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Lage der christlichen Minderheit in Nigeria im Kontext anhaltender Gewalt durch Terrorgruppen, Milizen und organisierte Kriminalität (Antwort zu Drs. 21/7189)

dip / drucksache 13.08.2026 · WP 21 · 21/7618 · Antwort · Original ↗

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Lage der christlichen Minderheit in Nigeria im Kontext anhaltender Gewalt durch Terrorgruppen, Milizen und organisierte Kriminalität (Antwort zu Drs. 21/7189) Deutscher Bundestag Drucksache 21/7618 21. Wahlperiode 13.08.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Höchst, Dr. Rainer Rothfuß, Stefan Keuter, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/7189 – Lage der christlichen Minderheit in Nigeria im Kontext anhaltender Gewalt durch Terrorgruppen, Milizen und organisierte Kriminalität V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die anhaltende Gewalt in Nigeria führt nach Berichten internationaler und lokaler Organisationen zu hohen Opferzahlen unter der christlichen Bevölkerung (vgl. weiter unten). Die UnitedStates Commission on International Religious Freedom (USCIRF) empfiehlt seit Jahren die Einstufung Nigerias als Country of Particular Concern wegen schwerwiegender, anhaltender und nach Einschätzung der USCIRF teilweise unzureichend bekämpfter Verletzungen der Religionsfreiheit; eine entsprechende Einstufung durch das US- Außenministerium erfolgte zuletzt nicht dauerhaft (www.uscirf.gov/news-room/relea ses-statements/naming-nigeria-country-particular-concern-important-step-adv ance?__cf_chl_f_tk=x2OY1xXxK8Sak_eUw0s_tkNWrdEk3dhKU_zXa0tpD Eg-1782913536-1.0.1.1-qt9HxRIumnJSw6eAz9cLo2sdAlsd6XwVh1Tj6rX bNGo). Das christliche Hilfswerk Open Doors führt Nigeria in der World Watch List 2026 unter den Ländern mit besonders hoher Gewalt gegen Christen und nennt für den Berichtszeitraum von Oktober 2024 bis September 2025 insgesamt 3 490 getötete Christen (www.opendoors.org/en-US/persecution/countrie s/nigeria/). Die nigerianische Organisation International Society for Civil Liberties and Rule of Law (Intersociety) dokumentiert für das Jahr 2025 Schätzungen von rund 7 500 getöteten und über 8 500 entführten Christen sowie für die ersten Monate 2026 weitere hohe Opferzahlen (https://intersociety-ng.org/wp-conten t/uploads/2026/02/Africa-Tsunamic-Islamic-Jihadism-Sweeping-And-Menaci ngly-Threatening-Africas-750m-Christians-Targeting-To-Obliterate-Them-Fr om-2100AD-To-2125AD-1.pdf). Diese Angaben liegen teilweise deutlich über internationalen Schätzungen und bedürfen nach Auffassung der Fragesteller einer unabhängigen Einordnung. Nigeria ist seit Jahren von einer komplexen Sicherheitskrise geprägt, in der sich terroristische Gewalt, ethnische Konflikte, Landnutzungskonflikte sowie organisierte Kriminalität überlagern. Besonders betroffen sind Regionen im Norden sowie im sogenannten Middle Belt (u. a. die Bundesstaaten Benue, Plateau und Kaduna). Aktuelle Medienberichte dokumentieren konkrete Vor- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 13. August 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. fälle, darunter Angriffe auf Kirchen und christliche Gemeinden mit zahlreichen Todesopfern, etwa im Bundesstaat