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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übertragbarkeit von Qualifikationen und Kompetenzen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 ("Verordnung über die Übertragbarkeit von Kompetenzen")

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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übertragbarkeit von Qualifikationen und Kompetenzen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 ("Verordnung über die Übertragbarkeit von Kompetenzen") Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 609/26 16.10.26 EU - AIS - DS - In - K - Wi Unterrichtung durch die Europäische Kommission Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übertragbarkeit von Qualifikationen und Kompetenzen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 ("Verordnung über die Übertragbarkeit von Kompetenzen") COM(2026) 992 final Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet. Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wird an den Beratungen beteiligt. Hinweis: Drucksache 317/16 = AE-Nr. 160515; Drucksache 438/17 = AE-Nr. 170539; Drucksache 14/22 = AE-Nr. 220027 DE DE EUROPÄISCHE KOMMISSION Straßburg, den 15.9.2026 COM(2026) 992 final 2026/0274 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Übertragbarkeit von Qualifikationen und Kompetenzen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 („Verordnung über die Übertragbarkeit von Kompetenzen“) {SEC(2026) 992 final} - {SWD(2026) 992 final} - {SWD(2026) 993 final} - {SWD(2026) 994 final} (Text von Bedeutung für den EWR) BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS • Gründe und Ziele des Vorschlags Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer ist eine der in den Verträgen verankerten Grundfreiheiten, die es den Bürgerinnen und Bürgern der Union ermöglicht, in der gesamten Union beruflichen und wirtschaftlichen Tätigkeiten nachzugehen. In der Charta der Grundrechte der Europäischen Union werden das Recht, zu arbeiten und einen frei gewählten oder angenommenen Beruf auszuüben, sowie die Freiheit der Unionsbürgerinnen und -bürger, in jedem Mitgliedstaat Arbeit zu suchen, zu arbeiten, sich niederzulassen oder Dienstleistungen zu erbringen, anerkannt. Die Freizügigkeit wird auch durch die 2017 proklamierte Europäische Säule sozialer Rechte unterstützt, in deren erstem Kapitel über Chancengleichheit und Zugang zum Arbeitsmarkt die Bedeutung von Kompetenzen und Beschäftigungsfähigkeit hervorgehoben wird. Wie jedoch im Bericht von Enrico Letta hervorgehoben wird, war und ist die Freizügigkeit die am wenigsten entwickelte der vier Freiheiten des Binnenmarkts. Einer der Gründe dafür ist die begrenzte Übertragbarkeit von Qualifikationen und Kompetenzen. Werden diese Hindernisse beseitigt, kann dadurch die Mobilität in alle Richtungen erleichtert werden – auch für Menschen, die in ihre Heimatregionen zurückkehren und dort die anderswo erworbenen Qualifikationen, Kompetenzen und Erfahrungen einbringen möchten. Diese umfassendere Perspektive der Mobilität spiegelt auch das politische Engagement der Kommission für das Recht auf Aufenthalt wider: sicherzustellen, dass die Menschen echte Chancen haben, ihre Zukunft an den Orten zu gestalten, die sie zu Hause nennen, und gleichzeitig ihre Bewegungs- und Rückkehrfreiheit zu wahren. Unzureichende Informationen über Niveau und Inhalt der in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Qualifikationen und Kompetenzen sind eine der Hauptursachen für diese Einschränkungen: Der Signalwert solcher Qualifikationen wird im Allgemeinen im Vergleich zu nationalen Qualifikationen als geringer wahrgenommen, da es an gemeinsamen Daten und technischen Standards mangelt und unterschiedlich viele Informationen zu ihrer Beschreibung zur Verfügung stehen. Ein weiteres Hindernis für die Übertragbarkeit ist die anhaltende Abhängigkeit von papiergestützten Qualifikationsbescheinigungen. Technologische Fortschritte führen dazu, dass das Betrugsrisiko das Vertrauen in Qualifikationsbescheinigungen – vor allem in ausländische – zunehmend untergräbt. Da die Mitgliedstaaten ihre Qualifikationen schrittweise digitalisieren, ist ein koordinierter Ansatz in Bezug auf die Digitalisierung und die Verwendung digitaler Brieftaschen erforderlich, um Interoperabilität zu gewährleisten und Hindernisse für Arbeitnehmer bei der Übermittlung bzw. für Arbeitgeber beim Erhalt und Lesen einer digitalen Qualifikationsbescheinigung abzubauen. In den Berichten von Enrico Letta und Mario Draghi über die Zukunft des Binnenmarkts bzw. die Wettbewerbsfähigkeit Europas wird betont, dass der digitale Wandel dringend beschleunigt und Hindernisse, die die Dynamik des Binnenmarkts hemmen, beseitigt werden müssen. Tatsächlich führt die begrenzte Übertragbarkeit von Qualifikationen und Kompetenzen dazu, dass Arbeitnehmern, Unternehmen und der Wirtschaft insgesamt Chancen entgehen, da wertvolle Kompetenzen nicht ausreichend genutzt und unterbewertet werden. Besonders ausgeprägt sind die Überqualifizierung und die unzureichende Nutzung von Kompetenzen bei mobilen EU-Arbeitnehmern und Drittstaatsangehörigen. Dies ist vor dem Hintergrund eines weitverbreiteten Fachkräftemangels besonders schädlich. Strategische Sektoren – von Gesundheitsversorgung und IKT bis hin zu Bauwesen, Energie, Verkehr und Tourismus – haben Schwierigkeiten, die Fachkräfte zu finden, die sie benötigen, um den grünen und den digitalen Wandel zu bewältigen, und für KMU sind diese Engpässe besonders spürbar. Darüber hinaus wird der anhaltende Fachkräftemangel auf regionaler und lokaler Ebene durch die Abwanderung junger Menschen aus bereits dünn besiedelten oder entvölkerten Gebieten weiter verschärft. Umgekehrt kann die Rückkehrmobilität für die Herkunftsregionen von Vorteil sein, wenn Menschen Qualifikationen, Berufserfahrung und Wissen mitbringen, die sie anderswo in der Union erworben haben. Die Erleichterung dieser Mobilität kann daher auch zum territorialen Zusammenhalt beitragen und den Regionen helfen, die Möglichkeiten des Binnenmarkts besser zu nutzen. Die Europäische Kommission hat sich verpflichtet, im Einklang mit ihren politischen Leitlinien und ihrer Mitteilung vom März 2025 über eine Union der Kompetenzen eine Initiative zur Übertragbarkeit von Kompetenzen vorzuschlagen, um „sicher(zu)stellen, dass (...) in einem Land erworbene Kompetenzen nicht nur in diesem Land, sondern darüber hinaus anerkannt werden“. In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 19. März 2026 wurde ein rasches Handeln in Form von Maßnahmen zur „Verbesserung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer durch eine bessere gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen und eine verstärkte Übertragbarkeit von Qualifikationen und Kompetenzen über nationale Grenzen hinweg, auch durch Digitalisierung und Interoperabilität, auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission, der bis Herbst 2026 vorzulegen ist“, gefordert. Am 24. April 2026 einigten sich die europäischen Organe auf einen Fahrplan „Ein Europa, ein Markt“ mit einer Verpflichtung zu konkreten Maßnahmen bis Ende 2027, wobei die Initiative zur Übertragbarkeit von Kompetenzen ein vorrangiges Ziel ist, um die Wettbewerbsfähigkeit Europas zu unterstützen und einen stärker integrierten Binnenmarkt zu fördern. Die Initiative zur Übertragbarkeit von Kompetenzen ist Teil des Pakets für faire Arbeitskräftemobilität1. Sie zielt darauf ab, das Recht auf Freizügigkeit wirksam zu wahren, damit Arbeitnehmer dorthin ziehen können, wo ihre Qualifikationen am meisten geschätzt werden, und europäische Unternehmen in die Lage versetzt werden, die Fachkräfte einzustellen, die sie benötigen, um in der globalen Wirtschaft wettbewerbsfähig zu bleiben. Sie kann auch die Rückkehr in die Herkunftsregionen erleichtern, indem sichergestellt wird, dass Qualifikationen und Kompetenzen, die anderswo erworben wurden, bei Rückkehr der Menschen verstanden und anerkannt werden. Ziel dieses Vorschlags ist es, Arbeitnehmern, Arbeitgebern und nationalen Behörden in der gesamten EU Zugang zu zuverlässigen und vergleichbaren Informationen über in der Union ausgestellte Qualifikationen und Kompetenzen zu verschaffen und sie in die Lage zu versetzen, interoperable und überprüfbare digitale Bescheinigungen von Qualifikationen und Kompetenzen zu verwenden. Dadurch bekommen sie Zugang zu vereinfachten, wirksamen und kosteneffizienten Mitteln, um in einem anderen Mitgliedstaat erworbene Qualifikationen und Kompetenzen zu übertragen, nachzuweisen, zu lesen, zu verstehen und zu vergleichen. Auf diese Weise trägt diese Initiative dazu bei, Arbeitsplätze und Arbeitskräfte besser aufeinander abzustimmen, und hilft, die unzureichende Nutzung von Kompetenzen in der gesamten EU zu verringern. Darüber hinaus dürften besser vergleichbare Informationen Fairness und hochwertige Arbeitsplätze für mobile Arbeitnehmer in der EU fördern, indem sichergestellt wird, dass ihre Qualifikationen besser verstanden und anerkannt werden, 1 Für weitere Informationen siehe das Arbeitsprogramm 2026 der Kommission – Europäische Kommission, https://commission.europa.eu/strategy-and-policy/strategy-documents/commission-work- programme/commission-work-programme-2026_de. unabhängig davon, ob sie in einen anderen Mitgliedstaat ziehen oder in ihr Herkunftsland zurückkehren. Die Initiative zur Übertragbarkeit von Kompetenzen umfasst ferner einen Vorschlag für die Überarbeitung der Richtlinie über Berufsqualifikationen und einen Vorschlag für eine Richtlinie über die Anerkennung von Qualifikationen von Drittstaatsangehörigen. • Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich Mit dem Vorschlag wird die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gemäß Artikel 45 AEUV und der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 unterstützt. Außerdem trägt sie zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren für Privatpersonen, Unternehmen und nationale Behörden bei: weniger Bürokratie, mehr Vertrauen und bessere Durchsetzung. Der Vorschlag steht voll und ganz im Einklang mit dem umfassenderen politischen Rahmen und baut auf bestehenden europäischen Rechtsvorschriften, Empfehlungen und Instrumenten auf. Der Vorschlag steht voll und ganz im Einklang mit der umfassenderen Digitalisierungsagenda der EU, einschließlich der digitalen Dekade der EU, der Binnenmarktstrategie und der Verordnung für ein interoperables Europa. In Bezug auf digitale Qualifikationsbescheinigungen stützt sie sich auf die europäische Brieftasche für die Digitale Identität (EUDI-Brieftasche) der EU als Teil der eIDAS-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 910/2014) für bis zu zehn Jahre alte Qualifikationen, während sie für die einmalige Erfassung älterer Qualifikationen (im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1724) das zentrale digitale Zugangstor und das technische System nutzt, um Informationen vor der Ausstellung einer digitalen Qualifikationsbescheinigung in der EUDI-Brieftasche zu überprüfen. Mit dem Vorschlag werden die Ziele der Empfehlung des Rates vom 22. Mai 2017 zum Europäischen Qualifikationsrahmen, die Transparenz, Vergleichbarkeit und Übertragbarkeit von Qualifikationen in Europa zu verbessern, gestärkt. Er steht auch voll und ganz im Einklang mit der Empfehlung des Rates vom 16. Juni 2022 über einen gemeinsamen europäischen Ansatz für Microcredentials, in der gefordert wird, Microcredentials in nationale Qualifikationsrahmen aufzunehmen und die Grundsätze des Europäischen Qualifikationsrahmens (EQR) zu berücksichtigen, z. B. in Bezug auf Lernergebnisse und Qualitätssicherung. Der Vorschlag baut auf dem Europass-Rahmen (Beschluss (EU) 2018/646) auf, wobei die Europass-Plattform als offizielle Plattform für Informationen über den EQR dient. Diese Plattform enthält Informationen über Qualifikationen und Qualifikationsrahmen und verknüpft Informationen über Qualifikationen aus den Registern und Datenbanken der nationalen Qualifikationsrahmen miteinander. Der Vorschlag steht voll und ganz im Einklang mit der Europäischen Klassifizierung für Fähigkeiten, Kompetenzen, Qualifikationen und Berufe (European classification on skills, competences, qualifications and occupations, ESCO), die als Wörterbuch für Berufe und Kompetenzen auf dem Arbeitsmarkt dient. Die Aufnahme von ESCO-Kompetenzen in die Lernergebnisse hat das Potenzial, die Transparenz von Qualifikationen weiter zu verbessern, wenn ihre Informationen online zur Verfügung gestellt und in digitalen Qualifikationsbescheinigungen verwendet werden. Der Vorschlag deckt alle reglementierten und nicht reglementierten Berufe ab und ergänzt somit die Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Richtlinie über Berufsqualifikationen; Richtlinie 2005/36/EG). Der Vorschlag ist auch ein entscheidender Faktor für die Maßnahme 2 der Initiative zur Übertragbarkeit von Kompetenzen zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Anerkennungsverfahren im Rahmen der Richtlinie über Berufsqualifikationen für den Zugang zu reglementierten Berufen, da die Verfügbarkeit interoperabler und überprüfbarer digitaler Qualifikationsbescheinigungen schnellere und weniger aufwendige grenzüberschreitende Anerkennungsverfahren im Rahmen der Richtlinie über Berufsqualifikationen ermöglichen wird. Darüber hinaus werden mit dem Vorschlag auch Hindernisse in nicht reglementierten Berufen abgebaut, für die Anerkennungsverfahren rechtlich nicht erforderlich sind, indem vergleichbare, zuverlässige, interoperable und überprüfbare digitalisierte Informationen über Qualifikationen bereitgestellt werden. Der Vorschlag steht auch im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union, in der Vorschriften für die Beschäftigung, die Gleichbehandlung und Familienangehörige von Arbeitnehmern festgelegt werden. Konkret wird in der Verordnung das Recht jedes Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats unterstützt, im Einklang mit den für inländische Arbeitnehmer geltenden einschlägigen Vorschriften eine Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat zu suchen, und sie zielt darauf ab, Hindernisse im Zusammenhang mit Qualifikationen und Kompetenzen zu beseitigen, die Hemmnisse für die Freizügigkeit darstellen können. Darüber hinaus sind Initiativen wie die im Rahmen der Cybersicherheitsverordnung 2 (CSA2) vorgeschlagenen europäischen individuellen Bescheinigungen von Cybersicherheitskompetenzen kohärent und tragen zu den Zielen der Initiative zur Übertragbarkeit von Kompetenzen bei. • Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen Der Vorschlag ist Teil des Pakets für faire Arbeitskräftemobilität, das Vorschläge zur Sicherstellung fairer Arbeitnehmerrechte enthält, unabhängig davon, wo ein Arbeitnehmer in Europa leben und arbeiten will. Neben den Vorschlägen zur Übertragbarkeit von Kompetenzen umfasst das Paket zur fairen Arbeitskräftemobilität einen Vorschlag für eine Verordnung zur Einführung eines Europäischen Sozialversicherungspasses und einen Vorschlag für eine Verordnung zur Stärkung der Europäischen Arbeitsbehörde (ELA). Mit dem Vorschlag wird ein wichtiges Ziel des Fahrplans „Ein Europa, ein Markt“ umgesetzt, nämlich die „Übertragbarkeit von Qualifikationen und Kompetenzen über nationale Grenzen hinweg [zu stärken], auch durch Digitalisierung und Interoperabilität“. Er steht im Einklang mit der Vereinfachungsagenda der Europäischen Kommission, da er auf schnellere, weniger aufwendige, nutzerorientierte und standardmäßig digitale Verfahren für Arbeitnehmer, die von einem Mitgliedstaat in einen anderen umziehen, abzielt. Er steht auch im Einklang mit dem EU-Kompass für Wettbewerbsfähigkeit, in dem die Bindung und Mobilisierung von Talenten in der gesamten EU als Schlüssel zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Union genannt wird, indem sichergestellt wird, dass Qualifikationen und Kompetenzen, die in einem Mitgliedstaat erworben wurden, ohne Weiteres in einem anderen Mitgliedstaat genutzt werden können. Er leistet ferner einen Beitrag zur Europäischen Säule sozialer Rechte, insbesondere zu ihren Grundsätzen für einen fairen Zugang zu Beschäftigung und zur Unterstützung der Arbeitskräftemobilität, sowie zur Binnenmarktstrategie, mit der verbleibende Hindernisse für Unternehmen und Arbeitnehmer, die in der gesamten EU tätig sind, beseitigt werden sollen. Der Vorschlag steht auch im Einklang mit den Strategien der Union der Gleichheit, in denen die faire Übertragbarkeit und transparente Anerkennung von Qualifikationen und Kompetenzen als entscheidender Faktor für die Verwirklichung echter Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung im gesamten Binnenmarkt hervorgehoben wurde. Schließlich steht der Vorschlag im Einklang mit den Verpflichtungen aus dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, insbesondere mit Artikel 9, sowie mit der Anforderung in Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2024/2841, wonach für Menschen mit Behinderungen digitale Qualifikationsbescheinigungen zugänglich sein sollten. 