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Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Seelotsgesetzes

dip / drucksache 15.06.2026 · WP 21 · 21/6498 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Seelotsgesetzes Deutscher Bundestag Drucksache 21/6498 21. Wahlperiode 15.06.2026 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Seelotsgesetzes A. Problem und Ziel Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Seelotsgesetzes wurde die Ausbildung im Seelotswesen umfassend reformiert. Dies umfasste auch die Einführung eines teilweise solidarischen Finanzierungssystems. Danach müssen die nach dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Seelotsgesetzes ausgebildeten Seelotsinnen und Seelotsen bestimmte Anteile ihres Lotsgeldes einbringen, die für die Ausbildung des zukünftigen Nachwuchses erforderlich sind. Diese Beträge müssen die Lotsenbrüderschaften gemäß § 28 Absatz 1 Nummer 9 Buchstabe a und d des Seelotsgesetzes (SeeLG) von den eingenommenen Lotsgeldern einbehalten und an die Bundeslotsenkammer abführen. Die Ausgestaltung des Verfahrens und die Bestimmung der Höhe der Beträge ist der Selbstverwaltung der Brüderschaften überlassen. Die Praxis hat jedoch gezeigt, dass dieses System nicht von allen Beteiligten mitgetragen wird. Folge ist, dass die Finanzierung der Ausbildung gefährdet ist. Das System in seiner aktuellen Ausgestaltung ist insgesamt nicht funktionsfähig. Zukünftig soll deshalb das Bundesministerium für Verkehr das Verfahren und die Höhe der Ausbildungsabgabe unmittelbar selbst regeln. Zur Optimierung des Auswahlverfahrens sind zudem einzelne Anpassungen des Verfahrens zur Feststellung der Eignung und Zuverlässigkeit der Lotsinnen und Lotsen sowie die Präzisierung des Begriffs der „gesundheitlichen Eignung“ erforderlich. B. Lösung Neufassung der Ermächtigungsgrundlage in § 4 SeeLG. Zudem Änderungen des § 9 und des § 13 SeeLG. Folgeanpassungen in der Seelotseignungsverordnung (SeeLEigV) und der Verordnung über die Aus- und Fortbildung von Seelotsinnen und Seelotsen (SeeLAuFV) werden mit einem parallellaufenden Verordnungsgebungsverfahren nachgezogen. C. Alternativen Keine. Eine unveränderte Beibehaltung des SeeLG würde dazu führen, dass bald keine ausreichende Finanzierung mehr für die Ausbildung künftiger Seelotsinnen und Seelotsen gewährleistet werden kann. Dies hätte unmittelbare Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit des gesamten Seelotssystems und damit auf die Sicherheit des Seeverkehrs und die Attraktivität der deutschen Seehäfen. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht ein geringer zusätzlicher Zeitaufwand wegen des erforderlichen Antrags auf Ausstellung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Aufsichtsbehörde. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Keiner. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 1 000 Euro, die vollständig auf den Bund entfallen. Der Mehraufwand entsteht infolge der Pflicht für die Berufsgenossenschaft, bestimmte Daten aus dem Seelotseignungsverzeichnis an die Aufsichtsbehörde zu übermitteln. F. Weitere Kosten Die Erteilung eines Führungszeugnisses ist nach Nummer 1130 der Anlage zu § 4 Absatz 1 des Gesetzes über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung (JVKostG) grundsätzlich gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt 13 Euro. Sie wird bei der Antragstellung erhoben. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 15. Mai 2026 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Seelotsgesetzes mit Begründung und Vorblatt (Anlage). Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen. Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr. Der Bundesrat hat in seiner 1066. Sitzung am 12. Juni 2026 beschlossen, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Seelotsgesetzes Vom … Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Seelotsgesetzes Das Seelotsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 1984 (BGBl. I S. 1213), das zuletzt durch Artikel 72 Absatz 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I S. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Vor Abschnitt 1 wird die folgende Inhaltsübersicht eingefügt: „Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Regelungsgegenstand; Stellung der Seelotsinnen und Seelotsen § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Einrichtung und Unterhaltung des Seelotswesens; Verordnungsermächtigung § 4 Verordnungsermächtigung Abschnitt 2 Seelotswesen der Seelotsreviere Unterabschnitt 1 Ordnung der Seelotsreviere § 5 Verordnungsermächtigung; Subdelegationsermächtigung § 6 Vorhaltung, Unterhaltung und Betrieb der Lotsinfrastruktur Unterabschnitt 2 Bestallung der Seelotsinnen und Seelotsen § 7 Erfordernis der Bestallung § 8 Zulassung zur Ausbildung § 9 Voraussetzungen für die Zulassung § 9a Eignung und Befähigung § 9b Zuverlässigkeit § 10 Ausbildung und Prüfungen § 11 Bestallungsakt § 12 Übergangszeit § 13 Seelotseignungszeugnis § 13a Psychologische Eignung § 14 Widerruf der Bestallung § 15 Vorläufige Untersagung der Berufsausübung § 16 Vorübergehende Untersagung der Berufsausübung § 17 Erneute Bestallung nach Widerruf § 18 Erlöschen der Bestallung § 19 Aufhebung und Vereinigung von Seelotsrevieren § 20 Verzicht auf die Bestallung Unterabschnitt 3 Rechtsstellung und Pflichten der Seelotsinnen und Seelotsen § 21 Freiberufliche Tätigkeit und Haftungsbeschränkung § 22 Wohlverhaltenspflicht § 23 Beratung der Kapitänin oder des Kapitäns § 24 Dauer der Lotstätigkeit § 25 Aus- und Fortbildung; technische Hilfsmittel § 26 Berichts- und Meldepflichten Unterabschnitt 4 Lotsenbrüderschaft § 27 Lotsenbrüderschaft § 28 Aufgaben § 29 Verfassung § 30 Organe § 31 Ältermann § 32 Mitgliederbeschluss § 33 Stimmberechtigung der Mitglieder Unterabschnitt 5 Bundeslotsenkammer § 34 Bundeslotsenkammer § 35 Aufgaben § 36 Verfassung § 37 Organe § 38 Vorsitzender § 39 Mitgliederbeschluss und Stimmberechtigung der Mitglieder § 40 Mitgliedsbeiträge Unterabschnitt 6 Aufsichtsmaßnahmen § 41 Beanstandung und Ersatzvornahme Abschnitt 3 Seelotswesen außerhalb der Seelotsreviere § 42 Erlaubnis § 43 Verordnungsermächtigung § 44 Vereinbarungen von Seelotsinnen und Seelotsen Abschnitt 4 Lotstarife § 45 Lotsinfrastrukturabgabe und Lotsgeld; Verordnungsermächtigung Abschnitt 5 (weggefallen) § 46 (weggefallen) Abschnitt 6 Bußgeldvorschriften § 47 Bußgeldvorschriften Abschnitt 7 Örtliche Zuständigkeit im gerichtlichen Verfahren; Seelotseignungsverzeichnis § 48 Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Hamburg § 49 Seelotseignungsverzeichnis Abschnitt 8 Übergangs- und Schlussbestimmungen § 50 Ausbildung und Bestallung § 51 Genehmigung zur Ausübung des Seelotsenberufs Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel XI Sachgebiet D Abschnitt III“. 2. Die Überschrift des Abschnitts 1 wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen“. 3. Die §§ 1, 1a und 2 werden durch die folgenden §§ 1 und 2 ersetzt: „§ 1 Regelungsgegenstand; Stellung der Seelotsinnen und Seelotsen (1) Dieses Gesetz regelt das Berufsrecht der Seelotsinnen und Seelotsen und die Organisation des deutschen Seelotswesens. (2) Seelotsinnen und Seelotsen gehören nicht zur Schiffsbesatzung. § 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind: 1. „Seelotsin oder Seelotse“, wer nach behördlicher Zulassung berufsmäßig auf Seeschifffahrtsstraßen außerhalb der Häfen oder über See Schiffe als orts- und schifffahrtskundige Beraterin oder orts- und schifffahrtskundiger Berater geleitet, 2. „Seelotsenanwärterin oder Seelotsenanwärter“, wer zur Ausbildung für den Beruf der Seelotsin oder des Seelotsen behördlich zugelassen, aber noch nicht bestallt worden ist, 3. „Bestallung“ die durch hoheitlichen Akt verliehene Befugnis zur Ausübung des Lotsberufes in einem bestimmten Seelotsrevier, 4. „Seelotsreviere“ Fahrtstrecken und Seegebiete, für die zur Sicherheit der Schifffahrt die Bereitstellung einheitlicher, ständiger Lotsdienste angeordnet ist, 5. „Seelotseignung“ die körperliche und geistige Eignung für den Beruf der Seelotsin oder des Seelotsen, 6. „Seelotseignungszeugnis“ ein Zeugnis über die Seelotseignung, 7. „Seelotseignungsuntersuchung“ eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Seelotseignung, 8. „Berufsgenossenschaft“ die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation, 9. „Seelotseignungsverzeichnis“ das bei der Berufsgenossenschaft geführte Verzeichnis über Seelotseignungsuntersuchungen, 10. „Lotsinfrastruktur“ die zur Wahrnehmung der Lotsdienste erforderlichen Einrichtungen, insbesondere feste und schwimmende Lotsenstationen und Versetz- und Zubringerfahrzeuge, 11. „Lotsinfrastrukturabgabe“ eine Abgabe für die Bereitstellung der Lotsinfrastruktur, 12. „Lotsgeld“ ein privatrechtliches Entgelt einschließlich entstandener Auslagen für die Leistungen der Seelotsinnen und Seelotsen.“ 4. § 3 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 3 Einrichtung und Unterhaltung des Seelotswesens; Verordnungsermächtigung“. b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: (3) „ Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes als Aufsichtsbehörden zu bestimmen.“ 5. § 4 wird durch den folgenden § 4 ersetzt: „§ 4 Verordnungsermächtigung Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Folgendes festzulegen: 1. zur Regelung der Aus- und Fortbildung der Seelotsinnen und Seelotsen a) die Kriterien für die Auswahl der Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter sowie deren Zulassung, insbesondere ihre Qualifikation, den Aufbau, die Dauer und die Dokumentation der Ausbildung, die Zuständigkeiten der ausbildenden Stellen, die inhaltlichen Anforderungen an die Ausbildung und die Prüfungen, das Prüfungsverfahren, insbesondere dessen Dokumentation und die Anzahl der zulässigen Prüfungsversuche, die Zuständigkeit der prüfenden Stellen sowie die Folgen nicht bestandener Prüfungen für die Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter, b) Regelungen über das Verfahren und die behördliche Zuständigkeit im Zusammenhang mit der Zahlung der für die Finanzierung der Ausbildung erforderlichen Kosten (§ 20 Absatz 3 Satz 2) im Falle des Verzichts auf die Bestallung oder des Widerrufs der Bestallung sowie die Höhe der zu zahlenden Beträge, c) die Höhe der nach § 28 Absatz 1 Nummer 9 Buchstabe a von den Brüderschaften jeweils insgesamt einzubehaltenden Beträge und die Höhe des Anteils, der von der einzelnen Seelotsin oder dem einzelnen Seelotsen jeweils zu tragen ist, d) die Höhe der nach § 28 Absatz 1 Nummer 9 Buchstabe d von den Lotsenbrüderschaften einzubehaltenden und an die Bundeslotsenkammer abzuführenden Beträge und das Verfahren für die Abführung und e) Art, Umfang und Nachweis verpflichtender Fortbildungen der Seelotsinnen und Seelotsen zur laufenden Ergänzung der für die Lotstätigkeit und die Ausbildung der Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter notwendigen Kenntnisse sowie die Kostenübernahme hierfür, 2. die für den Beruf der Seelotsin oder des Seelotsen erforderlichen Kenntnisse der deutschen und englischen Sprache sowie die Bedingungen, das Verfahren und die Zuständigkeiten für die Prüfung der Sprachkenntnisse sowie die Bescheinigung des Prüfergebnisses, 3. hinsichtlich der Seelotseignung: a) die Voraussetzungen, unter denen die Seelotseignung und die psychologische Eignung vorliegt, b) die Durchführung einschließlich der abschließenden Beurteilung durch eine Eignungskommission, den Umfang und die Dokumentation der Seelotseignungsuntersuchungen und des psychologischen Eignungstests, c) die Geltungsdauer und die Ausgestaltung des Seelotseignungszeugnisses und der Bescheinigung über das Ergebnis des psychologischen Eignungstests, d) die näheren Voraussetzungen für die Zulassung und Überwachung von Ärztinnen und Ärzten, die die Seelotseignungsuntersuchungen durchführen, sowie den Umfang und die Anforderungen an die von ihnen zu absolvierenden Fortbildungen, e) die Einzelheiten der technischen Datenverarbeitung aus dem Seelotseignungsverzeichnis und f) die Höhe der Kosten der Seelotseignungsuntersuchung und des psychologischen Eignungstests und die Kostenübernahme sowie das Verfahren zur Festlegung und Erhebung der Kosten, 4. das Verfahren zur Erteilung von Seelotsenanwärterausweisen und Seelotsenausweisen und deren Gestaltung.