Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anerkennung der Qualifikationen von Drittstaatsangehörigen
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Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anerkennung der Qualifikationen von Drittstaatsangehörigen
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 613/26
20.10.26
EU - AIS - G - In - K - Wi
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anerkennung
der Qualifikationen von Drittstaatsangehörigen
COM(2026) 990 final
Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung
unterrichtet.
Hinweis: Drucksache 280/02 = AE-Nr. 021156;
Drucksache 280/22 = AE-Nr. 220626;
Drucksache 609/26 = AE-Nr. 261036;
Drucksache 610/26 = AE-Nr. 261041
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Straßburg, den 15.9.2026
COM(2026) 990 final
2026/0275 (COD)
Vorschlag für eine
RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Anerkennung der Qualifikationen von Drittstaatsangehörigen
{SEC(2026) 990 final} - {SWD(2026) 989 final} - {SWD(2026) 990 final} -
{SWD(2026) 991 final}
(Text von Bedeutung für den EWR)
BEGRÜNDUNG
1. KONTEXT DES VORSCHLAGS
• Gründe und Ziele des Vorschlags
Mit den Verträgen, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der europäischen
Säule sozialer Rechte wird ein umfassender Rahmen zur Förderung des Zugangs zu
Beschäftigung, der Kompetenzentwicklung und der Beteiligung am Arbeitsmarkt der Union
geschaffen. Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Niederlassungsfreiheit und der freie
Dienstleistungsverkehr, die in den Verträgen verankert sind, sind Rechte von Unionsbürgern.
Jedoch können auch Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in der Union aufhalten, im
Einklang mit den im Unionsrecht festgelegten Bedingungen und innerhalb des darin
festgelegten Geltungsbereichs von diesem umfassenderen Rahmen profitieren. In der 2017
proklamierten europäischen Säule sozialer Rechte wird im ersten Kapitel (Chancengleichheit
und Arbeitsmarktzugang) die Bedeutung von Kompetenzen und Beschäftigungsfähigkeit
hervorgehoben. Insbesondere wird in Grundsatz 1 (Allgemeine und berufliche Bildung und
lebenslanges Lernen) das Recht jeder Person anerkannt, Kompetenzen zu bewahren und zu
erwerben, die eine vollständige Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und am Arbeitsmarkt
ermöglichen. In Grundsatz 4 ist das Recht auf aktive Unterstützung bei der Arbeitssuche oder
beim Arbeitsplatzwechsel vorgesehen, unter anderem durch Umschulung.
Dieser seit Langem bestehende Rahmen findet seinen Niederschlag auch in den politischen
Leitlinien der Kommission für 2024-2029, in denen die Bedeutung der Übertragbarkeit von
Kompetenzen betont wird und unterstrichen wird, wie wichtig es ist, die Menschen in die
Lage zu versetzen, ihre Kompetenzen in der Union wirksam zu nutzen. In ihren politischen
Leitlinien für 2024-2029 betonte die Präsidentin der Kommission, dass sichergestellt werden
müsse, dass die Union von hochwertigen Kompetenzen profitiert, unabhängig davon, wo und
wie sie erworben wurden, und dass die Anerkennung von in einem Land erworbenen
Kompetenzen in einem anderen Land erleichtert werden müsse. Diese Ziele kommen auch im
Fahrplan „Ein Europa, ein Markt“ zum Ausdruck, der im April 2026 mit dem Ziel auf den
Weg gebracht wurde, den Binnenmarkt bis Ende 2027 weiter zu vertiefen und zu vollenden,
unter anderem durch die Beseitigung verbleibender Hindernisse, die Verringerung des
Verwaltungsaufwands und die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Union.
Der EU-Arbeitsmarkt hat zwar ein Beschäftigungsniveau auf Rekordhöhe erreicht, ist jedoch
mit einem weitverbreiteten und strukturellen Arbeitskräftemangel konfrontiert, insbesondere
in Sektoren wie Gesundheitswesen, IKT, Bauwesen, Energie und Verkehr, der teilweise auf
eine alternde Bevölkerung und eine schrumpfende Erwerbsbevölkerung zurückzuführen ist.
Diese Engpässe gehen mit einer anhaltenden „Verschwendung von Kompetenzen“ einher,
wobei Überqualifizierung und die unzureichende Nutzung von Kompetenzen bei
Drittstaatsangehörigen deutlich stärker ausgeprägt sind als bei den einheimischen
Arbeitskräften. Dieses Missverhältnis drückt auch das Einkommen derjenigen, die unter
ihrem Qualifikationsniveau arbeiten, und kann einen Abwärtsdruck bei den Löhnen erzeugen
und die Rendite aus Kompetenzen für Arbeitgeber verringern; zudem verursacht es in Zeiten
des Fachkräftemangels einen Verlust an Gesamtproduktivität für die Wirtschaft der Union.
Drittstaatsangehörige sehen sich, unabhängig davon, ob sie sich bereits in einem Mitgliedstaat
aufhalten oder in die Union einwandern wollen, mit fragmentierten, komplexen und
intransparenten Verfahren zur Anerkennung ihrer Qualifikationen konfrontiert, was zu
ungewissen und uneinheitlichen Ergebnissen führt. Es geht dabei um zwei unterschiedliche,
aber oft miteinander zusammenhängende Arten von Verfahren: die förmliche Anerkennung
für den Zugang zu einem reglementierten Beruf einerseits und die Prüfung der
Qualifikationen oder Kompetenzen im Rahmen eines Verfahrens zur Erlangung eines Visums
für den längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels (z. B. im Rahmen der Blauen
Karte EU oder nationaler Regelungen für hoch qualifizierte Arbeitskräfte) andererseits. Im
Durchschnitt kostet ein Anerkennungsverfahren schätzungsweise 1 500 EUR und dauert
14,2 Monate, wobei 70,4 % der befragten Drittstaatsangehörigen die Dauer des Verfahrens als
„großes“ oder „sehr großes“ Problem betrachten. Fast die Hälfte der Drittstaatsangehörigen,
die ein Anerkennungsverfahren eingeleitet haben, strebte den Zugang zu einem
reglementierten Beruf im Gesundheitswesen an – einem Sektor, in dem unionsweit akuter
Fachkräftemangel herrscht. Anders als bei EU-Bürgern, die von den Mechanismen der
gegenseitigen Anerkennung gemäß der Richtlinie 2005/36/EG (Richtlinie über die
Anerkennung von Berufsqualifikationen) profitieren, gibt es für Drittstaatsangehörige keinen
vergleichbaren EU-Rahmen. Diese Diskrepanz untergräbt die Wirksamkeit des Ökosystems
der Union zur Anwerbung von Talenten – einschließlich der Blauen Karte EU, des EU-
Talentpools, der Fachkräftepartnerschaften mit vorrangigen Drittländern und des Pilotprojekts
der Europäischen Stelle für legale Wege in den europäischen Arbeitsmarkt (European Legal
Gateway Office) –, dessen Nutzen für Arbeitgeber und Arbeitsuchende von angemessen
funktionierenden Anerkennungssystemen abhängt. Verfahren zur Anerkennung von
Qualifikationen für den Zugang zu Weiterbildungsmaßnahmen fallen nicht in den
Anwendungsbereich dieses Vorschlags.
Mit diesem Vorschlag wird einem klaren, wiederholt bekräftigten politischen Mandat
Rechnung getragen. In den politischen Leitlinien der Kommissionspräsidentin von der Leyen
wurde eine Initiative zur Übertragbarkeit von Kompetenzen zugesagt, „damit in einem Land
erworbene Kompetenzen nicht nur in diesem Land, sondern darüber hinaus anerkannt
werden“ und „es mit einheitlichen Regeln für die Anerkennung von Qualifikationen leichter
[gemacht wird], passende Fachleute anzuwerben“. In der Mitteilung über die Union der
Kompetenzen vom März 2025 wurde diese Zusage bekräftigt, und im Letta-Bericht zum
Binnenmarkt wurde betont, dass die automatische Anerkennung von Qualifikationen
ausgeweitet werden muss, um den anhaltenden Arbeitskräftemangel zu beheben. Der
Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 19. März 2026 die Kommission aufgefordert, bis
Herbst 2026 einen Vorschlag zur Übertragbarkeit von Kompetenzen und Qualifikationen,
auch für Drittstaatsangehörige, vorzulegen. Der Vorschlag ist Teil der Initiative zur
Übertragbarkeit von Kompetenzen, und sein allgemeines Ziel besteht darin, die Anerkennung
der Qualifikationen von Drittstaatsangehörigen zu erleichtern, um den Arbeits- und
Fachkräftemangel in der Union zu beheben. Dabei werden drei spezifische Ziele verfolgt: i)
gestraffte Anerkennungssysteme in und zwischen den Mitgliedstaaten, ii) Verringerung des
rechtlichen und administrativen Aufwands für Antragsteller aus Drittstaaten, Arbeitgeber und
Behörden, iii) Stärkung des Vertrauens in in Drittländern erworbene Qualifikationen und
Verbesserung des Verständnisses dieser Qualifikationen.
• Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Der Vorschlag ergänzt bestehende EU-Instrumente, ohne sich mit diesen zu überschneiden.
Die Richtlinie über Berufsqualifikationen bietet zwar einen soliden Rahmen für die
Anerkennung von Berufsqualifikationen, doch ist ihr persönlicher Geltungsbereich aufgrund
ihrer Rechtsgrundlage im Binnenmarkt auf EU-Bürger beschränkt; sie erstreckt sich nicht auf
Drittstaatsangehörige und kann sich auch nicht auf diese erstrecken. Die bestehenden EU-
Migrationsinstrumente enthalten nur begrenzte Bestimmungen zur Anerkennung, die sich in
der Regel auf die Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen des betreffenden
Mitgliedstaats beschränken. Keines dieser Instrumente regelt die Organisation, Struktur oder
Funktionsweise der Anerkennungsverfahren als solche oder verpflichtet die Mitgliedstaaten,
diese Verfahren zu vereinfachen oder abzustimmen. Die Empfehlung (EU) 2023/2611 der
Kommission ist das einzige Instrument auf EU-Ebene, das sich speziell mit der Anerkennung
der Qualifikationen von Drittstaatsangehörigen befasst; sie ist aber nicht verbindlich und kann
daher keine unionsweit einheitlichen Ergebnisse gewährleisten. Der Vorschlag ist eine von
drei miteinander verbundenen Maßnahmen im Rahmen der Initiative zur Übertragbarkeit von
Kompetenzen. Maßnahme 1 zielt darauf ab, die Verfügbarkeit zuverlässiger, vergleichbarer
und überprüfbarer digitalisierter Informationen über Qualifikationen und Kompetenzen in der
EU zu verbessern. Mit Maßnahme 2 werden die Anerkennungsverfahren im Rahmen der
Richtlinie über Berufsqualifikationen für EU-Bürger modernisiert. Maßnahme 3 –
Gegenstand dieses Vorschlags – zielt darauf ab, die Lücke im rechtlichen und politischen
Rahmen der EU in Bezug auf die Anerkennung der Qualifikationen von
Drittstaatsangehörigen zu schließen (und stützt sich auf Artikel 79 Absatz 2 Buchstaben a und
b AEUV).
Die in diesem Vorschlag vorgesehenen Verfahrensgarantien entsprechen denen, die für
Unionsbürger gemäß der Richtlinie 2005/36/EG in der durch Maßnahme 2 der Initiative zur
Übertragbarkeit von Kompetenzen geänderten Fassung gelten, ohne dass
Drittstaatsangehörige dadurch in eine vorteilhaftere Lage als Unionsbürger versetzt werden,
die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machen. Die Unterschiede zwischen den
beiden Rahmen spiegeln die praktischen Herausforderungen bei der Bewertung von
Qualifikationen aus Drittländern wider, woraus sich wiederum die Notwendigkeit einer
umfassenden vorherigen Überprüfung der betreffenden Lernprogramme ergibt, die
automatisch anerkannt werden sollen.
• Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Der Vorschlag ist Teil des Pakets für faire Arbeitskräftemobilität. Er ist eine Antwort auf den
im Kompass für Wettbewerbsfähigkeit als strukturelles Risiko für die Wettbewerbsfähigkeit
festgestellten Arbeitskräftemangel, auf die Union der Kompetenzen und auf die in der
Binnenmarktstrategie enthaltene Forderung nach Digitalisierung und Vereinfachung der
Anerkennungsverfahren. Er ergänzt und stärkt die Wirksamkeit des (mit der Verordnung
(EU) 2026/1047 eingerichteten) EU-Talentpools, der Fachkräftepartnerschaften mit
vorrangigen Drittländern, des Pilotprojekts der Europäischen Stelle für legale Wege in den
europäischen Arbeitsmarkt (European Legal Gateway Office), der Strategie für eine EU-
Visumpolitik, der Empfehlung der Kommission zur Anwerbung von Talenten für
Innovationen und des Aktionsplans für Integration und Inklusion, die alle auf gut
funktionierende Anerkennungssysteme angewiesen sind, um die angestrebten Ergebnisse zu
erzielen. Der Vorschlag trägt auch zur Verwirklichung der Ziele der im Januar 2026
angenommenen Europäischen Asyl- und Migrationsstrategie bei, mit der die EU in den
nächsten fünf Jahren zum attraktivsten Standort im weltweiten Wettbewerb um Talente
gemacht werden soll. Der Vorschlag steht im Einklang mit der Handelspolitik der Union,
insbesondere in Bezug auf den in den Freihandelsabkommen der EU festgelegten Rahmen für
Abkommen über die gegenseitige Anerkennung. Die Initiative trägt auch zur Agenda 2030 für
nachhaltige Entwicklung bei, insbesondere zum Nachhaltigkeitsziel 1 (keine Armut),
Nachhaltigkeitsziel 8 (menschenwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum),
Nachhaltigkeitsziel 9 (Industrie, Innovation und Infrastruktur) und Nachhaltigkeitsziel 10
(weniger Ungleichheiten).
2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
• Rechtsgrundlage
Der Vorschlag beruht auf Artikel 79 Absatz 2 Buchstaben a und b AEUV, mit dem das
Europäische Parlament und der Rat ermächtigt werden, nach dem ordentlichen
Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen im Bereich der Bedingungen für die Einreise und den
Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen sowie der Festlegung ihrer Rechte zu erlassen,
einschließlich der Bedingungen, unter denen sie sich in anderen Mitgliedstaaten frei bewegen
und aufhalten dürfen und Zugang zu Beschäftigung erhalten. Die Anerkennung von
Qualifikationen steht in direktem Zusammenhang mit den Bedingungen für die Einreise und
den Aufenthalt im Sinne von Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe a AEUV, da der Zugang zu
Beschäftigung – und damit der Aufenthalt zum Zwecke der Erwerbstätigkeit – häufig davon
abhängt, ob in einem Drittland erworbene Qualifikationen anerkannt werden können. Der
Vorschlag unterstützt auch die wirksame Ausübung der Rechte von Drittstaatsangehörigen,
die sich rechtmäßig in der Union aufhalten, gemäß Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe b AEUV,
indem der Zugang zu einer ihren Qualifikationen entsprechenden Beschäftigung erleichtert
und die unzureichende Nutzung ihrer Kompetenzen abgebaut wird. Diese Rechtsgrundlage
unterscheidet sich von den Rechtsgrundlagen für den Binnenmarkt (Artikel 46, 49, 53 und 62
AEUV), die für die Maßnahmen 1 und 2 der Initiative zur Übertragbarkeit von Kompetenzen
herangezogen werden und deren persönlicher Anwendungsbereich auf EU-Bürger beschränkt
ist, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben. Gemäß Artikel 79 Absatz 5 AEUV berührt der
Vorschlag nicht das Recht der Mitgliedstaaten, festzulegen, wie viele Drittstaatsangehörige
aus Drittländern in ihr Hoheitsgebiet einreisen dürfen, um dort als Arbeitnehmer oder
Selbstständige Arbeit zu suchen.
• Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Artikel 79 AEUV fällt unter Titel V AEUV (der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des
Rechts), der gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe j AEUV als geteilte Zuständigkeit der
Union und der Mitgliedstaaten festgelegt ist. Das Ziel straffer, einfacher und
vertrauenswürdiger Anerkennungsverfahren für Drittstaatsangehörige kann von den
Mitgliedstaaten allein nicht in ausreichendem Maße erreicht werden. Unterschiedliche
nationale Regelungen führen in Verbindung mit dem Fehlen eines Rechtsrahmens, der mit der
Richtlinie 2005/36/EG vergleichbar wäre, zu Unsicherheit über die Grenzen hinweg und zu
Belastungen, die einzelne Mitgliedstaaten nicht allein bewältigen können; die
Anerkennungsverfahren stehen in einem strukturellen Zusammenhang mit den
Migrationsinstrumenten der EU, deren Wirksamkeit von ihrem ordnungsgemäßen
Funktionieren abhängt; dem mangelnden Vertrauen in Qualifikationen aus Drittländern ließe
sich am besten mit Instrumenten auf EU-Ebene begegnen, die Skaleneffekte erzielen, die sich
bei einer getrennten Umsetzung in 27 einzelstaatlichen Systemen nicht effizient erreichen
ließen. Die Notwendigkeit solcher Instrumente wurde in der öffentlichen Konsultation
bestätigt, in der 95,3 % der Befragten Maßnahmen auf EU-Ebene für sehr oder in gewissem
Umfang notwendig hielten. Maßnahmen auf Unionsebene sind wirksamer als Maßnahmen auf
einzelstaatlicher Ebene und bieten einen eindeutigen Mehrwert: Drittstaatsangehörige könnten
die Anforderungen besser verstehen, ihre Anträge besser vorbereiten und die
Erfolgsaussichten besser einschätzen; der Verwaltungsaufwand für Arbeitgeber, insbesondere
für KMU, die sich mit unterschiedlichen nationalen Systemen auseinandersetzen müssen,
würde verringert; außerdem würde die Position der EU im weltweiten Wettbewerb um
Talente gestärkt, indem Instrumente wie die Blaue Karte EU, der EU-Talentpool und
Fachkräftepartnerschaften unterstützt würden. Die bevorzugte politische Option dürfte bei den
zuständigen Behörden, bei Arbeitgebern und bei Drittstaatsangehörigen zu Einsparungen bei
den Verwaltungskosten in Höhe von insgesamt rund 22,3 Mio. EUR pro Jahr, zu
monetarisierten Zeiteinsparungen für Antragsteller in Höhe von rund 300 Mio. EUR pro Jahr
und zu einer Verringerung der von den Arbeitgebern getragenen Verwaltungskosten in Höhe
von rund 20 Mio. EUR pro Jahr führen – Vorteile, die mit 27 separaten einzelstaatlichen
Maßnahmen nicht so effizient erreicht werden könnten. Mit dem Vorschlag wird die
Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Festlegung reglementierter Berufe, für die
nationalen Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung oder Entscheidungen über
Migration und Aufnahme nicht übertragen.
