Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Reserve (Reservestärkungsgesetz - ResStG)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Reserve (Reservestärkungsgesetz - ResStG)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8407
21. Wahlperiode 07.10.2026
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Reserve
(Reservestärkungsgesetz – ResStG)
A. Problem und Ziel
Die Bundesrepublik Deutschland steht vor vielschichtigen sicherheitspolitischen
Herausforderungen, die aus der Bedrohungslage durch den russischen
Angriffskrieg gegen die Ukraine und den Bündniserwartungen an Deutschland als
Mitglied der Europäischen Union und der NATO erwachsen sind. Damit die
Bundeswehr die Landesverteidigung sowie die Bündnisverpflichtungen und die sich aus
der nationalen Verteidigungsplanung ergebenden Aufgaben erfüllen kann, ist ein
erheblicher Fähigkeits- und Kräfteaufwuchs der Streitkräfte erforderlich. Dabei
ist der für den Verteidigungsbeitrag erforderliche Personalumfang im Frieden zu
erheblichen Teilen nichtaktiv, muss jedoch schnell aus einer verfügbaren,
ausgerüsteten und einsatzbereiten Reserve aufwachsen können. Eine qualitativ und
quantitativ starke Reserve ist nicht erst im Spannungs- oder Verteidigungsfall
unverzichtbar. Die Reserve ist bereits im Frieden, aber auch in der Krise integraler
Bestandteil der Streitkräfte und der gesamtstaatlichen Verteidigungsplanung. Sie
trägt zu einer kriegstauglichen und einsatzbereiten Bundeswehr bei und ist auch
für die militärische Verteidigungsfähigkeit Deutschlands und den nationalen
Beitrag zur Abschreckung und Verteidigung im Bündnisrahmen von herausragender
strategischer Bedeutung. Als initialer Verteidigungsumfang wurde ein
Personalumfang von 460 000 einsatzfähigen Soldatinnen und Soldaten festgelegt, wozu
mindestens 200 000 Reservistinnen und Reservisten gehören.
Eine umfassende Aufwuchs- und Durchhaltefähigkeit der Streitkräfte ist
entscheidend für die Handlungsfähigkeit Deutschlands, um langfristig bestehen,
potenzielle Gegner glaubhaft abschrecken und - falls erforderlich - Deutschland und seine
Verbündeten erfolgreich verteidigen zu können. Die schnelle und verlässliche
Verfügbarkeit von Reservistinnen und Reservisten ist erforderlich, um den
zentralen strategischen Forderungen und Vorgaben aus der Militärstrategie, dem
Fähigkeitsprofil der Bundeswehr sowie den nationalen und multinationalen
Operationsplänen (u. a. OPLAN DEU, NATO-Family of Plans) gerecht zu werden.
B. Lösung
Um die genannten Ziele zu erreichen, werden mit diesem Gesetz die gesetzlichen
Grundlagen dafür geschaffen, den verlässlichen Einsatz der Reserve zu
ermöglichen und damit den aktuellen sicherheitspolitischen Herausforderungen gerecht
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
zu werden. Die Reserve muss dabei nicht nur als Ergänzung, sondern als
integraler Bestandteil der Gesamtstruktur der Bundeswehr verstanden werden.
Reservistinnen und Reservisten spielen für eine resiliente Gesellschaft auch eine
zunehmend wichtigere Rolle, indem sie einerseits ihre Lebens- und Berufserfahrung in
die Truppe einbringen und andererseits im zivilen Leben Multiplikatorinnen und
Multiplikatoren für die Streitkräfte sind. Sie verkörpern damit im besten Sinne
„Bürgerinnen und Bürger in Uniform“. Zusammen mit dem Dienst in der aktiven
Truppe verankert der Dienst in der Reserve die Bundeswehr fest in der Mitte der
Gesellschaft.
Geeignete Maßnahmen sollen dazu beitragen, die Verfügbarkeit aller beorderten
Reservistinnen und Reservisten zu erhöhen, die Attraktivität des
Reservistendienstes zu steigern sowie die Bürokratie in diesem Bereich zu senken. Dazu
werden mit diesem Gesetz insbesondere Änderungen im Soldatengesetz (SG), im
Reservistengesetz (ResG), im Arbeitsplatzschutzgesetz (ArbPlSchG) und im
Unterhaltssicherungsgesetz (USG) sowie entsprechende Folgeänderungen
vorgenommen. Zeitlich und inhaltlich überholte Vorschriften entfallen. Die bisher im
Vierten Abschnitt des SG geregelten Dienstleistungsarten werden neu geordnet und in
das neu gefasste ResG überführt.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für den Bund fallen infolge der geplanten Änderungen Mehrausgaben im
Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung an.
Soweit derzeit prognostizierbar sind dies insgesamt rund 0,3 Millionen Euro für
das Jahr 2026. Im Finanzplanungszeitraum werden für den Einzelplan 14
Mehrausgaben in Höhe von geschätzt rund 43,1 Millionen Euro jährlich ab dem Jahr
2027 erwartet.
Mehrausgaben im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
werden im Einzelplan 14 gegenfinanziert.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger (hier: Reservistinnen und Reservisten) entsteht
durch das Gesetz kein neuer, struktureller Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der jährliche Erfüllungsaufwand der Wirtschaft reduziert sich geringfügig.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
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E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für den Bund entsteht Erfüllungsaufwand wie nachfolgend dargestellt.
Durch die Anhörung von Arbeitgebern nach § 16 ResG entsteht ein jährlicher
Erfüllungsaufwand von 121 200 Euro.
Durch die Bearbeitung von Anträgen auf Förderbeträge nach dem USG entsteht
ein einmaliger geringfügiger Erfüllungsaufwand und ein jährlicher
Erfüllungsaufwand in Höhe von 24 700 Euro.
Für die Beantragung von Leistungen nach § 9 USG entsteht ein jährlicher
Erfüllungsaufwand von 3 700 Euro.
Durch die vorgeschlagene Änderung des § 166 Absatz 1 Nummer 1a des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch entsteht ein einmaliger geringfügiger
Erfüllungsaufwand für die Verwaltung durch Anpassung der Software.
Darüber hinaus entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 7 500
Euro.
F. Weitere Kosten
Für die Wirtschaft, insbesondere für die mittelständischen Unternehmen,
entstehen durch das Gesetz zur Stärkung der Reserve keine sonstigen Kosten. Durch die
vorgeschlagene Anpassung in den Artikeln 11 bis 13 wird jedoch das verfügbare
Einkommen der Hinterbliebenen von geschädigten Personen erhöht. Dies fördert
die Konsumnachfrage. Nennenswerte Auswirkungen auf das Preisniveau,
insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Kosten für die
sozialen Sicherungssysteme sind ebenfalls nicht zu erwarten.
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BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 7. Oktober 2026
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Reserve
(Reservestärkungsgesetz – ResStG)
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium der Verteidigung.
Der Bundesrat hat in seiner 1068. Sitzung am 25. September 2026 gemäß Artikel 76
Absatz 2 des Grundgesetzes beschlossen, zu dem Gesetzentwurf wie aus Anlage 2
ersichtlich Stellung zu nehmen.
Die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates ist in
der als Anlage 3 beigefügten Gegenäußerung dargelegt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
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Anlage 1
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Reserve
(Reservestärkungsgesetz – ResStG)
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz über die Rechtsstellung der Reservistinnen und Reservisten
(Reservistengesetz – ResG)
I n h a l t s ü b e r s i c h t
A b s c h n i t t 1
A l l g e m e i n e s
§ 1 Begriffsbestimmung
§ 2 Führen des Dienstgrades außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses
§ 3 Tragen der Uniform außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses; Verordnungsermächtigung
A b s c h n i t t 2
D i e n s t l e i s t u n g s p f l i c h t
Unterabschnitt 1
Umfang und Arten der Dienstleistungen
§ 4 Dienstleistungen, Altersgrenzen
§ 5 Reservedienstleistungen
§ 6 Dauer der Reservedienstleistung
Unterabschnitt 2
Dienstleistungsausnahmen
§ 7 Dienstunfähigkeit
§ 8 Ausschluss von Dienstleistungen
§ 9 Befreiung von Dienstleistungen
§ 10 Zurückstellung von Dienstleistungen
§ 11 Unabkömmlichstellung
§ 12 Verordnungsermächtigung
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Unterabschnitt 3
Heranziehungsverfahren
§ 13 Zuständigkeit
§ 14 Freiwillige Verpflichtung zu Dienstleistungen
§ 15 Verfahrensvorschriften; Kostenerstattung; Verordnungsermächtigung
§ 16 Personalakten ungedienter Reservistinnen und Reservisten
§ 17 Ärztliche Untersuchung und Begutachtung; Anhörung
§ 18 Heranziehung
§ 19 Heranziehung ohne Einhaltung einer Frist
§ 20 Aufschiebend bedingte Heranziehung
Unterabschnitt 4
Beendigung der Dienstleistungen; Verlust des Dienstgrades
§ 21 Beendigung der Dienstleistungen
§ 22 Entlassung aus den Dienstleistungen
§ 23 Ausschluss von Dienstleistungen und Verlust des Dienstgrades
Unterabschnitt 5
Überwachung und Durchsetzung der Dienstleistungspflicht
§ 24 Dienstleistungsüberwachung; Datenabruf
§ 25 Pflichten während der Dienstleistungsüberwachung
§ 26 Haftung für Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände
§ 27 Register für der Dienstleistungsüberwachung unterliegende Personen
§ 28 Aufenthaltsfeststellungsverfahren
Unterabschnitt 6
Verhältnis zum Wehrpflichtgesetz; Rechtsschutz
§ 29 Konkurrenzregelung
§ 30 Besondere Vorschriften für das Vorverfahren
§ 31 Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts
§ 32 Besondere Vorschriften für die Anfechtungsklage
A b s c h n i t t 3
R e s e r v e w e h r d i e n s t v e r h ä l t n i s
§ 33 Reservewehrdienstverhältnis
§ 34 Begründung und Beginn des Reservewehrdienstverhältnisses
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§ 35 Diensteid
§ 36 Sachmittel und Entschädigungen
§ 37 Aktivierung für eine Dienstleistung nach § 4
§ 38 Zuziehung zu dienstlichen Veranstaltungen
§ 39 Benachteiligungsverbot
§ 40 Versorgung
§ 41 Beendigungsgründe
§ 42 Entlassung
A b s c h n i t t 4
S c h l u s s v o r s c h r i f t e n
§ 43 Unbefristete Reservedienstleistungen, Spannungs- oder Verteidigungsfall
§ 44 Bußgeldvorschriften
§ 45 Einschränkung von Grundrechten
§ 46 Übergangsvorschriften
A b s c h n i t t 1
A l l g e m e i n e s
§ 1
Begriffsbestimmung
Reservistin oder Reservist ist, wer
1. als frühere Soldatin oder früherer Soldat der Bundeswehr den Dienstgrad nicht verloren hat oder
2. aufgrund einer vom Bund angenommenen Verpflichtung zu einer Wehrdienstleistung herangezogen werden
kann.
§ 2
Führen des Dienstgrades außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses
Eine Reservistin oder ein Reservist nach § 1 Nummer 1 darf außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses den in
der Bundeswehr erworbenen Dienstgrad mit dem Zusatz „der Reserve“ beziehungsweise „d. R.“ weiterführen,
wenn
1. der Dienstgrad nicht nur vorläufig oder nicht nur zeitweilig verliehen worden ist und
2. sie oder er nicht als frühere Berufssoldatin oder früherer Berufssoldat berechtigt ist, den Dienstgrad mit dem
Zusatz „außer Dienst“ beziehungsweise „a. D.“ zu führen.
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§ 3
Tragen der Uniform außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses; Verordnungsermächtigung
(1) Einer Reservistin oder einem Reservisten nach § 1 Nummer 1 kann erlaubt werden, die Uniform
außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses zu tragen. Die Uniform ist mit dem Abzeichen des Dienstgrades zu tragen,
den die frühere Soldatin oder der frühere Soldat zu führen berechtigt ist. Personen nach Satz 1 können
Uniformteile unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.
(2) Näheres bestimmt das Bundesministerium der Verteidigung ohne Zustimmung des Bundesrates durch
Rechtsverordnung. In der Rechtsverordnung ist insbesondere Folgendes zu regeln:
1. die Anlässe, zu denen die Uniform nicht getragen werden darf, und
2. die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1.
A b s c h n i t t 2
D i e n s t l e i s t u n g s p f l i c h t
Unterabschnitt 1
Umfang und Arten der Dienstleistungen
§ 4
Dienstleistungen, Altersgrenzen
(1) Dienstleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Reservedienstleistungen nach § 5 und
2. unbefristeter Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall.
(2) Zu Dienstleistungen nach Absatz 1 kann eine Reservistin oder ein Reservist herangezogen werden, der
oder dem ein höherer Dienstgrad nicht nur für die Dauer der Verwendung verliehen worden ist.
(3) Hat die Reservistin oder der Reservist weniger als sechs Monate Freiwilligen Wehrdienst als besonderes
staatsbürgerliches Engagement geleistet, so erfolgt keine verpflichtende Heranziehung zu Dienstleistungen nach
Absatz 1.
(4) Hat die Reservistin oder der Reservist
1. weniger als ein Jahr in einem ununterbrochenen Wehrdienstverhältnis gestanden oder Freiwilligen
Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement geleistet, so kann eine verpflichtende Heranziehung zu
einer Reservedienstleistung bis zum Ablauf des Monats erfolgen, in dem sie oder er 45 Jahre alt wird,
2. ein Jahr oder länger in einem ununterbrochenen Wehrdienstverhältnis als Berufssoldatin oder Berufssoldat
oder als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit gestanden, so kann eine verpflichtende Heranziehung zu einer
Reservedienstleistung bis zum Ablauf des Monats erfolgen, in dem sie oder er 65 Jahre alt wird.
(5) Eine verpflichtende Heranziehung zum unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall
kann bis zum Ablauf des Monats erfolgen, in dem die Reservistin oder der Reservist 60 Jahre alt wird.
(6) Eine Heranziehung zu Dienstleistungen aufgrund freiwilliger Verpflichtung kann bis zum Ablauf des
Monats erfolgen, in dem sie oder er 65 Jahre alt wird. Abweichend von Satz 1 kann eine Heranziehung im Ein-
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
zelfall mit Zustimmung der Reservistin oder des Reservisten auch bis zum Ablauf des Monats erfolgen, in dem
sie oder er 68 Jahre alt wird, wenn dringende dienstliche Gründe dies rechtfertigen. Über Heranziehungen nach
Satz 2 entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm bestimmte Stelle.
§ 5
Reservedienstleistungen
(1) Reservedienstleistungen sind Verwendungen von Reservistinnen und Reservisten im Geschäftsbereich
des Bundesministeriums der Verteidigung, die der Erfüllung des Verfassungsauftrages der Streitkräfte dienen.
(2) Zu einer Reservedienstleistung der folgenden Art kann eine Reservistin oder ein Reservist nur aufgrund
freiwilliger Verpflichtung herangezogen werden:
1. im Inland im Rahmen der Amtshilfe oder der Hilfe in besonderen Gefahrenlagen nach Artikel 35 des
Grundgesetzes (Hilfeleistung im Innern) oder
2. im Ausland.
(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 2 kann eine Reservistin oder ein Reservist, die oder der länger als
ein Jahr in einem ununterbrochenen Wehrdienstverhältnis gestanden hat, zu einer Reservedienstleistung im
Ausland auch ohne freiwillige Verpflichtung herangezogen werden, wenn die Reservedienstleistung innerhalb des
Staatsgebietes eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder der Organisation des Nordatlantikvertrages
oder an Bord von Schiffen, Booten und Luftfahrzeugen erfolgen soll. Satz 1 gilt nicht, sofern die
Reservedienstleistung im Rahmen eines Einsatzes bewaffneter Streitkräfte im Ausland nach § 2 Absatz 1 des
Parlamentsbeteiligungsgesetzes erfolgen soll, es sei denn, es handelt sich um eine unbefristete Reservedienstleistung, die die
Bundesregierung auf der Grundlage des § 6 Absatz 3 Satz 1 nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes
angeordnet hat.
§ 6
Dauer der Reservedienstleistung
(1) Die Gesamtdauer mehrerer verpflichtender Reservedienstleistungen und die Höchstdauer der einzelnen
verpflichtenden Reservedienstleistung bestimmt sich nach Maßgabe des folgenden Absatzes. Erfolgen
Reservedienstleistungen aufgrund freiwilliger Verpflichtung, so darf die Dauer einer oder mehrerer
Reservedienstleistungen zehn Monate im Kalenderjahr nicht überschreiten.
(2) Hat die Reservistin oder der Reservist
1. weniger als ein Jahr in einem ununterbrochenen Wehrdienstverhältnis gestanden, so beträgt die Gesamtdauer
höchstens sechs Monate; die Dauer der einzelnen Reservedienstleistung darf drei Wochen pro Jahr nicht
überschreiten,
2. weniger als vier Jahre in einem ununterbrochenen Wehrdienstverhältnis gestanden, so beträgt die
Gesamtdauer höchstens sechs Monate; die Dauer der einzelnen Reservedienstleistung darf vier Wochen pro Jahr
nicht überschreiten,
3. weniger als 13 Jahre in einem ununterbrochenen Wehrdienstverhältnis gestanden, so beträgt die
Gesamtdauer höchstens neun Monate; die Dauer der einzelnen Reservedienstleistung darf sechs Wochen pro Jahr
nicht überschreiten, und
4. 13 Jahre oder länger in einem ununterbrochenen Wehrdienstverhältnis gestanden, so beträgt die Gesamtdauer
höchstens zwölf Monate; die Dauer der einzelnen Reservedienstleistung darf zwölf Wochen pro Jahr nicht
überschreiten.
(3) Die Bundesregierung kann nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes unbefristete
Reservedienstleistungen anordnen. Auf die Gesamtdauer der Reservedienstleistungen nach Absatz 1 werden sie nicht
angerechnet; das Bundesministerium der Verteidigung kann eine Anrechnung anordnen.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Unterabschnitt 2
Dienstleistungsausnahmen
§ 7
Dienstunfähigkeit
Zu einer Dienstleistung wird nicht herangezogen, wer dienstunfähig ist.
§ 8
Ausschluss von Dienstleistungen
(1) Eine Reservistin oder ein Reservist ist von Dienstleistungen ausgeschlossen, wenn sie oder er die
Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Soldatengesetzes nicht oder nicht mehr erfüllt. § 37 Absatz 2
des Soldatengesetzes gilt entsprechend.
(2) Eine Reservistin oder ein Reservist ist von Dienstleistungen ausgeschlossen, wenn gegen sie oder ihn
durch ein deutsches Gericht auf die in § 38 Absatz 1 des Soldatengesetzes bezeichneten Strafen, Nebenfolgen
oder Maßregeln erkannt worden ist, es sei denn, die Eintragung über die Verurteilung ist im Zentralregister getilgt.