2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT • Rechtsgrundlage Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 46 AEUV, der die Rechtsgrundlage für den Erlass von Maßnahmen zur Erleichterung der Arbeitnehmerfreizügigkeit bildet. Gemäß Artikel 46 AEUV sind das Europäische Parlament und der Rat befugt, die erforderlichen Maßnahmen zur Verwirklichung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu erlassen. Dazu gehört unter anderem die systematische Beseitigung administrativer und rechtlicher Hindernisse, die die Arbeitssuche, die Stellenbewerbung und die Aufnahme einer Beschäftigung in den Mitgliedstaaten behindern (Artikel 46 Buchstabe b AEUV), sowie die Schaffung geeigneter Verfahren, um Beschäftigungsangebote mit Stellengesuchen in Einklang zu bringen und das Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage und dem Beschäftigungsstand in den verschiedenen Regionen und Wirtschaftszweigen zu erleichtern (Artikel 46 Buchstabe d AEUV). • Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit) Hindernisse im Zusammenhang mit Qualifikationen und Kompetenzen sind ein Faktor, der Einzelpersonen daran hindert, ihr Recht auf Freizügigkeit in vollem Umfang wahrzunehmen und in einem anderen Mitgliedstaat zu arbeiten. Sie wirken sich negativ auf das Funktionieren des Binnenmarkts aus, da sie Kosten für Unternehmen und Einzelpersonen verursachen und indirekt das Potenzial der Arbeitskräftemobilität beeinträchtigen, mit dem Arbeitskräftemangel in der EU bekämpft werden könnte. Ohne bessere Informationen über Qualifikationen und Kompetenzen, die in anderen Mitgliedstaaten erworben wurden, und ohne Instrumente, die die Übertragbarkeit solcher Qualifikationen und Kompetenzen wirksam erleichtern, haben Unternehmen und Arbeitnehmer Schwierigkeiten, die Chancen in der gesamten EU zu nutzen. Angesichts des grenzüberschreitenden Charakters dieser Probleme sollten wirksame Lösungen am besten auf EU-Ebene angestrebt werden, um die Interoperabilität zwischen den Mitgliedstaaten herzustellen, anstelle von 27 unterschiedlichen nationalen Rahmen und Systemen, die zu einer Fragmentierung führen, den Verwaltungsaufwand erhöhen und die Herausforderungen im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Verwendung und Anerkennung digitaler Qualifikationsbescheinigungen sogar verschärfen würden. Der Mehrwert, der dadurch erreicht wird, dass überprüfbare und interoperable digitalisierte Informationen über in der EU erworbene Qualifikationen und Kompetenzen verfügbar sind, besteht darin, dass Arbeitnehmer über digitale Qualifikationsbescheinigungen verfügen, die für sie als Inhaber von Qualifikationen und für ihre potenziellen Arbeitgeber leicht zugänglich sind. Bei reglementierten Berufen werden sie gemäß der Richtlinie 2005/36/EG auch den Anerkennungsbehörden in den Mitgliedstaaten zugänglich sein. Arbeitgeber werden auch Zugang zu Instrumenten haben, die ein besseres Verständnis und einen besseren Vergleich der in verschiedenen Mitgliedstaaten ausgestellten Qualifikationen ermöglichen. Dank des gemeinsamen rechtlichen und technischen Rahmens, die der Digitalisierung von Qualifikationen zugrunde liegen, werden in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte digitale Qualifikationsbescheinigungen vertrauenswürdiger und leichter zu überprüfen sein. Digitale Qualifikationsbescheinigungen, die in standardisierter Form ausgestellt werden, können überall in der EU verstanden werden. Dadurch wiederum dürften Stellengesuche weniger kompliziert und der Zugang zu Arbeitsplätzen in allen Mitgliedstaaten leichter sein. Insgesamt besteht der erwartete Mehrwert dieser Maßnahme in einer besseren Übertragbarkeit von Qualifikationen und Kompetenzen. Diese Verordnung dient nicht der Harmonisierung der Inhalte der allgemeinen und beruflichen Bildung, der Organisation der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung oder der Bedingungen für den Zugang zu Berufen. Durch sie werden Format, Authentizität und Überprüfbarkeit digitaler Qualifikationsbescheinigungen sowie die Bedingungen für die Bereitstellung vergleichbarer Informationen über im Rahmen nationaler Systeme verliehene Qualifikationen geregelt, während die Gestaltung dieser Systeme und der Inhalt der Qualifikationen Sache der Mitgliedstaaten bleibt. Der Vorschlag wird dazu beitragen, die Dynamik bei der Förderung der europäischen Digitalpolitik und beim Übergang der EU zu einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft aufrechtzuerhalten und weiter zu verstärken. Ein Tätigwerden der EU wird dazu beitragen, die Digitalisierung öffentlicher Dienste im Bereich der grenzüberschreitenden Interoperabilität zu beschleunigen, und einen Beitrag zu einem gut funktionierenden, integrierten digitalen Binnenmarkt leisten, was letztlich der europäischen Wettbewerbsfähigkeit zugutekommt. Indem auf wichtigen digitalen EU-Initiativen – wie der Verordnung über ein einheitliches digitales Zugangstor (SDGR), dem System zur einmaligen Erfassung (OOTS) und dem EUDI-Rahmen – aufgebaut wird und diese gestärkt werden, wird durch das Tätigwerden der EU die Wirkung früherer EU-Investitionen maximiert, da dadurch zu einer kohärenten und in sich stimmigen digitalen Landschaft der EU beigetragen wird, in der die Interessen der EU und ihrer Mitgliedstaaten gewahrt werden. Maßnahmen auf EU- Ebene zum gegenwärtigen Zeitpunkt würden dazu beitragen, koordinierte und interoperable Lösungen in allen Mitgliedstaaten und gleichzeitig die Abstimmung mit bestehenden EU- Initiativen sicherzustellen. Ein sofortiges Handeln würde auch dazu beitragen, den Nutzen dieser Initiativen zu maximieren und zusätzliche Kosten und Komplexität zu vermeiden, die entstehen könnten, wenn unterschiedliche Lösungen zu einem späteren Zeitpunkt angepasst oder ersetzt werden müssten. • Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag ist notwendig und verhältnismäßig im Hinblick auf das Ziel, die Übertragbarkeit von Qualifikationen und Kompetenzen zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern und sicherzustellen, dass sie in der gesamten Union einen ähnlichen Signalwert haben, d. h., dass die Qualifikationen und Kompetenzen einer Person einheitlich und zuverlässig angegeben werden, unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat die entsprechenden Bescheinigungen ausgestellt wurden. Gemeinsame Vorschriften und Standards regeln die Digitalisierung von Qualifikationen und den Zugang zu zuverlässigen und vergleichbaren Informationen über in der EU ausgestellte Qualifikationen und Kompetenzen. Ohne solche gemeinsamen Anforderungen würden sich die Mitgliedstaaten bei der Ausstellung von Qualifikationsbescheinigungen weiterhin auf papiergestützte oder fragmentierte digitale Systeme stützen, und Arbeitgeber (und alle anderen interessierten Akteure) hätten weiterhin Schwierigkeiten, die Authentizität von Qualifikationen aus anderen Mitgliedstaaten zu bewerten und zu verstehen. Diese Verordnung verleiht einer digitalen Qualifikationsbescheinigung dieselbe Beweiskraft wie einer entsprechenden Bescheinigung in Papierform und fördert die Vergleichbarkeit von Qualifikationen, die im Rahmen nationaler Systeme vergeben werden. Dadurch kommt es weder zu einer Vermutung der Gleichwertigkeit von Qualifikationen noch wird ein Recht auf Anerkennung oder Zugang zu einem reglementierten Beruf geschaffen. Diese Aspekte werden weiterhin durch die Richtlinie 2005/36/EG geregelt. Der Vorschlag geht nicht über Maßnahmen hinaus, die zur Erreichung der angestrebten Ziele einer besseren Übertragbarkeit von Qualifikationen und Kompetenzen im Rahmen der Freizügigkeit der Arbeitnehmer notwendig und angemessen sind. Das Ziel, eine rasche Wirkung zu erzielen, wurde sorgfältig gegen den finanziellen und administrativen Aufwand für die öffentlichen Verwaltungen abgewogen. Die Maßnahme konzentriert sich auf den relevantesten Bereich der Qualifikationen und verfolgt einen pragmatischen Ansatz in Bezug auf die erforderlichen Datenfelder. Während neu ausgestellte Qualifikationen standardmäßig in die EUDI-Brieftaschen digitalisiert würden, würden jüngere Qualifikationen, deren Ausstellung nicht länger als zehn Jahre zurückliegt, nur dann unverzüglich digitalisiert, wenn eine Anfrage zwecks Ausübung einer Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat gestellt wird. Die Vorbereitung der Infrastruktur für die Digitalisierung dieser neueren Qualifikationsbescheinigungen erfordert zwar bestimmte Vorabinvestitionen, senkt jedoch die wiederkehrenden Kosten für die Ausstellung zu einem späteren Zeitpunkt erheblich. Die Datenverfügbarkeit dürfte für diesen Zehnjahreszeitraum hoch sein, da sie mit der Zeit nach der Annahme der EQR-Empfehlung zusammenfällt, in der Archive in der Regel bereits digital sind. In 25 EU-Mitgliedstaaten wird in den NQR seit mindestens zehn Jahren Bezug auf den EQR genommen. Heute tauschen bereits 14 EU-Mitgliedstaaten mit der Europass-Plattform Informationen über Qualifikationen aus. Was die politischen Auswirkungen betrifft, so ermöglicht die Maßnahme eine rasche Einführung für jüngere Jahrgänge, die tendenziell am häufigsten den Arbeitsplatz wechseln und am ehesten in ein anderes EU-Land umziehen. Dies ist auch die Altersgruppe mit noch vergleichsweise kurzer Berufserfahrung, für die Qualifikationen im Einstellungsverfahren in der Regel wichtiger sind als für ältere Jahrgänge. Für Qualifikationen, die vor mehr als zehn Jahren erworben wurden, wird mehr Zeit eingeräumt: Für sie müssen digitale Qualifikationsbescheinigungen auf Anfrage innerhalb eines angemessenen Zeitraums, d. h. innerhalb von höchstens zwei Wochen, ausgestellt werden. Darüber hinaus können die Informationsanforderungen für ältere Qualifikationen angepasst werden, damit die Mitgliedstaaten die erforderlichen Informationen bereitstellen können, wobei es viele fakultative Felder gibt. Insgesamt werden nur gemeinsame Mindestanforderungen für digitale Qualifikationsbescheinigungen festgelegt. Der Vorschlag stützt sich auf bestehende EU-Rahmen, insbesondere den EUDI-Rahmen und bestehende Transparenzinstrumente wie den EQR; mit dem Vorschlag wird daher eine kosteneffiziente Strategie verfolgt, die die Kosten möglichst gering hält und die verfügbaren Ressourcen effizient nutzt. • Wahl des Instruments Nach Artikel 26 Absatz 2 AEUV umfasst der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist. Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats umfasst dies gemäß Artikel 45 AEUV das Recht, Stellenangebote in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie ihre Qualifikationen oder Kompetenzen erworben haben, anzunehmen. Nach Artikel 46 AEUV werden Richtlinien oder Verordnungen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen, um die Maßnahmen festzulegen, die erforderlich sind, um die Freizügigkeit der Arbeitnehmer herzustellen. Angesichts des grenzüberschreitenden Charakters der Problematik und der Notwendigkeit, eine Fragmentierung der Rechtsvorschriften zu verhindern, wird eine Verordnung als das am besten geeignete, wirksamste und verhältnismäßigste Rechtsinstrument angesehen, um die festgelegten politischen Ziele zu erreichen, nämlich einen einheitlichen Rahmen und eine Reihe von Standards für digitale Qualifikationsbescheinigungen zu schaffen, die in der gesamten Union verstanden werden und denen in der gesamten Union vertraut wird. Einheitliche Vorschriften und Formate werden es ermöglichen, dass digitale Qualifikationsbescheinigungen Qualifikationen darstellen, die in allen Mitgliedstaaten unabhängig von ihrer Herkunft vergleichbar und überprüfbar sind. Als unmittelbar geltender Rechtsakt gewährleistet die Verordnung eine einheitliche Anwendung in den Mitgliedstaaten und sorgt für Rechtssicherheit und Wirksamkeit. Dies steht auch im Einklang mit der ermittelten Rechtsgrundlage. 3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG • Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften Es gibt keine bestehenden EU-Rechtsvorschriften, in denen speziell die Digitalisierung von Qualifikationen geregelt wird, weshalb es keine Ex-post-Bewertung oder Eignungsprüfung solcher Rechtsvorschriften gibt. Die Verordnung über die Übertragbarkeit von Kompetenzen ist eine neue Initiative. Sie baut auf bestehenden Instrumenten wie dem Europäischen Qualifikationsrahmen und dem Europass-Rahmen auf, die 2024 bewertet wurden2. Der Europäische Qualifikationsrahmen wurde für gut geeignet befunden, um die Transparenz, Vergleichbarkeit und Übertragbarkeit von Qualifikationen in der gesamten EU zu fördern. Alle 27 Mitgliedstaaten haben ihre nationalen Qualifikationsrahmen (NQR) oder Systeme auf den EQR abgestimmt. Es wird jedoch erklärt, dass Raum für Verbesserungen besteht, insofern, als die nationalen Qualifikationsrahmen und -datenbanken sowie die Qualifikationsregister aktualisiert und mit der Europass-Plattform verknüpft werden müssen. Es wurde festgestellt, dass der Europass die Mobilität von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und Lernenden in der EU dadurch erleichtert, dass Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen in einem standardisierten Format dargestellt werden. In der Evaluierung wird jedoch darauf hingewiesen, dass weitere Anstrengungen erforderlich sind, um Datenbanken und Register für Qualifikations- und Lernmöglichkeiten zu entwickeln, die über das Qualifikationsdatenregister (Qualification Dataset Register) mit der Europass-Plattform verknüpft werden sollten. • Konsultation der Interessenträger Es fand eine umfassende Konsultation statt, um eine breite und repräsentative Faktengrundlage zur Übertragbarkeit von Qualifikationen und Kompetenzen zwischen den EU-Ländern zu schaffen. Die im Rahmen dieser Tätigkeiten gesammelten Erkenntnisse untermauerten die Problemdefinition und ermöglichten die Bewertung der Durchführbarkeit, der Eignung und der potenziellen Auswirkungen ausgewählter Maßnahmen. Im Rahmen dieser umfassenden Sammlung von Fakten wurden folgende Tätigkeiten durchgeführt: • Zwischen dem 5. Dezember 2025 und dem 27. Februar 2026 wurde eine öffentliche Konsultation durchgeführt, zu der 785 Antworten eingingen; • parallel zur öffentlichen Konsultation erging eine Aufforderung zur Stellungnahme und es gingen 235 Antworten auf die Aufforderung zur Stellungnahme ein, darunter 126 Positionspapiere; 2 COM(2024) 135 final – Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Durchführung und die Auswirkungen des Beschlusses (EU) 2018/646 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. April 2018 über einen gemeinsamen Rahmen für die Bereitstellung besserer Dienste für Fertigkeiten und Qualifikationen (Europass) und SWD(2024) 142 – Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen – Zusammenfassung der Evaluierung der Empfehlung des Rates vom 22. Mai 2017 über den Europäischen Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen. • im Rahmen dieser Initiative wurden zwischen Oktober 2025 und April 2026 gezielte Konsultationen durchgeführt; • am 23. Januar 2026 fand eine Anhörung der Sozialpartner statt; • im Februar und März 2026 wurde eine spezielle Umfrage unter KMU durchgeführt (159 Antworten); • unter Ausstellern von Qualifikationen wurde eine Umfrage durchgeführt (574 Antworten); • insgesamt wurden 94 Interessenträger im Rahmen einer externen Studie (mit 140 Interessenträgern) befragt; • es fanden Diskussionen in Fokusgruppen (insgesamt acht) mit 88 Teilnehmenden statt; • es fanden Expertenworkshops (insgesamt vier) mit 41 Teilnehmenden statt; • im April 2026 wurde eine Umfrage unter den nationalen Informationszentren für Fragen der akademischen Anerkennung durchgeführt (16 Antworten); • es wurde eine Umfrage bei der beratenden Gruppe für den EQR (14 Antworten) durchgeführt; • von März bis April 2026 wurde eine Umfrage unter den nationalen EQR- Kontaktstellen durchgeführt (21 Antworten); • es wurden Rechtsberichte des MoveS-Netzes über die Arbeitnehmerfreizügigkeit (alle 27 Mitgliedstaaten abgedeckt) erstellt; • es wurden Eurofound-Berichte über Tarifverträge in den Mitgliedstaaten (20 erfasste Mitgliedstaaten) erstellt. Diese Konsultationen ergaben eine breite Unterstützung für die Digitalisierung von Qualifikationsbescheinigungen, einschließlich eines breiten Konsenses hinsichtlich der Verwendung der EUDI-Brieftaschen als primäre digitale Lösung. Diese Stellungnahmen und die Bewertung der Kommission, wie sie in der bevorzugten Option berücksichtigt wurden, sind in Anhang 2 der Folgenabschätzung (Zusammenfassung der Konsultation der Interessenträger) zusammengefasst. • Einholung und Nutzung von Expertenwissen Ein externer Auftragnehmer hat die Kommission zwischen September 2025 und August 2026 bei der Durchführung einer Studie zur Begleitung der Folgenabschätzung unterstützt. Eine dienststellenübergreifende Lenkungsgruppe, der mehr als zwanzig Kommissionsdienststellen, darunter auch der Juristische Dienst, angehören, trat dreimal zusammen, um die Vorbereitung der Initiative zur Übertragbarkeit von Kompetenzen zu steuern. • Folgenabschätzung Dem Vorschlag für eine Verordnung liegt eine Folgenabschätzung3 bei, deren Entwurf dem Ausschuss für Regulierungskontrolle (RSB) am 17. Juni 2026 vorgelegt wurde. Den Empfehlungen, die der RSB in seiner ablehnenden Stellungnahme vom 15. Juli 2026 3 SWD (2026) 993, BERICHT ÜBER DIE FOLGENABSCHÄTZUNG Begleitunterlage zum VORSCHLAG FÜR EINE VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES ÜBER DIE ÜBERTRAGBARKEIT VON QUALIFIKATIONEN UND KOMPETENZEN UND ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG (EU) 2018/1724 („VERORDNUNG ÜBER DIE ÜBERTRAGBARKEIT VON KOMPETENZEN“). abgegeben hatte, wurde Rechnung getragen, insbesondere durch die Aufhebung der Verpflichtung, im Arbeitsmarktkontext auf EQR-Niveaus Bezug zu nehmen, und der gesetzlichen Vermutung der Gleichwertigkeit von Qualifikationen desselben Niveaus, da es zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich ist, das Ausmaß der Hindernisse im Zusammenhang mit der Gleichwertigkeit von Qualifikationsniveaus in nicht reglementierten Berufen zu quantifizieren. Darüber hinaus wurden die Problemdefinition und die Interventionslogik gestärkt, indem die Faktengrundlage erweitert, die Ergebnisse