Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Ausgabenverfolgungs- und Leistungsrahmens für den Haushalt sowie anderer horizontaler Vorschriften für die Programme und Tätigkeiten der Union
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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Ausgabenverfolgungs- und Leistungsrahmens für den Haushalt sowie anderer horizontaler Vorschriften für die Programme und Tätigkeiten der Union
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 485/25
17.09.25
EU - AIS - AV - Fz - U
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung
eines Ausgabenverfolgungs- und Leistungsrahmens für den Haushalt sowie anderer
horizontaler Vorschriften für die Programme und Tätigkeiten der Union
COM(2025) 545 final
Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung
unterrichtet.
Der Rechnungshof wird an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: Drucksache 419/22 = AE-Nr. 220838
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Brüssel, den 16.7.2025
COM(2025) 545 final
2025/0545 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Festlegung eines Ausgabenverfolgungs- und Leistungsrahmens für den Haushalt
sowie anderer horizontaler Vorschriften für die Programme und Tätigkeiten der Union
{SEC(2025) 590 final} - {SWD(2025) 590 final} - {SWD(2025) 591 final}
BEGRÜNDUNG
1. KONTEXT DES VORSCHLAGS
• Gründe und Ziele des Vorschlags
Der Zugang zu klaren, zuverlässigen und rechtzeitigen Informationen darüber, wie der
Haushalt der Union (im Folgenden „Haushalt“) verwendet wird und was dank seiner
Unterstützung erreicht wird, ist für Transparenz und Rechenschaftspflicht von entscheidender
Bedeutung, damit jeder Euro wirksam und effizient eingesetzt wird. Dies führt zu einem
besseren Kosten-Nutzen-Verhältnis für europäische Bürgerinnen und Bürger, da sich der
wahre Wert des Haushalts an seinen konkreten Auswirkungen zeigt. Diese Daten sind auch
für die Entscheidungsfindung von wesentlicher Bedeutung, da die Verbindung zwischen dem
Haushalt und den politischen Prioritäten der EU gestärkt wird.
Der Leistungsrahmen 2021-2027 wurde modernisiert, es besteht jedoch noch
Verbesserungspotenzial. Das derzeitige System beruht auf einem Mosaik
programmspezifischer Vorschriften, die manchmal komplex und uneinheitlich sind. Dies führt
zu einem hohen Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten, die Durchführungspartner und
die Begünstigten und erschwert einen umfassenderen Überblick über die Leistung des
Haushalts.
Zunächst sind die Vorschriften für die Anwendung bestimmter horizontaler Grundsätze wie
des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (DNSH) und der
Gleichstellung der Geschlechter heterogen. Darüber hinaus wurden mit der Verordnung (EU,
Euratom) 2024/2509 (im Folgenden „Haushaltsordnung“) Anforderungen eingeführt, die bei
der Gestaltung des neuen Leistungsrahmens berücksichtigt werden müssen. Sie schreibt vor,
dass alle Programme und Tätigkeiten so durchgeführt werden müssen, dass sie ihre
festgelegten Ziele – soweit möglich und angemessen im Einklang mit den einschlägigen
sektorspezifischen Vorschriften – erreichen. Dabei soll die Verwirklichung der Umweltziele
(DNSH-Grundsatz) nicht erheblich beeinträchtigt werden, unter Wahrung der Arbeits- und
Beschäftigungsbedingungen und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Gleichstellung
der Geschlechter sowie der Grundsätze der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der
Wirksamkeit.
Bestimmte Schlüsselprioritäten gehen aufgrund ihres bereichsübergreifenden Charakters über
einzelne Politikbereiche hinaus. Sie sollten daher in den Haushaltsplan einbezogen werden.
Dazu gehört die Einbeziehung dieser politischen Prioritäten in alle Phasen des Politikzyklus
für die betreffenden Programme, einschließlich der Programmplanung und Durchführung. In
der vorliegenden Verordnung wird auch auf die Notwendigkeit eingegangen, bestimmte
horizontale Maßnahmen zu unterstützen.
Anschließend gibt es verschiedene Möglichkeiten, die Haushaltsausgaben nachzuverfolgen,
wobei mehr als 5 000 heterogene und nichtaggregierbare Indikatoren zur Überwachung der
Leistung des Haushalts verwendet werden, da verschiedene Programme in unterschiedlichen
Systemen durchgeführt werden. Diese Fragmentierung verursacht einen erheblichen
Verwaltungsaufwand für alle Interessenträger und erschwert es der Kommission, Daten zu
aggregieren und einen umfassenden Überblick über die Zuweisung von Mitteln und die
Leistung dieser Mittel auf der Ebene des EU-Haushalts zu erhalten. Dadurch wird das
Ausmaß, in dem Leistungsinformationen als Richtschnur für die Ausführung des EU-
Haushalts dienen können, sowie die Rolle, die sie bei der Entscheidungsfindung spielen,
eingeschränkt.
Die Haushaltsordnung enthält auch eine Reihe von Anforderungen an die Gestaltung und
Notwendigkeit der Aggregation von Leistungsindikatoren in allen EU-Haushaltsprogrammen
und verlangt Transparenz bei der Veröffentlichung von Daten über Begünstigte und
Vorhaben, die aus dem EU-Haushalt unterstützt werden.
Schließlich könnten die Dinge transparenter gestaltet werden, indem auf einer einzigen
Website Daten über die Ausführung und Leistung des Haushaltsplans sowie Informationen
über Finanzierungsmöglichkeiten im Rahmen des Haushalts (z. B. verfügbare Aufforderungen
zur Einreichung von Vorschlägen für potenzielle Begünstigte) zusammengeführt werden, die
derzeit auf mehrere Online-Portale verteilt sind. Ein zentraler Zugang potenzieller
Begünstigter zu diesen Finanzierungsmöglichkeiten, die alle Arten der Mittelverwaltung
abdecken, wird dazu beitragen, die Wirkung des Haushalts und der damit verbundenen
Unterstützung, insbesondere für die Wettbewerbsfähigkeit der EU, zu maximieren.
Der Mehrjährige Finanzrahmen (im Folgenden „MFR“) für die Zeit nach 2027 bietet eine
wichtige Gelegenheit, diese Herausforderungen anzugehen. Mit dieser Verordnung soll ab
dem MFR nach 2027 ein einheitlicher und verbesserter Ausgabenverfolgungs- und
Leistungsrahmen geschaffen werden, der einfacher, kohärenter und weniger aufwendig ist als
bisher. Damit wird es einfacher, einen ergebnisorientierten Ansatz zu verfolgen, politische
Prioritäten möglichst effektiv zu verfolgen, die Haushaltsleistung wirksam zu bewerten und
gleichzeitig für mehr Transparenz und Rechenschaftspflicht zu sorgen, die Erfüllung der
Anforderungen der Haushaltsordnung sicherzustellen und die Verwaltungskosten für die
Mitgliedstaaten, die Durchführungspartner und die Begünstigten zu senken.
Die wichtigsten Ziele des Vorschlags lassen sich wie folgt zusammenfassen:
– Angleichung der Vorschriften zur Unterstützung horizontaler Grundsätze im
gesamten EU-Haushalt (z. B. DNSH und Gleichstellung der Geschlechter), wodurch
die Komplexität für die Begünstigten verringert und die Kohärenz der EU-
Maßnahmen verbessert wird.
– Straffung und Harmonisierung des Systems zur Überwachung der EU-Ausgaben und
der Leistung des Haushalts, um Daten über alle Programme hinweg zu aggregieren,
die Transparenz zu erhöhen und die Kosten für die Interessenträger zu senken.
– Harmonisierung und Rationalisierung der Berichterstattung über
Leistungsinformationen und Bereitstellung von Informationen über
Finanzierungsmöglichkeiten im gesamten EU-Haushalt, Erhöhung der Transparenz
für Interessenträger und Erleichterung des Zugangs zu EU-Mitteln für potenzielle
Begünstigte.
All diese Ziele müssen im Einklang mit den Grundsätzen der Sparsamkeit, der
Wirtschaftlichkeit und der Wirksamkeit umgesetzt werden, ohne die Verwirklichung der Ziele
eines Programms oder einer Tätigkeit gemäß der Haushaltsordnung aus den Augen zu
verlieren. Ihre Umsetzung dürfte dazu führen, dass der Verwaltungsaufwand und die Kosten,
die Begünstigte aus dem Unionshaushalt, Mitgliedstaaten, Partnerländer,
Durchführungspartner und EU-Organe betreffen, um mindestens 25 % verringert werden – im
Einklang mit der Verpflichtung des Kompasses für Wettbewerbsfähigkeit, die mit dem
Verwaltungsaufwand verbundenen Kosten zu senken. Es wird erwartet, dass dies wesentlich
zum Engagement der Kommission beiträgt, die Vorschriften zu vereinfachen und die
Verwaltungslasten für KMU bis zum Ende des laufenden Mandats um 35 % zu verringern.
In dieser Verordnung werden auch gemeinsame Vorschriften für den gesamten Haushalt für
andere Themen wie die Evaluierung von Programmen und Tätigkeiten sowie Vorschriften für
Information, Kommunikation und Sichtbarkeit festgelegt.
1. Harmonisierung der Vorschriften im gesamten EU-Haushalt in Bezug auf
bereichsübergreifende (horizontale) Grundsätze
Die Verordnung schlägt einheitliche Bestimmungen für alle EU-Haushaltsprogramme zur
Anwendung horizontaler Grundsätze wie DNSH und Gleichstellung der Geschlechter vor,
soweit dies möglich und angemessen ist und im Einklang mit den Grundsätzen der
Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit im Einklang mit der Haushaltsordnung ist.
Sie unterstützt zudem die konsequente Umsetzung des in der Haushaltsordnung verankerten
Grundsatzes der Gleichstellung der Geschlechter und stärkt die Berücksichtigung dieses
Aspekts bei der Haushaltsplanung für den nächsten MFR durch bessere Programmplanungs-
und Überwachungsvorschriften. Die Gleichstellung der Geschlechter wird als spezifisches
Ziel für Programme aufgenommen, für die sie als besonders relevant und angemessen
bewertet wird. Hierzu gehören auch konkrete Vorgaben zur Gleichstellung der Geschlechter,
die in der Programmgestaltung berücksichtigt werden, etwa die Verpflichtung der
Mitgliedstaaten, nachzuweisen, wie ihre Pläne für national-regionale Partnerschaften zur
Gleichstellung der Geschlechter beitragen, oder die Einbeziehung dieses Aspekts in das
Evaluierungsverfahren von Aufrufen zur Einreichung von Vorschlägen für Programme mit
direkter Mittelverwaltung. Mit dieser Verordnung wird die Methode zur Verfolgung
gleichstellungsbezogener Ausgaben auf der Grundlage eines Systems von Punktzahlen
(„Gender Scores“) kodifiziert. Leistungsindikatoren werden gegebenenfalls im Einklang mit
der Haushaltsordnung nach Geschlecht aufgeschlüsselt. Der einheitliche
Ausgabenverfolgungs- und Leistungsrahmen wird es zudem ermöglichen, den Beitrag des
Haushalts zur Gleichstellung der Geschlechter genauer zu messen.
Die Verordnung unterstützt außerdem sozialpolitische Maßnahmen in allen EU-Programmen
durch spezifische Bestimmungen, die sicherstellen, dass Programme und Tätigkeiten unter
Berücksichtigung der Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen nach nationalem Recht,
Unionsrecht, den Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation und Tarifverträgen
durchgeführt werden; gleichzeitig ermöglicht sie die Verfolgung des Beitrags des Haushalts
zur Erreichung sozialer Ziele.
2. Vereinfachung der Leistungsüberwachung des EU-Haushalts: einheitliches System für
Ausgabenverfolgung und Leistungsbewertung des Haushalts
Der Leistungsrahmen basiert auf einem einheitlichen System zur Verfolgung der Ausgaben
und zur Überwachung der Haushaltsleistung. Grundlage ist eine harmonisierte Liste von
Interventionsbereichen (d. h. Arten von Tätigkeiten), die alle aus dem Haushalt geförderten
Tätigkeiten abdeckt. Das System ermöglicht es, den Beitrag des Haushalts zu politischen
Zielen wie Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, biologische Vielfalt und soziale
Ziele anhand prozentualer EU-Koeffizienten, basierend auf einem dreistufigen System, zu
schätzen, wobei einem bestimmten Interventionsbereich entweder 0 %, 40 % oder 100 %
zugewiesen werden.
Die Verordnung legt zudem einen standardisierten Satz von Leistungsindikatoren fest, die für
alle EU-Haushaltsprogramme gelten. Diese Indikatoren – unterteilt in Output- und
Ergebnisindikatoren – sind direkt mit den Interventionsbereichen verknüpft. Beide sind für
die Überwachung der Programmleistung von wesentlicher Bedeutung: Outputindikatoren
geben für einen bestimmten Interventionsbereich (z. B. die Renovierung von Gebäuden für
sozialen Wohnungsbau) Aufschluss darüber, was das Programm direkt finanziert und seine
unmittelbaren Tätigkeiten (z. B. Anzahl der renovierten m2), während Ergebnisindikatoren die
Wirkungen dieser Outputs (z. B. vermiedene Treibhausgasemissionen) verfolgen. Um ein
weiteres Beispiel im Forschungsbereich zu nennen, wäre der Outputindikator für den
Interventionsbereich „Pionierforschung, Ausbildung von Forschern und
Forschungsinfrastrukturen“ die „Anzahl der unterstützten Forscher“, während der
Ergebnisindikator „Bezugsvermerke von Forschungsergebnissen, die einem Peer-Review
unterzogen wurden“ wäre.
Diese Indikatoren lassen sich für mehrere Zwecke nutzen, etwa für Leistungsevaluierungen1,
im Zusammenhang mit nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen2 (z. B. legen die
Mitgliedstaaten und Drittländer Zielwerte in ihren Plänen unter Verwendung der vorab
festgelegten Outputindikatoren fest), für die Überwachung der Durchführungspartner in der
indirekten Mittelverwaltung3 oder zur Unterstützung von Programmevaluierungen4.
Dieser Ansatz reduziert die Gesamtzahl der Leistungsindikatoren und stellt zugleich die
Angleichung an die neuen Anforderungen der überarbeiteten Haushaltsordnung sicher, die
eine Aggregation von Leistungsindikatoren über alle Programme hinweg vorsieht.
3. Verbesserung der Berichterstattung über Leistungsinformationen und
Finanzierungsmöglichkeiten
In der Verordnung werden harmonisierte Anforderungen an die Leistungsberichterstattung
festgelegt, bei denen alle Informationen über die Haushaltsleistung statt in vielen
programmspezifischen Berichten in einer einzigen jährlichen Management- und
Leistungsbilanz zusammengefasst werden.
Leistungsinformationen werden über ein zentrales Online-Portal mit einem Dashboard
öffentlich zugänglich sein, aus dem hervorgeht, was mit dem EU-Haushalt erreicht wird. Auf
dem Portal werden Daten über Begünstigte und aus dem Haushalt unterstützte Vorhaben
angezeigt. Es wird zudem als zentrale Anlaufstelle dienen, die Informationen über verfügbare
Finanzierungsmöglichkeiten bereitstellt und die Transparenz und den Zugang zu
Informationen, insbesondere für Projektträger und potenzielle Begünstigte, verbessert.
• Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Die wichtigsten Rechtsvorschriften im Bereich der Ausgabenverfolgung und
Leistungsevaluierung sind in der Haushaltsordnung festgelegt, die die vorliegende neue
Leistungsverordnung durch Bestimmungen zu horizontalen Grundsätzen wie DNSH, Arbeits-
und Beschäftigungsbedingungen, Gleichstellung der Geschlechter sowie zur
Leistungsüberwachung ergänzt.
Diese Verordnung steht im Einklang mit der Haushaltsordnung, in der festgelegt ist, dass die
Mittel nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet werden,
der sich wiederum aus drei Grundsätzen zusammensetzt: Wirtschaftlichkeit (die Ressourcen
werden rechtzeitig, in angemessener Quantität und Qualität und zum besten Preis
1 Artikel 33 der Haushaltsordnung
2 Artikel 125 der Haushaltsordnung
3 Artikel 158 der Haushaltsordnung
4 Artikel 34 der Haushaltsordnung
bereitgestellt), Effizienz (Verhältnis zwischen den eingesetzten Ressourcen, den
durchgeführten Tätigkeiten und der Zielerreichung) und Wirksamkeit (das Ausmaß, in dem
die gesetzten Ziele durch die durchgeführten Tätigkeiten erreicht werden)5.
Die Haushaltsordnung schreibt vor, dass Programme und Tätigkeiten, soweit möglich und
angemessen, so durchgeführt werden müssen, dass sie ihre festgelegten Ziele erreichen, ohne
dass die Verwirklichung der Umweltziele erheblich beeinträchtigt wird (DNSH), unter
Berücksichtigung der Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, den Grundsätzen der
Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und der Wirksamkeit.
Dieses Rahmenwerk steht außerdem vollständig im Einklang mit dem übrigen MFR-Paket,
6da es Aspekte festlegt, die für den gesamten Haushalt gelten, und die programmspezifischen
Rechtsakte ergänzt, welche keine Bestimmungen zu den in dieser Verordnung geregelten
Aspekten enthalten.
• Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Der vorgeschlagene Leistungsrahmen wird eine größere Kohärenz mit den politischen Zielen
und Grundsätzen der EU ermöglichen, indem er einen kohärenten Ansatz in Bezug auf
horizontale Grundsätze und Strategien vorschlägt und ein stärkeres Ausgabenverfolgungs-
und Leistungsevaluierungssystem einführt, mit dem besser überwacht werden kann, wie der
Haushalt die EU-Politik unterstützt. Er trägt dem bestehenden EU-Besitzstand mit
Berichterstattungs- und Verfolgungspflichten Rechnung. Darüber hinaus entkräftet der
Rahmen keine zusätzlichen Elemente für die Überwachung und Berichterstattung,
einschließlich einschlägiger Indikatoren, die die Kommission einführen kann, um die
Auswirkungen der EU-Politik und -Maßnahmen im weiteren Sinne zu messen.
Der Vorschlag steht auch im Einklang mit der Verpflichtung der Kommission zur
Vereinfachung, indem sowohl der Verwaltungs- als auch der Berichterstattungsaufwand
verringert werden.
2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
• Rechtsgrundlage
Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 322 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).
• Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Der Erlass der Haushaltsordnung der Union fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der
Union.
• Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag zielt darauf ab, die Vorschriften für die Ausgabenverfolgung und
Leistungsevaluierung zu vereinfachen, kohärenter zu gestalten und den Verwaltungsaufwand
zu verringern. Dabei gehen die Maßnahmen nicht über das notwendige Maß hinaus. Ein
deutlicher Schwerpunkt dieses Vorschlags wird auf Vereinfachung gelegt. Gleichzeitig wird
5 Artikel 33 Absatz 1 der Haushaltsordnung
6 Mitteilung der Kommission – Ein dynamischer EU-Haushalt für die Prioritäten der Zukunft – der
Mehrjährige Finanzrahmen 2028-2034, COM(2025) 570 final.
dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen, insbesondere in Bezug auf die
Durchführungsbestimmungen für die verschiedenen Arten der Mittelverwaltung sowie bei den
Berichtspflichten für Empfänger von Unionsmitteln.
• Wahl des Instruments
Das am besten geeignete Instrument für die Umsetzung des vorgeschlagenen
Leistungsrahmens ist ein einziger Rechtsakt, d. h. eine Verordnung, die ein einheitliches
Regelwerk für horizontale Grundsätze sowie Überwachungs- und
Berichterstattungsbestimmungen enthält.
Diese Leistungsverordnung wird die derzeit über mehr als 50 Programme des Zeitraums
2021-2027 verteilten Leistungsbestimmungen an einer Stelle zusammenführen. Die Annahme
der Verordnung dürfte daher die Verfahren für die Mitgliedstaaten, die Durchführungspartner,
die Partnerländer, die Begünstigten und die EU-Organe erheblich vereinfachen.
3. ERGEBNISSE DER RÜCKBLICKENDEN EVALUIERUNG, DER
KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER
FOLGENABSCHÄTZUNG
• Rückblickende Evaluierung/Eignungsprüfung bestehender Rechtsvorschriften
Der Vorschlag wurde auf der Grundlage einer Reihe von Halbzeitevaluierungen von EU-
Ausgabenprogrammen ausgearbeitet, z. B. im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität
(ARF) und InvestEU.
In diesen Evaluierungen wurden die Herausforderungen hervorgehoben, mit denen die
Mitgliedstaaten, die Durchführungspartner und die Begünstigten bei der Umsetzung des
DNSH-Grundsatzes konfrontiert sind. Dazu gehören Verwaltungsaufwand, erschwerter
Zugang zu Finanzmitteln, potenzielle Unsicherheiten und fehlende Vorhersehbarkeit, die sich
negativ auf die Wettbewerbsfähigkeit von Schlüsselsektoren auswirken können, die mit EU-
Mitteln unterstützt werden. In den Evaluierungen wurde auch hervorgehoben, dass die
Verwaltung von Indikatordatensätzen für die EU-Organe und die Begünstigten mit einem
Verwaltungsaufwand verbunden ist. Der vorgeschlagene Leistungsrahmen wird es
ermöglichen, diese Herausforderungen anzugehen.
• Konsultation der Interessenträger
Die Kommission hat Interessenträger aktiv in den Prozess der Initiative einbezogen und sie
wie folgt zur Wirksamkeit des Leistungsrahmens für den EU-Haushalt 2021-2027 konsultiert:
– Spezielle Konsultationen, einschließlich eines Bürgerforums zum neuen EU-
Haushalt, der jährlichen Haushaltskonferenz und der Tour d’Europe
– Eine öffentliche Konsultation vom 12. Februar bis 7. Mai 2025 auf der Grundlage
eines Online-Fragebogens zu den verschiedenen Aspekten der Leistung des EU-
Haushalts. Der Fragebogen umfasste insgesamt 34 Fragen, die sich auf die
Wirksamkeit einer Reihe leistungsbezogener Instrumente, einschließlich spezifischer
Fragen zur Gleichstellung der Geschlechter und zum DNSH-Grundsatz, sowie auf
bestehende Überwachungsinstrumente wie Indikatoren sowie Berichte, Dashboards
und Portale zur Berichterstattung über Leistungsinformationen und zur Information
potenzieller Begünstigter über Finanzierungsmöglichkeiten konzentrierten.
Insgesamt antworteten 555 Interessenträger aus 26 Mitgliedstaaten und 8 Nicht-EU-
Ländern.
Die Antworten der Interessenträger unterstützen die Problemdefinition der
Folgenabschätzung, insbesondere in Bezug auf Herausforderungen im Zusammenhang mit
der Gleichstellung der Geschlechter, der Umsetzung des DNSH-Grundsatzes und der
Überwachung anhand von Indikatoren. Die Interessenträger legten zusätzliche Elemente für
die Problemdefinition vor, insbesondere in Bezug auf die Notwendigkeit der Einbeziehung
der Interessenträger in Leistungsprozesse und die Notwendigkeit des Kapazitätsaufbaus. Das
Bürgerforum gab eine Reihe von Empfehlungen ab. Die Notwendigkeit, die Verfahren im
Zusammenhang mit dem EU-Haushalt zu vereinfachen, die derzeit mit einem erheblichen
Verwaltungsaufwand und erheblichen Kosten verbunden sind, war auch ein wiederkehrendes
Thema während der Beratungen und in den Empfehlungen. Gleiches gilt für die
Notwendigkeit von Transparenz und Rechenschaftspflicht bei der Verwendung von EU-
Mitteln. Im Juni 2025 wurde eine externe Evaluierungsstudie zu den Kommunikations- und
Sichtbarkeitsvorschriften für EU-Finanzierungsprogramme abgeschlossen. Die darin
enthaltenen Empfehlungen für mehr Kohärenz, Einfachheit, Wirksamkeit und Fokussierung
auf den EU-Mehrwert werden berücksichtigt, auch in Bezug auf die Frage einer einheitlichen
Finanzierungserklärung zusammen mit dem europäischen Emblem.
• Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Die Ausarbeitung der Folgenabschätzung und des Verordnungsentwurfs erforderte keine
Unterstützung durch Berater, aber die Kommission stützte sich auf eine Überprüfung der in
der Folgenabschätzung dokumentierten verfügbaren Quellen, z. B. Berichte und Dokumente
des Europäischen Parlaments, der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung (OECD), des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen usw.
• Folgenabschätzung
Der Vorschlag stützt sich auf eine Folgenabschätzung7.
Die Folgenabschätzung benennt drei mögliche Stufen der Harmonisierung von
Leistungsbestimmungen: eine Ausgangsbasis, in der die Leistungsanforderungen ähnlich wie
im Programmplanungszeitraum 2021-2027 weiterhin auf Programmebene festgelegt würden,
eine mittlere Stufe der Harmonisierung sowie eine weitergehende Harmonisierung der
Leistungsanforderungen über die Programme hinweg. In der Folgenabschätzung werden drei
politische Optionen in drei Bereichen dargelegt.
– Programmplanung: Ausgangsbasis (programmspezifische Vorschriften),
tätigkeitsspezifische Vorschriften auf der Grundlage harmonisierter Anforderungen
für alle Programme (mit kalibrierter Harmonisierung und differenzierter Umsetzung
für jede Art der Mittelverwaltung) und tätigkeitsspezifische Vorschriften auf der
Grundlage vollständig harmonisierter Anforderungen.
– Überwachung: Ausgangsbasis (programmspezifische Regeln für die Festlegung von
Verfolgungsmethoden und Leistungsindikatoren), eine einheitliche Methodik für die
Ausgabenverfolgung über Interventionsbereiche und eine begrenzte Anzahl
gemeinsamer verbindlicher Leistungsindikatoren (mit der Flexibilität, zusätzliche
programmspezifische Leistungsindikatoren anzunehmen) und eine einheitliche
Methodik für den EU-Haushalt zur Ausgabenverfolgung über Interventionsbereiche
7 Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen zu diesem Dokument, SWD(2025) 590 final und
SWD52025) 591.
und eine vollständig harmonisierte Liste von Leistungsindikatoren für alle
Programme (in Verbindung mit den Interventionsbereichen).
– Berichterstattung: Ausgangsbasis (programmspezifische
Berichterstattungsanforderungen, Dashboards und Portale), ein einziger
Leistungsbericht und ein zentrales Portal mit Informationen über Leistung und
Finanzierungsmöglichkeiten (mit differenzierter Operationalisierung des zentralen
Portals für alle Mittelverwaltungsarten oder jeden Sektor) sowie ein einziger
Leistungsbericht und ein zentrales Portal mit Informationen über Leistung und
Finanzierungsmöglichkeiten (mit vollständig harmonisierter Umsetzung in allen
Mittelverwaltungsarten).
• Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Die vorgeschlagene Verordnung stellt keine eigentliche Überarbeitung der bestehenden
Rechtsvorschriften dar, die bevorzugte politische Option steht jedoch vollständig im Einklang
mit den Zielen im Zuge der Effizienz der Rechtsetzung (REFIT): Vereinfachung und
Bürokratieabbau. Die Verordnung dürfte dank der bevorzugten Kombination von Optionen zu
einer erheblichen Verringerung des Verwaltungsaufwands und zu mehr Effizienz führen,
wodurch die Regulierungskosten erheblich gesenkt werden können. Durch den erheblichen
Rückgang der Zahl der Leistungsindikatoren und die Einrichtung eines zentralen Portals mit
Informationen über Leistung und Finanzierungsmöglichkeiten verringert sich der
Verwaltungsaufwand für Begünstigte aus dem EU-Haushalt wie Unternehmen –
einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) –, Mitgliedstaaten,
Durchführungspartner und Nicht-EU-Länder erheblich. So wird das REFIT-Ziel, Bürokratie
abzubauen und die Kosten für die Interessenträger zu senken, direkt erreicht, während der
Zugang zu EU-Mitteln erleichtert wird. Der vorgeschlagene Rahmen wird insbesondere KMU
zugutekommen, da sie nur über begrenztes Personal verfügen und von der Komplexität der
Anforderungen an die Haushaltsleistung unverhältnismäßig stark betroffen sein können. Dies
wiederum wird den Zugang von KMU zu EU-Mitteln verbessern.
• Grundrechte
Die vorgeschlagene Verordnung steht im Einklang mit der Charta der Grundrechte der
Europäischen Union und unterstützt die Ziele der Union der Gleichheit, insbesondere die
Gleichstellung der Geschlechter in allen EU-Ausgabenprogrammen. Die Unterstützung durch
die Union wird gemäß Artikel 6 der Haushaltsordnung im Einklang mit der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union und den Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom)
2020/2092 durchgeführt.
4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Die vorgeschlagene Verordnung ist bereichsübergreifend und schafft keine neuen
eigenständigen Mittelbindungen. Stattdessen wird die Umsetzung durch die den EU-
Programmen und Verwaltungsausgaben zugewiesenen Haushaltsmittel unterstützt.
Insgesamt wird davon ausgegangen, dass die vorgeschlagene Verordnung auf der Grundlage
einer im Vergleich zum MFR 2021–2027 stabilen Personalausstattung der Kommission
umgesetzt werden kann. Mit der Verordnung wird eine Reihe von Vereinfachungs- und
Straffungsmaßnahmen eingeführt, die langfristig zu Effizienzsteigerungen und zur Einsparung
von Verwaltungkosten führen dürften. Diese potenziellen Einsparungen können sich
insbesondere aus der Harmonisierung der Ausgabenverfolgung und der Leistungsindikatoren
ergeben, denn künftig gibt es nur noch eine einzige gemeinsame Liste von
Interventionsbereichen und -indikatoren , wodurch die Gesamtzahl der Leistungsindikatoren
von 5 000 auf etwa 700 verringert wird.
Weitere Effizienzgewinne werden durch die Vereinfachung der Programmevaluierungen
erwartet, wobei Halbzeitevaluierungen durch einen strafferen Durchführungsbericht ersetzt
werden, der quantitative, aber auch qualitative Nachweise für Fortschritte liefert, sowie durch
die Konsolidierung der Leistungsberichterstattung in der jährlichen Management- und
Leistungsbilanz. Die Zusammenführung mehrerer Dashboards und Portale in einem
einheitlichen digitalen Zugangstor (dem zentralen Zugangstor) dürfte ebenfalls zu einer
Verringerung der für die Entwicklung und Wartung erforderlichen IT-Ressourcen führen. Die
programmübergreifende Harmonisierung der Kommunikationsbestimmungen reduziert auch
den Ressourcenbedarf, der für die Gewährleistung der Sichtbarkeit der EU-Unterstützung
erforderlich ist.
Die erwarteten langfristigen Vorteile werden jedoch voraussichtlich durch erhöhte
Anforderungen in anderen Bereichen aufgewogen, etwa im Zusammenhang mit der
Umsetzung und Pflege des neuen Ausgabenverfolgungs- und Leistungsrahmens sowie der
Entwicklung und dem laufenden Betrieb des zentralen Zugangstors. In den ersten Jahren wird
die Kommission auch weiterhin über die Leistung des MFR 2021-2027 Bericht erstatten
müssen, was die Beibehaltung bestimmter bestehender Ressourcen erforderlich macht. Um
diesem sich wandelnden Bedarf gerecht zu werden, wird die Kommission erforderlichenfalls
Personal und Ressourcen intern umschichten.
5. WEITERE ANGABEN
• Durchführungspläne sowie Überwachungs-, Evaluierungs- und
Berichterstattungsmodalitäten
Die Angemessenheit der Liste der Interventionsbereiche und Leistungsindikatoren, die im
Rahmen der Verordnung angenommen werden sollen, sollte von der Kommission überwacht
werden, um mögliche Lücken oder Mängel zu bewerten. Als Abhilfemaßnahme wird die
Verordnung eine Ermächtigung für die Kommission enthalten, mittels eines delegierten
Rechtsakts die Liste gegebenenfalls während der Umsetzung des Haushaltsplans nach 2027 zu
überarbeiten.
• Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Kapitel 1 – Allgemeine Bestimmungen
In der Verordnung werden sowohl ein Rahmen für die Ausgabenverfolgung als auch für die
Leistungsevaluierung für den EU-Haushalt festgelegt, einschließlich der Vorschriften zur
Gewährleistung eines einheitlichen und gestrafften Ansatzes für die Anwendung der in
Artikel 33 Absatz 2 Buchstaben d und f der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 genannten
DNSH-Grundsätze und der Gleichstellung der Geschlechter. Soweit möglich und angemessen
erfolgt dies im Einklang mit den in Artikel 33 Absatz 1 derselben Verordnung festgelegten
Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit sowie anderen
bereichsübergreifenden Grundsätzen. Ferner enthält sie Vorschriften für die Überwachung
und Berichterstattung über die Leistung von EU-Programmen und -Tätigkeiten, Vorschriften
für die Einrichtung eines EU-Förderportals, Vorschriften für die Evaluierung von
Programmen und Tätigkeiten sowie andere bereichs- und programmübergreifende
Bestimmungen, z. B. über Information, Kommunikation und Sichtbarkeit (Artikel 1).
Kapitel 2 – Bereichsübergreifende Grundsätze
Die Verordnung enthält Vorschriften für die Überwachung des Beitrags des Haushalts zu den
Klima- und Biodiversitätszielen sowie einen Ausgabenzielwert für Klima und Umwelt mit
geeigneten Mechanismen, um sicherzustellen, dass das Ziel erreicht werden kann (Artikel 4).
Die Verordnung enthält gemeinsame Vorschriften für die Anwendung des Grundsatzes der
„Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (Artikel 5) durch einen einzigen und
vereinfachten Leitfaden. Die Verordnung enthält auch Vorschriften für die Sozialpolitik, um
sicherzustellen, dass Programme und Tätigkeiten unter Einhaltung der Arbeits- und
Beschäftigungsbedingungen nach geltendem Recht durchgeführt werden und dass der Beitrag
aus dem Haushalt zur Sozialpolitik überwacht wird (Artikel 6).
