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Toilettenanlagen an Rastanlagen an Autobahnen sowie Umsetzung der EU‑Richtlinie zur Behandlung kommunaler Abwässer (Antwort zu Drs. 21/7099)

dip / drucksache 24.07.2026 · WP 21 · 21/7329 · Antwort · Original ↗

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Toilettenanlagen an Rastanlagen an Autobahnen sowie Umsetzung der EU‑Richtlinie zur Behandlung kommunaler Abwässer (Antwort zu Drs. 21/7099) Deutscher Bundestag Drucksache 21/7329 21. Wahlperiode 24.07.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katalin Gennburg, Jorrit Bosch, Kathrin Gebel, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/7099 – Toilettenanlagen an Rastanlagen an Autobahnen sowie Umsetzung der EU‑Richtlinie zur Behandlung kommunaler Abwässer V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Sommerzeit ist Reisezeit, und die Menschen merken oft erst, wenn sie unterwegs sind, dass es an Orten mangelt, an denen sie ihre Notdurft verrichten können. Die Versorgung mit kostenfrei nutzbaren öffentlichen Toiletten ist in vielen Ländern weltweit als zivilisatorischer Mindeststandard öffentlicher Daseinsvorsorge anerkannt und etabliert. In Deutschland hingegen wurden einstmals kostenfrei nutzbare öffentliche Toiletten in den vergangenen Jahren privatisiert, und Investoren machen Geschäft mit dem Geschäft. Nach Auffassung der Fragestellenden ist die Versorgung mit kostenfrei nutzbaren Toiletten eine Aufgabe der öffentlichen Daseinsvorsorge. Nutzungskosten summieren sich am Ende erheblich für auf ganz unterschiedliche Weise auf öffentliche Toiletten angewiesene Personen: Seien es Schwangere, Familien mit Kindern, Menschen ohne festen Wohnsitz, von Inkontinenz Betroffene oder Reisende oder Menschen, die berufsbedingt viel unterwegs sein müssen. Sie alle sind von der Privatisierung der öffentlichen Toilettenanlagen an den Bahnhöfen, an den Autobahnen und im öffentlichen Raum negativ betroffen. Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD heißt es: „Wir wollen die Sanitärinfrastruktur auf Park- und Rastplätzen auf Bundesautobahnen mit kostenfreiem Zugang ausbauen.“  1. Wie viele Toilettenanlagen an bewirtschafteten und unbewirtschafteten Rastanlagen waren und sind mit kostenlos bzw. kostenpflichtig nutzbaren, öffentlich zugänglichen Toilettenanlagen ausgestattet (bitte tabellarisch jeweils für die Jahre 1990, 1995, 2000, 2005, 2010, 2015, 2020 und 2025 nach Bundesländern getrennt aufführen und jeweils die Anzahl kostenlos bzw. kostenpflichtig nutzbarer Anlagen getrennt ausweisen)? Zahlen zu Rastanlagen mit Toilettenanlagen liegen für die Jahre 2008, 2013, 2018 und 2023 vor und sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. In der Erhebung 2008 wurde bei unbewirtschafteten Rastanlagen jedoch noch nicht zwischen „mit“ und „ohne WC“ unterschieden. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr vom 23. Juli 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Erhebungsjahr 2008 2013 2018 2023 Anlagentyp bewirts. RA unbewirts. RA bewirts. RA unbewirts. RA mit WC bewirts. RA unbewirts. RA mit WC bewirts. RA unbewirts. RA mit WC Bundesland Baden- Württemberg 42 194 43 77 46 74 43 76 Bayern 71 354 70 159 71 149 71 154 Berlin 2 0 2 0 2 0 2 0 Brandenburg 32 69 32 42 35 42 30 48 Bremen 0 7 0 4 0 4 0 4 Hamburg 4 0 4 0 4 0 4 0 Hessen 54 110 54 48 53 53 53 54 Mecklenburg- Vorpommern 7 42 7 35 12 36 11 41 Niedersachsen 51 184 52 110 50 119 50 123 Nordrhein- Westfalen 79 233 82 126 84 131 85 132 Rheinland-Pfalz 32 115 32 32 32 43 32 45 Saarland 5 25 5 12 5 12 5 12 Sachsen 12 44 12 47 12 49 12 50 Sachsen-Anhalt 11 36 11 41 11 44 11 50 Schleswig-Holstein 17 50 16 51 16 52 16 50 Thüringen 10 45 11 37 15 40 17 39 Summe 429 1508 433 821 448 848 442 878 Die Toiletten an den unbewirtschafteten Rastanlagen sind immer kostenlos nutzbar. An den derzeit 442 bewirtschafteten Rastanlagen liegen die sanitären Einrichtungen in der Verantwortung der jeweiligen Konzessionsnehmer der zugehörigen Nebenbetriebe. Diese Leistung gegen Entgelt anzubieten, steht den Konzessionsnehmern frei. Ob die Toiletten kostenpflichtig oder kostenlos angeboten werden, ist der Bundesregierung nicht für jeden Einzelfall bekannt.  