Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Seelotsgesetzes
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Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Seelotsgesetzes
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 267/26
01.05.26 BRFuss
Vk - AIS - In
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des
Seelotsgesetzes
A. Problem und Ziel
Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Seelotsgesetzes wurde die Ausbildung im
Seelotswesen umfassend reformiert. Dies umfasste auch die Einführung eines teilweise
solidarischen Finanzierungssystems. Danach müssen die nach dem Inkrafttreten des
Zweiten Gesetzes zur Änderung des Seelotsgesetzes ausgebildeten Seelotsinnen und
Seelotsen bestimmte Anteile ihres Lotsgeldes einbringen, die für die Ausbildung des
zukünftigen Nachwuchses erforderlich sind. Diese Beträge müssen die
Lotsenbrüderschaften gemäß § 28 Absatz 1 Nummer 9 Buchstabe a und d des Seelotsgesetzes (SeeLG)
von den eingenommenen Lotsgeldern einbehalten und an die Bundeslotsenkammer
abführen. Die Ausgestaltung des Verfahrens und die Bestimmung der Höhe der Beträge ist
der Selbstverwaltung der Brüderschaften überlassen. Die Praxis hat jedoch gezeigt, dass
dieses System nicht von allen Beteiligten mitgetragen wird. Folge ist, dass die
Finanzierung der Ausbildung gefährdet ist. Das System in seiner aktuellen Ausgestaltung ist
insgesamt nicht funktionsfähig. Zukünftig soll deshalb das Bundesministerium für Verkehr
das Verfahren und die Höhe der Ausbildungsabgabe unmittelbar selbst regeln. Zur
Optimierung des Auswahlverfahrens sind zudem einzelne Anpassungen des Verfahrens zur
Feststellung der Eignung und Zuverlässigkeit der Lotsinnen und Lotsen sowie die
Präzisierung des Begriffs der „gesundheitlichen Eignung“ erforderlich.
B. Lösung
Neufassung der Ermächtigungsgrundlage in § 4 SeeLG. Zudem Änderungen des § 9 und
des § 13 SeeLG.
Folgeanpassungen in der Seelotseignungsverordnung (SeeLEigV) und der Verordnung
über die Aus- und Fortbildung von Seelotsinnen und Seelotsen (SeeLAuFV) werden mit
einem parallellaufenden Verordnungsgebungsverfahren nachgezogen.
C. Alternativen
Keine. Eine unveränderte Beibehaltung des SeeLG würde dazu führen, dass bald keine
ausreichende Finanzierung mehr für die Ausbildung künftiger Seelotsinnen und Seelotsen
gewährleistet werden kann. Dies hätte unmittelbare Auswirkungen auf die Funktionsfähig-
Fristablauf: 12.06.26
keit des gesamten Seelotssystems und damit auf die Sicherheit des Seeverkehrs und die
Attraktivität der deutschen Seehäfen.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht ein geringer zusätzlicher Zeitaufwand wegen des
erforderlichen Antrags auf Ausstellung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der
Aufsichtsbehörde.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 1 000 Euro, die
vollständig auf den Bund entfallen. Der Mehraufwand entsteht infolge der Pflicht für die
Berufsgenossenschaft, bestimmte Daten aus dem Seelotseignungsverzeichnis an die
Aufsichtsbehörde zu übermitteln.
F. Weitere Kosten
Die Erteilung eines Führungszeugnisses ist nach Nummer 1130 der Anlage zu § 4 Absatz
1 des Gesetzes über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung (JVKostG)
grundsätzlich gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt 13 Euro. Sie wird bei der Antragstellung
erhoben.
Bundesrat Drucksache 267/26
01.05.26 BRFuss
Vk - AIS - In
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des
Seelotsgesetzes
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 1. Mai 2026
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der
Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Seelotsgesetzes
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Fristablauf: 12.06.26
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Seelotsgesetzes
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Seelotsgesetzes
Das Seelotsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 1984
(BGBl. I S. 1213), das zuletzt durch Artikel 72 Absatz 6 des Gesetzes vom 23. Oktober
2024 (BGBl. I S. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Vor Abschnitt 1 wird die folgende Inhaltsübersicht eingefügt:
„Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Regelungsgegenstand; Stellung der Seelotsinnen und Seelotsen
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Einrichtung und Unterhaltung des Seelotswesens; Verordnungsermächtigung
§ 4 Verordnungsermächtigung
Abschnitt 2
Seelotswesen der Seelotsreviere
Unterabschnitt 1
Ordnung der Seelotsreviere
§ 5 Verordnungsermächtigung; Subdelegationsermächtigung
§ 6 Vorhaltung, Unterhaltung und Betrieb der Lotsinfrastruktur
Unterabschnitt 2
Bestallung der Seelotsinnen und Seelotsen
§ 7 Erfordernis der Bestallung
§ 8 Zulassung zur Ausbildung
§ 9 Voraussetzungen für die Zulassung
§ 9a Eignung und Befähigung
§ 9b Zuverlässigkeit
§ 10 Ausbildung und Prüfungen
§ 11 Bestallungsakt
§ 12 Übergangszeit
§ 13 Seelotseignungszeugnis
§ 13a Psychologische Eignung
§ 14 Widerruf der Bestallung
§ 15 Vorläufige Untersagung der Berufsausübung
§ 16 Vorübergehende Untersagung der Berufsausübung
§ 17 Erneute Bestallung nach Widerruf
§ 18 Erlöschen der Bestallung
§ 19 Aufhebung und Vereinigung von Seelotsrevieren
§ 20 Verzicht auf die Bestallung
Unterabschnitt 3
Rechtsstellung und Pflichten der Seelotsinnen und Seelotsen
§ 21 Freiberufliche Tätigkeit und Haftungsbeschränkung
§ 22 Wohlverhaltenspflicht
§ 23 Beratung der Kapitänin oder des Kapitäns
§ 24 Dauer der Lotstätigkeit
§ 25 Aus- und Fortbildung; technische Hilfsmittel
§ 26 Berichts- und Meldepflichten
Unterabschnitt 4
Lotsenbrüderschaft
§ 27 Lotsenbrüderschaft
§ 28 Aufgaben
§ 29 Verfassung
§ 30 Organe
§ 31 Ältermann
§ 32 Mitgliederbeschluss
§ 33 Stimmberechtigung der Mitglieder
Unterabschnitt 5
Bundeslotsenkammer
§ 34 Bundeslotsenkammer
§ 35 Aufgaben
§ 36 Verfassung
§ 37 Organe
§ 38 Vorsitzender
§ 39 Mitgliederbeschluss und Stimmberechtigung der Mitglieder
§ 40 Mitgliedsbeiträge
Unterabschnitt 6
Aufsichtsmaßnahmen
§ 41 Beanstandung und Ersatzvornahme
Abschnitt 3
Seelotswesen außerhalb der Seelotsreviere
§ 42 Erlaubnis
§ 43 Verordnungsermächtigung
§ 44 Vereinbarungen von Seelotsinnen und Seelotsen
Abschnitt 4
Lotstarife
§ 45 Lotsinfrastrukturabgabe und Lotsgeld; Verordnungsermächtigung
Abschnitt 5
(weggefallen)
§ 46 (weggefallen)
Abschnitt 6
Bußgeldvorschriften
§ 47 Bußgeldvorschriften
Abschnitt 7
Örtliche Zuständigkeit im gerichtlichen Verfahren; Seelotseignungsverzeichnis
§ 48 Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Hamburg
§ 49 Seelotseignungsverzeichnis
Abschnitt 8
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 50 Ausbildung und Bestallung
§ 51 Genehmigung zur Ausübung des Seelotsenberufs
Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel XI Sachgebiet D Abschnitt III“.
2. Die Überschrift des Abschnitts 1 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen“.
3. Die §§ 1, 1a und 2 werden durch die folgenden §§ 1 und 2 ersetzt:
§ 1„
Regelungsgegenstand; Stellung der Seelotsinnen und Seelotsen
(1) Dieses Gesetz regelt das Berufsrecht der Seelotsinnen und Seelotsen und die
Organisation des deutschen Seelotswesens.
(2) Seelotsinnen und Seelotsen gehören nicht zur Schiffsbesatzung.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind:
1. „Seelotsin oder Seelotse“ wer nach behördlicher Zulassung berufsmäßig auf
Seeschifffahrtsstraßen außerhalb der Häfen oder über See Schiffe als orts- und
schifffahrtskundige Beraterin oder orts- und schifffahrtskundiger Berater geleitet,
2. „Seelotsenanwärterin oder Seelotsenanwärter“ wer zur Ausbildung für den Beruf
der Seelotsin oder des Seelotsen behördlich zugelassen, aber noch nicht bestallt
worden ist,
3. „Bestallung“ die durch hoheitlichen Akt verliehene Befugnis zur Ausübung des
Lotsberufes in einem bestimmten Seelotsrevier,
4. „Seelotsreviere“ Fahrtstrecken und Seegebiete, für die zur Sicherheit der
Schifffahrt die Bereitstellung einheitlicher, ständiger Lotsdienste angeordnet ist,
5. „Seelotseignung“ die körperliche und geistige Eignung für den Beruf der Seelotsin
oder des Seelotsen,
6. „Seelotseignungszeugnis“ ein Zeugnis über die Seelotseignung,
7. „Seelotseignungsuntersuchung“ eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der
Seelotseignung,
8. „Berufsgenossenschaft“ die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-
Logistik-Telekommunikation,
9. „Seelotseignungsverzeichnis“ das bei der Berufsgenossenschaft geführte
Verzeichnis über Seelotseignungsuntersuchungen,
10. „Lotsinfrastruktur“ die zur Wahrnehmung der Lotsdienste erforderlichen
Einrichtungen, insbesondere feste und schwimmende Lotsenstationen und Versetz- und
Zubringerfahrzeuge,
11. „Lotsinfrastrukturabgabe“ eine Abgabe für die Bereitstellung der Lotsinfrastruktur,
12. „Lotsgeld“ ein privatrechtliches Entgelt einschließlich entstandener Auslagen für
die Leistungen der Seelotsinnen und Seelotsen.“
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 3
Einrichtung und Unterhaltung des Seelotswesens; Verordnungsermächtigung“.
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Behörden der
Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes als Aufsichtsbehörden zu
bestimmen.“
5. § 4 wird durch den folgenden § 4 ersetzt:
§ 4„
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Folgendes festzulegen:
1. zur Regelung der Aus- und Fortbildung der Seelotsinnen und Seelotsen
a) die Kriterien für die Auswahl der Seelotsenanwärterinnen und
Seelotsenanwärter sowie deren Zulassung, insbesondere ihre Qualifikation, den Aufbau,
die Dauer und die Dokumentation der Ausbildung, die Zuständigkeiten der
ausbildenden Stellen, die inhaltlichen Anforderungen an die Ausbildung und
die Prüfungen, das Prüfungsverfahren, insbesondere dessen Dokumentation
und die Anzahl der zulässigen Prüfungsversuche, die Zuständigkeit der
prüfenden Stellen sowie die Folgen nicht bestandener Prüfungen für die
Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter,
b) Regelungen über das Verfahren und die behördliche Zuständigkeit im
Zusammenhang mit der Zahlung der für die Finanzierung der Ausbildung
erforderlichen Kosten (§ 20 Absatz 3 Satz 2) im Falle des Verzichts auf die Bestallung
oder des Widerrufs der Bestallung sowie die Höhe der zu zahlenden Beträge,
c) die Höhe der nach § 28 Absatz 1 Nummer 9 Buchstabe a von den
Brüderschaften jeweils insgesamt einzubehaltenden Beträge und die Höhe des
Anteils, der von der einzelnen Seelotsin oder dem einzelnen Seelotsen jeweils
zu tragen ist,
d) die Höhe der nach § 28 Absatz 1 Nummer 9 Buchstabe d von den
Lotsenbrüderschaften einzubehaltenden und an die Bundeslotsenkammer
abzuführenden Beträge und das Verfahren für die Abführung und
e) Art, Umfang und Nachweis verpflichtender Fortbildungen der Seelotsinnen
und Seelotsen zur laufenden Ergänzung der für die Lotstätigkeit und die
Ausbildung der Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter notwendigen
Kenntnisse sowie die Kostenübernahme hierfür,
2. die für den Beruf der Seelotsin oder des Seelotsen erforderlichen Kenntnisse der
deutschen und englischen Sprache sowie die Bedingungen, das Verfahren und die
Zuständigkeiten für die Prüfung der Sprachkenntnisse sowie die Bescheinigung
des Prüfergebnisses,
3. hinsichtlich der Seelotseignung:
a) die Voraussetzungen, unter denen die Seelotseignung und die
psychologische Eignung vorliegt,
b) die Durchführung einschließlich der abschließenden Beurteilung durch eine
Eignungskommission, den Umfang und die Dokumentation der
Seelotseignungsuntersuchungen und des psychologischen Eignungstests,
c) die Geltungsdauer und die Ausgestaltung des Seelotseignungszeugnisses
und der Bescheinigung über das Ergebnis des psychologischen
Eignungstests,
d) die näheren Voraussetzungen für die Zulassung und Überwachung von
Ärztinnen und Ärzten, die die Seelotseignungsuntersuchungen durchführen sowie
den Umfang und die Anforderungen an die von ihnen zu absolvierenden
Fortbildungen,
e) die Einzelheiten der technischen Datenverarbeitung aus dem
Seelotseignungsverzeichnis und
f) die Höhe der Kosten der Seelotseignungsuntersuchung und des
psychologischen Eignungstests und die Kostenübernahme sowie das Verfahren zur
Festlegung und Erhebung der Kosten,
4. das Verfahren zur Erteilung von Seelotsenanwärterausweisen und
Seelotsenausweisen und deren Gestaltung.“
6. Die Überschrift des Abschnitts 2 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Abschnitt 2
Seelotswesen der Seelotsreviere“.
