Haushaltsentwurf 2026 – Einzelplan 11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Vorwort, Überblick)
Text
Haushaltsentwurf 2026 – Einzelplan 11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Vorwort, Überblick)
Entwurf
zum
Bundeshaushaltsplan 2026
Einzelplan 11
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Inhalt
Kapitel B e z e i c h n u n g Seite
Vorwort zum Einzelplan......................................................................................................................................... 3
Überblick zum Einzelplan ..................................................................................................................................... 5
Haushaltsvermerk / Hinweise zum Einzelplan ..................................................................................................... 6
1101 Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch und gleichartige Leistungen ....................... 7
Ausgaben-Tgr. 01 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende............................................................... 11
Ausgaben-Tgr. 02 Darlehen und sonstige Leistungen an die Bundesagentur für Arbeit...................................... 14
1102 Rentenversicherung und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung .................................................. 15
Ausgaben-Tgr. 01 Leistungen an die Rentenversicherung (RV)........................................................................... 19
1103 Soziale Entschädigung - Leistungen nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch und gleichartige
Leistungen .......................................................................................................................................................................
23
1104 Unfallversicherung Bund und Bahn / Künstlersozialkasse ................................................................................... 28
1105 Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen ................................................................................ 32
Ausgaben-Tgr. 01 Bundesteilhabegesetz............................................................................................................. 37
1106 Maßnahmen des Bundes mit Beteiligung Europäischer Fonds (ESF, EGF) sowie sonstige internationale
Angelegenheiten .......................................................................................................................................................
39
Ausgaben-Tgr. 01 Maßnahmen des Bundes unter Beteiligung des Europäischen Sozialfonds (ESF, ESF Plus)
und Kofinanzierung der Kosten für technische Hilfe............................................................................................. 42
Ausgaben-Tgr. 02 Verwendung von Zuschüssen des Europäischen Globalisierungsfonds für die Anpassung
an die Globalisierung (EGF).................................................................................................................................. 45
Ausgaben-Tgr. 03 Internationale Angelegenheiten auf dem Gebiet der Arbeits- und Sozialpolitik....................... 46
1107 Arbeitswelt im Wandel, Fachkräftesicherung ....................................................................................................... 48
1110 Sonstige Bewilligungen ........................................................................................................................................ 56
1111 Zentral veranschlagte Verwaltungseinnahmen und -ausgaben ........................................................................... 60
Einnahmen-Tgr. 57 Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter.................. 61
Ausgaben-Tgr. 57 Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter.................... 64
1112 Bundesministerium ............................................................................................................................................... 68
Ausgaben-Tgr. 55 Ausgaben für den Schutz der informationstechnischen Systeme des Bundes....................... 70
1113 Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin ........................................................................................... 75
Ausgaben-Tgr. 55 Ausgaben für den Schutz der informationstechnischen Systeme des Bundes....................... 79
1114 Bundesarbeitsgericht ........................................................................................................................................... 88
Ausgaben-Tgr. 55 Ausgaben für den Schutz der informationstechnischen Systeme des Bundes....................... 90
1115 Bundessozialgericht ............................................................................................................................................. 93
Ausgaben-Tgr. 55 Ausgaben für den Schutz der informationstechnischen Systeme des Bundes....................... 94
Anlage zur Drucksache 21/600
(Einzelplan 11)
Kapitel B e z e i c h n u n g Seite
1116 Bundesamt für Soziale Sicherung ........................................................................................................................ 98
Ausgaben-Tgr. 01 Aufwendungen für die Prüfung der Kranken- und Pflegekassen............................................. 102
Ausgaben-Tgr. 03 Aufwendungen für die Verwaltung von Fonds in der gesetzlichen Krankenversicherung, der
sozialen Pflegeversicherung sowie für die Zulassung von Disease-Management-Programmen......................... 104
Ausgaben-Tgr. 55 Ausgaben für den Schutz der informationstechnischen Systeme des Bundes....................... 105
1117 Die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration. Die Beauftragte der
Bundesregierung für Antirassismus .................................................................................................................................
