Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1173/2011 und (EU) Nr. 473/2013 zwecks Angleichung an den EU-Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung und weiterer Vereinfachung dieses Rahmens
Text
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1173/2011 und (EU) Nr. 473/2013 zwecks Angleichung an den EU-Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung und weiterer Vereinfachung dieses Rahmens
[Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 528/25
06.10.25
EU - Fz - Wi
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der
Verordnungen (EU) Nr. 1173/2011 und (EU) Nr. 473/2013 zwecks Angleichung an den EU-
Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung und weiterer Vereinfachung dieses Rahmens
COM(2025) 591 final
Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung
unterrichtet.
Die Europäische Zentralbank wird an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: Drucksache 605/10 = AE-Nr. 100761;
Drucksache 781/11 = AE-Nr. 111010
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Brüssel, den 2.10.2025
COM(2025) 591 final
2025/0311 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1173/2011 und (EU) Nr. 473/2013 zwecks
Angleichung an den EU-Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung und weiterer
Vereinfachung dieses Rahmens
{SWD(2025) 286 final}
BEGRÜNDUNG
1. KONTEXT DES VORSCHLAGS
• Gründe und Ziele des Vorschlags
Am 30. April 2024 trat eine Reform des EU-Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung
in Kraft. Sie betraf drei Rechtsvorschriften: Die Verordnung (EU) Nr. 1466/97 (im Folgenden
„präventive Komponente“) wurde aufgehoben und durch die Verordnung (EU) 2024/1263
ersetzt, die Verordnung (EU) Nr. 1467/97 des Rates (im Folgenden „korrektive
Komponente“) wurde geändert, und die Richtlinie 2011/85 über die nationalen
haushaltspolitischen Rahmen wurde ebenfalls geändert. Da die beiden gesetzgebenden
Organe seinerzeit dringend eine Einigung über eine Reform des EU-Rahmens für die
wirtschaftspolitische Steuerung erzielen mussten, schlug die Kommission keine Änderungen
an anderen zu diesem Rahmen gehörenden Rechtsvorschriften vor.
Die Reform von 2024 führte zu einer Reihe von Unstimmigkeiten zwischen dem reformierten
EU-Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung und der Verordnung (EU) Nr. 473/2013
über gemeinsame Bestimmungen für die Überwachung und Bewertung der Übersichten über
die Haushaltsplanung und für die Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der
Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet (im Folgenden „Verordnung über die Übersichten
über die Haushaltsplanung“) sowie der Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 über die wirksame
Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euro-Währungsgebiet (im Folgenden
„Sanktionsverordnung“). Die Kommission schlägt nun Änderungen der genannten
Verordnungen vor, um diese Unstimmigkeiten zu beseitigen und den Rahmen weiter zu
vereinfachen.
Ziel des Vorschlags ist es somit, Kohärenz zwischen der Verordnung über die Übersichten
über die Haushaltsplanung und der Sanktionsverordnung einerseits und dem reformierten EU-
Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung andererseits zu gewährleisten. Mit den
vorgeschlagenen Änderungen werden zudem die Verordnung über die Übersichten über die
Haushaltsplanung und die Sanktionsverordnung in mehrfacher Hinsicht vereinfacht, wodurch
der allgemeine EU-Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung vereinfacht, der
Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten verringert und ein Beitrag zur
Vereinfachungsagenda der Kommission geleistet wird.
Für die Sanktionsverordnung werden folgende Änderungen vorgeschlagen: i) Aktualisierung
oder Streichung einer Reihe von Artikeln, die im Zuge der Reform von 2024 gegenstandslos
geworden sind, und ii) Gewährleistung von Kohärenz zwischen der Verordnung und der
geänderten korrektiven Komponente, bei der die Reform von 2024 dem Grundsatz folgte, die
finanziellen Sanktionen zu verringern und ihre Umsetzung stärker abzustufen. Die
Kommission schlägt deshalb vor, die im reformierten Stabilitäts- und Wachstumspakt
vorgesehenen abgestuften Sanktionen auch in diese Verordnung aufzunehmen, bei der
Manipulation von Statistiken aber am derzeitigen Ansatz festzuhalten. Dies wird auch eine
Vereinfachung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (im Folgenden
„Defizitverfahren“) im Rahmen der korrektiven Komponente des Stabilitäts- und
Wachstumspakts nach sich ziehen.
Bei der Verordnung über die Übersichten über die Haushaltsplanung bestehen im
Wesentlichen drei Unstimmigkeiten: i) veraltete Verweise auf Stabilitätsprogramme und
nationale Reformprogramme, die im Zuge der Reform in den mittelfristigen
finanzpolitischstrukturellen Plänen zusammengeführt wurden; ii) veraltete Verweise auf Konzepte wie
mittelfristiges Ziel, festgestellte erhebliche Abweichung vom Ziel oder Anpassungspfad in
Richtung auf das Ziel, die durch die mit der Reform von 2024 eingeführten neuen Konzepte
ersetzt werden sollten; iii) veraltete Querverweise auf Artikel der präventiven Komponente,
der korrektiven Komponente und der Richtlinie, die mit dem reformierten Rahmen in
Einklang gebracht werden sollten.
Um die bezweckte Vereinfachung zu erreichen, werden in der Verordnung (EU) Nr. 473/2013
die Wirtschaftspartnerschaftsprogramme gestrichen; Gleiches gilt für bestimmte
Datenanforderungen und Berichtspflichten, die in der Vergangenheit keinen Mehrwert für den
Überwachungsprozess erbracht haben, zusätzliche Berichtspflichten für Mitgliedstaaten des
Euro-Währungsgebiets, die Gegenstand eines Defizitverfahrens sind, sowie das zusätzliche
Verfahren für Mitgliedstaaten, bei denen die Gefahr der Nichteinhaltung der Frist für die
Korrektur des übermäßigen Defizits besteht.
• Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Ziel des Vorschlags ist es, Kohärenz zwischen der Verordnung (EU) Nr. 473/2013, der
Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 und Elementen des EU-Rahmens für die
wirtschaftspolitische Steuerung, die im Zuge der Reform von 2024 ersetzt oder geändert
wurden (Verordnung (EU) 2024/1263, Verordnung (EG) Nr. 1467/97 und Richtlinie (EU)
2011/85), zu gewährleisten. Erreicht werden soll dies, indem die mit der Reform von 2024
eingeführten Konzepte in die beiden Verordnungen aufgenommen werden und die
Vereinbarkeit dieser Verordnungen mit den Zielen der Reform sichergestellt wird.
• Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Der Vorschlag zur Änderung der beiden Verordnungen wird zur Vereinfachungsagenda der
Kommission beitragen, deren Ziel es ist, den Verwaltungsaufwand zu verringern, das EU-
Recht zu vereinfachen und dessen Umsetzung zu erleichtern und so die Wettbewerbsfähigkeit
zu steigern und die Beibehaltung der wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Ziele zu
ermöglichen.
2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
• Rechtsgrundlage
Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 121 Absatz 6 und Artikel 136 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), die die Rechtsgrundlagen für die betreffenden
Bestimmungen der beiden zu ändernden Verordnungen bilden.
• Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Die vorgeschlagenen Verordnungsänderungen stehen mit dem in Artikel 5 des Vertrags über
die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip in Einklang. Die Ziele der
Änderungen, nämlich Kohärenz mit dem reformierten EU-Rahmen für die
wirtschaftspolitische Steuerung zu gewährleisten und diesen Rahmen zu straffen, können auf
Ebene der Mitgliedstaaten nicht erreicht werden, da sie Änderungen der EU-
Rechtsvorschriften erfordern.
• Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag steht im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische
Union niedergelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die vorgeschlagenen
Verordnungsänderungen gehen nicht über das hinaus, was zur Erreichung eines kohärenten
EU-Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung und zur Vereinfachung dieses Rahmens
erforderlich ist.
• Wahl des Instruments
Indem alle vorgeschlagenen Änderungen an der Verordnung über die Übersichten über die
Haushaltsplanung und an der Sanktionsverordnung in einem einzigen Legislativvorschlag
zusammengefasst werden, soll für diese beiden Elemente des EU-Rahmens für die
wirtschaftspolitische Steuerung ein kohärenter Verhandlungsprozess gewährleistet werden.
3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER
INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
• Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Rückblickende Bewertungen des EU-Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung wurden
als Mitteilungen der Kommission am 2. Februar 2020 (COM(2020) 55 final) und am
19. Oktober 2021 (COM(2021) 662 final) veröffentlicht. Der Mitteilung der Kommission vom
2. Februar 2020 war eine Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen (SWD(2020) 210
final) beigefügt.
Zusammenfassung der Feststellungen zur Verordnung (EU) Nr. 1173/2011
In der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 2. Februar 2020 wurde
hervorgehoben, dass die Kommission und der Rat nur ungern finanzielle Sanktionen gegen
Mitgliedstaaten verhängen wollten. Der darin enthaltenen Analyse zufolge hat die Einführung
rascherer Sanktionen sowie des Verfahrens der umgekehrten qualifizierten Mehrheit bei
Beschlüssen des Rates über Kommissionsvorschläge zur Verhängung von Sanktionen (im
Rahmen der Zweierpaket-Reform) die Rolle der Kommission gestärkt. Die Kommission habe
allerdings davon abgesehen, finanzielle Sanktionen vorzuschlagen. In ihrer Mitteilung über
Leitlinien für eine Reform des EU-Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung vom
9. November 2022 (COM(2022) 583 final) schlug die Kommission vor, durch Herabsetzung
der finanziellen Sanktionen eine Restriktion für ihre tatsächliche Nutzung aus der Welt zu
schaffen. Dieser Vorschlag wurde im Rahmen der Überarbeitung der Verordnung (EG)
Nr. 1467/97 umgesetzt. Es wird nun vorgeschlagen, die Verordnung (EU) Nr. 1173/2011
entsprechend anzupassen.
Zusammenfassung der Feststellungen zur Verordnung (EU) Nr. 473/2013
In der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 2. Februar 2020 (SWD(2020) 210
final) wurde festgestellt, dass sich das Verfahren für die Übersichten über die
Haushaltsplanung als nützlich dafür erwiesen habe, einen Dialog zwischen den EU-Organen
und den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets einzurichten sowie die nationalen
Parlamente und die Öffentlichkeit für die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nach dem
Stabilitäts- und Wachstumspakt zu sensibilisieren. Zugleich werde dieser Dialog dadurch,
dass bei der Bewertung jährliche Veränderungen des (nicht beobachtbaren) strukturellen
Saldos oder des jährlichen Ausgabenwachstums im Mittelpunkt stehen, in gewisser Weise
verengt. Die Korrekturmaßnahmen der Mitgliedstaaten als Reaktion auf die „Folgeschreiben“,
die die Kommission den Mitgliedstaaten bei allen Übersichten über die Haushaltsplanung seit
2014 übermittelt haben, seien begrenzt gewesen. Dennoch hätten die Mitgliedstaaten sich
trotz scheinbar begrenzter Auswirkungen allein aufgrund dessen, dass das Verfahren
existierte, veranlasst gesehen, die Anforderungen des Stabilitäts- und Wachstumspakts bei der
Erstellung ihrer Haushaltspläne zu berücksichtigen.
Wie in der Mitteilung der Kommission vom November 2022 über eine Reform des EU-
Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung (COM(2022) 583 final) betont wurde, wäre
eine stärkere Ex-post-Durchsetzung ein notwendiges Gegenstück zu einem risikobasierten
Ansatz, die den Mitgliedstaaten mehr Spielraum bei der Festlegung ihrer Anpassungspfade
lässt. Bewertungen der Einhaltung der Bestimmungen des Stabilitäts- und Wachstumspakts
fänden kontinuierlich statt, was bei Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets im Herbst
auch die Bewertung der Übereinstimmung der Übersichten über die Haushaltsplanung mit
dem vereinbarten mehrjährigen Nettoausgabenpfad umfassen würde.
• Konsultation der Interessenträger
Die Kommission und die Mitgliedstaaten haben Erörterungen im Wirtschafts- und
Finanzausschuss (WFA) und in der Arbeitsgruppe „Euro-Gruppe“ abgehalten. Im Mittelpunkt
dieser Erörterungen stand die Frage, ob die Verordnungen (EU) Nr. 473/2013 und (EU)
Nr. 1173/2011 im Zuge der Reform des EU-Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung
geändert werden sollten oder ob für diesen Zweck Änderungen bei der Auslegung der
bestehenden Verordnungen ausreichend wären. Die Mitgliedstaaten waren sich darin einig,
dass Änderungen der bestehenden Verordnungen vorgenommen werden müssten, um für die
erforderliche Rechtsklarheit zu sorgen. Die wichtigsten Elemente dieser Änderungen wurden
auch mit den Mitgliedstaaten erörtert, wobei Einvernehmen darüber bestand, dass
Unstimmigkeiten zwischen diesen und anderen Elementen des EU-Rahmens für die
wirtschaftspolitische Steuerung angegangen werden müssten. Die Mitgliedstaaten waren
bereit, die von der Kommission vorzulegenden Vorschläge für Vereinfachungen zu prüfen.
Zudem wurde das Thema mit dem ECON-Ausschuss des Europäischen Parlaments erörtert,
der die Ziele des Vereinfachungspakets hervorhob, nämlich für Rechtsklarheit zu sorgen und
eine gezielte Vereinfachung zu ermöglichen, und die wichtigsten Elemente des Pakets analog
zu den Informationen, die den Mitgliedstaaten in den jeweiligen Ausschüssen bereitgestellt
wurden, umriss. Die Vereinfachung dieser Verordnungen fand breiten Rückhalt.
• Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Nicht zutreffend
• Folgenabschätzung
Dieser Vorschlag zielt nicht darauf ab, ein neues Instrument zu schaffen, sondern darauf,
bestehende Rechtsvorschriften zu ändern, um die Kohärenz der Verordnung über die
Übersichten über die Haushaltsplanung und der Sanktionsverordnung mit anderen Elementen
des reformierten Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung der EU zu gewährleisten.
Zudem sollen damit bestehende Verfahren vereinfacht und die Berichtspflichten der
Mitgliedstaaten verringert werden. Im Mittelpunkt der vorgeschlagenen Änderungen stehen
gezielte Änderungen der bestehenden Verordnungen. Wie bereits oben im Zusammenhang
mit dem Subsidiaritätsprinzip angesprochen, gibt es keine anderen Optionen für die
Beseitigung dieser Unstimmigkeiten zwischen den beiden Verordnungen und anderen
Elementen des Rahmens. Aus diesen Gründen wurde keine förmliche Folgenabschätzung
vorgenommen.
• Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Nicht zutreffend
• Grundrechte
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Schutz der Grundrechte.
4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt.
5. WEITERE ANGABEN
• Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und
Berichterstattungsmodalitäten
Die vorgeschlagenen Änderungen an der Verordnung über die Übersichten über die
Haushaltsplanung und der Sanktionsverordnung erfordern keine zusätzlichen Maßnahmen,
um ihre Durchführung zu erleichtern, und werfen für die Mitgliedstaaten keine Probleme
hinsichtlich der Durchführung auf.
Nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 473/2013 ist die Kommission verpflichtet, alle fünf
Jahre einen Bericht vorzulegen, in dem folgende Elemente bewertet werden: i) die
Wirksamkeit der Verordnung im Hinblick auf die Erreichung ihrer Ziele, ii) die Fortschritte
bei der Gewährleistung einer engeren Koordinierung der Wirtschaftspolitik und einer
dauerhaften Konvergenz der Wirtschaftsleistungen der Mitgliedstaaten, iii) der Beitrag der
Verordnung zur Verwirklichung eines nachhaltigen und inklusiven Wachstums sowie sozialer
und wirtschaftlicher Resilienz. Begleitend zu dem Bericht der Kommission sollte
gegebenenfalls ein Vorschlag zur Änderung der Verordnung vorgelegt werden.
Ebenso sieht Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 vor, dass die Kommission alle
fünf Jahre einen Bericht vorlegt, in dem die Wirksamkeit der Verordnung bewertet wird,
einschließlich der Möglichkeit, den Rat und die Kommission in die Lage zu versetzen, tätig
zu werden, um Situationen anzugehen, die Gefahr laufen, das reibungslose Funktionieren der
Währungsunion zu gefährden. Begleitend zu dem Bericht der Kommission sollte
gegebenenfalls ein Vorschlag zur Änderung der Verordnung vorgelegt werden.
• Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)
Nicht zutreffend
• Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Der Vorschlag sieht durchdachte und gezielte Änderungen der Verordnungen (EU)
Nr. 473/2013 und (EU) Nr. 1173/2011 in technischer Hinsicht vor. Die Änderungen bestehen
darin, fehlende Kohärenz mit den Rechtsvorschriften zu beseitigen, die sich aus der Reform
von 2024 ergab, sowie einige Elemente entsprechend der Vereinfachungsagenda der
Kommission zu vereinfachen, die darauf abzielt, den Verwaltungsaufwand zu verringern und
das EU-Recht zu vereinfachen und somit seine Umsetzung zu erleichtern.
Verordnung (EU) Nr. 1173/2011
Es wird vorgeschlagen, die Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 zu überarbeiten, um sachliche
Übereinstimmung mit dem reformierten EU-Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung
und dem Grundsatz der Abstufung der Sanktionen im Stabilitäts- und Wachstumspakt zu
gewährleisten. Da das Verfahren wegen erheblicher Abweichung, das die Anwendung von
Sanktionen im Rahmen der präventiven Komponente auslöste, nicht mehr besteht, sind
Artikel 4 und die damit zusammenhängenden Bestimmungen der Sanktionsverordnung nun
gegenstandslos und müssen gestrichen werden. Andere Sanktionen sind mit Bestimmungen
verknüpft, die noch in der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates in Kraft sind, jedoch im
Widerspruch zu einigen der an dieser Verordnung vorgenommenen Änderungen stehen,
insbesondere in Bezug auf den Umfang und die Häufigkeit der zu verhängenden Sanktionen.
Diese Bestimmungen stehen somit nicht mehr im Einklang mit dem in Erwägungsgrund 22
der Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 dargelegten Grundsatz einer gerechten Abstufung der
Sanktionen im Stabilitäts- und Wachstumspakt. Daher wird vorgeschlagen, die zum Zeitpunkt
eines Beschlusses nach Artikel 126 Absatz 6 (Streichung von Artikel 5) geltenden Sanktionen
aufzuheben und gleichzeitig die Sanktionen zu modifizieren, die zum Zeitpunkt eines
Beschlusses nach Artikel 126 Absatz 8 (Überarbeitung von Artikel 6) gelten. Wenngleich
nicht vorgeschlagen wird, die Anwendung von Sanktionen bei Manipulation von Statistiken
(Artikel 8) zu ändern, ist die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte im Zusammenhang
mit der Verhängung dieser Sanktionen (Artikel 11) nicht mehr notwendig und sollte
gestrichen werden.
Verordnung (EU) Nr. 473/2013
Unstimmigkeiten in der Verordnung (EU) Nr. 473/2013 betreffen weitgehend veraltete
Verweise auf andere Rechtsakte und einige Diskrepanzen mit neuen Konzepten, die mit der
Reform des EU-Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung von 2024 eingeführt
wurden, was Änderungen der Artikel 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7 erforderlich macht. Im Einzelnen
heißt das: i) Verweise auf die Stabilitäts- und die nationalen Reformprogramme werden durch
Verweise auf die nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Pläne ersetzt; ii)
veraltete Verweise auf das mittelfristige Ziel, die festgestellte erhebliche Abweichung vom
Ziel oder der Anpassungspfad in Richtung auf das Ziel werden durch Verweise auf die neuen
Konzepte, die mit der Reform von 2024 eingeführt wurden, etwa Nettoausgabenpfad und
Nettoausgaben-Korrekturpfad, ersetzt; iii) mehrere Querverweise auf die frühere Verordnung
(EU) Nr. 1466/97, die Verordnung (EG) Nr. 1467/97 und die Richtlinie 2011/85 des Rates
sind mittlerweile veraltet und wurden dahingehend aktualisiert, dass sie der Reform des
Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung von 2024 Rechnung tragen; dies geschah
durch die Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1466/97, die Ersetzung der Verordnung (EU)
Nr. 2024/1263 sowie die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 und der Richtlinie
2011/85 des Rates.
Um darüber hinaus Unvereinbarkeiten mit den Änderungen der Richtlinie 2011/85 des Rates,
die Bestandteil der Reform des EU-Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung von 2024
waren, zu beseitigen und zum Zweck der Vereinfachung eine Wiederholung der
Bestimmungen dieser Richtlinie zu vermeiden, werden Änderungen der Artikel 2, 3, 4 und 5
vorgeschlagen.
Durch die Streichung von Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 (Artikel 12) und den
damit verbundenen Wegfall der Vorgabe, dass die Stellungnahme der Kommission zur
Übersicht über die Haushaltsplanung berücksichtigt werden muss, wenn die Hinterlegung
einer nicht verzinslichen Einlage verlangt wird, zielen die vorgeschlagenen Änderungen der
Verordnung (EU) Nr. 473/2013 auch auf Kohärenz mit den Änderungen der Verordnung (EU)
Nr. 1173/2011 ab.
Zur Vereinfachung wird ferner vorgeschlagen, in der Verordnung (EU) Nr. 473/2013 die
Verweise darauf zu streichen, dass die Mitgliedstaaten, die Gegenstand eines
Defizitverfahrens sind, Wirtschaftspartnerschaftsprogramme auflegen müssen (Artikel 9).
Diese Programme wurden durch den Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in
der Wirtschafts- und Währungsunion von 2012 mit dem Ziel eingeführt, eine nachhaltige und
dauerhafte Korrektur der übermäßigen Defizite der Mitgliedstaaten zu gewährleisten, indem
Mitgliedstaaten, die Gegenstand eines Defizitverfahrens sind, eine detaillierte Beschreibung
der spezifischen Strukturreformen zum Abbau ihres Defizits und Schuldenstands vorlegen
müssen. Im Zuge der Reform des EU-Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung von
2024 werden die Funktion der Wirtschaftspartnerschaftsprogramme durch die Annahme eines
mittelfristigen und risikobasierten Ansatzes auf der Grundlage mittelfristiger
finanzpolitischstruktureller Pläne und die Stärkung des Defizitverfahrens durch die Einführung klarer
Kriterien für die Eröffnung und Einstellung schuldenstandbedingter Defizitverfahren
gewährleistet. Demzufolge sind die Wirtschaftspartnerschaftsprogramme nun gegenstandslos.
Ebenfalls zum Zweck der Vereinfachung und zur Verringerung der Berichtslast werden
Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 473/2013 dahingehend vorgeschlagen, bestimmte
Datenanforderungen und Berichtspflichten, die keinen Mehrwert für den
Überwachungsprozess (Artikel 6 und 7) erbringen, sowie die Unterrichtung der Euro-Gruppe
im Voraus über die Pläne der Mitgliedstaaten bezüglich der Emission von Schuldtiteln
(Artikel 8) zu streichen, da die Berichterstattung über diese Pläne an die Kommission als
ausreichend erachtet wird. Darüber hinaus wurde die Anforderung, die Stellungnahme der
Kommission zur Übersicht über die Haushaltsplanung in den Berichten nach Artikel 126
Absatz 3 AEUV und in Beschlüssen nach Artikel 126 Absatz 6 zu berücksichtigen,
gestrichen, da nach Artikel 126 Absatz 3 AEUV bei der Erstellung eines Berichts über das
Vorliegen eines übermäßigen Defizits alle einschlägigen Faktoren zu berücksichtigen sind
(Artikel 12).
Mit den vorgeschlagenen Änderungen entfällt auch die Notwendigkeit zusätzlicher
Berichtspflichten für Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets, die Gegenstand eines
Defizitverfahrens sind (Artikel 10). Ziel dieser zusätzlichen Anforderungen war es, einen
besseren Informationsaustausch zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten und der
Kommission zu ermöglichen und Risiken bei der Einhaltung der Frist für die Korrektur des
übermäßigen Defizits frühzeitig zu ermitteln. Mit der Reform des EU-Rahmens für die
wirtschaftspolitische Steuerung von 2024 wurde ein einziger Indikator für die Bewertung der
Einhaltung des Nettoausgaben-Korrekturpfads nach dem Defizitverfahren eingeführt, und die
Mitgliedstaaten erstatten in ihrem nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2024/1263
vorgelegten jährlichen Fortschrittsbericht regelmäßig darüber Bericht. Um die Berichtslast zu
verringern und die Umsetzung der Reform von 2024 gezielt zu verfolgen, sollten die
Mitgliedstaaten, die Gegenstand eines Defizitverfahrens sind, nur die gemäß der Verordnung
(EU) 2024/1263 und der Verordnung (EU) Nr. 1467/97 angeforderten Informationen
vorlegen, da dies für die Bewertung der Einhaltung des Nettoausgaben-Korrekturpfads
ausreichend ist. Die Kommission behält sich das Recht vor, zusätzliche Informationen
anzufordern, die sie für die Zwecke der haushaltspolitischen Überwachung für notwendig
erachtet.
Da eine Streichung der zusätzlichen Berichtspflichten vorgeschlagen wird, ist die Ausübung
der Befugnisübertragung zur Festlegung des Inhalts der zusätzlichen Berichterstattung nicht
mehr erforderlich (Artikel 14).
Um eine wirksame Überwachung der Maßnahmen zu gewährleisten, die der Mitgliedstaat
aufgrund einer Empfehlung nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV oder einer Inverzugsetzung
nach Artikel 126 Absatz 9 AEUV ergriffen hat, wird vorgeschlagen, dass der Mitgliedstaat
der Kommission und dem Rat alle sechs bzw. drei Monate bis zur Einstellung des
Defizitverfahrens Berichte über wirksame Maßnahmen vorlegt. Diese Berichte über wirksame
Maßnahmen können in die jährlichen Fortschrittsberichte nach Artikel 21 der Verordnung
(EU) 2024/1263 und in die Übersichten über die Haushaltsplanung aufgenommen werden, um
die Berichtslast für die Mitgliedstaaten weiter zu verringern, und sollten von der Kommission
bei der Bewertung der Frage, ob der Mitgliedstaat wirksame Maßnahmen ergreift,
berücksichtigt werden (Artikel 10).
Ebenfalls zur Vereinfachung und zur Streichung bestehender, in der Vergangenheit nie
angewandter Verfahren haben die Änderungen den Zweck, die Kommission nicht mehr dazu
zu verpflichten, dem Rat eine Empfehlung vorzuschlagen, in der die vollständige Umsetzung
der Maßnahmen nach Artikel 126 Absatz 7 oder Artikel 126 Absatz 9 AEUV und
möglicherweise zusätzlicher Maßnahmen gefordert wird, falls die Gefahr der Nichteinhaltung
des Korrekturpfads nach dem Defizitverfahren besteht (Artikel 11 und 12). Darüber hinaus
würde eine Überarbeitung des Nettoausgaben-Korrekturpfads nach dem Defizitverfahren
aufgrund der Gefahr der Nichteinhaltung der Frist dem mit der Reform des EU-Rahmens für
die wirtschaftspolitische Steuerung von 2024 verfolgten mittelfristigen Ansatz zuwiderlaufen.
Um die Transparenz, die Rechenschaftspflicht und die Eigenverantwortung für die im
Rahmen dieser Verordnung gefassten Beschlüsse zu erhöhen, kann zwischen dem
Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission ein wirtschaftspolitischer Dialog über
die Vorgaben zum Inhalt der Übersichten über die Haushaltsplanung, die Ergebnisse der
Erörterungen der Euro-Gruppe über die Stellungnahmen der Kommission zu den Übersichten
über die Haushaltsplanung, soweit diese veröffentlicht wurden, und die Gesamtbeurteilung
der Haushaltslage und der Haushaltsaussichten im Euro-Währungsgebiet insgesamt
stattfinden (Artikel 15). Zur Vereinfachung und im Interesse einer stärker integrierten
haushaltspolitischen Überwachung könnte dieser wirtschaftspolitische Dialog in den durch die
Verordnung (EU) 2024/1263 geschaffenen wirtschaftspolitischen Dialog einbezogen werden.
Die künftigen Überprüfungen der Funktionsweise der Verordnung (EU) Nr. 473/2013 wurden
an die Überprüfungen der Funktionsweise der Verordnung (EU) 2024/1263 (Artikel 16)
angepasst, und die Übergangsbestimmungen in Artikel 17 wurden gestrichen, da sie
mittlerweile veraltet sind.
2025/0311 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1173/2011 und (EU) Nr. 473/2013 zwecks
Angleichung an den EU-Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung und weiterer
Vereinfachung dieses Rahmens
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 121 Absatz 6 in Verbindung mit Artikel 136,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank1,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Rahmen der Union für die wirtschaftspolitische Steuerung wurde 2024
reformiert. Diese Reform sollte eine wirksame wirtschaftspolitische Überwachung
erleichtern und sie in einem gemeinsamen Rahmen verankern, der Gleichbehandlung
und multilaterale Koordinierung der Politik gewährleistet. Sie zielte darauf ab, durch
Reformen und Investitionen gesunde und auf Dauer tragfähige öffentliche Finanzen,
ein nachhaltiges und inklusives Wachstum und Resilienz weiter zu fördern,
übermäßigen Defiziten vorzubeugen und die nationale Eigenverantwortung zu
stärken. Zur Erreichung dieser Ziele wurden im Zuge der Reform neue Konzepte
eingeführt und Änderungen an der Architektur des Unionsrahmens für die
wirtschaftspolitische Steuerung vorgenommen. Umgesetzt wurde sie durch die
Annahme der Verordnung (EU) 2024/1263 des Europäischen Parlaments und des
Rates2, der Verordnung (EU) 2024/1264 des Rates3 und der Richtlinie
(EU) 2024/1265 des Rates4.
1 ABl. C , , S. .
2 Verordnung (EU) 2024/1263 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2024 über die
wirksame Koordinierung der Wirtschaftspolitik und über die multilaterale haushaltspolitische
Überwachung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates (ABl. L, 2024/1263,
30.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1263/oj).
3 Verordnung (EU) 2024/1264 des Rates vom 29. April 2024 zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 1467/97 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit
(ABl. L, 2024/1264, 30.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1264/oj).
4 Richtlinie (EU) 2024/1265 des Rates vom 29. April 2024 zur Änderung der Richtlinie 2011/85/EU über
die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten (ABl. L, 2024/1265,
30.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1265/oj).
(2) In ihrer Mitteilung vom 11. Februar 2025 („Ein einfacheres und schnelleres Europa:
Mitteilung über die Umsetzung und Vereinfachung“5) legt die Kommission ihre
Vorstellung von einer Agenda für Umsetzung und Vereinfachung dar, die durch den
Abbau von Regulierungslasten und die Vereinfachung des Unionsrechts die
Wettbewerbsfähigkeit steigern, zugleich aber die wirtschaftlichen, sozialen und
ökologischen Ziele erhalten soll, was die Umsetzung dieser Reform erleichtert.
(3) Vor dem Hintergrund der 2024 vollzogenen Reform des Unionsrahmens für die
wirtschaftspolitische Steuerung und zur Vereinfachung, Konsolidierung und
Kodifizierung der Rechtsvorschriften sollten die Verordnungen (EU) Nr. 1173/20116
und (EU) Nr. 473/20137 des Europäischen Parlaments und des Rates geändert
werden, um die Kohärenz mit anderen Rechtsakten des Rahmens für die
wirtschaftspolitische Steuerung zu gewährleisten und zu dessen Verschlankung und
Vereinfachung beizutragen.
(4) Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, haben nicht nur ein besonderes
Interesse an der Verfolgung einer Wirtschaftspolitik, die das ordnungsgemäße
Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion fördert, sowie an der
Vermeidung von Maßnahmen, die dieses Funktionieren gefährden, sondern tragen
auch eine besondere Verantwortung hierfür. Um das reibungslose Funktionieren der
Wirtschafts- und Währungsunion zu gewährleisten, dürfen nach Artikel 136 AEUV
einschlägige Maßnahmen im Euro-Währungsgebiet erlassen werden, die über die für
alle Mitgliedstaaten geltenden Bestimmungen hinausgehen; zu diesen Maßnahmen
gehören die mit der Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 eingeführten zusätzlichen
Sanktionen, die die Glaubwürdigkeit des Rahmens für die haushaltspolitische
Überwachung der Union erhöhen und von einer absichtlich oder aufgrund
schwerwiegender Nachlässigkeit falschen Darstellung der öffentlichen Defizit- und
Schuldendaten, die einen wesentlichen Beitrag zur wirtschaftspolitischen
Koordination in der Union darstellen, abschrecken sollen.