“ 6. Die Überschrift des Abschnitts 2 wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Abschnitt 2 Seelotswesen der Seelotsreviere“. 7. Die Überschrift des Unterabschnitts 1 wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Unterabschnitt 1 Ordnung der Seelotsreviere“. 8. § 5 wird durch den folgenden § 5 ersetzt: „§ 5 Verordnungsermächtigung; Subdelegationsermächtigung (1) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, nach Anhörung der Küstenländer und der Bundeslotsenkammer durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, 1. die Bereitstellung einheitlicher, ständiger Lotsendienste anzuordnen und die Seelotsreviere und ihre Grenzen zu bestimmen, 2. Seelotsreviere einzurichten, aufzuheben, zu vereinigen oder zu erweitern sowie die Einzelheiten der Einrichtung, Auflösung, Vereinigung oder Erweiterung von Lotsenbrüderschaften zu regeln, 3. die Ordnung und Verwaltung der Seelotsreviere zu regeln, 4. Seelotsinnen und Seelotsen zu erlauben, ihre Tätigkeit über die Grenze des Seelotsreviers hinaus auszuüben, 5. die Voraussetzungen, unter denen Schiffe beim Befahren eines Seelotsreviers zur Annahme von Seelotsinnen und Seelotsen verpflichtet sind, und das Verfahren, wie die Schiffsführung eine Seelotsin oder einen Seelotsen anfordern muss, festzulegen. (2) Das Bundesministerium für Verkehr kann durch Rechtsverordnung die Ermächtigung nach Absatz 1 auf die Aufsichtsbehörde übertragen.“ 9. § 6 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 6 Vorhaltung, Unterhaltung und Betrieb der Lotsinfrastruktur“. b) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt: (1) „ Die Lotsinfrastruktur wird von der Aufsichtsbehörde vorgehalten, unterhalten und betrieben. (2) Nach näherer Bestimmung einer Rechtsverordnung auf Grund des § 5 Absatz 1 können Vorhaltung, Unterhaltung und Betrieb der Lotsinfrastruktur den Lotsenbrüderschaften oder der Bundeslotsenkammer mit deren Zustimmung übertragen oder natürliche oder juristische Personen damit beauftragt werden. Lotsenbrüderschaften und die Bundeslotsenkammer können mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde natürliche Personen oder juristische Personen des privaten Rechts mit der Wahrnehmung der ihnen durch Rechtsverordnung nach Satz 1 übertragenen Aufgaben beauftragen.“ c) Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Werden Vorhaltung, Unterhaltung und Betrieb von Lotsinfrastruktur auf die Lotsenbrüderschaften oder die Bundeslotsenkammer übertragen, so unterstehen diese der Fachaufsicht der Aufsichtsbehörde.“ 10. Die Überschrift des Unterabschnitts 2 wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Unterabschnitt 2 Bestallung der Seelotsinnen und Seelotsen“. 11. Die Überschrift des § 7 wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 7 Erfordernis der Bestallung“. 12. Die §§ 8 und 9 werden durch die folgenden §§ 8 bis 9b ersetzt: „§ 8 Zulassung zur Ausbildung (1) Die Aufsichtsbehörde lässt mindestens jährlich im Benehmen mit den Lotsenbrüderschaften unter Berücksichtigung des Verkehrsaufkommens und der Personalstruktur die erforderliche Anzahl an Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärtern zur Ausbildung zur Seelotsin oder zum Seelotsen zu. Anträge auf Zulassung zur Ausbildung sind an die Aufsichtsbehörde zu richten. (2) Die Ausbildung gliedert sich in 1. einen sechsmonatigen revierübergreifenden Ausbildungsabschnitt, 2. einen sechsmonatigen revierbezogenen Ausbildungsabschnitt und 3. einen zwölfmonatigen brüderschaftsbezogenen Ausbildungsabschnitt. Die Ausbildungsabschnitte müssen grundsätzlich nacheinander durchlaufen werden. (3) Je nach ihrer Befähigung lässt die Aufsichtsbehörde die antragstellenden Personen zum Ausbildungsbeginn in einem Ausbildungsabschnitt zu. Deren vorangehender Ausbildungsabschnitt oder deren vorangehende Ausbildungsabschnitte muss oder müssen nicht durchlaufen werden. Die näheren Einzelheiten werden in einer Rechtsverordnung nach § 4 Nummer 1 Buchstabe a geregelt. § 9 Voraussetzungen für die Zulassung (1) Als Seelotsenanwärterin oder Seelotsenanwärter darf zur Ausbildung nur zugelassen werden, wer 1. für den Beruf der Seelotsin oder des Seelotsen auf Grund ihrer oder seiner Berufsausbildung und Berufserfahrung befähigt ist, 2. die Seelotseignung nach § 9a und die psychologische Eignung nach § 13a nachweist und 3. die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 9b besitzt. (2) Die erforderlichen Nachweise müssen der Aufsichtsbehörde spätestens drei Wochen nach dem in der Ausschreibung bestimmten Datum der spätesten möglichen Antragstellung auf Zulassung zur Ausbildung vorliegen. (3) Seelotseignung, psychologische Eignung und Zuverlässigkeit müssen während der gesamten Dauer der Anwärterzeit vorliegen. § 9a Eignung und Befähigung (1) Die antragstellende Person darf zum brüderschaftsbezogenen Ausbildungsabschnitt nur zugelassen werden, wenn sie 1. die Befähigung zum Kapitän ohne Einschränkungen nachweist durch a) ein Befähigungszeugnis zum Kapitän NK nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Seeleute- Befähigungsverordnung ohne Einschränkungen nach § 9 der Seeleute-Befähigungsverordnung oder b) einen gültigen Anerkennungsvermerk nach § 20 Absatz 2 der Seeleute-Befähigungsverordnung, 2. eine Seefahrtzeit von mindestens 24 Monaten innerhalb der letzten fünf Jahre in einer dem Befähigungszeugnis zum Kapitän NK entsprechenden nautisch verantwortlichen Position nachweist durch a) Dienstbescheinigungen gemäß § 33 des Seearbeitsgesetzes oder b) gleichwertige Dokumente, 3. die Seelotseignung durch ein Seelotseignungszeugnis sowie die psychologische Eignung (§ 13a) nachweist, 4. das Beherrschen der deutschen Sprache in Wort und Schrift und gute Kenntnisse der englischen Sprache nachweist sowie 5. das Bestehen der praktischen Prüfung nachweist, die nach dem revierbezogenen Ausbildungsabschnitt stattfindet. (2) Die Aufsichtsbehörde kann die antragstellende Person zum revierbezogenen Ausbildungsabschnitt zulassen, wenn diese von den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen entweder die Seefahrtzeit nach Absatz 1 Nummer 2 oder die bestandene Prüfung nach Absatz 1 Nummer 5 nicht nachweisen kann. (3) Die Aufsichtsbehörde kann die antragstellende Person zum revierübergreifenden Ausbildungsabschnitt zulassen, wenn diese 1. anstelle des in Absatz 1 Nummer 1 genannten Befähigungszeugnisses einen Bachelorabschluss der Fachrichtung Nautik nachweist und 2. die Befähigung a) zum Nautischen Wachoffizier NWO nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Seeleute- Befähigungsverordnung ohne Einschränkungen nach § 9 der Seeleute-Befähigungsverordnung mit einem entsprechenden Befähigungsnachweis nachweist, b) zum Ersten Offizier NEO nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Seeleute- Befähigungsverordnung ohne Einschränkungen nach § 9 der Seeleute-Befähigungsverordnung mit einem entsprechenden Befähigungsnachweis nachweist oder c) der Aufsichtsbehörde einen Befähigungsnachweis für den nautischen Schiffsdienst eines anderen Mitgliedsstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vorlegt, der nach § 20 Absatz 1 der Seeleute-Befähigungsverordnung als mit dem Zeugnis nach Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b gleichwertig und für mehr als drei Monate befristet anerkannt worden ist. Im Falle des Satzes 1 sind die Nachweise nach Absatz 1 Nummer 2 und 5 für die Zulassung nicht notwendig. (4) Die Anerkennung eines Befähigungsnachweises nach Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c erfolgt durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie auf Antrag, wenn die antragstellende Person den Nachweis der Gleichwertigkeit erbracht hat. Der Nachweis über die Befähigung zum Nautischen Wachoffizier NWO ist in der Regel erbracht, wenn die antragstellende Person 1. eine vergleichbare Ausbildung entsprechend den Anforderungen des § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Seeleute-Befähigungsverordnung erfolgreich absolviert hat und 2. einen Lehrgang mit den Inhalten der Anlage 2 Nummer 5 der Seeleute-Befähigungsverordnung erfolgreich absolviert hat. Der Nachweis über die Befähigung zum Ersten Offizier NEO ist in der Regel erbracht, wenn die in Satz 2 genannten Voraussetzungen und die Seefahrtzeit nach § 30 Absatz 2 der Seeleute-Befähigungsverordnung nachgewiesen werden. (5) Der Erwerb des Befähigungszeugnisses, das für eine Zulassung nach den Absätzen 2 oder 3 erforderlich ist, darf nicht länger als fünf Jahre zurückliegen, gerechnet vom Zeitpunkt des in der Ausschreibung bestimmten Datums der spätesten möglichen Antragstellung auf Zulassung zur Ausbildung. § 9b Zuverlässigkeit (1) Die Aufsichtsbehörde hat die Zuverlässigkeit der antragstellenden Person auf Grundlage einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls zu bewerten. Nicht zuverlässig ist insbesondere, wer 1. rechtskräftig verurteilt worden ist wegen a) eines Verbrechens, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, oder b) sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, 2. erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen hat, wenn diese Verstöße für die Beurteilung der Zuverlässigkeit im Umgang mit Schiffen von Bedeutung sind, oder 3. regelmäßig Alkohol, Rauschmittel oder Medikamente missbraucht. Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen, kann die Aufsichtsbehörde zur Aufklärung des Sachverhalts das persönliche Erscheinen der antragstellenden Person anordnen. (2) Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit hat die Aufsichtsbehörde von der antragstellenden Person die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes anzufordern.“ 13. § 10 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 10 Ausbildung und Prüfungen“. b) Die Angabe „§ 4 Nummer 3“ wird durch die Angabe „§ 4 Nummer 1 und 2“ ersetzt. 14. § 11 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 11 Bestallungsakt“. b) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 9 Absatz 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 9 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit den §§ 9a und 13a sowie § 9 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 9b“ ersetzt. c) In Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 4“ durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt. 15. § 12 wird durch den folgenden § 12 ersetzt: „§ 12 Übergangszeit Die Verordnung nach § 5 Absatz 1 kann vorsehen, dass die Seelotsin oder der Seelotse nach ihrer oder seiner Bestallung für eine Übergangszeit nur Schiffe bestimmter Art und Größe lotsen darf.