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Haushaltsentwurf 2027 – Einzelplan 11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Vorwort, Überblick)

dip / haushalt 14.08.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2027 (Haushaltsgesetz 2027 - HG 2027).

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Haushaltsentwurf 2027 – Einzelplan 11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Vorwort, Überblick) Entwurf zum Bundeshaushaltsplan 2027 Einzelplan 11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales Inhalt Kapitel B e z e i c h n u n g Seite Vorwort zum Einzelplan......................................................................................................................................... 3 Überblick zum Einzelplan ..................................................................................................................................... 5 Haushaltsvermerk / Hinweise zum Einzelplan ..................................................................................................... 6 1101 Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch und gleichartige Leistungen ....................... 7 Ausgaben-Tgr. 01 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende............................................................... 11 Ausgaben-Tgr. 02 Darlehen und sonstige Leistungen an die Bundesagentur für Arbeit...................................... 13 1102 Rentenversicherung und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung .................................................. 15 Ausgaben-Tgr. 01 Leistungen an die Rentenversicherung (RV)........................................................................... 19 1103 Soziale Entschädigung - Leistungen nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch und gleichartige Leistungen ....................................................................................................................................................................... 22 1104 Unfallversicherung Bund und Bahn / Künstlersozialkasse ................................................................................... 29 1105 Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen ................................................................................ 33 Ausgaben-Tgr. 01 Bundesteilhabegesetz............................................................................................................. 38 1106 Maßnahmen des Bundes mit Beteiligung Europäischer Fonds (ESF, EGF) sowie sonstige internationale Angelegenheiten ....................................................................................................................................................... 40 Ausgaben-Tgr. 01 Maßnahmen des Bundes unter Beteiligung des Europäischen Sozialfonds (ESF, ESF Plus) und Kofinanzierung der Kosten für technische Hilfe............................................................................................. 43 Ausgaben-Tgr. 02 Verwendung von Zuschüssen des Europäischen Globalisierungsfonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF).................................................................................................................................. 46 Ausgaben-Tgr. 03 Internationale Angelegenheiten auf dem Gebiet der Arbeits- und Sozialpolitik....................... 47 1107 Arbeitswelt im Wandel, Fachkräftesicherung ....................................................................................................... 49 1110 Sonstige Bewilligungen ........................................................................................................................................ 57 1111 Zentral veranschlagte Verwaltungseinnahmen und -ausgaben ........................................................................... 61 Einnahmen-Tgr. 57 Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter.................. 62 Ausgaben-Tgr. 57 Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter.................... 65 1112 Bundesministerium ............................................................................................................................................... 70 Ausgaben-Tgr. 55 Ausgaben für den Schutz der informationstechnischen Systeme des Bundes....................... 72 1113 Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin ........................................................................................... 