(5) Eines der Hauptziele der Reform des Unionsrahmens für die wirtschaftspolitische
Steuerung von 2024 besteht darin, die haushaltspolitische Überwachung und die
Durchsetzungsverfahren zu stärken, um gesunde und auf Dauer tragfähige
öffentliche Finanzen sowie nachhaltiges und inklusives Wachstum zu fördern. Die
Durchsetzungsmechanismen wurden daher gestärkt, unter anderem indem durch
Herabsetzung der finanziellen Sanktionen eine Hemmschwelle für ihre tatsächliche
Nutzung beseitigt wurde. Die Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 sollte im Einklang
mit der Reform von 2024 geändert werden, um ihre Kohärenz mit anderen Teilen des
5 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 11. Februar 2025: „Ein einfacheres und
schnelleres Europa: Mitteilung über die Umsetzung und Vereinfachung“ (COM(2025) 47 final).
6 Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011
über die wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euro-Währungsgebiet
(ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/1173/oj).
7 Verordnung (EU) Nr. 473/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über
gemeinsame Bestimmungen für die Überwachung und Bewertung der Übersichten über die
Haushaltsplanung und für die Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten
im Euro-Währungsgebiet (ABl. L 140 vom 27.5.2013, S. 11, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2013/473/oj).
Rahmens, insbesondere den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1263 und der
Verordnung (EG) Nr. 1467/978, sicherzustellen.
(6) Entsprechend der Absicht der beiden gesetzgebenden Organe, den
haushaltspolitischen Rahmen zu vereinfachen und einen risikogestützten Ansatz
anzuwenden, wurden im Zuge der Reform des Unionsrahmens für die
wirtschaftspolitische Steuerung von 2024 das Konzept der erheblichen Abweichung
und das damit verbundene Verfahren aus der Verordnung (EU) 2024/1263
gestrichen. Durch die Abschaffung des Verfahrens bei einer erheblichen
Abweichung sollte auch die Verpflichtung eines Mitgliedstaats, der die Auflagen
eines solchen Verfahrens nicht erfüllt, zur Hinterlegung einer verzinslichen Einlage
bei der Kommission aus der Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 gestrichen werden. Mit
Artikel 1 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2024/1264 wurde die Verordnung (EG)
Nr. 1467/97 geändert, um den Betrag der im Rahmen der korrektiven Komponente
zulässigen finanziellen Sanktionen zu senken und eine stärkere Abstufung der
Sanktionen vorzusehen. Die Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 sollte geändert werden,
um diese Grundsätze für die Verhängung finanzieller Sanktionen auf die Verhängung
von Geldbußen anzuwenden.
(7) Die Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 ermöglicht einen wirtschaftspolitischen Dialog
zwischen den Organen der Union, der auf Einladung des zuständigen Ausschusses
des Europäischen Parlaments stattfindet, um Beschlüsse über die Verhängung
finanzieller Sanktionen aufgrund von Verstößen gegen die Haushaltsvorschriften der
Union zu erörtern. Dieser Dialog könnte in den wirtschaftlichen Dialog nach
Artikel 28 der Verordnung (EU) 2024/1263 eingebettet werden.
(8) Die der Kommission mit der Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 übertragene Befugnis
zum Erlass delegierter Rechtsakte im Zusammenhang mit der Verhängung von
Sanktionen bei Manipulation von Statistiken ist nicht mehr zweckdienlich und sollte
aufgehoben werden.
(9) Die Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 sollte geändert werden, um den Inhalt des
Berichts der Kommission über die Anwendung dieser Verordnung sowie die Frist für
dessen Vorlage zu präzisieren.
(10) Die mit der Verordnung (EU) 2024/1263 eingeführten nationalen mittelfristigen
finanzpolitisch-strukturellen Pläne bilden den Eckpfeiler der Reform von 2024. Die
Pläne haben die Stabilitäts- und Konvergenzprogramme sowie die nationalen
Reformprogramme ersetzt und damit die Haushalts-, Reform- und
Investitionszusagen der einzelnen Mitgliedstaaten in einem einheitlichen Rahmen
zusammengeführt. Die Verordnung (EU) Nr. 473/2013 sollte geändert werden, um
der Aufnahme der nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Pläne in
den gemeinsamen Rahmen Rechnung zu tragen.
(11) Mit der Verordnung (EU) 2024/1263 wurden Bestimmungen eingeführt, um die
Vereinbarkeit mit der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments
und des Rates9 sicherzustellen, insbesondere durch Aufnahme von Maßnahmen und
8 Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des
Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/1997/1467/oj).
9 Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011
über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte (ABl. L 306 vom
23.11.2011, S. 25, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/1176/oj).
Reformen, die im Rahmen des Verfahrens für die Vermeidung und Korrektur
übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte ergriffen werden, in das in der
Verordnung (EU) 2024/1263 festgelegte Verfahren. So muss die Kommission gemäß
Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1263 bei eingehenden
Überprüfungen und bei der Prüfung der Frage, ob ein übermäßiges Ungleichgewicht
gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 besteht, insbesondere eine nicht
zufriedenstellende Umsetzung der in den nationalen mittelfristigen
finanzpolitischstrukturellen Plänen eines Mitgliedstaats enthaltenen und für makroökonomische
Ungleichgewichte relevanten Reformen und Investitionen berücksichtigen. Darüber
hinaus hat ein Mitgliedstaat, gegen den ein Verfahren bei einem übermäßigen
Ungleichgewicht eingeleitet wurde, einen überarbeiteten mittelfristigen
finanzpolitisch-strukturellen Plan vorzulegen, der gemäß Artikel 17 Absatz 2 der
Verordnung (EU) 2024/1263 auch als Korrekturmaßnahmenplan im Sinne der
Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 dient.
(12) Zur Vereinfachung des haushaltspolitischen Rahmens der Union und zur Erhöhung
der Transparenz wurde im Rahmen der Reform von 2024 ein einziger, auf der
Schuldentragfähigkeit beruhender operativer Indikator eingeführt, der als Grundlage
für die Festlegung des haushaltspolitischen Pfads und die jährliche
haushaltspolitische Überwachung für die einzelnen Mitgliedstaaten herangezogen
wird. Dieser einzige operative Indikator, der auf dem Nettoausgabenpfad beruht,
ersetzt das mittelfristige Ziel, den strukturellen Saldo, den Richtwert für die
Nettoausgaben und den Richtwert für den Schuldenabbau des vorherigen
haushaltspolitischen Rahmens. Für Mitgliedstaaten, gegen die ein Verfahren bei
einem übermäßigen Defizit (Defizitverfahren) läuft, wird ein Nettoausgaben-
Korrekturpfad gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates festgesetzt.
(13) Um den Rechtsrahmen zu vereinfachen, sollte die Definition des Begriffs
„unabhängige Einrichtung“ in der Verordnung (EU) Nr. 473/2013 derart geändert
werden, dass sie auf Artikel 8a der Richtlinie 2011/85/EU des Rates10 verweist, mit
dem sichergestellt werden soll, dass die darin genannten Anforderungen an die
Gewährleistung der Unabhängigkeit, an Ressourcen und an Aufgaben für solche
unabhängigen Stellen in allen Mitgliedstaaten gelten. Ferner ist in Artikel 4 Absatz 5
der Richtlinie 2011/85/EU bereits ein technischer Dialog zwischen den
Mitgliedstaaten und der Kommission über die Annahmen vorgesehen, die der
Erstellung der makroökonomischen Prognosen und Haushaltsprognosen zugrunde
liegen. Eine entsprechende Bestimmung muss daher nicht in die Verordnung (EU)
Nr. 473/2013 aufgenommen werden.
(14) Die Richtlinie 2011/85/EU legt die Verfahren für den nationalen mittelfristigen
Haushaltsrahmen fest, die die Verabschiedung einer mehrjährigen Finanzplanung
vorsehen. In Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der genannten Richtlinie sind überdies
die Parameter für diesen nationalen mittelfristigen Haushaltsrahmen festgelegt, der
u. a. eine Beschreibung der mittelfristig geplanten Maßnahmen umfasst,
einschließlich Reformen und Investitionen, die Auswirkung auf die öffentlichen
Finanzen und das nachhaltige und integrative Wachstum haben. Die Verordnung
(EU) Nr. 473/2013 sollte geändert werden, um eine Wiederholung der
10 Richtlinie 2011/85/EU des Rates vom 8. November 2011 über die Anforderungen an die
haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten (ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 41, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dir/2011/85/oj).
Bestimmungen der Richtlinie 2011/85/EU zu vermeiden und somit den
Rechtsrahmen zu vereinfachen.
(15) Gemäß der Verordnung (EU) 2024/1263 können die unabhängigen finanzpolitischen
Institutionen ersucht werden, Stellungnahmen zur makroökonomischen Prognose
und zu den makroökonomischen Annahmen abzugeben, die dem Nettoausgabenpfad
des nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plans oder des
überarbeiteten nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plans zugrunde
liegen. Ab 2032 sind diese Institutionen zur Abgabe derartiger Stellungnahmen
verpflichtet, sofern sie ausreichende Kapazitäten aufgebaut haben. Unabhängige
finanzpolitische Institutionen können ferner aufgefordert werden zu bewerten, ob die
im jährlichen Fortschrittsbericht ausgewiesenen Haushaltsergebnisse mit dem vom
Rat festgesetzten Nettoausgabenpfad vereinbar sind. Die betreffenden unabhängigen
finanzpolitischen Institutionen können auch ersucht werden, die Faktoren zu
analysieren, die einer Abweichung vom festgelegten Nettoausgabenpfad zugrunde
liegen. Damit die Verordnung (EU) Nr. 473/2013 mit der Reform des Rahmens der
Union für die wirtschaftspolitische Steuerung von 2024 vereinbar ist, sollte sie dahin
gehend geändert werden, dass sie den mit der Verordnung (EU) 2024/1263
eingeführten Änderungen hinsichtlich der Rolle unabhängiger finanzpolitischer
Institutionen Rechnung trägt.
(16) Die Verordnung (EU) Nr. 473/2013 sollte geändert werden, um sicherzustellen, dass
die nationalen Haushaltsverfahren mit den im Rahmen der Verordnung
(EU) 2024/1263 abgegebenen Empfehlungen, mit den im Rahmen der Verordnung
(EG) Nr. 1467/1997 abgegebenen Empfehlungen und Beschlüssen, mit den
Beschlüssen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1173/2011, sofern vorhanden, und mit
den in der Richtlinie 2011/85/EU festgelegten Vorschriften und Verfahren vereinbar
sind.
(17) Im Rahmen der Änderung der Verordnung (EU) Nr. 473/2013 sollte festgelegt
werden, dass die Übersichten über die Haushaltsplanung mit den Anforderungen, die
sich aus der Reform des Steuerungsrahmens der Union von 2024 ergeben, vereinbar
sind und diese erfüllen. Aus den Übersichten über die Haushaltsplanung sollte die
Umsetzung der Empfehlungen des Rates zu den mittelfristigen
finanzpolitischstrukturellen Plänen hervorgehen. Zu diesem Zweck sollte in den Übersichten
dargelegt werden, wie die haushaltspolitische Strategie im folgenden Jahr umgesetzt
werden soll, und es sollten konkrete ausgaben- und einnahmenseitige Maßnahmen,
die die Einhaltung des vom Rat gemäß der Verordnung (EU) 2024/1263 festgelegten
Nettoausgabenpfads sicherstellen, aufgeführt oder etwaige Abweichungen von
diesem Nettoausgabenpfad erklärt werden. Befindet sich der Mitgliedstaat in einem
Defizitverfahren, so sollten die Übersichten über die Haushaltsplanung konkrete
ausgaben- und einnahmenseitige Maßnahmen zur Einhaltung des gemäß der
Verordnung (EG) Nr. 1467/97 festgelegten Korrekturpfads beinhalten.
(18) Zur Vereinfachung und Verringerung des Verwaltungsaufwands sollten mit der
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 473/2013 auch die Berichtspflichten der
Mitgliedstaaten für Daten, die in der Vergangenheit keinen eindeutigen Mehrwert
erbracht haben, reduziert werden. Außerdem sollte im Rahmen der Änderung der
Verordnung (EU) Nr. 473/2013 die Vorgabe abgeschafft werden, dass die
Mitgliedstaaten die Euro-Gruppe im Voraus über ihre Pläne bezüglich der Emission
von Schuldtiteln unterrichten müssen, um die Berichtslast zu verringern und der
Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Berichterstattung an die Kommission
ausreicht, um die Schuldenaufnahme der Mitgliedstaaten an den
Staatsanleihemärkten der Union zu koordinieren.
(19) Die Kommission sollte in ihrer Gesamtbewertung der Haushaltslage und der
Haushaltsaussichten im gesamten Euro-Währungsgebiet nicht mehr über Aspekte
Bericht erstatten, die im Überwachungsprozess keinen Mehrwert erbracht haben
(z. B. Sensitivitätsanalysen zu den Risiken für die Tragfähigkeit der öffentlichen
Finanzen im Falle ungünstiger Wirtschafts-, Finanz- und Haushaltsentwicklungen
oder Methoden, Modelle und Annahmen, die den jüngsten Wirtschaftsprognosen der
Kommissionsdienststellen für die einzelnen Mitgliedstaaten zugrunde liegen), um
dadurch die haushaltspolitische Überwachung der EU zu vereinfachen und den
Verwaltungsaufwand zu verringern.
(20) Ist eine Regierung nicht in der Lage, einen Haushaltsgesetzesentwurf auszuarbeiten
und dem nationalen Parlament zur Verabschiedung vorzulegen, so ist bei
unveränderter Politik die Übermittlung einer Übersicht über die Haushaltsplanung
nicht zweckdienlich und sollte durch einen fachlichen Austausch ersetzt werden, bei
dem die Mitgliedstaaten der Kommission Informationen über die
makroökonomischen und haushaltspolitischen Positionen übermitteln, die die
Kommission in ihre Prognosen aufnimmt.
(21) Die Wirtschaftspartnerschaftsprogramme wurden 2012 mit dem Vertrag über
Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion11
eingeführt und sind 2013 mit der Verordnung (EU) Nr. 473/2013 Teil des
Unionsrahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung geworden. Durch diese
Programme sollte eine nachhaltige und dauerhafte Korrektur übermäßiger Defizite
der Mitgliedstaaten erreicht werden, indem Mitgliedstaaten, die sich in einem
Defizitverfahren befinden, verpflichtet wurden, Strukturreformen zum Abbau ihres
Defizits und ihres Schuldenstands durchzuführen. Diese Funktion der
Wirtschaftspartnerschaftsprogramme wird seit der Reform des Steuerungsrahmens
der Union von 2024 über zwei Hauptkanäle sichergestellt. Erstens wurde für die
mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Pläne ein mittelfristiger und
risikogestützter Ansatz festgelegt, der die Auswirkungen von Reformen und
Investitionen auf die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen berücksichtigt.
Zweitens wurde das Defizitverfahren durch die Einführung klarer Kriterien für die
Aktivierung und die Einstellung schuldenstandsbedingter Defizitverfahren gestärkt.
Daher sollte bei der Änderung der Verordnung (EU) Nr. 473/2013 der Tatsache
Rechnung getragen werden, dass Wirtschaftspartnerschaftsprogramme hinfällig
geworden sind.
(22) Mit der Verordnung (EU) Nr. 473/2013 wurden zusätzliche Berichtspflichten für
Mitgliedstaaten eingeführt, deren Währung der Euro ist und die Gegenstand eines
Defizitverfahrens gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 waren. Ziel dieser
zusätzlichen Anforderungen war es, einen besseren Informationsaustausch zwischen
den betreffenden Mitgliedstaaten und der Kommission zu ermöglichen und Risiken
für die Einhaltung der Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits frühzeitig zu
erkennen. Mit der Reform des Rahmens der Union für die wirtschaftspolitische
Steuerung von 2024 wurde ein einziger Indikator eingeführt, um zu bewerten, ob der
Nettoausgaben-Korrekturpfad im Rahmen des Defizitverfahrens eingehalten wird.
Die Mitgliedstaaten müssen in ihren jährlichen Fortschrittsberichten, die sie gemäß
11 ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_eums/2012/302.
der Verordnung (EU) 2024/1263 vorlegen, regelmäßig darüber Bericht erstatten.
