen) Straße, Hausnummer PLZ, Ort Land Ansprechperson Name, Vorname Telefonnummer dienstlich Telefonnummer mobil E-Mail-Adresse Faxnummer b) Zieladresse und Erreichbarkeit der Ansprechperson am Zielort 1. Zieladresse Bezeichnung des Zielorts Straße, Hausnummer PLZ, Ort Land Ansprechperson Name, Vorname Telefonnummer dienstlich Telefonnummer mobil E-Mail-Adresse Faxnummer 2. Zieladresse Bezeichnung des Zielorts Straße, Hausnummer PLZ, Ort Land Ansprechperson Name, Vorname Telefonnummer dienstlich Telefonnummer mobil E-Mail-Adresse Faxnummer IX. Angaben bei der Überlassung von Verkehrsmitteln/Verkehrsanlagen/Verkehrsinfrastruktur und -suprastruktur als mit der Verkehrsleistung verbundene Nebenleistung: Anzahl: Bezeichnung des Verkehrsmittels: (z.B. LKW) Bezeichnung der Verkehrsanlage bzw. Verkehrsinfrastruktur und –suprastruktur: (z.B. Überlassung von Lagerhallen, Umschlaganlagen): Art der Nutzung: □ zum Gebrauch □ zum Mitgebrauch □ zur anderen Nutzung (z.B. Verbringung von Verkehrsmitteln zu ihrem Schutz, § 14 VerkSiG) Nutzungszweck: Überlassungsdauer von: bis: Ort/Region der Nutzung Telefonnummer mobil mit der Verkehrsleistung verbundene Nebenleistungen Ergänzende Angaben: Hiermit verpflichtet sich der Bedarfsträger der Einsatzbehörde unverzüglich die erfolgreiche Erbringung jeder einmaligen Beförderung, jeder Teilbeförderung einer einmaligen Beförderung und jeder wiederkehrenden Beförderung abschließend zu bestätigen bzw. bei Eintritt von Leistungsstörungen zu berichten. Für den Fall, dass der Leistungsempfänger nach § 8 BLG vom Bedarfsträger abweicht: □ Hiermit verpflichtet sich der Leistungsempfänger, unverzüglich die erfolgreiche Erbringung jeder einmaligen Beförderung, jeder Teilbeförderung einer einmaligen Beförderung und jeder wiederkehrenden Beförderung dem Bedarfsträger zu bestätigen bzw. bei Eintritt von Leistungsstörungen zu berichten. Hinweis: Falls einzelne Informationen zum Zeitpunkt der Anforderungserstellung noch nicht bekannt sind, müssen diese im Interesse einer schnellstmöglichen Bearbeitung unverzüglich nachgereicht werden. Ort, Datum, Behörde, Name, Vorname Anlage 4: Muster-Leistungsbescheid zur Verpflichtung von Verkehrsleistungen nach dem Bundesleistungsgesetz (BLG) in Verbindung mit der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 17 des Verkehrssicherstellungsgesetzes über die Sicherstellung von Güterbeförderungen auf der Straße (VSGGüVwV) Empfänger: Leistungspflichtiger Absender: Anforderungsbehörde <Behörde> <Straße, Hausnummer> <Name des Unternehmens> <PLZ, Ort> <Straße, Hausnummer> <PLZ, Ort> <Name, Vorname d. Bearbeiters/in> <Telefonnummer> Ansprechperson <E-Mail-Adresse> <Name, Vorname> <Telefonnummer> <E-Mail-Adresse> Nachrichtlich an: 1. Einsatzbehörde <Behörde> <Straße, Hausnummer> <PLZ, Ort> 2. Koordinierende Behörde Bundesamt für Logistik und Mobilität Werderstraße 34 50672 Köln Ausfüllhinweis (bitte vor Weiterleitung an Anforderungsbehörde löschen): Der Leistungsbescheid ist gem. Ziffer 14.3.3. VSGGüVwV von der Einsatzbehörde vorauszufüllen und an die Anforderungsbehörde weiterzuleiten. LEISTUNGSBESCHEID Für Zwecke der Verteidigung ergeht hiermit nach §§ 35, 36 Abs. 1 BLG folgender Leistungsbescheid. Der Leistungspflichtige wird verpflichtet, folgende Verkehrsleistung(en) für den