7. Die Überschrift des Unterabschnitts 1 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Unterabschnitt 1
Ordnung der Seelotsreviere“.
8. § 5 wird durch den folgenden § 5 ersetzt:
§ 5„
Verordnungsermächtigung; Subdelegationsermächtigung
(1) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, nach Anhörung der
Küstenländer und der Bundeslotsenkammer durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf
1. die Bereitstellung einheitlicher, ständiger Lotsendienste anzuordnen und die
Seelotsreviere und ihre Grenzen zu bestimmen,
2. Seelotsreviere einzurichten, aufzuheben, zu vereinigen oder zu erweitern sowie
die Einzelheiten der Einrichtung, Auflösung, Vereinigung oder Erweiterung von
Lotsenbrüderschaften zu regeln,
3. die Ordnung und Verwaltung der Seelotsreviere zu regeln,
4. Seelotsinnen und Seelotsen zu erlauben, ihre Tätigkeit über die Grenze des
Seelotsreviers hinaus auszuüben,
5. die Voraussetzungen, unter denen Schiffe beim Befahren eines Seelotsreviers zur
Annahme von Seelotsinnen und Seelotsen verpflichtet sind und das Verfahren, wie
die Schiffsführung eine Seelotsin oder einen Seelotsen anfordern muss,
festzulegen.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr kann durch Rechtsverordnung die
Ermächtigung nach Absatz 1 auf die Aufsichtsbehörde übertragen.“
9. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 6
Vorhaltung, Unterhaltung und Betrieb der Lotsinfrastruktur“.
b) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
(1) „ Die Lotsinfrastruktur wird von der Aufsichtsbehörde vorgehalten,
unterhalten und betrieben.
(2) Nach näherer Bestimmung einer Rechtsverordnung aufgrund des § 5
Absatz 1 können Vorhaltung, Unterhaltung und Betrieb der Lotsinfrastruktur den
Lotsenbrüderschaften oder der Bundeslotsenkammer mit deren Zustimmung
übertragen oder natürliche oder juristische Personen damit beauftragt werden.
Lotsenbrüderschaften und die Bundeslotsenkammer können mit Zustimmung der
Aufsichtsbehörde natürliche Personen oder juristische Personen des privaten Rechts mit
der Wahrnehmung der ihnen durch Rechtsverordnung nach Satz 1 übertragenen
Aufgaben beauftragen.“
c) Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Werden Vorhaltung, Unterhaltung und Betrieb von Lotsinfrastruktur auf die
Lotsenbrüderschaften oder die Bundeslotsenkammer übertragen, so unterstehen
diese der Fachaufsicht der Aufsichtsbehörde.“
10. Die Überschrift des Unterabschnitts 2 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Unterabschnitt 2
Bestallung der Seelotsinnen und Seelotsen“.
11. Die Überschrift des § 7 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 7„
Erfordernis der Bestallung“.
12. Die §§ 8 und 9 werden durch die folgenden §§ 8 bis 9b ersetzt:
§ 8„
Zulassung zur Ausbildung
(1) Die Aufsichtsbehörde lässt mindestens jährlich im Benehmen mit den
Lotsenbrüderschaften unter Berücksichtigung des Verkehrsaufkommens und der
Personalstruktur die erforderliche Anzahl an Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärtern
zur Ausbildung zur Seelotsin oder zum Seelotsen zu. Anträge auf Zulassung zur
Ausbildung sind an die Aufsichtsbehörde zu richten.
(2) Die Ausbildung gliedert sich in
1. einen sechsmonatigen revierübergreifenden Ausbildungsabschnitt,
2. einen sechsmonatigen revierbezogenen Ausbildungsabschnitt und
3. einen zwölfmonatigen brüderschaftsbezogenen Ausbildungsabschnitt.
Die Ausbildungsabschnitte müssen grundsätzlich nacheinander durchlaufen werden.
(3) Je nach ihrer Befähigung lässt die Aufsichtsbehörde die antragstellenden
Personen zum Ausbildungsbeginn in einem Ausbildungsabschnitt zu. Deren
vorangehender Ausbildungsabschnitt oder deren vorangehende Ausbildungsabschnitte muss oder
müssen nicht durchlaufen werden. Die näheren Einzelheiten werden in einer
Rechtsverordnung nach § 4 Nummer 1 Buchstabe a geregelt.
§ 9
Voraussetzungen für die Zulassung
(1) Als Seelotsenanwärterin oder Seelotsenanwärter darf zur Ausbildung nur
zugelassen werden, wer
1. für den Beruf der Seelotsin oder des Seelotsen auf Grund ihrer oder seiner
Berufsausbildung und Berufserfahrung befähigt ist,
2. die Seelotseignung nach § 9a und die psychologische Eignung nach § 13a
nachweist und
3. die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 9b besitzt.
(2) Die erforderlichen Nachweise müssen der Aufsichtsbehörde spätestens drei
Wochen nach dem in der Ausschreibung bestimmten Datum der spätesten möglichen
Antragstellung auf Zulassung zur Ausbildung vorliegen.
(3) Seelotseignung, psychologische Eignung und Zuverlässigkeit müssen
während der gesamten Dauer der Anwärterzeit vorliegen.
§ 9a
Eignung und Befähigung
(1) Die antragstellende Person darf zum brüderschaftsbezogenen
Ausbildungsabschnitt nur zugelassen werden, wenn sie
1. die Befähigung zum Kapitän ohne Einschränkungen nachweist durch
a) ein Befähigungszeugnis zum Kapitän NK nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer
3 der Seeleute-Befähigungsverordnung ohne Einschränkungen nach § 9 der
Seeleute-Befähigungsverordnung oder
b) einen gültigen Anerkennungsvermerk nach § 20 Absatz 2 der Seeleute-
Befähigungsverordnung,
2. eine Seefahrtzeit von mindestens 24 Monaten innerhalb der letzten fünf Jahre in
einer dem Befähigungszeugnis zum Kapitän NK entsprechenden nautisch
verantwortlichen Position nachweist durch
a) Dienstbescheinigungen gemäß § 33 des Seearbeitsgesetzes oder
b) gleichwertige Dokumente,
3. die Seelotseignung durch ein Seelotseignungszeugnis sowie die psychologische
Eignung (§ 13a) nachweist,
4. das Beherrschen der deutschen Sprache in Wort und Schrift und gute Kenntnisse
der englischen Sprache nachweist sowie
5. das Bestehen der praktischen Prüfung nachweist, die nach dem revierbezogenen
Ausbildungsabschnitt stattfindet.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann die antragstellende Person zum revierbezogenen
Ausbildungsabschnitt zulassen, wenn sie von den in Absatz 1 genannten
Voraussetzungen entweder die Seefahrtzeit nach Absatz 1 Nummer 2 oder die bestandene
Prüfung nach Absatz 1 Nummer 5 nicht nachweisen kann.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann die antragstellende Person zum
revierübergreifenden Ausbildungsabschnitt zulassen, wenn sie
1. anstelle des in Absatz 1 Nummer 1 genannten Befähigungszeugnisses einen
Bachelorabschluss der Fachrichtung Nautik nachweist und
2. die Befähigung
a) zum Nautischen Wachoffizier NWO nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der
Seeleute-Befähigungsverordnung ohne Einschränkungen nach § 9 der
Seeleute-Befähigungsverordnung mit einem entsprechenden
Befähigungsnachweis nachweist,
b) zum Ersten Offizier NEO nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Seeleute-
Befähigungsverordnung ohne Einschränkungen nach § 9 der Seeleute-
Befähigungsverordnung mit einem entsprechenden Befähigungsnachweis
nachweist oder
c) der Aufsichtsbehörde einen Befähigungsnachweis für den nautischen
Schiffsdienst eines anderen Mitgliedsstaats der Europäischen Union oder eines
Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
vorlegt, der nach § 20 Absatz 1 der Seeleute-Befähigungsverordnung als mit dem
Zeugnis nach Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b gleichwertig und für
mehr als drei Monate befristet anerkannt worden ist.
Im Falle des Satzes 1 sind die Nachweise nach Absatz 1 Nummer 2 und 5 für die
Zulassung nicht notwendig.
(4) Die Anerkennung eines Befähigungsnachweises nach Absatz 3 Nummer 2
Buchstabe c erfolgt durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie auf
Antrag, wenn die antragstellende Person den Nachweis der Gleichwertigkeit erbracht hat.
Der Nachweis über die Befähigung zum Nautischen Wachoffizier NWO ist in der Regel
erbracht, wenn die antragstellende Person
1. eine vergleichbare Ausbildung entsprechend den Anforderungen des § 30 Absatz
1 Satz 1 Nummer 2 der Seeleute-Befähigungsverordnung erfolgreich absolviert
hat und
2. einen Lehrgang mit den Inhalten der Anlage 2 Nummer 5 der Seeleute-
Befähigungsverordnung erfolgreich absolviert hat.
Der Nachweis über die Befähigung zum Ersten Offizier NEO ist in der Regel erbracht,
wenn die in Satz 2 genannten Voraussetzungen und die Seefahrtzeit nach § 30 Absatz
2 der Seeleute-Befähigungsverordnung nachgewiesen werden.
(5) Der Erwerb des Befähigungszeugnisses, das für eine Zulassung nach den
Absätzen 2 oder 3 erforderlich ist, darf nicht länger als fünf Jahre zurückliegen,
gerechnet vom Zeitpunkt des in der Ausschreibung bestimmten Datums der spätesten
möglichen Antragstellung auf Zulassung zur Ausbildung.
§ 9b
Zuverlässigkeit
(1) Die Aufsichtsbehörde hat die Zuverlässigkeit der antragstellenden Person auf
Grundlage einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls zu bewerten. Nicht
zuverlässig ist insbesondere, wer
1. rechtskräftig verurteilt worden ist wegen
a) eines Verbrechens, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten
Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, oder
b) sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von
mindestens einem Jahr, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten
Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2. erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen hat,
wenn diese Verstöße für die Beurteilung der Zuverlässigkeit im Umgang mit
Schiffen von Bedeutung sind, oder
3. regelmäßig Alkohol, Rauschmittel oder Medikamente missbraucht.
Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen, kann die
Aufsichtsbehörde zur Aufklärung des Sachverhalts das persönliche Erscheinen der
antragstellenden Person anordnen.
(2) Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit hat die Aufsichtsbehörde von der
antragstellenden Person die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1
des Bundeszentralregistergesetzes anzufordern.“
13. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 10„
Ausbildung und Prüfungen“.
b) Nach der Angabe „auf Grund des“ wird die Angabe „§ 4 Nummer 3“ durch die
Angabe „§ 4 Nummer 1 und 2“ ersetzt.
14. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 11„
Bestallungsakt“.
b) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 9 Absatz 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 9
Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit den §§ 9a und 13a sowie § 9 Absatz 1
Nummer 3 in Verbindung mit § 9b“ ersetzt.
c) In Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 4“ durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
15. § 12 wird durch den folgenden § 12 ersetzt:
§ 12„
Übergangszeit
Die Verordnung nach § 5 Absatz 1 kann vorsehen, dass die Seelotsin oder der Seelotse
nach ihrer oder seiner Bestallung für eine Übergangszeit nur Schiffe bestimmter Art
und Größe lotsen darf.“
16. § 13 wird durch die folgenden §§ 13 und 13a ersetzt:
§ 13„
Seelotseignungszeugnis
(1) Zur Überprüfung der Seelotseignung hat sich die Seelotsenanwärterin oder
der Seelotsenanwärter einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Über das
Ergebnis der Untersuchung ist von der untersuchenden Ärztin oder vom untersuchenden Arzt
das Seelotseignungszeugnis auszustellen und das Ergebnis unverzüglich in das
Seelotseignungsverzeichnis einzutragen. Die Seelotseignungsuntersuchung darf nur
durchgeführt werden
1. von Ärztinnen und Ärzten, die nach § 16 des Seearbeitsgesetzes zugelassen sind,
oder
2. in den in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Fällen von Ärztinnen und Ärzten des
seeärztlichen Dienstes der Berufsgenossenschaft.
(2) Wird einer untersuchten Person kein Seelotseignungszeugnis erteilt oder stellt
die Ärztin oder der Arzt eine Einschränkung der Seelotseignung fest, so kann die
untersuchte Person die ärztliche Feststellung innerhalb eines Monats nach ihrem Zugang
vom seeärztlichen Dienst der Berufsgenossenschaft überprüfen lassen. Der
seeärztliche Dienst der Berufsgenossenschaft überprüft die Feststellung
1. nach Aktenlage auf der Grundlage der Ergebnisse vorangegangener ärztlicher
Untersuchungen oder anderer medizinischer Befunde,
2. auf der Grundlage einer Untersuchung einer Ärztin oder eines Arztes des
seeärztlichen Dienstes der Berufsgenossenschaft oder
3. auf der Grundlage eines Gutachtens einer Fachärztin oder eines Facharztes.
Der seeärztliche Dienst der Berufsgenossenschaft ist befugt,
Untersuchungsergebnisse über diese Person im Einzelfall von der Ärztin oder dem Arzt, die oder der die
vorangegangene Untersuchung durchgeführt hat, anzufordern.
