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Bericht der Wahlkreiskommission für die 21. Wahlperiode des Deutschen Bundestages

dip / drucksache 26.06.2026 · WP 21 · 21/6800 · Unterrichtung · Original ↗

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Bericht der Wahlkreiskommission für die 21. Wahlperiode des Deutschen Bundestages Deutscher Bundestag Drucksache 21/6800 21. Wahlperiode 26.06.2026 Unterrichtung durch die Bundesregierung Bericht der Wahlkreiskommission für die 21. Wahlperiode des Deutschen Bundestages Zugeleitet mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 26. Juni 2026 gemäß § 3 Absatz 3 und 4 des Bundeswahlgesetz. Vorwort Die Wahlkreiskommission der 21. Wahlperiode legt hiermit den nach § 3 Absatz 3 und 4 Bundeswahlgesetz (BWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 91) geändert worden ist, erbetenen Bericht vor. Sie hat ihrem gesetzlichen Auftrag folgend Vorschläge für den Zuschnitt von 299 Wahlkreisen erarbeitet, die den Maßgaben des § 3 Absatz 1 BWG – einschließlich des dort konkretisierten Gestaltungs- und Beurteilungsspielraums – entsprechen. Hierbei wurden auch die durch Gesetz vom 8. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 147) geänderten Abweichungskorridore für die Größe der Wahlkreise berücksichtigt, deren Neuregelung am 1. Januar 2026 in Kraft getreten ist. Die Bevölkerungszahl eines Wahlkreises soll nunmehr von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlkreise nicht um mehr als 10 % (zuvor 15 %) nach oben oder unten abweichen. Eine Neuabgrenzung ist nun zwingend, wenn die Abweichung mehr als 15 % (zuvor 25 %) beträgt (§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BWG). Daraus ergeben sich bei einer weitaus größeren Zahl an Wahlkreisen Änderungsbedarfe als in der Vergangenheit. Gleichzeitig verringern sich die Möglichkeiten, die kommunalen Gebietsgrenzen entsprechend der gesetzlichen Sollvorgabe des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 BWG einzuhalten und historisch gewachsene Gebiets- und Bevölkerungsstrukturen zu wahren. Die Wahlkreiskommission hat, wie bereits in früheren Berichten unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Januar 2012 (BVerfGE 130, 212 ff.) auch den Anteil der Minderjährigen an der Bevölkerung in den Blick genommen. Die Wahlkreiskommission Dr. Ruth Brand Carsten Hahn Dr. Wilhelm Kanther Dr. Thomas Nobbe Markus Steinmetz Dr. Johannes Unterreitmeier Monika Wißmann Kurzfassung Zu Beginn jeder Wahlperiode des Deutschen Bundestages beruft der Bundespräsident eine unabhängige Wahlkreiskommission. Nach § 3 Absatz 3 BWG hat sie die Aufgabe, über Änderungen der Bevölkerungszahlen im Wahlgebiet zu berichten und darzulegen, ob und welche Änderungen der Einteilung der Bundestagswahlkreise sie im Hinblick darauf für erforderlich hält. Bei ihren Vorschlägen zur Wahlkreiseinteilung hat sie die in § 3 Absatz 1 BWG festgelegten Grundsätze zu beachten. So muss die Zahl der Wahlkreise in den einzelnen Ländern deren Bevölkerungsanteil soweit wie möglich entsprechen. Die Wahlkreiskommission stellt fest, dass aufgrund der durch Gesetz vom 8. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 147) vorgenommenen und zum 1. Januar 2026 in Kraft getretenen Absenkung der Abweichungskorridore eine Vielzahl von Wahlkreisanpassungen erforderlich ist. Die Gesetzesänderung sieht vor, dass die Bevölkerungszahl eines Wahlkreises von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlkreise nicht um mehr als 10 % [zuvor 15 %] nach oben oder unten abweichen soll. Eine Neuabgrenzung ist nun zwingend, wenn die Abweichung mehr als ±15 % [zuvor ±25 %] beträgt (§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BWG). Infolge der Absenkung der Abweichungskorridore beträgt in den einzelnen Ländern die Abweichung vom Bevölkerungsdurchschnitt aller 299 Wahlkreise in 145 Wahlkreisen mehr als 10 % nach oben oder unten. Davon überschreiten 78 Wahlkreise die gesetzlich zwingende Neueinteilungsgrenze von ±15 %. Im Vergleich dazu überschritten bei der Wahlkreiseinteilung in der 18. Wahlperiode nur zwei Wahlkreise die damals gesetzlich zwingende Neueinteilungsgrenze von ±25 %, während in der 19. Wahlperiode kein Wahlkreis diese Grenze überschritt. Durch die reduzierten zulässigen Abweichungsgrenzen wird dementsprechend der Gestaltungsspielraum für die Wahlkreiseinteilung erheblich eingeschränkt. Dies führt zu besonderen Herausforderungen bei der Abgrenzung der Wahlkreise. Die bisherigen Wahlkreiszuschnitte können daher nicht mehr im bisherigen Umfang beibehalten werden. Nach umfassender Abwägung der in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 BWG festgelegten Kriterien lassen sich Durchschneidungen bestehender Gebietsgrenzen sowie historisch gewachsener Gebiets- und Bevölkerungsstrukturen nicht vermeiden. Perspektivisch kann die Reduzierung der Abweichungsgrenzen auch für die Einhaltung von Landesgrenzen an Bedeutung gewinnen. Hierzu wird in den Erläuterungen zu den Ländern Saarland und Bremen unter Ziffer 4.3 näher ausgeführt. Die Wahlkreiskommission unterbreitet in ihrem Bericht in 13 Ländern Änderungsvorschläge für eine Neueinteilung beziehungsweise anderweitige Anpassungen in Form von Änderungen der Wahlkreisbezeichnung. Im Zuge dieser vorgeschlagenen Neuabgrenzungen ist vor allem aufgrund der gesetzlich vorgegebenen Reduzierung der Abweichungsgrenzen eine Vielzahl an Wahlkreisen von Änderungen betroffen. Die nachfolgende Tabelle gibt für den Stichtag 30. September 2025 die Anzahl der gegenwärtigen Wahlkreise je Land wieder, für die Anpassungen vorgeschlagen werden: Betroffene Länder Anzahl betroffener Wahlkreise Schleswig-Holstein 9 Hamburg 4 Niedersachsen 21 Bremen 2 Brandenburg 8 Berlin 2 Nordrhein-Westfalen je nach Alternative: 35 oder 36 Sachsen 13 Hessen 14 Rheinland-Pfalz 12 Bayern je nach Alternative: 36 oder 37 Baden-Württemberg 20 Saarland 2 Daneben werden Änderungen der Wahlkreisbezeichnungen ohne Auswirkung auf ihre Abgrenzung in Thüringen (ein Wahlkreis) und in Niedersachsen (zwei Wahlkreise) vorgeschlagen. Dem Bericht der Wahlkreiskommission liegen die Bevölkerungszahlen zum Stichtag 30. September 2025 zugrunde. Die Veröffentlichung der Bevölkerungszahlen für den Stichtag 31. März 2026 durch das Statistische Bundesamt ist für Juli 2026 vorgesehen und erfolgt somit nach Abgabe des Berichts. Bereits zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichtes zeichnet sich ab, dass zum Stichtag 31. März 2026 anstelle von Hessen das Land Sachsen einen Wahlkreis abgeben würde. Vor dem Hintergrund dieser absehbaren Veränderungen der Wahlkreisverteilung werden ergänzend in Kapitel 4.1.2 Vorschläge dargelegt. Für diesen Fall ergibt sich die folgende Anzahl an Neuabgrenzungen: Betroffene Länder Anzahl betroffener Wahlkreise Sachsen 13 Hessen 12 Inhaltsverzeichnis Vorwort ................................................................................................................................................................................... 3 Kurzfassung .......................................................................................................................................................................... 4 Abkürzungsverzeichnis ................................................................................................................................................... 8 1 Aufgaben und Zusammensetzung der Wahlkreiskommission .............................................................. 9 1.1 Aufgaben der Wahlkreiskommission ....................................................................................................... 9 1.2 Zusammensetzung der Wahlkreiskommission ................................................................................ 10 1.3 Beteiligung anderer Institutionen .......................................................................................................... 10 2 Bevölkerungszahlen ............................................................................................................................................. 11 2.1 Deutsche Bevölkerung auf der Grundlage des fortgeschriebenen Zensus 2022 ............... 11 2.2 Der Anteil der Minderjährigen an der deutschen Wohnbevölkerung .................................... 11 3 Überprüfung der gegenwärtigen Wahlkreise ............................................................................................ 13 3.1 Bevölkerungsentwicklung ......................................................................................................................... 13 3.2 Gebietsstand .................................................................................................................................................... 13 4 Vorschläge der Wahlkreiskommission zur Änderung der Wahlkreiseinteilung ........................ 14 4.1 Vorschläge zur Verteilung der Wahlkreise auf die einzelnen Länder ..................................... 14 4.1.1 Grundsätze ............................................................................................................................................... 14 4.1.2 Folgerungen ............................................................................................................................................. 14 4.1.3 Benennung und Nummerierung der Wahlkreise .................................................................... 17 4.2 Abgrenzung der Wahlkreise innerhalb der Länder ........................................................................ 17 4.2.1 Grundsätze ............................................................................................................................................... 17 4.2.2 Folgerungen ............................................................................................................................................. 18 4.3 Vorschläge ........................................................................................................................................................ 19 4.3.1 Schleswig-Holstein ................................................................................................................................ 20 4.3.2 Mecklenburg-Vorpommern .............................................................................................................. 28 4.3.3 Hamburg .................................................................................................................................................... 30 4.3.4 Niedersachsen ......................................................................................................................................... 38 4.3.5 Bremen ....................................................................................................................................................... 55 4.3.6 Brandenburg ............................................................................................................................................ 62 4.3.7 Sachsen-Anhalt ....................................................................................................................................... 71 4.3.8 Berlin .......................................................................................................................................................... 73 4.3.9 Nordrhein-Westfalen ........................................................................................................................... 79 4.3.10 Sachsen ................................................................................................................................................... 116 4.3.11 Hessen ..................................................................................................................................................... 127 4.3.12 Thüringen .............................................................................................................................................. 139 4.3.13 Rheinland-Pfalz ................................................................................................................................... 142 4.3.14 Bayern ..................................................................................................................................................... 154 4.3.15 Baden-Württemberg ......................................................................................................................... 205 4.3.16 Saarland .................................................................................................................................................. 231 4.4 Vorschläge bei veränderter Wahlkreisverteilung auf die Länder ......................................... 236 4.4.1 Sachsen (15 Wahlkreise) ................................................................................................................. 236 4.4.2 Hessen (22 Wahlkreise) .................................................................................................................. 245 5 Anlagen .................................................................................................................................................................... 254 5.1 Deutsche Bevölkerung am 30. September 2025 sowie Verteilung der Wahlkreise auf die Länder ...................................................................................................................... 254 5.2 Entwicklung der deutschen Bevölkerung seit 2022 .................................................................... 255 5.3 Gegenwärtige Wahlkreise mit ihrer deutschen Bevölkerung an den Stichtagen 30. Juni 2023 und 30. September 2025 sowie der Abweichung in % vom Bundesdurchschnitt .................................................................................................................................. 256 5.4 Gegenwärtige und im Bericht vorgeschlagene Wahlkreise mit ihrer deutschen Bevölkerung am 30. September 2025 sowie der Abweichung in % vom Bundesdurchschnitt .................................................................................................................................. 264 5.4.1 Vorschläge 4.3 ...................................................................................................................................... 264 5.4.2 Vorschläge 4.4 bei veränderter Wahlkreisverteilung auf die Länder .......................... 278 5.5 Nach vorgeschlagenen Änderungen verbleibende Wahlkreise mit Abweichungen von mehr als ±10 % vom Bundesdurchschnitt .............................................. 281 5.5.1 Vorschläge 4.3 ...................................................................................................................................... 281 5.5.2 Vorschläge 4.4 bei veränderter Wahlkreisverteilung auf die Länder .......................... 284 5.6 Beschreibung der im Bericht vorgeschlagenen Wahlkreise .................................................... 285 5.6.1 Vorschläge 4.3 ...................................................................................................................................... 285 5.6.2 Vorschläge 4.4 bei veränderter Wahlkreisverteilung auf die Länder .......................... 347 5.7 Beschreibung der gegenwärtigen und im Bericht vorgeschlagenen Wahlkreise (Bilanztabellen) ........................................................................................................................................... 354 5.7.1 Vorschläge 4.3 ...................................................................................................................................... 354 5.7.2 Vorschläge 4.4 bei veränderter Wahlkreisverteilung auf die Länder .......................... 471 5.8 Wahlkreise mit gegenwärtiger und vorgeschlagener Nummerierung und Bezeichnung .................................................................................................................................................. 484 5.8.1 Vorschläge 4.3 ...................................................................................................................................... 484 5.8.2 Vorschläge 4.4 bei veränderter Wahlkreisverteilung auf die Länder .......................... 492 Abkürzungsverzeichnis a. am Abw Abweichung a. d./a.d. an der AWK Abgeordnetenhauswahlkreis b. bei BayRS Bayerische Rechtssammlung BB Brandenburg BE Berlin BGBl. Bundesgesetzblatt BKG Bundesamt für Kartographie und Geodäsie BT-Drs. Bundestagsdrucksache BV Verfassung des Freistaates Bayern BVerfGE Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts BW Baden-Württemberg BWG Bundeswahlgesetz BY Bayern bzw. beziehungsweise DE Deutschland Destatis Statistisches Bundesamt Dr. Doktor Einw. Einwohner Erzgeb. Erzgebirge ff. fortfolgende GBl. Gesetzblatt gemfr. Geb. gemeindefreies Gebiet GG Grundgesetz GVBl. Gesetz- und Verordnungsblatt HB Hansestadt Bremen HE Hessen HH Hansestadt Hamburg i. im i.d.OPf. in der Oberpfalz i.NB in Niederbayern i.Odw. im Odenwald i.OFr. in Oberfranken KomVwRGrG Landesgesetz über die Grundsätze der Kommunal- und Verwaltungsreform in Rheinland-Pfalz Krs. Kreis Krsfr. kreisfrei/kreisfreie KWB Kommunalwahlbezirk LK Landkreis LWG Landtagswahlgesetz MV Mecklenburg-Vorpommern NI Niedersachsen Nr. Nummer NW Nordrhein-Westfalen O.L. Oberlausitz (Oldb) Oldenburg [als Namenszusatz in Niedersachsen] OS Ortschaft OT Ortsteile/Ortsteile RB Regierungsbezirk Rhld. Rheinland RP Rheinland-Pfalz s. siehe S. Seite Sa. Sachsen SG Samtgemeinde SH Schleswig-Holstein SL Saarland SN Sachsen St. Sankt ST Sachsen-Anhalt StB Stadtbezirk StT Stadtteil TH Thüringen v. d. vor der VG Verbandsgemeinde [in Rheinland- Pfalz] VG Verwaltungsgemeinschaft [in Bayern und Sachsen] WAT Wattenscheid Westf. Westfalen Wkr. Wahlkreis 1 Aufgaben und Zusammensetzung der Wahlkreiskommission 1.1 Aufgaben der Wahlkreiskommission Zu Beginn jeder Wahlperiode des Deutschen Bundestages beruft der Bundespräsident gemäß § 3 Absatz 2 BWG eine unabhängige Wahlkreiskommission. Grundlage für die Arbeit der Wahlkreiskommission sind dabei immer die aktuell bestehenden gesetzlichen Regelungen. Nach § 3 Absatz 3 BWG hat diese Wahlkreiskommission die Aufgabe, über Änderungen der Bevölkerungszahlen im Wahlgebiet zu berichten und darzulegen, ob und welche Änderungen der Wahlkreiseinteilung sie im Hinblick darauf für erforderlich hält. Sie kann in ihrem Bericht auch aus anderen Gründen Änderungsvorschläge machen. Für die 21. Wahlperiode des Deutschen Bundestages hat sie überdies im Hinblick auf die nächste, regulär im Jahr 2029 anstehende Bundestagswahl die durch Gesetz vom 7. