Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übertragbarkeit von Qualifikationen und Kompetenzen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 ("Verordnung über die Übertragbarkeit von Kompetenzen")
Text
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übertragbarkeit von Qualifikationen und Kompetenzen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 ("Verordnung über die Übertragbarkeit von Kompetenzen")
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 609/26
16.10.26
EU - AIS - DS - In - K - Wi
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die
Übertragbarkeit von Qualifikationen und Kompetenzen und zur Änderung der Verordnung
(EU) 2018/1724 ("Verordnung über die Übertragbarkeit von Kompetenzen")
COM(2026) 992 final
Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung
unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wird an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: Drucksache 317/16 = AE-Nr. 160515;
Drucksache 438/17 = AE-Nr. 170539;
Drucksache 14/22 = AE-Nr. 220027
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Straßburg, den 15.9.2026
COM(2026) 992 final
2026/0274 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Übertragbarkeit von Qualifikationen und Kompetenzen und zur Änderung der
Verordnung (EU) 2018/1724 („Verordnung über die Übertragbarkeit von
Kompetenzen“)
{SEC(2026) 992 final} - {SWD(2026) 992 final} - {SWD(2026) 993 final} -
{SWD(2026) 994 final}
(Text von Bedeutung für den EWR)
BEGRÜNDUNG
1. KONTEXT DES VORSCHLAGS
• Gründe und Ziele des Vorschlags
Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer ist eine der in den Verträgen verankerten
Grundfreiheiten, die es den Bürgerinnen und Bürgern der Union ermöglicht, in der gesamten
Union beruflichen und wirtschaftlichen Tätigkeiten nachzugehen. In der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union werden das Recht, zu arbeiten und einen frei gewählten
oder angenommenen Beruf auszuüben, sowie die Freiheit der Unionsbürgerinnen und -bürger,
in jedem Mitgliedstaat Arbeit zu suchen, zu arbeiten, sich niederzulassen oder
Dienstleistungen zu erbringen, anerkannt. Die Freizügigkeit wird auch durch die 2017
proklamierte Europäische Säule sozialer Rechte unterstützt, in deren erstem Kapitel über
Chancengleichheit und Zugang zum Arbeitsmarkt die Bedeutung von Kompetenzen und
Beschäftigungsfähigkeit hervorgehoben wird.
Wie jedoch im Bericht von Enrico Letta hervorgehoben wird, war und ist die Freizügigkeit
die am wenigsten entwickelte der vier Freiheiten des Binnenmarkts. Einer der Gründe dafür
ist die begrenzte Übertragbarkeit von Qualifikationen und Kompetenzen. Werden diese
Hindernisse beseitigt, kann dadurch die Mobilität in alle Richtungen erleichtert werden – auch
für Menschen, die in ihre Heimatregionen zurückkehren und dort die anderswo erworbenen
Qualifikationen, Kompetenzen und Erfahrungen einbringen möchten. Diese umfassendere
Perspektive der Mobilität spiegelt auch das politische Engagement der Kommission für das
Recht auf Aufenthalt wider: sicherzustellen, dass die Menschen echte Chancen haben, ihre
Zukunft an den Orten zu gestalten, die sie zu Hause nennen, und gleichzeitig ihre Bewegungs-
und Rückkehrfreiheit zu wahren.
Unzureichende Informationen über Niveau und Inhalt der in anderen Mitgliedstaaten
erworbenen Qualifikationen und Kompetenzen sind eine der Hauptursachen für diese
Einschränkungen: Der Signalwert solcher Qualifikationen wird im Allgemeinen im Vergleich
zu nationalen Qualifikationen als geringer wahrgenommen, da es an gemeinsamen Daten und
technischen Standards mangelt und unterschiedlich viele Informationen zu ihrer Beschreibung
zur Verfügung stehen. Ein weiteres Hindernis für die Übertragbarkeit ist die anhaltende
Abhängigkeit von papiergestützten Qualifikationsbescheinigungen. Technologische
Fortschritte führen dazu, dass das Betrugsrisiko das Vertrauen in
Qualifikationsbescheinigungen – vor allem in ausländische – zunehmend untergräbt. Da die
Mitgliedstaaten ihre Qualifikationen schrittweise digitalisieren, ist ein koordinierter Ansatz in
Bezug auf die Digitalisierung und die Verwendung digitaler Brieftaschen erforderlich, um
Interoperabilität zu gewährleisten und Hindernisse für Arbeitnehmer bei der Übermittlung
bzw. für Arbeitgeber beim Erhalt und Lesen einer digitalen Qualifikationsbescheinigung
abzubauen.
In den Berichten von Enrico Letta und Mario Draghi über die Zukunft des Binnenmarkts bzw.
die Wettbewerbsfähigkeit Europas wird betont, dass der digitale Wandel dringend
beschleunigt und Hindernisse, die die Dynamik des Binnenmarkts hemmen, beseitigt werden
müssen. Tatsächlich führt die begrenzte Übertragbarkeit von Qualifikationen und
Kompetenzen dazu, dass Arbeitnehmern, Unternehmen und der Wirtschaft insgesamt
Chancen entgehen, da wertvolle Kompetenzen nicht ausreichend genutzt und unterbewertet
werden. Besonders ausgeprägt sind die Überqualifizierung und die unzureichende Nutzung
von Kompetenzen bei mobilen EU-Arbeitnehmern und Drittstaatsangehörigen. Dies ist vor
dem Hintergrund eines weitverbreiteten Fachkräftemangels besonders schädlich. Strategische
Sektoren – von Gesundheitsversorgung und IKT bis hin zu Bauwesen, Energie, Verkehr und
Tourismus – haben Schwierigkeiten, die Fachkräfte zu finden, die sie benötigen, um den
grünen und den digitalen Wandel zu bewältigen, und für KMU sind diese Engpässe besonders
spürbar. Darüber hinaus wird der anhaltende Fachkräftemangel auf regionaler und lokaler
Ebene durch die Abwanderung junger Menschen aus bereits dünn besiedelten oder
entvölkerten Gebieten weiter verschärft. Umgekehrt kann die Rückkehrmobilität für die
Herkunftsregionen von Vorteil sein, wenn Menschen Qualifikationen, Berufserfahrung und
Wissen mitbringen, die sie anderswo in der Union erworben haben. Die Erleichterung dieser
Mobilität kann daher auch zum territorialen Zusammenhalt beitragen und den Regionen
helfen, die Möglichkeiten des Binnenmarkts besser zu nutzen.
Die Europäische Kommission hat sich verpflichtet, im Einklang mit ihren politischen
Leitlinien und ihrer Mitteilung vom März 2025 über eine Union der Kompetenzen eine
Initiative zur Übertragbarkeit von Kompetenzen vorzuschlagen, um „sicher(zu)stellen, dass
(...) in einem Land erworbene Kompetenzen nicht nur in diesem Land, sondern darüber hinaus
anerkannt werden“.
In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 19. März 2026 wurde ein rasches
Handeln in Form von Maßnahmen zur „Verbesserung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer
durch eine bessere gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen und eine verstärkte
Übertragbarkeit von Qualifikationen und Kompetenzen über nationale Grenzen hinweg, auch
durch Digitalisierung und Interoperabilität, auf der Grundlage eines Vorschlags der
Kommission, der bis Herbst 2026 vorzulegen ist“, gefordert. Am 24. April 2026 einigten sich
die europäischen Organe auf einen Fahrplan „Ein Europa, ein Markt“ mit einer Verpflichtung
zu konkreten Maßnahmen bis Ende 2027, wobei die Initiative zur Übertragbarkeit von
Kompetenzen ein vorrangiges Ziel ist, um die Wettbewerbsfähigkeit Europas zu unterstützen
und einen stärker integrierten Binnenmarkt zu fördern.
Die Initiative zur Übertragbarkeit von Kompetenzen ist Teil des Pakets für faire
Arbeitskräftemobilität1. Sie zielt darauf ab, das Recht auf Freizügigkeit wirksam zu wahren,
damit Arbeitnehmer dorthin ziehen können, wo ihre Qualifikationen am meisten geschätzt
werden, und europäische Unternehmen in die Lage versetzt werden, die Fachkräfte
einzustellen, die sie benötigen, um in der globalen Wirtschaft wettbewerbsfähig zu bleiben.
Sie kann auch die Rückkehr in die Herkunftsregionen erleichtern, indem sichergestellt wird,
dass Qualifikationen und Kompetenzen, die anderswo erworben wurden, bei Rückkehr der
Menschen verstanden und anerkannt werden.
Ziel dieses Vorschlags ist es, Arbeitnehmern, Arbeitgebern und nationalen Behörden in der
gesamten EU Zugang zu zuverlässigen und vergleichbaren Informationen über in der Union
ausgestellte Qualifikationen und Kompetenzen zu verschaffen und sie in die Lage zu
versetzen, interoperable und überprüfbare digitale Bescheinigungen von Qualifikationen und
Kompetenzen zu verwenden. Dadurch bekommen sie Zugang zu vereinfachten, wirksamen
und kosteneffizienten Mitteln, um in einem anderen Mitgliedstaat erworbene Qualifikationen
und Kompetenzen zu übertragen, nachzuweisen, zu lesen, zu verstehen und zu vergleichen.
Auf diese Weise trägt diese Initiative dazu bei, Arbeitsplätze und Arbeitskräfte besser
aufeinander abzustimmen, und hilft, die unzureichende Nutzung von Kompetenzen in der
gesamten EU zu verringern. Darüber hinaus dürften besser vergleichbare Informationen
Fairness und hochwertige Arbeitsplätze für mobile Arbeitnehmer in der EU fördern, indem
sichergestellt wird, dass ihre Qualifikationen besser verstanden und anerkannt werden,
1 Für weitere Informationen siehe das Arbeitsprogramm 2026 der Kommission – Europäische
Kommission, https://commission.europa.eu/strategy-and-policy/strategy-documents/commission-work-
programme/commission-work-programme-2026_de.
unabhängig davon, ob sie in einen anderen Mitgliedstaat ziehen oder in ihr Herkunftsland
zurückkehren.
Die Initiative zur Übertragbarkeit von Kompetenzen umfasst ferner einen Vorschlag für die
Überarbeitung der Richtlinie über Berufsqualifikationen und einen Vorschlag für eine
Richtlinie über die Anerkennung von Qualifikationen von Drittstaatsangehörigen.
• Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Mit dem Vorschlag wird die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gemäß Artikel 45 AEUV und der
Verordnung (EU) Nr. 492/2011 unterstützt. Außerdem trägt sie zur Vereinfachung der
Verwaltungsverfahren für Privatpersonen, Unternehmen und nationale Behörden bei: weniger
Bürokratie, mehr Vertrauen und bessere Durchsetzung.
Der Vorschlag steht voll und ganz im Einklang mit dem umfassenderen politischen Rahmen
und baut auf bestehenden europäischen Rechtsvorschriften, Empfehlungen und Instrumenten
auf.
Der Vorschlag steht voll und ganz im Einklang mit der umfassenderen Digitalisierungsagenda
der EU, einschließlich der digitalen Dekade der EU, der Binnenmarktstrategie und der
Verordnung für ein interoperables Europa. In Bezug auf digitale
Qualifikationsbescheinigungen stützt sie sich auf die europäische Brieftasche für die Digitale
Identität (EUDI-Brieftasche) der EU als Teil der eIDAS-Verordnung (Verordnung (EU)
Nr. 910/2014) für bis zu zehn Jahre alte Qualifikationen, während sie für die einmalige
Erfassung älterer Qualifikationen (im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1724) das
zentrale digitale Zugangstor und das technische System nutzt, um Informationen vor der
Ausstellung einer digitalen Qualifikationsbescheinigung in der EUDI-Brieftasche zu
überprüfen.
Mit dem Vorschlag werden die Ziele der Empfehlung des Rates vom 22. Mai 2017 zum
Europäischen Qualifikationsrahmen, die Transparenz, Vergleichbarkeit und Übertragbarkeit
von Qualifikationen in Europa zu verbessern, gestärkt. Er steht auch voll und ganz im
Einklang mit der Empfehlung des Rates vom 16. Juni 2022 über einen gemeinsamen
europäischen Ansatz für Microcredentials, in der gefordert wird, Microcredentials in nationale
Qualifikationsrahmen aufzunehmen und die Grundsätze des Europäischen
Qualifikationsrahmens (EQR) zu berücksichtigen, z. B. in Bezug auf Lernergebnisse und
Qualitätssicherung. Der Vorschlag baut auf dem Europass-Rahmen (Beschluss (EU)
2018/646) auf, wobei die Europass-Plattform als offizielle Plattform für Informationen über
den EQR dient. Diese Plattform enthält Informationen über Qualifikationen und
Qualifikationsrahmen und verknüpft Informationen über Qualifikationen aus den Registern
und Datenbanken der nationalen Qualifikationsrahmen miteinander.
Der Vorschlag steht voll und ganz im Einklang mit der Europäischen Klassifizierung für
Fähigkeiten, Kompetenzen, Qualifikationen und Berufe (European classification on skills,
competences, qualifications and occupations, ESCO), die als Wörterbuch für Berufe und
Kompetenzen auf dem Arbeitsmarkt dient. Die Aufnahme von ESCO-Kompetenzen in die
Lernergebnisse hat das Potenzial, die Transparenz von Qualifikationen weiter zu verbessern,
wenn ihre Informationen online zur Verfügung gestellt und in digitalen
Qualifikationsbescheinigungen verwendet werden.
Der Vorschlag deckt alle reglementierten und nicht reglementierten Berufe ab und ergänzt
somit die Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Richtlinie über
Berufsqualifikationen; Richtlinie 2005/36/EG). Der Vorschlag ist auch ein entscheidender
Faktor für die Maßnahme 2 der Initiative zur Übertragbarkeit von Kompetenzen zur
Verbesserung der grenzüberschreitenden Anerkennungsverfahren im Rahmen der Richtlinie
über Berufsqualifikationen für den Zugang zu reglementierten Berufen, da die Verfügbarkeit
interoperabler und überprüfbarer digitaler Qualifikationsbescheinigungen schnellere und
weniger aufwendige grenzüberschreitende Anerkennungsverfahren im Rahmen der Richtlinie
über Berufsqualifikationen ermöglichen wird. Darüber hinaus werden mit dem Vorschlag
auch Hindernisse in nicht reglementierten Berufen abgebaut, für die Anerkennungsverfahren
rechtlich nicht erforderlich sind, indem vergleichbare, zuverlässige, interoperable und
überprüfbare digitalisierte Informationen über Qualifikationen bereitgestellt werden.
Der Vorschlag steht auch im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 vom 5. April
2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union, in der Vorschriften für die
Beschäftigung, die Gleichbehandlung und Familienangehörige von Arbeitnehmern festgelegt
werden. Konkret wird in der Verordnung das Recht jedes Staatsangehörigen eines
Mitgliedstaats unterstützt, im Einklang mit den für inländische Arbeitnehmer geltenden
einschlägigen Vorschriften eine Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat zu suchen, und
sie zielt darauf ab, Hindernisse im Zusammenhang mit Qualifikationen und Kompetenzen zu
beseitigen, die Hemmnisse für die Freizügigkeit darstellen können.
Darüber hinaus sind Initiativen wie die im Rahmen der Cybersicherheitsverordnung 2 (CSA2)
vorgeschlagenen europäischen individuellen Bescheinigungen von
Cybersicherheitskompetenzen kohärent und tragen zu den Zielen der Initiative zur
Übertragbarkeit von Kompetenzen bei.
• Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Der Vorschlag ist Teil des Pakets für faire Arbeitskräftemobilität, das Vorschläge zur
Sicherstellung fairer Arbeitnehmerrechte enthält, unabhängig davon, wo ein Arbeitnehmer in
Europa leben und arbeiten will. Neben den Vorschlägen zur Übertragbarkeit von
Kompetenzen umfasst das Paket zur fairen Arbeitskräftemobilität einen Vorschlag für eine
Verordnung zur Einführung eines Europäischen Sozialversicherungspasses und einen
Vorschlag für eine Verordnung zur Stärkung der Europäischen Arbeitsbehörde (ELA).
Mit dem Vorschlag wird ein wichtiges Ziel des Fahrplans „Ein Europa, ein Markt“ umgesetzt,
nämlich die „Übertragbarkeit von Qualifikationen und Kompetenzen über nationale Grenzen
hinweg [zu stärken], auch durch Digitalisierung und Interoperabilität“. Er steht im Einklang
mit der Vereinfachungsagenda der Europäischen Kommission, da er auf schnellere, weniger
aufwendige, nutzerorientierte und standardmäßig digitale Verfahren für Arbeitnehmer, die
von einem Mitgliedstaat in einen anderen umziehen, abzielt. Er steht auch im Einklang mit
dem EU-Kompass für Wettbewerbsfähigkeit, in dem die Bindung und Mobilisierung von
Talenten in der gesamten EU als Schlüssel zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Union
genannt wird, indem sichergestellt wird, dass Qualifikationen und Kompetenzen, die in einem
Mitgliedstaat erworben wurden, ohne Weiteres in einem anderen Mitgliedstaat genutzt
werden können. Er leistet ferner einen Beitrag zur Europäischen Säule sozialer Rechte,
insbesondere zu ihren Grundsätzen für einen fairen Zugang zu Beschäftigung und zur
Unterstützung der Arbeitskräftemobilität, sowie zur Binnenmarktstrategie, mit der
verbleibende Hindernisse für Unternehmen und Arbeitnehmer, die in der gesamten EU tätig
sind, beseitigt werden sollen.