(3) Der seeärztliche Dienst der Berufsgenossenschaft kann, soweit es erforderlich
ist, gegenüber einer zu untersuchenden Person anordnen, dass eine
Seelotseignungsuntersuchung ausschließlich durch Ärztinnen oder Ärzte des seeärztlichen Dienstes
der Berufsgenossenschaft durchgeführt und das Seelotseignungszeugnis durch diese
erteilt wird, um
1. Mehrfachuntersuchungen zu vermeiden,
2. der Notwendigkeit besonderer ärztlicher Beurteilung Rechnung zu tragen oder
3. die Tätigkeit der zugelassenen Ärztinnen und Ärzte zu überwachen.
Die Anordnung ist zusätzlich als Sperrvermerk in das Seelotseignungsverzeichnis
einzutragen.
(4) Der seeärztliche Dienst der Berufsgenossenschaft kann selbst oder muss,
sofern die Aufsichtsbehörde dies fordert, anordnen, dass sich die Seelotsin oder der
Seelotse oder die Seelotsenanwärterin oder der Seelotsenanwärter einer Untersuchung
durch eine Ärztin oder einen Arzt oder einer Begutachtung durch eine Psychologin oder
einen Psychologen zu unterziehen hat, wenn aufgrund von Erkenntnissen der
Aufsichtsbehörde oder anderer Stellen Grund zu der Annahme besteht, dass die
betreffende Person die Anforderungen an die Seelotseignung oder an die psychologische
Eignung nicht mehr erfüllt. In der Anordnung ist die Ärztin oder der Arzt
beziehungsweise die Psychologin oder der Psychologe zu bestimmen durch die oder durch den
sich die zu untersuchende Person der Untersuchung oder Begutachtung zu
unterziehen hat und eine Frist zu bestimmen, innerhalb derer sich die zu untersuchende Person
vorzustellen hat.
(5) Der seeärztliche Dienst der Berufsgenossenschaft ist befugt, die Ergebnisse
der Untersuchung anzufordern. Der seeärztliche Dienst der Berufsgenossenschaft hat
auf der Grundlage der Ergebnisse der Untersuchung eine Entscheidung über die
Seelotseignung oder die psychologische Eignung der untersuchten Person zu treffen.
Ergänzend zu den Ergebnissen der Untersuchung nach Satz 1 kann der seeärztliche
Dienst der Berufsgenossenschaft das Gutachten einer Fachärztin oder eines
Facharztes beziehungsweise einer Psychologin oder eines Psychologen heranziehen. Die
Entscheidung über die Eignung hat der seeärztliche Dienst der Berufsgenossenschaft der
Aufsichtsbehörde und der untersuchten oder begutachteten Person unverzüglich
mitzuteilen.
(6) Ergibt die nach Absatz 4 Satz 1 angeordnete Untersuchung, dass die
untersuchte Person nicht mehr die Anforderungen an die Seelotseignung erfüllt, oder wird
die gemäß Absatz 4 Satz 2 bestimmte Frist nicht eingehalten, so erklärt der
seeärztliche Dienst der Berufsgenossenschaft das Seelotseignungszeugnis für ungültig.
Bestehen im Falle des Absatzes 4 Satz 1 erhebliche Zweifel an der Seelotseignung, kann
der seeärztliche Dienst der Berufsgenossenschaft das Seelotseignungszeugnis schon
mit der Anordnung nach Absatz 4 Satz 1 für vorläufig ungültig erklären. Über
Erklärungen nach den Sätzen 1 oder 2 ist die Aufsichtsbehörde unverzüglich durch den
seeärztlichen Dienst der Berufsgenossenschaft zu unterrichten.
(7) Ein für ungültig oder vorläufig ungültig erklärtes Seelotseignungszeugnis ist
von dem seeärztlichen Dienst der Berufsgenossenschaft einzuziehen. Mit Eintritt der
Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Ungültigkeit des
Seelotseignungszeugnisses ist dieses zu vernichten. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen
nach den Absätzen 4 bis 6 haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 13a
Psychologische Eignung
Nach Ausstellung des Seelotseignungszeugnisses überprüft der seeärztliche
Dienst der Berufsgenossenschaft die psychologische Eignung der antragstellenden
Person im Rahmen eines psychologischen Eignungstests nach § 3 der
Seelotseignungsverordnung. Die Bewertung der Ergebnisse erfolgt durch eine
Eignungskommission. Über das Gesamtergebnis des Eignungstests stellt der seeärztliche Dienst der
Berufsgenossenschaft eine gesonderte Bescheinigung aus.“
17. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 14
Widerruf der Bestallung“.
b) Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. festgestellt wird, dass die Seelotseignung oder die psychologische Eignung
dauerhaft nicht mehr vorliegt, oder“.
c) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Absatz 1 gilt für Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter
entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bestallung die Zulassung nach § 8
Absatz 1 tritt. § 20 Absatz 3 ist nicht anzuwenden, wenn die Zulassung wegen nicht
von der Seelotsenanwärterin oder dem Seelotsenanwärter zu vertretenden
Umständen widerrufen wird.“
18. Die §§ 15 bis 17 werden durch die folgenden §§ 15 bis 17 ersetzt:
§ 15„
Vorläufige Untersagung der Berufsausübung
(1) Bestehen dringende Gründe für die Annahme, dass die Bestallung
zurückgenommen oder widerrufen werden wird, so kann der Seelotsin oder dem Seelotsen die
Berufsausübung vorläufig untersagt werden, wenn dies die Sicherheit der Schifffahrt
erfordert.
(2) Absatz 1 gilt für Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter
entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bestallung die Zulassung nach § 8
Absatz 1 und an die Stelle der Berufsausübung die künftige Berufsausübung tritt.
§ 16
Vorübergehende Untersagung der Berufsausübung
(1) Wird ein Befähigungszeugnis nach § 9a Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 3
Nummer 2 von der zuständigen Behörde vorübergehend entzogen, ruhend gestellt
oder vorläufig sichergestellt, so hat die Aufsichtsbehörde der Inhaberin oder dem
Inhaber die Berufsausübung als Seelotsin oder Seelotse vorübergehend zu untersagen.
Die Bundeslotsenkammer ist vor der vorübergehenden Untersagung anzuhören. Die
Sätze 1 und 2 gelten für Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter entsprechend
mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Berufsausübung die Teilnahme an der
Ausbildung tritt. Wird die Maßnahme nach Satz 1 beendet, ist die vorübergehende
Untersagung aufzuheben.
(2) Wird durch eine Seelotseignungsuntersuchung festgestellt, dass eine
Seelotsin oder ein Seelotse beziehungsweise eine Seelotsenanwärterin oder ein
Seelotsenanwärter vorübergehend nicht die Seelotseignung besitzt, so hat die Aufsichtsbehörde
ihr oder ihm die Berufsausübung als Seelotsin oder Seelotse oder die Teilnahme an
der Ausbildung so lange zu untersagen, bis die Eignung durch ein
Seelotseignungszeugnis nachgewiesen ist. Die Aufsichtsbehörde kann die Berufsausübung
untersagen, wenn ihr nicht bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer des
Seelotseignungszeugnisses ein neues Seelotseignungszeugnis vorgelegt wird.
§ 17
Erneute Bestallung nach Widerruf
(1) Im Falle eines Widerrufs der Bestallung nach § 14 Absatz 1 kann die
Aufsichtsbehörde frühestens nach Ablauf eines Jahres eine erneute Bestallung
vornehmen, wenn die Annahme begründet ist, dass die Seelotsin oder der Seelotse künftig
den Anforderungen ihres oder seines Berufes genügen wird.
(2) Absatz 1 gilt für Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter
entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bestallung die Zulassung nach § 8
Absatz 1 tritt.“
19. Die Überschrift des § 18 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 18„
Erlöschen der Bestallung“.
20. Die Überschrift des § 19 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 19„
Aufhebung und Vereinigung von Seelotsrevieren“.
21. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 20
Verzicht auf die Bestallung“.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „schriftlich“ durch die Angabe „in Textform“
ersetzt.
c) Die Absätze 3 und 4 werden durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:
(3) „ Wird der Verzicht binnen fünf Jahren nach der Bestallung erklärt oder wird
die Bestallung in diesem Zeitraum nach § 14 Absatz 1 widerrufen, sind die für die
Finanzierung der revierbezogenen und revierübergreifenden Ausbildung nach § 28
Absatz 1 Nummer 9 Buchstabe d zu erwartenden, aber noch nicht abgeführten
Ausbildungsabgaben von der oder dem Verzichtenden oder vom Widerruf
Betroffenen nach Festsetzung durch die Aufsichtsbehörde zu zahlen. Die für die
Finanzierung der Ausbildung erforderlichen Kosten enthalten die Kosten für die
Unterhaltsbeiträge und die Aufwendungen für die sächliche und personelle
Umsetzung der Ausbildungsinhalte für die jeweils nach § 9a Absatz 1 bis 3 notwendige
Ausbildungszeit. Der festgesetzte Betrag muss die zu erwartenden, aber noch
nicht abgeführten Ausbildungsabgaben vollständig ausgleichen und darf deren
Gesamtsumme nicht überschreiten.
(4) Absatz 3 ist nicht anzuwenden, wenn der Verzicht oder der Widerruf aus
Gründen erklärt wird, die die Seelotsin oder der Seelotse nicht zu vertreten hat.
Dies ist insbesondere der Fall bei einem Verzicht wegen der Pflegebedürftigkeit
naher Angehöriger oder beim Widerruf nach § 14 Absatz 1 Nummer 2, wenn die
Seelotsin oder der Seelotse einen nicht von ihr oder ihm grob fahrlässig oder
vorsätzlich herbeigeführten Unfall erlitten hat.“
22. Die Überschrift des Unterabschnitts 3 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Unterabschnitt 3
Rechtsstellung und Pflichten der Seelotsinnen und Seelotsen“.
23. Die Überschrift des § 21 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 21„
Freiberufliche Tätigkeit und Haftungsbeschränkung“.
24. § 22 wird durch den folgenden § 22 ersetzt:
§ 22„
Wohlverhaltenspflicht
(1) Seelotsinnen und Seelotsen haben sich durch ihr Verhalten innerhalb und
außerhalb des Dienstes der Achtung und des Vertrauens würdig zu erweisen, die ihr
Beruf erfordert.
(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken hiergegen begründen, gilt § 9b Absatz
1 Satz 3 entsprechend.“
25. § 23 wird geändert wie folgt:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 23
Beratung der Kapitänin oder des Kapitäns“.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Für die Führung des Schiffes bleibt die Kapitänin oder der Kapitän auch
dann verantwortlich, wenn sie oder er selbstständige Maßnahmen der Seelotsin
oder des Seelotsen hinsichtlich der Übernahme der nautischen Führung des
Schiffes zulässt.“
c) In Absatz 4 wird die Angabe „gesundheitlicher“ durch die Angabe „körperlicher,
geistiger oder psychologischer“ ersetzt.
26. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 24„
Dauer der Lotstätigkeit“.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „der Lotsverordnung“ durch die Angabe „einer
Verordnung nach § 5 Absatz 1“ ersetzt.
27. § 25 wird geändert wie folgt:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 25
Aus- und Fortbildung; technische Hilfsmittel“.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Lotseinrichtungen“ durch die Angabe
„Lotsinfrastruktur“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 2 wird nach der Angabe „bedeutet“ die Angabe „insbesondere“
eingefügt.
28. § 26 wird geändert wie folgt:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 26
Berichts- und Meldepflichten“.
b) In Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „Aufsichtsbehörde“ die Angabe
„unverzüglich in Textform“ eingefügt.
29. Die Überschrift des Unterabschnitts 4 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Unterabschnitt 4
Lotsenbrüderschaft“.
30. Die Überschrift des § 27 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 27
Lotsenbrüderschaft“
31. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 28
Aufgaben“
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:
6. „ Maßnahmen zu treffen und deren Durchführung zu überwachen, um
Folgendes zu gewährleisten:
a) die ausreichende Versorgung der Seelotsinnen und Seelotsen für
die Fälle des Alters und der Berufsunfähigkeit,
b) eine ausreichende Versorgung der Seelotsinnen für den Fall der
Schwangerschaft und
c) eine ausreichende Versorgung der Hinterbliebenen für den Fall des
Todes einer Seelotsin oder eines Seelotsen;“
bb) Nummer 9 wird durch die folgende Nummer 9 ersetzt:
9. „ von den eingenommenen Lotsgeldern
a) die Beträge einzubehalten, die zu Zwecken der Aus- und
Fortbildung, nach § 27 Absatz 3 und nach § 35 Absatz 2 Nummer 6 sowie
für die Versorgung der Seelotsinnen und Seelotsen und die Zahlung
von Unterhaltsbeiträgen an die Seelotsenanwärterinnen und
Seelotsenanwärter während der brüderschaftsbezogenen Ausbildung
festgelegt werden,
b) die einbehaltenen Versorgungsbeiträge an die dafür zuständigen
Stellen abzuführen,
c) die einbehaltenen Unterhaltsbeiträge für die brüderschaftsbezogene
Ausbildung an die Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter
auszuzahlen,
d) die festgelegten Beträge für die revierbezogene und
revierübergreifende Ausbildung, die von den seit 1. Dezember 2022 zur
Ausbildung zugelassenen Seelotsinnen und Seelotsen innerhalb von fünf
Jahren ab Bestallung zu leisten sind, einzubehalten und an die
Bundeslotsenkammer abzuführen, wenn diese Seelotsinnen und
Seelotsen an der Verteilung der Lotsgelder tatsächlich teilnehmen und
e) die nicht einbehaltenen Lotsgelder nach Maßgabe einer
Verteilungsordnung an die Seelotsinnen und Seelotsen zu verteilen.“
c) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Die Verteilungsordnung hat die Anteile der Seelotsin oder des Seelotsen für den
Fall einer Erkrankung und einer vorläufigen oder vorübergehenden Untersagung der
Berufsausübung zu regeln. Sie kann dabei von der sonst vorgesehenen Verteilung
abweichen.“
32. Die Überschrift des § 29 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 29„
Verfassung“.
