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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Ausgabenverfolgungs- und Leistungsrahmens für den Haushalt sowie anderer horizontaler Vorschriften für die Programme und Tätigkeiten der Union

dip / drucksache 17.09.2025 · WP 21 · 485/25 · Unterrichtung · Original ↗

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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Ausgabenverfolgungs- und Leistungsrahmens für den Haushalt sowie anderer horizontaler Vorschriften für die Programme und Tätigkeiten der Union [Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 485/25 17.09.25 EU - AIS - AV - Fz - U Unterrichtung durch die Europäische Kommission Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Ausgabenverfolgungs- und Leistungsrahmens für den Haushalt sowie anderer horizontaler Vorschriften für die Programme und Tätigkeiten der Union COM(2025) 545 final Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet. Der Rechnungshof wird an den Beratungen beteiligt. Hinweis: Drucksache 419/22 = AE-Nr. 220838 DE DE EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 16.7.2025 COM(2025) 545 final 2025/0545 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Festlegung eines Ausgabenverfolgungs- und Leistungsrahmens für den Haushalt sowie anderer horizontaler Vorschriften für die Programme und Tätigkeiten der Union {SEC(2025) 590 final} - {SWD(2025) 590 final} - {SWD(2025) 591 final} BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS • Gründe und Ziele des Vorschlags Der Zugang zu klaren, zuverlässigen und rechtzeitigen Informationen darüber, wie der Haushalt der Union (im Folgenden „Haushalt“) verwendet wird und was dank seiner Unterstützung erreicht wird, ist für Transparenz und Rechenschaftspflicht von entscheidender Bedeutung, damit jeder Euro wirksam und effizient eingesetzt wird. Dies führt zu einem besseren Kosten-Nutzen-Verhältnis für europäische Bürgerinnen und Bürger, da sich der wahre Wert des Haushalts an seinen konkreten Auswirkungen zeigt. Diese Daten sind auch für die Entscheidungsfindung von wesentlicher Bedeutung, da die Verbindung zwischen dem Haushalt und den politischen Prioritäten der EU gestärkt wird. Der Leistungsrahmen 2021-2027 wurde modernisiert, es besteht jedoch noch Verbesserungspotenzial. Das derzeitige System beruht auf einem Mosaik programmspezifischer Vorschriften, die manchmal komplex und uneinheitlich sind. Dies führt zu einem hohen Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten, die Durchführungspartner und die Begünstigten und erschwert einen umfassenderen Überblick über die Leistung des Haushalts. Zunächst sind die Vorschriften für die Anwendung bestimmter horizontaler Grundsätze wie des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (DNSH) und der Gleichstellung der Geschlechter heterogen. Darüber hinaus wurden mit der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 (im Folgenden „Haushaltsordnung“) Anforderungen eingeführt, die bei der Gestaltung des neuen Leistungsrahmens berücksichtigt werden müssen. Sie schreibt vor, dass alle Programme und Tätigkeiten so durchgeführt werden müssen, dass sie ihre festgelegten Ziele – soweit möglich und angemessen im Einklang mit den einschlägigen sektorspezifischen Vorschriften – erreichen. Dabei soll die Verwirklichung der Umweltziele (DNSH-Grundsatz) nicht erheblich beeinträchtigt werden, unter Wahrung der Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Gleichstellung der Geschlechter sowie der Grundsätze der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Wirksamkeit. Bestimmte Schlüsselprioritäten gehen aufgrund ihres bereichsübergreifenden Charakters über einzelne Politikbereiche hinaus. Sie sollten daher in den Haushaltsplan einbezogen werden. Dazu gehört die Einbeziehung dieser politischen Prioritäten in alle Phasen des Politikzyklus für die betreffenden Programme, einschließlich der Programmplanung und Durchführung. In der vorliegenden Verordnung wird auch auf die Notwendigkeit eingegangen, bestimmte horizontale Maßnahmen zu unterstützen. Anschließend gibt es verschiedene Möglichkeiten, die Haushaltsausgaben nachzuverfolgen, wobei mehr als 5 000 heterogene und nichtaggregierbare Indikatoren zur Überwachung der Leistung des Haushalts verwendet werden, da verschiedene Programme in unterschiedlichen Systemen durchgeführt werden. Diese Fragmentierung verursacht einen erheblichen Verwaltungsaufwand für alle Interessenträger und erschwert es der Kommission, Daten zu aggregieren und einen umfassenden Überblick über die Zuweisung von Mitteln und die Leistung dieser Mittel auf der Ebene des EU-Haushalts zu erhalten. Dadurch wird das Ausmaß, in dem Leistungsinformationen als Richtschnur für die Ausführung des EU- Haushalts dienen können, sowie die Rolle, die sie bei der Entscheidungsfindung spielen, eingeschränkt. Die Haushaltsordnung enthält auch eine Reihe von Anforderungen an die Gestaltung und Notwendigkeit der Aggregation von Leistungsindikatoren in allen EU-Haushaltsprogrammen und verlangt Transparenz bei der Veröffentlichung von Daten über Begünstigte und Vorhaben, die aus dem EU-Haushalt unterstützt werden. Schließlich könnten die Dinge transparenter gestaltet werden, indem auf einer einzigen Website Daten über die Ausführung und Leistung des Haushaltsplans sowie Informationen über Finanzierungsmöglichkeiten im Rahmen des Haushalts (z. B. verfügbare Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für potenzielle Begünstigte) zusammengeführt werden, die derzeit auf mehrere Online-Portale verteilt sind. Ein zentraler Zugang potenzieller Begünstigter zu diesen Finanzierungsmöglichkeiten, die alle Arten der Mittelverwaltung abdecken, wird dazu beitragen, die Wirkung des Haushalts und der damit verbundenen Unterstützung, insbesondere für die Wettbewerbsfähigkeit der EU, zu maximieren. Der Mehrjährige Finanzrahmen (im Folgenden „MFR“) für die Zeit nach 2027 bietet eine wichtige Gelegenheit, diese Herausforderungen anzugehen. Mit dieser Verordnung soll ab dem MFR nach 2027 ein einheitlicher und verbesserter Ausgabenverfolgungs- und Leistungsrahmen geschaffen werden, der einfacher, kohärenter und weniger aufwendig ist als bisher. Damit wird es einfacher, einen ergebnisorientierten Ansatz zu verfolgen, politische Prioritäten möglichst effektiv zu verfolgen, die Haushaltsleistung wirksam zu bewerten und gleichzeitig für mehr Transparenz und Rechenschaftspflicht zu sorgen, die Erfüllung der Anforderungen der Haushaltsordnung sicherzustellen und die Verwaltungskosten für die Mitgliedstaaten, die Durchführungspartner und die Begünstigten zu senken. Die wichtigsten Ziele des Vorschlags lassen sich wie folgt zusammenfassen: – Angleichung der Vorschriften zur Unterstützung horizontaler Grundsätze im gesamten EU-Haushalt (z. B. DNSH und Gleichstellung der Geschlechter), wodurch die Komplexität für die Begünstigten verringert und die Kohärenz der EU- Maßnahmen verbessert wird. – Straffung und Harmonisierung des Systems zur Überwachung der EU-Ausgaben und der Leistung des Haushalts, um Daten über alle Programme hinweg zu aggregieren, die Transparenz zu erhöhen und die Kosten für die Interessenträger zu senken. – Harmonisierung und Rationalisierung der Berichterstattung über Leistungsinformationen und Bereitstellung von Informationen über Finanzierungsmöglichkeiten im gesamten EU-Haushalt, Erhöhung der Transparenz für Interessenträger und Erleichterung des Zugangs zu EU-Mitteln für potenzielle Begünstigte. All diese Ziele müssen im Einklang mit den Grundsätzen der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Wirksamkeit umgesetzt werden, ohne die Verwirklichung der Ziele eines Programms oder einer Tätigkeit gemäß der Haushaltsordnung aus den Augen zu verlieren. Ihre Umsetzung dürfte dazu führen, dass der Verwaltungsaufwand und die Kosten, die Begünstigte aus dem Unionshaushalt, Mitgliedstaaten, Partnerländer, Durchführungspartner und EU-Organe betreffen, um mindestens 25 % verringert werden – im Einklang mit der Verpflichtung des Kompasses für Wettbewerbsfähigkeit, die mit dem Verwaltungsaufwand verbundenen Kosten zu senken. Es wird erwartet, dass dies wesentlich zum Engagement der Kommission beiträgt, die Vorschriften zu vereinfachen und die Verwaltungslasten für KMU bis zum Ende des laufenden Mandats um 35 % zu verringern. In dieser Verordnung werden auch gemeinsame Vorschriften für den gesamten Haushalt für andere Themen wie die Evaluierung von Programmen und Tätigkeiten sowie Vorschriften für Information, Kommunikation und Sichtbarkeit festgelegt. 1. Harmonisierung der Vorschriften im gesamten EU-Haushalt in Bezug auf bereichsübergreifende (horizontale) Grundsätze Die Verordnung schlägt einheitliche Bestimmungen für alle EU-Haushaltsprogramme zur Anwendung horizontaler Grundsätze wie DNSH und Gleichstellung der Geschlechter vor, soweit dies möglich und angemessen ist und im Einklang mit den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit im Einklang mit der Haushaltsordnung ist. Sie unterstützt zudem die konsequente Umsetzung des in der Haushaltsordnung verankerten Grundsatzes der Gleichstellung der Geschlechter und stärkt die Berücksichtigung dieses Aspekts bei der Haushaltsplanung für den nächsten MFR durch bessere Programmplanungs- und Überwachungsvorschriften. Die Gleichstellung der Geschlechter wird als spezifisches Ziel für Programme aufgenommen, für die sie als besonders relevant und angemessen bewertet wird. Hierzu gehören auch konkrete Vorgaben zur Gleichstellung der Geschlechter, die in der Programmgestaltung berücksichtigt werden, etwa die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, nachzuweisen, wie ihre Pläne für national-regionale Partnerschaften zur Gleichstellung der Geschlechter beitragen, oder die Einbeziehung dieses Aspekts in das Evaluierungsverfahren von Aufrufen zur Einreichung von Vorschlägen für Programme mit direkter Mittelverwaltung. Mit dieser Verordnung wird die Methode zur Verfolgung gleichstellungsbezogener Ausgaben auf der Grundlage eines Systems von Punktzahlen („Gender Scores“) kodifiziert. Leistungsindikatoren werden gegebenenfalls im Einklang mit der Haushaltsordnung nach Geschlecht aufgeschlüsselt. Der einheitliche Ausgabenverfolgungs- und Leistungsrahmen wird es zudem ermöglichen, den Beitrag des Haushalts zur Gleichstellung der Geschlechter genauer zu messen. Die Verordnung unterstützt außerdem sozialpolitische Maßnahmen in allen EU-Programmen durch spezifische Bestimmungen, die sicherstellen, dass Programme und Tätigkeiten unter Berücksichtigung der Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen nach nationalem Recht, Unionsrecht, den Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation und Tarifverträgen durchgeführt werden; gleichzeitig ermöglicht sie die Verfolgung des Beitrags des Haushalts zur Erreichung sozialer Ziele. 2. Vereinfachung der Leistungsüberwachung des EU-Haushalts: einheitliches System für Ausgabenverfolgung und Leistungsbewertung des Haushalts Der Leistungsrahmen basiert auf einem einheitlichen System zur Verfolgung der Ausgaben und zur Überwachung der Haushaltsleistung. Grundlage ist eine harmonisierte Liste von Interventionsbereichen (d. h. Arten von Tätigkeiten), die alle aus dem Haushalt geförderten Tätigkeiten abdeckt. Das System ermöglicht es, den Beitrag des Haushalts zu politischen Zielen wie Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, biologische Vielfalt und soziale Ziele anhand prozentualer EU-Koeffizienten, basierend auf einem dreistufigen System, zu schätzen, wobei einem bestimmten Interventionsbereich entweder 0 %, 40 % oder 100 % zugewiesen werden. Die Verordnung legt zudem einen standardisierten Satz von Leistungsindikatoren fest, die für alle EU-Haushaltsprogramme gelten. Diese Indikatoren – unterteilt in Output- und Ergebnisindikatoren – sind direkt mit den Interventionsbereichen verknüpft. Beide sind für die Überwachung der Programmleistung von wesentlicher Bedeutung: Outputindikatoren geben für einen bestimmten Interventionsbereich (z. B. die Renovierung von Gebäuden für sozialen Wohnungsbau) Aufschluss darüber, was das Programm direkt finanziert und seine unmittelbaren Tätigkeiten (z. B. Anzahl der renovierten m2), während Ergebnisindikatoren die Wirkungen dieser Outputs (z. B. vermiedene Treibhausgasemissionen) verfolgen. Um ein weiteres Beispiel im Forschungsbereich zu nennen, wäre der Outputindikator für den Interventionsbereich „Pionierforschung, Ausbildung von Forschern und Forschungsinfrastrukturen“ die „Anzahl der unterstützten Forscher“, während der Ergebnisindikator „Bezugsvermerke von Forschungsergebnissen, die einem Peer-Review unterzogen wurden“ wäre. Diese Indikatoren lassen sich für mehrere Zwecke nutzen, etwa für Leistungsevaluierungen1, im Zusammenhang mit nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen2 (z. B. legen die Mitgliedstaaten und Drittländer Zielwerte in ihren Plänen unter Verwendung der vorab festgelegten Outputindikatoren fest), für die Überwachung der Durchführungspartner in der indirekten Mittelverwaltung3 oder zur Unterstützung von Programmevaluierungen4. Dieser Ansatz reduziert die Gesamtzahl der Leistungsindikatoren und stellt zugleich die Angleichung an die neuen Anforderungen der überarbeiteten Haushaltsordnung sicher, die eine Aggregation von Leistungsindikatoren über alle Programme hinweg vorsieht. 3. Verbesserung der Berichterstattung über Leistungsinformationen und Finanzierungsmöglichkeiten In der Verordnung werden harmonisierte Anforderungen an die Leistungsberichterstattung festgelegt, bei denen alle Informationen über die Haushaltsleistung statt in vielen programmspezifischen Berichten in einer einzigen jährlichen Management- und Leistungsbilanz zusammengefasst werden. Leistungsinformationen werden über ein zentrales Online-Portal mit einem Dashboard öffentlich zugänglich sein, aus dem hervorgeht, was mit dem EU-Haushalt erreicht wird. Auf dem Portal werden Daten über Begünstigte und aus dem Haushalt unterstützte Vorhaben angezeigt. Es wird zudem als zentrale Anlaufstelle dienen, die Informationen über verfügbare Finanzierungsmöglichkeiten bereitstellt und die Transparenz und den Zugang zu Informationen, insbesondere für Projektträger und potenzielle Begünstigte, verbessert. • Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich Die wichtigsten Rechtsvorschriften im Bereich der Ausgabenverfolgung und Leistungsevaluierung sind in der Haushaltsordnung festgelegt, die die vorliegende neue Leistungsverordnung durch Bestimmungen zu horizontalen Grundsätzen wie DNSH, Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, Gleichstellung der Geschlechter sowie zur Leistungsüberwachung ergänzt. Diese Verordnung steht im Einklang mit der Haushaltsordnung, in der festgelegt ist, dass die Mittel nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet werden, der sich wiederum aus drei Grundsätzen zusammensetzt: Wirtschaftlichkeit (die Ressourcen werden rechtzeitig, in angemessener Quantität und Qualität und zum besten Preis 1 Artikel 33 der Haushaltsordnung 2 Artikel 125 der Haushaltsordnung 3 Artikel 158 der Haushaltsordnung 4 Artikel 34 der Haushaltsordnung bereitgestellt), Effizienz (Verhältnis zwischen den eingesetzten Ressourcen, den durchgeführten Tätigkeiten und der Zielerreichung) und Wirksamkeit (das Ausmaß, in dem die gesetzten Ziele durch die durchgeführten Tätigkeiten erreicht werden)5. Die Haushaltsordnung schreibt vor, dass Programme und Tätigkeiten, soweit möglich und angemessen, so durchgeführt werden müssen, dass sie ihre festgelegten Ziele erreichen, ohne dass die Verwirklichung der Umweltziele erheblich beeinträchtigt wird (DNSH), unter Berücksichtigung der Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und der Wirksamkeit. Dieses Rahmenwerk steht außerdem vollständig im Einklang mit dem übrigen MFR-Paket, 6da es Aspekte festlegt, die für den gesamten Haushalt gelten, und die programmspezifischen Rechtsakte ergänzt, welche keine Bestimmungen zu den in dieser Verordnung geregelten Aspekten enthalten. • Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen Der vorgeschlagene Leistungsrahmen wird eine größere Kohärenz mit den politischen Zielen und Grundsätzen der EU ermöglichen, indem er einen kohärenten Ansatz in Bezug auf horizontale Grundsätze und Strategien vorschlägt und ein stärkeres Ausgabenverfolgungs- und Leistungsevaluierungssystem einführt, mit dem besser überwacht werden kann, wie der Haushalt die EU-Politik unterstützt. Er trägt dem bestehenden EU-Besitzstand mit Berichterstattungs- und Verfolgungspflichten Rechnung. Darüber hinaus entkräftet der Rahmen keine zusätzlichen Elemente für die Überwachung und Berichterstattung, einschließlich einschlägiger Indikatoren, die die Kommission einführen kann, um die Auswirkungen der EU-Politik und -Maßnahmen im weiteren Sinne zu messen. Der Vorschlag steht auch im Einklang mit der Verpflichtung der Kommission zur Vereinfachung, indem sowohl der Verwaltungs- als auch der Berichterstattungsaufwand verringert werden. 