Entwurf eines Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 22. Juni 2021 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Einkünfte, die mittels digitaler Plattformen erzielt wurden (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/7193)
Text
Entwurf eines Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 22. Juni 2021 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Einkünfte, die mittels digitaler Plattformen erzielt wurden (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/7193)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8425
21. Wahlperiode 07.10.2026
Beschlussempfehlung und Bericht
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)
a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 21/7193 –
Entwurf eines Gesetzes
zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 22. Juni 2021
zwischen den zuständigen Behörden
über den automatischen Austausch von Informationen
über Einkünfte, die mittels digitaler Plattformen erzielt wurden
b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 21/7194 –
Entwurf eines Gesetzes
zu der Zusatzvereinbarung vom 8. Juni 2023
zur Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014
zwischen den zuständigen Behörden
über den automatischen Austausch
von Informationen über Finanzkonten
c) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 21/7195 –
Entwurf eines Gesetzes
zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 8. Juni 2023
zwischen den zuständigen Behörden
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
über den automatischen Austausch von Informationen
nach dem Melderahmen für Kryptowerte
d) zu dem Antrag der Abgeordneten Isabelle Vandre, Janine Wissler, Doris
Achelwilm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/5824 –
Kryptowerte streng regulieren und gerecht besteuern
A. Problem
Zu Buchstabe a
Die Bundesrepublik Deutschland hat am 26. November 2024 die Mehrseitige
Vereinbarung vom 22. Juni 2021 zwischen den zuständigen Behörden über den
automatischen Austausch von Informationen über Einkünfte, die mittels digitaler
Plattformen erzielt wurden (im Folgenden: Mehrseitige Vereinbarung),
unterzeichnet. Zur wirksamen Bekämpfung der grenzüberschreitenden
Steuerhinterziehung und zur Förderung der Steuerehrlichkeit ist es erforderlich, die
internationale Zusammenarbeit zu intensivieren und den zwischenstaatlichen
automatischen Informationsaustausch als wirksames Instrument der zwischenstaatlichen
Zusammenarbeit in Steuerangelegenheiten auszubauen. Mit der Mehr seitigen
Vereinbarung verpflichten sich die Vertragsparteien, bei Vorliegen bestimmter
Voraussetzungen bestimmte Informationen, die für das Besteuerungsverfahren in
den anderen Vertragsstaaten voraussichtlich erheblich sind, über Einkünfte, die
mittels digitaler Plattformen erzielt wurden, regelmäßig zu erheben und den
anderen Vertragsstaaten automatisch zu übermitteln.
Die Mehrseitige Vereinbarung bedarf zu ihrer innerstaatlichen Inkraftsetzung
eines Vertragsgesetzes nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Zu Buchstabe b
Die Bundesrepublik Deutschland hat am 26. November 2024 die
Zusatzvereinbarung vom 8. Juni 2023 zur Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014
zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von
Informationen über Finanzkonten (im Folgenden: Zusatzvereinbarung)
unterzeichnet. Zur wirksamen Bekämpfung der grenzüberschreitenden Steuerhinterziehung
und zur Förderung der Steuerehrlichkeit ist es erforderlich, die internationale
Zusammenarbeit zu intensivieren und den zwischenstaatlichen automatischen
Informationsaustausch als wirksames Instrument der zwischenstaatlichen
Zusammenarbeit in Steuerangelegenheiten auszubauen. Bereits bisher tauscht die
Bundesrepublik Deutschland auf Grundlage der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29.
Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen
Austausch von Informationen über Finanzkonten weltweit automatisch
Finanzkonteninformationen aus. Die Zusatzvereinbarung erweitert den automatischen
Austausch unter anderem auf Informationen über neue digitale Finanzprodukte, Deri-
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
vate, die sich auf Kryptowerte beziehen, und Beteiligungen an
Investmentunternehmen, die in Kryptowerte investieren.
Die Zusatzvereinbarung bedarf zu ihrer innerstaatlichen Inkraftsetzung eines
Vertragsgesetzes nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Zu Buchstabe c
Die Bundesrepublik Deutschland hat am 26. November 2024 zusammen mit 26
weiteren Staaten die Mehrseitige Vereinbarung vom 8. Juni 2023 zwischen den
zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen
nach dem Melderahmen für Kryptowerte unterzeichnet. Zur wirksamen
Bekämpfung der grenzüberschreitenden Steuerhinterziehung und zur Förderung der
Steuerehrlichkeit ist es erforderlich, die internationale Zusammenarbeit zu
intensivieren und den zwischenstaatlichen automatischen Informationsaustausch als
wirksames Instrument der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in
Steuerangelegenheiten auszubauen. Diese Mehrseitige Vereinbarung erweitert den automatischen
Austausch auf Informationen über Transaktionen mit relevanten Kryptowerten.
