Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG im Hinblick auf die Digitalisierung der Verfahren und die Anerkennung von außerhalb der Union ausgestellten Berufsqualifikationen sowie der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012
Text
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG im Hinblick auf die Digitalisierung der Verfahren und die Anerkennung von außerhalb der Union ausgestellten Berufsqualifikationen sowie der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 610/26
16.10.26
EU - AIS - DS - G - K - Wi
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der
Richtlinie 2005/36/EG im Hinblick auf die Digitalisierung der Verfahren und die
Anerkennung von außerhalb der Union ausgestellten Berufsqualifikationen sowie der
Verordnung (EU) Nr. 1024/2012
COM(2026) 995 final
Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung
unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wird an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: Drucksache 280/02 = AE-Nr. 021156;
Drucksache 510/11 = AE-Nr. 110669
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Straßburg, den 15.9.2026
COM(2026) 995 final
2026/0273 (COD)
Vorschlag für eine
RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG im Hinblick auf die Digitalisierung der
Verfahren und die Anerkennung von außerhalb der Union ausgestellten
Berufsqualifikationen sowie der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012
{SEC(2026) 995 final} - {SWD(2026) 995 final} - {SWD(2026) 996 final} -
{SWD(2026) 997 final}
(Text von Bedeutung für den EWR)
BEGRÜNDUNG
1. KONTEXT DES VORSCHLAGS
• Gründe und Ziele des Vorschlags
Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Niederlassungsfreiheit und die
Dienstleistungsfreiheit sind in den Verträgen verankerte Grundfreiheiten, auf die sich die
Fähigkeit der Unionsbürger zur Ausübung beruflicher und wirtschaftlicher Tätigkeiten in der
gesamten Union stützt. Diese in den Verträgen verankerten Freiheiten werden durch die
Charta der Grundrechte der Europäischen Union ergänzt, in der das Recht, zu arbeiten und
einen frei gewählten oder angenommenen Beruf auszuüben, sowie die Freiheit der
Unionsbürger, in jedem Mitgliedstaat Arbeit zu suchen, zu arbeiten, sich niederzulassen und
Dienstleistungen zu erbringen, anerkannt werden. Diese Freiheiten werden ferner durch die
2017 proklamierte Europäische Säule sozialer Rechte unterstützt, in deren erstem Kapitel über
Chancengleichheit und Arbeitsmarktzugang die Bedeutung von Kompetenzen und
Beschäftigungsfähigkeit hervorgehoben wird. Insbesondere wird in Grundsatz 1 zur
allgemeinen und beruflichen Bildung und zum lebenslangen Lernen das Recht jeder Person
anerkannt, Kompetenzen zu bewahren und zu erwerben, die es ihr ermöglichen, vollständig
am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben und Übergänge auf dem Arbeitsmarkt erfolgreich zu
bewältigen, während in Grundsatz 4 das Recht auf aktive Unterstützung bei der
Beschäftigungssuche oder beim Arbeitsplatzwechsel, einschließlich Umschulung und Hilfe
bei der Arbeitssuche, niedergelegt ist.
Dieser seit Langem bestehende Rahmen spiegelt sich in den politischen Leitlinien der
Kommission für 2024-2029 wider, in denen die Übertragbarkeit von Kompetenzen und die
wirksame Nutzung grenzüberschreitend erworbener Kompetenzen zu den Prioritäten für die
Stärkung der Arbeitskräftemobilität und die Befähigung der Menschen, ihre Kompetenzen in
der gesamten Union in vollem Umfang zu nutzen, gehören. In ihren politischen Leitlinien für
2024-2029 betonte die Präsidentin der Kommission, dass hochwertige Kompetenzen in der
Union nutzbringend eingesetzt werden müssen, unabhängig davon, wo und wie sie erworben
wurden, und dass die Anerkennung von Kompetenzen, die in einem anderen Land erworben
wurden, erleichtert werden muss. Diese Ziele sind auch im Fahrplan „Ein Europa, ein Markt“
enthalten, der im April 2026 mit dem Ziel auf den Weg gebracht wurde, den Binnenmarkt bis
Ende 2027 weiter zu vertiefen und zu vollenden, unter anderem durch die Beseitigung
verbleibender Hindernisse, die Verringerung des Verwaltungsaufwands und die Stärkung der
Wettbewerbsfähigkeit der Union.
Dieser Vorschlag ist Teil der Initiative für die Übertragbarkeit von Kompetenzen (Skills
Portability Initiative, im Folgenden „SPI“), die eine Schlüsselkomponente des Pakets für faire
Arbeitskräftemobilität ist. Die Initiative für die Übertragbarkeit von Kompetenzen wurde im
Rahmen der Union der Kompetenzen angekündigt, die im März 2025 als Strategie der
Kommission zur Stärkung des Humankapitals und der Wettbewerbsfähigkeit Europas, unter
anderem durch die Verbesserung der Übertragbarkeit von Kompetenzen und Qualifikationen
in der gesamten Union, angenommen wurde. Mit dem vorliegenden Vorschlag wird
Maßnahme 2 der SPI umgesetzt. Deren Ziel ist es, die Anerkennung von
Berufsqualifikationen in reglementierten Berufen weiter zu erleichtern und zu modernisieren,
indem digitale Instrumente genutzt werden, um die Anerkennungsverfahren zu straffen, zu
beschleunigen und effizienter zu gestalten und gleichzeitig die Verwaltungszusammenarbeit
der zuständigen Behörden zu stärken und die Überwachung der Umsetzung und
Funktionsweise der Anerkennungsregelung zu verbessern.
Dieser Vorschlag zielt durch die Änderung der Richtlinie darauf ab, den Zeit- und
Kostenaufwand für die Anerkennung einer Berufsqualifikation in einem anderen Mitgliedstaat
zu verringern und die Anerkennung transparenter und digitaler zu gestalten.
Für reglementierte Berufe ist die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von
Berufsqualifikationen (im Folgenden „Richtlinie“) ein Eckpfeiler des Unionsrahmens für die
berufliche Mobilität. Sie erleichtert die Freizügigkeit von Berufsangehörigen durch die
Festlegung von Vorschriften für die Anerkennung von Berufsqualifikationen, wobei die
Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Reglementierung von Berufen und die Festlegung
von Anforderungen für deren Ausübung zur Wahrung einschlägiger öffentlicher Interessen
berücksichtigt wird.
Der Handlungsbedarf wird durch den Bericht der Kommission über die Durchführung der
Richtlinie während des Zeitraums 2020-2024 sowie durch die Studien und Konsultationen der
Interessenträger untermauert, die der Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag zugrunde
liegen. Die Ergebnisse deuten auf langfristige Mängel bei der Verfügbarkeit und Qualität der
den Antragstellern bereitgestellten Informationen, Ineffizienzen und unnötige Belastungen bei
den Anerkennungsverfahren sowie auf Herausforderungen hin, die die
Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden beeinträchtigen.
Mit dem Vorschlag werden daher gezielte Änderungen eingeführt, um die
Anerkennungsverfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen, die Verfügbarkeit,
Vollständigkeit und Zuverlässigkeit von Informationen über Anerkennungsanforderungen und
verfahren zu verbessern und die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen
Behörden zu stärken. In diesen Bereichen wird durch den Vorschlag der Einsatz
interoperabler digitaler Instrumente gefördert, um effizientere, transparentere und
benutzerfreundlichere Anerkennungsverfahren in der gesamten Union zu unterstützen. Der
Vorschlag ändert nichts an den Bedingungen der Reglementierung von Berufen durch die
Mitgliedstaaten oder an den nationalen Regelungen für Anerkennungsentscheidungen.
Bei den beiden anderen Gesetzgebungsinitiativen im Rahmen der Initiative für die
Übertragbarkeit von Kompetenzen geht es um digitale Qualifikationsbescheinigungen und die
Anerkennung von Berufsqualifikationen, die außerhalb der EU (in einem Drittland) erworben
wurden. Erstere stützt sich auf die Maßnahmen, die im Rahmen des Vorschlags für eine
Verordnung zur Schaffung eines Rahmens für die Übertragbarkeit von Kompetenzen und
Qualifikationen (SPI-Maßnahme 1, Rechtsvorschrift über die Übertragbarkeit von
Kompetenzen) entwickelt wurden. Die zweite Initiative bezieht sich auf einen Vorschlag für
eine Richtlinie zur Schaffung eines Rahmens für die Anerkennung von Qualifikationen von
Drittstaatsangehörigen, um sicherzustellen, dass Inhaber solcher Qualifikationen, die EU-
Bürger sind, gegenüber Drittstaatsangehörigen nicht nachrangig behandelt werden (SPI-
Maßnahme 3). Gegebenenfalls beziehen sich die drei Vorschläge im Rahmen der SPI
aufeinander, um Wiederholungen zu vermeiden und Kohärenz zu gewährleisten.
• Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Dieser Vorschlag steht ganz im Einklang mit dem bestehenden EU-Rahmen für die
Anerkennung von Berufsqualifikationen. Die Richtlinie 2005/36/EG bleibt das zentrale
Instrument der Union in diesem Bereich, unbeschadet der begrenzten Zahl sektorspezifischer
Vorschriften, die in anderen Rechtsakten der Union festgelegt sind. Sie regelt weiterhin
sowohl die Niederlassung als auch die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von
Dienstleistungen in reglementierten Berufen. Wie in Artikel 3 der Richtlinie 2006/123/EG
über Dienstleistungen im Binnenmarkt genannt wird, hat in Fällen, in denen sich die
Bestimmungen der beiden Richtlinien überschneiden, die Richtlinie 2005/36/EG Vorrang.
Dieser Vorschlag lässt diesen Vorrang unberührt.
• Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Dieser Vorschlag steht im Einklang mit dem umfassenderen politischen und rechtlichen
Rahmen der Union zum digitalen Wandel der öffentlichen Verwaltung. Insbesondere ergänzt
sie die Verordnung (EU) 2018/1724 über das einheitliche digitale Zugangstor und das auf
dieser Grundlage eingerichtete System zur einmaligen Erfassung, die Verordnung (EU)
Nr. 910/2014 (eIDAS), geändert durch die Verordnung (EU) 2024/1183 zur Schaffung des
Rahmens für die europäische digitale Identität, und die Verordnung (EU) 2024/903 für ein
interoperables Europa, insbesondere in Bezug auf den Grundsatz der konzeptionsintegrierten
Interoperabilität und die Vorgaben zu verbindlichen Anforderungen, die grenzüberschreitende
interoperable digitale öffentliche Dienste betreffen. Durch die Förderung interoperabler
digitaler Zertifikate, eines vertrauenswürdigen elektronischen Informationsaustauschs und
interoperabler öffentlicher Dienste trägt der Vorschlag zu dem gemeinsamen Ziel bei,
effizientere, benutzerfreundlichere und nahtlose grenzüberschreitende Verwaltungsverfahren
in der gesamten Union zu schaffen.
2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
• Rechtsgrundlage
Der Vorschlag stützt sich auf dieselbe Rechtsgrundlage wie die Richtlinie 2005/36/EG,
nämlich Artikel 46, Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 62 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (AEUV). Die Bestimmungen ermöglichen es der Union, Maßnahmen zur
Erleichterung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Niederlassungsfreiheit und des freien
Dienstleistungsverkehrs zu erlassen, unter anderem durch die gegenseitige Anerkennung der
Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstiger Ausbildungsnachweise sowie die Koordinierung
der nationalen Vorschriften über den Zugang zu reglementierten Berufen und deren
Ausübung.
• Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Die Initiative betrifft das Funktionieren des Binnenmarkts, einen Bereich der geteilten
Zuständigkeit zwischen der Union und den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 2
Buchstabe a AEUV. Dementsprechend findet das Subsidiaritätsprinzip Anwendung.
Maßnahmen auf EU-Ebene in diesem Bereich gelten seit der Annahme des ursprünglichen
Rahmens im Jahr 2005 als notwendig und angemessen; spätere Aktualisierungen dieses
gemeinsamen Rahmens können nur durch Maßnahmen auf EU-Ebene erreicht werden.
Ein koordiniertes Vorgehen ist erforderlich, da die Anerkennung beruflicher Qualifikationen
naturgemäß eine grenzüberschreitende Interaktion zwischen den zuständigen Behörden
erfordert, die auch Informationsaustausch, Validierung von Qualifikationen und
Dokumentenüberprüfung umfasst. Da es sich bei diesen Herausforderungen um strukturelle
und transnationale Herausforderungen handelt, können isolierte nationale Maßnahmen nicht
die Gegenseitigkeit gewährleisten, Vorschriften zur Zusammenarbeit festlegen oder
uneinheitliche Praktiken beseitigen. Darüber hinaus erfordert die Integration digitaler
Instrumente zur Straffung dieser Verfahren einen einheitlichen Ansatz; die unabhängige
Entwicklung solcher Lösungen auf nationaler Ebene birgt die Gefahr von Fragmentierung,
Doppelarbeit und mangelnder Interoperabilität.
Maßnahmen der Union sind auch von entscheidender Bedeutung, um die Transparenz und
Durchsetzung zu stärken. Die derzeitige Überwachung beruht in hohem Maße auf
Beschwerden einzelner Antragsteller und den von den Mitgliedstaaten selbst gemeldeten
Daten, die keine umfassende Grundlage für die Ermittlung systematischer Verstöße bieten. Es
sind Maßnahmen auf EU-Ebene erforderlich, um konsistente, vergleichbare Daten zu erheben,
die eine raschere und genauere Überwachung ermöglichen und gezielte Korrekturmaßnahmen
unterstützen. Durch die Straffung der Informationsanforderungen, Fristen und Verfahren der
Zusammenarbeit verringert ein koordinierter Rahmen den Verwaltungsaufwand, senkt die
Berichterstattungskosten und minimiert das Risiko unterschiedlicher Bewertungen. Letztlich
kann dieses Maß an Transparenz nur durch koordinierte nationale Regelungen erreicht
werden; die Union muss tätig werden, um den andauernden Verwaltungsaufwand und die
Rechtsunsicherheit zu beseitigen und sicherzustellen, dass der bestehende Rahmen wie
vorgesehen funktioniert und die im Vertrag verankerten Rechte in der Praxis wirksam
ausgeübt werden können.
Maßnahmen auf EU-Ebene bieten zudem klare Größenvorteile. Ein einheitlicher, straffer
Rahmen ist deutlich kosteneffizienter als mehrere parallele nationale Regelungen, die auf
komplexen technischen Schnittstellen beruhen. Zwar werden den nationalen Verwaltungen
anfängliche Anpassungskosten entstehen, doch werden diese durch langfristige
Effizienzgewinne, eine geringere Berichtslast und niedrigere Fehlerquoten aufgewogen.
Letztlich können unkoordinierte nationale Ansätze nicht die erforderliche Kohärenz oder den
erforderlichen Umfang erreichen, sodass eine Intervention der Union der wirksamste Weg ist,
um sicherzustellen, dass die im Vertrag verankerten Rechte sinnvoll ausgeübt werden können.
• Verhältnismäßigkeit
Mit dem Vorschlag wird die Richtlinie 2005/36/EG überarbeitet, ein Bereich, für den bereits
festgestellt wurde, dass ein Tätigwerden der Union erforderlich ist. Die vorgeschlagenen
Änderungen beschränken sich darauf, spezifische Mängel bei der Durchführung zu beheben,
nämlich fragmentierte Informationen, unnötig aufwendige Anerkennungsverfahren,
uneinheitliche Digitalisierungsgrade und Ineffizienz bei der Verwaltungszusammenarbeit
zwischen den zuständigen Behörden.
Mit dem Vorschlag werden weder die materiellrechtlichen Vorschriften für reglementierte
Berufe noch die Bedingungen für die Anerkennung von Berufsqualifikationen harmonisiert.
Für die Reglementierung von Berufen, die Festlegung von Berufsqualifikationen, die Prüfung
von Anträgen und die Entscheidung über die Anerkennung sind nach wie vor in vollem
Umfang die Mitgliedstaaten zuständig. Der Schwerpunkt der vorgeschlagenen Maßnahmen
liegt vielmehr auf verfahrenstechnischen Verbesserungen, wie der Klärung bestimmter
Verfahrenspflichten, der Stärkung der Verwaltungszusammenarbeit und der Erleichterung des
Einsatzes interoperabler digitaler Instrumente.
Die Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahmen wurde in der Folgenabschätzung über sämtliche
politische Optionen hinweg gründlich bewertet, wobei der erwartete Nutzen gegen den
Umsetzungsaufwand abgewogen wurde. Die Verhältnismäßigkeit wurde beim Vergleich der
in der Folgenabschätzung betrachteten politischen Optionen bewertet. Bei der Bewertung
wurde auch geprüft, ob Umfang, Intensität und Durchführungsanforderungen der
vorgeschlagenen Maßnahmen den verfolgten Zielen angemessen waren. Die bevorzugte
Option wurde als wirksamste Antwort gewählt, wobei sie weiterhin notwendig und
verhältnismäßig ist. Obwohl sie ein höheres Maß an Eingriffen als alternative Optionen mit
sich bringt, spiegelt dies das Ausmaß und die Beharrlichkeit der angegangenen Probleme
wider und bleibt auf die verfahrenstechnischen Aspekte des Anerkennungsrahmens
beschränkt, wobei die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Reglementierung von Berufen
oder materiellrechtliche Anerkennungsentscheidungen sowie ihre Zuständigkeit für den
Schutz der öffentlichen Gesundheit, die Sicherheit und das Leistungsniveau uneingeschränkt
geachtet werden.
• Wahl des Instruments
Da mit diesem Vorschlag die Richtlinie 2005/36/EG geändert wird, ist eine Richtlinie das
geeignete Rechtsinstrument. Eine koordinierende Änderung der Verordnung (EU)
Nr. 1024/2012 ist der Änderung der Richtlinie 2005/36/EG untergeordnet.
3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER
INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
• Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Für die Ausarbeitung dieses Vorschlags wurde keine Ex-post-Bewertung durchgeführt. Die
jüngste Bewertung der Richtlinie wurde 2013 im Rahmen ihrer Überarbeitung durchgeführt.