Der Vorschlag steht auch im Einklang mit den Strategien der Union der Gleichheit, in denen
die faire Übertragbarkeit und transparente Anerkennung von Qualifikationen und
Kompetenzen als entscheidender Faktor für die Verwirklichung echter Chancengleichheit und
Nichtdiskriminierung im gesamten Binnenmarkt hervorgehoben wurde.
Schließlich steht der Vorschlag im Einklang mit den Verpflichtungen aus dem
Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen,
insbesondere mit Artikel 9, sowie mit der Anforderung in Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie
(EU) 2024/2841, wonach für Menschen mit Behinderungen digitale
Qualifikationsbescheinigungen zugänglich sein sollten.
2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
• Rechtsgrundlage
Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 46 AEUV, der die Rechtsgrundlage für den Erlass von
Maßnahmen zur Erleichterung der Arbeitnehmerfreizügigkeit bildet. Gemäß Artikel 46
AEUV sind das Europäische Parlament und der Rat befugt, die erforderlichen Maßnahmen
zur Verwirklichung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu erlassen. Dazu gehört unter
anderem die systematische Beseitigung administrativer und rechtlicher Hindernisse, die die
Arbeitssuche, die Stellenbewerbung und die Aufnahme einer Beschäftigung in den
Mitgliedstaaten behindern (Artikel 46 Buchstabe b AEUV), sowie die Schaffung geeigneter
Verfahren, um Beschäftigungsangebote mit Stellengesuchen in Einklang zu bringen und das
Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage und dem Beschäftigungsstand in den
verschiedenen Regionen und Wirtschaftszweigen zu erleichtern (Artikel 46 Buchstabe d
AEUV).
• Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Hindernisse im Zusammenhang mit Qualifikationen und Kompetenzen sind ein Faktor, der
Einzelpersonen daran hindert, ihr Recht auf Freizügigkeit in vollem Umfang wahrzunehmen
und in einem anderen Mitgliedstaat zu arbeiten. Sie wirken sich negativ auf das Funktionieren
des Binnenmarkts aus, da sie Kosten für Unternehmen und Einzelpersonen verursachen und
indirekt das Potenzial der Arbeitskräftemobilität beeinträchtigen, mit dem
Arbeitskräftemangel in der EU bekämpft werden könnte. Ohne bessere Informationen über
Qualifikationen und Kompetenzen, die in anderen Mitgliedstaaten erworben wurden, und
ohne Instrumente, die die Übertragbarkeit solcher Qualifikationen und Kompetenzen wirksam
erleichtern, haben Unternehmen und Arbeitnehmer Schwierigkeiten, die Chancen in der
gesamten EU zu nutzen. Angesichts des grenzüberschreitenden Charakters dieser Probleme
sollten wirksame Lösungen am besten auf EU-Ebene angestrebt werden, um die
Interoperabilität zwischen den Mitgliedstaaten herzustellen, anstelle von 27 unterschiedlichen
nationalen Rahmen und Systemen, die zu einer Fragmentierung führen, den
Verwaltungsaufwand erhöhen und die Herausforderungen im Zusammenhang mit der
grenzüberschreitenden Verwendung und Anerkennung digitaler
Qualifikationsbescheinigungen sogar verschärfen würden.
Der Mehrwert, der dadurch erreicht wird, dass überprüfbare und interoperable digitalisierte
Informationen über in der EU erworbene Qualifikationen und Kompetenzen verfügbar sind,
besteht darin, dass Arbeitnehmer über digitale Qualifikationsbescheinigungen verfügen, die
für sie als Inhaber von Qualifikationen und für ihre potenziellen Arbeitgeber leicht zugänglich
sind. Bei reglementierten Berufen werden sie gemäß der Richtlinie 2005/36/EG auch den
Anerkennungsbehörden in den Mitgliedstaaten zugänglich sein. Arbeitgeber werden auch
Zugang zu Instrumenten haben, die ein besseres Verständnis und einen besseren Vergleich der
in verschiedenen Mitgliedstaaten ausgestellten Qualifikationen ermöglichen. Dank des
gemeinsamen rechtlichen und technischen Rahmens, die der Digitalisierung von
Qualifikationen zugrunde liegen, werden in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte digitale
Qualifikationsbescheinigungen vertrauenswürdiger und leichter zu überprüfen sein. Digitale
Qualifikationsbescheinigungen, die in standardisierter Form ausgestellt werden, können
überall in der EU verstanden werden. Dadurch wiederum dürften Stellengesuche weniger
kompliziert und der Zugang zu Arbeitsplätzen in allen Mitgliedstaaten leichter sein.
Insgesamt besteht der erwartete Mehrwert dieser Maßnahme in einer besseren Übertragbarkeit
von Qualifikationen und Kompetenzen.
Diese Verordnung dient nicht der Harmonisierung der Inhalte der allgemeinen und
beruflichen Bildung, der Organisation der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung
oder der Bedingungen für den Zugang zu Berufen. Durch sie werden Format, Authentizität
und Überprüfbarkeit digitaler Qualifikationsbescheinigungen sowie die Bedingungen für die
Bereitstellung vergleichbarer Informationen über im Rahmen nationaler Systeme verliehene
Qualifikationen geregelt, während die Gestaltung dieser Systeme und der Inhalt der
Qualifikationen Sache der Mitgliedstaaten bleibt.
Der Vorschlag wird dazu beitragen, die Dynamik bei der Förderung der europäischen
Digitalpolitik und beim Übergang der EU zu einer modernen, ressourceneffizienten und
wettbewerbsfähigen Wirtschaft aufrechtzuerhalten und weiter zu verstärken. Ein Tätigwerden
der EU wird dazu beitragen, die Digitalisierung öffentlicher Dienste im Bereich der
grenzüberschreitenden Interoperabilität zu beschleunigen, und einen Beitrag zu einem gut
funktionierenden, integrierten digitalen Binnenmarkt leisten, was letztlich der europäischen
Wettbewerbsfähigkeit zugutekommt. Indem auf wichtigen digitalen EU-Initiativen – wie der
Verordnung über ein einheitliches digitales Zugangstor (SDGR), dem System zur einmaligen
Erfassung (OOTS) und dem EUDI-Rahmen – aufgebaut wird und diese gestärkt werden, wird
durch das Tätigwerden der EU die Wirkung früherer EU-Investitionen maximiert, da dadurch
zu einer kohärenten und in sich stimmigen digitalen Landschaft der EU beigetragen wird, in
der die Interessen der EU und ihrer Mitgliedstaaten gewahrt werden. Maßnahmen auf EU-
Ebene zum gegenwärtigen Zeitpunkt würden dazu beitragen, koordinierte und interoperable
Lösungen in allen Mitgliedstaaten und gleichzeitig die Abstimmung mit bestehenden EU-
Initiativen sicherzustellen. Ein sofortiges Handeln würde auch dazu beitragen, den Nutzen
dieser Initiativen zu maximieren und zusätzliche Kosten und Komplexität zu vermeiden, die
entstehen könnten, wenn unterschiedliche Lösungen zu einem späteren Zeitpunkt angepasst
oder ersetzt werden müssten.
• Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag ist notwendig und verhältnismäßig im Hinblick auf das Ziel, die
Übertragbarkeit von Qualifikationen und Kompetenzen zwischen den Mitgliedstaaten zu
erleichtern und sicherzustellen, dass sie in der gesamten Union einen ähnlichen Signalwert
haben, d. h., dass die Qualifikationen und Kompetenzen einer Person einheitlich und
zuverlässig angegeben werden, unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat die
entsprechenden Bescheinigungen ausgestellt wurden. Gemeinsame Vorschriften und
Standards regeln die Digitalisierung von Qualifikationen und den Zugang zu zuverlässigen
und vergleichbaren Informationen über in der EU ausgestellte Qualifikationen und
Kompetenzen. Ohne solche gemeinsamen Anforderungen würden sich die Mitgliedstaaten bei
der Ausstellung von Qualifikationsbescheinigungen weiterhin auf papiergestützte oder
fragmentierte digitale Systeme stützen, und Arbeitgeber (und alle anderen interessierten
Akteure) hätten weiterhin Schwierigkeiten, die Authentizität von Qualifikationen aus anderen
Mitgliedstaaten zu bewerten und zu verstehen.
Diese Verordnung verleiht einer digitalen Qualifikationsbescheinigung dieselbe Beweiskraft
wie einer entsprechenden Bescheinigung in Papierform und fördert die Vergleichbarkeit von
Qualifikationen, die im Rahmen nationaler Systeme vergeben werden. Dadurch kommt es
weder zu einer Vermutung der Gleichwertigkeit von Qualifikationen noch wird ein Recht auf
Anerkennung oder Zugang zu einem reglementierten Beruf geschaffen. Diese Aspekte werden
weiterhin durch die Richtlinie 2005/36/EG geregelt.
Der Vorschlag geht nicht über Maßnahmen hinaus, die zur Erreichung der angestrebten Ziele
einer besseren Übertragbarkeit von Qualifikationen und Kompetenzen im Rahmen der
Freizügigkeit der Arbeitnehmer notwendig und angemessen sind. Das Ziel, eine rasche
Wirkung zu erzielen, wurde sorgfältig gegen den finanziellen und administrativen Aufwand
für die öffentlichen Verwaltungen abgewogen. Die Maßnahme konzentriert sich auf den
relevantesten Bereich der Qualifikationen und verfolgt einen pragmatischen Ansatz in Bezug
auf die erforderlichen Datenfelder. Während neu ausgestellte Qualifikationen standardmäßig
in die EUDI-Brieftaschen digitalisiert würden, würden jüngere Qualifikationen, deren
Ausstellung nicht länger als zehn Jahre zurückliegt, nur dann unverzüglich digitalisiert, wenn
eine Anfrage zwecks Ausübung einer Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat gestellt
wird. Die Vorbereitung der Infrastruktur für die Digitalisierung dieser neueren
Qualifikationsbescheinigungen erfordert zwar bestimmte Vorabinvestitionen, senkt jedoch die
wiederkehrenden Kosten für die Ausstellung zu einem späteren Zeitpunkt erheblich. Die
Datenverfügbarkeit dürfte für diesen Zehnjahreszeitraum hoch sein, da sie mit der Zeit nach
der Annahme der EQR-Empfehlung zusammenfällt, in der Archive in der Regel bereits digital
sind. In 25 EU-Mitgliedstaaten wird in den NQR seit mindestens zehn Jahren Bezug auf den
EQR genommen. Heute tauschen bereits 14 EU-Mitgliedstaaten mit der Europass-Plattform
Informationen über Qualifikationen aus. Was die politischen Auswirkungen betrifft, so
ermöglicht die Maßnahme eine rasche Einführung für jüngere Jahrgänge, die tendenziell am
häufigsten den Arbeitsplatz wechseln und am ehesten in ein anderes EU-Land umziehen. Dies
ist auch die Altersgruppe mit noch vergleichsweise kurzer Berufserfahrung, für die
Qualifikationen im Einstellungsverfahren in der Regel wichtiger sind als für ältere Jahrgänge.
Für Qualifikationen, die vor mehr als zehn Jahren erworben wurden, wird mehr Zeit
eingeräumt: Für sie müssen digitale Qualifikationsbescheinigungen auf Anfrage innerhalb
eines angemessenen Zeitraums, d. h. innerhalb von höchstens zwei Wochen, ausgestellt
werden. Darüber hinaus können die Informationsanforderungen für ältere Qualifikationen
angepasst werden, damit die Mitgliedstaaten die erforderlichen Informationen bereitstellen
können, wobei es viele fakultative Felder gibt. Insgesamt werden nur gemeinsame
Mindestanforderungen für digitale Qualifikationsbescheinigungen festgelegt. Der Vorschlag
stützt sich auf bestehende EU-Rahmen, insbesondere den EUDI-Rahmen und bestehende
Transparenzinstrumente wie den EQR; mit dem Vorschlag wird daher eine kosteneffiziente
Strategie verfolgt, die die Kosten möglichst gering hält und die verfügbaren Ressourcen
effizient nutzt.
• Wahl des Instruments
Nach Artikel 26 Absatz 2 AEUV umfasst der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen,
in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet
ist. Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats umfasst dies gemäß Artikel 45 AEUV das
Recht, Stellenangebote in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie ihre
Qualifikationen oder Kompetenzen erworben haben, anzunehmen. Nach Artikel 46 AEUV
werden Richtlinien oder Verordnungen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren
erlassen, um die Maßnahmen festzulegen, die erforderlich sind, um die Freizügigkeit der
Arbeitnehmer herzustellen.
Angesichts des grenzüberschreitenden Charakters der Problematik und der Notwendigkeit,
eine Fragmentierung der Rechtsvorschriften zu verhindern, wird eine Verordnung als das am
besten geeignete, wirksamste und verhältnismäßigste Rechtsinstrument angesehen, um die
festgelegten politischen Ziele zu erreichen, nämlich einen einheitlichen Rahmen und eine
Reihe von Standards für digitale Qualifikationsbescheinigungen zu schaffen, die in der
gesamten Union verstanden werden und denen in der gesamten Union vertraut wird.
Einheitliche Vorschriften und Formate werden es ermöglichen, dass digitale
Qualifikationsbescheinigungen Qualifikationen darstellen, die in allen Mitgliedstaaten
unabhängig von ihrer Herkunft vergleichbar und überprüfbar sind. Als unmittelbar geltender
Rechtsakt gewährleistet die Verordnung eine einheitliche Anwendung in den Mitgliedstaaten
und sorgt für Rechtssicherheit und Wirksamkeit. Dies steht auch im Einklang mit der
ermittelten Rechtsgrundlage.
3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER
INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
• Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Es gibt keine bestehenden EU-Rechtsvorschriften, in denen speziell die Digitalisierung von
Qualifikationen geregelt wird, weshalb es keine Ex-post-Bewertung oder Eignungsprüfung
solcher Rechtsvorschriften gibt. Die Verordnung über die Übertragbarkeit von Kompetenzen
ist eine neue Initiative. Sie baut auf bestehenden Instrumenten wie dem Europäischen
Qualifikationsrahmen und dem Europass-Rahmen auf, die 2024 bewertet wurden2.
Der Europäische Qualifikationsrahmen wurde für gut geeignet befunden, um die Transparenz,
Vergleichbarkeit und Übertragbarkeit von Qualifikationen in der gesamten EU zu fördern.
Alle 27 Mitgliedstaaten haben ihre nationalen Qualifikationsrahmen (NQR) oder Systeme auf
den EQR abgestimmt. Es wird jedoch erklärt, dass Raum für Verbesserungen besteht,
insofern, als die nationalen Qualifikationsrahmen und -datenbanken sowie die
Qualifikationsregister aktualisiert und mit der Europass-Plattform verknüpft werden müssen.
Es wurde festgestellt, dass der Europass die Mobilität von Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern und Lernenden in der EU dadurch erleichtert, dass Kenntnisse, Fähigkeiten
und Kompetenzen in einem standardisierten Format dargestellt werden. In der Evaluierung
wird jedoch darauf hingewiesen, dass weitere Anstrengungen erforderlich sind, um
Datenbanken und Register für Qualifikations- und Lernmöglichkeiten zu entwickeln, die über
das Qualifikationsdatenregister (Qualification Dataset Register) mit der Europass-Plattform
verknüpft werden sollten.
• Konsultation der Interessenträger
Es fand eine umfassende Konsultation statt, um eine breite und repräsentative
Faktengrundlage zur Übertragbarkeit von Qualifikationen und Kompetenzen zwischen den
EU-Ländern zu schaffen. Die im Rahmen dieser Tätigkeiten gesammelten Erkenntnisse
untermauerten die Problemdefinition und ermöglichten die Bewertung der Durchführbarkeit,
der Eignung und der potenziellen Auswirkungen ausgewählter Maßnahmen.
Im Rahmen dieser umfassenden Sammlung von Fakten wurden folgende Tätigkeiten
durchgeführt:
• Zwischen dem 5. Dezember 2025 und dem 27. Februar 2026 wurde eine öffentliche
Konsultation durchgeführt, zu der 785 Antworten eingingen;
• parallel zur öffentlichen Konsultation erging eine Aufforderung zur Stellungnahme
und es gingen 235 Antworten auf die Aufforderung zur Stellungnahme ein, darunter
126 Positionspapiere;
2 COM(2024) 135 final – Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die
Durchführung und die Auswirkungen des Beschlusses (EU) 2018/646 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 18. April 2018 über einen gemeinsamen Rahmen für die Bereitstellung besserer Dienste
für Fertigkeiten und Qualifikationen (Europass) und SWD(2024) 142 – Arbeitsunterlage der
Kommissionsdienststellen – Zusammenfassung der Evaluierung der Empfehlung des Rates vom
22. Mai 2017 über den Europäischen Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen.
• im Rahmen dieser Initiative wurden zwischen Oktober 2025 und April 2026 gezielte
Konsultationen durchgeführt;
• am 23. Januar 2026 fand eine Anhörung der Sozialpartner statt;
• im Februar und März 2026 wurde eine spezielle Umfrage unter KMU durchgeführt
(159 Antworten);
• unter Ausstellern von Qualifikationen wurde eine Umfrage durchgeführt
(574 Antworten);
• insgesamt wurden 94 Interessenträger im Rahmen einer externen Studie (mit
140 Interessenträgern) befragt;
• es fanden Diskussionen in Fokusgruppen (insgesamt acht) mit 88 Teilnehmenden
statt;
• es fanden Expertenworkshops (insgesamt vier) mit 41 Teilnehmenden statt;
• im April 2026 wurde eine Umfrage unter den nationalen Informationszentren für
Fragen der akademischen Anerkennung durchgeführt (16 Antworten);
• es wurde eine Umfrage bei der beratenden Gruppe für den EQR (14 Antworten)
durchgeführt;
• von März bis April 2026 wurde eine Umfrage unter den nationalen EQR-
Kontaktstellen durchgeführt (21 Antworten);
• es wurden Rechtsberichte des MoveS-Netzes über die Arbeitnehmerfreizügigkeit
(alle 27 Mitgliedstaaten abgedeckt) erstellt;
• es wurden Eurofound-Berichte über Tarifverträge in den Mitgliedstaaten (20 erfasste
Mitgliedstaaten) erstellt.
