Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2004/37/EG hinsichtlich der Aufnahme von Stoffen und der Festlegung von Grenzwerten in den Anhängen I, III und IIIa.
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Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2004/37/EG hinsichtlich der Aufnahme von Stoffen und der Festlegung von Grenzwerten in den Anhängen I, III und IIIa.
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 409/25
26.08.25
EU - AIS - G - Wi
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der
Richtlinie 2004/37/EG hinsichtlich der Aufnahme von Stoffen und der Festlegung von
Grenzwerten in den Anhängen I, III und IIIa.
COM(2025) 418 final
Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung
unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden
an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: Drucksache 138/88 = AE-Nr. 880537;
Drucksache 590/21 = AE-Nr. 210560;
AE-Nr. 991326;
AE-Nr. 200787
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Brüssel, den 18.7.2025
COM(2025) 418 final
2025/0232 (COD)
Vorschlag für eine
RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Richtlinie 2004/37/EG hinsichtlich der Aufnahme von Stoffen und der
Festlegung von Grenzwerten in den Anhängen I, III und IIIa.
(Text von Bedeutung für den EWR)
{SEC(2025) 217 final} - {SWD(2025) 191 final} - {SWD(2025) 192 final} -
{SWD(2025) 193 final}
BEGRÜNDUNG
1. KONTEXT DES VORSCHLAGS
• Gründe und Ziele des Vorschlags
Im Juni 2021 legte die Kommission den strategischen Rahmen der EU für Gesundheit und
Sicherheit am Arbeitsplatz 2021-20271 vor. Dieser strategische Rahmen zielt darauf ab, den
Grundsatz 10 der europäischen Säule sozialer Rechte2, nach dem Arbeitnehmer das Recht auf
ein hohes Gesundheitsschutz- und Sicherheitsniveau bei der Arbeit haben, in konkrete
Maßnahmen umzusetzen. Ein zentrales Ziel des strategischen Rahmens der EU für
Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz ist die Verhütung von Arbeitsunfällen und
Berufskrankheiten, die schwere Gesundheitsschäden und Todesfälle zur Folge haben können
und in der EU zu einem geschätzten jährlichen Verlust von etwa 3,3 % des
Bruttoinlandsprodukts führen.
Krebs ist nach wie vor die häufigste arbeitsbedingte Todesursache in der EU. Schätzungen
zufolge sterben jedes Jahr etwa 80 000 Menschen in der EU aufgrund der Exposition
gegenüber Karzinogenen am Arbeitsplatz3. Die Exposition gegenüber reproduktionstoxischen
Stoffen am Arbeitsplatz kann zudem Auswirkungen auf die Sexualfunktion und Fruchtbarkeit
sowie auf die Entwicklung der Nachkommen haben. Jährlich könnten in der EU bis zu 1 274
Fälle von Erkrankungen des Fortpflanzungssystems auf eine Exposition gegenüber
reproduktionstoxischen Stoffen zurückzuführen sein, die nicht als karzinogen oder mutagen
eingestuft sind4. Dies zeigt, dass die Prävention arbeitsbedingter Krankheiten in der EU weiter
verbessert werden muss5, was Folgen für Arbeitnehmer und ihre Familien, Unternehmen und
Behörden hat.
Das wichtigste Rechtsinstrument zum Schutz der Arbeitnehmer gegen diese Gefährdungen ist
die Richtlinie über Karzinogene, Mutagene und reproduktionstoxische Stoffe (im Folgenden
„CMRD“), eine Einzelrichtlinie zur Rahmenrichtlinie über Gesundheit und Sicherheit bei der
Arbeit6. Die CMRD sieht Maßnahmen zum Schutz gegen Gefährdungen vor, die aus einer
Exposition gegenüber Karzinogenen, Mutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen bei der
Arbeit entstehen oder entstehen können, einschließlich der Vorbeugung, und enthält eine
Verpflichtung zur Festlegung von Grenzwerten für alle Karzinogene, Mutagene oder
reproduktionstoxischen Stoffe, bei denen dies möglich ist.
1 Mitteilung der Kommission „Strategischer Rahmen der EU für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2021–
2027 Arbeitsschutz in einer sich wandelnden Arbeitswelt“ (COM(2021) 323 final).
2 Interinstitutionelle Proklamation zur europäischen Säule sozialer Rechte (ABl. C 428 vom 13.12.2017).
3 EU-OSHA (2023), Occupational safety and health in Europe: state and trends 2023 – Zusammenfassung, basierend
auf den Zahlen der Internationalen Kommission für Gesundheit am Arbeitsplatz.
4 Europäische Kommission, Generaldirektion Beschäftigung, Soziales und Integration, Cary, E., Holmes, P.,
Vencovsky, D. et al., Study to collect recent information relevant to modernising EU Occupational Safety and Health
chemicals legislation with a particular emphasis on reprotoxic chemicals with the view to analyse the health,
socioeconomic and environmental impacts in connection with possible amendments of Directive 2004/37/EC and
Directive 98/24/EC – Final report. Report 1, Baseline assessment, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen
Union, 2019, https://data.europa.eu/doi/10.2767/964906.
5 COM/2021/323 final, a.a.O.; die Verbesserung der Prävention von Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten
Erkrankungen ist eines der drei bereichsübergreifenden Kernziele, die im strategischen Rahmen der EU für
Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz festgelegt wurden.
6 Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur
Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom
29.6.1989, S. 1).
Im Jahr 2017 kam die Kommission in ihrer Ex-post-Bewertung der Richtlinien der
Europäischen Union über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz7 („REFIT-
Bewertung im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz“) zu dem Schluss,
dass die Richtlinien über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, einschließlich
der CMRD, nach wie vor äußerst relevant und wirksam sind. Sie haben dazu beigetragen, dass
die Inzidenzrate und die Zahl der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zurückgegangen sind.
Im Rahmen dieser Bewertung wiesen jedoch verschiedene Interessengruppen darauf hin, dass
die Festlegung von Grenzwerten für weitere Stoffe in Erwägung gezogen werden müsse.
Im Anschluss an diese REFIT-Bewertung im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am
Arbeitsplatz leitete die Kommission eine kontinuierliche Aktualisierung der CMRD ein. Die
EU hat fünf Überarbeitungen der CMRD angenommen, die mehr als 40 wichtige gefährliche
Chemikalien betreffen und dazu beitragen werden, in den nächsten 50 Jahren das Leben von
über 100 000 Arbeitnehmern zu retten.
Dieser Prozess der kontinuierlichen Überarbeitung folgt einem inklusiven Ansatz, bei dem die
Kommission Wissenschaftler des Ausschusses für Risikobeurteilung (im Folgenden „RAC“)
der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden „ECHA“), die Mitgliedstaaten und die
im Beratenden Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz8 (im Folgenden
„ACSH“) vertretenen Sozialpartner sowie die Sozialpartner im Rahmen der förmlichen
Konsultation gemäß Artikel 154 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
(im Folgenden „AEUV“) einbezieht.
Bei der vorliegenden Gesetzgebungsinitiative handelt es sich um die sechste Überarbeitung
der CMRD (im Folgenden „CMRD 6“). Um der Forderung des Europäischen Parlaments und
des Rates im Rahmen der CMRD 4 (polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe und 1,4-
Dioxan) zu entsprechen, werden Grenzwerte und einschlägige Hinweise für Cobalt und seine
anorganischen Verbindungen vorgeschlagen. Außerdem wird Schweißrauch in die „Liste der
Stoffe, Gemische und Verfahren“ in Anhang I der CMRD aufgenommen. Den im Rahmen der
Folgenabschätzung zu dieser Initiative erhobenen Daten zufolge sind über 2,5 Millionen
Arbeitnehmer9 in der EU diesen Stoffen ausgesetzt.
Im Rahmen der Folgenabschätzung zu dieser Initiative prüfte die Kommission auch, ob es
zweckmäßig ist, einen Grenzwert für Isopren festzulegen. Die erhobenen Daten zeigen, dass
ein Grenzwert, selbst auf einem sehr niedrigen Niveau, nur Kosten, jedoch keinen Nutzen für
die Arbeitnehmer mit sich bringen würde, da deren Exposition gegenüber Isopren in der EU
derzeit gering ist.
Diese Initiative umfasst auch eine Änderung zur Berichtigung des bestehenden Eintrags zu
Quecksilber und divalenten anorganischen Quecksilberverbindungen in Anhang III, um den
für diesen Stoff verwendeten Begriff vollständig an den in Artikel 2 der CMRD festgelegten
Anwendungsbereich der CMRD anzupassen.
7 Ex-post evaluation of the European Union occupatinal safety and health Directives (REFIT evaluation) –
SWD(2017) 10 final.
8 Der ACSH besteht aus drei Vollmitgliedern je Mitgliedstaat, einem Vertreter der nationalen Regierungen,
einem Vertreter der Arbeitnehmerverbände und einem Vertreter der Arbeitgeberverbände.
9 Zahl der exponierten Arbeitnehmer nach Stoffen: 113 000 gegenüber Cobalt und seinen anorganischen
Verbindungen, 1 284 052 gegenüber PAK, 31 150 gegenüber 1,4-Dioxan und 1 200 000 gegenüber
Schweißrauch.
Die CMRD 6 entspricht den im Rahmen der vierten Überarbeitung der CMRD10 (im
Folgenden „CMRD 4“) vorgebrachten Forderungen des Europäischen Parlaments und des
Rates nach neuen oder überarbeiteten Grenzwerten für die berufsbedingte Exposition für
mindestens 25 Stoffe.
Es ist nicht möglich, allen relevanten gefährlichen Stoffen im Rahmen einer einzigen
Initiative Rechnung zu tragen, da die wissenschaftliche Bewertung Zeit und Ressourcen
erfordert. Derzeit bewertet der RAC für die Aktualisierung der CMRD fünf Stoffe pro Jahr.
Im Rahmen der Vereinfachung der REACH-Verordnung könnte die Kommission prüfen, ob
diese Anzahl gesteigert werden kann.
Mit diesem Vorschlag wird daher die Verpflichtung der Kommission, sich kontinuierlich mit
gefährlichen Chemikalien zu befassen, weiter gestärkt. Wie in der Arbeitsunterlage der
Kommissionsdienststellen über die Liste der Stoffe, die wissenschaftlich bewertet werden
sollen, dargelegt, strebt sie an, für mindestens 25 Stoffe, Stoffgruppen oder
verfahrensbedingte Stoffe Grenzwerte für die Exposition am Arbeitsplatz festzulegen oder zu
ändern11. Dementsprechend fordert die Kommission die ECHA/den RAC jedes Jahr auf, mit
Vorrang zu prüfende Stoffe und Stoffgruppen wissenschaftlich zu bewerten. Zusätzlich zu
den Stoffen, die unter diese Überarbeitung fallen, befinden sich drei weitere Chargen von
Stoffen in verschiedenen Phasen der wissenschaftlichen Bewertung durch die ECHA/den
RAC. Nach der wissenschaftlichen Bewertung sind die nächsten Schritte die Einleitung der
externen Studie zur Untersuchung der Auswirkungen, die zweistufige Konsultation der
Sozialpartner, die Annahme der Stellungnahmen des ACSH und die Folgenabschätzung zu
den etwaigen künftigen Vorschlägen.
• Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Die Initiative steht im Einklang mit der europäischen Säule sozialer Rechte, namentlich mit
deren Grundsatz 10, der das Recht der Arbeitnehmer auf ein gesundes, sicheres und
geeignetes Arbeitsumfeld festschreibt. Sowohl die Festlegung neuer Grenzwerte als auch die
Ausweitung des Anwendungsbereichs auf neue verfahrensbedingte Stoffe tragen zu einem
hohen Niveau an Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer bei.
