Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8410
21. Wahlperiode 07.10.2026
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform
A. Problem und Ziel
Der Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode sieht unter anderem vor: „Wir
modernisieren das Recht der Genossenschaften“ (Rn. 2816). Hierzu soll an die
Gesetzgebungsarbeiten in der 20. Legislaturperiode (Bundestagsdrucksache
20/14501) angeknüpft werden. Zur Modernisierung des Genossenschaftsrechts
soll insbesondere der fortschreitenden Digitalisierung im wirtschaftlichen und
privaten Rechtsverkehr Rechnung getragen werden. Aus der genossenschaftlichen
Praxis gibt es zudem ein Bedürfnis für einzelne gesetzliche Regelungen und
Klarstellungen, um die Rechtsform attraktiver zu machen. Insbesondere wird beklagt,
dass die Gründung einer Genossenschaft teilweise viel länger dauere als die einer
Kapitalgesellschaft. Um die genossenschaftliche Rechtsform zu stärken und ihren
guten Ruf zu bewahren, ist es zudem notwendig, gegen die in Einzelfällen zu
beobachtende missbräuchliche Verwendung der Rechtsform vorzugehen.
Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der
Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25.
September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für
nachhaltige Entwicklung“ und trägt zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele 8 und 12
bei, dauerhaftes, inklusives und nachhaltiges Wirtschaftswachstum, produktive
Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle zu fördern und
nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster sicherzustellen.
B. Lösung; Nutzen
Zur Förderung der Digitalisierung bei Genossenschaften soll, über die bereits im
Vierten Bürokratieentlastungsgesetz enthaltenen Regelungen hinaus, soweit wie
möglich die Textform verankert werden und es sollen digitale Sitzungen und
Beschlussfassungen sowie die digitale Informationsversorgung der
Genossenschaftsmitglieder erleichtert werden. Zur Steigerung der Attraktivität der
genossenschaftlichen Rechtsform sollen verschiedene Vorschläge aus der Praxis
aufgenommen werden, etwa zur Behandlung investierender Mitglieder und zum Ruhen
der Vorstandstätigkeit bei Mutterschutz, Elternzeit, Pflege oder Krankheit. Zur
Beschleunigung der Gründung einer Genossenschaft soll eine Datenbank über die
zu beteiligenden genossenschaftlichen Prüfungsverbände geschaffen, die
Förderungszweckprüfung durch das Registergericht beschleunigt und eine Regelfrist
für Eintragungen in das Genossenschaftsregister vorgesehen werden. Bei den
Maßnahmen gegen unseriöse Genossenschaften sollen die Vorschläge des
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Bundesrates (zum Beispiel die Klarstellung, dass die bloße Kapitalanlage kein
zulässiger Förderzweck ist, vergleiche Bundesratsdrucksache 88/22 – Beschluss)
berücksichtigt und um weitere Vorschläge ergänzt werden, insbesondere eine
Ausweitung der Rechte und Pflichten des Prüfungsverbandes sowie die Stärkung
der Staatsaufsicht, wobei teilweise die Vorschläge des Bundesrates zum
Regierungsentwurf in der 20. Legislaturperiode (Bundesratsdrucksache 557/24 –
Beschluss) übernommen werden sollen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Der Entwurf hat keine Auswirkungen auf den Bundeshaushalt oder auf die
Haushalte der Länder und Kommunen.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Entwurf führt bei den Genossenschaften zu einer jährlichen Entlastung für
die Wirtschaft in Höhe von etwa 536 000 Euro. Dabei handelt es sich vollständig
um Bürokratiekosten aus Informationspflichten. Diese Entlastung stellt ein „Out“
im Sinne der „One in, one out“-Regelung der Bundesregierung dar.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Davon entfallen auf Bürokratiekosten aus Informationspflichten - 536 000 Euro.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Wirtschaftsprüferkammer (Bund) entsteht ein geringer laufender
Erfüllungsaufwand durch die Erweiterung der dortigen Datenbank über die
genossenschaftlichen Prüfungsverbände. Für die Länder entstehen geringfügige laufende
Entlastungen durch die Standardisierung der Gründungsgutachten, den Wegfall
von Bescheinigungen und die Erstreckung der notariellen Vorprüfung auf
Genossenschaftsregistersachen.
F. Weitere Kosten
Keine.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 7. Oktober 2026
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der genossenschaftlichen
Rechtsform
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Der Bundesrat hat in seiner 1068. Sitzung am 25. September 2026 gemäß Artikel 76
Absatz 2 des Grundgesetzes beschlossen, zu dem Gesetzentwurf wie aus Anlage 2
ersichtlich Stellung zu nehmen.
Die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates ist in
der als Anlage 3 beigefügten Gegenäußerung dargelegt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Anlage 1
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Genossenschaftsgesetzes
Das Genossenschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230),
das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 4 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 4a Gründungsversammlung“.
b) Nach der Angabe zu § 8a wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 8b Beschränkungen bei investierenden Mitgliedern“.
c) Die Angabe zu § 11 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 11 Anmeldung der Genossenschaft; Verordnungsermächtigung“.
d) Die Angabe zu § 12 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 12 Inhalt der Eintragung“.
e) Die Angabe zu § 14a wird gestrichen.
f) Nach der Angabe zu § 15b wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 15c Beitritt als investierendes Mitglied“.
g) Die Angabe zu den §§ 33a bis 33i wird gestrichen.
h) Die Angabe zu § 47 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 47 Protokoll“.
i) Die Angabe zu § 60 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 60 Einberufungs- und Informationsrecht des Prüfungsverbandes“.
j) Nach der Angabe zu § 62 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 62a Inanspruchnahme von Dienstleistungen“.
k) Die Angabe zu § 63b wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 63b Rechtsform, Mitglieder, Zweck und Vorstand des Prüfungsverbandes“.
l) Die Angabe zu § 64c wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 64c Spitzenverband
§ 64d Prüfung aufgelöster Genossenschaften“.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
m) Nach der Angabe zu § 67c wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 67d Kündigungsrecht der Genossenschaft bei investierender Mitgliedschaft“.
n) Die Angabe zu den §§ 78a und 78b wird gestrichen.
o) Die Angabe zu den §§ 93a bis 93s wird gestrichen.
p) Die Angabe zu § 160 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 160 Festsetzung von Zwangsgeld und weitere Aufgaben des Registergerichts“.
q) Nach der Angabe zu § 177 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 178 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, deren Zweck darauf gerichtet ist, den
Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch
gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb unmittelbar oder mittelbar zu fördern (Genossenschaften), erwerben die
Rechte einer „eingetragenen Genossenschaft“ nach Maßgabe dieses Gesetzes.“
b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
„(3) Die bloße gemeinschaftliche Vermögensanlage stellt keinen zulässigen Förderzweck dar. Die
Vorratsgründung einer Genossenschaft ist nicht zulässig.“
3. § 4 wird durch die folgenden §§ 4 und 4a ersetzt:
„§ 4
Mindestzahl der Mitglieder
Die Zahl der Mitglieder muss mindestens drei betragen. Mitglieder, die juristische Personen oder
rechtsfähige Personengesellschaften sind, werden bei der Zählung nicht berücksichtigt, wenn einer ihrer
gesetzlichen Vertreter
1. selbst Mitglied der Genossenschaft ist oder
2. gesetzlicher Vertreter eines bei der Zählung bereits berücksichtigten Mitglieds ist.
§ 4a
Gründungsversammlung
(1) In der Gründungsversammlung wird die Satzung beschlossen. Die Mitglieder des Vorstands und
des Aufsichtsrats werden in der Gründungsversammlung gewählt, sofern sie nicht in einer ersten
Generalversammlung gewählt werden oder die Satzung eine andere Form der Bestellung des Vorstands regelt.
(2) Für die Form der Gründungsversammlung gilt § 43b. Abweichend von § 43b Absatz 6 entscheiden
über die Form der Gründungsversammlung oder einer ersten Generalversammlung einschließlich der Form
einer Erörterungsphase die zur Versammlung Einladenden durch Festlegung in der Einladung.“
4. § 6 wird durch den folgenden § 6 ersetzt:
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
§ 6„
Mindestinhalt der Satzung
(1) Die Satzung muss mindestens Folgendes enthalten:
1. die Firma und den Sitz der Genossenschaft;
2. den Gegenstand des Unternehmens;
3. Bestimmungen über die Form der durch Gesetz oder Satzung vorgeschriebenen Bekanntmachungen der
Genossenschaft sowie die Bestimmung der öffentlichen Blätter für Bekanntmachungen, deren
Veröffentlichung in öffentlichen Blättern durch Gesetz oder Satzung vorgeschrieben ist;
4. Bestimmungen über die Form für die Einberufung der Generalversammlung der Mitglieder sowie über
den Vorsitz in der Versammlung.
(2) Als öffentliches Blatt gemäß Absatz 1 Nummer 3 kann die Satzung öffentlich zugängliche
elektronische Informationsmedien benennen.
(3) Die Einberufung der Generalversammlung gemäß Absatz 1 Nummer 4 muss durch unmittelbare
Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform oder durch Bekanntmachung in einem öffentlichen
Blatt vorgesehen sein; die Bekanntmachung auf der Internetseite der Genossenschaft genügt nicht.“
5. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 bis 4 wird gestrichen.
b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
(3) „ Die Satzung kann bestimmen, dass die Mitglieder für den Fall, dass die Gläubiger im
Insolvenzverfahren über das Vermögen der Genossenschaft nicht befriedigt werden, Nachschüsse zur
Insolvenzmasse unbeschränkt oder beschränkt auf eine bestimmte Summe (Haftsumme) zu leisten haben.
Enthält die Satzung keine solche Bestimmung, haben die Mitglieder Nachschüsse zur Insolvenzmasse
überhaupt nicht zu leisten.“
6. Nach § 8a wird der folgende § 8b eingefügt:
„§ 8b
Beschränkungen bei investierenden Mitgliedern
(1) Sieht die Satzung investierende Mitglieder vor, muss sie durch geeignete Regelungen sicherstellen,
dass
1. investierende Mitglieder die anderen Mitglieder in keinem Fall überstimmen können und
2. Beschlüsse der Generalversammlung, für die nach Gesetz oder Satzung eine Mehrheit von mindestens
drei Vierteln der abgegebenen Stimmen vorgeschrieben ist, durch investierende Mitglieder nicht
verhindert werden können.
Zu diesem Zweck kann die Satzung das Stimmrecht investierender Mitglieder auch ganz ausschließen.
(2) Die Zulassung eines investierenden Mitglieds durch den Vorstand bedarf der Zustimmung der
Generalversammlung. Abweichend hiervon kann die Satzung die Zustimmung des Aufsichtsrats vorschreiben.
(3) Die Zahl der investierenden Mitglieder darf 50 Prozent der Mitglieder nicht überschreiten. Die
Satzung kann eine niedrigere prozentuale Höchstgrenze für die Zahl der investierenden Mitglieder
bestimmen. Der Vorstand darf keine neuen investierenden Mitglieder zulassen, wenn dadurch die prozentuale
Höchstgrenze nach Satz 1 oder 2 überschritten wird. Die prozentualen Höchstgrenzen nach Satz 1 oder 2
gelten nicht, wenn
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
1. Arbeitnehmer der Genossenschaft als investierende Mitglieder aufgenommen werden sollen oder
2. Mitglieder gemäß § 15c Absatz 4 durch Eintritt einer in der Satzung bestimmten Bedingung ohne
Beitrittserklärung in die investierende Mitgliedschaft wechseln.
(4) Die Satzung kann ausschließen, dass investierende Mitglieder als Mitglied des Vorstands oder
Aufsichtsrats gewählt werden können, oder deren Anzahl im Vorstand oder Aufsichtsrat beschränken. Die
Zahl der investierenden Mitglieder im Aufsichtsrat darf ein Viertel der Aufsichtsratsmitglieder nicht
überschreiten.
(5) Besteht das Verhältnis zwischen einer Genossenschaft und ihren Mitgliedern in der Nutzung von
Wohnungen zu Wohnzwecken, so ist die Nutzung der Wohnungen durch ein investierendes Mitglied, auch
im Rahmen des Nichtmitgliedergeschäftes, ausgeschlossen; § 8 Absatz 1 Nummer 5 bleibt unberührt.“
7. Nach § 9 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
(5) „ Sitzungen des Vorstands und des Aufsichtsrats einschließlich gemeinsamer Sitzungen können als
Präsenzsitzung, virtuelle Sitzung, hybride Sitzung oder Sitzung im gestreckten Verfahren im Sinne des § 43b
Absatz 1 Nummer 1 bis 4 stattfinden; Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren außerhalb von Sitzungen
oder in Textform gefasst werden. Dies gilt auch dann, wenn die Satzung oder ergänzende
Geschäftsordnungen ausdrücklich eine Präsenzsitzung oder eine bestimmte Form der Beschlussfassung vorsehen oder die
Form der Sitzung oder Beschlussfassung nicht regeln. Über die Form der Sitzung und der Beschlussfassung
entscheiden die zur Sitzung Einladenden durch Festlegung in der Einladung. Die Satzung kann die virtuelle
Sitzung, die hybride Sitzung oder die Sitzung im gestreckten Verfahren oder eine Beschlussfassung im
Umlaufverfahren oder in Textform ausdrücklich ausschließen.“
8. § 10 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die Genossenschaft ist in das Genossenschaftsregister bei dem Gericht einzutragen, in dessen
Bezirk sie ihren Sitz hat.“
9. § 11 wird durch den folgenden § 11 ersetzt:
§ 11„
Anmeldung der Genossenschaft; Verordnungsermächtigung
(1) Der Vorstand hat die Genossenschaft bei dem Gericht zur Eintragung in das
Genossenschaftsregister anzumelden.
(2) Der Anmeldung sind beizufügen:
1. die Satzung, die
a) von mindestens drei Mitgliedern unterzeichnet sein muss oder
b) verbunden sein muss mit einer Versicherung des Vorstands, dass die eingereichte Satzung der von
der Gründungsversammlung beschlossenen Satzung entspricht, sowie der Erklärung von
mindestens drei Personen in Textform, dass sie in der Gründungsversammlung Mitglied der
Genossenschaft geworden sind;
2. ein Nachweis in Textform über die Bestellung des Vorstands und des Aufsichtsrats;
3. die Bescheinigung eines Prüfungsverbandes, dass die Genossenschaft zum Beitritt zugelassen ist, sowie
eine gutachtliche Äußerung des Prüfungsverbandes,
a) ob die Genossenschaft ordnungsgemäß errichtet wurde,
b) ob nach den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere der Vermögenslage
der Genossenschaft, eine Gefährdung der Belange der Mitglieder oder der Gläubiger der
Genossenschaft zu besorgen ist,
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
c) welchen Förderzweck die Genossenschaft zu verfolgen beabsichtigt und ob dieser Förderzweck
zulässig ist,
d) ob für den Fall der Einbringung von Sacheinlagen, diese überbewertet wurden und
e) ob die Satzung der Genossenschaft den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht.
(3) In der Anmeldung ist ferner anzugeben, welche Vertretungsbefugnis die Vorstandsmitglieder
haben.
(4) Für die Einreichung von Unterlagen nach diesem Gesetz gilt § 12 Absatz 2 des
Handelsgesetzbuchs entsprechend.
(5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der genossenschaftlichen Spitzenverbände näher
zu bestimmen, welche Angaben die gutachtliche Äußerung des Prüfungsverbandes mindestens enthalten
muss. Dabei kann ergänzend die Beantwortung eines Fragebogens, in dem die wesentlichen Ergebnisse der
gutachtlichen Äußerung zusammengefasst werden, vorgeschrieben werden.“
10. § 11a Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Das Gericht hat die Eintragung auch abzulehnen, wenn offenkundig oder auf Grund der gutachtlichen
Äußerung des Prüfungsverbandes eine Gefährdung der Belange der Mitglieder oder der Gläubiger der
Genossenschaft zu besorgen ist oder die Genossenschaft nicht beabsichtigt, einen zulässigen Förderzweck zu
verfolgen.“
11. § 12 wird durch den folgenden § 12 ersetzt:
§ 12„
Inhalt der Eintragung
Bei der Eintragung in das Genossenschaftsregister ist Folgendes anzugeben:
1. das Datum der Satzung,
2. die Firma und der Sitz der Genossenschaft,
3. der Gegenstand des Unternehmens,
4. wenn die Satzung Bestimmungen über die Nachschusspflicht der Mitglieder vorsieht, diese
Bestimmungen,
5. die Mitglieder des Vorstands sowie deren Vertretungsbefugnis und
6. die Zeitdauer der Genossenschaft, falls diese auf eine bestimmte Zeit beschränkt ist.“
12. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 bis 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Der Antragsteller ist vor Abgabe seiner Beitrittserklärung darauf hinzuweisen, dass die Satzung auf
der Internetseite der Genossenschaft abrufbar ist. Auf Verlangen ist dem Antragsteller ein Ausdruck
der Satzung zur Verfügung zu stellen. Hat die Genossenschaft keine Internetseite oder ist dort die
Satzung nicht in der geltenden Fassung abrufbar, ist dem Antragsteller eine Kopie der Satzung in der
geltenden Fassung zur Verfügung zu stellen. Eine Vollmacht zur Abgabe der Beitrittserklärung bedarf der
Textform; die Satzung kann für die Vollmacht die Schriftform vorschreiben. Bei Gründungsmitgliedern
kann die Mitgliedschaft statt durch Beitrittserklärung durch Unterzeichnung der Satzung oder durch
Erklärung in Textform, dass sie in der Gründungsversammlung Mitglied der Genossenschaft geworden
sind, erworben werden.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „hiervon unverzüglich“ die Angabe „in Textform“ eingefügt.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
bb) In Satz 2 wird nach der Angabe „unverzüglich“ die Angabe „in Textform“ eingefügt.
cc) Nach Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Satzung kann für die Benachrichtigung nach Satz 1 und die Mitteilung nach Satz 2 die
Schriftform vorschreiben.“
13. § 15b Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen darf, außer bei einer Pflichtbeteiligung, nicht
zugelassen werden, bevor alle Geschäftsanteile des Mitglieds, bis auf den zuletzt neu übernommenen, voll
eingezahlt sind. Eine Vollmacht zur Abgabe der Beteiligungserklärung bedarf der Textform; die Satzung
kann für die Vollmacht die Schriftform vorschreiben. Ein Mitglied, das nicht als Unternehmer im Sinne des
§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Mitglied ist, kann der Genossenschaft keine Vollmacht zur Zeichnung
weiterer Geschäftsanteile erteilen.“
14. Nach § 15b wird der folgende § 15c eingefügt:
„§ 15c
Beitritt als investierendes Mitglied
(1) Der Beitritt zur Genossenschaft als investierendes Mitglied setzt voraus, dass dies in der
Beitrittserklärung ausdrücklich kenntlich gemacht wurde.
(2) Bei einem Wechsel eines Mitglieds in die investierende Mitgliedschaft reicht eine Erklärung des
Mitglieds in Textform, dass es künftig investierendes Mitglied sein will, sowie die Zustimmung der
Genossenschaft hierzu aus. Dies gilt entsprechend für den Wechsel von der investierenden Mitgliedschaft zur
Mitgliedschaft. Jeder Wechsel ist unverzüglich in der Mitgliederliste kenntlich zu machen.