77 Ausgaben-Tgr. 55 Ausgaben für den Schutz der informationstechnischen Systeme des Bundes....................... 81 1114 Bundesarbeitsgericht ........................................................................................................................................... 89 Ausgaben-Tgr. 55 Ausgaben für den Schutz der informationstechnischen Systeme des Bundes....................... 91 1115 Bundessozialgericht ............................................................................................................................................. 94 Ausgaben-Tgr. 55 Ausgaben für den Schutz der informationstechnischen Systeme des Bundes....................... 95 Anlage zur Drucksache 21/7300 (Einzelplan 11) Kapitel B e z e i c h n u n g Seite 1116 Bundesamt für Soziale Sicherung ........................................................................................................................ 99 Ausgaben-Tgr. 01 Aufwendungen für die Prüfung der Kranken- und Pflegekassen............................................. 103 Ausgaben-Tgr. 03 Aufwendungen für die Verwaltung von Fonds in der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung sowie für die Zulassung von Disease-Management-Programmen......................... 104 Ausgaben-Tgr. 55 Ausgaben für den Schutz der informationstechnischen Systeme des Bundes....................... 106 1117 Die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration. Die Beauftragte der Bundesregierung für Antirassismus ................................................................................................................................. 109 Aufwandsentschädigungen, Besondere Personalausgaben ................................................................................ 115 Übersichten Übersicht 1 Verpflichtungsermächtigungen (VE) ................................................................................................. 116 Personalhaushalt.................................................................................................................................................. 123 - 2 - Wesentliche Politikbereiche und Ziele Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) ist zuständig für die Systeme der sozialen Sicherung - mit Ausnahme insbesondere der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung -, für die soziale Integration und für die Gestaltung von Rahmenbedingungen für mehr Beschäftigung. Seine wesentlichen Aufgabenbereiche sind die Arbeitsmarktpolitik, die Arbeitsförderung und die Grundsicherung für Arbeitsuchende, das Arbeitsrecht und der Arbeitsschutz, die gesetzliche Rentenversicherung und das Rentenrecht, die gesetzliche Unfallversicherung sowie die soziale Sicherung, das Sozialhilferecht und die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SDGs 1, 2, 3, 4, 8, 10). Neben der nationalen Arbeits- und Sozialpolitik ist das BMAS für die europäische und internationale Arbeits- und Sozialpolitik zuständig. Der Sozialstaat, dessen wesentliche Komponenten vom BMAS mitgestaltet werden, und die soziale Marktwirtschaft sind Garanten für die Sicherheit jedes Einzelnen und den sozialen Frieden in Deutschland. Eine globalisierte, sich schnell und ständig ändernde Arbeitswelt, die sich außerdem dem demografischen Wandel und der Digitalisierung zu stellen hat, verlangt dabei immer wieder nach neuen Antworten. Aufgabe des BMAS ist es, mittels einer gezielten Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik hierauf entsprechend zu reagieren bzw. vorausschauend zu agieren. Ziel ist dabei, dass möglichst viele Menschen einer Erwerbstätigkeit nachgehen können, dass in der Arbeitswelt faire Bedingungen gelten und der Arbeitsschutz den hohen Anforderungen nach Sicherheit und Gesundheitsschutz Rechnung trägt. Trotz sich ständig ändernder Rahmenbedingungen müssen sich die Menschen in einer alternden Gesellschaft auf den Sozialstaat verlassen können und vor Lebensrisiken geschützt werden. Ziel des BMAS ist es, dass der Sozialstaat leistungsfähig und verlässlich bleibt (SDGs 1, 3, 4, 8, 10). Mit den arbeitsmarktpolitischen Leistungen und Programmen unterstützt das BMAS - zusätzlich zu den Mitteln der Bundesagentur für Arbeit - die Aufnahme von Ausbildung und Erwerbstätigkeit und stellt sicher, dass die Leistungsberechtigten ein menschenwürdiges Leben führen können. Mit weiteren Maßnahmen werden die gesellschaftliche und berufliche Integration und Beratung von Zugewanderten verbessert (SDGs 1, 2, 3, 4, 8, 10). Zahlreiche Maßnahmen zur Umsetzung der genannten Ziele sind auch