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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1173/2011 und (EU) Nr. 473/2013 zwecks Angleichung an den EU-Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung und weiterer Vereinfachung dieses Rahmens

dip / drucksache 06.10.2025 · WP 21 · 528/25 · Unterrichtung · Original ↗

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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1173/2011 und (EU) Nr. 473/2013 zwecks Angleichung an den EU-Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung und weiterer Vereinfachung dieses Rahmens [Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 528/25 06.10.25 EU - Fz - Wi Unterrichtung durch die Europäische Kommission Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1173/2011 und (EU) Nr. 473/2013 zwecks Angleichung an den EU- Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung und weiterer Vereinfachung dieses Rahmens COM(2025) 591 final Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet. Die Europäische Zentralbank wird an den Beratungen beteiligt. Hinweis: Drucksache 605/10 = AE-Nr. 100761; Drucksache 781/11 = AE-Nr. 111010 DE DE EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 2.10.2025 COM(2025) 591 final 2025/0311 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1173/2011 und (EU) Nr. 473/2013 zwecks Angleichung an den EU-Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung und weiterer Vereinfachung dieses Rahmens {SWD(2025) 286 final} BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS • Gründe und Ziele des Vorschlags Am 30. April 2024 trat eine Reform des EU-Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung in Kraft. Sie betraf drei Rechtsvorschriften: Die Verordnung (EU) Nr. 1466/97 (im Folgenden „präventive Komponente“) wurde aufgehoben und durch die Verordnung (EU) 2024/1263 ersetzt, die Verordnung (EU) Nr. 1467/97 des Rates (im Folgenden „korrektive Komponente“) wurde geändert, und die Richtlinie 2011/85 über die nationalen haushaltspolitischen Rahmen wurde ebenfalls geändert. Da die beiden gesetzgebenden Organe seinerzeit dringend eine Einigung über eine Reform des EU-Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung erzielen mussten, schlug die Kommission keine Änderungen an anderen zu diesem Rahmen gehörenden Rechtsvorschriften vor. Die Reform von 2024 führte zu einer Reihe von Unstimmigkeiten zwischen dem reformierten EU-Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung und der Verordnung (EU) Nr. 473/2013 über gemeinsame Bestimmungen für die Überwachung und Bewertung der Übersichten über die Haushaltsplanung und für die Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet (im Folgenden „Verordnung über die Übersichten über die Haushaltsplanung“) sowie der Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 über die wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euro-Währungsgebiet (im Folgenden „Sanktionsverordnung“). Die Kommission schlägt nun Änderungen der genannten Verordnungen vor, um diese Unstimmigkeiten zu beseitigen und den Rahmen weiter zu vereinfachen. Ziel des Vorschlags ist es somit, Kohärenz zwischen der Verordnung über die Übersichten über die Haushaltsplanung und der Sanktionsverordnung einerseits und dem reformierten EU- Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung andererseits zu gewährleisten. Mit den vorgeschlagenen Änderungen werden zudem die Verordnung über die Übersichten über die Haushaltsplanung und die Sanktionsverordnung in mehrfacher Hinsicht vereinfacht, wodurch der allgemeine EU-Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung vereinfacht, der Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten verringert und ein Beitrag zur Vereinfachungsagenda der Kommission geleistet wird. Für die Sanktionsverordnung werden folgende Änderungen vorgeschlagen: i) Aktualisierung oder Streichung einer Reihe von Artikeln, die im Zuge der Reform von 2024 gegenstandslos geworden sind, und ii) Gewährleistung von Kohärenz zwischen der Verordnung und der geänderten korrektiven Komponente, bei der die Reform von 2024 dem Grundsatz folgte, die finanziellen Sanktionen zu verringern und ihre Umsetzung stärker abzustufen. Die Kommission schlägt deshalb vor, die im reformierten Stabilitäts- und Wachstumspakt vorgesehenen abgestuften Sanktionen auch in diese Verordnung aufzunehmen, bei der Manipulation von Statistiken aber am derzeitigen Ansatz festzuhalten. Dies wird auch eine Vereinfachung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (im Folgenden „Defizitverfahren“) im Rahmen der korrektiven Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts nach sich ziehen. Bei der Verordnung über die Übersichten über die Haushaltsplanung bestehen im Wesentlichen drei Unstimmigkeiten: i) veraltete Verweise auf Stabilitätsprogramme und nationale Reformprogramme, die im Zuge der Reform in den mittelfristigen finanzpolitischstrukturellen Plänen zusammengeführt wurden; ii) veraltete Verweise auf Konzepte wie mittelfristiges Ziel, festgestellte erhebliche Abweichung vom Ziel oder Anpassungspfad in Richtung auf das Ziel, die durch die mit der Reform von 2024 eingeführten neuen Konzepte ersetzt werden sollten; iii) veraltete Querverweise auf Artikel der präventiven Komponente, der korrektiven Komponente und der Richtlinie, die mit dem reformierten Rahmen in Einklang gebracht werden sollten. Um die bezweckte Vereinfachung zu erreichen, werden in der Verordnung (EU) Nr. 473/2013 die Wirtschaftspartnerschaftsprogramme gestrichen; Gleiches gilt für bestimmte Datenanforderungen und Berichtspflichten, die in der Vergangenheit keinen Mehrwert für den Überwachungsprozess erbracht haben, zusätzliche Berichtspflichten für Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets, die Gegenstand eines Defizitverfahrens sind, sowie das zusätzliche Verfahren für Mitgliedstaaten, bei denen die Gefahr der Nichteinhaltung der Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits besteht. • Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich Ziel des Vorschlags ist es, Kohärenz zwischen der Verordnung (EU) Nr. 473/2013, der Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 und Elementen des EU-Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung, die im Zuge der Reform von 2024 ersetzt oder geändert wurden (Verordnung (EU) 2024/1263, Verordnung (EG) Nr. 1467/97 und Richtlinie (EU) 2011/85), zu gewährleisten. Erreicht werden soll dies, indem die mit der Reform von 2024 eingeführten Konzepte in die beiden Verordnungen aufgenommen werden und die Vereinbarkeit dieser Verordnungen mit den Zielen der Reform sichergestellt wird. • Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen Der Vorschlag zur Änderung der beiden Verordnungen wird zur Vereinfachungsagenda der Kommission beitragen, deren Ziel es ist, den Verwaltungsaufwand zu verringern, das EU- Recht zu vereinfachen und dessen Umsetzung zu erleichtern und so die Wettbewerbsfähigkeit zu steigern und die Beibehaltung der wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Ziele zu ermöglichen. 2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT • Rechtsgrundlage Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 121 Absatz 6 und Artikel 136 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), die die Rechtsgrundlagen für die betreffenden Bestimmungen der beiden zu ändernden Verordnungen bilden. • Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit) Die vorgeschlagenen Verordnungsänderungen stehen mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip in Einklang. Die Ziele der Änderungen, nämlich Kohärenz mit dem reformierten EU-Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung zu gewährleisten und diesen Rahmen zu straffen, können auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht erreicht werden, da sie Änderungen der EU- Rechtsvorschriften erfordern. • Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag steht im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die vorgeschlagenen Verordnungsänderungen gehen nicht über das hinaus, was zur Erreichung eines kohärenten EU-Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung und zur Vereinfachung dieses Rahmens erforderlich ist. • Wahl des Instruments Indem alle vorgeschlagenen Änderungen an der Verordnung über die Übersichten über die Haushaltsplanung und an der Sanktionsverordnung in einem einzigen Legislativvorschlag zusammengefasst werden, soll für diese beiden Elemente des EU-Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung ein kohärenter Verhandlungsprozess gewährleistet werden. 3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG • Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften Rückblickende Bewertungen des EU-Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung wurden als Mitteilungen der Kommission am 2. Februar 2020 (COM(2020) 55 final) und am 19. Oktober 2021 (COM(2021) 662 final) veröffentlicht. Der Mitteilung der Kommission vom 2. Februar 2020 war eine Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen (SWD(2020) 210 final) beigefügt. Zusammenfassung der Feststellungen zur Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 In der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 2. Februar 2020 wurde hervorgehoben, dass die Kommission und der Rat nur ungern finanzielle Sanktionen gegen Mitgliedstaaten verhängen wollten. Der darin enthaltenen Analyse zufolge hat die Einführung rascherer Sanktionen sowie des Verfahrens der umgekehrten qualifizierten Mehrheit bei Beschlüssen des Rates über Kommissionsvorschläge zur Verhängung von Sanktionen (im Rahmen der Zweierpaket-Reform) die Rolle der Kommission gestärkt. Die Kommission habe allerdings davon abgesehen, finanzielle Sanktionen vorzuschlagen. In ihrer Mitteilung über Leitlinien für eine Reform des EU-Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung vom 9. November 2022 (COM(2022) 583 final) schlug die Kommission vor, durch Herabsetzung der finanziellen Sanktionen eine Restriktion für ihre tatsächliche Nutzung aus der Welt zu schaffen. Dieser Vorschlag wurde im Rahmen der Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 umgesetzt. Es wird nun vorgeschlagen, die Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 entsprechend anzupassen. Zusammenfassung der Feststellungen zur Verordnung (EU) Nr. 473/2013 In der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 2. Februar 2020 (SWD(2020) 210 final) wurde festgestellt, dass sich das Verfahren für die Übersichten über die Haushaltsplanung als nützlich dafür erwiesen habe, einen Dialog zwischen den EU-Organen und den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets einzurichten sowie die nationalen Parlamente und die Öffentlichkeit für die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nach dem Stabilitäts- und Wachstumspakt zu sensibilisieren. Zugleich werde dieser Dialog dadurch, dass bei der Bewertung jährliche Veränderungen des (nicht beobachtbaren) strukturellen Saldos oder des jährlichen Ausgabenwachstums im Mittelpunkt stehen, in gewisser Weise verengt. Die Korrekturmaßnahmen der Mitgliedstaaten als Reaktion auf die „Folgeschreiben“, die die Kommission den Mitgliedstaaten bei allen Übersichten über die Haushaltsplanung seit 2014 übermittelt haben, seien begrenzt gewesen. Dennoch hätten die Mitgliedstaaten sich trotz scheinbar begrenzter Auswirkungen allein aufgrund dessen, dass das Verfahren existierte, veranlasst gesehen, die Anforderungen des Stabilitäts- und Wachstumspakts bei der Erstellung ihrer Haushaltspläne zu berücksichtigen. Wie in der Mitteilung der Kommission vom November 2022 über eine Reform des EU- Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung (COM(2022) 583 final) betont wurde, wäre eine stärkere Ex-post-Durchsetzung ein notwendiges Gegenstück zu einem risikobasierten Ansatz, die den Mitgliedstaaten mehr Spielraum bei der Festlegung ihrer Anpassungspfade lässt. Bewertungen der Einhaltung der Bestimmungen des Stabilitäts- und Wachstumspakts fänden kontinuierlich statt, was bei Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets im Herbst auch die Bewertung der Übereinstimmung der Übersichten über die Haushaltsplanung mit dem vereinbarten mehrjährigen Nettoausgabenpfad umfassen würde. • Konsultation der Interessenträger Die Kommission und die Mitgliedstaaten haben Erörterungen im Wirtschafts- und Finanzausschuss (WFA) und in der Arbeitsgruppe „Euro-Gruppe“ abgehalten. Im Mittelpunkt dieser Erörterungen stand die Frage, ob die Verordnungen (EU) Nr. 473/2013 und (EU) Nr. 1173/2011 im Zuge der Reform des EU-Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung geändert werden sollten oder ob für diesen Zweck Änderungen bei der Auslegung der bestehenden Verordnungen ausreichend wären. Die Mitgliedstaaten waren sich darin einig, dass Änderungen der bestehenden Verordnungen vorgenommen werden müssten, um für die erforderliche Rechtsklarheit zu sorgen. Die wichtigsten Elemente dieser Änderungen wurden auch mit den Mitgliedstaaten erörtert, wobei Einvernehmen darüber bestand, dass Unstimmigkeiten zwischen diesen und anderen Elementen des EU-Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung angegangen werden müssten. Die Mitgliedstaaten waren bereit, die von der Kommission vorzulegenden Vorschläge für Vereinfachungen zu prüfen. Zudem wurde das Thema mit dem ECON-Ausschuss des Europäischen Parlaments erörtert, der die Ziele des Vereinfachungspakets hervorhob, nämlich für Rechtsklarheit zu sorgen und eine gezielte Vereinfachung zu ermöglichen, und die wichtigsten Elemente des Pakets analog zu den Informationen, die den Mitgliedstaaten in den jeweiligen Ausschüssen bereitgestellt wurden, umriss. Die Vereinfachung dieser Verordnungen fand breiten Rückhalt. • Einholung und Nutzung von Expertenwissen Nicht zutreffend • Folgenabschätzung Dieser Vorschlag zielt nicht darauf ab, ein neues Instrument zu schaffen, sondern darauf, bestehende Rechtsvorschriften zu ändern, um die Kohärenz der Verordnung über die Übersichten über die Haushaltsplanung und der Sanktionsverordnung mit anderen Elementen des reformierten Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung der EU zu gewährleisten. Zudem sollen damit bestehende Verfahren vereinfacht und die Berichtspflichten der Mitgliedstaaten verringert werden. Im Mittelpunkt der vorgeschlagenen Änderungen stehen gezielte Änderungen der bestehenden Verordnungen. Wie bereits oben im Zusammenhang mit dem Subsidiaritätsprinzip angesprochen, gibt es keine anderen Optionen für die Beseitigung dieser Unstimmigkeiten zwischen den beiden Verordnungen und anderen Elementen des Rahmens. Aus diesen Gründen wurde keine förmliche Folgenabschätzung vorgenommen. • Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung Nicht zutreffend • Grundrechte Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Schutz der Grundrechte. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt. 5. WEITERE ANGABEN • Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten Die vorgeschlagenen Änderungen an der Verordnung über die Übersichten über die Haushaltsplanung und der Sanktionsverordnung erfordern keine zusätzlichen Maßnahmen, um ihre Durchführung zu erleichtern, und werfen für die Mitgliedstaaten keine Probleme hinsichtlich der Durchführung auf. Nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 473/2013 ist die Kommission verpflichtet, alle fünf Jahre einen Bericht vorzulegen, in dem folgende Elemente bewertet werden: i) die Wirksamkeit der Verordnung im Hinblick auf die Erreichung ihrer Ziele, ii) die Fortschritte bei der Gewährleistung einer engeren Koordinierung der Wirtschaftspolitik und einer dauerhaften Konvergenz der Wirtschaftsleistungen der Mitgliedstaaten, iii) der Beitrag der Verordnung zur Verwirklichung eines nachhaltigen und inklusiven Wachstums sowie sozialer und wirtschaftlicher Resilienz. Begleitend zu dem Bericht der Kommission sollte gegebenenfalls ein Vorschlag zur Änderung der Verordnung vorgelegt werden. Ebenso sieht Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 vor, dass die Kommission alle fünf Jahre einen Bericht vorlegt, in dem die Wirksamkeit der Verordnung bewertet wird, einschließlich der Möglichkeit, den Rat und die Kommission in die Lage zu versetzen, tätig zu werden, um Situationen anzugehen, die Gefahr laufen, das reibungslose Funktionieren der Währungsunion zu gefährden. Begleitend zu dem Bericht der Kommission sollte gegebenenfalls ein Vorschlag zur Änderung der Verordnung vorgelegt werden. • Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien) Nicht zutreffend • Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags Der Vorschlag sieht durchdachte und gezielte Änderungen der Verordnungen (EU) Nr. 473/2013 und (EU) Nr. 1173/2011 in technischer Hinsicht vor. Die Änderungen bestehen darin, fehlende Kohärenz mit den Rechtsvorschriften zu beseitigen, die sich aus der Reform von 2024 ergab, sowie einige Elemente entsprechend der Vereinfachungsagenda der Kommission zu vereinfachen, die darauf abzielt, den Verwaltungsaufwand zu verringern und das EU-Recht zu vereinfachen und somit seine Umsetzung zu erleichtern. Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 Es wird vorgeschlagen, die Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 zu überarbeiten, um sachliche Übereinstimmung mit dem reformierten EU-Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung und dem Grundsatz der Abstufung der Sanktionen im Stabilitäts- und Wachstumspakt zu gewährleisten. Da das Verfahren wegen erheblicher Abweichung, das die Anwendung von Sanktionen im Rahmen der präventiven Komponente auslöste, nicht mehr besteht, sind Artikel 4 und die damit zusammenhängenden Bestimmungen der Sanktionsverordnung nun gegenstandslos und müssen gestrichen werden. Andere Sanktionen sind mit Bestimmungen verknüpft, die noch in der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates in Kraft sind, jedoch im Widerspruch zu einigen der an dieser Verordnung vorgenommenen Änderungen stehen, insbesondere in Bezug auf den Umfang und die Häufigkeit der zu verhängenden Sanktionen. Diese Bestimmungen stehen somit nicht mehr im Einklang mit dem in Erwägungsgrund 22 der Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 dargelegten Grundsatz einer gerechten Abstufung der Sanktionen im Stabilitäts- und Wachstumspakt. Daher wird vorgeschlagen, die zum Zeitpunkt eines Beschlusses nach Artikel 126 Absatz 6 (Streichung von Artikel 5) geltenden Sanktionen aufzuheben und gleichzeitig die Sanktionen zu modifizieren, die zum Zeitpunkt eines Beschlusses nach Artikel 126 Absatz 8 (Überarbeitung von Artikel 6) gelten. Wenngleich nicht vorgeschlagen wird, die Anwendung von Sanktionen bei Manipulation von Statistiken (Artikel 8) zu ändern, ist die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte im Zusammenhang mit der Verhängung dieser Sanktionen (Artikel 11) nicht mehr notwendig und sollte gestrichen werden. Verordnung (EU) Nr. 473/2013 Unstimmigkeiten in der Verordnung (EU) Nr. 473/2013 betreffen weitgehend veraltete Verweise auf andere Rechtsakte und einige Diskrepanzen mit neuen Konzepten, die mit der Reform des EU-Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung von 2024 eingeführt wurden, was Änderungen der Artikel 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7 erforderlich macht. Im Einzelnen heißt das: i) Verweise auf die Stabilitäts- und die nationalen Reformprogramme werden durch Verweise auf die nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Pläne ersetzt; ii) veraltete Verweise auf das mittelfristige Ziel, die festgestellte erhebliche Abweichung vom Ziel oder der Anpassungspfad in Richtung auf das Ziel werden durch Verweise auf die neuen Konzepte, die mit der Reform von 2024 eingeführt wurden, etwa Nettoausgabenpfad und Nettoausgaben-Korrekturpfad, ersetzt; iii) mehrere Querverweise auf die frühere Verordnung (EU) Nr. 1466/97, die Verordnung (EG) Nr. 1467/97 und die Richtlinie 2011/85 des Rates sind mittlerweile veraltet und wurden dahingehend aktualisiert, dass sie der Reform des Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung von 2024 Rechnung tragen; dies geschah durch die Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1466/97, die Ersetzung der Verordnung (EU) Nr. 2024/1263 sowie die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 und der Richtlinie 2011/85 des Rates. Um darüber hinaus Unvereinbarkeiten mit den Änderungen der Richtlinie 2011/85 des Rates, die Bestandteil der Reform des EU-Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung von 2024 waren, zu beseitigen und zum Zweck der Vereinfachung eine Wiederholung der Bestimmungen dieser Richtlinie zu vermeiden, werden Änderungen der Artikel 2, 3, 4 und 5 vorgeschlagen. Durch die Streichung von Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 (Artikel 12) und den damit verbundenen Wegfall der Vorgabe, dass die Stellungnahme der Kommission zur Übersicht über die Haushaltsplanung berücksichtigt werden muss, wenn die Hinterlegung einer nicht verzinslichen Einlage verlangt wird, zielen die vorgeschlagenen Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 473/2013 auch auf Kohärenz mit den Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 ab. Zur Vereinfachung wird ferner vorgeschlagen, in der Verordnung (EU) Nr. 473/2013 die Verweise darauf zu streichen, dass die Mitgliedstaaten, die Gegenstand eines Defizitverfahrens sind, Wirtschaftspartnerschaftsprogramme auflegen müssen (Artikel 9). Diese Programme wurden durch den Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion von 2012 mit dem Ziel eingeführt, eine nachhaltige und dauerhafte Korrektur der übermäßigen Defizite der Mitgliedstaaten zu gewährleisten, indem Mitgliedstaaten, die Gegenstand eines Defizitverfahrens sind, eine detaillierte Beschreibung der spezifischen Strukturreformen zum Abbau ihres Defizits und Schuldenstands vorlegen müssen. Im Zuge der Reform des EU-Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung von 2024 werden die Funktion der Wirtschaftspartnerschaftsprogramme durch die Annahme eines mittelfristigen und risikobasierten Ansatzes auf der Grundlage mittelfristiger finanzpolitischstruktureller Pläne und die Stärkung des Defizitverfahrens durch die Einführung klarer Kriterien für die Eröffnung und Einstellung schuldenstandbedingter Defizitverfahren gewährleistet. Demzufolge sind die Wirtschaftspartnerschaftsprogramme nun gegenstandslos. Ebenfalls zum Zweck der Vereinfachung und zur Verringerung der Berichtslast werden Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 473/2013 dahingehend vorgeschlagen, bestimmte Datenanforderungen und Berichtspflichten, die keinen Mehrwert für den Überwachungsprozess (Artikel 6 und 7) erbringen, sowie die Unterrichtung der Euro-Gruppe im Voraus über die Pläne der Mitgliedstaaten bezüglich der Emission von Schuldtiteln (Artikel 8) zu streichen, da die Berichterstattung über diese Pläne an die Kommission als ausreichend erachtet wird. Darüber hinaus wurde die Anforderung, die Stellungnahme der Kommission zur Übersicht über die Haushaltsplanung in den Berichten nach Artikel 126 Absatz 3 AEUV und in Beschlüssen nach Artikel 126 Absatz 6 zu berücksichtigen, gestrichen, da nach Artikel 126 Absatz 3 AEUV bei der Erstellung eines Berichts über das Vorliegen eines übermäßigen Defizits alle einschlägigen Faktoren zu berücksichtigen sind (Artikel 12). Mit den vorgeschlagenen Änderungen entfällt auch die Notwendigkeit zusätzlicher Berichtspflichten für Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets, die Gegenstand eines Defizitverfahrens sind (Artikel 10). Ziel dieser zusätzlichen Anforderungen war es, einen besseren Informationsaustausch zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten und der Kommission zu ermöglichen und Risiken bei der Einhaltung der Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits frühzeitig zu ermitteln. Mit der Reform des EU-Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung von 2024 wurde ein einziger Indikator für die Bewertung der Einhaltung des Nettoausgaben-Korrekturpfads nach dem Defizitverfahren eingeführt, und die Mitgliedstaaten erstatten in ihrem nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2024/1263 vorgelegten jährlichen Fortschrittsbericht regelmäßig darüber Bericht. Um die Berichtslast zu verringern und die Umsetzung der Reform von 2024 gezielt zu verfolgen, sollten die Mitgliedstaaten, die Gegenstand eines Defizitverfahrens sind, nur die gemäß der Verordnung (EU) 2024/1263 und der Verordnung (EU) Nr. 1467/97 angeforderten Informationen vorlegen, da dies für die Bewertung der Einhaltung des Nettoausgaben-Korrekturpfads ausreichend ist. Die Kommission behält sich das Recht vor, zusätzliche Informationen anzufordern, die sie für die Zwecke der haushaltspolitischen Überwachung für notwendig erachtet. Da eine Streichung der zusätzlichen Berichtspflichten vorgeschlagen wird, ist die Ausübung der Befugnisübertragung zur Festlegung des Inhalts der zusätzlichen Berichterstattung nicht mehr erforderlich (Artikel 14). Um eine wirksame Überwachung der Maßnahmen zu gewährleisten, die der Mitgliedstaat aufgrund einer Empfehlung nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV oder einer Inverzugsetzung nach Artikel 126 Absatz 9 AEUV ergriffen hat, wird vorgeschlagen, dass der Mitgliedstaat der Kommission und dem Rat alle sechs bzw. drei Monate bis zur Einstellung des Defizitverfahrens Berichte über wirksame Maßnahmen vorlegt. Diese Berichte über wirksame Maßnahmen können in die jährlichen Fortschrittsberichte nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2024/1263 und in die Übersichten über die Haushaltsplanung aufgenommen werden, um die Berichtslast für die Mitgliedstaaten weiter zu verringern, und sollten von der Kommission bei der Bewertung der Frage, ob der Mitgliedstaat wirksame Maßnahmen ergreift, berücksichtigt werden (Artikel 10). Ebenfalls zur Vereinfachung und zur Streichung bestehender, in der Vergangenheit nie angewandter Verfahren haben die Änderungen den Zweck, die Kommission nicht mehr dazu zu verpflichten, dem Rat eine Empfehlung vorzuschlagen, in der die vollständige Umsetzung der Maßnahmen nach Artikel 126 Absatz 7 oder Artikel 126 Absatz 9 AEUV und möglicherweise zusätzlicher Maßnahmen gefordert wird, falls die Gefahr der Nichteinhaltung des Korrekturpfads nach dem Defizitverfahren besteht (Artikel 11 und 12). Darüber hinaus würde eine Überarbeitung des Nettoausgaben-Korrekturpfads nach dem Defizitverfahren aufgrund der Gefahr der Nichteinhaltung der Frist dem mit der Reform des EU-Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung von 2024 verfolgten mittelfristigen Ansatz zuwiderlaufen. Um die Transparenz, die Rechenschaftspflicht und die Eigenverantwortung für die im Rahmen dieser Verordnung gefassten Beschlüsse zu erhöhen, kann zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission ein wirtschaftspolitischer Dialog über die Vorgaben zum Inhalt der Übersichten über die Haushaltsplanung, die Ergebnisse der Erörterungen der Euro-Gruppe über die Stellungnahmen der Kommission zu den Übersichten über die Haushaltsplanung, soweit diese veröffentlicht wurden, und die Gesamtbeurteilung der Haushaltslage und der Haushaltsaussichten im Euro-Währungsgebiet insgesamt stattfinden (Artikel 15). Zur Vereinfachung und im Interesse einer stärker integrierten haushaltspolitischen Überwachung könnte dieser wirtschaftspolitische Dialog in den durch die Verordnung (EU) 2024/1263 geschaffenen wirtschaftspolitischen Dialog einbezogen werden. Die künftigen Überprüfungen der Funktionsweise der Verordnung (EU) Nr. 473/2013 wurden an die Überprüfungen der Funktionsweise der Verordnung (EU) 2024/1263 (Artikel 16) angepasst, und die Übergangsbestimmungen in Artikel 17 wurden gestrichen, da sie mittlerweile veraltet sind. 2025/0311 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1173/2011 und (EU) Nr. 473/2013 zwecks Angleichung an den EU-Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung und weiterer Vereinfachung dieses Rahmens DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 121 Absatz 6 in Verbindung mit Artikel 136, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank1, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Rahmen der Union für die wirtschaftspolitische Steuerung wurde 2024 reformiert. Diese Reform sollte eine wirksame wirtschaftspolitische Überwachung erleichtern und sie in einem gemeinsamen Rahmen verankern, der Gleichbehandlung und multilaterale Koordinierung der Politik gewährleistet. Sie zielte darauf ab, durch Reformen und Investitionen gesunde und auf Dauer tragfähige öffentliche Finanzen, ein nachhaltiges und inklusives Wachstum und Resilienz weiter zu fördern, übermäßigen Defiziten vorzubeugen und die nationale Eigenverantwortung zu stärken. Zur Erreichung dieser Ziele wurden im Zuge der Reform neue Konzepte eingeführt und Änderungen an der Architektur des Unionsrahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung vorgenommen. Umgesetzt wurde sie durch die Annahme der Verordnung (EU) 2024/1263 des Europäischen Parlaments und des Rates2, der Verordnung (EU) 2024/1264 des Rates3 und der Richtlinie (EU) 2024/1265 des Rates4. 