Diese Mehrseitige Vereinbarung wurde am 26. November 2024 in Asunción
durch die Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet und bedarf zu ihrer
innerstaatlichen Inkraftsetzung eines Vertragsgesetzes nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1
des Grundgesetzes.
Zu Buchstabe d
Der Antrag der Fraktion Die Linke stellt fest, dass mit der jetzigen
Haltefristregelung hochvolatilen Kryptowerten ein unfairer Steuervorteil gewährt werde, der sie
gegenüber anderen Assetklassen wie Aktien künstlich bevorzugt. Zudem werden
Kryptogewinne nicht nach § 20 des Einkommensteuergesetzes (EstG) versteuert
– anders als Gewinne aus Aktienhandel. Neben dieser ungerechtfertigten
steuerlichen Bevorzugung stelle auch die steuerliche Erfassung ein massives Problem
dar.
B. Lösung
Zu Buchstabe a
Verabschiedung des vorliegenden Vertragsgesetzes gemäß Artikel 59 Absatz 2
Satz 1 des Grundgesetzes.
Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/7193 in unveränderter
Fassung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der
AfD.
Zu Buchstabe b
Verabschiedung des vorliegenden Vertragsgesetzes gemäß Artikel 59 Absatz 2
Satz 1 des Grundgesetzes.
Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/7194 in unveränderter
Fassung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der
AfD.
Zu Buchstabe c
Verabschiedung des vorliegenden Vertragsgesetzes gemäß Artikel 59 Absatz 2
Satz 1 des Grundgesetzes.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/7195 in unveränderter
Fassung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der
AfD.
Zu Buchstabe d
Der Antrag der Fraktion Die Linke sieht vor, dass der Deutsche Bundestag die
Bundesregierung auffordern soll,
1. einen Gesetzentwurf zur steuerlichen Erfassung von Kryptowerten
vorzulegen, der
a) den Melderahmen für Kryptowerte (CARF) zeitnah und vollumfänglich
in nationales Recht überführt und einen automatisierten Datenaustausch
zwischen Krypto-Handelsplattformen und den Finanzbehörden
ermöglicht;
b) eine Evaluierung der bisherigen Maßnahmen zur steuerlichen
Erfassung von Kryptowerten vorschreibt;
c) bei Feststellung von verbleibenden Steuervollzugsdefizite im Rahmen
der Evaluation der Bundesregierung die Pflicht auferlegt, zu prüfen, ob
auch bei dezentralen Transaktionen, eine Steuerfiktion für
Vermögenszuwächse nach dem Vorbild des niederländischen Box-3-Systems
eingeführt werden kann;
d) Kryptowerte ab dem Stichtag der Gesetzesverkündung in den Katalog
des § 20 EStG (Einkünfte aus Kapitalvermögen) aufnimmt und der
Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG (Besteuerung des
Vermögenszuwachses) unterwirft;
2. dem Bundestag einen regelmäßigen Bericht über die Verteilung von
Kryptovermögen in Deutschland sowie die daraus resultierenden Auswirkungen
auf das Steueraufkommen vorzulegen und die soziale Schieflage der
Besteuerung transparent zu machen;
3. sich gegenüber den Bundesländern dafür einzusetzen, die Finanzverwaltung
personell und technisch so auszustatten, dass eine spezialisierte Prüfung von
komplexen Kryptotransaktionen und Blockchain-Analysen flächendeckend
sichergestellt werden kann;
4. sich dafür einzusetzen, die regulatorische Aufsicht auf europäischer Ebene
zu verschärfen, indem
a) auf EU-Ebene eine zentrale Kryptoaufsicht unter dem Dach der
Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) geschaffen
wird, die über direkte Durchgriffsrechte verfügt, um
Finanzstabilitätsrisiken und Geldwäsche grenzüberschreitend konsequent zu bekämpfen
und regulatorische Arbitrage zu verhindern;
b) sie sich im Rahmen der Überprüfung der Verordnung über Märkte für
Kryptowerte (MiCA) für die Schließung bestehender
Regulierungslücken einsetzt, insbesondere bei der Überwachung von Stablecoin-
Umtauschvorgängen, dezentralen Finanzprodukten (DeFi) sowie der
Kreditvergabe in Kryptowerten;
c) sie sich für eine EU-weite Regelung einsetzt, die der Aufsichtsbehörde
die Befugnis verleiht, Handelsverbote für Kryptowerte auszusprechen,
die entweder keine volkswirtschaftliche Funktion erfüllen, aufgrund
von Proof-of Work-Verfahren massive Umweltschäden verursachen
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
oder signifikante systemische Risiken für die Finanzstabilität
darstellen;
d) sie sich dafür einsetzt, dass auch für selbstverwaltete, sogenannte
„selfhosted“ Wallets Identitätsfeststellungspflichten bei Interaktionen mit
regulierten Dienstleistern eingeführt werden, um die Nutzung von
Kryptowerten für Geldwäsche effektiv zu unterbinden.