108
Aufwandsentschädigungen, Besondere Personalausgaben ................................................................................ 113
Übersichten
Übersicht 1 Verpflichtungsermächtigungen (VE) ................................................................................................. 114
Personalhaushalt.................................................................................................................................................. 119
- 2 -
Wesentliche Politikbereiche und Ziele
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) ist
zuständig für die Systeme der sozialen Sicherung - mit
Ausnahme insbesondere der gesetzlichen Krankenversicherung
und der sozialen Pflegeversicherung -, für die soziale
Integration und für die Gestaltung von Rahmenbedingungen für mehr
Beschäftigung. Seine wesentlichen Aufgabenbereiche sind die
Arbeitsmarktpolitik, die Arbeitsförderung und die
Grundsicherung für Arbeitsuchende, das Arbeitsrecht und der
Arbeitsschutz, die gesetzliche Rentenversicherung und das
Rentenrecht, die gesetzliche Unfallversicherung sowie die soziale
Sicherung, das Sozialhilferecht und die Teilhabe von Menschen
mit Behinderungen (SDGs 1, 2, 3, 4, 8, 10). Neben der
nationalen Arbeits- und Sozialpolitik ist das BMAS für die
europäische und internationale Arbeits- und Sozialpolitik zuständig.
Der Sozialstaat, dessen wesentliche Komponenten vom
BMAS mitgestaltet werden, und die soziale Marktwirtschaft
sind Garanten für die Sicherheit jedes Einzelnen und den
sozialen Frieden in Deutschland. Eine globalisierte, sich schnell
und ständig ändernde Arbeitswelt, die sich außerdem dem
demografischen Wandel und der Digitalisierung zu stellen hat,
verlangt dabei immer wieder nach neuen Antworten.
Aufgabe des BMAS ist es, mittels einer gezielten
Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik hierauf entsprechend zu reagieren
bzw. vorausschauend zu agieren. Ziel ist dabei, dass
möglichst viele Menschen einer Erwerbstätigkeit nachgehen
können, dass in der Arbeitswelt faire Bedingungen gelten und der
Arbeitsschutz den hohen Anforderungen nach Sicherheit und
Gesundheitsschutz Rechnung trägt. Trotz sich ständig
ändernder Rahmenbedingungen müssen sich die Menschen in einer
alternden Gesellschaft auf den Sozialstaat verlassen können
und vor Lebensrisiken geschützt werden. Ziel des BMAS ist
es, dass der Sozialstaat leistungsfähig und verlässlich bleibt
(SDGs 1, 3, 4, 8, 10).
Mit den arbeitsmarktpolitischen Leistungen und Programmen
unterstützt das BMAS - zusätzlich zu den Mitteln der
Bundesagentur für Arbeit - die Aufnahme von Ausbildung und
Erwerbstätigkeit und stellt sicher, dass die Leistungsberechtigten
ein menschenwürdiges Leben führen können. Mit weiteren
Maßnahmen werden die gesellschaftliche und berufliche
Integration und Beratung von Zugewanderten verbessert (SDGs
1, 2, 3, 4, 8, 10). Zahlreiche Maßnahmen zur Umsetzung der
genannten Ziele sind auch Gegenstand des Operationellen
Programmes des Bundes für den Europäischen Sozialfonds
der Förderperiode 2021 - 2027. Das BMAS ist verantwortlich
für die Umsetzung dieses Programmes, an dessen
Durchführung sich auch andere Bundesressorts (BMFTR, BMBFSFJ,
BMWE und BMUKN) beteiligen (SDGs 1, 4, 5, 8, 10, 17).
Zur Aufgabe des Sozialstaates gehört nicht zuletzt die
ständige Verbesserung des Arbeitsschutzes. Hierzu dienen die
Beobachtung und Analyse der Arbeitssicherheit, der
Gesundheitssituation und der Arbeitsbedingungen in Betrieben und
Verwaltungen sowie die darauf basierende Entwicklung von
Problemlösungen, die vom BMAS veranlasst, gesteuert und
finanziert werden.Bei den Leistungen des Bundes an die
Rentenversicherung bilden die Zuschüsse des Bundes an die
allgemeine Rentenversicherung sowie die Beitragszahlungen
für Kindererziehungszeiten an die allgemeine
Rentenversicherung die größten Ausgabenposten (SDG 8).
