Queere Dating- und Cruising-Kultur in Gefahr (Antwort zu Drs. 21/8013)
Text
Queere Dating- und Cruising-Kultur in Gefahr (Antwort zu Drs. 21/8013)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8511
21. Wahlperiode 12.10.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Maik Brückner, Clara Bünger,
Nicole Gohlke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/8013 –
Queere Dating- und Cruising-Kultur in Gefahr
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Viele Menschen in den queeren Communitys sind besorgt, nachdem der Fall
eines Angriffs auf den queeren Sänger Leopold bei einem Grindr-Date
bundesweit für Schlagzeilen gesorgt hat (www.siegessaeule.de/news/saenger-leop
old-auf-grindr-date-%C3%BCberfallen-und-queerfeindlich-angegriffen/).
Zuletzt kam es vermehrt zu Übergriffen auf schwule Cruising-Spots (www.tag
esspiegel.de/berlin/gezielte-jagd-auf-schwule-manner-in-berlin-erneut-queerfe
indlicher-angriff-in-cruising-area-im-volkspark-friedrichshain-1566190
0 .html) sowie zu Angriffen über schwule Dating-Plattformen wie Grindr
(www.hessenschau.de/panorama/jugendliche-locken-queere-in-hinterhalt-verd
aechtige-sollen-ueberfall-video-an-schule-gezeigt-haben-v1,schueler-jagen-ho
mosexuelle-100.html). Eine neue ARD-Dokumentation des team.recherche
macht deutlich, wie verbreitet das Phänomen ist: Hier wurden neben Berlin
u. a. Fälle aus Frankfurt (Oder), Buchholz, Bochum, Beeskow, München,
Aschaffenburg oder Lüneburg in der Recherche verarbeitet (www.ardmediathe
k.de/video/jagd-auf-schwule-wer-steckt-hinter-den-fake-dates/jagd-auf-schwu
le-wer-steckt-hinter-den-fake-dates-oder-team-recherche/sr/Y3JpZDovL3NyL
mRlL0pBU0ZEXzE3MjY0OQ). Auch international finden sich Berichte zu
dem Phänomen. Das Parlament des australischen Bundesstaats Victoria etwa
untersucht derzeit entsprechende Fälle (www.parliament.vic.gov.au/antilgbtqi
ahatecrimes?utm_source=chatgpt.com). Das Problem ist keineswegs neu:
Human Rights Watch hat bereits im Jahr 2023 einen umfassenden Bericht
darüber veröffentlicht, wie queere Menschen in Afrika und im Mittleren Osten
zum Ziel u. a. von organisierten Gangs z. B. auf Dating-Plattformen werden
(www.hrw.org/report/2023/02/21/all-terror-because-photo/digital-targeting-an
d-its-offline-consequences-lgbt). Diesen Fällen scheint in all ihrer
Unterschiedlichkeit gemein zu sein, dass die Täter – es handelt sich offenbar vor
allem um Männer – koordiniert vorgehen, um primär schwule Männer in einen
Hinterhalt zu locken und sie zu überfallen, sie schwulenfeindlich
herabzuwürdigen und/oder ihnen anderweitig Gewalt anzutun. Ein Fall in Berlin hat
zuletzt für Aufmerksamkeit gesorgt, nachdem ein Täter, der wiederholt Männer
über die App Grindr in Hinterhalte gelockt und ausgeraubt hat, zu fünf Jahren
Haft verurteilt wurde (www.siegessaeule.de/news/daniel-f-wurde-f%C3%BC
r-die-ueberfaelle-auf-schwule-maenner-zu-fuenf-jahren-haft-verurteilt/). Ein
zweiter Verdächtiger ist in Zusammenhang mit diesem Fall kürzlich gefasst
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren,
Frauen und Jugend vom 9. Oktober 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
worden (www.tagesspiegel.de/berlin/manner-bei-dates-ausgeraubt-zweiter-ver
dachtiger-wurde-in-berlin-gefasst-15817146.html). Zeitgleich zu der Debatte
rund um Dating-Überfalle und Sicherheit gibt es Diskussionen über Cruising-
Orte, in denen Konflikte überbetont und schwulenfeindliche Ressentiments
geschürt werden (www.queer.de/detail.php?article_id=58326).