Ablehnung des Antrags auf Drucksache 21/5824 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Zu den Buchstaben a, b und c
Die Vereinbarungen tragen zur Sicherung des Deutschen Steueraufkommens bei.
Zu Buchstabe d
Der Antrag der Fraktion Die Linke legt in seiner Begründung dar, dass die aus
seiner Sicht unzureichende Besteuerung und Erfassung von Kryptoeinkünften zu
Steuerausfällen in Milliardenhöhe führen.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Zu den Buchstaben a, b und c
Es entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Zu den Buchstaben a, b und c
Es entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft, da am
zwischenstaatlichen Austausch der Informationen ausschließlich die zuständigen
Behörden beteiligt sind
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Zu Buchstabe a
Für die Verwaltung entsteht durch den zwischenstaatlichen Austausch der
Informationen über Einkünfte, die mittels digitaler Plattformen erzielt wurden,
Erfüllungsaufwand. Dieser wurde bereits mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie
(EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie
2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der
Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts vom 20.
Dezember 2022 (BGBl. I S. 2730) beziffert beziehungsweise bleibt in Bezug auf den
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Informationsaustausch mit Drittstaaten einem späteren Gesetzgebungsverfahren
zur Änderung des Gesetzes über die Meldepflicht und den automatischen
Austausch von Informationen meldender Plattformbetreiber in Steuersachen
(Plattformen-Steuertransparenzgesetz – PStTG) vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S.
2730) vorbehalten.
Zu Buchstabe b
Für die Verwaltung entsteht durch den zwischenstaatlichen Austausch von
Informationen nach der Zusatzvereinbarung Erfüllungsaufwand. Dieser wurde bereits
mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 vom 22. Dezember
2025 (BGBl. 2025 I Nr. 352) beziffert. Durch das vorliegende Vertragsgesetz zu
der Zusatzvereinbarung entsteht darüber hinaus kein weiterer Erfüllungsaufwand.
Zu Buchstabe c
Für die Verwaltung entsteht durch den zwischenstaatlichen Austausch der
Informationen nach dem Melderahmen für Kryptowerte Erfüllungsaufwand. Dieser
wurde bereits mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 vom
22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 352) beziffert. Durch das vorliegende
Vertragsgesetz zu der Mehrseitigen Vereinbarung entsteht darüber hinaus kein
weiterer Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Es entstehen keine weiteren Kosten.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/7193 unverändert anzunehmen;
b) den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/7194 unverändert anzunehmen;
c) den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/7195 unverändert anzunehmen;
d) den Antrag auf Drucksache 21/5824 abzulehnen.
Berlin, den 7. Oktober 2026
Der Finanzausschuss
Christian Görke
amtierender Vorsitzender
Georg Günther
Berichterstatter
Lisa Schubert
Berichterstattende
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Bericht der Abgeordneten Georg Günther und Lisa Schubert
A. Allgemeiner Teil
I. Überweisung
Zu Buchstabe a
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/7193 in seiner 96. Sitzung am 24. September
2026 dem Finanzausschuss zur alleinigen Beratung überwiesen.
Zu Buchstabe b
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/7194 in seiner 96. Sitzung am 24. September
2026 dem Finanzausschuss zur alleinigen Beratung überwiesen.
Zu Buchstabe c
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/7195 in seiner 96. Sitzung am 24. September
2026 dem Finanzausschuss zur alleinigen Beratung überwiesen.
Zu Buchstabe d
Der Deutsche Bundestag hat den Antrag auf Drucksache 21/5824 in seiner 96. Sitzung am 24. September 2026
dem Finanzausschuss zur federführenden Beratung sowie dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur
Mitberatung überwiesen.
II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen
Zu Buchstabe a
Die Bundesrepublik Deutschland hat am 26. November 2024 die Mehrseitige Vereinbarung vom 22. Juni 2021
zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Einkünfte, die
mittels digitaler Plattformen erzielt wurden (im Folgenden: Mehrseitige Vereinbarung), unterzeichnet. Zur
wirksamen Bekämpfung der grenzüberschreitenden Steuerhinterziehung und zur Förderung der Steuerehrlichkeit ist
es erforderlich, die internationale Zusammenarbeit zu intensivieren und den zwischenstaatlichen automatischen
Informationsaustausch als wirksames Instrument der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in
Steuerangelegenheiten auszubauen. Mit der Mehr seitigen Vereinbarung verpflichten sich die Vertragsparteien, bei Vorliegen
bestimmter Voraussetzungen bestimmte Informationen, die für das Besteuerungsverfahren in den anderen
Vertragsstaaten voraussichtlich erheblich sind, über Einkünfte, die mittels digitaler Plattformen erzielt wurden,
regelmäßig zu erheben und den anderen Vertragsstaaten automatisch zu übermitteln.
