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Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2027 (Haushaltsgesetz 2027 - HG 2027) - Drucksachen 21/7300, 21/7650 - und Finanzplan des Bundes 2026 bis 2030 - Drucksache 21/7301 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung

dip / drucksache 14.10.2026 · WP 21 · 21/7302 · Unterrichtung · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2027 (Haushaltsgesetz 2027 - HG 2027) - Drucksachen 21/7300, 21/7650 - und Finanzplan des Bundes 2026 bis 2030 - Drucksache 21/7301 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung Deutscher Bundestag Drucksache 21/7302 21. Wahlperiode (zu Drucksachen 21/7300, 21/7650, 21/7301) 14.10.2026 Unterrichtung durch die Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2027 (Haushaltsgesetz 2027 – HG 2027) – Drucksachen 21/7300, 21/7650 – und Finanzplan des Bundes 2026 bis 2030 – Drucksache 21/7301 – Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung Stellungnahme des Bundesrates Der Bundesrat hat in seiner 1068. Sitzung am 25. September 2026 beschlossen, zu dem Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2027 gemäß Artikel 110 Absatz 3 des Grundgesetzes und zu dem Finanzplan des Bundes 2026 bis 2030 gemäß § 9 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft und gemäß § 50 Absatz 3 Satz 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: Zum Gesetzentwurf allgemein a) Die Schwächephase der deutschen Wirtschaft hält weiterhin an. Nach zwei Jahren mit rückläufiger oder stagnierender Wirtschaftsleistung in Folge ist das reale preisbereinigte Bruttoinlandsprodukt (BIP) auch im Jahr 2025 nur um 0,2 Prozent gegenüber dem Vorjahr gewachsen. Die für das Jahr 2026 erwartete Erholung der Wirtschaft wird vor allem durch den Iran-Krieg und den dadurch ausgelösten starken Anstieg der Energiepreise und weiterer wichtiger Rohstoffpreise sowie die protektionistische Handelspolitik weltpolitisch bedeutender Akteure weiterhin ausgebremst. Für die Bundesrepublik Deutschland führen die hohen Energiepreise zu einer anhaltenden Verschlechterung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit und zu einer Verringerung der Kaufkraft. Zudem ist ein Ende der dynamisch-erratischen geopolitischen Lage derzeit nicht absehbar; der Preisdruck sowie die Problematik beeinträchtigter Lieferketten dürfte daher bis auf Weiteres bestehen bleiben. Nach der Frühjahrsprojektion des Jahres 2026 der Bundesregierung wird für das laufende V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Jahr erwartet, dass das BIP in realer Rechnung um 0,5 Prozent zunehmen wird. Für das Jahr 2027 rechnet die Frühjahrsprojektion mit einem preisbereinigten Zuwachs der Wirtschaftsleistung von 0,9 Prozent. Gegenüber der Herbstprojektion des Jahres 2025 bedeutet dies eine deutliche Absenkung. Auch die Schätzung der Bundesregierung für das Produktionspotential der kommenden Jahre fällt mit durchschnittlich nur noch 0,4 Prozent pro Jahr schlechter aus als zuletzt und ist im internationalen Vergleich eher gering. Trotz der staatlichen Investitionsoffensive und des damit in diesem Jahr verbundenen Schubes für die Konjunktur, dürften viele der Herausforderungen, vor denen die Industrie in der Bundesrepublik Deutschland steht, auch in den nächsten Jahren zunächst bestehen bleiben. Auch wenn die führenden Wirtschaftsforschungsinstitute die Wachstumsaussichten für das laufende Jahr gegenüber der Frühjahrsprojektion der Bundesregierung im Mittel leicht angehoben haben, erhöhen die strukturelle Wachstumsschwäche der deutschen Wirtschaft – etwa die Auswirkungen der demografischen Entwicklung auf den Arbeitsmarkt und die Investitionszurückhaltung der Unternehmen – sowie die aktuellen handels- und geopolitischen Herausforderungen den Druck auf die Staatsfinanzen und belasten deutlich die Haushalte von Bund, Ländern und Kommunen. b) Der Bundesrat begrüßt die mit der Begründung des Sondervermögens für Infrastruktur und Klimaneutralität zwischen Bund und Ländern getroffene Vereinbarung über eine bürokratiearme Verfahrensumsetzung. Gleichwohl stellt der Bundesrat fest, dass komplexe Genehmigungsverfahren teilweise einem schnellen Mittelabfluss