Landvolk Niedersachsen Landesbauernverband e.V.
Text
Landvolk Niedersachsen Landesbauernverband e.V.
Tätigkeit: Berufsverband
Hinweis! Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für Angehörige jeglicher geschlechtlichen Orientierung. Aus Gründen der Lesbarkeit ist auf die gleichzeitige Verwendung mehrerer geschlechtsspezifischer Sprachformen verzichtet worden.
Seit mehr als 75 Jahren ist das Landvolk Niedersachsen, der Landesbauernverband, die Interessenvertretung für die niedersächsischen Bauern und ihre Familien. Haupt- oder Nebenerwerbslandwirte, Eigentümer, Pächter, Tierhalter, Ackerbauern und Waldbesitzer setzen sich im Landvolk Niedersachsen für die Zukunft der niedersächsischen Landwirtschaft ein.
Das Landvolk steht dabei unter anderem für eine moderne, effiziente und umweltschonende Landwirtschaft, welche alle drei Aspekte der Nachhaltigkeit -Ökologie, Ökonomie und soziale Standards-gleichermaßen berücksichtigt. Aber das Landvolk steht ebenso für die effektive und effiziente Nutzung des landwirtschaftlichen Potenzials in Niedersachsen, um die vielfältigen Ressourcen des Gunststandortes Niedersachsen optimal zu nutzen – für die Versorgung der Menschen vor Ort sowie um Märkte in Deutschland, Europa und weltweit zu bedienen. Der Erhalt und Ausbau der Position Niedersachsens als wichtiges Agrarland ist unabdingbar, sodass die Hauptaufgabe des parteipolitisch unabhängigen Verbandes darin liegt, im Sinne der landwirtschaftlichen Betriebe deren Interessen und Belange zum Ausdruck zu bringen und politisch darauf hinzuwirken, dass angemessene Rahmenbedingungen für die landwirtschaftliche Produktion vorliegen. Der Berufsstand befürwortet Kontrollen und Sanktionen bei Fehlverhalten, gleichwohl müssen die hohe Sachkompetenz und das Verantwortungsbewusstsein der Landwirte anerkannt werden; auch hierfür setzt sich der Landesbauernverband ein.
Dafür werden die Interessen der Landwirte in Gesetzgebungs- und Planungsverfahren vertreten. Die Öffentlichkeits- und Pressearbeit sind zudem wichtige Instrumente zur Information der Bevölkerung und unserer Mitglieder und damit essenziell in der Arbeit des Landesverbandes. Neben der agrarpolitischen Interessenvertretung versteht sich der Verband außerdem als Dienstleister für seine Mitglieder, den Kreisverbänden, mit einem attraktiven Beratungs- und Dienstleistungsangebot.
Die Tätigkeit der Interessenvertretung wird durch direkte Anschreiben, Positionspapiere oder persönliche Zusammenkünfte und den daraus entstehenden direkten Kontakt mit Politikern des Deutschen Bundestages und Mitarbeitenden der Bundesregierung und deren Ministerien ausgeübt. Mithilfe von Positionspapieren wird über die Auswirkung von Regelungsvorhaben auf die Landwirtschaft informiert sowie Vorschläge für adäquate Rahmenbedingen im Bereich der Landwirtschaft unterbreitet. Darüber hinaus werden Stellungnahmen und Gutachten veröffentlicht sowie an Bundestagsabgeordnete und Ministerien übermittelt.
