Einsetzung einer Enquete-Kommission "Informations- und Kommunikationsordnung des 21. Jahrhunderts"
Text
Einsetzung einer Enquete-Kommission "Informations- und Kommunikationsordnung des 21. Jahrhunderts"
Antrag
der Abgeordneten Martin Erwin Renner, Dr. Götz Frömming, Ronald Gläser,
Matthias Helferich, Nicole Hess, Sven Wendorf, Dr. Alexander Gauland,
Tobias Teich, Alexander Arpaschi, Carolin Bachmann, Adam Balten,
Dr. Christina Baum, Dr. Christoph Birghan, Joachim Bloch, Dr. Michael Blos,
René Bochmann, Marcus Bühl, Thomas Dietz, Boris Gamanov, Stefan Henze,
Nicole Höchst, Maximilian Kneller, Heinrich Koch, Knuth Meyer-Soltau,
Reinhard Mixl, Arne Raue, Dr. Rainer Rothfuß, Angela Rudzka, Volker
Scheurell, Manfred Schiller, Dr. Paul Schmidt, Georg Schroeter, Martina Uhr,
Dr. Daniel Zerbin, Jörg Zirwes und der Fraktion der AfD
Einsetzung einer Enquete-Kommission „Informations- und
Kommunikationsordnung des 21. Jahrhunderts“
Der Bundestag wolle beschließen:
Der Deutsche Bundestag setzt gemäß § 56 seiner Geschäftsordnung eine Enquete-
Kommission zum Titelthema ein.
I. Ausgangslage
Die heutige Informations- und Kommunikationswelt hat mit den Voraussetzungen und
Annahmen, unter denen sie in der Nachkriegszeit entstand, nur noch sehr wenig
gemeinsam. Die öffentliche Meinungsbildung beruhte ursprünglich im Wesentlichen auf
den drei Säulen Presse, Hörfunk und Fernsehen. War die Presse traditionell
verhältnismäßig frei in ihrem Wirken, wurde der Rundfunk umfassend und intensiv reguliert.
Begründet wurde dies mit den damals knappen Frequenzen, einer kleinen Anzahl von
Rundfunkveranstaltern, hohen Eintrittshürden für weitere Veranstalter und der
besonderen Breitenwirkung des Rundfunks.
Diese Voraussetzungen existieren heute nicht mehr oder haben ihre Bedeutung
weitgehend verloren. Die damals recht überschaubare Medienlandschaft mit wenigen
Rundfunkveranstaltern und einem weitgehend nationalen Informationsraum hat sich
innerhalb nur weniger Jahrzehnte zu dem heutigen globalen, digitalen Informations-
und Kommunikationsraum weiterentwickelt. Informationen entstehen heute weltweit
und verbreiten sich in Echtzeit rund um den Globus. Hinzu kommt, dass die
Verbreitung dieser Informationen nicht länger ausschließlich durch professionelle Presse- und
Rundfunkmedien erfolgt, sondern zusätzlich auch von digitalen Plattformen,
Suchmaschinen, Wissenschaftlern, Unternehmen, Verbänden, Nichtregierungsorganisationen
(NGOs), Bloggern, Influencern und Millionen von privaten Nutzern. Seit wenigen
Jahren kommen noch verschiedene Systeme künstlicher Intelligenz (KI) hinzu, die
wiederum Informationen auswählen, zusammenfassen, übersetzen oder sogar selbst
erzeugen können.
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6929
21. Wahlperiode 07.07.2026
Dieser historische Umbruch hätte zwingend eine vollständige Neubewertung der
deutschen Medienordnung veranlassen müssen.
Die dazu notwendige politische und gesellschaftliche Debatte hat allerdings nie
stattgefunden. Die – nun obsoleten – Grundlagen und Prämissen unserer Medienordnung
wurden nicht in ihrer weiteren Gültigkeit und Anwendbarkeit hinterfragt, sondern
stillschweigend als weiterhin gültig vorausgesetzt. Statt Medienregulierung grundlegend
neu zu denken, wurde begonnen, den alten Rahmen der analogen Rundfunkära zu
erweitern und auch auf die neue Realität digitaler Information und Kommunikation
anzuwenden.