“ 16. § 13 wird durch die folgenden §§ 13 und 13a ersetzt: „§ 13 Seelotseignungszeugnis (1) Zur Überprüfung der Seelotseignung hat sich die Seelotsenanwärterin oder der Seelotsenanwärter einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Über das Ergebnis der Untersuchung ist von der untersuchenden Ärztin oder vom untersuchenden Arzt das Seelotseignungszeugnis auszustellen und das Ergebnis unverzüglich in das Seelotseignungsverzeichnis einzutragen. Die Seelotseignungsuntersuchung darf nur durchgeführt werden 1. von Ärztinnen und Ärzten, die nach § 16 des Seearbeitsgesetzes zugelassen sind, oder 2. in den in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Fällen von Ärztinnen und Ärzten des seeärztlichen Dienstes der Berufsgenossenschaft. (2) Wird einer untersuchten Person kein Seelotseignungszeugnis erteilt oder stellt die Ärztin oder der Arzt eine Einschränkung der Seelotseignung fest, so kann die untersuchte Person die ärztliche Feststellung innerhalb eines Monats nach ihrem Zugang vom seeärztlichen Dienst der Berufsgenossenschaft überprüfen lassen. Der seeärztliche Dienst der Berufsgenossenschaft überprüft die Feststellung 1. nach Aktenlage auf der Grundlage der Ergebnisse vorangegangener ärztlicher Untersuchungen oder anderer medizinischer Befunde, 2. auf der Grundlage einer Untersuchung einer Ärztin oder eines Arztes des seeärztlichen Dienstes der Berufsgenossenschaft oder 3. auf der Grundlage eines Gutachtens einer Fachärztin oder eines Facharztes. Der seeärztliche Dienst der Berufsgenossenschaft ist befugt, Untersuchungsergebnisse über diese Person im Einzelfall von der Ärztin oder dem Arzt, die oder der die vorangegangene Untersuchung durchgeführt hat, anzufordern. (3) Der seeärztliche Dienst der Berufsgenossenschaft kann, soweit es erforderlich ist, gegenüber einer zu untersuchenden Person anordnen, dass eine Seelotseignungsuntersuchung ausschließlich durch Ärztinnen oder Ärzte des seeärztlichen Dienstes der Berufsgenossenschaft durchgeführt und das Seelotseignungszeugnis durch diese erteilt wird, um 1. Mehrfachuntersuchungen zu vermeiden, 2. der Notwendigkeit besonderer ärztlicher Beurteilung Rechnung zu tragen oder 3. die Tätigkeit der zugelassenen Ärztinnen und Ärzte zu überwachen. Die Anordnung ist zusätzlich als Sperrvermerk in das Seelotseignungsverzeichnis einzutragen. (4) Der seeärztliche Dienst der Berufsgenossenschaft kann selbst oder muss, sofern die Aufsichtsbehörde dies fordert, anordnen, dass sich die Seelotsin oder der Seelotse oder die Seelotsenanwärterin oder der Seelotsenanwärter einer Untersuchung durch eine Ärztin oder einen Arzt oder einer Begutachtung durch eine Psychologin oder einen Psychologen zu unterziehen hat, wenn auf Grund von Erkenntnissen der Aufsichtsbehörde oder anderer Stellen Grund zu der Annahme besteht, dass die betreffende Person die Anforderungen an die Seelotseignung oder an die psychologische Eignung nicht mehr erfüllt. In der Anordnung ist die Ärztin oder der Arzt beziehungsweise die Psychologin oder der Psychologe zu bestimmen, durch die oder durch den sich die zu untersuchende Person der Untersuchung oder Begutachtung zu unterziehen hat, und eine Frist zu bestimmen, innerhalb derer sich die zu untersuchende Person vorzustellen hat. (5) Der seeärztliche Dienst der Berufsgenossenschaft ist befugt, die Ergebnisse der Untersuchung anzufordern. Der seeärztliche Dienst der Berufsgenossenschaft hat auf der Grundlage der Ergebnisse der Untersuchung eine Entscheidung über die Seelotseignung oder die psychologische Eignung der untersuchten Person zu treffen. Ergänzend zu den Ergebnissen der Untersuchung nach Satz 1 kann der seeärztliche Dienst der Berufsgenossenschaft das Gutachten einer Fachärztin oder eines Facharztes beziehungsweise einer Psychologin oder eines Psychologen heranziehen. Die Entscheidung über die Eignung hat der seeärztliche Dienst der Berufsgenossenschaft der Aufsichtsbehörde und der untersuchten oder begutachteten Person unverzüglich mitzuteilen. (6) Ergibt die nach Absatz 4 Satz 1 angeordnete Untersuchung, dass die untersuchte Person nicht mehr die Anforderungen an die Seelotseignung erfüllt, oder wird die gemäß Absatz 4 Satz 2 bestimmte Frist nicht eingehalten, so erklärt der seeärztliche Dienst der Berufsgenossenschaft das Seelotseignungszeugnis für ungültig. Bestehen im Falle des Absatzes 4 Satz 1 erhebliche Zweifel an der Seelotseignung, kann der seeärztliche Dienst der Berufsgenossenschaft das Seelotseignungszeugnis schon mit der Anordnung nach Absatz 4 Satz 1 für vorläufig ungültig erklären. Über Erklärungen nach den Sätzen 1 oder 2 ist die Aufsichtsbehörde unverzüglich durch den seeärztlichen Dienst der Berufsgenossenschaft zu unterrichten. (7) Ein für ungültig oder vorläufig ungültig erklärtes Seelotseignungszeugnis ist von dem seeärztlichen Dienst der Berufsgenossenschaft einzuziehen. Mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Ungültigkeit des Seelotseignungszeugnisses ist dieses zu vernichten. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen nach den Absätzen 4 bis 6 haben keine aufschiebende Wirkung. § 13a Psychologische Eignung Nach Ausstellung des Seelotseignungszeugnisses überprüft der seeärztliche Dienst der Berufsgenossenschaft die psychologische Eignung der antragstellenden Person im Rahmen eines psychologischen Eignungstests nach § 3 der Seelotseignungsverordnung. Die Bewertung der Ergebnisse erfolgt durch eine Eignungskommission. Über das Gesamtergebnis des Eignungstests stellt der seeärztliche Dienst der Berufsgenossenschaft eine gesonderte Bescheinigung aus.“ 17. § 14 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 14 Widerruf der Bestallung“. b) Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: „2. festgestellt wird, dass die Seelotseignung oder die psychologische Eignung dauerhaft nicht mehr vorliegt, oder“. c) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Absatz 1 gilt für Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bestallung die Zulassung nach § 8 Absatz 1 tritt. § 20 Absatz 3 ist nicht anzuwenden, wenn die Zulassung wegen nicht von der Seelotsenanwärterin oder dem Seelotsenanwärter zu vertretenden Umständen widerrufen wird.“ 18. Die §§ 15 bis 17 werden durch die folgenden §§ 15 bis 17 ersetzt: „§ 15 Vorläufige Untersagung der Berufsausübung (1) Bestehen dringende Gründe für die Annahme, dass die Bestallung zurückgenommen oder widerrufen werden wird, so kann der Seelotsin oder dem Seelotsen die Berufsausübung vorläufig untersagt werden, wenn dies die Sicherheit der Schifffahrt erfordert. (2) Absatz 1 gilt für Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bestallung die Zulassung nach § 8 Absatz 1 und an die Stelle der Berufsausübung die künftige Berufsausübung tritt. § 16 Vorübergehende Untersagung der Berufsausübung (1) Wird ein Befähigungszeugnis nach § 9a Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 3 Nummer 2 von der zuständigen Behörde vorübergehend entzogen, ruhend gestellt oder vorläufig sichergestellt, so hat die Aufsichtsbehörde der Inhaberin oder dem Inhaber die Berufsausübung als Seelotsin oder Seelotse vorübergehend zu untersagen. Die Bundeslotsenkammer ist vor der vorübergehenden Untersagung anzuhören. Die Sätze 1 und 2 gelten für Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Berufsausübung die Teilnahme an der Ausbildung tritt. Wird die Maßnahme nach Satz 1 beendet, ist die vorübergehende Untersagung aufzuheben. (2) Wird durch eine Seelotseignungsuntersuchung festgestellt, dass eine Seelotsin oder ein Seelotse beziehungsweise eine Seelotsenanwärterin oder ein Seelotsenanwärter vorübergehend nicht die Seelotseignung besitzt, so hat die Aufsichtsbehörde ihr oder ihm die Berufsausübung als Seelotsin oder Seelotse oder die Teilnahme an der Ausbildung so lange zu untersagen, bis die Eignung durch ein Seelotseignungszeugnis nachgewiesen ist. Die Aufsichtsbehörde kann die Berufsausübung untersagen, wenn ihr nicht bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer des Seelotseignungszeugnisses ein neues Seelotseignungszeugnis vorgelegt wird. § 17 Erneute Bestallung nach Widerruf (1) Im Falle eines Widerrufs der Bestallung nach § 14 Absatz 1 kann die Aufsichtsbehörde frühestens nach Ablauf eines Jahres eine erneute Bestallung vornehmen, wenn die Annahme begründet ist, dass die Seelotsin oder der Seelotse künftig den Anforderungen ihres oder seines Berufes genügen wird. (2) Absatz 1 gilt für Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bestallung die Zulassung nach § 8 Absatz 1 tritt.“ 19. Die Überschrift des § 18 wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 18 Erlöschen der Bestallung“. 20. Die Überschrift des § 19 wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 19 Aufhebung und Vereinigung von Seelotsrevieren“. 21. § 20 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 20 Verzicht auf die Bestallung“. b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „schriftlich“ durch die Angabe „in Textform“ ersetzt. c) Die Absätze 3 und 4 werden durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt: (3) „ Wird der Verzicht binnen fünf Jahren nach der Bestallung erklärt oder wird die Bestallung in diesem Zeitraum nach § 14 Absatz 1 widerrufen, sind die für die Finanzierung der revierbezogenen und revierübergreifenden Ausbildung nach § 28 Absatz 1 Nummer 9 Buchstabe d zu erwartenden, aber noch nicht abgeführten Ausbildungsabgaben von der oder dem Verzichtenden oder vom Widerruf Betroffenen nach Festsetzung durch die Aufsichtsbehörde zu zahlen. Die für die Finanzierung der Ausbildung erforderlichen Kosten enthalten die Kosten für die Unterhaltsbeiträge und die Aufwendungen für die sächliche und personelle Umsetzung der Ausbildungsinhalte für die jeweils nach § 9a Absatz 1 bis 3 notwendige Ausbildungszeit. Der festgesetzte Betrag muss die zu erwartenden, aber noch nicht abgeführten Ausbildungsabgaben vollständig ausgleichen und darf deren Gesamtsumme nicht überschreiten. (4) Absatz 3 ist nicht anzuwenden, wenn der Verzicht oder der Widerruf aus Gründen erklärt wird, die die Seelotsin oder der Seelotse nicht zu vertreten hat. Dies ist insbesondere der Fall bei einem Verzicht wegen der Pflegebedürftigkeit naher Angehöriger oder beim Widerruf nach § 14 Absatz 1 Nummer 2, wenn die Seelotsin oder der Seelotse einen nicht von ihr oder ihm grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführten Unfall erlitten hat.“ 22. Die Überschrift des Unterabschnitts 3 wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Unterabschnitt 3 Rechtsstellung und Pflichten der Seelotsinnen und Seelotsen“. 23. Die Überschrift des § 21 wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 21 Freiberufliche Tätigkeit und Haftungsbeschränkung“. 24. § 22 wird durch den folgenden § 22 ersetzt: „§ 22 Wohlverhaltenspflicht (1) Seelotsinnen und Seelotsen haben sich durch ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und des Vertrauens würdig zu erweisen, die ihr Beruf erfordert. (2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken hiergegen begründen, gilt § 9b Absatz 1 Satz 3 entsprechend.“ 25. § 23 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 23 Beratung der Kapitänin oder des Kapitäns“. b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Für die Führung des Schiffes bleibt die Kapitänin oder der Kapitän auch dann verantwortlich, wenn sie oder er selbstständige Maßnahmen der Seelotsin oder des Seelotsen hinsichtlich der Übernahme der nautischen Führung des Schiffes zulässt.“ c) In Absatz 4 wird die Angabe „gesundheitlicher“ durch die Angabe „körperlicher, geistiger oder psychologischer“ ersetzt. 26. § 24 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 24 Dauer der Lotstätigkeit“. b) In Absatz 2 wird die Angabe „der Lotsverordnung“ durch die Angabe „einer Verordnung nach § 5 Absatz 1“ ersetzt. 27. § 25 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 25 Aus- und Fortbildung; technische Hilfsmittel“. b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Lotseinrichtungen“ durch die Angabe „Lotsinfrastruktur“ ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 2 wird nach der Angabe „bedeutet“ die Angabe „insbesondere“ eingefügt. 28. § 26 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 26 Berichts- und Meldepflichten“. b) In Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „Aufsichtsbehörde“ die Angabe „unverzüglich in Textform“ eingefügt. 29. Die Überschrift des Unterabschnitts 4 wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Unterabschnitt 4 Lotsenbrüderschaft“. 30. Die Überschrift des § 27 wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 27 Lotsenbrüderschaft“. 31. § 28 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 28 Aufgaben“. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt: 6. „ Maßnahmen zu treffen und deren Durchführung zu überwachen, um Folgendes zu gewährleisten: a) die ausreichende Versorgung der Seelotsinnen und Seelotsen für die Fälle des Alters und der Berufsunfähigkeit, b) eine ausreichende Versorgung der Seelotsinnen für den Fall der Schwangerschaft und c) eine ausreichende Versorgung der Hinterbliebenen für den Fall des Todes einer Seelotsin oder eines Seelotsen;“ bb) Nummer 9 wird durch die folgende Nummer 9 ersetzt: 9. „ von den eingenommenen Lotsgeldern a) die Beträge einzubehalten, die zu Zwecken der Aus- und Fortbildung, nach § 27 Absatz 3 und nach § 35 Absatz 2 Nummer 6 sowie für die Versorgung der Seelotsinnen und Seelotsen und die Zahlung von Unterhaltsbeiträgen an die Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter während der brüderschaftsbezogenen Ausbildung festgelegt werden, b) die einbehaltenen Versorgungsbeiträge an die dafür zuständigen Stellen abzuführen, c) die einbehaltenen Unterhaltsbeiträge für die brüderschaftsbezogene Ausbildung an die Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter auszuzahlen, d) die festgelegten Beträge für die revierbezogene und revierübergreifende Ausbildung, die von den seit 1. Dezember 2022 zur Ausbildung zugelassenen Seelotsinnen und Seelotsen innerhalb von fünf Jahren ab Bestallung zu leisten sind, einzubehalten und an die Bundeslotsenkammer abzuführen, wenn diese Seelotsinnen und Seelotsen an der Verteilung der Lotsgelder tatsächlich teilnehmen, und e) die nicht einbehaltenen Lotsgelder nach Maßgabe einer Verteilungsordnung an die Seelotsinnen und Seelotsen zu verteilen.“ c) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: „(3) Die Verteilungsordnung hat die Anteile der Seelotsin oder des Seelotsen für den Fall einer Erkrankung und einer vorläufigen oder vorübergehenden Untersagung der Berufsausübung zu regeln. Sie kann dabei von der sonst vorgesehenen Verteilung abweichen.“ 32. Die Überschrift des § 29 wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 29 Verfassung“. 33. Die Überschrift des § 30 wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 30 Organe“. 34. § 31 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 31 Ältermann“. b) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt. 35. § 32 wird durch den folgenden § 32 ersetzt: „§ 32 Mitgliederbeschluss Die Angelegenheiten der Lotsenbrüderschaft werden, soweit sie nicht vom Ältermann oder einem anderen satzungsmäßig berufenen Vertreter zu besorgen sind, durch Beschluss der Mitglieder geordnet. Kommt kein oder kein rechtmäßiger Beschluss zur Durchführung der Aufgaben nach § 28 Absatz 1 zustande, so kann die Aufsichtsbehörde diesen Beschluss nach Ablauf einer von ihr gesetzten Frist durch eine vorläufige Regelung ersetzen.“ 36. Die Überschrift des § 33 wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 33 Stimmberechtigung der Mitglieder“. 37. Die Überschrift des Unterabschnitts 5 wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Unterabschnitt 5 Bundeslotsenkammer“. 38. § 34 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 34 Bundeslotsenkammer“. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „Aufsichtsbehörden“ durch die Angabe „Aufsichtsbehörde“ ersetzt. 39. Die Überschrift des § 35 wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 35 Aufgaben“. 40. Die Überschrift des § 36 wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 36 Verfassung“. 41. Die Überschrift des § 37 wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 37 Organe“. 42. § 38 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 38 Vorsitzender“. b) In Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 und 3 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt. 43. Die Überschrift des § 39 wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 39 Mitgliederbeschluss und Stimmberechtigung der Mitglieder“. 44. Die Überschrift des § 40 wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 40 Mitgliedsbeiträge“. 45. Die Überschrift des Unterabschnitts 6 wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Unterabschnitt 6 Aufsichtsmaßnahmen“. 46. § 41 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 41 Beanstandung und Ersatzvornahme“. b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt: (2) „ Die Aufsichtsbehörde kann rechtswidrige Beschlüsse und Anordnungen der Lotsenbrüderschaft beanstanden und verlangen, dass sie von der Lotsenbrüderschaft binnen einer festgelegten und angemessenen Frist aufgehoben werden. Hebt die Lotsenbrüderschaft solche Beschlüsse nach vorheriger Beanstandung und nochmaliger Beratung in der Lotsenbrüderschaft nicht auf, kann die Aufsichtsbehörde den Beschluss aufheben und den fehlenden Beschluss nach Ablauf einer von ihr gesetzten Frist durch eine vorläufige Regelung ersetzen.“ c) Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3. d) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4 und die Angabe „Absätze 1 und 2“ wird durch die Angabe „Absätze 1 bis 3“ ersetzt. 47. Die Überschrift des Abschnitts 3 wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Abschnitt 3 Seelotswesen außerhalb der Seelotsreviere“. 48. § 42 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 42 Erlaubnis“. b) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 9 Absatz 1 und 2“ durch die Angabe „§ 9 Absatz 1 und § 9a Absatz 1“ ersetzt. 49. § 43 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 43 Verordnungsermächtigung“. b) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung“ durch die Angabe „Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,“ ersetzt. 50. Die Überschrift des § 44 wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 44 Vereinbarungen von Seelotsinnen und Seelotsen“. 51. Die Überschrift des Abschnitts 4 wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Abschnitt 4 Lotstarife“. 52. § 45 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 45 Lotsinfrastrukturabgabe und Lotsgeld; Verordnungsermächtigung“. b) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Für ein Schiff, das ein Seelotsrevier befährt, wird eine Lotsinfrastrukturabgabe erhoben. Für die Leistungen der Seelotsinnen und Seelotsen ist das Lotsgeld zu entrichten.“ c) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, nach Anhörung der Küstenländer und der Bundeslotsenkammer durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, näher zu bestimmen 1. die Voraussetzungen für die Pflicht zur Zahlung der Lotsinfrastrukturabgabe und der Lotsgelder, 2. die Höhe der Lotsinfrastrukturabgabe und der Lotsgelder, 3. die Fälligkeit, die Pflicht zur Vorschusszahlung oder Sicherheitsleistung, die Verjährung und das Erhebungsverfahren, 4. die Befreiung von der Zahlungspflicht und 5. die für die Erhebung der Lotsinfrastrukturabgabe und der Lotsgelder nach Maßgabe des Absatzes 4 zuständigen Stellen. Soweit die Lotsinfrastrukturabgabe betroffen ist, ist das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen herzustellen.“ d) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: (3) „ Die Lotsinfrastrukturabgabe ist so zu bemessen, dass ihr Aufkommen die öffentlichen Ausgaben für Zwecke des Seelotswesens nicht übersteigt. Das öffentliche Interesse an der Förderung des Verkehrs ist zu berücksichtigen. Das Lotsgeld ist so zu bemessen, dass die Seelotsinnen und Seelotsen bei normaler Inanspruchnahme ein Einkommen und eine Versorgung haben, die ihrer Vorbildung und der Verantwortung ihres Berufs entsprechen und die Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter in der brüderschaftsbezogenen Ausbildung einen Unterhaltsbeitrag erhalten. Auslagen können nach Maßgabe des tatsächlichen Aufwands festgesetzt werden.“ e) Absatz 4 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Die Lotsinfrastrukturabgabe und das Lotsgeld werden von der Aufsichtsbehörde oder der Bundeslotsenkammer erhoben und nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz vollstreckt. Durch Verordnung nach Absatz 2 kann bestimmt werden, dass die Seelotsinnen und Seelotsen außerhalb der Seelotsreviere ihre Lotsgelder selbst erheben. Im Falle des Satzes 2 ist das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz auf die Erhebung der Lotsgelder nicht anzuwenden.“ f) In Absatz 5 wird die Angabe „Lotstarifverordnung“ durch die Angabe „Verordnung nach Absatz 2“ ersetzt. 53. Die Überschrift des Abschnitts 5 wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Abschnitt 5 (weggefallen)“. 54. Die Überschrift des Abschnitts 6 wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Abschnitt 6 Bußgeldvorschriften“. 55. § 47 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 47 Bußgeldvorschriften“. b) In Nummer 7 wird die Angabe „§ 4 Nr. 4 oder Nr. 5, § 5 Abs. 1 Nr. 3 oder 5 oder § 43 Nr. 3 oder 5 oder einer vollziehbaren Auflage auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 43 Nr. 3 zuwiderhandelt,“ durch die Angabe „§ 4 Nummer 1 Buchstabe e, § 5 Absatz 1 Nummer 3 oder 5 oder § 43 Nummer 3 oder 5 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt,“ ersetzt. 56. Die Überschrift des Abschnitts 7 wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Abschnitt 7 Örtliche Zuständigkeit im gerichtlichen Verfahren; Seelotseignungsverzeichnis“. 57. Die Überschrift des § 48 wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 48 Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Hamburg“. 58. § 49 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 49 Seelotseignungverzeichnis“. b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Der seeärztliche Dienst der Berufsgenossenschaft führt das Seelotseignungsverzeichnis.“ c) In Absatz 3 Nummer 17 wird die Angabe „der Berufsgenossenschaft“ durch die Angabe „des seeärztlichen Dienstes der Berufsgenossenschaft“ ersetzt. d) In Absatz 5 wird die Angabe „von der Berufsgenossenschaft“ durch die Angabe „vom seeärztlichen Dienst der Berufsgenossenschaft“ ersetzt. e) Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt: (7) „ Zum Zweck des Absatzes 2 Nummer 4 müssen Daten nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 11 bis 15 vom seeärztlichen Dienst der Berufsgenossenschaft unverzüglich an die Aufsichtsbehörde übermittelt werden und dürfen von dieser verarbeitet werden, soweit dies zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich ist.“ 59. Die Überschrift des Abschnitts 8 wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Abschnitt 8 Übergangs- und Schlussbestimmungen“. 60. Die Überschrift des § 50 wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 50 Ausbildung und Bestallung“. 61. Die Überschrift des § 51 wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 51 Genehmigung zur Ausübung des Seelotsenberufs“. Artikel 2 Weitere Änderung des Seelotsgesetzes Das Seelotsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 1984 (BGBl. I S. 1213), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 2 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: 1. „ „Seelotsin oder Seelotse“, wer nach behördlicher Zulassung und Bestallung berufsmäßig innerhalb eines Seelotsreviers, auf Seeschifffahrtsstraßen oder über See Schiffe als orts- und schifffahrtskundige Beraterin oder orts- und schifffahrtskundiger Berater geleitet,“. Artikel 3 Änderung der Passverordnung Die Passverordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2386), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 31) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 18 Nummer 2 wird die Angabe „§ 1 des Seelotsengesetzes“ durch die Angabe „§ 2 Nummer 1 des Seelotsgesetzes“ ersetzt. Artikel 4 Inkrafttreten (1) Artikel 1 Nummer 5 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Artikel 1 und 3 treten vorbehaltlich des Absatzes 1 am … [einsetzen: einen Monat nach dem Tag der Verkündung nach Absatz 1] in Kraft. (3) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Seelotsgesetzes wurde die Ausbildung im Seelotswesen umfassend reformiert. Integraler Bestandteil dieser Reform war auch die Einführung eines teilweise solidarischen Finanzierungssystems. Danach müssen die nach dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Seelotsgesetzes ausgebildeten Seelotsinnen und Seelotsen bestimmte Anteile ihres Lotsgeldes einbringen, die für die Ausbildung des zukünftigen Nachwuchses erforderlich sind. Diese Beträge müssen die Lotsenbrüderschaften gemäß § 28 Absatz 1 Nummer 9 Buchstabe a und d des Seelotsgesetzes (SeeLG) von den eingenommenen Lotsgeldern einbehalten und an die Bundeslotsenkammer abführen. Die Praxis hat jedoch gezeigt, dass dieses System nicht von allen Beteiligten mitgetragen wird mit der Folge, dass die Finanzierung der Ausbildung nicht mehr hinreichend gesichert ist. Das System in seiner aktuellen Ausgestaltung ist damit nicht funktionsfähig und muss verändert werden. Aus diesem Grund wird die Festlegung der Höhe der gemäß § 28 Absatz 1 Nummer 9 Buchstabe a und d einzubehaltenden Beträge den Selbstverwaltungsaufgaben der Brüderschaften entzogen und künftig unmittelbar durch Rechtsverordnung geregelt. Auf diese Weise wird eine einheitliche Rechtsanwendung durch alle Brüderschaften und eine auskömmliche Finanzierung der Seelotsausbildung sichergestellt. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Die Ermächtigungsgrundlage des § 4 wird klarstellend präzisiert. Zur besseren Lesbarkeit wird § 4 dabei weiter aufgegliedert und teilweise neu geordnet. Anlässlich der notwendigen Änderung werden weitere Regelungen überarbeitet: – Der für die Seelotseignung maßgebliche Oberbegriff der „gesundheitlichen Eignung“ umfasst sowohl die körperliche als auch die geistige Eignung. Um auch die Relevanz der geistigen Eignung zu betonen, wird künftig (wieder) ausdrücklich auf die körperliche und geistige Eignung abgestellt. Hierdurch wird klargestellt, dass sich die Seelotseignung aus zwei gleichwertigen Komponenten zusammensetzt. Die Änderung dieser Legaldefinition macht Folgeänderungen im Seelotsgesetz und in den nachgeordneten Rechtsverordnungen erforderlich. Daneben wird die psychologische Eignung spezifischer geregelt als bisher. – Voraussetzung für die Zulassung als Seelotsenanwärterin oder Seelotsenanwärter ist unter anderem die Zuverlässigkeit der antragstellenden Person. Die Anforderungen, die an diese Zuverlässigkeit zu stellen sind, sind bisher – im Gegensatz zu anderen Verkehrsträgern – nur sehr allgemein in § 9 Absatz 1 SeeLG geregelt. Dort heißt es: „Zuverlässig ist, wer die Gewähr für die Erfüllung der einer Seelotsin oder einem Seelotsen obliegenden Pflichten bietet.“ Diese generalklauselartige Formulierung macht die behördliche Entscheidung für die antragstellenden Personen nur schwer nachvollziehbar und wenig transparent. Gleichzeitig führt sie auf Seite der Behörde zu einem erhöhten Begründungsaufwand, sofern eine antragstellende Person als unzuverlässig abgelehnt werden soll. In solchen Fällen erschwert sie u. U. der Behörde auch eine rechtssichere Entscheidung, da gesetzlich keine konkreten Kriterien festgelegt werden. Im Falle einer Anfechtung der Entscheidung wird die Entscheidung über die Zuverlässigkeit dann den Gerichten überlassen. In einem neuen § 9b SeeLG erfolgt daher nun eine Konkretisierung. Hierzu werden u. a. Regelbeispiele aufgenommen. – Die Aufsichtsbehörde ist zuständig für die Untersagung der Berufsausübung sowie für den Widerruf der Bestallung. Diese Maßnahmen kommen insbesondere dann in Betracht, wenn die Seelotseignung nicht mehr gegeben ist. In der Praxis erfährt die Behörde jedoch oftmals nicht oder zu spät von dem Wegfall der Seelotseignung und kann daher die eigentlich erforderlichen Maßnahmen nicht oder jedenfalls nicht rechtzeitig ergreifen. Um den Informationsfluss zwischen dem seeärztlichen Dienst und der Aufsichtsbehörde zu verbessern, wird der seeärztliche Dienst daher verpflichtet, die Entscheidung über die Eignung des untersuchten Seelotsen oder der untersuchten Seelotsin unverzüglich der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. – Zudem steht die Befugnis, eine ergänzende ärztliche Untersuchung anzuordnen, derzeit ausschließlich im Ermessen des seeärztlichen Dienstes. Hat die Aufsichtsbehörde Erkenntnisse, die eine solche Untersuchung aus ihrer Sicht erforderlich machen, hat sie keine Möglichkeiten, eine solche Untersuchung selbst anzuordnen oder den seeärztlichen Dienst zu einer entsprechenden Anordnung zu zwingen. Hierdurch kann es zu einer Gefahr für die Sicherheit des Seeverkehrs und zu einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Lotswesens kommen. Aufgrund der bestehenden Regelungslücke kann nicht ausgeschlossen werden, dass für den Lotsdienst nicht mehr taugliche Seelotsinnen oder Seelotsen weiter ihren Dienst ausüben. Um diese Lücke zu schließen wird § 13 Absatz 4 SeeLG dahingehend geändert, dass der seeärztliche Dienst künftig verpflichtet wird, eine Untersuchung anzuordnen, wenn die Aufsichtsbehörde dies verlangt. – Die Rechte der Aufsichtsbehörde werden erweitert, damit diese zukünftig im Falle von rechtswidrigem Handeln der Lotsenbrüderschaften effektiver eingreifen kann. – Schließlich werden einige Regelungen verständlicher gefasst und Regelungslücken geschlossen. Bestimmte Vorschriften, die bisher nur für Seelotsinnen und Seelotsen galten, gelten zukünftig auch für Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter. Überdies werden die Regelungen zur Anerkennung von Zeugnissen für den Ersten Offizier NEO aufgenommen. Zudem werden die Lotsenbrüderschaften verpflichtet, Maßnahmen für eine ausreichende Versorgung im Falle einer Schwangerschaft einer Seelotsin zu treffen. Dies war bisher ungeregelt. III. Alternativen Keine. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass einzelne Lotsenbrüderschaften das geltende Recht nicht anwenden und von neu bestallten Lotsen keine Gelder einbehalten, um diese für die Ausbildung an die Bundeslotsenkammer weiterzuleiten, besteht Handlungsbedarf. Die Schließung der Finanzierungslücke durch eine Erhöhung des Lotsgeldes oder der Lotsabgabe würde bedeuten, dass die Seeverkehrswirtschaft die gesamten Ausbildungskosten trägt. Dies liefe dem erklärten Ziel einer Kostenteilung, wie mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Seelotsgesetzes beabsichtigt, zuwider. Denkbar wäre auch, dass die Aufsichtsbehörde die notwendigen Einbehalte direkt von den eingenommenen Lotsgeldern vor den Zuweisungen an die einzelnen Brüderschaften abzieht. Damit würden die Berechnung und der nachträgliche Abzug durch die Brüderschaften entbehrlich. Angesichts der personellen Situation der GDWS ist dies wegen der relativ aufwändigen Datenerhebung nicht leistbar. Zudem gehören die Berechnung und Abführung der übrigen Einbehalte nach § 28 Absatz 1 Nummer 9 SeeLG weiterhin zu den Aufgaben, die der Selbstverwaltung der Brüderschaften zuzuordnen sind. Eine Aufspaltung der Abrechnungen würde das System weiter verkomplizieren und durch Verdoppelung der Datenhaltung zu mehr Bürokratisierung führen. IV. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 21 GG. V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Gemeinschaftsrecht steht den Regelungen des Gesetzes nicht entgegen. VI. Gesetzesfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Mit der Präzisierung der Ermächtigungsgrundlage in § 4 wird Rechtsklarheit bezüglich des Umfangs der Regelungsbefugnis des Bundesministeriums für Verkehr für den Einbehalt der Ausbildungsabgabe geschaffen. Das Selbstverwaltungsrecht der Brüderschaften in diesem Bereich hat zu uneinheitlichen Regelungen geführt. Mit dem neuen § 9b SeeLG wird zudem Transparenz bei der behördlichen Entscheidung über die Zuverlässigkeit von Seelotsenanwärterinnen und -anwärtern geschaffen. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Die elektronische Nachhaltigkeitsprüfung (eNap) wurde durchgeführt. Der Entwurf entspricht der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung. Das Gesetz sorgt dafür, dass auch zukünftig die Erbringung von Lotsdiensten sichergestellt wird, indem es die Finanzierung der Ausbildung künftiger Seelotsen absichert. Hierdurch wird die wirtschaftliche Entwicklung Deutschlands gestärkt, denn der Ausfall oder die nur eingeschränkte Verfügbarkeit von Lotsdiensten infolge eines Mangels ausgebildeter Seelotsinnen und Seelotsen könnte z. B. zu Wartezeiten bei den Zufahrten zu den deutschen Seehäfen führen und damit deren Attraktivität schmälern. Dies hätte unmittelbare wirtschaftliche Konsequenzen. Durch die Verpflichtung der Lotsenbrüderschaften, Maßnahmen zu treffen, die eine ausreichende Versorgung von Seelotsinnen im Fall einer Schwangerschaft gewährleisten, wird die Geschlechtergleichstellung gefördert und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf verbessert. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. 4. Erfüllungsaufwand a. Bürgerinnen und Bürger: − § 9b Absatz 2: Pflicht für Antragsteller nach § 8 Absatz 1, ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen: Die Vorgabe betrifft nur eine kleine Personengruppe von etwa 50 Bewerbern und verursacht einen einmaligen zeitlichen Aufwand in Höhe von insgesamt ca. 4 Stunden je Bewerber. b. Wirtschaft: Keiner. c. Verwaltung: − § 13 Absatz 5 Satz 4: Pflicht für den seeärztlichen Dienst, seine Entscheidung über die Eignung einer untersuchten Person unverzüglich der Aufsichtsbehörde mitzuteilen: Aufgrund der geringen jährlichen Fallzahl von etwa 15 und der Formlosigkeit der Übermittlung ist der zu erwartende Erfüllungsaufwand zu vernachlässigen. − § 49 Absatz 7: Pflicht für die Berufsgenossenschaft, bestimmte Daten aus dem Seelotseignungsverzeichnis unverzüglich an die Aufsichtsbehörde zu übermitteln: Die betreffenden Daten wurden bis jetzt auf entsprechende Anforderung hin übermittelt. Sie liegen der Berufsgenossenschaft vor. Bei einer geschätzten Zahl von jährlich 311 Datenübermittlungen und einer Bearbeitungsdauer von jeweils fünf Minuten ergibt sich ein jährlicher Aufwand von unter 1.000 Euro (26 Stunden à 33,80 Euro = 878,80 Euro). 5. Weitere Kosten Antragstellende Personen sind nach § 9b SeeLG zur Beantragung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde verpflichtet. Für die Erteilung eines Führungszeugnisses fällt eine Gebühr von 13 Euro an (vgl. Nummer 1130 der Anlage zu § 4 Absatz 1 JVKostG). Bei einer geschätzten Anzahl von jährlich ca. 50 Bewerberinnen und Bewerbern ergibt sich hieraus eine Gebührenlast von 650 Euro. 6. Weitere Gesetzesfolgen Keine. VII. Befristung; Evaluierung Die Möglichkeit der Befristung wurde geprüft, ist im Ergebnis aber zu verneinen. Die Regelungen betreffen die Aufrechterhaltung des Seelotswesens und sollen als solche dauerhaft gelten. VIII. Exekutiver Fußabdruck Das Bundesministerium für Verkehr hat vor Erstellung des Gesetzesentwurfes die Bundeslotsenkammer, die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt und den seeärztlichen Dienst der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft, Post-Logistik Telekommunikation als von den Regelungen unmittelbar Betroffene über die Planungen zur Änderung des Seelotsgesetzes informiert und im Sinne einer frühen Beteiligung die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Die Beteiligten wurden bei der Erarbeitung des Gesetzentwurfs fortlaufend eingebunden. Nach erfolgter Ressortabstimmung wurde im Zuge der Länder- und Verbändeanhörung den Lotsen- und Schifffahrtsverbänden entsprechend den Vorgaben der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesregierung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Das Bundesministerium für Verkehr hat diese Stellungnahmen geprüft und, soweit dies rechtlich und fachlich möglich war, in dem Entwurf berücksichtigt. B. Besonderer Teil Artikel 1 (Änderung des Seelotsgesetzes) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Vor § 1 wird eine Inhaltsübersicht eingefügt. Die einzelnen Vorschriften werden jeweils mit einer Überschrift versehen. Damit wird das Seelotsgesetz den rechtsförmlichen Anforderungen an moderne Gesetze angepasst. Zu Nummer 3 (§ 1 und § 2) § 1 bestimmt den Regelungsgegenstand des Gesetzes. Mit der Änderung des § 1 sind keine inhaltlichen Änderungen des bisherigen Regelungsgegenstandes des Seelotsgesetzes verbunden. Auch insoweit erfolgt lediglich eine Anpassung an den üblichen Aufbau moderner Gesetze. Der bisherige Inhalt des § 1, der das Seelotsgesetz mit der Definition des Seelotsen einleitet, wird zu § 2 verschoben, der – ebenfalls dem üblichen Aufbau moderner Gesetze folgend – die verschiedenen Begriffsbestimmungen im Seelotsgesetz bündelt. § 2 enthält nunmehr die grundlegenden Begriffsbestimmungen des Gesetzes aus den §§ 1, 2, 6 Absatz 1, §§ 7, 9 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 3, § 13 Absatz 1, § 45 Absatz 1 und § 49 Absatz 1. Der neue § 2 soll die Verständlichkeit des Gesetzes erhöhen und die genannten materiellen Vorschriften entlasten. Der Begriff der Lotseinrichtungen (§ 6 Absatz 1 SeeLG) wird durch den sprachlich präziseren Begriff der Lotsinfrastruktur abgelöst und der Begriff der Lotsabgaben entsprechend angepasst. Die Definition der Seelotseignung wird künftig (wieder) ausdrücklich auf die körperliche und geistige Eignung bezogen, um die Relevanz der geistigen, das heißt der psychischen Eignung zu betonen (vgl. hierzu auch die Begründung zu § 9). Zu Nummer 5 (§ 4) Die Ermächtigungsgrundlage für die Seelotsenaus- und -fortbildungsverordnung (SeeLAuFV) und die Seelotseignungsverordnung (SeeLotsEigV) wird nach deren jeweiligem Regelungsgehalt neu geordnet und die einzelnen Ermächtigungen präzisiert. Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Seelotsgesetzes (BGBl. I 2021 vom 09.06.2021, S. 1471) und den folgenden Änderungen der SeeLAuFV und der SeeLotsEigV (BGBl. I 2022 vom 27.05.2022, S. 777) wurde die Ausbildung der Seelotsinnen und Seelotsen umfassend reformiert. Zur dringend erforderlichen Erschließung eines umfassenden Bewerberkreises wurde das neue Modell einer dreistufigen Ausbildung geschaffen, die auch Bewerberinnen und Bewerbern ohne Seefahrtzeiten einen Einstieg in die Ausbildung ermöglichen soll. Die Finanzierung der erweiterten Ausbildung folgt dem Solidargedanken. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass entsprechend den in der vorbereitenden Arbeitsgruppe zur Schaffung einer neuen Seelotsenausbildung getroffenen Annahmen ein Teil der Ausbildungskosten in Abkehr zur bisherigen Praxis über Bundesmittel und ein weiterer Teil durch Einbehalte von den ab dem 01.12.2022 (Startzeitpunkt des dreistufigen Ausbildungsmodells) ausgebildeten Junglotsinnen und Junglotsen finanziert wird. Der Gesetzgeber ging weiter davon aus, dass die Brüderschaften nach bewährter Praxis im Rahmen ihrer Selbstverwaltung die notwendigen Voraussetzungen für die Teilfinanzierung durch Einbehalte schaffen würden. Es hat sich allerdings wider Erwarten gezeigt, dass das Finanzierungsmodell von Lotsen in einigen Lotsenbrüderschaften nicht mitgetragen wird. Es war in einzelnen Brüderschaften aufgrund der Stimmverhältnisse nicht möglich, mit den dazu erforderlichen Beschlüssen die Höhe der Einbehalte festzulegen und damit die Basis für eine auskömmliche Finanzierung der neuen Ausbildung zu schaffen. Trotz wiederholter aufsichtsbehördlicher Anweisung konnten die erforderlichen Beschlüsse bis jetzt nicht gefasst werden. Mit Nummer 1 Buchstaben c und d wird die Ermächtigungsgrundlage für die SeeLAuFV so angepasst, dass das Bundesministerium für Verkehr die Höhe der Einbehalte und das Verfahren dort regeln kann. Damit wird die Verantwortung für das Finanzierungsverfahren aus der Selbstverwaltung der Brüderschaften herausgelöst und in den staatlichen Regelungsbereich überführt. Mit der überarbeiteten Nummer 3 wird die Rechtsgrundlage für die SeeLotsEigV angepasst. Aufgrund der Neugestaltung des Untersuchungsverfahrens infolge des neuen Ausbildungsmodells ist eine weitere Präzisierung insbesondere im Hinblick auf den nunmehr erforderlichen psychologischen Eignungstest erforderlich. Nummer 3 trägt dem Rechnung. Zudem wird in der Definition der Seelotseignung (§ 2 Nummer 5 des Entwurfs) künftig anstelle des Oberbegriffs der „gesundheitlichen Eignung“ wieder auf die „körperliche und geistige Eignung“ abgestellt. Mit der ausdrücklichen Nennung der geistigen Komponente soll deutlich gemacht werden, dass auch geistige, also psychische Erkrankungen, relevant sind. Die Ermächtigungsgrundlage in Nummer 5 wird aus § 4 herausgelöst und in § 5 aufgenommen. Derzeit ist das Verfahren, wie die Schiffsführung eine Seelotsin oder einen Seelotsen anfordern muss, in den einzelnen Revierlotsverordnungen geregelt. Es handelt sich um revierspezifische Regelungen. Aufgrund ihrer Sachnähe kann die Aufsichtsbehörde deshalb die erforderlichen Verfahrensvorschriften schneller erlassen als das Bundesministerium für Verkehr. Zur Verfahrensvereinfachung wird die Ermächtigungsgrundlage der Subdelegationsmöglichkeit des § 5 zugeführt. Zu Nummer 8 (§ 5) § 5 Absatz 1 ermächtigt das Bundesministerium für Verkehr zum Erlass einer Lotsverordnung. Diese Ermächtigung ist durch das Inkraftsetzen der Allgemeinen Lotsverordnung vom 21.4.1987 (BGBl. 1987 I S. 1290, neugefasst am 25.2.2014, BGBl. 2014 I S. 234) umgesetzt worden. Absatz 1 wird wegen der Verschiebung der Ermächtigungsgrundlage aus § 4 Nummer 5 angepasst. Vor der Errichtung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS) im Jahr 2016 waren verschiedene Wasser- und Schifffahrtsdirektionen die zuständigen Aufsichtsbehörden für die jeweiligen Seelotsreviere. Mit der Reform der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung ist die GDWS als (einzige) Aufsichtsbehörde im Sinne des § 3 Absatz 3 SeeLG benannt worden (vgl. § 3 Allgemeine Lotsverordnung). Diese Veränderung wird in Absatz 2 entsprechend nachvollzogen. Zu Nummer 9 (§ 6) Zu Buchstabe b (Absatz 2 Satz 2) Gemäß § 6 Absatz 2 Satz 2 können die Lotsenbrüderschaften und die Bundeslotsenkammer solche Aufgaben, die ihnen aufgrund einer Lotsverordnung im Sinne von § 6 Absatz 2 Satz 1 zugewiesen worden sind, ihrerseits weiter delegieren. Bislang ist diese Subdelegationsmöglichkeit beschränkt auf juristische Personen des privaten Rechts. Andererseits regelt § 6 Absatz 3 Satz 2 bereits nach geltendem Recht, dass sich die Fachaufsicht der Aufsichtsbehörde in solchen Subdelegationsfällen auch auf mit der Aufgabenwahrnehmung beauftragte natürliche Personen erstreckt. Mit der Ergänzung in Absatz 2 wird klargestellt, dass auch eine Subdelegation auf natürliche Personen in Betracht kommt. Zu Nummer 12 (§ 8 bis § 9b) § 8 § 8 wurde zur besseren Verständlichkeit der folgenden §§ 9 bis 9b neu strukturiert. Es gibt drei Ausbildungsabschnitte, in die je nach Qualifikation eingestiegen werden kann und die im neuen Absatz 2 nunmehr ausdrücklich benannt werden: • Der erste Lotsenausbildungsabschnitt (LA 1) mit 24 Monaten Ausbildungszeit gemäß § 3 Absatz 6 Nummer 1, Absatz 3 SeeLAuFV. Die Zulassungsvoraussetzungen sind in § 9a Absatz 3 des Entwurfs geregelt. • Der zweite Lotsenausbildungsabschnitt (LA 2) mit 18 Monaten Ausbildungszeit gemäß § 3 Absatz 6 Nummer 2, Absatz 4 SeeLAuFV. Die Zulassungsvoraussetzungen sind in § 9a Absatz 2 des Entwurfs geregelt. • Der dritte Lotsenausbildungsabschnitt (LA 3) mit 12 Monaten Ausbildungszeit gemäß § 3 Absatz 6 Nummer 3, Absatz 5 SeeLAuFV. Die Zulassungsvoraussetzungen sind in § 9a Absatz 1 des Entwurfs geregelt. Die Zulassungsvoraussetzungen in § 9a des Entwurfs bzw. § 9 der geltenden Fassung sind allerdings umgekehrt aufgebaut, weil diejenigen Bewerberinnen und Bewerber, die Seefahrtzeit und das Kapitänspatent nachweisen können, die wenigsten Zulassungsvoraussetzungen erfüllen müssen. Diese Systematik soll entgegen dem üblichen Aufbau von Ausbildungsregelungen fortgeführt werden, um das aufbauende Schema der Zulassungsvoraussetzungen in § 9a beibehalten zu können. Die neuen Absätze 2 und 3 des § 8 sollen das Schema verdeutlichen. § 9 Neben der Anpassung an die aktuellen rechtsförmlichen Anforderungen wird der Inhalt des § 9 aufgrund der Vielzahl von Änderungen neu strukturiert. Der Wortlaut des Absatzes 1 wird zu § 9 und enthält zusammengefasst die grundlegenden Voraussetzungen für eine Zulassung als Seelotsenanwärterin oder Seelotsenanwärter. Die Voraussetzungen der Befähigung, der Seelotseignung und der psychologischen Eignung nach Nummer 1 und 2 werden in den neuen § 9a, § 13 und § 13a geregelt. Die nach Nummer 2 nachzuweisende Seelotseignung umfasst nach der Legaldefinition in § 2 Nummer 5 des Entwurfs die körperliche und geistige Eignung. Sie wird durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen. Die geistige Eignung umfasst das Freisein von pathologischen Geisteszuständen wie z. B. Depressionen, Angststörungen etc. Die psychologische Eignung hingegen geht darüber hinaus und umfasst für das Persönlichkeitsbild einer Seelotsein oder eines Seelotsen wichtige Parameter wie z. B. Aufmerksamkeit und mentale Ausdauer. Über die psychologische Eignung wird nach erfolgreichem psychologischen Eignungstest eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt. Einzelheiten regelt die Seelotseignungsverordnung. Der unscharfe Begriff der „gesundheitlichen Eignung“ wird aufgegeben. Auf die bisherige ergänzende Formulierung „und den zur Erhaltung der Sicherheit des Verkehrs gestellten besonderen Anforderungen des Seelotsdienstes genügt“ wird künftig verzichtet, denn diese Anforderungen sind inhaltlich bereits von dem Begriff der Seelotseignung erfasst. Gleiches gilt für die bislang noch ausdrücklich geforderte „hinreichende Widerstandsfähigkeit“. Auch diese ist Bestandteil der Seelotseignung. Der Begriff der Zuverlässigkeit (Nummer 3) wird näher in einem neuen § 9b konkretisiert. Dort wird auch das Verfahren geregelt, mit dem die Aufsichtsbehörde die Zuverlässigkeit überprüft. Schließlich wird mit Absatz 2 klargestellt, wann die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorliegen müssen und mit Absatz 3 klargestellt, dass Seelotseignung und Zuverlässigkeit während der gesamten Anwärterzeit vorliegen müssen. Die bisherige Formulierung zum Vorliegen der Voraussetzungen („während der gesamten Dauer der Zulassung“) ist nicht ganz eindeutig, weil sie auch auf die Dauer des Zulassungsverfahrens bezogen werden kann. § 9a In § 9a werden die Voraussetzungen für die Zulassung zu den Lotsenausbildungsabschnitten 1 bis 3 geregelt, die in der aktuellen Fassung in § 9 Absatz 2 bis 4 niedergelegt sind. In Absatz 1, aktuell Absatz 2, werden die Nummern 1 und 2 zur besseren Lesbarkeit neu gegliedert. In Nummer 3 wird klargestellt, dass neben der Vorlage des Seelotseignungszeugnisses, mit welchem die körperliche und geistige Geeignetheit nachzuweisen ist, zusätzlich die Vorlage einer gesonderten Bescheinigung über den erfolgreich absolvierten psychologischen Eignungstest erforderlich ist. Absatz 3 wird zu Absatz 2, bleibt inhaltlich aber unverändert. Absatz 4 wird zu Absatz 3 und zur besseren Verständlichkeit neu strukturiert und sprachlich vereinfacht. Mit einer Ergänzung in der neuen Nummer 2 wird eine Regelungslücke in Bezug auf das Befähigungszeugnis zum Ersten Offizier NEO geschlossen. Bei der letzten Änderung des Seelotsgesetzes wurden mit § 9 Absatz 4 Regelungen zur Anerkennung des Nautischen Wachoffiziers (NWO) getroffen, nicht jedoch für die Anerkennung des Ersten Offiziers (NEO). Zukünftig können nun auch Erste Offiziere anerkannt werden. Diese Erweiterung in § 9 Absatz 3 soll dazu beitragen, dass auch zukünftig ausreichend qualifiziertes Personal zur Verfügung steht. Absatz 5 wird zu Absatz 4 und im Zuge der Änderung von Absatz 3 entsprechend angepasst. Es werden die Voraussetzungen für eine Anerkennung von mit dem Ersten Offizier NEO gleichwertigen Befähigungszeugnissen durch das insoweit zuständige Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie geregelt. Absatz 6 wird zu Absatz 5. Die geltende Regelung sieht vor, dass die Befähigungszeugnisse im Sinne der Absätze 2 und 3 bei Eingang der Bewerbung nicht älter als drei Jahre sein dürfen. Mit der Änderung in Absatz 5 wird diese 3-Jahresfrist nun