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Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anerkennung der Qualifikationen von Drittstaatsangehörigen

dip / drucksache 20.10.2026 · WP 21 · 613/26 · Unterrichtung · Original ↗

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Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anerkennung der Qualifikationen von Drittstaatsangehörigen Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 613/26 20.10.26 EU - AIS - G - In - K - Wi Unterrichtung durch die Europäische Kommission Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anerkennung der Qualifikationen von Drittstaatsangehörigen COM(2026) 990 final Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet. Hinweis: Drucksache 280/02 = AE-Nr. 021156; Drucksache 280/22 = AE-Nr. 220626; Drucksache 609/26 = AE-Nr. 261036; Drucksache 610/26 = AE-Nr. 261041 DE DE EUROPÄISCHE KOMMISSION Straßburg, den 15.9.2026 COM(2026) 990 final 2026/0275 (COD) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Anerkennung der Qualifikationen von Drittstaatsangehörigen {SEC(2026) 990 final} - {SWD(2026) 989 final} - {SWD(2026) 990 final} - {SWD(2026) 991 final} (Text von Bedeutung für den EWR) BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS • Gründe und Ziele des Vorschlags Mit den Verträgen, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der europäischen Säule sozialer Rechte wird ein umfassender Rahmen zur Förderung des Zugangs zu Beschäftigung, der Kompetenzentwicklung und der Beteiligung am Arbeitsmarkt der Union geschaffen. Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Niederlassungsfreiheit und der freie Dienstleistungsverkehr, die in den Verträgen verankert sind, sind Rechte von Unionsbürgern. Jedoch können auch Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in der Union aufhalten, im Einklang mit den im Unionsrecht festgelegten Bedingungen und innerhalb des darin festgelegten Geltungsbereichs von diesem umfassenderen Rahmen profitieren. In der 2017 proklamierten europäischen Säule sozialer Rechte wird im ersten Kapitel (Chancengleichheit und Arbeitsmarktzugang) die Bedeutung von Kompetenzen und Beschäftigungsfähigkeit hervorgehoben. Insbesondere wird in Grundsatz 1 (Allgemeine und berufliche Bildung und lebenslanges Lernen) das Recht jeder Person anerkannt, Kompetenzen zu bewahren und zu erwerben, die eine vollständige Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und am Arbeitsmarkt ermöglichen. In Grundsatz 4 ist das Recht auf aktive Unterstützung bei der Arbeitssuche oder beim Arbeitsplatzwechsel vorgesehen, unter anderem durch Umschulung. Dieser seit Langem bestehende Rahmen findet seinen Niederschlag auch in den politischen Leitlinien der Kommission für 2024-2029, in denen die Bedeutung der Übertragbarkeit von Kompetenzen betont wird und unterstrichen wird, wie wichtig es ist, die Menschen in die Lage zu versetzen, ihre Kompetenzen in der Union wirksam zu nutzen. In ihren politischen Leitlinien für 2024-2029 betonte die Präsidentin der Kommission, dass sichergestellt werden müsse, dass die Union von hochwertigen Kompetenzen profitiert, unabhängig davon, wo und wie sie erworben wurden, und dass die Anerkennung von in einem Land erworbenen Kompetenzen in einem anderen Land erleichtert werden müsse. Diese Ziele kommen auch im Fahrplan „Ein Europa, ein Markt“ zum Ausdruck, der im April 2026 mit dem Ziel auf den Weg gebracht wurde, den Binnenmarkt bis Ende 2027 weiter zu vertiefen und zu vollenden, unter anderem durch die Beseitigung verbleibender Hindernisse, die Verringerung des Verwaltungsaufwands und die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Union. Der EU-Arbeitsmarkt hat zwar ein Beschäftigungsniveau auf Rekordhöhe erreicht, ist jedoch mit einem weitverbreiteten und strukturellen Arbeitskräftemangel konfrontiert, insbesondere in Sektoren wie Gesundheitswesen, IKT, Bauwesen, Energie und Verkehr, der teilweise auf eine alternde Bevölkerung und eine schrumpfende Erwerbsbevölkerung zurückzuführen ist. Diese Engpässe gehen mit einer anhaltenden „Verschwendung von Kompetenzen“ einher, wobei Überqualifizierung und die unzureichende Nutzung von Kompetenzen bei Drittstaatsangehörigen deutlich stärker ausgeprägt sind als bei den einheimischen Arbeitskräften. Dieses Missverhältnis drückt auch das Einkommen derjenigen, die unter ihrem Qualifikationsniveau arbeiten, und kann einen Abwärtsdruck bei den Löhnen erzeugen und die Rendite aus Kompetenzen für Arbeitgeber verringern; zudem verursacht es in Zeiten des Fachkräftemangels einen Verlust an Gesamtproduktivität für die Wirtschaft der Union. Drittstaatsangehörige sehen sich, unabhängig davon, ob sie sich bereits in einem Mitgliedstaat aufhalten oder in die Union einwandern wollen, mit fragmentierten, komplexen und intransparenten Verfahren zur Anerkennung ihrer Qualifikationen konfrontiert, was zu ungewissen und uneinheitlichen Ergebnissen führt. Es geht dabei um zwei unterschiedliche, aber oft miteinander zusammenhängende Arten von Verfahren: die förmliche Anerkennung für den Zugang zu einem reglementierten Beruf einerseits und die Prüfung der Qualifikationen oder Kompetenzen im Rahmen eines Verfahrens zur Erlangung eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels (z. B. im Rahmen der Blauen Karte EU oder nationaler Regelungen für hoch qualifizierte Arbeitskräfte) andererseits. Im Durchschnitt kostet ein Anerkennungsverfahren schätzungsweise 1 500 EUR und dauert 14,2 Monate, wobei 70,4 % der befragten Drittstaatsangehörigen die Dauer des Verfahrens als „großes“ oder „sehr großes“ Problem betrachten. Fast die Hälfte der Drittstaatsangehörigen, die ein Anerkennungsverfahren eingeleitet haben, strebte den Zugang zu einem reglementierten Beruf im Gesundheitswesen an – einem Sektor, in dem unionsweit akuter Fachkräftemangel herrscht. Anders als bei EU-Bürgern, die von den Mechanismen der gegenseitigen Anerkennung gemäß der Richtlinie 2005/36/EG (Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen) profitieren, gibt es für Drittstaatsangehörige keinen vergleichbaren EU-Rahmen. Diese Diskrepanz untergräbt die Wirksamkeit des Ökosystems der Union zur Anwerbung von Talenten – einschließlich der Blauen Karte EU, des EU- Talentpools, der Fachkräftepartnerschaften mit vorrangigen Drittländern und des Pilotprojekts der Europäischen Stelle für legale Wege in den europäischen Arbeitsmarkt (European Legal Gateway Office) –, dessen Nutzen für Arbeitgeber und Arbeitsuchende von angemessen funktionierenden Anerkennungssystemen abhängt. Verfahren zur Anerkennung von Qualifikationen für den Zugang zu Weiterbildungsmaßnahmen fallen nicht in den Anwendungsbereich dieses Vorschlags. Mit diesem Vorschlag wird einem klaren, wiederholt bekräftigten politischen Mandat Rechnung getragen. In den politischen Leitlinien der Kommissionspräsidentin von der Leyen wurde eine Initiative zur Übertragbarkeit von Kompetenzen zugesagt, „damit in einem Land erworbene Kompetenzen nicht nur in diesem Land, sondern darüber hinaus anerkannt werden“ und „es mit einheitlichen Regeln für die Anerkennung von Qualifikationen leichter [gemacht wird], passende Fachleute anzuwerben“. In der Mitteilung über die Union der Kompetenzen vom März 2025 wurde diese Zusage bekräftigt, und im Letta-Bericht zum Binnenmarkt wurde betont, dass die automatische Anerkennung von Qualifikationen ausgeweitet werden muss, um den anhaltenden Arbeitskräftemangel zu beheben. Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 19. März 2026 die Kommission aufgefordert, bis Herbst 2026 einen Vorschlag zur Übertragbarkeit von Kompetenzen und Qualifikationen, auch für Drittstaatsangehörige, vorzulegen. Der Vorschlag ist Teil der Initiative zur Übertragbarkeit von Kompetenzen, und sein allgemeines Ziel besteht darin, die Anerkennung der Qualifikationen von Drittstaatsangehörigen zu erleichtern, um den Arbeits- und Fachkräftemangel in der Union zu beheben. Dabei werden drei spezifische Ziele verfolgt: i) gestraffte Anerkennungssysteme in und zwischen den Mitgliedstaaten, ii) Verringerung des rechtlichen und administrativen Aufwands für Antragsteller aus Drittstaaten, Arbeitgeber und Behörden, iii) Stärkung des Vertrauens in in Drittländern erworbene Qualifikationen und Verbesserung des Verständnisses dieser Qualifikationen. • Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich Der Vorschlag ergänzt bestehende EU-Instrumente, ohne sich mit diesen zu überschneiden. Die Richtlinie über Berufsqualifikationen bietet zwar einen soliden Rahmen für die Anerkennung von Berufsqualifikationen, doch ist ihr persönlicher Geltungsbereich aufgrund ihrer Rechtsgrundlage im Binnenmarkt auf EU-Bürger beschränkt; sie erstreckt sich nicht auf Drittstaatsangehörige und kann sich auch nicht auf diese erstrecken. Die bestehenden EU- Migrationsinstrumente enthalten nur begrenzte Bestimmungen zur Anerkennung, die sich in der Regel auf die Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats beschränken. Keines dieser Instrumente regelt die Organisation, Struktur oder Funktionsweise der Anerkennungsverfahren als solche oder verpflichtet die Mitgliedstaaten, diese Verfahren zu vereinfachen oder abzustimmen. Die Empfehlung (EU) 2023/2611 der Kommission ist das einzige Instrument auf EU-Ebene, das sich speziell mit der Anerkennung der Qualifikationen von Drittstaatsangehörigen befasst; sie ist aber nicht verbindlich und kann daher keine unionsweit einheitlichen Ergebnisse gewährleisten. Der Vorschlag ist eine von drei miteinander verbundenen Maßnahmen im Rahmen der Initiative zur Übertragbarkeit von Kompetenzen. Maßnahme 1 zielt darauf ab, die Verfügbarkeit zuverlässiger, vergleichbarer und überprüfbarer digitalisierter Informationen über Qualifikationen und Kompetenzen in der EU zu verbessern. Mit Maßnahme 2 werden die Anerkennungsverfahren im Rahmen der Richtlinie über Berufsqualifikationen für EU-Bürger modernisiert. Maßnahme 3 – Gegenstand dieses Vorschlags – zielt darauf ab, die Lücke im rechtlichen und politischen Rahmen der EU in Bezug auf die Anerkennung der Qualifikationen von Drittstaatsangehörigen zu schließen (und stützt sich auf Artikel 79 Absatz 2 Buchstaben a und b AEUV). Die in diesem Vorschlag vorgesehenen Verfahrensgarantien entsprechen denen, die für Unionsbürger gemäß der Richtlinie 2005/36/EG in der durch Maßnahme 2 der Initiative zur Übertragbarkeit von Kompetenzen geänderten Fassung gelten, ohne dass Drittstaatsangehörige dadurch in eine vorteilhaftere Lage als Unionsbürger versetzt werden, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machen. Die Unterschiede zwischen den beiden Rahmen spiegeln die praktischen Herausforderungen bei der Bewertung von Qualifikationen aus Drittländern wider, woraus sich wiederum die Notwendigkeit einer umfassenden vorherigen Überprüfung der betreffenden Lernprogramme ergibt, die automatisch anerkannt werden sollen. • Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen Der Vorschlag ist Teil des Pakets für faire Arbeitskräftemobilität. Er ist eine Antwort auf den im Kompass für Wettbewerbsfähigkeit als strukturelles Risiko für die Wettbewerbsfähigkeit festgestellten Arbeitskräftemangel, auf die Union der Kompetenzen und auf die in der Binnenmarktstrategie enthaltene Forderung nach Digitalisierung und Vereinfachung der Anerkennungsverfahren. Er ergänzt und stärkt die Wirksamkeit des (mit der Verordnung (EU) 2026/1047 eingerichteten) EU-Talentpools, der Fachkräftepartnerschaften mit vorrangigen Drittländern, des Pilotprojekts der Europäischen Stelle für legale Wege in den europäischen Arbeitsmarkt (European Legal Gateway Office), der Strategie für eine EU- Visumpolitik, der Empfehlung der Kommission zur Anwerbung von Talenten für Innovationen und des Aktionsplans für Integration und Inklusion, die alle auf gut funktionierende Anerkennungssysteme angewiesen sind, um die angestrebten Ergebnisse zu erzielen. Der Vorschlag trägt auch zur Verwirklichung der Ziele der im Januar 2026 angenommenen Europäischen Asyl- und Migrationsstrategie bei, mit der die EU in den nächsten fünf Jahren zum attraktivsten Standort im weltweiten Wettbewerb um Talente gemacht werden soll. Der Vorschlag steht im Einklang mit der Handelspolitik der Union, insbesondere in Bezug auf den in den Freihandelsabkommen der EU festgelegten Rahmen für Abkommen über die gegenseitige Anerkennung. Die Initiative trägt auch zur Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung bei, insbesondere zum Nachhaltigkeitsziel 1 (keine Armut), Nachhaltigkeitsziel 8 (menschenwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum), Nachhaltigkeitsziel 9 (Industrie, Innovation und Infrastruktur) und Nachhaltigkeitsziel 10 (weniger Ungleichheiten). 2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT • Rechtsgrundlage Der Vorschlag beruht auf Artikel 79 Absatz 2 Buchstaben a und b AEUV, mit dem das Europäische Parlament und der Rat ermächtigt werden, nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen im Bereich der Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen sowie der Festlegung ihrer Rechte zu erlassen, einschließlich der Bedingungen, unter denen sie sich in anderen Mitgliedstaaten frei bewegen und aufhalten dürfen und Zugang zu Beschäftigung erhalten. Die Anerkennung von Qualifikationen steht in direktem Zusammenhang mit den Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt im Sinne von Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe a AEUV, da der Zugang zu Beschäftigung – und damit der Aufenthalt zum Zwecke der Erwerbstätigkeit – häufig davon abhängt, ob in einem Drittland erworbene Qualifikationen anerkannt werden können. Der Vorschlag unterstützt auch die wirksame Ausübung der Rechte von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in der Union aufhalten, gemäß Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe b AEUV, indem der Zugang zu einer ihren Qualifikationen entsprechenden Beschäftigung erleichtert und die unzureichende Nutzung ihrer Kompetenzen abgebaut wird. Diese Rechtsgrundlage unterscheidet sich von den Rechtsgrundlagen für den Binnenmarkt (Artikel 46, 49, 53 und 62 AEUV), die für die Maßnahmen 1 und 2 der Initiative zur Übertragbarkeit von Kompetenzen herangezogen werden und deren persönlicher Anwendungsbereich auf EU-Bürger beschränkt ist, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben. Gemäß Artikel 79 Absatz 5 AEUV berührt der Vorschlag nicht das Recht der Mitgliedstaaten, festzulegen, wie viele Drittstaatsangehörige aus Drittländern in ihr Hoheitsgebiet einreisen dürfen, um dort als Arbeitnehmer oder Selbstständige Arbeit zu suchen. • Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit) Artikel 79 AEUV fällt unter Titel V AEUV (der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts), der gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe j AEUV als geteilte Zuständigkeit der Union und der Mitgliedstaaten festgelegt ist. Das Ziel straffer, einfacher und vertrauenswürdiger Anerkennungsverfahren für Drittstaatsangehörige kann von den Mitgliedstaaten allein nicht in ausreichendem Maße erreicht werden. Unterschiedliche nationale Regelungen führen in Verbindung mit dem Fehlen eines Rechtsrahmens, der mit der Richtlinie 2005/36/EG vergleichbar wäre, zu Unsicherheit über die Grenzen hinweg und zu Belastungen, die einzelne Mitgliedstaaten nicht allein bewältigen können; die Anerkennungsverfahren stehen in einem strukturellen Zusammenhang mit den Migrationsinstrumenten der EU, deren Wirksamkeit von ihrem ordnungsgemäßen Funktionieren abhängt; dem mangelnden Vertrauen in Qualifikationen aus Drittländern ließe sich am besten mit Instrumenten auf EU-Ebene begegnen, die Skaleneffekte erzielen, die sich bei einer getrennten Umsetzung in 27 einzelstaatlichen Systemen nicht effizient erreichen ließen. Die Notwendigkeit solcher Instrumente wurde in der öffentlichen Konsultation bestätigt, in der 95,3 % der Befragten Maßnahmen auf EU-Ebene für sehr oder in gewissem Umfang notwendig hielten. Maßnahmen auf Unionsebene sind wirksamer als Maßnahmen auf einzelstaatlicher Ebene und bieten einen eindeutigen Mehrwert: Drittstaatsangehörige könnten die Anforderungen besser verstehen, ihre Anträge besser vorbereiten und die Erfolgsaussichten besser einschätzen; der Verwaltungsaufwand für Arbeitgeber, insbesondere für KMU, die sich mit unterschiedlichen nationalen Systemen auseinandersetzen müssen, würde verringert; außerdem würde die Position der EU im weltweiten Wettbewerb um Talente gestärkt, indem Instrumente wie die Blaue Karte EU, der EU-Talentpool und Fachkräftepartnerschaften unterstützt würden. Die bevorzugte politische Option dürfte bei den zuständigen Behörden, bei Arbeitgebern und bei Drittstaatsangehörigen zu Einsparungen bei den Verwaltungskosten in Höhe von insgesamt rund 22,3 Mio. EUR pro Jahr, zu monetarisierten Zeiteinsparungen für Antragsteller in Höhe von rund 300 Mio. EUR pro Jahr und zu einer Verringerung der von den Arbeitgebern getragenen Verwaltungskosten in Höhe von rund 20 Mio. EUR pro Jahr führen – Vorteile, die mit 27 separaten einzelstaatlichen Maßnahmen nicht so effizient erreicht werden könnten. Mit dem Vorschlag wird die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Festlegung reglementierter Berufe, für die nationalen Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung oder Entscheidungen über Migration und Aufnahme nicht übertragen. • Verhältnismäßigkeit In der Folgenabschätzung wurden drei politische Optionen untersucht: eine unverbindliche Option auf der Grundlage „weicher“ Maßnahmen und Leitlinien (PO1), eine verbindliche Option zur Festlegung gemeinsamer Verfahrensregeln, einschließlich eines EU-Dienstes zur Echtheitsprüfung und interoperabler nationaler Datenbanken (PO2) und eine verbindliche Option, bei der