Plateau oder Benue (https://apnew s.com/article/nigeria-plateau-attack-2025 sowie www.theguardian.com/world/ 2025/may/benue-nigeria-killings). Internationale Analysen, etwa von Christian Solidarity International (CSI; https://csi-de.de/laender/nigeria/) zeigen, dass Gewaltakteure wie Boko Haram, der Islamische Staat Westafrika Provinz (ISWAP), bewaffnete Gruppen mit Bezug zu Fulani-Hirtenmilieus sowie kriminelle Bandengruppen für zahlreiche Angriffe auf die Zivilbevölkerung verantwortlich sind. Dabei kommt es wiederholt zu Überfällen auf Dörfer, Entführungen, Massentötungen sowie Angriffen auf religiöse Einrichtungen. Die United States Commission on International Religious Freedom stellt fest, dass diese Gewalt sowohl Christen als auch andere religiöse Gruppen betrifft, die Ausübung der Religionsfreiheit in weiten Teilen des Landes erheblich eingeschränkt ist und staatliche Schutzmaßnahmen häufig unzureichend greifen (www.uscirf.gov/sites/default/files/2025-07/2025 Prozent20Nigeria%20Count ry%20Update_1.pdf). Nach Angaben von Open Doors gehört Nigeria zu den Ländern mit der weltweit höchsten Gewalt gegen Christen. Besonders im Norden und im Middle Belt sind christliche Gemeinden von Angriffen betroffen, darunter Kirchenzerstörungen, Entführungen und Tötungsdelikte (www.opendoors.org/en-US/p ersecution/countries/nigeria/ [Stand: 21. Mai 2026] sowie www.opendoors.or g/persecution/reports/Nigeria-Media_Advocacy_Dossier-ODI-2025.pdf). Die Kleine Anfrage dient der parlamentarischen Kontrolle, inwieweit die Bundesregierung diese Berichte kennt, diese gegebenenfalls in ihre Lageeinschätzung einbezieht und welche konkreten Maßnahmen sie im Rahmen der bilateralen Zusammenarbeit, Entwicklungshilfe und in internationalen Foren möglicherweise ergreift, um die Religionsfreiheit und den Schutz christlicher Bevölkerungsgruppen zu fördern. Angesichts der deutschen Entwicklungs- und Stabilisierungszusammenarbeit mit Nigeria ist Transparenz über die Berücksichtigung religiöser Verfolgungslagen nach Auffassung der Fragesteller geboten. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die nigerianische Bevölkerung ist nahezu hälftig zwischen Islam (mehrheitlich im Norden) und Christentum (mehrheitlich im Süden) geteilt. Das Recht auf freie Religionsausübung ist verfassungsrechtlich garantiert. Nach der Verfassung darf keine Religion als Staatsreligion etabliert werden. Die Sicherheitslage in Nigeria ist in weiten Teilen des Landes schlecht (siehe auch Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amts zu Nigeria). Zahlreiche Berichte, darunter Berichte der Organe der Vereinten Nationen (VN), befassen sich mit Sicherheitslage, Menschenrechtsverletzungen und religiös geprägter bzw. religiös überlagerter Gewalt in Nigeria. Die VN beschreiben dabei die Lage überwiegend nicht als Religionskonflikt, sondern als ein Zusammenwirken verschiedener Faktoren und Konfliktlinien, wie Terrorismus, Banditentum, ethnischen Spannungen, Ressourcen- und Landkonflikten. Die Sicherheitslage führt auch zur Einschränkung der Religions- und Weltanschauungsfreiheit. Christinnen und Christen, Musliminnen und Muslime und Angehörige anderer Religionen leiden massiv unter Gewalt und Terrorismus. Auch