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Entwurf eines Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 22. Juni 2021 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Einkünfte, die mittels digitaler Plattformen erzielt wurden (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/7193)

dip / drucksache 07.10.2026 · WP 21 · 21/8425 · Beschlussempfehlung und Bericht · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 22. Juni 2021 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Einkünfte, die mittels digitaler Plattformen erzielt wurden (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/7193) Deutscher Bundestag Drucksache 21/8425 21. Wahlperiode 07.10.2026 Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 21/7193 – Entwurf eines Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 22. Juni 2021 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Einkünfte, die mittels digitaler Plattformen erzielt wurden b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 21/7194 – Entwurf eines Gesetzes zu der Zusatzvereinbarung vom 8. Juni 2023 zur Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten c) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 21/7195 – Entwurf eines Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 8. Juni 2023 zwischen den zuständigen Behörden V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. über den automatischen Austausch von Informationen nach dem Melderahmen für Kryptowerte d) zu dem Antrag der Abgeordneten Isabelle Vandre, Janine Wissler, Doris Achelwilm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/5824 – Kryptowerte streng regulieren und gerecht besteuern A. Problem Zu Buchstabe a Die Bundesrepublik Deutschland hat am 26. November 2024 die Mehrseitige Vereinbarung vom 22. Juni 2021 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Einkünfte, die mittels digitaler Plattformen erzielt wurden (im Folgenden: Mehrseitige Vereinbarung), unterzeichnet. Zur wirksamen Bekämpfung der grenzüberschreitenden Steuerhinterziehung und zur Förderung der Steuerehrlichkeit ist es erforderlich, die internationale Zusammenarbeit zu intensivieren und den zwischenstaatlichen automatischen Informationsaustausch als wirksames Instrument der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Steuerangelegenheiten auszubauen. Mit der Mehr seitigen Vereinbarung verpflichten sich die Vertragsparteien, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen bestimmte Informationen, die für das Besteuerungsverfahren in den anderen Vertragsstaaten voraussichtlich erheblich sind, über Einkünfte, die mittels digitaler Plattformen erzielt wurden, regelmäßig zu erheben und den anderen Vertragsstaaten automatisch zu übermitteln. Die Mehrseitige Vereinbarung bedarf zu ihrer innerstaatlichen Inkraftsetzung eines Vertragsgesetzes nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Zu Buchstabe b Die Bundesrepublik Deutschland hat am 26. November 2024 die Zusatzvereinbarung vom 8. Juni 2023 zur Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (im Folgenden: Zusatzvereinbarung) unterzeichnet. Zur wirksamen Bekämpfung der grenzüberschreitenden Steuerhinterziehung und zur Förderung der Steuerehrlichkeit ist es erforderlich, die internationale Zusammenarbeit zu intensivieren und den zwischenstaatlichen automatischen Informationsaustausch als wirksames Instrument der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Steuerangelegenheiten auszubauen. Bereits bisher tauscht die Bundesrepublik Deutschland auf Grundlage der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten weltweit automatisch Finanzkonteninformationen aus. Die Zusatzvereinbarung erweitert den automatischen Austausch unter anderem auf Informationen über neue digitale Finanzprodukte, Deri- V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. vate, die sich auf Kryptowerte beziehen, und Beteiligungen an Investmentunternehmen, die in Kryptowerte investieren. Die Zusatzvereinbarung bedarf zu ihrer innerstaatlichen Inkraftsetzung eines Vertragsgesetzes nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Zu Buchstabe c Die Bundesrepublik Deutschland hat am 26. November 2024 zusammen mit 26 weiteren Staaten die Mehrseitige Vereinbarung vom 8. Juni 2023 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen nach dem Melderahmen für Kryptowerte unterzeichnet. Zur