(3) Niemand kann zugleich Mitglied und investierendes Mitglied derselben Genossenschaft sein.
(4) Die Satzung kann vorsehen, dass ein Mitglied bei Eintritt einer in der Satzung bestimmten
Bedingung, nach der das Mitglied für die Nutzung oder Produktion der Güter oder die Nutzung oder Erbringung
der Dienste der Genossenschaft nicht mehr in Frage kommt, nur noch investierendes Mitglied sein kann. In
diesem Fall wechselt das Mitglied durch Mitteilung der Genossenschaft in die investierende Mitgliedschaft,
wenn die Genossenschaft dem Mitglied in Textform mitteilt, dass die Bedingung eingetreten ist und das
Mitglied nunmehr als investierendes Mitglied in der Mitgliederliste geführt ist.
(5) Nutzt entgegen § 8b Absatz 5 ein investierendes Mitglied eine Wohnung der Genossenschaft zu
Wohnzwecken, so gilt es vom Datum des Nutzungsvertrag an als Mitglied der Genossenschaft, ohne dass es
einer Erklärung des Mitglieds oder einer Zustimmung durch die Genossenschaft bedarf.“
15. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 wird die Angabe „§ 8 Abs. 2 Satz 1 und 2“ durch die Angabe „§ 8
Absatz 2“ ersetzt.
b) Die Absätze 5 und 6 werden durch die folgenden Absätze 5 und 6 ersetzt:
„(5) Auf die Anmeldung und Eintragung der Satzungsänderung finden die Vorschriften des § 11
entsprechende Anwendung. Der Anmeldung ist eine Kopie des Beschlusses und der vollständige
Wortlaut der Satzung sowie eine Erklärung des Vorstands in Textform beizufügen, dass die geänderten
Bestimmungen der Satzung mit dem Beschluss über die Satzungsänderung und die unveränderten
Bestimmungen mit dem zuletzt zum Register eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung
übereinstimmen. Ist bei Satzungsänderungen der vollständige Wortlaut der Satzung bisher nicht eingereicht
worden, so hat der Vorstand in Textform zu erklären, dass der eingereichte Wortlaut der Satzung mit dem
zuletzt zum Register eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung und allen seither beschlossenen
Änderungen übereinstimmt.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
(6) Die Änderung hat keine rechtliche Wirkung, bevor sie in das Genossenschaftsregister des
Sitzes der Genossenschaft eingetragen ist.“
16. § 21b Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Der Vorstand der Genossenschaft hat dafür zu sorgen, dass den Mitgliedern der Genossenschaft
vor Vertragsschluss die wesentlichen Informationen über das Investitionsvorhaben sowie mögliche Risiken
aus der Darlehensgewährung zur Verfügung gestellt werden. Als wesentliche Informationen sind mindestens
zur Verfügung zu stellen:
1. Art des Investitionsvorhabens,
2. Zweck des Investitionsvorhabens,
3. Höhe des Investitionsvolumens insgesamt,
4. Art der Finanzierung,
5. Grundzüge der zeitlichen Planung bis zum Abschluss des Investitionsvorhabens,
6. Beschreibung des Nutzens des Investitionsvorhabens für die Genossenschaft sowie
7. Hinweis auf das Ausfallrisiko bei Insolvenz der Genossenschaft.“
17. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Stirbt ein Vorstandsmitglied, kann ab dem Todeszeitpunkt für einen Zeitraum von längstens sechs
Monaten die in den Sätzen 1 und 2 festgelegte Zahl der Vorstandsmitglieder unterschritten werden.“
b) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 bis 6 eingefügt:
(4) „ Ein Mitglied eines Vorstands, der aus mehreren Personen besteht, hat das Recht, die
Generalversammlung um den Widerruf seiner Bestellung zu ersuchen, wenn es wegen Mutterschutz,
Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder Krankheit seinen mit der Bestellung verbundenen
Pflichten vorübergehend nicht nachkommen kann. Macht ein Vorstandsmitglied von diesem Recht
Gebrauch, so muss die Generalversammlung seine Bestellung
1. im Fall des Mutterschutzes widerrufen und dabei aufschiebend befristet zum Ablauf des Zeitraums
der in § 3 Absatz 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes genannten Schutzfristen die Wiederbestellung
beschließen oder
2. im Fall von Elternzeit, Pflege eines Familienangehörigen oder Krankheit widerrufen und dabei
aufschiebend befristet zum Ablauf eines Zeitraums von bis zu drei Monaten entsprechend dem
Verlangen des Vorstandsmitglieds die Wiederbestellung beschließen.
In den in Satz 2 Nummer 2 genannten Fällen kann die Generalversammlung die Bestellung des
Vorstandsmitglieds auf dessen Verlangen widerrufen und dabei aufschiebend befristet zum Ablauf eines
Zeitraums von drei bis zwölf Monaten die Wiederbestellung beschließen. Die Generalversammlung
kann in den in Satz 2 Nummer 2 genannten Fällen von dem Widerruf der Bestellung absehen, wenn ein
wichtiger Grund vorliegt. Das vorgesehene Ende der vorherigen Amtszeit bleibt auch als Ende der
Amtszeit nach der Wiederbestellung bestehen. Im Übrigen bleiben etwaige Regelungen in der Satzung
über eine andere Art der Bestellung und Abberufung (Absatz 2 Satz 2) sowie die Regelung über den
Widerruf der Bestellung (Absatz 3 Satz 2) unberührt.
(5) Auch ohne eine entsprechende Regelung in der Satzung kann anstelle der
Generalversammlung der Aufsichtsrat nach Absatz 4 tätig werden, wenn die nächste planmäßige Generalversammlung
für den rechtzeitigen Beschluss über den Widerruf und die aufschiebend befristete Wiederbestellung zu
spät stattfinden würde. Die Satzung kann dies ausdrücklich ausschließen.
(6) Um die Vorgabe des Absatzes 2 Satz 1, dass der Vorstand aus mindestens zwei Personen zu
bestehen hat, zu erfüllen, hat der Aufsichtsrat für den Zeitraum nach Absatz 4 Satz 2 oder 3 ein
stellvertretendes Vorstandsmitglied zu bestellen. Ein Unterschreiten der in der Satzung festgelegten höheren
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Mindestzahl an Vorstandsmitgliedern ist während des Zeitraums nach Absatz 4 Satz 2 oder 3
unbeachtlich.“
18. § 26 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Zur Legitimation des Vorstands Behörden gegenüber genügt deren Einsicht in die Eintragungen
im Genossenschaftsregister.“
19. § 27 Absatz 1 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Bei Genossenschaften mit nicht mehr als 150 Mitgliedern kann die Satzung vorsehen, dass der Vorstand an
Weisungen der Generalversammlung oder eines aus der Mitte der Generalversammlung gebildeten
Entscheidungsgremiums gebunden ist.“
20. § 28 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Der Anmeldung sind die Nachweise über die Änderung in Textform beizufügen. Bei einer bloßen Änderung
des Namens oder des Wohnorts eines bereits eingetragenen Vorstandsmitglieds ist es ausreichend, dass die
Änderung vom Vorstand angezeigt und ein Nachweis der Änderung eingereicht wird.“
21. Nach § 30 Absatz 2 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Investierende Mitglieder sind als solche zu kennzeichnen.“
22. Die §§ 31 und 32 werden durch die folgenden §§ 31 und 32 ersetzt:
§ 31„
Einsicht in die Mitgliederliste
(1) Die Mitgliederliste kann von jedem Mitglied bei der Genossenschaft eingesehen werden. Kopien
aus der Mitgliederliste sind dem Mitglied hinsichtlich der ihn betreffenden Eintragungen auf Verlangen zur
Verfügung zu stellen. Einem Mitglied, das glaubhaft macht, die Kontaktdaten der anderen Mitglieder zu
benötigen, um die Rechte aus § 43a Absatz 4 Satz 6 oder Absatz 8 Satz 1 oder aus § 45 Absatz 1 Satz 1 oder
Absatz 2 Satz 1 ausüben zu können, ist eine Liste mit den E-Mail-Adressen aller Mitglieder oder, soweit E-
Mail-Adressen nicht vorliegen, mit den Namen und Anschriften der Mitglieder kostenlos in Textform zu
übermitteln, wenn das Mitglied zuvor gegenüber der Genossenschaft in Textform versichert hat, dass es
1. die erlangten Daten nur für den Zweck speichern und verwenden wird, zu dessen Erfüllung es sie erlangt
hat, und
2. die Daten unverzüglich löschen wird, sobald es sie für den Zweck nach Nummer 1 nicht mehr benötigt,
spätestens aber ein Jahr nach Übermittlung der Liste.
Das Mitglied darf die Daten nur zu diesem Zweck speichern und verwenden und hat die Daten unverzüglich
zu löschen, sobald es sie für die Geltendmachung der Rechte nicht mehr benötigt, spätestens aber ein Jahr
nach Übermittlung der Liste.
(2) Ein Dritter, der
1. glaubhaft macht, dass er als Gläubiger eines namentlich genannten Mitglieds das Kündigungsrecht nach
§ 66 ausüben will, oder der ein vergleichbares berechtigtes Interesse glaubhaft macht, und
2. gegenüber der Genossenschaft in Textform versichert, dass er die erlangten Daten
a) nur für den Zweck speichern und verwenden wird, zu dessen Erfüllung er sie erlangt hat, und
b) unverzüglich löschen wird, sobald er sie für die Verfolgung seines berechtigten Interesses nicht
mehr benötigt,
darf die Mitgliederliste bei der Genossenschaft einsehen, soweit dies für die Verfolgung dieses berechtigten
Interesses erforderlich ist. Die Genossenschaft kann anstelle der Gewährung der Einsichtnahme dem Dritten
die erforderlichen Daten, aber keine weiteren Daten, in Textform übermitteln oder eine auszugsweise Kopie
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der Mitgliederliste zur Verfügung stellen, in der alle anderen als die erforderlichen Daten unkenntlich
gemacht sind. Der Dritte darf die durch die Einsichtnahme erlangten oder übermittelten Daten nur für den
Zweck speichern und verwenden, zu dessen Erfüllung er sie erlangt hat. Ist der Dritte eine nicht öffentliche
Stelle im Sinne von § 2 Bundesdatenschutzgesetz, so hat die Genossenschaft ihn bei der Einsichtnahme auf
die Beschränkung nach Satz 1 hinzuweisen. Der Dritte hat die Daten unverzüglich zu löschen, sobald er sie
für die Verfolgung seines berechtigten Interesses nicht mehr benötigt.
§ 32
Vorlage der Mitgliederliste beim Gericht
Der Vorstand hat dem Registergericht auf dessen Verlangen eine Kopie der Mitgliederliste
unverzüglich zu übermitteln.“
23. § 34 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Die Mitglieder des Vorstands sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn entgegen diesem
Gesetz oder der Satzung
1. Geschäftsguthaben ausgezahlt werden,
2. den Mitgliedern Zinsen oder Gewinnanteile gewährt werden,
3. Genossenschaftsvermögen verteilt wird,
4. Kredit gewährt wird.
Das gilt auch, wenn Zahlungen entgegen § 15b der Insolvenzordnung nach dem Eintritt der
Zahlungsunfähigkeit oder einer Überschuldung im Sinne des § 98 geleistet werden.“
24. § 38 Absatz 1a Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 findet mit der Maßgabe Anwendung,
dass die Erklärung bezogen auf die gesetzlichen Vertreter des Verbandes und die vom Verband beschäftigten
Personen, die das Ergebnis der Prüfung beeinflussen können, abzugeben ist.“
25. § 43a wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Gehören der Genossenschaft eingetragene Genossenschaften als Mitglieder an, können auch deren
Mitglieder, sofern sie natürliche Personen sind, als Vertreter gewählt werden.“
b) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
(5) „ Die Satzung oder die Wahlordnung kann eine elektronische Wahl der Vertreter vorsehen oder
zulassen, dass der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschließen kann, die Wahl elektronisch
durchzuführen.“
c) Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 6.
d) Der bisherige Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt:
(7) „ Eine Liste mit den Namen sowie den E-Mail-Adressen, Telefonnummern oder Anschriften
der gewählten Vertreter und Ersatzvertreter ist zur Einsichtnahme für die Mitglieder bis zum Ende der
Amtszeit der Vertreter auf der Internetseite der Genossenschaft zugänglich zu machen. Hat die
Genossenschaft keine Internetseite oder wird dort die Liste nicht zugänglich gemacht, ist die Liste mindestens
zwei Wochen lang in den Geschäftsräumen der Genossenschaft und ihren Niederlassungen zur
Einsichtnahme für die Mitglieder auszulegen. Die Zugänglichkeit im Internet oder die Auslegung ist durch
unmittelbare Benachrichtigung der Mitglieder in Textform oder in einem öffentlichen Blatt bekannt zu
machen. Die Frist für die Auslegung oder Zugänglichmachung beginnt mit der Bekanntmachung. Jedes
Mitglied kann jederzeit eine Kopie der Liste der Vertreter und Ersatzvertreter verlangen; hierauf ist in
der Bekanntmachung nach Satz 3 hinzuweisen.“
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
e) Der bisherige Absatz 7 wird zu Absatz 8.
f) Nach Absatz 8 wird der folgende Absatz 9 eingefügt:
(9) „ Die Satzung kann vorsehen, dass die Vertreterversammlungen für alle Mitglieder durch
Bild- und Tonübertragung zugänglich gemacht werden, oder regeln, welches Organ im Einzelfall über
die Bild- und Tonübertragung entscheidet. Regelt die Satzung die Bild- und Tonübertragung nicht, so
entscheidet derjenige, der die Vertreterversammlung einberuft, über die Bild- und Tonübertragung.
Erfolgt keine Bild- und Tonübertragung, so kann jedes Mitglied auf Antrag in der Reihenfolge des
Eingangs der Anträge als Gast ohne Rede, Antrags-, Auskunfts- und Stimmrecht teilnehmen, soweit bei
einer Präsenzversammlung der Platz oder bei einer virtuellen Versammlung die technischen
Kapazitäten ausreichen. Der Antrag kann vom Vorstand abgelehnt werden, soweit die Teilnahme als Gast bei
der Genossenschaft erheblichen Aufwand oder erhebliche Kosten verursachen würde. Der Vorstand
kann die Teilnahme von der Unterzeichnung einer Verschwiegenheitsvereinbarung abhängig machen.“
26. § 43b wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschließen, dass die an einer hybriden
Versammlung gemäß Absatz 1 Nummer 3 in Präsenz teilnehmenden Mitglieder auch dann im Wege
elektronischer Kommunikation abstimmen können, wenn in der Satzung eine andere Art der Stimmabgabe
vorgesehen ist. Dies gilt nicht, wenn die Satzung die Zulässigkeit eine Stimmabgabe im Wege
elektronischer Kommunikation ausdrücklich ausschließt.“
b) In Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „und b“ gestrichen.
27. Nach § 46 Absatz 1 Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Bei unmittelbarer Benachrichtigung der Mitglieder gilt der dritte Tag nach der Absendung der
Benachrichtigung als Tag der Bekanntmachung. Die Satzung kann eine abweichende Regelung für den Zugang
vorsehen.“
28. § 47 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 47
Protokoll“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 1 und 2 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Über die Beschlüsse der Generalversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es soll den Ort und
den Tag der Versammlung, die Form der Versammlung nach § 43b Absatz 1 und im Fall von § 43b
Absatz 1 Nummer 4 zusätzlich die Form der Erörterungsphase, den Namen des Vorsitzenden
sowie Art und Ergebnis der Abstimmung und die Feststellung des Vorsitzenden über die
Beschlussfassung enthalten.“
bb) In Satz 4 wird die Angabe „der Niederschrift“ durch die Angabe „dem Protokoll“ ersetzt.
c) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Das Protokoll bedarf der Textform und ist
1. vom Vorsitzenden und mindestens einem erschienenen Mitglied des Vorstands in der in § 126a
des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Weise elektronisch zu signieren oder
2. mit einer Erklärung des Vorsitzenden und mindestens eines erschienenen Mitglieds des Vorstands
in Textform, dass sie für dieses Protokoll die Verantwortung übernehmen, zu verbinden.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Wird das Protokoll in Schriftform erstellt, reicht es aus, wenn es vom Vorsitzenden und mindestens
einem erschienenen Mitglied des Vorstands unterschrieben wird. Die Satzung kann für das Protokoll
die Schriftform vorsehen. Dem Protokoll sind die Belege über die Einberufung als Anlagen
beizufügen.“
d) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „der Niederschrift“ durch die Angabe „dem Protokoll“ ersetzt.
e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „die Niederschrift“ durch die Angabe „das Protokoll“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Abschrift der Niederschrift“ durch die Angabe „Kopie des Protokolls“
ersetzt.
cc) In Satz 3 wird die Angabe „Die Niederschrift“ durch die Angabe „Das Protokoll“ ersetzt.
29. In § 48 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Abschrift“ durch die Angabe „Kopie“ ersetzt.
30. § 51 Absatz 4 und 5 wird durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt:
(4) „ Die Erhebung der Klage sowie der Termin zur mündlichen Verhandlung sind unverzüglich vom
Vorstand entweder sämtlichen Mitglieder durch unmittelbare Benachrichtigung in Textform mitzuteilen oder
in den für die Bekanntmachung der Genossenschaft bestimmten öffentlichen Blättern zu veröffentlichen.
(5) Soweit der Beschluss durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt ist, wirkt dieses Urteil auch
gegenüber den Mitgliedern der Genossenschaft, die nicht Partei des Rechtsstreits waren. Ist aufgrund des
Beschlusses eine Eintragung in das Genossenschaftsregister erfolgt, hat der Vorstand das Urteil beim
Registergericht einzureichen.“
31. § 53 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Bevor eine Prüfung begonnen wird, muss die vorangegangene Prüfung durch Zuleitung des
Prüfungsberichts an die geprüfte Genossenschaft abgeschlossen sein.“
b) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 ist bei Genossenschaften, deren Bilanzsumme 2 Millionen Euro
und deren Umsatzerlöse 4 Millionen Euro übersteigen, der Jahresabschluss unter Einbeziehung der
Buchführung und des Lageberichts zu prüfen.“
32. § 53a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Bei Kleinstgenossenschaften (§ 336 Absatz 2 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs), deren Satzung keine
Nachschusspflicht der Mitglieder vorsieht und die im maßgeblichen Prüfungszeitraum von ihren
Mitgliedern keine Darlehen nach § 21b Absatz 1 mit einem Gesamtbetrag von mehr als 200 000 Euro
entgegengenommen haben, beschränkt sich jede zweite Prüfung nach § 53 Absatz 1 Satz 1 auf eine
vereinfachte Prüfung.“
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In den Nummern 1, 4 und 5 wird jeweils die Angabe „Abschrift“ durch die Angabe „Kopie“
ersetzt.
bb) In Nummer 6 wird die Angabe „Artikel 4 Absatz 54 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I
S. 1666)“ durch die Angabe „Artikel 12 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I
Nr. 354)“ ersetzt.