Erschwerend kommt hinzu, dass die rasante Entwicklung digitaler Technologien auf
politische, parlamentarische und rechtsstaatliche Entscheidungsprozesse trifft, die
naturgemäß deutlich langsamer ablaufen. In der Konsequenz wird der Abstand zwischen
der Realität digitaler Informations- und Kommunikationsräume und staatlicher
Regulierung immer größer.
So wurde aus dem „Rundfunkstaatsvertrag“ erst im Jahr 2020 der
„Medienstaatsvertrag“. Unterdessen schuf die EU beispielsweise mit dem Digital Services Act (DSA),
dem European Media Freedom Act (EMFA) und dem AI Act zusätzliche Regularien
und Instrumente. Aktuell arbeiten die Länder am „Digitale Medien-Staatsvertrag
(DMStV).
Damit hat sich zugleich der Gegenstand staatlicher Regulierung grundlegend
verändert, beziehungsweise erweitert. Regelte die klassische Rundfunkordnung vor allem
professionelle Rundfunkveranstalter, erfasst staatliche Medienregulierung heute
zunehmend auch Plattformen und soziale Medien. Vor diesem Hintergrund ist der
Begriff „Medienstaatsvertrag“ unpräzise oder sogar irreführend. Denn jetzt verlagert sich
staatliche Regulierung zunehmend auch auf die digitalen Räume, in denen
gesellschaftliche Debatten stattfinden, Informationen verbreitet werden und Meinungen
gebildet werden. In denen neben journalistischen oder publizistischen Angeboten auch
private, gesellschaftliche oder politische Kommunikation stattfindet.
Diese Entwicklung stellt einen politischen Paradigmenwechsel dar. Je weiter sich die
staatliche Regulierung professioneller Medien auf die Kommunikationsräume der
Bürger ausweitet und verlagert, desto höher muss der Anspruch demokratischer
Legitimation, parlamentarischer Kontrolle und öffentlicher Transparenz sein. Diese
Grundsatzdebatte hat bis heute jedoch nicht stattgefunden.
Besonders deutlich zeigt sich das Versäumnis einer grundlegenden Neubewertung
beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk (ÖRR). Die privilegierte Stellung des ÖRR
entstand unter den Bedingungen einer analogen Welt, die in dieser Form heute nicht mehr
existiert. Schon 1961 bescheinigte das Bundesverfassungsgericht dem Rundfunk,
„Faktor der öffentlichen Meinungsbildung“ zu sein1. Im Jahr 1971 beschrieb das
Bundesverfassungsgericht den Rundfunk als „eines der mächtigsten
Kommunikationsmittel und Massenmedien“2. Die aufgrund seiner „Breitenwirkung, Aktualität und
Suggestivkraft“3 besondere Wirkung von Hörfunk und Fernsehen auf die öffentliche
Meinungsbildung wurde seit 1994 durchgängig anerkannt.
Diese besondere Wirkung ist dem Rundfunk, also auch dem ÖRR zwar nicht verloren
gegangen, allerdings ist seine Exklusivität nicht mehr vorhanden.
Millionenreichweiten, weltweite Verbreitung in Echtzeit und die Suggestivkraft bewegter Bilder sind
heute digitaler Alltag für jedermann. Damit ist eine der tragenden Grundannahmen
unserer Medienordnung ebenfalls entfallen. Dennoch sind die entstandenen
Institutionen und Privilegien geblieben. Statt die Sonderstellung des ÖRR im Zuge des digitalen
Wandels zu überprüfen und kritisch zu hinterfragen, wurde dessen Tätigkeitsbereich