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 91) beschlossene und am 1. Januar 2026 in Kraft getretene Änderung der Abweichungskorridore zu berücksichtigen. Bei ihren Vorschlägen zur Wahlkreiseinteilung hat sie gemäß § 3 Absatz 1 BWG folgende gesetzlich geregelte Grundsätze zu beachten (siehe im Detail unter 4.2.1): 1. Die Ländergrenzen sind einzuhalten. 2. Die Zahl der Wahlkreise in den einzelnen Ländern muss deren Bevölkerungsanteil soweit wie möglich entsprechen. Sie wird entsprechend § 5 BWG ermittelt. 3. Die Bevölkerungszahl eines Wahlkreises soll von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlkreise nicht um mehr als 10 % nach oben oder unten abweichen; beträgt die Abweichung mehr als ±15 %, ist eine Neuabgrenzung vorzunehmen. 4. Der Wahlkreis soll ein zusammenhängendes Gebiet bilden. 5. Die Grenzen der Gemeinden, Kreise und kreisfreien Städte sollen nach Möglichkeit eingehalten werden. Maßgebend für die Ermittlung der Bevölkerungszahl ist die deutsche Bevölkerung. Der Bericht der Wahlkreiskommission ist dem Bundesministerium des Innern innerhalb von 15 Monaten nach dem ersten Zusammentritt des Deutschen Bundestages zuzuleiten (§ 3 Absatz 4 Satz 1 BWG). Nach der konstituierenden Sitzung des 21. Deutschen Bundestages am 25. März 2025 ist der Bericht für die 21. Wahlperiode demnach bis zum 25. Juni 2026 zu erstatten. 1.2 Zusammensetzung der Wahlkreiskommission Der Wahlkreiskommission für die 21. Wahlperiode des Deutschen Bundestages gehören an: Dr. Ruth Brand Präsidentin des Statistischen Bundesamtes und zugleich Bundeswahlleiterin Carsten Hahn Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wilhelm Kanther Ministerialdirigent im Hessischen Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz und zugleich Landeswahlleiter Markus Steinmetz Leitender Ministerialrat im Niedersächsischen Ministerium für Inneres, Sport und Digitalisierung und zugleich Landeswahlleiter Dr. Johannes Unterreitmeier Ministerialrat im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration Monika Wißmann Ministerialdirigentin im Ministerium des Innern des Landes Nordrhein- Westfalen und zugleich Landeswahlleiterin Dr. Thomas Nobbe Ministerialrat im Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg und zugleich stellvertretender Landeswahlleiter Als einziges Kommissionsmitglied wird die Präsidentin des Statistischen Bundesamtes für die Dauer ihres Hauptamtes bestellt. Die übrigen Mitglieder der Wahlkreiskommission werden in jeder Wahlperiode neu vom Bundespräsidenten berufen. Die Wahlkreiskommission wählte in ihrer konstituierenden Sitzung am 30. Juni 2025 die Präsidentin des Statistischen Bundesamtes, Frau Dr. Ruth Brand, zu ihrer Vorsitzenden und die Ministerialdirigentin im Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen, Frau Monika Wißmann, zu ihrer stellvertretenden Vorsitzenden. Weitere Sitzungen fanden am 30. September 2025 bis 2. Oktober 2025, am 3. und 4. Februar 2026, am 11. Februar 2026, am 14. und 15. April 2026 sowie am 30. April 2026 statt. 1.3 Beteiligung anderer Institutionen Das Bundesministerium des Innern war in der konstituierenden Sitzung und der ersten Arbeitssitzung durch Herrn Ministerialrat Dr. Ben Behmenburg und durch Frau Regierungsdirektorin Mareike Bartels vertreten. In der zweiten Arbeitssitzung war das Bundesministerium des Innern durch Herrn Ministerialrat Dr. Ben Behmenburg und Frau Oberregierungsrätin Caroline Rechner vertreten. An den weiteren Sitzungen nahm Frau Oberregierungsrätin Caroline Rechner teil. Die Wahlkreiskommission hat im Rahmen ihrer Arbeit die für das Wahlrecht zuständigen Innenressorts der Länder beteiligt. Diese wurden gebeten, auch die Landesverbände der im Deutschen Bundestag vertretenen Parteien einzubeziehen. Anschließend erhielten die Landesregierungen unter erneuter Beteiligung der Landesverbände der im Deutschen Bundestag vertretenen Parteien Gelegenheit, gegenüber der Wahlkreiskommission zur Wahlkreiseinteilung Stellung zu nehmen. Die eingegangenen Stellungnahmen wurden bei der weiteren Arbeit berücksichtigt und gewürdigt. 2 Bevölkerungszahlen 2.1 Deutsche Bevölkerung auf der Grundlage des fortgeschriebenen Zensus 2022 Für die Überprüfung der Bevölkerungsentwicklung standen der Wahlkreiskommission Unterlagen der amtlichen Statistik über die auf der Grundlage der Ergebnisse des Zensus 2022 fortgeschriebene deutsche Bevölkerung nach dem Stand zum 30. September 2025 auf Gemeindeebene zur Verfügung. Bei den Gemeinden, die durch mehrere Wahlkreise „geteilt“ sind, wurden die aktuellen Bevölkerungszahlen der Wahlkreise bei den jeweiligen Gemeinden erfragt. Der Stand der deutschen Bevölkerung zum 30. September 2025 ergibt sich für die 16 Länder aus der Tabelle in Anlage 5.1 (einschließlich der rechnerischen Verteilung der 299 Wahlkreise auf die Länder) sowie für die gegenwärtigen und vorgeschlagenen Wahlkreise aus Anlage 5.4. 2.2 Der Anteil der Minderjährigen an der deutschen Wohnbevölkerung Nach der gesetzlichen Regelung in § 3 Absatz 1 Satz 2 BWG bildet die deutsche Bevölkerung den Maßstab für die Wahlkreiseinteilung. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber in seinem Beschluss vom 31. Januar 2012 (BVerfGE 130, 212) aber aufgegeben, künftig auch den Anteil der Minderjährigen an der deutschen Bevölkerung zu berücksichtigen. Das Bundesverfassungsgericht hatte hierbei über eine Wahlprüfungsbeschwerde zu entscheiden, die sich gegen die Gültigkeit der Wahl zum 17. Deutschen Bundestag richtete. Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung des Grundsatzes der Wahlrechtsgleichheit aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) bei der Einteilung des Wahlgebiets in Wahlkreise. Insbesondere rügte er, dass hierbei nicht auf die Zahl der Wahlberechtigten, sondern auf die Zahl der deutschen Wohnbevölkerung abgestellt wurde. Das Gericht stellte fest, dass es für die Beurteilung, ob jeder Stimme die gleichen Erfolgschancen zukommen, auf die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gesetzgebers ankomme. Artikel 38 Absatz 1 GG stelle auf die Wahlberechtigten ab, das darin enthaltene Gleichheitserfordernis beanspruche Geltung im Verhältnis der Wahlberechtigten untereinander. Die Wahlrechtsgleichheit werde allerdings auch bei Heranziehung der deutschen Wohnbevölkerung als Bemessungsgrundlage nicht beeinträchtigt, solange sich der Anteil der Minderjährigen an der deutschen Bevölkerung regional nur unerheblich unterscheide. In Zukunft habe der Gesetzgeber den Anteil der Minderjährigen in den Blick zu nehmen. Das Gericht hat dafür ein gestuftes Verfahren aufgezeigt: 1. Sollte die Entwicklung zu einer erheblichen Ungleichverteilung zwischen den Ländern führen, werde der Gesetzgeber zu prüfen haben, ob er die Maßstabsnorm des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BWG ändert. 2. Soweit es lediglich um einzelne Wahlkreise betreffende Abweichungen von der durchschnittlichen Verteilung der Minderjährigen geht, könne neben den bei der Wahlkreiseinteilung bereits bislang zu berücksichtigenden Aspekten künftig auch der Anteil der minderjährigen Deutschen in die Entscheidung über den Zuschnitt der Wahlkreise einbezogen werden. Bei den Überlegungen zu den Vorschlägen wurden daher von der Wahlkreiskommission nicht nur die Zahlenangaben der deutschen Bevölkerung, sondern auch die Zahl der grundsätzlich Wahlberechtigten (= volljährige Deutsche) berücksichtigt. Im Ergebnis zeigte sich, dass der Anteil der Minderjährigen im Verhältnis zwischen den Ländern gegenüber den Vorjahren inzwischen gleichmäßiger verteilt ist. Die Abweichung vom Bundesdurchschnitt (2008: 16,9 %, 2013: 16,6 %, 2017: 16,5 %, 2021: 16,6 %) betrug zum 31. Dezember 2008 noch maximal 4,6 Prozentpunkte und ging seitdem zurück (zum 31. Dezember 2013 betrug er noch 3,2 Prozentpunkte, zum 31. Dezember 2017 2,5 Prozentpunkte und zum 31. Dezember 2021 2,3 Prozentpunkte). Zum 31. Dezember 2024 betrug sie maximal 2,4 Prozentpunkte vom Bundesdurchschnitt. Die Spannweite der Abweichungen zwischen den einzelnen Ländern lag zu dem für den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts maßgeblichen Stichtag 31. Dezember 2008 bei 6,3 Prozentpunkten, zum 31. Dezember 2013 bei 4,6 Prozentpunkten, zum 31. Dezember 2017 bei 3,6 Prozentpunkten, zum 31. Dezember 2021 bei 3,3 Prozentpunkten und liegt inzwischen zum 31. Dezember 2024 bei 3,5 Prozentpunkten. Eine ähnliche Entwicklung ist auch bei einem Vergleich der Minderjährigenanteile in Bezug auf alle Wahlkreise festzustellen. So betrug die Spannweite der Abweichungen zwischen den einzelnen Wahlkreisen zu dem der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde liegenden Zeitpunkt (31. Dezember 2008) noch 11,4 Prozentpunkte (der Anteil der Minderjährigen in den Wahlkreisen bewegte sich zwischen 11,5 % und 22,9 %). In den Folgejahren ist dieser gesunken (mit Stand 31. Dezember 2024 auf 6,2 Prozentpunkte), sodass sich auch insoweit die Minderjährigenanteile weiter angenähert haben. Die Mitglieder der Wahlkreiskommission sind sich darüber einig, dass für ihre Vorschläge entsprechend der gesetzlichen Regelung die deutsche Bevölkerung als Maßstab zugrunde zu legen ist. Sofern sich in einzelnen Wahlkreisen der Abweichungswert vom Wahlkreisdurchschnitt bei Bezugnahme auf die volljährigen Deutschen erheblich von dem nach der gesetzlichen Regelung errechneten Abweichungswert unterscheidet, floss bei ihren Vorschlägen in begründeten Einzelfällen der Anteil der Minderjährigen an der deutschen Bevölkerung in die Kontrollüberlegungen mit ein. Wie oben bereits dargelegt, wurden für die Vorschläge die auf der Grundlage der Ergebnisse des Zensus 2022 fortgeschriebenen Bevölkerungszahlen zum Stichtag 30. September 2025 herangezogen. Bei der zusätzlichen Betrachtung nach volljährigen Deutschen und deren Entwicklung ist zu berücksichtigen, dass in der Bevölkerungsstatistik ausschließlich das Geburtsjahr und nicht das genaue Geburtsdatum erfasst ist. Das bedeutet, dass bei den unterjährigen Stichtagen – wie zum 30. September 2025 – bei der ausgewiesenen volljährigen deutschen Bevölkerung auch bereits alle Personen eingerechnet sind, die erst noch im weiteren Verlauf des Jahres volljährig werden. Die Wahlkreiskommission ist sich einig, dass für die Zwecke der Wahlkreiseinteilung auch bei der volljährigen deutschen Bevölkerung im Interesse der Einheitlichkeit und Aktualität der gleiche Bevölkerungsstand verwendet werden soll und die gewisse Unschärfe hingenommen werden kann. 3 Überprüfung der gegenwärtigen Wahlkreise 3.1 Bevölkerungsentwicklung Zunächst hat sich die Wahlkreiskommission mit der Bevölkerungsentwicklung in den Ländern befasst, welche nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BWG die Grundlage für die Verteilung der 299 Wahlkreise auf die 16 Länder bildet. Gegenüber dem 30. Juni 2022 (Grundlage des Berichts der Wahlkreiskommission für die 20. Wahlperiode) hat die deutsche Bevölkerung statistisch bis zum 30. September 2025 um 703.641 Personen abgenommen. Die Veränderungen der Bevölkerungszahlen in den Ländern im Berichtszeitraum vom 30. Juni 2022 bis zum 30. September 2025 betragen: Land Deutsche Bevölkerung am 30.09.2025 Ab- bzw. Zunahme gegenüber 30.06.20221 absolut in % Schleswig-Holstein 2.651.146 -17.721 -0,7 Mecklenburg-Vorpommern 1.467.078 -27.468 -1,8 Hamburg 1.506.225 +1.003 +0,1 Niedersachsen 7.065.759 -60.849 -0,9 Bremen 542.556 -7.449 -1,4 Brandenburg 2.367.126 -20.921 -0,9 Sachsen-Anhalt 1.957.085 -63.769 -3,2 Berlin 2.865.468 -26.514 -0,9 Nordrhein-Westfalen 15.156.123 -160.372 -1,0 Sachsen 3.692.884 -90.402 -2,4 Hessen 5.113.067 -53.119 -1,0 Thüringen 1.909.685 -66.786 -3,4 Rheinland-Pfalz 3.549.514 -32.471 -0,9 Bayern 11.188.989 +10.156 +0,1 Baden-Württemberg 9.191.665 -66.979 -0,7 Saarland 854.583 -19.980 -2,3 Bundesgebiet 71.078.953 -703.641 -1,0 Ergebnisse auf Grundlage des Zensus 2022. 3.2 Gebietsstand Dem Bericht liegt für die Beschreibung der vorgeschlagenen Wahlkreise – entsprechend dem vorliegenden Bevölkerungsstand auf Gemeindeebene – der Gebietsstand am 30. September 2025 zugrunde. Soweit seit der Änderung der Anlage 2 zu § 2 Absatz 2 BWG durch Artikel 2 des Siebenundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 7. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 91) Wahlkreisgrenzen berührende Gebietsänderungen sowie kommunale Namensänderungen stattgefunden haben, sind diese in den Vorschlägen berücksichtigt. 1 Die angegebenen Bevölkerungszahlen wurden auf Grundlage des Zensus 2022 erstellt. Der Bericht der Wahlkreiskommission für die 20. Wahlperiode des Deutschen Bundestages (BT-Drs. 20/5200) und das darin enthaltene Zahlenmaterial basiert auf den Zahlen des Zensus 2011. 4 Vorschläge der Wahlkreiskommission zur Änderung der Wahlkreiseinteilung 4.1 Vorschläge zur Verteilung der Wahlkreise auf die einzelnen Länder 4.1.1 Grundsätze Gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BWG muss die Zahl der Wahlkreise in den einzelnen Ländern deren Bevölkerungsanteil soweit wie möglich entsprechen. Damit will der Gesetzgeber sicherstellen, dass der Grundsatz der Wahlgleichheit gewahrt wird. Dieser fordert, dass bei der Wahl alle Wählenden auf der Grundlage möglichst gleich großer Wahlkreise und daher mit voraussichtlich annähernd gleichem Stimmgewicht am Kreationsvorgang teilnehmen können (zuletzt BVerfGE 130, 212). § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BWG bestimmt, dass auch bei der Verteilung der Wahlkreise auf die Länder das in § 5 BWG geregelte Berechnungsverfahren zugrunde gelegt wird. Damit wird sichergestellt, dass das Verfahren Sainte-Laguë/Schepers, das nach § 5 BWG für die Verteilung der Sitze auf die Landeslisten gilt, auch für die Wahlkreisverteilung Anwendung findet. Bei diesem Verfahren, auch Divisormethode mit Standardrundung genannt, wird die jeweilige Anzahl der deutschen Bevölkerung in den einzelnen Ländern durch einen gemeinsamen Divisor geteilt. Die sich ergebenden Quotienten werden standardmäßig zu Wahlkreiszahlen gerundet, das heißt bei einem Bruchteilsrest von mehr oder weniger als 0,5 wird auf- oder abgerundet, bei einem Rest von genau gleich 0,5 entscheidet das Los. Der Divisor wird dabei so bestimmt, dass die Wahlkreiszahlen in der Summe mit der gesetzlich vorgesehenen Gesamtzahl der Wahlkreise übereinstimmen. 4.1.2 Folgerungen Die nachfolgenden Erläuterungen zu den Vorschlägen der Wahlkreiskommission unter Ziffer 4.3 beruhen auf den zum Zeitpunkt der Berichterstellung vorliegenden Bevölkerungszahlen zum Stichtag 30. September 2025. Dieser Stichtag ist auch maßgeblich für die Berechnung der Wahlkreisverteilung auf die Länder nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung Sainte-Laguë/Schepers in diesem Bericht. Hieraus ergibt sich die folgende Verteilung der Wahlkreise auf die Länder: Deutsche Bevölkerung am 30. September 2025 sowie Verteilung der Bundestagswahlkreise auf die Länder – Berechnungsverfahren Sainte-Laguë/Schepers – Land Deutsche Bevölkerung am 30.09.2025 Zahl der Wahlkreise für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag nach der deutschen Bevölkerung am 30.09.2025 mehr/ weniger als bisher Anzahl % Divisor ungerundet gerundet Schleswig-Holstein 2.651.146 3,7 11 238.000 11,139 11 – Mecklenburg-Vorpommern 1.467.078 2,1 6 6,164 6 – Hamburg 1.506.225 2,1 6 6,329 6 – Niedersachsen 7.065.759 9,9 30 29,688 30 – Bremen 542.556 0,8 2 2,28 2 – Brandenburg 2.367.126 3,3 10 9,946 10 – Sachsen-Anhalt 1.957.085 2,8 8 8,223 8 – Berlin 2.865.468 4,0 12 12,04 12 – Nordrhein-Westfalen 15.156.123 21,3 64 63,681 64 – Sachsen 3.692.884 5,2 16 15,516 16 – Hessen 5.113.067 7,2 22 21,483 21 -1 Thüringen 1.909.685 2,7 8 8,024 8 – Rheinland-Pfalz 3.549.514 5,0 15 14,914 15 – Bayern 11.188.989 15,7 47 47,013 47 – Baden-Württemberg 9.191.665 12,9 38 38,62 39 +1 Saarland 854.583 1,2 4 3,591 4 – Bundesgebiet 71.078.953 100 299 299 – Ergebnisse auf Grundlage des Zensus 2022. Nach dem Stand der deutschen Bevölkerung am 30. September 2025 ergibt sich bei einer Verteilung der 299 Wahlkreise auf die 16 Länder nach dem Verfahren nach Sainte-Laguë/Schepers, dass Baden- Württemberg nunmehr 39 anstatt 38 Wahlkreise erhält. Dem Land Hessen würden nach dem Stand der deutschen Bevölkerung am 30. September 2025 nun 21 statt 22 Wahlkreise zugeordnet. Zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichtes zeichnet sich jedoch ab, dass mit den Bevölkerungszahlen zum Stichtag 31. März 2026 anstelle von Hessen das Land Sachsen einen Wahlkreis abgeben würde. Die Veröffentlichung der Bevölkerungszahlen zum Stichtag 31. März 2026 durch das Statistische Bundesamt ist für Juli 2026 vorgesehen. Baden-Württemberg erhält bereits auf Basis der Bevölkerungszahlen zum 30. September 2025 einen zusätzlichen Wahlkreis, dies wird zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichtes auch für die Bevölkerungszahlen ab dem 31. März 2026 erwartet. Mit Blick auf die dargestellte Bevölkerungsentwicklung sieht die Wahlkreiskommission die Erarbeitung ergänzender Vorschläge (vergleiche Ziffer 4.4) zur Berücksichtigung des veränderten Wahlkreisanspruches in den Ländern als geboten an. Es obliegt dem Gesetzgeber, diese weitere Bevölkerungsentwicklung bei der Wahlkreiseinteilung zu berücksichtigen. Die Wahlkreiskommission weist darüber hinaus unter Bezugnahme auf die unter Ziffer 2.2 bereits dargestellten Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts darauf hin, dass sich nach der Zahl der volljährigen Deutschen als den grundsätzlich Wahlberechtigten eine abweichende Wahlkreiszahl für einzelne Länder ergeben würde. Nach den Zahlen der deutschen volljährigen Bevölkerung zum Stichtag 30. September 2025 würde nicht Baden-Württemberg, sondern Sachsen-Anhalt einen Wahlkreis hinzugewinnen. Hessen würde entsprechend den Zahlen der deutschen Wohnbevölkerung einen Wahlkreis abgeben. Hieraus ergibt sich die folgende Verteilung der Wahlkreise auf die Länder: Volljährige deutsche Bevölkerung am 30. September 2025 sowie Verteilung der Bundestagswahlkreise auf die Länder – Berechnungsverfahren Sainte-Laguë/Schepers – Land Deutsche Bevölkerung am 30.09.2025 Zahl der Wahlkreise für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag nach der deutschen Bevölkerung am 30.09.2025 mehr/ weniger als bisher Anzahl % Divisor ungerundet gerundet Schleswig-Holstein 2.239.282 3,8 11 198.000 11,31 11 – Mecklenburg-Vorpommern 1.254.923 2,1 6 6,338 6 – Hamburg 1.249.784 2,1 6 6,312 6 – Niedersachsen 5.920.345 10,0 30 29,901 30 – Bremen 453.819 0,8 2 2,292 2 – Brandenburg 2.003.559 3,4 10 10,119 10 – Sachsen-Anhalt 1.684.088 2,8 8 8,505 9 +1 Berlin 2.378.149 4,0 12 12,011 12 – Nordrhein-Westfalen 12.640.672 21,3 64 63,842 64 – Sachsen 3.134.190 5,3 16 15,829 16 – Hessen 4.253.406 7,2 22 21,482 21 -1 Thüringen 1.635.320 2,8 8 8,259 8 – Rheinland-Pfalz 2.970.569 5,0 15 15,003 15 – Bayern 9.299.723 15,6 47 46,968 47 – Baden-Württemberg 7.586.228 12,8 38 38,314 38 – Saarland 730.495 1,2 4 3,689 4 – Bundesgebiet 59.434.552 100 299 299 – Ergebnisse auf Grundlage des Zensus 2022. Deutsche mit Geburtsdatum bis einschließlich 31. Dezember 2007. Werden die Zahlen der deutschen volljährigen Bevölkerung zu den Stichtagen 31. Dezember 2022, 31. Dezember 2023, 31. Dezember 2024 und zuletzt 30. September 2025 berücksichtigt, ist allerdings festzustellen, dass die Zahl für Sachsen-Anhalt nur geringfügig über der Rundungsgrenze liegt und sich dieser im zeitlichen Verlauf immer mehr annähert. Für die nahe Zukunft erscheint es daher möglich, dass die Verteilung der Wahlkreise auf die Länder bei Zugrundelegung der volljährigen Deutschen dem gegenwärtigen Stand (auf der Basis der deutschen Bevölkerung insgesamt) entspricht. Die Prüfung der Maßstabsnorm des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BWG obliegt dem Gesetzgeber. Bei der Verteilung der Wahlkreise auf die einzelnen Länder hat die Wahlkreiskommission dementsprechend die geltende Rechtslage mit Betrachtung der gesamten deutschen Bevölkerung zugrunde gelegt. 