33. § 54a Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Das Registergericht hat eine Frist zu bestimmen, innerhalb derer die Genossenschaft nachzuweisen hat,
dass sie die Mitgliedschaft bei einem anderen Verband erworben hat.“
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
34. § 55 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Ob die Besorgnis der Befangenheit gemäß Absatz 2 besteht, entscheidet im Zweifelsfall die
Aufsichtsbehörde. Sie kann in diesem Fall bestimmen, welchen anderen Prüfungsverband, welchen
Wirtschaftsprüfer oder welche Wirtschaftsprüfungsgesellschaft der Verband mit der Prüfung beauftragen muss.“
b) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Die Generalversammlung beschließt über die Übertragung des Prüfungsrechts an einen
anderen Prüfungsverband. Gehört die Genossenschaft mehreren Verbänden an, wird die Prüfung durch
denjenigen Verband durchgeführt, bei dem die Genossenschaft die Mitgliedschaft zuerst erworben hat,
es sei denn, dieser Verband, die Genossenschaft und der andere Verband, der künftig die Prüfung
durchführen soll, einigen sich darauf, dass der andere Verband die Prüfung durchführt.“
35. In § 56 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Abschrift“ durch die Angabe „Kopie“ ersetzt.
36. § 58 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Verband hat über das Ergebnis der Prüfung schriftlich oder in elektronischer Form zu berichten.“
b) Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Verband hat den Prüfungsbericht zu unterzeichnen oder in der in § 126a des Bürgerlichen
Gesetzbuchs bezeichneten Weise zu signieren und dem Vorstand der Genossenschaft sowie dem Vorsitzenden
des Aufsichtsrats zuzuleiten; § 57 Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden, Artikel 11 Absatz 1, 2 Satz 1
und Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 ist nicht anzuwenden.“
37. § 60 wird durch den folgenden § 60 ersetzt:
§ 60„
Einberufungs- und Informationsrecht des Prüfungsverbandes
(1) Der Prüfungsverband ist berechtigt, eine außerordentliche Generalversammlung der
Genossenschaft auf deren Kosten einzuberufen, wenn er die Überzeugung gewinnt, dass
1. die im Rahmen seiner Prüfung festgestellten Mängel eine erhebliche Gefährdung der Belange der
Mitglieder besorgen lassen,
2. die Genossenschaft einen unzulässigen Förderzweck verfolgt,
3. die Beratung und mögliche Beschlussfassung über den Prüfungsbericht ungebührlich verzögert wird
oder
4. die Generalversammlung bei der Beratung und möglichen Beschlussfassung unzulänglich über
wesentliche Feststellungen oder Beanstandungen des Prüfungsberichts unterrichtet war.
Der Verband entscheidet, in welcher Form nach § 43b Absatz 1 die außerordentliche Generalversammlung
abgehalten wird. Er entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über die Form der Einberufung und ist nicht
an die satzungsmäßigen Regelungen zur Einberufung gebunden. Er bestimmt, über welche Gegenstände die
außerordentliche Generalversammlung verhandeln und beschließen soll.
(2) In der von dem Verband einberufenen außerordentlichen Generalversammlung führt eine vom
Verband bestimmte Person den Vorsitz.
(3) Neben oder statt der Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung kann der Verband
die einzelnen Mitglieder direkt in Textform über die festgestellten Mängel informieren.
(4) Der Vorstand der Genossenschaft ist verpflichtet, dem Verband auf dessen Anfrage für die
Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung (Absatz 1) oder für die direkte Information der
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
einzelnen Mitglieder (Absatz 3) unverzüglich eine aktuelle Liste mit den Namen und den Anschriften oder
E-Mail-Adressen aller Mitglieder zur Verfügung zu stellen. Der Verband darf die Daten nur zu diesem
Zweck speichern und verwenden und hat die Daten unverzüglich zu löschen, sobald er sie für diesen Zweck
nicht mehr benötigt.“
38. § 62 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Abschriften“ durch die Angabe „Kopien“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Der Verband ist berechtigt, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Kopie eines
Prüfungsberichts ganz oder auszugsweise zur Verfügung zu stellen, wenn sich aus diesem
Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die geprüfte Genossenschaft keinen zulässigen Förderzweck
verfolgt, sondern ihr Vermögen gemäß einer festgelegten Anlagestrategie investiert, so dass ein
Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs vorliegen könnte,
oder Anhaltspunkte dafür, dass die geprüfte Genossenschaft die Befreiung nach § 2 Absatz 1
Nummer 1 und 1a des Vermögensanlagengesetzes zu Unrecht in Anspruch nimmt. Ist eine Gefährdung
der Belange der Mitglieder der geprüften Genossenschaft zu besorgen, so ist der Verband
verpflichtet, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach Satz 2 zu informieren. Der
Verband ist ferner berechtigt, der nach § 81 Absatz 1 Satz 1 zuständigen obersten Landesbehörde eine
Kopie eines Prüfungsberichts ganz oder auszugsweise zur Verfügung zu stellen, wenn sich aus
diesem Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die geprüfte Genossenschaft keinen zulässigen
Förderzweck verfolgt. Der Verband haftet nicht für die Richtigkeit von Tatsachen, die er nach diesem
Absatz in gutem Glauben anzeigt.“
b) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:
(6) „ Diese Vorschrift gilt entsprechend für die Erstellung der gutachtlichen Äußerung nach § 11
Absatz 2 Nummer 3.“
39. Nach § 62 wird der folgende § 62a eingefügt:
„§ 62a
Inanspruchnahme von Dienstleistungen
(1) Der Prüfungsverband darf Dienstleistern den Zugang zu Tatsachen eröffnen, auf die sich seine
Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 62 Absatz 1 Satz 1 bezieht, soweit dies für die
Inanspruchnahme der Dienstleistung erforderlich ist. Dienstleister ist jede andere Person oder Stelle, die vom Verband
im Rahmen seiner Tätigkeit mit Dienstleistungen beauftragt wird.
(2) Der Verband ist verpflichtet, den Dienstleister sorgfältig auszuwählen. Die Zusammenarbeit muss
unverzüglich beendet werden, wenn die Einhaltung der dem Dienstleister gemäß Absatz 3 zu machenden
Vorgaben nicht gewährleistet ist.
(3) Der Vertrag mit dem Dienstleister bedarf der Textform. In ihm ist
1. der Dienstleister unter Belehrung über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zur
Verschwiegenheit zu verpflichten,
2. der Dienstleister zu verpflichten, sich nur insoweit Kenntnis von fremden Geheimnissen zu verschaffen,
als dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist, und
3. festzulegen, ob der Dienstleister befugt ist, weitere Personen zur Erfüllung des Vertrags heranzuziehen.
Mit der Erteilung der Befugnis nach Satz 2 Nummer 3 ist dem Dienstleister aufzuerlegen, die
herangezogenen Personen in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
(4) Bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die im Ausland erbracht werden, darf der Verband
dem Dienstleister den Zugang zu fremden Geheimnissen unbeschadet der übrigen Voraussetzungen dieser
Vorschrift nur dann eröffnen, wenn der im Ausland bestehende Schutz der Geheimnisse mit dem Schutz im
Inland vergleichbar ist, es sei denn, dass der Schutz der Geheimnisse dies nicht gebietet.
(5) Bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die unmittelbar der Prüfung oder Beratung einer
einzelnen Genossenschaft dienen, darf der Verband dem Dienstleister den Zugang zu fremden Geheimnissen
nur dann eröffnen, wenn die zu prüfende oder zu beratende Genossenschaft darin eingewilligt hat.
(6) Die Absätze 2 und 3 gelten auch im Fall der Inanspruchnahme von Dienstleistungen, in die die zu
prüfende oder zu beratende Genossenschaft eingewilligt hat, sofern diese Genossenschaft nicht ausdrücklich
auf die Einhaltung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Anforderungen verzichtet hat.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht, soweit Dienstleistungen aufgrund besonderer gesetzlicher
Vorschriften in Anspruch genommen werden. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt nicht, soweit der Dienstleister
hinsichtlich der zu erbringenden Dienstleistung gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet ist.
(8) Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.“
40. § 63 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Das Prüfungsrecht wird dem Verband auf Antrag durch die zuständige oberste Landesbehörde
(Aufsichtsbehörde) verliehen, in deren Gebiet der Verband seinen Sitz hat.“
b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 64 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 64 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
41. § 63a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
(1) „ Dem Antrag auf Verleihung des Prüfungsrechts darf nur stattgegeben werden, wenn der
Verband die Gewähr für die Erfüllung der von ihm zu übernehmenden Aufgaben bietet und wenn die zum
Vorstand des Verbandes gehörigen Personen und die nach § 63b Absatz 5 Satz 2 bestellten besonderen
Vertreter zuverlässig sind. Zur Überprüfung ihrer Zuverlässigkeit haben diese Personen und Vertreter
der Aufsichtsbehörde ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes sowie
eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 5 der Gewerbeordnung vorzulegen.
Die Aufsichtsbehörde kann weitere Unterlagen oder Erklärungen anfordern. Bei einem späteren Eintritt
der in Satz 1 genannten Personen gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.
(2) Der Antrag muss enthalten:
1. die Satzung und das weitere Regelwerk des Prüfungsverbandes,
2. einen geeigneten Nachweis über die Mittel, die zur Erfüllung der zu übernehmenden Aufgaben
erforderlich sind,
3. die Namen der Mitglieder des Vorstands und jedes nach § 63b Absatz 5 Satz 2 bestellten
besonderen Vertreters sowie die Angaben, die für die Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit und der
Anforderungen des § 63b Absatz 5 Satz 1 und 2 erforderlich sind,
4. einen Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten Geschäfte, der organisatorische Aufbau des
Verbandes sowie die geplanten internen Kontrollverfahren hervorgehen,
5. die Angabe der Gründungsmitglieder des Verbandes nebst deren gesetzlicher Vertreter,
6. Angaben zur Absicherung von Schadensersatzansprüchen aus der Prüfungstätigkeit in
ausreichender Höhe.
Die Aufsichtsbehörde kann zusätzliche Angaben und Nachweise verlangen, soweit diese erforderlich
sind, um zu prüfen, ob der Antragsteller die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes gewährleistet.“
b) Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
c) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
(4) „ Dem Antrag ist insbesondere nicht stattzugeben, wenn
1. der Nachweis der für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Mittel nicht erbracht
wird,
2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass eines der Mitglieder des Vorstands oder einer
ihrer nach § 63b Absatz 5 Satz 2 bestellten besonderen Vertreter nicht zuverlässig ist,
3. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass keine der in Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 genannten
Personen den Anforderungen nach § 63b Absatz 5 entspricht, oder
4. sich aus den vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen begründete Zweifel daran ergeben, dass er
die sich aus diesem Gesetz ergebenden Anforderungen an einen genossenschaftlichen
Prüfungsverband erfüllen kann.“
42. § 63b wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 63b
Rechtsform, Mitglieder, Zweck und Vorstand des Prüfungsverbandes“.
b) Nach Absatz 5 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Vorstandsmitglieder des Verbandes können nur natürliche Personen sein.“
43. § 63c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Die Satzung des Verbandes muss enthalten:
1. die Zwecke des Verbandes;
2. den Namen; er soll sich von dem Namen anderer bereits bestehender Verbände deutlich
unterscheiden;
3. den Sitz;
4. den Bezirk.
Die Satzung muss durch geeignete Regelungen sicherstellen, dass Mitglieder, die keine eingetragenen
Genossenschaften sind, bei Beschlüssen in der Mitgliederversammlung des Verbandes, welche das
genossenschaftliche Prüfungswesen oder unmittelbar die Rechte der genossenschaftlichen Mitglieder
berühren, die anderen Mitglieder in keinem Fall überstimmen können. Zu diesem Zweck kann die Satzung
das Stimmrecht dieser Mitglieder bei solchen Beschlüssen auch ganz ausschließen.“
b) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
(4) „ Der Verband hat auf seiner Internetseite eine aktuelle Fassung seiner Satzung zu
veröffentlichen.“
44. § 63e wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Sie erstreckt sich auf Folgendes:
1. die Prüfungen nach § 53 Absatz 1 und 2 bei den in § 53 Absatz 2 Satz 1 genannten
Genossenschaften,
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
2. die Prüfungen bei den in Artikel 25 Absatz 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum
Handelsgesetzbuch genannten Gesellschaften und Unternehmen, die keine kleinen Kapitalgesellschaften im
Sinne des § 267 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs sind, sowie
3. bei den gutachtlichen Äußerungen nach § 11 Absatz 2 Nummer 3 auf die Feststellung, ob es
Arbeitsanweisungen zur Durchführung der Begutachtung und zum Erkennen eines unzulässigen
Förderzwecks gibt und ob die Beachtung dieser Arbeitsanweisungen vom Verband kontrolliert wird.“
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Der Prüfungsverband hat der zuständigen Aufsichtsbehörde die erfolgte Durchführung einer
Qualitätskontrolle mitzuteilen und unverzüglich eine Kopie des Qualitätskontrollberichts zu
übersenden.“
45. In § 63g Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „57e Absatz 1, 2 Satz 1, 2 und 4“ durch die Angabe „57e Absatz 1
und 2 Satz 1, 2, 3 und 5“ ersetzt.
46. In § 63h Satz 3 wird die Angabe „Wirtschaftsprüferkammer“ durch die Angabe
„Abschlussprüferaufsichtsstelle“ ersetzt.
47. § 64 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 1a ersetzt:
„(1) Die genossenschaftlichen Prüfungsverbände unterliegen der Aufsicht durch die zuständige
Aufsichtsbehörde. Die Aufsichtsbehörde nimmt die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben
und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr.
(1a) Der Vorstand eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes ist verpflichtet,
1. der Aufsichtsbehörde regelmäßig Berichte über den Verband nach von der Aufsichtsbehörde
festgelegten Kriterien zu einem von dieser bestimmten Zeitpunkt vorzulegen und
2. der Aufsichtsbehörde unverzüglich einen Wechsel in der Zusammensetzung des Vorstands und
einen Wechsel des besonderen Vertreters nach § 63b Absatz 5 Satz 2 mitzuteilen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Aufsichtsbehörde kann die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass
der Verband die ihm nach diesem Gesetz oder anderen Gesetzen als Prüfungsverband obliegenden
Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt.“
bb) Satz 2 Nummer 1 und 2 wird durch die folgenden Nummern 1 und 2 ersetzt:
1. „ von dem Verband Auskunft über alle seine Aufgabenerfüllung betreffenden
Angelegenheiten sowie Vorlage von Prüfungsberichten, gutachtlichen Äußerungen und anderen
geschäftlichen Unterlagen zu verlangen,
2. von dem Verband über die regelmäßigen Berichte nach Absatz 1a Nummer 1 hinaus
Berichte zu verlangen, wenn ein Anlass dafür besteht,“.
c) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 und 5 eingefügt:
(4) „ Werden der Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit Sachverhalte bekannt, die den
Verdacht auf Verstöße von Genossenschaften gegen das Kapitalanlagegesetzbuch oder das
Vermögensanlagengesetz begründen, so kann sie die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht darüber
informieren.
(5) Die Aufsichtsbehörde kann mit den Aufsichtsbehörden über die genossenschaftlichen
Prüfungsverbände in den anderen Ländern alle Informationen austauschen, die für die Wahrnehmung ihrer
Aufgaben sachdienlich sind.“
48. § 64a wird wie folgt geändert:
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
a) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Das Prüfungsrecht kann insbesondere dann entzogen werden, wenn der Aufsichtsbehörde Tatsachen
bekannt werden, welche die Versagung einer Erlaubnis nach § 63a Absatz 3 rechtfertigen würden, oder
wenn der Prüfungsverband in fortgesetzter und schwerwiegender Weise seine Pflichten, auch Berichts-
und Informationspflichten, gegenüber der Aufsichtsbehörde verletzt oder gegen Auflagen der
Aufsichtsbehörde verstößt.“
b) Der neue Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Entziehung ist den in § 63d genannten Gerichten mitzuteilen; die Mitteilungspflichten an die
Wirtschaftsprüferkammer gemäß § 40a Absatz 4 oder § 36b Absatz 3 Nummer 3 der
Wirtschaftsprüferordnung bleiben unberührt.“
49. Nach § 64b wird der folgende § 64c eingefügt:
„§ 64c
Spitzenverband
Ein genossenschaftlicher Spitzenverband ist ein Verband, dem Prüfungsverbände als Mitglied
angehören. Dem Spitzenverband muss seinerseits das Prüfungsrecht verliehen sein. Ein bereits bestehendes
Prüfungsrecht gilt fort. Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Spitzenverbände entsprechend mit
Ausnahme des § 63b Absatz 2. Abweichende Regelungen durch oder auf Grund anderer Gesetze bleiben hiervon
unberührt.“
50. Der bisherige § 64c wird zu § 64d.
51. § 67c Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ das Geschäftsguthaben des Mitglieds höchstens das Vierfache des auf einen Monat entfallenden
Nutzungsentgelts ohne die als Pauschale oder Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten oder
höchstens 3 000 Euro beträgt.“
52. Nach § 67c wird der folgende § 67d eingefügt:
„§ 67d
Kündigungsrecht der Genossenschaft bei investierender Mitgliedschaft
Wurde ein Arbeitnehmer der Genossenschaft als investierendes Mitglied aufgenommen und endet das
Arbeitsverhältnis, so kann die Genossenschaft durch einseitige Erklärung in Textform gegenüber dem
investierenden Mitglied die Mitgliedschaft zum Ende des Geschäftsjahres, in dem das Arbeitsverhältnis endet,
kündigen.“
53. Nach § 68 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
(3) „ Sieht die Satzung den Ausschluss eines Mitglieds vor, dessen dauerhafter Aufenthaltsort
unbekannt ist, und erfolgt ein Ausschluss, weil der dauerhafte Aufenthaltsort des Mitglieds unbekannt ist, so ist
statt der Absendung eines eingeschriebenen Briefs die Übermittlung des Ausschließungsbeschlusses in
Textform an die von dem Mitglied zuletzt mitgeteilte E-Mail-Adresse ausreichend. Ist diese E-Mail-Adresse nicht
mehr erreichbar, so ist eine Veröffentlichung des Ausschließungsbeschlusses in den für die
Bekanntmachungen der Genossenschaft bestimmten Blättern zulässig und ausreichend.“
54. § 69 wird durch den folgenden § 69 ersetzt:
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
§ 69„
Eintragung in die Mitgliederliste
In den Fällen der §§ 65 bis 67a und 68 ist der Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft, im Falle
des § 67b sind der Zeitpunkt der Herabsetzung der Zahl der Geschäftsanteile sowie die Zahl der verbliebenen
weiteren Geschäftsanteile unverzüglich in die Mitgliederliste einzutragen; das Mitglied ist hiervon
unverzüglich in Textform zu benachrichtigen. Die Satzung kann für die Benachrichtigung nach Satz 1 die
Schriftform vorschreiben.“
55. § 78 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Die Auflösung ist unverzüglich zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden. Der
Anmeldung ist ein Nachweis über die Auflösung beizufügen.“
56. Nach § 81 Absatz 1 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Der Prüfungsverband, dem die Genossenschaft angehört, hat der zuständigen obersten Landesbehörde
Anhaltspunkte für eine Gemeinwohlgefährdung oder Förderzweckverfehlung nach Satz 1 mitzuteilen. Der
Verband haftet nicht für die Richtigkeit von Tatsachen, die er nach Satz 3 in gutem Glauben anzeigt. Die
Behörden, die die Aufsicht über die genossenschaftlichen Prüfungsverbände innehaben, dürfen der zuständigen
obersten Landesbehörde Anhaltspunkte für eine Gemeinwohlgefährdung oder Förderzweckverfehlung nach
Satz 1 mitteilen.“
57. § 84 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die ersten Liquidatoren sowie ihre Vertretungsbefugnis, jede Änderung in den Personen der
Liquidatoren und jede Änderung ihrer Vertretungsbefugnis hat der Vorstand, soweit er noch
vertretungsberechtigt ist, ansonsten die Liquidatoren zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden. Der
Anmeldung ist ein Nachweis über die Bestellung oder Abberufung sowie über die Vertretungsbefugnis in
Textform beizufügen. Bei einer bloßen Änderung des Namens oder des Wohnorts eines bereits eingetragenen
Liquidators ist es ausreichend, dass die Änderung angezeigt und ein Nachweis der Änderung eingereicht
wird.“
58. § 91 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Durch die Satzung kann die Verteilung des Vermögens oder einzelner Vermögenswerte
ausgeschlossen oder ein anderes Verhältnis für die Verteilung bestimmt werden.“
59. § 105 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Soweit die Ansprüche der Massegläubiger oder die bei der Schlussverteilung nach § 196 der
Insolvenzordnung berücksichtigten Forderungen der Insolvenzgläubiger aus dem vorhandenen Vermögen der
Genossenschaft nicht berichtigt werden, sind die Mitglieder nur verpflichtet, Nachschüsse zur
Insolvenzmasse zu leisten, soweit in der Satzung eine Nachschusspflicht bestimmt ist. Im Falle eines rechtskräftig
bestätigten Insolvenzplans besteht die in der Satzung bestimmte Nachschusspflicht insoweit, als sie im
gestaltenden Teil des Plans vorgesehen ist.“
60. In § 114 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „schriftlich“ durch die Angabe „in Textform“ ersetzt.
61. In § 147 Absatz 1 wird die Angabe „schriftlichen“ gestrichen.
62. § 152 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1a wird die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen
von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L
158 vom 27.5.2014, S. 77, L 170 vom 11.6.2014, S. 66) in Verbindung mit § 55 Absatz 2 Satz 5 oder
nach Maßgabe des Artikels 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014“ durch die Angabe
„Verordnung (EU) Nr. 537/2014 in der Fassung vom 13. Dezember 2023 in Verbindung mit § 55 Absatz 2
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Satz 5 oder nach Maßgabe des Artikels 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 in der Fassung
vom 13. Dezember 2023“ ersetzt.