1 BVerfG, Urt. v. 28.2.1961 – 2 BvG 1, 2/60 –, BVerfGE 12, 205 (260).
2 BVerfG, Beschl. v. 27.7.1971 – 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68 –, BVerfGE 31, 314 (326).
3 BVerfG, Urt. v. 22.2.1994 – 1 BvL 30/88 –, BVerfGE 90, 60 (87).
auf die digitale Welt ausgedehnt. Also auf jene Welt, die die ursprünglichen
Bedingungen und Annahmen unserer Medienordnung gerade beseitigt hat. Die
Rundfunkanstalten wurden ihrerseits zu multimedialen Anbietern mit Internetportalen, Apps,
Mediatheken, sozialen Netzwerken und einem permanent wachsenden digitalen
Angebot.
Auch die Finanzierung des ÖRR blieb von dem grundlegenden Wandel unangetastet.
Mit jährlich rund 9 Milliarden Euro aus verpflichtend erhobenen Beiträgen befindet
sich der deutsche ÖRR in einer weltweit nahezu einzigartigen Situation. Während
privatwirtschaftliche Presse- und Medienunternehmen auch und gerade im Zuge des
digitalen Wandels unter erheblichen finanziellen Druck geraten sind, verfügt der ÖRR
faktisch über eine verfassungsrechtlich abgesicherte Finanzierungsgarantie.
Darüber hinaus steht der ÖRR selbst immer wieder in der Kritik, mit presseähnlichen
Angeboten im Internet in direkte Konkurrenz zu privatwirtschaftlichen
Presseunternehmen zu treten. Der jahrelange Rechtsstreit um die „Tagesschau-App“4 machte
diesen Konflikt besonders deutlich. Hier zeigt sich die Schieflage besonders deutlich: Der
ÖRR in seiner – auch finanziell – privilegierten Position, tritt im Internet mit
beitragsfinanzierten Angeboten in unmittelbare Konkurrenz zur Presse, die aus guten Gründen
staatlicherseits gerade nicht finanziell abgesichert ist.
Damit kehrt sich im Prinzip die ursprüngliche Logik unserer Medienordnung um: Die
Presse wurde staatlicherseits regulatorisch weitgehend freigehalten, der Rundfunk
dagegen vor allem aufgrund seiner besonderen Wirkmächtigkeit öffentlich-rechtlich
organisiert und umfassend reguliert. Im Internet verschwimmen diese Grenzen. Wir
erleben hier, dass geschriebener Text dort sowohl Teil eines privat organisierten und
finanzierten Presseangebotes sein kann als auch Teil eines mit Milliarden an
Zwangsbeiträgen finanzierten öffentlich-rechtlichen Angebots.
Die Politik hat diesen grundlegenden Konflikt bis heute nicht gelöst. Im Gegenteil
wirft die Rolle des ÖRR im digitalen Informationsraum immer neue Fragen und
Problemstellungen auf. In der Folge mussten immer neue Instrumente und Regularien
entworfen werden, wie beispielsweise Abgrenzungsregeln, Sendungsbezüge,
Verweildauern, Drei-Stufen-Tests und das Verbot der Presseähnlichkeit.
Die Absurdität der entstandenen Ordnung zeigt sich auch an anderer Stelle: Für
geschriebenen Text im Internet können heute völlig unterschiedliche Kontrollsysteme
gelten. Stammt er vom ÖRR, unterliegt er dessen eigenen Aufsichts- und
Kontrollstrukturen. Stammt er von einem Presseunternehmen, kann er der freiwilligen
Selbstkontrolle des Deutschen Presserates unterliegen. Stammt der Text aber von einem
unabhängigen politischen Online-Publizisten, kann wiederum die Aufsicht einer
Landesmedienanstalt zuständig sein. Diese Zersplitterung von Zuständigkeiten ist kaum noch
erklärbar. Sie ist das Ergebnis einer Medienordnung, die niemals neu gedacht, sondern
sowohl hinsichtlich ihrer Akteure als auch ihrer Erscheinungsformen immer weiter
ausgedehnt wurde.