Durch die Festlegung von Grenzwerten für weitere Stoffe und die Aufnahme von
Schweißrauch in die Liste von Stoffen, Zubereitungen und Verfahren in Anhang I der CMRD
trägt die CMRD 6 auch zur Verbesserung der Prävention von Arbeitsunfällen und
Berufskrankheiten bei, einem Kernziel des strategischen Rahmens der EU für Sicherheit und
Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zur Gewährleistung hoher Standards bei Gesundheit
und Sicherheit, wie im Arbeitsprogramm der Kommission für 2025 festgelegt12.
• Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Charta der Grundrechte der Europäischen Union
10 Richtlinie (EU) Nr. 2022/431 vom 9. März 2022 zur Änderung der Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der
Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene und Mutagene bei der Arbeit (ABl. L 88 vom 16.3.2022, S. 1).
11 Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen: „List of substances to be scientifically assessed for the
purposes of Article 18a, third paragraph, of Directive (EU) 2004/37/EC on presenting an action plan to achieve
new or revised occupational exposure limit values for at least 25 substances, groups of substances or
processgenerated substances“ (SWD (2022) 438 final).
12 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, Arbeitsprogramm der Kommission 2025 – Gemeinsam
voran: Eine mutigere, unkompliziertere und schnellere Union, COM(2025) 45 final.
Die Ziele der Initiative stehen im Einklang mit Artikel 2 (Recht auf Leben) und Artikel 31
(Recht auf gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen) der Charta der Grundrechte der
Europäischen Union13.
REACH-Verordnung
In der Verordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer
Stoffe14 (REACH-Verordnung) wurden unter anderem zwei unterschiedliche
Regulierungsansätze innerhalb der EU festgelegt, nämlich Beschränkungen und Zulassungen.
Die Bestimmungen der REACH-Verordnung über die Zulassung oder Beschränkung von
Cobalt und seinen anorganischen Verbindungen, polyzyklischen aromatischen
Kohlenwasserstoffen (PAK) und 1,4-Dioxan sind in der nachstehenden Tabelle
zusammengefasst. Als bei Verfahren erzeugter Stoff fällt Schweißrauch nicht unter die
Beschränkungen und Zulassungen im Rahmen der REACH-Verordnung.
Stoffe Beschränkung Zulassung
Cobalt und
anorganische
Cobaltverbindungen
Keine bestehenden
Beschränkungen
Keine bestehenden Zulassungen
PAK Bestehende Beschränkungen für
die Verwendung bestimmter
Gemische und Erzeugnisse, die
einen oder mehrere PAK
enthalten können15
Bestehende Beschränkung der
Verwendung von Kreosot und mit
Kreosot verwandten Stoffen bei
der Holzbehandlung16.
Keine bestehenden Zulassungen
1,4-Dioxan Keine bestehenden
Beschränkungen
Dies ist einer der besonders
besorgniserregenden Stoffe, die
gemäß Artikel 57 Buchstaben a
und f der REACH-Verordnung in
die Liste der für eine Aufnahme in
13 ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 389.
14 ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.
15 Eintrag 50 in Anhang XVII der REACH-Verordnung: Benzo[a]pyren, Benzo[e]pyren, Benzo[j]fluoranthen,
Benzo[a]anthracen, Chrysen, Dibenzo[a,h]anthracen, Benzo[k]fluoranthen und Benzo[b]fluoranthen; Eintrag 50a in
Anhang XVII der REACH-Verordnung: Acenaphthen, Acenaphthylen, Anthracen, Benzo[a]anthracen,
Benzo[a]pyren, Benzo[def]chrysen, Benzo[b]fluoranthen, Benzo[e]acephenanthrylen, Benzo[e]pyren,
Benzo[ghi]perylen, Benzo[j]fluoranthen, Benzo[k]fluoranthen, Chrysen, Dibenzo[a,h]anthracen, Fluoranthen,
Fluoren, Indeno[1,2,3 cd]pyren, Naphthalen, Phenanthren, Pyren.
16 Eintrag 31 in Anhang XVII der REACH-Verordnung, abrufbar unter:
https://echa.europa.eu/documents/10162/a27e80a3-3798-3c76-01a0-32357cc09f6f.
Anhang XIV „Verzeichnis der
zulassungspflichtigen Stoffe“17
infrage kommenden Stoffe
aufgenommen wurden, wodurch
Substitutions- und
Informationsanforderungen gelten.
Mit keiner der bestehenden REACH-Beschränkungen werden für Cobalt und anorganische
Cobaltverbindungen, PAK oder 1,4-Dioxan Grenzwerte für die Exposition am Arbeitsplatz
festgelegt. Daher gibt es keine Überschneidungen zwischen dieser Initiative und den
bestehenden Beschränkungen gemäß der REACH-Verordnung.
Europas Plan gegen den Krebs
Europas Plan gegen den Krebs18 ist auf den gesamten Krankheitspfad abgestellt. Er ist in vier
Hauptaktionsbereiche gegliedert, in denen die EU den größten Mehrwert erbringen kann: 1)
Prävention, 2) Früherkennung, 3) Diagnose und Behandlung und 4) Lebensqualität von
Krebskranken und -überlebenden.
Die berufsbedingte Exposition gegenüber den vier unter diese Initiative fallenden Stoffen
kann Krebs verursachen. Die Festlegung von Grenzwerten oder die Aufnahme dieser Stoffe in
die CMRD wird daher zur Verhinderung von Krebserkrankungen beitragen, wie in Ziffer 3.6
von Europas Plan gegen den Krebs dargelegt, in dem die CMRD als Instrument zur
Krebsprävention genannt wird. Darüber hinaus wird sie einen Beitrag zur Europäischen
Gesundheitsunion leisten.
Umsetzung und Vereinfachung
Die Mitgliedstaaten müssen die geänderten Bestimmungen innerhalb der in der Richtlinie
festgelegten Umsetzungsfrist umsetzen. Nach Ablauf dieser Frist wird die Kommission die
Konformität in zwei Schritten bewerten (Umsetzung- und Konformitätskontrollen).
Außerdem wird sie die Umsetzung der Richtlinie überwachen, indem sie die praktische
Durchführung der vorgeschlagenen Änderungen im Rahmen der von der Kommission gemäß
Artikel 17a der Richtlinie 89/391/EWG durchzuführenden regelmäßigen Bewertung prüft.
Der Ausschuss Hoher Arbeitsaufsichtsbeamter (im Folgenden „SLIC“) wird die Kommission
weiterhin über alle praktischen Probleme im Zusammenhang mit der Durchsetzung dieser
Richtlinie unterrichten, unter anderem über Schwierigkeiten bei der Einhaltung verbindlicher
Grenzwerte. Der SLIC wird auch weiterhin die gemeldeten Fälle überprüfen, einschlägige
Informationen und bewährte Verfahren austauschen und gegebenenfalls Leitlinien und andere
unterstützende Instrumente für die Durchsetzung entwickeln.
17 Beschluss der ECHA vom 23. Juni 2021 über die Aufnahme besonders besorgniserregender Stoffe in die Liste
der für die Aufnahme in Anhang XIV infrage kommenden Stoffe, abrufbar unter: ECHA decision on inclusion in
Candidate List (europa.eu).
18 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat „Europas Plan gegen den Krebs“
(COM/2021/44 final).
2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
• Rechtsgrundlage
Gemäß Artikel 153 AEUV kann die EU die Tätigkeiten der Mitgliedstaaten zur Verbesserung
insbesondere der Arbeitsumwelt zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der
Arbeitnehmer unterstützen und ergänzen, indem sie unter Berücksichtigung der in den
einzelnen Mitgliedstaaten bestehenden Bedingungen und technischen Regelungen durch
Richtlinien Mindestvorschriften erlässt, die schrittweise anzuwenden sind.
Die CMRD wurde auf der Grundlage von Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe b AEUV mit dem
Ziel der Verbesserung der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer angenommen.
Artikel 16 der CMRD sieht die Festlegung von Grenzwerten nach dem Verfahren gemäß
Artikel 153 Absatz 2 AEUV für alle Karzinogene, Mutagene oder reproduktionstoxischen
Stoffe vor, bei denen dies möglich ist.
Ziel dieses Vorschlags ist es, im Einklang mit Artikel 153 Absatz 1 Buchstabe a AEUV durch
die Aufnahme neuer Grenzwerte und Hinweise in Anhang III der Richtlinie sowie durch die
Aufnahme von Schweißrauch in die Liste der Stoffe, Gemische und Verfahren in Anhang I
den Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer zu stärken. Daher bildet
Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe b AEUV die geeignete Rechtsgrundlage für den Vorschlag
der Kommission zur Änderung der CMRD.
Gemäß Artikel 153 Absatz 2 AEUV ist die Verbesserung der Arbeitsumwelt zum Schutz der
Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer ein Aspekt der Sozialpolitik, für den die EU
gemeinsam mit den Mitgliedstaaten zuständig ist.
• Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Da es keine EU-Grenzwerte gibt, steht es den Mitgliedstaaten frei, nationale Grenzwerte
festzulegen. Soweit vorhanden, unterscheiden sich die nationalen Grenzwerte für die drei
Stoffe, für die im Rahmen dieser Initiative ein Grenzwert festgelegt werden soll, erheblich
zwischen den Mitgliedstaaten. Die nationalen Grenzwerte für Cobalt liegen beispielsweise
zwischen 10 μg/m3 und 500 μg/m3. Einige Mitgliedstaaten haben für denselben Stoff 50-mal
niedrigere Grenzwerte festgelegt als andere. Fünf Mitgliedstaaten haben keine Grenzwerte für
Cobalt festgelegt19.
Unter diesen Umständen können Mindestanforderungen für den gesundheitlichen Schutz der
Arbeitnehmer vor den Risiken der Exposition gegenüber diesen Stoffen nicht allein durch
Maßnahmen der Mitgliedstaaten sichergestellt werden.
Die Festlegung von EU-Grenzwerten trägt auch dazu bei, gleiche Wettbewerbsbedingungen
für die Industrie zu schaffen, wie einige Arbeitgeberverbände in ihrer Antwort auf die
Konsultation der Sozialpartner betonten. Die Kosten der Einhaltung niedrigerer nationaler
Grenzwerte sind grundsätzlich höher und bedeuten daher einen Wettbewerbsvorteil für
Unternehmen in Märkten, für die höhere oder keine nationalen Grenzwerte gelten.
Die Festlegung von EU-Grenzwerten wird die Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten
nicht vollständig beseitigen, da diese für ein höheres Schutzniveau niedrigere Grenzwerte
19 Italien, Luxemburg, Malta, Portugal und Slowenien.
festlegen können. Allerdings werden der Spielraum für Abweichungen verringert und die
Sicherheit erhöht, wenn es für alle relevanten Karzinogene, Mutagene und
reproduktionstoxischen Stoffe in allen Mitgliedstaaten eine Basisdefinition und/oder einen
durchsetzbaren Expositionsgrenzwert gibt und ein Mindestmaß an Schutz für alle
Arbeitnehmer gewährleistet wird. Zudem wird die Komplexität der Rechtsvorschriften
verringert, die sich aus den großen Unterschieden zwischen den Mitgliedstaaten ergeben, was
dazu beitragen wird, für Unternehmen, die im gesamten Binnenmarkt tätig sind, den
Verwaltungsaufwand bei der Befolgung der Vorschriften zu verringern. Darüber hinaus
sparen die Mitgliedstaaten Kosten im Zusammenhang mit dem Verwaltungsaufwand, der mit
der Festlegung von Grenzwerten nach nationalen Verfahren verbunden ist.