1 ABl. C , , S. . 2 Verordnung (EU) 2024/1263 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2024 über die wirksame Koordinierung der Wirtschaftspolitik und über die multilaterale haushaltspolitische Überwachung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates (ABl. L, 2024/1263, 30.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1263/oj). 3 Verordnung (EU) 2024/1264 des Rates vom 29. April 2024 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L, 2024/1264, 30.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1264/oj). 4 Richtlinie (EU) 2024/1265 des Rates vom 29. April 2024 zur Änderung der Richtlinie 2011/85/EU über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten (ABl. L, 2024/1265, 30.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1265/oj). (2) In ihrer Mitteilung vom 11. Februar 2025 („Ein einfacheres und schnelleres Europa: Mitteilung über die Umsetzung und Vereinfachung“5) legt die Kommission ihre Vorstellung von einer Agenda für Umsetzung und Vereinfachung dar, die durch den Abbau von Regulierungslasten und die Vereinfachung des Unionsrechts die Wettbewerbsfähigkeit steigern, zugleich aber die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Ziele erhalten soll, was die Umsetzung dieser Reform erleichtert. (3) Vor dem Hintergrund der 2024 vollzogenen Reform des Unionsrahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung und zur Vereinfachung, Konsolidierung und Kodifizierung der Rechtsvorschriften sollten die Verordnungen (EU) Nr. 1173/20116 und (EU) Nr. 473/20137 des Europäischen Parlaments und des Rates geändert werden, um die Kohärenz mit anderen Rechtsakten des Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung zu gewährleisten und zu dessen Verschlankung und Vereinfachung beizutragen. (4) Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, haben nicht nur ein besonderes Interesse an der Verfolgung einer Wirtschaftspolitik, die das ordnungsgemäße Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion fördert, sowie an der Vermeidung von Maßnahmen, die dieses Funktionieren gefährden, sondern tragen auch eine besondere Verantwortung hierfür. Um das reibungslose Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion zu gewährleisten, dürfen nach Artikel 136 AEUV einschlägige Maßnahmen im Euro-Währungsgebiet erlassen werden, die über die für alle Mitgliedstaaten geltenden Bestimmungen hinausgehen; zu diesen Maßnahmen gehören die mit der Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 eingeführten zusätzlichen Sanktionen, die die Glaubwürdigkeit des Rahmens für die haushaltspolitische Überwachung der Union erhöhen und von einer absichtlich oder aufgrund schwerwiegender Nachlässigkeit falschen Darstellung der öffentlichen Defizit- und Schuldendaten, die einen wesentlichen Beitrag zur wirtschaftspolitischen Koordination in der Union darstellen, abschrecken sollen. (5) Eines der Hauptziele der Reform des Unionsrahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung von 2024 besteht darin, die haushaltspolitische Überwachung und die Durchsetzungsverfahren zu stärken, um gesunde und auf Dauer tragfähige öffentliche Finanzen sowie nachhaltiges und inklusives Wachstum zu fördern. Die Durchsetzungsmechanismen wurden daher gestärkt, unter anderem indem durch Herabsetzung der finanziellen Sanktionen eine Hemmschwelle für ihre tatsächliche Nutzung beseitigt wurde. Die Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 sollte im Einklang mit der Reform von 2024 geändert werden, um ihre Kohärenz mit anderen Teilen des 5 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 11. Februar 2025: „Ein einfacheres und schnelleres Europa: Mitteilung über die Umsetzung und Vereinfachung“ (COM(2025) 47 final). 6 Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euro-Währungsgebiet (ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/1173/oj). 7 Verordnung (EU) Nr. 473/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über gemeinsame Bestimmungen für die Überwachung und Bewertung der Übersichten über die Haushaltsplanung und für die Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet (ABl. L 140 vom 27.5.2013, S. 11, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/473/oj). Rahmens, insbesondere den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1263 und der Verordnung (EG) Nr. 1467/978, sicherzustellen. (6) Entsprechend der Absicht der beiden gesetzgebenden Organe, den haushaltspolitischen Rahmen zu vereinfachen und einen risikogestützten Ansatz anzuwenden, wurden im Zuge der Reform des Unionsrahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung von 2024 das Konzept der erheblichen Abweichung und das damit verbundene Verfahren aus der Verordnung (EU) 2024/1263 gestrichen. Durch die Abschaffung des Verfahrens bei einer erheblichen Abweichung sollte auch die Verpflichtung eines Mitgliedstaats, der die Auflagen eines solchen Verfahrens nicht erfüllt, zur Hinterlegung einer verzinslichen Einlage bei der Kommission aus der Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 gestrichen werden. Mit Artikel 1 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2024/1264 wurde die Verordnung (EG) Nr. 1467/97 geändert, um den Betrag der im Rahmen der korrektiven Komponente zulässigen finanziellen Sanktionen zu senken und eine stärkere Abstufung der Sanktionen vorzusehen. Die Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 sollte geändert werden, um diese Grundsätze für die Verhängung finanzieller Sanktionen auf die Verhängung von Geldbußen anzuwenden. (7) Die Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 ermöglicht einen wirtschaftspolitischen Dialog zwischen den Organen der Union, der auf Einladung des zuständigen Ausschusses des Europäischen Parlaments stattfindet, um Beschlüsse über die Verhängung finanzieller Sanktionen aufgrund von Verstößen gegen die Haushaltsvorschriften der Union zu erörtern. Dieser Dialog könnte in den wirtschaftlichen Dialog nach Artikel 28 der Verordnung (EU) 2024/1263 eingebettet werden. (8) Die der Kommission mit der Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte im Zusammenhang mit der Verhängung von Sanktionen bei Manipulation von Statistiken ist nicht mehr zweckdienlich und sollte aufgehoben werden. (9) Die Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 sollte geändert werden, um den Inhalt des Berichts der Kommission über die Anwendung dieser Verordnung sowie die Frist für dessen Vorlage zu präzisieren. (10) Die mit der Verordnung (EU) 2024/1263 eingeführten nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Pläne bilden den Eckpfeiler der Reform von 2024. Die Pläne haben die Stabilitäts- und Konvergenzprogramme sowie die nationalen Reformprogramme ersetzt und damit die Haushalts-, Reform- und Investitionszusagen der einzelnen Mitgliedstaaten in einem einheitlichen Rahmen zusammengeführt. Die Verordnung (EU) Nr. 473/2013 sollte geändert werden, um der Aufnahme der nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Pläne in den gemeinsamen Rahmen Rechnung zu tragen. (11) Mit der Verordnung (EU) 2024/1263 wurden Bestimmungen eingeführt, um die Vereinbarkeit mit der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates9 sicherzustellen, insbesondere durch Aufnahme von Maßnahmen und 8 Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1997/1467/oj). 9 Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte (ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 25, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/1176/oj). Reformen, die im Rahmen des Verfahrens für die Vermeidung und Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte ergriffen werden, in das in der Verordnung (EU) 2024/1263 festgelegte Verfahren. So muss die Kommission gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1263 bei eingehenden Überprüfungen und bei der Prüfung der Frage, ob ein übermäßiges Ungleichgewicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 besteht, insbesondere eine nicht zufriedenstellende Umsetzung der in den nationalen mittelfristigen finanzpolitischstrukturellen Plänen eines Mitgliedstaats enthaltenen und für makroökonomische Ungleichgewichte relevanten Reformen und Investitionen berücksichtigen. Darüber hinaus hat ein Mitgliedstaat, gegen den ein Verfahren bei einem übermäßigen Ungleichgewicht eingeleitet wurde, einen überarbeiteten mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan vorzulegen, der gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1263 auch als Korrekturmaßnahmenplan im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 dient. (12) Zur Vereinfachung des haushaltspolitischen Rahmens der Union und zur Erhöhung der Transparenz wurde im Rahmen der Reform von 2024 ein einziger, auf der Schuldentragfähigkeit beruhender operativer Indikator eingeführt, der als Grundlage für die Festlegung des haushaltspolitischen Pfads und die jährliche haushaltspolitische Überwachung für die einzelnen Mitgliedstaaten herangezogen wird. Dieser einzige operative Indikator, der auf dem Nettoausgabenpfad beruht, ersetzt das mittelfristige Ziel, den strukturellen Saldo, den Richtwert für die Nettoausgaben und den Richtwert für den Schuldenabbau des vorherigen haushaltspolitischen Rahmens. Für Mitgliedstaaten, gegen die ein Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (Defizitverfahren) läuft, wird ein Nettoausgaben- Korrekturpfad gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates festgesetzt. (13) Um den Rechtsrahmen zu vereinfachen, sollte die Definition des Begriffs „unabhängige Einrichtung“ in der Verordnung (EU) Nr. 473/2013 derart geändert werden, dass sie auf Artikel 8a der Richtlinie 2011/85/EU des Rates10 verweist, mit dem sichergestellt werden soll, dass die darin genannten Anforderungen an die Gewährleistung der Unabhängigkeit, an Ressourcen und an Aufgaben für solche unabhängigen Stellen in allen Mitgliedstaaten gelten. Ferner ist in Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 2011/85/EU bereits ein technischer Dialog zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission über die Annahmen vorgesehen, die der Erstellung der makroökonomischen Prognosen und Haushaltsprognosen zugrunde liegen. Eine entsprechende Bestimmung muss daher nicht in die Verordnung (EU) Nr. 473/2013 aufgenommen werden. (14) Die Richtlinie 2011/85/EU legt die Verfahren für den nationalen mittelfristigen Haushaltsrahmen fest, die die Verabschiedung einer mehrjährigen Finanzplanung vorsehen. In Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der genannten Richtlinie sind überdies die Parameter für diesen nationalen mittelfristigen Haushaltsrahmen festgelegt, der u. a. eine Beschreibung der mittelfristig geplanten Maßnahmen umfasst, einschließlich Reformen und Investitionen, die Auswirkung auf die öffentlichen Finanzen und das nachhaltige und integrative Wachstum haben. Die Verordnung (EU) Nr. 473/2013 sollte geändert werden, um eine Wiederholung der 10 Richtlinie 2011/85/EU des Rates vom 8. November 2011 über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten (ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 41, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2011/85/oj). Bestimmungen der Richtlinie 2011/85/EU zu vermeiden und somit den Rechtsrahmen zu vereinfachen. (15) Gemäß der Verordnung (EU) 2024/1263 können die unabhängigen finanzpolitischen Institutionen ersucht werden, Stellungnahmen zur makroökonomischen Prognose und zu den makroökonomischen Annahmen abzugeben, die dem Nettoausgabenpfad des nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plans oder des überarbeiteten nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plans zugrunde liegen. Ab 2032 sind diese Institutionen zur Abgabe derartiger Stellungnahmen verpflichtet, sofern sie ausreichende Kapazitäten aufgebaut haben. Unabhängige finanzpolitische Institutionen können ferner aufgefordert werden zu bewerten, ob die im jährlichen Fortschrittsbericht ausgewiesenen Haushaltsergebnisse mit dem vom Rat festgesetzten Nettoausgabenpfad vereinbar sind. Die betreffenden unabhängigen finanzpolitischen Institutionen können auch ersucht werden, die Faktoren zu analysieren, die einer Abweichung vom festgelegten Nettoausgabenpfad zugrunde liegen. Damit die Verordnung (EU) Nr. 473/2013 mit der Reform des Rahmens der Union für die wirtschaftspolitische Steuerung von 2024 vereinbar ist, sollte sie dahin gehend geändert werden, dass sie den mit der Verordnung (EU) 2024/1263 eingeführten Änderungen hinsichtlich der Rolle unabhängiger finanzpolitischer Institutionen Rechnung trägt. (16) Die Verordnung (EU) Nr. 473/2013 sollte geändert werden, um sicherzustellen, dass die nationalen Haushaltsverfahren mit den im Rahmen der Verordnung (EU) 2024/1263 abgegebenen Empfehlungen, mit den im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1467/1997 abgegebenen Empfehlungen und Beschlüssen, mit den Beschlüssen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1173/2011, sofern vorhanden, und mit den in der Richtlinie 2011/85/EU festgelegten Vorschriften und Verfahren vereinbar sind. (17) Im Rahmen der Änderung der Verordnung (EU) Nr. 473/2013 sollte festgelegt werden, dass die Übersichten über die Haushaltsplanung mit den Anforderungen, die sich aus der Reform des Steuerungsrahmens der Union von 2024 ergeben, vereinbar sind und diese erfüllen. Aus den Übersichten über die Haushaltsplanung sollte die Umsetzung der Empfehlungen des Rates zu den mittelfristigen finanzpolitischstrukturellen Plänen hervorgehen. Zu diesem Zweck sollte in den Übersichten dargelegt werden, wie die haushaltspolitische Strategie im folgenden Jahr umgesetzt werden soll, und es sollten konkrete ausgaben- und einnahmenseitige Maßnahmen, die die Einhaltung des vom Rat gemäß der Verordnung (EU) 2024/1263 festgelegten Nettoausgabenpfads sicherstellen, aufgeführt oder etwaige Abweichungen von diesem Nettoausgabenpfad erklärt werden. Befindet sich der Mitgliedstaat in einem Defizitverfahren, so sollten die Übersichten über die Haushaltsplanung konkrete ausgaben- und einnahmenseitige Maßnahmen zur Einhaltung des gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 festgelegten Korrekturpfads beinhalten. (18) Zur Vereinfachung und Verringerung