gezielte Angriffe auf Kirchen, kirchliche Einrichtungen und Geistliche finden statt. Besonders im Fokus standen dabei zuletzt die Angriffe auf Schulen und Kirchen in den Bundesstaaten Kwara, Niger und Kebbi im November 2025. Die Gewaltakteure in Nigeria sind vielfältig und umfassen u. a. Banditengruppen und organisierte Kriminalität (insbesondere im Nordwesten), dschihadistische Gruppen wie Boko Haram oder Ableger des Islamischen Staates (insbesondere im Nordosten) sowie sezessionistische Bewegungen (insbesondere im Südosten). Im Zentrum des Landes (sogenannte Middle Belt) führen auch klimatisch bedingte Ressourcenkonflikte zwischen sesshaften Bauern (mehrheitlich christlich) und teilnomadischen Viehhirten (mehrheitlich muslimisch) zu Gewalt.  1. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die aktuelle Sicherheitslage von Christen in Nigeria vor, insbesondere seit 2023?  2. In welchem Umfang sind nach Kenntnis der Bundesregierung Christen in Nigeria Opfer von Gewalt, Entführungen oder gezielten Übergriffen (bitte nach Jahren von 2023 bis 2026, Bundesstaaten und Tätergruppen differenzieren)?  3. Sind der Bundesregierung Berichte über die Opferzahlen bekannt, wenn ja, hat sie sich zu deren Belastbarkeit eine Positionierung erarbeitet, und wie lautet diese gegebenenfalls?  4. Welche belastbaren Daten oder Berichte liegen der Bundesregierung gegebenenfalls zu Angriffen auf Kirchen, kirchliche Einrichtungen oder Geistliche in Nigeria vor?  5. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung gegebenenfalls über die Rolle islamistischer Gruppen wie Boko Haram und ISWAP bei Angriffen auf christliche Gemeinden?  6. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung gegebenenfalls über die Beteiligung bewaffneter Gruppen mit Bezug zu Fulani-Hirtenmilieus an Gewalt gegen christliche Bevölkerungsgruppen?  7. Liegen der Bundesregierung Hinweise dazu vor, dass religiöse Zugehörigkeit bei Angriffen in Nigeria ein gezieltes Auswahlkriterium für Opfer darstellt? Die Fragen 1 bis 7 werden gemeinsam beantwortet. Die Reise des Beauftragten der Bundesregierung für Religions- und Weltanschauungsfreiheit Thomas Rachel vom 25. bis 28. April 2026 nach Nigeria (Abuja und Bundesstaat Benue), in deren Rahmen Gespräche mit staatlichen Stellen, Vertretern von Religionsgemeinschaften, Zivilgesellschaft und internationalen Partnern stattfanden, verdeutlichte exemplarisch die in der Vorbemerkung dargelegten komplexen Herausforderungen in Nigeria in den Bereichen Sicherheitslage sowie Religions- und Weltanschauungsfreiheit. Darüber und über die in der Vorbemerkung der Bundesregierung genannten Berichte hinaus liegen der Bundesregierung keine weitergehenden eigenen Erkenntnisse vor.  8. Hat sich die Bundesregierung eine Auffassung zu der Frage gebildet, ob in Nigeria ein Genozid an Christen stattfindet (vgl. z. B. www.genocide watch.com/single-post/genocide-in-nigeria-2024-u-s-options-to- preventit; bitte begründen), und wenn ja, welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus? Der Bundesregierung ist die in der Frage aufgeführte Nichtregierungsorganisation Genocide Watch und ihre Einordnung Nigerias bekannt. Die Bundesregierung folgt dieser Einordnung nicht.  