Lage der christlichen Minderheit in Nigeria im Kontext anhaltender Gewalt durch Terrorgruppen, Milizen und organisierte Kriminalität (Antwort zu Drs. 21/7189)
Text
Lage der christlichen Minderheit in Nigeria im Kontext anhaltender Gewalt durch Terrorgruppen, Milizen und organisierte Kriminalität (Antwort zu Drs. 21/7189)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7618
21. Wahlperiode 13.08.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Höchst, Dr. Rainer Rothfuß,
Stefan Keuter, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/7189 –
Lage der christlichen Minderheit in Nigeria im Kontext anhaltender Gewalt durch
Terrorgruppen, Milizen und organisierte Kriminalität
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die anhaltende Gewalt in Nigeria führt nach Berichten internationaler und
lokaler Organisationen zu hohen Opferzahlen unter der christlichen
Bevölkerung (vgl. weiter unten). Die UnitedStates Commission on International
Religious Freedom (USCIRF) empfiehlt seit Jahren die Einstufung Nigerias als
Country of Particular Concern wegen schwerwiegender, anhaltender und nach
Einschätzung der USCIRF teilweise unzureichend bekämpfter Verletzungen
der Religionsfreiheit; eine entsprechende Einstufung durch das US-
Außenministerium erfolgte zuletzt nicht dauerhaft (www.uscirf.gov/news-room/relea
ses-statements/naming-nigeria-country-particular-concern-important-step-adv
ance?__cf_chl_f_tk=x2OY1xXxK8Sak_eUw0s_tkNWrdEk3dhKU_zXa0tpD
Eg-1782913536-1.0.1.1-qt9HxRIumnJSw6eAz9cLo2sdAlsd6XwVh1Tj6rX
bNGo).
Das christliche Hilfswerk Open Doors führt Nigeria in der World Watch List
2026 unter den Ländern mit besonders hoher Gewalt gegen Christen und
nennt für den Berichtszeitraum von Oktober 2024 bis September 2025
insgesamt 3 490 getötete Christen (www.opendoors.org/en-US/persecution/countrie
s/nigeria/).
Die nigerianische Organisation International Society for Civil Liberties and
Rule of Law (Intersociety) dokumentiert für das Jahr 2025 Schätzungen von
rund 7 500 getöteten und über 8 500 entführten Christen sowie für die ersten
Monate 2026 weitere hohe Opferzahlen (https://intersociety-ng.org/wp-conten
t/uploads/2026/02/Africa-Tsunamic-Islamic-Jihadism-Sweeping-And-Menaci
ngly-Threatening-Africas-750m-Christians-Targeting-To-Obliterate-Them-Fr
om-2100AD-To-2125AD-1.pdf). Diese Angaben liegen teilweise deutlich
über internationalen Schätzungen und bedürfen nach Auffassung der
Fragesteller einer unabhängigen Einordnung.
Nigeria ist seit Jahren von einer komplexen Sicherheitskrise geprägt, in der
sich terroristische Gewalt, ethnische Konflikte, Landnutzungskonflikte sowie
organisierte Kriminalität überlagern. Besonders betroffen sind Regionen im
Norden sowie im sogenannten Middle Belt (u. a. die Bundesstaaten Benue,
Plateau und Kaduna). Aktuelle Medienberichte dokumentieren konkrete Vor-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 13. August 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
fälle, darunter Angriffe auf Kirchen und christliche Gemeinden mit
zahlreichen Todesopfern, etwa im Bundesstaat Plateau oder Benue (https://apnew
s.com/article/nigeria-plateau-attack-2025 sowie www.theguardian.com/world/
2025/may/benue-nigeria-killings).
Internationale Analysen, etwa von Christian Solidarity International (CSI;
https://csi-de.de/laender/nigeria/) zeigen, dass Gewaltakteure wie Boko
Haram, der Islamische Staat Westafrika Provinz (ISWAP), bewaffnete Gruppen
mit Bezug zu Fulani-Hirtenmilieus sowie kriminelle Bandengruppen für
zahlreiche Angriffe auf die Zivilbevölkerung verantwortlich sind. Dabei kommt es
wiederholt zu Überfällen auf Dörfer, Entführungen, Massentötungen sowie
Angriffen auf religiöse Einrichtungen.