des Verwaltungsaufwands sollten mit der Änderung der Verordnung (EU) Nr. 473/2013 auch die Berichtspflichten der Mitgliedstaaten für Daten, die in der Vergangenheit keinen eindeutigen Mehrwert erbracht haben, reduziert werden. Außerdem sollte im Rahmen der Änderung der Verordnung (EU) Nr. 473/2013 die Vorgabe abgeschafft werden, dass die Mitgliedstaaten die Euro-Gruppe im Voraus über ihre Pläne bezüglich der Emission von Schuldtiteln unterrichten müssen, um die Berichtslast zu verringern und der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Berichterstattung an die Kommission ausreicht, um die Schuldenaufnahme der Mitgliedstaaten an den Staatsanleihemärkten der Union zu koordinieren. (19) Die Kommission sollte in ihrer Gesamtbewertung der Haushaltslage und der Haushaltsaussichten im gesamten Euro-Währungsgebiet nicht mehr über Aspekte Bericht erstatten, die im Überwachungsprozess keinen Mehrwert erbracht haben (z. B. Sensitivitätsanalysen zu den Risiken für die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen im Falle ungünstiger Wirtschafts-, Finanz- und Haushaltsentwicklungen oder Methoden, Modelle und Annahmen, die den jüngsten Wirtschaftsprognosen der Kommissionsdienststellen für die einzelnen Mitgliedstaaten zugrunde liegen), um dadurch die haushaltspolitische Überwachung der EU zu vereinfachen und den Verwaltungsaufwand zu verringern. (20) Ist eine Regierung nicht in der Lage, einen Haushaltsgesetzesentwurf auszuarbeiten und dem nationalen Parlament zur Verabschiedung vorzulegen, so ist bei unveränderter Politik die Übermittlung einer Übersicht über die Haushaltsplanung nicht zweckdienlich und sollte durch einen fachlichen Austausch ersetzt werden, bei dem die Mitgliedstaaten der Kommission Informationen über die makroökonomischen und haushaltspolitischen Positionen übermitteln, die die Kommission in ihre Prognosen aufnimmt. (21) Die Wirtschaftspartnerschaftsprogramme wurden 2012 mit dem Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion11 eingeführt und sind 2013 mit der Verordnung (EU) Nr. 473/2013 Teil des Unionsrahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung geworden. Durch diese Programme sollte eine nachhaltige und dauerhafte Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten erreicht werden, indem Mitgliedstaaten, die sich in einem Defizitverfahren befinden, verpflichtet wurden, Strukturreformen zum Abbau ihres Defizits und ihres Schuldenstands durchzuführen. Diese Funktion der Wirtschaftspartnerschaftsprogramme wird seit der Reform des Steuerungsrahmens der Union von 2024 über zwei Hauptkanäle sichergestellt. Erstens wurde für die mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Pläne ein mittelfristiger und risikogestützter Ansatz festgelegt, der die Auswirkungen von Reformen und Investitionen auf die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen berücksichtigt. Zweitens wurde das Defizitverfahren durch die Einführung klarer Kriterien für die Aktivierung und die Einstellung schuldenstandsbedingter Defizitverfahren gestärkt. Daher sollte bei der Änderung der Verordnung (EU) Nr. 473/2013 der Tatsache Rechnung getragen werden, dass Wirtschaftspartnerschaftsprogramme hinfällig geworden sind. (22) Mit der Verordnung (EU) Nr. 473/2013 wurden zusätzliche Berichtspflichten für Mitgliedstaaten eingeführt, deren Währung der Euro ist und die Gegenstand eines Defizitverfahrens gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 waren. Ziel dieser zusätzlichen Anforderungen war es, einen besseren Informationsaustausch zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten und der Kommission zu ermöglichen und Risiken für die Einhaltung der Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits frühzeitig zu erkennen. Mit der Reform des Rahmens der Union für die wirtschaftspolitische Steuerung von 2024 wurde ein einziger Indikator eingeführt, um zu bewerten, ob der Nettoausgaben-Korrekturpfad im Rahmen des Defizitverfahrens eingehalten wird. Die Mitgliedstaaten müssen in ihren jährlichen Fortschrittsberichten, die sie gemäß 11 ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_eums/2012/302. der Verordnung (EU) 2024/1263 vorlegen, regelmäßig darüber Bericht erstatten. Daher sollte die Verordnung (EU) Nr. 473/2013 geändert werden, um die Berichtslast zu verringern und den Schwerpunkt auf die Umsetzung der Reform von 2024 zu legen. Mitgliedstaaten, die Gegenstand eines Defizitverfahrens sind, sollten nur die Informationen bereitstellen, die gemäß der Verordnung (EU) 2024/1263 und der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 sowie in den Folgeberichten über wirksame Maßnahmen nach Maßgabe der Empfehlungen des Rates nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV oder Inverzugsetzungen des Rates nach Artikel 126 Absatz 9 AEUV gemäß der Verordnung (EU) 473/2013 zu übermitteln sind, da diese Informationen ausreichen, um zu beurteilen, ob der Nettoausgaben-Korrekturpfad eingehalten wird. Die Kommission sollte weiterhin das Recht haben, sämtliche zusätzliche Informationen anzufordern, die sie für die Zwecke der haushaltspolitischen Überwachung für erforderlich hält. (23) Da diese zusätzlichen Berichtspflichten entfallen, sollte auch die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte zur Festlegung des Inhalts der zusätzlichen Berichtspflichten aus der Verordnung (EU) Nr. 473/2013 gestrichen werden. (24) Die Mitgliedstaaten erstatten gemäß den Empfehlungen des Rates nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV oder den Inverzugsetzungen nach Artikel 126 Absatz 9 AEUV Bericht über die getroffenen Maßnahmen. Um eine wirksame Überwachung der zur Korrektur des übermäßigen Defizits ergriffenen Maßnahmen zu gewährleisten, sollte die Verordnung (EU) Nr. 473/2013 geändert werden, um die sich aus den genannten Empfehlungen des Rates ergebenden Berichtspflichten zu präzisieren und die Mitgliedstaaten, die Gegenstand einer Empfehlung des Rates nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV sind, zu verpflichten, der Kommission und dem Rat halbjährlich Folgeberichte über wirksame Maßnahmen vorzulegen, bis der Rat den Beschluss über das Bestehen eines übermäßigen Defizits aufhebt. Ferner sollten Mitgliedstaaten, die Gegenstand einer Inverzugsetzung des Rates nach Artikel 126 Absatz 9 AEUV sind, dem Rat und der Kommission vierteljährlich Folgeberichte über wirksame Maßnahmen vorlegen, bis der Rat den Beschluss über das Bestehen eines übermäßigen Defizits aufhebt. Um die Berichtslast für die Mitgliedstaaten zu verringern, sollte es möglich sein, die Berichte über wirksame Maßnahmen in die jährlichen Fortschrittsberichte gemäß der Verordnung (EU) 2024/1263 und, soweit möglich, in die Übersichten über die Haushaltsplanung aufzunehmen. Da die Überwachung des Defizitverfahrens durch die Berichterstattung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 ersetzt werden soll, sollte die Kommission bei ihrer Bewertung der wirksamen Maßnahmen alle von dem Mitgliedstaat übermittelten Berichte über wirksame Maßnahmen berücksichtigen. (25) Mit der Änderung der Verordnung (EU) Nr. 473/2013 sollten bestehende Verfahren vereinfacht und jene Verfahren abgeschafft werden, die sich als nicht nützlich erwiesen haben und nicht mit dem generellen Ansatz des überarbeiteten Rahmens vereinbar sind. Insbesondere die Bestimmungen, wonach die Kommission verpflichtet ist, bei drohender Nichteinhaltung der Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits eine Empfehlung an den betreffenden Mitgliedstaat zu richten, sollten gestrichen werden, da seit der Reform des Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung von 2024 ein mittelfristiger Ansatz für die Korrektur des übermäßigen Defizits verfolgt wird, der sich nicht mehr auf ein bestimmtes Jahr konzentriert, sondern vielmehr das Ziel in den Vordergrund stellt, das öffentliche Defizit mittelfristig unter 3 % des BIP zu senken und darunter zu halten. (26) Gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 sind bei der Erstellung eines Berichts nach Artikel 126 Absatz 3 AEUV über das Bestehen eines übermäßigen Defizits alle in Artikel 126 Absatz 3 AEUV genannten einschlägigen Faktoren zu berücksichtigen. Eine ausdrückliche Bestimmung, wonach die Stellungnahme der Kommission nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 473/2013 bei der Erstellung eines Berichts nach Artikel 126 Absatz 3 AEUV oder bei der Beschlussfassung über das Bestehen eines übermäßigen Defizits nach Artikel 126 Absatz 6 AEUV zu berücksichtigen ist, ist daher nicht erforderlich. Da Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 gestrichen wird, ist es zudem hinfällig, bei Empfehlung der Auferlegung einer unverzinslichen Einlage gemäß dem genannten Artikel die Stellungnahme der Kommission nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 473/2013 zu berücksichtigen. (27) Um die Transparenz, die Rechenschaftspflicht und die Eigenverantwortung für die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 473/2013 getroffenen Entscheidungen zu erhöhen, könnte zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission ein wirtschaftspolitischer Dialog über die Festlegung des Inhalts der Übersichten über die Haushaltsplanung, die Ergebnisse der Beratungen der Euro- Gruppe über die Stellungnahmen der Kommission zu den Übersichten über die Haushaltsplanung, sofern diese veröffentlicht wurden, und die Gesamtbewertung der Haushaltslage und -aussichten im gesamten Euro-Währungsgebiet stattfinden. Dieser Dialog könnte mit dem gemäß der Verordnung (EU) 2024/1263 eingerichteten wirtschaftlichen Dialog zusammengelegt werden, um den Austausch zwischen den Organen der Union zu vereinfachen und eine stärker integrierte haushaltspolitische Überwachung zu ermöglichen. (28) Zur Umsetzung der Strategie der Union für Wachstum und Beschäftigung hat die Kommission für den Zeitraum 2024-2029 Prioritäten gesetzt, die durch die Förderung der Wettbewerbsfähigkeit, der Produktivität, des Wachstumspotenzials, des sozialen Zusammenhalts und der wirtschaftlichen Konvergenz auf eine Verbesserung der sozialen und wirtschaftlichen Resilienz und ein nachhaltiges und inklusives Wachstum abzielen, um so zur Bewältigung der mittel- und langfristigen Herausforderungen der Union beizutragen. (29) Die Verordnung (EU) Nr. 473/2013 sollte geändert werden, um die Frist und den Inhalt der Berichte der Kommission über die Anwendung dieser Verordnung zu präzisieren. (30) Die Verordnungen (EU) 473/2013 und (EU) Nr. 1173/2011 sollten daher entsprechend geändert werden — HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 Die Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Mit dieser Verordnung wird ein Sanktionssystem zur besseren Durchsetzung des Stabilitäts- und Wachstumspakts im Euro-Währungsgebiet festgelegt.“ 2. Artikel 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird gestrichen. b) Nummer 2 erhält folgende Fassung: „2. ‚korrektive Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts‘ das durch Artikel 126 AEUV und die Verordnung (EG) Nr. 1467/97 geregelte Verfahren zur Vermeidung und Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten.“ c) Nummer 3 wird gestrichen. 3. Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Um den Dialog zwischen den Organen der Union, insbesondere zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission, zu fördern und ein höheres Maß an Transparenz und Rechenschaftspflicht zu gewährleisten, kann der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments den Präsidenten/die Präsidentin des Rates, der Kommission und gegebenenfalls des Europäischen Rates oder der Euro-Gruppe einladen, vor dem Ausschuss zu erscheinen, um die nach Artikel 6 dieser Verordnung gefassten Beschlüsse zu erörtern.“ 4. Die Artikel 4 und 5 werden gestrichen. 5. Artikel 6 erhält folgende Fassung: „Artikel 6 Geldbußen (1) „Beschließt der Rat im Verfahren gemäß Artikel 126 Absatz 8 AEUV, dass ein Mitgliedstaat keine wirksamen Maßnahmen zur Korrektur seines übermäßigen Defizits ergriffen hat, so empfiehlt die Kommission dem Rat binnen 20 Tagen nach Annahme dieses Beschlusses mit einem weiteren Beschluss, eine Geldbuße in Höhe von bis zu 0,02 % der jüngsten Schätzung des Vorjahres-BIP dieses Mitgliedstaats zu verhängen. Die Geldbuße wird alle sechs Monate gezahlt, bis der Rat zu der Einschätzung gelangt, dass der betreffende Mitgliedstaat auf den Beschluss nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV hin wirksame Maßnahmen ergriffen hat. (2) Wird die Empfehlung der Kommission nicht innerhalb von zehn Tagen nach ihrer Annahme durch die Kommission vom Rat mit qualifizierter Mehrheit abgelehnt, so gilt der Beschluss zur Verhängung einer Geldbuße als vom Rat angenommen. (3) Der Rat kann die Empfehlung der Kommission mit qualifizierter Mehrheit ändern und den so geänderten Text als Beschluss des Rates annehmen.“ 6. Artikel 7 wird gestrichen. 7. Artikel 8 Absatz 4 wird gestrichen. 8. Artikel 9 erhält folgende Fassung: „Artikel 9 Verwaltungsrechtlicher Charakter der Sanktionen Die nach den Artikeln 6 und 8 verhängten Sanktionen haben den Charakter von Verwaltungsmaßnahmen.“ 9. Die Artikel 10 und 11 werden gestrichen. 10. Artikel 12 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Bei den in den Artikeln 6 und 8 genannten Maßnahmen nehmen an der Abstimmung im Rat nur die Vertreter der Mitgliedstaaten teil, deren Währung der Euro ist, und beschließt der Rat ohne Berücksichtigung der Stimme des den betreffenden Mitgliedstaat vertretenden Mitglieds des Rates.“ 11. Artikel 13 erhält folgende Fassung: „Artikel 13 Überprüfung (1) „Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum XXX und anschließend alle fünf Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor, gegebenenfalls begleitet von einem Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung. Die Kommission veröffentlicht diesen Bericht. In dem in Unterabsatz 1 genannten Bericht wird Folgendes bewertet: a) die Wirksamkeit dieser Verordnung bei der Verwirklichung ihrer in Artikel 1 genannten Ziele, b) die Fortschritte bei der Gewährleistung einer engeren Koordinierung der Wirtschaftspolitik und einer nachhaltigen Konvergenz der Wirtschaftsleistungen der Mitgliedstaaten gemäß dem AEUV, c) der Beitrag dieser Verordnung zur Erreichung eines nachhaltigen und inklusiven Wachstums sowie sozialer und wirtschaftlicher Resilienz. (2) Der Bericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.