2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT • Rechtsgrundlage Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 322 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). • Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit) Der Erlass der Haushaltsordnung der Union fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Union. • Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag zielt darauf ab, die Vorschriften für die Ausgabenverfolgung und Leistungsevaluierung zu vereinfachen, kohärenter zu gestalten und den Verwaltungsaufwand zu verringern. Dabei gehen die Maßnahmen nicht über das notwendige Maß hinaus. Ein deutlicher Schwerpunkt dieses Vorschlags wird auf Vereinfachung gelegt. Gleichzeitig wird 5 Artikel 33 Absatz 1 der Haushaltsordnung 6 Mitteilung der Kommission – Ein dynamischer EU-Haushalt für die Prioritäten der Zukunft – der Mehrjährige Finanzrahmen 2028-2034, COM(2025) 570 final. dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen, insbesondere in Bezug auf die Durchführungsbestimmungen für die verschiedenen Arten der Mittelverwaltung sowie bei den Berichtspflichten für Empfänger von Unionsmitteln. • Wahl des Instruments Das am besten geeignete Instrument für die Umsetzung des vorgeschlagenen Leistungsrahmens ist ein einziger Rechtsakt, d. h. eine Verordnung, die ein einheitliches Regelwerk für horizontale Grundsätze sowie Überwachungs- und Berichterstattungsbestimmungen enthält. Diese Leistungsverordnung wird die derzeit über mehr als 50 Programme des Zeitraums 2021-2027 verteilten Leistungsbestimmungen an einer Stelle zusammenführen. Die Annahme der Verordnung dürfte daher die Verfahren für die Mitgliedstaaten, die Durchführungspartner, die Partnerländer, die Begünstigten und die EU-Organe erheblich vereinfachen. 3. ERGEBNISSE DER RÜCKBLICKENDEN EVALUIERUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG • Rückblickende Evaluierung/Eignungsprüfung bestehender Rechtsvorschriften Der Vorschlag wurde auf der Grundlage einer Reihe von Halbzeitevaluierungen von EU- Ausgabenprogrammen ausgearbeitet, z. B. im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF) und InvestEU. In diesen Evaluierungen wurden die Herausforderungen hervorgehoben, mit denen die Mitgliedstaaten, die Durchführungspartner und die Begünstigten bei der Umsetzung des DNSH-Grundsatzes konfrontiert sind. Dazu gehören Verwaltungsaufwand, erschwerter Zugang zu Finanzmitteln, potenzielle Unsicherheiten und fehlende Vorhersehbarkeit, die sich negativ auf die Wettbewerbsfähigkeit von Schlüsselsektoren auswirken können, die mit EU- Mitteln unterstützt werden. In den Evaluierungen wurde auch hervorgehoben, dass die Verwaltung von Indikatordatensätzen für die EU-Organe und die Begünstigten mit einem Verwaltungsaufwand verbunden ist. Der vorgeschlagene Leistungsrahmen wird es ermöglichen, diese Herausforderungen anzugehen. • Konsultation der Interessenträger Die Kommission hat Interessenträger aktiv in den Prozess der Initiative einbezogen und sie wie folgt zur Wirksamkeit des Leistungsrahmens für den EU-Haushalt 2021-2027 konsultiert: – Spezielle Konsultationen, einschließlich eines Bürgerforums zum neuen EU- Haushalt, der jährlichen Haushaltskonferenz und der Tour d’Europe – Eine öffentliche Konsultation vom 12. Februar bis 7. Mai 2025 auf der Grundlage eines Online-Fragebogens zu den verschiedenen Aspekten der Leistung des EU- Haushalts. Der Fragebogen umfasste insgesamt 34 Fragen, die sich auf die Wirksamkeit einer Reihe leistungsbezogener Instrumente, einschließlich spezifischer Fragen zur Gleichstellung der Geschlechter und zum DNSH-Grundsatz, sowie auf bestehende Überwachungsinstrumente wie Indikatoren sowie Berichte, Dashboards und Portale zur Berichterstattung über Leistungsinformationen und zur Information potenzieller Begünstigter über Finanzierungsmöglichkeiten konzentrierten. Insgesamt antworteten 555 Interessenträger aus 26 Mitgliedstaaten und 8 Nicht-EU- Ländern. Die Antworten der Interessenträger unterstützen die Problemdefinition der Folgenabschätzung, insbesondere in Bezug auf Herausforderungen im Zusammenhang mit der Gleichstellung der Geschlechter, der Umsetzung des DNSH-Grundsatzes und der Überwachung anhand von Indikatoren. Die Interessenträger legten zusätzliche Elemente für die Problemdefinition vor, insbesondere in Bezug auf die Notwendigkeit der Einbeziehung der Interessenträger in Leistungsprozesse und die Notwendigkeit des Kapazitätsaufbaus. Das Bürgerforum gab eine Reihe von Empfehlungen ab. Die Notwendigkeit, die Verfahren im Zusammenhang mit dem EU-Haushalt zu vereinfachen, die derzeit mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand und erheblichen Kosten verbunden sind, war auch ein wiederkehrendes Thema während der Beratungen und in den Empfehlungen. Gleiches gilt für die Notwendigkeit von Transparenz und Rechenschaftspflicht bei der Verwendung von EU- Mitteln. Im Juni 2025 wurde eine externe Evaluierungsstudie zu den Kommunikations- und Sichtbarkeitsvorschriften für EU-Finanzierungsprogramme abgeschlossen. Die darin enthaltenen Empfehlungen für mehr Kohärenz, Einfachheit, Wirksamkeit und Fokussierung auf den EU-Mehrwert werden berücksichtigt, auch in Bezug auf die Frage einer einheitlichen Finanzierungserklärung zusammen mit dem europäischen Emblem. • Einholung und Nutzung von Expertenwissen Die Ausarbeitung der Folgenabschätzung und des Verordnungsentwurfs erforderte keine Unterstützung durch Berater, aber die Kommission stützte sich auf eine Überprüfung der in der Folgenabschätzung dokumentierten verfügbaren Quellen, z. B. Berichte und Dokumente des Europäischen Parlaments, der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen usw. • Folgenabschätzung Der Vorschlag stützt sich auf eine Folgenabschätzung7. Die Folgenabschätzung benennt drei mögliche Stufen der Harmonisierung von Leistungsbestimmungen: eine Ausgangsbasis, in der die Leistungsanforderungen ähnlich wie im Programmplanungszeitraum 2021-2027 weiterhin auf Programmebene festgelegt würden, eine mittlere Stufe der Harmonisierung sowie eine weitergehende Harmonisierung der Leistungsanforderungen über die Programme hinweg. In der Folgenabschätzung werden drei politische Optionen in drei Bereichen dargelegt. – Programmplanung: Ausgangsbasis (programmspezifische Vorschriften), tätigkeitsspezifische Vorschriften auf der Grundlage harmonisierter Anforderungen für alle Programme (mit kalibrierter Harmonisierung und differenzierter Umsetzung für jede Art der Mittelverwaltung) und tätigkeitsspezifische Vorschriften auf der Grundlage vollständig harmonisierter Anforderungen. – Überwachung: Ausgangsbasis (programmspezifische Regeln für die Festlegung von Verfolgungsmethoden und Leistungsindikatoren), eine einheitliche Methodik für die Ausgabenverfolgung über Interventionsbereiche und eine begrenzte Anzahl gemeinsamer verbindlicher Leistungsindikatoren (mit der Flexibilität, zusätzliche programmspezifische Leistungsindikatoren anzunehmen) und eine einheitliche Methodik für den EU-Haushalt zur Ausgabenverfolgung über Interventionsbereiche 7 Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen zu diesem Dokument, SWD(2025) 590 final und SWD52025) 591. und eine vollständig harmonisierte Liste von Leistungsindikatoren für alle Programme (in Verbindung mit den Interventionsbereichen). – Berichterstattung: Ausgangsbasis (programmspezifische Berichterstattungsanforderungen, Dashboards und Portale), ein einziger Leistungsbericht und ein zentrales Portal mit Informationen über Leistung und Finanzierungsmöglichkeiten (mit differenzierter Operationalisierung des zentralen Portals für alle Mittelverwaltungsarten oder jeden Sektor) sowie ein einziger Leistungsbericht und ein zentrales Portal mit Informationen über Leistung und Finanzierungsmöglichkeiten (mit vollständig harmonisierter Umsetzung in allen Mittelverwaltungsarten). • Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung Die vorgeschlagene Verordnung stellt keine eigentliche Überarbeitung der bestehenden Rechtsvorschriften dar, die bevorzugte politische Option steht jedoch vollständig im Einklang mit den Zielen im Zuge der Effizienz der Rechtsetzung (REFIT): Vereinfachung und Bürokratieabbau. Die Verordnung dürfte dank der bevorzugten Kombination von Optionen zu einer erheblichen Verringerung des Verwaltungsaufwands und zu mehr Effizienz führen, wodurch die Regulierungskosten erheblich gesenkt werden können. Durch den erheblichen Rückgang der Zahl der Leistungsindikatoren und die Einrichtung eines zentralen Portals mit Informationen über Leistung und Finanzierungsmöglichkeiten verringert sich der Verwaltungsaufwand für Begünstigte aus dem EU-Haushalt wie Unternehmen – einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) –, Mitgliedstaaten, Durchführungspartner und Nicht-EU-Länder erheblich. So wird das REFIT-Ziel, Bürokratie abzubauen und die Kosten für die Interessenträger zu senken, direkt erreicht, während der Zugang zu EU-Mitteln erleichtert wird. Der vorgeschlagene Rahmen wird insbesondere KMU zugutekommen, da sie nur über begrenztes Personal verfügen und von der Komplexität der Anforderungen an die Haushaltsleistung unverhältnismäßig stark betroffen sein können. Dies wiederum wird den Zugang von KMU zu EU-Mitteln verbessern. • Grundrechte Die vorgeschlagene Verordnung steht im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und unterstützt die Ziele der Union der Gleichheit, insbesondere die Gleichstellung der Geschlechter in allen EU-Ausgabenprogrammen. Die Unterstützung durch die Union wird gemäß Artikel 6 der Haushaltsordnung im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und den Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 durchgeführt. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Die vorgeschlagene Verordnung ist bereichsübergreifend und schafft keine neuen eigenständigen Mittelbindungen. Stattdessen wird die Umsetzung durch die den EU- Programmen und Verwaltungsausgaben zugewiesenen Haushaltsmittel unterstützt. Insgesamt wird davon ausgegangen, dass die vorgeschlagene Verordnung auf der Grundlage einer im Vergleich zum MFR 2021–2027 stabilen Personalausstattung der Kommission umgesetzt werden kann. Mit der Verordnung wird eine Reihe von Vereinfachungs- und Straffungsmaßnahmen eingeführt, die langfristig zu Effizienzsteigerungen und zur Einsparung von Verwaltungkosten führen dürften. Diese potenziellen Einsparungen können sich insbesondere aus der Harmonisierung der Ausgabenverfolgung und der Leistungsindikatoren ergeben, denn künftig gibt es nur noch eine einzige gemeinsame Liste von Interventionsbereichen und -indikatoren , wodurch die Gesamtzahl der Leistungsindikatoren von 5 000 auf etwa 700 verringert wird. Weitere Effizienzgewinne werden durch die Vereinfachung der Programmevaluierungen erwartet, wobei Halbzeitevaluierungen durch einen strafferen Durchführungsbericht ersetzt werden, der quantitative, aber auch qualitative Nachweise für Fortschritte liefert, sowie durch die Konsolidierung der Leistungsberichterstattung in der jährlichen Management- und Leistungsbilanz. Die Zusammenführung mehrerer Dashboards und Portale in einem einheitlichen digitalen Zugangstor (dem zentralen Zugangstor) dürfte ebenfalls zu einer Verringerung der für die Entwicklung und Wartung erforderlichen IT-Ressourcen führen. Die programmübergreifende Harmonisierung der Kommunikationsbestimmungen reduziert auch den Ressourcenbedarf, der für die Gewährleistung der Sichtbarkeit der EU-Unterstützung erforderlich ist. Die erwarteten langfristigen Vorteile werden jedoch voraussichtlich durch erhöhte Anforderungen in anderen Bereichen aufgewogen, etwa im Zusammenhang mit der Umsetzung und Pflege des neuen Ausgabenverfolgungs- und Leistungsrahmens sowie der Entwicklung und dem laufenden Betrieb des zentralen Zugangstors. In den ersten Jahren wird die Kommission auch weiterhin über die Leistung des MFR 2021-2027 Bericht erstatten müssen, was die Beibehaltung bestimmter bestehender Ressourcen erforderlich macht. Um diesem sich wandelnden Bedarf gerecht zu werden, wird die Kommission erforderlichenfalls Personal und Ressourcen intern umschichten. 5. WEITERE ANGABEN • Durchführungspläne sowie Überwachungs-, Evaluierungs- und Berichterstattungsmodalitäten Die Angemessenheit der Liste der Interventionsbereiche und Leistungsindikatoren, die im Rahmen der Verordnung angenommen werden sollen, sollte von der Kommission überwacht werden, um mögliche Lücken oder Mängel zu bewerten. Als Abhilfemaßnahme wird die Verordnung eine Ermächtigung für die Kommission enthalten, mittels eines delegierten Rechtsakts die Liste gegebenenfalls während der Umsetzung des Haushaltsplans nach 2027 zu überarbeiten. • Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags Kapitel 1 – Allgemeine Bestimmungen In der Verordnung werden sowohl ein Rahmen für die Ausgabenverfolgung als auch für die Leistungsevaluierung für den EU-Haushalt festgelegt, einschließlich der Vorschriften zur Gewährleistung eines einheitlichen und gestrafften Ansatzes für die Anwendung der in Artikel 33 Absatz 2 Buchstaben d und f der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 genannten DNSH-Grundsätze und der Gleichstellung der Geschlechter. Soweit möglich und angemessen erfolgt dies im Einklang mit den in Artikel 33 Absatz 1 derselben Verordnung festgelegten Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit sowie anderen bereichsübergreifenden Grundsätzen. Ferner enthält sie Vorschriften für die Überwachung und Berichterstattung über die Leistung von EU-Programmen und -Tätigkeiten, Vorschriften für die Einrichtung eines EU-Förderportals, Vorschriften für die Evaluierung von Programmen und Tätigkeiten sowie andere bereichs- und programmübergreifende Bestimmungen, z. B. über Information, Kommunikation und Sichtbarkeit (Artikel 1). Kapitel 2 – Bereichsübergreifende Grundsätze Die Verordnung enthält Vorschriften für die Überwachung des Beitrags des Haushalts zu den Klima- und Biodiversitätszielen sowie einen Ausgabenzielwert für Klima und Umwelt mit geeigneten Mechanismen, um sicherzustellen, dass das Ziel erreicht werden kann (Artikel 4). Die Verordnung enthält gemeinsame Vorschriften für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (Artikel 5) durch einen einzigen und vereinfachten Leitfaden. Die Verordnung enthält auch Vorschriften für die Sozialpolitik, um sicherzustellen, dass Programme und Tätigkeiten unter Einhaltung der Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen nach geltendem Recht durchgeführt werden und dass der Beitrag aus dem Haushalt zur Sozialpolitik überwacht wird (Artikel 6). Artikel 7 enthält Vorschriften für die Umsetzung des Grundsatzes der Gleichstellung der Geschlechter. Die Liste der EU-Programme mit geschlechtsspezifischer Relevanz ist in Anhang IV enthalten, den die Kommission durch einen delegierten Rechtsakt ändern kann. In der Verordnung wird auch eine Methode für die Gleichstellung der Geschlechter festgelegt, die auf drei Tätigkeitskategorien und entsprechenden Gleichstellungswerten beruht und durch technische Leitlinien der Kommission unterstützt werden soll. Kapitel 3 – Ausgabenverfolgungs- und Leistungsrahmen für den Haushalt, Überwachung der Berichterstattung, Evaluierung und Transparenz Mit der Verordnung wird Ausgabenverfolgungs- und Leistungsrahmen für den Haushalt eingerichtet, der hauptsächlich auf einer einheitlichen Liste von Interventionsbereichen, den diesen Interventionsbereichen zugewiesenen EU-Koeffizienten zur Bestimmung ihres Beitrags zu den politischen Maßnahmen sowie den mit jedem Interventionsbereich verbundenen Output- und Ergebnisindikatoren beruht, die in Anhang I (Artikel 8) aufgeführt sind. Sie enthält ferner Vorschriften für die Überwachung der Durchführung der aus dem Haushalt finanzierten Programme (Artikel 9), die Evaluierungen der Kommission (Artikel 10) und die Evaluierungen der Mitgliedstaaten im Rahmen von Programmen mit geteilter Mittelverwaltung (Artikel 11). Im Rahmen von Artikel 12 wird eine öffentliche Website (das zentrale Zugangstor) eingerichtet, auf der unter anderem die folgenden Informationen veröffentlicht werden: Informationen über die finanzielle und leistungsbezogene Durchführung des Haushalts, über Begünstigte von aus dem Haushalt finanzierten Mitteln gemäß Artikel 38 und 142 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509, über Vorhaben mit hohem Potenzial, die besondere Auszeichnungen oder ein Exzellenzzeichen erhalten haben; außerdem Informationen über laufende und bevorstehende Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und Ausschreibungen sowie über Beratungs- und Unterstützungsdienste für Unternehmen, die aus dem Haushalt finanziert werden. Gleichzeitig wird eine Plattform für Projektträger bereitgestellt, um Vorhaben potenziellen Investoren vorzustellen. Kapitel 4 – Durchführung Kapitel 4 enthält Bestimmungen über bereichsübergreifende Grundsätze und die Leistungsüberwachung in Bezug auf die von den Mitgliedstaaten oder Drittländern erstellten Pläne (Artikel 13 bzw. Artikel 14). In Artikel 14 sind die Regeln festgelegt, nach denen jeder Mitgliedstaat über ein Überwachungs- und Berichterstattungssystem zur Überwachung der Leistung und für die automatisierte Übermittlung von Informationen über den Ausgabenverfolgungs- und Leistungsrahmen verfügt, unter anderem durch die Zuweisung einschlägiger Interventionsbereiche und Leistungsindikatoren für jede Maßnahme des betreffenden Plans. Die Verordnung enthält auch Vorschriften für die Leistungsüberwachung und -berichterstattung sowie für die Bereitstellung von Informationen über Finanzierungsmöglichkeiten in von Drittländern erstellten Plänen (Artikel 15). Artikel 16 enthält Vorschriften für den Haushaltsvollzug im Rahmen der direkten Mittelverwaltung, wie z. B. die Einbeziehung der Gleichstellung der Geschlechter in die Kriterien für die Evaluierung von Vorschlägen, soweit möglich und angemessen, und weist mindestens einen Interventionsbereich für förderfähige Tätigkeiten in den Arbeitsprogrammen auf. Artikel 17 enthält Vorschriften für den Haushaltsvollzug im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung, etwa um sicherzustellen, dass Maßnahmen, die im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung von Personen oder Einrichtungen zur Umsetzung von EU- Mitteln finanziert werden, die Anforderungen des Artikels 33 Absatz 2 Buchstaben d bis f der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 erfüllen. Kapitel 5 – Kommunikation, Schutz personenbezogener Daten und Schlussbestimmungen Mit Artikel 18 werden gemeinsame Vorschriften für die Information, Kommunikation und Sichtbarkeit der Unterstützung der EU festgelegt. Das Emblem der EU wird gemäß Anhang V verwendet, den die Kommission durch einen delegierten Rechtsakt ändern kann. In Artikel 19 sind die Vorschriften für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang mit der DSGVO festgelegt. Die Verordnung enthält auch Vorschriften für die Ausübung der Befugnisübertragung, mit der der Kommission die Befugnis übertragen wird, einschlägige delegierte Rechtsakte zu erlassen (Artikel 20), sowie für das Inkrafttreten und die Anwendung der Verordnung (Artikel 21). 