• Verhältnismäßigkeit
In der Folgenabschätzung wurden drei politische Optionen untersucht: eine unverbindliche
Option auf der Grundlage „weicher“ Maßnahmen und Leitlinien (PO1), eine verbindliche
Option zur Festlegung gemeinsamer Verfahrensregeln, einschließlich eines EU-Dienstes zur
Echtheitsprüfung und interoperabler nationaler Datenbanken (PO2) und eine verbindliche
Option, bei der diese gemeinsamen Vorschriften mit einer automatischen Anerkennung für
eine definierte Gruppe von Berufen auf der Grundlage einer vorherigen Überprüfung der
Ausbildungsprogramme in Drittstaaten kombiniert werden (PO3; dies ist die bevorzugte
Option). Jede Option wurde im Hinblick auf die Grundsätze der Subsidiarität und
Verhältnismäßigkeit bewertet: PO1 erlegt den Mitgliedstaaten keine neuen Verpflichtungen
auf; PO2 beinhaltet Verfahrensanforderungen, ohne inhaltliche Prüfungsstandards zu
harmonisieren; PO3 ist weitreichender, bleibt aber im bestehenden Rahmen der
Mindestanforderungen an die Ausbildung gemäß der Richtlinie über Berufsqualifikationen
verankert, wahrt die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für Qualifikationsstandards und
Aufnahmeentscheidungen und macht die Teilnahme von Einrichtungen aus Drittstaaten am
Register für die automatische Anerkennung freiwillig. PO3 wurde als bevorzugte Option
ermittelt, da sie im Vergleich zu den Alternativen zu einem deutlich höheren
Gesamtnettonutzen führt (eine Gesamtbewertung von 9 Punkten gegenüber 6 für PO2 und 3
für PO1 unter Berücksichtigung der Kriterien Wirksamkeit, Effizienz und Kohärenz) und
dabei auf das Notwendige beschränkt bleibt: Mit PO3 wird keine EU-weite einmalige
Gültigkeit der Anerkennung geschaffen, es wird nicht harmonisiert, welche Berufe
reglementiert werden, und die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für Migrations- und
Aufnahmeentscheidungen wird nicht geändert oder beeinträchtigt. Die Umsetzungspflichten
stehen in einem angemessenen Verhältnis zu den damit erzielten Verbesserungen und bleiben
im Rahmen der etablierten EU-Rechtstradition der Mindestharmonisierung im Bereich der
Anerkennung von Qualifikationen verankert. Die in dem Vorschlag vorgesehenen
Maßnahmen stehen in direktem Zusammenhang mit dem Ausmaß und dem Fortbestehen der
Probleme im Zusammenhang mit der Anerkennung von Qualifikationen im breiteren Kontext
der Anwerbung von Talenten. Mit der allgemeinen Regelung werden die Verfahren
vereinfacht, ohne die inhaltlichen Prüfungsstandards zu harmonisieren. Das System der
automatischen Anerkennung beruht auf einer vorherigen Programmüberprüfung. Die
Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für Qualifikationsstandards und Aufnahmeentscheidungen
bleibt erhalten; die Teilnahme von Einrichtungen aus Drittländern ist freiwillig, und das
System wird auf der Grundlage eines erklärten Interesses der Einrichtungen ausgeweitet,
wodurch das Risiko unbeabsichtigter Auswirkungen auf die Kompetenzsysteme der
Herkunftsländer begrenzt wird. Der Vorschlag berührt nicht die Zuständigkeit der
Mitgliedstaaten für Anerkennungsentscheidungen oder die Steuerung von Migration und
Aufnahmen. Weitere Einzelheiten zur vergleichenden Bewertung der politischen Optionen
und ihrer Verhältnismäßigkeit sind in den Abschnitten 6 und 7 sowie im Abschnitt
„Bevorzugte Option“ der diesem Vorschlag beigefügten Folgenabschätzung (Arbeitsunterlage
der Kommissionsdienststellen) dargelegt.
• Wahl des Instruments
Der vorgeschlagene Rechtsakt erhält die Form einer Richtlinie zur Festlegung der
Mindestanforderungen für die Anerkennung der Qualifikationen von Drittstaatsangehörigen.
Eine Richtlinie wird als das am besten geeignete Instrument angesehen, da in ihr verbindliche
gemeinsame Vorschriften festgelegt werden und es den Mitgliedstaaten gleichzeitig
überlassen bleibt, ihre zuständigen Behörden zu organisieren und die neuen Vorschriften im
Einklang mit dem in diesem Bereich traditionell geltenden Harmonisierungsgrad (auch im
Rahmen der Richtlinie 2005/36/EG) in ihre eigenen Verwaltungs- und Verfahrenstraditionen
zu integrieren. Eine Verordnung wurde als unverhältnismäßig und ungeeignet erachtet, da der
Vorschlag lediglich ein harmonisiertes Mindestmaß an Rechten und Garantien vorsieht und es
den Mitgliedstaaten freigestellt bleibt, vorteilhaftere Regelungen einzuführen oder
beizubehalten; die gemeinsamen Vorschriften müssen in die sehr unterschiedlichen
Anerkennungs- und Migrationsverfahren integriert werden, die derzeit in den Mitgliedstaaten
gelten; die gemeinsamen Vorschriften würden die Angelegenheit jedoch nicht abschließend
regeln.
3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER
INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
• Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Es gibt derzeit keine EU-Rechtsvorschriften, die sich speziell mit der Anerkennung der
Qualifikationen von Drittstaatsangehörigen befassen, und daher gibt es auch keine Ex-post-
Evaluierung oder Eignungsprüfung solcher Rechtsvorschriften. Das einzige Instrument auf
EU-Ebene in diesem Bereich, die Empfehlung (EU) 2023/2611 der Kommission, ist nicht
verbindlich und wurde keiner förmlichen Ex-post-Evaluierung unterzogen. Die diesem
Vorschlag zugrunde liegende Problemanalyse stützt sich stattdessen auf umfangreiche
Sekundärforschung, Primärfeldforschung und Konsultation der Interessenträger, wie in der
Folgenabschätzung beschrieben; darin werden die praktischen Folgen der derzeitigen
Fragmentierung quantifiziert, darunter die durchschnittlichen Kosten (1 500 EUR) und die
durchschnittliche Dauer (14,2 Monate) der Verfahren zur Anerkennung der Qualifikationen
von Drittstaatsangehörigen.
• Konsultation der Interessenträger
Am 5. Dezember 2025 wurde eine Aufforderung zur Stellungnahme zur Initiative zur
Übertragbarkeit von Kompetenzen, den drei darin enthaltenen Maßnahmen und den
vorgesehenen Optionen veröffentlicht, die bis zum 27. Februar 2026 offen blieb. Parallel dazu
lief von Oktober 2025 bis April 2026 eine öffentliche Konsultation. Zwischen Oktober 2025
und April 2026 wurden gezielte Konsultationen mit zuständigen nationalen Behörden,
Verbänden der Gesundheitsberufe (einschließlich CPME, EFN und UEMO), Arbeitgebern,
Organisationen der Zivilgesellschaft und Antragstellern aus Drittstaaten durchgeführt,
einschließlich einer speziellen Umfrage unter Drittstaatsangehörigen; ergänzend fanden
bilaterale Treffen statt und gingen schriftliche Beiträge von den Regierungen der
Mitgliedstaaten ein. Die befragten Arbeitgeber, Drittstaatsangehörigen, Angehörigen der
Zivilgesellschaft und Berufsorganisationen sprachen sich weitgehend für verbindliche
gemeinsame Verfahrensregeln aus; die Standpunkte der Mitgliedstaaten waren differenzierter.
Einige Mitgliedstaaten unterstützten ausdrücklich gemeinsame Vorschriften nach dem
Vorbild der allgemeinen Regelung gemäß der Richtlinie 2005/36/EG; andere schlugen eine an
Bedingungen geknüpfte Unterstützung vor, um einen neuen Verwaltungsaufwand zu
vermeiden und die Übereinstimmung mit bestehenden nationalen Rahmen aufrechtzuerhalten.
Diese Standpunkte und die Einschätzung der Kommission, inwieweit ihnen in der
bevorzugten Option Rechnung getragen wurde, sind in Anhang 2 der Folgenabschätzung
(Zusammenfassender Bericht über die Konsultation der Interessenträger) zusammengefasst.
• Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Die Folgenabschätzung stützt sich auf eine Studie, die von einem externen Auftragnehmer
(einem Konsortium unter der Leitung von EY Italy in Zusammenarbeit mit dem Istituto
Ricerca Sociale, IRS) durchgeführt wurde. Die Ausschreibung wurde am 25. Juli 2025
veröffentlicht, und der Auftrag zur Studie wurde am 16. Oktober 2025 vergeben; hierzu gab
es eine Auftaktsitzung am 24. Oktober 2025, einen Eröffnungsbericht am 16. Dezember 2025,
einen Entwurf eines Zwischenberichts am 3. März 2026 und einen Schlussbericht am
30. April 2026. Eine dienststellenübergreifende Lenkungsgruppe, der mehr als zwanzig
Dienststellen der Kommission angehörten, trat dreimal zusammen, um die Ausarbeitung der
Initiative zur Übertragbarkeit von Kompetenzen zu steuern. Ergänzt wurde dies durch eine
eigens für die externe Studie eingerichtete Lenkungsgruppe sowie weitere bilaterale Treffen.
• Folgenabschätzung
Dieser Vorschlag stützt sich auf eine Folgenabschätzung. Der Entwurf der Folgenabschätzung
wurde dem Ausschuss für Regulierungskontrolle am 15. Juni 2026 vorgelegt und am 15. Juli
2026 vom Ausschuss geprüft. Der Ausschuss für Regulierungskontrolle gab am 17. Juli 2026
eine befürwortende Stellungnahme mit Anmerkungen zur Folgenabschätzung ab. Dabei
wurden drei Optionen einem Basisszenario „Keine Maßnahmen“ gegenübergestellt: PO1
(unverbindliche „weiche“ Maßnahmen), PO2 (gemeinsame verbindliche
Verfahrensvorschriften) und PO3 (gemeinsame verbindliche Verfahrensvorschriften mit
automatischer Anerkennung für eine definierte Gruppe von reglementierten Berufen;
bevorzugte Option). PO3 erreichte bei allen drei Vergleichskriterien (Wirksamkeit, Effizienz
und Kohärenz) die höchste Bewertung und führt zu geschätzten
Verwaltungskosteneinsparungen von insgesamt 22,3 Mio. EUR pro Jahr, einer
monetarisierten Zeitersparnis für Antragsteller in Höhe von etwa 300 Mio. EUR pro Jahr
sowie einer Verringerung der Verwaltungskosten für Arbeitgeber um etwa 20 Mio. EUR pro
Jahr, bei einmaligen Umsetzungskosten von 28,7 bis 50,7 Mio. EUR und jährlichen
Umsetzungskosten von 3,7 bis 6,0 Mio. EUR, die hauptsächlich auf EU-Ebene anfallen. Der
endgültige Vorschlag entspricht der in der Folgenabschätzung ermittelten bevorzugten
Option.
• Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Der Vorschlag ist keine REFIT-Initiative im engeren Sinne, zielt aber darauf ab, den
bürokratischen Aufwand, den Drittstaatsangehörige, Arbeitgeber und zuständige Behörden
derzeit haben, zu verringern statt zu erhöhen. Durch gemeinsame Verfahrensvorschriften
dürfte sich der Bedarf an beglaubigten Übersetzungen schätzungsweise um rund ein Drittel
verringern, während die neuen Unterstützungsdienste für die Echtheitsprüfung den Aufwand
für die Überprüfung von Dokumenten senken werden. Durch die obligatorische
Koordinierung zwischen Anerkennungs- und Migrationsbehörden werden doppelte
Qualifikationsprüfungen in parallelen Verwaltungsverfahren beseitigt. Im Einklang mit den
für diesen Vorschlag geltenden Grundsätzen der „einfachen Gestaltung“ wurden die
folgenden Elemente bewertet und behandelt: i) standardmäßig digitale Zustellung, ii)
Grundsatz der einmaligen Erfassung für die Organisation von Anerkennungsverfahren und iii)
Verhältnismäßigkeit für kleine Verwaltungen und Arbeitgeber. Bei Berufen, für die die
automatische Anerkennung gilt, werden die Bearbeitungszeiten voraussichtlich von
14,2 Monaten auf etwa 4 Monate sinken, wodurch bei den zuständigen Behörden Kapazitäten
für komplexere Fälle frei werden. Arbeitgeber werden von einer schnelleren
Personalbeschaffung und besser vorhersehbaren Fristen profitieren, wobei die
Verwaltungskosten für die Einstellung einer anerkannten Fachkraft in sektoralen Berufen
schätzungsweise um 35 bis 50 % sinken werden, was zu Gesamteinsparungen von ca. 14 bis
30 Mio. EUR pro Jahr führen dürfte. Im Einklang mit dem „One-in-one-out“-Grundsatz
werden keine neuen Verwaltungskosten für Bürger oder Unternehmen erwartet; mit dem
Vorschlag werden Wirtschaftsteilnehmern, insbesondere KMU und Kleinstunternehmen,
keine Befolgungspflichten auferlegt, weshalb auch keine spezifische Ausnahme für
Kleinstunternehmen erforderlich ist. Im Rahmen einer speziellen Umfrage bei ausgewählten
KMU wurden die spezifischen Erfahrungen und Ansichten von KMU erfasst, um deren
Einschätzung der Kosten, des Verwaltungsaufwands und des erwarteten Nutzens im
Zusammenhang mit Maßnahmen auf EU-Ebene zu ermitteln. Die Umfrage bei ausgewählten
KMU (2026, n = 159) ergab, dass 68 % der Befragten einen geringeren bürokratischen
Aufwand bei der Personalbeschaffung als Hauptnutzen eines einheitlicheren EU-
Anerkennungsrahmens erwarten, während 61 % schnellere Einstellungsverfahren und 70 %
schnellere und transparentere Verfahren als strukturellen Faktor bei der Anwerbung
qualifizierter Fachkräfte aus Drittländern nannten. Schnellere und besser vorhersehbare
Verfahren dürften für die Arbeitgeber zu einer monetarisierten Zeitersparnis von rund
20 Mio. EUR pro Jahr führen. Der Vorschlag ist internetgerecht konzipiert: Er sieht vor, dass
alle Anforderungen, Verfahren und Formalitäten in Anerkennungsverfahren auch aus der
Ferne und auf elektronischem Wege erledigt werden können und dass die entsprechenden
Informationen auf bestehenden digitalen Instrumenten und Plattformen der EU zur Verfügung
gestellt werden.
• Grundrechte
Mit dem Vorschlag werden verfahrenstechnische Hindernisse für die Anerkennung abgebaut
und der Zugang zu Berufen und das Recht auf Arbeitssuche gestärkt (Artikel 15 und 20 der
Charta der Grundrechte der Europäischen Union; Grundsatz 4 der europäischen Säule sozialer
Rechte). Es werden durchsetzbare Verfahrensgarantien – verbindliche Fristen, festgelegte
Dokumentationsanforderungen und Rechtsmittel – eingeführt, die Drittstaatsangehörigen
einen wirksamen Rechtsbehelf gegen Verfahrensfehler bieten (Artikel 47 der Charta) und das
Recht auf eine gute Verwaltung unterstützen (Artikel 41). Indem Drittstaatsangehörigen der
Zugang zu reglementierten Berufen entsprechend ihren Qualifikationen ermöglicht wird, trägt
der Vorschlag zu faireren und gerechteren Arbeitsbedingungen bei (Artikel 31 der Charta;
Grundsätze 5 und 6 der Säule). Durch einheitliche Mindestvorgaben für Verfahren, die
unabhängig von der Staatsangehörigkeit gelten, wird die Einhaltung des Grundsatzes der
Nichtdiskriminierung gestärkt und die Chancengleichheit gefördert (Artikel 21 und 23 der
Charta; Grundsätze 2 und 3 der Säule); mit dem Kanal für die automatische Anerkennung
wird das Risiko nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit angegangen, von dem Frauen in
Pflegeberufen überproportional betroffen sind, was eine direkte Dimension der
Geschlechtergleichstellung beinhaltet, und Flüchtlinge und andere schutzbedürftige
Antragsteller erhalten maßgeschneiderte Informationen und Unterstützung. Der Vorschlag
trägt zudem dem Erfordernis eines hohen Gesundheitsschutzniveaus (Artikel 35 der Charta)
Rechnung, da die Anerkennung von medizinischen Qualifikationen weiterhin an die Erfüllung
der geltenden Mindestanforderungen an die Ausbildung, Ausgleichsmaßnahmen und
Überprüfungen der Sprachkenntnisse gebunden ist. Die Verarbeitung personenbezogener
Daten durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Richtlinie
erfolgt im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO); die Verarbeitung durch
die Kommission, auch für die Unterstützungsdienste für die Echtheitsprüfung, erfolgt im
Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725 (EU-DSVO).
4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Der Vorschlag hat Auswirkungen auf den Haushalt der Union, die in erster Linie mit der
Einrichtung und dem Betrieb der extern zu beschaffenden Unterstützungsdienste für die
Echtheitsprüfung (Artikel 28), mit der der automatischen Anerkennung zugrunde liegenden
Überprüfungsarchitektur (vertrauenswürdige Überprüfungsstellen und der damit verbundene
Rahmen für delegierte Rechtsakte gemäß den Artikeln 12, 14 und 16) sowie mit dem
Sekretariat der Koordinatorengruppe für die Anerkennung der Qualifikationen von
Drittstaatsangehörigen (Artikel 33) zusammenhängen.
Die erforderlichen Mittel können im Vorschlag der Kommission für den nächsten MFR 2028-
2034 bereitgestellt werden, insbesondere über die EU-Fazilität im Rahmen der Pläne für
nationale und regionale Partnerschaft. Die Kommission geht davon aus, dass ein Teil des
vorhandenen Personals umgeschichtet werden kann, um den durch diesen Vorschlag
entstehenden Bedarf zu decken, und dass zusätzlich drei Vollzeitäquivalente erforderlich sein
werden, um den Gesamtbedarf zu decken.
Die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben und die Personalausstattung für 2028 und
darüber hinaus dienen lediglich der Veranschaulichung und greifen dem nächsten
Mehrjährigen Finanzrahmen nicht vor. Die Finanzierungsquelle und der Umfang der
finanziellen Verpflichtung der Union in der Zeit nach 2027 hängen weiterhin vom Ergebnis
der interinstitutionellen Verhandlungen über den MFR 2028-2034 ab und werden danach
durch das jährliche Haushaltsverfahren bestimmt. Alle Mittel- und Personalzuweisungen ab
2028 sind vorläufig.
5. WEITERE ANGABEN
• Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und
Berichterstattungsmodalitäten
Es wird eine Koordinatorengruppe für die Anerkennung der Qualifikationen von
Drittstaatsangehörigen als Beratergruppe der Kommission eingerichtet (Artikel 33), deren
Aufgabe es ist, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission zu
erleichtern, die Umsetzung zu unterstützen und die Koordinierung mit anderen einschlägigen
Expertengruppen sicherzustellen. Das bestehende Netz der gemäß Artikel 57 der
Richtlinie 2005/36/EG benannten nationalen Kontaktstellen wird auch Angelegenheiten
abdecken, die sich aus dieser Richtlinie ergeben (Artikel 34). Die Überwachung erfolgt
anhand von Schlüsselindikatoren für jedes einzelne Ziel. Ab dem Datum des Geltungsbeginns
übermitteln die Mitgliedstaaten jährliche Statistiken über Anträge, Bearbeitungszeiten, den
Informationsaustausch sowie die Nutzung des Kanals für die automatische Anerkennung und
des Dienstes zur Echtheitsprüfung (Artikel 35); operative Daten der Unterstützungsdienste für
die Echtheitsprüfung werden ohne zusätzliche nationale Berichterstattungspflichten direkt in
diese Überwachung einfließen. Die Mitgliedstaaten legen der Kommission
Durchführungsberichte vor, und die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und
dem Rat frühestens sieben Jahre nach dem Datum der Umsetzung (Artikel 37) Bericht über
die Bearbeitungszeiten, die Ergebnisse, die Nutzererfahrung und die festgestellten Engpässe.