Gegenstand des Operationellen Programmes des Bundes für den Europäischen Sozialfonds der Förderperiode 2021 - 2027. Das BMAS ist verantwortlich für die Umsetzung dieses Programmes, an dessen Durchführung sich auch andere Bundesressorts (BMFTR, BMBFSFJ, BMWE und BMUKN) beteiligen (SDGs 1, 4, 5, 8, 10, 17). Zur Aufgabe des Sozialstaates gehört nicht zuletzt die ständige Verbesserung des Arbeitsschutzes. Hierzu dienen die Beobachtung und Analyse der Arbeitssicherheit, der Gesundheitssituation und der Arbeitsbedingungen in Betrieben und Verwaltungen sowie die darauf basierende Entwicklung von Problemlösungen, die vom BMAS veranlasst, gesteuert und finanziert werden. Bei den Leistungen des Bundes an die Rentenversicherung bilden die Zuschüsse des Bundes an die allgemeine Rentenversicherung sowie die Beitragszahlungen für Kindererziehungszeiten an die allgemeine Rentenversicherung die größten Ausgabenposten (SDG 8). Zudem beteiligt sich der Bund durch Zahlung eines Zuschusses an die Künstlersozialkasse an den Beiträgen der in der Künstlersozialversicherung versicherungspflichtigen selbstständigen Künstler und Publizisten zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung (SDG 8). Erleidet jemand einen Gesundheitsschaden, für dessen Folgen die Gemeinschaft in besonderer Weise einzustehen hat, besteht ein Anspruch auf Leistungen der Sozialen Entschädigung. Ziel dieser Leistungen ist es, die gesundheitlichen und die oft auch damit verbundenen wirtschaftlichen Folgen der Schädigung zu beseitigen oder zumindest finanziell abzumildern. Die Leistungen richten sich nach dem zum 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch (SGB XIV). Dies löst das Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG) ab. In Anwendung des SGB XIV werden Leistungen für Opfer von Kriegsauswirkungen beider Weltkriege, Zivildienstbeschädigte, Opfer von Gewalttaten, Opfer staatlichen Unrechts in der DDR sowie deren Angehörige bzw. Hinterbliebene erbracht (SDGs 1, 3, 10). Im Zentrum der Politik für Menschen mit Behinderungen stehen die Stärkung der Chancengleichheit durch Nachteilsausgleich sowie die Förderung von Inklusion als Voraussetzung für Selbstbestimmung und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen und von Menschen, die von Behinderung bedroht sind. Das BMAS hat im Juni 2016 den Nationalen Aktionsplan (NAP) 2.0 zur Umsetzung der UN- Behindertenrechtskonvention entwickelt, der die Ziele und Maßnahmen der Behindertenpolitik der Bundesregierung zusammenfasst. Der NAP ist ein dynamisches behindertenpolitisches Programm und wird daher stetig fortgeschrieben. Mit dem Bundesteilhabegesetz soll die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen verbessert und damit das deutsche Recht im Lichte der UN-Behindertenrechtskonvention weiterentwickelt werden. Die Neuorganisation der Ausgestaltung der Teilhabe zugunsten der Menschen mit Behinderungen wird so geregelt, dass keine neue Ausgabendynamik entstehen soll. Die Bundesregierung hat die Barrierefreiheit in Deutschland zu einem zentralen Thema gemacht. Um hier sichtbare Verbesserungen zu erreichen, hat das BMAS die ressortübergreifende Bundesinitiative Barrierefreiheit ins Leben gerufen (SDGs 1, 8, 10). Die mit neuen Technologien, der Digitalisierung der Arbeitswelt, der Entwicklung hin zu einer klimaneutralen Wirtschaft sowie dem demografischen Wandel verbundenen Herausforderungen gilt es frühzeitig - auch im Rahmen einer strategischen Vorausschau - zu identifizieren und Lösungsansätze zu entwickeln. Kontinuierliche Forschung und eine partizipative, interdisziplinäre Erarbeitung konkreter Gestaltungsoptionen sowie gesetzlicher Regulierung sind für eine erfolgreiche Bewältigung insbesondere der durch die Digitalisierung getriebenen Transformation unerlässlich. Dazu gehört auch, den Transfer in die betriebliche Praxis durch Beratung, Förderung und praxistaugliche Handreichungen sicherzustellen und Bedarfe aus Unternehmen kontinuierlich zu identifizieren und aufzunehmen. Auch das für Unternehmen zentrale Thema der Fachkräftesicherung ist im größeren Kontext des demografischen, digitalen und ökologischen Wandels der Arbeitswelt zu sehen. Erforderlich sind ein intensives und vorausschauendes Monitoring auf der Ebene von Branchen, Regionen und Qualifikationen sowie die Unterstützung beim Aus- und Aufbau regionaler Kooperationsstrukturen zur Fachkräftesicherung. Im Kontext von digitaler und ökologischer Transformation werden Aus- und Weiterbildung zur Schlüsselfrage für Arbeit