b) Nach Absatz 1a wird der folgende Absatz 1b eingefügt:
„(1b) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 64 Absatz 1a Nummer 1 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig vorlegt oder
2. entgegen § 64 Absatz 1a Nummer 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig macht.“
c) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist
1. in den Fällen des Absatzes 1 das Bundesamt für Justiz,
2. in den Fällen des Absatzes 1a
a) bei einer Genossenschaft, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2
Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs ist, das Bundesamt für Justiz,
b) bei einer Genossenschaft, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2
Nummer 2 des Handelsgesetzbuchs ist, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,
3. in den Fällen des Absatzes 1b die Aufsichtsbehörde über den genossenschaftlichen
Prüfungsverband.“
63. Nach § 157 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Die gleiche Form ist für eine Vollmacht zur Anmeldung erforderlich. Anstelle der Vollmacht kann die
Bescheinigung eines Notars nach § 21 Absatz 3 der Bundesnotarordnung eingereicht werden.“
64. § 158 wird durch den folgenden § 158 ersetzt:
§ 158„
Ersatzweise Bekanntmachung
Bestimmt die Satzung einer Genossenschaft für deren Bekanntmachungen ein öffentliches Blatt, das
weder in gedruckter Form noch digital zur Verfügung steht, müssen bis zu einer anderweitigen Regelung in
der Satzung die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger erfolgen.“
65. § 160 wird durch den folgenden § 160 ersetzt:
§ 160„
Festsetzung von Zwangsgeld und weitere Aufgaben des Registergerichts
(1) Die Mitglieder des Vorstands sind von dem Registergericht zur Befolgung der in den §§ 14, 25a,
28, 30, 32, 54 Satz 2, § 57 Absatz 1, § 59 Absatz 1, § 60 Absatz 4 Satz 1, § 78 Absatz 2 und § 79 Absatz 2
enthaltenen Vorschriften durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten. In gleicher Weise sind
1. die Mitglieder des Vorstands und die Liquidatoren zur Befolgung der in § 33 Absatz 1 Satz 2, § 42
Absatz 1 in Verbindung mit § 53 des Handelsgesetzbuchs, den §§ 47, 48 Absatz 3 und 4 Satz 4, § 51
Absatz 4 und 5, § 56 Absatz 2, den §§ 84, 85 Absatz 2 und § 89 dieses Gesetzes enthaltenen
Vorschriften anzuhalten,
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
2. die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats und die Liquidatoren dazu anzuhalten, dafür zu
sorgen, dass die Genossenschaft vorbehaltlich des § 9 Absatz 1 Satz 2 nicht länger als drei Monate ohne
oder ohne beschlussfähigen Aufsichtsrat ist, sowie
3. die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats dazu anzuhalten, dafür zu sorgen, dass der Vorstand
der Genossenschaft vorbehaltlich des § 24 Absatz 2 Satz 3 nicht länger als sechs Monate aus nur einer
Person besteht.
Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von fünftausend Euro nicht übersteigen.
(2) Für das Verfahren nach Absatz 1 sind die Vorschriften maßgebend, welche zur Erzwingung der
im Handelsgesetzbuch angeordneten Anmeldungen zum Handelsregister gelten.
(3) Für die Bestellung von Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedern durch das Amtsgericht gilt § 29
des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.“
66. Nach § 177 wird der folgende § 178 eingefügt:
„§ 178
Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform
(1) Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschließen, dass bis zum 31. Dezember …
[einsetzen: Jahreszahl des fünften Jahres nach Inkrafttreten nach Artikel 8 Absatz 1 dieses Gesetzes]
Vertreterwahlen nach § 43a Absatz 4 auch dann elektronisch zulässig sind, wenn die Satzung oder die
Wahlordnung eine schriftliche Wahl oder eine persönliche Stimmabgabe in einem Wahllokal vorsieht. Dies gilt nicht,
wenn die Satzung die Zulässigkeit eines solchen Vorstandsbeschlusses ausdrücklich ausschließt.
(2) § 53 Absatz 2 in der ab dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 8 Absatz 1 dieses
Gesetzes] geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden auf die Prüfung für ein frühestens am 31. Dezember
… [einsetzen: Jahreszahl des Jahres des Inkrafttretens nach Artikel 8 Absatz 1 dieses Gesetzes] endendes
Geschäftsjahr.“
Artikel 2
Weitere Änderung des Genossenschaftsgesetzes
Das Genossenschaftsgesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
§ 64c Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Spitzenverbände entsprechend mit Ausnahme des § 63b Absatz 2
und des § 63c Absatz 1 Satz 2 und 3.“
Artikel 3
Änderung der Genossenschaftsregisterverordnung
Die Genossenschaftsregisterverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2268), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 8 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
„§ 8 (weggefallen)“.
b) Die Angabe zu § 15 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 15 Eintragung der Genossenschaft“.
c) Die Angabe zu § 27 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 27 Eintragungsfrist“.
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die Vorschrift, dass Anmeldungen zum Genossenschaftsregister in öffentlich beglaubigter
Form einzureichen sind (§ 157 des Genossenschaftsgesetzes), gilt nur für die Anmeldungen, die im
Genossenschaftsgesetz als solche ausdrücklich bezeichnet sind.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ die Anmeldung der Genossenschaft (§§ 10, 11 des Genossenschaftsgesetzes);“.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „Gesetz § 16“ durch die Angabe „§ 16 des
Genossenschaftsgesetzes“ ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „Gesetz § 14“ durch die Angabe „§ 14 des
Genossenschaftsgesetzes“ ersetzt.
dd) In Nummer 4 wird die Angabe „Gesetz §§ 10, 11, 28, 35, 84 Abs. 1, § 85 Abs. 2“ durch die
Angabe „§§ 10, 11, 28, 35, 84 Absatz 1, § 85 Absatz 2 des Genossenschaftsgesetzes“ ersetzt.
ee) In Nummer 5 wird die Angabe „Gesetz § 42 Abs. 1, Handelsgesetzbuch § 53“ durch die Angabe
„42 Absatz 1 des Genossenschaftsgesetzes, § 53 des Handelsgesetzbuchs“ ersetzt.
ff) In Nummer 6 wird die Angabe „des Gesetzes“ durch die Angabe „des Genossenschaftsgesetzes“
ersetzt.
gg) In Nummer 7 wird die Angabe „UmwG“ durch die Angabe „des Umwandlungsgesetzes“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird gestrichen.
d) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 3.
3. In § 7 Absatz 2 wird die Angabe „§§ 25, 42 Abs. 1 und § 85 des Gesetzes“ durch die Angabe „§§ 25, 42
Absatz 1 und § 85 des Genossenschaftsgesetzes“ ersetzt.
4. § 8 wird gestrichen.
5. Die §§ 15 und 16 werden durch die folgenden §§ 15 und 16 ersetzt:
§ 15„
Eintragung der Genossenschaft
(1) Vor der Eintragung der Genossenschaft (§§ 10 bis 12 des Genossenschaftsgesetzes) hat das
Gericht zu prüfen, ob die Satzung den Vorschriften des Genossenschaftsgesetzes genügt, insbesondere ob
1. der in der Satzung bezeichnete Zweck der Genossenschaft den Voraussetzungen des § 1 des
Genossenschaftsgesetzes entspricht,
2. auf Grund der gutachtlichen Äußerung des Prüfungsverbandes keine Gefährdung der Belange der
Mitglieder oder der Gläubiger der Genossenschaft zu besorgen ist, ob die Genossenschaft nicht
beabsichtigt, einen zulässigen Förderzweck zu verfolgen, und ob eine Gefährdung der Belange und ein
unzulässiger Förderzweck auch nicht offenkundig sind (§ 11a Absatz 2 des Genossenschaftsgesetzes) und
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
3. die Satzung die erforderlichen Bestimmungen (§§ 6, 7 und 36 Absatz 1 Satz 2 des
Genossenschaftsgesetzes) enthält.
(2) Die Eintragung muss folgende Angaben enthalten:
1. das Datum der Satzung;
2. die Firma und den Sitz der Genossenschaft;
3. den Gegenstand des Unternehmens;
4. die Zeitdauer der Genossenschaft, falls diese auf eine bestimmte Zeit beschränkt ist;
5. die Mitglieder des Vorstands, ihre Vertretungsbefugnis (§ 25 des Genossenschaftsgesetzes) und ihre
Stellvertreter (§ 35 des Genossenschaftsgesetzes).
(3) Enthält die Satzung Bestimmungen über eine Nachschusspflicht der Mitglieder (§ 8 Absatz 3
Satz 1 des Genossenschaftsgesetzes), sind auch diese Bestimmungen einzutragen. Ist in der Satzung
bestimmt, dass sich bei Beteiligung mit mehr als einem Geschäftsanteil die Haftsumme auf einen höheren
Betrag als den Gesamtbetrag der Geschäftsanteile erhöht (§ 121 Satz 2 des Genossenschaftsgesetzes) oder
dass durch die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen eine Erhöhung der Haftsumme nicht eintritt (§ 121
Satz 3 des Genossenschaftsgesetzes), sind auch diese Bestimmungen aufzunehmen. Bestimmt die Satzung
ein Mindestkapital (§ 8a Absatz 1 des Genossenschaftsgesetzes), ist auch diese Bestimmung aufzunehmen.
(4) Die Satzung (§ 11 Absatz 2 Nummer 1 des Genossenschaftsgesetzes) ist zu den Akten zu nehmen.
(5) Auf die Eintragung der Europäischen Genossenschaft sind die Absätze 1 bis 4 nicht anzuwenden.
§ 16
Eintragung von Satzungsänderungen
(1) Beschlüsse der Generalversammlung, die eine Änderung der in § 15 Absatz 2 und 3 bezeichneten
Bestimmungen der Satzung oder die Fortsetzung einer auf bestimmte Zeit beschränkten Genossenschaft zum
Gegenstande haben, werden nach ihrem Inhalt, Beschlüsse, die eine sonstige Satzungsänderung betreffen,
nur unter allgemeiner Bezeichnung des Gegenstandes eingetragen (§ 16 des Genossenschaftsgesetzes).
(2) Eine Abschrift des Beschlusses (§ 16 Absatz 5 Satz 1 des Genossenschaftsgesetzes) sowie der
vollständige neue Satzungswortlaut nebst Erklärung des Vorstands (§ 16 Absatz 5 Satz 2 des
Genossenschaftsgesetzes) ist zu den Akten zu nehmen.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf satzungsändernde Beschlüsse der Generalversammlung einer
Europäischen Genossenschaft entsprechend anzuwenden; an die Stelle der in § 15 Absatz 2 und 3 bezeichneten
Bestimmungen der Eintragung treten die Satzungsbestimmungen nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung
(EG) Nr. 1435/2003.“
6. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 10 Abs. 1, § 25 Abs. 1 und 2, § 28 und § 35 des Gesetzes“ durch die
Angabe „§ 10 Absatz 1, § 25 Absatz 1 und 2, §§ 28 und 35 des Genossenschaftsgesetzes“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Gesetz § 40“ durch die Angabe „§ 40 des Genossenschaftsgesetzes“
ersetzt.
b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt:
(2) „ Die Berichtigung des Namens oder Wohnortes eines eingetragenen Vorstandmitglieds (§ 28
Satz 3 des Genossenschaftsgesetzes) erfolgt durch Änderung der Eintragung auf Grund einer Anzeige.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3 und Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
„Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gelten für die Anmeldung von Prokuristen (§ 42 Absatz 1 des
Genossenschaftsgesetzes) entsprechend.“
7. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ in den Fällen der §§ 78 und 79 des Genossenschaftsgesetzes auf Grund der Anmeldung des
Vorstands, bei einer Europäischen Genossenschaft auf Grund der Anmeldung des
Leitungsorgans oder der geschäftsführenden Direktoren, soweit diese jeweils noch
vertretungsberechtigt sind, ansonsten auf Grund der Anmeldung der Liquidatoren,“.
bb) In Nummer 2 Buchstabe a, b und c wird jeweils die Angabe „des Gesetzes“ durch die Angabe „des
Genossenschaftsgesetzes“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„In allen Fällen der Auflösung, außer dem Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und dem
Fall der Auflösung infolge Verschmelzung oder Aufspaltung, sind die Liquidatoren von den
vertretungsberechtigen Personen anzumelden.“
bb) Satz 2 wird gestrichen.
cc) In dem neuen Satz 2 wird die Angabe „Gesetz § 84 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 84 Absatz 2 des
Genossenschaftsgesetzes“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Für die Anmeldung und Eintragung der Vertretungsbefugnis und jeder Änderung der
Vertretungsbefugnis der Liquidatoren (§ 84 Absatz 1, § 85 des Genossenschaftsgesetzes) sowie für den Inhalt
der Eintragung gilt § 18 Absatz 1 Satz 1 und 3 und Absatz 2 entsprechend.“
8. In § 21 Absatz 2 in der Angabe vor Nummer 1 und Nummer 2 wird jeweils die Angabe „des Gesetzes“ durch
die Angabe „des Genossenschaftsgesetzes“ ersetzt.
9. In § 22 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Gesetz §§ 94, 96“ durch die Angabe „§§ 94, 96 des
Genossenschaftsgesetzes“ ersetzt.
10. In § 23 Satz 2 wird die Angabe „Gesetz § 51 Abs. 5“ durch die Angabe „§ 51 Absatz 5 des
Genossenschaftsgesetzes“ ersetzt.
11. In § 26 Nummer 6 Satz 3 Doppelbuchstabe aa wird die Angabe „§ 102 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes“ durch die
Angabe „§ 102 Satz 2 Nummer 2 des Genossenschaftsgesetzes“ ersetzt.
12. Nach § 26 wird der folgende § 27 eingefügt:
§ 27„
Eintragungsfrist
Die Gründung einer Genossenschaft oder einer Europäischen Genossenschaft ist innerhalb eines
Zeitraums von in der Regel 20 Werktagen nach dem Eingang der vollständigen Anmeldung einzutragen. Im Fall
eines durch den Antragsteller behebbaren Eintragungshindernisses erfolgt die Eintragung innerhalb eines
Zeitraums von in der Regel 20 Werktagen nach Behebung des Hindernisses. Erfolgt die Eintragung nicht
fristgemäß, so informiert das Registergericht die Antragsteller über die Gründe für die Verzögerung.“
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Juni 2026
(BGBl. 2026 I Nr. 192) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 378 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Anmeldungen in Registersachen mit Ausnahme der Partnerschaftsregistersachen sind vor ihrer
Einreichung für das Registergericht von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. In Handels-, Genossenschafts-
und Gesellschaftsregistersachen sind sie zudem bei einem Notar zur Weiterleitung an die für die Eintragung
zuständige Stelle einzureichen.“
Artikel 5
Änderung des Umwandlungsgesetzes
Das Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428), das zuletzt durch
Artikel 17 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 11 Absatz 2 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Für die Verantwortlichkeit eines Prüfungsverbands gilt § 62 des Genossenschaftsgesetzes entsprechend.“
2. § 82 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Von der Einberufung der Generalversammlung an, die gemäß § 13 Absatz 1 über die Zustimmung zum
Verschmelzungsvertrag beschließen soll, sind auch in dem Geschäftsraum jeder beteiligten Genossenschaft
die in § 63 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Unterlagen sowie die nach § 81 erstatteten
Prüfungsgutachten zur Einsicht der Mitglieder auszulegen oder den Mitgliedern elektronisch zu übermitteln.“
3. § 83 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„In der Generalversammlung sind die in § 63 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Unterlagen sowie die
nach § 81 erstatteten Prüfungsgutachten auszulegen; virtuell teilnehmenden Mitgliedern sind die Unterlagen
elektronisch zugänglich zu machen.“
4. In § 86 Absatz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift“ durch
die Angabe „Kopie“ ersetzt.
5. In § 91 Absatz 1 wird die Angabe „schriftlich“ durch die Angabe „in Textform“ ersetzt.
6. § 260 Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„In dem Geschäftsraum der formwechselnden Genossenschaft ist von der Einberufung der
Generalversammlung an, die den Formwechsel beschließen soll, außer den sonst erforderlichen Unterlagen auch das nach
§ 259 erstattete Prüfungsgutachten zur Einsicht der Mitglieder auszulegen oder den Mitgliedern elektronisch
zu übermitteln.“
7. § 261 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„In der Generalversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, sind der Formwechselbericht, sofern
er nach diesem Buch erforderlich ist, und das nach § 259 erstattete Prüfungsgutachten auszulegen; virtuell
teilnehmenden Mitgliedern sind die Unterlagen elektronisch zugänglich zu machen.“
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
8. In § 265 Satz 2 wird die Angabe „Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift“ durch die Angabe
„Kopie“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung des SCE-Ausführungsgesetzes
Das SCE-Ausführungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911), das zuletzt durch Artikel 23 des
Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt:
§ 1„
Anwendungsbereich
Dieses Gesetz ist auf Europäische Genossenschaften mit Sitz im Inland anzuwenden; im Übrigen gilt
die Verordnung (EG) Nr. 1435/2003.“
2. In § 31 Satz 2 wird die Angabe „§ 43a Abs. 7 des Genossenschaftsgesetzes“ durch die Angabe „§ 43a
Absatz 8 des Genossenschaftsgesetzes“ ersetzt.