wirksamen Bekämpfung der grenzüberschreitenden Steuerhinterziehung und zur Förderung der Steuerehrlichkeit ist es erforderlich, die internationale Zusammenarbeit zu intensivieren und den zwischenstaatlichen automatischen Informationsaustausch als wirksames Instrument der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Steuerangelegenheiten auszubauen. Diese Mehrseitige Vereinbarung erweitert den automatischen Austausch auf Informationen über Transaktionen mit relevanten Kryptowerten. Diese Mehrseitige Vereinbarung wurde am 26. November 2024 in Asunción durch die Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet und bedarf zu ihrer innerstaatlichen Inkraftsetzung eines Vertragsgesetzes nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Zu Buchstabe d Der Antrag der Fraktion Die Linke stellt fest, dass mit der jetzigen Haltefristregelung hochvolatilen Kryptowerten ein unfairer Steuervorteil gewährt werde, der sie gegenüber anderen Assetklassen wie Aktien künstlich bevorzugt. Zudem werden Kryptogewinne nicht nach § 20 des Einkommensteuergesetzes (EstG) versteuert – anders als Gewinne aus Aktienhandel. Neben dieser ungerechtfertigten steuerlichen Bevorzugung stelle auch die steuerliche Erfassung ein massives Problem dar. B. Lösung Zu Buchstabe a Verabschiedung des vorliegenden Vertragsgesetzes gemäß Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/7193 in unveränderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜND- NIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD. Zu Buchstabe b Verabschiedung des vorliegenden Vertragsgesetzes gemäß Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/7194 in unveränderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜND- NIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD. Zu Buchstabe c Verabschiedung des vorliegenden Vertragsgesetzes gemäß Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/7195 in unveränderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜND- NIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD. Zu Buchstabe d Der Antrag der Fraktion Die Linke sieht vor, dass der Deutsche Bundestag die Bundesregierung auffordern soll, 1. einen Gesetzentwurf zur steuerlichen Erfassung von Kryptowerten vorzulegen, der a) den Melderahmen für Kryptowerte (CARF) zeitnah und vollumfänglich in nationales Recht überführt und einen automatisierten Datenaustausch zwischen Krypto-Handelsplattformen und den Finanzbehörden ermöglicht; b) eine Evaluierung der bisherigen Maßnahmen zur steuerlichen Erfassung von Kryptowerten vorschreibt; c) bei Feststellung von verbleibenden Steuervollzugsdefizite im Rahmen der Evaluation der Bundesregierung die Pflicht auferlegt, zu prüfen, ob auch bei dezentralen Transaktionen, eine Steuerfiktion für Vermögenszuwächse nach dem Vorbild des niederländischen Box-3-Systems eingeführt werden kann; d) Kryptowerte ab dem Stichtag der Gesetzesverkündung in den Katalog des § 20 EStG (Einkünfte aus Kapitalvermögen) aufnimmt und der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG (Besteuerung des Vermögenszuwachses) unterwirft; 2. dem Bundestag einen regelmäßigen Bericht über die Verteilung von Kryptovermögen in Deutschland sowie die daraus resultierenden Auswirkungen auf das Steueraufkommen vorzulegen und die soziale Schieflage der Besteuerung transparent zu machen; 3. sich gegenüber den Bundesländern dafür einzusetzen, die Finanzverwaltung personell und technisch so auszustatten, dass eine spezialisierte Prüfung von komplexen Kryptotransaktionen und Blockchain-Analysen flächendeckend sichergestellt werden kann; 4. sich dafür einzusetzen, die regulatorische Aufsicht auf europäischer Ebene zu verschärfen, indem a) auf EU-Ebene eine zentrale Kryptoaufsicht unter dem Dach der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) geschaffen wird, die über direkte Durchgriffsrechte verfügt, um Finanzstabilitätsrisiken und Geldwäsche grenzüberschreitend konsequent zu bekämpfen und regulatorische Arbitrage zu verhindern; b) sie sich im Rahmen der Überprüfung der Verordnung über Märkte für Kryptowerte (MiCA) für die Schließung bestehender Regulierungslücken einsetzt, insbesondere bei der Überwachung von Stablecoin- Umtauschvorgängen, dezentralen Finanzprodukten (DeFi) sowie der Kreditvergabe in Kryptowerten; c) sie sich für eine EU-weite Regelung einsetzt, die der Aufsichtsbehörde die Befugnis