Entschließung des Bundesrates "Beschleunigung und Vereinheitlichung von Planungsverfahren"
Text
Entschließung des Bundesrates "Beschleunigung und Vereinheitlichung von Planungsverfahren"
[...
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 573/1/25
15.01.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
Vk - DS - In - U - Wi
zu Punkt ... der 1061. Sitzung des Bundesrates am 30. Januar 2026
Entschließung des Bundesrates "Beschleunigung und
Vereinheitlichung von Planungsverfahren"
- Antrag des Freistaates Sachsen -
A
Der federführende Verkehrsausschuss (Vk),
der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In),
der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (U) und
der Wirtschaftsausschuss (Wi)
empfehlen dem Bundesrat, die Entschließung nach Maßgabe folgender Änderungen
zu fassen:
1. Zu Nummer 2 Satz 2
In Nummer 2 Satz 2 ist nach der Angabe „Schienenverkehrs,“ die Angabe „die
Sicherstellung einer leistungsfähigen Wasserstraßeninfrastruktur,“ einzufügen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum)
Neben den Verkehrsträgern Straße und Schiene ist ebenso die Wasserstraße
von elementarer Bedeutung für ein leistungsfähiges Infrastrukturnetz,
insbesondere für den Güterverkehr. Die Wasserstraße sollte daher in der Aufzählung
ihrer Bedeutung entsprechend berücksichtigt werden.
Vk
...
2. Zu Nummer 2 Satz 4, Nummer 3 Satz 4, Nummer 5
a) Nummer 2 Satz 4 ist durch den folgenden Satz zu ersetzen:
„Der Bundesrat unterstreicht daher die Notwendigkeit effektiver
Maßnahmen zur Planungs- und Genehmigungsbeschleunigung und bittet mit Blick
auf ihre zügige Umsetzung die Bundesregierung, geeignete
Koordinierungs- und Abstimmungsformate einzuberufen, in der die Kompetenz und
Erfahrung von Bund, Ländern, Kommunen, Verbänden und
Privatwirtschaft zusammenwirken kann.“
b) In Nummer 3 Satz 4 ist die Angabe ‚Der Bundesrat bittet deshalb die
Bundesregierung, unter Beteiligung des Bund-Länder-Gremiums nationaler
„Pakt für Planungs- Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung
zwischen Bund und Ländern“, die Möglichkeiten:‘ durch die Angabe „Der
Bundesrat bittet deshalb die Bundesregierung, unter enger Beteiligung der
Länder, die Möglichkeiten:“ zu ersetzen.
c) In Nummer 5 ist die Angabe ‚nach Vorlage der Prüfergebnisse des
nationalen „Pakts für Planungs- Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung
zwischen Bund und Ländern“ ‘ durch die Angabe „auf Grundlage der
Prüfergebnisse und der mit den Ländern erzielten Abstimmungen“ zu ersetzen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Die Beschleunigung und Vereinheitlichung von Planungs- und
Genehmigungsverfahren ist für die erfolgreiche Umsetzung zentraler
Infrastrukturvorhaben von großer Bedeutung. Dazu braucht es eine enge und gut abgestimmte
Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern, Kommunen sowie eine
konsequente Einbindung der Praxiserfahrungen aus Verwaltung, Wirtschaft und
Gesellschaft.
Die vorgeschlagenen Änderungen zielen darauf ab, bestehende Abstimmungs-
und Koordinierungsprozesse zukünftig inklusiver und wirksamer
auszugestalten, um alle relevanten Perspektiven und Anforderungen frühzeitig zu
berücksichtigen. Dies stärkt die Akzeptanz neuer Maßnahmen und schafft eine
belastbare Grundlage für schnellere, transparentere und praxistaugliche
Planungsverfahren im gesamten Bundesgebiet.
U
(bei
Annahme
entfallen
Ziffern 3,
4, 5 und
7)
...