Artikel 7 enthält Vorschriften für die Umsetzung des Grundsatzes der Gleichstellung der
Geschlechter. Die Liste der EU-Programme mit geschlechtsspezifischer Relevanz ist in
Anhang IV enthalten, den die Kommission durch einen delegierten Rechtsakt ändern kann. In
der Verordnung wird auch eine Methode für die Gleichstellung der Geschlechter festgelegt,
die auf drei Tätigkeitskategorien und entsprechenden Gleichstellungswerten beruht und durch
technische Leitlinien der Kommission unterstützt werden soll.
Kapitel 3 – Ausgabenverfolgungs- und Leistungsrahmen für den Haushalt, Überwachung der
Berichterstattung, Evaluierung und Transparenz
Mit der Verordnung wird Ausgabenverfolgungs- und Leistungsrahmen für den Haushalt
eingerichtet, der hauptsächlich auf einer einheitlichen Liste von Interventionsbereichen, den
diesen Interventionsbereichen zugewiesenen EU-Koeffizienten zur Bestimmung ihres
Beitrags zu den politischen Maßnahmen sowie den mit jedem Interventionsbereich
verbundenen Output- und Ergebnisindikatoren beruht, die in Anhang I (Artikel 8) aufgeführt
sind. Sie enthält ferner Vorschriften für die Überwachung der Durchführung der aus dem
Haushalt finanzierten Programme (Artikel 9), die Evaluierungen der Kommission (Artikel 10)
und die Evaluierungen der Mitgliedstaaten im Rahmen von Programmen mit geteilter
Mittelverwaltung (Artikel 11).
Im Rahmen von Artikel 12 wird eine öffentliche Website (das zentrale Zugangstor)
eingerichtet, auf der unter anderem die folgenden Informationen veröffentlicht werden:
Informationen über die finanzielle und leistungsbezogene Durchführung des Haushalts, über
Begünstigte von aus dem Haushalt finanzierten Mitteln gemäß Artikel 38 und 142 Absatz 1
der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509, über Vorhaben mit hohem Potenzial, die
besondere Auszeichnungen oder ein Exzellenzzeichen erhalten haben; außerdem
Informationen über laufende und bevorstehende Aufforderungen zur Einreichung von
Vorschlägen und Ausschreibungen sowie über Beratungs- und Unterstützungsdienste für
Unternehmen, die aus dem Haushalt finanziert werden. Gleichzeitig wird eine Plattform für
Projektträger bereitgestellt, um Vorhaben potenziellen Investoren vorzustellen.
Kapitel 4 – Durchführung
Kapitel 4 enthält Bestimmungen über bereichsübergreifende Grundsätze und die
Leistungsüberwachung in Bezug auf die von den Mitgliedstaaten oder Drittländern erstellten
Pläne (Artikel 13 bzw. Artikel 14). In Artikel 14 sind die Regeln festgelegt, nach denen jeder
Mitgliedstaat über ein Überwachungs- und Berichterstattungssystem zur Überwachung der
Leistung und für die automatisierte Übermittlung von Informationen über den
Ausgabenverfolgungs- und Leistungsrahmen verfügt, unter anderem durch die Zuweisung
einschlägiger Interventionsbereiche und Leistungsindikatoren für jede Maßnahme des
betreffenden Plans. Die Verordnung enthält auch Vorschriften für die Leistungsüberwachung
und -berichterstattung sowie für die Bereitstellung von Informationen über
Finanzierungsmöglichkeiten in von Drittländern erstellten Plänen (Artikel 15).
Artikel 16 enthält Vorschriften für den Haushaltsvollzug im Rahmen der direkten
Mittelverwaltung, wie z. B. die Einbeziehung der Gleichstellung der Geschlechter in die
Kriterien für die Evaluierung von Vorschlägen, soweit möglich und angemessen, und weist
mindestens einen Interventionsbereich für förderfähige Tätigkeiten in den
Arbeitsprogrammen auf. Artikel 17 enthält Vorschriften für den Haushaltsvollzug im Rahmen
der indirekten Mittelverwaltung, etwa um sicherzustellen, dass Maßnahmen, die im Rahmen
der indirekten Mittelverwaltung von Personen oder Einrichtungen zur Umsetzung von EU-
Mitteln finanziert werden, die Anforderungen des Artikels 33 Absatz 2 Buchstaben d bis f der
Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 erfüllen.
Kapitel 5 – Kommunikation, Schutz personenbezogener Daten und Schlussbestimmungen
Mit Artikel 18 werden gemeinsame Vorschriften für die Information, Kommunikation und
Sichtbarkeit der Unterstützung der EU festgelegt. Das Emblem der EU wird gemäß Anhang V
verwendet, den die Kommission durch einen delegierten Rechtsakt ändern kann. In Artikel 19
sind die Vorschriften für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang mit der
DSGVO festgelegt. Die Verordnung enthält auch Vorschriften für die Ausübung der
Befugnisübertragung, mit der der Kommission die Befugnis übertragen wird, einschlägige
delegierte Rechtsakte zu erlassen (Artikel 20), sowie für das Inkrafttreten und die Anwendung
der Verordnung (Artikel 21).
2025/0545 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Festlegung eines Ausgabenverfolgungs- und Leistungsrahmens für den Haushalt
sowie anderer horizontaler Vorschriften für die Programme und Tätigkeiten der Union
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 322 Absatz 1 Buchstabe a,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf
Artikel 106a,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Rechnungshofs8,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren9,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit dieser Verordnung sollen die Elemente für einen Ausgabenverfolgungs- und
Leistungsrahmen festgelegt werden, der unter Berücksichtigung der jeweiligen
Ausführungsmethoden für die Ausführung von Ausgaben gilt und als Teil der
Haushaltsvorschriften im Sinne des Artikels 322 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags
über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) die Vorschriften der
Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates
über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union10 (im Folgenden
„Haushalt“) ergänzt. Insbesondere sollten Vorschriften für die Überwachung von
Haushaltsausgaben, für die Überwachung der und die Berichterstattung über die
Leistung von Programmen und Tätigkeiten der Union sowie Vorschriften für die
Evaluierung der Programme und Tätigkeiten festgelegt werden. Mit dieser
Verordnung sollen auch gemeinsame Vorschriften festgelegt werden, um eine
einheitliche Anwendung der Grundsätze der „Vermeidung erheblicher
Beeinträchtigungen“ und der Gleichstellung der Geschlechter sicherzustellen, sowie
andere gemeinsame Vorschriften, die für den gesamten Haushalt gelten, z. B. für die
Einrichtung eines zentralen Zugangstors, sowie Vorschriften für Information,
Kommunikation und Sichtbarkeit. Die Kommission kann zusätzliche Elemente für die
Überwachung und Berichterstattung, einschließlich einschlägiger Indikatoren,
8 […]
9 […]
10 Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September
2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L, 2024/2509,
26.9.2024).
einführen, um die Auswirkungen der politischen Strategien und Aktionen der Union
im weiteren Sinne zu messen.
(2) Ausgabenverfolgung bezieht sich auf die Überwachung der Verwendung der Mittel
aus Haushaltsprogrammen der Union in allen Tätigkeitskategorien, um Transparenz
und Rechenschaftspflicht zu gewährleisten. Überwacht werden in erster Linie die
Mittelbindungen, die unabhängig vom Umsetzungsmodell der Programme sind, und
wie die Mittel an die Begünstigten ausgezahlt werden.
(3) Der Leistungsrahmen für den Haushalt bezieht sich auf die Vorschriften zur
Überwachung der erzielten Ergebnisse und ist von entscheidender Bedeutung, um
sicherzustellen, dass der Haushalt im Einklang mit dem Grundsatz der
Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und somit unter Wahrung der Grundsätze der
Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Wirksamkeit gemäß Artikel 33 Absatz 1
der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 ausgeführt wird.
(4) In ihrer Mitteilung „Ein Kompass für eine wettbewerbsfähige EU“11 legt die
Kommission Zielwerte fest, die auf eine Vereinfachung abzielen und eine
Verringerung des Verwaltungsaufwands um mindestens 25 % für alle Unternehmen
und um mindestens 35 % für kleine und mittlere Unternehmen vorsehen. Es sollte ein
einheitlicher Ausgabenverfolgungs- und Leistungsrahmen für alle Unionsprogramme
geschaffen werden, mit dem ein Beitrag zu diesen Vereinfachungsbemühungen
geleistet wird, indem die mit seiner Durchführung verbundenen Verwaltungskosten für
die Kommission, die Mitgliedstaaten, Drittländer, Durchführungspartner und
Begünstigte gesenkt werden. Zur Erreichung des Vereinfachungsziels sollten
insbesondere die Berichtspflichten für die Empfänger bei allen Methoden des
Haushaltsvollzugs verhältnismäßig bleiben. Die Vereinfachung sollte in allen
einschlägigen Dokumenten, wie Arbeitsprogrammen und Vereinbarungen, zum
Ausdruck kommen. Darüber hinaus sollte die Berichterstattung der Kommission über
die Leistung des Haushalts gestrafft und vereinfacht werden.
(5) Die gestraffte Anwendung des Grundsatzes der Vermeidung erheblicher
Beeinträchtigungen gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU,
Euratom) 2024/2509 sollte – soweit dies machbar und zweckmäßig ist – auf einem
einzigen Set einfacher Leitlinien beruhen. Die Kommission sollte diese technischen
Leitlinien bis zum 1. Januar 2027 vorlegen. Diese Leitlinien sollten auf den
übergeordneten Grundsätzen Klarheit, Vereinfachung und Verhältnismäßigkeit
beruhen, sich auf die Grundsätze der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der
Wirksamkeit stützen und den festgelegten Zielen des Programms oder Instruments im
Einklang mit den politischen Prioritäten der Union zuträglich sein. Sie sollten dem
hohem Maß an Schutz, den die bestehenden EU-Rechtsvorschriften für die
menschliche Gesundheit und die Umwelt vorsehen, und der Notwendigkeit zur
Vermeidung von Überschneidungen mit diesen Anforderungen gebührend Rechnung
tragen.
(6) Da die wirtschaftlichen, finanziellen und gesellschaftlichen Kosten im Zusammenhang
mit dem Klimawandel und der Umweltzerstörung zunehmen, sind Investitionen in
Dekarbonisierung, Klimaresilienz, Kreislaufwirtschaft, Wasserresilienz und die
natürliche Umwelt von entscheidender Bedeutung. Insbesondere muss unbedingt die
Fähigkeit der Union und der Mitgliedstaaten verbessert werden, Krisen, Katastrophen
und die Auswirkungen des Klimawandels und extremer Wetterereignisse zu
11 Mitteilung: Ein Kompass für eine wettbewerbsfähige EU (COM(2025) 30 final).
antizipieren, sich darauf vorzubereiten und darauf zu reagieren sowie Investitionen im
Rahmen des EU-Haushalts zu schützen. Die Einführung neuer innovativer
Technologien und Lösungen zur Stärkung der Klimaresilienz wird gleichzeitig den
Wettbewerbsvorteil von EU-Unternehmen erhöhen, und zwar nicht nur, weil sie sich
besser anpassen können und klimaresilienter werden, sondern auch aufgrund neuer
Ausfuhrmöglichkeiten.
(7) Am 17. November 2017 proklamierten das Europäische Parlament, der Rat und die
Kommission gemeinsam die europäische Säule sozialer Rechte als Antwort auf die
sozialen Herausforderungen in Europa und um sicherzustellen, dass niemand
zurückgelassen wird. Es sollte ein System eingerichtet werden, das eine systematische
und transparente Überwachung des Beitrags zu diesen sozialen Zielen in der Union
aus dem Haushalt gewährleistet. Insbesondere ist es wichtig, soziale Rechte und faire
Arbeitsbedingungen im Einklang mit der europäischen Säule sozialer Rechte und mit
Artikel 9 AEUV und Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU, Euratom)
2024/2509 zu fördern, in denen festgelegt ist, dass Programme und Tätigkeiten –
soweit machbar und zweckmäßig – unter Achtung der Arbeits- und
Beschäftigungsbedingungen nach geltendem nationalem Recht, Unionsrecht,
Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation und Tarifverträgen
durchzuführen sind.
(8) Im Einklang mit Artikel 8 AEUV wirkt die Union bei allen ihren Tätigkeiten darauf
hin, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu
fördern. In Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509
ist daher festgelegt, dass Programme und Tätigkeiten – soweit machbar und
zweckmäßig – so durchgeführt werden müssen, dass der Grundsatz der Gleichstellung
der Geschlechter im Einklang mit einer geeigneten Methode zur durchgängigen
Berücksichtigung der Gleichstellung der Geschlechter berücksichtigt wird. Mit dieser
Verordnung sollte daher ein einheitliches Regelwerk zur konsequenten Umsetzung des
Grundsatzes der Gleichstellung der Geschlechter festgelegt werden. Insbesondere
sollte in dieser Verordnung die Methode zur durchgängigen Berücksichtigung der
Gleichstellung der Geschlechter – aufbauend auf der von der Kommission im Rahmen
des MFR 2021-2027 entwickelten und erstmals im Haushaltsjahr 2021 verwendeten
Methode – dargelegt werden, um im Wege eines Punktesystems, das auf den Zielen
beruht, die mit im Rahmen von Unionsprogrammen unterstützten Tätigkeiten
angestrebt werden, die Ausgaben zu messen, die einen Beitrag zur Gleichstellung der
Geschlechter leisten. Die Kommission sollte weitere Leitlinien bereitstellen, um die
einheitliche Anwendung dieses Grundsatzes zu gewährleisten. In dieser Verordnung
sollte auch festgelegt werden, welche im Zusammenhang mit Leistungsindikatoren
gesammelten Daten – soweit machbar und zweckmäßig – nach Geschlecht
aufgeschlüsselt werden sollten.
(9) Die Aufstellung und die Ausführung des Haushaltsplans muss gemäß Artikel 6
Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 im Einklang mit den
Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) 2020/209212 stehen. Überdies stellen
die Mitgliedstaaten und die Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung
(EU, Euratom) 2024/2509 bei der Ausführung des Haushaltsplans die Einhaltung der
Charta der Grundrechte der Europäischen Union gemäß Artikel 51 der Charta sicher
12 Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember
2020 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union (ABl. L 433I
vom 22.12.2020, S. 1).
und achten die in Artikel 2 EUV verankerten Werte der Union, die für die Ausführung
des Haushaltsplans maßgeblich sind, einschließlich der Grundsätze der
Rechtsstaatlichkeit.
(10) Gemäß der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist Diskriminierung
aufgrund einer Behinderung verboten und der Anspruch von Menschen mit
Behinderung auf Eigenständigkeit, soziale und berufliche Eingliederung und
Teilnahme am Leben der Gemeinschaft zu achten. Darüber hinaus ist die Union
Vertragspartei des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von
Menschen mit Behinderungen, nach dem der Schutz und die Förderung der
Menschenrechte von Menschen mit Behinderungen in allen politischen Strategien und
Programmen berücksichtigt werden müssen. Der Haushalt sollte daher die wirksame
Förderung der Rechte von Menschen mit Behinderungen und ihre Chancengleichheit
sicherstellen und darauf abzielen, etwaige Ungleichheiten zu beseitigen, soweit dies
machbar und zweckmäßig ist. Insbesondere sollten Programme und Tätigkeiten darauf
abzielen sicherzustellen, dass alle Infrastrukturen, Produkte und Dienstleistungen,
einschließlich in der baulichen Umwelt, für Menschen mit Behinderungen zugänglich
sind und dass Menschen mit Behinderungen Verkehrsmittel, Informations- und
Kommunikationskanäle sowie auch Informations- und Kommunikationstechnologien
nutzen können. Sie sollten auch darauf abzielen, ein unabhängiges Leben zu
unterstützen und den Übergang von der Betreuung in einem Heim oder einer
Einrichtung zur Betreuung innerhalb der Familie oder gemeindenahen Diensten und
Unterstützung zu fördern.
(11) Im Einklang mit dem strategischen Ziel der Union zur Erzielung digitaler Souveränität
und Stärkung ihrer wirtschaftlichen und sozialen Resilienz sollte der Leistungsrahmen
Fortschritte bei der Verwirklichung der digitalen Ziele und des digitalen Wandels,
einschließlich der Entwicklung und Einführung nachhaltiger und widerstandsfähiger
digitaler Infrastrukturen, von Hochgeschwindigkeitsverbindungen, der breiten
Einführung fortgeschrittener digitaler Technologien wie KI durch Unternehmen und
die öffentliche Verwaltung fördern und die digitalen Kompetenzen in ganz Europa
stärken. Dementsprechend sollten bei der Gestaltung und Durchführung von
Programmen deren Beitrag zur Verwirklichung des digitalen Wandels und zur
Einführung fortgeschrittener digitaler Technologien berücksichtigt werden, wobei
nationalen Besonderheiten und Zuständigkeiten Rechnung getragen würde. Diese
Verordnung erleichtert die Verfolgung von Ausgaben im Bereich Digitales im
Einklang mit den Zielen der digitalen Dekade13, indem die für den digitalen Wandel
relevantesten Interventionsbereiche in den einheitlichen Politikbereich „digitale
Technologien und Infrastrukturen“ integriert werden. Die große Mehrheit der für die
digitale Dekade relevanten Ausgaben würde unter diesen Politikbereich fallen, sodass
auf diese Weise der Großteil der Ausgaben für diese wichtige Priorität überwacht
werden könnten.