Zudem beteiligt sich der Bund durch Zahlung eines
Zuschusses an die Künstlersozialkasse an den Beiträgen der
in der Künstlersozialversicherung versicherungspflichtigen
selbstständigen Künstler und Publizisten zur Renten-,
Kranken- und Pflegeversicherung (SDG 8).
Erleidet jemand einen Gesundheitsschaden, für dessen
Folgen die Gemeinschaft in besonderer Weise einzustehen hat,
besteht ein Anspruch auf Leistungen der Sozialen
Entschädigung. Ziel dieser Leistungen ist es, die gesundheitlichen und
die oft auch damit verbundenen wirtschaftlichen Folgen der
Schädigung zu beseitigen oder zumindest finanziell
abzumildern. Die Leistungen richten sich nach dem zum 1. Januar
2024 in Kraft getretenen Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch
(SGB XIV). Dies löst das Gesetz über die Versorgung der
Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG) ab. In
Anwendung des SGB XIV werden Leistungen für Opfer von
Kriegsauswirkungen beider Weltkriege, Zivildienstbeschädigte,
Opfer von Gewalttaten, Opfer staatlichen Unrechts in der DDR
sowie deren Angehörige bzw. Hinterbliebene erbracht (SDGs
1, 3, 10).
Im Zentrum der Politik für Menschen mit Behinderungen
stehen die Stärkung der Chancengleichheit durch
Nachteilsausgleich sowie die Förderung von Inklusion als
Voraussetzung für Selbstbestimmung und Teilhabe von Menschen mit
Behinderungen und von Menschen, die von Behinderung
bedroht sind. Das BMAS hat im Juni 2016 den Nationalen
Aktionsplan (NAP) 2.0 zur Umsetzung der UN-
Behindertenrechtskonvention entwickelt, der die Ziele und Maßnahmen der
Behindertenpolitik der Bundesregierung zusammenfasst. Der
NAP ist ein dynamisches behindertenpolitisches Programm
und wird daher stetig fortgeschrieben. Mit dem
Bundesteilhabegesetz soll die Lebenssituation von Menschen mit
Behinderungen verbessert und damit das deutsche Recht im Lichte
der UN-Behindertenrechtskonvention weiterentwickelt werden.
Die Neuorganisation der Ausgestaltung der Teilhabe
zugunsten der Menschen mit Behinderungen wird so geregelt, dass
keine neue Ausgabendynamik entstehen soll. Die
Bundesregierung hat die Barrierefreiheit in Deutschland zu einem
zentralen Thema gemacht. Um hier sichtbare Verbesserungen zu
erreichen, hat das BMAS die ressortübergreifende
Bundesinitiative Barrierefreiheit ins Leben gerufen (SDGs 1, 8, 10).
Die mit neuen Technologien, der Digitalisierung der
Arbeitswelt, der Entwicklung hin zu einer klimaneutralen Wirtschaft
sowie dem demografischen Wandel verbundenen
Herausforderungen gilt es frühzeitig - auch im Rahmen einer
strategischen Vorausschau - zu identifizieren und Lösungsansätze
zu entwickeln. Kontinuierliche Forschung und eine
partizipative, interdisziplinäre Erarbeitung konkreter
Gestaltungsoptionen sowie gesetzlicher Regulierung sind für eine erfolgreiche
Bewältigung insbesondere der durch die Digitalisierung
getriebenen Transformation unerlässlich. Dazu gehört auch, den
Transfer in die betriebliche Praxis durch Beratung, Förderung
und praxistaugliche Handreichungen sicherzustellen und
Bedarfe aus Unternehmen kontinuierlich zu identifizieren und
aufzunehmen. Auch das für Unternehmen zentrale Thema der
Fachkräftesicherung ist im größeren Kontext des
demografischen, digitalen und ökologischen Wandels der Arbeitswelt zu
sehen. Erforderlich sind ein intensives und vorausschauendes
Monitoring auf der Ebene von Branchen, Regionen und
Qualifikationen sowie die Unterstützung beim Aus- und Aufbau
regionaler Kooperationsstrukturen zur Fachkräftesicherung. Im
Kontext von digitaler und ökologischer Transformation werden
Aus- und Weiterbildung zur Schüsselfrage für Arbeit und
Wirtschaft, für individuelle Resilienz, wirtschaftliche Stabilität und
nicht zuletzt die struktuelle Zukunftsfähigkeit Deutschlands.