Eine förmliche Bewertung der Wirksamkeit, Effizienz, Kohärenz und des EU-Mehrwerts der
Richtlinie ist frühestens sieben Jahre nach dem Datum der Umsetzung vorgesehen, wobei
insbesondere untersucht werden soll, ob die Bearbeitungszeiten und Verwaltungskosten
gesunken sind, inwieweit der Kanal für die automatische Anerkennung genutzt wird und ob
das Vertrauen in Qualifikationen aus Drittstaaten gestiegen ist.
• Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Titel I – Allgemeine Bestimmungen (Artikel 1 bis 3)
In Artikel 1 wird der Gegenstand der Richtlinie festgelegt: Mindestanforderungen für die
Anerkennung der Qualifikationen von Drittstaatsangehörigen, die in einem Drittstaat oder
einem anderen Mitgliedstaat erworben wurden, sofern die Anerkennung den Zugang zu einem
reglementierten Beruf ermöglicht oder Teil eines Verfahrens zur Erlangung eines Visums für
den längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels ist. In Artikel 2 werden der
persönliche und der sachliche Anwendungsbereich definiert; dieser umfasst
Drittstaatsangehörige, die sich bereits rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, sowie
solche, die Einreise und Aufenthalt beantragen und die eine klare Migrationsabsicht
nachweisen können (beispielsweise durch ein laufendes Verfahren zur Erlangung eines
Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels, ein Stellenangebot
oder die Registrierung im EU-Talentpool). Artikel 3 enthält die in der Richtlinie verwendeten
Begriffsbestimmungen, darunter die Begriffe „Anerkennung von Berufsqualifikationen“,
„Anerkennung im Rahmen eines Verfahrens zur Erlangung eines Visums für den
längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels“ und „digitaler Nachweis“.
Titel II – Anerkennung für den Zugang zu einem reglementierten Beruf (Artikel 4 bis
20)
Kapitel 1 (Artikel 4 bis 6) regelt die allgemeinen Auswirkungen der Anerkennung auf den
Zugang zu reglementierten Berufen, die Voraussetzungen für einen partiellen Zugang sowie
die Behandlung von bereits innerhalb der Union erworbenen Qualifikationen. Mit Kapitel 2
(Artikel 7 bis 10) wird eine allgemeine Regelung für die Anerkennung von in Drittländern
ausgestellten Ausbildungsnachweisen eingeführt, die sich an der allgemeinen Regelung im
Sinne der Richtlinie 2005/36/EG orientiert, einschließlich der Bestimmungen über die
Anerkennungsbedingungen (Artikel 8), die Ausgleichsmaßnahmen, die bei erheblichen
Unterschieden auferlegt werden können (Artikel 9), sowie über die Mindestanforderungen an
die Ausbildung für bestimmte sektorale Berufe (Artikel 10). Mit Kapitel 3 (Artikel 11 bis 15)
wird für eine bestimmte Gruppe von Berufen (Ärzte, Krankenschwestern und Krankenpfleger,
die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, Zahnärzte, Hebammen, Tierärzte,
Apotheker und Architekten) ein Mechanismus zur automatischen Anerkennung von in einem
Drittland erworbenen Qualifikationen auf der Grundlage von Ausbildungsprogrammen
eingeführt, die von einer „vertrauenswürdigen Überprüfungsstelle“ anhand der geltenden
Rahmen für die Qualitätssicherung und die Mindestanforderungen an die Ausbildung
überprüft wurden. In Artikel 13 sind die Überprüfungskriterien, in Artikel 14 die Methodik
und die Zusammensetzung des Überprüfungsteams festgelegt; Artikel 15 sieht ein Recht auf
Einlegung von Rechtsmitteln gegen Überprüfungsbeschlüsse sowie einen Mechanismus für
Einsprüche seitens der Mitgliedstaaten vor; in Artikel 12 ist festgelegt, welche Stellen als
vertrauenswürdige Überprüfungsstellen fungieren können; mit Artikel 16 wird der
Kommission die Befugnis übertragen, Drittländer anzuerkennen, deren Systeme der
allgemeinen und beruflichen Bildung ausreichende Garantien bieten, wodurch die
Überprüfungsanforderung für dort niedergelassene Einrichtungen vereinfacht oder
aufgehoben wird. Kapitel 4 (Artikel 17 bis 20) enthält Vorschriften für die Ausübung des
Berufs nach der Anerkennung, unter anderem zu sprachlichen Anforderungen, zur Führung
akademischer und beruflicher Titel sowie zur Zulassung durch Krankenkassen.
Titel III – Anerkennung im Rahmen eines Verfahrens zur Erlangung eines Visums für
den längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels (Artikel 21 bis 26)
Dieser Titel findet Anwendung, wenn die Anerkennung oder Prüfung einer Qualifikation eine
Voraussetzung für ein Verfahren zur Erlangung eines Visums für den längerfristigen
Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels ist oder das Ergebnis eines solchen Verfahrens
beeinflusst. In Artikel 22 wird das Recht auf die Prüfung von Qualifikationen festgelegt,
sofern dies Teil eines Verfahrens zur Erlangung eines Visums für den längerfristigen
Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels ist. Artikel 23 sieht vor, dass sich die
Anerkennungsverfahren nach diesem Titel auf das Notwendige beschränken müssen und
soweit wie möglich in das jeweilige Verfahren zur Erlangung eines Visums für den
längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels integriert werden müssen, um doppelte
Prüfungen, gesonderte Anträge oder zusätzliche Gebühren zu vermeiden. Artikel 24 schreibt
vor, dass Qualifikationsniveaus anhand des Europäischen Qualifikationsrahmens bewertet
werden müssen; in Artikel 25 wird ein Lernergebnisansatz für Fälle festgelegt, die über einen
einfachen Niveauvergleich hinausgehen, einschließlich der verfügbaren
Ausgleichsmaßnahmen, wenn wesentliche Unterschiede festgestellt werden. Artikel 26 bietet
Antragstellern die Möglichkeit eines integrierten Verfahrens, bei dem die Anerkennung im
Bereich Migration mit der Anerkennung von Qualifikationen für den Zugang zu einem
reglementierten Beruf kombiniert wird, wodurch Doppelarbeit vermieden wird.
Titel IV – Allgemeine Bestimmungen (Artikel 27 bis 32)
Artikel 27 beschränkt die Unterlagen und Formalitäten, die die zuständigen Behörden
verlangen dürfen, auf die in Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten, und sieht
alternative Überprüfungsmethoden vor, wenn eine Bestätigung durch ein Drittland innerhalb
der geltenden Frist nicht möglich ist. Artikel 28 sieht Unterstützungsdienste für die
Echtheitsprüfung vor, die die Kommission den Mitgliedstaaten in Form von beratenden
(unverbindlichen) Prüfungen der Echtheit der von Antragstellern vorgelegten Qualifikationen
gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 zur Verfügung stellt. In Artikel 29 sind verbindliche
Verfahrensfristen für Anerkennungsbeschlüsse (grundsätzlich drei Monate nach Einreichung
eines vollständigen Antrags) einschließlich Informationen und Beschwerderechten festgelegt.
Artikel 30 schreibt vor, dass die Anerkennungsverfahren nach den Titeln II und III aus der
Ferne und auf elektronischem Wege abgeschlossen werden können, und sieht Garantien für
Aufenthaltstitel während des Verfahrens vor. In Artikel 31 sind die Kriterien für die Erhebung
von Gebühren festgelegt. Nach Artikel 32 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet,
Drittstaatsangehörigen zeitnahe, umfassende und benutzerfreundliche Informationen über
Anerkennungsverfahren zur Verfügung zu stellen, einschließlich maßgeschneiderter
Informationen für Flüchtlinge und andere schutzbedürftige Antragsteller.
Titel V – Berichterstattung und Schlussbestimmungen (Artikel 33 bis 42)
Mit Artikel 33 wird eine Gruppe für die Anerkennung der Qualifikationen von
Drittstaatsangehörigen eingesetzt, die die Kommission als Beratungsgruppe unterstützen soll.
Mit Artikel 34 wird die Rolle der bestehenden Beratungszentren, die gemäß der
Richtlinie 2005/36/EG benannt wurden, auf Angelegenheiten ausgeweitet, die unter die
vorliegende Richtlinie fallen. Mit Artikel 35 wird die Anwendung des Vorwarnmechanismus
gemäß der Richtlinie 2005/36/EG auf Drittstaatsangehörige ausgeweitet. In Artikel 36 sind
die Bedingungen für die Ausübung der an die Kommission übertragenen delegierten
Befugnisse festgelegt. In Artikel 38 sind die Bedingungen für die Ausübung der an die
Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse festgelegt. In Artikel 39 sind
Durchführungs- und Berichterstattungspflichten festgelegt. Die Artikel 40 bis 42 enthalten die
Standard-Schlussbestimmungen über die Umsetzung, das Inkrafttreten und die Adressaten.
2026/0275 (COD)
Vorschlag für eine
RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Anerkennung der Qualifikationen von Drittstaatsangehörigen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 79 Absatz 2 Buchstaben a und b,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Um die Effizienz des Arbeitsmarktes zu steigern, eine faire Integration zu fördern und
die wirtschaftliche Widerstandsfähigkeit sowie die Wettbewerbsfähigkeit der Union zu
stärken, ist es erforderlich, einen klaren, gemeinsamen und vorhersehbaren Rahmen
für die Anerkennung der Qualifikationen von Drittstaatsangehörigen zu schaffen, die
in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat erworben wurden, und zwar
zum Zweck des Zugangs zu einem reglementierten Beruf in einem Mitgliedstaat sowie
zum Zweck der Erlangung eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines
Aufenthaltstitels.
(2) Drittstaatsangehörige, unabhängig davon, ob sie sich bereits rechtmäßig in einem
Mitgliedstaat aufhalten oder in die Union einreisen und sich dort niederlassen
möchten, sehen sich mit Verfahren zur Anerkennung ihrer Qualifikationen
konfrontiert, die oft fragmentiert, übermäßig komplex und intransparent sind, was zu
Unsicherheit, Verzögerungen und uneinheitlichen Ergebnissen in den einzelnen
Mitgliedstaaten führt. Die Mitgliedstaaten sind im Rahmen des Lissabonner
Anerkennungsübereinkommens1 und des Globalen Übereinkommens über die
Anerkennung von Qualifikationen im Bereich der Hochschulbildung2 Verpflichtungen
eingegangen, aber die nationalen Vorschriften enthalten je nach Mitgliedstaat, dem
betreffenden Beruf und der zuständigen Behörde nach wie vor unterschiedliche
Anforderungen und resultieren in unterschiedlichen Ergebnissen. Diese Unterschiede
und diese Komplexität schaffen unnötige Hindernisse für die Integration in den
Arbeitsmarkt, lassen Kompetenzen ungenutzt und untergraben die Fähigkeit der
Union, Talente anzuziehen und zu halten, die aber benötigt werden, um den
anhaltenden Fachkräftemangel zu beheben.
1 Europarat und UNESCO, Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im
Hochschulbereich in der europäischen Region, ETS Nr. 165, Lissabon, 11. April 1997. coe.int.
2 UNESCO, Globales Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Bereich der
Hochschulbildung, Paris, 25. November 2019, https://www.unesco.org/de/legal-affairs/global-
convention-recognition-qualifications-concerning-higher-education.
(3) Diese Richtlinie ist zusammen mit der [Verordnung xxxx/xx/EU über die
Übertragbarkeit von Qualifikationen und Kompetenzen und zur Änderung der
Verordnung (EU) 2018/1724 („Verordnung über die Übertragbarkeit von
Kompetenzen“)] und der [Richtlinie xx/xxx zur Änderung der Richtlinie 2005/36] Teil
eines Pakets. Digitale Qualifikationsnachweise, die gemäß der genannten Verordnung
ausgestellt werden, sollten für die Zwecke dieser Richtlinie als digitale Nachweise
anerkannt werden. Besitzt ein Drittstaatsangehöriger eine in der Union erworbene
Qualifikation, so sollte die Anerkennung gemäß dieser Richtlinie erfolgen, indem die
Vorschriften der Richtlinie 2005/36/EG entsprechend angewandt werden, um parallel
laufende Verfahren zu vermeiden.
(4) Die Fähigkeit der Union, qualifizierte Drittstaatsangehörige anzuziehen und zu halten,
ist ein entscheidender Faktor für ihre langfristige Wettbewerbsfähigkeit. Die Union ist
derzeit auf dem globalen Markt für Fachkräfte im Nachteil, da qualifizierte
Drittstaatsangehörige oft andere Ziele bevorzugen, unter anderem aufgrund der
zersplitterten, komplexen und unvorhersehbaren Verfahren, denen sie sich bei der
Anerkennung ihrer Qualifikationen in der Union gegenübersehen.
(5) Bestehende Instrumente der Union im Bereich der Migration, wie die
Richtlinie 2003/109/EG des Rates3 und die Richtlinien 2014/36/EU4, 2014/66/EU5,
(EU) 2016/8016, (EU) 2021/18837 und (EU) 2024/12338 des Europäischen Parlaments
und des Rates, enthalten weder Vorschriften über die Organisation, Struktur oder
Funktionsweise von Anerkennungssystemen noch Vorschriften für die Mitgliedstaaten
zur Vereinfachung, Harmonisierung oder Koordinierung der Anerkennungsverfahren
in Fällen, in denen eine Anerkennung für Migrationszwecke erforderlich ist. Daher
gibt es nach wie vor Unterschiede zwischen den nationalen Verfahrensweisen, und die
strukturelle Diskrepanz zwischen den Migrationssystemen und den Rahmen für die
Anerkennung von Qualifikationen besteht fort. Eine schnellere und wirksamere
Anerkennung von Qualifikationen würde auch die Wirksamkeit des mit der
Verordnung (EU) 2026/1047 des Europäischen Parlaments und des Rates
3 Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig
aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 44, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dir/2003/109/oj).
4 Richtlinie 2014/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die
Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als
Saisonarbeitnehmer (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 375, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/36/oj).
5 Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die
Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines
unternehmensinternen Transfers (ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dir/2014/66/oj).
6 Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die
Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder
Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst,
Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (ABl.
L 132 vom 21.5.2016, S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2016/801/oj).
7 Richtlinie (EU) 2021/1883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2021 über die
Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch
qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates (ABl. L 382 vom
28.10.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2021/1883/oj).
8 Richtlinie (EU) 2024/1233 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über ein
einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich
im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel
von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten (ABl. L,
2024/1233, 30.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1233/oj).
eingerichteten EU-Talentpools stärken9. Wenn der EU-Talentpool einsatzbereit ist,
wird er die erste unionsweite Plattform zur Bekämpfung des Arbeitskräftemangels auf
Unionsebene sein, indem er die Einstellung von Drittstaatsangehörigen erleichtert. In
diesem Zusammenhang ist es von entscheidender Bedeutung, den Arbeitgebern ein
klareres Bild bezüglich der Qualifikationen von Drittstaatsangehörigen zu vermitteln
und bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten das Vertrauen zu stärken, dass
die vorgelegten Qualifikationen anerkannten Qualifikationsniveaus entsprechen. Eine
gestraffte und zuverlässige Anerkennung von Qualifikationen trägt somit zum
reibungslosen Funktionieren des EU-Talentpools bei, indem sie Arbeitgebern und
Aufnahmemitgliedstaaten die erforderliche Sicherheit bietet und den bürokratischen
Aufwand für Drittstaatsangehörige verringert. Indem diese Richtlinie die Diskrepanz
zwischen den Qualifikationen von Drittstaatsangehörigen und dem tatsächlich von
ihnen erreichten Beschäftigungsniveau verringert, trägt sie auch dazu bei, die
Erwerbsbeteiligung benachteiligter Gruppen innerhalb der Union zu stärken.
(6) Für die Zwecke dieser Richtlinie ist unter der Anerkennung von Qualifikationen
sowohl die Anerkennung zum Zwecke des Zugangs zu einem reglementierten Beruf
als auch die Anerkennung im Rahmen eines Verfahrens zur Erlangung eines Visums
für den längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels zu verstehen. Diese
Richtlinie sollte daher für Drittstaatsangehörige gelten, die eine der beiden Formen der
Anerkennung beantragen, unabhängig davon, ob sie ihre Qualifikation in einem
Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat erworben haben, und unabhängig davon, ob sie
sich bereits rechtmäßig in der Union aufhalten oder nachweislich (wie beispielsweise
aus dem EU-Talentpool ersichtlich) die Absicht haben, in die Union einzuwandern.
(7) Diese Richtlinie sollte nicht die Zuständigkeit von Mitgliedstaaten berühren, Berufe zu
regulieren oder die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums für den
längerfristigen Aufenthalt oder eines nach nationalem Recht geregelten
Aufenthaltstitels festzulegen sowie, gemäß Artikel 79 Absatz 5 AEUV, das Recht der
Mitgliedstaaten, die Zahl der Drittstaatsangehörigen festzulegen, die zum Zweck der
Arbeitssuche in ihr Hoheitsgebiet zugelassen werden.
(8) Der Zugang zu einem reglementierten Beruf hängt vom Besitz der erforderlichen
Berufsqualifikation oder einer Berufsqualifikation ab, die als der im
Aufnahmemitgliedstaat für die Ausübung des Berufs erforderlichen Qualifikation
gleichwertig anerkannt werden kann. Drittstaatsangehörige sehen sich mit erheblichen
Unterschieden bei den Anerkennungsverfahren in den Mitgliedstaaten konfrontiert.
Unterschiede bei den verlangten Unterlagen, bei den Ausgleichsmaßnahmen oder
Prüfungsmethoden können dazu führen, dass Bewerber vor ihrem Umzug bevorzugt
nach Ländern mit weniger strengen Verfahren suchen, was die Fairness beeinträchtigt
und die Union bei der Anwerbung globaler Talente in einen Wettbewerbsnachteil
bringt.
(9) Um Gleichbehandlung und einen diskriminierungsfreien Zugang zum Beruf zu
gewährleisten, sollte die Anerkennung von Berufsqualifikationen
Drittstaatsangehörigen ermöglichen, im Aufnahmemitgliedstaat denselben Beruf, für
den sie in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland qualifiziert sind, unter
denselben Bedingungen wie Staatsangehörige des Aufnahmemitgliedstaats
aufzunehmen und auszuüben. Für Drittstaatsangehörige sollte der Zugang zum Beruf
9 Verordnung (EU) 2026/1047 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2026 zur
Einrichtung eines EU-Talentpools (ABl. L, 2026/1047, 12.5.2026, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2026/1047/oj).
weiterhin den geltenden Anforderungen in Bezug auf Aufenthalt, Beschäftigung und
andere rechtliche Bedingungen unterliegen, aber auch keine neuen Einreise- oder
Aufenthaltsrechte schaffen. Der Zugang zu denselben Bedingungen sollte auch
bedeuten, dass der Aufnahmemitgliedstaat, wenn Staatsangehörige des
Aufnahmemitgliedstaats zur Ausübung des Berufs zusätzliche Anforderungen erfüllen
müssen, wie beispielsweise den Nachweis einer einwandfreien strafrechtlichen und
beruflichen Vergangenheit, dieselben Anforderungen auch auf Drittstaatsangehörige
anwenden darf.
