Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Gewährleistung der Erschwinglichkeit und Verfügbarkeit von Wohnraum (Verordnung über erschwinglichen Wohnraum)
Text
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Gewährleistung der Erschwinglichkeit und Verfügbarkeit von Wohnraum (Verordnung über erschwinglichen Wohnraum)
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 542/26
21.09.26
EU - AIS - R - Wi - Wo
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung
eines Rahmens für Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Gewährleistung der
Erschwinglichkeit und Verfügbarkeit von Wohnraum (Verordnung über erschwinglichen
Wohnraum)
COM(2026) 599 final
Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung
unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden
an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: Drucksache 798/25 = AE-Nr. 251290
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Brüssel, den 9.9.2026
COM(2026) 599 final
2026/0268 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Gewährleistung
der Erschwinglichkeit und Verfügbarkeit von Wohnraum (Verordnung über
erschwinglichen Wohnraum)
{SEC(2026) 599 final} - {SWD(2026) 605 final} - {SWD(2026) 606 final} -
{SWD(2026) 607 final}
(Text von Bedeutung für den EWR)
BEGRÜNDUNG
1. KONTEXT DES VORSCHLAGS
• Gründe und Ziele des Vorschlags
Diese Begründung ist dem Vorschlag für eine Verordnung zur Schaffung eines Rahmens für
Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Gewährleistung der Erschwinglichkeit und Verfügbarkeit
von Wohnraum (Verordnung über erschwinglichen Wohnraum) (im Folgenden „Vorschlag“)
beigefügt.
Die Erschwinglichkeit von Wohnraum ist in der gesamten Union zu einer wachsenden
Herausforderung geworden, insbesondere in bestimmten Städten, Metropolregionen, auf
Inseln und an Reisezielen, wo die Nachfrage nach Wohnraum das verfügbare Angebot
deutlich übersteigt. Wenngleich die strukturelle Ursache dafür nach wie vor in dem
unzureichenden Wohnraumangebot liegt, kann die Nachfrage, die durch bestimmte Formen
der Nutzung von Wohnraum zu anderen Zwecken als dem Hauptwohnsitz verursacht wird,
den Druck in Bezug auf die Erschwinglichkeit auf einigen lokalen Märkten verschärfen. Von
diesem Druck betroffen sind insbesondere Haushalte mit niedrigem oder mittlerem
Einkommen, junge Menschen und systemrelevante Arbeitskräfte, weil der Zugang zu
erschwinglichem Wohnraum an den Orten, an denen sie leben und arbeiten, zunehmend
erschwert wird.
Als Reaktion darauf erlassen oder erwägen die zuständigen Behörden zunehmend
Maßnahmen, die sich auf die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der kurzzeitigen
(im Folgenden „kurzfristigen“) Vermietung von Unterkünften oder den Erwerb und die
Nutzung von Wohnimmobilien auswirken. Diese Maßnahmen sollen dazu beitragen, dass
Wohnraum für die langfristige Nutzung zu Wohnzwecken erhalten bleibt und so den Druck in
Bezug auf die Erschwinglichkeit und Verfügbarkeit von Wohnraum verringert. Wenngleich
die Zuständigkeit für die Wohnraumpolitik in erster Linie bei der nationalen, regionalen und
lokalen Ebene liegt, können solche Maßnahmen Freiheiten des Binnenmarkts beeinträchtigen
und daher in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen.
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat anerkannt, dass die Gewährleistung der
Erschwinglichkeit und Verfügbarkeit von Wohnraum einen zwingenden Grund des
Allgemeininteresses darstellen kann, der Beschränkungen von Freiheiten des Binnenmarkts
rechtfertigen kann. Das bestehende Unionsrecht, einschließlich des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union, der Richtlinie 2006/123/EG (im Folgenden
„Dienstleistungsrichtlinie“) und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen
Union, ist jedoch allgemeiner Natur. Es braucht einen spezifischen operativen Rahmen,
anhand dessen das Vorliegen von Wohnraumknappheit geprüft sowie die Zweckmäßigkeit
und Angemessenheit einzelner Maßnahmen nachgewiesen werden können, um die
Rechtssicherheit für die zuständigen Behörden, Bürgerinnen und Bürger und
Wirtschaftsteilnehmer zu erhöhen und die Fragmentierung der ordnungspolitischen
Herangehensweisen in der Union zu verringern.
Angesichts der gemeinsamen Herausforderungen in Bezug auf die Erschwinglichkeit von
Wohnraum in Europa verbreitet sich die Überzeugung, dass eine gemeinsame Antwort darauf
erforderlich ist. Wenngleich die Zuständigkeit für wohnraumbezogene Maßnahmen in erster
Linie bei der nationalen, regionalen und lokalen Ebene verbleibt, unterstützt, koordiniert und
ergänzt die EU die nationalen, regionalen und lokalen Anstrengungen im Rahmen ihrer
Zuständigkeiten und unter Wahrung der Vielfalt der Wohnraummärkte und der
Verwaltungssysteme in der EU.
In den Politischen Leitlinien für die Europäische Kommission 2024-20291 wird die
Dringlichkeit der Wohnungskrise anerkannt und die Ernennung eines für Wohnraum
zuständigen Kommissionsmitglieds sowie die Vorlage eines ersten Europäischen Plans für
erschwinglichen Wohnraum angekündigt.
Auf der Tagung des Europäischen Rates im Oktober 20252 forderten die Staats- und
Regierungschefs der EU die Kommission auf, rasch einen ehrgeizigen und umfassenden Plan
für erschwinglichen Wohnraum vorzulegen, der darauf abstellt, die Bemühungen der
Mitgliedstaaten unter gebührender Beachtung des Subsidiaritätsprinzips und der nationalen
Zuständigkeiten zu unterstützen und zu ergänzen. Am 10. März 2026 nahm das Europäische
Parlament den Abschlussbericht des Sonderausschusses zur Wohnraumkrise an, in dem die
Verpflichtung der Kommission, einen ambitionierten Europäischen Plan für erschwinglichen
Wohnraum vorzulegen und umzusetzen, nachdrücklich begrüßt wurde3.
Der Vorschlag ist Teil des von der Kommission am 16. Dezember 2025 vorgelegten
Europäischen Plans für erschwinglichen Wohnraum4, der eine Analyse der wichtigsten
Ursachen der Krise im Bereich der Erschwinglichkeit von Wohnraum in der EU enthält5. Er
geht auf wiederholte Ersuchen von Mitgliedstaaten, Städten, Regionen und Interessenträgern
zurück, für mehr Rechtssicherheit hinsichtlich der Frage zu sorgen, unter welchen
Voraussetzungen wohnraumbezogene Maßnahmen im Einklang mit dem Unionsrecht erlassen
werden können.
Der Vorschlag zielt nicht darauf ab, die Wohnraumpolitik zu harmonisieren, sondern einen
gemeinsamen Rahmen für eine mit dem Unionsrecht im Einklang stehende Bewertung
bestimmter wohnraumbezogener Maßnahmen zu schaffen, mit denen die Erschwinglichkeit
und Verfügbarkeit von Wohnraum gewährleistet werden soll. Er enthält gemeinsame
Anforderungen an die Zweckmäßigkeit, Angemessenheit, Transparenz und Überprüfung
solcher Maßnahmen, einschließlich einer gemeinsamen Methode für den Nachweis des
Vorliegens von Wohnraumknappheit. Auf diese Weise sollen die Rechtssicherheit, die
Transparenz und die kohärente Anwendung des Unionsrechts unter uneingeschränkter
Wahrung der nationalen, regionalen und lokalen Zuständigkeiten verbessert werden. Da mit
dem Vorschlag die Rechtsunsicherheit verringert wird, dürfte er die zuständigen Behörden
1 Ursula von der Leyen, „Europa hat die Wahl, Politische Leitlinien für die nächste Europäische
Kommission 2024–2029“, Website der Europäischen Kommission, 18. Juli 2024,
https://commission.europa.eu/document/download/e6cd4328-673c-4e7a-8683-
f63ffb2cf648_de?filename=Political%20Guidelines%202024-2029_DE.pdf.
2 Europäischer Rat, Schlussfolgerungen des Europäischen Rates, 23. Oktober 2025, Website des
Europäischen Rates, 23. Oktober 2025, https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-
releases/2025/10/23/european-council-conclusions-23-october-2025/ (abgerufen am 13. April 2026).
3 Europäisches Parlament, Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2026 zu der
Wohnraumkrise in der Europäischen Union, mit dem Ziel, Lösungsansätze für angemessenen,
nachhaltigen und erschwinglichen Wohnraum vorzuschlagen, 10.3.2026,
https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-10-2026-0064_DE.html (abgerufen am 10. April
2026).
4 Europäische Kommission, Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den
Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Ein Europäischer
Plan für erschwinglichen Wohnraum, COM(2025) 1025 final, 2025,
https://op.europa.eu/de/publication-detail/-/publication/adcb91d5-dbdd-11f0-8da2-01aa75ed71a1.
5 https://housing.ec.europa.eu/document/download/2ad4c9f2-602b-43ba-9ed9-
ef2ee059cf97_en?filename=0_1.pdf.
auch in die Lage versetzen, dem lokalen Druck in Bezug auf die Erschwinglichkeit und
Verfügbarkeit von Wohnraum wirksamer zu begegnen, sofern ein Eingreifen gerechtfertigt
ist.
Der Vorschlag sieht weder ein im EU-Recht zu verankerndes neues Recht der zuständigen
Behörden vor, den Zugang zu oder die Erbringung von Dienstleistungen der kurzfristigen
Vermietung von Unterkünften oder den Erwerb oder die Nutzung von Immobilien zu
beschränken, noch schreibt er derartige Maßnahmen vor oder empfiehlt sie. In dem Vorschlag
werden die Voraussetzungen und Anforderungen dargelegt, die nach EU-Recht gelten, wenn
die zuständigen Behörden Maßnahmen erlassen wollen, die ihnen nach nationalem Recht zur
Verfügung stehen.
Mit dem Vorschlag soll der bestehende EU-Rahmen für Maßnahmen zur Gewährleistung der
Erschwinglichkeit und Verfügbarkeit von Wohnraum vereinfacht und präzisiert werden. Dies
soll insbesondere dadurch erfolgen, dass Maßnahmen, die in den Anwendungsbereich dieser
Verordnung fallen, entgegen Artikel 15 Absatz 7 der Richtlinie 2006/123/EG nicht der
Kommission mitgeteilt werden müssen, und dass gleichzeitig das Verfahren zur Prüfung der
Angemessenheit solcher Maßnahmen harmonisiert wird.
• Das Problem und seine Ursachen
Mit diesem Vorschlag soll dem Problem der unzureichenden Rechtssicherheit hinsichtlich der
Vereinbarkeit von Maßnahmen zum Schutz der Erschwinglichkeit und Verfügbarkeit von
Wohnraum mit dem Unionsrecht in Bezug auf die Freiheiten des Binnenmarkts begegnet
werden. Dies führt zu einer Divergenz der nationalen, regionalen und lokalen Maßnahmen,
die sich negativ auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts auswirkt.
Dieses Problem hat zwei Ursachen:
– Die erste Ursache besteht in einer erheblichen Herausforderung auf dem
Wohnraummarkt, die ein staatliches Eingreifen erfordert. In einigen Gebieten mit
Wohnraumknappheit bemühen sich die zuständigen Behörden zunehmend darum,
dem Druck in Bezug auf die Erschwinglichkeit von Wohnraum zu begegnen, der sich
aus dem Missverhältnis zwischen Angebot und Nachfrage ergibt und der durch
bestimmte Formen der Nutzung von Wohnraum zu anderen Zwecken als dem
Hauptwohnsitz verschärft werden kann.
– Die zweite Ursache besteht in einer Governance-Herausforderung. Im Unionsrecht
wird anerkannt, dass die Erschwinglichkeit und Verfügbarkeit von Wohnraum
Beschränkungen rechtfertigen können, selbst wenn dadurch Freiheiten des
Binnenmarkts beeinträchtigt werden. Der gegenwärtige Rahmen ist jedoch
allgemeiner Natur und bietet keine hinreichend spezifische und strukturierte
Grundlage, um das Vorliegen von Wohnraumknappheit festzustellen, die
Erforderlichkeit und Angemessenheit spezifischer Maßnahmen zu prüfen, nachfrage-
und angebotsseitige Reaktionen abzuwägen oder Transparenz, Überwachung und
Überprüfung im Laufe der Zeit zu gewährleisten.
Solange die EU keine weiteren Maßnahmen ergreift, dürften die zuständigen Behörden daher
weiterhin Schwierigkeiten haben, wohnraumbezogene Maßnahmen auf mit dem Unionsrecht
zu vereinbarende Weise zu ermitteln, zu begründen und zu konzipieren und an den
Brennpunkten wirksam auf den Druck in Bezug auf die Erschwinglichkeit und Verfügbarkeit
von Wohnraum zu reagieren.
Die Wohnraumpolitik, die Stadtplanung und die Flächennutzungsregeln verbleiben in erster
Linie in der nationalen, regionalen und lokalen Zuständigkeit. Dieser Vorschlag zielt weder
auf eine Harmonisierung der Ergebnisse der Wohnraumpolitik noch auf die Förderung oder
Anregung zum Erlass bestimmter wohnraumbezogener Maßnahmen ab, sondern auf die
Schaffung eines gemeinsamen europäischen Rahmens, mit dem festgelegt wird, wie die
Zweckmäßigkeit und Angemessenheit wohnraumbezogener Maßnahmen, die Freiheiten des
Binnenmarkts beeinträchtigen, bewertet, überprüft und transparent gestaltet werden. So soll er
zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beitragen.
• Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Der Vorschlag ergänzt die bestehenden Rechtsvorschriften der Union zum Binnenmarkt.
Er baut auf der Verordnung (EU) 2024/10286 über die Erhebung und den Austausch von
Daten im Zusammenhang mit Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von
Unterkünften (im Folgenden „Verordnung über die kurzfristige Vermietung von
Unterkünften“) auf. Mit der Verordnung über die kurzfristige Vermietung von Unterkünften
wird zwar ein harmonisierter Rahmen für die Registrierung und den Datenaustausch
geschaffen, jedoch nicht festgelegt, unter welchen Umständen wohnraumbezogene
Beschränkungen nach Unionsrecht gerechtfertigt sein können. Somit ergänzen die beiden
Instrumente einander: Die Verordnung über die kurzfristige Vermietung von Unterkünften
erhöht die Transparenz und die Verfügbarkeit von Daten, während mit diesem Vorschlag ein
gemeinsamer Rahmen für die Bewertung wohnraumbezogener Maßnahmen bereitgestellt
wird.
Außerdem steht der Vorschlag mit der Richtlinie 2006/123/EG7 im Einklang. In diesem
Vorschlag wird genau festgelegt, wie bei Maßnahmen, die in seinen Anwendungsbereich
fallen, das Vorliegen von Wohnraumknappheit nachgewiesen und die Zweckmäßigkeit,
Erforderlichkeit und Angemessenheit geprüft wird, wobei diese besonderen Vorschriften
anstelle der entsprechenden Bestimmungen der Dienstleistungsrichtlinie gelten. Andere
anwendbare Bestimmungen des Unionsrechts, einschließlich der Dienstleistungsrichtlinie,
gelten weiterhin, sofern diese besonderen Vorschriften nicht an ihre Stelle treten.
Der Vorschlag wird von einer Empfehlung der Kommission zu Maßnahmen zur Förderung
des Wohnraumangebots in Gebieten mit Wohnraumknappheit begleitet und ergänzt die
umfassenderen Initiativen der Kommission zur Erhöhung des Angebots an erschwinglichem
Wohnraum durch Vereinfachung, Investitionen und verbesserte Baukapazitäten. Während die
Verordnung wirksamere Maßnahmen zur Verringerung des unmittelbaren Drucks in Bezug
auf den vorhandenen Wohnraumbestand ermöglicht, stellt die Empfehlung vor allem auf die
strukturelle Erhöhung des Wohnraumangebots ab, um die Erschwinglichkeit nachhaltig zu
verbessern.
Darüber hinaus steht der Vorschlag mit den Bemühungen der Kommission zum Ausbau der
europäischen Faktengrundlage in Bezug auf Wohnraum, unter anderem in Form von
verbesserten Wohnraumstatistiken, größerer Transparenz der Wohnraummärkte und eines
besseren Zugangs zu Wohnraumdaten und -analysen, im Einklang.
6 Verordnung (EU) 2024/1028 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über die
Erhebung und den Austausch von Daten im Zusammenhang mit Dienstleistungen der kurzfristigen
Vermietung von Unterkünften und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724, https://eur-
lex.europa.eu/eli/reg/2024/1028/oj/deu.
7 Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über
Dienstleistungen im Binnenmarkt, https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2006/123/oj.
• Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Der Vorschlag steht mit dem Rechtsrahmen der Union für digitale Dienste, einschließlich der
Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr8 und des Gesetzes über digitale Dienste9,
im Einklang und ändert nichts an den in diesen Rechtsakten festgelegten Zuständigkeiten.
Außerdem steht er mit den anstehenden Initiativen der Kommission zu digitaler Fairness,
nachhaltigem Tourismus, dem „Recht zu bleiben“ und dem überarbeiteten Rahmen zu
staatlichen Beihilfen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse in
Bezug auf erschwinglichen Wohnraum im Einklang. Der Vorschlag ergänzt diese Initiativen
dahin gehend, dass er den zuständigen Behörden, die wohnraumbezogene Maßnahmen mit
Auswirkungen auf den Binnenmarkt erlassen wollen, mehr Rechtssicherheit bietet.
2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
• Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage des Vorschlags ist Artikel 114 AEUV. Die Initiative zielt darauf ab, das
Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern, indem ein gemeinsamer Rahmen für die
Bewertung bestimmter wohnraumbezogener Maßnahmen geschaffen wird, die Freiheiten des
Binnenmarkts beeinträchtigen. Die Wohnraumpolitik fällt zwar in erster Linie in die
Zuständigkeit der Mitgliedstaaten und ihrer nationalen, regionalen und lokalen Behörden,
jedoch unterliegen Maßnahmen, die die Erbringung von Dienstleistungen oder den Erwerb
oder die Nutzung von Wohnimmobilien betreffen, dem Unionsrecht, weil sie unter
Umständen Freiheiten des Binnenmarkts beeinträchtigen.
Mit dem Vorschlag werden eine gemeinsame Methode für den Nachweis des Vorliegens von
Wohnraumknappheit und gemeinsame Anforderungen an die Zweckmäßigkeit und
Angemessenheit bestimmter wohnraumbezogener Maßnahmen festgelegt, wobei die
Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Wohnraumpolitik und den wesentlichen Inhalt von
Wohnraummaßnahmen uneingeschränkt geachtet wird. Die Divergenz der nationalen,
regionalen und lokalen Methoden und Verfahrensvorschriften führt zu unterschiedlichen
Bedingungen für die Wirtschaftsteilnehmer und zu Rechtsunsicherheit in Bezug auf
Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit nach Artikel 49
bzw. 56 AEUV, insbesondere in Bezug auf Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung
von Unterkünften, sowie der Kapitalverkehrsfreiheit nach Artikel 63 AEUV, insbesondere
hinsichtlich des Erwerbs und der Nutzung von Wohnimmobilien. Mit dem Vorschlag werden
diese Methoden und Anforderungen angeglichen, indem ein gemeinsamer Unionsrahmen für
die Bewertung solcher Beschränkungen geschaffen wird. Aus diesem Grund ist Artikel 114
AEUV die geeignete Rechtsgrundlage.
• Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Dieser Vorschlag steht mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang. Die Wohnraumpolitik, die
Stadtplanung und die Flächennutzungsregeln bleiben vornehmlich Sache der Mitgliedstaaten.
Die Bedingungen für die Prüfung der Frage, ob wohnraumbezogene Maßnahmen, die
8 Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte
rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen
Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“),
https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2000/31/oj/deu.
9 Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über
einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über
digitale Dienste), https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2022/2065/oj/deu.
Freiheiten des Binnenmarkts beschränken, mit dem Unionsrecht vereinbar sind, können
jedoch von den Mitgliedstaaten allein nicht wirksam geklärt werden.
Während der Gerichtshof der Europäischen Union die einschlägigen Rechtsgrundsätze
ausgelegt hat, gibt es im bestehenden Unionsrecht keinen spezifischen gemeinsamen
operativen Rahmen für die Prüfung des Vorliegens von Wohnraumknappheit oder die
Prüfung der Zweckmäßigkeit und Angemessenheit wohnraumbezogener Maßnahmen. Daher
wenden die zuständigen Behörden unterschiedliche Methoden und Nachweisstandards an,
was zu Rechtsunsicherheit, Verwaltungsaufwand und uneinheitlicher Anwendung des
Unionsrechts führt.
Somit bietet ein Tätigwerden der Union einen Mehrwert, weil ein gemeinsamer Rahmen für
die Bewertung wohnraumbezogener Maßnahmen geschaffen wird, die den Binnenmarkt
beeinträchtigen. Der Vorschlag sieht eine gemeinsame Methode zum Nachweis des
Vorliegens von Wohnraumknappheit sowie gemeinsame Anforderungen für die
Zweckmäßigkeit, Erforderlichkeit, Angemessenheit, Transparenz und Überprüfung solcher
Maßnahmen vor. Er erhält den Ermessensspielraum der zuständigen Behörden bei der
Entscheidung darüber, ob ein Eingreifen erforderlich ist und welche Maßnahmen angesichts
der Gegebenheiten vor Ort geeignet sind, aufrecht und stellt gleichzeitig sicher, dass
Maßnahmen, die den Binnenmarkt beeinträchtigen, nach gemeinsamen Unionsstandards
bewertet werden.
• Angemessenheit
Der Vorschlag ist insofern mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar, als er nicht
über das für die Verbesserung des Funktionierens des Binnenmarkts erforderliche Maß
hinausgeht. Er sieht weder eine Harmonisierung der Wohnraumpolitik noch eine
Verpflichtung für die zuständigen Behörden vor, wohnraumbezogene Maßnahmen zu
erlassen, noch schreibt er den wesentlichen Inhalt solcher Maßnahmen vor. Stattdessen
werden lediglich die gemeinsamen Anforderungen festgelegt, die erforderlich sind, um
Rechtssicherheit, Transparenz und eine kohärente Anwendung des Unionsrechts auf
Maßnahmen zu gewährleisten, die in den Anwendungsbereich des Vorschlags fallen. Der
Vorschlag gilt nicht für Maßnahmen, die von den zuständigen Behörden aus zwingenden
Gründen des Allgemeininteresses erlassen werden, bei denen es sich nicht um die
Notwendigkeit handelt, die Erschwinglichkeit und Verfügbarkeit von Wohnraum zu
gewährleisten, beispielsweise aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen
Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit, des Verbraucherschutzes, des Schutzes der Umwelt
und der städtischen Umwelt sowie des Schutzes des kulturellen Erbes.
Was Maßnahmen in Bezug auf Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von
Unterkünften betrifft, so gilt der Vorschlag nur, wenn die betreffenden Maßnahmen erlassen
werden, um die Erschwinglichkeit und Verfügbarkeit von Wohnraum in Gebieten mit
Wohnraumknappheit zu gewährleisten. Mit dem Vorschlag soll sichergestellt werden, dass
derartige Maßnahmen auf Formen von Tätigkeiten abstellen, die aufgrund ihres Umfangs,
ihrer Häufigkeit oder ihres kommerziellen Charakters mit höherer Wahrscheinlichkeit die
Verfügbarkeit von Wohnraum für die langfristige Nutzung zu Wohnzwecken verringern.
Was Maßnahmen in Bezug auf den Erwerb oder die Nutzung von Grundstücken und
Wohnimmobilien betrifft, so gilt der Vorschlag nur, wenn die betreffenden Maßnahmen
erlassen werden, um die Erschwinglichkeit und Verfügbarkeit von Wohnraum in Gebieten mit
Wohnraumknappheit zu gewährleisten. Von dem Vorschlag abgedeckt werden können
beispielsweise Beschränkungen der Nutzung von Wohnraum zu anderen Zwecken als dem
Hauptwohnsitz, Anforderungen für erschwingliche Wohnimmobilien zur Begünstigung der
Eigennutzung oder der Nutzung durch bestimmte Kategorien von Haushalten, einschließlich
Erstkäufern oder Haushalten mit niedrigem oder mittlerem Einkommen, Maßnahmen zur
Verringerung langfristiger Leerstände, Meldepflichten in Bezug auf die beabsichtigte
Nutzung vor dem Erwerb oder Verbote der Umwidmung von Wohnraum in gewerblich oder
beruflich genutzte Räumlichkeiten. Allgemeine Vorschriften über Immobilieneigentum und
dessen Übertragung, einschließlich Erbschaften, Schenkungen und Übertragungen innerhalb
von Familien, Maßnahmen zur Regulierung von Mieten im Rahmen von Mietverträgen für
Wohnimmobilien, Wohngeld, Baunormen, Steuern sowie allgemeine Vorschriften über
Flächennutzung, Raumplanung und Bebauung fallen nicht in den Anwendungsbereich des
Vorschlags, sofern sie keine Beschränkung des Erwerbs oder der Nutzung zum Zweck der
Gewährleistung der Erschwinglichkeit und Verfügbarkeit von Wohnraum im Sinne der
Verordnung bezwecken oder bewirken.
In der Folgenabschätzung wurde bestätigt, dass dieser Ansatz ein angemessenes
Gleichgewicht bietet zwischen der Erhöhung der Rechtssicherheit und der Wahrung der
Flexibilität der nationalen, regionalen und lokalen Behörden, auf die Bedingungen auf dem
lokalen Wohnraummarkt zu reagieren.
• Wahl des Instruments
Eine Verordnung ist das am besten geeignete Rechtsinstrument, da mit ihr ein gemeinsamer
Verfahrensrahmen für die Bewertung wohnraumbezogener Maßnahmen, die den Binnenmarkt
beeinträchtigen, geschaffen wird. Diese Verfahrensvorschriften müssen einheitlich
angewendet werden, um Rechtssicherheit und die kohärente Anwendung des Unionsrechts in
der gesamten Union zu gewährleisten.
Unverbindliche Leitlinien könnten zwar zu einer kohärenteren Auslegung des bestehenden
Unionsrechts beitragen, würden jedoch keinen hinreichend vorhersehbaren und einheitlichen
Rahmen für die zuständigen Behörden, Bürgerinnen und Bürger sowie Wirtschaftsteilnehmer
schaffen. Eine Richtlinie müsste auf nationaler Ebene umgesetzt werden, was das Risiko einer
unterschiedlichen Umsetzung erhöhen und Fortschritte bei der Erreichung des Ziels der
Erhöhung der Rechtssicherheit beeinträchtigen würde.
Daher stellt eine Verordnung das wirksamste Instrument zur Schaffung eines gemeinsamen
Rahmens unter uneingeschränkter Achtung der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die
Wohnraumpolitik und die inhaltliche Gestaltung wohnraumbezogener Maßnahmen dar.
3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER
INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
• Konsultation der Interessenträger
Im Einklang mit den Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung hat die Kommission zusätzlich
zu der umfassenden öffentlichen Konsultation, die im Jahr 2025 zur Vorbereitung des
Europäischen Plans für erschwinglichen Wohnraum durchgeführt wurde und zu der 13 330
Antworten eingingen, gezielte Konsultationen durchgeführt.
Zwischen dem 6. März und dem 3. April 2026 organisierte die Kommission eine
Aufforderung zur Stellungnahme, einen gezielten Fragebogen und vier spezielle Workshops
mit Mitgliedstaaten, Regionen, Städten, Interessenträgern und Sachverständigen. Auf die
Aufforderung zur Stellungnahme hin gingen 617 Beiträge ein und zu dem gezielten
Fragebogen 303 Beiträge.
Die Konsultationen bestätigten, dass eine größere Rechtssicherheit in Bezug auf die
Vereinbarkeit wohnraumbezogener Maßnahmen mit dem Unionsrecht breite Unterstützung
findet, wobei jedoch betont wurde, dass die Subsidiarität geachtet und die Flexibilität der
zuständigen Behörden gewahrt werden muss. Behörden sprachen sich für einen gemeinsamen
Rahmen für die Bewertung von Wohnraumknappheit und der Zweckmäßigkeit lokaler
Maßnahmen aus. Wirtschaftsteilnehmer betonten die Bedeutung von Verhältnismäßigkeit,
Rechtssicherheit und faktengestützter Entscheidungsfindung, während Vertreter von Mietern,
Studierenden, Anbietern von Sozialwohnraum und der Zivilgesellschaft hervorhoben, dass
wirksame Instrumente erforderlich seien, um die Erschwinglichkeit und Verfügbarkeit von
Wohnraum zu gewährleisten.
• Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Der Vorschlag stützt sich auf umfassende wirtschaftliche und rechtliche Analysen der
Kommission, die dabei unter anderem auch auf die Unterstützung der Gemeinsamen
Forschungsstelle und anderer Kommissionsdienststellen zurückgegriffen hat.
• Folgenabschätzung
Der Vorschlag stützt sich auf einen Folgenabschätzungsbericht (SWD(2026) xxx), der im
Einklang mit den Leitlinien der Kommission für eine bessere Rechtsetzung ausgearbeitet
wurde.
Nach einer ablehnenden Stellungnahme des Ausschusses für Regulierungskontrolle vom
5. Juni 2026 wurde die Folgenabschätzung erheblich überarbeitet. In dem überarbeiteten
Bericht werden die Problemstellung, die Ziele, die Subsidiaritätsprüfung, die politischen
Optionen und die Folgenabschätzung präzisiert und zudem klargestellt, dass es sich bei der
Initiative um ein Verfahrensinstrument handelt, das die Rechtssicherheit erhöhen soll, und
nicht um eine Eingriff in den Wohnraummarkt. Außerdem stärkt der Bericht die
Faktengrundlage, die Analyse der Interessenträger, die Bewertung von Rechtsstreitigkeiten
und den Überwachungsrahmen. Am 17. Juli 2026 wurde zu dem überarbeiteten Bericht eine
befürwortende Stellungnahme mit Vorbehalten abgegeben.
In der Folgenabschätzung wurden abgesehen vom Basisszenario drei politische Optionen
geprüft.
Option 1 sah unverbindliche Leitlinien vor, in denen das bestehende Unionsrecht erläutert und
praktische Empfehlungen gegeben werden.
Option 2 war die bevorzugte Option. Sie sieht die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für
wohnraumbezogene Maßnahmen vor, die Freiheiten des Binnenmarkts beeinträchtigen. Diese
Option verbindet eine gemeinsame Methode zum Nachweis des Vorliegens von
Wohnraumknappheit mit Anforderungen in Bezug auf Zweckmäßigkeit, Angemessenheit,
Transparenz und regelmäßige Überprüfung, wobei der nationale, regionale und lokale
Ermessensspielraum in Bezug auf die Frage, ob und wie eingegriffen werden soll, gewahrt
bleibt.
Option 3 sah einen präskriptiveren Rahmen vor, einschließlich der verpflichtenden
Ausweisung von Gebieten mit Wohnraumknappheit, harmonisierter Schwellenwerte und
Wohnraumpläne sowie einer umfassenderen Harmonisierung auf Unionsebene.
Die bevorzugte Option dürfte dazu beitragen, die Erschwinglichkeit und Verfügbarkeit von
Wohnraum in Gebieten mit Wohnraumknappheit zu verbessern, indem schnellere, gezieltere
und faktengestützte Maßnahmen ermöglicht werden, wenn die kurzfristige Vermietung von
Wohnraum oder die Nutzung von Wohnraum zu anderen Zwecken als dem Hauptwohnsitz
die angespannte Lage auf dem Wohnraummarkt nachweislich verschärfen. Wenn solche
Maßnahmen den Bestand an Wohnraum, der für die langfristige Nutzung zu Wohnzwecken
zur Verfügung steht, erhalten oder erhöhen, können sie dazu beitragen, den Aufwärtsdruck
auf Mieten und Wohnimmobilienpreise zu verringern und den Zugang zu erschwinglichem
Wohnraum zu verbessern, insbesondere an lokalen Brennpunkten. In der Folge können
Gebietsansässige, einschließlich Mietern und potenzieller Käufer von Wohnstätten, von einer
größeren Verfügbarkeit von Wohnraum und einem Rückgang des Drucks in Bezug auf die
Erschwinglichkeit profitieren, während die zuständigen Behörden mehr Rechtssicherheit
erhalten und Bürgerinnen und Bürgern sowie Wirtschaftsteilnehmern klarere und kohärentere
Vorschriften zugutekommen. Die Preis-Einkommen-Schwellenwerte konzentrieren sich auf
Gebiete, in denen erhebliche Knappheit an erschwinglichem Wohnraum herrscht, während die
anschließende Bewertung der Bedingungen auf dem lokalen Wohnraummarkt sicherstellt,
dass die Maßnahmen den tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort Rechnung tragen. Der
Vorschlag wahrt die Flexibilität der Mitgliedstaaten und der zuständigen Behörden und achtet
das Subsidiaritätsprinzip. Die Auswirkungen auf Umwelt und Wettbewerbsfähigkeit dürften
begrenzt und größtenteils indirekter Natur sein. Der Vorschlag steht mit den Klimazielen der
Union im Einklang.
• Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Der Vorschlag trägt durch die Schaffung eines gemeinsamen Verfahrensrahmens für die
Bewertung wohnraumbezogener Maßnahmen, die den Binnenmarkt beeinträchtigen, zur
Vereinfachung bei. Für Maßnahmen, die in den Anwendungsbereich des Vorschlags fallen,
werden die geltenden Verfahrensvorschriften präzisiert. Der Vorschlag sieht vor, dass
Beschränkungen in Bezug auf Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von
Unterkünften entgegen der Richtlinie 2006/123/EG nicht gemeldet werden müssen, sodass
repetitive Verwaltungsformalitäten verringert werden und die Verwaltungseffizienz erhöht
wird. Der Vorschlag ergänzt die Verordnung (EU) 2024/1028, wobei die Schaffung sich
überschneidender oder doppelter Verwaltungsanforderungen vermieden wird.
Mit dem Vorschlag werden den Unternehmen keine unmittelbaren Verpflichtungen auferlegt.
Er hat somit lediglich indirekte Auswirkungen auf kleine und mittlere Unternehmen (KMU)
sowie Kleinstunternehmen, die von den wohnraumbezogenen Maßnahmen der zuständigen
Behörden abhängen. Größere Rechtssicherheit, Transparenz und Planbarkeit dürften die
Rechtsunsicherheit und die Befolgungskosten für die Wirtschaftsteilnehmer verringern,
insbesondere für diejenigen, die in mehreren Rechtsordnungen tätig sind. Die Auswirkungen
auf die Wettbewerbsfähigkeit dürften insgesamt begrenzt und weitgehend neutral ausfallen.
Der Vorschlag wurde im Einklang mit den Grundsätzen der Kommission für eine
digitaltaugliche Politikgestaltung ausgearbeitet. Er stützt sich auf bestehende Datenquellen, ist
auf die Interoperabilität mit dem durch die Verordnung (EU) 2024/1028 geschaffenen
Rahmen ausgerichtet und sieht keine unnötigen Berichtspflichten vor.
Kleinstunternehmen sind in dem Vorschlag nicht ausdrücklich ausgenommen, da den
Dienstleistern keine unmittelbaren Verpflichtungen auferlegt werden. Vielmehr werden die
Bedingungen festgelegt, unter denen die zuständigen Behörden Maßnahmen, die bestimmte
Tätigkeiten betreffen, erlassen können. Die kurzfristige Vermietung von Wohnraum, der nicht
als Hauptwohnsitz genutzt wird, wird häufig von Kleinstunternehmen durchgeführt, die daher
mittelbar von Maßnahmen betroffen sein können, die zuständige Behörden auf der Grundlage
des Rahmens erlassen.
Der Vorschlag ist für KMU relevant, insbesondere wenn diese in der kurzfristigen
Vermietung oder in der Tourismusbranche tätig sind, erlegt ihnen jedoch keine unmittelbaren
Verpflichtungen oder Befolgungskosten auf. Es wird davon ausgegangen, dass er
hauptsächlich mittelbare Auswirkungen haben wird, die je nach Branche unterschiedlich
ausfallen werden. KMU können jedoch von Maßnahmen betroffen sein, die zuständige
Behörden auf der Grundlage des Rahmens erlassen, wobei die Art und das Ausmaß der
Auswirkungen von den betreffenden Maßnahmen und den Marktbedingungen vor Ort
abhängen. Gleichzeitig dürften KMU jedoch von einer größeren Sichtbarkeit und Planbarkeit
in Bezug auf die Frage profitieren, wann, wo und wie lange Beschränkungen gelten, sowie
von gemeinsamen Anforderungen, mit denen sichergestellt werden soll, dass solche
Maßnahmen sich auf Fakten stützen, erforderlich und angemessen sind. Diese Vorteile sind
insbesondere für KMU relevant, die auf mehreren lokalen Märkten tätig sind oder
Dienstleistungen erbringen. Die Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit dürften
insgesamt begrenzt und weitgehend neutral ausfallen. Da sich die Initiative in erster Linie an
die zuständigen Behörden und nicht an Unternehmen richtet, sind ihre Auswirkungen
mittelbarer Natur und hängen von den lokalen Umsetzungsentscheidungen ab. Größere
Rechtssicherheit, Transparenz und Planbarkeit dürften die Rechtsunsicherheit und die
Befolgungskosten für in mehreren Rechtsordnungen tätige Wirtschaftsteilnehmer verringern,
während etwaige Anpassungskosten, die sich aus Beschränkungen in Gebieten mit
Wohnraumknappheit ergeben, auf die lokale Ebene und die betreffende Branche beschränkt
bleiben dürften.
• Grundrechte
Der Vorschlag steht im Einklang mit den Rechten und Grundsätzen, die mit der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.
Durch die Festlegung gemeinsamer Verfahrensgarantien in Bezug auf die Zweckmäßigkeit,
Transparenz und regelmäßige Überprüfung wohnraumbezogener Maßnahmen unterstützt der
Vorschlag das Recht auf eine gute Verwaltung nach Artikel 41 der Charta.
Außerdem dürfte der Vorschlag mittelbar zu den in Artikel 7, Artikel 34 Absatz 3 und
Artikel 36 der Charta festgelegten Zielen beitragen, indem er es den zuständigen Behörden
erleichtert, die Erschwinglichkeit und Verfügbarkeit von Wohnraum zu gewährleisten und
gleichzeitig die uneingeschränkte Wahrung des Eigentumsrechts nach Artikel 17 der Charta
sicherzustellen. Insbesondere unterliegen Maßnahmen, die in den Anwendungsbereich des
Vorschlags fallen, Schutzmaßnahmen, einschließlich objektiver Nachweise für erhebliche
nachteilige Auswirkungen auf die Erschwinglichkeit oder Verfügbarkeit von Wohnraum, der
territorialen Ausrichtung, der Erforderlichkeit und Angemessenheit, der Prüfung weniger
restriktiver Alternativen, der Wahrung der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes,
angemessener Übergangsregelungen, Laufzeitbeschränkungen, der regelmäßigen
Überprüfung und des wirksamen Rechtsschutzes. Der Vorschlag selbst sieht weder eine
Beschränkung des Eigentumsrechts vor noch überträgt er den zuständigen Behörden
Befugnisse zur Einführung von Beschränkungen, die ihnen nach nationalem Recht nicht zur
Verfügung stehen.
4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Die Durchführung dieser Verordnung hat nur begrenzte Auswirkungen auf den Haushalt der
Union. Zusätzliche Ressourcen sind in erster Linie erforderlich, um die Umsetzung,
Überwachung und Bewertung des neuen Rahmens zu unterstützen, einschließlich der
Ausarbeitung von Leitlinien, der Einbeziehung der Interessenträger, der rechtlichen und
politischen Folgemaßnahmen sowie der Pflege und weiteren Bereitstellung des bestehenden
Tools „Mapadomo“ (einer Wohnraumdatenbank). Soweit möglich, baut der Vorschlag auf
bestehenden Strukturen, Fachwissen und digitaler Infrastruktur der Kommission auf und sieht
weder die Schaffung einer neuen Einrichtung der Union noch die Einführung eines neuen
Finanzierungsprogramms oder einer neuen digitalen Plattform vor. Nähere Angaben zu den
finanziellen Auswirkungen sind dem diesem Vorschlag beiliegenden Finanz- und
Digitalbogen zu Rechtsakten zu entnehmen.
5. WEITERE ANGABEN
• Durchführungspläne sowie Überwachungs-, Bewertungs- und
Berichterstattungsmodalitäten
Die Kommission wird die Durchführung und Anwendung der Verordnung gemeinsam mit
den Mitgliedstaaten und den zuständigen Behörden überwachen. Die Kommission wird die
Funktionsweise des mit dieser Verordnung geschaffenen Rahmens bewerten, einschließlich
der Anwendung der Methode für den Nachweis des Vorliegens von Wohnraumknappheit, der
Zweckmäßigkeit, Angemessenheit, Transparenz und Überprüfung der im Rahmen der
Verordnung erlassenen Maßnahmen, der Verringerung von Rechtsstreitigkeiten und
erfolgreichen rechtlichen Anfechtungen. Das Hauptaugenmerk der Bewertung wird auf der
Wirksamkeit des Unionsrahmens liegen, wobei die von den zuständigen Behörden
getroffenen wohnraumpolitischen Entscheidungen nicht Gegenstand der Bewertung sein
werden.
Die Kommission wird diese Verordnung frühestens fünf Jahre nach dem Beginn ihrer
Anwendung bewerten.
• Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
In Kapitel I werden allgemeine Bestimmungen festgelegt. Darin werden der Gegenstand und
der Anwendungsbereich der Verordnung festgelegt, ihr Verhältnis zu bestehenden
Rechtsvorschriften der Union klargestellt und die wichtigsten Begriffsbestimmungen
festgelegt, die in der gesamten Verordnung verwendet werden.
In Kapitel II wird der gemeinsame Rahmen für wohnraumbezogene Maßnahmen festgelegt.
Darin werden die Methode für den Nachweis des Vorliegens von Wohnraumknappheit,
Vorschriften zur räumlichen Ausdehnung und die Voraussetzungen in Bezug auf
Nichtdiskriminierung, Erforderlichkeit und Angemessenheit festgelegt. Außerdem werden
Anforderungen zur Dauer, regelmäßigen Überprüfung, Transparenz und gerichtlichen
Überprüfung festgelegt.
Kapitel III enthält die Schlussbestimmungen, die sich auf delegierte Rechtsakte, die
Bewertung und Überprüfung der Verordnung sowie ihr Inkrafttreten und ihre Anwendung
beziehen.
2026/0268 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Gewährleistung
der Erschwinglichkeit und Verfügbarkeit von Wohnraum (Verordnung über
erschwinglichen Wohnraum)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses1,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen2,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Union sieht sich mit einer Wohnraumkrise konfrontiert, die den sozialen
Zusammenhalt schwächt und die Wettbewerbsfähigkeit der Union im Allgemeinen
bedroht. Diese Krise betrifft eine wachsende Anzahl von Haushalten und immer mehr
Menschen haben Schwierigkeiten, hochwertigen Wohnraum zu erschwinglichen
Preisen zu erhalten. Dies betrifft insbesondere Menschen in prekären Situationen, aber
auch zunehmend Haushalte mit mittlerem Einkommen. Die Unerschwinglichkeit von
Wohnraum ist zu einem Hindernis für die Arbeitskräftemobilität, den Zugang zu
Beschäftigung und Bildungsmöglichkeiten sowie für die wirtschaftliche Entwicklung
und die Wettbewerbsfähigkeit geworden. Systemrelevante Arbeitskräfte und Personen,
die Saisonarbeit außerhalb ihres üblichen Aufenthaltsorts verrichten, können es sich
nicht mehr leisten, in den Gemeinschaften zu leben, denen sie dienen.
(2) Die in der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen mit dem Titel
„Understanding the housing crisis“3 (Die Wohnraumkrise verstehen) enthaltene
Analyse zeigt, dass es zwar in der gesamten Union Herausforderungen in Bezug auf
die Erschwinglichkeit von Wohnraum gibt, dass sich deren Schwere und die zugrunde
liegenden Faktoren jedoch zwischen und innerhalb der Mitgliedstaaten erheblich
unterscheiden. Insbesondere in großen städtischen Zentren, Metropolregionen mit
starkem Arbeitsmarktwachstum und bestimmten Gebiete mit hoher Tourismusdichte
bestehen anhaltende Ungleichgewichte zwischen Wohnraumangebot und -nachfrage.
1 ABl. C , , S.
2 ABl. C , , S.
3 SWD(2025) 1053 final vom 16. Dezember 2025.
Dies hat zu einem raschen Anstieg der Kaufpreise und Mieten sowie zu einem
erhöhten Risiko der Verdrängung im Wohnraummarkt geführt.
(3) In diesen Gebieten ist die Nachfrage nach Wohnimmobilien aufgrund langfristiger
Urbanisierungstendenzen, der Konzentration der Wirtschaftstätigkeit, sich
verändernder Haushaltsstrukturen und der steigenden Nachfrage nach modernem
Wohnraum gestiegen. Wohnimmobilien werden zunehmend auch für andere Zwecke
als den dauerhaften Aufenthalt genutzt. Dies umfasst die Nutzung für
Beherbergungsbetriebe, z. B. Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von
Unterkünften, den gelegentlichen Aufenthalt und als Geldanlage. In einigen
Gemeinden oder Stadtvierteln, in denen Wohnraumknappheit herrscht, können Nicht-
Hauptwohnsitze einen erheblichen Anteil des Wohnraumbestands und Unterkünfte für
die kurzfristige Vermietung einen Großteil des gesamten Mietbestands ausmachen,
wobei eine beträchtliche Zahl von Gastgebern mehrere Immobilien im Rahmen
solcher Kurzzeitverträge vermietet. Diese zusätzlichen Nutzungen können zwar
wirtschaftliche und soziale Vorteile mit sich bringen, auch für Haushalte, die
Schwierigkeiten haben, über die Runden zu kommen, sie können aber auch die
Wohnraumknappheit auf einigen begrenzten lokalen Wohnraummärkten verschärfen,
indem sie die Verfügbarkeit von Wohnstätten für die Nutzung als Hauptwohnsitz
verringern und zu Inflationsdruck auf Mieten und Wohnimmobilienpreise führen. Das
Ausmaß dieser Auswirkungen ist je nach den Bedingungen auf dem lokalen
Wohnraummarkt und der Frage, ob das Wohnraumangebot die Nachfrage decken
kann, sehr unterschiedlich. Ist die Deckung der Nachfrage unzureichend, kann es in
solchen Gebieten zu Wohnraumknappheit kommen, was sich häufig in einer
zunehmenden Diskrepanz zwischen Immobilienpreisen und Mieten einerseits und
Haushaltseinkommen andererseits niederschlägt.
(4) Die lokale Verfügbarkeit von Wohnraum kann auch durch Faktoren eingeschränkt
sein, die es erschweren, die Nachfrage durch das vorhandene Wohnraumangebot zu
decken. Zu diesen Faktoren gehören Bodenknappheit, Planungs- und
Genehmigungsbeschränkungen, Arbeitskräftemangel, Verkehrs- und
Infrastrukturengpässe, Leerstand und unzureichende Investitionen in den
Wohnungsbau, einschließlich erschwinglicher und sozialer Wohnraum. Zusätzliches
Wohnraumangebot kann auch durch Renovierung, Umwidmung, Aufteilung in
mehrere Einheiten und erneute Nutzung leerstehender Wohnstätten geschaffen
werden. In diesem Zusammenhang kann leerstehender und unzureichend genutzter
Wohnraum in ländlichen Gebieten auch Möglichkeiten bieten, das Wohnraumangebot
zu erhöhen. Nachhaltige Verbesserungen bei der Erschwinglichkeit von Wohnraum
erfordern eine Erhöhung des Wohnraumangebots, auch von erschwinglichem und
sozialem Wohnraum.
(5) Die zuständigen Behörden in Gebieten mit Wohnraumknappheit haben in den letzten
Jahren restriktive Maßnahmen erlassen oder erwägen diese, um Wohnraum für die
langfristige Nutzung zu Wohnzwecken zu erhalten und den Druck auf die
Erschwinglichkeit und Verfügbarkeit von Wohnraum zu verringern. Dazu gehören
Maßnahmen zur Erhaltung von Wohnimmobilien für die Nutzung als Hauptwohnsitz –
unabhängig davon, ob durch den Eigentümer oder eine andere Person –, unter anderem
Maßnahmen im Zusammenhang mit der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften
oder die Nutzung von Wohnraum zu anderen Zwecken als dem Hauptwohnsitz.
(6) Diese Verordnung sollte den zuständigen Behörden nach dem Unionsrecht weder das
Recht einräumen, das Eigentum oder die Nutzung von Eigentum zu beschränken, noch
den Erlass einer solchen Maßnahme verlangen, vorschreiben oder fördern. In der
Verordnung sollten die Bedingungen und Anforderungen festgelegt werden, die
gelten, wenn die zuständigen Behörden sich dafür entscheiden, Maßnahmen zu
erlassen, die ihnen nach nationalem Recht zur Verfügung stehen, um die
Erschwinglichkeit und Verfügbarkeit von Wohnraum in Gebieten mit
Wohnraumknappheit zu gewährleisten, wie z. B. Beschränkungen der Nutzung von
Wohnraum zu anderen Zwecken als dem Hauptwohnsitz, Anforderungen für
erschwingliche Wohnimmobilien zur Begünstigung der Eigennutzung oder der
Nutzung durch bestimmte Kategorien von Haushalten, einschließlich Erstkäufern oder
Haushalten mit niedrigem oder mittlerem Einkommen, Maßnahmen zur Verringerung
langfristiger Leerstände, Meldepflichten in Bezug auf die beabsichtigte Nutzung vor
dem Erwerb oder Genehmigungsanforderungen in Bezug auf die Umwidmung von
Wohnraum in gewerblich oder beruflich genutzte Räumlichkeiten.
