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Haushaltsentwurf 2025 – Einzelplan 11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Vorwort, Überblick)

dip / haushalt 26.06.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2025 (Haushaltsgesetz 2025 - HG 2025).

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Haushaltsentwurf 2025 – Einzelplan 11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Vorwort, Überblick) Entwurf zum Bundeshaushaltsplan 2025 Einzelplan 11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales Inhalt Kapitel B e z e i c h n u n g Seite Vorwort zum Einzelplan......................................................................................................................................... 3 Überblick zum Einzelplan ..................................................................................................................................... 5 Haushaltsvermerk / Hinweise zum Einzelplan ..................................................................................................... 6 1101 Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch und gleichartige Leistungen ....................... 7 Ausgaben-Tgr. 01 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende............................................................... 11 Ausgaben-Tgr. 02 Darlehen und sonstige Leistungen an die Bundesagentur für Arbeit...................................... 14 1102 Rentenversicherung und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung .................................................. 15 Ausgaben-Tgr. 01 Leistungen an die Rentenversicherung (RV)........................................................................... 19 1103 Soziale Entschädigung - Leistungen nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch und gleichartige Leistungen ....................................................................................................................................................................... 23 1104 Unfallversicherung Bund und Bahn / Künstlersozialkasse ................................................................................... 28 1105 Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen ................................................................................ 32 Ausgaben-Tgr. 01 Bundesteilhabegesetz............................................................................................................. 37 1106 Maßnahmen des Bundes mit Beteiligung Europäischer Fonds (ESF, EGF, EHAP) sowie sonstige internationale Angelegenheiten .............................................................................................................................................. 39 Ausgaben-Tgr. 01 Maßnahmen des Bundes unter Beteiligung des Europäischen Sozialfonds (ESF, ESF Plus) und Kofinanzierung der Kosten für technische Hilfe............................................................................................. 42 Ausgaben-Tgr. 02 Verwendung von Zuschüssen des Europäischen Globalisierungsfonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF).................................................................................................................................. 44 Ausgaben-Tgr. 03 Internationale Angelegenheiten auf dem Gebiet der Arbeits- und Sozialpolitik....................... 45 Ausgaben-Tgr. 04 Maßnahmen des Bundes unter Beteiligung des Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (EHAP) und Kofinanzierung der Kosten für technische Hilfe............................... 47 1107 Arbeitswelt im Wandel, Fachkräftesicherung ....................................................................................................... 49 1110 Sonstige Bewilligungen ........................................................................................................................................ 57 1111 Zentral veranschlagte Verwaltungseinnahmen und -ausgaben ........................................................................... 61 Einnahmen-Tgr. 57 Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter.................. 62 Ausgaben-Tgr. 57 Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter.................... 65 1112 Bundesministerium ............................................................................................................................................... 69 Ausgaben-Tgr. 55 Ausgaben für den Schutz der informationstechnischen Systeme........................................... 