polradar

Entschließung des Bundesrates "Beschleunigung und Vereinheitlichung von Planungsverfahren"

dip / drucksache 15.01.2026 · WP 21 · 573/1/25 · Empfehlungen · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Entschließung des Bundesrates "Beschleunigung und Vereinheitlichung von Planungsverfahren" [... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 573/1/25 15.01.26 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse Vk - DS - In - U - Wi zu Punkt ... der 1061. Sitzung des Bundesrates am 30. Januar 2026 Entschließung des Bundesrates "Beschleunigung und Vereinheitlichung von Planungsverfahren" - Antrag des Freistaates Sachsen - A Der federführende Verkehrsausschuss (Vk), der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In), der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (U) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, die Entschließung nach Maßgabe folgender Änderungen zu fassen: 1. Zu Nummer 2 Satz 2 In Nummer 2 Satz 2 ist nach der Angabe „Schienenverkehrs,“ die Angabe „die Sicherstellung einer leistungsfähigen Wasserstraßeninfrastruktur,“ einzufügen. Begründung (nur gegenüber dem Plenum) Neben den Verkehrsträgern Straße und Schiene ist ebenso die Wasserstraße von elementarer Bedeutung für ein leistungsfähiges Infrastrukturnetz, insbesondere für den Güterverkehr. Die Wasserstraße sollte daher in der Aufzählung ihrer Bedeutung entsprechend berücksichtigt werden. Vk ... 2. Zu Nummer 2 Satz 4, Nummer 3 Satz 4, Nummer 5 a) Nummer 2 Satz 4 ist durch den folgenden Satz zu ersetzen: „Der Bundesrat unterstreicht daher die Notwendigkeit effektiver Maßnahmen zur Planungs- und Genehmigungsbeschleunigung und bittet mit Blick auf ihre zügige Umsetzung die Bundesregierung, geeignete Koordinierungs- und Abstimmungsformate einzuberufen, in der die Kompetenz und Erfahrung von Bund, Ländern, Kommunen, Verbänden und Privatwirtschaft zusammenwirken kann.“ b) In Nummer 3 Satz 4 ist die Angabe ‚Der Bundesrat bittet deshalb die Bundesregierung, unter Beteiligung des Bund-Länder-Gremiums nationaler „Pakt für Planungs- Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung zwischen Bund und Ländern“, die Möglichkeiten:‘ durch die Angabe „Der Bundesrat bittet deshalb die Bundesregierung, unter enger Beteiligung der Länder, die Möglichkeiten:“ zu ersetzen. c) In Nummer 5 ist die Angabe ‚nach Vorlage der Prüfergebnisse des nationalen „Pakts für Planungs- Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung zwischen Bund und Ländern“ ‘ durch die Angabe „auf Grundlage der Prüfergebnisse und der mit den Ländern erzielten Abstimmungen“ zu ersetzen. Begründung (nur gegenüber dem Plenum): Die Beschleunigung und Vereinheitlichung von Planungs- und Genehmigungsverfahren ist für die erfolgreiche Umsetzung zentraler Infrastrukturvorhaben von großer Bedeutung. Dazu braucht es eine enge und gut abgestimmte Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern, Kommunen sowie eine konsequente Einbindung der Praxiserfahrungen aus Verwaltung, Wirtschaft und Gesellschaft. Die vorgeschlagenen Änderungen zielen darauf ab, bestehende Abstimmungs- und Koordinierungsprozesse zukünftig inklusiver und wirksamer auszugestalten, um alle relevanten Perspektiven und Anforderungen frühzeitig zu berücksichtigen. Dies stärkt die Akzeptanz neuer Maßnahmen und schafft eine belastbare Grundlage für schnellere, transparentere und praxistaugliche Planungsverfahren im gesamten Bundesgebiet. U (bei Annahme entfallen Ziffern 3, 4, 5 und 7) ... 