Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses (EU) 2015/1814 hinsichtlich des Gültigkeitsverfalls von Zertifikaten in der Marktstabilitätsreserve
Text
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses (EU) 2015/1814 hinsichtlich des Gültigkeitsverfalls von Zertifikaten in der Marktstabilitätsreserve
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 201/26
13.04.26
EU - U - Wi
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des
Beschlusses (EU) 2015/1814 hinsichtlich des Gültigkeitsverfalls von Zertifikaten in der
Marktstabilitätsreserve
COM(2026) 153 final
Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung
unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden
an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: Drucksache 36/14 = AE-Nr. 140087
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Brüssel, den 1.4.2026
COM(2026) 153 final
2026/0085 (COD)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung des Beschlusses (EU) 2015/1814 hinsichtlich des Gültigkeitsverfalls von
Zertifikaten in der Marktstabilitätsreserve
(Text von Bedeutung für den EWR)
BEGRÜNDUNG
1. KONTEXT DES VORSCHLAGS
• Gründe und Ziele des Vorschlags
Mit der Richtlinie (EU) 2018/4101 wurde der Beschluss (EU) 2015/1814 über die Einrichtung
und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit
Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union2 (EU-EHS) geändert. Ziel war es, die
Wirksamkeit und Stabilität des EU-EHS langfristig zu verbessern, unter anderem indem ab
2023 Zertifikate in der Reserve oberhalb eines Schwellenwerts in Höhe der Gesamtzahl der
im Vorjahr versteigerten Zertifikate für ungültig erklärt wurden. Dieser Schwellenwert wurde
mit der Richtlinie (EU) 2023/9593 ab 2024 von einem dynamischen Schwellenwert in einen
festen Schwellenwert von 400 Millionen Zertifikaten geändert, um sicherzustellen, dass die
Menge der Zertifikate in der Reserve vorhersehbar ist.
Mit dem Beschluss (EU) 2015/1814 wird die Kommission beauftragt, die ordnungsgemäße
Funktionsweise der Reserve kontinuierlich zu prüfen und die Reserve auf der Grundlage einer
Analyse des Marktes für EU-EHS-Zertifikate zu überprüfen und gegebenenfalls einen
Legislativvorschlag vorzulegen. Der vorliegende Vorschlag trägt einer spezifischen
Schlussfolgerung aus dieser Überprüfung Rechnung. Seit Inkrafttreten der Bestimmung über
den Gültigkeitsverfall von Zertifikaten in der Reserve wurden insgesamt
3,2 Milliarden Zertifikate für ungültig erklärt und das Gleichgewicht zwischen Angebot und
Nachfrage im EU-EHS wiederhergestellt. Indem eine größere Zahl von Zertifikaten in der
Marktstabilitätsreserve verbleiben kann, anstatt für ungültig erklärt zu werden, könnte ein
wesentlicher Liquiditätspuffer geschaffen werden, um künftige Spannungen auf dem Markt in
der zweiten Hälfte der 2030er-Jahre und darüber hinaus zu bewältigen. Daher sollten
Zertifikate in der Reserve nicht mehr für ungültig erklärt werden und eine größere Zahl von
Zertifikaten in der Reserve verbleiben dürfen. Dies wird die Kapazitäten der
Marktstabilitätsreserve für mögliche künftige Freigaben im kommenden Jahrzehnt zur
Wiederherstellung des Marktgleichgewichts erhöhen. Diese gezielte Änderung trägt dazu bei,
das ordnungsgemäße, reibungslose und effiziente Funktionieren des EU-EHS-Rahmens zu
gewährleisten. Bei der bevorstehenden Überprüfung der Marktstabilitätsreserve wird auf der
Grundlage einer eingehenden vorausschauenden Analyse bewertet, ob die Parameter, anhand
deren bestimmt wird, ob Zertifikate aufgenommen oder freigegeben werden, angemessen
sind, und erforderlichenfalls werden Änderungen vorgeschlagen, damit die
Marktstabilitätsreserve weiterhin sowohl Überschuss- als auch Knappheitssituationen
wirksam angehen kann, sodass die Klimaziele der EU erreicht werden können.
• Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Die Marktstabilitätsreserve ist ein Instrument zur Förderung der Stabilität des Marktes für
EU-EHS-Emissionszertifikate. Sie stellt sicher, dass das EU-EHS mit anderen
Politikbereichen im Einklang steht. Zeigen beispielsweise andere politische Maßnahmen
Erfolg, so entsteht ein Überschuss an Zertifikaten, die in die Marktstabilitätsreserve
aufgenommen werden. Bleiben andere Maßnahmen hingegen erfolglos und die Emissionen
1 ABl. L 76 vom 19.3.2018, S. 3.
2 ABl. L 264 vom 9.10.2015, S. 1.
3 ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 134.
weiterhin hoch, so unterstützt die Marktstabilitätsreserve den CO2-Markt durch die Freigabe
zusätzlicher Zertifikate. Mit dem vorliegenden Vorschlag wird eine gezielte Änderung eines
Parameters der Marktstabilitätsreserve vorgenommen, ohne dass sich ihre allgemeine
Gestaltung ändert, und der Vorschlag wirkt sich nicht direkt auf andere Politikbereiche der
Union aus.
• Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Die Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen ist durch die Kohärenz des
bestehenden Rechtsrahmens für die Verwirklichung der Klima- und Energieziele für 2030
sichergestellt. Eine entsprechende Bewertung ist in der Folgenabschätzung zur Richtlinie
(EU) 2023/959 enthalten, mit der der Beschluss (EU) 2015/1814 geändert und um den Rest
des Pakets „Fit für 55“ ergänzt wurde.
2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
• Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag ist Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Nach Artikel 191 in Verbindung mit
Artikel 192 Absatz 1 AEUV trägt die Europäische Union zur Verfolgung verschiedener Ziele
bei. Dazu zählen die Erhaltung und der Schutz der Umwelt sowie die Verbesserung ihrer
Qualität und die Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung
regionaler oder globaler Umweltprobleme und insbesondere zur Bekämpfung des
Klimawandels. Das EU-EHS trägt zur Bekämpfung des Klimawandels bei; die
Marktstabilitätsreserve spielt eine wichtige Rolle für das EU-EHS als Instrument für die
Stabilität des durch die Richtlinie 2003/87/EG geschaffenen Marktes für Zertifikate.
• Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Der Klimawandel ist ein grenzübergreifendes Problem und koordinierte Maßnahmen auf EU-
Ebene können nationale und lokale Maßnahmen wirksamer ergänzen und verstärken als
unkoordinierte Maßnahmen. Die Koordinierung auf EU-Ebene erhöht die Wirksamkeit des
Klimaschutzes.
Die Ziele des EU-EHS, das als EU-weites System vollständig harmonisiert ist, können durch
einseitiges Handeln der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden. Aufgrund des
Umfangs und der Wirkungen des Systems können diese Ziele auf Unionsebene am besten
erreicht werden. Da es sich bei der Marktstabilitätsreserve um ein Instrument für die
Gewährleistung der Stabilität des durch die Richtlinie 2003/87/EG geschaffenen Marktes für
EU-EHS-Zertifikate handelt, kann ihr Ziel durch unkoordinierte Maßnahmen der
Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden. Der Beschluss (EU) 2015/1814 ist eine
bestehende EU-Maßnahme zur Bekämpfung des Klimawandels. Im Einklang mit dem in
Artikel 5 AEUV verankerten Subsidiaritätsprinzip kann seine Änderung, wie sie auch dieser
Vorschlag vorsieht, nicht auf nationaler oder lokaler Ebene erreicht werden, sondern erfordert
Maßnahmen auf EU-Ebene.
• Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da er nicht über das
hinausgeht, was zur kosteneffizienten Erreichung des Ziels der EU zur Reduzierung der
Treibhausgasemissionen bis 2030 und gleichzeitig für das ordnungsgemäße Funktionieren des
Marktes für EU-EHS-Emissionszertifikate gemäß der Richtlinie 2003/87/EG erforderlich ist.
• Wahl des Instruments
Ein Beschluss ist das angemessene Instrument zur gezielten Änderung des Beschlusses über
die Marktstabilitätsreserve.
3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER
INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
• Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
In dem Vorschlag werden die Erfahrungen mit der Anwendung der Marktstabilitätsreserve
und dem Gültigkeitsverfall von Zertifikaten, die sich über einen bestimmten Schwellenwert
hinaus darin befinden, seit 2023 berücksichtigt. Die allgemeine Funktionsweise der
Marktstabilitätsreserve hat ihren Zweck, den historischen Überschuss an Zertifikaten, der sich
seit der Wirtschaftskrise von 2008 angesammelt hat, zu beseitigen und internationale
Gutschriften im EU-EHS direkt zu nutzen, durch den Mechanismus für die Aufnahme und
den Gültigkeitsverfall von Zertifikaten erfüllt und so das Vertrauen in das System
wiederhergestellt und ein robustes CO2-Preissignal gefördert.