33. Die Überschrift des § 30 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 30„
Organe“.
34. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 31
Ältermann“
b) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
35. § 32 wird durch den folgenden § 32 ersetzt:
„§ 32
Mitgliederbeschluss
Die Angelegenheiten der Lotsenbrüderschaft werden, soweit sie nicht vom
Ältermann oder einem anderen satzungsmäßig berufenen Vertreter zu besorgen sind, durch
Beschluss der Mitglieder geordnet. Kommt kein oder kein rechtmäßiger Beschluss zur
Durchführung der Aufgaben nach § 28 Absatz 1 zustande, so kann die
Aufsichtsbehörde diesen Beschluss nach Ablauf einer von ihr gesetzten Frist durch eine vorläufige
Regelung ersetzen.“
36. Die Überschrift des § 33 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 33„
Stimmberechtigung der Mitglieder“.
37. Die Überschrift des Unterabschnitts 5 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Unterabschnitt 5
Bundeslotsenkammer“.
38. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 34
Bundeslotsenkammer“.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Aufsichtsbehörden“ durch die Angabe
„Aufsichtsbehörde“ ersetzt.
39. Die Überschrift des § 35 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 35„
Aufgaben“.
40. Die Überschrift des § 36 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 36„
Verfassung“.
41. Die Überschrift des § 37 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 37„
Organe“.
42. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 38
Vorsitzender“.
b) In Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 und 3 wird jeweils die Angabe
„Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „Bundesministerium
für Verkehr“ ersetzt.
43. Die Überschrift des § 39 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 39„
Mitgliederbeschluss und Stimmberechtigung der Mitglieder“.
44. Die Überschrift des § 40 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 40„
Mitgliedsbeiträge“.
45. Die Überschrift des Unterabschnitts 6 wird durch folgende Überschrift ersetzt:
„Unterabschnitt 6
Aufsichtsmaßnahmen“.
46. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 41
Beanstandung und Ersatzvornahme“
b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt:
(2) „ Die Aufsichtsbehörde kann rechtswidrige Beschlüsse und Anordnungen
der Lotsenbrüderschaft beanstanden und verlangen, dass sie von der
Lotsenbrüderschaft binnen einer festgelegten und angemessenen Frist aufgehoben werden.
Hebt die Lotsenbrüderschaft solche Beschlüsse nach vorheriger Beanstandung
und nochmaliger Beratung in der Lotsenbrüderschaft nicht auf, kann die
Aufsichtsbehörde den Beschluss aufheben und den fehlenden Beschluss nach Ablauf einer
von ihr gesetzten Frist durch eine vorläufige Regelung ersetzen.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3.
d) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4 und die Angabe „Absätze 1 und 2“ wird
durch die Angabe „Absätze 1 bis 3“ ersetzt.
47. Die Überschrift des Abschnitts 3 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Abschnitt 3
Seelotswesen außerhalb der Seelotsreviere“.
48. § 42 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 42„
Erlaubnis“.
b) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 9 Absatz 1 und 2“ durch die Angabe „§
9 Absatz 1 und § 9a Absatz 1“ ersetzt.
49. § 43 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 43
Verordnungsermächtigung“.
b) Die Angabe vor Nummer 1 „Das Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung“ wird durch die Angabe „Das
Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht
der Zustimmung des Bundesrates bedarf“ ersetzt.
50. Die Überschrift des § 44 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 44„
Vereinbarungen von Seelotsinnen und Seelotsen“.
51. Die Überschrift des Abschnitts 4 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Abschnitt 4
Lotstarife“.
52. § 45 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 45
Lotsinfrastrukturabgabe und Lotsgeld; Verordnungsermächtigung“.
b) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Für ein Schiff, das ein Seelotsrevier befährt, wird eine Lotsinfrastrukturabgabe
erhoben. Für die Leistungen der Seelotsinnen und Seelotsen ist das Lotsgeld zu
entrichten.“
c) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, nach Anhörung der
Küstenländer und der Bundeslotsenkammer durch Rechtsverordnung, die nicht
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, näher zu bestimmen
1. die Voraussetzungen für die Pflicht zur Zahlung der Lotsinfrastrukturabgabe
und der Lotsgelder,
2. die Höhe der Lotsinfrastrukturabgabe und der Lotsgelder,
3. die Fälligkeit, die Pflicht zur Vorschusszahlung oder Sicherheitsleistung, die
Verjährung und das Erhebungsverfahren,
4. die Befreiung von der Zahlungspflicht und
5. die für die Erhebung der Lotsinfrastrukturabgabe und der Lotsgelder nach
Maßgabe des Absatzes 4 zuständigen Stellen.
Soweit die Lotsinfrastrukturabgabe betroffen ist, ist das Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen herzustellen.“
d) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Die Lotsinfrastrukturabgabe ist so zu bemessen, dass ihr Aufkommen die
öffentlichen Ausgaben für Zwecke des Seelotswesens nicht übersteigt. Das
öffentliche Interesse an der Förderung des Verkehrs ist zu berücksichtigen. Das
Lotsgeld ist so zu bemessen, dass die Seelotsinnen und Seelotsen bei normaler
Inanspruchnahme ein Einkommen und eine Versorgung haben, die ihrer Vorbildung
und der Verantwortung ihres Berufs entsprechen und die Seelotsenanwärterinnen
und Seelotsenanwärter in der brüderschaftsbezogenen Ausbildung einen
Unterhaltsbeitrag erhalten. Auslagen können nach Maßgabe des tatsächlichen
Aufwands festgesetzt werden.“
e) Absatz 4 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Lotsinfrastrukturabgabe und das Lotsgeld werden von der Aufsichtsbehörde
oder der Bundeslotsenkammer erhoben und nach dem Verwaltungs-
Vollstreckungsgesetz vollstreckt. Durch Verordnung nach Absatz 2 kann bestimmt
werden, dass die Seelotsinnen und Seelotsen außerhalb der Seelotsreviere ihre
Lotsgelder selbst erheben. Im Falle des Satzes 2 ist das Verwaltungs-
Vollstreckungsgesetz auf die Erhebung der Lotsgelder nicht anzuwenden.“
f) In Absatz 5 wird die Angabe „Lotstarifverordnung“ durch die Angabe „Verordnung
nach Absatz 2“ ersetzt.
53. Die Überschrift des Abschnitts 5 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Abschnitt 5
(weggefallen)“.
54. Die Überschrift des Abschnitts 6 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Abschnitt 6
Bußgeldvorschriften“.
55. § 47 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 47„
Bußgeldvorschriften“.
b) In Nummer 7 wird die Angabe „§ 4 Nr. 4 oder Nr. 5, § 5 Abs. 1 Nr. 3 oder 5 oder §
43 Nr. 3 oder 5 oder einer vollziehbaren Auflage auf Grund einer
Rechtsverordnung nach § 43 Nr. 3 zuwiderhandelt,“ durch die Angabe „§ 4 Nummer 1 Buchstabe
e, § 5 Absatz 1 Nummer 3 oder 5 oder § 43 Nummer 3 oder 5 oder einer
vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt,“
ersetzt.
56. Die Überschrift des Abschnitts 7 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Abschnitt 7
Örtliche Zuständigkeit im gerichtlichen Verfahren; Seelotseignungsverzeichnis“.
57. Die Überschrift des § 48 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 48„
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Hamburg“.
58. § 49 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 49
Seelotseignungverzeichnis“.
b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Der seeärztliche Dienst der Berufsgenossenschaft führt das
Seelotseignungsverzeichnis.“
c) In Absatz 3 Nummer 17 wird die Angabe „der Berufsgenossenschaft“ durch die
Angabe „des seeärztlichen Dienstes der Berufsgenossenschaft“ ersetzt.
d) In Absatz 5 wird die Angabe „von der Berufsgenossenschaft“ durch die Angabe
„vom seeärztlichen Dienst der Berufsgenossenschaft“ ersetzt.
e) Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt:
(7) „ Zum Zweck des Absatzes 2 Nummer 4 müssen Daten nach Absatz 3
Nummer 1, 2, 11 bis 15 vom seeärztlichen Dienst der Berufsgenossenschaft
unverzüglich an die Aufsichtsbehörde übermittelt werden und dürfen von dieser
verarbeitet werden, soweit dies zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz obliegenden
Aufgaben erforderlich ist.“
59. Die Überschrift des Abschnitts 8 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Abschnitt 8
Übergangs- und Schlussbestimmungen“.
60. Die Überschrift des § 50 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 50„
Ausbildung und Bestallung“.
61. Die Überschrift des § 51 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 51„
Genehmigung zur Ausübung des Seelotsenberufs“.
Artikel 2
Weitere Änderung des Seelotsgesetzes
Das Seelotsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 1984
(BGBl. I S. 1213), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom … [einsetzen: Datum des
Inkrafttretens und Fundstelle nach Artikel 4 Absatz 2] geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
§ 2 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „Seelotsin oder Seelotse“ wer nach behördlicher Zulassung und Bestallung
berufsmäßig innerhalb eines Seelotsreviers, auf Seeschifffahrtsstraßen oder über See
Schiffe als orts- und schifffahrtskundige Beraterin oder orts- und
schifffahrtskundige Berater geleitet,“
Artikel 3
Änderung der Passverordnung
Die Passverordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2386), die zuletzt durch Artikel
1 der Verordnung vom 30. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 31) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
In § 18 Nummer 2 wird die Angabe „§ 1 des Seelotsengesetzes“ durch die Angabe „§
2 Nummer 1 des Seelotsgesetzes“ ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten
(1) Artikel 1 Nummer 5 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die Artikel 1 und 3 treten vorbehaltlich des Absatzes 1 am … [einsetzen: einen
Monat nach dem Tag der Verkündung nach Absatz 1] in Kraft.
(3) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Seelotsgesetzes wurde die Ausbildung im
Seelotswesen umfassend reformiert. Integraler Bestandteil dieser Reform war auch die
Einführung eines teilweise solidarischen Finanzierungssystems. Danach müssen die nach dem
Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Seelotsgesetzes ausgebildeten
Seelotsinnen und Seelotsen bestimmte Anteile ihres Lotsgeldes einbringen, die für die
Ausbildung des zukünftigen Nachwuchses erforderlich sind. Diese Beträge müssen die
Lotsenbrüderschaften gemäß § 28 Absatz 1 Nummer 9 Buchstabe a und d des Seelotsgesetzes
(SeeLG) von den eingenommenen Lotsgeldern einbehalten und an die
Bundeslotsenkammer abführen. Die Praxis hat jedoch gezeigt, dass dieses System nicht von allen Beteiligten
mitgetragen wird mit der Folge, dass die Finanzierung der Ausbildung nicht mehr
hinreichend gesichert ist. Das System in seiner aktuellen Ausgestaltung ist damit nicht
funktionsfähig und muss verändert werden. Aus diesem Grund wird die Festlegung der Höhe der
gemäß § 28 Absatz 1 Nummer 9 Buchstabe a und d einzubehaltenden Beträge den
Selbstverwaltungsaufgaben der Brüderschaften entzogen und künftig unmittelbar durch
Rechtsverordnung geregelt. Auf diese Weise wird eine einheitliche Rechtsanwendung durch alle
Brüderschaften und eine auskömmliche Finanzierung der Seelotsausbildung sichergestellt.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Die Ermächtigungsgrundlage des § 4 wird klarstellend präzisiert. Zur besseren Lesbarkeit
wird § 4 dabei weiter aufgegliedert und teilweise neu geordnet.
Anlässlich der notwendigen Änderung werden weitere Regelungen überarbeitet:
• Der für die Seelotseignung maßgebliche Oberbegriff der „gesundheitlichen
Eignung“ umfasst sowohl die körperliche als auch die geistige Eignung. Um auch die
Relevanz der geistigen Eignung zu betonen, wird künftig (wieder) ausdrücklich auf
die körperliche und geistige Eignung abgestellt. Hierdurch wird klargestellt, dass
sich die Seelotseignung aus zwei gleichwertigen Komponenten zusammensetzt.
Die Änderung dieser Legaldefinition macht Folgeänderungen im Seelotsgesetz und
in den nachgeordneten Rechtsverordnungen erforderlich. Daneben wird die
psychologische Eignung spezifischer geregelt als bisher.
• Voraussetzung für die Zulassung als Seelotsenanwärterin oder Seelotsenanwärter
ist unter anderem die Zuverlässigkeit der antragstellenden Person. Die
Anforderungen, die an diese Zuverlässigkeit zu stellen sind, sind bisher - im Gegensatz zu
anderen Verkehrsträgern - nur sehr allgemein in § 9 Absatz 1 SeeLG geregelt. Dort
heißt es: „Zuverlässig ist, wer die Gewähr für die Erfüllung der einer Seelotsin oder
einem Seelotsen obliegenden Pflichten bietet.“ Diese generalklauselartige
Formulierung macht die behördliche Entscheidung für die antragstellenden Personen nur
schwer nachvollziehbar und wenig transparent. Gleichzeitig führt sie auf Seite der
Behörde zu einem erhöhten Begründungsaufwand, sofern eine antragstellende
Person als unzuverlässig abgelehnt werden soll. In solchen Fällen erschwert sie u.U.
der Behörde auch eine rechtssichere Entscheidung, da gesetzlich keine konkreten
Kriterien festgelegt werden. Im Falle einer Anfechtung der Entscheidung wird die
Entscheidung über die Zuverlässigkeit dann den Gerichten überlassen. In einem
neuen § 9b SeeLG erfolgt daher nun eine Konkretisierung. Hierzu werden u.a.