nachfolgend genannten Bedarfsträger bzw. den hiervon abweichenden Leistungsempfänger zu erbringen: Bedarfsträger (nach § 6 der Anforderungsbehörden- und Bedarfsträgerverordnung - ABV) Behörde/ Institution Straße, Hausnummer PLZ, Ort Ansprechperson Name, Vorname Telefonnummer dienstlich E-Mail-Adresse Faxnummer Für den Fall, dass der Leistungsempfänger vom oben genannten Bedarfsträger abweicht: Leistungsempfänger Behörde/ Institution Straße, Hausnummer PLZ, Ort Ansprechperson Name, Vorname Telefonnummer dienstlich E-Mail-Adresse Faxnummer I. Leistungsgegenstand □ Gütertransport auf dem Verkehrsträger Straße (weiter unter II.) □ Überlassung von Verkehrsmitteln/Verkehrsanlagen/Verkehrsinfrastruktur sowie als mit der Verkehrsleistung verbundene Nebenleistungen (weiter unter VII.) Bei Gütertransport: II. Transportkompetenz 1) □ Stückgut Bezeichnung des zu transportierenden Gutes: Lebensmitteltransport (kein Thermo) □ ja □ nein Containertransport □ ja □ nein Wenn ja: □ 20 Fuß □ 40 Fuß Gefahrgut □ ja □ nein wenn ja: ADR-Klasse Menge (nicht zutreffende Einheit streichen) (kg / t) 2) □ Flüssiggut Bezeichnung des zu transportierenden Gutes: Lebensmitteltransport (kein □ ja □ nein Thermo) Containertransport □ ja □ nein Wenn ja: □ 20 Fuß □ 40 Fuß Gefahrgut □ ja □ nein wenn ja: - ADR-Klasse Menge (nicht zutreffende Einheit (l / m³) streichen) 3) □ Schüttgut Bezeichnung des zu transportierenden Gutes: Lebensmitteltransport (kein Thermo) □ ja □ nein Containertransport □ ja □ nein Wenn ja: □ 20 Fuß □ 40 Fuß Gefahrgut □ ja □ nein wenn ja: - ADR-Klasse Menge (nicht zutreffende Einheit streichen) (kg/t / m³) 4) □ Thermotransporte Bezeichnung des zu transportierenden Gutes: Lebensmitteltransport □ ja □ nein Containertransport □ ja □ nein Wenn ja: □ 20 Fuß □ 40 Fuß Gefahrgut □ ja □ nein wenn ja: ADR-Klasse Menge (nicht zutreffende Einheit streichen) (kg/t /l/ m³) 5) □ Unkonventionelle Transporte Bezeichnung des zu transportierenden Gutes: □ überschwer □ überlang: Maße in m und cm □ überbreit: Maße in m und cm □ überhoch: Maße in m und cm □ Kranfahrzeug: Maße in m und cm □ Tiertransport Menge (nicht zutreffende Einheit streichen) (kg/t /l/ m³) Stückzahl bei Kranfahrzeugen und Tiertransporten III. Häufigkeit der Leistung □ einmalige Leistung* □ ja □ nein (nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 2 Abs. 1 Nr. 9 BLG) (*eine bzw. mehrere Einzelbeförderung(en) mit einem Startort und einem Zielort)  wenn ja, dann weitere Angaben unter IV. erforderlich □ einmalige Leistung mit Teilbeförderungen* □ ja □ nein (nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 2 Abs. 1 Nr. 9 BLG) (*eine bzw. mehrere Einzelbeförderungen(en) mit einem Startort und jeweils unterschiedlichen Zielorten)  wenn ja, dann weitere Angaben unter IV. erforderlich □ wiederkehrende Leistung* □ ja □ nein (nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 2 Abs. 1 Nr. 10 BLG) (*Turnusmäßig sich wiederholende gleichartige Beförderungsleistungen innerhalb eines festgelegten Zeitraumes mit fixen Start- und Zielorten)  wenn ja, dann weitere Angaben unter V. erforderlich IV. Beförderungsmodalitäten der einmaligen (Teil-)Beförderungen □ einmalige Beförderung Soll-Bereitstellungsdatum am Startort Soll-Bereitstellungszeit am Startort Soll-Ankunftsdatum am Zielort