“ Artikel 2 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 473/2013 Die Verordnung (EU) Nr. 473/2013 wird wie folgt geändert: 12. Artikel 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Die Buchstaben a, b und c erhalten folgende Fassung: „a) Ergänzung des in der Verordnung (EU) 2024/1263 des Europäischen Parlaments und des Rates* festgelegten Europäischen Semesters um einen gemeinsamen Haushaltszeitplan; b) Ergänzung des Verfahrens für die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011; c) Ergänzung des in der Verordnung (EU) 2024/1263 festgelegten Systems der multilateralen haushaltspolitischen Überwachung um zusätzliche Überwachungsauflagen, um zu gewährleisten, dass haushaltspolitische Empfehlungen der Union in geeigneter Weise in die Ausarbeitung der nationalen Haushaltspläne einfließen; ______ * Verordnung (EU) 2024/1263 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2024 über die wirksame Koordinierung der Wirtschaftspolitik und über die multilaterale haushaltspolitische Überwachung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates (ABl. L, 2024/1263, 30.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1263/oj).“ b) Buchstabe e wird gestrichen. 13. Artikel 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: i) Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert: – Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) ‚unabhängige Einrichtung‘ bezeichnet eine gemäß Artikel 8a der Richtlinie 2011/85/EU geschaffene unabhängige finanzpolitische Institution;“ – Buchstabe d erhält folgende Fassung: „d) ‚nationaler mittelfristiger finanzpolitisch-struktureller Plan‘ bezeichnet den nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plan im Sinne von Artikel 2 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2024/1263;“ – Die folgenden Buchstaben e und f werden angefügt: „e) ‚Nettoausgabenpfad‘ bezeichnet den Nettoausgabenpfad im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2024/1263; f) ‚korrektiver Nettoausgabenpfad‘ bezeichnet den in Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 genannten Nettoausgaben- Korrekturpfad.“ ii) Unterabsatz 2 wird gestrichen. b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Ferner finden auch die Begriffsbestimmungen für den Sektor Staat und die Teilsektoren des Sektors Staats in Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates* auf diese Verordnung Anwendung. ______ * Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/549/oj).“ 14. Artikel 3 erhält folgende Fassung: „Artikel 3 Kohärenz mit dem Rahmen zur Koordinierung der Wirtschaftspolitik Das Haushaltsverfahren der Mitgliedstaaten muss mit allen folgenden Bestimmungen vereinbar sein: (1) den gemäß der Verordnung (EU) 2024/1263 ergangenen Empfehlungen, (2) falls vorhanden, den im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 ergangenen Empfehlungen und Beschlüssen des Rates, (3) falls vorhanden, den im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 ergangenen Beschlüssen, (4) den in der Richtlinie 2011/85/EU festgelegten Vorschriften und Verfahren.“ 15. Artikel 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird gestrichen. b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Die nationale mehrjährige Finanzplanung gemäß der Richtlinie 2011/85/EU und die Haushaltsplanentwürfe nach Absatz 2 beruhen auf unabhängigen makroökonomischen Prognosen, wobei anzugeben ist, ob die Haushaltsprognosen von einer unabhängigen Einrichtung erstellt oder unterstützt worden sind. Die Prognosen werden zusammen mit den Unterlagen zur mehrjährigen nationalen mittelfristigen Finanzplanung gemäß der Richtlinie 2011/85/EU und den Haushaltsplanentwürfen, die auf den Prognosen beruhen, veröffentlicht.“ 16. Artikel 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Mitgliedstaaten verfügen über unabhängige Einrichtungen, die ungeachtet der anderen in Artikel 8a der Richtlinie 2011/85/EU genannten Aufgaben für Folgendes zuständig sind: (a) die in Artikel 11 Absatz 2 genannte Stellungnahme und die in Artikel 23 der Verordnung (EU) 2024/1263 genannte Bewertung; (b) die Überwachung der Einhaltung der in den Artikeln 5 und 8a der Richtlinie 2011/85/EU genannten nationalen numerischen Haushaltsregeln.“ b) Absatz 2 wird gestrichen. 17. Artikel 6 erhält folgende Fassung: „Artikel 6 Überwachungsauflagen (1) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission und der Euro-Gruppe alljährlich bis zum 15. Oktober eine Übersicht über die Haushaltsplanung für das Folgejahr vor. Diese Übersicht über die Haushaltsplanung muss mit dem in Artikel 3 festgelegten Rahmen vereinbar sein. (2) Sobald die in Absatz 1 genannten Übersichten über die Haushaltsplanung der Kommission übermittelt wurden, werden sie veröffentlicht. (3) Die Übersicht über die Haushaltsplanung enthält folgende Angaben für das vom Haushaltsplanentwurf abgedeckte Jahr und für das Vorjahr: a) die Wachstumsrate der Nettoausgaben im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2024/1263 sowie die im Haushaltsplanentwurf enthaltene Aufschlüsselung ihrer Komponenten; b) eine Beschreibung und Quantifizierung der im Haushaltsplanentwurf enthaltenen einnahmen- und ausgabenseitigen Maßnahmen; c) eine Quantifizierung der im Haushaltsplanentwurf enthaltenen Ausgaben für Programme der Union, die vollständig durch Einnahmen aus den Unionsfonds ausgeglichen werden, und nationalen Ausgaben für die Kofinanzierung von Programmen, die von der Union finanziert werden; d) Projektionen bei unveränderter Politik für Ausgaben und Einnahmen als Prozentsatz des BIP für den Sektor Staat und ihre wichtigsten Komponenten, einschließlich Bruttoanlageinvestitionen; e) die dem Haushaltsplanentwurf zugrunde liegenden makroökonomischen Projektionen, einschließlich der wesentlichen Annahmen und wichtiger ökonomischer Entwicklungen, die für den Haushaltsplanentwurf von Belang sind; f) Einnahmen- und Ausgabenprojektionen für den Sektor Staat und deren wichtigste Komponenten, die sich auf die neuesten verfügbaren Ergebnisdaten stützen und mit der Wachstumsrate der Nettoausgaben, den einnahmen- und ausgabenseitigen Maßnahmen, den Ausgaben für Programme der Union, die vollständig durch Einnahmen aus Unionsfonds ausgeglichen werden, und den in den Buchstaben a bis e genannten makroökonomischen Projektionen vereinbar sind; g) den Haushaltssaldo für den Sektor Staat, der sich aus den Einnahmen- und Ausgabenprojektionen ergibt, aufgegliedert nach Teilsektoren des Sektors Staat, sowie den gesamtstaatlichen Schuldenstand; h) relevante Informationen über die gesamtstaatlichen Ausgaben, aufgegliedert nach Verwendungszweck, unter anderem für Bildung, Gesundheitsversorgung, Beschäftigung und Verteidigung (einschließlich Investitionen in die Verteidigung); i) die Annahmen und Methoden, anhand deren die Auswirkungen der ausgaben- und einnahmenseitigen Maßnahmen auf den Haushalt geschätzt wurden; j) Angaben dazu, in welcher Weise die in der Übersicht über die Haushaltsplanung aufgeführten Reform- und Investitionszusagen, insbesondere öffentliche Investitionen, den nach Artikel 121 und Artikel 148 AEUV an den betroffenen Mitgliedstaat gerichteten geltenden Empfehlungen gerecht werden und zur Erreichung eines nachhaltigen und inklusiven Wachstums sowie sozialer und wirtschaftlicher Resilienz beitragen. Für einnahmen- und ausgabenseitige Maßnahmen mit einer geschätzten Auswirkung auf den Haushalt von weniger als 0,1 % des BIP darf die Beschreibung nach Unterabsatz 1 Buchstabe b weniger ausführlich sein. Besondere und ausdrückliche Aufmerksamkeit gilt dabei wichtigen haushaltspolitischen Reformplänen, einschließlich solcher, die sich auf andere Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, auswirken könnten. (4) In der Übersicht über die Haushaltsplanung wird dargelegt, wie im Haushaltsplanentwurf für das Folgejahr die Einhaltung des vom Rat gemäß der Verordnung (EU) 2024/1263 festgelegten Nettoausgabenpfads sichergestellt wird oder werden, falls zutreffend, mögliche Abweichungen von diesem Nettoausgabenpfad erklärt. Mitgliedstaaten, die Gegenstand eines Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 sind, erläutern in der Übersicht über die Haushaltsplanung, wie im Haushaltsplanentwurf für das Folgejahr die Einhaltung des Nettoausgaben-Korrekturpfads sichergestellt wird. (5) Die Kommission erstellt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten einen harmonisierten Rahmen für die Vorgaben bezüglich des Inhalts der Übersicht über die Haushaltsplanung.“ 18. Artikel 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) In Ausnahmefällen, in denen die Kommission nach Anhörung des betroffenen Mitgliedstaats binnen einer Woche nach Übermittlung der Übersicht über die Haushaltsplanung einen besonders schwerwiegenden Verstoß gegen den vom Rat gemäß der Verordnung (EU) 2024/1263 festgelegten Nettoausgabenpfad oder den Nettoausgaben-Korrekturpfad im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 feststellt, gilt ungeachtet von Absatz 1, dass die Kommission ihre Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen nach Übermittlung der Übersicht über die Haushaltsplanung abgibt. In ihrer Stellungnahme fordert die Kommission den betroffenen Mitgliedstaat auf, so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Abgabe ihrer Stellungnahme, eine überarbeitete Übersicht über die Haushaltsplanung vorzulegen. Die Aufforderung der Kommission wird begründet und veröffentlicht. Artikel 6 Absätze 2, 3 und 4 gelten für überarbeitete Übersichten über die Haushaltsplanung, die gemäß Unterabsatz 1 übermittelt werden. Die Kommission gibt zur überarbeiteten Übersicht über die Haushaltsplanung so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Übermittlung der überarbeiteten Übersicht über die Haushaltsplanung, eine neue Stellungnahme ab.“ b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Die Kommission nimmt eine Gesamtbewertung der Haushaltslage und der Haushaltsaussichten im Euro-Währungsgebiet insgesamt vor; sie stützt sich dabei auf die nationalen Haushaltsaussichten und deren Zusammenspiel im Währungsgebiet, wobei sie die jüngsten ökonomischen Prognosen der Dienststellen der Kommission zugrunde legt. Erforderlichenfalls zeigt sie Maßnahmen auf, die auf eine stärkere Koordinierung der Haushaltspolitik und der makroökonomischen Strategie auf der Ebene des Euro-Währungsraums ausgerichtet sind. Die Gesamtbewertung wird veröffentlicht und in den allgemeinen Leitlinien berücksichtigt, die alljährlich von der Kommission für die Mitgliedstaaten aufgestellt werden.“ 19. Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission im Voraus und rechtzeitig über ihre Pläne bezüglich der Emission von Schuldtiteln.“ 20. Artikel 9 wird gestrichen. 21. Artikel 10 erhält folgende Fassung: „Artikel 10 Berichtspflichten von Mitgliedstaaten, die Gegenstand eines Defizitverfahrens sind (1) Richtet der Rat nach Übermittlung des ersten in Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 genannten Berichts über die ergriffenen Maßnahmen gemäß Artikel 126 Absatz 7 AEUV Empfehlungen an einen Mitgliedstaat, übermittelt der betreffende Mitgliedstaat dem Rat und der Kommission alle sechs Monate Folgeberichte über wirksame Maßnahmen, bis der Rat den Beschluss über das Bestehen eines übermäßigen Defizits aufhebt. Der Inhalt dieser Folgeberichte über wirksame Maßnahmen ist in Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 festgelegt. (2) Richtet der Rat nach Übermittlung des ersten in Artikel 5 Absatz 1a der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 genannten Berichts über die ergriffenen Maßnahmen gemäß Artikel 126 Absatz 9 AEUV eine Inverzugsetzung an einen Mitgliedstaat, übermittelt der betreffende Mitgliedstaat vierteljährlich Folgeberichte über wirksame Maßnahmen, bis der Rat den Beschluss über das Bestehen eines übermäßigen Defizits aufhebt. Der Inhalt dieser Folgeberichte über wirksame Maßnahmen ist in Artikel 5 Absatz 1a der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 festgelegt. (3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Berichte über wirksame Maßnahmen können in den jährlichen Fortschrittsbericht im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1263 und, soweit möglich, in die Übersicht über die Haushaltsplanung aufgenommen werden. (4) Bei der Prüfung, ob der Mitgliedstaat wirksame Maßnahmen im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit nach Maßgabe einer Empfehlung des Rates nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV oder einem Beschluss des Rates über die Inverzugsetzung nach Artikel 126 Absatz 9 AEUV ergreift, stützt sich die Kommission unter anderem auf die von den Mitgliedstaaten nach den Absätzen 1 und 2 vorgelegten Berichte. (5) Die Kommission kann von den Mitgliedstaaten zusätzliche Informationen anfordern, wenn sie dies für die Zwecke der haushaltspolitischen Überwachung für erforderlich hält. (6) Die im vorliegenden Artikel festgelegte Überwachung ist Bestandteil der regelmäßigen Überwachung nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97, der Umsetzung von Maßnahmen der betroffenen Mitgliedstaaten infolge von Ratsempfehlungen nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV oder Beschlüssen des Rates über die Inverzugsetzung nach Artikel 126 Absatz 9 AEUV zur Korrektur des übermäßigen Defizits.“ 22. Die Artikel 11 und 12 werden gestrichen. 23. Artikel 13 erhält folgende Fassung: „Artikel 13 Kohärenz mit der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates* Die Artikel 6, 7, 8 und 10 dieser Verordnung finden auf Mitgliedstaaten, die Gegenstand eines makroökonomischen Anpassungsprogramms sind, keine Anwendung. ___________ * Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über den Ausbau der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung von Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind (ABl. L 140 vom 27.5.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/472/oj).“ 24. Artikel 14 wird gestrichen. 25. Artikel 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: (i) Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) die Ergebnisse der Erörterungen der Euro-Gruppe über die von der Kommission nach Artikel 7 Absätze 1 und 2 abgegebenen Stellungnahmen, soweit diese veröffentlicht wurden;“ ii) Buchstabe d wird gestrichen. b) Nummer 2 wird gestrichen. 