(12) Die wirtschaftlichen, finanziellen und sozialen Kosten im Zusammenhang mit dem
Klimawandel, mit Naturkatastrophen, gesundheitlichen Notlagen, technologischen
Unfällen, sich wandelnden Sicherheitsbedrohungen und anderen Störungen nehmen
zu. Die Fähigkeit der Union und der Mitgliedstaaten, Krisen, Katastrophen und die
Auswirkungen des Klimawandels zu antizipieren, sich darauf vorzubereiten und
darauf zu reagieren, die Investitionen im Rahmen des EU-Haushalts zu schützen und
13 Beschluss (EU) 2022/2481 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über
die Aufstellung des Politikprogramms 2030 für die digitale Dekade (ABl. L 323 vom 19.12.2022, S. 4).
die innere Sicherheit zu stärken, muss verbessert werden. Indem Vorsorge und
Klimaresilienz bei der Ausarbeitung einschlägiger Programme und Tätigkeiten
systematisch verankert werden, soll im Einklang mit dem Ziel der Europäischen
Strategie für eine Union der Krisenvorsorge14, der Europäischen Strategie für die
innere Sicherheit (ProtectEU)15 und der Verpflichtung der EU gemäß Artikel 5 der
Verordnung (EU) 2021/111916 (im Folgenden „Europäisches Klimagesetz“), die
Anfälligkeit gegenüber dem Klimawandel zu verringern, sichergestellt werden, dass
die einschlägigen Programme und Tätigkeiten Reformen und Investitionen
unterstützen, mit denen das Katastrophen-, das Risiko- und das Krisenmanagement
gestärkt wird, Investitionen in die Klimaresilienz getätigt werden, die
Widerstandsfähigkeit lebenswichtiger gesellschaftlicher Funktionen gestärkt wird und
resilientere, sicherere und besser vorbereitete Gesellschaften aufgebaut werden.
(13) Um die Kohärenz, Transparenz und Rechenschaftspflicht in allen Programmen der
Union zu gewährleisten und eine umfassende und vergleichbare Bewertung der
Leistung und der Auswirkungen der Programme zu ermöglichen, sollte ein
einheitliches System eingerichtet werden, mit dem sich die Haushaltsausgaben
verfolgen lassen, die Überwachung und Bewertung der Ausführung des
Haushaltsplans sowie die Berichterstattung darüber ermöglicht wird und ein Beitrag
zur Messung seiner Gesamtleistung erbracht wird. Aufbauend auf bestehenden
Ansätzen, insbesondere dem Ansatz zur Messung der Beiträge zu übergeordneten
politischen Prioritäten unter Verwendung von EU-Koeffizienten, sollte dieses System
auf gemeinsamen Elementen beruhen, genauer gesagt auf einer Liste vorab
festgelegter Kategorien, die zur Klassifizierung von aus dem Haushalt unterstützten
Tätigkeiten („Interventionsbereiche“) verwendet werden, auf EU-Koeffizienten, die
derartigen Interventionsbereichen zugewiesen werden, um deren Beitrag zu
politischen Maßnahmen zu bestimmen, und auf Leistungsindikatoren, die zur Messung
der Auswirkungen der Maßnahmen der Union vor Ort sowohl Output- als auch
Ergebnisindikatoren umfassen. Das System sollte den Besonderheiten der
verschiedenen Programme, etwa seinem Umfang, seiner Laufzeit und dem Ort seiner
Durchführung Rechnung tragen. Das System sollte nicht so verstanden werden, dass
mit ihm die Förderfähigkeit einer Intervention zulasten des Unionshaushalts bestimmt
wird, da die Feststellung der Förderfähigkeit ausschließlich auf den sektorspezifischen
Vorschriften beruht. In gleicher Weise wird im Rahmen des Systems weder festgelegt
noch vorgegriffen, was aus dem Haushalt finanziert wird. Dieses System sollte andere
Überwachungs- und Berichterstattungsvorschriften, die möglicherweise eingeführt
werden, um die Auswirkungen der Politik und der Aktionen der Union im weiteren
Sinne zu messen, unberührt lassen.
(15) Das System der Interventionsbereiche sollte eingerichtet werden, um eine umfassende
Abdeckung aller Arten von aus dem Haushalt finanzierten Tätigkeiten zu
gewährleisten. Zu diesem Zweck sollte eine Reihe von Interventionsbereichen
festgelegt werden, die breit gefächerte Kategorien von Tätigkeiten umfassen. Im
Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und um eine
aussagekräftige Berichterstattung über die Leistung des Haushalts zu ermöglichen,
sollten die Interventionsbereiche den aus dem Haushalt unterstützten Tätigkeiten so
14 Gemeinsame Mitteilung über die Europäische Strategie für eine Union der Krisenvorsorge
(JOIN(2025) 130 final).
15 Mitteilung zu ProtectEU: eine Europäische Strategie für die innere Sicherheit (COM(2025) 148 final).
16 Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur
Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).
zugewiesen werden, dass der Art und den Zielen dieser Tätigkeiten so genau wie
möglich Rechnung getragen wird. In Fällen, in denen während der Durchführung von
Unterstützung aus dem Haushalt zusätzliche Informationen verfügbar werden,
insbesondere für Maßnahmen, die als Finanzierungsinstrumente oder
Haushaltsgarantien durchgeführt werden, sollten Anstrengungen zur Zuweisung eines
spezifischeren Interventionsbereichs unternommen werden, sofern einer vorhanden ist.
(16) In der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 wird darauf hingewiesen, dass die
Ausgaben aus dem Unionshaushalt, die zur Gleichstellung der Geschlechter beitragen,
sowie die Ausgaben für den Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel
sowie für den Schutz der biologischen Vielfalt nachverfolgt werden müssen.
Ausgaben, die zum Klimaschutz, zur Anpassung an den Klimawandel und zum Schutz
der biologischen Vielfalt beitragen, müssen auch deshalb verfolgt werden, damit die
Berichterstattungsanforderungen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen
über Klimaänderungen und des Übereinkommens über die biologische Vielfalt erfüllt
werden können. Es sollte ein standardisiertes System für die Klassifizierung von aus
dem Haushalt finanzierten Tätigkeiten eingerichtet werden, das die Verfolgung von
Strategien und die effizientere Aggregation von Beiträgen aus den einzelnen
Tätigkeiten oder Programmen erleichtern dürfte.
(17) Die Kommission hat EU-Klimakoeffizienten festgelegt, um die Ausgaben aus dem
Unionshaushalt, die zu den Klimazielen und der Verwirklichung der Ziele des
europäischen Grünen Deals beitragen, zu quantifizieren. Im Rahmen dieses Systems17
wird ein Koeffizient von 100 % für Tätigkeiten zugewiesen, von denen erwartet wird,
dass sie einen wesentlichen Beitrag zu den Zielen Klimaschutz oder Anpassung an den
Klimawandel im Einklang mit den Klimazielen der Union leisten, ein Koeffizient von
40 % für Tätigkeiten, die voraussichtlich einen nicht geringfügigen positiven Beitrag
zu den Klimaschutz- oder Anpassungszielen leisten, und ein Koeffizient von 0 % für
Tätigkeiten, von denen erwartet wird, dass sie neutrale Auswirkungen auf die
Klimaschutzziele haben. Bei zahlreichen Tätigkeiten spiegeln die EU-
Klimakoeffizienten die technischen Bewertungskriterien der EU-Taxonomie für
nachhaltige Tätigkeiten wider.
(18) Aufgrund des in dieser Verordnung vorgesehenen Konzepts für die Verfolgung wird
die Kommission dem Ausschuss für Entwicklungshilfe der Organisation für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung weiterhin über ihre öffentliche
Entwicklungshilfe Bericht erstatten können.
(19) Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 schreibt die
Überwachung von Leistungsindikatoren vor, die relevant, anerkannt, zuverlässig,
unkompliziert und solide sein und gleichzeitig die Aggregation von Daten über alle
einschlägigen Programme hinweg ermöglichen müssen. Daher ist es notwendig, eine
Liste von Leistungsindikatoren aufzustellen, die prägnant und verhältnismäßig sowie
zahlenmäßig begrenzt sein sollten und keinen übermäßigen Verwaltungsaufwand
verursachen sollten. Leistungsindikatoren, einschließlich Output- und
Ergebnisindikatoren, sollten ausschließlich zum Zweck der Überwachung der Leistung
des Haushalts und der Berichterstattung darüber sowie zur Untermauerung der
Evaluierung von Programmen verwendet werden und sollten unbeschadet zusätzlicher
17 Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über die Architektur zur durchgängigen
Berücksichtigung des Klimaschutzes im Mehrjährigen Finanzrahmen 2021-2027 (SWD(2022) 225
final).
Informationen verwendet werden, die aufgrund anderer Überwachungs-,
Berichterstattungs- und Evaluierungsvorschriften erlangt werden können, die der
Messung der Auswirkungen der Politik der Union im weiteren Sinne dienen.
(20) Die Kommission hat im Rahmen ihrer jährlichen Berichterstattung über die
Auswirkungen grüner Anleihen im Rahmen von NextGenerationEU eine Methode zur
Berechnung der vermiedenen Treibhausgasemissionen entwickelt, um die
Unterstützung des Übergangs zu einer CO2-armen Wirtschaft zu bewerten. Es müssen
weitere geeignete Methoden zur Berechnung der vermiedenen
Treibhausgasemissionen als Ergebnisindikator auf der Grundlage von
Outputindikatoren entwickelt werden, um insbesondere für die Mitgliedstaaten den
Verwaltungsaufwand für die Leistungsberichterstattung zu verringern.
(21) Um die Kohärenz, Transparenz, Vergleichbarkeit und Rechenschaftspflicht aller
Programme und Tätigkeiten im Rahmen des Haushalts zu gewährleisten, sollten im
Einklang mit Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509
gemeinsame Vorschriften für deren Evaluierung durch die Kommission festgelegt
werden. Zusätzlich zu einer rückblickenden Evaluierung gemäß dieser Bestimmung
sollte die Kommission auch einen Halbzeitbericht über die Durchführung jedes
Programms und jeder Tätigkeit veröffentlichen, der quantitative und qualitative
Nachweise liefert und so Aufschluss über die Fortschritte bei der Verwirklichung der
Ziele der Programme bzw. Tätigkeiten gibt. Bei der Durchführung von Evaluierungen
sollte die Kommission insbesondere danach streben, den Beitrag zu den politischen
Zielen der Union, zum BIP-Wachstum und zu den Beschäftigungsquoten in der Union
so weit wie möglich zu quantifizieren. Die Evaluierungen der Mitgliedstaaten können
auch Drittstaaten betreffen, sofern die Evaluierungen die Unterstützung von
Kooperationstätigkeiten zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern betreffen.
Evaluierungen sollten so rechtzeitig durchgeführt werden, dass sie in den
Entscheidungsprozess einfließen können, und könnten Programme, Tätigkeiten oder
Bündel von Tätigkeiten abdecken.
(22) Der Zugang zu Informationen über den Haushalt sollte einfacher und effizienter
gestaltet werden, um die Transparenz und Rechenschaftspflicht des Haushalts zu
erhöhen, den Verwaltungsaufwand für Antragsteller und Begünstigte zu verringern
und letztlich die Leistung des Haushalts zu verbessern und die Maßnahmen der Union
zu stärken. Es sollte eigens zu diesem Zweck eine einzige öffentlich zugängliche
Website (im Folgenden „zentrales Zugangstor“) eingerichtet werden, auf der
Informationen über den Haushaltsvollzug und die Leistung des Haushalts sowie
Informationen über Finanzierungsmöglichkeiten zu finden sind. Das zentrale
Zugangstor wird im Einklang mit der Digitalstrategie der Europäischen Kommission
und ihrem Ansatz „Weiterverwenden, Einkaufen, Bauen“ so weit wie möglich auf
bestehenden Instrumenten aufbauen. Es sollte benutzerfreundlich und so gestaltet sein,
dass es an die Bedürfnisse der verschiedenen Nutzer angepasst werden kann. Das
zentrale Zugangstor sollte außerdem weitere Funktionen bieten, z. B. die Möglichkeit,
sich Daten über Empfänger und aus dem Haushalt unterstützte Vorhaben anzeigen zu
lassen.
(23) Für jede Ausführungsmethode sollte präzisiert werden, wie die Bestimmungen zur
Gleichstellung der Geschlechter sowie die Bestimmungen über die
Leistungsüberwachung, die Berichterstattung und die Finanzierungsmöglichkeiten
umgesetzt werden. Insbesondere sollte berücksichtigt werden, dass der Haushalt
teilweise durch von den Mitgliedstaaten ausgearbeitete und vorgelegte Pläne
ausgeführt werden soll, in denen ihre Agenda zu Reformen, Investitionen und
sonstigen Maßnahmen enthalten sind, sowie durch gründlich leistungsbasierte Pläne
von Drittländern. Bezugnahmen auf Pläne von Drittländern sind so zu verstehen, dass
sie sich nur auf Kandidatenländer, potenzielle Kandidaten und Länder der östlichen
Nachbarschaft der Union beziehen. Die Unterstützung anderer Drittländer kann auf
andere Weise als durch Pläne erfolgen. Angesichts der besonderen Umstände in
Drittländern und im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollte
diesen Ländern bei der Umsetzung der einschlägigen Bestimmungen dieser
Verordnung mehr Flexibilität eingeräumt werden. Die Vereinbarungen mit den
einzelnen Durchführungspartnern sollten einschlägige Bestimmungen zur Umsetzung
der verschiedenen Elemente dieser Verordnung enthalten, einschließlich zur
Anwendung des Ausgabenverfolgungs- und Leistungsrahmens, wobei unter anderem
die Kapazitäten des jeweiligen Durchführungspartners zu berücksichtigen sind.
(24) Durch eine klare Kommunikation über die Unterstützung aus dem Haushalt und seine
Erfolge wird sichergestellt, dass Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen in der
Union darüber im Bilde sind, wie die Mittel ausgegeben werden, was die Transparenz,
das öffentliche Bewusstsein und das Gemeinschaftsgefühl stärkt. Es sollten kohärente
Regeln für die Verpflichtungen in den Bereichen Information, Kommunikation und
Sichtbarkeit festgelegt werden, insbesondere Verpflichtungen für Begünstigte und
Durchführungspartner, die Mitgliedstaaten, Drittländer und Organe der Union, wobei
die besonderen Umstände zu berücksichtigen sind, unter denen der Haushalt
ausgeführt werden kann. Dies gilt unbeschadet weiterer Modalitäten während der
Ausführung, einschließlich der Verwendung von mit EU-Mitteln verbundenen Marken
im Rahmen von Programmen.
(25) Für die Zwecke der Erfüllung ihrer jeweiligen Verpflichtungen gemäß dieser
Verordnung, der Haushaltsordnung und den sektorspezifischen Vorschriften,
insbesondere Überwachung, Berichterstattung, Kommunikation, Veröffentlichung,
Evaluierung, Finanzmanagement, Überprüfungen, Prüfungen und gegebenenfalls
Feststellung der Förderfähigkeit von Teilnehmern, müssen verschiedene Kategorien
personenbezogener Daten über Stellen, die am Haushaltsvollzug der Union beteiligt
sind, erhoben und verarbeitet werden, um unter anderem die Identifizierung dieser
Stellen, die Berechnung geeigneter Leistungsindikatoren und die Bewertung der
Erreichung von Zielen in den betreffenden Sektoren zu ermöglichen.
(26) Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, erforderlichenfalls
Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV in Bezug auf Folgendes zu erlassen:
Änderungen der Liste der Interventionsbereiche und Leistungsindikatoren in Anhang I
der vorliegenden Verordnung; Änderung der Codes für die territoriale Dimension in
Anhang II; Änderung der spezifischen Ausgabenzielwerte für Klima und Umwelt in
Anhang III; Änderung der Liste der für die Gleichstellung der Geschlechter relevanten
Programme in Anhang IV dieser Verordnung; Änderung von Anhang V dieser
Verordnung über Information, Kommunikation und Sichtbarkeit; und Änderung der
Bestimmung über das zentrale Zugangstor. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die
Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch
auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang
stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere
Rechtsetzung18 niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte
Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten
18 ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die
Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch
Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der
Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(27) Diese Verordnung sollte ab dem Beginn der Anwendung des MFR 2028-2034 am
[1. Januar 2028] gelten —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Gegenstand
(1) Mit dieser Verordnung wird ein Ausgabenverfolgungs- und Leistungsrahmen für den
Haushalt eingerichtet; außerdem werden Vorschriften für die Überwachung aller
Haushaltsausgaben, für die Überwachung der Leistung von Programmen und
Tätigkeiten der Union und für die Berichterstattung darüber sowie für die
Evaluierung der Programme und Tätigkeiten festgelegt.