(10) Um zu vermeiden, dass Antragstellern unverhältnismäßige Anforderungen auferlegt
werden, wenn der reglementierte Beruf im Aufnahmemitgliedstaat Tätigkeiten
umfasst, die über die Qualifikation des Antragstellers hinausgehen, und vollständige
Ausgleichsmaßnahmen in der Praxis darauf hinauslaufen würden, zu verlangen, ein
vollständiges Ausbildungsprogramm zu durchlaufen, sollte der Aufnahmemitgliedstaat
einen partiellen Zugang gewähren können, sofern die betreffende Tätigkeit objektiv
von anderen Tätigkeiten des Berufsbilds getrennt werden kann und vorbehaltlich der
Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu übergeordneten Gründen
des Allgemeininteresses.
(11) Um eine einheitliche Behandlung von innerhalb der Union erworbenen
Qualifikationen zu gewährleisten und zugleich der Abgrenzung gegenüber dem freien
Dienstleistungsverkehr gemäß Artikel 56 AEUV Rechnung zu tragen, sollten in
Fällen, in denen Drittstaatsangehörige über in einem Mitgliedstaat erworbene
Befähigungsnachweise, Ausbildungsnachweise oder Berufserfahrung verfügen, die
einem Unionsbürger den Zugang zu einem reglementierten Beruf gemäß Titel III der
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates10 ermöglichen
würden, die einschlägigen Bestimmungen jener Richtlinie in Bezug auf das
Niederlassungsrecht entsprechend auf die Drittstaatsangehörigen Anwendung finden.
(12) Damit Drittstaatsangehörige solche in einem Drittstaat erworbenen Qualifikationen in
vollem Umfang nutzen können und gleichzeitig sichergestellt ist, dass die
Anerkennung angemessenen Schutzvorkehrungen unterworfen ist, sollten zwei sich
ergänzende Anerkennungssysteme eingerichtet werden: erstens eine allgemeine
Regelung, die eng an Titel III Kapitel I der Richtlinie 2005/36/EG angelehnt und an
den Kontext von Qualifikationen aus Drittländern angepasst ist, und zweitens ein
System für die automatische Anerkennung ausgewählter Qualifikationen, die den
Mindeststandards der Union in Bezug auf Ausbildung und Qualität entsprechen, das so
ausgelegt ist, dass es den besonderen Herausforderungen bei der Bewertung von
außerhalb der Union erworbenen Qualifikationen Rechnung trägt.
(13) Um sicherzustellen, dass alle Antragsteller Zugang zu einem angemessenen Verfahren
zur Bewertung ihrer Qualifikationen haben, sollten in einem Drittland erworbene
Qualifikationen, die nicht unter die automatische Anerkennung fallen, im Rahmen der
allgemeinen Regelung bewertet werden, die sich an der durch die Richtlinie
2005/36/EG geschaffenen allgemeinen Regelung orientiert, aber an die besonderen
Schwierigkeiten bei der Bewertung von Qualifikationen und Berufserfahrung
angepasst ist, die außerhalb der Union erworben wurden.
(14) Diese Richtlinie sollte es den Mitgliedstaaten auch ermöglichen, auf alternative,
zuverlässige Überprüfungsmethoden zurückzugreifen, wenn die erforderlichen
10 Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die
Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dir/2005/36/oj).
Unterlagen nicht mit zumutbarem Aufwand von einem Drittland erlangt werden
können, damit die Anerkennungsverfahren nicht durch Umstände behindert werden,
die außerhalb der Kontrolle des Antragstellers liegen.
(15) Um zu verhindern, dass Ausgleichsmaßnahmen als verschleiertes oder
unverhältnismäßiges Hindernis für die Anerkennung genutzt werden, sollten
Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der allgemeinen Regelung auf Fälle beschränkt
bleiben, in denen erhebliche Unterschiede zwischen der Qualifikation des
Antragstellers und den inländischen Anforderungen bestehen und es begründete
Zweifel an der Qualität des Bildungssystems des Drittstaats gibt. Angesichts der
Schwierigkeiten bei der Bewertung von Qualifikationen aus Drittstaaten, darunter
unterschiedliche Ausbildungsstandards und berechtigte Zweifel an der Qualität der
Bildungssysteme, sollte den Mitgliedstaaten bei der Entscheidung, ob und welche
Ausgleichsmaßnahmen aufzuerlegen sind, mehr Flexibilität eingeräumt werden als in
Artikel 14 der Richtlinie 2005/36/EG vorgesehen. Um sicherzustellen, dass Zweifel an
der Qualität der Bildungs- und Ausbildungssysteme von Drittländern nicht willkürlich
oder unbegründet geltend gemacht werden, sollten die Mitgliedstaaten der
Kommission das betreffende Land und den betreffenden Beruf mitteilen und die Art
der Zweifel darlegen. Darüber hinaus sollten alle Ausgleichsmaßnahmen dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen, den vom Antragsteller bereits
nachgewiesenen einschlägigen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen gebührend
Rechnung tragen und so angewendet werden, dass die Verfahrensrechte der
Antragsteller gewahrt werden und ihre wirksame Integration in den Berufsstand
gefördert wird.
(16) Ein System der automatischen Anerkennung beschleunigt die Anerkennungsverfahren,
da Einzelprüfungen entfallen, der Verwaltungsaufwand sinkt und eine größere
Einheitlichkeit der Ergebnisse in den Mitgliedstaaten gewährleistet wird. Außerdem
könnte es Anreize für die Entwicklung von Ausbildungsprogrammen in Drittländern
schaffen, die den Standards der Union entsprechen, und so den Pool an qualifizierten
Fachkräften erweitern, die in der Union tätig werden dürfen.
(17) Das System der automatischen Anerkennung sollte zunächst Berufe umfassen, für die
in der Richtlinie 2005/36/EG bereits harmonisierte Mindestanforderungen an die
Ausbildung festgelegt sind, nämlich Ärzte, Krankenschwestern und Krankenpfleger,
die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, Zahnärzte, Hebammen, Tierärzte,
Apotheker und Architekten, da diese Berufe für die öffentliche Gesundheit und
Sicherheit von großer Bedeutung sind und in diesen Bereichen anhaltender
Arbeitskräftemangel herrscht. Sein Geltungsbereich sollte sich auch auf alle Berufe
erstrecken, für die ein gemeinsamer Ausbildungsrahmen gemäß Artikel 49a der
Richtlinie 2005/36/EG festgelegt ist, um sicherzustellen, dass das System auch
langfristig anpassungsfähig bleibt.
(18) Um die Vertrauenswürdigkeit des Systems der automatischen Anerkennung zu
gewährleisten, sollten Ausbildungsnachweise, für die dieses System gilt, nach
Abschluss eines von einer vertrauenswürdigen unabhängigen Stelle überprüften
Ausbildungsprogramms und in digitaler Form ausgestellt werden, was Echtheit,
Sicherheit und leichte Nachprüfbarkeit gewährleistet. Das Überprüfungsverfahren,
einschließlich etwaiger negativer Ergebnisse, und der entsprechende
Überprüfungsbericht sollten veröffentlicht werden, um vollständige Transparenz zu
gewährleisten.
(19) Ein Ausbildungsprogramm sollte nur dann als „überprüft“ gelten, wenn eine
vertrauenswürdige Überprüfungsstelle bestätigt hat, dass es den geltenden qualitativen
und inhaltlichen Standards entspricht, einschließlich der Übereinstimmung mit den
Mindestanforderungen an die Ausbildung gemäß der Richtlinie 2005/36/EG bzw. dem
einschlägigen gemeinsamen Ausbildungsrahmen. Angesichts der größeren
Unterschiede bei der Aufsicht und Transparenz zwischen den Bildungssystemen von
Drittländern im Vergleich zur Union muss eine solche Überprüfung detaillierter sein
als bei in der Union erworbenen Qualifikationen, um sicherzustellen, dass nur
Qualifikationen, die den Unionsstandards entsprechen, für eine automatische
Anerkennung in Betracht kommen.
(20) Um die Stringenz, Glaubwürdigkeit und Transparenz des Systems der automatischen
Anerkennung zu gewährleisten, sollte das Überprüfungsverfahren von einem
interdisziplinären Team unabhängiger Sachverständiger durchgeführt werden, die über
einschlägige Fachkenntnisse und über Fachkompetenz im Bereich der
Qualitätssicherung verfügen, und unter anderem eine Vor-Ort-Begutachtung des
Ausbildungsumfelds sowie eine Prüfung der Durchführungsmethoden und der
Qualitätssicherungsmaßnahmen für das Ausbildungsprogramm umfassen. Der Status
„geprüft“ sollte einem Ausbildungsprogramm nur befristet zuerkannt werden und
einer regelmäßigen Verlängerung unterliegen, um sicherzustellen, dass die
Ausbildungsstandards auch langfristig erfüllt werden und dass spätere Änderungen der
geltenden Mindestanforderungen an die Ausbildung angemessen berücksichtigt
werden.
(21) Um die Skalierbarkeit und Nachhaltigkeit des Überprüfungssystems zu gewährleisten,
sollte auf Ersuchen der betreffenden Ausbildungseinrichtung aus einem Drittland eine
Überprüfung durchgeführt und von dieser finanziert werden, wobei die Ergebnisse
dann veröffentlicht werden. Um Fairness und Rechenschaftspflicht zu gewährleisten,
sollten Aus- und Fortbildungseinrichtungen das Recht haben, nach dem nationalen
Recht des Mitgliedstaats, in dem die vertrauenswürdige Überprüfungsstelle
niedergelassen ist, Rechtsbehelfe gegen Überprüfungsbeschlüsse einzulegen; über
entsprechende Rechtsbehelfe muss zügig und fair entschieden werden.
(22) Um das Vertrauen in das System der automatischen Anerkennung weiter zu stärken,
sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, eine Überprüfungsentscheidung
anzufechten, wenn sie begründete Zweifel an deren Richtigkeit haben, wobei
angemessene Schutzvorkehrungen gegen einen Missbrauch dieses Mechanismus
vorzusehen sind.
(23) Um die Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit, fachliche Qualität und Rechenschaftspflicht
im Rahmen des Überprüfungsverfahrens zu gewährleisten, sollten nur in der Union
ansässige Qualitätssicherungsstellen, die bestimmte Zulassungskriterien erfüllen, als
vertrauenswürdige Überprüfungsstellen anerkannt werden, und ihre Zuständigkeit
sollte jeweils auf bestimmte Berufsgruppen beschränkt sein.
(24) Um das Verfahren zur Anerkennung von Qualifikationen zu vereinfachen, die in
Drittländern erworben wurden, deren Systeme der allgemeinen und beruflichen
Bildung ausreichende Garantien für Qualität, Aufsicht und
Verwaltungszusammenarbeit bieten, sollte die Überprüfungsanforderung für die in
diesen Drittländern niedergelassenen Einrichtungen entsprechend angepasst werden.
(25) Zwar sollten Antragsteller über die für die Ausübung ihres Berufs im
Aufnahmemitgliedstaat erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen, doch sollten
Sprachprüfungen erst nach der Anerkennung der Qualifikation durchgeführt werden,
um unnötige Hindernisse im Anerkennungsverfahren selbst zu vermeiden, und sie
sollten in einem angemessenen Verhältnis zum jeweiligen Beruf und zur jeweiligen
Tätigkeit stehen.
(26) Im Rahmen der Verfahren zur Erlangung von Visa für den längerfristigen Aufenthalt
und von Aufenthaltstiteln zum Zwecke der Erwerbstätigkeit prüfen die Mitgliedstaaten
bei der Antragsbearbeitung routinemäßig die Qualifikationen von
Drittstaatsangehörigen; die Prüfungskriterien und Vorgehensweisen variieren jedoch
je nach Mitgliedstaat und Rechtsweg, was häufig zu Unsicherheit bei den
Antragstellern und zu uneinheitlichen Ergebnissen führt. Um diesen
Herausforderungen zu begegnen, sollte ein gemeinsamer Rahmen für die
Anerkennung im Zusammenhang mit solchen Verfahren geschaffen werden, der die
bestehenden Instrumente der Union für legale Migration sowie die nationalen
Vorschriften ergänzt und an diese angeglichen ist, ohne dabei den Verfahrensaufwand
zu erhöhen oder im Widerspruch zu günstigeren Bestimmungen zu stehen.
(27) Mit dieser Richtlinie sollte ein Recht von Drittstaatsangehörigen auf Prüfung ihrer
Qualifikationen eingeführt werden, wenn eine solche Anerkennung eine
Voraussetzung oder ein wesentlicher Faktor für ein positives Ergebnis der Verfahren
zur Erlangung von Visa für den längerfristigen Aufenthalt und von Aufenthaltstiteln
ist, wobei der Zugang zu einem fairen, effizienten und diskriminierungsfreien
Verfahren zu gewährleisten ist. Behandelt ein Mitgliedstaat eine ausländische
Qualifikation bereits ohne förmliche Anerkennung als einer inländischen Qualifikation
gleichwertig, so sollte dieser Mitgliedstaat nicht durch diese Richtlinie verpflichtet
werden, ein zusätzliches Verfahren einzuführen.
(28) Für den Zugang zu nicht reglementierten Berufen sollte keine förmliche Anerkennung
verlangt werden; stattdessen sollten Instrumente zur Förderung von Transparenz und
Vergleichbarkeit genutzt werden, wie beispielsweise der Europäische
Qualifikationsrahmen11 und Europass12, die es Drittstaatsangehörigen, Arbeitgebern
und zuständigen Behörden ermöglichen, Qualifikationen und Kompetenzen
nachzuvollziehen und zu vergleichen. Betrifft ein Verfahren zur Erlangung eines
Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels den Zugang zu
einem nicht reglementierten Beruf, so sollten die Mitgliedstaaten auf solche
Instrumente zurückgreifen, statt Anforderungen zur förmlichen Anerkennung
vorzuschreiben, und diese Richtlinie sollte nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass
sie die Mitgliedstaaten verpflichtet, zu diesem Zweck solche Anforderungen
einzuführen.
(29) Um Lücken beim Schutz der Antragsteller zu vermeiden, sollten für alle
Anerkennungsverfahren, die im Zusammenhang mit Verfahren zur Erlangung eines
Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels durchgeführt
werden, unabhängig von Umfang, Tiefe oder Komplexität gemeinsame
Mindestverfahrensvorschriften gelten. Diese Vorschriften sollten stets in einer Weise
angewandt werden, die ihrem Zweck angemessen ist. Wenn mit einer Prüfung
lediglich bestätigt werden soll, dass die Qualifikationen echt und relevant sind, oder
11 Empfehlung des Rates vom 22. Mai 2017 über den Europäischen Qualifikationsrahmen für
lebenslanges Lernen und zur Aufhebung der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 23. April 2008 zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen
(ABl. C 189 vom 15.6.2017, S. 15).
12 Beschluss (EU) 2018/646 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. April 2018 über einen
gemeinsamen Rahmen für die Bereitstellung besserer Dienste für Fertigkeiten und Qualifikationen
(Europass) und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 2241/2004/EG.
wenn das Qualifikationsniveau überprüft werden soll, so sollten die Mitgliedstaaten
einfachere und schnellere Verfahren anwenden als diejenigen für die Anerkennung des
Zugangs zu reglementierten Berufen. Keine Bestimmung dieser Richtlinie sollte so
ausgelegt werden, dass sie die Mitgliedstaaten verpflichtet, neue oder eigenständige
Anerkennungsverfahren einzuführen, wenn die erforderliche Prüfung bereits im
Rahmen bestehender Migrationsverfahren durchgeführt werden kann.
(30) Um in allen Mitgliedstaaten eine einheitliche und objektive Grundlage für die
Bewertung von Qualifikationsniveaus zu gewährleisten, sollte diese Bewertung, sofern
Verfahren zur Erlangung eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines
Aufenthaltstitels eine Prüfung des Qualifikationsniveaus des Antragstellers erfordern,
auf den Deskriptoren und Niveaus des Europäischen Qualifikationsrahmens basieren,
wobei nationale Qualifikationsrahmen und, sofern vorhanden, bestehende Vergleiche
zwischen Rahmen von Drittstaaten und dem Europäischen Qualifikationsrahmen zu
berücksichtigen sind. Ist eine eingehendere Prüfung erforderlich, die über einen
Vergleich der Niveaus oder eine allgemeine Klassifizierung des Fachgebiets
hinausgeht, sollte ein auf Lernergebnisse ausgerichteter Ansatz angewandt werden, bei
dem die erworbenen Kompetenzen des Antragstellers mit den im
Aufnahmemitgliedstaat erforderlichen Kompetenzen abgeglichen werden. Um zu
vermeiden, dass Antragsteller vor einem endgültigen Beschluss über die Einreise oder
den Aufenthalt unnötigerweise Ausgleichsmaßnahmen absolvieren, sollten
Qualifikationen, die im Rahmen eines Lernergebnisansatzes bewertet wurden, für die
Zwecke des Verfahrens zur Erlangung eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt
oder eines Aufenthaltstitels vorläufig anerkannt werden, wobei eventuelle
Ausgleichsmaßnahmen erst dann erforderlich sind, wenn die Einreise oder der
Aufenthalt gewährt wurde.
(31) Um zu vermeiden, dass Drittstaatsangehörige parallele und doppelte Verfahren
durchlaufen, sollten die Mitgliedstaaten Antragstellern, die sowohl ein Visum für den
längerfristigen Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitel als auch Zugang zu einem
reglementierten Beruf beantragen wollen, ein integriertes Anerkennungsverfahren
anbieten und, wenn Antragsteller diese Option nicht wählen, für eine wirksame
Koordinierung zwischen den verschiedenen Verfahren sorgen, einschließlich
Verweismechanismen und der Wiederverwendung vorheriger Überprüfungen.
(32) Anerkennungsverfahren bedeuten für die Antragsteller oft einen erheblichen
administrativen und finanziellen Aufwand, insbesondere aufgrund umfangreicher
Anforderungen an die vorzulegenden Dokumente, darunter Diplome,
Leistungsnachweise und Nachweise über die Berufserfahrung, sowie aufgrund der
damit verbundenen Übersetzungskosten. Um diesen Aufwand zu verringern, sollten
die Mitgliedstaaten die von ihnen verlangten Dokumente und Bescheinigungen auf die
in Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Arten von Dokumenten
beschränken. Erfordert das Verfahren zur Erlangung eines Visums für den
längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels keine Anerkennung oder
Prüfung von Qualifikationen, die den Zugang zu einem reglementierten Beruf im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ermöglichen würden, so sollten sich die
Dokumentationsanforderungen auf die Unterlagen beschränken, die in direktem
Zusammenhang mit den Qualifikationen des Antragstellers stehen. Da
außergewöhnliche Gründe vorliegen können, wie beispielsweise mangelnde
Kooperationsbereitschaft, fehlende Reaktion oder ein unzulänglicher
Verwaltungsapparat seitens einer Behörde eines Drittstaats, sollte Antragstellern der
Nachweis gestattet werden, dass es ihnen trotz angemessener Bemühungen nicht
möglich war, die angeforderten Unterlagen beizubringen. Die Mitgliedstaaten sollten
die Möglichkeit haben, zuverlässige alternative Methoden zur Bewertung von
Qualifikationen, Kompetenzen oder anderen Beweiselementen anzuwenden.