der EQR- und Europass-Bewertungen einbezogen, die Analyse von Arbeitsmarktversagen vertieft und die Rolle der Übertragbarkeit von Qualifikationen bei der Unterstützung der Arbeitnehmermobilität besser untermauert wurden. Die dynamische Ausgangsbasis wurde erweitert, um bestehenden EU-Instrumenten, laufenden digitalen Initiativen und technologischen Entwicklungen besser Rechnung zu tragen, während die Beschreibung der politischen Maßnahmen stärker operativ und umsetzungsorientiert gestaltet wurde. Schließlich enthält der Bericht eine bessere Bewertung der Kohärenz mit den anderen Maßnahmen der Initiative zur Übertragbarkeit von Kompetenzen und mit einschlägigen EU- Initiativen in den Bereichen Kompetenzen, Qualifikationen, digitale Identität und Interoperabilität, wobei deutlicher aufgezeigt wird, wie die bevorzugte Option auf bestehenden EU-Rahmen und -Projekten aufbaut. Nach den oben genannten Anpassungen gab der Ausschuss für Regulierungskontrolle am 24. August 2026 eine befürwortende Stellungnahme mit Vorbehalten ab. Um den verbleibenden Vorbehalten Rechnung zu tragen, wurden die in der Folgenabschätzung und der Analyse der Auswirkungen der verschiedenen Optionen festgestellten Probleme weiter belegt. Beide Stellungnahmen des RSB sind abrufbar unter [Link zur Veröffentlichung einfügen]. Insgesamt wurden in der Folgenabschätzung mehrere legislative Maßnahmenoptionen für die beiden Einzelziele betrachtet. Einzelziel Nr. 1: Am Ende des Übergangszeitraums haben Arbeitsmarktakteure Zugang zu zuverlässigen und vergleichbaren Informationen über in der EU ausgestellte Qualifikationen und Kompetenzen. Einzelziel Nr. 2: Am Ende des Übergangszeitraums können die Arbeitsmarktakteure in der EU von interoperablen und überprüfbaren digitalen Bescheinigungen von Qualifikationen und Kompetenzen profitieren. Für die Einzelziele wurden die folgenden Politikoptionen bewertet: • Politikoption 1: Digitalisierung aller neuen NQR-Qualifikationen (EQR-Niveaus 2-8) und aller anderen neuen Qualifikationsdokumente mit den EUDI-Brieftaschen. Für in der Vergangenheit verliehene Qualifikationen erfolgt die Digitalisierung mittels der EUDI-Brieftasche auf Antrag sowie innerhalb einer angemessenen Frist und ist auf den Zweck der Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat beschränkt. • Politikoption 2: Digitalisierung aller neuen NQR-Qualifikationen (EQR-Niveaus 2-8) mit den EUDI-Brieftaschen. Für in der Vergangenheit verliehene Qualifikationen erfolgt die Digitalisierung mittels der EUDI-Brieftasche auf Antrag und ist auf den Zweck der Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat beschränkt. Qualifikationen, die in den letzten zehn Jahren verliehen wurden, sind unverzüglich auszustellen; Qualifikationen, die älter als zehn Jahre sind, sind innerhalb einer angemessenen Frist auszustellen. • Politikoption 3: Digitalisierung aller neuen NQR-Qualifikationen (EQR-Niveaus 2-8) und aller anderen neuen Qualifikationsdokumente mit der Europass-Brieftasche. Für in der Vergangenheit verliehene Qualifikationen erfolgt die Digitalisierung mittels der Europass-Brieftasche auf Antrag sowie innerhalb einer angemessenen Frist und ist auf den Zweck der Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat beschränkt. Alle Optionen umfassen ein gemeinsames Maßnahmenpaket zur Förderung von Interoperabilität und Vertrauen. Alle Optionen umfassen denselben Ansatz für NQR und den EQR und verpflichten die Mitgliedstaaten, über einen umfassenden NQR zu verfügen und ihren NQR klar und regelmäßig dem EQR zuzuordnen. Bei allen Optionen wird die Rechtsgültigkeit digitaler Qualifikationsbescheinigungen garantiert, ebenso wie die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, über aktuelle nationale Qualifikationsdatenbanken zu verfügen, die Angaben zu Qualifikationen, ausstellenden Stellen und Akkreditierungen enthalten, mit dem Europass verknüpft sind. Mit allen Optionen wird sichergestellt, dass das Europass-Vergleichsinstrument wirksamer und benutzerfreundlicher wird, um den Vergleich spezifischer nationaler Qualifikationen zu erleichtern. Alle Optionen basieren auf demselben Vertrauensrahmen, um die Überprüfbarkeit und Vergleichbarkeit digitaler Bescheinigungen durch Arbeitgeber und andere Nutzer sicherzustellen. Alle Optionen werden auch durch mögliche nichtlegislative Unterstützungsmaßnahmen flankiert, wie Sensibilisierungsmaßnahmen, die fortgesetzte Unterstützung bestehender EU-Instrumente sowie die Förderung der Inanspruchnahme verfügbarer EU-Fördermittel. Die Folgenabschätzung ergab, dass Politikoption 2 der bevorzugte Weg ist, um die Einzelziele Nr. 1 und Nr. 2 auf wirksame und effiziente Weise zu erreichen. Politikoption 2 ist am wirksamsten, wenn es darum geht, vergleichbare, zuverlässige, interoperable und überprüfbare digitalisierte Informationen über in der EU erworbene Qualifikationen und Kompetenzen zu erhalten. Sie gewährleistet einen gemeinsamen Informations- und technischen Standard für alle neuen NQR-Qualifikationen und die in den letzten zehn Jahren ausgestellten Qualifikationen, um Vergleiche und Überprüfungen zu ermöglichen. Es handelt sich um die Option mit der besten Effizienzbilanz, bei der die Digitalisierung auf die Bereiche konzentriert wird, in denen die Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt am größten sind, und bei der sichergestellt wird, dass die digitalisierten Qualifikationen als Teil des NQR von den Mitgliedstaaten qualitätsgesichert werden. Politikoption 2 trägt auch zu Maßnahme 2 der Initiative zur Übertragbarkeit von Kompetenzen bei, und sie erleichtert allgemein die Überprüfung und Verständnis von Qualifikationen, die in der EU sowohl im Zusammenhang mit reglementierten als auch nicht reglementierten Berufen ausgestellt wurden. Zusammen bilden sie ein kohärentes und funktionierendes System für die Übertragbarkeit von Qualifikationen und Kompetenzen auf dem gesamten Arbeitsmarkt der Union. • Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung Wie die Konsultation gezeigt hat, kennen sich Arbeitgeber mit Qualifikationen aus anderen Mitgliedstaaten nicht gut genug aus, um beurteilen zu können, was der Inhaber tatsächlich weiß oder kann – d. h. das Qualifikationsniveau und den Inhalt4. Das Vertrauen von KMU ist bei der Bewertung von Qualifikationen aus anderen EU-Ländern im Vergleich zu denen aus ihrem eigenen Land erheblich geringer. Die in der KMU-Umfrage am häufigsten genannte Herausforderung bei der Bewertung von Qualifikationen aus anderen EU-Ländern durch KMU waren unzureichende Kenntnisse der ausländischen Bildungssysteme, Schwierigkeiten bei der Überprüfung der Authentizität von Qualifikationen und Sprachbarrieren. Ebenso wurde in der Europass-Bewertung5 darauf hingewiesen, dass die Überprüfung der Authentizität der Qualifikationen eines Bewerbers für Arbeitgeber bei Einstellungen sehr wichtig ist. Gleichzeitig halten 59 % der Arbeitgeber das Verfahren zur Überprüfung der Echtheit der Qualifikationen oder Erfahrungen der Bewerber für oft oder manchmal 4 Konsultation der Sozialpartner zur Initiative zur Übertragbarkeit von Kompetenzen; Expertenworkshop: Anerkennung von beruflichen Qualifikationen für die Zwecke der Arbeitnehmermobilität. 5 EUR-Lex – 52024SC0071 – DE - EUR-Lex. schwierig, und etwas mehr als die Hälfte (54 %) halten es für wichtig, digital zertifizierte Dokumente zum Nachweis der Qualifikationen zu erhalten. Diese Initiative zielt auf Vereinfachungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ab, indem Qualifikationen für Arbeitsmarktakteure im gesamten Binnenmarkt sofort überprüfbar gemacht werden und der Vergleich von Niveau und Inhalt der in der EU ausgestellten Qualifikationen ohne Kosten ermöglicht wird. Dies soll erreicht werden, indem auf bestehenden Instrumenten wie dem Europäischen Qualifikationsrahmen, dem Europass und der europäischen Brieftasche für die Digitale Identität aufgebaut wird und gemeinsame Standards für vergleichbare, zuverlässige, interoperable und überprüfbare digitale Qualifikationsbescheinigungen festgelegt werden. Dadurch werden Einstellungsverfahren mit grenzüberschreitenden Bewerbungen erleichtert und die Systeme für die Ausstellung digitaler Qualifikationsbescheinigungen durch einen koordinierten Ansatz von Anfang an interoperabel gestaltet. Die Verfügbarkeit der Europass-Plattform, auf der zuverlässige und vergleichbare Informationen zentralisiert werden, wird dazu führen, dass auf der Ebene der Mitgliedstaaten weniger Anstrengungen unternommen werden müssen, um Informationen über den NQR der jeweils anderen Seite zur Verfügung zu stellen und zu verfolgen. Darüber hinaus trägt der Vorschlag zu den Zielen der Effizienz der Rechtsetzung bei und steht im Einklang mit dem „Digitalcheck“. Er steht voll und ganz im Einklang mit den zentralen Grundsätzen für elektronische Behördendienste: i) standardmäßig digital: Förderung digitaler Verfahren als bevorzugte Option, gleichzeitig werden weiterhin alternative Möglichkeiten angeboten; ii) Grundsatz der einmaligen Erfassung: Reduzierung redundanter Datenübermittlungen; iii) eingebaute Interoperabilität: Erleichterung der grenzüberschreitenden Anerkennung und Überprüfung von Dokumenten sowie des grenzüberschreitenden Datenaustauschs und Abbau von Fragmentierung, iv) Nutzerorientierung: Ausrichtung auf die Bedürfnisse der Menschen und Gewährleistung vorhersehbarer Bearbeitungszeiten; v) Inklusivität und Barrierefreiheit: Gewährleistung eines gleichberechtigten Zugangs für alle, insbesondere für Menschen mit Behinderungen, ältere Menschen und Personen mit begrenzten digitalen Kompetenzen, indem weiterhin die Möglichkeit geboten wird, Papierdokumente mit digitalen Sicherheitsmerkmalen anzufordern; vi) Vertrauenswürdigkeit und Sicherheit: Förderung des Schutzes personenbezogener Daten und hoher Sicherheitsstandards; vii) standardmäßig grenzüberschreitend: Bereitstellung von Interoperabilität und Verringerung/Abbau unnötiger Mobilitätshindernisse. • Grundrechte Dieser Vorschlag steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, darunter das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und der unternehmerischen Freiheit, das Recht auf ein hohes Gesundheitsschutzniveau, das Recht auf eine gute Verwaltung und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf. Vom Vorschlag werden positive Auswirkungen in Bezug auf Arbeitskräftemobilität und Arbeitnehmerrechte (Artikel 15 und Artikel 45 der EU-Charta) sowie ein Abbau administrativer Hindernisse für die Übertragbarkeit von Qualifikationen im Einklang mit Grundsatz 4 der Europäischen Säule sozialer Rechte (aktive Beschäftigungsförderung) erwartet. Die vorgeschlagene Verordnung umfasst die Verarbeitung personenbezogener Daten. Daher sollte sichergestellt werden, dass eine solche Verarbeitung den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und den in der Charta garantierten Grundrechten entspricht, insbesondere den Rechten auf Privatsphäre und Datenschutz gemäß Artikel 7 und Artikel 8 und dem AEUV, insbesondere Artikel 16 über das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten. Die bevorzugte Option dürfte ein hohes Maß an Sicherheit und Datenschutz gewährleisten, indem sie den Nutzern die Kontrolle über ihre Daten überlässt, die Offenlegung von Daten auf ein Mindestmaß beschränkt, die selektive Offenlegung gewährleistet und sicherstellt, dass personenbezogene Daten bei der Nutzung von EUDI- Brieftaschen im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung sicher und transparent verarbeitet und bei der Verwendung physischer Dokumente mit digitalen Sicherheitsmerkmalen rechtliche Garantien gewährt werden. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Der Vorschlag hat Auswirkungen auf den Haushalt der Union, vor allem im Zusammenhang mit der Entwicklung und Verbesserung eines Vergleichsinstruments im Europass-Rahmen (Artikel 8), der Entwicklung einer Referenzsoftware für das digitale Überprüfungsinstrument (Erwägungsgrund 18, Artikel 7), dem Backoffice-Instrument zur Unterstützung der Mitgliedstaaten beim Austausch von Informationen über Qualifikationen, Akkreditierungs- und ausstellende Stellen mit dem Europass (Artikel 3 und 8), möglicher Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des Systems für die Ausstellung digitaler Qualifikationsbescheinigungen (Artikel 3, 4, 6, 7, 8, 9) und dem Sekretariat der Gruppe „Digitalisierung von Qualifikationen“ (Artikel 11). Die geschätzten Auswirkungen auf den Haushalt für 2028 und darüber hinaus greifen dem nächsten Mehrjährigen Finanzrahmen nicht vor. Die Finanzierungsquelle und der Umfang der finanziellen Verpflichtung der Union in der Zeit nach 2027 hängen weiterhin vom Ergebnis der interinstitutionellen Verhandlungen über den MFR 2028-2034 ab und werden danach durch das jährliche Haushaltsverfahren bestimmt. 5. WEITERE ANGABEN • Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten Es wird eine Gruppe für die Digitalisierung von Qualifikationen (im Folgenden „Gruppe für die Digitalisierung von Qualifikationen“) eingerichtet, um die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zu Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung, insbesondere zu Vertrauensdiensten, europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität, notifizierten elektronischen Identifizierungssystemen, dem semantischen Modell und digitalen Qualifikationsbescheinigungen, zu erleichtern und alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, um sicherzustellen, dass die ausgetauschten Informationen aktuell sind. Ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 unterstützt die Kommission bei der Ausarbeitung der Durchführungsrechtsakte im Rahmen eines Prüfverfahrens nach Artikel 5 der genannten Verordnung. Es wurde ein Entwurf für einen Überwachungsrahmen ausgearbeitet, um die Durchführung zu überwachen und die Auswirkungen der Initiative zu bewerten und so sicherzustellen, dass sie weiterhin zweckmäßig ist und die angestrebten Ziele erreicht. Dieser Rahmen wird auf der Grundlage der endgültigen rechtlichen Vorgaben und des Zeitplans für die Umsetzung weiter verfeinert. Die Fortschritte werden anhand einer Reihe von Output-, Ergebnis- und Wirkungsindikatoren, die mit den operativen Zielen verknüpft sind, verfolgt. Die Kommission wird in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten regelmäßig Daten erheben und auswerten und dabei auf bestehende Berichterstattungsmechanismen zurückgreifen, um Umsetzungslücken zu ermitteln, die Effizienz der Maßnahme zu bewerten und die erforderliche Faktengrundlage für eine künftige Evaluierung bereitzustellen. • Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags In Artikel 1 wird der Gegenstand bestimmt und es wird dargelegt, welche Vorschriften für die Übertragbarkeit von Qualifikationen gelten sollen und welche Governance-Aspekte dabei zu berücksichtigen sind. Artikel 2 enthält die Begriffsbestimmungen für die wichtigsten in der vorgeschlagenen Verordnung verwendeten Begriffe, um eine einheitliche Auslegung und Anwendung zu erleichtern. In Artikel 3 wird der Vertrauensrahmen für digitale Qualifikationsbescheinigungen festgelegt, die für die Inhaber von Qualifikationen elektronisch abrufbar sein sollten. Diese Bescheinigungen sollen innerhalb europäischer Brieftaschen für die digitale Identität als qualifizierte elektronische Attributsbescheinigungen oder als elektronische Attributsbescheinigungen ausgestellt werden, die von einer für eine authentische Quelle zuständigen öffentlichen Stelle oder in deren Namen ausgestellt werden. In dem Artikel wird auch festgelegt, dass die Mitgliedstaaten der Kommission die Listen der in ihren nationalen Qualifikationsrahmen enthaltenen ausstellenden Stellen, Akkreditierungen und Qualifikationen übermitteln. Mit diesem Artikel wird der Kommission die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierter Vorschriften für die Anwendung bestimmter Aspekte zu erlassen, und zwar in Bezug auf die vereinbarte gemeinsame Sprache, die Formate und Protokolle für die Ausstellung digitaler Qualifikationsbescheinigungen in der gesamten Union und die Formate und Übertragungsprotokolle für Listen von ausstellenden Stellen, Akkreditierungen und Qualifikationen, die in den nationalen Qualifikationsrahmen enthalten sind, gemäß dem in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 genannten Prüfverfahren. In Artikel 4 ist festgelegt, dass die Ausstellung von digitalen Qualifikationsbescheinigungen durch die Mitgliedstaaten für die Inhaber einer Qualifikation kostenlos ist. Außerdem werden die Datenanforderungen für digitale Qualifikationsbescheinigungen, die Tatsache, dass sie als Nachweis für die den Inhabern verliehene Qualifikation anerkannt werden müssen, sowie ihre Gültigkeit in der gesamten Union festgelegt. Ferner wird festgelegt, dass digitale Qualifikationsbescheinigungen als Standardformat für den Nachweis von Qualifikationen ausgestellt werden, die als Teil des nationalen Qualifikationsrahmens eines Mitgliedstaats qualitätsgesichert sind, und nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung abzüglich zehn Jahren verliehen wurden. Die Mitgliedstaaten können die Ausstellung digitaler Qualifikationsbescheinigungen für in den letzten zehn Jahren verliehene Qualifikationen auf die Fälle beschränken, in denen der Qualifikationsinhaber als Zweck das Bemühen um eine Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat nachweist. Die Mitgliedstaaten können auch vor diesem Stichtag digitale Qualifikationsbescheinigungen ausstellen. Schließlich wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um technischen, operativen oder wissenschaftlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen. In Artikel 5 werden die Bedingungen für die Ausstellung digitaler Qualifikationsbescheinigungen festgelegt. Darin ist festgelegt, dass ein Qualifikationsinhaber eine digitale Qualifikationsbescheinigung für eine ihm verliehene Qualifikation beantragen kann, die bei Antrag des Qualifikationsinhabers in seiner europäischen Brieftasche für die Digitale Identität ausgestellt wird, sofern die Qualifikation von einer akkreditierten ausstellenden Stelle stammt, die in der einschlägigen Liste aufgeführt ist, und der Qualifikationsinhaber über eine aktive europäische Brieftasche für die Digitale Identität verfügt. In Artikel 6 werden die Wirkungen des Widerrufs oder der Aussetzung einer digitalen Qualifikationsbescheinigung festgelegt, einschließlich der Verweigerung der Ausstellung, wenn die zugrunde liegende Qualifikation widerrufen oder ausgesetzt wird, der Weitergabe von Informationen über den Widerruf und der Nichtanerkennung widerrufener oder ausgesetzter Bescheinigungen, solange dieser Status besteht. In Artikel 7 wird der Rahmen für die Überprüfung durch vertrauende Beteiligte festgelegt. Danach werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, dafür zu sorgen, dass vertrauende Beteiligte digitale Qualifikationsbescheinigungen, einschließlich Akkreditierungen und des Status der Qualifikation, überprüfen können, während die Kommission Formate und Verfahren für die Überprüfung durch vertrauende Beteiligte im Wege von Durchführungsrechtsakten festlegen muss. In Artikel 8 wird festgelegt, dass die Mitgliedstaaten über die Europass-Plattform Informationen über Qualifikationen, ausstellende Stellen und Akkreditierungen bereitstellen müssen. Darin werden die Durchführungsrechtsakte genannt, die die Kommission zur Festlegung gemeinsamer Formate und Protokolle für die Informationsübermittlung erlässt, sowie die delegierten Rechtsakte, die sie erlässt, um technischen, operativen oder wissenschaftlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen. In dem Artikel wird ferner bestimmt, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass ihre nationalen Qualifikationsrahmen dem Europäischen Qualifikationsrahmen zugeordnet werden, wobei die Zuordnungen gegebenenfalls aktualisiert werden. Ferner wird festgelegt, dass die nationalen Qualifikationsrahmen alle Qualifikationen umfassen, die in die Zuständigkeit eines Mitgliedstaats fallen, einschließlich Microcredentials, soweit dies möglich ist. Schließlich wird bestimmt, dass die Kommission ein digitales Instrument für den Vergleich von Qualifikationen im Europass-Rahmen bereitstellt. In Artikel 9 wird festgelegt, wie die Mitgliedstaaten auf Antrag digitale Qualifikationsbescheinigungen für ältere Qualifikationen auf der Grundlage vorhandener Bescheinigungen, die von einer ausstellenden Stelle überprüft wurden, ausstellen. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Änderung von Datenfeldern in digitalen Qualifikationsbescheinigungen zu erlassen. Dabei ist die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten vorgesehen, die Ausstellung digitaler Qualifikationsbescheinigungen für ältere Qualifikationen auf die Fälle zu beschränken, in denen der Qualifikationsinhaber als Zweck das Bemühen um eine Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat nachweist. In Artikel 10 wird festgelegt, dass die Mitgliedstaaten öffentlich zugängliche Informationen über die Durchführung der Verordnung bereitstellen. In Artikel 11 wird festgelegt, wie die Gruppe für die Digitalisierung von Qualifikationen die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und den Informationsaustausch unter den Mitgliedstaaten im Bereich der Vertrauensdienste, der europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität, der notifizierten elektronischen Identifizierungssysteme, semantischen Modelle und digitalen Qualifikationsbescheinigungen unterstützen und erleichtern wird. In Artikel 12 werden die Datenschutzanforderungen festgelegt, die für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung gelten. Damit wird sichergestellt, dass personenbezogene Daten, die im Rahmen dieser Verordnung verarbeitet werden, nicht länger als 45 Jahre gespeichert werden. Artikel 13 enthält Vorschriften zur Berichterstattung und Überprüfung. Je nach den Ergebnissen einer Bewertung und Überprüfung legt die Kommission erforderlichenfalls geeignete Vorschläge zur Änderung der Bestimmungen dieser Verordnung vor. In Artikel 14 werden die Bedingungen festgelegt, unter denen der Kommission die Befugnis übertragen wird, delegierte Rechtsakte zu erlassen. Mit Artikel 15 wird ein Ausschuss eingerichtet, der die Kommission beim Erlass von Durchführungsrechtsakten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 unterstützt. In Artikel 16 wird festgelegt, dass mit dieser Verordnung die Verordnung (EU) 2018/1724 so geändert wird, dass in Anhang I Informationen hinzugefügt werden und in Anhang II ein Verfahren für die Anforderung von Qualifikationsbescheinigungen aufgenommen wird. In Artikel 17 sind die Fristen für das Inkrafttreten [und den Geltungsbeginn] festgelegt. 2026/0274 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Übertragbarkeit von Qualifikationen und Kompetenzen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 („Verordnung über die Übertragbarkeit von Kompetenzen“) (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 46, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses6, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) [POLITISCHER KONTEXT] Der Binnenmarkt ist ein Eckpfeiler der europäischen Integration und eine entscheidende Triebkraft für die Wettbewerbsfähigkeit, den Wohlstand und die Resilienz der Union. Dass sein Potenzial voll ausgeschöpft wird, hängt unter anderem davon ab, dass es den Menschen ermöglicht wird, sich innerhalb der Union frei zu bewegen und ihre Qualifikationen und Kompetenzen überall dort einzusetzen, wo sie benötigt werden. Die Erleichterung der Mobilität trägt zu einer besseren Zuweisung von Kompetenzen in der gesamten Union bei, hilft bei der Behebung des Arbeits- und Fachkräftemangels und stärkt die Fähigkeit der Wirtschaft der Union, auf den sich wandelnden wirtschaftlichen und demografischen Bedarf zu reagieren. (2) [VERORDNUNG ÜBER DIE FREIZÜGIGKEIT DER ARBEITNEHMER] In der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates7 ist vorgesehen, dass jeder Staatsangehörige eines Mitgliedstaats unabhängig von seinem Wohnort berechtigt ist, eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats nach den für die Arbeitnehmer dieses Staats geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften aufzunehmen und auszuüben. Die Übertragbarkeit von in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Qualifikationen und Kompetenzen ist für die wirksame Ausübung dieser Rechte notwendig. 6 OJ C [...], vom [...], S. [...] 7 Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/492/oj). (3) [ZIEL DIESER VERORDNUNG, Artikel 1] Diese Verordnung zielt darauf ab, die Übertragbarkeit von Qualifikationen und Kompetenzen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu erleichtern, indem die Verfügbarkeit vergleichbarer, zuverlässiger, überprüfbarer, interoperabler und digitalisierter Informationen über in der Union erworbene Qualifikationen und Kompetenzen verbessert wird. (4) [VERBLEIBENDE HINDERNISSE] Die eingeschränkte Übertragbarkeit von Kompetenzen behindert die uneingeschränkte Ausübung der im Vertrag verankerten Arbeitnehmerfreizügigkeit. Arbeitgeber haben Schwierigkeiten, die in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Qualifikationen und Kompetenzen zu verstehen, und schrecken möglicherweise davor zurück, das Arbeitskräftepotenzial des Binnenmarkts zu nutzen. Aus ähnlichen Gründen lassen sich Arbeitnehmer in der Union möglicherweise davon abhalten, in einem anderen Mitgliedstaat Arbeit zu suchen oder in ihren eigenen Mitgliedstaat zurückzukehren, wenn sie über Qualifikationen verfügen, die sie in einem anderen Mitgliedstaat erworben haben. Eine verbesserte Übertragbarkeit kann daher auch die Rückkehr und die zirkuläre Mobilität erleichtern und es Arbeitnehmern ermöglichen, Kompetenzen, die sie anderswo in der Union erworben haben, in ihrem Herkunftsmitgliedstaat oder ihrer Herkunftsregion zu nutzen. Darüber hinaus würde eine Digitalisierung von Qualifikationen, die von den einzelnen Mitgliedstaaten durchgeführt wird, zu einer weiteren Fragmentierung des Arbeitsmarktes führen. Diese Hindernisse beeinträchtigen auch das Funktionieren des Binnenmarkts, indem sie die Möglichkeiten zur Behebung des Arbeitskräftemangels, auch in strategischen Sektoren, einschränken, was sowohl für Arbeitnehmer als auch für Unternehmen einen Verlust an Potenzial darstellt und die Erbringung wichtiger Dienstleistungen behindert, da wertvolle Kompetenzen teilweise ungenutzt bleiben und nicht wertgeschätzt werden. Die Beseitigung dieser Hindernisse dürfte sowohl die wirksame Ausübung der Freizügigkeit als auch eine ausgewogenere territoriale Entwicklung unterstützen und gleichzeitig dafür sorgen, dass Mobilität eine echte Entscheidung ist und nicht eine Notwendigkeit, die sich aus dem Mangel an lokalen Möglichkeiten ergibt. (5) [DIGITALISIERUNG, Artikel 3 und Artikel 4] Der digitale Wandel der Qualifikationssysteme ist von entscheidender Bedeutung, um die Zuverlässigkeit, Vergleichbarkeit, Interoperabilität und Überprüfbarkeit und damit die Übertragbarkeit von Qualifikationen in der gesamten Union zu verbessern und so die grenzüberschreitende Mobilität und Integration in den Arbeitsmarkt zu erleichtern. Er trägt zur Beseitigung administrativer Hindernisse für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer bei, z. B. in Bezug auf den Zeitaufwand, die Übersetzungen und die Verfahren, die für die Überprüfung der Authentizität nicht interoperabler Qualifikationsbescheinigungen, z. B. von Papier- oder PDF-Formaten, erforderlich sind. Daher sollte ein gemeinsamer Unionsstandard für in der Union ausgestellte digitale Qualifikationsbescheinigungen festgelegt werden, und zuverlässige und vergleichbare Informationen über Qualifikationen sollten von den Mitgliedstaaten ausgetauscht und den Arbeitsmarktakteuren zur Verfügung gestellt werden. (6) [FORMATE] Digitale Qualifikationsbescheinigungen sollten das Standardformat für Qualifikationen sein, die Qualifikationsinhabern ausgestellt werden. Da die Mitgliedstaaten Zeit benötigen, um sich auf die Ausstellung digitaler Qualifikationsbescheinigungen vorzubereiten, sollte diese Anforderung erst drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung gelten. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch die Möglichkeit haben, bereits vor diesem Datum digitale Qualifikationsbescheinigungen auszustellen. Für die Ausstellung von Qualifikationen in anderen Formaten als den digitalen Qualifikationsbescheinigungen sollten weiterhin die Mitgliedstaaten zuständig sein. (7) [EUDI-BRIEFTASCHE, Artikel 3] Ein stärker harmonisierter Ansatz für digitale Qualifikationsbescheinigungen verringert die Risiken und Kosten der derzeitigen Fragmentierung, die sich aus der Verwendung unterschiedlicher nationaler Lösungen, oder, in einigen Fällen, aus dem Fehlen solcher Lösungen, ergibt. Ein solcher Ansatz trägt zur Stärkung des Binnenmarkts bei, indem harmonisierte digitale Qualifikationsbescheinigungen in der gesamten Union bereitgestellt werden. Der Rahmen für die europäische Digitale Identität (EUDI) wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates8 geschaffen, um einen Übergang von der Verwendung bloßer nationaler Lösungen für die digitale Identität zur Bereitstellung in der gesamten Union gültiger und rechtlich anerkannter elektronischer Qualifikationsbescheinigungen zu erreichen. Zwar ist jeder Mitgliedstaat verpflichtet, eine EUDI-Brieftasche bereitzustellen, doch bleibt die Verwendung dieser Brieftasche für seine Staatsangehörigen und Gebietsansässigen eine Frage der Wahl. Digitale Qualifikationsbescheinigungen sollten auf Antrag der Qualifikationsinhaber in ihren EUDI-Brieftaschen und im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 ausgestellt werden. (8) [VERTRAUENSRAHMEN FÜR DIGITALE QUALIFIKATIONSBESCHEINIGUNGEN, Artikel 3] Die digitale Qualifikationsbescheinigung sollte in einem Vertrauensrahmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 ausgestellt werden, um ihre Gültigkeit in der gesamten Union zu gewährleisten. Zu diesem Zweck sollten die Bescheinigungen nur als qualifizierte elektronische Attributsbescheinigungen ausgestellt werden, die von einem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter ausgestellt werden, oder als elektronische Attributsbescheinigung, die von einer für eine authentische Quelle zuständigen öffentlichen Stelle oder in deren Namen ausgestellt wird. (9) [AKKREDITIERUNG, Artikel 2] Jede ausstellende Stelle, die zur Vergabe von in den nationalen Qualifikationsrahmen enthaltenen Qualifikationen befugt ist, sollte als akkreditierte ausstellende Stelle im Sinne dieser Verordnung gelten. Dies gilt auch für Fälle, in denen eine ausstellende Stelle per Gesetz benannt wurde, oder im Falle nichtstaatlicher Stellen, die Qualifikationen nach den spezifischen Vorschriften der nationalen Qualifikationsrahmenverordnungen oder -verfahren vergeben. (10) [AUSSTELLUNG UND KOSTEN DIGITALER QUALIFIKATIONSBESCHEINIGUNGEN, Artikel 4 und 5] Qualifikationsinhaber sollten das Recht auf Ausstellung digitaler Qualifikationsbescheinigungen haben, solange sie über aktive EUDI-Brieftaschen verfügen und deren Ausstellung beantragen. Digitale Qualifikationsbescheinigungen sollten den Inhabern von Qualifikationen kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten davon absehen, Verwaltungsgebühren für die Ausstellung digitaler Qualifikationsbescheinigungen festzulegen, um deren Verwendung nicht zu behindern. (11) [UMFANG DER DIGITALEN BESCHEINIGUNGEN, Artikel 4] Digitale Qualifikationsbescheinigungen gemäß dieser Verordnung sollten für Qualifikationen 8 Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/910/oj). der Niveaus 2 bis 8 des Europäischen Qualifikationsrahmens ausgestellt werden, um eine breite Abdeckung von Qualifikationen mit Relevanz für den Arbeitsmarkt sicherzustellen. Das Niveau 1 des Europäischen Qualifikationsrahmens fällt nicht in den Anwendungsbereich, da sich dieses Niveau, wenn es in nationalen Qualifikationsrahmen verwendet wird, weitgehend auf die Primar-/Grundbildung bezieht, die für den Arbeitsmarkt weniger relevant ist. (12) [RECHTSGÜLTIGKEIT DIGITALER QUALIFIKATIONSBESCHEINIGUNGEN, Artikel 4] Für die Ausstellung digitaler Qualifikationsbescheinigungen sind technische und verfahrenstechnische Mindestanforderungen erforderlich, damit diese Bescheinigungen interoperabel sind und rechtsgültige Bescheinigungen für in der Union vergebene Qualifikationen darstellen. (13) [STANDARDISIERUNG UND eIDAS-VERORDNUNG, Artikel 4 und Artikel 5] Durch die Verwendung von Standardspezifikationen der Union für digitale Qualifikationsbescheinigungen werden Kohärenz, Interoperabilität und die grenzüberschreitende Gültigkeit von Qualifikationen sichergestellt und den Mitgliedstaaten wird gleichzeitig die Flexibilität eingeräumt, sich erforderlichenfalls an nationale Gegebenheiten anzupassen. Diese Spezifikationen sollten mit bewährten Verfahren für digitale Zertifikate, einschließlich Sicherheit, Datenschutz und langfristiger Überprüfbarkeit, gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 im Einklang stehen, in der in Artikel 5f Vorschriften über die grenzüberschreitende Verwendung auf EUDI-Brieftaschen festgelegt sind. (14) [AUSSTELLUNG DIGITALER QUALIFIKATIONSBESCHEINIGUNGEN MIT UNTERSCHIEDLICHER SCHNELLIGKEIT] Um die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und die Übertragbarkeit ihrer Qualifikationen in der gesamten Union zu erleichtern, sollten digitale Qualifikationsbescheinigungen für alle Qualifikationen, die zwischen dem [Datum des Inkrafttretens minus 10 Jahre] und dem [Datum des Inkrafttretens] vergeben wurden, so bald wie möglich, spätestens jedoch zwei Wochen nach dem Antrag auf Ausstellung ausgestellt werden, ohne dass eine manuelle Bearbeitung erforderlich ist. Für Qualifikationen, die im Zeitraum zwischen dem [Datum des Inkrafttretens minus 45 Jahre] und dem [Datum des Inkrafttretens minus 10 Jahre] vergeben wurden, sollten die digitalen Qualifikationsbescheinigungen jedoch innerhalb einer angemessenen Frist, die den Mitgliedstaaten Zeit für die Erhebung der Daten und die Überprüfung der Informationen lässt, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen, digital ausgestellt werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, die Ausstellung digitaler Bescheinigungen für Qualifikationen, die im Zeitraum zwischen dem [Datum des Inkrafttretens minus 45 Jahre] und dem [Datum des Inkrafttretens minus 10 Jahre] vergeben wurden, auf die Fälle zu beschränken, in denen der Qualifikationsinhaber nachweisen kann, dass der Zweck der Verwendung der Bescheinigungen die Ausübung einer Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat ist. (15) [WIDERRUF UND AUSSETZUNG, Artikel 6] Im Einklang mit ihrer Verantwortung im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung sollten die Mitgliedstaaten ihre nationalen Bestimmungen über den Entzug oder die Aussetzung von Qualifikationen anwenden können, die von Einrichtungen in ihrem Hoheitsgebiet verliehen wurden, unabhängig davon, ob diese Qualifikationen in Form einer physischen oder einer digitalen Qualifikationsbescheinigung nachgewiesen werden. Daher sollten digitale Qualifikationsbescheinigungen den