(2) Mit dieser Verordnung werden außerdem im Einklang mit den Grundsätzen der
Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Wirksamkeit gemäß Artikel 33 Absatz 1
der Verordnung der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 sowie mit anderen
horizontalen Grundsätzen in Bezug auf Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen,
Klima und biologische Vielfalt Vorschriften zur Gewährleistung einer einheitlichen
Anwendung der in Artikel 33 Absatz 2 Buchstaben d und f derselben Verordnung
genannten Grundsätze der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ und der
Gleichstellung der Geschlechter festgelegt, soweit dies machbar und zweckmäßig ist.
Mit dieser Verordnung werden zudem horizontale Bestimmungen festgelegt, die für
alle Programme und Tätigkeiten der Union gelten, wie etwa Vorschriften für die
Einrichtung eines zentralen Zugangstors gemäß Artikel 12 dieser Verordnung, sowie
Vorschriften über Information, Kommunikation und Sichtbarkeit.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. „Vorhaben“ Folgendes:
a) ein Projekt, eine Aktion oder ein Bündel von Projekten oder Aktionen zur
Durchführung einer oder mehrerer Tätigkeiten;
b) im Zusammenhang mit Finanzierungsinstrumenten und Haushaltsgarantien der
Betrag der rückzahlbaren Finanzierung, der Endempfängern zur Verfügung
gestellt und aus dem Unionshaushalt geleistet wird;
c) im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik eine Zahlung an Landwirte im
Rahmen von flächen- und tierbezogenen Interventionen zur
Einkommensstützung;
2. „Tätigkeit“ die spezifische Initiative, die ergriffen wird, um zur Erreichung eines
festgelegten Ziels beizutragen; diese Tätigkeit kann einer Maßnahme in von
Mitgliedstaaten oder von Drittländern erstellten Plänen entsprechen;
3. „Maßnahme“ eine Reform, eine Investition oder jede andere Intervention, die in von
Mitgliedstaaten oder von Drittländern erstellten Plänen vorgesehen ist und aus einer
oder mehreren Tätigkeiten bestehen kann;
4. „Plan“ das Dokument mit Maßnahmen, das entweder von Mitgliedstaaten (im
Folgenden „Pläne von Mitgliedstaaten“) oder von Kandidatenländern, potenziellen
Kandidaten und Ländern der östlichen Nachbarschaft (im Folgenden „Pläne von
Drittländern“) ausgearbeitet wird;
5. „Interventionsbereich“ eine standardisierte und vordefinierte Kategorie zur
Einstufung unterstützter Tätigkeiten;
6. „Etappenziel“ die in der Verordnung .../... [Pläne für national-regionale
Partnerschaften] vorgesehene Bedeutung;
7. „Zielwert“ die in der Verordnung .../... [Pläne für national-regionale Partnerschaften]
vorgesehene Bedeutung;
8. „Outputindikator“ einen quantitativen Leistungsindikator, anhand dessen überwacht
wird, was durch eine Tätigkeit direkt erzeugt oder unterstützt wird;
9. „Ergebnisindikator“ einen quantitativen Leistungsindikator, anhand dessen die
unmittelbaren Auswirkungen unterstützter Tätigkeiten gemessen werden;
10. „EU-Koeffizienten“ das dreistufige System von Koeffizienten (0 %, 40 %, 100 %),
mit denen der Beitrag gemessen wird, den die einzelnen Interventionen zulasten des
Unionshaushalts zu politischen Strategien leisten;
11. „Träger“ ein Rechtsträger (Unternehmen, Organisation, öffentliche Einrichtung), der
Vorhaben durchführt oder durchzuführen beabsichtigt, welche für Investoren von
Interesse sein könnten;
12. „Beratungspartner“ eine förderfähige Einrichtung, etwa ein Finanzinstitut oder eine
andere Einrichtung, mit der die Kommission eine Vereinbarung zur Durchführung
einer oder mehrerer Beratungsinitiativen geschlossen hat, mit Ausnahme von
Beratungsinitiativen, die über externe, von der Kommission beauftragte Dienstleister
oder über Exekutivagenturen durchgeführt werden.
Artikel 3
Ziele
Ziel dieser Verordnung ist es, die Ausarbeitung, Überwachung und Umsetzung der
strategischen Prioritäten der Union zu stärken, den Verwaltungsaufwand zu verringern und
die Transparenz zu erhöhen durch
a) die Einführung eines einheitlichen Systems zur Verfolgung von Ausgaben aus dem
Haushalt;
b) die Einführung eines für den gesamten Haushalt geltenden einheitlichen Systems zur
Überwachung und Bewertung der Ausführung des Haushaltsplans im Wege von
Programmen und Tätigkeiten, zur Berichterstattung darüber sowie um einen Beitrag
zur Messung der Gesamtleistung des Haushalts zu leisten;
c) Harmonisierung und Straffung der Bereitstellung von Informationen über die
Leistung;
d) Harmonisierung der Anwendung horizontaler Grundsätze in allen Programmen und
Tätigkeiten, soweit dies machbar und zweckmäßig ist;
e) Festlegung der Modalitäten für die Bereitstellung von Informationen über die
Haushaltsleistung, verfügbare Finanzierungsmöglichkeiten im Rahmen des
Haushaltsplans und sonstige Informationen, die für die Öffentlichkeit im
Zusammenhang mit der Ausführung des Haushaltsplans von Interesse sind.
Kapitel 2
Horizontale Grundsätze
Artikel 4
Klimaschutz und biologische Vielfalt
(1) Der Beitrag zum Klimaschutz und zur biologischen Vielfalt aus dem Haushalt wird
anhand des in Artikel 8 festgelegten Ausgabenverfolgungs- und Leistungsrahmens
für den Haushalt sowie anhand von EU-Koeffizienten überwacht.
(2) Programme und Tätigkeiten werden mit Blick auf einen Gesamtausgabenzielwert
über den gesamten Mehrjährigen Finanzrahmen 2028-2034 von mindestens 35 % der
Gesamthaushaltsmittel für Klima- und Umweltziele (im Folgenden
„Ausgabenzielwert für Klima und Umwelt“) durchgeführt, das unter Verwendung
des höchsten Koeffizienten für Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel und
Resilienz sowie Umwelt des in Absatz 1 genannten Rahmens berechnet wird.
Verteidigungs- und Sicherheitsausgaben sind von der Berechnungsgrundlage für den
Ausgabenzielwert für Klima und Umwelt ausgenommen.
(3) Programme und Instrumente der EU tragen dazu bei, den in Absatz 2 festgelegten
Ausgabenzielwert für Klima und Umwelt zu erreichen. Der spezifische Beitrag
einiger Programme und Instrumente der Union ist in Anhang III dargelegt.
(4) Die Kommission ist gemäß Artikel 20 befugt, delegierte Rechtsakte zur Anpassung
der Höhe der in Anhang III festgelegten Ausgabenzielwerte für Klima und Umwelt
zu erlassen, um Entwicklungen während der Durchführung der Programme, etwa im
Falle der Verfehlung bzw. Übererfüllung der Zielwerte, oder neuen Prioritäten bei
der Durchführung der Programme Rechnung zu tragen.
(5) Werden bei einem oder mehreren einschlägigen Programmen keine ausreichenden
Fortschritte bei der Erreichung des Ausgabenzielwerts für Klima und Umwelt erzielt,
so konsultieren die Organe einander im Einklang mit ihren Zuständigkeiten und den
einschlägigen Rechtsvorschriften über geeignete Maßnahmen, die zu ergreifen sind,
um sicherzustellen, dass die Ausgaben der Union für Klima- und Umweltziele im
Mehrjährigen Finanzrahmen 2028-2034 mindestens 35 % der Gesamtmittel des
Unionshaushalts entsprechen.
Artikel 5
„Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ von Umweltzielen
(1) Eine gestraffte Anwendung des Grundsatzes der Vermeidung erheblicher
Beeinträchtigungen gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU,
Euratom) 2024/2509 sollte durch ein einziges Set einfacher Leitlinien (im Folgenden
„Leitlinien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“) vereinfacht werden.
(2) In den in Absatz 1 genannten Leitlinien werden allgemeine Grundsätze und Kriterien
sowie erforderlichenfalls spezifische Kriterien auf der Ebene der einschlägigen
Politikbereiche festgelegt.
Dabei wird insbesondere unterschieden zwischen Politikbereichen oder Tätigkeiten,
bei denen stets davon ausgegangen wird, dass sie dem Grundsatz der Vermeidung
erheblicher Beeinträchtigungen entsprechen, und Politikbereichen oder Tätigkeiten,
bei denen davon ausgegangen wird, dass sie ein Umweltziel oder mehrere
Umweltziele erheblich beeinträchtigen und die daher nicht aus dem EU-Haushalt
finanziert werden können.
In ihren Leitlinien trägt die Kommission der Notwendigkeit Rechnung, die
festgelegten Ziele der einschlägigen Programme oder Instrumente im Einklang mit
den politischen Prioritäten der Union zu verwirklichen sowie Überschneidungen mit
den Anforderungen nach geltendem EU-Recht zu vermeiden, das durch die geltenden
EU-Rechtsvorschriften gebotene hohe Schutzniveau für die menschliche Gesundheit
und die Umwelt zu wahren, den Verwaltungs- und Berichterstattungsaufwand für
Behörden und Begünstigte zu berücksichtigen und den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit zu beachten.
Die Verhältnismäßigkeit wird insbesondere dadurch gewährleistet, dass die
Größenordnung einer Tätigkeit, ihre Klima- und Umweltauswirkungen sowie die
territorialen Merkmale der Regionen, in denen die Tätigkeiten stattfinden, bzw. die
Tatsache, dass sie unter Umständen in Drittländern stattfinden, berücksichtigt
werden.
(3) In den in Absatz 1 genannten Leitlinien werden auch Fälle ermittelt, in denen die
Anwendung des Grundsatzes der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen
möglicherweise nicht machbar oder zweckmäßig ist, wie Krisensituationen,
einschließlich Notfällen infolge von Naturkatastrophen, oder wenn andere zwingende
Gründe des Allgemeininteresses gegeben sind.
In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es weder
machbar oder zweckmäßig ist, den Grundsatz der Vermeidung erheblicher
Beeinträchtigungen auf Verteidigungs- und Sicherheitstätigkeiten anzuwenden.
Artikel 6
Sozialpolitik
(1) Der Beitrag aus dem Haushalt zur Sozialpolitik in der Union wird anhand des in
Artikel 8 festgelegten Ausgabenverfolgungs- und Leistungsrahmens für den Haushalt
sowie anhand von EU-Koeffizienten überwacht.
(2) Programme und Tätigkeiten werden – soweit entsprechend den maßgeblichen
sektorspezifischen Vorschriften machbar und zweckmäßig – so durchgeführt, dass
ihre festgelegten Ziele unter Achtung der Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen
nach geltendem nationalem Recht, Unionsrecht, IAO-Übereinkommen und
Tarifverträgen im Einklang mit Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung
(EU, Euratom) 2024/2509 verwirklicht werden.
Artikel 7
Gleichstellung der Geschlechter
(1) Programme und Tätigkeiten zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter
gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509
sind in Anhang IV der vorliegenden Verordnung aufgeführt.
Bei allen Programmen und Tätigkeiten wird besonderes Augenmerk darauf gelegt,
soweit möglich für ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis in den
Evaluierungsgremien und anderen einschlägigen Beratungsgremien wie
Leitungsorganen, Sachverständigengruppen und Überwachungsausschüssen zu
sorgen.
(2) Für die Zwecke der in Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU,
Euratom) 2024/2509 genannten Methode zur durchgängigen Berücksichtigung der
Gleichstellung der Geschlechter fallen die Tätigkeiten des Haushalts in eine der
folgenden Kategorien und erhalten eine entsprechende Punktzahl für ihren Beitrag
zur Gleichstellung:
a) Tätigkeiten, bei denen die Gleichstellung der Geschlechter ein Hauptziel ist
(„Punktzahl für den Beitrag zur Gleichstellung: 2“);
b) Tätigkeiten, bei denen die Gleichstellung der Geschlechter ein wichtiges und
bewusstes Ziel, aber nicht das Hauptziel ist („Punktzahl für den Beitrag zur
Gleichstellung: 1“);
c) Tätigkeiten, die voraussichtlich keinen wesentlichen Beitrag zur Gleichstellung
der Geschlechter leisten („Punktzahl für den Beitrag zur Gleichstellung: 0“).
Die in Unterabsatz 2 genannten Tätigkeiten werden unter Bezugnahme auf die Liste
der Interventionsbereiche in Anhang I kategorisiert.
(3) Zur Gewährleistung der Kohärenz aller Programme stellt die Kommission zur
Festlegung der Kategorien und der entsprechenden Punktzahl für den Beitrag zur
Gleichstellung technische Leitlinien für die in Absatz 2 genannte Methode zur
Verfügung.
(4) Die Kommission ist gemäß Artikel 20 befugt, zur Änderung von Anhang IV
delegierte Rechtsakte zu erlassen.
Kapitel 3
Ausgabenverfolgungs- und Leistungsrahmen für den Haushalt,
Überwachung und Berichterstattung, Evaluierung und
Transparenz
Artikel 8
Ausgabenverfolgungs- und Leistungsrahmen für den Haushalt
(1) Der Ausgabenverfolgungs- und Leistungsrahmen für den Haushalt beruht auf
folgenden Elementen:
a) einer einzigen Liste von Interventionsbereichen;
b) EU-Koeffizienten, die den Interventionsbereichen zugewiesen werden, um
deren Beitrag zu politischen Strategien zu bestimmen;
c) für jeden Interventionsbereich Leistungsindikatoren gemäß Artikel 33 Absatz 3
der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509, die sowohl Outputindikatoren als
auch Ergebnisindikatoren umfassen.
Die in Unterabsatz 1 genannten Elemente sind in Anhang I aufgeführt.
Für Tätigkeiten in der Union umfasst der Ausgabenverfolgungs- und
Leistungsrahmen für den Haushalt auch die in Anhang II festgelegten Codes für die
territoriale Dimension.
(2) Den aus dem Haushalt finanzierten Tätigkeiten wird ein Interventionsbereich
zugewiesen, der dem Wesen der finanzierten Tätigkeit am nächsten kommt. Ob eine
Tätigkeit aus dem Haushalt gefördert werden kann, hängt ausschließlich von den
sektorspezifischen Vorschriften ab und wird nicht durch die Festlegung von
Interventionsbereichen eingeschränkt, die nur zum Zweck der Verfolgung der
Ausgaben und der Überwachung der Leistung des Haushalts festgelegt werden.
(3) Die Kommission kann die Definition der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c
genannten Leistungsindikatoren näher ausführen.
(4) Die Kommission ist gemäß Artikel 20 befugt, zur Änderung von Anhang I und
Anhang II delegierte Rechtsakte zu erlassen.
Artikel 9
Überwachung der Leistung des Haushalts und Berichterstattung
(1) Zur Bewertung der Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele von aus dem
Haushalt finanzierten Programmen und Tätigkeiten überwacht die Kommission
deren Durchführung bei allen Arten des Haushaltsvollzugs anhand der in Artikel 8
Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Leistungsindikatoren. Die Daten
werden effizient, wirksam und zeitnah erhoben. Zu diesem Zweck werden
verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt, die die Empfänger von
Unionsmitteln zu erfüllen haben. Die Daten werden regelmäßig erhoben und
elektronisch gespeichert.
(2) Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat gemäß
Artikel 41 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe h und Artikel 253 Absatz 1
Buchstabe e der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 jährlich über den Stand der
Durchführung der Programme und Tätigkeiten sowie über die Fortschritte bei der
Erreichung der Programmziele.
Artikel 10
Evaluierungen durch die Kommission
(1) Die Kommission führt Evaluierungen gemäß Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung
(EU, Euratom) 2024/2059 durch, um die Wirksamkeit, Effizienz, Relevanz,
Kohärenz und den Unionsmehrwert jedes Programms oder jeder Tätigkeit zu prüfen.
In Bezug auf die Gemeinsame Agrarpolitik erstrecken sich diese Evaluierungen auch
auf Maßnahmen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/201319 durchgeführt
werden.
19 Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013
über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 347 vom
20.12.2013, S. 671).
(2) Die Kommission veröffentlicht spätestens vier Jahre nach Beginn der Durchführung
für jedes Programm oder jede Tätigkeit einen Durchführungsbericht.
(3) Die Kommission führt spätestens drei Jahre nach Ende des
Programmplanungszeitraums eines jeden Programms oder einer jeden Tätigkeit eine
rückblickende Evaluierung zur Bewertung der Leistung des Programms oder der
Tätigkeit durch.
Artikel 11
Evaluierung der Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung
(1) Bei Unionsmitteln, die im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung ausgeführt
werden, führen die Mitgliedstaaten Evaluierungen anhand von Kriterien wie
Wirksamkeit, Effizienz, Relevanz und Kohärenz durch, um die Qualität der
Konzeption und Durchführung der Maßnahmen zu verbessern sowie Engpässe und
Möglichkeiten zur Beschleunigung ihrer Durchführung zu ermitteln. Die
Evaluierungen können sich auch auf andere relevante Kriterien wie Inklusivität,
Sichtbarkeit und europäischen Mehrwert beziehen.