4.1.3 Benennung und Nummerierung der Wahlkreise Zur Verwaltungsvereinfachung und zum besseren Vergleich der Wahlkreise vor und nach vorgeschlagener Neueinteilung wird in der Beschreibung der einzelnen Ländervorschläge und in den Kartendarstellungen auf eine Anpassung der Wahlkreisnummern verzichtet. Die neu zu bildenden Wahlkreise erhalten die vorläufige Kennzeichnung durch den Buchstaben a. Soweit eine Umbenennung von Wahlkreisen vorgeschlagen wird, erfolgt dies bereits im Rahmen des einzelnen Vorschlags für ein Land und in den abschließenden Tabellen aller vom Vorschlag betroffenen Wahlkreise. In Anlage 5.7 sind im Rahmen einer vergleichenden Übersicht schließlich alle Wahlkreise mit Namen und Nummerierung zum gegenwärtigen Zeitpunkt und nach Vorschlag der Wahlkreiskommission aufgeführt. Hieraus ergeben sich die neu vorgeschlagene Nummerierung der Wahlkreise, aber insbesondere auch die von der Wahlkreiskommission unterbreiteten Namensänderungen für eine Vielzahl an Wahlkreisen. 4.2 Abgrenzung der Wahlkreise innerhalb der Länder 4.2.1 Grundsätze Die in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 BWG durch den Gesetzgeber festgelegten Grundsätze sind Prüfungsmaßstab für die von der Wahlkreiskommission anzustellenden Untersuchungen und Vorschläge für die Abgrenzung der Wahlkreise in den Ländern. Nach Nummer 3 soll die Bevölkerungszahl eines Wahlkreises von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlkreise nicht um mehr als 10 % nach oben oder unten abweichen; beträgt die Abweichung mehr als ±15 %, ist eine Neuabgrenzung vorzunehmen. Diese Bestimmung dient – ebenso wie § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BWG – der Einhaltung der verfassungsrechtlichen Grundsätze der Wahlgleichheit im Sinne des Artikels 38 Absatz 1 Satz 1 GG und der Chancengleichheit der politischen Parteien mit ihren Wahlbewerbern in den Wahlkreisen (Artikel 21 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 GG). Nur wenn alle Wahlkreise, gemessen an der Bevölkerungszahl, in etwa dem Bundesdurchschnitt der deutschen Wohnbevölkerung entsprechen, haben die Erststimmen der Wahlberechtigten in den Wahlkreisen ungefähr gleiche Erfolgschancen. Gleiches gilt für die Wahlkreisbewerbenden, die nur bei annähernd gleich großen Wahlkreisen die gleichen auf sie entfallenden Stimmenzahlen zum Erwerb eines Direktmandats benötigen. Denn in kleineren Wahlkreisen können die Wahlkreisbewerbenden bei sonst gleichen Bedingungen schon mit weniger Wählerstimmen ein Direktmandat erlangen als Wahlkreisbewerbende in größeren Wahlkreisen. Nach den aktuellen bis auf Gemeindeebene zur Verfügung stehenden Bevölkerungszahlen (Stand: 30. September 2025) beträgt die Abweichung vom Bevölkerungsdurchschnitt aller Wahlkreise in 145 Wahlkreisen mehr als ±10 % (vergleiche Anlage 5.3). Davon überschreiten 78 Wahlkreise die gesetzlich zwingende Neueinteilungsgrenze von ±15 %. Es war geboten, sämtliche Wahlkreise mit einer Abweichung vom Bevölkerungsdurchschnitt aller Wahlkreise von mehr als ±15 % bei der Neueinteilung der Wahlkreise zu berücksichtigen. Bei den übrigen Wahlkreisen, die nach dem Stand der deutschen Bevölkerung am 30. September 2025 eine Abweichung vom Bevölkerungsdurchschnitt aller Wahlkreise von mehr als ±10 %, aber noch unter ±15 % aufweisen, wurde überprüft, ob jeweils eine Neueinteilung geboten erscheint. Dabei war auch zu untersuchen, ob im Einzelfall besondere, im Hinblick auf den Grundsatz der Wahlgleichheit ausreichend gewichtige Gründe für eine Überschreitung der gesetzlichen Soll-Grenze von ±10 % vorliegen. Denn die ±15 %-Grenze darf nicht nach Belieben ausgeschöpft werden, sondern es müssen im Einzelfall besondere, sachlich fundierte Gründe vorliegen, um ein Abweichen von der ±10 %-Toleranzgrenze rechtfertigen zu können. Der Wahlkreiskommission erscheinen Abweichungen der deutschen Bevölkerung eines Wahlkreises von der durchschnittlichen Bevölkerung aller Wahlkreise um mehr als 10 % nach oben oder unten im Einzelfall nach Abwägung der jeweils in Betracht kommenden Rahmenbedingungen insbesondere unter folgenden Gesichtspunkten gerechtfertigt: • Der Wahlkreis soll ein zusammenhängendes Gebiet bilden (§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 BWG), • die Grenzen der Gemeinden, Kreise und kreisfreien Städte sollen nach Möglichkeit eingehalten werden (§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 BWG). Neben diesen vom Gesetz vorgegebenen Grundsätzen können im Rahmen des dem Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (insbesondere Urteile vom 10. April 1997, BVerfGE 95, 335, und vom 3. Juli 2008, BVerfGE 121, 266; vergleiche zuletzt auch Beschluss vom 31. Januar 2012, B VerfGE 130, 212) zustehenden Beurteilungsspielraums unter Beachtung der oben dargestellten Bedeutung des Grundsatzes der Wahlgleichheit auch noch • Aspekte der Wahrung regionaler Besonderheiten, • die längerfristige Bevölkerungsentwicklung unter Zugrundelegung des Ergebnisses des Zensus 2022 sowie • die Kontinuität der Wahlkreiseinteilung Berücksichtigung finden. Dabei ist die Wahlkreiskommission der Auffassung, dass die Gründe für ein Tolerieren einer Abweichung der deutschen Bevölkerung eines Wahlkreises vom Bevölkerungsdurchschnitt aller Wahlkreise um mehr als ±10 % umso gewichtiger sein müssen, je mehr sich diese Abweichung der gesetzlich zwingenden Neueinteilungsgrenze von ±15 % nähert. 4.2.2 Folgerungen Die Wahlkreiskommission schlägt auf der Grundlage dieser Überlegungen und der vom Gesetzgeber vorgenommenen Reduzierung der Abweichungsgrenzen umfangreiche Änderungen vor, um eine gleichmäßigere Bevölkerungsgröße in den Wahlkreisen zu erreichen und der Gefahr einer Überschreitung der gesetzlich zwingenden Neueinteilungsgrenze von ±15 % zur nächsten Wahl entgegenzuwirken. Von diesen vorgeschlagenen Änderungen sind insgesamt je nach Alternative 178 bis 180 Wahlkreise betroffen (siehe Anlage 5.6 zum Umfang der vorgeschlagenen Wahlkreisänderungen insgesamt). Insgesamt verbleiben nach den Vorschlägen der Wahlkreiskommission noch je nach Alternative 63 bis 68 Wahlkreise mit einer Abweichung der deutschen Bevölkerung am 30. September 2025 vom Bundesdurchschnitt um ±10 % und mehr (vergleiche Anlagen 5.5). Die Wahlkreiskommission hat die Stellungnahmen der Landesregierungen und der Landesverbände der im Deutschen Bundestag vertretenen politischen Parteien zu ihren Vorschlägen erörtert und ist für die einzelnen Wahlkreise nach Würdigung der vorgetragenen Gesichtspunkte sowie umfassenden Abwägungen der jeweils in Betracht kommenden Rahmenbedingungen unter Berücksichtigung der Bevölkerungsentwicklung zu folgenden Ergebnissen gelangt (Einzelheiten vergleiche Anlagen 5.6 und 5.7): 4.3 Vorschläge Kartografische Darstellung des gesamten Wahlgebietes 4.3.1 Schleswig-Holstein 4.3.1 Schleswig-Holstein In Schleswig-Holstein übersteigen auf Grundlage der Zahlen über die deutsche Bevölkerung am 30. September 2025 acht der elf Wahlkreise die gesetzliche Soll-Grenze von ±10 %: Nr. Wahlkreisbezeichnung Abweichungen in % (Stand: 30.09.2025) 1 Flensburg – Schleswig +14,3 3 Steinburg – Dithmarschen Süd -13,8 6 Plön – Neumünster -14,7 7 Pinneberg +18,0 8 Segeberg – Stormarn-Mitte +23,8 9 Ostholstein – Stormarn-Nord -13,9 10 Herzogtum Lauenburg – Stormarn-Süd +23,9 11 Lübeck -13,1 Unter Würdigung der eingegangenen Stellungnahmen schlägt die Wahlkreiskommission aufgrund der bestehenden hohen Abweichungswerte folgende Änderungen der Wahlkreisabgrenzungen vor: • Wahlkreis 1 Flensburg – Schleswig und Wahlkreis 2 Nordfriesland – Dithmarschen-Nord In Wahlkreis 1 liegt der Abweichungswert bei Betrachtung der deutschen Bevölkerung insgesamt bei +14,3 %. Mit Blick auf den kontinuierlichen Anstieg des Abweichungswertes in den letzten Jahren ist mit einer weiteren Annäherung oder einem Überschreiten der Muss-Grenze in Höhe von ±15 % zu rechnen. Die Wahlkreiskommission schlägt daher vor, vom Kreis Schleswig-Flensburg das Amt Kropp- Stapelholm von Wahlkreis 1 in den Wahlkreis 2 zu verschieben. Mit diesem Vorschlag ist zwar eine Zerschneidung des Kreises Schleswig-Flensburg verbunden. Eine entsprechende Anpassung wird jedoch mit Blick auf den Abweichungswert des Wahlkreises 1 in Höhe von +15,1 % bei Betrachtung der volljährigen deutschen Bevölkerung als erforderlich angesehen. • Wahlkreis 3 Steinburg – Dithmarschen Süd und Wahlkreis 7 Pinneberg Die Wahlkreiskommission schlägt vor, vom Kreis Pinneberg die amtsfreie Gemeinde Barmstedt und das Amt Hörnerkirchen von Wahlkreis 7 in den Wahlkreis 3 zu verschieben. Der Vorschlag der Wahlkreiskommission sieht ferner die Verlagerung des Amtes Rantzau vom Kreis Pinneberg von Wahlkreis 7 in den Wahlkreis 3 vor, um den Abweichungswert von +18,0 % in Wahlkreis 7 nachhaltig zu reduzieren. Mit dem Vorschlag der Wahlkreiskommission wird zudem ein geographisch zusammenhängendes Gebiet in den Wahlkreis 3 verlagert und eine Exklaven-Bildung vermieden. • Wahlkreis 6 Plön – Neumünster, Wahlkreis 8 Segeberg – Stormarn-Mitte, Wahlkreis 9 Ostholstein – Stormarn-Nord, Wahlkreis 10 Herzogtum Lauenburg – Stormarn-Süd und Wahlkreis 11 Lübeck Wahlkreis 8 mit dem Abweichungswert von +23,8 % und Wahlkreis 10 mit einem Abweichungswert von +23,9 % sind zwingend zu verkleinern. Daneben nähern sich Wahlkreis 6 mit -14,7 %, Wahlkreis 9 mit -13,9 % und Wahlkreis 11 mit -13,1 % der Grenze von -15 % und haben daher ausreichend Potenzial, Gebiete von den Wahlkreisen 8 und 10 aufzunehmen. Wahlkreis 8 könnte dementsprechend an den Wahlkreis 6 vom Kreis Segeberg die amtsfreie Gemeinde Wahlstedt und die Ämter Bornhöved und Trave-Land abgeben. Zudem könnten von Wahlkreis 8 an den Wahlkreis 9 vom Kreis Stormarn die amtsfreie Gemeinde Bad Oldesloe und das Amt Bad Oldesloe-Land verschoben werden. Von Wahlkreis 10 könnte nach dem Vorschlag der Wahlkreiskommission an den Wahlkreis 8 vom Kreis Stormarn die amtsfreie Gemeinde Ahrensburg abgegeben werden. Der Wahlkreis 10 könnte vom Kreis Herzogtum Lauenburg neun Gemeinden des Amtes Sandesneben-Nusse (Duvensee, Koberg, Kühsen, Lankau, Nusse, Panten, Poggensee, Ritzerau, Walksfelde) an den Wahlkreis 11 abgeben. Damit wäre das gesamte Amt Sandesneben-Nusse im Wahlkreis 11 wiedervereint. Weiter könnte der Wahlkreis 10 vom Kreis Herzogtum Lauenburg die amtsfreie Gemeinde Ratzeburg und das Amt Lauenburgische Seen an den Wahlkreis 11 abgeben. Im Rahmen der Anhörung der Landesverbände der im Deutschen Bundestag vertretenen Parteien wurde ein Verbleib von Ratzeburg im Wahlkreis 10 vorgeschlagen. Hiermit würde jedoch bei vorgenannter Wahlkreiseinteilung eine Exklaven-Bildung einhergehen. Es wurde zudem vorgebracht, dass der Vorschlag zur Neueinteilung zu einer Zerschneidung des Kreises Segeberg führe. Eine Zerschneidung des Kreises Segeberg liegt jedoch bereits nach dem gegenwärtigen Wahlkreiszuschnitt vor. Die weiteren bei der Wahlkreiskommission eingegangenen Vorschläge wurden gewürdigt. Der Vorschlag der Wahlkreiskommission wurde jedoch als vorzugswürdig erachtet, da weitere Zerteilungen von Ämtern vermieden werden und das zuvor zerschnittene Amt Sandesneben-Nusse wieder in einem Wahlkreis zusammengeführt wird. Dies wird insbesondere aus Gründen der Wahlorganisation in den Ämtern als zielführend angesehen. Zudem werden die Abweichungswerte mit diesem Vorschlag nachhaltig verringert, sodass die Wahlkreiskommission an ihrem Vorschlag festhält. Durch die vorgeschlagene Neueinteilung würden folgende Abweichungswerte entstehen: Nr. Wahlkreisbezeichnung Abweichungen in % (Stand: 30.09.2025) 1 Flensburg – Schleswig +7,3 2 Nordfriesland – Dithmarschen Nord -2,2 3 Steinburg – Dithmarschen Süd -4,6 6 Plön – Neumünster +1,4 7 Pinneberg +8,9 8 Segeberg – Stormarn-Mitte +7,2 9 Ostholstein – Stormarn-Nord -0,2 10 Herzogtum Lauenburg – Stormarn-Süd -2,6 11 Lübeck +0,3 Drucksache 21/6800 – 24 – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/6800 – 26 – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/6800 – 28 – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode 4.3.2 Mecklenburg-Vorpommern 4.3.2 Mecklenburg-Vorpommern In Mecklenburg-Vorpommern übersteigt auf Grundlage der Zahlen über die deutsche Bevölkerung am 30. September 2025 einer der sechs Wahlkreise die gesetzliche Soll-Grenze von ±10 %: Nr. Wahlkreisbezeichnung Abweichungen in % (Stand: 30.09.2025) 15 Vorpommern-Rügen – Vorpommern-Greifswald I +10,6 Im Wahlkreis 15 ist die Abweichung der deutschen Bevölkerung gegenüber dem Stichtag 31. Dezember 2023 innerhalb eines Jahres um 0,6 Prozentpunkte gesunken. Bis zum Stichtag 30. September 2025 konnte eine Absenkung um weitere 0,2 Prozentpunkte verzeichnet werden. Es erscheint wahrscheinlich, dass die Zahl der Bevölkerung in diesem Wahlkreis stärker sinkt als im bundesweiten Durchschnitt. Dadurch dürfte sich der Abweichungswert bis zur nächsten Bundestagswahl der Soll-Grenze weiter nähern oder diese gar unterschreiten. Die Wahlkreiskommission sieht unter Würdigung der eingegangenen Stellungnahmen daher keinen Anlass, Änderungen der Wahlkreiseinteilung vorzuschlagen. Durch das vorgeschlagene Vorgehen würden die Abweichungswerte unverändert bleiben. 4.3.3 Hamburg 4.3.3 Hamburg In Hamburg übersteigen auf Grundlage der Zahlen über die deutsche Bevölkerung am 30. September 2025 drei der sechs Wahlkreise die gesetzliche Soll-Grenze von ±10 %: Nr. Wahlkreisbezeichnung Abweichungen in % (Stand: 30.09.2025) 18 Hamburg-Mitte +15,1 22 Hamburg-Wandsbek +13,0 23 Hamburg-Bergedorf – Harburg +10,2 Unter Würdigung der eingegangenen Stellungnahmen schlägt die Wahlkreiskommission aufgrund der bestehenden hohen Abweichungswerte folgende Änderungen der Wahlkreisabgrenzungen vor: • Wahlkreis 18 Hamburg-Mitte, Wahlkreis 20 Hamburg-Eimsbüttel, Wahlkreis 21 Hamburg-Nord und Wahlkreis 22 Hamburg-Wandsbek Um der Überschreitung der gesetzlichen Muss-Grenze von +15 % im Wahlkreis 18 mit einer Abweichung von +15,1 % zum Stichtag 30. September 2025 entgegenzuwirken, könnte nach dem Änderungsvorschlag der Wahlkreiskommission der Stadtteil Barmbek-Nord des Bezirks Hamburg-Nord vom Wahlkreis 18 zum Wahlkreis 21 verlagert werden. Ebenso könnten die Stadtteile Fuhlsbüttel, Groß Borstel und Hoheluft-Ost vom Wahlkreis 21 zum Wahlkreis 20 umgesetzt werden. Mit der Umsetzung des Stadtteils Hoheluft-Ost kann eine Zusammenführung mit dem Stadtteil Hoheluft-West im Wahlkreis 20 erfolgen. Durch die Verlagerung des bevölkerungsreichen Stadtteils Barmbek-Nord vom Wahlkreis 18 zum Wahlkreis 21 würde die Bevölkerungszahl im Wahlkreis 18 stark reduziert und damit die Zielsetzung der Rückführung in den Sollbereich erreicht werden. Mit dem Osterbekkanal würde damit auch eine natürliche geographische Abgrenzung zum Wahlkreis 18 geschaffen. Die südlich des Osterbekkanals gelegenen Stadtteile des Bezirks Hamburg-Nord würden im Wahlkreis 18 verbleiben. Um auch die Abweichung im Wahlkreis 22 von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl von +13,0 % am Stichtag 30. September 2025 abzusenken, könnte der Stadtteil Eilbek vom Wahlkreis 22 zum Wahlkreis 18 verlagert werden. Der zum Bezirk Wandsbek gehörende Stadtteil wurde erst zur Wahl des 19. Deutschen Bundestags vom Wahlkreis 18 zum Wahlkreis 22 verlagert. Grund hierfür war seiner Zeit, dass der damalige Wahlkreis 18 die durchschnittliche Bevölkerungszahl in den Wahlkreisen bei Bezugnahme auf die volljährige deutsche Bevölkerung deutlich um +23,1 % überschritten hatte2. Zugleich wurde die Aufteilung des Bezirkes Wandsbek in drei Wahlkreise auf zwei Wahlkreise reduziert. Wird das Kriterium der Wahlkreiskontinuität herangezogen, ist eine Rückverlagerung gegenüber dem Herauslösen eines anderen Stadtteils vorzugswürdig. 