71 1113 Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin ........................................................................................... 77 Ausgaben-Tgr. 55 Ausgaben für den Schutz der informationstechnischen Systeme........................................... 81 1114 Bundesarbeitsgericht ........................................................................................................................................... 90 Ausgaben-Tgr. 55 Ausgaben für den Schutz der informationstechnischen Systeme........................................... 92 Anlage zur Drucksache 21/500 (Einzelplan 11) Kapitel B e z e i c h n u n g Seite 1115 Bundessozialgericht ............................................................................................................................................. 95 Ausgaben-Tgr. 55 Ausgaben für den Schutz der informationstechnischen Systeme........................................... 96 1116 Bundesamt für Soziale Sicherung ........................................................................................................................ 100 Ausgaben-Tgr. 01 Aufwendungen für die Prüfung der Kranken- und Pflegekassen............................................. 104 Ausgaben-Tgr. 03 Aufwendungen für die Verwaltung von Fonds in der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung sowie für die Zulassung von Disease-Management-Programmen......................... 105 Ausgaben-Tgr. 55 Ausgaben zum Schutz der informationstechnischen Systeme................................................ 107 1117 Die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration. Die Beauftragte der Bundesregierung für Antirassismus ................................................................................................................................. 110 Aufwandsentschädigungen, Besondere Personalausgaben ................................................................................ 118 Übersichten Übersicht 1 Verpflichtungsermächtigungen (VE) ................................................................................................. 119 Personalhaushalt.................................................................................................................................................. 125 - 2 - Wesentliche Politikbereiche und Ziele Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) ist zuständig für die Systeme der sozialen Sicherung - mit Ausnahme insbesondere der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung -, für die soziale Integration und für die Gestaltung von Rahmenbedingungen für mehr Beschäftigung. Seine wesentlichen Aufgabenbereiche sind die Arbeitsmarktpolitik, die Arbeitsförderung und die Grundsicherung für Arbeitsuchende, das Arbeitsrecht und der Arbeitsschutz, die gesetzliche Rentenversicherung und das Rentenrecht, die gesetzliche Unfallversicherung sowie die soziale Sicherung, das Sozialhilferecht und die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SDGs 1, 2, 3, 4, 8, 10). Neben der nationalen Arbeits- und Sozialpolitik ist das BMAS für die europäische und internationale Arbeits- und Sozialpolitik zuständig. Der Sozialstaat, dessen wesentliche Komponenten vom BMAS mitgestaltet werden, und die soziale Marktwirtschaft sind Garanten für die Sicherheit jedes Einzelnen und den sozialen Frieden in Deutschland. Eine globalisierte, sich schnell und ständig ändernde Arbeitswelt, die sich außerdem dem demografischen Wandel und der Digitalisierung zu stellen hat, verlangt dabei immer wieder nach neuen Antworten. Aufgabe des BMAS ist es, mittels einer gezielten Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik hierauf entsprechend zu reagieren bzw. vorausschauend zu agieren. Ziel ist dabei, dass möglichst viele Menschen einer Erwerbstätigkeit nachgehen können, dass in der Arbeitswelt faire Bedingungen gelten und der Arbeitsschutz den hohen Anforderungen nach Sicherheit und Gesundheitsschutz Rechnung trägt. Trotz sich ständig ändernder Rahmenbedingungen müssen sich die Menschen in einer alternden Gesellschaft auf den Sozialstaat verlassen können und vor Lebensrisiken geschützt werden. Ziel des BMAS ist es, dass der Sozialstaat leistungsfähig und verlässlich bleibt (SDGs 1, 3, 4, 8, 10). Mit den arbeitsmarktpolitischen Leistungen und Programmen unterstützt das BMAS - zusätzlich zu den Mitteln der Bundesagentur für Arbeit - die Aufnahme von Ausbildung und Erwerbstätigkeit und stellt sicher, dass die Leistungsberechtigten ein menschenwürdiges Leben führen können. Mit weiteren Maßnahmen