(2) Die Mitgliedstaaten führen spätestens zwei Jahre nach Ende des
Programmplanungszeitraums Evaluierungen durch, um die Auswirkungen von im
Rahmen der geteilten Mittelverwaltung durchgeführten Maßnahmen mittels
quantitativer Techniken, gegebenenfalls auch anhand kontrafaktischer Ansätze und
anhand von Erkenntnissen aus der experimentellen Versuchsanordnung, zu bewerten.
(3) Die Mitgliedstaaten führen spätestens drei Jahre nach Beginn der Durchführung der
Pläne mindestens eine Zwischenevaluierung all ihrer Pläne durch.
(4) Die Mitgliedstaaten erstellen einen Evaluierungsfahrplan, den sie dem zuständigen
Überwachungsausschuss und der Kommission spätestens ein Jahr nach
Genehmigung ihrer Pläne vorlegen.
(5) Die Mitgliedstaaten betrauen funktional unabhängige Sachverständige mit den
Evaluierungen.
(6) Die Mitgliedstaaten sorgen für die Einrichtung der Verfahren, die benötigt werden,
um die für die Evaluierungen erforderlichen Daten zu erstellen und zu erheben.
(7) Alle Evaluierungen werden auf der in Artikel 12 Absatz 1 genannten Website
veröffentlicht.
Artikel 12
Transparenz – zentrales Zugangstor
(1) Bis zum [Datum] richtet die Kommission eine spezielle öffentlich zugängliche
Website (im Folgenden „zentrales Zugangstor“) ein, die inhaltlich in mehrere
Abschnitte unterteilt ist und folgende Funktionen aufweist:
a) Anzeige des Fortschritts bei der Ausführung der finanziellen Mittel und der
Leistung des Haushalts;
b) Bereitstellung der in Artikel 38 und Artikel 142 Absatz 1 der Verordnung (EU,
Euratom) 2024/2509 genannten Informationen;
c) Bereitstellung von Informationen über aus dem Haushalt finanzierte Vorhaben
unter gebührender Berücksichtigung von Vertraulichkeits- und
Sicherheitserwägungen, wobei Unterstützung durch Finanzierungsinstrumente
oder Haushaltsgarantien in Höhe von weniger als 500 000 EUR hiervon
ausgenommen ist;
d) Bereitstellung von Informationen über Vorhaben, die besondere
Auszeichnungen oder ein Exzellenzsiegel erhalten haben und auf der Suche
nach alternativen oder zusätzlichen Finanzmitteln, Finanzierungsmöglichkeiten
oder Investoren sind;
e) Bereitstellung von Informationen über laufende und künftige, aus dem
Haushalt finanzierte Aufforderungen zur Interessenbekundung,
Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und Ausschreibungen;
f) Bereitstellung eines Kanals für Träger, auf dem sie potenziellen Investoren
Vorhaben vorstellen können;
g) Bereitstellung eines zentralisierten Zugangs zu aus dem Haushalt finanzierten
Beratungs- und Unterstützungsdiensten für Unternehmen.
(2) In Bezug auf die in Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels genannte Funktion enthält
das zentrale Zugangstor gegebenenfalls Informationen zu folgenden Elementen:
a) den aus dem Haushalt finanzierten Tätigkeiten, einschließlich dem Fortschritt
bei der Ausführung der Mittel und der Leistung, gegebenenfalls aufgeschlüsselt
nach Programmen und Kapiteln eines Plans eines Mitgliedstaats;
b) der aggregierten Leistung, aufgeschlüsselt nach Programm und
Interventionsbereich, unter Verwendung der einschlägigen
Leistungsindikatoren gemäß Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der
vorliegenden Verordnung;
c) dem Beitrag zu politischen Strategien gemäß Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1
Buchstabe b der vorliegenden Verordnung, aufgeschlüsselt nach Programmen;
d) aus dem Haushalt finanzierten Vorhaben;
e) im Falle von direkt von der Kommission durchgeführten Tätigkeiten, der Höhe
der Beteiligung, insbesondere für jede Aufforderung zur Einreichung von
Vorschlägen, der Anzahl der eingereichten Vorschläge, ihrer
durchschnittlichen Punktzahl und dem Anteil der Vorschläge oberhalb und
unterhalb der Qualitätsschwellen;
f) den in Artikel 41 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe h und Artikel 253 Absatz 1
Buchstabe e der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 genannten Elementen.
(3) In Bezug auf die in Absatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Artikels genannte
Funktion enthält das zentrale Zugangstor in Bezug auf die über Pläne der
Mitgliedstaaten finanzierten Vorhaben die in Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe e der
Verordnung .../... [Pläne für national-regionale Partnerschaften] genannten
Informationen.
(4) In Bezug auf die in Absatz 1 Buchstabe e dieses Artikels genannte Funktion enthält
das zentrale Zugangstor gegebenenfalls Informationen zu folgenden Elementen:
a) Gegenstand der Aufforderung, einschließlich einer kurzen Beschreibung;
b) geografisches Gebiet, auf das sich die Aufforderung bezieht;
c) welche Teilnehmer förderfähig sind;
d) Gesamtbetrag der Unterstützung für die Aufforderung zur Einreichung von
Vorschlägen und Währung;
e) Anfangs- und Enddatum der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen;
f) Link zur Online-Plattform, auf der die Aufforderung zur Einreichung von
Vorschlägen veröffentlicht wurde oder veröffentlicht wird.
(5) Das zentrale Zugangstor wird regelmäßig aktualisiert.
(6) Die Kommission ist gemäß Artikel 20 befugt, zur Änderung dieses Artikels
delegierte Rechtsakte zu erlassen.
Kapitel 4
Umsetzung
Artikel 13
Umsetzung durch Pläne von Mitgliedstaaten oder Drittländern – Vermeidung erheblicher
Beeinträchtigungen und Gleichstellung der Geschlechter
(1) Jeder Mitgliedstaat oder jedes Drittland legt in seinen Plänen für jede Tätigkeit eine
Bewertung nach dem Kriterium der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“
im Einklang mit den in Artikel 5 genannten Leitlinien vor, sofern diese Leitlinien
nichts anderes vorsehen.
(2) Abweichend von Absatz 1 legt jeder Mitgliedstaat oder jedes Drittland für
Tätigkeiten, bei denen die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung
erheblicher Beeinträchtigungen“ möglicherweise nicht machbar oder zweckmäßig
ist, eine diesbezügliche Begründung im Einklang mit den in Artikel 5 genannten
Leitlinien vor.
(3) Jeder Mitgliedstaat oder jedes Drittland legt in seinen Plänen für jede Tätigkeit eine
Bewertung nach dem Kriterium des Grundsatzes der Gleichstellung der Geschlechter
vor, die folgende Elemente umfasst:
a) eine Erläuterung, wie die in den Plänen vorgesehenen Tätigkeiten zur
Gleichstellung der Geschlechter beitragen sollen;
b) Zuweisung der angemessenen Punktzahl für jede Tätigkeit für ihren Beitrag zur
Gleichstellung der Geschlechter gemäß Artikel 7 Absatz 2 und angemessene
Begründung.
Darüber hinaus sollte die Gleichstellung der Geschlechter – soweit machbar und
zweckmäßig – ein Kriterium zur Evaluierung von Vorschlägen sein.
(4) Die Bewertung gemäß Absatz 1 bis 3 ist den Plänen bei deren Vorlage beizufügen.
Kann zu diesem Zeitpunkt keine Bewertung des Beitrags zur Gleichstellung der
Geschlechter vorgelegt werden, so wird davon ausgegangen, dass die Tätigkeit
keinen wesentlichen Beitrag zur Gleichstellung der Geschlechter leistet; die Tätigkeit
erhält somit die Punktzahl 0. Diese Punktzahl kann sich ändern, wenn der
betreffende Mitgliedstaat oder das betreffende Drittland eine Änderung seiner Pläne
vorlegt.
(5) Ob ein von einem Mitgliedstaat oder einem Drittland vorgelegter Plan oder eine von
einem Mitgliedstaat oder einem Drittland vorgelegte Änderung eines Plans im
Einklang mit den in Absatz 1 bis 3 dieses Artikels genannten Verpflichtungen steht,
wird anhand der einschlägigen sektorspezifischen Vorschriften bewertet.
Artikel 14
Ausführung durch Pläne der Mitgliedstaaten – Leistungsüberwachung und
Berichterstattung
(1) Jeder Mitgliedstaat verfügt über ein Überwachungs- und Berichterstattungssystem,
das die Überwachung der Leistung und die automatisierte Übermittlung von
Informationen auf der Grundlage der einschlägigen Elemente des in Artikel 8
Absatz 1 genannten Ausgabenverfolgungs- und Leistungsrahmens ermöglicht. Die
Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission diese Informationen in interoperabler
Weise über das in Anhang XVI der Verordnung .../... [Pläne für national-regionale
Partnerschaften – SFC 2028] genannte elektronische Datenaustauschsystem
zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission.
(2) In jedem von einem Mitgliedstaat vorgelegten Plan und jeder Änderung eines Plans
wird jeder Maßnahme vorschlagshalber mindestens ein Interventionsbereich aus
Anhang I und gegebenenfalls jedem dieser Interventionsbereiche die folgenden
Leistungsindikatoren zugewiesen; dies bedarf der Zustimmung der Kommission:
a) ein aus Anhang I ausgewählter Outputindikator zur Festlegung des endgültigen
Etappenziels oder des endgültigen Zielwerts für diese Maßnahme, der entweder
dem zugewiesenen Interventionsbereich oder gegebenenfalls einem anderen
Interventionsbereich entspricht, oder in hinreichend begründeten Fällen und im
Einvernehmen mit der Kommission ein nicht in Anhang I aufgeführter
Outputindikator;
b) sofern verfügbar: ein oder mehrere Ergebnisindikatoren, die dem
Interventionsbereich der Maßnahme gemäß Anhang I entsprechen.
Außer dem unter Buchstabe a festgelegten Outputindikator werden keine
zusätzlichen Outputindikatoren festgelegt.
Wird „vermiedene Treibhausgasemissionen“ als Ergebnisindikator zugewiesen, so
weist der Mitgliedstaat noch einen zweiten Ergebnisindikator zu, sofern unter
demselben Interventionsbereich noch andere Ergebnisindikatoren verfügbar sind.
Hat der Mitgliedstaat zur Festlegung eines endgültigen Etappenziels oder eines
endgültigen Zielwerts für diese Maßnahme einen nicht in Anhang I aufgeführten
Outputindikator vorgeschlagen und enthält Anhang I keinen dem
Interventionsbereich der Maßnahme entsprechenden Ergebnisindikator, so weist der
Mitgliedstaat entweder einen der Ergebnisindikatoren zu, die anderen
Interventionsbereichen gemäß Anhang I entsprechen, oder – im Einvernehmen mit
der Kommission – ausnahmsweise einen nicht in Anhang I aufgeführten
Ergebnisindikator.
(3) Jeder Plan enthält den Ausgangswert und einen Schätzwert für den jeder Maßnahme
gemäß Absatz 2 zugewiesenen Ergebnisindikator, einschließlich des Jahres, in dem
dieser Wert voraussichtlich erreicht wird. Für die flächen- und tierbezogene
Einkommensstützung im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik ist ein solcher
Schätzwert nicht kumulativ und entspricht dem im Programmplanungszeitraum
verzeichneten Höchstwert.
Der Mitgliedstaat kann diesen Schätzwert während der Halbzeitrevision oder bei
Änderungen des Plans aktualisieren.
(4) In jedem von einem Mitgliedstaat vorgelegten Plan und in jeder Änderung eines
solchen Plans wird jeder Maßnahme außerdem vorschlagshalber mindestens ein
Code für die territoriale Dimension gemäß Anhang II Teil 1 sowie der NUTS-2-
Standort gemäß Anhang II Teil 4 zugewiesen. Soweit relevant und verfügbar,
schlagen die Mitgliedstaaten auch Codes für die territoriale Dimension gemäß
Anhang II Teil 2 und/oder Teil 3 vor.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission Informationen über den Fortschritt bei
dem ausgewählten Outputindikator gemäß Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a der
Verordnung .../... [Pläne für national-regionale Partnerschaften] und die tatsächlichen
Ergebnisse der Maßnahme im Vergleich zum Schätzwert für den dieser Maßnahme
zugeordneten Ergebnisindikator zur Verfügung. Die Informationen zum
Ergebnisindikator werden bis spätestens 15. Februar eines jeden Jahres bis 2037
aktualisiert.
Artikel 15
Umsetzung durch Pläne von Drittstaaten – Leistungsüberwachung und Berichterstattung
(1) Die Kommission weist jeder in einem Plan von Drittländern aufgeführten Maßnahme
mindestens einen Interventionsbereich aus Anhang I zu und stellt so weit wie
möglich sicher, dass Drittländer in ihren Plänen die Leistungsindikatoren gemäß
Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c verwenden. Die Kommission nimmt
Stellung oder holt erforderlichenfalls zusätzliche Informationen ein. In den mit dem
betreffenden Drittland geschlossenen Vereinbarungen wird das Drittland verpflichtet,
die angeforderten zusätzlichen Informationen zu übermitteln und die
vorgeschlagenen Leistungsindikatoren erforderlichenfalls zu überarbeiten.
(2) Die Pläne enthalten angemessene Bestimmungen für die Meldung von
Leistungsdaten und die elektronische Übermittlung der zugrunde liegenden
Überwachungsdaten an die Kommission.
Artikel 16
Ausführung in direkter Mittelverwaltung
(1) Bei der Ausführung des Haushaltsplans gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1
Buchstabe a der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 stellt die Kommission sicher,
dass die Anforderungen gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstaben d, e und f der
genannten Verordnung eingehalten werden. Insbesondere sollte die Gleichstellung
der Geschlechter – soweit machbar und zweckmäßig – ein Kriterium zur Evaluierung
von Vorschlägen sein.
(2) Bei der Ausarbeitung des Arbeitsprogramms im Sinne des Artikels 110 der
Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 legt die Kommission die Bereiche
förderfähiger Tätigkeiten so fest, dass jedem Bereich mindestens ein
Interventionsbereich zugewiesen werden kann.
(3) Die den Empfängern von Unionsmitteln auferlegten Berichterstattungsanforderungen
sind verhältnismäßig und zielen darauf ab, sicherzustellen, dass die Daten für die
Überwachung der Durchführung und der Ergebnisse effizient, wirksam und
rechtzeitig erhoben werden.
Artikel 17
Ausführung in indirekter Mittelverwaltung
(1) Bei der Bewertung von und der Einigung über zu finanzierende Aktionen, die von
Personen oder Stellen ausgeführt werden, die Unionsmittel und Haushaltsgarantien
gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU,
Euratom) 2024/2509 in indirekter Mittelverwaltung ausführen, stellt die Kommission
sicher, dass diese Aktionen den Anforderungen gemäß Artikel 33 Absatz 2
Buchstaben d, e und f der genannten Verordnung entsprechen.
(2) Zwischen der Kommission und Personen oder Stellen, die Unionsmittel und
Haushaltsgarantien gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der
Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 ausführen, unterzeichnete Vereinbarungen
enthalten geeignete Bestimmungen für
a) die Meldung von Leistungsdaten gemäß Artikel 158 Absatz 7 der Verordnung
(EU, Euratom) 2024/2509 als Teil des Berichts gemäß Artikel 158 Absatz 1
Unterabsatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung;
b) die elektronische Übermittlung an die Kommission von einschlägigen
Informationen gemäß Artikel 12 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung zu
Aufrufen zur Interessenbekundung, Aufforderungen zur Einreichung von
Vorschlägen und Ausschreibungen, und zwar spätestens am Tag der
Veröffentlichung dieser Aufrufe, Aufforderungen oder Ausschreibungen;
c) alle sonstigen Informationen, die die Kommission für die Durchführung des
Programms als wichtig erachtet.
(3) Die den Empfängern von Unionsmitteln, einschließlich Personen oder Stellen, die
Unionsmittel gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung
(EU, Euratom) 2024/2509 ausführen, auferlegten Berichterstattungsanforderungen
müssen verhältnismäßig sein und darauf abzielen, sicherzustellen, dass Daten für die
Überwachung der Durchführung und der Ergebnisse effizient, wirksam und
rechtzeitig erhoben werden.
Kapitel 5
Kommunikation, Schutz personenbezogener Daten und
Schlussbestimmungen
Artikel 18
Information, Kommunikation und Sichtbarkeit
(1) Begünstigte, Personen oder Stellen, die Unionsmittel und Haushaltsgarantien gemäß
Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom)
2024/2509 ausführen, Stellen, die Finanzierungsinstrumente im Rahmen der Pläne
einsetzen, und Beratungspartner machen die Herkunft dieser Unionsmittel bekannt
und sorgen gegebenenfalls dafür, dass insbesondere bei Kampagnen zur
Informierung über die Aktionen und deren Ergebnisse die Unionsunterstützung
erkennbar wird, indem sie Presse- oder Kommunikationsmaterial, Websites und
andere digitale Kanäle, Veranstaltungen und Öffentlichkeitsarbeit sowie sonstige
Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen nutzen, um verschiedenen
Zielgruppen, darunter den Medien und der Öffentlichkeit, kohärente, wirksame und
verhältnismäßige gezielte Informationen bereitzustellen.