Soll-Ankunftszeit am Zielort □ einmalige Teilbeförderungen 1. Teilbeförderung Soll-Bereitstellungsdatum am Startort Soll-Bereitstellungszeit am Startort Soll-Ankunftsdatum am Zielort Soll-Ankunftszeit am Zielort Teilmenge in kg, t, l oder m³ bzw. Stückzahl 2. Teilbeförderung Soll-Bereitstellungsdatum am Startort Soll-Bereitstellungszeit am Startort Soll-Ankunftsdatum am Zielort: Soll-Ankunftszeit am Zielort: Teilmenge in kg, t, l oder m³ bzw. Stückzahl: 3. Teilbeförderung Soll-Bereitstellungsdatum am Startort Soll-Bereitstellungszeit am Startort Soll-Ankunftsdatum am Zielort Soll-Ankunftszeit am Zielort Teilmenge in kg, t, l oder m³ bzw. Stückzahl V. Beförderungsmodalitäten bei wiederkehrenden Beförderungen 1. wiederkehrende Beförderung Soll-Bereitstellungsdatum am Startort sofern alle weiteren Angaben gleich bleiben Intervall der Wiederkehr (z.B. täglich, wöchentlich, monatlich) Datum der letztmaligen Erbringung der Beförderung Soll-Bereitstellungsdatum am Startort Soll-Bereitstellungszeit am Startort Soll-Ankunftsdatum am Zielort Soll-Ankunftszeit am Zielort Teilmenge in kg, t, l oder m³ bzw. Stückzahl 2. wiederkehrende Beförderung (Nur auszufüllen, wenn weitere von der 1. wiederkehrenden Beförderung abweichende Beförderungen vorgenommen werden sollen) Soll-Bereitstellungsdatum am Startort Soll-Bereitstellungszeit am Startort Soll-Ankunftsdatum am Zielort Soll-Ankunftszeit am Zielort Teilmenge in kg, t, l oder m³ bzw. Stückzahl VI. Angaben zu den Start- und Zieladressen 1. bei einmaliger oder wiederkehrender Beförderung: Angabe von Start- und Zieladresse sowie Erreichbarkeiten a) Startadresse und Erreichbarkeit der Ansprechperson an Startort Startadresse Bezeichnung Aufnahmeort (Bsp.: Unternehmen, Güter-/Personenbahnhof, Liegeplatz im Hafen) Straße, Hausnummer PLZ, Ort Land Ansprechperson Name der Ansprechperson Telefonnummer dienstlich Telefonnummer mobil E-Mail-Adresse Faxnummer b) Zieladresse und Erreichbarkeit der Ansprechperson am Zielort Zieladresse Bezeichnung des Zielorts Straße, Hausnummer PLZ, Ort Land Ansprechperson Name der Ansprechperson Telefonnummer dienstlich Telefonnummer mobil E-Mail-Adresse Faxnummer 2. Bei einmaliger Beförderung mit Teilbeförderungen: Angabe der Startadresse und Zieladressen a) Startadresse und Erreichbarkeit der Ansprechperson an Startort Startadresse Bezeichnung Aufnahmeort (Bsp.: Unternehmen, Güter-/Personenbahnhof, Liegeplatz im Hafen) Straße, Hausnummer PLZ, Ort Land Ansprechperson Name der Ansprechperson Telefonnummer dienstlich Telefonnummer mobil E-Mail-Adresse Faxnummer b) Zieladressen und Erreichbarkeit der Ansprechperson am Zielort 1. Zieladresse Bezeichnung des Zielorts Straße, Hausnummer PLZ, Ort Land Ansprechperson Name der Ansprechperson Telefonnummer dienstlich Telefonnummer mobil E-Mail-Adresse Faxnummer 2. Zieladresse Bezeichnung des Zielorts: Straße und Hausnummer: PLZ, Ort: Land: Ansprechperson Name der Ansprechperson: Telefonnummer dienstlich: Telefonnummer mobil: E-Mail-Adresse: Faxnummer: VII. Angaben bei der Überlassung von Verkehrsmitteln/Verkehrsanlagen/Verkehrsinfrastruktur und -suprastruktur als mit der Verkehrsleistung verbundene Nebenleistung: Anzahl: Verkehrsmittel: (z.B. LKW) Verkehrsanlage bzw. Verkehrsinfrastruktur und -suprastruktur (z.B. Überlassung von