(7) Die nationalen, regionalen und lokalen Ansätze unterscheiden sich nicht nur in Bezug
auf die erlassenen Maßnahmen, sondern auch in Bezug auf die Konzepte und
Indikatoren zur Ermittlung von Wohnraumknappheit, die angewandten
Schwellenwerte, die erforderlichen Nachweise und die Standards, anhand deren
bewertet wird, ob Beschränkungen gerechtfertigt sind. Diese Unterschiede werden
wahrscheinlich zunehmen, wenn mehr zuständige Behörden Maßnahmen erlassen, um
auf eine angespannte Lage auf dem Wohnraummarkt zu reagieren. Eine solche
Fragmentierung erhöht die Befolgungskosten und verringert die Rechtssicherheit für
Wirtschaftsteilnehmer, die im gesamten Binnenmarkt tätig sind, einschließlich Online-
Plattformen, die in der gesamten Union tätig sind, Gastgeber, die Immobilien in
verschiedenen Mitgliedstaaten anbieten, sowie grenzüberschreitend tätige Käufer und
Investoren. Dies beeinträchtigt somit das ordnungsgemäße Funktionieren des
Binnenmarkts.
(8) Der Rechtsrahmen wird hauptsächlich durch die Artikel 49, 56 und 63 des Vertrags
über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und die Rechtsprechung des
Gerichtshofs der Europäischen Union bestimmt. Für Dienstleistungen der kurzfristigen
Vermietung von Unterkünften wird der Zugang zu diesen Dienstleistungen oder deren
Erbringung durch die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates4 geregelt. Es mangelt jedoch an Klarheit darüber, welche Art von Maßnahmen
mit den unionsrechtlichen Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, der Nichtdiskriminierung
und der Angemessenheit im Einklang steht.
(9) Diese Verordnung sollte unter uneingeschränkter Achtung des in Artikel 17 der Charta
der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Eigentumsrechts angewandt
werden. Maßnahmen zur Beschränkung des Erwerbs oder der Nutzung von
Grundstücken oder Wohnimmobilien können die Ausübung dieses Rechts
beeinträchtigen und sollten daher den Anforderungen der Erforderlichkeit und
Angemessenheit unterliegen. Insbesondere sollten solche Maßnahmen auf objektiven
Nachweisen beruhen, in ihrem räumlichen und sachlichen Anwendungsbereich
angemessen ausgerichtet sein, nicht über das zur Erreichung des verfolgten Ziels
erforderliche Maß hinausgehen, befristet sein, die Rechtssicherheit und den
Vertrauensschutz wahren und einer wirksamen gerichtlichen Überprüfung unterliegen.
Beispielsweise sollten die zuständigen Behörden in Fällen, in denen Maßnahmen
langfristige Leerstände von Wohnimmobilien betreffen, Situationen berücksichtigen,
in denen die Nichtnutzung durch die Umstände des Eigentümers oder Nutzers
4 Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über
Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dir/2006/123/oj).
gerechtfertigt ist. Insbesondere sollte vorübergehende Abwesenheit aufgrund von
Arbeit, Aus- oder Weiterbildung, Gesundheit, Abhängigkeit oder sozialer Notlage in
vollem Umfang berücksichtigt werden. Der mit dieser Verordnung geschaffene
Rahmen sollte daher für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Schutz des
Eigentumsrechts und dem öffentlichen Interesse an der Gewährleistung des Zugangs
zu erschwinglichem Wohnraum sorgen.
(10) Gleichzeitig sollten die zuständigen Behörden bei der Anwendung dieser Verordnung
dem Recht auf Achtung der Wohnung gemäß Artikel 7 der Charta im Einklang mit
dem Unionsrecht und den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten
Rechnung tragen.
(11) Die Tatsache, dass eine Maßnahme in den Anwendungsbereich dieser Verordnung
fällt, sollte nicht so verstanden werden, dass diese Maßnahme mit dem Unionsrecht
vereinbar ist. Die Vereinbarkeit einer Maßnahme mit dem Unionsrecht hängt von der
Einhaltung der geltenden Anforderungen an die Erforderlichkeit und Angemessenheit
ab, wobei die Art, der Anwendungsbereich und die Auswirkungen der Maßnahme
sowie die Umstände, unter denen sie angewandt wird, zu berücksichtigen sind. Wie
sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergibt, kann
eine Maßnahme beispielsweise dann gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung
verstoßen, wenn der Ermessensspielraum, über den die zuständige Behörde verfügt,
die Gefahr einer diskriminierenden Anwendung mit sich bringt, auch dadurch, dass
Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten einer strengeren Kontrolle unterworfen
werden als Staatsangehörige des betreffenden Mitgliedstaats.
(12) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat anerkannt, dass die Gewährleistung der
Verfügbarkeit und Erschwinglichkeit von Wohnraum einen zwingenden Grund des
Allgemeininteresses darstellen kann, der Beschränkungen von Freiheiten des
Binnenmarkts rechtfertigen kann, sofern die Maßnahme geeignet und angemessen ist.
Auf Unionsebene gibt es jedoch keine spezifischen Vorschriften darüber, wie die
zuständigen Behörden Wohnraumknappheit nachweisen und festlegen sollten, dass
spezifische befristete Maßnahmen gerechtfertigt, geeignet und angemessen sind. In
Ermangelung eines gemeinsamen Rahmens für die Bewertung solcher Maßnahmen
kann Rechtsunsicherheit in Bezug auf die Bedingungen entstehen, unter denen
wohnraumbezogene Maßnahmen eingeführt, aufrechterhalten oder angepasst werden
können. Dies kann den Verwaltungsaufwand, die Befolgungskosten und das Risiko
von Rechtsstreitigkeiten erhöhen und die Planbarkeit für die zuständigen Behörden,
die Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaftsteilnehmer verringern.
(13) Um die Rechtssicherheit und das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern, muss
ein gemeinsamer Unionsrahmen für die Bewertung restriktiver Maßnahmen
geschaffen werden, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen und von
den zuständigen Behörden erlassen werden, um die Erschwinglichkeit und
Verfügbarkeit von Wohnraum zu gewährleisten. Dieser Rahmen sollte nicht darauf
abzielen, wohnraumpolitische Entscheidungen zu harmonisieren oder die zuständigen
Behörden zu verpflichten, in die Wohnraummärkte einzugreifen. Vielmehr sollte er
sicherstellen, dass Maßnahmen, die die Freiheiten des Binnenmarkts beeinträchtigen,
auf der Grundlage gemeinsamer verfahrensrechtlicher Anforderungen in Bezug auf
Nachweise, Transparenz, Zweckmäßigkeit und Angemessenheit bewertet werden. Er
sollte zu einer größeren Planbarkeit für die zuständigen Behörden, die Öffentlichkeit
und die Wirtschaftsteilnehmer beitragen und gleichzeitig die Fähigkeit der zuständigen
Behörden wahren, Maßnahmen zu erlassen, die den örtlichen Gegebenheiten am
besten entsprechen.
(14) Die Wohnraummärkte sind von Natur aus lokal geprägt und erfordern oft Antworten,
die an die lokalen Gegebenheiten angepasst sind. Dementsprechend sollten die
zuständigen Behörden weiterhin entscheiden können, ob ein Eingreifen erforderlich ist
und welche Maßnahmen angesichts der örtlichen Wohnraumverhältnisse am besten
geeignet sind. Gleichzeitig würden Bürgerinnen und Bürger sowie
Wirtschaftsteilnehmer, die im gesamten Binnenmarkt tätig sind, von mehr
Transparenz und Planbarkeit in Bezug auf die Bedingungen profitieren, unter denen
wohnraumbezogene Maßnahmen erlassen werden können.
(15) Die Richtlinie 2006/123/EG enthält allgemeine Bestimmungen, die die Wahrnehmung
der Niederlassungsfreiheit durch Dienstleistungserbringer sowie den freien
Dienstleistungsverkehr erleichtern sollen. Diese Richtlinie gilt für den Zugang zu oder
die Erbringung von Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften.
Die vorliegende Verordnung regelt spezifische Aspekte des Zugangs zu oder der
Erbringung von Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften. Sie
sollte anstelle der Richtlinie 2006/123/EG für Maßnahmen der zuständigen Behörden
gelten, die den Zugang zu oder die Erbringung von Dienstleistungen der kurzfristigen
Vermietung von Unterkünften beschränken, wenn diese Maßnahmen durch die
Erforderlichkeit gerechtfertigt sind, die Erschwinglichkeit und Verfügbarkeit von
Wohnimmobilien zu gewährleisten. Die Richtlinie 2006/123/EG sollte weiterhin für
Maßnahmen gelten, die den Zugang zu oder die Erbringung von Dienstleistungen der
kurzfristigen Vermietung von Unterkünften sowohl in Bezug auf Hauptwohnsitze als
auch auf Nicht-Hauptwohnsitze beschränken und die aus zwingenden Gründen des
Allgemeininteresses getroffen werden, bei denen es sich nicht um die Erforderlichkeit
handelt, die Erschwinglichkeit und Verfügbarkeit von Wohnraum zu gewährleisten,
beispielsweise aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit, der
öffentlichen Gesundheit, des Verbraucherschutzes, des Schutzes der Umwelt und der
städtischen Umwelt sowie des Schutzes des kulturellen Erbes.
(16) Um die negativen Auswirkungen von Maßnahmen, die den Zugang zu oder die
Erbringung von Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften oder
den Erwerb und die Nutzung von Grundstücken und Wohnimmobilien beschränken,
auf den Binnenmarkt zu begrenzen, sollten diese Maßnahmen auf Gebiete beschränkt
sein, in denen der akute Druck im Hinblick auf die Verfügbarkeit und
Erschwinglichkeit von Wohnimmobilien (im Folgenden „Gebiete mit
Wohnraumknappheit“) Maßnahmen zur Gewährleistung der Erschwinglichkeit und
Verfügbarkeit von Wohnimmobilien rechtfertigt, und so angemessen wie möglich
sein.
(17) Es gibt keine gemeinsame unionsweite Methode, um zu bestimmen, wann eine
angespannte Lage auf dem Wohnraummarkt ausreicht, um Beschränkungen, die sich
auf den Binnenmarkt auswirken, aus Gründen der Erschwinglichkeit und
Verfügbarkeit von Wohnraum zu rechtfertigen. Mehrere Mitgliedstaaten und ihre
regionalen und lokalen Behörden verwenden unterschiedliche Konzepte, Indikatoren,
Schwellenwerte, Gebietseinheiten, Datenquellen und Verfahren, um festzustellen, ob
in einem Gebiet Wohnraumknappheit besteht. Einige Ansätze legen den Schwerpunkt
auf Indikatoren für die Erschwinglichkeit, wie das Preis-Einkommen-Verhältnis, die
Miethöhe oder die Überbelastung durch Wohnkosten. Andere nutzen umfassendere
Diagnosetools wie den Anteil von Zweitwohnsitzen oder leerstehenden Wohnstätten,
die Konzentration von kurzfristigen Vermietungen, die Auswirkungen auf
Sozialwohnraum oder den Druck auf die Märkte für langfristige Vermietungen. Das
Fehlen gemeinsamer, objektiver Kriterien führt zu Rechtsunsicherheit und erschwert
die Beurteilung, ob Maßnahmen objektiv gerechtfertigt, gezielt ausgerichtet und
angemessen sind.
(18) Daher muss ein gemeinsamer Ansatz der Union festgelegt werden, um festzustellen,
ob in einem Gebiet Wohnraumknappheit besteht.
(19) Beabsichtigt eine zuständige Behörde, eine Maßnahme gemäß dieser Verordnung zu
erlassen, so sollte sie die Wohnraumknappheit in dem betreffenden Gebiet auf der
Grundlage des Preis-Einkommen-Verhältnisses und dessen Erhöhung im Verlauf der
Zeit sowie anderer Indikatoren bewerten, mit denen nachgewiesen werden kann, dass
es unwahrscheinlich ist, dass die Wohnraumknappheit in Zukunft zurückgehen wird.
Die Tatsache, dass ein Gebiet die Kriterien für Wohnraumknappheit erfüllt, sollte
nicht automatisch zum Erlass von Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung durch
eine zuständige Behörde führen. Die Entscheidung darüber, ob und welche
Maßnahmen zu erlassen sind, sollte bei der zuständigen Behörde verbleiben.
(20) Das Preis-Einkommen-Verhältnis misst die Erschwinglichkeit von Wohnraum, indem
der Preis für den Erwerb einer Wohnstätte mit dem Einkommen der privaten
Haushalte verglichen wird. Durch die Kombination der verfügbaren Daten zum Preis-
Einkommen-Verhältnis der letzten zehn Jahre kann die zuständige Behörde ein
vollständigeres Bild der jüngsten Erschwinglichkeitstrends erhalten. Ein regionaler
und zeitlicher Vergleich der Preis-Einkommen-Indikatoren vermittelt einen
differenzierteren Überblick sowohl darüber, wie groß die Knappheit an
erschwinglichem Wohnraum ist, als auch über die jüngsten Erschwinglichkeitstrends
und hilft den Behörden, entstehende Brennpunkte zu ermitteln, in denen das Preis-
Einkommen-Verhältnis zwar immer noch moderat ist, sich aber rasch verschlechtert.
Das Erreichen bestimmter Schwellenwerte für das Preis-Einkommen-Verhältnis deutet
auf eine gewisse Unerschwinglichkeit von Wohnraum sowie auf das Fortbestehen und
die Verschlechterung der lokalen Situation hin. Das Preis-Einkommen-Verhältnis
kann auch als Näherungswert für das Miete-Einkommen-Verhältnis verwendet
werden, da es eine positive Korrelation zwischen Wohnimmobilienpreisen und Mieten
gibt.
(21) Die Kommission stellt regelmäßig aktualisierte Reihen geschätzter Daten bereit, die
die zuständigen Behörden für die Berechnung des Preis-Einkommen-Verhältnisses bei
der Bewertung der Wohnraumknappheit im Rahmen dieser Verordnung verwenden
können. Die zuständigen Behörden sollten in der Lage sein, andere zuverlässige und
hinreichend repräsentative Daten zu verwenden, die den Anforderungen dieser
Verordnung entsprechen.
(22) Um die angespannte Lage auf dem Wohnraummarkt in einem bestimmten Gebiet
besser zu verstehen, sollte die zuständige Behörde neben dem Preis-Einkommen-
Verhältnis auch die Bevölkerungsentwicklung sowie die Entwicklung von
Wohnraumangebot und -nachfrage in diesem Gebiet bewerten. Die Nachweise sollten
aktuell und geografisch relevant sowie nachprüfbar sein. Nur bei einer
Gesamtbetrachtung tragen diese Elemente dazu bei zu beurteilen, wie angespannt die
Lage beim Wohnraum ist, und die spezifischen Umstände, Triebkräfte und
potenziellen erschwerenden Faktoren in den einzelnen Gebieten zu ermitteln. Die
räumliche Ausdehnung des ausgewiesenen Gebiets sollte so eng eingegrenzt werden,
wie es die verfügbaren Daten zulassen, und könnte kleiner sein als die Gebietseinheit,
für die Daten verfügbar sind.
(23) Um sicherzustellen, dass jede Maßnahme, die den Zugang zu oder die Erbringung von
Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften oder den Erwerb und
die Nutzung von Grundstücken und Wohnimmobilien beschränkt, mit dem
Unionsrecht im Einklang steht, muss sie diskriminierungsfrei, durch einen zwingenden
Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt und angemessen sein.
(24) Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollten die zuständigen
Behörden die verfügbaren Maßnahmen prüfen und diejenigen auswählen, die geeignet
sind, die Erschwinglichkeit und Verfügbarkeit von Wohnraum zu gewährleisten, und
die nicht restriktiver sind, als zur Erreichung dieses Ziels erforderlich.
(25) Betreffen Maßnahmen den Erwerb oder die Nutzung von Wohngrundstücken oder
Wohnimmobilien, so sollten die zuständigen Behörden weniger restriktive
Maßnahmen als absolute Verbote bestimmter Erwerbe oder Nutzungen von
Immobilien in Erwägung ziehen und gegebenenfalls erlassen, wie z. B. quantitative
Obergrenzen in Gebieten mit Wohnraumknappheit, Bestandsschutzvorschriften,
Ausnahmen zur Vermeidung unzumutbarer Härten oder steuerliche Anreize.
(26) Im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften sollten die zuständigen
Behörden auf die Arten von Tätigkeiten abzielen, die sich am ehesten negativ auf die
Verfügbarkeit und Erschwinglichkeit von Wohnraum für die langfristige Nutzung zu
Wohnzwecken auswirken, z. B. solche, die durch ihren kommerziellen Maßstab
gekennzeichnet sind. Die zuständigen Behörden sollten dabei objektive Kriterien wie
die Zahl der von einem einzigen Gastgeber angebotenen Wohnstätten, die Häufigkeit
der Tätigkeit oder vergleichbare Indikatoren berücksichtigen.