Anschließend wurden die wichtigsten mit der Richtlinie 2013/55/EU eingeführten
Neuerungen, nämlich der Europäische Berufsausweis und der Warnmechanismus, 2018 einer
speziellen Bewertung unterzogen. Die Entscheidung, keine weitere Bewertung durchzuführen,
beruhte auf der Verfügbarkeit eines aktuellen und umfassenden Durchführungsberichts über
die Jahre 2020-20241, der nur wenige Monate vor der Ausarbeitung dieses Vorschlags
veröffentlicht wurde. Dieser Bericht und die begleitende Arbeitsunterlage der
Kommissionsdienststellen2 enthalten eine umfassende Bewertung der Funktionsweise der
Richtlinie, die sich auf ein breites Spektrum an Erkenntnissen stützt, darunter Daten aus der
Datenbank der reglementierten Berufe, gezielte Erhebungen bei den zuständigen Behörden,
nationalen Koordinatoren und Berufsverbänden sowie andere Beiträge von Interessenträgern.
Er enthält eine detaillierte Analyse der Umsetzung des bestehenden Rahmens, benennt die
wichtigsten Herausforderungen in der Praxis und bietet eine solide Faktengrundlage für die
Ausarbeitung dieses Vorschlags.
• Konsultation der Interessenträger
Die Ausarbeitung der Initiative wurde entsprechend den Darlegungen in der
Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag durch umfassende Konsultationen der
Interessenträger unterstützt.
Zusätzlich zu den Konsultationen, die im Zusammenhang mit dem jüngsten
Umsetzungsbericht stattfanden, führte die Kommission im Rahmen der Initiative für die
Übertragbarkeit von Kompetenzen eine öffentliche Konsultation sowie eine Reihe gezielter
Konsultationen der Interessenträger durch. Darüber hinaus wurden mehrere gezielte
Konsultationen mit zuständigen Behörden, nationalen Koordinatoren, Berufsverbänden und
Vertretern reglementierter Berufe sowie gezielte Umfragen bei zuständigen Behörden und
Bürgern, die Anerkennungsverfahren durchlaufen hatten, organisiert.
Diese Konsultationstätigkeiten führten zu wertvollen Erkenntnissen über die praktische
Funktionsweise des derzeitigen Rahmens, über die Herausforderungen, mit denen
Antragsteller und zuständige Behörden konfrontiert sind, sowie über die Ansichten der
Interessenträger zu möglichen politischen Maßnahmen. Zusammen mit den anderen
1 COM(2026) 86 final
2 SWD(2026)64 final
Informationsquellen, auf die sich die Folgenabschätzung stützt, flossen sie sowohl in die
Ermittlung der Probleme als auch in die Entwicklung der in diesem Vorschlag enthaltenen
Maßnahmen ein.
Die Konsultationstätigkeiten ergaben, dass unter den Interessenträgern weitgehendes
Einvernehmen über die wichtigsten Herausforderungen für die Funktionsweise der derzeitigen
Anerkennungsregelung besteht. Insbesondere stellten die Interessenträger durchgängig
Mängel bei den den Antragstellern zur Verfügung stehenden Informationen, Ineffizienzen bei
den Anerkennungsverfahren sowie Möglichkeiten zur Verbesserung der
Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden fest. Breite Unterstützung
fand auch die weitere Digitalisierung und Vereinfachung der Anerkennungsverfahren als
Mittel zur Verringerung des Verwaltungsaufwands und zur Verbesserung der Effizienz. Die
Interessenträger betonten ferner, dass die zuständigen Behörden bei der Umsetzung der
Richtlinie durch gemeinsame Instrumente, klarere Vorschriften und eine verstärkte
Zusammenarbeit unterstützt werden müssen.
Diese Ansichten haben sich im Vorschlag niedergeschlagen, in dem sowohl Mängel bei der
Gestaltung des derzeitigen Rahmens als auch Herausforderungen im Zusammenhang mit
seiner Umsetzung angegangen werden. Einerseits werden neue gemeinsame strukturelle
Elemente eingeführt, insbesondere ein verbindlicher europäischer digitaler Arbeitsablauf zur
Unterstützung von Anerkennungsverfahren in der gesamten Union. Andererseits wird die
Umsetzung des bestehenden Rahmens gestärkt, indem die Verfahrensregeln für eine
einheitlichere Anwendung der Richtlinie präzisiert werden. Insgesamt zielen diese
Maßnahmen darauf ab, die von den Interessenträgern ermittelten Haupthindernisse zu
beseitigen und die Effizienz, Vorhersehbarkeit und Kohärenz der Anerkennungsverfahren in
der gesamten Union zu verbessern.
• Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Die Folgenabschätzung zu diesem Legislativvorschlag wurde durch eine externe Studie
unterstützt, die bei EY Advisory Services S.p.A und Istituto per la Ricerca Sociale in Auftrag
gegeben wurde.
• Folgenabschätzung
Zur Unterstützung dieses Vorschlags wurde eine Folgenabschätzung durchgeführt, die sich
auf eine für die Kommission erstellte externe Studie stützte.
In der Folgenabschätzung wurden drei politische Optionen zur Verbesserung der einheitlichen
Durchführung und Wirksamkeit der Richtlinie untersucht. Gegenstand der ersten Option war
die Förderung einer größeren Verwaltungskonvergenz durch nichtlegislative Maßnahmen wie
Leitlinien, Empfehlungen, Peer-Learning und den Austausch bewährter Verfahren. In der
zweiten Option wurden gezielte Gesetzesänderungen mit einer verstärkten Digitalisierung
kombiniert, indem eine gemeinsame europäische digitale Lösung vorgeschlagen wurde und es
den Mitgliedstaaten gleichzeitig ermöglicht wurde, weiterhin interoperable nationale
Regelungen zu nutzen. Bei der dritten und bevorzugten Option wurde der digitale Wandel der
Anerkennungsverfahren durch ein breiteres Paket legislativer Maßnahmen ergänzt, mit denen
weitere Belastungen durch Verwaltungsaufwand und Ineffizienz angegangen werden,
darunter die Qualität der den Antragstellern bereitgestellten Informationen, die
Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden,
Dokumentenanforderungen, Gebühren, papiergestützte Verfahren und Verfahrensfristen.
Die dritte Option wurde als bevorzugte Option ausgewählt, da sie die Ziele der Initiative
voraussichtlich am wirksamsten erreichen und zugleich die Kosteneffizienz gewährleisten
wird. Mit der Option wird eine gemeinsame europäische digitale Anerkennungslösung, die
von der Kommission entwickelt und finanziert wird, mit Gesetzesänderungen zur
Verbesserung der Funktionsweise der Anerkennungsregelung kombiniert. Mit der
Bereitstellung einer gemeinsamen digitalen Infrastruktur auf Unionsebene durch die Option
werden die Umsetzungskosten für die Mitgliedstaaten gesenkt, Größenvorteile geschaffen und
eine kohärentere Durchführung der Richtlinie ermöglicht.
Die Folgenabschätzung kommt zu dem Schluss, dass die bevorzugte Option erhebliche
wirtschaftliche und soziale Vorteile mit sich bringen wird. Es wird erwartet, dass die
bevorzugte Option die Verwaltungskosten für Antragsteller und zuständige Behörden bei
Anerkennungsverfahren verringern und gleichzeitig die Bearbeitungszeiten verkürzen und
Berufsangehörigen einen schnelleren Eintritt in den Arbeitsmarkt ermöglichen wird. Die
Arbeitgeber dürften auch von schnelleren und weniger aufwendigen Einstellungsverfahren,
einer schnelleren Besetzung freier Stellen und einem besseren Zugang zu qualifizierten
Arbeitskräften profitieren.
Über diese direkten Vorteile hinaus dürfte der Vorschlag das Funktionieren des Binnenmarkts
für berufliche Dienstleistungen verbessern, indem er eine effizientere Bereitstellung von
Kompetenzen in den Mitgliedstaaten ermöglicht. Dies dürfte dazu beitragen, den Arbeits- und
Fachkräftemangel zu beheben, die Abstimmung von Angebot und Nachfrage auf dem
Arbeitsmarkt zu verbessern, die Arbeitsproduktivität zu steigern und die Widerstandsfähigkeit
und Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft zu stärken. Der Vorschlag wird
voraussichtlich auch positive soziale Auswirkungen haben, indem er die
Beschäftigungsmöglichkeiten verbessert, die berufliche Aufstiegsmobilität unterstützt und die
Einkommenssicherheit für Berufsangehörige erhöht, die ihren Beruf in einem anderen
Mitgliedstaat ausüben möchten.
• Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Der Vorschlag trägt zu den Zielen der regulatorischen Eignung bei, indem die Anerkennung
von Berufsqualifikationen vereinfacht und der Verwaltungsaufwand für Antragsteller,
zuständige Behörden und Arbeitgeber verringert werden. Der Vorschlag geht direkt auf die im
derzeitigen Rahmen festgestellten verfahrenstechnischen Komplexitäten und Ineffizienzen
ein, wobei die Grundprinzipien der Richtlinie und die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für
Anerkennungsentscheidungen beachtet werden.
Antragsteller können durch den Vorschlag schneller und einfacher einen
Anerkennungsbeschluss beantragen. Die Verringerung der Abhängigkeit von papiergestützten
Verfahren, die Förderung der Verwendung digitaler Bescheinigungen, die Senkung der
Dokumentationsanforderungen und die Bereitstellung vollständigerer und standardisierter
Informationen über Anerkennungsverfahren dürften die Anerkennungsverfahren
vorhersehbarer machen, die Zahl unvollständiger Anträge und Ersuchen um zusätzliche
Informationen verringern und den Zeit- und Kostenaufwand für die Vorbereitung und
Einreichung von Anträgen reduzieren.
Für die zuständigen Behörden wird mit dem Vorschlag ein gemeinsamer digitaler
Arbeitsablauf eingeführt, der die Unterstützung durch künstliche Intelligenz integriert, die
Verwaltungszusammenarbeit stärkt und klarere Verfahrensvorschriften bietet. Diese
Maßnahmen dürften den Verwaltungsaufwand verringern, Doppelarbeit vermeiden, die
Bearbeitung von Anerkennungsverfahren straffen und die Konsistenz und Effizienz der
Entscheidungsfindung in den Mitgliedstaaten verbessern.
Für Arbeitgeber dürften schnellere und vorhersehbare Anerkennungsverfahren die Einstellung
von Arbeitskräften erleichtern, die Personalplanung verbessern und den Zugang zu
qualifizierten Berufsangehörigen beschleunigen, auch in Sektoren mit Arbeits- und
Fachkräftemangel.
Der Vorschlag trägt zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Union bei, da die Zeit
verkürzt wird, die für die Besetzung freier Stellen in reglementierten Berufen erforderlich ist.
Kleine und mittlere Unternehmen dürften verhältnismäßig mehr Nutzen ziehen, während den
Unternehmen keine neuen Verpflichtungen auferlegt werden.
Obwohl die Einführung der neuen digitalen Infrastruktur einmalige Investitionen in IT-
Systeme, Schulungen und organisatorische Anpassungen erfordert, dürften diese
Übergangskosten durch dauerhafte Verringerungen des Verwaltungsaufwands, kürzere
Bearbeitungszeiten und eine effizientere und kohärentere Anerkennungsregelung in der
gesamten Union aufgewogen werden.
• Grundrechte
Durch die Erleichterung der Anerkennung von Berufsqualifikationen in allen Mitgliedstaaten
unterstützt der Vorschlag die wirksame Ausübung der Freizügigkeit, d. h. die Niederlassung
und die Erbringung von Dienstleistungen im Binnenmarkt sowie die Freizügigkeit von
Arbeitnehmern. Durch den Abbau administrativer und regulatorischer Hindernisse ermöglicht
der Vorschlag umzugswilligen Berufsangehörigen, ihren Beruf auf der Grundlage ihrer
Qualifikationen und Verdienste auszuüben, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und
dem Mitgliedstaat, in dem sie ihre Qualifikationen erworben haben. Auf diese Weise trägt der
Vorschlag zu den in Artikel 21 der Charta der Grundrechte verankerten Grundsätzen der
Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung bei und erleichtert die wirksame Ausübung
der durch die Verträge verliehenen Rechte. Er fördert auch das Recht zu arbeiten und einen
frei gewählten Beruf auszuüben, wie es in Artikel 15 der Charta der Grundrechte verankert
ist, insbesondere in Absatz 2, der Unionsbürgern die Freiheit garantiert, in jedem
Mitgliedstaat Arbeit zu suchen, zu arbeiten, sich niederzulassen und Dienstleistungen zu
erbringen.
4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Der Vorschlag hat Auswirkungen auf den Haushalt der Union im Zusammenhang mit der
Entwicklung, der Einführung und der Verwendung der europäischen digitalen
Anerkennungslösung (European Digital Recognition Solution, im Folgenden „EDRS“), die
von der Kommission innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie entwickelt,
finanziert und betrieben wird.
Die EDRS wird einen gemeinsamen digitalen Arbeitsablauf für die Anerkennung von
Berufsqualifikationen in der gesamten Union bieten und Schnittstellen für Antragsteller und
zuständige Behörden, KI-gestützte Funktionen zur Unterstützung der Bearbeitung von
Anerkennungsanträgen, die Interoperabilität mit den einschlägigen Regelungen der Union,
einschließlich des Systems zur einmaligen Erfassung des einheitlichen digitalen Zugangstors
und der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität, analytische und statistische
Funktionen sowie die Integration in die verbesserte Datenbank der reglementierten Berufe
umfassen.
2027 werden die Mittel für die Einführung des Systems aus dem EaSI bereitgestellt. Diese
Initiative sollte im Rahmen der vereinbarten Mittelausstattung des Programms finanziert
werden. Für die folgenden Haushaltsjahre können die erforderlichen Mittel aus dem
Vorschlag der Kommission für den nächsten MFR 2028-2034 bereitgestellt werden,
insbesondere der EU-Fazilität gemäß den Plänen für nationale und regionale Partnerschaft.
Die Kommission geht davon aus, dass der Personalbedarf durch Umsetzung gedeckt wird, um
den durch diesen Vorschlag entstehenden Bedarf zu bedienen. Die geschätzten Auswirkungen
auf die Ausgaben und die Personalausstattung für 2028 und darüber hinaus dienen lediglich
der Veranschaulichung und greifen dem nächsten Mehrjährigen Finanzrahmen nicht vor. Die
Finanzierungsquelle und der Umfang der finanziellen Verpflichtung der Union in der Zeit
nach 2027 hängen weiterhin vom Ergebnis der interinstitutionellen Verhandlungen über den
MFR 2028-2034 ab und werden danach durch das jährliche Haushaltsverfahren bestimmt.
Alle Mittel- und Personalzuweisungen ab 2028 sind vorläufig.
Die Kommission wird die Mitgliedstaaten über die Entwicklung der EDRS auf dem
Laufenden halten, damit sie sich auf ihre Einführung vorbereiten können. In jedem Fall muss
die EDRS vor dem Termin für die Umsetzung der entsprechenden Verfahrenspflichten der
Mitgliedstaaten im Rahmen dieses Vorschlags einsatzbereit sein. Die Mitgliedstaaten müssen
keine Kosten für die Entwicklung oder Anpassung nationaler Lösungen zur Unterstützung
von Anerkennungsverfahren tragen, da die EDRS gemeinsam mit anderen EU-Lösungen wie
dem IMI die Funktionen, welche die zuständigen Behörden für die Bearbeitung von Anträgen
auf Anerkennung von Berufsqualifikationen benötigen, vollständig abdecken wird.
Durch die Bereitstellung und Finanzierung einer gemeinsamen unionsweiten digitalen
Infrastruktur wird mit dem Vorschlag vermieden, dass die Mitgliedstaaten separate nationale
Lösungen entwickeln und aufrechterhalten müssen, wodurch Umsetzungskosten gesenkt,
Skaleneffekte erzielt und die einheitliche Durchführung der Richtlinie in der gesamten Union
unterstützt werden. Die einzelnen Haushaltsauswirkungen des Vorschlags werden im
beigefügten Finanzbogen dargelegt.
5. WEITERE ANGABEN
• Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und
Berichterstattungsmodalitäten
Die Kommission wird die Umsetzung in enger Zusammenarbeit mit den nationalen
Koordinatoren und den zuständigen Behörden überwachen. Die Überwachung wird sich
darauf konzentrieren, inwieweit es mit dem Vorschlag gelingt, die Anerkennungsverfahren zu
vereinfachen, den Verwaltungsaufwand und die Kosten zu verringern und die
Verwaltungszusammenarbeit zu verbessern.
Die Überwachung wird sich auf zwei einander ergänzende Quellen stützen: die zweijährliche
Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten, die von den nationalen Koordinatoren koordiniert
wird, und jährliche Daten, die über die EDRS generiert werden. Die erste Datenerhebung
erfolgt vor der Einführung der neuen Regelung, um eine Vergleichsgrundlage festzulegen,
gefolgt von einer regelmäßigen Überwachung nach der Umsetzung.
Der Überwachungsrahmen umfasst Indikatoren zur Messung der Qualität und Vollständigkeit
der den Antragstellern bereitgestellten Informationen, der Effizienz und Aktualität der
Anerkennungsverfahren, des mit den Anerkennungsanträgen verbundenen
Verwaltungsaufwands und der Wirksamkeit der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den
zuständigen Behörden. In der Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag sind eine detaillierte
Reihe von Indikatoren sowie die Datenquellen und Erhebungsmethoden enthalten. Die
Kommission wird etwa fünf Jahre nach Ablauf der Umsetzungsfrist eine Bewertung der
Richtlinie vornehmen.
• Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)
Gemäß Artikel 3 dieser Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten deren Bestimmungen in
innerstaatliches Recht umsetzen und der Kommission die entsprechenden nationalen
Maßnahmen mitteilen. Bei der Mitteilung dieser Maßnahmen sollten die Mitgliedstaaten
ausreichende Informationen vorlegen, damit die Kommission die Vollständigkeit und
Korrektheit der Umsetzung bewerten kann. Aus diesen Informationen sollte klar hervorgehen,
wie die Bestimmungen der Richtlinie in innerstaatliches Recht umgesetzt wurden.
• Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
In Artikel 1 werden die Änderungen der Richtlinie 2005/36/EG genannt. Artikel 2 enthält eine
Änderung der Bestimmungen, auf die im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über
die Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarkt-Informationssystems (im
Folgenden „IMI-Verordnung“) verwiesen wird. In Artikel 3 sind die Bestimmungen zur
Umsetzung enthalten, Artikel 4 betrifft das Inkrafttreten der Änderungsrichtlinie und in
Artikel 5 werden die Adressaten genannt.
Die inhaltlichen Änderungen, die mit Artikel 1 eingeführt werden, lassen sich in die
folgenden Hauptthemen gliedern:
Digitalisierung der Anerkennungsverfahren Mit dem Vorschlag wird der bestehende
Rahmen für den Europäischen Berufsausweis durch eine europäische digitale
Anerkennungslösung ersetzt, die durch den neuen Artikel 56b eingeführt wird. Zwar fallen
Anerkennungsentscheidungen weiterhin in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, doch wird
der gesamte administrative Arbeitsablauf über eine gemeinsame digitale Infrastruktur
abgewickelt, die von allen zuständigen Behörden genutzt wird. Mit Artikel 56c des
Vorschlags wird auch der Grundsatz eines rein digitalen Verfahrens eingeführt.
Schnellere und vorhersehbarere Anerkennungsverfahren Mit Artikel 56d des Vorschlags
werden Fristen für jeden wichtigen Verfahrensschritt eingeführt, wodurch ein strukturierter
Arbeitsablauf von der Einreichung eines Antrags bis zur endgültigen
Anerkennungsentscheidung geschaffen wird. Dies ersetzt den derzeitigen Ansatz, bei dem nur
die Gesamtdauer des Verfahrens festgelegt wird, und verringert die Höchstdauer der
Anerkennungsverfahren sowohl im Rahmen der automatischen Anerkennungsregelung als
auch im Rahmen der allgemeinen Regelung erheblich. Die Dauer der vorab erfolgenden
Nachprüfungen für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen
wird durch Artikel 7 Absatz 4 ebenfalls verkürzt. Um die Einhaltung der Vorschriften zu
verbessern, wird mit dem neuen Artikel 56e ein finanzieller Entschädigungsmechanismus für
Antragsteller eingeführt, deren Anerkennungsanträge übermäßige Verzögerungen bei der
administrativen Bearbeitung erfahren.
Vereinfachung von Verfahrensvorschriften Mit dem Vorschlag wird der Verfahrensrahmen
weiter harmonisiert, indem durch Änderungen an Artikel 50 klargestellt wird, dass die
zuständigen Behörden nur die von der Richtlinie ausdrücklich genannten Unterlagen
anfordern können. Nach Artikel 50 Absatz 8 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, diese
Unterlagen in jeder Amtssprache der Union zu akzeptieren, während in Artikel 56c Absatz 3
Vorschriften für die Kommunikation mit Antragstellern festgelegt sind. Mit einem neuen
Artikel 51a werden gemeinsame Grundsätze für die Anerkennungsgebühren eingeführt. Diese
Maßnahmen senken insgesamt unnötigen Verwaltungsaufwand, erhöhen die Rechtssicherheit
und fördern eine konsistentere Anwendung der Richtlinie.
Modernisierung der Meldungen und Berichterstattung Mit dem Vorschlag wird der
Melderahmen modernisiert, indem Artikel 59 Absatz 1 dahin gehend geändert wird, dass die
Mitgliedstaaten verpflichtet werden, Meldungen in Bezug auf reglementierte Berufe über das
Binnenmarkt-Informationssystem zu übermitteln. Außerdem wird die Rolle der Kommission
bei der Überwachung der Durchführung der Richtlinie gestärkt, indem Artikel 60 geändert
wird, sodass sich die Berichterstattung auf statistische Informationen stützen kann, die von
der europäischen digitalen Anerkennungslösung generiert werden, wodurch die Qualität,
Vergleichbarkeit und Verfügbarkeit von Umsetzungsdaten verbessert werden.
Verstärkte Zusammenarbeit und Governance Mit dem Vorschlag wird durch den neuen
Artikel 60a ein stärker strukturierter Governance-Rahmen eingeführt, mit dem die
Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten in der
Koordinatorengruppe auf dem Gebiet der Anerkennung von Berufsqualifikationen gestärkt
wird. Die jährlichen Arbeitsprogramme werden einen klareren Rahmen für die Überwachung
der Umsetzung, die Ermittlung allgemeiner Herausforderungen, den Austausch bewährter
Verfahren und die Vorbereitung künftiger Entwicklungen der Anerkennungsregelung bieten.
Der gestärkte Governance-Rahmen soll auch die Nutzung der in der Richtlinie vorgesehenen
delegierten Befugnisse erleichtern und straffen, insbesondere im Hinblick auf die Festlegung
gemeinsamer Ausbildungsrahmen.
Gleichbehandlung von EU-Bürgern und Drittstaatsangehörigen Mit den Änderungen von
Artikel 2 Absatz 2, Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 10 Buchstabe g der Richtlinie 2005/36/EG
wird die Richtlinie an die [Richtlinie xxxx/xxx/EU über die Anerkennung von Qualifikationen
von Drittstaatsangehörigen] angepasst, mit der ein Rahmen für die Anerkennung von
Qualifikationen von Drittstaatsangehörigen geschaffen wird. Die bestehenden Bestimmungen
werden in Titel Va durch neue Vorschriften über die Anerkennung von außerhalb der Union
erworbenen Qualifikationen ersetzt, um die Kohärenz zwischen den beiden Rechtsrahmen zu
gewährleisten und gleichzeitig die Unterscheidung zwischen der allgemeinen Regelung und
der automatischen Anerkennung gemäß der Richtlinie 2005/36/EG sowie die wesentlichen
Merkmale, die jeder dieser Regelungen zugrunde liegen, zu wahren.
2026/0273 (COD)
Vorschlag für eine
RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG im Hinblick auf die Digitalisierung der
Verfahren und die Anerkennung von außerhalb der Union ausgestellten
Berufsqualifikationen sowie der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 46, Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 62,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses3,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Binnenmarkt ist ein Eckpfeiler der europäischen Integration und eine wichtige
Triebkraft für die Wettbewerbsfähigkeit, den Wohlstand und die Resilienz der Union.
Sein volles Potenzial hängt unter anderem davon ab, ob Menschen in der Lage sind,
sich innerhalb der Union frei zu bewegen und ihre Kompetenzen und Qualifikationen
dort einzusetzen, wo sie benötigt werden. Die Erleichterung der Mobilität trägt zu
einer besseren Bereitstellung von Kompetenzen in der gesamten Union bei, hilft bei
der Behebung des Arbeits- und Fachkräftemangels und stärkt die Fähigkeit der
Wirtschaft der Union, auf den sich wandelnden wirtschaftlichen und demografischen
Bedarf zu reagieren. Daher sollten die verbleibenden Hindernisse für die Mobilität von
Berufsangehörigen abgebaut werden. Dies ist besonders wichtig im Bereich der
reglementierten Berufe, bei denen die Aufnahme oder Ausübung einer beruflichen
Tätigkeit vom Besitz bestimmter Berufsqualifikationen abhängt. Unterschiede bei den
nationalen Qualifikationsanforderungen können die Mobilität qualifizierter
Berufsangehöriger zwischen den Mitgliedstaaten behindern.
(2) Die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates4 enthält die
Vorschriften für die Anerkennung von Berufsqualifikationen für den Zugang zu
reglementierten Berufen und deren Ausübung und ist ein entscheidendes Instrument
zur Förderung der Mobilität von Arbeitnehmern und Dienstleistungen im
Binnenmarkt. Sie schafft einen Unionsrahmen für die Anerkennung von
Berufsqualifikationen und spielt somit eine zentrale Rolle dabei, Berufsangehörigen
3 ABl. C […] vom […], S. […].
4 Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die
Anerkennung von Berufsqualifikationen ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dir/2005/36/oj.
die Ausübung ihres Rechts auf Freizügigkeit zu ermöglichen und gleichzeitig
sicherzustellen, dass die Anforderungen für den Zugang zu reglementierten Berufen
im Aufnahmemitgliedstaat angemessen berücksichtigt werden. Um die berufliche
Mobilität im Binnenmarkt weiter zu erleichtern, sollte dieser Rahmen modernisiert
und einfacher, schneller und effizienter gestaltet werden, insbesondere durch eine
bessere Nutzung digitaler Instrumente, die Straffung der Anerkennungsverfahren und
die Stärkung der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden.
(3) Die Richtlinie 2005/36/EG, in der Vorschriften für die Anerkennung von
Berufsqualifikationen von Unionsbürgern festgelegt sind, enthält bereits spezifische
Vorschriften für in Drittländern erworbene Qualifikationen. Insbesondere sieht
Artikel 2 Absatz 2 vor, dass jeder Mitgliedstaat nach Maßgabe seiner innerstaatlichen
Rechtsvorschriften den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, die Inhaber eines in
einem Drittland erworbenen Ausbildungsnachweises sind, die Ausübung eines
reglementierten Berufs in seinem Hoheitsgebiet gestatten kann und dass bei der
Anerkennung der unter Titel III Kapitel III fallenden Berufe die in jenem Kapitel
festgelegten Mindestanforderungen an die Ausbildung zu beachten sind. Darüber
hinaus stellt Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit
Artikel 10 Buchstabe g sicher, dass in Fällen, in denen die in einem Drittland
erworbene Qualifikation eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats in einem
Mitgliedstaat anerkannt wurde und er in demselben Mitgliedstaat über eine durch
diesen bescheinigte Berufserfahrung von drei Jahren in dem betreffenden Beruf
verfügt, seine Qualifikation aus einem Drittland als Ausbildungsnachweis im Sinne
der genannten Richtlinie gilt, was ihn zur Anerkennung seiner Berufsqualifikationen
im Rahmen der allgemeinen Regelung berechtigen sollte, wenn er den Zugang zu dem
Beruf in einem anderen Mitgliedstaat beantragt. Mit der Annahme der
[Richtlinie xxxx/xxx/EU über die Anerkennung der Qualifikationen von
Drittstaatsangehörigen5], mit der ein Rahmen für die Anerkennung der Qualifikationen
von Drittstaatsangehörigen zum Zwecke der Niederlassung geschaffen wird, sollte
sichergestellt werden, dass mit der Richtlinie 2005/36/EG auch ein koordiniertes
Vorgehen zur Anerkennung von Qualifikationen festgelegt wird, die Staatsangehörige
von Mitgliedstaaten außerhalb der Union erworben haben.
(4) Zu diesem Zweck sollten die erforderlichen Anpassungen an der
Richtlinie 2005/36/EG vorgenommen werden, um die Kohärenz zwischen den beiden
Rechtsakten zu gewährleisten. Daher ist es erforderlich, einen neuen Titel Va in die
Richtlinie 2005/36/EG aufzunehmen, um sicherzustellen, dass jeder Mitgliedstaat
geeignete Verfahren für die Anerkennung der außerhalb der Union erworbenen
Berufsqualifikationen von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats entwickelt. Mit
diesen Verfahren soll vermieden werden, dass Staatsangehörige eines Mitgliedstaats,
welche die Anerkennung ihrer Berufsqualifikationen in einem Aufnahmemitgliedstaat
für die Zwecke der Niederlassung beantragen, Vorschriften unterliegen, die weniger
günstig sind als die Vorschriften, die für Drittstaatsangehörige gelten, welche die
Anerkennung ihrer Berufsqualifikationen in diesem Mitgliedstaat beantragen.
(5) Die Unterscheidung zwischen der allgemeinen Anerkennungsregelung und der mit der
Richtlinie 2005/36/EG eingeführten Regelung der automatischen Anerkennung und
die ihnen zugrunde liegende Logik sollten beibehalten werden, wobei den
Besonderheiten der außerhalb der Union erworbenen Qualifikationen gebührend
5 […].
Rechnung zu tragen ist, um sicherzustellen, dass die Bedingungen für die Aufnahme
und Ausübung des Berufs im Aufnahmemitgliedstaat erfüllt sind.
(6) In seinem Sonderbericht 10/24 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der
Union6 vertrat der Europäische Rechnungshof die Auffassung, dass die
Richtlinie 2005/36/EG zwar ein wichtiger Mechanismus ist, aber nur wenig genutzt
und nicht einheitlich angewandt wird. Um die Regelung der Anerkennung von
Berufsqualifikationen zu verbessern, empfahl er insbesondere die jährliche
Aktualisierung von Anhang V der genannten Richtlinie, die Verkürzung der Frist für
die Anerkennung durch die automatische Regelung, die Berufen zugutekommt, für die
in der Richtlinie verbindliche Mindestanforderungen an die Ausbildung festgelegt
sind, sowie die Gewährleistung zuverlässiger und konsistenter Informationen für die
Bürgerinnen und Bürger.
(7) Die Verfahren zur Anerkennung von Berufsqualifikationen können für die
Antragsteller mit einem hohen Aufwand verbunden sein. Berufsangehörige, welche
die Anerkennung von in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Qualifikationen
anstreben, müssen mehrere Belege einreichen, darunter beglaubigte Kopien und
Übersetzungen, manchmal in Papierform, und Gebühren tragen, die von Mitgliedstaat
zu Mitgliedstaat sehr unterschiedlich sind. Solche Anforderungen können
Berufsangehörige davon abhalten, berufliche Chancen in anderen Mitgliedstaaten
wahrzunehmen. Die Verringerung der Abhängigkeit von physischen Unterlagen bei
gleichzeitiger Gewährleistung des Zugangs zu den zugrunde liegenden Informationen
ist daher von entscheidender Bedeutung, um die Freizügigkeit von Berufsangehörigen
innerhalb der Union zu erleichtern.
(8) Während die meisten Verfahren zur Anerkennung von Berufsqualifikationen gemäß
der Richtlinie 2005/36/EG innerhalb der geltenden Fristen abgeschlossen werden,
wirken sich anhaltende Verzögerungen in einigen Fällen nach wie vor auf die
Antragsteller aus und können den rechtzeitigen Zugang zu reglementierten Berufen
behindern. Durch solche Verzögerungen können auf Antragsteller erhebliche Kosten
zukommen oder es entgehen ihnen Chancen, während Arbeitgeber auf die Einstellung
qualifizierter Berufsangehöriger warten, insbesondere in Branchen mit Arbeits- und
Fachkräftemangel. Es ist daher notwendig, die Verfahren zur Anerkennung von
Berufsqualifikationen zu modernisieren, zu vereinfachen und effizienter zu gestalten,
indem genaue Fristen für den Informationsaustausch und die Amtshilfe zwischen den
zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats und denen des
Herkunftsmitgliedstaats festgelegt werden.
(9) Um vollständige Anerkennungsanträge stellen zu können, sollten die Antragsteller
zuverlässige Informationen erhalten, die sie bei der Anerkennung ihrer Qualifikationen
unterstützen. Sie sollten frühzeitig in der Lage sein, abzuschätzen, ob und unter
welchen Bedingungen sie Zugang zu einem reglementierten Beruf in einem anderen
Mitgliedstaat erhalten können. Daher muss sichergestellt werden, dass den
Antragstellern vor Einleitung eines Verfahrens klare, vertrauenswürdige und aktuelle
Informationen zur Verfügung stehen und dass sie angemessen zum betreffenden Beruf,
zu den geltenden nationalen Vorschriften und erforderlichen Belegen geleitet werden.
6 Sonderbericht 10/2024:Anerkennung von Berufsqualifikationen in der EU – Ein wichtiger
Mechanismus, der aber nur wenig genutzt und nicht einheitlich angewandt wird.
(10) Der mit der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates7
eingeführte Europäische Berufsausweis ist nach wie vor auf eine begrenzte Zahl von
Berufen beschränkt und hat sich angesichts seiner fallspezifischen Ausgestaltung nicht
als geeignet erwiesen, zu einer breiteren oder umfassenderen Lösung für die
Anerkennung von Berufsqualifikationen ausgebaut zu werden. Um einen
reibungslosen und geordneten Übergang zu dieser Lösung zu gewährleisten, sollte der
Europäische Berufsausweis (EBA) daher schrittweise abgeschafft werden. Die
Mitgliedstaaten sollten daher während eines begrenzten Übergangszeitraums weiterhin
den Europäischen Berufsausweis ausstellen.
(11) Um die Anerkennung von Berufsqualifikationen zu erleichtern, sollte auf Unionsebene
eine gemeinsame IT-Lösung, die europäische digitale Anerkennungslösung,
eingerichtet werden, die die Digitalisierung der Verfahren für die Anerkennung von
Berufsqualifikationen unterstützt. Diese Regelung sollte eine gemeinsame digitale
Infrastruktur bieten, die es Antragstellern ermöglicht, Anträge und Belege
einzureichen, unter anderem durch Wiederverwendung einschlägiger Daten aus
nationalen Identitäts- oder Zertifikatsystemen, und Informationen über den Stand und
das Ergebnis ihrer Anträge zu erhalten. Sie sollte eine sichere und effiziente
Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden erleichtern, den
Verwaltungsaufwand und unangemessene Verzögerungen verringern und die
Verfahren für Antragsteller und zuständige Behörden vereinfachen. Sie sollte auch zur
kohärenten Anwendung und einheitlichen Durchführung der Richtlinie 2005/36/EG in
allen Mitgliedstaaten beitragen, wobei die Datenschutzanforderungen sowie die
Organisation und Funktionsweise der nationalen Verwaltungssysteme uneingeschränkt
befolgt werden.
(12) Die Einführung strafferer Verfahrensfristen für den Informationsaustausch und die
Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden sollte mit Maßnahmen einhergehen,
welche die Mitgliedstaaten dabei unterstützen, diese Zusammenarbeit durch einen
gemeinsamen digitalen Arbeitsablauf effizienter zu gestalten. Die europäische digitale
Anerkennungslösung sollte daher eine sichere Kommunikation, die vollständige
Rückverfolgbarkeit von Verfahrensschritten, Rechtssicherheit und die rechtzeitige
Bearbeitung von Anträgen unterstützen.