diese gemeinsamen Vorschriften mit einer automatischen Anerkennung für eine definierte Gruppe von Berufen auf der Grundlage einer vorherigen Überprüfung der Ausbildungsprogramme in Drittstaaten kombiniert werden (PO3; dies ist die bevorzugte Option). Jede Option wurde im Hinblick auf die Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit bewertet: PO1 erlegt den Mitgliedstaaten keine neuen Verpflichtungen auf; PO2 beinhaltet Verfahrensanforderungen, ohne inhaltliche Prüfungsstandards zu harmonisieren; PO3 ist weitreichender, bleibt aber im bestehenden Rahmen der Mindestanforderungen an die Ausbildung gemäß der Richtlinie über Berufsqualifikationen verankert, wahrt die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für Qualifikationsstandards und Aufnahmeentscheidungen und macht die Teilnahme von Einrichtungen aus Drittstaaten am Register für die automatische Anerkennung freiwillig. PO3 wurde als bevorzugte Option ermittelt, da sie im Vergleich zu den Alternativen zu einem deutlich höheren Gesamtnettonutzen führt (eine Gesamtbewertung von 9 Punkten gegenüber 6 für PO2 und 3 für PO1 unter Berücksichtigung der Kriterien Wirksamkeit, Effizienz und Kohärenz) und dabei auf das Notwendige beschränkt bleibt: Mit PO3 wird keine EU-weite einmalige Gültigkeit der Anerkennung geschaffen, es wird nicht harmonisiert, welche Berufe reglementiert werden, und die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für Migrations- und Aufnahmeentscheidungen wird nicht geändert oder beeinträchtigt. Die Umsetzungspflichten stehen in einem angemessenen Verhältnis zu den damit erzielten Verbesserungen und bleiben im Rahmen der etablierten EU-Rechtstradition der Mindestharmonisierung im Bereich der Anerkennung von Qualifikationen verankert. Die in dem Vorschlag vorgesehenen Maßnahmen stehen in direktem Zusammenhang mit dem Ausmaß und dem Fortbestehen der Probleme im Zusammenhang mit der Anerkennung von Qualifikationen im breiteren Kontext der Anwerbung von Talenten. Mit der allgemeinen Regelung werden die Verfahren vereinfacht, ohne die inhaltlichen Prüfungsstandards zu harmonisieren. Das System der automatischen Anerkennung beruht auf einer vorherigen Programmüberprüfung. Die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für Qualifikationsstandards und Aufnahmeentscheidungen bleibt erhalten; die Teilnahme von Einrichtungen aus Drittländern ist freiwillig, und das System wird auf der Grundlage eines erklärten Interesses der Einrichtungen ausgeweitet, wodurch das Risiko unbeabsichtigter Auswirkungen auf die Kompetenzsysteme der Herkunftsländer begrenzt wird. Der Vorschlag berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für Anerkennungsentscheidungen oder die Steuerung von Migration und Aufnahmen. Weitere Einzelheiten zur vergleichenden Bewertung der politischen Optionen und ihrer Verhältnismäßigkeit sind in den Abschnitten 6 und 7 sowie im Abschnitt „Bevorzugte Option“ der diesem Vorschlag beigefügten Folgenabschätzung (Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen) dargelegt. • Wahl des Instruments Der vorgeschlagene Rechtsakt erhält die Form einer Richtlinie zur Festlegung der Mindestanforderungen für die Anerkennung der Qualifikationen von Drittstaatsangehörigen. Eine Richtlinie wird als das am besten geeignete Instrument angesehen, da in ihr verbindliche gemeinsame Vorschriften festgelegt werden und es den Mitgliedstaaten gleichzeitig überlassen bleibt, ihre zuständigen Behörden zu organisieren und die neuen Vorschriften im Einklang mit dem in diesem Bereich traditionell geltenden Harmonisierungsgrad (auch im Rahmen der Richtlinie 2005/36/EG) in ihre eigenen Verwaltungs- und Verfahrenstraditionen zu integrieren. Eine Verordnung wurde als unverhältnismäßig und ungeeignet erachtet, da der Vorschlag lediglich ein harmonisiertes Mindestmaß an Rechten und Garantien vorsieht und es den Mitgliedstaaten freigestellt bleibt, vorteilhaftere Regelungen einzuführen oder beizubehalten; die gemeinsamen Vorschriften müssen in die sehr unterschiedlichen Anerkennungs- und Migrationsverfahren integriert werden, die derzeit in den Mitgliedstaaten gelten; die gemeinsamen Vorschriften würden die Angelegenheit jedoch nicht abschließend regeln. 3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG • Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften Es gibt derzeit keine EU-Rechtsvorschriften, die sich speziell mit der Anerkennung der Qualifikationen von Drittstaatsangehörigen befassen, und daher gibt es auch keine Ex-post- Evaluierung oder Eignungsprüfung solcher Rechtsvorschriften. Das einzige Instrument auf EU-Ebene in diesem Bereich, die Empfehlung (EU) 2023/2611 der Kommission, ist nicht verbindlich und wurde keiner förmlichen Ex-post-Evaluierung unterzogen. Die diesem Vorschlag zugrunde liegende Problemanalyse stützt sich stattdessen auf umfangreiche Sekundärforschung, Primärfeldforschung und Konsultation der Interessenträger, wie in der Folgenabschätzung beschrieben; darin werden die praktischen Folgen der derzeitigen Fragmentierung quantifiziert, darunter die durchschnittlichen Kosten (1 500 EUR) und die durchschnittliche Dauer (14,2 Monate) der Verfahren zur Anerkennung der Qualifikationen von Drittstaatsangehörigen. • Konsultation der Interessenträger Am 5. Dezember 2025 wurde eine Aufforderung zur Stellungnahme zur Initiative zur Übertragbarkeit von Kompetenzen, den drei darin enthaltenen Maßnahmen und den vorgesehenen Optionen veröffentlicht, die bis zum 27. Februar 2026 offen blieb. Parallel dazu lief von Oktober 2025 bis April 2026 eine öffentliche Konsultation. Zwischen Oktober 2025 und April 2026 wurden gezielte Konsultationen mit zuständigen nationalen Behörden, Verbänden der Gesundheitsberufe (einschließlich CPME, EFN und UEMO), Arbeitgebern, Organisationen der Zivilgesellschaft und Antragstellern aus Drittstaaten durchgeführt, einschließlich einer speziellen Umfrage unter Drittstaatsangehörigen; ergänzend fanden bilaterale Treffen statt und gingen schriftliche Beiträge von den Regierungen der Mitgliedstaaten ein. Die befragten Arbeitgeber, Drittstaatsangehörigen, Angehörigen der Zivilgesellschaft und Berufsorganisationen sprachen sich weitgehend für verbindliche gemeinsame Verfahrensregeln aus; die Standpunkte der Mitgliedstaaten waren differenzierter. Einige Mitgliedstaaten unterstützten ausdrücklich gemeinsame Vorschriften nach dem Vorbild der allgemeinen Regelung gemäß der Richtlinie 2005/36/EG; andere schlugen eine an Bedingungen geknüpfte Unterstützung vor, um einen neuen Verwaltungsaufwand zu vermeiden und die Übereinstimmung mit bestehenden nationalen Rahmen aufrechtzuerhalten. Diese Standpunkte und die Einschätzung der Kommission, inwieweit ihnen in der bevorzugten Option Rechnung getragen wurde, sind in Anhang 2 der Folgenabschätzung (Zusammenfassender Bericht über die Konsultation der Interessenträger) zusammengefasst. • Einholung und Nutzung von Expertenwissen Die Folgenabschätzung stützt sich auf eine Studie, die von einem externen Auftragnehmer (einem Konsortium unter der Leitung von EY Italy in Zusammenarbeit mit dem Istituto Ricerca Sociale, IRS) durchgeführt wurde. Die Ausschreibung wurde am 25. Juli 2025 veröffentlicht, und der Auftrag zur Studie wurde am 16. Oktober 2025 vergeben; hierzu gab es eine Auftaktsitzung am 24. Oktober 2025, einen Eröffnungsbericht am 16. Dezember 2025, einen Entwurf eines Zwischenberichts am 3. März 2026 und einen Schlussbericht am 30. April 2026. Eine dienststellenübergreifende Lenkungsgruppe, der mehr als zwanzig Dienststellen der Kommission angehörten, trat dreimal zusammen, um die Ausarbeitung der Initiative zur Übertragbarkeit von Kompetenzen zu steuern. Ergänzt wurde dies durch eine eigens für die externe Studie eingerichtete Lenkungsgruppe sowie weitere bilaterale Treffen. • Folgenabschätzung Dieser Vorschlag stützt sich auf eine Folgenabschätzung. Der Entwurf der Folgenabschätzung wurde dem Ausschuss für Regulierungskontrolle am 15. Juni 2026 vorgelegt und am 15. Juli 2026 vom Ausschuss geprüft. Der Ausschuss für Regulierungskontrolle gab am 17. Juli 2026 eine befürwortende Stellungnahme mit Anmerkungen zur Folgenabschätzung ab. Dabei wurden drei Optionen einem Basisszenario „Keine Maßnahmen“ gegenübergestellt: PO1 (unverbindliche „weiche“ Maßnahmen), PO2 (gemeinsame verbindliche Verfahrensvorschriften) und PO3 (gemeinsame verbindliche Verfahrensvorschriften mit automatischer Anerkennung für eine definierte Gruppe von reglementierten Berufen; bevorzugte Option). PO3 erreichte bei allen drei Vergleichskriterien (Wirksamkeit, Effizienz und Kohärenz) die höchste Bewertung und führt zu geschätzten Verwaltungskosteneinsparungen von insgesamt 22,3 Mio. EUR pro Jahr, einer monetarisierten Zeitersparnis für Antragsteller in Höhe von etwa 300 Mio. EUR pro Jahr sowie einer Verringerung der Verwaltungskosten für Arbeitgeber um etwa 20 Mio. EUR pro Jahr, bei einmaligen Umsetzungskosten von 28,7 bis 50,7 Mio. EUR und jährlichen Umsetzungskosten von 3,7 bis 6,0 Mio. EUR, die hauptsächlich auf EU-Ebene anfallen. Der endgültige Vorschlag entspricht der in der Folgenabschätzung ermittelten bevorzugten Option. • Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung Der Vorschlag ist keine REFIT-Initiative im engeren Sinne, zielt aber darauf ab, den bürokratischen Aufwand, den Drittstaatsangehörige, Arbeitgeber und zuständige Behörden derzeit haben, zu verringern statt zu erhöhen. Durch gemeinsame Verfahrensvorschriften dürfte sich der Bedarf an beglaubigten Übersetzungen schätzungsweise um rund ein Drittel verringern, während die neuen Unterstützungsdienste für die Echtheitsprüfung den Aufwand für die Überprüfung von Dokumenten senken werden. Durch die obligatorische Koordinierung zwischen Anerkennungs- und Migrationsbehörden werden doppelte Qualifikationsprüfungen in parallelen Verwaltungsverfahren beseitigt. Im Einklang mit den für diesen Vorschlag geltenden Grundsätzen der „einfachen Gestaltung“ wurden die folgenden Elemente bewertet und behandelt: i) standardmäßig digitale Zustellung, ii) Grundsatz der einmaligen Erfassung für die Organisation von Anerkennungsverfahren und iii) Verhältnismäßigkeit für kleine Verwaltungen und Arbeitgeber. Bei Berufen, für die die automatische Anerkennung gilt, werden die Bearbeitungszeiten voraussichtlich von 14,2 Monaten auf etwa 4 Monate sinken, wodurch bei den zuständigen Behörden Kapazitäten für komplexere Fälle frei werden. Arbeitgeber werden von einer schnelleren Personalbeschaffung und besser vorhersehbaren Fristen profitieren, wobei die Verwaltungskosten für die Einstellung einer anerkannten Fachkraft in sektoralen Berufen schätzungsweise um 35 bis 50 % sinken werden, was zu Gesamteinsparungen von ca. 14 bis 30 Mio. EUR pro Jahr führen dürfte. Im Einklang mit dem „One-in-one-out“-Grundsatz werden keine neuen Verwaltungskosten für Bürger oder Unternehmen erwartet; mit dem Vorschlag werden Wirtschaftsteilnehmern, insbesondere KMU und Kleinstunternehmen, keine Befolgungspflichten auferlegt, weshalb auch keine spezifische Ausnahme für Kleinstunternehmen erforderlich ist. Im Rahmen einer speziellen Umfrage bei ausgewählten KMU wurden die spezifischen Erfahrungen und Ansichten von KMU erfasst, um deren Einschätzung der Kosten, des Verwaltungsaufwands und des erwarteten Nutzens im Zusammenhang mit Maßnahmen auf EU-Ebene zu ermitteln. Die Umfrage bei ausgewählten KMU (2026, n = 159) ergab, dass 68 % der Befragten einen geringeren bürokratischen Aufwand bei der Personalbeschaffung als Hauptnutzen eines einheitlicheren EU- Anerkennungsrahmens erwarten, während 61 % schnellere Einstellungsverfahren und 70 % schnellere und transparentere Verfahren als strukturellen Faktor bei der Anwerbung qualifizierter Fachkräfte aus Drittländern nannten. Schnellere und besser vorhersehbare Verfahren dürften für die Arbeitgeber zu einer monetarisierten Zeitersparnis von rund 20 Mio. EUR pro Jahr führen. Der Vorschlag ist internetgerecht konzipiert: Er sieht vor, dass alle Anforderungen, Verfahren und Formalitäten in Anerkennungsverfahren auch aus der Ferne und auf elektronischem Wege erledigt werden können und dass die entsprechenden Informationen auf bestehenden digitalen Instrumenten und Plattformen der EU zur Verfügung gestellt werden. • Grundrechte Mit dem Vorschlag werden verfahrenstechnische Hindernisse für die Anerkennung abgebaut und der Zugang zu Berufen und das Recht auf Arbeitssuche gestärkt (Artikel 15 und 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union; Grundsatz 4 der europäischen Säule sozialer Rechte). Es werden durchsetzbare Verfahrensgarantien – verbindliche Fristen, festgelegte Dokumentationsanforderungen und Rechtsmittel – eingeführt, die Drittstaatsangehörigen einen wirksamen Rechtsbehelf gegen Verfahrensfehler bieten (Artikel 47 der Charta) und das Recht auf eine gute Verwaltung unterstützen (Artikel 41). Indem Drittstaatsangehörigen der Zugang zu reglementierten Berufen entsprechend ihren Qualifikationen ermöglicht wird, trägt der Vorschlag zu faireren und gerechteren Arbeitsbedingungen bei (Artikel 31 der Charta; Grundsätze 5 und 6 der Säule). Durch einheitliche Mindestvorgaben für Verfahren, die unabhängig von der Staatsangehörigkeit gelten, wird die Einhaltung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung gestärkt und die Chancengleichheit gefördert (Artikel 21 und 23 der Charta; Grundsätze 2 und 3 der Säule); mit dem Kanal für die automatische Anerkennung wird das Risiko nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit angegangen, von dem Frauen in Pflegeberufen überproportional betroffen sind, was eine direkte Dimension der Geschlechtergleichstellung beinhaltet, und Flüchtlinge und andere schutzbedürftige Antragsteller erhalten maßgeschneiderte Informationen und Unterstützung. Der Vorschlag trägt zudem dem Erfordernis eines hohen Gesundheitsschutzniveaus (Artikel 35 der Charta) Rechnung, da die Anerkennung von medizinischen Qualifikationen weiterhin an die Erfüllung der geltenden Mindestanforderungen an die Ausbildung, Ausgleichsmaßnahmen und Überprüfungen der Sprachkenntnisse gebunden ist. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Richtlinie erfolgt im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO); die Verarbeitung durch die Kommission, auch für die Unterstützungsdienste für die Echtheitsprüfung, erfolgt im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725 (EU-DSVO). 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Der Vorschlag hat Auswirkungen auf den Haushalt der Union, die in erster Linie mit der Einrichtung und dem Betrieb der extern zu beschaffenden Unterstützungsdienste für die Echtheitsprüfung (Artikel 28), mit der der automatischen Anerkennung zugrunde liegenden Überprüfungsarchitektur (vertrauenswürdige Überprüfungsstellen und der damit verbundene Rahmen für delegierte Rechtsakte gemäß den Artikeln 12, 14 und 16) sowie mit dem Sekretariat der Koordinatorengruppe für die Anerkennung der Qualifikationen von Drittstaatsangehörigen (Artikel 33) zusammenhängen. Die erforderlichen Mittel können im Vorschlag der Kommission für den nächsten MFR 2028- 2034 bereitgestellt werden, insbesondere über die EU-Fazilität im Rahmen der Pläne für nationale und regionale Partnerschaft. Die Kommission geht davon aus, dass ein Teil des vorhandenen Personals umgeschichtet werden kann, um den durch diesen Vorschlag entstehenden Bedarf zu decken, und dass zusätzlich drei Vollzeitäquivalente erforderlich sein werden, um den Gesamtbedarf zu decken. Die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben und die Personalausstattung für 2028 und darüber hinaus dienen lediglich der Veranschaulichung und greifen dem nächsten Mehrjährigen Finanzrahmen nicht vor. Die Finanzierungsquelle und der Umfang der finanziellen Verpflichtung der Union in der Zeit nach 2027 hängen weiterhin vom Ergebnis der interinstitutionellen Verhandlungen über den MFR 2028-2034 ab und werden danach durch das jährliche Haushaltsverfahren bestimmt. Alle Mittel- und Personalzuweisungen ab 2028 sind vorläufig. 