2. Wie viele Toilettenanlagen auf bewirtschafteten Rastanlagen befinden sich auf Flächen im Besitz der öffentlichen Hand (bitte tabellarisch nach Bundesländern aufschlüsseln), und wie viele davon sind jeweils kostenfrei oder kostenpflichtig nutzbar?  3. Wie viele Toilettenanlagen an bewirtschafteten Rastanlagen befinden sich auf Flächen im Besitz privater Betreiber oder nichtöffentlicher Eigentümer (bitte tabellarisch nach Bundesländern aufschlüsseln), und wie viele davon sind jeweils kostenfrei oder kostenpflichtig nutzbar? Die Fragen 2 und 3 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die sanitären Einrichtungen auf bewirtschafteten Rastanlagen, die von den Konzessionsnehmern betrieben werden, befinden sich stets auf Grundstücken, die im Eigentum der jeweiligen Konzessionsnehmer stehen. In wenigen Einzelfällen können bewirtschaftete Rastanlagen, die eine hohe Anzahl an Lkw- Parkständen aufweisen, eine weitere kostenlose öffentliche Toilettenanlage im Lkw- Parkbereich aufweisen, die nicht vom Konzessionsnehmer, sondern der Autobahn GmbH des Bundes betrieben wird.  4. Wie hoch war bzw. ist derzeit der Preis für die Toilettennutzung bei den kostenpflichtigen Toilettenanlagen (bitte entlang der in Frage 1 genannten Fünfjahresscheiben jeweils Durchschnitt und Preisspanne angeben)? Die Höhe des Benutzungsentgelts ist eine freie unternehmerische Entscheidung des jeweiligen Konzessionsnehmers. Der Bundesregierung liegen hierzu keine standortbezogenen Informationen vor.  5. Wer trug in den in Frage 1 genannten Fünfjahresscheiben jeweils die Verantwortung für Betrieb und Finanzierung der Toilettenanlagen? Die Verantwortung für den Betrieb der Toilettenanlagen auf unbewirtschafteten Rastanlagen mit Toilettenanlagen ist im Jahr 2021 von den bisher zuständigen Auftragsverwaltungen der Länder auf die Autobahn GmbH des Bundes übergegangen. Die Finanzierung erfolgt aus dem Bundeshaushalt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.  6. Gibt es Vorgaben zur Mindestanzahl an Toiletten entlang von Autobahnen, wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht? Die Vorgaben für die Mindestanzahl an Toiletten an Rastanlagen sind in dem 2011 eingeführten Regelwerk „Empfehlungen für Rastanlagen an Straßen (ERS)“ in Kapitel 7.2.3 aufgeführt. Danach umfasst die Mindestausstattung von WC-Gebäuden bei getrennten Sanitärbereichen drei Damen‑WC (Kabinen), zwei Herren‑WC (Kabinen) und zwei Urinale. Bei nicht getrennten Sanitärbereichen sind vier WC (Kabinen) vorzusehen. Darüber hinaus ist ein WC (Kabine) für mobilitätsbehinderte Personen vorzusehen.  7. An welchen Rastanlagen wird die Mindestanzahl von Toiletten derzeit nach heutigem Standard unterschritten und aus jeweils welchem Grund (z. B. Bestandsschutzregelung)? Historisch bedingt gibt es noch kleine unbewirtschaftete Autobahnrastanlagen, die über keine Toilettenanlage verfügen. Diese Anlagen werden entweder sukzessive ausgebaut und dann mit Toilettenanlagen versehen oder zurückgebaut.  8. Gibt es derzeit bundeseinheitliche Regelungen für die Ausstattung von bewirtschafteten und unbewirtschafteten Rastanlagen mit Toiletten, wenn ja, welche, und wenn nein, wer ist für entsprechende Regelungen gegebenenfalls zuständig?  