Seit Beginn der Anwendung der Marktstabilitätsreserve im Jahr 2019 wurden bis Ende 2024
insgesamt 2,7 Milliarden Zertifikate aufgenommen – zusammen mit den 2014 bis 2016
zurückgehaltenen 900 Millionen Zertifikaten, die in die Reserve eingestellt wurden, lag diese
Menge damit deutlich über dem historischen Überschuss4. Von diesen Beständen der
Marktstabilitätsreserve wurden bis Ende 2024 3,2 Milliarden Zertifikate für ungültig erklärt.
Die Marktstabilitätsreserve hat ihr spezifisches Ziel erreicht, den historischen Überschuss auf
dem Markt für Zertifikate zu reduzieren. Die Überprüfung ergab, dass die Reserve in den
nächsten zehn Jahren mehr Zertifikate als die derzeitige Obergrenze von 400 Millionen
aufnehmen sollte, um durch Freigaben von Zertifikaten das Marktgleichgewicht
aufrechtzuerhalten. Daher sollten Zertifikate in der Reserve nicht mehr für ungültig erklärt
werden und eine größere Zahl von Zertifikaten in der Reserve verbleiben dürfen.
• Konsultation der Interessenträger
Der Vorschlag baut auf der Konsultation der Interessenträger im Rahmen der Überprüfung
des EU-EHS und der Marktstabilitätsreserve 2021 sowie auf der Konsultation der
Interessenträger im Rahmen der anstehenden Überprüfung des EU-EHS und der
Marktstabilitätsreserve 2026 auf. Auf die Frage nach möglichen künftigen Änderungen der
Marktstabilitätsreserve wurde bei der öffentlichen Konsultation am häufigsten eine
Anpassung der Regel für den Gültigkeitsverfall von Zertifikaten in der Reserve genannt,
durch die der Schwellenwert auf mehr als 400 Millionen Zertifikate angehoben werden soll.
Dieser Standpunkt erklärt sich durch die Tatsache, dass die Marktstabilitätsreserve den
Marktüberschuss wirksam behoben hat, sowie durch die Notwendigkeit, die Marktliquidität
zu gewährleisten und verstärkt einzugreifen, um Preisvolatilität in Zukunft zu verhindern.
Außerdem stützt sich der Vorschlag auf Rückmeldungen seitens der Mitgliedstaaten sowie auf
regelmäßige Gespräche mit den zuständigen nationalen Behörden und Interessenträgern
bezüglich verschiedener Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung des EU-EHS im
Hinblick auf eine Verbesserung seiner Funktionsweise und Wirksamkeit.
4 2012 bestand ein historischer Überschuss von 917 Millionen EU-Zertifikaten. Angesichts des
Ausgangsvolumens der im Umlauf befindlichen Zertifikate von 1 750 Mio. EU-Zertifikaten im Jahr 2012
können alle über den oberen Schwellenwert der Marktstabilitätsreserve von 833 Mio. EU-Zertifikaten
hinausgehenden Mengen als historischer Überschuss bewertet werden.
• Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Unter Berücksichtigung dieser Umstände und des Zeitplans hat die Kommission
Rückmeldungen von den Mitgliedstaaten und Interessenträgern zu den bestmöglichen
Maßnahmen zur Erreichung der Ziele des Vorschlags im Hinblick auf ein besseres
Funktionieren des Marktes für EU-EHS-Emissionszertifikate eingeholt.
• Folgenabschätzung
Es wurde keine gesonderte Folgenabschätzung für diesen Vorschlag durchgeführt, da er von
den Arbeiten profitiert hat, die für die Folgenabschätzung für den Vorschlag zur allgemeinen
Überarbeitung des EU-EHS und der Marktstabilitätsreserve durchgeführt wurden, der von der
Kommission im Juli 2026 angenommen werden soll. Darüber hinaus ist die Kommission
gemäß dem Beschluss (EU) 2015/1814 beauftragt, die Funktionsweise der Reserve
kontinuierlich zu prüfen und auf der Grundlage dieser Überwachung gegebenenfalls einen
Vorschlag zur Verbesserung der Wirksamkeit, Verwaltung und praktischen Anwendung
vorzulegen. Zudem tragen mehrere Elemente der Folgenabschätzung zur Richtlinie
(EU) 2023/959, mit der die Marktstabilitätsreserve geändert wurde, zur Bewertung der
gezielten Änderung der Marktstabilitätsreserve durch diesen Vorschlag bei.