Regelbeispiele aufgenommen.
• Die Aufsichtsbehörde ist zuständig für die Untersagung der Berufsausübung sowie
für den Widerruf der Bestallung. Diese Maßnahmen kommen insbesondere dann in
Betracht, wenn die Seelotseignung nicht mehr gegeben ist. In der Praxis erfährt die
Behörde jedoch oftmals nicht oder zu spät von dem Wegfall der Seelotseignung und
kann daher die eigentlich erforderlichen Maßnahmen nicht oder jedenfalls nicht
rechtzeitig ergreifen. Um den Informationsfluss zwischen dem seeärztlichen Dienst
und der Aufsichtsbehörde zu verbessern, wird der seeärztliche Dienst daher
verpflichtet, die Entscheidung über die Eignung des untersuchten Seelotsen oder der
untersuchten Seelotsin unverzüglich der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.
• Zudem steht die Befugnis, eine ergänzende ärztliche Untersuchung anzuordnen,
derzeit ausschließlich im Ermessen des seeärztlichen Dienstes. Hat die
Aufsichtsbehörde Erkenntnisse, die eine solche Untersuchung aus ihrer Sicht erforderlich
machen, hat sie keine Möglichkeiten, eine solche Untersuchung selbst anzuordnen
oder den seeärztlichen Dienst zu einer entsprechenden Anordnung zu zwingen.
Hierdurch kann es zu einer Gefahr für die Sicherheit des Seeverkehrs und zu einer
Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Lotswesens kommen. Aufgrund der
bestehenden Regelungslücke kann nicht ausgeschlossen werden, dass für den
Lotsdienst nicht mehr taugliche Seelotsinnen oder Seelotsen weiter ihren Dienst
ausüben. Um diese Lücke zu schließen wird § 13 Absatz 4 SeeLG dahingehend
geändert, dass der seeärztliche Dienst künftig verpflichtet wird, eine Untersuchung
anzuordnen, wenn die Aufsichtsbehörde dies verlangt.
• Die Rechte der Aufsichtsbehörde werden erweitert, damit diese zukünftig im Falle
von rechtswidrigem Handeln der Lotsenbrüderschaften effektiver eingreifen kann.
• Schließlich werden einige Regelungen verständlicher gefasst und Regelungslücken
geschlossen. Bestimmte Vorschriften, die bisher nur für Seelotsinnen und Seelotsen
galten, gelten zukünftig auch für Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter.
Überdies werden die Regelungen zur Anerkennung von Zeugnissen für den Ersten
Offizier NEO aufgenommen. Zudem werden die Lotsenbrüderschaften verpflichtet,
Maßnahmen für eine ausreichende Versorgung im Falle einer Schwangerschaft
einer Seelotsin zu treffen. Dies war bisher ungeregelt.
III. Alternativen
Keine.
Insbesondere vor dem Hintergrund, dass einzelne Lotsenbrüderschaften das geltende
Recht nicht anwenden und von neu bestallten Lotsen keine Gelder einbehalten, um diese
für die Ausbildung an die Bundeslotsenkammer weiterzuleiten, besteht Handlungsbedarf.
Die Schließung der Finanzierungslücke durch eine Erhöhung des Lotsgeldes oder der
Lotsabgabe würde bedeuten, dass die Seeverkehrswirtschaft die gesamten Ausbildungskosten
trägt. Dies liefe dem erklärten Ziel einer Kostenteilung, wie mit dem Zweiten Gesetz zur
Änderung des Seelotsgesetzes beabsichtigt, zuwider.
Denkbar wäre auch, dass die Aufsichtsbehörde die notwendigen Einbehalte direkt von den
eingenommenen Lotsgeldern vor den Zuweisungen an die einzelnen Brüderschaften
abzieht. Damit würden die Berechnung und der nachträgliche Abzug durch die Brüderschaften
entbehrlich. Angesichts der personellen Situation der GDWS ist dies wegen der relativ
aufwändigen Datenerhebung nicht leistbar. Zudem gehören die Berechnung und Abführung
der übrigen Einbehalte nach § 28 Absatz 1 Nummer 9 SeeLG weiterhin zu den Aufgaben,
die der Selbstverwaltung der Brüderschaften zuzuordnen sind. Eine Aufspaltung der
Abrechnungen würde das System weiter verkomplizieren und durch Verdoppelung der
Datenhaltung zu mehr Bürokratisierung führen.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 21 GG.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Gemeinschaftsrecht steht den Regelungen des Gesetzes nicht entgegen.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Mit der Präzisierung der Ermächtigungsgrundlage in § 4 wird Rechtsklarheit bezüglich des
Umfangs der Regelungsbefugnis des Bundesministeriums für Verkehr für den Einbehalt der
Ausbildungsabgabe geschaffen. Das Selbstverwaltungsrecht der Brüderschaften in diesem
Bereich hat zu uneinheitlichen Regelungen geführt. Mit dem neuen § 9b SeeLG wird zudem
Transparenz bei der behördlichen Entscheidung über die Zuverlässigkeit von
Seelotsenanwärterinnen und -anwärtern geschaffen.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Die elektronische Nachhaltigkeitsprüfung (eNap) wurde durchgeführt. Der Entwurf
entspricht der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung.
Das Gesetz sorgt dafür, dass auch zukünftig die Erbringung von Lotsdiensten sichergestellt
wird, indem es die Finanzierung der Ausbildung künftiger Seelotsen absichert. Hierdurch
wird die wirtschaftliche Entwicklung Deutschlands gestärkt, denn der Ausfall oder die nur
eingeschränkte Verfügbarkeit von Lotsdiensten infolge eines Mangels ausgebildeter
Seelotsinnen und Seelotsen könnte z.B. zu Wartezeiten bei den Zufahrten zu den deutschen
Seehäfen führen und damit deren Attraktivität schmälern. Dies hätte unmittelbare
wirtschaftliche Konsequenzen.
Durch die Verpflichtung der Lotsenbrüderschaften, Maßnahmen zu treffen, die eine
ausreichende Versorgung von Seelotsinnen im Fall einer Schwangerschaft gewährleisten, wird
die Geschlechtergleichstellung gefördert und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf
verbessert.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
a. Bürgerinnen und Bürger:
- § 9b Absatz 2: Pflicht für Antragsteller nach § 8 Absatz 1, ein Führungszeugnis zur Vorlage
bei einer Behörde zu beantragen:
Die Vorgabe betrifft nur eine kleine Personengruppe von etwa 50 Bewerbern und verursacht
einen einmaligen zeitlichen Aufwand in Höhe von insgesamt ca. 4 Stunden je Bewerber.
b. Wirtschaft:
Keiner.
c. Verwaltung:
- § 13 Absatz 5 Satz 4: Pflicht für den seeärztlichen Dienst, seine Entscheidung über die
Eignung einer untersuchten Person unverzüglich der Aufsichtsbehörde mitzuteilen:
Aufgrund der geringen jährlichen Fallzahl von etwa 15 und der Formlosigkeit der
Übermittlung ist der zu erwartende Erfüllungsaufwand zu vernachlässigen.
- § 49 Absatz 7: Pflicht für die Berufsgenossenschaft, bestimmte Daten aus dem
Seelotseignungsverzeichnis unverzüglich an die Aufsichtsbehörde zu übermitteln:
Die betreffenden Daten wurden bis jetzt auf entsprechende Anforderung hin übermittelt. Sie
liegen der Berufsgenossenschaft vor. Bei einer geschätzten Zahl von jährlich 311
Datenübermittlungen und einer Bearbeitungsdauer von jeweils fünf Minuten ergibt sich ein
jährlicher Aufwand von unter 1.000 Euro (26 Stunden à 33,80 Euro = 878,80 Euro).
5. Weitere Kosten
Antragstellende Personen sind nach § 9b SeeLG zur Beantragung eines
Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde verpflichtet. Für die Erteilung eines Führungszeugnisses
fällt eine Gebühr von 13 Euro an (vgl. Nummer 1130 der Anlage zu § 4 Absatz 1 JVKostG).
Bei einer geschätzten Anzahl von jährlich ca. 50 Bewerberinnen und Bewerbern ergibt sich
hieraus eine Gebührenlast von 650 Euro.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Keine.
VII. Befristung; Evaluierung
Die Möglichkeit der Befristung wurde geprüft, ist im Ergebnis aber zu verneinen. Die
Regelungen betreffen die Aufrechterhaltung des Seelotswesens und sollen als solche dauerhaft
gelten.
VIII. Exekutiver Fußabdruck
Das Bundesministerium für Verkehr hat vor Erstellung des Gesetzesentwurfes die
Bundeslotsenkammer, die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt und den
seeärztlichen Dienst der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft, Post-Logistik
Telekommunikation als von den Regelungen unmittelbar Betroffene über die Planungen zur Änderung des
Seelotsgesetzes informiert und im Sinne einer frühen Beteiligung die Möglichkeit zur
Stellungnahme gegeben. Die Beteiligten wurden bei der Erarbeitung des Gesetzentwurfs
fortlaufend eingebunden. Nach erfolgter Ressortabstimmung wurde im Zuge der Länder- und
Verbändeanhörung den Lotsen- und Schifffahrtsverbänden entsprechend den Vorgaben
der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesregierung Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben. Das Bundesministerium für Verkehr hat diese Stellungnahmen geprüft
und, soweit dies rechtlich und fachlich möglich war, in dem Entwurf berücksichtigt.
B. Besonderer Teil
Artikel 1 (Änderung des Seelotsgesetzes)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Vor § 1 wird eine Inhaltsübersicht eingefügt. Die einzelnen Vorschriften werden jeweils mit
einer Überschrift versehen. Damit wird das Seelotsgesetz den rechtsförmlichen
Anforderungen an moderne Gesetze angepasst.
Zu Nummer 3 (§ 1 und § 2)
§ 1 bestimmt den Regelungsgegenstand des Gesetzes. Mit der Änderung des § 1 sind
keine inhaltlichen Änderungen des bisherigen Regelungsgegenstandes des
Seelotsgesetzes verbunden. Auch insoweit erfolgt lediglich eine Anpassung an den üblichen Aufbau
moderner Gesetze. Der bisherige Inhalt des § 1, der das Seelotsgesetz mit der Definition
des Seelotsen einleitet, wird zu § 2 verschoben, der - ebenfalls dem üblichen Aufbau
moderner Gesetze folgend - die verschiedenen Begriffsbestimmungen im Seelotsgesetz
bündelt.
§ 2 enthält nunmehr die grundlegenden Begriffsbestimmungen des Gesetzes aus den §§
1, 2, 6 Absatz 1, §§ 7, 9 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 3, § 13 Absatz 1, § 45 Absatz 1 und
§ 49 Absatz 1.
Der neue § 2 soll die Verständlichkeit des Gesetzes erhöhen und die genannten materiellen
Vorschriften entlasten.
Der Begriff der Lotseinrichtungen (§ 6 Absatz 1 SeeLG) wird durch den sprachlich
präziseren Begriff der Lotsinfrastruktur abgelöst und der Begriff der Lotsabgaben entsprechend
angepasst.
Die Definition der Seelotseignung wird künftig (wieder) ausdrücklich auf die körperliche und
geistige Eignung bezogen, um die Relevanz der geistigen, das heißt der psychischen
Eignung zu betonen (vgl. hierzu auch die Begründung zu § 9).
Zu Nummer 5 (§ 4)
Die Ermächtigungsgrundlage für die Seelotsenaus- und -fortbildungsverordnung
(SeeLAuFV) und die Seelotseignungsverordnung (SeeLotsEigV) wird nach deren
jeweiligem Regelungsgehalt neu geordnet und die einzelnen Ermächtigungen präzisiert.
- Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Seelotsgesetzes (BGBl. I 2021 vom
09.06.2021, S. 1471) und den folgenden Änderungen der SeeLAuFV und der SeeLotsEigV
(BGBl. I 2022 vom 27.05.2022, S. 777) wurde die Ausbildung der Seelotsinnen und
Seelotsen umfassend reformiert. Zur dringend erforderlichen Erschließung eines umfassenden
Bewerberkreises wurde das neue Modell einer dreistufigen Ausbildung geschaffen, die
auch Bewerberinnen und Bewerbern ohne Seefahrtzeiten einen Einstieg in die Ausbildung
ermöglichen soll. Die Finanzierung der erweiterten Ausbildung folgt dem Solidargedanken.
Der Gesetzgeber ging davon aus, dass entsprechend den in der vorbereitenden
Arbeitsgruppe zur Schaffung einer neuen Seelotsenausbildung getroffenen Annahmen ein Teil der
Ausbildungskosten in Abkehr zur bisherigen Praxis über Bundesmittel und ein weiterer Teil
durch Einbehalte von den ab dem 01.12.2022 (Startzeitpunkt des dreistufigen
Ausbildungsmodells) ausgebildeten Junglotsinnen und Junglotsen finanziert wird. Der Gesetzgeber
ging weiter davon aus, dass die Brüderschaften nach bewährter Praxis im Rahmen ihrer
Selbstverwaltung die notwendigen Voraussetzungen für die Teilfinanzierung durch
Einbehalte schaffen würden. Es hat sich allerdings wider Erwarten gezeigt, dass das
Finanzierungsmodell von Lotsen in einigen Lotsenbrüderschaften nicht mitgetragen wird. Es war in
einzelnen Brüderschaften aufgrund der Stimmverhältnisse nicht möglich, mit den dazu
erforderlichen Beschlüssen die Höhe der Einbehalte festzulegen und damit die Basis für eine
auskömmliche Finanzierung der neuen Ausbildung zu schaffen. Trotz wiederholter
aufsichtsbehördlicher Anweisung konnten die erforderlichen Beschlüsse bis jetzt nicht gefasst
werden.