2 Vergleiche BT-Drs. 18/7873 S. 75 • Wahlkreis 23 Hamburg-Bergedorf – Harburg Der Wahlkreis 23 liegt mit einer Abweichung von +10,2 % nur minimal oberhalb des Sollwertes, so dass eine Neuabgrenzung noch nicht zwingend erforderlich ist. Die weitere Entwicklung im Wahlkreis, in den Stadtteilen Hamburgs und auch der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlkreise insgesamt sollte beobachtet und abgewartet werden. Dies sollte unter dem Gesichtspunkt der Kontinuität der Wahlkreise sowie auch im Hinblick auf die Bevölkerungsentwicklung in den Folgejahren der nächsten regulären Bundestagswahl, insbesondere aufgrund von Stadtentwicklungsmaßnahmen unter anderem im Stadtteil Grasbrook oder dem neu zu schaffenden Stadtteil Oberbillwerder, erfolgen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass eine Lösung nur über den Weg zu schaffen wäre, dass von Harburg oder von Bergedorf Stadtteile an den Wahlkreis 18 oder an den gleichfalls den Sollgrenzwert übersteigenden Wahlkreis 22 abgegeben werden – denn der zum Bezirk Hamburg-Mitte gehörende bevölkerungsreiche Stadtteil Wilhelmsburg bildet die räumliche Verbindung von Harburg und Bergedorf in diesem Wahlkreis und sollte daher nicht herausgelöst werden. Eine mögliche Verlagerung des Stadtteils Eppendorf wurde wiederholt eingehend betrachtet. Der Stadtteil Eppendorf befindet sich gegenwärtig im Wahlkreis 21. Nachdem sich zunächst der Hamburger Landeswahlleiter im Namen der Behörde für Inneres und Sport für eine Umsetzung des Stadtteils Eppendorfs aussprach, erfolgte nach ausführlicher Würdigung und Prüfung dieser Rückmeldung ein erster Vorschlag zur Wahlkreisneueinteilung durch die Wahlkreiskommission, der eine Umsetzung Eppendorfs aus dem Wahlkreis 21 in den Wahlkreis 20 vorsah. Im weiteren Verlauf der Arbeit der Wahlkreiskommission folgten ergänzende ausführliche Erörterungen, angestoßen durch die Stellungnahme der Behörde für Inneres und Sport im Zuge der Einbeziehung der Landesverbände der im Deutschen Bundestag vertretenen Parteien. Hiernach erachteten sowohl die Behörde für Inneres und Sport, als auch die Landesverbände der im Deutschen Bundestag vertretenen Parteien eine Umsetzung des Stadtteils Eppendorf als kritisch, da dieser Stadtteil prägend für den Bezirk Nord sei und neben weiteren Stadtteilen das Kerngebiet des Bezirkes Nord bilde. Darüber hinaus befinde sich in diesem Stadtteil der Sitz des Bezirksamtes Nord. Nach umfassender Würdigung der mehrheitlich kritischen Rückmeldungen zur Umsetzung Eppendorfs erarbeitete die Wahlkreiskommission nunmehr einen alternativen Vorschlag, welcher den Verbleib von Eppendorf im Wahlkreis 21 beinhaltete. Der erste Vorschlag mit einer Umsetzung Eppendorfs wurde verworfen. Auch die Hamburger Senatskanzlei äußerte sich zur Thematik Eppendorf. Sie befürwortete hingegen eine Umsetzung des Stadtteils Eppendorf aus dem Wahlkreis 21 in den Wahlkreis 20, wie sie der Hamburger Landeswahlleiter ursprünglich angeregt hatte. Begründet wird dies mit einem geringeren Eingriff in bestehende Wahlkreisstrukturen, verbunden mit einem leicht besseren zahlenmäßigen Abweichungswert nach einer möglichen Umsetzung. Im nun vorliegenden Vorschlag der Wahlkreiskommission soll der Stadtteil Eppendorf nicht umgesetzt werden und somit im Wahlkreis 21 verbleiben. Die Wahlkreiskommission ist der Auffassung, dass unabhängig vom Wunsch nach einem Verbleib des Stadtteils Eppendorf im Wahlkreis 21 eine Verkleinerung der die Soll-Grenze deutlich überschreitenden Wahlkreise 18 und 22 erforderlich ist. Durch die vorgeschlagene isolierte Verschiebung der Stadtteile Groß-Borstel und Fuhlsbüttel vom Wahlkreis 21 in den Wahlkreis 20 würde dieses Ziel nicht erreicht. Eine großflächigere Umsetzung von Stadtteilen aus diesen beiden Wahlkreisen bleibt zwingend. Neben der Verlagerung des Stadtteils Barmbek-Nord von Wahlkreis 18 zum Wahlkreis 21 bedarf es ergänzend noch der Umsetzung des Stadtteils Hoheluft-Ost zum Wahlkreis 20. Die sich durch diese Umgestaltung der Wahlkreisgrenzen ergebende Abweichung des Wahlkreises 21 (+11,5 %) erscheint bei einer Gesamtwürdigung trotz Überschreitung des Soll-Toleranzgrenzwerts hinnehmbar. Die Wahlkreiskommission sieht in dem erarbeiteten Vorschlag das Potenzial einer höheren Nachhaltigkeit, was sich in der zukünftigen Wahlkreiskontinuität widerspiegeln könnte. Durch die vorgeschlagene Neueinteilung würden folgende Abweichungswerte entstehen: Nr. Wahlkreisbezeichnung Abweichungen in % (Stand: 30.09.2025) 18 Hamburg-Mitte +7,6 20 Hamburg-Eimsbüttel +5,5 21 Hamburg-Nord +11,5 22 Hamburg-Wandsbek +5,6 23 Hamburg-Bergedorf – Harburg +10,2 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 35 – Drucksache 21/6800 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 37 – Drucksache 21/6800 4.3.4 Niedersachsen 4.3.4 Niedersachsen In Niedersachsen übersteigen auf Grundlage der Zahlen über die deutsche Bevölkerung am 30. September 2025 15 der 30 Wahlkreise die gesetzliche Soll-Grenze von ±10 %. Nr. Wahlkreisbezeichnung Abweichungen in % (Stand: 30.09.2025) 25 Unterems +17,7 26 Friesland – Wilhelmshaven – Wittmund -10,9 27 Oldenburg – Ammerland +14,5 28 Delmenhorst – Wesermarsch – Oldenburg-Land +12,0 31 Mittelems +19,6 32 Cloppenburg – Vechta +17,3 35 Rotenburg I – Heidekreis -16,6 37 Lüchow-Dannenberg – Lüneburg -12,7 41 Stadt Hannover I -16,5 42 Stadt Hannover II -10,6 43 Hannover-Land I +12,1 46 Hameln-Pyrmont – Holzminden -14,1 47 Hannover-Land II +15,0 51 Helmstedt – Wolfsburg -10,8 52 Goslar – Northeim – Göttingen II -11,0 Unter Würdigung der eingegangenen Stellungnahmen schlägt die Wahlkreiskommission aufgrund der bestehenden hohen Abweichungswerte folgende Änderungen der Wahlkreisabgrenzungen vor: • Wahlkreis 24 Aurich – Emden (NEU: Aurich – Emden – Leer II), Wahlkreis 25 Unterems (NEU: Emsland I – Leer I) und Wahlkreis 31 Mittelems (NEU: Grafschaft Bentheim – Emsland II) Mit Abweichungswerten von +17,7 % bei Wahlkreis 25 und von +19,6 % bei Wahlkreis 31 sind diese beiden Wahlkreise zwingend zu verkleinern. Der im Norden an den Wahlkreis 25 angrenzende Wahlkreis 24 bietet sich mit seinem Abweichungswert von -8,1 % für eine Aufnahme von Gebieten aus dem Wahlkreis 25 an. Um gleichzeitig eine Verkleinerung des im Süden an den Wahlkreis 25 angrenzenden Wahlkreis 31 zu erreichen, könnte eine kaskadenförmige Verschiebung von Gemeinden von Süd nach Nord vorgenommen werden. Die Wahlkreiskommission schlägt hierfür vor, dass der Wahlkreis 31 vom Landkreis Emsland die Stadt Haselünne sowie die Samtgemeinde Herzlake an den Wahlkreis 25 abgeben könnte, welcher bereits in seinem jetzigen Zuschnitt einige Gemeinden des Landkreises Emsland umfasst. Um den Wahlkreis 25 im Anschluss zu verkleinern, bietet sich unter Berücksichtigung der besonderen geografischen Begebenheiten die Abgabe der unmittelbar an den Landkreis Aurich angrenzenden Gemeinden an den Wahlkreis 24 an. Der Wahlkreis 24 könnte dementsprechend vom Landkreis Leer die Gemeinden Moormerland und Uplengen sowie die Samtgemeinde Hesel vom Wahlkreis 25 erhalten. • Wahlkreis 26 Friesland – Wilhelmshaven – Wittmund und Wahlkreis 27 Oldenburg – Ammerland (NEU: Stadt Oldenburg – Ammerland) Der Abweichungswert des Wahlkreises 27 ist in den letzten Jahren stark angestiegen und liegt zum 30. September 2025 bereits bei +14,5 %, während der benachbarte Wahlkreises 26 mit einem Abweichungswert von -10,9 % deutlich zu klein ist. Um die Abweichungswerte beider Wahlkreise nachhaltig zu verringern, könnte die Verschiebung der Gemeinden Stadt Westerstede und Apen des Landkreises Ammerland vom Wahlkreis 27 in den Wahlkreis 26 vorgenommen werden. • Wahlkreis 28 Delmenhorst – Wesermarsch – Oldenburg-Land (NEU: Delmenhorst – Wesermarsch – Oldenburg-Land I), Wahlkreis 32 Cloppenburg – Vechta, Wahlkreis 33 Diepholz – Nienburg I (NEU: Diepholz – Oldenburg-Land II), Wahlkreis 40 Nienburg II – Schaumburg (NEU: Nienburg – Schaumburg), Wahlkreis 46 Hameln-Pyrmont – Holzminden, Wahlkreis 49 Salzgitter – Wolfenbüttel (NEU: Salzgitter – Wolfenbüttel – Goslar II) und Wahlkreis 52 Goslar – Northeim – Göttingen II (NEU: Goslar I – Northeim – Göttingen II) Der Wahlkreis 32 ist im Hinblick auf seinen hohen Abweichungswert von +17,3 % zwingend zu verkleinern. Die Gemeinden Garrel und Bösel des Landkreises Cloppenburg könnten hierfür vom Wahlkreis 32 in den Wahlkreis 28 verlagert werden. Da der Wahlkreis 28 im Anschluss hieran zu verkleinern ist, schlägt die Wahlkreiskommission die Verlagerung der Samtgemeinde Harpstedt, der Stadt Wildeshausen sowie der Gemeinde Dötlingen des Landkreises Oldenburg vom Wahlkreis 28 in den Wahlkreis 33 vor. Um sodann diese Vergrößerung des Wahlkreises 33 auszugleichen, könnten die Samtgemeinden Grafschaft Hoya und Uchte (beide aus dem Landkreis Nienburg (Weser)) vom Wahlkreis 33 in den Wahlkreis 40 verlagert werden. Diese Anpassungen sind erforderlich, um die zwingende Verringerung des Abweichungswertes von Wahlkreis 32 durch sukzessive Verschiebungen auszugleichen. Mit einem Abweichungswert von -14,1 % liegt der an den Wahlkreis 40 angrenzende Wahlkreis 46 bereits nahe an der 15 %-Grenze und bei Betrachtung der Entwicklung des Abweichungswertes ist eine weitere Annäherung an diesen maximalen Abweichungswert zu erwarten. Um dieser Entwicklung entgegenzuwirken, könnten die Stadt Rinteln und die Gemeinde Auetal vom Landkreis Schaumburg aus dem Wahlkreis 40 herausgelöst und dem Wahlkreis 46 zugeordnet werden. Der an den Wahlkreis 46 angrenzende Wahlkreis 52 überschreitet mit -11,0 % bereits die gesetzliche Soll-Grenze. Mit Blick auf den Anstieg des Abweichungswertes im negativen Bereich in den letzten Jahren und die hier zu erwartende negative Bevölkerungsentwicklung wird die Verlagerung der Gemeinden Flecken Bodenfelde und Stadt Uslar einschließlich des gemeindefreien Gebietes Solling vom Wahlkreis 46 in den Wahlkreis 52 empfohlen. Diese Gebiete gehören zum Landkreis Northeim und deren Umsetzung würde dazu führen, dass der Landkreis Northeim künftig vollständig im Wahlkreis 52 verortet wäre. Im Rahmen der Reduzierung von 328 auf 299 Wahlkreise zur Bundestagswahl 2002 wurde der Landkreis Goslar auf zwei Wahlkreise aufgeteilt. Seit diesem Zeitpunkt enthält der Wahlkreis 49 mehrere Teile des Kreises Goslar ohne Nennung im Wahlkreisnamen. Die Wahlkreiskommission schlägt daher vor, Wahlkreis 52 Goslar – Northeim – Göttingen II (NEU: Goslar I – Northeim – Göttingen II) und Wahlkreis 49 Salzgitter – Wolfenbüttel (NEU: Salzgitter – Wolfenbüttel – Goslar II) umzubenennen. Im Wahlkreis 28 erfolgte im amtlichen Gemeindeverzeichnis eine Namensänderung der Gemeinde Hude (Oldb). Seit dem 1. Januar 2026 lautet dort der Name der Gemeinde „Hude (Oldenburg)“3. • Wahlkreis 30 Stade I – Rotenburg II, Wahlkreis 35 Rotenburg I – Heidekreis, Wahlkreis 36 Harburg und Wahlkreis 37 Lüchow-Dannenberg – Lüneburg Die Wahlkreiskommission schlägt vor, die Samtgemeinde Elbmarsch vom Landkreis Harburg aus dem Wahlkreis 36 in den Wahlkreis 37 zu verlagern, um den Abweichungswert des Wahlkreises 37 in Höhe von -12,7 % zu verringern. Zudem wird vorgeschlagen, aus dem Wahlkreis 30 die Samtgemeinde Zeven aus dem Landkreis Rotenburg (Wümme) in den Wahlkreis 35 zu verlagern, während zum Ausgleich aus dem Wahlkreis 35 die Samtgemeinde Fintel vom Landkreis Rotenburg (Wümme) in den Wahlkreis 30 verlagert wird. Durch diese Verschiebung der beiden Samtgemeinden wird der Wahlkreis 35 verstärkt und sein zwingend anzupassender Abweichungswert von -16,6 % abgesenkt. Gleichzeitig werden mit Blick auf die Wahlkreiskontinuität bei diesem Vorschlag weitere Anpassungen der benachbarten Wahlkreise 34 und 44 vermieden. • Wahlkreis 41 Stadt Hannover I, Wahlkreis 42 Stadt Hannover II, Wahlkreis 43 Hannover-Land I und Wahlkreis 47 Hannover-Land II Um die zu hohen Abweichungswerte des Wahlkreises 43 von +12,1 % und des Wahlkreises 47 in Höhe von +15,0 % zu verringern, könnten den Wahlkreisen 41 und 42 jeweils eine Gemeinde aus den erstgenannten Wahlkreisen des unmittelbar an die Landeshauptstadt anschließenden Umlandes zugeordnet werden. Die Gemeinde Isernhagen von der Region Hannover könnte dementsprechend von Wahlkreis 43 in den Wahlkreis 41 verlagert werden. Aus dem Wahlkreis 47 könnte von der Region Hannover die Stadt Seelze in den Wahlkreis 42 verschoben werden. Hierdurch könnten die Abweichungswerte sowohl der abgebenden als auch der aufnehmenden Wahlkreise nachhaltig ausgeglichen werden. • Wahlkreis 45 Gifhorn – Peine (NEU: Gifhorn I – Peine) und Wahlkreis 51 Helmstedt – Wolfsburg (NEU: Helmstedt – Wolfsburg – Gifhorn II) Der Abweichungswert des Wahlkreis 51 beträgt -10,8 %. Der Wahlkreis ist mit Blick auf die letzten Jahre durch ein beständiges Anwachsen des negativen Abweichungswertes geprägt. Um dieser Entwicklung entgegenzuwirken, könnte die Stadt Wittingen vom Landkreis Gifhorn aus dem Wahlkreis 45 in den Wahlkreis 51 verlagert werden. Diese Zuordnung würde sich anbieten, da bereits einige Gemeinden des Landkreises Gifhorn im Wahlkreis 51 verortet sind. 3 In den Anlagen 5.6 und 5.7 nicht dargestellt, da dem Bericht der Wahlkreiskommission der Gebiets- und Bevölkerungsstand zum 30. September 2025 zu Grunde liegt. Durch die vorgeschlagene Neueinteilung würden folgende Abweichungswerte sowie folgende vorgeschlagene neue Wahlkreisnamen entstehen: Nr. Wahlkreisbezeichnung Abweichungen in % (Stand: 30.09.2025) 24 Aurich – Emden (NEU: Aurich – Emden – Leer II) +10,4 25 Unterems (NEU: Emsland I – Leer I) +8,2 26 Friesland – Wilhelmshaven – Wittmund +3,0 27 Oldenburg – Ammerland (NEU: Stadt Oldenburg – Ammerland) +0,6 28 Delmenhorst – Wesermarsch – Oldenburg-Land (NEU: Delmenhorst – Wesermarsch – Oldenburg-Land I) +6,3 30 Stade I – Rotenburg II -7,7 31 Mittelems (NEU: Grafschaft Bentheim – Emsland II) +10,7 32 Cloppenburg – Vechta +8,8 33 Diepholz – Nienburg I (NEU: Diepholz – Oldenburg-Land II) -1,9 35 Rotenburg I – Heidekreis -11,2 36 Harburg -4,0 37 Lüchow-Dannenberg – Lüneburg -7,4 40 Nienburg II – Schaumburg (NEU: Nienburg – Schaumburg) -6,9 41 Stadt Hannover I -7,4 42 Stadt Hannover II +1,7 43 Hannover-Land I +3,0 45 Gifhorn – Peine (NEU: Gifhorn I – Peine) +4,5 46 Hameln-Pyrmont – Holzminden -8,4 47 Hannover-Land II +2,8 49 Salzgitter – Wolfenbüttel (NEU: Salzgitter – Wolfenbüttel – Goslar II) -3,9 51 Helmstedt – Wolfsburg (NEU: Helmstedt – Wolfsburg – Gifhorn II) -6,5 52 Goslar – Northeim – Göttingen II (NEU: Goslar I – Northeim – Göttingen II) -4,7 Drucksache 21/6800 – 44 – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/6800 – 46 – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/6800 – 48 – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/6800 – 50 – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/6800 – 52 – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/6800 – 54 – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode 4.3.5 Bremen 4.3.5 Bremen In Bremen übersteigt auf Grundlage der Zahlen über die deutsche Bevölkerung am 30. September 2025 einer der zwei Wahlkreise die gesetzliche Soll-Grenze von ±10 %. Nr. Wahlkreisbezeichnung Abweichungen in % (Stand: 30.09.2025) 54 Bremen I +21,6 Das Wahlgebiet im Land Bremen ist in zwei Bundestagswahlkreise eingeteilt. Dabei weicht der Wahlkreis 54, nur bestehend aus Teilen der Stadt Bremen, derzeit um +21,6 % von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl aller Wahlkreise ab und muss daher zwingend neu abgegrenzt werden. Der Wahlkreis 55 weist derzeit eine Abweichung von +6,6 % auf, welcher sich somit noch innerhalb der gesetzlichen Soll-Grenze von ±10 % Abweichung befindet. Die Wahlkreise in der Stadt Bremen sind nach dem aktuellen Bundeswahlgesetz entlang der Stadtbezirke und Stadtteile abgegrenzt. Eine Teilung der Stadtteile durch eine Wahlkreisgrenze war bislang nicht erforderlich. Änderungen an der Abgrenzung wirken sich wechselseitig auf beide Wahlkreise aus. Nimmt man die Zahl der deutschen Bevölkerung der Stadt Bremen und der kreisfreien Stadt Bremerhaven und teilt diese durch zwei Wahlkreise, ergibt sich eine Durchschnittsgröße von 271.278 Deutschen. Gemessen an der bundesweit durchschnittlichen Zahl der deutschen Bevölkerung in den Wahlkreisen ergäbe sich bei absoluter Gleichverteilung beider Bremer Wahlkreise eine Abweichung von jeweils +14,1 %. Dies zeigt, dass bei einer Neueinteilung beider Wahlkreise unter Berücksichtigung der absoluten Obergrenze in Höhe von +15 % gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 3 BWG nur wenig Spielraum besteht. Die Bevölkerungszahl darf zwischen den beiden Wahlkreisen nicht um mehr als 4.203 Deutsche differieren, damit beide Wahlkreise kleiner-gleich der 15 %-Grenze liegen. Es kommen damit für beide Bremer Wahlkreise rechnerisch nur Lösungen in Betracht, bei denen jeweils der Abweichungswert zwischen > +13,6 % und ≤ +15,0 % ausfällt. Damit muss die Spanne bis zum gesetzlichen „Muss-Grenzwert“ nahezu ausgeschöpft werden. Mit den zukünftigen Bevölkerungszahlen könnte sich diese Schere weiter zuspitzen. Ohne eine vollständige Neueinteilung des Landes Bremen, die der Wahlkreiskontinuität entgegen sprechen würde, weisen alle an der gegenwärtigen Wahlkreisgrenze liegenden Stadtteile eine deutlich höhere Bevölkerungszahl als 4.203 Deutsche auf. Eine Umsetzung eines Stadtteils oder ein „Tausch“ von Stadtteilen zwischen den beiden Wahlkreisen ist daher nicht möglich. Es ist nunmehr erforderlich, für die Einhaltung der Abweichungstoleranzen – entgegen dem Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 5 BWG – mindestens einen Stadtteil entlang der untergeordneten Ortsteile zu zerschneiden. Die Wahlkreiskommission hat in der Entwicklung der Vorschläge für Bremen insbesondere drei Alternativen geprüft und diskutiert, um einen Neuzuschnitt der beiden Wahlkreise zu erreichen. Zunächst soll kurz auf die beiden, nicht weiter verfolgten Alternativen eingegangen werden. Im Anschluss folgt die Alternative, die den Vorschlag der Wahlkreiskommission an den Gesetzgeber darstellt. 1. Alternative („Mitte und Barkhof“): Umsetzung des Stadtteils Mitte in den Wahlkreis 55 Die Umsetzung des Stadtteils Mitte in den Wahlkreis 55 würde allein nicht ausreichen, um die Überschreitung des Abweichungswertes des Wahlkreises 54 auf ein zulässiges Niveau zu senken. Berücksichtigt man einzeln die fünf benachbarten Ortsteile der anderen Stadtteile um Mitte, so würde mit der zusätzlichen Verschiebung des Ortsteiles Barkhof aus dem Stadtteil Schwachhausen der gesetzliche Abweichungswert im Wahlkreis 54 mit +14,8 % eingehalten werden. Die Abweichung vom Bundesdurchschnitt im Wahlkreis 55 würde sodann +13,8 % betragen. Die Berücksichtigung eines anderen benachbarten Ortsteils um den Stadtteil Mitte ist rechnerisch nicht möglich. In dieser Alternative („Mitte und Barkhof“) würde dies zu Änderungen des Stadtteils Mitte in Gänze und angrenzend des Stadtteils Schwachhausen durch eine Zerschneidung führen. Beide Stadtteile liegen in den übergeordneten Stadtbezirken „Mitte“ und „Ost“, so dass hierdurch mehrere Verwaltungsgliederungen zerschnitten würden. 