Daher sollte die Verordnung (EU) Nr. 473/2013 geändert werden, um die
Berichtslast zu verringern und den Schwerpunkt auf die Umsetzung der Reform von
2024 zu legen. Mitgliedstaaten, die Gegenstand eines Defizitverfahrens sind, sollten
nur die Informationen bereitstellen, die gemäß der Verordnung (EU) 2024/1263 und
der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 sowie in den Folgeberichten über wirksame
Maßnahmen nach Maßgabe der Empfehlungen des Rates nach Artikel 126 Absatz 7
AEUV oder Inverzugsetzungen des Rates nach Artikel 126 Absatz 9 AEUV gemäß
der Verordnung (EU) 473/2013 zu übermitteln sind, da diese Informationen
ausreichen, um zu beurteilen, ob der Nettoausgaben-Korrekturpfad eingehalten wird.
Die Kommission sollte weiterhin das Recht haben, sämtliche zusätzliche
Informationen anzufordern, die sie für die Zwecke der haushaltspolitischen
Überwachung für erforderlich hält.
(23) Da diese zusätzlichen Berichtspflichten entfallen, sollte auch die Befugnis zum
Erlass delegierter Rechtsakte zur Festlegung des Inhalts der zusätzlichen
Berichtspflichten aus der Verordnung (EU) Nr. 473/2013 gestrichen werden.
(24) Die Mitgliedstaaten erstatten gemäß den Empfehlungen des Rates nach Artikel 126
Absatz 7 AEUV oder den Inverzugsetzungen nach Artikel 126 Absatz 9 AEUV
Bericht über die getroffenen Maßnahmen. Um eine wirksame Überwachung der zur
Korrektur des übermäßigen Defizits ergriffenen Maßnahmen zu gewährleisten, sollte
die Verordnung (EU) Nr. 473/2013 geändert werden, um die sich aus den genannten
Empfehlungen des Rates ergebenden Berichtspflichten zu präzisieren und die
Mitgliedstaaten, die Gegenstand einer Empfehlung des Rates nach Artikel 126
Absatz 7 AEUV sind, zu verpflichten, der Kommission und dem Rat halbjährlich
Folgeberichte über wirksame Maßnahmen vorzulegen, bis der Rat den Beschluss
über das Bestehen eines übermäßigen Defizits aufhebt. Ferner sollten
Mitgliedstaaten, die Gegenstand einer Inverzugsetzung des Rates nach Artikel 126
Absatz 9 AEUV sind, dem Rat und der Kommission vierteljährlich Folgeberichte
über wirksame Maßnahmen vorlegen, bis der Rat den Beschluss über das Bestehen
eines übermäßigen Defizits aufhebt. Um die Berichtslast für die Mitgliedstaaten zu
verringern, sollte es möglich sein, die Berichte über wirksame Maßnahmen in die
jährlichen Fortschrittsberichte gemäß der Verordnung (EU) 2024/1263 und, soweit
möglich, in die Übersichten über die Haushaltsplanung aufzunehmen. Da die
Überwachung des Defizitverfahrens durch die Berichterstattung gemäß der
Verordnung (EG) Nr. 1467/97 ersetzt werden soll, sollte die Kommission bei ihrer
Bewertung der wirksamen Maßnahmen alle von dem Mitgliedstaat übermittelten
Berichte über wirksame Maßnahmen berücksichtigen.
(25) Mit der Änderung der Verordnung (EU) Nr. 473/2013 sollten bestehende Verfahren
vereinfacht und jene Verfahren abgeschafft werden, die sich als nicht nützlich
erwiesen haben und nicht mit dem generellen Ansatz des überarbeiteten Rahmens
vereinbar sind. Insbesondere die Bestimmungen, wonach die Kommission
verpflichtet ist, bei drohender Nichteinhaltung der Frist für die Korrektur des
übermäßigen Defizits eine Empfehlung an den betreffenden Mitgliedstaat zu richten,
sollten gestrichen werden, da seit der Reform des Rahmens für die
wirtschaftspolitische Steuerung von 2024 ein mittelfristiger Ansatz für die Korrektur
des übermäßigen Defizits verfolgt wird, der sich nicht mehr auf ein bestimmtes Jahr
konzentriert, sondern vielmehr das Ziel in den Vordergrund stellt, das öffentliche
Defizit mittelfristig unter 3 % des BIP zu senken und darunter zu halten.
(26) Gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 sind bei der Erstellung
eines Berichts nach Artikel 126 Absatz 3 AEUV über das Bestehen eines
übermäßigen Defizits alle in Artikel 126 Absatz 3 AEUV genannten einschlägigen
Faktoren zu berücksichtigen. Eine ausdrückliche Bestimmung, wonach die
Stellungnahme der Kommission nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU)
Nr. 473/2013 bei der Erstellung eines Berichts nach Artikel 126 Absatz 3 AEUV
oder bei der Beschlussfassung über das Bestehen eines übermäßigen Defizits nach
Artikel 126 Absatz 6 AEUV zu berücksichtigen ist, ist daher nicht erforderlich. Da
Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 gestrichen wird, ist es zudem
hinfällig, bei Empfehlung der Auferlegung einer unverzinslichen Einlage gemäß dem
genannten Artikel die Stellungnahme der Kommission nach Artikel 7 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 473/2013 zu berücksichtigen.
(27) Um die Transparenz, die Rechenschaftspflicht und die Eigenverantwortung für die
im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 473/2013 getroffenen Entscheidungen zu
erhöhen, könnte zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der
Kommission ein wirtschaftspolitischer Dialog über die Festlegung des Inhalts der
Übersichten über die Haushaltsplanung, die Ergebnisse der Beratungen der Euro-
Gruppe über die Stellungnahmen der Kommission zu den Übersichten über die
Haushaltsplanung, sofern diese veröffentlicht wurden, und die Gesamtbewertung der
Haushaltslage und -aussichten im gesamten Euro-Währungsgebiet stattfinden. Dieser
Dialog könnte mit dem gemäß der Verordnung (EU) 2024/1263 eingerichteten
wirtschaftlichen Dialog zusammengelegt werden, um den Austausch zwischen den
Organen der Union zu vereinfachen und eine stärker integrierte haushaltspolitische
Überwachung zu ermöglichen.
(28) Zur Umsetzung der Strategie der Union für Wachstum und Beschäftigung hat die
Kommission für den Zeitraum 2024-2029 Prioritäten gesetzt, die durch die
Förderung der Wettbewerbsfähigkeit, der Produktivität, des Wachstumspotenzials,
des sozialen Zusammenhalts und der wirtschaftlichen Konvergenz auf eine
Verbesserung der sozialen und wirtschaftlichen Resilienz und ein nachhaltiges und
inklusives Wachstum abzielen, um so zur Bewältigung der mittel- und langfristigen
Herausforderungen der Union beizutragen.
(29) Die Verordnung (EU) Nr. 473/2013 sollte geändert werden, um die Frist und den
Inhalt der Berichte der Kommission über die Anwendung dieser Verordnung zu
präzisieren.
(30) Die Verordnungen (EU) 473/2013 und (EU) Nr. 1173/2011 sollten daher
entsprechend geändert werden —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1173/2011
Die Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Mit dieser Verordnung wird ein Sanktionssystem zur besseren Durchsetzung des
Stabilitäts- und Wachstumspakts im Euro-Währungsgebiet festgelegt.“
2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird gestrichen.
b) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
„2. ‚korrektive Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts‘ das durch Artikel 126
AEUV und die Verordnung (EG) Nr. 1467/97 geregelte Verfahren zur Vermeidung und
Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten.“
c) Nummer 3 wird gestrichen.
3. Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„Um den Dialog zwischen den Organen der Union, insbesondere zwischen dem
Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission, zu fördern und ein höheres Maß
an Transparenz und Rechenschaftspflicht zu gewährleisten, kann der zuständige
Ausschuss des Europäischen Parlaments den Präsidenten/die Präsidentin des Rates, der
Kommission und gegebenenfalls des Europäischen Rates oder der Euro-Gruppe einladen,
vor dem Ausschuss zu erscheinen, um die nach Artikel 6 dieser Verordnung gefassten
Beschlüsse zu erörtern.“
4. Die Artikel 4 und 5 werden gestrichen.
5. Artikel 6 erhält folgende Fassung:
„Artikel 6
Geldbußen
(1) „Beschließt der Rat im Verfahren gemäß Artikel 126 Absatz 8 AEUV, dass ein
Mitgliedstaat keine wirksamen Maßnahmen zur Korrektur seines übermäßigen Defizits
ergriffen hat, so empfiehlt die Kommission dem Rat binnen 20 Tagen nach Annahme
dieses Beschlusses mit einem weiteren Beschluss, eine Geldbuße in Höhe von bis zu
0,02 % der jüngsten Schätzung des Vorjahres-BIP dieses Mitgliedstaats zu verhängen. Die
Geldbuße wird alle sechs Monate gezahlt, bis der Rat zu der Einschätzung gelangt, dass
der betreffende Mitgliedstaat auf den Beschluss nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV hin
wirksame Maßnahmen ergriffen hat.
(2) Wird die Empfehlung der Kommission nicht innerhalb von zehn Tagen nach ihrer
Annahme durch die Kommission vom Rat mit qualifizierter Mehrheit abgelehnt, so gilt
der Beschluss zur Verhängung einer Geldbuße als vom Rat angenommen.
(3) Der Rat kann die Empfehlung der Kommission mit qualifizierter Mehrheit ändern und
den so geänderten Text als Beschluss des Rates annehmen.“
6. Artikel 7 wird gestrichen.
7. Artikel 8 Absatz 4 wird gestrichen.
8. Artikel 9 erhält folgende Fassung:
„Artikel 9
Verwaltungsrechtlicher Charakter der Sanktionen
Die nach den Artikeln 6 und 8 verhängten Sanktionen haben den Charakter von
Verwaltungsmaßnahmen.“
9. Die Artikel 10 und 11 werden gestrichen.
10. Artikel 12 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Bei den in den Artikeln 6 und 8 genannten Maßnahmen nehmen an der Abstimmung
im Rat nur die Vertreter der Mitgliedstaaten teil, deren Währung der Euro ist, und
beschließt der Rat ohne Berücksichtigung der Stimme des den betreffenden Mitgliedstaat
vertretenden Mitglieds des Rates.“
11. Artikel 13 erhält folgende Fassung:
„Artikel 13
Überprüfung
(1) „Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum XXX und
anschließend alle fünf Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor,
gegebenenfalls begleitet von einem Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung. Die
Kommission veröffentlicht diesen Bericht.
In dem in Unterabsatz 1 genannten Bericht wird Folgendes bewertet:
a) die Wirksamkeit dieser Verordnung bei der Verwirklichung ihrer in Artikel 1
genannten Ziele,
b) die Fortschritte bei der Gewährleistung einer engeren Koordinierung der
Wirtschaftspolitik und einer nachhaltigen Konvergenz der Wirtschaftsleistungen der
Mitgliedstaaten gemäß dem AEUV,
c) der Beitrag dieser Verordnung zur Erreichung eines nachhaltigen und inklusiven
Wachstums sowie sozialer und wirtschaftlicher Resilienz.
(2) Der Bericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.“
Artikel 2
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 473/2013
Die Verordnung (EU) Nr. 473/2013 wird wie folgt geändert:
12. Artikel 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Buchstaben a, b und c erhalten folgende Fassung:
„a) Ergänzung des in der Verordnung (EU) 2024/1263 des Europäischen
Parlaments und des Rates* festgelegten Europäischen Semesters um einen
gemeinsamen Haushaltszeitplan;
b) Ergänzung des Verfahrens für die Vermeidung und Korrektur
makroökonomischer Ungleichgewichte gemäß der Verordnung (EU)
Nr. 1176/2011;
c) Ergänzung des in der Verordnung (EU) 2024/1263 festgelegten Systems der
multilateralen haushaltspolitischen Überwachung um zusätzliche
Überwachungsauflagen, um zu gewährleisten, dass haushaltspolitische
Empfehlungen der Union in geeigneter Weise in die Ausarbeitung der nationalen
Haushaltspläne einfließen;
______
* Verordnung (EU) 2024/1263 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
29. April 2024 über die wirksame Koordinierung der Wirtschaftspolitik und über
die multilaterale haushaltspolitische Überwachung und zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates (ABl. L, 2024/1263, 30.4.2024, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1263/oj).“
b) Buchstabe e wird gestrichen.
13. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
i) Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert:
– Buchstabe a erhält folgende Fassung:
„a) ‚unabhängige Einrichtung‘ bezeichnet eine gemäß Artikel 8a der
Richtlinie 2011/85/EU geschaffene unabhängige finanzpolitische
Institution;“
– Buchstabe d erhält folgende Fassung:
„d) ‚nationaler mittelfristiger finanzpolitisch-struktureller Plan‘
bezeichnet den nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen
Plan im Sinne von Artikel 2 Nummer 6 der Verordnung
(EU) 2024/1263;“
– Die folgenden Buchstaben e und f werden angefügt:
„e) ‚Nettoausgabenpfad‘ bezeichnet den Nettoausgabenpfad im Sinne
von Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2024/1263;
f) ‚korrektiver Nettoausgabenpfad‘ bezeichnet den in Artikel 3 Absatz 4
der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 genannten Nettoausgaben-
Korrekturpfad.“
ii) Unterabsatz 2 wird gestrichen.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Ferner finden auch die Begriffsbestimmungen für den Sektor Staat und die
Teilsektoren des Sektors Staats in Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates* auf diese Verordnung Anwendung.
______
* Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen
auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom
26.6.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/549/oj).“
14. Artikel 3 erhält folgende Fassung:
„Artikel 3
Kohärenz mit dem Rahmen zur Koordinierung der Wirtschaftspolitik
Das Haushaltsverfahren der Mitgliedstaaten muss mit allen folgenden Bestimmungen
vereinbar sein:
(1) den gemäß der Verordnung (EU) 2024/1263 ergangenen Empfehlungen,
(2) falls vorhanden, den im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 ergangenen
Empfehlungen und Beschlüssen des Rates,
(3) falls vorhanden, den im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1173/2011
ergangenen Beschlüssen,
(4) den in der Richtlinie 2011/85/EU festgelegten Vorschriften und Verfahren.“
15. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird gestrichen.
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Die nationale mehrjährige Finanzplanung gemäß der Richtlinie 2011/85/EU
und die Haushaltsplanentwürfe nach Absatz 2 beruhen auf unabhängigen
makroökonomischen Prognosen, wobei anzugeben ist, ob die Haushaltsprognosen
von einer unabhängigen Einrichtung erstellt oder unterstützt worden sind. Die
Prognosen werden zusammen mit den Unterlagen zur mehrjährigen nationalen
mittelfristigen Finanzplanung gemäß der Richtlinie 2011/85/EU und den
Haushaltsplanentwürfen, die auf den Prognosen beruhen, veröffentlicht.“
16. Artikel 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Mitgliedstaaten verfügen über unabhängige Einrichtungen, die
ungeachtet der anderen in Artikel 8a der Richtlinie 2011/85/EU genannten
Aufgaben für Folgendes zuständig sind:
(a) die in Artikel 11 Absatz 2 genannte Stellungnahme und die in
Artikel 23 der Verordnung (EU) 2024/1263 genannte Bewertung;
(b) die Überwachung der Einhaltung der in den Artikeln 5 und 8a der
Richtlinie 2011/85/EU genannten nationalen numerischen
Haushaltsregeln.“
b) Absatz 2 wird gestrichen.
17. Artikel 6 erhält folgende Fassung:
„Artikel 6
Überwachungsauflagen
(1) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission und der Euro-Gruppe alljährlich
bis zum 15. Oktober eine Übersicht über die Haushaltsplanung für das
Folgejahr vor. Diese Übersicht über die Haushaltsplanung muss mit dem in
Artikel 3 festgelegten Rahmen vereinbar sein.
(2) Sobald die in Absatz 1 genannten Übersichten über die Haushaltsplanung
der Kommission übermittelt wurden, werden sie veröffentlicht.