(13) Der Einsatz digitaler Lösungen sollte zu einer effizienteren Organisation der
Verfahren für die Anerkennung von Berufsqualifikationen beitragen. Zu diesem
Zweck sollten Antragsteller auf der Grundlage der digitalen
Qualifikationsbescheinigungen, die gemäß der [Verordnung (EU) XXX über die
Übertragbarkeit von Qualifikationen und Kompetenzen und zur Änderung der
Verordnung (EU) 2018/1724]8 zur Verfügung gestellt werden, in der Lage sein, auf
digitalem Wege einen von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats
ausgestellten Ausbildungsnachweis zu erhalten und vor der Einreichung zu
überprüfen, ob ihr Antrag vollständig ist, auch in Bezug auf die Angemessenheit der
Belege und Übersetzungen. Digitale Instrumente sollten auch die zuständigen
Behörden bei der Prüfung von Anträgen, einschließlich der Prüfung von Nachweisen,
Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur
Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der
Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-
Informationssystems („IMI-Verordnung“), ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132,
ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/55/oj.
8 […].
unterstützen, den sicheren Informationsaustausch mit Behörden in anderen
Mitgliedstaaten erleichtern und die Kommunikation mit den Antragstellern verbessern.
Diese Verbesserungen sollten dazu beitragen, die Bearbeitungszeiten für Anträge und
die geltenden Fristen zu verkürzen.
(14) Das mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des
Rates9 eingerichtete Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) ist ein Instrument zur
Unterstützung der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden
bei der Anerkennung von Berufsqualifikationen gemäß der Richtlinie 2005/36/EG.
Die mit der Richtlinie 2005/36/EG eingerichtete europäische digitale
Anerkennungslösung sollte auf dem IMI aufbauen und mit ihm interoperabel sein,
wobei Überschneidungen bei den Übertragungskanälen zu vermeiden sind und die
kumulierte Funktionalität des bestehenden Instruments erhalten bleiben sollte. Der
Anhang der genannten Verordnung sollte entsprechend den Änderungen der
Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie geändert werden.
(15) Mit der Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates10
wurden das einheitliche digitale Zugangstor und das System zur einmaligen Erfassung
eingerichtet, die den grenzüberschreitenden Austausch von Nachweisen zwischen den
zuständigen Behörden ermöglichen, ohne dass die Nutzer Unterlagen, die sich bereits
im Besitz einer anderen Behörde befinden, erneut übermitteln müssen. Seine
fortgeführte Umsetzung kann effizientere Anerkennungsverfahren unterstützen, indem
es die Verwendung von Belegen ermöglicht, die über das System zur einmaligen
Erfassung im Rahmen der europäischen digitalen Anerkennungslösung ausgetauscht
wurden, und den Aufwand für Antragsteller verringert, beglaubigte Kopien von
Nachweisen einzuholen und einzureichen, die bereits über öffentliche Register oder
Behörden in einem anderen Mitgliedstaat verfügbar sind.
(16) Die von der Kommission eingerichtete und unterhaltene öffentlich zugängliche
Datenbank der reglementierten Berufe gemäß Artikel 59 Absatz 1 der
Richtlinie 2005/36/EG bietet einen zentralen Überblick über die in den einzelnen
Mitgliedstaaten reglementierten Berufe, die geltenden Rechtsvorschriften und die
zuständigen Behörden. Diese Datenbank sollte im Interesse der Rechtssicherheit und
Kohärenz die einzige verlässliche Informationsquelle über den Regulierungsstatus von
Berufen in der gesamten Union darstellen; die Mitgliedstaaten sollten die von ihnen
gemeldeten Informationen vollständig, genau und auf dem neuesten Stand halten.
(17) Sprachbarrieren können Anerkennungsverfahren komplizierter und zeitaufwendiger
machen. Die jüngsten Fortschritte bei der maschinellen Übersetzung, wie der
eTranslation-Dienst der Kommission, ermöglichen die Verarbeitung von Unterlagen,
die in einer anderen Amtssprache der Union eingereicht werden, da sie das
Verständnis ihres Inhalts erleichtern. Die kontinuierliche Verbesserung der Qualität
der maschinellen Übersetzung sorgt zunehmend für Vertrauen in übersetzte
Unterlagen, wodurch sich der Beitrag menschlicher Übersetzer auf die
Qualitätssicherung und überprüfung verlegt. Die zuständigen Behörden sollten sich
9 Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012
über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur
Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission, ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2012/1024/oj.
10 Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die
Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und
Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 ABl. L 295 vom
21.11.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1724/oj.
daher auf die in die europäische digitale Anerkennungslösung integrierte maschinelle
Übersetzung stützen können, um die Bearbeitung von Anträgen zu erleichtern, wobei
sie weiterhin die Möglichkeit haben, gegebenenfalls eine beglaubigte menschliche
Übersetzung anzufordern.
(18) Um die Digitalisierung der Verfahren gemäß der Richtlinie 2005/36/EG zu
unterstützen, sollte die europäische digitale Anerkennungslösung, die auf einer
unionsweiten Infrastruktur für digitale Qualifikationsbescheinigungen aufbaut, es den
Antragstellern ermöglichen, vertrauenswürdige digitale Nachweise effizienter
grenzüberschreitend zu nutzen und weiterzugeben. Die mit dieser Richtlinie
eingeführte europäische digitale Anerkennungslösung stellt einen
grenzüberschreitenden digitalen öffentlichen Dienst im Sinne der Verordnung
(EU) 2024/903 des Europäischen Parlaments und des Rates (Verordnung für ein
interoperables Europa)11 dar und unterliegt den in der genannten Verordnung
festgelegten Anforderungen, einschließlich der Verpflichtung zur Durchführung einer
Interoperabilitätsbewertung. Im Einklang mit den Anforderungen, die gemäß der
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates für
europäische Brieftaschen für die Digitale Identität12 gelten, sollte die europäische
digitale Anerkennungslösung interoperabel mit der europäischen Brieftasche für die
Digitale Identität sein, damit Antragsteller vorab beglaubigte elektronische
Unterlagen, die in ihr gespeichert sind, einschließlich Ausbildungsnachweisen,
eigenverantwortlich einreichen, weiterverwenden und sicher teilen können. Ein
solcher Rahmen, der sich auf standardisierte digitale Qualifikationsbescheinigungen
und interoperable Regelungen stützt, sollte den zuständigen Behörden dabei helfen,
schneller auf zuverlässige und aktuelle Informationen zuzugreifen, die Überprüfung zu
beschleunigen, wiederholte Anfragen nach denselben Nachweisen zu verringern und
in allen Mitgliedstaaten schnellere und einheitlichere Anerkennungsentscheidungen zu
ermöglichen.
(19) Um die Digitalisierung der Anerkennungsverfahren gemäß der Richtlinie 2005/36/EG
zu unterstützen, sollten die Mitgliedstaaten den sicheren Empfang und die sichere
Prüfung von Zertifikaten sowie deren Verwendung bei der digitalen Bearbeitung von
Anerkennungsanträgen und dem Erlass von Anerkennungsentscheidungen
gewährleisten. Die europäische digitale Anerkennungslösung sollte das Vertrauen von
Antragstellern und Arbeitgebern in die Verwendung digitaler Nachweise in
grenzüberschreitenden Anerkennungsverfahren für reglementierte Berufe weiter
stärken. Digitale Qualifikationsbescheinigungen, die gemäß der [Verordnung (EU)
XXX über die Übertragbarkeit von Qualifikationen und Kompetenzen und zur
Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724] ausgestellt werden, sollten es den
zuständigen Behörden ermöglichen, sich ohne weitere Prüfungen auf deren Echtheit zu
verlassen. Bei anderen Unterlagen, die zur Unterstützung von Anerkennungsanträgen
vorgelegt werden und bei denen Echtheitsprüfungen erforderlich sind, sollte eine
stärkere Digitalisierung die zuständigen Behörden in die Lage versetzen, solche
11 Verordnung (EU) 2024/903 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 über
Maßnahmen für ein hohes Maß an Interoperabilität des öffentlichen Sektors in der Union (Verordnung
für ein interoperables Europa) ABl. L, 2024/903, 22.3.2024, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2024/903/oj.
12 Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über
elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt
und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2014/910/oj.
Kontrollen effizienter und kohärenter durchzuführen, was dazu beiträgt,
Unregelmäßigkeiten aufzudecken und betrügerische Einreichungen zu verhindern.
(20) Um Gleichbehandlung und einen wirksamen Zugang zu gewährleisten, sollten
Antragsteller, die u. a. aufgrund begrenzter digitaler Kompetenzen das Verfahren nicht
ausschließlich auf elektronischem Wege durchlaufen können, bei der Ausübung ihrer
Rechte gemäß der Richtlinie 2005/36/EG nicht benachteiligt werden. Die
Mitgliedstaaten sollten geeignete Vorkehrungen treffen, damit diese Antragsteller die
betreffenden Verfahren auf nichtelektronischem Wege durchführen können, und
gleichzeitig sicherstellen, dass ihre Anträge mit derselben Sorgfalt, unverzüglich und
unter denselben Verfahrensgarantien bearbeitet werden wie über die digitale Lösung
eingereichte Anträge. In diesem Zusammenhang können Unterlagen, die im Rahmen
solcher Verfahren eingereicht werden, in verschiedenen Formaten bereitgestellt
werden, wie Unterlagen in Papierform, die gescannt und in elektronische Form
umgewandelt wurden, sowie elektronische Unterlagen, einschließlich elektronischer
Attributsbescheinigungen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2979 der
Kommission13. Die Verwendung unterschiedlicher Formate sollte nicht zu einer
Diskriminierung des Antragstellers führen, sofern die Echtheit, Integrität und
gegebenenfalls Herkunft der Unterlagen angemessen bewertet werden können. Nutzt
ein Antragsteller aus berechtigten Gründen nichtelektronische Mittel, dann sollten die
Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die zuständige Behörde oder eine andere benannte
Stelle die erforderlichen Daten und Unterlagen unverzüglich in das digitale System
eingibt und den Antragsteller angemessen über den Fortgang des Verfahrens auf dem
Laufenden hält. Die Mitgliedstaaten sollten Antragstellern, die die digitale Lösung
nutzen, insbesondere jenen mit begrenzten digitalen Kompetenzen, auch angemessene
technische und digitale Unterstützung bieten, um einen wirksamen gleichberechtigten
Zugang zu gewährleisten.
(21) Die zuständigen Behörden können bei der Prüfung von Anträgen auf Anerkennung
von Berufsqualifikationen von der europäischen digitalen Anerkennungslösung
unterstützt werden. Eine solche Unterstützung kann die Bewertung der Vollständigkeit
der Anträge in Bezug auf die einschlägigen Informationen und vorgelegten
einschlägigen Nachweise, die Echtheit der eingereichten Unterlagen, die Ermittlung
wesentlicher Unterschiede zwischen der vom Antragsteller nachgewiesenen
Ausbildung und den nationalen Ausbildungsanforderungen, die Angabe möglicher
Ausgleichsmaßnahmen (Eignungsprüfungen oder Anpassungslehrgänge) gemäß der
Richtlinie 2005/36/EG und die Ermittlung ähnlicher zuvor bewerteter Fälle umfassen,
um die Kohärenz der Entscheidungsfindung zu fördern.
(22) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten in ihrer jeweiligen Eigenschaft als
Auftragsverarbeiter und Verantwortliche im Sinne des Artikels 29 Absatz 3 der
Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates14 und des
Artikels 28 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments
13 Durchführungsverordnung (EU) 2024/2979 der Kommission vom 28. November 2024 zur Festlegung
der Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments
und des Rates in Bezug auf die Integrität und die Kernfunktionen europäischer Brieftaschen für die
digitale Identität, ABl. L, 2024/2979, 4.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2979/oj.
14 Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe,
Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und zum freien Datenverkehr, ABl. L 295 vom
21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj.
und des Rates15 geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen, um
personenbezogene Daten vor unbefugtem Zugriff, unbeabsichtigtem Verlust oder
unrechtmäßiger Verarbeitung zu schützen.
(23) Ist eine übermäßige Verzögerung der zuständigen Behörde und nicht dem
Antragsteller anzulasten, so sollte dieser Anspruch auf eine angemessene und
verhältnismäßige Entschädigung für den durch die Verzögerung verursachten
wirtschaftlichen Nachteil haben.
(24) Die Vorteile der automatischen Anerkennung könnten durch eine umfassendere
Nutzung des durch die Richtlinie 2005/36/EG geschaffenen Mechanismus für die
Entwicklung gemeinsamer Ausbildungsrahmen auf weitere Berufe ausgeweitet
werden. Soweit sich gemeinsame Mindestkenntnisse, fähigkeiten und kompetenzen
ermitteln lassen, die für die Ausübung eines bestimmten Berufs erforderlich sind und
von mindestens einem Drittel der Mitgliedstaaten geteilt werden, können gemeinsame
Ausbildungsrahmen ein wirksames Mittel zur Förderung der beruflichen Mobilität
darstellen, wobei die nationalen Regulierungskonzepte und Ausbildungssysteme zu
beachten sind. Um dieses Ziel zu erreichen, ist eine verstärkte Zusammenarbeit
zwischen den zuständigen Behörden über die durch den Beschluss 2007/172/EG der
Kommission16 eingesetzte Koordinatorengruppe erforderlich. Während die Gruppe zur
insgesamt kohärenten und wirksamen Durchführung der Richtlinie 2005/36/EG
beiträgt, unter anderem durch die Ausarbeitung jährlicher Arbeitsprogramme und den
Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren, sollte sie auch als Forum für
die Kontaktaufnahme und den Austausch mit Berufsangehörigen, ihren
Vertretungsorganisationen und den Sozialpartnern dienen, auch in Bezug auf
Arbeitsmarkterfordernisse, Qualitätsstandards und berufliche Autonomie.
Insbesondere sollte sie dazu beitragen, neue gemeinsame Kenntnisse, Fähigkeiten und
Kompetenzen zu ermitteln, die Bedürfnisse und Erwartungen in den Berufen zu
bewerten und Möglichkeiten für die Entwicklung gemeinsamer Ausbildungsrahmen
im Einklang mit dieser Richtlinie zu sondieren.
(25) Um Kohärenz, Transparenz und Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten und doppelte
Berichtspflichten zu vermeiden, sollten die zusätzlichen Überwachungs- und
Bewertungsanforderungen im Zusammenhang mit den mit dieser Richtlinie
eingeführten Digitalisierungs- und Vereinfachungsmaßnahmen in den durch Artikel 60
der Richtlinie 2005/36/EG geschaffenen Berichterstattungsrahmen integriert werden.
Bei der Bewertung sollten insbesondere die Funktionsweise der europäischen digitalen
Anerkennungslösung, ihre Auswirkungen auf den Verwaltungsaufwand und die
Verfahrensdauer sowie ihre Auswirkungen auf die Mobilität von Berufsangehörigen
und die Behebung des Arbeits- und Fachkräftemangels im Binnenmarkt bewertet
werden.
(26) Die Richtlinie 2005/36/EG und die Verordnung (EU) 1024/2012 sollten daher
entsprechend geändert werden.
15 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien
Datenverkehr ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj.
16 Beschluss 2007/172/EG der Kommission vom 19. März 2007 zur Einsetzung einer
Koordinatorengruppe auf dem Gebiet der Anerkennung der Berufsqualifikation, ABl. L 79 vom
20.3.2007, S. 38 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL,
FI, SV), ABl. L 219M vom 24.8.2007, S. 367 (MT), ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/172/oj.
(27) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates angehört
und hat am [DATUM] seine Stellungnahme17 abgegeben.
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Richtlinie 2005/36/EG
Die Richtlinie 2005/36/EG wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:
„Artikel 1
Gegenstand
(1) In dieser Richtlinie werden die Vorschriften festgelegt, nach denen ein Mitgliedstaat, der
den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung in seinem Hoheitsgebiet
an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen knüpft (im Folgenden
„Aufnahmemitgliedstaat“) Berufsqualifikationen anerkennt, die in einem oder mehreren
anderen Mitgliedstaaten (im Folgenden „Herkunftsmitgliedstaat“) erworben wurden und ihren
Inhaber im Aufnahmemitgliedstaat zum Zugang zu diesem Beruf und zu dessen Ausübung
berechtigen.
(2) In dieser Richtlinie werden auch Regeln über den partiellen Zugang zu einem
reglementierten Beruf sowie die Anerkennung von in einem anderen Mitgliedstaat
absolvierten Berufspraktika festgelegt.
(3) Diese Richtlinie enthält außerdem Vorschriften, nach denen ein Aufnahmemitgliedstaat
Berufsqualifikationen anerkennt, die in einem Drittland zum Zweck der Niederlassung in
diesem Mitgliedstaat erworben wurden und ihren Inhaber in diesem Mitgliedstaat zum
Zugang zu diesem Beruf und zu dessen Ausübung unter Voraussetzungen berechtigen, die
nicht weniger günstig sind als diejenigen für Drittstaatsangehörige.“
2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Diese Richtlinie gilt für alle Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, die als
Selbstständige oder abhängig Beschäftigte, einschließlich der Angehörigen der freien
Berufe, in einem Mitgliedstaat einen reglementierten Beruf ausüben wollen und die
ihre Berufsqualifikationen in einem andern Mitgliedstaat oder einem Drittland
erworben haben.“
b) Absatz 2 wird gestrichen.
3. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
i) Buchstabe k wird gestrichen.
ii) Folgender Buchstabe o wird angefügt:
17 ABl. C, , S. .
„o) ‚digitale Qualifikationsbescheinigung‘ ist eine in einem digitalen Format
gemäß der Verordnung (EU) xxxx/xxx über die Übertragbarkeit von
Qualifikationen und Kompetenzen und zur Änderung der Verordnung (EU)
2018/172418 ausgestellte Bescheinigung einer Qualifikation.“
b) Absatz 3 wird gestrichen.
4. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
„Artikel 4
Wirkungen der Anerkennung
(1) Die Anerkennung der Berufsqualifikationen durch den Aufnahmemitgliedstaat ermöglicht
es den begünstigten Personen, in diesem Mitgliedstaat unter denselben Voraussetzungen wie
Inländer denselben Beruf aufzunehmen wie den, für den sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat
oder in dem Drittland, in dem sie ihre Qualifikation erworben haben, qualifiziert sind.
(2) Für die Zwecke dieser Richtlinie gilt der Beruf, den der Antragsteller im
Aufnahmemitgliedstaat ausüben möchte, als derselbe wie derjenige, für den er in seinem
Herkunftsmitgliedstaat oder im Drittland qualifiziert ist, wenn die Tätigkeiten, die er umfasst,
vergleichbar sind.
(3) Abweichend von Absatz 1 wird partieller Zugang zu einem Beruf im
Aufnahmemitgliedstaat unter den in Artikel 4f genannten Bedingungen gewährt.“
5. Die Artikel 4a, 4b, 4c, 4d und 4e werden gestrichen.
6. Artikel 4f wird wie folgt geändert:
„Artikel 4f
Partieller Zugang
(1) Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats gewährt auf Einzelfallbasis partiellen
Zugang zu einer Berufstätigkeit in dessen Hoheitsgebiet zum Zweck der Niederlassung nur,
wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) der Berufsangehörige ist ohne Einschränkung qualifiziert, im
Herkunftsmitgliedstaat oder im Drittland die berufliche Tätigkeit auszuüben,
für die im Aufnahmemitgliedstaat ein partieller Zugang begehrt wird;
b) die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im
Herkunftsmitgliedstaat oder im Drittland und dem reglementierten Beruf im
Aufnahmemitgliedstaat sind so groß, dass die Anwendung von
Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an den Antragsteller gleichkäme, das
vollständige Ausbildungsprogramm im Aufnahmemitgliedstaat zu durchlaufen,
um vollen Zugang zum reglementierten Beruf im Aufnahmemitgliedstaat zu
erlangen;
c) die Berufstätigkeit lässt sich objektiv von anderen im Aufnahmemitgliedstaat
unter den reglementierten Beruf fallenden Tätigkeiten trennen.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c berücksichtigt die zuständige
Behörde des Aufnahmemitgliedstaats, ob die berufliche Tätigkeit im
Herkunftsmitgliedstaat oder im Drittland eigenständig ausgeübt werden kann.
18 […]
(2) Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats gewährt auf Einzelfallbasis partiellen
Zugang zu einer Berufstätigkeit in dessen Hoheitsgebiet zum Zweck der Erbringung
vorübergehender und gelegentlicher Dienstleistungen in diesem Staat nur, wenn alle
folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) der Berufsangehörige ist ohne Einschränkung qualifiziert, im
Herkunftsmitgliedstaat die berufliche Tätigkeit auszuüben, für die im
Aufnahmemitgliedstaat ein partieller Zugang begehrt wird;
b) die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im
Herkunftsmitgliedstaat und dem reglementierten Beruf im
Aufnahmemitgliedstaat sind so groß, dass die Anwendung von
Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an den Antragsteller gleichkäme, das
vollständige Ausbildungsprogramm im Aufnahmemitgliedstaat zu durchlaufen,
um vollen Zugang zum reglementierten Beruf im Aufnahmemitgliedstaat zu
erlangen;
c) die Berufstätigkeit lässt sich objektiv von anderen im Aufnahmemitgliedstaat
unter den reglementierten Beruf fallenden Tätigkeiten trennen.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c berücksichtigt die zuständige
Behörde des Aufnahmemitgliedstaats, ob die berufliche Tätigkeit im
Herkunftsmitgliedstaat oder im Drittland eigenständig ausgeübt werden kann.
(3) Der partielle Zugang kann verweigert werden, wenn diese Verweigerung durch zwingende
Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geeignet ist, die Erreichung des verfolgten
Ziels zu gewährleisten und nicht über das hinaus geht, was zur Erreichung dieses Ziels
erforderlich ist.
(4) Anträge für die Zwecke der Niederlassung in einem Mitgliedstaat werden für
Berufsangehörige, die partiellen Zugang aufgrund von in ihrem Herkunftsmitgliedstaat
erworbenen Berufsqualifikationen beantragen, gemäß Titel III Kapitel I und IV und für
Berufsangehörige, die partiellen Zugang aufgrund von in einem Drittland erworbenen
Berufsqualifikationen beantragen, gemäß Titel Va geprüft.
(5) Anträge für die Zwecke der vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von
Dienstleistungen im Aufnahmemitgliedstaat im Zusammenhang mit Berufstätigkeiten, die die
öffentliche Gesundheit und Sicherheit berühren, werden gemäß Titel II geprüft.
(6) Abweichend von Artikel 52 dieser Richtlinie wird der Beruf unter der Berufsbezeichnung
des Drittlandes oder des anderen Mitgliedstaats ausgeübt, sobald partieller Zugang gewährt
wurde. Der Aufnahmemitgliedstaat kann vorschreiben, dass die Berufsbezeichnung in den
Sprachen des Aufnahmemitgliedstaats benutzt wird. Berufsangehörige, denen partieller
Zugang gewährt wurde, müssen den Empfängern der Dienstleistung eindeutig den Umfang
ihrer beruflichen Tätigkeiten angeben.
(7) Dieser Artikel gilt nicht für Berufsangehörige, für die die automatische Anerkennung ihrer
Berufsqualifikationen nach den Bestimmungen gemäß Titel Va dieser Richtlinie gilt.“
7. Artikel 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass der Dienstleister in dem Fall, dass er
zur Erbringung von Dienstleistungen erstmals von einem Mitgliedstaat in einen
anderen wechselt, den zuständigen Behörden im Aufnahmemitgliedstaat vorab
schriftlich Meldung erstattet und sie dabei über Einzelheiten zu einem
Versicherungsschutz oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven
Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht informiert. Diese Meldung ist einmal
jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des betreffenden
Jahres vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen in dem Mitgliedstaat zu
erbringen.“
b) Absatz 4 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Die zuständige Behörde unterrichtet den Dienstleister innerhalb von zwei Wochen,
nachdem sie ihm gemäß Artikel 56d Absatz 4 mitgeteilt hat, dass die in den
Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannte Meldung vollständig ist, über
eine der folgenden Entscheidungen:
a) die Erbringung der Dienstleistungen zuzulassen, ohne die
Berufsqualifikationen nachzuprüfen,
b) sofern die Berufsqualifikationen nachgeprüft wurden,
i) von dem Dienstleister zu verlangen, sich einem Eignungstest zu unterziehen,
oder
ii) die Erbringung der Dienstleistungen zuzulassen.“
8. Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats können bei berechtigten Zweifeln
von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats alle Informationen über die
Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters anfordern sowie
Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen
Sanktionen vorliegen. Entscheiden die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats,
die Berufsqualifikationen des Dienstleisters nachzuprüfen, so können sie bei den zuständigen
Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen über die Ausbildungsgänge des
Dienstleisters anfordern, soweit dies für die Beurteilung der Frage, ob wesentliche
Unterschiede vorliegen, die der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit wahrscheinlich
abträglich sind, erforderlich ist. Die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats
übermitteln diese Informationen gemäß den Artikeln 56 und 56d. Im Fall von Berufen, die in
dem Herkunftsmitgliedstaat nicht reglementiert sind, können auch die in Artikel 57b
genannten Beratungszentren diese Informationen zur Verfügung stellen.“
9. Artikel 10 Buchstabe g wird gestrichen.
10. Artikel 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Dies gilt auch für die Fälle nach Artikel 10 Buchstaben b und c, für die Fälle nach
Artikel 10 Buchstabe d betreffend Ärzte und Zahnärzte und für die Fälle nach
Artikel 10 Buchstabe f, wenn der Migrant die Anerkennung in einem anderen
Mitgliedstaat beantragt, in dem die betreffenden beruflichen Tätigkeiten von
Krankenschwestern und Krankenpflegern für allgemeine Pflege oder von
spezialisierten Krankenschwestern und Krankenpflegern ausgeübt werden, welche
über einen Ausbildungsnachweis für eine Spezialisierung verfügen, der nach der
Ausbildung zur Erlangung einer der in Anhang V Nummer 5.2.2. aufgeführten
Berufsbezeichnungen erworben wurde.“
b) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
„(8) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Antragsteller, die eine Eignungsprüfung
oder eine oder mehrere Prüfungen im Rahmen eines Anpassungslehrgangs nicht
bestehen, die Gelegenheit erhalten, die betreffenden Prüfungen erneut abzulegen. Die
Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Antragsteller Rückmeldung erhalten, in der die
Ergebnisse der Bewertung und Bereiche, in denen sie sich verbessern können,
ausführlich erläutert werden, und dass die Antragsteller nicht bestandene Prüfungen
mindesten zweimal wiederholen dürfen.“
11. Artikel 21 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Jeder Mitgliedstaat erkennt die in Anhang V unter den Nummern 5.1.1., 5.1.2., 5.2.2.,
5.3.2., 5.3.3., 5.4.2., 5.6.2. und 5.7.1. aufgeführten Ausbildungsnachweise an, die die
Mindestanforderungen für die Ausbildung nach den Artikeln 24, 25, 31, 34, 35, 38, 44 und 46
erfüllen und die Aufnahme der beruflichen Tätigkeiten des Arztes mit Grundausbildung und
des Facharztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers für allgemeine Pflege, des
Zahnarztes und Fachzahnarztes, des Tierarztes, des Apothekers und des Architekten gestatten,
und verleiht diesen Nachweisen in Bezug auf die Aufnahme und Ausübung der beruflichen
Tätigkeiten in seinem Hoheitsgebiet dieselbe Wirkung wie den von ihm ausgestellten
Ausbildungsnachweisen.
Diese Ausbildungsnachweise werden von den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten
ausgestellt und gegebenenfalls mit den Bescheinigungen versehen, die in Anhang V jeweils
unter den Nummern 5.1.1., 5.1.2., 5.2.2., 5.3.2., 5.3.3., 5.4.2., 5.6.2. und 5.7.1. aufgeführt
sind.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Personen, denen sie den Ausbildungsnachweis gemäß
Anhang V Nummern 5.1.1., 5.1.2., 5.2.2., 5.3.2., 5.3.3., 5.4.2., 5.6.2. und 5.7.1. ausstellen, die
Ausstellung der entsprechenden, in Anhang V aufgeführten zusätzlichen Bescheinigung zu
diesem Ausbildungsnachweis als digitale Qualifikationsbescheinigung gemäß der
[Verordnung (EU) XXX über die Übertragbarkeit von Qualifikationen und Kompetenzen und
zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724] beantragen können. Jeder Inhaber eines
Ausbildungsnachweises und gegebenenfalls der entsprechenden, in Anhang V aufgeführten
zusätzlichen Bescheinigung, die in nichtdigitaler Form ausgestellt wurde, kann diese
Bescheinigung bei dem ausstellenden Mitgliedstaat als digitale Qualifikationsbescheinigung
gemäß der [Verordnung (EU) XXX über die Übertragbarkeit von Qualifikationen und
Kompetenzen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724] anfordern.
Die Bestimmungen der Unterabsätze 1 und 2 gelten unbeschadet der erworbenen Rechte nach
den Artikeln 23, 27, 33, 37, 39 und 49.
Die Bestimmungen der Unterabsätze 3 und 4 gelten unbeschadet der Bestimmungen der
[Verordnung (EU) XXX über die Übertragbarkeit von Qualifikationen und Kompetenzen und
zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724] betreffend die digitale
Qualifikationsbescheinigung.“
12. In Artikel 25 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Um allgemein anerkannten Änderungen in der unionsweiten medizinischen Terminologie
Rechnung zu tragen, wird der Kommission gemäß Artikel 57c die Befugnis übertragen,
delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die allgemeinen Bezeichnungen der
Spezialisierungen in Anhang V Nummern 5.1.3. und 5.3.3. aktualisiert werden. “
13. Die Artikel 50 und 51 erhalten folgende Fassung:
„Artikel 50
Unterlagen und Formalitäten
(1) Wenn die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats in Anwendung der
Bestimmungen dieses Titels über einen Antrag auf Zulassung zu einem reglementierten Beruf
befinden, dürfen sie nur die in Anhang VII aufgeführten Unterlagen und Bescheinigungen
anfordern.
Wenn ein Aufnahmemitgliedstaat beschließt, bezüglich des Ausstellungsdatums der in
Anhang VII Nummer 1 Buchstaben d, e und f genannten Unterlagen Vorgaben zu machen,
dann darf der Ausstellungszeitraum, aus dem er Unterlagen annimmt, die drei Monate vor
dem Datum ihrer Vorlage nicht unterschreiten.
Die Mitgliedstaaten, Stellen und sonstigen juristischen Personen sorgen für die
Vertraulichkeit der übermittelten Angaben.
(2) Hat der Aufnahmemitgliedstaat berechtigte Zweifel, so kann er von den zuständigen
Behörden eines Mitgliedstaats eine Bestätigung der Authentizität der in jenem Mitgliedstaat
ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise sowie gegebenenfalls eine
Bestätigung darüber verlangen, dass der Antragsteller für die in Kapitel III genannten Berufe
die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in den Artikeln 24, 25, 28, 31, 34, 35,
38, 40, 44 und 46 verlangt werden.
(3) Abweichend von Absatz 2 verlangen die Mitgliedstaaten keine Bestätigung der
Authentizität, wenn der Ausbildungsnachweis als digitale Qualifikationsbescheinigung
übermittelt wurde oder Ausbildungsnachweise über das technische System für den
grenzüberschreitenden automatisierten Austausch von Nachweisen gemäß der Verordnung
(EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates19 eingeholt wurden. Dies gilt
unbeschadet der Möglichkeit der Mitgliedstaaten, die Erfüllung der nach Kapitel III dieses
Titels geltenden Mindestanforderungen an die Ausbildung zu überprüfen.
(4) Beziehen sich Ausbildungsnachweise, die von der zuständigen Behörde eines
Mitgliedstaats ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung, die ganz oder teilweise in einer
rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats niedergelassenen Einrichtung
absolviert wurde, so kann der Aufnahmemitgliedstaat bei berechtigten Zweifeln bei der
zuständigen Stelle des Ausstellungsmitgliedstaats überprüfen,
a) ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der
Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt
worden ist;
b) ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden
wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat
absolviert worden wäre;
c) ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des
Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.
(5) Hat der Aufnahmemitgliedstaat berechtigte Zweifel, so kann er von den zuständigen
Behörden eines Mitgliedstaats eine Bestätigung der Tatsache verlangen, dass die Ausübung
dieses Berufes durch den Antragsteller nicht aufgrund eines schwerwiegenden
19 Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die
Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und
Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 295 vom
21.11.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1724/oj).
standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen ausgesetzt
oder untersagt wurde.
(6) Der Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden verschiedener
Mitgliedstaaten im Rahmen des vorliegenden Artikels erfolgt über das mit der Verordnung
(EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates20 eingerichtete Binnenmarkt-
Informationssystem (IMI).
(7) Verlangt ein Aufnahmemitgliedstaat von seinen Staatsangehörigen für die Aufnahme oder
Ausübung eines reglementierten Berufes eine Eidesleistung oder eine eidesstattliche
Erklärung, so sorgt er dafür, dass die Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten, die die
Formel dieses Eides oder dieser Erklärung nicht benutzen können, auf eine geeignete,
gleichwertige Formel zurückgreifen können.
(8) Die Mitgliedstaaten erkennen die in Absatz 1 genannten Unterlagen in jeder Amtssprache
der Union an.
Artikel 51
Verfahren für die Anerkennung der Berufsqualifikationen
(1) Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats prüft einen Antrag auf Zulassung zur
Ausübung eines reglementierten Berufs unverzüglich und trifft binnen zwei Wochen,
nachdem dem Antragsteller gemäß Artikel 56d Absatz 4 mitgeteilt wurde, dass der Antrag
vollständig ist und keine weiteren Angaben erforderlich sind, eine begründete Entscheidung
darüber. Diese Frist kann in Fällen, die unter die Kapitel I und II dieses Titels fallen, um vier
Wochen verlängert werden.
(2) Gegen die Entscheidung der zuständigen Behörde oder das Nichtergehen einer
Entscheidung innerhalb der in Absatz 1 festgelegten Frist, müssen Rechtsbehelfe nach
innerstaatlichem Recht möglich sein.“
14. Folgender Artikel 51a wird eingefügt:
„Artikel 51a
Gebühren und Entgelte
(1) Die Aufnahmemitgliedstaaten verzichten entweder auf Gebühren für
Anerkennungsverfahren und Ausgleichsmaßnahmen oder sie sorgen dafür, dass erhobene
Gebühren nicht über den tatsächlichen Kosten für die den Antragstellern erbrachte
Dienstleistung liegen.
(2) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten Pauschalentgelte erheben, falls
diese sich mit den Durchschnittskosten für die Erbringung der Dienstleistung für die
Antragsteller begründen lassen.
(3) Tatsächliche oder potenzielle Schadensersatzansprüche oder Entschädigungen aufgrund
der Nichteinhaltung der in Artikel 56d festgesetzten Fristen dürfen bei der Berechnung der
Kosten für die Dienstleistung oder der Kosten für die Bearbeitung von Anträgen nicht
berücksichtigt werden.
20 Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012
über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur
Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2012/1024/oj).
(4) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ausführliche Informationen zur Gebührenstruktur
und die Begründungen für Entgelte, die im Rahmen des Anerkennungsverfahrens erhoben
werden, öffentlich einsehbar und leicht zugänglich sind.
(5) Jeder Mitgliedstaat meldet der Kommission über das IMI oder eine andere von der
Kommission zu diesem Zweck bereitzustellende elektronische Schnittstelle die für
Anerkennungsverfahren und Ausgleichsmaßnahmen für jeden Beruf erhobenen Gebühren.