1. Wie viele Fälle von Angriffen auf queere Menschen im Zusammenhang
mit schwulen bzw. queeren Dating-Apps oder an schwulen bzw. queeren
Cruising-Orten seit Januar 2025 sind der Bundesregierung bundesweit
bekannt (bitte nach Art des Angriffs und nach Bundesländern getrennt
auflisten), wie verteilen sich diese geografisch (z. B. im Verhältnis Stadt/
Land), und über welche Erkenntnisse verfügt die Bundesregierung
darüber hinaus über das Phänomen?
Die Erfassung und Einordnung von Straftaten liegen in der Zuständigkeit der
Länder. Allgemeine Erkenntnisse zur kriminalitätsbezogenen Sicherheit von
homo- und bisexuellen, trans- und intergeschlechtlichen sowie non-binären
Menschen lassen sich dem entsprechenden Lagebericht des BKA entnehmen.
Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu den Fragen 2 und 11 verwiesen.
2. Liegen der Bundesregierung Kenntnisse darüber vor, dass organisierte
Netzwerke über schwule bzw. queere Dating-Apps oder an schwulen
bzw. queeren Cruising-Orten Angriffe auf schwule Männer bzw. queere
Menschen ausführen, und darüber, welche (politischen) Motive neben
allgemeiner Queerfeindlichkeit bei diesen Angriffen eine Rolle spielen
bzw. welchen politischen oder religiösen Hintergrund die Angreifenden
haben?
Das beschriebene Phänomen tritt oftmals unter dem Begriff des sogenannten
„Pedo-Huntings“ auf.
Hierbei handelt es sich um die gezielte „Jagd“ auf angebliche Pädophile durch
Einzelpersonen oder Personengruppen. Unter dem Vorwand, Pädophilie zu
bekämpfen, werden von Personen des rechten Spektrums regelmäßig Straftaten
zum Nachteil von homo- und bisexuellen, trans- und intergeschlechtlichen
sowie non-binären Menschen begangen.
Zu religiösen Hintergründen der Angreifer liegen der Bundesregierung keine
Erkenntnisse vor. Inwieweit für die Begehung des „Pedo-Huntings“ auch auf
schwule bzw. queere Dating-Apps zurückgegriffen wird, kann seitens der
Bundesregierung nicht abschließend beurteilt werden.
3. Inwiefern spielen die „Pedo-Hunter“-, die „Menosphere“- oder
vergleichbare Szenen sowie rechtsextreme Jugendgruppen oder
rechtsterroristische Netzwerke bei diesen Überfällen nach Kenntnis der
Bundesregierung eine Rolle, und welche Maßnahmen ergreift die
Bundesregierung, um gegen schwulen- bzw. queerfeindliche, kriminelle Aktivitäten
aus diesen Szenen und Netzwerken vorzugehen?
Der Fragestellung entsprechende Schutzmaßnahmen liegen grundsätzlich in der
Zuständigkeit der Länder. Die Bundessicherheitsbehörden unterstützen die
Länder im Rahmen ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben.
Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu den Fragen 2 und 9 verwiesen.
4. Inwiefern spielen die salafistische, die dschihadistische oder
vergleichbare islamistische Szenen oder Netzwerke bei diesen Überfällen nach
Kenntnis der Bundesregierung eine Rolle (www.verfassungsschutz.de/Sh
aredDocs/hintergruende/DE/islamismus-und-islamistischer-terrorismus/q
ueerfeindlichkeit-im-islamismus.html), und welche Maßnahmen ergreift
die Bundesregierung, um gegen schwulen- bzw. queerfeindliche,
kriminelle Aktivitäten aus diesen Szenen und Netzwerken vorzugehen?
Aus islamistischer Sicht stellen homo- und bisexuelle, trans- und
intergeschlechtliche sowie non-binäre Personen oder diejenigen, die sich mit ihnen
solidarisieren, ein festes, dem Glauben widersprechendes, zu bekämpfendes
Feindbild dar.
Grundsätzlich fallen Maßnahmen der Extremismusprävention und
Gefahrenabwehr in die Zuständigkeit der Länder. Ergänzend fördert der Bund über das
Kompetenzzentrum des Bundes für Islamismusprävention und
Deradikalisierung im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bundesweite
Angehörigenberatung, mehrere Dialogformate und Modellprojekte zur Deradikalisierung.
Dies trägt unter anderem dazu bei, die Bereitschaft zur Gewaltanwendung aus
islamistischen Motiven zu reduzieren.