(3) Die Übersicht über die Haushaltsplanung enthält folgende Angaben für das
vom Haushaltsplanentwurf abgedeckte Jahr und für das Vorjahr:
a) die Wachstumsrate der Nettoausgaben im Sinne von Artikel 2 Nummer 2
der Verordnung (EU) 2024/1263 sowie die im Haushaltsplanentwurf
enthaltene Aufschlüsselung ihrer Komponenten;
b) eine Beschreibung und Quantifizierung der im Haushaltsplanentwurf
enthaltenen einnahmen- und ausgabenseitigen Maßnahmen;
c) eine Quantifizierung der im Haushaltsplanentwurf enthaltenen Ausgaben
für Programme der Union, die vollständig durch Einnahmen aus den
Unionsfonds ausgeglichen werden, und nationalen Ausgaben für die
Kofinanzierung von Programmen, die von der Union finanziert werden;
d) Projektionen bei unveränderter Politik für Ausgaben und Einnahmen als
Prozentsatz des BIP für den Sektor Staat und ihre wichtigsten
Komponenten, einschließlich Bruttoanlageinvestitionen;
e) die dem Haushaltsplanentwurf zugrunde liegenden makroökonomischen
Projektionen, einschließlich der wesentlichen Annahmen und wichtiger
ökonomischer Entwicklungen, die für den Haushaltsplanentwurf von
Belang sind;
f) Einnahmen- und Ausgabenprojektionen für den Sektor Staat und deren
wichtigste Komponenten, die sich auf die neuesten verfügbaren
Ergebnisdaten stützen und mit der Wachstumsrate der Nettoausgaben,
den einnahmen- und ausgabenseitigen Maßnahmen, den Ausgaben für
Programme der Union, die vollständig durch Einnahmen aus
Unionsfonds ausgeglichen werden, und den in den Buchstaben a bis e
genannten makroökonomischen Projektionen vereinbar sind;
g) den Haushaltssaldo für den Sektor Staat, der sich aus den Einnahmen-
und Ausgabenprojektionen ergibt, aufgegliedert nach Teilsektoren des
Sektors Staat, sowie den gesamtstaatlichen Schuldenstand;
h) relevante Informationen über die gesamtstaatlichen Ausgaben,
aufgegliedert nach Verwendungszweck, unter anderem für Bildung,
Gesundheitsversorgung, Beschäftigung und Verteidigung (einschließlich
Investitionen in die Verteidigung);
i) die Annahmen und Methoden, anhand deren die Auswirkungen der
ausgaben- und einnahmenseitigen Maßnahmen auf den Haushalt
geschätzt wurden;
j) Angaben dazu, in welcher Weise die in der Übersicht über die
Haushaltsplanung aufgeführten Reform- und Investitionszusagen,
insbesondere öffentliche Investitionen, den nach Artikel 121 und
Artikel 148 AEUV an den betroffenen Mitgliedstaat gerichteten
geltenden Empfehlungen gerecht werden und zur Erreichung eines
nachhaltigen und inklusiven Wachstums sowie sozialer und
wirtschaftlicher Resilienz beitragen.
Für einnahmen- und ausgabenseitige Maßnahmen mit einer geschätzten
Auswirkung auf den Haushalt von weniger als 0,1 % des BIP darf die
Beschreibung nach Unterabsatz 1 Buchstabe b weniger ausführlich sein.
Besondere und ausdrückliche Aufmerksamkeit gilt dabei wichtigen
haushaltspolitischen Reformplänen, einschließlich solcher, die sich auf andere
Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, auswirken könnten.
(4) In der Übersicht über die Haushaltsplanung wird dargelegt, wie im
Haushaltsplanentwurf für das Folgejahr die Einhaltung des vom Rat gemäß
der Verordnung (EU) 2024/1263 festgelegten Nettoausgabenpfads
sichergestellt wird oder werden, falls zutreffend, mögliche Abweichungen
von diesem Nettoausgabenpfad erklärt. Mitgliedstaaten, die Gegenstand
eines Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit gemäß der Verordnung
(EG) Nr. 1467/97 sind, erläutern in der Übersicht über die
Haushaltsplanung, wie im Haushaltsplanentwurf für das Folgejahr die
Einhaltung des Nettoausgaben-Korrekturpfads sichergestellt wird.
(5) Die Kommission erstellt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten einen
harmonisierten Rahmen für die Vorgaben bezüglich des Inhalts der
Übersicht über die Haushaltsplanung.“
18. Artikel 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) In Ausnahmefällen, in denen die Kommission nach Anhörung des
betroffenen Mitgliedstaats binnen einer Woche nach Übermittlung der
Übersicht über die Haushaltsplanung einen besonders schwerwiegenden
Verstoß gegen den vom Rat gemäß der Verordnung (EU) 2024/1263
festgelegten Nettoausgabenpfad oder den Nettoausgaben-Korrekturpfad im
Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit gemäß der Verordnung
(EG) Nr. 1467/97 feststellt, gilt ungeachtet von Absatz 1, dass die Kommission
ihre Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen nach Übermittlung der
Übersicht über die Haushaltsplanung abgibt. In ihrer Stellungnahme fordert die
Kommission den betroffenen Mitgliedstaat auf, so bald wie möglich,
spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Abgabe ihrer
Stellungnahme, eine überarbeitete Übersicht über die Haushaltsplanung
vorzulegen. Die Aufforderung der Kommission wird begründet und
veröffentlicht.
Artikel 6 Absätze 2, 3 und 4 gelten für überarbeitete Übersichten über die
Haushaltsplanung, die gemäß Unterabsatz 1 übermittelt werden.
Die Kommission gibt zur überarbeiteten Übersicht über die Haushaltsplanung
so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach
Übermittlung der überarbeiteten Übersicht über die Haushaltsplanung, eine
neue Stellungnahme ab.“
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Die Kommission nimmt eine Gesamtbewertung der Haushaltslage und der
Haushaltsaussichten im Euro-Währungsgebiet insgesamt vor; sie stützt sich
dabei auf die nationalen Haushaltsaussichten und deren Zusammenspiel im
Währungsgebiet, wobei sie die jüngsten ökonomischen Prognosen der
Dienststellen der Kommission zugrunde legt.
Erforderlichenfalls zeigt sie Maßnahmen auf, die auf eine stärkere
Koordinierung der Haushaltspolitik und der makroökonomischen Strategie auf
der Ebene des Euro-Währungsraums ausgerichtet sind.
Die Gesamtbewertung wird veröffentlicht und in den allgemeinen Leitlinien
berücksichtigt, die alljährlich von der Kommission für die Mitgliedstaaten
aufgestellt werden.“
19. Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission im Voraus und
rechtzeitig über ihre Pläne bezüglich der Emission von Schuldtiteln.“
20. Artikel 9 wird gestrichen.
21. Artikel 10 erhält folgende Fassung:
„Artikel 10
Berichtspflichten von Mitgliedstaaten, die Gegenstand eines
Defizitverfahrens sind
(1) Richtet der Rat nach Übermittlung des ersten in Artikel 3 Absatz 5 der
Verordnung (EG) Nr. 1467/97 genannten Berichts über die ergriffenen
Maßnahmen gemäß Artikel 126 Absatz 7 AEUV Empfehlungen an einen
Mitgliedstaat, übermittelt der betreffende Mitgliedstaat dem Rat und der
Kommission alle sechs Monate Folgeberichte über wirksame
Maßnahmen, bis der Rat den Beschluss über das Bestehen eines
übermäßigen Defizits aufhebt. Der Inhalt dieser Folgeberichte über
wirksame Maßnahmen ist in Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EG)
Nr. 1467/97 festgelegt.
(2) Richtet der Rat nach Übermittlung des ersten in Artikel 5 Absatz 1a der
Verordnung (EG) Nr. 1467/97 genannten Berichts über die ergriffenen
Maßnahmen gemäß Artikel 126 Absatz 9 AEUV eine Inverzugsetzung an
einen Mitgliedstaat, übermittelt der betreffende Mitgliedstaat
vierteljährlich Folgeberichte über wirksame Maßnahmen, bis der Rat den
Beschluss über das Bestehen eines übermäßigen Defizits aufhebt. Der
Inhalt dieser Folgeberichte über wirksame Maßnahmen ist in Artikel 5
Absatz 1a der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 festgelegt.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Berichte über wirksame
Maßnahmen können in den jährlichen Fortschrittsbericht im Sinne der
Verordnung (EU) 2024/1263 und, soweit möglich, in die Übersicht über
die Haushaltsplanung aufgenommen werden.
(4) Bei der Prüfung, ob der Mitgliedstaat wirksame Maßnahmen im Rahmen
des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit nach Maßgabe einer
Empfehlung des Rates nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV oder einem
Beschluss des Rates über die Inverzugsetzung nach Artikel 126 Absatz 9
AEUV ergreift, stützt sich die Kommission unter anderem auf die von
den Mitgliedstaaten nach den Absätzen 1 und 2 vorgelegten Berichte.
(5) Die Kommission kann von den Mitgliedstaaten zusätzliche
Informationen anfordern, wenn sie dies für die Zwecke der
haushaltspolitischen Überwachung für erforderlich hält.
(6) Die im vorliegenden Artikel festgelegte Überwachung ist Bestandteil der
regelmäßigen Überwachung nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung
(EG) Nr. 1467/97, der Umsetzung von Maßnahmen der betroffenen
Mitgliedstaaten infolge von Ratsempfehlungen nach Artikel 126
Absatz 7 AEUV oder Beschlüssen des Rates über die Inverzugsetzung
nach Artikel 126 Absatz 9 AEUV zur Korrektur des übermäßigen
Defizits.“
22. Die Artikel 11 und 12 werden gestrichen.
23. Artikel 13 erhält folgende Fassung:
„Artikel 13
Kohärenz mit der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates*
Die Artikel 6, 7, 8 und 10 dieser Verordnung finden auf Mitgliedstaaten, die
Gegenstand eines makroökonomischen Anpassungsprogramms sind, keine
Anwendung.
___________
* Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 21. Mai 2013 über den Ausbau der wirtschafts- und haushaltspolitischen
Überwachung von Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet, die von
gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen
oder bedroht sind (ABl. L 140 vom 27.5.2013, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2013/472/oj).“
24. Artikel 14 wird gestrichen.
25. Artikel 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(i) Buchstabe b erhält folgende Fassung:
„b) die Ergebnisse der Erörterungen der Euro-Gruppe über die von der
Kommission nach Artikel 7 Absätze 1 und 2 abgegebenen
Stellungnahmen, soweit diese veröffentlicht wurden;“
ii) Buchstabe d wird gestrichen.
b) Nummer 2 wird gestrichen.
26. Artikel 16 erhält folgende Fassung:
„Artikel 16
Überprüfung und Berichte über die Anwendung dieser Verordnung
(1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum XXX und
anschließend alle fünf Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung
vor, gegebenenfalls begleitet von einem Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung.
Die Kommission veröffentlicht diesen Bericht.
In dem in Unterabsatz 1 genannten Bericht wird Folgendes bewertet:
(a) die Wirksamkeit dieser Verordnung bei der Verwirklichung ihrer in Artikel 1
genannten Ziele;
(b) die Fortschritte bei der Gewährleistung einer engeren Koordinierung der
Wirtschaftspolitik und einer nachhaltigen Konvergenz der Wirtschaftsleistungen der
Mitgliedstaaten gemäß dem AEUV;
(c) der Beitrag dieser Verordnung zur Erreichung eines nachhaltigen und inklusiven
Wachstums sowie sozialer und wirtschaftlicher Resilienz.
(2) Der Bericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.“
27. Artikel 17 wird gestrichen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen
unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Die Präsidentin Der Präsident/Die Präsidentin
FINANZ- UND DIGITALBOGEN ZU RECHTSAKTEN
1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE ................................................. 3
1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative .................................................................. 3
1.2. Politikbereich(e) ........................................................................................................... 3
1.3. Ziel(e) ........................................................................................................................... 3
1.3.1. Allgemeine(s) Ziel(e) ................................................................................................... 3
1.3.2. Einzelziel(e) ................................................................................................................. 3
1.3.3. Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen .................................................................... 3
1.3.4. Leistungsindikatoren .................................................................................................... 3
1.4. Der Vorschlag/Die Initiative betrifft ............................................................................ 4
1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative ................................................................... 4
1.5.1. Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten
Zeitleiste für die Durchführung der Initiative .............................................................. 4
1.5.2. Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen
Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere
Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet
der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus
dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den
Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre. .................................................................... 4
1.5.3. Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse .................................. 4
1.5.4. Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte
mit anderen geeigneten Instrumenten .......................................................................... 5
1.5.5. Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der
Möglichkeiten für eine Umschichtung ......................................................................... 5
1.6. Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen
Auswirkungen .............................................................................................................. 6
1.7. Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en) ................................................................... 6
2. VERWALTUNGSMAẞNAHMEN ............................................................................ 8
2.1. Überwachung und Berichterstattung ............................................................................ 8
2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) ........................................................................... 8
2.2.1. Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der
Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der
Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen ........................................................................... 8
2.2.2. Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung
eingerichteten System(en) der internen Kontrolle ....................................................... 8
2.2.3. Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen
den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie
Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim
Abschluss) .................................................................................................................... 8
2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten ......................................................... 9
3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER
INITIATIVE .............................................................................................................. 10
3.1. Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im
Haushaltsplan ............................................................................................................. 10
3.2. Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel ........................ 12
3.2.1. Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel ................. 12
3.2.1.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan ......................................................... 12
3.2.1.2. Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen ................................................... 17
3.2.2. Geschätzter Output, der mit operativen Mitteln finanziert wird ................................ 22
3.2.3. Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel ............... 24
3.2.3.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan .......................................................... 24
3.2.3.2. Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen ................................................... 24
3.2.3.3. Mittel insgesamt ......................................................................................................... 24
3.2.4. Geschätzter Personalbedarf ........................................................................................ 25
3.2.4.1. Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt ........................................................... 25
3.2.4.2. Finanziert aus externen zweckgebundenen Einnahmen ............................................. 26
3.2.4.3. Geschätzter Personalbedarf insgesamt ....................................................................... 26
3.2.5. Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit
digitalen Technologien ............................................................................................... 28
3.2.6. Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen .............................. 28
3.2.7. Beiträge Dritter........................................................................................................... 28
3.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen .......................................................... 29
4. DIGITALE ASPEKTE............................................................................................... 29
4.1. Anforderungen von digitaler Relevanz ...................................................................... 30
4.2. Daten .......................................................................................................................... 30
4.3. Digitale Lösungen ...................................................................................................... 31
4.4. Interoperabilitätsbewertung........................................................................................ 31
4.5. Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung ............................................ 32
1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 473/2013 und Nr. 1173/2011.
1.2. Politikbereich(e)
Umsetzung des Stabilitäts- und Wachstumspakts.
1.3. Ziel(e)
1.3.1. Allgemeine(s) Ziel(e)
Am 30. April 2024 trat eine Reform des EU-Rahmens für die wirtschaftspolitische
Steuerung in Kraft, die darin bestand, die Verordnung (EU) Nr. 1466/97 aufzuheben
und durch die Verordnung (EU) 2024/1263 zu ersetzen sowie die Verordnung (EU)
Nr. 1467/97 und die Richtlinie 2011/85 des Rates zu ändern.
Ein erstes Ziel des Vorschlags lautet, die Verordnungen (EU) Nr. 473/2013 und (EU)
Nr. 1173/2011 zu ändern, um Kohärenz mit diesen Verordnungen und mit anderen
Elementen des reformierten EU-Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung zu
gewährleisten und für vollständige Rechtsklarheit zu sorgen.
Im Einklang mit der Vereinfachungsagenda der Kommission besteht ein zweites Ziel
darin, zur Straffung und Vereinfachung des EU-Rahmens für die
wirtschaftspolitische Steuerung beizutragen.
Beide Ziele werden zu einer besseren und stärkeren Koordinierung der Wirtschafts-
und Finanzpolitik der Mitgliedstaaten beitragen.
1.3.2. Einzelziel(e)
Um Kohärenz mit dem reformierten EU-Rahmen für die wirtschaftspolitische
Steuerung zu gewährleisten und ihn weiter zu vereinfachen, geht es bei den
vorgeschlagenen Änderungen der Verordnungen (EU) Nr. 473/2013 und
Nr. 1173/2011 um Folgendes: i) die Verweise auf Dokumente und Konzepte, die mit
der Reform von 2024 eingeführt wurden, sowie Querverweise auf die
Rechtsvorschriften, die als Bestandteil dieser Reform geändert wurden, zu
aktualisieren; ii) veraltete Verfahren und die Anforderung an die Mitgliedstaaten,
Dokumente zu erstellen und zusätzlichen Berichtspflichten nachzukommen, die im
Zuge der Reform von 2024 nicht mehr notwendig sind oder in der Vergangenheit nie
genutzt wurden, abzuschaffen; iii) Synergien mit den durch die Reform von 2024
eingeführten Prozessen zu schaffen.