Die Mehrseitige Vereinbarung bedarf zu ihrer innerstaatlichen Inkraftsetzung eines Vertragsgesetzes nach Artikel
59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Zu Buchstabe b
Die Bundesrepublik Deutschland hat am 26. November 2024 die Zusatzvereinbarung vom 8. Juni 2023 zur
Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen
Austausch von Informationen über Finanzkonten (im Folgenden: Zusatzvereinbarung) unterzeichnet. Zur wirksamen
Bekämpfung der grenzüberschreitenden Steuerhinterziehung und zur Förderung der Steuerehrlichkeit ist es
erforderlich, die internationale Zusammenarbeit zu intensivieren und den zwischenstaatlichen automatischen
Informationsaustausch als wirksames Instrument der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Steuerangelegenheiten
auszubauen. Bereits bisher tauscht die Bundesrepublik Deutschland auf Grundlage der Mehrseitigen Vereinbarung
vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
über Finanzkonten weltweit automatisch Finanzkonteninformationen aus. Die Zusatzvereinbarung erweitert den
automatischen Austausch unter anderem auf Informationen über neue digitale Finanzprodukte, Derivate, die sich
auf Kryptowerte beziehen, und Beteiligungen an Investmentunternehmen, die in Kryptowerte investieren.
Die Zusatzvereinbarung bedarf zu ihrer innerstaatlichen Inkraftsetzung eines Vertragsgesetzes nach Artikel 59
Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Zu Buchstabe c
Die Bundesrepublik Deutschland hat am 26. November 2024 zusammen mit 26 weiteren Staaten die Mehrseitige
Vereinbarung vom 8. Juni 2023 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von
Informationen nach dem Melderahmen für Kryptowerte unterzeichnet. Zur wirksamen Bekämpfung der
grenzüberschreitenden Steuerhinterziehung und zur Förderung der Steuerehrlichkeit ist es erforderlich, die internationale
Zusammenarbeit zu intensivieren und den zwischenstaatlichen automatischen Informationsaustausch als
wirksames Instrument der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Steuerangelegenheiten auszubauen. Diese
Mehrseitige Vereinbarung erweitert den automatischen Austausch auf Informationen über Transaktionen mit relevanten
Kryptowerten.
Diese Mehrseitige Vereinbarung wurde am 26. November 2024 in Asunción durch die Bundesrepublik
Deutschland unterzeichnet und bedarf zu ihrer innerstaatlichen Inkraftsetzung eines Vertragsgesetzes nach Artikel 59
Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Zu Buchstabe d
Der Antrag der Fraktion Die Linke sieht vor, dass der Deutsche Bundestag die Bundesregierung auffordern soll,
1. einen Gesetzentwurf zur steuerlichen Erfassung von Kryptowerten vorzulegen, der
a) den Melderahmen für Kryptowerte (CARF) zeitnah und vollumfänglich in nationales Recht überführt
und einen automatisierten Datenaustausch zwischen Krypto-Handelsplattformen und den
Finanzbehörden ermöglicht;
b) eine Evaluierung der bisherigen Maßnahmen zur steuerlichen Erfassung von Kryptowerten vorschreibt;
c) bei Feststellung von verbleibenden Steuervollzugsdefizite im Rahmen der Evaluation der
Bundesregierung die Pflicht auferlegt, zu prüfen, ob auch bei dezentralen Transaktionen, eine Steuerfiktion für
Vermögenszuwächse nach dem Vorbild des niederländischen Box-3-Systems eingeführt werden kann;
d) Kryptowerte ab dem Stichtag der Gesetzesverkündung in den Katalog des § 20 EStG (Einkünfte aus
Kapitalvermögen) aufnimmt und der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG (Besteuerung des
Vermögenszuwachses) unterwirft;
2. dem Bundestag einen regelmäßigen Bericht über die Verteilung von Kryptovermögen in Deutschland sowie
die daraus resultierenden Auswirkungen auf das Steueraufkommen vorzulegen und die soziale Schieflage
der Besteuerung transparent zu machen;
3. sich gegenüber den Bundesländern dafür einzusetzen, die Finanzverwaltung personell und technisch so
auszustatten, dass eine spezialisierte Prüfung von komplexen Kryptotransaktionen und Blockchain-Analysen
flächendeckend sichergestellt werden kann;
4. sich dafür einzusetzen, die regulatorische Aufsicht auf europäischer Ebene zu verschärfen, indem
a) auf EU-Ebene eine zentrale Kryptoaufsicht unter dem Dach der Europäischen Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde (ESMA) geschaffen wird, die über direkte Durchgriffsrechte verfügt, um
Finanzstabilitätsrisiken und Geldwäsche grenzüberschreitend konsequent zu bekämpfen und regulatorische
Arbitrage zu verhindern;
b) sie sich im Rahmen der Überprüfung der Verordnung über Märkte für Kryptowerte (MiCA) für die
Schließung bestehender Regulierungslücken einsetzt, insbesondere bei der Überwachung von
Stablecoin-Umtauschvorgängen, dezentralen Finanzprodukten (DeFi) sowie der Kreditvergabe in
Kryptowerten;
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
c) sie sich für eine EU-weite Regelung einsetzt, die der Aufsichtsbehörde die Befugnis verleiht,
Handelsverbote für Kryptowerte auszusprechen, die entweder keine volkswirtschaftliche Funktion erfüllen,
aufgrund von Proof-of Work-Verfahren massive Umweltschäden verursachen oder signifikante
systemische Risiken für die Finanzstabilität darstellen;
d) sie sich dafür einsetzt, dass auch für selbstverwaltete, sogenannte „self-hosted“ Wallets
Identitätsfeststellungspflichten bei Interaktionen mit regulierten Dienstleistern eingeführt werden, um die Nutzung
von Kryptowerten für Geldwäsche effektiv zu unterbinden.