verleiht, Handelsverbote für Kryptowerte auszusprechen, die entweder keine volkswirtschaftliche Funktion erfüllen, aufgrund von Proof-of Work-Verfahren massive Umweltschäden verursachen V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. oder signifikante systemische Risiken für die Finanzstabilität darstellen; d) sie sich dafür einsetzt, dass auch für selbstverwaltete, sogenannte „selfhosted“ Wallets Identitätsfeststellungspflichten bei Interaktionen mit regulierten Dienstleistern eingeführt werden, um die Nutzung von Kryptowerten für Geldwäsche effektiv zu unterbinden. Ablehnung des Antrags auf Drucksache 21/5824 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Zu den Buchstaben a, b und c Die Vereinbarungen tragen zur Sicherung des Deutschen Steueraufkommens bei. Zu Buchstabe d Der Antrag der Fraktion Die Linke legt in seiner Begründung dar, dass die aus seiner Sicht unzureichende Besteuerung und Erfassung von Kryptoeinkünften zu Steuerausfällen in Milliardenhöhe führen. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Zu den Buchstaben a, b und c Es entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Zu den Buchstaben a, b und c Es entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft, da am zwischenstaatlichen Austausch der Informationen ausschließlich die zuständigen Behörden beteiligt sind E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Zu Buchstabe a Für die Verwaltung entsteht durch den zwischenstaatlichen Austausch der Informationen über Einkünfte, die mittels digitaler Plattformen erzielt wurden, Erfüllungsaufwand. Dieser wurde bereits mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2730) beziffert beziehungsweise bleibt in Bezug auf den V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Informationsaustausch mit Drittstaaten einem späteren Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des Gesetzes über die Meldepflicht und den automatischen Austausch von Informationen meldender Plattformbetreiber in Steuersachen (Plattformen-Steuertransparenzgesetz – PStTG) vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2730) vorbehalten. Zu Buchstabe b Für die Verwaltung entsteht durch den zwischenstaatlichen Austausch von Informationen nach der Zusatzvereinbarung Erfüllungsaufwand. Dieser wurde bereits mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 352) beziffert. Durch das vorliegende Vertragsgesetz zu der Zusatzvereinbarung entsteht darüber hinaus kein weiterer Erfüllungsaufwand. Zu Buchstabe c Für die Verwaltung entsteht durch den zwischenstaatlichen Austausch der Informationen nach dem Melderahmen für Kryptowerte Erfüllungsaufwand. Dieser wurde bereits mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 352) beziffert. Durch das vorliegende Vertragsgesetz zu der Mehrseitigen Vereinbarung entsteht darüber hinaus kein weiterer Erfüllungsaufwand. F. Weitere Kosten Es entstehen keine weiteren Kosten. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/7193 unverändert anzunehmen; b) den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/7194 unverändert anzunehmen; c) den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/7195 unverändert anzunehmen; d) den Antrag auf Drucksache 21/5824 abzulehnen. Berlin, den 7. Oktober 2026 Der Finanzausschuss Christian Görke amtierender Vorsitzender Georg Günther Berichterstatter Lisa Schubert Berichterstattende V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Bericht der Abgeordneten Georg Günther und Lisa Schubert A. Allgemeiner Teil I. Überweisung Zu Buchstabe a Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/7193 in seiner 96. Sitzung am 24. September 2026 dem Finanzausschuss zur alleinigen Beratung überwiesen. Zu Buchstabe b Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/7194 in seiner 96. Sitzung am 24. September 2026 dem Finanzausschuss zur alleinigen Beratung überwiesen. Zu Buchstabe c Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/7195 in seiner 96. Sitzung am 24. September 2026 dem Finanzausschuss zur alleinigen Beratung überwiesen. Zu Buchstabe d Der Deutsche Bundestag hat den Antrag auf Drucksache 21/5824 in seiner 96. Sitzung am 24. September 2026 dem Finanzausschuss zur federführenden Beratung sowie dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur Mitberatung überwiesen. II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen Zu Buchstabe