3. § 34 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Für die Prüfung der Europäischen Genossenschaft gelten die §§ 53 bis 64d des
Genossenschaftsgesetzes entsprechend.“
Artikel 7
Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I
S. 2803), die zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 36a durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 36a Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht
§ 36b Datenübermittlung“.
2. § 36a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 36a
Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht“.
b) Die Absätze 3 bis 5 werden gestrichen.
3. Nach § 36a wird der folgende § 36b eingefügt:
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
„§ 36b
Datenübermittlung
(1) Die Wirtschaftsprüferkammer übermittelt den folgenden Stellen diejenigen Daten über natürliche
und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, deren Kenntnis aus Sicht der
Wirtschaftsprüferkammer für die Erfüllung der jeweiligen Aufgaben der Stellen erforderlich ist:
1. der Abschlussprüferaufsichtsstelle,
2. den Strafverfolgungsbehörden,
3. der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,
4. dem Bundesamt für Justiz,
5. den Aufsichtsbehörden über die genossenschaftlichen Prüfungsverbände,
6. den Aufsichtsbehörden über die Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände sowie
7. der Deutschen Bundesbank.
(2) Die Wirtschaftsprüferkammer sowie Gerichte und Behörden übermitteln der jeweils zuständigen
Stelle diejenigen Daten über natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften,
deren Kenntnis aus Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist für
1. die Zulassung zu oder die Durchführung einer Prüfung nach dem Zweiten Abschnitt des Zweiten Teils
oder für die Zulassung zu oder die Durchführung einer Eignungsprüfung,
2. die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 28 Absatz 2 oder 3 oder
3. die Rücknahme oder den Widerruf einer Entscheidung nach Nummer 1 oder 2.
(3) Gerichte und Behörden einschließlich der Berufskammern übermitteln der
Wirtschaftsprüferkammer oder der jeweils zuständigen Stelle diejenigen Daten über natürliche und juristische Personen sowie
rechtsfähige Personengesellschaften, deren Kenntnis aus Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist für
1. die Bestellung, die Wiederbestellung oder die Anerkennung,
2. die Rücknahme oder den Widerruf einer Entscheidung nach Nummer 1 oder
3. die Einleitung oder Durchführung eines berufsaufsichtlichen Verfahrens.
(4) Eine Übermittlung nach Absatz 1, 2 oder 3 unterbleibt, soweit
1. sie schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person beeinträchtigen würde und das
Informationsinteresse des Empfängers das Interesse der betroffenen Person an dem Unterbleiben der Übermittlung
nicht überwiegt oder
2. besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.
(5) Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für
1. die Verschwiegenheitspflichten der für eine Berufskammer eines freien Berufs im Geltungsbereich
dieses Gesetzes tätigen Personen,
2. das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung und
3. die Verschwiegenheitspflichten der in § 66b Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes, in § 9 Absatz 1 des
Kreditwesengesetzes und in § 21 des Wertpapierhandelsgesetzes benannten Personen und Stellen.
(6) Die Wirtschaftsprüferkammer darf personenbezogene Daten ihrer Mitglieder an die
Versorgungswerke der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer übermitteln, soweit die Daten für die
Feststellung der Mitgliedschaft sowie von Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistung
erforderlich sind.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
(7) Die Wirtschaftsprüferkammer darf zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen
Aufgaben Daten, die im Berufsregister, im Mitgliederverzeichnis oder in dem Register nach § 40a eingetragen
sind, an nicht öffentliche Stellen übermitteln, sofern das betroffene Mitglied der Übermittlung nicht
widersprochen hat und der Empfänger der Daten sich gegenüber der Wirtschaftsprüferkammer verpflichtet hat,
die Daten nur für den Zweck zu verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. Die Mitglieder
sind unbeschadet der weiteren Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/679 vor der ersten Übermittlung auf die
Möglichkeit, der Übermittlung der Daten an nicht öffentliche Stellen zu widersprechen, schriftlich oder
elektronisch hinzuweisen.
(8) Die Wirtschaftsprüferkammer darf Mitgliedern, die bei der Wahl zum Beirat kandidieren, zum
Zweck der Wahlwerbung den Namen, die Firma, die Anschrift und die E-Mail-Adresse der wahlberechtigten
Mitglieder aus der jeweiligen Gruppe des kandidierenden Mitglieds übermitteln. Absatz 5 gilt entsprechend.
Die übermittelten Daten sind nach der Durchführung der Wahl unverzüglich zu löschen.“
4. § 40a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Bei der Wirtschaftsprüferkammer werden auch eingetragen
1. die genossenschaftlichen Prüfungsverbände, die zur Durchführung gesetzlich vorgeschriebener
Abschlussprüfungen im Sinne des § 53 Absatz 2 des Genossenschaftsgesetzes, des § 340k Absatz 2 Satz 1
des Handelsgesetzbuchs oder des Artikels 25 Absatz 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum
Handelsgesetzbuch befugt sind, sowie
2. die Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände.“
b) Nach Absatz 2 Nummer 6 wird die folgende Nummer 6a eingefügt:
„6a. bei einem Prüfungsverband zusätzlich:
a) die Tätigkeit als gesetzlicher Abschlussprüfer;
b) das Registergericht und die Registernummer im Vereinsregister;
c) der Bezirk der Tätigkeit des Prüfungsverbands, falls dieser nicht bundesweit tätig ist;
d) etwaige Beschränkungen des Prüfungsverbandes auf bestimmte Branchen;“.
c) Absatz 4 Satz 1 und 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Aufsichtsbehörden über die genossenschaftlichen Prüfungsverbände sowie die Aufsichtsbehörden
über die Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände sind verpflichtet, der
Wirtschaftsprüferkammer mitzuteilen, wenn das Prüfungsrecht eines Prüfungsverbandes oder einer Prüfungsstelle
unanfechtbar entzogen worden ist.“
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die in Absatz 1 genannten genossenschaftlichen Prüfungsverbände sind verpflichtet, der
Wirtschaftsprüferkammer mitzuteilen, wenn sie keine gesetzlich vorgeschriebenen
Abschlussprüfungen im Sinne des § 53 Absatz 2 des Genossenschaftsgesetzes, des § 340k Absatz 2 Satz 1 des
Handelsgesetzbuchs oder des Artikels 25 Absatz 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum
Handelsgesetzbuch mehr durchführen. In diesen Fällen hat die Wirtschaftsprüferkammer die Eintragung der
Tätigkeit als gesetzlicher Abschlussprüfer nach Absatz 2 Nummer 6a Buchstabe a zu löschen. Die
Eintragung der Tätigkeit als gesetzlicher Abschlussprüfer nach Absatz 2 Nummer 6a Buchstabe a
eines in Absatz 1 Satz 1 genannten genossenschaftlichen Prüfungsverbandes wird ferner gelöscht,
wenn
1. die Qualitätskontrolle
a) nicht innerhalb der nach § 63e Absatz 1 des Genossenschaftsgesetzes vorgegebenen
Frist durchgeführt worden ist oder
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
b) unter Verstoß gegen § 63f Absatz 1 des Genossenschaftsgesetzes in Verbindung mit
§ 57a Absatz 3 Satz 1 und 5 dieses Gesetzes, gegen § 63f Absatz 2 Satz 2 des
Genossenschaftsgesetzes oder gegen § 63f Absatz 3 des Genossenschaftsgesetzes in
Verbindung mit § 57a Absatz 4 dieses Gesetzes durchgeführt worden ist,
2. wesentliche Prüfungshemmnisse festgestellt worden sind oder
3. wesentliche Mängel im Qualitätssicherungssystem festgestellt worden sind, die das
Qualitätssicherungssystem als unangemessen oder unwirksam erscheinen lassen.“
e) Absatz 6 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Eintragung der Tätigkeit als gesetzlicher Abschlussprüfer nach Absatz 2 Nummer 6a Buchstabe a
ist mit dem Zusatz „(vorläufige Eintragung bis zur erstmaligen Durchführung der Qualitätskontrolle)“
einzutragen.“
5. § 57 Absatz 9 Satz 3 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 und“.
6. § 66c Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die Abschlussprüferaufsichtsstelle übermittelt den folgenden Stellen, soweit es zur Erfüllung der
jeweiligen Aufgaben dieser Stellen erforderlich ist, vertrauliche Informationen:
1. der Wirtschaftsprüferkammer,
2. den Strafverfolgungsbehörden,
3. der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,
4. dem Bundesamt für Justiz,
5. dem Bundeskartellamt,
6. den Aufsichtsbehörden über die genossenschaftlichen Prüfungsverbände,
7. den Aufsichtsbehörden über die Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände,
8. der Deutschen Bundesbank,
9. der Europäischen Zentralbank,
10. den Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie
11. dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken.
Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für vertrauliche Informationen, die die Abschlussprüferaufsichtsstelle von einer
für die Aufsicht über Abschlussprüfer zuständigen Stelle eines Drittstaats erhalten hat, wenn diese Stelle der
Weitergabe der Information nicht zugestimmt hat. Für den Informationsaustausch zwischen der
Abschlussprüferaufsichtsstelle und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gilt auch § 109a des
Wertpapierhandelsgesetzes. Die in Satz 1 Nummer 2 bis 8 genannten Stellen können der
Abschlussprüferaufsichtsstelle Informationen übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Abschlussprüferaufsichtsstelle
erforderlich ist.“
Artikel 8
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe k, Nummer 42, 43 und Artikel 2 treten am 1. Januar … [einsetzen:
Jahreszahl des ersten Jahres nach Inkrafttreten nach Artikel 8 Absatz 1 dieses Gesetzes] in Kraft.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
EU-Rechtsakte:
1. Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl.
L 207 vom 18.8.2003, S. 1; L 49 vom 17.2.2007, S. 35)
2. Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische
Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG
der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77; L 170 vom 11.6.2014, S. 66), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
2023/2869 vom 13. Dezember 2023 (ABl. L, 2023/2869, 20.12.2023) geändert worden ist
3. Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen
bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
(Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74
vom 4.3.2021, S. 35)
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Der fortschreitenden Digitalisierung soll im Genossenschaftsgesetz (GenG) noch stärker Rechnung getragen
werden.
Bereits in der 20. Legislaturperiode sind drei wesentliche Gesetzesänderungen im Bereich der Digitalisierung bei
Genossenschaften in Kraft getreten:
Mit dem Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung
genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1166)
wurden alternative Formen der General- und Vertreterversammlung ermöglicht. Danach kommt neben der
herkömmlichen Präsenzversammlung auch eine sogenannte virtuelle Versammlung ausschließlich unter Nutzung
elektronischer Kommunikationsmittel in Betracht. Ebenfalls möglich ist eine sogenannte hybride Versammlung,
bei der die Mitglieder wählen können zwischen einer Teilnahme in Präsenz oder aus der Ferne im Wege
elektronischer Kommunikation. Als weitere Option kann eine Versammlung im gestreckten Verfahren durchgeführt
werden, die aufgespalten wird in eine virtuelle oder hybride Erörterungsphase und eine zeitlich nachgelagerte
Abstimmungsphase, die schriftlich oder über elektronische Kommunikation abgehalten wird.
Seit dem 1. August 2022 können darüber hinaus aufgrund des Gesetzes zur Ergänzung der Regelungen zur
Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 15. Juli 2022 (BGBl. I
S. 1146) Beglaubigungen der Anmeldungen zum Genossenschaftsregister auch mittels Videokommunikation im
notariellen Online-Verfahren erfolgen.
Durch Artikel 22 des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323) wurden
zudem seit dem 1. Januar 2025 die allermeisten Schriftformerfordernisse des Genossenschaftsgesetzes
dahingehend abgeschafft, dass nunmehr statt der Schriftform die Textform die Regel ist. Denn auch die Textform ist
geeignet, die erklärende Person im Sinne einer Warnfunktion vor Übereilung zu schützen. Durch die
fortschreitende Digitalisierung ist inzwischen den Bürgerinnen und Bürgern bewusst, dass auch nicht handschriftlich
unterschriebene Erklärungen erhebliche wirtschaftliche Bedeutung haben können. Genossenschaften können so den
Ein- und Austritt von Mitgliedern rein digital abwickeln und auch die Genossenschaftssatzung als originär
elektronisches Dokument erstellen.
In der genossenschaftlichen Praxis gibt es über das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz hinaus ein Bedürfnis für
weitere Digitalisierungen.
Auch außerhalb des Bereichs der Digitalisierung sollen die Rahmenbedingungen für Genossenschaften weiter
verbessert werden. Dies dient der Umsetzung des Koalitionsvertrages für diese Legislaturperiode, der unter
anderem vorsieht: „Wir modernisieren das Recht der Genossenschaften“ (Rn. 2816). Hierbei soll an die
Gesetzgebungsarbeiten in der 20. Legislaturperiode (Bundestagsdrucksache 20/14501) angeknüpft werden.
Zur Steigerung der Attraktivität der genossenschaftlichen Rechtsform soll die Gründung einer Genossenschaft
beschleunigt werden. Seitens Gründerinnen und Gründern wird beklagt, dass die Gründung einer Genossenschaft
so lange dauert, insbesondere weil wenig Transparenz über die Arbeit der genossenschaftlichen Prüfungsverbände
bestehe (jede Genossenschaft muss Mitglied in einem Prüfungsverband sein, der eine Gründungsprüfung sowie
regelmäßige Prüfungen durchführt) und weil die Eintragung einer Genossenschaft in das Genossenschaftsregister
sehr viel länger dauert als die Eintragung einer GmbH. Zudem gibt es aus der genossenschaftlichen Praxis ein
Bedürfnis für weitere Regelungen bzw. Klarstellungen, zum Beispiel zum zulässigen Förderzweck bei
Energiegenossenschaften oder zur Behandlung investierender Mitglieder.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform ist es auch wichtig, die missbräuchliche Verwendung der
Rechtsform zu verhindern. Insbesondere sogenannte Kapitalanlagegenossenschaften, deren Zweck die bloße
Kapitalanlage ist und die deshalb mangels Förderzweck nicht zulässig sind, sind geeignet, dem guten Ruf der
Genossenschaft zu schaden, gerade wenn Anleger und Anlegerinnen ihr Geld durch eine Beteiligung an solchen
Kapitalanlagegenossenschaften verlieren.
Wichtig ist aber auch zu beachten, dass es nur einige wenige unseriöse Genossenschaften gibt, während die ganz
große Mehrheit der Genossenschaften seriös ist und nicht mit bürokratischem Aufwand aufgrund von
Gesetzesänderungen belastet werden sollte.
In der Vergangenheit wurden zur Missbrauchsvermeidung bereits gesetzgeberische Maßnahmen ergriffen. Bereits
im Jahr 2017 sind durch das Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei
Genossenschaften sowie im Jahr 2020 durch die Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen und durch eine
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes im Rahmen des Gesetzes zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung
grenzüberschreitender Steuergestaltungen verschiedene Regelungen in Kraft getreten, um die Geschäftsmodelle
unseriöser Kapitalanlage-Genossenschaften zu verhindern bzw. zu erschweren. Mit diesen Gesetzesänderungen
wurde der entsprechende Gesetzgebungsbedarf bereits weitgehend ausgeschöpft. Es werden daher nur noch
punktuelle Änderungen und Klarstellungen in Bezug auf unzulässige Kapitalanlage-Genossenschaften vorgeschlagen.
Dabei sollen auch die Vorschläge des Bundesrates (Bundesratsdrucksache 88/22 – Beschluss sowie
Bundesratsdrucksache 557/24 – Beschluss) berücksichtigt werden. Zudem soll die Staatsaufsicht über die
genossenschaftlichen Prüfungsverbände gestärkt werden.
Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der
Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda
2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele 8 und 12 bei, dauerhaftes,
inklusives und nachhaltiges Wirtschaftswachstum, produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit
für alle zu fördern und nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster sicherzustellen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Vorgesehen sind punktuelle Änderungen des Genossenschaftsgesetzes mit den folgenden Zielen:
– Förderung der Digitalisierung bei Genossenschaften
– Steigerung der Attraktivität der genossenschaftlichen Rechtsform
– Maßnahmen gegen unseriöse Genossenschaften.
1. Förderung der Digitalisierung bei Genossenschaften
Der fortschreitenden Digitalisierung im Wirtschaftsverkehr und in der Gesellschaft soll auch im
Genossenschaftsgesetz Rechnung getragen werden. Der Entwurf sieht hierzu Folgendes vor:
a) Textform
Zur Verankerung der Textform über das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz hinaus, in das in der 20.
Legislaturperiode viele Regelungen aus dem damaligen Referentenentwurf zur Abschaffung der allermeisten
Schriftformerfordernisse des Genossenschaftsgesetzes zugunsten der Textform übernommen wurden, soll insbesondere
Folgendes vorgesehen werden:
– Klarstellung, dass die Benachrichtigung eines neu beigetretenen Mitglieds über die Eintragung in die
Mitgliederliste gemäß § 15 Absatz 2 Satz 1 GenG-E sowie die Benachrichtigung über die Eintragung in die
Mitgliederliste gemäß § 69 Satz 1 GenG-E jeweils in Textform erfolgen kann.
– Klarstellung, dass die Mitteilung an den Antragsteller gemäß § 15 Absatz 2 Satz 2 GenG-E, wenn dessen
Zulassung zum Beitritt zur Genossenschaft abgelehnt wurde, in Textform erfolgen kann.
– Erwerb der Mitgliedschaft in der Gründungsversammlung, ohne dass die Satzung nach § 15 Absatz 1 Satz 4
in Schriftform zu unterzeichnen ist, durch eine Erklärung der betreffenden Personen in Textform, dass sie in
der Gründungsversammlung Mitglied der Genossenschaft geworden sind.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
– Erteilung einer Vollmacht zur Abgabe der Beitrittserklärung (§ 15 Absatz 2 Satz 5 GenG-E) oder zur Abgabe
der Beteiligungserklärung (§ 15b Absatz 2 Satz 2 GenG-E) soll in der Textform möglich sein.
– Nachweise über die Bestellung von Vorstand und Aufsichtsrat sowie über eine Änderung des Vorstands oder
der Vertretungsbefugnis eines Vorstandsmitglieds sollen in Textform erfolgen können (§ 11 Absatz 2
Nummer 2, § 28 Satz 2 GenG-E).
– Für das Protokoll der Generalversammlung soll die Textform ausreichen (§ 47 Absatz 2 GenG-E).
– Eine Ausschlagung nach § 91 Absatz 1 UmwG soll in Textform erklärt werden können.