1.3.3. Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen
Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken
sollte.
Die Vorschläge sollten zu einer verstärkten Koordinierung der Wirtschaftspolitik der
Mitgliedstaaten und zu einem geringeren Verwaltungsaufwand und somit zu einer
besseren Umsetzung des EU-Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung
führen.
1.3.4. Leistungsindikatoren
Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren die Fortschritte und Ergebnisse verfolgt werden
sollen.
Die Kommission wird alle fünf Jahre einen Bericht erstellen, in dem folgende
Elemente bewertet werden: i) die Wirksamkeit der Verordnungen im Hinblick auf
die Erreichung ihrer Ziele; ii) die Fortschritte bei der Gewährleistung einer engeren
Koordinierung der Wirtschaftspolitik und einer dauerhaften Konvergenz der
Wirtschaftsleistungen der Mitgliedstaaten gemäß dem AEUV; iii) der Beitrag der
Verordnungen zur Verwirklichung eines nachhaltigen und inklusiven Wachstums
sowie sozialer und wirtschaftlicher Resilienz. [Dem Bericht würde gegebenenfalls
ein Vorschlag zur Änderung der Verordnungen beigefügt.] Der Zeitplan für die
Berichte wird an den Zeitplan der drei im April 2024 angenommenen Rechtstexte
angepasst.
1.4. Der Vorschlag/Die Initiative betrifft
eine neue Maßnahme
eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende
Maßnahme12
die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme
die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung
mindestens einer Maßnahme
1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.5.1. Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten
Zeitleiste für die Durchführung der Initiative
Nicht zutreffend
1.5.2. Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen
Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere
Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet
der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus
dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den
Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.
Gründe für Maßnahmen auf EU-Ebene (ex ante): Die Maßnahmen auf EU-Ebene
sind angesichts der durch die EU-Verträge übertragenen Rolle erforderlich, die darin
besteht, die Koordinierung und Überwachung der Wirtschafts- und Haushaltspolitik
der Mitgliedstaaten und insbesondere der Mitgliedstaaten des Euro-
Währungsgebiets, die stärkeren wirtschaftlichen Übertragungseffekten unterliegen,
zu gewährleisten. Mit Maßnahmen der Mitgliedstaaten allein lassen sich diese Ziele
nicht erreichen.
Erwarteter EU-Mehrwert (ex post): Die Annahme der geänderten Verordnungen wird
zu einer besseren Umsetzung des EU-Rahmens für die wirtschaftspolitische
Steuerung durch die Mitgliedstaaten führen und zugleich die Berichtspflichten der
Mitgliedstaaten verringern.
12 Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
1.5.3. Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse
Nicht zutreffend
1.5.4. Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte
mit anderen geeigneten Instrumenten
Nicht zutreffend
1.5.5. Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der
Möglichkeiten für eine Umschichtung
Nicht zutreffend
1.6. Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der
finanziellen Auswirkungen
Befristete Laufzeit
– Laufzeit: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ
– Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von JJJJ bis JJJJ
und auf die Mittel für Zahlungen von JJJJ bis JJJJ
Unbefristete Laufzeit
– Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ
– Anschließend reguläre Umsetzung
1.7. Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)13
Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission
– über ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den EU-Delegationen
– über Exekutivagenturen
Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten
Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben
an:
– Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen
– internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)
– die Europäische Investitionsbank und den Europäischen Investitionsfonds
– Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung
– öffentlich-rechtliche Körperschaften
– privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern
ihnen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden
– privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung
einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende
finanzielle Garantien bereitgestellt werden
– Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter
Maßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik im
Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und die in
dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind
– in einem Mitgliedstaat ansässige Einrichtungen, die dem Privatrecht eines
Mitgliedstaats oder dem Unionsrecht unterliegen und im Einklang mit
sektorspezifischen Vorschriften für die Betrauung mit der Ausführung von
Unionsmitteln oder mit der Erteilung von Haushaltsgarantien in Betracht
kommen, insofern diese Einrichtungen von privatrechtlichen, im öffentlichen
Auftrag tätig werdenden Einrichtungen kontrolliert und von den Kontrollstellen
13 Erläuterungen zu den Haushaltsvollzugsarten und die Haushaltsordnung können über die
Website BUDGpedia (in englischer Sprache) abgerufen werden:
https://myintracomm.ec.europa.eu/corp/budget/financial-rules/budget-
implementation/Pages/implementation-methods.aspx.
mit angemessenen finanziellen Garantien mit gesamtschuldnerischer Haftung oder
gleichwertigen finanziellen Garantien ausgestattet werden, die bei jeder
Maßnahme auf den Höchstbetrag der Unionsunterstützung begrenzt sein können.
Bemerkungen
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt.
2. VERWALTUNGSMAẞNAHMEN
2.1. Überwachung und Berichterstattung
Nicht zutreffend
2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)
2.2.1. Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der
Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der
Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen
Nicht zutreffend
2.2.2. Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung
eingerichteten System(en) der internen Kontrolle
Nicht zutreffend
2.2.3. Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen
den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie
Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim
Abschluss)
Nicht zutreffend
2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
Nicht zutreffend
3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES
VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
3.1. Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)
im Haushaltsplan
Nicht zutreffend
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt.
Bestehende Haushaltslinien
In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der
Haushaltslinien.
Rubrik des
Mehrjährigen
Finanzrahmens
Haushaltslinie Art der
Ausgaben Beiträge
Nummer
GM/NGM14
von
EFTA-
Ländern15
von
Kandidatenländern
und potenziellen
Kandidaten16
von anderen
Drittländern
andere
zweckgebundene
Einnahmen
[XX.YY.YY.YY]
GM/NGM JA/NEIN JA/NEIN JA/NEIN JA/NEIN
[XX.YY.YY.YY]
GM/NGM JA/NEIN JA/NEIN JA/NEIN JA/NEIN
[XX.YY.YY.YY]
GM/NGM JA/NEIN JA/NEIN JA/NEIN JA/NEIN
Neu zu schaffende Haushaltslinien
In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der
Haushaltslinien.
Rubrik des
Mehrjährigen
Finanzrahmens
Haushaltslinie Art der
Ausgaben Beiträge
Nummer
GM/NGM
von
EFTA-
Ländern
von
Kandidatenländern
und potenziellen
Kandidaten
von anderen
Drittländern
andere
zweckgebundene
Einnahmen
[XX.YY.YY.YY] GM/NGM JA/NEIN JA/NEIN JA/NEIN JA/NEIN
[XX.YY.YY.YY] GM/NGM JA/NEIN JA/NEIN JA/NEIN JA/NEIN
[XX.YY.YY.YY] GM/NGM JA/NEIN JA/NEIN JA/NEIN JA/NEIN
14 GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
15 EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
16 Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans.
D
E
D
E
3.
2.
G
es
ch
ät
zt
e
fi
n
an
zi
el
le
A
u
sw
ir
k
u
n
ge
n
d
es
V
or
sc
h
la
gs
a
u
f
d
ie
M
it
te
l
3.
2.
1.
Ü
be
rs
ic
ht
ü
b
er
d
ie
g
es
ch
ät
zt
en
A
us
w
ir
ku
ng
en
a
uf
d
ie
o
pe
ra
ti
ve
n
M
it
te
l
–
F
ür
d
en
V
or
sc
hl
ag
/d
ie
I
n
it
ia
ti
ve
w
er
de
n
ke
in
e
op
er
at
iv
en
M
it
te
l
be
nö
ti
gt
.
–
F
ür
d
en
V
or
sc
hl
ag
/d
ie
I
n
it
ia
ti
ve
w
er
de
n
di
e
fo
lg
en
de
n
op
er
at
iv
en
M
it
te
l
b
en
öt
ig
t:
3.
2.
1.
1.
M
it
te
l
au
s
de
m
v
er
ab
sc
hi
ed
et
en
H
au
sh
al
ts
p
la
n
in
M
io
. E
U
R
(
D
ez
im
al
st
el
le
n
)
R
u
b
ri
k
d
es
M
eh
rj
äh
ri
ge
n
F
in
an
zr
ah
m
en
s
N
um
m
er
G
D
<
…
…
.>
Ja
h
r
Ja
h
r
Ja
h
r
Ja
h
r
M
F
R
0
1
0
7
IN
S
G
E
S
A
M
T
0
4
0
5
0
6
0
7
O
pe
ra
ti
ve
M
it
te
l
H
au
sh
al
ts
li
ni
e
V
er
p
fl
ic
h
tu
n
g
en
(1
a)
,0
0
Z
ah
lu
n
g
en
(2
a
)
,0
0
H
au
sh
al
ts
li
n
ie
V
er
p
fl
ic
h
tu
n
g
en
(1
b
)
,0
0
Z
ah
lu
n
g
en
(2
b
)
,0
0
A
us
d
er
D
ot
at
io
n
b
es
ti
m
m
te
r
sp
ez
if
is
ch
er
P
ro
g
ra
m
m
e
fi
na
nz
ie
rt
e
V
er
w
al
tu
n
gs
m
it
te
l17
H
au
sh
al
ts
li
n
ie
(3
)
,0
0
M
it
te
l
IN
S
G
E
S
A
M
T
fü
r
d
ie
G
D
<
…
.>
V
er
p
fl
ic
h
tu
n
g
en
=
1a
+
1b
+
0
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
Z
ah
lu
n
g
en
=
a+
2b
+
0
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
G
D
<
…
…
.>
Ja
h
r
Ja
h
r
Ja
h
r
Ja
h
r
M
F
R
0
1
0
7
IN
S
G
E
S
A
M
T
0
4
0
5
0
6
0
7
O
pe
ra
ti
ve
M
it
te
l
H
au
sh
al
ts
li
ni
e
V
er
p
fl
ic
h
tu
n
g
en
(1
a)
,0
0
T
ec
h
n
is
ch
e
un
d
/o
d
er
a
d
m
in
is
tr
at
iv
e
H
il
fe
u
nd
A
u
sg
ab
en
z
u
r
U
n
te
rs
tü
tz
u
ng
d
er
D
u
rc
h
fü
h
ru
ng
v
o
n
P
ro
g
ra
m
m
en
b
zw
.
M
aß
n
ah
m
en
d
er
E
U
(
v
o
rm
al
ig
e
B
A
-L
in
ie
n
),
i
n
d
ir
ek
te
F
o
rs
ch
u
ng
,
d
ir
ek
te
F
o
rs
ch
un
g.
D
ru
ck
sa
ch
e
8/
- 3
-
D
E
D
E
Z
ah
lu
n
g
en
(2
a
)
,0
0
H
au
sh
al
ts
li
n
ie
V
er
p
fl
ic
h
tu
n
g
en
(1
b
)
,0
0
Z
ah
lu
n
g
en
(2
b
)
,0
0
A
us
d
er
D
ot
at
io
n
b
es
ti
m
m
te
r
sp
ez
if
is
ch
er
P
ro
g
ra
m
m
e
fi
na
nz
ie
rt
e
V
er
w
al
tu
n
gs
m
it
te
l18
H
au
sh
al
ts
li
n
ie
(3
)
,0
0
M
it
te
l
IN
S
G
E
S
A
M
T
fü
r
d
ie
G
D
<
…
.>
V
er
p
fl
ic
h
tu
n
g
en
=
1a
+
1b
+
0
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
Z
ah
lu
n
g
en
=
a+
2b
+
0
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
Ja
h
r
Ja
h
r
Ja
h
r
Ja
h
r
M
F
R
0
1
0
7
IN
S
G
E
S
A
M
T
0
4
0
5
0
6
0
7
O
pe
ra
ti
ve
M
it
te
l
IN
S
G
E
S
A
M
T
V
er
p
fl
ic
h
tu
n
g
en
(4
)
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
Z
ah
lu
n
g
en
(5
)
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
A
us
de
r
D
ot
at
io
n
be
st
im
m
te
r
sp
ez
if
is
ch
er
P
ro
g
ra
m
m
e
fi
na
nz
ie
rt
e
V
er
w
al
tu
ng
sm
it
te
l
IN
S
G
E
S
A
M
T
(6
)
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
M
it
te
l
IN
S
G
E
S
A
M
T
u
n
te
r
d
er
R
U
B
R
IK
<
…
.>
V
er
p
fl
ic
h
tu
n
g
en
=
+
0
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
de
s
M
eh
rj
äh
ri
ge
n
F
in
an
zr
ah
m
en
s
Z
ah
lu
n
g
en
=
+
0
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
R
u
b
ri
k
d
es
M
eh
rj
ä
h
ri
ge
n
F
in
an
zr
ah
m
en
s
N
um
m
er
G
D
<
…
…
.>
Ja
h
r
Ja
h
r
Ja
h
r
Ja
h
r
M
F
R
0
1
-
T
ec
h
n
is
ch
e
un
d
/o
d
er
a
d
m
in
is
tr
at
iv
e
H
il
fe
u
nd
A
u
sg
ab
en
z
u
r
U
n
te
rs
tü
tz
u
ng
d
er
D
u
rc
h
fü
h
ru
ng
v
o
n
P
ro
g
ra
m
m
en
b
zw
.
M
aß
n
ah
m
en
d
er
E
U
(
v
o
rm
al
ig
e
B
A
-L
in
ie
n
),
i
n
d
ir
ek
te
F
o
rs
ch
u
ng
,
d
ir
ek
te
F
o
rs
ch
un
g.
D
ru
ck
sa
ch
e
8/
- 3
-
D
E
D
E
0
4
0
5
0
6
0
7
0
7
IN
S
G
E
S
A
M
T
O
pe
ra
ti
ve
M
it
te
l
H
au
sh
al
ts
li
ni
e
V
er
p
fl
ic
h
tu
n
g
en
(1
a)
,0
0
Z
ah
lu
n
g
en
(2
a
)
,0
0
H
au
sh
al
ts
li
n
ie
V
er
p
fl
ic
h
tu
n
g
en
(1
b
)
,0
0
Z
ah
lu
n
g
en
(2
b
)
,0
0
A
us
d
er
D
ot
at
io
n
b
es
ti
m
m
te
r
sp
ez
if
is
ch
er
P
ro
g
ra
m
m
e
fi
na
nz
ie
rt
e
V
er
w
al
tu
n
gs
m
it
te
l19
H
au
sh
al
ts
li
n
ie
(3
)
,0
0
M
it
te
l
IN
S
G
E
S
A
M
T
V
er
p
fl
ic
h
tu
n
g
en
=
1a
+
1b
+
0
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
fü
r
d
ie
G
D
<
…
.>
Z
ah
lu
n
g
en
=
a+
2b
+
0
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
G
D
<
…
…
.>
Ja
h
r
Ja
h
r
Ja
h
r
Ja
h
r
M
F
R
0
1
-
0
7
IN
S
G
E
S
A
M
T
0
4
0
5
0
6
0
7
O
pe
ra
ti
ve
M
it
te
l
H
au
sh
al
ts
li
ni
e
V
er
p
fl
ic
h
tu
n
g
en
(1
a)
,0
0
Z
ah
lu
n
g
en
(2
a
)
,0
0
H
au
sh
al
ts
li
n
ie
V
er
p
fl
ic
h
tu
n
g
en
(1
b
)
,0
0
Z
ah
lu
n
g
en
(2
b
)
,0
0
A
us
d
er
D
ot
at
io
n
b
es
ti
m
m
te
r
sp
ez
if
is
ch
er
P
ro
g
ra
m
m
e
fi
na
nz
ie
rt
e
V
er
w
al
tu
n
gs
m
it
te
l20
H
au
sh
al
ts
li
n
ie
(3
)
,0
0
M
it
te
l
IN
S
G
E
S
A
M
T
V
er
p
fl
ic
h
tu
n
g
en
=
1a
+
1b
+
0
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
fü
r
d
ie
G
D
<
…
.>
Z
ah
lu
n
g
en
=
a+
2b
+
0
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
T
ec
h
n
is
ch
e
un
d
/o
d
er
a
d
m
in
is
tr
at
iv
e
H
il
fe
u
nd
A
u
sg
ab
en
z
u
r
U
n
te
rs
tü
tz
u
ng
d
er
D
u
rc
h
fü
h
ru
ng
v
o
n
P
ro
g
ra
m
m
en
b
zw
.