Über dieselbe Schnittstelle meldet jeder Mitgliedstaat diesbezügliche Gebührenänderungen,
bevor diese wirksam werden.“
15. Artikel 53 Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Die Überprüfungen dürfen erst nach Anerkennung einer Berufsqualifikation vorgenommen
werden.“
16. Artikel 56 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die zuständigen Behörden im Herkunfts- und im Aufnahmemitgliedstaat unterrichten
sich gegenseitig über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen oder
über sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung der
in dieser Richtlinie erfassten Tätigkeiten auswirken könnten.
Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats prüfen die Richtigkeit der
Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und
unterrichten die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats über die Konsequenzen,
die die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats aus den ihnen übermittelten
Auskünften ziehen.“
17. Die folgenden Artikel 56b, 56c, 56d, 56e und 56f werden eingefügt:
„Artikel 56b
Europäische digitale Anerkennungslösung
(1) Die Kommission richtet eine umfassende europäische digitale Anerkennungslösung (im
Folgenden „EDRS“ – European Digital Recognition Solution) ein und unterhält sie; diese ist
in allen Amtssprachen der Union verfügbar und bietet eine Plattform für Meldungen gemäß
Artikel 7 sowie für Anträge auf Anerkennung von Berufsqualifikationen nach Titel III.
(2) Die EDRS bietet folgende Funktionen:
a) sie ermöglicht den zuständigen Behörden die Konfigurierung der Nachweise,
die ein Berufsangehöriger vorlegen muss, wenn er die Anerkennung eines
gemäß Artikel 59 Absatz 1 übermittelten Berufs beantragt, und der Nachweise,
die ein Berufsangehöriger für Nachprüfungen gemäß Artikel 7 Absatz 4
vorlegen muss;
b) sie ermöglicht den Antragstellern, Meldungen gemäß Artikel 7 und Anträge
auf Anerkennung nach Titel III zu erstellen, zu bearbeiten, zurückzuziehen
oder nachzuverfolgen;
c) sie ermöglicht den Antragstellern, alle erforderlichen Nachweise aus mehreren
Quellen und in verschiedenen Formaten bereitzustellen, einschließlich
gescannter Papierunterlagen, in einer Europäischen Brieftasche für die Digitale
Identität gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen
Parlaments und des Rates21 gespeicherter elektronischer
Attributsbescheinigungen sowie Unterlagen, die über das technische System
für den grenzüberschreitenden automatisierten Austausch von Nachweisen
gemäß der Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des
Rates angefordert werden;
d) sie führt eine erste automatische Bewertung der Vollständigkeit des Antrags
und der begleitenden Nachweise durch, bevor der Antragsteller die Meldung
oder den Antrag übermittelt;
e) sie ermöglicht dem Aufnahmemitgliedstaat den Zugriff auf Anträge und
Meldungen mit den entsprechenden Nachweisen;
f) sie bestätigt dem Antragsteller den Eingang des Antrags.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a ermöglicht die Lösung den
zuständigen Behörden, die für jede Art von Verfahren und für jeden Beruf
erforderlichen Nachweise zu konfigurieren. Mit ihr soll auch sichergestellt werden,
dass die erforderlichen Nachweise für Anträge nach Titel III nicht über das
hinausgehen, was in Artikel 50 in Verbindung mit Anhang VII festgelegt ist, und
dass die erforderlichen Nachweise für Meldungen gemäß Artikel 7 nicht über das im
genannten Artikel Angegebene hinausgehen.
(3) Die EDRS baut auf dem IMI auf und interoperiert mit ihm. Sie ermöglicht die direkte
Nutzung der Funktionen des IMI für die sichere Kommunikation zwischen den zuständigen
Behörden, und sie erleichtert die sichere Kommunikation der zuständigen Behörden mit dem
Antragsteller.
(4) Bei der Entwicklung der EDRS stellt die Kommission sicher, dass sie so gestaltet ist, dass
die zuständigen Behörden – auch durch die maschinelle Übersetzung von Unterlagen – bei
ihrer Tätigkeit unterstützt werden, Anträge zu bewerten und Entscheidungen über eine
Anerkennung zu treffen, und dass die Überprüfung der Echtheit von Nachweisen unterstützt
wird.
(5) Mit der EDRS wird sichergestellt, dass der Antragsteller unverzüglich über den Abschluss
jeder Stufe des Verfahrens und über jede gemäß Artikel 56d fällige Entschädigung in
Kenntnis gesetzt wird.
(6) Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website die Formate und Standards, die die
EDRS für die Ausstellung der durch die Mitgliedstaaten getroffenen
Anerkennungsentscheidungen in Form digitaler Qualifikationsbescheinigungen verwendet.
Artikel 56c
Digitale Bearbeitung von Anträgen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Meldungen gemäß Artikel 7 und Anträge auf
Anerkennung nach Titel III über die EDRS übermittelt werden.
Kann der Antragsteller die EDRS nicht nutzen, so bieten ihm die Mitgliedstaaten die
Möglichkeit, Meldungen und Anträge in einem nichtelektronischen Format zu übermitteln.
Unter solchen außergewöhnlichen Umständen laden die Mitgliedstaaten die vorgelegten
21 Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über
elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt
und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2014/910/oj).
Informationen unverzüglich in die EDRS hoch, wobei sie sicherstellen, dass alle Eingaben in
der EDRS bearbeitet werden, und informieren den Antragsteller über den Fortgang der
Bearbeitung des Antrags oder der Meldung.
(2) Die zuständigen Behörden verwenden das IMI und die EDRS, um Informationen, die für
die Bearbeitung von Anträgen und Meldungen erforderlich sind, mit den zuständigen
Behörden anderer Mitgliedstaaten oder den Antragstellern auszutauschen.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jegliche offizielle Kommunikation mit den
Antragstellern in allen Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats erfolgt, die zugleich
Amtssprachen der Union sind, sowie in mindestens einer weiteren Amtssprache der Union.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jegliche offizielle Kommunikation mit den
Antragstellern, wie Eingangsbestätigungen, Entscheidungen und sonstige mit dem Verfahren
zusammenhängende Informationen, über die EDRS übermittelt wird.
Artikel 56d
Verfahren der digitalen Bearbeitung von Anträgen
(1) Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats bewerten die Vollständigkeit des
Antrags und der vorgelegten Nachweise und informieren den Antragsteller über die EDRS
spätestens eine Woche nach Übermittlung des Antrags oder der Meldung über fehlende
Unterlagen.
(2) Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats teilen dem Herkunftsmitgliedstaat
jeden berechtigten Zweifel mit, den sie an den von diesem Mitgliedstaat ausgestellten
Nachweisen haben, und geben an, ob Bedarf an Informationen oder Bescheinigungen seitens
dieses Mitgliedstaats besteht.
Dazu ersucht der Aufnahmemitgliedstaat den Herkunftsmitgliedstaat spätestens eine Woche
nach der Vorlage des vollständigen Antrags oder der vollständigen Meldung, die
angeforderten Informationen, Bestätigungen oder Bescheinigungen, die zur weiteren
Bearbeitung des Antrags oder zur Zerstreuung berechtigter Zweifel erforderlich sind, über die
EDRS vorzulegen.
(3) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats liefern die beantragten Nachweise
oder Bescheinigungen binnen zwei Wochen über die EDRS. Bei Verfahren nach Artikel 7
Absatz 4 und Titel III Kapitel I und II kann diese Frist auf Antrag des Herkunftsmitgliedstaats
um zwei Wochen verlängert werden.
(4) Sobald der Aufnahmemitgliedstaat Zugang zur vollständigen Akte und erforderlichenfalls
weitere Nachweise gemäß den Absätzen 1 bis 3 erhalten hat, teilt er dem Antragsteller über
die EDRS unverzüglich mit, dass die Akte für den Antrag auf Anerkennung gemäß Titel III
oder die Meldung gemäß Artikel 7 Absatz 4 vollständig ist und keine weiteren Angaben
seitens des Antragstellers oder des Herkunftsmitgliedstaats erforderlich sind, um den Antrag
zu bearbeiten oder vorab die erforderlichen Nachprüfungen vorzunehmen.
(5) Bei Meldungen gemäß Artikel 7, ausgenommen solchen, die gemäß Absatz 4 des
genannten Artikels vorab nachgeprüft werden müssen, teilt der Aufnahmemitgliedstaat dem
Antragsteller nach Eingang der Meldung unverzüglich über die EDRS mit, dass er sofort mit
der Erbringung von Dienstleistungen auf seinem Hoheitsgebiet beginnen kann.
(6) In Bezug auf Verfahren nach Titel III und das Ergebnis von Nachprüfungen, die gemäß
Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b vorab durchgeführt wurden, ergeht die endgültige
Entscheidung des Aufnahmemitgliedstaats in Form einer über die EDRS ausgegebenen
digitalen Qualifikationsbescheinigung.
Artikel 56e
Nichteinhaltung von Fristen
(1) Überschreitet der Herkunftsmitgliedstaat die in Artikel 21 Absatz 1 oder Artikel 56d
Absatz 3 festgesetzten Fristen um mehr als drei Kalendertage, so stellt er sicher, dass die
Antragsteller eine Entschädigung für die Verzögerung einfordern können und erhalten. Die
Entschädigung erfolgt in Form eines Pauschalbetrags für jeden Tag der Nichteinhaltung der
Frist, beginnend am ersten Tag nach dem Auslaufen der betreffenden Frist und bis zu dem
Tag, an dem der Herkunftsmitgliedstaat alle offenen Anfragen nach Nachweisen oder
Bescheinigungen im Zusammenhang mit dem Antrag bearbeitet hat.
(2) Überschreitet der Aufnahmemitgliedstaat die in Artikel 51 oder Artikel 56d festgesetzten
Fristen um mehr als zehn Kalendertage, so stellt er sicher, dass die Antragsteller eine
Entschädigung für die Verzögerung einfordern können und erhalten. Die Entschädigung
erfolgt in Form eines Pauschalbetrags für jeden Tag der Nichteinhaltung der Frist, beginnend
am ersten Tag nach dem Auslaufen der betreffenden Frist und bis zu dem Tag, an dem die
endgültige Entscheidung beim Antragsteller eingeht. Für Zeiträume, die zwischen einer
Anfrage des Aufnahmemitgliedstaats und dem Tag liegen, an dem der Herkunftsmitgliedstaat
oder nach Titel Va das Drittland, das die Qualifikation nachweist, die angeforderten
Nachweise oder Bescheinigungen liefert, fällt keine Entschädigung an. Diese Zeiträume
werden für die Zwecke von Absatz 1 berücksichtigt.
(3) Die Mitgliedstaaten können einen Höchstbetrag für die gesamte gemäß den Absätzen 1
und 2 zu zahlende Entschädigung in Form einer konkreten Anzahl von Pauschaltagessätzen
festsetzen.
(4) Auf Verlangen des Antragstellers und unbeschadet des Absatzes 5 zahlen die
Mitgliedstaaten die Entschädigung gemäß den Absätzen 1 und 2, sobald das
Anerkennungsverfahren oder die Bearbeitung der Meldung abgeschlossen ist.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Antragsteller berechtigt sind, nach
innerstaatlichem Recht über den Pauschalbetrag hinaus Entschädigung für Schäden oder
Verluste einzufordern, die ihnen aufgrund der Nichteinhaltung von Fristen durch diesen
Mitgliedstaat entstanden sind.
Artikel 56f
Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die EDRS erfolgt nur in dem für die
Durchführung der in den Absätzen 3, 4, 5 und 6 genannten Aufgaben erforderlichen Umfang.
(2) Jeder Mitgliedstaat bezeichnet eine oder mehrere zuständige Behörden, die dafür
verantwortlich sind, seine Verbindung mit der EDRS zu betreiben.
(3) Tauschen die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats
personenbezogene Daten für die Zwecke dieser Richtlinie über die EDRS aus, so handeln sie
als gemeinsam Verantwortliche im Sinne des Artikels 26 der Verordnung (EU) 2016/679 des
Europäischen Parlaments und des Rates22 ausschließlich in Bezug auf die
grenzüberschreitenden Verarbeitungsvorgänge, die für diesen Austausch unbedingt
erforderlich sind, wozu die Übermittlung, die Weiterleitung, der Empfang, die Abfrage und
die technische Bereitstellung der betreffenden personenbezogenen Daten über die EDRS
sowie die Verwaltung der damit verbundenen Zugangsrechte, die Protokollierung, die
Sicherheitsmaßnahmen und die Bewältigung von Sicherheitsvorfällen zählen.
(4) Die Kommission handelt bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die EDRS
im Namen der in Absatz 3 genannten gemeinsam Verantwortlichen als Auftragsverarbeiterin
im Sinne von Artikel 3 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen
Parlaments und des Rates23. In dieser Eigenschaft stellt sie die Lösung bereit, hält sie
technisch instand, betreibt sie und gewährleistet ihre Interoperabilität, Sicherheit und
Überwachung gemäß dieser Richtlinie. Die von der Kommission im Namen der gemeinsam
Verantwortlichen durchgeführten Verarbeitungsvorgänge und die jeweiligen Zuständigkeiten
der Kommission und der gemeinsam Verantwortlichen werden durch Vereinbarungen gemäß
Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1725 und gegebenenfalls Artikel 28 Absatz 3
der Verordnung (EU) 2016/679 geregelt. Dieser Absatz berührt nicht die
Verantwortlichkeiten der als Verantwortliche oder gemeinsam Verantwortliche handelnden
zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für Verarbeitungsvorgänge, die gemäß dieser
Richtlinie in ihre jeweilige Zuständigkeit fallen.
(5) Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats ist die Verantwortliche im Sinne von
Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 für die Verarbeitung personenbezogener
Daten, die für Folgendes erforderlich sind:
a) die Bearbeitung von Anträgen auf Anerkennung von Berufsqualifikationen;
b) die Bewertung von Anträgen, einschließlich der Überprüfung von Belegen;
c) die Annahme von Entscheidungen und die Verwaltung von
Rechtsbehelfsverfahren;
d) den Umgang mit personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der
Erbringung von Dienstleistungen.
(6) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ist die Verantwortliche im Sinne von
Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 für die Verarbeitung personenbezogener
Daten, die für Folgendes erforderlich sind:
a) die Überprüfung von Qualifikationen oder die Beglaubigung der Echtheit von
Dokumenten;
b) die Bereitstellung von Belegen oder Unterlagen für den Antragsteller oder den
Aufnahmemitgliedstaat;
c) die Beantwortung von Anfragen nach Informationen seitens des Antragstellers
und/oder des Aufnahmemitgliedstaats gemäß dieser Richtlinie.
(7) Schließt die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden des
Aufnahme- oder Herkunftsmitgliedstaats eine den Antragsteller betreffende automatisierte
22 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien
Datenverkehr (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).
23 Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe,
Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und zum freien Datenverkehr (ABl. L 295 vom
21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).
Entscheidung im Einzelfall einschließlich Profiling im Sinne des Artikels 22 der Verordnung
(EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates ein, dann sorgen die
Mitgliedstaaten für angemessene Garantien, um sicherzustellen, dass Entscheidungen, die sich
auf die Anerkennung von Berufsqualifikationen auswirken, rechtmäßig, fair und transparent
getroffen werden. Diese Garantien umfassen mindestens Folgendes:
a) das Recht der betroffenen Person (des Antragstellers) auf sinnvolle Angaben
zum Einsatz automatisierter Verarbeitung bei der Prüfung des Antrags;
b) das Recht der betroffenen Person (des Antragstellers), eine Überprüfung der
Entscheidung durch eine zur Prüfung des Antrags befähigte natürliche Person
zu verlangen;
c) das Recht der betroffenen Person (des Antragstellers), ihren Standpunkt
darzulegen und Anmerkungen zu machen oder weitere Nachweise vorzulegen;
d) das Recht der betroffenen Person (des Antragstellers), die Entscheidung mit
den nach innerstaatlichem Recht verfügbaren Rechtsbehelfen anzufechten.
(8) Zugang zu personenbezogenen Daten, die gemäß dieser Richtlinie verarbeitet werden,
haben nur
a) die Kommission, soweit dies für den Betrieb, die Wartung, die Sicherheit und
die Überwachung der Lösung erforderlich ist;
b) die zuständigen Behörden des Aufnahme- und des Herkunftsmitgliedstaats,
soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß den Absätzen 3, 5
und 6 erforderlich ist.
(9) Personenbezogene Daten werden zwischen der Kommission und den zuständigen
Behörden der Mitgliedstaaten oder zwischen den zuständigen Behörden des Aufnahme- und
des Herkunftsmitgliedstaats nur insoweit ausgetauscht, als dies für die Zwecke der Absätze 3,
5 und 6 erforderlich ist. Dieser Austausch berührt nicht die Verantwortung jedes
Verantwortlichen für die in seine Zuständigkeit fallenden Verarbeitungsvorgänge.
(10) Jeder der in den Absätzen 5 und 6 genannten Verantwortlichen legt nach Maßgabe des
geltenden Unionsrechts und innerstaatlichen Rechts die Speicherfristen für personenbezogene
Daten für diejenigen Verarbeitungsvorgänge fest, für die er verantwortlich ist. Diese Fristen
sind verhältnismäßig und beschränken sich auf das für die Zwecke der Verarbeitung
erforderliche Maß. Die Kommission stellt sicher, dass das Protokoll des
Anerkennungsverfahrens und die darin verwendeten Dokumente 36 Monate nach Abschluss
dieses Verfahrens automatisch aus der Lösung gelöscht werden, ohne dass die Verfügbarkeit
dieser Dokumente über das mit der Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen
Parlaments und des Rates eingerichtete technische System für den grenzüberschreitenden
automatisierten Austausch von Nachweisen für ihre anschließende Weiterverwendung
beeinträchtigt wird.
(11) Die Kommission und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten im Rahmen
ihrer jeweiligen Zuständigkeiten zusammen, um die sichere und rechtmäßige Verarbeitung
personenbezogener Daten im Rahmen dieser Richtlinie unter anderem im Hinblick auf
Folgendes zu gewährleisten:
a) Zugangsmanagement und Protokollierung;
b) Bewältigung von Sicherheitsvorfällen und Meldung von
Datenschutzverletzungen;
c) Qualität und Genauigkeit der Daten;
d) Bearbeitung von Anfragen von betroffenen Personen und von
Aufsichtsbehörden.“
18. Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe b wird gestrichen.
