Vereinigung der am Drogen- und Chemikalien-Gross und Aussenhandel beteiligten Firmen e.V.
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Vereinigung der am Drogen- und Chemikalien-Gross und Aussenhandel beteiligten Firmen e.V.
Tätigkeit: Berufsverband
Der Verein ist ein Zusammenschluss von in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen
Firmen, die sich im Groß- und Außenhandel in Drogen- und Chemikalien sowie sonstigen
artverwandten Produkten als Händler oder Makler betätigen und/oder diese Produkte bearbeiten und verarbeiten oder Dienstleistungen erbringen, die mit den vorgenannten Bereichen in Zusammenhang stehen.
Der Verein hat die Aufgabe, die allgemeinen ideellen, wirtschaftlichen und fachlichen Interessen seiner Mitglieder zu wahren und zu fördern. Er vertritt die Interessen der Mitglieder
gegenüber den Einrichtungen der gesetzgebenden und vollziehenden Gewalt und wo erforderlich auch vor den Einrichtungen der Europäischen Union und sonstigen Gremien nationaler und internationaler Art.
Der Verein stellt sich zur Aufgabe, den Austausch wirtschaftlicher, technischer und sonstiger für den Berufsstand wichtiger Erkenntnisse und Erfahrungen innerhalb des Mitgliederkreises zu fördern.
Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Er
verfolgt weder parteipolitische noch religiöse Zielsetzungen.
Zur Erreichung dieser Ziele verfasst der Verband Stellungnahmen, Positionspapiere und sucht das Gespräch mit zuständigen Vertretern aus Ministerien und gegebenenfalls auch aus dem Bundestag.
Interessenbereiche: Außenwirtschaft; Kleine und mittlere Unternehmen; Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz; Zivilrecht; Lebensmittelsicherheit; Artenschutz/Biodiversität; Handel und Dienstleistungen; EU-Gesetzgebung; Öffentliches Recht; Arzneimittel; Lebens- und Genussmittelindustrie; EU-Binnenmarkt; Gesundheitsversorgung
Regelungsvorhaben:
- Europäische Anforderungen an gewerbliche Lagerhalter risikogerecht gestalten: Es geht um die spezifischen Anforderungen an Beprobungsräume für gewerbliche Lagerhalter gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1014. Unser Anliegen ist es, differenzierte Anforderungen für Beprobungsräume zu empfehlen, je nachdem, ob es sich um Waren tierischen oder nicht-tierischen Ursprungs handelt.
- Europäische Festlegung des Endpunkts für Lanolin gem. Verordnung (EC) Nr. 1069/2009 und Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festlegen: Lanolin ist ein weiterverarbeitetes Erzeugnis aus Wolle, die ihrerseits ein Folgeprodukt tierischen Ursprungs der Kategorie 3 des Artikel 10 Buchst. h der Verordnung (EU) 1169/2009 ist und für die in Artikel 3 der Verordnung (EU) 142/2011 ein Endpunkt in der Produktionskette festgelegt wurde.
Ein Endpunkt für Lanolin aus Wollwachs besteht derzeit nicht. Die importierende Wirtschaft sieht jedoch ein erhebliches praktisches Bedürfnis, dieses Erzeugnis den in Artikel 3 der Verordnung (EU) 142/2011 genannten Produkten gleichzustellen, sodass das Inverkehrbringen nach der Einfuhr gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 keinen weiteren Beschränkungen mehr unterliegt.
- Festlegung von Höchstwerten für MOAH in Lebensmittelzusatzstoffen, Lebensmittelzutaten und ätherischen Ölen auf wissen. Basis vornehmen.: Europäische Festlegung von Höchstwerten für aromatische Mineralölkohlenwasserstoffe (MOHA) in Lebensmittelzusatzstoffen, Lebensmittelzutaten und ätherischen Ölen
- Stärkung einer robusteren Versorgung mit Humanarzneimitteln in Deutschland: Zur Schaffung einer robusteren Arzneimittelversorgung setzten wir uns dafür ein, unnötige bürokratische Anforderungen, die auch über die Anforderungen aller anderer europäischer Staaten hinausgehen abzubauen. Darüber hinaus sprechen wir uns dafür aus, Rechtssicherheit bei einigen Wirkstoffbezogenen Fragestellungen herzustellen.
- Zusatzstoffspezifikationen für Lebensmittel im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 realitätsgerecht gestalten.: Entwurf der Änderungen der Zusatzstoffspezifikationen für Lebensmittel im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012,EU Draft Working Document WGA 240503
- Höchstgehalte für Pyrrolizidinalkaloide (PA) realitätsgerecht gestalten.: Überarbeitung der Höchstgehalte für Pyrrolizidinalkaloide (PA) für getrocknete
Kräuter und Nahrungsergänzungsmittel in der Verordnung (EU) 2023/915
- Revision der Chemikalienregulierung REACH: Die REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006: Die angekündigte Verschärfung der Regulierung lehnen wir ab.
- Beibehaltung eines risikobasierten Ansatzes
- Vermeidung der Ausweitung des generischen Ansatzes zum Risikomanagement bei Beschränkungen
- Vermeidung der Beschränkung der Gültigkeit der Registrierungen
- Vermeidung der weiteren Ausweitung von Informationsanforderungen auf das Mengenband von 1-10 Tonnen
- Konkretisierung der Einführung eines Essential Use Konzepts
- Verschiebung der Aktualisierung von NONS-Dossiers und REACH-Dossiers
- Vermeidung der Einführung eines MAF
- Vermeidung der Registrierungspflicht von Polymeren in Ergänzung zu den Verpflichtungen an Monomere
- Änderung der AMG-Einfuhrregelungen: Wir schlagen eine europäische Harmonisierung durch Abschaffung des deutschen Sonderwegs vor. Konkret schlagen wir vor:
a. Streichung von § 13 (1) Satz 1 Nr. 3 AMG mit Blick auf Wirkstoffe, die tierischer oder mikrobieller Herkunft sind oder die auf gentechnischem Wege hergestellt werden. (Herstellungserlaubnis)
b. Streichung von § 72 (1) Satz 1 Nr. 2 AMG mit Blick auf Wirkstoffe, die tierischer oder mikrobieller Herkunft sind oder die auf gentechnischem Wege hergestellt werden. (Einfuhrerlaubnis)
c. Streichung/Anpassung von § 72a AMG (Drittlandsinspektionen)
- Festlegung eines Rückstandshöchstgehalts (RHG) für Chlorat in Xanthan (E 415).: Das Vorhaben bezieht sich indirekt auf die Zusatzstoffspezifikationsverordnung (EU) Nr. 231/2021, da die EU-Kommission davon aus geht, dass Xanthan mit einem Chloratgehalt über 0,1 mg/kg als einen nicht von der Spezifikation gedeckten Zusatzstoff erachtet und somit die Autorisierung von diesem Xanthan in Frage stellt.
- Bericht zu Artikel 29 der VO (EU) 2018/848 zu Bio-Erzeugnissen: Die Bio-Lebensmittel herstellenden und handelnden Unternehmen beobachten und diskutieren intensiv die Umsetzung des Artikel 29. Mit diesem Bericht stellen diese ihre Erfahrungen und Einschätzungen zu Artikel 29 und dessen Implementierung den politischen Entscheidungsträgern zur Verfügung.
- Ensuring a Legally Operable and Proportionate EU Import Pathway for Carmine (E 120) and Shellac (E 904): Ensuring a Legally Operable and Proportionate EU Import Pathway for Carmine (E 120) and Shellac (E 904)
Relationen
Keine Relationen.