M
aß
n
ah
m
en
d
er
E
U
(
v
o
rm
al
ig
e
B
A
-L
in
ie
n
),
i
n
d
ir
ek
te
F
o
rs
ch
u
ng
,
d
ir
ek
te
F
o
rs
ch
un
g.
T
ec
h
n
is
ch
e
un
d
/o
d
er
a
d
m
in
is
tr
at
iv
e
H
il
fe
u
nd
A
u
sg
ab
en
z
u
r
U
n
te
rs
tü
tz
u
ng
d
er
D
u
rc
h
fü
h
ru
ng
v
o
n
P
ro
g
ra
m
m
en
b
zw
.
M
aß
n
ah
m
en
d
er
E
U
(
v
o
rm
al
ig
e
B
A
-L
in
ie
n
),
i
n
d
ir
ek
te
F
o
rs
ch
u
ng
,
d
ir
ek
te
F
o
rs
ch
un
g.
D
ru
ck
sa
ch
e
8/
- 3
-
D
E
D
E
Ja
h
r
Ja
h
r
Ja
h
r
Ja
h
r
M
F
R
0
1
0
7
IN
S
G
E
S
A
M
T
0
4
0
5
0
6
0
7
O
pe
ra
ti
ve
M
it
te
l
IN
S
G
E
S
A
M
T
V
er
p
fl
ic
h
tu
n
g
en
(4
)
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
Z
ah
lu
n
g
en
(5
)
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
A
us
de
r
D
ot
at
io
n
be
st
im
m
te
r
sp
ez
if
is
ch
er
P
ro
g
ra
m
m
e
fi
na
nz
ie
rt
e
V
er
w
al
tu
ng
sm
it
te
l
IN
S
G
E
S
A
M
T
(6
)
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
M
it
te
l
IN
S
G
E
S
A
M
T
u
n
te
r
d
er
R
U
B
R
IK
<
…
.>
V
er
p
fl
ic
h
tu
n
g
en
=
+
0
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
de
s
M
eh
rj
äh
ri
ge
n
F
in
an
zr
ah
m
en
s
Z
ah
lu
n
g
en
=
+
0
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
Ja
h
r
Ja
h
r
Ja
h
r
Ja
h
r
M
F
R
0
1
-
0
7
IN
S
G
E
S
A
M
T
0
4
0
5
0
6
0
7
•
O
pe
ra
ti
ve
M
it
te
l
IN
S
G
E
S
A
M
T
(a
ll
e
op
er
at
iv
en
R
ub
ri
k
en
)
V
er
p
fl
ic
h
tu
n
g
en
(4
)
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
Z
ah
lu
n
g
en
(5
)
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
•
A
us
d
er
D
ot
at
io
n
b
es
ti
m
m
te
r
sp
ez
if
is
ch
er
P
ro
g
ra
m
m
e
fi
na
nz
ie
rt
e
V
er
w
al
tu
ng
sm
it
te
l
IN
S
G
E
S
A
M
T
(a
ll
e
o
pe
ra
ti
v
en
R
ub
ri
ke
n)
(6
)
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
M
it
te
l
IN
S
G
E
S
A
M
T
u
n
te
r
d
en
R
U
B
R
IK
E
N
b
is
V
er
p
fl
ic
h
tu
n
g
en
=
+
0
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
d
es
M
eh
rj
äh
ri
g
en
F
in
an
zr
ah
m
en
s
(R
ef
er
en
zb
et
ra
g)
Z
ah
lu
n
g
en
=
+
0
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
D
ru
ck
sa
ch
e
8/
- 3
-
D
E
D
E
R
u
b
ri
k
d
es
M
eh
rj
äh
ri
ge
n
F
in
an
zr
ah
m
en
s
„V
er
w
al
tu
ng
sa
us
g
ab
en
“21
G
D
<
…
…
.>
Ja
h
r
Ja
h
r
Ja
h
r
Ja
h
r
M
F
R
0
1
-
0
7
IN
S
G
E
S
A
M
T
0
4
0
5
0
6
0
7
P
er
so
na
la
us
g
ab
en
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
S
on
st
ig
e
V
er
w
al
tu
ng
sa
us
g
ab
en
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
G
D
<
…
…
.>
I
N
S
G
E
S
A
M
T
M
it
te
l
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
G
D
<
…
…
.>
Ja
h
r
Ja
h
r
Ja
h
r
Ja
h
r
M
F
R
0
1
-
0
7
IN
S
G
E
S
A
M
T
0
4
0
5
0
6
0
7
P
er
so
na
la
us
g
ab
en
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
S
on
st
ig
e
V
er
w
al
tu
ng
sa
us
g
ab
en
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
G
D
<
…
…
.>
I
N
S
G
E
S
A
M
T
M
it
te
l
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
M
it
te
l
IN
S
G
E
S
A
M
T
u
n
te
r
d
er
R
U
B
R
IK
d
es
M
eh
rj
äh
ri
ge
n
F
in
an
zr
a
h
m
en
s
(V
er
p
fl
ic
h
tu
n
g
en
in
sg
es
.
=
Z
ah
lu
n
g
en
in
sg
es
.)
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
in
M
io
.
E
U
R
(
D
ez
im
al
st
el
le
n
)
Ja
h
r
Ja
h
r
Ja
h
r
Ja
h
r
M
F
R
0
1
-
0
7
IN
S
G
E
S
A
M
T
0
4
0
5
0
6
0
7
M
it
te
l
IN
S
G
E
S
A
M
T
u
n
te
r
d
en
R
U
B
R
IK
E
N
b
is
V
er
p
fl
ic
h
tu
n
g
en
0,
0
0,
0
0,
0
0,
0
0,
0
de
s
M
eh
rj
äh
ri
ge
n
F
in
an
zr
ah
m
en
s
Z
ah
lu
n
g
en
0,
0
0,
0
0,
0
0,
0
0,
0
D
er
M
it
te
lb
ed
ar
f
so
ll
te
a
u
f
d
er
G
ru
n
dl
ag
e
d
er
A
n
g
ab
en
z
u
d
en
D
u
rc
h
sc
h
n
it
ts
k
o
st
en
v
er
an
sc
h
la
g
t
w
er
d
en
, d
ie
a
u
f
d
er
e
in
sc
h
lä
g
ig
en
B
U
D
G
p
ed
ia
-S
ei
te
v
er
fü
g
b
ar
s
in
d
.
D
ru
ck
sa
ch
e
8/
- 4
-
D
E
D
E
3.
2.
1.
2.
M
it
te
l
au
s
ex
te
rn
en
z
w
ec
kg
eb
un
de
n
en
E
in
n
ah
m
en
in
M
io
. E
U
R
(
D
ez
im
al
st
el
le
n
)
R
u
b
ri
k
d
es
M
eh
rj
äh
ri
ge
n
F
in
an
zr
ah
m
en
s
N
um
m
er
G
D
<
…
…
.>
Ja
h
r
Ja
h
r
Ja
h
r
Ja
h
r
M
F
R
0
1
0
7
IN
S
G
E
S
A
M
T
0
4
0
5
0
6
0
7
O
pe
ra
ti
ve
M
it
te
l
H
au
sh
al
ts
li
ni
e
V
er
p
fl
ic
h
tu
n
g
en
(1
a)
,0
0
Z
ah
lu
n
g
en
(2
a
)
,0
0
H
au
sh
al
ts
li
n
ie
V
er
p
fl
ic
h
tu
n
g
en
(1
b
)
,0
0
Z
ah
lu
n
g
en
(2
b
)
,0
0
A
us
d
er
D
ot
at
io
n
b
es
ti
m
m
te
r
sp
ez
if
is
ch
er
P
ro
g
ra
m
m
e
fi
na
nz
ie
rt
e
V
er
w
al
tu
n
gs
m
it
te
l22
H
au
sh
al
ts
li
n
ie
(3
)
,0
0
M
it
te
l
IN
S
G
E
S
A
M
T
fü
r
d
ie
G
D
<
…
.>
V
er
p
fl
ic
h
tu
n
g
en
=
1a
+
1b
+
0
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
Z
ah
lu
n
g
en
=
a+
2b
+
0
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
G
D
<
…
…
.>
Ja
h
r
Ja
h
r
Ja
h
r
Ja
h
r
M
F
R
0
1
0
7
IN
S
G
E
S
A
M
T
0
4
0
5
0
6
0
7
O
pe
ra
ti
ve
M
it
te
l
H
au
sh
al
ts
li
ni
e
V
er
p
fl
ic
h
tu
n
g
en
(1
a)
,0
0
Z
ah
lu
n
g
en
(2
a
)
,0
0
H
au
sh
al
ts
li
n
ie
V
er
p
fl
ic
h
tu
n
g
en
(1
b
)
,0
0
Z
ah
lu
n
g
en
(2
b
)
,0
0
T
ec
h
n
is
ch
e
un
d
/o
d
er
a
d
m
in
is
tr
at
iv
e
H
il
fe
u
nd
A
u
sg
ab
en
z
u
r
U
n
te
rs
tü
tz
u
ng
d
er
D
u
rc
h
fü
h
ru
ng
v
o
n
P
ro
g
ra
m
m
en
b
zw
.
M
aß
n
ah
m
en
d
er
E
U
(
v
o
rm
al
ig
e
B
A
-L
in
ie
n
),
i
n
d
ir
ek
te
F
o
rs
ch
u
ng
,
d
ir
ek
te
F
o
rs
ch
un
g.
D
ru
ck
sa
ch
e
8/
- 4
-
D
E
D
E
A
us
d
er
D
ot
at
io
n
b
es
ti
m
m
te
r
sp
ez
if
is
ch
er
P
ro
g
ra
m
m
e
fi
na
nz
ie
rt
e
V
er
w
al
tu
n
gs
m
it
te
l23
H
au
sh
al
ts
li
n
ie
(3
)
,0
0
M
it
te
l
IN
S
G
E
S
A
M
T
fü
r
d
ie
G
D
<
…
.>
V
er
p
fl
ic
h
tu
n
g
en
=
1a
+
1b
+
0
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
Z
ah
lu
n
g
en
=
a+
2b
+
0
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
Ja
h
r
Ja
h
r
Ja
h
r
Ja
h
r
M
F
R
0
1
0
7
IN
S
G
E
S
A
M
T
0
4
0
5
0
6
0
7
O
pe
ra
ti
ve
M
it
te
l
IN
S
G
E
S
A
M
T
V
er
p
fl
ic
h
tu
n
g
en
(4
)
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
Z
ah
lu
n
g
en
(5
)
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
A
us
de
r
D
ot
at
io
n
be
st
im
m
te
r
sp
ez
if
is
ch
er
P
ro
gr
am
m
e
fi
na
nz
ie
rt
e
V
er
w
al
tu
ng
sm
it
te
l
IN
S
G
E
S
A
M
T
(6
)
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
M
it
te
l
IN
S
G
E
S
A
M
T
u
n
te
r
d
er
R
U
B
R
IK
<
…
.>
V
er
p
fl
ic
h
tu
n
g
en
=
+
0
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
de
s
M
eh
rj
äh
ri
ge
n
F
in
an
zr
ah
m
en
s
Z
ah
lu
n
g
en
=
+
0
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
R
u
b
ri
k
d
es
M
eh
rj
äh
ri
ge
n
F
in
an
zr
ah
m
en
s
N
um
m
er
G
D
<
…
…
.>
Ja
h
r
Ja
h
r
Ja
h
r
Ja
h
r
M
F
R
0
1
0
7
IN
S
G
E
S
A
M
T
0
4
0
5
0
6
0
7
O
pe
ra
ti
ve
M
it
te
l
H
au
sh
al
ts
li
ni
e
V
er
p
fl
ic
h
tu
n
g
en
(1
a)
,0
0
Z
ah
lu
n
g
en
(2
a
)
,0
0
H
au
sh
al
ts
li
n
ie
V
er
p
fl
ic
h
tu
n
g
en
(1
b
)
,0
0
Z
ah
lu
n
g
en
(2
b
)
,0
0
T
ec
h
n
is
ch
e
un
d
/o
d
er
a
d
m
in
is
tr
at
iv
e
H
il
fe
u
nd
A
u
sg
ab
en
z
u
r
U
n
te
rs
tü
tz
u
ng
d
er
D
u
rc
h
fü
h
ru
ng
v
o
n
P
ro
g
ra
m
m
en
b
zw
.
M
aß
n
ah
m
en
d
er
E
U
(
v
o
rm
al
ig
e
B
A
-L
in
ie
n
),
i
n
d
ir
ek
te
F
o
rs
ch
u
ng
,
d
ir
ek
te
F
o
rs
ch
un
g.
D
ru
ck
sa
ch
e
8/
- 4
-
D
E
D
E
A
us
d
er
D
ot
at
io
n
b
es
ti
m
m
te
r
sp
ez
if
is
ch
er
P
ro
g
ra
m
m
e
fi
na
nz
ie
rt
e
V
er
w
al
tu
n
gs
m
it
te
l24
H
au
sh
al
ts
li
n
ie
(3
)
,0
0
M
it
te
l
IN
S
G
E
S
A
M
T
fü
r
d
ie
G
D
<
…
.>
V
er
p
fl
ic
h
tu
n
g
en
=
1a
+
1b
+
0
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
Z
ah
lu
n
g
en
=
a+
2b
+
0
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
G
D
<
…
…
.>
Ja
h
r
Ja
h
r
Ja
h
r
Ja
h
r
M
F
R
0
1
0
7
IN
S
G
E
S
A
M
T
0
4
0
5
0
6
0
7
O
pe
ra
ti
ve
M
it
te
l
H
au
sh
al
ts
li
ni
e
V
er
p
fl
ic
h
tu
n
g
en
(1
a)
,0
0
Z
ah
lu
n
g
en
(2
a
)
,0
0
H
au
sh
al
ts
li
n
ie
V
er
p
fl
ic
h
tu
n
g
en
(1
b
)
,0
0
Z
ah
lu
n
g
en
(2
b
)
,0
0
A
us
d
er
D
ot
at
io
n
b
es
ti
m
m
te
r
sp
ez
if
is
ch
er
P
ro
g
ra
m
m
e
fi
na
nz
ie
rt
e
V
er
w
al
tu
n
gs
m
it
te
l25
H
au
sh
al
ts
li
n
ie
(3
)
,0
0
M
it
te
l
IN
S
G
E
S
A
M
T
fü
r
d
ie
G
D
<
…
.>
V
er
p
fl
ic
h
tu
n
g
en
=
1a
+
1b
+
0
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
Z
ah
lu
n
g
en
=
a+
2b
+
0
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
Ja
h
r
Ja
h
r
Ja
h
r
Ja
h
r
M
F
R
0
1
0
7
IN
S
G
E
S
A
M
T
0
4
0
5
0
6
0
7
O
pe
ra
ti
ve
M
it
te
l
IN
S
G
E
S
A
M
T
V
er
p
fl
ic
h
tu
n
g
en
(4
)
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
Z
ah
lu
n
g
en
(5
)
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
A
us
de
r
D
ot
at
io
n
be
st
im
m
te
r
sp
ez
if
is
ch
er
P
ro
g
ra
m
m
e
fi
na
nz
ie
rt
e
V
er
w
al
tu
ng
sm
it
te
l
IN
S
G
E
S
A
M
T
(6
)
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
T
ec
h
n
is
ch
e
un
d
/o
d
er
a
d
m
in
is
tr
at
iv
e
H
il
fe
u
nd
A
u
sg
ab
en
z
u
r
U
n
te
rs
tü
tz
u
ng
d
er
D
u
rc
h
fü
h
ru
ng
v
o
n
P
ro
g
ra
m
m
en
b
zw
.
M
aß
n
ah
m
en
d
er
E
U
(
v
o
rm
al
ig
e
B
A
-L
in
ie
n
),
i
n
d
ir
ek
te
F
o
rs
ch
u
ng
,
d
ir
ek
te
F
o
rs
ch
un
g.
T
ec
h
n
is
ch
e
un
d
/o
d
er
a
d
m
in
is
tr
at
iv
e
H
il
fe
u
nd
A
u
sg
ab
en
z
u
r
U
n
te
rs
tü
tz
u
ng
d
er
D
u
rc
h
fü
h
ru
ng
v
o
n
P
ro
g
ra
m
m
en
b
zw
.