5. WEITERE ANGABEN • Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten Es wird eine Koordinatorengruppe für die Anerkennung der Qualifikationen von Drittstaatsangehörigen als Beratergruppe der Kommission eingerichtet (Artikel 33), deren Aufgabe es ist, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission zu erleichtern, die Umsetzung zu unterstützen und die Koordinierung mit anderen einschlägigen Expertengruppen sicherzustellen. Das bestehende Netz der gemäß Artikel 57 der Richtlinie 2005/36/EG benannten nationalen Kontaktstellen wird auch Angelegenheiten abdecken, die sich aus dieser Richtlinie ergeben (Artikel 34). Die Überwachung erfolgt anhand von Schlüsselindikatoren für jedes einzelne Ziel. Ab dem Datum des Geltungsbeginns übermitteln die Mitgliedstaaten jährliche Statistiken über Anträge, Bearbeitungszeiten, den Informationsaustausch sowie die Nutzung des Kanals für die automatische Anerkennung und des Dienstes zur Echtheitsprüfung (Artikel 35); operative Daten der Unterstützungsdienste für die Echtheitsprüfung werden ohne zusätzliche nationale Berichterstattungspflichten direkt in diese Überwachung einfließen. Die Mitgliedstaaten legen der Kommission Durchführungsberichte vor, und die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat frühestens sieben Jahre nach dem Datum der Umsetzung (Artikel 37) Bericht über die Bearbeitungszeiten, die Ergebnisse, die Nutzererfahrung und die festgestellten Engpässe. Eine förmliche Bewertung der Wirksamkeit, Effizienz, Kohärenz und des EU-Mehrwerts der Richtlinie ist frühestens sieben Jahre nach dem Datum der Umsetzung vorgesehen, wobei insbesondere untersucht werden soll, ob die Bearbeitungszeiten und Verwaltungskosten gesunken sind, inwieweit der Kanal für die automatische Anerkennung genutzt wird und ob das Vertrauen in Qualifikationen aus Drittstaaten gestiegen ist. • Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags Titel I – Allgemeine Bestimmungen (Artikel 1 bis 3) In Artikel 1 wird der Gegenstand der Richtlinie festgelegt: Mindestanforderungen für die Anerkennung der Qualifikationen von Drittstaatsangehörigen, die in einem Drittstaat oder einem anderen Mitgliedstaat erworben wurden, sofern die Anerkennung den Zugang zu einem reglementierten Beruf ermöglicht oder Teil eines Verfahrens zur Erlangung eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels ist. In Artikel 2 werden der persönliche und der sachliche Anwendungsbereich definiert; dieser umfasst Drittstaatsangehörige, die sich bereits rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, sowie solche, die Einreise und Aufenthalt beantragen und die eine klare Migrationsabsicht nachweisen können (beispielsweise durch ein laufendes Verfahren zur Erlangung eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels, ein Stellenangebot oder die Registrierung im EU-Talentpool). Artikel 3 enthält die in der Richtlinie verwendeten Begriffsbestimmungen, darunter die Begriffe „Anerkennung von Berufsqualifikationen“, „Anerkennung im Rahmen eines Verfahrens zur Erlangung eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels“ und „digitaler Nachweis“. Titel II – Anerkennung für den Zugang zu einem reglementierten Beruf (Artikel 4 bis 20) Kapitel 1 (Artikel 4 bis 6) regelt die allgemeinen Auswirkungen der Anerkennung auf den Zugang zu reglementierten Berufen, die Voraussetzungen für einen partiellen Zugang sowie die Behandlung von bereits innerhalb der Union erworbenen Qualifikationen. Mit Kapitel 2 (Artikel 7 bis 10) wird eine allgemeine Regelung für die Anerkennung von in Drittländern ausgestellten Ausbildungsnachweisen eingeführt, die sich an der allgemeinen Regelung im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG orientiert, einschließlich der Bestimmungen über die Anerkennungsbedingungen (Artikel 8), die Ausgleichsmaßnahmen, die bei erheblichen Unterschieden auferlegt werden können (Artikel 9), sowie über die Mindestanforderungen an die Ausbildung für bestimmte sektorale Berufe (Artikel 10). Mit Kapitel 3 (Artikel 11 bis 15) wird für eine bestimmte Gruppe von Berufen (Ärzte, Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, Zahnärzte, Hebammen, Tierärzte, Apotheker und Architekten) ein Mechanismus zur automatischen Anerkennung von in einem Drittland erworbenen Qualifikationen auf der Grundlage von Ausbildungsprogrammen eingeführt, die von einer „vertrauenswürdigen Überprüfungsstelle“ anhand der geltenden Rahmen für die Qualitätssicherung und die Mindestanforderungen an die Ausbildung überprüft wurden. In Artikel 13 sind die Überprüfungskriterien, in Artikel 14 die Methodik und die Zusammensetzung des Überprüfungsteams festgelegt; Artikel 15 sieht ein Recht auf Einlegung von Rechtsmitteln gegen Überprüfungsbeschlüsse sowie einen Mechanismus für Einsprüche seitens der Mitgliedstaaten vor; in Artikel 12 ist festgelegt, welche Stellen als vertrauenswürdige Überprüfungsstellen fungieren können; mit Artikel 16 wird der Kommission die Befugnis übertragen, Drittländer anzuerkennen, deren Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung ausreichende Garantien bieten, wodurch die Überprüfungsanforderung für dort niedergelassene Einrichtungen vereinfacht oder aufgehoben wird. Kapitel 4 (Artikel 17 bis 20) enthält Vorschriften für die Ausübung des Berufs nach der Anerkennung, unter anderem zu sprachlichen Anforderungen, zur Führung akademischer und beruflicher Titel sowie zur Zulassung durch Krankenkassen. Titel III – Anerkennung im Rahmen eines Verfahrens zur Erlangung eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels (Artikel 21 bis 26) Dieser Titel findet Anwendung, wenn die Anerkennung oder Prüfung einer Qualifikation eine Voraussetzung für ein Verfahren zur Erlangung eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels ist oder das Ergebnis eines solchen Verfahrens beeinflusst. In Artikel 22 wird das Recht auf die Prüfung von Qualifikationen festgelegt, sofern dies Teil eines Verfahrens zur Erlangung eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels ist. Artikel 23 sieht vor, dass sich die Anerkennungsverfahren nach diesem Titel auf das Notwendige beschränken müssen und soweit wie möglich in das jeweilige Verfahren zur Erlangung eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels integriert werden müssen, um doppelte Prüfungen, gesonderte Anträge oder zusätzliche Gebühren zu vermeiden. Artikel 24 schreibt vor, dass Qualifikationsniveaus anhand des Europäischen Qualifikationsrahmens bewertet werden müssen; in Artikel 25 wird ein Lernergebnisansatz für Fälle festgelegt, die über einen einfachen Niveauvergleich hinausgehen, einschließlich der verfügbaren Ausgleichsmaßnahmen, wenn wesentliche Unterschiede festgestellt werden. Artikel 26 bietet Antragstellern die Möglichkeit eines integrierten Verfahrens, bei dem die Anerkennung im Bereich Migration mit der Anerkennung von Qualifikationen für den Zugang zu einem reglementierten Beruf kombiniert wird, wodurch Doppelarbeit vermieden wird. Titel IV – Allgemeine Bestimmungen (Artikel 27 bis 32) Artikel 27 beschränkt die Unterlagen und Formalitäten, die die zuständigen Behörden verlangen dürfen, auf die in Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten, und sieht alternative Überprüfungsmethoden vor, wenn eine Bestätigung durch ein Drittland innerhalb der geltenden Frist nicht möglich ist. Artikel 28 sieht Unterstützungsdienste für die Echtheitsprüfung vor, die die Kommission den Mitgliedstaaten in Form von beratenden (unverbindlichen) Prüfungen der Echtheit der von Antragstellern vorgelegten Qualifikationen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 zur Verfügung stellt. In Artikel 29 sind verbindliche Verfahrensfristen für Anerkennungsbeschlüsse (grundsätzlich drei Monate nach Einreichung eines vollständigen Antrags) einschließlich Informationen und Beschwerderechten festgelegt. Artikel 30 schreibt vor, dass die Anerkennungsverfahren nach den Titeln II und III aus der Ferne und auf elektronischem Wege abgeschlossen werden können, und sieht Garantien für Aufenthaltstitel während des Verfahrens vor. In Artikel 31 sind die Kriterien für die Erhebung von Gebühren festgelegt. Nach Artikel 32 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Drittstaatsangehörigen zeitnahe, umfassende und benutzerfreundliche Informationen über Anerkennungsverfahren zur Verfügung zu stellen, einschließlich maßgeschneiderter Informationen für Flüchtlinge und andere schutzbedürftige Antragsteller. Titel V – Berichterstattung und Schlussbestimmungen (Artikel 33 bis 42) Mit Artikel 33 wird eine Gruppe für die Anerkennung der Qualifikationen von Drittstaatsangehörigen eingesetzt, die die Kommission als Beratungsgruppe unterstützen soll. Mit Artikel 34 wird die Rolle der bestehenden Beratungszentren, die gemäß der Richtlinie 2005/36/EG benannt wurden, auf Angelegenheiten ausgeweitet, die unter die vorliegende Richtlinie fallen. Mit Artikel 35 wird die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG auf Drittstaatsangehörige ausgeweitet. In Artikel 36 sind die Bedingungen für die Ausübung der an die Kommission übertragenen delegierten Befugnisse festgelegt. In Artikel 38 sind die Bedingungen für die Ausübung der an die Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse festgelegt. In Artikel 39 sind Durchführungs- und Berichterstattungspflichten festgelegt. Die Artikel 40 bis 42 enthalten die Standard-Schlussbestimmungen über die Umsetzung, das Inkrafttreten und die Adressaten. 2026/0275 (COD) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Anerkennung der Qualifikationen von Drittstaatsangehörigen (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 79 Absatz 2 Buchstaben a und b, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Um die Effizienz des Arbeitsmarktes zu steigern, eine faire Integration zu fördern und die wirtschaftliche Widerstandsfähigkeit sowie die Wettbewerbsfähigkeit der Union zu stärken, ist es erforderlich, einen klaren, gemeinsamen und vorhersehbaren Rahmen für die Anerkennung der Qualifikationen von Drittstaatsangehörigen zu schaffen, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat erworben wurden, und zwar zum Zweck des Zugangs zu einem reglementierten Beruf in einem Mitgliedstaat sowie zum Zweck der Erlangung eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels. (2) Drittstaatsangehörige, unabhängig davon, ob sie sich bereits rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten oder in die Union einreisen und sich dort niederlassen möchten, sehen sich mit Verfahren zur Anerkennung ihrer Qualifikationen konfrontiert, die oft fragmentiert, übermäßig komplex und intransparent sind, was zu Unsicherheit, Verzögerungen und uneinheitlichen Ergebnissen in den einzelnen Mitgliedstaaten führt. Die Mitgliedstaaten sind im Rahmen des Lissabonner Anerkennungsübereinkommens1 und des Globalen Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Bereich der Hochschulbildung2 Verpflichtungen eingegangen, aber die nationalen Vorschriften enthalten je nach Mitgliedstaat, dem betreffenden Beruf und der zuständigen Behörde nach wie vor unterschiedliche Anforderungen und resultieren in unterschiedlichen Ergebnissen. Diese Unterschiede und diese Komplexität schaffen unnötige Hindernisse für die Integration in den Arbeitsmarkt, lassen Kompetenzen ungenutzt und untergraben die Fähigkeit der Union, Talente anzuziehen und zu halten, die aber benötigt werden, um den anhaltenden Fachkräftemangel zu beheben. 1 Europarat und UNESCO, Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region, ETS Nr. 165, Lissabon, 11. April 1997. coe.int. 2 UNESCO, Globales Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Bereich der Hochschulbildung, Paris, 25. November 2019, https://www.unesco.org/de/legal-affairs/global- convention-recognition-qualifications-concerning-higher-education. (3) Diese Richtlinie ist zusammen mit der [Verordnung xxxx/xx/EU über die Übertragbarkeit von Qualifikationen und Kompetenzen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 („Verordnung über die Übertragbarkeit von Kompetenzen“)] und der [Richtlinie xx/xxx zur Änderung der Richtlinie 2005/36] Teil eines Pakets. Digitale Qualifikationsnachweise, die gemäß der genannten Verordnung ausgestellt werden, sollten für die Zwecke dieser Richtlinie als digitale Nachweise anerkannt werden. Besitzt ein Drittstaatsangehöriger eine in der Union erworbene Qualifikation, so sollte die Anerkennung gemäß dieser Richtlinie erfolgen, indem die Vorschriften der Richtlinie 2005/36/EG entsprechend angewandt werden, um parallel laufende Verfahren zu vermeiden. (4) Die Fähigkeit der Union, qualifizierte Drittstaatsangehörige anzuziehen und zu halten, ist ein entscheidender Faktor für ihre langfristige Wettbewerbsfähigkeit. Die Union ist derzeit auf dem globalen Markt für Fachkräfte im Nachteil, da qualifizierte Drittstaatsangehörige oft andere Ziele bevorzugen, unter anderem aufgrund der zersplitterten, komplexen und unvorhersehbaren Verfahren, denen sie sich bei der Anerkennung ihrer Qualifikationen in der Union gegenübersehen. (5) Bestehende Instrumente der Union im Bereich der Migration, wie die Richtlinie 2003/109/EG des Rates3 und die Richtlinien 2014/36/EU4, 2014/66/EU5, (EU) 2016/8016, (EU) 2021/18837 und (EU) 2024/12338 des Europäischen Parlaments und des Rates, enthalten weder Vorschriften über die Organisation, Struktur oder Funktionsweise von Anerkennungssystemen noch Vorschriften für die Mitgliedstaaten zur Vereinfachung, Harmonisierung oder Koordinierung der Anerkennungsverfahren in Fällen, in denen eine Anerkennung für Migrationszwecke erforderlich ist. Daher gibt es nach wie vor Unterschiede zwischen den nationalen Verfahrensweisen, und die strukturelle Diskrepanz zwischen den Migrationssystemen und den Rahmen für die Anerkennung von Qualifikationen besteht fort. Eine schnellere und wirksamere Anerkennung von Qualifikationen würde auch die Wirksamkeit des mit der Verordnung (EU) 2026/1047 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 44, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2003/109/oj). 4 Richtlinie 2014/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 375, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/36/oj). 5 Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers (ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/66/oj). 6 Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2016/801/oj). 7 Richtlinie (EU) 2021/1883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2021 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates (ABl. L 382 vom 28.10.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2021/1883/oj). 8 Richtlinie (EU) 2024/1233 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten (ABl. L, 2024/1233, 30.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1233/oj). eingerichteten EU-Talentpools stärken9. Wenn der EU-Talentpool einsatzbereit ist, wird er die erste unionsweite Plattform zur Bekämpfung des Arbeitskräftemangels auf Unionsebene sein, indem er die Einstellung von Drittstaatsangehörigen erleichtert. In diesem Zusammenhang ist es von entscheidender Bedeutung, den Arbeitgebern ein klareres Bild bezüglich der Qualifikationen von Drittstaatsangehörigen zu vermitteln und bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten das Vertrauen zu stärken, dass die vorgelegten Qualifikationen anerkannten Qualifikationsniveaus entsprechen. Eine gestraffte und zuverlässige Anerkennung von Qualifikationen trägt somit zum reibungslosen Funktionieren des EU-Talentpools bei, indem sie Arbeitgebern und Aufnahmemitgliedstaaten die erforderliche Sicherheit bietet und den bürokratischen Aufwand für Drittstaatsangehörige verringert. Indem diese Richtlinie die Diskrepanz zwischen den Qualifikationen von Drittstaatsangehörigen und dem tatsächlich von ihnen erreichten Beschäftigungsniveau verringert, trägt sie auch dazu bei, die Erwerbsbeteiligung benachteiligter Gruppen innerhalb der Union zu stärken. (6) Für die Zwecke dieser Richtlinie ist unter der Anerkennung von Qualifikationen sowohl die Anerkennung zum Zwecke des Zugangs zu einem reglementierten Beruf als auch die Anerkennung im Rahmen eines Verfahrens zur Erlangung eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels zu verstehen. Diese Richtlinie sollte daher für Drittstaatsangehörige gelten, die eine der beiden Formen der Anerkennung beantragen, unabhängig davon, ob sie ihre Qualifikation in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat erworben haben, und unabhängig davon, ob sie sich bereits rechtmäßig in der Union aufhalten oder nachweislich (wie beispielsweise aus dem EU-Talentpool ersichtlich) die Absicht haben, in die Union einzuwandern. (7) Diese Richtlinie sollte nicht die Zuständigkeit von Mitgliedstaaten berühren, Berufe zu regulieren oder die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines nach nationalem Recht geregelten Aufenthaltstitels festzulegen sowie, gemäß Artikel 79 Absatz 5 AEUV, das Recht der Mitgliedstaaten, die Zahl der Drittstaatsangehörigen festzulegen, die zum Zweck der Arbeitssuche in ihr Hoheitsgebiet zugelassen werden. (8) Der Zugang zu einem reglementierten Beruf hängt vom Besitz der erforderlichen Berufsqualifikation oder einer Berufsqualifikation ab, die als der im Aufnahmemitgliedstaat für die Ausübung des Berufs erforderlichen Qualifikation gleichwertig anerkannt werden kann. Drittstaatsangehörige sehen sich mit erheblichen Unterschieden bei den Anerkennungsverfahren in den Mitgliedstaaten konfrontiert. Unterschiede bei den verlangten Unterlagen, bei den Ausgleichsmaßnahmen oder Prüfungsmethoden können dazu führen, dass Bewerber vor ihrem Umzug bevorzugt nach Ländern mit weniger strengen Verfahren suchen, was die Fairness beeinträchtigt und die Union bei der Anwerbung globaler Talente in einen Wettbewerbsnachteil bringt. (9) Um Gleichbehandlung und einen diskriminierungsfreien Zugang zum Beruf zu gewährleisten, sollte die Anerkennung von Berufsqualifikationen Drittstaatsangehörigen ermöglichen, im Aufnahmemitgliedstaat denselben Beruf, für den sie in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland qualifiziert sind, unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige des Aufnahmemitgliedstaats aufzunehmen und auszuüben. Für Drittstaatsangehörige sollte der Zugang zum Beruf 9 Verordnung (EU) 2026/1047 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2026 zur Einrichtung eines EU-Talentpools (ABl. L, 2026/1047, 12.5.