Die United States Commission on International Religious Freedom stellt fest,
dass diese Gewalt sowohl Christen als auch andere religiöse Gruppen betrifft,
die Ausübung der Religionsfreiheit in weiten Teilen des Landes erheblich
eingeschränkt ist und staatliche Schutzmaßnahmen häufig unzureichend greifen
(www.uscirf.gov/sites/default/files/2025-07/2025 Prozent20Nigeria%20Count
ry%20Update_1.pdf).
Nach Angaben von Open Doors gehört Nigeria zu den Ländern mit der
weltweit höchsten Gewalt gegen Christen. Besonders im Norden und im Middle
Belt sind christliche Gemeinden von Angriffen betroffen, darunter
Kirchenzerstörungen, Entführungen und Tötungsdelikte (www.opendoors.org/en-US/p
ersecution/countries/nigeria/ [Stand: 21. Mai 2026] sowie www.opendoors.or
g/persecution/reports/Nigeria-Media_Advocacy_Dossier-ODI-2025.pdf).
Die Kleine Anfrage dient der parlamentarischen Kontrolle, inwieweit die
Bundesregierung diese Berichte kennt, diese gegebenenfalls in ihre
Lageeinschätzung einbezieht und welche konkreten Maßnahmen sie im Rahmen der
bilateralen Zusammenarbeit, Entwicklungshilfe und in internationalen Foren
möglicherweise ergreift, um die Religionsfreiheit und den Schutz christlicher
Bevölkerungsgruppen zu fördern. Angesichts der deutschen Entwicklungs- und
Stabilisierungszusammenarbeit mit Nigeria ist Transparenz über die
Berücksichtigung religiöser Verfolgungslagen nach Auffassung der Fragesteller geboten.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die nigerianische Bevölkerung ist nahezu hälftig zwischen Islam (mehrheitlich
im Norden) und Christentum (mehrheitlich im Süden) geteilt. Das Recht auf
freie Religionsausübung ist verfassungsrechtlich garantiert. Nach der
Verfassung darf keine Religion als Staatsreligion etabliert werden. Die
Sicherheitslage in Nigeria ist in weiten Teilen des Landes schlecht (siehe auch Reise- und
Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amts zu Nigeria). Zahlreiche Berichte,
darunter Berichte der Organe der Vereinten Nationen (VN), befassen sich mit
Sicherheitslage, Menschenrechtsverletzungen und religiös geprägter bzw.
religiös überlagerter Gewalt in Nigeria. Die VN beschreiben dabei die Lage
überwiegend nicht als Religionskonflikt, sondern als ein Zusammenwirken
verschiedener Faktoren und Konfliktlinien, wie Terrorismus, Banditentum,
ethnischen Spannungen, Ressourcen- und Landkonflikten. Die Sicherheitslage führt
auch zur Einschränkung der Religions- und Weltanschauungsfreiheit.
Christinnen und Christen, Musliminnen und Muslime und Angehörige anderer
Religionen leiden massiv unter Gewalt und Terrorismus. Auch gezielte Angriffe auf
Kirchen, kirchliche Einrichtungen und Geistliche finden statt. Besonders im
Fokus standen dabei zuletzt die Angriffe auf Schulen und Kirchen in den
Bundesstaaten Kwara, Niger und Kebbi im November 2025.
Die Gewaltakteure in Nigeria sind vielfältig und umfassen u. a.
Banditengruppen und organisierte Kriminalität (insbesondere im Nordwesten),
dschihadistische Gruppen wie Boko Haram oder Ableger des Islamischen Staates
(insbesondere im Nordosten) sowie sezessionistische Bewegungen (insbesondere im
Südosten). Im Zentrum des Landes (sogenannte Middle Belt) führen auch
klimatisch bedingte Ressourcenkonflikte zwischen sesshaften Bauern
(mehrheitlich christlich) und teilnomadischen Viehhirten (mehrheitlich muslimisch) zu
Gewalt.
1. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die aktuelle
Sicherheitslage von Christen in Nigeria vor, insbesondere seit 2023?
2. In welchem Umfang sind nach Kenntnis der Bundesregierung Christen in
Nigeria Opfer von Gewalt, Entführungen oder gezielten Übergriffen
(bitte nach Jahren von 2023 bis 2026, Bundesstaaten und Tätergruppen
differenzieren)?
3. Sind der Bundesregierung Berichte über die Opferzahlen bekannt, wenn
ja, hat sie sich zu deren Belastbarkeit eine Positionierung erarbeitet, und
wie lautet diese gegebenenfalls?
4. Welche belastbaren Daten oder Berichte liegen der Bundesregierung
gegebenenfalls zu Angriffen auf Kirchen, kirchliche Einrichtungen oder
Geistliche in Nigeria vor?
5. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung gegebenenfalls über die
Rolle islamistischer Gruppen wie Boko Haram und ISWAP bei Angriffen
auf christliche Gemeinden?
6. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung gegebenenfalls über die
Beteiligung bewaffneter Gruppen mit Bezug zu Fulani-Hirtenmilieus an
Gewalt gegen christliche Bevölkerungsgruppen?
7. Liegen der Bundesregierung Hinweise dazu vor, dass religiöse
Zugehörigkeit bei Angriffen in Nigeria ein gezieltes Auswahlkriterium für Opfer
darstellt?
Die Fragen 1 bis 7 werden gemeinsam beantwortet.
Die Reise des Beauftragten der Bundesregierung für Religions- und
Weltanschauungsfreiheit Thomas Rachel vom 25. bis 28. April 2026 nach Nigeria
(Abuja und Bundesstaat Benue), in deren Rahmen Gespräche mit staatlichen
Stellen, Vertretern von Religionsgemeinschaften, Zivilgesellschaft und
internationalen Partnern stattfanden, verdeutlichte exemplarisch die in der
Vorbemerkung dargelegten komplexen Herausforderungen in Nigeria in den
Bereichen Sicherheitslage sowie Religions- und Weltanschauungsfreiheit. Darüber
und über die in der Vorbemerkung der Bundesregierung genannten Berichte
hinaus liegen der Bundesregierung keine weitergehenden eigenen Erkenntnisse
vor.
8. Hat sich die Bundesregierung eine Auffassung zu der Frage gebildet, ob
in Nigeria ein Genozid an Christen stattfindet (vgl. z. B. www.genocide
watch.com/single-post/genocide-in-nigeria-2024-u-s-options-to-
preventit; bitte begründen), und wenn ja, welche Schlussfolgerungen zieht sie
daraus?
Der Bundesregierung ist die in der Frage aufgeführte
Nichtregierungsorganisation Genocide Watch und ihre Einordnung Nigerias bekannt. Die
Bundesregierung folgt dieser Einordnung nicht.
9. Welche internationalen Berichte (z. B. von USCIRF, Open Doors,
Human Rights Watch, Armed Conflict Location & Event Data, International
Crisis Group) zieht die Bundesregierung gegebenenfalls zur Bewertung
der Lage heran?
Auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 7 wird verwiesen.
10. Liegen der Bundesregierung Informationen über die Einstufung Nigerias
als eines der weltweit gefährlichsten Länder für Christen durch
internationale Organisationen vor, und wenn ja, welche?
Der Bundesregierung ist die in der Vorbemerkung der Fragesteller aufgeführte
World Watch List der Nichtregierungsorganisation Open Doors bekannt. Eine
Einstufung Nigerias durch eine internationale Organisation im Sinne der
Fragestellung ist der Bundesregierung nicht bekannt.
11. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung gegebenenfalls über
regionale Unterschiede (Nordnigeria, Middle Belt, Süden) hinsichtlich der
Gefährdung von Christen (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
12. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung gegebenenfalls im
Rahmen ihrer bilateralen Beziehungen zu Nigeria, um auf die Einhaltung
der Religionsfreiheit hinzuwirken?
13. In welcher Form engagiert sich gegebenenfalls die Bundesregierung im
Rahmen internationaler Organisationen (z. B. der Vereinten Nationen,
Europäischen Union) oder in Zusammenarbeit mit internationalen
Partnern wie den Vereinigten Staaten von Amerika (vgl. https://csi-de.de/arti
kel/nigeria-praesident-trump-schaltet-sich-ein-doch-die-angriffe-auf-chri
sten-gehen-weiter/) für den Schutz religiöser Minderheiten in Nigeria?
Die Fragen 12 und 13 werden zusammen beantwortet.
Die Bundesregierung setzt sich bilateral und im Rahmen internationaler
Organisationen für internationale Menschenrechtsnormen, einschließlich des
Schutzes religiöser Minderheiten und der Religions- und Weltanschauungsfreiheit,
ein. Der Beauftragte der Bundesregierung für Religions- und
Weltanschauungsfreiheit Thomas Rachel reiste vom 25. bis 28. April 2026 nach Nigeria, um dort
Gespräche zu führen; hierzu wird auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 7
verwiesen.
14. Welche humanitären Hilfsmaßnahmen der Bundesregierung kommen
derzeit gegebenenfalls auch christlichen Gemeinden oder Organisationen
in Nigeria zugute (bitte jeweils nach Haushaltstitel, Projekt bzw.
Vorhabentitel, Förderzeitraum, Zuwendungssumme, Durchführungs- und
Trägerorganisation aufschlüsseln)?
Die humanitäre Hilfe der Bundesregierung richtet sich nach humanitären
Grundsätzen und erfolgt grundsätzlich bedarfsorientiert sowie unabhängig von
Religions- oder Konfessionszugehörigkeit der Begünstigten. Sie kommt daher
grundsätzlich allen schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen zugute,
einschließlich Angehöriger christlicher Gemeinden.
15. Inwieweit berücksichtigt die Bundesregierung gegebenenfalls die
besondere Schutzbedürftigkeit religiöser Minderheiten bei der Vergabe von
Entwicklungs-, Stabilisierung- und Krisenpräventionsmitteln für
Nigeria?
Die Bundesregierung misst dem Schutz religiöser Minderheiten in Nigeria hohe
Bedeutung bei. Im Rahmen der deutschen Entwicklungszusammenarbeit sowie
der Maßnahmen zur Krisenprävention und Stabilisierung werden insbesondere
Projekte unterstützt, die Rechtsstaatlichkeit, Minderheitenschutz, inklusives
Regierungshandeln und soziale Kohäsion stärken. Dabei orientiert sich die
Bundesregierung an internationalen menschenrechtlichen Standards, den
Leitlinien der Europäischen Union (EU) zur Förderung der Religions- und
Weltanschauungsfreiheit sowie an kontextspezifischen Analysen zur Lage von
besonders gefährdeten Gruppen, wozu auch religiöse Minderheiten gehören. Eine
Förderung erfolgt bedarfsorientiert und unabhängig von parteipolitischen oder
religionsbezogenen Kriterien, mit dem Ziel, Diskriminierung vorzubeugen,
Gewaltkonflikte zu entschärfen und den Zugang aller Bevölkerungsgruppen zu
grundlegenden Dienstleistungen zu verbessern. Bei der Vergabe von Geldern
wird des Weiteren auf einen „Do no harm“-Ansatz geachtet.
16. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung gegebenenfalls über
Fluchtbewegungen christlicher Bevölkerungsteile innerhalb Nigerias
oder in die Nachbarstaaten vor?