(27) Diese Verordnung schließt die Vermietung des Hauptwohnsitzes eines Gastgebers von
allen Beschränkungen aus, die in ihren Anwendungsbereich fallen. Dies liegt daran,
dass solche Vermietungen im Allgemeinen nicht dazu führen, dass Wohnraum vom
langfristigen Markt genommen wird, und daher anders behandelt werden sollten als
Formen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften, bei denen anderer Wohnraum
als der Hauptwohnsitz genutzt wird. Der Ausschluss von Hauptwohnsitzen von den
Beschränkungen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften gemäß dieser
Verordnung stellt eine Mindestschutzmaßnahme dar, und die zuständigen Behörden
können beschließen, die Kategorien von Wohnimmobilien, für die ihre Maßnahmen
gelten, im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit weiter
einzuschränken.
(28) Beschränkungen, die sich auf den Erwerb oder die Nutzung von Wohnimmobilien
auswirken, können indirekte Auswirkungen haben, z. B. auf den Immobilienwert, die
Finanzierungsbedingungen oder Investitionen. Diese Auswirkungen hängen von der
Art, dem Umfang und der Dauer der erlassenen Maßnahmen, den Merkmalen des
lokalen Wohnraummarkts und dem Umfang ab, in dem sie von Maßnahmen zur
Erhöhung des Wohnraumangebots flankiert werden. Um sicherzustellen, dass
Aufsichtsaspekte im Zusammenhang mit den in Anwendung dieser Verordnung
erlassenen Maßnahmen angemessen berücksichtigt werden, kann die für die
Anwendung dieser Verordnung zuständige Behörde die zuständige Behörde oder die
benannte Behörde gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 40 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates5, gemäß Artikel 458
Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Artikel 133 Absatz 3 der
5 Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über
Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung
(EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/575/oj).
Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates6 konsultieren und
mit ihr zusammenarbeiten.
(29) Beschränkungen, die die Freiheiten des Binnenmarkts beeinträchtigen, müssen zur
Verwirklichung des verfolgten Ziels geeignet sein und dürfen nicht über das
hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. Daher sollte das
Vorliegen von Wohnraumknappheit in einem bestimmten Gebiet für sich genommen
nicht das Erlassen restriktiver Maßnahmen rechtfertigen. Die zuständigen Behörden
sollten anhand objektiver Nachweise darlegen, dass die betreffende Tätigkeit in den
letzten drei Jahren vor Erlass der Maßnahme erhebliche nachteilige Auswirkungen auf
die Erschwinglichkeit oder Verfügbarkeit von Wohnraum in dem betreffenden Gebiet
hatte und dass die Maßnahme angesichts der besonderen Umstände des betreffenden
Gebiets erforderlich und angemessen ist.
(30) Während die Nutzung von Wohnimmobilien für andere Zwecke als den
Hauptwohnsitz den Nachfragedruck auf den bereits angespannten Wohnraummärkten
erhöht, ist das Missverhältnis zwischen Angebot und Nachfrage auch auf das
unzureichende Angebot an Wohnimmobilien zurückzuführen. Beschränkungen des
Zugangs zu oder der Erbringung von Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung
von Unterkünften oder des Erwerbs und der Nutzung von Grundstücken und
Wohnimmobilien für andere Zwecke als den Hauptwohnsitz allein können die
strukturellen Ursachen der Wohnraumknappheit langfristig nicht beseitigen. Während
zeitlich und in ihrem Umfang begrenzte Beschränkungen den Nachfragedruck in
Bezug auf Wohnraum kurzfristig abmildern könnten, sollten die zuständigen Behörden
solche Beschränkungen durch Maßnahmen zur Erhöhung des Wohnraumangebots in
diesen Gebieten, insbesondere des Angebots an sozialem und erschwinglichem
Wohnraum, ergänzen.
(31) In Gebieten mit Wohnraumknappheit könnten die Durchführung von
Brachflächenentwicklungsprojekten und eine bessere Nutzung des vorhandenen
Gebäudebestands dazu beitragen, das Wohnraumangebot zu erhöhen, insbesondere in
städtischen Gebieten mit begrenztem Grund für Neubauten. Bauvorschriften,
Flächennutzungsvorschriften, Planungs- und Genehmigungsverfahren sind
Schlüsselfaktoren, bei denen Maßnahmen der zuständigen Behörden dazu beitragen
könnten, Nachfrage nach und Angebot an Wohnraum besser aufeinander
abzustimmen, wobei sowohl der Bau neuer Wohnimmobilien als auch die erneute
Nutzung leerstehender Wohnstätten unterstützt sowie Nichtwohngebäude renoviert
und in Wohnstätten umgewidmet werden und die Unternutzung verringert wird. Zur
Unterstützung der Behörden hat die Kommission im September 2026 eine Empfehlung
zur Erschwinglichkeit von und zum Angebot an Wohnraum in Gebieten mit
Wohnraumknappheit7 angenommen, die auch Empfehlungen zur Mobilisierung
öffentlicher und privater Investitionen in das Wohnungsangebot umfasst, insbesondere
für Wohnraum unterhalb der Marktpreise. Diese Empfehlung kann auch die
Bekämpfung der Ausgrenzung auf dem Wohnraummarkt unterstützen und zu
inklusiveren und sozialeren Gemeinschaften beitragen, in denen Wohnraum gut mit
Beschäftigung, Bildung und grundlegenden Dienstleistungen verbunden ist.
6 Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang
zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen,
zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und
2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/36/oj).
7 ABl. L , , S. .
(32) Mit der Verordnung (EU) 2024/1028 des Europäischen Parlaments und des Rates8
wird ein harmonisierter Rahmen für die Registrierung von Gastgebern, die
Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften erbringen, sowie für
die Erhebung und den Austausch von Daten im Zusammenhang mit diesen
Dienstleistungen geschaffen. Die Verfügbarkeit zuverlässiger und vergleichbarer
Informationen über den Ort, die Dauer und die Intensität der kurzfristigen Vermietung
von Unterkünften ist für die zuständigen Behörden wichtig, wenn sie die Bedingungen
auf dem Wohnraummarkt bewerten und feststellen wollen, ob Maßnahmen, die sich
auf diese Tätigkeit auswirken, zweckmäßig, erforderlich und angemessen sind. Die
gemäß der Verordnung (EU) 2024/1028 erhobenen Daten sollten daher eine
faktengestützte Entscheidungsfindung unterstützen und die Anwendung der
vorgeschlagenen Verordnung erleichtern.
(33) Maßnahmen, die für die Zwecke der Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1028
erlassen werden, sollten nicht in den Anwendungsbereich der vorliegenden
Verordnung fallen. Die vorliegende Verordnung sollte nur für andere Maßnahmen
gelten, die den Zugang zu oder die Erbringung von Dienstleistungen der kurzfristigen
Vermietung von Unterkünften oder den Erwerb oder die Nutzung von
Wohnimmobilien für andere Zwecke als den Hauptwohnsitz aus Gründen der
Erschwinglichkeit von Wohnraum regeln oder beschränken. Andere Maßnahmen im
Zusammenhang mit Wohnimmobilien und Wohnraum, einschließlich allgemeiner
Vorschriften über Eigentum und Übertragung von Eigentum, Erwerb durch Erbschaft,
Schenkungen und Übertragungen innerhalb von Familien, Maßnahmen zur
Regulierung von Mieten im Rahmen von Mietverträgen für Wohnimmobilien,
Wohngeld, steuerliche Maßnahmen mit allgemeiner Geltung, Baunormen und
Planungs- oder Flächennutzungsvorschriften mit allgemeiner Geltung, sollten nicht in
den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen, sofern sie keine
Beschränkungen regeln oder anderweitig Beschränkungen bezwecken oder bewirken,
die in ihren Anwendungsbereich fallen.
(34) Die Wirksamkeit der Verordnung (EU) 2024/1028 ist unerlässlich, um die
Zuverlässigkeit und Vollständigkeit der Informationen sicherzustellen, die die
zuständigen Behörden bei der Bewertung der angespannten Lage auf dem
Wohnraummarkt und der Auswirkungen der kurzfristigen Vermietung von
Unterkünften verwenden. Angebote, die die in der genannten Verordnung festgelegten
Registrierungsanforderungen nicht erfüllen, beeinträchtigen die Qualität der
verfügbaren Informationen und können die wirksame Durchsetzung nationaler,
regionaler und lokaler Vorschriften für Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung
von Unterkünften behindern. Daher ist es wichtig, dass die zuständigen Behörden im
Einklang mit der Verordnung (EU) 2024/1028 Anbieter von Online-Plattformen für
die kurzfristige Vermietung von Unterkünften dazu verpflichten können, Angebote,
die diesen Anforderungen nicht entsprechen, unverzüglich zu entfernen oder den
Zugang dazu zu sperren.
(35) Die zuständigen Behörden sollten die Grundsätze der Rechtssicherheit, der
Transparenz, des Vertrauensschutzes und des wirksamen Rechtsschutzes wahren.
Natürliche und juristische Personen, die von den von den zuständigen Behörden
8 Verordnung (EU) 2024/1028 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über die
Erhebung und den Austausch von Daten im Zusammenhang mit Dienstleistungen der kurzfristigen
Vermietung von Unterkünften und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (ABl. L, 2024/1028,
29.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1028/oj).
gemäß dieser Verordnung erlassenen Maßnahmen betroffen sind, sollten über
angemessene Verfahrensgarantien verfügen und Zugang zu einer wirksamen
gerichtlichen Überprüfung dieser Maßnahmen haben.
(36) Zum Schutz der Rechtssicherheit und des Vertrauens sollten in Fällen, in denen die
zuständigen Behörden Maßnahmen zur Beschränkung des Erwerbs oder der Nutzung
von Wohnimmobilien oder Grundstücken erlassen, alle mit dem Erwerb verbundenen
Bedingungen nur für Immobilien gelten, die nach dem Zeitpunkt der Anwendung der
Maßnahme erworben werden. Personen, die vor diesem Zeitpunkt Immobilien
erworben haben, sollten daher im Zusammenhang mit diesem Erwerb keinen neuen
Beschränkungen gemäß dieser Verordnung unterliegen.
(37) Um sicherzustellen, dass die gemäß dieser Verordnung erlassenen Maßnahmen nicht
länger als erforderlich in Kraft bleiben, sollten sie für einen Zeitraum von höchstens
fünf Jahren erlassen werden, mit der Möglichkeit, sie nach einer Überprüfung zu
verlängern. Die zuständigen Behörden sollten sie in regelmäßigen Abständen
überprüfen, um sicherzustellen, dass die in dieser Verordnung festgelegten
Bedingungen weiterhin erfüllt sind. Sind diese Bedingungen nicht mehr erfüllt, sollten
die Maßnahmen unverzüglich aufgehoben werden.
(38) Um sicherzustellen, dass genau ermittelt wird, wie groß die Knappheit an
erschwinglichem Wohnraum ist, sollte der Kommission die Befugnis übertragen
werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung der für die Berechnung
des Preis-Einkommen-Verhältnisses verwendeten Daten, Schwellenwerte, Indikatoren
und Methoden zu erlassen, wenn objektive Entwicklungen, die durch einschlägige
statistische oder andere zuverlässige Nachweise belegt sind, solche Änderungen
erforderlich machen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge
ihrer Vorbereitungsarbeit, auch auf der Ebene von Sachverständigen, angemessene
Konsultationen durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der
Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung9
niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der
Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, sollten das Europäische Parlament und
der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der
Mitgliedstaaten erhalten, und ihre Sachverständigen sollten systematisch Zugang zu
den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission haben, die mit der
Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(39) Um die Auswirkungen dieser Verordnung auf das Funktionieren des Binnenmarkts
und auf die Erschwinglichkeit und Verfügbarkeit von Wohnraum in den
Mitgliedstaaten zu bewerten, sollte die Kommission eine Bewertung dieser
Verordnung durchführen.
(40) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Verbesserung der Bedingungen für die
Schaffung und das Funktionieren des Binnenmarkts, indem ein gemeinsamer Rahmen
für Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Gewährleistung der Erschwinglichkeit und
Verfügbarkeit von Wohnraum vorgegeben wird, von den Mitgliedstaaten nicht
ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der
Wirkungen des Tätigwerdens auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die
Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union
festgelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben
Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht
über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —
9 ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_interinstit/2016/512/oj.
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Rahmen für Maßnahmen geschaffen, mit denen
die zuständigen Behörden die Erschwinglichkeit und Verfügbarkeit von Wohnraum
gewährleisten können, um die Bedingungen für die Errichtung und das Funktionieren des
Binnenmarkts zu verbessern. Sie enthält gemeinsame Vorschriften, mit denen sichergestellt
werden soll, dass die gemäß dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen zweckmäßig,
transparent und angemessen sind und überprüft werden.
Artikel 2
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für folgende Maßnahmen der zuständigen Behörden, sofern
diese Maßnahmen dadurch gerechtfertigt sind, dass die Erschwinglichkeit und
Verfügbarkeit von Wohnraum gewährleistet werden muss:
a) Maßnahmen zur Beschränkung des Zugangs zu oder der Erbringung von
Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften in
Wohnimmobilien;
b) Maßnahmen zur Beschränkung des Erwerbs oder der Nutzung von
Grundstücken und Wohnimmobilien, die nicht als Hauptwohnsitz
erworben oder genutzt werden, unabhängig davon, ob sie vom
Eigentümer oder von einer anderen Person bewohnt werden.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Maßnahmen, die ausschließlich aus anderen
zwingenden Gründen des Allgemeininteresses als der Notwendigkeit, die
Erschwinglichkeit und Verfügbarkeit von Wohnraum zu gewährleisten, ergriffen
werden.
Artikel 3
Verhältnis zu anderen Rechtsakten der Union
(1) Die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a genannten Maßnahmen unterliegen nicht der
Richtlinie 2006/123/EG, auch nicht der Mitteilungspflicht nach Artikel 15 Absatz 7
der genannten Richtlinie.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Maßnahmen, die die zuständigen Behörden
ausschließlich zur Anwendung der Bestimmungen über die Registrierung gemäß
Kapitel II der Verordnung (EU) 2024/1028 ergreifen.
Artikel 4
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. „zuständige Behörde“ eine nationale, regionale oder lokale Behörde eines
Mitgliedstaats, die für die Anwendung dieser Verordnung zuständig ist, auch für
Maßnahmen zur Beschränkung des Zugangs zu oder der Erbringung von
Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften oder zur
Beschränkung des Erwerbs oder der Nutzung von Grundstücken und
Wohnimmobilien;
2. „Gebiet mit Wohnraumknappheit“ ein klar abgegrenztes geografisches Gebiet auf
subnationaler Ebene, in dem gemäß einer von der zuständigen Behörde im Einklang
mit Artikel 6 durchgeführten Bewertung ein Missverhältnis zwischen
Wohnraumangebot und -nachfrage zu einer erkennbar angespannten Lage auf dem
Wohnraummarkt führt;
3. „Wohnimmobilie“ eine Immobilie, die für Wohnzwecke bestimmt ist;
4. „Hauptwohnsitz“ die Wohnimmobilie im Sinne des nationalen Rechts, in der eine
natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat und in der sich auch der
gewöhnliche Mittelpunkt ihrer Interessen befindet;
5. „Preis-Einkommen-Verhältnis“ das Verhältnis zwischen dem in Euro ausgedrückten
repräsentativen Preis einer durchschnittlichen Wohnstätte in einem bestimmten
Gebiet und dem in Euro ausgedrückten repräsentativen verfügbaren Pro-Kopf-
Einkommen;
6. „Wohnstätte“ eine Wohneinheit, die aus einem oder mehreren Zimmern bestehen
kann und die für die Nutzung durch Haushalte ausgelegt ist;
7. „Erwerb“ den Erwerb von Eigentum an Wohnimmobilien, mit Ausnahme von
Übertragungen im Wege der Erbfolge, aufgrund eines ehelichen Güterstands oder im
Rahmen der Aufteilung eines Nachlasses, Unternehmensumstrukturierungen ohne
Änderung des wirtschaftlichen Eigentums und der Verwertung einer Sicherheit durch
einen Gläubiger;
8. „Dienstleistung der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften“ eine Dienstleistung
der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften im Sinne des Artikels 3 Nummer 4
der Verordnung (EU) 2024/1028;
9. „Gastgeber“ einen Gastgeber im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Verordnung
(EU) 2024/1028;
10. „Maßnahmen“ Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten.