(33) Bei begründeten Zweifeln an der Echtheit der vorgelegten Dokumente oder
hinsichtlich des beruflichen Verhaltens oder des Strafregisters eines Antragstellers
sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, bei den zuständigen Behörden des
Drittlands oder Mitgliedstaats, in dem die Qualifikation erworben wurde, eine
Bestätigung einzuholen. Angesichts ihrer integrierten Sicherheits- und
Verifizierungsmechanismen sollten digitale Nachweise jedoch als authentisch
angesehen werden, und ihre Gültigkeit sollte nicht infrage gestellt werden. Da
Drittländer eine solche Bestätigung dennoch möglicherweise nicht rechtzeitig
vorlegen, beispielsweise aufgrund mangelnder Kooperationsbereitschaft, weil sie nicht
reagieren oder wegen eines unzulänglichen Verwaltungsapparats, und um
sicherzustellen, dass Anerkennungsverfahren nicht durch Umstände verzögert oder
behindert werden, die außerhalb der Kontrolle des Antragstellers liegen, sollten die
Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, auf zuverlässige alternative
Nachweismethoden zurückzugreifen.
(34) Zweifel an der Echtheit von Qualifikationen sind ein großes Hindernis für effiziente
Anerkennungsverfahren. Die Überprüfung von Qualifikationen aus Drittländern
erweist sich für die Mitgliedstaaten häufig als komplex und ressourcenintensiv, was zu
Verzögerungen, Verwaltungsaufwand und Rechtsunsicherheit führt. Diese
Herausforderungen sind besonders akut bei Dokumenten, die in Ländern mit
schwächeren institutionellen Strukturen oder in Konfliktgebieten ausgestellt werden,
in denen die Überprüfung schwierig ist. Dieses Problem wird durch die Verbreitung
gefälschter Zeugnisse und von „Diplomfabriken“ noch verschärft, was das Vertrauen
in die Verfahren zur Anerkennung von Qualifikationen untergräbt. Zwar haben die
Mitgliedstaaten strenge Überprüfungsmaßnahmen eingeführt, wie beglaubigte
Übersetzungen, notariell beglaubigte Kopien und Legalisierung, doch verlängern diese
Maßnahmen, auch wenn sie der Gewährleistung der Echtheit dienen, die
Bearbeitungszeiten und erhöhen die Kosten sowohl für die Antragsteller als auch für
die Behörden. Um die Mitgliedstaaten bei der Überprüfung der Echtheit von in
Drittländern erworbenen Qualifikationen zu unterstützen, wird die Kommission
Unterstützungsdienste für die Echtheitsprüfung bereitstellen, indem sie Fachwissen
und digitale Instrumente bündelt und mit Drittländern sowie einschlägigen Bildungs-
und Berufsverbänden zusammenarbeitet. Da die Zuständigkeit für die zugrunde
liegende Entscheidung über die Anerkennung bei den zuständigen Behörden der
Mitgliedstaaten bleibt, kommt der Kommission bei der Bereitstellung dieser Dienste
lediglich eine beratende Rolle zu, wobei sie fundierte fachliche Unterstützung leistet,
ohne verbindliche Schlussfolgerungen zu ziehen.
(35) Der Austausch von Ersuchen und Antworten zwischen der Kommission und den
zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur Echtheitsprüfung beinhaltet einen
grenzüberschreitenden Datenaustausch zur Unterstützung der Anerkennung von in
Drittländern erworbenen Qualifikationen. Die Unterstützungsdienste für die
Echtheitsprüfung stellen einen transeuropäischen digitalen öffentlichen Dienst im
Sinne der Verordnung (EU) 2024/903 (Verordnung für ein interoperables Europa) dar,
da ihr Betrieb den grenzüberschreitenden Datenaustausch zur Unterstützung der
Anerkennung der Qualifikationen von Drittstaatsangehörigen umfasst. Ihr Betrieb
sollte daher einer Interoperabilitätsbewertung im Sinne der genannten Verordnung
unterzogen werden, die im Wege eines delegierten Rechtsakts durchzuführen ist.
(36) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission ist für die
Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt, nämlich
die Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Bewertung der Echtheit von in
Drittländern erworbenen Qualifikationen; diese Aufgabe wird in dieser Richtlinie
festgelegt. Grundlage einer solchen Verarbeitung sollte daher Artikel 5 Absatz 1
Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1725 sein.
(37) Die Dauer und mangelnde Vorhersehbarkeit der Verfahren zur Anerkennung von
Qualifikationen stellen ein großes Hindernis für Drittstaatsangehörige dar, die in den
Arbeitsmarkt der Union eintreten oder sich in diesen integrieren möchten. Abgesehen
von den Entscheidungsfristen verlängert sich die Gesamtdauer durch die Beschaffung
von Unterlagen, Übersetzungen, Legalisierung und Ausgleichsmaßnahmen zusätzlich,
was die berufliche Integration der Betroffenen verzögert und die Einstellungsverfahren
der Arbeitgeber erschwert. Um die Rechtssicherheit und die Verfahrenseffizienz zu
erhöhen, sollten klare Fristen für die Anerkennung von Anträgen und den Abschluss
von Anerkennungsverfahren festgelegt werden. Die zuständigen Behörden sollten
verpflichtet werden, Antragsteller über den Stand der Bearbeitung ihres Antrags auf
dem Laufenden zu halten. Die Anerkennungsverfahren sollten gemäß Artikel 30
Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des
Rates13 für Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde und die keine
Nachweise für ihre Qualifikationen vorlegen können, uneingeschränkt zugänglich
bleiben, wobei die Mindestanforderungen an die Ausbildung gemäß Artikel 2 Absatz 2
der Richtlinie 2005/36/EG zu beachten sind.
(38) Die für das Anerkennungsverfahren geltenden Fristen sollten die nach nationalem
Recht oder Unionsrecht festgelegten Fristen für die Prüfung von Anträgen auf Visa für
den längerfristigen Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel unberührt lassen und
diese weder verlängern, aussetzen noch in anderer Weise beeinflussen. Die
Mitgliedstaaten sollten das Anerkennungsverfahren so gestalten, dass die zeitnahe
Bearbeitung solcher Anträge nicht gefährdet wird.
(39) Um die Rechte der Antragsteller zu wahren, sollten Anerkennungsentscheidungen
sowie die Nichteinhaltung vorgeschriebener Fristen nach nationalem Recht
angefochten werden können. Die Mitgliedstaaten sollten es Antragstellern außerdem
ermöglichen, Mitteilungen entweder in einer Amtssprache des
Aufnahmemitgliedstaats oder in einer anderen Sprache zu erhalten, die dort von
Drittstaatsangehörigen gemeinhin verwendet wird.
(40) Der Zugang zu Anerkennungsverfahren stellt nach wie vor eine erhebliche
Herausforderung für Drittstaatsangehörige dar, die sich außerhalb der Union aufhalten
oder keine legale Möglichkeit haben, ausschließlich zu diesem Zweck in einen
Mitgliedstaat einzureisen, insbesondere wenn Verfahren, die mit einer persönlichen
Überprüfung oder einer nationalen elektronischen Identifizierung verbunden sind, vor
der Einreise nicht verfügbar sind. Die Mitgliedstaaten sollten es Antragstellern, die
sich noch nicht in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, aber nachweislich die Absicht
13 Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über
Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen
internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen
mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der
Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/1347, 22.5.2024, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1347/oj).
haben, in dieses einzureisen, daher ermöglichen, das Verfahren aus der Ferne
durchzuführen.
(41) Da die Anerkennung eine Voraussetzung für die Erteilung oder Verlängerung einer
Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis sein kann und da eine Aufenthaltserlaubnis
ablaufen kann, bevor ein Antragsteller eine erforderliche Ausgleichsmaßnahme
abgeschlossen hat, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Drittstaatsangehörige,
die sich bereits rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, nicht aufgrund der
Teilnahme an einem Anerkennungsverfahren ihren Aufenthaltsstatus verlieren, unter
anderem durch Erteilung oder Verlängerung von Aufenthaltstiteln für die Dauer
etwaiger Ausgleichsmaßnahmen.
(42) Um die Anerkennungsverfahren weiter zu vereinfachen, sollten die Mitgliedstaaten
deren Abwicklung aus der Ferne und auf elektronischem Wege erlauben, unbeschadet
der Möglichkeit der zuständigen Behörden, bei begründeten Zweifeln zu einem
späteren Zeitpunkt beglaubigte Kopien anzufordern.
(43) Anerkennungsverfahren stellen für die Antragsteller häufig eine erhebliche und
unvorhersehbare finanzielle Belastung dar, unter anderem in Form von
Antragsgebühren, Übersetzungs- und Legalisierungskosten sowie Gebühren im
Zusammenhang mit Ausgleichsmaßnahmen, wobei die Kosten bei einigen
Gesundheitsberufen besonders hoch sind. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen,
dass die erhobenen Gebühren transparent, gerechtfertigt und verhältnismäßig sind.
(44) Obwohl der Zugang zu klaren, umfassenden und benutzerfreundlichen Informationen
für Drittstaatsangehörige, die sich um eine Anerkennung ihrer Qualifikationen
bemühen, von entscheidender Bedeutung ist, werden die derzeitigen
Informationsmechanismen in den Mitgliedstaaten den Bedürfnissen der Antragsteller
oft nicht gerecht. Die Mitgliedstaaten sollten zeitnah genaue und benutzerfreundliche
Informationen über Anerkennungsverfahren bereitstellen, auch auf digitalen
Plattformen und über nationale Beratungszentren, wobei die Bedürfnisse von
Flüchtlingen, Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, und anderen
Antragstellern, die nicht eigenständig auf diese Informationen zugreifen können oder
sie nicht verstehen, in besonderer Weise zu berücksichtigen sind.
(45) Die Mitgliedstaaten sollten berücksichtigen, dass eine vereinfachte Anerkennung von
in Drittländern erworbenen Qualifikationen dazu führen kann, dass Fachkräfte aus
Branchen oder Regionen abwandern, in denen bereits Arbeitskräftemangel herrscht,
insbesondere im Gesundheitssektor. Die Mitgliedstaaten sollten mit den
Herkunftsländern zusammenarbeiten, unter anderem durch Wissensaustausch,
Unterstützung der Kompetenzentwicklung und Möglichkeiten der zirkulären
Migration, um einer solchen Abwanderung entgegenzuwirken, aber zugleich auch eine
faire Anerkennung der Qualifikationen von Drittstaatsangehörigen sicherstellen, die
sich bereits in der Union aufhalten oder in die Union ziehen wollen. Insbesondere im
Gesundheitssektor sollten die Mitgliedstaaten die Grundsätze des Globalen
Verhaltenskodex der WHO für die internationale Anwerbung von
Gesundheitsfachkräften sowie die Health Workforce Support and Safeguards List
(Liste der Länder mit einem kritischen Mangel an Gesundheitspersonal) der WHO
berücksichtigen, wenn sie qualifiziertes Gesundheitspersonal aus Drittländern
anwerben wollen, die in dieser Liste als Länder mit kritischem Mangel an
Gesundheitspersonal aufgeführt sind.
(46) Um eine wirksame und kohärente Umsetzung dieser Richtlinie zu gewährleisten, sollte
eine Gruppe für die Anerkennung der Qualifikationen von Drittstaatsangehörigen
eingerichtet werden, um die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der
Kommission sowie den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren zu
fördern. Unbeschadet der Zuständigkeiten anderer zuständiger Behörden nach
Unionsrecht oder nationalem Recht sollten die von den Mitgliedstaaten gemäß
Artikel 57b der Richtlinie 2005/36/EG benannten Beratungszentren auch für Fragen
im Zusammenhang mit der Anerkennung der Qualifikationen von
Drittstaatsangehörigen im Rahmen dieser Richtlinie zuständig sein.
(47) Um die Ziele dieser Richtlinie zu erreichen, sollte der Kommission die Befugnis
übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Erstellung und
Änderung einer Liste vertrauenswürdiger Überprüfungsstellen zu erlassen. Es ist von
besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit
angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt,
die mit der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere
Rechtsetzung in Einklang stehen14. Um insbesondere für eine gleichberechtigte
Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das
Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die
Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch
Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der
Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(48) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie
sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese
Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des
Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden15.
(49) Um eine wirksame Überwachung der Umsetzung und der Auswirkungen dieser
Richtlinie zu ermöglichen und deren kontinuierliche Verbesserung zu unterstützen,
sollten die Mitgliedstaaten der Kommission jährliche Statistiken über die Zahl der
Anträge und der ergangenen Entscheidungen vorlegen und regelmäßig über die
praktische Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie Bericht erstatten,
einschließlich der Bearbeitungszeiten, der Ergebnisse und der Rückmeldungen der
Interessenträger; auf dieser Grundlage sollte die Kommission dem Europäischen
Parlament und dem Rat Bericht erstatten.
(50) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und
dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten
Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des
Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an
der Annahme dieser Richtlinie und ist weder durch diese Richtlinie gebunden noch zu
ihrer Anwendung verpflichtet. [Oder: Nach Artikel 3 des dem EUV und dem AEUV
beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und
Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat Irland
mit Schreiben vom XXX mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung
dieser Richtlinie beteiligen möchte.]
(51) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls
Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme
14 ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1, http://data.europa.eu/eli/agree_interinstit/2016/512/oj.
15 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur
Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung
der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj).
dieser Richtlinie, die damit für diesen Staat weder bindend noch ihm gegenüber
anwendbar ist.
(52) Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Schaffung eines gestrafften und
vertrauenswürdigen Rahmens für die Anerkennung der Qualifikationen von
Drittstaatsangehörigen, von einzelnen Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht
werden können, sondern vielmehr aufgrund ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf
Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem
Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union tätig
werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit geht die vorliegende Richtlinie nicht über das zur Erreichung
dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(53) Die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß dieser Richtlinie durch die
zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollte im Einklang mit der Verordnung
(EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates16 erfolgen. Die
Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Richtlinie durch die
Kommission, auch für die Unterstützungsdienste für die Echtheitsprüfung, sollte im
Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des
Rates17 erfolgen.
(54) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde im Einklang mit Artikel 42 Absatz 1
der Verordnung (EU) 2018/1725 konsultiert und hat am […] eine Stellungnahme
abgegeben.
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Titel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Gegenstand
(1) Mit dieser Richtlinie werden Mindestanforderungen für die Anerkennung von
Qualifikationen von Drittstaatsangehörigen festgelegt.
(2) Bestimmungen des Unionsrechts und des nationalen Rechts, die für
Drittstaatsangehörige günstiger sind, darunter Bestimmungen über Verfahren zur
Erlangung von Visa für den längerfristigen Aufenthalt oder von Aufenthaltstiteln, bei
denen die Anerkennung Teil des Verfahrens ist, bleiben von dieser Richtlinie
unberührt. Diese Richtlinie gilt außerdem unbeschadet einschlägiger internationaler
Instrumente, darunter künftige oder bestehende Abkommen mit Drittländern über die
gegenseitige Anerkennung von Qualifikationen.
16 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr
und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom
4.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).
17 Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe,
Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018,
S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).
Artikel 2
Geltungsbereich
(1) Diese Richtlinie gilt für die Anerkennung von Qualifikationen von
Drittstaatsangehörigen,
a) die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten;
b) die die Einreise in einen Mitgliedstaat und den Aufenthalt in einem
Mitgliedstaat begehren und sich in einem Verfahren zur Erlangung eines
Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels gemäß
Titel III befinden;
c) die die Einreise und den Aufenthalt in einem Mitgliedstaat begehren, die
Anerkennung im Fernverfahren gemäß Artikel 30 beantragen und eine der
folgenden Bedingungen erfüllen:
i) sie haben in diesem Mitgliedstaat ein Stellenangebot erhalten;
ii) sie sind im mit der Verordnung (EU) 2026/1047 eingerichteten EU-
Talentpool als Arbeitsuchende registriert und für eine offene Stelle
ausgewählt worden oder wurden von einem Arbeitgeber kontaktiert, um
das Einstellungsverfahren für eine Stelle in dem Mitgliedstaat
einzuleiten, in dem die Anerkennung von Qualifikationen für die Stelle
erforderlich ist.
Sie gilt nicht für die Anerkennung von Qualifikationen zum Zwecke des Zugangs zu
Weiterbildungsangeboten.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 gilt diese Richtlinie, wenn die Anerkennung dieser
Qualifikationen, unabhängig davon, ob sie in einem anderen Mitgliedstaat oder in
einem Drittland erworben wurden,
a) eine Voraussetzung für den Zugang zu einem reglementierten Beruf und dessen
Ausübung als selbstständige oder abhängig beschäftigte Person in einem
Mitgliedstaat ist; oder
b) ein Faktor ist, der den Ausgang eines Verfahrens zur Erlangung eines Visums
für den längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels zum Zwecke der
Erwerbstätigkeit bestimmt.
(3) Diese Richtlinie gilt nicht für Drittstaatsangehörige, denen aufgrund von
Übereinkünften zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und
Drittländern andererseits Freizügigkeitsrechte gewährt werden, die denen der
Unionsbürger entsprechen.