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2026/1047/oj). weiterhin den geltenden Anforderungen in Bezug auf Aufenthalt, Beschäftigung und andere rechtliche Bedingungen unterliegen, aber auch keine neuen Einreise- oder Aufenthaltsrechte schaffen. Der Zugang zu denselben Bedingungen sollte auch bedeuten, dass der Aufnahmemitgliedstaat, wenn Staatsangehörige des Aufnahmemitgliedstaats zur Ausübung des Berufs zusätzliche Anforderungen erfüllen müssen, wie beispielsweise den Nachweis einer einwandfreien strafrechtlichen und beruflichen Vergangenheit, dieselben Anforderungen auch auf Drittstaatsangehörige anwenden darf. (10) Um zu vermeiden, dass Antragstellern unverhältnismäßige Anforderungen auferlegt werden, wenn der reglementierte Beruf im Aufnahmemitgliedstaat Tätigkeiten umfasst, die über die Qualifikation des Antragstellers hinausgehen, und vollständige Ausgleichsmaßnahmen in der Praxis darauf hinauslaufen würden, zu verlangen, ein vollständiges Ausbildungsprogramm zu durchlaufen, sollte der Aufnahmemitgliedstaat einen partiellen Zugang gewähren können, sofern die betreffende Tätigkeit objektiv von anderen Tätigkeiten des Berufsbilds getrennt werden kann und vorbehaltlich der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu übergeordneten Gründen des Allgemeininteresses. (11) Um eine einheitliche Behandlung von innerhalb der Union erworbenen Qualifikationen zu gewährleisten und zugleich der Abgrenzung gegenüber dem freien Dienstleistungsverkehr gemäß Artikel 56 AEUV Rechnung zu tragen, sollten in Fällen, in denen Drittstaatsangehörige über in einem Mitgliedstaat erworbene Befähigungsnachweise, Ausbildungsnachweise oder Berufserfahrung verfügen, die einem Unionsbürger den Zugang zu einem reglementierten Beruf gemäß Titel III der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates10 ermöglichen würden, die einschlägigen Bestimmungen jener Richtlinie in Bezug auf das Niederlassungsrecht entsprechend auf die Drittstaatsangehörigen Anwendung finden. (12) Damit Drittstaatsangehörige solche in einem Drittstaat erworbenen Qualifikationen in vollem Umfang nutzen können und gleichzeitig sichergestellt ist, dass die Anerkennung angemessenen Schutzvorkehrungen unterworfen ist, sollten zwei sich ergänzende Anerkennungssysteme eingerichtet werden: erstens eine allgemeine Regelung, die eng an Titel III Kapitel I der Richtlinie 2005/36/EG angelehnt und an den Kontext von Qualifikationen aus Drittländern angepasst ist, und zweitens ein System für die automatische Anerkennung ausgewählter Qualifikationen, die den Mindeststandards der Union in Bezug auf Ausbildung und Qualität entsprechen, das so ausgelegt ist, dass es den besonderen Herausforderungen bei der Bewertung von außerhalb der Union erworbenen Qualifikationen Rechnung trägt. (13) Um sicherzustellen, dass alle Antragsteller Zugang zu einem angemessenen Verfahren zur Bewertung ihrer Qualifikationen haben, sollten in einem Drittland erworbene Qualifikationen, die nicht unter die automatische Anerkennung fallen, im Rahmen der allgemeinen Regelung bewertet werden, die sich an der durch die Richtlinie 2005/36/EG geschaffenen allgemeinen Regelung orientiert, aber an die besonderen Schwierigkeiten bei der Bewertung von Qualifikationen und Berufserfahrung angepasst ist, die außerhalb der Union erworben wurden. (14) Diese Richtlinie sollte es den Mitgliedstaaten auch ermöglichen, auf alternative, zuverlässige Überprüfungsmethoden zurückzugreifen, wenn die erforderlichen 10 Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2005/36/oj). Unterlagen nicht mit zumutbarem Aufwand von einem Drittland erlangt werden können, damit die Anerkennungsverfahren nicht durch Umstände behindert werden, die außerhalb der Kontrolle des Antragstellers liegen. (15) Um zu verhindern, dass Ausgleichsmaßnahmen als verschleiertes oder unverhältnismäßiges Hindernis für die Anerkennung genutzt werden, sollten Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der allgemeinen Regelung auf Fälle beschränkt bleiben, in denen erhebliche Unterschiede zwischen der Qualifikation des Antragstellers und den inländischen Anforderungen bestehen und es begründete Zweifel an der Qualität des Bildungssystems des Drittstaats gibt. Angesichts der Schwierigkeiten bei der Bewertung von Qualifikationen aus Drittstaaten, darunter unterschiedliche Ausbildungsstandards und berechtigte Zweifel an der Qualität der Bildungssysteme, sollte den Mitgliedstaaten bei der Entscheidung, ob und welche Ausgleichsmaßnahmen aufzuerlegen sind, mehr Flexibilität eingeräumt werden als in Artikel 14 der Richtlinie 2005/36/EG vorgesehen. Um sicherzustellen, dass Zweifel an der Qualität der Bildungs- und Ausbildungssysteme von Drittländern nicht willkürlich oder unbegründet geltend gemacht werden, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission das betreffende Land und den betreffenden Beruf mitteilen und die Art der Zweifel darlegen. Darüber hinaus sollten alle Ausgleichsmaßnahmen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen, den vom Antragsteller bereits nachgewiesenen einschlägigen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen gebührend Rechnung tragen und so angewendet werden, dass die Verfahrensrechte der Antragsteller gewahrt werden und ihre wirksame Integration in den Berufsstand gefördert wird. (16) Ein System der automatischen Anerkennung beschleunigt die Anerkennungsverfahren, da Einzelprüfungen entfallen, der Verwaltungsaufwand sinkt und eine größere Einheitlichkeit der Ergebnisse in den Mitgliedstaaten gewährleistet wird. Außerdem könnte es Anreize für die Entwicklung von Ausbildungsprogrammen in Drittländern schaffen, die den Standards der Union entsprechen, und so den Pool an qualifizierten Fachkräften erweitern, die in der Union tätig werden dürfen. (17) Das System der automatischen Anerkennung sollte zunächst Berufe umfassen, für die in der Richtlinie 2005/36/EG bereits harmonisierte Mindestanforderungen an die Ausbildung festgelegt sind, nämlich Ärzte, Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, Zahnärzte, Hebammen, Tierärzte, Apotheker und Architekten, da diese Berufe für die öffentliche Gesundheit und Sicherheit von großer Bedeutung sind und in diesen Bereichen anhaltender Arbeitskräftemangel herrscht. Sein Geltungsbereich sollte sich auch auf alle Berufe erstrecken, für die ein gemeinsamer Ausbildungsrahmen gemäß Artikel 49a der Richtlinie 2005/36/EG festgelegt ist, um sicherzustellen, dass das System auch langfristig anpassungsfähig bleibt. (18) Um die Vertrauenswürdigkeit des Systems der automatischen Anerkennung zu gewährleisten, sollten Ausbildungsnachweise, für die dieses System gilt, nach Abschluss eines von einer vertrauenswürdigen unabhängigen Stelle überprüften Ausbildungsprogramms und in digitaler Form ausgestellt werden, was Echtheit, Sicherheit und leichte Nachprüfbarkeit gewährleistet. Das Überprüfungsverfahren, einschließlich etwaiger negativer Ergebnisse, und der entsprechende Überprüfungsbericht sollten veröffentlicht werden, um vollständige Transparenz zu gewährleisten. (19) Ein Ausbildungsprogramm sollte nur dann als „überprüft“ gelten, wenn eine vertrauenswürdige Überprüfungsstelle bestätigt hat, dass es den geltenden qualitativen und inhaltlichen Standards entspricht, einschließlich der Übereinstimmung mit den Mindestanforderungen an die Ausbildung gemäß der Richtlinie 2005/36/EG bzw. dem einschlägigen gemeinsamen Ausbildungsrahmen. Angesichts der größeren Unterschiede bei der Aufsicht und Transparenz zwischen den Bildungssystemen von Drittländern im Vergleich zur Union muss eine solche Überprüfung detaillierter sein als bei in der Union erworbenen Qualifikationen, um sicherzustellen, dass nur Qualifikationen, die den Unionsstandards entsprechen, für eine automatische Anerkennung in Betracht kommen. (20) Um die Stringenz, Glaubwürdigkeit und Transparenz des Systems der automatischen Anerkennung zu gewährleisten, sollte das Überprüfungsverfahren von einem interdisziplinären Team unabhängiger Sachverständiger durchgeführt werden, die über einschlägige Fachkenntnisse und über Fachkompetenz im Bereich der Qualitätssicherung verfügen, und unter anderem eine Vor-Ort-Begutachtung des Ausbildungsumfelds sowie eine Prüfung der Durchführungsmethoden und der Qualitätssicherungsmaßnahmen für das Ausbildungsprogramm umfassen. Der Status „geprüft“ sollte einem Ausbildungsprogramm nur befristet zuerkannt werden und einer regelmäßigen Verlängerung unterliegen, um sicherzustellen, dass die Ausbildungsstandards auch langfristig erfüllt werden und dass spätere Änderungen der geltenden Mindestanforderungen an die Ausbildung angemessen berücksichtigt werden. (21) Um die Skalierbarkeit und Nachhaltigkeit des Überprüfungssystems zu gewährleisten, sollte auf Ersuchen der betreffenden Ausbildungseinrichtung aus einem Drittland eine Überprüfung durchgeführt und von dieser finanziert werden, wobei die Ergebnisse dann veröffentlicht werden. Um Fairness und Rechenschaftspflicht zu gewährleisten, sollten Aus- und Fortbildungseinrichtungen das Recht haben, nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, in dem die vertrauenswürdige Überprüfungsstelle niedergelassen ist, Rechtsbehelfe gegen Überprüfungsbeschlüsse einzulegen; über entsprechende Rechtsbehelfe muss zügig und fair entschieden werden. (22) Um das Vertrauen in das System der automatischen Anerkennung weiter zu stärken, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, eine Überprüfungsentscheidung anzufechten, wenn sie begründete Zweifel an deren Richtigkeit haben, wobei angemessene Schutzvorkehrungen gegen einen Missbrauch dieses Mechanismus vorzusehen sind. (23) Um die Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit, fachliche Qualität und Rechenschaftspflicht im Rahmen des Überprüfungsverfahrens zu gewährleisten, sollten nur in der Union ansässige Qualitätssicherungsstellen, die bestimmte Zulassungskriterien erfüllen, als vertrauenswürdige Überprüfungsstellen anerkannt werden, und ihre Zuständigkeit sollte jeweils auf bestimmte Berufsgruppen beschränkt sein. (24) Um das Verfahren zur Anerkennung von Qualifikationen zu vereinfachen, die in Drittländern erworben wurden, deren Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung ausreichende Garantien für Qualität, Aufsicht und Verwaltungszusammenarbeit bieten, sollte die Überprüfungsanforderung für die in diesen Drittländern niedergelassenen Einrichtungen entsprechend angepasst werden. (25) Zwar sollten Antragsteller über die für die Ausübung ihres Berufs im Aufnahmemitgliedstaat erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen, doch sollten Sprachprüfungen erst nach der Anerkennung der Qualifikation durchgeführt werden, um unnötige Hindernisse im Anerkennungsverfahren selbst zu vermeiden, und sie sollten in einem angemessenen Verhältnis zum jeweiligen Beruf und zur jeweiligen Tätigkeit stehen. (26) Im Rahmen der Verfahren zur Erlangung von Visa für den längerfristigen Aufenthalt und von Aufenthaltstiteln zum Zwecke der Erwerbstätigkeit prüfen die Mitgliedstaaten bei der Antragsbearbeitung routinemäßig die Qualifikationen von Drittstaatsangehörigen; die Prüfungskriterien und Vorgehensweisen variieren jedoch je nach Mitgliedstaat und Rechtsweg, was häufig zu Unsicherheit bei den Antragstellern und zu uneinheitlichen Ergebnissen führt. Um diesen Herausforderungen zu begegnen, sollte ein gemeinsamer Rahmen für die Anerkennung im Zusammenhang mit solchen Verfahren geschaffen werden, der die bestehenden Instrumente der Union für legale Migration sowie die nationalen Vorschriften ergänzt und an diese angeglichen ist, ohne dabei den Verfahrensaufwand zu erhöhen oder im Widerspruch zu günstigeren Bestimmungen zu stehen. (27) Mit dieser Richtlinie sollte ein Recht von Drittstaatsangehörigen auf Prüfung ihrer Qualifikationen eingeführt werden, wenn eine solche Anerkennung eine Voraussetzung oder ein wesentlicher Faktor für ein positives Ergebnis der Verfahren zur Erlangung von Visa für den längerfristigen Aufenthalt und von Aufenthaltstiteln ist, wobei der Zugang zu einem fairen, effizienten und diskriminierungsfreien Verfahren zu gewährleisten ist. Behandelt ein Mitgliedstaat eine ausländische Qualifikation bereits ohne förmliche Anerkennung als einer inländischen Qualifikation gleichwertig, so sollte dieser Mitgliedstaat nicht durch diese Richtlinie verpflichtet werden, ein zusätzliches Verfahren einzuführen. (28) Für den Zugang zu nicht reglementierten Berufen sollte keine förmliche Anerkennung verlangt werden; stattdessen sollten Instrumente zur Förderung von Transparenz und Vergleichbarkeit genutzt werden, wie beispielsweise der Europäische Qualifikationsrahmen11 und Europass12, die es Drittstaatsangehörigen, Arbeitgebern und zuständigen Behörden ermöglichen, Qualifikationen und Kompetenzen nachzuvollziehen und zu vergleichen. Betrifft ein Verfahren zur Erlangung eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels den Zugang zu einem nicht reglementierten Beruf, so sollten die Mitgliedstaaten auf solche Instrumente zurückgreifen, statt Anforderungen zur förmlichen Anerkennung vorzuschreiben, und diese Richtlinie sollte nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass sie die Mitgliedstaaten verpflichtet, zu diesem Zweck solche Anforderungen einzuführen. (29) Um Lücken beim Schutz der Antragsteller zu vermeiden, sollten für alle Anerkennungsverfahren, die im Zusammenhang mit Verfahren zur Erlangung eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels durchgeführt werden, unabhängig von Umfang, Tiefe oder Komplexität gemeinsame Mindestverfahrensvorschriften gelten. Diese Vorschriften sollten stets in einer Weise angewandt werden, die ihrem Zweck angemessen ist. Wenn mit einer Prüfung lediglich bestätigt werden soll, dass die Qualifikationen echt und relevant sind, oder 11 Empfehlung des Rates vom 22. Mai 2017 über den Europäischen Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen und zur Aufhebung der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen (ABl. C 189 vom 15.6.2017, S. 15). 12 Beschluss (EU) 2018/646 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. April 2018 über einen gemeinsamen Rahmen für die Bereitstellung besserer Dienste für Fertigkeiten und Qualifikationen (Europass) und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 2241/2004/EG. wenn das Qualifikationsniveau überprüft werden soll, so sollten die Mitgliedstaaten einfachere und schnellere Verfahren anwenden als diejenigen für die Anerkennung des Zugangs zu reglementierten Berufen. Keine Bestimmung dieser Richtlinie sollte so ausgelegt werden, dass sie die Mitgliedstaaten verpflichtet, neue oder eigenständige Anerkennungsverfahren einzuführen, wenn die erforderliche Prüfung bereits im Rahmen bestehender Migrationsverfahren durchgeführt werden kann. (30) Um in allen Mitgliedstaaten eine einheitliche und objektive Grundlage für die Bewertung von Qualifikationsniveaus zu gewährleisten, sollte diese Bewertung, sofern Verfahren zur Erlangung eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels eine Prüfung des Qualifikationsniveaus des Antragstellers erfordern, auf den Deskriptoren und Niveaus des Europäischen Qualifikationsrahmens basieren, wobei nationale Qualifikationsrahmen und, sofern vorhanden, bestehende Vergleiche zwischen Rahmen von Drittstaaten und dem Europäischen Qualifikationsrahmen zu berücksichtigen sind. Ist eine eingehendere Prüfung erforderlich, die über einen Vergleich der Niveaus oder eine allgemeine Klassifizierung des Fachgebiets hinausgeht, sollte ein auf Lernergebnisse ausgerichteter Ansatz angewandt werden, bei dem die erworbenen Kompetenzen des Antragstellers mit den im Aufnahmemitgliedstaat erforderlichen Kompetenzen abgeglichen werden. Um zu vermeiden, dass Antragsteller vor einem endgültigen Beschluss über die Einreise oder den Aufenthalt unnötigerweise Ausgleichsmaßnahmen absolvieren, sollten Qualifikationen, die im Rahmen eines Lernergebnisansatzes bewertet wurden, für die Zwecke des Verfahrens zur Erlangung eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels vorläufig anerkannt werden, wobei eventuelle Ausgleichsmaßnahmen erst dann erforderlich sind, wenn die Einreise oder der Aufenthalt gewährt wurde. (31) Um zu vermeiden, dass Drittstaatsangehörige parallele und doppelte Verfahren durchlaufen, sollten die Mitgliedstaaten Antragstellern, die sowohl ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitel als auch Zugang zu einem reglementierten Beruf beantragen wollen, ein integriertes Anerkennungsverfahren anbieten und, wenn Antragsteller diese Option nicht wählen, für eine wirksame Koordinierung zwischen den verschiedenen Verfahren sorgen, einschließlich Verweismechanismen und der Wiederverwendung vorheriger Überprüfungen. (32) Anerkennungsverfahren bedeuten für die Antragsteller oft einen erheblichen administrativen und finanziellen Aufwand, insbesondere aufgrund umfangreicher Anforderungen an die vorzulegenden Dokumente, darunter Diplome, Leistungsnachweise und Nachweise über die Berufserfahrung, sowie aufgrund der damit verbundenen Übersetzungskosten. Um diesen Aufwand zu verringern, sollten die Mitgliedstaaten die von ihnen verlangten Dokumente und Bescheinigungen auf die in Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Arten von Dokumenten beschränken. Erfordert das Verfahren zur Erlangung eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels keine Anerkennung oder Prüfung von Qualifikationen, die den Zugang zu einem reglementierten Beruf im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ermöglichen würden, so sollten sich die Dokumentationsanforderungen auf die Unterlagen beschränken, die in direktem Zusammenhang mit den Qualifikationen des Antragstellers stehen. Da außergewöhnliche Gründe vorliegen können, wie beispielsweise mangelnde Kooperationsbereitschaft, fehlende Reaktion oder ein unzulänglicher Verwaltungsapparat seitens einer Behörde eines Drittstaats, sollte Antragstellern der Nachweis gestattet werden, dass es ihnen trotz angemessener Bemühungen nicht möglich war, die angeforderten Unterlagen beizubringen. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, zuverlässige alternative Methoden zur Bewertung von Qualifikationen, Kompetenzen oder anderen Beweiselementen anzuwenden. (33) Bei begründeten Zweifeln an der Echtheit der vorgelegten Dokumente oder hinsichtlich des beruflichen Verhaltens oder des Strafregisters eines Antragstellers sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, bei den zuständigen Behörden des Drittlands oder Mitgliedstaats, in dem die Qualifikation erworben wurde, eine Bestätigung einzuholen. Angesichts ihrer integrierten Sicherheits- und Verifizierungsmechanismen sollten digitale Nachweise jedoch als authentisch angesehen werden, und ihre Gültigkeit sollte nicht infrage gestellt werden. Da Drittländer eine solche Bestätigung dennoch möglicherweise nicht rechtzeitig vorlegen, beispielsweise aufgrund mangelnder Kooperationsbereitschaft, weil sie nicht reagieren oder wegen eines unzulänglichen Verwaltungsapparats, und um sicherzustellen, dass Anerkennungsverfahren nicht durch Umstände verzögert oder behindert werden, die außerhalb der Kontrolle des Antragstellers liegen, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, auf zuverlässige alternative Nachweismethoden zurückzugreifen. (34) Zweifel an der Echtheit von Qualifikationen sind ein großes Hindernis für effiziente Anerkennungsverfahren. Die Überprüfung von Qualifikationen aus Drittländern erweist sich für die Mitgliedstaaten häufig als komplex und ressourcenintensiv, was zu Verzögerungen, Verwaltungsaufwand und Rechtsunsicherheit führt. Diese Herausforderungen sind besonders akut bei Dokumenten, die in Ländern mit schwächeren institutionellen Strukturen oder in Konfliktgebieten ausgestellt werden, in denen die Überprüfung schwierig ist. Dieses Problem wird durch die Verbreitung gefälschter Zeugnisse und von „Diplomfabriken“ noch verschärft, was das Vertrauen in die Verfahren zur Anerkennung von Qualifikationen untergräbt. Zwar haben die Mitgliedstaaten strenge Überprüfungsmaßnahmen eingeführt, wie beglaubigte Übersetzungen, notariell beglaubigte Kopien und Legalisierung, doch verlängern diese Maßnahmen, auch wenn sie der Gewährleistung der Echtheit dienen, die Bearbeitungszeiten und erhöhen die Kosten sowohl für die Antragsteller als auch für die Behörden. Um die Mitgliedstaaten bei der Überprüfung der Echtheit von in Drittländern erworbenen Qualifikationen zu unterstützen, wird die Kommission Unterstützungsdienste für die Echtheitsprüfung bereitstellen, indem sie Fachwissen und digitale Instrumente bündelt und mit Drittländern sowie einschlägigen Bildungs- und Berufsverbänden zusammenarbeitet. Da die Zuständigkeit für die zugrunde liegende Entscheidung über die Anerkennung bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bleibt, kommt der Kommission bei der Bereitstellung dieser Dienste lediglich eine beratende Rolle zu, wobei sie fundierte fachliche Unterstützung leistet, ohne verbindliche Schlussfolgerungen zu ziehen. (35) Der Austausch von Ersuchen und Antworten zwischen der Kommission und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur Echtheitsprüfung beinhaltet einen grenzüberschreitenden Datenaustausch zur Unterstützung der Anerkennung von in Drittländern erworbenen Qualifikationen. Die Unterstützungsdienste für die Echtheitsprüfung stellen einen transeuropäischen digitalen öffentlichen Dienst im Sinne der Verordnung (EU) 2024/903 (Verordnung für ein interoperables Europa) dar, da ihr Betrieb den grenzüberschreitenden Datenaustausch zur Unterstützung der Anerkennung der Qualifikationen von Drittstaatsangehörigen umfasst. Ihr Betrieb sollte daher einer Interoperabilitätsbewertung im Sinne der genannten Verordnung unterzogen werden, die im Wege eines delegierten Rechtsakts durchzuführen ist. (36) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt, nämlich die Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Bewertung der Echtheit von in Drittländern erworbenen Qualifikationen; diese Aufgabe wird in dieser Richtlinie festgelegt. Grundlage einer solchen Verarbeitung sollte daher Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1725 sein. (37) Die Dauer und mangelnde Vorhersehbarkeit der Verfahren zur Anerkennung von Qualifikationen stellen ein großes Hindernis für Drittstaatsangehörige dar, die in den Arbeitsmarkt der Union eintreten oder sich in diesen integrieren möchten. Abgesehen von den Entscheidungsfristen verlängert sich die Gesamtdauer durch die Beschaffung von Unterlagen, Übersetzungen, Legalisierung und Ausgleichsmaßnahmen zusätzlich, was die berufliche Integration der Betroffenen verzögert und die Einstellungsverfahren der Arbeitgeber erschwert. Um die Rechtssicherheit und die Verfahrenseffizienz zu erhöhen, sollten klare Fristen für die Anerkennung von Anträgen und den Abschluss von Anerkennungsverfahren festgelegt werden. Die zuständigen Behörden sollten verpflichtet werden, Antragsteller über den Stand der Bearbeitung ihres Antrags auf dem Laufenden zu halten. Die Anerkennungsverfahren sollten gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates13 für Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde und die keine Nachweise für ihre Qualifikationen vorlegen können, uneingeschränkt zugänglich bleiben, wobei die Mindestanforderungen an die Ausbildung gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG zu beachten sind. (38) Die für das Anerkennungsverfahren geltenden Fristen sollten die nach nationalem Recht oder Unionsrecht festgelegten Fristen für die Prüfung von Anträgen auf Visa für den längerfristigen Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel unberührt lassen und diese weder verlängern, aussetzen noch in anderer Weise beeinflussen. Die Mitgliedstaaten sollten das Anerkennungsverfahren so gestalten, dass die zeitnahe Bearbeitung solcher Anträge nicht gefährdet wird. (39) Um die Rechte der Antragsteller zu wahren, sollten Anerkennungsentscheidungen sowie die Nichteinhaltung vorgeschriebener Fristen nach nationalem Recht angefochten werden können. Die Mitgliedstaaten sollten es Antragstellern außerdem ermöglichen, Mitteilungen entweder in einer Amtssprache des Aufnahmemitgliedstaats oder in einer anderen Sprache zu erhalten, die dort von Drittstaatsangehörigen gemeinhin verwendet wird. (40) Der Zugang zu Anerkennungsverfahren stellt nach wie vor eine erhebliche Herausforderung für Drittstaatsangehörige dar, die sich außerhalb der Union aufhalten oder keine legale Möglichkeit haben, ausschließlich zu diesem Zweck in einen Mitgliedstaat einzureisen, insbesondere wenn Verfahren, die mit einer persönlichen Überprüfung oder einer nationalen elektronischen Identifizierung verbunden sind, vor der Einreise nicht verfügbar sind. Die Mitgliedstaaten sollten es Antragstellern, die sich noch nicht in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, aber nachweislich die Absicht 13 Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/1347, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1347/oj). haben, in dieses einzureisen, daher ermöglichen, das Verfahren aus der Ferne durchzuführen. (41) Da die Anerkennung eine Voraussetzung für die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis sein kann und da eine Aufenthaltserlaubnis ablaufen kann, bevor ein Antragsteller eine erforderliche Ausgleichsmaßnahme abgeschlossen hat, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Drittstaatsangehörige, die sich bereits rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, nicht aufgrund der Teilnahme an einem Anerkennungsverfahren ihren Aufenthaltsstatus verlieren, unter anderem durch Erteilung oder Verlängerung von Aufenthaltstiteln für die Dauer etwaiger Ausgleichsmaßnahmen. (42) Um die Anerkennungsverfahren weiter zu vereinfachen, sollten die Mitgliedstaaten deren Abwicklung aus der Ferne und auf elektronischem Wege erlauben, unbeschadet der Möglichkeit der zuständigen Behörden, bei begründeten Zweifeln zu einem späteren Zeitpunkt beglaubigte Kopien anzufordern. (43) Anerkennungsverfahren stellen für die Antragsteller häufig eine erhebliche und unvorhersehbare finanzielle Belastung dar, unter anderem in Form von Antragsgebühren, Übersetzungs- und Legalisierungskosten sowie Gebühren im Zusammenhang mit Ausgleichsmaßnahmen, wobei die Kosten bei einigen Gesundheitsberufen besonders hoch sind. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die erhobenen Gebühren transparent, gerechtfertigt und verhältnismäßig sind. (44) Obwohl der Zugang zu klaren, umfassenden und benutzerfreundlichen Informationen für Drittstaatsangehörige, die sich um eine Anerkennung ihrer Qualifikationen bemühen, von entscheidender Bedeutung ist, werden die derzeitigen Informationsmechanismen in den Mitgliedstaaten den Bedürfnissen der Antragsteller oft nicht gerecht. Die Mitgliedstaaten sollten zeitnah genaue und benutzerfreundliche Informationen über Anerkennungsverfahren bereitstellen, auch auf digitalen Plattformen und über nationale Beratungszentren, wobei die Bedürfnisse von Flüchtlingen, Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, und anderen Antragstellern, die nicht eigenständig auf diese Informationen zugreifen können oder sie nicht verstehen, in besonderer Weise zu berücksichtigen sind. (45) Die Mitgliedstaaten sollten berücksichtigen, dass eine vereinfachte Anerkennung von in Drittländern erworbenen Qualifikationen dazu führen kann, dass Fachkräfte aus Branchen oder Regionen abwandern, in denen bereits Arbeitskräftemangel herrscht, insbesondere im Gesundheitssektor. Die Mitgliedstaaten sollten mit den Herkunftsländern zusammenarbeiten, unter anderem durch Wissensaustausch, Unterstützung der Kompetenzentwicklung und Möglichkeiten der zirkulären Migration, um einer solchen Abwanderung entgegenzuwirken, aber zugleich auch eine faire Anerkennung der Qualifikationen von Drittstaatsangehörigen sicherstellen, die sich bereits in der Union aufhalten oder in die Union ziehen wollen. Insbesondere im Gesundheitssektor sollten die Mitgliedstaaten die Grundsätze des Globalen Verhaltenskodex der WHO für die internationale Anwerbung von Gesundheitsfachkräften sowie die Health Workforce Support and Safeguards List (Liste der Länder mit einem kritischen Mangel an Gesundheitspersonal) der WHO berücksichtigen, wenn sie qualifiziertes Gesundheitspersonal aus Drittländern anwerben wollen, die in dieser Liste als Länder mit kritischem Mangel an Gesundheitspersonal aufgeführt sind. (46) Um eine wirksame und kohärente Umsetzung dieser Richtlinie zu gewährleisten, sollte eine Gruppe für die Anerkennung der Qualifikationen von Drittstaatsangehörigen eingerichtet werden, um die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission sowie den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren zu fördern. Unbeschadet der Zuständigkeiten anderer zuständiger Behörden nach Unionsrecht oder nationalem Recht sollten die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 57b der Richtlinie 2005/36/EG benannten Beratungszentren auch für Fragen im Zusammenhang mit der Anerkennung der Qualifikationen von Drittstaatsangehörigen im Rahmen dieser Richtlinie zuständig sein. (47) Um die Ziele dieser Richtlinie zu erreichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Erstellung und Änderung einer Liste vertrauenswürdiger Überprüfungsstellen zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung in Einklang stehen14. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. (48) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden15. (49) Um eine wirksame Überwachung der Umsetzung und der Auswirkungen dieser Richtlinie zu ermöglichen und deren kontinuierliche Verbesserung zu unterstützen, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission jährliche Statistiken über die Zahl der Anträge und der ergangenen Entscheidungen vorlegen und regelmäßig über die praktische Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie Bericht erstatten, einschließlich der Bearbeitungszeiten, der Ergebnisse und der Rückmeldungen der Interessenträger; auf dieser Grundlage sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht erstatten. (50) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieser Richtlinie und ist weder durch diese Richtlinie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. [Oder: Nach Artikel 3 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat Irland mit Schreiben vom XXX mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Richtlinie beteiligen möchte.] (51) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme 14 ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1, http://data.europa.eu/eli/agree_interinstit/2016/512/oj. 15 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj). dieser Richtlinie, die damit für diesen Staat weder bindend noch ihm gegenüber anwendbar ist. (52) Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Schaffung eines gestrafften und vertrauenswürdigen Rahmens für die Anerkennung der Qualifikationen von Drittstaatsangehörigen, von einzelnen Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr aufgrund ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht die vorliegende Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. (53) Die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß dieser Richtlinie durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates16 erfolgen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Richtlinie durch die Kommission, auch für die Unterstützungsdienste für die Echtheitsprüfung, sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates17 erfolgen. (54) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde im Einklang mit Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 konsultiert und hat am […] eine Stellungnahme abgegeben. HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Titel I Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Gegenstand (1) Mit dieser Richtlinie werden Mindestanforderungen für die Anerkennung von Qualifikationen von Drittstaatsangehörigen festgelegt. (2) Bestimmungen des Unionsrechts und des nationalen Rechts, die für Drittstaatsangehörige günstiger sind, darunter Bestimmungen über Verfahren zur Erlangung von Visa für den längerfristigen Aufenthalt oder von Aufenthaltstiteln, bei denen die Anerkennung Teil des Verfahrens ist, bleiben von dieser Richtlinie unberührt. Diese Richtlinie gilt außerdem unbeschadet einschlägiger internationaler Instrumente, darunter künftige oder bestehende Abkommen mit Drittländern über die gegenseitige Anerkennung von Qualifikationen. 16 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj). 17 Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj). Artikel 2 Geltungsbereich (1) Diese Richtlinie gilt für die Anerkennung von Qualifikationen von Drittstaatsangehörigen, a) die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten; b) die die Einreise in einen Mitgliedstaat und den Aufenthalt in einem Mitgliedstaat begehren und sich in einem Verfahren zur Erlangung eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels gemäß Titel III befinden; c) die die Einreise und den Aufenthalt in einem Mitgliedstaat begehren, die Anerkennung im Fernverfahren gemäß Artikel 30 beantragen und eine der folgenden Bedingungen erfüllen: i) sie haben in diesem Mitgliedstaat ein Stellenangebot erhalten; ii) sie sind im mit der Verordnung (EU) 2026/1047 eingerichteten EU- Talentpool als Arbeitsuchende registriert und für eine offene Stelle ausgewählt worden oder wurden von einem Arbeitgeber kontaktiert, um das Einstellungsverfahren für eine Stelle in dem Mitgliedstaat einzuleiten, in dem die Anerkennung von Qualifikationen für die Stelle erforderlich ist. Sie gilt nicht für die Anerkennung von Qualifikationen zum Zwecke des Zugangs zu Weiterbildungsangeboten. (2) Für die Zwecke des Absatzes 1 gilt diese Richtlinie, wenn die Anerkennung dieser Qualifikationen, unabhängig davon, ob sie in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland erworben wurden, a) eine Voraussetzung für den Zugang zu einem reglementierten Beruf und dessen Ausübung als selbstständige oder abhängig beschäftigte Person in einem Mitgliedstaat ist; oder b) ein Faktor ist, der den Ausgang eines Verfahrens zur Erlangung eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels zum Zwecke der Erwerbstätigkeit bestimmt. (3) Diese Richtlinie gilt nicht für Drittstaatsangehörige, denen aufgrund von Übereinkünften zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Drittländern andererseits Freizügigkeitsrechte gewährt werden, die denen der Unionsbürger entsprechen. (4) Diese Richtlinie gilt nicht für durch einen Hoheitsakt bestellte Notare. Artikel 3 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck a) „Antragsteller“ Drittstaatsangehörige, die in einem Aufnahmemitgliedstaat die Anerkennung ihrer Qualifikationen und/oder die Erteilung von Visa für den längerfristigen Aufenthalt oder von Aufenthaltstiteln beantragen; b) „reglementierter Beruf“ einen reglementierten Beruf im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG; c) „Berufsqualifikationen“ die Qualifikationen, die durch einen Ausbildungsnachweis, einen Befähigungsnachweis und/oder Berufserfahrung nachgewiesen werden; d) „Anerkennung von Berufsqualifikationen“ die Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland erworbenen Berufsqualifikation durch den Aufnahmemitgliedstaat für die Zwecke des Zugangs zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats; e) „Ausbildungsnachweise“ Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die von einer Behörde eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands ausgestellt wurden, die entsprechend den Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieses Mitgliedstaats oder Drittlands benannt wurde, und die den erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung bescheinigen; f) „Befähigungsnachweis“ Unterlagen, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder Drittlands, die entsprechend den jeweiligen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannt wurde, auf der Grundlage eines oder mehrerer der folgenden Kriterien ausgestellt wurden: i) Ausbildung, für die kein Zeugnis oder Diplom erteilt wird, ii) spezifische Prüfung ohne vorhergehende Ausbildung, iii) Ausübung des Berufs als Vollzeitbeschäftigung in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland während drei aufeinanderfolgender Jahre oder als Teilzeitbeschäftigung während eines entsprechenden Zeitraums in den letzten zehn Jahren, iv) allgemeine Schulbildung von Primär- oder