Das spezifische Ziel des Mechanismus für den Gültigkeitsverfall bestand darin, den
historischen Überschuss auf dem Markt für Zertifikate auf vorhersehbare Weise zu verringern
und so zum übergeordneten Ziel der Marktstabilitätsreserve beizutragen, die langfristige
Stabilität und Resilienz des Marktes zu gewährleisten. Die fehlende Befristung des
derzeitigen Schwellenwerts für den Gültigkeitsverfall läuft jedoch möglicherweise den sich
wandelnden Marktbedürfnissen und der Senkung der Obergrenze zuwider. Durch eine
Beendigung des Gültigkeitsverfalls von Zertifikaten kann eine größere Menge von
Zertifikaten in der Reserve gehalten und somit ein Liquiditätspuffer für die Bewältigung
künftiger Marktspannungen ab der zweiten Hälfte der 2030er-Jahre und darüber hinaus
geschaffen werden. Die Analyse im Rahmen der EHS-Überprüfung, die von der Kommission
im Juli 2026 angenommen werden soll, ergab, dass ein beschleunigter Vorschlag erforderlich
ist, um den Gültigkeitsverfall von Zertifikaten in der Reserve so bald wie möglich zu
beenden, damit eine größere Zahl von Zertifikaten in der Reserve verbleiben kann.
Angesichts des sich wandelnden Marktumfelds, des Rückgangs des historischen Überschusses
und der prognostizierten Marktspannungen wird sich das kumulative Angebot an Zertifikaten
auf dem Markt, das in den kommenden Jahrzehnten im EU-EHS verfügbar sein wird, durch
einen fortgeführten Gültigkeitsverfall voraussichtlich verringern, wodurch die allgemeine
Knappheit auf dem Markt zunehmen und sich die Preise sowohl heute als auch in Zukunft
erhöhen dürften. Dies wird sich wiederum auf das übergeordnete Ziel der
Marktstabilitätsreserve auswirken, die langfristige Stabilität und Resilienz des Marktes zu
gewährleisten.
Dieser Vorschlag sieht daher eine gezielte Änderung der Marktstabilitätsreserve vor, mit der
der Gültigkeitsverfall beendet wird, ohne dass sich dabei die allgemeine Gestaltung der
Marktstabilitätsreserve ändert. Ziel ist es, ihre Fähigkeit zur Gewährleistung der künftigen
Stabilität und Resilienz des Marktes auf der Grundlage aktueller Informationen zu verbessern,
indem eine größere Zahl von Zertifikaten als Liquiditäts- und Stabilitätspuffer in der Reserve
verbleiben kann.
• Grundrechte
Der Vorschlag steht im Einklang mit den in der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union5 verankerten Grundrechten und Grundsätzen. Nach dem Grundsatz einer nachhaltigen
Entwicklung gemäß Artikel 37 der Charta trägt er zum Ziel eines hohen
Umweltschutzniveaus bei.
4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Das EU-EHS erzeugt erhebliche Versteigerungseinnahmen für die Haushalte der
Mitgliedstaaten und der Vorschlag kann sich vor allem aufgrund dieses Zusammenhangs
indirekt auf die nationalen Haushalte auswirken. Der Vorschlag trägt auch dazu bei, die
langfristige Vorhersehbarkeit der Preise für die Mitgliedstaaten zu verbessern, indem die
Preisvolatilität verringert wird.
Wie im beigefügten Finanz- und Digitalbogen dargelegt, ist für die Umsetzung dieses
Vorschlags keine Haushaltskapazitätssteigerung seitens der Kommission erforderlich.