Diese Konsultationen ergaben eine breite Unterstützung für die Digitalisierung von
Qualifikationsbescheinigungen, einschließlich eines breiten Konsenses hinsichtlich der
Verwendung der EUDI-Brieftaschen als primäre digitale Lösung. Diese Stellungnahmen und
die Bewertung der Kommission, wie sie in der bevorzugten Option berücksichtigt wurden,
sind in Anhang 2 der Folgenabschätzung (Zusammenfassung der Konsultation der
Interessenträger) zusammengefasst.
• Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Ein externer Auftragnehmer hat die Kommission zwischen September 2025 und August 2026
bei der Durchführung einer Studie zur Begleitung der Folgenabschätzung unterstützt. Eine
dienststellenübergreifende Lenkungsgruppe, der mehr als zwanzig Kommissionsdienststellen,
darunter auch der Juristische Dienst, angehören, trat dreimal zusammen, um die Vorbereitung
der Initiative zur Übertragbarkeit von Kompetenzen zu steuern.
• Folgenabschätzung
Dem Vorschlag für eine Verordnung liegt eine Folgenabschätzung3 bei, deren Entwurf dem
Ausschuss für Regulierungskontrolle (RSB) am 17. Juni 2026 vorgelegt wurde. Den
Empfehlungen, die der RSB in seiner ablehnenden Stellungnahme vom 15. Juli 2026
3 SWD (2026) 993, BERICHT ÜBER DIE FOLGENABSCHÄTZUNG Begleitunterlage zum
VORSCHLAG FÜR EINE VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES
RATES ÜBER DIE ÜBERTRAGBARKEIT VON QUALIFIKATIONEN UND KOMPETENZEN
UND ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG (EU) 2018/1724 („VERORDNUNG ÜBER DIE
ÜBERTRAGBARKEIT VON KOMPETENZEN“).
abgegeben hatte, wurde Rechnung getragen, insbesondere durch die Aufhebung der
Verpflichtung, im Arbeitsmarktkontext auf EQR-Niveaus Bezug zu nehmen, und der
gesetzlichen Vermutung der Gleichwertigkeit von Qualifikationen desselben Niveaus, da es
zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich ist, das Ausmaß der Hindernisse im
Zusammenhang mit der Gleichwertigkeit von Qualifikationsniveaus in nicht reglementierten
Berufen zu quantifizieren. Darüber hinaus wurden die Problemdefinition und die
Interventionslogik gestärkt, indem die Faktengrundlage erweitert, die Ergebnisse der EQR-
und Europass-Bewertungen einbezogen, die Analyse von Arbeitsmarktversagen vertieft und
die Rolle der Übertragbarkeit von Qualifikationen bei der Unterstützung der
Arbeitnehmermobilität besser untermauert wurden. Die dynamische Ausgangsbasis wurde
erweitert, um bestehenden EU-Instrumenten, laufenden digitalen Initiativen und
technologischen Entwicklungen besser Rechnung zu tragen, während die Beschreibung der
politischen Maßnahmen stärker operativ und umsetzungsorientiert gestaltet wurde.
Schließlich enthält der Bericht eine bessere Bewertung der Kohärenz mit den anderen
Maßnahmen der Initiative zur Übertragbarkeit von Kompetenzen und mit einschlägigen EU-
Initiativen in den Bereichen Kompetenzen, Qualifikationen, digitale Identität und
Interoperabilität, wobei deutlicher aufgezeigt wird, wie die bevorzugte Option auf
bestehenden EU-Rahmen und -Projekten aufbaut.
Nach den oben genannten Anpassungen gab der Ausschuss für Regulierungskontrolle am
24. August 2026 eine befürwortende Stellungnahme mit Vorbehalten ab. Um den
verbleibenden Vorbehalten Rechnung zu tragen, wurden die in der Folgenabschätzung und
der Analyse der Auswirkungen der verschiedenen Optionen festgestellten Probleme weiter
belegt. Beide Stellungnahmen des RSB sind abrufbar unter [Link zur Veröffentlichung
einfügen].
Insgesamt wurden in der Folgenabschätzung mehrere legislative Maßnahmenoptionen für die
beiden Einzelziele betrachtet. Einzelziel Nr. 1: Am Ende des Übergangszeitraums haben
Arbeitsmarktakteure Zugang zu zuverlässigen und vergleichbaren Informationen über in der
EU ausgestellte Qualifikationen und Kompetenzen. Einzelziel Nr. 2: Am Ende des
Übergangszeitraums können die Arbeitsmarktakteure in der EU von interoperablen und
überprüfbaren digitalen Bescheinigungen von Qualifikationen und Kompetenzen profitieren.
Für die Einzelziele wurden die folgenden Politikoptionen bewertet:
• Politikoption 1: Digitalisierung aller neuen NQR-Qualifikationen (EQR-Niveaus 2-8)
und aller anderen neuen Qualifikationsdokumente mit den EUDI-Brieftaschen. Für in
der Vergangenheit verliehene Qualifikationen erfolgt die Digitalisierung mittels der
EUDI-Brieftasche auf Antrag sowie innerhalb einer angemessenen Frist und ist auf
den Zweck der Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat beschränkt.
• Politikoption 2: Digitalisierung aller neuen NQR-Qualifikationen (EQR-Niveaus 2-8)
mit den EUDI-Brieftaschen. Für in der Vergangenheit verliehene Qualifikationen
erfolgt die Digitalisierung mittels der EUDI-Brieftasche auf Antrag und ist auf den
Zweck der Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat beschränkt.
Qualifikationen, die in den letzten zehn Jahren verliehen wurden, sind unverzüglich
auszustellen; Qualifikationen, die älter als zehn Jahre sind, sind innerhalb einer
angemessenen Frist auszustellen.
• Politikoption 3: Digitalisierung aller neuen NQR-Qualifikationen (EQR-Niveaus 2-8)
und aller anderen neuen Qualifikationsdokumente mit der Europass-Brieftasche. Für
in der Vergangenheit verliehene Qualifikationen erfolgt die Digitalisierung mittels
der Europass-Brieftasche auf Antrag sowie innerhalb einer angemessenen Frist und
ist auf den Zweck der Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat beschränkt.
Alle Optionen umfassen ein gemeinsames Maßnahmenpaket zur Förderung von
Interoperabilität und Vertrauen. Alle Optionen umfassen denselben Ansatz für NQR und den
EQR und verpflichten die Mitgliedstaaten, über einen umfassenden NQR zu verfügen und
ihren NQR klar und regelmäßig dem EQR zuzuordnen. Bei allen Optionen wird die
Rechtsgültigkeit digitaler Qualifikationsbescheinigungen garantiert, ebenso wie die
Verpflichtung der Mitgliedstaaten, über aktuelle nationale Qualifikationsdatenbanken zu
verfügen, die Angaben zu Qualifikationen, ausstellenden Stellen und Akkreditierungen
enthalten, mit dem Europass verknüpft sind. Mit allen Optionen wird sichergestellt, dass das
Europass-Vergleichsinstrument wirksamer und benutzerfreundlicher wird, um den Vergleich
spezifischer nationaler Qualifikationen zu erleichtern. Alle Optionen basieren auf demselben
Vertrauensrahmen, um die Überprüfbarkeit und Vergleichbarkeit digitaler Bescheinigungen
durch Arbeitgeber und andere Nutzer sicherzustellen. Alle Optionen werden auch durch
mögliche nichtlegislative Unterstützungsmaßnahmen flankiert, wie
Sensibilisierungsmaßnahmen, die fortgesetzte Unterstützung bestehender EU-Instrumente
sowie die Förderung der Inanspruchnahme verfügbarer EU-Fördermittel.
Die Folgenabschätzung ergab, dass Politikoption 2 der bevorzugte Weg ist, um die
Einzelziele Nr. 1 und Nr. 2 auf wirksame und effiziente Weise zu erreichen.
Politikoption 2 ist am wirksamsten, wenn es darum geht, vergleichbare, zuverlässige,
interoperable und überprüfbare digitalisierte Informationen über in der EU erworbene
Qualifikationen und Kompetenzen zu erhalten. Sie gewährleistet einen gemeinsamen
Informations- und technischen Standard für alle neuen NQR-Qualifikationen und die in den
letzten zehn Jahren ausgestellten Qualifikationen, um Vergleiche und Überprüfungen zu
ermöglichen. Es handelt sich um die Option mit der besten Effizienzbilanz, bei der die
Digitalisierung auf die Bereiche konzentriert wird, in denen die Auswirkungen auf den
Arbeitsmarkt am größten sind, und bei der sichergestellt wird, dass die digitalisierten
Qualifikationen als Teil des NQR von den Mitgliedstaaten qualitätsgesichert werden.
Politikoption 2 trägt auch zu Maßnahme 2 der Initiative zur Übertragbarkeit von
Kompetenzen bei, und sie erleichtert allgemein die Überprüfung und Verständnis von
Qualifikationen, die in der EU sowohl im Zusammenhang mit reglementierten als auch nicht
reglementierten Berufen ausgestellt wurden. Zusammen bilden sie ein kohärentes und
funktionierendes System für die Übertragbarkeit von Qualifikationen und Kompetenzen auf
dem gesamten Arbeitsmarkt der Union.
• Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Wie die Konsultation gezeigt hat, kennen sich Arbeitgeber mit Qualifikationen aus anderen
Mitgliedstaaten nicht gut genug aus, um beurteilen zu können, was der Inhaber tatsächlich
weiß oder kann – d. h. das Qualifikationsniveau und den Inhalt4. Das Vertrauen von KMU ist
bei der Bewertung von Qualifikationen aus anderen EU-Ländern im Vergleich zu denen aus
ihrem eigenen Land erheblich geringer. Die in der KMU-Umfrage am häufigsten genannte
Herausforderung bei der Bewertung von Qualifikationen aus anderen EU-Ländern durch
KMU waren unzureichende Kenntnisse der ausländischen Bildungssysteme, Schwierigkeiten
bei der Überprüfung der Authentizität von Qualifikationen und Sprachbarrieren. Ebenso
wurde in der Europass-Bewertung5 darauf hingewiesen, dass die Überprüfung der
Authentizität der Qualifikationen eines Bewerbers für Arbeitgeber bei Einstellungen sehr
wichtig ist. Gleichzeitig halten 59 % der Arbeitgeber das Verfahren zur Überprüfung der
Echtheit der Qualifikationen oder Erfahrungen der Bewerber für oft oder manchmal
4 Konsultation der Sozialpartner zur Initiative zur Übertragbarkeit von Kompetenzen; Expertenworkshop:
Anerkennung von beruflichen Qualifikationen für die Zwecke der Arbeitnehmermobilität.
5 EUR-Lex – 52024SC0071 – DE - EUR-Lex.
schwierig, und etwas mehr als die Hälfte (54 %) halten es für wichtig, digital zertifizierte
Dokumente zum Nachweis der Qualifikationen zu erhalten.
Diese Initiative zielt auf Vereinfachungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ab, indem
Qualifikationen für Arbeitsmarktakteure im gesamten Binnenmarkt sofort überprüfbar
gemacht werden und der Vergleich von Niveau und Inhalt der in der EU ausgestellten
Qualifikationen ohne Kosten ermöglicht wird. Dies soll erreicht werden, indem auf
bestehenden Instrumenten wie dem Europäischen Qualifikationsrahmen, dem Europass und
der europäischen Brieftasche für die Digitale Identität aufgebaut wird und gemeinsame
Standards für vergleichbare, zuverlässige, interoperable und überprüfbare digitale
Qualifikationsbescheinigungen festgelegt werden. Dadurch werden Einstellungsverfahren mit
grenzüberschreitenden Bewerbungen erleichtert und die Systeme für die Ausstellung digitaler
Qualifikationsbescheinigungen durch einen koordinierten Ansatz von Anfang an interoperabel
gestaltet. Die Verfügbarkeit der Europass-Plattform, auf der zuverlässige und vergleichbare
Informationen zentralisiert werden, wird dazu führen, dass auf der Ebene der Mitgliedstaaten
weniger Anstrengungen unternommen werden müssen, um Informationen über den NQR der
jeweils anderen Seite zur Verfügung zu stellen und zu verfolgen.
Darüber hinaus trägt der Vorschlag zu den Zielen der Effizienz der Rechtsetzung bei und steht
im Einklang mit dem „Digitalcheck“. Er steht voll und ganz im Einklang mit den zentralen
Grundsätzen für elektronische Behördendienste:
i) standardmäßig digital: Förderung digitaler Verfahren als bevorzugte Option, gleichzeitig
werden weiterhin alternative Möglichkeiten angeboten;
ii) Grundsatz der einmaligen Erfassung: Reduzierung redundanter Datenübermittlungen;
iii) eingebaute Interoperabilität: Erleichterung der grenzüberschreitenden Anerkennung und
Überprüfung von Dokumenten sowie des grenzüberschreitenden Datenaustauschs und Abbau
von Fragmentierung,
iv) Nutzerorientierung: Ausrichtung auf die Bedürfnisse der Menschen und Gewährleistung
vorhersehbarer Bearbeitungszeiten;
v) Inklusivität und Barrierefreiheit: Gewährleistung eines gleichberechtigten Zugangs für alle,
insbesondere für Menschen mit Behinderungen, ältere Menschen und Personen mit
begrenzten digitalen Kompetenzen, indem weiterhin die Möglichkeit geboten wird,
Papierdokumente mit digitalen Sicherheitsmerkmalen anzufordern;
vi) Vertrauenswürdigkeit und Sicherheit: Förderung des Schutzes personenbezogener Daten
und hoher Sicherheitsstandards;
vii) standardmäßig grenzüberschreitend: Bereitstellung von Interoperabilität und
Verringerung/Abbau unnötiger Mobilitätshindernisse.
• Grundrechte
Dieser Vorschlag steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der
Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, darunter das Recht auf
Achtung des Privat- und Familienlebens, das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten
und der unternehmerischen Freiheit, das Recht auf ein hohes Gesundheitsschutzniveau, das
Recht auf eine gute Verwaltung und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf.
Vom Vorschlag werden positive Auswirkungen in Bezug auf Arbeitskräftemobilität und
Arbeitnehmerrechte (Artikel 15 und Artikel 45 der EU-Charta) sowie ein Abbau
administrativer Hindernisse für die Übertragbarkeit von Qualifikationen im Einklang mit
Grundsatz 4 der Europäischen Säule sozialer Rechte (aktive Beschäftigungsförderung)
erwartet.
Die vorgeschlagene Verordnung umfasst die Verarbeitung personenbezogener Daten. Daher
sollte sichergestellt werden, dass eine solche Verarbeitung den Anforderungen der
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und den in der Charta garantierten Grundrechten
entspricht, insbesondere den Rechten auf Privatsphäre und Datenschutz gemäß Artikel 7 und
Artikel 8 und dem AEUV, insbesondere Artikel 16 über das Recht auf den Schutz
personenbezogener Daten. Die bevorzugte Option dürfte ein hohes Maß an Sicherheit und
Datenschutz gewährleisten, indem sie den Nutzern die Kontrolle über ihre Daten überlässt,
die Offenlegung von Daten auf ein Mindestmaß beschränkt, die selektive Offenlegung
gewährleistet und sicherstellt, dass personenbezogene Daten bei der Nutzung von EUDI-
Brieftaschen im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung sicher und transparent
verarbeitet und bei der Verwendung physischer Dokumente mit digitalen
Sicherheitsmerkmalen rechtliche Garantien gewährt werden.
4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Der Vorschlag hat Auswirkungen auf den Haushalt der Union, vor allem im Zusammenhang
mit der Entwicklung und Verbesserung eines Vergleichsinstruments im Europass-Rahmen
(Artikel 8), der Entwicklung einer Referenzsoftware für das digitale Überprüfungsinstrument
(Erwägungsgrund 18, Artikel 7), dem Backoffice-Instrument zur Unterstützung der
Mitgliedstaaten beim Austausch von Informationen über Qualifikationen, Akkreditierungs-
und ausstellende Stellen mit dem Europass (Artikel 3 und 8), möglicher Unterstützung der
Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des Systems für die Ausstellung digitaler
Qualifikationsbescheinigungen (Artikel 3, 4, 6, 7, 8, 9) und dem Sekretariat der Gruppe
„Digitalisierung von Qualifikationen“ (Artikel 11).
Die geschätzten Auswirkungen auf den Haushalt für 2028 und darüber hinaus greifen dem
nächsten Mehrjährigen Finanzrahmen nicht vor. Die Finanzierungsquelle und der Umfang der
finanziellen Verpflichtung der Union in der Zeit nach 2027 hängen weiterhin vom Ergebnis
der interinstitutionellen Verhandlungen über den MFR 2028-2034 ab und werden danach
durch das jährliche Haushaltsverfahren bestimmt.