Die Komplexität und Heterogenität der Zusammensetzung von Schweißrauch und das Fehlen
einer harmonisierten Einstufung in der CLP-Verordnung20 tragen dazu bei, dass die mögliche
Gefährlichkeit für Arbeitnehmer ungeklärt ist und daher keine geeigneten
Risikomanagementmaßnahmen am Arbeitsplatz ergriffen werden. Die Einstufung von
Schweißrauch auf EU-Ebene würde für mehr Rechtsklarheit sorgen und die Umsetzung der
bestehenden EU-Vorschriften verbessern.
Die Vertreter der Regierungen, der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer haben sich klar für die
Festlegung von Grenzwerten für die Stoffe, die Gegenstand dieser Initiative sind, und für die
Aufnahme von Schweißrauch in Anhang I der CMRD ausgesprochen, wie aus der
zweistufigen Konsultation der Sozialpartner und den Stellungnahmen des dreigliedrigen
ACSH deutlich hervorgeht.
• Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag steht im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da sich diese
Initiative darauf beschränkt, die Anhänge der CMRD erforderlichenfalls auf der Grundlage
der verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Daten zu überarbeiten, wie in Artikel 16
der CMRD vorgesehen. Ziel dieser Initiative ist es, der angestrebten Verbesserung der
Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer einen Schritt näher zu kommen und gleichzeitig
die Kosten auf einem für die Unternehmen akzeptablen Niveau zu halten.
Wie aus der Folgenabschätzung zu dieser Initiative hervorgeht, gewährleistet der Vorschlag
auch einen ausgewogenen Ansatz, der wirtschaftliche Nachteile für Unternehmen und
Betriebsschließungen minimiert, gleichzeitig aber einen angemessenen Schutz der
Arbeitnehmer auf EU-Ebene gewährleistet und mit den wichtigsten Zielen der EU, wie u. a.
der strategischen Autonomie der EU, Europas Plan gegen den Krebs und dem grünen und
dem digitalen Wandel, im Einklang steht.
Nach intensiven Beratungen mit allen Interessenträgern wurden sozioökonomische und
Machbarkeitsfaktoren berücksichtigt. Darüber hinaus sieht der Vorschlag Maßnahmen zur
Verringerung des Aufwands und zur Unterstützung bei der Einhaltung der Vorschriften vor,
insbesondere Übergangszeiträume, die ebenfalls mit dem ACSH erörtert wurden, sowie eine
mögliche Aktualisierung der bestehenden Leitlinien für nationale Arbeitsaufsichtsbeamte zum
Umgang mit Gesundheitsrisiken durch Schweißrauch (Guidance for National Labour
20 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die
Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der
Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom
31.12.2008, S. 1).
Inspectors on addressing health risks from Welding Fume)21 des Ausschusses Hoher
Arbeitsaufsichtsbeamter (SLIC)22, die dazu beitragen würde, das Bewusstsein für die
mögliche Gefährlichkeit von Schweißrauch zu verbessern. Diese Übergangsmaßnahmen
tragen zur Verhältnismäßigkeit dieser Initiative bei, indem sie den Unternehmen mehr Zeit
geben, sich gegebenenfalls anzupassen, und gleichzeitig die strategische Autonomie der EU
wahren und ihr Ziel des grünen und des digitalen Wandels verwirklichen. Es wird erwartet,
dass sie die möglichen negativen Auswirkungen auf Unternehmen erheblich abmildern.
Trotz ihrer hohen Kosten werden die im Rahmen dieser Initiative vorgesehenen Maßnahmen
von den wichtigsten Interessenträgern im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am
Arbeitsplatz unterstützt, d. h. von den im ACSH vertretenen Arbeitgebern, Arbeitnehmern
und nationalen Regierungen. In der zweiten Phase der Konsultation der Sozialpartner
unterstützten BusinessEurope und der Europäische Gewerkschaftsbund die Stellungnahmen
des ACSH ebenso wie SMEunited, allerdings wurde die Kommission nachdrücklich
aufgefordert, nicht über das hinauszugehen, was mit dem ACSH abgestimmt wurde. Die
Standpunkte dieser Sozialpartner untermauern die Verhältnismäßigkeit der bevorzugten
Optionen.
Schließlich bietet diese Initiative den Mitgliedstaaten bei den Stoffen, für die Grenzwerte
festgelegt werden müssen, auch einen gewissen Spielraum. Gemäß Artikel 153
Absatz 4 AEUV hindert die Festlegung von Grenzwerten auf EU-Ebene die Mitgliedstaaten
nicht daran, strengere Schutzmaßnahmen (d. h. niedrigere Grenzwerte) beizubehalten oder
einzuführen.
• Wahl des Instruments
Nach Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe b AEUV können die Mindestvorschriften im Bereich
des Schutzes der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
„durch Richtlinien“ erlassen werden.
3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNGEN, DER KONSULTATION
DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
• Ex-post-Bewertungen/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
In der REFIT-Bewertung im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz wird
festgestellt, dass als Karzinogene und Mutagene eingestufte chemische Stoffe weiterhin in der
gesamten EU hergestellt werden. Arbeitnehmer in der Herstellung und nachgeschaltete
Anwender sind ihnen ebenfalls ausgesetzt. Die wichtigsten Schlussfolgerungen dieser
Bewertung zeigen, dass die CMRD als äußerst wichtig eingeschätzt wird, um den Schutz der
Arbeitnehmer vor Karzinogenen, Mutagenen und reproduktionstoxischen Stoffen zu
gewährleisten. Angesichts der von verschiedenen Interessengruppen im Bewertungsprozess
vorgetragenen und aus nationalen Durchführungsberichten hervorgehenden Probleme sollte
die Festlegung von Grenzwerten für mehr Stoffe in Erwägung gezogen werden. Dies würde
21 SLIC (2018), Guidance for National Labour Inspectors on addressing health risks from Welding Fume.
Abrufbar unter: https://circabc.europa.eu/ui/group/fea534f4-2590-4490-bca6-504782b47c79/library/2997b89a-
1fbd-4f35-9874-9a9b5ea1a403?p=1&n=-1&sort=name_ASC.
22 Der SLIC hat den Auftrag, zu allen Fragen im Zusammenhang mit der Durchsetzung der EU-
Rechtsvorschriften über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz durch die Mitgliedstaaten Stellung zu
nehmen. Er setzt sich aus Vertretern der Arbeitsaufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten zusammen, wie im
Beschluss der Kommission vom Juli 1995 zur Einsetzung eines Ausschusses Hoher Arbeitsaufsichtsbeamter
(95/319/EG) festgelegt. Der Ausschuss besteht aus einem Vollmitglied je Mitgliedstaat; zudem kann für jedes
Vollmitglied ein stellvertretendes Mitglied ernannt werden.
künftig ein besseres Risikomanagement chemischer Stoffe ermöglichen und sich positiv auf
die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer auswirken.
• Konsultation der Interessenträger
Zweistufige Konsultation der Sozialpartner auf EU-Ebene gemäß Artikel 154 AEUV
Die erste Phase dieser Konsultation wurde am 16. Februar 2023 eingeleitet und am 31. März
2023 beendet. Die erste Ad-hoc-Sitzung, die der ersten Phase der Konsultation der
Sozialpartner entspricht und dem Zweck diente, ihre Ansichten zu dem Vorschlag einzuholen,
fand am 16. März 2023 online statt. Die Arbeitnehmerorganisationen unterstützten die Liste
der Stoffe, die für die geplante Initiative als prioritär eingestuft wurden, und betonten, dass bei
der Festlegung EU-weiter Grenzwerte die strengsten bestehenden nationalen Grenzwerte
berücksichtigt werden müssten. Der Europäische Gewerkschaftsbund übermittelte darüber
hinaus schriftliche Stellungnahmen zu den einzelnen Stoffen, in denen er die Festlegung von
Grenzwerten für Cobalt und seine anorganischen Verbindungen, PAK, 1,4-Dioxan und
Isopren sowie die Ausweitung des Anwendungsbereichs auf Schweißrauch befürwortete,
unter anderem im Interesse der Rechtsklarheit.
Die Arbeitgeberverbände hoben die Schlüsselrolle des ACSH und seiner Arbeitsgruppe
„Chemische Stoffe“ bei der Ausarbeitung von Legislativvorschlägen hervor und betonten die
Notwendigkeit, die Arbeitnehmer besser zu schützen und gleichzeitig die
Wettbewerbsfähigkeit der in der EU ansässigen Unternehmen zu erhalten.
In ihrem schriftlichen Beitrag wiesen die Arbeitgebervertreter ferner darauf hin, dass
Grenzwerte immer starke Auswirkungen auf KMU haben. Sie forderten, die
sozioökonomischen Auswirkungen neuer Grenzwerte (einschließlich der Auswirkungen auf
den grünen Wandel und die Wettbewerbsfähigkeit der EU) gebührend zu berücksichtigen. Sie
unterstützten auch die kontinuierliche Überarbeitung der CMRD und die Ausweitung ihres
Anwendungsbereichs und befürworteten die Einführung neuer Grenzwerte mit
Übergangszeiträumen.
Die zweite Phase der Konsultation der Sozialpartner wurde am 10. Oktober 2023 eingeleitet
und dauerte bis zum 21. November 2023. Am 7. November 2023 fand eine Online-Sitzung
statt. Die Sozialpartner wurden zu den Zielen und Möglichkeiten von EU-Maßnahmen,
möglichen Rechtsinstrumenten und ihrer Bereitschaft zur Aufnahme von Verhandlungen im
Hinblick auf den Abschluss einer Vereinbarung gemäß Artikel 155 AEUV konsultiert.
Zusätzlich zu den Beiträgen während der Sitzung übermittelten der Europäische
Gewerkschaftsbund, BusinessEurope und SMEunited schriftliche Antworten.
Insbesondere bekundeten die Arbeitnehmerorganisationen ihre Unterstützung für eine
Überarbeitung der Richtlinie, um den bestmöglichen Schutz der Arbeitnehmer zu erreichen,
und begrüßten die dreigliedrigen Stellungnahmen. Sie erkannten an, dass den Unternehmen
Kosten entstehen werden, und waren sich einig, dass die wirtschaftliche und industrielle
Nachhaltigkeit der Unternehmen in der EU sichergestellt, Sozialdumping vermieden und der
Schutz der Sicherheit und Gesundheit aller Arbeitnehmer gewährleistet werden muss.
Die Arbeitgeberverbände bestätigen die Vorschläge des ACSH, erkannten das Ergebnis dieser
Stellungnahmen als ausgewogenen Kompromiss zwischen allen drei Interessengruppen an
und baten darum, den KMU und den betroffenen Sektoren ausreichend Zeit für die
Anpassung einzuräumen. Es sollten flankierende Maßnahmen wie finanzielle Unterstützung
und Beratung vorgesehen werden, um sicherzustellen, dass die KMU die neuen
Expositionsgrenzwerte angemessen umsetzen können.
In Bezug auf ihre Bereitschaft zur Aufnahme von Verhandlungen über den Abschluss einer
Vereinbarung der Sozialpartner bekräftigten die Sozialpartner ihre Unterstützung für den
laufenden Prozess zur Änderung der CMRD, einschließlich der Schlüsselrolle des ACSH,
wollen jedoch keinen Dialog gemäß Artikel 155 AEUV einleiten, da der soziale Dialog über
diese Stoffe bereits im Rahmen des dreigliedrigen ACSH stattgefunden habe und eine
Einigung über alle bei der Überarbeitung ermittelten Stoffe erzielt worden sei.
Ausführlichere Informationen zu der zweistufigen Konsultation der Sozialpartner sind
Anhang II der Folgenabschätzung zu dieser Initiative zu entnehmen.
Anhörung des Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz
Der dreigliedrige ACSH, der aus drei Vollmitgliedern je Mitgliedstaat besteht, einem
Vertreter der nationalen Regierungen, einem Vertreter der Arbeitnehmerverbände und einem
Vertreter der Arbeitgeberverbände, unterstützt die Kommission bei der Vorbereitung und der
Umsetzung von Beschlüssen im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz.