19. Artikel 57a wird gestrichen.
20. Artikel 57c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 3 Absatz 2
Unterabsatz 3, Artikel 20, Artikel 21 Absatz 6 Unterabsatz 2, Artikel 21a Absatz 4,
Artikel 25 Absätze 5 und 6, Artikel 26 Absatz 2, Artikel 31 Absatz 2 Unterabsatz 2,
Artikel 34 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 35 Absätze 4 und 5, Artikel 38 Absatz 1
Unterabsatz 2, Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 3, Artikel 44 Absatz 2 Unterabsatz 2,
Artikel 49a Absatz 4 und Artikel 49b Absatz 4 wird der Kommission für einen
Zeitraum von fünf Jahren ab dem 17. Januar 2014 übertragen. Die Kommission erstellt
spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über
die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um
Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat
widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des
jeweiligen Zeitraums.“
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Die Befugnisübertragung nach Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 3, Artikel 20,
Artikel 21 Absatz 6 Unterabsatz 2, Artikel 21a Absatz 4, Artikel 25 Absätze 5 und 6,
Artikel 26 Absatz 2, Artikel 31 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 34 Absatz 2
Unterabsatz 2, Artikel 35 Absätze 4 und 5, Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 2,
Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 3, Artikel 44 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 49a
Absatz 4 und Artikel 49b Absatz 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat
jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die
Übertragung der in diesem Beschluss genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss
angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten,
die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.“
c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
„(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 3,
Artikel 20, Artikel 21 Absatz 6 Unterabsatz 2, Artikel 21a Absatz 4, Artikel 25
Absätze 5 und 6, Artikel 26 Absatz 2, Artikel 31 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 34
Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 35 Absätze 4 und 5, Artikel 38 Absatz 1
Unterabsatz 2, Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 3, Artikel 44 Absatz 2 Unterabsatz 2,
Artikel 49a Absatz 4 und Artikel 49b Absatz 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn
weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb von zwei Monaten nach
Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände
erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der
Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden.
Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei
Monate verlängert.“
21. Artikel 59 erhält folgende Fassung:
„Artikel 59
Transparenz
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ein Verzeichnis der derzeit
reglementierten Berufe mit Angabe der Tätigkeiten, die durch die einzelnen Berufe abgedeckt
werden, sowie ein Verzeichnis der in ihrem Hoheitsgebiet reglementierten Ausbildungsgänge
und der besonders strukturierten Berufsausbildungen im Sinne von Artikel 11 Buchstabe c
Ziffer ii. Auch jede Änderung dieser Verzeichnisse wird der Kommission über das IMI
mitgeteilt, ehe sie in Kraft tritt. Die Kommission richtet eine öffentlich verfügbare Datenbank
der reglementierten Berufe, einschließlich einer allgemeinen Beschreibung der Tätigkeiten,
die durch die einzelnen Berufe abgedeckt werden, ein und unterhält sie.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 18. Januar 2016 das Verzeichnis
der Berufe, bei denen eine Nachprüfung der Qualifikationen gemäß Artikel 7 Absatz 4
erforderlich ist. Die Mitgliedstaaten rechtfertigen gegenüber der Kommission gesondert die
Aufnahme jedes einzelnen Berufs in dieses Verzeichnis. Die Mitgliedstaaten teilen der
Kommission jede Änderung dieses Verzeichnisses über das IMI mit.
(3) Die Mitgliedstaaten prüfen, ob nach ihrer Rechtsordnung geltende Anforderungen zur
Beschränkung der Aufnahme oder Ausübung eines Berufs durch die Inhaber einer bestimmten
Berufsqualifikation, einschließlich des Führens der Berufsbezeichnung und der im Rahmen
dieser Berufsbezeichnung erlaubten beruflichen Tätigkeiten mit folgenden Grundsätzen
vereinbar sind:
a) sie stellen keine direkte oder indirekte Diskriminierung aufgrund der
Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes dar;
b) sie sind durch übergeordnete Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt;
c) sie sind zur Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels geeignet und gehen
nicht über das hinaus, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.
(4) Absatz 1 gilt auch für Berufe, die in einem Mitgliedstaat durch einen Verband oder eine
Organisation im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 reglementiert sind, sowie für alle
Anforderungen in Verbindung mit der Mitgliedschaft dieser Verbände oder Organisationen.
(5) Bevor die Mitgliedstaaten neue Anforderungen gemäß Absatz 3 einführen, informieren sie
die Kommission und geben an, aus welchen Gründen diese Anforderungen ihrer Ansicht nach
mit den Buchstaben a, b und c des genannten Absatzes konform sind.“
22. Folgender Titel Va wird eingefügt:
„TITEL Va
ANERKENNUNG VON IN EINEM DRITTLAND ERWORBENEN
QUALIFIKATIONEN
Artikel 59a
Anwendbare Bestimmungen
(1) Die Mitgliedstaaten legen Verfahren für die Anerkennung von in einem Drittland
erworbenen Berufsqualifikationen fest. Zu diesem Zweck gelten sinngemäß Titel II Kapitel 2,
Artikel 11, Artikel 27, Artikel 29 Absätze 1 und 3 bis 5, Artikel 30 Absatz 1, Artikel 31,
Artikel 32 Absätze 1, 2, 4 und 7 bis 10 sowie Artikel 37 der [Richtlinie xxxx/xxx/EU über die
Anerkennung der Qualifikationen von Drittstaatsangehörigen24].
(2) Für die Zwecke dieses Titels gilt Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c dieser Richtlinie als
Bezugnahme auf Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die von
einer Behörde in einem Drittland, welche entsprechend dessen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften benannt wurde, für den Abschluss einer Berufsausbildung
ausgestellt werden.
(3) Für die Zwecke von Absatz 1 findet Titel III dieser Richtlinie keine Anwendung, mit
Ausnahme von Artikel 52 Absätze 1 und 2, wie in Absatz 4 des vorliegenden Artikels
vorgesehen.
(4) Für die Zwecke von Absatz 1 gelten Artikel 52 Absätze 1 und 2, Titel IV und Titel V
dieser Richtlinie sinngemäß für die Anerkennung von in einem Drittland erworbenen
Berufsqualifikationen, mit Ausnahme von Artikel 55a.
Artikel 59b
Mindestanforderungen an die Ausbildung für bestimmte Berufe
Sofern in den Artikeln 24, 25, 28, 31, 34, 35, 38, 40 und 44 dieser Richtlinie
Mindestanforderungen an die Ausbildung für bestimmte Berufe festgelegt werden, hängt die
Anerkennung von Berufsqualifikationen nach diesem Titel von der Erfüllung der genannten
Mindestanforderungen ab.
Artikel 59c
Nutzung von Diensten zur Prüfung der Echtheit
Für die Zwecke der Prüfung eines Antrags im Anwendungsbereich dieser Richtlinie kann die
zuständige Behörde eines Mitgliedstaats die Kommission ersuchen, die Echtheit von in einem
Drittland ausgestellten Qualifikationen, Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen
Ausbildungsnachweisen gemäß Artikel 28 der [Richtlinie xxxx/xxx/EU über die
Anerkennung der Qualifikationen von Drittstaatsangehörigen] zu prüfen.“
23. Artikel 60 erhält folgende Fassung:
„Artikel 60
Bewertung, Statistik und Berichterstattung
(1) Ab dem [Datum vier Jahre nach Annahme dieser Richtlinie] übermitteln die
Mitgliedstaaten der Kommission alle zwei Jahre einen Bericht über die Anwendung des
Systems. Der Bericht enthält allgemeine Ausführungen und eine Beschreibung der
Hauptprobleme, die sich aus der Anwendung dieser Richtlinie ergeben.
(2) Die Kommission übermittelt der gemäß dem Beschluss 2007/172/EG der Kommission
eingesetzten Koordinatorengruppe jedes Jahr eine statistische Aufstellung der Bearbeitung
von Anträgen über die in Artikel 56b genannte Lösung. Diese Aufstellung umfasst die Anzahl
der getroffenen Entscheidungen aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten, Berufen, Verfahrensart
und Ergebnis sowie Statistiken zu Verarbeitungsdauer und Verzögerungen. Diese statistische
Aufstellung enthält keine personenbezogenen Daten.
24 […]
(3) Die Kommission veröffentlicht ab dem [Datum acht Jahre nach Annahme dieser
Richtlinie] alle fünf Jahre einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie.
(4) Um die Funktionsweise der in Artikel 56b dieser Richtlinie genannten EDRS zu bewerten,
erfolgt im ersten gemäß Absatz 3 veröffentlichten Bericht eine Bewertung dieser Richtlinie.
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts-
und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die wichtigsten
Ergebnisse dieser Bewertung im Hinblick auf den Einsatz digitaler Instrumente, die
Verringerung des Verwaltungsaufwands und der Kosten, die Verfügbarkeit maßgeblicher
Informationen für Antragsteller und die Dauer der Anerkennungsverfahren vor.
(5) Die Mitgliedstaaten übermitteln alle Angaben, die für die Ausarbeitung der in den
Absätzen 3 und 4 genannten Berichte erforderlich sind.“
24. Folgender Artikel 60a wird eingefügt:
„Artikel 60a
Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten
(1) Die Kommission arbeitet in Fragen betreffend die Durchführung dieser Richtlinie mit der
durch den Beschluss 2007/172/EG25 eingesetzten Koordinatorengruppe zusammen, um
bewährte Verfahren auszutauschen, den Bedarf an Leitlinien zu ermitteln und die Konvergenz
zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern.
(2) Die Kommission nimmt ein Jahresarbeitsprogramm für die Koordinatorengruppe an. Sie
veröffentlicht dieses Arbeitsprogramm zusammen mit den einschlägigen vorbereitenden
Unterlagen.
(3) Das Jahresarbeitsprogramm umfasst:
a) prioritär zu behandelnde Themen und Fragen;
b) die anzuwendenden geeigneten Instrumente und Verfahren;
c) zu erwartende Leistungen und Ergebnisse, einschließlich solcher aus der
möglichen Arbeit an gemeinsamen Ausbildungsrahmen gemäß Artikel 49a,
gegebenenfalls zusammen mit vorläufigen Zeitplänen;
d) die Untergruppen, die einzurichten, beizubehalten oder aufzulösen sind, sowie
deren Mandate.
(4) Die Kommission legt der Koordinatorengruppe den Entwurf des Jahresarbeitsprogramms
spätestens in der Abschlusssitzung des Vorjahres zur Billigung vor.
(5) Die Koordinatorengruppe bildet eine Untergruppe für die Digitalisierung der
Anerkennungsverfahren. Die Untergruppe hat folgende Aufgaben:
a) die Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten und der
Kommission in Fragen der Digitalisierung von Verfahren zur Anerkennung
von Berufsqualifikationen aufzubauen;
b) die Durchführung der Artikel 56b Absatz 4 und 56c bis 56e der vorliegenden
Richtlinie zu erleichtern;
25 Beschluss der Kommission 2007/172/EG der Kommission vom 19. März 2007 zur Einsetzung einer
Koordinatorengruppe auf dem Gebiet der Anerkennung der Berufsqualifikationen (ABl. L 79 vom
20.3.2007, S. 38: BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI,
SV, ABl. L 219M vom 24.8.2007, S. 367: MT, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/172/oj).
c) Verbindung zu anderen einschlägigen Anerkennungsnetzen und
Expertengruppen für Digitalisierung aufzunehmen, insbesondere zur
Digitalisierungsgruppe, die auf der Grundlage der [Verordnung (EU)XXX über
die Übertragbarkeit von Qualifikationen und Kompetenzen und zur Änderung
der Verordnung (EU) 2018/1724] eingerichtet wird, um sicherzustellen, dass
Synergien voll ausgeschöpft werden.
(6) Die Kommission kann Arbeitsprogramme für die Untergruppen der Koordinatorengruppe
annehmen, nachdem sie jeweils der betreffenden Untergruppe den Entwurf des
Arbeitsprogramms zur Billigung vorgelegt hat. Sie veröffentlicht diese Arbeitsprogramme
zusammen mit den einschlägigen vorbereitenden Unterlagen.“
25. Anhang VII wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.
Artikel 2
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012
Nummer 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 erhält folgende Fassung:
„(2) Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die
Anerkennung von Berufsqualifikationen: Artikel 8, Artikel 21a, Artikel 50,
Artikel 51a Absatz 5, Artikel 56, Artikel 56a bis 56f, Artikel 59 Absätze 1, 2 und 5
und Artikel 60 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG sowie in Artikel 11 Absatz 1 der
Richtlinie (EU) 2018/958.“
Artikel 3
Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die
erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens zwei Jahre nach deren Inkrafttreten
nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser
Rechtsvorschriften mit.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder
durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die
Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Anwendung der Maßnahmen gemäß Absatz 1 durch die Mitgliedstaaten erfolgt
a) zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie in Bezug auf Artikel 1 Absatz 3
Buchstabe a Ziffer i sowie Absätze 5, 12, 15, 18, 20 und 24;
b) ab dem [Anwendungsbeginn der Richtlinie xxxx/xxx/EU über die
Anerkennung der Qualifikationen von Drittstaatsangehörigen] in Bezug auf
Artikel 1 Absätze 1 und 2, Absatz 3 Buchstabe b sowie Absätze 4, 6, 9, 10, 22
und 25;
c) [drei Jahre nach Inkrafttreten] dieser Richtlinie in Bezug auf Artikel 1 Absatz 3
Buchstabe a Ziffer ii und Absätze 7, 8, 11, 13, 14, 15, 16, 17, 19, 21, 23 sowie
Artikel 2;
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen
Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am […] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen
Union in Kraft.
Artikel 5
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Straßburg am […]
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Die Präsidentin Der Präsident/Die Präsidentin
FINANZ- UND DIGITALBOGEN ZU RECHTSAKTEN
1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE ................................................. 3
1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative .................................................................. 3
1.2. Politikbereich(e) ........................................................................................................... 3
1.3. Ziel(e) ........................................................................................................................... 3
1.3.1. Allgemeine(s) Ziel(e) ................................................................................................... 3
1.3.2. Einzelziel(e) ................................................................................................................. 3
1.3.3. Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen .................................................................... 3
1.3.4. Leistungsindikatoren .................................................................................................... 3
1.4. Der Vorschlag/Die Initiative betrifft ............................................................................ 4
1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative ................................................................... 4
1.5.1. Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten
Zeitleiste für die Durchführung der Initiative .............................................................. 4
1.5.2. Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen
Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere
Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet
der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus
dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den
Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre. .................................................................... 4
1.5.3. Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse .................................. 4
1.5.4. Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte
mit anderen geeigneten Instrumenten .......................................................................... 5
1.5.5. Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der
Möglichkeiten für eine Umschichtung ......................................................................... 5
1.6. Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen
Auswirkungen .............................................................................................................. 6
1.7. Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en) ................................................................... 6
2. VERWALTUNGSMAẞNAHMEN ............................................................................ 8
2.1. Überwachung und Berichterstattung ............................................................................ 8
2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) ........................................................................... 8
2.2.1. Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der
Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der
Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen ........................................................................... 8
2.2.2. Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung
eingerichteten System(en) der internen Kontrolle ....................................................... 8
2.2.3. Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen
den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie
Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim
Abschluss) .................................................................................................................... 8
2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten ......................................................... 9
3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER
INITIATIVE .............................................................................................................. 10
3.1. Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im
Haushaltsplan ............................................................................................................. 10
3.2. Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel ........................ 12
3.2.1. Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel ................. 12
3.2.1.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan ......................................................... 12
3.2.1.2. Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen ................................................... 17
3.2.2. Geschätzter Output, der mit operativen Mitteln finanziert wird ................................ 22
3.2.3. Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel ............... 24
3.2.3.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan .......................................................... 24
3.2.3.2. Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen ................................................... 24
3.2.3.3. Mittel insgesamt ......................................................................................................... 24
3.2.4. Geschätzter Personalbedarf ........................................................................................ 25
3.2.4.1. Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt ........................................................... 25
3.2.4.2. Finanziert aus externen zweckgebundenen Einnahmen ............................................. 26
3.2.4.3. Geschätzter Personalbedarf insgesamt ....................................................................... 26
3.2.5. Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit
digitalen Technologien ............................................................................................... 28
3.2.6. Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen .............................. 28
3.2.7. Beiträge Dritter........................................................................................................... 28
3.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen .......................................................... 29
4. DIGITALE ASPEKTE............................................................................................... 29
4.1. Anforderungen von digitaler Relevanz ...................................................................... 30
4.2. Daten .......................................................................................................................... 30
4.3. Digitale Lösungen ...................................................................................................... 31
4.4. Interoperabilitätsbewertung........................................................................................ 31
4.5. Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung ............................................ 32
1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von
Berufsqualifikationen im Hinblick auf die Digitalisierung der
Anerkennungsverfahren und die Anerkennung von außerhalb der Union ausgestellten
Berufsqualifikationen sowie der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012.
1.2. Politikbereich(e)
Menschen, Gesellschaft und Sozialmodell, Freizügigkeit, Arbeitskräftemobilität
Niederlassungsfreiheit, freier Dienstleistungsverkehr
Digitalisierung der öffentlichen Verwaltungen
1.3. Ziel(e)
1.3.1. Allgemeine(s) Ziel(e)
Verbesserung der Funktionsweise der EU-Regelung zur Anerkennung von
Berufsqualifikationen durch Änderung der Richtlinie 2005/36/EG
1.3.2. Einzelziel(e)
Verbesserung der Verfügbarkeit, Vollständigkeit und Zuverlässigkeit von
Informationen über Anerkennungsanforderungen und verfahren.
Vereinfachung und Beschleunigung der Anerkennungsverfahren
Stärkung der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden
Diese Ziele werden durch den verstärkten Einsatz interoperabler digitaler
Instrumente und Arbeitsabläufe verfolgt, die dazu beitragen, Anerkennungsverfahren
in der gesamten Union effizienter, transparenter und benutzerfreundlicher zu
gestalten.
