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Entwurf eines Gesetzes zur Erweiterung von Haftgründen bei gefährlicher Körperverletzung und Einführung der Entziehung der Aufenthaltserlaubnis sowie Anordnung der Ausweisung durch Strafurteil

dip / drucksache 22.07.2026 · WP 21 · 21/7256 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Erweiterung von Haftgründen bei gefährlicher Körperverletzung und Einführung der Entziehung der Aufenthaltserlaubnis sowie Anordnung der Ausweisung durch Strafurteil Deutscher Bundestag Drucksache 21/7256 21. Wahlperiode 22.07.2026 Gesetzentwurf der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Stephan Brandner, Stefan Möller, Thomas Fetsch, Ulrich von Zons, Martina Kempf, Fabian Jacobi, Alexander Arpaschi, Adam Balten, Carsten Becker, Joachim Bloch, Erhard Brucker, Marcus Bühl, Thomas Dietz, Tobias Ebenberger, Boris Gamanov, Hans-Jürgen Goßner, Rainer Groß, Udo Theodor Hemmelgarn, Olaf Hilmer, Karsten Hilse, Steffen Janich, Dr. Michael Kaufmann, Rocco Kever, Kurt Kleinschmidt, Heinrich Koch, Jörn König, Knuth Meyer-Soltau, Reinhard Mixl, Edgar Naujok, Denis Pauli, Bernd Schattner, Lars Schieske, Carina Schießl, Manfred Schiller, Dr. Paul Schmidt, Georg Schroeter, Martina Uhr, Sven Wendorf, Dr. Daniel Zerbin, Jörg Zirwes und der Fraktion der AfD Entwurf eines Gesetzes zur Erweiterung von Haftgründen bei gefährlicher Körperverletzung und Einführung der Entziehung der Aufenthaltserlaubnis sowie Anordnung der Ausweisung durch Strafurteil A. Problem Innerhalb von drei Tagen haben sich in Hamburg, Düsseldorf und Krefeld vier brutale Messerangriffe ereignet (https://rp-online.de/politik/deutschland/ham- burg-duesseldorf-krefeld-vier-brutale-messerangriffe-reaktionen_aid- 128177839). Mehrere schwerverletzte Personen waren die Folge. Mit dem Anstieg von Messerattacken haben sich diese zu einem massiven Problem für die Innere Sicherheit entwickelt: Im Jahr 2024 wurden in Deutschland rund 9 917 Messerangriffe im Bereich gefährliche und schwere Körperverletzung registriert, sowie circa 4 768 im Bereich Raub (https://de.statista.com/statistik/da ten/studie/1471312/umfrage/messerangriffe-in-deutschland/). Damit stieg ihre Zahl jeweils gegenüber dem Vorjahr um 10,8 Prozent (2023: 8 951 Messerangriffe) (s. o.). In Bayern, Nordrhein-Westfalen und Brandenburg stieg die Messerkriminalität bis zu 110 Prozent (https://nius.de/kriminalitaet/polizeiliche-kri minalitaetsstatistik-2024-pks-gewalt). Die Gefahr, die von solchen Tätern ausgeht, ist hoch. Gleichwohl gibt es nach geltendem Recht grundsätzlich keine Möglichkeit, den Messerstecher im Rahmen der Untersuchungshaft in Gewahrsam zu nehmen. Dies ist nur möglich, wenn ein Haftgrund vorliegt, was allzu häufig nicht gegeben ist. Die Innere Sicherheit ist zentrale Aufgabe des Staates. Die obigen Zahlen belegen, dass die Innere Sicherheit in Deutschland längst nicht mehr gewährleistet ist. Die massive Zunahme der Angriffe mit Messern ist Ausdruck für staatliches Versagen und bedeutet für die Bürger dieses Landes eine enorme Gefahr. Dieses staatliche Versagen wird in der Bevölkerung immer mehr wahrgenommen und Forderungen nach mehr Sicherheit werden lauter. Das staatliche Versagen kann sehr schnell zu der Einstellung von Teilen der Bevölkerung führen, das „System“, also unser freiheitliches und demokratisches Gemeinwesen, sei an der Misere schuld. Allein schon, um die Demokratie zu schützen, ist also staatliches Handeln zwingend erforderlich. Wer dies verabsäumt, wirkt schuldhaft an der Erosion unserer Werte mit. Die öffentliche Diskussion um die Frage des Zusammenhangs zwischen Migration und zunehmender Kriminalität wurde lange bestimmt durch Narrative und nicht durch statistische Daten. Laut Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) stieg der Anteil der ausländischen Straftatverdächtigen im Jahr 2024 erneut an und liegt bei 41,8 Prozent (https://de.statista.com/statistik/daten/studie/2460/umfrage/an- teile-nichtdeutscher-verdaechtiger-bei-straftaten-zeitreihe/). Migration und Kriminalitätsentwicklung stehen also durchaus im Zusammenhang. Trotz dieser