5. WEITERE ANGABEN
• Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und
Berichterstattungsmodalitäten
Es wird eine Gruppe für die Digitalisierung von Qualifikationen (im Folgenden „Gruppe für
die Digitalisierung von Qualifikationen“) eingerichtet, um die grenzüberschreitende
Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zu Fragen im Zusammenhang mit der
Durchführung dieser Verordnung, insbesondere zu Vertrauensdiensten, europäischen
Brieftaschen für die Digitale Identität, notifizierten elektronischen Identifizierungssystemen,
dem semantischen Modell und digitalen Qualifikationsbescheinigungen, zu erleichtern und
alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, um sicherzustellen, dass die ausgetauschten
Informationen aktuell sind. Ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011
unterstützt die Kommission bei der Ausarbeitung der Durchführungsrechtsakte im Rahmen
eines Prüfverfahrens nach Artikel 5 der genannten Verordnung.
Es wurde ein Entwurf für einen Überwachungsrahmen ausgearbeitet, um die Durchführung zu
überwachen und die Auswirkungen der Initiative zu bewerten und so sicherzustellen, dass sie
weiterhin zweckmäßig ist und die angestrebten Ziele erreicht. Dieser Rahmen wird auf der
Grundlage der endgültigen rechtlichen Vorgaben und des Zeitplans für die Umsetzung weiter
verfeinert. Die Fortschritte werden anhand einer Reihe von Output-, Ergebnis- und
Wirkungsindikatoren, die mit den operativen Zielen verknüpft sind, verfolgt. Die Kommission
wird in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten regelmäßig Daten erheben und
auswerten und dabei auf bestehende Berichterstattungsmechanismen zurückgreifen, um
Umsetzungslücken zu ermitteln, die Effizienz der Maßnahme zu bewerten und die
erforderliche Faktengrundlage für eine künftige Evaluierung bereitzustellen.
• Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
In Artikel 1 wird der Gegenstand bestimmt und es wird dargelegt, welche Vorschriften für die
Übertragbarkeit von Qualifikationen gelten sollen und welche Governance-Aspekte dabei zu
berücksichtigen sind.
Artikel 2 enthält die Begriffsbestimmungen für die wichtigsten in der vorgeschlagenen
Verordnung verwendeten Begriffe, um eine einheitliche Auslegung und Anwendung zu
erleichtern.
In Artikel 3 wird der Vertrauensrahmen für digitale Qualifikationsbescheinigungen festgelegt,
die für die Inhaber von Qualifikationen elektronisch abrufbar sein sollten. Diese
Bescheinigungen sollen innerhalb europäischer Brieftaschen für die digitale Identität als
qualifizierte elektronische Attributsbescheinigungen oder als elektronische
Attributsbescheinigungen ausgestellt werden, die von einer für eine authentische Quelle
zuständigen öffentlichen Stelle oder in deren Namen ausgestellt werden. In dem Artikel wird
auch festgelegt, dass die Mitgliedstaaten der Kommission die Listen der in ihren nationalen
Qualifikationsrahmen enthaltenen ausstellenden Stellen, Akkreditierungen und
Qualifikationen übermitteln. Mit diesem Artikel wird der Kommission die Befugnis
übertragen, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierter Vorschriften für die
Anwendung bestimmter Aspekte zu erlassen, und zwar in Bezug auf die vereinbarte
gemeinsame Sprache, die Formate und Protokolle für die Ausstellung digitaler
Qualifikationsbescheinigungen in der gesamten Union und die Formate und
Übertragungsprotokolle für Listen von ausstellenden Stellen, Akkreditierungen und
Qualifikationen, die in den nationalen Qualifikationsrahmen enthalten sind, gemäß dem in
Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 genannten Prüfverfahren.
In Artikel 4 ist festgelegt, dass die Ausstellung von digitalen Qualifikationsbescheinigungen
durch die Mitgliedstaaten für die Inhaber einer Qualifikation kostenlos ist. Außerdem werden
die Datenanforderungen für digitale Qualifikationsbescheinigungen, die Tatsache, dass sie als
Nachweis für die den Inhabern verliehene Qualifikation anerkannt werden müssen, sowie ihre
Gültigkeit in der gesamten Union festgelegt. Ferner wird festgelegt, dass digitale
Qualifikationsbescheinigungen als Standardformat für den Nachweis von Qualifikationen
ausgestellt werden, die als Teil des nationalen Qualifikationsrahmens eines Mitgliedstaats
qualitätsgesichert sind, und nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung abzüglich
zehn Jahren verliehen wurden. Die Mitgliedstaaten können die Ausstellung digitaler
Qualifikationsbescheinigungen für in den letzten zehn Jahren verliehene Qualifikationen auf
die Fälle beschränken, in denen der Qualifikationsinhaber als Zweck das Bemühen um eine
Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat nachweist. Die Mitgliedstaaten können auch
vor diesem Stichtag digitale Qualifikationsbescheinigungen ausstellen. Schließlich wird der
Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um technischen,
operativen oder wissenschaftlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen.
In Artikel 5 werden die Bedingungen für die Ausstellung digitaler
Qualifikationsbescheinigungen festgelegt. Darin ist festgelegt, dass ein Qualifikationsinhaber
eine digitale Qualifikationsbescheinigung für eine ihm verliehene Qualifikation beantragen
kann, die bei Antrag des Qualifikationsinhabers in seiner europäischen Brieftasche für die
Digitale Identität ausgestellt wird, sofern die Qualifikation von einer akkreditierten
ausstellenden Stelle stammt, die in der einschlägigen Liste aufgeführt ist, und der
Qualifikationsinhaber über eine aktive europäische Brieftasche für die Digitale Identität
verfügt.
In Artikel 6 werden die Wirkungen des Widerrufs oder der Aussetzung einer digitalen
Qualifikationsbescheinigung festgelegt, einschließlich der Verweigerung der Ausstellung,
wenn die zugrunde liegende Qualifikation widerrufen oder ausgesetzt wird, der Weitergabe
von Informationen über den Widerruf und der Nichtanerkennung widerrufener oder
ausgesetzter Bescheinigungen, solange dieser Status besteht.
In Artikel 7 wird der Rahmen für die Überprüfung durch vertrauende Beteiligte festgelegt.
Danach werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, dafür zu sorgen, dass vertrauende Beteiligte
digitale Qualifikationsbescheinigungen, einschließlich Akkreditierungen und des Status der
Qualifikation, überprüfen können, während die Kommission Formate und Verfahren für die
Überprüfung durch vertrauende Beteiligte im Wege von Durchführungsrechtsakten festlegen
muss.
In Artikel 8 wird festgelegt, dass die Mitgliedstaaten über die Europass-Plattform
Informationen über Qualifikationen, ausstellende Stellen und Akkreditierungen bereitstellen
müssen. Darin werden die Durchführungsrechtsakte genannt, die die Kommission zur
Festlegung gemeinsamer Formate und Protokolle für die Informationsübermittlung erlässt,
sowie die delegierten Rechtsakte, die sie erlässt, um technischen, operativen oder
wissenschaftlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen. In dem Artikel wird ferner bestimmt,
dass die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass ihre nationalen Qualifikationsrahmen dem
Europäischen Qualifikationsrahmen zugeordnet werden, wobei die Zuordnungen
gegebenenfalls aktualisiert werden. Ferner wird festgelegt, dass die nationalen
Qualifikationsrahmen alle Qualifikationen umfassen, die in die Zuständigkeit eines
Mitgliedstaats fallen, einschließlich Microcredentials, soweit dies möglich ist. Schließlich
wird bestimmt, dass die Kommission ein digitales Instrument für den Vergleich von
Qualifikationen im Europass-Rahmen bereitstellt.
In Artikel 9 wird festgelegt, wie die Mitgliedstaaten auf Antrag digitale
Qualifikationsbescheinigungen für ältere Qualifikationen auf der Grundlage vorhandener
Bescheinigungen, die von einer ausstellenden Stelle überprüft wurden, ausstellen. Der
Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Änderung von
Datenfeldern in digitalen Qualifikationsbescheinigungen zu erlassen. Dabei ist die
Möglichkeit für die Mitgliedstaaten vorgesehen, die Ausstellung digitaler
Qualifikationsbescheinigungen für ältere Qualifikationen auf die Fälle zu beschränken, in
denen der Qualifikationsinhaber als Zweck das Bemühen um eine Beschäftigung in einem
anderen Mitgliedstaat nachweist.
In Artikel 10 wird festgelegt, dass die Mitgliedstaaten öffentlich zugängliche Informationen
über die Durchführung der Verordnung bereitstellen.
In Artikel 11 wird festgelegt, wie die Gruppe für die Digitalisierung von Qualifikationen die
grenzüberschreitende Zusammenarbeit und den Informationsaustausch unter den
Mitgliedstaaten im Bereich der Vertrauensdienste, der europäischen Brieftaschen für die
Digitale Identität, der notifizierten elektronischen Identifizierungssysteme, semantischen
Modelle und digitalen Qualifikationsbescheinigungen unterstützen und erleichtern wird.
In Artikel 12 werden die Datenschutzanforderungen festgelegt, die für die Verarbeitung
personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung gelten. Damit wird sichergestellt,
dass personenbezogene Daten, die im Rahmen dieser Verordnung verarbeitet werden, nicht
länger als 45 Jahre gespeichert werden.
Artikel 13 enthält Vorschriften zur Berichterstattung und Überprüfung. Je nach den
Ergebnissen einer Bewertung und Überprüfung legt die Kommission erforderlichenfalls
geeignete Vorschläge zur Änderung der Bestimmungen dieser Verordnung vor.
In Artikel 14 werden die Bedingungen festgelegt, unter denen der Kommission die Befugnis
übertragen wird, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
Mit Artikel 15 wird ein Ausschuss eingerichtet, der die Kommission beim Erlass von
Durchführungsrechtsakten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 unterstützt.
In Artikel 16 wird festgelegt, dass mit dieser Verordnung die Verordnung (EU) 2018/1724 so
geändert wird, dass in Anhang I Informationen hinzugefügt werden und in Anhang II ein
Verfahren für die Anforderung von Qualifikationsbescheinigungen aufgenommen wird.
In Artikel 17 sind die Fristen für das Inkrafttreten [und den Geltungsbeginn] festgelegt.
2026/0274 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Übertragbarkeit von Qualifikationen und Kompetenzen und zur Änderung der
Verordnung (EU) 2018/1724 („Verordnung über die Übertragbarkeit von
Kompetenzen“)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 46,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses6,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) [POLITISCHER KONTEXT] Der Binnenmarkt ist ein Eckpfeiler der europäischen
Integration und eine entscheidende Triebkraft für die Wettbewerbsfähigkeit, den
Wohlstand und die Resilienz der Union. Dass sein Potenzial voll ausgeschöpft wird,
hängt unter anderem davon ab, dass es den Menschen ermöglicht wird, sich innerhalb
der Union frei zu bewegen und ihre Qualifikationen und Kompetenzen überall dort
einzusetzen, wo sie benötigt werden. Die Erleichterung der Mobilität trägt zu einer
besseren Zuweisung von Kompetenzen in der gesamten Union bei, hilft bei der
Behebung des Arbeits- und Fachkräftemangels und stärkt die Fähigkeit der Wirtschaft
der Union, auf den sich wandelnden wirtschaftlichen und demografischen Bedarf zu
reagieren.
(2) [VERORDNUNG ÜBER DIE FREIZÜGIGKEIT DER ARBEITNEHMER] In der
Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates7 ist
vorgesehen, dass jeder Staatsangehörige eines Mitgliedstaats unabhängig von seinem
Wohnort berechtigt ist, eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis im
Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats nach den für die Arbeitnehmer dieses
Staats geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften aufzunehmen und auszuüben.
Die Übertragbarkeit von in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Qualifikationen
und Kompetenzen ist für die wirksame Ausübung dieser Rechte notwendig.
6 OJ C [...], vom [...], S. [...]
7 Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die
Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2011/492/oj).
(3) [ZIEL DIESER VERORDNUNG, Artikel 1] Diese Verordnung zielt darauf ab, die
Übertragbarkeit von Qualifikationen und Kompetenzen für Arbeitnehmer und
Arbeitgeber zu erleichtern, indem die Verfügbarkeit vergleichbarer, zuverlässiger,
überprüfbarer, interoperabler und digitalisierter Informationen über in der Union
erworbene Qualifikationen und Kompetenzen verbessert wird.
(4) [VERBLEIBENDE HINDERNISSE] Die eingeschränkte Übertragbarkeit von
Kompetenzen behindert die uneingeschränkte Ausübung der im Vertrag verankerten
Arbeitnehmerfreizügigkeit. Arbeitgeber haben Schwierigkeiten, die in einem anderen
Mitgliedstaat erworbenen Qualifikationen und Kompetenzen zu verstehen, und
schrecken möglicherweise davor zurück, das Arbeitskräftepotenzial des Binnenmarkts
zu nutzen. Aus ähnlichen Gründen lassen sich Arbeitnehmer in der Union
möglicherweise davon abhalten, in einem anderen Mitgliedstaat Arbeit zu suchen oder
in ihren eigenen Mitgliedstaat zurückzukehren, wenn sie über Qualifikationen
verfügen, die sie in einem anderen Mitgliedstaat erworben haben. Eine verbesserte
Übertragbarkeit kann daher auch die Rückkehr und die zirkuläre Mobilität erleichtern
und es Arbeitnehmern ermöglichen, Kompetenzen, die sie anderswo in der Union
erworben haben, in ihrem Herkunftsmitgliedstaat oder ihrer Herkunftsregion zu
nutzen. Darüber hinaus würde eine Digitalisierung von Qualifikationen, die von den
einzelnen Mitgliedstaaten durchgeführt wird, zu einer weiteren Fragmentierung des
Arbeitsmarktes führen. Diese Hindernisse beeinträchtigen auch das Funktionieren des
Binnenmarkts, indem sie die Möglichkeiten zur Behebung des Arbeitskräftemangels,
auch in strategischen Sektoren, einschränken, was sowohl für Arbeitnehmer als auch
für Unternehmen einen Verlust an Potenzial darstellt und die Erbringung wichtiger
Dienstleistungen behindert, da wertvolle Kompetenzen teilweise ungenutzt bleiben
und nicht wertgeschätzt werden. Die Beseitigung dieser Hindernisse dürfte sowohl die
wirksame Ausübung der Freizügigkeit als auch eine ausgewogenere territoriale
Entwicklung unterstützen und gleichzeitig dafür sorgen, dass Mobilität eine echte
Entscheidung ist und nicht eine Notwendigkeit, die sich aus dem Mangel an lokalen
Möglichkeiten ergibt.
(5) [DIGITALISIERUNG, Artikel 3 und Artikel 4] Der digitale Wandel der
Qualifikationssysteme ist von entscheidender Bedeutung, um die Zuverlässigkeit,
Vergleichbarkeit, Interoperabilität und Überprüfbarkeit und damit die Übertragbarkeit
von Qualifikationen in der gesamten Union zu verbessern und so die
grenzüberschreitende Mobilität und Integration in den Arbeitsmarkt zu erleichtern. Er
trägt zur Beseitigung administrativer Hindernisse für die Freizügigkeit der
Arbeitnehmer bei, z. B. in Bezug auf den Zeitaufwand, die Übersetzungen und die
Verfahren, die für die Überprüfung der Authentizität nicht interoperabler
Qualifikationsbescheinigungen, z. B. von Papier- oder PDF-Formaten, erforderlich
sind. Daher sollte ein gemeinsamer Unionsstandard für in der Union ausgestellte
digitale Qualifikationsbescheinigungen festgelegt werden, und zuverlässige und
vergleichbare Informationen über Qualifikationen sollten von den Mitgliedstaaten
ausgetauscht und den Arbeitsmarktakteuren zur Verfügung gestellt werden.
(6) [FORMATE] Digitale Qualifikationsbescheinigungen sollten das Standardformat für
Qualifikationen sein, die Qualifikationsinhabern ausgestellt werden. Da die
Mitgliedstaaten Zeit benötigen, um sich auf die Ausstellung digitaler
Qualifikationsbescheinigungen vorzubereiten, sollte diese Anforderung erst drei Jahre
nach Inkrafttreten dieser Verordnung gelten. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch die
Möglichkeit haben, bereits vor diesem Datum digitale Qualifikationsbescheinigungen
auszustellen. Für die Ausstellung von Qualifikationen in anderen Formaten als den
digitalen Qualifikationsbescheinigungen sollten weiterhin die Mitgliedstaaten
zuständig sein.
(7) [EUDI-BRIEFTASCHE, Artikel 3] Ein stärker harmonisierter Ansatz für digitale
Qualifikationsbescheinigungen verringert die Risiken und Kosten der derzeitigen
Fragmentierung, die sich aus der Verwendung unterschiedlicher nationaler Lösungen,
oder, in einigen Fällen, aus dem Fehlen solcher Lösungen, ergibt. Ein solcher Ansatz
trägt zur Stärkung des Binnenmarkts bei, indem harmonisierte digitale
Qualifikationsbescheinigungen in der gesamten Union bereitgestellt werden. Der
Rahmen für die europäische Digitale Identität (EUDI) wurde mit der Verordnung (EU)
Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates8 geschaffen, um einen
Übergang von der Verwendung bloßer nationaler Lösungen für die digitale Identität
zur Bereitstellung in der gesamten Union gültiger und rechtlich anerkannter
elektronischer Qualifikationsbescheinigungen zu erreichen. Zwar ist jeder
Mitgliedstaat verpflichtet, eine EUDI-Brieftasche bereitzustellen, doch bleibt die
Verwendung dieser Brieftasche für seine Staatsangehörigen und Gebietsansässigen
eine Frage der Wahl. Digitale Qualifikationsbescheinigungen sollten auf Antrag der
Qualifikationsinhaber in ihren EUDI-Brieftaschen und im Einklang mit der
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 ausgestellt werden.