M
aß
n
ah
m
en
d
er
E
U
(
v
o
rm
al
ig
e
B
A
-L
in
ie
n
),
i
n
d
ir
ek
te
F
o
rs
ch
u
ng
,
d
ir
ek
te
F
o
rs
ch
un
g.
D
ru
ck
sa
ch
e
8/
- 4
-
D
E
D
E
M
it
te
l
IN
S
G
E
S
A
M
T
u
n
te
r
d
er
R
U
B
R
IK
<
…
.>
V
er
p
fl
ic
h
tu
n
g
en
=
+
0
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
de
s
M
eh
rj
äh
ri
ge
n
F
in
an
zr
ah
m
en
s
Z
ah
lu
n
g
en
=
+
0
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
Ja
h
r
Ja
h
r
Ja
h
r
Ja
h
r
M
F
R
0
1
-
0
7
IN
S
G
E
S
A
M
T
0
4
0
5
0
6
0
7
•
O
pe
ra
ti
ve
M
it
te
l
IN
S
G
E
S
A
M
T
(a
ll
e
op
er
at
iv
en
R
ub
ri
k
en
)
V
er
p
fl
ic
h
tu
n
g
en
(4
)
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
Z
ah
lu
n
g
en
(5
)
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
•
A
us
d
er
D
ot
at
io
n
b
es
ti
m
m
te
r
sp
ez
if
is
ch
er
P
ro
g
ra
m
m
e
fi
na
nz
ie
rt
e
V
er
w
al
tu
ng
sm
it
te
l
IN
S
G
E
S
A
M
T
(a
ll
e
op
er
at
iv
en
R
ub
ri
ke
n)
(6
)
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
M
it
te
l
IN
S
G
E
S
A
M
T
u
n
te
r
d
en
R
U
B
R
IK
E
N
b
is
V
er
p
fl
ic
h
tu
n
g
en
=
+
0
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
d
es
M
eh
rj
äh
ri
g
en
F
in
an
zr
ah
m
en
s
(R
ef
er
en
zb
et
ra
g)
Z
ah
lu
n
g
en
=
+
0
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
R
u
b
ri
k
d
es
M
eh
rj
äh
ri
ge
n
F
in
an
zr
ah
m
en
s
„V
er
w
al
tu
ng
sa
us
ga
be
n“
in
M
io
.
E
U
R
(
D
ez
im
al
st
el
le
n
)
G
D
<
…
…
.>
Ja
h
r
Ja
h
r
Ja
h
r
Ja
h
r
M
F
R
0
1
-
0
7
IN
S
G
E
S
A
M
T
0
4
0
5
0
6
0
7
P
er
so
na
la
us
g
ab
en
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
S
on
st
ig
e
V
er
w
al
tu
ng
sa
us
g
ab
en
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
G
D
<
…
…
.>
I
N
S
G
E
S
A
M
T
M
it
te
l
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
D
er
M
it
te
lb
ed
ar
f
so
ll
te
a
u
f
d
er
G
ru
n
dl
ag
e
d
er
A
n
g
ab
en
z
u
d
en
D
u
rc
h
sc
h
n
it
ts
k
o
st
en
v
er
an
sc
h
la
g
t
w
er
d
en
, d
ie
a
u
f
d
er
e
in
sc
h
lä
g
ig
en
B
U
D
G
p
ed
ia
-S
ei
te
v
er
fü
g
b
ar
s
in
d
.
D
ru
ck
sa
ch
e
8/
- 4
-
D
E
D
E
G
D
<
…
…
.>
Ja
h
r
Ja
h
r
Ja
h
r
Ja
h
r
M
F
R
0
1
-
0
7
IN
S
G
E
S
A
M
T
0
4
0
5
0
6
0
7
P
er
so
na
la
us
g
ab
en
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
S
on
st
ig
e
V
er
w
al
tu
ng
sa
us
g
ab
en
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
G
D
<
…
…
.>
I
N
S
G
E
S
A
M
T
M
it
te
l
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
M
it
te
l
IN
S
G
E
S
A
M
T
u
n
te
r
d
er
R
U
B
R
IK
d
es
M
eh
rj
äh
ri
g
en
F
in
an
zr
a
h
m
en
s
(V
er
p
fl
ic
h
tu
n
g
en
in
sg
es
.
=
Z
ah
lu
n
g
en
in
sg
es
.)
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
in
M
io
.
E
U
R
(
D
ez
im
al
st
el
le
n
)
Ja
h
r
Ja
h
r
Ja
h
r
Ja
h
r
M
F
R
0
1
-
0
7
IN
S
G
E
S
A
M
T
0
4
0
5
0
6
0
7
M
it
te
l
IN
S
G
E
S
A
M
T
u
n
te
r
d
en
R
U
B
R
IK
E
N
b
is
V
er
p
fl
ic
h
tu
n
g
en
0,
0
0,
0
0,
0
0,
0
0,
0
de
s
M
eh
rj
äh
ri
ge
n
F
in
an
zr
ah
m
en
s
Z
ah
lu
n
g
en
0,
0
0,
0
0,
0
0,
0
0,
0
3.
2.
2.
G
es
ch
ät
zt
er
O
ut
p
ut
, d
er
m
it
o
pe
ra
ti
ve
n
M
it
te
ln
f
in
an
zi
er
t
w
ir
d
(
ni
ch
t
au
sz
uf
ül
le
n
im
F
al
l
de
ze
nt
ra
le
r
A
ge
nt
u
re
n)
M
it
te
l
fü
r
V
er
p
fl
ic
h
tu
n
g
en
, i
n
M
io
.
E
U
R
(
D
ez
im
al
st
el
le
n
)
Z
ie
le
u
n
d
O
u
tp
u
ts
a
n
g
eb
en
Ja
h
r
0
Ja
h
r
0
Ja
h
r
0
Ja
h
r
0
B
ei
l
än
g
er
a
nd
au
er
nd
en
A
u
sw
ir
ku
n
g
en
b
it
te
w
ei
te
re
S
p
al
te
n
e
in
fü
g
en
(
si
eh
e
1.
)
IN
S
G
E
S
A
M
T
O
U
T
P
U
T
S
A
rt
D
u
rc
h
sc
h
n
it
t
sk
o
st
e
n
Anzahl
K
o
st
en
Anzahl
K
o
st
en
Anzahl
K
o
st
en
Anzahl
K
o
st
en
Anzahl
K
o
st
en
Anzahl
K
o
st
en
Anzahl
K
o
st
e
n
G
es
a
m
tz
ah
l
G
es
am
tk
o
st
en
O
u
tp
u
ts
s
in
d
P
ro
d
uk
te
,
d
ie
g
el
ie
fe
rt
,
u
nd
D
ie
n
st
le
is
tu
n
g
en
,
di
e
er
b
ra
ch
t
w
er
d
en
(
z.
B
.
Z
ah
l
d
er
A
u
st
au
sc
h
st
u
d
en
te
n
, g
eb
au
te
S
tr
aß
en
k
il
o
m
et
er
u
sw
.)
.
D
ru
ck
sa
ch
e
8/
- 4
-
D
E
D
E
E
IN
Z
E
L
Z
IE
L
N
r.
28
…
-
O
u
tp
u
t
-
O
u
tp
u
t
-
O
u
tp
u
t
Z
w
is
ch
en
su
m
m
e
fü
r
E
in
ze
lz
ie
l
N
r.
E
IN
Z
E
L
Z
IE
L
N
r.
..
.
-
O
u
tp
u
t
Z
w
is
ch
en
su
m
m
e
fü
r
E
in
ze
lz
ie
l
N
r.
IN
S
G
E
S
A
M
T
W
ie
i
n
A
b
sc
h
n
it
t
.3
.2
. b
es
ch
ri
eb
en
.
„E
in
ze
lz
ie
l(
e)
“
D
ru
ck
sa
ch
e
8/
- 4
-
DE 21 DE
3.2.3. Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel
– Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel
benötigt.
– Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel
benötigt:
3.2.3.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan
BEWILLIGTE MITTEL
Jahr Jahr Jahr Jahr 2021-2027
INSGESAMT 2024 2025 2026 2027
RUBRIK 7
Personalausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Zwischensumme RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Außerhalb der RUBRIK 7
Personalausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
INSGESAMT 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
3.2.3.2. Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen
EXTERNE ZWECKGEBUNDENE
EINNAHMEN
Jahr Jahr Jahr Jahr 2021-2027
INSGESAMT 2024 2025 2026 2027
RUBRIK 7
Personalausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Zwischensumme RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Außerhalb der RUBRIK 7
Personalausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
INSGESAMT 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
3.2.3.3. Mittel insgesamt
INSGESAMT
BEWILLIGTE MITTEL + EXTERNE
ZWECKGEBUNDENE EINNAHMEN
Jahr Jahr Jahr Jahr
2021-2027
INSGESAMT
2024 2025 2026 2027
RUBRIK 7
Personalausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Zwischensumme RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Außerhalb der RUBRIK 7
Personalausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
DE 22 DE
Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
INSGESAMT 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der
Maßnahme zugeordnete Mittel der GD und/oder durch eine Umschichtung innerhalb der GD gedeckt.
Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD
nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.
3.2.4. Geschätzter Personalbedarf
– Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.
– Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:
3.2.4.1. Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt
Schätzung in Vollzeitäquivalenten (VZÄ)29
BEWILLIGTE MITTEL
Jahr Jahr Jahr Jahr
2024 2025 2026 2027
Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)
20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission) 0 0 0 0
20 01 02 03 (EU-Delegationen) 0 0 0 0
01 01 01 01 (Indirekte Forschung) 0 0 0 0
01 01 01 11 (Direkte Forschung) 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) 0 0 0 0
• Externes Personal (in VZÄ)
20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation) 0 0 0 0
20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen) 0 0 0 0
Haushaltslinie
administr.
Unterstützung
[XX.01.YY.YY]
- in den zentralen Dienststellen 0 0 0 0
- in den EU-Delegationen 0 0 0 0
01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung) 0 0 0 0
01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung) 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 7 0 0 0 0
INSGESAMT 0 0 0 0
3.2.4.2. Finanziert aus externen zweckgebundenen Einnahmen
EXTERNE ZWECKGEBUNDENE EINNAHMEN
Jahr Jahr Jahr Jahr
2024 2025 2026 2027
Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)
20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission) 0 0 0 0
20 01 02 03 (EU-Delegationen) 0 0 0 0
29 Bitte unter der Tabelle angeben, wie viele der aufgeführten VZÄ bereits der Verwaltung der Maßnahme
zugeordnet sind und/oder durch Personalumschichtung innerhalb der GD dieser Aufgabe zugeteilt
werden können. Den Nettobedarf beziffern.
DE 23 DE
01 01 01 01 (Indirekte Forschung) 0 0 0 0
01 01 01 11 (Direkte Forschung) 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) 0 0 0 0
• Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten)
20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation) 0 0 0 0
20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen) 0 0 0 0
Haushaltslinie
administr.
Unterstützung
[XX.01.YY.YY]
- in den zentralen Dienststellen 0 0 0 0
- in den EU-Delegationen 0 0 0 0
01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung) 0 0 0 0
01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung) 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 7 0 0 0 0
INSGESAMT 0 0 0 0
3.2.4.3. Geschätzter Personalbedarf insgesamt
SUMME DER BEWILLIGTEN MITTEL + EXTERNEN
ZWECKGEBUNDENEN EINNAHMEN
Jahr Jahr Jahr Jahr
2024 2025 2026 2027
Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)
20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission) 0 0 0 0
20 01 02 03 (EU-Delegationen) 0 0 0 0
01 01 01 01 (Indirekte Forschung) 0 0 0 0
01 01 01 11 (Direkte Forschung) 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) 0 0 0 0
• Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten)
20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation) 0 0 0 0
20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen) 0 0 0 0
Haushaltslinie
administr.
Unterstützung
[XX.01.YY.YY]
- in den zentralen Dienststellen 0 0 0 0
- in den EU-Delegationen 0 0 0 0
01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung) 0 0 0 0
01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung) 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 7 0 0 0 0
INSGESAMT 0 0 0 0
Für die Durchführung des Vorschlags benötigtes Personal (in VZÄ):
Personal aus den
Dienststellen der
Kommission
Zusatzpersonal (ausnahmsweise)*
Zu finanzieren
aus Rubrik 7 oder
Forschung
Zu finanzieren
aus einer
Haushaltslinie für
administrative
Zu finanzieren
aus Gebühren
DE 24 DE
Unterstützung
Planstellen Nicht zutreffend
Externes Personal
(VB, ANS, LAK)
Beschreibung der Aufgaben, die ausgeführt werden sollen durch:
Beamte und Zeitbedienstete
Externes Personal
3.2.5. Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit
digitalen Technologien
Obligatorisch: In die Tabelle unten ist die bestmögliche Einschätzung der für den
Vorschlag/die Initiative erforderlichen Investitionen in digitale Technologien
einzutragen.
Wenn dies für die Durchführung des Vorschlags/der Initiative erforderlich ist, sollten
die Mittel unter Rubrik 7 ausnahmsweise in der dafür vorgesehenen Haushaltslinie
ausgewiesen werden.
Die Mittel unter den Rubriken 1-6 sollten als „IT-Ausgaben zur Politikunterstützung
für operationelle Programme“ ausgewiesen sein. Diese Ausgaben beziehen sich auf
die operativen Mittel, die für die Wiederverwendung/den Erwerb/die Entwicklung
von IT-Plattformen/Instrumenten verwendet werden, welche in direktem
Zusammenhang mit der Durchführung der Initiative und den damit verbundenen
Investitionen stehen (z. B. Lizenzen, Studien, Datenspeicherung usw.). Die in dieser
Tabelle dargelegten Informationen sollten mit den Angaben in Abschnitt 4 „Digitale
Aspekte“ vereinbar sein.
Mittel INSGESAMT für Digitales und
IT
Jahr Jahr Jahr Jahr MFR 202
1-2027
INSGES
AMT 2024 2025 2026 2027
RUBRIK 7
IT-Ausgaben (intern) 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Zwischensumme RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Außerhalb der RUBRIK 7
IT-Ausgaben zur Politikunterstützung für
operationelle Programme
0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
INSGESAMT 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
3.2.6. Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen
Der Vorschlag/Die Initiative
– kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des
Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.
DE 25 DE
– erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der
einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente
im Sinne der MFR-Verordnung.
– erfordert eine Änderung des MFR.
3.2.7. Beiträge Dritter
Der Vorschlag/Die Initiative
– sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.
– sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:
Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
Jahr
Jahr
Jahr
Jahr
Insgesamt
Kofinanzierende Einrichtung
Kofinanzierung INSGESAMT
3.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
– Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.
– Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar
– auf die Eigenmittel
– auf die übrigen Einnahmen
– Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten
Ausgabenlinien zugeordnet sind.
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
Einnahmenlinie:
Für das laufende
Haushaltsjahr zur
Verfügung
stehende Mittel
Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative30
Jahr 2024 Jahr 2025 Jahr 2026 Jahr 2027
Artikel ….
Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n)
Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.
Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen
verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).
30 Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 %
für Erhebungskosten, anzugeben.
DE 26 DE
4. DIGITALE ASPEKTE
4.1. Anforderungen von digitaler Relevanz
Mit den vorgeschlagenen Änderungen werden keine neuen Anforderungen von digitaler
Relevanz eingeführt. Mit den vorgeschlagenen Änderungen werden keine zusätzlichen
Verpflichtungen oder Bestimmungen in Bezug auf die Erhebung, die Verarbeitung, die
Generierung, den Austausch oder die gemeinsame Nutzung von Daten, die Automatisierung
oder Digitalisierung der Prozesse der Interessenträger, die Nutzung neuer oder bestehender
digitaler Lösungen oder digitaler öffentlicher Dienste eingeführt. Daher werden in diesem
Vorschlag keine zusätzlichen Anforderungen von digitaler Relevanz festgestellt.
4.2. Daten
Nicht zutreffend
4.3. Digitale Lösungen
4.4. Interoperabilitätsbewertung
4.5. Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung
Nicht zutreffend
Nicht zutreffend
Nicht zutreffend
Drucksache 528/25 - 52 -]
Relationen
- authored ← Europäische Kommission
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1173/2011 und (EU) Nr. 473/20 (Unterrichtung)