Zahlen ist die Zahl der Abschiebungen in Deutschland geringfügig: Insgesamt lebten Ende 2024 in Deutschland rund 221 000 ausreisepflichtige Ausländer, davon waren circa 179 000 (81 Prozent) Geduldete (Stand: 31.12.2024, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/1538626/umfrage/ausreisepflichtige- und-geduldete-auslaender-in-deutschland/#:~:text=Ende%202024%20lebten%20 in%20Deutschland,179.000%20(81%20Prozent)%20Geduldete.). Abgeschoben wurden im Jahr 2024 aber nur 20 084 Personen (https://de.statista.com/statis tik/daten/studie/451861/umfrage/abschiebungen-aus-deutschland/). Eine der Ursachen hierfür sind die verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen ablehnende Bescheide des BAMF. Diese Verfahren sind sehr langwierig und dauern oft Jahre. Diese lange Verfahrensdauer begünstigt, dass Ausreisepflichtige im Land verbleiben können. Zur Verdeutlichung der Situation: Ein Asylbewerber kann bis zu acht Mal Einspruch einlegen, bis sein Gesuch endgültig abgelehnt wird (www.bild.de/regional/berlin/gunnar-schupelius-asylbewerber-koennen- achtmal-gegen-ablehnung-klagen-66cde244b2c23d12df27f943#:~:text=Ein%20Asylbe werber%20kann%20bis%20zu,dem%20Verwaltungsgericht%20(VG)%20klagen.). Die Anzahl der Verfahren vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist enorm und die Gerichte personell unterbesetzt. In Sachsen beispielsweise explodieren die Zahlen der gerichtlichen Asylverfahren (www.bild.de/politik/inland/gerichte-ueberlas tet-zahl-der-asylklagen-in-sachsen-explodiert-6728cebbf19fac6d15778d1f): Im September 2024 waren dort 5 844 neue Klage anhängig (s. o.). Wenn man berücksichtigt, dass Ende Oktober 2024 in Deutschland rund 225 000 Asylverfahren anhängig, d. h. noch nicht vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) entschieden worden sind (https://de.statista.com/statistik/daten/studie/671257/ umfrage/anzahl-der-am-monatsende-anhaengigen-asylverfahren-beim-bamf- indeutschland/), ist klar, dass die Zahl der Klageverfahren vor den Verwaltungsgerichten weiter ansteigen wird. Die Vielzahl dieser Verfahren gefährdet die Funktionsfähigkeit der Justiz. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit muss daher in Asylsachen dringend entlastet werden. B. Lösung Mit Strafurteil soll es künftig möglich sein, auch die Entziehung der Aufenthaltserlaubnis und die Ausweisung anzuordnen, es sei denn, es ergibt sich aus der Tat, dass er keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Für diesen Personenkreis ist der verwaltungsgerichtliche Rechtsweg künftig gesperrt. Die Möglichkeiten einer Inhaftnahme wird erweitert, indem durch eine entsprechende Änderung des § 112 Absatz 3 StPO die Möglichkeit geschaffen wird, Messerstecher auch bei sonst fehlenden Haftgründen in Untersuchungshaft nehmen zu können. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Erfüllungsaufwand für Bürger entsteht durch die Einführung der vorgeschlagenen Änderungen nicht. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Durch die vorgeschlagene Gesetzesänderung wird die Wirtschaft nicht mit Kosten belastet. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Durch die vorgeschlagene Gesetzesänderung entstehen keine Bürokratiekosten aus Informationspflichten. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Durch die Einführung der vorgeschlagenen Änderungen entsteht kein Erfüllungsaufwand bei der Verwaltung des Bundes. F. Weitere Kosten Keine. Entwurf eines Gesetzes zur Erweiterung von Haftgründen bei gefährlicher Körperverletzung und Einführung der Entziehung der Aufenthaltserlaubnis sowie Anordnung der Ausweisung durch Strafurteil Vom … Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch… geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 69b wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 69c Entziehung der Aufenthaltserlaubnis und Ausweisung“. b) Nach der Angabe zu § 69c wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 69d Zuständigkeit der Strafgerichte in Aufenthaltsangelegenheiten, Entzug der Aufenthaltserlaubnis, Ausweisung“. 