(8) [VERTRAUENSRAHMEN FÜR DIGITALE
QUALIFIKATIONSBESCHEINIGUNGEN, Artikel 3] Die digitale
Qualifikationsbescheinigung sollte in einem Vertrauensrahmen gemäß der Verordnung
(EU) Nr. 910/2014 ausgestellt werden, um ihre Gültigkeit in der gesamten Union zu
gewährleisten. Zu diesem Zweck sollten die Bescheinigungen nur als qualifizierte
elektronische Attributsbescheinigungen ausgestellt werden, die von einem
qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter ausgestellt werden, oder als elektronische
Attributsbescheinigung, die von einer für eine authentische Quelle zuständigen
öffentlichen Stelle oder in deren Namen ausgestellt wird.
(9) [AKKREDITIERUNG, Artikel 2] Jede ausstellende Stelle, die zur Vergabe von in den
nationalen Qualifikationsrahmen enthaltenen Qualifikationen befugt ist, sollte als
akkreditierte ausstellende Stelle im Sinne dieser Verordnung gelten. Dies gilt auch für
Fälle, in denen eine ausstellende Stelle per Gesetz benannt wurde, oder im Falle
nichtstaatlicher Stellen, die Qualifikationen nach den spezifischen Vorschriften der
nationalen Qualifikationsrahmenverordnungen oder -verfahren vergeben.
(10) [AUSSTELLUNG UND KOSTEN DIGITALER
QUALIFIKATIONSBESCHEINIGUNGEN, Artikel 4 und 5] Qualifikationsinhaber
sollten das Recht auf Ausstellung digitaler Qualifikationsbescheinigungen haben,
solange sie über aktive EUDI-Brieftaschen verfügen und deren Ausstellung
beantragen. Digitale Qualifikationsbescheinigungen sollten den Inhabern von
Qualifikationen kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Zu diesem Zweck sollten die
Mitgliedstaaten davon absehen, Verwaltungsgebühren für die Ausstellung digitaler
Qualifikationsbescheinigungen festzulegen, um deren Verwendung nicht zu
behindern.
(11) [UMFANG DER DIGITALEN BESCHEINIGUNGEN, Artikel 4] Digitale
Qualifikationsbescheinigungen gemäß dieser Verordnung sollten für Qualifikationen
8 Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über
elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt
und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2014/910/oj).
der Niveaus 2 bis 8 des Europäischen Qualifikationsrahmens ausgestellt werden, um
eine breite Abdeckung von Qualifikationen mit Relevanz für den Arbeitsmarkt
sicherzustellen. Das Niveau 1 des Europäischen Qualifikationsrahmens fällt nicht in
den Anwendungsbereich, da sich dieses Niveau, wenn es in nationalen
Qualifikationsrahmen verwendet wird, weitgehend auf die Primar-/Grundbildung
bezieht, die für den Arbeitsmarkt weniger relevant ist.
(12) [RECHTSGÜLTIGKEIT DIGITALER QUALIFIKATIONSBESCHEINIGUNGEN,
Artikel 4] Für die Ausstellung digitaler Qualifikationsbescheinigungen sind technische
und verfahrenstechnische Mindestanforderungen erforderlich, damit diese
Bescheinigungen interoperabel sind und rechtsgültige Bescheinigungen für in der
Union vergebene Qualifikationen darstellen.
(13) [STANDARDISIERUNG UND eIDAS-VERORDNUNG, Artikel 4 und Artikel 5]
Durch die Verwendung von Standardspezifikationen der Union für digitale
Qualifikationsbescheinigungen werden Kohärenz, Interoperabilität und die
grenzüberschreitende Gültigkeit von Qualifikationen sichergestellt und den
Mitgliedstaaten wird gleichzeitig die Flexibilität eingeräumt, sich erforderlichenfalls
an nationale Gegebenheiten anzupassen. Diese Spezifikationen sollten mit bewährten
Verfahren für digitale Zertifikate, einschließlich Sicherheit, Datenschutz und
langfristiger Überprüfbarkeit, gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 im Einklang
stehen, in der in Artikel 5f Vorschriften über die grenzüberschreitende Verwendung
auf EUDI-Brieftaschen festgelegt sind.
(14) [AUSSTELLUNG DIGITALER QUALIFIKATIONSBESCHEINIGUNGEN MIT
UNTERSCHIEDLICHER SCHNELLIGKEIT] Um die Freizügigkeit der
Arbeitnehmer und die Übertragbarkeit ihrer Qualifikationen in der gesamten Union zu
erleichtern, sollten digitale Qualifikationsbescheinigungen für alle Qualifikationen, die
zwischen dem [Datum des Inkrafttretens minus 10 Jahre] und dem [Datum des
Inkrafttretens] vergeben wurden, so bald wie möglich, spätestens jedoch zwei Wochen
nach dem Antrag auf Ausstellung ausgestellt werden, ohne dass eine manuelle
Bearbeitung erforderlich ist. Für Qualifikationen, die im Zeitraum zwischen dem
[Datum des Inkrafttretens minus 45 Jahre] und dem [Datum des Inkrafttretens minus
10 Jahre] vergeben wurden, sollten die digitalen Qualifikationsbescheinigungen
jedoch innerhalb einer angemessenen Frist, die den Mitgliedstaaten Zeit für die
Erhebung der Daten und die Überprüfung der Informationen lässt, spätestens jedoch
innerhalb von zwei Wochen, digital ausgestellt werden. Die Mitgliedstaaten sollten die
Möglichkeit haben, die Ausstellung digitaler Bescheinigungen für Qualifikationen, die
im Zeitraum zwischen dem [Datum des Inkrafttretens minus 45 Jahre] und dem
[Datum des Inkrafttretens minus 10 Jahre] vergeben wurden, auf die Fälle zu
beschränken, in denen der Qualifikationsinhaber nachweisen kann, dass der Zweck der
Verwendung der Bescheinigungen die Ausübung einer Beschäftigung in einem
anderen Mitgliedstaat ist.
(15) [WIDERRUF UND AUSSETZUNG, Artikel 6] Im Einklang mit ihrer Verantwortung
im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung sollten die Mitgliedstaaten ihre
nationalen Bestimmungen über den Entzug oder die Aussetzung von Qualifikationen
anwenden können, die von Einrichtungen in ihrem Hoheitsgebiet verliehen wurden,
unabhängig davon, ob diese Qualifikationen in Form einer physischen oder einer
digitalen Qualifikationsbescheinigung nachgewiesen werden. Daher sollten digitale
Qualifikationsbescheinigungen den Status der Qualifikationen widerspiegeln, z. B., ob
sie ausgesetzt oder widerrufen worden sind. Die Regelungen für Aussetzung und
Widerruf lassen den Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG
unberührt.
(16) [ÜBERPRÜFUNGEN, Artikel 7] Um das Vertrauen in digitale
Qualifikationsbescheinigungen und deren Interoperabilität in der gesamten Union zu
gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten Instrumente einrichten, die es vertrauenden
Beteiligten wie Arbeitgebern und Behörden ermöglichen, die Echtheit und Gültigkeit
einer Qualifikation und die Akkreditierung einer ausstellenden Stelle zu überprüfen.
Um die Überprüfungsverfahren zu erleichtern und den Verwaltungsaufwand zu
verringern, beabsichtigt die Kommission, die Mitgliedstaaten zu unterstützen, unter
anderem durch die Bereitstellung einer Referenzsoftware zur Unterstützung sicherer,
effizienter und diskriminierungsfreier Überprüfungsverfahren. Zwar dürfen
Arbeitgeber eine gemäß dieser Verordnung ausgestellte digitale
Qualifikationsbescheinigung nicht als Nachweis einer Qualifikation ablehnen oder
dessen Echtheit anzweifeln, doch sind Arbeitgeber durch die Verordnung nicht
verpflichtet, die Authentizität oder Gültigkeit einer Qualifikation anzufordern oder zu
überprüfen. Die Verordnung berührt auch nicht das Vorrecht des Arbeitgebers, die
Qualifikation im Auswahlverfahren zu bewerten und über ihre Relevanz zu
entscheiden.
(17) [EQR und NQR, Artikel 2 und Artikel 8] Diese Verordnung gilt für Qualifikationen,
die in einem nationalen Qualifikationsrahmen eines Mitgliedstaats enthalten sind und
von einer in der Union niedergelassenen ausstellenden Stelle verliehen werden. Der
Europäische Qualifikationsrahmen ist ein 2008 eingeführtes9 und 2017 überarbeitetes
Instrument10 (im Folgenden „Empfehlung von 2017“), das den Vergleich zwischen
Niveaus und die Übertragbarkeit von Qualifikationen, die von Einrichtungen aus
verschiedenen Mitgliedstaaten verliehen werden, erleichtern soll. Die Mitgliedstaaten
haben erhebliche Anstrengungen unternommen, um nationale Qualifikationsrahmen zu
entwickeln und durch ein strukturiertes Verfahren eine Zuordnung zum Europäischen
Qualifikationsrahmen herzustellen. Die nationalen Qualifikationsrahmen werden
weiterentwickelt, um Veränderungen bei Qualifikationen, neu entstehenden
Kompetenzen und neuen Formen des Lernens, einschließlich Microcredentials,
Rechnung zu tragen. Informationen über alle Qualifikationen, die Teil solcher
nationalen Qualifikationsrahmen sind, sollten in Qualifikationsregister und -
datenbanken aufgenommen werden. Die Aktualisierung der nationalen
Qualifikationsrahmen sollte sich in der Zuordnung zum Europäischen
Qualifikationsrahmen widerspiegeln, der für Arbeitnehmer, Arbeitgeber und andere
Interessenträger angemessen und relevant bleiben sollte. Daher ist es von
entscheidender Bedeutung, dass die Mitgliedstaaten die Zuordnung ihrer nationalen
Qualifikationsrahmen zum Europäischen Qualifikationsrahmen erforderlichenfalls
aktualisieren.
(18) [ZUSAMMENHANG MIT DER EMPFEHLUNG VON 2017] Diese Verordnung
sollte für die Verwendung des Europäischen Qualifikationsrahmens im
Zusammenhang mit der Ausübung der Freizügigkeit durch Arbeitnehmer gelten. Um
Rechtssicherheit und Kohärenz zu gewährleisten, sollten die Niveaus des
9 Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Einrichtung des
Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen (ABl. C 111 vom 6.5.2008, S. 1).
10 Empfehlung des Rates vom 22. Mai 2017 über den Europäischen Qualifikationsrahmen für
lebenslanges Lernen und zur Aufhebung der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 23. April 2008 zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen
(ABl. C 189 vom 15.6.2017, S. 15).
Europäischen Qualifikationsrahmens und einige der in der Empfehlung von 2017
festgelegten Begriffe und Definitionen für die Zwecke der Freizügigkeit der
Arbeitnehmer in diese Verordnung aufgenommen werden. Daraus ergibt sich keine
Verpflichtung für die Mitgliedstaaten, wie sie ihre nationalen Qualifikationsrahmen zu
gestalten haben. Soweit die Empfehlung von 2017 die Verwendung des Europäischen
Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen betrifft, sollte diese Empfehlung
weiterhin Orientierungshilfen zu Fragen bieten, die nicht durch diese Verordnung
geregelt werden.
(19) [MICROCREDENTIALS, Artikel 8] Microcredentials spielen eine immer wichtigere
Rolle in der Weiterbildung und bei Umschulungen. Der europäische Ansatz für
Microcredentials wurde eingeführt, um die Qualität, das Vertrauen und die Akzeptanz
von Microcredentials zu unterstützen und sie über Grenzen und Sektoren hinweg
vergleichbarer und verständlicher zu machen. Um ihre Übertragbarkeit zu erleichtern,
sollten Microcredentials in die nationalen Qualifikationsrahmen aufgenommen und so
weit wie möglich mit der Empfehlung des Rates vom 16. Juni 202211 über einen
europäischen Ansatz für Microcredentials für lebenslanges Lernen und
Beschäftigungsfähigkeit in Einklang gebracht werden, um Kohärenz, Transparenz und
Vertrauen in diese Zertifikate in der gesamten Union zu fördern.
(20) [ESCO, Artikel 8] Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Qualifikationen, die
Bestandteil nationaler Datenbanken sind, die mit der Europass-Plattform12 verbunden
sind, Informationen über Lernergebnisse enthalten und so weit wie möglich
Standardinformationen über Kompetenzen enthalten. Zu diesem Zweck sollte es den
Mitgliedstaaten gestattet sein, die Europäischen Leitlinien für die Ausarbeitung und
Formulierung von auf Lernergebnissen basierenden Kurzbeschreibungen von
Qualifikationen13 zu nutzen. Darüber hinaus sollte den Mitgliedstaaten die
Möglichkeit gegeben werden, die Terminologie der Kompetenzen der mit der
Verordnung (EU) 2016/589 des Europäischen Parlaments und des Rates14
eingeführten europäischen Klassifikation der Fähigkeiten/Kompetenzen,
Qualifikationen und Berufe (ESCO) zu verwenden, was das Verständnis von
Qualifikationen auf dem Arbeitsmarkt erleichtert und Arbeitsplatzangebot und -
nachfrage besser in Einklang bringt.
(21) [EUROPASS, Artikel 8] Um die Verfügbarkeit vergleichbarer digitalisierter
Informationen über Qualifikationen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu verbessern,
sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die nationalen Datenbanken mit der
Europass-Plattform verbunden sind und Qualifikationen umfassen, die Teil der
nationalen Qualifikationsrahmen sind, die dem Europäischen Qualifikationsrahmen
zugeordnet sind. Ein in die Europass-Plattform eingebettetes Vergleichsinstrument
wird den automatisierten Vergleich von Qualifikationen erleichtern, die in nationalen
Qualifikationsrahmen aufgeführt sind, die dem Europäischen Qualifikationsrahmen
11 Empfehlung des Rates vom 16. Juni 2022 über einen europäischen Ansatz für Microcredentials für
lebenslanges Lernen und Beschäftigungsfähigkeit (ABl. C 243 vom 27.6.2022).
12 Beschluss (EU) 2018/646 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. April 2018 über einen
gemeinsamen Rahmen für die Bereitstellung besserer Dienste für Fertigkeiten und Qualifikationen
(Europass) und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 2241/2004/EG (ABl. L 112 vom 2.5.2018, S. 42).
13 https://www.cedefop.europa.eu/en/publications/6222.
14 Verordnung (EU) 2016/589 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2016 über ein
Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES), den Zugang von Arbeitnehmern zu
mobilitätsfördernden Diensten und die weitere Integration der Arbeitsmärkte und zur Änderung der
Verordnungen (EU) Nr. 492/2011 und (EU) Nr. 1296/2013 (ABl. L 107 vom 22.4. 2016, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2016/589/oj).
zugeordnet sind. Der mit dem Instrument erstellte Vergleich dient
Informationszwecken und erleichtert den Sozialpartnern, den Arbeitsverwaltungen und
den Stellenbewerbern die Arbeit.
(22) [FRISTEN, Artikel 9] Für Qualifikationen und Kompetenzen, die vor der Schaffung
der nationalen Qualifikationsrahmen und ihrer Zuordnung zum Europäischen
Qualifikationsrahmen verliehen wurden, sind andere Mittel zur Überprüfung der
Echtheit der Qualifikationen und Akkreditierungen der ausstellenden Stellen
erforderlich. Daher ist es angezeigt, zusätzliche Vorschriften und Spezifikationen für
die Ausstellung digitaler Bescheinigungen für Qualifikationen, die vor dem [Datum
des Inkrafttretens minus 10 Jahre] verliehen wurden, festzulegen.
(23) [INFORMATIONEN ÜBER DIE VERORDNUNG, Artikel 10] Um die Anwendung
dieser Verordnung und die Verwendung digitaler Qualifikationsbescheinigungen zu
erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten einschlägige Informationen öffentlich
zugänglich machen. Dazu könnten leicht zugängliche und zuverlässige
Informationsquellen zu den in dieser Verordnung geregelten Angelegenheiten
gehören, einschließlich der Ausstellung digitaler Qualifikationsbescheinigungen und
der Verfügbarkeit vergleichbarer Informationen über Qualifikationen.
(24) [GEGENSEITIGE UNTERSTÜTZUNG UND GOVERNANCE, Artikel 11] Die
Mitgliedstaaten sollten zusammenarbeiten, um die Verwendung und das gegenseitige
Verständnis von in der Union vergebenen Qualifikationen für die Zwecke der
Arbeitnehmermobilität zu fördern. Daher sollte eine Gruppe für die Digitalisierung
von Qualifikationen eingerichtet werden. Diese Gruppe sollte auf Ad-hoc-Basis die
gemäß Artikel 46e der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 eingerichtete
Kooperationsgruppe für die europäische digitale Identität zu Fragen im
Zusammenhang mit dem Format der Bescheinigungen oder ihrer effizienten
Verwendung in den europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität konsultieren.
(25) [PERSONENBEZOGENE DATEN, Artikel 12] Jegliche Verarbeitung
personenbezogener Daten zur Durchführung dieser Verordnung sollte im Einklang mit
dem Datenschutzrahmen der Union, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 des
Europäischen Parlaments und des Rates15, erfolgen. Personenbezogene Daten, die im
Rahmen dieser Verordnung verarbeitet werden, umfassen Daten wie Vorname,
Nachname, Staatsangehörigkeit und nationale Identifikationsnummer gemäß den
Anhängen II und V dieser Verordnung. Diese Daten sollten nur so lange aufbewahrt
werden, wie es für die durchschnittliche Dauer einer beruflichen Laufbahn, d. h.