III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse
Zu Buchstabe a
Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen hat sich am 24. Juni 2026 mit
dem Gesetzentwurf befasst. In der Begründung des Gesetzentwurfs wurde zur Nachhaltigkeit keine explizite
Aussage getroffen. Da der Regelungsgehalt des Gesetzentwurfes keinen unmittelbaren Bezug zur Deutschen
Nachhaltigkeitsstrategie bzw. der UN-Agenda 2030 herstellt, wird von einer Prüfbitte abgesehen. Dennoch empfiehlt
der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen künftige Vertragsgesetze mit einer
erläuternden Textpassage zu den Nachhaltigkeitsaspekten zu versehen.
Zu Buchstabe b
Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen hat sich am 24. Juni 2026 mit
dem Gesetzentwurf befasst. In der Begründung des Gesetzentwurfs wurde zur Nachhaltigkeit keine explizite
Aussage getroffen. Da der Regelungsgehalt des Gesetzentwurfes keinen unmittelbaren Bezug zur Deutschen
Nachhaltigkeitsstrategie bzw. der UN-Agenda 2030 herstellt, wird von einer Prüfbitte abgesehen. Dennoch empfiehlt
der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen künftige Vertragsgesetze mit einer
erläuternden Textpassage zu den Nachhaltigkeitsaspekten zu versehen.
Zu Buchstabe c
Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen hat sich am 24. Juni 2026 mit
dem Gesetzentwurf befasst. In der Begründung des Gesetzentwurfs wurde zur Nachhaltigkeit keine explizite
Aussage getroffen. Da der Regelungsgehalt des Gesetzentwurfes keinen unmittelbaren Bezug zur Deutschen
Nachhaltigkeitsstrategie bzw. der UN-Agenda 2030 herstellt, wird von einer Prüfbitte abgesehen. Dennoch empfiehlt
der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen künftige Vertragsgesetze mit einer
erläuternden Textpassage zu den Nachhaltigkeitsaspekten zu versehen.
Zu Buchstabe d
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat den Antrag in seiner 52. Sitzung am 7. Oktober 2026
beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der
Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke Ablehnung.
IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss
Zu Buchstabe a
Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/7193 in seiner 45. Sitzung am 7. Oktober 2026
erstmalig und abschließend beraten.
Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs auf
Drucksache 21/7193.
Zu Buchstabe b
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/7194 in seiner 45. Sitzung am 7. Oktober 2026
erstmalig und abschließend beraten.
Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs auf
Drucksache 21/7194.
Zu Buchstabe c
Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/7195 in seiner 45. Sitzung am 7. Oktober 2026
erstmalig und abschließend beraten.
Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs auf
Drucksache 21/7195.
Zu Buchstabe d
Der Finanzausschuss hat den Antrag auf Drucksache 21/5824 in seiner 45. Sitzung am 7. Oktober 2026 erstmalig
und abschließend beraten.
Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die
Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke Ablehnung des Antrags auf Drucksache
21/5824.
Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD führten aus, die drei vorliegenden Gesetzentwürfe zur
Umsetzung der Abkommen führten die jeweiligen nationalen Meldepflichten nicht neu ein. Es handele sich um
Zustimmungsgesetze zu internationalen Vereinbarungen, damit Deutschland die darin vorgesehenen automatischen
Informationsaustausche mit Drittstaaten durchführen könne. Bei Plattformen und Kryptowährungen bestünden
die entsprechenden europäischen und nationalen Meldepflichten im Rahmen von DAC 7 und DAC 8 bereits.