werden die gesellschaftliche und berufliche Integration und Beratung von Zugewanderten verbessert (SDGs 1, 2, 3, 4, 8, 10). Zahlreiche Maßnahmen zur Umsetzung der genannten Ziele sind auch Gegenstand des Operationellen Programmes des Bundes für den Europäischen Sozialfonds der Förderperiode 2021 - 2027. Das BMAS ist verantwortlich für die Umsetzung dieses Programmes, an dessen Durchführung sich auch andere Bundesressorts (BMFTR, BMBFSFJ, BMWE und BMUKN) beteiligen (SDGs 1, 4, 5, 8, 10, 17). Zur Aufgabe des Sozialstaates gehört nicht zuletzt die ständige Verbesserung des Arbeitsschutzes. Hierzu dienen die Beobachtung und Analyse der Arbeitssicherheit, der Gesundheitssituation und der Arbeitsbedingungen in Betrieben und Verwaltungen sowie die darauf basierende Entwicklung von Problemlösungen, die vom BMAS veranlasst, gesteuert und finanziert werden.Bei den Leistungen des Bundes an die Rentenversicherung bilden die Zuschüsse des Bundes an die allgemeine Rentenversicherung sowie die Beitragszahlungen für Kindererziehungszeiten an die allgemeine Rentenversicherung die größten Ausgabenposten (SDG 8). Zudem beteiligt sich der Bund durch Zahlung eines Zuschusses an die Künstlersozialkasse an den Beiträgen der in der Künstlersozialversicherung versicherungspflichtigen selbstständigen Künstler und Publizisten zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung (SDG 8). Erleidet jemand einen Gesundheitsschaden, für dessen Folgen die Gemeinschaft in besonderer Weise einzustehen hat, besteht ein Anspruch auf Leistungen der Sozialen Entschädigung. Ziel dieser Leistungen ist es, die gesundheitlichen und die oft auch damit verbundenen wirtschaftlichen Folgen der Schädigung zu beseitigen oder zumindest finanziell abzumildern. Die Leistungen richten sich nach dem zum 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch (SGB XIV). Dies löst das Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG) ab. In Anwendung des SGB XIV werden Leistungen für Opfer von Kriegsauswirkungen beider Weltkriege, Zivildienstbeschädigte, Opfer von Gewalttaten, Opfer staatlichen Unrechts in der DDR sowie deren Angehörige bzw. Hinterbliebene erbracht (SDGs 1, 3, 10). Im Zentrum der Politik für Menschen mit Behinderungen stehen die Stärkung der Chancengleichheit durch Nachteilsausgleich sowie die Förderung von Inklusion als Voraussetzung für Selbstbestimmung und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen und von Menschen, die von Behinderung bedroht sind. Das BMAS hat im Juni 2016 den Nationalen Aktionsplan (NAP) 2.0 zur Umsetzung der UN- Behindertenrechtskonvention entwickelt, der die Ziele und Maßnahmen der Behindertenpolitik der Bundesregierung zusammenfasst. Der NAP ist ein dynamisches behindertenpolitisches Programm und wird daher stetig fortgeschrieben. Mit dem Bundesteilhabegesetz soll die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen verbessert und damit das deutsche Recht im Lichte der UN-Behindertenrechtskonvention weiterentwickelt werden. Die Neuorganisation der Ausgestaltung der Teilhabe zugunsten der Menschen mit Behinderungen wird so geregelt, dass keine neue Ausgabendynamik entstehen soll. Mit Beginn der neuen Legislaturperiode hat die Bundesregierung die Barrierefreiheit in Deutschland zu einem zentralen Thema gemacht. Um hier sichtbare Verbesserungen zu erreichen, hat das BMAS die ressortübergreifende Bundesinitiative Barrierefreiheit ins Leben gerufen (SDGs 1, 8, 10). Die mit neuen Technologien, der Digitalisierung der Arbeitswelt, der Entwicklung hin zu einer klimaneutralen Wirtschaft sowie dem demografischen Wandel verbundenen Herausforderungen gilt es frühzeitig - auch im Rahmen einer strategischen Vorausschau - zu identifizieren und Lösungsansätze zu entwickeln. Kontinuierliche Forschung und eine partizipative, interdisziplinäre Erarbeitung konkreter Gestaltungsoptionen sowie gesetzlicher Regulierung sind für eine erfolgreiche Bewältigung insbesondere der durch die Digitalisierung getriebenen Transformation unerlässlich. Dazu gehört auch, den Transfer in die betriebliche Praxis durch Beratung, Förderung und praxistaugliche Handreichungen sicherzustellen und Bedarfe aus Unternehmen kontinuierlich zu identifizieren und aufzunehmen. Auch das für Unternehmen zentrale Thema der Fachkräftesicherung ist im größeren Kontext des demografischen, digitalen und ökologischen Wandels der Arbeitswelt zu sehen. Erforderlich sind ein intensives und vorausschauendes Monitoring auf der Ebene von Branchen, Regionen und Qualifikationen sowie die Unterstützung