Laut der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und des
Flüchtlingshilfswerks der Vereinten Nationen (UNHCR) sind in Nigeria aktuell
3,6 Millionen Menschen binnenvertrieben, rund 400.000 Nigerianerinnen und
Nigerianer suchen in Nachbarländern Schutz. Eine Aufschlüsselung nach
Religionszugehörigkeit erfolgt dabei nicht.
17. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung gegebenenfalls, die
Dokumentation von Menschenrechtsverletzungen gegen religiöse
Minderheiten in Nigeria zu verbessern?
Die Dokumentation von Menschenrechtsverletzungen in Nigeria erfolgt durch
nationale Stellen, wie die „National Human Rights Commission“. Zudem
unterstützt die Bundesregierung das VN-Hochkommissariat für Menschenrechte
sowie die Sondermechanismen des VN-Menschenrechtsrats. Zuletzt besuchte
z. B. die VN-Sonderberichterstatterin für Religions- und
Weltanschauungsfreiheit des VN-Menschenrechtsrats Nazila Ghanea Nigeria im Juni 2026 und wird
ihren Bericht zur dortigen Lage voraussichtlich im Frühjahr 2027 vorstellen.
18. Erkennt die Bundesregierung die Fähigkeit und den politischen Willen
der nigerianischen Regierung, die christliche Bevölkerung wirksam vor
Angriffen zu schützen (bitte ausführen)?
Die nigerianische Regierung hat sich glaubhaft zum friedlichen
Zusammenleben der Religionen in Nigeria bekannt. Die Bundesregierung nimmt wahr, dass
die nigerianische Regierung Gewaltvorfälle sehr ernst nimmt und Maßnahmen
zur Verbesserung der Sicherheitslage ergreift. Darunter fallen u. a. verstärkte
Bemühungen zur Befreiung von entführten Nigerianerinnen und Nigerianern
sowie angekündigte materielle und personelle Verstärkungen der nigerianischen
Armee und Polizei, durch die auch eine stärkere Präsenz der nigerianischen
Sicherheitskräfte in entlegenen Regionen ermöglicht werden soll.
19. Inwieweit macht die Bundesregierung gegebenenfalls die Gewährung
von Entwicklungszusammenarbeit oder sicherheitspolitischer
Kooperation mit Nigeria von Fortschritten beim Schutz religiöser Minderheiten
abhängig?
Die Bundesregierung legt bei der Ausgestaltung der
Entwicklungszusammenarbeit mit Nigeria, wie auch in ihrem sicherheitspolitischen Engagement, großen
Wert auf die Achtung der Menschenrechte, einschließlich der Religions- und
Weltanschauungsfreiheit sowie des Schutzes vulnerabler Gruppen. Auf die
Antwort zu Frage 15 wird verwiesen. Fortschritte in diesen Bereichen fließen
in die regelmäßigen politischen Dialoge und Lagebewertungen ein und werden
bei Programmplanung, Schwerpunktsetzung und der Ausgestaltung einzelner
Vorhaben berücksichtigt.
20. Verfügt die Bundesregierung über Erkenntnisse zur
a) Anzahl der Asylbewerber aus Nigeria seit 2017 (bitte nach Jahren
aufschlüsseln),
Die Anzahl der Asylanträge von Personen mit nigerianischer
Staatsangehörigkeit kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Jahr Asylanträge von
Personen mit nigerianischer
Staatsangehörigkeit
davon
Erstanträge
davon
Folgeanträge
2017 8.261 7.811 450
2018 11.073 10.168 905
2019 10.533 9.070 1.463
2020 4.223 3.303 920
2021 3.299 2.508 791
2022 3.016 2.363 653
2023 3.025 2.357 668
2024 2.523 2.069 454
2025 1.716 1.379 337
2026 (Zeitraum
01.01 bis
30.06.2026)
665 512 153
b) Religionszugehörigkeit der Asylbewerber aus Nigeria seit 2017,
Die erbetenen Informationen können der Anlage 1* entnommen werden.
c) Geschlechts- und Altersstruktur der Asylbewerber aus Nigeria seit
2017 (bitte gegebenenfalls jeweils gemäß der Fragestellung
aufschlüsseln),
Die Angaben können den nachstehenden Tabellen entnommen werden.