Diese Verpflichtung gilt nicht für die Begünstigten von flächen- und tierbezogenen
Interventionen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik.
(2) Personen oder Stellen, die Finanzierungsinstrumente und Haushaltsgarantien gemäß
Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom)
2024/2509 ausführen, und Einrichtungen, die Finanzierungsinstrumente im Rahmen
der Pläne ausführen, verlangen von ihren Finanzintermediären, dass sie die Herkunft
dieser Mittel bestätigen und die Endempfänger davon in Kenntnis setzen, und
machen erkennbar, dass die Unterstützung von der Union stammt, indem sie diese
Informationen in den mit ihnen unterzeichneten Vereinbarungen deutlich sichtbar
machen. Wenn Beratungspartner Stellen für die Erbringung von
Beratungsdienstleistungen und Dienstleistungen zur Unterstützung von Unternehmen
auswählen, stellen sie sicher, dass diese Stellen die Personen, die die
Beratungsdienstleistungen und Dienstleistungen zur Unterstützung von Unternehmen
in Anspruch nehmen, davon in Kenntnis setzen, dass diese Dienstleistungen von der
Union finanziert wurden, und diese Informationen in den mit ihnen unterzeichneten
Vereinbarungen deutlich sichtbar machen.
(3) Zur Erfüllung der in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Verpflichtung wird bei der
Durchführung von Informations-, Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen
gemäß Anhang V das Emblem der Union verwendet und eine
Finanzierungserklärung mit dem Wortlaut „Unterstützt von der Europäischen Union“
bzw. bei Maßnahmen im Außenbereich „In Partnerschaft mit der Europäischen
Union“ hinzugefügt. Das Emblem der Union und die Finanzierungserklärung müssen
insbesondere in Presse- oder Kommunikationsmaterial, auf Websites und auf
anderen digitalen Trägern erscheinen.
Bei Vorhaben, bei denen es sich nicht um Finanzierungsinstrumente oder
Haushaltsgarantien handelt und die Investitionen in materielle Vermögenswerte
umfassen, deren Gesamtkosten 100 000 EUR übersteigen, werden für die
Öffentlichkeit deutlich sichtbare langlebige Tafeln oder Schilder mit dem Emblem
der Union und der in Unterabsatz 1 genannten Finanzierungserklärung angebracht,
sobald mit der physischen Durchführung des Vorhabens begonnen wird oder die
erworbene Ausrüstung installiert ist und solange die materiellen Vermögenswerte
genutzt werden.
(4) Die Kommission führt Informations-, Sichtbarkeits- und
Kommunikationsmaßnahmen und -kampagnen bezüglich der politischen Strategien,
Prioritäten und Aktionen der Union und der von der Union erzielten Ergebnisse
durch, die sich an mehrere Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit,
richten. Die den Programmen und Tätigkeiten zugewiesenen Finanzmittel werden
u. a. für die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union
genutzt.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen im Einklang mit den in diesem Artikel dargelegten
Anforderungen sicher, dass die Unterstützung der Union und die mit Unionsmitteln
erzielten Ergebnisse sichtbar gemacht, entsprechende Informationen verbreitet und
diesbezügliche Kommunikationsmaßnahmen durchgeführt werden und informieren
die Bürgerinnen und Bürger auf der in Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung …/…
[Pläne für national-regionale Partnerschaften] genannten Website, es sei denn, das
Unionsrecht oder das nationale Recht schließen derartige Veröffentlichungen aus
Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung oder aufgrund strafrechtlicher
Ermittlungen aus. Die Veröffentlichung personenbezogener Daten erfolgt im
Einklang mit den Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten gemäß der
Verordnung (EU) 2016/67920.
(6) Die Mitgliedstaaten ernennen einen Kommunikationskoordinator, der für die
allgemeinen Informations-, Kommunikations- und Transparenzmaßnahmen in Bezug
auf die aus dem Haushalt erhaltene und in ihrem Hoheitsgebiet ausgeführte
Unterstützung zuständig ist; dieser stellt die Koordinierung mit den einschlägigen
Verwaltungsbehörden sicher und arbeitet mit der Kommission und ihren
Vertretungen, den Verbindungsbüros des Europäischen Parlaments, den Europe-
Direct-Kontaktzentren und anderen einschlägigen Netzen, Bildungs- und
Forschungseinrichtungen sowie mit anderen einschlägigen Partnern zusammen. Die
Kommission unterhält das Netz aus Kommunikationskoordinatoren und
Kommissionsvertretern der für den Austausch von Informationen über
Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen.
(7) Auch Drittländer, die EU-finanzierte Maßnahmen im Außenbereich durchführen,
sorgen für die Sichtbarkeit der EU-Unterstützung. Im Falle der Ausführung von
Mitteln über Pläne von Drittländern enthalten die Pläne einen Kommunikations- und
Sichtbarkeitsplan für das lokale Publikum der Begünstigten.
(8) Ist es aufgrund von Sicherheitsfragen oder eines dringenden Bedarfs in einer
Krisensituation vorzuziehen oder erforderlich, die Kommunikations- und
Sichtbarkeitsmaßnahmen in bestimmten Drittländern oder Drittlandsgebieten zu
beschränken oder anzupassen, so werden das Zielpublikum sowie die bei der
Förderung einer bestimmten Maßnahme verwendeten Instrumente, Erzeugnisse und
Kanäle zur Erhöhung der Sichtbarkeit von Fall zu Fall im Einvernehmen mit der
Kommission festgelegt.
(9) Die Kommission ist gemäß Artikel 20 befugt, zur Durchführung, Änderung oder
Ergänzung von Anhang V delegierte Rechtsakte zu erlassen.
Artikel 19
Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission sind nur dann zur Verarbeitung
personenbezogener Daten befugt, wenn dies für die Erfüllung ihrer jeweiligen
Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung und der Verordnung …/… [Pläne
für national-regionale Partnerschaften] erforderlich ist, insbesondere in Bezug auf
Überwachung, Berichterstattung, Kommunikation, Veröffentlichung, Evaluierung,
Finanzmanagement, Überprüfungen und Prüfungen sowie gegebenenfalls auf die
Feststellung der Förderfähigkeit von Teilnehmern.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 dürfen insbesondere folgende personenbezogene Daten
verarbeitet werden:
a) für die in Absatz 1 genannten Zwecke die zur Identifizierung der betreffenden
Personen erforderlichen Daten (Vor- und Nachname, Geburtsdatum, nationale
Identifikationsnummer, Sozialversicherungscode);
20 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr
und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom
4.5.2016, S. 1).
b) für die Zwecke der Überwachung die für die Berechnung der
Leistungsindikatoren gemäß Anhang I dieser Verordnung erforderlichen
Daten;
c) für die Zwecke der Evaluierung zusätzliche personenbezogene Daten über
Beschäftigungsstatus, Ausbildung, Kompetenzen und soziodemografische
Merkmale natürlicher Personen, die Unionsmittel erhalten.
(3) Für Evaluierungen gemäß Artikel 11 Absatz 2, bei denen eine Kontrollgruppe
eingesetzt wird, können für einer Kontrollgruppe angehörige Personen, die keine
Teilnehmer sind und ähnliche soziodemografischen Merkmale aufweisen wie die
Teilnehmer, dieselben Datenkategorien verarbeitet werden wie für Teilnehmer.
(4) Besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 der Verordnung
(EU) 2016/679 und Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018/1725 dürfen nur zum
Zweck der Feststellung der Förderfähigkeit von Teilnehmern, der Überwachung und
Evaluierung von Vorhaben zur Unterstützung von Menschen mit Behinderungen und
marginalisierten Gemeinschaften, einschließlich der Roma, und der Berechnung der
Werte der Leistungsindikatoren in Bezug auf die einschlägigen Interventionsbereiche
gemäß Anhang I sowie zum Zwecke von Überprüfungen und Prüfungen verarbeitet
werden.
(5) Personenbezogene Daten werden direkt bei den betroffenen Personen erhoben oder –
sofern sie bereits in Verwaltungs- oder Statistikregistern gespeichert sind –
weiterverwendet.
(6) Personenbezogene Daten werden nicht länger gespeichert als für den Nachweis der
Einhaltung dieser Verordnung erforderlich und keinesfalls länger als zehn Jahre nach
Beendigung der Tätigkeit. Um eine Evaluierung der langfristigen Auswirkungen zu
ermöglichen, können personenbezogene Daten für einen längeren Zeitraum,
höchstens jedoch für zwölf Jahre, gespeichert werden.
(7) Der Zugriff auf personenbezogene Daten ist nur bestimmbaren befugten Personen
gestattet. Derartige Zugriffe werden von der zuständigen Behörde protokolliert. Die
Protokolle werden alle sechs Monate überarbeitet. Die Protokolle werden ein Jahr
nach ihrer Erstellung gelöscht. Personenbezogene Daten werden den in Artikel 11
Absatz 5 genannten Dritten nur in pseudonymisiertem oder anonymisiertem Format
zur Verfügung gestellt, wenn die Offenlegung personenbezogener Daten zur
Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung nicht erforderlich ist.
(8) Werden die Mittel des Fonds gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a
der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 ausgeführt, so ist der Verantwortliche die
Kommission oder gegebenenfalls die betreffende Exekutivagentur.
(9) Werden die Mittel des Fonds gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b
der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 ausgeführt, so ist der Verantwortliche die
Verwaltungsbehörde. Werden die von den Behörden der Mitgliedstaaten erhobenen
und der Kommission übermittelten Daten für die Zwecke der Kommission
verarbeitet, so ist die Kommission für die Verarbeitung verantwortlich.
(10) Werden die Mittel des Fonds gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c
der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 ausgeführt, so ist der Verantwortliche die
für die Durchführung des entsprechenden Vorhabens verantwortliche Stelle. Werden
die von dieser Stelle erhobenen und der Kommission übermittelten Daten für die
Zwecke der Kommission verarbeitet, so ist die Kommission für die Verarbeitung
verantwortlich.
Artikel 20
Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in
diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 4, 7, 8, 12 und
18 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem [...] übertragen.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 4, 7, 8, 12 und 18 kann vom
Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss
über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen
Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen
späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit bereits in Kraft
getretener delegierter Rechtsakte.
(4) Vor Erlass eines delegierten Rechtsakts hört die Kommission im Einklang mit den
Grundsätzen aus der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung
vom 13. April 2016 die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten
Sachverständigen an.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn
gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 7, 8, 12 und 18 erlassen wurde,
tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb
einer Frist von einem Monat nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das
Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf
dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt
haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen
Parlaments oder des Rates wird diese Frist um einen Monat verlängert.
Artikel 21
Inkrafttreten und Anwendung
(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im
Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2) Sie gilt ab dem 1. Januar 2028.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Die Präsidentin Der Präsident/Die Präsidentin
FINANZ- UND DIGITALBOGEN ZU RECHTSAKTEN
1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE ................................................. 3
1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative .................................................................. 3
1.2. Politikbereich(e) ........................................................................................................... 3
1.3. Ziel(e) ........................................................................................................................... 3
1.3.1. Allgemeine(s) Ziel(e) ................................................................................................... 3
1.3.2. Einzelziel(e) ................................................................................................................. 3
1.3.3. Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen .................................................................... 3
1.3.4. Leistungsindikatoren .................................................................................................... 3
1.4. Der Vorschlag/Die Initiative betrifft ............................................................................ 4
1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative ................................................................... 4
1.5.1. Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten
Zeitleiste für die Durchführung der Initiative .............................................................. 4
1.5.2. Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen
Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere
Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet
der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus
dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den
Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre. .................................................................... 4
1.5.3. Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse .................................. 4
1.5.4. Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte
mit anderen geeigneten Instrumenten .......................................................................... 5
1.5.5. Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der
Möglichkeiten für eine Umschichtung ......................................................................... 5
1.6. Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen
Auswirkungen .............................................................................................................. 6
1.7. Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en) ................................................................... 6
2. VERWALTUNGSMAẞNAHMEN ............................................................................ 8
2.1. Überwachung und Berichterstattung ............................................................................ 8
2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) ........................................................................... 8
2.2.1. Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der
Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der
Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen ........................................................................... 8
2.2.2. Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung
eingerichteten System(en) der internen Kontrolle ....................................................... 8
2.2.3. Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen
den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie
Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim
Abschluss) .................................................................................................................... 8
2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten ......................................................... 9
3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER
INITIATIVE .............................................................................................................. 10
3.1. Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im
Haushaltsplan ............................................................................................................. 10
3.2. Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel ........................ 12
3.2.1. Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel ................. 12
3.2.1.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan ......................................................... 12
3.2.1.2. Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen ................................................... 17
3.2.2. Geschätzter Output, der mit operativen Mitteln finanziert wird ................................ 22
3.2.3. Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel ............... 24
3.2.3.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan .......................................................... 24
3.2.3.2. Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen ................................................... 24
3.2.3.3. Mittel insgesamt ......................................................................................................... 24
3.2.4. Geschätzter Personalbedarf ........................................................................................ 25
3.2.4.1. Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt ........................................................... 25
3.2.4.2. Finanziert aus externen zweckgebundenen Einnahmen ............................................. 26
3.2.4.3. Geschätzter Personalbedarf insgesamt ....................................................................... 26
3.2.5. Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit
digitalen Technologien ............................................................................................... 28
3.2.6. Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen .............................. 28
3.2.7. Beiträge Dritter........................................................................................................... 28
3.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen .......................................................... 29
4. DIGITALE ASPEKTE............................................................................................... 29
4.1. Anforderungen von digitaler Relevanz ...................................................................... 30
4.2. Daten .......................................................................................................................... 30
4.3. Digitale Lösungen ...................................................................................................... 31
4.4. Interoperabilitätsbewertung........................................................................................ 31
4.5. Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung ............................................ 32
RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Festlegung eines Ausgabenverfolgungs- und Leistungsrahmens für den Haushalt
sowie anderer Vorschriften für die Programme und Tätigkeiten der Union
1.2. Politikbereich(e)
Haushaltsleistung, einschließlich aller von Unionsprogrammen abgedeckten
Politikbereiche
1.3. Ziel(e)
1.3.1. Allgemeine(s) Ziel(e)
Das allgemeine Ziel dieser Initiative besteht darin, einen vereinfachten, kohärenten
und flexiblen Leistungsrahmen für den MFR nach 2027 vorzuschlagen, der sowohl
die Fähigkeit des EU-Haushalts zur Umsetzung bereichsübergreifender Grundsätze
stärkt als auch eine wirksame Evaluierung der EU-Haushaltsprogramme ermöglicht
und gleichzeitig die Einhaltung der Haushaltsordnung sicherstellt.
1.3.2. Einzelziel(e)
Mit der Initiative werden folgende Einzelziele angestrebt:
Stärkung der Fähigkeit, aktuelle und künftige politische Prioritäten umzusetzen
Verbesserte Fähigkeit zur Messung der Auswirkungen des EU-Haushalts und zur
Information über die Politik und die Programmverwaltung
Verbesserung der Transparenz und des Zugangs zu Informationen für die
Haushaltsbehörden der Mitgliedstaaten und die Empfänger von EU-Haushaltsmitteln
Verringerung des Verwaltungsaufwands und der Kosten für Begünstigte des EU-
Haushalts, Mitgliedstaaten, Drittländer, Durchführungspartner und EU-Organe um
mindestens 25 %.
1.3.3. Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen
Es wird erwartet, dass die Initiative Auswirkungen auf Mitgliedstaaten, Drittländer,
Durchführungspartner, EU-Organe und Begünstigte haben wird, unter anderem
dadurch, dass sie eine wirksame Umsetzung horizontaler EU-Grundsätze wie DNSH
und die Gleichstellung der Geschlechter ermöglicht, die Überwachung der Leistung
des EU-Haushalts und die entsprechende Berichterstattung verbessert sowie den
Zugang zu Leistungsinformationen und Finanzierungsmöglichkeiten erleichtert.
Durch die Initiative sollen im Vergleich zum Zeitraum 2021-2027 Einsparungen bei
den Verwaltungskosten der Mitgliedstaaten in Höhe von über 600 Mio. EUR erzielt
werden. Auch für Begünstigte wie Unternehmen wird eine erhebliche Verringerung
der Verwaltungskosten erwartet, wodurch die Wettbewerbsfähigkeit der von EU-
Mitteln geförderten Sektoren gestärkt wird.
1.3.4. Leistungsindikatoren
Die Output- und Ergebnisindikatoren im Anhang der vorgeschlagenen Verordnung
dienen der Überwachung der Fortschritte und Erfolge der Unionsprogramme.
1.4. Der Vorschlag/Die Initiative betrifft
eine neue Maßnahme
eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende
Maßnahme21
die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme
die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens
einer Maßnahme
1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.5.1. Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten
Zeitleiste für die Durchführung der Initiative
Das Leistungsmanagement von Unionsprogrammen, die durch andere
Rechtsgrundlagen geregelt sind, muss den Anforderungen dieser Verordnung
entsprechen, welcher horizontale Anforderungen festlegt, die für alle
Unionsprogramme gelten.