5. Gibt es hinsichtlich der Angriffe über schwule bzw. queere Dating-Apps
nach Kenntnis der Bundesregierung Verbindungen der Angreifenden in
islamistische Szenen oder Netzwerke, und inwiefern kommt es zu lokaler
oder überregionaler Zusammenarbeit zwischen rechtsextremen und
islamistischen Personen bei schwulen- bzw. queerfeindlichen Angriffen über
Dating-Apps (www.tagesspiegel.de/potsdam/brandenburg/sioe-eint-der-s
chwulenhass-junge-neonazis-verbunden-sich-mit-migrantischen-jugendli
chen-15510196.html)?
6. Bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung Verbindungen zwischen
Angriffen über schwule bzw. queere Dating-Apps und der Chemsex-
Szene, etwa mit Blick auf Beschaffungskriminalität oder Gewaltakte, die im
Rausch begangen werden?
Die Fragen 5 und 6 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
Es wird auf die Zuständigkeit der Länder bei der Erfassung und Einordnung
von Straftaten verwiesen.
7. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Überschneidungen bei der
Gruppe der Angreifenden, die ihre Taten über schwule bzw. queere
Dating-Apps und an schwulen bzw. queeren Cruising-Orten ausführen, und
bestehen darüber hinaus personelle bzw. strukturelle Überschneidungen
beispielsweise zu rechtsextremen Mobilisierungen gegen Christopher
Street Days (CSDs)?
Vereinzelt konnten Personen festgestellt werden, welche sich sowohl (vor allem
virtuell) im Rahmen des „Pedo-Hunting“ betätigt haben als auch Teilnehmer
von Gegenveranstaltungen im Zusammenhang mit dem Christopher Street Day
waren. Inwieweit hierbei auch auf schwule bzw. queere Dating-Apps
zurückgegriffen wird, kann seitens der Bundesregierung nicht abschließend beurteilt
werden.
8. Inwiefern gibt es Verbindungen der Angreifenden, die in Deutschland
aktiv sind, zu internationalen rechtsextremen Netzwerken oder
ausländischen Gruppen (etwa der „Pedo-Hunter“-Szene in Österreich), nachdem
u. a. die frühere russische Gruppe „Okkupay-pedofilyay“ Nachahmung
im Ausland gefunden hatte (etwa die spanische Gruppe „Proyecto
pillapilla“)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
9. Welche Rolle spielt das Phänomen des Doxing nach Kenntnis der
Bundesregierung im Zusammenhang mit Angriffen, die über schwule bzw.
queere Dating-Apps verübt werden?
Fälle des Doxing treten vor allem im Zusammenhang mit dem bereits
beschriebenen Phänomen des „Pedo-Huntings“ auf. Häufig finden sich die Täter in
größeren Social-Media-Gruppen zusammen, die sich neben einer Hauptgruppe in
mehrere Untergruppen aufgliedern, welche jeweils als regionale Ableger
fungieren.
Häufig werden innerhalb der Gruppen personenbezogene Daten vermeintlich
pädophiler Personen geteilt. Daran anknüpfend folgt sodann die Mobilisierung
regionaler Mitglieder mit dem Aufruf, die „gedoxxten“ Personen verbal oder
anderweitig zu attackieren und die Aktionen gegebenenfalls zu filmen. In
einzelnen Fällen kommt es im Rahmen realweltlicher Zusammentreffen zu
körperlicher Gewalt.
Inwieweit hierbei auch auf schwule bzw. queere Dating-Apps zurückgegriffen
wird, kann seitens der Bundesregierung nicht abschließend beurteilt werden.
10. Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung sichergestellt, dass das
Tatmotiv der Schwulen- bzw. Queerfeindlichkeit bei Angriffen über
schwule bzw. queeren Dating-Apps sowohl in Statistik als auch in
Ermittlungen angemessen gegenüber anderen möglichen Tatmotiven wie
Raub berücksichtigt und transparent gemacht wird?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
Es wird auf die Zuständigkeit der Länder bei der Erfassung und Einordnung
von Straftaten verwiesen.