2. Alternative („Huchting“): Umsetzung des Stadtteils Huchting in den Wahlkreis 55 Der Stadtteil Huchting könnte in Gänze in den Wahlkreis 55 verschoben werden. Da dadurch der Abweichungswert des Wahlkreises 55 die zulässige Höchstgrenze übersteigen würde, könnte zudem der Ortsteil Findorff-Bürgerweide des Stadtteils Findorff vom Wahlkreis 55 in den Wahlkreis 54 integriert werden. Dadurch ergäbe sich ein Abweichungswert von +14,2 % im Wahlkreis 54 und von +14,4 % im Wahlkreis 55. Die 2. Alternative („Huchting“) birgt die vergleichbaren Nachteile wie die 1. Alternative („Mitte und Barkhof“). Bei einer Umsetzung wären davon die zwei Stadtteile Huchting und Findorff und die zwei übergeordneten Stadtbezirke Süd und West betroffen. Insofern wäre hier eine objektiv größere Verletzung der bestehenden Verwaltungsgliederungen notwendig. Auch dürfte es schwer begründbar sein, den vom Stadtteil Huchting geografisch entfernten Ortsteil Findorff-Bürgerweide umzusetzen, selbst wenn dadurch der Abweichungswert – zumindest der der deutschen Bevölkerung – dadurch im rechtlichen Rahmen liegen würde. Die folgende Alternative wurde von der Wahlkreiskommission für vorzugswürdig gegenüber den beiden vorherig genannten Alternativen angesehen. Sie stellt daher den Vorschlag zur Wahlkreisneueinteilung im Land Bremen dar: 3. Alternative und Vorschlag der Wahlkreiskommission („Horn-Lehe ohne Horn“): Umsetzung von Ortsteilen des Stadtteils Horn-Lehe in den Wahlkreis 55 Wie bereits dargestellt, wäre die Verlagerung des vollständigen Stadtteils Horn-Lehe nicht möglich, da dies dann zu einem zu großen Abweichungswert des Wahlkreises 55 führen würde. Rechnerisch denkbar wäre jedoch die Umsetzung der an der Wahlkreisgrenze liegenden Ortsteile Lehe und Lehesterdeich des Stadtteils Horn-Lehe in den Wahlkreis 55. Der übrige Ortsteil Horn würde im Wahlkreis 54 verbleiben. Dadurch würden sich Abweichungswerte in Höhe von +13,9 % im Wahlkreis 54 und +14,3 % im Wahlkreis 55 ergeben. Diese Alternative erweist sich bei der Gesamtbetrachtung aller Argumente durch die Wahlkreiskommission als vorzugswürdig. Mit dieser Umsetzung wäre nur der Stadtteil Horn-Lehe und in der Folge auch nur der übergeordnete Stadtbezirk Ost von Änderungen betroffen. Es ist somit der Vorschlag, der die geringsten Eingriffe in die bestehende Wahlkreiseinteilung erfordern würde. Auch die mathematische Betrachtung würde für diese Lösung sprechen. Während der deutlich den Muss-Grenzwert überschreitende Wahlkreis 54 merklich verkleinert werden würde, würde der Wahlkreis 55 aufgestockt. Wie bereits eingangs beschrieben, würde bei dieser Alternative die Abweichungsspanne > +13,6 % und ≤ +15,0 % am optimalsten ausgenutzt. Insgesamt würden durch diese vorgeschlagene Neueinteilung folgende Abweichungswerte für die beiden Wahlkreise entstehen: Nr. Wahlkreisbezeichnung Abweichungen in % (Stand: 30.09.2025) 54 Bremen I +13,9 55 Bremen II – Bremerhaven +14,3 Drucksache 21/6800 – 60 – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/6800 – 62 – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode 4.3.6 Brandenburg 4.3.6 Brandenburg In Brandenburg übersteigen auf Grundlage der Zahlen über die deutsche Bevölkerung am 30. September 2025 neun der zehn Wahlkreise die gesetzliche Soll-Grenze von ±10 %. Nr. Wahlkreisbezeichnung Abweichungen in % (Stand: 30.09.2025) 56 Prignitz – Ostprignitz-Ruppin – Havelland I -17,7 57 Uckermark – Barnim I -13,1 58 Oberhavel – Havelland II +25,5 59 Märkisch-Oderland – Barnim II +14,7 61 Potsdam – Potsdam-Mittelmark II – Teltow-Fläming II +17,6 62 Dahme-Spreewald – Teltow-Fläming III +20,2 63 Frankfurt (Oder) – Oder-Spree -10,4 64 Cottbus – Spree-Neiße -21,8 65 Elbe-Elster – Oberspreewald-Lausitz -18,3 Unter Würdigung der eingegangenen Stellungnahmen schlägt die Wahlkreiskommission aufgrund der bestehenden hohen Abweichungswerte folgende Änderungen der Wahlkreisabgrenzungen vor: • Wahlkreis 56 Prignitz – Ostprignitz-Ruppin – Havelland I und Wahlkreis 58 Oberhavel – Havelland II Wahlkreis 58 ist aufgrund des hohen Abweichungswertes von +25,5 % zwingend zu verkleinern, während dem Wahlkreis 56 mit einem Abweichungswert von -17,7 % Gebiete zuzuordnen sind. Eine Umverteilung zwischen den beiden Wahlkreisen könnte sich daher anbieten. Die Wahlkreiskommission schlägt vor, die amtsfreien Gemeinden Brieselang, Dallgow-Döberitz, Ketzin/Havel und Wustermark vom Landkreis Havelland von Wahlkreis 58 in den Wahlkreis 56 zu verschieben. Weitere im Rahmen der Beteiligung der Landesverbände vorgeschlagene Abwandlungen und perspektivische Änderungsvorschläge wurden durch die Wahlkreiskommission gewürdigt. Der vorliegende Vorschlag bietet den Vorteil, dass sehr großflächige Verschiebungen und eine Teilung weiterer Landkreise vermieden werden. Daneben wird durch diesen Vorschlag eine nachhaltige Verbesserung der Abweichungswerte der Wahlkreise 56 und 58 erreicht. • Wahlkreis 57 Uckermark – Barnim I und Wahlkreis 59 Märkisch-Oderland – Barnim II Der Abweichungswert des Wahlkreis 59 ist in den letzten Jahren stark angestiegen und liegt zum 30. September 2025 bereits bei einem Wert von +14,7 %. Der an den Wahlkreis 59 angrenzende Wahlkreis 57 bietet mit einem Wert von -13,1 % Potenzial für die Aufnahme weiterer Gebiete. Der Wahlkreis 57 könnte dementsprechend vom Wahlkreis 59 aus dem Landkreis Barnim die amtsfreie Gemeinde Werneuchen erhalten. Die vorgeschlagene Anpassung der Wahlkreisgrenzen dient der Absenkung der Abweichungswerte der Wahlkreise 57 und 59. Daneben sollen hierdurch den soziostrukturellen Gliederungen und Begebenheiten vor Ort Rechnung getragen werden. Weitergehende umfangreiche Verstärkungen des Wahlkreises 57 sind bei Betrachtung der Entwicklung der Abweichungswerte des Walkreises 57 nach Auffassung der Wahlkreiskommission nicht geboten. Unter dem Aspekt der Wahlkreiskontinuität und der Wahrung der Gebietsgrenzen wäre es aus Sicht der Wahlkreiskommission sachgerecht, von weiteren Änderungen der Wahlkreise 57 und 59 abzusehen und zunächst die weitere Bevölkerungsentwicklung abzuwarten. • Wahlkreis 61 Potsdam – Potsdam-Mittelmark II – Teltow-Fläming II (NEU: Potsdam – Potsdam- Mittelmark II), Wahlkreis 62 Dahme-Spreewald – Teltow-Fläming III (NEU: Dahme-Spreewald – Teltow-Fläming II), Wahlkreis 64 Cottbus – Spree-Neiße (NEU: Cottbus – Spree-Neiße – Oberspreewald-Lausitz I) und Wahlkreis 65 Elbe-Elster – Oberspreewald-Lausitz (NEU: Elbe-Elster – Oberspreewald-Lausitz II – Teltow- Fläming III) Die Wahlkreise 61 mit einem Abweichungswert von +17,6 % und 62 mit einem Abweichungswert von +20,2 % haben aufgrund der Überschreitung der 15 %-Grenze Gebiete abzugeben. Daneben liegen die Wahlkreise 64 mit -21,8 % und 65 mit -18,3 % ebenfalls über der zwingenden Neueinteilungsgrenze und müssten Gebiete aufnehmen. Die Wahlkreiskommission schlägt daher vor, die nachfolgend dargestellten Verschiebungen zwischen diesen Wahlkreisen vorzunehmen: Die amtsfreie Gemeinde Ludwigsfelde vom Landkreis Teltow-Fläming könnte von Wahlkreis 61 zum Wahlkreis 62 abgegeben werden. Die amtsfreien Gemeinden Am Mellensee, Baruth/Mark, Luckenwalde, Nuthe-Urstromtal, Trebbin und Zossen vom Landkreis Teltow-Fläming könnten vom Wahlkreis 62 in den Wahlkreis 65 verschoben werden. Das Amt Dahme/Mark vom Landkreis Teltow-Fläming könnte von Wahlkreis 62 an den Wahlkreis 65 abgegeben werden. Der Wahlkreis 64 könnte von Wahlkreis 65 vom Landkreis Oberspreewald-Lausitz die amtsfreien Gemeinden Calau, Lübbenau/ Spreewald und Vetschau/Spreewald, sowie das Amt Altdöbern erhalten. Die neuen Abweichungswerte würden zum Stand 30. September 2025 bei diesem Vorschlag für Wahlkreis 61 sodann bei +6,3 %, bei Wahlkreis 62 bei +0,9 %, bei Wahlkreis 64 bei -7,7 % und bei Wahlkreis 65 bei 1,9 % liegen. Der von der Landesregierung des Landes Brandenburg übermittelte Gegenvorschlag zur Wahlkreisneueinteilung betreffend der Wahlkreise 62, 64 und 65 und die in der Stellungnahme angesprochenen Gründe hierfür wurden ausführlich gewürdigt. Nach dem Gegenvorschlag würde der Wahlkreis 62 vom Landkreis Dahme-Spreewald die amtsfreien Gemeinden Lübben (Spreewald) und Märkische Heide sowie das Amt Lieberose/Oberspreewald in den Wahlkreis 64 abgeben. Wahlkreis 62 würde neben der von der Wahlkreiskommission vorgeschlagenen Verschiebung des Amtes Dahme/Mark an den Wahlkreis 65 vom Landkreis Dahme-Spreewald die amtsfreien Gemeinden Heideblick, Luckau und das Amt Unterspreewald an den Wahlkreis 65 abgeben. Die übrigen von der Wahlkreiskommission vorgeschlagenen Verschiebungen von Wahlkreis 62 in die Wahlkreise 64 und 65 würden entfallen. Die neuen Abweichungswerte würden zum Stand 30. September 2025 bei diesem Gegenvorschlag für Wahlkreis 62 bei +9,5 %, für Wahlkreis 64 bei -11,9 % und für Wahlkreis 65 bei -6,2 % liegen. Die Wahlkreiskommission hat sich neben den vorgetragenen kulturellen und lokalen Begebenheiten auch mit der Bevölkerungsentwicklung auseinandergesetzt. Die eingebrachten Gegenvorschläge würden nach Auffassung der Wahlkreiskommission lediglich zu einer kurzfristigen Entlastung beitragen. Der Wahlkreis 64 hat eine negative Tendenz der Bevölkerungsentwicklung und der Abweichungswert des Wahlkreises 64 ist in der Vergangenheit dementsprechend stark gesunken. Die Anpassungen nach dem Vorschlag der Landesregierung würden nach den Bevölkerungszahlen zum Stand 30. September 2025 bei Wahlkreis 64 zu einem Abweichungswert von -11,9 % führen. Es besteht die Gefahr einer weiteren Absenkung bis zur kommenden Bundestagswahl hin zur Nähe der gesetzlichen -15 %-Grenze. Gegenteilig verhält sich die Bevölkerungsentwicklung im Wahlkreis 62. Durch die Nähe zu Berlin besitzt die Bevölkerungszahl in dieser Region eine steigende Tendenz, sodass mit einer Abweichung von +9,5 % bei dem Vorschlag der Landesregierung ein Überschreiten der Soll-Grenze von +10 % nicht ausgeschlossen werden kann. Im Ergebnis behält die Wahlkreiskommission vor diesem Hintergrund ihren Vorschlag bei. • Wahlkreis 63 Frankfurt (Oder) – Oder-Spree Der Abweichungswert des Wahlkreises 63 überschreitet mit -10,4 % die gesetzliche Soll-Grenze geringfügig. Dies wäre aus Sicht der Wahlkreiskommission jedoch hinnehmbar, um die Gebietsgrenzen zu wahren. Durch die vorgeschlagene Neueinteilung würden folgende Abweichungswerte sowie folgende vorgeschlagene neue Wahlkreisnamen entstehen: Nr. Wahlkreisbezeichnung Abweichungen in % (Stand: 30.09.2025) 56 Prignitz – Ostprignitz-Ruppin – Havelland I -0,9 57 Uckermark – Barnim I -9,2 58 Oberhavel – Havelland II +8,7 59 Märkisch-Oderland – Barnim II +10,8 61 Potsdam – Potsdam-Mittelmark II – Teltow-Fläming II (NEU: Potsdam – Potsdam-Mittelmark II) +6,3 62 Dahme-Spreewald – Teltow-Fläming III (NEU: Dahme-Spreewald – Teltow-Fläming II) +0,9 63 Frankfurt (Oder) – Oder-Spree -10,4 64 Cottbus – Spree-Neiße (NEU: Cottbus – Spree-Neiße – Oberspreewald-Lausitz I) -7,7 65 Elbe-Elster – Oberspreewald-Lausitz (NEU: Elbe-Elster – Oberspreewald-Lausitz II – Teltow-Fläming III) -1,9 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 67 – Drucksache 21/6800 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 69 – Drucksache 21/6800 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 71 – Drucksache 21/6800 4.3.7 Sachsen-Anhalt 4.3.7 Sachsen-Anhalt In Sachsen-Anhalt übersteigt auf Grundlage der Zahlen über die deutsche Bevölkerung am 30. September 2025 keiner der acht Wahlkreise die gesetzliche Soll-Grenze von ±10 %. Die Wahlkreiskommission sieht unter Würdigung der eingegangenen Stellungnahmen daher keinen Anlass, Änderungen der Wahlkreiseinteilung vorzuschlagen. 4.3.8 Berlin 4.3.8 Berlin In Berlin übersteigen auf Grundlage der Zahlen über die deutsche Bevölkerung am 30. September 2025 vier der zwölf Wahlkreise die gesetzliche Soll-Grenze von ±10 %: Nr. Wahlkreisbezeichnung Abweichungen in % (Stand: 30.09.2025) 75 Berlin-Pankow +18,2 76 Berlin-Reinickendorf -14,1 77 Berlin-Spandau – Charlottenburg Nord -11,6 80 Berlin-Tempelhof-Schöneberg +12,5 Unter Würdigung der eingegangenen Stellungnahmen schlägt die Wahlkreiskommission aufgrund der bestehenden hohen Abweichungswerte folgende Änderungen der Wahlkreisabgrenzungen vor: • Wahlkreis 75 Berlin-Pankow und Wahlkreis 76 Berlin-Reinickendorf (NEU: Berlin-Reinickendorf – Pankow West) Der Wahlkreis 75 ist mit einem Abweichungswert von +18,2 % bei Berücksichtigung der deutschen Bevölkerung zwingend zu verkleinern. Bei Berücksichtigung der volljährigen deutschen Bevölkerung liegt Wahlkreis 75 bei einem Abweichungswert von +15,8 %. Wahlkreis 76 liegt bei Betrachtung der deutschen Bevölkerung mit einem Abweichungswert von -14,1 % nahe der zwingenden Neueinteilungsgrenze. Nimmt man jedoch die volljährige deutsche Bevölkerung in den Blick, so liegt der Abweichungswert von Wahlkreis 76 bereits bei -15,1 %. Vor diesem Hintergrund ist nach Auffassung der Wahlkreiskommission eine Zuordnung von Gebieten zum Wahlkreis 76 angezeigt, um den Bevölkerungsanteil zu erhöhen. Die Wahlkreiskommission schlägt daher vor, dass aus dem Wahlkreis 75 vom Bezirk Pankow der Abgeordnetenhauswahlkreis 24 in den Wahlkreis 76 verschoben werden könnte. Wahlkreis 75 Berlin-Pankow ist der größte Wahlkreis in Berlin. Teile des Bezirks Pankow sind bereits dem Wahlkreis 82 und somit dem Nachbarbezirk Friedrichshain-Kreuzberg zugeordnet. Es könnte daher der gesamte Abgeordnetenhauswahlkreis 2 des Bezirks Pankow (dies betrifft die Ortsteillagen Blankenfelde, Rosenthal, Wilhelmsruh und Niederschönhausen-Nord) aus dem Wahlkreis 75 dem Wahlkreis 76 zugeordnet werden. Das betreffende Gebiet wäre somit bereits eine bestehende wahlrechtliche Gebietseinheit im Rahmen der Wahl zum Berliner Abgeordnetenhaus und dem folgend bei Wahlberechtigten wie Parteien als abgeschlossene Gebietseinheit bekannt. Daneben würde hierdurch eine nachhaltige Absenkung der Abweichungswerte erreicht. Wahlkreis 75 läge sodann bei +1,7 % und Wahlkreis 76 bei +2,4 %. • Wahlkreis 77 Berlin-Spandau – Charlottenburg Nord und Wahlkreis 80 Berlin-Tempelhof-Schöneberg Während beim Wahlkreis 77 in den letzten Jahren eine leicht sinkende Abweichung verzeichnet werden kann, ist beim Wahlkreis 80 gegenüber dem Vorjahr ein nahezu konstanter Abweichungswert festzustellen. Bei gleichbleibender Entwicklung könnte zu Gunsten der Wahrung der Wahlkreiskontinuität 4 Es wird auf die Bekanntmachung „Örtliche Abgrenzung der Wahlkreise für die Wahl zum 20. Abgeordnetenhaus von Berlin“ im Amtsblatt für Berlin Nr. 41 vom 24. September 2025 Bezug genommen. von einer Veränderung der jeweiligen Wahlkreisgrenzen abgesehen werden, da die Abweichungswerte sich gegenwärtig nicht in unmittelbarer Nähe der ±15 %-Grenze befinden. Durch die vorgeschlagene Neueinteilung würden folgende Abweichungswerte sowie folgender vorgeschlagener neuer Wahlkreisname entstehen: Nr. Wahlkreisbezeichnung Abweichungen in % (Stand: 30.09.2025) 75 Berlin-Pankow +1,7 76 Berlin-Reinickendorf (NEU: Berlin-Reinickendorf – Pankow West) +2,4 77 Berlin-Spandau – Charlottenburg Nord -11,6 80 Berlin-Tempelhof-Schöneberg +12,5 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 77 – Drucksache 21/6800 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 79 – Drucksache 21/6800 4.3.9 Nordrhein-Westfalen 4.3.9 Nordrhein-Westfalen In Nordrhein-Westfalen übersteigen auf Grundlage der Zahlen über die deutsche Bevölkerung am 30. September 2025 27 der 64 Wahlkreise die gesetzliche Soll-Grenze von ±10 %. Nr. Wahlkreisbezeichnung Abweichungen in % (Stand: 30.09.2025) 86 Aachen I -15,0 87 Aachen II +15,3 90 Rhein-Erft-Kreis I +22,3 91 Euskirchen – Rhein-Erft-Kreis II +23,9 93 Köln II +12,3 96 Rhein-Sieg-Kreis I +18,6 102 Solingen – Remscheid – Wuppertal II +11,3 104 Mettmann II -23,0 108 Mönchengladbach -11,1 113 Krefeld II – Wesel II -14,7 114 Duisburg I -18,9 115 Duisburg II -20,8 117 Mülheim – Essen I -11,8 118 Essen II -23,6 120 Recklinghausen I -21,6 122 Gelsenkirchen -16,0 128 Münster +14,0 130 Gütersloh I +15,4 131 Bielefeld – Gütersloh II +18,7 132 Herford – Minden-Lübbecke II +12,4 134 Lippe I +10,5 135 Höxter – Gütersloh III – Lippe II -16,6 136 Paderborn +17,6 138 Ennepe-Ruhr-Kreis II -19,5 140 Herne – Bochum II -16,5 144 Hamm – Unna II +13,7 145 Soest +11,6 Anhand der Bevölkerungszahlen der Regierungsbezirke wird deutlich, dass eine Verlagerung eines Wahlkreises aus dem Regierungsbezirk Düsseldorf in den Regierungsbezirk Köln erforderlich wäre. Während die Wahlkreise im Regierungsbezirk Düsseldorf von hohen negativen Abweichungswerten geprägt sind, zeigt sich im Regierungsbezirk Köln eine Mehrzahl hoher Abweichungszahlen im positiven Bereich. Unter Würdigung der eingegangenen Stellungnahmen schlägt die Wahlkreiskommission aufgrund der bestehenden hohen Abweichungswerte und zur Verlagerung eines Wahlkreises aus dem Regierungsbezirk Düsseldorf in den Regierungsbezirk Köln folgende Änderungen der Wahlkreisabgrenzungen vor: Regierungsbezirk Köln • Wahlkreis 86 Aachen I und Wahlkreis 87 Aachen II Bei einem Abweichungswert des Wahlkreises 86 von -15,0 % und einem Abweichungswert des Wahlkreises 87 von +15,3 % liegt ein Ausgleich zwischen diesen beiden Wahlkreisen nahe. Die Wahlkreiskommission schlägt hierfür die Verlagerung der Stadt Würselen aus dem Wahlkreis 87 in den Wahlkreis 86 vor. Diese Anpassung führt zu einer nachhaltigen Verringerung des Abweichungswertes. Der Abweichungswert würde sodann bei Wahlkreis 86 -0,4 % betragen und bei Wahlkreis 87 +0,7 %. Die ebenfalls erörterte Möglichkeit, statt Würselen die Stadt Herzogenrath aus dem Wahlkreis 87 in den Wahlkreis 86 zu verlagern, würde zu etwas höheren Abweichungswerten führen, sodass die Wahlkreiskommission die Verlagerung von Würselen vorschlägt. Zu den Kartendarstellungen zu Wahlkreis 86 und 87 ist zur Städteregion Aachen auf Folgendes hinzuweisen: Nach dem Gesetz zur Bildung der Städteregion Aachen („Aachen-Gesetz“) handelt es sich bei der Städteregion Aachen, die durch die Wahlkreise 86 Aachen I und 87 Aachen II abgedeckt ist, um eine besondere Form einer kommunalen Gebietskörperschaft. Sie umfasst die kreisfreie Stadt Aachen, welche bisher durch den Wahlkreis 86 abgebildet ist, sowie weitere neun Gemeinden, die bisher dem Wahlkreis 87 zugeordnet sind. Derartige besondere Strukturierungen lassen sich im Kartenmaterial basierend auf der Systematik des Gemeindeverzeichnisses nicht abbilden. Es wird auf das entsprechende Hinweisfeld in den Kartendarstellungen verwiesen. • Wahlkreis 90 Rhein-Erft-Kreis I, Wahlkreis 91 Euskirchen – Rhein-Erft-Kreis II (NEU: Euskirchen – Rhein-Sieg-Kreis IV), Wahlkreis 96 Rhein-Sieg-Kreis I, Wahlkreis 97 Rhein-Sieg-Kreis II und NEU: Rhein-Erft-Kreis II – Rhein-Sieg-Kreis III Aufgrund der Veränderungen der Bevölkerungszahlen ist die Verlagerung eines Wahlkreises aus dem Regierungsbezirk Düsseldorf in den Regierungsbezirk Köln erforderlich. Die Wahlkreiskommission schlägt hierfür vor, vom Rhein-Erft-Kreis die Gemeinden Elsdorf und Kerpen aus dem Wahlkreis 90 und die Gemeinden Brühl, Erftstadt und Wesseling aus dem Wahlkreis 91 in den im Regierungsbezirk Köln neu zu bildenden Wahlkreis zu verlagern. Es wird zudem vorgeschlagen, dass aus dem Wahlkreis 96 vom Rhein-Sieg-Kreis die Gemeinde Niederkassel dem neu zu bildenden Wahlkreis zugeordnet wird. Die Gemeinden Rheinbach und Swisttal vom Rhein-Sieg-Kreis könnten aus dem Wahlkreis 97 in den Wahlkreis 91 verlagert werden. Der Wahlkreis 97 würde hierdurch zwar einen Abweichungswert von -12,0 % erhalten. Von den im Wahlkreis 97 verbleibenden Gemeinden zeigen die Gemeinden Bornheim, St. Augustin und Bad Honnef jedoch einen deutlich aufwachsenden Bevölkerungstrend. Für den Wahlkreis 97 wäre demnach kein Anwachsen des negativen Abweichungswertes zu erwarten. • Wahlkreis 92 Köln I und Wahlkreis 93 Köln II Bei Betrachtung der gesamten deutschen Bevölkerung liegt der Abweichungswert von Wahlkreis 93 bei +12,3 %. Nimmt man jedoch die volljährige deutsche Bevölkerung in den Blick so liegt man bei Wahlkreis 93 bereits bei einem Abweichungswert von +14,9 %. Die Wahlkreiskommission schlägt als innerstädtische Verschiebung zur Verringerung des Abweichungswertes von Wahlkreis 93 vor, dass Wahlkreis 92 von Wahlkreis 93 von der kreisfreien Stadt Köln vom Stadtbezirk 1 Innenstadt der Stadtteil Altstadt-Süd zugeordnet werden könnte. Der Vorteil dieses Zuschnittes läge darin, dass die Zuteilung damit wie bislang bei Wahlkreis 92 und 93 auf Stadtteilebene erfolgen könnte. Die Stadtteile sind für die Stadt Köln fest