Lagerhallen, Umschlaganlagen): Art der Nutzung □ zum Gebrauch □ zum Mitgebrauch □ zur anderen Nutzung (z.B. Verbringung von Verkehrsmitteln zu ihrem Schutz, § 14 VerkSiG) Nutzungszweck Überlassungsdauer von: bis: Ort/Region der Nutzung Telefonnummer mobil mit der Verkehrsleistung verbundene Nebenleistungen Ergänzende Bestimmungen zur Beförderungsdurchführung Bitte bestätigen Sie der Einsatzbehörde unverzüglich die Transportdurchführung gemäß den oben genannten Beförderungsmodalitäten. Folgende Angaben sind in diesem Zusammenhang der Einsatzbehörde mitzuteilen: - Telefonische Erreichbarkeit Ihres Unternehmens (Wichtig: Die telefonische Erreichbarkeit muss für eventuelle Rückfragen sowie zu Fragen zum aktuellen Beförderungsstatus zwingend den Zeitraum der vorgesehenen Beförderungsdurchführung abdecken.) - Kennzeichen des/der einzusetzenden Beförderungsmittel (Bei Durchführung von mehreren Beförderungen bitte die jeweilige Beförderungsnummer angeben) 1. Bitte kontaktieren Sie die Einsatzbehörde (Ansprechperson: ______________, Telefonnummer: _____________) unverzüglich bei Abfahrt am Startort. Teilen Sie der Einsatzbehörde unter Angabe ihres Unternehmensnamens sowie des Kennzeichens des eingesetzten Fahrzeugs hierbei bitte  die tatsächliche Abfahrtszeit sowie  die tatsächliche Beladungsmenge bzw. die tatsächliche Personenanzahl mit. 2. Bitte kontaktieren Sie die Einsatzbehörde (Ansprechperson: ______________, Telefonnummer: _____________) zudem nach der Hälfte der zu absolvierende Strecke. Teilen Sie der Einsatzbehörde hierbei unter Angabe ihres Unternehmensnamens sowie des Kennzeichens des Fahrzeugs bitte  den aktuellen Standort des Fahrzeugs sowie  voraussichtliche Ankunftszeit mit. 3. Bitte kontaktieren Sie die Einsatzbehörde (Ansprechperson: ______________, Telefonnummer: _____________) unverzüglich bei Ankunft am Zielort. Bitte bestätigen Sie der Einsatzbehörde die vollendete Leistungserbringung unter Angabe  der tatsächlichen Ankunftszeit sowie  der abgelieferten Beladungsmenge bzw. der ausgestiegenen Personenzahl. 4. Bei Abweichungen im geplanten Beförderungsablauf ist mit der Einsatzbehörde (Ansprechperson: ______________, Telefonnummer: _____________) ebenfalls unverzüglich Kontakt aufzunehmen. Dies umfasst vor allem die Mitteilung  bei Verzögerungen der geplanten Startzeit, die eine nicht unwesentlich verspätete Ankunft am Zielort erwarten lassen,  bei besonderen Vorkommnissen während der Fahrt, die eine nicht unwesentlich verspätete Ankunft am Zielort erwarten lassen (Stau, Verkehrsbehinderungen etc.) bzw. die zu einem Abbruch der Beförderungsdurchführung führen (technischer Defekt, Unfall etc.). 5. Die Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes, des Sonn- und Feiertagsfahrverbots der Straßenverkehrs-Ordnung sowie das Fahrverbot der Ferienreiseverordnung und die Fahrbeschränkungen aufgrund der Verordnung zur Sicherstellung des Straßenverkehrs gelten, soweit diese dem Bescheid entgegenstehen, bei der Beförderungsdurchführung nicht. Zum Nachweis der Fahrtberechtigung hat der Fahrzeugführer diesen Verpflichtungsbescheid (ggf. in beglaubigter Kopie) mitzuführen. Im Übrigen sind die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zur Teilnahme am Verkehr einzuhalten, wie z.B. die Verkehrsvorschriften. [Hinweis