3. Zu Nummer 2 Satz 4
In Nummer 2 Satz 4 ist die Angabe ‚den nationalen „Pakt für Planungs-,
Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung zwischen Bund und Ländern“ zu
reaktivieren‘ durch die Angabe „den Prozess der AG Staatsmodernisierung, der
weitere Maßnahmen zur (Planungs-)Beschleunigung in den Blick nimmt, weiter
zu unterstützen, die Umsetzung der dort entwickelten Maßnahmen mit
Nachdruck voranzutreiben“ zu ersetzen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Die Initiative des Freistaates Sachsen ist grundsätzlich vor dem Hintergrund
der langwierigen Planungsverfahren zu begrüßen. Das Thema der
Beschleunigung und Vereinheitlichung von Planungsverfahren ist aktuell Gegenstand der
Beratungen des Bund-Länder-Prozesses zur Staatsmodernisierung. In diesem
Zusammenhang soll der nationale Pakt für Planungs-, Genehmigungs- und
Umsetzungsbeschleunigung zwischen Bund und Ländern nach Abstimmung
der Länder mit den dort bereits enthaltenen Maßnahmen abgeschlossen
werden. Die weitere Befassung mit Maßnahmen zur (Planungs-)Beschleunigung
ist in den Bund-Länder-Prozess zur Staatsmodernisierung (AG
Staatsmodernisierung), an dem der Bund und alle Länder mitwirken, übergegangen. Eine
Reaktivierung des nationalen Pakts für Planungs-, Genehmigungs- und
Umsetzungsbeschleunigung zwischen Bund und Ländern läuft dieser Vereinbarung
entgegen.
Wesentliche mit dem Entschließungsantrag verfolgte Regelungen sind aktuell
Gegenstand des Bund-Länder-Prozesses zur Staatsmodernisierung. Mit der
vorgeschlagenen Änderung wird die Initiative an die aktuellen Entwicklungen
und bisherigen Ergebnisse der Arbeitsgruppen im Bund-Länder-Prozess zur
(Planungs-)Beschleunigung angepasst und aktualisiert.
4. Zu Nummer 3 Satz 4
In Nummer 3 Satz 4 ist die Angabe ‚nationaler „Pakt für Planungs-,
Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung zwischen Bund und Ländern“ ‘ durch
die Angabe „zur Staatsmodernisierung“ zu ersetzen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Die Initiative des Freistaates Sachsen ist grundsätzlich vor dem Hintergrund
der langwierigen Planungsverfahren zu begrüßen. Das Thema der
Beschleunigung und Vereinheitlichung von Planungsverfahren ist aktuell Gegenstand der
Beratungen des Bund-Länder-Prozesses zur Staatsmodernisierung. In diesem
Vk
Wi
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 2)
Vk
Wi
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 2)
...
Zusammenhang soll der nationale Pakt für Planungs-, Genehmigungs- und
Umsetzungsbeschleunigung zwischen Bund und Ländern nach Abstimmung
der Länder mit den dort bereits enthaltenen Maßnahmen abgeschlossen
werden. Die weitere Befassung mit Maßnahmen zur (Planungs-)Beschleunigung
ist in den Bund-Länder-Prozess zur Staatsmodernisierung (AG
Staatsmodernisierung), an dem der Bund und alle Länder mitwirken, übergegangen. Eine
Reaktivierung des nationalen Pakts für Planungs-, Genehmigungs- und
Umsetzungsbeschleunigung zwischen Bund und Ländern läuft dieser Vereinbarung
entgegen.
Wesentliche mit dem Entschließungsantrag verfolgte Regelungen sind aktuell
Gegenstand des Bund-Länder-Prozesses zur Staatsmodernisierung. Mit der
vorgeschlagenen Änderung wird die Initiative an die aktuellen Entwicklungen
und bisherigen Ergebnisse der Arbeitsgruppen im Bund-Länder-Prozess zur
(Planungs-)Beschleunigung angepasst und aktualisiert.
5. Zu Nummer 3 Satz 4
In Nummer 3 Satz 4 ist nach der Angabe ‚Ländern“ ‘ die Angabe „sowie des
Bund-Länder-Gremiums der für das Verwaltungsverfahrensrecht zuständigen
Ressorts“ einzufügen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Es ist zielführend, in diesen Prozess auch die für das
Verwaltungsverfahrensrecht zuständigen Einheiten der Ressorts und die sich hieraus bildende
Konferenz der Verwaltungsverfahrensrechtsreferentinnen und -referenten von Bund
und Ländern einzubinden, da dort aufgrund der tagtäglichen Befassung mit
diesen Themen eine hinreichende Expertise vorhanden ist, die in den Prozess
eingebunden werden sollte. Zudem wird über diesen Weg eine weitergehende
Rückkopplung mit den vollziehenden Behörden sichergestellt, sodass etwaige
Regelungsentwürfe schnell auf ihre Praxistauglichkeit abgeprüft werden
können.