Status der Qualifikationen widerspiegeln, z. B., ob sie ausgesetzt oder widerrufen worden sind. Die Regelungen für Aussetzung und Widerruf lassen den Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG unberührt. (16) [ÜBERPRÜFUNGEN, Artikel 7] Um das Vertrauen in digitale Qualifikationsbescheinigungen und deren Interoperabilität in der gesamten Union zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten Instrumente einrichten, die es vertrauenden Beteiligten wie Arbeitgebern und Behörden ermöglichen, die Echtheit und Gültigkeit einer Qualifikation und die Akkreditierung einer ausstellenden Stelle zu überprüfen. Um die Überprüfungsverfahren zu erleichtern und den Verwaltungsaufwand zu verringern, beabsichtigt die Kommission, die Mitgliedstaaten zu unterstützen, unter anderem durch die Bereitstellung einer Referenzsoftware zur Unterstützung sicherer, effizienter und diskriminierungsfreier Überprüfungsverfahren. Zwar dürfen Arbeitgeber eine gemäß dieser Verordnung ausgestellte digitale Qualifikationsbescheinigung nicht als Nachweis einer Qualifikation ablehnen oder dessen Echtheit anzweifeln, doch sind Arbeitgeber durch die Verordnung nicht verpflichtet, die Authentizität oder Gültigkeit einer Qualifikation anzufordern oder zu überprüfen. Die Verordnung berührt auch nicht das Vorrecht des Arbeitgebers, die Qualifikation im Auswahlverfahren zu bewerten und über ihre Relevanz zu entscheiden. (17) [EQR und NQR, Artikel 2 und Artikel 8] Diese Verordnung gilt für Qualifikationen, die in einem nationalen Qualifikationsrahmen eines Mitgliedstaats enthalten sind und von einer in der Union niedergelassenen ausstellenden Stelle verliehen werden. Der Europäische Qualifikationsrahmen ist ein 2008 eingeführtes9 und 2017 überarbeitetes Instrument10 (im Folgenden „Empfehlung von 2017“), das den Vergleich zwischen Niveaus und die Übertragbarkeit von Qualifikationen, die von Einrichtungen aus verschiedenen Mitgliedstaaten verliehen werden, erleichtern soll. Die Mitgliedstaaten haben erhebliche Anstrengungen unternommen, um nationale Qualifikationsrahmen zu entwickeln und durch ein strukturiertes Verfahren eine Zuordnung zum Europäischen Qualifikationsrahmen herzustellen. Die nationalen Qualifikationsrahmen werden weiterentwickelt, um Veränderungen bei Qualifikationen, neu entstehenden Kompetenzen und neuen Formen des Lernens, einschließlich Microcredentials, Rechnung zu tragen. Informationen über alle Qualifikationen, die Teil solcher nationalen Qualifikationsrahmen sind, sollten in Qualifikationsregister und - datenbanken aufgenommen werden. Die Aktualisierung der nationalen Qualifikationsrahmen sollte sich in der Zuordnung zum Europäischen Qualifikationsrahmen widerspiegeln, der für Arbeitnehmer, Arbeitgeber und andere Interessenträger angemessen und relevant bleiben sollte. Daher ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Mitgliedstaaten die Zuordnung ihrer nationalen Qualifikationsrahmen zum Europäischen Qualifikationsrahmen erforderlichenfalls aktualisieren. (18) [ZUSAMMENHANG MIT DER EMPFEHLUNG VON 2017] Diese Verordnung sollte für die Verwendung des Europäischen Qualifikationsrahmens im Zusammenhang mit der Ausübung der Freizügigkeit durch Arbeitnehmer gelten. Um Rechtssicherheit und Kohärenz zu gewährleisten, sollten die Niveaus des 9 Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen (ABl. C 111 vom 6.5.2008, S. 1). 10 Empfehlung des Rates vom 22. Mai 2017 über den Europäischen Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen und zur Aufhebung der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen (ABl. C 189 vom 15.6.2017, S. 15). Europäischen Qualifikationsrahmens und einige der in der Empfehlung von 2017 festgelegten Begriffe und Definitionen für die Zwecke der Freizügigkeit der Arbeitnehmer in diese Verordnung aufgenommen werden. Daraus ergibt sich keine Verpflichtung für die Mitgliedstaaten, wie sie ihre nationalen Qualifikationsrahmen zu gestalten haben. Soweit die Empfehlung von 2017 die Verwendung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen betrifft, sollte diese Empfehlung weiterhin Orientierungshilfen zu Fragen bieten, die nicht durch diese Verordnung geregelt werden. (19) [MICROCREDENTIALS, Artikel 8] Microcredentials spielen eine immer wichtigere Rolle in der Weiterbildung und bei Umschulungen. Der europäische Ansatz für Microcredentials wurde eingeführt, um die Qualität, das Vertrauen und die Akzeptanz von Microcredentials zu unterstützen und sie über Grenzen und Sektoren hinweg vergleichbarer und verständlicher zu machen. Um ihre Übertragbarkeit zu erleichtern, sollten Microcredentials in die nationalen Qualifikationsrahmen aufgenommen und so weit wie möglich mit der Empfehlung des Rates vom 16. Juni 202211 über einen europäischen Ansatz für Microcredentials für lebenslanges Lernen und Beschäftigungsfähigkeit in Einklang gebracht werden, um Kohärenz, Transparenz und Vertrauen in diese Zertifikate in der gesamten Union zu fördern. (20) [ESCO, Artikel 8] Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Qualifikationen, die Bestandteil nationaler Datenbanken sind, die mit der Europass-Plattform12 verbunden sind, Informationen über Lernergebnisse enthalten und so weit wie möglich Standardinformationen über Kompetenzen enthalten. Zu diesem Zweck sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, die Europäischen Leitlinien für die Ausarbeitung und Formulierung von auf Lernergebnissen basierenden Kurzbeschreibungen von Qualifikationen13 zu nutzen. Darüber hinaus sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gegeben werden, die Terminologie der Kompetenzen der mit der Verordnung (EU) 2016/589 des Europäischen Parlaments und des Rates14 eingeführten europäischen Klassifikation der Fähigkeiten/Kompetenzen, Qualifikationen und Berufe (ESCO) zu verwenden, was das Verständnis von Qualifikationen auf dem Arbeitsmarkt erleichtert und Arbeitsplatzangebot und - nachfrage besser in Einklang bringt. (21) [EUROPASS, Artikel 8] Um die Verfügbarkeit vergleichbarer digitalisierter Informationen über Qualifikationen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu verbessern, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die nationalen Datenbanken mit der Europass-Plattform verbunden sind und Qualifikationen umfassen, die Teil der nationalen Qualifikationsrahmen sind, die dem Europäischen Qualifikationsrahmen zugeordnet sind. Ein in die Europass-Plattform eingebettetes Vergleichsinstrument wird den automatisierten Vergleich von Qualifikationen erleichtern, die in nationalen Qualifikationsrahmen aufgeführt sind, die dem Europäischen Qualifikationsrahmen 11 Empfehlung des Rates vom 16. Juni 2022 über einen europäischen Ansatz für Microcredentials für lebenslanges Lernen und Beschäftigungsfähigkeit (ABl. C 243 vom 27.6.2022). 12 Beschluss (EU) 2018/646 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. April 2018 über einen gemeinsamen Rahmen für die Bereitstellung besserer Dienste für Fertigkeiten und Qualifikationen (Europass) und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 2241/2004/EG (ABl. L 112 vom 2.5.2018, S. 42). 13 https://www.cedefop.europa.eu/en/publications/6222. 14 Verordnung (EU) 2016/589 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2016 über ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES), den Zugang von Arbeitnehmern zu mobilitätsfördernden Diensten und die weitere Integration der Arbeitsmärkte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 492/2011 und (EU) Nr. 1296/2013 (ABl. L 107 vom 22.4. 2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/589/oj). zugeordnet sind. Der mit dem Instrument erstellte Vergleich dient Informationszwecken und erleichtert den Sozialpartnern, den Arbeitsverwaltungen und den Stellenbewerbern die Arbeit. (22) [FRISTEN, Artikel 9] Für Qualifikationen und Kompetenzen, die vor der Schaffung der nationalen Qualifikationsrahmen und ihrer Zuordnung zum Europäischen Qualifikationsrahmen verliehen wurden, sind andere Mittel zur Überprüfung der Echtheit der Qualifikationen und Akkreditierungen der ausstellenden Stellen erforderlich. Daher ist es angezeigt, zusätzliche Vorschriften und Spezifikationen für die Ausstellung digitaler Bescheinigungen für Qualifikationen, die vor dem [Datum des Inkrafttretens minus 10 Jahre] verliehen wurden, festzulegen. (23) [INFORMATIONEN ÜBER DIE VERORDNUNG, Artikel 10] Um die Anwendung dieser Verordnung und die Verwendung digitaler Qualifikationsbescheinigungen zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten einschlägige Informationen öffentlich zugänglich machen. Dazu könnten leicht zugängliche und zuverlässige Informationsquellen zu den in dieser Verordnung geregelten Angelegenheiten gehören, einschließlich der Ausstellung digitaler Qualifikationsbescheinigungen und der Verfügbarkeit vergleichbarer Informationen über Qualifikationen. (24) [GEGENSEITIGE UNTERSTÜTZUNG UND GOVERNANCE, Artikel 11] Die Mitgliedstaaten sollten zusammenarbeiten, um die Verwendung und das gegenseitige Verständnis von in der Union vergebenen Qualifikationen für die Zwecke der Arbeitnehmermobilität zu fördern. Daher sollte eine Gruppe für die Digitalisierung von Qualifikationen eingerichtet werden. Diese Gruppe sollte auf Ad-hoc-Basis die gemäß Artikel 46e der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 eingerichtete Kooperationsgruppe für die europäische digitale Identität zu Fragen im Zusammenhang mit dem Format der Bescheinigungen oder ihrer effizienten Verwendung in den europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität konsultieren. (25) [PERSONENBEZOGENE DATEN, Artikel 12] Jegliche Verarbeitung personenbezogener Daten zur Durchführung dieser Verordnung sollte im Einklang mit dem Datenschutzrahmen der Union, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates15, erfolgen. Personenbezogene Daten, die im Rahmen dieser Verordnung verarbeitet werden, umfassen Daten wie Vorname, Nachname, Staatsangehörigkeit und nationale Identifikationsnummer gemäß den Anhängen II und V dieser Verordnung. Diese Daten sollten nur so lange aufbewahrt werden, wie es für die durchschnittliche Dauer einer beruflichen Laufbahn, d. h. 45 Jahre, erforderlich ist. Im Rahmen dieser Verordnung sollten keine anderen als die in diesen Anhängen aufgeführten personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Die Aufbewahrungsfrist von 45 Jahren ist erforderlich, um den Zugang zu digitalen Qualifikationsbescheinigungen während der gesamten beruflichen Laufbahn zu gewährleisten. (26) [BERICHTERSTATTUNG UND ÜBERPRÜFUNG, Artikel 13] Um die Erstellung aussagekräftiger Berichte über die Durchführung dieser Verordnung zu ermöglichen, sollte die Kommission von den Mitgliedstaaten jährlich Informationen über die Anzahl der ausgestellten, erneuerten, widerrufenen und ausgesetzten digitalen Qualifikationsbescheinigungen, den Anteil der in Form digitaler 15 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj). Qualifikationsbescheinigungen ausgestellten Qualifikationen an allen jährlich vergebenen Qualifikationen und die Zahl der vertrauenden Beteiligten, die für den Zugang zu digitalen Qualifikationsbescheinigungen registriert sind, erhalten. Alle zwei Jahre sollten die Mitgliedstaaten der Kommission Berichte über die Durchführung dieser Verordnung übermitteln, die der Kommission als Grundlage für die Überprüfung und Bewertung ihrer Durchführung dienen sollten. (27) [W3C-FORMAT FÜR DIGITALE QUALIFIKATIONSBESCHEINIGUNGEN, Anhang I] Im Einklang mit den Zielen der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sollte eine Reihe von Standards ausgewählt werden, um die spezifischen Anforderungen an die Ausstellung digitaler Qualifikationsbescheinigungen in den EUDI-Brieftaschen zu erfüllen. Diese Standards sollten bewährte Verfahren widerspiegeln und in den betreffenden Sektoren weithin anerkannt sein. Da das W3C-VCDM-Format als Referenzformat für Bescheinigungen verwendet wird, insbesondere im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung, sollten die europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität zu diesem Zweck auch das Format für die digitalen Qualifikationsbescheinigungen unterstützen, wenn die neuen Standards für EUDI- Brieftaschen des Europäischen Instituts für Telekommunikationsnormen (ETSI) im W3C-VCDM-Format verfügbar sind. (28) [DELEGIERTE RECHTSAKTE, Artikel 14] Damit diese Verordnung weiterhin mit den globalen Entwicklungen in Einklang steht und den bewährten Verfahren im Binnenmarkt folgt, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Änderung der Anhänge dieser Verordnung zu erlassen, um technischen, operativen oder wissenschaftlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden16. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, sollten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten erhalten und ihre Sachverständigen systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission haben, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. (29) [DURCHFÜHRUNGSRECHTAKTE, Artikel 5] Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sicherzustellen, in der ausführliche Vorschriften über die vereinbarte gemeinsame Sprache, Formate und Protokolle für die Ausstellung digitaler Qualifikationsbescheinigungen in der gesamten Union und die Formate und Übertragungsprotokolle für die Übermittlung der Listen der ausstellenden Stellen, Akkreditierungen und Qualifikationen, die in den nationalen Qualifikationsrahmen enthalten sind, sowie die Formate und Verfahren für Überprüfungen durch vertrauende Beteiligte festgelegt werden, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates17 ausgeübt werden. 16 ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_interinstit/2016/512/oj. 17 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj). (30) [EINHEITLICHES DIGITALES ZUGANGSTOR, Artikel 16] Die Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates18 sieht den Zugang zu Online- Verfahren vor, die für das Funktionieren des Binnenmarkts relevant sind, auch für grenzüberschreitende Nutzer. Damit die Bürgerinnen und Bürger und Gebietsansässigen die Vorteile des Binnenmarkts unmittelbar nutzen können, ohne dass ihnen unnötiger zusätzlicher Verwaltungsaufwand entsteht, sollten die Anhänge I und II der genannten Verordnung ab dem Datum, an dem die digitalen Qualifikationsbescheinigungen gemäß dieser Verordnung ausgestellt werden müssen, entsprechend geändert werden. (31) [GRENZÜBERSCHREITENDE DIGITALE ÖFFENTLICHE DIENSTLEISTUNGEN] Der Dienst für digitale Qualifikationsbescheinigungen stellt einen grenzüberschreitenden digitalen öffentlichen Dienst im Sinne der Verordnung (EU) 2024/903 des Europäischen Parlaments und des Rates19 dar. Mit dieser Verordnung werden neue verbindliche Anforderungen eingeführt, die sich auf diese grenzüberschreitenden digitalen öffentlichen Dienste auswirken; sie unterliegt daher der Verpflichtung nach Artikel 3 der genannten Verordnung. Dementsprechend wurde eine Bewertung der Interoperabilität durchgeführt und der Bericht dieser Bewertung wird im Portal für ein interoperables Europa veröffentlicht. (32) Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht hinreichend verwirklicht werden können, weil kein Mitgliedstaat in der Lage ist, die Interoperabilität digitalisierter Informationen über Qualifikationen alleine sicherzustellen, sondern weil diese im Interesse der Wirksamkeit der Maßnahme besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem Grundsatz der Subsidiarität, der in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankert ist, tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. (33) Damit die Mitgliedstaaten genügend Zeit haben, um die erforderlichen Maßnahmen für die Ausstellung digitaler Qualifikationsbescheinigungen und die Instrumente zu deren Überprüfung zu ergreifen, sollte die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen auf den [Datum des Inkrafttretens plus 36 Monate] verschoben werden. (34) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates20 angehört und hat am [Datum] seine Stellungnahme abgegeben — 18 Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1724/oj). 19 Verordnung (EU) 2024/903 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 über Maßnahmen für ein hohes Maß an Interoperabilität des öffentlichen Sektors in der Union (Verordnung für ein interoperables Europa) (ABl. L, 2024/903, 22.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/903/oj). 20 ABl. C […] vom […], S. […]. . HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Gegenstand Mit dieser Verordnung werden für Angehörige von Mitgliedstaaten, die zwecks Ausübung einer Beschäftigung innerhalb der Union umziehen, die folgenden Vorschriften für die Übertragbarkeit von Qualifikationen und Kompetenzen festgelegt: a) gemeinsame Verfahren, Standards und Muster für digitale Qualifikationsbescheinigungen, b) Vorschriften über die Nutzung der EUDI-Brieftasche für die Zwecke digitaler Qualifikationsbescheinigungen, c) Bereitstellung vergleichbarer Informationen über Qualifikationen, d) gegenseitige Unterstützung und Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, e) Bereitstellung von Informationen über diese Verordnung in den Mitgliedstaaten. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck: 1. „Qualifikation“ den formalen Beleg eines Beurteilungs- und Validierungsprozesses, bei dem eine dafür zuständige Stelle festgestellt hat, dass die Lernergebnisse einer Person vorgegebenen Standards entsprechen; 2. „digitale Qualifikationsbescheinigung“ eine Bescheinigung der Qualifikation in elektronischer Form; 3. „nationaler Qualifikationsrahmen“ einen von einem Mitgliedstaat auf der Grundlage von Lernergebnissen entwickelten Qualifikationsrahmen, der durch einen Zuordnungsprozess auf den Europäischen Qualifikationsrahmen Bezug nimmt; 4. „Kompetenz“ die Fähigkeit, Kenntnisse anzuwenden und Know-how einzusetzen, um Aufgaben auszuführen und Probleme zu lösen; 5. „Microcredentials“ Nachweise über die Lernergebnisse, die ein Lernender im Rahmen einer weniger umfangreichen Lerneinheit erzielt hat; 6. „europäische Brieftasche für die Digitale Identität“ oder „EUDI-Brieftasche“ eine europäische Brieftasche für die Digitale Identität im Sinne des Artikels 3 Nummer 42 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014; 7. „Akkreditierung“ eine offizielle Entscheidung einer anerkannten Behörde, deren Überprüfung ergeben hat, dass eine ausstellende Stelle die festgelegten Qualitätsstandards erfüllt; 8. „ausstellende Stelle“ eine Einrichtung oder eine zuständige Behörde in einem Mitgliedstaat, die zur Vergabe einer Qualifikation akkreditiert ist; 9. „Aussteller“ einen Aussteller einer digitalen Qualifikationsbescheinigung; 10. „vertrauender Beteiligter“ einen vertrauenden Beteiligten im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014; 11. „Inhaber“ eine natürliche Person, der eine Qualifikation von einer ausstellenden Stelle verliehen wurde. Kapitel 2 Digitale Qualifikationsbescheinigungen Artikel 3 Digitale Qualifikationsbescheinigungen in den EUDI-Brieftaschen (1) Digitale Qualifikationsbescheinigungen werden in einer der folgenden Arten für die europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität ausgestellt: a) als qualifizierte elektronische Attributsbescheinigungen gemäß Artikel 45d der Verordnung (EU) Nr. 910/2014, b) als elektronische Attributsbescheinigungen, die nach Artikel 45f der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 von einer für eine authentische Quelle zuständigen öffentlichen Stelle oder in deren Namen ausgestellt werden. (2) Die Mitgliedstaaten benennen folgende Stellen als Aussteller: a) qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter im Sinne des Artikels 3 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014, b) öffentliche Stellen, die für eine authentische Quelle im Sinne des Artikels 45f der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zuständig sind, oder andere nach dem genannten Artikel in ihrem Namen handelnde Stellen. (3) Die Aussteller stellen die digitalen Qualifikationsbescheinigungen in einer oder mehreren Amtssprachen der Union nach Wahl der Mitgliedstaaten sowie in einer vereinbarten gemeinsamen Sprache aus, die gemäß Absatz 6 festzulegen ist. (4) Bis zum [Datum des Inkrafttretens plus 30 Monate] und in jedem Fall spätestens bis zum Datum der ersten Ausstellung einer digitalen Qualifikationsbescheinigung übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die Listen der zu ihren nationalen Qualifikationsrahmen gehörenden ausstellenden Stellen, Akkreditierungen und Qualifikationen. Diese Listen enthalten Daten für den Zeitraum vom [Datum des Inkrafttretens minus 10 Jahre] bis zum Datum der Vorlage der Listen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über alle Änderungen an diesen Listen. Die Kommission veröffentlicht diese Listen. (5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Inhaber von Qualifikationen digitale Qualifikationsbescheinigungen bei Beantragung kostenlos erhalten. (6) Bis zum [Datum des Inkrafttretens plus 18 Monate] erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierter Bestimmungen hinsichtlich der vereinbarten gemeinsamen Sprache, Formate und Protokolle für die Ausstellung digitaler Qualifikationsbescheinigungen in der gesamten Union, sowie die Formate und Übertragungsprotokolle für die Listen der zu den nationalen Qualifikationsrahmen gehörenden ausstellenden Stellen, Akkreditierungen und Qualifikationen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Artikel 4 Digitale Qualifikationsbescheinigungen (1) Die Mitgliedstaaten stellen innerhalb der in diesem Artikel festgelegten Fristen sicher, dass die in ihrem Hoheitsgebiet vergebenen Qualifikationen durch digitale Qualifikationsbescheinigungen auf der Grundlage der in Anhang I festgelegten Standardspezifikationen der Union nachgewiesen werden. (2) Die digitalen Qualifikationsbescheinigungen müssen den Spezifikationen der Datenfelder gemäß Anhang II entsprechen. Diese Anforderung gilt nicht für gemäß Artikel 9 ausgestellte digitale Qualifikationsbescheinigungen. (3) Digitale Qualifikationsbescheinigungen stellen einen Nachweis der dem Inhaber verliehenen Qualifikationen dar und sind in der gesamten Union gültig. (4) Ab dem [Datum des Inkrafttretens plus 36 Monate] stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass digitale Qualifikationsbescheinigungen auf Antrag des Qualifikationsinhabers unverzüglich ausgestellt werden – als Standardformat zum Nachweis von Qualifikationen, die die folgenden Bedingungen erfüllen: a) sie sind Teil des nationalen Qualifikationsrahmens eines Mitgliedstaats, b) sie wurden nach dem [Datum des Inkrafttretens minus 10 Jahre] verliehen. (5) Für Qualifikationen, die zwischen dem [Datum des Inkrafttretens minus 10 Jahre] und dem [Datum des Inkrafttretens] verliehen wurden, stellen die Mitgliedstaaten auf Antrag des Qualifikationsinhabers so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eingang dieses Antrags, digitale Qualifikationsbescheinigungen aus. (6) Abweichend von Absatz 4 können die Mitgliedstaaten bei Qualifikationen, die zwischen dem [Datum des Inkrafttretens minus 10 Jahre] und dem [Datum des Inkrafttretens] verliehen wurden, die Ausstellung digitaler Qualifikationsbescheinigungen auf die Fälle beschränken, in denen der Qualifikationsinhaber nachweist, dass der Verwendungszweck der digitalen Qualifikationsbescheinigungen die Ausübung einer Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat ist. (7) Die Mitgliedstaaten können vor dem [Datum des Inkrafttretens plus 36 Monate] digitale Qualifikationsbescheinigungen für Qualifikationen ausstellen, die die in den Absätzen 4 und 5 festgelegten Bedingungen erfüllen. (8) Ab dem [Datum des Inkrafttretens plus 36 Monate] stellen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 digitale Qualifikationsbescheinigungen zum Nachweis von Qualifikationen aus, die im Zeitraum zwischen dem [Datum des Inkrafttretens minus 45 Jahre] und dem [Datum des Inkrafttretens minus 10 Jahre] vergeben wurden. (9) Dieser Artikel gilt nicht für Qualifikationen, die dem Niveau 1 des in Anhang III festgelegten Rahmens (der „Europäische Qualifikationsrahmen“) zugeordnet sind. (10) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I, II und III zu erlassen, um technischen, operativen oder wissenschaftlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Artikel 5 Ausstellung digitaler Qualifikationsbescheinigungen (1) Die Inhaber von Qualifikationen können die Ausstellung einer digitalen Qualifikationsbescheinigung zum Nachweis der ihnen verliehenen Qualifikationen beantragen. (2) Digitale Qualifikationsbescheinigungen werden Inhabern von Qualifikationen für deren europäische Brieftasche für die Digitale Identität ausgestellt, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllen: a) ihnen wurde eine Qualifikation von einer ausstellenden Stelle verliehen, die zur Vergabe einer solchen Qualifikation befugt und in der Liste der ausstellenden Stellen gemäß Artikel 3 Absatz 4 aufgeführt ist, b) sie sind im Besitz einer aktiven europäischen Brieftasche für die Digitale Identität, c) sie beantragen die Ausstellung einer digitalen Qualifikationsbescheinigung. Artikel 6 Widerruf und Aussetzung einer digitalen Qualifikationsbescheinigung (1) Der Aussteller verweigert Inhabern die Ausstellung einer digitalen Qualifikationsbescheinigung, wenn deren Qualifikation aberkannt oder ausgesetzt wurde. (2) Wird dem Aussteller mitgeteilt, dass die einer digitalen Qualifikationsbescheinigung zugrundeliegende Qualifikation von einer ausstellenden Stelle oder einer anderen zuständigen Stelle aberkannt oder ausgesetzt wurde, so widerruft der Aussteller diese Bescheinigung oder setzt sie aus. Widerruft ein Aussteller eine digitale Qualifikationsbescheinigung oder setzt sie aus, so macht er die Informationen über diesen Widerruf oder diese Aussetzung den vertrauenden Beteiligten in der gesamten Union innerhalb von 24 Stunden nach Eingang des Antrags auf Widerruf oder Aussetzung zugänglich. (3) Die Aussteller bewahren die Informationen über den Widerruf und die Aussetzung einer digitalen Qualifikationsbescheinigung auf und stellen sie den vertrauenden Beteiligten zur Verfügung. (4) Eine widerrufene digitale Qualifikationsbescheinigung gilt nicht als Nachweis einer dem Inhaber verliehenen Qualifikation. (5) Eine ausgesetzte digitale Qualifikationsbescheinigung gilt für die Dauer der Aussetzung nicht als Nachweis der dem Inhaber verliehenen Qualifikationen. (6) Eine digitale Qualifikationsbescheinigung gilt als widerrufen oder ausgesetzt, bis die betreffende Person eine der folgenden Bedingungen erfüllt, die von dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Qualifikation vergeben wurde, festgelegt wurden: a) Bedingungen für die Wiedererlangung der Qualifikation, b) Bedingungen für die Beantragung einer neuen digitalen Qualifikationsbescheinigung. Artikel 7 Überprüfung durch vertrauende Beteiligte (1) Spätestens bis zum [Inkrafttreten plus 36 Monate] stellen die Mitgliedstaaten ein digitales Überprüfungsinstrument bereit, mit dem vertrauende Beteiligte überprüfen können, ob i) die digitale Qualifikationsbescheinigung von einem Aussteller nach Artikel 3 Absatz 2 ausgestellt wurde, ii) die durch die digitale Qualifikationsbescheinigung nachgewiesene Qualifikation von einer zum Zeitpunkt der Vergabe akkreditierten ausstellenden Stelle vergeben wurde, iii) die digitale Qualifikationsbescheinigung seit ihrer Ausstellung nicht manipuliert wurde, iv) die digitale Qualifikationsbescheinigung weder ausgesetzt noch widerrufen wurde. (2) Bis zum [Datum des Inkrafttretens plus 18 Monate] erlässt die Kommission nach Absatz 1 Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Formaten und Verfahren für die Überprüfung durch vertrauende Beteiligte. Die Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Diese Verordnung verpflichtet vertrauende Beteiligte nicht dazu, die Vorlage digitaler Qualifikationsbescheinigungen zu verlangen oder diese zu überprüfen. Artikel 8 Bereitstellung vergleichbarer Informationen über Qualifikationen (1) Die Mitgliedstaaten stellen der Europass-Online-Plattform Informationen über die in Artikel 3 Absatz 4 genannten Qualifikationen, ausstellenden Stellen und Akkreditierungen wie folgt zur Verfügung: a) die Informationen werden nach dem semantischen Modell in Anhang I Nummer 2 dargestellt, b) die in Anhang IV festgelegten Mindestdatenanforderungen müssen erfüllt sein, c) für die Beschreibung der Qualifikationen ist so weit wie möglich die Fachterminologie der Europäischen Klassifizierung für Fähigkeiten/Kompetenzen, Qualifikationen und Berufe (ESCO) zu verwenden. Die Mitgliedstaaten übermitteln Aktualisierungen der in Unterabsatz 1 genannten Informationen so weit wie möglich in Echtzeit, in jedem Fall aber mindestens einmal pro Monat. (2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs IV zu erlassen, um technischen, operativen oder wissenschaftlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen. (3) Die nationalen Qualifikationsrahmen umfassen alle Qualifikationen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats vergeben wurden, und werden auf dem neuesten Stand gehalten. Die Mitgliedstaaten nehmen Microcredentials so weit wie möglich in ihre nationalen Qualifikationsrahmen auf. (4) Die Mitgliedstaaten verwenden den Europäischen Qualifikationsrahmen, um nationale Qualifikationsrahmen oder -systeme zuzuordnen und einen Vergleich aller Qualifikationsarten und -niveaus in der Union zu ermöglichen, die Teil nationaler Qualifikationsrahmen oder -systeme sind, indem sie insbesondere ihre Qualifikationsniveaus den Niveaus des Europäischen Qualifikationsrahmens zuordnen. (5) Die Mitgliedstaaten überprüfen und aktualisieren, wenn erforderlich, die Zuordnung der in den nationalen Qualifikationsrahmen oder -systemen festgelegten Niveaustufen zu denen des Europäischen Qualifikationsrahmens. (6) Die Kommission stellt über die Europass-Plattform ein digitales Instrument zur Verfügung, um den automatisierten Vergleich von Qualifikationen zu erleichtern, die in den nationalen Qualifikationsrahmen aufgeführt und dem Europäischen Qualifikationsrahmen zugeordnet sind. Artikel 9 Vor der Digitalisierung von Qualifikationen vergebene Qualifikationen (1) Für Qualifikationen, die im Zeitraum zwischen dem [Datum des Inkrafttretens minus 45 Jahre] und dem [Datum des Inkrafttretens minus 10 Jahre] vergeben wurden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass auf Antrag eines Qualifikationsinhabers innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags des Qualifikationsinhabers, auf der Grundlage vorhandener, vom Aussteller überprüfter Nachweise eine digitale Qualifikationsbescheinigung ausgestellt wird. (2) Die Mitgliedstaaten können die Ausstellung digitaler Qualifikationsbescheinigungen gemäß Absatz 1 auf Fälle beschränken, in denen ein Qualifikationsinhaber nachweist, dass der Zweck der Verwendung der digitalen Qualifikationsbescheinigung die Ausübung einer Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat ist. (3) Für die Zwecke des Absatzes 1 können die Aussteller auf Folgendes zurückgreifen: a) Überprüfungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten gemäß Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 910/2014, b) Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdienste gemäß der Verordnung (EU) 2018/1724. (3) Für nach diesem Artikel auszustellende digitale Qualifikationsbescheinigungen verwenden die Mitgliedstaaten die in Anhang V festgelegten Standardspezifikationen der Union für Datenfelder. (4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs V zu erlassen, um technischen, operativen oder wissenschaftlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Kapitel 3 Umsetzung Artikel 10 Informationen über die digitalen Qualifikationsbescheinigungen Spätestens am [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung plus 30 Monate] und in jedem Fall spätestens am Datum der ersten Ausstellung digitaler Qualifikationsbescheinigungen gemäß Artikel 4 Absatz 4 macht jeder Mitgliedstaat Informationen über digitale Qualifikationsbescheinigungen öffentlich zugänglich. Artikel 11 Gruppe für die Digitalisierung von Qualifikationen (1) Es wird eine Gruppe eingerichtet, die sich mit der Digitalisierung von Qualifikationen befasst (im Folgenden „Gruppe für die Digitalisierung von Qualifikationen“), um die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zu Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung, darunter Vertrauensdienste, die europäische Brieftasche für die Digitale Identität, notifizierte elektronische Identifizierungssysteme, semantische Modelle und digitale Qualifikationsbescheinigungen, zu ermöglichen und alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, um sicherzustellen, dass die ausgetauschten Informationen aktuell sind. (2) Die Gruppe für die Digitalisierung von Qualifikationen setzt sich aus Vertretern zusammen, die von jedem Mitgliedstaat benannt werden. Den Vorsitz der Gruppe für die Digitalisierung von Qualifikationen führt die Kommission. Die Kommission stellt das Sekretariat der Gruppe für die Digitalisierung von Qualifikationen. (3) Die Gruppe für die Digitalisierung von Qualifikationen nimmt folgende Aufgaben wahr: a) Unterstützung der einheitlichen Durchführung dieser Verordnung durch Erleichterung der Koordinierung und des Projektmanagements, des Informationsaustauschs und der Förderung bewährter Verfahren in allen Mitgliedstaaten sowie durch die Entwicklung von Leitlinien zur Unterstützung der Durchsetzung; b) Unterstützung der Entwicklung und der Durchführung des elektronischen Datenaustauschs gemäß dieser Verordnung; c) gegebenenfalls Abgabe von Empfehlungen an die Mitgliedstaaten zur weiteren Digitalisierung von Qualifikationen. (4) Die Gruppe für die Digitalisierung von Qualifikationen arbeitet, soweit erforderlich, mit der in Artikel 46 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 genannten europäischen Kooperationsgruppe für die Digitale Identität zusammen. (5) Die Gruppe für die Digitalisierung von Qualifikationen gibt sich eine Geschäftsordnung und tritt bis zum [fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] mindestens einmal jährlich zusammen. Artikel 12 Datenschutz (1) Personenbezogene Daten werden im Rahmen dieser Verordnung nur insoweit verarbeitet, als dies für die Ausstellung und Überprüfung digitaler Qualifikationsbescheinigungen gemäß Kapitel 2 erforderlich ist. (2) Personenbezogene Daten, die im Rahmen dieser Verordnung verarbeitet werden, werden nicht länger als [45] Jahre gespeichert. Kapitel 4 Schlussbestimmungen Artikel 13 Berichterstattung und Überprüfung (1) Bis zum [[48] Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] und danach jedes Jahr übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die folgenden Daten zu den letzten zwölf Monaten: a) Anzahl der ausgestellten, widerrufenen und ausgesetzten digitalen Qualifikationsbescheinigungen, b) Anteil der in Form digitaler Qualifikationsbescheinigungen ausgestellten Qualifikationen an allen verliehenen Qualifikationen, c) Anzahl der vertrauenden Beteiligten, die für den Zugang zu digitalen Qualifikationsbescheinigungen registriert sind. (2) Bis zum [[48] Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] und danach alle zwei Jahre legen die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor. Der Bericht enthält Folgendes: a) die in Absatz 1 genannten Daten, b) die Informationen über die jeweilige durchschnittliche Bearbeitungszeit eines Antrags auf Ausstellung einer digitalen Qualifikationsbescheinigung gemäß Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 9. Die Mitgliedstaaten holen von Inhabern von Qualifikationen, Arbeitgebern, ausstellenden Einrichtungen, Ausstellern, Anerkennungsbehörden für reglementierte Berufe und anderen Interessenträgern die Rückmeldungen ein, die nach diesem Absatz für die Erstellung des Berichts erforderlich sind. (3) Die der Kommission gemäß den Absätzen 1 und 2 übermittelten Informationen dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten. (4) Bis zum [gleiches Datum wie Geltungsbeginn plus fünf Jahre] überprüft und bewertet die Kommission die Anwendung dieser Verordnung und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen entsprechenden Bericht vor. (5) Die Kommission unterbreitet gegebenenfalls einschlägige Rechtsetzungsvorschläge. Artikel 14 Ausübung der Befugnisübertragung (1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen. (2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absatz 10, Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 5 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem [Datum des Inkrafttretens] übertragen. (3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 4 Absatz 10, Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 5 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in jenem Beschluss genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. (4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen. (5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. (6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4 Absatz 10, Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 5 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung des betreffenden Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. Artikel 15 Ausschussverfahren (1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Artikel 16 Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 Die Verordnung (EU) 2018/1724 wird wie folgt geändert: 1. In der Tabelle in Anhang I auf Höhe von „B.