Kapitel 2
Maßnahmen zur Gewährleistung der Erschwinglichkeit und Verfügbarkeit von
Wohnraum
Artikel 5
Anforderungen für Maßnahmen zur Gewährleistung der Erschwinglichkeit und
Verfügbarkeit von Wohnraum
(1) Eine zuständige Behörde kann folgende Maßnahmen ergreifen, soweit sie durch die
Erforderlichkeit gerechtfertigt sind, die Erschwinglichkeit und Verfügbarkeit von
Wohnraum zu gewährleisten, und sofern diese Maßnahmen den in den Artikeln 6 bis
10 festgelegten Anforderungen entsprechen:
a) Maßnahmen zur Beschränkung des Zugangs zu oder der Erbringung von
Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften in
Wohnimmobilien mit Ausnahme des Hauptwohnsitzes des Gastgebers;
b) Maßnahmen zur Beschränkung des Erwerbs oder der Nutzung von
Grundstücken und Wohnimmobilien, die nicht als Hauptwohnsitz
erworben oder genutzt werden, unabhängig davon, ob sie vom
Eigentümer oder von einer anderen Person bewohnt werden.
(2) Maßnahmen, die den Zugang zu oder die Erbringung von Dienstleistungen der
kurzfristigen Vermietung von Unterkünften ausschließlich aus dem Grund
beschränken, die Erschwinglichkeit und Verfügbarkeit von Wohnraum im Rahmen
dieser Verordnung zu gewährleisten, gelten nur für Unterkünfte, die nicht von einem
Gastgeber in seinem Hauptwohnsitz bereitgestellt werden.
Artikel 6
Bewertung der Wohnraumknappheit
(1) Die zuständige Behörde prüft, ob das Gebiet, in dem sie Maßnahmen zu ergreifen
beabsichtigt, die folgenden Kriterien für die Einstufung als Gebiet mit
Wohnraumknappheit erfüllt:
a) Das Preis-Einkommen-Verhältnis liegt mindestens bei acht, was
bedeutet, dass das verfügbare Pro-Kopf-Einkommen von acht Jahren
aufgebracht werden muss, um eine Wohnstätte von durchschnittlicher
Größe im Wohngebäudebestand des betreffenden Gebiets zu erwerben;
b) das Preis-Einkommen-Verhältnis ist in den letzten zehn Jahren, für die
Daten vorliegen, gestiegen;
c) auf der Grundlage einer Bewertung der nachstehenden Faktoren ist es
unwahrscheinlich, dass die Wohnraumknappheit ohne die Maßnahme in
den nächsten drei Jahren nach ihrem Erlass zurückgeht:
i) Bevölkerungsdynamik;
ii) Wohnraumangebot;
iii) Nachfrage nach Wohnraum.
(2) Liegt das Preis-Einkommen-Verhältnis bei mindestens 10, findet Absatz 1
Buchstabe b keine Anwendung.
(3) Bei der Bewertung, ob ein Gebiet die in Absatz 1 genannten Kriterien erfüllt, stützt
sich die zuständige Behörde auf objektive, transparente und überprüfbare Daten und
beachtet dabei anerkannte statistische Grundsätze.
(4) Das Preis-Einkommen-Verhältnis wird anhand der im Anhang aufgeführten Daten,
Schwellenwerte, Indikatoren und Methoden berechnet. Die zuständigen Behörden
können alternative Daten mit einer größeren Detailtiefe verwenden, sofern sie
nachweisen können, dass das resultierende Preis-Einkommen-Verhältnis mit den in
Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 genannten Schwellenwerten im Einklang steht.
(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 15 delegierte
Rechtsakte zu erlassen, um Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 des vorliegenden
Artikels in Bezug auf die Schwellenwerte und den Anhang in Bezug auf die für die
Berechnung verwendeten Daten, Schwellenwerte, Indikatoren und Methoden zu
ändern, wenn objektive Entwicklungen, die mit einschlägigen statistischen oder
anderen verlässlichen Nachweisen belegt werden, solche Änderungen erforderlich
machen, um genau ermitteln zu können, wie groß die Knappheit an erschwinglichem
Wohnraum ist.
Artikel 7
Räumliche Ausdehnung eines Gebiets mit Wohnraumknappheit
Die räumliche Ausdehnung eines Gebiets mit Wohnraumknappheit gemäß Artikel 6 darf nicht
über das Maß hinausgehen, das zur Gewährleistung der Erschwinglichkeit und Verfügbarkeit
von Wohnraum erforderlich ist. Bei diesen Gebieten kann es sich um Bezirke, Gemeinden,
Metropolregionen, funktionale Stadtgebiete, Ballungsräume, ländliche Gebiete oder Teile
davon handeln.
Artikel 8
Nichtdiskriminierung
Die Maßnahmen dürfen nicht zu einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung
zwischen Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit oder –
bei in einem Mitgliedstaat niedergelassenen juristischen Personen – aufgrund des
Mitgliedstaats ihrer Niederlassung führen.
Artikel 9
Erforderlichkeit
(1) Die Maßnahmen dürfen nur ergriffen werden, wenn sie durch die Erforderlichkeit
gerechtfertigt sind, die Erschwinglichkeit und Verfügbarkeit von Wohnraum in
Gebieten mit Wohnraumknappheit gemäß Artikel 6 zu gewährleisten.
(2) Eine zuständige Behörde ergreift die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a genannten
Maßnahmen nur, wenn sie nachweisen kann, dass die Erbringung von
Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften in dem Gebiet mit
Wohnraumknappheit in den letzten drei Jahren vor dem Erlass der Maßnahme
erhebliche negative Auswirkungen auf die Verfügbarkeit oder Erschwinglichkeit von
Wohnraum in diesem Gebiet hatte. Soweit verfügbar, berücksichtigt die zuständige
Behörde gemäß der Verordnung (EU) 2024/1028 erlangte Daten.
(3) Eine zuständige Behörde ergreift die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b genannten
Maßnahmen nur, wenn sie nachweisen kann, dass der Erwerb und die Nutzung von
anderen Grundstücken und Wohnimmobilien als dem Hauptwohnsitz in dem Gebiet
mit Wohnraumknappheit in den letzten drei Jahren vor dem Erlass der Maßnahme
erhebliche negative Auswirkungen auf die Verfügbarkeit oder Erschwinglichkeit von
Wohnraum in diesem Gebiet hatte.
(4) Die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b genannten Maßnahmen in Bezug auf
langfristige Leerstände finden keine Anwendung, wenn die Nichtnutzung
gerechtfertigt ist, unter anderem wegen vorübergehender Abwesenheit aufgrund von
Arbeit, Aus- oder Weiterbildung, Gesundheit, laufender Nachlassverfahren,
rechtlicher Hindernisse für die Nutzung oder Unbewohnbarkeit.
Artikel 10
Angemessenheit
(1) Die Maßnahmen müssen zur Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels geeignet
sein, dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich
ist, und müssen folgende Anforderungen erfüllen:
a) Sie sind räumlich auf das Gebiet mit Wohnraumknappheit begrenzt und
gegebenenfalls entsprechend den unterschiedlichen Graden der
Wohnraumknappheit innerhalb des Gebiets abgestuft;
b) ihnen liegt eine Bewertung zugrunde, wonach keine andere, weniger
restriktive Maßnahme ausreichen würde, die Erschwinglichkeit und
Verfügbarkeit von Wohnraum innerhalb eines angemessenen Zeitraums
ebenso wirksam zu verbessern;
c) sie entsprechen dem Grundsatz der Rechtssicherheit und dem Grundsatz
des Vertrauensschutzes;
d) im Falle von Maßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a sind sie
auf Formen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften ausgerichtet,
die aufgrund ihres Umfangs, ihrer Häufigkeit oder ihres kommerziellen
Charakters mit höherer Wahrscheinlichkeit die Verfügbarkeit von
Wohnraum für die langfristige Nutzung zu Wohnzwecken verringern;
e) im Falle von Maßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a wendet
die zuständige Behörde die Verordnung (EU) 2024/1028 in dem
betreffenden geografischen Gebiet an und setzt deren Bestimmungen
durch, insbesondere diejenigen über die Registrierung, einschließlich der
Aussetzung und des Widerrufs von Registrierungsnummern, die
Überprüfung, den Datenaustausch und Anordnungen zur Entfernung oder
Sperrung von Angeboten ohne Registrierungsnummer, mit einer
ungültigen Registrierungsnummer oder unter missbräuchlicher
Verwendung einer Registrierungsnummer;
f) im Falle von Maßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b, soweit
sie den Erwerb von Wohnimmobilien und Grundstücken beschränken,
gelten diese nur für Immobilien und Grundstücke, die nach dem
Inkrafttreten der Maßnahme erworben werden;
g) im Falle von Maßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b in
Bezug auf langfristige Leerstände sind diese auf der Grundlage
objektiver Kriterien auf die Leerstände ausgerichtet, die nach ihrer Art
und ihrem Umfang mit der größten Wahrscheinlichkeit die Verfügbarkeit
von Wohnraum für die langfristige Nutzung zu Wohnzwecken
verringern, wobei insbesondere die Zahl der Wohnstätten, die sich im
betreffenden Gebiet im Besitz desselben Eigentümers befinden, die
Dauer der Nichtnutzung oder der Erwerb durch juristische Personen zu
berücksichtigen sind.
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 sind bei Maßnahmen, die bestehende
gesetzeskonforme Situationen berühren, geeignete Übergangsregelungen vorzusehen.
Artikel 11
Verfahrensgarantien und gerichtliche Überprüfung
Von den gemäß Artikel 5 ergriffenen Maßnahmen betroffene natürliche und juristische
Personen müssen Zugang zu geeigneten Verfahrensgarantien und zu einer wirksamen
gerichtlichen Überprüfung dieser Maßnahmen haben, einschließlich der Möglichkeit, die von
der zuständigen Behörde zur Einhaltung der Artikel 6 bis 10 durchgeführten Bewertungen
anzufechten.
Artikel 12
Laufzeit und Überprüfung von Maßnahmen
(1) Die Maßnahmen werden für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren erlassen. Sie
können verlängert werden, wenn die zuständige Behörde nach der in Absatz 2
genannten Überprüfung zu dem Schluss kommt, dass die Anforderungen der
Artikel 6 bis 10 weiterhin erfüllt sind.
(2) Die zuständige Behörde überprüft regelmäßig, ob eine Maßnahme nach Artikel 5
weiterhin die Anforderungen der Artikel 6 bis 10 erfüllt. Die erste Überprüfung wird
innerhalb von fünf Jahren nach dem Erlass der Maßnahme durchgeführt.
(3) Gelangt die zuständige Behörde nach der Überprüfung zu dem Schluss, dass eine
Maßnahme die Anforderungen der Artikel 6 bis 10 nicht mehr erfüllt, so hebt sie
diese Maßnahme unverzüglich auf.
Artikel 13
Veröffentlichung von Maßnahmen
(1) Die zuständige Behörde macht Informationen über alle gemäß Artikel 5 erlassenen
Maßnahmen sowie über die Verlängerung, Änderung oder Aufhebung von
Maßnahmen vor deren Inkrafttreten öffentlich zugänglich.
(2) Die Informationen gemäß Absatz 1 müssen Folgendes umfassen:
a) die von der zuständigen Behörde zur Einhaltung der Artikel 6 bis 10
durchgeführten Bewertungen;
b) die genaue räumliche Ausdehnung des Gebiets mit Wohnraumknappheit
und den Anwendungsbereich der Maßnahme;
c) die Laufzeit der Maßnahme.
Kapitel 3
Schlussbestimmungen
Artikel 14
Bestehende Maßnahmen
Diese Verordnung gilt nicht für Maßnahmen, die vor dem … [Amt für Veröffentlichungen:
bitte Datum des Inkrafttretens einfügen] erlassen wurden. Eine zuständige Behörde kann
solche Maßnahmen jedoch im Einklang mit dieser Verordnung überprüfen.
Artikel 15
Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in
Artikel 6 Absatz 3 festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 Absatz 3 wird der
Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem … [Amt für Veröffentlichungen: bitte
Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen] übertragen.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 6 Absatz 3 kann vom Europäischen
Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss über den
Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis.
Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union
oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt
wirksam. Die Gültigkeit delegierter Rechtsakte, die bereits in Kraft sind, wird davon
nicht berührt.
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den
einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der
Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung
enthaltenen Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn
gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 6 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in
Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von
zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament
und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist das
Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie
keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder
des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 16
Bewertung
Bis zum … [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen: Tag des Inkrafttretens plus
fünf Jahre] bewertet die Kommission die Auswirkungen dieser Verordnung auf das
Funktionieren des Binnenmarkts und die Erschwinglichkeit und Verfügbarkeit von
Wohnraum und übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über ihre
wichtigsten Ergebnisse.
Artikel 17
Inkrafttreten und Geltung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Die Präsidentin Der Präsident/Die Präsidentin
FINANZ- UND DIGITALBOGEN ZU RECHTSAKTEN
Inhalt
1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE ............................................... 22
1.1 Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative ................................................................ 22
1.2 Politikbereich(e) ......................................................................................................... 22
1.3 Ziel(e) ......................................................................................................................... 22
1.3.1 Allgemeine(s) Ziel(e) ................................................................................................. 22
1.3.2 Einzelziel(e) ............................................................................................................... 22
1.3.3 Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen .................................................................. 22
1.3.4 Leistungsindikatoren .................................................................................................. 23
1.4 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft .......................................................................... 25
1.5 Begründung des Vorschlags/der Initiative ................................................................. 25
1.5.1 Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten
Zeitleiste für die Durchführung der Initiative ............................................................ 25
1.5.2 Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen
Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere
Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet
der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus
dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den
Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre. .................................................................. 26
1.5.3 Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse ................................ 27
1.5.4 Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte
mit anderen geeigneten Instrumenten ........................................................................ 27
1.5.5 Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der
Möglichkeiten für eine Umschichtung ....................................................................... 27
1.6 Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen
Auswirkungen ............................................................................................................ 27
1.7 Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en) ................................................................. 28
2. VERWALTUNGSMAẞNAHMEN .......................................................................... 28
2.1 Überwachung und Berichterstattung .......................................................................... 28
2.2 Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) ......................................................................... 29
2.2.1 Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der
Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der
Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen ......................................................................... 29
2.2.2 Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung
eingerichteten System(en) der internen Kontrolle ..................................................... 29
2.2.3 Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen
den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie
Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim
Abschluss) .................................................................................................................. 29
2.3 Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten ....................................................... 30
3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER
INITIATIVE .............................................................................................................. 31
3.1 Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im
Haushaltsplan ............................................................................................................. 31
3.2 Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel ........................ 33
3.2.1 Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel ................. 33
3.2.1.1 Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan ......................................................... 33
3.2.2 Geschätzter Output, der mit operativen Mitteln finanziert wird (nicht auszufüllen im
Fall dezentraler Agenturen)........................................................................................ 36
3.2.3 Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel ............... 38
3.2.3.1 Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan ........................................................... 38
3.2.4 Geschätzter Personalbedarf ........................................................................................ 38
3.2.4.1 Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt ........................................................... 38
3.2.5 Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit
digitalen Technologien ............................................................................................... 41
3.2.6 Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen .............................. 42
3.2.7 Beiträge Dritter........................................................................................................... 42
3.3 Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen .......................................................... 43
4. Digitale Aspekte ......................................................................................................... 44
4.1 Anforderungen von digitaler Relevanz .............................................................................. 44
4.2 Daten .................................................................................................................................. 45
4.3 Digitale Lösungen .............................................................................................................. 47
4.4 Interoperabilitätsbewertung ................................................................................................ 48
4.5 Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung .................................................... 49
1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1 Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines
Rahmens für Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Gewährleistung der
Erschwinglichkeit und Verfügbarkeit von Wohnraum (Verordnung über
erschwinglichen Wohnraum)
1.2 Politikbereich(e)
Erschwinglicher Wohnraum
Binnenmarkt
Bessere Rechtsetzung und faktengestützte Politikgestaltung
Daten und Überwachung
1.3 Ziel(e)
1.3.1 Allgemeine(s) Ziel(e)
Allgemeines Ziel 1: Mehr Rechtssicherheit, Transparenz und Planbarkeit in Bezug
auf die Vereinbarkeit wohnraumbezogener Maßnahmen, die sich auf den
Binnenmarkt auswirken, mit dem Unionsrecht.
Allgemeines Ziel 2: Sicherstellen, dass Beschränkungen des Binnenmarkts
angemessen und nur ein letztes Mittel sind, indem im Rahmen der Zuständigkeit der
EU ein gemeinsamer methodischer Ansatz bereitgestellt wird, der die Behörden dazu
anhält, sowohl nachfrageseitige Maßnahmen als auch das Wohnraumangebot in
Betracht zu ziehen.
1.3.2 Einzelziel(e)
Einzelziel Nr.
Einzelziel Nr. 1.1: Sicherstellen, dass Gebiete mit Wohnraumknappheit anhand
gemeinsamer, faktengestützter und transparenter Kriterien ermittelt werden, um zu
bestimmen, wann die Erschwinglichkeit und Verfügbarkeit von Wohnraum ein
staatliches Eingreifen rechtfertigen kann.
Einzelziel Nr. 1.2: Festlegung gemeinsamer Verfahrensanforderungen an die
Angemessenheit spezifischer wohnraumbezogener Eingriffe, die sich auf den
Binnenmarkt auswirken.