beim Aus- und Aufbau regionaler Kooperationsstrukturen zur Fachkräftesicherung. Im Kontext von digitaler und ökologischer Transformation werden Aus- und Weiterbildung zur Schüsselfrage für Arbeit und Wirtschaft, für individuelle Resilienz, wirtschaftliche Stabilität und - 3 - Vorwort 11 nicht zuletzt die struktuelle Zukunftsfähigkeit Deutschlands. Deshalb liegt ein wesentlicher Schwerpunkt auf der Fortsetzung, Weiterentwicklung und Umsetzung der Nationalen Weiterbildungsstrategie (SDGs 1, 3, 4, 5, 8, 10, 12, 16). Dem Anspruch Deutschlands als Sozialstaat und dem hohen Stand der Entwicklung seiner Systeme der sozialen Sicherung wird das BMAS auf dem Gebiet der Arbeits- und Sozialpolitik auch durch internationale Aktivitäten und intensiven Informations- und Erfahrungsaustausch mit ausgewählten Ländern gerecht. In diesem Rahmen unterstützt es aktiv Einrichtungen wie die OECD oder die Internationale Arbeitsorganisation (SDGs 8, 10, 17). Zur Gliederung des Einzelplans Die Programmausgaben des Einzelplans werden in den Kapiteln 1101 bis 1107 dargestellt: Kap. 1101 Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch und gleichartige Leistungen, Kap. 1102 Rentenversicherung und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Kap. 1103 Soziale Entschädigung (Kriegsopferversorgung und -fürsorge sowie gleichartige Leistungen), Kap. 1104 Unfallversicherung Bund und Bahn (UVB)/ Künstlersozialkasse, Kap. 1105 Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen, Kap. 1106 Maßnahmen des Bundes mit Beteiligung Europäischer Fonds (ESF, EGF, EHAP) sowie sonstige internationale Angelegenheiten, Kap. 1107 Arbeitswelt im Wandel; Fachkräftesicherung. Den Kapiteln zu den Programmausgaben folgen das Kapitel sonstige Bewilligungen (1110), das Kapitel zu den zentral veranschlagten Verwaltungseinnahmen und -ausgaben (1111) sowie das Kapitel für das Bundesministerium und die Kapitel des Geschäftsbereichs. - 4 - 11 Vorwort Überblick zum Einzelplan 11 Soll 2025 1 000 € Soll 2024 1 000 € Veränderung gegenüber 2024 1 000 € Ausgabereste 2024 1 000 € Ist 2023 1 000 € Einnahmen Verwaltungseinnahmen........................................... 47 270 46 470 +800 52 960 Übrige Einnahmen.................................................. 1 786 978 1 788 580 -1 602 2 769 760 Gesamteinnahmen.................................................. 1 834 248 1 835 050 -802 2 822 720 Ausgaben Personalausgaben.................................................. 354 116 294 443 +59 673 10 493 302 979 Sächliche Verwaltungsausgaben............................ 180 902 168 897 +12 005 62 363 153 004 Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen). 188 415 419 176 162 747 +12 252 672 2 286 215 171 210 735 Ausgaben für Investitionen...................................... 2 367 232 15 623 +2 351 609 20 585 15 820 Besondere Finanzierungsausgaben....................... -1 012 985 -966 212 -46 773 - Gesamtausgaben.................................................... 190 304 684 175 675 498 +14 629 186 2 379 656 171 682 538 davon flexibilisiert.................................................... 399 935 336 357 +63 578 75 984 327 002 davon nicht flexibilisiert........................................... 189 904 749 175 339 141 +14 565 608 2 303 672 171 355 536 davon Ausgaben der Bereichsausnahmen............. 13 382 - +13 382 - Flexibilisierte Ausgaben nach § 6 HG Aus Hauptgruppe 4 und Titel 634 .3........................ 303 750 243 377 +60 373 10 645 244 445 Aus Hauptgruppe 5................................................. 83 125 79 046 +4 079 45 060 68 544 Aus Hauptgruppe 7................................................. 1 974 1 092 +882 1 666 2 087 Aus Hauptgruppe 8................................................. 11 086 12 842 -1 756 18 613 11 926 Zusammen.............................................................. 399 935 336 357 +63 578 75 984 327 002 Verpflichtungsermächtigung im Haushalt 2025 Verpflichtungsermächtigung.................................... 