6. Zu Nummer 4 Satz 1
In Nummer 4 Satz 1 ist nach der Angabe „vom 6. November 2023“ die Angabe
‚sowie die Ergebnisse im Cluster „Bürokratieabbau und Maßnahmen zur
weiteren (Planungs-)Beschleunigung im Prozess der AG Staatsmodernisierung“ ‘
einzufügen.
In
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 2)
Vk
Wi
...
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Die Initiative des Freistaates Sachsen ist grundsätzlich vor dem Hintergrund
der langwierigen Planungsverfahren zu begrüßen. Das Thema der
Beschleunigung und Vereinheitlichung von Planungsverfahren ist aktuell Gegenstand der
Beratungen des Bund-Länder-Prozesses zur Staatsmodernisierung. In diesem
Zusammenhang soll der nationale Pakt für Planungs-, Genehmigungs- und
Umsetzungsbeschleunigung zwischen Bund und Ländern nach Abstimmung
der Länder mit den dort bereits enthaltenen Maßnahmen abgeschlossen
werden. Die weitere Befassung mit Maßnahmen zur (Planungs-)Beschleunigung
ist in den Bund-Länder-Prozess zur Staatsmodernisierung (AG
Staatsmodernisierung), an dem der Bund und alle Länder mitwirken, übergegangen.
Wesentliche mit dem Entschließungsantrag verfolgte Regelungen sind aktuell
Gegenstand des Bund-Länder-Prozesses zur Staatsmodernisierung. Mit der
vorgeschlagenen Änderung wird die Initiative an die aktuellen Entwicklungen
und bisherigen Ergebnisse der Arbeitsgruppen im Bund-Länder-Prozess zur
(Planungs-)Beschleunigung angepasst und aktualisiert.
7. Zu Nummer 5
In Nummer 5 ist nach der Angabe ‚nationalen „Pakts für Planungs-,
Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung zwischen Bund und Ländern“ ‘ die
Angabe „sowie des Prozesses der AG Staatsmodernisierung“ einzufügen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Die Initiative des Freistaates Sachsen ist grundsätzlich vor dem Hintergrund
der langwierigen Planungsverfahren zu begrüßen. Das Thema der
Beschleunigung und Vereinheitlichung von Planungsverfahren ist aktuell Gegenstand der
Beratungen des Bund-Länder-Prozesses zur Staatsmodernisierung. In diesem
Zusammenhang soll der nationale Pakt für Planungs-, Genehmigungs- und
Umsetzungsbeschleunigung zwischen Bund und Ländern nach Abstimmung
der Länder mit den dort bereits enthaltenen Maßnahmen abgeschlossen
werden. Die weitere Befassung mit Maßnahmen zur (Planungs-)Beschleunigung
ist in den Bund-Länder-Prozess zur Staatsmodernisierung (AG
Staatsmodernisierung), an dem der Bund und alle Länder mitwirken, übergegangen.
Wesentliche mit dem Entschließungsantrag verfolgte Regelungen sind aktuell
Gegenstand des Bund-Länder-Prozesses zur Staatsmodernisierung. Mit der
vorgeschlagenen Änderung wird die Initiative an die aktuellen Entwicklungen
und bisherigen Ergebnisse der Arbeitsgruppen im Bund-Länder-Prozess zur
(Planungs-)Beschleunigung angepasst und aktualisiert.
Vk
Wi
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 2)
...
8. Zu Nummer 6
Nummer 6 ist zu streichen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Grundsätzlich wird die Prüfung einer Vereinheitlichung von den teilweise sehr
unterschiedlichen verfahrensrechtlichen Regelungen im VwVfG begrüßt. Einer
Reduzierung materiell-rechtlicher Anforderungen im Bereich des
Naturschutzrechts stehen zum Teil jedoch bereits verfassungs- und europarechtliche
Vorschriften entgegen.