Mit Nummer 1 Buchstaben c und d wird die Ermächtigungsgrundlage für die SeeLAuFV so
angepasst, dass das Bundesministerium für Verkehr die Höhe der Einbehalte und das
Verfahren dort regeln kann. Damit wird die Verantwortung für das Finanzierungsverfahren aus
der Selbstverwaltung der Brüderschaften herausgelöst und in den staatlichen
Regelungsbereich überführt.
- Mit der überarbeiteten Nummer 3 wird die Rechtsgrundlage für die SeeLotsEigV
angepasst. Aufgrund der Neugestaltung des Untersuchungsverfahrens infolge des neuen
Ausbildungsmodells ist eine weitere Präzisierung insbesondere im Hinblick auf den nunmehr
erforderlichen psychologischen Eignungstest erforderlich. Nummer 3 trägt dem Rechnung.
Zudem wird in der Definition der Seelotseignung (§ 2 Nummer 5 des Entwurfs) künftig
anstelle des Oberbegriffs der „gesundheitlichen Eignung“ wieder auf die „körperliche und
geistige Eignung“ abgestellt. Mit der ausdrücklichen Nennung der geistigen Komponente soll
deutlich gemacht werden, dass auch geistige, also psychische Erkrankungen, relevant sind.
- Die Ermächtigungsgrundlage in Nummer 5 wird aus § 4 herausgelöst und in § 5
aufgenommen. Derzeit ist das Verfahren, wie die Schiffsführung eine Seelotsin oder einen
Seelotsen anfordern muss, in den einzelnen Revierlotsverordnungen geregelt. Es handelt sich
um revierspezifische Regelungen. Aufgrund ihrer Sachnähe kann die Aufsichtsbehörde
deshalb die erforderlichen Verfahrensvorschriften schneller erlassen als das
Bundesministerium für Verkehr. Zur Verfahrensvereinfachung wird die Ermächtigungsgrundlage der
Subdelegationsmöglichkeit des § 5 zugeführt.
Zu Nummer 8 (§ 5)
§ 5 Absatz 1 ermächtigt das Bundesministerium für Verkehr zum Erlass einer
Lotsverordnung. Diese Ermächtigung ist durch das Inkraftsetzen der Allgemeinen Lotsverordnung vom
21.4.1987 (BGBl. 1987 I S. 1290, neugefasst am 25.2.2014, BGBl. 2014 I S. 234)
umgesetzt worden. Absatz 1 wird wegen der Verschiebung der Ermächtigungsgrundlage aus §
4 Nummer 5 angepasst.
Vor der Errichtung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS) im Jahr
2016 waren verschiedene Wasser- und Schifffahrtsdirektionen die zuständigen
Aufsichtsbehörden für die jeweiligen Seelotsreviere. Mit der Reform der Wasserstraßen- und
Schifffahrtsverwaltung ist die GDWS als (einzige) Aufsichtsbehörde im Sinne des § 3 Absatz 3
SeeLG benannt worden (vgl. § 3 Allgemeine Lotsverordnung). Diese Veränderung wird in
Absatz 2 entsprechend nachvollzogen.
Zu Nummer 9 (§ 6)
Zu Buchstabe b (Absatz 2 Satz 2)
Gemäß § 6 Absatz 2 Satz 2 können die Lotsenbrüderschaften und die
Bundeslotsenkammer solche Aufgaben, die ihnen aufgrund einer Lotsverordnung im Sinne von § 6 Absatz 2
Satz 1 zugewiesen worden sind, ihrerseits weiter delegieren. Bislang ist diese
Subdelegationsmöglichkeit beschränkt auf juristische Personen des privaten Rechts. Andererseits
regelt § 6 Absatz 3 Satz 2 bereits nach geltendem Recht, dass sich die Fachaufsicht der
Aufsichtsbehörde in solchen Subdelegationsfällen auch auf mit der Aufgabenwahrnehmung
beauftragte natürliche Personen erstreckt.
Mit der Ergänzung in Absatz 2 wird klargestellt, dass auch eine Subdelegation auf
natürliche Personen in Betracht kommt.
Zu Nummer 12 (§ 8 bis § 9b)
§ 8
§ 8 wurde zur besseren Verständlichkeit der folgenden §§ 9 bis 9b neu strukturiert. Es gibt
drei Ausbildungsabschnitte, in die je nach Qualifikation eingestiegen werden kann und die
im neuen Absatz 2 nunmehr ausdrücklich benannt werden:
• Der erste Lotsenausbildungsabschnitt (LA 1) mit 24 Monaten Ausbildungszeit
gemäß § 3 Absatz 6 Nummer 1, Absatz 3 SeeLAuFV. Die Zulassungsvoraussetzungen
sind in § 9a Absatz 3 des Entwurfs geregelt.
• Der zweite Lotsenausbildungsabschnitt (LA 2) mit 18 Monaten Ausbildungszeit
gemäß § 3 Absatz 6 Nummer 2, Absatz 4 SeeLAuFV. Die Zulassungsvoraussetzungen
sind in § 9a Absatz 2 des Entwurfs geregelt.
• Der dritte Lotsenausbildungsabschnitt (LA 3) mit 12 Monaten Ausbildungszeit
gemäß § 3 Absatz 6 Nummer 3, Absatz 5 SeeLAuFV. Die Zulassungsvoraussetzungen
sind in § 9a Absatz 1 des Entwurfs geregelt.
Die Zulassungsvoraussetzungen in § 9a des Entwurfs bzw. § 9 der geltenden Fassung sind
allerdings umgekehrt aufgebaut, weil diejenigen Bewerberinnen und Bewerber, die
Seefahrtzeit und das Kapitänspatent nachweisen können, die wenigsten
Zulassungsvoraussetzungen erfüllen müssen. Diese Systematik soll entgegen dem üblichen Aufbau von
Ausbildungsregelungen fortgeführt werden, um das aufbauende Schema der
Zulassungsvoraussetzungen in § 9a beibehalten zu können. Die neuen Absätze 2 und 3 des § 8 sollen das
Schema verdeutlichen.
§ 9
Neben der Anpassung an die aktuellen rechtsförmlichen Anforderungen wird der Inhalt des
§ 9 aufgrund der Vielzahl von Änderungen neu strukturiert.
Der Wortlaut des Absatz 1 wird zu § 9 und enthält zusammengefasst die grundlegenden
Voraussetzungen für eine Zulassung als Seelotsenanwärterin oder Seelotsenanwärter.
- Die Voraussetzungen der Befähigung, der Seelotseignung und der psychologischen
Eignung nach Nummern 1 und 2 werden in den neuen § 9a, § 13 und § 13a geregelt.
Die nach Nummer 2 nachzuweisende Seelotseignung umfasst nach der Legaldefinition in
§ 2 Nummer 5 des Entwurfs die körperliche und geistige Eignung. Sie wird durch ein
ärztliches Zeugnis nachgewiesen. Die geistige Eignung umfasst das Freisein von
pathologischen Geisteszuständen wie z.B. Depressionen, Angststörungen etc. Die psychologische
Eignung hingegen geht darüber hinaus und umfasst für das Persönlichkeitsbild einer
Seelotsein oder eines Seelotsen wichtige Parameter wie z.B. Aufmerksamkeit und mentale
Ausdauer. Über die psychologische Eignung wird nach erfolgreichem psychologischen
Eignungstest eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt. Einzelheiten regelt die
Seelotseignungsverordnung. Der unscharfe Begriff der „gesundheitlichen Eignung“ wird
aufgegeben.
Auf die bisherige ergänzende Formulierung „und den zur Erhaltung der Sicherheit des
Verkehrs gestellten besonderen Anforderungen des Seelotsdienstes genügt“ wird künftig
verzichtet, denn diese Anforderungen sind inhaltlich bereits von dem Begriff der
Seelotseignung erfasst. Gleiches gilt für die bislang noch ausdrücklich geforderte „hinreichende
Widerstandsfähigkeit“. Auch diese ist Bestandteil der Seelotseignung.
- Der Begriff der Zuverlässigkeit (Nummer 3) wird näher in einem neuen § 9b konkretisiert.
Dort wird auch das Verfahren geregelt, mit dem die Aufsichtsbehörde die Zuverlässigkeit
überprüft.
- Schließlich wird mit Absatz 2 klargestellt, wann die erforderlichen Bewerbungsunterlagen
vorliegen müssen und mit Absatz 3 klargestellt, dass Seelotseignung und Zuverlässigkeit
während der gesamten Anwärterzeit vorliegen müssen. Die bisherige Formulierung zum
Vorliegen der Voraussetzungen („während der gesamten Dauer der Zulassung“) ist nicht
ganz eindeutig, weil sie auch auf die Dauer des Zulassungsverfahrens bezogen werden
kann.
§ 9a
In § 9a werden die Voraussetzungen für die Zulassung zu den
Lotsenausbildungsabschnitten 1 bis 3 geregelt, die in der aktuellen Fassung in § 9 Absatz 2 bis 4 niedergelegt sind. In
Absatz 1, aktuell Absatz 2, werden die Nummern 1 und 2 zur besseren Lesbarkeit neu
gegliedert. In Nummer 3 wird klargestellt, dass neben der Vorlage des
Seelotseignungszeugnisses, mit welchem die körperliche und geistige Geeignetheit nachzuweisen ist,
zusätzlich die Vorlage einer gesonderten Bescheinigung über den erfolgreich absolvierten
psychologischen Eignungstest erforderlich ist.
Absatz 3 wird zu Absatz 2, bleibt inhaltlich aber unverändert.
Absatz 4 wird zu Absatz 3 und zur besseren Verständlichkeit neu strukturiert und sprachlich
vereinfacht. Mit einer Ergänzung in der neuen Nummer 2 wird eine Regelungslücke in
Bezug auf das Befähigungszeugnis zum Ersten Offizier NEO geschlossen. Bei der letzten
Änderung des Seelotsgesetzes wurden mit § 9 Absatz 4 Regelungen zur Anerkennung des
Nautischen Wachoffiziers (NWO) getroffen, nicht jedoch für die Anerkennung des Ersten
Offiziers (NEO). Zukünftig können nun auch Erste Offiziere anerkannt werden. Diese
Erweiterung in § 9 Absatz 3 soll dazu beitragen, dass auch zukünftig ausreichend
qualifiziertes Personal zur Verfügung steht.
Absatz 5 wird zu Absatz 4 und im Zuge der Änderung von Absatz 3 entsprechend
angepasst. Es werden die Voraussetzungen für eine Anerkennung von mit dem Ersten Offizier
NEO gleichwertigen Befähigungszeugnissen durch das insoweit zuständige Bundesamt für
Seeschifffahrt und Hydrographie geregelt.
Absatz 6 wird zu Absatz 5. Die geltende Regelung sieht vor, dass die
Befähigungszeugnisse im Sinne der Absätze 2 und 3 bei Eingang der Bewerbung nicht älter als drei Jahre
sein dürfen. Mit der Änderung in Absatz 5 wird diese 3-Jahresfrist nun auf fünf Jahre
verlängert. Damit wird der Kreis der bewerbungsberechtigten Personen erweitert. Vor dem
Hintergrund des steigenden Personalmangels und der angespannten Personalsituation in
den Lotsrevieren ist es angemessen, den Zeitraum des Ersterwerbs der
Befähigungszeugnisse und damit den Kreis der Bewerbungsberechtigten zu erweitern. Des Weiteren wird
künftig für die Berechnung der Gültigkeitsdauer auf einen anderen Zeitpunkt abgestellt.
Künftig ist der im zweiten Halbsatz konkretisierte Zeitpunkt maßgeblich. Zukünftige
Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter beantragen die Zulassung zur Ausbildung bei
der Aufsichtsbehörde nach einer öffentlichen Bekanntmachung. Für die Fristberechnung
wird konkret auf das Ende der Bewerbungsfrist in der öffentlichen Bekanntmachung
abgestellt.
§ 9b
Bisher enthält § 9 SeeLG keine konkreten Vorgaben in Bezug auf die Zuverlässigkeit von
antragstellenden Personen. Mit dem neuen § 9b wird die Generalklausel aus § 9 Absatz 1
Satz 3 SeeLG konkretisiert. Dies dient der Transparenz für die antragstellenden Personen.
Zudem soll der Aufsichtsbehörde eine rechtssichere Anwendung des unbestimmten
Rechtsbegriffs der Zuverlässigkeit ermöglicht werden.
Die in Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Fallgruppen sind angelehnt an die Regelung des § 18
der Verordnung über Luftfahrtpersonal und als nicht abschließender Katalog ausgestaltet.
Auch unabhängig von diesen Fallgestaltungen können Zweifel an der Zuverlässigkeit des
Bewerbers bestehen.