Antragsteller mit
nigerianischer Staatsangehörigkeit
im Jahr 2017
Asylanträge
Gesamt
männlich weiblich
bis unter vier Jahre 1.826 945 881
von vier bis unter sechs Jahre 203 102 101
von sechs bis unter elf Jahre 214 105 109
von elf bis unter 16 Jahre 61 27 34
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/7618 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
Antragsteller mit
nigerianischer Staatsangehörigkeit
im Jahr 2017
Asylanträge
Gesamt
männlich weiblich
von 16 bis unter 18 Jahre 81 41 40
von 18 bis unter 25 Jahre 2.210 1.139 1.071
von 25 bis unter 30 Jahre 1.568 1.003 565
von 30 bis unter 35 Jahre 1.132 762 370
von 35 bis unter 40 Jahre 606 398 208
von 40 bis unter 45 Jahre 239 175 64
von 45 bis unter 50 Jahre 84 56 28
von 50 bis unter 55 Jahre 23 18 5
von 55 bis unter 60 Jahre 7 7 0
von 60 bis unter 65 Jahre 5 2 3
65 Jahre und älter 2 1 1
Gesamt 8.261 4.781 3.480
Antragsteller mit
nigerianischer Staatsangehörigkeit
im Jahr 2018
Asylanträge
Gesamt
männlich weiblich
bis unter vier Jahre 3.405 1.695 1.710
von vier bis unter sechs Jahre 171 89 82
von sechs bis unter elf Jahre 258 129 129
von elf bis unter 16 Jahre 59 32 27
von 16 bis unter 18 Jahre 65 40 25
von 18 bis unter 25 Jahre 2.636 1.172 1.464
von 25 bis unter 30 Jahre 2.020 1.244 776
von 30 bis unter 35 Jahre 1.345 871 474
von 35 bis unter 40 Jahre 716 502 214
von 40 bis unter 45 Jahre 253 174 79
von 45 bis unter 50 Jahre 105 75 30
von 50 bis unter 55 Jahre 30 26 4
von 55 bis unter 60 Jahre 7 4 3
von 60 bis unter 65 Jahre 2 2 0
65 Jahre und älter 1 0 1
Gesamt 11.073 6.055 5.018
Antragsteller mit
nigerianischer Staatsangehörigkeit
im Jahr 2019
Asylanträge
Gesamt
männlich weiblich
bis unter vier Jahre 3.826 1.898 1.928
von vier bis unter sechs Jahre 173 95 78
von sechs bis unter elf Jahre 232 113 119
von elf bis unter 16 Jahre 60 34 26
von 16 bis unter 18 Jahre 58 26 32
von 18 bis unter 25 Jahre 2.012 1.024 988
von 25 bis unter 30 Jahre 1.799 1.108 691
von 30 bis unter 35 Jahre 1.261 863 398
von 35 bis unter 40 Jahre 708 496 212
von 40 bis unter 45 Jahre 265 208 57
von 45 bis unter 50 Jahre 96 74 22
von 50 bis unter 55 Jahre 28 21 7
von 55 bis unter 60 Jahre 9 8 1
von 60 bis unter 65 Jahre 5 3 2
65 Jahre und älter 1 0 1
Gesamt 10.533 5.971 4.562
Antragsteller mit
nigerianischer Staatsangehörigkeit
im Jahr 2020
Asylanträge
Gesamt
männlich weiblich
bis unter vier Jahre 2.184 1.059 1.125
von vier bis unter sechs Jahre 80 40 40
von sechs bis unter elf Jahre 94 39 55
von elf bis unter 16 Jahre 17 13 4
von 16 bis unter 18 Jahre 26 11 15
von 18 bis unter 25 Jahre 397 241 156
von 25 bis unter 30 Jahre 533 329 204
von 30 bis unter 35 Jahre 445 304 141
von 35 bis unter 40 Jahre 257 186 71
von 40 bis unter 45 Jahre 138 105 33
von 45 bis unter 50 Jahre 37 27 10
von 50 bis unter 55 Jahre 8 7 1