45 Jahre, erforderlich ist. Im Rahmen dieser Verordnung sollten keine anderen als die
in diesen Anhängen aufgeführten personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Die
Aufbewahrungsfrist von 45 Jahren ist erforderlich, um den Zugang zu digitalen
Qualifikationsbescheinigungen während der gesamten beruflichen Laufbahn zu
gewährleisten.
(26) [BERICHTERSTATTUNG UND ÜBERPRÜFUNG, Artikel 13] Um die Erstellung
aussagekräftiger Berichte über die Durchführung dieser Verordnung zu ermöglichen,
sollte die Kommission von den Mitgliedstaaten jährlich Informationen über die Anzahl
der ausgestellten, erneuerten, widerrufenen und ausgesetzten digitalen
Qualifikationsbescheinigungen, den Anteil der in Form digitaler
15 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr
und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).
Qualifikationsbescheinigungen ausgestellten Qualifikationen an allen jährlich
vergebenen Qualifikationen und die Zahl der vertrauenden Beteiligten, die für den
Zugang zu digitalen Qualifikationsbescheinigungen registriert sind, erhalten. Alle zwei
Jahre sollten die Mitgliedstaaten der Kommission Berichte über die Durchführung
dieser Verordnung übermitteln, die der Kommission als Grundlage für die
Überprüfung und Bewertung ihrer Durchführung dienen sollten.
(27) [W3C-FORMAT FÜR DIGITALE QUALIFIKATIONSBESCHEINIGUNGEN,
Anhang I] Im Einklang mit den Zielen der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sollte eine
Reihe von Standards ausgewählt werden, um die spezifischen Anforderungen an die
Ausstellung digitaler Qualifikationsbescheinigungen in den EUDI-Brieftaschen zu
erfüllen. Diese Standards sollten bewährte Verfahren widerspiegeln und in den
betreffenden Sektoren weithin anerkannt sein. Da das W3C-VCDM-Format als
Referenzformat für Bescheinigungen verwendet wird, insbesondere im Bereich der
allgemeinen und beruflichen Bildung, sollten die europäischen Brieftaschen für die
Digitale Identität zu diesem Zweck auch das Format für die digitalen
Qualifikationsbescheinigungen unterstützen, wenn die neuen Standards für EUDI-
Brieftaschen des Europäischen Instituts für Telekommunikationsnormen (ETSI) im
W3C-VCDM-Format verfügbar sind.
(28) [DELEGIERTE RECHTSAKTE, Artikel 14] Damit diese Verordnung weiterhin mit
den globalen Entwicklungen in Einklang steht und den bewährten Verfahren im
Binnenmarkt folgt, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß
Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte
zur Änderung der Anhänge dieser Verordnung zu erlassen, um technischen, operativen
oder wissenschaftlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Es ist von besonderer
Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene
Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den
Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom
13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden16. Um insbesondere für
eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu
sorgen, sollten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen
Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten erhalten und ihre Sachverständigen
systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission
haben, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(29) [DURCHFÜHRUNGSRECHTAKTE, Artikel 5] Um einheitliche Bedingungen für die
Durchführung dieser Verordnung sicherzustellen, in der ausführliche Vorschriften
über die vereinbarte gemeinsame Sprache, Formate und Protokolle für die Ausstellung
digitaler Qualifikationsbescheinigungen in der gesamten Union und die Formate und
Übertragungsprotokolle für die Übermittlung der Listen der ausstellenden Stellen,
Akkreditierungen und Qualifikationen, die in den nationalen Qualifikationsrahmen
enthalten sind, sowie die Formate und Verfahren für Überprüfungen durch vertrauende
Beteiligte festgelegt werden, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse
übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU)
Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates17 ausgeübt werden.
16 ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_interinstit/2016/512/oj.
17 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur
Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung
der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj).
(30) [EINHEITLICHES DIGITALES ZUGANGSTOR, Artikel 16] Die Verordnung (EU)
2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates18 sieht den Zugang zu Online-
Verfahren vor, die für das Funktionieren des Binnenmarkts relevant sind, auch für
grenzüberschreitende Nutzer. Damit die Bürgerinnen und Bürger und
Gebietsansässigen die Vorteile des Binnenmarkts unmittelbar nutzen können, ohne
dass ihnen unnötiger zusätzlicher Verwaltungsaufwand entsteht, sollten die Anhänge I
und II der genannten Verordnung ab dem Datum, an dem die digitalen
Qualifikationsbescheinigungen gemäß dieser Verordnung ausgestellt werden müssen,
entsprechend geändert werden.
(31) [GRENZÜBERSCHREITENDE DIGITALE ÖFFENTLICHE
DIENSTLEISTUNGEN] Der Dienst für digitale Qualifikationsbescheinigungen stellt
einen grenzüberschreitenden digitalen öffentlichen Dienst im Sinne der Verordnung
(EU) 2024/903 des Europäischen Parlaments und des Rates19 dar. Mit dieser
Verordnung werden neue verbindliche Anforderungen eingeführt, die sich auf diese
grenzüberschreitenden digitalen öffentlichen Dienste auswirken; sie unterliegt daher
der Verpflichtung nach Artikel 3 der genannten Verordnung. Dementsprechend wurde
eine Bewertung der Interoperabilität durchgeführt und der Bericht dieser Bewertung
wird im Portal für ein interoperables Europa veröffentlicht.
(32) Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht hinreichend
verwirklicht werden können, weil kein Mitgliedstaat in der Lage ist, die
Interoperabilität digitalisierter Informationen über Qualifikationen alleine
sicherzustellen, sondern weil diese im Interesse der Wirksamkeit der Maßnahme
besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem
Grundsatz der Subsidiarität, der in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union
verankert ist, tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die
Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(33) Damit die Mitgliedstaaten genügend Zeit haben, um die erforderlichen Maßnahmen
für die Ausstellung digitaler Qualifikationsbescheinigungen und die Instrumente zu
deren Überprüfung zu ergreifen, sollte die Anwendung der einschlägigen
Bestimmungen auf den [Datum des Inkrafttretens plus 36 Monate] verschoben
werden.
(34) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates20 angehört
und hat am [Datum] seine Stellungnahme abgegeben —
18 Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die
Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und
Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 295 vom
21.11.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1724/oj).
19 Verordnung (EU) 2024/903 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 über
Maßnahmen für ein hohes Maß an Interoperabilität des öffentlichen Sektors in der Union (Verordnung
für ein interoperables Europa) (ABl. L, 2024/903, 22.3.2024, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2024/903/oj).
20 ABl. C […] vom […], S. […]. .
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden für Angehörige von Mitgliedstaaten, die zwecks Ausübung
einer Beschäftigung innerhalb der Union umziehen, die folgenden Vorschriften für die
Übertragbarkeit von Qualifikationen und Kompetenzen festgelegt:
a) gemeinsame Verfahren, Standards und Muster für digitale
Qualifikationsbescheinigungen,
b) Vorschriften über die Nutzung der EUDI-Brieftasche für die Zwecke digitaler
Qualifikationsbescheinigungen,
c) Bereitstellung vergleichbarer Informationen über Qualifikationen,
d) gegenseitige Unterstützung und Zusammenarbeit zwischen den
Mitgliedstaaten,
e) Bereitstellung von Informationen über diese Verordnung in den
Mitgliedstaaten.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
1. „Qualifikation“ den formalen Beleg eines Beurteilungs- und
Validierungsprozesses, bei dem eine dafür zuständige Stelle festgestellt hat,
dass die Lernergebnisse einer Person vorgegebenen Standards entsprechen;
2. „digitale Qualifikationsbescheinigung“ eine Bescheinigung der Qualifikation in
elektronischer Form;
3. „nationaler Qualifikationsrahmen“ einen von einem Mitgliedstaat auf der
Grundlage von Lernergebnissen entwickelten Qualifikationsrahmen, der durch
einen Zuordnungsprozess auf den Europäischen Qualifikationsrahmen Bezug
nimmt;
4. „Kompetenz“ die Fähigkeit, Kenntnisse anzuwenden und Know-how
einzusetzen, um Aufgaben auszuführen und Probleme zu lösen;
5. „Microcredentials“ Nachweise über die Lernergebnisse, die ein Lernender im
Rahmen einer weniger umfangreichen Lerneinheit erzielt hat;
6. „europäische Brieftasche für die Digitale Identität“ oder „EUDI-Brieftasche“
eine europäische Brieftasche für die Digitale Identität im Sinne des Artikels 3
Nummer 42 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014;
7. „Akkreditierung“ eine offizielle Entscheidung einer anerkannten Behörde,
deren Überprüfung ergeben hat, dass eine ausstellende Stelle die festgelegten
Qualitätsstandards erfüllt;
8. „ausstellende Stelle“ eine Einrichtung oder eine zuständige Behörde in einem
Mitgliedstaat, die zur Vergabe einer Qualifikation akkreditiert ist;
9. „Aussteller“ einen Aussteller einer digitalen Qualifikationsbescheinigung;
10. „vertrauender Beteiligter“ einen vertrauenden Beteiligten im Sinne des
Artikels 3 Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014;
11. „Inhaber“ eine natürliche Person, der eine Qualifikation von einer
ausstellenden Stelle verliehen wurde.
Kapitel 2
Digitale Qualifikationsbescheinigungen
Artikel 3
Digitale Qualifikationsbescheinigungen in den EUDI-Brieftaschen
(1) Digitale Qualifikationsbescheinigungen werden in einer der folgenden Arten für die
europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität ausgestellt:
a) als qualifizierte elektronische Attributsbescheinigungen gemäß Artikel 45d der
Verordnung (EU) Nr. 910/2014,
b) als elektronische Attributsbescheinigungen, die nach Artikel 45f der
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 von einer für eine authentische Quelle
zuständigen öffentlichen Stelle oder in deren Namen ausgestellt werden.
(2) Die Mitgliedstaaten benennen folgende Stellen als Aussteller:
a) qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter im Sinne des Artikels 3 Nummer 20 der
Verordnung (EU) Nr. 910/2014,
b) öffentliche Stellen, die für eine authentische Quelle im Sinne des Artikels 45f
der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zuständig sind, oder andere nach dem
genannten Artikel in ihrem Namen handelnde Stellen.
(3) Die Aussteller stellen die digitalen Qualifikationsbescheinigungen in einer oder
mehreren Amtssprachen der Union nach Wahl der Mitgliedstaaten sowie in einer
vereinbarten gemeinsamen Sprache aus, die gemäß Absatz 6 festzulegen ist.
(4) Bis zum [Datum des Inkrafttretens plus 30 Monate] und in jedem Fall spätestens bis
zum Datum der ersten Ausstellung einer digitalen Qualifikationsbescheinigung
übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die Listen der zu ihren nationalen
Qualifikationsrahmen gehörenden ausstellenden Stellen, Akkreditierungen und
Qualifikationen. Diese Listen enthalten Daten für den Zeitraum vom [Datum des
Inkrafttretens minus 10 Jahre] bis zum Datum der Vorlage der Listen. Die
Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über alle Änderungen an
diesen Listen. Die Kommission veröffentlicht diese Listen.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Inhaber von Qualifikationen digitale
Qualifikationsbescheinigungen bei Beantragung kostenlos erhalten.
(6) Bis zum [Datum des Inkrafttretens plus 18 Monate] erlässt die Kommission
Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierter Bestimmungen hinsichtlich der
vereinbarten gemeinsamen Sprache, Formate und Protokolle für die Ausstellung
digitaler Qualifikationsbescheinigungen in der gesamten Union, sowie die Formate
und Übertragungsprotokolle für die Listen der zu den nationalen
Qualifikationsrahmen gehörenden ausstellenden Stellen, Akkreditierungen und
Qualifikationen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 15
Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 4
Digitale Qualifikationsbescheinigungen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen innerhalb der in diesem Artikel festgelegten Fristen
sicher, dass die in ihrem Hoheitsgebiet vergebenen Qualifikationen durch digitale
Qualifikationsbescheinigungen auf der Grundlage der in Anhang I festgelegten
Standardspezifikationen der Union nachgewiesen werden.
(2) Die digitalen Qualifikationsbescheinigungen müssen den Spezifikationen der
Datenfelder gemäß Anhang II entsprechen. Diese Anforderung gilt nicht für gemäß
Artikel 9 ausgestellte digitale Qualifikationsbescheinigungen.
(3) Digitale Qualifikationsbescheinigungen stellen einen Nachweis der dem Inhaber
verliehenen Qualifikationen dar und sind in der gesamten Union gültig.
(4) Ab dem [Datum des Inkrafttretens plus 36 Monate] stellen die Mitgliedstaaten sicher,
dass digitale Qualifikationsbescheinigungen auf Antrag des Qualifikationsinhabers
unverzüglich ausgestellt werden – als Standardformat zum Nachweis von
Qualifikationen, die die folgenden Bedingungen erfüllen:
a) sie sind Teil des nationalen Qualifikationsrahmens eines Mitgliedstaats,
b) sie wurden nach dem [Datum des Inkrafttretens minus 10 Jahre] verliehen.
(5) Für Qualifikationen, die zwischen dem [Datum des Inkrafttretens minus 10 Jahre]
und dem [Datum des Inkrafttretens] verliehen wurden, stellen die Mitgliedstaaten auf
Antrag des Qualifikationsinhabers so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb
von zwei Wochen nach Eingang dieses Antrags, digitale
Qualifikationsbescheinigungen aus.
(6) Abweichend von Absatz 4 können die Mitgliedstaaten bei Qualifikationen, die
zwischen dem [Datum des Inkrafttretens minus 10 Jahre] und dem [Datum des
Inkrafttretens] verliehen wurden, die Ausstellung digitaler
Qualifikationsbescheinigungen auf die Fälle beschränken, in denen der
Qualifikationsinhaber nachweist, dass der Verwendungszweck der digitalen
Qualifikationsbescheinigungen die Ausübung einer Beschäftigung in einem anderen
Mitgliedstaat ist.
(7) Die Mitgliedstaaten können vor dem [Datum des Inkrafttretens plus 36 Monate]
digitale Qualifikationsbescheinigungen für Qualifikationen ausstellen, die die in den
Absätzen 4 und 5 festgelegten Bedingungen erfüllen.
(8) Ab dem [Datum des Inkrafttretens plus 36 Monate] stellen die Mitgliedstaaten gemäß
Artikel 9 digitale Qualifikationsbescheinigungen zum Nachweis von Qualifikationen
aus, die im Zeitraum zwischen dem [Datum des Inkrafttretens minus 45 Jahre] und
dem [Datum des Inkrafttretens minus 10 Jahre] vergeben wurden.
(9) Dieser Artikel gilt nicht für Qualifikationen, die dem Niveau 1 des in Anhang III
festgelegten Rahmens (der „Europäische Qualifikationsrahmen“) zugeordnet sind.
(10) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14 delegierte
Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I, II und III zu erlassen, um technischen,
operativen oder wissenschaftlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen.
Artikel 5
Ausstellung digitaler Qualifikationsbescheinigungen
(1) Die Inhaber von Qualifikationen können die Ausstellung einer digitalen
Qualifikationsbescheinigung zum Nachweis der ihnen verliehenen Qualifikationen
beantragen.
(2) Digitale Qualifikationsbescheinigungen werden Inhabern von Qualifikationen für
deren europäische Brieftasche für die Digitale Identität ausgestellt, wenn sie die
folgenden Bedingungen erfüllen:
a) ihnen wurde eine Qualifikation von einer ausstellenden Stelle verliehen, die zur
Vergabe einer solchen Qualifikation befugt und in der Liste der ausstellenden Stellen
gemäß Artikel 3 Absatz 4 aufgeführt ist,
b) sie sind im Besitz einer aktiven europäischen Brieftasche für die Digitale Identität,
c) sie beantragen die Ausstellung einer digitalen Qualifikationsbescheinigung.
Artikel 6
Widerruf und Aussetzung einer digitalen Qualifikationsbescheinigung
(1) Der Aussteller verweigert Inhabern die Ausstellung einer digitalen
Qualifikationsbescheinigung, wenn deren Qualifikation aberkannt oder ausgesetzt
wurde.
(2) Wird dem Aussteller mitgeteilt, dass die einer digitalen Qualifikationsbescheinigung
zugrundeliegende Qualifikation von einer ausstellenden Stelle oder einer anderen
zuständigen Stelle aberkannt oder ausgesetzt wurde, so widerruft der Aussteller diese
Bescheinigung oder setzt sie aus. Widerruft ein Aussteller eine digitale
Qualifikationsbescheinigung oder setzt sie aus, so macht er die Informationen über
diesen Widerruf oder diese Aussetzung den vertrauenden Beteiligten in der gesamten
Union innerhalb von 24 Stunden nach Eingang des Antrags auf Widerruf oder
Aussetzung zugänglich.
(3) Die Aussteller bewahren die Informationen über den Widerruf und die Aussetzung
einer digitalen Qualifikationsbescheinigung auf und stellen sie den vertrauenden
Beteiligten zur Verfügung.
(4) Eine widerrufene digitale Qualifikationsbescheinigung gilt nicht als Nachweis einer
dem Inhaber verliehenen Qualifikation.
(5) Eine ausgesetzte digitale Qualifikationsbescheinigung gilt für die Dauer der
Aussetzung nicht als Nachweis der dem Inhaber verliehenen Qualifikationen.
(6) Eine digitale Qualifikationsbescheinigung gilt als widerrufen oder ausgesetzt, bis die
betreffende Person eine der folgenden Bedingungen erfüllt, die von dem
Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Qualifikation vergeben wurde, festgelegt
wurden:
a) Bedingungen für die Wiedererlangung der Qualifikation,
b) Bedingungen für die Beantragung einer neuen digitalen
Qualifikationsbescheinigung.