- 3 -
Vorwort 11
Deshalb liegt ein wesentlicher Schwerpunkt auf der
Fortsetzung, Weiterentwicklung und Umsetzung der Nationalen
Weiterbildungsstrategie (SDGs 1, 3, 4, 5, 8, 10, 12, 16).
Dem Anspruch Deutschlands als Sozialstaat und dem hohen
Stand der Entwicklung seiner Systeme der sozialen Sicherung
wird das BMAS auf dem Gebiet der Arbeits- und Sozialpolitik
auch durch internationale Aktivitäten und intensiven
Informations- und Erfahrungsaustausch mit ausgewählten Ländern
gerecht. In diesem Rahmen unterstützt es aktiv
Einrichtungen wie die OECD oder die Internationale Arbeitsorganisation
(SDGs 8, 10, 17).
Zur Gliederung des Einzelplans
Die Programmausgaben des Einzelplans werden in den
Kapiteln 1101 bis 1107 dargestellt:
Kap. 1101 Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch
Sozialgesetzbuch und gleichartige Leistungen,
Kap. 1102 Rentenversicherung und Grundsicherung im Alter
und bei Erwerbsminderung,
Kap. 1103 Soziale Entschädigung (Kriegsopferversorgung und
-fürsorge sowie gleichartige Leistungen),
Kap. 1104 Unfallversicherung Bund und Bahn (UVB)/
Künstlersozialkasse,
Kap. 1105 Förderung der Inklusion von Menschen mit
Behinderungen,
Kap. 1106 Maßnahmen des Bundes mit Beteiligung
Europäischer Fonds (ESF, EGF, EHAP) sowie sonstige internationale
Angelegenheiten,
Kap. 1107 Arbeitswelt im Wandel; Fachkräftesicherung.
Den Kapiteln zu den Programmausgaben folgen das Kapitel
sonstige Bewilligungen (1110), das Kapitel zu den zentral
veranschlagten Verwaltungseinnahmen und -ausgaben (1111)
sowie das Kapitel für das Bundesministerium und die Kapitel des
Geschäftsbereichs.
- 4 -
11 Vorwort
Überblick zum Einzelplan 11
Soll
2026
1 000 €
Soll
2025
1 000 €
Veränderung
gegenüber
2025
1 000 €
Ausgabereste
2025
1 000 €
Ist
2024
1 000 €
Einnahmen
Verwaltungseinnahmen........................................... 47 270 47 270 - 49 745
Übrige Einnahmen.................................................. 1 434 451 1 786 978 -352 527 2 034 744
Gesamteinnahmen.................................................. 1 481 721 1 834 248 -352 527 2 084 489
Ausgaben
Personalausgaben.................................................. 353 680 354 116 -436 2 781 322 043
Sächliche Verwaltungsausgaben............................ 187 301 180 902 +6 399 53 488 155 122
Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen). 193 213 753 188 415 419 +4 798 334 1 171 337 181 039 306
Ausgaben für Investitionen...................................... 3 820 292 2 367 232 +1 453 060 18 555 16 189
Besondere Finanzierungsausgaben....................... -167 895 -1 012 985 +845 090 -
Gesamtausgaben.................................................... 197 407 131 190 304 684 +7 102 447 1 246 161 181 532 660
davon flexibilisiert.................................................... 409 704 399 935 +9 769 65 278 344 552
davon nicht flexibilisiert........................................... 196 997 427 189 904 749 +7 092 678 1 180 883 181 188 108
davon Ausgaben der Bereichsausnahmen............. 10 103 13 382 -3 279 -
Flexibilisierte Ausgaben nach § 6 HG
Aus Hauptgruppe 4 und Titel 634 .3........................ 304 249 303 750 +499 2 781 260 511
Aus Hauptgruppe 5................................................. 87 958 83 125 +4 833 44 313 68 641
Aus Hauptgruppe 7................................................. 1 890 1 974 -84 1 441 1 552
Aus Hauptgruppe 8................................................. 15 607 11 086 +4 521 16 743 13 848