2. Nach § 69b wird der folgende § 69c eingefügt: „§ 69c Entziehung der Aufenthaltserlaubnis und Ausweisung (1) Wird ein Ausländer wegen einer rechtswidrigen Tat verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Aufenthaltserlaubnis und weist ihn aus, es sei denn, es ergibt sich aus der Tat, dass er keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Sofern durch das Urteil eine nicht zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe verhängt wurde, muss diese erst verbüßt werden, bevor die Entziehung der Aufenthaltserlaubnis sowie die Ausweisung wirksam werden. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht. (2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Verbrechen oder ein Vergehen, für welches eine Freiheitsstrafe oder eine Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verhängt wird oder die Unterbringung gemäß den §§ 63, 64 oder 66 angeordnet wird, so ist der Täter als Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung anzusehen. (3) Auf Ausländer mit besonders schwerem oder schwerem Bleibeinteresse im Sinne des § 55 des Aufenthaltsgesetzes findet Absatz 1 nur unter den Voraussetzungen von Absatz 2 Anwendung. (4) Die Aufenthaltserlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Zugleich wird die Ausweisung vollziehbar.“ 3. Nach § 69c wird der folgende § 69d eingefügt: „§ 69d Zuständigkeiten der Strafgerichte in Aufenthaltsangelegenheiten, Entzug der Aufenthaltserlaubnis, Ausweisung Die Strafgerichte entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten des Aufenthaltsrechts und der Ausweisung, wenn vor ihnen ein Strafverfahren gegen einen Ausländer durchgeführt wird. Laufende Verfahren vor anderen Gerichten ruhen, sobald die öffentliche Klage erhoben worden ist (§ 170 Absatz 1 der Strafprozessordnung). Das Ruhen des Verfahrens endet, wenn das Hauptverfahren nicht eröffnet wird (§ 174 der Strafprozessordnung), der Angeklagte freigesprochen wird oder das Verfahren nicht nur vorübergehend eingestellt wird. Maßgeblich ist jeweils der Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft der Entscheidung.“ Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 112 Absatz 3 wird nach der Angabe „212,“ die Angabe „224 Absatz 1 Nummer 2,“ eingefügt. Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 22. Juli 2026 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Bei einer Messerattacke im Regionalexpress 70 von Kiel nach Hamburg sind im Januar 2023 zwei Personen getötet und mindestens sieben verletzt worden, drei von ihnen schwer (www.nzz.ch/international/ messerattackein-zug-zwischen-kiel-und-hamburg-zwei-tote-ld.1723030). Bei den beiden Opfern handelt es sich um einen 19- jährigen Mann und eine 17-jährige Frau (s. o.). Der mutmaßliche Täter Ibrahim A., ein staatenloser Palästinenser, saß bis zum 19.1.2023 noch in einer Hamburger Justizvollzugsanstalt (s. o.). 2022 soll Ibrahim A. in der Schlange vor einer Essensausgabe vor einer Obdachlosenunterkunft in Hamburg einen Mann niedergestochen und verletzt haben (s. o.). Ibrahim A. war bereits wegen Sexual- und Gewaltdelikten polizeilich bekannt und mehrfach vorbestraft (s. o.). Er war im Jahr 2014 nach Deutschland eingereist (s. o.). Ibrahim A. war laut dem Sozialministerium Schleswig-Holstein nicht „vollziehbar ausreisepflichtig“ (s. o.). Die Tat von Ibrahim A. hätte mit großer Wahrscheinlichkeit verhindert werden können, wäre er zeitnah abgeschoben worden. Er war mehrfach wegen Sexual- und Gewaltdelikten vorbestraft. Hätte das Strafgericht gleich bei diesen Taten die Möglichkeit gehabt im Strafurteil, die Aufenthaltserlaubnis zu entziehen und die Ausweisung anzuordnen, hätte die tödliche Attacke verhindert werden können. Aufgrund der hohen Gefährlichkeit, die von Tätern, die ein Messer verwenden, ausgeht, ist es erforderlich, diese Täter so schnell wie möglich in Gewahrsam zu nehmen und so dafür zu sorgen, dass keine weiteren Menschen durch ihn verletzt werden. Hierfür ist die Untersuchungshaft das geeignete strafprozessuale Mittel. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Wesentlicher Inhalt des Entwurfs ist, dass es künftig mit Strafurteil möglich sein soll, auch die Entziehung der Aufenthaltserlaubnis und die Ausweisung anzuordnen, es sei denn, es ergibt sich aus der Tat, dass er keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Für diesen Personenkreis ist der verwaltungsgerichtliche Rechtsweg künftig gesperrt. Außerdem werden die Möglichkeiten einer Inhaftnahme erweitert, indem durch eine entsprechende Änderung des § 112 Absatz 3 StPO die Möglichkeit geschaffen wird, Messerstecher auch bei sonst fehlenden Haftgründen in Untersuchungshaft nehmen zu können. III. Alternativen Keine. IV. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt für die Artikel 1 und 2 aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (Strafrecht und Gerichtsverfassung). V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar. VI. Gesetzesfolgen Durch die vorgeschlagenen Änderungen werden verurteilte Straftäter in den genannten Fällen schneller ausgewiesen und die Verwaltungsgerichte entlastet. Dies wird die Innere Sicherheit und das Vertrauen der Bürger in die Justiz deutlich stärken. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Strafgesetzbuches) Zu Nummer 1 Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Zu Nummer 2 (§ 69c) Nach Absatz 1 soll das Strafgericht einem Ausländer, der wegen einer rechtswidrigen Tat verurteilt wurde oder nur deshalb nicht verurteilt wurde, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, die Aufenthaltserlaubnis entziehen oder ihn ausweisen, es sei denn, es ergibt sich aus der Tat, dass er keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Sofern durch das Urteil eine nicht zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe verhängt wurde, muss diese erst verbüßt werden, bevor die Entziehung der Aufenthaltserlaubnis sowie die Ausweisung wirksam werden. Die Entscheidung räumt dem Gericht kein Ermessen ein. In Absatz 2 wird der Begriff der „Gefahr für die öffentliche Sicherheit“ für bestimmte Fälle als existent fingiert, so dass es einer gesonderten Prüfung durch die Gerichte nicht mehr bedarf. In den Fällen, in denen die rechtswidrige Tat ein Verbrechen oder ein Vergehen darstellt, für welches eine Freiheitsstrafe oder eine Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verhängt wird bzw. die Unterbringung gemäß den §§ 63, 64 und 66 angeordnet wird, stellt der Täter unwiderlegbar eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 oder § 29 Absatz 4 AufenthG besitzen, also nach § 55 AufenthG einen besonderen Ausweisungsschutz genießen, sollen nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 ihre Aufenthaltserlaubnis verlieren bzw. ausgewiesen werden. Absatz 4 stellt klar, dass die Aufenthaltserlaubnis mit der Rechtskraft des Urteils erlischt und die Ausweisung zugleich vollziehbar wird. Damit ist sichergestellt, dass Ausländer, von denen aufgrund der begangenen Straftaten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, ohne langwieriges Verwaltungsverfahren zeitnah ausgewiesen werden können. Zu Nummer 3 (§ 69d) Die vorgeschlagene Änderung regelt die Zuständigkeit der Strafgerichte über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten für Angelegenheiten des Aufenthaltsrechts und der Ausweisung, wenn vor ihnen ein Strafverfahren gegen einen Ausländer durchgeführt wird. Die Regelung ist aufgrund des § 40 VwGO erforderlich. Zu Artikel 2 (Änderung der Strafprozessordnung) Absatz 3 lässt bei Körperverletzungen mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs die Anordnung der Untersuchungshaft auch zu, wenn kein Haftgrund nach Absatz 2 vorliegt. Die Aufnahme der Gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Absatz 1 Nummer 2 StGB ist durch die besondere Gefährlichkeit dieser Straftäter für die Opfer und mögliche Folgeopfer gerechtfertigt. Aufgrund der Tatsache, dass in den letzten Jahren Angriffe mit Messern massiv zugenommen haben und dies eine besondere Bedrohung für die öffentliche Sicherheit sowie für die Allgemeinheit darstellt, ist die Erweiterung zwingend notwendig. Zu Artikel 3 (Inkrafttreten) Die Norm regelt das Inkrafttreten. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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