a Die Bundesrepublik Deutschland hat am 26. November 2024 die Mehrseitige Vereinbarung vom 22. Juni 2021 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Einkünfte, die mittels digitaler Plattformen erzielt wurden (im Folgenden: Mehrseitige Vereinbarung), unterzeichnet. Zur wirksamen Bekämpfung der grenzüberschreitenden Steuerhinterziehung und zur Förderung der Steuerehrlichkeit ist es erforderlich, die internationale Zusammenarbeit zu intensivieren und den zwischenstaatlichen automatischen Informationsaustausch als wirksames Instrument der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Steuerangelegenheiten auszubauen. Mit der Mehr seitigen Vereinbarung verpflichten sich die Vertragsparteien, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen bestimmte Informationen, die für das Besteuerungsverfahren in den anderen Vertragsstaaten voraussichtlich erheblich sind, über Einkünfte, die mittels digitaler Plattformen erzielt wurden, regelmäßig zu erheben und den anderen Vertragsstaaten automatisch zu übermitteln. Die Mehrseitige Vereinbarung bedarf zu ihrer innerstaatlichen Inkraftsetzung eines Vertragsgesetzes nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Zu Buchstabe b Die Bundesrepublik Deutschland hat am 26. November 2024 die Zusatzvereinbarung vom 8. Juni 2023 zur Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (im Folgenden: Zusatzvereinbarung) unterzeichnet. Zur wirksamen Bekämpfung der grenzüberschreitenden Steuerhinterziehung und zur Förderung der Steuerehrlichkeit ist es erforderlich, die internationale Zusammenarbeit zu intensivieren und den zwischenstaatlichen automatischen Informationsaustausch als wirksames Instrument der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Steuerangelegenheiten auszubauen. Bereits bisher tauscht die Bundesrepublik Deutschland auf Grundlage der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. über Finanzkonten weltweit automatisch Finanzkonteninformationen aus. Die Zusatzvereinbarung erweitert den automatischen Austausch unter anderem auf Informationen über neue digitale Finanzprodukte, Derivate, die sich auf Kryptowerte beziehen, und Beteiligungen an Investmentunternehmen, die in Kryptowerte investieren. Die Zusatzvereinbarung bedarf zu ihrer innerstaatlichen Inkraftsetzung eines Vertragsgesetzes nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Zu Buchstabe c Die Bundesrepublik Deutschland hat am 26. November 2024 zusammen mit 26 weiteren Staaten die Mehrseitige Vereinbarung vom 8. Juni 2023 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen nach dem Melderahmen für Kryptowerte unterzeichnet. Zur wirksamen Bekämpfung der grenzüberschreitenden Steuerhinterziehung und zur Förderung der Steuerehrlichkeit ist es erforderlich, die internationale Zusammenarbeit zu intensivieren und den zwischenstaatlichen automatischen Informationsaustausch als wirksames Instrument der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Steuerangelegenheiten auszubauen. Diese Mehrseitige Vereinbarung erweitert den automatischen Austausch auf Informationen über Transaktionen mit relevanten Kryptowerten. Diese Mehrseitige Vereinbarung wurde am 26. November 2024 in Asunción durch die Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet und bedarf zu ihrer innerstaatlichen Inkraftsetzung eines Vertragsgesetzes nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Zu Buchstabe d Der Antrag der Fraktion Die Linke sieht vor, dass der Deutsche Bundestag die Bundesregierung auffordern soll, 1. einen Gesetzentwurf zur steuerlichen Erfassung von Kryptowerten vorzulegen, der a) den Melderahmen für Kryptowerte (CARF) zeitnah und vollumfänglich in nationales Recht überführt und einen automatisierten Datenaustausch zwischen Krypto-Handelsplattformen und den Finanzbehörden ermöglicht; b) eine Evaluierung der bisherigen Maßnahmen zur steuerlichen Erfassung von Kryptowerten vorschreibt; c) bei Feststellung von verbleibenden Steuervollzugsdefizite im Rahmen der Evaluation der Bundesregierung die Pflicht auferlegt, zu prüfen, ob auch bei dezentralen Transaktionen, eine Steuerfiktion für Vermögenszuwächse nach dem Vorbild des niederländischen Box-3-Systems eingeführt werden kann; d) Kryptowerte ab dem Stichtag der Gesetzesverkündung in den Katalog des § 20 EStG (Einkünfte aus Kapitalvermögen) aufnimmt und der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG (Besteuerung des Vermögenszuwachses) unterwirft; 2. dem Bundestag einen regelmäßigen Bericht über die Verteilung von Kryptovermögen in Deutschland sowie die daraus resultierenden Auswirkungen auf das Steueraufkommen vorzulegen und die soziale Schieflage der Besteuerung transparent zu machen; 3. sich gegenüber den Bundesländern dafür einzusetzen, die Finanzverwaltung personell und technisch so auszustatten, dass eine spezialisierte Prüfung von komplexen Kryptotransaktionen und Blockchain-Analysen flächendeckend sichergestellt werden kann; 4. sich dafür einzusetzen, die regulatorische Aufsicht auf europäischer Ebene zu verschärfen, indem a) auf EU-Ebene eine zentrale Kryptoaufsicht unter dem Dach der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) geschaffen wird, die über direkte Durchgriffsrechte verfügt, um Finanzstabilitätsrisiken und Geldwäsche grenzüberschreitend konsequent zu bekämpfen und regulatorische Arbitrage zu verhindern; b) sie sich im Rahmen der Überprüfung der Verordnung über Märkte für Kryptowerte (MiCA) für die Schließung bestehender Regulierungslücken einsetzt, insbesondere bei der Überwachung von Stablecoin-Umtauschvorgängen, dezentralen Finanzprodukten (DeFi) sowie der Kreditvergabe in Kryptowerten; V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. c) sie sich für eine EU-weite Regelung einsetzt, die der Aufsichtsbehörde die Befugnis verleiht, Handelsverbote für Kryptowerte auszusprechen, die entweder keine volkswirtschaftliche Funktion erfüllen, aufgrund von Proof-of Work-Verfahren massive Umweltschäden verursachen oder signifikante systemische Risiken für die Finanzstabilität darstellen; d) sie sich dafür einsetzt, dass auch für selbstverwaltete, sogenannte „self-hosted“ Wallets Identitätsfeststellungspflichten bei Interaktionen mit regulierten Dienstleistern eingeführt werden, um die Nutzung von Kryptowerten für Geldwäsche effektiv zu unterbinden. III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse Zu Buchstabe a Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen hat sich am 24. Juni 2026 mit dem Gesetzentwurf befasst. In der Begründung des Gesetzentwurfs wurde zur Nachhaltigkeit keine explizite Aussage getroffen. Da der Regelungsgehalt des Gesetzentwurfes keinen unmittelbaren Bezug zur Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie bzw. der UN-Agenda 2030 herstellt, wird von einer Prüfbitte abgesehen. Dennoch empfiehlt der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen künftige Vertragsgesetze mit einer erläuternden Textpassage zu den Nachhaltigkeitsaspekten zu versehen. Zu Buchstabe b Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen hat sich am 24. Juni 2026 mit dem Gesetzentwurf befasst. In der Begründung des Gesetzentwurfs wurde zur Nachhaltigkeit keine explizite Aussage getroffen. Da der Regelungsgehalt des Gesetzentwurfes keinen unmittelbaren Bezug zur Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie bzw. der UN-Agenda 2030 herstellt, wird von einer Prüfbitte abgesehen. Dennoch empfiehlt der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen künftige Vertragsgesetze mit einer erläuternden Textpassage zu den Nachhaltigkeitsaspekten zu versehen. Zu Buchstabe c Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen hat sich am 24. Juni 2026 mit dem Gesetzentwurf befasst. In der Begründung des Gesetzentwurfs wurde zur Nachhaltigkeit keine explizite Aussage getroffen. Da der Regelungsgehalt des Gesetzentwurfes keinen unmittelbaren Bezug zur Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie bzw. der UN-Agenda 2030 herstellt, wird von einer Prüfbitte abgesehen. Dennoch empfiehlt der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen künftige Vertragsgesetze mit einer erläuternden Textpassage zu den Nachhaltigkeitsaspekten zu versehen. Zu Buchstabe d Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat den Antrag in seiner 52. Sitzung am 7. Oktober 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke Ablehnung. IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss Zu Buchstabe a Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/7193 in seiner 45. Sitzung am 7. Oktober 2026 erstmalig und abschließend beraten. Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/7193. Zu Buchstabe b V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/7194 in seiner 45. Sitzung am 7. Oktober 2026 erstmalig und abschließend beraten. Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/7194. Zu Buchstabe c Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/7195 in seiner 45. Sitzung am 7. Oktober 2026 erstmalig und abschließend beraten. Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/7195. Zu Buchstabe d Der Finanzausschuss hat den Antrag auf Drucksache 21/5824 in seiner 45. Sitzung am 7. Oktober 2026 erstmalig und abschließend beraten. Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke Ablehnung des Antrags auf Drucksache 21/5824. Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD führten aus, die drei vorliegenden Gesetzentwürfe zur Umsetzung der Abkommen führten die jeweiligen nationalen Meldepflichten nicht neu ein. Es handele sich um Zustimmungsgesetze zu internationalen Vereinbarungen, damit Deutschland die darin vorgesehenen automatischen Informationsaustausche mit Drittstaaten durchführen könne. Bei Plattformen und Kryptowährungen bestünden die entsprechenden europäischen und nationalen Meldepflichten im Rahmen von DAC 7 und DAC 8 bereits. Beim Gesetzentwurf unter Buchstabe a sollten Plattformbetreiber bestimmte Daten über Anbieter und deren Umsätze an die Steuerbehörden melden. Deutschland tausche solche Daten innerhalb der EU bereits aufgrund von DAC 7 aus. Das neue Abkommen erweitere den automatischen Austausch auf Nicht-EU-Staaten. Mit der Regelung werde die internationale Bekämpfung von Steuerhinterziehung verbessert. Dieses Ziel sei besonders hervorzuheben. Neben der Ausweitung der Meldepflichten dürften darüber hinaus die folgenden Ziele und Betrachtungen nicht vergessen werden: Es müsse geprüft werden, wie wirksam die bestehenden Meldepflichten tatsächlich seien, welchen zusätzlichen Erfüllungsaufwand die Erweiterung erzeuge, welchen konkreten zusätzlichen Nutzen sie bringe und ob die Meldepflichten möglichst unbürokratisch umgesetzt würden. Eine Evaluierung der Regelungen sei angezeigt. Ein positiver Punkt des Abkommens bezüglich des Informationsaustauschs bei digitalen Plattformen sei, dass Doppelmeldungen vermieden werden sollten. Die Bundesregierung weise darauf hin, dass Drittstaaten- Plattformen teilweise schon im Sitzstaat Meldepflichten hätten und deshalb ohne Koordination sowohl dort als auch in der EU melden müssten. Das Abkommen solle solche Doppelmeldungen verhindern. Der internationale Informationsaustausch sei positiv. Es müssten aber Verhältnismäßigkeit, Schwellenwerte, zusätzlicher Verwaltungsaufwand und Doppelmeldungen bei der Umsetzung im Fokus bleiben. Zum Gesetzentwurf unter Buchstabe b, der die Zusatzvereinbarung zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten umsetze: Der bisherige gemeinsamen Meldestandard (Common Reporting Standard — CRS) erfasse insbesondere Bankkonten, Depotkonten, bestimmte Versicherungen und Beteiligungen an Investmentunternehmen. Der aktualisierte CRS erweitere den Anwendungsbereich unter anderem auf bestimmte elektronische Geldprodukte, digitales Zentralbankgeld, bestimmte Krypto-Derivate und Investmentunternehmen, die in Kryptowerte investieren. Gleichzeitig sei das Zusammenspiel zwischen CRS und dem OECD-Crypto-Asset Reporting Framework (CARF) angepasst worden, um Doppelmeldungen möglichst zu vermeiden. Weitere Punkte, die bei der Umsetzung im Fokus bleiben müssten, seien, dass unnötige Ausweitungen der Meldepflichten vermieden werden müssten, eine bessere Abstimmung von CRS, Finanzkonten- Informationsaustauschgesetz und Krypto-Meldepflichten, klarere Definitionen, weniger Bürokratie bei Selbstauskünften sowie V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. eine Vermeidung von Mehrfachmeldungen. Es sollte außerdem geprüft werden, ob bei dieser Regelung die Einführung eines Schwellenwertes sinnvoll wäre. Zum Gesetzentwurf unter Buchstabe c, der mit Hilfe des OECD-Crypto-Asset Reporting Framework (CARF) den internationalen Austausch von Daten über Kryptotransaktionen vorsehe: Gemeldet würden unter anderem Name, Adresse, Steueransässigkeit, Steuer-ID, Geburtsdatum, Art des Kryptowerts, Bruttobeträge und Transaktionsdaten. Diese Daten seien allerdings noch keine gezielte Grundlage für die Besteuerung von Kryptoeinkünften. Dennoch sei die Regelung ein wichtiger Baustein zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Steuerhinterziehung. Die drei Abkommen, zu