Zusammen.............................................................. 409 704 399 935 +9 769 65 278 344 552
Verpflichtungsermächtigung im Haushalt 2026
Verpflichtungsermächtigung.................................... 6 867 267
davon fällig:
im Haushaltsjahr 2027 bis zu.................................. 2 628 647
im Haushaltsjahr 2028 bis zu.................................. 1 817 885
im Haushaltsjahr 2029 bis zu.................................. 1 076 635
im Haushaltsjahr 2030 bis zu.................................. 813 000
im Haushaltsjahr 2031 bis zu.................................. 505 600
im Haushaltsjahr 2032 bis zu.................................. 8 900
im Haushaltsjahr 2033 bis zu.................................. 6 400
im Haushaltsjahr 2034 bis zu.................................. 6 400
im Haushaltsjahr 2035 bis zu.................................. 1 400
im Haushaltsjahr 2036 bis zu.................................. 1 400
im Haushaltsjahr 2037 bis zu.................................. 1 000
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Überblick zum Einzelplan 11
Haushaltsvermerk: - Ausgaben
1. Einsparungen bei folgenden Titeln: Epl. 11 mit Ausnahme der Titel 518 .2, Kap. 1112 Tgr. 55, Kap. 1113 Tgr. 55, Kap. 1114
Tgr. 55, Kap. 1115 Tgr. 55 und Kap. 1116 Tgr. 55 dienen zur Deckung von Mehrausgaben bei folgendem Titel: Kap. 1111
Tit. 981 07.
Dies gilt in Fällen, in denen Bundesressorts im Rahmen von Ressortvereinbarungen für andere Bundesressorts tätig
werden und Mittel vom abgebenden Ressort dem empfangenden Ressort für gleiche Zwecke im Wege der Verrechnung
zur Verfügung gestellt werden (sog. "Einer-für-Alle-Fälle").
2. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der zweckgebundenen Mehreinnahmen bei folgendem Titel geleistet werden: Kap. 1111
Tit. 381 07.
Dies gilt in Fällen, in denen Bundesressorts im Rahmen von Ressortvereinbarungen für andere Bundesressorts tätig
werden und Mittel vom abgebenden Ressort dem empfangenden Ressort für gleiche Zwecke im Wege der Verrechnung
zur Verfügung gestellt werden (sog. "Einer-für-Alle-Fälle").
Allgemeine Erläuterungen:
Ist-Angaben:
Die Ist-Ergebnisse der Einzeltitel sind kaufmännisch auf 1 000 Euro gerundet. Dadurch können bei Summenangaben
Rundungsdifferenzen entstehen. Summenangaben können außerdem nicht durch Addition der gedruckten Titel errechnet werden, da
in Vorjahren weggefallene Titel nur im Bundeshaushaltsplan 2026 abgedruckt werden, wenn bei diesen noch Ausgabereste
bestehen.
Ausgabereste:
Die im Vorjahr verfügbaren Ausgabereste im nicht flexibilisierten Bereich sind kaufmännisch auf 1 000 Euro gerundet und einzeln
bei dem jeweiligen Titel mit Stand August 2025 ausgewiesen. Die Inanspruchnahme dieser Ausgabereste muss grundsätzlich im
jeweiligen Einzelplan durch Minderausgaben an anderer Stelle kassenmäßig eingespart werden. Kassenmäßige Einsparungen
bei Titeln der Bereichsausnahme gemäß § 1a Artikel 115-Gesetz für die Inanspruchnahme von Ausgaberesten bei Titeln, die
nicht zur Bereichsausnahme zählen, sind nicht möglich. Ausgabereste bei den der Flexibilisierung gemäß § 6 Haushaltsgesetz
(HG) unterliegenden Ansätzen werden lediglich in der Zusammenstellung der flexibilisierten Ausgaben summarisch
ausgewiesen. Für die Inanspruchnahme dieser Ausgabereste ist zentral Vorsorge getroffen und daher eine kassenmäßige Einsparung im
gleichen Einzelplan grundsätzlich nicht erforderlich. Bei Summenangaben können Rundungsdifferenzen entstehen.
