Toilettenanlagen an Rastanlagen an Autobahnen sowie Umsetzung der EU‑Richtlinie zur Behandlung kommunaler Abwässer (Antwort zu Drs. 21/7099)
Text
Toilettenanlagen an Rastanlagen an Autobahnen sowie Umsetzung der EU‑Richtlinie zur Behandlung kommunaler Abwässer (Antwort zu Drs. 21/7099)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7329
21. Wahlperiode 24.07.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katalin Gennburg, Jorrit Bosch,
Kathrin Gebel, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/7099 –
Toilettenanlagen an Rastanlagen an Autobahnen sowie Umsetzung der
EU‑Richtlinie zur Behandlung kommunaler Abwässer
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Sommerzeit ist Reisezeit, und die Menschen merken oft erst, wenn sie
unterwegs sind, dass es an Orten mangelt, an denen sie ihre Notdurft verrichten
können. Die Versorgung mit kostenfrei nutzbaren öffentlichen Toiletten ist in
vielen Ländern weltweit als zivilisatorischer Mindeststandard öffentlicher
Daseinsvorsorge anerkannt und etabliert. In Deutschland hingegen wurden
einstmals kostenfrei nutzbare öffentliche Toiletten in den vergangenen Jahren
privatisiert, und Investoren machen Geschäft mit dem Geschäft.
Nach Auffassung der Fragestellenden ist die Versorgung mit kostenfrei
nutzbaren Toiletten eine Aufgabe der öffentlichen Daseinsvorsorge.
Nutzungskosten summieren sich am Ende erheblich für auf ganz unterschiedliche Weise
auf öffentliche Toiletten angewiesene Personen: Seien es Schwangere,
Familien mit Kindern, Menschen ohne festen Wohnsitz, von Inkontinenz Betroffene
oder Reisende oder Menschen, die berufsbedingt viel unterwegs sein müssen.
Sie alle sind von der Privatisierung der öffentlichen Toilettenanlagen an den
Bahnhöfen, an den Autobahnen und im öffentlichen Raum negativ betroffen.
Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD heißt es: „Wir wollen die
Sanitärinfrastruktur auf Park- und Rastplätzen auf Bundesautobahnen mit
kostenfreiem Zugang ausbauen.“
1. Wie viele Toilettenanlagen an bewirtschafteten und unbewirtschafteten
Rastanlagen waren und sind mit kostenlos bzw. kostenpflichtig
nutzbaren, öffentlich zugänglichen Toilettenanlagen ausgestattet (bitte
tabellarisch jeweils für die Jahre 1990, 1995, 2000, 2005, 2010, 2015, 2020
und 2025 nach Bundesländern getrennt aufführen und jeweils die Anzahl
kostenlos bzw. kostenpflichtig nutzbarer Anlagen getrennt ausweisen)?
Zahlen zu Rastanlagen mit Toilettenanlagen liegen für die Jahre 2008, 2013,
2018 und 2023 vor und sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. In der
Erhebung 2008 wurde bei unbewirtschafteten Rastanlagen jedoch noch nicht
zwischen „mit“ und „ohne WC“ unterschieden.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr vom 23. Juli 2026
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Erhebungsjahr 2008 2013 2018 2023
Anlagentyp bewirts.
RA
unbewirts. RA
bewirts.
RA
unbewirts. RA
mit WC
bewirts.
RA
unbewirts. RA
mit WC
bewirts.
RA
unbewirts. RA
mit WC
Bundesland
Baden-
Württemberg
42 194 43 77 46 74 43 76
Bayern 71 354 70 159 71 149 71 154
Berlin 2 0 2 0 2 0 2 0
Brandenburg 32 69 32 42 35 42 30 48
Bremen 0 7 0 4 0 4 0 4
Hamburg 4 0 4 0 4 0 4 0
Hessen 54 110 54 48 53 53 53 54
Mecklenburg-
Vorpommern
7 42 7 35 12 36 11 41
Niedersachsen 51 184 52 110 50 119 50 123
Nordrhein-
Westfalen
79 233 82 126 84 131 85 132
Rheinland-Pfalz 32 115 32 32 32 43 32 45
Saarland 5 25 5 12 5 12 5 12
Sachsen 12 44 12 47 12 49 12 50
Sachsen-Anhalt 11 36 11 41 11 44 11 50
Schleswig-Holstein 17 50 16 51 16 52 16 50
Thüringen 10 45 11 37 15 40 17 39
Summe 429 1508 433 821 448 848 442 878
Die Toiletten an den unbewirtschafteten Rastanlagen sind immer kostenlos
nutzbar. An den derzeit 442 bewirtschafteten Rastanlagen liegen die sanitären
Einrichtungen in der Verantwortung der jeweiligen Konzessionsnehmer der
zugehörigen Nebenbetriebe. Diese Leistung gegen Entgelt anzubieten, steht den
Konzessionsnehmern frei. Ob die Toiletten kostenpflichtig oder kostenlos
angeboten werden, ist der Bundesregierung nicht für jeden Einzelfall bekannt.