(4) Diese Richtlinie gilt nicht für durch einen Hoheitsakt bestellte Notare.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
a) „Antragsteller“ Drittstaatsangehörige, die in einem Aufnahmemitgliedstaat die
Anerkennung ihrer Qualifikationen und/oder die Erteilung von Visa für den
längerfristigen Aufenthalt oder von Aufenthaltstiteln beantragen;
b) „reglementierter Beruf“ einen reglementierten Beruf im Sinne des Artikels 3
Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG;
c) „Berufsqualifikationen“ die Qualifikationen, die durch einen Ausbildungsnachweis,
einen Befähigungsnachweis und/oder Berufserfahrung nachgewiesen werden;
d) „Anerkennung von Berufsqualifikationen“ die Anerkennung einer in einem anderen
Mitgliedstaat oder in einem Drittland erworbenen Berufsqualifikation durch den
Aufnahmemitgliedstaat für die Zwecke des Zugangs zu einem reglementierten Beruf
oder dessen Ausübung im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats;
e) „Ausbildungsnachweise“ Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige
Befähigungsnachweise, die von einer Behörde eines Mitgliedstaats oder eines
Drittlands ausgestellt wurden, die entsprechend den Rechts- und
Verwaltungsvorschriften dieses Mitgliedstaats oder Drittlands benannt wurde, und
die den erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung bescheinigen;
f) „Befähigungsnachweis“ Unterlagen, die von der zuständigen Behörde eines
Mitgliedstaats oder Drittlands, die entsprechend den jeweiligen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften benannt wurde, auf der Grundlage eines oder mehrerer der
folgenden Kriterien ausgestellt wurden:
i) Ausbildung, für die kein Zeugnis oder Diplom erteilt wird,
ii) spezifische Prüfung ohne vorhergehende Ausbildung,
iii) Ausübung des Berufs als Vollzeitbeschäftigung in einem Mitgliedstaat oder in
einem Drittland während drei aufeinanderfolgender Jahre oder als
Teilzeitbeschäftigung während eines entsprechenden Zeitraums in den letzten
zehn Jahren,
iv) allgemeine Schulbildung von Primär- oder Sekundarniveau, wodurch dem
Inhaber des Befähigungsnachweises bescheinigt wird, dass er
Allgemeinkenntnisse besitzt;
g) „Anerkennung im Rahmen eines Verfahrens zur Erlangung eines Visums für den
längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels“ die Anerkennung oder
Bewertung von Qualifikationen oder Kompetenzen, die in einem Drittland oder in
einem anderen Mitgliedstaat erworben wurden und sich im Besitz eines
Drittstaatsangehörigen befinden, durch einen Mitgliedstaat, sofern dies ein Faktor ist,
der den Ausgang eines Verfahrens zur Erlangung eines Visums für den
längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels, auch im Rahmen eines
punktebasierten Einwanderungssystems, bestimmt;
h) „Drittstaatsangehöriger“ jede Person, die nicht Unionsbürger im Sinne von
Artikel 20 Absatz 1 AEUV ist;
i) „zuständige Behörde“ jede von einem Mitgliedstaat oder einem Drittland mit der
besonderen Befugnis ausgestattete Behörde oder Stelle, Ausbildungsnachweise und
andere Dokumente oder Informationen auszustellen bzw. entgegenzunehmen sowie
Anträge zu erhalten und Beschlüsse zu fassen, auf die in der vorliegenden Richtlinie
abgezielt wird;
j) „Berufserfahrung“ die tatsächliche und rechtmäßige Ausübung des betreffenden
Berufs als Vollzeitbeschäftigung oder als entsprechende Teilzeitbeschäftigung in
einem Mitgliedstaat oder einem Drittland;
k) „Anpassungslehrgang“ einen Anpassungslehrgang im Sinne des Artikels 3 Absatz 1
Buchstabe g der Richtlinie 2005/36/EG;
l) „Eignungsprüfung“ eine Eignungsprüfung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1
Buchstabe h der Richtlinie 2005/36/EG;
m) „Prüfung der beruflichen Befähigung“ eine für einen bestimmten Beruf konzipierte
standardisierte Prüfung, anhand derer die für die Ausübung dieses Berufs im
Aufnahmemitgliedstaat unerlässlichen Kenntnisse und Kompetenzen eines
Antragstellers bewertet werden;
n) „Überbrückungskurs“ einen gezielten Kurs, der für eine bestimmte Zielgruppe
bereits qualifizierter Fachkräfte konzipiert ist, um spezifische, für diese Zielgruppe
typische Lücken in den beruflichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen zu
schließen und sie in die Lage zu versetzen, den reglementierten Beruf im
Aufnahmemitgliedstaat auszuüben;
o) „Qualitätssicherungsagentur“ eine unabhängige Stelle, die externe Qualitätssicherung
in der Hochschulbildung bzw. in der Berufsbildung durchführt;
p) „Europäisches Register für Qualitätssicherung in der Hochschulbildung“ das
Register der Qualitätssicherungsagenturen, die nachgewiesen haben, dass sie die
Standards und Leitlinien für die Qualitätssicherung im Europäischen Hochschulraum
in der zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Fassung im Wesentlichen einhalten;
q) „digitales Zertifikat“ ein in elektronischer Form ausgestelltes Zertifikat, das Angaben
zu Qualifikationen, Qualifikationsniveaus, Kompetenzen oder Lernergebnissen
enthält und dazu dient, diese Angaben auf zuverlässige und überprüfbare Weise
nachzuweisen.
Titel II
Anerkennung für die Zwecke des Zugangs zu einem
reglementierten Beruf
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 4
Wirkungen der Anerkennung
(1) Die Anerkennung der Berufsqualifikationen durch den Aufnahmemitgliedstaat
ermöglicht es den begünstigten Personen, in diesem Mitgliedstaat unter denselben
Voraussetzungen wie Staatsangehörige des Aufnahmemitgliedstaats denselben Beruf
aufzunehmen wie den, für den sie im Drittland oder in dem anderen Mitgliedstaat, in
dem sie ihre Qualifikation erworben haben, qualifiziert sind, sofern die Begünstigten
alle erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen für Beschäftigung und Aufenthalt
erfüllen.
(2) Für die Zwecke dieser Richtlinie gilt der Beruf, den der Antragsteller im
Aufnahmemitgliedstaat ausüben möchte, als derselbe wie derjenige, für den er in
einem Drittland oder in einem anderen Mitgliedstaat qualifiziert ist, wenn die
Tätigkeiten, die er umfasst, vergleichbar sind.
(3) Abweichend von Absatz 1 wird partieller Zugang zu einem Beruf im
Aufnahmemitgliedstaat unter den in Artikel 5 genannten Bedingungen gewährt.
Artikel 5
Partieller Zugang
(1) Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats gewährt auf Einzelfallbasis
partiellen Zugang zu einer Berufstätigkeit im Hoheitsgebiet dieses Staates nur, wenn
alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) der Berufsangehörige ist ohne Einschränkung qualifiziert, in einem Drittland
oder einem anderen Mitgliedstaat die berufliche Tätigkeit auszuüben, für die
im Aufnahmemitgliedstaat ein partieller Zugang begehrt wird;
b) die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im
Drittland oder in dem anderen Mitgliedstaat und dem reglementierten Beruf im
Aufnahmemitgliedstaat sind so groß, dass die Anwendung von
Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an den Antragsteller gleichkäme, das
vollständige Ausbildungsprogramm im Aufnahmemitgliedstaat zu durchlaufen,
um Zugang zum ganzen reglementierten Beruf im Aufnahmemitgliedstaat zu
erlangen;
c) die Berufstätigkeit lässt sich objektiv von anderen im Aufnahmemitgliedstaat
unter den reglementierten Beruf fallenden Tätigkeiten trennen.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c berücksichtigt die zuständige
Behörde des Aufnahmemitgliedstaats, ob die berufliche Tätigkeit im Drittland oder
in dem anderen Mitgliedstaat eigenständig ausgeübt werden kann.
(2) Der partielle Zugang kann verweigert werden, wenn diese Verweigerung durch
zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geeignet ist, die
Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten und nicht über das hinaus geht, was
zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.
(3) Anträge für die Zwecke der Niederlassung in einem Mitgliedstaat werden gemäß
Kapitel 2 dieses Titels und gemäß Titel IV geprüft.
(4) Abweichend von Artikel 19 wird der Beruf unter der Berufsbezeichnung des
Drittlands oder des anderen Mitgliedstaats ausgeübt, sobald partieller Zugang
gewährt wurde. Der Aufnahmemitgliedstaat kann vorschreiben, dass die
Berufsbezeichnung in den Sprachen des Aufnahmemitgliedstaats benutzt wird.
Berufsangehörige, denen partieller Zugang gewährt wurde, müssen den Empfängern
der Dienstleistung eindeutig den Umfang ihrer beruflichen Tätigkeiten angeben.
(5) Dieser Artikel gilt nicht für Berufsangehörige, für die die automatische Anerkennung
ihrer Berufsqualifikationen gemäß Kapitel 3 dieses Titels zur Anwendung kommt,
und nicht in Fällen, in denen Titel III Kapitel II, III oder IIIa der
Richtlinie 2005/36/EG gemäß Artikel 6 der vorliegenden Richtlinie auf
Drittstaatsangehörige angewandt wurden.
Artikel 6
Nachweis der in der Union erworbenen Berufsqualifikationen
Wenn Drittstaatsangehörige im Besitz eines Befähigungsnachweises, eines
Ausbildungsnachweises oder einer in der Union erworbenen Berufserfahrung sind und diese
Qualifikationen oder Erfahrungen einem Unionsbürger den Zugang zu einem reglementierten
Beruf oder dessen Ausübung im Aufnahmemitgliedstaat gemäß Titel III der
Richtlinie 2005/36/EG ermöglichen würden, gelten die Bestimmungen der genannten
Richtlinie entsprechend für diese Drittstaatsangehörigen, wenn sie die Anerkennung für den
Zugang zu diesem Beruf und dessen Ausübung im Aufnahmemitgliedstaat begehren.
Kapitel 2
Allgemeine Regelung für die Anerkennung von in Drittländern
ausgestellten Ausbildungsnachweisen
Artikel 7
Geltungsbereich
Dieses Kapitel gilt für Fälle, die nicht unter Artikel 6 oder Kapitel 3 dieses Titels fallen, bzw.
für Fälle, in denen der Antragsteller die in Kapitel 3 dieses Titels festgelegten Bedingungen
nicht erfüllt.
Artikel 8
Bedingungen für die Anerkennung
(1) Setzt der Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung in einem
Aufnahmemitgliedstaat den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen voraus, so
gestattet die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats den Antragstellern den Zugang
zu diesem Beruf oder dessen Ausübung unter denselben Voraussetzungen wie
Inländern, wenn sie den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis besitzen, der von
einer zuständigen Behörde in einem Drittland ausgestellt wurde und in dem
betreffenden Drittland erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet Zugang zu diesem
Beruf und die Erlaubnis zu dessen Ausübung zu erhalten.
(2) Der Zugang zu einem Beruf und dessen Ausübung gemäß Absatz 1 müssen auch
Antragstellern gestattet werden, die den betreffenden Beruf ein Jahr lang in Vollzeit
oder während einer entsprechender Gesamtdauer in Teilzeit in den vorangegangenen
zehn Jahren in einem Drittland, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgeübt
haben und die im Besitz eines oder mehrerer in diesem Drittland, in dem dieser Beruf
nicht reglementiert ist, ausgestellten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise sind.
Die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen
a) von einer zuständigen Behörde in einem Drittland ausgestellt sein und
b) bescheinigen, dass der Inhaber auf die Ausübung des betreffenden Berufs
vorbereitet wurde.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels kann die zuständige Behörde
des Aufnahmemitgliedstaats Antragstellern, die nur einen Befähigungsnachweis
besitzen, den Zugang zu dem reglementierten Beruf und dessen Ausübung
verweigern, wenn für den Zugang zu diesem reglementierten Beruf oder dessen
Ausübung im Aufnahmemitgliedstaat ein Diplom erforderlich ist, das den
erfolgreichen Abschluss eines postsekundären Ausbildungsgangs von mindestens
vier Jahren oder einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer, die zusätzlich in
einer entsprechenden Anzahl von ECTS-Punkten ausgedrückt werden kann, an einer
Universität oder Hochschule oder einer anderen Einrichtung mit gleichwertigem
Niveau bescheinigt.
(4) Wenn der Antragsteller ordnungsgemäß dokumentiert, dass er trotz angemessener
Bemühungen nicht in der Lage war, den in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten
Befähigungsnachweis zu erhalten, bewertet der Aufnahmemitgliedstaat die
Durchführbarkeit und wendet gegebenenfalls alternative Methoden zur Bewertung
von Qualifikationen, Kompetenzen oder anderen Nachweiselementen an. Diese
Methoden können eidesstattliche Erklärungen, Bewertungen durch Dritte, fachliche
Befragungen oder anerkannte Bewertungsrahmen wie Qualifikationspässe umfassen,
die für Flüchtlinge und schutzbedürftige Migranten konzipiert sind. Der
Aufnahmemitgliedstaat stellt sicher, dass Antragsteller nicht aufgrund dieser
Umstände unangemessen benachteiligt werden, und stützt seine Entscheidungen auf
verfügbare und angemessene Nachweise.
Artikel 9
Ausgleichsmaßnahmen
(1) Artikel 8 hindert den Aufnahmemitgliedstaat nicht daran, dem Antragsteller in einem
der folgenden Fälle eine Ausgleichsmaßnahme unter den in Absatz 2 des
vorliegenden Artikels aufgeführten Maßnahmen aufzuerlegen:
a) wenn die bisherige Ausbildung des Antragstellers sich auf Fächer bezieht, die
sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis
im Aufnahmemitgliedstaat abgedeckt werden;
b) wenn der reglementierte Beruf im Aufnahmemitgliedstaat eine oder mehrere
reglementierte berufliche Tätigkeiten umfasst, die in dem Drittland, in dem der
Antragsteller den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis erhalten hat, nicht
Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufs sind, und wenn sich die
im Aufnahmemitgliedstaat geforderte Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich
wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder
Ausbildungsnachweis des Antragstellers abgedeckt werden;
c) wenn der Mitgliedstaat begründete Zweifel an der Qualität des Bildungs-,
Ausbildungs- oder Qualifikationssystems hat, in dessen Rahmen der
Ausbildungsnachweis ausgestellt wurde.
Für die Zwecke des vorliegenden Artikels sind unter „Fächer[n], die sich wesentlich
unterscheiden“ jene Fächer zu verstehen, bei denen erworbene Kenntnisse und
Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und
bei denen die bisherige Ausbildung des Antragstellers wesentliche Abweichungen
hinsichtlich des Inhalts gegenüber der im Aufnahmemitgliedstaat geforderten
Ausbildung aufweist.
Entscheidet sich ein Mitgliedstaat für die Auferlegung von Ausgleichsmaßnahmen
aufgrund begründeter Zweifel gemäß Buchstabe c, so teilt er der Kommission das
betreffende Land und den betreffenden Beruf sowie die Art der Zweifel mit.
(2) Macht der Aufnahmemitgliedstaat von der Möglichkeit nach Absatz 1 Gebrauch, so
teilt er dem Antragsteller mit, welche der folgenden Ausgleichsmaßnahmen er zu
durchlaufen hat:
a) einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang, in dessen Rahmen der
Antragsteller unter Aufsicht praktische Erfahrungen sammelt und
gegebenenfalls eine zusätzliche Ausbildung absolviert;
b) eine Eignungsprüfung;
c) eine Prüfung der beruflichen Befähigung;
d) einen Überbrückungskurs mit einer Dauer von bis zu einem Jahr.
(3) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 ist nach dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit zu verfahren. Beabsichtigt der Aufnahmemitgliedstaat
insbesondere, vom Antragsteller das Durchlaufen einer Ausgleichsmaßnahme zu
verlangen, prüft er zunächst, ob die vom Antragsteller im Rahmen seiner
Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem
Drittland erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von
einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, den wesentlichen
Unterschied in Bezug auf die Fächer ganz oder teilweise ausgleichen können.
(4) Die Entscheidung zur Auferlegung einer Ausgleichsmaßnahme ist hinreichend zu
begründen. Insbesondere sind dem Antragsteller die Gründe für die
Ausgleichsmaßnahme, Informationen über die wesentlichen Unterschiede und
gegebenenfalls die Gründe mitzuteilen, warum diese Unterschiede nicht durch
Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die im Rahmen früherer Erfahrungen
oder anderer Qualifikationen durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür von
einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden
können.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Antragsteller, der die Eignungsprüfung
oder die Prüfung der beruflichen Befähigung gemäß Absatz 2 Buchstaben b und c
oder eine oder mehrere Prüfungen im Rahmen eines Überbrückungskurses oder eines
Anpassungslehrgangs gemäß Absatz 2 Buchstaben a und d nicht bestanden hat, die
Möglichkeit erhält, die entsprechenden Prüfungen zu wiederholen. Die
Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Antragsteller Rückmeldung erhalten, in der
die Ergebnisse der Bewertung und Bereiche, in denen sie sich verbessern können,
ausführlich erläutert werden, und stellen sicher, dass die Antragsteller nicht
bestandene Prüfungen mindestens zweimal wiederholen dürfen.
(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller die Möglichkeit hat, die
Eignungsprüfung oder die Prüfung der beruflichen Befähigung nach Absatz 2
Buchstaben b und c spätestens sechs Monate nach der ursprünglichen Entscheidung,
dem Antragsteller eine Eignungsprüfung oder eine Prüfung der beruflichen
Befähigung aufzuerlegen, abzulegen. Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass
der Antragsteller die Möglichkeit hat, spätestens sechs Monate nach der
ursprünglichen Entscheidung, mit der dem Antragsteller die erfolgreiche Teilnahme
an einem Überbrückungskurs auferlegt wurde, einen Überbrückungskurs nach
Absatz 2 Buchstabe d zu beginnen.
Artikel 10
Mindestanforderungen an die Ausbildung für bestimmte Berufe
Sofern in den Artikeln 24, 25, 28, 31, 34, 35, 38, 40 und 44 der Richtlinie 2005/36/EG
Mindestanforderungen an die Ausbildung für bestimmte Berufe festgelegt werden, hängt die
Anerkennung von Ausbildungsnachweisen in einem dieser Berufe gemäß diesem Kapitel von
der Erfüllung der genannten Mindestanforderungen ab.
Kapitel 3
Anerkennung auf der Grundlage überprüfter
Ausbildungsprogramme unter Einhaltung der
Mindestanforderungen an die Ausbildung
Artikel 11
Grundsatz der automatischen Anerkennung auf der Grundlage überprüfter
Ausbildungsprogramme in Drittländern
(1) Jeder Mitgliedstaat erkennt die in einem Drittland erworbenen
Ausbildungsnachweise an, die den Zugang zu den beruflichen Tätigkeiten des Arztes
mit Grundausbildung und des Facharztes, der Krankenschwester und des
Krankenpflegers in der allgemeinen Pflege, des Zahnarztes und Fachzahnarztes, der
Hebamme, des Tierarztes, des Apothekers und des Architekten gestatten, und
verleiht diesen Nachweisen für die Zwecke des Zugangs zu den beruflichen
Tätigkeiten und ihrer Ausübung in seinem Hoheitsgebiet dieselbe Wirkung wie den
von ihm selbst ausgestellten Ausbildungsnachweisen, sofern alle folgenden
Bedingungen erfüllt sind:
a) Der Ausbildungsnachweis wurde nach erfolgreichem Abschluss eines
Ausbildungsprogramms erworben, das gemäß den Artikeln 13 und 14 von
einer vertrauenswürdigen Überprüfungsstelle im Sinne des Artikels 12
überprüft wurde;
b) die vertrauenswürdige Überprüfungsstelle hat das Ergebnis des
Überprüfungsverfahrens sowie einen Überprüfungsbericht veröffentlicht;
c) der Ausbildungsnachweis wird als digitaler Nachweis ausgestellt.
(2) Jeder Mitgliedstaat verleiht Ausbildungsnachweisen, die in Drittländern erworben
wurden, für die Zwecke des Zugangs zu und der Ausübung eines reglementierten
Berufs, für den ein gemeinsamer Ausbildungsrahmen gemäß Artikel 49a der
Richtlinie 2005/36/EG gilt, und sofern dieser Mitgliedstaat nicht von der
Verpflichtung zur Einführung eines gemeinsamen Ausbildungsrahmens gemäß
Artikel 49a Absatz 5 der Richtlinie 2005/36/EG befreit ist, in seinem Hoheitsgebiet
dieselbe Wirkung wie den von ihm selbst ausgestellten Ausbildungsnachweisen,
sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Der Ausbildungsnachweis wurde nach erfolgreichem Abschluss eines
Ausbildungsprogramms erworben, das gemäß den Artikeln 13 und 14 von
einer vertrauenswürdigen Überprüfungsstelle im Sinne des Artikels 12
überprüft wurde;
b) die vertrauenswürdige Überprüfungsstelle hat das Ergebnis des
Überprüfungsverfahrens sowie einen Überprüfungsbericht veröffentlicht;
c) der Ausbildungsnachweis wird als digitaler Nachweis ausgestellt.