Beim Gesetzentwurf unter Buchstabe a sollten Plattformbetreiber bestimmte Daten über Anbieter und deren
Umsätze an die Steuerbehörden melden. Deutschland tausche solche Daten innerhalb der EU bereits aufgrund von
DAC 7 aus. Das neue Abkommen erweitere den automatischen Austausch auf Nicht-EU-Staaten. Mit der
Regelung werde die internationale Bekämpfung von Steuerhinterziehung verbessert. Dieses Ziel sei besonders
hervorzuheben. Neben der Ausweitung der Meldepflichten dürften darüber hinaus die folgenden Ziele und
Betrachtungen nicht vergessen werden: Es müsse geprüft werden, wie wirksam die bestehenden Meldepflichten tatsächlich
seien, welchen zusätzlichen Erfüllungsaufwand die Erweiterung erzeuge, welchen konkreten zusätzlichen Nutzen
sie bringe und ob die Meldepflichten möglichst unbürokratisch umgesetzt würden. Eine Evaluierung der
Regelungen sei angezeigt.
Ein positiver Punkt des Abkommens bezüglich des Informationsaustauschs bei digitalen Plattformen sei, dass
Doppelmeldungen vermieden werden sollten. Die Bundesregierung weise darauf hin, dass Drittstaaten-
Plattformen teilweise schon im Sitzstaat Meldepflichten hätten und deshalb ohne Koordination sowohl dort als auch in
der EU melden müssten. Das Abkommen solle solche Doppelmeldungen verhindern. Der internationale
Informationsaustausch sei positiv. Es müssten aber Verhältnismäßigkeit, Schwellenwerte, zusätzlicher
Verwaltungsaufwand und Doppelmeldungen bei der Umsetzung im Fokus bleiben.
Zum Gesetzentwurf unter Buchstabe b, der die Zusatzvereinbarung zum automatischen Austausch von
Informationen über Finanzkonten umsetze: Der bisherige gemeinsamen Meldestandard (Common Reporting Standard —
CRS) erfasse insbesondere Bankkonten, Depotkonten, bestimmte Versicherungen und Beteiligungen an
Investmentunternehmen. Der aktualisierte CRS erweitere den Anwendungsbereich unter anderem auf bestimmte
elektronische Geldprodukte, digitales Zentralbankgeld, bestimmte Krypto-Derivate und Investmentunternehmen, die
in Kryptowerte investieren. Gleichzeitig sei das Zusammenspiel zwischen CRS und dem OECD-Crypto-Asset
Reporting Framework (CARF) angepasst worden, um Doppelmeldungen möglichst zu vermeiden.
Weitere Punkte, die bei der Umsetzung im Fokus bleiben müssten, seien, dass unnötige Ausweitungen der
Meldepflichten vermieden werden müssten, eine bessere Abstimmung von CRS, Finanzkonten-
Informationsaustauschgesetz und Krypto-Meldepflichten, klarere Definitionen, weniger Bürokratie bei Selbstauskünften sowie
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
eine Vermeidung von Mehrfachmeldungen. Es sollte außerdem geprüft werden, ob bei dieser Regelung die
Einführung eines Schwellenwertes sinnvoll wäre.
Zum Gesetzentwurf unter Buchstabe c, der mit Hilfe des OECD-Crypto-Asset Reporting Framework (CARF) den
internationalen Austausch von Daten über Kryptotransaktionen vorsehe: Gemeldet würden unter anderem Name,
Adresse, Steueransässigkeit, Steuer-ID, Geburtsdatum, Art des Kryptowerts, Bruttobeträge und
Transaktionsdaten. Diese Daten seien allerdings noch keine gezielte Grundlage für die Besteuerung von Kryptoeinkünften.
Dennoch sei die Regelung ein wichtiger Baustein zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Steuerhinterziehung.
Die drei Abkommen, zu denen die Zustimmungsgesetze nun vorlägen, hätten gemeinsame Problemfelder: Erstens
müssten der Datenschutz und die Datensicherheit bei unterschiedlichen Standards gewährleistet werden. Zweitens
müssten zusätzliche Bürokratie und Mehrfachmeldungen vermieden werden. Drittens – insbesondere auf
nationaler Ebene – müssten der Vollzug und die Auswertung der Regelungen in der Finanzverwaltung dauerhaft
gewährleistet sein. Dazu müsse die Finanzverwaltung technisch und personell gut ausgestattet sein.