denen die Zustimmungsgesetze nun vorlägen, hätten gemeinsame Problemfelder: Erstens müssten der Datenschutz und die Datensicherheit bei unterschiedlichen Standards gewährleistet werden. Zweitens müssten zusätzliche Bürokratie und Mehrfachmeldungen vermieden werden. Drittens – insbesondere auf nationaler Ebene – müssten der Vollzug und die Auswertung der Regelungen in der Finanzverwaltung dauerhaft gewährleistet sein. Dazu müsse die Finanzverwaltung technisch und personell gut ausgestattet sein. Die Fraktion der CDU/CSU betonte zum Antrag der Fraktion Die Linke unter Buchstabe d, das vorliegende Gesetz zu CARF für den internationalen Markt und DAC 8 für den europäischen Markt gewährleisteten wichtige Schritte zur Vermeidung von Steuerhinterziehung. Es sei verständlich, dass der Antrag der Fraktion Die Linke zur besseren Auswertung dieser Daten hinsichtlich des Steuervollzuges mahne. Dass der Antrag eine unmittelbare Änderung der Besteuerung von Kryptowerten fordere, passe nicht zum vorliegenden Abkommen über den Melderahmen und durchbreche die steuerliche Systematik. Daher lehnte die Fraktion der CDU/CSU den vorliegenden Antrag ab. Die Fraktion der SPD teilte das Ziel des Antrags, bei Kryptowerten für mehr Steuergerechtigkeit zu sorgen. Es sei unverständlich, dass deren Besteuerung nicht schon längst in § 20 EStG integriert sei. Umso mehr sei zu begrüßen, dass das Bundesministerium der Finanzen mittlerweile einen Referentenentwurf vorgelegt habe, der Antworten auf die Frage nach der steuerlichen Behandlung von Kryptowerten liefere. Gleichzeitig seien mit DAC 8 die Transparenz und die Meldepflichten deutlich verbessert worden. Mit CARF werde der internationale Informationsaustausch weiter ausgebaut. Daher seien wesentliche Punkte des vorliegenden Antrags der Fraktion Die Linke bereits aufgegriffen oder befänden sich in Umsetzung. Der Antrag gehe außerdem über das hinaus, was die Fraktion der SPD für eine sinnvolle und erforderliche Reform der Besteuerung von Kryptowerten halte. Daher lehnte die Fraktion der SPD den Antrag ebenfalls ab. Die Fraktion der AfD sah den Austausch von Plattformdaten mit Staaten außerhalb der EU im Abkommen unter Buchstabe a kritisch. Der Nutzen dieser Regelung sei fraglich. Der Gesetzentwurf benenne keinerlei staatliche Mehreinnahmen. Stattdessen gingen nun die Daten deutscher Bürger in Staaten mit unkontrolliertem Datenschutz- und IT-Niveau. Die Zweckbindung der Daten stehe nur auf dem Papier und sei in den Empfängerstaaten fraglich. Aus Sicht der Fraktion der AfD sei dies ein weiterer Baustein auf dem Weg zum gläsernen Bürger. Die Erfassung von Konten, Plattformen, Kryptowährungen und E-Geld träfen den ehrlichen Kleinsparer, nicht aber den Steuergestalter. Beim Abkommen unter Buchstabe b sei es entlarvend, dass der digitale Euro, über den die Parlamente noch nicht abschließend entschieden hätten, in die weltweiten Meldesysteme eingebaut werde. Dies sei ein Beweis, dass es sich beim digitalen Euro um vollständig nachverfolgbares Geld handle, während Bargeld anonym sei. Große Steuerhinterzieher nutzten weder Prepaid-Karten noch Krypto-ETFs bei der Sparkasse. Getroffen werde der Normalbürger. Zum Abkommen unter Buchstabe c: Der OECD Melderahmen für Kryptowährungen (CARF) treffe nur regulierte Anbieter. Peer-to-Peer Transaktionen von privaten Wallets blieben außen vor. Im Antrag der Fraktion Die Linke unter Buchstabe d werde treffend festgestellt: „Das Instrument geht an den Profis vorbei“. Die übermittelten Daten –Name, Adresse, Geburtsdatum und Kryptobestand– seien eine Einladung für Erpresser und Einbrecher. Die Frage des Datenschutzes sei ungeklärt. Die Daten gingen an dutzende Staaten mit unterschiedlichen Niveaus bei der IT-Sicherheit. Es stelle sich die Frage, wer bei einem Datenleck haften solle. Jeder Überwachungsschritt bringe Nutzer und Firmen in weitere gesetzliche Abhängigkeiten. Die Fraktion der AfD lehnte den vorliegenden Gesetzentwurf ab. Der Antrag der Fraktion Die Linke unter Buchstabe d sei eine Sammlung von Forderungen, die entweder überholt, verfassungsrechtlich wacklig oder standortschädlich seien und hauptsächlich Kleinanleger träfen. Beispielsweise seien die Forderung der Umsetzung von DAC 8 und CARF überholt. Die Steuerfreiheit von Kryptoerträgen nach einem Jahr Haltefrist seien kein Privileg, sondern Systemlogik. § 23 EStG gelte für