“. „Arbeit und Ruhestand innerhalb der Union“ wird als Bereich in der zweiten Spalte, Punkt 3 wie folgt ersetzt: „Überprüfung, Vergleich und Anerkennung von Qualifikationen, soweit angemessen, zum Zwecke der Ausübung einer Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat“. 2. In der Tabelle in Anhang II wird auf Höhe von „Arbeit“ als Lebensereignis in der zweiten und dritten Spalte die folgende Zeile angefügt: „Anforderung eines Qualifikationsnachweises für die Ausstellung einer digitalen Qualifikationsbescheinigung gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU)... des Europäischen Parlaments und des Rates* Qualifikationsnachweis *Verordnung (EU) .../... des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... über ... (ABl. ...).“ Artikel 17 Inkrafttreten [und Geltungsbeginn] Diese Verordnung tritt am [zwanzigsten] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. [Artikel [...] und 16 gelten ab dem [36 Monate nach Inkrafttreten]. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Straßburg am […] Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Die Präsidentin Der Präsident/Die Präsidentin [...] [...] FINANZ- UND DIGITALBOGEN ZU RECHTSAKTEN Inhaltsverzeichnis 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE ................................................. 4 1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative .................................................................. 4 1.2. Politikbereich(e) ........................................................................................................... 4 1.3. Ziel(e) ........................................................................................................................... 4 1.3.1. Allgemeine(s) Ziel(e) ................................................................................................... 4 1.3.2. Einzelziel(e) ................................................................................................................. 4 1.3.3. Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen .................................................................... 4 1.3.4. Leistungsindikatoren .................................................................................................... 5 1.4. Der Vorschlag/Die Initiative betrifft ............................................................................ 5 1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative ................................................................... 6 1.5.1. Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative .............................................................. 6 1.5.2. Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre. .................................................................... 6 1.5.3. Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse .................................. 7 1.5.4. Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten .......................................................................... 8 1.5.5. Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung ......................................................................... 8 1.6. Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen Auswirkungen .............................................................................................................. 9 1.7. Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en) ................................................................... 9 2. VERWALTUNGSMAẞNAHMEN .......................................................................... 11 2.1. Überwachung und Berichterstattung .......................................................................... 11 2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) ......................................................................... 11 2.2.1. Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen ......................................................................... 11 2.2.2. Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle ..................................................... 11 2.2.3. Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss) .................................................................................................................. 11 2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten ....................................................... 11 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE .............................................................................................................. 13 3.1. Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan ............................................................................................................. 13 3.2. Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel ........................ 14 3.2.1. Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel ................. 14 3.2.1.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan ......................................................... 14 3.2.2. Geschätzter Output, der mit operativen Mitteln finanziert wird (nicht auszufüllen im Fall dezentraler Agenturen)........................................................................................ 20 3.2.3. Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel ............... 22 3.2.3.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan .......................................................... 22 3.2.4. Geschätzter Personalbedarf ........................................................................................ 22 3.2.4.1. Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt ........................................................... 22 3.2.5. Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit digitalen Technologien ............................................................................................... 24 3.2.6. Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen .............................. 25 3.2.7. Beiträge Dritter........................................................................................................... 25 4. DIGITALE ASPEKTE ......................................................................................................... 27 4.1. Anforderungen von digitaler Relevanz ............................................................................. 27 4.2. Daten ................................................................................................................................. 41 4.3. Digitale Lösungen ............................................................................................................. 47 4.4. Interoperabilitätsbewertung ............................................................................................... 54 4.5. Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung ................................................... 61 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übertragbarkeit von Qualifikationen und Kompetenzen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 („Verordnung über die Übertragbarkeit von Kompetenzen“) 1.2. Politikbereich(e) Binnenmarkt: Freizügigkeit, Mobilität der Arbeitskräfte Digitalisierung der öffentlichen Verwaltungen 1.3. Ziel(e) 1.3.1. Allgemeine(s) Ziel(e) Erleichterung der Übertragbarkeit von Qualifikationen und Kompetenzen zwischen den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Freizügigkeit der Arbeitnehmer. Sicherstellung des Zugangs zu vereinfachten, wirksamen und kosteneffizienten Mitteln, um in einem anderen Mitgliedstaat erworbene Qualifikationen und Kompetenzen zu übertragen, nachzuweisen, lesbar, verständlich und vergleichbar zu machen. 1.3.2. Einzelziel(e) Einzelziel Nr. 1 Sicherstellung des Zugangs der Arbeitsmarktakteure zu zuverlässigen und vergleichbaren Informationen über in der EU erworbene Kompetenzen und ausgestellte Qualifikationen. Einzelziel Nr. 2 Sicherstellung, dass die Arbeitsmarktakteure in der EU von interoperablen und überprüfbaren digitalen Bescheinigungen von Qualifikationen und Kompetenzen profitieren können. 1.3.3. Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken sollte. Die Verordnung über die Übertragbarkeit von Kompetenzen dürfte Vorteile mit sich bringen, denn sie erleichtert die grenzüberschreitende Überprüfung und Vorlage von Qualifikationen und verbessert die Transparenz und Vertrauenswürdigkeit von Qualifikationen durch interoperable digitale Bescheinigungen. Arbeitnehmer würden davon profitieren, dass sie überprüfbare digitale Bescheinigungen über die europäische Brieftasche für die Digitale Identität (EUDI-Brieftasche) speichern und vorlegen könnten, wodurch sie weniger Vergleichbarkeitserklärungen für Qualifikationen beibringen müssten und der Nachweis ihrer Qualifikationen bei der Arbeitssuche in einem anderen Mitgliedstaat einfacher und kostengünstiger würde. Der Vorschlag dürfte nicht nur die Kosten senken, sondern auch die Verwaltungsverfahren vereinfachen, die für die grenzüberschreitende Bescheinigung von Qualifikationen benötigte Zeit verkürzen und die Arbeitskräftemobilität fördern. Arbeitgeber werden von einer schnelleren und zuverlässigeren Überprüfung von Qualifikationen durch mit der EUDI-Brieftasche kompatible digitale Qualifikationsbescheinigungen, von einem leichteren Zugang zu amtlichen und vergleichbaren Informationen über Qualifikationen in den Mitgliedstaaten und geringeren Verwaltungskosten bei der Einstellung von Arbeitnehmern aus dem Ausland profitieren. Der Vorschlag dürfte vor allem für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) von großem Nutzen sein, denen es häufig an speziellen personellen Ressourcen für die Bewertung ausländischer Qualifikationen mangelt und die Zugang zu zuverlässigen Informationen und automatisierten Überprüfungsinstrumenten erhalten würden. Für die ausstellenden Stellen und die Aussteller von Qualifikationen bedeutet das weniger Anfragen zur Überprüfung der Authentizität von Qualifikationen, da digitale Bescheinigungen eine automatische Überprüfung durch Arbeitgeber und andere Akteure auf dem Arbeitsmarkt ermöglichen. Dies dürfte zu Verwaltungseinsparungen führen und gleichzeitig den routinemäßigen Verwaltungsaufwand verringern und es den Institutionen ermöglichen, ihre Ressourcen auf ihre zentralen Bildungsaktivitäten zu konzentrieren. Es sind auch indirekte Vorteile zu erwarten: Da die Maßnahme einen positiven Beitrag zum Funktionieren des Binnenmarkts und zur Wettbewerbsfähigkeit der EU leistet, dürften grenzüberschreitende Einstellungen erleichtert werden, was sich in gewissem Maße positiv auf das Missverhältnis zwischen Qualifikationsangebot und - nachfrage sowie die Arbeitsmarktallokation auswirkt. 1.3.4. Leistungsindikatoren Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren die Fortschritte und Ergebnisse verfolgt werden sollen. Die Kommission wird in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Durchführung überwachen, um die Wirkung der Initiative zu bewerten und sicherzustellen, dass sie weiterhin zweckmäßig ist und die angestrebten Ziele erreicht. Der Überwachungsrahmen umfasst Output-, Ergebnis- und Wirkungsindikatoren. Er stützt sich auf die von den Mitgliedstaaten jährlich vorgelegten Informationen über die Zahl der ausgestellten, widerrufenen und ausgesetzten digitalen Qualifikationsbescheinigungen, den Anteil der in Form digitaler Qualifikationsbescheinigungen ausgestellten Qualifikationen an allen jährlich vergebenen Qualifikationen und die Zahl der registrierten vertrauenden Beteiligten, die Zugang zu digitalen Qualifikationsbescheinigungen haben, sowie auf Zweijahresberichte der Mitgliedstaaten über die Anwendung der Verordnung, einschließlich Informationen über die durchschnittliche Bearbeitungszeit für Anträge auf Ausstellung digitaler Qualifikationsbescheinigungen und Rückmeldungen von Arbeitnehmern, Inhabern von Qualifikationen, Arbeitgebern, ausstellenden Einrichtungen, Ausstellern, Anerkennungsbehörden für reglementierte Berufe und anderen einschlägigen Interessenträgern. 1.4. Der Vorschlag/Die Initiative betrifft  eine neue Maßnahme  eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme21  die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme  die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme 1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative 1.5.1. Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative Die Mitgliedstaaten beginnen 36 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung mit ihrer Durchführung. Im Vorschlag ist vorgesehen, dass die Kommission spätestens 18 Monate nach Erlass dieser Verordnung vier Durchführungsrechtsakte erlässt. In den Durchführungsrechtsakten werden ausführliche Bestimmungen über die vereinbarte gemeinsame Sprache, die Interoperabilität digitaler Qualifikationsbescheinigungen in der gesamten Union, die Listen der ausstellenden Stellen, Akkreditierungen und Qualifikationen, die in den nationalen Qualifikationsrahmen für die Ausstellung und Überprüfung digitaler Qualifikationsbescheinigungen enthalten sind, und schließlich die Überprüfungsverfahren, die Überprüfungsmerkmale und die Schnittstelle zu den nationalen Systemen festgelegt. 1.5.2. Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre. Gründe für Maßnahmen auf EU-Ebene (ex ante) Der freie Personenverkehr ist ein Grundprinzip der Europäischen Union. Hindernisse im Zusammenhang mit Qualifikationen und Kompetenzen sind ein Faktor, der Einzelpersonen daran hindert, ihr Recht auf Freizügigkeit in vollem Umfang wahrzunehmen und in einem anderen Mitgliedstaat zu arbeiten. Ohne bessere Informationen über Qualifikationen und Kompetenzen, die in anderen Mitgliedstaaten erworben wurden, und ohne Instrumente, die die Übertragbarkeit solcher Qualifikationen und Kompetenzen wirksam erleichtern, haben Unternehmen und Arbeitnehmer Schwierigkeiten, die Chancen in der gesamten EU zu nutzen. Angesichts des grenzüberschreitenden Charakters dieser Probleme sollten wirksame Lösungen zur Herstellung von Interoperabilität zwischen den Mitgliedstaaten am besten auf EU-Ebene angestrebt werden statt durch 27 unterschiedliche nationale Rahmen und Systeme, sodass Fragmentierung und Verwaltungsaufwand durch die Erleichterung der grenzüberschreitenden Verwendung und Anerkennung digitaler Qualifikationsbescheinigungen reduziert werden. Erwarteter EU-Mehrwert (ex post) Der Vorschlag dürfte dadurch einen EU-Mehrwert schaffen, dass er die Verfügbarkeit digitaler Qualifikationsbescheinigungen verbessert, die für 21 Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung. Arbeitnehmer als Inhaber von Qualifikationen und für ihre potenziellen Arbeitgeber leicht zugänglich sind. Im Falle von reglementierten Berufen werden sie gemäß der Richtlinie 2005/36/EG auch den Anerkennungsbehörden in den Mitgliedstaaten zugänglich sein. Arbeitgeber werden auch Zugang zu Instrumenten haben, die ein besseres Verständnis und einen besseren Vergleich der in verschiedenen Mitgliedstaaten ausgestellten Qualifikationen ermöglichen. Ein gemeinsamer rechtlicher und technischer Rahmen für die Digitalisierung von Qualifikationen wird ermöglichen, dass die in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten digitalen Qualifikationsbescheinigungen in der gesamten EU vertrauenswürdiger, leichter zu überprüfen und besser verständlich sein werden. Dies wiederum dürfte Bewerbungen weniger kompliziert machen und den Zugang zu Arbeitsplätzen in allen Mitgliedstaaten erleichtern. Insgesamt besteht der erwartete Mehrwert dieser Maßnahme in einer besseren Übertragbarkeit von Qualifikationen und Kompetenzen. 