11. Inwiefern behandelt die seit Mitte 2025 zur Verfügung stehende
Handreichung „Erfassung LSBTIQ*-feindliche Hasskriminalität im
Kriminalpolizeilichen Meldedienst in Fällen politisch motivierter Kriminalität
(KPMD‑PMK) – Bewertung und Fallbeispiele“ des Bundesministeriums
des Innern konkret die Problematik der schwulen- bzw. queerfeindlichen
Angriffe über Dating-Apps sowie beim Cruising, und welche Erfolge
konnten bisher durch die Handreichung in diesem Zusammenhang erzielt
werden, bzw. wo sieht die Bundesregierung Bedarf zur
Weiterentwicklung?
Zur Förderung der bundesweiten Einheitlichkeit bei der Bewertung von
Mustersachverhalten wurde die in der Fragestellung genannte Handreichung
geschaffen. Die Bewertung der Realsachverhalte erfolgt, in Abhängigkeit von der
strafrechtlichen Würdigung der zuständigen Staatsanwaltschaft und der
bewährten Systematik des KPMD‑PMK folgend, einzelfallbezogen in
Zuständigkeit des jeweiligen Landes.
Die Beispielsachverhalte stellen Fallkonstellationen aus der Praxis dar, welche
sich regelmäßig durch einen Mangel an Detailinformationen auszeichnen (z. B.
fehlende konkrete Täterhinweise, Mangel an phänomenologisch eindeutig
zuordnenbaren Äußerungen/Symbolen/Gruppenzugehörigkeiten). Das
Vorliegen ergänzender Anhaltspunkte (z. B. zur Tätermotivation) bzw. zum
Beispielssachverhalt abweichender Erkenntnisse in Echtfällen indiziert eine
entsprechende Modifikation der Bewertung.
Die bewusst allgemeingehaltene Darstellung der Lebenssachverhalte soll auf
Herausforderungen bei der Bewertung bestimmter Aspekte fokussieren. Bei der
Erstellung der Fallbeispiele war insbesondere die Verschiedenartigkeit
möglicher Motive und Modi Operandi handlungsleitend.
Hierbei wurde insbesondere bei der Darstellung von Modi Operandi und Motiv
ein besonderes Augenmerk auf eine große Vielfalt gelegt. Die Spezifikation
„schwulen- bzw. queerfeindliche Angriffe über Dating-Apps sowie beim
Cruising“ findet sich in der Handreichung daher nicht.
Die Handreichung beinhaltet keine Komponenten der Prävention,
Straftatenverhütung, Gefahrenabwehr bzw. der Repression. Es handelt sich um ein
Hilfsmittel bei der Bewertung politisch motivierter Straftaten im KPMD‑PMK, weshalb
keine Messbarkeitsfaktoren im Sinne der Fragestellung entwickelt werden
können.
12. Sind der Bundesregierung Maßnahmen von Polizei oder
Ordnungsämtern gegen Cruising-Orte bzw. Cruisende bekannt, und wenn ja, um
welche Maßnahmen handelt es sich, vor welchem Hintergrund bzw. auf
welcher Grundlage sind diese Maßnahmen durchgeführt worden, und
wie bewertet die Bundesregierung den Effekt der Maßnahmen?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
Es wird auf die Zuständigkeit der Länder verwiesen.
13. Inwiefern tragen öffentliche Skandalisierung von schwulem bzw.
queerem Cruising durch Politik oder Behörden und schwulen- bzw.
queerfeindliche Diskurse (insbesondere solche, die männliche Homosexualität
mit Pädophilie oder Kindeswohlgefährdung in Verbindung bringen) nach
Ansicht der Bundesregierung dazu bei, die Sicherheit von Cruisenden
und Dating-App-Nutzern zu gefährden?
14. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, Konflikte zu
befrieden, die im Zusammenhang mit Cruising hinsichtlich der Interessen von
Anwohnenden der Cruising-Gebiete, dem Schutz von Grünanlagen,
Naturschutz und anderweitig gelagerten Konfliktsituationen auftreten
können, ohne die Cruising-Kultur als solche zu gefährden, mit Stigmata zu
belegen oder verächtlich zu machen?
Die Fragen 13 und 14 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung hat keine Kenntnis von dem in der Fragestellung
angenommenen kausalen Zusammenhang zwischen der Sicherheit von Cruisenden
sowie Dating-App-Nutzenden und queerfeindlichen Diskursen. Die erwähnten
Interessenskonflikte, wiewohl sie vorkommen mögen, sind in den
Nachbarschaften selbst und mithin auf kommunaler Ebene zu lösen. Hierzu existieren
vielfältige Formen der institutionalisierten sowie niedrigschwelligen
Streitbeilegung.
15. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung hinsichtlich der
Anzeigebereitschaft von Menschen, die im Zusammenhang mit schwulem bzw.
queerem Dating und Cruising Opfer von Übergriffen und Gewalt
werden, und welche Faktoren können nach Ansicht der Bundesregierung
dazu beitragen, dass besagte Menschen sich vor allem in diesem
konkreten Kontext gegebenenfalls nicht an Polizei oder Staatsanwaltschaften
wenden?
Belastbare Zahlen zum Dunkelfeld liegen der Bundesregierung nicht vor. Um
die Anzeigebereitschaft zu erhöhen, arbeiten die Sicherheitsbehörden der
Länder mit Anlauf- und Beratungsstellen zusammen. Weiterführende
Informationen finden sich im Abschlussbericht des Arbeitskreises zur Bekämpfung
homophober und transfeindlicher Gewalt von 2023 und dem Factsheet Germany des
LGBTIQ-Survey III der Agentur der Europäischen Union für
Grundrechte (FRA) von 2024.
16. Wie wirkt sich nach Einschätzung der Bundesregierung die ausbleibende
Fortsetzung des Nationalen Aktionsplan „Queer leben“ auf das Problem
der Gewalt in Bezug auf queeres Dating und Cruising aus, nachdem
dieser explizit auch ein Handlungsfeld „Sicherheit“ beinhaltete und
nachdem die Arbeitsgruppe Gewaltschutz im Rahmen des
Beteiligungsverfahrens ein Empfehlungspapier vorgelegt hat, das u. a. qualitative und
quantitative Forschung beispielsweise zu den Erfahrungen queerer
Bürgerinnen und Bürger in Bezug zur Polizei, eine Bundes-Beschwerdestelle
zur Untersuchung polizeilichen Fehlverhaltens oder die Implementierung
von Meldestellen außerhalb der Polizei angeregt hat?
Die im Aktionsplan „Queer leben“ der letzten Legislaturperiode genannten
Handlungsbereiche und Arbeitsfelder werden im Rahmen der jeweiligen
Ressortzuständigkeiten, der jeweiligen ressortpolitischen Schwerpunktsetzung und
haushälterischer Möglichkeiten von den Bundesministerien in der 21.
Legislaturperiode weiterhin bearbeitet.
Im 2026 veröffentlichten Evaluationsbericht zur Umsetzung der
Handlungsempfehlungen des Arbeitskreises „Bekämpfung homophober und
transfeindlicher Gewalt“ hält das Bundesministerium des Innern fest, dass bei der
statistischen Erfassung von queerfeindlichen Straftaten, der Etablierung von
polizeilichen Ansprechstellen sowie in der Fortbildung und Sensibilisierung bei
Bundespolizei, BKA und insbesondere auch in den Polizeien der Länder
substanzielle Fortschritte seit der Verabschiedung der Handlungsempfehlungen im Jahr
2023 erzielt worden sind.
17. Plant die Bundesregierung, parallel zur Einrichtung der Berliner
Fachstelle QueerSafe Berlin gegen queerfeindliche digitale Gewalt eine
vergleichbare Struktur auf Bundesebene einzurichten, und wenn nein,
warum nicht?
„QueerSafe Berlin“ ist ein zivilgesellschaftliches Projekt des LSVD+- Verband
Queere Vielfalt e. V. Berlin-Brandenburg und keine Einrichtung des Landes
Berlin.
Die Bundesregierung plant keine staatliche Einrichtung zur Meldung von gegen
homo- und bisexuelle, trans- und intergeschlechtliche sowie non-binäre
Menschen gerichtete digitale Gewalt und sieht dazu auch keine Veranlassung, da
sich jede Person – ohne Ansehen ihrer sexuellen Orientierung oder
geschlechtlichen Identität – an die Polizei wenden kann, um eine Straftat zu melden.
18. Befindet sich die Bundesregierung in Gesprächen mit dem Berliner
Senat, um zu erörtern, welche konkreten Maßnahmen die Bundesregierung
ergreifen kann, um auf die bundesweit erste Landesstrategie für queere
Sicherheit und gegen Queerfeindlichkeit des Landes Berlin aufzubauen,
Synergieeffekte zu nutzen und bundesweit vergleichbare Strategien auf
den Weg zu bringen (gegebenenfalls bitte Ergebnisse der Gespräche
darstellen)?