3. Zu Nummer 2 Satz 4 In Nummer 2 Satz 4 ist die Angabe ‚den nationalen „Pakt für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung zwischen Bund und Ländern“ zu reaktivieren‘ durch die Angabe „den Prozess der AG Staatsmodernisierung, der weitere Maßnahmen zur (Planungs-)Beschleunigung in den Blick nimmt, weiter zu unterstützen, die Umsetzung der dort entwickelten Maßnahmen mit Nachdruck voranzutreiben“ zu ersetzen. Begründung (nur gegenüber dem Plenum): Die Initiative des Freistaates Sachsen ist grundsätzlich vor dem Hintergrund der langwierigen Planungsverfahren zu begrüßen. Das Thema der Beschleunigung und Vereinheitlichung von Planungsverfahren ist aktuell Gegenstand der Beratungen des Bund-Länder-Prozesses zur Staatsmodernisierung. In diesem Zusammenhang soll der nationale Pakt für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung zwischen Bund und Ländern nach Abstimmung der Länder mit den dort bereits enthaltenen Maßnahmen abgeschlossen werden. Die weitere Befassung mit Maßnahmen zur (Planungs-)Beschleunigung ist in den Bund-Länder-Prozess zur Staatsmodernisierung (AG Staatsmodernisierung), an dem der Bund und alle Länder mitwirken, übergegangen. Eine Reaktivierung des nationalen Pakts für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung zwischen Bund und Ländern läuft dieser Vereinbarung entgegen. Wesentliche mit dem Entschließungsantrag verfolgte Regelungen sind aktuell Gegenstand des Bund-Länder-Prozesses zur Staatsmodernisierung. Mit der vorgeschlagenen Änderung wird die Initiative an die aktuellen Entwicklungen und bisherigen Ergebnisse der Arbeitsgruppen im Bund-Länder-Prozess zur (Planungs-)Beschleunigung angepasst und aktualisiert. 4. Zu Nummer 3 Satz 4 In Nummer 3 Satz 4 ist die Angabe ‚nationaler „Pakt für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung zwischen Bund und Ländern“ ‘ durch die Angabe „zur Staatsmodernisierung“ zu ersetzen. Begründung (nur gegenüber dem Plenum): Die Initiative des Freistaates Sachsen ist grundsätzlich vor dem Hintergrund der langwierigen Planungsverfahren zu begrüßen. Das Thema der Beschleunigung und Vereinheitlichung von Planungsverfahren ist aktuell Gegenstand der Beratungen des Bund-Länder-Prozesses zur Staatsmodernisierung. In diesem Vk Wi (entfällt bei Annahme von Ziffer 2) Vk Wi (entfällt bei Annahme von Ziffer 2) ... Zusammenhang soll der nationale Pakt für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung zwischen Bund und Ländern nach Abstimmung der Länder mit den dort bereits enthaltenen Maßnahmen abgeschlossen werden. Die weitere Befassung mit Maßnahmen zur (Planungs-)Beschleunigung ist in den Bund-Länder-Prozess zur Staatsmodernisierung (AG Staatsmodernisierung), an dem der Bund und alle Länder mitwirken, übergegangen. Eine Reaktivierung des nationalen Pakts für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung zwischen Bund und Ländern läuft dieser Vereinbarung entgegen. Wesentliche mit dem Entschließungsantrag verfolgte Regelungen sind aktuell Gegenstand des Bund-Länder-Prozesses zur Staatsmodernisierung. Mit der vorgeschlagenen Änderung wird die Initiative an die aktuellen Entwicklungen und bisherigen Ergebnisse der Arbeitsgruppen im Bund-Länder-Prozess zur (Planungs-)Beschleunigung angepasst und aktualisiert. 