auf fünf Jahre verlängert. Damit wird der Kreis der bewerbungsberechtigten Personen erweitert. Vor dem Hintergrund des steigenden Personalmangels und der angespannten Personalsituation in den Lotsrevieren ist es angemessen, den Zeitraum des Ersterwerbs der Befähigungszeugnisse und damit den Kreis der Bewerbungsberechtigten zu erweitern. Des Weiteren wird künftig für die Berechnung der Gültigkeitsdauer auf einen anderen Zeitpunkt abgestellt. Künftig ist der im zweiten Halbsatz konkretisierte Zeitpunkt maßgeblich. Zukünftige Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter beantragen die Zulassung zur Ausbildung bei der Aufsichtsbehörde nach einer öffentlichen Bekanntmachung. Für die Fristberechnung wird konkret auf das Ende der Bewerbungsfrist in der öffentlichen Bekanntmachung abgestellt. § 9b Bisher enthält § 9 SeeLG keine konkreten Vorgaben in Bezug auf die Zuverlässigkeit von antragstellenden Personen. Mit dem neuen § 9b wird die Generalklausel aus § 9 Absatz 1 Satz 3 SeeLG konkretisiert. Dies dient der Transparenz für die antragstellenden Personen. Zudem soll der Aufsichtsbehörde eine rechtssichere Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Zuverlässigkeit ermöglicht werden. Die in Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Fallgruppen sind angelehnt an die Regelung des § 18 der Verordnung über Luftfahrtpersonal und als nicht abschließender Katalog ausgestaltet. Auch unabhängig von diesen Fallgestaltungen können Zweifel an der Zuverlässigkeit des Bewerbers bestehen. Mit Absatz 1 Satz 3 wird der Aufsichtsbehörde das Recht eingeräumt, zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Ausräumung dieser Zweifel das persönliche Erscheinen der antragstellenden Person anzuordnen. § 24 Absatz 1 VwVfG bestimmt, dass die Behörde Art und Umfang der Ermittlung eines Sachverhalts bestimmt. Der Amtsermittlungsgrundsatz gilt dabei auch in Bezug auf die von der Behörde im Rahmen einer Prognoseentscheidung zu bewertende Zuverlässigkeit der antragstellenden Person nach § 8 SeeLG. Gemäß § 26 Absatz 2 VwVfG sollen die Beteiligten bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen oder zur Aussage besteht jedoch nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist. Mit dem neuen Absatz 1 Satz 3 wird eine solche Sondervorschrift im Sinne des § 26 Absatz 2 VwVfG in § 9b SeeLG aufgenommen. Hierdurch wird die Behörde in die Lage versetzt, sich einen unmittelbaren Eindruck von der antragstellenden Person zu verschaffen, wenn die Aufklärung des Sachverhalts durch eine schriftliche Äußerung oder die Vorlage von Urkunden und sonstigen Dokumenten nicht möglich ist. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn sich aus den Unterlagen Anhaltspunkte für Suchterkrankungen ergeben. Nach Absatz 2 der neuen Regelung hat die Behörde von den antragstellenden Personen ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 Bundeszentralregistergesetz zu verlangen. Zu Nummer 16 § 13 Das in § 13 Absatz 1 geregelte Seelotseignungszeugnis wird erteilt, wenn die körperliche und geistige Eignung vorliegt. Bestandteil der geistigen Eignung ist dabei auch die psychische Gesundheit, das heißt, dass keine psychischen Krankheiten vorliegen. Das Zeugnis umfasst hingegen nicht die Bestätigung der berufsbezogenen psychologischen Eignung, die bei Seelotsenanwärtern zusätzlich in einem gesonderten Verfahren durch eine andere Stelle überprüft und bescheinigt wird (siehe auch Begründung zu § 9). Dieses Verfahren wird in einem neuen § 13a ausdrücklich geregelt. Das Ergebnis der Untersuchung wird elektronisch in das Seelotseignungsverzeichnis eingetragen und das Zeugnis in Papierform ausgestellt. Der elektronische Eintrag ermöglicht ein umgehendes Tätigwerden der Aufsichtsbehörde, wenn z. B. die fehlende Eignung dokumentiert wird oder für die Aufnahme in eine Bewerberliste. Im Übrigen redaktionelle und sprachliche Änderungen sowie Anpassung an die aktuellen rechtsförmlichen Anforderungen. Der Antrag auf Überprüfung der ärztlichen Feststellung muss gemäß dem neuen Absatz 2 künftig innerhalb eines Monats nach Zugang der ärztlichen Feststellung erfolgen. Hintergrund der Regelung ist, dass es in der Praxis teilweise zu der Situation gekommen ist, dass die ärztlichen Feststellungen erst nach Monaten der Berufsgenossenschaft zur Überprüfung vorgelegt wurden. In der Zeit bis zur abschließenden Entscheidung der Berufsgenossenschaft konnte die untersuchte Person trotz später gerichtlich festgestellter Untauglichkeit weiter ihren Dienst tun. Derartige sicherheitsrelevante Fälle sollen mit der ergänzenden Regelung künftig verhindert werden. Absatz 4 wird aufgrund seines Umfanges in die Absätze 4 und 5 unterteilt. Nach bisheriger Rechtslage stand die Anordnung von ärztlichen Untersuchungen bei Zweifelsfällen bzgl. des Fortbestands der Seelotseignung ausschließlich im Ermessen des seeärztlichen Dienstes. Mit der Änderung in Absatz 4 Satz 1 wird klargestellt, dass eine Überprüfung der körperlichen und geistigen Eignung durch den seeärztlichen Dienst angeordnet werden muss, wenn die Aufsichtsbehörde dies verlangt. Mit dieser Klarstellung soll sichergestellt werden, dass begründete Zweifel am Fortbestand der Seelotseignung, die nur die Aufsichtsbehörde aufgrund ihrer Erkenntnisse gewinnt, ausgeräumt werden. Die nach Absatz 5 Satz 3 bestehende Möglichkeit der Berufsgenossenschaft, ergänzend das Gutachten einer Fachärztin oder eines Facharztes heranzuziehen, bleibt erhalten. Zusätzlich wird nun auch die Einholung eines psychologischen Gutachtens ermöglicht. Mit dem neuen Satz 4 wird der seeärztliche Dienst verpflichtet, seine Entscheidung über die Seelotseignung der Aufsichtsbehörde unmittelbar mitzuteilen. Durch diese neue Regelung wird eine bisher bestehende zeitliche Lücke geschlossen, in welcher die nicht mehr geeignete Lotsin oder der nicht mehr geeignete Lotse die Berufsausübung trotz seeärztlich festgestellter fehlender Eignung fortsetzen konnte, da die Aufsichtsbehörde keine Kenntnis vom Wegfall der Seelotseignung hatte und deswegen die Berufsausübung nicht untersagen oder die Bestallung nicht widerrufen konnte. § 13a Mit dem neuen § 13a werden die Grundsätze der Überprüfung der psychologischen Eignung bei Antragstellern nach § 8 Absatz 1 geregelt. Das Verhältnis zum ärztlichen Seelotseignungszeugnis wird konkretisiert und die Zuständigkeiten und das Verfahren in Grundzügen geregelt. Die Einzelheiten sind in der Seelotseignungsverordnung geregelt. Zu Nummer 17 (§ 14) Zu Buchstabe b (Absatz 1) Infolge der neuen Begriffsbestimmung in § 2 Nummer 5 wird auch hier künftig auf den Begriff der Seelotseignung abgestellt. Auch beim Fehlen der psychologischen Eignung soll die Bestallung widerrufen werden können, denn die in Abschnitt 2 der Anlage 2 (zu § 3 Absatz 2) der SeeLotsEigV aufgeführten Leistungsmerkmale müssen zur Durchführung der Lotstätigkeit zwingend vorliegen. Zu Buchstabe c (Absatz 2) Unverschuldete Umstände, die zu einem Widerruf der Zulassung geführt haben, sollen wie bei den Seelotsinnen und Seelotsen hinsichtlich der Bestallung in § 20 Absatz 4 vorgesehen, unberücksichtigt bleiben. Zu Nummer 18 (§ 15 bis § 17) Der bisherige Wortlaut des § 15 wird zu 15 Absatz 1. Mit dem neuen Absatz 2 wird die entsprechende Geltung von Absatz 1 für Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter angeordnet. Bestehen dringende Gründe zur Annahme, dass die Zulassung nach § 15 Absatz 2 zu widerrufen oder zurückzunehmen ist, so gilt Absatz 1 entsprechend, wobei an die Stelle der Bestallung die Zulassung tritt. § 16 wird neu gefasst. Entsprechend der Regelung in § 15 Absatz 2 wird in Absatz 1 Satz 3 klargestellt, dass die vorübergehende Entziehung, Ruhendstellung oder Sicherstellung der genannten Befähigungszeugnisse bei Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärtern zu einer vorübergehenden Untersagung der Teilnahme an der Ausbildung führt. Auch in Absatz 2 wird die in Absatz 1 vorgenommene Ergänzung aufgenommen. Absatz 2 Satz 2 wird neu eingefügt. Demnach kann die Aufsichtsbehörde die Berufsausübung oder die Teilnahme an der Ausbildung für die Zeit untersagen, in welcher die Lotsin oder der Lotse bzw. die Seelotsenanwärterin oder der Seelotsenanwärter keinen gültigen Nachweis über ihre oder seine Seelotseignung vorgelegt hat. Der bisherige Wortlaut des § 17 wird zu § 17 Absatz 1. Mit dem neuen Absatz 2 wird die entsprechende Geltung von Absatz 1 für die Seelotsenanwärterinnen und -anwärter angeordnet. Die Regelung entspricht dem § 14 Absatz 2 Satz 1 des Entwurfs. Auf diese Weise wird ein systematischer Gleichklang für den Widerruf von Bestallung und Zulassung hergestellt. Zu Nummer 21 (§ 20) Zu Buchstabe b (Absatz 2 Satz 1) Bisher muss der Verzicht der Bestallung gegenüber der Aufsichtsbehörde schriftlich erklärt werden. Die Überprüfung der gesetzlichen Formerfordernisse hat gezeigt, dass die Schriftform nicht erforderlich ist und auch einfachere digitale Möglichkeiten für eine Erklärung des Verzichts ausreichend sind. Im Sinne des Bürokratieabbaus wird daher die gesetzliche Anforderung auf die Textform abgesenkt. Zu Buchstabe c (Absatz 3 und 4) Die Absätze 3 und 4 werden um den Widerruf der Bestallung ergänzt. Hinsichtlich der Zahlung der zu erwartenden, aber noch nicht abgeführten Lotsgeldanteile zur Finanzierung der Lotsenausbildung liegt beim Verzicht und beim Widerruf eine vergleichbare Sachlage vor. Wie beim Verzicht kann auch ein Widerruf aus Umständen erforderlich werden, die die Seelotsin oder der Seelotse nicht zu verantworten hat. Beispielsweise wenn sie oder er einen nicht verschuldeten Unfall hat, der nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 zur Feststellung führt, dass die Seelotseignung dauerhaft nicht mehr gegeben ist. Oder auch im Fall des Widerrufs nach § 14 Absatz 1 Nummer 1, wenn der Entzug des Befähigungszeugnisses auf solchen Umständen beruht. Zu Nummer 24 (§ 22) Aufgrund der hohen Öffentlichkeitswirkung des Seelotsenberufs müssen sich Seelotsinnen und Seelotsen gegenüber der Allgemeinheit ihrem Ansehen gerecht verhalten. § 22 sieht in Anlehnung an § 34 Absatz 1 Satz 3 des Beamtenstatusgesetzes deshalb vor, dass Seelotsinnen und Seelotsen sich dementsprechend innerhalb und außerhalb des Dienstes verhalten müssen. Mit dem neuen Absatz 2 wird zusätzlich zur Regelung in § 9b Absatz 1 Satz 3 ausdrücklich die Möglichkeit für die Aufsichtsbehörde geschaffen, auch bei bestallten Seelotsinnen und Seelotsen vom Instrument einer persönlichen Rücksprache Gebrauch zu machen, wenn ein entsprechender Anlass besteht. Zu Nummer 25 (§ 23) Zu Buchstabe b (Absatz 2) In der praktischen Arbeit der Seelotsinnen und Seelotsen kann es erforderlich sein, dass die Seelotsin oder der Seelotse nach Übergabe durch den Kapitän selbst Manövriereinrichtungen wie zum Beispiel das Ruder bedient. Auch in diesem Fall soll der Kapitän für die Führung des Schiffes verantwortlich bleiben. Die derzeit unscharfe Begrifflichkeit der „Anordnung“ an die Besatzung wird deshalb durch den weitergehenden Begriff „Maßnahmen“ ersetzt. Auch aktuell wird die Bedienung von Manövriereinrichungen durch den Lotsen als zulässig angesehen. Ist dies in dem Dienstleistungsvertrag zwischen dem Reeder und dem Lotsen nicht ausdrücklich vorgesehen, kann es in Haftungsfällen zwischen dem Reeder und dem Lotsen bei der Anwendung des § 21 Absatz 3 allerdings Streit darüber geben, welche Lotsätigkeiten vom Dienstleistungsvertrag gedeckt werden. Daher ist eine gesetzliche Klarstellung geboten. Zu Buchstabe c (Absatz 4) Folgeänderung wegen der neuen Definition der Seelotseignung in § 2 Nummer 5. Zu Nummer 27 (§ 25) Zu Buchstabe c (Absatz 3 Satz 2) Gemäß § 25 Absatz 3 Satz 1 sind die Seelotsinnen und Seelotsen verpflichtet, an der Ausbildung der Seelotsenanwärterinnen und -anwärter mitzuwirken. Mit der Ergänzung in Satz 2 wird deutlich gemacht, dass die Anleitung von Seelotsenanwärterinnen und -anwärtern bei deren Mitfahrten nur ein Teil der in