9. Welche internationalen Berichte (z. B. von USCIRF, Open Doors, Human Rights Watch, Armed Conflict Location & Event Data, International Crisis Group) zieht die Bundesregierung gegebenenfalls zur Bewertung der Lage heran? Auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 7 wird verwiesen. 10. Liegen der Bundesregierung Informationen über die Einstufung Nigerias als eines der weltweit gefährlichsten Länder für Christen durch internationale Organisationen vor, und wenn ja, welche? Der Bundesregierung ist die in der Vorbemerkung der Fragesteller aufgeführte World Watch List der Nichtregierungsorganisation Open Doors bekannt. Eine Einstufung Nigerias durch eine internationale Organisation im Sinne der Fragestellung ist der Bundesregierung nicht bekannt. 11. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung gegebenenfalls über regionale Unterschiede (Nordnigeria, Middle Belt, Süden) hinsichtlich der Gefährdung von Christen (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 12. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung gegebenenfalls im Rahmen ihrer bilateralen Beziehungen zu Nigeria, um auf die Einhaltung der Religionsfreiheit hinzuwirken? 13. In welcher Form engagiert sich gegebenenfalls die Bundesregierung im Rahmen internationaler Organisationen (z. B. der Vereinten Nationen, Europäischen Union) oder in Zusammenarbeit mit internationalen Partnern wie den Vereinigten Staaten von Amerika (vgl. https://csi-de.de/arti kel/nigeria-praesident-trump-schaltet-sich-ein-doch-die-angriffe-auf-chri sten-gehen-weiter/) für den Schutz religiöser Minderheiten in Nigeria? Die Fragen 12 und 13 werden zusammen beantwortet. Die Bundesregierung setzt sich bilateral und im Rahmen internationaler Organisationen für internationale Menschenrechtsnormen, einschließlich des Schutzes religiöser Minderheiten und der Religions- und Weltanschauungsfreiheit, ein. Der Beauftragte der Bundesregierung für Religions- und Weltanschauungsfreiheit Thomas Rachel reiste vom 25. bis 28. April 2026 nach Nigeria, um dort Gespräche zu führen; hierzu wird auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 7 verwiesen. 14. Welche humanitären Hilfsmaßnahmen der Bundesregierung kommen derzeit gegebenenfalls auch christlichen Gemeinden oder Organisationen in Nigeria zugute (bitte jeweils nach Haushaltstitel, Projekt bzw. Vorhabentitel, Förderzeitraum, Zuwendungssumme, Durchführungs- und Trägerorganisation aufschlüsseln)? Die humanitäre Hilfe der Bundesregierung richtet sich nach humanitären Grundsätzen und erfolgt grundsätzlich bedarfsorientiert sowie unabhängig von Religions- oder Konfessionszugehörigkeit der Begünstigten. Sie kommt daher grundsätzlich allen schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen zugute, einschließlich Angehöriger christlicher Gemeinden. 