Artikel 12
Vertrauenswürdige Überprüfungsstellen
(1) Eine in der Union ansässige Qualitätssicherungsagentur kann bei der Kommission
beantragen, als vertrauenswürdige Überprüfungsstelle für Hochschulprogramme
gelistet zu werden, wenn sie alle folgenden Kriterien erfüllt:
a) Sie ist mindestens zehn Jahre lang ununterbrochen im Europäischen Register
für Qualitätssicherung in der Hochschulbildung (EQAR) registriert;
b) sie verfügt über nachgewiesene Erfahrung bei der Durchführung externer
Qualitätssicherungsprüfungen als Qualitätssicherungsagentur in mindestens
drei verschiedenen Drittländern.
(2) Eine in der Union ansässige Qualitätssicherungsagentur kann bei der Kommission
beantragen, als vertrauenswürdige Überprüfungsstelle für Berufsbildungsprogramme
gelistet zu werden, wenn sie alle folgenden Kriterien erfüllt:
a) sie ist nach nationalem Recht in dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig ist, für
die Qualitätssicherung von Berufsbildungsprogrammen zuständig;
b) sie verfügt über nachgewiesene Erfahrung bei der Durchführung externer
Qualitätssicherungsprüfungen als Qualitätssicherungsagentur in mindestens
drei verschiedenen Drittländern.
(3) Der Kommission wird gemäß Artikel 36 die Befugnis übertragen, einen delegierten
Rechtsakt zu erlassen, um diese Richtlinie durch Auflistung der vertrauenswürdigen
Überprüfungsstellen zu ergänzen. Sie listet alle Qualitätssicherungsagenturen auf, die
gemäß den Absätzen 1 und 2 einen Antrag auf Aufnahme in die Liste gestellt haben
und die in diesen Absätzen festgelegten Anforderungen erfüllen.
(4) Nur die vertrauenswürdigen Überprüfungsstellen, die in dem in Absatz 3 genannten
delegierten Rechtsakt aufgelistet sind, gelten für die Zwecke dieser Richtlinie und
nur in Bezug auf die darin genannten Berufe als vertrauenswürdige
Überprüfungsstellen.
Artikel 13
Überprüfte Ausbildungsprogramme
Für die Zwecke des Artikels 11 gelten Ausbildungsprogramme nur dann als überprüfte
Ausbildungsprogramme, wenn sie gemäß Artikel 14 überprüft wurden und festgestellt wurde,
dass sie die folgenden Kriterien erfüllen:
a) Das Ausbildungsprogramm entspricht den Standards und Leitlinien für die
Qualitätssicherung im Europäischen Hochschulraum in der zum jeweiligen Zeitpunkt
geltenden Fassung, wenn das Ausbildungsprogramm von einer Hochschuleinrichtung
durchgeführt wird;
b) Qualitätssicherungsmaßnahmen, die eine unabhängige Bewertung, eine
kompetenzbasierte Bewertungsmethodik, transparente Ergebnisse, eine regelmäßige
externe Überprüfung sowie einen Rechtsbehelfs- oder Beschwerdemechanismus für
die Durchführung des Programms umfassen, wenn das Ausbildungsprogramm im
Rahmen der Berufsausbildung durchgeführt wird;
c) die Einrichtung, die das Programm durchführt, ist in dem betreffenden Drittland
rechtmäßig ansässig und nach dem Recht dieses Landes befugt, die betreffende
Qualifikation zu verleihen;
d) bei den in Artikel 11 Absatz 1 aufgeführten Berufen erfüllt das
Ausbildungsprogramm die Mindestanforderungen an die Ausbildung für den
jeweiligen Beruf gemäß den Artikeln 24, 25, 28, 31, 34, 35, 38, 40, 44 und 46 der
Richtlinie 2005/36/EG;
e) in den in Artikel 11 Absatz 2 genannten Fällen entspricht das Ausbildungsprogramm
dem geltenden gemeinsamen Ausbildungsrahmen.
Artikel 14
Überprüfung von Ausbildungsprogrammen in Drittländern
Für die Zwecke des Artikels 11 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Überprüfung der
Ausbildungsprogramme wie folgt durchgeführt wird:
a) Auf Antrag einer Hochschul- oder Berufsbildungseinrichtung außerhalb der Union
bewertet eine vertrauenswürdige Überprüfungsstelle nach Artikel 12 die Einhaltung
der in Artikel 13 festgelegten Kriterien.
b) Dazu stellt die vertrauenswürdige Überprüfungsstelle ein Überprüfungsteam
zusammen, das die Bewertung des Ausbildungsprogramms durchführt. Zu diesem
Zweck besteht das Überprüfungsteam aus
i) fünf bis neun Prüfern, die von der vertrauenswürdigen Überprüfungsstelle
ausgewählt werden. Zu diesen Prüfern gehören Sachverständige der
betreffenden Disziplin(en) und Spezialisten für Qualitätssicherungs- und
Evaluierungsmethoden; und
ii) bis zu drei Prüfern, die von den Mitgliedstaaten für die Überprüfung benannt
werden, nachdem die vertrauenswürdige Überprüfungsstelle alle
Mitgliedstaaten dazu aufgefordert hat. Zu diesem Zweck benennt jeder
Mitgliedstaat nur einen Prüfer. Beabsichtigen mehr als drei Mitgliedstaaten,
einen Prüfer zu benennen, so erfolgt die Auswahl der drei Prüfer nach dem
Zufallsprinzip.
Jeder der gemäß den Ziffern i und ii ausgewählten Prüfer erklärt vor der Teilnahme
an der Überprüfung, dass in Bezug auf die zu überprüfende Einrichtung kein
Interessenkonflikt besteht, eingeschlossen jegliche Beratungs- oder sonstige
vergütete Tätigkeiten für diese Einrichtung in den vorangegangenen drei Jahren. Ist
ein Prüfer nicht in der Lage, die genannte Erklärung abzugeben, beteiligt er sich
nicht an der Überprüfung der betreffenden Einrichtung.
c) Die vertrauenswürdige Überprüfungsstelle organisiert mindestens einen Vor-Ort-
Besuch des Überprüfungsteams als integralen Bestandteil der Bewertung des
Ausbildungsprogramms.
d) Die vertrauenswürdige Überprüfungsstelle teilt der Einrichtung, die das überprüfte
Ausbildungsprogramm organisiert, und der Kommission ihre Entscheidung in Bezug
auf das Ergebnis der Bewertung mit.
e) Nach positiver Bewertung eines Ausbildungsprogramms verleiht die
vertrauenswürdige Überprüfungsstelle den Status „überprüft“, sofern die in
Artikel 13 festgelegten geltenden Anforderungen erfüllt sind. Der Status „überprüft“
gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren oder bis zur Umsetzungsfrist eines gemäß
Artikel 21 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG erlassenen delegierten
Rechtsakts der Kommission, mit dem die in Artikel 24 Absatz 3, Artikel 31 Absatz 6,
Artikel 34 Absatz 3, Artikel 38 Absatz 3, Artikel 40 Absatz 3, Artikel 44 Absatz 3
oder Artikel 46 Absatz 4 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Kenntnisse und
Kompetenzen aktualisiert werden.
f) Nach jeder Bewertung macht die vertrauenswürdige Überprüfungsstelle das Ergebnis
des Überprüfungsverfahrens in einem speziellen, klar erkennbaren und leicht
zugänglichen Bereich ihrer Website oder einer anderen öffentlich zugänglichen
Online-Schnittstelle öffentlich zugänglich, und zwar unabhängig davon, ob das
Ergebnis der Überprüfung positiv oder negativ war.
g) Auf Antrag der Ausbildungseinrichtung mit einem überprüften Programm führt die
vertrauenswürdige Überprüfungsstelle eine neue Überprüfung durch, nachdem die
Einrichtung mindestens sechs Monate vor Ablauf des aktuellen Status „überprüft“
einen Antrag auf Verlängerung gestellt hat. Die Ausbildungseinrichtung legt
detaillierte Berichte vor, aus denen hervorgeht, dass die Ausbildungsstandards seit
der letzten Überprüfung kontinuierlich eingehalten wurden, sowie Unterlagen, in
denen Verbesserungen der Ausbildungsmethoden, Bewertungsverfahren und
Qualitätssicherungsverfahren dargelegt werden. Die vertrauenswürdige
Überprüfungsstelle prüft den Antrag auf Verlängerung und teilt der Einrichtung, die
das überprüfte Ausbildungsprogramm organisiert, und der Kommission ihre
Entscheidung innerhalb von drei Monaten nach Einreichung des Antrags mit. Das
Überprüfungsteam nach Buchstabe b Ziffer i darf nicht mit dem an der unmittelbar
vorangegangenen Überprüfung der Einrichtung beteiligten Überprüfungsteam
identisch sein.
h) Gebühren oder Entgelte, die von der vertrauenswürdigen Überprüfungsstelle für die
Überprüfung erhoben werden, müssen transparent sein, in einem angemessenen
Verhältnis zu den Kosten der erbrachten Dienstleistung stehen und der Komplexität,
dem Umfang und der Dauer der von der vertrauenswürdigen Überprüfungsstelle
durchgeführten Überprüfung angemessen sein. Dies schließt nicht aus, dass die
vertrauenswürdige Überprüfungsstelle in ihre Gebühren einen angemessenen
Aufschlag auf ihre Kosten einkalkuliert, sofern dieser Aufschlag nicht dazu führt,
dass die Gebühr in einem Missverhältnis zur erbrachten Dienstleistung steht.
Artikel 15
Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs oder Widerspruch gegen
Überprüfungsentscheidungen
(1) Ausbildungseinrichtungen, deren Ausbildungsprogramme im Rahmen der
Überprüfung gemäß Artikel 14 ein negatives Ergebnis erhalten haben, können nach
Maßgabe des nationalen Rechts des Mitgliedstaats, in dem die vertrauenswürdige
Überprüfungsstelle ansässig ist, einen Rechtsbehelf gegen dieses Ergebnis einlegen.
Die Mitgliedstaaten legen Verfahren fest, die gewährleisten, dass über solche
Rechtsbehelfe fair und zügig entschieden wird.
(2) Hat ein Mitgliedstaat begründete Zweifel an der gemäß Artikel 14 durchgeführten
Überprüfung, so kann er der Kommission seine Bedenken schriftlich mitteilen.
Innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Erhalt dieser Mitteilung nimmt die Kommission
dazu Stellung und fordert die anderen Mitgliedstaaten auf, dazu Stellung zu nehmen.
Bringen mindestens fünf Mitgliedstaaten der Kommission innerhalb von zwei
Monaten nach dieser Aufforderung ihre Unterstützung für dieses Anliegen zum
Ausdruck, so teilt die Kommission allen Mitgliedstaaten schriftlich mit, dass sie das
betreffende Ausbildungsprogramm erst dann als überprüft betrachten dürfen, wenn
eine zweite Überprüfung gemäß Artikel 14 durchgeführt wurde.
(3) Wird dem Ausbildungsprogramm nach der zweiten Überprüfung gemäß Absatz 2 der
Status „überprüft“ verliehen, so beginnt der Gültigkeitszeitraum gemäß Artikel 14
Buchstabe e mit dem Datum dieses Ergebnisses.
(4) Fällt das Ergebnis der zweiten Überprüfung negativ aus, so gilt das Programm nicht
als überprüftes Ausbildungsprogramm im Sinne von Artikel 13 und kann nicht
gemäß Artikel 11 anerkannt werden.
Artikel 16
Aufgeführte Drittländer
(1) Bei Qualifikationen, die in einem Drittland erworben wurden, das in den in Absatz 2
des vorliegenden Artikels genannten delegierten Rechtsakten aufgeführt ist, stellen
die Mitgliedstaaten sicher, dass die vertrauenswürdigen Überprüfungsstellen die in
Artikel 13 Buchstaben a und b festgelegten Kriterien automatisch als erfüllt
betrachten.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß
Artikel 36 zu erlassen, um diese Richtlinie durch die Erstellung und Änderung einer
Liste von Drittländern zu ergänzen, für die die Qualitätssicherungssysteme für das
Lernen Garantien in Bezug auf alle folgenden Elemente bieten:
a) öffentliche Aufsicht oder eine gleichwertige Aufsicht über Qualifikationen;
b) Qualitätssicherung oder Akkreditierung der einschlägigen Einrichtungen oder
Ausbildungsprogramme;
c) Echtheit, Zuverlässigkeit und Überprüfbarkeit der ausgestellten
Qualifikationen;
d) Vergleichbarkeit und Kohärenz der angestrebten Lernergebnisse oder
Qualifikationsstandards, die für die Anwendung dieser Richtlinie relevant
sind;
e) Verwaltungszusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der
Mitgliedstaaten und der Kommission.
(3) Die Kommission überwacht, ob die Drittländer, die in den in Absatz 2 genannten
delegierten Rechtsakten aufgeführt sind, die in Absatz 2 Buchstaben a bis e
festgelegten Bedingungen weiterhin erfüllen. Hat die Kommission begründete
Bedenken, dass die Bedingungen für die Aufnahme eines Drittlands in die Liste nicht
mehr erfüllt sind, so kann sie einen Beschluss zur Aussetzung der Anwendung von
Absatz 1 in Bezug auf dieses Drittland erlassen. Die Kommission unterrichtet das
betreffende Drittland und die Mitgliedstaaten unverzüglich über die Aussetzung und
die Gründe dafür.
(4) Die Aussetzung gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels gilt, bis die Kommission
sie nach ihrer Bewertung aufhebt oder einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 36
erlässt, mit dem das betreffende Drittland gestrichen wird.
Kapitel 4
Modalitäten der Berufsausübung
Artikel 17
Sprachkenntnisse
(1) Berufsangehörige, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über die
Spachkenntnisse verfügen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit im
Aufnahmemitgliedstaat erforderlich sind.
(2) Ein Mitgliedstaat stellt sicher, dass Überprüfungen, die von der zuständigen Behörde
oder unter ihrer Aufsicht zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtung nach
Absatz 1 vorgenommen werden, auf die Kenntnis einer Amtssprache des
Aufnahmemitgliedstaats oder einer Verwaltungssprache des
Aufnahmemitgliedstaats, sofern diese Verwaltungssprache auch Amtssprache der
Union ist, beschränkt sind.
(3) Die gemäß Absatz 2 durchgeführten Überprüfungen können vorgeschrieben werden,
wenn der auszuübende Beruf Auswirkungen auf die Patientensicherheit hat. Die
Überprüfungen können im Fall anderer Berufe vorgeschrieben werden, wenn
erhebliche und konkrete Zweifel daran bestehen, dass der Berufsangehörige
hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit, die der Berufsangehörige auszuüben
beabsichtigt, über ausreichende Sprachkenntnisse verfügt.
Die Überprüfungen dürfen erst nach Anerkennung einer Berufsqualifikation
vorgenommen werden.
(4) Überprüfungen der Sprachkenntnisse müssen in angemessenem Verhältnis zur
auszuübenden Tätigkeit stehen. Der betroffene Berufsangehörige kann gegen diese
Überprüfungen Rechtsbehelfe nach nationalem Recht einlegen.
Artikel 18
Führen von akademischen Titeln
Unbeschadet des Artikels 19 trägt der Aufnahmemitgliedstaat dafür Sorge, dass die
betreffenden Personen berechtigt sind, akademische Titel, die ihnen in einem anderen
Mitgliedstaat oder in einem Drittland verliehen wurden, in der Sprache dieses anderen
Mitgliedstaats oder dieses Drittlands, gegebenenfalls in abgekürzter Form, zu führen. Der
Aufnahmemitgliedstaat kann vorschreiben, dass neben dieser Bezeichnung Name und Ort der
Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses aufgeführt werden, die bzw. der diesen
akademischen Titel verliehen hat. Kann der akademische Titel eines anderen Mitgliedstaats
oder eines Drittlands im Aufnahmemitgliedstaat mit einem Titel verwechselt werden, der in
Letzterem eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, die die betreffende Person aber nicht
erworben hat, so kann der Aufnahmemitgliedstaat verlangen, dass die betreffende Person den
akademischen Titel des Mitgliedstaats oder Drittlands führt, und zwar in einer vom
Aufnahmemitgliedstaat festzulegenden geeigneten Form.
Artikel 19
Führen der Berufsbezeichnung
(1) Ist in einem Aufnahmemitgliedstaat das Führen der Berufsbezeichnung im
Zusammenhang mit einer der Tätigkeiten des betreffenden Berufs reglementiert, so
führen die Drittstaatsangehörigen, die auf der Grundlage dieser Bezeichnung zur
Ausübung eines reglementierten Berufs berechtigt sind, die Berufsbezeichnung des
Aufnahmemitgliedstaats, die diesem Beruf in diesem Mitgliedstaat entspricht, sowie
etwaige damit verbundene Abkürzungen.
(2) Wenn ein Beruf im Aufnahmemitgliedstaat durch einen Verband oder eine
Organisation im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG
reglementiert ist, dürfen Drittstaatsangehörige die von diesem Verband oder dieser
Organisation zuerkannte Berufsbezeichnung oder deren Abkürzung nur führen, wenn
sie nachweisen, dass sie Mitglied des betreffenden Verbandes oder der betreffenden
Organisation sind.
Wenn der Verband oder die Organisation die Mitgliedschaft von bestimmten
Qualifikationen abhängig macht, sind bei Drittstaatsangehörigen, die über die
Berufsqualifikationen verfügen, die Vorschriften dieser Richtlinie zu beachten.
Artikel 20
Kassenzulassung
Mitgliedstaaten, die den Personen, die ihre Berufsqualifikationen in ihrem Hoheitsgebiet
erworben haben, nur dann eine Kassenzulassung erteilen, wenn sie einen
Vorbereitungslehrgang absolviert und/oder Berufserfahrung erworben haben, befreien die
Personen, die ihre Berufsqualifikationen als Arzt bzw. Zahnarzt in einem anderen
Mitgliedstaat oder einem Drittland erworben haben, von dieser Pflicht.
Titel III
Anerkennung im Rahmen eines Verfahrens zur Erlangung eines
Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines
Aufenthaltstitels
Artikel 21
Geltungsbereich
Dieser Titel findet Anwendung, wenn die Anerkennung von Qualifikationen oder
Kompetenzen, die in einem Drittland oder in einem anderen Mitgliedstaat erworben wurden
und sich im Besitz eines Drittstaatsangehörigen befinden, durch den Aufnahmemitgliedstaat
ein Faktor ist, der den Ausgang eines Verfahrens zur Erlangung eines Visums für den
längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels zum Zwecke der Erwerbstätigkeit, auch
im Rahmen eines punktebasierten Einwanderungssystems, bestimmt.
Artikel 22
Recht auf Bewertung der Qualifikationen und Kompetenzen im Rahmen eines
Verfahrens zur Erlangung eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines
Aufenthaltstitels
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Fällen, in denen die Anerkennung oder
Bewertung von Qualifikationen oder Kompetenzen ein Faktor ist, der den Ausgang
eines Verfahrens zur Erlangung eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder
eines Aufenthaltstitels zum Zwecke der Erwerbstätigkeit bestimmt, die Antragsteller
berechtigt sind, Folgendes für die Zwecke dieses Verfahrens bewerten und
berücksichtigen zu lassen:
a) ihre in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland erworbenen
Ausbildungsnachweise;
b) ihre Kompetenzen, die sie durch berufliche oder andere Erfahrungen erworben
haben.