von 55 bis unter 60 Jahre 5 5 0
von 60 bis unter 65 Jahre 2 2 0
Gesamt 4.223 2.368 1.855
Antragsteller mit
nigerianischer Staatsangehörigkeit
im Jahr 2021
Asylanträge
Gesamt
männlich weiblich
bis unter vier Jahre 1.766 925 841
von vier bis unter sechs Jahre 93 45 48
von sechs bis unter elf Jahre 58 30 28
von elf bis unter 16 Jahre 11 3 8
von 16 bis unter 18 Jahre 6 3 3
von 18 bis unter 25 Jahre 221 125 96
von 25 bis unter 30 Jahre 419 233 186
von 30 bis unter 35 Jahre 325 224 101
von 35 bis unter 40 Jahre 226 162 64
von 40 bis unter 45 Jahre 109 86 23
von 45 bis unter 50 Jahre 42 37 5
von 50 bis unter 55 Jahre 16 14 2
von 55 bis unter 60 Jahre 4 4 0
von 60 bis unter 65 Jahre 3 3 0
Gesamt 3.299 1.894 1.405
Antragsteller mit
nigerianischer Staatsangehörigkeit
im Jahr 2022
Asylanträge
Gesamt
männlich weiblich
bis unter vier Jahre 1.212 616 596
von vier bis unter sechs Jahre 117 63 54
von sechs bis unter elf Jahre 103 53 50
von elf bis unter 16 Jahre 43 22 21
von 16 bis unter 18 Jahre 28 18 10
von 18 bis unter 25 Jahre 230 154 76
von 25 bis unter 30 Jahre 422 253 169
von 30 bis unter 35 Jahre 366 245 121
von 35 bis unter 40 Jahre 269 186 83
von 40 bis unter 45 Jahre 130 98 32
von 45 bis unter 50 Jahre 59 48 11
von 50 bis unter 55 Jahre 25 22 3
von 55 bis unter 60 Jahre 10 8 2
von 60 bis unter 65 Jahre 1 0 1
Antragsteller mit
nigerianischer Staatsangehörigkeit
im Jahr 2022
Asylanträge
Gesamt
männlich weiblich
65 Jahre und älter 1 0 1
Gesamt 3.016 1.786 1.230
Antragsteller mit
nigerianischer Staatsangehörigkeit
im Jahr 2023
Asylanträge
Gesamt
männlich weiblich
bis unter vier Jahre 874 432 442
von vier bis unter sechs Jahre 149 80 69
von sechs bis unter elf Jahre 109 57 52
von elf bis unter 16 Jahre 35 24 11
von 16 bis unter 18 Jahre 23 17 6
von 18 bis unter 25 Jahre 244 170 74
von 25 bis unter 30 Jahre 445 291 154
von 30 bis unter 35 Jahre 463 295 168
von 35 bis unter 40 Jahre 334 234 100
von 40 bis unter 45 Jahre 205 155 50
von 45 bis unter 50 Jahre 92 81 11
von 50 bis unter 55 Jahre 36 26 10
von 55 bis unter 60 Jahre 12 8 4
65 Jahre und älter 4 4 0
Gesamt 3.025 1.874 1.151
Antragsteller mit
nigerianischer Staatsangehörigkeit
im Jahr 2024
Asylanträge
Gesamt
männlich weiblich
bis unter vier Jahre 674 333 341
von vier bis unter sechs Jahre 121 51 70
von sechs bis unter elf Jahre 115 54 61
von elf bis unter 16 Jahre 43 19 24
von 16 bis unter 18 Jahre 35 24 11
von 18 bis unter 25 Jahre 156 104 52
von 25 bis unter 30 Jahre 330 188 142
von 30 bis unter 35 Jahre 366 238 128
von 35 bis unter 40 Jahre 308 214 94
von 40 bis unter 45 Jahre 197 151 46
von 45 bis unter 50 Jahre 115 91 24
von 50 bis unter 55 Jahre 46 37 9
von 55 bis unter 60 Jahre 11 8 3
von 60 bis unter 65 Jahre 5 4 1
65 Jahre und älter 1 1 0
Gesamt 2.523 1.517 1.006
Antragsteller mit