Gold, Devisen und Kunst – V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. für jedes Wirtschaftsgut im Privatvermögen. Dies sei vom Bundesfinanzhof 2023 bestätigt worden. Die Fraktion Die Linke fordere ein Sonderrecht gegen eine einzelne Anlageklasse. Zur Geldwäsche: Der illegale Anteil an Kryptotransaktionen liege bei unter einem Prozent des On-Chain-Transaktionsvolumens. Das Volumen der klassischen Geldwäsche über Bargeld und Banken liege stattdessen bei zwei Prozent des BIP der Welt. Eine Blockchain sei für Ermittler transparenter als jedes Bankkonto. Im Antrag selbst werde dargelegt, dass die unteren 20 Prozent der Kryptoanleger im Schnitt 244 Euro besäßen. Krypto sei aus Sicht der Fraktion der AfD die Anlageklasse derer, die sich keine Immobilie leisten könnten. Die Großen würden wegziehen, die Kleinanleger würden bleiben. Dies sei das Gegenteil von gerecht. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verwies auf den problematischen Zusammenhang von organisierter Kriminalität und der Verwendung von Kryptowährungen. Allein die Ermittlungen von Europol hätten in den letzten Jahren organisierte kriminelle Netzwerke aufgedeckt, die Geldwäsche mit Hilfe von Kryptowährungen in dreistelliger Millionenhöhe betrieben hätten. Es sei äußerst wichtig, die Transparenz dieses Systems zu erhöhen. Dazu sei die Umsetzung der den Gesetzentwürfen zugrundeliegenden EU-Richtlinien sinnvoll. Weitere Schritte seien aber notwendig. Gerade die Frage der Peer-to-Peer-Geschäfte müsse adressiert werden. Es könne nicht sein, dass solche Transaktionen völlig ohne Kontrolle stattfinden könnten. Der vorliegende Antrag der Fraktion Die Linke unter Buchstabe d finde die Zustimmung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Eine Reform der Kryptobesteuerung sei notwendig. Allerdings halte die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eine Regelung in § 23 EStG rechtspolitisch für konsistenter. Man erwarte den angekündigten Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform der Kryptobesteuerung und dessen Beratung im Finanzausschuss mit der Hoffnung, dass eine gute Lösung gefunden werden könne. Die Fraktion Die Linke betonte, der grenzüberschreitende automatische Informationsaustausch sei ein essenzielles Instrument im Kampf gegen Steuerhinterziehung, das aggressive Steuervermeidung und Schattenfinanzstrukturen verhindern könne. Daher stimme man den drei vorliegenden Gesetzentwürfen zu. Der globale Datenaustausch der Plattformumsätze in der Regelung unter Buchstabe a sei richtig. Es sei allerdings fraglich, wie gut die Daten ausgewertet würden und ob Profiverkäufer zukünftig ihre Transaktionen gezielt unterhalb der Meldeschwelle stückeln würden. Zum Zusatzabkommen unter Buchstabe b sei anzumerken, dass die Erfassung von E-Geld und Kryptoderivaten wichtige Lücken schließe. Die USA nähmen aber weiterhin nicht am Common Reporting Standard (CRS) teil, sondern forderten über ihr FACTA-System einseitig Daten an. Dadurch könnten sich US-Steueroasen weiterentwickeln. Das Abkommen unter Buchstabe c sei ein längst überfälliger Schritt gegen die Steuerflucht im Kryptobereich. Problematisch sei aber, dass nur zentrale Börsen erfasst würden. Dezentrale Börsen sowie private Wallets blieben außer bei der Übertragung von Kryptodienstleistern an das Wallet außen vor. Es sei deutlich, dass es im Kryptobereich weitergehender Regelungen bedürfe. Der vorliegende Antrag der Fraktion Die Linke unter Buchstabe d überführe Kryptowerte systematisch in die Kapitalertragsteuer mit einem automatischen Quellensteuerabzug an den Börsen. Dies wäre ein wirklicher Fortschritt für die Steuergerechtigkeit und adressiere das bisherige Vollzugsdefizit besser. Außerdem seien eine konsequente Anbindung von Kryptowerten an die Wegzugbesteuerung, eine Steuerfiktion für dezentrale Transaktionen sowie ein Handelsverbot für ökologisch schädliche Proof-of- Work-Coins notwendig. Langfristig sei auch die Abgeltungssteuer nur ein Zwischenschritt. Einkünfte aus Kryptotransaktionen müssten langfristig genauso hoch besteuert werden, wie Einkünfte aus menschlicher Arbeit. Berlin, den 7. Oktober 2026 V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Georg Günther Berichterstatter Lisa Schubert Berichterstattende V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

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