Bereichsausnahmen:
Die nach Artikel 115 Absatz 2 Satz 4 Grundgesetz den Bereichsausnahmen zugeordneten Titel sind mit einem B vor der
Titelnummer gekennzeichnet. Sind ganze Einzelpläne oder Kapitel den Bereichsausnahmen zugeordnet und innerhalb dieser
Zuordnung gleichzeitig in die Flexibilisierung einbezogen, werden die Titel mit BF vor der Titelnummer gekennzeichnet.
Flexibilisierung:
Die in die Regelung nach § 6 HG einbezogenen Ausgaben sind mit einem F vor der Titelnummer gekennzeichnet. Sie werden
jeweils im hinteren Teil eines Kapitels im Anschluss an die nicht flexibilisierten Ausgabetitel entsprechend der Zuordnung nach
§ 6 HG in einer Zusammenstellung aufsummiert und sind danach einzeln aufgelistet. Neu in die Flexibilisierung einbezogene
Titel sind dabei mit einem F hervorgehoben.
Personalausgaben:
Aufwandsentschädigungen und Besondere Personalausgaben werden gemäß der Übersicht, die nach dem letzten Kapitel des
Einzelplans abgedruckt ist, veranschlagt.
Projektförderungen bei den Titeln der Hauptgruppen 6 und 8:
Bei der Durchführung von Vorhaben und Programmen können Ausgaben für Projektträgerleistungen sowie für das
Projektmanagement entstehen. Soweit dies der Fall ist, sind diese Ausgaben bei den jeweiligen Fachtiteln mitveranschlagt.
Angewandte Kurse:
1 CHF = 1,06247 EUR.
- 6 -
11 Haushaltsvermerk / Hinweise zum Einzelplan
Vorbemerkung
Wesentliche finanzwirksame Schwerpunkte des Kapitels
Für arbeitsmarktpolitische Leistungen und Programme stellt
der Bund - zusätzlich zu den Mitteln der Bundesagentur für
Arbeit (BA) - Finanzmittel in Höhe von insgesamt rd. 55,3 Mrd.
Euro zur Verfügung. Davon entfallen rd. 51,0 Mrd. Euro auf
die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Hierbei bilden die Ausgaben für Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts, nämlich das Bürgergeld mit rd. 28,1 Mrd.
Euro (SDGs 1, 2, 3, 8, 10), das die Beiträge zur Kranken-
und Pflegeversicherung einschließt und die Beteiligung des
Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung mit
13,0 Mrd. Euro (SDGs 1, 3, 10) die größten Ausgabenposten.
Weitere bedeutsame Ausgabenpositionen sind die Leistungen
zur Eingliederung in Arbeit und die Verwaltungskosten für
die Durchführung der Grundsicherung für
Arbeitsuchende mit zusammen 9,95 Mrd. Euro (SDGs 1, 4, 8, 10), die
berufsbezogene Deutschsprachförderung mit 450 Mio. Euro
(SDGs 8, 10) und das Darlehen an die Bundesagentur für
Arbeit mit rd. 3,8 Mrd. Euro.
Wesentliche Ziele, die mit den veranschlagten Mitteln erreicht werden sollen
Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende
(SDGs 1, 2, 3, 4, 8, 10) nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch sollen es Leistungsberechtigten ermöglichen, ein
menschenwürdiges Leben zu führen, und diese bei der
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unterstützen. Ziel ist,
Hilfebedürftigkeit zu vermeiden oder zu beseitigen, die Dauer der
Hilfebedürftigkeit zu verkürzen oder den Umfang der
Hilfebedürftigkeit zu verringern. Es sollen Anreize zur Aufnahme und
Ausübung einer Erwerbstätigkeit geschaffen und Maßnahmen
ergriffen werden, um die Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu
verbessern oder wieder herzustellen. Im Jahr 2024 stieg die Zahl
der Bedarfsgemeinschaften jahresdurchschnittlich um rd. 26
Tsd. auf rd. 2,93 Millionen gegenüber dem Vorjahr.