Sekundarniveau, wodurch dem Inhaber des Befähigungsnachweises bescheinigt wird, dass er Allgemeinkenntnisse besitzt; g) „Anerkennung im Rahmen eines Verfahrens zur Erlangung eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels“ die Anerkennung oder Bewertung von Qualifikationen oder Kompetenzen, die in einem Drittland oder in einem anderen Mitgliedstaat erworben wurden und sich im Besitz eines Drittstaatsangehörigen befinden, durch einen Mitgliedstaat, sofern dies ein Faktor ist, der den Ausgang eines Verfahrens zur Erlangung eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels, auch im Rahmen eines punktebasierten Einwanderungssystems, bestimmt; h) „Drittstaatsangehöriger“ jede Person, die nicht Unionsbürger im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 AEUV ist; i) „zuständige Behörde“ jede von einem Mitgliedstaat oder einem Drittland mit der besonderen Befugnis ausgestattete Behörde oder Stelle, Ausbildungsnachweise und andere Dokumente oder Informationen auszustellen bzw. entgegenzunehmen sowie Anträge zu erhalten und Beschlüsse zu fassen, auf die in der vorliegenden Richtlinie abgezielt wird; j) „Berufserfahrung“ die tatsächliche und rechtmäßige Ausübung des betreffenden Berufs als Vollzeitbeschäftigung oder als entsprechende Teilzeitbeschäftigung in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland; k) „Anpassungslehrgang“ einen Anpassungslehrgang im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 2005/36/EG; l) „Eignungsprüfung“ eine Eignungsprüfung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2005/36/EG; m) „Prüfung der beruflichen Befähigung“ eine für einen bestimmten Beruf konzipierte standardisierte Prüfung, anhand derer die für die Ausübung dieses Berufs im Aufnahmemitgliedstaat unerlässlichen Kenntnisse und Kompetenzen eines Antragstellers bewertet werden; n) „Überbrückungskurs“ einen gezielten Kurs, der für eine bestimmte Zielgruppe bereits qualifizierter Fachkräfte konzipiert ist, um spezifische, für diese Zielgruppe typische Lücken in den beruflichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen zu schließen und sie in die Lage zu versetzen, den reglementierten Beruf im Aufnahmemitgliedstaat auszuüben; o) „Qualitätssicherungsagentur“ eine unabhängige Stelle, die externe Qualitätssicherung in der Hochschulbildung bzw. in der Berufsbildung durchführt; p) „Europäisches Register für Qualitätssicherung in der Hochschulbildung“ das Register der Qualitätssicherungsagenturen, die nachgewiesen haben, dass sie die Standards und Leitlinien für die Qualitätssicherung im Europäischen Hochschulraum in der zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Fassung im Wesentlichen einhalten; q) „digitales Zertifikat“ ein in elektronischer Form ausgestelltes Zertifikat, das Angaben zu Qualifikationen, Qualifikationsniveaus, Kompetenzen oder Lernergebnissen enthält und dazu dient, diese Angaben auf zuverlässige und überprüfbare Weise nachzuweisen. Titel II Anerkennung für die Zwecke des Zugangs zu einem reglementierten Beruf Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen Artikel 4 Wirkungen der Anerkennung (1) Die Anerkennung der Berufsqualifikationen durch den Aufnahmemitgliedstaat ermöglicht es den begünstigten Personen, in diesem Mitgliedstaat unter denselben Voraussetzungen wie Staatsangehörige des Aufnahmemitgliedstaats denselben Beruf aufzunehmen wie den, für den sie im Drittland oder in dem anderen Mitgliedstaat, in dem sie ihre Qualifikation erworben haben, qualifiziert sind, sofern die Begünstigten alle erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen für Beschäftigung und Aufenthalt erfüllen. (2) Für die Zwecke dieser Richtlinie gilt der Beruf, den der Antragsteller im Aufnahmemitgliedstaat ausüben möchte, als derselbe wie derjenige, für den er in einem Drittland oder in einem anderen Mitgliedstaat qualifiziert ist, wenn die Tätigkeiten, die er umfasst, vergleichbar sind. (3) Abweichend von Absatz 1 wird partieller Zugang zu einem Beruf im Aufnahmemitgliedstaat unter den in Artikel 5 genannten Bedingungen gewährt. Artikel 5 Partieller Zugang (1) Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats gewährt auf Einzelfallbasis partiellen Zugang zu einer Berufstätigkeit im Hoheitsgebiet dieses Staates nur, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) der Berufsangehörige ist ohne Einschränkung qualifiziert, in einem Drittland oder einem anderen Mitgliedstaat die berufliche Tätigkeit auszuüben, für die im Aufnahmemitgliedstaat ein partieller Zugang begehrt wird; b) die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Drittland oder in dem anderen Mitgliedstaat und dem reglementierten Beruf im Aufnahmemitgliedstaat sind so groß, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an den Antragsteller gleichkäme, das vollständige Ausbildungsprogramm im Aufnahmemitgliedstaat zu durchlaufen, um Zugang zum ganzen reglementierten Beruf im Aufnahmemitgliedstaat zu erlangen; c) die Berufstätigkeit lässt sich objektiv von anderen im Aufnahmemitgliedstaat unter den reglementierten Beruf fallenden Tätigkeiten trennen. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c berücksichtigt die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats, ob die berufliche Tätigkeit im Drittland oder in dem anderen Mitgliedstaat eigenständig ausgeübt werden kann. (2) Der partielle Zugang kann verweigert werden, wenn diese Verweigerung durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geeignet ist, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten und nicht über das hinaus geht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. (3) Anträge für die Zwecke der Niederlassung in einem Mitgliedstaat werden gemäß Kapitel 2 dieses Titels und gemäß Titel IV geprüft. (4) Abweichend von Artikel 19 wird der Beruf unter der Berufsbezeichnung des Drittlands oder des anderen Mitgliedstaats ausgeübt, sobald partieller Zugang gewährt wurde. Der Aufnahmemitgliedstaat kann vorschreiben, dass die Berufsbezeichnung in den Sprachen des Aufnahmemitgliedstaats benutzt wird. Berufsangehörige, denen partieller Zugang gewährt wurde, müssen den Empfängern der Dienstleistung eindeutig den Umfang ihrer beruflichen Tätigkeiten angeben. (5) Dieser Artikel gilt nicht für Berufsangehörige, für die die automatische Anerkennung ihrer Berufsqualifikationen gemäß Kapitel 3 dieses Titels zur Anwendung kommt, und nicht in Fällen, in denen Titel III Kapitel II, III oder IIIa der Richtlinie 2005/36/EG gemäß Artikel 6 der vorliegenden Richtlinie auf Drittstaatsangehörige angewandt wurden. Artikel 6 Nachweis der in der Union erworbenen Berufsqualifikationen Wenn Drittstaatsangehörige im Besitz eines Befähigungsnachweises, eines Ausbildungsnachweises oder einer in der Union erworbenen Berufserfahrung sind und diese Qualifikationen oder Erfahrungen einem Unionsbürger den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung im Aufnahmemitgliedstaat gemäß Titel III der Richtlinie 2005/36/EG ermöglichen würden, gelten die Bestimmungen der genannten Richtlinie entsprechend für diese Drittstaatsangehörigen, wenn sie die Anerkennung für den Zugang zu diesem Beruf und dessen Ausübung im Aufnahmemitgliedstaat begehren. Kapitel 2 Allgemeine Regelung für die Anerkennung von in Drittländern ausgestellten Ausbildungsnachweisen Artikel 7 Geltungsbereich Dieses Kapitel gilt für Fälle, die nicht unter Artikel 6 oder Kapitel 3 dieses Titels fallen, bzw. für Fälle, in denen der Antragsteller die in Kapitel 3 dieses Titels festgelegten Bedingungen nicht erfüllt. Artikel 8 Bedingungen für die Anerkennung (1) Setzt der Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung in einem Aufnahmemitgliedstaat den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen voraus, so gestattet die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats den Antragstellern den Zugang zu diesem Beruf oder dessen Ausübung unter denselben Voraussetzungen wie Inländern, wenn sie den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis besitzen, der von einer zuständigen Behörde in einem Drittland ausgestellt wurde und in dem betreffenden Drittland erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet Zugang zu diesem Beruf und die Erlaubnis zu dessen Ausübung zu erhalten. (2) Der Zugang zu einem Beruf und dessen Ausübung gemäß Absatz 1 müssen auch Antragstellern gestattet werden, die den betreffenden Beruf ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechender Gesamtdauer in Teilzeit in den vorangegangenen zehn Jahren in einem Drittland, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgeübt haben und die im Besitz eines oder mehrerer in diesem Drittland, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgestellten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise sind. Die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen a) von einer zuständigen Behörde in einem Drittland ausgestellt sein und b) bescheinigen, dass der Inhaber auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde. (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels kann die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats Antragstellern, die nur einen Befähigungsnachweis besitzen, den Zugang zu dem reglementierten Beruf und dessen Ausübung verweigern, wenn für den Zugang zu diesem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung im Aufnahmemitgliedstaat ein Diplom erforderlich ist, das den erfolgreichen Abschluss eines postsekundären Ausbildungsgangs von mindestens vier Jahren oder einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer, die zusätzlich in einer entsprechenden Anzahl von ECTS-Punkten ausgedrückt werden kann, an einer Universität oder Hochschule oder einer anderen Einrichtung mit gleichwertigem Niveau bescheinigt. (4) Wenn der Antragsteller ordnungsgemäß dokumentiert, dass er trotz angemessener Bemühungen nicht in der Lage war, den in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Befähigungsnachweis zu erhalten, bewertet der Aufnahmemitgliedstaat die Durchführbarkeit und wendet gegebenenfalls alternative Methoden zur Bewertung von Qualifikationen, Kompetenzen oder anderen Nachweiselementen an. Diese Methoden können eidesstattliche Erklärungen, Bewertungen durch Dritte, fachliche Befragungen oder anerkannte Bewertungsrahmen wie Qualifikationspässe umfassen, die für Flüchtlinge und schutzbedürftige Migranten konzipiert sind. Der Aufnahmemitgliedstaat stellt sicher, dass Antragsteller nicht aufgrund dieser Umstände unangemessen benachteiligt werden, und stützt seine Entscheidungen auf verfügbare und angemessene Nachweise. Artikel 9 Ausgleichsmaßnahmen (1) Artikel 8 hindert den Aufnahmemitgliedstaat nicht daran, dem Antragsteller in einem der folgenden Fälle eine Ausgleichsmaßnahme unter den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels aufgeführten Maßnahmen aufzuerlegen: a) wenn die bisherige Ausbildung des Antragstellers sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis im Aufnahmemitgliedstaat abgedeckt werden; b) wenn der reglementierte Beruf im Aufnahmemitgliedstaat eine oder mehrere reglementierte berufliche Tätigkeiten umfasst, die in dem Drittland, in dem der Antragsteller den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis erhalten hat, nicht Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufs sind, und wenn sich die im Aufnahmemitgliedstaat geforderte Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis des Antragstellers abgedeckt werden; c) wenn der Mitgliedstaat begründete Zweifel an der Qualität des Bildungs-, Ausbildungs- oder Qualifikationssystems hat, in dessen Rahmen der Ausbildungsnachweis ausgestellt wurde. Für die Zwecke des vorliegenden Artikels sind unter „Fächer[n], die sich wesentlich unterscheiden“ jene Fächer zu verstehen, bei denen erworbene Kenntnisse und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die bisherige Ausbildung des Antragstellers wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts gegenüber der im Aufnahmemitgliedstaat geforderten Ausbildung aufweist. Entscheidet sich ein Mitgliedstaat für die Auferlegung von Ausgleichsmaßnahmen aufgrund begründeter Zweifel gemäß Buchstabe c, so teilt er der Kommission das betreffende Land und den betreffenden Beruf sowie die Art der Zweifel mit. (2) Macht der Aufnahmemitgliedstaat von der Möglichkeit nach Absatz 1 Gebrauch, so teilt er dem Antragsteller mit, welche der folgenden Ausgleichsmaßnahmen er zu durchlaufen hat: a) einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang, in dessen Rahmen der Antragsteller unter Aufsicht praktische Erfahrungen sammelt und gegebenenfalls eine zusätzliche Ausbildung absolviert; b) eine Eignungsprüfung; c) eine Prüfung der beruflichen Befähigung; d) einen Überbrückungskurs mit einer Dauer von bis zu einem Jahr. (3) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verfahren. Beabsichtigt der Aufnahmemitgliedstaat insbesondere, vom Antragsteller das Durchlaufen einer Ausgleichsmaßnahme zu verlangen, prüft er zunächst, ob die vom Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, den wesentlichen Unterschied in Bezug auf die Fächer ganz oder teilweise ausgleichen können. (4) Die Entscheidung zur Auferlegung einer Ausgleichsmaßnahme ist hinreichend zu begründen. Insbesondere sind dem Antragsteller die Gründe für die Ausgleichsmaßnahme, Informationen über die wesentlichen Unterschiede und gegebenenfalls die Gründe mitzuteilen, warum diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die im Rahmen früherer Erfahrungen oder anderer Qualifikationen durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden können. (5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Antragsteller, der die Eignungsprüfung oder die Prüfung der beruflichen Befähigung gemäß Absatz 2 Buchstaben b und c oder eine oder mehrere Prüfungen im Rahmen eines Überbrückungskurses oder eines Anpassungslehrgangs gemäß Absatz 2 Buchstaben a und d nicht bestanden hat, die Möglichkeit erhält, die entsprechenden Prüfungen zu wiederholen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Antragsteller Rückmeldung erhalten, in der die Ergebnisse der Bewertung und Bereiche, in denen sie sich verbessern können, ausführlich erläutert werden, und stellen sicher, dass die Antragsteller nicht bestandene Prüfungen mindestens zweimal wiederholen dürfen. (6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller die Möglichkeit hat, die Eignungsprüfung oder die Prüfung der beruflichen Befähigung nach Absatz 2 Buchstaben b und c spätestens sechs Monate nach der ursprünglichen Entscheidung, dem Antragsteller eine Eignungsprüfung oder eine Prüfung der beruflichen Befähigung aufzuerlegen, abzulegen. Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass der Antragsteller die Möglichkeit hat, spätestens sechs Monate nach der ursprünglichen Entscheidung, mit der dem Antragsteller die erfolgreiche Teilnahme an einem Überbrückungskurs auferlegt wurde, einen Überbrückungskurs nach Absatz 2 Buchstabe d zu beginnen. Artikel 10 Mindestanforderungen an die Ausbildung für bestimmte Berufe Sofern in den Artikeln 24, 25, 28, 31, 34, 35, 38, 40 und 44 der Richtlinie 2005/36/EG Mindestanforderungen an die Ausbildung für bestimmte Berufe festgelegt werden, hängt die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen in einem dieser Berufe gemäß diesem Kapitel von der Erfüllung der genannten Mindestanforderungen ab. Kapitel 3 Anerkennung auf der Grundlage überprüfter Ausbildungsprogramme unter Einhaltung der Mindestanforderungen an die Ausbildung Artikel 11 Grundsatz der automatischen Anerkennung auf der Grundlage überprüfter Ausbildungsprogramme in Drittländern (1) Jeder Mitgliedstaat erkennt die in einem Drittland erworbenen Ausbildungsnachweise an, die den Zugang zu den beruflichen Tätigkeiten des Arztes mit Grundausbildung und des Facharztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers in der allgemeinen Pflege, des Zahnarztes und Fachzahnarztes, der Hebamme, des Tierarztes, des Apothekers und des Architekten gestatten, und verleiht diesen Nachweisen für die Zwecke des Zugangs zu den beruflichen Tätigkeiten und ihrer Ausübung in seinem Hoheitsgebiet dieselbe Wirkung wie den von ihm selbst ausgestellten Ausbildungsnachweisen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Der Ausbildungsnachweis wurde nach erfolgreichem Abschluss eines Ausbildungsprogramms erworben, das gemäß den Artikeln 13 und 14 von einer vertrauenswürdigen Überprüfungsstelle im Sinne des Artikels 12 überprüft wurde; b) die vertrauenswürdige Überprüfungsstelle hat das Ergebnis des Überprüfungsverfahrens sowie einen Überprüfungsbericht veröffentlicht; c) der Ausbildungsnachweis wird als digitaler Nachweis ausgestellt. (2) Jeder Mitgliedstaat verleiht Ausbildungsnachweisen, die in Drittländern erworben wurden, für die Zwecke des Zugangs zu und der Ausübung eines reglementierten Berufs, für den ein gemeinsamer Ausbildungsrahmen gemäß Artikel 49a der Richtlinie 2005/36/EG gilt, und sofern dieser Mitgliedstaat nicht von der Verpflichtung zur Einführung eines gemeinsamen Ausbildungsrahmens gemäß Artikel 49a Absatz 5 der Richtlinie 2005/36/EG befreit ist, in seinem Hoheitsgebiet dieselbe Wirkung wie den von ihm selbst ausgestellten Ausbildungsnachweisen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Der Ausbildungsnachweis wurde nach erfolgreichem Abschluss eines Ausbildungsprogramms erworben, das gemäß den Artikeln 13 und 14 von einer vertrauenswürdigen Überprüfungsstelle im Sinne des Artikels 12 überprüft wurde; b) die vertrauenswürdige Überprüfungsstelle hat das Ergebnis des Überprüfungsverfahrens sowie einen Überprüfungsbericht veröffentlicht; c) der Ausbildungsnachweis wird als digitaler Nachweis ausgestellt. Artikel 12 Vertrauenswürdige Überprüfungsstellen (1) Eine in der Union ansässige