26. Artikel 16 erhält folgende Fassung: „Artikel 16 Überprüfung und Berichte über die Anwendung dieser Verordnung (1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum XXX und anschließend alle fünf Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor, gegebenenfalls begleitet von einem Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung. Die Kommission veröffentlicht diesen Bericht. In dem in Unterabsatz 1 genannten Bericht wird Folgendes bewertet: (a) die Wirksamkeit dieser Verordnung bei der Verwirklichung ihrer in Artikel 1 genannten Ziele; (b) die Fortschritte bei der Gewährleistung einer engeren Koordinierung der Wirtschaftspolitik und einer nachhaltigen Konvergenz der Wirtschaftsleistungen der Mitgliedstaaten gemäß dem AEUV; (c) der Beitrag dieser Verordnung zur Erreichung eines nachhaltigen und inklusiven Wachstums sowie sozialer und wirtschaftlicher Resilienz. (2) Der Bericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.“ 27. Artikel 17 wird gestrichen. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Die Präsidentin Der Präsident/Die Präsidentin FINANZ- UND DIGITALBOGEN ZU RECHTSAKTEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE ................................................. 3 1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative .................................................................. 3 1.2. Politikbereich(e) ........................................................................................................... 3 1.3. Ziel(e) ........................................................................................................................... 3 1.3.1. Allgemeine(s) Ziel(e) ................................................................................................... 3 1.3.2. Einzelziel(e) ................................................................................................................. 3 1.3.3. Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen .................................................................... 3 1.3.4. Leistungsindikatoren .................................................................................................... 3 1.4. Der Vorschlag/Die Initiative betrifft ............................................................................ 4 1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative ................................................................... 4 1.5.1. Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative .............................................................. 4 1.5.2. Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre. .................................................................... 4 1.5.3. Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse .................................. 4 1.5.4. Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten .......................................................................... 5 1.5.5. Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung ......................................................................... 5 1.6. Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen Auswirkungen .............................................................................................................. 6 1.7. Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en) ................................................................... 6 2. VERWALTUNGSMAẞNAHMEN ............................................................................ 8 2.1. Überwachung und Berichterstattung ............................................................................ 8 2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) ........................................................................... 8 2.2.1. Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen ........................................................................... 8 2.2.2. Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle ....................................................... 8 2.2.3. Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss) .................................................................................................................... 8 2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten ......................................................... 9 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE .............................................................................................................. 10 3.1. Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan ............................................................................................................. 10 3.2. Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel ........................ 12 3.2.1. Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel ................. 12 3.2.1.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan ......................................................... 12 3.2.1.2. Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen ................................................... 17 3.2.2. Geschätzter Output, der mit operativen Mitteln finanziert wird ................................ 22 3.2.3. Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel ............... 24 3.2.3.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan .......................................................... 24 3.2.3.2. Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen ................................................... 24 3.2.3.3. Mittel insgesamt ......................................................................................................... 24 3.2.4. Geschätzter Personalbedarf ........................................................................................ 25 3.2.4.1. Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt ........................................................... 25 3.2.4.2. Finanziert aus externen zweckgebundenen Einnahmen ............................................. 26 3.2.4.3. Geschätzter Personalbedarf insgesamt ....................................................................... 26 3.2.5. Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit digitalen Technologien ............................................................................................... 28 3.2.6. Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen .............................. 28 3.2.7. Beiträge Dritter........................................................................................................... 28 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen .......................................................... 29 4. DIGITALE ASPEKTE............................................................................................... 29 4.1. Anforderungen von digitaler Relevanz ...................................................................... 30 4.2. Daten .......................................................................................................................... 30 4.3. Digitale Lösungen ...................................................................................................... 31 4.4. Interoperabilitätsbewertung........................................................................................ 31 4.5. Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung ............................................ 32 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 473/2013 und Nr. 1173/2011. 1.2. Politikbereich(e) Umsetzung des Stabilitäts- und Wachstumspakts. 1.3. Ziel(e) 1.3.1. Allgemeine(s) Ziel(e) Am 30. April 2024 trat eine Reform des EU-Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung in Kraft, die darin bestand, die Verordnung (EU) Nr. 1466/97 aufzuheben und durch die Verordnung (EU) 2024/1263 zu ersetzen sowie die Verordnung (EU) Nr. 1467/97 und die Richtlinie 2011/85 des Rates zu ändern. Ein erstes Ziel des Vorschlags lautet, die Verordnungen (EU) Nr. 473/2013 und (EU) Nr. 1173/2011 zu ändern, um Kohärenz mit diesen Verordnungen und mit anderen Elementen des reformierten EU-Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung zu gewährleisten und für vollständige Rechtsklarheit zu sorgen. Im Einklang mit der Vereinfachungsagenda der Kommission besteht ein zweites Ziel darin, zur Straffung und Vereinfachung des EU-Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung beizutragen. Beide Ziele werden zu einer besseren und stärkeren Koordinierung der Wirtschafts- und Finanzpolitik der Mitgliedstaaten beitragen. 1.3.2. Einzelziel(e) Um Kohärenz mit dem reformierten EU-Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung zu gewährleisten und ihn weiter zu vereinfachen, geht es bei den vorgeschlagenen Änderungen der Verordnungen (EU) Nr. 473/2013 und Nr. 1173/2011 um Folgendes: i) die Verweise auf Dokumente und Konzepte, die mit der Reform von 2024 eingeführt wurden, sowie Querverweise auf die Rechtsvorschriften, die als Bestandteil dieser Reform geändert wurden, zu aktualisieren; ii) veraltete Verfahren und die Anforderung an die Mitgliedstaaten, Dokumente zu erstellen und zusätzlichen Berichtspflichten nachzukommen, die im Zuge der Reform von 2024 nicht mehr notwendig sind oder in der Vergangenheit nie genutzt wurden, abzuschaffen; iii) Synergien mit den durch die Reform von 2024 eingeführten Prozessen zu schaffen. 1.3.3. Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken sollte. Die Vorschläge sollten zu einer verstärkten Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und zu einem geringeren Verwaltungsaufwand und somit zu einer besseren Umsetzung des EU-Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung führen. 1.3.4. Leistungsindikatoren Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren die Fortschritte und Ergebnisse verfolgt werden sollen. Die Kommission wird alle fünf Jahre einen Bericht erstellen, in dem folgende Elemente bewertet werden: i) die Wirksamkeit der Verordnungen im Hinblick auf die Erreichung ihrer Ziele; ii) die Fortschritte bei der Gewährleistung einer engeren Koordinierung der Wirtschaftspolitik und einer dauerhaften Konvergenz der Wirtschaftsleistungen der Mitgliedstaaten gemäß dem AEUV; iii) der Beitrag der Verordnungen zur Verwirklichung eines nachhaltigen und inklusiven Wachstums sowie sozialer und wirtschaftlicher Resilienz. [Dem Bericht würde gegebenenfalls ein Vorschlag zur Änderung der Verordnungen beigefügt.] Der Zeitplan für die Berichte wird an den Zeitplan der drei im April 2024 angenommenen Rechtstexte angepasst. 1.4. Der Vorschlag/Die Initiative betrifft  eine neue Maßnahme  eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme12  die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme  die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme 1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative 1.5.1. Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative Nicht zutreffend 1.5.2. Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre. Gründe für Maßnahmen auf EU-Ebene (ex ante): Die Maßnahmen auf EU-Ebene sind angesichts der durch die EU-Verträge übertragenen Rolle erforderlich, die darin besteht, die Koordinierung und Überwachung der Wirtschafts- und Haushaltspolitik der Mitgliedstaaten und insbesondere der Mitgliedstaaten des Euro- Währungsgebiets, die stärkeren wirtschaftlichen Übertragungseffekten unterliegen, zu gewährleisten. Mit Maßnahmen der Mitgliedstaaten allein lassen sich diese Ziele nicht erreichen. Erwarteter EU-Mehrwert (ex post): Die Annahme der geänderten Verordnungen wird zu einer besseren Umsetzung des EU-Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung durch die Mitgliedstaaten führen und zugleich die Berichtspflichten der Mitgliedstaaten verringern. 12 Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung. 1.5.3. Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse Nicht zutreffend 1.5.4. Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten Nicht zutreffend 1.5.5. Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung Nicht zutreffend 1.6. Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen Auswirkungen  Befristete Laufzeit –  Laufzeit: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ –  Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von JJJJ bis JJJJ und auf die Mittel für Zahlungen von JJJJ bis JJJJ  Unbefristete Laufzeit – Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ – Anschließend reguläre Umsetzung 1.7. Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)13  Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission –  über ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den EU-Delegationen –  über Exekutivagenturen  Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten  Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an: –  Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen –  internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben) –  die Europäische Investitionsbank und den Europäischen Investitionsfonds –  Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung –  öffentlich-rechtliche Körperschaften –  privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern ihnen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden –  privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden –  Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik im Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und die in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind – in einem Mitgliedstaat ansässige Einrichtungen, die dem Privatrecht eines Mitgliedstaats oder dem Unionsrecht unterliegen und im Einklang mit sektorspezifischen Vorschriften für die Betrauung mit der Ausführung von Unionsmitteln oder mit der Erteilung von Haushaltsgarantien in Betracht kommen, insofern diese Einrichtungen von privatrechtlichen, im öffentlichen Auftrag tätig werdenden Einrichtungen kontrolliert und von den Kontrollstellen 13 Erläuterungen zu den Haushaltsvollzugsarten und die Haushaltsordnung können über die Website BUDGpedia (in englischer Sprache) abgerufen werden: https://myintracomm.ec.europa.eu/corp/budget/financial-rules/budget- implementation/Pages/implementation-methods.aspx. mit angemessenen finanziellen Garantien mit gesamtschuldnerischer Haftung oder gleichwertigen finanziellen Garantien ausgestattet werden, die bei jeder Maßnahme auf den Höchstbetrag der Unionsunterstützung begrenzt sein können. Bemerkungen Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt. 2. VERWALTUNGSMAẞNAHMEN 2.1. Überwachung und Berichterstattung Nicht zutreffend 2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) 2.2.1. Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen Nicht zutreffend 2.2.2. Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle Nicht zutreffend 2.2.3. Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss) Nicht zutreffend 2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten Nicht zutreffend 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan Nicht zutreffend Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt.  Bestehende Haushaltslinien In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien. Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens Haushaltslinie Art der Ausgaben Beiträge Nummer GM/NGM14 von EFTA- Ländern15 von Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten16 von anderen Drittländern andere zweckgebundene Einnahmen [XX.YY.YY.YY] GM/NGM JA/NEIN JA/NEIN JA/NEIN JA/NEIN [XX.YY.YY.YY] GM/NGM JA/NEIN JA/NEIN JA/NEIN JA/NEIN [XX.YY.YY.YY] GM/NGM JA/NEIN JA/NEIN JA/NEIN JA/NEIN  Neu zu schaffende Haushaltslinien In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien. Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens Haushaltslinie Art der Ausgaben Beiträge Nummer GM/NGM von EFTA- Ländern von Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten von anderen Drittländern andere zweckgebundene Einnahmen [XX.YY.YY.YY] GM/NGM JA/NEIN JA/NEIN JA/NEIN JA/NEIN [XX.YY.YY.YY] GM/NGM JA/NEIN JA/NEIN JA/NEIN JA/NEIN [XX.YY.YY.YY] GM/NGM JA/NEIN JA/NEIN JA/NEIN JA/NEIN 14 GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel. 15 EFTA: Europäische Freihandelsassoziation. 16 Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans. D E D E 3. 2. G es ch ät zt e fi n an zi el le A u sw ir k u n ge n d es V or sc h la gs a u f d ie M it te l 3. 2. 1. Ü be rs ic ht ü b er d ie g es ch ät zt en A us w ir ku ng en a uf d ie o pe ra ti ve n M it te l –   F ür d en V or sc hl ag /d ie I n it ia ti ve w er de n ke in e op er at iv en M it te l be nö ti gt . –  F ür d en V or sc hl ag /d ie I n it ia ti ve w er de n di e fo lg en de n op er at iv en M it te l b en öt ig t: 3. 2. 1. 1. M it te l au s de m v er ab sc hi ed et en H au sh al ts p la n in M io . E U R ( D ez im al st el le n ) R u b ri k d es M eh rj äh ri ge n F in an zr ah m en s N um m er G D < … … .> Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r M F R 0 1 0 7 IN S G E S A M T 0 4 0 5 0 6 0 7 O pe ra ti ve M it te l H au sh al ts li ni e V er p fl ic h tu n g en (1 a) ,0 0 Z ah lu n g en (2 a ) ,0 0 H au sh al ts li n ie V er p fl ic h tu n g en (1 b ) ,0 0 Z ah lu n g en (2 b ) ,0 0 A us d er D ot at io n b es ti m m te r sp ez if is ch er P ro g ra m m e fi na nz ie rt e V er w al tu n gs m it te l17 H au sh al ts li n ie (3 ) ,0 0 M it te l IN S G E S A M T fü r d ie G D < … .> V er p fl ic h tu n g en = 1a + 1b + 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 Z ah lu n g en = a+ 2b + 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 G D < … … .> Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r M F R 0 1 0 7 IN S G E S A M T 0 4 0 5 0 6 0 7 O pe ra ti ve M it te l H au sh al ts li ni e V er p fl ic h tu n g en (1 a) ,0 0 T ec h n is ch e un d /o d er a d m in is tr at iv e H il fe u nd A u sg ab en z u r U n te rs tü tz u ng d er D u rc h fü h ru ng v o n P ro g ra m m en b zw . M aß n ah m en d er E U ( v o rm al ig e B A -L in ie n ), i n d ir ek te F o rs ch u ng , d ir ek te F o rs ch un g. D ru ck sa ch e 8/ - 3 - D E D E Z ah lu n g en (2 a ) ,0 0 H au sh al ts li n ie V er p fl ic h tu n g en (1 b ) ,0 0 Z ah lu n g en (2 b ) ,0 0 A us d er D ot at io n b es ti m m te r sp ez if is ch er P ro g ra m m e fi na nz ie rt e V er w al tu n gs m it te l18 H au sh al ts li n ie (3 ) ,0 0 M it te l IN S G E S A M T fü r d ie G D < … .> V er p fl ic h tu n g en = 1a + 1b + 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 Z ah lu n g en = a+ 2b + 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r M F R 0 1 0 7 IN S G E S A M T 0 4 0 5 0 6 0 7 O pe ra ti ve M it te l IN S G E S A M T V er p fl ic h tu n g en (4 ) ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 Z ah lu n g en (5 ) ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 A us de r D ot at io n be st im m te r sp ez if is ch er P ro g ra m m e fi na nz ie rt e V er w al tu ng sm it te l IN S G E S A M T (6 ) ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 M it te l IN S G E S A M T u n te r d er R U B R IK < … .> V er p fl ic h tu n g en = + 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 de s M eh rj äh ri ge n F in an zr ah m en s Z ah lu n g en = + 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 R u b ri k d es M eh rj ä h ri ge n F in an zr ah m en s N um m er G D < … … .> Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r M F R 0 1 - T ec h n is ch e un d /o d er a d m in is tr at iv e H il fe u nd A u sg ab en z u r U n te rs tü tz u ng d er D u rc h fü h ru ng v o n P ro g ra m m en b zw . M aß n ah m en d er E U ( v o rm al ig e B A -L in ie n ), i n d ir ek te F o rs ch u ng , d ir ek te F o rs ch un g. D ru ck sa ch e 8/ - 3 - D E D E 0 4 0 5 0 6 0 7 0 7 IN S G E S A M T O pe ra ti ve M it te l H au sh al ts li ni e V er p fl ic h tu n g en (1 a) ,0 0 Z ah lu n g en (2 a ) ,0 0 H au sh al ts li n ie V er p fl ic h tu n g en (1 b ) ,0 0 Z ah lu n g en (2 b ) ,0 0 A us d er D ot at io n b es ti m m te r sp ez if is ch er P ro g ra m m e fi na nz ie rt e V er w al tu n gs m it te l19 H au sh al ts li n ie (3 ) ,0 0 M it te l IN S G E S A M T V er p fl ic h tu n g en = 1a + 1b + 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 fü r d ie G D < … .> Z ah lu n g en = a+ 2b + 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 G D < … … .> Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r M F R 0 1 - 0 7 IN S G E S A M T 0 4 0 5 0 6 0 7 O pe ra ti ve M it te l H au sh al ts li ni e V er p fl ic h tu n g en (1 a) ,0 0 Z ah lu n g en (2 a ) ,0 0 H au sh al ts li n ie V er p fl ic h tu n g en (1 b ) ,0 0 Z ah lu n g en (2 b ) ,0 0 A us d er D ot at io n b es ti m m te r sp ez if is ch er P ro g ra m m e fi na nz ie rt e V er w al tu n gs m it te l20 H au sh al ts li n ie (3 ) ,0 0 M it te l IN S G E S A M T V er p fl ic h tu n g en = 1a + 1b + 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 fü r d ie G D < … .> Z ah lu n g en = a+ 2b + 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 T ec h n is ch e un d /o d er a d m in is tr at iv e H il fe u nd A u sg ab en z u r U n te rs tü tz u ng d er D u rc h fü h ru ng v o n P ro g ra m m en b zw . M aß n ah m en d er E U ( v o rm al ig e B A -L in ie n ), i n d ir ek te F o rs ch u ng , d ir ek te F o rs ch un g. T ec h n is ch e un d /o d er a d m in is tr at iv e H il fe u nd A u sg ab en z u r U n te rs tü tz u ng d er D u rc h fü h ru ng v o n P ro g ra m m en b zw . M aß n ah m en d er E U ( v o rm al ig e B A -L in ie n ), i n d ir ek te F o rs ch u ng , d ir ek te F o rs ch un g. D ru ck sa ch e 8/ - 3 - D E D E Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r M F R 0 1 0 7 IN S G E S A M T 0 4 0 5 0 6 0 7 O pe ra ti ve M it te l IN S G E S A M T V er p fl ic h tu n g en (4 ) ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 Z ah lu n g en (5 ) ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 A us de r D ot at io n be st im m te r sp ez if is ch er P ro g ra m m e fi na nz ie rt e V er w al tu ng sm it te l IN S G E S A M T (6 ) ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 M it te l IN S G E S A M T u n te r d er R U B R IK < … .> V er p fl ic h tu n g en = + 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 de s M eh rj äh ri ge n F in an zr ah m en s Z ah lu n g en = + 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r M F R 0 1 - 0 7 IN S G E S A M T 0 4 0 5 0 6 0 7 • O pe ra ti ve M it te l IN S G E S A M T (a ll e op er at iv en R ub ri k en ) V er p fl ic h tu n g en (4 ) ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 Z ah lu n g en (5 ) ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 • A us d er D ot at io n b es ti m m te r sp ez if is ch er P ro g ra m m e fi na nz ie rt e V er w al tu ng sm it te l IN S G E S A M T (a ll e o pe ra ti v en R ub ri ke n) (6 ) ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 M it te l IN S G E S A M T u n te r d en R U B R IK E N b is V er p fl ic h tu n g en = + 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 d es M eh rj äh ri g en F in an zr ah m en s (R ef er en zb et ra g) Z ah lu n g en = + 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 D ru ck sa ch e 8/ - 3 - D E D E R u b ri k d es M eh rj äh ri ge n F in an zr ah m en s „V er w al tu ng sa us g ab en “21 G D < … … .> Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r M F R 0 1 - 0 7 IN S G E S A M T 0 4 0 5 0 6 0 7  P er so na la us g ab en  ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0  S on st ig e V er w al tu ng sa us g ab en  ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 G D < … … .> I N S G E S A M T M it te l ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 G D < … … .> Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r M F R 0 1 - 0 7 IN S G E S A M T 0 4 0 5 0 6 0 7  P er so na la us g ab en  ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0  S on st ig e V er w al tu ng sa us g ab en  ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 G D < … … .> I N S G E S A M T M it te l ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 M it te l IN S G E S A M T u n te r d er R U B R IK d es M eh rj äh ri ge n F in an zr a h m en s (V er p fl ic h tu n g en in sg es . = Z ah lu n g en in sg es .) ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 in M io . E U R ( D ez im al st el le n ) Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r M F R 0 1 - 0 7 IN S G E S A M T 0 4 0 5 0 6 0 7 M it te l IN S G E S A M T u n te r d en R U B R IK E N b is V er p fl ic h tu n g en 0, 0 0, 0 0, 0 0, 0 0, 0 de s M eh rj äh ri ge n F in an zr ah m en s Z ah lu n g en 0, 0 0, 0 0, 0 0, 0 0, 0 D er M it te lb ed ar f so ll te a u f d er G ru n dl ag e d er A n g ab en z u d en D u rc h sc h n it ts k o st en v er an sc h la g t w er d en , d ie a u f d er e in sc h lä g ig en B U D G p ed ia -S ei te v er fü g b ar s in d . D ru ck sa ch e 8/ - 4 - D E D E 3. 2. 1. 2. M it te l au s ex te rn en z w ec kg eb un de n en E in n ah m en in M io . E U R ( D ez im al st el le n ) R u b ri k d es M eh rj äh ri ge n F in an zr ah m en s N um m er G D < … … .> Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r M F R 0 1 0 7 IN S G E S A M T 0 4 0 5 0 6 0 7 O pe ra ti ve M it te l H au sh al ts li ni e V er p fl ic h tu n g en (1 a) ,0 0 Z ah lu n g en (2 a ) ,0 0 H au sh al ts li n ie V er p fl ic h tu n g en (1 b ) ,0 0 Z ah lu n g en (2 b ) ,0 0 A us d er D ot at io n b es ti m m te r sp ez if is ch er P ro g ra m m e fi na nz ie rt e V er w al tu n gs m it te l22 H au sh al ts li n ie (3 ) ,0 0 M it te l IN S G E S A M T fü r d ie G D < … .> V er p fl ic h tu n g en = 1a + 1b + 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 Z ah lu n g en = a+ 2b + 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 G D < … … .> Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r M F R 0 1 0 7 IN S G E S A M T 0 4 0 5 0 6 0 7 O pe ra ti ve M it te l H au sh al ts li ni e V er p fl ic h tu n g en (1 a) ,0 0 Z ah lu n g en (2 a ) ,0 0 H au sh al ts li n ie V er p fl ic h tu n g en (1 b ) ,0 0 Z ah lu n g en (2 b ) ,0 0 T ec h n is ch e un d /o d er a d m in is tr at iv e H il fe u nd A u sg ab en z u r U n te rs tü tz u ng d er D u rc h fü h ru ng v o n P ro g ra m m en b zw . M aß n ah m en d er E U ( v o rm al ig e B A -L in ie n ), i n d ir ek te F o rs ch u ng , d ir ek te F o rs ch un g. D ru ck sa ch e 8/ - 4 - D E D E A us d er D ot at io n b es ti m m te r sp ez if is ch er P ro g ra m m e fi na nz ie rt e V er w al tu n gs m it te l23 H au sh al ts li n ie (3 ) ,0 0 M it te l IN S G E S A M T fü r d ie G D < … .> V er p fl ic h tu n g en = 1a + 1b + 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 Z ah lu n g en = a+ 2b + 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r M F R 0 1 0 7 IN S G E S A M T 0 4 0 5 0 6 0 7 O pe ra ti ve M it te l IN S G E S A M T V er p fl ic h tu n g en (4 ) ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 Z ah lu n g en (5 ) ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 A us de r D ot at io n be st im m te r sp ez if is ch er P ro gr am m e fi na nz ie rt e V er w al tu ng sm it te l IN S G E S A M T (6 ) ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 M it te l IN S G E S A M T u n te r d er R U B R IK < … .> V er p fl ic h tu n g en = + 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 de s M eh rj äh ri ge n F in an zr ah m en s Z ah lu n g en = + 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 R u b ri k d es M eh rj äh ri ge n F in an zr ah m en s N um m er G D < … … .> Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r M F R 0 1 0 7 IN S G E S A M T 0 4 0 5 0 6 0 7 O pe ra ti ve M it te l H au sh al ts li ni e V er p fl ic h tu n g en (1 a) ,0 0 Z ah lu n g en (2 a ) ,0 0 H au sh al ts li n ie V er p fl ic h tu n g en (1 b ) ,0 0 Z ah lu n g en (2 b ) ,0 0 T ec h n is ch e un d /o d er a d m in is tr at iv e H il fe u nd A u sg ab en z u r U n te rs tü tz u ng d er D u rc h fü h ru ng v o n P ro g ra m m en b zw . M aß n ah m en d er E U ( v o rm al ig e B A -L in ie n ), i n d ir ek te F o rs ch u ng , d ir ek te F o rs ch un g. D ru ck sa ch e 8/ - 4 - D E D E A us d er D ot at io n b es ti m m te r sp ez if is ch er P ro g ra m m e fi na nz ie rt e V er w al tu n gs m it te l24 H au sh al ts li n ie (3 ) ,0 0 M it te l IN S G E S A M T fü r d ie G D < … .> V er p fl ic h tu n g en = 1a + 1b + 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 Z ah lu n g en = a+ 2b + 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 G D < … … .> Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r M F R 0 1 0 7 IN S G E S A M T 0 4 0 5 0 6 0 7 O pe ra ti ve M it te l H au sh al ts li ni e V er p fl ic h tu n g en (1 a) ,0 0 Z ah lu n g en (2 a ) ,0 0 H au sh al ts li n ie V er p fl ic h tu n g en (1 b ) ,0 0 Z ah lu n g en (2 b ) ,0 0 A us d er D ot at io n b es ti m m te r sp ez if is ch er P ro g ra m m e fi na nz ie rt e V er w al tu n gs m it te l25 H au sh al ts li n ie (3 ) ,0 0 M it te l IN S G E S A M T fü r d ie G D < … .