Die Bundesregierung befindet sich mit der Berliner Landesregierung im Sinne
der Fragestellung nicht in Gesprächen.
Frau Bundesministerin Dr. Hubig hat am 26. August 2026 an der Sondersitzung
des Runden Tischs „Schutz vor queerfeindlicher Hasskriminalität“ der
Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und
Antidiskriminierung sowie der Senatsverwaltung für Inneres und Sport des Landes
Berlin gemeinsam mit Vertreterinnen und Vertretern der queeren Community,
Verbänden und Organisationen teilgenommen.
19. Hat die Bundesregierung in der Vergangenheit das Gespräch mit
Unternehmen gesucht, die schwule bzw. queere Dating-Apps betreiben, um
über Fälle schwulen- bzw. queerfeindlicher Hasskriminalität im
Zusammenhang mit ihren Plattformen zu beraten (gegebenenfalls bitte
Ergebnisse der Gespräche darstellen), und wie bewertet die Bundesregierung
allgemein die Risiken mit Blick auf solche Apps, etwa bezüglich
fehlender Authentifizierung von Nutzern?
Die Bundesregierung hat die Risiken von schwulen bzw. queeren Dating-Apps
im Hinblick auf schwulen- bzw. queerfeindliche Hasskriminalität nicht
bewertet und auch keine Schlussfolgerungen im Hinblick auf eine
Authentifizierungspflicht als mögliche Abhilfemaßnahme gezogen. Unter Federführung des
Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz wird derzeit das
Gesetz zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor
digitaler Gewalt vorbereitet, dass auch der Bekämpfung von Hasskriminalität dient.
Danach sollen unter anderem Personen, deren Persönlichkeitsrechte im
digitalen Raum durch bestimmte strafbare Inhalte verletzt sind, von Anbietern von
Hosting-Diensten und Online-Plattformen und Anbietern von
Internetzugangsdiensten einfacher und weitergehender Auskunft über die Identität der
rechtswidrig handelnden Nutzer erhalten können als dies bisher der Fall war.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 20 verwiesen.
20. Wie bewertet die Bundesregierung die Möglichkeit der Einführung von
Nutzer-Authentifizierung (sowohl durch die Plattformen selbst als auch
möglicherweise durch Drittanbieter) vor dem Hintergrund der
Sensibilität der Nutzer-Daten hinsichtlich der sexuellen und geschlechtlichen
Identität der Nutzer und der Tatsache, dass Plattformen wie Grindr in der
Vergangenheit für Mängel bei der Datensicherheit kritisiert wurden, etwa
mit Blick auf den HIV-Status von Nutzern?
Es gibt innerhalb der Bundesregierung derzeit keine Überlegungen zu
entsprechenden Authentifizierungspflichten und daher auch keine Bewertung vor dem
Hintergrund einer gegebenenfalls mangelhaften Datensicherheit bei bestimmten
Anbietern und der Gewährleistung des Schutzes sensibler Daten. Dating-
Portale sind digitale Dienste und fallen unter das Telekommunikation-Digitale-
Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG). § 19 Absatz 2 TDDDG bestimmt, dass
Anbieter von digitalen Diensten die Nutzung von digitalen Diensten und ihre
Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen haben, soweit dies
technisch möglich und zumutbar ist. Die Nutzer und Nutzerinnen von digitalen
Diensten sind über diese Möglichkeit zu informieren. Im geltenden
Koalitionsvertrag haben sich die Regierungsparteien darauf verständigt, die Anonymität
im Internet grundsätzlich zu wahren.
21. Welche Maßnahmen sollten Unternehmen, die einschlägigen Plattformen
betreiben, nach Ansicht der Bundesregierung ergreifen, um Nutzer besser
zu schützen, und welche Spielräume sieht die Bundesregierung, die
Plattformen zu entsprechenden Maßnahmen zu verpflichten?