Die Textform soll in diesen Fällen die gesetzliche Regel sein, durch die (strengere) Schriftform wird auch das
Textformerfordernis erfüllt. Für die Erstellung des Protokolls der Generalversammlung nach § 47 Absatz 2 GenG
soll eine Genossenschaft in ihrer Satzung weiterhin die Schriftform vorsehen und die Textform ausschließen
können. Dies ist ein Wunsch aus der genossenschaftlichen Praxis, die die Abschaffung der Schriftformerfordernisse
zugunsten der Textform weitestgehend begrüßt hat, aber Wert darauf legte, dass Genossenschaften insoweit auch
die bisherige Regelung belassen können. Auch für die Benachrichtigung gemäß § 15 Absatz 2 Satz 1 und § 69
Satz 1 GenG-E, für die Mitteilung gemäß § 15 Absatz 2 Satz 2 GenG-E und für die Vollmachtserteilung gemäß
§ 15 Absatz 2 Satz 5 und § 15b Absatz 2 Satz 2 GenG-E soll eine Genossenschaft in ihrer Satzung weiterhin die
Schriftform vorsehen und die Textform ausschließen können.
In den Stellungnahmen wurden ganz überwiegend auch zwei Ausnahmen von der Textform gefordert: Zum einen
soll für den Ausschluss eines Mitglieds aus der Genossenschaft nach wie vor ein eingeschriebener Brief nach § 68
Absatz 2 Satz 1 GenG erforderlich sein. Zum anderen soll es auch beim Prüfungsbericht des Prüfungsverbandes
bei der Schriftform nach § 58 GenG bleiben, die allerdings durch die elektronische Form ersetzt werden kann,
wovon in der Praxis auch bereits zunehmend Gebrauch gemacht wird.
b) Digitalisierung
Ferner ist im Bereich der Digitalisierung bei Genossenschaften Folgendes vorgesehen:
– Regelungen zu digitalen Formen der Sitzung und Beschlussfassung durch Vorstand und Aufsichtsrat. Analog
zu den alternativen Formen der General- und Vertreterversammlung sollen auch Vorstands- und
Aufsichtsratssitzungen als virtuelle oder hybride Versammlung oder als Versammlung im gestreckten Verfahren
durchgeführt werden können (§ 9 Absatz 5 GenG-E).
– Klarstellung, dass auch die Gründungsversammlung einer Genossenschaft als virtuelle Versammlung,
hybride Versammlung oder als Versammlung im gestreckten Verfahren durchgeführt werden kann. Derzeit
besteht Rechtsunsicherheit, ob dies zulässig ist, da es für die Einberufung der Gründungsversammlung noch
keinen Vorstand und Aufsichtsrat gibt, die über die Form der Versammlung entscheiden könnten (§ 4a
Absatz 2 GenG-E).
– Regelung, dass bei einer hybriden Versammlung die in Präsenz teilnehmenden Mitglieder auch dann
elektronisch abstimmen können, wenn in der Satzung eine andere Art der Stimmabgabe vorgesehen ist (§ 43b
Absatz 4 Satz 3 GenG-E). Es soll Rechtssicherheit für eine einheitliche elektronische Abstimmung in einer
hybriden Versammlung geschaffen werden, auch wenn in der Satzung bei Präsenz eine Abstimmung per
Handzeichen vorgesehen ist.
– Regelungen zur Stärkung der Mitwirkung von Mitgliedern mittels digitaler Instrumente, insbesondere bei
bestehenden Vertreterversammlungen (zum Beispiel Information der Mitglieder über
Vertreterversammlungen durch Livestream-Übertragungen, § 43a Absatz 9 GenG-E; digitale Vertreter-Wahlen, § 43a Absatz 5
GenG-E). Derzeit gibt es bei Bestehen einer Vertreterversammlung teilweise wenig Interesse an einer
Mitwirkung bei den „normalen“ Mitgliedern; die Wahlbeteiligung bei Vertreterwahlen ist zum Teil sehr gering.
Den Genossenschaften sollen Möglichkeiten gegeben werden, durch Nutzung digitaler Instrumente alle
Mitglieder stärker einzubinden.
– Klarstellungen und Änderungen im Umwandlungsgesetz. In § 82 Absatz 1 Satz 1 und § 260 Absatz 3 Satz 1
UmwG-E soll klargestellt werden, dass die den Mitgliedern einer Genossenschaft vor dem
Umwandlungsbeschluss bereitzustellenden Unterlagen auch elektronisch übermittelt werden dürfen, sowie in § 83 Absatz 1
Satz 1 und § 261 Absatz 1 Satz 1 UmwG-E, dass die „auszulegenden“ Unterlagen den virtuell an der
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Generalversammlung teilnehmenden Mitgliedern auch lediglich elektronisch zugänglich gemacht werden
können. Das einer Anmeldung gemäß § 86 oder § 265 Satz 2 UmwG beizufügende Prüfungsgutachten muss
nicht mehr in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift eingereicht werden, sondern eine
(elektronische) Kopie reicht aus.
– Es sollen weitgehend technikneutrale Formulierungen verwendet werden, zum Beispiel Kopie statt
Abschrift, Protokoll statt Niederschrift (§§ 32, 47, 48 Absatz 3 Satz 2 GenG-E).
2. Steigerung der Attraktivität der genossenschaftlichen Rechtsform
Mit den oben genannten Regelungen zur Förderung der Digitalisierung bei Genossenschaften würde die
Attraktivität der genossenschaftlichen Rechtsform gesteigert werden. Um darüber hinaus die genossenschaftliche
Rechtsform zu modernisieren und ihre Attraktivität weiter zu steigern, ist zudem Folgendes vorgesehen:
a) Gründung
Zur Beschleunigung der Gründung einer Genossenschaft soll beitragen:
– Erweiterung der Informationen im Register über genossenschaftliche Prüfungsverbände und Prüfungsstellen
der Sparkassen- und Giroverbände nach § 40a der Wirtschaftsprüferordnung (WPO). Jede Genossenschaft
braucht gemäß § 11 Absatz 2 Nummer 3 GenG, bevor sie in das Genossenschaftsregister eingetragen werden
kann, die Bescheinigung eines Prüfungsverbandes, dass die Genossenschaft zum Beitritt zu dem
Prüfungsverband zugelassen ist, sowie eine gutachtliche Äußerung des Prüfungsverbandes, ob nach den persönlichen
oder wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere der Vermögenslage der Genossenschaft, eine Gefährdung
der Belange der Mitglieder oder der Gläubiger der Genossenschaft zu besorgen ist. Um die Suche nach einem
passenden Prüfungsverband zu beschleunigen, werden die Informationen über genossenschaftliche
Prüfungsverbände, die in das Register der Wirtschaftsprüferkammer für genossenschaftliche Prüfungsverbände
und Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände nach § 40a WPO einzutragen sind, erweitert.
– Standardisierung der Gründungsgutachten. Die gutachtliche Äußerung des Prüfungsverbandes nach § 11
Absatz 2 Nummer 3 GenG (sogenanntes Gründungsgutachten) ist die wesentliche Grundlage für die Prüfung
durch das Registergericht. Diese Gründungsgutachten sind in der Praxis sehr unterschiedlich aufgebaut. In
Einzelfällen sind sie sehr kurz und vage formuliert, so dass das Registergericht Rückfragen stellen muss.
Teilweise sind sie sehr lang und unübersichtlich, so dass es länger dauert, bis das Registergericht die
erforderlichen Informationen zusammenstellen kann. Eine Standardisierung der Gründungsgutachten,
gegebenenfalls unter zusätzlicher verpflichtender Verwendung eines Formblatts zum Ankreuzen, könnte die
Prüfung durch das Registergericht beschleunigen. Hierfür soll eine Verordnungsermächtigung in das
Genossenschaftsgesetz aufgenommen werden (§ 11 Absatz 5 GenG-E).
– Mögliche Beschleunigung der Förderzweckprüfung durch das Registergericht. Genossenschaften müssen
einen zulässigen Förderzweck gemäß § 1 GenG verfolgen, zum Beispiel die Versorgung der Mitglieder mit
preisgünstigem Wohnraum. Dies ist für das Registergericht aufgrund der Anmeldeunterlagen schwierig zu
überprüfen. Deswegen soll in § 11 Absatz 2 Nummer 3 GenG-E klargestellt werden, dass der
Prüfungsverband in seinem Gründungsgutachten ausdrücklich dazu Stellung nehmen muss, ob die Genossenschaft einen
zulässigen Förderzweck verfolgt. Auch in § 11a Absatz 2 Satz 1 GenG-E soll der Förderzweck
aufgenommen werden, das heißt das Registergericht hätte in Bezug auf den Förderzweck die Eintragung nur dann
abzulehnen, wenn die Genossenschaft offenkundig oder auf Grund der gutachtlichen Äußerung des
Prüfungsverbandes nicht beabsichtigt, einen zulässigen Förderzweck zu verfolgen.
– Frist für Eintragungen im Genossenschaftsregister. Durch Änderung der Genossenschaftsregisterverordnung
(GenRegV) soll analog zu der Frist für die Eintragung einer GmbH in § 25 Absatz 3 der
Handelsregisterverordnung (HRV) auch für Genossenschaften eine regelmäßige Frist für die Eintragung durch das
Registergericht eingeführt werden (§ 27 GenRegV-E). Im Hinblick auf den größeren Prüfungsumfang soll diese doppelt
so lang wie diejenige nach § 25 Absatz 3 HRV sein, das heißt in der Regel 20 Werktage nach dem Eingang
der vollständigen Anmeldung oder im Fall eines durch den Antragsteller behebbaren
Eintragungshindernisses in der Regel 20 Werktage nach dessen Behebung; erfolgt die Eintragung nicht innerhalb dieser Frist,
müsste das Registergericht die Antragsteller über die Gründe für die Verzögerung informieren. Um die Frist
möglichst einhalten zu können, sollen die Registergerichte entlastet werden: durch Erstreckung der
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notariellen Vorprüfung auf Genossenschaftsregistersachen (§ 378 Absatz 3 FamFG-E), Wegfall der
Registerbescheinigung (§ 26 Absatz 2 GenG-E) und verschiedene Klarstellungen (§§ 1, 4, 10, 12, 28, 78, 84
GenG-E, §§ 6, 15, 18, 20 GenRegV-E). Zudem könnten die Landesjustizverwaltungen aufgrund § 376
Absatz 2 FamFG erwägen, die Zuständigkeit für die Führung des Genossenschaftsregisters auf einzelne
Registergerichte zu konzentrieren – wie es in einzelnen Ländern bereits bei der Führung des Partnerschaftsregisters
gemacht wird –, das heißt nicht mehr an jedem Gericht, das ein Handelsregister führt, würde auch ein
Genossenschaftsregister geführt werden. Damit könnte durch regelmäßigere Befassung mit
Genossenschaftsneugründungen mehr Routine entstehen und etwaige personelle Ausfälle würden weniger stark ins Gewicht
fallen.
b) Punktuelle Änderungen und Klarstellungen
Weitere punktuelle Änderungen und Klarstellungen, insbesondere aufgrund der Stellungnahmen aus der
genossenschaftlichen Praxis:
– Klarstellung in § 1 Absatz 1 GenG-E, um Rechtssicherheit insbesondere für Energiegenossenschaften zu
schaffen;
– Streichung der Pflicht gemäß § 6 Nummer 3 GenG, in der Satzung eine Nachschusspflicht der Mitglieder
ausdrücklich ausschließen zu müssen;
– Verschiedene Klarstellungen/Regelungen (in den §§ 8b, 15c, 30 und 67d GenG-E) zu investierenden
Mitgliedern;
– Klarstellung, welche Informationen bei Mitgliederdarlehen zu geben sind (§ 21b Absatz 2 GenG-E);
– Regelung in § 24 Absatz 4 GenG-E zum Ruhen der Vorstandstätigkeit bei Mutterschutz, Elternzeit, Pflege
oder Krankheit;
– Anhebung der Grenze für die Beschränkung, dass nur Genossenschaften bis 20 Mitglieder
Satzungsbestimmung zur Weisungsgebundenheit des Vorstands haben dürfen (§ 27 Absatz 1 Satz 3 GenG-E);
– Einschränkung der Einsichtnahme Dritter in die Mitgliederliste, um mehr Datenschutz zu gewährleisten
(§ 31 Absatz 2 GenG-E);
– Ergänzung § 43a Absatz 2 Satz 3 GenG-E dahingehend, dass, wenn der Genossenschaft eingetragene
Genossenschaften als Mitglieder angehören, auch deren Mitglieder zu Vertretern gewählt werden können;
– Klarstellung in § 46 GenG-E zum Zugang bei unmittelbarer Benachrichtigung der Mitglieder;
– Anhebung der Schwellenwerte in § 53 Absatz 2 GenG-E als Folge der erheblichen Anhebung der
Schwellenwerte im Handelsgesetzbuch (HGB), so dass mehr Genossenschaften von der Kostenentlastung durch
Befreiung von der formellen Jahresabschlussprüfung profitieren können;
– Möglichkeit, bei nur geringfügigen Mitgliederdarlehen gleichwohl die vereinfachte Prüfung in Anspruch
nehmen zu können, § 53a Absatz 1 GenG-E;
– Regelung in § 62a GenG-E zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen durch Prüfungsverbände,
entsprechend der Regelung in § 50a WPO, § 43e BRAO, § 62a StBerG;
– Anhebung des Schwellenwerts für die Insolvenzfestigkeit von Geschäftsguthaben bei
Wohnungsgenossenschaften in § 67c GenG-E, damit ein Insolvenzschuldner, der in einer Genossenschaftswohnung wohnt,
möglichst nicht durch Kündigung der Mitgliedschaft seine Wohnung verliert;
– Zustellungserleichterung bei Ausschluss eines unbekannt verzogenen Mitglieds, § 68 Absatz 3 GenG-E.
3. Maßnahmen gegen unseriöse Genossenschaften
Zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform ist es auch wichtig, die missbräuchliche Verwendung der
Rechtsform zu verhindern. Insbesondere sogenannte Kapitalanlagegenossenschaften, deren Zweck die bloße
Kapitalanlage ist und die deshalb mangels Förderzweck nicht zulässig sind, sind geeignet, dem guten Ruf der
Genossenschaft zu schaden, gerade wenn Anleger und Anlegerinnen ihr Geld durch eine Beteiligung an solchen
Kapitalanlagegenossenschaften verlieren.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
In der Vergangenheit wurden diesbezüglich bereits gesetzgeberische Maßnahmen ergriffen. Diese sollen nun
durch weitere punktuelle Gesetzesänderungen ergänzt werden, wobei auch die Vorschläge des Bundesrates
(Bundesratsdrucksache 88/22 – Beschluss) berücksichtigt werden sollen. Dabei ist zu beachten, dass es nur einige
wenige unseriöse Genossenschaften gibt, während die ganz große Mehrheit der Genossenschaften seriös ist und
nicht mit bürokratischem Aufwand aufgrund von Gesetzesänderungen belastet werden sollte.
Vorgesehen ist insbesondere Folgendes:
– Ausweitung der Rechte und Pflichten des Prüfungsverbandes. Genossenschaftliche Prüfungsverbände sollen
verpflichtet werden, in der gutachtlichen Stellungnahme nach § 11 Absatz 2 Nummer 3 GenG ausdrücklich
zu erklären, ob und welchen Förderzweck die jeweilige Genossenschaft erfüllt. In diesem Zusammenhang
soll in § 1 GenG-E ausdrücklich klargestellt werden, dass die bloße Kapitalanlage kein zulässiger
Förderzweck ist. Die Rechte des Prüfungsverbandes nach § 60 GenG sollen ausgeweitet werden: Der
Prüfungsverband soll bereits dann eine außerordentliche Generalversammlung einberufen können – bzw. bei einer
entsprechenden Ermessensreduzierung einberufen müssen –, wenn er im Rahmen seiner Prüfung Mängel
feststellt, die eine erhebliche Gefährdung der Belange der Mitglieder besorgen lassen oder wenn die
Genossenschaft einen unzulässigen Förderzweck verfolgt; der Verband soll über die Form der außerordentlichen
Generalversammlung (zum Beispiel virtuell oder hybrid) sowie über die Form der Einberufung entscheiden
können; statt oder neben der Einberufung einer Generalversammlung soll der Verband sich direkt in
Textform an die einzelnen Mitglieder wenden dürfen. Der Prüfungsverband soll ferner, wenn eine Gefährdung
der Belange der Mitglieder der geprüften Genossenschaft zu besorgen ist, verpflichtet werden, die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu informieren, wenn er im Rahmen seiner Prüfung Anhaltspunkte
dafür festgestellt hat, dass die geprüfte Genossenschaft unerlaubte Investmentgeschäfte im Sinne des § 15
des Kapitalanlagegesetzbuches tätigt oder gegen das Emittenten-Privileg nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und
1a des Vermögensanlagengesetzes verstößt (§ 62 Absatz 3 Satz 3 GenG-E).
– Stärkung der Staatsaufsicht über genossenschaftliche Prüfungsverbände. Eine Ausweitung der Rechte und
Pflichten des Prüfungsverbandes bewirkt wenig, wenn ein Prüfungsverband tätig wird, der nicht
ordnungsgemäß prüft. Es sind klarstellende Regelungen dazu vorgesehen, unter welchen Voraussetzungen das
Prüfungsrecht verliehen und entzogen werden kann sowie – auf Vorschlag des Bundesrats zum
Regierungsentwurf in der 20. Legislaturperiode (Bundesratsdrucksache 557/24 – Beschluss) – wann einem Antrag auf
Verleihung des Prüfungsrechts nicht stattzugeben ist. Die Aufsichtsbehörden in den Ländern über die
genossenschaftlichen Prüfungsverbände sollen ausdrücklich verpflichtet werden, die Zuverlässigkeit der einzelnen
Vorstandsmitglieder des jeweiligen Prüfungsverbandes sowie etwaiger besonderer Vertreter zu prüfen (§ 63a
Absatz 1 GenG-E). Im Zusammenhang mit den Rechten des Spitzenverbandes nach § 56 Absatz 2 Satz 1
GenG soll geregelt werden, dass einem Spitzenverband seinerseits das Prüfungsrecht verliehen sein muss,
so dass sichergestellt ist, dass auch der Spitzenverband unter Staatsaufsicht steht (§ 64c GenG-E), sowie auf
Vorschlag des Bundesrats (Bundesratsdrucksache 557/24 – Beschluss) klargestellt werden, welche
Regelungen auf Spitzenverbände Anwendung finden. Die Qualitätsprüfung soll auf die Organisation der
Gründungsbegutachtung ausgeweitet werden. Alle Prüfungsverbände sollen ferner verpflichtet werden, der
Aufsichtsbehörde eine Kopie des Prüfungsberichts über die Qualitätsprüfung zu übersenden (§ 63e Absatz 3 GenG-
E). Es soll klargestellt werden, dass die Aufsichtsbehörde nur im öffentlichen Interesse tätig wird (§ 64
Absatz 1 GenG-E).
– Regelung bei Förderzweckverfehlung verbessern. Von der derzeitigen Regelung in § 81 Absatz 1 Satz 1
zweite Alternative GenG, wonach eine Genossenschaft, deren Zweck entgegen § 1 GenG nicht bzw. nicht
mehr auf die Förderung ihrer Mitglieder gerichtet ist, auf Antrag der zuständigen obersten Landesbehörde
durch Urteil aufgelöst werden kann, wird in der Praxis kein Gebrauch gemacht. Dies könnte auch daran
liegen, dass die zuständige oberste Landesbehörde die erforderlichen Informationen gar nicht erhält. Deshalb
ist vorgesehen, dass der Prüfungsverband, dem die Genossenschaft angehört, der zuständigen obersten
Landesbehörde Anhaltspunkte für eine Gemeinwohlgefährdung oder Förderzweckverfehlung mittteilen muss,
das heißt die Verschwiegenheitspflicht insoweit nicht gilt (§ 81 Absatz 1 Satz 3 GenG-E). Auch die
Aufsichtsbehörden über die genossenschaftlichen Prüfungsverbände sollen entsprechende Mitteilungen machen
dürfen.