§ 9
Befreiung von Dienstleistungen
Von Dienstleistungen sind befreit
1. ordinierte Geistliche evangelischen Bekenntnisses,
2. Geistliche römisch-katholischen Bekenntnisses, die die Diakonatsweihe empfangen haben,
3. hauptamtlich tätige Geistliche anderer Bekenntnisse, deren Amt dem einer in Nummer 1 oder Nummer 2
genannten Personen entspricht,
4. schwerbehinderte Menschen und
5. Reservistinnen und Reservisten, die aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages für die Dauer einer Tätigkeit
in einer internationalen Behörde eine entsprechende Befreiung genießen.
§ 10
Zurückstellung von Dienstleistungen
(1) Von Dienstleistungen wird zurückgestellt, wer
1. vorübergehend nicht dienstfähig ist,
2. Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder Jugendarrest verbüßt, sich in Untersuchungshaft befindet oder
nach § 63 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist, oder
3. aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages für die Dauer einer Tätigkeit in einer internationalen Behörde
nicht zum Wehrdienst herangezogen werden kann.
(2) Auf eigenen Antrag wird von Dienstleistungen zurückgestellt, wer sich auf ein geistliches Amt im Sinne
von § 9 Nummer 1 bis 3 vorbereitet. Dem Antrag sind beizufügen:
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
1. der Nachweis eines ordentlichen theologischen Studiums oder einer ordentlichen theologischen Ausbildung
und
2. eine Erklärung des zuständigen Landeskirchenamtes, der bischöflichen Behörde, des Ordensoberen oder der
entsprechenden Oberbehörde einer anderen Religionsgemeinschaft, dass sich die Reservistin oder der
Reservist auf das geistliche Amt vorbereitet.
(3) Wer seiner Aufstellung für die Wahl zum Deutschen Bundestag, zu einem Landtag oder zum
Europäischen Parlament zugestimmt hat, ist bis zur Wahl zurückzustellen. Hat die Reservistin oder der Reservist die Wahl
angenommen, so kann sie oder er für die Dauer des Mandats nur auf eigenen Antrag zu Dienstleistungen
herangezogen werden.
(4) Auf eigenen Antrag soll eine Reservistin oder ein Reservist von Dienstleistungen zurückgestellt
werden, wenn und solange eine Heranziehung zur Dienstleistung für sie oder ihn wegen persönlicher, insbesondere
häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.
(5) Von Dienstleistungen kann eine Reservistin oder ein Reservist zurückgestellt werden, wenn
1. gegen sie oder ihn ein Strafverfahren anhängig ist, in dem Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder eine
freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu erwarten ist, oder
2. ihre oder seine Heranziehung die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich
gefährden würde.
(6) Von Dienstleistungen soll eine Reservistin oder ein Reservist auf Antrag auch zurückgestellt werden,
wenn sie oder er unentbehrlich ist für
1. die Erhaltung und Fortführung des elterlichen Betriebes oder des Betriebes ihres oder seines Arbeitgebers
oder
2. die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung ihrer oder seiner Dienstbehörde.
Antragsberechtigt sind die Eltern, der Arbeitgeber oder die Dienstbehörde der Reservistin oder des Reservisten.
Die Antragsberechtigten sind verpflichtet, der zuständigen Wehrersatzbehörde den Wegfall der Voraussetzungen
für die Unentbehrlichkeit unverzüglich anzuzeigen. Bis zur Entscheidung über den Antrag ist die Heranziehung
zur Dienstleistung auszusetzen.
(7) Von Dienstleistungen kann eine Reservistin oder ein Reservist auf Antrag auch zurückgestellt werden,
wenn sie oder er sich zum ehrenamtlichen Dienst als Helferin oder Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz
für mindestens vier Jahre verpflichtet hat und für die Erfüllung von Einsatzaufgaben im Zivilschutz oder
Katastrophenschutz unentbehrlich ist. Antragsberechtigt sind die Einsatzorganisationen im Zivilschutz und
Katastrophenschutz. Die Antragsberechtigten sind verpflichtet, der zuständigen Wehrersatzbehörde den Wegfall der
Voraussetzungen für die Unentbehrlichkeit unverzüglich anzuzeigen. Bis zur Entscheidung über den Antrag ist die
Heranziehung zur Dienstleistung auszusetzen.
§ 11
Unabkömmlichstellung
(1) Zum Ausgleich des personellen Kräftebedarfs für die Aufgaben der Bundeswehr und für andere
Aufgaben kann eine Reservistin oder ein Reservist im Spannungs- oder Verteidigungsfall oder wenn die
Bundesregierung nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes auf der Grundlage des § 6 Absatz 3 Satz 1 unbefristete
Reservedienstleistungen anordnet im öffentlichen Interesse für Dienstleistungen unabkömmlich gestellt werden,
wenn und solange sie oder er für die ausgeübte Tätigkeit nicht entbehrt werden kann.
(2) Über die Unabkömmlichstellung entscheidet die Wehrersatzbehörde auf Vorschlag der zuständigen
Verwaltungsbehörde. Das Vorschlagsrecht steht auch den Kirchen und Religionsgemeinschaften, sofern sie
Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, für ihre Bediensteten zu.
(3) Die Dienstbehörde oder der Arbeitgeber der Reservistin oder des Reservisten ist verpflichtet, den
Wegfall der Voraussetzungen für die Unabkömmlichstellung unverzüglich der zuständigen Wehrersatzbehörde anzu-
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
zeigen. Eine Reservistin oder ein Reservist, die oder der in keinem Arbeits- oder Dienstverhältnis steht, hat der
zuständigen Wehrersatzbehörde den Wegfall der Voraussetzungen selbst anzuzeigen.
§ 12
Verordnungsermächtigung
(1) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes:
1. die Zuständigkeit und das Verfahren zur Unabkömmlichstellung nach § 11,
2. wie Meinungsverschiedenheiten zwischen der Wehrersatzbehörde und der vorschlagenden
Verwaltungsbehörde hinsichtlich einer Unabkömmlichstellung unter Abwägung der verschiedenen Belange auszugleichen
sind,
3. für welchen Zeitraum eine Unabkömmlichstellung ausgesprochen werden kann sowie
4. welche sachverständigen Stellen der öffentlichen Verwaltung und Wirtschaft im Vorfeld einer
Unabkömmlichstellung anzuhören sind.
(2) In der Rechtsverordnung können zudem Vorgaben für Dienstherrn und Arbeitgeber sowie
Auskunftspflichten zur Gewährleistung des Verfahrens geregelt werden.
(3) In der Rechtsverordnung kann die Befugnis zur Bestimmung der nach § 11 Absatz 2 Satz 1 zuständigen
Behörde übertragen werden auf:
1. eine oder mehrere oberste Bundesbehörden oder
2. auf die Landesregierungen für ihren Zuständigkeitsbereich mit der Befugnis zur Weiterübertragung auf eine
oder mehrere oberste Landesbehörden.
Die nach dieser Rechtsverordnung vorschlagsberechtigte Behörde kann das Vorschlagsrecht auch durch
allgemeine Verwaltungsvorschrift regeln.
Unterabschnitt 3
Heranziehungsverfahren
§ 13
Zuständigkeit
Zuständig für die Heranziehung von Reservistinnen und Reservisten zu Dienstleistungen sind die
Wehrersatzbehörden.
§ 14
Freiwillige Verpflichtung zu Dienstleistungen
(1) Die freiwillige Verpflichtung zu einer Dienstleistung ist schriftlich oder elektronisch zu erklären. Für
Reservedienstleistungen im Ausland nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 ist eine gesonderte Verpflichtungserklärung
erforderlich.
(2) Vor Ablauf der Frist für den Widerspruch gegen einen Heranziehungsbescheid oder vor Eintritt der
Bedingung nach § 20 kann die abgegebene freiwillige Verpflichtung allgemein oder für den Einzelfall jederzeit
und ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. Der Widerruf ist schriftlich oder elektronisch gegenüber der
für die Heranziehung zuständigen Stelle zu erklären.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
(3) Nach dem Ablauf der Frist für den Widerspruch gegen einen Heranziehungsbe-scheid oder nach dem
Eintritt der Bedingung nach § 20 ist der Widerruf der Verpflichtungserklärung ausgeschlossen. Bis zum Beginn
des Wehrdienstverhältnisses nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Soldatengesetzes kann die oder der Herangezogene
jedoch auf Antrag von der Pflicht zur Dienstleistung befreit werden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die
Heranziehung wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere
Härte bedeuten würde.
§ 15
Verfahrensvorschriften; Kostenerstattung; Verordnungsermächtigung
(1) Für das Verfahren nach diesem Abschnitt werden keine Kosten erhoben. Notwendige Auslagen sind zu
erstatten. Zu den notwendigen Auslagen gehören die Kosten für die Beschaffung von Unterlagen, deren
Beibringung der Reservistin oder dem Reservisten aufgegeben wird. Einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer,
die oder der nicht unter das Arbeitsplatzschutzgesetz fällt, wird auch der durch eine angeordnete ärztliche
Untersuchung oder eine angeordnete sonstige Vorstellung bei der Wehrersatzbehörde entstehende Verdienstausfall
erstattet. Lässt sich eine Reservistin oder ein Reservist, die nicht Arbeitnehmerin oder der nicht Arbeitnehmer ist,
während der Zeit der Untersuchung oder sonstigen Vorstellung in der beruflichen Tätigkeit vertreten, so werden
die hierfür notwendigen Aufwendungen erstattet. Das Nähere über die Erstattung von notwendigen Auslagen,
Verdienstausfall und Vertretungskosten bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates.
(2) Anträge nach diesem Abschnitt sind schriftlich oder elektronisch zu stellen. Bescheide nach diesem
Abschnitt ergehen schriftlich oder in elektronischer Form.
(3) Ein Bescheid, der in Ausführung dieses Abschnittes ergeht, ist zuzustellen. Dies gilt nicht für
begünstigende Verwaltungsakte. Die folgenden Heranziehungsbescheide können auch mit gewöhnlichem Standardbrief
mit dem Vermerk "Vorrangpost" oder in entsprechender Anwendung des § 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes
unmittelbar durch die Truppe zugestellt werden:
1. ein Heranziehungsbescheid zu Hilfeleistungen im Innern nach § 5 Absatz 2 Nummer 1,
2. ein Heranziehungsbescheid zu einer unbefristeten Reservedienstleistung, die auf der Grundlage des § 6
Absatz 3 Satz 1 von der Bundesregierung nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes angeordnet ist
oder die als Alarmübung nicht länger als drei Tage dauert.
§ 16
Personalakten ungedienter Reservistinnen und Reservisten
Für die Führung der Personalakten ungedienter Reservistinnen und Reservisten gelten die §§ 29 bis 29f des
Soldatengesetzes entsprechend.
§ 17
Ärztliche Untersuchung und Begutachtung; Anhörung
(1) Eine ungediente Person, die sich freiwillig zu Dienstleistungen nach § 4 Absatz 1 verpflichten will, ist
vor der Annahme ihrer Verpflichtung auf ihre Dienstfähigkeit ärztlich zu untersuchen.
(2) Eine ungediente Reservistin oder ein ungedienter Reservist, die oder der nicht innerhalb von drei Jahren
nach der Untersuchung nach Absatz 1 oder nach einer erneuten ärztlichen Begutachtung zu einer Dienstleistung
herangezogen worden ist, ist vor ihrer oder seiner Heranziehung anzuhören. Sie oder er ist erneut ärztlich zu
begutachten, wenn
1. sie oder er dies beantragt,
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
2. Anhaltspunkte für eine Veränderung des Gesundheitszustandes vorliegen oder
3. dies für eine vorgesehene Verwendung erforderlich ist.
(3) Eine Reservistin oder ein Reservist, die oder der bereits in der Bundeswehr gedient hat, ist vor ihrer
oder seiner Heranziehung anzuhören, wenn Anhaltspunkte für eine Veränderung des Gesundheitszustandes
vorliegen oder dies für eine vorgesehene Verwendung im Wehrdienst erforderlich ist, und, soweit medizinisch
indiziert, ärztlich zu begutachten. Sie oder er ist auch ärztlich zu begutachten, wenn sie oder er dies beantragt. Über
das Ergebnis der Begutachtung und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen ergeht gegenüber der Reservistin
oder dem Reservisten ein schriftlicher Bescheid.
(4) Die Reservistin oder der Reservist hat sich nach Aufforderung durch die Wehrersatzbehörde zur
Begutachtung vorzustellen und begutachten zu lassen. Auf die Begutachtung ist § 17a Absatz 2 bis 4 des
Soldatengesetzes entsprechend anzuwenden.
(5) Den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen ist über das Ergebnis der Untersuchung oder der
Begutachtung und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen ein Bescheid zu erteilen.
§ 18
Heranziehung
(1) Die Heranziehung einer Reservistin oder eines Reservisten erfolgt nach Feststellung ihrer oder seiner
Verfügbarkeit durch die Wehrersatzbehörde. Vor der Heranziehung soll die Wehrersatzbehörde den Arbeitgeber
oder die Dienstbehörde anhören. Ihm oder ihr ist Gelegenheit zu geben, innerhalb von zwei Wochen nach
Bekanntgabe dieser Frist Stellung zu nehmen. Die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage des Heranziehungsbescheids
beim Arbeitgeber nach § 1 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 des Arbeitsplatzschutzgesetzes oder beim
Dienstvorgesetzten nach § 9 Absatz 4 in Verbindung mit § 16 des Arbeitsplatzschutzgesetzes bleibt unberührt.
(2) Ort und Zeitpunkt des Diensteintritts werden durch Heranziehungsbescheid bekannt gegeben. Im
Heranziehungsbescheid ist die Dauer einer befristeten Dienstleistung anzugeben.
(3) Der Heranziehungsbescheid soll grundsätzlich acht Wochen vor dem Beginn der Dienstleistung
zugestellt sein.
(4) Die Reservistin oder der Reservist hat sich gemäß dem Heranziehungsbescheid zu der Dienstleistung
zu stellen.
§ 19
Heranziehung ohne Einhaltung einer Frist
Eine Reservistin oder ein Reservist kann ohne Einhaltung einer Frist herangezogen werden, wenn
1. der Spannungs- oder Verteidigungsfall festgestellt ist,
2. unbefristete Reservedienstleistungen durch die Bundesregierung nach Maßgabe des Artikels 80a des
Grundgesetzes auf der Grundlage des § 6 Absatz 3 Satz 1 angeordnet sind,
3. das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm bestimmte Stelle die Heranziehung anordnet für
a) Reservedienstleistungen von kurzer Dauer als Alarmübungen,
b) eine nach den Umständen dringend gebotene Erhöhung der personellen Einsatzbereitschaft der
Streitkräfte oder
c) Hilfeleistungen im Innern oder
4. sie oder er der Heranziehung ohne Einhaltung einer Frist schriftlich oder elektronisch zugestimmt hat; in
diesem Fall bedarf es zudem der Zustimmung des Arbeitgebers oder der Dienstbehörde der
heranzuziehenden Person.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
§ 20
Aufschiebend bedingte Heranziehung
(1) Der Heranziehungsbescheid nach § 18 kann mit einer Bedingung erlassen werden, wonach die
Heranziehung davon abhängig ist, dass
1. der Spannungs- oder Verteidigungsfall festgestellt ist,
2. die Bundesregierung nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes unbefristete
Reservedienstleistungen auf der Grundlage des § 6 Absatz 3 Satz 1 anordnet,
3. das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm bestimmte Stelle die Heranziehung anordnet für
a) Reservedienstleistungen von kurzer Dauer als Alarmübungen,
b) eine nach den Umständen dringend gebotene Erhöhung der personellen Einsatzbereitschaft der
Streitkräfte oder
c) Hilfeleistungen im Innern.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 wird die Heranziehung mit dem Eintritt der Bedingung
wirksam. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 wird sie wirksam, wenn der Reservistin oder dem Reservisten
der Eintritt der Bedingung durch das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm bestimmte Stelle
formlos mitgeteilt wird.
(3) Im Heranziehungsbescheid ist zu bestimmen, dass sich die Reservistin oder der Reservist in den Fällen
des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 nach Eintritt der Bedingung ohne weitere Aufforderung unverzüglich und in den
Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 nach der formlosen Mitteilung des Eintritts der Bedingung unverzüglich bei der
angegebenen Einheit oder Dienststelle zu melden hat. Diese Mitteilung gilt mit dem Zugang an die Reservistin
oder den Reservisten als bewirkt.
(4) Als Zeitpunkt des Diensteintritts ist festzusetzen:
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 der Tag des Eintritts der Bedingung und
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 der Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung.
Unterabschnitt 4
Beendigung der Dienstleistungen; Verlust des Dienstgrades
§ 21
Beendigung der Dienstleistungen
Die Dienstleistungen enden
1. durch Entlassung nach § 22,
2. durch Ablauf der festgesetzten Zeit, wenn der Endzeitpunkt kalendermäßig bestimmt ist, oder
3. durch Ausschluss nach § 23.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
§ 22
Entlassung aus den Dienstleistungen
(1) Die Soldatin oder der Soldat ist mit Ablauf des Monats, in dem sie oder er das nach § 4 Absatz 4 bis 6
festgesetzte Höchstalter für eine Heranziehung erreicht hat aus der Dienstleistung entlassen.
(2) Die Soldatin oder der Soldat ist zu entlassen, wenn
1. die für die Dienstleistung festgesetzte Zeit abgelaufen ist, es sei denn, durch die Bundesregierung sind nach
Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes auf Grundlage des § 6 Absatz 3 Satz 1 unbefristete
Reservedienstleistungen angeordnet worden oder der Spannungsfall ist festgestellt oder der Verteidigungsfall ist
verkündet oder eingetreten,
2. die Anordnung unbefristeter Reservedienstleistungen nach § 6 Absatz 3 Satz 1 aufgehoben wurde, es sei
denn, dass der Spannungsfall festgestellt oder der Verteidigungsfall verkündet oder eingetreten ist,
3. ihre oder seine Verwendung während des Spannungs- oder Verteidigungsfalles endet,
4. der Heranziehungsbescheid aufgehoben wird, eine zwingende Dienstleistungsausnahme vorliegt, in den
Fällen des § 9 erst nach Befreiung durch das Karrierecenter der Bundeswehr, oder wenn innerhalb des ersten
Monats der Dienstleistung im Rahmen einer wehrmedizinischen Begutachtung festgestellt wird, dass die
Soldatin oder der Soldat wegen einer Gesundheitsstörung dauernd oder voraussichtlich für einen Zeitraum
von mehr als einem Monat, bei kürzerer Verwendung für den Zeitraum dieser Verwendung, vorübergehend
zur Erfüllung ihrer oder seiner Dienstpflichten unfähig ist,
5. nach ihrem oder seinem bisherigen Verhalten durch das Verbleiben in der Bundeswehr die militärische
Ordnung oder die Sicherheit der Truppe ernstlich gefährdet würde,
6. die Voraussetzungen des § 46 Absatz 2a des Soldatengesetzes vorliegen,
7. sie oder er als Kriegsdienstverweigerin oder Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist,
8. sie oder er der Aufstellung für die Wahl zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag oder zu
der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes zugestimmt hat,
9. sie oder er nach § 11 unabkömmlich gestellt ist,
10. der mit der Dienstleistung verfolgte Zweck entfallen ist und eine andere Verwendung der Soldatin oder des
Soldaten nicht erfolgen kann,
11. sie oder er dienstunfähig ist oder die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb der Wehrdienstzeit
nicht zu erwarten ist, wobei § 44 Absatz 4 Satz 1 und 3 des Soldatengesetzes entsprechend gilt, oder
12. sie oder er nach § 10 Absatz 6 zurückgestellt ist.