9. Welche bundeseinheitlichen Regelungen galten für die Ausstattung von Rastanlagen mit Toiletten in den letzten 35 Jahren? 10. Welche Personengruppen werden in besonderer Weise bei der sanitären Versorgung an Raststätten berücksichtigt, warum jeweils, und in welcher Weise geschieht das jeweils? Die Fragen 8 bis 10 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Gemäß § 3 des Bundesfernstraßengesetzes haben die Träger der Straßenbaulast nach ihrer Leistungsfähigkeit die Bundesfernstraßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern; dabei sind die sonstigen öffentlichen Belange einschließlich derer behinderter Menschen und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung zu berücksichtigen mit dem Ziel, möglichst weitreichende Barrierefreiheit zu erreichen. Dies schließt die Nebenbetriebe mit ein. In den standortspezifischen Konzessionsverträgen wird bestimmt, dass der Konzessionsnehmer den Nebenbetrieb unter anderem familien- und behindertengerecht bauen und betreiben wird. Die ERS (siehe Antwort zu Frage 6) enthalten in Kapitel 7.2 Anforderungen für die Ausstattung von Toilettenanlagen, zuvor auch schon die „Hinweise für Planung und Bau von PWC-Anlagen“ von 1979. Zur Verbesserung der baulichen Standards auf unbewirtschafteten Rastanlagen mit WC hat die Autobahn GmbH des Bundes ein „Konzept zur bundeseinheitlichen Gestaltung der WC-Gebäude auf unbewirtschafteten Rastanlagen“ entwickelt und mit dem Bundesministerium für Verkehr abgestimmt. Der neue WC-Gebäude-Typ besteht aus drei Unisex-Kabinen, einer Kabine mit Urinalen und einer barrierefreien Kabine für mobilitätseingeschränkte Personen und sieht für künftig zu errichtende Gebäude eine geschlossene Bauweise mit Wärmedämmung und Temperierung sowie eine reinigungsfreundliche Innenausstattung vor. Die Sicherheit wird durch den direkten Zugang zu den Unisex- Kabinen mit integrierter Waschgelegenheit sowie durch Beleuchtung des Eingangs- und Zuwegungsbereichs erhöht. Mit dem neuen Standard sollen zukünftig allen Verkehrsteilnehmenden ganzjährig saubere WC-Gebäude auf unbewirtschafteten Rastanlagen an Autobahnen kostenlos zur Verfügung stehen. Dies trägt dem erhöhten Sicherheitsbedürfnis – insbesondere von Frauen – und den Bedürfnissen mobilitätseingeschränkter Personen Rechnung. 11. Wurden bereits Anstrengungen für eine erneute kostenfreie Toilettenversorgung im Obhutsbereich der Tank und Rast unternommen, wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht? Hierzu besteht kein Anlass. Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 37 auf Bundestagsdrucksache 19/30154 verwiesen. 12. Wie bewertet die Bundesregierung ihre Rolle in der Bereitstellung der öffentlichen sanitären Infrastruktur insbesondere an Raststätten? An bewirtschafteten Rastanlagen sind die Konzessionsnehmer vertraglich zur Bereitstellung der sanitären Anlagen verpflichtet. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 8 bis 10 verwiesen. 13. An welchen Stellen sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf bei der sanitären Versorgung insbesondere an Raststätten? An bewirtschafteten Rastanlagen wird kein Handlungsbedarf gesehen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 8 bis 10 verwiesen. 14. Welche gesetzlichen Rahmenbedingungen möchte die Bundesregierung schaffen, oder welche vertraglichen Regelungen möchte sie ändern, um das im Koalitionsvertrag vereinbarte Ziel zum Ausbau von kostenfrei nutzbaren Sanitäranlagen an Bundesautobahnen umzusetzen? a) Gilt diese Aussage für alle bewirtschafteten Rastanlagen (bitte begründen)? b) Wie sieht der Zeitplan aus? c) Welche finanziellen Mittel sind hierfür eingeplant, und wo sind diese etatisiert? d) Sollen dabei die kostenfrei nutzbaren Sanitäranlagen nur Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrern oder allen kostenfrei zur Verfügung stehen, und wie und durch wen wird ein diskriminierungsfreier und kostenfreier Zugang überprüft oder durchgesetzt? Es wird auf die Antworten zu den Fragen 8 bis 10 sowie 12 verwiesen. 