5. WEITERE ANGABEN
• Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und
Berichterstattungsmodalitäten
Mit dem Vorschlag wird eine gezielte Änderung der Bestimmung der Marktstabilitätsreserve
vorgenommen, nach der Zertifikate in der Reserve oberhalb eines bestimmten Schwellenwerts
für ungültig erklärt werden. Der Vorschlag baut auf den Schlussfolgerungen der
Folgenabschätzung im Rahmen der Überprüfung des EU-EHS und der Marktstabilitätsreserve
2021 auf. Er trägt auch den Rückmeldungen einer Mehrheit der Mitgliedstaaten und anderer
Interessenträger im Zusammenhang mit der Überprüfung des EU-EHS und der
Marktstabilitätsreserve 2026 sowie den im Rahmen dieser Überprüfung durchgeführten
eingehenden wirtschaftlichen Analysen Rechnung.
• Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Mit dem Vorschlag wird ein Enddatum für die Bestimmung des Beschlusses über die
Marktstabilitätsreserve festgelegt, der zufolge EU-EHS-Zertifikate über einem Schwellenwert
von 400 Millionen Zertifikaten für ungültig erklärt werden.
Seit Beginn der Anwendung von Artikel 1 Absatz 5a des Beschlusses über die
Marktstabilitätsreserve im Jahr 2023, nach dem Zertifikate in der Reserve oberhalb eines
bestimmten Schwellenwerts für ungültig erklärt werden, wurden insgesamt
3,2 Milliarden Zertifikate für ungültig erklärt und das Gleichgewicht zwischen Angebot und
Nachfrage im EU-EHS wiederhergestellt. Daher hat die Bestimmung über den
Gültigkeitsverfall ihren Zweck erfüllt. Ihre Geltung sollte ab dem Datum des Inkrafttretens
5 ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 391.
dieser Verordnung enden. Je früher der Vorschlag angenommen wird, desto mehr Zertifikate
könnten nicht für ungültig erklärt werden und in der Marktstabilitätsreserve verbleiben.
2026/0085 (COD)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung des Beschlusses (EU) 2015/1814 hinsichtlich des Gültigkeitsverfalls von
Zertifikaten in der Marktstabilitätsreserve
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 192 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses1,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen2,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Das auf der Grundlage des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über
Klimaänderungen, das mit dem Beschluss (EU) 2016/1841 des Rates3 im Namen der
Europäischen Union geschlossen wurde, angenommene Übereinkommen von Paris
trat im November 2016 in Kraft. Die Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris
haben vereinbart, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur deutlich unter
2 °C über dem vorindustriellen Niveau zu halten und Anstrengungen zu unternehmen,
um den Temperaturanstieg auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen.
(2) Mit dem Beschluss (EU) 2015/1814 des Europäischen Parlaments und des Rates4
wurde eine Marktstabilitätsreserve eingerichtet, um das Risiko von Ungleichgewichten
zwischen Angebot und Nachfrage auf dem europäischen CO2-Markt zu mindern und
ihn widerstandsfähiger gegen Marktschocks zu machen.
(3) Einer gemäß Artikel 3 des Beschlusses (EU) 2015/1814 durchgeführten Analyse des
ordnungsgemäßen Funktionierens des europäischen CO2-Marktes und der
1 ABl. C , , S. .
2 ABl. C , , S. .
3 Beschluss (EU) 2016/1841 des Rates vom 5. Oktober 2016 über den Abschluss des im Rahmen des
Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen
Übereinkommens von Paris im Namen der Europäischen Union (ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 1,
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2016/1841/oj).
4 Beschluss (EU) 2015/1814 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2015 über die
Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit
Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG (ABl.
L 264 vom 9.10.2015, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/1814/oj).
Marktstabilitätsreserve zufolge sollten Zertifikate in der Reserve oberhalb einer Menge
von 400 Millionen Zertifikaten nicht länger als ungültig angesehen werden.