Einzelziel Nr. 2.1: Unterstützung der zuständigen Behörden bei der Ermittlung
geeigneter Maßnahmen zur Erhöhung des Wohnraumangebots in Gebieten mit
Wohnraumknappheit und in deren Umgebung.
1.3.3 Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen
Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die
Begünstigten/Zielgruppen auswirken sollte.
Die größten unmittelbaren Vorteile des Vorschlags liegen in mehr Rechtssicherheit,
Transparenz, Planbarkeit und Kohärenz bei der Anwendung des Unionsrechts. Eine
gemeinsame Methode, Verfahrensgarantien, Veröffentlichungspflichten und
regelmäßige Überprüfungen würden die zuständigen Behörden bei der Ermittlung
von Gebieten mit Wohnraumknappheit unterstützen und eine klarere und
strukturiertere Grundlage für die Bewertung bieten, ob wohnraumbezogene
Beschränkungen, die die Freiheiten des Binnenmarkts beeinträchtigen, zweckmäßig
und angemessen sind. Die Rechtsunsicherheit, der Verwaltungsaufwand, die
Befolgungskosten sowie auch vermeidbare Rechtsstreitigkeiten für die zuständigen
Behörden, die Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaftsteilnehmer sollten damit
verringert werden. Mit den gemäß der Verordnung (EU) 2024/1028 bereitgestellten
Daten würde die Faktengrundlage noch stabiler, um zu bewerten, wie sich die
kurzfristige Vermietung gegebenenfalls auf die Lage auf dem Wohnraummarkt vor
Ort auswirkt. Die Auswirkungen auf die Erschwinglichkeit und Verfügbarkeit von
Wohnraum wären indirekt, lokal und würden von den Entscheidungen der
zuständigen Behörden in Bezug auf die Umsetzung sowie von den allgemeinen
Bedingungen auf dem Wohnraummarkt abhängen. Es kann sich für Bewohner von
Gebieten mit Wohnraumknappheit positiv auswirken, wenn genauer ausgerichtete
Maßnahmen zeitgleich mit Maßnahmen zur Behebung von Wohnraumengpässen
ergriffen werden.
1.3.4 Leistungsindikatoren
Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren die Fortschritte und Ergebnisse
verfolgt werden sollen.
Gegenstand der Überwachung wird die Funktionsweise des Governance-Rahmens
sein, darunter die Anwendung und Überprüfung der Kriterien zur Bewertung von
Wohnraumknappheit, die Verfügbarkeit und Nutzung von Fakten, auf die sich die
Ermittlung von Gebieten mit Wohnraumknappheit und die ergriffenen Maßnahmen
stützen, Entwicklungen von Rechtsansprüchen hinsichtlich ihrer Anzahl und
Grundlage, einschließlich durchgesetzter Rechtsansprüche im Zusammenhang mit
Beweis- oder Verfahrensmängeln, die mit der Verordnung angegangen werden, und
die Frage, ob Erwägungen zur Angebotsseite Eingang in Maßnahmen gegen
Wohnraumknappheit vor Ort finden.
Indikator Ziel Ausgangsbasi
s
Zielwert Datenquelle
Indikator 1:
Anteil der
zuständigen
Behörden,
die die
Wohnraumk
nappheit
anhand der
gemeinsame
n Kriterien
bewerten
Effektivität –
lassen sich
die lokalen
Behörden mit
der Initiative
davon
überzeugen,
die
Bewertung
anhand der
vorgeschlage
nen Kriterien
durchzuführe
n?
0 %
Bestehende
Gebiete mit
Wohnraumkn
appheit
können nicht
als
Ausgangsbasi
s für diesen
wesentlichen
Leistungsindi
kator
betrachtet
werden, da
dort überall
ein anderer
100 % Veröffentlichung
durch die
Mitgliedstaaten bzw.
die zuständigen
Behörden,
Veröffentlichung
von Maßnahmen auf
nationaler oder
lokaler Ebene
Ansatz
verfolgt wird,
als der
vorgeschlage
ne.
Indikator 2:
Anteil der
gemäß dem
Rahmen
verlängerten
oder
beendeten
Maßnahmen
Wirkung und
Effektivität –
gelingt es
durch die
Initiative,
Maßnahmen
nur dann
fortzuführen,
wenn die
angespannte
Lage auf dem
Wohnraumm
arkt dies
rechtfertigt?
Anzahl der
Gebiete mit
Wohnraumkn
appheit, die
anhand der
mit der neuen
Initiative
festgelegten
gemeinsamen
Kriterien
ermittelt
wurden
75 % Veröffentlichung
durch die
Mitgliedstaaten bzw.
die zuständigen
Behörden,
Veröffentlichung
von Maßnahmen auf
nationaler oder
lokaler Ebene
Indikator 3:
Rückgang
der
Rechtsstreiti
gkeiten und
durchgesetzt
en
Rechtsansprü
che
(Absolute
Zahl und in
%)
Wirkung und
Effizienz –
mit der
Initiative
sinkt die
Rechtsunsich
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Rechtsstreits
und der damit
einhergehend
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Verwaltungsa
ufwand
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Ein
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von Beschwerden
durch die
Kommission
Indikator 4:
Anteil der
Maßnahmen,
die mit
Maßnahmen
zur
Förderung
des
Wohnrauman
Wirkung und
Effektivität
Die Initiative
stellt eine
effektive
Unterstützun
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zuständigen
Behörden bei
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Bestehende
Gebiete mit
Wohnraumkn
appheit
können nicht
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Ausgangsbasi
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Die Anzahl
der Pläne für
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Wohnraum
oder der
entsprechend
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Maßnahmen
für ein
Veröffentlichung
durch die
Mitgliedstaaten bzw.
die zuständigen
Behörden,
Veröffentlichung
von Maßnahmen auf
nationaler oder
lokaler Ebene
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Zahlen und
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der Auswahl
von
Eingriffen
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angesichts
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Wohnraumve
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angemessen
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verhältnismä
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der
festgestellten
angespannten
Lage auf dem
Wohnraumm
arkt
beitragen.
wesentlichen
Leistungsindi
kator
betrachtet
werden, da
dort überall
ein anderer
Ansatz
verfolgt wird,
als der
vorgeschlage
ne.
größeres
Wohnrauman
gebot in
Gebieten mit
Wohnraumkn
appheit
steigen im
Laufe der
Zeit.
1.4 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft
☒ eine neue Maßnahme
¨ eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende
Maßnahme19
¨ die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme
¨ die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens
einer Maßnahme
1.5 Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.5.1 Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten
Zeitleiste für die Durchführung der Initiative
Mit dem Vorschlag wird ein gemeinsamer Unionsrahmen festgelegt, um von den
zuständigen Behörden ergriffene Maßnahmen zur Gewährleistung der
Erschwinglichkeit und Verfügbarkeit von Wohnraum im Einklang mit dem
Unionsrecht zu bewerten, wenn diese Maßnahmen sich auf den Binnenmarkt
auswirken. Darin werden eine gemeinsame Methode zur Bewertung von
Wohnraumknappheit und gemeinsame Verfahrensanforderungen für die
Zweckmäßigkeit, Angemessenheit, Transparenz und Überprüfung dieser
Maßnahmen festgelegt.
Nach Inkrafttreten der Verordnung sind die Behörden der Mitgliedstaaten dafür
verantwortlich, sie anzuwenden und die in der Verordnung festgelegten
Veröffentlichungs- und Überprüfungsanforderungen zu erfüllen. Die Kommission
wird die Umsetzung unterstützend begleiten, indem sie, etwa über die Mapadomo-
19 Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
Datenbank, sachdienliche Daten zur Verfügung stellt und so Leitlinien an die Hand
gibt und den Austausch mit den Mitgliedstaaten und Interessenträgern fördert.
Sobald die Verordnung anwendbar wird, können die zuständigen Behörden
Maßnahmen im Einklang mit dem durch sie festgelegten gemeinsamen Rahmen
erlassen, ändern oder überprüfen. Die Kommission wird die Durchführung und
Anwendung der Verordnung überwachen und ihre Wirksamkeit gemäß der
Überprüfungsklausel bewerten.
1.5.2 Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen
Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere
Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet
der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus
dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den
Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.
Gründe für Maßnahmen auf EU-Ebene (ex ante)
Maßnahmen der Union sind aus dem Grund erforderlich, dass die Wohnraumpolitik
zwar in erster Linie in die Zuständigkeit auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene
fällt, die Vereinbarkeit wohnraumbezogener Maßnahmen, die sich auf den
Binnenmarkt auswirken, mit dem Unionsrecht jedoch durch EU-Vorschriften
geregelt und vom Gerichtshof der Europäischen Union ausgelegt wird.
Dabei bleibt die Rechtsprechung des EuGH begrenzt und einzelfallspezifisch; daher
werden damit keine gemeinsamen Methoden festgelegt, nach denen knapper
Wohnraum ermittelt, Kausalzusammenhänge untersucht, der räumliche
Geltungsbereich definiert, die Dauer bestimmt oder die Wirksamkeit bewertet
werden. Mit ihr werden, was auch nicht möglich ist, keine gemeinsame Methode und
kein gemeinsamer Verfahrensrahmen festgelegt, um Wohnraumknappheit zu
bewerten oder den Nachweis zu erbringen, dass wohnraumbezogene Maßnahmen,
die sich auf den Binnenmarkt auswirken, gerechtfertigt sind. Ebenso wenig können
einzelne Mitgliedstaaten allein einen kohärenten und einheitlichen Ansatz
gewährleisten.
Erwarteter EU-Mehrwert (ex post)
Der Mehrwert von Maßnahmen der Union besteht daher darin, einen gemeinsamen
Verfahrensrahmen zu schaffen, der Flexibilität auf lokaler Ebene mit gemeinsamen
Garantien in Einklang bringt und dabei die Konformität mit dem Unionsrecht
gewährleistet. Mit der Initiative wird weder ein neuer Zuständigkeitsbereich der
Union noch eine neue Verpflichtung zur Bewertung wohnraumbezogener
Maßnahmen geschaffen. Vielmehr werden eine gemeinsame Methode und ein
gemeinsamer Verfahrensrahmen festgelegt, um die bestehenden Anforderungen des
Unionsrechts anzuwenden. Mit der Initiative werden gemeinsame Bedingungen für
die Ermittlung von Wohnraumknappheit und die Bewertung der Zweckmäßigkeit
und Angemessenheit wohnraumbezogener Maßnahmen geschaffen; die zuständigen
Behörden haben dabei weiterhin einen Ermessenspielraum hinsichtlich der
Entscheidung, ob ein Eingreifen erforderlich ist, welche Maßnahmen zu ergreifen
sind und wie sie ausgestaltet sein sollen. So werden die Rechtssicherheit,
Transparenz und Planbarkeit verbessert, jedoch nicht die politischen Strategien zum
Wohnraum harmonisiert oder Zuständigkeiten auf nationaler, regionaler oder lokaler
Ebene ersetzt.
1.5.3 Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse
Die Erfahrungen mit der Umsetzung der Binnenmarktvorschriften haben gezeigt,
dass gemeinsame Rechtsrahmen am wirksamsten sind, wenn rechtzeitig Leitlinien
dazu bereitgestellt werden, ein strukturierter Dialog mit den Mitgliedstaaten geführt
und die Umsetzung konsequent überwacht wird. Mit diesen Maßnahmen wird gegen
die Rechtsunsicherheit vorgegangen, sie erleichtern die Konformität und helfen
dabei, unnötige Vertragsverletzungsverfahren zu vermeiden. Für den Vorschlag sind
somit angemessene personelle und finanzielle Ressourcen erforderlich, um die
Umsetzung zu unterstützen; zugleich sollen das vorhandene Fachwissen und die
digitalen Instrumente der Kommission im größtmöglichen Maß zum Einsatz
kommen.
1.5.4 Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte
mit anderen geeigneten Instrumenten
Der Vorschlag ist mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.
Die Ausgaben fallen an für:
– Dateninfrastruktur und -Governance
– Durchführung, Überwachung und Bewertung
– legislative Folgemaßnahmen
– Einbindung der Interessenträger
Die Kosten sind mit anderen Initiativen der Union vergleichbar, mit denen
gemeinsame Rahmen und Evidenzinfrastrukturen, wie europäische Statistiken,
Daten-Governance und Interoperabilitätsrahmen, festgelegt werden.
Bei den Maßnahmen, die im Sinne der Umsetzung des vorliegenden Vorschlags
finanziert werden sollen, werden Synergien mit anderen horizontalen Maßnahmen im
Bereich der Wirtschaftsmodellierung zum Tragen kommen.
1.5.5 Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der
Möglichkeiten für eine Umschichtung
Nach Bewertung verschiedener Optionen zur Finanzierung kam die Kommission zu
dem Schluss, dass die Mittel durch Umschichtungen aus einschlägigen
Finanzierungsprogrammen für Wohnraum im Rahmen des derzeitigen MFR und aus
dem Anteil der Rubrik 7 für andere Finanzierungsprogramme bereitgestellt werden
könnten. Im derzeitigen MFR besteht keine spezifische Haushaltslinie und kein
spezifisches Ausgabenprogramm für Wohnraum.
1.6 Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der
finanziellen Auswirkungen
☐ Befristete Laufzeit
– ☐ Laufzeit: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ
– ¨ Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von JJJJ bis JJJJ
und auf die Mittel für Zahlungen von JJJJ bis JJJJ
☒ unbefristete Laufzeit ab 20 Tagen nach Veröffentlichung des Vorschlags im
Amtsblatt,
– Durchführung als
– anschließend reguläre Umsetzung
1.7 Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)20
☒ Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission
– ☒ über ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den EU-Delegationen
– ¨ über Exekutivagenturen
¨ Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten
¨ Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:
– ¨ Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen
– ¨ internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)
– ¨ die Europäische Investitionsbank und den Europäischen Investitionsfonds
– ¨ Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung
– ¨ öffentlich-rechtliche Körperschaften
– ¨ privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern
ihnen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden
– ¨ privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer
öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende
finanzielle Garantien bereitgestellt werden
– ¨ Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen
im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik im Rahmen des
Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und die in dem
maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind
– ¨ in einem Mitgliedstaat ansässige Einrichtungen, die dem Privatrecht eines
Mitgliedstaats oder dem Unionsrecht unterliegen und im Einklang mit
sektorspezifischen Vorschriften für die Betrauung mit der Ausführung von
Unionsmitteln oder mit der Erteilung von Haushaltsgarantien in Betracht
kommen, insofern diese Einrichtungen von privatrechtlichen, im öffentlichen
Auftrag tätig werdenden Einrichtungen kontrolliert und von den Kontrollstellen
mit angemessenen finanziellen Garantien mit gesamtschuldnerischer Haftung oder
gleichwertigen finanziellen Garantien ausgestattet werden, die bei jeder
Maßnahme auf den Höchstbetrag der Unionsunterstützung begrenzt sein können
Bemerkungen
Nicht zutreffend
2. VERWALTUNGSMAẞNAHMEN
2.1 Überwachung und Berichterstattung
Die von der Taskforce „Wohnraum“ (TFH) direkt durchgeführten Aufgaben, die die
Überwachung der Umsetzung und Anwendung des Vorschlags betreffen, werden
20 Erläuterungen zu den Haushaltsvollzugsarten und die Haushaltsordnung können über die
Website BUDGpedia (in englischer Sprache) abgerufen werden:
https://myintracomm.ec.europa.eu/corp/budget/financial-rules/budget-
implementation/Pages/implementation-methods.aspx.
sich in den jährlichen Planungs- und Überwachungszyklus wie von der Kommission
umgesetzt einfügen, einschließlich der Berichterstattung im Wege des jährlichen
Tätigkeitsberichts der GD ENER.
2.2 Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)
2.2.1 Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der
Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der
Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen
Für die Durchführung der Verordnung werden in erster Linie jene zuständigen
Behörden verantwortlich sein, die beschließen, in ihren Anwendungsbereich fallende
wohnraumbezogene Maßnahmen zu ergreifen. Mit der Verordnung werden keine
neuen nationalen Verwaltungsstrukturen oder Einrichtungen der Union
vorgeschrieben, vielmehr werden gemeinsame Verfahrensanforderungen für die
Bewertung, Zweckmäßigkeit, Angemessenheit, Transparenz und Überprüfung
solcher Maßnahmen festgelegt.
Für die Kommission bringt der Vorschlag Aufgaben mit sich, um die Durchführung
zu unterstützen, etwa die Ausarbeitung von Leitlinien, den Dialog mit den
Interessenträgern, die Überwachung und Bewertung, wie die Verordnung
angewendet wird, und gegebenenfalls die Durchsetzung des Unionsrechts. Diese
Maßnahmen werden von der Taskforce „Wohnraum“ und weiteren zuständigen
Kommissionsdienststellen durchgeführt, wobei nach Möglichkeit bestehende
Verwaltungsstrukturen und digitale Instrumente zum Einsatz kommen. Die
vorgeschlagene Durchführungsmethode bietet deshalb die höchste Effizienz und
Angemessenheit, um die Ziele der Initiative zu erreichen und dabei die zusätzlichen
Verwaltungskosten zu begrenzen.