5. Zu Nummer 3 Satz 4 In Nummer 3 Satz 4 ist nach der Angabe ‚Ländern“ ‘ die Angabe „sowie des Bund-Länder-Gremiums der für das Verwaltungsverfahrensrecht zuständigen Ressorts“ einzufügen. Begründung (nur gegenüber dem Plenum): Es ist zielführend, in diesen Prozess auch die für das Verwaltungsverfahrensrecht zuständigen Einheiten der Ressorts und die sich hieraus bildende Konferenz der Verwaltungsverfahrensrechtsreferentinnen und -referenten von Bund und Ländern einzubinden, da dort aufgrund der tagtäglichen Befassung mit diesen Themen eine hinreichende Expertise vorhanden ist, die in den Prozess eingebunden werden sollte. Zudem wird über diesen Weg eine weitergehende Rückkopplung mit den vollziehenden Behörden sichergestellt, sodass etwaige Regelungsentwürfe schnell auf ihre Praxistauglichkeit abgeprüft werden können. 6. Zu Nummer 4 Satz 1 In Nummer 4 Satz 1 ist nach der Angabe „vom 6. November 2023“ die Angabe ‚sowie die Ergebnisse im Cluster „Bürokratieabbau und Maßnahmen zur weiteren (Planungs-)Beschleunigung im Prozess der AG Staatsmodernisierung“ ‘ einzufügen. In (entfällt bei Annahme von Ziffer 2) Vk Wi ... Begründung (nur gegenüber dem Plenum): Die Initiative des Freistaates Sachsen ist grundsätzlich vor dem Hintergrund der langwierigen Planungsverfahren zu begrüßen. Das Thema der Beschleunigung und Vereinheitlichung von Planungsverfahren ist aktuell Gegenstand der Beratungen des Bund-Länder-Prozesses zur Staatsmodernisierung. In diesem Zusammenhang soll der nationale Pakt für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung zwischen Bund und Ländern nach Abstimmung der Länder mit den dort bereits enthaltenen Maßnahmen abgeschlossen werden. Die weitere Befassung mit Maßnahmen zur (Planungs-)Beschleunigung ist in den Bund-Länder-Prozess zur Staatsmodernisierung (AG Staatsmodernisierung), an dem der Bund und alle Länder mitwirken, übergegangen. Wesentliche mit dem Entschließungsantrag verfolgte Regelungen sind aktuell Gegenstand des Bund-Länder-Prozesses zur Staatsmodernisierung. Mit der vorgeschlagenen Änderung wird die Initiative an die aktuellen Entwicklungen und bisherigen Ergebnisse der Arbeitsgruppen im Bund-Länder-Prozess zur (Planungs-)Beschleunigung angepasst und aktualisiert. 7. Zu Nummer 5 In Nummer 5 ist nach der Angabe ‚nationalen „Pakts für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung zwischen Bund und Ländern“ ‘ die Angabe „sowie des Prozesses der AG Staatsmodernisierung“ einzufügen. Begründung (nur gegenüber dem Plenum): Die Initiative des Freistaates Sachsen ist grundsätzlich vor dem Hintergrund der langwierigen Planungsverfahren zu begrüßen. Das Thema der Beschleunigung und Vereinheitlichung von Planungsverfahren ist aktuell Gegenstand der Beratungen des Bund-Länder-Prozesses zur Staatsmodernisierung. In diesem Zusammenhang soll der nationale Pakt für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung zwischen Bund und Ländern nach Abstimmung der Länder mit den dort bereits enthaltenen Maßnahmen abgeschlossen werden. Die weitere Befassung mit Maßnahmen zur (Planungs-)Beschleunigung ist in den Bund-Länder-Prozess zur Staatsmodernisierung (AG Staatsmodernisierung), an dem der Bund und alle Länder mitwirken, übergegangen. Wesentliche mit dem Entschließungsantrag verfolgte Regelungen sind aktuell Gegenstand des Bund-Länder-Prozesses zur Staatsmodernisierung. Mit der vorgeschlagenen Änderung wird die Initiative an die aktuellen Entwicklungen und bisherigen Ergebnisse der Arbeitsgruppen im Bund-Länder-Prozess zur (Planungs-)Beschleunigung angepasst und aktualisiert. Vk Wi (entfällt bei Annahme von Ziffer 2) ... 