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Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG im Hinblick auf die Digitalisierung der Verfahren und die Anerkennung von außerhalb der Union ausgestellten Berufsqualifikationen sowie der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012

dip / drucksache 16.10.2026 · WP 21 · 610/26 · Unterrichtung · Original ↗

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Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG im Hinblick auf die Digitalisierung der Verfahren und die Anerkennung von außerhalb der Union ausgestellten Berufsqualifikationen sowie der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 610/26 16.10.26 EU - AIS - DS - G - K - Wi Unterrichtung durch die Europäische Kommission Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG im Hinblick auf die Digitalisierung der Verfahren und die Anerkennung von außerhalb der Union ausgestellten Berufsqualifikationen sowie der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 COM(2026) 995 final Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet. Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wird an den Beratungen beteiligt. Hinweis: Drucksache 280/02 = AE-Nr. 021156; Drucksache 510/11 = AE-Nr. 110669 DE DE EUROPÄISCHE KOMMISSION Straßburg, den 15.9.2026 COM(2026) 995 final 2026/0273 (COD) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG im Hinblick auf die Digitalisierung der Verfahren und die Anerkennung von außerhalb der Union ausgestellten Berufsqualifikationen sowie der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 {SEC(2026) 995 final} - {SWD(2026) 995 final} - {SWD(2026) 996 final} - {SWD(2026) 997 final} (Text von Bedeutung für den EWR) BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS • Gründe und Ziele des Vorschlags Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit sind in den Verträgen verankerte Grundfreiheiten, auf die sich die Fähigkeit der Unionsbürger zur Ausübung beruflicher und wirtschaftlicher Tätigkeiten in der gesamten Union stützt. Diese in den Verträgen verankerten Freiheiten werden durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union ergänzt, in der das Recht, zu arbeiten und einen frei gewählten oder angenommenen Beruf auszuüben, sowie die Freiheit der Unionsbürger, in jedem Mitgliedstaat Arbeit zu suchen, zu arbeiten, sich niederzulassen und Dienstleistungen zu erbringen, anerkannt werden. Diese Freiheiten werden ferner durch die 2017 proklamierte Europäische Säule sozialer Rechte unterstützt, in deren erstem Kapitel über Chancengleichheit und Arbeitsmarktzugang die Bedeutung von Kompetenzen und Beschäftigungsfähigkeit hervorgehoben wird. Insbesondere wird in Grundsatz 1 zur allgemeinen und beruflichen Bildung und zum lebenslangen Lernen das Recht jeder Person anerkannt, Kompetenzen zu bewahren und zu erwerben, die es ihr ermöglichen, vollständig am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben und Übergänge auf dem Arbeitsmarkt erfolgreich zu bewältigen, während in Grundsatz 4 das Recht auf aktive Unterstützung bei der Beschäftigungssuche oder beim Arbeitsplatzwechsel, einschließlich Umschulung und Hilfe bei der Arbeitssuche, niedergelegt ist. Dieser seit Langem bestehende Rahmen spiegelt sich in den politischen Leitlinien der Kommission für 2024-2029 wider, in denen die Übertragbarkeit von Kompetenzen und die wirksame Nutzung grenzüberschreitend erworbener Kompetenzen zu den Prioritäten für die Stärkung der Arbeitskräftemobilität und die Befähigung der Menschen, ihre Kompetenzen in der gesamten Union in vollem Umfang zu nutzen, gehören. In ihren politischen Leitlinien für 2024-2029 betonte die Präsidentin der Kommission, dass hochwertige Kompetenzen in der Union nutzbringend eingesetzt werden müssen, unabhängig davon, wo und wie sie erworben wurden, und dass die Anerkennung von Kompetenzen, die in einem anderen Land erworben wurden, erleichtert werden muss. Diese Ziele sind auch im Fahrplan „Ein Europa, ein Markt“ enthalten, der im April 2026 mit dem Ziel auf den Weg gebracht wurde, den Binnenmarkt bis Ende 2027 weiter zu vertiefen und zu vollenden, unter anderem durch die Beseitigung verbleibender Hindernisse, die Verringerung des Verwaltungsaufwands und die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Union. Dieser Vorschlag ist Teil der Initiative für die Übertragbarkeit von Kompetenzen (Skills Portability Initiative, im Folgenden „SPI“), die eine Schlüsselkomponente des Pakets für faire Arbeitskräftemobilität ist. Die Initiative für die Übertragbarkeit von Kompetenzen wurde im Rahmen der Union der Kompetenzen angekündigt, die im März 2025 als Strategie der Kommission zur Stärkung des Humankapitals und der Wettbewerbsfähigkeit Europas, unter anderem durch die Verbesserung der Übertragbarkeit von Kompetenzen und Qualifikationen in der gesamten Union, angenommen wurde. Mit dem vorliegenden Vorschlag wird Maßnahme 2 der SPI umgesetzt. Deren Ziel ist es, die Anerkennung von Berufsqualifikationen in reglementierten Berufen weiter zu erleichtern und zu modernisieren, indem digitale Instrumente genutzt werden, um die Anerkennungsverfahren zu straffen, zu beschleunigen und effizienter zu gestalten und gleichzeitig die Verwaltungszusammenarbeit der zuständigen Behörden zu stärken und die Überwachung der Umsetzung und Funktionsweise der Anerkennungsregelung zu verbessern. Dieser Vorschlag zielt durch die Änderung der Richtlinie darauf ab, den Zeit- und Kostenaufwand für die Anerkennung einer Berufsqualifikation in einem anderen Mitgliedstaat zu verringern und die Anerkennung transparenter und digitaler zu gestalten. Für reglementierte Berufe ist die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (im Folgenden „Richtlinie“) ein Eckpfeiler des Unionsrahmens für die berufliche Mobilität. Sie erleichtert die Freizügigkeit von Berufsangehörigen durch die Festlegung von Vorschriften für die Anerkennung von Berufsqualifikationen, wobei die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Reglementierung von Berufen und die Festlegung von Anforderungen für deren Ausübung zur Wahrung einschlägiger öffentlicher Interessen berücksichtigt wird. Der Handlungsbedarf wird durch den Bericht der Kommission über die Durchführung der Richtlinie während des Zeitraums 2020-2024 sowie durch die Studien und Konsultationen der Interessenträger untermauert, die der Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag zugrunde liegen. Die Ergebnisse deuten auf langfristige Mängel bei der Verfügbarkeit und Qualität der den Antragstellern bereitgestellten Informationen, Ineffizienzen und unnötige Belastungen bei den Anerkennungsverfahren sowie auf Herausforderungen hin, die die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden beeinträchtigen. Mit dem Vorschlag werden daher gezielte Änderungen eingeführt, um die Anerkennungsverfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen, die Verfügbarkeit, Vollständigkeit und Zuverlässigkeit von Informationen über Anerkennungsanforderungen und verfahren zu verbessern und die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden zu stärken. In diesen Bereichen wird durch den Vorschlag der Einsatz interoperabler digitaler Instrumente gefördert, um effizientere, transparentere und benutzerfreundlichere Anerkennungsverfahren in der gesamten Union zu unterstützen. Der Vorschlag ändert nichts an den Bedingungen der Reglementierung von Berufen durch die Mitgliedstaaten oder an den nationalen Regelungen für Anerkennungsentscheidungen. Bei den beiden anderen Gesetzgebungsinitiativen im Rahmen der Initiative für die Übertragbarkeit von Kompetenzen geht es um digitale Qualifikationsbescheinigungen und die Anerkennung von Berufsqualifikationen, die außerhalb der EU (in einem Drittland) erworben wurden. Erstere stützt sich auf die Maßnahmen, die im Rahmen des Vorschlags für eine Verordnung zur Schaffung eines Rahmens für die Übertragbarkeit von Kompetenzen und Qualifikationen (SPI-Maßnahme 1, Rechtsvorschrift über die Übertragbarkeit von Kompetenzen) entwickelt wurden. Die zweite Initiative bezieht sich auf einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Schaffung eines Rahmens für die Anerkennung von Qualifikationen von Drittstaatsangehörigen, um sicherzustellen, dass Inhaber solcher Qualifikationen, die EU- Bürger sind, gegenüber Drittstaatsangehörigen nicht nachrangig behandelt werden (SPI- Maßnahme 3). Gegebenenfalls beziehen sich die drei Vorschläge im Rahmen der SPI aufeinander, um Wiederholungen zu vermeiden und Kohärenz zu gewährleisten. • Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich Dieser Vorschlag steht ganz im Einklang mit dem bestehenden EU-Rahmen für die Anerkennung von Berufsqualifikationen. Die Richtlinie 2005/36/EG bleibt das zentrale Instrument der Union in diesem Bereich, unbeschadet der begrenzten Zahl sektorspezifischer Vorschriften, die in anderen Rechtsakten der Union festgelegt sind. Sie regelt weiterhin sowohl die Niederlassung als auch die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in reglementierten Berufen. Wie in Artikel 3 der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt genannt wird, hat in Fällen, in denen sich die Bestimmungen der beiden Richtlinien überschneiden, die Richtlinie 2005/36/EG Vorrang. Dieser Vorschlag lässt diesen Vorrang unberührt. • Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen Dieser Vorschlag steht im Einklang mit dem umfassenderen politischen und rechtlichen Rahmen der Union zum digitalen Wandel der öffentlichen Verwaltung. Insbesondere ergänzt sie die Verordnung (EU) 2018/1724 über das einheitliche digitale Zugangstor und das auf dieser Grundlage eingerichtete System zur einmaligen Erfassung, die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (eIDAS), geändert durch die Verordnung (EU) 2024/1183 zur Schaffung des Rahmens für die europäische digitale Identität, und die Verordnung (EU) 2024/903 für ein interoperables Europa, insbesondere in Bezug auf den Grundsatz der konzeptionsintegrierten Interoperabilität und die Vorgaben zu verbindlichen Anforderungen, die grenzüberschreitende interoperable digitale öffentliche Dienste betreffen. Durch die Förderung interoperabler digitaler Zertifikate, eines vertrauenswürdigen elektronischen Informationsaustauschs und interoperabler öffentlicher Dienste trägt der Vorschlag zu dem gemeinsamen Ziel bei, effizientere, benutzerfreundlichere und nahtlose grenzüberschreitende Verwaltungsverfahren in der gesamten Union zu schaffen. 2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT • Rechtsgrundlage Der Vorschlag stützt sich auf dieselbe Rechtsgrundlage wie die Richtlinie 2005/36/EG, nämlich Artikel 46, Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 62 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Die Bestimmungen ermöglichen es der Union, Maßnahmen zur Erleichterung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs zu erlassen, unter anderem durch die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstiger Ausbildungsnachweise sowie die Koordinierung der nationalen Vorschriften über den Zugang zu reglementierten Berufen und deren Ausübung. • Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit) Die Initiative betrifft das Funktionieren des Binnenmarkts, einen Bereich der geteilten Zuständigkeit zwischen der Union und den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a AEUV. Dementsprechend findet das Subsidiaritätsprinzip Anwendung. Maßnahmen auf EU-Ebene in diesem Bereich gelten seit der Annahme des ursprünglichen Rahmens im Jahr 2005 als notwendig und angemessen; spätere Aktualisierungen dieses gemeinsamen Rahmens können nur durch Maßnahmen auf EU-Ebene erreicht werden. Ein koordiniertes Vorgehen ist erforderlich, da die Anerkennung beruflicher Qualifikationen naturgemäß eine grenzüberschreitende Interaktion zwischen den zuständigen Behörden erfordert, die auch Informationsaustausch, Validierung von Qualifikationen und Dokumentenüberprüfung umfasst. Da es sich bei diesen Herausforderungen um strukturelle und transnationale Herausforderungen handelt, können isolierte nationale Maßnahmen nicht die Gegenseitigkeit gewährleisten, Vorschriften zur Zusammenarbeit festlegen oder uneinheitliche Praktiken beseitigen. Darüber hinaus erfordert die Integration digitaler Instrumente zur Straffung dieser Verfahren einen einheitlichen Ansatz; die unabhängige Entwicklung solcher Lösungen auf nationaler Ebene birgt die Gefahr von Fragmentierung, Doppelarbeit und mangelnder Interoperabilität. Maßnahmen der Union sind auch von entscheidender Bedeutung, um die Transparenz und Durchsetzung zu stärken. Die derzeitige Überwachung beruht in hohem Maße auf Beschwerden einzelner Antragsteller und den von den Mitgliedstaaten selbst gemeldeten Daten, die keine umfassende Grundlage für die Ermittlung systematischer Verstöße bieten. Es sind Maßnahmen auf EU-Ebene erforderlich, um konsistente, vergleichbare Daten zu erheben, die eine raschere und genauere Überwachung ermöglichen und gezielte Korrekturmaßnahmen unterstützen. Durch die Straffung der Informationsanforderungen, Fristen und Verfahren der Zusammenarbeit verringert ein koordinierter Rahmen den Verwaltungsaufwand, senkt die Berichterstattungskosten und minimiert das Risiko unterschiedlicher Bewertungen. Letztlich kann dieses Maß an Transparenz nur durch koordinierte nationale Regelungen erreicht werden; die Union muss tätig werden, um den andauernden Verwaltungsaufwand und die Rechtsunsicherheit zu beseitigen und sicherzustellen, dass der bestehende Rahmen wie vorgesehen funktioniert und die im Vertrag verankerten Rechte in der Praxis wirksam ausgeübt werden können. Maßnahmen auf EU-Ebene bieten zudem klare Größenvorteile. Ein einheitlicher, straffer Rahmen ist deutlich kosteneffizienter als mehrere parallele nationale Regelungen, die auf komplexen technischen Schnittstellen beruhen. Zwar werden den nationalen Verwaltungen anfängliche Anpassungskosten entstehen, doch werden diese durch langfristige Effizienzgewinne, eine geringere Berichtslast und niedrigere Fehlerquoten aufgewogen. Letztlich können unkoordinierte nationale Ansätze nicht die erforderliche Kohärenz oder den erforderlichen Umfang erreichen, sodass eine Intervention der Union der wirksamste Weg ist, um sicherzustellen, dass die im Vertrag verankerten Rechte sinnvoll ausgeübt werden können. • Verhältnismäßigkeit Mit dem Vorschlag wird die Richtlinie 2005/36/EG überarbeitet, ein Bereich, für den bereits festgestellt wurde, dass ein Tätigwerden der Union erforderlich ist. Die vorgeschlagenen Änderungen beschränken sich darauf, spezifische Mängel bei der Durchführung zu beheben, nämlich fragmentierte Informationen, unnötig aufwendige Anerkennungsverfahren, uneinheitliche Digitalisierungsgrade und Ineffizienz bei der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden. Mit dem Vorschlag werden weder die materiellrechtlichen Vorschriften für reglementierte Berufe noch die Bedingungen für die Anerkennung von Berufsqualifikationen harmonisiert. Für die Reglementierung von Berufen, die Festlegung von Berufsqualifikationen, die Prüfung von Anträgen und die Entscheidung über die Anerkennung sind nach wie vor in vollem Umfang die Mitgliedstaaten zuständig. Der Schwerpunkt der vorgeschlagenen Maßnahmen liegt vielmehr auf verfahrenstechnischen Verbesserungen, wie der Klärung bestimmter Verfahrenspflichten, der Stärkung der Verwaltungszusammenarbeit und der Erleichterung des Einsatzes interoperabler digitaler Instrumente. Die Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahmen wurde in der Folgenabschätzung über sämtliche politische Optionen hinweg gründlich bewertet, wobei der erwartete Nutzen gegen den Umsetzungsaufwand abgewogen wurde. Die Verhältnismäßigkeit wurde beim Vergleich der in der Folgenabschätzung betrachteten politischen Optionen bewertet. Bei der Bewertung wurde auch geprüft, ob Umfang, Intensität und Durchführungsanforderungen der vorgeschlagenen Maßnahmen den verfolgten Zielen angemessen waren. Die bevorzugte Option wurde als wirksamste Antwort gewählt, wobei sie weiterhin notwendig und verhältnismäßig ist. Obwohl sie ein höheres Maß an Eingriffen als alternative Optionen mit sich bringt, spiegelt dies das Ausmaß und die Beharrlichkeit der angegangenen Probleme wider und bleibt auf die verfahrenstechnischen Aspekte des Anerkennungsrahmens beschränkt, wobei die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Reglementierung von Berufen oder materiellrechtliche Anerkennungsentscheidungen sowie ihre Zuständigkeit für den Schutz der öffentlichen Gesundheit, die Sicherheit und das Leistungsniveau uneingeschränkt geachtet werden. • Wahl des Instruments Da mit diesem Vorschlag die Richtlinie 2005/36/EG geändert wird, ist eine Richtlinie das geeignete Rechtsinstrument. Eine koordinierende Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 ist der Änderung der Richtlinie 2005/36/EG untergeordnet. 