Mit Absatz 1 Satz 3 wird der Aufsichtsbehörde das Recht eingeräumt, zur Aufklärung des
Sachverhalts und zur Ausräumung dieser Zweifel das persönliche Erscheinen der
antragstellenden Person anzuordnen. § 24 Absatz 1 VwVfG bestimmt, dass die Behörde Art und
Umfang der Ermittlung eines Sachverhalts bestimmt. Der Amtsermittlungsgrundsatz gilt
dabei auch in Bezug auf die von der Behörde im Rahmen einer Prognoseentscheidung zu
bewertende Zuverlässigkeit der antragstellenden Person nach § 8 SeeLG. Gemäß § 26
Absatz 2 VwVfG sollen die Beteiligten bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Eine
Pflicht zum persönlichen Erscheinen oder zur Aussage besteht jedoch nur, soweit sie durch
Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist. Mit dem neuen Absatz 1 Satz 3 wird eine solche
Sondervorschrift im Sinne des § 26 Absatz 2 VwVfG in § 9b SeeLG aufgenommen.
Hierdurch wird die Behörde in die Lage versetzt, sich einen unmittelbaren Eindruck von der
antragstellenden Person zu verschaffen, wenn die Aufklärung des Sachverhalts durch eine
schriftliche Äußerung oder die Vorlage von Urkunden und sonstigen Dokumenten nicht
möglich ist. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn sich aus den Unterlagen Anhaltspunkte für
Suchterkrankungen ergeben.
Nach Absatz 2 der neuen Regelung hat die Behörde von den antragstellenden Personen
ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5
Bundeszentralregistergesetz zu verlangen.
Zu Nummer 16 (§ 13)
Das in § 13 Absatz 1 geregelte Seelotseignungszeugnis wird erteilt, wenn die körperliche
und geistige Eignung vorliegt. Bestandteil der geistigen Eignung ist dabei auch die
psychische Gesundheit, das heißt, dass keine psychischen Krankheiten vorliegen. Das Zeugnis
umfasst hingegen nicht die Bestätigung der berufsbezogenen psychologischen Eignung,
die bei Seelotsenanwärtern zusätzlich in einem gesonderten Verfahren durch eine andere
Stelle überprüft und bescheinigt wird (siehe auch Begründung zu § 9). Dieses Verfahren
wird in einem neuen § 13a ausdrücklich geregelt.
Das Ergebnis der Untersuchung wird elektronisch in das Seelotseignungsverzeichnis
eingetragen und das Zeugnis in Papierform ausgestellt. Der elektronische Eintrag ermöglicht
ein umgehendes Tätigwerden der Aufsichtsbehörde, wenn z.B. die fehlende Eignung
dokumentiert wird oder für die Aufnahme in eine Bewerberliste.
Im Übrigen redaktionelle und sprachliche Änderungen sowie Anpassung an die aktuellen
rechtsförmlichen Anforderungen.
Der Antrag auf Überprüfung der ärztlichen Feststellung muss gemäß dem neuen Absatz 2
künftig innerhalb eines Monats nach Zugang der ärztlichen Feststellung erfolgen.
Hintergrund der Regelung ist, dass es in der Praxis teilweise zu der Situation gekommen ist, dass
die ärztlichen Feststellungen erst nach Monaten der Berufsgenossenschaft zur
Überprüfung vorgelegt wurden. In der Zeit bis zur abschließenden Entscheidung der
Berufsgenossenschaft konnte die untersuchte Person trotz später gerichtlich festgestellter
Untauglichkeit weiter ihren Dienst tun. Derartige sicherheitsrelevante Fälle sollen mit der ergänzenden
Regelung künftig verhindert werden.
Absatz 4 wird aufgrund seines Umfanges in die Absätze 4 und 5 unterteilt.
Nach bisheriger Rechtslage stand die Anordnung von ärztlichen Untersuchungen bei
Zweifelsfällen bzgl. des Fortbestands der Seelotseignung ausschließlich im Ermessen des
seeärztlichen Dienstes. Mit der Änderung in Absatz 4 Satz 1 wird klargestellt, dass eine
Überprüfung der körperlichen und geistigen Eignung durch den seeärztlichen Dienst angeordnet
werden muss, wenn die Aufsichtsbehörde dies verlangt. Mit dieser Klarstellung soll
sichergestellt werden, dass begründete Zweifel am Fortbestand der Seelotseignung, die nur die
Aufsichtsbehörde aufgrund ihrer Erkenntnisse gewinnt, ausgeräumt werden.
Die nach Absatz 5 Satz 3 bestehende Möglichkeit der Berufsgenossenschaft, ergänzend
das Gutachten einer Fachärztin oder eines Facharztes heranzuziehen, bleibt erhalten.
Zusätzlich wird nun auch die Einholung eines psychologischen Gutachtens ermöglicht.
Mit dem neuen Satz 4 wird der seeärztliche Dienst verpflichtet, seine Entscheidung über
die Seelotseignung der Aufsichtsbehörde unmittelbar mitzuteilen. Durch diese neue
Regelung wird eine bisher bestehende zeitliche Lücke geschlossen, in welcher die nicht mehr
geeignete Lotsin oder der nicht mehr geeignete Lotse die Berufsausübung trotz seeärztlich
festgestellter fehlender Eignung fortsetzen konnte, da die Aufsichtsbehörde keine Kenntnis
vom Wegfall der Seelotseignung hatte und deswegen die Berufsausübung nicht untersagen
oder die Bestallung nicht widerrufen konnte.
(§ 13a)
Mit dem neuen § 13a werden die Grundsätze der Überprüfung der psychologischen
Eignung bei Antragstellern nach § 8 Absatz 1 geregelt. Das Verhältnis zum ärztlichen
Seelotseignungszeugnis wird konkretisiert und die Zuständigkeiten und das Verfahren in
Grundzügen geregelt. Die Einzelheiten sind in der Seelotseignungsverordnung geregelt.
Zu Nummer 17 (§ 14)
Zu Buchstabe b (Absatz 1)
Infolge der neuen Begriffsbestimmung in § 2 Nummer 5 wird auch hier künftig auf den
Begriff der Seelotseignung abgestellt. Auch beim Fehlen der psychologischen Eignung soll die
Bestallung widerrufen werden können, denn die in Abschnitt 2 der Anlage 2 (zu § 3 Absatz
2) der SeeLotsEigV aufgeführten Leistungsmerkmale müssen zur Durchführung der
Lotstätigkeit zwingend vorliegen.
Zu Buchstabe c (Absatz 2)
Unverschuldete Umstände, die zu einem Widerruf der Zulassung geführt haben, sollen wie
bei den Seelotsinnen und Seelotsen hinsichtlich der Bestallung in § 20 Absatz 4
vorgesehen, unberücksichtigt bleiben.
Zu Nummer 18 (§ 15 bis § 17)
Der bisherige Wortlaut des § 15 wird zu 15 Absatz 1. Mit dem neuen Absatz 2 wird die
entsprechende Geltung von Absatz 1 für Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter
angeordnet. Bestehen dringende Gründe zur Annahme, dass die Zulassung nach § 15
Absatz 2 zu widerrufen oder zurückzunehmen ist, so gilt Absatz 1 entsprechend, wobei an die
Stelle der Bestallung die Zulassung tritt.
§ 16 wird neu gefasst. Entsprechend der Regelung in § 15 Absatz 2 wird in Absatz 1 Satz
3 klargestellt, dass die vorübergehende Entziehung, Ruhendstellung oder Sicherstellung
der genannten Befähigungszeugnisse bei Seelotsenanwärterinnen und
Seelotsenanwärtern zu einer vorübergehenden Untersagung der Teilnahme an der Ausbildung führt. Auch
in Absatz 2 wird die in Absatz 1 vorgenommene Ergänzung aufgenommen. Absatz 2 Satz
2 wird neu eingefügt. Demnach kann die Aufsichtsbehörde die Berufsausübung oder die
Teilnahme an der Ausbildung für die Zeit untersagen, in welcher die Lotsin oder der Lotse
bzw. die Seelotsenanwärterin oder der Seelotsenanwärter keinen gültigen Nachweis über
ihre oder seine Seelotseignung vorgelegt hat.
Der bisherige Wortlaut des § 17 wird zu § 17 Absatz 1. Mit dem neuen Absatz 2 wird die
entsprechende Geltung von Absatz 1 für die Seelotsenanwärterinnen und -anwärter
angeordnet. Die Regelung entspricht dem § 14 Absatz 2 Satz 1 des Entwurfs. Auf diese Weise
wird ein systematischer Gleichklang für den Widerruf von Bestallung und Zulassung
hergestellt.
Zu Nummer 21 (§ 20)
Zu Buchstabe b (Absatz 2 Satz 1)
Bisher muss der Verzicht der Bestallung gegenüber der Aufsichtsbehörde schriftlich erklärt
werden. Die Überprüfung der gesetzlichen Formerfordernisse hat gezeigt, dass die
Schriftform nicht erforderlich ist und auch einfachere digitale Möglichkeiten für eine Erklärung des
Verzichts ausreichend sind. Im Sinne des Bürokratieabbaus wird daher die gesetzliche
Anforderung auf die Textform abgesenkt.
Zu Buchstabe c (Absatz 3 und 4)
Die Absätze 3 und 4 werden um den Widerruf der Bestallung ergänzt. Hinsichtlich der
Zahlung der zu erwartenden, aber noch nicht abgeführten Lotsgeldanteile zur Finanzierung der
Lotsenausbildung liegt beim Verzicht und beim Widerruf eine vergleichbare Sachlage vor.
Wie beim Verzicht kann auch ein Widerruf aus Umständen erforderlich werden, die die
Seelotsin oder der Seelotse nicht zu verantworten hat. Beispielsweise wenn sie oder er einen
nicht verschuldeten Unfall hat, der nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 zur Feststellung führt,
dass die Seelotseignung dauerhaft nicht mehr gegeben ist. Oder auch im Fall des Widerrufs
nach § 14 Absatz 1 Nummer 1, wenn der Entzug des Befähigungszeugnisses auf solchen
Umständen beruht.
Zu Nummer 24 (§ 22)
Aufgrund der hohen Öffentlichkeitswirkung des Seelotsenberufs müssen sich Seelotsinnen
und Seelotsen gegenüber der Allgemeinheit ihrem Ansehen gerecht verhalten. § 22 sieht
in Anlehnung an § 34 Absatz 1 Satz 3 des Beamtenstatusgesetzes deshalb vor, dass
Seelotsinnen und Seelotsen sich dementsprechend innerhalb und außerhalb des Dienstes
verhalten müssen.
Mit dem neuen Absatz 2 wird zusätzlich zur Regelung in § 9b Absatz 1 Satz 3 ausdrücklich
die Möglichkeit für die Aufsichtsbehörde geschaffen, auch bei bestallten Seelotsinnen und
Seelotsen vom Instrument einer persönlichen Rücksprache Gebrauch zu machen, wenn
ein entsprechender Anlass besteht.
Zu Nummer 25 (§ 23)
Zu Buchstabe b (Absatz 2)
In der praktischen Arbeit der Seelotsinnen und Seelotsen kann es erforderlich sein, dass
die Seelotsin oder der Seelotse nach Übergabe durch den Kapitän selbst
Manövriereinrichtungen wie zum Beispiel das Ruder bedient. Auch in diesem Fall soll der Kapitän für die
Führung des Schiffes verantwortlich bleiben. Die derzeit unscharfe Begrifflichkeit der
"Anordnung" an die Besatzung wird deshalb durch den weitergehenden Begriff "Maßnahmen"
ersetzt. Auch aktuell wird die Bedienung von Manövriereinrichungen durch den Lotsen als
zulässig angesehen. Ist dies in dem Dienstleistungsvertrag zwischen dem Reeder und dem
Lotsen nicht ausdrücklich vorgesehen, kann es in Haftungsfällen zwischen dem Reeder und
dem Lotsen bei der Anwendung des § 21 Absatz 3 allerdings Streit darüber geben, welche
Lotsätigkeiten vom Dienstleistungsvertrag gedeckt werden. Daher ist eine gesetzliche
Klarstellung geboten.
Zu Buchstabe c (Absatz 4)
Folgeänderung wegen der neuen Definition der Seelotseignung in § 2 Nummer 5.
Zu Nummer 27 (§ 25)
Zu Buchstabe c (Absatz 3 Satz 2)
Gemäß § 25 Absatz 3 Satz 1 sind die Seelotsinnen und Seelotsen verpflichtet, an der
Ausbildung der Seelotsenanwärterinnen und -anwärter mitzuwirken. Mit der Ergänzung in Satz
2 wird deutlich gemacht, dass die Anleitung von Seelotsenanwärterinnen und -anwärtern
bei deren Mitfahrten nur ein Teil der in Satz 1 geregelten Mitwirkungspflicht der
Seelotsinnen und Seelotsen darstellt. Die Pflicht der Seelotsinnen und Seelotsen zur Mitwirkung ist
nicht etwa auf den in Satz 2 genannten Fall begrenzt, sondern soll eine umfassende und
dauerhafte Pflicht zur fachlichen Anleitung der Seelotsenanwärterinnen und -anwärter
begründen.
Zu Nummer 28 (§ 26)
Zu Buchstabe b (Absatz 1 Satz 2)
In § 26 Absatz 1 Satz 2 wird klargestellt, dass auch die Unfallmeldung nach Satz 2
unverzüglich zu erfolgen hat, genau wie die Meldungen nach Satz 1. Derzeit werden die
Schiffsunfallmeldungen teilweise nur nach mehrfachen Aufforderungen abgegeben. Für die
Aufsichtsbehörde ist es aber von großer Bedeutung, dass sie unmittelbar und ohne Zeitverzug
von Unfällen mit gelotsten Schiffen Kenntnis erlangt, um ggf. unverzüglich selbst weitere
Maßnahmen ergreifen oder veranlassen zu können.