> V er p fl ic h tu n g en = 1a + 1b + 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 Z ah lu n g en = a+ 2b + 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r M F R 0 1 0 7 IN S G E S A M T 0 4 0 5 0 6 0 7 O pe ra ti ve M it te l IN S G E S A M T V er p fl ic h tu n g en (4 ) ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 Z ah lu n g en (5 ) ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 A us de r D ot at io n be st im m te r sp ez if is ch er P ro g ra m m e fi na nz ie rt e V er w al tu ng sm it te l IN S G E S A M T (6 ) ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 T ec h n is ch e un d /o d er a d m in is tr at iv e H il fe u nd A u sg ab en z u r U n te rs tü tz u ng d er D u rc h fü h ru ng v o n P ro g ra m m en b zw . M aß n ah m en d er E U ( v o rm al ig e B A -L in ie n ), i n d ir ek te F o rs ch u ng , d ir ek te F o rs ch un g. T ec h n is ch e un d /o d er a d m in is tr at iv e H il fe u nd A u sg ab en z u r U n te rs tü tz u ng d er D u rc h fü h ru ng v o n P ro g ra m m en b zw . M aß n ah m en d er E U ( v o rm al ig e B A -L in ie n ), i n d ir ek te F o rs ch u ng , d ir ek te F o rs ch un g. D ru ck sa ch e 8/ - 4 - D E D E M it te l IN S G E S A M T u n te r d er R U B R IK < … .> V er p fl ic h tu n g en = + 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 de s M eh rj äh ri ge n F in an zr ah m en s Z ah lu n g en = + 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r M F R 0 1 - 0 7 IN S G E S A M T 0 4 0 5 0 6 0 7 • O pe ra ti ve M it te l IN S G E S A M T (a ll e op er at iv en R ub ri k en ) V er p fl ic h tu n g en (4 ) ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 Z ah lu n g en (5 ) ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 • A us d er D ot at io n b es ti m m te r sp ez if is ch er P ro g ra m m e fi na nz ie rt e V er w al tu ng sm it te l IN S G E S A M T (a ll e op er at iv en R ub ri ke n) (6 ) ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 M it te l IN S G E S A M T u n te r d en R U B R IK E N b is V er p fl ic h tu n g en = + 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 d es M eh rj äh ri g en F in an zr ah m en s (R ef er en zb et ra g) Z ah lu n g en = + 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 R u b ri k d es M eh rj äh ri ge n F in an zr ah m en s „V er w al tu ng sa us ga be n“ in M io . E U R ( D ez im al st el le n ) G D < … … .> Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r M F R 0 1 - 0 7 IN S G E S A M T 0 4 0 5 0 6 0 7  P er so na la us g ab en  ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0  S on st ig e V er w al tu ng sa us g ab en  ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 G D < … … .> I N S G E S A M T M it te l ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 D er M it te lb ed ar f so ll te a u f d er G ru n dl ag e d er A n g ab en z u d en D u rc h sc h n it ts k o st en v er an sc h la g t w er d en , d ie a u f d er e in sc h lä g ig en B U D G p ed ia -S ei te v er fü g b ar s in d . D ru ck sa ch e 8/ - 4 - D E D E G D < … … .> Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r M F R 0 1 - 0 7 IN S G E S A M T 0 4 0 5 0 6 0 7  P er so na la us g ab en  ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0  S on st ig e V er w al tu ng sa us g ab en  ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 G D < … … .> I N S G E S A M T M it te l ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 M it te l IN S G E S A M T u n te r d er R U B R IK d es M eh rj äh ri g en F in an zr a h m en s (V er p fl ic h tu n g en in sg es . = Z ah lu n g en in sg es .) ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 in M io . E U R ( D ez im al st el le n ) Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r M F R 0 1 - 0 7 IN S G E S A M T 0 4 0 5 0 6 0 7 M it te l IN S G E S A M T u n te r d en R U B R IK E N b is V er p fl ic h tu n g en 0, 0 0, 0 0, 0 0, 0 0, 0 de s M eh rj äh ri ge n F in an zr ah m en s Z ah lu n g en 0, 0 0, 0 0, 0 0, 0 0, 0 3. 2. 2. G es ch ät zt er O ut p ut , d er m it o pe ra ti ve n M it te ln f in an zi er t w ir d ( ni ch t au sz uf ül le n im F al l de ze nt ra le r A ge nt u re n) M it te l fü r V er p fl ic h tu n g en , i n M io . E U R ( D ez im al st el le n ) Z ie le u n d O u tp u ts a n g eb en  Ja h r 0 Ja h r 0 Ja h r 0 Ja h r 0 B ei l än g er a nd au er nd en A u sw ir ku n g en b it te w ei te re S p al te n e in fü g en ( si eh e 1. ) IN S G E S A M T O U T P U T S A rt D u rc h sc h n it t sk o st e n Anzahl K o st en Anzahl K o st en Anzahl K o st en Anzahl K o st en Anzahl K o st en Anzahl K o st en Anzahl K o st e n G es a m tz ah l G es am tk o st en O u tp u ts s in d P ro d uk te , d ie g el ie fe rt , u nd D ie n st le is tu n g en , di e er b ra ch t w er d en ( z. B . Z ah l d er A u st au sc h st u d en te n , g eb au te S tr aß en k il o m et er u sw .) . D ru ck sa ch e 8/ - 4 - D E D E E IN Z E L Z IE L N r. 28 … - O u tp u t - O u tp u t - O u tp u t Z w is ch en su m m e fü r E in ze lz ie l N r. E IN Z E L Z IE L N r. .. . - O u tp u t Z w is ch en su m m e fü r E in ze lz ie l N r. IN S G E S A M T W ie i n A b sc h n it t .3 .2 . b es ch ri eb en . „E in ze lz ie l( e) “ D ru ck sa ch e 8/ - 4 - DE 21 DE 3.2.3. Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel –  Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt. –  Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt: 3.2.3.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan BEWILLIGTE MITTEL Jahr Jahr Jahr Jahr 2021-2027 INSGESAMT 2024 2025 2026 2027 RUBRIK 7 Personalausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 Zwischensumme RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 Außerhalb der RUBRIK 7 Personalausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 INSGESAMT 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 3.2.3.2. Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen EXTERNE ZWECKGEBUNDENE EINNAHMEN Jahr Jahr Jahr Jahr 2021-2027 INSGESAMT 2024 2025 2026 2027 RUBRIK 7 Personalausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 Zwischensumme RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 Außerhalb der RUBRIK 7 Personalausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 INSGESAMT 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 3.2.3.3. Mittel insgesamt INSGESAMT BEWILLIGTE MITTEL + EXTERNE ZWECKGEBUNDENE EINNAHMEN Jahr Jahr Jahr Jahr 2021-2027 INSGESAMT 2024 2025 2026 2027 RUBRIK 7 Personalausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 Zwischensumme RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 Außerhalb der RUBRIK 7 Personalausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 DE 22 DE Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 INSGESAMT 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD und/oder durch eine Umschichtung innerhalb der GD gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden. 3.2.4. Geschätzter Personalbedarf –  Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt. –  Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt: 3.2.4.1. Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt Schätzung in Vollzeitäquivalenten (VZÄ)29 BEWILLIGTE MITTEL Jahr Jahr Jahr Jahr 2024 2025 2026 2027  Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) 20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission) 0 0 0 0 20 01 02 03 (EU-Delegationen) 0 0 0 0 01 01 01 01 (Indirekte Forschung) 0 0 0 0 01 01 01 11 (Direkte Forschung) 0 0 0 0 Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) 0 0 0 0 • Externes Personal (in VZÄ) 20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation) 0 0 0 0 20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen) 0 0 0 0 Haushaltslinie administr. Unterstützung [XX.01.YY.YY] - in den zentralen Dienststellen 0 0 0 0 - in den EU-Delegationen 0 0 0 0 01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung) 0 0 0 0 01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung) 0 0 0 0 Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7 0 0 0 0 Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 7 0 0 0 0 INSGESAMT 0 0 0 0 3.2.4.2. Finanziert aus externen zweckgebundenen Einnahmen EXTERNE ZWECKGEBUNDENE EINNAHMEN Jahr Jahr Jahr Jahr 2024 2025 2026 2027  Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) 20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission) 0 0 0 0 20 01 02 03 (EU-Delegationen) 0 0 0 0 29 Bitte unter der Tabelle angeben, wie viele der aufgeführten VZÄ bereits der Verwaltung der Maßnahme zugeordnet sind und/oder durch Personalumschichtung innerhalb der GD dieser Aufgabe zugeteilt werden können. Den Nettobedarf beziffern. DE 23 DE 01 01 01 01 (Indirekte Forschung) 0 0 0 0 01 01 01 11 (Direkte Forschung) 0 0 0 0 Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) 0 0 0 0 • Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten) 20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation) 0 0 0 0 20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen) 0 0 0 0 Haushaltslinie administr. Unterstützung [XX.01.YY.YY] - in den zentralen Dienststellen 0 0 0 0 - in den EU-Delegationen 0 0 0 0 01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung) 0 0 0 0 01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung) 0 0 0 0 Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7 0 0 0 0 Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 7 0 0 0 0 INSGESAMT 0 0 0 0 3.2.4.3. Geschätzter Personalbedarf insgesamt SUMME DER BEWILLIGTEN MITTEL + EXTERNEN ZWECKGEBUNDENEN EINNAHMEN Jahr Jahr Jahr Jahr 2024 2025 2026 2027  Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) 20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission) 0 0 0 0 20 01 02 03 (EU-Delegationen) 0 0 0 0 01 01 01 01 (Indirekte Forschung) 0 0 0 0 01 01 01 11 (Direkte Forschung) 0 0 0 0 Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) 0 0 0 0 • Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten) 20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation) 0 0 0 0 20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen) 0 0 0 0 Haushaltslinie administr. Unterstützung [XX.01.YY.YY] - in den zentralen Dienststellen 0 0 0 0 - in den EU-Delegationen 0 0 0 0 01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung) 0 0 0 0 01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung) 0 0 0 0 Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7 0 0 0 0 Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 7 0 0 0 0 INSGESAMT 0 0 0 0 Für die Durchführung des Vorschlags benötigtes Personal (in VZÄ): Personal aus den Dienststellen der Kommission Zusatzpersonal (ausnahmsweise)* Zu finanzieren aus Rubrik 7 oder Forschung Zu finanzieren aus einer Haushaltslinie für administrative Zu finanzieren aus Gebühren DE 24 DE Unterstützung Planstellen Nicht zutreffend Externes Personal (VB, ANS, LAK) Beschreibung der Aufgaben, die ausgeführt werden sollen durch: Beamte und Zeitbedienstete Externes Personal 3.2.5. Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit digitalen Technologien Obligatorisch: In die Tabelle unten ist die bestmögliche Einschätzung der für den Vorschlag/die Initiative erforderlichen Investitionen in digitale Technologien einzutragen. Wenn dies für die Durchführung des Vorschlags/der Initiative erforderlich ist, sollten die Mittel unter Rubrik 7 ausnahmsweise in der dafür vorgesehenen Haushaltslinie ausgewiesen werden. Die Mittel unter den Rubriken 1-6 sollten als „IT-Ausgaben zur Politikunterstützung für operationelle Programme“ ausgewiesen sein. Diese Ausgaben beziehen sich auf die operativen Mittel, die für die Wiederverwendung/den Erwerb/die Entwicklung von IT-Plattformen/Instrumenten verwendet werden, welche in direktem Zusammenhang mit der Durchführung der Initiative und den damit verbundenen Investitionen stehen (z. B. Lizenzen, Studien, Datenspeicherung usw.). Die in dieser Tabelle dargelegten Informationen sollten mit den Angaben in Abschnitt 4 „Digitale Aspekte“ vereinbar sein. Mittel INSGESAMT für Digitales und IT Jahr Jahr Jahr Jahr MFR 202 1-2027 INSGES AMT 2024 2025 2026 2027 RUBRIK 7 IT-Ausgaben (intern) 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 Zwischensumme RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 Außerhalb der RUBRIK 7 IT-Ausgaben zur Politikunterstützung für operationelle Programme 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 INSGESAMT 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 3.2.6. Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen Der Vorschlag/Die Initiative –  kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden. DE 25 DE –  erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente im Sinne der MFR-Verordnung. –  erfordert eine Änderung des MFR. 3.2.7. Beiträge Dritter Der Vorschlag/Die Initiative –  sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor. –  sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor: Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Jahr Jahr Jahr Jahr Insgesamt Kofinanzierende Einrichtung Kofinanzierung INSGESAMT 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen –  Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus. –  Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar –  auf die Eigenmittel –  auf die übrigen Einnahmen –  Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugeordnet sind. in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Einnahmenlinie: Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative30 Jahr 2024 Jahr 2025 Jahr 2026 Jahr 2027 Artikel …. Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an. Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen). 30 Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 % für Erhebungskosten, anzugeben. DE 26 DE 4. DIGITALE ASPEKTE 4.1. Anforderungen von digitaler Relevanz Mit den vorgeschlagenen Änderungen werden keine neuen Anforderungen von digitaler Relevanz eingeführt. Mit den vorgeschlagenen Änderungen werden keine zusätzlichen Verpflichtungen oder Bestimmungen in Bezug auf die Erhebung, die Verarbeitung, die Generierung, den Austausch oder die gemeinsame Nutzung von Daten, die Automatisierung oder Digitalisierung der Prozesse der Interessenträger, die Nutzung neuer oder bestehender digitaler Lösungen oder digitaler öffentlicher Dienste eingeführt. Daher werden in diesem Vorschlag keine zusätzlichen Anforderungen von digitaler Relevanz festgestellt. 4.2. Daten Nicht zutreffend 4.3. Digitale Lösungen 4.4. Interoperabilitätsbewertung 4.5. Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung Nicht zutreffend Nicht zutreffend Nicht zutreffend Drucksache 528/25 - 52 -]

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