für die Verwendung: Nachstehende Muster-Formulierungen sind ggf. an die jeweils geltenden (landes-)gesetzlichen Regelungen anzupassen.] Leistungsentschädigung Für die erbrachte Leistung erhalten Sie eine Entschädigung, die sich nach dem für vergleichbare Leistungen im Wirtschaftsverkehr üblichen Entgelt bemisst, sofern sich die Entschädigung nicht nach bestimmten Tarifen bemisst. Entschädigungspflichtig ist der oben genannte Leistungsempfänger. Rechtsgrundlage: §§ 20 bis 33 BLG Zuwiderhandlung Falls die Leistung nicht sofort erbracht wird, kann zu ihrer Durchsetzung unmittelbarer Zwang gemäß § 9 i.V.m. den §§ 6 und 12 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes angewendet werden. Eine Verletzung der Leistungspflicht kann als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden oder als Straftat nach § 85 BLG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden Rechtsgrundlage: 84 Abs. 1 und 3 BLG Sofortige Vollziehung Die sofortige Vollziehung des Bescheids wird hiermit angeordnet. Ein Widerspruch gegen diesen Bescheid befreit Sie nicht von der Leistungspflicht. Begründung Nach § 35 BLG ist die Anforderungsbehörde dazu berechtigt Leistungen durch Leistungsbescheid anzufordern, wenn ein Anforderungsfall nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 – 3 BLG vorliegt und eine Bedarfsdeckung auf andere Weise <nicht>, <nicht rechtzeitig>, < nur mit unverhältnismäßigen Mitteln> möglich ist. Zur Erfüllung dieser Aufgabe ist es nunmehr notwendig, dass Sie die hiermit geforderte Leistung erbringen. Die in diesem Bescheid angegebene Anforderungsbehörde ist nach § 5 Abs. 1 BLG i.V.m. §§ 1 bis 3 ABV zuständig. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Beginn der Leistungspflicht ist erforderlich, da die unverzügliche Herstellung der Verteidigungsbereitschaft im Falle äußerer Gefahr im öffentlichen Interesse liegt (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 39 Satz 1 BLG) Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Verpflichtungsbescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Dieser ist bei der zuständigen Behörde Name der Behörde: Straße, Hausnummer: PLZ, Ort: schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, schriftformersetzend nach § 3a Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 9a Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes oder zur Niederschrift zu erheben (§ 70 VwGO). Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung, § 39 BLG i.V.m. § 80 Abs. 2 Nummer 4 VwGO. Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Unterschrift der Behördenleitung, ihrer Vertretung oder ihrer Beauftragten; § 37 VwVfG Anlage 5a: Musterkennzeichnung von Fahrzeugen der Transportorganisation des Landes (TOL) BB Brandenburg NI Niedersachsen BE Berlin NW Nordrhein-Westfalen BW Baden-Württemberg RP Rheinland-Pfalz BY Bayern SH Schleswig-Holstein HB Bremen SL Saarland HE Hessen SN Sachsen HH Hamburg ST Sachsen-Anhalt MV Mecklenburg-Vorpommern TH Thüringen Anlage 5b: Musterkennzeichnung von Fahrzeugen der Transportorganisation des Bundes (TOB) Anlage 6: Muster-Statusbericht der Einsatzbehörde an die koordinierende Behörde sowie den/ die Bedarfsträger bzw. den/ die Leistungsempfänger/in An: Koordinierende Behörde Absender: Einsatzbehörde <Name