(2) Sofern für dieses Verfahren relevant, können bei dieser Bewertung Informationen
berücksichtigt werden, die von einem aktuellen oder künftigen Arbeitgeber des
Antragstellers bereitgestellt werden, insbesondere in Bezug auf die Aufgaben,
Zuständigkeiten und Kompetenzen, die für die angebotene Stelle erforderlich sind.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anerkennung der in Absatz 1 genannten
Qualifikationen und Kompetenzen nicht allein deshalb verweigert wird, weil diese in
einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland erworben wurden.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Anerkennungs- und Bewertungsverfahren
fair ist, den Antragstellern keine unnötigen Belastungen auferlegt und darauf
ausgerichtet ist, die effiziente Bearbeitung von Anträgen auf ein Visum für den
längerfristigen Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitel zu erleichtern.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Ergebnisse der Anerkennung oder
Bewertung dem Antragsteller in einer begründeten Entscheidung zur Kenntnis
gebracht werden. In dieser Entscheidung wird festgestellt, ob die Qualifikationen
oder Kompetenzen des Drittstaatsangehörigen
a) als dem Qualifikationsniveau oder anderen Qualifikationsanforderungen, die
im Rahmen des Verfahrens zur Erlangung eines Visums für den längerfristigen
Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels gelten, gleichwertig anerkannt und
somit als gleichwertig behandelt werden;
b) vorläufig anerkannt werden, sofern der Antragsteller Ausgleichsmaßnahmen
gemäß Artikel 25 Absatz 3 durchläuft;
c) nicht anerkannt werden.
Artikel 23
Verfahrensvorschriften
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass jede Anerkennung oder Bewertung nach
Artikel 22 im Rahmen des Verfahrens zur Erlangung eines Visums für den
längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels und im Einklang mit den
Grundsätzen der Notwendigkeit, Verhältnismäßigkeit und Vereinfachung erfolgt.
(2) Erfordert das Verfahren zur Erlangung eines Visums für den längerfristigen
Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels keine Anerkennung oder Bewertung von
Qualifikationen, die den Zugang zu einem reglementierten Beruf im Hoheitsgebiet
des Aufnahmemitgliedstaats ermöglichen würden, so bewertet der
Aufnahmemitgliedstaat die Qualifikationen oder Kompetenzen im Rahmen des
Verfahrens zur Erlangung eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines
Aufenthaltstitels und verlangt kein gesondertes Anerkennungs- oder
Bewertungsverfahren außerhalb dieses Verfahrens. Insbesondere hat der betreffende
Mitgliedstaat
a) davon abzusehen, frühere Bewertungen zu wiederholen oder die Vorlage von
Nachweisen zu verlangen, die den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats
bereits vorliegen oder von diesen beschafft werden können;
b) etwaige Ersuchen um Auskünfte oder ergänzende Nachweise, die für die
Anerkennung oder Bewertung erforderlich sind, in den Antrag auf Erteilung
eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels
aufzunehmen und davon abzusehen, einen gesonderten Antrag auf
Anerkennung von Qualifikationen zu verlangen;
c) die vorzulegenden Unterlagen auf diejenigen zu beschränken, die für die
Bewertung erforderlich sind und vom Antragsteller mit zumutbarem Aufwand
Weise erlangt werden können oder die mit Zustimmung des Antragstellers von
einem aktuellen oder künftigen Arbeitgeber vorgelegt werden, der im Namen
des Antragstellers Nachweise einreicht;
d) keine gesonderten oder zusätzlichen Gebühren für die Bewertung oder
Anerkennung von Qualifikationen oder Kompetenzen zu erheben, außer den
Gebühren, die für das Verfahren zur Erlangung eines Visums für den
längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels erhoben werden dürfen;
e) sicherzustellen, dass die Bewertung oder Anerkennung von Qualifikationen
oder Kompetenzen innerhalb der Fristen des Verfahrens zur Erlangung eines
Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels erfolgt
und die Bearbeitung des betreffenden Antrags auf Erteilung eines Visums für
den längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels nicht verzögert.
Artikel 24
Anerkennung von Qualifikationsniveaus
(1) Legen die Mitgliedstaaten für die Zwecke der Anerkennung im Rahmen eines
Verfahrens zur Erlangung eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines
Aufenthaltstitels das Qualifikationsniveau fest, so verwenden sie die Niveaus und
Deskriptoren des Europäischen Qualifikationsrahmens (EQR) nach [Anhang III der
Verordnung xxxx/xx/EU über die Übertragbarkeit von Qualifikationen und
Kompetenzen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 („Verordnung
über die Übertragbarkeit von Kompetenzen“)].
Zu diesem Zweck berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle einschlägigen bereits
bestehenden Vergleiche der Qualifikationsniveaus oder -rahmen von Drittländern mit
dem EQR.
(2) Das Qualifikationsniveau stellt nicht das einzige Bewertungselement dar, sondern ist
zusammen mit den angestrebten Lernergebnissen, der Dauer, den Inhalten, dem
Arbeitsaufwand, der praktischen Ausbildung, der Berufserfahrung und
gegebenenfalls dem Umfang der beruflichen Tätigkeiten zu betrachten, zu denen die
Qualifikation in einem anderen Mitgliedstaat oder in dem Drittland, in dem sie
erworben wurde, Zugang gewährt.
Artikel 25
Anerkennung von Qualifikationen ohne Zugang zu reglementierten Berufen
(1) Wenn Mitgliedstaaten Qualifikationen für die Zwecke der Anerkennung im Rahmen
eines Verfahrens zur Erlangung eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder
eines Aufenthaltstitels bewerten und diese Bewertung über einen Vergleich der
Qualifikationsniveaus gemäß Artikel 24 und eine allgemeine Einstufung des
Ausbildungsbereichs hinausgeht, stellen sie sicher, dass ein auf Lernergebnisse
ausgerichteter Ansatz angewendet wird, bei dem der Schwerpunkt in erster Linie auf
dem Vergleich der vom Antragsteller erworbenen Kompetenzen mit der
entsprechenden Referenzqualifikation liegt. Soweit möglich, werden bei der
Bewertung auch Erfahrungen aus dem nichtformalen Lernen sowie durch berufliche
oder sonstige Erfahrungen erworbene Kompetenzen berücksichtigt. Soweit
vorhanden und sofern der Antragsteller zustimmt, können auch Angaben eines
aktuellen oder künftigen Arbeitgebers berücksichtigt werden, die für die für die
angebotene Stelle erforderlichen Kompetenzen relevant sind.
(2) Die Mitgliedstaaten erkennen eine Qualifikation im Rahmen eines Verfahrens zur
Erlangung eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines
Aufenthaltstitels an, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Es bestehen keine wesentlichen Unterschiede im Qualifikationsniveau;
b) es bestehen keine wesentlichen Unterschiede bei den angestrebten
Lernergebnissen;
c) es bestehen keine begründeten Zweifel an der Qualität des Bildungs-,
Ausbildungs- oder Qualifikationssystems, in dessen Rahmen der
Ausbildungsnachweis in einem Drittland ausgestellt wurde.
(3) Werden wesentliche Unterschiede bei den angestrebten Lernergebnissen oder
Qualifikationsniveaus festgestellt oder hat der Mitgliedstaat begründete Zweifel an
der Qualität des Bildungs-, Ausbildungs- oder Qualifikationssystems, in dessen
Rahmen der Ausbildungsnachweis in einem Drittland ausgestellt wurde, so wird die
vorläufige Anerkennung unter der Bedingung gewährt, dass der Antragsteller
innerhalb eines vom Aufnahmemitgliedstaat klar festgelegten Zeitrahmens geeignete
Ausgleichsmaßnahmen durchläuft. Für die Zwecke des Verfahrens zur Erlangung
eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels gilt die
vorläufig anerkannte Qualifikation als endgültig anerkannt. Der
Aufnahmemitgliedstaat unterrichtet den Antragsteller zum Zeitpunkt der Gewährung
der vorläufigen Anerkennung schriftlich über die erforderlichen
Ausgleichsmaßnahmen, die Frist für deren Abschluss sowie die Folgen eines nicht
erfolgten Abschlusses innerhalb dieser Frist. Der erfolgreiche Abschluss der
Ausgleichsmaßnahmen ist nur erforderlich, wenn dem Antragsteller anschließend ein
Visum für den längerfristigen Aufenthalt oder ein Aufenthaltstitel erteilt wird.
(4) Die Ausgleichsmaßnahmen sind so ausgestaltet, dass festgestellte Lücken
geschlossen werden, und sind aus einer der folgenden Möglichkeiten auszuwählen:
a) eine Eignungsprüfung;
b) eine Prüfung der beruflichen Befähigung;
c) einen Überbrückungskurs mit einer Dauer von bis zu einem Jahr.
(5) Können wesentliche Unterschiede bei den Lernergebnissen oder dem
Qualifikationsniveau nicht durch Ausgleichsmaßnahmen angemessen behoben
werden, so können die Mitgliedstaaten abweichend von Absatz 3 die Anerkennung
von Qualifikationen für die Zwecke des Verfahrens zur Erlangung eines Visums für
den längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels verweigern. Eine
Entscheidung, mit der die Anerkennung von Qualifikationen verweigert wird, führt
nicht automatisch zur Ablehnung des Antrags auf Erteilung eines Visums für den
längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels.
(6) Im Sinne der Absätze 2, 3 und 4 bezieht sich:
a) „wesentlicher Unterschied bei den angestrebten Lernergebnissen“ auf Fälle, in
denen die für die Ausübung eines bestimmten Berufs erforderlichen
wesentlichen Kenntnisse und Kompetenzen nicht zu den angestrebten
Lernergebnissen der Ausbildung des Drittstaatsangehörigen gehören, was zu
erheblichen Unterschieden bei den erworbenen wesentlichen Kenntnissen und
Fähigkeiten im Vergleich zu den vom Aufnahmemitgliedstaat geforderten
führt;
b) „wesentlicher Unterschied bei den Qualifikationsniveaus“ auf Fälle, in denen
das Qualifikationsniveau eines Drittstaatsangehörigen als mindestens zwei
Niveaus unterhalb des vom Aufnahmemitgliedstaat geforderten
Ausbildungsniveaus gemäß den Deskriptoren des EQR bewertet wird.
Artikel 26
Integriertes Verfahren für die Anerkennung von Berufsqualifikationen
(1) Die Mitgliedstaaten bieten Antragstellern, die die Anerkennung von Qualifikationen
im Rahmen eines Verfahrens zur Erlangung eines Visums für den längerfristigen
Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels beantragen und zudem Zugang zu einem
reglementierten Beruf erhalten möchten, die Möglichkeit, sich für ein integriertes
Anerkennungsverfahren zu entscheiden. Dieses Verfahren muss den Anforderungen
dieses Titels und des Titels II genügen. Nachdem er das integrierte
Anerkennungsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält der Antragsteller eine
Anerkennung der Qualifikationen für die Zwecke des Verfahrens zur Erlangung
eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels gemäß
Artikel 22 Absatz 5 Buchstabe a sowie für den Zugang zum reglementierten Beruf
gemäß Artikel 4.
(2) Für Antragsteller, die sich nicht für ein integriertes Anerkennungsverfahren
entscheiden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Anerkennungsverfahren im
Rahmen eines Verfahrens zur Erlangung eines Visums für den längerfristigen
Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels und die Anerkennungsverfahren für den
Zugang zu reglementierten Berufen aufeinander abgestimmt sind. Die Behörden
berücksichtigen alle vorherigen Bewertungen und Überprüfungen der vorgelegten
Nachweise, die bereits im Rahmen früherer Verfahren durchgeführt wurden, und
sehen davon ab, von den Antragstellern die erneute Vorlage von Unterlagen zu
verlangen, die bereits in den genannten Verfahren vorgelegt wurden.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Antragstellern Informationen über
integrierte wie auch über separate Anerkennungsverfahren leicht zugänglich sind, um
eine fundierte Entscheidungsfindung zu unterstützen.
(4) Mit Zustimmung des Antragstellers können die Mitgliedstaaten einen aktuellen oder
künftigen Arbeitgeber über das Ergebnis der Anerkennung oder Bewertung gemäß
Absatz 1 unterrichten, insbesondere wenn dieses Ergebnis für ein Verfahren zur
beschäftigungsbezogenen Zulassung relevant ist.
Titel IV
Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 27
Unterlagen und Formalitäten
(1) Wenn die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats über die Anerkennung
einer Qualifikation gemäß Titel II oder Artikel 26 befinden, können sie nur die in
Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Unterlagen und
Bescheinigungen anfordern. Wenn die zuständigen Behörden des
Aufnahmemitgliedstaats über die Anerkennung einer Qualifikation gemäß den
Artikeln 24 und 25 im Rahmen eines Verfahrens zur Erlangung eines Visums für den
längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels befinden, können sie für die
Zwecke der Anerkennung der Qualifikation nur die in Anhang VII Nummer 1
Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Unterlagen anfordern. Diese
Beschränkung hinsichtlich der Unterlagen, die zum Zwecke der Anerkennung einer
Qualifikation angefordert werden können, lässt sonstige Unterlagenanforderungen
unberührt, die nach Unionsrecht oder nationalem Recht für den Teil der Prüfung des
Antrags auf ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitel
gelten, der nicht mit der Anerkennung der Qualifikation im Zusammenhang steht.
(2) Sind die angeforderten Unterlagen von einem anderen Mitgliedstaat oder einem
Drittland vorzulegen, so sind für die Zwecke dieser Richtlinie die Bezugnahmen auf
den „Herkunftsmitgliedstaat“ oder den „Mitgliedstaat, aus dem die Person mit der
fremden Staatsangehörigkeit kommt“ in Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG als
Bezugnahmen auf den anderen Mitgliedstaat bzw. das Drittland zu verstehen.
(3) Wenn ein Aufnahmemitgliedstaat Anforderungen bezüglich des Ausstellungsdatums
der in Anhang VII Nummer 1 Buchstaben d, e und f der Richtlinie 2005/36/EG
genannten Unterlagen auferlegt, so nimmt er Unterlagen an, die innerhalb der drei
Monate vor dem Datum ihrer Vorlage ausgestellt wurden.
Die an dem Verfahren beteiligten Mitgliedstaaten, Stellen und sonstigen juristischen
Personen sorgen für die Vertraulichkeit der übermittelten Angaben.
(4) Hat der Aufnahmemitgliedstaat berechtigte Zweifel, so kann er nach Zustimmung
des Antragstellers von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats oder eines
Drittlands eine Bestätigung der Echtheit der in jenem Mitgliedstaat oder Drittland
ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise verlangen.
(5) Wird ein digitales Zertifikat in einem in der Verordnung (EG) Nr. 910/2014
vorgesehenen vertrauenswürdigen Rahmen ausgestellt, so gilt es als authentisch, es
sei denn, der zuständigen Behörde liegen konkrete und spezifische Hinweise darauf
vor, dass das Zertifikat nicht authentisch ist.
(6) Beziehen sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Buchstabe e, die von der
zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung,
die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen
Mitgliedstaats niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, so kann der
Aufnahmemitgliedstaat bei berechtigten Zweifeln bei der zuständigen Stelle des
Ausstellungsmitgliedstaats alle folgenden Punkte überprüfen:
a) ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der
Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt
worden ist;
b) ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden
wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat
absolviert worden wäre;
c) ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des
Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.
(7) Hat der Aufnahmemitgliedstaat berechtigte Zweifel, so kann er von den zuständigen
Behörden eines Drittlands oder eines Mitgliedstaats eine Bestätigung der Tatsache
verlangen, dass die Ausübung dieses Berufes durch den Antragsteller nicht aufgrund
eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen
strafbarer Handlungen im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit ausgesetzt
oder untersagt wurde.
(8) Wenn der Antragsteller ordnungsgemäß dokumentiert, dass er trotz angemessener
Bemühungen nicht in der Lage war, die in Absatz 1 genannten Unterlagen zu
erhalten, oder der Aufnahmemitgliedstaat die in Absatz 4 oder Absatz 7 des
vorliegenden Artikels genannten Bestätigungen nicht von einem Drittland erhalten
kann, bewertet der Aufnahmemitgliedstaat die Durchführbarkeit und wendet
gegebenenfalls alternative Methoden zur Bewertung von Qualifikationen,
Kompetenzen oder anderen Nachweiselementen an. Diese Methoden können
eidesstattliche Erklärungen, Bewertungen durch Dritte, fachliche Befragungen oder
anerkannte Bewertungsrahmen wie Qualifikationspässe umfassen, die für Flüchtlinge
und schutzbedürftige Migranten konzipiert sind. Der Aufnahmemitgliedstaat stellt
sicher, dass Antragsteller nicht aufgrund dieser Umstände unangemessen
benachteiligt werden, und stützt seine Entscheidungen auf verfügbare und
angemessene Nachweise.
(9) Verlangt ein Aufnahmemitgliedstaat von seinen Staatsangehörigen für den Zugang
zu einem reglementierten Beruf eine Eidesleistung oder eine eidesstattliche
Erklärung, so sorgt er dafür, dass ein Drittstaatsangehöriger, der die Formel dieses
Eides oder dieser Erklärung nicht benutzen kann, auf eine geeignete, gleichwertige
Formel zurückgreifen kann.
(10) Die Mitgliedstaaten erkennen die in Absatz 1 genannten Unterlagen in jeder
Amtssprache der Union an.
Artikel 28
Unterstützungsdienste für die Prüfung der Echtheit
(1) Die Kommission stellt Unterstützungsdienste für die Prüfung der Echtheit bereit.
(2) Im Rahmen dieser Dienste unterstützt die Kommission die Mitgliedstaaten bei der
Anerkennung von in einem Drittland erworbenen Qualifikationen, indem sie die
Echtheit der vorgelegten Ausbildungsnachweise prüft.
(3) Auf Ersuchen einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats prüft die Kommission
die Echtheit von in einem Drittland ausgestellten Qualifikationen, Diplomen,
Prüfungszeugnissen oder sonstigen Ausbildungsnachweisen, die im Rahmen eines in
den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Antrags vorgelegt werden,
insbesondere unter Verwendung digitaler Instrumente, internationaler Datenbanken
und durch Zusammenarbeit mit Drittländern sowie Bildungs- und Berufsverbänden.
Die Anträge sind elektronisch einzureichen und mit den Unterlagen zu versehen, die
für die Bewertung und den Nachweis der Zahlung einer etwaigen Gebühr gemäß den
Absätzen 7 und 8 erforderlich sind.
(4) Die Kommission übermittelt dem antragstellenden Mitgliedstaat eine fundierte
Bewertung der Echtheit, einschließlich detaillierter Erläuterungen des
Prüfungsverfahrens und der Ergebnisse. Die Bewertung hat beratenden Charakter
und ist für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nicht bindend; diese tragen
weiterhin die alleinige Verantwortung für die Anerkennungsentscheidung.
(5) Für die Zwecke des Absatzes 3 wird der Kommission die Befugnis übertragen,
Verwaltungsvereinbarungen zu schließen, um den Austausch der für die Prüfung der
Echtheit erforderlichen Informationen mit den zuständigen Behörden von
Drittländern und mit internationalen oder Berufsverbänden, die für die Ausstellung
oder Akkreditierung von Qualifikationen zuständig sind, zu erleichtern. Die
Kommission arbeitet gegebenenfalls mit Delegationen der Union in Drittländern und
EU-Agenturen zusammen. S
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
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- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anerkennung der Qualifikationen von Drittstaatsangehörigen KOM(2 (Unterrichtung)