3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG • Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften Für die Ausarbeitung dieses Vorschlags wurde keine Ex-post-Bewertung durchgeführt. Die jüngste Bewertung der Richtlinie wurde 2013 im Rahmen ihrer Überarbeitung durchgeführt. Anschließend wurden die wichtigsten mit der Richtlinie 2013/55/EU eingeführten Neuerungen, nämlich der Europäische Berufsausweis und der Warnmechanismus, 2018 einer speziellen Bewertung unterzogen. Die Entscheidung, keine weitere Bewertung durchzuführen, beruhte auf der Verfügbarkeit eines aktuellen und umfassenden Durchführungsberichts über die Jahre 2020-20241, der nur wenige Monate vor der Ausarbeitung dieses Vorschlags veröffentlicht wurde. Dieser Bericht und die begleitende Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen2 enthalten eine umfassende Bewertung der Funktionsweise der Richtlinie, die sich auf ein breites Spektrum an Erkenntnissen stützt, darunter Daten aus der Datenbank der reglementierten Berufe, gezielte Erhebungen bei den zuständigen Behörden, nationalen Koordinatoren und Berufsverbänden sowie andere Beiträge von Interessenträgern. Er enthält eine detaillierte Analyse der Umsetzung des bestehenden Rahmens, benennt die wichtigsten Herausforderungen in der Praxis und bietet eine solide Faktengrundlage für die Ausarbeitung dieses Vorschlags. • Konsultation der Interessenträger Die Ausarbeitung der Initiative wurde entsprechend den Darlegungen in der Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag durch umfassende Konsultationen der Interessenträger unterstützt. Zusätzlich zu den Konsultationen, die im Zusammenhang mit dem jüngsten Umsetzungsbericht stattfanden, führte die Kommission im Rahmen der Initiative für die Übertragbarkeit von Kompetenzen eine öffentliche Konsultation sowie eine Reihe gezielter Konsultationen der Interessenträger durch. Darüber hinaus wurden mehrere gezielte Konsultationen mit zuständigen Behörden, nationalen Koordinatoren, Berufsverbänden und Vertretern reglementierter Berufe sowie gezielte Umfragen bei zuständigen Behörden und Bürgern, die Anerkennungsverfahren durchlaufen hatten, organisiert. Diese Konsultationstätigkeiten führten zu wertvollen Erkenntnissen über die praktische Funktionsweise des derzeitigen Rahmens, über die Herausforderungen, mit denen Antragsteller und zuständige Behörden konfrontiert sind, sowie über die Ansichten der Interessenträger zu möglichen politischen Maßnahmen. Zusammen mit den anderen 1 COM(2026) 86 final 2 SWD(2026)64 final Informationsquellen, auf die sich die Folgenabschätzung stützt, flossen sie sowohl in die Ermittlung der Probleme als auch in die Entwicklung der in diesem Vorschlag enthaltenen Maßnahmen ein. Die Konsultationstätigkeiten ergaben, dass unter den Interessenträgern weitgehendes Einvernehmen über die wichtigsten Herausforderungen für die Funktionsweise der derzeitigen Anerkennungsregelung besteht. Insbesondere stellten die Interessenträger durchgängig Mängel bei den den Antragstellern zur Verfügung stehenden Informationen, Ineffizienzen bei den Anerkennungsverfahren sowie Möglichkeiten zur Verbesserung der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden fest. Breite Unterstützung fand auch die weitere Digitalisierung und Vereinfachung der Anerkennungsverfahren als Mittel zur Verringerung des Verwaltungsaufwands und zur Verbesserung der Effizienz. Die Interessenträger betonten ferner, dass die zuständigen Behörden bei der Umsetzung der Richtlinie durch gemeinsame Instrumente, klarere Vorschriften und eine verstärkte Zusammenarbeit unterstützt werden müssen. Diese Ansichten haben sich im Vorschlag niedergeschlagen, in dem sowohl Mängel bei der Gestaltung des derzeitigen Rahmens als auch Herausforderungen im Zusammenhang mit seiner Umsetzung angegangen werden. Einerseits werden neue gemeinsame strukturelle Elemente eingeführt, insbesondere ein verbindlicher europäischer digitaler Arbeitsablauf zur Unterstützung von Anerkennungsverfahren in der gesamten Union. Andererseits wird die Umsetzung des bestehenden Rahmens gestärkt, indem die Verfahrensregeln für eine einheitlichere Anwendung der Richtlinie präzisiert werden. Insgesamt zielen diese Maßnahmen darauf ab, die von den Interessenträgern ermittelten Haupthindernisse zu beseitigen und die Effizienz, Vorhersehbarkeit und Kohärenz der Anerkennungsverfahren in der gesamten Union zu verbessern. • Einholung und Nutzung von Expertenwissen Die Folgenabschätzung zu diesem Legislativvorschlag wurde durch eine externe Studie unterstützt, die bei EY Advisory Services S.p.A und Istituto per la Ricerca Sociale in Auftrag gegeben wurde. • Folgenabschätzung Zur Unterstützung dieses Vorschlags wurde eine Folgenabschätzung durchgeführt, die sich auf eine für die Kommission erstellte externe Studie stützte. In der Folgenabschätzung wurden drei politische Optionen zur Verbesserung der einheitlichen Durchführung und Wirksamkeit der Richtlinie untersucht. Gegenstand der ersten Option war die Förderung einer größeren Verwaltungskonvergenz durch nichtlegislative Maßnahmen wie Leitlinien, Empfehlungen, Peer-Learning und den Austausch bewährter Verfahren. In der zweiten Option wurden gezielte Gesetzesänderungen mit einer verstärkten Digitalisierung kombiniert, indem eine gemeinsame europäische digitale Lösung vorgeschlagen wurde und es den Mitgliedstaaten gleichzeitig ermöglicht wurde, weiterhin interoperable nationale Regelungen zu nutzen. Bei der dritten und bevorzugten Option wurde der digitale Wandel der Anerkennungsverfahren durch ein breiteres Paket legislativer Maßnahmen ergänzt, mit denen weitere Belastungen durch Verwaltungsaufwand und Ineffizienz angegangen werden, darunter die Qualität der den Antragstellern bereitgestellten Informationen, die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden, Dokumentenanforderungen, Gebühren, papiergestützte Verfahren und Verfahrensfristen. Die dritte Option wurde als bevorzugte Option ausgewählt, da sie die Ziele der Initiative voraussichtlich am wirksamsten erreichen und zugleich die Kosteneffizienz gewährleisten wird. Mit der Option wird eine gemeinsame europäische digitale Anerkennungslösung, die von der Kommission entwickelt und finanziert wird, mit Gesetzesänderungen zur Verbesserung der Funktionsweise der Anerkennungsregelung kombiniert. Mit der Bereitstellung einer gemeinsamen digitalen Infrastruktur auf Unionsebene durch die Option werden die Umsetzungskosten für die Mitgliedstaaten gesenkt, Größenvorteile geschaffen und eine kohärentere Durchführung der Richtlinie ermöglicht. Die Folgenabschätzung kommt zu dem Schluss, dass die bevorzugte Option erhebliche wirtschaftliche und soziale Vorteile mit sich bringen wird. Es wird erwartet, dass die bevorzugte Option die Verwaltungskosten für Antragsteller und zuständige Behörden bei Anerkennungsverfahren verringern und gleichzeitig die Bearbeitungszeiten verkürzen und Berufsangehörigen einen schnelleren Eintritt in den Arbeitsmarkt ermöglichen wird. Die Arbeitgeber dürften auch von schnelleren und weniger aufwendigen Einstellungsverfahren, einer schnelleren Besetzung freier Stellen und einem besseren Zugang zu qualifizierten Arbeitskräften profitieren. Über diese direkten Vorteile hinaus dürfte der Vorschlag das Funktionieren des Binnenmarkts für berufliche Dienstleistungen verbessern, indem er eine effizientere Bereitstellung von Kompetenzen in den Mitgliedstaaten ermöglicht. Dies dürfte dazu beitragen, den Arbeits- und Fachkräftemangel zu beheben, die Abstimmung von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern, die Arbeitsproduktivität zu steigern und die Widerstandsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft zu stärken. Der Vorschlag wird voraussichtlich auch positive soziale Auswirkungen haben, indem er die Beschäftigungsmöglichkeiten verbessert, die berufliche Aufstiegsmobilität unterstützt und die Einkommenssicherheit für Berufsangehörige erhöht, die ihren Beruf in einem anderen Mitgliedstaat ausüben möchten. • Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung Der Vorschlag trägt zu den Zielen der regulatorischen Eignung bei, indem die Anerkennung von Berufsqualifikationen vereinfacht und der Verwaltungsaufwand für Antragsteller, zuständige Behörden und Arbeitgeber verringert werden. Der Vorschlag geht direkt auf die im derzeitigen Rahmen festgestellten verfahrenstechnischen Komplexitäten und Ineffizienzen ein, wobei die Grundprinzipien der Richtlinie und die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für Anerkennungsentscheidungen beachtet werden. Antragsteller können durch den Vorschlag schneller und einfacher einen Anerkennungsbeschluss beantragen. Die Verringerung der Abhängigkeit von papiergestützten Verfahren, die Förderung der Verwendung digitaler Bescheinigungen, die Senkung der Dokumentationsanforderungen und die Bereitstellung vollständigerer und standardisierter Informationen über Anerkennungsverfahren dürften die Anerkennungsverfahren vorhersehbarer machen, die Zahl unvollständiger Anträge und Ersuchen um zusätzliche Informationen verringern und den Zeit- und Kostenaufwand für die Vorbereitung und Einreichung von Anträgen reduzieren. Für die zuständigen Behörden wird mit dem Vorschlag ein gemeinsamer digitaler Arbeitsablauf eingeführt, der die Unterstützung durch künstliche Intelligenz integriert, die Verwaltungszusammenarbeit stärkt und klarere Verfahrensvorschriften bietet. Diese Maßnahmen dürften den Verwaltungsaufwand verringern, Doppelarbeit vermeiden, die Bearbeitung von Anerkennungsverfahren straffen und die Konsistenz und Effizienz der Entscheidungsfindung in den Mitgliedstaaten verbessern. Für Arbeitgeber dürften schnellere und vorhersehbare Anerkennungsverfahren die Einstellung von Arbeitskräften erleichtern, die Personalplanung verbessern und den Zugang zu qualifizierten Berufsangehörigen beschleunigen, auch in Sektoren mit Arbeits- und Fachkräftemangel. Der Vorschlag trägt zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Union bei, da die Zeit verkürzt wird, die für die Besetzung freier Stellen in reglementierten Berufen erforderlich ist. Kleine und mittlere Unternehmen dürften verhältnismäßig mehr Nutzen ziehen, während den Unternehmen keine neuen Verpflichtungen auferlegt werden. Obwohl die Einführung der neuen digitalen Infrastruktur einmalige Investitionen in IT- Systeme, Schulungen und organisatorische Anpassungen erfordert, dürften diese Übergangskosten durch dauerhafte Verringerungen des Verwaltungsaufwands, kürzere Bearbeitungszeiten und eine effizientere und kohärentere Anerkennungsregelung in der gesamten Union aufgewogen werden. • Grundrechte Durch die Erleichterung der Anerkennung von Berufsqualifikationen in allen Mitgliedstaaten unterstützt der Vorschlag die wirksame Ausübung der Freizügigkeit, d. h. die Niederlassung und die Erbringung von Dienstleistungen im Binnenmarkt sowie die Freizügigkeit von Arbeitnehmern. Durch den Abbau administrativer und regulatorischer Hindernisse ermöglicht der Vorschlag umzugswilligen Berufsangehörigen, ihren Beruf auf der Grundlage ihrer Qualifikationen und Verdienste auszuüben, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und dem Mitgliedstaat, in dem sie ihre Qualifikationen erworben haben. Auf diese Weise trägt der Vorschlag zu den in Artikel 21 der Charta der Grundrechte verankerten Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung bei und erleichtert die wirksame Ausübung der durch die Verträge verliehenen Rechte. Er fördert auch das Recht zu arbeiten und einen frei gewählten Beruf auszuüben, wie es in Artikel 15 der Charta der Grundrechte verankert ist, insbesondere in Absatz 2, der Unionsbürgern die Freiheit garantiert, in jedem Mitgliedstaat Arbeit zu suchen, zu arbeiten, sich niederzulassen und Dienstleistungen zu erbringen. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Der Vorschlag hat Auswirkungen auf den Haushalt der Union im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Einführung und der Verwendung der europäischen digitalen Anerkennungslösung (European Digital Recognition Solution, im Folgenden „EDRS“), die von der Kommission innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie entwickelt, finanziert und betrieben wird. Die EDRS wird einen gemeinsamen digitalen Arbeitsablauf für die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der gesamten Union bieten und Schnittstellen für Antragsteller und zuständige Behörden, KI-gestützte Funktionen zur Unterstützung der Bearbeitung von Anerkennungsanträgen, die Interoperabilität mit den einschlägigen Regelungen der Union, einschließlich des Systems zur einmaligen Erfassung des einheitlichen digitalen Zugangstors und der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität, analytische und statistische Funktionen sowie die Integration in die verbesserte Datenbank der reglementierten Berufe umfassen. 2027 werden die Mittel für die Einführung des Systems aus dem EaSI bereitgestellt. Diese Initiative sollte im Rahmen der vereinbarten Mittelausstattung des Programms finanziert werden. Für die folgenden Haushaltsjahre können die erforderlichen Mittel aus dem Vorschlag der Kommission für den nächsten MFR 2028-2034 bereitgestellt werden, insbesondere der EU-Fazilität gemäß den Plänen für nationale und regionale Partnerschaft. Die Kommission geht davon aus, dass der Personalbedarf durch Umsetzung gedeckt wird, um den durch diesen Vorschlag entstehenden Bedarf zu bedienen. Die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben und die Personalausstattung für 2028 und darüber hinaus dienen lediglich der Veranschaulichung und greifen dem nächsten Mehrjährigen Finanzrahmen nicht vor. Die Finanzierungsquelle und der Umfang der finanziellen Verpflichtung der Union in der Zeit nach 2027 hängen weiterhin vom Ergebnis der interinstitutionellen Verhandlungen über den MFR 2028-2034 ab und werden danach durch das jährliche Haushaltsverfahren bestimmt. Alle Mittel- und Personalzuweisungen ab 2028 sind vorläufig. Die Kommission wird die Mitgliedstaaten über die Entwicklung der EDRS auf dem Laufenden halten, damit sie sich auf ihre Einführung vorbereiten können. In jedem Fall muss die EDRS vor dem Termin für die Umsetzung der entsprechenden Verfahrenspflichten der Mitgliedstaaten im Rahmen dieses Vorschlags einsatzbereit sein. Die Mitgliedstaaten müssen keine Kosten für die Entwicklung oder Anpassung nationaler Lösungen zur Unterstützung von Anerkennungsverfahren tragen, da die EDRS gemeinsam mit anderen EU-Lösungen wie dem IMI die Funktionen, welche die zuständigen Behörden für die Bearbeitung von Anträgen auf Anerkennung von Berufsqualifikationen benötigen, vollständig abdecken wird. Durch die Bereitstellung und Finanzierung einer gemeinsamen unionsweiten digitalen Infrastruktur wird mit dem Vorschlag vermieden, dass die Mitgliedstaaten separate nationale Lösungen entwickeln und aufrechterhalten müssen, wodurch Umsetzungskosten gesenkt, Skaleneffekte erzielt und die einheitliche Durchführung der Richtlinie in der gesamten Union unterstützt werden. Die einzelnen Haushaltsauswirkungen des Vorschlags werden im beigefügten Finanzbogen dargelegt. 5. WEITERE ANGABEN • Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten Die Kommission wird die Umsetzung in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Koordinatoren und den zuständigen Behörden überwachen. Die Überwachung wird sich darauf konzentrieren, inwieweit es mit dem Vorschlag gelingt, die Anerkennungsverfahren zu vereinfachen, den Verwaltungsaufwand und die Kosten zu verringern und die Verwaltungszusammenarbeit zu verbessern. Die Überwachung wird sich auf zwei einander ergänzende Quellen stützen: die zweijährliche Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten, die von den nationalen Koordinatoren koordiniert wird, und jährliche Daten, die über die EDRS generiert werden. Die erste Datenerhebung erfolgt vor der Einführung der neuen Regelung, um eine Vergleichsgrundlage festzulegen, gefolgt von einer regelmäßigen Überwachung nach der Umsetzung. Der Überwachungsrahmen umfasst Indikatoren zur Messung der Qualität und Vollständigkeit der den Antragstellern bereitgestellten Informationen, der Effizienz und Aktualität der Anerkennungsverfahren, des mit den Anerkennungsanträgen verbundenen Verwaltungsaufwands und der Wirksamkeit der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden. In der Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag sind eine detaillierte Reihe von Indikatoren sowie die Datenquellen und Erhebungsmethoden enthalten. Die Kommission wird etwa fünf Jahre nach Ablauf der Umsetzungsfrist eine Bewertung der Richtlinie vornehmen. • Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien) Gemäß Artikel 3 dieser Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten deren Bestimmungen in innerstaatliches Recht umsetzen und der Kommission die entsprechenden nationalen Maßnahmen mitteilen. Bei der Mitteilung dieser Maßnahmen sollten die Mitgliedstaaten ausreichende Informationen vorlegen, damit die Kommission die Vollständigkeit und Korrektheit der Umsetzung bewerten kann. Aus diesen Informationen sollte klar hervorgehen, wie die Bestimmungen der Richtlinie in innerstaatliches Recht umgesetzt wurden. • Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags In Artikel 1 werden die Änderungen der Richtlinie 2005/36/EG genannt. Artikel 2 enthält eine Änderung der Bestimmungen, auf die im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarkt-Informationssystems (im Folgenden „IMI-Verordnung“) verwiesen wird. In Artikel 3 sind die Bestimmungen zur Umsetzung enthalten, Artikel 4 betrifft das Inkrafttreten der Änderungsrichtlinie und in Artikel 5 werden die Adressaten genannt. Die inhaltlichen Änderungen, die mit Artikel 1 eingeführt werden, lassen sich in die folgenden Hauptthemen gliedern: Digitalisierung der Anerkennungsverfahren Mit dem Vorschlag wird der bestehende Rahmen für den Europäischen Berufsausweis durch eine europäische