und Wirtschaft, für individuelle Resilienz, wirtschaftliche Stabilität und nicht zuletzt die struktuelle Zukunftsfähigkeit Deutschlands. - 3 - Vorwort 11 Deshalb liegt ein wesentlicher Schwerpunkt auf der Fortsetzung, Weiterentwicklung und Umsetzung der Nationalen Weiterbildungsstrategie (SDGs 1, 3, 4, 5, 8, 10, 12, 16). Dem Anspruch Deutschlands als Sozialstaat und dem hohen Stand der Entwicklung seiner Systeme der sozialen Sicherung wird das BMAS auf dem Gebiet der Arbeits- und Sozialpolitik auch durch internationale Aktivitäten und intensiven Informations- und Erfahrungsaustausch mit ausgewählten Ländern gerecht. In diesem Rahmen unterstützt es aktiv Einrichtungen wie die OECD oder die Internationale Arbeitsorganisation (SDGs 8, 10, 17). Zur Gliederung des Einzelplans Die Programmausgaben des Einzelplans werden in den Kapiteln 1101 bis 1107 dargestellt: Kap. 1101 Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch und gleichartige Leistungen, Kap. 1102 Rentenversicherung und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Kap. 1103 Soziale Entschädigung - Leistungen nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch und gleichartige Leistungen, Kap. 1104 Unfallversicherung Bund und Bahn (UVB)/ Künstlersozialkasse, Kap. 1105 Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen, Kap. 1106 Maßnahmen des Bundes mit Beteiligung Europäischer Fonds (ESF, EGF) sowie sonstige internationale Angelegenheiten, Kap. 1107 Arbeitswelt im Wandel; Fachkräftesicherung. Den Kapiteln zu den Programmausgaben folgen das Kapitel sonstige Bewilligungen (1110), das Kapitel zu den zentral veranschlagten Verwaltungseinnahmen und -ausgaben (1111) sowie das Kapitel für das Bundesministerium und die Kapitel des Geschäftsbereichs. - 4 - 11 Vorwort Überblick zum Einzelplan 11 Soll 2027 1 000 € Soll 2026 1 000 € Veränderung gegenüber 2026 1 000 € Ausgabereste 2026 1 000 € Ist 2025 1 000 € Einnahmen Verwaltungseinnahmen........................................... 47 257 47 270 -13 49 057 Übrige Einnahmen.................................................. 1 442 451 1 444 451 -2 000 2 410 250 Gesamteinnahmen.................................................. 1 489 708 1 491 721 -2 013 2 459 307 Ausgaben Personalausgaben.................................................. 356 654 355 096 +1 558 19 527 343 228 Sächliche Verwaltungsausgaben............................ 191 395 190 786 +609 55 102 157 929 Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen). 197 951 830 192 971 408 +4 980 422 943 822 174 703 907 Ausgaben für Investitionen...................................... 5 219 148 3 991 645 +1 227 503 14 942 1 460 765 Besondere Finanzierungsausgaben....................... -2 258 000 -167 895 -2 090 105 - Gesamtausgaben.................................................... 201 461 027 197 341 040 +4 119 987 1 033 393 176 665 829 davon flexibilisiert.................................................... 412 038 412 057 -19 84 015 370 805 davon nicht flexibilisiert........................................... 201 048 989 196 928 983 +4 120 006 949 378 176 295 024 davon Ausgaben der Bereichsausnahmen............. 10 409 10 103 +306 8 014 Flexibilisierte Ausgaben nach § 6 HG Aus Hauptgruppe 4 und Titel 634 .3........................ 318 216 305 764 +12 452 21 016 279 194 Aus Hauptgruppe 5................................................. 79 460 88 443 -8 983 48 057 74 554 Aus Hauptgruppe 7................................................. 1 845 1 890 -45 1 885 3 259 Aus Hauptgruppe 8................................................. 12 517 15 960 -3 443 13 057 13 798 Zusammen.............................................................. 412 038 412 057 -19 84 015 370 805 Verpflichtungsermächtigung im Haushalt 2027 Verpflichtungsermächtigung.................................... 6 697 317 davon fällig: im Haushaltsjahr 2028 bis zu.................................. 2 588 202 im Haushaltsjahr 2029 bis zu.................................. 1 743 734 im Haushaltsjahr 2030 bis zu.................................. 1 030 327 im Haushaltsjahr 2031 bis zu.................................. 807 354 im Haushaltsjahr 2032 bis zu.................................. 504 900 im Haushaltsjahr 2033 bis zu.................................. 7 600 im Haushaltsjahr 2034 bis zu.................................. 6 400 im Haushaltsjahr 2035 bis zu.................................. 6 400 im Haushaltsjahr 2036 bis zu.................................. 1 400 im Haushaltsjahr 2037 bis zu.................................. 1 000 - 5 - Überblick zum Einzelplan 11 Haushaltsvermerk: - Ausgaben 1. Einsparungen bei folgenden Titeln: Epl. 11 mit Ausnahme der Titel 518 .2 dienen zur Deckung von Mehrausgaben bei folgendem Titel: Kap. 1111 Tit. 981 07. Dies gilt in Fällen, in denen Bundesressorts im Rahmen von Ressortvereinbarungen für andere Bundesressorts tätig werden und Mittel vom abgebenden Ressort dem empfangenden Ressort für gleiche Zwecke im Wege der Verrechnung zur Verfügung gestellt werden (sog. "Einer-für-Alle-Fälle"). § 5 Abs. 2 HG ist zu beachten. 2. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der zweckgebundenen Mehreinnahmen bei folgendem Titel geleistet werden: Kap. 1111 Tit. 381 07. Dies gilt in Fällen, in denen Bundesressorts im Rahmen von Ressortvereinbarungen für andere Bundesressorts tätig werden und Mittel vom abgebenden Ressort dem empfangenden Ressort für gleiche Zwecke im Wege der Verrechnung zur Verfügung gestellt werden (sog. "Einer-für-Alle-Fälle"). Allgemeine Erläuterungen: Ist-Angaben: Die Ist-Ergebnisse der Einzeltitel sind kaufmännisch auf 1 000 Euro gerundet. Dadurch können bei Summenangaben Rundungsdifferenzen entstehen. Summenangaben können außerdem nicht durch Addition der gedruckten Titel errechnet werden, da in Vorjahren weggefallene Titel nur im Bundeshaushaltsplan 2027 abgedruckt werden, wenn bei diesen noch Ausgabereste bestehen. Ausgabereste: Die im Vorjahr verfügbaren Ausgabereste im nicht flexibilisierten Bereich sind kaufmännisch auf 1 000 Euro gerundet und einzeln bei dem jeweiligen Titel mit Stand Juli 2026 ausgewiesen. Die Inanspruchnahme dieser Ausgabereste muss grundsätzlich im jeweiligen Einzelplan durch Minderausgaben an anderer Stelle kassenmäßig eingespart werden. Kassenmäßige Einsparungen bei Titeln der Bereichsausnahme gemäß § 1a Artikel 115-Gesetz für die Inanspruchnahme von Ausgaberesten bei Titeln, die nicht zur Bereichsausnahme zählen, sind nicht möglich. Ausgabereste bei den der Flexibilisierung gemäß § 6 Haushaltsgesetz (HG) unterliegenden Ansätzen werden lediglich in der Zusammenstellung der flexibilisierten Ausgaben summarisch ausgewiesen. Für die Inanspruchnahme dieser Ausgabereste ist zentral Vorsorge getroffen und daher eine kassenmäßige Einsparung im gleichen Einzelplan grundsätzlich nicht erforderlich. Bei Summenangaben können Rundungsdifferenzen entstehen. Bereichsausnahmen: Die nach Artikel 115 Absatz 2 Satz 4 Grundgesetz den Bereichsausnahmen zugeordneten Titel sind mit einem B vor der Titelnummer gekennzeichnet. Sind ganze Einzelpläne oder Kapitel den Bereichsausnahmen zugeordnet und innerhalb dieser Zuordnung gleichzeitig in die Flexibilisierung einbezogen, werden die Titel mit BF vor der Titelnummer gekennzeichnet. Flexibilisierung: Die in die Regelung nach § 6 HG einbezogenen Ausgaben sind mit einem F vor der Titelnummer gekennzeichnet. Sie werden jeweils im hinteren Teil eines Kapitels im Anschluss an die nicht flexibilisierten Ausgabetitel entsprechend der Zuordnung nach § 6 HG in einer Zusammenstellung aufsummiert und sind danach einzeln aufgelistet. Neu in die Flexibilisierung einbezogene Titel sind dabei mit einem F hervorgehoben. Personalausgaben: Aufwandsentschädigungen und Besondere Personalausgaben werden gemäß der Übersicht, die nach dem letzten Kapitel des Einzelplans abgedruckt ist, veranschlagt. Projektförderungen bei den Titeln der Hauptgruppen 6 und 8: Bei der Durchführung von Vorhaben und Programmen können Ausgaben für Projektträgerleistungen sowie für das Projektmanagement entstehen. Soweit dies der Fall ist, sind diese Ausgaben bei den jeweiligen Fachtiteln mitveranschlagt. Angewandte Kurse: 1 CHF = 1,07365 EUR. - 6 - 11 Haushaltsvermerk / Hinweise zum Einzelplan Vorbemerkung Wesentliche finanzwirksame Schwerpunkte des Kapitels Für arbeitsmarktpolitische Leistungen und Programme stellt der Bund - zusätzlich zu den Mitteln der Bundesagentur für Arbeit (BA) - Finanzmittel in Höhe von insgesamt rd. 56,5 Mrd. Euro zur Verfügung. Davon entfallen rd. 50,8 Mrd. Euro auf die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Hierbei bilden die Ausgaben für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, nämlich das Grundsicherungsgeld mit 27,7 Mrd. Euro (SDGs 1, 2, 3, 8, 10), das die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung einschließt und die Beteiligung des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung mit rd. 13,1 Mrd. Euro (SDGs 1, 3, 10) die größten Ausgabenposten. Weitere bedeutsame