8. Zu Nummer 6 Nummer 6 ist zu streichen. Begründung (nur gegenüber dem Plenum): Grundsätzlich wird die Prüfung einer Vereinheitlichung von den teilweise sehr unterschiedlichen verfahrensrechtlichen Regelungen im VwVfG begrüßt. Einer Reduzierung materiell-rechtlicher Anforderungen im Bereich des Naturschutzrechts stehen zum Teil jedoch bereits verfassungs- und europarechtliche Vorschriften entgegen. Dem vielfach erwogenen Ansatz, bei der Anwendung des Arten- und Naturschutzrechts nicht mehr auf Individuen abzustellen, sondern auf Populationen, steht Artikel 12 der Richtlinie 92/43/EWG entgegen, der einen individuenbezogenen Ansatz verfolgt (vgl. EuGH, Urteil vom 4. März 2021 – C-473/19, Rn. 54). Zudem ist z. B. mit Blick auf die zunehmend diskutierte Einführung von Stichtagsregelungen für Planungsentscheidungen zu beachten, dass bereits das Rechtsstaatsprinzip (Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes) eine sachgerechte Abwägung der betroffenen Umweltbelange erfordert. Gleichermaßen verlangt Artikel 8a Absatz 6 der Richtlinie 2011/92/EU, dass die zuständige Behörde eine Entscheidung zur Erteilung einer Genehmigung auf Grundlage der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse trifft, was aktuelle und nicht veraltete Erkenntnisse voraussetzt. Dies steht restriktiven bzw. absoluten Stichtagsregelungen entgegen. Die bisweilen diskutierte Option, die Träger öffentlicher Belange zukünftig in Planungsverfahren nur einmalig zu beteiligen, kollidiert mit Artikel 6 der Richtlinie 2011/92/EU. Hiernach treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit die Behörden, die in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich oder in ihrer lokalen oder regionalen Zuständigkeit voraussichtlich von dem Projekt berührt sein könnten, die Möglichkeit haben, ihre Stellungnahme zu den Angaben des Projektträgers und zu dem Antrag auf Genehmigung abzugeben. Diese Bestimmung ist im Lichte der Erwägungsgründe 16 und 17 der Richtlinie 2011/92/EU zu lesen, die eine effektive Beteiligung der Öffentlichkeit im Zulassungsverfahren verlangen. Ändert sich eine Planung im Zulassungsverfahren, ist deshalb eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit geboten (vgl. § 22 UVPG, § 73 Absatz 8 VwVfG). Eine Absenkung naturschutzfachlicher Standards muss vor diesem Hintergrund dringend vermieden werden. U (bei Annahme entfällt Ziffer 9) ... 9. Zu Nummer 6 Satz 2 In Nummer 6 Satz 2 ist nach der Angabe „zu überprüfen“ die Angabe „und unter anderem das Fachplanungsprivileg des § 38 BauGB zu erweitern“ einzufügen. Begründung (nur gegenüber dem Plenum): Die enge Auslegung des Fachplanungsprivilegs aus § 38 BauGB ist einer der Gründe für eine langwierige und komplizierte Umsetzung von Infrastrukturprojekten und birgt erhebliche Genehmigungsrisiken. So können Vorhaben, für die ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden muss, nur planfestgestellt werden, wenn sie den bauplanungsrechtlichen Vorschriften entsprechen, das heißt insbesondere den Festsetzungen von Bebauungsplänen nicht widersprechen oder Ausnahmen oder Befreiungen nach § 31 BauGB zugelassen werden können. Dies hat zur Folge, dass beim Bau einer neuen U-Bahnlinie sehr viele Bebauungspläne geändert oder aufgestellt werden müssen. Diese vorlaufenden Bauleitplanverfahren bergen erhebliche Rechtsrisiken für die Planfeststellung und verzögern die Schaffung von Baurechten zur Schaffung moderner Infrastruktur. Auch deshalb gibt es zahlreiche Bemühungen und Änderungsbestreben, beispielsweise seitens der Freien und Hansestadt Hamburg, das Fachplanungsprivileg des § 38 BauGB anzupassen und das BauGB zu ändern. Einen entsprechenden Beschlussvorschlag hat die Verkehrsministerkonferenz im April 2025 einstimmig beschlossen. Mit dieser vorgeschlagenen konkreten Bitte des Bundesrates geht daher nicht nur eine Überprüfung der materiell-rechtlichen Anforderungen der Fachgesetze einher, sondern wird die konkrete Änderung des § 38 BauGB gefordert. Die Freie und Hansestadt Hamburg beispielsweise spricht sich explizit für die Überprüfung und Anpassung der materiell-rechtlichen Anforderungen aus. Nur so kann – neben der Anpassung der Verfahrensregelungen im VwVfG – eine Beschleunigung und Vereinheitlichung von Planungsverfahren und die Realisierung von großen und bedeutsamen Infrastrukturprojekten erreicht werden. 