definiert und werden dementsprechend auch wahlstatistisch bedient, sodass sich dieser Zuschnitt entlang des Stadtteiles anbieten könnte. Durch die vorgeschlagene Neueinteilung würden folgende Abweichungswerte sowie folgender vorgeschlagener neuer Wahlkreisname entstehen: Nr. Wahlkreisbezeichnung Abweichungen in % (Stand: 30.09.2025) 86 Aachen I -0,4 87 Aachen II +0,7 90 Rhein-Erft-Kreis I -8,8 91 Euskirchen – Rhein-Erft-Kreis II (NEU: Euskirchen – Rhein-Sieg-Kreis IV) -6,0 92 Köln I -0,9 93 Köln II +3,5 96 Rhein-Sieg-Kreis I +4,3 97 Rhein-Sieg-Kreis II -12,0 97a NEU: Rhein-Erft-Kreis II – Rhein-Sieg-Kreis III -7,3 Drucksache 21/6800 – 84 – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/6800 – 86 – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Regierungsbezirk Düsseldorf • Wahlkreis 102 Solingen – Remscheid – Wuppertal II (NEU: Solingen I – Remscheid – Wuppertal II), Wahlkreis 103 Mettmann I (NEU: Mettmann I – Solingen II) und Wahlkreis 104 Mettmann II Wahlkreis 104 ist mit einem Abweichungswert von -23,0 % zwingend zu vergrößern und Wahlkreis 102 würde sich mit einem Abweichungswert von +11,3 % zur Gebietsabgabe eignen. Wahlkreis 102 könnte dementsprechend von der kreisfreien Stadt Solingen den Stadtbezirk Wald an den Wahlkreis 103 abgeben. Der hierdurch verstärkte Wahlkreis 103 könnte sodann an Wahlkreis 104 vom Kreis Mettmann die Gemeinde Mettmann abgeben. Hierdurch soll den vorhandenen Verwaltungsgrenzen der Gebietskörperschaften Rechnung getragen werden. Die Möglichkeit der Beschränkung der Gebietsverschiebungen auf die Wahlkreise 103 und 104 durch Teilung der Stadt Mettmann wurde durch die Wahlkreiskommission erörtert. Allerdings hält die Wahlkreiskommission an ihrem Vorschlag fest. Wahlkreis 103 besitzt bereits einen negativen Abweichungswert, sodass die Abweichungswerte bei einem Ausgleich allein zwischen Wahlkreis 103 und 104 deutlich höher ausfallen würden. Insbesondere auch bei Wahlkreis 104 würde nach den von der Landesregierung eingebrachten Vorschlägen immer noch ein Abweichungswert nahe der 15 %-Grenze verbleiben. Zudem wäre eine Umsetzung mehrerer Kommunalwahlbezirke oder anderweitiger Abgrenzungen mit Straßen- und gegebenenfalls sogar Hausnummer-scharfer Abgrenzung erforderlich, wobei sich diese Komplexität auch auf die Wahlvorbereitung negativ auswirken könnte. • Wahlkreis 108 Mönchengladbach Der Abweichungswert des Wahlkreises 108 beträgt -11,1 %. Die Wahlkreiskommission hält die vorliegende Überschreitung der gesetzlichen Soll-Grenze von ± 10 % im Interesse der Wahlkreiskontinuität für vertretbar, insbesondere um die Deckungsgleichheit des Wahlkreises 108 mit den Grenzen der Stadt Mönchengladbach zu erhalten. • Auflösung des Wahlkreises 116 Oberhausen – Wesel III Zur Erreichung der Reduzierung um einen Wahlkreis im Regierungsbezirk Düsseldorf würde nach Vorschlag der Wahlkreiskommission der Wahlkreis 116 aufgelöst werden. Für die Gebiete des aufzulösenden Wahlkreises käme eine Zuordnung zu folgenden Wahlkreisen in Betracht: o Wahlkreis 115 Duisburg II o Wahlkreis 117 Mülheim – Essen I Der Wahlkreis 115 könnte von der kreisfreien Stadt Oberhausen den Stadtbezirk Sterkrade und vom Kreis Wesel die Gemeinde Dinslaken aus dem Wahlkreis 116 erhalten. Dem Wahlkreis 117 könnten die weiteren Gebiete des Wahlkreises 116, von der kreisfreien Stadt Oberhausen die Stadtbezirke Alt- Oberhausen und Osterfeld, zugeordnet werden. Die weiteren Verschiebungen, die infolge der Auflösung des Wahlkreises und zur Reduzierung der hohen Abweichungswerte in dieser Region vorgeschlagen werden, werden nachfolgend dargestellt. • Wahlkreis 109 Krefeld I – Neuss II, Wahlkreis 113 Krefeld II – Wesel II, Wahlkreis 114 Duisburg I, Wahlkreis 115 Duisburg II (NEU: Duisburg II – Oberhausen I – Wesel III), Wahlkreis 117 Mülheim – Essen I (NEU: Oberhausen II – Mülheim), Wahlkreis 118 Essen II (NEU: Essen I) und Wahlkreis 119 Essen III (NEU: Essen II) Mit Beschluss vom 2. November 2023 hat der Rat der Stadt Krefeld die Neuordnung der Krefelder Stadtbezirke beschlossen. Das Stadtgebiet wurde somit zum Ende der Wahlperiode des Rates am 31. Oktober 2025 in fünf Stadtbezirke (Mitte, Nord, Ost, Süd und West) anstelle von zuvor neun Stadtbezirken unterteilt. Da vor diesem Hintergrund die Wahlkreisabgrenzungen der Wahlkreise 109 und 113 neu festzulegen sind, schlägt die Wahlkreiskommission folgende Einteilung vor: Wahlkreis 109 könnte von der kreisfreien Stadt Krefeld die Stadtbezirke 2 West, 5 Süd und vom Rhein- Kreis Neuss die Gemeinden Jüchen, Kaarst, Korschenbroich und Meerbusch erhalten. Der Wahlkreis 113 könnte von der kreisfreien Stadt Krefeld die Stadtbezirke 1 Mitte, 3 Nord, 4 Ost und vom Kreis Wesel die Gemeinden Moers und Neukirchen-Vluyn erhalten. Zur Verringerung der Abweichungswerte wird zudem Folgendes vorgeschlagen: Wahlkreis 115 könnte an den Wahlkreis 114 von der kreisfreien Stadt Duisburg den Stadtbezirk 400 Homberg/Ruhrort/Baerl, vom Stadtbezirk 300 Meiderich/Beeck die Stadtteile 302 Beeck, 303 Beeckerwerth und 304 Laar sowie vom Stadtbezirk 500 Mitte den Stadtteil 504 Duissern abgeben. Der Wahlkreis 117 könnte an den Wahlkreis 118 von der kreisfreien Stadt Essen vom Stadtbezirk IV die Stadtteile Bedingrade, Frintrop, Dellwig, Gerschede, Borbeck-Mitte, Bochold und Bergeborbeck abgeben. Von Wahlkreis 117 könnte von der kreisfreien Stadt Essen vom Stadtbezirk IV der Stadtteil Schönebeck an den Wahlkreis 119 verschoben werden. Hierdurch könnte den sozialstrukturellen und geografischen Zusammenhängen durch möglichst einschnittsarme Umsetzungen Rechnung getragen werden. Durch die vorgeschlagene Neueinteilung würden folgende Abweichungswerte sowie folgende vorgeschlagene neuen Wahlkreisnamen entstehen: Nr. Wahlkreisbezeichnung Abweichungen in % (Stand: 30.09.2025) 102 Solingen – Remscheid – Wuppertal II (NEU: Solingen I – Remscheid – Wuppertal II) +2,6 103 Mettmann I (NEU: Mettmann I – Solingen II) -7,1 104 Mettmann II -8,7 108 Mönchengladbach -11,1 109 Krefeld I – Neuss II -8,4 113 Krefeld II – Wesel II -7,9 114 Duisburg I +6,5 115 Duisburg II (NEU: Duisburg II – Oberhausen I – Wesel III) +8,8 116 Oberhausen – Wesel III entfällt 117 Mülheim – Essen I (NEU: Oberhausen II – Mülheim) +2,3 118 Essen II (NEU: Essen I) +1,5 119 Essen III (NEU: Essen II) -6,3 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 91 – Drucksache 21/6800 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 93 – Drucksache 21/6800 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 95 – Drucksache 21/6800 Regierungsbezirk Münster und Regierungsbezirk Arnsberg In den Regierungsbezirken Münster und Arnsberg kommen aus Sicht der Wahlkreiskommission zwei Einteilungsmöglichkeiten der Wahlkreise in Betracht. Die beiden Varianten haben unterschiedliche Vor- und Nachteile, die im Ergebnis ähnlich gewichtet werden könnten und dazu führen, dass aus Sicht beide Wahlkreiseinteilungen vorgenommen werden könnten. Insbesondere mit Blick auf die sich in der jeweiligen Variante nach aktuellem Stand ergebenden Abweichungswerte wäre die weitere Bevölkerungsentwicklung zur Beurteilung der beiden Optionen zu betrachten. ▪ Alternative 1 • Wahlkreis 120 Recklinghausen I, Wahlkreis 121 Recklinghausen II (NEU: Recklinghausen II – Coesfeld II), Wahlkreis 122 Gelsenkirchen (NEU: Gelsenkirchen – Recklinghausen IV), Wahlkreis 123 Steinfurt I – Borken I, Wahlkreis 126 Coesfeld – Steinfurt II (NEU: Coesfeld I – Steinfurt II – Münster I) und Wahlkreis 128 Münster (NEU: Münster II) Im Regierungsbezirk Münster könnte vom Kreis Recklinghausen die Gemeinde Datteln aus dem Wahlkreis 121 in den Wahlkreis 120 verlagert werden. Die Gemeinde Herten vom Kreis Recklinghausen könnte vom Wahlkreis 121 an den Wahlkreis 122 abgegeben werden. Aus dem Wahlkreis 123 könnte die Gemeinde Horstmar vom Kreis Steinfurt in den Wahlkreis 126 verschoben und die Gemeinden Dülmen und Coesfeld vom Kreis Coesfeld könnten aus dem Wahlkreis 126 in den Wahlkreis 121 verlagert werden. Von der kreisfreien Stadt Münster könnten die Stadtbezirke Hiltrup und Süd-Ost von Wahlkreis 128 in den Wahlkreis 126 abgegeben werden. Der Abweichungswert des Wahlkreises 128 war in den letzten Jahren durch sehr starkes Wachstum geprägt. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich der Abweichungswert des Wahlkreises in der nächsten Zeit der 15 %-Grenze starke annähert oder diese gar überschreitet, hält es die Wahlkreiskommission für geboten, einen Anpassungsvorschlag für den Wahlkreis 128 zu unterbreiten. • Wahlkreis 137 Hagen – Ennepe-Ruhr-Kreis I (NEU: Hagen – Ennepe-Ruhr-Kreis I – Unna III), Wahlkreis 138 Ennepe-Ruhr-Kreis II, Wahlkreis 139 Bochum I, Wahlkreis 140 Herne – Bochum II, Wahlkreis 143 Unna I (NEU: Unna I – Soest I) und Wahlkreis 145 Soest (NEU: Soest II) Im Regierungsbezirk Arnsberg könnte aus dem Wahlkreis 137 vom Ennepe-Ruhr-Kreis die Gemeinde Schwelm in den Wahlkreis 138 verlagert werden. Aus dem Wahlkreis 143 könnte vom Kreis Unna die Gemeinde Schwerte in den Wahlkreis 137 verlagert werden. Aus dem Wahlkreis 145 könnten vom Kreis Soest die Gemeinden Werl und Wickede (Ruhr) in den Wahlkreis 143 verschoben werden. Aus dem Wahlkreis 139 könnten von der kreisfreien Stadt Bochum vom Stadtbezirk 1 Bochum-Mitte die beiden Kommunalwahlbezirke5 11 Altenbochum und 17 Riemke in den Wahlkreis 140 verlagert werden. 5 Es wird auf die Kommunalwahlbezirke für die Kommunalwahlen 2025 Bezug genommen. • Wahlkreis 144 Hamm – Unna II Der Wahlkreis 144 besitzt einen Abweichungswert von +13,7 %. Der Abweichungswert des Wahlkreises 144 stagnierte in den letzten Jahren beziehungsweise sank geringfügig. Die Wahlkreiskommission schlägt für diese Alternative keine Anpassung des Wahlkreises 144 vor und schlägt vor, die weitere Bevölkerungsentwicklung abzuwarten. Diese Alternative bietet den Vorteil, dass keine Regierungsbezirksgrenzen überschritten werden und mitunter bessere Abweichungswerte erreicht werden. Dafür sind jedoch größere Einschnitte und Verlagerungen im ländlichen Raum und im Münsterland erforderlich. Durch die vorgeschlagene Neueinteilung würden folgende Abweichungswerte sowie folgende vorgeschlagene neuen Wahlkreisnamen entstehen: Nr. Wahlkreisbezeichnung Abweichungen in % (Stand: 30.09.2025) 120 Recklinghausen I -8,8 121 Recklinghausen II (NEU: Recklinghausen II – Coesfeld II) -10,8 122 Gelsenkirchen (NEU: Gelsenkirchen – Recklinghausen IV) +5,4 123 Steinfurt I – Borken I -0,7 126 Coesfeld – Steinfurt II (NEU: Coesfeld I – Steinfurt II – Münster I) -7,3 128 Münster (NEU: Münster II) -11,5 137 Hagen – Ennepe-Ruhr-Kreis I (NEU: Hagen – Ennepe-Ruhr-Kreis I – Unna III) +3,1 138 Ennepe-Ruhr-Kreis II -9,7 139 Bochum I -11,1 140 Herne – Bochum II -9,2 143 Unna I (NEU: Unna I – Soest I) -9,2 144 Hamm – Unna II +13,7 145 Soest (NEU: Soest II) -3,3 Drucksache 21/6800 – 98 – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/6800 – 100 – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/6800 – 102 – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode ▪ Alternative 2 In den Regierungsbezirken Münster und Arnsberg würden sich in der zweiten Alternative folgende Änderungen ergeben: • Wahlkreis 120 Recklinghausen I (NEU: Recklinghausen I – Unna III) und Wahlkreis 144 Hamm – Unna II Dem Wahlkreis 120 könnte von Wahlkreis 144 vom Kreis Unna die Gemeinde Selm zugeordnet werden. • Wahlkreis 122 Gelsenkirchen (NEU: Gelsenkirchen – Bochum III), Wahlkreis 126 Coesfeld – Steinfurt II (NEU: Coesfeld– Steinfurt II – Münster I), Wahlkreis 128 Münster (NEU: Münster II), Wahlkreis 139 Bochum I und Wahlkreis 140 Herne – Bochum II Von Wahlkreis 139 könnten von der kreisfreien Stadt Bochum vom Stadtbezirk 2 Bochum- Wattenscheid die Kommunalwahlbezirke 21 Günnigfeld/Südfeldmark und 24 WAT-West/Leithe an den Wahlkreis 122 abgegeben werden. Der Wahlkreis 126 könnte aus dem Wahlkreis 128 von der kreisfreien Stadt Münster den Stadtbezirk Hiltrup erhalten. Von der kreisfreien Stadt Bochum vom Stadtbezirk 1 Bochum-Mitte könnte der Kommunalwahlbezirk 17 Riemke vom Wahlkreis 139 an den Wahlkreis 140 abgegeben werden. • Wahlkreis 137 Hagen – Ennepe-Ruhr-Kreis I (NEU: Hagen – Ennepe-Ruhr-Kreis I – Unna IV), Wahlkreis 138 Ennepe-Ruhr-Kreis II, Wahlkreis 143 Unna I (NEU: Unna I – Soest I) und Wahlkreis 145 Soest (NEU: Soest II) Aus dem Wahlkreis 137 könnte die Gemeinde Schwelm in den Wahlkreis 138 verlagert werden. Aus dem Wahlkreis 143 könnte die Gemeinde Schwerte in den Wahlkreis 137 abgegeben werden. Aus dem Wahlkreis 145 könnten die Gemeinden Werl und Wickede in den Wahlkreis 143 verschoben werden. Alternative 2 bietet den Vorteil, dass die Veränderungen der „Ruhrgebiets-Wahlkreise“ auch innerhalb des Ruhrgebietes selbst stattfinden würden und hierbei weniger Gebietsveränderungen vorgenommen würden. Dem Prinzip der Wahlkreiskontinuität würde diese Alternative damit grundsätzlich mehr entsprechen. Zudem könnte hierdurch die Herauslösung der Städte Dülmen und Coesfeld aus dem Wahlkreis 126 vermieden werden und damit die hier vorliegenden historisch und kulturell gewachsenen Strukturen beachtet werden. Es ist jedoch anzuführen, dass bei diesem Vorschlag die Regierungsbezirksgrenzen (durch die Verschiebung von Selm aus dem Wahlkreis 144 im Regierungsbezirk Arnsberg in den Wahlkreis 120 im Regierungsbezirk Münster und von Teilen der Stadt Bochum aus dem Wahlkreis 139 im Regierungsbezirk Arnsberg in den Wahlkreis 122 im Regierungsbezirk Münster) durchschnitten werden. Zudem resultieren bei diesem Vorschlag insbesondere bei Wahlkreis 139 und Wahlkreis 140 deutlich höhere Abweichungswerte als bei Alternative 1. Wahlkreis 144 würde jedoch einen besseren Abweichungswert erreichen. Für die Betrachtung der beiden Alternativen wäre dementsprechend die weitere Bevölkerungsentwicklung in diesen Wahlkreisen in den Blick zu nehmen. Durch die vorgeschlagene Neueinteilung würden folgende Abweichungswerte sowie folgende vorgeschlagene neuen Wahlkreisnamen entstehen: Nr. Wahlkreisbezeichnung Abweichungen in % (Stand: 30.09.2025) 120 Recklinghausen I (NEU: Recklinghausen I – Unna III) -11,7 122 Gelsenkirchen (NEU: Gelsenkirchen – Bochum III) -9,3 126 Coesfeld – Steinfurt II (NEU: Coesfeld – Steinfurt II – Münster I) +11,4 128 Münster (NEU: Münster II) +0,2 137 Hagen – Ennepe-Ruhr-Kreis I (NEU: Hagen – Ennepe-Ruhr-Kreis I – Unna IV) +3,1 138 Ennepe-Ruhr-Kreis II -9,7 139 Bochum I -13,9 140 Herne – Bochum II -13,0 143 Unna I (NEU: Unna I – Soest I) -9,2 144 Hamm – Unna II +3,8 145 Soest (NEU: Soest II) -3,3 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 105 – Drucksache 21/6800 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 107 – Drucksache 21/6800 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 109 – Drucksache 21/6800 Regierungsbezirk Detmold • Wahlkreis 130 Gütersloh I, Wahlkreis 131 Bielefeld – Gütersloh II (NEU: Bielefeld I), Wahlkreis 134 Lippe I (NEU: Lippe I – Bielefeld II), Wahlkreis 135 Höxter – Gütersloh III – Lippe II (NEU: Höxter – Paderborn I – Lippe II) und Wahlkreis 136 Paderborn (NEU: Paderborn II – Gütersloh II) Die Wahlkreise 130, 131 und 136 zeichnen sich durch hohe positive Abweichungswerte aus, welche die 15 %-Grenze überschreiten. Wahlkreis 134 liegt mit +10,5 % ebenfalls über der Sollgrenze im positiven Bereich. Wahlkreis 135 ist mit einem Abweichungswert von -16,6 % als einziger Wahlkreis im Regierungsbezirk Detmold geeignet, durch Aufnahme mehrerer Gebiete den erforderlichen Ausgleich zu bewirken. Eine kaskadenförmige Verlagerung mehrerer Gemeinden ist vor diesem Hintergrund erforderlich. Die Wahlkreiskommission schlägt vor, aus dem Wahlkreis 130 die Gemeinde Verl an den Wahlkreis 136 abzugeben. Weiter wird vorgeschlagen, aus dem Wahlkreis 131 vom Kreis Gütersloh die Gemeinde Werther (Westf.) in den Wahlkreis 130 zu verschieben. Diese Verlagerung würde jedoch allein noch nicht genügen, um Wahlkreis 131 ausreichend zu verkleinern, sodass der Stadtbezirk Sennestadt der kreisfreien Stadt Bielefeld von Wahlkreis 131 an den Wahlkreis 134 abgegeben werden könnte. Aus dem Wahlkreis 134 könnten vom Kreis Lippe die Gemeinden Barntrup und Blomberg in den Wahlkreis 135 verlagert werden. Aus dem Wahlkreis 135 könnte die Gemeinde Schloss Holte-Stukenbrock vom Kreis Gütersloh an den Wahlkreis 136 abgegeben werden. Aus dem Wahlkreis 136 könnten vom Kreis Paderborn die Gemeinden Altenbeken, Bad Lippspringe, Bad Wünnenberg, Büren und Lichtenau in den Wahlkreis 135 verlagert werden. • Wahlkreis 132 Herford – Minden-Lübbecke II Wahlkreis 132 weist bei Betrachtung der deutschen Bevölkerung insgesamt einen Abweichungswert von +12,4 % auf. Bei Betrachtung der volljährigen deutschen Bevölkerung fällt der Abweichungswert etwas niedriger aus und liegt bei +12,1 %. Unter Zugrundelegung der Bevölkerungsentwicklung des Wahlkreises aus den letzten Jahren ist mit einem weiteren Bevölkerungsrückgang in Wahlkreis 132 zu rechnen. Die Wahlkreiskommission schlägt im Interesse der Wahlkreiskontinuität daher vor, von einer Neuabgrenzung abzusehen und die weitere Bevölkerungsentwicklung abzuwarten. Durch die vorgeschlagene Neueinteilung würden folgende Abweichungswerte sowie folgende vorgeschlagene neuen Wahlkreisnamen entstehen: Nr. Wahlkreisbezeichnung Abweichungen in % (Stand: 30.09.2025) 130 Gütersloh I +10,1 131 Bielefeld – Gütersloh II (NEU: Bielefeld I) +7,4 132 Herford – Minden-Lübbecke II +12,4 134 Lippe I (NEU: Lippe I – Bielefeld II) +8,5 135 Höxter – Gütersloh III – Lippe II (NEU: Höxter – Paderborn I – Lippe II) +9,4 136 Paderborn (NEU: Paderborn II – Gütersloh II) +10,3 Drucksache 21/6800 – 112 – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/6800 – 114 – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/6800 – 116 – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode 4.3.10 Sachsen 4.3.10 Sachsen In Sachsen übersteigen auf Grundlage der Zahlen über die deutsche Bevölkerung am 30. September 2025 sechs der 16 Wahlkreise die gesetzliche Soll-Grenze von ±10 %: Nr. Wahlkreisbezeichnung Abweichungen in % (Stand: 30.09.2025) 150 Nordsachsen -21,8 152 Leipzig II +12,4 159 Dresden II – Bautzen II +17,8 161 Chemnitz -11,7 162 Chemnitzer Umland – Erzgebirgskreis II -16,2 165 Vogtlandkreis -14,6 Mit Blick auf die erwartete Bevölkerungsentwicklung, nach der anstelle von Hessen das Land Sachsen einen Wahlkreis abgeben würde, sieht die Wahlkreiskommission die Erarbeitung von Vorschlägen für die Beibehaltung der Wahlkreisanzahl von 16 Wahlkreisen und auch zur Berücksichtigung der möglicherweise verringerten Wahlkreisanzahl von 15 Wahlkreisen in Sachsen für erforderlich an. Nachfolgend werden die Vorschläge der Wahlkreiskommission für die Wahlkreisverteilung mit 16 Wahlkreisen für Sachsen aufgeführt. Unter Würdigung der eingegangenen Stellungnahmen schlägt die