Der Digital Services Act (DSA) enthält zahlreiche Sorgfalts-, Transparenz- und
Informationspflichten für Online-Plattformen und schützt die Nutzerinnen und
Nutzer, u. a. durch klare Meldeverfahren bei rechtswidrigen Inhalten sowie
durch Beschwerde- und Streitbeilegungsmechanismen. Die Bunderegierung
setzt sich für eine konsequente Durchsetzung des DSA ein. Die
Koordinierungsstelle für digitale Dienste in der Bundesnetzagentur (Digital Services
Coordinator, DSC) ist die zentrale Anlaufstelle für die Durchsetzung der
Regeln des DSA in Deutschland und ist zuständig für die Aufsicht über
Anbieter mit Sitz oder einem gesetzlichen Vertreter in Deutschland.
22. Welche gesetzlichen Regelungsbedarfe sieht die Bundesregierung mit
Blick auf queere Dating-Apps, um eine sichere Nutzung zu
gewährleisten?
Der Rechtsrahmen für in der EU tätige Online-Plattformen ist durch den DSA
vollharmonisiert geregelt.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 21 verwiesen.
23. Inwiefern bietet der Digital Services Act (insbesondere Artikel 34 und
35) nach Ansicht der Bundesregierung einen angemessenen
Rechtsrahmen, um dem Problem schwulen- bzw. queerfeindlicher Angriffe über
Dating-Apps zu begegnen?
Der DSA zählt in Artikel 34 Absatz 1 lit. d DSA „alle tatsächlichen oder
absehbaren nachteiligen Auswirkungen in Bezug auf geschlechtsspezifische Gewalt“
zu den sogenannten systemischen Risiken auf, die von den Anbietern sehr
großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen (Very Large
Online Platforms (VLOP)/Very Large Online Search Engines (VLOSE)) zu
bewerten sind und zu deren Minderung sie nach Artikel 35 Maßnahmen ergreifen
müssen. Zuständig für die Aufsicht und Durchsetzung der Verpflichtungen des
DSA zu systemischen Risiken gegenüber diesen sehr großen Online-
Plattformen und -Suchmaschinen ist die Europäische Kommission. Der DSC hat
insoweit keine Durchsetzungsbefugnisse. Bislang wurde keine Dating-App als
VLOP von der Europäischen Kommission benannt. Voraussetzung dafür sind
durchschnittlich mindestens 45 Millionen aktive monatlich Nutzende in der
Europäischen Union.
24. Fördert die Bundesregierung Projekte der Opferberatung und Selbsthilfe
(etwa Selbstverteidigungskurse) aus den queeren Communitys, um
Anlaufstellen und Hilfe jenseits der Polizei zu gewährleisten, und wenn
nein, warum nicht?
Die Bundesregierung fördert keine Projekte der Opferberatung und Selbsthilfe
im Sinne der Fragestellung.
25. Welche Möglichkeiten haben Opfer, nach einem Angriff schnell und
unkompliziert die passende psychologische Betreuung und
Therapieangebote zu bekommen?
Das im Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV) kodifizierte Soziale
Entschädigungsrecht enthält als Teil der „Schnellen Hilfen“ auch Leistungen
der Traumaambulanz.
Nach einem Angriff können Betroffene dort schnell und unkompliziert
psychotherapeutische Leistungen nach den §§ 31 ff. SGB XIV in Verbindung mit der
Traumaambulanzverordnung erhalten. Leistungsberechtigte können auf
Wunsch spätestens fünf Werktage nach ihrer Kontaktaufnahme einen Termin
zur Erbringung von Leistungen der Traumaambulanz erhalten.
Der Leistungsanspruch umfasst bei Erwachsenen 15, bei Kindern und
Jugendlichen 18 Sitzungen. Für die ersten beiden Sitzungen ist kein Antrag
erforderlich; dieser ist nur zu stellen, wenn eine Behandlung darüber hinaus gewünscht
wird. Dieser Antrag wird in einem sogenannten „Erleichterten Verfahren“
(§ 115 SGB XIV) geprüft. Dabei können die ersten fünf Sitzungen (bzw. acht
bei Kindern und Jugendlichen) auch dann in Anspruch genommen werden,
wenn die Behörde noch keine Entscheidung getroffen hat. Teilt die
Traumaambulanz der zuständigen Behörde mit, dass nach diesen fünf bzw. acht Sitzungen
weiterer Behandlungsbedarf besteht und entscheidet die Behörde nicht
innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang, sind die weiteren zehn Sitzungen,
soweit erforderlich, auch ohne Entscheidung der Behörde zu erbringen. Auf
diese Weise ist sichergestellt, dass Verzögerungen in der Antragsbearbeitung
nicht zu Lasten der Betroffenen gehen.