10. Zu Nummer 7 Buchstabe a In Nummer 7 Buchstabe a ist nach der Angabe „VwVfG“ die Angabe „unter Berücksichtigung der bereits im VwVfG enthaltenen Regelungen zur Digitalisierung von Verfahren, insbesondere der §§ 27a und 27b; die Belange von Teilen der Bevölkerung, die nicht online sind, sind hierbei aus Rechtsstaatlichkeitsgründen angemessen zu berücksichtigen“ einzufügen. Vk (entfällt bei Annahme von Ziffer 8) In ... Begründung (nur gegenüber dem Plenum): Bereits durch die letzte Änderung des VwVfG wurden in § 27a und § 27b Vorschriften zur digitalen Bekanntmachung und Zugänglichmachung elektronischer Dokumente im Internet aus den bewährten Vorschriften des PlanSiG übernommen. Eine mögliche Übernahme der genannten Vorschriften aus dem AEG, FStrG bzw. PBefG muss daher die bereits erfolgten Regelungen hinreichend berücksichtigen und kann auf diesen aufbauen. Zudem ist bei allen Regelungen zur Digitalisierung zu beachten, dass nach aktuellen Zahlen des Statistischen Bundesamtes über alle Bevölkerungsgruppen hinweg immer noch rund 4 Prozent der Bevölkerung im Alter zwischen 16 und 74 Jahren „offline“ sind, wobei der Anteil in der Altersgruppe der 65- bis 74- Jährigen sogar bei 12 Prozent und selbst bei den 16- bis 44-Jährigen immer noch bei 2 Prozent liegt (Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung Nr. N017 vom 10. April 2025, www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2025/ 04/PD25_N017_63.html, zuletzt abgerufen am 21. Oktober 2025). Dies bedeutet, dass bei einer Gesamtbevölkerung Ende 2024 von rund 83,6 Millionen (Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung Nr. 221 vom 20. Juni 2025, www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2025/06/PD25_221_124.html, zuletzt abgerufen am 21. Oktober 2025) rund 3,34 Millionen Personen von der Beteiligung im Verfahren abgeschnitten wären bzw. die Beteiligung für diese Personen nur unter erschwerten Bedingungen möglich wäre. Beachtenswert erscheint zudem, dass selbst bei den „Onlinern“ nicht vorausgesetzt werden kann, dass ausnahmslos alle diese Personen mit einem entsprechenden Anschluss auch hinreichend versiert sind, online Planunterlagen einzusehen und/oder online eine rechtserhebliche Einwendung zu verfassen. Dies könnte insbesondere für eine Übernahme der Regelung aus § 17a Absatz 3 Satz 2 FStrG und den Parallelnormen des AEG und PBefG relevant sein, da diese Regelungen von der grundsätzlichen rein digitalen Auslage ausgehen, wobei Betroffene erst auf besondere Anforderung bei der Behörde die Unterlagen in einer anderen Weise erhalten. Demgegenüber sieht § 27b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 VwVfG unter Ausgleich der Interessen regelhaft die Auslage auch in einer anderen Weise vor, um so eine Teilhabe aller zu gewährleisten. Ob ein Ersatz dieser Regelung durch die Regelung des § 17a Absatz 3 Satz 2 FStrG oder vergleichbarer Regelungen mit Blick auf die Dauer der Verfahren demgegenüber überhaupt zu einer relevanten Beschleunigung führt, sollte mit Blick auf die rechtsstaatliche Funktion der Öffentlichkeitsbeteiligung genauer betrachtet werden. 