Wahlkreiskommission zum Ausgleich der bestehenden hohen Abweichungswerte folgende Änderungen der Wahlkreisabgrenzungen vor: • Wahlkreis 150 Nordsachsen (NEU: Nordsachsen – Leipzig-Land I), Wahlkreis 151 Leipzig I, Wahlkreis 152 Leipzig II und Wahlkreis 153 Leipzig-Land (NEU: Leipzig-Land II) Aufgrund des Abweichungswertes von -21,8 % ist Wahlkreis 150 zwingend zu vergrößern. Die Gemeinden Borsdorf, Brandis und Machern vom Landkreis Leipzig könnten hierfür von Wahlkreis 153 an den Wahlkreis 150 abgegeben werden. Bei Betrachtung der gesamten deutschen Bevölkerung liegt der Abweichungswert des Wahlkreises 152 bei +12,4 %. Nimmt man jedoch die volljährige deutsche Bevölkerung in den Blick ist bereits ein Abweichungswert von +13,6 % gegeben. Eine Annäherung oder Überschreitung der Muss-Grenze von +15 % in den nächsten Jahren ist vor diesem Hintergrund nicht auszuschließen. Zur Verkleinerung des Wahlkreises 152 könnte von Wahlkreis 152 an Wahlkreis 151 der Stadtbezirk Südost der kreisfreien Stadt Leipzig abgegeben werden. Dem Wahlkreis 152 könnte wiederum von Wahlkreis 151 der Stadtbezirk Alt-West der kreisfreien Stadt Leipzig zugeordnet werden. Durch diesen Ausgleich würde erreicht werden, dass der Abweichungswert bei Betrachtung der gesamten deutschen Bevölkerung von Wahlkreis 152 von +12,4 % auf +11,1 % abgesenkt wird. • Wahlkreis 155 Bautzen I, Wahlkreis 156 Görlitz (NEU: Görlitz – Bautzen II), Wahlkreis 158 Dresden I und Wahlkreis 159 Dresden II – Bautzen II (NEU: Dresden II) Der Wahlkreis 159 ist mit seinem Abweichungswert von +17,8 % zwingend zu verkleinern. Die Wahlkreiskommission schlägt vor, dass der Wahlkreis 159 zu diesem Zweck die Gemeinden des Landkreises Bautzen abgeben könnte. Die Wahlkreiskommission schlägt daher vor, dass Wahlkreis 155 von Wahlkreis 159 die Gemeinden Arnsdorf, Großröhrsdorf, Ottendorf-Okrilla, Radeberg und Wachau vom Landkreis Bautzen erhalten könnte. Die Gemeinden Cunewalde, Schirgiswalde-Kirschau und Sohland a. d. Spree vom Landkreis Bautzen könnten vom Wahlkreis 155 an den Wahlkreis 156 abgegeben werden. Durch diese Veränderungen würde der Abweichungswert des Wahlkreises 155 zwar mit +10,6 % etwas über der Soll- Grenze liegen. Die Bevölkerungsentwicklung des Wahlkreises 155 wies jedoch in der Vergangenheit eine sinkende Tendenz auf, sodass mit der Absenkung des Abweichungswertes zu rechnen ist. Von Wahlkreis 159 könnten an den Wahlkreis 158 von der kreisfreien Stadt Dresden der Stadtbezirk Loschwitz und die Ortschaft Schönfeld-Weißig abgegeben werden. Von Wahlkreis 158 könnte der Wahlkreis 159 von der kreisfreien Stadt Dresden den Stadtbezirk Altstadt erhalten. Hierdurch könnte neben den erforderlichen Folgeänderungen eine nachhaltige Absenkung des Abweichungswertes des Wahlkreises 158 erreicht werden, welcher mit einem Wert von +9,9 % nahe der Soll-Grenze gelegen ist. • Wahlkreis 160 Mittelsachsen, Wahlkreis 162 Chemnitzer Umland – Erzgebirgskreis II, Wahlkreis 163 Erzgebirgskreis I, Wahlkreis 164 Zwickau und Wahlkreis 165 Vogtlandkreis (NEU: Vogtlandkreis – Erzgebirgskreis III) Wahlkreis 162 bedarf mit einer Abweichung von -16,2 % einer zwingenden Vergrößerung, während Wahlkreis 165 mit einem Wert von -14,6 % die Muss-Grenze in naher Zukunft überschreiten könnte. Wahlkreis 160 könnte an den Wahlkreis 162 die Gemeinde Hartha vom Landkreis Mittelsachsen abgeben. Wahlkreis 162 könnte zudem von Wahlkreis 163 vom Erzgebirgskreis von der Verwaltungsgemeinschaft Zwönitz die Gemeinde Elterlein und von Wahlkreis 164 vom Landkreis Zwickau die Gemeinde Hartenstein erhalten. Der Wahlkreis 163 könnte an den Wahlkreis 165 vom Erzgebirgskreis die Gemeinden Eibenstock, Schönheide und Stützengrün abgeben. Diese Verschiebungen führen zu einer Verbesserung der Abweichungswerte der Wahlkreise 162 und 165 und Verwaltungsgemeinschaft Zwönitz würde hierdurch in Wahlkreis 162 wieder zusammengeführt werden. • Wahlkreis 161 Chemnitz Der Wahlkreis 161 besitzt zum Stichtag am 30. September 2025 bei Betrachtung der gesamten deutschen Bevölkerung einen Abweichungswert von -11,7 %. Da der aktuelle Wahlkreiszuschnitt auf ideale Weise mit der Grenze der kreisfreien Stadt Chemnitz übereinstimmt und der Abweichungswert des Wahlkreises 161 bei Betrachtung der volljährigen deutschen Bevölkerung mit -9,6 % noch unter der Sollgrenze liegt, schlägt die Wahlkreiskommission vor, die weitere Bevölkerungsentwicklung abzuwarten. Unter dem Aspekt der Wahlkreiskontinuität sieht die Wahlkreiskommission derzeit von einem Vorschlag für eine Änderung ab. Durch die vorgeschlagene Neueinteilung würden folgende Abweichungswerte sowie folgende vorgeschlagene neue Wahlkreisnamen entstehen: Nr. Wahlkreisbezeichnung Abweichungen in % (Stand: 30.09.2025) 150 Nordsachsen (NEU: Nordsachsen – Leipzig-Land I) -11,8 151 Leipzig I +10,2 152 Leipzig II +11,1 153 Leipzig-Land (NEU: Leipzig-Land II) -5,9 155 Bautzen I +10,6 156 Görlitz (NEU: Görlitz – Bautzen II) +1,2 158 Dresden I +2,3 159 Dresden II – Bautzen II (NEU: Dresden II) +6,3 160 Mittelsachsen -10,9 161 Chemnitz -11,7 162 Chemnitzer Umland – Erzgebirgskreis II -10,6 163 Erzgebirgskreis I -10,0 164 Zwickau -10,4 165 Vogtlandkreis (NEU: Vogtlandkreis – Erzgebirgskreis III) -8,9 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 121 – Drucksache 21/6800 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 123 – Drucksache 21/6800 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 125 – Drucksache 21/6800 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 127 – Drucksache 21/6800 4.3.11 Hessen 4.3.11 Hessen In Hessen übersteigen auf Grundlage der Zahlen über die deutsche Bevölkerung am 30. September 2025 zwölf der 22 Wahlkreise die gesetzliche Soll-Grenze von ±10 %. Nr. Wahlkreisbezeichnung Abweichungen in % (Stand: 30.09.2025) 166 Waldeck -14,0 168 Werra-Meißner – Hersfeld-Rotenburg -19,0 169 Schwalm-Eder -11,2 170 Marburg -11,8 174 Main-Kinzig – Wetterau II – Schotten -15,1 176 Wetterau I -12,5 179 Hanau -13,7 182 Frankfurt am Main II +19,0 183 Groß-Gerau -14,1 184 Offenbach +10,4 185 Darmstadt +21,4 186 Odenwald +14,4 Aus der Darstellung zur Entwicklung und Projektion der Wahlkreisansprüche in den Ländern (siehe Anlage 5.1) zum Stichtag 30. September 2025 wird deutlich, dass Hessen einen Wahlkreis verliert und Baden- Württemberg einen zusätzlichen Wahlkreis erhält. Es ist jedoch anhand der weiteren Projektion absehbar, dass mit den Bevölkerungszahlen zum Stand 31. März 2026, die erst im Juli diesen Jahres – und damit nach diesem Bericht – erscheinen werden, anstatt Hessen das Land Sachsen einen Wahlkreis abgeben wird. Unter Punkt 4.4 in diesem Bericht werden Vorschläge zum möglichen Neuzuschnitt von Wahlkreisen dargestellt. Hierbei wird unter Punkt 4.4.2 dargestellt, wie in Hessen ein Zuschnitt der Wahlkreise unter Beibehaltung der 22 Wahlkreise umgesetzt werden könnte. An dieser Stelle folgen nun die Vorschläge der Wahlkreiskommission für den Verlust eines Wahlkreises in Hessen auf nunmehr 21 Wahlkreise. • Wahlkreis 166 Waldeck, Wahlkreis 167 Kassel und Wahlkreis 168 Werra-Meißner – Hersfeld-Rotenburg Zur Reduzierung des hohen Abweichungswertes von -14,0 % im Wahlkreis 166 könnte die Gemeinde Espenau vom Landkreis Kassel aus dem Wahlkreis 167 in den Wahlkreis 166 umgesetzt werden. Um dem hohen Abweichungswert von -19,0 % im Wahlkreis 168 zu begegnen, könnte die Gemeinde Helsa vom Landkreis Kassel aus dem Wahlkreis 167 in den Wahlkreis 168 umgesetzt werden. • Auflösung des Wahlkreises 174 Main-Kinzig-Wetterau II-Schotten Der Wahlkreis 174 überschreitet mit einem Abweichungswert von -15,1 % die zwingende Neueinteilungsgrenze. Zudem grenzen mit den Wahlkreisen 176 und 179 zwei Wahlkreise mit hohen negativen Abweichungswerten an diesen Wahlkreis an. Um die Abweichungswerte zu verringern, könnte die Auflösung des Wahlkreises 174 erfolgen. Diese Auflösung würde im Wesentlichen zu einem Wahlkreiszuschnitt führen, der bereits schon einmal existierte. Durch die Auflösung des Wahlkreises 174 sind die diesem Gebiet angrenzenden Wahlkreise von weiteren Anpassungen betroffen. Angesichts der starken Bevölkerungsdichte in Mittel- und Südhessen und der Betroffenheit von zwei benachbarten Wahlkreisen lässt sich der Neuzuschnitt nur durch Verschiebung von Gemeinden von „Ost nach West“ unter Einbeziehung des westlichen Wahlkreises 175 lösen. Eine „Südlösung“ 184 scheidet wegen der dort bestehenden hohen Abweichungswerte aus. • Wahlkreis 168 Werra-Meißner – Hersfeld-Rotenburg, Wahlkreis 172 Gießen, Wahlkreis 173 Fulda, Wahlkreis 174 Main-Kinzig – Wetterau II – Schotten, Wahlkreis 175 Hochtaunus, Wahlkreis 176 Wetterau I (NEU: Wetterau) und Wahlkreis 179 Hanau Der Wahlkreis 168 würde von Wahlkreis 173 vom Landkreis Fulda die Gemeinden Burghaun und Eiterfeld erhalten. Der Wahlkreis 172 würde von Wahlkreis 173 vom Vogelsbergkreis die Gemeinden Grebenau und Schwalmtal erhalten. Vom aufzulösenden Wahlkreis 174 könnte an Wahlkreis 172 vom Vogelsbergkreis die Gemeinde Schotten abgegeben werden. An den Wahlkreis 173 würden aus dem Wahlkreis 174 vom Main-Kinzig-Kreis die Gemeinden Birstein, Schlüchtern, Sinntal und Steinau an der Straße abgegeben. An den Wahlkreis 176 würden vom Wahlkreis 174 vom Main-Kinzig-Kreis die Gemeinden Bad Soden-Salmünster, Brachttal, Wächtersbach sowie der gemeindefreie Gutsbezirk Spessart und vom Wetteraukreis die Gemeinden Altenstadt, Büdingen, Gedern, Glauburg, Hirzenhain, Kefenrod, Limeshain sowie Ortenberg abgegeben. An den Wahlkreis 179 würde Wahlkreis 174 vom Main- Kinzig-Kreis die Gemeinden Bad Orb, Biebergemünd, Flörsbachtal, Freigericht, Gelnhausen, Gründau, Jossgrund und Linsengericht abgeben. Der Wahlkreis 175 könnte vom Wahlkreis 176 vom Wetteraukreis die Gemeinden Butzbach, Ober-Mörlen und Rosbach v. d. Höhe erhalten. Wahlkreis 179 würde an Wahlkreis 176 vom Main-Kinzig-Kreis die Gemeinden Hammersbach und Schöneck abgeben. Durch die Auflösung des Wahlkreises 174 würde unter anderem die Bezeichnung „Wetterau II“ entfallen. Aufgrund dessen würde der Wahlkreis 176 nur noch den Namen „Wetterau“ (ohne römische Nummerierung) tragen. Im Wahlkreis 179 erfolgte durch den Grenzänderungsvertrag der Stadt Hanau und des Main-Kinzig- Kreises eine Gebietsänderung der Stadt Hanau. Die Stadt Hanau wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2026 kreisfrei und damit aus dem Main-Kinzig-Kreis ausgegliedert.6 • Wahlkreis 169 Schwalm-Eder, Wahlkreis 170 Marburg und Wahlkreis 184 Offenbach Bei Betrachtung der deutschen Bevölkerung am 30. September 2025 liegt der Abweichungswert des Wahlkreises 169 bei -11,2 %, für Wahlkreis 170 bei -11,8 % und für Wahlkreis 184 bei +10,4 %. Unter Berücksichtigung der Bevölkerungsentwicklung der letzten Jahre ist ein Überschreiten der 15 %- Grenze in den nächsten Jahren nicht zu erwarten. 6 In Anlagen 5.6 und 5.7 nicht dargestellt, da dem Bericht der Wahlkreiskommission der Gebiets- und Bevölkerungsstand zum 30. September 2025 zu Grunde liegt. Für die Abweichungswerte bei Betrachtung der volljährigen deutschen Bevölkerung gilt dies ebenso, da diese niedriger ausfallen. Der Abweichungswert für Wahlkreis 169 läge bei -10,1 %, für Wahlkreis 170 bei -11,0 % und bei Wahlkreis 184 bei +6,5 %. Die Wahlkreiskommission schlägt daher zur Wahrung der Wahlkreiskontinuität vor, von Änderungen der Abgrenzung abzusehen und zunächst die weitere Bevölkerungsentwicklung abzuwarten. • Wahlkreis 183 Groß-Gerau, Wahlkreis 185 Darmstadt und Wahlkreis 186 Odenwald Der Wahlkreis 183 könnte von Wahlkreis 185 vom Landkreis Darmstadt-Dieburg die Gemeinden Alsbach-Hähnlein und Pfungstadt erhalten. Ergänzend könnte der Wahlkreis 186 an den Wahlkreis 185 vom Landkreis Darmstadt-Dieburg die Gemeinde Fischbachtal abgeben. Eine Umsetzung der Gemeinde Oberzent vom Odenwaldkreis aus dem Wahlkreis 186 in den Wahlkreis 187 wurde von der Wahlkreiskommission geprüft. Diese Umsetzung hätte den Vorteil, dass die Exklave Hirschhorn (Neckar) aufgelöst würde. Jedoch wäre aufgrund der gewachsenen historischen und kulturellen Gegebenheiten vor Ort und der Zugehörigkeit zum Odenwaldkreis mit seiner Kreisstadt Erbach eine Umsetzung von Oberzent nicht vereinbar. Durch die geografische Lage des südlichen Bereichs des Landkreis Bergstraße mit den Gemeinden Hirschhorn (Neckar), Michelbuch und Neckarsteinach ist eine „natürliche“ Exklave vorhanden, welche zwar für einen vom übrigen Wahlkreis 187 abgeschnittenen Bereich darstellt, jedoch keine Landkreisgrenzen schneidet. • Wahlkreis 181 Frankfurt am Main I und Wahlkreis 182 Frankfurt am Main II Die Stadt Frankfurt am Main ist derzeit auf zwei Wahlkreise aufgeteilt. Dies sollte auch unter dem Aspekt beibehalten werden, falls Hessen einen Wahlkreis abgeben müsste. Zur Reduzierung des oberhalb der Muss-Grenze liegenden Wahlkreises 182 könnten die Stadtteile Eckenheim und Frankfurter Berg vom Wahlkreis 182 an den Wahlkreis 181 abgegeben werden. Unter dieser Aufteilung wären die Gemarkungen von Stadtteilen, Ortsteilen und Landtagswahlkreisen7 kohärent und nachvollziehbar berücksichtigt. Insgesamt würden durch diese vorgeschlagene Neueinteilung folgende Abweichungswerte sowie folgender neuer Wahlkreisname entstehen: Nr. Wahlkreisbezeichnung Abweichungen in % (Stand: 30.09.2025) 166 Waldeck -12,1 167 Kassel -1,7 168 Werra-Meißner – Hersfeld-Rotenburg -11,8 169 Schwalm-Eder -11,2 170 Marburg -11,8 172 Gießen +8,9 173 Fulda +8,5 174 Main-Kinzig – Wetterau II – Schotten entfällt 7 Hierbei wird sich auf das Gesetz über die Wahlen zum Landtag des Landes Hessen (Landtagswahlgesetz - LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2022 bezogen. Nr. Wahlkreisbezeichnung Abweichungen in % (Stand: 30.09.2025) 175 Hochtaunus +6,6 176 Wetterau I (NEU: Wetterau) +11,5 179 Hanau +11,6 181 Frankfurt am Main I +12,3 182 Frankfurt am Main II +12,5 183 Groß-Gerau -1,9 184 Offenbach +10,4 185 Darmstadt +10,2 186 Odenwald +13,4 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 133 – Drucksache 21/6800 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 135 – Drucksache 21/6800 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 137 – Drucksache 21/6800 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 139 – Drucksache 21/6800 4.3.12 Thüringen 4.3.12 Thüringen In Thüringen übersteigt auf Grundlage der Zahlen über die deutsche Bevölkerung am 30. September 2025 keiner der acht Wahlkreise die gesetzliche Soll-Grenze von ±10 %. Auch bei Betrachtung der längerfristigen Bevölkerungsentwicklung ist bis 2029 nicht mit einem Übersteigen der gesetzlichen Soll-Grenze von ±10 % in den Thüringer Wahlkreisen zu rechnen. Eine Anpassung der Wahlkreise aufgrund von Neuabgrenzungen oder kommunaler Gebietsänderungen ist daher nicht notwendig. Die Wahlkreiskommission sieht unter Würdigung der eingegangenen Stellungnahmen daher keinen Anlass, Änderungen der Wahlkreiseinteilung vorzuschlagen. • Wahlkreis 189 Eisenach – Wartburgkreis – Unstrut-Hainich-Kreis (NEU: Wartburgkreis – Unstrut-Hainich- Kreis) Die Umbenennung des Wahlkreises 189 in „Wartburgkreis – Unstrut-Hainich-Kreis“ wird angeregt. Die Wahlkreiskommission folgt hierbei der Argumentation des Ministeriums für Inneres, Kommunales und Landesentwicklung des Freistaates Thüringen, wonach sich auch die übrigen Wahlkreise in Thüringen an den zugehörigen Landkreisen und kreisfreien Städten orientieren. Hintergrund ist die am 1. Juli 2021 erfolgte Einkreisung der Stadt Eisenach in den Wartburgkreis. • Wahlkreis 190 Jena – Sömmerda – Weimarer Land I Im Wahlkreis 190 erfolgte zum 1. Januar 2026 eine Gebietsänderung im Landkreis Weimarer Land. Die Gemeinden Kiliansroda, Kleinschwabhausen und Mechelroda wurden in Nachbargemeinden eingemeindet. Kiliansroda und Mechelroda wurden zu Ortsteilen der Gemeinde Mellingen, während Kleinschwabhausen zu einem Ortsteil von Großschwabhausen wurde8. 8 In den Anlagen 5.6 und 5.7 nicht dargestellt, da dem Bericht der Wahlkreiskommission der Gebiets- und Bevölkerungsstand zum 30. September 2025 zu Grunde liegt. Drucksache 21/6800 – 142 – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode 4.3.13 Rheinland-Pfalz 4.3.13 Rheinland-Pfalz In Rheinland-Pfalz übersteigen auf Grundlage der Zahlen über die deutsche Bevölkerung am 30. September 2025 sechs der 15 Wahlkreisen die gesetzliche Soll-Grenze von ±10 %. Nr. Wahlkreisbezeichnung Abweichungen in % (Stand: 30.09.2025) 196 Neuwied +19,8 199 Mosel/Rhein-Hunsrück -17,5 201 Bitburg -21,7 202 Trier -10,4 204 Mainz +24,0 209 Pirmasens -19,3 Unter Würdigung der eingegangenen Stellungnahmen schlägt die Wahlkreiskommission aufgrund der bestehenden hohen Abweichungswerte folgende Änderungen der Wahlkreisabgrenzungen vor: • Wahlkreis 202 Trier Der Wahlkreis 202 überschreitet mit -10,4 % knapp die Soll-Grenze in Höhe von ±10 %. Unter Berücksichtigung der Wahlkreiskontinuität soll eine Wahlkreisänderung hier nicht vorgeschlagen werden. • Wahlkreis 196 Neuwied, Wahlkreis 198 Koblenz, Wahlkreis 199 Mosel/Rhein-Hunsrück und Wahlkreis 203 Montabaur Im Wahlkreis 196 beträgt die Abweichung von der deutschen Bevölkerungszahl zum Stichtag 30. September 2025 +19,8 %. Die Verbandsgemeinde Daaden-Herdorf aus dem Landkreis Altenkirchen (Westerwald) könnte daher vom Wahlkreis 196 an den Wahlkreis 203 abgegeben werden. Der Wahlkreis 196 wird aus den Landkreisen Altenkirchen (Westerwald) und Neuwied gebildet. Die Verbandsgemeinde Daaden-Herdorf gehört dem Landkreis Altenkirchen (Westerwald) an. Mit der Zuordnung der Verbandsgemeinde Daaden-Herdorf zum Wahlkreis 203 würde der Landkreis Altenkirchen (Westerwald) nicht mehr vollständig dem Wahlkreis 196 angehören. Er würde nunmehr auf Wahlkreis 196 und Wahlkreis 203 aufgeteilt. Aufgrund der geografischen Lage der Verbandsgemeinde Daaden-Herdorf und der notwendigen Verkleinerung des Wahlkreises 196 erscheint bei der Umsetzung nur einer Verbandsgemeinde aus dem Wahlkreis 196 dieser Nachteil jedoch hinnehmbar. Die Verbandsgemeinde Rhein-Mosel aus dem Landkreis Mayen-Koblenz könnte vom Wahlkreis 198 an den Wahlkreis 199 abgegeben werden. Dies würde einen Ausgleich erforderlich machen, um die negative Abweichung im Wahlkreis 198 unter der absoluten Toleranzgrenze zu halten. Hierfür wird zur Berücksichtigung der Kommunal- und Verwaltungsreform9 vorgeschlagen, die Gemeinden der ehemaligen Verbandsgemeinde Nassau vom Wahlkreis 203 dem Wahlkreis 198 zuzuordnen. Damit könnte 9 Es wird auf die stufenweise durchgeführte Kommunal- und Verwaltungsreform in Rheinland-Pfalz Bezug genommen. Im Zuge des Landesgesetzes über die Grundsätze der Kommunal- und Verwaltungsreform (KomVwRGrG) vom 28. September 2010 wurden unter anderem Kriterien für eine Änderung der Gebietsstrukturen festgelegt. Verbandsgemeinden mit weniger als 12.000 Einwohner sollten hiernach aufgelöst und