(3) Die Soldatin oder der Soldat kann entlassen werden, wenn
1. das Verbleiben in der Bundeswehr für sie oder ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher
oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde und sie oder er die Entlassung beantragt
hat,
2. gegen sie oder ihn auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von drei Monaten oder mehr oder auf eine nicht zur
Bewährung ausgesetzte Jugendstrafe erkannt ist,
3. die Aussetzung einer Jugendstrafe zur Bewährung widerrufen wird, oder
4. die Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz ergibt, dass sie oder er eine
sicherheitsempfindliche Tätigkeit nicht oder nicht mehr ausüben kann.
(4) Die Entlassung wird von der Stelle verfügt, die nach § 4 Absatz 2 des Soldatengesetzes für die
Ernennung der Soldatin oder des Soldaten zuständig wäre.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
(5) Wer sich schuldhaft von der Truppe oder der Dienststelle fernhält, gilt mit dem Tag als entlassen, an
dem sie oder er hätte entlassen werden müssen, wenn sie oder er Dienst geleistet hätte.
(6) Ist eine Soldatin oder ein Soldat im Entlassungszeitpunkt wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder
aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, so
ist die Entlassung bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustandes folgenden Monats hinauszuschieben.
(7) Befindet sich eine Soldatin oder ein Soldat im Entlassungszeitpunkt in stationärer truppenärztlicher
Behandlung, endet der Wehrdienst, zu dem sie oder er herangezogen wurde,
1. sobald die stationäre truppenärztliche Behandlung beendet ist, spätestens jedoch drei Monate nach dem
Entlassungszeitpunkt, oder
2. wenn sie oder er innerhalb der drei Monate nach Nummer 1 schriftlich erklärt, mit der Fortsetzung des
Wehrdienstverhältnisses nicht einverstanden zu sein, mit dem Tag der Abgabe der Erklärung.
§ 23
Ausschluss von Dienstleistungen und Verlust des Dienstgrades
(1) Eine Soldatin oder ein Soldat ist von Dienstleistungen ausgeschlossen, wenn gegen sie oder ihn durch
ein deutsches Gericht auf die in § 38 Absatz 1 des Soldatengesetzes bezeichneten Strafen, Nebenfolgen oder
Maßregeln erkannt worden ist. Sie oder er verliert den Dienstgrad. Dies gilt auch, wenn sie oder er wegen schuldhafter
Verletzung der Dienstpflichten nach § 22 Absatz 2 Nummer 5 oder 6 entlassen worden ist.
(2) Wird ein Urteil mit der Folge des Dienstgradverlustes nach Absatz 1 Satz 2 im
Wiederaufnahmeverfahren durch ein Urteil ersetzt, das diese Folgen nicht hat, so gilt der Verlust des Dienstgrades als nicht eingetreten.
(3) Eine Reservistin oder ein Reservist verliert den Dienstgrad, wenn sie oder er als
Kriegsdienstverweigerin oder Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden ist, im Fall der Entlassung nach § 22 Absatz 2 Nummer 7 mit
Beendigung des Wehrdienstverhältnisses.
(4) Eine Reservistin oder ein Reservist verliert den Dienstgrad auch, wenn gegen sie oder ihn durch ein
deutsches Gericht auf eine der in § 38 Absatz 1 des Soldatengesetzes bezeichneten Strafen, Maßregeln und
Nebenfolgen erkannt worden ist. Die §§ 53 und 57 des Soldatengesetzes bleiben unberührt.
Unterabschnitt 5
Überwachung und Durchsetzung der Dienstleistungspflicht
§ 24
Dienstleistungsüberwachung; Datenabruf
(1) Der Dienstleistungsüberwachung unterliegt, wer nach § 4 Absatz 2 bis 6 zu Dienstleistungen
herangezogen werden kann.
(2) Der Dienstleistungsüberwachung unterliegt nicht, wer
1. dauerhaft nicht dienstfähig nach § 7 ist,
2. von Dienstleistungen nach § 8 dauerhaft ausgeschlossen ist,
3. von Dienstleistungen nach § 9 befreit ist oder
4. als Kriegsdienstverweigerin oder Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist.
(3) Die Wehrersatzbehörden dürfen zum Zweck der Dienstleistungsüberwachung im automatisierten
Abrufverfahren nach den §§ 34a und 38 des Bundesmeldegesetzes die in § 15 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
genannten Daten abrufen und weiterverarbeiten. Im Fall der Unmöglichkeit des Datenabrufs ist § 34 Absatz 2
Satz 5 des Bundesmeldegesetzes entsprechend anzuwenden. Soweit es für die Kontaktpflege im Rahmen der
Dienstleistungsüberwachung erforderlich ist, dürfen die Wehrersatzbehörden der Dienststelle, bei der eine
Reservistin oder ein Reservist beordert ist, folgende Daten zur Person übermitteln:
1. Familienname,
2. Vornamen und
3. letzte bekannte Anschrift.
§ 25
Pflichten während der Dienstleistungsüberwachung
(1) Während der Dienstleistungsüberwachung hat die Reservistin oder der Reservist
1. der Wehrersatzbehörde jede Änderung der Wohnung innerhalb von zwei Wochen zu melden,
2. Vorsorge zu treffen, dass Mitteilungen der Wehrersatzbehörde sie oder ihn unverzüglich erreichen,
3. sich auf Aufforderung der Wehrersatzbehörde persönlich zu melden,
4. ausgehändigte Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände jederzeit erreichbar sorgfältig aufzubewahren und
zu pflegen, ohne hierfür eine Entschädigung zu erhalten, sie nicht ohne Erlaubnis außerhalb des
Wehrdienstes zu verwenden, ihre missbräuchliche Benutzung durch Dritte auszuschließen, weisungsgemäß zu
behandeln, sie der zuständigen Dienststelle auf Aufforderung vorzulegen oder zurückzugeben und Schäden sowie
Verluste unverzüglich der Wehrersatzbehörde zu melden,
5. sich im Fall einer Zurückstellung nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 nach erneuter Anhörung auf Aufforderung
zur ärztlichen Begutachtung vorzustellen,
6. sich auf Aufforderung der Wehrersatzbehörde einer unterstützten Verfassungstreueprüfung nach § 1 in
Verbindung mit § 4 des Bundeswehr-Schutz-Gesetzes zu unterziehen, für die es einer Zustimmung der
Reservistin oder des Reservisten nicht bedarf,
7. sich auf Aufforderung der Wehrersatzbehörde im Hinblick auf eine für sie oder ihn vorgesehene
sicherheitsempfindliche Tätigkeit in der Bundeswehr einer erstmaligen Sicherheitsüberprüfung oder weiteren
Sicherheitsüberprüfungen nach § 7 Absatz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 20. April 1994 (BGBl. I
S. 867), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 7) geändert worden
ist, in der jeweils geltenden Fassung zu unterziehen, für die es einer Zustimmung der Reservistin oder des
Reservisten nicht bedarf.
(2) Während der Dienstleistungsüberwachung hat die Reservistin oder der Reservist der
Wehrersatzbehörde unverzüglich schriftlich, elektronisch oder mündlich zu melden:
1. den Eintritt von Tatsachen, die eine Dienstleistungsausnahme nach den §§ 7 bis 9 begründen,
2. den Eintritt von Tatsachen, die eine vorübergehende Unfähigkeit zur Erfüllung der Dienstpflichten von
voraussichtlich mindestens neun Monaten begründen,
3. auf Aufforderung Erkrankungen und Verletzungen sowie Verschlimmerungen von Erkrankungen und
Verletzungen seit der Untersuchung nach § 17 Absatz 1 oder der letzten wehrmedizinischen Begutachtung, die
für die Dienstfähigkeit von Belang sind,
4. den vorzeitigen Wegfall der Voraussetzungen für eine Zurückstellung,
5. den Abschluss und einen Wechsel der beruflichen Ausbildung, einen Wechsel des Berufes sowie eine
weitergehende berufliche Qualifikation; hierüber in ihrem oder seinem Besitz befindliche Nachweise hat die
Reservistin oder der Reservist auf Aufforderung unverzüglich vorzulegen.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
§ 26
Haftung für Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände
Die Reservistin oder der Reservist hat Geldersatz zu leisten, wenn sie oder er die Pflicht, die ihr oder ihm
ausgehändigten Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände sorgfältig aufzubewahren und zu pflegen, grob
fahrlässig oder vorsätzlich verletzt und dadurch ein Schaden entsteht. Die Schadensersatzansprüche verjähren in drei
Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem die zuständigen Behörden von dem Schaden Kenntnis erlangen, ohne
Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der schädigenden Handlung an.
§ 27
Register für der Dienstleistungsüberwachung unterliegende Personen
(1) Zur Aktualisierung der für die Zwecke der Dienstleistungsüberwachung nach § 24 Absatz 1 und 2 aus
den Melderegistern abgerufenen Daten führt das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr ein
Register.
(2) In dem Register werden folgende personenbezogene Daten der Person, die der
Dienstleistungsüberwachung unterliegt, gespeichert:
1. Familienname,
2. frühere Namen,
3. Vornamen,
4. Doktorgrad,
5. Tag und Ort der Geburt,
6. Geschlecht,
7. Staatsangehörigkeiten,
8. gegenwärtige oder letzte Anschrift,
9. Tag des Einzugs und des Auszugs sowie
10. Sterbetag.
(3) Bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten im Rahmen des Registers sind die Maßgaben der
Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) und § 22 des Bundesdatenschutzgesetzes zu
beachten sowie die §§ 29d und 29e des Soldatengesetzes entsprechend anzuwenden.
§ 28
Aufenthaltsfeststellungsverfahren
(1) Kann die für die Dienstleistungsüberwachung zuständige Wehrersatzbehörde (ausschreibende Behörde)
den ständigen Aufenthaltsort einer Reservistin oder eines Reservisten nicht feststellen, so übermittelt sie dem
Bundesverwaltungsamt zum Zweck der Feststellung des Aufenthaltsortes folgende Daten zur Person:
1. Familiennamen, frühere Namen, Vornamen,
2. Geburtsdatum und Geburtsort,
3. letzte, der ausschreibenden Behörde bekannte Anschrift und
4. das Geschäftszeichen.
Das Bundesverwaltungsamt hat diese Daten jeweils unter Angabe der ausschreibenden Behörde zu speichern.
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
(2) Das Bundesverwaltungsamt hat die Daten zu dem in Absatz 1 genannten Zweck in regelmäßigen
Abständen in einer Datei zusammengefasst folgenden Stellen zu übermitteln:
1. den Wehrersatzbehörden,
2. dem Auswärtigen Amt,
3. den Behörden, die für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständig sind.
Die in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Stellen dürfen die Daten zu dem Zweck, zu dem sie übermittelt worden
sind, verarbeiten. Wird diesen Stellen der Aufenthaltsort einer Reservistin oder eines Reservisten bekannt, haben
sie ihn der ausschreibenden Behörde mitzuteilen, soweit keine besonderen Verwendungsregelungen
entgegenstehen. Sodann löschen sie unverzüglich die ihnen vom Bundesverwaltungsamt übermittelten personenbezogenen
Daten. Die ausschreibende Behörde unterrichtet das Bundesverwaltungsamt sowie die übrigen Stellen nach Satz 1
darüber, dass der Aufenthaltsort festgestellt worden und eine weitere Speicherung nicht mehr erforderlich ist.
Diese Stellen haben die personenbezogenen Daten nach der Unterrichtung zu löschen.
(3) Die ausschreibende Behörde unterrichtet das Bundesverwaltungsamt rechtzeitig, wenn für eine
Reservistin oder einen Reservisten die Dienstleistungspflicht nach § 4 Absatz 4 bis 6 endet. Das Bundesverwaltungsamt
hat die personenbezogenen Daten spätestens mit Ende der Dienstleistungspflicht zu löschen; gleiches gilt für die
übrigen Stellen nach Absatz 2 Satz 1, die durch das Bundesverwaltungsamt über das Ende der
Dienstleistungspflicht unverzüglich zu unterrichten sind.
(4) Sobald das Bundesverwaltungsamt eine Datei nach Absatz 2 Satz 1 übermittelt, haben die in Absatz 2
Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Stellen die ihnen zuvor übermittelte Datei zu löschen.
Unterabschnitt 6
Verhältnis zum Wehrpflichtgesetz; Rechtsschutz
§ 29
Konkurrenzregelung
Für Wehrpflichtige nach § 1 des Wehrpflichtgesetzes ist im Spannungs- oder Verteidigungsfall das
Wehrpflichtgesetz vorrangig anzuwenden.
§ 30
Besondere Vorschriften für das Vorverfahren
(1) Der Widerspruch gegen Verwaltungsakte, die aufgrund des Abschnitts 2 durch die Wehrersatzbehörden
ergehen, ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift bei der
Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde,
die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.
(2) Über folgende Widersprüche entscheidet das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr:
1. den Widerspruch gegen den Heranziehungsbescheid nach § 18,
2. den Widerspruch gegen die Aufhebung eines Heranziehungsbescheides sowie
3. den Widerspruch gegen den Bescheid nach § 17 Absatz 5.
(3) Widersprüche nach Absatz 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
§ 31
Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts
Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts
sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in
Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie die Beschwerde gegen Beschlüsse über den
Rechtsweg nach § 17a Absatz 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen Beschlüsse über den
Rechtsweg ist § 17a Absatz 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
§ 32
Besondere Vorschriften für die Anfechtungsklage
Folgende Anfechtungsklagen haben keine aufschiebende Wirkung:
1. die Anfechtungsklage gegen den Bescheid nach § 17 Absatz 5,
2. die Anfechtungsklage gegen den Heranziehungsbescheid nach § 18 und
3. die Anfechtungsklage gegen die Aufhebung des Heranziehungsbescheides.
Das Gericht kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen. Vor der Anordnung ist das Bundesamt für
das Personalmanagement der Bundeswehr anzuhören.
A b s c h n i t t 3
R e s e r v e w e h r d i e n s t v e r h ä l t n i s
§ 33
Reservewehrdienstverhältnis
Eine Reservistin oder ein Reservist, die oder der sich freiwillig verpflichtet hat, ehrenamtlich eine Funktion
in der Reserveorganisation der Bundeswehr wahrzunehmen, kann längstens bis zum Ablauf des Monats, in dem
sie oder er 65 Jahre alt wird, in ein Wehrdienstverhältnis nach diesem Abschnitt (Reservewehrdienstverhältnis)
berufen werden. Die Regelungen zur Begründung anderer Wehrdienstverhältnisse bleiben im Übrigen unberührt,
soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
§ 34
Begründung und Beginn des Reservewehrdienstverhältnisses
(1) Für die Berufung in ein Reservewehrdienstverhältnis gelten die Vorschriften über die Berufung in das
Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit entsprechend mit der Maßgabe, dass die
Ernennungsurkunde anstelle der Wörter „in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit" oder „in das
Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit" die Wörter „in ein Reservewehrdienstverhältnis" sowie die Angabe der
Berufungsdauer enthält.
(2) Das Reservewehrdienstverhältnis beginnt mit der Ernennung.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
§ 35
Diensteid
Bei der Berufung in ein Reservewehrdienstverhältnis ist ein Diensteid nach § 9 Absatz 1 des
Soldatengesetzes zu leisten.
§ 36
Sachmittel und Entschädigungen
(1) Für die Wahrnehmung des Ehrenamts erforderliche Sachmittel und Dienstkleidung können
unentgeltlich bereitgestellt werden.
(2) Soweit der Haushaltsplan Mittel zur Verfügung stellt, können gewährt werden
1. für den zeitlichen Aufwand der Soldatin oder des Soldaten eine Entschädigung von bis zu 160 Euro je
Kalendermonat und
2. pauschale Aufwandsentschädigungen, soweit aus dem Reservewehrdienstverhältnis finanzielle
Aufwendungen entstehen, deren Übernahme der Soldatin oder dem Soldaten nicht zugemutet werden kann.
Pauschale Aufwandsentschädigungen nach Satz 1 Nummer 2 sind nur zulässig, wenn aufgrund tatsächlicher
Anhaltspunkte oder Erhebungen nachvollziehbar ist, dass und in welcher Höhe funktionsbezogene finanzielle
Aufwendungen typischerweise entstehen.
(3) Entschädigungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und pauschale Aufwandsentschädigungen nach
Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 legt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern fest.
§ 37
Aktivierung für eine Dienstleistung nach § 4
(1) Eine Soldatin oder ein Soldat im Reservewehrdienstverhältnis kann für eine in § 4 Absatz 1 genannte
Dienstleistung aktiviert werden, wenn sie oder er über das Ehrenamt hinausgehende oder andersartige militärische
Aufgaben wahrnehmen soll. Sie oder er soll aktiviert werden, wenn
1. das Reservewehrdienstverhältnis für eine Führungsfunktion in der Reserveorganisation der Bundeswehr
begründet wird und andere Reservistinnen und Reservisten in einem Unterstellungsverhältnis zu ihr oder ihm
zu einer Dienstleistung nach § 4 Absatz 1 herangezogen werden oder
2. sie oder er in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis steht und während der Arbeits- oder Dienstzeit dienstliche
Aufgaben der Streitkräfte wahrnehmen oder an militärischen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen
soll.
(2) Für die Aktivierung gelten die Vorschriften über die Heranziehung zu einer Dienstleistung nach
Abschnitt 2 entsprechend.
(3) Die Aktivierung erfolgt durch
1. die Wehrersatzbehörden oder
2. die Kommandobehörden bei Soldatinnen und Soldaten, die für eine Funktion in deren Kommandobereich in
ein Reservewehrdienstverhältnis berufen worden sind, jedoch nur für Reservedienstleistungen nach § 5
Absatz 2 Nummer 1.
(4) Für die Dauer der Aktivierung gelten die aktivierten Soldatinnen und Soldaten im
Reservewehrdienstverhältnis als Soldatinnen und Soldaten, die eine Reservedienstleistung nach § 5 erbringen.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
(5) Während einer Aktivierung werden keine Leistungen nach § 36 gewährt. Soweit solche Leistungen im
Voraus gewährt worden sind, gilt § 12 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend.
§ 38
Zuziehung zu dienstlichen Veranstaltungen
Eine Soldatin oder ein Soldat im Reservewehrdienstverhältnis kann entsprechend § 81 des Soldatengesetzes
zu dienstlichen Veranstaltungen zugezogen werden.
§ 39
Benachteiligungsverbot
Für die in ein Reservewehrdienstverhältnis Berufenen gelten die §§ 5 und 9 Absatz 7 des
Arbeitsplatzschutzgesetzes entsprechend.
§ 40
Versorgung
Erleidet eine Soldatin oder ein Soldat im Reservewehrdienstverhältnis bei der Verrichtung des Wehrdienstes
eine gesundheitliche Schädigung, richtet sich die Versorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz und dem
Soldatenentschädigungsgesetz.