Qualitätssicherungsagentur kann bei der Kommission beantragen, als vertrauenswürdige Überprüfungsstelle für Hochschulprogramme gelistet zu werden, wenn sie alle folgenden Kriterien erfüllt: a) Sie ist mindestens zehn Jahre lang ununterbrochen im Europäischen Register für Qualitätssicherung in der Hochschulbildung (EQAR) registriert; b) sie verfügt über nachgewiesene Erfahrung bei der Durchführung externer Qualitätssicherungsprüfungen als Qualitätssicherungsagentur in mindestens drei verschiedenen Drittländern. (2) Eine in der Union ansässige Qualitätssicherungsagentur kann bei der Kommission beantragen, als vertrauenswürdige Überprüfungsstelle für Berufsbildungsprogramme gelistet zu werden, wenn sie alle folgenden Kriterien erfüllt: a) sie ist nach nationalem Recht in dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig ist, für die Qualitätssicherung von Berufsbildungsprogrammen zuständig; b) sie verfügt über nachgewiesene Erfahrung bei der Durchführung externer Qualitätssicherungsprüfungen als Qualitätssicherungsagentur in mindestens drei verschiedenen Drittländern. (3) Der Kommission wird gemäß Artikel 36 die Befugnis übertragen, einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, um diese Richtlinie durch Auflistung der vertrauenswürdigen Überprüfungsstellen zu ergänzen. Sie listet alle Qualitätssicherungsagenturen auf, die gemäß den Absätzen 1 und 2 einen Antrag auf Aufnahme in die Liste gestellt haben und die in diesen Absätzen festgelegten Anforderungen erfüllen. (4) Nur die vertrauenswürdigen Überprüfungsstellen, die in dem in Absatz 3 genannten delegierten Rechtsakt aufgelistet sind, gelten für die Zwecke dieser Richtlinie und nur in Bezug auf die darin genannten Berufe als vertrauenswürdige Überprüfungsstellen. Artikel 13 Überprüfte Ausbildungsprogramme Für die Zwecke des Artikels 11 gelten Ausbildungsprogramme nur dann als überprüfte Ausbildungsprogramme, wenn sie gemäß Artikel 14 überprüft wurden und festgestellt wurde, dass sie die folgenden Kriterien erfüllen: a) Das Ausbildungsprogramm entspricht den Standards und Leitlinien für die Qualitätssicherung im Europäischen Hochschulraum in der zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Fassung, wenn das Ausbildungsprogramm von einer Hochschuleinrichtung durchgeführt wird; b) Qualitätssicherungsmaßnahmen, die eine unabhängige Bewertung, eine kompetenzbasierte Bewertungsmethodik, transparente Ergebnisse, eine regelmäßige externe Überprüfung sowie einen Rechtsbehelfs- oder Beschwerdemechanismus für die Durchführung des Programms umfassen, wenn das Ausbildungsprogramm im Rahmen der Berufsausbildung durchgeführt wird; c) die Einrichtung, die das Programm durchführt, ist in dem betreffenden Drittland rechtmäßig ansässig und nach dem Recht dieses Landes befugt, die betreffende Qualifikation zu verleihen; d) bei den in Artikel 11 Absatz 1 aufgeführten Berufen erfüllt das Ausbildungsprogramm die Mindestanforderungen an die Ausbildung für den jeweiligen Beruf gemäß den Artikeln 24, 25, 28, 31, 34, 35, 38, 40, 44 und 46 der Richtlinie 2005/36/EG; e) in den in Artikel 11 Absatz 2 genannten Fällen entspricht das Ausbildungsprogramm dem geltenden gemeinsamen Ausbildungsrahmen. Artikel 14 Überprüfung von Ausbildungsprogrammen in Drittländern Für die Zwecke des Artikels 11 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Überprüfung der Ausbildungsprogramme wie folgt durchgeführt wird: a) Auf Antrag einer Hochschul- oder Berufsbildungseinrichtung außerhalb der Union bewertet eine vertrauenswürdige Überprüfungsstelle nach Artikel 12 die Einhaltung der in Artikel 13 festgelegten Kriterien. b) Dazu stellt die vertrauenswürdige Überprüfungsstelle ein Überprüfungsteam zusammen, das die Bewertung des Ausbildungsprogramms durchführt. Zu diesem Zweck besteht das Überprüfungsteam aus i) fünf bis neun Prüfern, die von der vertrauenswürdigen Überprüfungsstelle ausgewählt werden. Zu diesen Prüfern gehören Sachverständige der betreffenden Disziplin(en) und Spezialisten für Qualitätssicherungs- und Evaluierungsmethoden; und ii) bis zu drei Prüfern, die von den Mitgliedstaaten für die Überprüfung benannt werden, nachdem die vertrauenswürdige Überprüfungsstelle alle Mitgliedstaaten dazu aufgefordert hat. Zu diesem Zweck benennt jeder Mitgliedstaat nur einen Prüfer. Beabsichtigen mehr als drei Mitgliedstaaten, einen Prüfer zu benennen, so erfolgt die Auswahl der drei Prüfer nach dem Zufallsprinzip. Jeder der gemäß den Ziffern i und ii ausgewählten Prüfer erklärt vor der Teilnahme an der Überprüfung, dass in Bezug auf die zu überprüfende Einrichtung kein Interessenkonflikt besteht, eingeschlossen jegliche Beratungs- oder sonstige vergütete Tätigkeiten für diese Einrichtung in den vorangegangenen drei Jahren. Ist ein Prüfer nicht in der Lage, die genannte Erklärung abzugeben, beteiligt er sich nicht an der Überprüfung der betreffenden Einrichtung. c) Die vertrauenswürdige Überprüfungsstelle organisiert mindestens einen Vor-Ort- Besuch des Überprüfungsteams als integralen Bestandteil der Bewertung des Ausbildungsprogramms. d) Die vertrauenswürdige Überprüfungsstelle teilt der Einrichtung, die das überprüfte Ausbildungsprogramm organisiert, und der Kommission ihre Entscheidung in Bezug auf das Ergebnis der Bewertung mit. e) Nach positiver Bewertung eines Ausbildungsprogramms verleiht die vertrauenswürdige Überprüfungsstelle den Status „überprüft“, sofern die in Artikel 13 festgelegten geltenden Anforderungen erfüllt sind. Der Status „überprüft“ gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren oder bis zur Umsetzungsfrist eines gemäß Artikel 21 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG erlassenen delegierten Rechtsakts der Kommission, mit dem die in Artikel 24 Absatz 3, Artikel 31 Absatz 6, Artikel 34 Absatz 3, Artikel 38 Absatz 3, Artikel 40 Absatz 3, Artikel 44 Absatz 3 oder Artikel 46 Absatz 4 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Kenntnisse und Kompetenzen aktualisiert werden. f) Nach jeder Bewertung macht die vertrauenswürdige Überprüfungsstelle das Ergebnis des Überprüfungsverfahrens in einem speziellen, klar erkennbaren und leicht zugänglichen Bereich ihrer Website oder einer anderen öffentlich zugänglichen Online-Schnittstelle öffentlich zugänglich, und zwar unabhängig davon, ob das Ergebnis der Überprüfung positiv oder negativ war. g) Auf Antrag der Ausbildungseinrichtung mit einem überprüften Programm führt die vertrauenswürdige Überprüfungsstelle eine neue Überprüfung durch, nachdem die Einrichtung mindestens sechs Monate vor Ablauf des aktuellen Status „überprüft“ einen Antrag auf Verlängerung gestellt hat. Die Ausbildungseinrichtung legt detaillierte Berichte vor, aus denen hervorgeht, dass die Ausbildungsstandards seit der letzten Überprüfung kontinuierlich eingehalten wurden, sowie Unterlagen, in denen Verbesserungen der Ausbildungsmethoden, Bewertungsverfahren und Qualitätssicherungsverfahren dargelegt werden. Die vertrauenswürdige Überprüfungsstelle prüft den Antrag auf Verlängerung und teilt der Einrichtung, die das überprüfte Ausbildungsprogramm organisiert, und der Kommission ihre Entscheidung innerhalb von drei Monaten nach Einreichung des Antrags mit. Das Überprüfungsteam nach Buchstabe b Ziffer i darf nicht mit dem an der unmittelbar vorangegangenen Überprüfung der Einrichtung beteiligten Überprüfungsteam identisch sein. h) Gebühren oder Entgelte, die von der vertrauenswürdigen Überprüfungsstelle für die Überprüfung erhoben werden, müssen transparent sein, in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten der erbrachten Dienstleistung stehen und der Komplexität, dem Umfang und der Dauer der von der vertrauenswürdigen Überprüfungsstelle durchgeführten Überprüfung angemessen sein. Dies schließt nicht aus, dass die vertrauenswürdige Überprüfungsstelle in ihre Gebühren einen angemessenen Aufschlag auf ihre Kosten einkalkuliert, sofern dieser Aufschlag nicht dazu führt, dass die Gebühr in einem Missverhältnis zur erbrachten Dienstleistung steht. Artikel 15 Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs oder Widerspruch gegen Überprüfungsentscheidungen (1) Ausbildungseinrichtungen, deren Ausbildungsprogramme im Rahmen der Überprüfung gemäß Artikel 14 ein negatives Ergebnis erhalten haben, können nach Maßgabe des nationalen Rechts des Mitgliedstaats, in dem die vertrauenswürdige Überprüfungsstelle ansässig ist, einen Rechtsbehelf gegen dieses Ergebnis einlegen. Die Mitgliedstaaten legen Verfahren fest, die gewährleisten, dass über solche Rechtsbehelfe fair und zügig entschieden wird. (2) Hat ein Mitgliedstaat begründete Zweifel an der gemäß Artikel 14 durchgeführten Überprüfung, so kann er der Kommission seine Bedenken schriftlich mitteilen. Innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Erhalt dieser Mitteilung nimmt die Kommission dazu Stellung und fordert die anderen Mitgliedstaaten auf, dazu Stellung zu nehmen. Bringen mindestens fünf Mitgliedstaaten der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach dieser Aufforderung ihre Unterstützung für dieses Anliegen zum Ausdruck, so teilt die Kommission allen Mitgliedstaaten schriftlich mit, dass sie das betreffende Ausbildungsprogramm erst dann als überprüft betrachten dürfen, wenn eine zweite Überprüfung gemäß Artikel 14 durchgeführt wurde. (3) Wird dem Ausbildungsprogramm nach der zweiten Überprüfung gemäß Absatz 2 der Status „überprüft“ verliehen, so beginnt der Gültigkeitszeitraum gemäß Artikel 14 Buchstabe e mit dem Datum dieses Ergebnisses. (4) Fällt das Ergebnis der zweiten Überprüfung negativ aus, so gilt das Programm nicht als überprüftes Ausbildungsprogramm im Sinne von Artikel 13 und kann nicht gemäß Artikel 11 anerkannt werden. Artikel 16 Aufgeführte Drittländer (1) Bei Qualifikationen, die in einem Drittland erworben wurden, das in den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten delegierten Rechtsakten aufgeführt ist, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die vertrauenswürdigen Überprüfungsstellen die in Artikel 13 Buchstaben a und b festgelegten Kriterien automatisch als erfüllt betrachten. (2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 36 zu erlassen, um diese Richtlinie durch die Erstellung und Änderung einer Liste von Drittländern zu ergänzen, für die die Qualitätssicherungssysteme für das Lernen Garantien in Bezug auf alle folgenden Elemente bieten: a) öffentliche Aufsicht oder eine gleichwertige Aufsicht über Qualifikationen; b) Qualitätssicherung oder Akkreditierung der einschlägigen Einrichtungen oder Ausbildungsprogramme; c) Echtheit, Zuverlässigkeit und Überprüfbarkeit der ausgestellten Qualifikationen; d) Vergleichbarkeit und Kohärenz der angestrebten Lernergebnisse oder Qualifikationsstandards, die für die Anwendung dieser Richtlinie relevant sind; e) Verwaltungszusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission. (3) Die Kommission überwacht, ob die Drittländer, die in den in Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakten aufgeführt sind, die in Absatz 2 Buchstaben a bis e festgelegten Bedingungen weiterhin erfüllen. Hat die Kommission begründete Bedenken, dass die Bedingungen für die Aufnahme eines Drittlands in die Liste nicht mehr erfüllt sind, so kann sie einen Beschluss zur Aussetzung der Anwendung von Absatz 1 in Bezug auf dieses Drittland erlassen. Die Kommission unterrichtet das betreffende Drittland und die Mitgliedstaaten unverzüglich über die Aussetzung und die Gründe dafür. (4) Die Aussetzung gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels gilt, bis die Kommission sie nach ihrer Bewertung aufhebt oder einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 36 erlässt, mit dem das betreffende Drittland gestrichen wird. Kapitel 4 Modalitäten der Berufsausübung Artikel 17 Sprachkenntnisse (1) Berufsangehörige, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über die Spachkenntnisse verfügen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat erforderlich sind. (2) Ein Mitgliedstaat stellt sicher, dass Überprüfungen, die von der zuständigen Behörde oder unter ihrer Aufsicht zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtung nach Absatz 1 vorgenommen werden, auf die Kenntnis einer Amtssprache des Aufnahmemitgliedstaats oder einer Verwaltungssprache des Aufnahmemitgliedstaats, sofern diese Verwaltungssprache auch Amtssprache der Union ist, beschränkt sind. (3) Die gemäß Absatz 2 durchgeführten Überprüfungen können vorgeschrieben werden, wenn der auszuübende Beruf Auswirkungen auf die Patientensicherheit hat. Die Überprüfungen können im Fall anderer Berufe vorgeschrieben werden, wenn erhebliche und konkrete Zweifel daran bestehen, dass der Berufsangehörige hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit, die der Berufsangehörige auszuüben beabsichtigt, über ausreichende Sprachkenntnisse verfügt. Die Überprüfungen dürfen erst nach Anerkennung einer Berufsqualifikation vorgenommen werden. (4) Überprüfungen der Sprachkenntnisse müssen in angemessenem Verhältnis zur auszuübenden Tätigkeit stehen. Der betroffene Berufsangehörige kann gegen diese Überprüfungen Rechtsbehelfe nach nationalem Recht einlegen. Artikel 18 Führen von akademischen Titeln Unbeschadet des Artikels 19 trägt der Aufnahmemitgliedstaat dafür Sorge, dass die betreffenden Personen berechtigt sind, akademische Titel, die ihnen in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland verliehen wurden, in der Sprache dieses anderen Mitgliedstaats oder dieses Drittlands, gegebenenfalls in abgekürzter Form, zu führen. Der Aufnahmemitgliedstaat kann vorschreiben, dass neben dieser Bezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses aufgeführt werden, die bzw. der diesen akademischen Titel verliehen hat. Kann der akademische Titel eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittlands im Aufnahmemitgliedstaat mit einem Titel verwechselt werden, der in Letzterem eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, die die betreffende Person aber nicht erworben hat, so kann der Aufnahmemitgliedstaat verlangen, dass die betreffende Person den akademischen Titel des Mitgliedstaats oder Drittlands führt, und zwar in einer vom Aufnahmemitgliedstaat festzulegenden geeigneten Form. Artikel 19 Führen der Berufsbezeichnung (1) Ist in einem Aufnahmemitgliedstaat das Führen der Berufsbezeichnung im Zusammenhang mit einer der Tätigkeiten des betreffenden Berufs reglementiert, so führen die Drittstaatsangehörigen, die auf der Grundlage dieser Bezeichnung zur Ausübung eines reglementierten Berufs berechtigt sind, die Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaats, die diesem Beruf in diesem Mitgliedstaat entspricht, sowie etwaige damit verbundene Abkürzungen. (2) Wenn ein Beruf im Aufnahmemitgliedstaat durch einen Verband oder eine Organisation im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG reglementiert ist, dürfen Drittstaatsangehörige die von diesem Verband oder dieser Organisation zuerkannte Berufsbezeichnung oder deren Abkürzung nur führen, wenn sie nachweisen, dass sie Mitglied des betreffenden Verbandes oder der betreffenden Organisation sind. Wenn der Verband oder die Organisation die Mitgliedschaft von bestimmten Qualifikationen abhängig macht, sind bei Drittstaatsangehörigen, die über die Berufsqualifikationen verfügen, die Vorschriften dieser Richtlinie zu beachten. Artikel 20 Kassenzulassung Mitgliedstaaten, die den Personen, die ihre Berufsqualifikationen in ihrem Hoheitsgebiet erworben haben, nur dann eine Kassenzulassung erteilen, wenn sie einen Vorbereitungslehrgang absolviert und/oder Berufserfahrung erworben haben, befreien die Personen, die ihre Berufsqualifikationen als Arzt bzw. Zahnarzt in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland erworben haben, von dieser Pflicht. Titel III Anerkennung im Rahmen eines Verfahrens zur Erlangung eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels Artikel 21 Geltungsbereich Dieser Titel findet Anwendung, wenn die Anerkennung von Qualifikationen oder Kompetenzen, die in einem Drittland oder in einem anderen Mitgliedstaat erworben wurden und sich im Besitz eines Drittstaatsangehörigen befinden, durch den Aufnahmemitgliedstaat ein Faktor ist, der den Ausgang eines Verfahrens zur Erlangung eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels zum Zwecke der Erwerbstätigkeit, auch im Rahmen eines punktebasierten Einwanderungssystems, bestimmt. Artikel 22 Recht auf Bewertung der Qualifikationen und Kompetenzen im Rahmen eines Verfahrens zur Erlangung eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Fällen, in denen die Anerkennung oder Bewertung von Qualifikationen oder Kompetenzen ein Faktor ist, der den Ausgang eines Verfahrens zur Erlangung eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels zum Zwecke der Erwerbstätigkeit bestimmt, die Antragsteller berechtigt sind, Folgendes für die Zwecke dieses Verfahrens bewerten und berücksichtigen zu lassen: a) ihre in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland erworbenen Ausbildungsnachweise; b) ihre Kompetenzen, die sie durch berufliche oder andere Erfahrungen erworben haben. (2) Sofern für dieses Verfahren relevant, können bei dieser Bewertung Informationen berücksichtigt werden, die von einem aktuellen oder künftigen Arbeitgeber des Antragstellers bereitgestellt werden, insbesondere in Bezug auf die Aufgaben, Zuständigkeiten und Kompetenzen, die für die angebotene Stelle erforderlich sind. (3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anerkennung der in Absatz 1 genannten Qualifikationen und Kompetenzen nicht allein deshalb verweigert wird, weil diese in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland erworben wurden. (4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Anerkennungs- und