2025/0545 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Festlegung eines Ausgabenverfolgungs- und Leistungsrahmens für den Haushalt sowie anderer horizontaler Vorschriften für die Programme und Tätigkeiten der Union DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 322 Absatz 1 Buchstabe a, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Rechnungshofs8, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren9, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit dieser Verordnung sollen die Elemente für einen Ausgabenverfolgungs- und Leistungsrahmen festgelegt werden, der unter Berücksichtigung der jeweiligen Ausführungsmethoden für die Ausführung von Ausgaben gilt und als Teil der Haushaltsvorschriften im Sinne des Artikels 322 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) die Vorschriften der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union10 (im Folgenden „Haushalt“) ergänzt. Insbesondere sollten Vorschriften für die Überwachung von Haushaltsausgaben, für die Überwachung der und die Berichterstattung über die Leistung von Programmen und Tätigkeiten der Union sowie Vorschriften für die Evaluierung der Programme und Tätigkeiten festgelegt werden. Mit dieser Verordnung sollen auch gemeinsame Vorschriften festgelegt werden, um eine einheitliche Anwendung der Grundsätze der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ und der Gleichstellung der Geschlechter sicherzustellen, sowie andere gemeinsame Vorschriften, die für den gesamten Haushalt gelten, z. B. für die Einrichtung eines zentralen Zugangstors, sowie Vorschriften für Information, Kommunikation und Sichtbarkeit. Die Kommission kann zusätzliche Elemente für die Überwachung und Berichterstattung, einschließlich einschlägiger Indikatoren, 8 […] 9 […] 10 Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024). einführen, um die Auswirkungen der politischen Strategien und Aktionen der Union im weiteren Sinne zu messen. (2) Ausgabenverfolgung bezieht sich auf die Überwachung der Verwendung der Mittel aus Haushaltsprogrammen der Union in allen Tätigkeitskategorien, um Transparenz und Rechenschaftspflicht zu gewährleisten. Überwacht werden in erster Linie die Mittelbindungen, die unabhängig vom Umsetzungsmodell der Programme sind, und wie die Mittel an die Begünstigten ausgezahlt werden. (3) Der Leistungsrahmen für den Haushalt bezieht sich auf die Vorschriften zur Überwachung der erzielten Ergebnisse und ist von entscheidender Bedeutung, um sicherzustellen, dass der Haushalt im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und somit unter Wahrung der Grundsätze der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Wirksamkeit gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 ausgeführt wird. (4) In ihrer Mitteilung „Ein Kompass für eine wettbewerbsfähige EU“11 legt die Kommission Zielwerte fest, die auf eine Vereinfachung abzielen und eine Verringerung des Verwaltungsaufwands um mindestens 25 % für alle Unternehmen und um mindestens 35 % für kleine und mittlere Unternehmen vorsehen. Es sollte ein einheitlicher Ausgabenverfolgungs- und Leistungsrahmen für alle Unionsprogramme geschaffen werden, mit dem ein Beitrag zu diesen Vereinfachungsbemühungen geleistet wird, indem die mit seiner Durchführung verbundenen Verwaltungskosten für die Kommission, die Mitgliedstaaten, Drittländer, Durchführungspartner und Begünstigte gesenkt werden. Zur Erreichung des Vereinfachungsziels sollten insbesondere die Berichtspflichten für die Empfänger bei allen Methoden des Haushaltsvollzugs verhältnismäßig bleiben. Die Vereinfachung sollte in allen einschlägigen Dokumenten, wie Arbeitsprogrammen und Vereinbarungen, zum Ausdruck kommen. Darüber hinaus sollte die Berichterstattung der Kommission über die Leistung des Haushalts gestrafft und vereinfacht werden. (5) Die gestraffte Anwendung des Grundsatzes der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 sollte – soweit dies machbar und zweckmäßig ist – auf einem einzigen Set einfacher Leitlinien beruhen. Die Kommission sollte diese technischen Leitlinien bis zum 1. Januar 2027 vorlegen. Diese Leitlinien sollten auf den übergeordneten Grundsätzen Klarheit, Vereinfachung und Verhältnismäßigkeit beruhen, sich auf die Grundsätze der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Wirksamkeit stützen und den festgelegten Zielen des Programms oder Instruments im Einklang mit den politischen Prioritäten der Union zuträglich sein. Sie sollten dem hohem Maß an Schutz, den die bestehenden EU-Rechtsvorschriften für die menschliche Gesundheit und die Umwelt vorsehen, und der Notwendigkeit zur Vermeidung von Überschneidungen mit diesen Anforderungen gebührend Rechnung tragen. (6) Da die wirtschaftlichen, finanziellen und gesellschaftlichen Kosten im Zusammenhang mit dem Klimawandel und der Umweltzerstörung zunehmen, sind Investitionen in Dekarbonisierung, Klimaresilienz, Kreislaufwirtschaft, Wasserresilienz und die natürliche Umwelt von entscheidender Bedeutung. Insbesondere muss unbedingt die Fähigkeit der Union und der Mitgliedstaaten verbessert werden, Krisen, Katastrophen und die Auswirkungen des Klimawandels und extremer Wetterereignisse zu 11 Mitteilung: Ein Kompass für eine wettbewerbsfähige EU (COM(2025) 30 final). antizipieren, sich darauf vorzubereiten und darauf zu reagieren sowie Investitionen im Rahmen des EU-Haushalts zu schützen. Die Einführung neuer innovativer Technologien und Lösungen zur Stärkung der Klimaresilienz wird gleichzeitig den Wettbewerbsvorteil von EU-Unternehmen erhöhen, und zwar nicht nur, weil sie sich besser anpassen können und klimaresilienter werden, sondern auch aufgrund neuer Ausfuhrmöglichkeiten. (7) Am 17. November 2017 proklamierten das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission gemeinsam die europäische Säule sozialer Rechte als Antwort auf die sozialen Herausforderungen in Europa und um sicherzustellen, dass niemand zurückgelassen wird. Es sollte ein System eingerichtet werden, das eine systematische und transparente Überwachung des Beitrags zu diesen sozialen Zielen in der Union aus dem Haushalt gewährleistet. Insbesondere ist es wichtig, soziale Rechte und faire Arbeitsbedingungen im Einklang mit der europäischen Säule sozialer Rechte und mit Artikel 9 AEUV und Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 zu fördern, in denen festgelegt ist, dass Programme und Tätigkeiten – soweit machbar und zweckmäßig – unter Achtung der Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen nach geltendem nationalem Recht, Unionsrecht, Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation und Tarifverträgen durchzuführen sind. (8) Im Einklang mit Artikel 8 AEUV wirkt die Union bei allen ihren Tätigkeiten darauf hin, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern. In Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 ist daher festgelegt, dass Programme und Tätigkeiten – soweit machbar und zweckmäßig – so durchgeführt werden müssen, dass der Grundsatz der Gleichstellung der Geschlechter im Einklang mit einer geeigneten Methode zur durchgängigen Berücksichtigung der Gleichstellung der Geschlechter berücksichtigt wird. Mit dieser Verordnung sollte daher ein einheitliches Regelwerk zur konsequenten Umsetzung des Grundsatzes der Gleichstellung der Geschlechter festgelegt werden. Insbesondere sollte in dieser Verordnung die Methode zur durchgängigen Berücksichtigung der Gleichstellung der Geschlechter – aufbauend auf der von der Kommission im Rahmen des MFR 2021-2027 entwickelten und erstmals im Haushaltsjahr 2021 verwendeten Methode – dargelegt werden, um im Wege eines Punktesystems, das auf den Zielen beruht, die mit im Rahmen von Unionsprogrammen unterstützten Tätigkeiten angestrebt werden, die Ausgaben zu messen, die einen Beitrag zur Gleichstellung der Geschlechter leisten. Die Kommission sollte weitere Leitlinien bereitstellen, um die einheitliche Anwendung dieses Grundsatzes zu gewährleisten. In dieser Verordnung sollte auch festgelegt werden, welche im Zusammenhang mit Leistungsindikatoren gesammelten Daten – soweit machbar und zweckmäßig – nach Geschlecht aufgeschlüsselt werden sollten. (9) Die Aufstellung und die Ausführung des Haushaltsplans muss gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) 2020/209212 stehen. Überdies stellen die Mitgliedstaaten und die Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 bei der Ausführung des Haushaltsplans die Einhaltung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gemäß Artikel 51 der Charta sicher 12 Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union (ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 1). und achten die in Artikel 2 EUV verankerten Werte der Union, die für die Ausführung des Haushaltsplans maßgeblich sind, einschließlich der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit. (10) Gemäß der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist Diskriminierung aufgrund einer Behinderung verboten und der Anspruch von Menschen mit Behinderung auf Eigenständigkeit, soziale und berufliche Eingliederung und Teilnahme am Leben der Gemeinschaft zu achten. Darüber hinaus ist die Union Vertragspartei des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, nach dem der Schutz und die Förderung der Menschenrechte von Menschen mit Behinderungen in allen politischen Strategien und Programmen berücksichtigt werden müssen. Der Haushalt sollte daher die wirksame Förderung der Rechte von Menschen mit Behinderungen und ihre Chancengleichheit sicherstellen und darauf abzielen, etwaige Ungleichheiten zu beseitigen, soweit dies machbar und zweckmäßig ist. Insbesondere sollten Programme und Tätigkeiten darauf abzielen sicherzustellen, dass alle Infrastrukturen, Produkte und Dienstleistungen, einschließlich in der baulichen Umwelt, für Menschen mit Behinderungen zugänglich sind und dass Menschen mit Behinderungen Verkehrsmittel, Informations- und Kommunikationskanäle sowie auch Informations- und Kommunikationstechnologien nutzen können. Sie sollten auch darauf abzielen, ein unabhängiges Leben zu unterstützen und den Übergang von der Betreuung in einem Heim oder einer Einrichtung zur Betreuung innerhalb der Familie oder gemeindenahen Diensten und Unterstützung zu fördern. (11) Im Einklang mit dem strategischen Ziel der Union zur Erzielung digitaler Souveränität und Stärkung ihrer wirtschaftlichen und sozialen Resilienz sollte der Leistungsrahmen Fortschritte bei der Verwirklichung der digitalen Ziele und des digitalen Wandels, einschließlich der Entwicklung und Einführung nachhaltiger und widerstandsfähiger digitaler Infrastrukturen, von Hochgeschwindigkeitsverbindungen, der breiten Einführung fortgeschrittener digitaler Technologien wie KI durch Unternehmen und die öffentliche Verwaltung fördern und die digitalen Kompetenzen in ganz Europa stärken. Dementsprechend sollten bei der Gestaltung und Durchführung von Programmen deren Beitrag zur Verwirklichung des digitalen Wandels und zur Einführung fortgeschrittener digitaler Technologien berücksichtigt werden, wobei nationalen Besonderheiten und Zuständigkeiten Rechnung getragen würde. Diese Verordnung erleichtert die Verfolgung von Ausgaben im Bereich Digitales im Einklang mit den Zielen der digitalen Dekade13, indem die für den digitalen Wandel relevantesten Interventionsbereiche in den einheitlichen Politikbereich „digitale Technologien und Infrastrukturen“ integriert werden. Die große Mehrheit der für die digitale Dekade relevanten Ausgaben würde unter diesen Politikbereich fallen, sodass auf diese Weise der Großteil der Ausgaben für diese wichtige Priorität überwacht werden könnten. (12) Die wirtschaftlichen, finanziellen und sozialen Kosten im Zusammenhang mit dem Klimawandel, mit Naturkatastrophen, gesundheitlichen Notlagen, technologischen Unfällen, sich wandelnden Sicherheitsbedrohungen und anderen Störungen nehmen zu. Die Fähigkeit der Union und der Mitgliedstaaten, Krisen, Katastrophen und die Auswirkungen des Klimawandels zu antizipieren, sich darauf vorzubereiten und darauf zu reagieren, die Investitionen im Rahmen des EU-Haushalts zu schützen und 13 Beschluss (EU) 2022/2481 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die Aufstellung des Politikprogramms 2030 für die digitale Dekade (ABl. L 323 vom 19.12.2022, S. 4). die innere Sicherheit zu stärken, muss verbessert werden. Indem Vorsorge und Klimaresilienz bei der Ausarbeitung einschlägiger Programme und Tätigkeiten systematisch verankert werden, soll im Einklang mit dem Ziel der Europäischen Strategie für eine Union der Krisenvorsorge14, der Europäischen Strategie für die innere Sicherheit (ProtectEU)15 und der Verpflichtung der EU gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2021/111916 (im Folgenden „Europäisches Klimagesetz“), die Anfälligkeit gegenüber dem Klimawandel zu verringern, sichergestellt werden, dass die einschlägigen Programme und Tätigkeiten Reformen und Investitionen unterstützen, mit denen das Katastrophen-, das Risiko- und das Krisenmanagement gestärkt wird, Investitionen in die Klimaresilienz getätigt werden, die Widerstandsfähigkeit lebenswichtiger gesellschaftlicher Funktionen gestärkt wird und resilientere, sicherere und besser vorbereitete Gesellschaften aufgebaut werden. (13) Um die Kohärenz, Transparenz und Rechenschaftspflicht in allen Programmen der Union zu gewährleisten und eine umfassende und vergleichbare Bewertung der Leistung und der Auswirkungen der Programme zu ermöglichen, sollte ein einheitliches System eingerichtet werden, mit dem sich die Haushaltsausgaben verfolgen lassen, die Überwachung und Bewertung der Ausführung des Haushaltsplans sowie die Berichterstattung darüber ermöglicht wird und ein Beitrag zur Messung seiner Gesamtleistung erbracht wird. Aufbauend auf bestehenden Ansätzen, insbesondere dem Ansatz zur Messung der Beiträge zu übergeordneten politischen Prioritäten unter Verwendung von EU-Koeffizienten, sollte dieses System auf gemeinsamen Elementen beruhen, genauer gesagt auf einer Liste vorab festgelegter Kategorien, die zur Klassifizierung von aus dem Haushalt unterstützten Tätigkeiten („Interventionsbereiche“) verwendet werden, auf EU-Koeffizienten, die derartigen Interventionsbereichen zugewiesen werden, um deren Beitrag zu politischen Maßnahmen zu bestimmen, und auf Leistungsindikatoren, die zur Messung der Auswirkungen der Maßnahmen der Union vor Ort sowohl Output- als auch Ergebnisindikatoren umfassen. Das System sollte den Besonderheiten der verschiedenen Programme, etwa seinem Umfang, seiner Laufzeit und dem Ort seiner Durchführung Rechnung tragen. Das System sollte nicht so verstanden werden, dass mit ihm die Förderfähigkeit einer Intervention zulasten des Unionshaushalts bestimmt wird, da die Feststellung der Förderfähigkeit ausschließlich auf den sektorspezifischen Vorschriften beruht. In gleicher Weise wird im Rahmen des Systems weder festgelegt noch vorgegriffen, was aus dem Haushalt finanziert wird. Dieses System sollte andere Überwachungs- und Berichterstattungsvorschriften, die möglicherweise eingeführt werden, um die Auswirkungen der Politik und der Aktionen der Union im weiteren Sinne zu messen, unberührt lassen. (15) Das System der Interventionsbereiche sollte eingerichtet werden, um eine umfassende Abdeckung aller Arten von aus dem Haushalt finanzierten Tätigkeiten zu gewährleisten. Zu diesem Zweck sollte eine Reihe von Interventionsbereichen festgelegt werden, die breit gefächerte Kategorien von Tätigkeiten umfassen. Im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und um eine aussagekräftige Berichterstattung über die Leistung des Haushalts zu ermöglichen, sollten die Interventionsbereiche den aus dem Haushalt unterstützten Tätigkeiten so 14 Gemeinsame Mitteilung über die Europäische Strategie für eine Union der Krisenvorsorge (JOIN(2025) 130 final). 15 Mitteilung zu ProtectEU: eine Europäische Strategie für die innere Sicherheit (COM(2025) 148 final). 