Ausgabenpositionen sind die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und die Verwaltungskosten für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende mit zusammen 9,95 Mrd. Euro (SDGs 1, 4, 8, 10), die berufsbezogene Deutschsprachförderung mit 400 Mio. Euro (SDGs 8, 10) und das Darlehen an die Bundesagentur für Arbeit mit 5,2 Mrd. Euro. Wesentliche Ziele, die mit den veranschlagten Mitteln erreicht werden sollen Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SDGs 1, 2, 3, 4, 8, 10) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sollen es Leistungsberechtigten ermöglichen, ein menschenwürdiges Leben zu führen, und diese bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unterstützen. Ziel ist, Hilfebedürftigkeit zu vermeiden oder zu beseitigen, die Dauer der Hilfebedürftigkeit zu verkürzen oder den Umfang der Hilfebedürftigkeit zu verringern. Es sollen Anreize zur Aufnahme und Ausübung einer Erwerbstätigkeit geschaffen und Maßnahmen ergriffen werden, um die Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern oder wieder herzustellen. Im Jahr 2025 sank die Zahl der Bedarfsgemeinschaften jahresdurchschnittlich um rd. 54 Tsd. auf rd. 2,88 Millionen gegenüber dem Vorjahr. Die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende unterstützen erwerbsfähige Leistungsberechtigte umfassend mit dem Ziel der dauerhaften Eingliederung in Arbeit (SDGs 1, 4, 8, 10). Durch den flexiblen und bedarfsorientierten Einsatz der arbeitsmarktpolitischen Instrumente wird eine passgenaue Unterstützung ermöglicht, die das persönliche Leistungsvermögen der Ausbildung- und Arbeitsuchenden und die Anforderungen des regionalen Arbeitsmarktes besser in Einklang bringt. Hierzu gehören neben Leistungen der Beratung und Vermittlung auch Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung sowie zur Berufsausbildung. Ein Schwerpunkt bei der Aktivierung und Eingliederung von Leistungsberechtigten liegt auf dem Abbau der Langzeitarbeitslosigkeit. Mit dem Regelinstrument "Teilhabe am Arbeitsmarkt" (§ 16i SGB II) wird sehr arbeitsmarktfernen Langzeitarbeitslosen soziale Teilhabe durch eine längerfristige, sozialversicherungspflichtige, öffentlich geförderte Beschäftigung ermöglicht. Die Förderung beinhaltet neben einem degressiv ausgestalteten Lohnkostenzuschuss auch eine ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung (Coaching), sowie eine Kostenübernahme für erforderliche Weiterbildungen. Mit dem Regelinstrument "Eingliederung von Langzeitleistungsbeziehenden" (§ 16e SGB II) können Personen, die in Langzeitleistungsbezug sind mit einem degressiv ausgestalteten Lohnkostenzuschuss mit integrierter ganzheitlicher beschäftigungsbegleitender Betreuung bei der Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt gefördert werden. Darüber hinaus ist ein gesetzlich geregelter Passiv-Aktiv- Transfer möglich. Bis zu einem Volumen von 700 Millionen Euro können für das Grundsicherungsgeld veranschlagte Mittel auch zur Finanzierung mehrerer Arbeitsmarktinstrumente nach § 44f Abs. 6 Satz 1 SGB II herangezogen werden. Auf diesem Weg können für passive Leistungen veranschlagte Mittel, die durch Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung eingespart werden, zusätzlich zur Finanzierung von geförderten Maßnahmen eingesetzt werden. Die berufsbezogene Deutschsprachförderung (SDGs 8, 10) bildet zusammen mit den Integrationskursen das „Gesamtprogramm Sprache“. Mit der ausschließlich aus Bundesmitteln finanzierten Sprachförderung wurde ein flächendeckendes und ausdifferenziertes Angebot geschaffen, das sich insbesondere an Neuzugewanderte richtet. Nach Artikel 120 des Grundgesetzes trägt der Bund die Zuschüsse zu den Lasten der Sozialversicherung mit Einschluss der Arbeitslosenversicherung. Nach § 364 SGB III leistet der Bund der Bundesagentur für Arbeit die zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft notwendigen unterjährigen Liquiditätshilfen als zinslose Darlehen, wenn die Mittel der Bundesagentur für Arbeit zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen nicht ausreichen. Die Darlehen sind zurückzuzahlen, sobald und soweit am Ende eines Tages die Einnahmen die Ausgaben übersteigen. Können Darlehen bis zum Schluss des Haushaltsjahres nicht zurückgezahlt werden, gilt die Rückzahlung als bis zum Schluss des folgenden Haushaltsjahres gestundet (§ 365 SGB III). - 7 - Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch und gleichartige Leistungen

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