mit anderen Verbandsgemeinden zusammengelegt werden. die Verbandsgemeinde Bad Ems-Nassau im Wahlkreis 198 vereinigt werden. Aus den Verbandsgemeinden Bad Ems und Nassau wurde am 1. Januar 2019 die neue Verbandsgemeinde Bad Ems-Nassau gebildet. Das Gebiet der ehemaligen Verbandsgemeinde Nassau gehört dem Wahlkreis 203 und das Gebiet der ehemaligen Verbandsgemeinde Bad Ems gehört dem Wahlkreis 198 an. Im Wahlkreis 198 beträgt die Abweichung von der deutschen Bevölkerungszahl zum Stichtag 30. September 2025 -6,4 %. Dem Wahlkreis 198 gehören die kreisfreie Stadt Koblenz, vom Landkreis Mayen- Koblenz die verbandsfreie Gemeinde Bendorf, die Verbandsgemeinde Rhein-Mosel, die Verbandsgemeinde Vallendar, die Verbandsgemeinde Weißenthurm sowie vom Rhein-Lahn-Kreis die verbandsfreie Gemeinde Lahnstein, die Verbandsgemeinde Loreley und von der Verbandsgemeinde Bad Ems- Nassau die Gemeinden Arzbach, Bad Ems, Becheln, Dausenau, Fachbach, Frücht, Kemmenau, Miellen und Nievern an. Die übrigen Gemeinden des Landkreises Mayen-Koblenz sind dem Wahlkreis 197 und die übrigen Gemeinden des Rhein-Lahn-Kreises sind dem Wahlkreis 203 zugeordnet. Im Wahlkreis 203 beträgt die Abweichung von der deutschen Bevölkerungszahl zum Stichtag 30. September 2025 +5,8 %. Dem Wahlkreis 203 gehören der Westerwaldkreis und vom Rhein-Lahn-Kreis die Verbandsgemeinde Aar-Einrich, die Verbandsgemeinde Diez, die Verbandsgemeinde Nastätten sowie einzelne Gemeinden der Verbandsgemeinde Bad Ems-Nassau (Attenhausen, Dessighofen, Dienethal, Dornholzhausen, Geisig, Hömberg, Lollschied, Misselberg, Nassau, Obernhof, Oberwies, Pohl, Schweighausen, Seelbach, Singhofen, Sulzbach, Weinähr, Winden, Zimmerschied) an. Die übrigen Gemeinden der Verbandsgemeinde Bad Ems-Nassau gehören dem Wahlkreis 198 an. Der neue Wahlkreis 198 würde zwar die Soll-Grenze überschreiten, die Zuordnung der Verbandsgemeinde Rhein-Mosel zum Wahlkreis 199 wäre jedoch erforderlich. Dieser Wahlkreis überschreitet die absolute Toleranzgrenze, wodurch Handlungsbedarf besteht. Die Verkleinerung des Wahlkreises 198 könnte in einem gewissen Maße durch die Zuordnung der Gemeinden der ehemaligen Verbandsgemeinde Nassau vom Wahlkreis 203 ausgeglichen werden. Für diese Wahlkreisänderung spricht, dass die Verbandsgemeinde Bad Ems-Nassau damit im Wahlkreis 198 vereinigt würde. Zudem könnte der Zuwachs durch die Verbandsgemeinde Daaden-Herdorf zum Wahlkreis 203 durch die Abgabe der Gemeinden der ehemaligen Verbandsgemeinde Nassau ausgeglichen werden. Die Soll-Grenze würde damit im Wahlkreis 203 eingehalten. • Wahlkreis 198 Koblenz, Wahlkreis 199 Mosel/Rhein-Hunsrück, Wahlkreis 201 Bitburg und Wahlkreis 204 Mainz Im Wahlkreis 199 beträgt die Abweichung von der deutschen Bevölkerungszahl zum Stichtag 30. September 2025 -17,5 %. Die Neuabgrenzung des Wahlkreises ist damit vorzunehmen. Aus diesem Grund könnte die Verbandsgemeinde Rhein-Mosel aus dem Landkreis Mayen-Koblenz vom Wahlkreis 198 [siehe auch vorheriger Abschnitt] und die Verbandsgemeinde Rhein-Nahe aus dem Landkreis Mainz- Bingen vom Wahlkreis 204 dem Wahlkreis 199 zugeordnet werden. Für die Zuordnung der beiden Verbandsgemeinden zum Wahlkreis 199 sprechen geographische Zusammenhänge zwischen den Gebieten. Dem Wahlkreis 199 gehören der Landkreis Cochem-Zell, der Rhein-Hunsrück-Kreis, vom Landkreis Bernkastel-Wittlich die verbandsfreie Gemeinde Morbach, die Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues, die Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf und von der Verbandsgemeine Traben-Trarbach die Gemeinden Burg (Mosel), Enkirch, Irmenach, Lötzbeuren, Starkenburg und Traben-Trarbach an. Die übrigen Gemeinden des Landkreises Bernkastel-Wittlich gehören dem Wahlkreis 201 an. Ein Nachteil in der Zuweisung der Verbandsgemeinde Rhein-Mosel besteht zwar in der weiteren Aufteilung des Landkreises Mayen-Koblenz auf nunmehr drei Wahlkreise, da die Verbandsgemeinde Rhein-Mosel diesem Landkreis angehört. Zu berücksichtigen ist – neben dem bereits erwähnten geographischen Zusammenhang der Verbandsgemeinde zum Wahlkreis 199 – jedoch, dass dieser Landkreis bereits auf Wahlkreis 197 und Wahlkreis 198 aufgeteilt ist. Weiterhin wird vorgeschlagen, dass der Wahlkreis 199 die beiden Verbandsgemeinden Ulmen und Kaisersesch aus dem Landkreis Cochem-Zell an den Wahlkreis 201 abgibt. Die Abweichung im Wahlkreis 201 von der deutschen Bevölkerungszahl zum Stichtag 30. September 2025 beträgt -21,7 % und überschreitet damit deutlich die absolute Toleranzgrenze. Eine Neuabgrenzung des Wahlkreises ist damit zwingend. Zwar würde durch die vorgeschlagene Änderung der Landkreis Cochem-Zell auf Wahlkreis 199 und Wahlkreis 201 aufgeteilt werden, der Abweichungswert des Wahlkreises 201 würde hierdurch jedoch stark gesenkt und nunmehr die absolute Toleranzgrenze einhalten. Dem Wahlkreis 201 sind der Eifelkreis Bitburg-Prüm, der Landkreis Vulkaneifel und vom Landkreis Bernkastel-Wittlich die verbandsfreie Gemeinde Wittlich, die Verbandsgemeinde Wittlich-Land und von der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach die Gemeinden Bausendorf, Bengel, Diefenbach, Flußbach, Hontheim, Kinderbeuern, Kinheim, Kröv, Reil und Willwerscheid zugeordnet. Die Verbandsgemeinde Traben-Trarbach gehört damit verschiedenen Wahlkreisen an. Die übrigen Gemeinden des Landkreises Bernkastel-Wittlich sind dem Wahlkreis 199 zugeordnet. Andere Alternativen wurden geprüft, konnten jedoch nicht befürwortet werden, da die weiteren an den Wahlkreis 201 angrenzenden Wahlkreise (Wahlkreis 202, Wahlkreis 197) ebenso eine negative Abweichung von der deutschen Bevölkerungszahl aufweisen. Die Abgabe der Verbandsgemeinde Adenau vom Wahlkreis 197 würde zudem nicht ausreichen, dass der Wahlkreis 201 die absolute Toleranzgrenze einhalten könnte. • Wahlkreis 200 Kreuznach, Wahlkreis 204 Mainz und Wahlkreis 205 Worms Im Wahlkreis 204 beträgt die Abweichung von der deutschen Bevölkerungszahl zum Stichtag 30. September 2025 +24,0 %, sodass dieser Wahlkreis zwingend zu verkleinern ist. Auch der Wahlkreis 205 besitzt einen positiven Abweichungswert, während Wahlkreis 200 mit einer Abweichung von der deutschen Bevölkerungszahl zum Stichtag 30. September 2025 in Höhe von -9,8 % zu vergrößern ist. Ein Ausgleich zwischen diesen Wahlkreisen könnte sich daher anbieten. Dem Wahlkreis 200 gehören die Landkreise Bad Kreuznach und Birkenfeld an. Dem Wahlkreis 204 gehören die kreisfreie Stadt Mainz und vom Landkreis Mainz-Bingen die verbandsfreien Gemeinden Bingen am Rhein, Budenheim, Ingelheim am Rhein sowie die Verbandsgemeinde Gau-Algesheim, die Verbandsgemeinde Nieder-Olm und die Verbandsgemeinde Rhein-Nahe an. Die übrigen Gemeinden des Landkreises Mainz-Bingen gehören dem Wahlkreis 205 an. Dem Wahlkreis 205 gehören die kreisfreie Stadt Worms, der Landkreis Alzey-Worms sowie vom Landkreis Mainz-Bingen die Verbandsgemeinden Bodenheim, Rhein-Selz und Sprendlingen-Gensingen an. Es wird vorgeschlagen, dem Wahlkreis 200 die Verbandsgemeinde Gau-Algesheim vom Wahlkreis 204 und die Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen vom Wahlkreis 205 zuzuordnen. Beide Verbandsgemeinden gehören dem Landkreis Mainz-Bingen an. Die Zuordnung der Verbandsgemeinde Gau-Algesheim vom Wahlkreis 204 zum Wahlkreis 200 könnte erfolgen, damit der Wahlkreis 204 die absolute Toleranzgrenze einhalten kann. Im Zusammenhang mit dieser Wahlkreisänderung wäre es erforderlich, die Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen aus dem Landkreis Mainz-Bingen vom Wahlkreis 205 zum Wahlkreis 200 zuzuordnen. Damit würde vermieden werden, dass die Verbandsgemeinde Gau-Algesheim vom Wahlkreis 200, dem sie neu zugeordnet werden würde, räumlich getrennt wird. Der Landkreis Mainz-Bingen würde bei diesen Umsetzungen zwar auf drei Wahlkreise aufgeteilt werden (Wahlkreis 200, Wahlkreis 204, Wahlkreis 205), es wird hierdurch jedoch insbesondere die starke Verkleinerung des Wahlkreises 204 erreicht, die infolge des hohen Abweichungswertes erforderlich ist. • Wahlkreis 206 Ludwigshafen/Frankenthal und Wahlkreis 207 Neustadt-Speyer Es wird vorgeschlagen, die Gemeinden Waldsee und Otterstadt – beide der Verbandsgemeinde Rheinauen im Rhein-Pfalz-Kreis zugehörig – vom Wahlkreis 207 dem Wahlkreis 206 zuzuordnen. Zum Ausgleich des Bevölkerungszuwachses könnte die verbandsfreie Gemeinde Böhl-Iggelheim aus dem Rhein- Pfalz-Kreis vom Wahlkreis 206 an den Wahlkreis 207 abgegeben werden. Die Verbandsgemeinde Rheinauen entstand am 1. Juli 2014 (zunächst unter dem Namen Verbandsgemeinde Waldsee) aus den Gemeinden Otterstadt und Waldsee der gleichzeitig aufgelösten Verbandsgemeinde Waldsee und den ehemaligen verbandsfreien Gemeinden Altrip und Neuhofen. Die Gemeinden Waldsee und Otterstadt gehören dem Wahlkreis 207 an. Dagegen sind die Gemeinden Altrip und Neuhofen dem Wahlkreis 206 zugeordnet. Die Verbandsgemeinde Rheinauen ist somit auf zwei verschiedene Wahlkreise aufgeteilt, und zwar auf Wahlkreis 206 und den Wahlkreis 207. Im Wahlkreis 206 beträgt die Abweichung von der Bevölkerungszahl zum Stichtag 30. September 2025 +5,4 %. Dem Wahlkreis 206 sind die kreisfreien Städte Frankenthal (Pfalz) und Ludwigshafen am Rhein sowie vom Rhein-Pfalz-Kreis die verbandsfreien Gemeinden Bobenheim-Roxheim, Böhl- Iggelheim, Limburgerhof, Mutterstadt sowie die Verbandsgemeinde Dannstadt-Schauernheim, die Verbandsgemeinde Lambsheim-Heßheim, die Verbandsgemeinde Maxdorf und von der Verbandsgemeinde Rheinauen die Gemeinden Altrip und Neuhofen zugeordnet. Die übrigen Gemeinden des Rhein- Pfalz-Kreises gehören dem Wahlkreis 207 an. Im Wahlkreis 207 beträgt die Abweichung von der deutschen Bevölkerungszahl zum Stichtag 30. September 2025 +6,4 %. Dem Wahlkreis ist die kreisfreie Stadt Neustadt an der Weinstraße, die kreisfreie Stadt Speyer und der Landkreis Bad Dürkheim sowie vom Rhein-Pfalz-Kreis die verbandsfreie Gemeinde Schifferstadt, die Verbandsgemeinde Römerberg-Dudenhofen und von der Verbandsgemeinde Rheinauen die Gemeinden Otterstadt und Waldsee zugeordnet. Vom Wahlkreis 207 könnten die Gemeinden Otterstadt und Waldsee, die der Verbandsgemeinde Rheinauen vom Rhein-Pfalz-Kreis angehören, an den Wahlkreis 206 abgegeben werden, damit die Verbandsgemeinde Rheinauen einheitlich dem Wahlkreis 206 zugeordnet werden könnte. Zum Ausgleich des Bevölkerungsrückgangs in Wahlkreis 206 könnte dem Wahlkreis 207 vom Wahlkreis 206 die verbandsfreie Gemeinde Böhl-Iggelheim zugeordnet. • Wahlkreis 208 Kaiserslautern und Wahlkreis 209 Pirmasens Im Wahlkreis 209 beträgt die Abweichung von der deutschen Bevölkerungszahl zum Stichtag 30. September 2025 -19,3 % und überschreitet damit die absolute Toleranzgrenze. Die Neuabgrenzung des Wahlkreises ist damit vorzunehmen. Dem Wahlkreis 209 könnte die Verbandsgemeinde Oberes Glantal (Landkreis Kusel) vom Wahlkreis 208 zugeordnet werden. Wahlkreis 208 und Wahlkreis 209 würden bei dieser Umsetzung jeweils sowohl die absolute Toleranzgrenze als auch die Soll-Grenze einhalten. Der Landkreis Kusel, dem die Verbandsgemeinde Oberes Glantal angehört, würde hierdurch auf die Wahlkreise 208 und 209 aufgeteilt werden. Damit würde der Landkreis Kusel, der bislang einheitlich einem Wahlkreis zugeordnet ist, zerschnitten werden. Der im Rahmen der Anhörung der im Deutschen Bundestag vertretenen Parteien eingebrachte und durch die Landesregierung unterstützte Alternativvorschlag, anstelle der Gemeinde Oberes Glantal die Gemeinde Weilerbach aus dem Wahlkreis 208 in den Wahlkreis 209 umzusetzen, wurde durch die Wahlkreiskommission geprüft. Der Abweichungswert im Wahlkreis 209 würde nach dieser möglichen Umsetzung jedoch nur geringfügig verbessert werden. Mit den Bevölkerungszahlen vom 30. September 2025 hätte der Wahlkreis 208 eine Abweichung von +2,5 % vorzuweisen, während der Wahlkreis 209 bei -14,0 % liegen würde. Da der negative Abweichungswert des Wahlkreises 209 in den letzten Jahren stetig gestiegen ist, bestünde die Gefahr, dass dieser Abweichungswert bis zur kommenden Bundestagswahl 2029 die 15 %- Grenze erreichen könnte. Die Wahlkreiskommission hält vor diesem Hintergrund an ihrem Vorschlag der Umsetzung der Verbandsgemeinde Oberes Glantal fest, welcher insbesondere zu einer nachhaltigeren Absenkung des Abweichungswertes in Wahlkreis 209 hin zu -8,2 % führen würde. Durch die vorgeschlagene Neueinteilung würden folgende Abweichungswerte entstehen: Nr. Wahlkreisbezeichnung Abweichungen in % (Stand: 30.09.2025) 196 Neuwied +13,0 198 Koblenz -12,3 199 Mosel/Rhein-Hunsrück -12,3 200 Kreuznach +1,8 201 Bitburg -11,2 202 Trier -10,4 203 Montabaur +8,1 204 Mainz +12,4 205 Worms +0,4 206 Ludwigshafen/Frankenthal +4,9 207 Neustadt – Speyer +6,9 208 Kaiserslautern -3,3 209 Pirmasens -8,2 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 149 – Drucksache 21/6800 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 151 – Drucksache 21/6800 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 153 – Drucksache 21/6800 4.3.14 Bayern 4.3.14 Bayern In Bayern übersteigen auf Grundlage der Zahlen über die deutsche Bevölkerung am 30. September 2025 32 der 47 Wahlkreisen die gesetzliche Soll-Grenze von ±10 %. Nr. Wahlkreisbezeichnung Abweichungen in % (Stand: 30.09.2025) 211 Altötting -15,1 213 Freising +21,4 214 Fürstenfeldbruck +16,0 215 Ingolstadt +22,0 217 München-Ost +20,9 219 München-West/Mitte +21,4 220 München-Land +18,7 221 Rosenheim +17,3 222 Bad Tölz-Wolfratshausen – Miesbach -17,5 225 Weilheim -15,7 226 Deggendorf -19,2 227 Landshut +24,3 228 Passau -14,9 229 Rottal-Inn -14,2 230 Straubing -14,7 232 Regensburg +22,3 234 Weiden -19,1 235 Bamberg -10,0 236 Bayreuth -22,7 237 Coburg -26,3 238 Hof -24,0 239 Kulmbach -18,3 240 Ansbach +20,3 242 Fürth +23,6 244 Nürnberg-Süd -12,3 245 Roth -13,8 246 Aschaffenburg -11,2 252 Augsburg-Land +18,3 254 Neu-Ulm +10,5 255 Memmingen – Unterallgäu -20,0 256 Oberallgäu +11,7 257 Ostallgäu -19,3 Im Staatsaufbau von Bayern kommt den Regierungsbezirken nach der Bayerischen Verfassung eine herausgehobene Bedeutung zu (Artikel 9 Absatz 1, Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 185 BV). Der Bundesgesetzgeber nimmt darauf in ständiger Staatspraxis bei der Ausübung seines Ermessens zur Wahlkreiseinteilung Rücksicht: die Regierungsbezirke wurden bisher in Bayern in keinem Fall durchschnitten. Der Regierungsbezirk Oberbayern weist zum Teil sehr hohe positive Abweichungswerte (mit teils steigender Tendenz) auf, während im Regierungsbezirk Oberfranken die negativen Abweichungswerte mehrerer Wahlkreise die Grenze von -15 % weit überschreiten. Vor diesem Hintergrund könnte der schon von der Wahlkreiskommission in der 17. Wahlperiode (BT-Drs. 17/4642, S. 10 ff.) unterbreitete Vorschlag aufgegriffen werden, einen Wahlkreis von Oberfranken nach Oberbayern abzugeben. Unter Würdigung der eingegangenen Stellungnahmen schlägt die Wahlkreiskommission aufgrund der bestehenden hohen Abweichungswerte und zur Verlagerung eines Wahlkreises aus dem Regierungsbezirk Oberfranken in den Regierungsbezirk Oberbayern folgende Änderungen der Wahlkreisabgrenzungen vor: Regierungsbezirk Oberbayern • Wahlkreis 211 Altötting, Wahlkreis 221 Rosenheim, Wahlkreis 222 Bad Tölz-Wolfratshausen – Miesbach und Wahlkreis 224 Traunstein Die zwingend gebotene Entlastung des Wahlkreises 221 könnte durch Zuordnung der im Nordosten des Landkreises Rosenheim befindlichen Gemeinden Babensham und Soyen an den zu kleinen Wahlkreis 211 und der im Westen des Landkreises Rosenheim befindlichen Gemeinden Bad Feilnbach und Feldkirchen-Westerham an den ebenfalls zu vergrößernden Wahlkreis 222 erfolgen. Dafür spricht, dass nach dem Landeswahlgesetz10 die Gemeinde Feldkirchen-Westerham entsprechend dem Stimmkreis 121 Miesbach zugeordnet ist. Der Wahlkreis 211 ist mit einem Abweichungswert von -15,1 % zu vergrößern. Der Abweichungswert des angrenzenden Wahlkreises 224 ist durch beständiges Wachstum geprägt, sodass er sich zur Abgabe von Gebieten anbieten könnte. Dementsprechend könnte der Wahlkreis 224 die im Nordwesten des Landkreises Traunstein gelegenen Gemeinden Engelsberg, Tacherting und Schnaitsee an den Wahlkreis 211 abgeben. Durch die vorgeschlagene Neueinteilung würden folgende Abweichungswerte entstehen: Nr. Wahlkreisbezeichnung Abweichungen in % (Stand: 30.09.2025) 211 Altötting -8,1 221 Rosenheim +7,8 222 Bad Tölz-Wolfratshausen – Miesbach -10,3 224 Traunstein -2,9 10 Es wird auf die Anlage zu Artikel 5 Absatz 4 des Landeswahlgesetzes in Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2002 (GVBl. S. 277, 620, BayRS 111-1-I) Bezug genommen, das zuletzt durch Gesetz vom 23. Mai 2022 (GVBl. S. 218) geändert worden ist. • Wahlkreis 213 Freising, Wahlkreis 214 Fürstenfeldbruck, Wahlkreis 215 Ingolstadt, Wahlkreis 216 München-Nord, Wahlkreis 217 München-Ost, Wahlkreis 218 München-Süd, Wahlkreis 219 München-West/Mitte, Wahlkreis 220 München-Land, Wahlkreis 223 Starnberg – Landsberg am Lech und Wahlkreis 225 Weilheim Innerhalb der Landeshauptstadt München weisen zwei Wahlkreise deutlich zu hohe Abweichungswerte auf (Wahlkreise 217 und 219). Das könnte dafürsprechen, den von Oberfranken abzugebenden Wahlkreis neu in München zu bilden, zumal dort auch in Zukunft mit weiterem Bevölkerungswachstum zu rechnen sein wird. Aus dem Kreis der im Deutschen Bundestag vertretenen Parteien und von der Bayerischen Staatsregierung wurde angeregt, einen fünften Wahlkreis „München-Mitte“ innerhalb des Stadtgebiets zu bilden, der sich an dem bis einschließlich zur Bundestagswahl 1998 vorgesehenen Wahlkreis mit dieser Bezeichnung orientiert und zu einer Entlastung der hohen positiven Abweichungswerte in zwei der bisher vier städtischen Wahlkreise führen würde. Eine exakte Nachbildung des früheren Wahlkreises kommt jedoch nicht in Betracht, da die auf der Grundlage der deutschen Bevölkerung zum Stand 30. September 2025 berechneten Abweichungswerte den damaligen Zuschnitt nicht mehr zulassen – der Abweichungswert des Wahlkreises 216 läge bei -28,7 % und würde damit die zwingend einzuhaltende Neueinteilungsgrenze von -15 % bei Weitem überschreiten. Auf der Grundlage der aktuellen Bevölkerungszahlen könnte ein fünfter Wahlkreis im Zentrum von München beispielsweise aus den Stadtbezirken 1 (Altstadt – Lehel) und 5 (Au – Haidhausen) – jeweils vom Wahlkreis 217, den Stadtbezirken 2 (Ludwigsvorstadt – Isarvorstadt) und 9 (Neuhausen – Nymphenburg) – jeweils vom Wahlkreis 219 sowie dem Stadtbezirk 3 (Maxvorstadt) – vom Wahlkreis 216 gebildet werden. Dafür spräche, dass so die Stadtbezirksgrenzen bei der Wahlkreiseinteilung eingehalten werden könnten. Außerhalb von München bestünden dann aber acht oberbayerische Wahlkreise, deren Abweichungswerte die Toleranzgrenze vo

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