16 Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1). zugewiesen werden, dass der Art und den Zielen dieser Tätigkeiten so genau wie möglich Rechnung getragen wird. In Fällen, in denen während der Durchführung von Unterstützung aus dem Haushalt zusätzliche Informationen verfügbar werden, insbesondere für Maßnahmen, die als Finanzierungsinstrumente oder Haushaltsgarantien durchgeführt werden, sollten Anstrengungen zur Zuweisung eines spezifischeren Interventionsbereichs unternommen werden, sofern einer vorhanden ist. (16) In der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 wird darauf hingewiesen, dass die Ausgaben aus dem Unionshaushalt, die zur Gleichstellung der Geschlechter beitragen, sowie die Ausgaben für den Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel sowie für den Schutz der biologischen Vielfalt nachverfolgt werden müssen. Ausgaben, die zum Klimaschutz, zur Anpassung an den Klimawandel und zum Schutz der biologischen Vielfalt beitragen, müssen auch deshalb verfolgt werden, damit die Berichterstattungsanforderungen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und des Übereinkommens über die biologische Vielfalt erfüllt werden können. Es sollte ein standardisiertes System für die Klassifizierung von aus dem Haushalt finanzierten Tätigkeiten eingerichtet werden, das die Verfolgung von Strategien und die effizientere Aggregation von Beiträgen aus den einzelnen Tätigkeiten oder Programmen erleichtern dürfte. (17) Die Kommission hat EU-Klimakoeffizienten festgelegt, um die Ausgaben aus dem Unionshaushalt, die zu den Klimazielen und der Verwirklichung der Ziele des europäischen Grünen Deals beitragen, zu quantifizieren. Im Rahmen dieses Systems17 wird ein Koeffizient von 100 % für Tätigkeiten zugewiesen, von denen erwartet wird, dass sie einen wesentlichen Beitrag zu den Zielen Klimaschutz oder Anpassung an den Klimawandel im Einklang mit den Klimazielen der Union leisten, ein Koeffizient von 40 % für Tätigkeiten, die voraussichtlich einen nicht geringfügigen positiven Beitrag zu den Klimaschutz- oder Anpassungszielen leisten, und ein Koeffizient von 0 % für Tätigkeiten, von denen erwartet wird, dass sie neutrale Auswirkungen auf die Klimaschutzziele haben. Bei zahlreichen Tätigkeiten spiegeln die EU- Klimakoeffizienten die technischen Bewertungskriterien der EU-Taxonomie für nachhaltige Tätigkeiten wider. (18) Aufgrund des in dieser Verordnung vorgesehenen Konzepts für die Verfolgung wird die Kommission dem Ausschuss für Entwicklungshilfe der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung weiterhin über ihre öffentliche Entwicklungshilfe Bericht erstatten können. (19) Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 schreibt die Überwachung von Leistungsindikatoren vor, die relevant, anerkannt, zuverlässig, unkompliziert und solide sein und gleichzeitig die Aggregation von Daten über alle einschlägigen Programme hinweg ermöglichen müssen. Daher ist es notwendig, eine Liste von Leistungsindikatoren aufzustellen, die prägnant und verhältnismäßig sowie zahlenmäßig begrenzt sein sollten und keinen übermäßigen Verwaltungsaufwand verursachen sollten. Leistungsindikatoren, einschließlich Output- und Ergebnisindikatoren, sollten ausschließlich zum Zweck der Überwachung der Leistung des Haushalts und der Berichterstattung darüber sowie zur Untermauerung der Evaluierung von Programmen verwendet werden und sollten unbeschadet zusätzlicher 17 Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über die Architektur zur durchgängigen Berücksichtigung des Klimaschutzes im Mehrjährigen Finanzrahmen 2021-2027 (SWD(2022) 225 final). Informationen verwendet werden, die aufgrund anderer Überwachungs-, Berichterstattungs- und Evaluierungsvorschriften erlangt werden können, die der Messung der Auswirkungen der Politik der Union im weiteren Sinne dienen. (20) Die Kommission hat im Rahmen ihrer jährlichen Berichterstattung über die Auswirkungen grüner Anleihen im Rahmen von NextGenerationEU eine Methode zur Berechnung der vermiedenen Treibhausgasemissionen entwickelt, um die Unterstützung des Übergangs zu einer CO2-armen Wirtschaft zu bewerten. Es müssen weitere geeignete Methoden zur Berechnung der vermiedenen Treibhausgasemissionen als Ergebnisindikator auf der Grundlage von Outputindikatoren entwickelt werden, um insbesondere für die Mitgliedstaaten den Verwaltungsaufwand für die Leistungsberichterstattung zu verringern. (21) Um die Kohärenz, Transparenz, Vergleichbarkeit und Rechenschaftspflicht aller Programme und Tätigkeiten im Rahmen des Haushalts zu gewährleisten, sollten im Einklang mit Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 gemeinsame Vorschriften für deren Evaluierung durch die Kommission festgelegt werden. Zusätzlich zu einer rückblickenden Evaluierung gemäß dieser Bestimmung sollte die Kommission auch einen Halbzeitbericht über die Durchführung jedes Programms und jeder Tätigkeit veröffentlichen, der quantitative und qualitative Nachweise liefert und so Aufschluss über die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele der Programme bzw. Tätigkeiten gibt. Bei der Durchführung von Evaluierungen sollte die Kommission insbesondere danach streben, den Beitrag zu den politischen Zielen der Union, zum BIP-Wachstum und zu den Beschäftigungsquoten in der Union so weit wie möglich zu quantifizieren. Die Evaluierungen der Mitgliedstaaten können auch Drittstaaten betreffen, sofern die Evaluierungen die Unterstützung von Kooperationstätigkeiten zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern betreffen. Evaluierungen sollten so rechtzeitig durchgeführt werden, dass sie in den Entscheidungsprozess einfließen können, und könnten Programme, Tätigkeiten oder Bündel von Tätigkeiten abdecken. (22) Der Zugang zu Informationen über den Haushalt sollte einfacher und effizienter gestaltet werden, um die Transparenz und Rechenschaftspflicht des Haushalts zu erhöhen, den Verwaltungsaufwand für Antragsteller und Begünstigte zu verringern und letztlich die Leistung des Haushalts zu verbessern und die Maßnahmen der Union zu stärken. Es sollte eigens zu diesem Zweck eine einzige öffentlich zugängliche Website (im Folgenden „zentrales Zugangstor“) eingerichtet werden, auf der Informationen über den Haushaltsvollzug und die Leistung des Haushalts sowie Informationen über Finanzierungsmöglichkeiten zu finden sind. Das zentrale Zugangstor wird im Einklang mit der Digitalstrategie der Europäischen Kommission und ihrem Ansatz „Weiterverwenden, Einkaufen, Bauen“ so weit wie möglich auf bestehenden Instrumenten aufbauen. Es sollte benutzerfreundlich und so gestaltet sein, dass es an die Bedürfnisse der verschiedenen Nutzer angepasst werden kann. Das zentrale Zugangstor sollte außerdem weitere Funktionen bieten, z. B. die Möglichkeit, sich Daten über Empfänger und aus dem Haushalt unterstützte Vorhaben anzeigen zu lassen. (23) Für jede Ausführungsmethode sollte präzisiert werden, wie die Bestimmungen zur Gleichstellung der Geschlechter sowie die Bestimmungen über die Leistungsüberwachung, die Berichterstattung und die Finanzierungsmöglichkeiten umgesetzt werden. Insbesondere sollte berücksichtigt werden, dass der Haushalt teilweise durch von den Mitgliedstaaten ausgearbeitete und vorgelegte Pläne ausgeführt werden soll, in denen ihre Agenda zu Reformen, Investitionen und sonstigen Maßnahmen enthalten sind, sowie durch gründlich leistungsbasierte Pläne von Drittländern. Bezugnahmen auf Pläne von Drittländern sind so zu verstehen, dass sie sich nur auf Kandidatenländer, potenzielle Kandidaten und Länder der östlichen Nachbarschaft der Union beziehen. Die Unterstützung anderer Drittländer kann auf andere Weise als durch Pläne erfolgen. Angesichts der besonderen Umstände in Drittländern und im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollte diesen Ländern bei der Umsetzung der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung mehr Flexibilität eingeräumt werden. Die Vereinbarungen mit den einzelnen Durchführungspartnern sollten einschlägige Bestimmungen zur Umsetzung der verschiedenen Elemente dieser Verordnung enthalten, einschließlich zur Anwendung des Ausgabenverfolgungs- und Leistungsrahmens, wobei unter anderem die Kapazitäten des jeweiligen Durchführungspartners zu berücksichtigen sind. (24) Durch eine klare Kommunikation über die Unterstützung aus dem Haushalt und seine Erfolge wird sichergestellt, dass Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen in der Union darüber im Bilde sind, wie die Mittel ausgegeben werden, was die Transparenz, das öffentliche Bewusstsein und das Gemeinschaftsgefühl stärkt. Es sollten kohärente Regeln für die Verpflichtungen in den Bereichen Information, Kommunikation und Sichtbarkeit festgelegt werden, insbesondere Verpflichtungen für Begünstigte und Durchführungspartner, die Mitgliedstaaten, Drittländer und Organe der Union, wobei die besonderen Umstände zu berücksichtigen sind, unter denen der Haushalt ausgeführt werden kann. Dies gilt unbeschadet weiterer Modalitäten während der Ausführung, einschließlich der Verwendung von mit EU-Mitteln verbundenen Marken im Rahmen von Programmen. (25) Für die Zwecke der Erfüllung ihrer jeweiligen Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung, der Haushaltsordnung und den sektorspezifischen Vorschriften, insbesondere Überwachung, Berichterstattung, Kommunikation, Veröffentlichung, Evaluierung, Finanzmanagement, Überprüfungen, Prüfungen und gegebenenfalls Feststellung der Förderfähigkeit von Teilnehmern, müssen verschiedene Kategorien personenbezogener Daten über Stellen, die am Haushaltsvollzug der Union beteiligt sind, erhoben und verarbeitet werden, um unter anderem die Identifizierung dieser Stellen, die Berechnung geeigneter Leistungsindikatoren und die Bewertung der Erreichung von Zielen in den betreffenden Sektoren zu ermöglichen. (26) Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, erforderlichenfalls Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV in Bezug auf Folgendes zu erlassen: Änderungen der Liste der Interventionsbereiche und Leistungsindikatoren in Anhang I der vorliegenden Verordnung; Änderung der Codes für die territoriale Dimension in Anhang II; Änderung der spezifischen Ausgabenzielwerte für Klima und Umwelt in Anhang III; Änderung der Liste der für die Gleichstellung der Geschlechter relevanten Programme in Anhang IV dieser Verordnung; Änderung von Anhang V dieser Verordnung über Information, Kommunikation und Sichtbarkeit; und Änderung der Bestimmung über das zentrale Zugangstor. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung18 niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten 18 ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1. das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. (27) Diese Verordnung sollte ab dem Beginn der Anwendung des MFR 2028-2034 am [1. Januar 2028] gelten — HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Gegenstand (1) Mit dieser Verordnung wird ein Ausgabenverfolgungs- und Leistungsrahmen für den Haushalt eingerichtet; außerdem werden Vorschriften für die Überwachung aller Haushaltsausgaben, für die Überwachung der Leistung von Programmen und Tätigkeiten der Union und für die Berichterstattung darüber sowie für die Evaluierung der Programme und Tätigkeiten festgelegt. (2) Mit dieser Verordnung werden außerdem im Einklang mit den Grundsätzen der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Wirksamkeit gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 sowie mit anderen horizontalen Grundsätzen in Bezug auf Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, Klima und biologische Vielfalt Vorschriften zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der in Artikel 33 Absatz 2 Buchstaben d und f derselben Verordnung genannten Grundsätze der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ und der Gleichstellung der Geschlechter festgelegt, soweit dies machbar und zweckmäßig ist. Mit dieser Verordnung werden zudem horizontale Bestimmungen festgelegt, die für alle Programme und Tätigkeiten der Union gelten, wie etwa Vorschriften für die Einrichtung eines zentralen Zugangstors gemäß Artikel 12 dieser Verordnung, sowie Vorschriften über Information, Kommunikation und Sichtbarkeit. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „Vorhaben“ Folgendes: a) ein Projekt, eine Aktion oder ein Bündel von Projekten oder Aktionen zur Durchführung einer oder mehrerer Tätigkeiten; b) im Zusammenhang mit Finanzierungsinstrumenten und Haushaltsgarantien der Betrag der rückzahlbaren Finanzierung, der Endempfängern zur Verfügung gestellt und aus dem Unionshaushalt geleistet wird; c) im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik eine Zahlung an Landwirte im Rahmen von flächen- und tierbezogenen Interventionen zur Einkommensstützung; 2. „Tätigkeit“ die spezifische Initiative, die ergriffen wird, um zur Erreichung eines festgelegten Ziels beizutragen; diese Tätigkeit kann einer Maßnahme in von Mitgliedstaaten oder von Drittländern erstellten Plänen entsprechen; 3. „Maßnahme“ eine Reform, eine Investition oder jede andere Intervention, die in von Mitgliedstaaten oder von Drittländern erstellten Plänen vorgesehen ist und aus einer oder mehreren Tätigkeiten bestehen kann; 4. „Plan“ das Dokument mit Maßnahmen, das entweder von Mitgliedstaaten (im Folgenden „Pläne von Mitgliedstaaten“) oder von Kandidatenländern, potenziellen Kandidaten und Ländern der östlichen Nachbarschaft (im Folgenden „Pläne von Drittländern“) ausgearbeitet wird; 5. „Interventionsbereich“ eine standardisierte und vordefinierte Kategorie zur Einstufung unterstützter Tätigkeiten; 6. „Etappenziel“ die in der Verordnung .../... [Pläne für national-regionale Partnerschaften] vorgesehene Bedeutung; 7. „Zielwert“ die in der Verordnung .../... [Pläne für national-regionale Partnerschaften] vorgesehene Bedeutung; 8. „Outputindikator“ einen quantitativen Leistungsindikator, anhand dessen überwacht wird, was durch eine Tätigkeit direkt erzeugt oder unterstützt wird; 9. „Ergebnisindikator“ einen quantitativen Leistungsindikator, anhand dessen die unmittelbaren Auswirkungen unterstützter Tätigkeiten gemessen werden; 10. „EU-Koeffizienten“ das dreistufige System von Koeffizienten (0 %, 40 %, 100 %), mit denen der Beitrag gemessen wird, den die einzelnen Interventionen zulasten des Unionshaushalts zu politischen Strategien leisten; 11. „Träger“ ein Rechtsträger (Unternehmen, Organisation, öffentliche Einrichtung), der Vorhaben durchführt oder durchzuführen beabsichtigt, welche für Investoren von Interesse sein könnten; 12. „Beratungspartner“ eine förderfähige Einrichtung, etwa ein Finanzinstitut oder eine andere Einrichtung, mit der die Kommission eine Vereinbarung zur Durchführung einer oder mehrerer Beratungsinitiativen geschlossen hat, mit Ausnahme von Beratungsinitiativen, die über externe, von der Kommission beauftragte Dienstleister oder über Exekutivagenturen durchgeführt werden. Artikel 3 Ziele Ziel dieser Verordnung ist es, die Ausarbeitung, Überwachung und Umsetzung der strategischen Prioritäten der Union zu stärken, den Verwaltungsaufwand zu verringern und die Transparenz zu erhöhen durch a) die Einführung eines einheitlichen Systems zur Verfolgung von Ausgaben aus dem Haushalt; b) die Einführung eines für den gesamten Haushalt geltenden einheitlichen Systems zur Überwachung und Bewertung der Ausführung des Haushaltsplans im Wege von Programmen und Tätigkeiten, zur Berichterstattung darüber sowie um einen Beitrag zur Messung der Gesamtleistung des Haushalts zu leisten; c) Harmonisierung und Straffung der Bereitstellung von Informationen über die Leistung; d) Harmonisierung der Anwendung horizontaler Grundsätze in allen Programmen und Tätigkeiten, soweit dies machbar und zweckmäßig ist; e) Festlegung der Modalitäten für die Bereitstellung von Informationen über die Haushaltsleistung, verfügbare Finanzierungsmöglichkeiten im Rahmen des Haushaltsplans und sonstige Informationen, die für die Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Ausführung des Haushaltsplans von Interesse sind. Kapitel 2 Horizontale Grundsätze Artikel 4 Klimaschutz und biologische Vielfalt (1) Der Beitrag zum Klimaschutz und zur biologischen Vielfalt aus dem Haushalt wird anhand des in Artikel 8 festgelegten Ausgabenverfolgungs- und Leistungsrahmens für den Haushalt sowie anhand von EU-Koeffizienten überwacht. (2) Programme und Tätigkeiten werden mit Blick auf einen Gesamtausgabenzielwert über den gesamten Mehrjährigen Finanzrahmen 2028-2034 von mindestens 35 % der Gesamthaushaltsmittel für Klima- und Umweltziele (im Folgenden „Ausgabenzielwert für Klima und Umwelt“) durchgeführt, das unter Verwendung des höchsten Koeffizienten für Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel und Resilienz sowie Umwelt des in Absatz 1 genannten Rahmens berechnet wird. Verteidigungs- und Sicherheitsausgaben sind von der Berechnungsgrundlage für den Ausgabenzielwert für Klima und Umwelt ausgenommen. (3) Programme und Instrumente der EU tragen dazu bei, den in Absatz 2 festgelegten Ausgabenzielwert für Klima und Umwelt zu erreichen. Der spezifische Beitrag einiger Programme und Instrumente der Union ist in Anhang III dargelegt. (4) Die Kommission ist gemäß Artikel 20 befugt, delegierte Rechtsakte zur Anpassung der Höhe der in Anhang III festgelegten Ausgabenzielwerte für Klima und Umwelt zu erlassen, um Entwicklungen während der Durchführung der Programme, etwa im Falle der Verfehlung bzw. Übererfüllung der Zielwerte, oder neuen Prioritäten bei der Durchführung der Programme Rechnung zu tragen. (5) Werden bei einem oder mehreren einschlägigen Programmen keine ausreichenden Fortschritte bei der Erreichung des Ausgabenzielwerts für Klima und Umwelt erzielt, so konsultieren die Organe einander im Einklang mit ihren Zuständigkeiten und den einschlägigen Rechtsvorschriften über geeignete Maßnahmen, die zu ergreifen sind, um sicherzustellen, dass die Ausgaben der Union für Klima- und Umweltziele im Mehrjährigen Finanzrahmen 2028-2034 mindestens 35 % der Gesamtmittel des Unionshaushalts entsprechen. Artikel 5 „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ von Umweltzielen (1) Eine gestraffte Anwendung des Grundsatzes der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 sollte durch ein einziges Set einfacher Leitlinien (im Folgenden „Leitlinien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“) vereinfacht werden. (2) In den in Absatz 1 genannten Leitlinien werden allgemeine Grundsätze und Kriterien sowie erforderlichenfalls spezifische Kriterien auf der Ebene der einschlägigen Politikbereiche festgelegt. Dabei wird insbesondere unterschieden zwischen Politikbereichen oder Tätigkeiten, bei denen stets davon ausgegangen wird, dass sie dem Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen entsprechen, und Politikbereichen oder Tätigkeiten, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie ein Umweltziel oder mehrere Umweltziele erheblich beeinträchtigen und die daher nicht aus dem EU-Haushalt finanziert werden können. In ihren Leitlinien trägt die Kommission der Notwendigkeit Rechnung, die festgelegten Ziele der einschlägigen Programme oder Instrumente im Einklang mit den politischen Prioritäten der Union zu verwirklichen sowie Überschneidungen mit den Anforderungen nach geltendem EU-Recht zu vermeiden, das durch die geltenden EU-Rechtsvorschriften gebotene hohe Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu wahren, den Verwaltungs- und Berichterstattungsaufwand für Behörden und Begünstigte zu berücksichtigen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Die Verhältnismäßigkeit wird insbesondere dadurch gewährleistet, dass die Größenordnung einer Tätigkeit, ihre Klima- und Umweltauswirkungen sowie die territorialen Merkmale der Regionen, in denen die Tätigkeiten stattfinden, bzw. die Tatsache, dass sie unter Umständen in Drittländern stattfinden, berücksichtigt werden. (3) In den in Absatz 1 genannten Leitlinien werden auch Fälle ermittelt, in denen die Anwendung des Grundsatzes der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen möglicherweise nicht machbar oder zweckmäßig ist, wie Krisensituationen, einschließlich Notfällen infolge von Naturkatastrophen, oder wenn andere zwingende Gründe des Allgemeininteresses gegeben sind. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es weder machbar oder zweckmäßig ist, den Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen auf Verteidigungs- und Sicherheitstätigkeiten anzuwenden. Artikel 6 Sozialpolitik (1) Der Beitrag aus dem Haushalt zur Sozialpolitik in der Union wird anhand des in Artikel 8 festgelegten Ausgabenverfolgungs- und Leistungsrahmens für den Haushalt sowie anhand von EU-Koeffizienten überwacht. (2) Programme und Tätigkeiten werden – soweit entsprechend den maßgeblichen sektorspezifischen Vorschriften machbar und zweckmäßig – so durchgeführt, dass ihre festgelegten Ziele unter Achtung der Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen nach geltendem nationalem Recht, Unionsrecht, IAO-Übereinkommen und Tarifverträgen im Einklang mit Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 verwirklicht werden. Artikel 7 Gleichstellung der Geschlechter (1) Programme und Tätigkeiten zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 sind in Anhang IV der vorliegenden Verordnung aufgeführt. Bei allen Programmen und Tätigkeiten wird besonderes Augenmerk darauf gelegt, soweit möglich für ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis in den Evaluierungsgremien und anderen einschlägigen Beratungsgremien wie Leitungsorganen, Sachverständigengruppen und Überwachungsausschüssen zu sorgen. (2) Für die Zwecke der in Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 genannten Methode zur durchgängigen Berücksichtigung der Gleichstellung der Geschlechter fallen die Tätigkeiten des Haushalts in eine der folgenden Kategorien und erhalten eine entsprechende Punktzahl für ihren Beitrag zur Gleichstellung: a) Tätigkeiten, bei denen die Gleichstellung der Geschlechter ein Hauptziel ist („Punktzahl für den Beitrag zur Gleichstellung: 2“); b) Tätigkeiten, bei denen die Gleichstellung der Geschlechter ein wichtiges und bewusstes Ziel, aber nicht das Hauptziel ist („Punktzahl für den Beitrag zur Gleichstellung: 1“); c) Tätigkeiten, die voraussichtlich keinen wesentlichen Beitrag zur Gleichstellung der Geschlechter leisten („Punktzahl für den Beitrag zur Gleichstellung: 0“). Die in Unterabsatz 2 genannten Tätigkeiten werden unter Bezugnahme auf die Liste der Interventionsbereiche in Anhang I kategorisiert. (3) Zur Gewährleistung der Kohärenz aller Programme stellt die Kommission zur Festlegung der Kategorien und der entsprechenden Punktzahl für den Beitrag zur Gleichstellung technische Leitlinien für die in Absatz 2 genannte Methode zur Verfügung. (4) Die Kommission ist gemäß Artikel 20 befugt, zur Änderung von Anhang IV delegierte Rechtsakte zu erlassen. Kapitel 3 Ausgabenverfolgungs- und Leistungsrahmen für den Haushalt, Überwachung und Berichterstattung, Evaluierung und Transparenz Artikel 8 Ausgabenverfolgungs- und Leistungsrahmen für den Haushalt (1) Der Ausgabenverfolgungs- und Leistungsrahmen für den Haushalt beruht auf folgenden Elementen: a) einer einzigen Liste von Interventionsbereichen; b) EU-Koeffizienten, die den Interventionsbereichen zugewiesen werden, um deren Beitrag zu politischen Strategien zu bestimmen; c) für jeden Interventionsbereich Leistungsindikatoren gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509, die sowohl Outputindikatoren als auch Ergebnisindikatoren umfassen. Die in Unterabsatz 1 genannten Elemente sind in Anhang I aufgeführt. Für Tätigkeiten in der Union umfasst der Ausgabenverfolgungs- und Leistungsrahmen für den Haushalt auch die in Anhang II festgelegten Codes für die territoriale Dimension. (2) Den aus dem Haushalt finanzierten Tätigkeiten wird ein Interventionsbereich zugewiesen, der dem Wesen der finanzierten Tätigkeit am nächsten kommt. Ob eine Tätigkeit aus dem Haushalt gefördert werden kann, hängt ausschließlich von den sektorspezifischen Vorschriften ab und wird nicht durch die Festlegung von Interventionsbereichen eingeschränkt, die nur zum Zweck der Verfolgung der Ausgaben und der Überwachung der Leistung des Haushalts festgelegt werden. (3) Die Kommission kann die Definition der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Leistungsindikatoren näher ausführen. (4) Die Kommission ist gemäß Artikel 20 befugt, zur Änderung von Anhang I und Anhang II delegierte Rechtsakte zu erlassen. Artikel 9 Überwachung der Leistung des Haushalts und Berichterstattung (1) Zur Bewertung der Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele von aus dem Haushalt finanzierten Programmen und Tätigkeiten überwacht die Kommission deren Durchführung bei allen Arten des Haushaltsvollzugs anhand der in Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Leistungsindikatoren. Die Daten werden effizient, wirksam und zeitnah erhoben. Zu diesem Zweck werden verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt, die die Empfänger von Unionsmitteln zu erfüllen haben. Die Daten werden regelmäßig erhoben und elektronisch gespeichert. (2) Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat gemäß Artikel 41 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe h und Artikel 253 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 jährlich über den Stand der Durchführung der Programme und Tätigkeiten sowie über die Fortschritte bei der Erreichung der Programmziele. Artikel 10 Evaluierungen durch die Kommission (1) Die Kommission führt Evaluierungen gemäß Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2059 durch, um die Wirksamkeit, Effizienz, Relevanz, Kohärenz und den Unionsmehrwert jedes Programms oder jeder Tätigkeit zu prüfen. In Bezug auf die Gemeinsame Agrarpolitik erstrecken sich diese Evaluierungen auch auf Maßnahmen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/201319 durchgeführt werden. 19 Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671). (2) Die Kommission veröffentlicht spätestens vier Jahre nach Beginn der Durchführung für jedes Programm oder jede Tätigkeit einen Durchführungsbericht. (3) Die Kommission führt spätestens drei Jahre nach Ende des Programmplanungszeitraums eines jeden Programms oder einer jeden Tätigkeit eine rückblickende Evaluierung zur Bewertung der Leistung des Programms oder der Tätigkeit durch. Artikel 11 Evaluierung der Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung (1) Bei Unionsmitteln, die im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung ausgeführt werden, führen die Mitgliedstaaten Evaluierungen anhand von Kriterien wie Wirksamkeit, Effizienz, Relevanz und Kohärenz durch, um die Qualität der Konzeption und Durchführung der Maßnahmen zu verbessern sowie Engpässe und Möglichkeiten zur Beschleunigung ihrer Durchführung zu ermitteln. Die Evaluierungen können sich auch auf andere relevante Kriterien wie Inklusivität, Sichtbarkeit und europäischen Mehrwert beziehen. (2) Die Mitgliedstaaten führen spätestens zwei Jahre nach Ende des Programmplanungszeitraums Evaluierungen durch, um die Auswirkungen von im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung durchgeführten Maßnahmen mittels quantitativer Techniken, gegebenenfalls auch anhand kontrafaktischer Ansätze und anhand von Erkenntnissen aus der experimentellen Versuchsanordnung, zu bewerten. (3) Die Mitgliedstaaten führen spätestens drei Jahre nach Beginn der Durchführung der Pläne mindestens eine Zwischenevaluierung all ihrer Pläne durch. (4) Die Mitgliedstaaten erstellen einen Evaluierungsfahrplan, den sie dem zuständigen Überwachungsausschuss und der Kommission spätestens ein Jahr nach Genehmigung ihrer Pläne vorlegen. (5) Die Mitgliedstaaten betrauen funktional unabhängige Sachverständige mit den Evaluierungen. (6) Die Mitgliedstaaten sorgen für die Einrichtung der Verfahren, die benötigt werden, um die für die Evaluierungen erforderlichen Daten zu erstellen und zu erheben. (7) Alle Evaluierungen werden auf der in Artikel 12 Absatz 1 genannten Website veröffentlicht. Artikel 12 Transparenz – zentrales Zugangstor (1) Bis zum [Datum] richtet die Kommission eine spezielle öffentlich zugängliche Website (im Folgenden „zentrales Zugangstor“) ein, die inhaltlich in mehrere Abschnitte unterteilt ist und folgende Funktionen aufweist: a) Anzeige des Fortschritts bei der Ausführung der finanziellen Mittel und der Leistung des Haushalts; b) Bereitstellung der in Artikel 38 und Artikel 142 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 genannten Informationen; c) Bereitstellung von Informationen über aus dem Haushalt finanzierte Vorhaben unter gebührender Berücksichtigung von Vertraulichkeits- und Sicherheitserwägungen, wobei Unterstützung durch Finanzierungsinstrumente oder Haushaltsgarantien in Höhe von weniger als 500 000 EUR hiervon ausgenommen ist; d) Bereitstellung von Informationen über Vorhaben, die besondere Auszeichnungen oder ein Exzellenzsiegel erhalten haben und auf der Suche nach alternativen oder zusätzlichen Finanzmitteln, Finanzierungsmöglichkeiten oder Investoren sind; e) Bereitstellung von Informationen über laufende und künftige, aus dem Haushalt finanzierte Aufforderungen zur Interessenbekundung, Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und Ausschreibungen; f) Bereitstellung eines Kanals für Träger, auf dem sie potenziellen Investoren Vorhaben vorstellen können; g) Bereitstellung eines zentralisierten Zugangs zu aus dem Haushalt finanzierten Beratungs- und Unterstützungsdiensten für Unternehmen. (2) In Bezug auf die in Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels genannte Funktion enthält das zentrale Zugangstor gegebenenfalls Informationen zu folgenden Elementen: a) den aus dem Haushalt finanzierten Tätigkeiten, einschließlich dem Fortschritt bei der Ausführung der Mittel und der Leistung, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Programmen und Kapiteln eines Plans eines Mitgliedstaats; b) der aggregierten Leistung, aufgeschlüsselt nach Programm und Interventionsbereich, unter Verwendung der einschlägigen Leistungsindikatoren gemäß Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung; c) dem Beitrag zu politischen Strategien gemäß Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung, aufgeschlüsselt nach Programmen; d) aus dem Haushalt finanzierten Vorhaben; e) im Falle von direkt von der Kommission durchgeführten Tätigkeiten, der Höhe der Beteiligung, insbesondere für jede Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen, der Anzahl der eingereichten Vorschläge, ihrer durchschnittlichen Punktzahl und dem Anteil der Vorschläge oberhalb und unterhalb der Qualitätsschwellen; f) den in Artikel 41 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe h und Artikel 253 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 genannten Elementen. (3) In Bezug auf die in Absatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Artikels genannte Funktion enthält das zentrale Zugangstor in Bezug auf die über Pläne der Mitgliedstaaten finanzierten Vorhaben die in Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung .../... [Pläne für national-regionale Partnerschaften] genannten Informationen. (4) In Bezug auf die in Absatz 1 Buchstabe e dieses Artikels genannte Funktion enthält das zentrale Zugangstor gegebenenfalls Informationen zu folgenden Elementen: a) Gegenstand der Aufforderung, einschließlich einer kurzen Beschreibung; b) geografisches Gebiet, auf das sich die Aufforderung bezieht; c) welche Teilnehmer förderfähig sind; d) Gesamtbetrag der Unterstützung für die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen und Währung; e) Anfangs- und Enddatum der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen; f) Link zur Online-Plattform, auf der die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlicht wurde oder veröffentlicht wird. (5) Das zentrale Zugangstor wird regelmäßig aktualisiert. (6) Die Kommission ist gemäß Artikel 20 befugt, zur Änderung dieses Artikels delegierte Rechtsakte zu erlassen. Kapitel 4 Umsetzung Artikel 13 Umsetzung durch Pläne von Mitgliedstaaten oder Drittländern – Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen und Gleichstellung der Geschlechter (1) Jeder Mitgliedstaat oder jedes Drittland legt in seinen Plänen für jede Tätigkeit eine Bewertung nach dem Kriterium der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ im Einklang mit den in Artikel 5 genannten Leitlinien vor, sofern diese Leitlinien nichts anderes vorsehen. (2) Abweichend von Absatz 1 legt jeder Mitgliedstaat oder jedes Drittland für Tätigkeiten, bei denen die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ möglicherweise nicht machbar oder zweckmäßig ist, eine diesbezügliche Begründung im Einklang mit den in Artikel 5 genannten Leitlinien vor. (3) Jeder Mitgliedstaat oder jedes Drittland legt in seinen Plänen für jede Tätigkeit eine Bewertung nach dem Kriterium des Grundsatzes der Gleichstellung der Geschlechter vor, die folgende Elemente umfasst: a) eine Erläuterung, wie die in den Plänen vorgesehenen Tätigkeiten zur Gleichstellung der Geschlechter beitragen sollen; b) Zuweisung der angemessenen Punktzahl für jede Tätigkeit für ihren Beitrag zur Gleichstellung der Geschlechter gemäß Artikel 7 Absatz 2 und angemessene Begründung. Darüber hinaus sollte die Gleichstellung der Geschlechter – soweit machbar und zweckmäßig – ein Kriterium zur Evaluierung von Vorschlägen sein. (4) Die Bewertung gemäß Absatz 1 bis 3 ist den Plänen bei deren Vorlage beizufügen. Kann zu diesem Zeitpunkt keine Bewertung des Beitrags zur Gleichstellung der Geschlechter vorgelegt werden, so wird davon ausgegangen, dass die Tätigkeit keinen wesentlichen Beitrag zur Gleichstellung der Geschlechter leistet; die Tätigkeit erhält somit die Punktzahl 0. Diese Punktzahl kann sich ändern, wenn der betreffende Mitgliedstaat oder das betreffende Drittland eine Änderung seiner Pläne vorlegt. (5) Ob ein von einem Mitgliedstaat oder einem Drittland vorgelegter Plan oder eine von einem Mitgliedstaat oder einem Drittland vorgelegte Änderung eines Plans im Einklang mit den in Absatz 1 bis 3 dieses Artikels genannten Verpflichtungen steht, wird anhand der einschlägigen sektorspezifischen Vorschriften bewertet. Artikel 14 Ausführung durch Pläne der Mitgliedstaaten – Leistungsüberwachung und Berichterstattung (1) Jeder Mitgliedstaat verfügt über ein Überwachungs- und Berichterstattungssystem, das die Überwachung der Leistung und die automatisierte Übermittlung von Informationen auf der Grundlage der einschlägigen Elemente des in Artikel 8 Absatz 1 genannten Ausgabenverfolgungs- und Leistungsrahmens ermöglicht. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission diese Informationen in interoperabler Weise über das in Anhang XVI der Verordnung .../... [Pläne für national-regionale Partnerschaften – SFC 2028] genannte elektronische Datenaustauschsystem zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission. (2) In jedem von einem Mitgliedstaat vorgelegten Plan und jeder Änderung eines Plans wird jeder Maßnahme vorschlagshalber mindestens ein Interventionsbereich aus Anhang I und gegebenenfalls jedem dieser Interventionsbereiche die folgenden Leistungsindikatoren zugewiesen; dies bedarf der Zustimmung der Kommission: a) ein aus Anhang I ausgewählter Outputindikator zur Festlegung des endgültigen Etappenziels oder des endgültigen Zielwerts für diese Maßnahme, der entweder dem zugewiesenen Interventionsbereich oder gegebenenfalls einem anderen Interventionsbereich entspricht, oder in hinreichend begründeten Fällen und im Einvernehmen mit der Kommission ein nicht in Anhang I aufgeführter Outputindikator; b) sofern verfügbar: ein oder mehrere Ergebnisindikatoren, die dem Interventionsbereich der Maßnahme gemäß Anhang I entsprechen. Außer dem unter Buchstabe a festgelegten Outputindikator werden keine zusätzlichen Outputindikatoren festgelegt. Wird „vermiedene Treibhausgasemissionen“ als Ergebnisindikator zugewiesen, so weist der Mitgliedstaat noch einen zweiten Ergebnisindikator zu, sofern unter demselben Interventionsbereich noch andere Ergebnisindikatoren verfügbar sind. Hat der Mitgliedstaat zur Festlegung eines endgültigen Etappenziels oder eines endgültigen Zielwerts für diese Maßnahme einen nicht in Anhang I aufgeführten Outputindikator vorgeschlagen und enthält Anhang I keinen dem Interventionsbereich der Maßnahme entsprechenden Ergebnisindikator, so weist der Mitgliedstaat entweder einen der Ergebnisindikatoren zu, die anderen Interventionsbereichen gemäß Anhang I entsprechen, oder – im Einvernehmen mit der Kommission – ausnahmsweise einen nicht in Anhang I aufgeführten Ergebnisindikator. (3) Jeder Plan enthält den Ausgangswert und einen Schätzwert für den jeder Maßnahme gemäß Absatz 2 zugewiesenen Ergebnisindikator, einschließlich des Jahres, in dem dieser Wert voraussichtlich erreicht wird. Für die flächen- und tierbezogene Einkommensstützung im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik ist ein solcher Schätzwert nicht kumulativ und entspricht dem im Programmplanungszeitraum verzeichneten Höchstwert. Der Mitgliedstaat kann diesen Schätzwert während der Halbzeitrevision oder bei Änderungen des Plans aktualisieren. (4) In jedem von einem Mitgliedstaat vorgelegten Plan und in jeder Änderung eines solchen Plans wird jeder Maßnahme außerdem vorschlagshalber mindestens ein Code für die territoriale Dimension gemäß Anhang II Teil 1 sowie der NUTS-2- Standort gemäß Anhang II Teil 4 zugewiesen. Soweit relevant und verfügbar, schlagen die Mitgliedstaaten auch Codes für die territoriale Dimension gemäß Anhang II Teil 2 und/oder Teil 3 vor. (5) Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission Informationen über den Fortschritt bei dem ausgewählten Outputindikator gemäß Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung .../... [Pläne für national-regionale Partnerschaften] und die tatsächlichen Ergebnisse der Maßnahme im Vergleich zum Schätzwert für den dieser Maßnahme zugeordneten Ergebnisindikator zur Verfügung. Die Informationen zum Ergebnisindikator werden bis spätestens 15. Februar eines jeden Jahres bis 2037 aktualisiert. Artikel 15 Umsetzung durch Pläne von Drittstaaten – Leistungsüberwachung und Berichterstattung (1) Die Kommission weist jeder in einem Plan von Drittländern aufgeführten Maßnahme mindestens einen Interventionsbereich aus Anhang I zu und stellt so weit wie möglich sicher, dass Drittländer in ihren Plänen die Leistungsindikatoren gemäß Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c verwenden. Die Kommission nimmt Stellung oder holt erforderlichenfalls zusätzliche Informationen ein. In den mit dem betreffenden Drittland geschlossenen Vereinbarungen wird das Drittland verpflichtet, die angeforderten zusätzlichen Informationen zu übermitteln und die vorgeschlagenen Leistungsindikatoren erforderlichenfalls zu überarbeiten. (2) Die Pläne enthalten angemessene Bestimmungen für die Meldung von Leistungsdaten und die elektronische Übermittlung der zugrunde liegenden Überwachungsdaten an die Kommission. Artikel 16 Ausführung in direkter Mittelverwaltung (1) Bei der Ausführung des Haushaltsplans gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 stellt die Kommission sicher, dass die Anforderungen gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstaben d, e und f der genannten Verordnung eingehalten werden. Insbesondere sollte die Gleichstellung der Geschlechter – soweit machbar und zweckmäßig – ein Kriterium zur Evaluierung von Vorschlägen sein. (2) Bei der Ausarbeitung des Arbeitsprogramms im Sinne des Artikels 110 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 legt die Kommission die Bereiche förderfähiger Tätigkeiten so fest, dass jedem Bereich mindestens ein Interventionsbereich zugewiesen werden kann. (3) Die den Empfängern von Unionsmitteln auferlegten Berichterstattungsanforderungen sind verhältnismäßig und zielen darauf ab, sicherzustellen, dass die Daten für die Überwachung der Durchführung und der Ergebnisse effizient, wirksam und rechtzeitig erhoben werden. Artikel 17 Ausführung in indirekter Mittelverwaltung (1) Bei der Bewertung von und der Einigung über zu finanzierende Aktionen, die von Personen oder Stellen ausgeführt werden, die Unionsmittel und Haushaltsgarantien gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 in indirekter Mittelverwaltung ausführen, stellt die Kommission sicher, dass diese Aktionen den Anforderungen gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstaben d, e und f der genannten Verordnung entsprechen. (2) Zwischen der Kommission und Personen oder Stellen, die Unionsmittel und Haushaltsgarantien gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 ausführen, unterzeichnete Vereinbarungen enthalten geeignete Bestimmungen für a) die Meldung von Leistungsdaten gemäß Artikel 158 Absatz 7 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 als Teil des Berichts gemäß Artikel 158 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung; b) die elektronische Übermittlung an die Kommission von einschlägigen Informationen gemäß Artikel 12 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung zu Aufrufen zur Interessenbekundung, Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und Ausschreibungen, und zwar spätestens am Tag der Veröffentlichung dieser Aufrufe, Aufforderungen oder Ausschreibungen; c) alle sonstigen Informationen, die die Kommission für die Durchführung des Programms als wichtig erachtet. (3) Die den Empfängern von Unionsmitteln, einschließlich Personen oder Stellen, die Unionsmittel gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 ausführen, auferlegten Berichterstattungsanforderungen müssen verhältnismäßig sein und darauf abzielen, sicherzustellen, dass Daten für die Überwachung der Durchführung und der Ergebnisse effizient, wirksam und rechtzeitig erhoben werden. Kapitel 5 Kommunikation, Schutz personenbezogener Daten und Schlussbestimmungen Artikel 18 Information, Kommunikation und Sichtbarkeit (1) Begünstigte, Personen oder Stellen, die Unionsmittel und Haushaltsgarantien gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 ausführen, Stellen, die Finanzierungsinstrumente im Rahmen der Pläne einsetzen, und Beratungspartner machen die Herkunft dieser Unionsmittel bekannt und sorgen gegebenenfalls dafür, dass insbesondere bei Kampagnen zur Informierung über die Aktionen und deren Ergebnisse die Unionsunterstützung erkennbar wird, indem sie Presse- oder Kommunikationsmaterial, Websites und andere digitale Kanäle, Veranstaltungen und Öffentlichkeitsarbeit sowie sonstige Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen nutzen, um verschiedenen Zielgruppen, darunter den Medien und der Öffentlichkeit, kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Informationen bereitzustellen. Diese Verpflichtung gilt nicht für die Begünstigten von flächen- und tierbezogenen Interventionen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik. (2) Personen oder Stellen, die Finanzierungsinstrumente und Haushaltsgarantien gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 ausführen, und Einrichtungen, die Finanzierungsinstrumente im Rahmen der Pläne ausführen, verlangen von ihren Finanzintermediären, dass sie die Herkunft dieser Mittel bestätigen und die Endempfänger davon in Kenntnis setzen, und machen erkennbar, dass die Unterstützung von der Union stammt, indem sie diese Informationen in den mit ihnen unterzeichneten Vereinbarungen deutlich sichtbar machen. Wenn Beratungspartner Stellen für die Erbringung von Beratungsdienstleistungen und Dienstleistungen zur Unterstützung von Unternehmen auswählen, stellen sie sicher, dass diese Stellen die Personen, die die Beratungsdienstleistungen und Dienstleistungen zur Unterstützung von Unternehmen in Anspruch nehmen, davon in Kenntnis setzen, dass diese Dienstleistungen von der Union finanziert wurden, und diese Informationen in den mit ihnen unterzeichneten Vereinbarungen deutlich sichtbar machen. (3) Zur Erfüllung der in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Verpflichtung wird bei der Durchführung von Informations-, Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen gemäß Anhang V das Emblem der Union verwendet und eine Finanzierungserklärung mit dem Wortlaut „Unterstützt von der Europäischen Union“ bzw. bei Maßnahmen im Außenbereich „In Partnerschaft mit der Europäischen Union“ hinzugefügt. Das Emblem der Union und die Finanzierungserklärung müssen insbesondere in Presse- oder Kommunikationsmaterial, auf Websites und auf anderen digitalen Trägern erscheinen. Bei Vorhaben, bei denen es sich nicht um Finanzierungsinstrumente oder Haushaltsgarantien handelt und die Investitionen in materielle Vermögenswerte umfassen, deren Gesamtkosten 100 000 EUR übersteigen, werden für die Öffentlichkeit deutlich sichtbare langlebige Tafeln oder Schilder mit dem Emblem der Union und der in Unterabsatz 1 genannten Finanzierungserklärung angebracht, sobald mit der physischen Durchführung des Vorhabens begonnen wird oder die erworbene Ausrüstung installiert ist und solange die materiellen Vermögenswerte genutzt werden. (4) Die Kommission führt Informations-, Sichtbarkeits- und Kommunikationsmaßnahmen und -kampagnen bezüglich der politischen Strategien, Prioritäten und Aktionen der Union und der von der Union erzielten Ergebnisse durch, die sich an mehrere Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, richten. Die den Programmen und Tätigkeiten zugewiesenen Finanzmittel werden u. a. für die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union genutzt. (5) Die Mitgliedstaaten stellen im Einklang mit den in diesem Artikel dargelegten Anforderungen sicher, dass die Unterstützung der Union und die mit Unionsmitteln erzielten Ergebnisse sichtbar gemacht, entsprechende Informationen verbreitet und diesbezügliche Kommunikationsmaßnahmen durchgeführt werden und informieren die Bürgerinnen und Bürger auf der in Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung …/… [Pläne für national-regionale Partnerschaften] genannten Website, es sei denn, das Unionsrecht oder das nationale Recht schließen derartige Veröffentlichungen aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung oder aufgrund strafrechtlicher Ermittlungen aus. Die Veröffentlichung personenbezogener Daten erfolgt im Einklang mit den Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten gemäß der Verordnung (EU) 2016/67920. (6) Die Mitgliedstaaten ernennen einen Kommunikationskoordinator, der für die allgemeinen Informations-, Kommunikations- und Transparenzmaßnahmen in Bezug auf die aus dem Haushalt erhaltene und in ihrem Hoheitsgebiet ausgeführte Unterstützung zuständig ist; dieser stellt die Koordinierung mit den einschlägigen Verwaltungsbehörden sicher und arbeitet mit der Kommission und ihren Vertretungen, den Verbindungsbüros des Europäischen Parlaments, den Europe- Direct-Kontaktzentren und anderen einschlägigen Netzen, Bildungs- und Forschungseinrichtungen sowie mit anderen einschlägigen Partnern zusammen. Die Kommission unterhält das Netz aus Kommunikationskoordinatoren und Kommissionsvertretern der für den Austausch von Informationen über Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen. (7) Auch Drittländer, die EU-finanzierte Maßnahmen im Außenbereich durchführen, sorgen für die Sichtbarkeit der EU-Unterstützung. Im Falle der Ausführung von Mitteln über Pläne von Drittländern enthalten die Pläne einen Kommunikations- und Sichtbarkeitsplan für das lokale Publikum der Begünstigten. (8) Ist es aufgrund von Sicherheitsfragen oder eines dringenden Bedarfs in einer Krisensituation vorzuziehen oder erforderlich, die Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen in bestimmten Drittländern oder Drittlandsgebieten zu beschränken oder anzupassen, so werden das Zielpublikum sowie die bei der Förderung einer bestimmten Maßnahme verwendeten Instrumente, Erzeugnisse und Kanäle zur Erhöhung der Sichtbarkeit von Fall zu Fall im Einvernehmen mit der Kommission festgelegt. (9) Die Kommission ist gemäß Artikel 20 befugt, zur Durchführung, Änderung oder Ergänzung von Anhang V delegierte Rechtsakte zu erlassen. Artikel 19 Verarbeitung personenbezogener Daten (1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission sind nur dann zur Verarbeitung personenbezogener Daten befugt, wenn dies für die Erfüllung ihrer jeweiligen Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung und der Verordnung …/… [Pläne für national-regionale Partnerschaften] erforderlich ist, insbesondere in Bezug auf Überwachung, Berichterstattung, Kommunikation, Veröffentlichung, Evaluierung, Finanzmanagement, Überprüfungen und Prüfungen sowie gegebenenfalls auf die Feststellung der Förderfähigkeit von Teilnehmern. (2) Unbeschadet des Absatzes 1 dürfen insbesondere folgende personenbezogene Daten verarbeitet werden: a) für die in Absatz 1 genannten Zwecke die zur Identifizierung der betreffenden Personen erforderlichen Daten (Vor- und Nachname, Geburtsdatum, nationale Identifikationsnummer, Sozialversicherungscode); 20 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1). b) für die Zwecke der Überwachung die für die Berechnung der Leistungsindikatoren gemäß Anhang I dieser Verordnung erforderlichen Daten; c) für die Zwecke der Evaluierung zusätzliche personenbezogene Daten über Beschäftigungsstatus, Ausbildung, Kompetenzen und soziodemografische Merkmale natürlicher Personen, die Unionsmittel erhalten. (3) Für Evaluierungen gemäß Artikel 11 Absatz 2, bei denen eine Kontrollgruppe eingesetzt wird, können für einer Kontrollgruppe angehörige Personen, die keine Teilnehmer sind und ähnliche soziodemografischen Merkmale aufweisen wie die Teilnehmer, dieselben Datenkategorien verarbeitet werden wie für Teilnehmer. (4) Besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018/1725 dürfen nur zum Zweck der Feststellung der Förderfähigkeit von Teilnehmern, der Überwachung und Evaluierung von Vorhaben zur Unterstützung von Menschen mit Behinderungen und marginalisierten Gemeinschaften, einschließlich der Roma, und der Berechnung der Werte der Leistungsindikatoren in Bezug auf die einschlägigen Interventionsbereiche gemäß Anhang I sowie zum Zwecke von Überprüfungen und Prüfungen verarbeitet werden. (5) Personenbezogene Daten werden direkt bei den betroffenen Personen erhoben oder – sofern sie bereits in Verwaltungs- oder Statistikregistern gespeichert sind – weiterverwendet. (6) Personenbezogene Daten werden nicht länger gespeichert als für den Nachweis der Einhaltung dieser Verordnung erforderlich und keinesfalls länger als zehn Jahre nach Beendigung der Tätigkeit. Um eine Evaluierung der langfristigen Auswirkungen zu ermöglichen, können personenbezogene Daten für einen längeren Zeitraum, höchstens jedoch für zwölf Jahre, gespeichert werden. (7) Der Zugriff auf personenbezogene Daten ist nur bestimmbaren befugten Personen gestattet. Derartige Zugriffe werden von der zuständigen Behörde protokolliert. Die Protokolle werden alle sechs Monate überarbeitet. Die Protokolle werden ein Jahr nach ihrer Erstellung gelöscht. Personenbezogene Daten werden den in Artikel 11 Absatz 5 genannten Dritten nur in pseudonymisiertem oder anonymisiertem Format zur Verfügung gestellt, wenn die Offenlegung personenbezogener Daten zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung nicht erforderlich ist. (8) Werden die Mittel des Fonds gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 ausgeführt, so ist der Verantwortliche die Kommission oder gegebenenfalls die betreffende Exekutivagentur. (9) Werden die Mittel des Fonds gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 ausgeführt, so ist der Verantwortliche die Verwaltungsbehörde. Werden die von den Behörden der Mitgliedstaaten erhobenen und der Kommission übermittelten Daten für die Zwecke der Kommission verarbeitet, so ist die Kommission für die Verarbeitung verantwortlich. (10) Werden die Mittel des Fonds gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 ausgeführt, so ist der Verantwortliche die für die Durchführung des entsprechenden Vorhabens verantwortliche Stelle. Werden die von dieser Stelle erhobenen und der Kommission übermittelten Daten für die Zwecke der Kommission verarbeitet, so ist die Kommission für die Verarbeitung verantwortlich. Artikel 20 Ausübung der Befugnisübertragung (1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen. (2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 4, 7, 8, 12 und 18 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem [...] übertragen. (3) Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 4, 7, 8, 12 und 18 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit bereits in Kraft getretener delegierter Rechtsakte. (4) Vor Erlass eines delegierten Rechtsakts hört die Kommission im Einklang mit den Grundsätzen aus der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen an. (5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. (6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 7, 8, 12 und 18 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von einem Monat nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um einen Monat verlängert. Artikel 21 Inkrafttreten und Anwendung (1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. (2) Sie gilt ab dem 1. Januar 2028. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Die Präsidentin Der Präsident/Die Präsidentin FINANZ- UND DIGITALBOGEN ZU RECHTSAKTEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE ................................................. 3 1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative .................................................................. 3 1.2. Politikbereich(e) ........................................................................................................... 