Satz 1 geregelten Mitwirkungspflicht der Seelotsinnen und Seelotsen darstellt. Die Pflicht der Seelotsinnen und Seelotsen zur Mitwirkung ist nicht etwa auf den in Satz 2 genannten Fall begrenzt, sondern soll eine umfassende und dauerhafte Pflicht zur fachlichen Anleitung der Seelotsenanwärterinnen und -anwärter begründen. Zu Nummer 28 (§ 26) Zu Buchstabe b (Absatz 1 Satz 2) In § 26 Absatz 1 Satz 2 wird klargestellt, dass auch die Unfallmeldung nach Satz 2 unverzüglich zu erfolgen hat, genau wie die Meldungen nach Satz 1. Derzeit werden die Schiffsunfallmeldungen teilweise nur nach mehrfachen Aufforderungen abgegeben. Für die Aufsichtsbehörde ist es aber von großer Bedeutung, dass sie unmittelbar und ohne Zeitverzug von Unfällen mit gelotsten Schiffen Kenntnis erlangt, um ggf. unverzüglich selbst weitere Maßnahmen ergreifen oder veranlassen zu können. Zu Nummer 31 (§ 28) Zu Buchstabe b (Absatz 1) § 28 Absatz 1 Nummer 6 definiert die Obliegenheiten der Lotsenbrüderschaften in Bezug auf eine ausreichende Versorgung von Seelotsinnen und Seelotsen. In der bisherigen Regelung bestand eine Lücke in Bezug auf die Versorgung im Falle von Schwangerschaften, die nun geschlossen wird. Die Bezugnahme in Nummer 9 Buchstabe a auf Nummer 2 wird durch eine eigene Zweckbestimmung ersetzt, da die nach wahrzunehmende Förderung der Aus- und Fortbildung nicht spezifisch verstanden werden könnte. Das Wort „erforderlich“ wird ebenfalls zugunsten des spezifischeren Begriffs „festgelegt“ aufgegeben, da die Beträge keiner ständigen Verlust- und Überschussberechnung unterliegen, sondern von der Seelotsenaus- und - fortbildungsverordnung als auskömmlicher Betrag im Sinne einer solidarischen Finanzierung der Ausbildung festgeschrieben wird. Diese Beträge müssen von den Lotsenbrüderschaften einbehalten und an die Bundeslotsenkammer überwiesen werden. Nummer 9 Buchstabe d konkretisiert, dass die für die revierübergreifende und revierbezogene Ausbildung von den sog. Junglotsinnen und Junglotsen einzubehaltenden Beträge, die seit dem 01.12.2022 zur neuen Ausbildung zugelassen wurden, zu erbringen sind. Diese haben innerhalb von fünf Jahren ab Bestallung mit Anteilen von ihrem Lotsgeld zur Finanzierung der zukünftigen Ausbildung beizutragen, wobei das Qualifikationsniveau bei Ausbildungsbeginn nur über die Höhe, aber nicht über die Beitragspflicht entscheidet. Die Höhe dieser Anteile wird künftig im Wege einer Rechtsverordnung festgelegt. Klargestellt wird auch, dass die Beträge nach Satz 1 Nummer 9 Buchstabe d nur von den Seelotsinnen und Seelotsen einzubehalten sind, die an der Verteilung der Lotsgelder tatsächlich teilnehmen. Zeiträume, in denen die Seelotsinnen und Seelotsen nicht an der Verteilung teilnehmen (z. B. Sabbatical, Sonderurlaub) werden nicht auf den Fünfjahreszeitraum angerechnet. Zu Buchstabe c (Absatz 3) Absatz 3 Satz 1 und 2 wird zum Wortlaut des Absatzes 3 und die Passage zu der Finanzierung der revierübergreifenden und revierbezogenen Ausbildung wird gestrichen, weil die Finanzierung künftig im Verordnungswege geregelt wird und eben nicht mehr im Wege der Selbstverwaltung über die Verteilungsordnungen (siehe auch Begründung zu Nummer 5). Zu Nummer 35 (§ 32) Der neue Satz 2 ist § 29 Absatz 3 SeeLG nachgebildet. Er setzt das Recht der Aufsichtsbehörde zur zwangsweisen Einsetzung und Umsetzung notwendiger Beschlüsse, die auf der Satzung und den weiteren Regelungen der Selbstverwaltung beruhen, fort. Es hat sich gezeigt, dass zur Durchführung der gesetzlich zugewiesenen Aufgaben nach § 28 Absatz 1 SeeLG erforderliche Beschlüsse in einzelnen Brüderschaften nicht gefasst werden (vgl. Begründung zu Nummer 5) und an rechtswidrigen Beschlusslagen festgehalten wird. Die Aufsichtsbehörde wird nach derzeitiger Rechtslage in diesen Fällen handlungsunfähig, da der Beschluss nach § 41 Absatz 1 Satz 2 SeeLG nicht durch die Aufsichtsbehörde ersetzt werden kann. Die Regelung ist notwendig, weil anders nicht sichergestellt werden kann, dass die gesetzlich zugewiesenen Aufgaben auch im Falle einer fehlenden oder mangelhaften Beschlusslage ausgeführt werden. Die fehlende Beschlusslage in einzelnen Brüderschaften zur Finanzierung der Seelotsenausbildung gibt Anlass zur Sorge, dass einzelne Brüderschaften entgegen der im eigenen Interesse erforderlichen Ordnung der historisch gewachsenen Selbstverwaltungsaufgaben auch in anderen Angelegenheiten die gesetzlich zugewiesenen Aufgaben mangels ordnungsgemäßer Beschlusslage nicht erfüllen können. Da auf der anderen Seite nicht jede Angelegenheit, die der Selbstverwaltung der Brüderschaften überlassen ist, im Verordnungswege geregelt werden soll – denn dann könnte das gesamte Seelotswesen in unmittelbare staatliche Verwaltung überführt werden – ist es das mildere Mittel, einzelne, nur vorläufig geltende Zwangsregelungen der Aufsichtsbehörde an den Ausfall entsprechender Beschlüsse zu knüpfen. Dabei ist es der Aufsichtsbehörde freigestellt, in welcher Form sie Regelungen trifft. Zum Beispiel könnte sie im Falle nicht beschlossener Regelungen in Börtordnungen oder Verteilungsordnungen (§ 28 Absatz 1 Nummern 3, 9) vorläufige Ordnungen erlassen oder im Falle unterlassener Bestimmungen über den inneren Dienstbetrieb (§ 28 Absatz 1 Nummer 4) die Dienstordnung anderer Brüderschaften für vorläufig anwendbar erklären. Zu Nummer 46 (§ 41) Zu Buchstabe b (Absatz 2) Mit dem neuen Absatz 2 wird klargestellt, dass die Aufsichtsbehörde Beschlüsse und Anordnungen der Brüderschaften beanstanden kann. Nach dem Modell des § 32 kann die Aufsichtsbehörde eine vorläufige Regelung treffen, wenn die Brüderschaft ihrer Verpflichtung zur Herstellung rechtmäßiger Zustände nicht nachkommt. Auf die Begründung zu § 32 wird im Übrigen verwiesen. Zu Nummer 52 (§ 45) § 45 wird redaktionell an die Änderungen in § 2 Nummer 10 angepasst. Die Ermächtigungsgrundlage in Absatz 2 wurde mit der Lotstarifverordnung vom 26.1.2009 (BGBl. I S. 97) umgesetzt. Hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge für die Seelotsenanwärterin und Seelotsenanwärter wird in Absatz 3 klargestellt, dass dies die brüderschaftsbezogene Ausbildung betrifft. Die Verknüpfung der Teilsätze in Satz 2 mit Strichpunkt wird aufgelöst und stattdessen werden zwei Sätze gebildet. Teilsätze können Probleme bei der Zitierung verursachen. Zu Nummer 55 (§ 47) Zu Buchstabe b (Nummer 7) Anpassung an die nebenstrafrechtliche Bewehrungstechnik sowie das Erscheinungsbild der Norm. Zu Nummer 58 (§ 49) Zu Buchstabe e (Absatz 7) Die neue Formulierung des Absatzes 7 stellt klar, dass die dort genannten Daten unverzüglich an die Aufsichtsbehörde zu übermitteln sind, um dieser die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben ohne Verzögerung zu ermöglichen. Vorher war die Datenübermittlung an die Aufsichtsbehörde zwar bereits möglich. Eine Übermittlung erfolgte jedoch erst auf entsprechendes Verlangen der Aufsichtsbehörde hin. Hierdurch kam es in der Praxis zu Verzögerungen. Der Informationsfluss wird durch die Regelung unmittelbar verbessert. Gleichzeitig wird auch der Umfang der zu übermittelnden Daten insoweit korrigiert, als nun auch der in Absatz 3 Nummer 11 erfasste „Abschluss der Untersuchung und Abschlusstag“ in den Katalog von Absatz 7 aufgenommen wird. Diese Angaben sind für die Arbeit der Aufsichtsbehörde wichtig für das Nachverfolgen der Seelotseignung, um Widerrufe von Bestallungen, Untersagungen der Berufsausübung bzw. deren Widerruf zeitnah und rechtzeitig erklären zu können und für eine zeitnahe Aufnahme von Bewerberinnen und Bewerbern in die Bewerberliste. Schließlich wird der Wortlaut an die Begrifflichkeiten der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 angepasst. Zu Artikel 2 (Weitere Änderung des Seelotsgesetzes) Die Definition der Seelotsin oder des Seelotsen (§ 1 SeeLG, § 2 Nummer 1 des Entwurfs) wird angepasst, um die Tätigkeiten örtlich präzise zu erfassen. Sie umfasst die Seelotsinnen und Seelotsen, die regulär in den Seelotsrevieren nach § 2 SeeLG tätig sind und die Seelotsinnen und Seelotsen nach § 42, die außerhalb der Reviere entweder auf den Seeschifffahrtsstraßen oder über See tätig sind. Das Streichen der Begrifflichkeit „außerhalb der Häfen“ ändert nichts an der föderalen Zuständigkeit des Bundes und der Länder. Der Bund kann aus Zuständigkeitsgründen Seelotsreviere ausschließlich auf Bundeswasserstraßen, auf denen die Seeschifffahrtsstraßenordnung gilt, festlegen. Zu Artikel 3 (Änderung der Passverordnung) Folgeänderung wegen der Umnummerierung des Seelotsgesetzes. Zu Artikel 4 (Inkrafttreten) Die Ermächtigungsgrundlagen für die SeeLAuFV und die SeeLotsEigV in § 4 des Entwurfs zur Änderung des Seelotsgesetzes treten am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft. Mit Absatz 2 wird sichergestellt, dass der parallel vom Kabinett beschlossene Entwurf der Verordnung über die weitere Umsetzung der neuen Seelotsenausbildung zeitnah ausgefertigt und in Kraft treten kann. Mit Artikel 2 des Gesetzes wird die Definition der Seelotsin oder des Seelotsen geändert. Danach ist Seelotsin oder Seelotse u. a., wer in Seelotsrevieren tätig wird. Die Seelotsreviere werden durch die Allgemeine Lotsverordnung (ALV) festgelegt. Gemäß § 2 Absatz 6 ALV umfasst das Seelotsrevier Nord-Ostsee-Kanal II/Kieler Förde/Trave/Flensburger Förde (NOK II) u. a. alle Fahrtstrecken zwischen der Lotsenwechselstation in Rüsterbergen im Nord-Ostsee-Kanal und dem Leuchtturm Kiel und alle übrigen Fahrtstrecken auf der Kieler Förde. Das Seelotsrevier erstreckt sich somit auf die gesamte Kieler Förde, sofern es sich dabei um eine Seeschifffahrtsstraße handelt. Als Seeschifffahrtsstraßen werden die Wasserflächen bezeichnet, auf denen die Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO) gilt. Dieser Bereich ergibt sich für die Kieler Förde aus Anlage III der SeeSchStrO. Danach ist die gesamte Kieler Förde erfasst. Mit der Vereinbarung über den kommunalen Hafen Kiel in der Bundeswasserstraße Kieler Förde und im Nord-Ostsee-Kanal zwischen dem Bund und der Stadt Kiel vom 4.6.1986 wurde das öffentliche Hafengebiet der Stadt Kiel innerhalb der Kieler Förde auf einen bestimmten Bereich festgelegt. Gegenüber anderen Häfen ist damit geregelt worden, dass sich das Hafengebiet auf den Geltungsbereich der SeeSchStrO erstreckt. Damit ist Seelotsin oder Seelotse nach der Definition in Artikel 2 im Seelotsrevier NOK II auch derjenige, der innerhalb eines Hafengebiets lotst, weil es darauf ankommt, dass er in einem Revier lotst. Nach geltender Rechtslage ist das nicht der Fall. Danach ist Seelotsin oder Seelotse nur, wer außerhalb der Häfen lotst. Die Lotsen des Reviers NOK II sind nach geltender Rechtslage als Hafenlotsen zu qualifizieren, sobald sie das in der Vereinbarung festgelegte Hafengebiet befahren. Aufgrund der geltenden Definition wurden die Lotsgelder für Fahrtstrecken innerhalb des in der Vereinbarung festgelegten Hafengebiets von den Brüderschaften nicht nach der Lotstarifverordnung (LTV) abgerechnet, da sich die LTV nur auf Leistungen der Seelotsen bezieht (vgl. § 2 Absatz 1 LTV). Abgerechnet wird nach besonderen Tarifen, die sich an den Kieler Fördetarif nach der LTV anlehnen. Wegen der vorgesehenen gesetzlichen Änderung der Definition, wonach die Lotsen auch in dem mit der Vereinbarung festgelegten Hafengebiet als Seelotsen tätig werden, müssen die derzeit besonders abgerechneten Fahrtstrecken im Hafengebiet in die LTV aufgenommen und bepreist werden. Eine parallele Änderung der LTV mit dem vorgesehenen Inkrafttreten der Änderungen des Seelotsgesetzes im Jahr 2026 ist zeitlich nicht möglich, da die jährlichen Tarifierungsgespräche erst Ende 2026 abgeschlossen sein werden. Deshalb wird das Inkrafttreten des Artikels 2 mit Absatz 3 auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der nächsten regulären Änderung der LTV verschoben. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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