Das Landvolk Niedersachsen engagiert sich in dem genannten Umfang hauptsächlich für
-Eine moderne, effiziente und umweltschonende Landwirtschaft
-Für das Bestehen der großen Vielfalt der Höfe
-Für die effektive und effiziente Nutzung des landwirtschaftlichen Potenzials
-Für eine kontinuierliche Weiterentwicklung der Landwirtschaft
-Für eine nachhaltige Flächennutzung
-Für eine moderne Nutztierhaltung
-Für adäquate Arbeitsbedingungen und angemessene soziale Standards auf den Höfen
Interessenbereiche: Handel und Dienstleistungen; Bauwesen und Bauwirtschaft; Kleine und mittlere Unternehmen; Digitalisierung; Erneuerbare Energien; Sonstiges im Bereich "Umwelt"; Sonstiges im Bereich "Landwirtschaft und Ernährung"; Ländlicher Raum; Artenschutz/Biodiversität; Allgemeine Energiepolitik; Lebens- und Genussmittelindustrie; Außenwirtschaft; Datenschutz und Informationssicherheit; Energienetze; EU-Gesetzgebung; Versicherungswesen; Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz; Öffentliches Recht; Fischerei/Aquakultur; Klimaschutz; Sonstiges im Bereich "Raumordnung, Bau- und Wohnungswesen"; Tierschutz; Zivilrecht; Lebensmittelsicherheit; Krankenversicherung; Immissionsschutz; Land- und Forstwirtschaft; Sonstiges im Bereich "Soziale Sicherung"; EU-Binnenmarkt; Berufliche Bildung; Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben; Sonstiges im Bereich "Europapolitik und Europäische Union"; Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen; Sonstiges im Bereich "Recht"; Sonstiges im Bereich "Arbeit und Beschäftigung"
Regelungsvorhaben:
- Änderung des TierHaltKennzG: völlige Neufassung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes
Keine staatlichen Registrierungs- und Nachweispflichten für Tierhalter, die auf Ebene des gesetzlichen Standards Tiere halten;
Bestehende etablierte wirtschaftsgetragene Siegelsysteme (z.B. Initiative Tierwohl) einbinden zwecks effektiver Umsetzung;
Kriterien bundeseinheitlich auslegen und aktuell auch nachbessern, insbesondere auch bezüglich des Umbaus geschlossener Ställe;
Vollumfängliches Downgrading ermöglichen zur Vermeidung von Effizienzverlusten;
Ausland vollumfänglich und gleichwertig einbeziehen;
Verarbeitungsware und Außer-Haus-Verzehr einbeziehen;
Erweiterung um eine verpflichtende, staatliche Herkunftskennzeichnung ab „geboren in“.
- Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413 im Bereich der Windenergie an Land und Solarenergie: Änderung des Entwurfs hinsichtlich § 6 WindBG (Anschlussregelung); Berücksichtigung landwirtschaftlicher Betriebe bei der Gebietsausweisung; Ausgleichzahlungen für Artenschutzprogramme für regionalen Artenschutz; Begrenzung Inanspruchnahme landw. Flächen
- Abschaffung von § 4 PflSchAnwV: Bundesweite, pauschale und undifferenzierte Einschränkungen zugelassener Pflanzenschutzmittel wie nach § 4 PflSchAnwV sind unbegründet. Entscheidungen über Einschränkungen in Schutzgebieten sind Aufgabe der zuständigen Behörden. Aus dem Grund wird die Abschaffung angestrebt.
- Änderung des Klimaschutzgesetzes: Es wird angestrebt das Klimaschutzgesetz zu ändern: Der Bürokratieaufwand ist zu hoch. Unter anderem sollte darauf verzichtet werden, das Sektorziel der Emissionen mit den Zielen im Bereich Landnutzung oder Forstwirtschaft zu vermengen. Die Änderungsziele sind weitreichend.
- Änderung von § 18 GAP-Konditionalitäten VO: Ab 2026 gelten Mischkulturen mit Mais als Hauptkultur Mais (§ 18 GAPKondV). Die Folge: Mais nach Mais anbauen ist für Milchviehbetriebe in Grünlandregionen nicht mehr möglich. Deshalb wird gefordert, dass die Vorgaben von GLÖZ 7 gestrichen werden sollen. Alternativ soll Deutschland die durch VO (EU) 2024/1468 eröffnete Möglichkeit nutzen, GLÖZ 7 durch Anbaudiversifizierung anstelle von Fruchtwechsel zu erfüllen , damit insb. der Anbau von Mais nach Mais für Milchviehbetriebe in Grünlandregionen weiterhin möglich bleibt.