Artikel 7
Überprüfung durch vertrauende Beteiligte
(1) Spätestens bis zum [Inkrafttreten plus 36 Monate] stellen die Mitgliedstaaten ein
digitales Überprüfungsinstrument bereit, mit dem vertrauende Beteiligte überprüfen
können, ob
i) die digitale Qualifikationsbescheinigung von einem Aussteller nach Artikel 3
Absatz 2 ausgestellt wurde,
ii) die durch die digitale Qualifikationsbescheinigung nachgewiesene
Qualifikation von einer zum Zeitpunkt der Vergabe akkreditierten
ausstellenden Stelle vergeben wurde,
iii) die digitale Qualifikationsbescheinigung seit ihrer Ausstellung nicht
manipuliert wurde,
iv) die digitale Qualifikationsbescheinigung weder ausgesetzt noch widerrufen
wurde.
(2) Bis zum [Datum des Inkrafttretens plus 18 Monate] erlässt die Kommission nach
Absatz 1 Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Formaten und Verfahren für
die Überprüfung durch vertrauende Beteiligte. Die Durchführungsrechtsakte werden
gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Diese Verordnung verpflichtet vertrauende Beteiligte nicht dazu, die Vorlage
digitaler Qualifikationsbescheinigungen zu verlangen oder diese zu überprüfen.
Artikel 8
Bereitstellung vergleichbarer Informationen über Qualifikationen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen der Europass-Online-Plattform Informationen über die in
Artikel 3 Absatz 4 genannten Qualifikationen, ausstellenden Stellen und
Akkreditierungen wie folgt zur Verfügung:
a) die Informationen werden nach dem semantischen Modell in Anhang I
Nummer 2 dargestellt,
b) die in Anhang IV festgelegten Mindestdatenanforderungen müssen erfüllt sein,
c) für die Beschreibung der Qualifikationen ist so weit wie möglich die
Fachterminologie der Europäischen Klassifizierung für
Fähigkeiten/Kompetenzen, Qualifikationen und Berufe (ESCO) zu verwenden.
Die Mitgliedstaaten übermitteln Aktualisierungen der in Unterabsatz 1 genannten
Informationen so weit wie möglich in Echtzeit, in jedem Fall aber mindestens einmal
pro Monat.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14 delegierte
Rechtsakte zur Änderung des Anhangs IV zu erlassen, um technischen, operativen
oder wissenschaftlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen.
(3) Die nationalen Qualifikationsrahmen umfassen alle Qualifikationen, die im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats vergeben wurden, und werden auf dem neuesten
Stand gehalten. Die Mitgliedstaaten nehmen Microcredentials so weit wie möglich in
ihre nationalen Qualifikationsrahmen auf.
(4) Die Mitgliedstaaten verwenden den Europäischen Qualifikationsrahmen, um
nationale Qualifikationsrahmen oder -systeme zuzuordnen und einen Vergleich aller
Qualifikationsarten und -niveaus in der Union zu ermöglichen, die Teil nationaler
Qualifikationsrahmen oder -systeme sind, indem sie insbesondere ihre
Qualifikationsniveaus den Niveaus des Europäischen Qualifikationsrahmens
zuordnen.
(5) Die Mitgliedstaaten überprüfen und aktualisieren, wenn erforderlich, die Zuordnung
der in den nationalen Qualifikationsrahmen oder -systemen festgelegten
Niveaustufen zu denen des Europäischen Qualifikationsrahmens.
(6) Die Kommission stellt über die Europass-Plattform ein digitales Instrument zur
Verfügung, um den automatisierten Vergleich von Qualifikationen zu erleichtern, die
in den nationalen Qualifikationsrahmen aufgeführt und dem Europäischen
Qualifikationsrahmen zugeordnet sind.
Artikel 9
Vor der Digitalisierung von Qualifikationen vergebene Qualifikationen
(1) Für Qualifikationen, die im Zeitraum zwischen dem [Datum des Inkrafttretens minus
45 Jahre] und dem [Datum des Inkrafttretens minus 10 Jahre] vergeben wurden,
stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass auf Antrag eines Qualifikationsinhabers
innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen
nach Eingang des Antrags des Qualifikationsinhabers, auf der Grundlage
vorhandener, vom Aussteller überprüfter Nachweise eine digitale
Qualifikationsbescheinigung ausgestellt wird.
(2) Die Mitgliedstaaten können die Ausstellung digitaler Qualifikationsbescheinigungen
gemäß Absatz 1 auf Fälle beschränken, in denen ein Qualifikationsinhaber
nachweist, dass der Zweck der Verwendung der digitalen
Qualifikationsbescheinigung die Ausübung einer Beschäftigung in einem anderen
Mitgliedstaat ist.
(3) Für die Zwecke des Absatzes 1 können die Aussteller auf Folgendes zurückgreifen:
a) Überprüfungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten gemäß Anhang VI der
Verordnung (EU) Nr. 910/2014,
b) Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdienste gemäß der Verordnung (EU)
2018/1724.
(3) Für nach diesem Artikel auszustellende digitale Qualifikationsbescheinigungen
verwenden die Mitgliedstaaten die in Anhang V festgelegten Standardspezifikationen
der Union für Datenfelder.
(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14 delegierte
Rechtsakte zur Änderung des Anhangs V zu erlassen, um technischen, operativen
oder wissenschaftlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen.
Kapitel 3
Umsetzung
Artikel 10
Informationen über die digitalen Qualifikationsbescheinigungen
Spätestens am [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung plus 30 Monate] und in jedem
Fall spätestens am Datum der ersten Ausstellung digitaler Qualifikationsbescheinigungen
gemäß Artikel 4 Absatz 4 macht jeder Mitgliedstaat Informationen über digitale
Qualifikationsbescheinigungen öffentlich zugänglich.
Artikel 11
Gruppe für die Digitalisierung von Qualifikationen
(1) Es wird eine Gruppe eingerichtet, die sich mit der Digitalisierung von
Qualifikationen befasst (im Folgenden „Gruppe für die Digitalisierung von
Qualifikationen“), um die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und den
Informationsaustausch zu Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieser
Verordnung, darunter Vertrauensdienste, die europäische Brieftasche für die Digitale
Identität, notifizierte elektronische Identifizierungssysteme, semantische Modelle
und digitale Qualifikationsbescheinigungen, zu ermöglichen und alle erforderlichen
Schritte zu unternehmen, um sicherzustellen, dass die ausgetauschten Informationen
aktuell sind.
(2) Die Gruppe für die Digitalisierung von Qualifikationen setzt sich aus Vertretern
zusammen, die von jedem Mitgliedstaat benannt werden. Den Vorsitz der Gruppe für
die Digitalisierung von Qualifikationen führt die Kommission. Die Kommission
stellt das Sekretariat der Gruppe für die Digitalisierung von Qualifikationen.
(3) Die Gruppe für die Digitalisierung von Qualifikationen nimmt folgende Aufgaben
wahr:
a) Unterstützung der einheitlichen Durchführung dieser Verordnung durch
Erleichterung der Koordinierung und des Projektmanagements, des
Informationsaustauschs und der Förderung bewährter Verfahren in allen
Mitgliedstaaten sowie durch die Entwicklung von Leitlinien zur Unterstützung
der Durchsetzung;
b) Unterstützung der Entwicklung und der Durchführung des elektronischen
Datenaustauschs gemäß dieser Verordnung;
c) gegebenenfalls Abgabe von Empfehlungen an die Mitgliedstaaten zur weiteren
Digitalisierung von Qualifikationen.
(4) Die Gruppe für die Digitalisierung von Qualifikationen arbeitet, soweit erforderlich,
mit der in Artikel 46 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 genannten
europäischen Kooperationsgruppe für die Digitale Identität zusammen.
(5) Die Gruppe für die Digitalisierung von Qualifikationen gibt sich eine
Geschäftsordnung und tritt bis zum [fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung]
mindestens einmal jährlich zusammen.
Artikel 12
Datenschutz
(1) Personenbezogene Daten werden im Rahmen dieser Verordnung nur insoweit
verarbeitet, als dies für die Ausstellung und Überprüfung digitaler
Qualifikationsbescheinigungen gemäß Kapitel 2 erforderlich ist.
(2) Personenbezogene Daten, die im Rahmen dieser Verordnung verarbeitet werden,
werden nicht länger als [45] Jahre gespeichert.
Kapitel 4
Schlussbestimmungen
Artikel 13
Berichterstattung und Überprüfung
(1) Bis zum [[48] Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] und danach jedes Jahr
übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die folgenden Daten zu den letzten
zwölf Monaten:
a) Anzahl der ausgestellten, widerrufenen und ausgesetzten digitalen
Qualifikationsbescheinigungen,
b) Anteil der in Form digitaler Qualifikationsbescheinigungen ausgestellten
Qualifikationen an allen verliehenen Qualifikationen,
c) Anzahl der vertrauenden Beteiligten, die für den Zugang zu digitalen
Qualifikationsbescheinigungen registriert sind.
(2) Bis zum [[48] Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] und danach alle zwei
Jahre legen die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über die Anwendung
dieser Verordnung vor. Der Bericht enthält Folgendes:
a) die in Absatz 1 genannten Daten,
b) die Informationen über die jeweilige durchschnittliche Bearbeitungszeit eines
Antrags auf Ausstellung einer digitalen Qualifikationsbescheinigung gemäß
Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 9.
Die Mitgliedstaaten holen von Inhabern von Qualifikationen, Arbeitgebern,
ausstellenden Einrichtungen, Ausstellern, Anerkennungsbehörden für reglementierte
Berufe und anderen Interessenträgern die Rückmeldungen ein, die nach diesem
Absatz für die Erstellung des Berichts erforderlich sind.
(3) Die der Kommission gemäß den Absätzen 1 und 2 übermittelten Informationen
dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten.
(4) Bis zum [gleiches Datum wie Geltungsbeginn plus fünf Jahre] überprüft und
bewertet die Kommission die Anwendung dieser Verordnung und legt dem
Europäischen Parlament und dem Rat einen entsprechenden Bericht vor.
(5) Die Kommission unterbreitet gegebenenfalls einschlägige Rechtsetzungsvorschläge.
Artikel 14
Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in
diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absatz 10, Artikel 8
Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 5 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem
[Datum des Inkrafttretens] übertragen.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 4 Absatz 10, Artikel 8 Absatz 2 und
Artikel 9 Absatz 5 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit
widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in
jenem Beschluss genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung
im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss angegebenen
späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits
in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den
einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der
Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung
enthaltenen Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn
gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4 Absatz 10, Artikel 8 Absatz 2 und
Artikel 9 Absatz 5 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische
Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung
des betreffenden Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände
erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der
Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben
werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist
um zwei Monate verlängert.
Artikel 15
Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein
Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU)
Nr. 182/2011.
Artikel 16
Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724
Die Verordnung (EU) 2018/1724 wird wie folgt geändert:
1. In der Tabelle in Anhang I auf Höhe von „B.“. „Arbeit und Ruhestand innerhalb der
Union“ wird als Bereich in der zweiten Spalte, Punkt 3 wie folgt ersetzt:
„Überprüfung, Vergleich und Anerkennung von Qualifikationen, soweit angemessen,
zum Zwecke der Ausübung einer Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat“.
2. In der Tabelle in Anhang II wird auf Höhe von „Arbeit“ als Lebensereignis in der
zweiten und dritten Spalte die folgende Zeile angefügt:
„Anforderung eines
Qualifikationsnachweises für die
Ausstellung einer digitalen
Qualifikationsbescheinigung gemäß
Artikel 9 der Verordnung (EU)... des
Europäischen Parlaments und des
Rates*
Qualifikationsnachweis
*Verordnung (EU) .../... des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... über ... (ABl.
...).“
Artikel 17
Inkrafttreten [und Geltungsbeginn]
Diese Verordnung tritt am [zwanzigsten] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union in Kraft.
[Artikel [...] und 16 gelten ab dem [36 Monate nach Inkrafttreten].
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am […]
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Die Präsidentin Der Präsident/Die Präsidentin
[...] [...]
FINANZ- UND DIGITALBOGEN ZU RECHTSAKTEN
Inhaltsverzeichnis
1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE ................................................. 4
1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative .................................................................. 4
1.2. Politikbereich(e) ........................................................................................................... 4
1.3. Ziel(e) ........................................................................................................................... 4
1.3.1. Allgemeine(s) Ziel(e) ................................................................................................... 4
1.3.2. Einzelziel(e) ................................................................................................................. 4
1.3.3. Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen .................................................................... 4
1.3.4. Leistungsindikatoren .................................................................................................... 5
1.4. Der Vorschlag/Die Initiative betrifft ............................................................................ 5
1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative ................................................................... 6
1.5.1. Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten
Zeitleiste für die Durchführung der Initiative .............................................................. 6
1.5.2. Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen
Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere
Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet
der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus
dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den
Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre. .................................................................... 6
1.5.3. Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse .................................. 7
1.5.4. Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte
mit anderen geeigneten Instrumenten .......................................................................... 8
1.5.5. Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der
Möglichkeiten für eine Umschichtung ......................................................................... 8
1.6. Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen
Auswirkungen .............................................................................................................. 9
1.7. Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en) ................................................................... 9
2. VERWALTUNGSMAẞNAHMEN .......................................................................... 11
2.1. Überwachung und Berichterstattung .......................................................................... 11
2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) ......................................................................... 11
2.2.1. Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der
Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der
Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen ......................................................................... 11
2.2.2. Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung
eingerichteten System(en) der internen Kontrolle ..................................................... 11
2.2.3. Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen
den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie
Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim
Abschluss) .................................................................................................................. 11
2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten ....................................................... 11
3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER
INITIATIVE .............................................................................................................. 13
3.1. Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im
Haushaltsplan ............................................................................................................. 13
3.2. Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel ........................ 14
3.2.1. Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel ................. 14
3.2.1.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan ......................................................... 14
3.2.2. Geschätzter Output, der mit operativen Mitteln finanziert wird (nicht auszufüllen im
Fall dezentraler Agenturen)........................................................................................ 20
3.2.3. Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel ............... 22
3.2.3.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan .......................................................... 22
3.2.4. Geschätzter Personalbedarf ........................................................................................ 22
3.2.4.1. Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt ........................................................... 22
3.2.5. Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit
digitalen Technologien ............................................................................................... 24
3.2.6. Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen .............................. 25
3.2.7. Beiträge Dritter........................................................................................................... 25
4. DIGITALE ASPEKTE ......................................................................................................... 27
4.1. Anforderungen von digitaler Relevanz ............................................................................. 27
4.2. Daten ................................................................................................................................. 41
4.3. Digitale Lösungen ............................................................................................................. 47
4.4. Interoperabilitätsbewertung ............................................................................................... 54
4.5. Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung ................................................... 61
1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die
Übertragbarkeit von Qualifikationen und Kompetenzen und zur Änderung der
Verordnung (EU) 2018/1724 („Verordnung über die Übertragbarkeit von
Kompetenzen“)
1.2. Politikbereich(e)
Binnenmarkt: Freizügigkeit, Mobilität der Arbeitskräfte
Digitalisierung der öffentlichen Verwaltungen
1.3. Ziel(e)
1.3.1. Allgemeine(s) Ziel(e)
Erleichterung der Übertragbarkeit von Qualifikationen und Kompetenzen zwischen
den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Freizügigkeit der Arbeitnehmer.
Sicherstellung des Zugangs zu vereinfachten, wirksamen und kosteneffizienten
Mitteln, um in einem anderen Mitgliedstaat erworbene Qualifikationen und
Kompetenzen zu übertragen, nachzuweisen, lesbar, verständlich und vergleichbar zu
machen.
1.3.2. Einzelziel(e)
Einzelziel Nr. 1
Sicherstellung des Zugangs der Arbeitsmarktakteure zu zuverlässigen und
vergleichbaren Informationen über in der EU erworbene Kompetenzen und
ausgestellte Qualifikationen.
Einzelziel Nr. 2
Sicherstellung, dass die Arbeitsmarktakteure in der EU von interoperablen und
überprüfbaren digitalen Bescheinigungen von Qualifikationen und Kompetenzen
profitieren können.
1.3.3. Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen
Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken
sollte.
Die Verordnung über die Übertragbarkeit von Kompetenzen dürfte Vorteile mit sich
bringen, denn sie erleichtert die grenzüberschreitende Überprüfung und Vorlage von
Qualifikationen und verbessert die Transparenz und Vertrauenswürdigkeit von
Qualifikationen durch interoperable digitale Bescheinigungen. Arbeitnehmer würden
davon profitieren, dass sie überprüfbare digitale Bescheinigungen über die
europäische Brieftasche für die Digitale Identität (EUDI-Brieftasche) speichern und
vorlegen könnten, wodurch sie weniger Vergleichbarkeitserklärungen für
Qualifikationen beibringen müssten und der Nachweis ihrer Qualifikationen bei der
Arbeitssuche in einem anderen Mitgliedstaat einfacher und kostengünstiger würde.
Der Vorschlag dürfte nicht nur die Kosten senken, sondern auch die
Verwaltungsverfahren vereinfachen, die für die grenzüberschreitende Bescheinigung
von Qualifikationen benötigte Zeit verkürzen und die Arbeitskräftemobilität fördern.
Arbeitgeber werden von einer schnelleren und zuverlässigeren Überprüfung von
Qualifikationen durch mit der EUDI-Brieftasche kompatible digitale
Qualifikationsbescheinigungen, von einem leichteren Zugang zu amtlichen und
vergleichbaren Informationen über Qualifikationen in den Mitgliedstaaten und
geringeren Verwaltungskosten bei der Einstellung von Arbeitnehmern aus dem
Ausland profitieren. Der Vorschlag dürfte vor allem für kleine und mittlere
Unternehmen (KMU) von großem Nutzen sein, denen es häufig an speziellen
personellen Ressourcen für die Bewertung ausländischer Qualifikationen mangelt
und die Zugang zu zuverlässigen Informationen und automatisierten
Überprüfungsinstrumenten erhalten würden.