d. Behörde> Bundesamt für Logistik und Mobilität <Straße, Hausnummer> Koordinierende Behörde <PLZ, Ort> Werderstraße 34 <Name, Vorname d. Bearbeiters/in> 50672 Köln <Telefonnummer> <E-Mail-Adresse> An: Bedarfsträger / Leistungsempfänger <Name d. Behörde / Institution> <Straße, Hausnummer> <PLZ, Ort> Statusbericht Datum Uhrzeit I. Klassifizierung der Beförderung Gesamtleistungsanforderungsnummer (wird von der koordinierenden Behörde vergeben) 1. Leistungsgegenstand Transportgut: Menge: 2. Beförderungsmodalitäten (zutreffende Beförderung bitte ankreuzen) □ einmalige Beförderung □ Aufteilung in mehrere (*eine bzw. mehrere Einzelbeförderung(en) mit Einzelbeförderungen einem Startort und einem Zielort) Wenn ja, Anzahl d. Einzelbeförderungen:___ □ einmalige Beförderung mit □ Aufteilung in mehrere Teilbeförderungen* Einzelbeförderungen (*eine bzw. mehrere Einzelbeförderungen(en) mit Wenn ja, Anzahl d. Einzelbeförderungen:___ einem Startort und jeweils unterschiedlichen Zielorten) □ wiederkehrende Beförderung* □ Aufteilung in mehrere Einzelbeförderungen (*Turnusmäßig sich wiederholende gleichartige Beförderungsleistungen innerhalb eines festgelegten Wenn ja, Anzahl d. Einzelbeförderungen:___ Zeitraumes mit fixen Start- und Zielorten.) 3. Angaben zu dem Start- und Zielort sowie Abfahrts- und Ankunftszeit Startort : (Bundesland, PLZ, Ort) Soll-Abfahrtszeit: (Datum, Uhrzeit) Zielort (Bundesland, PLZ, Ort) (* bei mehreren Teilbeförderungen sind alle Zielorte anzugeben) Soll-Ankunftszeit: (Datum, Uhrzeit) 4. Angaben zum Transportunternehmen (Sofern mehrere Unternehmen eingesetzt werden, bitte die Angaben für alle eingesetzten Unternehmen tätigen.) □ TOL-Unternehmen □ TOB-Unternehmen Name des Unternehmens (Bundesland, PLZ, Ort) Anschrift des Unternehmens Leistungsbescheid bereits □ ja , Datum: erlassen: □ nein □ Bericht nach abgeschlossener Transportplanung □ Bericht nach abgeschlossener Transportdurchführung, bei jeder erfolgreich erbrachten - einmaligen Beförderung, - Teilbeförderung einer einmaligen Beförderung - wiederkehrenden Beförderung □ Bericht bei Eintritt von Leistungsstörungen in der Planung- oder Ausführungsphase II. Statusberichte 1. □ Bericht nach abgeschlossener Transportplanung Aufteilung der Gesamtleistungsanforderung in Einzelbeförderungen ( 1 Transportmittel = 1 Einzelbeförderung ) Einzelbeförd Unternehmen Abfahrtsort Soll- Zielort Soll- Transportgut Transportm Unterneh Datum des erungs- Abfahrtszeit Ankunftsze enge men Leistungsbescheids nummer (Datum, it (in Tonnen verpflicht Uhrzeit) (Datum, bzw. Liter) et Uhrzeit) 2. □ Bericht nach abgeschlossener Transportdurchführung Einzelbeförde Unternehmen Abfahrtsort Ist- Zielort Ist- Transportgut Transportme Bemerkung rungs- Abfahrtszeit Ankunftszei nge nummer (Datum, t (in Tonnen Uhrzeit) (Datum, bzw. Liter) Uhrzeit) 3. □ Bericht bei Eintritt von Leistungsstörungen in der Planungs- oder Ausführungsphase Einzelbeförderu Unternehmen Abfahrtsort Zielort Leistungsstörung zu Leistungsstörung bereits Weitere Maßnahmen ngs-nummer erwarten eingetreten (z.B. nicht vorhersehbare (z.B. nicht vorhersehbare Wetterlagen oder Wetterlagen oder Verkehrslagen) Verkehrslagen) Begründuunngg:: Begründuunngg:: Ort, Datum, Behörde, Name, Vorname

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