§ 41
Beendigungsgründe
Ein Reservewehrdienstverhältnis endet
1. mit dem Ablauf der Zeit, für welche das Reservewehrdienstverhältnis begründet worden ist,
2. durch Umwandlung in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit, eines Soldaten auf Zeit, einer
Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten,
3. im Spannungs- oder Verteidigungsfall durch Heranziehung oder Einberufung zu einem unbefristeten
Wehrdienst,
4. durch den Verlust der Rechtsstellung einer Soldatin oder eines Soldaten im Reservewehrdienstverhältnis
entsprechend § 48 des Soldatengesetzes oder
5. durch Entlassung nach § 42.
§ 42
Entlassung
(1) Eine Soldatin oder ein Soldat ist mit Ablauf des Monats, in dem sie oder er 65 Jahre alt wird, aus dem
Reservewehrdienstverhältnis entlassen.
(2) § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 7, 8 und Absatz 2a des Soldatengesetzes gilt entsprechend.
(3) Aus dem Reservewehrdienstverhältnis ist zu entlassen, wer
1. dienstunfähig ist oder
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
2. aus persönlichen oder familiären Gründen nicht in der Lage ist, die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß
wahrzunehmen.
(4) Aus dem Reservewehrdienstverhältnis soll entlassen werden, wer die deutsche Staatsangehörigkeit
verloren hat. Das Bundesministerium der Verteidigung kann Ausnahmen zulassen, wenn dafür ein dienstliches
Bedürfnis besteht.
(5) Eine Soldatin oder ein Soldat kann aus dem Reservewehrdienstverhältnis entlassen werden, wenn
1. sie oder er Dienstpflichten schuldhaft verletzt und ihr oder sein Verbleib im Dienstverhältnis die militärische
Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr gefährden könnte,
2. sie oder er die mit der übertragenen Funktion verbundenen Anforderungen nicht erfüllt oder
3. ihre oder seine Funktion in der Reserveorganisation der Bundeswehr wegfällt.
(6) Eine Soldatin oder ein Soldat im Reservewehrdienstverhältnis kann jederzeit die Entlassung verlangen.
Soweit sie oder er für eine in § 4 genannte Dienstleistung aktiviert worden ist, erfolgt die Entlassung zu dem
Zeitpunkt, der sich bei entsprechender Anwendung des § 22 ergibt. Vor dem Beginn einer solchen Dienstleistung
gilt § 14 Absatz 2 und 3 entsprechend.
(7) Die Entlassung wird von der Stelle verfügt, die für die Berufung in das Reservewehrdienstverhältnis
zuständig ist. Außer in den Fällen des Absatzes 5 Nummer 1 ist die Entlassungsverfügung spätestens einen Monat
vor dem Entlassungstag zuzustellen.
A b s c h n i t t 4
S c h l u s s v o r s c h r i f t e n
§ 43
Unbefristete Reservedienstleistungen, Spannungs- oder Verteidigungsfall
(1) Sind unbefristete Reservedienstleistungen durch die Bundesregierung nach Maßgabe des Artikels 80a
des Grundgesetzes auf der Grundlage des § 6 Absatz 3 Satz 1 angeordnet worden, so
1. können Zurückstellungen nach § 10 Absatz 2 bis 4 widerrufen werden, es sei denn, dass die Heranziehung
zum Wehrdienst für die Reservistin oder den Reservisten eine unzumutbare Härte bedeuten würde;
2. ist § 14 Absatz 3 Satz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Heranziehung eine unzumutbare Härte
bedeuten würde;
3. hat der Widerspruch gegen den Bescheid nach § 17 Absatz 5 keine aufschiebende Wirkung;
4. ist bei der Heranziehung einer Reservistin oder eines Reservisten, die oder der bereits in der Bundeswehr
gedient hat, § 17 Absatz 3 bis 5 nicht anzuwenden;
5. hat eine Reservistin oder ein Reservist auf Anordnung der Bundesregierung
a) die Genehmigung des zuständigen Karrierecenters der Bundeswehr einzuholen, wenn sie oder er die
Bundesrepublik Deutschland verlassen will,
b) unverzüglich in die Bundesrepublik Deutschland zurückzukehren, wenn sie oder er sich außerhalb der
Bundesrepublik Deutschland aufhält, und sich beim zuständigen oder nächsten Karrierecenter der
Bundeswehr zu melden.
(2) Absatz 1 Nummer 5 gilt nicht für Personen, die
1. ihren ständigen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben,
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
2. außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bei einer deutschen Dienststelle oder einer über- oder
zwischenstaatlichen Organisation beschäftigt sind, oder
3. mit Genehmigung einer obersten Bundes- oder Landesbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle
a) sich außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufhalten oder
b) die Bundesrepublik Deutschland verlassen.
(3) Im Spannungs- oder Verteidigungsfall gilt Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 und Folgendes:
1. eine Änderung der Wohnung ist innerhalb von 48 Stunden der Wehrersatzbehörde zu melden;
2. § 8 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die verhängte Freiheitsstrafe wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach
den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder
Landesverrat, Gefährdung der äußeren Sicherheit oder Volksverhetzung strafbar ist, mindestens sechs Monate
beträgt;
3. eine Zurückstellung nach § 10 Absatz 2, 4, 5, 6 oder 7 wird unwirksam, und eine Zurückstellung nach § 10
Absatz 4 ist nur zulässig, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst für die Reservistin oder den Reservisten
eine unzumutbare Härte bedeuten würde;
4. Personen, bei denen die Voraussetzungen für eine Zurückstellung nach § 10 Absatz 2 vorliegen, werden auf
Antrag zum Sanitätsdienst herangezogen;
5. wer sich zum freiwilligen Eintritt in die Bundeswehr meldet, kann von einer Bataillonskommandeurin oder
einem Bataillonskommandeur oder einer Offizierin oder einem Offizier von dieser Dienststellung an
aufwärts oder von einer Offizierin oder einem Offizier in entsprechender Dienststellung zum Wehrdienst mit
dem untersten Mannschaftsdienstgrad oder mit dem zuletzt in der Bundeswehr erreichten Dienstgrad
herangezogen werden, wenn die Heranziehung durch das Karrierecenter der Bundeswehr nicht möglich ist;
6. § 22 Absatz 3 Nummer 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Verbleiben in der Bundeswehr eine
unzumutbare Härte bedeuten würde.
§ 44
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 17 Absatz 4 Satz 1 sich nicht oder nicht rechtzeitig zur Begutachtung vorstellt oder sich nicht
oder nicht rechtzeitig begutachten lässt,
2. entgegen § 25 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Nummer 1, 2 oder 3 eine Meldung nicht, nicht richtig,
nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Art und Weise oder nicht rechtzeitig macht,
3. entgegen § 25 Absatz 1 Nummer 2 Vorsorge nicht trifft,
4. entgegen § 25 Absatz 1 Nummer 3 sich nicht oder nicht rechtzeitig meldet oder
5. entgegen § 25 Absatz 1 Nummer 6 oder 7 sich einer dort genannten Prüfung oder Überprüfung nicht oder
nicht rechtzeitig unterzieht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
ist das Karrierecenter der Bundeswehr.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
§ 45
Einschränkung von Grundrechten
Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit
der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des
Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
§ 46
Übergangsvorschriften
(1) Die Vorschriften über Dienstleistungspflichten nach Abschnitt 2 gelten nicht für Personen, die bis zum
30. Juni 2011 ausschließlich Grundwehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz geleistet haben. Diese können nur
aufgrund freiwilliger Verpflichtung zu Dienstleistungen nach Abschnitt 2 herangezogen werden.
(2) Reservistinnen und Reservisten, die sich vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses
Gesetzes nach Artikel 19 Absatz 1] zu einem Freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement
verpflichtet haben, werden nicht verpflichtend zu Reservedienstleistungen nach § 5 herangezogen.
Artikel 2
Änderung des Wehrpflichtgesetzes
Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 2011 (BGBl. I S. 1730), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 370) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 2 und 3 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
(2) „ Die §§ 3 bis 50 und 52 gelten im Spannungs- oder Verteidigungsfall.
(3) Außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalls gelten § 3 Absatz 1 und 3 bis 5, sowie die
§§ 8a bis 20b, 25, 32 bis 35, § 44 Absatz 1, §§ 45 und 50.“
2. § 13 wird durch den folgenden § 13 ersetzt:
§ 13„
Unabkömmlichstellung; Verordnungsermächtigung
(1) Zum Ausgleich des personellen Kräftebedarfs für die Aufgaben der Bundeswehr und für andere
Aufgaben kann ein Wehrpflichtiger im Spannungs- oder Verteidigungsfall im öffentlichen Interesse für den
Wehrdienst unabkömmlich gestellt werden, wenn und solange er für die ausgeübte Tätigkeit nicht entbehrt
werden kann.
(2) Über die Unabkömmlichstellung entscheidet die Wehrersatzbehörde auf Vorschlag der
zuständigen Verwaltungsbehörde. Das Vorschlagsrecht steht auch den Kirchen und Religionsgemeinschaften, soweit
sie Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, für ihre Bediensteten zu.
(3) Die Dienstbehörde oder der Arbeitgeber des Wehrpflichtigen ist verpflichtet, den Wegfall der
Voraussetzungen für die Unabkömmlichstellung unverzüglich der zuständigen Wehrersatzbehörde anzuzeigen.
Wehrpflichtige, die in keinem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen, haben den Wegfall der
Voraussetzungen selbst anzuzeigen.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
(4) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Folgendes:
1. die Zuständigkeit und das Verfahren der Unabkömmlichstellung,
2. wie Meinungsverschiedenheiten zwischen der Wehrersatzbehörde und der vorschlagenden
Verwaltungsbehörde hinsichtlich einer Unabkömmlichstellung unter Abwägung der verschiedenen Belange
auszugleichen sind,
3. für welchen Zeitraum eine Unabkömmlichstellung ausgesprochen werden kann sowie
4. welche sachverständigen Stellen der öffentlichen Verwaltung und Wirtschaft im Vorfeld einer
Unabkömmlichstellung anzuhören sind.
(5) In der Rechtsverordnung können zudem Vorgaben für Dienstherrn und Arbeitgeber sowie
Auskunftspflichten zur Gewährleistung des Verfahrens geregelt werden.
(6) In der Rechtsverordnung kann die Befugnis zur Bestimmung der nach Absatz 2 Satz 1 zuständigen
Behörde übertragen werden auf:
1. eine oder mehrere oberste Bundesbehörden oder
2. die Landesregierungen für ihren Zuständigkeitsbereich mit der Befugnis zur Weiterübertragung auf eine
oder mehrere oberste Landesbehörden.
Die nach dieser Rechtsverordnung vorschlagsberechtigte Behörde kann das Vorschlagsrecht auch durch
allgemeine Verwaltungsvorschrift regeln.“
3. § 25 wird durch den folgenden § 25 ersetzt:
§ 25„
Personalakten ungedienter Wehrpflichtiger
Für die Führung der Personalakten ungedienter Wehrpflichtiger gelten die §§ 29 bis 29f des
Soldatengesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass die Personalakte abweichend von § 29e Absatz 1 Satz 1 bis
zum Ende des Jahres aufzubewahren ist, in dem der ungediente Wehrpflichtige 65 Jahre alt wird.“
4. § 45 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt:
4. „ entgegen § 17 Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz sich nicht oder nicht rechtzeitig zur Musterung
vorstellt oder eine dort genannte Unterlage nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
mitbringt,“.
b) Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden zu den Nummern 5 bis 7.
Artikel 3
Änderung des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes
Das Kriegsdienstverweigerungsgesetz vom 9. August 2003 (BGBl. I S. 1593), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 370) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 2 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Der Antrag ungedienter Personen ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bundesamt für das
Personalmanagement der Bundeswehr zu stellen. Der Antrag gedienter Personen ist schriftlich oder zur Nie-
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
derschrift beim Karrierecenter der Bundeswehr zu stellen. Jeder Antrag muss die folgenden Angaben
enthalten:
1. Vor- und Nachname,
2. Geburtsort,
3. Geburtsdatum,
4. Staatsangehörigkeit sowie
5. Anschrift.
Die Richtigkeit dieser Daten kann durch Vorlage eines Ausweises im Sinne des § 2 Absatz 1 des
Personalausweisgesetzes oder abweichend davon durch eine Kopie hiervon überprüft werden. Der Antrag muss die
Berufung auf das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 Satz 1 des
Grundgesetzes enthalten. Ein vollständiger tabellarischer Lebenslauf und eine persönliche ausführliche
Darstellung der Beweggründe für die Gewissensentscheidung sind dem Antrag beizufügen.“
2. In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr“ durch
die Angabe „Die nach Absatz 2 zuständige Stelle“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Soldatengesetzes
Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 7) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 31b wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 31c Zuschuss zum Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse C oder C1“.
b) Die Angabe zum Dritten Abschnitt und Vierten Abschnitt wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Dritter Abschnitt
Freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement
§ 58 Voraussetzungen, Dauer und Hindernisse
§ 59 Verwendung und Löschung von Daten bei der Übersendung von Informationsmaterial
§ 60 Beratung und Untersuchung
§ 61 Verpflichtung
§ 62 Status
§ 63 Dienstantritt
§ 64 Form der Beförderung
§ 65 Beendigungsgründe
§ 66 Entlassung aus dem freiwilligen Wehrdienst nach § 58
§ 67 Ausschluss vom freiwilligen Wehrdienst nach § 58 und Verlust des Dienstgrades
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
§ 68 Freiwillige Bereitschaftserklärung; Datenverarbeitung
Vierter Abschnitt
Sondervorschriften für weitere Wehrdienstverhältnisse
§ 69 Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz
§ 70 Dienstleistungen nach dem Reservistengesetz
§ 71 Reservewehrdienstverhältnis nach dem Reservistengesetz
§ 72 (weggefallen)
§ 73 (weggefallen)
§ 74 (weggefallen)
§ 75 (weggefallen)
§ 76 (weggefallen)
§ 77 (weggefallen)
§ 78 (weggefallen)
§ 79 (weggefallen)
§ 80 (weggefallen)“.
c) Die Angabe zum Sechsten Abschnitt wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Sechster Abschnitt
Rechtsschutz
§ 82 Zuständigkeiten
§83 (weggefallen)
§ 84 (weggefallen)
§ 85 (weggefallen)“.
d) Die Angabe zur Überschrift des Siebten Abschnitts wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Siebter Abschnitt
Sonderregelungen, Übergangs- und Schlussvorschriften“.
e) Die Angabe zu § 86 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 86 (weggefallen)“.
f) Die Angabe zu § 98 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 98 (weggefallen)“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
(1) „ Soldat ist, wer in einem Wehrdienstverhältnis steht. Staat und Soldaten sind durch
gegenseitige Treue miteinander verbunden.“
b) Absatz 2 wird gestrichen.
c) Die Absätze 3 bis 5 werden zu den Absätzen 2 bis 4.
3. § 2 Absatz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ bei einem Soldaten, der nach dem Wehrpflichtgesetz einberufen oder nach dem Reservistengesetz zur
Dienstleistung herangezogen wird, mit dem Zeitpunkt, der im Einberufungsbescheid oder im
Heranziehungsbescheid für den Diensteintritt festgesetzt wird,“.
4. In § 9 Absatz 2 wird die Angabe „freiwilligen Wehrdienst nach § 58b oder Wehrdienst nach Maßgabe des
Wehrpflichtgesetzes“ durch die Angabe „freiwilligen Wehrdienst nach § 58, Wehrdienst nach Maßgabe des
Wehrpflichtgesetzes oder Wehrdienst nach Abschnitt 2 des Reservistengesetzes“ ersetzt.
5. § 20 Absatz 8 wird durch den folgenden Absatz 8 ersetzt:
(8) „ Einem Soldaten, der freiwilligen Wehrdienst nach § 58 oder Wehrdienst nach Maßgabe des
Wehrpflichtgesetzes leistet, darf die Ausübung einer Nebentätigkeit nur untersagt werden, wenn sie seine
Dienstfähigkeit gefährdet oder den dienstlichen Erfordernissen zuwiderläuft. Gleiches gilt bei einem Soldaten, der
zu einer Dienstleistung nach dem Reservistengesetz herangezogen worden ist.“
6. § 29 wird durch den folgenden § 29 ersetzt:
§ 29„
Personalakte
(1) Für jeden Soldaten ist eine Personalakte zu führen.
(2) Sofern in den §§ 29a bis 29e nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 106 bis 112, 113 Absatz 2
bis 4 und § 114 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend. § 112 Absatz 1 Satz 1 des
Bundesbeamtengesetzes gilt mit der Maßgabe, dass § 8 der Wehrdisziplinarordnung an die Stelle des § 16 Absatz 3 und 4 Satz 1
des Bundesdisziplinargesetzes tritt, und § 112 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes gilt mit der Maßgabe,
dass § 8 der Wehrdisziplinarordnung vorrangig anzuwenden ist.“
7. § 29d Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Das Institut für Präventivmedizin der Bundeswehr führt
1. die Gesundheitsgrundakte ab dem Ende des Wehrdienstverhältnisses und
2. die Gesundheitsteilakten ab
a) dem fünften Jahr nach der letzten Eintragung,
b) dem Ende des Wehrdienstverhältnisses oder
c) der Außerdienststellung der aktenführenden Sanitätseinrichtung,
je nachdem, welche Voraussetzung zuerst erfüllt ist. Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b gilt nicht für einen
Soldaten, der nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst zu Dienstleistungen nach dem
Reservistengesetz herangezogen werden kann. Dessen Gesundheitsakten und Gesundheitsteilakten werden von den in
Absatz 3 genannten Stellen geführt.“
8. § 29e Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die Personalakte ist, sofern nicht besondere Aufbewahrungsfristen gesetzlich festgelegt sind, bei
früheren Soldaten bis zum Ende des Jahres aufzubewahren, in dem sie 70 Jahre alt werden. Abweichend von
Satz 1 ist die Personalakte bei einem früheren Soldaten bis zum Ablauf von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt
aufzubewahren, ab dem er
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
1. nicht mehr dienstfähig ist,
2. nicht mehr wehrdienstfähig ist, sofern keine Dienstleistung nach dem Reservistengesetz in Betracht
kommt,
3. vom Wehrdienst ausgeschlossen oder befreit worden ist,
4. aus anderen als aus Altersgründen aus der Dienstleistungspflicht oder der Wehrpflicht ausgeschieden
ist oder
5. verstorben ist.“
9. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Er hat auch für das Wohl des Soldaten zu sorgen, der freiwilligen Wehrdienst nach § 58 oder
Wehrdienst nach Maßgabe des § 81, des Wehrpflichtgesetzes oder des Reservistengesetzes leistet; die
Fürsorge für die Familie des Soldaten während des Wehrdienstes und seine Eingliederung in das
Berufsleben nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst werden gesetzlich geregelt.“
b) In Absatz 2 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 80 des Bundesbeamtengesetzes und die
Bundesbeihilfeverordnung“ durch die Angabe „Die §§ 80 und 80a des Bundesbeamtengesetzes sowie
die Bundesbeihilfeverordnung“ ersetzt.
10. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Vor Absatz 1 wird der folgende Absatz 1 eingefügt:
(1) „ In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten kann berufen werden, wer sich freiwillig
verpflichtet, auf Lebenszeit Wehrdienst zu leisten. In das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit kann
berufen werden, wer sich freiwillig verpflichtet, für begrenzte Zeit Wehrdienst zu leisten.“
b) Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden zu den Absätzen 2 bis 4.
11. In § 51 Absatz 6 und § 54 Absatz 4 wird jeweils die Angabe „Dienstleistungen nach § 60“ durch die Angabe
„Dienstleistungen nach dem Reservistengesetz“ ersetzt.
12. Der Dritte Abschnitt wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift des Dritten Abschnitts wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Dritter Abschnitt
Freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement“.
b) Die Unterabschnitte 1 und 2 werden gestrichen.
c) Die Überschrift des Unterabschnitts 3 wird gestrichen.
d) § 58b wird zu § 58 und die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 58„
Voraussetzungen, Dauer und Hindernisse“.
e) § 58c wird zu § 59.
f) § 58d wird zu § 60 und in den Absätzen 1 und 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „freiwilligen
Wehrdienst nach § 58b“ durch die Angabe „freiwilligen Wehrdienst nach § 58“ ersetzt.
g) § 58e wird zu § 61 und wird wie folgt geändert:
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
aa) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die Verpflichtungserklärung nach § 58 Absatz 1 bedarf der Schriftform. Für eine
Verwendung im Ausland ist eine gesonderte schriftliche Verpflichtungserklärung erforderlich.“
bb) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „besondere Verwendung im Ausland“ durch die Angabe
„Verwendung im Ausland“ ersetzt.
h) § 58f wird zu § 62 und die Angabe „freiwilligen Wehrdienst nach § 58b“ wird durch die Angabe
„freiwilligen Wehrdienst nach § 58“ ersetzt.
i) § 58g wird zu § 63 und in Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „freiwilligen Wehrdienst nach § 58b“ wird
durch die Angabe „freiwilligen Wehrdienst nach § 58“ ersetzt.
j) Die §§ 58h und 58i werden gestrichen.
13. Nach § 63 werden die folgenden §§ 64 bis 68 eingefügt:
§ 64„
Form der Beförderung
Die Beförderung eines Soldaten, der freiwilligen Wehrdienst nach § 58 leistet, wird mit der dienstlichen
Bekanntgabe an den Soldaten, jedoch nicht vor dem in der Ernennungsurkunde bestimmten Tag wirksam.
§ 42 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 65
Beendigungsgründe
(1) Der freiwillige Wehrdienst nach § 58 endet durch Ablauf der festgesetzten Dienstzeit, wenn der
Endzeitpunkt kalendermäßig bestimmt ist.
(2) Er endet ferner durch
1. Entlassung nach § 66 oder
2. Ausschluss nach § 67.
§ 66
Entlassung aus dem freiwilligen Wehrdienst nach § 58
(1) Ein Soldat ist entlassen, wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des
Grundgesetzes verliert. Das Bundesministerium der Verteidigung entscheidet darüber, ob diese
Voraussetzung vorliegt, und stellt den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses fest.
(2) Ein Soldat ist zu entlassen, wenn
1. die festgesetzte Dienstzeit abgelaufen ist, es sei denn, unbefristete Reservedienstleistungen nach § 6
Absatz 3 Satz 1 des Reservistengesetzes sind angeordnet worden oder der Spannungs- oder
Verteidigungsfall ist eingetreten,
2. die Anordnung unbefristeter Reservedienstleistungen nach § 6 Absatz 3 Satz 1 des Reservistengesetzes
aufgehoben wird, es sei denn, dass der Spannungs- oder Verteidigungsfall eingetreten ist,
3. seine Verwendung während des Spannungs- oder Verteidigungsfalles endet,
4. in seiner Person Umstände vorliegen, die für Reservisten eine zwingende Dienstleistungsausnahme
nach den §§ 7 bis 11 des Reservistengesetzes begründen würden,
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
5. innerhalb des ersten Monats im Rahmen einer wehrmedizinischen Begutachtung festgestellt wird, dass
der Soldat wegen einer Gesundheitsstörung dauernd oder voraussichtlich für einen Zeitraum von mehr
als einem Monat vorübergehend zur Erfüllung seiner Dienstpflichten unfähig ist,
6. nach seinem bisherigen Verhalten durch sein Verbleiben in der Bundeswehr die militärische Ordnung
oder die Sicherheit der Truppe ernstlich gefährdet würde,
7. bei ihm die Voraussetzungen des § 46 Absatz 2a vorliegen,
8. er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist,
9. er seiner Aufstellung für die Wahl zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag oder zu der
gesetzgebenden Körperschaft eines Landes zugestimmt hat, oder
10. er dienstunfähig ist oder die Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit innerhalb der Wehrdienstzeit
nicht zu erwarten ist, wobei § 44 Absatz 4 Satz 1 und 3 entsprechend gilt.
(3) Ein Soldat kann entlassen werden, wenn
1. das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder
wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde und er seine Entlassung beantragt hat,
2. gegen ihn auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von drei Monaten oder mehr oder auf eine nicht zur
Bewährung ausgesetzte Jugendstrafe erkannt ist,
3. die Aussetzung einer Jugendstrafe zur Bewährung widerrufen wird oder
4. einem Antrag nach § 61 Absatz 3 stattgegeben worden ist und eine anderweitige Verwendung nicht
möglich ist.
(4) Während der Probezeit kann der Soldat zum 15. oder zum Letzten eines Monats entlassen werden.
Die Entlassungsverfügung ist spätestens zwei Wochen vor dem Entlassungstermin bekanntzugeben. Auf
schriftlichen Antrag des Soldaten ist dieser während der Probezeit zum 15. oder zum Letzten eines Monats
zu entlassen. Die Entlassung ist in den ersten fünf Monaten spätestens einen Monat vor dem Entlassungstag
zu beantragen.
(5) Die Entlassung wird durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr verfügt.
(6) Ein Soldat, der sich schuldhaft von seiner Truppe oder Dienststelle fernhält, gilt mit dem Tag als
entlassen, an dem er hätte entlassen werden müssen, wenn er Dienst geleistet hätte.
(7) Ist ein Soldat im Entlassungszeitpunkt wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen
mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, so ist die
Entlassung bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustandes folgenden Monats hinauszuschieben.
(8) Befindet sich ein Soldat im Entlassungszeitpunkt in stationärer truppenärztlicher Behandlung,
endet der Wehrdienst, wenn
1. die stationäre truppenärztliche Behandlung beendet ist, spätestens jedoch drei Monate nach dem
Entlassungszeitpunkt, oder
2. er innerhalb der drei Monate schriftlich erklärt, dass er mit der Fortsetzung des Wehrdienstverhältnisses
nicht einverstanden ist, mit dem Tag der Abgabe der Erklärung.
§ 67
Ausschluss vom freiwilligen Wehrdienst nach § 58 und Verlust des Dienstgrades
(1) Ein Soldat ist vom freiwilligen Wehrdienst ausgeschlossen, wenn gegen ihn durch ein deutsches
Gericht auf die in § 38 Absatz 1 bezeichneten Strafen, Nebenfolgen oder Maßregeln erkannt wird. Er verliert
seinen Dienstgrad; dies gilt auch, wenn er wegen schuldhafter Verletzung seiner Dienstpflichten nach § 66
Absatz 2 Nummer 6 oder 7 entlassen wird.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
(2) Wird ein Urteil mit der Folge des Dienstgradverlustes nach Absatz 1 Satz 2 im
Wiederaufnahmeverfahren durch ein Urteil ersetzt, das diese Folgen nicht hat, gilt der Verlust des Dienstgrades als nicht
eingetreten.
(3) Ein Soldat verliert seinen Dienstgrad ferner, wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt wird,
im Fall der Entlassung nach § 66 Absatz 2 Nummer 8 mit Beendigung des Wehrdienstverhältnisses.
§ 68
Freiwillige Bereitschaftserklärung; Datenverarbeitung
(1) Die Bereitschaftserklärung nach § 15a des Wehrpflichtgesetzes kann freiwillig abgegeben werden.
(2) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr darf für den Hinweis auf die
Möglichkeit der freiwilligen Abgabe einer in Absatz 1 genannten Bereitschaftserklärung und für einen Hinweis
auf gesetzlich geregelte Freiwilligendienste im automatisierten Abrufverfahren nach den §§ 34a und 38 des
Bundesmeldegesetzes die in § 15 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes genannten Daten folgender Personen
abrufen und weiterverarbeiten:
1. Personen, die nicht der Wehrpflicht unterliegen, vom vollendeten 18. bis zum vollendeten 23.
Lebensjahr,
2. Wehrpflichtiger, die im Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2007 geboren sind.
(3) Die in einer freiwillig abgegebenen Bereitschaftserklärung angegebenen Daten können nur für
folgende Zwecke verarbeitet werden:
1. Übersendung von Informationen über Tätigkeiten in den Streitkräften,
2. Personalbearbeitung, wenn die Person in der Bereitschaftserklärung nach § 15a des
Wehrpflichtgesetzes Interesse an einem Wehrdienst bekundet.
Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr hat die in einer freiwillig abgegebenen
Bereitschaftserklärung angegebenen Daten unverzüglich zu löschen, sofern die Person bekundet hat, dass sie
kein Interesse an einem Wehrdienst hat oder wenn die Daten zur Personalbearbeitung nicht mehr benötigt
werden. Die Daten sind ebenfalls unverzüglich zu löschen, wenn es innerhalb von drei Jahren nach der
Übersendung von Informationen über Tätigkeiten in den Streitkräften nach Satz 1 Nummer 1 nicht zu einer
Kontaktaufnahme durch die betroffene Person gekommen ist.“
14. Der Vierte Abschnitt wird durch den folgenden Vierten Abschnitt ersetzt:
„Vierter Abschnitt
Sondervorschriften für weitere Wehrdienstverhältnisse
§ 69
Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz
(1) Die Begründung der Wehrpflicht, die Heranziehung der Wehrpflichtigen zum Wehrdienst und die
Beendigung ihres Wehrdienstes regelt das Wehrpflichtgesetz.
(2) Die Beförderung eines Soldaten, der Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz leistet, wird mit der
dienstlichen Bekanntgabe an den Soldaten, jedoch nicht vor dem in der Ernennungsverfügung bestimmten
Tag wirksam. Der Tag der dienstlichen Bekanntgabe der Beförderung ist zu bescheinigen.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
§ 70
Dienstleistungen nach dem Reservistengesetz
(1) Die Begründung der Pflicht und die Heranziehung zu Dienstleistungen sowie deren Beendigung
regelt das Reservistengesetz.
(2) Für die Beförderung von Personen, die zu Dienstleistungen nach dem Reservistengesetz
herangezogen werden, gilt § 64 entsprechend.
§ 71
Reservewehrdienstverhältnis nach dem Reservistengesetz
(1) Die Rechtsstellung der Soldaten in einem Reservewehrdienstverhältnis regelt das
Reservistengesetz.
(2) Für die Beförderung von Personen in einem Reservewehrdienstverhältnis gilt § 42 entsprechend.“
15. Der Sechste Abschnitt wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift des Unterabschnitts 1 wird gestrichen.
b) Der Unterabschnitt 2 wird gestrichen.
16. Die Überschrift des Siebten Abschnitts wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Siebter Abschnitt
Sonderregelungen, Übergangs- und Schlussvorschriften“.
17. § 86 wird gestrichen.
18. § 93 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 7 bis 9 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt:
7. „ die Verlängerung der Dienstzeit von Soldaten auf Zeit nach § 54 Absatz 3 Nummer 1.“
b) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 1 Absatz 3“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 2“ ersetzt.
c) Absatz 5 wird gestrichen.
19. § 98 wird gestrichen.
Artikel 5
Änderung der Uniformverordnung
Die Uniformverordnung vom 25. April 2008 (BGBl. I S. 778), die durch Artikel 9 des Gesetzes vom 4.
August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 5 Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Artikel 6
Änderung der Wehrbeschwerdeordnung
Die Wehrbeschwerdeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 2009 (BGBl. I S. 81), die
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 424) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
Nach § 23a Absatz 2 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Vorschriften des Siebten Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung zum elektronischen Rechtsverkehr
sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass eine Pflicht zur Übermittlung elektronischer Dokumente
nach § 55d der Verwaltungsgerichtsordnung nicht besteht.“
Artikel 7
Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes
Das Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 2055), das
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 370) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Auf Antrag erstattet der Bund dem Arbeitgeber für eine Wehrübung im Kalenderjahr das ausgezahlte,
um die gesetzlichen Abzüge geminderte Arbeitsentgelt (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) für
den 15. bis 30. Wehrübungstag; der Antrag ist nur zulässig, wenn er spätestens sechs Monate nach
Beginn der Wehrübung gestellt wird.“
b) Absatz 6 wird durch die folgenden Absätze 6 und 7 ersetzt:
(6) „ Auf Antrag erstattet der Bund einem Arbeitgeber, der kein Arbeitgeber des öffentlichen
Dienstes ist, die zusätzlichen Kosten für die Beschäftigung einer Ersatzkraft auf Grund einer
Wehrübung im Kalenderjahr. Die Erstattung erfolgt in Höhe der dem Arbeitnehmer zustehenden
Mindestleistung nach § 8 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes. Sie erfolgt
nur, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass er eine fachlich gleichwertige Ersatzkraft eingestellt hat. Der
Anspruch besteht für jeden Tag der Wehrübung, höchstens jedoch für 30 Tage. Der Antrag ist nur
zulässig, wenn er spätestens sechs Monate nach Beginn der Wehrübung gestellt wird.
(7) Auf Antrag erhält ein Arbeitgeber, der eine natürliche oder eine juristische Person oder
rechtsfähige Personengesellschaft des Privatrechts ist und höchstens 249 Arbeitnehmer beschäftigt, für
jeden Arbeitnehmer, dessen Wehrübung mindestens 30 Tage dauert, pauschal 500 Euro. Dieser
Förderbetrag wird nur gewährt, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass das Arbeitsverhältnis mit dem
Arbeitnehmer nicht nach Lohnsteuerklasse VI abgerechnet wird. Der Förderbetrag wird je Arbeitnehmer
höchstens einmal im Kalenderjahr gewährt. Der Antrag ist nur zulässig, wenn er spätestens sechs
Monate nach Beginn der Wehrübung gestellt wird. Ein Anspruch nach Absatz 6 bleibt unberührt.“
2. § 9 Absatz 2 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Auf Antrag erstattet der Bund dem Dienstherrn für eine Wehrübung im Kalenderjahr die um die
gesetzlichen Abzüge geminderten Bezüge für den 15. bis 30. Wehrübungstag; der Antrag ist nur zulässig, wenn er
spätestens sechs Monate nach Beginn der Wehrübung gestellt wird.“
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
3. In § 14 Absatz 3 wird die Angabe „dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes“ durch die Angabe
„Abschnitt 2 des Reservistengesetzes“ ersetzt.
4. § 14a Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5) „ Der vom Arbeitgeber einzureichende Antrag muss die erforderlichen Angaben enthalten über
1. Vor- und Zuname sowie Geburtstag des Arbeitnehmers und dessen Wohnort vor Beginn des
Wehrdiensts,
2. die Dauer und die Art des Wehrdienstes,
3. die Einrichtung der Alters- und Hinterbliebenenversorgung und die Bestimmungen, nach denen die
Beiträge an diese zu entrichten sind, insbesondere den Tarifvertrag, die Betriebsvereinbarung, die
Satzung, den Arbeitsvertrag, den Versicherungsvertrag,
4. die Höhe des Beitrags, der auf die Wehrdienstzeit entfällt,
5. die Dauer des Arbeitsverhältnisses,
6. die Stelle, an die der zu erstattende Betrag gezahlt werden soll unter Angabe insbesondere von
Kontonummer und Kassenzeichen.
Die Angaben zu Satz 1 Nummer 2 bis 5 sind zu belegen.“
5. § 14b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Einem Wehrpflichtigen, der spätestens am Tage des Beginns des Wehrdienstverhältnisses (§ 2 des
Soldatengesetzes) auf Grund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden
Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung seiner
Berufsgruppe ist und nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist, von der
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist oder vor der Wehrdienstleistung in einem
Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung freiwillig versichert war, werden die Beiträge zu dieser
Einrichtung auf Antrag in der Höhe erstattet, in der sie nach der Satzung oder den
Versicherungsbedingungen für die Zeit des Wehrdienstes zu zahlen sind.“
b) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Der vom Wehrpflichtigen einzureichende Antrag muss die erforderlichen Angaben enthalten
über
1. Vor- und Zuname sowie Geburtstag und den Wohnort vor Beginn des Wehrdiensts,
2. die Dauer und die Art des Wehrdienstes,
3. die Einrichtung der Alters- und Hinterbliebenenversorgung und die Bestimmungen, nach denen
die Beiträge an diese entrichtet werden, insbesondere die Satzung, den Versicherungsvertrag, die
sonstigen Vereinbarungen betreffend den Versicherungsvertrag,
4. die Höhe des Beitrags, der auf die Wehrdienstzeit entfällt, sowie über die Höhe der in den letzten
12 Monaten vor Beginn des Wehrdiensts entrichteten Beiträge,
5. eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung als Mitglied
einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung seiner
Berufsgruppe, soweit erforderlich,
6. die Stelle, an die der zu erstattende Betrag gezahlt werden soll unter Angabe insbesondere von
Kontonummer, Kassenzeichen und Sozialversicherungsnummer.
Die Angaben nach Satz 1 Nummer 2 bis 5 sind nachzuweisen.“
6. § 14c wird wie folgt geändert:
a) Vor Absatz 1 wird der folgende Absatz 1 eingefügt:
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
(1) „ Der Bundesminister der Verteidigung oder die von ihm beauftragte Stelle sowie der
Bundesrechnungshof können beim Antragsteller zu den Erstattungsanträgen Auskünfte einholen und
Unterlagen anfordern.“
b) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden zu den Absätzen 2 und 3.
7. § 15 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Arbeitnehmer sind auch die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.“
8. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„§ 1 Absatz 2 Satz 3, Absatz 6 und 7 sowie § 9 Absatz 2 Satz 4 sind nicht anzuwenden.“
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Dieses Gesetz ist ferner anzuwenden auf Arbeits- und Dienstverhältnisse von Personen, die
zu Dienstleistungen nach Abschnitt 2 des Reservistengesetzes herangezogen werden, mit der Maßgabe,
dass die Vorschriften über Wehrübungen entsprechend anzuwenden sind. Erfolgt die Heranziehung
aufgrund freiwilliger Verpflichtung, so gelten die §§ 1 bis 4 und 6 bis 9 nur, wenn die Dienstleistung
allein oder zusammen mit anderen freiwilligen Dienstleistungen im Kalenderjahr nicht länger als sechs
Wochen dauert oder wenn die Heranziehung mit Zustimmung des Arbeitgebers oder der Dienstbehörde
der heranzuziehenden Person erfolgt.“
c) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 58b des Soldatengesetzes“ durch die Angabe „§ 58 des
Soldatengesetzes“ ersetzt.