Unter Berücksichtigung der Beiträge der ECHA und der wissenschaftlichen Bewertungen
ihres RAC sowie der sozioökonomischen Daten und Machbarkeitsdaten gibt er
Stellungnahmen ab, die die Kommission dann für die Ausarbeitung ihrer Vorschläge
verwendet.
Am 22. September 2023 verabschiedete der ACSH fünf Stellungnahmen zur Unterstützung
dieser Initiative. In seinen Stellungnahmen zu Cobalt und dessen anorganischen
Verbindungen23, PAK24, 1,4-Dioxan25 und Isopren26 empfiehlt der ACSH Grenzwerte und
gegebenenfalls Hinweise und Übergangswerte. In seiner Stellungnahme zu Schweißrauch27
empfiehlt der ACSH, „, Arbeiten, bei denen es zu einer Exposition gegenüber Schweißrauch
kommt, der Stoffe enthält, die die Kriterien der Kategorie 1A/1B in Anhang I der CLP-
Verordnung erfüllen“ in Anhang I der CMRD aufzunehmen.
Am 29. November 2023 nahm der ACSH einen Nachtrag28 zu seiner Stellungnahme zu PAK
an, um die Liste der Industriezweige bzw. -prozesse zu präzisieren, die möglicherweise
Schwierigkeiten bei der Einhaltung des Grenzwerts für die Exposition am Arbeitsplatz haben
und daher mehr Zeit benötigen, um den empfohlenen Grenzwert einzuhalten.
Diese Initiative folgt den Empfehlungen des ACSH für Cobalt und seine anorganischen
Verbindungen, PAK, 1,4-Dioxan und Schweißrauch. In Bezug auf Isopren ist die
23 ACSH (2023), „Opinion on an EU binding Occupational Exposure Limit Value (BOEL) and notations for cobalt and
its inorganic compounds, Doc. 005/23“, abrufbar unter: ACSH Adopted opinion Cobalt and inorganic compounds
22.09.23-EN.pdf (europa.eu).
24 ACSH (2023), „Opinion on an EU binding Occupational Exposure Limit Value (BOEL) for Polycyclic Aromatic
Hydrocarbons (PAHs), Doc. 003/23“, abrufbar unter: ACSH Adopted opinion PAHs 22.09.23-EN.pdf (europa.eu).
25 ACSH (2023), „Opinion on an EU binding Occupational Exposure Limit Value (BOEL), Short-Term Exposure Limit
(STEL), Biological Limit Value (BLV) and skin notation for 1.4-dioxane“, Doc. 007/23, abrufbar unter: ACSH
Adopted opinion 1_4-dioxane 22.09.23-EN.pdf (europa.eu).
26 ACSH (2023), „Opinion on an EU binding Occupational Exposure Limit Value (BOEL), for isoprene“, Doc. 004/23,
abrufbar unter: ACSH Adopted opinion Isoprene 22.09.23-EN.pdf (europa.eu).
27 ACSH (2023), „Opinion on introducing work involving exposure to fumes from welding processes containing
substances that meet the criteria for CMR category 1A/1B set out in Annex I to the CLP Regulation“, Doc. 006/23,
abrufbar unter: ACSH Adopted opinion Welding fumes 22.09.23-EN.pdf (europa.eu).
28 ACSH (2023), „Addendum to the ACSH opinion 003/23 on an EU binding Occupational Exposure Limit Value
(BOEL) for Polycyclic Aromatic Hydrocarbons (PAHs)“, Doc. 003/23/2, abrufbar unter: Addendum to ACSH
opinion PAHs-EN.pdf (europa.eu).
Kommission nicht der Empfehlung des ACSH gefolgt, einen Grenzwert für die Exposition am
Arbeitsplatz festzulegen. Der Folgenabschätzung zu dieser Initiative zufolge deuten die
erhobenen Daten darauf hin, dass die Arbeitnehmer Isoprenwerten ausgesetzt sind, die unter
dem gesundheitsrelevanten Grenzwert liegen, der sich aus der Stellungnahme des RAC ergibt.
Dies lässt darauf schließen, dass die derzeitige Prävention der Exposition gegenüber Isopren
am Arbeitsplatz ausreicht. Daher hat die Kommission beschlossen, keinen Grenzwert für die
Exposition gegenüber Isopren am Arbeitsplatz festzulegen, auch um unnötige Kosten für die
Unternehmen zu vermeiden.
Aufforderung zur Stellungnahme und öffentliche Konsultation
Zu dieser Initiative gab es keine Aufforderung zur Stellungnahme und keine öffentliche
Konsultation, da die wichtigsten Interessenträger bereits umfassend konsultiert wurden,
insbesondere im Rahmen der zweistufigen Konsultation der Sozialpartner gemäß dem AEUV.
• Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Die kontinuierliche Überarbeitung der CMRD beruht auf einem bewährten Verfahren, bei
dem wissenschaftliche Erkenntnisse berücksichtigt werden. Eine solide wissenschaftliche
Grundlage ist für jegliche Maßnahmen im Bereich der Sicherheit und des
Gesundheitsschutzes bei der Arbeit, insbesondere in Bezug auf Gefahrstoffe, unerlässlich. In
diesem Zusammenhang ersuchte die Kommission die ECHA und ihren RAC um
Stellungnahme.
Der RAC entwickelt hochwertiges vergleichendes analytisches Wissen und sorgt dafür, dass
die Vorschläge, Beschlüsse und die Politik der Kommission in Bezug auf den Schutz der
Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer wissenschaftlich solide fundiert sind. Die
Mitglieder des RAC sind hoch qualifizierte, spezialisierte, unabhängige Experten, die nach
objektiven Kriterien ausgewählt wurden. Sie liefern der Kommission Stellungnahmen, die für
die Entwicklung der EU-Politik im Bereich des Arbeitnehmerschutzes verwendet werden.
Für diese Initiative legte die ECHA eine Rahmenstudie zu Schweißrauch29 vor, und der RAC
nahm vier wissenschaftliche Gutachten30 an, in denen die neuesten wissenschaftlichen Daten
bewertet und Grenzwerte und einschlägige Hinweise für den Schutz der Arbeitnehmer vor
chemischen Risiken für Cobalt und seine anorganischen Verbindungen, PAK, 1,4-Dioxan und
Isopren vorgeschlagen werden.
• Folgenabschätzung
Dieser Vorschlag stützt sich auf eine Folgenabschätzung, die dem Ausschuss für
Regulierungskontrolle am 29. Mai 2024 vorgelegt und von diesem geprüft wurde. Der
Ausschuss gab am 31. Mai 2024 eine ablehnende Stellungnahme ab. Den Anmerkungen des
Ausschusses wurde in einer überarbeiteten Fassung des Berichts Rechnung getragen. Diese
Fassung wurde dem Ausschuss am 2. Dezember 2024 erneut vorgelegt, der daraufhin am
19. Dezember 2024 eine befürwortende Stellungnahme mit Vorbehalten abgab.
Die folgenden Optionen für unterschiedliche Grenzwerte wurden für jedes der drei
Karzinogene oder reproduktionstoxischen Stoffe geprüft: 1) ein Basisszenario – keine
29 ECHA (2022), „Scoping Study report for evaluation of limit values for welding fumes and fumes from other
processes that generate fume in a similar way at the workplace“, abrufbar unter: report_welding_fumes_en.pdf
(europa.eu).
30 Abrufbar unter: RAC opinions on scientific evaluations of OELs - ECHA (europa.eu).
weiteren EU-Maßnahmen für die jeweiligen Stoffe im Rahmen dieser Initiative und 2)
Optionen für Grenzwerte (auch solche mit Übergangswerten) auf dem vom ACSH
vorgeschlagenen Niveau sowie mit zusätzlichen Bezugspunkten (z. B. den vom RAC
hergeleiteten Grenzwerten).
Auf der Grundlage dieser Folgenabschätzung wurden die vom ACSH empfohlenen
Grenzwerte und Methoden als bevorzugte Optionen für Cobalt und anorganische
Cobaltverbindungen, PAK, 1,4-Dioxan und Schweißrauch gewählt. Da sich aus den
verschiedenen politischen Optionen für Isopren keine Vorteile für die Gesundheit ergeben und
die Exposition der Arbeitnehmer bereits unter dem vom RAC hergeleiteten
gesundheitsrelevanten Wert liegt, wurde das Basisszenario bevorzugt. Das Paket der
bevorzugten Optionen umfasst Übergangswerte für Cobalt und seine anorganischen
Verbindungen sowie für PAK.
Für Cobalt und anorganische Cobaltverbindungen empfahl der ACSH in seiner
Stellungnahme Übergangsgrenzwerte von 20 μg/m³31 bzw. 4,2 μg/m³32 für sechs Jahre. Diese
Übergangswerte gelten für alle Sektoren, sodass die Unternehmen mehr Zeit für die Planung
ihrer Investitionen haben und die erheblichen einmaligen Investitionen (etwa 70 % der
Gesamtinvestitionen in zusätzliche Risikomanagementmaßnahmen) über mehrere Jahre
verteilen können. Dieser Übergangswert wurde von den Sozialpartnern und den
Mitgliedstaaten im Rahmen des ACSH nachdrücklich empfohlen und dürfte dazu beitragen,
die negativen Auswirkungen der Befolgungskosten für die Unternehmen abzumildern.
In Bezug auf PAK würde der Übergangswert von 140 ng/m³ (das Doppelte der bevorzugten
Option) sechs Jahre lang gelten und wäre auf neun Sektoren beschränkt: 1) Stahl- und
Eisengießereien, auch Hersteller von Ferrolegierungen, 2) Aluminiumhersteller, 3) Hersteller
von Kohlenstoff- und Grafitelektroden, 4) Kokereien, 5) Kohlenteerdestillation, 6) Hersteller
von Feuerfestprodukten, 7) Schweißen von Eisenbahnschienen, 8) sonstige NE-Metallurgie
und 9) Metallgießereien. Von allen Unternehmen, in denen Arbeitnehmer mit PAK in Kontakt
kommen, dürften Unternehmen in diesen neun Sektoren die höchsten Kosten zu tragen haben
und/oder am meisten Gefahr laufen, den Betrieb einstellen zu müssen. Dieser Übergangswert
verschafft den Unternehmen mehr Zeit für die Planung ihrer Investitionen und ermöglicht
ihnen, die erheblichen einmaligen Investitionen auf mehrere Jahre zu verteilen, wodurch die
negativen wirtschaftlichen Auswirkungen und die Zahl der Betriebsschließungen verringert
werden.