15. Inwieweit berücksichtigt die Bundesregierung gegebenenfalls die besondere Schutzbedürftigkeit religiöser Minderheiten bei der Vergabe von Entwicklungs-, Stabilisierung- und Krisenpräventionsmitteln für Nigeria? Die Bundesregierung misst dem Schutz religiöser Minderheiten in Nigeria hohe Bedeutung bei. Im Rahmen der deutschen Entwicklungszusammenarbeit sowie der Maßnahmen zur Krisenprävention und Stabilisierung werden insbesondere Projekte unterstützt, die Rechtsstaatlichkeit, Minderheitenschutz, inklusives Regierungshandeln und soziale Kohäsion stärken. Dabei orientiert sich die Bundesregierung an internationalen menschenrechtlichen Standards, den Leitlinien der Europäischen Union (EU) zur Förderung der Religions- und Weltanschauungsfreiheit sowie an kontextspezifischen Analysen zur Lage von besonders gefährdeten Gruppen, wozu auch religiöse Minderheiten gehören. Eine Förderung erfolgt bedarfsorientiert und unabhängig von parteipolitischen oder religionsbezogenen Kriterien, mit dem Ziel, Diskriminierung vorzubeugen, Gewaltkonflikte zu entschärfen und den Zugang aller Bevölkerungsgruppen zu grundlegenden Dienstleistungen zu verbessern. Bei der Vergabe von Geldern wird des Weiteren auf einen „Do no harm“-Ansatz geachtet. 16. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung gegebenenfalls über Fluchtbewegungen christlicher Bevölkerungsteile innerhalb Nigerias oder in die Nachbarstaaten vor? Laut der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und des Flüchtlingshilfswerks der Vereinten Nationen (UNHCR) sind in Nigeria aktuell 3,6 Millionen Menschen binnenvertrieben, rund 400.000 Nigerianerinnen und Nigerianer suchen in Nachbarländern Schutz. Eine Aufschlüsselung nach Religionszugehörigkeit erfolgt dabei nicht. 17. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung gegebenenfalls, die Dokumentation von Menschenrechtsverletzungen gegen religiöse Minderheiten in Nigeria zu verbessern? Die Dokumentation von Menschenrechtsverletzungen in Nigeria erfolgt durch nationale Stellen, wie die „National Human Rights Commission“. Zudem unterstützt die Bundesregierung das VN-Hochkommissariat für Menschenrechte sowie die Sondermechanismen des VN-Menschenrechtsrats. Zuletzt besuchte z. B. die VN-Sonderberichterstatterin für Religions- und Weltanschauungsfreiheit des VN-Menschenrechtsrats Nazila Ghanea Nigeria im Juni 2026 und wird ihren Bericht zur dortigen Lage voraussichtlich im Frühjahr 2027 vorstellen. 18. Erkennt die Bundesregierung die Fähigkeit und den politischen Willen der nigerianischen Regierung, die christliche Bevölkerung wirksam vor Angriffen zu schützen (bitte ausführen)? Die nigerianische Regierung hat sich glaubhaft zum friedlichen Zusammenleben der Religionen in Nigeria bekannt. Die Bundesregierung nimmt wahr, dass die nigerianische Regierung Gewaltvorfälle sehr ernst nimmt und Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheitslage ergreift. Darunter fallen u. a. verstärkte Bemühungen zur Befreiung von entführten Nigerianerinnen und Nigerianern sowie angekündigte materielle und personelle Verstärkungen der nigerianischen Armee und Polizei, durch die auch eine stärkere Präsenz der nigerianischen Sicherheitskräfte in entlegenen Regionen ermöglicht werden soll. 19. Inwieweit macht die Bundesregierung gegebenenfalls die Gewährung von Entwicklungszusammenarbeit oder sicherheitspolitischer Kooperation mit Nigeria von Fortschritten beim Schutz religiöser Minderheiten abhängig? Die Bundesregierung legt bei der Ausgestaltung der Entwicklungszusammenarbeit mit Nigeria, wie auch in ihrem sicherheitspolitischen Engagement, großen Wert auf die Achtung der Menschenrechte, einschließlich der Religions- und Weltanschauungsfreiheit sowie des Schutzes vulnerabler Gruppen. Auf die Antwort zu Frage 15 wird verwiesen. Fortschritte in diesen Bereichen fließen in die regelmäßigen politischen Dialoge und Lagebewertungen ein und werden bei Programmplanung, Schwerpunktsetzung und der Ausgestaltung einzelner Vorhaben berücksichtigt. 