Zu Nummer 31 (§ 28)
Zu Buchstabe b (Absatz 1)
§ 28 Absatz 1 Nummer 6 definiert die Obliegenheiten der Lotsenbrüderschaften in Bezug
auf eine ausreichende Versorgung von Seelotsinnen und Seelotsen. In der bisherigen
Regelung bestand eine Lücke in Bezug auf die Versorgung im Falle von Schwangerschaften,
die nun geschlossen wird.
Die Bezugnahme in Nummer 9 Buchstabe a auf Nummer 2 wird durch eine eigene
Zweckbestimmung ersetzt, da die nach wahrzunehmende Förderung der Aus- und Fortbildung
nicht spezifisch verstanden werden könnte. Das Wort „erforderlich“ wird ebenfalls
zugunsten des spezifischeren Begriffs „festgelegt“ aufgegeben, da die Beträge keiner ständigen
Verlust- und Überschussberechnung unterliegen, sondern von der Seelotsenaus- und -
fortbildungsverordnung als auskömmlicher Betrag im Sinne einer solidarischen Finanzierung
der Ausbildung festgeschrieben wird. Diese Beträge müssen von den
Lotsenbrüderschaften einbehalten und an die Bundeslotsenkammer überwiesen werden.
Nummer 9 Buchstabe d konkretisiert, dass die für die revierübergreifende und
revierbezogene Ausbildung von den sog. Junglotsinnen und Junglotsen einzubehaltenden Beträge,
die seit dem 01.12.2022 zur neuen Ausbildung zugelassen wurden, zu erbringen sind.
Diese haben innerhalb von fünf Jahren ab Bestallung mit Anteilen von ihrem Lotsgeld zur
Finanzierung der zukünftigen Ausbildung beizutragen, wobei das Qualifikationsniveau bei
Ausbildungsbeginn nur über die Höhe, aber nicht über die Beitragspflicht entscheidet. Die
Höhe dieser Anteile wird künftig im Wege einer Rechtsverordnung festgelegt.
Klargestellt wird auch, dass die Beträge nach Satz 1 Nummer 9 Buchstabe d nur von den
Seelotsinnen und Seelotsen einzubehalten sind, die an der Verteilung der Lotsgelder
tatsächlich teilnehmen. Zeiträume, in denen die Seelotsinnen und Seelotsen nicht an der
Verteilung teilnehmen (z.B. Sabbatical, Sonderurlaub) werden nicht auf den
Fünfjahreszeitraum angerechnet.
Zu Buchstabe c (Absatz 3)
Absatz 3 Satz 1 und 2 wird zum Wortlaut des Absatz 3 und die Passage zu der Finanzierung
der revierübergreifenden und revierbezogenen Ausbildung wird gestrichen, weil die
Finanzierung künftig im Verordnungswege geregelt wird und eben nicht mehr im Wege der
Selbstverwaltung über die Verteilungsordnungen (siehe auch Begründung zu Nummer 5).
Zu Nummer 35 (§ 32)
Der neue Satz 2 ist § 29 Absatz 3 SeeLG nachgebildet. Er setzt das Recht der
Aufsichtsbehörde zur zwangsweisen Einsetzung und Umsetzung notwendiger Beschlüsse, die auf
der Satzung und den weiteren Regelungen der Selbstverwaltung beruhen, fort.
Es hat sich gezeigt, dass zur Durchführung der gesetzlich zugewiesenen Aufgaben nach §
28 Absatz 1 SeeLG erforderliche Beschlüsse in einzelnen Brüderschaften nicht gefasst
werden (vgl. Begründung zu Nummer 5) und an rechtswidrigen Beschlusslagen
festgehalten wird. Die Aufsichtsbehörde wird nach derzeitiger Rechtslage in diesen Fällen
handlungsunfähig, da der Beschluss nach § 41 Absatz 1 Satz 2 SeeLG nicht durch die
Aufsichtsbehörde ersetzt werden kann. Die Regelung ist notwendig, weil anders nicht sichergestellt
werden kann, dass die gesetzlich zugewiesenen Aufgaben auch im Falle einer fehlenden
oder mangelhaften Beschlusslage ausgeführt werden. Die fehlende Beschlusslage in
einzelnen Brüderschaften zur Finanzierung der Seelotsenausbildung gibt Anlass zur Sorge,
dass einzelne Brüderschaften entgegen der im eigenen Interesse erforderlichen Ordnung
der historisch gewachsenen Selbstverwaltungsaufgaben auch in anderen Angelegenheiten
die gesetzlich zugewiesenen Aufgaben mangels ordnungsgemäßer Beschlusslage nicht
erfüllen können. Da auf der anderen Seite nicht jede Angelegenheit, die der Selbstverwaltung
der Brüderschaften überlassen ist, im Verordnungswege geregelt werden soll - denn dann
könnte das gesamte Seelotswesen in unmittelbare staatliche Verwaltung überführt werden
- ist es das mildere Mittel, einzelne, nur vorläufig geltende Zwangsregelungen der
Aufsichtsbehörde an den Ausfall entsprechender Beschlüsse zu knüpfen. Dabei ist es der
Aufsichtsbehörde freigestellt, in welcher Form sie Regelungen trifft. Zum Beispiel könnte sie im Falle
nicht beschlossener Regelungen in Börtordnungen oder Verteilungsordnungen (§ 28
Absatz 1 Nummern 3, 9) vorläufige Ordnungen erlassen oder im Falle unterlassener
Bestimmungen über den inneren Dienstbetrieb (§ 28 Absatz 1 Nummer 4) die Dienstordnung
anderer Brüderschaften für vorläufig anwendbar erklären.
Zu Nummer 46 (§ 41)
Zu Buchstabe b (Absatz 2)
Mit dem neuen Absatz 2 wird klargestellt, dass die Aufsichtsbehörde Beschlüsse und
Anordnungen der Brüderschaften beanstanden kann. Nach dem Modell des § 32 kann die
Aufsichtsbehörde eine vorläufige Regelung treffen, wenn die Brüderschaft ihrer
Verpflichtung zur Herstellung rechtmäßiger Zustände nicht nachkommt. Auf die Begründung zu § 32
wird im Übrigen verwiesen.
Zu Nummer 52 (§ 45)
§ 45 wird redaktionell an die Änderungen in § 2 Nummer 10 angepasst. Die
Ermächtigungsgrundlage in Absatz 2 wurde mit der Lotstarifverordnung vom 26.1.2009 (BGBl. I S. 97)
umgesetzt. Hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge für die Seelotsenanwärterin und
Seelotsenanwärter wird in Absatz 3 klargestellt, dass dies die brüderschaftsbezogene Ausbildung
betrifft. Die Verknüpfung der Teilsätze in Satz 2 mit Strichpunkt wird aufgelöst und statt
dessen zwei Sätze gebildet. Teilsätze können Probleme bei der Zitierung verursachen.
Zu Nummer 55 (§ 47)
Zu Buchstabe b (Nummer 7)
Anpassung an die nebenstrafrechtliche Bewehrungstechnik sowie das Erscheinungsbild
der Norm.
Zu Nummer 58 (§ 49)
Zu Buchstabe e (Absatz 7)
Die neue Formulierung des Absatz 7 stellt klar, dass die dort genannten Daten unverzüglich
an die Aufsichtsbehörde zu übermitteln sind, um dieser die Erfüllung ihrer gesetzlichen
Aufgaben ohne Verzögerung zu ermöglichen.
Vorher war die Datenübermittlung an die Aufsichtsbehörde zwar bereits möglich. Eine
Übermittlung erfolgte jedoch erst auf entsprechendes Verlangen der Aufsichtsbehörde hin.
Hierdurch kam es in der Praxis zu Verzögerungen. Der Informationsfluss wird durch die
Regelung unmittelbar verbessert.
Gleichzeitig wird auch der Umfang der zu übermittelnden Daten insoweit korrigiert, als nun
auch der in Absatz 3 Nummer 11 erfasste „Abschluss der Untersuchung und
Abschlusstag“ in den Katalog von Absatz 7 aufgenommen wird. Diese Angaben sind für die Arbeit der
Aufsichtsbehörde wichtig für das Nachverfolgen der Seelotseignung, um Widerrufe von
Bestallungen, Untersagungen der Berufsausübung bzw. deren Widerruf zeitnah und
rechtzeitig erklären zu können und für eine zeitnahe Aufnahme von Bewerberinnen und Bewerbern
in die Bewerberliste.
Schließlich wird der Wortlaut an die Begrifflichkeiten der Datenschutz-Grundverordnung
(EU) 2016/679 angepasst.
Zu Artikel 2 (Weitere Änderung des Seelotsgesetzes)
Die Definition der Seelotsin oder des Seelotsen (§ 1 SeeLG, § 2 Nummer 1 des Entwurfs)
wird angepasst, um die Tätigkeiten örtlich präzise zu erfassen. Sie umfasst die
Seelotsinnen und Seelotsen, die regulär in den Seelotsrevieren nach § 2 SeeLG tätig sind und die
Seelotsinnen und Seelotsen nach § 42, die außerhalb der Reviere entweder auf den
Seeschifffahrtsstraßen oder über See tätig sind. Das Streichen der Begrifflichkeit „außerhalb
der Häfen“ ändert nichts an der föderalen Zuständigkeit des Bundes und der Länder. Der
Bund kann aus Zuständigkeitsgründen Seelotsreviere ausschließlich auf
Bundeswasserstraßen, auf denen die Seeschifffahrtsstraßenordnung gilt, festlegen.
Zu Artikel 3 (Änderung der Passverordnung)
Folgeänderung wegen der Umnummerierung des Seelotsgesetzes.
Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)
Die Ermächtigungsgrundlagen für die SeeLAuFV und die SeeLotsEigV in § 4 des Entwurfs
zur Änderung des Seelotsgesetzes treten am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in
Kraft. Mit Absatz 2 wird sichergestellt, dass der parallel vom Kabinett beschlossene Entwurf
der Verordnung über die weitere Umsetzung der neuen Seelotsenausbildung zeitnah
ausgefertigt und in Kraft treten kann.
Mit Artikel 2 des Gesetzes wird die Definition der Seelotsin oder des Seelotsen geändert.
Danach ist Seelotsin oder Seelotse u.a., wer in Seelotsrevieren tätig wird. Die
Seelotsreviere werden durch die Allgemeine Lotsverordnung (ALV) festgelegt.
Gemäß § 2 Absatz 6 ALV umfasst das Seelotsrevier Nord-Ostsee-Kanal II/Kieler
Förde/Trave/Flensburger Förde (NOK II) u.a. alle Fahrtstrecken zwischen der
Lotsenwechselstation in Rüsterbergen im Nord-Ostsee-Kanal und dem Leuchtturm Kiel und alle übrigen
Fahrtstrecken auf der Kieler Förde. Das Seelotsrevier erstreckt sich somit auf die gesamte
Kieler Förde, sofern es sich dabei um eine Seeschifffahrtsstraße handelt. Als
Seeschifffahrtsstraßen werden die Wasserflächen bezeichnet, auf denen die Seeschifffahrtsstraßen-
Ordnung (SeeSchStrO) gilt. Dieser Bereich ergibt sich für die Kieler Förde aus Anlage III
der SeeSchStrO. Danach ist die gesamte Kieler Förde erfasst. Mit der Vereinbarung über
den kommunalen Hafen Kiel in der Bundeswasserstraße Kieler Förde und im Nord-Ostsee-
Kanal zwischen dem Bund und der Stadt Kiel vom 4.6.1986 wurde das öffentliche
Hafengebiet der Stadt Kiel innerhalb der Kieler Förde auf einen bestimmten Bereich festgelegt.
Gegenüber anderen Häfen ist damit geregelt worden, dass sich das Hafengebiet auf den
Geltungsbereich der SeeSchStrO erstreckt.
Damit ist Seelotsin oder Seelotse nach der Definition in Artikel 2 im Seelotsrevier NOK II
auch derjenige, der innerhalb eines Hafengebiets lotst, weil es darauf ankommt, dass er in
einem Revier lotst. Nach geltender Rechtslage ist das nicht der Fall. Danach ist Seelotsin
oder Seelotse nur, wer außerhalb der Häfen lotst. Die Lotsen des Reviers NOK II sind nach
geltender Rechtslage als Hafenlotsen zu qualifizieren, sobald sie das in der Vereinbarung
festgelegte Hafengebiet befahren.
Aufgrund der geltenden Definition wurden die Lotsgelder für Fahrtstrecken innerhalb des in
der Vereinbarung festgelegten Hafengebiets von den Brüderschaften nicht nach der
Lotstarifverordnung (LTV) abgerechnet, da sich die LTV nur auf Leistungen der Seelotsen
bezieht (vgl. § 2 Absatz 1 LTV). Abgerechnet wird nach besonderen Tarifen, die sich an den
Kieler Fördetarif nach der LTV anlehnen.
Wegen der vorgesehenen gesetzlichen Änderung der Definition, wonach die Lotsen auch
in dem mit der Vereinbarung festgelegten Hafengebiet als Seelotsen tätig werden, müssen
die derzeit besonders abgerechneten Fahrtstrecken im Hafengebiet in die LTV
aufgenommen und bepreist werden. Eine parallele Änderung der LTV mit dem vorgesehenen
Inkrafttreten der Änderungen des Seelotsgesetzes im Jahr 2026 ist zeitlich nicht möglich, da die
jährlichen Tarifierungsgespräche erst Ende 2026 abgeschlossen sein werden. Deshalb wird
das Inkrafttreten des Artikels 2 mit Absatz 3 auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der
nächsten regulären Änderung der LTV verschoben.
- 41 - Drucksache 267/26
Relationen
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