1.5.3. Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse Die Verordnung über die Übertragbarkeit von Kompetenzen baut auf bestehenden Instrumenten wie dem Europäischen Qualifikationsrahmen und dem Europass- Rahmen auf, die 2024 bewertet wurden22. Der Europäische Qualifikationsrahmen wurde für gut geeignet befunden, um die Transparenz, Vergleichbarkeit und Übertragbarkeit von Qualifikationen in der gesamten EU zu fördern. Alle 27 Mitgliedstaaten haben ihre nationalen Qualifikationsrahmen (NQR) oder Systeme auf den EQR abgestimmt. Es wird jedoch erklärt, dass Raum für Verbesserungen besteht, insofern, als die nationalen Qualifikationsrahmen und -datenbanken sowie die Qualifikationsregister aktualisiert und mit der Europass-Plattform verknüpft werden müssen. Es wurde festgestellt, dass der Europass die Mobilität von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und Lernenden in der EU dadurch erleichtert, dass Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen in einem standardisierten Format dargestellt werden. Es sind jedoch weitere Anstrengungen erforderlich, um Datenbanken und Register für Qualifikations- und Lernmöglichkeiten zu entwickeln, die über das Qualifikationsdatenregister (Qualification Dataset Register) mit der Europass- Plattform verknüpft werden sollten. Darüber hinaus wurde das groß angelegte Pilotprojekt Digitale Zertifikate für die Europäische Union (DC4EU) durchgeführt, mit dem die Verwendung der EUDI- Brieftasche im Zusammenhang mit der Ausstellung, Speicherung und Vorlage überprüfbarer digitaler Zertifikate durch brieftaschenbasierte Lösungen für Bildungsabschlüsse und Lernergebnisse getestet wurde. Im Rahmen des Pilotprojekts wurden die potenziellen Effizienzgewinne durch digitale Zertifikate bestätigt und gleichzeitig das Risiko einer Fragmentierung aufgezeigt, wenn die Mitgliedstaaten mangels gemeinsamer Standards weiter unterschiedliche technische Lösungen einsetzen. 22 COM(2024) 135 final – Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Durchführung und die Auswirkungen des Beschlusses (EU) 2018/646 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. April 2018 über einen gemeinsamen Rahmen für die Bereitstellung besserer Dienste für Fertigkeiten und Qualifikationen (Europass) und SWD(2024) 142 – Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen – Zusammenfassung der Evaluierung der Empfehlung des Rates vom 22. Mai 2017 über den Europäischen Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen. 1.5.4. Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten Dieser Vorschlag ist mit dem von der Kommission vorgeschlagenen Mehrjährigen Finanzrahmen 2028-2034 vereinbar. Mit dem Vorschlag werden Synergien mit bestehenden Instrumenten und Strategien der Union geschaffen. Er baut auf dem europäischen Rahmen für eine Digitale Identität und der eIDAS-Verordnung auf, da interoperable digitale Bescheinigungen für Qualifikationen und Kompetenzen und der vertrauenswürdige Rahmen für den Austausch verwendet werden. Der Vorschlag umfasst auch eine Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724, um die Nutzung von Lösungen auf der Grundlage des einheitlichen digitalen Zugangstors und des Systems zur einmaligen Erfassung zu ermöglichen. Schließlich wird mit diesem Vorschlag ein Vorschlag zur Überarbeitung der Richtlinie über Berufsqualifikationen im Rahmen der Initiative zur Übertragbarkeit von Kompetenzen unterstützt, die darauf abzielt, die Anerkennungsverfahren im Rahmen der Richtlinie über Berufsqualifikationen durch die Bereitstellung interoperabler digitaler Qualifikationsbescheinigungen zu erleichtern. 1.5.5. Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung Dieser Vorschlag baut auf dem Finanzrahmen auf, der für das Programms Erasmus+ und den Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit unter Rubrik 2 des Mehrjährigen Finanzrahmens 2028-2034 vorgeschlagen wurde, vorbehaltlich dessen Annahme und des jährlichen Haushaltsverfahrens der EU. 1.6. Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen Auswirkungen  Befristete Laufzeit –  Laufzeit: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ –  Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von JJJJ bis JJJJ und auf die Mittel für Zahlungen von JJJJ bis JJJJ  Unbefristete Laufzeit – Umsetzung mit einer Anlaufphase von 2028 bis 2034 – Anschließend reguläre Umsetzung 1.7. Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)23  Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission –  über ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den EU-Delegationen –  über die Exekutivagenturen  Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten  Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an: –  Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen –  internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben) –  die Europäische Investitionsbank und den Europäischen Investitionsfonds –  Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung –  öffentlich-rechtliche Körperschaften –  privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern ihnen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden –  privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden –  Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik im Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und die in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind –  in einem Mitgliedstaat ansässige Einrichtungen, die dem Privatrecht eines Mitgliedstaats oder dem Unionsrecht unterliegen und im Einklang mit sektorspezifischen Vorschriften für die Betrauung mit der Ausführung von Unionsmitteln oder mit der Erteilung von Haushaltsgarantien in Betracht kommen, insofern diese Einrichtungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder von privatrechtlichen, im öffentlichen Auftrag tätig werdenden Einrichtungen kontrolliert und von den Kontrollstellen mit angemessenen 23 Erläuterungen zu den Haushaltsvollzugsarten und Verweise auf die Haushaltsordnung finden sich auf der Website BUDGpedia (in englischer Sprache): https://myintracomm.ec.europa.eu/corp/budget/financial-rules/budget- implementation/Pages/implementation-methods.aspx. finanziellen Garantien mit gesamtschuldnerischer Haftung oder gleichwertigen finanziellen Garantien ausgestattet werden, die bei jeder Maßnahme auf den Höchstbetrag der Unionsunterstützung begrenzt sein können. Bemerkungen Dieser Vorschlag soll von der Kommissionsdienststelle ab 2028 durchgeführt werden. Der zusätzliche Personalbedarf für die Durchführung dieses Vorschlags wird auf sechs Vollzeitäquivalente geschätzt. Ein Teil des Vorschlags könnte von einer Exekutivagentur durchgeführt werden, insbesondere im Rahmen des vorgeschlagenen Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit. 2. VERWALTUNGSMAẞNAHMEN 2.1. Überwachung und Berichterstattung Bei der Überwachung der Leistung wird vor allem darauf geachtet, inwieweit es mit dem Vorschlag gelingt, die Verfügbarkeit, Akzeptanz und Verwendung digitaler Qualifikationsbescheinigungen zu steigern, die Effizienz bei der Ausstellung und dem Zugang zu solchen Bescheinigungen zu verbessern sowie die grenzüberschreitende Überprüfung und Anerkennung von Qualifikationen zu unterstützen. Der Überwachungsrahmen umfasst die Messung von Output-, Ergebnis- und Wirkungsindikatoren. Die Kommission wird die Überwachung in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten durchführen. Die Überwachung stützt sich auf die von den Mitgliedstaaten jährlich vorgelegten Informationen über die Zahl der ausgestellten, aberkannten und ausgesetzten digitalen Qualifikationsbescheinigungen, den Anteil der in Form digitaler Qualifikationsbescheinigungen ausgestellten Qualifikationen gemessen an allen jährlich vergebenen Qualifikationen und die Anzahl der registrierten vertrauenden Beteiligten, die Zugang zu digitalen Qualifikationsbescheinigungen haben, sowie auf Zweijahresberichte der Mitgliedstaaten über die Anwendung der Verordnung, einschließlich Informationen über die durchschnittliche Bearbeitungszeit für Anträge auf Ausstellung digitaler Qualifikationsbescheinigungen. 2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) 2.2.1. Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen Die direkte Mittelverwaltung im Sinne des Artikels 62 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung ist die bevorzugte Art der Durchführung, da die Maßnahmen von der Europäischen Kommission, insbesondere der Generaldirektion Beschäftigung, Soziales und Integration (GD EMPL) durchgeführt werden, die die Koordinierung mit den Mitgliedstaaten und verschiedenen Akteuren sicherstellen wird. 2.2.2. Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle Die Kontrollen sind Teil des Systems der internen Kontrolle der GD EMPL. Für die neuen Tätigkeiten gilt derselbe Ansatz zur Ermittlung und Minderung von Risiken. 2.2.3. Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss) Die Kontrollen sind in das System der internen Kontrolle der GD EMPL eingebunden. Die neuen Tätigkeiten werden nur sehr geringe zusätzliche Kontrollkosten auf Ebene der GD verursachen. 2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und durch Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten – durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen. Die Kommission ist gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten befugt, auf der Grundlage dieses Beschlusses Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen. Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung führt erforderlichenfalls Untersuchungen durch, die durch die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung geregelt sind. 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE Die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben und die Personalausstattung für 2028 und darüber hinaus dienen lediglich der Veranschaulichung und greifen dem Mehrjährigen Finanzrahmen 2028-2034 nicht vor. Die Finanzierungsquelle und der Umfang der finanziellen Verpflichtung der Union in der Zeit nach 2027 hängen weiterhin vom Ergebnis der interinstitutionellen Verhandlungen über den MFR 2028-2034 ab und werden danach durch das jährliche Haushaltsverfahren bestimmt. Alle Mittel- und Personalzuweisungen ab 2028 sind vorläufig. 3.1. Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan • Bestehende Haushaltslinien In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien. Rubrik des Mehrjährig en Finanzrahm ens Haushaltslinie Art der Ausgaben Beitrag – wird zu einem späteren Zeitpunkt für die EFTA, (potenzielle) Beitrittskandidaten und Drittländer festgelegt Nummer GM/NGM von EFTA- Ländern25 von Kandidaten ländern und potenzielle n Kandidaten von anderen Drittlände rn andere zweckgebundene Einnahmen Nach der Annahme des MFR und im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens festzulegen – Nachfolger von 07 03 02 – Erasmus+ GM/NG M JA/NEI N JA/NEIN JA/NEI N NEIN Nach der Annahme des MFR und im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens festzulegen – Europäischer Fonds für Wettbewerbsfähigkeit GM/NG M JA JA JA JA 24 GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel. 25 EFTA: Europäische Freihandelsassoziation. 26 Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans. D E 3 D E .2 . G es ch ä tz te f in a n zi el le A u sw ir k u n g en d es V o rs ch la g s a u f d ie M it te l .2 .1 . Ü b er si ch t ü b er d ie g es ch ä tz te n A u sw ir ku n g en a u f d ie o p er a ti ve n M it te l –  F ü r d en V o rs ch la g /d ie I n it ia ti v e w er d en k ei n e o p er at iv en M it te l b en ö ti g t. –  F ü r d en V o rs ch la g /d ie I n it ia ti v e w er d en d ie f o lg en d en o p er at iv en M it te l b en ö ti g t: .2 .1 .1 . M it te l a u s d em v er a b sc h ie d et en H a u sh a lt sp la n in M io . E U R ( D ez im al st el le n ) R u b ri k d es M eh rj ä h ri g en F in a n zr a h m en s N u m m er – W et tb ew er b sf äh ig k ei t, W o h ls ta n d u n d S ic h er h ei t G D E M P L Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r M F R 0 8 0 4 IN S G E S A M T 0 8 0 9 0 0 0 1 0 2 0 3 0 4 u n d F o lg ej a h re O p er at iv e M it te l E ra sm u s+ V er p fl ic h tu n g en (1 a) ,5 0 ,2 0 ,1 0 ,8 5 ,8 5 ,8 5 ,8 5 ,0 0 Z ah lu n g en (2 a) ,5 0 ,2 0 ,1 0 ,8 5 ,8 5 ,8 5 ,8 5 ,0 0 E u ro p äi sc h er F o n d s fü r W et tb ew er b sf äh ig k ei t V er p fl ic h tu n g en (1 b ) p . m . p . m . p . m . p . m . p . m . p . m . p . m . p . m . Z ah lu n g en (2 b ) p . m . p . m . p . m . p . m . p . m . p . m . p . m . p . m . A u s d er D o ta ti o n b es ti m m te r sp ez if is ch er P ro g ra m m e fi n an zi er te V er w al tu n g sm it te l2 H au sh al ts li n ie (3 ) 0 0 0 0 M it te l IN S G E S A M T V er p fl ic h tu n g en = a+ b + p . m . p . m . p . m . p . m . p . m . p . m . p . m . p . m . fü r d ie G D E M P L Z ah lu n g en = a+ b + p . m . p . m . p . m . p . m . p . m . p . m . p . m . p . m . 7 T ec h n is ch e u n d /o d er a d m in is tr at iv e H il fe u n d A u sg ab en z u r U n te rs tü tz u n g d er D u rc h fü h ru n g v o n P ro g ra m m en b zw . M aß n ah m en d er E U ( v o rm al ig e B A -L in ie n ), i n d ir ek te F o rs ch u n g , d ir ek te F o rs ch u n g . D ru ck sa ch e 9/ - 4 - D E 4 D E D ie se r V o rs ch la g st ü tz t si ch au f zw ei F in an zr ah m en , d ie si ch g eg en se it ig er g än ze n : E ra sm u s+ u n d d en E u ro p äi sc h en F o n d s fü r W et tb ew er b sf äh ig k ei t (E C F ) fü r d ie K o m p et en ze n tw ic k lu n g u n d d as Z ie l d er V er w ir k li ch u n g d er U n io n d er K o m p et en ze n , ei n sc h li eß li ch d er N u tz u n g v o n E U D I- B ri ef ta sc h en . Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r M F R 0 8 - 0 4 IN S G E S A M T 0 8 0 9 0 0 0 1 0 2 0 3 0 4 u n d F o lg ej a h re O p er at iv e M it te l IN S G E S A M T V er p fl ic h tu n g en (4 ) p . m . p . m . p . m . p . m . p . m . p . m . p . m . p . m . Z ah lu n g en (5 ) p . m . p . m . p . m . p . m . p . m . p . m . p . m . p . m . A u s d er D o ta ti o n b es ti m m te r sp ez if is ch er P ro g ra m m e fi n an zi er te V er w al tu n g sm it te l IN S G E S A M T (6 ) 0 0 0 0 M it te l IN S G E S A M T u n te r d er R U B R IK V er p fl ic h tu n g en = + p . m . p . m . p . m . p . m . p . m . p . m . p . m . p . m . d es M eh rj äh ri g en F in an zr ah m en s Z ah lu n g en = + p . m . p . m . p . m . p . m . p . m . p . m . p . m . p . m . Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r M F R 0 8 - 0 4 IN S G E S A M T 0 8 0 9 0 0 0 1 0 2 0 3 0 4 u n d F o lg ej a h re • O p er at iv e M it te l IN S G E S A M T (a ll e o p er at iv en R u b ri k en ) V er p fl ic h tu n g en (4 ) p . m . p . m . p . m . p . m . p . m . p . m . p . m . p . m . Z ah lu n g en (5 ) p . m . p . m . p . m . p . m . p . m . p . m . p . m . p . m . • A u s d er D o ta ti o n b es ti m m te r sp ez if is ch er P ro g ra m m e fi n an zi er te V er w al tu n g sm it te l IN S G E S A M T (a ll e o p er at iv en R u b ri k en ) (6 ) 0 0 0 0 D ru ck sa ch e 9/ - 5 - D E 5 D E M it te l IN S G E S A M T u n te r d en R U B R IK E N b is V er p fl ic h tu n g en = + p . m . p . m . p . m . p . m . p . m . p . m . p . m . p . m . d es M eh rj äh ri g en F in an zr ah m en s Z ah lu n g en = + p . m . p . m . p . m . p . m . p . m . p . m . p . m . p . m . (R ef er en zb et ra g ) D ru ck sa ch e 9/ - 5 - D E 6 D E R u b ri k d es M eh rj ä h ri g en F in a n zr a h m en s „V er w al tu n g sa u sg ab en “2 G D E M P L Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r M F R 0 8 - 0 4 IN S G E S A M T 0 8 0 9 0 0 0 1 0 2 0 3 0 4  P er so n al au sg ab en ,5 8 ,5 8 ,5 8 ,5 8 ,5 8 ,5 8 ,5 8 0 ,9 6  S o n st ig e V er w al tu n g sa u sg ab en 0 0 0 0 G D E M P L I N S G E S A M T M it te l ,5 8 ,5 8 ,5 8 ,5 8 ,5 8 ,5 8 ,5 8 0 ,9 6 M it te l IN S G E S A M T u n te r d er R U B R IK d es M eh rj ä h ri g en F in a n zr a h m en s (V er p fl ic h tu n g en in sg es . = Z ah lu n g en in sg es .) ,5 8 ,5 8 ,5 8 ,5 8 ,5 8 ,5 8 ,5 8 0 ,9 6 8 D er M it te lb ed ar f so ll te a u f d er G ru n d la g e d er A n g ab en z u d en D u rc h sc h n it ts k o st en v er an sc h la g t w er d en , d ie a u f d er e in sc h lä g ig en B U D G p ed ia -S ei te v er fü g b ar s in d . D ru ck sa ch e 9/ - 5 - D E 7 D E D as f ü r d ie U m se tz u n g d ie se s V o rs ch la g s er fo rd er li ch e P er so n al w u rd e m it n eu n V o ll ze it äq u iv al en te n ( V Z Ä ) v er an sc h la g t, v o n d e n en d re i A D - u n d z w ei V er tr ag sb ed ie n st et e au s d em v o rh an d en en P er so n al d er G D , d re i A D -B ed ie n st et e u n d e in A S T -B ed ie n st et er a u s d em U m sc h ic h tu n g sp o o l d er K o m m is si o n u m g es ch ic h te t w er d en s o ll en . D ru ck sa ch e 9/ - 5 - D E 8 D E in M io . E U R ( D ez im al st el le n ) Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r M F R 0 8 - 0 4 IN S G E S A M T 0 8 0 9 0 0 0 1 0 2 0 3 0 4 M it te l IN S G E S A M T u n te r d en R U B R IK E N b is V er p fl ic h tu n g en p . m . p . m . p . m . p . m . p . m . p . m . p . m . p . m . d es M eh rj äh ri g en F in an zr ah m en s Z ah lu n g en p . m . p . m . p . m . p . m . p . m . p . m . p . m . p . m

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