digitale Anerkennungslösung ersetzt, die durch den neuen Artikel 56b eingeführt wird. Zwar fallen Anerkennungsentscheidungen weiterhin in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, doch wird der gesamte administrative Arbeitsablauf über eine gemeinsame digitale Infrastruktur abgewickelt, die von allen zuständigen Behörden genutzt wird. Mit Artikel 56c des Vorschlags wird auch der Grundsatz eines rein digitalen Verfahrens eingeführt. Schnellere und vorhersehbarere Anerkennungsverfahren Mit Artikel 56d des Vorschlags werden Fristen für jeden wichtigen Verfahrensschritt eingeführt, wodurch ein strukturierter Arbeitsablauf von der Einreichung eines Antrags bis zur endgültigen Anerkennungsentscheidung geschaffen wird. Dies ersetzt den derzeitigen Ansatz, bei dem nur die Gesamtdauer des Verfahrens festgelegt wird, und verringert die Höchstdauer der Anerkennungsverfahren sowohl im Rahmen der automatischen Anerkennungsregelung als auch im Rahmen der allgemeinen Regelung erheblich. Die Dauer der vorab erfolgenden Nachprüfungen für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen wird durch Artikel 7 Absatz 4 ebenfalls verkürzt. Um die Einhaltung der Vorschriften zu verbessern, wird mit dem neuen Artikel 56e ein finanzieller Entschädigungsmechanismus für Antragsteller eingeführt, deren Anerkennungsanträge übermäßige Verzögerungen bei der administrativen Bearbeitung erfahren. Vereinfachung von Verfahrensvorschriften Mit dem Vorschlag wird der Verfahrensrahmen weiter harmonisiert, indem durch Änderungen an Artikel 50 klargestellt wird, dass die zuständigen Behörden nur die von der Richtlinie ausdrücklich genannten Unterlagen anfordern können. Nach Artikel 50 Absatz 8 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, diese Unterlagen in jeder Amtssprache der Union zu akzeptieren, während in Artikel 56c Absatz 3 Vorschriften für die Kommunikation mit Antragstellern festgelegt sind. Mit einem neuen Artikel 51a werden gemeinsame Grundsätze für die Anerkennungsgebühren eingeführt. Diese Maßnahmen senken insgesamt unnötigen Verwaltungsaufwand, erhöhen die Rechtssicherheit und fördern eine konsistentere Anwendung der Richtlinie. Modernisierung der Meldungen und Berichterstattung Mit dem Vorschlag wird der Melderahmen modernisiert, indem Artikel 59 Absatz 1 dahin gehend geändert wird, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, Meldungen in Bezug auf reglementierte Berufe über das Binnenmarkt-Informationssystem zu übermitteln. Außerdem wird die Rolle der Kommission bei der Überwachung der Durchführung der Richtlinie gestärkt, indem Artikel 60 geändert wird, sodass sich die Berichterstattung auf statistische Informationen stützen kann, die von der europäischen digitalen Anerkennungslösung generiert werden, wodurch die Qualität, Vergleichbarkeit und Verfügbarkeit von Umsetzungsdaten verbessert werden. Verstärkte Zusammenarbeit und Governance Mit dem Vorschlag wird durch den neuen Artikel 60a ein stärker strukturierter Governance-Rahmen eingeführt, mit dem die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten in der Koordinatorengruppe auf dem Gebiet der Anerkennung von Berufsqualifikationen gestärkt wird. Die jährlichen Arbeitsprogramme werden einen klareren Rahmen für die Überwachung der Umsetzung, die Ermittlung allgemeiner Herausforderungen, den Austausch bewährter Verfahren und die Vorbereitung künftiger Entwicklungen der Anerkennungsregelung bieten. Der gestärkte Governance-Rahmen soll auch die Nutzung der in der Richtlinie vorgesehenen delegierten Befugnisse erleichtern und straffen, insbesondere im Hinblick auf die Festlegung gemeinsamer Ausbildungsrahmen. Gleichbehandlung von EU-Bürgern und Drittstaatsangehörigen Mit den Änderungen von Artikel 2 Absatz 2, Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 10 Buchstabe g der Richtlinie 2005/36/EG wird die Richtlinie an die [Richtlinie xxxx/xxx/EU über die Anerkennung von Qualifikationen von Drittstaatsangehörigen] angepasst, mit der ein Rahmen für die Anerkennung von Qualifikationen von Drittstaatsangehörigen geschaffen wird. Die bestehenden Bestimmungen werden in Titel Va durch neue Vorschriften über die Anerkennung von außerhalb der Union erworbenen Qualifikationen ersetzt, um die Kohärenz zwischen den beiden Rechtsrahmen zu gewährleisten und gleichzeitig die Unterscheidung zwischen der allgemeinen Regelung und der automatischen Anerkennung gemäß der Richtlinie 2005/36/EG sowie die wesentlichen Merkmale, die jeder dieser Regelungen zugrunde liegen, zu wahren. 2026/0273 (COD) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG im Hinblick auf die Digitalisierung der Verfahren und die Anerkennung von außerhalb der Union ausgestellten Berufsqualifikationen sowie der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 46, Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 62, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses3, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Binnenmarkt ist ein Eckpfeiler der europäischen Integration und eine wichtige Triebkraft für die Wettbewerbsfähigkeit, den Wohlstand und die Resilienz der Union. Sein volles Potenzial hängt unter anderem davon ab, ob Menschen in der Lage sind, sich innerhalb der Union frei zu bewegen und ihre Kompetenzen und Qualifikationen dort einzusetzen, wo sie benötigt werden. Die Erleichterung der Mobilität trägt zu einer besseren Bereitstellung von Kompetenzen in der gesamten Union bei, hilft bei der Behebung des Arbeits- und Fachkräftemangels und stärkt die Fähigkeit der Wirtschaft der Union, auf den sich wandelnden wirtschaftlichen und demografischen Bedarf zu reagieren. Daher sollten die verbleibenden Hindernisse für die Mobilität von Berufsangehörigen abgebaut werden. Dies ist besonders wichtig im Bereich der reglementierten Berufe, bei denen die Aufnahme oder Ausübung einer beruflichen Tätigkeit vom Besitz bestimmter Berufsqualifikationen abhängt. Unterschiede bei den nationalen Qualifikationsanforderungen können die Mobilität qualifizierter Berufsangehöriger zwischen den Mitgliedstaaten behindern. (2) Die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates4 enthält die Vorschriften für die Anerkennung von Berufsqualifikationen für den Zugang zu reglementierten Berufen und deren Ausübung und ist ein entscheidendes Instrument zur Förderung der Mobilität von Arbeitnehmern und Dienstleistungen im Binnenmarkt. Sie schafft einen Unionsrahmen für die Anerkennung von Berufsqualifikationen und spielt somit eine zentrale Rolle dabei, Berufsangehörigen 3 ABl. C […] vom […], S. […]. 4 Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2005/36/oj. die Ausübung ihres Rechts auf Freizügigkeit zu ermöglichen und gleichzeitig sicherzustellen, dass die Anforderungen für den Zugang zu reglementierten Berufen im Aufnahmemitgliedstaat angemessen berücksichtigt werden. Um die berufliche Mobilität im Binnenmarkt weiter zu erleichtern, sollte dieser Rahmen modernisiert und einfacher, schneller und effizienter gestaltet werden, insbesondere durch eine bessere Nutzung digitaler Instrumente, die Straffung der Anerkennungsverfahren und die Stärkung der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden. (3) Die Richtlinie 2005/36/EG, in der Vorschriften für die Anerkennung von Berufsqualifikationen von Unionsbürgern festgelegt sind, enthält bereits spezifische Vorschriften für in Drittländern erworbene Qualifikationen. Insbesondere sieht Artikel 2 Absatz 2 vor, dass jeder Mitgliedstaat nach Maßgabe seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, die Inhaber eines in einem Drittland erworbenen Ausbildungsnachweises sind, die Ausübung eines reglementierten Berufs in seinem Hoheitsgebiet gestatten kann und dass bei der Anerkennung der unter Titel III Kapitel III fallenden Berufe die in jenem Kapitel festgelegten Mindestanforderungen an die Ausbildung zu beachten sind. Darüber hinaus stellt Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit Artikel 10 Buchstabe g sicher, dass in Fällen, in denen die in einem Drittland erworbene Qualifikation eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats in einem Mitgliedstaat anerkannt wurde und er in demselben Mitgliedstaat über eine durch diesen bescheinigte Berufserfahrung von drei Jahren in dem betreffenden Beruf verfügt, seine Qualifikation aus einem Drittland als Ausbildungsnachweis im Sinne der genannten Richtlinie gilt, was ihn zur Anerkennung seiner Berufsqualifikationen im Rahmen der allgemeinen Regelung berechtigen sollte, wenn er den Zugang zu dem Beruf in einem anderen Mitgliedstaat beantragt. Mit der Annahme der [Richtlinie xxxx/xxx/EU über die Anerkennung der Qualifikationen von Drittstaatsangehörigen5], mit der ein Rahmen für die Anerkennung der Qualifikationen von Drittstaatsangehörigen zum Zwecke der Niederlassung geschaffen wird, sollte sichergestellt werden, dass mit der Richtlinie 2005/36/EG auch ein koordiniertes Vorgehen zur Anerkennung von Qualifikationen festgelegt wird, die Staatsangehörige von Mitgliedstaaten außerhalb der Union erworben haben. (4) Zu diesem Zweck sollten die erforderlichen Anpassungen an der Richtlinie 2005/36/EG vorgenommen werden, um die Kohärenz zwischen den beiden Rechtsakten zu gewährleisten. Daher ist es erforderlich, einen neuen Titel Va in die Richtlinie 2005/36/EG aufzunehmen, um sicherzustellen, dass jeder Mitgliedstaat geeignete Verfahren für die Anerkennung der außerhalb der Union erworbenen Berufsqualifikationen von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats entwickelt. Mit diesen Verfahren soll vermieden werden, dass Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, welche die Anerkennung ihrer Berufsqualifikationen in einem Aufnahmemitgliedstaat für die Zwecke der Niederlassung beantragen, Vorschriften unterliegen, die weniger günstig sind als die Vorschriften, die für Drittstaatsangehörige gelten, welche die Anerkennung ihrer Berufsqualifikationen in diesem Mitgliedstaat beantragen. (5) Die Unterscheidung zwischen der allgemeinen Anerkennungsregelung und der mit der Richtlinie 2005/36/EG eingeführten Regelung der automatischen Anerkennung und die ihnen zugrunde liegende Logik sollten beibehalten werden, wobei den Besonderheiten der außerhalb der Union erworbenen Qualifikationen gebührend 5 […]. Rechnung zu tragen ist, um sicherzustellen, dass die Bedingungen für die Aufnahme und Ausübung des Berufs im Aufnahmemitgliedstaat erfüllt sind. (6) In seinem Sonderbericht 10/24 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Union6 vertrat der Europäische Rechnungshof die Auffassung, dass die Richtlinie 2005/36/EG zwar ein wichtiger Mechanismus ist, aber nur wenig genutzt und nicht einheitlich angewandt wird. Um die Regelung der Anerkennung von Berufsqualifikationen zu verbessern, empfahl er insbesondere die jährliche Aktualisierung von Anhang V der genannten Richtlinie, die Verkürzung der Frist für die Anerkennung durch die automatische Regelung, die Berufen zugutekommt, für die in der Richtlinie verbindliche Mindestanforderungen an die Ausbildung festgelegt sind, sowie die Gewährleistung zuverlässiger und konsistenter Informationen für die Bürgerinnen und Bürger. (7) Die Verfahren zur Anerkennung von Berufsqualifikationen können für die Antragsteller mit einem hohen Aufwand verbunden sein. Berufsangehörige, welche die Anerkennung von in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Qualifikationen anstreben, müssen mehrere Belege einreichen, darunter beglaubigte Kopien und Übersetzungen, manchmal in Papierform, und Gebühren tragen, die von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat sehr unterschiedlich sind. Solche Anforderungen können Berufsangehörige davon abhalten, berufliche Chancen in anderen Mitgliedstaaten wahrzunehmen. Die Verringerung der Abhängigkeit von physischen Unterlagen bei gleichzeitiger Gewährleistung des Zugangs zu den zugrunde liegenden Informationen ist daher von entscheidender Bedeutung, um die Freizügigkeit von Berufsangehörigen innerhalb der Union zu erleichtern. (8) Während die meisten Verfahren zur Anerkennung von Berufsqualifikationen gemäß der Richtlinie 2005/36/EG innerhalb der geltenden Fristen abgeschlossen werden, wirken sich anhaltende Verzögerungen in einigen Fällen nach wie vor auf die Antragsteller aus und können den rechtzeitigen Zugang zu reglementierten Berufen behindern. Durch solche Verzögerungen können auf Antragsteller erhebliche Kosten zukommen oder es entgehen ihnen Chancen, während Arbeitgeber auf die Einstellung qualifizierter Berufsangehöriger warten, insbesondere in Branchen mit Arbeits- und Fachkräftemangel. Es ist daher notwendig, die Verfahren zur Anerkennung von Berufsqualifikationen zu modernisieren, zu vereinfachen und effizienter zu gestalten, indem genaue Fristen für den Informationsaustausch und die Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats und denen des Herkunftsmitgliedstaats festgelegt werden. (9) Um vollständige Anerkennungsanträge stellen zu können, sollten die Antragsteller zuverlässige Informationen erhalten, die sie bei der Anerkennung ihrer Qualifikationen unterstützen. Sie sollten frühzeitig in der Lage sein, abzuschätzen, ob und unter welchen Bedingungen sie Zugang zu einem reglementierten Beruf in einem anderen Mitgliedstaat erhalten können. Daher muss sichergestellt werden, dass den Antragstellern vor Einleitung eines Verfahrens klare, vertrauenswürdige und aktuelle Informationen zur Verfügung stehen und dass sie angemessen zum betreffenden Beruf, zu den geltenden nationalen Vorschriften und erforderlichen Belegen geleitet werden. 6 Sonderbericht 10/2024:Anerkennung von Berufsqualifikationen in der EU – Ein wichtiger Mechanismus, der aber nur wenig genutzt und nicht einheitlich angewandt wird. (10) Der mit der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates7 eingeführte Europäische Berufsausweis ist nach wie vor auf eine begrenzte Zahl von Berufen beschränkt und hat sich angesichts seiner fallspezifischen Ausgestaltung nicht als geeignet erwiesen, zu einer breiteren oder umfassenderen Lösung für die Anerkennung von Berufsqualifikationen ausgebaut zu werden. Um einen reibungslosen und geordneten Übergang zu dieser Lösung zu gewährleisten, sollte der Europäische Berufsausweis (EBA) daher schrittweise abgeschafft werden. Die Mitgliedstaaten sollten daher während eines begrenzten Übergangszeitraums weiterhin den Europäischen Berufsausweis ausstellen. (11) Um die Anerkennung von Berufsqualifikationen zu erleichtern, sollte auf Unionsebene eine gemeinsame IT-Lösung, die europäische digitale Anerkennungslösung, eingerichtet werden, die die Digitalisierung der Verfahren für die Anerkennung von Berufsqualifikationen unterstützt. Diese Regelung sollte eine gemeinsame digitale Infrastruktur bieten, die es Antragstellern ermöglicht, Anträge und Belege einzureichen, unter anderem durch Wiederverwendung einschlägiger Daten aus nationalen Identitäts- oder Zertifikatsystemen, und Informationen über den Stand und das Ergebnis ihrer Anträge zu erhalten. Sie sollte eine sichere und effiziente Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden erleichtern, den Verwaltungsaufwand und unangemessene Verzögerungen verringern und die Verfahren für Antragsteller und zuständige Behörden vereinfachen. Sie sollte auch zur kohärenten Anwendung und einheitlichen Durchführung der Richtlinie 2005/36/EG in allen Mitgliedstaaten beitragen, wobei die Datenschutzanforderungen sowie die Organisation und Funktionsweise der nationalen Verwaltungssysteme uneingeschränkt befolgt werden. (12) Die Einführung strafferer Verfahrensfristen für den Informationsaustausch und die Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden sollte mit Maßnahmen einhergehen, welche die Mitgliedstaaten dabei unterstützen, diese Zusammenarbeit durch einen gemeinsamen digitalen Arbeitsablauf effizienter zu gestalten. Die europäische digitale Anerkennungslösung sollte daher eine sichere Kommunikation, die vollständige Rückverfolgbarkeit von Verfahrensschritten, Rechtssicherheit und die rechtzeitige Bearbeitung von Anträgen unterstützen. (13) Der Einsatz digitaler Lösungen sollte zu einer effizienteren Organisation der Verfahren für die Anerkennung von Berufsqualifikationen beitragen. Zu diesem Zweck sollten Antragsteller auf der Grundlage der digitalen Qualifikationsbescheinigungen, die gemäß der [Verordnung (EU) XXX über die Übertragbarkeit von Qualifikationen und Kompetenzen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724]8 zur Verfügung gestellt werden, in der Lage sein, auf digitalem Wege einen von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellten Ausbildungsnachweis zu erhalten und vor der Einreichung zu überprüfen, ob ihr Antrag vollständig ist, auch in Bezug auf die Angemessenheit der Belege und Übersetzungen. Digitale Instrumente sollten auch die zuständigen Behörden bei der Prüfung von Anträgen, einschließlich der Prüfung von Nachweisen, Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt- Informationssystems („IMI-Verordnung“), ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/55/oj. 8 […]. unterstützen, den sicheren Informationsaustausch mit Behörden in anderen Mitgliedstaaten erleichtern und die Kommunikation mit den Antragstellern verbessern. Diese Verbesserungen sollten dazu beitragen, die Bearbeitungszeiten für Anträge und die geltenden Fristen zu verkürzen. (14) Das mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates9 eingerichtete Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) ist