- Änderung der BioSt-NachV: Es wird eine Änderung des BioSt-NachV und des EEG dahin angestrebt, dass der NaWaRo Bonus nicht auf Dauer entfällt, nur weil mit dem Zubau eines oder mehrerer BHKWs zwecks systemdienlicher Flexibilisierung der Stromerzeugung wird die Grenze von 2 MW allerdings überschritten wird. Dies geschieht häufig versehentlich mit der Folge, dass der Förderanspruch ab Zubau der BHKW bis zur Zertifizierung der Biomasse entfällt. Der Förderanspruch soll aber nicht auf Dauer entfallen.
- Änderung des EEG: Änderung des Gesetzes dahingehend, dass landw- Flächen nach Rückbau einer PV-Anlage wieder uneingeschränkt landwirtschaftlich nutzbar sind; Steuerliche Klarstellung für FF-Anlagen; Rückholklausel für Biodiversitätsmaßnahmen; keine Ausgleichsflächen für PV-Anlagen
- Änderung des BNatSchG: Ziel ist die Änderung des BNatSchG dahingehend, dass die naturschutzrechtliche Kompensationspraxis hinsichtlich der Leitungsbauvorhaben angepasst wird, da dies eine enorme Belastung für die Landwirtschaft darstellt und den Druck auf den Bodenmarkt erhöht
- Änderung des Steuergesetzes: Es wird eine Änderung des EStG angestrebt, dass die Entschädigungszahlungen, die im Rahmen der Stromtrassen geleistet werden, steuerfrei sind, da diese nicht zum Betriebsergebnis beitragen
- Änderung des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes: Es soll verhindert werden, dass das Gesetz in der aktuell geplanten Fassung erlassen wird. Durch das Wasserstoffbeschleunigungsgesetz ist vorgesehen, dass für die Erzeugung von Wasserstoff Grundwasser entnommen wird. Ziel ist es, dass der Gesetzentwurf dahingehend geändert wird, dass eine Entnahme von Grundwasser für die Herstellung von Wasserstoff grundsätzlich verboten ist und nur in Ausnahmefällen zugelassen wird.
- Änderung des § 2 Abs. 3 KVLG: Es wird eine Änderung des § 2 KVLG dahingehend angestrebt, dass landwirtschaftliche Unternehmerinnen unabhängig von Einkommenshöhe oder Beschäftigung von Arbeitnehmern pflichtversichert in der LKK bleiben können.
- Änderung des § 1 MuSchG: Es wird die Änderung von § 1 Abs. 2 MuSchG dahingehend angestrebt, dass auch landwirtschaftlichen Unternehmerinnen der Mutterschutz gewährt wird.
- Änderung des § 13a DüV: Ausnahmen für § 13a Abs. 2 und 3 DüV - Einführung einer Ausnahme von den Einschränkungen nach §13a, Absatz 2 & 3 in „roten Gebieten“ für gewässerschonend wirtschaftende Betriebe
- Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungs-Verordnung: Wegen der Einstellung des BUT wird eine Änderung von § 45 angestrebt
Die Übergangsfrist nach § 45 (11b) für den Abferkelbereich muss auf 2045 verschoben werden, um ausreichend Eigenkapital für diese außerordentlich hohe Investitionssumme bilden zu können.
Die Übergangsfrist nach § 45 (15a) für das Deckzentrum ist um zwei Jahre zu verschieben.
Durch das überraschende Ende des BUT ist eine wichtige Finanzierungsunterstützung für die Sauenhalter unerwartet ersatzlos weggebrochen, ohne dass eine Alternativregelung eingerichtet wurde.
Gleichzeitig ist es notwendig, Lösungen für die durch den Übergang zur Gruppenhaltung von Sauenhaltern immer wieder beobachteten Tierschutzprobleme während der Rausche zu finden.
- Ablehnung des Art. 148 GMO: Die Einführung von Art. 148 der Gemeinsamen Marktordnung (EU) wird abgelehnt, weil sie einen unnötigen Eingriff in die Vertragsfreiheit zwischen Milchbauern und Molkereien darstellt und die bewährten genossenschaftlichen Strukturen untergräbt.