Dem vielfach erwogenen Ansatz, bei der Anwendung des Arten- und
Naturschutzrechts nicht mehr auf Individuen abzustellen, sondern auf Populationen,
steht Artikel 12 der Richtlinie 92/43/EWG entgegen, der einen
individuenbezogenen Ansatz verfolgt (vgl. EuGH, Urteil vom 4. März 2021 – C-473/19, Rn.
54). Zudem ist z. B. mit Blick auf die zunehmend diskutierte Einführung von
Stichtagsregelungen für Planungsentscheidungen zu beachten, dass bereits das
Rechtsstaatsprinzip (Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes) eine sachgerechte
Abwägung der betroffenen Umweltbelange erfordert. Gleichermaßen verlangt
Artikel 8a Absatz 6 der Richtlinie 2011/92/EU, dass die zuständige Behörde
eine Entscheidung zur Erteilung einer Genehmigung auf Grundlage der besten
einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse trifft, was aktuelle und nicht
veraltete Erkenntnisse voraussetzt. Dies steht restriktiven bzw. absoluten
Stichtagsregelungen entgegen.
Die bisweilen diskutierte Option, die Träger öffentlicher Belange zukünftig in
Planungsverfahren nur einmalig zu beteiligen, kollidiert mit Artikel 6 der
Richtlinie 2011/92/EU. Hiernach treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen
Maßnahmen, damit die Behörden, die in ihrem umweltbezogenen
Aufgabenbereich oder in ihrer lokalen oder regionalen Zuständigkeit voraussichtlich von
dem Projekt berührt sein könnten, die Möglichkeit haben, ihre Stellungnahme
zu den Angaben des Projektträgers und zu dem Antrag auf Genehmigung
abzugeben. Diese Bestimmung ist im Lichte der Erwägungsgründe 16 und 17 der
Richtlinie 2011/92/EU zu lesen, die eine effektive Beteiligung der
Öffentlichkeit im Zulassungsverfahren verlangen. Ändert sich eine Planung im
Zulassungsverfahren, ist deshalb eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit geboten
(vgl. § 22 UVPG, § 73 Absatz 8 VwVfG).
Eine Absenkung naturschutzfachlicher Standards muss vor diesem Hintergrund
dringend vermieden werden.
U
(bei
Annahme
entfällt
Ziffer 9)
...
9. Zu Nummer 6 Satz 2
In Nummer 6 Satz 2 ist nach der Angabe „zu überprüfen“ die Angabe „und
unter anderem das Fachplanungsprivileg des § 38 BauGB zu erweitern“
einzufügen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Die enge Auslegung des Fachplanungsprivilegs aus § 38 BauGB ist einer der
Gründe für eine langwierige und komplizierte Umsetzung von
Infrastrukturprojekten und birgt erhebliche Genehmigungsrisiken. So können Vorhaben, für die
ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden muss, nur planfestgestellt
werden, wenn sie den bauplanungsrechtlichen Vorschriften entsprechen, das
heißt insbesondere den Festsetzungen von Bebauungsplänen nicht
widersprechen oder Ausnahmen oder Befreiungen nach § 31 BauGB zugelassen werden
können.
Dies hat zur Folge, dass beim Bau einer neuen U-Bahnlinie sehr viele
Bebauungspläne geändert oder aufgestellt werden müssen. Diese vorlaufenden
Bauleitplanverfahren bergen erhebliche Rechtsrisiken für die Planfeststellung und
verzögern die Schaffung von Baurechten zur Schaffung moderner
Infrastruktur. Auch deshalb gibt es zahlreiche Bemühungen und Änderungsbestreben,
beispielsweise seitens der Freien und Hansestadt Hamburg, das
Fachplanungsprivileg des § 38 BauGB anzupassen und das BauGB zu ändern. Einen
entsprechenden Beschlussvorschlag hat die Verkehrsministerkonferenz im
April 2025 einstimmig beschlossen.