Artikel 8
Änderung des Wehrsoldgesetzes
Das Wehrsoldgesetz vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147, 1158), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 370) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 wird die Angabe „§ 58b des Soldatengesetzes“ durch die Angabe „§ 58 des
Soldatengesetzes“ ersetzt.
2. § 8 Absatz 3 und 4 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:
(3) „ Bei der Berechnung des Entlassungsgeldes bleibt die Zeit der Verlängerung des Wehrdienstes
wegen stationärer truppenärztlicher Behandlung (§ 66 Absatz 8 des Soldatengesetzes) unberücksichtigt.
(4) Soldatinnen und Soldaten erhalten kein Entlassungsgeld, wenn sie
1. entlassen werden nach
a) § 66 Absatz 1 Satz 1 des Soldatengesetzes,
b) § 66 Absatz 2 Nummer 6 des Soldatengesetzes,
c) § 66 Absatz 2 Nummer 7 des Soldatengesetzes,
d) § 66 Absatz 2 Nummer 8 des Soldatengesetzes,
e) § 66 Absatz 2 Nummer 10 des Soldatengesetzes, sofern sie ihre Dienstunfähigkeit vorsätzlich
herbeigeführt haben, oder
f) § 66 Absatz 3 Nummer 2 oder Nummer 3 des Soldatengesetzes,
2. nach § 67 des Soldatengesetzes aus der Bundeswehr ausgeschlossen werden.“
3. In § 15 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Abnutzung“ durch die Angabe „besondere Abnutzung“ ersetzt.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
4. Die Anlage wird durch die folgende Anlage ersetzt:
„Anlage
(zu den §§ 4 und 6)
Wehrsoldgrundbetrag, Kinderzuschlag, Auslandsvergütung
Monatsbetrag in Euro
1 2 3 4 5
Wehrsoldgruppe Dienstgrad Wehrsoldgrundbetrag
(§ 4 Absatz 1)
Kinderzuschlag
je Kind
(§ 4 Absatz 2)
Auslandsvergütung
(§ 6 Absatz 2)
1 Jäger, Panzerschütze,
Panzergrenadier,
Kanonier, Pionier,
Panzerpionier, Funker, Schütze,
Flieger, Sanitätssoldat,
Matrose
2 600 115 495
2 Gefreiter 2 630 495
3 Obergefreiter 2 650 542
4 Hauptgefreiter 2 670 542“.
Artikel 9
Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes
Das Unterhaltssicherungsgesetz vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147, 1179), das zuletzt durch Artikel 4
des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 370) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 4 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 4a Überzahlungen“.
b) Die Überschrift des Kapitels 3 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Kapitel 3 Zuständigkeit und Verfahren“.
c) Die Angabe zu § 26 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 26 (weggefallen)“.
d) Die Angabe zu Anlage 2 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Anlage 2 (zu den §§ 11, 14 und 19 Absatz 2 Satz 1) Prämie, Dienstgeld, Auslandszuschlag
Anlage 3 (zu § 19 Absatz 2 Satz 2) Auslandszuschlag“.
2. In § 1 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes“
durch die Angabe „Wehrdienst nach Abschnitt 2 des Reservistengesetzes“ ersetzt.
3. Nach § 4 wird der folgende § 4a eingefügt:
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
„§ 4a
Überzahlungen
(1) Zu Unrecht empfangene Leistungen nach diesem Gesetz sind zu erstatten, soweit im Folgenden
nichts anderes bestimmt ist. Der Einwand der nicht mehr vorhandenen Bereicherung ist ausgeschlossen.
(2) Soweit die Überzahlung auf einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse beruht, kann der zu
Unrecht gezahlte Betrag nur zurückgefordert werden, wenn der Empfänger wusste oder nicht wusste, weil
er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass ihm die gewährten Leistungen
im Zeitpunkt der Zahlung nicht oder nicht vollständig zustanden.
(3) Von der Rückforderung der zu Unrecht empfangenen Leistungen kann ganz oder teilweise
abgesehen werden, wenn sie für den Empfänger eine besondere Härte bedeutet oder wenn aus der Rückforderung
in unverhältnismäßigem Umfang Kosten oder Verwaltungsaufwand entstehen.“
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Reservistendienst leisten, wird der
Verdienstausfall in Höhe des um die gesetzlichen Abzüge verminderten Arbeitsentgelts (§ 14 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch) ersetzt. Enthält das Arbeitsentgelt variable Bestandteile, so wird abweichend von
Satz 1 der Verdienstausfall in Höhe des um die gesetzlichen Abzüge verminderten Arbeitsentgelts (§ 14
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ersetzt, das der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer für die
Zeit des Reservistendienstes im Fall eines Erholungsurlaubs zugestanden hätte. Zum Arbeitsentgelt
gehören nicht besondere Zuwendungen, die mit Rücksicht auf den Erholungsurlaub gewährt werden.“
b) In Absatz 3 wird die Angabe „301“ durch die Angabe „349“ ersetzt.
5. In § 6 Satz 1 wird die Angabe „430“ durch die Angabe „498“ ersetzt.
6. In § 8 Absatz 2 Nummer 2 wird nach der Angabe „Länder“ die Angabe „einschließlich entsprechender
Unterschiedsbeträge“ eingefügt.
7. § 9 Nummer 1 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
b) „ dem Unterschiedsbetrag nach § 64 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Soldatenversorgungsgesetzes, nach § 50
Absatz 1 Satz 2 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes und den Unterschiedsbeträgen nach den
entsprechenden Vorschriften der Beamtenversorgungsgesetze der Länder,“.
8. § 17a wird durch den folgenden § 17a ersetzt:
„§ 17a
Zuschlag für Fahrtkosten
Reservistendienst Leistende, die aus persönlichen oder dienstlichen Gründen von der Pflicht zum
Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft befreit sind und täglich von der Dienststätte zu ihrer Wohnung
zurückkehren, erhalten pro Tag der Dienstleistung einen Zuschlag in Höhe von 20 Cent je Kilometer der mit einem
privaten Kraftfahrzeug zurückgelegten Strecke zwischen Dienststätte und Wohnung. Entstandene Kosten für
Fahrten auf dem Land- oder Wasserweg mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden bis zur
Höhe der niedrigsten Beförderungsklasse erstattet. Der Zuschlag ist je Tag der Dienstleistung an der
Dienststätte auf höchstens 29 Euro begrenzt. Ist die Wohnung auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger
als 30 Kilometer von der Dienststätte entfernt, so wird der Zuschlag nicht gewährt. Näheres bestimmt das
Bundesministerium der Verteidigung durch Verwaltungsvorschrift.“
9. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
§ 19„
Auslandszuschlag; Verordnungsermächtigung“.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Die Höhe des Zuschlags bemisst sich nach Spalte 4 der Tabelle in Anlage 2. Abweichend von
Satz 1 bemisst sich die Höhe des Zuschlags ausschließlich nach Anlage 3, wenn Berufssoldatinnen und
Berufssoldaten sowie Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit Auslandsdienstbezüge erhalten. Der
Monatsbetrag wird in Anlehnung an die regelmäßigen Anpassungen der Auslandszuschläge nach
Anlage VI.1 des Bundesbesoldungsgesetzes angepasst. Das Bundesministerium der Verteidigung regelt
den jeweils geltenden Tagessatz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates.“
10. Nach § 20 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
(3) „ Reservistendienst Leistende, die Reservistendienst von mehr als zwölf Tagen leisten, haben für
die Dauer des Reservistendienstes einen Anspruch auf eine Reisebeihilfe für jede Woche. Als Reisebeihilfe
werden für jede Heimfahrt die Kosten bis zur Höhe des in § 4 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 oder des in § 5
Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes genannten Betrages erstattet. Der Anspruch auf Reisebeihilfe ist
nicht übertragbar. Bei Reservistendienst im Ausland gelten die Bestimmungen der
Auslandstrennungsgeldverordnung für die Reisebeihilfen mit Ausnahme des § 13 Absatz 5 der Auslandstrennungsgeldverordnung
entsprechend. Die Reisebeihilfe wird nicht gewährt bei Anspruch auf den Zuschlag für Fahrtkosten nach
§ 17a. Näheres bestimmt das Bundesministerium der Verteidigung durch Verwaltungsvorschrift.“
11. In § 21 Satz 2 wird die Angabe „Abnutzung“ durch die Angabe „besondere Abnutzung“ ersetzt.
12. § 25 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die Leistungen nach den §§ 5 bis 9, 17a, 19 und 20 Absatz 3 werden auf Antrag gewährt.“
13. § 26 wird gestrichen.
14. § 27 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach Kapitel 2 Abschnitt 1 und 2 haben dem
Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr auf Verlangen über alle für die Feststellung des
Anspruchs erforderlichen Tatsachen Auskunft zu erteilen sowie unverzüglich jede Änderung der
tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse mitzuteilen, die der Leistungserbringung zugrunde liegen.“
15. In § 28 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „nach § 27 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes“ durch die
Angabe „nach § 26 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes“ ersetzt.
16. In Anlage 1 in Spalte 5 wird die Angabe „189,70 €“ durch die Angabe „198,70 €“ ersetzt.
17. Anlage 2 wird durch die folgenden Anlagen 2 und 3 ersetzt:
„Anlage 2
(zu den §§ 11, 14 und 19 Absatz 2 Satz 1)
Prämie, Dienstgeld, Auslandszuschlag
Dienstgrad Tagessatz
1 2 3 4
Prämie nach § 11 Prämie nach § 14 Zuschlag nach § 19 Absatz 2
Satz 1
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
1 Jäger
Panzerschütze
Panzergrenadier
Kanonier
Pionier
Panzerpionier
Funker
Schütze
Flieger
Sanitätssoldat
Matrose
Gefreiter
Grenadier
Panzerjäger
Panzerkanonier
Panzerfunker
23,53 € 18,82 € 10,18 €
2 Obergefreiter
Hauptgefreiter
25,84 € 20,67 € 11,71 €
3 Stabsgefreiter
Oberstabsgefreiter
Unteroffizier
Maat
Fahnenjunker
Seekadett
26,99 € 21,59 € 13,25 €
4 Stabsunteroffizier
Obermaat
Korporal
Stabskorporal
29,31 € 23,45 € 13,25 €
5 Feldwebel
Bootsmann
Fähnrich
Fähnrich zur See
Oberfeldwebel
Oberbootsmann
30,08 € 24,06 € 13,76 €
6 Hauptfeldwebel
Hauptbootsmann
Oberfähnrich
Oberfähnrich zur See
30,48 € 24,38 € 14,27 €
7 Stabsfeldwebel
Stabsbootsmann
Oberstabsfeldwebel
Oberstabsbootsmann
Leutnant
Leutnant zur See
30,85 € 24,68 € 14,27 €
8 Oberleutnant
Oberleutnant zur See
31,61 € 25,29 € 14,78 €
9 Hauptmann
Kapitänleutnant
32,39 € 25,91 € 15,29 €
10 Stabsarzt
Stabsapotheker
Stabsveterinär
Stabshauptmann
Stabskapitänleutnant
Major
33,15 € 26,52 € 15,80 €
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Korvettenkapitän
11 Oberstabsarzt
Oberstabsapotheker
Oberstabsveterinär
Oberstleutnant
Fregattenkapitän
33,94 € 27,15 € 16,32 €
12 Oberfeldarzt
Flottillenarzt
Oberfeldapotheker
Flottillenapotheker
Oberfeldveterinär
34,71 € 27,77 € 16,32 €
13 Oberst
Kapitän zur See
Oberstarzt
Flottenarzt
Oberstabsapotheker
Flottenapotheker
Oberstveterinär und
höhere Dienstgrade
36,25 € 29,00 € 16,83 €.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Anlage 3
(zu § 19 Absatz 2 Satz 2)
Auslandszuschlag (Monatsbetrag in Euro)
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Dienstgrad 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13
Jäger,
Panzerschütze,
Panzergrenadier,
Kanonier,
Pionier,
Panzerpionier,
Funker,
Schütze,
Flieger,
Sanitätssoldat,
Matrose,
Gefreiter,
Grenadier,
Panzerjäger,
Panzerkanonier,
Panzerfunker
Obergefreiter,
Hauptgefreiter
Stabsgefreiter,
Oberstabsgefreiter,
Unteroffizier,
Maat,
Fahnenjunker,
Seekadett
Stabsunteroffizier,
Obermaat
Korporal
Stabskorporal
Feldwebel,
Bootsmann,
Fähnrich,
Fähnrich
zur See,
Oberfeldwebel,
Oberbootsmann
Hauptfeldwebel,
Hauptbootsmann,
Oberfähnrich,
Oberfähnrich zur See
Stabsfeldwebel,
Stabsbootsmann,
Oberstabsfeldwebel,
Oberstabsbootsmann,
Leutnant,
Leutnant zur
See
Oberleutnant,
Oberleutnant zur See
Hauptmann,
Kapitänleutnant
Stabsarzt,
Stabsapotheker,
Stabsveterinär,
Stabshauptmann,
Stabskapitänleutnant,
Major,
Korvettenkapitän
Oberstabsarzt,
Oberstabsapotheker,
Oberstabsveterinär,
Oberstleutnant,
Fregattenkapitän
Oberfeldarzt,
Flottillenarzt,
Oberfeldapotheker,
Flottillenapotheker,
Oberfeldveterinär
Oberst,
Kapitän
zur See,
Oberstarzt,
Flottenarzt,
Oberstapotheker,
Flottenapotheker,
Oberstveterinär
und
höhere
Dienstgrade
Zonenstufe
1
1 019,70 1 019,70 1 019,70 1 090,98 1 090,98 1 167,46 1 167,46 1 253,00 1 345,05 1 345,05 1 558,88 1 558,88 1 682,05
2 1 115,58 1 115,58 1 115,58 1 192,06 1 192,06 1 275,04 1 275,04 1 365,77 1 465,59 1 465,59 1 695,02 1 695,02 1 827,23
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Dienstgrad 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13
Jäger,
Panzerschütze,
Panzergrenadier,
Kanonier,
Pionier,
Panzerpionier,
Funker,
Schütze,
Flieger,
Sanitätssoldat,
Matrose,
Gefreiter,
Grenadier,
Panzerjäger,
Panzerkanonier,
Panzerfunker
Obergefreiter,
Hauptgefreiter
Stabsgefreiter,
Oberstabsgefreiter,
Unteroffizier,
Maat,
Fahnenjunker,
Seekadett
Stabsunteroffizier,
Obermaat
Korporal
Stabskorporal
Feldwebel,
Bootsmann,
Fähnrich,
Fähnrich
zur See,
Oberfeldwebel,
Oberbootsmann
Hauptfeldwebel,
Hauptbootsmann,
Oberfähnrich,
Oberfähnrich zur See
Stabsfeldwebel,
Stabsbootsmann,
Oberstabsfeldwebel,
Oberstabsbootsmann,
Leutnant,
Leutnant zur
See
Oberleutnant,
Oberleutnant zur See
Hauptmann,
Kapitänleutnant
Stabsarzt,
Stabsapotheker,
Stabsveterinär,
Stabshauptmann,
Stabskapitänleutnant,
Major,
Korvettenkapitän
Oberstabsarzt,
Oberstabsapotheker,
Oberstabsveterinär,
Oberstleutnant,
Fregattenkapitän
Oberfeldarzt,
Flottillenarzt,
Oberfeldapotheker,
Flottillenapotheker,
Oberfeldveterinär
Oberst,
Kapitän
zur See,
Oberstarzt,
Flottenarzt,
Oberstapotheker,
Flottenapotheker,
Oberstveterinär
und
höhere
Dienstgrade
3 1 210,23 1 210,23 1 210,23 1 293,19 1 293,19 1 382,61 1 382,61 1 479,83 1 587,44 1 587,44 1 832,41 1 832,41 1 972,42
4 1 304,83 1 304,83 1 304,83 1 394,29 1 394,29 1 490,22 1 490,22 1 593,91 1 707,95 1 707,95 1 968,50 1 968,50 2 117,55
5 1 400,78 1 400,78 1 400,78 1 495,41 1 495,41 1 597,81 1 597,81 1 707,95 1 828,52 1 828,52 2 104,61 2 104,61 2 261,46
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Dienstgrad 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13
Jäger,
Panzerschütze,
Panzergrenadier,
Kanonier,
Pionier,
Panzerpionier,
Funker,
Schütze,
Flieger,
Sanitätssoldat,
Matrose,
Gefreiter,
Grenadier,
Panzerjäger,
Panzerkanonier,
Panzerfunker
Obergefreiter,
Hauptgefreiter
Stabsgefreiter,
Oberstabsgefreiter,
Unteroffizier,
Maat,
Fahnenjunker,
Seekadett
Stabsunteroffizier,
Obermaat
Korporal
Stabskorporal
Feldwebel,
Bootsmann,
Fähnrich,
Fähnrich
zur See,
Oberfeldwebel,
Oberbootsmann
Hauptfeldwebel,
Hauptbootsmann,
Oberfähnrich,
Oberfähnrich zur See
Stabsfeldwebel,
Stabsbootsmann,
Oberstabsfeldwebel,
Oberstabsbootsmann,
Leutnant,
Leutnant zur
See
Oberleutnant,
Oberleutnant zur See
Hauptmann,
Kapitänleutnant
Stabsarzt,
Stabsapotheker,
Stabsveterinär,
Stabshauptmann,
Stabskapitänleutnant,
Major,
Korvettenkapitän
Oberstabsarzt,
Oberstabsapotheker,
Oberstabsveterinär,
Oberstleutnant,
Fregattenkapitän
Oberfeldarzt,
Flottillenarzt,
Oberfeldapotheker,
Flottillenapotheker,
Oberfeldveterinär
Oberst,
Kapitän
zur See,
Oberstarzt,
Flottenarzt,
Oberstapotheker,
Flottenapotheker,
Oberstveterinär
und
höhere
Dienstgrade
6 1 495,41 1 495,41 1 495,41 1 596,53 1 596,53 1 704,08 1 704,08 1 822,04 1 950,36 1 950,36 2 240,70 2 240,70 2 406,61
7 1 591,32 1 591,32 1 591,32 1 697,61 1 697,61 1 811,67 1 811,67 1 936,07 2 070,92 2 070,92 2 378,10 2 378,10 2 551,80
8 1 685,93 1 685,93 1 685,93 1 798,71 1 798,71 1 919,28 1 919,28 2 050,20 2 191,44 2 191,44 2 514,24 2 514,24 2 696,98
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Dienstgrad 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13
Jäger,
Panzerschütze,
Panzergrenadier,
Kanonier,
Pionier,
Panzerpionier,
Funker,
Schütze,
Flieger,
Sanitätssoldat,
Matrose,
Gefreiter,
Grenadier,
Panzerjäger,
Panzerkanonier,
Panzerfunker
Obergefreiter,
Hauptgefreiter
Stabsgefreiter,
Oberstabsgefreiter,
Unteroffizier,
Maat,
Fahnenjunker,
Seekadett
Stabsunteroffizier,
Obermaat
Korporal