Die Verordnung gilt ab 2028 für die gesamte Laufzeit des Mehrjährigen
Finanzrahmens.
Die Umsetzung bestimmter Bestimmungen kann sich im Laufe der Zeit
weiterentwickeln, wie z. B. die Entwicklung und Inbetriebnahme des zentralen
Portals.
1.5.2. Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen
Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere
Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet
der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus
dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den
Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.
Gründe für Maßnahmen auf EU-Ebene (ex ante): Es ist von entscheidender
Bedeutung, dass ein starker und wirksamer Leistungsrahmen vorhanden ist, um
sicherzustellen, dass der EU-Haushalt in prioritären Bereichen eine größere Wirkung
erzielt und dass seine Auswirkungen messbar und transparent sind sowie durch
Kontrolle und Lernen kontinuierliche Verbesserungen bewirken. Artikel 322
Absatz 1 AEUV sieht vor, dass im Wege von Verordnungen Haushaltsvorschriften
erlassen werden, in denen das Verfahren für die Aufstellung und Ausführung des
Haushaltsplans sowie für die Rechnungslegung und Rechnungsprüfung festgelegt
wird. Die Haushaltsordnung schreibt ferner vor, dass die Grundsätze DNSH und
Gleichstellung der Geschlechter bei der nächsten Generation von Programmen im
MFR für die Zeit nach 2027 berücksichtigt werden müssen, soweit dies im Einklang
mit den maßgeblichen sektorspezifischen Vorschriften machbar und angemessen ist.
Artikel 38 der Haushaltsordnung sieht zudem neue Vorgaben zur Veröffentlichung
von Informationen über Empfänger von EU-Mitteln und Transaktionen aus dem EU-
Haushalt vor, unter anderem über eine zentralisierte Website. Artikel 33 der
Haushaltsordnung schreibt ferner vor, dass die Mittel im Einklang mit dem
Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und somit unter Wahrung der
Grundsätze der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit, der Wirksamkeit und der
21 Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
Leistungsorientierung verwendet werden. Außerdem müssen die
Leistungsindikatoren aggregierbar sein, dem RACER-Standard entsprechen und
gegebenenfalls nach Geschlecht aufgeschlüsselt werden.
Erwarteter EU-Mehrwert (ex post): Die Gestaltung eines effizienten
Leistungsrahmens erfordert zwangsläufig die Entwicklung eines horizontalen
Ansatzes auf EU-Ebene, um die Leistung von Investitionen, die zu den Prioritäten
der EU beitragen, zu maximieren. Die Verwendung des EU-Haushalts beispielsweise
für Klima, Biodiversität und Gleichstellung der Geschlechter hat einen Mehrwert,
insbesondere bei Maßnahmen, die aufgrund ihres grenzübergreifenden Charakters
und Umfangs, der Herausforderungen, des territorialen Zusammenhalts, des Bedarfs
an einem gerechten Übergang, ungleichen Niveaus beim Klima- und Umweltschutz
in den Mitgliedstaaten und Drittländern sowie der steuerlichen Leistungsfähigkeit
nicht angemessen aus den nationalen Haushalten oder dem Privatsektor finanziert
werden können.
1.5.3. Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse
Diese Verordnung baut auf den Erfahrungen auf, die bei der Umsetzung der
Leistungsbestimmungen in den Programmverordnungen für den MFR-
Zeitraum 2021-2027 gesammelt wurden. Auch wenn der MFR 2021-2027 von einem
moderneren Leistungsrahmen profitiert, besteht nach wie vor Raum für
Verbesserungen, insbesondere im Hinblick auf Vereinfachung, Kohärenz und ein
besseres Verständnis der Ergebnisse des EU-Haushalts. Der MFR nach 2027 bietet
eine gute Gelegenheit, diese Herausforderungen anzugehen und die Wirkung des
EU-Haushalts zu maximieren, aufbauend auf den Ergebnissen der
Halbzeitevaluierungen der ab 2021 umzusetzenden Programme. Der MFR für die
Zeit nach 2027 muss auch an die jüngsten rechtlichen Entwicklungen, einschließlich
der Neufassung der Haushaltsordnung von 2024, angepasst werden.
1.5.4. Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte
mit anderen geeigneten Instrumenten
Die Verordnung wird erhebliche Synergien mit Unionsprogrammen schaffen, da sie
den Leistungsrahmen für alle Unionsprogramme nach 2027 bildet und die meisten
Bestimmungen über Programmplanung, Überwachung und Berichterstattung in
einem horizontalen Rechtsakt zentralisiert. Die Verordnung wird einschlägige
Bestimmungen zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter in allen
Programmen und Arten der Mittelverwaltung sowie zur Leistungsüberwachung, zur
Leistungsberichterstattung in Form eines einzigen Berichts (Jährliche Management-
und Leistungsbilanz) und zum einheitlichen Portal für Leistungsinformationen und
Finanzierungsmöglichkeiten enthalten. Die Verordnung wird die einheitliche Liste
der Interventionsbereiche und der damit verbundenen Leistungsindikatoren
enthalten.
1.5.5. Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der
Möglichkeiten für eine Umschichtung
Nicht zutreffend
1.6. Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der
finanziellen Auswirkungen
Befristete Laufzeit
– Laufzeit: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ
– Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von JJJJ bis JJJJ
und auf die Mittel für Zahlungen von JJJJ bis JJJJ
Unbefristete Laufzeit
– Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ
– Anschließend reguläre Umsetzung
1.7. Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)
Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission
– über ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den EU-Delegationen
– über Exekutivagenturen
Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten
Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben
an:
– Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen
– internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)
– die Europäische Investitionsbank und den Europäischen Investitionsfonds
– Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung
– öffentlich-rechtliche Körperschaften
– privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern
ihnen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden
– privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung
einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende
finanzielle Garantien bereitgestellt werden
– Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter
Maßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik im
Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und die in
dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind
– in einem Mitgliedstaat ansässige Einrichtungen, die dem Privatrecht eines
Mitgliedstaats oder dem Unionsrecht unterliegen und im Einklang mit
sektorspezifischen Vorschriften für die Betrauung mit der Ausführung von
Unionsmitteln oder mit der Erteilung von Haushaltsgarantien in Betracht
kommen, insofern diese Einrichtungen von privatrechtlichen, im öffentlichen
Auftrag tätig werdenden Einrichtungen kontrolliert und von den Kontrollstellen
mit angemessenen finanziellen Garantien mit gesamtschuldnerischer Haftung oder
gleichwertigen finanziellen Garantien ausgestattet werden, die bei jeder
Maßnahme auf den Höchstbetrag der Unionsunterstützung begrenzt sein können.
Bemerkungen
Die Verordnung gilt für alle Unionsprogramme unabhängig von ihrer Art der
Mittelverwaltung. Die Verordnung enthält spezifische Bestimmungen für jede Art der
Mittelverwaltung.
2. VERWALTUNGSMAẞNAHMEN
2.1. Überwachung und Berichterstattung
Der in der Verordnung festgelegte Leistungsrahmen wird ein einheitliches System
zur Überwachung, Evaluierung und Berichterstattung über die Leistung von
Haushaltsprogrammen bieten. Er beruht auf einem System zur Ausgabenverfolgung
und Leistungsevaluierung des Haushalts, bestehend aus einer einheitlichen Liste von
Interventionsbereichen (Arten von Maßnahmen), die alle aus dem Haushalt
geförderten Tätigkeiten sowie Output- und Ergebnisindikatoren abdeckt.
Die Verordnung enthält ferner Bestimmungen über die Evaluierung von
Programmen. Die Kommission veröffentlicht spätestens vier Jahre nach Beginn der
Programmdurchführung einen Durchführungsbericht, in dem die Fortschritte bei der
Erreichung der Ziele bewertet werden. Spätestens drei Jahre nach Ende des
Programmplanungszeitraums des Programms nimmt die Kommission eine
rückblickende Evaluierung vor, um die Wirksamkeit, Effizienz, Relevanz, Kohärenz
und den Unionsmehrwert des Programms zu bewerten.
Die Eignung der Liste der Interventionsbereiche und Leistungsindikatoren, die als
Anhang der Verordnung angenommen werden soll, wird von der Kommission
überwacht, um mögliche Lücken oder Mängel zu bewerten. Die Verordnung wird der
Kommission die Befugnis übertragen, einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, der es
ermöglicht, die Liste gegebenenfalls in der Ausführungsphase des Haushalts zu
überarbeiten.
2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)
2.2.1 Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der
Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der
Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen
Der Leistungsrahmen wird im Einklang mit der für jedes Haushaltsprogramm
geltenden Form der Mittelverwaltung umgesetzt. Er wird per se weder
Zahlungsmodalitäten noch Kontrollstrategien unterliegen, da die Initiative nicht für
ein bestimmtes Programm gilt, sondern einem Rahmen entspricht, der horizontal für
alle Haushaltsprogramme gilt.
2.2.2. Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung
eingerichteten System(en) der internen Kontrolle
Der Leistungsrahmen wird nicht per se einem spezifischen internen Kontrollsystem
unterliegen, da die Initiative einem Rahmen entspricht, der horizontal für alle
Haushaltsprogramme gilt. Dennoch bietet die Verordnung einen strukturierten
Rahmen, der auch darauf abzielt, die Qualität und Zuverlässigkeit der
Leistungsinformationen zu verbessern und so zu einer allgemeinen Risikominderung
im Zusammenhang mit diesen Aspekten beizutragen.
2.2.3. Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen
den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie
Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim
Abschluss)
Nicht zutreffend
2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
Der Leistungsrahmen unterliegt per se keinen Maßnahmen zur Betrugs- und
Unregelmäßigkeitsprävention, da es sich nicht um eine Initiative für ein bestimmtes
Programm handelt, sondern um einen horizontalen Rahmen, der für alle
Haushaltsprogramme gilt.
3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES
VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
3.1. Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)
im Haushaltsplan
Mit der vorgeschlagenen Verordnung werden die Elemente eines einfacheren und
kohärenten Ausgabenverfolgungs- und Leistungsrahmens für den EU-Haushalt
festgelegt. Sie enthält horizontale Bestimmungen für die Überwachung der
Haushaltsausgaben, die Überwachung der Leistung von Programmen und Tätigkeiten
der Union und die Berichterstattung darüber, Vorschriften für die Einrichtung eines
Finanzierungsportals der Union und Vorschriften für die Evaluierung der
Programme. Sie enthält auch Bestimmungen zur Gewährleistung einer einheitlichen
Anwendung der Grundsätze DNSH und Gleichstellung der Geschlechter sowie
andere horizontale Bestimmungen, die für alle Programme der Union gelten.
Aufgrund ihres bereichsübergreifenden Charakters schafft die Verordnung keine
neuen eigenständigen Mittelbindungen. Stattdessen wird die Umsetzung durch die
den Programmen der Union und den Verwaltungsausgaben zugewiesenen
Haushaltsmittel unterstützt. Folglich wird der Finanzbedarf, der sich aus dieser
Initiative ergibt, in den Finanz- und Digitalbögen zu Rechtsakten (LFDS) der
einschlägigen bereichsspezifischen Programme abgedeckt.
Insgesamt wird davon ausgegangen, dass dieser Vorschlag auf der Grundlage einer
im Vergleich zum MFR 2021–2027 stabilen Personalausstattung der Kommission
umgesetzt werden kann. Mit der Verordnung wird eine Reihe von vereinfachenden
und straffenden Maßnahmen eingeführt, die im Laufe der Zeit zu Effizienzgewinnen
und Verwaltungseinsparungen führen dürften. Diese potenziellen Einsparungen
können sich insbesondere aus der Harmonisierung der Ausgabenverfolgung und der
Leistungsindikatoren durch eine einzige gemeinsame Liste von
Interventionsbereichen und -indikatoren ergeben, wodurch die Gesamtzahl der
Leistungsindikatoren von 5 000 auf etwa 1 000 verringert wird.
Weitere Effizienzgewinne werden durch die Vereinfachung der
Programmevaluierungen erwartet, insbesondere durch die Ersetzung der
Halbzeitevaluierungen durch einen gestrafften Durchführungsbericht sowie durch die
Zusammenführung der Leistungsberichterstattung in der jährlichen Management-
und Leistungsbilanz (AMPR). Darüber hinaus dürfte die Zusammenführung
mehrerer Dashboards und Portale zu einem zentralen Zugangstor (im Folgenden
„zentrales Zugangstor“) die für die Entwicklung und Pflege erforderlichen IT-
Ressourcen verringern. Die programmübergreifende Harmonisierung der
Kommunikationsbestimmungen reduziert auch den Ressourcenbedarf, der für die
Gewährleistung der Sichtbarkeit der EU-Unterstützung erforderlich ist.
Diese erwarteten Einsparungen, die im Laufe der Zeit erzielt werden, dürften jedoch
durch einen erhöhten Bedarf in anderen Bereichen wieder geschmälert werden,
insbesondere im Zusammenhang mit der Umsetzung und Pflege des neuen
Ausgabenverfolgungs- und Leistungsrahmen sowie der Entwicklung und dem
laufenden Betrieb des zentralen Zugangstors. Darüber hinaus wird die Kommission
in den ersten Jahren des MFR 2028–2034 weiterhin über die Leistung des MFR
2021-2027 Bericht erstatten müssen, was die Beibehaltung bestimmter bestehender
Ressourcen erfordert. Um diesem sich wandelnden Bedarf gerecht zu werden, wird
die Kommission Personal und Ressourcen intern umschichten, soweit dies
erforderlich ist, um den operativen Bedarf zu decken.
Schätzungen zufolge widmen mehr als 100 Bedienstete der
Kommissionsdienststellen einen erheblichen Teil ihrer Zeit der Erstellung von
Leistungsberichten für verschiedene Programme, einschließlich Beiträgen zur
jährlichen Management- und Leistungsbilanz (AMPR). Darüber hinaus sind rund
150 Mitarbeitende an den Evaluierungstätigkeiten im Zusammenhang mit EU-
Programmen beteiligt, während etwa 130 Mitarbeitende an der Entwicklung und
Pflege von IT-Tools, Websites und Portalen arbeiten, die im Rahmen dieser
Verordnung gestrafft werden. Diese Schätzungen umfassen keine externen
Auftragnehmer oder Bediensteten auf Zeit, die ebenfalls zu diesen Aufgaben
beitragen.
Andererseits erfordert die Umsetzung der in der Verordnung vorgesehenen neuen
digitalen Instrumente Vorabinvestitionen und laufende Investitionen in die IT-
Entwicklung. Die geschätzten Kosten belaufen sich auf:
Performance Dashboard: 2,6 Mio. EUR an anfänglichen Entwicklungskosten und
1,6 Mio. EUR an jährlichen Instandhaltungskosten und Kosten für die
Weiterentwicklung, was geschätzten Gesamtkosten von 13,8 Mio. EUR für den
Zeitraum entspricht.
Finanzierungsportal der Union (Portal zu Finanzierungsmöglichkeiten):
6 Mio. EUR an anfänglichen Entwicklungskosten und 2 Mio. EUR jährlich für
Instandhaltung und Weiterentwicklung, was zu geschätzten Gesamtkosten von
20 Mio. EUR führt. Dies gilt unbeschadet des „Reuse-Buy-Build“-Ansatzes im
Einklang mit der Digitalstrategie der Kommission, der befolgt wird.
Bestehende Haushaltslinien
In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der
Haushaltslinien.
Rubrik des
Mehrjährig
en
Finanzrahm
ens
Haushaltslinie Art der
Ausgaben Beiträge
Nummer
GM/NGM
von
EFTA-
Ländern23
von
Kandidaten
ländern und
potenzielle
n
Kandidaten
von
anderen
Drittlände
rn
andere
zweckgebundene
Einnahmen
[XX.YY.YY.YY]
GM/NG
M
JA/NEI
N
JA/NEIN
JA/NEI
N
JA/NEIN
[XX.YY.YY.YY]
GM/NG
M
JA/NEI
N
JA/NEIN
JA/NEI
N
JA/NEIN
[XX.YY.YY.YY] GM/NG JA/NEI JA/NEIN JA/NEI JA/NEIN
22 GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
23 EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
24 Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans.
M N N
Neu zu schaffende Haushaltslinien
In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der
Haushaltslinien.
Rubrik des
Mehrjährig
en
Finanzrahm
ens
Haushaltslinie Art der
Ausgaben Beiträge
Nummer
GM/NGM
von
EFTA-
Ländern
von
Kandidaten
ländern und
potenzielle
n
Kandidaten
von
anderen
Drittlände
rn
andere
zweckgebundene
Einnahmen
[XX.YY.YY.YY]
GM/NG
M
JA/NEI
N
JA/NEIN
JA/NEI
N
JA/NEIN
[XX.YY.YY.YY]
GM/NG
M
JA/NEI
N
JA/NEIN
JA/NEI
N
JA/NEIN
[XX.YY.YY.YY]
GM/NG
M
JA/NEI
N
JA/NEIN
JA/NEI
N
JA/NEIN
D
E
D
E
3.
2.
G
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ch
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A
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ge
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V
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sc
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la
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l
3.
2.
1.
Ü
be
rs
ic
ht
ü
b
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d
ie
g
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ch
ät
zt
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M
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F
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