1.3.3. Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen
Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken
sollte.
Berufsangehörige, die eine Anerkennung ihrer Qualifikationen anstreben, profitieren
von schnelleren, einfacheren und besser vorhersehbaren Anerkennungsverfahren,
einem besseren Zugang zu Informationen über Anerkennungsanforderungen und -
verfahren sowie einem schnelleren Zugang zu einer Beschäftigung in einem anderen
Mitgliedstaat.
Die zuständigen Behörden profitieren von effizienteren und interoperablen digitalen
Arbeitsabläufen, einem geringeren Verwaltungsaufwand und niedrigeren Kosten,
einer besseren Verwaltungszusammenarbeit sowie einer einheitlicheren
Durchführung der Richtlinie in der gesamten Union.
Arbeitgeber profitieren von schnelleren Einstellungsverfahren, der schnelleren
Besetzung freier Stellen und einem besseren Zugang zu qualifizierten Arbeitskräften,
was dazu beiträgt, dem Arbeits- und Fachkräftemangel entgegenzuwirken.
Die Wirtschaft dürfte von einem besser funktionierenden Binnenmarkt für berufliche
Dienstleistungen profitieren, unterstützt durch eine gemeinsame europäische digitale
Anerkennungslösung, die Skaleneffekte schafft, die Umsetzungskosten senkt, eine
effizientere Verteilung der Kompetenzen auf die Mitgliedstaaten ermöglicht, die
Abstimmung von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt sowie die
Produktivität verbessert und die Resilienz und Wettbewerbsfähigkeit stärkt.
Die Gesellschaft dürfte von einer höheren Arbeitskräftemobilität, besseren
Beschäftigungsmöglichkeiten, größeren beruflichen Aufstiegschancen und einer
höheren Einkommenssicherheit für Berufsangehörige, die ihren Beruf in einem
anderen Mitgliedstaat ausüben, profitieren. Indem der Vorschlag zu einer besseren
Verteilung von Kompetenzen in der Union beiträgt, hilft er auch, dem Arbeits- und
Fachkräftemangel entgegenzuwirken und die Erbringung von Dienstleistungen in
gesellschaftlich besonders wichtigen Sektoren wie dem Gesundheits- und
Bildungswesen zu stärken.
1.3.4. Leistungsindikatoren
Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren die Fortschritte und Ergebnisse verfolgt werden
sollen.
Die Fortschritte bei der Erreichung der Einzelziele werden mithilfe folgender
Indikatoren überwacht:
Verfügbarkeit und Qualität der Informationen für Antragsteller:
Verfügbarkeit und Vollständigkeit der nach der Richtlinie erforderlichen
Informationen in nationalen Portalen
Übereinstimmung der Informationen in nationalen Portalen mit den Angaben in der
RegProf-Datenbank
Anteil der Anträge, die aufgrund fehlender Informationen unvollständig oder
fehlerhaft ausgefüllt wurden
Zufriedenheit der Nutzer mit der Verständlichkeit und Zugänglichkeit der
bereitgestellten Informationen zu Anerkennungsverfahren
Effizienz der Anerkennungsverfahren:
Durchschnittliche Dauer der Bearbeitung von Anerkennungsanträgen
Durchschnittliche Anzahl der pro Antrag angeforderten Dokumente, Übersetzungen
und beglaubigten Kopien
Mit der Antragsbearbeitung verbundener Verwaltungsaufwand für die zuständigen
Behörden
Anteil der innerhalb der in der Richtlinie festgelegten Fristen getroffenen
Anerkennungsentscheidungen
Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden:
Durchschnittliche Dauer bis zur Beantwortung von Ersuchen um
Verwaltungszusammenarbeit
Durchschnittliche Anzahl der pro Anerkennungsfall erforderlichen
Auskunftsersuchen und Abstimmungen zur Bestätigung von Angaben
Zufriedenheit der zuständigen Behörden mit der Qualität und dem Nutzen der von
den Behörden im anderen Mitgliedstaat erhaltenen Informationen
1.4. Der Vorschlag/Die Initiative betrifft
✓ eine neue Maßnahme
eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende
Maßnahme26
die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme
die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens
einer Maßnahme
1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.5.1. Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten
Zeitleiste für die Durchführung der Initiative
Die Kommission wird während der Umsetzungsfrist mit der Entwicklung und
Erprobung der europäischen digitalen Anerkennungslösung beginnen. Die
Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie umsetzen und die erforderlichen rechtlichen,
administrativen und technischen Vorbereitungen einleiten. Nach Ablauf der
Umsetzungsfrist sollte die europäische digitale Anerkennungslösung einsatzbereit
sein. Die Mitgliedstaaten sollten bis dahin die Implementierung und die technischen
Vorbereitungen abgeschlossen haben, die für die Anwendung des überarbeiteten
Anerkennungsrahmens erforderlich sind.
1.5.2. Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen
Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere
Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet
der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus
dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den
Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.
Gründe für Maßnahmen auf EU-Ebene (ex ante):
Die Initiative betrifft das Funktionieren des Binnenmarkts und damit einen Bereich
geteilter Zuständigkeit. Da die Anerkennung von Berufsqualifikationen naturgemäß
eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden
erfordert, einschließlich Informationsaustausch, Validierung von Qualifikationen und
Überprüfung von Dokumenten, ist für ein wirksames Vorgehen ein gemeinsamer
Unionsrahmen erforderlich. Die Mitgliedstaaten allein können weder gemeinsame
Verfahrensregeln festlegen noch Gegenseitigkeit gewährleisten oder voneinander
abweichende Verwaltungspraktiken verhindern. Auch die Einführung interoperabler
digitaler Lösungen lässt sich nicht durch isolierte nationale Initiativen verwirklichen,
ohne dass es zu Fragmentierung, Doppelarbeit und mangelnder Interoperabilität
kommt. Maßnahmen auf Unionsebene sind daher erforderlich, um das Funktionieren
des bestehenden Rahmens zu verbessern, die Transparenz und Überwachung zu
erhöhen, die Verwaltungszusammenarbeit zu stärken und sicherzustellen, dass
Berufsangehörige ihr im Vertrag verankertes Recht auf Freizügigkeit wirksam
ausüben können.
Erwarteter EU-Mehrwert (ex post)
26 Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
Der Vorschlag dürfte einen EU-Mehrwert schaffen, indem er den Rechtsrahmen für
die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der gesamten Union verbessert und
dessen Anwendung durch einheitliche digitale Instrumente unterstützt. Er wird die
Rechtssicherheit erhöhen und eine einheitlichere Umsetzung fördern, den
Verwaltungsaufwand und die Befolgungskosten sowohl für die zuständigen
Behörden als auch für die Antragsteller verringern sowie die Effizienz und
Transparenz grenzüberschreitender Anerkennungsverfahren verbessern. Die
gemeinsame europäische digitale Anerkennungslösung wird erhebliche
Skaleneffekte bewirken, da nicht mehr mehrere nationale Lösungen parallel
betrieben werden müssen und die Interoperabilität zwischen den Mitgliedstaaten
erleichtert wird. Der Vorschlag wird zudem die Überwachung und Durchsetzung
stärken, indem unionsweit die Verfügbarkeit vergleichbarer Daten gewährleistet
wird, wodurch die Kommission und die Mitgliedstaaten Umsetzungsprobleme
wirksamer erkennen und die einheitliche Anwendung des Unionsrechts unterstützen.
können Zusammen werden diese Vorteile zu einem besser funktionierenden
Binnenmarkt, einer effizienteren Arbeitskräftemobilität und einer wirksameren
Ausübung der im Vertrag verankerten Rechte von Bürgerinnen und Bürgern und
Berufsangehörigen beitragen.
1.5.3. Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse
Die Erfahrungen mit der Durchführung der 2013 überarbeiteten Richtlinie
2005/36/EG zeigen die Vorteile der Einbindung digitaler Elemente in
Anerkennungsverfahren, verdeutlichen aber zugleich die Grenzen eines Ansatzes,
der vorwiegend auf einer freiwilligen und dezentralen Umsetzung beruht. Digitale
Instrumente haben zwar bestimmte Aspekte der Verwaltungszusammenarbeit und
des Informationsaustauschs verbessert, werden jedoch in den Mitgliedstaaten in
unterschiedlichem Maße genutzt und haben nicht zu einem skalierbaren, durchgängig
digitalen Anerkennungsverfahren geführt. Es hat sich gezeigt, dass ein stärker
integrierter und interoperabler Ansatz erforderlich ist, der auf einem gemeinsamen
digitalen Arbeitsablauf auf Unionsebene beruht; die Zuständigkeit der
Mitgliedstaaten für Entscheidungen über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
bleibt jedoch dabei gewahrt.
1.5.4. Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte
mit anderen geeigneten Instrumenten
Der Vorschlag ist mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar. Die
Entwicklung, die Einführung und der Betrieb der europäischen digitalen
Anerkennungslösung werden aus bestehenden Programmen und Haushaltsmitteln der
Union für die Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung und das Funktionieren des
Binnenmarkts finanziert, ohne dass neue Finanzierungsinstrumente geschaffen
werden müssen.
Die Initiative schafft wichtige Synergien mit bestehenden Instrumenten und
politischen Maßnahmen der Union. Durch die Nutzung interoperabler digitaler
Zertifikate und eines vertrauenswürdigen elektronischen Informationsaustauschs baut
sie auf dem europäischen Rahmen für eine digitale Identität und der eIDAS-
Verordnung auf. Sie steht voll und ganz im Einklang mit dem Rahmen für ein
interoperables Europa, dem einheitlichen digitalen Zugangstor und dem System zur
einmaligen Erfassung, da die Interoperabilität öffentlicher Dienste gefördert wird,
Dokumente nicht mehrfach angefordert werden müssen und eine effizientere
grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit ermöglicht wird. Die Initiative
ergänzt zudem die Digitalisierung von Qualifikationen im Rahmen der Initiative für
die Übertragbarkeit von Kompetenzen, die durch die Digitalisierung von
Qualifikationen (Maßnahme 1) die Anerkennungsverfahren erleichtert, während die
europäische digitale Anerkennungslösung (Maßnahme 2) konkrete Anwendungsfälle
in großem Maßstab bietet, die die Akzeptanz und Nutzung digitaler
Qualifikationsnachweise fördern. Zusammen tragen diese Initiativen zu dem
übergeordneten Ziel bei, unionsweit interoperable, benutzerfreundliche und effiziente
digitale öffentliche Dienste bereitzustellen.
1.5.5. Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der
Möglichkeiten für eine Umschichtung
Die bevorzugte Finanzierungsoption ist eine direkte Finanzierung aus dem
Unionshaushalt, da die Initiative die Entwicklung, die Einführung und den Betrieb
einer gemeinsamen europäischen digitalen Anerkennungslösung erfordert, die in
allen Mitgliedstaaten zum Einsatz kommen wird. Eine zentral finanzierte Lösung
ermöglicht Skaleneffekte, vermeidet mehrfach anfallende Entwicklungs- und
Wartungskosten und gewährleistet Interoperabilität sowie eine einheitliche
Umsetzung in der gesamten Union.
Alternative Ansätze, die auf getrennten nationalen Entwicklungstätigkeiten oder
einer dezentralen Finanzierung beruhen, würden mehrere parallele Investitionen
erfordern, die Integrationskosten erhöhen und das Risiko einer Fragmentierung und
uneinheitlichen Umsetzung mit sich bringen. Durch die Finanzierung aus
bestehenden Programmen und Haushaltsmitteln der Union kann die Initiative auf
vorhandener digitaler Infrastruktur und bestehendem Fachwissen aufbauen, während
zugleich der effiziente Einsatz der Unionsmittel gewährleistet ist. Gegebenenfalls
werden vorhandene Mittel umgeschichtet, um die Umsetzung der Initiative zu
unterstützen.
Der vorliegende Vorschlag erfordert gegenüber den im Mehrjährigen Finanzrahmen
2021-2027 vorgesehenen Mitteln keine zusätzlichen Ressourcen und stützt sich auf
das derzeit für die Durchführung der Richtlinie 2005/36/EG eingesetzte Personal. Ab
2028 werden die mit dem Vorschlag verbundenen Kosten vorbehaltlich seiner
Annahme und des jährlichen Haushaltsverfahrens der EU aus der EU-Fazilität unter
Rubrik 1 des Mehrjährigen Finanzrahmens 2028-2034 finanziert.
1.6. Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der
finanziellen Auswirkungen
Befristete Laufzeit
– Laufzeit: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ
– Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von JJJJ bis JJJJ
und auf die Mittel für Zahlungen von JJJJ bis JJJJ
✓ Unbefristete Laufzeit
– Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ
– Anschließend reguläre Umsetzung
1.7. Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)
✓ Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission
– ✓ über ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den EU-Delegationen
– über Exekutivagenturen
Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten
Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben
an:
– Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen
– internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)
– die Europäische Investitionsbank und den Europäischen Investitionsfonds
– Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung
– öffentlich-rechtliche Körperschaften
– privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern
ihnen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden
– privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer
öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende finanzielle Garantien
bereitgestellt werden
– Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen
im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik im Rahmen des Titels V des
Vertrags über die Europäische Union betraut und die in dem maßgeblichen Basisrechtsakt
benannt sind
– in einem Mitgliedstaat ansässige Einrichtungen, die dem Privatrecht eines
Mitgliedstaats oder dem Unionsrecht unterliegen und im Einklang mit sektorspezifischen
Vorschriften für die Betrauung mit der Ausführung von Unionsmitteln oder mit der Erteilung
von Haushaltsgarantien in Betracht kommen, insofern diese Einrichtungen von
öffentlichrechtlichen Körperschaften oder von privatrechtlichen, im öffentlichen Auftrag tätig
werdenden Einrichtungen kontrolliert und von den Kontrollstellen mit angemessenen
finanziellen Garantien mit gesamtschuldnerischer Haftung oder gleichwertigen finanziellen
Garantien ausgestattet werden, die bei jeder Maßnahme auf den Höchstbetrag der
Unionsunterstützung begrenzt sein können.
Bemerkungen
2. VERWALTUNGSMAẞNAHMEN
2.1. Überwachung und Berichterstattung
Bei der Überwachung der Ergebnisse wird insbesondere geprüft, inwieweit der
Vorschlag dazu beiträgt, die Verfügbarkeit, Vollständigkeit und Zuverlässigkeit von
Informationen über Anerkennungsvoraussetzungen und verfahren zu verbessern,
Anerkennungsverfahren zu vereinfachen und die damit verbundenen Kosten und den
Verwaltungsaufwand zu verringern sowie die Verwaltungszusammenarbeit zwischen
den zuständigen Behörden zu stärken.
Die Kommission führt die Überwachung in Zusammenarbeit mit den nationalen
Koordinatoren und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durch. Die
Überwachung stützt sich auf die vom digitalen Anerkennungssystem erstellten
Statistiken, die von der Kommission jährlich erhoben werden, die zweijährlichen
Berichte der zuständigen Behörden, die von den nationalen Koordinatoren
konsolidiert werden, die zweijährlichen Überprüfungen und Erhebungen der
Kommission.
Der Überwachungsrahmen umfasst Indikatoren zur Messung der Vollständigkeit und
Kohärenz der Informationen über Anerkennungsvoraussetzungen und verfahren, des
Anteils der Anträge, die aufgrund fehlender Informationen unvollständig oder
fehlerhaft ausgefüllt wurden, der Zufriedenheit der Nutzer mit der Verständlichkeit
und Zugänglichkeit der Informationen, der durchschnittlichen Dauer der Bearbeitung
von Anerkennungsanträgen, der durchschnittlichen Anzahl angeforderter
Dokumente, Übersetzungen und Beglaubigungen, des mit der Antragsbearbeitung
verbundenen Verwaltungsaufwands, der Einhaltung der Verfahrensfristen, der
durchschnittlichen Dauer bis zur Beantwortung von Ersuchen um
Verwaltungszusammenarbeit, der durchschnittlichen Anzahl der pro
Anerkennungsfall erforderlichen Auskunftsersuchen und Abstimmungen zur
Bestätigung von Angaben sowie der Zufriedenheit der zuständigen Behörden mit der
Qualität und dem Nutzen der erhaltenen Antworten.
Durch eine erste Datenerhebung im Jahr 2028 wird ein Vergleichsmaßstab für die
Situation vor der Umsetzung geschaffen. Als Bezugsjahr für die Überwachung wird
das Jahr 2029 herangezogen, da erwartet wird, dass ab diesem Jahr die Vorteile der
Initiative nach Einführung der europäischen digitalen Anerkennungslösung erstmals
zum Tragen kommen werden. Der Überwachungsrahmen wird etwa fünf Jahre nach
Ablauf der Umsetzungsfrist die erforderliche Datengrundlage für die Evaluierung der
Initiative liefern.
2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)
2.2.1. Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der
Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der
Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen
Die direkte Mittelverwaltung im Sinne des Artikels 62 Absatz 1 Buchstabe a der
Haushaltsordnung ist die bevorzugte Art der Durchführung, da die Maßnahmen von
der Europäischen Kommission, insbesondere der Generaldirektion Beschäftigung,
Soziales und Integration (GD EMPL) durchgeführt werden, die die Koordinierung
mit den Mitgliedstaaten und den verschiedenen Akteuren sicherstellen wird.
2.2.2. Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung
eingerichteten System(en) der internen Kontrolle
Die Kontrollen sind Teil des Systems der internen Kontrolle der GD EMPL. Für die
neuen Tätigkeiten gilt derselbe Ansatz zur Ermittlung und Minderung von Risiken.
2.2.3. Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen
den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie
Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim
Abschluss)
Die Kontrollen sind in das System der internen Kontrolle der GD EMPL
eingebunden. Die neuen Tätigkeiten werden nur sehr geringe zusätzliche
Kontrollkosten auf Ebene der GD verursachen.
2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der finanzierten Maßnahmen
den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch Präventivmaßnahmen gegen
Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen,
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Europäische Kommission
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG im Hinblick auf die Digitalis (Unterrichtung)