– Das Geschäftsmodell mutmaßlich unseriöser Anlagegenossenschaften soll durch die Regelung erschwert
werden, dass Mitglieder, die nicht als Unternehmer im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
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Mitglied sind, der Genossenschaft keine Vollmacht zur Zeichnung weiterer Geschäftsanteile erteilen dürfen
(§ 15b Absatz 2 Satz 2 GenG-E).
III. Exekutiver Fußabdruck
Es haben keine Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte wesentlich zum Inhalt
des Entwurfs beigetragen.
IV. Alternativen
Keine.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 und 11 des Grundgesetzes
(GG). Eine bundesgesetzliche Regelung ist erforderlich im Sinne von Artikel 72 Absatz 2 GG, weil im
Bundesgebiet einheitlich ausgestaltete Rechtsformen zur Verfügung stehen müssen, damit sich der Rechtsverkehr auf
einheitliche Vorschriften insbesondere zum Schutz von Gläubigern und Mitgliedern einstellen kann. Der Entwurf
hat die Weiterentwicklung bestehender bundesgesetzlicher Kodifikationen zum Gegenstand und dient damit der
Wahrung der Rechtseinheit.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik
Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. Das Genossenschaftsrecht ist weder auf EU-Ebene noch im
internationalen Bereich harmonisiert, so dass es insoweit keine zu beachtenden Vorgaben gibt.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Der Entwurf enthält verschiedene Rechtsvereinfachungen und Klarstellungen zugunsten der Genossenschaften
sowie einzelne Verwaltungsvereinfachungen bei den Registergerichten.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im
Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie Weiterentwicklung 2025 (DNS), die der Umsetzung der Agenda
2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient.
Indem der Entwurf die Gründung und den täglichen Betrieb von Genossenschaften erleichtert und diese von
Kosten entlastet, leistet er einen Beitrag zur Verwirklichung von Nachhaltigkeitsziel (SDG) 8, dauerhaftes, inklusives
und nachhaltiges Wirtschaftswachstum, produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle zu
fördern. Denn Genossenschaften sind regelmäßig auf Dauer angelegte und nachhaltig betriebene Unternehmen,
die insbesondere die regionale Wirtschaftsleistung unterstützen. Eine steigende Wirtschaftsleistung ist zentraler
Indikator für zunehmenden Wohlstand in der Gesellschaft und für Verbesserung der Lebensqualität.
Indem der Entwurf Schriftformerfordernisse auf die Textform umstellt und die Möglichkeiten der digitalen
Informationsversorgung erweitert, leistet er gleichzeitig einen Beitrag zur Verwirklichung von SDG 12, nachhaltige
Konsum- und Produktionsmuster sicherzustellen. Der Entwurf fördert die Erreichung dieses Ziels, indem er
Möglichkeiten schafft, um insbesondere die wasser- und rohstoffintensive Produktion von Papier zu reduzieren.
Die Bundesregierung misst den Erfolg ihrer Bemühungen um eine nachhaltige Entwicklung anhand von
bestimmten Indikatoren und darauf bezogenen Zielen, die sich in ihrer Systematik an den globalen Zielen für nachhaltige
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Entwicklung der Vereinten Nationen orientieren. Das Vorhaben zahlt auf folgende Indikatorenbereiche der DNS
ein:
8.4 Wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit
Wirtschaftsleistung
umwelt- und sozialverträglich
steigern
Bruttoinlandsprodukt je
Einwohnerin und
Einwohner
Stetiges und angemessenes
Wirtschaftswachstum bis
2030
Der Entwurf folgt damit den Prinzipien der DNS
– „(II. 2. a) Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen
Entscheidungen anwenden,
– „(II. 2. d) Nachhaltiges Wirtschaften stärken und
– „(II. 2. e) Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch die Gesetzesänderungen ergeben sich keine Ausgaben für den Bundeshaushalt.
4. Erfüllungsaufwand
a) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Entwurf führt bei den Genossenschaften zu einer jährlichen Entlastung für die Wirtschaft in Höhe von etwa
536 000 Euro. Dabei handelt es sich um Erfüllungsaufwand aus Informationspflichten. Diese Entlastung stellt ein
„Out“ im Sinne der „One in, one out“ – Regelung der Bundesregierung dar.
lfd.
Nr.
Artikel; Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
EU-
Recht IP
Jährliche
Fallzahl und
Einheit
Aufwand pro
Fall in Euro
(Zeit ×
Lohnsatz +
Sachaufwand)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand in
Tsd. Euro
oder
„geringfügig“
Erläuterungen zu
Fallzahl und
Aufwand pro Fall
inklusive Quellen
(optional),
Begründung bei
Geringfügigkeit
1.1 Artikel 1 Nummer 31,
§ 53 Absatz 2 GenG-
E; Anhebung der
Schwellenwerte für
die Befreiung von der
Jahresabschlussprüfung)
nein ja 780
Genossenschaften
- 439 Euro
(Zeitersparnis - 48
Minuten / 60 *
49 Euro pro
Stunde
(Wirtschaftszweig:
Erbringung von
sonstigen
Dienstleistungen) +
400 Euro
weniger für die
Inanspruchnahme
Dritter
- 340 Von der Anhebung
der Schwellenwerte
für die Befreiung
von der
Jahresabschlussprüfung
profitieren
schätzungsweise etwa 10
Prozent der
Genossenschaften (das heißt
etwa 780), was die
Prüfung für diese
durchschnittlich
etwa 439 Euro
billiger macht.
1.2 Artikel 1 Nummer 12,
§ 15 Absatz 1 Satz 2;
keine Aushändigung
Nein Ja 11 700
Neumitglieder pro Jahr
- 6,10 Euro
(Zeitersparnis – 10
- 72
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
lfd.
Nr.
Artikel; Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
EU-
Recht IP
Jährliche
Fallzahl und
Einheit
Aufwand pro
Fall in Euro
(Zeit ×
Lohnsatz +
Sachaufwand)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand in
Tsd. Euro
oder
„geringfügig“
Erläuterungen zu
Fallzahl und
Aufwand pro Fall
inklusive Quellen
(optional),
Begründung bei
Geringfügigkeit
der Satzung an
Antragsteller mehr
(780
Genossenschaften,
30
Neumitglieder pro
Jahr, bei 50%
bislang
Aushändigung
Satzung in
Papierform)
Minuten / 60
* 37,10 Euro
pro Stunde)
1.3 Artikel 1 Nummer 12;
§§ 15 Absatz 1 Satz 4
und Absatz 2 Satz 1
und 2, Verankerung
der Textform und zur
Verfügungstellung
Satzung nur noch,
wenn Genossenschaft
keine Internetseite
Nein Ja 2.832 - 6 Euro
(Zeitersparnis –
10 Minuten/
60 * 37,10
Euro pro
Stunde)
- 17
1.4 Artikel 1 Nummer 28
und Artikel 5
Nummer 5; §§ 47 Absatz 2
GenG-E; § 91
Absatz 1 UmwG-E;
Verankerung der
Textform, Erleichterung
bei der
Protokollerstellung
Nein Ja 2.832 - 6 Euro
(Zeitersparnis –
10 Minuten/
60 * 37,10
Euro pro
Stunde)
- 17
1.5 Artikel 1 Nummer 4,
§ 6 GenG-E,
Nummer 9; § 11 GenG-E
und Artikel 7
Nummer 4; § 40a WPO-E;
Verringerung
Aufwand aus bestehenden
Pflichten zur
Anmeldung bei
Neugründung einer
Genossenschaft, Vereinfachung
Suche nach
passendem Prüfverband
Nein Ja 150 - 10 Euro
(Zeitersparnis – 10
Minuten / 60 *
62,40 Euro
pro Stunde)
- 1,5
1.6 Artikel 1 Nummer 9;
§ 11 Absatz 2
Nummer 3 Buchstabe a
und b und Absatz 5
GenG-E; Ausweitung
der gutachtlichen
Äußerung des
Prüfungsverbandes
Nein Ja geringfügig geringe Fallzahl,
geringer Aufwand, da
bereits heute zum
Förderzweck
Stellung zu nehmen, nur
eine Klarstellung
(zulässiger
Förderzweck gehört zur
ordnungsgemäßen
Gründung einer
Genossenschaft),
Prüfungsverbände
müssen sich einmalig
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
lfd.
Nr.
Artikel; Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
EU-
Recht IP
Jährliche
Fallzahl und
Einheit
Aufwand pro
Fall in Euro
(Zeit ×
Lohnsatz +
Sachaufwand)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand in
Tsd. Euro
oder
„geringfügig“
Erläuterungen zu
Fallzahl und
Aufwand pro Fall
inklusive Quellen
(optional),
Begründung bei
Geringfügigkeit
mit den Vorgaben
vertraut machen und
eventuell intern ihre
Arbeitsunterlagen/Workflow
anpassen
1.7 Artikel 1 Nummer 16;
§ 21b Absatz 2 Satz 2
GenG,
Konkretisierung der regelmäßig
bereitzustellenden
wesentlichen
Informationen
Nein Ja geringfügig geringer Aufwand
1.8 Artikel 1 Nummer 17;
§ 24 Absatz 4 Satz 2
GenG-E; Pflicht der
Generalversammlung
bzw. des
Aufsichtsrats, sich mit dem
Ersuchen eines
Vorstandsmitglieds zum
Widerruf seiner
Bestellung wegen
Mutterschutz, Elternzeit,
Pflege oder Krankheit
zu befassen
Nein Ja geringfügig geringe Fallzahl
1.9 Artikel 1 Nummer 25;
§ 43a Absatz 9 Satz 2
GenG-E; Pflicht von
Genossenschaften, die
ihre
Vertreterversammlung nicht für
alle Mitglieder durch
Bild- und
Tonübertragung zugänglich
machen, auf Antrag ein
Mitglied als Gast ohne
Rede- und
Antragsrecht teilnehmen zu
lassen
Nein Ja geringfügig geringer Aufwand
1.10 Artikel 1 Nummer 20
und 57; §§ 28 Satz 3,
84 Absatz 1 Satz 3
GenG-E; Nachweis
Änderung von Namen
und Wohnort eines
Vorstandsmitglieds
bzw. eines
eingetragenen Liquidators ohne
Einschaltung von
Notaren
Nein Ja 200 - 153 Euro
(Zeitersparnis – 36
Minuten / 60 *
62,40 pro
Stunde) +
116 Euro
weniger für die
Inanspruchnahme
Dritter
- 30
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
lfd.
Nr.
Artikel; Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
EU-
Recht IP
Jährliche
Fallzahl und
Einheit
Aufwand pro
Fall in Euro
(Zeit ×
Lohnsatz +
Sachaufwand)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand in
Tsd. Euro
oder
„geringfügig“
Erläuterungen zu
Fallzahl und
Aufwand pro Fall
inklusive Quellen
(optional),
Begründung bei
Geringfügigkeit
1.11 Artikel 1 Nummer 32;
§ 53a Absatz 1 Satz 1
GenG-E; weitere
Inanspruchnahme der
vereinfachten Prüfung
geringfügig geringe Fallzahl
1.12 Artikel 1 Nummer 33;
§ 54a Absatz 1 Satz 2
GenG-E;
Registergericht bestimmt Frist,
für Nachweis, Erwerb
Mitgliedschaft bei
einem anderen Verband
Nein Ja geringfügig geringer Aufwand
1.13 Artikel 1 Nummer 37;
§ 60 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 und 2
GenG-E; Einberufung
außerordentlicher
Generalversammlungen
durch
Prüfungsverband
Nein Ja geringfügig geringe Fallzahl
1.14 Artikel 1 Nummer 38;
§ 62 Absatz 3 Satz 3
GenG-E; Pflicht des
Prüfungsverbandes
bei einer
gegebenenfalls drohenden
Gefährdung der Belange
der Mitglieder der
geprüften
Genossenschaft die
Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht zu
informieren
Nein geringfügig geringe Fallzahl
1.15 Artikel 1 Nummer 38;
§ 62a Absatz 3 Satz 2
GenG-E; Pflicht des
Prüfungsverbandes,
eingeschaltete
Dienstleister zu belehren und
zu verpflichten
Nein Ja geringfügig geringer Aufwand
1.16 Artikel 1 Nummer 41;
§ 63a Absatz 1 Satz 2
und Absatz 2 GenG-
E; Regelungen,
welche Unterlagen für
Überprüfung der
Zuverlässigkeit
vorzulegen sind und was der
Antrag auf Verleihung
des Prüfungsrechts
enthalten muss
Nein Ja geringfügig geringe Fallzahl
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
lfd.
Nr.
Artikel; Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
EU-
Recht IP
Jährliche
Fallzahl und
Einheit
Aufwand pro
Fall in Euro
(Zeit ×
Lohnsatz +
Sachaufwand)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand in
Tsd. Euro
oder
„geringfügig“
Erläuterungen zu
Fallzahl und
Aufwand pro Fall
inklusive Quellen
(optional),
Begründung bei
Geringfügigkeit
1.17 Artikel 1 Nummer 43;
§ 63c Absatz 4 GenG-
E; Pflicht des
Prüfungsverbandes, auf
seiner Internetseite
eine aktuelle Fassung
seiner Satzung zu
veröffentlichen
Nein Ja geringfügig geringer Aufwand
1.18 Artikel 1 Nummer 44;
§ 63e Absatz 3 GenG-
E; Pflicht des
Prüfungsverbandes, der
Aufsichtsbehörde eine
Kopie des
Prüfungsberichts über die
Qualitätsprüfung zu
übersenden
Nein Ja geringfügig geringe Fallzahl
1.19 Artikel 1 Nummer 47;
§ 64 Absatz 1a
Nummer 2 GenG-E; Pflicht
des Vorstands des
Prüfungsverbandes
der Aufsichtsbehörde
unverzüglich einen
Wechsel in der
Zusammensetzung des
Vorstands oder des
besonderen Vertreters
nach § 63b Absatz 5
Satz 2 GenG
mitzuteilen
Nein Ja geringfügig geringe Fallzahl
1.20 Artikel 1 Nummer 53;
§ 68 Absatz 3; keine
Notwendigkeit einer
öffentlichen
Zustellung bei einem
Ausschluss von
Mitgliedern, die unbekannt
verzogen sind
Nein Ja geringfügig geringe Fallzahl
1.21 Artikel 1 Nummer 54,
§ 69 GenG,
Benachrichtigung nur noch in
Textform
Nein Ja 19 800 - 3 Euro
(Zeitersparnis – 5
Minuten / 60
* 37,10 Euro
pro Stunde)
- 59
1.22 Artikel 5 Nummern
2,3, 6 und 7; §§ 82
Absatz 1, § 260
Absatz 3 Satz 1 UmwG-
E und §§ 83 Absatz 1
Satz 1, § 261 Absatz 1
Satz 1 UmwG-E;
Erlaubnis Mitgliedern
Nein Ja geringfügig geringe Fallzahl
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
lfd.
Nr.
Artikel; Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
EU-
Recht IP
Jährliche
Fallzahl und
Einheit
Aufwand pro
Fall in Euro
(Zeit ×
Lohnsatz +
Sachaufwand)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand in
Tsd. Euro
oder
„geringfügig“
Erläuterungen zu
Fallzahl und
Aufwand pro Fall
inklusive Quellen
(optional),
Begründung bei
Geringfügigkeit
einer Genossenschaft
vor dem
Umwandlungsbeschluss
bereitzustellenden
Unterlagen auch elektronisch
zu übermitteln und die
„auszulegenden“
Unterlagen den virtuell
an der
Generalversammlung
teilnehmenden Mitgliedern
lediglich elektronisch
zugänglich zu machen
1.23 Artikel 7 Nummer 4;
§ 40a WPO-E; Pflicht
des
Prüfungsverbandes, weitere
Informationen für das Register
über
Prüfungsverbände zur Verfügung
zu stellen
Nein Ja geringfügig geringer Aufwand
1.24 Artikel 7 Nummer 6;
§ 66c WPO-E;
Informationsaustausch
zwischen APAS und
dem Bundeskartellamt
Nein Ja geringfügig geringe Fallzahl
1.25 Artikel 7 Nummer 6;
§ 66c Absatz 1
Nummer 1 WPO-E;
Datenübermittlung der
APAS an
Wirtschaftsprüferkammer
Nein Ja geringfügig geringe Fallzahl
Summe
in Tsd. Euro - 536
davon aus
Informationspflichten (IP)
- 536
aus
nationalem Recht - 536
aus
EU-Vorgaben
c) Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Änderung des jährlichen Erfüllungsaufwands der Verwaltung
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
lfd.
Nr.
Artikel; Norm
(§§);
Bezeichnung der Vorgabe
EU-
Recht
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl und
Einheit
Aufwand pro
Fall in Euro
(Zeit ×
Lohnsatz +
Sachaufwand)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand in
Tsd. Euro
oder
„geringfügig“
Erläuterungen zu
Fallzahl und
Aufwand pro Fall
inklusive Quellen
(optional),
Begründung bei
Geringfügigkeit
2.1 Artikel 1
Nummer 9, § 11
Absatz 2 Nummer 3
GenG_E;
Standardisierung der
Gründungsgutachten
Nein Land geringfügig geringe Fallzahl
2.2 Artikel 1
Nummer 18; § 26
GenG-E; Wegfall
von
Bescheinigungen
Nein Land geringfügig geringer Aufwand
2.3 Artikel 1
Nummer 34; § 55
Absatz 3 Satz 3 und 4
GenG-E;
Entscheidungsbefugnis
Aufsichtsbehörde, ob
Besorgnis der
Befangenheit besteht, und
Bestimmung,
durch welchen
anderen
Prüfungsverband, welchen
Wirtschaftsprüfer
oder welche
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die
Prüfung
durchgeführt wird
Nein Land geringfügig geringe Fallzahl
2.4 Artikel 3
Nummer 13; § 27 Gen-
RegV-E;
regelmäßige
Eintragungsfrist im
Genossenschaftsregister
Nein Land geringfügig geringer Aufwand
2.5 Artikel 4; § 378
Absatz 3 FamFG-
E; Erstreckung der
notariellen
Vorprüfung auf
Genossenschaftsregistersachen
Nein Bund geringfügig geringe Fallzahl
2.6 Artikel 7
Nummer 3; § 36b
WPO-E;
Datenübermittlung
durch die
Wirtschaftsprüferkammer
Nein Bund geringfügig geringer Aufwand
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
lfd.
Nr.
Artikel; Norm
(§§);
Bezeichnung der Vorgabe
EU-
Recht
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl und
Einheit
Aufwand pro
Fall in Euro
(Zeit ×
Lohnsatz +
Sachaufwand)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand in
Tsd. Euro
oder
„geringfügig“
Erläuterungen zu
Fallzahl und
Aufwand pro Fall
inklusive Quellen
(optional),
Begründung bei
Geringfügigkeit
Summe
in Tsd. Euro
davon Bund
davon Land
(inkl.
Kommunen)
aus nationalem
Recht
aus
EU-Vorgaben
Einmaliger Erfüllungsaufwand der Verwaltung
lfd.