2. Wie viele Toilettenanlagen auf bewirtschafteten Rastanlagen befinden
sich auf Flächen im Besitz der öffentlichen Hand (bitte tabellarisch nach
Bundesländern aufschlüsseln), und wie viele davon sind jeweils
kostenfrei oder kostenpflichtig nutzbar?
3. Wie viele Toilettenanlagen an bewirtschafteten Rastanlagen befinden
sich auf Flächen im Besitz privater Betreiber oder nichtöffentlicher
Eigentümer (bitte tabellarisch nach Bundesländern aufschlüsseln), und
wie viele davon sind jeweils kostenfrei oder kostenpflichtig nutzbar?
Die Fragen 2 und 3 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die sanitären Einrichtungen auf bewirtschafteten Rastanlagen, die von den
Konzessionsnehmern betrieben werden, befinden sich stets auf Grundstücken,
die im Eigentum der jeweiligen Konzessionsnehmer stehen. In wenigen
Einzelfällen können bewirtschaftete Rastanlagen, die eine hohe Anzahl an Lkw-
Parkständen aufweisen, eine weitere kostenlose öffentliche Toilettenanlage im Lkw-
Parkbereich aufweisen, die nicht vom Konzessionsnehmer, sondern der
Autobahn GmbH des Bundes betrieben wird.
4. Wie hoch war bzw. ist derzeit der Preis für die Toilettennutzung bei den
kostenpflichtigen Toilettenanlagen (bitte entlang der in Frage 1
genannten Fünfjahresscheiben jeweils Durchschnitt und Preisspanne angeben)?
Die Höhe des Benutzungsentgelts ist eine freie unternehmerische Entscheidung
des jeweiligen Konzessionsnehmers. Der Bundesregierung liegen hierzu keine
standortbezogenen Informationen vor.
5. Wer trug in den in Frage 1 genannten Fünfjahresscheiben jeweils die
Verantwortung für Betrieb und Finanzierung der Toilettenanlagen?
Die Verantwortung für den Betrieb der Toilettenanlagen auf unbewirtschafteten
Rastanlagen mit Toilettenanlagen ist im Jahr 2021 von den bisher zuständigen
Auftragsverwaltungen der Länder auf die Autobahn GmbH des Bundes
übergegangen. Die Finanzierung erfolgt aus dem Bundeshaushalt. Im Übrigen wird
auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
6. Gibt es Vorgaben zur Mindestanzahl an Toiletten entlang von
Autobahnen, wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht?
Die Vorgaben für die Mindestanzahl an Toiletten an Rastanlagen sind in dem
2011 eingeführten Regelwerk „Empfehlungen für Rastanlagen an Straßen
(ERS)“ in Kapitel 7.2.3 aufgeführt. Danach umfasst die Mindestausstattung
von WC-Gebäuden bei getrennten Sanitärbereichen drei Damen‑WC
(Kabinen), zwei Herren‑WC (Kabinen) und zwei Urinale. Bei nicht getrennten
Sanitärbereichen sind vier WC (Kabinen) vorzusehen. Darüber hinaus ist ein WC
(Kabine) für mobilitätsbehinderte Personen vorzusehen.
7. An welchen Rastanlagen wird die Mindestanzahl von Toiletten derzeit
nach heutigem Standard unterschritten und aus jeweils welchem Grund
(z. B. Bestandsschutzregelung)?
Historisch bedingt gibt es noch kleine unbewirtschaftete Autobahnrastanlagen,
die über keine Toilettenanlage verfügen. Diese Anlagen werden entweder
sukzessive ausgebaut und dann mit Toilettenanlagen versehen oder zurückgebaut.
8. Gibt es derzeit bundeseinheitliche Regelungen für die Ausstattung von
bewirtschafteten und unbewirtschafteten Rastanlagen mit Toiletten, wenn
ja, welche, und wenn nein, wer ist für entsprechende Regelungen
gegebenenfalls zuständig?