Mit dieser vorgeschlagenen konkreten Bitte des Bundesrates geht daher nicht
nur eine Überprüfung der materiell-rechtlichen Anforderungen der Fachgesetze
einher, sondern wird die konkrete Änderung des § 38 BauGB gefordert. Die
Freie und Hansestadt Hamburg beispielsweise spricht sich explizit für die
Überprüfung und Anpassung der materiell-rechtlichen Anforderungen aus. Nur
so kann – neben der Anpassung der Verfahrensregelungen im VwVfG – eine
Beschleunigung und Vereinheitlichung von Planungsverfahren und die
Realisierung von großen und bedeutsamen Infrastrukturprojekten erreicht werden.
10. Zu Nummer 7 Buchstabe a
In Nummer 7 Buchstabe a ist nach der Angabe „VwVfG“ die Angabe „unter
Berücksichtigung der bereits im VwVfG enthaltenen Regelungen zur
Digitalisierung von Verfahren, insbesondere der §§ 27a und 27b; die Belange von
Teilen der Bevölkerung, die nicht online sind, sind hierbei aus
Rechtsstaatlichkeitsgründen angemessen zu berücksichtigen“ einzufügen.
Vk
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 8)
In
...
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Bereits durch die letzte Änderung des VwVfG wurden in § 27a und § 27b
Vorschriften zur digitalen Bekanntmachung und Zugänglichmachung
elektronischer Dokumente im Internet aus den bewährten Vorschriften des PlanSiG
übernommen. Eine mögliche Übernahme der genannten Vorschriften aus dem
AEG, FStrG bzw. PBefG muss daher die bereits erfolgten Regelungen
hinreichend berücksichtigen und kann auf diesen aufbauen.
Zudem ist bei allen Regelungen zur Digitalisierung zu beachten, dass nach
aktuellen Zahlen des Statistischen Bundesamtes über alle Bevölkerungsgruppen
hinweg immer noch rund 4 Prozent der Bevölkerung im Alter zwischen 16 und
74 Jahren „offline“ sind, wobei der Anteil in der Altersgruppe der 65- bis 74-
Jährigen sogar bei 12 Prozent und selbst bei den 16- bis 44-Jährigen immer
noch bei 2 Prozent liegt (Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung Nr. N017
vom 10. April 2025, www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2025/
04/PD25_N017_63.html, zuletzt abgerufen am 21. Oktober 2025). Dies
bedeutet, dass bei einer Gesamtbevölkerung Ende 2024 von rund 83,6 Millionen
(Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung Nr. 221 vom 20. Juni 2025,
www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2025/06/PD25_221_124.html,
zuletzt abgerufen am 21. Oktober 2025) rund 3,34 Millionen Personen von der
Beteiligung im Verfahren abgeschnitten wären bzw. die Beteiligung für diese
Personen nur unter erschwerten Bedingungen möglich wäre. Beachtenswert
erscheint zudem, dass selbst bei den „Onlinern“ nicht vorausgesetzt werden
kann, dass ausnahmslos alle diese Personen mit einem entsprechenden
Anschluss auch hinreichend versiert sind, online Planunterlagen einzusehen
und/oder online eine rechtserhebliche Einwendung zu verfassen.
Dies könnte insbesondere für eine Übernahme der Regelung aus § 17a
Absatz 3 Satz 2 FStrG und den Parallelnormen des AEG und PBefG relevant sein,
da diese Regelungen von der grundsätzlichen rein digitalen Auslage ausgehen,
wobei Betroffene erst auf besondere Anforderung bei der Behörde die
Unterlagen in einer anderen Weise erhalten. Demgegenüber sieht § 27b Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 VwVfG unter Ausgleich der Interessen regelhaft die Auslage
auch in einer anderen Weise vor, um so eine Teilhabe aller zu gewährleisten.
Ob ein Ersatz dieser Regelung durch die Regelung des § 17a Absatz 3 Satz 2
FStrG oder vergleichbarer Regelungen mit Blick auf die Dauer der Verfahren
demgegenüber überhaupt zu einer relevanten Beschleunigung führt, sollte mit
Blick auf die rechtsstaatliche Funktion der Öffentlichkeitsbeteiligung genauer
betrachtet werden.