entgegenstehen. Es bedarf daher einer gemeinsamen Kraftanstrengung von Bund, Ländern und Kommunen, damit die zur Verfügung stehenden Mittel schnell investiert werden, um sowohl die Wachstumskräfte größtmöglich zu entfalten als auch damit die hierdurch finanzierten Maßnahmen möglichst rasch bei Bürgerinnen und Bürgern ankommen. Auch der Umsetzung wirksamer Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen aus dem Sondervermögen kommt weiterhin eine wichtige Rolle zu. Die aktuelle Klimaentwicklung und die Hitzewelle des vergangenen Sommers verdeutlichen dies. c) Der Bundesrat erkennt weiterhin die Notwendigkeit für zusätzliche Investitionen und Ausgaben im Bereich der Verteidigung und der Sicherheit an, um den hohen Risiken für die deutsche und europäische Sicherheitsarchitektur zu begegnen. Dabei erfordert das Vorgehen der Bundesregierung jedoch eine zielgenauere Beschaffungsstrategie, um nicht marktgerechte Beschaffungskosten für Rüstungsgüter zu vermeiden. Der Bundesrat stellt außerdem fest, dass der Bund seiner Finanzierungsverantwortung beim Bevölkerungsschutz weiterhin nicht in ausreichendem Maße nachkommt und verweist auf die entsprechenden Länderforderungen. d) Der Bundeshaushalt bedarf einer zukunftssicheren und stabilitätsorientierten Ausrichtung, um wieder finanzielle Handlungsspielräume zu schaffen. Die Nettokreditaufnahme des Bundes einschließlich der Sondervermögen mit eigener Kreditermächtigung beträgt im Zeitraum der vorliegenden Finanzplanung vom Jahr 2027 bis zum Jahr 2030 knapp 840 Milliarden Euro. Der Verschuldungsspielraum nach der regulären Obergrenze der Schuldenbremse nach Artikel 115 des Grundgesetzes wird vollständig ausgeschöpft (ca. 91,4 Milliarden Euro). Zudem werden neue Kredite für das Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität (ca. 221,7 Milliarden Euro) und die Bereichsausnahme für Verteidigungsausausgaben (ca. 495,4 Milliarden Euro) aufgenommen. Der Anstieg des Zinsniveaus und die steigende Verschuldung erhöhen die Zinsausgaben von fast 42 Milliarden Euro im Jahr 2027 auf über 80 Milliarden Euro am Ende des Finanzplanungszeitraums im Jahr 2030. Das entspricht rund 1,5 Prozent des für das Jahr 2030 prognostizierten BIP. Der Bundesrat erkennt an, dass die Bundesregierung eine strikte Priorisierung und konsequente Überprüfung der Ausgaben angekündigt und in diesem Zusammenhang den haushaltspolitischen Handlungsbedarf seit der Eckwertevorlage deutlich reduziert hat. Eine durchgreifende Konsolidierung bedeutet neben einer anhaltenden Überprüfung und weiteren Priorisierung von Haushaltsausgaben jedoch auch eine wachstumskonforme Stärkung der Einnahmebasis, weitere strukturelle Reformen und perspektivisch das Abschmelzen der Bereichsausnahme Verteidigung. e) Der Bundesrat unterstützt die Bundesregierung grundsätzlich bei ihren Bemühungen, Steuer- und Finanzkriminalität entschlossen zu bekämpfen. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, im Rahmen der anstehenden Gesetzgebungsverfahren sowohl den Finanzbehörden als auch den Strafverfolgungs- und Ordnungsbehörden weitergehende Kompetenzen bei der Ermittlung, Sicherstellung und Einziehung von Vermögenswerten einzuräumen und in diesem Zusammenhang insbesondere zu prüfen, ob unter bestimmten Voraussetzungen eine Beweislastumkehr bei der Einziehung von Vermögen unklarer Herkunft geregelt werden kann, soweit Betroffene die legale Herkunft erheblicher Vermögenswerte nicht plausibel nachweisen können. Hierbei wird insbesondere auf die Handlungsempfehlungen (BR-Drucksache 741/25 (Beschluss)) so- V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. wie auf den Gesetzentwurf des Bundesrates vom 27. März 2026 (BR-Drucksache 131/26 (Beschluss)) verwiesen. Auch die geplante Einführung einer Kassenpflicht kann ebenso wie das obligatorische Angebot einer elektronischen Bezahlmöglichkeit einen Beitrag zur Bekämpfung der Steuer- und Finanzkriminalität leisten. f) Der Bundesrat sieht mit Sorge, dass die Bundesregierung plant, den seit dem Jahr 2021 existierenden Umsatzsteuerfestbetrag im Rahmen seiner Beteiligung an den Ausgaben für eine Verbesserung der frühkindlichen Bildung, Betreuung und Erziehung (Kita-Qualität) ab dem Jahr 