5 988 163 davon fällig: im Haushaltsjahr 2026 bis zu.................................. 2 161 578 im Haushaltsjahr 2027 bis zu.................................. 1 744 950 im Haushaltsjahr 2028 bis zu.................................. 1 035 670 im Haushaltsjahr 2029 bis zu.................................. 613 965 im Haushaltsjahr 2030 bis zu.................................. 406 000 im Haushaltsjahr 2031 bis zu.................................. 10 500 im Haushaltsjahr 2032 bis zu.................................. 10 500 im Haushaltsjahr 2033 bis zu.................................. 5 000 - 5 - Überblick zum Einzelplan 11 Haushaltsvermerk: - Ausgaben 1. Einsparungen bei folgenden Titeln: Epl. 11 mit Ausnahme der Titel 518 .2 dienen zur Deckung von Mehrausgaben bei folgendem Titel: Kap. 1111 Tit. 981 07. Dies gilt in Fällen, in denen Bundesressorts im Rahmen von Ressortvereinbarungen für andere Bundesressorts tätig werden und Mittel vom abgebenden Ressort dem empfangenden Ressort für gleiche Zwecke im Wege der Verrechnung zur Verfügung gestellt werden (sog. "Einer-für-Alle-Fälle"). 2. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der zweckgebundenen Mehreinnahmen bei folgendem Titel geleistet werden: Kap. 1111 Tit. 381 07. Dies gilt in Fällen, in denen Bundesressorts im Rahmen von Ressortvereinbarungen für andere Bundesressorts tätig werden und Mittel vom abgebenden Ressort dem empfangenden Ressort für gleiche Zwecke im Wege der Verrechnung zur Verfügung gestellt werden (sog. "Einer-für-Alle-Fälle"). Allgemeine Erläuterungen: Ist-Angaben: Die Ist-Ergebnisse der Einzeltitel sind kaufmännisch auf 1 000 Euro gerundet. Dadurch können bei Summenangaben Rundungsdifferenzen entstehen. Summenangaben können außerdem nicht durch Addition der gedruckten Titel errechnet werden, da in Vorjahren weggefallene Titel nur im Bundeshaushaltsplan 2025 abgedruckt werden, wenn bei diesen noch Ausgabereste bestehen. Ausgabereste: Die im Vorjahr verfügbaren Ausgabereste im nicht flexibilisierten Bereich sind kaufmännisch auf 1 000 Euro gerundet und einzeln bei dem jeweiligen Titel mit Stand August 2024 ausgewiesen. Die Inanspruchnahme dieser Ausgabereste muss grundsätzlich im jeweiligen Einzelplan durch Minderausgaben an anderer Stelle kassenmäßig eingespart werden. Kassenmäßige Einsparungen bei Titeln der Bereichsausnahme gemäß § 1a Artikel 115-Gesetz für die Inanspruchnahme von Ausgaberesten bei Titeln, die nicht zur Bereichsausnahme zählen, sind nicht möglich. Ausgabereste bei den der Flexibilisierung gemäß § 6 Haushaltsgesetz (HG) unterliegenden Ansätzen werden lediglich in der Zusammenstellung der flexibilisierten Ausgaben summarisch ausgewiesen. Für die Inanspruchnahme dieser Ausgabereste ist zentral Vorsorge getroffen und daher eine kassenmäßige Einsparung im gleichen Einzelplan grundsätzlich nicht erforderlich. Bei Summenangaben können Rundungsdifferenzen entstehen. Bereichsausnahmen: Die nach Artikel 115 Absatz 2 Satz 4 Grundgesetz den Bereichsausnahmen zugeordneten Titel sind mit einem B vor der Titelnummer gekennzeichnet. Sind ganze Einzelpläne oder Kapitel den Bereichsausnahmen zugeordnet und innerhalb dieser Zuordnung gleichzeitig in die Flexibilisierung einbezogen, werden die Titel mit BF vor der Titelnummer gekennzeichnet. Flexibilisierung: Die in die Regelung nach § 6 HG einbezogenen Ausgaben sind mit einem F vor der Titelnummer gekennzeichnet. Sie werden jeweils im hinteren Teil eines Kapitels im Anschluss an die nicht flexibilisierten Ausgabetitel entsprechend der Zuordnung nach § 6 HG in einer Zusammenstellung aufsummiert und sind danach einzeln aufgelistet. Neu in die Flexibilisierung einbezogene Titel sind dabei mit einem F hervorgehoben. Personalausgaben: Aufwandsentschädigungen und Besondere Personalausgaben werden gemäß der Übersicht, die nach dem letzten Kapitel des Einzelplans abgedruckt ist, veranschlagt. Projektförderungen bei den Titeln der Hauptgruppen 6 und 8: Bei der Durchführung von Vorhaben und Programmen können Ausgaben für Projektträgerleistungen sowie für das Projektmanagement entstehen. Soweit dies der Fall ist, sind diese Ausgaben bei den jeweiligen Fachtiteln mitveranschlagt. Angewandte Kurse: 1 CHF = 1,06247 EUR. - 6 - 11 Haushaltsvermerk / Hinweise zum Einzelplan Vorbemerkung Wesentliche finanzwirksame Schwerpunkte des Kapitels Für arbeitsmarktpolitische Leistungen und Programme stellt der Bund - zusätzlich zu den Mitteln der Bundesagentur für Arbeit (BA) - Finanzmittel in Höhe von insgesamt rd. 54,8 Mrd. Euro zur Verfügung. Davon entfallen rd. 52,0 Mrd. Euro auf die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Hierbei bilden die Ausgaben für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, nämlich das Bürgergeld mit 29,6 Mrd. Euro (SDGs 1, 2, 3, 8, 10), das die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung einschließt und die Beteiligung des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung mit 13,0 Mrd. Euro (SDGs 1, 3, 10) die größten Ausgabenposten. Weitere bedeutsame Ausgabenpositionen sind die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und