(4) Der Beschluss (EU) 2015/1814 sollte daher entsprechend geändert werden —
HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Artikel 5 des Beschlusses (EU) 2015/1814 wird folgender Absatz angefügt:
„Die Geltung von Artikel 1 Absatz 5a endet am [bitte Datum des Inkrafttretens dieses
Beschlusses einfügen].“
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Die Präsidentin Der Präsident/Die Präsidentin
FINANZ- UND DIGITALBOGEN ZU RECHTSAKTEN
Inhalt
1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE ................................................. 3
1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative .................................................................. 3
1.2. Politikbereich(e) ........................................................................................................... 3
1.3. Ziel(e) ........................................................................................................................... 3
1.3.1. Allgemeine(s) Ziel(e) ................................................................................................... 3
1.3.2. Einzelziel(e) ................................................................................................................. 3
1.3.3. Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen .................................................................... 3
1.3.4. Leistungsindikatoren .................................................................................................... 3
1.4. Der Vorschlag/Die Initiative betrifft ............................................................................ 3
1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative ................................................................... 4
1.5.1. Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten
Zeitleiste für die Durchführung der Initiative .............................................................. 4
1.5.2. Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen
Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere
Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet
der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus
dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den
Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre. .................................................................... 4
1.5.3. Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse .................................. 4
1.5.4. Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte
mit anderen geeigneten Instrumenten .......................................................................... 4
1.5.5. Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der
Möglichkeiten für eine Umschichtung ......................................................................... 4
1.6. Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen
Auswirkungen .............................................................................................................. 5
1.7. Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en) ................................................................... 5
2. VERWALTUNGSMAẞNAHMEN ............................................................................ 7
2.1. Überwachung und Berichterstattung ............................................................................ 7
2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) ........................................................................... 7
2.2.1. Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der
Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der
Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen ........................................................................... 7
2.2.2. Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung
eingerichteten System(en) der internen Kontrolle ....................................................... 7
2.2.3. Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen
den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie
Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim
Abschluss) .................................................................................................................... 7
2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten ......................................................... 7
3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER
INITIATIVE ................................................................................................................ 8
3.1. Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im
Haushaltsplan ............................................................................................................... 8
3.2. Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel .......................... 9
3.2.1. Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel ................... 9
3.2.1.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan ........................................................... 9
3.2.2. Geschätzter Output, der mit operativen Mitteln finanziert wird (nicht auszufüllen im
Fall dezentraler Agenturen)........................................................................................ 10
3.2.3. Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel ............... 12
3.2.3.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan .......................................................... 12
3.2.4. Geschätzter Personalbedarf ........................................................................................ 12
3.2.4.1. Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt ........................................................... 12
3.2.5. Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit
digitalen Technologien ............................................................................................... 13
3.2.6. Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen .............................. 13
3.2.7. Beiträge Dritter........................................................................................................... 13
3.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen .......................................................... 14
4. DIGITALE ASPEKTE............................................................................................... 14
4.1. Anforderungen von digitaler Relevanz ...................................................................... 14
4.2. Daten .......................................................................................................................... 14
4.3. Digitale Lösungen ...................................................................................................... 14
4.4. Interoperabilitätsbewertung ....................................................................................... 14
4.5. Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung ............................................ 15
1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Änderung des Beschlusses (EU) 2015/1814 hinsichtlich des Gültigkeitsverfalls von
Zertifikaten in der Marktstabilitätsreserve
1.2. Politikbereich(e)
Klimapolitik
Rubrik 3 – Natürliche Ressourcen und Umwelt
Titel 9 – Umwelt- und Klimaschutz
1.3. Ziel(e)
1.3.1. Allgemeine(s) Ziel(e)
Der Vorschlag zielt darauf ab, die Wirksamkeit der Marktstabilitätsreserve im
Hinblick auf das Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage zu verbessern.
1.3.2. Einzelziel(e)
Der Vorschlag sieht gezielte Änderungen der Parameter der Marktstabilitätsreserve
vor.
1.3.3. Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen
Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken
sollte.
Der Vorschlag dürfte die Liquidität, Stabilität und Vorhersehbarkeit des EU-EHS-
Marktes verbessern.
1.3.4. Leistungsindikatoren
Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren die Fortschritte und Ergebnisse verfolgt werden
sollen.
Mit der Reserve soll das strukturelle Gleichgewicht von Angebot von und Nachfrage
nach Zertifikaten auf dem Markt hergestellt werden.
1.4. Der Vorschlag/Die Initiative betrifft
eine neue Maßnahme
eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende
Maßnahme10
✓ die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme
die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens
einer Maßnahme
10 Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.5.1. Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten
Zeitleiste für die Durchführung der Initiative
Gezielte Änderung der Parameter der Marktstabilitätsreserve
1.5.2. Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen
Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere
Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet
der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus
dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den
Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.
Das Emissionshandelssystem der EU ist ein EU-weites Instrument.
1.5.3. Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse
Angesichts des Emissionsreduktionsziels für 2030 und des Ziels der Klimaneutralität
bis 2050 sind verstärkte Maßnahmen der EU erforderlich, unter anderem durch die
Gewährleistung eines wirksameren, gut funktionierenden und widerstandsfähigen
CO2-Marktes.