2027 nur abgesenkt fortzusetzen. Die Kürzung der Beteiligung des Bundes bei dieser wichtigen gesamtgesellschaftlichen Aufgabe ist abzulehnen. Die mit der Umsetzung des KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetzes in den vergangenen Jahren angestrengten Verbesserungen, etwa durch Veränderungen von Fachkraft-Kind-Schlüsseln oder bei der Gewinnung und Sicherung qualifizierter Fachkräfte, führten zu erheblichen Mehrkosten bei Ländern und Kommunen, die auch nach Aufhebung dieses Gesetzes bestehen blieben. Dabei ist der Umsatzsteuerfestbetrag seit dem Jahr 2021 – trotz der merklichen Lohn- und Preissteigerungen in den vergangenen Jahren – nicht angehoben worden. Mit dem Gesetzentwurf eines KiTa-Startchancen- und Qualitätsentwicklungsgesetzes sollen weitere Verbesserungen der frühkindlichen Bildung erreicht werden, die zu einer erneuten Erhöhung des Personalkörpers und damit zu zusätzlichen dauerhaften Ausgaben für Länder und Kommunen führen. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf, sich angemessen, dauerhaft und dynamisch an den Kosten der frühkindlichen Bildung zu beteiligen. Zudem fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, darzulegen, was sie in Bezug auf den bisherigen Festbetrag zur Finanzierung der in den vergangenen Jahren angestoßenen Maßnahmen plant. g) Der Bundesrat stellt fest, dass der vorliegende Gesetzentwurf zum Bundeshaushalt für das Jahr 2027 keine Mittel zur Umsetzung der EU-Wiederherstellungsverordnung vorsieht. Der Bundesrat erinnert daran, dass sich die Koalition auf Bundesebene im Koalitionsvertrag auf die Einrichtung eines Sonderrahmenplans Naturschutz und Klimaanpassung innerhalb der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ verständigt hat. Zudem hat sie angekündigt, eine entsprechende Gemeinschaftsaufgabe zu prüfen. h) Die Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten haben in der Besprechung des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 4. Dezember 2025 zu TOP 2.2 mit der föderalen Modernisierungsagenda den Beschluss gefasst, dass Bund und Länder die Pflicht zur Durchführung von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen auf finanziell bedeutende Investitionen beschränken. Die hierfür erforderliche Anpassung des Haushaltsgrundsätzegesetzes fällt in die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes. Der Bundesrat erinnert an diese Verständigung und bittet die Bundesregierung unter Einbeziehung der Länder, baldmöglichst entsprechende Gesetzesvorhaben einzubringen und dabei auch die Haltung der Rechnungshöfe zu berücksichtigen. i) Der Bund sieht erstmalig vor, dass Erlöse aus Veräußerungen von Berechtigungen gemäß dem Treibhausgas- Emissionshandelsgesetz aus dem Klima- und Transformationsfonds (KTF) in den Kernhaushalt verschoben werden. Geplant ist, Mittel in Höhe von 2,7 Milliarden Euro zu verschieben. Ergänzend sollen erstmals knapp 400 Millionen Euro aus dem CO2-Grenzausgleich im Bundeshaushalt vereinnahmt werden. Der Bundesrat sieht mit Sorge, dass hier von der gewohnten Praxis, die Mittel vollständig an den KTF fließen zu lassen, Abstand genommen wird. j) In Folge des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 19. März 2026 (EuGH, Urteil vom 19. März 2026 – C-770/24) hat die DB InfraGO AG neue Trassenpreissysteme für die Jahre 2025 und 2026 beantragt, die rückwirkend ab dem Jahr 2025 zu einer Umverteilung der Trassenpreise zulasten des von den Ländern getragenen Schienenpersonennahverkehrs führen. Diese Umverteilung der Trassenpreise führt zu massiven Mehrkosten für die Länder, die beim Abschluss von langfristigen Verkehrsverträgen auf die Stabilität der Trassenpreise vertraut hatten. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, zeitnah eine Kompensation vorzunehmen und diese bereits jetzt im Bundeshaushalt zu berücksichtigen. Der Bundesrat verweist auf die Vereinbarungen im Koalitionsvertrag auf Bundesebene, wonach den Ländern zur Sicherung des Angebots im Schienenpersonennahverkehr, zum Auffangen steigender Kosten sowie zur Schaffung neuer Verkehre eine Anpassung der Dynamisierung der Regionalisierungsmittel in Aussicht gestellt wurde und betont, dass ein Nichthandeln des Bundes zu einer Verringerung des Angebots im Schienenpersonennahverkehr führen wird. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. k) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung erneut, die geplanten Maßnahmen zur Senkung der Stromkosten einschließlich der Absenkung der Stromsteuer auf das europäische Mindestmaß für alle Verbrauchergruppen − sämtliche Unternehmen wie auch die privaten Haushalte − so schnell wie möglich umzusetzen. Mit diesen Maßnahmen und der geplanten Absenkung der Übertragungsnetzentgelte würden Anreize für die Elektrifizierung gesetzt, welche zur Erreichung der Klimaziele in den Sektoren Wärme und Verkehr notwendig sind und den Verbraucherinnen und Verbrauchern auch als Kompensation für die steigende CO2-Bepreisung in Aussicht gestellt wurden. l) Der Bundesrat stellt fest, dass eine bedarfsgerechte personelle Ausstattung der Bundesratsverwaltung für die Wahrnehmung ihrer verfassungsgemäßen Aufgaben zwingend erforderlich ist. Die Versagung notwendiger Stellenforderungen gefährdet die Arbeitsfähigkeit der Bundesratsverwaltung und würde die dem Bundesrat im Gesetzgebungsprozess zugewiesene Funktion beeinträchtigen. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Gegenäußerung der Bundesregierung Die Bundesregierung äußert sich zur Stellungnahme des Bundesrates zu dem Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2027 (Haushaltsgesetz 2027) und zum Finanzplan 2026 bis 2030 – BR-Drs. 450/26 (Beschluss) – wie folgt: Zu Buchstaben a und d: Die Bundesregierung teilt die Feststellungen des Bundesrates zu der anhaltenden Schwächephase der deutschen Wirtschaft, die in den vorangegangenen Jahren bestanden hat. Die Nachwirkungen der Krisen der vergangenen Jahre und die aktuellen handels- und geopolitischen Herausforderungen belasten die öffentlichen Haushalte. Die Herausforderungen für die öffentlichen Haushalte bleiben angesichts der globalen Unsicherheiten und Krisen enorm. Noch immer ist kein Ende des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine absehbar. Außerdem ist Deutschland mit erheblichen hybriden Bedrohungen konfrontiert. Auch die Folgen der kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen den USA, Israel und Iran wirken fort. Die globalen Krisen und Konflikte sowie ihre Auswirkungen auf Energiepreise und Lieferketten belasten die deutsche Wirtschaft erheblich. Mit dem Regierungsentwurf für den Bundeshaushalt 2027, dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität (SVIK) sowie dem Klima- und Transformationsfonds (KTF) setzt die Bundesregierung die Investitionsoffensive zur Modernisierung Deutschlands fort. Zugleich werden die Rahmenbedingungen für private Investitionen weiter verbessert und zusätzliches privates Kapital mobilisiert. Zusätzlich zu den umfangreichen Reformen und Maßnahmen, die bereits 2025 umgesetzt wurden, hat die Bundesregierung in den letzten Wochen weitreichende Entscheidungen für weitere Reformen getroffen, um die künftigen Rahmenbedingungen für die Wirtschaft zu verbessern, die sozialen Sicherungssysteme zukunftsfest aufzustellen und die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen langfristig zu sichern. Dazu gehören insbesondere die Reformen der Sozialen Sicherungssysteme, der Beschluss, die Empfehlungen der Alterssicherungskommission in einem Gesetzespaket bis Ende des Jahres zu verabschieden sowie das im Koalitionsausschuss vom 1. Juli 2026 beschlossene umfangreiche Programm für Aufschwung und Beschäftigung. Begleitet werden die Maßnahmen von weiteren Maßnahmen zur Haushaltskonsolidierung. Die Maßnahmen zur strukturellen Konsolidierung des Bundeshaushalts setzt die Bundesregierung Schritt für Schritt um. Die Auflösung der Handlungsbedarfe in den weiteren Jahren durch Konsolidierungserfolge bleibt eine gemeinsame Aufgabe. Zum einen gilt weiterhin, dass zukünftige Mehreinnahmen und sonstige Entlastungen für die Auflösung des Handlungsbedarfs zu verwenden sind. Zum anderen bedeutet das, Aufgaben konsequent zu überprüfen und strikt zu priorisieren. Die wachstumsorientierte Finanzplanung der Bundesregierung dient auch den Ländern und Kommunen, bspw. durch umfangreiche direkte Entlastungen in originären Zuständigkeitsbereichen der Länder und Kommunen wie zum Beispiel der Kinderbetreuung und der Bildung. Auch durch das SVIK werden die Länder und Kommunen bei der Auflösung des eigenen Investitionsstaus in erheblichem Maße vom Bund unterstützt. Zu Buchstabe b: Die Bundesregierung nimmt die Ausführungen des Bundesrates zu einer weiteren Vereinfachung von Genehmigungsverfahren durch Bund und Länder zur Beschleunigung des Investitionsmittelabflusses sowie die Berücksichtigung von Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen im SVIK zur Kenntnis. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Das Infrastruktur-Zukunftsgesetz verkürzt langwierige Verfahren und ermöglicht schnelleres, pragmatisches und unbürokratisches Bauen. Das gilt insbesondere auch für solche Projekte, die durch das SVIK finanziert werden. Darüber hinaus enthält die föderale Modernisierungsagenda weitere Aufträge für Bund und Länder, um Planungs- und Genehmigungsverfahren zu beschleunigen. Die Umsetzung der Ländersäule des SVIK erfolgt entsprechend der Bestimmungen des Länder-und Kommunal- Infrastrukturfinanzierungsgesetzes (LuKIFG) durch die Länder. Sie legen die Verfahren für die Verteilung der Mittel und die Umsetzung fest. Das LuKIFG enthält keine Genehmigungspflichten und keinerlei weitere Verfahrensvorgaben. Entsprechend sind im Rahmen des LuKIFG keine Beschleunigungsmöglichkeiten seitens des Bundes möglich. Über das LuKIFG können umfangreichste Investitionen in die Landes- und kommunale Infra-struktur vollständig gefördert werden. Umfasst sind auch Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen. Über die konkrete Mittelverwendung entscheiden die Länder. Die Bundesregierung hat ein systematisches Monitoring für das SVIK aufgebaut, das die Fort-schritte und Wirkungen der Ausgaben für Investitionen aus dem SVIK auf Ebene der einzelnen Haushaltstitel nachvollziehbar macht. Die Ergebnisse werden im jährlichen SVIK-Monitoringbericht sowie über ein Dashboard auf www.bun- deshaushalt.de veröffentlicht. Das Monitoring unterstützt eine effektive und effiziente Verwendung der Mittel aus dem SVIK und bietet gleichzeitig eine evidenzbasierte Entscheidungsgrundlage für die aktive Steuerung des SVIK. Damit kann sichergestellt werden, dass die Investitionen möglichst zügig konkrete Ver-besserungen der öffentlichen Infrastruktur in Deutschland erzielen und die Wachstumsaus-sichten für die deutsche Volkswirtschaft spürbar verbessern. Zu Buchstabe c: Die Bundesregierung nimmt die Ausführungen des Bundesrates zur zielgenauen Beschaffung von Rüstungsgütern zur Kenntnis. Die Nationale Sicherheitsstrategie der Bundesregierung unterstreicht die Notwendigkeit umfassender Investitionen in die Verteidigungs- und Bündnisfähigkeit Deutschlands über das Sondervermögen Bundeswehr hinaus. Im Juni 2025 haben die Alliierten der NATO angesichts des substantiell geänderten sicherheitspolitischen Umfelds neue, anspruchsvolle Fähigkeitsziele beschlossen. Diesen Beschlüssen folgend haben sich die Alliierten beim anschließenden NATO-Gipfel in Den Haag im Jahr 2025 verpflichtet, 5% der Wirtschaftsleistung aufgeteilt in zwei Aufgabenbereiche in die Verteidigung zu investierten. Die neue „NATO-Quote“ setzt sich nunmehr aus den Kernverteidigungsausgaben mit einer Zielhöhe von jährlich mindestens 3,5% des BIP und aus verteidigungs- und sicherheitsrelevanten Ausgaben mit einer Zielhöhe von jährlich bis zu 1,5% des BIP zusammen. Zusammen mit Kernverteidigungsausgaben gem. NATO-Kriterien in weiteren Einzelplänen ergibt sich auf Grundlage der Frühjahrsprojektion der Bundesregierung vom 22. April 2026 im Jahr 2026 eine Kernverteidigungsquote von rd. 2,7% des BIP. Die NATO-Quote wird voraussichtlich im Jahr 2029 3,5% erreichen. Die jüngsten Preissteigerungen im Rüstungssektor haben zu intensiven öffentlichen Diskussionen geführt. Das Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr (BAAINBw) begegnet diesen Entwicklungen konsequent durch möglichst wettbewerbliche Vergaben, eine kontinuierliche Stärkung der Kostenkompetenz sowie detaillierte Prüfungen der in Fällen fehlenden Wettbewerbs von Auftragnehmern vorzulegenden Kalkulationen. Durch Preisverhandlungen und Preisprüfungen sowohl der Preisdienststellen der Bundesländer als auch des Prüfdienstes des BAAINBw konnten in der Vergangenheit deutliche Einsparungen realisiert werden. Die Rolle der Preisverhandlung soll hierbei im Rahmen der anstehenden Reorganisation des BAAINBw u. a. durch die Bündelung entsprechender Aktivitäten in einem zentralen Kompetenzteam weiter gestärkt werden. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Im Übrigen hat die Bundesregierung die Ausgaben für den Bevölkerungsschutz, soweit eine Finanzierungszuständigkeit des Bundes gegeben ist, erheblich erhöht. Mit dem Pakt für den Bevölkerungsschutz sorgt der Bund für den größten Modernisierungsschub für den Bevölkerungsschutz und die Zivile Verteidigung seit Jahrzehnten. Zu Buchstabe e: Die Bundesregierung nimmt die Ausführungen des Bundesrates zur Steuer- und Finanzkriminalitätsbekämpfung zur Kenntnis. Das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz haben am 16. Juli 2026 einen umfassenden Aktionsplan zur entschlossenen Bekämpfung von Steuer- und Finanzkriminalität vorgestellt. Dort genannte Maßnahmen sind Gegenstand laufender Abstimmungsprozesse. Den Auftakt hat das Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz gemacht, das am 12. August 2026 vom Bun-deskabinett beschlossen wurde. Mit diesem wird eine bessere Abschöpfung von Vermögensgegenständen unklarer Herkunft für den Zoll geschaffen. Zu Fragen der Kompetenzerweiterung der administrativen Ermittlung und Sicherstellung von Vermögen nicht rechtmäßiger Herkunft auch auf die Landesverwaltungen sowie zur Beweislastumkehr wird auf die Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates zum Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz verwiesen. Zu Buchstabe f: Die Bundesregierung teilt grundsätzlich die Auffassung der Länder, dass die frühkindliche Bildung ein wichtiges Anliegen ist. Daher unterstützt der Bund die Länder bei der Verbesserung der Qualität seit 2019 mit rd. 13,4 Mrd. €. Der Bund hat dafür vor allem seinen Anteil an der Umsatzsteuer zugunsten der Länder seit 2019 mit insgesamt rd. 13,3 Mrd. € verringert und damit ein wichtiges Signal für mehr Qualität in Kitas und Kindertagespflege gesetzt. Daher plant der Bund auch zukünftig seine Unterstützung mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Startchancen von Kindern und zur Qualitätsentwicklung in der Kindertagesbetreuung (SCQEG) fortzusetzen. Insgesamt unterstützt der Bund die Länder von 2027 bis 2034 hinsichtlich der Mehrbelastungen aufgrund der in diesem Gesetz enthaltenen Änderungen des SGB VIII mit einem Gesamtvolumen von insgesamt 9,25 Mrd. €. Hiervon erhalten die Länder rd. 9,19 Mrd. € über eine Änderung der vertikalen Umsatzsteuerverteilung und 56 Mio. € werden für das Monitoring (§ 24b SGB VIII), die Evaluierung (Artikel 6 SCQEG) und die Umsetzung des Gesetzes aus dem Einzelplan des BMBFSFJ zur Verfügung gestellt. Die Umsetzung der frühkindlichen Bildung ist jedoch originäre Aufgabe der Länder und Kommunen und von den Ländern deshalb auch vor dem Hintergrund der Kompetenzenverteilung im finanziellen Bereich gem. Artikel 104a Absatz 1 GG zu finanzieren. Daher kommt eine dauerhafte und dynamisierte finanzielle Entlastungsregelung zugunsten der Länder nicht in Betracht. Das SCQEG stellt einen neuen Sachverhalt dar. Es ist nicht mit dem KiTa-Qualitäts- und Teilhabeverbesserungsgesetz (KiQuTG) gleichzusetzen, im Rahmen dessen ein Instrumentenkasten aus verschiedenen Handlungsfeldern geregelt wurde, aus denen die Länder länderspezifische Maßnahmen umsetzen konnten und in Verträgen mit dem Bund vereinbaren konnten. Diese Bund-Länder-Verträge enden grundsätzlich zum 31. Dezember 2027 und können längstens bis zum 31. Dezember 2027 verlängert werden. Mit dem SCQEG werden dagegen nunmehr bundesweite Regelungen zur Qualität in der Kindertagesbetreuung im SGB VIII getroffen. Daher sind die mit dem SCQEG einhergehenden Verpflichtungen und daraus resultierenden Mehrbelastungen der Länder nicht mit denen des KiQuTG vergleichbar. Daher kann die Bundesregierung die Forderung der Länder nach einer Kompensation in mindestens der gleichen Höhe wie beim KiQuTG nicht nachvollziehen. Bund, Länder und Kommunen befinden sich einer schwierigen Haushaltssituation. Die Situation des Bundes und der Kommunen stellt sich dabei noch deutlich herausfordernder dar als die der Länder. Zugleich ist vor dem Hintergrund eines anhaltenden Geburtenrückgangs und die damit vermutlich einhergehende senkende Auswirkung auf die Kosten der Umsetzung der Standards zu berücksichtigen. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Zu Buchstabe g: Die Bundesregierung nimmt die Ausführungen des Bundesrates zu Naturschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen zur Kenntnis. Die Wiedererstellungsverordnung der EU hat zum Ziel, die biologische Vielfalt in Europa langfristig zu erhalten und geschädigte Ökosysteme wiederherzustellen. Der Gesamtfinanzierungsbedarf betrifft die EU und in der nationalen Umsetzung Bund und Länder. Zur Wiederherstellung der Natur tragen bereits vorhandene Förderprogramme bei, zum Beispiel im Einzelplan 16 der Bundesnaturschutzfonds. Im Koalitionsvertrag ist vorgesehen, dass ein Sonderrahmenplan Naturschutz und Klimaanpassung eingerichtet und die Einführung einer diesbezüglichen Gemeinschaftsaufgabe geprüft werden soll; auch diese Maßnahmen stehen gemäß Koalitionsvertrag unter Finanzierungsvorbehalt. Über den KTF werden bereits Maßnahmen zum Naturschutz und zur Klimaanpassung gefördert bzw. sind geplant. Im KTF wurde z.B. bereits mit dem Wirtschaftsplan 2026 ein neuer Titel „Naturschutz und Klimaanpassung“ ausgebracht. Mit diesen Mitteln sollen vorrangig naturbasierte Vorsorgemaßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel sowie von Naturwiederherstellungs- und Naturschutzmaßnahmen finanziert werden. Dazu zählen vor allem naturbasierte Maßnahmen zur Anpassung an Extremwetterereignisse wie Hochwasser, Starkregen, Sturzflut, Meeresspiegelanstieg, Dürre und Hitze. Auch mit diesen Mitteln trägt der Bund zur Durchführung der EU- Wiederherstellungsverordnung bei. Mit dem Regierungsentwurf des KTF-Wirtschaftsplans 2027 ist der Soll-Ansatz (126.433 T €) gegenüber dem Vorjahr deutlich erhöht worden (Soll 2026: 50.000 T €). Dieser Ansatz wird teils über die Strukturen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) für Maßnahmen des nicht- produktiven investiven Naturschutzes an die Länder ausgereicht. Ab 2027 soll darüber hinaus die Finanzierung von Maßnahmen der Kommunen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels und zur Klimaanpassung in sozialen Einrichtungen aus diesem Titel im Rahmen der jeweils einschlägigen Förderrichtlinien (DAS-Förderrichtlinie sowie die AnpaSo-Förderrichtlinie) erfolgen. Vollzug und Finanzierung der Klimaanpassung vor Ort liegen gemäß Art. 104a Abs. 1, Art. 30, Art. 83 GG in der Zuständigkeit der Länder. Für die Einführung einer neuen Gemeinschaftsaufgabe Naturschutz und Klimaanpassung bedürfte es verfassungsrechtlich einer Grundgesetzänderung mit Zweidrittelmehrheit im Bundestag und Bundesrat. Vor dem Hintergrund der weiterhin notwendigen Konsolidierung des Bundeshaushaltes bedürfte es darüber hinaus einer Priorisierung der Aufgaben im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel. Zu Buchstabe h: Die Bundesregierung nimmt die Ausführungen des Bundesrats zur Kenntnis. Zur Umsetzung der Maßnahme ist eine Änderung des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) sowie im Anschluss der Bundes- sowie sämtlicher Landeshaushaltsordnungen notwendig. Die Maßnahme wurde aus dem Kreis der Länder für die Föderale Modernisierungsagenda vorgeschlagen, daher sollte die Maßnahme als Bundesratsinitiative zur Änderung des HGrG initiiert werden. Die in der Stellungnahme angesprochene genannte Bundeszuständigkeit für das HGrG ändert nichts an der Möglichkeit einer Bundesratsinitiative für die Änderung desselben. Dabei werden die Haltungen der Rechnungshöfe zu berücksichtigen sein. Um Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen im Bundesbereich besser und angemessener auszugestalten, hat der Bund bereits unabhängig von der Föderalen Modernisierungsagenda in der jüngeren Vergangenheit seine Vorschriften zur Durchführung von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen im Einvernehmen mit allen Ressorts umfangreich überarbeitet. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Die Bundesregierung wird bei einer entsprechenden Initiative der Länder und unter Berücksichtigung der Haltung des Bundesrechnungshofes die Beschränkung von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen auf finanziell bedeutsame Investitionen prüfen. Zu Buchstabe i: Die Bundesregierung nimmt die Ausführungen des Bundesrates zur Vereinnahmung eines Teils der Erlöse aus Veräußerungen von Berechtigungen gemäß Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz im Bundeshaushalt statt im KTF zur Kenntnis. Eine zielgenauere Ausrichtung und Priorisierung der Maßnahmen im KTF ermöglicht es, anteilig Erlöse aus dem europäischen Emissionshandel ETS 1 in einem Umfang von 2,7 Mrd. € in 2027 im Kernhaushalt zu vereinnahmen. Der Konsolidierungsbeitrag im KTF wird erwirtschaftet, ohne bereits zugesagte Förderungen anzutasten. Die Vereinnahmung eines Teils der Einnahmen aus dem EU-Emissionshandel (ETS 1) im Kernhaushalt steht im Einklang mit der EU-Richtlinie 2023/959 und ist sachgerecht: Auch der Kernhaushalt finanziert Klimaschutz- und Transformationsmaßnahmen. Dazu zählen z.B. Maßnahmen zur Förderung erneuerbarer Energien und die Dekarbonisierung der Industrie sowie Ausgaben für eine klima-freundliche Mobilität. Diese klimapolitischen Ausgaben teilweise durch klimapolitische Einnahmen zu finanzieren, ist an-gemessen und folgerichtig. Der KTF leistet weiterhin einen zentralen Beitrag zum Erreichen der energie- und klimapolitischen Ziele Deutschlands. Die im Regierungsentwurf 2027 des KTF-Wirtschaftsplans enthaltenen Programmausgaben fallen mit rund 40,3 Mrd. € sogar höher aus als im Wirtschaftsplan 2026 (Soll 2026: rd. 37,4 Mrd. €). Die ab dem Jahr 2027 erstmals zu berücksichtigenden Einnahmen aus dem CO2-Grenzausgleich sind ebenfalls im Kernhaushalt etatisiert, da auch aus dem Kernhaushalt Klimaschutzmaßnahmen finanziert werden. Zu Buchstabe j: Die Bundesregierung nimmt die Ausführungen zu den Auswirkungen der in Folge des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 19. März 2026 (EuGH, Urteil vom 19. März 2026 – C-770/24) geänderten Trassenpreise im Schienenpersonennahverkehr zur Kenntnis. Eine Entscheidung zu einer Anpassung der Regionalisierungsmittel über die gesetzlich verankerte Dynamisierung in Höhe von drei Prozent hinaus ist noch nicht getroffen worden. Zu Buchstabe k: Die Bundesregierung nimmt die Ausführungen des Bundesrates zur Umsetzung der Senkung der Stromkosten für alle Verbrauchergruppen zur Kenntnis. Zur Senkung der Stromkosten hat die Bundesregierung bereits verschiedene Maßnahmen umgesetzt und beschlossen, die letztlich allen Verbrauchern zugutekommen. Dies beinhaltet unter anderem Zuschüsse zu den Übertragungsnetzkosten und die dauerhafte Senkung der Stromsteuer für Unternehmen des produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft. Um zudem die strom- und handelsintensive Industrie weiter zu entlasten, wird die Bundesregierung die Strompreiskompensation bereits rückwirkend für das Jahr 2025 ausweiten und für die Jahre 2026 bis 2028 den sogenannten Industriestrompreis einführen. Die Bundesregierung prüft weiterhin, ob und wann weitere Schritte erfolgen und finanziert werden können (BT- Drucksache 21/2469). V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Zu Buchstabe l: Die Bundesregierung nimmt die Ausführungen des Bundesrates zur Bereitstellung einer bedarfsgerechten personellen Ausstattung der Bundesratsverwaltung zur Kenntnis. Die Bundesregierung hat beschlossen, in dieser Legislaturperiode 8% der Planstellen für Beamtinnen und Beamte sowie Stellen für Tarifbeschäftigte einzusparen. Vor diesem Hintergrund wurden bei der Erstellung des Entwurfs des Bundeshaushalts 2027 nur neue (Plan-)Stellen in den Sicherheitsbereichen berücksichtigt. Die Bundesratsverwaltung hat die Möglichkeit, innerhalb seines Personalhaushalts Aufgaben zu priorisieren und sich durch Umorganisation Spielräume zu schaffen. Die Arbeitsfähigkeit der Bundesratsverwaltung im Gesetzgebungsprozess wird durch das Versagen von neuen Stellen nicht beeinträchtigt. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

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