20. Verfügt die Bundesregierung über Erkenntnisse zur a) Anzahl der Asylbewerber aus Nigeria seit 2017 (bitte nach Jahren aufschlüsseln), Die Anzahl der Asylanträge von Personen mit nigerianischer Staatsangehörigkeit kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Jahr Asylanträge von Personen mit nigerianischer Staatsangehörigkeit davon Erstanträge davon Folgeanträge 2017 8.261 7.811 450 2018 11.073 10.168 905 2019 10.533 9.070 1.463 2020 4.223 3.303 920 2021 3.299 2.508 791 2022 3.016 2.363 653 2023 3.025 2.357 668 2024 2.523 2.069 454 2025 1.716 1.379 337 2026 (Zeitraum 01.01 bis 30.06.2026) 665 512 153 b) Religionszugehörigkeit der Asylbewerber aus Nigeria seit 2017, Die erbetenen Informationen können der Anlage 1* entnommen werden. c) Geschlechts- und Altersstruktur der Asylbewerber aus Nigeria seit 2017 (bitte gegebenenfalls jeweils gemäß der Fragestellung aufschlüsseln), Die Angaben können den nachstehenden Tabellen entnommen werden. Antragsteller mit nigerianischer Staatsangehörigkeit im Jahr 2017 Asylanträge Gesamt männlich weiblich bis unter vier Jahre 1.826 945 881 von vier bis unter sechs Jahre 203 102 101 von sechs bis unter elf Jahre 214 105 109 von elf bis unter 16 Jahre 61 27 34 * Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/7618 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar. Antragsteller mit nigerianischer Staatsangehörigkeit im Jahr 2017 Asylanträge Gesamt männlich weiblich von 16 bis unter 18 Jahre 81 41 40 von 18 bis unter 25 Jahre 2.210 1.139 1.071 von 25 bis unter 30 Jahre 1.568 1.003 565 von 30 bis unter 35 Jahre 1.132 762 370 von 35 bis unter 40 Jahre 606 398 208 von 40 bis unter 45 Jahre 239 175 64 von 45 bis unter 50 Jahre 84 56 28 von 50 bis unter 55 Jahre 23 18 5 von 55 bis unter 60 Jahre 7 7 0 von 60 bis unter 65 Jahre 5 2 3 65 Jahre und älter 2 1 1 Gesamt 8.261 4.781 3.480 Antragsteller mit nigerianischer Staatsangehörigkeit im Jahr 2018 Asylanträge Gesamt männlich weiblich bis unter vier Jahre 3.405 1.695 1.710 von vier bis unter sechs Jahre 171 89 82 von sechs bis unter elf Jahre 258 129 129 von elf bis unter 16 Jahre 59 32 27 von 16 bis unter 18 Jahre 65 40 25 von 18 bis unter 25 Jahre 2.636 1.172 1.464 von 25 bis unter 30 Jahre 2.020 1.244 776 von 30 bis unter 35 Jahre 1.345 871 474 von 35 bis unter 40 Jahre 716 502 214 von 40 bis unter 45 Jahre 253 174 79 von 45 bis unter 50 Jahre 105 75 30 von 50 bis unter 55 Jahre 30 26 4 von 55 bis unter 60 Jahre 7 4 3 von 60 bis unter 65 Jahre 2 2 0 65 Jahre und älter 1 0 1 Gesamt 11.073 6.055 5.018 Antragsteller mit nigerianischer Staatsangehörigkeit im Jahr 2019 Asylanträge Gesamt männlich weiblich bis unter vier Jahre 3.826 1.898 1.928 von vier bis unter sechs Jahre 173 95 78 von sechs bis unter elf Jahre 232 113 119 von elf bis unter 16 Jahre 60 34 26 von 16 bis unter 18 Jahre 58 26 32 von 18 bis unter 25 Jahre 2.012 