Das Paket der bevorzugten Optionen dürfte folgende Auswirkungen haben (ausführlichere
Informationen sind der Folgenabschätzung zu dieser Initiative zu entnehmen):
Gesamtauswirkungen auf die Arbeitnehmer
Insgesamt dürften die bevorzugten Optionen über einen Zeitraum von 40 Jahren 1 676 Fälle
von Lungenkrebs und 18 912 Fälle sonstiger Erkrankungen33 verhindern. Diese vermiedenen
Krankheitsfälle würden für Staat und Unternehmen Einsparungen von insgesamt bis zu
1,16 Mrd. EUR bedeuten34. Die Vorteile der bevorzugten Optionen würden jedoch auch mit
31 Einatembare Fraktion.
32 Alveolengängige Fraktion.
33 2 842 Fälle von restriktiven Lungenerkrankungen, 7 363 Fälle von Atemwegsreizungen, 38 Fälle von
Entwicklungsschädigungen, 3 157 Fälle von Unfruchtbarkeit bei Männern, 497 Fälle von Wirkungen auf die Nieren,
633 Fälle von Wirkungen auf die Leber und 4 382 Fälle von lokalen Reizungen der Nasenhöhle.
34 Jeweils Verwendung der Werte für die Zahlungsbereitschaft (= Methode 1). Mit der Zahlungsbereitschaft wird die
Bereitschaft einer Person gemessen, für die Vermeidung eines Krankheitsfalls zu zahlen.
einigen negativen wirtschaftlichen Auswirkungen für Unternehmen einhergehen, unter
anderem Betriebsschließungen. Ohne Übergangszeiträume für Cobalt und seine
anorganischen Verbindungen sowie für PAK würden schätzungsweise 4 000 Arbeitnehmer35
ihren Arbeitsplatz verlieren. Beide politische Optionen für diese beiden Chemikaliengruppen
sehen jedoch einen Übergangswert vor, der die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen und
die geschätzte Zahl der Betriebsschließungen verringern dürfte und den Unternehmen mehr
Zeit für die Planung ihrer Investitionen oder die Entwicklung von
Risikomanagementmaßnahmen gibt, die die Einhaltung der bevorzugten Optionen
ermöglichen. Da keine Daten vorlagen, konnten die Auswirkungen der Übergangsmaßnahmen
für Cobalt und anorganische Cobaltverbindungen sowie für PAK nicht in den
Gesamtauswirkungen auf die Arbeitnehmer berücksichtigt werden.
Gesamtauswirkungen auf Unternehmen, einschließlich KMU
Wie aus der Folgenabschätzung zu dieser Initiative hervorgeht, würden sich die
Anpassungskosten für die bevorzugten Optionen über einen Zeitraum von 40 Jahren auf
insgesamt 3,3 Mrd. EUR belaufen. Mangels entsprechender Informationen ist es nicht
möglich, die Anpassungskosten in Investitionen in zusätzliche Risikomanagementmaßnahmen
und in Betriebsschließungskosten aufzuschlüsseln. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass
die Übergangszeiträume für Cobalt und seine anorganischen Verbindungen sowie für PAK
die wirtschaftlichen Kosten senken und im Vergleich zu einem Szenario mit denselben
Grenzwerten ohne Übergangszeiträume, für das 209 Fälle von Betriebsschließungen geschätzt
wurden, zu weniger Schließungen führen werden. Da es sich bei 95 % der Unternehmen, die
ihren Betrieb ohne Übergangszeiträume vermutlich einstellen müssten, um KMU handelt,
würden Übergangsmaßnahmen vor allem ihnen zugutekommen.
Außerdem müssen die Unternehmen Überwachungs- und Verwaltungskosten tragen, die sich
über einen Zeitraum von 40 Jahren auf insgesamt rund 535 Mio. EUR belaufen. Insgesamt
dürften sich die Gesamtkosten für die Unternehmen, die sich aus den bevorzugten Optionen
ergeben, im selben Zeitraum auf etwa 3,8 Mrd. EUR belaufen.
Wenngleich die Gesamtkosten für die Unternehmen im Vergleich zum Basisszenario
erheblich sind, würden sie sich auf eine große Anzahl von Unternehmen verteilen. Folglich
würden die Kosten für die meisten Unternehmen weniger (und in vielen Fällen deutlich
weniger) als 1 % ihres Umsatzes betragen. Dennoch würden Unternehmen in bestimmten
Sektoren, in denen die Arbeitnehmer mit Cobalt und PAK in Kontakt kommen und
insbesondere KMU im Vergleich zu ihrem Umsatz höhere Kosten tragen müssen. Die
Auswirkungen dieser hohen Kosten dürften durch die Übergangswerte abgemildert werden,
die es den Arbeitgebern ermöglichen würden, die erforderlichen Investitionen in zusätzliche
Risikomanagementmaßnahmen zu tätigen und neue technische Instrumente zu entwickeln, um
die Einhaltung der Vorschriften zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang könnten
bestehende EU-Programme wie Horizont Europa dazu beitragen, innovative Lösungen zum
Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer zu entwickeln.
Auch die Unternehmen werden von dem Paket der bevorzugten Optionen profitieren. Eine
geringere Gefährdung der Arbeitnehmer durch Berufskrankheiten bedeutet geringere Kosten
aufgrund von verringerter Produktivität, Vertretungskosten, Kosten medizinischer Versorgung
und Rehabilitation usw. Insgesamt dürften dadurch Kosten in Höhe von 7 Mio. EUR
vermieden werden.
35 Da keine Daten für Schweißrauch vorlagen, konnten die Auswirkungen auf die Beschäftigung nicht quantifiziert
werden.
Die Übergangsmaßnahmen werden KMU stärker zugutekommen als großen Unternehmen, da
bei den KMU der Anteil der Befolgungskosten am Umsatz oder Bruttobetriebsergebnis höher
ist. KMU werden mehr Zeit für die Planung ihrer Investitionen erhalten, was auch die Zahl
der Betriebsschließungen im Vergleich zu demselben Paket von Optionen ohne
Übergangsfristen verringern dürfte. Die Auswirkungen auf KMU dürften daher begrenzt sein,
auch wenn sie weitreichender sind als bei größeren Unternehmen. Darüber hinaus können
bestehende Leitlinien und Instrumente wie die interaktive Online-Gefährdungsbeurteilung der
Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA)36
Unternehmen und insbesondere KMU dabei helfen, die rechtlichen Anforderungen im
Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu erfüllen, einschließlich
derjenigen, die sich aus diesem Legislativvorschlag ergeben. Außerdem wird dadurch ein
direkter Beitrag zu dem Grundsatz „standardmäßig digital“ geleistet.
Gesamtauswirkungen auf Behörden
Insgesamt würde das Paket der bevorzugten Optionen alle Behörden zusammen über einen
Zeitraum von 40 Jahren rund 66 Mio. EUR kosten. Mehr als 95 % davon entfallen auf die
Anpassungs-, Überwachungs- und Verwaltungskosten für die bevorzugte Option für PAK.
Diese Kosten entstehen, weil sichergestellt werden muss, dass die Exposition von
Feuerwehrleuten nicht über das in diesem Legislativvorschlag vorgesehene Maß hinausgeht.
Dies würde pro Behörde über einen Zeitraum von 40 Jahren durchschnittlich etwa
80 000 EUR kosten37. Die übrigen 5 % entfallen auf Umsetzungskosten. Die Mitgliedstaaten
müssten für die Umsetzung der neuen Vorschriften bis zu 100 000 EUR bereitstellen (dies
entspricht den Umsetzungskosten für Schweißrauch, die am höchsten sind38).
Das Paket der bevorzugten Optionen würde auch Vorteile in Höhe von etwa 30,4 Mio. EUR
für die Behörden bringen, u. a. Kosteneinsparungen (z. B. bei den Gesundheitskosten dank
der geringeren Zahl der Krebserkrankungen und sonstigen Erkrankungen) in Höhe von
26,65 Mio. EUR. Der verbleibende Nutzen besteht in vermiedenen Kosten von bis zu
3,75 Mio. EUR für die Festlegung von Grenzwerten nach nationalen Verfahren.
Die Nettokosten für die Behörden würden sich somit über einen Zeitraum von 40 Jahren auf
rund 35,5 Mio. EUR belaufen, wovon etwa 15 Mio. EUR einmalige Kosten wären39. Der
Übergangswert für PAK würde den Behörden jedoch mehr Zeit geben, den Großteil dieser
einmaligen Kosten zu schultern.
Gesamtauswirkungen auf den grünen und den digitalen Wandel
36 Die EU-OSHA hat diese Tools, die auf der Seite der Interaktiven Online-Gefährdungsbeurteilung zur
Verfügung stehen, im Jahr 2009 entwickelt, um Kleinst- und Kleinunternehmen benutzerfreundliche Hilfsmittel
für die Gefährdungsbeurteilung an die Hand zu geben.
37 In diesem Fall sind mit Behörden die Feuerwehrverbände gemeint. Nach den im Zuge der Folgenabschätzung
erhobenen Daten wird davon ausgegangen, dass es in der EU 758 Feuerwehrverbände gibt (hauptsächlich auf
Provinzebene).
38 Wie aus der Folgenabschätzung hervorgeht, müssen die Behörden das Paket der bevorzugten Optionen in ihr
nationales Recht umsetzen, sobald dieses strenger ist als die bestehenden nationalen Vorschriften. Da von den
Mitgliedstaaten erwartet wird, dass sie die Umsetzung in einem Schritt durchführen, fallen nicht für jeden Stoff
einzeln Umsetzungskosten an. Da derzeit kein Mitgliedstaat über nationale Rechtsvorschriften verfügt, die dem
Paket der bevorzugten Optionen in vollem Umfang entsprechen, kann davon ausgegangen werden, dass die
Mitgliedstaaten für die Umsetzung der neuen Vorschriften bis zu 100 000 EUR aufwenden müssen (dies
entspricht den Umsetzungskosten für Schweißrauch, die am höchsten sind).
39 Dazu gehören beispielsweise Risikomanagementmaßnahmen wie die Einrichtung geschlossener Systeme zur
Einhaltung des neuen Grenzwerts.
Das Paket der bevorzugten Optionen würde zu einer verstärkten Nutzung bestimmter
geschlossener Verfahren führen, wodurch einige Gefahrstoffe in geringeren Mengen in die
Umwelt gelangen würden. Diese direkten Auswirkungen auf die Umwelt dürften jedoch
vernachlässigbar sein.
Das Paket der bevorzugten Optionen könnte einige mittelbare negative Auswirkungen auf den
grünen oder den digitalen Wandel haben, wenn es zu Betriebsschließungen in
Schlüsselsektoren wie Kokereien, andere NE-Metallurgie, Kohlenteerdestillation und
Herstellung von Grafit- und Kohlenstoffelektroden kommt. Diese Sektoren spielen eine
wichtige Rolle bei der Entwicklung der Kreislaufwirtschaft, der Herstellung grüner
Infrastrukturen und der Herstellung von Halbleitern. Das Risiko von Betriebsschließungen
dürfte jedoch durch die im Paket der bevorzugten Optionen vorgesehenen
Übergangsmaßnahmen, insbesondere durch den Übergangszeitraum für PAK, gemindert
werden. Daher dürften sich die indirekten Auswirkungen auf den grünen Wandel insgesamt in
Grenzen halten.
In Anbetracht der erwarteten geringen Auswirkungen auf die Umwelt wurden für die
Folgenabschätzung zu dieser Initiative weder eine Bewertung des Grundsatzes der
„Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ noch eine Prüfung der Klimaverträglichkeit
durchgeführt.
Gesamtauswirkungen auf die offene strategische Autonomie der EU
Dieses Paket könnte dazu führen, dass einige Kokereien ihre Geschäftstätigkeit aufgeben
müssen. Infolgedessen müssen die von der Produktion von Kokereien abhängigen Sektoren
(z. B. Kohlenteer) ihre Produkte möglicherweise von außerhalb der EU importieren, was die
offene strategische Autonomie der EU bei der Verwirklichung ihres Ziels des grünen und des
digitalen Wandels behindern würde, da Kohlenteer für die Herstellung von Halbleitern und
Elektrofahrzeugen sowie von Batterien zur Speicherung von Energie aus Windkraftanlagen
von wesentlicher Bedeutung ist. Diese negative Auswirkung dürfte jedoch durch die im Paket
der bevorzugten Optionen vorgesehenen Übergangsmaßnahmen für PAK abgemildert werden,
wodurch sich die Zahl möglicher Betriebsschließungen im Kokereisektor verringern dürfte.