Die Fraktion der CDU/CSU betonte zum Antrag der Fraktion Die Linke unter Buchstabe d, das vorliegende
Gesetz zu CARF für den internationalen Markt und DAC 8 für den europäischen Markt gewährleisteten wichtige
Schritte zur Vermeidung von Steuerhinterziehung. Es sei verständlich, dass der Antrag der Fraktion Die Linke
zur besseren Auswertung dieser Daten hinsichtlich des Steuervollzuges mahne. Dass der Antrag eine unmittelbare
Änderung der Besteuerung von Kryptowerten fordere, passe nicht zum vorliegenden Abkommen über den
Melderahmen und durchbreche die steuerliche Systematik. Daher lehnte die Fraktion der CDU/CSU den vorliegenden
Antrag ab. Die Fraktion der SPD teilte das Ziel des Antrags, bei Kryptowerten für mehr Steuergerechtigkeit zu
sorgen. Es sei unverständlich, dass deren Besteuerung nicht schon längst in § 20 EStG integriert sei. Umso mehr
sei zu begrüßen, dass das Bundesministerium der Finanzen mittlerweile einen Referentenentwurf vorgelegt habe,
der Antworten auf die Frage nach der steuerlichen Behandlung von Kryptowerten liefere. Gleichzeitig seien mit
DAC 8 die Transparenz und die Meldepflichten deutlich verbessert worden. Mit CARF werde der internationale
Informationsaustausch weiter ausgebaut. Daher seien wesentliche Punkte des vorliegenden Antrags der Fraktion
Die Linke bereits aufgegriffen oder befänden sich in Umsetzung. Der Antrag gehe außerdem über das hinaus, was
die Fraktion der SPD für eine sinnvolle und erforderliche Reform der Besteuerung von Kryptowerten halte. Daher
lehnte die Fraktion der SPD den Antrag ebenfalls ab.
Die Fraktion der AfD sah den Austausch von Plattformdaten mit Staaten außerhalb der EU im Abkommen unter
Buchstabe a kritisch. Der Nutzen dieser Regelung sei fraglich. Der Gesetzentwurf benenne keinerlei staatliche
Mehreinnahmen. Stattdessen gingen nun die Daten deutscher Bürger in Staaten mit unkontrolliertem Datenschutz-
und IT-Niveau. Die Zweckbindung der Daten stehe nur auf dem Papier und sei in den Empfängerstaaten fraglich.
Aus Sicht der Fraktion der AfD sei dies ein weiterer Baustein auf dem Weg zum gläsernen Bürger. Die Erfassung
von Konten, Plattformen, Kryptowährungen und E-Geld träfen den ehrlichen Kleinsparer, nicht aber den
Steuergestalter.
Beim Abkommen unter Buchstabe b sei es entlarvend, dass der digitale Euro, über den die Parlamente noch nicht
abschließend entschieden hätten, in die weltweiten Meldesysteme eingebaut werde. Dies sei ein Beweis, dass es
sich beim digitalen Euro um vollständig nachverfolgbares Geld handle, während Bargeld anonym sei. Große
Steuerhinterzieher nutzten weder Prepaid-Karten noch Krypto-ETFs bei der Sparkasse. Getroffen werde der
Normalbürger.
Zum Abkommen unter Buchstabe c: Der OECD Melderahmen für Kryptowährungen (CARF) treffe nur regulierte
Anbieter. Peer-to-Peer Transaktionen von privaten Wallets blieben außen vor. Im Antrag der Fraktion Die Linke
unter Buchstabe d werde treffend festgestellt: „Das Instrument geht an den Profis vorbei“. Die übermittelten Daten
–Name, Adresse, Geburtsdatum und Kryptobestand– seien eine Einladung für Erpresser und Einbrecher. Die
Frage des Datenschutzes sei ungeklärt. Die Daten gingen an dutzende Staaten mit unterschiedlichen Niveaus bei
der IT-Sicherheit. Es stelle sich die Frage, wer bei einem Datenleck haften solle. Jeder Überwachungsschritt
bringe Nutzer und Firmen in weitere gesetzliche Abhängigkeiten. Die Fraktion der AfD lehnte den vorliegenden
Gesetzentwurf ab.
Der Antrag der Fraktion Die Linke unter Buchstabe d sei eine Sammlung von Forderungen, die entweder überholt,
verfassungsrechtlich wacklig oder standortschädlich seien und hauptsächlich Kleinanleger träfen. Beispielsweise
seien die Forderung der Umsetzung von DAC 8 und CARF überholt. Die Steuerfreiheit von Kryptoerträgen nach
einem Jahr Haltefrist seien kein Privileg, sondern Systemlogik. § 23 EStG gelte für Gold, Devisen und Kunst –
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für jedes Wirtschaftsgut im Privatvermögen. Dies sei vom Bundesfinanzhof 2023 bestätigt worden. Die Fraktion
Die Linke fordere ein Sonderrecht gegen eine einzelne Anlageklasse. Zur Geldwäsche: Der illegale Anteil an
Kryptotransaktionen liege bei unter einem Prozent des On-Chain-Transaktionsvolumens. Das Volumen der
klassischen Geldwäsche über Bargeld und Banken liege stattdessen bei zwei Prozent des BIP der Welt. Eine
Blockchain sei für Ermittler transparenter als jedes Bankkonto. Im Antrag selbst werde dargelegt, dass die unteren 20
Prozent der Kryptoanleger im Schnitt 244 Euro besäßen. Krypto sei aus Sicht der Fraktion der AfD die
Anlageklasse derer, die sich keine Immobilie leisten könnten. Die Großen würden wegziehen, die Kleinanleger würden
bleiben. Dies sei das Gegenteil von gerecht.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verwies auf den problematischen Zusammenhang von organisierter
Kriminalität und der Verwendung von Kryptowährungen. Allein die Ermittlungen von Europol hätten in den
letzten Jahren organisierte kriminelle Netzwerke aufgedeckt, die Geldwäsche mit Hilfe von Kryptowährungen in
dreistelliger Millionenhöhe betrieben hätten. Es sei äußerst wichtig, die Transparenz dieses Systems zu erhöhen.