11. Zu Nummer 7 Buchstabe b Satz 2
In Nummer 7 Buchstabe b Satz 2 ist die Angabe „harmonisieren,“ durch die
Angabe „harmonisieren; hierbei sollte insbesondere geprüft werden, ob die
zusätzliche Bekanntmachung in Tageszeitungen entfallen kann“ zu ersetzen.
In
...
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Der örtlichen Tageszeitung kommt heute bei stetig abnehmender Verbreitung
eine wesentlich geringere Informationsfunktion zu. Die Bekanntmachung im
Internet, wie sie nunmehr über § 27a VwVfG als Standard eingeführt ist, hat
zudem den maßgeblichen Vorteil, dass sie über einen längeren
Betrachtungszeitraum zur Verfügung steht und nicht nur am Veröffentlichungstag der
örtlichen Tageszeitung. Eine Bekanntmachung über das Internet ist damit
grundsätzlich partizipativer sowie insbesondere gegenüber seheingeschränkten
Menschen inklusiver und damit insgesamt vorzugswürdiger. Daher dürfte die
Kombination aus ortsüblicher Bekanntmachung, der Veröffentlichung im Amtsblatt
der Behörde sowie die Bekanntmachung auf den Internetseiten der
verfahrensführenden Behörde und Gemeinden, in denen sich die Entscheidung bzw. das
Vorhaben auswirkt, hinreichend sein, um die Anstoßfunktion auszulösen.
Zudem dürfte nach wie vor davon auszugehen sein, dass gerade Vorhaben, die
von wesentlicher Bedeutung für die lokalen Bevölkerung sind, ergänzend auch
Gegenstand der Berichterstattung der lokalen Medien sein dürften, wodurch die
Anstoßfunktion zusätzlich ergänzt wird.
Dies trägt im Übrigen auch zur Verwaltungsvereinfachung und zur Ersparnis
von zum Teil nicht unbeträchtlichen Kosten für Printveröffentlichungen bei.
12. Zu Nummer 7 Buchstabe c
Nummer 7 Buchstabe c ist zu streichen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Während dem Antrag im Grundsatz inhaltlich zugestimmt werden kann, wird
die vorgesehene Prüfpflicht zur Anpassung des UVP-Rechtes nicht unterstützt.
In Bezug auf die „Reduzierung der Anforderungen des UVPG“ verliert der
Antrag sein eigenes Ziel aus dem Blick. Zahlreiche Gesetzesinitiativen haben in
der Vergangenheit die Anforderungen des UVPG modifiziert und innerhalb des
europarechtlich Machbaren auch reduziert (u. a. LNG, §§ 14a bis d UVPG,
InvestitionsbeschleunigungsG, Planungsbeschleunigungsgesetze I bis III im
Verkehrsbereich). Weitere Reduktionen sind in diesem Bereich nicht zielführend.
Hinsichtlich der Anhebung von Schwellenwerten und der Definition von
Bagatellschwellen liegen bereits Erkenntnisse aus Forschungsarbeiten im Auftrag
des BMUKN vor. Im geplanten Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie über
Industrieemissionen (IED, bisher in der Länderanhörung) strebt die
Bundesregierung die Änderung von Schwellenwerten sowohl in der Anlage 1 der
4. BImSchV als auch in der Anlage 1 des UVPG an. Diese Änderungen
betreffen allerdings den Immissionsschutzbereich und basieren auf einer gemeinsam
mit der Länderarbeitsgemeinschaft Immissionsschutz durchgeführten
Evaluation der Schwellenwerte. Damit fußt die Entscheidung über veränderte
Schwellenwerte auf einer fundierten Analyse. Diese liegt im Verkehrsbereich bisher
U
(bei
Annahme
entfallen
Ziffern 13
und 14)
...
nicht vor und wäre unbedingte Voraussetzung.
Zum Hinweis des Antrags auf die Regelung des § 43f Absatz 2 EnWG als
Vorbild für ähnliche Regelungen zur Reduktion von UVPG-Anforderungen ist
darauf zu verweisen, dass für Schienenwege auch bereits im UVPG
gleichlautende Regelungen für eingeschränkte Umweltverträglichkeitsprüfungen
bestehen (vgl. § 14a UVPG).