9. Welche bundeseinheitlichen Regelungen galten für die Ausstattung von
Rastanlagen mit Toiletten in den letzten 35 Jahren?
10. Welche Personengruppen werden in besonderer Weise bei der sanitären
Versorgung an Raststätten berücksichtigt, warum jeweils, und in welcher
Weise geschieht das jeweils?
Die Fragen 8 bis 10 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Gemäß § 3 des Bundesfernstraßengesetzes haben die Träger der Straßenbaulast
nach ihrer Leistungsfähigkeit die Bundesfernstraßen in einem dem
regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu
erweitern oder sonst zu verbessern; dabei sind die sonstigen öffentlichen Belange
einschließlich derer behinderter Menschen und anderer Menschen mit
Mobilitätsbeeinträchtigung zu berücksichtigen mit dem Ziel, möglichst weitreichende
Barrierefreiheit zu erreichen. Dies schließt die Nebenbetriebe mit ein. In den
standortspezifischen Konzessionsverträgen wird bestimmt, dass der
Konzessionsnehmer den Nebenbetrieb unter anderem familien- und behindertengerecht
bauen und betreiben wird. Die ERS (siehe Antwort zu Frage 6) enthalten in
Kapitel 7.2 Anforderungen für die Ausstattung von Toilettenanlagen, zuvor auch
schon die „Hinweise für Planung und Bau von PWC-Anlagen“ von 1979.
Zur Verbesserung der baulichen Standards auf unbewirtschafteten Rastanlagen
mit WC hat die Autobahn GmbH des Bundes ein „Konzept zur
bundeseinheitlichen Gestaltung der WC-Gebäude auf unbewirtschafteten Rastanlagen“
entwickelt und mit dem Bundesministerium für Verkehr abgestimmt. Der neue
WC-Gebäude-Typ besteht aus drei Unisex-Kabinen, einer Kabine mit Urinalen
und einer barrierefreien Kabine für mobilitätseingeschränkte Personen und
sieht für künftig zu errichtende Gebäude eine geschlossene Bauweise mit
Wärmedämmung und Temperierung sowie eine reinigungsfreundliche
Innenausstattung vor. Die Sicherheit wird durch den direkten Zugang zu den Unisex-
Kabinen mit integrierter Waschgelegenheit sowie durch Beleuchtung des Eingangs-
und Zuwegungsbereichs erhöht. Mit dem neuen Standard sollen zukünftig allen
Verkehrsteilnehmenden ganzjährig saubere WC-Gebäude auf
unbewirtschafteten Rastanlagen an Autobahnen kostenlos zur Verfügung stehen. Dies trägt dem
erhöhten Sicherheitsbedürfnis – insbesondere von Frauen – und den
Bedürfnissen mobilitätseingeschränkter Personen Rechnung.
11. Wurden bereits Anstrengungen für eine erneute kostenfreie
Toilettenversorgung im Obhutsbereich der Tank und Rast unternommen, wenn ja,
welche, und wenn nein, warum nicht?
Hierzu besteht kein Anlass. Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu
Frage 37 auf Bundestagsdrucksache 19/30154 verwiesen.
12. Wie bewertet die Bundesregierung ihre Rolle in der Bereitstellung der
öffentlichen sanitären Infrastruktur insbesondere an Raststätten?
An bewirtschafteten Rastanlagen sind die Konzessionsnehmer vertraglich zur
Bereitstellung der sanitären Anlagen verpflichtet. Im Übrigen wird auf die
Antwort zu den Fragen 8 bis 10 verwiesen.
13. An welchen Stellen sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf bei der
sanitären Versorgung insbesondere an Raststätten?
An bewirtschafteten Rastanlagen wird kein Handlungsbedarf gesehen. Im
Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 8 bis 10 verwiesen.
14. Welche gesetzlichen Rahmenbedingungen möchte die Bundesregierung
schaffen, oder welche vertraglichen Regelungen möchte sie ändern, um
das im Koalitionsvertrag vereinbarte Ziel zum Ausbau von kostenfrei
nutzbaren Sanitäranlagen an Bundesautobahnen umzusetzen?
a) Gilt diese Aussage für alle bewirtschafteten Rastanlagen (bitte
begründen)?
b) Wie sieht der Zeitplan aus?
c) Welche finanziellen Mittel sind hierfür eingeplant, und wo sind diese
etatisiert?
d) Sollen dabei die kostenfrei nutzbaren Sanitäranlagen nur
Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrern oder allen kostenfrei zur
Verfügung stehen, und wie und durch wen wird ein diskriminierungsfreier
und kostenfreier Zugang überprüft oder durchgesetzt?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 8 bis 10 sowie 12 verwiesen.