15. Gibt es für den Fall, dass der Vertrag mit der Tank & Rast Gruppe GmbH & Co. KG im Jahr 2038 nicht verlängert wird, Ansprüche der Tank & Rast gegenüber dem Bund, und wenn ja, wie würden sich diese nach heutigem Stand zusammensetzen? Die Konzessionsverträge enthalten Regelungen zur Rückabwicklung nach ihrer Beendigung. Dies betrifft insbesondere die Rückübertragung der Grundstücke und die Zahlung von Wertersatz für die Grundstücke und für bauliche Anlagen. 16. Wie bzw. durch welche Kontrollmechanismen wird eine angemessene Reinigung der sanitären Anlagen an nicht bewirtschafteten Autobahnparkplätzen mit Toiletten sichergestellt, und wie viele dieser nicht bewirtschafteten Toiletten sind derzeit geschlossen? Die Autobahn GmbH des Bundes hat ein „bundesweit harmonisiertes Reinigungskonzept für WC-Gebäude auf unbewirtschafteten Rastanlagen“ entwickelt und mit dem Bundesministerium für Verkehr abgestimmt. Dieses sieht eine bedarfsgerechte Qualitätsanforderung und optimierte Reinigungsintervalle sowie verbesserte Qualitäts- und Leistungskontrollen vor. Die Reinigungshäufigkeit wird von bisher 1 bis 2x täglich auf zukünftig 2 bis 5x täglich mehr als verdoppelt. Es ist vorgesehen, dass die Autobahn GmbH des Bundes das optimierte Reinigungskonzept mit der Neuausschreibung auslaufender Verträge umsetzt. Zahlen zu aktuell geschlossenen Toiletten liegen der Autobahn GmbH des Bundes derzeit nicht vor. 17. Was genau ist in den Verträgen des Bundes mit der Tank & Rast bezüglich der kostenfreien bzw. kostenpflichtigen Nutzung von Toilettenanlagen vereinbart? Die standortbezogenen Konzessionsverträge enthalten die Verpflichtung, sanitäre Einrichtungen täglich 24 Stunden allen Verkehrsteilnehmern zur Verfügung zu stellen. Kostenregelungen sind nicht enthalten. Zu dem 2013 gekündigten Rahmenvertrag zwischen dem Bund und der Autobahn Tank & Rast GmbH wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 136 auf Bundestagsdrucksache 17/10460 verwiesen. 18. Warum sind die Konzessionsabgaben in den letzten 20 Jahren gesunken? Die Höhe der gezahlten Konzessionsabgabe war bis zur Corona-Pandemie stabil. Nach dem pandemiebedingten Einbruch konnte sie sich erholen, erreicht bislang jedoch nicht mehr vollständig das vorherige Niveau. Erkenntnisse über die Ursachen liegen der Bundesregierung nicht vor. 19. Hat nach Auffassung der Bundesregierung bei Autobahnraststätten an Autobahnen Tank & Rast eine Monopolstellung, und wie plant die Bundesregierung der Monopol- bzw. Oligopolbildung beim Betrieb von Toiletten entgegenzuwirken (bitte begründen)? 20. Sieht die Bundesregierung bei Autobahnraststätten eine Monopolstellung in Bezug auf die SANIFAIR an bewirtschafteten Autobahnraststätten? Die Fragen 19 und 20 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 6 und 7 auf Bundestagsdrucksache 18/10841 verwiesen. Entsprechendes gilt für sanitäre Einrichtungen. Hinzu kommen die zahlreichen kostenlosen Sanitäranlagen auf unbewirtschafteten Rastanlagen. 21. Inwiefern ist die unternehmerische Freiheit der Pächter von Tank & Rast an Autobahnraststätten in Bezug auf den Betrieb von Toiletten- und weiteren Sanitäranlagen gewährleistet? Gegenüber dem Bund ist nur der jeweilige Konzessionsnehmer zur Bereitstellung der sanitären Einrichtungen verpflichtet. Interne Regelungen der Konzessionsnehmer mit etwaigen Pächtern oder Nachunternehmern sind dem Bund nicht bekannt. 22. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung zur Umsetzung des in Artikel 39 der Richtlinie (EU) 2024/3019 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 27. November 2024 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PD F/?uri=OJ:L_202403019) erklärten Ziels der Einrichtung für alle nutzbarer öffentlicher oder öffentlich zugänglicher Toiletten mit besonderem Fokus auf vulnerable Gruppen? 23. Wie beurteilt die Bundesregierung die Versorgung mit Toiletten sowie den bisherigen Stand der Umsetzung der Richtlinie 2024/3019 a) entlang der Bundesfernstraßen, b) an den Bahnhöfen und Haltepunkten des Eisenbahnnetzes, c) im öffentlichen Raum in den Städten und Gemeinden, d) in öffentlichen Gebäuden? 24. Plant die Bundesregierung, einen klaren Rahmen zu erarbeiten, um zu definieren, was eine konkrete ausreichende Zahl an kostenlosen öffentlichen Toiletten in Siedlungsgebieten ab 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern sowie entlang der Reise- und Transitorte ist, und welche Expertisen bezieht sie hierbei ein? Die Fragen 22 bis 24 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Richtlinie (EU) 2024/3019 vom 27. November 2024 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (Kommunalabwasserrichtlinie – KARL) legt im Schwerpunkt Vorschriften für das Sammeln, Behandeln und Einleiten von kommunalem Abwasser fest und ist bis zum 31. Juli 2027 in nationales Recht umzusetzen. Artikel 19 KARL verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Ergreifung der Maßnahmen, die erforderlich sind, um den Zugang zur Sanitärversorgung für alle sicherzustellen. Zu diesem Zweck sind bis zum 12. Januar 2029 – zusammengefasst – folgende Vorkehrungen zu treffen: a) Ermittlung der Personen ohne oder mit begrenztem Zugang zu sanitären Einrichtungen und die Gründe hierfür; b) Bewertung der Möglichkeiten zur Verbesserung des Zugangs zu sanitären Einrichtungen für diese Personen; c) Anregung der Errichtung einer ausreichenden Zahl von sanitären Einrichtungen im öffentlichen Raum in allen Siedlungsgebieten mit 10.000 Einwohnern und mehr, zu denen kostenloser und sicherer Zugang besteht; d) Anregung der zuständigen Behörden, in allen Siedlungsgebieten mit 5.000 Einwohnern und mehr eine ausreichende Zahl von kostenlosen sanitären Einrichtungen in öffentlichen Gebäuden bereitzustellen; e) Anregung der kostenlosen oder kostengünstigen Bereitstellung von sanitären Einrichtungen für alle in Restaurants, Geschäften und ähnlichen öffentlich zugänglichen privaten Räumen. Die Bundesregierung prüft derzeit, inwieweit diese Anforderungen in Deutschland bereits hinreichend umgesetzt sind und wie sie gegebenenfalls rechtlich und administrativ im Einzelnen umgesetzt werden können. An den von der DB InfraGO AG betriebenen Bahnhöfen befinden sich WC- Anlagen entweder im Bahnhof selbst oder in dessen unmittelbarem Umfeld, etwa auf dem Bahnhofsvorplatz oder in Nebengebäuden. Soweit diese Anlagen in den Obhutsbereich der DB InfraGO AG fallen, werden sie durch externe Betreiber bewirtschaftet, sind barrierefrei ausgestaltet und mindestens während der Zugbetriebszeiten zugänglich. Für WC-Anlagen, die von Dritten, Kommunen oder Gemeinden betrieben werden, liegen der DB AG nach eigenen Angaben keine systematisch erhobenen und aktuellen Daten vor. Unabhängig davon werden Toilettenanlagen an zahlreichen Verkehrsstationen und in Empfangsgebäuden bereits heute sowie in den kommenden Jahren barrierefrei neu errichtet oder entsprechend umgebaut. Die betreffenden Maßnahmen ergeben sich aus dem Programm der DB AG zur Verbesserung der Barrierefreiheit. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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