1.024 988 von 25 bis unter 30 Jahre 1.799 1.108 691 von 30 bis unter 35 Jahre 1.261 863 398 von 35 bis unter 40 Jahre 708 496 212 von 40 bis unter 45 Jahre 265 208 57 von 45 bis unter 50 Jahre 96 74 22 von 50 bis unter 55 Jahre 28 21 7 von 55 bis unter 60 Jahre 9 8 1 von 60 bis unter 65 Jahre 5 3 2 65 Jahre und älter 1 0 1 Gesamt 10.533 5.971 4.562 Antragsteller mit nigerianischer Staatsangehörigkeit im Jahr 2020 Asylanträge Gesamt männlich weiblich bis unter vier Jahre 2.184 1.059 1.125 von vier bis unter sechs Jahre 80 40 40 von sechs bis unter elf Jahre 94 39 55 von elf bis unter 16 Jahre 17 13 4 von 16 bis unter 18 Jahre 26 11 15 von 18 bis unter 25 Jahre 397 241 156 von 25 bis unter 30 Jahre 533 329 204 von 30 bis unter 35 Jahre 445 304 141 von 35 bis unter 40 Jahre 257 186 71 von 40 bis unter 45 Jahre 138 105 33 von 45 bis unter 50 Jahre 37 27 10 von 50 bis unter 55 Jahre 8 7 1 von 55 bis unter 60 Jahre 5 5 0 von 60 bis unter 65 Jahre 2 2 0 Gesamt 4.223 2.368 1.855 Antragsteller mit nigerianischer Staatsangehörigkeit im Jahr 2021 Asylanträge Gesamt männlich weiblich bis unter vier Jahre 1.766 925 841 von vier bis unter sechs Jahre 93 45 48 von sechs bis unter elf Jahre 58 30 28 von elf bis unter 16 Jahre 11 3 8 von 16 bis unter 18 Jahre 6 3 3 von 18 bis unter 25 Jahre 221 125 96 von 25 bis unter 30 Jahre 419 233 186 von 30 bis unter 35 Jahre 325 224 101 von 35 bis unter 40 Jahre 226 162 64 von 40 bis unter 45 Jahre 109 86 23 von 45 bis unter 50 Jahre 42 37 5 von 50 bis unter 55 Jahre 16 14 2 von 55 bis unter 60 Jahre 4 4 0 von 60 bis unter 65 Jahre 3 3 0 Gesamt 3.299 1.894 1.405 Antragsteller mit nigerianischer Staatsangehörigkeit im Jahr 2022 Asylanträge Gesamt männlich weiblich bis unter vier Jahre 1.212 616 596 von vier bis unter sechs Jahre 117 63 54 von sechs bis unter elf Jahre 103 53 50 von elf bis unter 16 Jahre 43 22 21 von 16 bis unter 18 Jahre 28 18 10 von 18 bis unter 25 Jahre 230 154 76 von 25 bis unter 30 Jahre 422 253 169 von 30 bis unter 35 Jahre 366 245 121 von 35 bis unter 40 Jahre 269 186 83 von 40 bis unter 45 Jahre 130 98 32 von 45 bis unter 50 Jahre 59 48 11 von 50 bis unter 55 Jahre 25 22 3 von 55 bis unter 60 Jahre 10 8 2 von 60 bis unter 65 Jahre 1 0 1 Antragsteller mit nigerianischer Staatsangehörigkeit im Jahr 2022 Asylanträge Gesamt männlich weiblich 65 Jahre und älter 1 0 1 Gesamt 3.016 1.786 1.230 Antragsteller mit nigerianischer Staatsangehörigkeit im Jahr 2023 Asylanträge Gesamt männlich weiblich bis unter vier Jahre 874 432 442 von vier bis unter sechs Jahre 149 80 69 von sechs bis unter elf Jahre 109 57 52 von elf bis unter 16 Jahre 35 24 11 von 16 bis unter 18 Jahre 23 17 6 von 18 bis unter 25 Jahre 244 170 74 von 25 bis unter 30 Jahre 445 291 154 von 30 bis unter 35 Jahre 463 295 168 von 35 bis unter 40 Jahre 334 234 100 von 40 bis unter 45 Jahre 205 155 50 von 45 bis unter 50 Jahre 92 81 11 von 50 bis unter 55 Jahre 36 26 10 von 55 bis unter 60 Jahre 12 8 4 65 Jahre und älter 4 4 0 Gesamt 3.025 1.874 1.151 Antragsteller mit nigerianischer Staatsangehörigkeit im Jahr 2024 Asylanträge Gesamt männlich weiblich bis unter vier Jahre 674 333 341 von vier bis unter sechs Jahre 121 51 70 von sechs bis unter elf Jahre 115 54 61 von elf