Bewertungsverfahren fair ist, den Antragstellern keine unnötigen Belastungen auferlegt und darauf ausgerichtet ist, die effiziente Bearbeitung von Anträgen auf ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitel zu erleichtern. (5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Ergebnisse der Anerkennung oder Bewertung dem Antragsteller in einer begründeten Entscheidung zur Kenntnis gebracht werden. In dieser Entscheidung wird festgestellt, ob die Qualifikationen oder Kompetenzen des Drittstaatsangehörigen a) als dem Qualifikationsniveau oder anderen Qualifikationsanforderungen, die im Rahmen des Verfahrens zur Erlangung eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels gelten, gleichwertig anerkannt und somit als gleichwertig behandelt werden; b) vorläufig anerkannt werden, sofern der Antragsteller Ausgleichsmaßnahmen gemäß Artikel 25 Absatz 3 durchläuft; c) nicht anerkannt werden. Artikel 23 Verfahrensvorschriften (1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass jede Anerkennung oder Bewertung nach Artikel 22 im Rahmen des Verfahrens zur Erlangung eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels und im Einklang mit den Grundsätzen der Notwendigkeit, Verhältnismäßigkeit und Vereinfachung erfolgt. (2) Erfordert das Verfahren zur Erlangung eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels keine Anerkennung oder Bewertung von Qualifikationen, die den Zugang zu einem reglementierten Beruf im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats ermöglichen würden, so bewertet der Aufnahmemitgliedstaat die Qualifikationen oder Kompetenzen im Rahmen des Verfahrens zur Erlangung eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels und verlangt kein gesondertes Anerkennungs- oder Bewertungsverfahren außerhalb dieses Verfahrens. Insbesondere hat der betreffende Mitgliedstaat a) davon abzusehen, frühere Bewertungen zu wiederholen oder die Vorlage von Nachweisen zu verlangen, die den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats bereits vorliegen oder von diesen beschafft werden können; b) etwaige Ersuchen um Auskünfte oder ergänzende Nachweise, die für die Anerkennung oder Bewertung erforderlich sind, in den Antrag auf Erteilung eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels aufzunehmen und davon abzusehen, einen gesonderten Antrag auf Anerkennung von Qualifikationen zu verlangen; c) die vorzulegenden Unterlagen auf diejenigen zu beschränken, die für die Bewertung erforderlich sind und vom Antragsteller mit zumutbarem Aufwand Weise erlangt werden können oder die mit Zustimmung des Antragstellers von einem aktuellen oder künftigen Arbeitgeber vorgelegt werden, der im Namen des Antragstellers Nachweise einreicht; d) keine gesonderten oder zusätzlichen Gebühren für die Bewertung oder Anerkennung von Qualifikationen oder Kompetenzen zu erheben, außer den Gebühren, die für das Verfahren zur Erlangung eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels erhoben werden dürfen; e) sicherzustellen, dass die Bewertung oder Anerkennung von Qualifikationen oder Kompetenzen innerhalb der Fristen des Verfahrens zur Erlangung eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels erfolgt und die Bearbeitung des betreffenden Antrags auf Erteilung eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels nicht verzögert. Artikel 24 Anerkennung von Qualifikationsniveaus (1) Legen die Mitgliedstaaten für die Zwecke der Anerkennung im Rahmen eines Verfahrens zur Erlangung eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels das Qualifikationsniveau fest, so verwenden sie die Niveaus und Deskriptoren des Europäischen Qualifikationsrahmens (EQR) nach [Anhang III der Verordnung xxxx/xx/EU über die Übertragbarkeit von Qualifikationen und Kompetenzen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 („Verordnung über die Übertragbarkeit von Kompetenzen“)]. Zu diesem Zweck berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle einschlägigen bereits bestehenden Vergleiche der Qualifikationsniveaus oder -rahmen von Drittländern mit dem EQR. (2) Das Qualifikationsniveau stellt nicht das einzige Bewertungselement dar, sondern ist zusammen mit den angestrebten Lernergebnissen, der Dauer, den Inhalten, dem Arbeitsaufwand, der praktischen Ausbildung, der Berufserfahrung und gegebenenfalls dem Umfang der beruflichen Tätigkeiten zu betrachten, zu denen die Qualifikation in einem anderen Mitgliedstaat oder in dem Drittland, in dem sie erworben wurde, Zugang gewährt. Artikel 25 Anerkennung von Qualifikationen ohne Zugang zu reglementierten Berufen (1) Wenn Mitgliedstaaten Qualifikationen für die Zwecke der Anerkennung im Rahmen eines Verfahrens zur Erlangung eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels bewerten und diese Bewertung über einen Vergleich der Qualifikationsniveaus gemäß Artikel 24 und eine allgemeine Einstufung des Ausbildungsbereichs hinausgeht, stellen sie sicher, dass ein auf Lernergebnisse ausgerichteter Ansatz angewendet wird, bei dem der Schwerpunkt in erster Linie auf dem Vergleich der vom Antragsteller erworbenen Kompetenzen mit der entsprechenden Referenzqualifikation liegt. Soweit möglich, werden bei der Bewertung auch Erfahrungen aus dem nichtformalen Lernen sowie durch berufliche oder sonstige Erfahrungen erworbene Kompetenzen berücksichtigt. Soweit vorhanden und sofern der Antragsteller zustimmt, können auch Angaben eines aktuellen oder künftigen Arbeitgebers berücksichtigt werden, die für die für die angebotene Stelle erforderlichen Kompetenzen relevant sind. (2) Die Mitgliedstaaten erkennen eine Qualifikation im Rahmen eines Verfahrens zur Erlangung eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels an, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Es bestehen keine wesentlichen Unterschiede im Qualifikationsniveau; b) es bestehen keine wesentlichen Unterschiede bei den angestrebten Lernergebnissen; c) es bestehen keine begründeten Zweifel an der Qualität des Bildungs-, Ausbildungs- oder Qualifikationssystems, in dessen Rahmen der Ausbildungsnachweis in einem Drittland ausgestellt wurde. (3) Werden wesentliche Unterschiede bei den angestrebten Lernergebnissen oder Qualifikationsniveaus festgestellt oder hat der Mitgliedstaat begründete Zweifel an der Qualität des Bildungs-, Ausbildungs- oder Qualifikationssystems, in dessen Rahmen der Ausbildungsnachweis in einem Drittland ausgestellt wurde, so wird die vorläufige Anerkennung unter der Bedingung gewährt, dass der Antragsteller innerhalb eines vom Aufnahmemitgliedstaat klar festgelegten Zeitrahmens geeignete Ausgleichsmaßnahmen durchläuft. Für die Zwecke des Verfahrens zur Erlangung eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels gilt die vorläufig anerkannte Qualifikation als endgültig anerkannt. Der Aufnahmemitgliedstaat unterrichtet den Antragsteller zum Zeitpunkt der Gewährung der vorläufigen Anerkennung schriftlich über die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen, die Frist für deren Abschluss sowie die Folgen eines nicht erfolgten Abschlusses innerhalb dieser Frist. Der erfolgreiche Abschluss der Ausgleichsmaßnahmen ist nur erforderlich, wenn dem Antragsteller anschließend ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt oder ein Aufenthaltstitel erteilt wird. (4) Die Ausgleichsmaßnahmen sind so ausgestaltet, dass festgestellte Lücken geschlossen werden, und sind aus einer der folgenden Möglichkeiten auszuwählen: a) eine Eignungsprüfung; b) eine Prüfung der beruflichen Befähigung; c) einen Überbrückungskurs mit einer Dauer von bis zu einem Jahr. (5) Können wesentliche Unterschiede bei den Lernergebnissen oder dem Qualifikationsniveau nicht durch Ausgleichsmaßnahmen angemessen behoben werden, so können die Mitgliedstaaten abweichend von Absatz 3 die Anerkennung von Qualifikationen für die Zwecke des Verfahrens zur Erlangung eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels verweigern. Eine Entscheidung, mit der die Anerkennung von Qualifikationen verweigert wird, führt nicht automatisch zur Ablehnung des Antrags auf Erteilung eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels. (6) Im Sinne der Absätze 2, 3 und 4 bezieht sich: a) „wesentlicher Unterschied bei den angestrebten Lernergebnissen“ auf Fälle, in denen die für die Ausübung eines bestimmten Berufs erforderlichen wesentlichen Kenntnisse und Kompetenzen nicht zu den angestrebten Lernergebnissen der Ausbildung des Drittstaatsangehörigen gehören, was zu erheblichen Unterschieden bei den erworbenen wesentlichen Kenntnissen und Fähigkeiten im Vergleich zu den vom Aufnahmemitgliedstaat geforderten führt; b) „wesentlicher Unterschied bei den Qualifikationsniveaus“ auf Fälle, in denen das Qualifikationsniveau eines Drittstaatsangehörigen als mindestens zwei Niveaus unterhalb des vom Aufnahmemitgliedstaat geforderten Ausbildungsniveaus gemäß den Deskriptoren des EQR bewertet wird. Artikel 26 Integriertes Verfahren für die Anerkennung von Berufsqualifikationen (1) Die Mitgliedstaaten bieten Antragstellern, die die Anerkennung von Qualifikationen im Rahmen eines Verfahrens zur Erlangung eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels beantragen und zudem Zugang zu einem reglementierten Beruf erhalten möchten, die Möglichkeit, sich für ein integriertes Anerkennungsverfahren zu entscheiden. Dieses Verfahren muss den Anforderungen dieses Titels und des Titels II genügen. Nachdem er das integrierte Anerkennungsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält der Antragsteller eine Anerkennung der Qualifikationen für die Zwecke des Verfahrens zur Erlangung eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels gemäß Artikel 22 Absatz 5 Buchstabe a sowie für den Zugang zum reglementierten Beruf gemäß Artikel 4. (2) Für Antragsteller, die sich nicht für ein integriertes Anerkennungsverfahren entscheiden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Anerkennungsverfahren im Rahmen eines Verfahrens zur Erlangung eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels und die Anerkennungsverfahren für den Zugang zu reglementierten Berufen aufeinander abgestimmt sind. Die Behörden berücksichtigen alle vorherigen Bewertungen und Überprüfungen der vorgelegten Nachweise, die bereits im Rahmen früherer Verfahren durchgeführt wurden, und sehen davon ab, von den Antragstellern die erneute Vorlage von Unterlagen zu verlangen, die bereits in den genannten Verfahren vorgelegt wurden. (3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Antragstellern Informationen über integrierte wie auch über separate Anerkennungsverfahren leicht zugänglich sind, um eine fundierte Entscheidungsfindung zu unterstützen. (4) Mit Zustimmung des Antragstellers können die Mitgliedstaaten einen aktuellen oder künftigen Arbeitgeber über das Ergebnis der Anerkennung oder Bewertung gemäß Absatz 1 unterrichten, insbesondere wenn dieses Ergebnis für ein Verfahren zur beschäftigungsbezogenen Zulassung relevant ist. Titel IV Gemeinsame Bestimmungen Artikel 27 Unterlagen und Formalitäten (1) Wenn die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats über die Anerkennung einer Qualifikation gemäß Titel II oder Artikel 26 befinden, können sie nur die in Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Unterlagen und Bescheinigungen anfordern. Wenn die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats über die Anerkennung einer Qualifikation gemäß den Artikeln 24 und 25 im Rahmen eines Verfahrens zur Erlangung eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels befinden, können sie für die Zwecke der Anerkennung der Qualifikation nur die in Anhang VII Nummer 1 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Unterlagen anfordern. Diese Beschränkung hinsichtlich der Unterlagen, die zum Zwecke der Anerkennung einer Qualifikation angefordert werden können, lässt sonstige Unterlagenanforderungen unberührt, die nach Unionsrecht oder nationalem Recht für den Teil der Prüfung des Antrags auf ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitel gelten, der nicht mit der Anerkennung der Qualifikation im Zusammenhang steht. (2) Sind die angeforderten Unterlagen von einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland vorzulegen, so sind für die Zwecke dieser Richtlinie die Bezugnahmen auf den „Herkunftsmitgliedstaat“ oder den „Mitgliedstaat, aus dem die Person mit der fremden Staatsangehörigkeit kommt“ in Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG als Bezugnahmen auf den anderen Mitgliedstaat bzw. das Drittland zu verstehen. (3) Wenn ein Aufnahmemitgliedstaat Anforderungen bezüglich des Ausstellungsdatums der in Anhang VII Nummer 1 Buchstaben d, e und f der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterlagen auferlegt, so nimmt er Unterlagen an, die innerhalb der drei Monate vor dem Datum ihrer Vorlage ausgestellt wurden. Die an dem Verfahren beteiligten Mitgliedstaaten, Stellen und sonstigen juristischen Personen sorgen für die Vertraulichkeit der übermittelten Angaben. (4) Hat der Aufnahmemitgliedstaat berechtigte Zweifel, so kann er nach Zustimmung des Antragstellers von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands eine Bestätigung der Echtheit der in jenem Mitgliedstaat oder Drittland ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise verlangen. (5) Wird ein digitales Zertifikat in einem in der Verordnung (EG) Nr. 910/2014 vorgesehenen vertrauenswürdigen Rahmen ausgestellt, so gilt es als authentisch, es sei denn, der zuständigen Behörde liegen konkrete und spezifische Hinweise darauf vor, dass das Zertifikat nicht authentisch ist. (6) Beziehen sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Buchstabe e, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, so kann der Aufnahmemitgliedstaat bei berechtigten Zweifeln bei der zuständigen Stelle des Ausstellungsmitgliedstaats alle folgenden Punkte überprüfen: a) ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist; b) ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre; c) ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden. (7) Hat der Aufnahmemitgliedstaat berechtigte Zweifel, so kann er von den zuständigen Behörden eines Drittlands oder eines Mitgliedstaats eine Bestätigung der Tatsache verlangen, dass die Ausübung dieses Berufes durch den Antragsteller nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit ausgesetzt oder untersagt wurde. (8) Wenn der Antragsteller ordnungsgemäß dokumentiert, dass er trotz angemessener Bemühungen nicht in der Lage war, die in Absatz 1 genannten Unterlagen zu erhalten, oder der Aufnahmemitgliedstaat die in Absatz 4 oder Absatz 7 des vorliegenden Artikels genannten Bestätigungen nicht von einem Drittland erhalten kann, bewertet der Aufnahmemitgliedstaat die Durchführbarkeit und wendet gegebenenfalls alternative Methoden zur Bewertung von Qualifikationen, Kompetenzen oder anderen Nachweiselementen an. Diese Methoden können eidesstattliche Erklärungen, Bewertungen durch Dritte, fachliche Befragungen oder anerkannte Bewertungsrahmen wie Qualifikationspässe umfassen, die für Flüchtlinge und schutzbedürftige Migranten konzipiert sind. Der Aufnahmemitgliedstaat stellt sicher, dass Antragsteller nicht aufgrund dieser Umstände unangemessen benachteiligt werden, und stützt seine Entscheidungen auf verfügbare und angemessene Nachweise. (9) Verlangt ein Aufnahmemitgliedstaat von seinen Staatsangehörigen für den Zugang zu einem reglementierten Beruf eine Eidesleistung oder eine eidesstattliche Erklärung, so sorgt er dafür, dass ein Drittstaatsangehöriger, der die Formel dieses Eides oder dieser Erklärung nicht benutzen kann, auf eine geeignete, gleichwertige Formel zurückgreifen kann. (10) Die Mitgliedstaaten erkennen die in Absatz 1 genannten Unterlagen in jeder Amtssprache der Union an. Artikel 28 Unterstützungsdienste für die Prüfung der Echtheit (1) Die Kommission stellt Unterstützungsdienste für die Prüfung der Echtheit bereit. (2) Im Rahmen dieser Dienste unterstützt die Kommission die Mitgliedstaaten bei der Anerkennung von in einem Drittland erworbenen Qualifikationen, indem sie die Echtheit der vorgelegten Ausbildungsnachweise prüft. (3) Auf Ersuchen einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats prüft die Kommission die Echtheit von in einem Drittland ausgestellten Qualifikationen, Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Ausbildungsnachweisen, die im Rahmen eines in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Antrags vorgelegt werden, insbesondere unter Verwendung digitaler Instrumente, internationaler Datenbanken und durch Zusammenarbeit mit Drittländern sowie Bildungs- und Berufsverbänden. Die Anträge sind elektronisch einzureichen und mit den Unterlagen zu versehen, die für die Bewertung und den Nachweis der Zahlung einer etwaigen Gebühr gemäß den Absätzen 7 und 8 erforderlich sind. (4) Die Kommission übermittelt dem antragstellenden Mitgliedstaat eine fundierte Bewertung der Echtheit, einschließlich detaillierter Erläuterungen des Prüfungsverfahrens und der Ergebnisse. Die Bewertung hat beratenden Charakter und ist für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nicht bindend; diese tragen weiterhin die alleinige Verantwortung für die Anerkennungsentscheidung. (5) Für die Zwecke des Absatzes 3 wird der Kommission die Befugnis übertragen, Verwaltungsvereinbarungen zu schließen, um den Austausch der für die Prüfung der Echtheit erforderlichen Informationen mit den zuständigen Behörden von Drittländern und mit internationalen oder Berufsverbänden, die für die Ausstellung oder Akkreditierung von Qualifikationen zuständig sind, zu erleichtern. Die Kommission arbeitet gegebenenfalls mit Delegationen der Union in Drittländern und EU-Agenturen zusammen. S

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