Für die ausstellenden Stellen und die Aussteller von Qualifikationen bedeutet das
weniger Anfragen zur Überprüfung der Authentizität von Qualifikationen, da digitale
Bescheinigungen eine automatische Überprüfung durch Arbeitgeber und andere
Akteure auf dem Arbeitsmarkt ermöglichen. Dies dürfte zu
Verwaltungseinsparungen führen und gleichzeitig den routinemäßigen
Verwaltungsaufwand verringern und es den Institutionen ermöglichen, ihre
Ressourcen auf ihre zentralen Bildungsaktivitäten zu konzentrieren.
Es sind auch indirekte Vorteile zu erwarten: Da die Maßnahme einen positiven
Beitrag zum Funktionieren des Binnenmarkts und zur Wettbewerbsfähigkeit der EU
leistet, dürften grenzüberschreitende Einstellungen erleichtert werden, was sich in
gewissem Maße positiv auf das Missverhältnis zwischen Qualifikationsangebot und -
nachfrage sowie die Arbeitsmarktallokation auswirkt.
1.3.4. Leistungsindikatoren
Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren die Fortschritte und Ergebnisse verfolgt werden
sollen.
Die Kommission wird in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Durchführung
überwachen, um die Wirkung der Initiative zu bewerten und sicherzustellen, dass sie
weiterhin zweckmäßig ist und die angestrebten Ziele erreicht. Der
Überwachungsrahmen umfasst Output-, Ergebnis- und Wirkungsindikatoren. Er
stützt sich auf die von den Mitgliedstaaten jährlich vorgelegten Informationen über
die Zahl der ausgestellten, widerrufenen und ausgesetzten digitalen
Qualifikationsbescheinigungen, den Anteil der in Form digitaler
Qualifikationsbescheinigungen ausgestellten Qualifikationen an allen jährlich
vergebenen Qualifikationen und die Zahl der registrierten vertrauenden Beteiligten,
die Zugang zu digitalen Qualifikationsbescheinigungen haben, sowie auf
Zweijahresberichte der Mitgliedstaaten über die Anwendung der Verordnung,
einschließlich Informationen über die durchschnittliche Bearbeitungszeit für Anträge
auf Ausstellung digitaler Qualifikationsbescheinigungen und Rückmeldungen von
Arbeitnehmern, Inhabern von Qualifikationen, Arbeitgebern, ausstellenden
Einrichtungen, Ausstellern, Anerkennungsbehörden für reglementierte Berufe und
anderen einschlägigen Interessenträgern.
1.4. Der Vorschlag/Die Initiative betrifft
eine neue Maßnahme
eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende
Maßnahme21
die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme
die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens
einer Maßnahme
1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.5.1. Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten
Zeitleiste für die Durchführung der Initiative
Die Mitgliedstaaten beginnen 36 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung mit ihrer
Durchführung. Im Vorschlag ist vorgesehen, dass die Kommission spätestens
18 Monate nach Erlass dieser Verordnung vier Durchführungsrechtsakte erlässt. In
den Durchführungsrechtsakten werden ausführliche Bestimmungen über die
vereinbarte gemeinsame Sprache, die Interoperabilität digitaler
Qualifikationsbescheinigungen in der gesamten Union, die Listen der ausstellenden
Stellen, Akkreditierungen und Qualifikationen, die in den nationalen
Qualifikationsrahmen für die Ausstellung und Überprüfung digitaler
Qualifikationsbescheinigungen enthalten sind, und schließlich die
Überprüfungsverfahren, die Überprüfungsmerkmale und die Schnittstelle zu den
nationalen Systemen festgelegt.
1.5.2. Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen
Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere
Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet
der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus
dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den
Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.
Gründe für Maßnahmen auf EU-Ebene (ex ante)
Der freie Personenverkehr ist ein Grundprinzip der Europäischen Union. Hindernisse
im Zusammenhang mit Qualifikationen und Kompetenzen sind ein Faktor, der
Einzelpersonen daran hindert, ihr Recht auf Freizügigkeit in vollem Umfang
wahrzunehmen und in einem anderen Mitgliedstaat zu arbeiten. Ohne bessere
Informationen über Qualifikationen und Kompetenzen, die in anderen
Mitgliedstaaten erworben wurden, und ohne Instrumente, die die Übertragbarkeit
solcher Qualifikationen und Kompetenzen wirksam erleichtern, haben Unternehmen
und Arbeitnehmer Schwierigkeiten, die Chancen in der gesamten EU zu nutzen.
Angesichts des grenzüberschreitenden Charakters dieser Probleme sollten wirksame
Lösungen zur Herstellung von Interoperabilität zwischen den Mitgliedstaaten am
besten auf EU-Ebene angestrebt werden statt durch 27 unterschiedliche nationale
Rahmen und Systeme, sodass Fragmentierung und Verwaltungsaufwand durch die
Erleichterung der grenzüberschreitenden Verwendung und Anerkennung digitaler
Qualifikationsbescheinigungen reduziert werden.
Erwarteter EU-Mehrwert (ex post)
Der Vorschlag dürfte dadurch einen EU-Mehrwert schaffen, dass er die
Verfügbarkeit digitaler Qualifikationsbescheinigungen verbessert, die für
21 Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
Arbeitnehmer als Inhaber von Qualifikationen und für ihre potenziellen Arbeitgeber
leicht zugänglich sind. Im Falle von reglementierten Berufen werden sie gemäß der
Richtlinie 2005/36/EG auch den Anerkennungsbehörden in den Mitgliedstaaten
zugänglich sein. Arbeitgeber werden auch Zugang zu Instrumenten haben, die ein
besseres Verständnis und einen besseren Vergleich der in verschiedenen
Mitgliedstaaten ausgestellten Qualifikationen ermöglichen. Ein gemeinsamer
rechtlicher und technischer Rahmen für die Digitalisierung von Qualifikationen wird
ermöglichen, dass die in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten digitalen
Qualifikationsbescheinigungen in der gesamten EU vertrauenswürdiger, leichter zu
überprüfen und besser verständlich sein werden. Dies wiederum dürfte Bewerbungen
weniger kompliziert machen und den Zugang zu Arbeitsplätzen in allen
Mitgliedstaaten erleichtern. Insgesamt besteht der erwartete Mehrwert dieser
Maßnahme in einer besseren Übertragbarkeit von Qualifikationen und Kompetenzen.
1.5.3. Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse
Die Verordnung über die Übertragbarkeit von Kompetenzen baut auf bestehenden
Instrumenten wie dem Europäischen Qualifikationsrahmen und dem Europass-
Rahmen auf, die 2024 bewertet wurden22.
Der Europäische Qualifikationsrahmen wurde für gut geeignet befunden, um die
Transparenz, Vergleichbarkeit und Übertragbarkeit von Qualifikationen in der
gesamten EU zu fördern. Alle 27 Mitgliedstaaten haben ihre nationalen
Qualifikationsrahmen (NQR) oder Systeme auf den EQR abgestimmt. Es wird
jedoch erklärt, dass Raum für Verbesserungen besteht, insofern, als die nationalen
Qualifikationsrahmen und -datenbanken sowie die Qualifikationsregister aktualisiert
und mit der Europass-Plattform verknüpft werden müssen.
Es wurde festgestellt, dass der Europass die Mobilität von Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern und Lernenden in der EU dadurch erleichtert, dass Kenntnisse,
Fähigkeiten und Kompetenzen in einem standardisierten Format dargestellt werden.
Es sind jedoch weitere Anstrengungen erforderlich, um Datenbanken und Register
für Qualifikations- und Lernmöglichkeiten zu entwickeln, die über das
Qualifikationsdatenregister (Qualification Dataset Register) mit der Europass-
Plattform verknüpft werden sollten.
Darüber hinaus wurde das groß angelegte Pilotprojekt Digitale Zertifikate für die
Europäische Union (DC4EU) durchgeführt, mit dem die Verwendung der EUDI-
Brieftasche im Zusammenhang mit der Ausstellung, Speicherung und Vorlage
überprüfbarer digitaler Zertifikate durch brieftaschenbasierte Lösungen für
Bildungsabschlüsse und Lernergebnisse getestet wurde. Im Rahmen des Pilotprojekts
wurden die potenziellen Effizienzgewinne durch digitale Zertifikate bestätigt und
gleichzeitig das Risiko einer Fragmentierung aufgezeigt, wenn die Mitgliedstaaten
mangels gemeinsamer Standards weiter unterschiedliche technische Lösungen
einsetzen.
22 COM(2024) 135 final – Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die
Durchführung und die Auswirkungen des Beschlusses (EU) 2018/646 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 18. April 2018 über einen gemeinsamen Rahmen für die Bereitstellung besserer Dienste
für Fertigkeiten und Qualifikationen (Europass) und SWD(2024) 142 – Arbeitsunterlage der
Kommissionsdienststellen – Zusammenfassung der Evaluierung der Empfehlung des Rates vom
22. Mai 2017 über den Europäischen Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen.
1.5.4. Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte
mit anderen geeigneten Instrumenten
Dieser Vorschlag ist mit dem von der Kommission vorgeschlagenen Mehrjährigen
Finanzrahmen 2028-2034 vereinbar.
Mit dem Vorschlag werden Synergien mit bestehenden Instrumenten und Strategien
der Union geschaffen. Er baut auf dem europäischen Rahmen für eine Digitale
Identität und der eIDAS-Verordnung auf, da interoperable digitale Bescheinigungen
für Qualifikationen und Kompetenzen und der vertrauenswürdige Rahmen für den
Austausch verwendet werden. Der Vorschlag umfasst auch eine Änderung der
Verordnung (EU) 2018/1724, um die Nutzung von Lösungen auf der Grundlage des
einheitlichen digitalen Zugangstors und des Systems zur einmaligen Erfassung zu
ermöglichen.
Schließlich wird mit diesem Vorschlag ein Vorschlag zur Überarbeitung der
Richtlinie über Berufsqualifikationen im Rahmen der Initiative zur Übertragbarkeit
von Kompetenzen unterstützt, die darauf abzielt, die Anerkennungsverfahren im
Rahmen der Richtlinie über Berufsqualifikationen durch die Bereitstellung
interoperabler digitaler Qualifikationsbescheinigungen zu erleichtern.
1.5.5. Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der
Möglichkeiten für eine Umschichtung
Dieser Vorschlag baut auf dem Finanzrahmen auf, der für das Programms Erasmus+
und den Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit unter Rubrik 2 des
Mehrjährigen Finanzrahmens 2028-2034 vorgeschlagen wurde, vorbehaltlich dessen
Annahme und des jährlichen Haushaltsverfahrens der EU.
1.6. Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der
finanziellen Auswirkungen
Befristete Laufzeit
– Laufzeit: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ
– Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von JJJJ bis JJJJ
und auf die Mittel für Zahlungen von JJJJ bis JJJJ
Unbefristete Laufzeit
– Umsetzung mit einer Anlaufphase von 2028 bis 2034
– Anschließend reguläre Umsetzung
1.7. Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)23
Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission
– über ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den EU-Delegationen
– über die Exekutivagenturen
Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten
Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben
an:
– Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen
– internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)
– die Europäische Investitionsbank und den Europäischen Investitionsfonds
– Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung
– öffentlich-rechtliche Körperschaften
– privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern
ihnen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden
– privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung
einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende
finanzielle Garantien bereitgestellt werden
– Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter
Maßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik im
Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und die in
dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind
– in einem Mitgliedstaat ansässige Einrichtungen, die dem Privatrecht eines
Mitgliedstaats oder dem Unionsrecht unterliegen und im Einklang mit
sektorspezifischen Vorschriften für die Betrauung mit der Ausführung von
Unionsmitteln oder mit der Erteilung von Haushaltsgarantien in Betracht
kommen, insofern diese Einrichtungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften
oder von privatrechtlichen, im öffentlichen Auftrag tätig werdenden
Einrichtungen kontrolliert und von den Kontrollstellen mit angemessenen
23 Erläuterungen zu den Haushaltsvollzugsarten und Verweise auf die Haushaltsordnung finden sich auf
der Website BUDGpedia (in englischer Sprache):
https://myintracomm.ec.europa.eu/corp/budget/financial-rules/budget-
implementation/Pages/implementation-methods.aspx.
finanziellen Garantien mit gesamtschuldnerischer Haftung oder gleichwertigen
finanziellen Garantien ausgestattet werden, die bei jeder Maßnahme auf den
Höchstbetrag der Unionsunterstützung begrenzt sein können.
Bemerkungen
Dieser Vorschlag soll von der Kommissionsdienststelle ab 2028 durchgeführt
werden. Der zusätzliche Personalbedarf für die Durchführung dieses Vorschlags wird
auf sechs Vollzeitäquivalente geschätzt. Ein Teil des Vorschlags könnte von einer
Exekutivagentur durchgeführt werden, insbesondere im Rahmen des
vorgeschlagenen Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit.
2. VERWALTUNGSMAẞNAHMEN
2.1. Überwachung und Berichterstattung
Bei der Überwachung der Leistung wird vor allem darauf geachtet, inwieweit es mit
dem Vorschlag gelingt, die Verfügbarkeit, Akzeptanz und Verwendung digitaler
Qualifikationsbescheinigungen zu steigern, die Effizienz bei der Ausstellung und
dem Zugang zu solchen Bescheinigungen zu verbessern sowie die
grenzüberschreitende Überprüfung und Anerkennung von Qualifikationen zu
unterstützen. Der Überwachungsrahmen umfasst die Messung von Output-,
Ergebnis- und Wirkungsindikatoren. Die Kommission wird die Überwachung in
Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten durchführen. Die Überwachung stützt sich
auf die von den Mitgliedstaaten jährlich vorgelegten Informationen über die Zahl der
ausgestellten, aberkannten und ausgesetzten digitalen
Qualifikationsbescheinigungen, den Anteil der in Form digitaler
Qualifikationsbescheinigungen ausgestellten Qualifikationen gemessen an allen
jährlich vergebenen Qualifikationen und die Anzahl der registrierten vertrauenden
Beteiligten, die Zugang zu digitalen Qualifikationsbescheinigungen haben, sowie auf
Zweijahresberichte der Mitgliedstaaten über die Anwendung der Verordnung,
einschließlich Informationen über die durchschnittliche Bearbeitungszeit für Anträge
auf Ausstellung digitaler Qualifikationsbescheinigungen.
2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)
2.2.1. Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der
Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der
Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen
Die direkte Mittelverwaltung im Sinne des Artikels 62 Absatz 1 Buchstabe a der
Haushaltsordnung ist die bevorzugte Art der Durchführung, da die Maßnahmen von
der Europäischen Kommission, insbesondere der Generaldirektion Beschäftigung,
Soziales und Integration (GD EMPL) durchgeführt werden, die die Koordinierung
mit den Mitgliedstaaten und verschiedenen Akteuren sicherstellen wird.
2.2.2. Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung
eingerichteten System(en) der internen Kontrolle
Die Kontrollen sind Teil des Systems der internen Kontrolle der GD EMPL. Für die
neuen Tätigkeiten gilt derselbe Ansatz zur Ermittlung und Minderung von Risiken.
2.2.3. Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen
den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie
Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim
Abschluss)
Die Kontrollen sind in das System der internen Kontrolle der GD EMPL
eingebunden. Die neuen Tätigkeiten werden nur sehr geringe zusätzliche
Kontrollkosten auf Ebene der GD verursachen.
2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der finanzierten Maßnahmen
den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch Präventivmaßnahmen gegen
Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame
Kontrollen und durch Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie – bei
Feststellung von Unregelmäßigkeiten – durch wirksame, verhältnismäßige und
abschreckende Sanktionen. Die Kommission ist gemäß der Verordnung (Euratom,
EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und
Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen
Interessen der Europäischen Union vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten
befugt, auf der Grundlage dieses Beschlusses Kontrollen und Überprüfungen vor Ort
durchzuführen. Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung führt
erforderlichenfalls Untersuchungen durch, die durch die Verordnung (EG)
Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über
die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung geregelt sind.
3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES
VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
Die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben und die Personalausstattung für
2028 und darüber hinaus dienen lediglich der Veranschaulichung und greifen dem
Mehrjährigen Finanzrahmen 2028-2034 nicht vor. Die Finanzierungsquelle und der
Umfang der finanziellen Verpflichtung der Union in der Zeit nach 2027 hängen
weiterhin vom Ergebnis der interinstitutionellen Verhandlungen über den
MFR 2028-2034 ab und werden danach durch das jährliche Haushaltsverfahren
bestimmt. Alle Mittel- und Personalzuweisungen ab 2028 sind vorläufig.
3.1. Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)
im Haushaltsplan
• Bestehende Haushaltslinien
In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der
Haushaltslinien.
Rubrik des
Mehrjährig
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Finanzrahm
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Haushaltslinie
Art der
Ausgaben
Beitrag – wird zu einem späteren Zeitpunkt für die
EFTA, (potenzielle) Beitrittskandidaten und
Drittländer festgelegt
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Rahmen des jährlichen
Haushaltsverfahrens festzulegen –
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JA/NEI
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Nach der Annahme des MFR und im
Rahmen des jährlichen
Haushaltsverfahrens festzulegen –
Europäischer Fonds für
Wettbewerbsfähigkeit
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24 GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
25 EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
26 Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans.
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Relationen
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