nigerianischer Staatsangehörigkeit
im Jahr 2025
Asylanträge
Gesamt
männlich weiblich
bis unter vier Jahre 503 236 267
von vier bis unter sechs Jahre 67 35 32
von sechs bis unter elf Jahre 135 66 69
von elf bis unter 16 Jahre 37 18 19
von 16 bis unter 18 Jahre 23 15 8
von 18 bis unter 25 Jahre 78 62 16
von 25 bis unter 30 Jahre 188 110 78
Antragsteller mit
nigerianischer Staatsangehörigkeit
im Jahr 2025
Asylanträge
Gesamt
männlich weiblich
von 30 bis unter 35 Jahre 232 134 98
von 35 bis unter 40 Jahre 174 108 66
von 40 bis unter 45 Jahre 152 85 67
von 45 bis unter 50 Jahre 73 59 14
von 50 bis unter 55 Jahre 30 23 7
von 55 bis unter 60 Jahre 19 15 4
von 60 bis unter 65 Jahre 1 1 0
65 Jahre und älter 4 2 2
Gesamt 1.716 969 747
Antragsteller mit
nigerianischer Staatsangehörigkeit
im Zeitraum
01.01. bis 30.06.2026
Asylanträge
Gesamt
männlich weiblich
bis unter vier Jahre 170 84 86
von vier bis unter sechs Jahre 34 18 16
von sechs bis unter elf Jahre 64 33 31
von elf bis unter 16 Jahre 17 9 8
von 16 bis unter 18 Jahre 11 7 4
von 18 bis unter 25 Jahre 28 19 9
von 25 bis unter 30 Jahre 73 38 35
von 30 bis unter 35 Jahre 90 47 43
von 35 bis unter 40 Jahre 76 48 28
von 40 bis unter 45 Jahre 55 36 19
von 45 bis unter 50 Jahre 32 27 5
von 50 bis unter 55 Jahre 13 9 4
von 55 bis unter 60 Jahre 1 1 0
von 60 bis unter 65 Jahre 1 1 0
Gesamt 665 377 288
d) Rückführungsquote der Asylbewerber aus Nigeria seit 2017 (bitte
gegebenenfalls nach Religionszugehörigkeit und Jahren aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen keine Daten von Asylbewerberinnen und
Asylbewerbern im Zusammenhang mit dem Vollzug einer Rückführung vor. Es wird
darauf hingewiesen, dass ausländischen Staatsangehörigen zur Durchführung
des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet im Rahmen der in § 55
Absatz 1 AsylG genannten Voraussetzungen gestattet ist. Zuständig für
aufenthaltsbeendende Maßnahmen sind die Länder.
Anlage 1
20. Verfügt die Bundesregierung über Erkenntnisse zur
b) Religionszugehörigkeit der Asylbewerber aus Nigeria seit 2017?
Die Angaben zur Religionszugehörigkeit beruhen auf freiwilligen Angaben der Asylbewerbenden während des Asylverfahrens und können der nachfolgenden
Tabelle entnommen werden:
Aufschlüsselung nach
Religionszugehörigkeit
2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025
2026
(01.01.-
30.06.)
Gesamt 8.261 11.073 10.533 4.223 3.299 3.016 3.025 2.523 1.716 665
Christentum 7.668 10.049 9.271 3.437 2.527 2.489 2.607 2.106 1.382 558
Islam 445 479 478 178 148 170 199 231 185 58
Konfessionslos 27 52 46 21 25 24 24 30 24 9
Sonstige 4 7 11 3 5 8 3 2 3 0
Unbekannt 117 486 727 584 594 325 192 154 122 40
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ISSN 0722-8333
Relationen
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