3 1.3. Ziel(e) ........................................................................................................................... 3 1.3.1. Allgemeine(s) Ziel(e) ................................................................................................... 3 1.3.2. Einzelziel(e) ................................................................................................................. 3 1.3.3. Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen .................................................................... 3 1.3.4. Leistungsindikatoren .................................................................................................... 3 1.4. Der Vorschlag/Die Initiative betrifft ............................................................................ 4 1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative ................................................................... 4 1.5.1. Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative .............................................................. 4 1.5.2. Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre. .................................................................... 4 1.5.3. Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse .................................. 4 1.5.4. Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten .......................................................................... 5 1.5.5. Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung ......................................................................... 5 1.6. Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen Auswirkungen .............................................................................................................. 6 1.7. Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en) ................................................................... 6 2. VERWALTUNGSMAẞNAHMEN ............................................................................ 8 2.1. Überwachung und Berichterstattung ............................................................................ 8 2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) ........................................................................... 8 2.2.1. Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen ........................................................................... 8 2.2.2. Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle ....................................................... 8 2.2.3. Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss) .................................................................................................................... 8 2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten ......................................................... 9 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE .............................................................................................................. 10 3.1. Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan ............................................................................................................. 10 3.2. Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel ........................ 12 3.2.1. Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel ................. 12 3.2.1.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan ......................................................... 12 3.2.1.2. Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen ................................................... 17 3.2.2. Geschätzter Output, der mit operativen Mitteln finanziert wird ................................ 22 3.2.3. Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel ............... 24 3.2.3.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan .......................................................... 24 3.2.3.2. Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen ................................................... 24 3.2.3.3. Mittel insgesamt ......................................................................................................... 24 3.2.4. Geschätzter Personalbedarf ........................................................................................ 25 3.2.4.1. Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt ........................................................... 25 3.2.4.2. Finanziert aus externen zweckgebundenen Einnahmen ............................................. 26 3.2.4.3. Geschätzter Personalbedarf insgesamt ....................................................................... 26 3.2.5. Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit digitalen Technologien ............................................................................................... 28 3.2.6. Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen .............................. 28 3.2.7. Beiträge Dritter........................................................................................................... 28 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen .......................................................... 29 4. DIGITALE ASPEKTE............................................................................................... 29 4.1. Anforderungen von digitaler Relevanz ...................................................................... 30 4.2. Daten .......................................................................................................................... 30 4.3. Digitale Lösungen ...................................................................................................... 31 4.4. Interoperabilitätsbewertung........................................................................................ 31 4.5. Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung ............................................ 32 RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Ausgabenverfolgungs- und Leistungsrahmens für den Haushalt sowie anderer Vorschriften für die Programme und Tätigkeiten der Union 1.2. Politikbereich(e) Haushaltsleistung, einschließlich aller von Unionsprogrammen abgedeckten Politikbereiche 1.3. Ziel(e) 1.3.1. Allgemeine(s) Ziel(e) Das allgemeine Ziel dieser Initiative besteht darin, einen vereinfachten, kohärenten und flexiblen Leistungsrahmen für den MFR nach 2027 vorzuschlagen, der sowohl die Fähigkeit des EU-Haushalts zur Umsetzung bereichsübergreifender Grundsätze stärkt als auch eine wirksame Evaluierung der EU-Haushaltsprogramme ermöglicht und gleichzeitig die Einhaltung der Haushaltsordnung sicherstellt. 1.3.2. Einzelziel(e) Mit der Initiative werden folgende Einzelziele angestrebt: Stärkung der Fähigkeit, aktuelle und künftige politische Prioritäten umzusetzen Verbesserte Fähigkeit zur Messung der Auswirkungen des EU-Haushalts und zur Information über die Politik und die Programmverwaltung Verbesserung der Transparenz und des Zugangs zu Informationen für die Haushaltsbehörden der Mitgliedstaaten und die Empfänger von EU-Haushaltsmitteln Verringerung des Verwaltungsaufwands und der Kosten für Begünstigte des EU- Haushalts, Mitgliedstaaten, Drittländer, Durchführungspartner und EU-Organe um mindestens 25 %. 1.3.3. Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen Es wird erwartet, dass die Initiative Auswirkungen auf Mitgliedstaaten, Drittländer, Durchführungspartner, EU-Organe und Begünstigte haben wird, unter anderem dadurch, dass sie eine wirksame Umsetzung horizontaler EU-Grundsätze wie DNSH und die Gleichstellung der Geschlechter ermöglicht, die Überwachung der Leistung des EU-Haushalts und die entsprechende Berichterstattung verbessert sowie den Zugang zu Leistungsinformationen und Finanzierungsmöglichkeiten erleichtert. Durch die Initiative sollen im Vergleich zum Zeitraum 2021-2027 Einsparungen bei den Verwaltungskosten der Mitgliedstaaten in Höhe von über 600 Mio. EUR erzielt werden. Auch für Begünstigte wie Unternehmen wird eine erhebliche Verringerung der Verwaltungskosten erwartet, wodurch die Wettbewerbsfähigkeit der von EU- Mitteln geförderten Sektoren gestärkt wird. 1.3.4. Leistungsindikatoren Die Output- und Ergebnisindikatoren im Anhang der vorgeschlagenen Verordnung dienen der Überwachung der Fortschritte und Erfolge der Unionsprogramme. 1.4. Der Vorschlag/Die Initiative betrifft  eine neue Maßnahme  eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme21  die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme  die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme 1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative 1.5.1. Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative Das Leistungsmanagement von Unionsprogrammen, die durch andere Rechtsgrundlagen geregelt sind, muss den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, welcher horizontale Anforderungen festlegt, die für alle Unionsprogramme gelten. Die Verordnung gilt ab 2028 für die gesamte Laufzeit des Mehrjährigen Finanzrahmens. Die Umsetzung bestimmter Bestimmungen kann sich im Laufe der Zeit weiterentwickeln, wie z. B. die Entwicklung und Inbetriebnahme des zentralen Portals. 1.5.2. Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre. Gründe für Maßnahmen auf EU-Ebene (ex ante): Es ist von entscheidender Bedeutung, dass ein starker und wirksamer Leistungsrahmen vorhanden ist, um sicherzustellen, dass der EU-Haushalt in prioritären Bereichen eine größere Wirkung erzielt und dass seine Auswirkungen messbar und transparent sind sowie durch Kontrolle und Lernen kontinuierliche Verbesserungen bewirken. Artikel 322 Absatz 1 AEUV sieht vor, dass im Wege von Verordnungen Haushaltsvorschriften erlassen werden, in denen das Verfahren für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie für die Rechnungslegung und Rechnungsprüfung festgelegt wird. Die Haushaltsordnung schreibt ferner vor, dass die Grundsätze DNSH und Gleichstellung der Geschlechter bei der nächsten Generation von Programmen im MFR für die Zeit nach 2027 berücksichtigt werden müssen, soweit dies im Einklang mit den maßgeblichen sektorspezifischen Vorschriften machbar und angemessen ist. Artikel 38 der Haushaltsordnung sieht zudem neue Vorgaben zur Veröffentlichung von Informationen über Empfänger von EU-Mitteln und Transaktionen aus dem EU- Haushalt vor, unter anderem über eine zentralisierte Website. Artikel 33 der Haushaltsordnung schreibt ferner vor, dass die Mittel im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und somit unter Wahrung der Grundsätze der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit, der Wirksamkeit und der 21 Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung. Leistungsorientierung verwendet werden. Außerdem müssen die Leistungsindikatoren aggregierbar sein, dem RACER-Standard entsprechen und gegebenenfalls nach Geschlecht aufgeschlüsselt werden. Erwarteter EU-Mehrwert (ex post): Die Gestaltung eines effizienten Leistungsrahmens erfordert zwangsläufig die Entwicklung eines horizontalen Ansatzes auf EU-Ebene, um die Leistung von Investitionen, die zu den Prioritäten der EU beitragen, zu maximieren. Die Verwendung des EU-Haushalts beispielsweise für Klima, Biodiversität und Gleichstellung der Geschlechter hat einen Mehrwert, insbesondere bei Maßnahmen, die aufgrund ihres grenzübergreifenden Charakters und Umfangs, der Herausforderungen, des territorialen Zusammenhalts, des Bedarfs an einem gerechten Übergang, ungleichen Niveaus beim Klima- und Umweltschutz in den Mitgliedstaaten und Drittländern sowie der steuerlichen Leistungsfähigkeit nicht angemessen aus den nationalen Haushalten oder dem Privatsektor finanziert werden können. 1.5.3. Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse Diese Verordnung baut auf den Erfahrungen auf, die bei der Umsetzung der Leistungsbestimmungen in den Programmverordnungen für den MFR- Zeitraum 2021-2027 gesammelt wurden. Auch wenn der MFR 2021-2027 von einem moderneren Leistungsrahmen profitiert, besteht nach wie vor Raum für Verbesserungen, insbesondere im Hinblick auf Vereinfachung, Kohärenz und ein besseres Verständnis der Ergebnisse des EU-Haushalts. Der MFR nach 2027 bietet eine gute Gelegenheit, diese Herausforderungen anzugehen und die Wirkung des EU-Haushalts zu maximieren, aufbauend auf den Ergebnissen der Halbzeitevaluierungen der ab 2021 umzusetzenden Programme. Der MFR für die Zeit nach 2027 muss auch an die jüngsten rechtlichen Entwicklungen, einschließlich der Neufassung der Haushaltsordnung von 2024, angepasst werden. 1.5.4. Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten Die Verordnung wird erhebliche Synergien mit Unionsprogrammen schaffen, da sie den Leistungsrahmen für alle Unionsprogramme nach 2027 bildet und die meisten Bestimmungen über Programmplanung, Überwachung und Berichterstattung in einem horizontalen Rechtsakt zentralisiert. Die Verordnung wird einschlägige Bestimmungen zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter in allen Programmen und Arten der Mittelverwaltung sowie zur Leistungsüberwachung, zur Leistungsberichterstattung in Form eines einzigen Berichts (Jährliche Management- und Leistungsbilanz) und zum einheitlichen Portal für Leistungsinformationen und Finanzierungsmöglichkeiten enthalten. Die Verordnung wird die einheitliche Liste der Interventionsbereiche und der damit verbundenen Leistungsindikatoren enthalten. 1.5.5. Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung Nicht zutreffend 1.6. Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen Auswirkungen  Befristete Laufzeit –  Laufzeit: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ –  Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von JJJJ bis JJJJ und auf die Mittel für Zahlungen von JJJJ bis JJJJ  Unbefristete Laufzeit – Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ – Anschließend reguläre Umsetzung 1.7. Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)  Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission –  über ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den EU-Delegationen –  über Exekutivagenturen  Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten  Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an: –  Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen –  internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben) –  die Europäische Investitionsbank und den Europäischen Investitionsfonds –  Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung –  öffentlich-rechtliche Körperschaften –  privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern ihnen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden –  privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden –  Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik im Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und die in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind –  in einem Mitgliedstaat ansässige Einrichtungen, die dem Privatrecht eines Mitgliedstaats oder dem Unionsrecht unterliegen und im Einklang mit sektorspezifischen Vorschriften für die Betrauung mit der Ausführung von Unionsmitteln oder mit der Erteilung von Haushaltsgarantien in Betracht kommen, insofern diese Einrichtungen von privatrechtlichen, im öffentlichen Auftrag tätig werdenden Einrichtungen kontrolliert und von den Kontrollstellen mit angemessenen finanziellen Garantien mit gesamtschuldnerischer Haftung oder gleichwertigen finanziellen Garantien ausgestattet werden, die bei jeder Maßnahme auf den Höchstbetrag der Unionsunterstützung begrenzt sein können. Bemerkungen Die Verordnung gilt für alle Unionsprogramme unabhängig von ihrer Art der Mittelverwaltung. Die Verordnung enthält spezifische Bestimmungen für jede Art der Mittelverwaltung. 2. VERWALTUNGSMAẞNAHMEN 2.1. Überwachung und Berichterstattung Der in der Verordnung festgelegte Leistungsrahmen wird ein einheitliches System zur Überwachung, Evaluierung und Berichterstattung über die Leistung von Haushaltsprogrammen bieten. Er beruht auf einem System zur Ausgabenverfolgung und Leistungsevaluierung des Haushalts, bestehend aus einer einheitlichen Liste von Interventionsbereichen (Arten von Maßnahmen), die alle aus dem Haushalt geförderten Tätigkeiten sowie Output- und Ergebnisindikatoren abdeckt. Die Verordnung enthält ferner Bestimmungen über die Evaluierung von Programmen. Die Kommission veröffentlicht spätestens vier Jahre nach Beginn der Programmdurchführung einen Durchführungsbericht, in dem die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele bewertet werden. Spätestens drei Jahre nach Ende des Programmplanungszeitraums des Programms nimmt die Kommission eine rückblickende Evaluierung vor, um die Wirksamkeit, Effizienz, Relevanz, Kohärenz und den Unionsmehrwert des Programms zu bewerten. Die Eignung der Liste der Interventionsbereiche und Leistungsindikatoren, die als Anhang der Verordnung angenommen werden soll, wird von der Kommission überwacht, um mögliche Lücken oder Mängel zu bewerten. Die Verordnung wird der Kommission die Befugnis übertragen, einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, der es ermöglicht, die Liste gegebenenfalls in der Ausführungsphase des Haushalts zu überarbeiten. 2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) 2.2.1 Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen Der Leistungsrahmen wird im Einklang mit der für jedes Haushaltsprogramm geltenden Form der Mittelverwaltung umgesetzt. Er wird per se weder Zahlungsmodalitäten noch Kontrollstrategien unterliegen, da die Initiative nicht für ein bestimmtes Programm gilt, sondern einem Rahmen entspricht, der horizontal für alle Haushaltsprogramme gilt. 2.2.2. Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle Der Leistungsrahmen wird nicht per se einem spezifischen internen Kontrollsystem unterliegen, da die Initiative einem Rahmen entspricht, der horizontal für alle Haushaltsprogramme gilt. Dennoch bietet die Verordnung einen strukturierten Rahmen, der auch darauf abzielt, die Qualität und Zuverlässigkeit der Leistungsinformationen zu verbessern und so zu einer allgemeinen Risikominderung im Zusammenhang mit diesen Aspekten beizutragen. 2.2.3. Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss) Nicht zutreffend 2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten Der Leistungsrahmen unterliegt per se keinen Maßnahmen zur Betrugs- und Unregelmäßigkeitsprävention, da es sich nicht um eine Initiative für ein bestimmtes Programm handelt, sondern um einen horizontalen Rahmen, der für alle Haushaltsprogramme gilt. 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan Mit der vorgeschlagenen Verordnung werden die Elemente eines einfacheren und kohärenten Ausgabenverfolgungs- und Leistungsrahmens für den EU-Haushalt festgelegt. Sie enthält horizontale Bestimmungen für die Überwachung der Haushaltsausgaben, die Überwachung der Leistung von Programmen und Tätigkeiten der Union und die Berichterstattung darüber, Vorschriften für die Einrichtung eines Finanzierungsportals der Union und Vorschriften für die Evaluierung der Programme.  Sie enthält auch Bestimmungen zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der Grundsätze DNSH und Gleichstellung der Geschlechter sowie andere horizontale Bestimmungen, die für alle Programme der Union gelten. Aufgrund ihres bereichsübergreifenden Charakters schafft die Verordnung keine neuen eigenständigen Mittelbindungen. Stattdessen wird die Umsetzung durch die den Programmen der Union und den Verwaltungsausgaben zugewiesenen Haushaltsmittel unterstützt. Folglich wird der Finanzbedarf, der sich aus dieser Initiative ergibt, in den Finanz- und Digitalbögen zu Rechtsakten (LFDS) der einschlägigen bereichsspezifischen Programme abgedeckt. Insgesamt wird davon ausgegangen, dass dieser Vorschlag auf der Grundlage einer im Vergleich zum MFR 2021–2027 stabilen Personalausstattung der Kommission umgesetzt werden kann. Mit der Verordnung wird eine Reihe von vereinfachenden und straffenden Maßnahmen eingeführt, die im Laufe der Zeit zu Effizienzgewinnen und Verwaltungseinsparungen führen dürften. Diese potenziellen Einsparungen können sich insbesondere aus der Harmonisierung der Ausgabenverfolgung und der Leistungsindikatoren durch eine einzige gemeinsame Liste von Interventionsbereichen und -indikatoren ergeben, wodurch die Gesamtzahl der Leistungsindikatoren von 5 000 auf etwa 1 000 verringert wird. Weitere Effizienzgewinne werden durch die Vereinfachung der Programmevaluierungen erwartet, insbesondere durch die Ersetzung der Halbzeitevaluierungen durch einen gestrafften Durchführungsbericht sowie durch die Zusammenführung der Leistungsberichterstattung in der jährlichen Management- und Leistungsbilanz (AMPR). Darüber hinaus dürfte die Zusammenführung mehrerer Dashboards und Portale zu einem zentralen Zugangstor (im Folgenden „zentrales Zugangstor“) die für die Entwicklung und Pflege erforderlichen IT- Ressourcen verringern. Die programmübergreifende Harmonisierung der Kommunikationsbestimmungen reduziert auch den Ressourcenbedarf, der für die Gewährleistung der Sichtbarkeit der EU-Unterstützung erforderlich ist. Diese erwarteten Einsparungen, die im Laufe der Zeit erzielt werden, dürften jedoch durch einen erhöhten Bedarf in anderen Bereichen wieder geschmälert werden, insbesondere im Zusammenhang mit der Umsetzung und Pflege des neuen Ausgabenverfolgungs- und Leistungsrahmen sowie der Entwicklung und dem laufenden Betrieb des zentralen Zugangstors. Darüber hinaus wird die Kommission in den ersten Jahren des MFR 2028–2034 weiterhin über die Leistung des MFR 2021-2027 Bericht erstatten müssen, was die Beibehaltung bestimmter bestehender Ressourcen erfordert. Um diesem sich wandelnden Bedarf gerecht zu werden, wird die Kommission Personal und Ressourcen intern umschichten, soweit dies erforderlich ist, um den operativen Bedarf zu decken. Schätzungen zufolge widmen mehr als 100 Bedienstete der Kommissionsdienststellen einen erheblichen Teil ihrer Zeit der Erstellung von Leistungsberichten für verschiedene Programme, einschließlich Beiträgen zur jährlichen Management- und Leistungsbilanz (AMPR). Darüber hinaus sind rund 150 Mitarbeitende an den Evaluierungstätigkeiten im Zusammenhang mit EU- Programmen beteiligt, während etwa 130 Mitarbeitende an der Entwicklung und Pflege von IT-Tools, Websites und Portalen arbeiten, die im Rahmen dieser Verordnung gestrafft werden. Diese Schätzungen umfassen keine externen Auftragnehmer oder Bediensteten auf Zeit, die ebenfalls zu diesen Aufgaben beitragen. Andererseits erfordert die Umsetzung der in der Verordnung vorgesehenen neuen digitalen Instrumente Vorabinvestitionen und laufende Investitionen in die IT- Entwicklung. Die geschätzten Kosten belaufen sich auf: Performance Dashboard: 2,6 Mio. EUR an anfänglichen Entwicklungskosten und 1,6 Mio. EUR an jährlichen Instandhaltungskosten und Kosten für die Weiterentwicklung, was geschätzten Gesamtkosten von 13,8 Mio. EUR für den Zeitraum entspricht.  Finanzierungsportal der Union (Portal zu Finanzierungsmöglichkeiten): 6 Mio. EUR an anfänglichen Entwicklungskosten und 2 Mio. EUR jährlich für Instandhaltung und Weiterentwicklung, was zu geschätzten Gesamtkosten von 20 Mio. EUR führt. Dies gilt unbeschadet des „Reuse-Buy-Build“-Ansatzes im Einklang mit der Digitalstrategie der Kommission, der befolgt wird.  Bestehende Haushaltslinien In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien. Rubrik des Mehrjährig en Finanzrahm ens Haushaltslinie Art der Ausgaben Beiträge Nummer GM/NGM von EFTA- Ländern23 von Kandidaten ländern und potenzielle n Kandidaten von anderen Drittlände rn andere zweckgebundene Einnahmen [XX.YY.YY.YY] GM/NG M JA/NEI N JA/NEIN JA/NEI N JA/NEIN [XX.YY.YY.YY] GM/NG M JA/NEI N JA/NEIN JA/NEI N JA/NEIN [XX.YY.YY.YY] GM/NG JA/NEI JA/NEIN JA/NEI JA/NEIN 22 GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel. 23 EFTA: Europäische Freihandelsassoziation. 24 Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans. M N N  Neu zu schaffende Haushaltslinien In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien. Rubrik des Mehrjährig en Finanzrahm ens Haushaltslinie Art der Ausgaben Beiträge Nummer GM/NGM von EFTA- Ländern von Kandidaten ländern und potenzielle n Kandidaten von anderen Drittlände rn andere zweckgebundene Einnahmen [XX.YY.YY.YY] GM/NG M JA/NEI N JA/NEIN JA/NEI N JA/NEIN [XX.YY.YY.YY] GM/NG M JA/NEI N JA/NEIN JA/NEI N JA/NEIN [XX.YY.YY.YY] GM/NG M JA/NEI N JA/NEIN JA/NEI N JA/NEIN D E D E 3. 2. G es ch ät zt e fi n an zi el le A u sw ir k u n ge n d es V or sc h la gs a u f d ie M it te l 3. 2. 1. Ü be rs ic ht ü b er d ie g es ch ät zt en A us w ir ku ng en a uf d ie o pe ra ti ve n M it te l –  F ür d en V or sc hl ag /d ie I n it ia ti ve w er de n ke in e op er at iv en M it te l be nö ti gt . –  F ür d en V or sc hl ag /d ie I n it ia ti ve w er de n di e fo lg en de n op er at iv en M it te l b en öt ig t: 3. 2. 1. 1. M it te l au s de m v er ab sc hi ed et en H au sh al ts p la n in M io . E U R ( D ez im al st el le n ) R u b ri k d es M eh rj äh ri ge n F in an zr ah m en s N um m er G D < … … .> Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r M F R 0 8 0 4 I N S G E S A M T 0 8 0 9 0 0 0 1 0 2 0 3 0 4 O pe ra ti ve M it te l H au sh al ts li ni e V er p fl ic h tu n g en (1 a) Z ah lu n g en (2 a) H au sh al ts li n ie V er p fl ic h tu n g en (1 b ) Z ah lu n g en (2 b ) A us d er D ot at io n b es ti m m te r sp ez if is ch er P ro g ra m m e fi na nz ie rt e V er w al tu n gs m it te l H au sh al ts li n ie M it te l IN S G E S A M T V er p fl ic h tu n g en = 1a + 1b 0 0 0 0 fü r d ie G D < … .> Z ah lu n g en = 2a + 2b 0 0 0 0 G D < … … .> Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r M F R 0 8 - 0 4 IN S G E S A M T 0 8 0 9 0 0 0 1 0 2 0 3 0 4 D ru ck sa ch e 5/ - 4 - D E D E O pe ra ti ve M it te l H au sh al ts li ni e V er p fl ic h tu n g en (1 a) Z ah lu n g en (2 a) H au sh al ts li n ie V er p fl ic h tu n g en (1 b ) Z ah lu n g en (2 b ) A us d er D ot at io n b es ti m m te r sp ez if is ch er P ro g ra m m e fi na nz ie rt e V er w al tu n gs m it te l H au sh al ts li n ie M it te l IN S G E S A M T V er p fl ic h tu n g en = 1a + b 0 0 0 0 fü r d ie G D < … .> Z ah lu n g en = 2a + b 0 0 0 0 Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r M F R 0 8 0 4 IN S G E S A M T 0 8 0 9 0 0 0 1 0 2 0 3 0 4 O pe ra ti ve M it te l IN S G E S A M T V er p fl ic h tu n g en 0 0 0 0 Z ah lu n g en 0 0 0 0 A us d er D ot at io n be st im m te r sp ez if is ch er P ro g ra m m e fi na nz ie rt e V er w al tu ng sm it te l IN S G E S A M T 0 0 0 0 M it te l IN S G E S A M T u n te r d er R U B R IK < … .> V er p fl ic h tu n g en 0 0 0 0 de s M eh rj äh ri ge n F in an zr ah m en s Z ah lu n g en 0 0 0 0 D ru ck sa ch e 5/ - 5 - D E D E R u b ri k d es M eh rj äh ri ge n F in an zr ah m en s N um m er G D < … … .> Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r M F R 0 8 - 0 4 IN S G E S A M T 0 8 0 9 0 0 0 1 0 2 0 3 0 4 O pe ra ti ve M it te l H au sh al ts li ni e V er p fl ic h tu n g en (1 a) Z ah lu n g en (2 a) H au sh al ts li n ie V er p fl ic h tu n g en (1 b) Z ah lu n g en (2 b) A us d er D ot at io n b es ti m m te r sp ez if is ch er P ro g ra m m e fi na nz ie rt e V er w al tu n gs m it te l H au sh al ts li n ie M it te l IN S G E S A M T V er p fl ic h tu n g en = 1a + 1b 0 0 0 0 fü r d ie G D < … .> Z ah lu n g en = 2a + 2b 0 0 0 0 G D < … … .> Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r M F R 0 9 - 0 4 IN S G E S A M T 0 8 0 9 0 0 0 1 0 2 0 3 0 4 O pe ra ti ve M it te l H au sh al ts li ni e V er p fl ic h tu n g en (1 a) Z ah lu n g en (2 a) D ru ck sa ch e 5/ - 5 - D E D E H au sh al ts li n ie V er p fl ic h tu n g en (1 b) Z ah lu n g en (2 b) A us d er D ot at io n b es ti m m te r P ro g ra m m e fi na nz ie rt e V er w al tu ng sm it te l H au sh al ts li n ie M it te l IN S G E S A M T V er p fl ic h tu n g en = 1a + 1b 0 0 0 0 fü r d ie G D < … .> Z ah lu n g en = 2a + 2b 0 0 0 0 Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r M F R 0 8 - 0 4 IN S G E S A M T 0 8 0 9 0 0 0 1 0 2 0 3 0 4 O pe ra ti ve M it te l IN S G E S A M T V er p fl ic h tu n g en 0 0 0 0 Z ah lu n g en 0 0 0 0 A us d er D ot at io n b es ti m m te r sp ez if is ch er P ro gr am m e fi n an zi er te V er w al tu ng sm it te l IN S G E S A M T 0 0 0 0 M it te l IN S G E S A M T u n te r d er R U B R IK < … .> Z ah lu n g en 0 0 0 0 de s M eh rj äh ri ge n F in an zr ah m en s 0 0 0 0 Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r M F R 0 8 - 0 4 IN S G E S A M T 0 8 0 9 0 0 0 1 0 2 0 3 0 4 • O pe ra ti v e M it te l IN S G E S A M T (a ll e op er at iv en R ub ri ke n) V er p fl ic h tu n g en 0 0 0 0 Z ah lu n g en 0 0 0 0 D ru ck sa ch e 5/ - 5 - D E D E • A us d er D ot at io n be st im m te r sp ez if is ch er P ro gr am m e fi na nz ie rt e V er w al tu ng sm it te l IN S G E S A M T ( al le op er at iv en R ub ri k en ) 0 0 0 0 M it te l IN S G E S A M T u n te r d en R u b ri k en b is V er p fl ic h tu n g en 0 0 0 0 d es M eh rj äh ri g en F in an zr ah m en s Z ah lu n g en 0 0 0 0 (R ef er en zb et ra g) R u b ri k d es M eh rj äh ri ge n F in an zr ah m en s „V er w al tu ng sa us ga be n“ G D < … … .> Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r M F R 0 8 - 0 4 IN S G E S A M T 0 8 0 9 0 0 0 1 0 2 0 3 0 4  P er so na la us g ab en  0 0 0 0  S on st ig e V er w al tu ng sa us g ab en  0 0 0 0 G D I N S G E S A M T < … … .> M it te l 0 0 0 0 G D < … … .> Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r M F R 0 8 - 0 4 IN S G E S A M T 0 8 0 9 0 0 0 1 0 2 0 3 0 4  P er so na la us g ab en  0 0 0 0  S on st ig e V er w al tu ng sa us g ab en  0 0 0 0 G D I N S G E S A M T < … … .> M it te l 0 0 0 0 D ru ck sa ch e 5/ - 5 - D E D E M it te l IN S G E S A M T u n te r d er R U B R IK d es M eh rj äh ri ge n F in an zr ah m en s (V er p fl ic h tu n g en in sg es . = Z ah lu n g en in sg es .) 0 0 0 0 in M io . E U R ( D ez im al st el le n ) Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r M F R 0 8 - 0 4 IN S G E S A M T 0 8 0 9 0 0 0 1 0 2 0 3 0 4 M it te l IN S G E S A M T u n te r d en R U B R IK E N b is V er p fl ic h tu n g en 0 0 0 0 de s M eh rj äh ri ge n F in an zr ah m en s Z ah lu n g en 0 0 0 0 3. 2. 1. 2. M it te l au s ex te rn en z w ec kg eb un de n en E in n ah m en in M io . E U R ( D ez im al st el le n ) R u b ri k d es M eh rj äh ri ge n F in an zr ah m en s N um m er G D < … … .> Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r M F R 0 8 - 0 4 IN S G E S A M T 0 8 0 9 0 0 0 1 0 2 0 3 0 4 O pe ra ti ve M it te l H au sh al ts li ni e V er p fl ic h tu n g en (1 a) Z ah lu n g en (2 a) H au sh al ts li n ie V er p fl ic h tu n g en (1 b) Z ah lu n g en (2 b) D ru ck sa ch e 5/ - 5 - D E D E A us d er D ot at io n b es ti m m te r P ro g ra m m e fi na nz ie rt e V er w al tu ng sm it te l H au sh al ts li n ie M it te l IN S G E S A M T V er p fl ic h tu n g en = 1a + 1b 0 0 0 0 fü r d ie G D < … .> Z ah lu n g en = 2a + 2b 0 0 0 0 G D < … … .> Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r M F R 0 8 0 4 IN S G E S A M T 0 8 0 9 0 0 0 1 0 2 0 3 0 4 O pe ra ti ve M it te l H au sh al ts li ni e V er p fl ic h tu n g en (1 a) Z ah lu n g en (2 a) H au sh al ts li n ie V er p fl ic h tu n g en (1 b ) Z ah lu n g en (2 b ) A us d er D ot at io n b es ti m m te r P ro g ra m m e fi na nz ie rt e V er w al tu ng sm it te l H au sh al ts li n ie M it te l IN S G E S A M T V er p fl ic h tu n g en = 1a + 1b 0 0 0 0 fü r d ie G D < … .> Z ah lu n g en = 2a + 2b 0 0 0 0 Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r M F R 0 8 - 0 4 IN S G E S A M T 0 8 0 9 0 0 0 1 0 2 0 3 0 4 O pe ra ti ve M it te l IN S G E S A M T V er p fl ic h tu n g en 0 0 0 0 Z ah lu n g en 0 0 0 0 D ru ck sa ch e 5/ - 5 - D E D E A us d er D ot at io n be st im m te r sp ez if is ch er P ro gr am m e fi na nz ie rt e V er w al tu ng sm it te l IN S G E S A M T 0 0 0 0 M it te l IN S G E S A M T u n te r d er R U B R IK < … .> V er p fl ic h tu n g en 0 0 0 0 d es M eh rj äh ri ge n F in an zr ah m en s Z ah lu n g en 0 0 0 0 R u b ri k d es M eh rj äh ri ge n F in an zr ah m en s N um m er G D < … … .> Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r M F R 0 8 - 0 4 IN S G E S A M T 0 8 0 9 0 0 0 1 0 2 0 3 0 4 O pe ra ti ve M it te l H au sh al ts li ni e V er p fl ic h tu n g en (1 a) Z ah lu n g en (2 a) H au sh al ts li n ie V er p fl ic h tu n g en (1 b ) Z ah lu n g en (2 b ) A us d er D ot at io n b es ti m m te r P ro g ra m m e fi na nz ie rt e V er w al tu ng sm it te l H au sh al ts li n ie M it te l IN S G E S A M T V er p fl ic h tu n g en = 1a + b 0 0 0 0 fü r d ie G D < … .> Z ah lu n g en = 2a + b 0 0 0 0 D ru ck sa ch e 5/ - 5 - D E D E G D < … … .> Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r M F R 0 8 - 0 4 IN S G E S A M T 0 8 0 9 0 0 0 1 0 2 0 3 0 4 O pe ra ti ve M it te l H au sh al ts li ni e V er p fl ic h tu n g en (1 a) Z ah lu n g en (2 a) H au sh al ts li n ie V er p fl ic h tu n g en (1 b) Z ah lu n g en (2 b) A us d er D ot at io n b es ti m m te r P ro g ra m m e fi na nz ie rt e V er w al tu ng sm it te l H au sh al ts li n ie M it te l IN S G E S A M T V er p fl ic h tu n g en = 1a + 1b 0 0 0 0 fü r d ie G D < … .> Z ah lu n g en = 2a + 2b 0 0 0 0 Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r M F R 0 8 - 0 4 IN S G E S A M T 0 8 0 9 0 0 0 1 0 2 0 3 0 4 O pe ra ti ve M it te l IN S G E S A M T V er p fl ic h tu n g en 0 0 0 0 Z ah lu n g en 0 0 0 0 A us d er D ot at io n b es ti m m te r sp ez if is ch er P ro gr am m e fi na nz ie rt e V er w al tu ng sm it te l IN S G E S A M T 0 0 0 0 M it te l IN S G E S A M T u n te r d er R U B R IK < … .> V er p fl ic h tu n g en 0 0 0 0 de s M eh rj äh ri ge n F in an zr ah m en s Z ah lu n g en 0 0 0 0 Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r M F R 0 8 - 0 4 IN S G E S A M T 0 8 0 9 0 0 0 1 0 2 0 3 0 4 D ru ck sa ch e 5/ - 5 - D E D E • O pe ra ti ve M it te l IN S G E S A M T (a ll e op er at iv en R ub ri ke n) V er p fl ic h tu n g en 0 0 0 0 Z ah lu n g en 0 0 0 0 • A us de r D ot at io n be st im m te r sp ez if is ch er P ro gr am m e fi na n zi er te V er w al tu ng sm it te l IN S G E S A M T ( al le op er at iv en R ub ri k en ) 0 0 0 0 M it te l IN S G E S A M T u n te r d en R U B R IK E N b is V er p fl ic h tu n g en 0 0 0 0 0 d es M eh rj äh ri g en F in an zr ah m en s (R ef er en zb et ra g) Z ah lu n g en 1 0 0 0 0 R u b ri k d es M eh rj äh ri ge n F in an zr ah m en s „V er w al tu ng sa us ga be n“ in M io . E U R ( D ez im al st el le n ) G D < … … .> Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r M F R 0 8 - 0 4 IN S G E S A M T 0 8 0 9 0 0 0 1 0 2 0 3 0 4  P er so na la us g ab en  0 0 0 0  S on st ig e V er w al tu ng sa us g ab en  0 0 0 0 G D I N S G E S A M T < … … .> M it te l 0 0 0 0 G D < … … .> Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r M F R 0 8 - 0 4 IN S G E S A M T 0 8 0 9 0 0 0 1 0 2 0 3 0 4  P er so na la us g ab en  0 0 0 0 D ru ck sa ch e 5/ - 5 - D E D E  S on st ig e V er w al tu ng sa us g ab en  0 0 0 0 G D I N S G E S A M T < … … .> M it te l 0 0 0 0 M it te l IN S G E S A M T u n te r d er R U B R IK d es M eh rj äh ri ge n F in an zr ah m en s (V er p fl ic h tu n g en in sg es .

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