Hinzu kommt – und das ist in seiner Bedeutung ein herausragender Punkt – eine immer
neu aufbrandende öffentliche Debatte über die gesellschaftliche Akzeptanz des ÖRR.
Ein erheblicher Teil der Bürger begegnet dem ÖRR heute insgesamt mit Misstrauen
oder Ablehnung. Laut Jahresbericht 2025 des Beitragsservice befanden sich Ende 2025
rund 3,65 Millionen Beitragskonten im Mahnverfahren, wurden im Laufe des Jahres
18,31 Millionen Mahnmaßnahmen eingeleitet und 1,39 Millionen
Vollstreckungsersuchen auf den Weg gebracht5.
Gleichzeitig verlagert sich die Medien- und Nachrichtennutzung vor allem der
jüngeren Generationen immer weiter auf soziale Medien und andere digitale Angebote. Laut
4 Vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2015 – I ZR 13/14 („Tagesschau-App“); OLG Köln, Urteil vom 30.
September 2016 – 6 U 188/12.
5 ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, Jahresbericht 2025, Köln 2026, S. 19–20.
dem „Digital News Report 2025“ sind soziale Medien bereits für 34 Prozent der 18-
bis 24-Jährigen die wichtigste Nachrichtenquelle, 17 Prozent kommen sogar
ausschließlich in sozialen Medien mit Nachrichten in Kontakt6. Der ÖRR verliert damit
nicht nur seine frühere technische und publizistische Sonderstellung, sondern
zunehmend auch seine ehemals fast selbstverständliche Position als zentraler
Informationsvermittler für die öffentliche Meinungsbildung.
Dieser Bedeutungsverlust geht einher mit immer neuer Kritik an einer politischen und
weltanschaulichen Schieflage des ÖRR. Kritisiert werden mangelnde Binnenpluralität,
politische und soziale Homogenität in Redaktionen und in journalistischen Milieus
allgemein, unzureichende Repräsentation vor allem konservativer Positionen sowie
zunehmender Haltungsjournalismus. Der ÖRR vermittelt immer öfter den Eindruck,
politische und gesellschaftliche Ereignisse nicht mehr bloß zu beschreiben, sondern dem
Bürger zugleich eine vermeintlich richtige Haltung nahelegen zu wollen.
Diese Kritik kann nicht mit dem Hinweis auf einzelne Untersuchungen oder
Programmbeispiele abgetan werden. Gelangt ein erheblicher Teil der Bürger zu dem
Eindruck, weniger informiert als vielmehr belehrt zu werden, ist das kein bloßes
Imageoder PR-Problem. Hier geht es um den Kern der Legitimation des ÖRR und ist die
Rechtfertigung der gesamten Medienordnung berührt.
Schlussendlich muss in den Blick genommen werden, dass die EU sich lange nicht
mehr auf die Regulierung eines gemeinsamen Binnenmarktes für Medien und digitale
Dienste beschränkt. Im Gegenteil entstehen, wie eingangs bereits angeführt, immer
mehr Vorgaben, Institutionen, Förderstrukturen und Aufsichtsmechanismen, die
insgesamt als Auftakt und Fundament einer EU-Medienordnung gesehen werden können.
Dass Medienpolitik gerade in Deutschland in die Kompetenz und Zuständigkeit der
Länder fällt, wird immer öfter durch EU-Vorgaben und Initiativen überlagert und
faktisch ausgehöhlt. Die mit dieser Entwicklung einhergehende immer weitere
Verzahnung von Instrumenten, Institutionen und Gremien auf Länder-, Bundes- und EU-
Ebene wirft dabei grundsätzliche Fragen nach der Staatsferne der Medienordnung auf.
Je mehr Akteure in Medienregulierung, Aufsichtsstrukturen, Förderinstrumenten und
politischen Institutionen zusammenwirken, desto wichtiger ist es zu prüfen, ob das
grundlegende Prinzip der Staatsferne noch gewährleistet ist.
Das Versäumnis auf nationaler Ebene droht sich somit auf EU-Ebene zu wiederholen.