bis unter 16 Jahre 43 19 24 von 16 bis unter 18 Jahre 35 24 11 von 18 bis unter 25 Jahre 156 104 52 von 25 bis unter 30 Jahre 330 188 142 von 30 bis unter 35 Jahre 366 238 128 von 35 bis unter 40 Jahre 308 214 94 von 40 bis unter 45 Jahre 197 151 46 von 45 bis unter 50 Jahre 115 91 24 von 50 bis unter 55 Jahre 46 37 9 von 55 bis unter 60 Jahre 11 8 3 von 60 bis unter 65 Jahre 5 4 1 65 Jahre und älter 1 1 0 Gesamt 2.523 1.517 1.006 Antragsteller mit nigerianischer Staatsangehörigkeit im Jahr 2025 Asylanträge Gesamt männlich weiblich bis unter vier Jahre 503 236 267 von vier bis unter sechs Jahre 67 35 32 von sechs bis unter elf Jahre 135 66 69 von elf bis unter 16 Jahre 37 18 19 von 16 bis unter 18 Jahre 23 15 8 von 18 bis unter 25 Jahre 78 62 16 von 25 bis unter 30 Jahre 188 110 78 Antragsteller mit nigerianischer Staatsangehörigkeit im Jahr 2025 Asylanträge Gesamt männlich weiblich von 30 bis unter 35 Jahre 232 134 98 von 35 bis unter 40 Jahre 174 108 66 von 40 bis unter 45 Jahre 152 85 67 von 45 bis unter 50 Jahre 73 59 14 von 50 bis unter 55 Jahre 30 23 7 von 55 bis unter 60 Jahre 19 15 4 von 60 bis unter 65 Jahre 1 1 0 65 Jahre und älter 4 2 2 Gesamt 1.716 969 747 Antragsteller mit nigerianischer Staatsangehörigkeit im Zeitraum 01.01. bis 30.06.2026 Asylanträge Gesamt männlich weiblich bis unter vier Jahre 170 84 86 von vier bis unter sechs Jahre 34 18 16 von sechs bis unter elf Jahre 64 33 31 von elf bis unter 16 Jahre 17 9 8 von 16 bis unter 18 Jahre 11 7 4 von 18 bis unter 25 Jahre 28 19 9 von 25 bis unter 30 Jahre 73 38 35 von 30 bis unter 35 Jahre 90 47 43 von 35 bis unter 40 Jahre 76 48 28 von 40 bis unter 45 Jahre 55 36 19 von 45 bis unter 50 Jahre 32 27 5 von 50 bis unter 55 Jahre 13 9 4 von 55 bis unter 60 Jahre 1 1 0 von 60 bis unter 65 Jahre 1 1 0 Gesamt 665 377 288 d) Rückführungsquote der Asylbewerber aus Nigeria seit 2017 (bitte gegebenenfalls nach Religionszugehörigkeit und Jahren aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen keine Daten von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern im Zusammenhang mit dem Vollzug einer Rückführung vor. Es wird darauf hingewiesen, dass ausländischen Staatsangehörigen zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet im Rahmen der in § 55 Absatz 1 AsylG genannten Voraussetzungen gestattet ist. Zuständig für aufenthaltsbeendende Maßnahmen sind die Länder. Anlage 1 20. Verfügt die Bundesregierung über Erkenntnisse zur b) Religionszugehörigkeit der Asylbewerber aus Nigeria seit 2017? Die Angaben zur Religionszugehörigkeit beruhen auf freiwilligen Angaben der Asylbewerbenden während des Asylverfahrens und können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: Aufschlüsselung nach Religionszugehörigkeit 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025 2026 (01.01.- 30.06.) Gesamt 8.261 11.073 10.533 4.223 3.299 3.016 3.025 2.523 1.716 665 Christentum 7.668 10.049 9.271 3.437 2.527 2.489 2.607 2.106 1.382 558 Islam 445 479 478 178 148 170 199 231 185 58 Konfessionslos 27 52 46 21 25 24 24 30 24 9 Sonstige 4 7 11 3 5 8 3 2 3 0 Unbekannt 117 486 727 584 594 325 192 154 122 40 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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