11. Zu Nummer 7 Buchstabe b Satz 2 In Nummer 7 Buchstabe b Satz 2 ist die Angabe „harmonisieren,“ durch die Angabe „harmonisieren; hierbei sollte insbesondere geprüft werden, ob die zusätzliche Bekanntmachung in Tageszeitungen entfallen kann“ zu ersetzen. In ... Begründung (nur gegenüber dem Plenum): Der örtlichen Tageszeitung kommt heute bei stetig abnehmender Verbreitung eine wesentlich geringere Informationsfunktion zu. Die Bekanntmachung im Internet, wie sie nunmehr über § 27a VwVfG als Standard eingeführt ist, hat zudem den maßgeblichen Vorteil, dass sie über einen längeren Betrachtungszeitraum zur Verfügung steht und nicht nur am Veröffentlichungstag der örtlichen Tageszeitung. Eine Bekanntmachung über das Internet ist damit grundsätzlich partizipativer sowie insbesondere gegenüber seheingeschränkten Menschen inklusiver und damit insgesamt vorzugswürdiger. Daher dürfte die Kombination aus ortsüblicher Bekanntmachung, der Veröffentlichung im Amtsblatt der Behörde sowie die Bekanntmachung auf den Internetseiten der verfahrensführenden Behörde und Gemeinden, in denen sich die Entscheidung bzw. das Vorhaben auswirkt, hinreichend sein, um die Anstoßfunktion auszulösen. Zudem dürfte nach wie vor davon auszugehen sein, dass gerade Vorhaben, die von wesentlicher Bedeutung für die lokalen Bevölkerung sind, ergänzend auch Gegenstand der Berichterstattung der lokalen Medien sein dürften, wodurch die Anstoßfunktion zusätzlich ergänzt wird. Dies trägt im Übrigen auch zur Verwaltungsvereinfachung und zur Ersparnis von zum Teil nicht unbeträchtlichen Kosten für Printveröffentlichungen bei. 12. Zu Nummer 7 Buchstabe c Nummer 7 Buchstabe c ist zu streichen. Begründung (nur gegenüber dem Plenum): Während dem Antrag im Grundsatz inhaltlich zugestimmt werden kann, wird die vorgesehene Prüfpflicht zur Anpassung des UVP-Rechtes nicht unterstützt. In Bezug auf die „Reduzierung der Anforderungen des UVPG“ verliert der Antrag sein eigenes Ziel aus dem Blick. Zahlreiche Gesetzesinitiativen haben in der Vergangenheit die Anforderungen des UVPG modifiziert und innerhalb des europarechtlich Machbaren auch reduziert (u. a. LNG, §§ 14a bis d UVPG, InvestitionsbeschleunigungsG, Planungsbeschleunigungsgesetze I bis III im Verkehrsbereich). Weitere Reduktionen sind in diesem Bereich nicht zielführend. Hinsichtlich der Anhebung von Schwellenwerten und der Definition von Bagatellschwellen liegen bereits Erkenntnisse aus Forschungsarbeiten im Auftrag des BMUKN vor. Im geplanten Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie über Industrieemissionen (IED, bisher in der Länderanhörung) strebt die Bundesregierung die Änderung von Schwellenwerten sowohl in der Anlage 1 der 4. BImSchV als auch in der Anlage 1 des UVPG an. Diese Änderungen betreffen allerdings den Immissionsschutzbereich und basieren auf einer gemeinsam mit der Länderarbeitsgemeinschaft Immissionsschutz durchgeführten Evaluation der Schwellenwerte. Damit fußt die Entscheidung über veränderte Schwellenwerte auf einer fundierten Analyse. Diese liegt im Verkehrsbereich bisher U (bei Annahme entfallen Ziffern 13 und 14) ... nicht vor und wäre unbedingte Voraussetzung. Zum Hinweis des Antrags auf die Regelung des § 43f Absatz 2 EnWG als Vorbild für ähnliche Regelungen zur Reduktion von UVPG-Anforderungen ist darauf zu verweisen, dass für Schienenwege auch bereits im UVPG gleichlautende Regelungen für eingeschränkte Umweltverträglichkeitsprüfungen bestehen (vgl. § 14a UVPG). 