1.5.4. Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte
mit anderen geeigneten Instrumenten
Mit dem Vorschlag wird der bestehende politische Rahmen ergänzt.
Er ist mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen für die Jahre 2021-2027
vereinbar.
1.5.5. Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der
Möglichkeiten für eine Umschichtung
-
1.6. Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der
finanziellen Auswirkungen
Befristete Laufzeit
– Laufzeit: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ
– Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von JJJJ bis JJJJ
und auf die Mittel für Zahlungen von JJJJ bis JJJJ
✓ Unbefristete Laufzeit
– Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ
– Anschließend reguläre Umsetzung
1.7. Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)
✓ Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission
– ✓ über ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den EU-Delegationen
– über Exekutivagenturen
Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten
Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben
an:
– Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen
– internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)
– die Europäische Investitionsbank und den Europäischen Investitionsfonds
– Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung
– öffentlich-rechtliche Körperschaften
– privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern
ihnen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden
– privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung
einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende
finanzielle Garantien bereitgestellt werden
– Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter
Maßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik im
Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und die in
dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind
– in einem Mitgliedstaat ansässige Einrichtungen, die dem Privatrecht eines
Mitgliedstaats oder dem Unionsrecht unterliegen und im Einklang mit
sektorspezifischen Vorschriften für die Betrauung mit der Ausführung von
Unionsmitteln oder mit der Erteilung von Haushaltsgarantien in Betracht
kommen, insofern diese Einrichtungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften
oder von privatrechtlichen, im öffentlichen Auftrag tätig werdenden
Einrichtungen kontrolliert und von den Kontrollstellen mit angemessenen
finanziellen Garantien mit gesamtschuldnerischer Haftung oder gleichwertigen
finanziellen Garantien ausgestattet werden, die bei jeder Maßnahme auf den
Höchstbetrag der Unionsunterstützung begrenzt sein können.
Bemerkungen
Das derzeitige Team wird die Initiative weiterhin verwalten. Es wird kein zusätzliches
Personal benötigt.
2. VERWALTUNGSMAẞNAHMEN
2.1. Überwachung und Berichterstattung
Mit dem Vorschlag wird das Europäische Klimagesetz mit denselben Bewertungen
fortgesetzt, die bereits von der Kommission durchgeführt werden müssen. Das
Europäische Klimagesetz baut auf dem soliden Transparenzrahmen für
Treibhausgasemissionen und auf sonstigen klimabezogenen Informationen auf, die in
der Verordnung über das Governance-System für die Energieunion und für den
Klimaschutz vorgesehen sind, anstatt eine zusätzliche Berichterstattung durch die
Mitgliedstaaten einzuführen.
2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)
2.2.1. Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der
Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der
Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen
Entfällt. Der Vorschlag dient nicht der Umsetzung eines Finanzierungsprogramms,
sondern der langfristigen Politikgestaltung. Zu der Methode der Mittelverwaltung,
den Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, den Zahlungsmodalitäten und
der Kontrollstrategie je nach Fehlerquoten sind keine Angaben erforderlich.
2.2.2. Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung
eingerichteten System(en) der internen Kontrolle
Im Rahmen der EHS-Richtlinie führt die Kommission eine regelmäßige Bewertung
der Fortschritte durch und legt gegebenenfalls Empfehlungen und zusätzliche
Maßnahmen vor.
2.2.3. Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen
den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie
Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim
Abschluss)
Diese Initiative bringt keine neuen erheblichen Kontrollen/Risiken mit sich, die nicht
durch einen bestehenden internen Kontrollrahmen abgedeckt wären. Über die
Haushaltsordnung hinausgehende Einzelmaßnahmen sind nicht geplant.
2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
Über die Haushaltsordnung hinausgehende Einzelmaßnahmen sind nicht geplant.
3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES
VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
3.1. Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)
im Haushaltsplan
Bestehende Haushaltslinien
In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der
Haushaltslinien.
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Neu zu schaffende Haushaltslinien
In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der
Haushaltslinien.
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11 GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
12 EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
13 Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans.
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DE 12 DE
3.2.3. Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel
– ✓ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.
– Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel
benötigt:
3.2.3.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan
BEWILLIGTE MITTEL
Jahr Jahr Jahr Jahr 2021-2027
INSGESAMT 2024 2025 2026 2027
RUBRIK 7
Personalausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Zwischensumme RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Außerhalb der RUBRIK 7
Personalausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
INSGESAMT 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
3.2.4. Geschätzter Personalbedarf
– ✓ Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.
– Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:
3.2.4.1. Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt
Schätzung in Vollzeitäquivalenten (VZÄ)
BEWILLIGTE MITTEL
Jahr Jahr Jahr Jahr
2024 2025 2026 2027
Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)
20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission) 0 0 0 0
20 01 02 03 (EU-Delegationen) 0 0 0 0
01 01 01 01 (Indirekte Forschung) 0 0 0 0
01 01 01 11 (Direkte Forschung) 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) 0 0 0 0
• Externes Personal (in VZÄ)
20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation) 0 0 0 0
20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen) 0 0 0 0
Haushaltslinie
administr.
Unterstützung
[XX.01.YY.YY]
- in den zentralen Dienststellen 0 0 0 0
- in den EU-Delegationen 0 0 0 0
01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung) 0 0 0 0
01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung) 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 7 0 0 0 0
DE 13 DE
INSGESAMT 0 0 0 0
3.2.5. Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit
digitalen Technologien
Obligatorisch: In die Tabelle unten ist die bestmögliche Einschätzung der für den
Vorschlag/die Initiative erforderlichen Investitionen in digitale Technologien
einzutragen.
Wenn dies für die Durchführung des Vorschlags/der Initiative erforderlich ist, sollten
die Mittel unter Rubrik 7 ausnahmsweise in der dafür vorgesehenen Haushaltslinie
ausgewiesen werden.
Die Mittel unter den Rubriken 1-6 sollten als „IT-Ausgaben zur Politikunterstützung
für operationelle Programme“ ausgewiesen sein. Diese Ausgaben beziehen sich auf
die operativen Mittel, die für die Wiederverwendung/den Erwerb/die Entwicklung
von IT-Plattformen/Instrumenten verwendet werden, welche in direktem
Zusammenhang mit der Durchführung der Initiative und den damit verbundenen
Investitionen stehen (z. B. Lizenzen, Studien, Datenspeicherung usw.). Die in dieser
Tabelle dargelegten Informationen sollten mit den Angaben in Abschnitt 4 „Digitale
Aspekte“ vereinbar sein.
Mittel INSGESAMT für Digitales und
IT
Jahr Jahr Jahr Jahr MFR 202
1-2027
INSGES
AMT 2024 2025 2026 2027
RUBRIK 7
IT-Ausgaben (intern) 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Zwischensumme RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Außerhalb der RUBRIK 7
IT-Ausgaben zur Politikunterstützung für
operationelle Programme
0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
INSGESAMT 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
3.2.6. Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen
Der Vorschlag/Die Initiative
– ✓ kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des
Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.
Keine zusätzlichen Ressourcen benötigt. Das derzeitige Team wird die Initiative
weiterhin verwalten.
– erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der
einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente
im Sinne der MFR-Verordnung.
– erfordert eine Änderung des MFR.
3.2.7. Beiträge Dritter
Der Vorschlag/Die Initiative
DE 14 DE
– ✓ sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.
– sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:
Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
Jahr
Jahr
Jahr
Jahr
Insgesamt
Kofinanzierende Einrichtung
Kofinanzierung INSGESAMT
3.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
– ✓ Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.
– Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar
– auf die Eigenmittel
– auf die übrigen Einnahmen
– Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien
zugeordnet sind.
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
Einnahmenlinie:
Für das laufende
Haushaltsjahr zur
Verfügung
stehende Mittel
Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative16
Jahr 2024 Jahr 2025 Jahr 2026 Jahr 2027
Artikel ….
4. DIGITALE ASPEKTE
4.1. Anforderungen von digitaler Relevanz
Keine Anforderungen von digitaler Relevanz.
4.2. Daten
Es wurden keine Anforderungen von digitaler Relevanz ermittelt.
4.3. Digitale Lösungen
4.4. Interoperabilitätsbewertung
16 Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 %
für Erhebungskosten, anzugeben.
Es wurden keine Anforderungen von digitaler Relevanz ermittelt.
Es wurden keine Anforderungen von digitaler Relevanz ermittelt.
DE 15 DE
4.5. Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung
Es wurden keine Anforderungen von digitaler Relevanz ermittelt.
Drucksache 201/26 - 24 -
Relationen
- authored ← Europäische Kommission
- part_of_vorgang → Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses (EU) 2015/1814 hinsichtlich des Gültigk (Unterrichtung)