Die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
unterstützen erwerbsfähige Leistungsberechtigte umfassend mit dem
Ziel der dauerhaften Eingliederung in Arbeit (SDGs 1, 4,
8, 10). Durch den flexiblen und bedarfsorientierten Einsatz
der arbeitsmarktpolitischen Instrumente wird eine passgenaue
Unterstützung ermöglicht, die das persönliche
Leistungsvermögen der Ausbildung- und Arbeitsuchenden und die
Anforderungen des regionalen Arbeitsmarktes besser in Einklang
bringt. Hierzu gehören neben Leistungen der Beratung und
Vermittlung auch Leistungen zur Aktivierung und beruflichen
Eingliederung, zur Aufnahme einer
sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung sowie zur Berufsausbildung und
beruflichen Weiterbildung.
Ein Schwerpunkt bei der Aktivierung und Eingliederung von
Leistungsberechtigten liegt auf dem Abbau der
Langzeitarbeitslosigkeit. Mit dem Regelinstrument "Teilhabe am
Arbeitsmarkt" (§ 16i SGB II) wird sehr arbeitsmarktfernen
Langzeitarbeitslosen soziale Teilhabe durch eine längerfristige,
sozialversicherungspflichtige, öffentlich geförderte Beschäftigung
ermöglicht. Die Förderung beinhaltet neben einem
degressiv ausgestalteten Lohnkostenzuschuss auch eine
ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung (Coaching), sowie
eine Kostenübernahme für erforderliche Weiterbildungen. Mit
dem Regelinstrument "Eingliederung von
Langzeitarbeitslosen" (§ 16e SGB II) können Personen, die langzeitarbeitslos,
aber noch nicht sehr arbeitsmarktfern sind, mit einem
degressiv ausgestalteten Lohnkostenzuschuss mit integrierter
ganzheitlicher beschäftigungsbegleitender Betreuung bei der
Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt gefördert werden.
Darüber hinaus ist ein Passiv-Aktiv-Transfer möglich. Bis zu
einem Volumen von 700 Millionen Euro können für das
Bürgergeld veranschlagte Mittel auch zur Finanzierung des
Regelinstruments nach § 16i SGB II herangezogen werden. Auf
diesem Weg können für passive Leistungen veranschlagte
Mittel, die durch öffentlich geförderte Beschäftigung
eingespart werden, zusätzlich zur Finanzierung der geförderten
Beschäftigung eingesetzt werden. Die Finanzierung des
Regelinstruments nach § 16i SGB II wurde damit auf eine zweite
Säule gestellt.
Die berufsbezogene Deutschsprachförderung (SDGs 8,
10) bildet zusammen mit den Integrationskursen das
„Gesamtprogramm Sprache“. Mit der ausschließlich aus
Bundesmitteln finanzierten Sprachförderung wurde ein
flächendeckendes und ausdifferenziertes Angebot geschaffen, das sich
insbesondere an Neuzugewanderte richtet.
Nach Artikel 120 des Grundgesetzes trägt der Bund die
Zuschüsse zu den Lasten der Sozialversicherung mit Einschluss
der Arbeitslosenversicherung. Nach § 364 SGB III leistet der
Bund der Bundesagentur für Arbeit die zur
Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft notwendigen
unterjährigen Liquiditätshilfen als zinslose Darlehen, wenn die
Mittel der Bundesagentur für Arbeit zur Erfüllung der
Zahlungsverpflichtungen nicht ausreichen. Die Darlehen sind
zurückzuzahlen, sobald und soweit am Ende eines Tages die
Einnahmen die Ausgaben übersteigen. Können Darlehen bis
zum Schluss des Haushaltsjahres nicht zurückgezahlt werden,
gilt die Rückzahlung als bis zum Schluss des folgenden
Haushaltsjahres gestundet (§ 365 SGB III).
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Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch
Sozialgesetzbuch und gleichartige Leistungen