13. Zu Nummer 7 Buchstabe c dritter Aufzählungspunkt* In Nummer 7 Buchstabe c ist der dritte Aufzählungspunkt zu streichen. Begründung (nur gegenüber dem Plenum): Eine Überführung fachgesetzlicher Regelungen über einen Verzicht auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) als einheitliche Regelung in das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) erscheint nicht zielführend. Die UVP- Pflicht von Vorhaben ist grundsätzlich im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) geregelt. Bereits zum jetzigen Zeitpunkt finden sich dort Regelungen, welche einen Verzicht auf eine UVP regeln (siehe z. B. § 14a Absatz 1 UVPG, wonach u. a. die Änderung eines Schienenwegs keiner UVP bedarf). Sinnvoll wäre es daher vielmehr, die genannten fachgesetzlichen Regelungen in das UVPG zu überführen und so in einem einzigen Gesetz die Regelungen zur UVP-Pflicht verschiedenster Vorhaben bzw. deren Verzicht gesammelt zu regeln. 14. Zu Nummer 7 Buchstabe c dritter Aufzählungspunkt In Nummer 7 Buchstabe c dritter Aufzählungspunkt ist die Angabe „VwVfG“ durch die Angabe „UVPG“ zu ersetzen. Begründung (nur gegenüber dem Plenum): Es handelt sich hierbei um materiellrechtliche Regelungen, die ins formelle Verfahrensrecht nicht aufgenommen werden können. Auf welche Fälle sich eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erstreckt, sollte konsequenter Weise in dem die Prüfung und deren Umfang anordnenden Fachgesetz – dem UVPG – ausgebracht werden. * im U als Hilfsempfehlung zu Ziffer 12 beschlossen U (entfällt bei Annahme von Ziffer bei Annahme entfällt Ziffer 14) In (entfällt bei Annahme von Ziffer 12 oder Ziffer 13) ... Darüber hinaus indiziert bereits der als Beispiel angeführte § 43f Absatz 2 EnWG, dass der Entfall einer Umweltverträglichkeitsprüfung von jeweils verfahrensspezifischen Fallgruppen abhängig ist. Auch aus anderen Fachgesetzen müssten dann konsequenter Weise die fachspezifischen Ausnahmefälle, wie es sektorspezifisch in § 43f Absatz 2 Satz 1 EnWG erfolgt ist, in einer Regelung des VwVfG ausgebracht werden. Dies erscheint mit Blick auf den allgemeinen, verfahrensübergreifenden Charakter des VwVfG regelungsfremd. Aus diesem Grund ist eine solche zentrale Regelung, die tatsächlich einen beschleunigenden Charakter haben dürfte, richtigerweise im UVPG auszubringen. 15. Zu Nummer 7 Buchstabe d Nummer 7 Buchstabe d ist zu streichen. Begründung (nur gegenüber dem Plenum): Grundsätzlich wird die Prüfung einer Vereinheitlichung von den teilweise sehr unterschiedlichen verfahrensrechtlichen Regelungen im VwVfG durchaus begrüßt. Es ist hier jedoch unklar, worauf dieser Vorschlag im Hinblick auf das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) abzielt. Das BNatSchG enthält keine Verfahrensregelungen, die verallgemeinert im VwVfG geregelt werden könnten. 16. Zu Nummer 7 Buchstabe e Satz 1 In Nummer 7 Buchstabe e Satz 1 ist die Angabe „dem Vorbild von § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c Gesetz zur Beschleunigung des Einsatzes verflüssigten Erdgases (LNGG) bzw. § 16 Absatz 1 der 9. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (9. BImSchV) als Ausnahme (fakultativer Erörterungstermin)“ durch die Angabe „einer Umkehr des Regel- Ausnahmeverhältnisses mit der Folge, dass der Erörterungstermin die Ausnahme bildet und nur dann durchzuführen ist, wenn die zuständige Behörde diesen für zweckmäßig erachtet“ zu ersetzen. U Vk Wi B 17. Der Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung empfiehlt dem Bundesrat, die Entschließung zu fassen.]

Relationen