13. Zu Nummer 7 Buchstabe c dritter Aufzählungspunkt*
In Nummer 7 Buchstabe c ist der dritte Aufzählungspunkt zu streichen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Eine Überführung fachgesetzlicher Regelungen über einen Verzicht auf eine
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) als einheitliche Regelung in das
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) erscheint nicht zielführend. Die UVP-
Pflicht von Vorhaben ist grundsätzlich im Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) geregelt. Bereits zum jetzigen Zeitpunkt finden sich dort
Regelungen, welche einen Verzicht auf eine UVP regeln (siehe z. B. § 14a
Absatz 1 UVPG, wonach u. a. die Änderung eines Schienenwegs keiner UVP
bedarf). Sinnvoll wäre es daher vielmehr, die genannten fachgesetzlichen
Regelungen in das UVPG zu überführen und so in einem einzigen Gesetz die
Regelungen zur UVP-Pflicht verschiedenster Vorhaben bzw. deren Verzicht
gesammelt zu regeln.
14. Zu Nummer 7 Buchstabe c dritter Aufzählungspunkt
In Nummer 7 Buchstabe c dritter Aufzählungspunkt ist die Angabe „VwVfG“
durch die Angabe „UVPG“ zu ersetzen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Es handelt sich hierbei um materiellrechtliche Regelungen, die ins formelle
Verfahrensrecht nicht aufgenommen werden können. Auf welche Fälle sich
eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erstreckt, sollte konsequenter Weise in
dem die Prüfung und deren Umfang anordnenden Fachgesetz – dem UVPG –
ausgebracht werden.
* im U als Hilfsempfehlung zu Ziffer 12 beschlossen
U
(entfällt
bei
Annahme
von Ziffer
bei
Annahme
entfällt
Ziffer 14)
In
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 12
oder
Ziffer 13)
...
Darüber hinaus indiziert bereits der als Beispiel angeführte § 43f Absatz 2
EnWG, dass der Entfall einer Umweltverträglichkeitsprüfung von jeweils
verfahrensspezifischen Fallgruppen abhängig ist. Auch aus anderen Fachgesetzen
müssten dann konsequenter Weise die fachspezifischen Ausnahmefälle, wie es
sektorspezifisch in § 43f Absatz 2 Satz 1 EnWG erfolgt ist, in einer Regelung
des VwVfG ausgebracht werden. Dies erscheint mit Blick auf den allgemeinen,
verfahrensübergreifenden Charakter des VwVfG regelungsfremd.
Aus diesem Grund ist eine solche zentrale Regelung, die tatsächlich einen
beschleunigenden Charakter haben dürfte, richtigerweise im UVPG
auszubringen.
15. Zu Nummer 7 Buchstabe d
Nummer 7 Buchstabe d ist zu streichen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Grundsätzlich wird die Prüfung einer Vereinheitlichung von den teilweise sehr
unterschiedlichen verfahrensrechtlichen Regelungen im VwVfG durchaus
begrüßt. Es ist hier jedoch unklar, worauf dieser Vorschlag im Hinblick auf das
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) abzielt. Das BNatSchG enthält keine
Verfahrensregelungen, die verallgemeinert im VwVfG geregelt werden
könnten.
16. Zu Nummer 7 Buchstabe e Satz 1
In Nummer 7 Buchstabe e Satz 1 ist die Angabe „dem Vorbild von § 8 Absatz 1
Nummer 1 Buchstabe c Gesetz zur Beschleunigung des Einsatzes verflüssigten
Erdgases (LNGG) bzw. § 16 Absatz 1 der 9. Verordnung zur Durchführung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes (9. BImSchV) als Ausnahme (fakultativer
Erörterungstermin)“ durch die Angabe „einer Umkehr des Regel-
Ausnahmeverhältnisses mit der Folge, dass der Erörterungstermin die
Ausnahme bildet und nur dann durchzuführen ist, wenn die zuständige Behörde diesen
für zweckmäßig erachtet“ zu ersetzen.
U
Vk
Wi
B
17. Der Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung
empfiehlt dem Bundesrat, die Entschließung zu fassen.]
Relationen
- part_of_vorgang → Entschließung des Bundesrates "Beschleunigung und Vereinheitlichung von Planungsverfahren" (Empfehlungen der Ausschüsse)