Somit ist nicht nur die deutsche Medienordnung, deren Prämissen dem letzten
Jahrhundert entstammen, grundlegend und ergebnisoffen zu prüfen, sondern ist ebenso zu
klären, welche Folgen eine entstehende EU-Informations- und
Kommunikationsordnung für die nationale Gesetzgebung, die föderale Medienordnung und nicht zuletzt
für die Freiheit der Bürger hat.
II. Auftrag
Die Enquete-Kommission soll sich insbesondere der folgenden Fragenbereiche
annehmen und
1. untersuchen, wie Internet, digitale Plattformen, Suchmaschinen, soziale Medien,
neue publizistische Akteure und künstliche Intelligenz die Entstehung,
Verbreitung und Nutzung von Informationen sowie die öffentliche Meinungsbildung
verändert haben und welche Folgen sich daraus für die Grundlagen der bisherigen
Medienordnung ergeben;
2. prüfen, ob die historisch gewachsene Unterscheidung zwischen Presse, Rundfunk
und Telemedien sowie die daraus folgenden unterschiedlichen Regulierungs-, Fi-
6 Julia Behre/Sascha Hölig/Ezra Stöwing/Judith Möller, Reuters Institute Digital News Report 2025.
Ergebnisse für Deutschland, Arbeitspapiere des Hans-Bredow-Instituts, Projektergebnisse Nr. 78, Hamburg 2025,
S. 12 f.
nanzierungs-, Aufsichts- und Kontrollsysteme unter den Bedingungen eines
gemeinsamen digitalen Informationsraums noch sachgerecht und zukunftsfähig
sind;
3. untersuchen, ob der Begriff der „Medienordnung“ die tatsächlichen Gegenstände
staatlicher Regulierung noch zutreffend beschreibt oder ob sich staatliche
Regulierung inzwischen auf Informations- und Kommunikationsräume und damit
mittelbar auch auf die gesellschaftliche, politische und private Kommunikation der
Bürger erstreckt, und welche unterschiedlichen verfassungsrechtlichen und
regulatorischen Maßstäbe für Medien-, Informations- und
Kommunikationsregulierung gelten müssen;
4. die Aufgaben, Zuständigkeiten und das Zusammenwirken der bestehenden
Regulierungs-, Aufsichts- und Kontrollstrukturen untersuchen und prüfen, ob die
zunehmende Verzahnung staatlicher Stellen, Landesmedienanstalten,
öffentlichrechtlicher Institutionen, Plattformen, privater Organisationen und weiterer
Akteure den Anforderungen an demokratische Legitimation, parlamentarische
Kontrolle, Transparenz und Staatsferne genügt;
5. untersuchen, welche Auswirkungen die Regulierung digitaler Plattformen und
Informationsräume, algorithmische Auswahl- und Empfehlungssysteme, Melde-
und Beschwerdestrukturen sowie staatliche und staatlich geförderte Maßnahmen
zur Steuerung, Gewichtung oder Bewertung von Informationen auf
Meinungsfreiheit, Informationsfreiheit, publizistischen Wettbewerb und demokratische
Willensbildung haben;
6. die Stellung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks innerhalb der deutschen
Informations- und Kommunikationsordnung umfassend und ergebnisoffen
untersuchen und prüfen, welche seiner historischen, technischen, gesellschaftlichen und
publizistischen Voraussetzungen heute noch fortbestehen und welche Folgen der
Verlust seiner früheren technischen und publizistischen Sonderstellung für die
Rechtfertigung seines Auftrags und seiner institutionellen Sonderstellung hat;
7. Auftrag, Umfang, Struktur, digitale Expansion, Aufsichtsstrukturen,
Finanzierung und weitere Privilegien des öffentlich-rechtlichen Rundfunks überprüfen
und dabei insbesondere untersuchen, welche Aufgaben er unter den Bedingungen
eines weltweiten und jederzeit verfügbaren Informationsangebots noch zwingend
erfüllen muss, welche Auswirkungen seine Größe und Finanzkraft auf den