Gesamtauswirkungen auf die einschlägigen Ziele für nachhaltige Entwicklung
Durch die Verbesserung der Prävention arbeitsbedingter Krankheiten wird die CMRD 6 auch
zur Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung40 beitragen,
insbesondere zum Ziel für nachhaltige Entwicklung Nr. 341 („Ein gesundes Leben für alle
Menschen jeden Alters gewährleisten und ihr Wohlergehen fördern“) und Ziel Nr. 842
(„Dauerhaftes, breitenwirksames und nachhaltiges Wirtschaftswachstum, produktive
Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle fördern“).
• Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der EU
Kokereien, Hersteller von Feuerfestprodukten, Hersteller von Grafit- und
Kohlenstoffelektroden, Stahl- und Eisengießereien und Hersteller von Ferrolegierungen,
40 Resolution der Vereinten Nationen mit dem Titel „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für
nachhaltige Entwicklung“, die auf dem Nachhaltigkeitsgipfel der Vereinten Nationen am 25. September 2015
in New York verabschiedet wurde.
41 Insbesondere die Zielvorgabe 3.4 („Bis 2030 die Frühsterblichkeit aufgrund von nichtübertagbaren Krankheiten
durch Prävention um ein Drittel senken“) und die Vorgabe 3.9 („Bis 2030 die Zahl der Todesfälle und
Erkrankungen aufgrund gefährlicher Chemikalien erheblich verringern“).
42 Insbesondere die Zielvorgabe 8.8 („Sichere Arbeitsumgebungen für alle Arbeitnehmer fördern“).
Unternehmen, die in anderen NE-Metallurgiesektoren tätig sind, und Kohlekraftwerke
müssten anfänglich Investitionen in zusätzliche Risikomanagementmaßnahmen tätigen, die
mehr als 10 % ihres Bruttobetriebsüberschusses ausmachen würden. Da es sich bei den
meisten dieser Unternehmen (mit Ausnahme der Grafit- und Elektrodenhersteller) um KMU
handelt, sind sie finanziell weniger gut aufgestellt, um diese Befolgungskosten aufzufangen.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass einige Unternehmen ihre Geschäftstätigkeit
einstellen, was sich negativ auf die Verfügbarkeit von Produkten und die Angebotsvielfalt
auswirken und die Preise für die Verbraucher in die Höhe treiben würde. Durch die
Einführung von Übergangszeiträumen für Cobalt und seine anorganischen Verbindungen
sowie für PAK dürfte jedoch die Zahl der Betriebsschließungen begrenzt sein, da die
Unternehmen, insbesondere KMU, mehr Zeit für die Planung und Durchführung der
erforderlichen Investitionen in zusätzliche Risikomanagementmaßnahmen erhalten. Daher
dürften die Auswirkungen auf die Preise und die Vielfalt des Angebots bzw. die
Verfügbarkeit von Produkten für die Verbraucher der von diesen Unternehmen hergestellten
Erzeugnisse abgemildert werden, auch wenn sie nicht völlig ausgeschlossen werden können.
Darüber hinaus könnte sich das Paket der bevorzugten Optionen negativ auf die
Innovationsfähigkeit einiger Unternehmen auswirken. Obgleich bei den meisten Unternehmen
die Befolgungskosten weniger als 10 % (bzw. in den meisten Sektoren sogar weniger als 1 %)
ihrer FuE-Ausgaben ausmachen, ist dieser Anteil bei KMU, die in den folgenden Sektoren
tätig sind, höher: Kokereien (die Kosten für die Unternehmen machen bis zu 160 % der FuE-
Ausgaben aus), Bodensanierung (bis zu 155 %), Schweißen von Eisenbahnschienen (bis zu
120-135 %) und sonstige NE-Metallurgie (bis zu 53 %). Auch hier dürften die im Paket der
bevorzugten Optionen vorgesehenen Übergangsmaßnahmen diese negativen Auswirkungen
abmildern, da den Unternehmen mehr Zeit für die Planung ihrer Investitionen eingeräumt
wird. Daher dürften die Auswirkungen auf die FuE-Ausgaben vernachlässigbar sein, mit
Ausnahme der oben genannten Sektoren, die womöglich größere Schwierigkeiten haben
werden, ihre Investitionen aufrechtzuerhalten, und für die die Übergangsmaßnahmen eine
wichtige Rolle spielen werden.
Sektoren wie Stahl- und Eisengießereien, Hersteller von Ferrolegierungen,
Aluminiumhersteller, sonstige Metallurgie, Metallgießereien sowie Grafit- und
Kohlenstoffelektrodenhersteller stehen ohnehin schon durch Niedrigpreiseinfuhren,
insbesondere aus asiatischen Ländern, unter Druck. Daher könnten sich zusätzliche
Betriebskosten, die sich aus den Befolgungskosten ergeben, negativ auf ihre internationale
Wettbewerbsfähigkeit gegenüber billigeren Einfuhren aus Drittländern auswirken. Wie bereits
erwähnt, werden einige Unternehmen (insbesondere Kokereien) ihre Geschäftstätigkeit
infolge der Umsetzung des Pakets der bevorzugten Optionen wahrscheinlich einstellen.
Je nach Zahl der Betriebsschließungen könnten nachgelagerte Verwender, die auf die
Produktion der Kokereien angewiesen sind, stärker von Einfuhren aus Drittländern abhängig
werden. Dies gilt insbesondere für Unternehmen, die Halbleiter, Elektrofahrzeuge und
Batterien zur Speicherung von Energie aus Windkraftanlagen herstellen. Es wird erwartet,
dass alle diese negativen Auswirkungen durch die Übergangsmaßnahmen abgemildert
werden, die die Zahl der Betriebsschließungen verringern dürften und den Unternehmen mehr
Zeit geben, die erforderlichen Investitionen zu tätigen. Insgesamt dürften die Auswirkungen
auf die internationale Wettbewerbsfähigkeit vernachlässigbar sein, mit Ausnahme der oben
genannten Sektoren, insbesondere der Kokereien. Übergangsmaßnahmen sind daher wichtig,
um diese negativen Auswirkungen abzumildern, auch wenn die erhobenen Daten keine
genaue Quantifizierung dieser Auswirkungen zulassen.
Das Paket der bevorzugten Optionen dürfte dazu beitragen, für die Unternehmen im
Binnenmarkt einheitlichere Bedingungen sowie ein Arbeitsumfeld mit einem höheren
Schutzniveau zu schaffen und so die Arbeitnehmerbindung zu verbessern. Diese Faktoren
könnten die Wettbewerbsfähigkeit steigern und insbesondere die Wettbewerbsposition von
EU-Unternehmen gegenüber Wettbewerbern aus Drittländern stärken.
Eine detailliertere Analyse der Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit ist der
Folgenabschätzung zu diesem Legislativvorschlag zu entnehmen.
• Grundrechte
Gemäß Artikel 31 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jeder
Arbeitnehmer das Recht auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen. Dieser
Grundsatz wurde in die europäische Säule sozialer Rechte übernommen, mit der eine
gerechtere und inklusivere Europäische Union geschaffen werden soll. Mit dieser Initiative
wird der Schutz der Arbeitnehmer vor den Gesundheitsrisiken, die von der Exposition
gegenüber Gefahrstoffen ausgehen, weiter verbessert und Krankheiten vorgebeugt. Daher
wird sie sich auch positiv auf dieses Grundrecht auswirken.
4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Für diesen Vorschlag werden keine zusätzlichen finanziellen oder personellen Ressourcen aus
dem EU-Haushalt oder von Stellen benötigt, die von der EU eingerichtet wurden. Diese
Initiative hat keine finanziellen und digitalen Auswirkungen, weshalb der Finanz- und
Digitalbogen zu Rechtsakten nicht vorgelegt wird.
5. WEITERE ANGABEN
• Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und
Berichterstattungsmodalitäten
Die Zahl der Fälle berufsbedingter Erkrankungen in der EU und die Senkung der damit
verbundenen Kosten (z. B. verringerte Produktivität) für die Unternehmen und die Systeme
der sozialen Sicherheit in der EU sind die wichtigsten Indikatoren, um die Auswirkungen
dieser Richtlinie zu überwachen.
Die Kontrolle des erstgenannten Indikators stützt sich auf
a) die von Eurostat (und anderen einschlägigen Informationsquellen wie dem
Barometer zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz der
Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, der
Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen
(Eurofound), der Internationalen Arbeitsorganisation oder der
Weltgesundheitsorganisation) abrufbaren Daten,
b) Daten, die den zuständigen Behörden von den Arbeitgebern gemäß Artikel 14
Absatz 8 der Richtlinie gemeldet werden und der Kommission gemäß Artikel 18 der
Richtlinie zugänglich sind, und
c) Daten, die von Mitgliedstaaten in ihren nationalen Durchführungsberichten gemäß
Artikel 17a der Richtlinie 89/391/EWG übermittelt werden.
Die Kontrolle des zweiten Indikators erfolgt durch eine Gegenüberstellung der erwarteten
Zahlen zu den Kosten berufsbedingter Erkrankungen in Form von wirtschaftlichen Verluste
und Gesundheitsausgaben mit den nach Annahme der geänderten Richtlinie ermittelten
tatsächlichen Zahlen.
Weitere Indikatoren für die Überwachung des operativen Ziels einer besseren Umsetzung der
Richtlinie in den Mitgliedstaaten sind:
Informationen über die angemessene Durchführung der Richtlinie, die von den
Arbeitsgruppen und Interessengruppen des ACSH sowie vom Ausschuss Hoher
Arbeitsaufsichtsbeamter (SLIC) bereitgestellt werden,
von den Mitgliedstaaten entwickelte Leitlinien, Sensibilisierungskampagnen,
Schulungen und andere damit zusammenhängende Tätigkeiten, die von den
Mitgliedstaaten im Fragebogen zur praktischen Durchführung der
Arbeitsschutzrichtlinien im Rahmen des alle fünf Jahre zu erstellenden
Länderberichts gemäß Artikel 17a der Richtlinie 89/391/EWG gemeldet werden,
sowie Informationen des ACSH und des SLIC,
Anzahl oder Anteil der Unternehmen, die bewährte Verfahren fördern, um
Erkrankungen im Zusammenhang mit der Verwendung von CMR-Stoffen
vorzubeugen, was durch einen Abgleich der Daten aus der Europäischen
Unternehmensumfrage über neue und aufkommende Risiken der EU-OSHA, der
Europäischen Erhebung über die Arbeitsbedingungen von Eurofound und
Informationen des SLIC überwacht werden könnte.
Die Umsetzungs- und Konformitätsprüfungen werden in einer zweistufigen
Konformitätsbewertung der Umsetzung der festgesetzten Grenzwerte und anderer damit
zusammenhängender Bestimmungen durchgeführt. Die praktische Durchführung der
vorgeschlagenen Änderungen wird im Rahmen der regelmäßigen Bewertung geprüft, die die
Kommission nach Artikel 17a der Richtlinie 89/391/EWG durchführt.
Die Anwendung und Durchsetzung wird von den nationalen Behörden, insbesondere den
nationalen Arbeitsaufsichtsbehörden, überwacht.
Auf EU-Ebene wird SLIC die Kommission weiterhin über alle praktischen Probleme im
Zusammenhang mit der Durchsetzung der Richtlinie 2004/37/EG, unter anderem über
Schwierigkeiten bei der Einhaltung verbindlicher Grenzwerte, auf dem Laufenden halten.
Außerdem wird der SLIC die gemeldeten Fälle weiterhin überprüfen, Informationen und
bewährte Verfahren in diesem Zusammenhang austauschen und gegebenenfalls Leitlinien und
andere unterstützende Instrumente für die Durchsetzung ausarbeiten.
• Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)
Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission den Wortlaut der nationalen Rechtsvorschriften,
mit denen sie diese Richtlinie umgesetzt haben, zusammen mit einer Entsprechungstabelle
übermitteln. Es bedarf eindeutiger Informationen über die Umsetzung der neuen
Bestimmungen, damit die Einhaltung der in diesem Vorschlag festgelegten
Mindestanforderungen gewährleistet werden kann. Der abzusehende zusätzliche
Verwaltungsaufwand durch die Bereitstellung erläuternder Dokumente ist nicht
unverhältnismäßig (er fällt einmalig an und dürfte keine Beteiligung zahlreicher
Organisationen erfordern). Diese erläuternden Dokumente können von den Mitgliedstaaten
effizienter erstellt werden. Dementsprechend wird vorgeschlagen, dass sich die
Mitgliedstaaten verpflichten, der Kommission ihre Umsetzungsmaßnahmen mitzuteilen,
indem sie ein oder mehrere Dokumente mit einer Erläuterung des Zusammenhangs zwischen
den Bestandteilen der Richtlinie und den entsprechenden Teilen der nationalen
Umsetzungsinstrumente übermitteln.
• Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Artikel 1
In Artikel 1 ist die Änderung der Richtlinie 2004/37/EG über Karzinogene, Mutagene und
reproduktionstoxische Stoffe vorgesehen, insbesondere des Anhangs I (Liste der Stoffe,
Gemische und Verfahren, die unter die Definition von Karzinogen und Mutagen gemäß
Artikel 2 Buchstabe a Ziffer ii und Buchstabe b Ziffer ii der Richtlinie fallen), des
Anhangs III (Grenzwerte und andere damit unmittelbar zusammenhängende Bestimmungen)
und des Anhangs IIIa (Biologische Grenzwerte und Maßnahmen der
Gesundheitsüberwachung).
Um die Arbeitnehmer durch Grenzwerte für die Exposition am Arbeitsplatz und biologische
Grenzwerte besser zu schützen, müssen diese Grenzwerte so effizient wie möglich
überarbeitet und/oder festgelegt werden, wann immer sich dies angesichts der neuesten
wissenschaftlichen Daten und des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts als
erforderlich erweist.
In Artikel 1 sind Änderungen der Anhänge I, III und IIIa vorgesehen. Schweißrauch wird in
der Liste der Stoffe, Gemische und Verfahren in Anhang I aufgenommen. Für Cobalt und
seine anorganischen Verbindungen, polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe und 1,4-
Dioxan wird vorgeschlagen, in Anhang III Grenzwerte für die Exposition am Arbeitsplatz und
einschlägige Hinweise aufzunehmen. Es wird vorgeschlagen, in Anhang IIIa einen
biologischen Grenzwert (BLV) für 1,4-Dioxan aufzunehmen, der 45 mg (2-
Hydroxyethoxy)essig (HEAA) im Urin/g Creatinin nicht überschreiten darf.
Gemäß Artikel 1 wird die Richtlinie 2004/37/EG nach Maßgabe ihres Anhangs geändert. Es
werden zwei neue Stoffe in Anhang III aufgenommen, wodurch die Liste der verbindlichen
EU-Grenzwerte erweitert wird, ergänzt um einen Hinweis auf die Sensibilisierung der Haut
und der Atemwege für Cobalt und anorganische Cobaltverbindungen sowie um den Hinweis
„Haut“ für 1,4-Dioxan. Ein bestehender Eintrag in Anhang III, nämlich „polyzyklische
aromatische Kohlenwasserstoffgemische, insbesondere solche, die Benzo[a]pyren enthalten,
die Karzinogene, Mutagene oder reproduktionstoxische Stoffe im Sinne der vorliegenden
Richtlinie sind“, wurde dahin gehend aktualisiert, dass ein Grenzwerte für die Exposition am
Arbeitsplatz festgesetzt wurde, wobei der Hinweis „Haut“ beibehalten wird. Die
Übergangsmaßnahmen für Cobalt und seine anorganischen Verbindungen sowie für
polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffgemische (PAK) wurden in der letzten Spalt der
Tabelle angegeben. Es wird vorgeschlagen, den für den Arbeitsstoff „Quecksilber und
divalente anorganische Quecksilberverbindungen einschließlich Quecksilberoxid und
Quecksilberchlorid (gemessen als Quecksilber)“ verwendeten Begriff durch „Quecksilber und
divalente anorganische Quecksilberverbindungen, die in den Anwendungsbereich der
Richtlinie 2004/37/EG fallen (gemessen als Quecksilber)“ zu ersetzen, um klarzustellen, dass
der Grenzwert nur für Quecksilber und divalente anorganische Quecksilberverbindungen gilt,
die in den Anwendungsbereich der CMRD fallen.
Artikel 2 bis 4
Die Artikel 2 bis 4 enthalten die Bestimmungen über die Umsetzung in das nationale Recht
der Mitgliedstaaten. In Artikel 3 ist das Datum des Inkrafttretens der Richtlinie angegeben.
Anhang
Der im Anhang verwendete Begriff „Grenzwert“ ist in Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie
definiert. Grenzwerte beziehen sich auf den Aufnahmeweg der Atmung und beschreiben die
maximale Konzentration eines bestimmten chemischen Arbeitsstoffes in der Luft, die die
durchschnittliche Exposition der Arbeitnehmer während eines festgelegten Zeitraums nicht
überschreiten sollte.
Der Hinweis „Haut“ zeigt die Möglichkeit an, dass größere Mengen des Stoffs durch die Haut
aufgenommen werden können. Er wird den chemischen Arbeitsstoffen zugewiesen, für die
der Ausschuss für Risikobeurteilung (RAC) der Europäischen Chemikalienagentur zu der
Einschätzung gelangt ist, dass die Aufnahme über die Haut zur Gesamtbelastung des Körpers
und somit zu möglichen Gesundheitsauswirkungen beitragen könnte, nämlich 1,4-Dioxan und
PAK. Dieser Hinweis wird daher für PAK beibehalten und für 1,4-Dioxan eingeführt. Der
Hinweis „Sensibilisierung der Haut“ wird chemischen Arbeitsstoffen zugewiesen, für die der
RAC zu der Einschätzung gelangt ist, dass die Exposition zu unerwünschten Hautreaktionen
führen kann, nämlich Cobalt und seine anorganischen Verbindungen. Der Hinweis
„Sensibilisierung der Atemwege“ wird einem chemischen Arbeitsstoff zugewiesen, für den
der RAC zu der Einschätzung gelangt ist, dass die Exposition durch Einatmung zu
unerwünschten Reaktionen der Atemwege führen kann, und zwar Cobalt und seine
anorganischen Verbindungen. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, diese Hinweise bei den
Risikobewertungen und bei der Durchführung von Präventions- und Schutzmaßnahmen für
ein Karzinogen, Mutagen oder reproduktionstoxischen Stoff gemäß der Richtlinie zu
berücksichtigen.
2025/0232 (COD)
Vorschlag für eine
RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Richtlinie 2004/37/EG hinsichtlich der Aufnahme von Stoffen und der
Festlegung von Grenzwerten in den Anhängen I, III und IIIa.
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 153 Absatz 1 Buchstabe a,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses43,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen44,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Um den Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch die Exposition
gegenüber Karzinogenen, Mutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen am
Arbeitsplatz zu verbessern und unionsweit das gleiche Mindestschutzniveau zu
gewährleisten, sind regelmäßige Aktualisierungen der Richtlinie 2004/37/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates45 erforderlich. Grenzwerte für die
berufsbedingte Exposition sollten unter Berücksichtigung verfügbarer Informationen,
einschließlich aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse und technischer Daten,
festgelegt oder überarbeitet werden und auf einer umfassenden Beurteilung der
sozioökonomischen Auswirkungen und der Durchführbarkeitsfaktoren beruhen.
Diese Informationen sollten nach Möglichkeit Stellungnahmen des mit der
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates46
eingerichteten Ausschusses für Risikobeurteilung (RAC) der Europäischen
43 ABl. C […] vom […], S. […].
44 ABl. C […] vom […], S. […].
45 Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der
Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Exposition gegenüber Karzinogenen, Mutagenen oder
reproduktionstoxischen Stoffen bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der
Richtlinie 89/391/EWG des Rates) (kodifizierte Fassung), (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 50).
46 Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur
Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer
Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der
Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG
und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1. ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1907/oj).
Chemikalienagentur (ECHA) sowie Stellungnahmen des Beratenden Ausschusses für
Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz (ACSH)47 enthalten.
(2) In der Richtlinie 2004/37/EG sind Stoffe und Gemische, die die in Anhang I der
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates48
genannten Kriterien für die Einstufung als karzinogene, mutagene oder
reproduktionstoxische Stoffe der Kategorie 1A oder 1B erfüllen, sowie die in
Anhang I der Richtlinie genannten Stoffe, Gemische und Verfahren erfasst. Damit
neue Einträge in die Liste der Stoffe, Gemische und Verfahren in jenen Anhang I
aufgenommen werden können, sind belastbare wissenschaftliche Nachweise darüber
vorzulegen, dass diese Stoffe, Gemische und Verfahren in den Anwendungsbereich
der Richtlinie 2004/37/EG fallen, und diese müssen auf verfügbaren verlässlichen
wissenschaftlichen Quellen wie der ECHA, dem Internationalen
Krebsforschungszentrum (IARC) und nationalen Stellen beruhen, wobei von
Fachkollegen geprüfte Veröffentlichungen über den jeweiligen Stoff besonders zu
beachten sind.
(3) Das IARC stufte Schweißrauch als „krebserzeugend für den Menschen“ ein
(Gruppe 1 der IARC-Klassifikation). Der Studie der ECHA zur Festlegung des
Untersuchungsrahmens49 zufolge ist Schweißrauch komplex und kann Karzinogene,
Mutagene oder reproduktionstoxische Stoffe wie Chrom(VI)-Verbindungen,
Nickelverbindungen, Cadmium und seine anorganischen Verbindungen umfassen.
Die Komplexität und Heterogenität von Schweißrauch trägt zusammen mit dem
Fehlen einer harmonisierten Einstufung in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 dazu
bei, dass die mögliche Gefährlichkeit für Arbeitnehmer ungeklärt ist und daher keine
geeigneten Risikomanagementmaßnahmen am Arbeitsplatz ergriffen werden. Eine
Einstufung von Schweißrauch auf Unionsebene würde für mehr Rechtsklarheit
hinsichtlich der Anwendung der Richtlinie 2004/37/EG sorgen. Im Einklang mit der
Stellungnahme des ACSH50 ist es daher angezeigt, Arbeiten, bei denen eine
Exposition gegenüber Rauch aus Schweißverfahren besteht, der Stoffe enthält, die
die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments
und des Rates genannten Kriterien für die Einstufung als Karzinogen, Mutagen oder
reproduktionstoxischer Stoff der Kategorie 1A oder 1B erfüllen, in Anhang I der
Richtlinie 2004/37/EG aufzunehmen.
(4) Cobaltmetall und mehrere Cobaltverbindungen erfüllen die Kriterien für eine
Einstufung als karzinogener und reproduktionstoxischer Stoff (Kategorie 1B) gemäß
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und sind daher ein Karzinogen oder ein
reproduktionstoxischer Stoff im Sinne der Richtlinie 2004/37/EG. Arbeitnehmer sind
häufig einer Mischung aus Cobaltverbindungen ausgesetzt, und Grenzwerte für die
47 Beschluss des Rates vom 22. Juli 2003 zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für Sicherheit und
Gesundheit am Arbeitsplatz (ABl. C 218 vom 13.9.2003, S. 1).
48 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die
Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der
Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353
vom 31.12.2008, S. 1).
49 ECHA (2022), „Scoping Study report for evaluation of limit values for welding fumes and fumes from other
processes that generate fume in a similar way at the workplace“, abrufbar unter: report_welding_fumes_en.pdf
(europa.eu).