die Verwaltungskosten für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende mit zusammen 9,35 Mrd. Euro (SDGs 1, 4, 8, 10), die berufsbezogene Deutschsprachförderung mit 450 Mio. Euro (SDGs 8, 10) ) und das Darlehen an die Bundesagentur für Arbeit mit rd. 2,35 Mrd. Euro. Wesentliche Ziele, die mit den veranschlagten Mitteln erreicht werden sollen Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SDGs 1, 2, 3, 4, 8, 10) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sollen es Leistungsberechtigten ermöglichen, ein menschenwürdiges Leben zu führen, und diese bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unterstützen. Ziel ist, Hilfebedürftigkeit zu vermeiden oder zu beseitigen, die Dauer der Hilfebedürftigkeit zu verkürzen oder den Umfang der Hilfebedürftigkeit zu verringern. Es sollen Anreize zur Aufnahme und Ausübung einer Erwerbstätigkeit geschaffen und Maßnahmen ergriffen werden, um die Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern oder wieder herzustellen. Im Jahr 2024 stieg die Zahl der Bedarfsgemeinschaften jahresdurchschnittlich um rd. 26 Tsd. auf rd. 2,93 Millionen gegenüber dem Vorjahr. Die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende unterstützen erwerbsfähige Leistungsberechtigte umfassend mit dem Ziel der dauerhaften Eingliederung in Arbeit (SDGs 1, 4, 8, 10). Durch den flexiblen und bedarfsorientierten Einsatz der arbeitsmarktpolitischen Instrumente wird eine passgenaue Unterstützung ermöglicht, die das persönliche Leistungsvermögen der Ausbildung- und Arbeitsuchenden und die Anforderungen des regionalen Arbeitsmarktes besser in Einklang bringt. Hierzu gehören neben Leistungen der Beratung und Vermittlung auch Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung sowie zur Berufsausbildung und beruflichen Weiterbildung. Ein Schwerpunkt bei der Aktivierung und Eingliederung von Leistungsberechtigten liegt auf dem Abbau der Langzeitarbeitslosigkeit. Mit dem Regelinstrument "Teilhabe am Arbeitsmarkt" (§ 16i SGB II) wird sehr arbeitsmarktfernen Langzeitarbeitslosen soziale Teilhabe durch eine längerfristige, sozialversicherungspflichtige, öffentlich geförderte Beschäftigung ermöglicht. Die Förderung beinhaltet neben einem degressiv ausgestalteten Lohnkostenzuschuss auch eine ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung (Coaching), sowie eine Kostenübernahme für erforderliche Weiterbildungen. Mit dem Regelinstrument "Eingliederung von Langzeitarbeitslosen" (§ 16e SGB II) können Personen, die langzeitarbeitslos, aber noch nicht sehr arbeitsmarktfern sind, mit einem degressiv ausgestalteten Lohnkostenzuschuss mit integrierter ganzheitlicher beschäftigungsbegleitender Betreuung bei der Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt gefördert werden. Darüber hinaus ist ein Passiv-Aktiv-Transfer möglich. Bis zu einem Volumen von 700 Millionen Euro können für das Bürgergeld veranschlagte Mittel auch zur Finanzierung des Regelinstruments nach § 16i SGB II herangezogen werden. Auf diesem Weg können für passive Leistungen veranschlagte Mittel, die durch öffentlich geförderte Beschäftigung eingespart werden, zusätzlich zur Finanzierung der geförderten Beschäftigung eingesetzt werden. Die Finanzierung des Regelinstruments nach § 16i SGB II wurde damit auf eine zweite Säule gestellt. Die berufsbezogene Deutschsprachförderung (SDGs 8, 10) bildet zusammen mit den Integrationskursen das „Gesamtprogramm Sprache“. Mit der ausschließlich aus Bundesmitteln finanzierten Sprachförderung wurde ein flächendeckendes und ausdifferenziertes Angebot geschaffen, das sich insbesondere an Neuzugewanderte richtet. Nach Artikel 120 des Grundgesetzes trägt der Bund die Zuschüsse zu den Lasten der Sozialversicherung mit Einschluss der Arbeitslosenversicherung. Nach § 364 SGB III leistet der Bund der Bundesagentur für Arbeit die zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft notwendigen unterjährigen Liquiditätshilfen als zinslose Darlehen, wenn die Mittel der Bundesagentur für Arbeit zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen nicht ausreichen. Die Darlehen sind zurückzuzahlen, sobald und soweit am Ende eines Tages die Einnahmen die Ausgaben übersteigen. Können Darlehen bis zum Schluss des Haushaltsjahres nicht zurückgezahlt werden, gilt die Rückzahlung als bis zum Schluss des folgenden Haushaltsjahres gestundet (§ 365 SGB III). - 7 - Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch und gleichartige Leistungen

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