15. Gibt es für den Fall, dass der Vertrag mit der Tank & Rast Gruppe
GmbH & Co. KG im Jahr 2038 nicht verlängert wird, Ansprüche der
Tank & Rast gegenüber dem Bund, und wenn ja, wie würden sich diese
nach heutigem Stand zusammensetzen?
Die Konzessionsverträge enthalten Regelungen zur Rückabwicklung nach ihrer
Beendigung. Dies betrifft insbesondere die Rückübertragung der Grundstücke
und die Zahlung von Wertersatz für die Grundstücke und für bauliche Anlagen.
16. Wie bzw. durch welche Kontrollmechanismen wird eine angemessene
Reinigung der sanitären Anlagen an nicht bewirtschafteten
Autobahnparkplätzen mit Toiletten sichergestellt, und wie viele dieser nicht
bewirtschafteten Toiletten sind derzeit geschlossen?
Die Autobahn GmbH des Bundes hat ein „bundesweit harmonisiertes
Reinigungskonzept für WC-Gebäude auf unbewirtschafteten Rastanlagen“
entwickelt und mit dem Bundesministerium für Verkehr abgestimmt. Dieses sieht
eine bedarfsgerechte Qualitätsanforderung und optimierte Reinigungsintervalle
sowie verbesserte Qualitäts- und Leistungskontrollen vor. Die
Reinigungshäufigkeit wird von bisher 1 bis 2x täglich auf zukünftig 2 bis 5x täglich mehr als
verdoppelt. Es ist vorgesehen, dass die Autobahn GmbH des Bundes das
optimierte Reinigungskonzept mit der Neuausschreibung auslaufender Verträge
umsetzt.
Zahlen zu aktuell geschlossenen Toiletten liegen der Autobahn GmbH des
Bundes derzeit nicht vor.
17. Was genau ist in den Verträgen des Bundes mit der Tank & Rast
bezüglich der kostenfreien bzw. kostenpflichtigen Nutzung von
Toilettenanlagen vereinbart?
Die standortbezogenen Konzessionsverträge enthalten die Verpflichtung,
sanitäre Einrichtungen täglich 24 Stunden allen Verkehrsteilnehmern zur Verfügung
zu stellen. Kostenregelungen sind nicht enthalten. Zu dem 2013 gekündigten
Rahmenvertrag zwischen dem Bund und der Autobahn Tank & Rast GmbH
wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 136 auf
Bundestagsdrucksache 17/10460 verwiesen.
18. Warum sind die Konzessionsabgaben in den letzten 20 Jahren gesunken?
Die Höhe der gezahlten Konzessionsabgabe war bis zur Corona-Pandemie
stabil. Nach dem pandemiebedingten Einbruch konnte sie sich erholen, erreicht
bislang jedoch nicht mehr vollständig das vorherige Niveau. Erkenntnisse über
die Ursachen liegen der Bundesregierung nicht vor.
19. Hat nach Auffassung der Bundesregierung bei Autobahnraststätten an
Autobahnen Tank & Rast eine Monopolstellung, und wie plant die
Bundesregierung der Monopol- bzw. Oligopolbildung beim Betrieb von
Toiletten entgegenzuwirken (bitte begründen)?
20. Sieht die Bundesregierung bei Autobahnraststätten eine Monopolstellung
in Bezug auf die SANIFAIR an bewirtschafteten Autobahnraststätten?
Die Fragen 19 und 20 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet. Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 6 und
7 auf Bundestagsdrucksache 18/10841 verwiesen. Entsprechendes gilt für
sanitäre Einrichtungen. Hinzu kommen die zahlreichen kostenlosen Sanitäranlagen
auf unbewirtschafteten Rastanlagen.
21. Inwiefern ist die unternehmerische Freiheit der Pächter von Tank & Rast
an Autobahnraststätten in Bezug auf den Betrieb von Toiletten- und
weiteren Sanitäranlagen gewährleistet?
Gegenüber dem Bund ist nur der jeweilige Konzessionsnehmer zur
Bereitstellung der sanitären Einrichtungen verpflichtet. Interne Regelungen der
Konzessionsnehmer mit etwaigen Pächtern oder Nachunternehmern sind dem Bund
nicht bekannt.
22. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung zur Umsetzung des in
Artikel 39 der Richtlinie (EU) 2024/3019 des Europäischen Parlamentes
und des Rates vom 27. November 2024 über die Behandlung von
kommunalem Abwasser (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PD
F/?uri=OJ:L_202403019) erklärten Ziels der Einrichtung für alle
nutzbarer öffentlicher oder öffentlich zugänglicher Toiletten mit besonderem
Fokus auf vulnerable Gruppen?
23. Wie beurteilt die Bundesregierung die Versorgung mit Toiletten sowie
den bisherigen Stand der Umsetzung der Richtlinie 2024/3019
a) entlang der Bundesfernstraßen,
b) an den Bahnhöfen und Haltepunkten des Eisenbahnnetzes,
c) im öffentlichen Raum in den Städten und Gemeinden,
d) in öffentlichen Gebäuden?
24. Plant die Bundesregierung, einen klaren Rahmen zu erarbeiten, um zu
definieren, was eine konkrete ausreichende Zahl an kostenlosen
öffentlichen Toiletten in Siedlungsgebieten ab 10 000 Einwohnerinnen und
Einwohnern sowie entlang der Reise- und Transitorte ist, und welche
Expertisen bezieht sie hierbei ein?
Die Fragen 22 bis 24 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Richtlinie (EU) 2024/3019 vom 27. November 2024 über die Behandlung
von kommunalem Abwasser (Kommunalabwasserrichtlinie – KARL) legt im
Schwerpunkt Vorschriften für das Sammeln, Behandeln und Einleiten von
kommunalem Abwasser fest und ist bis zum 31. Juli 2027 in nationales Recht
umzusetzen. Artikel 19 KARL verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Ergreifung der
Maßnahmen, die erforderlich sind, um den Zugang zur Sanitärversorgung für
alle sicherzustellen. Zu diesem Zweck sind bis zum 12. Januar 2029 –
zusammengefasst – folgende Vorkehrungen zu treffen:
a) Ermittlung der Personen ohne oder mit begrenztem Zugang zu sanitären
Einrichtungen und die Gründe hierfür;
b) Bewertung der Möglichkeiten zur Verbesserung des Zugangs zu
sanitären Einrichtungen für diese Personen;
c) Anregung der Errichtung einer ausreichenden Zahl von sanitären
Einrichtungen im öffentlichen Raum in allen Siedlungsgebieten mit 10.000
Einwohnern und mehr, zu denen kostenloser und sicherer Zugang
besteht;
d) Anregung der zuständigen Behörden, in allen Siedlungsgebieten mit
5.000 Einwohnern und mehr eine ausreichende Zahl von kostenlosen
sanitären Einrichtungen in öffentlichen Gebäuden bereitzustellen;
e) Anregung der kostenlosen oder kostengünstigen Bereitstellung von
sanitären Einrichtungen für alle in Restaurants, Geschäften und ähnlichen
öffentlich zugänglichen privaten Räumen.
Die Bundesregierung prüft derzeit, inwieweit diese Anforderungen in
Deutschland bereits hinreichend umgesetzt sind und wie sie gegebenenfalls rechtlich
und administrativ im Einzelnen umgesetzt werden können.
An den von der DB InfraGO AG betriebenen Bahnhöfen befinden sich WC-
Anlagen entweder im Bahnhof selbst oder in dessen unmittelbarem Umfeld,
etwa auf dem Bahnhofsvorplatz oder in Nebengebäuden. Soweit diese Anlagen
in den Obhutsbereich der DB InfraGO AG fallen, werden sie durch externe
Betreiber bewirtschaftet, sind barrierefrei ausgestaltet und mindestens während
der Zugbetriebszeiten zugänglich.
Für WC-Anlagen, die von Dritten, Kommunen oder Gemeinden betrieben
werden, liegen der DB AG nach eigenen Angaben keine systematisch erhobenen
und aktuellen Daten vor. Unabhängig davon werden Toilettenanlagen an
zahlreichen Verkehrsstationen und in Empfangsgebäuden bereits heute sowie in den
kommenden Jahren barrierefrei neu errichtet oder entsprechend umgebaut. Die
betreffenden Maßnahmen ergeben sich aus dem Programm der DB AG zur
Verbesserung der Barrierefreiheit.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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