2.2.2 Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung
eingerichteten System(en) der internen Kontrolle
Das größte Risiko für die Umsetzung besteht in der uneinheitlichen Anwendung der
Verordnung durch die zuständigen Behörden, was der Rechtssicherheit und
Planbarkeit in der gesamten Union abträglich wäre. Ein weiteres operationelles
Risiko liegt darin, dass die über Mapadomo bereitgestellten Referenzdaten dort, wo
solche Daten verwendet werden, eventuell für die Bewertung der
Wohnraumknappheit nicht aktuell genug sind.
Diesen Risiken wird entgegengewirkt, indem die Kommission Leitlinien ausarbeitet,
sowie durch den regelmäßigen Austausch mit den Mitgliedstaaten und
Interessenträgern, mit der Überwachung der Anwendung der Verordnung und
gegebenenfalls dadurch, dass die Kommission gemäß den Verträgen ihre
Durchsetzungsbefugnisse ausübt. Überdies wird die Kommission für die Pflege und
regelmäßige Aktualisierung der einschlägigen Instrumente unter Verwendung der
verfügbaren Datenquellen und vorhandenen Verwaltungsressourcen Sorge tragen.
2.2.3 Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen
den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie
Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim
Abschluss)
Für die Initiative müssen die Kommissionsdienststellen jene Mittel verwalten, die für
die Pflege und Verwaltung der Datenbank und ihre ordnungsgemäße Anwendung
erforderlich sind, wobei es zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich ist, die
Kosteneffizienz der Kontrollen zu schätzen.
Die der TFH übertragene Aufgabe wird nach dem bereits bestehenden
Kontrollsystem durchgeführt; es wird davon ausgegangen, dass die Kosten für
Kontrollen minimal bleiben.
2.3 Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
Im Rahmen der Initiative werden begrenzte Mittel in direkter Mittelverwaltung
ausgeführt. In dieser Phase sind keine öffentliche Vergabeverfahren vorgesehen
(z. B. zu Überwachungs- oder Bewertungszwecken).
Die GD ENER hat eine Betrugsbekämpfungsstrategie und einen Aktionsplan
angenommen, die auf der Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission basieren.
Jedes Jahr wird intern eine Risikobewertung durchgeführt zur Ermittlung der
Bereiche, die am anfälligsten für Betrug sind, sowie zur Bewertung der bestehenden
Kontrollen und zur Ermittlung der erforderlichen Maßnahmen, um die Kapazitäten
der GD ENER für die Verhinderung, Aufdeckung und Behebung von Betrug
auszubauen.
3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES
VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
Die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben und die Personalausstattung für
2028 und darüber hinaus dienen lediglich der Veranschaulichung und greifen dem
nächsten Mehrjährigen Finanzrahmen nicht vor. Die Finanzierungsquelle und der
Umfang der finanziellen Verpflichtung der Union in der Zeit nach 2027 hängen
weiterhin vom Ergebnis der interinstitutionellen Verhandlungen über den MFR
2028-2034 ab und werden danach durch das jährliche Haushaltsverfahren bestimmt.
Alle Mittel- und Personalzuweisungen ab 2028 sind vorläufig.
3.1 Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)
im Haushaltsplan
Von großer Bedeutung für den Vorschlag und seine ordnungsgemäße Umsetzung
wird die bestehende Wohnraumdatenbank Mapadomo der Kommission sein; diese
wurde von der GD ECFIN zusammen mit der Gemeinsamen Forschungsstelle
entwickelt und macht granulare NUTS-3- und LAU-Daten zu Wohnraumbeständen
und Transaktionspreisen verfügbar; außerdem fließen ihre Daten in den Indikator
„Preis-Einkommen-Verhältnis“ ein, mit dem Gebiete mit Wohnraumknappheit
ermittelt werden.
Diese Datenbank ist daher für die zuständigen Behörden ein wichtiges digitales
Instrument, um vergleichbare Daten im Besitz der Kommission weiterzuverwenden;
zudem unterstützt sie eine kohärente, faktenbasierte Umsetzung, wobei keine
separate Datenbank zum Rechtsakt über erschwinglichen Wohnraum eingerichtet
wird. Die Datenbank muss von Kommissionsbediensteten fortlaufend gepflegt und
aktualisiert werden; dieser Ressourcenbedarf ist in den nachstehenden Tabellen
aufgeführt.
Darüber hinaus werden die vorgeschlagenen Ausgaben erforderlich sein, um die
Umsetzung des vorliegenden Vorschlags im Wege der Einbeziehung der
Interessenträger (Zusammenkünfte mit lokalen und nationalen Behörden,
Sachverständigenarbeitsgruppen) sowie mit Studien und Evaluierungen zu
unterstützen.
Bestehende Haushaltslinien
In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der
Haushaltslinien.
Rubrik
des
Mehrjäh
Haushaltslinie
Art der
Ausgabe
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Beiträge
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Finanzra
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Nummer
GM/NG
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andere
zweckgebun
dene
Einnahmen
Mehrere Haushaltslinien, darunter
Haushaltslinie 03 02 02 „Erhöhung der
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Unternehmen – insbesondere KMU –
und Unterstützung für den Zugang zu
Märkten“24
GM und
NGM
keine keine keine keine
21 GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
22 EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
23 Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans.
24 Die im Jahr 2027 benötigten Mittel werden vollständig durch Umschichtungen innerhalb der
einschlägigen bestehenden Programme in den Rubriken 1, 2 und 3 des mehrjährigen Finanzrahmens
finanziert. Die Mittel für den Zeitraum ab 2028 sind vorläufig veranschlagt, wobei die
Finanzierungsquelle und der Umfang vom Ergebnis der interinstitutionellen Verhandlungen über den
MFR 2028-2034 abhängen.
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DE 38 DE
3.2.3 Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel
– ☐ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.
– ☒ Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel
benötigt:
3.2.3.1 Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan
BEWILLIGTE
MITTEL
Jahr Jahr Jahr Jahr Jahr Jahr Jahr Jahr 2028-2034
INSGESAMT 2027 2028 2029 2030 2031 2032 2033 2034
RUBRIK 4
Personalausgaben
0,582
0,582
0,582
0,582
0,582
0,582
0,582
0,582
4,074
Sonstige
Verwaltungsausgaben
0,018 0,018 0,018 0,018 0,018 0,018 0,018 0,018 0,126
Zwischensumme
RUBRIK 4
0,600 0,600 0,600 0,600 0,600 0,600 0,600 0,600 4,200
Außerhalb der RUBRIK 4
Personalausgaben
0,000
0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Sonstige
Verwaltungsausgaben
0,000
0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Zwischensumme
außerhalb der
RUBRIK 4
0,000
0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
INSGESAMT 0,600 0,600 0,600 0,600 0,600 0,600 0,600 0,600 4,200
Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung
der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD und/oder durch eine Umschichtung innerhalb der
GD gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der
Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen
Mittelzuweisung zugeteilt werden.
3.2.4 Geschätzter Personalbedarf
– ¨ Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.
– ☒ Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:
3.2.4.1 Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt
Schätzung in Vollzeitäquivalenten (VZÄ)31
BEWILLIGTE
MITTEL
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29
30
31
32
33
34
31 Bitte unter der Tabelle angeben, wie viele der aufgeführten VZÄ bereits der Verwaltung der Maßnahme
zugeordnet sind und/oder durch Personalumschichtung innerhalb der GD dieser Aufgabe zugeteilt
werden können. Den Nettobedarf beziffern.
DE 39 DE
Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)
20 01 02 01 (Zentrale
Dienststellen und
Vertretungen der
Kommission)
3 3 3 3 3 3 3 3
20 01 02 03 (EU-
Delegationen)
0 0 0 0 0 0 0 0
(indirekte
Forschung)
0 0 0 0 0 0 0 0
(direkte Forschung) 0 0 0 0 0 0 0 0
Sonstige
Haushaltslinien (bitte
angeben)
0 0 0 0 0 0 0 0
Externes Personal (in VZÄ)
20 02 01 (VB und
ANS der
Globaldotation)
0 0 0 0 0 0 0 0
20 02 03 (VB, ÖB,
ANS und JPD in den
EU-Delegationen)
0 0 0 0 0 0 0 0
Haushaltslinie
administr.
Unterstützung
in den
zentralen
Dienststellen
0 0 0 0 0 0 0 0
[XX.01.YY.
YY]
in den
EU-
Delegati
onen
0 0 0 0 0 0 0 0
(VB und ANS –
indirekte Forschung)
0 0 0 0 0 0 0 0
(VB und ANS –
direkte Forschung)
0 0 0 0 0 0 0 0
Sonstige
Haushaltslinien (bitte
angeben) – Rubrik 4
0 0 0 0 0 0 0 0
Sonstige
Haushaltslinien (bitte
angeben) – außerhalb
der Rubrik 4
0 0 0 0 0 0 0 0
INSGESAMT 3 3 3 3 3 3 3 3
Für die Durchführung des Vorschlags benötigtes Personal (in VZÄ):
Zusatzpersonal (ausnahmsweise)*
Personal aus den
Dienststellen der
Kommission
Zu finanzieren
aus Rubrik 4
oder Forschung
Zu finanzieren
aus einer
Haushaltslinie für
administrative
Zu finanzieren
aus Gebühren
DE 40 DE
Unterstützung
Planstellen 3 Nicht zutreffend
Externes
Personal (VB,
ANS, LAK)
Beschreibung der Aufgaben, die ausgeführt werden sollen durch:
Beamte und Zeitbedienstete Die Umsetzung der Bestimmungen des Vorschlags geht mit einer Reihe
neuer Aufgaben für die Kommission einher, die spezielle Ressourcen
erfordern, damit sie wirksam und rechtzeitig erfolgt. Diese Aufgaben
sind bereichsübergreifend und umfassen politische Koordinierung,
Überwachung und Bewertung, legislative Folgemaßnahmen, die
Einbeziehung der Interessenträger und Daten-Governance in den
Bereichen Erschwinglichkeit von Wohnraum, Binnenmarkt und
faktengestützte Politikgestaltung.
Die Zuweisung von drei Vollzeitäquivalenten für Beamte (AD)
innerhalb der GD ENER ist erforderlich, um die langfristige Steuerung,
Koordinierung und Regulierungsaufsicht des neuen, mit dem Vorschlag
geschaffenen Rahmens zu gewährleisten. Dazu gehört, die
Durchführung der Verordnung zu unterstützen, ihre Anwendung in allen
Mitgliedstaaten zu überwachen, die Kohärenz mit dem umfassenderen
Rechtsrahmen der Union (einschließlich der Verträge, der
Dienstleistungsrichtlinie und der Verordnung (EU) 2024/1028) zu
gewährleisten und Folgemaßnahmen zur Umsetzung der Empfehlung
der Kommission zur Erschwinglichkeit von Wohnraum in Gebieten mit
Wohnraumknappheit durchzuführen.
Diese Ressourcen würden insbesondere Folgendes abdecken:
1. Überwachung, Durchführung und Evaluierung (1,5 VZÄ)
- Koordinierung der Umsetzung insgesamt in den Mitgliedstaaten
durch die zuständigen Behörden und andere relevante
Interessenträger
- Überwachung der Durchführung der Verordnung und Erstellung
eines Bewertungsberichts bis 2031
- Gewährleistung der Kohärenz mit umfassenderen
Binnenmarktvorschriften (AEUV, Dienstleistungsrichtlinie,
Verordnung über die kurzfristige Vermietung von Unterkünften)
- Koordinierung mit GD GROW, FISMA, SJ, JRC, ECFIN usw.
- Folgemaßnahmen zur Umsetzung der Empfehlung der
Kommission zur Erschwinglichkeit von Wohnraum in Gebieten
mit Wohnraumknappheit
2. Rechtliche Umsetzung und Durchsetzung (1 VZÄ)
- Beantwortung von Fragen zur Umsetzung
- Ausarbeitung von Leitlinien der Kommission
- Ausarbeitung eines delegierten Rechtsakts (falls erforderlich)
- Prüfung von Beschwerden
DE 41 DE
- Arbeit hinsichtlich Vertragsverletzungen falls erforderlich
3. Einbeziehung der Interessenträger (0,5 VZÄ)
- Umsetzungsdialog
- Workshops
- Austausch mit Behörden der Mitgliedstaaten
- Diskussionen im Rahmen der Allianz für Wohnraum
- Website und Veröffentlichung
- Verbreitung von Leitlinien
Externes Personal
Die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben und die Personalausstattung für 2028 und
darüber hinaus dienen lediglich der Veranschaulichung und greifen dem nächsten
Mehrjährigen Finanzrahmen nicht vor. Die Finanzierungsquelle und der Umfang der
finanziellen Verpflichtung der Union in der Zeit nach 2027 hängen weiterhin vom Ergebnis
der interinstitutionellen Verhandlungen über den MFR 2028-2034 ab und werden danach
durch das jährliche Haushaltsverfahren bestimmt. Alle Mittel- und Personalzuweisungen ab
2028 sind vorläufig.
3.2.5 Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit
digitalen Technologien
Obligatorisch: In die Tabelle unten ist die bestmögliche Einschätzung der für den
Vorschlag/die Initiative erforderlichen Investitionen in digitale Technologien
einzutragen.
Wenn dies für die Durchführung des Vorschlags/der Initiative erforderlich ist, sollten
die Mittel unter Rubrik 4 ausnahmsweise in der dafür vorgesehenen Haushaltslinie
ausgewiesen werden.
Die unter die Rubriken 1 bis 3 fallenden Mittel sollten als „IT-Ausgaben zur
Politikunterstützung für operationelle Programme“ aufgeführt werden. Diese
Ausgaben beziehen sich auf die operativen Mittel, die für die
Wiederverwendung/den Erwerb/die Entwicklung von IT-Plattformen/Instrumenten
verwendet werden, welche in direktem Zusammenhang mit der Durchführung der
Initiative und den damit verbundenen Investitionen stehen (z. B. Lizenzen, Studien,
Datenspeicherung usw.). Die in dieser Tabelle dargelegten Informationen sollten mit
den Angaben in Abschnitt 4 „Digitale Aspekte“ vereinbar sein.
Mittel
INSGESAMT für
Digitales und IT
Jahr Jahr Jahr Jahr Jahr Jahr Jahr Jahr
MFR 2028 -
INSGESAM
T
2027 2028 2029 2030 2031 2032 2033 2034
RUBRIK 4
IT-Ausgaben
(intern)
0 0 0 0 0 0 0 0
Zwischensumme
RUBRIK 4
0 0 0 0 0 0 0 0
DE 42 DE
Außerhalb der RUBRIK 4
IT-Ausgaben zur
Politikunterstützun
g für operationelle
Programme
0,50
0,50
0,50
0,50
0,50
0,50
0,50
0,50
3,500
Zwischensumme
außerhalb der
RUBRIK 4
0,50
0,50
0,50
0,50
0,50
0,50
0,50
0,50
3,500
INSGESAMT
0,50
0,50
0,50
0,50
0,50
0,50
0,50
0,50
3,500
3.2.6 Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen
Der Vorschlag/Die Initiative
– ☒ kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des
Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.
Eine Umschichtung im Rahmen der Haushaltslinie für das Binnenmarktprogramm
wäre erforderlich, um die Mapadomo-Datenbank im Jahr 2027 zu finanzieren.
– Eine Umschichtung zwischen den Generaldirektionen wird erforderlich sein, um
die Unterstützung bereitzustellen, die für die GD ENER zur Erfüllung der
Aufgaben gemäß der in Abschnitt 1.5.1 beschriebenen Anforderung beantragt
wurde. erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der
einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente
im Sinne der MFR-Verordnung.
Nicht zutreffend
– ¨ erfordert eine Änderung des MFR.
Nicht zutreffend
3.2.7 Beiträge Dritter
Der Vorschlag/Die Initiative
– ☒ sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.
– ¨ sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:
Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
Jahr Jahr Jahr Jahr Jahr Jahr Jahr
Insgesamt
2028 2029 2030 2031 2032 2033 2034
Kofinanzierende
Einrichtung
DE 43 DE
Kofinanzierung
INSGESAMT
3.3 Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
– ☒ Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.
– ¨ Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar
– ¨ auf die Eigenmittel
– ¨ auf die übrigen Einnahmen
– ¨ Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien
zugeordnet sind.
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
Einnahmenlinie:
Für das
laufende
Haushaltsjahr
zur
Verfügung
stehende
Mittel
Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative32
Jahr
Jahr
Jahr
Jahr
Jahr
Jahr
Jahr
Artikel ….
Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n)
Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.
Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen
verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).
Nicht zutreffend
32 Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge, wie in COM(2025) 574
vorgeschlagen, netto, d. h. abzüglich 10 % für Erhebungskosten anzugeben.
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