Zudem würde die Regelung durch Risikoabschläge, Bürokratie und Preisbindungen die Wirtschaftlichkeit der Betriebe schwächen, ohne die Stellung der Erzeuger tatsächlich zu verbessern.
- Nationaler Wiederherstellungsplan: Das Landvolk Niedersachsen setzt sich für eine grundlegende Überarbeitung der Umsetzung der EU-WiederherstellungsVO sowie des Nationalen Wiederherstellungsplans ein. Ziel ist die Verankerung von Freiwilligkeit, echter Beteiligung der Land- und Forstwirtschaft, belastbaren Datengrundlagen und einer gesicherten Finanzierung. Gefordert werden praxistaugliche Vertragsnaturschutzprogramme, produktionsintegrierter Naturschutz statt Flächenstilllegung, freiwillige Wiedervernässungsmaßnahmen mit wirtschaftlicher Perspektive sowie der Verzicht auf staatliche Flächenankäufe. Zudem sollen zusätzliche Bürokratie vermieden, die Auswirkungen des Klimawandels stärker berücksichtigt und der fortschreitende Verlust landwirtschaftlicher Flächen durch Siedlungs- und Infrastrukturentwicklung begrenzt werden.
- Änderung BauGB: BauGB
Weiterentwicklung § 245a Abs. 5 und 6 BauGB/ § 235 neu BauGB:
Ausdehnung Tierwohlprivilegierung auf alle Tierarten
Klarstellung, dass bei reinen Tierwohl‑/Sanierungsumbauten ohne
Tierplatzerhöhung und ohne relevante Mehrbelastung:
bauplanungsrechtliche Privilegierung nach § 35 BauGB besteht
UVP‑bedingte Entprivilegierung (Bebauungsplanpflicht) nicht greift
besser nochErgänzung § 35 Abs. 1 BauGB:
ausdrückliche Privilegierung von Tierwohlumbauten (inkl. Außenklimaställe,
Wintergärten) bei gleichbleibender oder reduzierter Tierplatzzahl
Erleichterungen für den Neubau von Ställen bei privilegierten Vorhaben bzw.
bei Tierwohlställen (Bürokratieabbau, etc.)
- Änderung BImSchG: BImSchG
Ergänzung § 6 Abs. 3 BImSchG oder Einführung eines § 16b BImSchG
(„Tierwohlverbesserungsänderungsgenehmigung“):
Genehmigungen für Tierwohlumbauten dürfen nicht allein wegen
Nichteinhaltung einzelner TA Luft‑Vorgaben versagt werden, sofern:
keine wesentliche Erhöhung der Umweltauswirkungen und
keine Erhöhung der Tierplatzzahl vorliegt
Anknüpfung an BVerwG 4 C 3.16 (keine Verschlechterung der
Immissionssituation) ist ausreichend
Ergänzung § 22 Abs. 1 BImSchG um einen Abs. 1b für nicht
genehmigungsbedürftige Anlagen:
Emissionen aus Tierwohlumbauten gelten als nicht vermeidbar, wenn die
Tierplatzzahl nicht erhöht wird
- Änderung des BNatSchG: Das Landvolk Niedersachsen fordert, den Gesetzentwurf grundlegend zu überarbeiten. Insbesondere sollen die §§ 1a und 20a BNatSchG so geändert werden, dass sie nicht zu pauschalen naturschutzrechtlichen Aufwertungen großer Flächen führen, die die bauliche und wirtschaftliche Entwicklung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe im Außenbereich faktisch verhindern. Es verlangt klare Abgrenzungskriterien, die Berücksichtigung der tatsächlichen Wiedervernässbarkeit sowie Rechtssicherheit hinsichtlich der Rechtsfolgen. Ziel ist es, zu verhindern, dass Hofstellen und ländliche Räume dauerhaft in ihrer Entwicklung eingeschränkt werden und die Akzeptanz sowie Teilnahme an der ANK-Förderung gefährdet werden.
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