Besteht nach Abschluss der Behandlung in der Traumaambulanz weiterhin
psychotherapeutischer Behandlungsbedarf, haben Geschädigte für anerkannte
Schädigungsfolgen nach §§ 41, 42 SGB XIV Anspruch auf
Krankenbehandlung. Hierzu gehören psychotherapeutische Leistungen entsprechend den
Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung. Reichen die regulären
psychotherapeutischen Leistungen im Einzelfall nicht aus, können darüber hinaus nach
§ 43 SGB XIV ergänzende bzw. besondere psychotherapeutische Leistungen
erbracht werden. Diese gehen über die im Leistungsumfang der gesetzlichen
Krankenversicherung vorgesehenen Behandlungsverfahren und die geltenden
Höchstgrenzen für die Zahl der Therapiestunden hinaus. Unter bestimmten
Voraussetzungen ist außerdem eine Behandlung durch Therapeutinnen und
Therapeuten möglich, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen.
Damit wird gewährleistet, dass sich an die Akutbehandlung in der
Traumaambulanz eine längerfristige psychotherapeutische Versorgung anschließen und das
Entstehen von Versorgungslücken vermieden werden kann.
26. Sind seitens der Bundesregierung Aufklärungsmaßnahmen (etwa auf den
Websites der zuständigen Behörden, durch Beiträge in queeren Medien
oder Flyer) geplant, um die queeren Communitys hinsichtlich der
Risiken und des Selbstschutzes im Zusammenhang mit Online-Dating und
Cruising zu sensibilisieren?
Die Bundesregierung plant keine solchen Maßnahmen der
Öffentlichkeitsarbeit.
Die Beauftragte der Bundesregierung für die Akzeptanz sexueller und
geschlechtlicher Vielfalt ist mit Betroffenen, Vereinen und Behörden zum
Sachverhalt im Gespräch. Das spiegelt sich auch in der eigenständigen Presse- und
Öffentlichkeitsarbeit der Beauftragten wider. Ob es weitere Maßnahmen der
Beauftragten im Sinne der Fragestellung geben wird, ist derzeit in Prüfung.
27. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, wie sich die COVID‑19-
Pandemie auf Betriebe mit Cruising-Angeboten ausgewirkt hat (z. B.
Bars, Clubs, Saunen, Badehäuser etc.), und welche Schlussfolgerungen
zieht die Bundesregierung daraus?
Der Bundesregierung liegen keine spezifischen Kenntnisse im Sinne der
Fragestellung vor.
28. Wie würde sich die Einführung eines sogenannten Sexkaufverbots nach
Einschätzung der Bundesregierung auf den Betrieb von Darkrooms, die
planungsrechtlich oft als „bordellartige Betriebe“ klassifiziert werden,
oder auf queere Cruising-Kultur allgemein vor dem Hintergrund
auswirken, dass es bei Cruising sowohl zu unentgeltlichen als auch zu
entgeltlichen sexuellen Handlungen kommen kann?
Ein sogenanntes „Sexkaufverbot“ würde nach allgemeinem Verständnis die
Inanspruchnahme einer sexuellen Dienstleistung gegen Entgelt verbieten bzw.
unter Strafe stellen. Freiwillige, einvernehmliche, nicht-entgeltliche sexuelle
Handlungen zwischen Erwachsenen wären demnach nicht davon erfasst.
Grundsätzlich käme es aber entscheidend darauf an, wie ein Sexkaufverbot
konkret ausgestaltet würde und wie eine jeweilige Cruising-Vereinbarung
zwischen den Beteiligten bzw. der Betrieb von Dark Rooms geregelt würde.
29. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, dass sich Angriffe
über schwule bzw. queere Dating-Apps gezielt gegen Sexarbeitende
richten?
Zu gezielten Angriffen oder Anfeindungen gegenüber Menschen, die in der
Prostitution tätig sind, im Zusammenhang mit schwulen bzw. queeren Dating-
Apps, liegen der Bundesregierung keine belastbaren Daten vor. Allgemeine
Erkenntnisse zur kriminalitätsbezogenen Sicherheit von homo- und bisexuellen,
trans- und intergeschlechtlichen sowie non-binären Menschen lassen sich dem
entsprechenden Lagebericht des BKA aus dem Jahr 2024 entnehmen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
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