publizistischen Wettbewerb haben und welche alternativen Modelle künftig in
Betracht kommen;
8. untersuchen, welche Auswirkungen die rasante Entwicklung künstlicher
Intelligenz, automatisierter Übersetzung, synthetisch erzeugter Inhalte und weiterer
digitaler Technologien auf Informationszugang, Mediennutzung, öffentliche
Meinungsbildung und die bisherigen Grundlagen staatlicher Medienregulierung
haben und wie eine zukünftige Ordnung mit immer kürzeren technologischen
Innovationszyklen umgehen kann;
9. untersuchen, welche Folgen die zunehmende Verlagerung medien- und
informationspolitischer Entscheidungen auf die Ebene der Europäischen Union für die
nationale Gesetzgebung, die föderale Medienordnung, die Zuständigkeit der
Länder, die Staatsferne und die Freiheit der Bürger hat und ob sich auf europäischer
Ebene die Strukturen einer eigenständigen Informations- und
Kommunikationsordnung entwickeln;
10. Medien-, Informations- und Kommunikationsordnungen anderer freiheitlicher
Demokratien vergleichend untersuchen und prüfen, welche alternativen Modelle
und Erfahrungen für eine zukünftige deutsche Ordnung von Bedeutung sein
können;
11. auf Grundlage der gewonnenen Erkenntnisse Leitlinien und konkrete Vorschläge
für eine grundlegende, ergebnisoffene und zukunftsfähige Neuordnung der
deutschen Informations- und Kommunikationsordnung entwickeln und dabei
insbesondere bestimmen, welche Bereiche staatlicher Regulierung bedürfen, welche
der gesellschaftlichen oder freiwilligen Selbstregulierung überlassen bleiben
sollen und welche sich staatlicher Einflussnahme grundsätzlich entziehen müssen.
Maßstab einer solchen Ordnung müssen insbesondere Meinungs- und
Informationsfreiheit, publizistische Vielfalt, freier Wettbewerb, Staatsferne,
demokratische Legitimation und parlamentarische Kontrolle sein.
III. Zusammensetzung und Arbeitsweise
Die Enquete-Kommission besteht aus 14 Mitgliedern des Deutschen Bundestages
sowie 14 sachverständigen Mitgliedern. Die Fraktionen benennen die Mitglieder
entsprechend ihrer Stärke. Die Fraktion der CDU/CSU benennt fünf Mitglieder, die Fraktion
der AfD benennt drei Mitglieder, die Fraktion der SPD benennt drei Mitglieder, die
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN benennt zwei Mitglieder und die Fraktion Die
Linke benennt ein Mitglied. Für jedes Mitglied des Deutschen Bundestages kann ein
stellvertretendes Mitglied benannt werden.
Die sachverständigen Mitglieder werden im Einvernehmen der Fraktionen berufen.
Die Enquete-Kommission kann öffentliche Anhörungen durchführen, Expertisen
vergeben, Gutachten einholen und Arbeitsgruppen einsetzen. Sie gibt sich eine
Geschäftsordnung.
Die Ergebnisse der Enquete-Kommission sollen der Öffentlichkeit in geeigneter Form
zugänglich gemacht werden.
IV. Zeitplan
Die Enquete-Kommission soll sich unverzüglich konstituieren.
Sie hat dem Deutschen Bundestag halbjährlich über ihre Zwischenergebnisse zu
berichten und einen umfassenden Abschlussbericht mit den gewonnenen Erkenntnissen
und den konkreten Handlungsempfehlungen vorzulegen.
Zwischenberichte zu einzelnen abgeschlossenen Untersuchungsbereichen, die bereits
Handlungsempfehlungen beinhalten können, sind zulässig und können eine zeitnahe
parlamentarische Befassung mit den Ergebnissen ermöglichen.
Der Abschlussbericht der Enquete-Kommission ist bis zum 1. Juli 2028 vorzulegen.
Berlin, den 7. Juli 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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