Stabskorporal
Feldwebel,
Bootsmann,
Fähnrich,
Fähnrich
zur See,
Oberfeldwebel,
Oberbootsmann
Hauptfeldwebel,
Hauptbootsmann,
Oberfähnrich,
Oberfähnrich zur See
Stabsfeldwebel,
Stabsbootsmann,
Oberstabsfeldwebel,
Oberstabsbootsmann,
Leutnant,
Leutnant zur
See
Oberleutnant,
Oberleutnant zur See
Hauptmann,
Kapitänleutnant
Stabsarzt,
Stabsapotheker,
Stabsveterinär,
Stabshauptmann,
Stabskapitänleutnant,
Major,
Korvettenkapitän
Oberstabsarzt,
Oberstabsapotheker,
Oberstabsveterinär,
Oberstleutnant,
Fregattenkapitän
Oberfeldarzt,
Flottillenarzt,
Oberfeldapotheker,
Flottillenapotheker,
Oberfeldveterinär
Oberst,
Kapitän
zur See,
Oberstarzt,
Flottenarzt,
Oberstapotheker,
Flottenapotheker,
Oberstveterinär
und
höhere
Dienstgrade
9 1 781,82 1 781,82 1 781,82 1 899,82 1 899,82 2 026,82 2 026,82 2 164,22 2 313,30 2 313,30 2 650,30 2 650,30 2 842,15
10 1 876,46 1 876,46 1 876,46 2 000,91 2 000,91 2 134,41 2 134,41 2 278,28 2 433,84 2 433,84 2 786,39 2 786,39 2 986,03
11 1 971,13 1 971,13 1 971,13 2 102,00 2 102,00 2 240,70 2 240,70 2 392,36 2 555,67 2 555,67 2 923,82 2 923,82 3 131,21
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Dienstgrad 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13
Jäger,
Panzerschütze,
Panzergrenadier,
Kanonier,
Pionier,
Panzerpionier,
Funker,
Schütze,
Flieger,
Sanitätssoldat,
Matrose,
Gefreiter,
Grenadier,
Panzerjäger,
Panzerkanonier,
Panzerfunker
Obergefreiter,
Hauptgefreiter
Stabsgefreiter,
Oberstabsgefreiter,
Unteroffizier,
Maat,
Fahnenjunker,
Seekadett
Stabsunteroffizier,
Obermaat
Korporal
Stabskorporal
Feldwebel,
Bootsmann,
Fähnrich,
Fähnrich
zur See,
Oberfeldwebel,
Oberbootsmann
Hauptfeldwebel,
Hauptbootsmann,
Oberfähnrich,
Oberfähnrich zur See
Stabsfeldwebel,
Stabsbootsmann,
Oberstabsfeldwebel,
Oberstabsbootsmann,
Leutnant,
Leutnant zur
See
Oberleutnant,
Oberleutnant zur See
Hauptmann,
Kapitänleutnant
Stabsarzt,
Stabsapotheker,
Stabsveterinär,
Stabshauptmann,
Stabskapitänleutnant,
Major,
Korvettenkapitän
Oberstabsarzt,
Oberstabsapotheker,
Oberstabsveterinär,
Oberstleutnant,
Fregattenkapitän
Oberfeldarzt,
Flottillenarzt,
Oberfeldapotheker,
Flottillenapotheker,
Oberfeldveterinär
Oberst,
Kapitän
zur See,
Oberstarzt,
Flottenarzt,
Oberstapotheker,
Flottenapotheker,
Oberstveterinär
und
höhere
Dienstgrade
12 2 067,02 2 067,02 2 067,02 2 203,09 2 203,09 2 348,32 2 348,32 2 506,42 2 676,21 2 676,21 3 059,90 3 059,90 3 276,38
13 2 161,66 2 161,66 2 161,66 2 304,20 2 304,20 2 455,84 2 455,84 2 619,21 2 796,78 2 796,78 3 196,03 3 196,03 3 421,55
14 2 257,56 2 257,56 2 257,56 2 405,31 2 405,31 2 563,46 2 563,46 2 733,26 2 918,62 2 918,62 3 332,10 3 332,10 3 565,40
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Dienstgrad 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13
Jäger,
Panzerschütze,
Panzergrenadier,
Kanonier,
Pionier,
Panzerpionier,
Funker,
Schütze,
Flieger,
Sanitätssoldat,
Matrose,
Gefreiter,
Grenadier,
Panzerjäger,
Panzerkanonier,
Panzerfunker
Obergefreiter,
Hauptgefreiter
Stabsgefreiter,
Oberstabsgefreiter,
Unteroffizier,
Maat,
Fahnenjunker,
Seekadett
Stabsunteroffizier,
Obermaat
Korporal
Stabskorporal
Feldwebel,
Bootsmann,
Fähnrich,
Fähnrich
zur See,
Oberfeldwebel,
Oberbootsmann
Hauptfeldwebel,
Hauptbootsmann,
Oberfähnrich,
Oberfähnrich zur See
Stabsfeldwebel,
Stabsbootsmann,
Oberstabsfeldwebel,
Oberstabsbootsmann,
Leutnant,
Leutnant zur
See
Oberleutnant,
Oberleutnant zur See
Hauptmann,
Kapitänleutnant
Stabsarzt,
Stabsapotheker,
Stabsveterinär,
Stabshauptmann,
Stabskapitänleutnant,
Major,
Korvettenkapitän
Oberstabsarzt,
Oberstabsapotheker,
Oberstabsveterinär,
Oberstleutnant,
Fregattenkapitän
Oberfeldarzt,
Flottillenarzt,
Oberfeldapotheker,
Flottillenapotheker,
Oberfeldveterinär
Oberst,
Kapitän
zur See,
Oberstarzt,
Flottenarzt,
Oberstapotheker,
Flottenapotheker,
Oberstveterinär
und
höhere
Dienstgrade
15 2 352,18 2 352,18 2 352,18 2 506,42 2 506,42 2 669,77 2 669,77 2 847,31 3 039,17 3 039,17 3 469,50 3 469,50 3 710,61
16 2 446,79 2 446,79 2 446,79 2 607,54 2 607,54 2 777,32 2 777,32 2 961,40 3 159,71 3 159,71 3 605,61 3 605,61 3 855,75
17 2 542,73 2 542,73 2 542,73 2 708,63 2 708,63 2 884,91 2 884,91 3 075,44 3 281,56 3 281,56 3 741,71 3 741,71 4 000,93
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Dienstgrad 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13
Jäger,
Panzerschütze,
Panzergrenadier,
Kanonier,
Pionier,
Panzerpionier,
Funker,
Schütze,
Flieger,
Sanitätssoldat,
Matrose,
Gefreiter,
Grenadier,
Panzerjäger,
Panzerkanonier,
Panzerfunker
Obergefreiter,
Hauptgefreiter
Stabsgefreiter,
Oberstabsgefreiter,
Unteroffizier,
Maat,
Fahnenjunker,
Seekadett
Stabsunteroffizier,
Obermaat
Korporal
Stabskorporal
Feldwebel,
Bootsmann,
Fähnrich,
Fähnrich
zur See,
Oberfeldwebel,
Oberbootsmann
Hauptfeldwebel,
Hauptbootsmann,
Oberfähnrich,
Oberfähnrich zur See
Stabsfeldwebel,
Stabsbootsmann,
Oberstabsfeldwebel,
Oberstabsbootsmann,
Leutnant,
Leutnant zur
See
Oberleutnant,
Oberleutnant zur See
Hauptmann,
Kapitänleutnant
Stabsarzt,
Stabsapotheker,
Stabsveterinär,
Stabshauptmann,
Stabskapitänleutnant,
Major,
Korvettenkapitän
Oberstabsarzt,
Oberstabsapotheker,
Oberstabsveterinär,
Oberstleutnant,
Fregattenkapitän
Oberfeldarzt,
Flottillenarzt,
Oberfeldapotheker,
Flottillenapotheker,
Oberfeldveterinär
Oberst,
Kapitän
zur See,
Oberstarzt,
Flottenarzt,
Oberstapotheker,
Flottenapotheker,
Oberstveterinär
und
höhere
Dienstgrade
18 2 637,36 2 637,36 2 637,36 2 808,42 2 808,42 2 992,49 2 992,49 3 189,53 3 402,09 3 402,09 3 879,09 3 879,09 4 146,11
19 2 733,26 2 733,26 2 733,26 2 909,55 2 909,55 3 100,08 3 100,08 3 303,61 3 522,62 3 522,62 4 015,20 4 015,20 4 290,01
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Dienstgrad 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13
Jäger,
Panzerschütze,
Panzergrenadier,
Kanonier,
Pionier,
Panzerpionier,
Funker,
Schütze,
Flieger,
Sanitätssoldat,
Matrose,
Gefreiter,
Grenadier,
Panzerjäger,
Panzerkanonier,
Panzerfunker
Obergefreiter,
Hauptgefreiter
Stabsgefreiter,
Oberstabsgefreiter,
Unteroffizier,
Maat,
Fahnenjunker,
Seekadett
Stabsunteroffizier,
Obermaat
Korporal
Stabskorporal
Feldwebel,
Bootsmann,
Fähnrich,
Fähnrich
zur See,
Oberfeldwebel,
Oberbootsmann
Hauptfeldwebel,
Hauptbootsmann,
Oberfähnrich,
Oberfähnrich zur See
Stabsfeldwebel,
Stabsbootsmann,
Oberstabsfeldwebel,
Oberstabsbootsmann,
Leutnant,
Leutnant zur
See
Oberleutnant,
Oberleutnant zur See
Hauptmann,
Kapitänleutnant
Stabsarzt,
Stabsapotheker,
Stabsveterinär,
Stabshauptmann,
Stabskapitänleutnant,
Major,
Korvettenkapitän
Oberstabsarzt,
Oberstabsapotheker,
Oberstabsveterinär,
Oberstleutnant,
Fregattenkapitän
Oberfeldarzt,
Flottillenarzt,
Oberfeldapotheker,
Flottillenapotheker,
Oberfeldveterinär
Oberst,
Kapitän
zur See,
Oberstarzt,
Flottenarzt,
Oberstapotheker,
Flottenapotheker,
Oberstveterinär
und
höhere
Dienstgrade
20 2 827,87 2 827,87 2 827,87 3 010,63 3 010,63 3 206,35 3 206,35 3 417,66 3 644,49 3 644,49 4 151,30 4 151,30 4 435,17“
.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Artikel 10
Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 2025
Das Soldatenentschädigungsgesetz vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932, 3933), das zuletzt durch
Artikel 11 Absatz 9 des Gesetzes vom 16. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 107) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Nach § 86 Absatz 3 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„§ 13 gilt entsprechend.“
2. Nach § 88 Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
„§ 13 gilt entsprechend.“
3. § 89 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Die monatliche Ausgleichszahlung beträgt
1. für Witwen und Witwer von geschädigten Personen mit einem Grad der Schädigungsfolgen von
unter 100: 500 Euro,
2. für Witwen und Witwer von geschädigten Personen mit einem Grad der Schädigungsfolgen von
100: 750 Euro.
§ 13 gilt entsprechend.“
b) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(3) „ Die Abfindung beträgt das 120-fache der nach Absatz 2 zustehenden monatlichen
Ausgleichszahlung.“
Artikel 11
Weitere Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes mit Wirkung vom 1. Juli 2025
Das Soldatenentschädigungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 10 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 88 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der monatliche Pflegeausgleich beträgt für jedes Jahr der über zehn Jahre hinausgehenden Pflegezeit 21
Euro.“
2. § 89 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die monatliche Ausgleichszahlung beträgt
1. für Witwen und Witwer von geschädigten Personen mit einem Grad der Schädigungsfolgen von unter
100: 519 Euro,
2. für Witwen und Witwer von geschädigten Personen mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100:
778 Euro.“
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Artikel 12
Weitere Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes mit Wirkung vom 1. Juli 2026
Das Soldatenentschädigungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 11 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 88 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der monatliche Pflegeausgleich beträgt für jedes Jahr der über zehn Jahre hinausgehenden Pflegezeit 22
Euro.“
2. § 89 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die monatliche Ausgleichszahlung beträgt
1. für Witwen und Witwer von geschädigten Personen mit einem Grad der Schädigungsfolgen von unter
100: 541 Euro,
2. für Witwen und Witwer von geschädigten Personen mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100:
811 Euro.“
Artikel 13
Weitere Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes zum … [einsetzen: Datum des Tages des
Inkrafttretens nach Artikel 19 Absatz 1 dieses Gesetzes]
Das Soldatenentschädigungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 12 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 8 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Während des Wehrdienstverhältnisses soll das Verwaltungsverfahren zur Prüfung der Gewährung
von Leistungen nach diesem Gesetz auch von Amts wegen eingeleitet werden. Dies gilt auch für Leistungen
an Angehörige und Hinterbliebene.“
2. § 18 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(3) „ Für die Leistungen zur Mobilität gilt § 40 Absatz 1 und 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
entsprechend.“
3. § 20 wird durch den folgenden § 20 ersetzt:
§ 20„
Berechnung und Höhe des Krankengeldes der Soldatenentschädigung
(1) Das Krankengeld der Soldatenentschädigung beträgt 80 Prozent des erzielten regelmäßigen
Entgelts (Regelentgelt) und darf das entgangene regelmäßige Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen. Das
Regelentgelt wird bis zur Höhe der jeweils geltenden Leistungsbemessungsgrenze berücksichtigt.
Leistungsbemessungsgrenze ist der 360. Teil der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen
Rentenversicherung. Im Übrigen berechnet sich das Krankengeld der Soldatenentschädigung entsprechend den §§ 47 und
47b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6.
(2) Bei geschädigten Personen, die geringfügig beschäftigt sind, entspricht das zugrunde zu legende
Regelentgelt dem Nettoentgelt. Bei geschädigten Personen, die nicht der Versicherungspflicht in der gesetz-
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
lichen Krankenversicherung unterliegen, wird das Krankengeld der Soldatenentschädigung auf Grundlage
der nachgewiesenen Einnahmen berechnet. Das Arbeitseinkommen ist bei der Ermittlung des Regelentgelts
mit dem 360. Teil des im Kalenderjahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Maßnahmen der
Heilbehandlung erzielten Arbeitseinkommens zugrunde zu legen.
(3) Haben geschädigte Personen von einem anderen Rehabilitationsträger Krankengeld, Krankengeld
der Sozialen Entschädigung, Verletztengeld oder Übergangsgeld bezogen und ist ihnen im Anschluss daran
Krankengeld der Soldatenentschädigung zu zahlen, so ist bei dessen Berechnung von dem bisher zugrunde
gelegten Entgelt auszugehen.
(4) Als Regelentgelt gelten die bei der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses bezogenen Geld- und
Sachbezüge, wenn
1. die geschädigte Person im Zeitpunkt der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses infolge einer
anerkannten Wehrdienstbeschädigung arbeitsunfähig und
2. dies für die Person günstiger ist.
(5) Ein Anspruch auf Krankengeld der Soldatenentschädigung besteht nicht, wenn unmittelbar vor der
Arbeitsunfähigkeit Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezogen wurde.
(6) Die Berechnungsgrundlage, die dem Krankengeld der Soldatenentschädigung zugrunde liegt, wird
entsprechend § 70 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch angepasst.“
4. § 38 wird durch den folgenden § 38 ersetzt:
§ 38„
Derzeitiges Einkommen
Derzeitiges Einkommen sind die in § 18a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten
Einkommensarten, mit Ausnahme der in § 18a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 10 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Einkommensarten. Die §§ 18b und 18c des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. Die sich ergebenden Beträge sind bis 0,49 Euro auf volle Euro
abzurunden und ab 0,50 Euro auf volle Euro aufzurunden.“
5. § 43 Absatz 3 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
3. „ voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch ist.“
6. § 53 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Geschädigte Personen, Angehörige, Hinterbliebene und berechtigte Personen nach § 50 haben auf
Grund der anerkannten Schädigungsfolge gegen den Bund nur die auf diesem Gesetz beruhenden
Ansprüche.“
7. § 61 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ § 59 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass der Antrag auf Gewährung der
Ausgleichszahlung innerhalb eines Jahres nach dem Tod der geschädigten Person zu stellen ist.“
Artikel 14
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Das Soldatenversorgungsgesetz vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932, 3958), das zuletzt durch Artikel 7
des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 370) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
a) Die Angabe zu Teil 2 Abschnitt 1 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Abschnitt 1 Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf
Zeit; Berufsförderung der freiwilligen Wehrdienst nach § 58 des Soldatengesetzes Leistenden“.
b) Die Angabe zu § 56 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 56 Bezüge für den Sterbemonat und Sterbegeld für Hinterbliebene von Soldatinnen auf Zeit,
Soldaten auf Zeit und von Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz,
freiwilligen Wehrdienst nach § 58 des Soldatengesetzes oder Wehrdienst nach § 4 Absatz 1
des Reservistengesetzes leisten“.
c) Die Angabe zu § 58 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 58 Versorgung der Hinterbliebenen nach einem Einsatzunfall von Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf
Zeit und von Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz,
freiwilligen Wehrdienst nach § 58 des Soldatengesetzes oder Wehrdienst nach § 4 Absatz 1 des
Reservistengesetzes leisten“.
2. § 3 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Grundwehrdienst wird jedoch mit seiner gesetzlich festgesetzten Dauer, die Probezeit des freiwilligen
Wehrdienstes nach § 58 des Soldatengesetzes mit sechs Monaten angerechnet.“
3. Die Überschrift zu Teil 2 Abschnitt 1 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Abschnitt 1
Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit;
Berufsförderung der freiwilligen Wehrdienst nach § 58 des Soldatengesetzes Leistenden“.