ein Instrument zur Unterstützung der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden bei der Anerkennung von Berufsqualifikationen gemäß der Richtlinie 2005/36/EG. Die mit der Richtlinie 2005/36/EG eingerichtete europäische digitale Anerkennungslösung sollte auf dem IMI aufbauen und mit ihm interoperabel sein, wobei Überschneidungen bei den Übertragungskanälen zu vermeiden sind und die kumulierte Funktionalität des bestehenden Instruments erhalten bleiben sollte. Der Anhang der genannten Verordnung sollte entsprechend den Änderungen der Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie geändert werden. (15) Mit der Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates10 wurden das einheitliche digitale Zugangstor und das System zur einmaligen Erfassung eingerichtet, die den grenzüberschreitenden Austausch von Nachweisen zwischen den zuständigen Behörden ermöglichen, ohne dass die Nutzer Unterlagen, die sich bereits im Besitz einer anderen Behörde befinden, erneut übermitteln müssen. Seine fortgeführte Umsetzung kann effizientere Anerkennungsverfahren unterstützen, indem es die Verwendung von Belegen ermöglicht, die über das System zur einmaligen Erfassung im Rahmen der europäischen digitalen Anerkennungslösung ausgetauscht wurden, und den Aufwand für Antragsteller verringert, beglaubigte Kopien von Nachweisen einzuholen und einzureichen, die bereits über öffentliche Register oder Behörden in einem anderen Mitgliedstaat verfügbar sind. (16) Die von der Kommission eingerichtete und unterhaltene öffentlich zugängliche Datenbank der reglementierten Berufe gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG bietet einen zentralen Überblick über die in den einzelnen Mitgliedstaaten reglementierten Berufe, die geltenden Rechtsvorschriften und die zuständigen Behörden. Diese Datenbank sollte im Interesse der Rechtssicherheit und Kohärenz die einzige verlässliche Informationsquelle über den Regulierungsstatus von Berufen in der gesamten Union darstellen; die Mitgliedstaaten sollten die von ihnen gemeldeten Informationen vollständig, genau und auf dem neuesten Stand halten. (17) Sprachbarrieren können Anerkennungsverfahren komplizierter und zeitaufwendiger machen. Die jüngsten Fortschritte bei der maschinellen Übersetzung, wie der eTranslation-Dienst der Kommission, ermöglichen die Verarbeitung von Unterlagen, die in einer anderen Amtssprache der Union eingereicht werden, da sie das Verständnis ihres Inhalts erleichtern. Die kontinuierliche Verbesserung der Qualität der maschinellen Übersetzung sorgt zunehmend für Vertrauen in übersetzte Unterlagen, wodurch sich der Beitrag menschlicher Übersetzer auf die Qualitätssicherung und überprüfung verlegt. Die zuständigen Behörden sollten sich 9 Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission, ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/1024/oj. 10 Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1724/oj. daher auf die in die europäische digitale Anerkennungslösung integrierte maschinelle Übersetzung stützen können, um die Bearbeitung von Anträgen zu erleichtern, wobei sie weiterhin die Möglichkeit haben, gegebenenfalls eine beglaubigte menschliche Übersetzung anzufordern. (18) Um die Digitalisierung der Verfahren gemäß der Richtlinie 2005/36/EG zu unterstützen, sollte die europäische digitale Anerkennungslösung, die auf einer unionsweiten Infrastruktur für digitale Qualifikationsbescheinigungen aufbaut, es den Antragstellern ermöglichen, vertrauenswürdige digitale Nachweise effizienter grenzüberschreitend zu nutzen und weiterzugeben. Die mit dieser Richtlinie eingeführte europäische digitale Anerkennungslösung stellt einen grenzüberschreitenden digitalen öffentlichen Dienst im Sinne der Verordnung (EU) 2024/903 des Europäischen Parlaments und des Rates (Verordnung für ein interoperables Europa)11 dar und unterliegt den in der genannten Verordnung festgelegten Anforderungen, einschließlich der Verpflichtung zur Durchführung einer Interoperabilitätsbewertung. Im Einklang mit den Anforderungen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates für europäische Brieftaschen für die Digitale Identität12 gelten, sollte die europäische digitale Anerkennungslösung interoperabel mit der europäischen Brieftasche für die Digitale Identität sein, damit Antragsteller vorab beglaubigte elektronische Unterlagen, die in ihr gespeichert sind, einschließlich Ausbildungsnachweisen, eigenverantwortlich einreichen, weiterverwenden und sicher teilen können. Ein solcher Rahmen, der sich auf standardisierte digitale Qualifikationsbescheinigungen und interoperable Regelungen stützt, sollte den zuständigen Behörden dabei helfen, schneller auf zuverlässige und aktuelle Informationen zuzugreifen, die Überprüfung zu beschleunigen, wiederholte Anfragen nach denselben Nachweisen zu verringern und in allen Mitgliedstaaten schnellere und einheitlichere Anerkennungsentscheidungen zu ermöglichen. (19) Um die Digitalisierung der Anerkennungsverfahren gemäß der Richtlinie 2005/36/EG zu unterstützen, sollten die Mitgliedstaaten den sicheren Empfang und die sichere Prüfung von Zertifikaten sowie deren Verwendung bei der digitalen Bearbeitung von Anerkennungsanträgen und dem Erlass von Anerkennungsentscheidungen gewährleisten. Die europäische digitale Anerkennungslösung sollte das Vertrauen von Antragstellern und Arbeitgebern in die Verwendung digitaler Nachweise in grenzüberschreitenden Anerkennungsverfahren für reglementierte Berufe weiter stärken. Digitale Qualifikationsbescheinigungen, die gemäß der [Verordnung (EU) XXX über die Übertragbarkeit von Qualifikationen und Kompetenzen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724] ausgestellt werden, sollten es den zuständigen Behörden ermöglichen, sich ohne weitere Prüfungen auf deren Echtheit zu verlassen. Bei anderen Unterlagen, die zur Unterstützung von Anerkennungsanträgen vorgelegt werden und bei denen Echtheitsprüfungen erforderlich sind, sollte eine stärkere Digitalisierung die zuständigen Behörden in die Lage versetzen, solche 11 Verordnung (EU) 2024/903 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 über Maßnahmen für ein hohes Maß an Interoperabilität des öffentlichen Sektors in der Union (Verordnung für ein interoperables Europa) ABl. L, 2024/903, 22.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/903/oj. 12 Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/910/oj. Kontrollen effizienter und kohärenter durchzuführen, was dazu beiträgt, Unregelmäßigkeiten aufzudecken und betrügerische Einreichungen zu verhindern. (20) Um Gleichbehandlung und einen wirksamen Zugang zu gewährleisten, sollten Antragsteller, die u. a. aufgrund begrenzter digitaler Kompetenzen das Verfahren nicht ausschließlich auf elektronischem Wege durchlaufen können, bei der Ausübung ihrer Rechte gemäß der Richtlinie 2005/36/EG nicht benachteiligt werden. Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Vorkehrungen treffen, damit diese Antragsteller die betreffenden Verfahren auf nichtelektronischem Wege durchführen können, und gleichzeitig sicherstellen, dass ihre Anträge mit derselben Sorgfalt, unverzüglich und unter denselben Verfahrensgarantien bearbeitet werden wie über die digitale Lösung eingereichte Anträge. In diesem Zusammenhang können Unterlagen, die im Rahmen solcher Verfahren eingereicht werden, in verschiedenen Formaten bereitgestellt werden, wie Unterlagen in Papierform, die gescannt und in elektronische Form umgewandelt wurden, sowie elektronische Unterlagen, einschließlich elektronischer Attributsbescheinigungen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2979 der Kommission13. Die Verwendung unterschiedlicher Formate sollte nicht zu einer Diskriminierung des Antragstellers führen, sofern die Echtheit, Integrität und gegebenenfalls Herkunft der Unterlagen angemessen bewertet werden können. Nutzt ein Antragsteller aus berechtigten Gründen nichtelektronische Mittel, dann sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die zuständige Behörde oder eine andere benannte Stelle die erforderlichen Daten und Unterlagen unverzüglich in das digitale System eingibt und den Antragsteller angemessen über den Fortgang des Verfahrens auf dem Laufenden hält. Die Mitgliedstaaten sollten Antragstellern, die die digitale Lösung nutzen, insbesondere jenen mit begrenzten digitalen Kompetenzen, auch angemessene technische und digitale Unterstützung bieten, um einen wirksamen gleichberechtigten Zugang zu gewährleisten. (21) Die zuständigen Behörden können bei der Prüfung von Anträgen auf Anerkennung von Berufsqualifikationen von der europäischen digitalen Anerkennungslösung unterstützt werden. Eine solche Unterstützung kann die Bewertung der Vollständigkeit der Anträge in Bezug auf die einschlägigen Informationen und vorgelegten einschlägigen Nachweise, die Echtheit der eingereichten Unterlagen, die Ermittlung wesentlicher Unterschiede zwischen der vom Antragsteller nachgewiesenen Ausbildung und den nationalen Ausbildungsanforderungen, die Angabe möglicher Ausgleichsmaßnahmen (Eignungsprüfungen oder Anpassungslehrgänge) gemäß der Richtlinie 2005/36/EG und die Ermittlung ähnlicher zuvor bewerteter Fälle umfassen, um die Kohärenz der Entscheidungsfindung zu fördern. (22) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten in ihrer jeweiligen Eigenschaft als Auftragsverarbeiter und Verantwortliche im Sinne des Artikels 29 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates14 und des Artikels 28 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments 13 Durchführungsverordnung (EU) 2024/2979 der Kommission vom 28. November 2024 zur Festlegung der Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Integrität und die Kernfunktionen europäischer Brieftaschen für die digitale Identität, ABl. L, 2024/2979, 4.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2979/oj. 14 Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und zum freien Datenverkehr, ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj. und des Rates15 geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen, um personenbezogene Daten vor unbefugtem Zugriff, unbeabsichtigtem Verlust oder unrechtmäßiger Verarbeitung zu schützen. (23) Ist eine übermäßige Verzögerung der zuständigen Behörde und nicht dem Antragsteller anzulasten, so sollte dieser Anspruch auf eine angemessene und verhältnismäßige Entschädigung für den durch die Verzögerung verursachten wirtschaftlichen Nachteil haben. (24) Die Vorteile der automatischen Anerkennung könnten durch eine umfassendere Nutzung des durch die Richtlinie 2005/36/EG geschaffenen Mechanismus für die Entwicklung gemeinsamer Ausbildungsrahmen auf weitere Berufe ausgeweitet werden. Soweit sich gemeinsame Mindestkenntnisse, fähigkeiten und kompetenzen ermitteln lassen, die für die Ausübung eines bestimmten Berufs erforderlich sind und von mindestens einem Drittel der Mitgliedstaaten geteilt werden, können gemeinsame Ausbildungsrahmen ein wirksames Mittel zur Förderung der beruflichen Mobilität darstellen, wobei die nationalen Regulierungskonzepte und Ausbildungssysteme zu beachten sind. Um dieses Ziel zu erreichen, ist eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden über die durch den Beschluss 2007/172/EG der Kommission16 eingesetzte Koordinatorengruppe erforderlich. Während die Gruppe zur insgesamt kohärenten und wirksamen Durchführung der Richtlinie 2005/36/EG beiträgt, unter anderem durch die Ausarbeitung jährlicher Arbeitsprogramme und den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren, sollte sie auch als Forum für die Kontaktaufnahme und den Austausch mit Berufsangehörigen, ihren Vertretungsorganisationen und den Sozialpartnern dienen, auch in Bezug auf Arbeitsmarkterfordernisse, Qualitätsstandards und berufliche Autonomie. Insbesondere sollte sie dazu beitragen, neue gemeinsame Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen zu ermitteln, die Bedürfnisse und Erwartungen in den Berufen zu bewerten und Möglichkeiten für die Entwicklung gemeinsamer Ausbildungsrahmen im Einklang mit dieser Richtlinie zu sondieren. (25) Um Kohärenz, Transparenz und Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten und doppelte Berichtspflichten zu vermeiden, sollten die zusätzlichen Überwachungs- und Bewertungsanforderungen im Zusammenhang mit den mit dieser Richtlinie eingeführten Digitalisierungs- und Vereinfachungsmaßnahmen in den durch Artikel 60 der Richtlinie 2005/36/EG geschaffenen Berichterstattungsrahmen integriert werden. Bei der Bewertung sollten insbesondere die Funktionsweise der europäischen digitalen Anerkennungslösung, ihre Auswirkungen auf den Verwaltungsaufwand und die Verfahrensdauer sowie ihre Auswirkungen auf die Mobilität von Berufsangehörigen und die Behebung des Arbeits- und Fachkräftemangels im Binnenmarkt bewertet werden. (26) Die Richtlinie 2005/36/EG und die Verordnung (EU) 1024/2012 sollten daher entsprechend geändert werden. 15 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj. 16 Beschluss 2007/172/EG der Kommission vom 19. März 2007 zur Einsetzung einer Koordinatorengruppe auf dem Gebiet der Anerkennung der Berufsqualifikation, ABl. L 79 vom 20.3.2007, S. 38 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV), ABl. L 219M vom 24.8.2007, S. 367 (MT), ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/172/oj. (27) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates angehört und hat am [DATUM] seine Stellungnahme17 abgegeben. HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Änderung der Richtlinie 2005/36/EG Die Richtlinie 2005/36/EG wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 erhält folgende Fassung: „Artikel 1 Gegenstand (1) In dieser Richtlinie werden die Vorschriften festgelegt, nach denen ein Mitgliedstaat, der den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung in seinem Hoheitsgebiet an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen knüpft (im Folgenden „Aufnahmemitgliedstaat“) Berufsqualifikationen anerkennt, die in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten (im Folgenden „Herkunftsmitgliedstaat“) erworben wurden und ihren Inhaber im Aufnahmemitgliedstaat zum Zugang zu diesem Beruf und zu dessen Ausübung berechtigen. (2) In dieser Richtlinie werden auch Regeln über den partiellen Zugang zu einem reglementierten Beruf sowie die Anerkennung von in einem anderen Mitgliedstaat absolvierten Berufspraktika festgelegt. (3) Diese Richtlinie enthält außerdem Vorschriften, nach denen ein Aufnahmemitgliedstaat Berufsqualifikationen anerkennt, die in einem Drittland zum Zweck der Niederlassung in diesem Mitgliedstaat erworben wurden und ihren Inhaber in diesem Mitgliedstaat zum Zugang zu diesem Beruf und zu dessen Ausübung unter Voraussetzungen berechtigen, die nicht weniger günstig sind als diejenigen für Drittstaatsangehörige.“ 2. Artikel 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Diese Richtlinie gilt für alle Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, die als Selbstständige oder abhängig Beschäftigte, einschließlich der Angehörigen der freien Berufe, in einem Mitgliedstaat einen reglementierten Beruf ausüben wollen und die ihre Berufsqualifikationen in einem andern Mitgliedstaat oder einem Drittland erworben haben.“ b) Absatz 2 wird gestrichen. 3. Artikel 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: i) Buchstabe k wird gestrichen. ii) Folgender Buchstabe o wird angefügt: 17 ABl. C, , S. . „o) ‚digitale Qualifikationsbescheinigung‘ ist eine in einem digitalen Format gemäß der Verordnung (EU) xxxx/xxx über die Übertragbarkeit von Qualifikationen und Kompetenzen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/172418 ausgestellte Bescheinigung einer Qualifikation.“ b) Absatz 3 wird gestrichen. 4. Artikel 4 wird wie folgt geändert: „Artikel 4 Wirkungen der Anerkennung (1) Die Anerkennung der Berufsqualifikationen durch den Aufnahmemitgliedstaat ermöglicht es den begünstigten Personen, in diesem Mitgliedstaat unter denselben Voraussetzungen wie Inländer denselben Beruf aufzunehmen wie den, für den sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat oder in dem Drittland, in dem sie ihre Qualifikation erworben haben, qualifiziert sind. (2) Für die Zwecke dieser Richtlinie gilt der Beruf, den der Antragsteller im Aufnahmemitgliedstaat ausüben möchte, als derselbe wie derjenige, für den er in seinem Herkunftsmitgliedstaat oder im Drittland qualifiziert ist, wenn die Tätigkeiten, die er umfasst, vergleichbar sind. (3) Abweichend von Absatz 1 wird partieller Zugang zu einem Beruf im Aufnahmemitgliedstaat unter den in Artikel 4f genannten Bedingungen gewährt.“ 5. Die Artikel 4a, 4b, 4c, 4d und 4e werden gestrichen. 6. Artikel 4f wird wie folgt geändert: „Artikel 4f Partieller Zugang (1) Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats gewährt auf Einzelfallbasis partiellen Zugang zu einer Berufstätigkeit in dessen Hoheitsgebiet zum Zweck der Niederlassung nur, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) der Berufsangehörige ist ohne Einschränkung qualifiziert, im Herkunftsmitgliedstaat oder im Drittland die berufliche Tätigkeit auszuüben, für die im Aufnahmemitgliedstaat ein partieller Zugang begehrt wird; b) die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat oder im Drittland und dem reglementierten Beruf im Aufnahmemitgliedstaat sind so groß, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an den Antragsteller gleichkäme, das vollständige Ausbildungsprogramm im Aufnahmemitgliedstaat zu durchlaufen, um vollen Zugang zum reglementierten Beruf im Aufnahmemitgliedstaat zu erlangen; c) die Berufstätigkeit lässt sich objektiv von anderen im Aufnahmemitgliedstaat unter den reglementierten Beruf fallenden Tätigkeiten trennen. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c berücksichtigt die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats, ob die berufliche Tätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat oder im Drittland eigenständig ausgeübt werden kann. 18 […] (2) Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats gewährt auf Einzelfallbasis partiellen Zugang zu einer Berufstätigkeit in dessen Hoheitsgebiet zum Zweck der Erbringung vorübergehender und gelegentlicher Dienstleistungen in diesem Staat nur, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) der Berufsangehörige ist ohne Einschränkung qualifiziert, im Herkunftsmitgliedstaat die berufliche Tätigkeit auszuüben, für die im Aufnahmemitgliedstaat ein partieller Zugang begehrt wird; b) die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und dem reglementierten Beruf im Aufnahmemitgliedstaat sind so groß, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an den Antragsteller gleichkäme, das vollständige Ausbildungsprogramm im Aufnahmemitgliedstaat zu durchlaufen, um vollen Zugang zum reglementierten Beruf im Aufnahmemitgliedstaat zu erlangen; c) die Berufstätigkeit lässt sich objektiv von anderen im Aufnahmemitgliedstaat unter den reglementierten Beruf fallenden Tätigkeiten trennen. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c berücksichtigt die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats, ob die berufliche Tätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat oder im Drittland eigenständig ausgeübt werden kann. (3) Der partielle Zugang kann verweigert werden, wenn diese Verweigerung durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geeignet ist, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten und nicht über das hinaus geht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. (4) Anträge für die Zwecke der Niederlassung in einem Mitgliedstaat werden für Berufsangehörige, die partiellen Zugang aufgrund von in ihrem Herkunftsmitgliedstaat erworbenen Berufsqualifikationen beantragen, gemäß Titel III Kapitel I und IV und für Berufsangehörige, die partiellen Zugang aufgrund von in einem Drittland erworbenen Berufsqualifikationen beantragen, gemäß Titel Va geprüft. (5) Anträge für die Zwecke der vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen im Aufnahmemitgliedstaat im Zusammenhang mit Berufstätigkeiten, die die öffentliche Gesundheit und Sicherheit berühren, werden gemäß Titel II geprüft. (6) Abweichend von Artikel 52 dieser Richtlinie wird der Beruf unter der Berufsbezeichnung des Drittlandes oder des anderen Mitgliedstaats ausgeübt, sobald partieller Zugang gewährt wurde. Der Aufnahmemitgliedstaat kann vorschreiben, dass die Berufsbezeichnung in den Sprachen des Aufnahmemitgliedstaats benutzt wird. Berufsangehörige, denen partieller Zugang gewährt wurde, müssen den Empfängern der Dienstleistung eindeutig den Umfang ihrer beruflichen Tätigkeiten angeben. (7) Dieser Artikel gilt nicht für Berufsangehörige, für die die automatische Anerkennung ihrer Berufsqualifikationen nach den Bestimmungen gemäß Titel Va dieser Richtlinie gilt.“ 7. Artikel 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass der Dienstleister in dem Fall, dass er zur Erbringung von Dienstleistungen erstmals von einem Mitgliedstaat in einen anderen wechselt, den zuständigen Behörden im Aufnahmemitgliedstaat vorab schriftlich Meldung erstattet und sie dabei über Einzelheiten zu einem Versicherungsschutz oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht informiert. Diese Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen in dem Mitgliedstaat zu erbringen.“ b) Absatz 4 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Die zuständige Behörde unterrichtet den Dienstleister innerhalb von zwei Wochen, nachdem sie ihm gemäß Artikel 56d Absatz 4 mitgeteilt hat, dass die in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannte Meldung vollständig ist, über eine der folgenden Entscheidungen: a) die Erbringung der Dienstleistungen zuzulassen, ohne die Berufsqualifikationen nachzuprüfen, b) sofern die Berufsqualifikationen nachgeprüft wurden, i) von dem Dienstleister zu verlangen, sich einem Eignungstest zu unterziehen, oder ii) die Erbringung der Dienstleistungen zuzulassen.“ 8. Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats können bei berechtigten Zweifeln von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters anfordern sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. Entscheiden die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, die Berufsqualifikationen des Dienstleisters nachzuprüfen, so können sie bei den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen über die Ausbildungsgänge des Dienstleisters anfordern, soweit dies für die Beurteilung der Frage, ob wesentliche Unterschiede vorliegen, die der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit wahrscheinlich abträglich sind, erforderlich ist. Die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats übermitteln diese Informationen gemäß den Artikeln 56 und 56d. Im Fall von Berufen, die in dem Herkunftsmitgliedstaat nicht reglementiert sind, können auch die in Artikel 57b genannten Beratungszentren diese Informationen zur Verfügung stellen.“ 9. Artikel 10 Buchstabe g wird gestrichen. 10. Artikel 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Dies gilt auch für die Fälle nach Artikel 10 Buchstaben b und c, für die Fälle nach Artikel 10 Buchstabe d betreffend Ärzte und Zahnärzte und für die Fälle nach Artikel 10 Buchstabe f, wenn der Migrant die Anerkennung in einem anderen Mitgliedstaat beantragt, in dem die betreffenden beruflichen Tätigkeiten von Krankenschwestern und Krankenpflegern für allgemeine Pflege oder von spezialisierten Krankenschwestern und Krankenpflegern ausgeübt werden, welche über einen Ausbildungsnachweis für eine Spezialisierung verfügen, der nach der Ausbildung zur Erlangung einer der in Anhang V Nummer 5.2.2. aufgeführten Berufsbezeichnungen erworben wurde.“ b) Folgender Absatz 8 wird angefügt: „(8) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Antragsteller, die eine Eignungsprüfung oder eine oder mehrere Prüfungen im Rahmen eines Anpassungslehrgangs nicht bestehen, die Gelegenheit erhalten, die betreffenden Prüfungen erneut abzulegen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Antragsteller Rückmeldung erhalten, in der die Ergebnisse der Bewertung und Bereiche, in denen sie sich verbessern können, ausführlich erläutert werden, und dass die Antragsteller nicht bestandene Prüfungen mindesten zweimal wiederholen dürfen.“ 11. Artikel 21 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Jeder Mitgliedstaat erkennt die in Anhang V unter den Nummern 5.1.1., 5.1.2., 5.2.2., 5.3.2., 5.3.3., 5.4.2., 5.6.2. und 5.7.1. aufgeführten Ausbildungsnachweise an, die die Mindestanforderungen für die Ausbildung nach den Artikeln 24, 25, 31, 34, 35, 38, 44 und 46 erfüllen und die Aufnahme der beruflichen Tätigkeiten des Arztes mit Grundausbildung und des Facharztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers für allgemeine Pflege, des Zahnarztes und Fachzahnarztes, des Tierarztes, des Apothekers und des Architekten gestatten, und verleiht diesen Nachweisen in Bezug auf die Aufnahme und Ausübung der beruflichen Tätigkeiten in seinem Hoheitsgebiet dieselbe Wirkung wie den von ihm ausgestellten Ausbildungsnachweisen. Diese Ausbildungsnachweise werden von den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten ausgestellt und gegebenenfalls mit den Bescheinigungen versehen, die in Anhang V jeweils unter den Nummern 5.1.1., 5.1.2., 5.2.2., 5.3.2., 5.3.3., 5.4.2., 5.6.2. und 5.7.1. aufgeführt sind. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Personen, denen sie den Ausbildungsnachweis gemäß Anhang V Nummern 5.1.1., 5.1.2., 5.2.2., 5.3.2., 5.3.3., 5.4.2., 5.6.2. und 5.7.1. ausstellen, die Ausstellung der entsprechenden, in Anhang V aufgeführten zusätzlichen Bescheinigung zu diesem Ausbildungsnachweis als digitale Qualifikationsbescheinigung gemäß der [Verordnung (EU) XXX über die Übertragbarkeit von Qualifikationen und Kompetenzen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724] beantragen können. Jeder Inhaber eines Ausbildungsnachweises und gegebenenfalls der entsprechenden, in Anhang V aufgeführten zusätzlichen Bescheinigung, die in nichtdigitaler Form ausgestellt wurde, kann diese Bescheinigung bei dem ausstellenden Mitgliedstaat als digitale Qualifikationsbescheinigung gemäß der [Verordnung (EU) XXX über die Übertragbarkeit von Qualifikationen und Kompetenzen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724] anfordern. Die Bestimmungen der Unterabsätze 1 und 2 gelten unbeschadet der erworbenen Rechte nach den Artikeln 23, 27, 33, 37, 39 und 49. Die Bestimmungen der Unterabsätze 3 und 4 gelten unbeschadet der Bestimmungen der [Verordnung (EU) XXX über die Übertragbarkeit von Qualifikationen und Kompetenzen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724] betreffend die digitale Qualifikationsbescheinigung.“ 12. In Artikel 25 wird folgender Absatz 6 angefügt: „(6) Um allgemein anerkannten Änderungen in der unionsweiten medizinischen Terminologie Rechnung zu tragen, wird der Kommission gemäß Artikel 57c die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die allgemeinen Bezeichnungen der Spezialisierungen in Anhang V Nummern 5.1.3. und 5.3.3. aktualisiert werden. “ 13. Die Artikel 50 und 51 erhalten folgende Fassung: „Artikel 50 Unterlagen und Formalitäten (1) Wenn die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats in Anwendung der Bestimmungen dieses Titels über einen Antrag auf Zulassung zu einem reglementierten Beruf befinden, dürfen sie nur die in Anhang VII aufgeführten Unterlagen und Bescheinigungen anfordern. Wenn ein Aufnahmemitgliedstaat beschließt, bezüglich des Ausstellungsdatums der in Anhang VII Nummer 1 Buchstaben d, e und f genannten Unterlagen Vorgaben zu machen, dann darf der Ausstellungszeitraum, aus dem er Unterlagen annimmt, die drei Monate vor dem Datum ihrer Vorlage nicht unterschreiten. Die Mitgliedstaaten, Stellen und sonstigen juristischen Personen sorgen für die Vertraulichkeit der übermittelten Angaben. (2) Hat der Aufnahmemitgliedstaat berechtigte Zweifel, so kann er von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine Bestätigung der Authentizität der in jenem Mitgliedstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise sowie gegebenenfalls eine Bestätigung darüber verlangen, dass der Antragsteller für die in Kapitel III genannten Berufe die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in den Artikeln 24, 25, 28, 31, 34, 35, 38, 40, 44 und 46 verlangt werden. (3) Abweichend von Absatz 2 verlangen die Mitgliedstaaten keine Bestätigung der Authentizität, wenn der Ausbildungsnachweis als digitale Qualifikationsbescheinigung übermittelt wurde oder Ausbildungsnachweise über das technische System für den grenzüberschreitenden automatisierten Austausch von Nachweisen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates19 eingeholt wurden. Dies gilt unbeschadet der Möglichkeit der Mitgliedstaaten, die Erfüllung der nach Kapitel III dieses Titels geltenden Mindestanforderungen an die Ausbildung zu überprüfen. (4) Beziehen sich Ausbildungsnachweise, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, so kann der Aufnahmemitgliedstaat bei berechtigten Zweifeln bei der zuständigen Stelle des Ausstellungsmitgliedstaats überprüfen, a) ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist; b) ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre; c) ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden. (5) Hat der Aufnahmemitgliedstaat berechtigte Zweifel, so kann er von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine Bestätigung der Tatsache verlangen, dass die Ausübung dieses Berufes durch den Antragsteller nicht aufgrund eines schwerwiegenden 19 Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1724/oj). standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen ausgesetzt oder untersagt wurde. (6) Der Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten im Rahmen des vorliegenden Artikels erfolgt über das mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates20 eingerichtete Binnenmarkt- Informationssystem (IMI). (7) Verlangt ein Aufnahmemitgliedstaat von seinen Staatsangehörigen für die Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufes eine Eidesleistung oder eine eidesstattliche Erklärung, so sorgt er dafür, dass die Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten, die die Formel dieses Eides oder dieser Erklärung nicht benutzen können, auf eine geeignete, gleichwertige Formel zurückgreifen können. (8) Die Mitgliedstaaten erkennen die in Absatz 1 genannten Unterlagen in jeder Amtssprache der Union an. Artikel 51 Verfahren für die Anerkennung der Berufsqualifikationen (1) Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats prüft einen Antrag auf Zulassung zur Ausübung eines reglementierten Berufs unverzüglich und trifft binnen zwei Wochen, nachdem dem Antragsteller gemäß Artikel 56d Absatz 4 mitgeteilt wurde, dass der Antrag vollständig ist und keine weiteren Angaben erforderlich sind, eine begründete Entscheidung darüber. Diese Frist kann in Fällen, die unter die Kapitel I und II dieses Titels fallen, um vier Wochen verlängert werden. (2) Gegen die Entscheidung der zuständigen Behörde oder das Nichtergehen einer Entscheidung innerhalb der in Absatz 1 festgelegten Frist, müssen Rechtsbehelfe nach innerstaatlichem Recht möglich sein.“ 14. Folgender Artikel 51a wird eingefügt: „Artikel 51a Gebühren und Entgelte (1) Die Aufnahmemitgliedstaaten verzichten entweder auf Gebühren für Anerkennungsverfahren und Ausgleichsmaßnahmen oder sie sorgen dafür, dass erhobene Gebühren nicht über den tatsächlichen Kosten für die den Antragstellern erbrachte Dienstleistung liegen. (2) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten Pauschalentgelte erheben, falls diese sich mit den Durchschnittskosten für die Erbringung der Dienstleistung für die Antragsteller begründen lassen. (3) Tatsächliche oder potenzielle Schadensersatzansprüche oder Entschädigungen aufgrund der Nichteinhaltung der in Artikel 56d festgesetzten Fristen dürfen bei der Berechnung der Kosten für die Dienstleistung oder der Kosten für die Bearbeitung von Anträgen nicht berücksichtigt werden. 20 Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/1024/oj). (4) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ausführliche Informationen zur Gebührenstruktur und die Begründungen für Entgelte, die im Rahmen des Anerkennungsverfahrens erhoben werden, öffentlich einsehbar und leicht zugänglich sind. (5) Jeder Mitgliedstaat meldet der Kommission über das IMI oder eine andere von der Kommission zu diesem Zweck bereitzustellende elektronische Schnittstelle die für Anerkennungsverfahren und Ausgleichsmaßnahmen für jeden Beruf erhobenen Gebühren. Über dieselbe Schnittstelle meldet jeder Mitgliedstaat diesbezügliche Gebührenänderungen, bevor diese wirksam werden.“ 15. Artikel 53 Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Die Überprüfungen dürfen erst nach Anerkennung einer Berufsqualifikation vorgenommen werden.“ 16. Artikel 56 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die zuständigen Behörden im Herkunfts- und im Aufnahmemitgliedstaat unterrichten sich gegenseitig über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen oder über sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung der in dieser Richtlinie erfassten Tätigkeiten auswirken könnten. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats prüfen die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats über die Konsequenzen, die die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats aus den ihnen übermittelten Auskünften ziehen.“ 17. Die folgenden Artikel 56b, 56c, 56d, 56e und 56f werden eingefügt: „Artikel 56b Europäische digitale Anerkennungslösung (1) Die Kommission richtet eine umfassende europäische digitale Anerkennungslösung (im Folgenden „EDRS“ – European Digital Recognition Solution) ein und unterhält sie; diese ist in allen Amtssprachen der Union verfügbar und bietet eine Plattform für Meldungen gemäß Artikel 7 sowie für Anträge auf Anerkennung von Berufsqualifikationen nach Titel III. (2) Die EDRS bietet folgende Funktionen: a) sie ermöglicht den zuständigen Behörden die Konfigurierung der Nachweise, die ein Berufsangehöriger vorlegen muss, wenn er die Anerkennung eines gemäß Artikel 59 Absatz 1 übermittelten Berufs beantragt, und der Nachweise, die ein Berufsangehöriger für Nachprüfungen gemäß Artikel 7 Absatz 4 vorlegen muss; b) sie ermöglicht den Antragstellern, Meldungen gemäß Artikel 7 und Anträge auf Anerkennung nach Titel III zu erstellen, zu bearbeiten, zurückzuziehen oder nachzuverfolgen; c) sie ermöglicht den Antragstellern, alle erforderlichen Nachweise aus mehreren Quellen und in verschiedenen Formaten bereitzustellen, einschließlich gescannter Papierunterlagen, in einer Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates21 gespeicherter elektronischer Attributsbescheinigungen sowie Unterlagen, die über das technische System für den grenzüberschreitenden automatisierten Austausch von Nachweisen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates angefordert werden; d) sie führt eine erste automatische Bewertung der Vollständigkeit des Antrags und der begleitenden Nachweise durch, bevor der Antragsteller die Meldung oder den Antrag übermittelt; e) sie ermöglicht dem Aufnahmemitgliedstaat den Zugriff auf Anträge und Meldungen mit den entsprechenden Nachweisen; f) sie bestätigt dem Antragsteller den Eingang des Antrags. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a ermöglicht die Lösung den zuständigen Behörden, die für jede Art von Verfahren und für jeden Beruf erforderlichen Nachweise zu konfigurieren. Mit ihr soll auch sichergestellt werden, dass die erforderlichen Nachweise für Anträge nach Titel III nicht über das hinausgehen, was in Artikel 50 in Verbindung mit Anhang VII festgelegt ist, und dass die erforderlichen Nachweise für Meldungen gemäß Artikel 7 nicht über das im genannten Artikel Angegebene hinausgehen. (3) Die EDRS baut auf dem IMI auf und interoperiert mit ihm. Sie ermöglicht die direkte Nutzung der Funktionen des IMI für die sichere Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden, und sie erleichtert die sichere Kommunikation der zuständigen Behörden mit dem Antragsteller. (4) Bei der Entwicklung der EDRS stellt die Kommission sicher, dass sie so gestaltet ist, dass die zuständigen Behörden – auch durch die maschinelle Übersetzung von Unterlagen – bei ihrer Tätigkeit unterstützt werden, Anträge zu bewerten und Entscheidungen über eine Anerkennung zu treffen, und dass die Überprüfung der Echtheit von Nachweisen unterstützt wird. (5) Mit der EDRS wird sichergestellt, dass der Antragsteller unverzüglich über den Abschluss jeder Stufe des Verfahrens und über jede gemäß Artikel 56d fällige Entschädigung in Kenntnis gesetzt wird. (6) Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website die Formate und Standards, die die EDRS für die Ausstellung der durch die Mitgliedstaaten getroffenen Anerkennungsentscheidungen in Form digitaler Qualifikationsbescheinigungen verwendet. Artikel 56c Digitale Bearbeitung von Anträgen (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Meldungen gemäß Artikel 7 und Anträge auf Anerkennung nach Titel III über die EDRS übermittelt werden. Kann der Antragsteller die EDRS nicht nutzen, so bieten ihm die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, Meldungen und Anträge in einem nichtelektronischen Format zu übermitteln. Unter solchen außergewöhnlichen Umständen laden die Mitgliedstaaten die vorgelegten 21 Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/910/oj). Informationen unverzüglich in die EDRS hoch, wobei sie sicherstellen, dass alle Eingaben in der EDRS bearbeitet werden, und informieren den Antragsteller über den Fortgang der Bearbeitung des Antrags oder der Meldung. (2) Die zuständigen Behörden verwenden das IMI und die EDRS, um Informationen, die für die Bearbeitung von Anträgen und Meldungen erforderlich sind, mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten oder den Antragstellern auszutauschen. (3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jegliche offizielle Kommunikation mit den Antragstellern in allen Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats erfolgt, die zugleich Amtssprachen der Union sind, sowie in mindestens einer weiteren Amtssprache der Union. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jegliche offizielle Kommunikation mit den Antragstellern, wie Eingangsbestätigungen, Entscheidungen und sonstige mit dem Verfahren zusammenhängende Informationen, über die EDRS übermittelt wird. Artikel 56d Verfahren der digitalen Bearbeitung von Anträgen (1) Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats bewerten die Vollständigkeit des Antrags und der vorgelegten Nachweise und informieren den Antragsteller über die EDRS spätestens eine Woche nach Übermittlung des Antrags oder der Meldung über fehlende Unterlagen. (2) Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats teilen dem Herkunftsmitgliedstaat jeden berechtigten Zweifel mit, den sie an den von diesem Mitgliedstaat ausgestellten Nachweisen haben, und geben an, ob Bedarf an Informationen oder Bescheinigungen seitens dieses Mitgliedstaats besteht. Dazu ersucht der Aufnahmemitgliedstaat den Herkunftsmitgliedstaat spätestens eine Woche nach der Vorlage des vollständigen Antrags oder der vollständigen Meldung, die angeforderten Informationen, Bestätigungen oder Bescheinigungen, die zur weiteren Bearbeitung des Antrags oder zur Zerstreuung berechtigter Zweifel erforderlich sind, über die EDRS vorzulegen. (3) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats liefern die beantragten Nachweise oder Bescheinigungen binnen zwei Wochen über die EDRS. Bei Verfahren nach Artikel 7 Absatz 4 und Titel III Kapitel I und II kann diese Frist auf Antrag des Herkunftsmitgliedstaats um zwei Wochen verlängert werden. (4) Sobald der Aufnahmemitgliedstaat Zugang zur vollständigen Akte und erforderlichenfalls weitere Nachweise gemäß den Absätzen 1 bis 3 erhalten hat, teilt er dem Antragsteller über die EDRS unverzüglich mit, dass die Akte für den Antrag auf Anerkennung gemäß Titel III oder die Meldung gemäß Artikel 7 Absatz 4 vollständig ist und keine weiteren Angaben seitens des Antragstellers oder des Herkunftsmitgliedstaats erforderlich sind, um den Antrag zu bearbeiten oder vorab die erforderlichen Nachprüfungen vorzunehmen. (5) Bei Meldungen gemäß Artikel 7, ausgenommen solchen, die gemäß Absatz 4 des genannten Artikels vorab nachgeprüft werden müssen, teilt der Aufnahmemitgliedstaat dem Antragsteller nach Eingang der Meldung unverzüglich über die EDRS mit, dass er sofort mit der Erbringung von Dienstleistungen auf seinem Hoheitsgebiet beginnen kann. (6) In Bezug auf Verfahren nach Titel III und das Ergebnis von Nachprüfungen, die gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b vorab durchgeführt wurden, ergeht die endgültige Entscheidung des Aufnahmemitgliedstaats in Form einer über die EDRS ausgegebenen digitalen Qualifikationsbescheinigung. Artikel 56e Nichteinhaltung von Fristen (1) Überschreitet der Herkunftsmitgliedstaat die in Artikel 21 Absatz 1 oder Artikel 56d Absatz 3 festgesetzten Fristen um mehr als drei Kalendertage, so stellt er sicher, dass die Antragsteller eine Entschädigung für die Verzögerung einfordern können und erhalten. Die Entschädigung erfolgt in Form eines Pauschalbetrags für jeden Tag der Nichteinhaltung der Frist, beginnend am ersten Tag nach dem Auslaufen der betreffenden Frist und bis zu dem Tag, an dem der Herkunftsmitgliedstaat alle offenen Anfragen nach Nachweisen oder Bescheinigungen im Zusammenhang mit dem Antrag bearbeitet hat. (2) Überschreitet der Aufnahmemitgliedstaat die in Artikel 51 oder Artikel 56d festgesetzten Fristen um mehr als zehn Kalendertage, so stellt er sicher, dass die Antragsteller eine Entschädigung für die Verzögerung einfordern können und erhalten. Die Entschädigung erfolgt in Form eines Pauschalbetrags für jeden Tag der Nichteinhaltung der Frist, beginnend am ersten Tag nach dem Auslaufen der betreffenden Frist und bis zu dem Tag, an dem die endgültige Entscheidung beim Antragsteller eingeht. Für Zeiträume, die zwischen einer Anfrage des Aufnahmemitgliedstaats und dem Tag liegen, an dem der Herkunftsmitgliedstaat oder nach Titel Va das Drittland, das die Qualifikation nachweist, die angeforderten Nachweise oder Bescheinigungen liefert, fällt keine Entschädigung an. Diese Zeiträume werden für die Zwecke von Absatz 1 berücksichtigt. (3) Die Mitgliedstaaten können einen Höchstbetrag für die gesamte gemäß den Absätzen 1 und 2 zu zahlende Entschädigung in Form einer konkreten Anzahl von Pauschaltagessätzen festsetzen. (4) Auf Verlangen des Antragstellers und unbeschadet des Absatzes 5 zahlen die Mitgliedstaaten die Entschädigung gemäß den Absätzen 1 und 2, sobald das Anerkennungsverfahren oder die Bearbeitung der Meldung abgeschlossen ist. (5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Antragsteller berechtigt sind, nach innerstaatlichem Recht über den Pauschalbetrag hinaus Entschädigung für Schäden oder Verluste einzufordern, die ihnen aufgrund der Nichteinhaltung von Fristen durch diesen Mitgliedstaat entstanden sind. Artikel 56f Verarbeitung personenbezogener Daten (1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die EDRS erfolgt nur in dem für die Durchführung der in den Absätzen 3, 4, 5 und 6 genannten Aufgaben erforderlichen Umfang. (2) Jeder Mitgliedstaat bezeichnet eine oder mehrere zuständige Behörden, die dafür verantwortlich sind, seine Verbindung mit der EDRS zu betreiben. (3) Tauschen die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats personenbezogene Daten für die Zwecke dieser Richtlinie über die EDRS aus, so handeln sie als gemeinsam Verantwortliche im Sinne des Artikels 26 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates22 ausschließlich in Bezug auf die grenzüberschreitenden Verarbeitungsvorgänge, die für diesen Austausch unbedingt erforderlich sind, wozu die Übermittlung, die Weiterleitung, der Empfang, die Abfrage und die technische Bereitstellung der betreffenden personenbezogenen Daten über die EDRS sowie die Verwaltung der damit verbundenen Zugangsrechte, die Protokollierung, die Sicherheitsmaßnahmen und die Bewältigung von Sicherheitsvorfällen zählen. (4) Die Kommission handelt bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die EDRS im Namen der in Absatz 3 genannten gemeinsam Verantwortlichen als Auftragsverarbeiterin im Sinne von Artikel 3 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates23. In dieser Eigenschaft stellt sie die Lösung bereit, hält sie technisch instand, betreibt sie und gewährleistet ihre Interoperabilität, Sicherheit und Überwachung gemäß dieser Richtlinie. Die von der Kommission im Namen der gemeinsam Verantwortlichen durchgeführten Verarbeitungsvorgänge und die jeweiligen Zuständigkeiten der Kommission und der gemeinsam Verantwortlichen werden durch Vereinbarungen gemäß Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1725 und gegebenenfalls Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 geregelt. Dieser Absatz berührt nicht die Verantwortlichkeiten der als Verantwortliche oder gemeinsam Verantwortliche handelnden zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für Verarbeitungsvorgänge, die gemäß dieser Richtlinie in ihre jeweilige Zuständigkeit fallen. (5) Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats ist die Verantwortliche im Sinne von Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die für Folgendes erforderlich sind: a) die Bearbeitung von Anträgen auf Anerkennung von Berufsqualifikationen; b) die Bewertung von Anträgen, einschließlich der Überprüfung von Belegen; c) die Annahme von Entscheidungen und die Verwaltung von Rechtsbehelfsverfahren; d) den Umgang mit personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen. (6) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ist die Verantwortliche im Sinne von Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die für Folgendes erforderlich sind: a) die Überprüfung von Qualifikationen oder die Beglaubigung der Echtheit von Dokumenten; b) die Bereitstellung von Belegen oder Unterlagen für den Antragsteller oder den Aufnahmemitgliedstaat; c) die Beantwortung von Anfragen nach Informationen seitens des Antragstellers und/oder des Aufnahmemitgliedstaats gemäß dieser Richtlinie. (7) Schließt die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden des Aufnahme- oder Herkunftsmitgliedstaats eine den Antragsteller betreffende automatisierte 22 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj). 23 Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und zum freien Datenverkehr (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj). Entscheidung im Einzelfall einschließlich Profiling im Sinne des Artikels 22 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates ein, dann sorgen die Mitgliedstaaten für angemessene Garantien, um sicherzustellen, dass Entscheidungen, die sich auf die Anerkennung von Berufsqualifikationen auswirken, rechtmäßig, fair und transparent getroffen werden. Diese Garantien umfassen mindestens Folgendes: a) das Recht der betroffenen Person (des Antragstellers) auf sinnvolle Angaben zum Einsatz automatisierter Verarbeitung bei der Prüfung des Antrags; b) das Recht der betroffenen Person (des Antragstellers), eine Überprüfung der Entscheidung durch eine zur Prüfung des Antrags befähigte natürliche Person zu verlangen; c) das Recht der betroffenen Person (des Antragstellers), ihren Standpunkt darzulegen und Anmerkungen zu machen oder weitere Nachweise vorzulegen; d) das Recht der betroffenen Person (des Antragstellers), die Entscheidung mit den nach innerstaatlichem Recht verfügbaren Rechtsbehelfen anzufechten. (8) Zugang zu personenbezogenen Daten, die gemäß dieser Richtlinie verarbeitet werden, haben nur a) die Kommission, soweit dies für den Betrieb, die Wartung, die Sicherheit und die Überwachung der Lösung erforderlich ist; b) die zuständigen Behörden des Aufnahme- und des Herkunftsmitgliedstaats, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß den Absätzen 3, 5 und 6 erforderlich ist. (9) Personenbezogene Daten werden zwischen der Kommission und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder zwischen den zuständigen Behörden des Aufnahme- und des Herkunftsmitgliedstaats nur insoweit ausgetauscht, als dies für die Zwecke der Absätze 3, 5 und 6 erforderlich ist. Dieser Austausch berührt nicht die Verantwortung jedes Verantwortlichen für die in seine Zuständigkeit fallenden Verarbeitungsvorgänge. (10) Jeder der in den Absätzen 5 und 6 genannten Verantwortlichen legt nach Maßgabe des geltenden Unionsrechts und innerstaatlichen Rechts die Speicherfristen für personenbezogene Daten für diejenigen Verarbeitungsvorgänge fest, für die er verantwortlich ist. Diese Fristen sind verhältnismäßig und beschränken sich auf das für die Zwecke der Verarbeitung erforderliche Maß. Die Kommission stellt sicher, dass das Protokoll des Anerkennungsverfahrens und die darin verwendeten Dokumente 36 Monate nach Abschluss dieses Verfahrens automatisch aus der Lösung gelöscht werden, ohne dass die Verfügbarkeit dieser Dokumente über das mit der Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete technische System für den grenzüberschreitenden automatisierten Austausch von Nachweisen für ihre anschließende Weiterverwendung beeinträchtigt wird. (11) Die Kommission und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten zusammen, um die sichere und rechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Richtlinie unter anderem im Hinblick auf Folgendes zu gewährleisten: a) Zugangsmanagement und Protokollierung; b) Bewältigung von Sicherheitsvorfällen und Meldung von Datenschutzverletzungen; c) Qualität und Genauigkeit der Daten; d) Bearbeitung von Anfragen von betroffenen Personen und von Aufsichtsbehörden.“ 18. Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe b wird gestrichen. 19. Artikel 57a wird gestrichen. 20. Artikel 57c wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 3, Artikel 20, Artikel 21 Absatz 6 Unterabsatz 2, Artikel 21a Absatz 4, Artikel 25 Absätze 5 und 6, Artikel 26 Absatz 2, Artikel 31 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 34 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 35 Absätze 4 und 5, Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 3, Artikel 44 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 49a Absatz 4 und Artikel 49b Absatz 4 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 17. Januar 2014 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.“ b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die Befugnisübertragung nach Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 3, Artikel 20, Artikel 21 Absatz 6 Unterabsatz 2, Artikel 21a Absatz 4, Artikel 25 Absätze 5 und 6, Artikel 26 Absatz 2, Artikel 31 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 34 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 35 Absätze 4 und 5, Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 3, Artikel 44 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 49a Absatz 4 und Artikel 49b Absatz 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.“ c) Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 3, Artikel 20, Artikel 21 Absatz 6 Unterabsatz 2, Artikel 21a Absatz 4, Artikel 25 Absätze 5 und 6, Artikel 26 Absatz 2, Artikel 31 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 34 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 35 Absätze 4 und 5, Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 3, Artikel 44 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 49a Absatz 4 und Artikel 49b Absatz 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“ 21. Artikel 59 erhält folgende Fassung: „Artikel 59 Transparenz (1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ein Verzeichnis der derzeit reglementierten Berufe mit Angabe der Tätigkeiten, die durch die einzelnen Berufe abgedeckt werden, sowie ein Verzeichnis der in ihrem Hoheitsgebiet reglementierten Ausbildungsgänge und der besonders strukturierten Berufsausbildungen im Sinne von Artikel 11 Buchstabe c Ziffer ii. Auch jede Änderung dieser Verzeichnisse wird der Kommission über das IMI mitgeteilt, ehe sie in Kraft tritt. Die Kommission richtet eine öffentlich verfügbare Datenbank der reglementierten Berufe, einschließlich einer allgemeinen Beschreibung der Tätigkeiten, die durch die einzelnen Berufe abgedeckt werden, ein und unterhält sie. (2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 18. Januar 2016 das Verzeichnis der Berufe, bei denen eine Nachprüfung der Qualifikationen gemäß Artikel 7 Absatz 4 erforderlich ist. Die Mitgliedstaaten rechtfertigen gegenüber der Kommission gesondert die Aufnahme jedes einzelnen Berufs in dieses Verzeichnis. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jede Änderung dieses Verzeichnisses über das IMI mit. (3) Die Mitgliedstaaten prüfen, ob nach ihrer Rechtsordnung geltende Anforderungen zur Beschränkung der Aufnahme oder Ausübung eines Berufs durch die Inhaber einer bestimmten Berufsqualifikation, einschließlich des Führens der Berufsbezeichnung und der im Rahmen dieser Berufsbezeichnung erlaubten beruflichen Tätigkeiten mit folgenden Grundsätzen vereinbar sind: a) sie stellen keine direkte oder indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes dar; b) sie sind durch übergeordnete Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt; c) sie sind zur Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels geeignet und gehen nicht über das hinaus, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. (4) Absatz 1 gilt auch für Berufe, die in einem Mitgliedstaat durch einen Verband oder eine Organisation im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 reglementiert sind, sowie für alle Anforderungen in Verbindung mit der Mitgliedschaft dieser Verbände oder Organisationen. (5) Bevor die Mitgliedstaaten neue Anforderungen gemäß Absatz 3 einführen, informieren sie die Kommission und geben an, aus welchen Gründen diese Anforderungen ihrer Ansicht nach mit den Buchstaben a, b und c des genannten Absatzes konform sind.“ 22. Folgender Titel Va wird eingefügt: „TITEL Va ANERKENNUNG VON IN EINEM DRITTLAND ERWORBENEN QUALIFIKATIONEN Artikel 59a Anwendbare Bestimmungen (1) Die Mitgliedstaaten legen Verfahren für die Anerkennung von in einem Drittland erworbenen Berufsqualifikationen fest. Zu diesem Zweck gelten sinngemäß Titel II Kapitel 2, Artikel 11, Artikel 27, Artikel 29 Absätze 1 und 3 bis 5, Artikel 30 Absatz 1, Artikel 31, Artikel 32 Absätze 1, 2, 4 und 7 bis 10 sowie Artikel 37 der [Richtlinie xxxx/xxx/EU über die Anerkennung der Qualifikationen von Drittstaatsangehörigen24]. (2) Für die Zwecke dieses Titels gilt Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c dieser Richtlinie als Bezugnahme auf Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die von einer Behörde in einem Drittland, welche entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannt wurde, für den Abschluss einer Berufsausbildung ausgestellt werden. (3) Für die Zwecke von Absatz 1 findet Titel III dieser Richtlinie keine Anwendung, mit Ausnahme von Artikel 52 Absätze 1 und 2, wie in Absatz 4 des vorliegenden Artikels vorgesehen. (4) Für die Zwecke von Absatz 1 gelten Artikel 52 Absätze 1 und 2, Titel IV und Titel V dieser Richtlinie sinngemäß für die Anerkennung von in einem Drittland erworbenen Berufsqualifikationen, mit Ausnahme von Artikel 55a. Artikel 59b Mindestanforderungen an die Ausbildung für bestimmte Berufe Sofern in den Artikeln 24, 25, 28, 31, 34, 35, 38, 40 und 44 dieser Richtlinie Mindestanforderungen an die Ausbildung für bestimmte Berufe festgelegt werden, hängt die Anerkennung von Berufsqualifikationen nach diesem Titel von der Erfüllung der genannten Mindestanforderungen ab. Artikel 59c Nutzung von Diensten zur Prüfung der Echtheit Für die Zwecke der Prüfung eines Antrags im Anwendungsbereich dieser Richtlinie kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats die Kommission ersuchen, die Echtheit von in einem Drittland ausgestellten Qualifikationen, Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Ausbildungsnachweisen gemäß Artikel 28 der [Richtlinie xxxx/xxx/EU über die Anerkennung der Qualifikationen von Drittstaatsangehörigen] zu prüfen.“ 23. Artikel 60 erhält folgende Fassung: „Artikel 60 Bewertung, Statistik und Berichterstattung (1) Ab dem [Datum vier Jahre nach Annahme dieser Richtlinie] übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission alle zwei Jahre einen Bericht über die Anwendung des Systems. Der Bericht enthält allgemeine Ausführungen und eine Beschreibung der Hauptprobleme, die sich aus der Anwendung dieser Richtlinie ergeben. (2) Die Kommission übermittelt der gemäß dem Beschluss 2007/172/EG der Kommission eingesetzten Koordinatorengruppe jedes Jahr eine statistische Aufstellung der Bearbeitung von Anträgen über die in Artikel 56b genannte Lösung. Diese Aufstellung umfasst die Anzahl der getroffenen Entscheidungen aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten, Berufen, Verfahrensart und Ergebnis sowie Statistiken zu Verarbeitungsdauer und Verzögerungen. Diese statistische Aufstellung enthält keine personenbezogenen Daten. 24 […] (3) Die Kommission veröffentlicht ab dem [Datum acht Jahre nach Annahme dieser Richtlinie] alle fünf Jahre einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie. (4) Um die Funktionsweise der in Artikel 56b dieser Richtlinie genannten EDRS zu bewerten, erfolgt im ersten gemäß Absatz 3 veröffentlichten Bericht eine Bewertung dieser Richtlinie. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse dieser Bewertung im Hinblick auf den Einsatz digitaler Instrumente, die Verringerung des Verwaltungsaufwands und der Kosten, die Verfügbarkeit maßgeblicher Informationen für Antragsteller und die Dauer der Anerkennungsverfahren vor. (5) Die Mitgliedstaaten übermitteln alle Angaben, die für die Ausarbeitung der in den Absätzen 3 und 4 genannten Berichte erforderlich sind.“ 24. Folgender Artikel 60a wird eingefügt: „Artikel 60a Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten (1) Die Kommission arbeitet in Fragen betreffend die Durchführung dieser Richtlinie mit der durch den Beschluss 2007/172/EG25 eingesetzten Koordinatorengruppe zusammen, um bewährte Verfahren auszutauschen, den Bedarf an Leitlinien zu ermitteln und die Konvergenz zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern. (2) Die Kommission nimmt ein Jahresarbeitsprogramm für die Koordinatorengruppe an. Sie veröffentlicht dieses Arbeitsprogramm zusammen mit den einschlägigen vorbereitenden Unterlagen. (3) Das Jahresarbeitsprogramm umfasst: a) prioritär zu behandelnde Themen und Fragen; b) die anzuwendenden geeigneten Instrumente und Verfahren; c) zu erwartende Leistungen und Ergebnisse, einschließlich solcher aus der möglichen Arbeit an gemeinsamen Ausbildungsrahmen gemäß Artikel 49a, gegebenenfalls zusammen mit vorläufigen Zeitplänen; d) die Untergruppen, die einzurichten, beizubehalten oder aufzulösen sind, sowie deren Mandate. (4) Die Kommission legt der Koordinatorengruppe den Entwurf des Jahresarbeitsprogramms spätestens in der Abschlusssitzung des Vorjahres zur Billigung vor. (5) Die Koordinatorengruppe bildet eine Untergruppe für die Digitalisierung der Anerkennungsverfahren. Die Untergruppe hat folgende Aufgaben: a) die Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission in Fragen der Digitalisierung von Verfahren zur Anerkennung von Berufsqualifikationen aufzubauen; b) die Durchführung der Artikel 56b Absatz 4 und 56c bis 56e der vorliegenden Richtlinie zu erleichtern; 25 Beschluss der Kommission 2007/172/EG der Kommission vom 19. März 2007 zur Einsetzung einer Koordinatorengruppe auf dem Gebiet der Anerkennung der Berufsqualifikationen (ABl. L 79 vom 20.3.2007, S. 38: BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV, ABl. L 219M vom 24.8.2007, S. 367: MT, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/172/oj). c) Verbindung zu anderen einschlägigen Anerkennungsnetzen und Expertengruppen für Digitalisierung aufzunehmen, insbesondere zur Digitalisierungsgruppe, die auf der Grundlage der [Verordnung (EU)XXX über die Übertragbarkeit von Qualifikationen und Kompetenzen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724] eingerichtet wird, um sicherzustellen, dass Synergien voll ausgeschöpft werden. (6) Die Kommission kann Arbeitsprogramme für die Untergruppen der Koordinatorengruppe annehmen, nachdem sie jeweils der betreffenden Untergruppe den Entwurf des Arbeitsprogramms zur Billigung vorgelegt hat. Sie veröffentlicht diese Arbeitsprogramme zusammen mit den einschlägigen vorbereitenden Unterlagen.“ 25. Anhang VII wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert. Artikel 2 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 Nummer 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 erhält folgende Fassung: „(2) Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen: Artikel 8, Artikel 21a, Artikel 50, Artikel 51a Absatz 5, Artikel 56, Artikel 56a bis 56f, Artikel 59 Absätze 1, 2 und 5 und Artikel 60 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG sowie in Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/958.“ Artikel 3 Umsetzung (1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens zwei Jahre nach deren Inkrafttreten nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme. (2) Die Anwendung der Maßnahmen gemäß Absatz 1 durch die Mitgliedstaaten erfolgt a) zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie in Bezug auf Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i sowie Absätze 5, 12, 15, 18, 20 und 24; b) ab dem [Anwendungsbeginn der Richtlinie xxxx/xxx/EU über die Anerkennung der Qualifikationen von Drittstaatsangehörigen] in Bezug auf Artikel 1 Absätze 1 und 2, Absatz 3 Buchstabe b sowie Absätze 4, 6, 9, 10, 22 und 25; c) [drei Jahre nach Inkrafttreten] dieser Richtlinie in Bezug auf Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii und Absätze 7, 8, 11, 13, 14, 15, 16, 17, 19, 21, 23 sowie Artikel 2; (3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Artikel 4 Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am […] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 5 Adressaten Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Straßburg am […] Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Die Präsidentin Der Präsident/Die Präsidentin FINANZ- UND DIGITALBOGEN ZU RECHTSAKTEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE ................................................. 3 1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative .................................................................. 3 1.2. Politikbereich(e) ........................................................................................................... 3 1.3. Ziel(e) ........................................................................................................................... 3 1.3.1. Allgemeine(s) Ziel(e) ................................................................................................... 3 1.3.2. Einzelziel(e) ................................................................................................................. 3 1.3.3. Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen .................................................................... 3 1.3.4. Leistungsindikatoren .................................................................................................... 3 1.4. Der Vorschlag/Die Initiative betrifft ............................................................................ 4 1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative ................................................................... 4 1.5.1. Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative .............................................................. 4 1.5.2. Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre. .................................................................... 4 1.5.3. Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse .................................. 4 1.5.4. Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten .......................................................................... 5 1.5.5. Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung ......................................................................... 5 1.6. Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen Auswirkungen .............................................................................................................. 6 1.7. Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en) ................................................................... 6 2. VERWALTUNGSMAẞNAHMEN ............................................................................ 8 2.1. Überwachung und Berichterstattung ............................................................................ 8 2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) ........................................................................... 8 2.2.1. Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen ........................................................................... 8 2.2.2. Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle ....................................................... 8 2.2.3. Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss) .................................................................................................................... 8 2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten ......................................................... 9 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE .............................................................................................................. 10 3.1. Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan ............................................................................................................. 10 3.2. Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel ........................ 12 3.2.1. Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel ................. 12 3.2.1.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan ......................................................... 12 3.2.1.2. Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen ................................................... 17 3.2.2. Geschätzter Output, der mit operativen Mitteln finanziert wird ................................ 22 3.2.3. Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel ............... 24 3.2.3.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan .......................................................... 24 3.2.3.2. Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen ................................................... 24 3.2.3.3. Mittel insgesamt ......................................................................................................... 24 3.2.4. Geschätzter Personalbedarf ........................................................................................ 25 3.2.4.1. Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt ........................................................... 25 3.2.4.2. Finanziert aus externen zweckgebundenen Einnahmen ............................................. 26 3.2.4.3. Geschätzter Personalbedarf insgesamt ....................................................................... 26 3.2.5. Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit digitalen Technologien ............................................................................................... 28 3.2.6. Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen .............................. 28 3.2.7. Beiträge Dritter........................................................................................................... 28 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen .......................................................... 29 4. DIGITALE ASPEKTE............................................................................................... 29 4.1. Anforderungen von digitaler Relevanz ...................................................................... 30 4.2. Daten .......................................................................................................................... 30 4.3. Digitale Lösungen ...................................................................................................... 31 4.4. Interoperabilitätsbewertung........................................................................................ 31 4.5. Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung ............................................ 32 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Hinblick auf die Digitalisierung der Anerkennungsverfahren und die Anerkennung von außerhalb der Union ausgestellten Berufsqualifikationen sowie der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012. 1.2. Politikbereich(e) Menschen, Gesellschaft und Sozialmodell, Freizügigkeit, Arbeitskräftemobilität Niederlassungsfreiheit, freier Dienstleistungsverkehr Digitalisierung der öffentlichen Verwaltungen 1.3. Ziel(e) 1.3.1. Allgemeine(s) Ziel(e) Verbesserung der Funktionsweise der EU-Regelung zur Anerkennung von Berufsqualifikationen durch Änderung der Richtlinie 2005/36/EG 1.3.2. Einzelziel(e) Verbesserung der Verfügbarkeit, Vollständigkeit und Zuverlässigkeit von Informationen über Anerkennungsanforderungen und verfahren. Vereinfachung und Beschleunigung der Anerkennungsverfahren Stärkung der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden Diese Ziele werden durch den verstärkten Einsatz interoperabler digitaler Instrumente und Arbeitsabläufe verfolgt, die dazu beitragen, Anerkennungsverfahren in der gesamten Union effizienter, transparenter und benutzerfreundlicher zu gestalten. 