Nr.
Artikel; Norm
(§§);
Bezeichnung der Vorgabe
EU-
Recht
Bund/
Land
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Aufwand pro
Fall in Euro
(Zeit ×
Lohnsatz +
Sachaufwand)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand in
Tsd. Euro
oder
„geringfügig“
Erläuterungen zu
Fallzahl und
Aufwand pro Fall
inklusive Quellen
(optional),
Begründung bei
Geringfügigkeit
2.7 Artikel 7
Nummer 4, § 40a
WPO-E;
Wirtschaftsprüferkammer, Erweiterung
der vorhandenen
Datenbank über
die
genossenschaftlichen
Prüfungsverbände
Nein Bund geringfügig geringer Aufwand
Summe
in Tsd. Euro
davon Bund
davon Land
(inkl.
Kommunen)
aus nationalem
Recht
aus
EU-Vorgaben
d) Erläuterung der Erfüllungsaufwandsänderungen ausgewählter Vorgaben
Zu laufender Nummer 1.1: Für die Wirtschaft ist eine jährliche Entlastung durch die Anhebung der
Schwellenwerte für die Befreiung von der Jahresabschlussprüfung (§ 53 Absatz 2 GenG-E) in Höhe von 340 000 Euro zu
erwarten. Schätzungsweise profitieren etwa 10 Prozent der Genossenschaften (das heißt etwa 780) von einer
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
solchen Prüfungserleichterung, was die Prüfung für diese durchschnittlich etwa 438 Euro billiger macht (400 Euro
weniger für die Inanspruchnahme Dritter; Zeitersparnis von 48 Minuten bei einem Lohnsatz pro Stunde von ca.
49 Euro). Dabei ist berücksichtigt, dass von der Schwellenwerterhöhung nur kleine Genossenschaften profitieren,
bei denen die Prüfung nicht jährlich, sondern alle zwei Jahre stattfindet.
Zu laufender Nummer 1.6: Der Regelungsentwurf sieht vor, dass die gutachtliche Äußerung des
Prüfungsverbandes ausgeweitet wird (vergleiche § 11 Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 5 GenG-E). Soweit die gutachtliche
Äußerung des Prüfungsverbandes künftig auch ausdrücklich dazu Stellung nehmen muss, welchen Förderzweck die
Genossenschaft zu verfolgen beabsichtigt und ob dieser Förderzweck zulässig ist, entsteht kein nennenswerter
Mehraufwand, denn dies ist nur eine Klarstellung, da ein zulässiger Förderzweck zur ordnungsgemäßen Gründung
einer Genossenschaft gehört. Dieser Punkt und die weiteren 11 in Absatz 2 Nummer 3 GenG-E neu aufgeführten
Punkte werden von seriösen Prüfungsverbänden bereits derzeit geprüft und regelmäßig im Gründungsgutachten
dargestellt. Die Prüfungsverbände müssen sich also nur einmalig mit den Vorgaben vertraut machen und eventuell
intern ihre Arbeitsunterlagen/Workflow anpassen; bei insgesamt nur 44 Prüfungsverbänden Ein etwaiger
Mehraufwand bei den Prüfungsverbänden, der aus der Verwendung eines Fragebogens zur Standardisierung des
Gründungsgutachtens folgt, der durch die geplante Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 5 GenG-E möglicherweise
künftig eingeführt wird, wird im Rahmen der Erstellung des Verordnungsentwurfs ermittelt und dort ausgewiesen.
Es wird aber derzeit davon ausgegangen, dass das Ankreuzen und Ausfüllen eines Fragebogens, der das Ergebnis
der erfolgten Prüfung zusammenfasst, nicht mehr als 15 Minuten pro Prüfung in Anspruch nehmen dürfte. Diesem
künftig gegebenenfalls entstehenden Mehraufwand würde eine entsprechende Entlastung bei den
Registergerichten durch Erleichterung deren Prüfung gegenüberstehen.
Zu laufender Nummer 1.13: Der Regelungsentwurf führt neue Tatbestände ein, durch den ein Prüfungsverband
zur Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung berechtigt ist (§ 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und
2 GenG-E). Aufgrund der mitunter hohen Teilnehmerzahl, könnte zwar der organisatorische und finanzielle
Aufwand für eine vom Verband festgelegte Präsenzversammlung hoch sein, so dass auch bei der anzunehmenden
sehr geringen Fallzahl signifikanter Erfüllungsaufwand entstehen könnte. Allerdings handelt sich um seltene
Einzelfälle, bei denen eine schnelle Information der Genossenschaftsmitglieder erforderlich ist, so dass Zeit für die
Vorbereitung und Einberufung einer Präsenzversammlung kaum vorhanden ist. Der Verband dürfte daher eher
eine virtuelle Versammlung einberufen, was weniger organisatorischen Vorlauf erfordert, oder den Weg der
unmittelbaren Information der Mitglieder in Textform/per E-Mail wählen. Bei diesen beiden kostengünstigeren
Möglichkeiten entsteht angesichts der sehr geringen Fallzahl kein nennenswerter Aufwand.
Zu laufender Nummer 2.1: Die Entlastung bei den Registergerichten aufgrund der Standardisierung der
Gründungsgutachten liegen bei rund 350 Neugründungen pro Jahr im Bagatellbereich, da die Zeitersparnis pro Fall bei
weniger als 6,5 Stunden liegen dürfte. Eine zusätzliche Entlastung bei den Registergerichten aufgrund einer
verpflichten-den Verwendung eines Fragebogens zur Standardisierung der Gründungsgutachten, wie es
gegebenenfalls durch Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 5 GenG-E vorgesehen wird, kann derzeit noch nicht abgeschätzt
werden; dies wird bei der Erstellung der Rechtsverordnung ermittelt werden.
Zu laufender Nummer 2.2: Bei dem Wegfall der Bescheinigungen nach § 26 GenG-E ist aufgrund des geringen
fallbezogenen Aufwands und der verhältnismäßig geringen Fallzahl die daraus resultierende Entlastung bei den
Registergerichten vernachlässigbar gering.
Zu laufender Nummer 2.3: Die Regelung in § 55 Absatz 3 Satz 3 und 4 GenG-E, wonach die Aufsichtsbehörde
im Zweifelsfall entscheidet, ob die Besorgnis der Befangenheit besteht, und bestimmen kann, durch welchen
anderen Prüfungsverband, welchen Wirtschaftsprüfer oder welche Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die Prüfung
durchgeführt wird, verursacht pro Fall nur geringen Aufwand bei der Aufsichtsbehörde und es sind auch nur sehr
seltene Anwendungsfälle zu erwarten.
Zu laufender Nummer 2.4: Die regelmäßige Eintragungsfrist im Genossenschaftsregister (§ 27 GenRegV-E)
verkürzt die Bruttobearbeitungszeit, verändert aber nicht den tatsächlichen Arbeitsaufwand. Mögliche Mitteilungen
der Registergerichte an Genossenschaften wegen nicht fristgerechter Eintragung sollten langfristig einen
Ausnahmefall darstellen und folglich keinen signifikanten Erfüllungsaufwand verursachen.
Zu laufender Nummer 2.5: Bei den Notarinnen und Notaren entsteht ein geringer Erfüllungsaufwand durch die
Erstreckung der notariellen Vorprüfung auf Genossenschaftsregistersachen; dem steht eine entsprechende
Entlastung bei den Registergerichten gegenüber.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Zu laufender Nummer 2.6: Es handelt sich bei § 36b WPO-E nicht um eine, sondern um verschiedene
Übermittlungspflichten. Jede der vorgeschlagenen Änderungen verbleibt unter einem Erfüllungsaufwand von weit unter
100 000 Euro. Der neue § 36b Absatz 1 WPO-E ergänzt die bestehenden Datenübermittlungspflichten der
Wirtschaftsprüferkammer nach § 36a Absatz 3 WPO in der bisherigen Fassung, um die Pflicht zur Datenübermittlung
an weitere Stellen:
– Bei dem Datenaustausch mit der Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) ist von keinem erfassbaren
Mehraufwand auszugehen, da die APAS bereits heute die öffentliche fachbezogene Aufsicht nach § 66a Absatz 1
und 3 bis 5 WPO führt. Bereits heute findet ein regelmäßiger Informationsaustausch statt. Es handelt sich
bei der ausdrücklichen Aufnahme der APAS in den Katalog nach § 36b Absatz 1 WPO-E um geringe
Einzelfälle, wie die Übermittlung von bei der Wirtschaftsprüferkammer bekannten ladungsfähigen Anschriften,
welche die APAS im Rahmen ihrer Aufsichtsverfahren benötigt, oder die Übermittlung von Anhaltspunkten
für eine Ordnungswidrigkeit, für deren Ahndung die APAS zuständig ist, an diese.
– Die Datenübermittlungspflicht an die Strafverfolgungsbehörden ergänzt die bereits nach § 65 Absatz 1 WPO
bestehende, speziellere Unterrichtungspflicht bei Verdacht auf Begehung einer Straftat durch einen
Berufsangehörigen im Zusammenhang mit seiner Berufsausübung um eine Unterrichtungspflicht über andere für
die Erfüllung der Aufgaben der Strafverfolgungsbehörden erforderliche Informationen.
– Auch bei den neuen Informationspflichten an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, das
Bundesamt für Justiz, die Aufsichtsbehörden über die genossenschaftlichen Prüfungsverbände, die
Aufsichtsbehörden über die Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände sowie die Deutsche Bundesbank handelt
es sich um wenige Einzelfälle.
– Bei Auskunftsansprüchen an Dritte nach § 36b Absatz 7 WPO-E geht die WPK von weniger als 10 Fällen
im Jahr aus.
– Bei der Wahlwerbungsversendung nach § 36b Absatz 8 WPO-E handelt es sich ebenfalls um eine geringe
Fallzahl und um einen sehr geringen Sach- und Zeitaufwand.
Die übrigen Regelungen entsprechen dem § 36a Absatz 3 bis 5 WPO in der aktuellen Fassung. Hier
entsteht kein Erfüllungsmehraufwand im Vergleich zur aktuellen Rechtslage.
Zu laufender Nummer 2.7: Für die Wirtschaftsprüferkammer entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe
von etwa 2 500 Euro durch die Erweiterung der vorhandenen Datenbank über die genossenschaftlichen
Prüfungsverbände (für die Anpassung des Registers und die Kommunikation mit den Prüfungsverbänden). Der laufende
Erfüllungsaufwand bei der Wirtschaftsprüferkammer ist aufgrund der geringen Fallzahlen (die Angaben ändern
sich nur selten und es gibt nur 44 Prüfungsverbände) vernachlässigbar gering.
5. Weitere Kosten
Kosten für die sozialen Sicherungssysteme sowie Auswirkungen auf Einzelpreise, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, ergeben sich nicht. Eine besondere Belastung für kleinere und mittlere Unternehmen ist nicht zu
erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Die vorgeschlagene Regelung in § 24 Absatz 4 GenG-E zum Ruhen der Vorstandstätigkeit bei Mutterschutz,
Elternzeit, Pflege oder Krankheit kann dazu führen, dass mehr Frauen bereit sind, eine Tätigkeit im Vorstand einer
Genossenschaft zu übernehmen. Im Übrigen ist der Entwurf aus gleichstellungspolitischer Sicht neutral.
Demografische Auswirkungen oder verbraucherpolitische Auswirkungen sind nicht zu erwarten.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung der vorgeschlagenen Änderungen ist nicht sinnvoll. Insbesondere bei den neuen digitalen
Möglichkeiten brauchen die Genossenschaften Rechtssicherheit, dass die Regelungen dauerhaft gelten, damit sich
Investitionen wie zum Beispiel die Entwicklung einer App lohnen.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Es soll etwa vier Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes bei den für die Genossenschaftsregister zuständigen
Landesjustizverwaltungen abgefragt werden, ob sich die Eintragungszeiten bei den Genossenschaftsregistern
verringert haben. Eine darüberhinausgehende Evaluierung ist nicht vorgesehen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Genossenschaftsgesetzes)
Zu Nummer 1 (Änderung der Inhaltsübersicht)
Die amtliche Inhaltsübersicht ist entsprechend den vorgeschlagenen Änderungen anzupassen.
Zu Nummer 2 (Änderung von § 1 GenG)
Zu Buchstabe a
Die Einfügung der Wörter „unmittelbar oder mittelbar“ in Absatz 1 ist eine Klarstellung, um Rechtssicherheit für
einige moderne Entwicklungen in der Genossenschaftslandschaft zu schaffen, insbesondere für
Energiegenossenschaften. Das Erfordernis des § 1 Absatz 1 GenG, dass der Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren
soziale oder kulturelle Belange „durch“ gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb gefördert werden muss, wird derzeit
teilweise so verstanden, dass eine direkte vertragliche Nutzungsbeziehung zwischen der Genossenschaft und ihren
Mitgliedern erforderlich ist. Deshalb soll klargestellt werden, dass auch eine mittelbare Förderung ausreicht. So
werden zum Beispiel bei einer Genossenschaft, die eine ehemals kommunale Stadthalle übernommen hat und für
kulturelle Veranstaltungen vermietet, die kulturellen Belange der Mitglieder nicht unmittelbar durch die
Vermietung, sondern mittelbar durch die von den mietenden Dritten durchgeführten kulturellen Veranstaltungen
gefördert. Auch bei Energiegenossenschaften, die den erzeugten Strom in das Netz einspeisen, gibt es keine direkte
vertragliche Nutzungsbeziehung zwischen der Genossenschaft und ihren Mitgliedern. Solche Genossenschaften
mit mittelbarer Förderung gab es schon in der Vergangenheit und ihre Zulässigkeit wurde zu Recht bejaht. Die
Klarstellung ihrer Zulässigkeit erfolgt nun aber auch im Hinblick auf die weitere Klarstellung im neuen Absatz 3
Satz 1, wonach die bloße gemeinschaftliche Vermögensanlage keinen zulässigen Förderzweck darstellt. Die
Abgrenzung zu unzulässigen Kapitalanlagegenossenschaften besteht darin, dass ein zulässiger Förderzweck vorliegt,
der über die bloße gemeinschaftliche Renditeerzielung hinaus geht.
Auch eine mittelbare Förderleistung muss eine Förderung "durch gemeinsamen Geschäftsbetrieb" sein. Ein (sich
unzulässigerweise als Wohnungsgenossenschaft gerierendes) Unternehmen, dass ausschließlich an Nicht-
Mitglieder vermietet und den Gewinn daraus an die Mitglieder ausschüttet, wird also nicht dadurch zu einer zulässigen
Genossenschaft mit einem zulässigen Förderzweck, dass es seinen Mitgliedern sonstige Vorteile (zum Beispiel
Rabatte in einem Fitnessstudio) vermittelt, die mit dem gemeinsamen Geschäftsbetrieb gar nichts zu tun haben.
Bei Energiegenossenschaften wird teilweise bezweifelt, dass sie einen zulässigen Förderzweck verfolgen, da sie
mehr die Förderung der Allgemeinheit durch ihren Beitrag zur Erreichung des Staatsziels des Artikels 20a
Grundgesetz bezwecken würden als die Förderung ihrer Mitglieder. Beides muss sich aber nicht ausschließen. Wenn
Mitglieder sich zusammenschließen, um mit einem gemeinsamen Geschäftsbetrieb etwas für das Gemeinwohl
durch mehr Klima-, Natur- und Umweltschutz zu bewirken, weil hier eine einzelne Person allein wenig ausrichten
kann, so dient dieser Zusammenschluss regelmäßig auch der Förderung des sozialen Engagements des einzelnen
Mitglieds, das heißt dessen sozialer Belange. Entsprechend dem Leitsatz von Friedrich Wilhelm Raiffeisen „Was
den Einzelnen nicht möglich ist, das vermögen viele.“ kann gerade für solche Zusammenschlüsse die
Genossenschaft die passende Rechtsform sein.
Hintergrund der Klarstellung ist auch, dass rund um den verstärkten Ausbau von erneuerbaren Energien,
insbesondere Windparks, regelmäßig Überlegungen einer verpflichtenden Beteiligung von ortsansässigen
Personen/Gesellschaften oder ähnliches diskutiert wird, um die Akzeptanz solcher Vorhaben vor Ort zu erhöhen.
Genossenschaften können hierbei ein Instrument sein, diese Beteiligung zu gewährleisten. Die Gründung einer
solchen Genossenschaft einzig mit dem Ziel, sich an einem örtlichen Windpark durch Kapital zu beteiligen, soll
möglich sein.
Die Klarstellung, dass eine mittelbare Förderung ausreicht, schafft auch Rechtssicherheit für Holding-
Genossenschaften, bei denen die Förderung der Mitglieder ausschließlich durch Unternehmen erfolgt, an denen die
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Genossenschaft gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 1 Beteiligungen hält. Dies ist zum Beispiel der Fall bei einer
Agrargenossenschaft, die ihr operatives Geschäft auf verschiedene Kapitalgesellschaften ausgelagert hat, an denen
die Genossenschaft beteiligt ist und die durch Verarbeitung und Vermarktung der landwirtschaftlichen Produkte
der Genossenschaftsmitglieder die Förderleistung erbringen. Die Klarstellung soll auch Rechtssicherheit für
Belegschaftsgenossenschaften schaffen, die nach und nach Anteile an dem Unternehmen erwerben, in dem die
Mitglieder Arbeitnehmer sind, wobei die Finanzierung des Anteilserwerbs im Wesentlichen aus
Unternehmensausschüttungen erfolgt.
Zu Buchstabe b
In einem neuen Absatz 3 Satz 1 des § 1 GenG wird klargestellt, dass die bloße gemeinschaftliche
Vermögensanlage keinen zulässigen Förderzweck darstellt. Diese Klarstellung erfolgt entsprechend dem Gesetzentwurf des
Bundesrates (Bundesratsdrucksache 88/22 – Beschluss) und im Einklang mit der allgemeinen Meinung in der
genossenschaftsrechtlichen Literatur. Für rein kapitalzinswirtschaftliche Zwecke stehen andere Rechtsformen wie
die Aktiengesellschaft oder die GmbH zur Verfügung. Eine Genossenschaft ist nach den Regelungen des
Genossenschaftsgesetzes nicht zur Vermögensanlage geeignet, da keine Beteiligung ausscheidender Mitglieder an
einem Wertzuwachs vorgesehen und die Genossenschaft auf eine offene Mitgliederanzahl ausgelegt ist. Die
Zulässigkeit von Kreditgenossenschaften und Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtungen wird von der
Klarstellung nicht berührt.
In Satz 2 des neuen Absatz 3 des § 1 GenG wird klargestellt, dass die Vorratsgründung einer Genossenschaft nicht
zulässig ist. Die Unzulässigkeit von Vorratsgründungen von Genossenschaften ist in der Literatur anerkannt
(vergleiche Beuthien/Dirksen, AG 2011, S. 21 ff.). Denn schon bei Gründung muss ein Förderzweck verfolgt werden,
das heißt es muss mindestens drei förderfähige und förderwillige Mitglieder geben. Dies ist zum Beispiel nicht
der Fall, wenn ein Finanzberater zusammen mit Angestellten oder Familienmitgliedern Genossenschaften
gründet, um so Kunden fertig eingetragene Genossenschaften anbieten
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Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Gesetz zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform (Gesetzentwurf)