Dazu sei die Umsetzung der den Gesetzentwürfen zugrundeliegenden EU-Richtlinien sinnvoll. Weitere Schritte
seien aber notwendig. Gerade die Frage der Peer-to-Peer-Geschäfte müsse adressiert werden. Es könne nicht sein,
dass solche Transaktionen völlig ohne Kontrolle stattfinden könnten.
Der vorliegende Antrag der Fraktion Die Linke unter Buchstabe d finde die Zustimmung der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN. Eine Reform der Kryptobesteuerung sei notwendig. Allerdings halte die Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN eine Regelung in § 23 EStG rechtspolitisch für konsistenter. Man erwarte den angekündigten
Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform der Kryptobesteuerung und dessen Beratung im Finanzausschuss
mit der Hoffnung, dass eine gute Lösung gefunden werden könne.
Die Fraktion Die Linke betonte, der grenzüberschreitende automatische Informationsaustausch sei ein
essenzielles Instrument im Kampf gegen Steuerhinterziehung, das aggressive Steuervermeidung und
Schattenfinanzstrukturen verhindern könne. Daher stimme man den drei vorliegenden Gesetzentwürfen zu.
Der globale Datenaustausch der Plattformumsätze in der Regelung unter Buchstabe a sei richtig. Es sei allerdings
fraglich, wie gut die Daten ausgewertet würden und ob Profiverkäufer zukünftig ihre Transaktionen gezielt
unterhalb der Meldeschwelle stückeln würden.
Zum Zusatzabkommen unter Buchstabe b sei anzumerken, dass die Erfassung von E-Geld und Kryptoderivaten
wichtige Lücken schließe. Die USA nähmen aber weiterhin nicht am Common Reporting Standard (CRS) teil,
sondern forderten über ihr FACTA-System einseitig Daten an. Dadurch könnten sich US-Steueroasen
weiterentwickeln.
Das Abkommen unter Buchstabe c sei ein längst überfälliger Schritt gegen die Steuerflucht im Kryptobereich.
Problematisch sei aber, dass nur zentrale Börsen erfasst würden. Dezentrale Börsen sowie private Wallets blieben
außer bei der Übertragung von Kryptodienstleistern an das Wallet außen vor. Es sei deutlich, dass es im
Kryptobereich weitergehender Regelungen bedürfe. Der vorliegende Antrag der Fraktion Die Linke unter Buchstabe
d überführe Kryptowerte systematisch in die Kapitalertragsteuer mit einem automatischen Quellensteuerabzug an
den Börsen. Dies wäre ein wirklicher Fortschritt für die Steuergerechtigkeit und adressiere das bisherige
Vollzugsdefizit besser. Außerdem seien eine konsequente Anbindung von Kryptowerten an die Wegzugbesteuerung,
eine Steuerfiktion für dezentrale Transaktionen sowie ein Handelsverbot für ökologisch schädliche Proof-of-
Work-Coins notwendig. Langfristig sei auch die Abgeltungssteuer nur ein Zwischenschritt. Einkünfte aus
Kryptotransaktionen müssten langfristig genauso hoch besteuert werden, wie Einkünfte aus menschlicher Arbeit.
Berlin, den 7. Oktober 2026
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Georg Günther
Berichterstatter
Lisa Schubert
Berichterstattende
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Relationen
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- authored ← Georg Günther (Berichterstattung)
- authored ← Lisa Schubert (Berichterstattung)
- part_of_vorgang → Gesetz zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 22. Juni 2021 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Information (Beschlussempfehlung und Bericht)
- part_of_vorgang → Gesetz zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 8. Juni 2023 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informatione (Beschlussempfehlung und Bericht)
- part_of_vorgang → Gesetz zu der Zusatzvereinbarung vom 8. Juni 2023 zur Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über (Beschlussempfehlung und Bericht)
- part_of_vorgang → Kryptowerte streng regulieren und gerecht besteuern (Beschlussempfehlung und Bericht)