1.3.3. Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken sollte. Berufsangehörige, die eine Anerkennung ihrer Qualifikationen anstreben, profitieren von schnelleren, einfacheren und besser vorhersehbaren Anerkennungsverfahren, einem besseren Zugang zu Informationen über Anerkennungsanforderungen und - verfahren sowie einem schnelleren Zugang zu einer Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat. Die zuständigen Behörden profitieren von effizienteren und interoperablen digitalen Arbeitsabläufen, einem geringeren Verwaltungsaufwand und niedrigeren Kosten, einer besseren Verwaltungszusammenarbeit sowie einer einheitlicheren Durchführung der Richtlinie in der gesamten Union. Arbeitgeber profitieren von schnelleren Einstellungsverfahren, der schnelleren Besetzung freier Stellen und einem besseren Zugang zu qualifizierten Arbeitskräften, was dazu beiträgt, dem Arbeits- und Fachkräftemangel entgegenzuwirken. Die Wirtschaft dürfte von einem besser funktionierenden Binnenmarkt für berufliche Dienstleistungen profitieren, unterstützt durch eine gemeinsame europäische digitale Anerkennungslösung, die Skaleneffekte schafft, die Umsetzungskosten senkt, eine effizientere Verteilung der Kompetenzen auf die Mitgliedstaaten ermöglicht, die Abstimmung von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt sowie die Produktivität verbessert und die Resilienz und Wettbewerbsfähigkeit stärkt. Die Gesellschaft dürfte von einer höheren Arbeitskräftemobilität, besseren Beschäftigungsmöglichkeiten, größeren beruflichen Aufstiegschancen und einer höheren Einkommenssicherheit für Berufsangehörige, die ihren Beruf in einem anderen Mitgliedstaat ausüben, profitieren. Indem der Vorschlag zu einer besseren Verteilung von Kompetenzen in der Union beiträgt, hilft er auch, dem Arbeits- und Fachkräftemangel entgegenzuwirken und die Erbringung von Dienstleistungen in gesellschaftlich besonders wichtigen Sektoren wie dem Gesundheits- und Bildungswesen zu stärken. 1.3.4. Leistungsindikatoren Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren die Fortschritte und Ergebnisse verfolgt werden sollen. Die Fortschritte bei der Erreichung der Einzelziele werden mithilfe folgender Indikatoren überwacht: Verfügbarkeit und Qualität der Informationen für Antragsteller: Verfügbarkeit und Vollständigkeit der nach der Richtlinie erforderlichen Informationen in nationalen Portalen Übereinstimmung der Informationen in nationalen Portalen mit den Angaben in der RegProf-Datenbank Anteil der Anträge, die aufgrund fehlender Informationen unvollständig oder fehlerhaft ausgefüllt wurden Zufriedenheit der Nutzer mit der Verständlichkeit und Zugänglichkeit der bereitgestellten Informationen zu Anerkennungsverfahren Effizienz der Anerkennungsverfahren: Durchschnittliche Dauer der Bearbeitung von Anerkennungsanträgen Durchschnittliche Anzahl der pro Antrag angeforderten Dokumente, Übersetzungen und beglaubigten Kopien Mit der Antragsbearbeitung verbundener Verwaltungsaufwand für die zuständigen Behörden Anteil der innerhalb der in der Richtlinie festgelegten Fristen getroffenen Anerkennungsentscheidungen Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden: Durchschnittliche Dauer bis zur Beantwortung von Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit Durchschnittliche Anzahl der pro Anerkennungsfall erforderlichen Auskunftsersuchen und Abstimmungen zur Bestätigung von Angaben Zufriedenheit der zuständigen Behörden mit der Qualität und dem Nutzen der von den Behörden im anderen Mitgliedstaat erhaltenen Informationen 1.4. Der Vorschlag/Die Initiative betrifft ✓ eine neue Maßnahme  eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme26  die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme  die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme 1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative 1.5.1. Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative Die Kommission wird während der Umsetzungsfrist mit der Entwicklung und Erprobung der europäischen digitalen Anerkennungslösung beginnen. Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie umsetzen und die erforderlichen rechtlichen, administrativen und technischen Vorbereitungen einleiten. Nach Ablauf der Umsetzungsfrist sollte die europäische digitale Anerkennungslösung einsatzbereit sein. Die Mitgliedstaaten sollten bis dahin die Implementierung und die technischen Vorbereitungen abgeschlossen haben, die für die Anwendung des überarbeiteten Anerkennungsrahmens erforderlich sind. 1.5.2. Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre. Gründe für Maßnahmen auf EU-Ebene (ex ante): Die Initiative betrifft das Funktionieren des Binnenmarkts und damit einen Bereich geteilter Zuständigkeit. Da die Anerkennung von Berufsqualifikationen naturgemäß eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden erfordert, einschließlich Informationsaustausch, Validierung von Qualifikationen und Überprüfung von Dokumenten, ist für ein wirksames Vorgehen ein gemeinsamer Unionsrahmen erforderlich. Die Mitgliedstaaten allein können weder gemeinsame Verfahrensregeln festlegen noch Gegenseitigkeit gewährleisten oder voneinander abweichende Verwaltungspraktiken verhindern. Auch die Einführung interoperabler digitaler Lösungen lässt sich nicht durch isolierte nationale Initiativen verwirklichen, ohne dass es zu Fragmentierung, Doppelarbeit und mangelnder Interoperabilität kommt. Maßnahmen auf Unionsebene sind daher erforderlich, um das Funktionieren des bestehenden Rahmens zu verbessern, die Transparenz und Überwachung zu erhöhen, die Verwaltungszusammenarbeit zu stärken und sicherzustellen, dass Berufsangehörige ihr im Vertrag verankertes Recht auf Freizügigkeit wirksam ausüben können. Erwarteter EU-Mehrwert (ex post) 26 Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung. Der Vorschlag dürfte einen EU-Mehrwert schaffen, indem er den Rechtsrahmen für die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der gesamten Union verbessert und dessen Anwendung durch einheitliche digitale Instrumente unterstützt. Er wird die Rechtssicherheit erhöhen und eine einheitlichere Umsetzung fördern, den Verwaltungsaufwand und die Befolgungskosten sowohl für die zuständigen Behörden als auch für die Antragsteller verringern sowie die Effizienz und Transparenz grenzüberschreitender Anerkennungsverfahren verbessern. Die gemeinsame europäische digitale Anerkennungslösung wird erhebliche Skaleneffekte bewirken, da nicht mehr mehrere nationale Lösungen parallel betrieben werden müssen und die Interoperabilität zwischen den Mitgliedstaaten erleichtert wird. Der Vorschlag wird zudem die Überwachung und Durchsetzung stärken, indem unionsweit die Verfügbarkeit vergleichbarer Daten gewährleistet wird, wodurch die Kommission und die Mitgliedstaaten Umsetzungsprobleme wirksamer erkennen und die einheitliche Anwendung des Unionsrechts unterstützen. können Zusammen werden diese Vorteile zu einem besser funktionierenden Binnenmarkt, einer effizienteren Arbeitskräftemobilität und einer wirksameren Ausübung der im Vertrag verankerten Rechte von Bürgerinnen und Bürgern und Berufsangehörigen beitragen. 1.5.3. Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse Die Erfahrungen mit der Durchführung der 2013 überarbeiteten Richtlinie 2005/36/EG zeigen die Vorteile der Einbindung digitaler Elemente in Anerkennungsverfahren, verdeutlichen aber zugleich die Grenzen eines Ansatzes, der vorwiegend auf einer freiwilligen und dezentralen Umsetzung beruht. Digitale Instrumente haben zwar bestimmte Aspekte der Verwaltungszusammenarbeit und des Informationsaustauschs verbessert, werden jedoch in den Mitgliedstaaten in unterschiedlichem Maße genutzt und haben nicht zu einem skalierbaren, durchgängig digitalen Anerkennungsverfahren geführt. Es hat sich gezeigt, dass ein stärker integrierter und interoperabler Ansatz erforderlich ist, der auf einem gemeinsamen digitalen Arbeitsablauf auf Unionsebene beruht; die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für Entscheidungen über die Anerkennung von Berufsqualifikationen bleibt jedoch dabei gewahrt. 1.5.4. Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten Der Vorschlag ist mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar. Die Entwicklung, die Einführung und der Betrieb der europäischen digitalen Anerkennungslösung werden aus bestehenden Programmen und Haushaltsmitteln der Union für die Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung und das Funktionieren des Binnenmarkts finanziert, ohne dass neue Finanzierungsinstrumente geschaffen werden müssen. Die Initiative schafft wichtige Synergien mit bestehenden Instrumenten und politischen Maßnahmen der Union. Durch die Nutzung interoperabler digitaler Zertifikate und eines vertrauenswürdigen elektronischen Informationsaustauschs baut sie auf dem europäischen Rahmen für eine digitale Identität und der eIDAS- Verordnung auf. Sie steht voll und ganz im Einklang mit dem Rahmen für ein interoperables Europa, dem einheitlichen digitalen Zugangstor und dem System zur einmaligen Erfassung, da die Interoperabilität öffentlicher Dienste gefördert wird, Dokumente nicht mehrfach angefordert werden müssen und eine effizientere grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit ermöglicht wird. Die Initiative ergänzt zudem die Digitalisierung von Qualifikationen im Rahmen der Initiative für die Übertragbarkeit von Kompetenzen, die durch die Digitalisierung von Qualifikationen (Maßnahme 1) die Anerkennungsverfahren erleichtert, während die europäische digitale Anerkennungslösung (Maßnahme 2) konkrete Anwendungsfälle in großem Maßstab bietet, die die Akzeptanz und Nutzung digitaler Qualifikationsnachweise fördern. Zusammen tragen diese Initiativen zu dem übergeordneten Ziel bei, unionsweit interoperable, benutzerfreundliche und effiziente digitale öffentliche Dienste bereitzustellen. 1.5.5. Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung Die bevorzugte Finanzierungsoption ist eine direkte Finanzierung aus dem Unionshaushalt, da die Initiative die Entwicklung, die Einführung und den Betrieb einer gemeinsamen europäischen digitalen Anerkennungslösung erfordert, die in allen Mitgliedstaaten zum Einsatz kommen wird. Eine zentral finanzierte Lösung ermöglicht Skaleneffekte, vermeidet mehrfach anfallende Entwicklungs- und Wartungskosten und gewährleistet Interoperabilität sowie eine einheitliche Umsetzung in der gesamten Union. Alternative Ansätze, die auf getrennten nationalen Entwicklungstätigkeiten oder einer dezentralen Finanzierung beruhen, würden mehrere parallele Investitionen erfordern, die Integrationskosten erhöhen und das Risiko einer Fragmentierung und uneinheitlichen Umsetzung mit sich bringen. Durch die Finanzierung aus bestehenden Programmen und Haushaltsmitteln der Union kann die Initiative auf vorhandener digitaler Infrastruktur und bestehendem Fachwissen aufbauen, während zugleich der effiziente Einsatz der Unionsmittel gewährleistet ist. Gegebenenfalls werden vorhandene Mittel umgeschichtet, um die Umsetzung der Initiative zu unterstützen. Der vorliegende Vorschlag erfordert gegenüber den im Mehrjährigen Finanzrahmen 2021-2027 vorgesehenen Mitteln keine zusätzlichen Ressourcen und stützt sich auf das derzeit für die Durchführung der Richtlinie 2005/36/EG eingesetzte Personal. Ab 2028 werden die mit dem Vorschlag verbundenen Kosten vorbehaltlich seiner Annahme und des jährlichen Haushaltsverfahrens der EU aus der EU-Fazilität unter Rubrik 1 des Mehrjährigen Finanzrahmens 2028-2034 finanziert. 1.6. Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen Auswirkungen  Befristete Laufzeit –  Laufzeit: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ –  Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von JJJJ bis JJJJ und auf die Mittel für Zahlungen von JJJJ bis JJJJ ✓ Unbefristete Laufzeit – Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ – Anschließend reguläre Umsetzung 1.7. Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en) ✓ Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission – ✓ über ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den EU-Delegationen –  über Exekutivagenturen  Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten  Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an: –  Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen –  internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben) –  die Europäische Investitionsbank und den Europäischen Investitionsfonds –  Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung –  öffentlich-rechtliche Körperschaften –  privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern ihnen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden –  privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden –  Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik im Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und die in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind – in einem Mitgliedstaat ansässige Einrichtungen, die dem Privatrecht eines Mitgliedstaats oder dem Unionsrecht unterliegen und im Einklang mit sektorspezifischen Vorschriften für die Betrauung mit der Ausführung von Unionsmitteln oder mit der Erteilung von Haushaltsgarantien in Betracht kommen, insofern diese Einrichtungen von öffentlichrechtlichen Körperschaften oder von privatrechtlichen, im öffentlichen Auftrag tätig werdenden Einrichtungen kontrolliert und von den Kontrollstellen mit angemessenen finanziellen Garantien mit gesamtschuldnerischer Haftung oder gleichwertigen finanziellen Garantien ausgestattet werden, die bei jeder Maßnahme auf den Höchstbetrag der Unionsunterstützung begrenzt sein können. Bemerkungen 2. VERWALTUNGSMAẞNAHMEN 2.1. Überwachung und Berichterstattung Bei der Überwachung der Ergebnisse wird insbesondere geprüft, inwieweit der Vorschlag dazu beiträgt, die Verfügbarkeit, Vollständigkeit und Zuverlässigkeit von Informationen über Anerkennungsvoraussetzungen und verfahren zu verbessern, Anerkennungsverfahren zu vereinfachen und die damit verbundenen Kosten und den Verwaltungsaufwand zu verringern sowie die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden zu stärken. Die Kommission führt die Überwachung in Zusammenarbeit mit den nationalen Koordinatoren und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durch. Die Überwachung stützt sich auf die vom digitalen Anerkennungssystem erstellten Statistiken, die von der Kommission jährlich erhoben werden, die zweijährlichen Berichte der zuständigen Behörden, die von den nationalen Koordinatoren konsolidiert werden, die zweijährlichen Überprüfungen und Erhebungen der Kommission. Der Überwachungsrahmen umfasst Indikatoren zur Messung der Vollständigkeit und Kohärenz der Informationen über Anerkennungsvoraussetzungen und verfahren, des Anteils der Anträge, die aufgrund fehlender Informationen unvollständig oder fehlerhaft ausgefüllt wurden, der Zufriedenheit der Nutzer mit der Verständlichkeit und Zugänglichkeit der Informationen, der durchschnittlichen Dauer der Bearbeitung von Anerkennungsanträgen, der durchschnittlichen Anzahl angeforderter Dokumente, Übersetzungen und Beglaubigungen, des mit der Antragsbearbeitung verbundenen Verwaltungsaufwands, der Einhaltung der Verfahrensfristen, der durchschnittlichen Dauer bis zur Beantwortung von Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit, der durchschnittlichen Anzahl der pro Anerkennungsfall erforderlichen Auskunftsersuchen und Abstimmungen zur Bestätigung von Angaben sowie der Zufriedenheit der zuständigen Behörden mit der Qualität und dem Nutzen der erhaltenen Antworten. Durch eine erste Datenerhebung im Jahr 2028 wird ein Vergleichsmaßstab für die Situation vor der Umsetzung geschaffen. Als Bezugsjahr für die Überwachung wird das Jahr 2029 herangezogen, da erwartet wird, dass ab diesem Jahr die Vorteile der Initiative nach Einführung der europäischen digitalen Anerkennungslösung erstmals zum Tragen kommen werden. Der Überwachungsrahmen wird etwa fünf Jahre nach Ablauf der Umsetzungsfrist die erforderliche Datengrundlage für die Evaluierung der Initiative liefern. 2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) 2.2.1. Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen Die direkte Mittelverwaltung im Sinne des Artikels 62 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung ist die bevorzugte Art der Durchführung, da die Maßnahmen von der Europäischen Kommission, insbesondere der Generaldirektion Beschäftigung, Soziales und Integration (GD EMPL) durchgeführt werden, die die Koordinierung mit den Mitgliedstaaten und den verschiedenen Akteuren sicherstellen wird. 2.2.2. Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle Die Kontrollen sind Teil des Systems der internen Kontrolle der GD EMPL. Für die neuen Tätigkeiten gilt derselbe Ansatz zur Ermittlung und Minderung von Risiken. 2.2.3. Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss) Die Kontrollen sind in das System der internen Kontrolle der GD EMPL eingebunden. Die neuen Tätigkeiten werden nur sehr geringe zusätzliche Kontrollkosten auf Ebene der GD verursachen. 2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen,

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