4. § 4 Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Soldatinnen und Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58 des Soldatengesetzes leisten, können als
Berufsförderung die Teilnahme an dienstzeitbegleitenden Bildungs- und Eingliederungsmaßnahmen (§§ 6
und 9 Absatz 2) sowie Hilfen zur Eingliederung in das zivile Erwerbsleben (§ 9 Absatz 1 und 7) gewährt
werden.“
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Während der Wehrdienstzeit bieten die Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsförderungsdienste –
interne Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung an, an denen nach § 58 des
Soldatengesetzes freiwilligen Wehrdienst Leistende sowie Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit unentgeltlich
teilnehmen können.“
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Ist für freiwilligen Wehrdienst Leistende nach § 58 des Soldatengesetzes im Förderungsplan
im Sinne des § 5 Absatz 2 vorgesehen, dass ein bestimmtes schulisches oder berufliches Bildungsziel
im Rahmen der dienstzeitbegleitenden Förderung erreicht werden soll, und kann dieses Bildungsziel
nicht oder nicht planmäßig durch Teilnahme an internen Maßnahmen erreicht werden, so kann im
Einzelfall die Teilnahme an Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung anderer Anbieter
gefördert werden.“
6. § 7 Absatz 10 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
„Für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die einen Studienabschluss oder vergleichbaren Abschluss
an einer staatlichen Hochschule, an einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer vergleichbaren
Bildungseinrichtung auf Kosten des Bundes erworben haben, beträgt die Förderungsdauer
1. in den Fällen des Absatzes 5 Nummer 4 bis 11 zwölf Monate und
2. in den Fällen des Absatzes 5 Nummer 12 24 Monate.“
7. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit sowie freiwilligen Wehrdienst nach § 58 des
Soldatengesetzes Leistende werden während der ersten acht Jahre nach dem Ende ihrer Wehrdienstzeit,
Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren während der
ersten neun Jahre nach dem Ende ihrer Wehrdienstzeit, dabei unterstützt, einen Arbeitsplatz zu finden,
der ihrem Qualifikationsprofil entspricht.“
b) Absatz 7 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Für frühere Soldatinnen auf Zeit und frühere Soldaten auf Zeit und für freiwilligen Wehrdienst nach
§ 58 des Soldatengesetzes Leistende, die ihre volle berufliche Leistungsfähigkeit erst nach einer
Einarbeitungszeit erlangen können, kann nach Ablauf ihrer Wehrdienstzeit einem Arbeitgeber ein
Einarbeitungszuschuss gewährt werden.“
8. § 11 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Bei früheren Soldatinnen auf Zeit und früheren Soldaten auf Zeit werden die folgenden Zeiten auf die
Berufszugehörigkeit angerechnet:
1. die Zeit des Grundwehrdienstes,
2. die Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58 des Soldatengesetzes oder
3. die nach § 7 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes auf den Grundwehrdienst anrechenbare Zeit des
Wehrdienstes als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit.“
9. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Die Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58 des Soldatengesetzes oder die nach
§ 7 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes auf den Grundwehrdienst anrechenbare Zeit wird auf die bei der
Zulassung zu weiterführenden Prüfungen im Beruf nachzuweisende Zeit einer mehrjährigen Tätigkeit
nach der Berufsabschlussprüfung angerechnet, soweit eine Zeit von einem Jahr nicht unterschritten
wird.“
b) Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Dienstzeiten, die Voraussetzung für eine Beförderung sind, beginnen für eine Richterin oder einen
Richter, die oder der unter Voraussetzungen eingestellt worden ist, die dem Satz 1 entsprechend , mit
dem Zeitpunkt, zu dem sie oder er ohne Ableisten der Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach
§ 58 des Soldatengesetzes oder des nach § 7 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes auf den
Grundwehrdienst anrechenbaren Wehrdienstes als Soldatin oder Soldat auf Zeit zur Ernennung auf Lebenszeit
herangestanden hätte.“
10. § 20 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Überbrückungszuschuss nach Satz 3 wird nicht gewährt, wenn die Soldatin oder der Soldat im
unmittelbaren Anschluss an das nach Satz 1 beendete Dienstverhältnis freiwilligen Wehrdienst nach § 58 des
Soldatengesetzes leistet.“
11. § 56 wird durch den folgenden § 56 ersetzt:
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
§ 56„
Bezüge für den Sterbemonat und Sterbegeld für Hinterbliebene von Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit
und von Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, freiwilligen Wehrdienst
nach § 58 des Soldatengesetzes oder Wehrdienst nach § 4 Absatz 1 des Reservistengesetzes leisten
(1) Stirbt eine Soldatin auf Zeit, ein Soldat auf Zeit, eine Soldatin oder ein Soldat, die oder der
Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, freiwilligen Wehrdienst nach § 58 des Soldatengesetzes oder
Wehrdienst nach § 4 Absatz 1 des Reservistengesetzes leistet, während des Wehrdienstes, so sind auf die
Hinterbliebenen § 17 des Beamtenversorgungsgesetzes über die Bezüge im Sterbemonat und auf die
Hinterbliebenen einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit auch § 18 des Beamtenversorgungsgesetzes über das
Sterbegeld entsprechend anzuwenden.
(2) Stirbt eine Soldatin oder ein Soldat, die oder der Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder
nach § 58 des Soldatengesetzes leistet, oder eine Soldatin auf Zeit oder ein Soldat auf Zeit mit einer
Wehrdienstzeit bis zu sechs Monaten während des Wehrdienstverhältnisses an den Folgen einer
Wehrdienstbeschädigung, so erhalten die Eltern ein Sterbegeld in Höhe von 2 557 Euro, wenn sie mit der oder dem
Verstorbenen zur Zeit des Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Das Sterbegeld wird nicht gewährt,
wenn eine einmalige Unfallentschädigung nach § 84 oder eine einmalige Entschädigung nach § 85 zusteht.
Das Sterbegeld vermindert sich um Leistungen, die nach Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 zu gewähren sind. Der
Anspruch auf Sterbegeld kann weder abgetreten noch verpfändet noch gepfändet werden. Im Übrigen gilt
§ 63 Absatz 1 entsprechend sowie § 67 mit der Maßgabe, dass mit einer Forderung auf Rückerstattung zu
viel gezahlten Sterbegeldes gegenüber einem Anspruch auf Sterbegeld aufgerechnet werden kann.“
12. § 58 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 58„
Versorgung der Hinterbliebenen nach einem Einsatzunfall von Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit
und von Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, freiwilligen
Wehrdienst nach § 58 des Soldatengesetzes oder Wehrdienst nach § 4 Absatz 1 des Reservistengesetzes
leisten“.
b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Stirbt eine Soldatin auf Zeit, ein Soldat auf Zeit oder eine Soldatin oder ein Soldat, die oder
der Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, freiwilligen Wehrdienst nach § 58 des Soldatengesetzes
oder Wehrdienst nach § 4 Absatz 1 des Reservistengesetzes leistet oder sich in einem
Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes befindet, an den Folgen eines
Einsatzunfalls nach § 87 Absatz 2 dieses Gesetzes, den sie oder er während dieses
Wehrdienstverhältnisses oder während eines unmittelbar vorangegangenen Wehrdienstverhältnisses der genannten Art
erlitten hat, so sind die Vorschriften dieses Abschnitts und des Abschnitts 4 nach Maßgabe der
folgenden Absätze anzuwenden.“
13. § 60 Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
(6) „ Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend, wenn eine Soldatin oder ein Soldat, die oder der
freiwilligen Wehrdienst nach § 58 des Soldatengesetzes oder Wehrdienst nach § 4 des Reservistengesetzes leistet,
während einer besonderen Auslandsverwendung nach § 87 Absatz 1 verschollen ist.“
14. § 80 Absatz 2 Satz 6 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag gewährt, wenn die Waise vor Ablauf
des Monats, in dem sie das 27. Lebensjahr vollendet, einen freiwilligen Wehrdienst nach § 58 des
Soldatengesetzes als Probezeit leistet oder sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten zwischen
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes nach § 58 des
Soldatengesetzes befindet; die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.“
15. § 85a Absatz 2 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Für nach § 58 des Soldatengesetzes und nach § 4 des Reservistengesetzes Wehrdienstleistende erhöht sich
die Kompensationszahlung für jeden vor dem Unfall vollendeten Dienstmonat um 625 Euro.“
16. § 90 Absatz 2 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Für nach § 58 des Soldatengesetzes und nach § 4 des Reservistengesetzes Wehrdienstleistende erhöht sich
die Ausgleichszahlung für jeden vor dem Einsatzunfall vollendeten Dienstmonat um 625 Euro.“
Artikel 15
Änderung des Zivildienstgesetzes
Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 370) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 23 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Das Bundesamt darf zum Zweck der Zivildienstüberwachung im automatisierten Abrufverfahren
nach den §§ 34a und 38 des Bundesmeldegesetzes die in § 15 des Wehrpflichtgesetzes genannten Daten
abrufen und weiterverarbeiten. Die Daten dürfen auch zur Einberufung und Heranziehung zum Zivildienst
verarbeitet werden. Im Fall der Unmöglichkeit des Datenabrufs ist § 34 Absatz 2 Satz 5 des
Bundesmeldegesetzes entsprechend anzuwenden.“
2. In § 79 Nummer 1 wird die Angabe „§ 4 Absatz 1 Nummer 7 des Wehrpflichtgesetzes“ durch die Angabe
„§ 4 Absatz 1 Nummer 4 des Wehrpflichtgesetzes“ ersetzt.
Artikel 16
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes
vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 143) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 166 Absatz 1 Nummer 1a wird durch die folgende Nummer 1a ersetzt:
„1a. bei Personen, die als Wehr- oder Zivildienst Leistende versichert sind und Leistungen nach § 5 oder § 8
Absatz 1 Satz 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten, das Arbeitsentgelt, das dieser Leistung vor
Abzug von Steuern und Beiträgen zugrunde liegt oder läge, mindestens jedoch die Bezugsgröße; bei
Teilzeitbeschäftigung wird die Bezugsgröße mit dem Teilzeitanteil vervielfältigt,“.
Artikel 17
Folgeänderungen
(1) Die Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai
1997 (BGBl. I S. 1134), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl I S. 3932) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
§ 5 wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 wird die Angabe „§ 58b des Soldatengesetzes“ durch die Angabe „§ 58 des Soldatengesetzes“
ersetzt.
2. In Absatz 2 wird die Angabe „§ 60 des Soldatengesetzes“ durch die Angabe „§ 4 Absatz 1 des
Reservistengesetzes“ ersetzt.
(2) Die Soldatenlaufbahnverordnung vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1228, 5240), die zuletzt durch
Artikel 19 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 370) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 58b des Soldatengesetzes“ durch die Angabe „§ 58 des
Soldatengesetzes“ ersetzt.
b) In Nummer 4 wird die Angabe „nach § 59 Absatz 3 Satz 1 des Soldatengesetzes eine Dienstleistung
erbringen“ durch die Angabe „eine Dienstleistung nach dem Reservistengesetz erbringen“ ersetzt.
c) In Nummer 5 wird die Angabe „nach § 59 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 Satz 3 des Soldatengesetzes“ durch
die Angabe „nach dem Reservistengesetz“ ersetzt.
2. In § 48 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 58b des Soldatengesetzes“ durch die Angabe „§ 58 des
Soldatengesetzes“ ersetzt.
(3) Das Einsatz-Weiterverwendungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2012
(BGBl. I S. 2070), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 72)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 6 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Endet das Wehrdienstverhältnis einsatzgeschädigter Soldatinnen und Soldaten (§ 1 Nummer 1), die
nicht in einem auf Lebenszeit begründeten Wehrdienstverhältnis stehen, während der Schutzzeit durch Zeitablauf
oder wäre es aus diesem Grund zu beenden, so treten sie zu diesem Zeitpunkt in ein Wehrdienstverhältnis
besonderer Art ein, wenn sie dem nicht schriftlich widersprechen. § 66 Absatz 8 des Soldatengesetzes, § 22 Absatz 7
des Reservistengesetzes und § 29a des Wehrpflichtgesetzes sind nicht anzuwenden.“
(4) Das Wehrstrafgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 1974 (BGBl. I S. 1213), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 55) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
In § 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 1 Abs. 3 des Soldatengesetzes“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 2 des
Soldatengesetzes“ ersetzt.
(5) Die Wehrdisziplinarordnung vom 17. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 424), die durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 9. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 7) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 22 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Gegen diejenigen, die in einem Reservewehrdienstverhältnis nach dem Reservistengesetz stehen,
kann außerhalb einer Aktivierung nach § 37 des Reservistengesetzes oder einer Zuziehung nach § 38 des
Reservistengesetzes nur ein Verweis verhängt werden.“
2. § 60 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen gegen Reservistinnen und Reservisten sowie gegen in ein
Reservewehrdienstverhältnis nach dem Reservistengesetz berufene Soldatinnen und Soldaten sind:
1. Dienstgradherabsetzung und
2. Aberkennung des Dienstgrades.
Sind sie zugleich Soldatinnen im Ruhestand oder Soldaten im Ruhestand oder Personen nach § 1 Absatz 3,
so ist nur Absatz 2 anzuwenden.“
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
(6) Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S.
3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 156) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
In § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe „§ 58b des Soldatengesetzes“ durch die Angabe
„§ 58 des Soldatengesetzes“ ersetzt.
(7) Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S.
142, 3177), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 107) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
In § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe „§ 58b des Soldatengesetzes“ durch die Angabe
„§ 58 des Soldatengesetzes“ ersetzt.
(8) Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 107)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 25 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „die nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes Wehrdienst
leisten“ durch die Angabe „die nach Abschnitt 2 des Reservistengesetzes Wehrdienst leisten“ ersetzt.
2. In § 26 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 58b des Soldatengesetzes“ durch die Angabe „§ 58 des
Soldatengesetzes“ ersetzt.
(9) Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 12. Mai 2026
(BGBl. 2026 I Nr. 143) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 10 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „§ 58b des Soldatengesetzes“ durch die Angabe „§ 58 des
Soldatengesetzes“ ersetzt.
2. In § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „Dienstleistungen und Übungen nach dem Vierten
Abschnitt des Soldatengesetzes“ durch die Angabe „Dienstleistungen nach Abschnitt 2 des
Reservistengesetzes“ ersetzt.
3. § 193 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Die Absätze 1 und 2 gelten für Personen, die Dienstleistungen nach Abschnitt 2 des
Reservistengesetzes erbringen. Die Dienstleistungen gelten nicht als Beschäftigungen im Sinne des § 5 Absatz 1
Nummer 1 und § 6 Absatz 1 Nummer 3.“
4. In § 204 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Dienstleistung oder Übung nach dem Vierten Abschnitt des
Soldatengesetzes“ durch die Angabe „Dienstleistung nach Abschnitt 2 des Reservistengesetzes“ ersetzt.
(10) Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai
1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 107)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 25 wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „§ 58b des Soldatengesetzes“ durch die Angabe „§ 58 des
Soldatengesetzes“ ersetzt.
2. In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Dienstleistungen oder Übungen nach dem Vierten Abschnitt des
Soldatengesetzes“ durch die Angabe „Dienstleistungen nach Abschnitt 2 des Reservistengesetzes“ ersetzt.
(11) Die Berufsförderungsverordnung vom 23. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2336), die zuletzt durch Artikel 10
des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl 2025 I Nr. 370) geändert wurde, wird wie folgt geändert:
In § 2 Absatz 9, § 7 Absatz 1 Nummer 3 und § 31 Absatz 4 wird jeweils die Angabe „§ 58b des Soldatengesetzes“
durch die Angabe „§ 58 des Soldatengesetzes“ ersetzt.
(12) Die Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 14. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 240) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
In § 4 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 58b des Soldatengesetzes“ durch die Angabe „§ 58 des
Soldatengesetzes“ ersetzt.
Artikel 18
Außerkrafttreten
Am … [einsetzen: Datum des ersten Tages des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] treten außer
Kraft:
1. das Reservistengesetz vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1583, 1588), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 9. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 7) geändert worden ist,
2. die Verordnung zum Dritten Abschnitt des Arbeitsplatzschutzgesetzes vom 20. Oktober 1980 (BGBl. I
S. 2006), die durch Artikel 64 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261) geändert worden ist.
Artikel 19
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 am … [einsetzen: Datum des ersten Tages des auf
die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft.
(2) Artikel 10 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft.
(3) Artikel 11 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2025 in Kraft.
(4) Artikel 8 Nummer 4 und Artikel 9 Nummer 16 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft.
(5) Artikel 12 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2026 in Kraft.
EU-Rechtsakte:
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei
der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-
Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021,
S. 35)
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Das Gesetz hat das Ziel, den rechtlichen Rahmen einer gesicherten und in einem bestimmten Rahmen auch
verpflichtenden Heranziehung von Reservistinnen und Reservisten auch außerhalb des Spannungs- und
Verteidigungsfalls zu schaffen, um den gesteigerten Anforderungen der Streitkräfte u. a. im Hinblick auf den
Operationsplan Deutschland gerecht werden zu können. Die verlässliche Verfügbarkeit der Reserve ist für die nationale
Sicherheit und gesellschaftliche Resilienz von hoher Relevanz.
Für die notwendige Aufwuchs- und Durchhaltefähigkeit der Streitkräfte muss die Einsatzbereitschaft der Reserve
gesteigert und ihr verlässlicher Einsatz gewährleistet sein.
Hierzu werden die Möglichkeiten zur verpflichtenden Heranziehung von Reservistinnen und Reservisten
ausgeweitet.
Maßnahmen im Arbeitsplatzschutzgesetz (ArbPlSchG) und im Unterhaltssicherungsgesetz (USG) sollen die
Attraktivität des Reservistendienstes und dessen Akzeptanz bei Arbeitgebern steigern.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Mit dem Entwurf wird der bisherige Vierte Abschnitt des Soldatengesetz (SG) in das neu gefasste
Reservistengesetz (ResG) überführt. Dieses enthält künftig für die Dienstleistung der Reservistinnen und Reservisten alle
relevanten Regelungen. Die Zahl der Dienstleistungsarten wird reduziert, künftig ist neben dem unbefristeten
Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall nur noch eine weitere Dienstleistungsart vorgesehen, die
Reservedienstleistung. Diese umfasst alle Verwendungen, die der Erfüllung des Verfassungsauftrages der Streitkräfte
dienen. Nach der bisherigen Rechtslage konnte außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalls nur zu
Übungen verpflichtend herangezogen werden. Nach der neuen Rechtslage kann die Heranziehung zu
Reservedienstleistungen in begrenztem Umfang zwar auch verpflichtend erfolgen, ist weiterhin aber ebenso freiwillig möglich.
Um die Bereitschaft zur freiwilligen Reservedienstleistung zu erhöhen, soll die Attraktivität der
Reservedienstleistung gesteigert werden. Bestimmte Reservedienstleistungen sollen weiterhin nur aufgrund freiwilliger
Verpflichtung erfolgen. Auch kurzfristige sowie aufschiebend bedingte Heranziehungen sind vorgesehen. Die
bisherigen Altersgrenzen für eine Heranziehung werden angepasst und zur Steigerung der Einsatzfähigkeit der
Streitkräfte teilweise angehoben. Die Höchstdauer einzelner Reservedienstleistungen wird auf bis zu zwölf Wochen
pro Jahr festgesetzt. Auch die Gesamtdauer mehrerer verpflichtender Reservedienstleistungen wird, gestaffelt
nach der zuvor erbrachten Dienstzeit, gesetzlich festgelegt.
Die bisher im ArbPlSchG vorgesehene Möglichkeit, für die Einstellung einer Ersatzkraft eine Kostenerstattung
beantragen zu können, wird ausgeweitet. Neu vorgesehen ist ein Förderbetrag für kleine und mittlere
Unternehmen, den diese beantragen können, wenn Beschäftigte zu Reservedienstleistungen herangezogen werden.
Im USG wird die Möglichkeit geschaffen, Reservistinnen und Reservisten einen erhöhten Zuschlag zu bezahlen,
wenn sie an einem Ort eingesetzt werden, für den aktive Soldatinnen und Soldaten Auslandsdienstbezüge erhalten.
Anders als bisher wird sich der Auslandszuschlag zukünftig auch an der Zonenstufe des Dienstorts bemessen,
welche durch die Auslandszuschlagsverordnung festgelegt wird.
III. Exekutiver Fußabdruck
Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte haben nicht zum Inhalt des
Gesetzentwurfs beigetragen.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
IV. Alternativen
Die geltende Rechtslage wird den gestiegenen sicherheitspolitischen Herausforderungen und den geänderten
Rahmenbedingungen nicht mehr gerecht. Ihre Beibehaltung ist daher keine Alternative. Ein Verzicht auf die
vorgesehenen Regelungen kommt ebenfalls nicht
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
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- part_of_vorgang → Gesetz zur Stärkung der Reserve (Reservestärkungsgesetz - ResStG) (Gesetzentwurf)