50 ACSH (2023), „Opinion on introducing work involving exposure to fumes from welding processes containing
substances that meet the criteria for CMR category 1A/1B set out in Annex I to the CLP Regulation“, Doc.
006/23, abrufbar unter: ACSH Adopted opinion Welding fumes 22.09.23-EN.pdf (europa.eu).
berufsbedingte Exposition sollten auf alle anorganischen Cobaltverbindungen
angewandt werden. Es ist daher angezeigt, auf der Grundlage der verfügbaren
Informationen, einschließlich der wissenschaftlichen und technischen Daten, einen
Grenzwert für Cobalt und seine anorganischen Verbindungen im
Anwendungsbereich von Richtlinie 2004/37/EG festzulegen.
(5) Der mit dem Beschluss des Rates vom 22. Juli 200351 eingesetzte Beratende
Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz (ACSH) war sich –
gestützt auf die Stellungnahme des RAC52 – einig, dass eine Exposition gegenüber
Nickelverbindungen am Arbeitsplatz auch eine Sensibilisierung der Haut und der
Atemwege nach sich ziehen kann. Daher ist es angemessen, Grenzwerte festzulegen,
sowohl für die einatembare Fraktion als auch für die alveolengängige Fraktion von
Cobalt und seine anorganischen Verbindungen, die in den Anwendungsbereich der
Richtlinie 2004/37/EG fallen, und einen Hinweis auf die Sensibilisierung der Haut
und der Atemwege zuzuweisen.
(6) In Bezug auf Cobalt und seine anorganischen Verbindungen wird es absehbar
schwierig sein, kurzfristig einen Grenzwert von 0,01 mg/m³ für die einatembare
Fraktion und 0,0025 mg/m³ für die alveolengängige Fraktion einzuhalten. Es ist
daher angezeigt, einen Übergangszeitraum von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieser
Richtlinie einzuführen, in dem die Grenzwerte von 0,02 mg/m³ (einatembare
Fraktion) und 0,0042 mg/m³ (alveolengängige Fraktion) gelten sollten.
(7) Bestimmte Gemische von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK),
insbesondere solche, die Benzo[a]pyren enthalten, erfüllen die Kriterien für eine
Einstufung als karzinogener, mutagener oder reproduktionstoxischer Stoff
(Kategorie 1A oder 1B) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und fallen daher
in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/37/EG. Der RAC53 stellte die
Möglichkeit einer signifikanten Aufnahme dieser Gemische durch die Haut fest, und
der ACSH einigte sich darauf, dass es wichtig ist, einen Arbeitsplatzgrenzwert
(gemessen als Benzo(a)pyren) für alle PAK-Gemische, die in den
Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/37/EG fallen, einzuführen, und einen bereits
in Anhang III enthaltenen Hinweis „Haut“ beizubehalten.
(8) In Bezug auf PAK-Gemische ist es absehbar, dass es für einige Sektoren kurzfristig
schwierig sein wird, einen Grenzwert von 0,00007 mg/m³ (gemessen als
Benzo(a)pyren) einzuhalten. Es ist daher angezeigt, einen Übergangszeitraum von
sechs Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie einzuführen, in dem der Grenzwert
von 0,00014 mg/m³ (gemessen als Benzo(a)pyren) gelten sollte. Dieser
Übergangszeitraum sollte auf folgende Sektoren beschränkt sein: a) Eisen- und
Stahlgießereien, einschließlich Hersteller von Ferrolegierungen, b)
Aluminiumhersteller, c) Hersteller von Kohlenstoff- und Grafitelektroden, d)
Kokereien, e) Destillation von Kohlenteer, f) Hersteller von Feuerfestprodukten, g)
Schweißen von Eisenbahnschienen, h) andere nichteisenmetallurgische Verfahren, i)
Metallgießereien.
(9) 1,4-Dioxan erfüllt die Kriterien für eine Einstufung als karzinogener Stoff
(Kategorie 1B) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und ist daher ein
Karzinogen im Sinne der Richtlinie 2004/37/EG. Es ist daher angezeigt, auf der
51 ABl. C 218 vom 13.9.2003, S. 1.
52 https://echa.europa.eu/oels-activity-list/-/substance-rev/69405
53 https://echa.europa.eu/oels-activity-list/-/substance-rev/63901
Grundlage der verfügbaren Informationen, einschließlich wissenschaftlicher und
technischer Daten, darunter die Stellungnahmen des RAC54 und des ACSH, einen
Grenzwert für die berufsbedingte Kurzzeit- und Langzeitexposition von 7,3 mg/m³
(2 ppm) bzw. 73 mg/m³ (20 ppm) festzulegen, ergänzt durch einen Hinweis „Haut“
und einen biologischen Grenzwert von 45 mg HEAA im Urin/g Creatinin am Ende
der Exposition oder Schicht.
(10) Die Kommission führte außerdem eine zweistufige Konsultation der Sozialpartner
gemäß Artikel 154 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
durch. Sie hörte auch den ACSH an, der Stellungnahmen zu allen unter diese
Richtlinie fallenden Stoffen angenommen hat; zudem wurden ein oder mehrere
verbindliche Grenzwerte für jeden von ihnen sowie gegebenenfalls Hinweise und
Übergangswerte für einige von ihnen empfohlen. Die Übergangswerte sollten es den
Arbeitgebern ermöglichen, die erforderlichen Investitionen in zusätzliche
Risikomanagementmaßnahmen zu tätigen und technische Mittel zu entwickeln, um
die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen. In diesem Zusammenhang könnten
bestehende Programme der Union wie Horizont Europa dazu beitragen, innovative
Lösungen zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer zu entwickeln.
(11) Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer
Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von
Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der
Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung55
niedergelegt wurden. Bei der Festlegung oder Überarbeitung von Grenzwerten sollte
die Kommission den RAC und den ACSH anhören, um sicherzustellen, dass sie
evidenzbasiert, verhältnismäßig und messbar sind.
(12) Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich der Schutz der Arbeitnehmer vor der
Exposition gegenüber Karzinogenen, Mutagenen und reproduktionstoxischen Stoffen
bei der Arbeit, von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden
kann, sondern vielmehr wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen auf
Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in
Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip
tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung
dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. Die Richtlinie 2004/37/EG sollte daher
entsprechend geändert werden —
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Die Richtlinie 2004/37/EG wird wie folgt geändert:
Die Anhänge I, III und IIIa der Richtlinie 2004/37/EG werden gemäß dem Anhang der
vorliegenden Richtlinie geändert.
Artikel 2
54 https://echa.europa.eu/oels-activity-list/-/substance-rev/61801
55 ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich
sind, um dieser Richtlinie bis spätestens […] [die Umsetzungsfrist wird so kurz wie möglich
und beträgt im Allgemeinen nicht mehr als zwei Jahre] nachzukommen. Sie setzen die
Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder
durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie
Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen
Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Die Präsidentin Der Präsident
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Brüssel, den 18.7.2025
COM(2025) 418 final
ANNEX
ANHANG
des
Vorschlags für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES
RATES
zur Änderung der Richtlinie 2004/37/EG hinsichtlich der Aufnahme von Stoffen und der
Festlegung von Grenzwerten in den Anhängen I, III und IIIa
{SEC(2025) 217 final} - {SWD(2025) 191 final} - {SWD(2025) 192 final} -
{SWD(2025) 193 final}
ANHANG
ANHANG
Die Anhänge I, III und IIIa der Richtlinie 2004/37/EG werden wie folgt geändert:
1. In Anhang I wird folgende Nummer 9 angefügt:
„9. Arbeiten, bei denen eine Exposition gegenüber Rauch aus Schweißverfahren besteht,
der Stoffe enthält, die die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des
Europäischen Parlaments und des Rates1 genannten Kriterien für die Einstufung als
Karzinogen, Mutagen oder reproduktionstoxischer Stoff der Kategorie 1A oder 1B
erfüllen, in Anhang I der Richtlinie 2004/37/EG aufzunehmen;
2. Anhang III Buchstabe A wird wie folgt geändert:
a) in der Tabelle erhält die Zeile zu polyzyklischen aromatischen
Kohlenwasserstoffgemischen, insbesondere solchen, die Benzo[a]pyren enthalten,
die Karzinogene im Sinne der vorliegenden Richtlinie sind, folgende Fassung:
„
Bezeichnun
g des
Arbeitsstoff
s
EG-
Nr.
(1)
CA
S-
Nr.
(2)
Grenzwerte
Hinw
eis
Übergangsmaß
nahmen
8 Stunden (3) Kurzzeit (4)
mg/m3
(5)
pp
m
(6)
f/
ml
(7)
mg/
m3
pp
m
f/ml
Polyzyklische
aromatische
Kohlenwasser
stoffgemische
, insbesondere
solche, die
Benzo[a]pyre
n enthalten,
die
Karzinogene,
Mutagene
oder
reproduktions
toxische
Stoffe im
Sinne der
vorliegenden
Richtlinie
sind
0,0000
7(*2)
Haut (10) Grenzwert
0,00014(*2) bis
zum... [ABl.:
sechs Jahre
nach dem
Datum des
Inkrafttretens
der
Änderungsrichtl
inie] beschränkt
auf folgende
Sektoren: 1)
Stahl- und
Eisengießereien,
auch Hersteller
von
Ferrolegierungen
, 2)
Aluminiumherste
1 Die Exposition darf den in Anhang III festgelegten Grenzwert für Karzinogene, Mutagene oder
reproduktionstoxische Stoffe nicht überschreiten, wenn diese Stoffe während des Schweißvorgangs freigesetzt
werden.
ller, 3) Hersteller
von Kohlenstoff-
und
Grafitelektroden,
4) Kokereien, 5)
Kohlenteerdestill
ation, 6)
Hersteller von
Feuerfestprodukt
en, 7) Schweißen
von
Eisenbahnschien
en, 8) sonstige
NE-Metallurgie
und 9)
Metallgießereien.
“
b) in der Tabelle erhält die Zeile zu Quecksilber und divalenten anorganischen
Quecksilberverbindungen, einschließlich Quecksilberoxid und Quecksilberchlorid
(gemessen als Quecksilber), folgende Fassung:
„
Bezeichnun
g des
Arbeitsstoff
s
EG-
Nr.
(1)
CA
S-
Nr.
(2)
Grenzwerte
Hinw
eis
Übergangsmaß
nahmen
8 Stunden (3) Kurzzeit (4)
mg/m3
(5)
pp
m
(6)
f/
ml
(7)
mg/
m3
pp
m
f/ml
Quecksilber
und divalente
anorganische
Quecksilberve
rbindungen,
die in den
Anwendungsb
ereich dieser
Richtlinie
fallen
(gemessen als
Quecksilber)
0,02
“
c) in die Tabelle werden folgende Zeilen eingefügt:
„
Bezeichnu
ng des
Arbeitsstof
fs
EG-
Nr.
(1)
CA
S-
Nr.
(2)
Grenzwerte
Hinweis
Übergangsmaß
nahmen
8 Stunden (3) Kurzzeit (4)
mg/m3
(5)
pp
m
(6)
f/
ml
(7)
mg/
m3
pp
m
f/ml
Cobalt und
anorganische
Cobaltverbin
dungen
0,01(1
1)
0,002
5(9)
Sensibilisier
ung der
Haut und
der
Atemwege
(13)
Grenzwert
0,02(11) und
0,0042(9) bis
zum …[ABl.:
sechs Jahre nach
dem Datum des
Inkrafttretens
der
Änderungsrichtli
nie]
1,4-Dioxan 7,3 2 73 20 Haut (10)
“
d) in den Fußnoten nach der Tabelle wird folgende Fußnote (*2) angefügt:
„ (*2) Gemessen als Benzo(a)pyren.“
(1) Die EG-Nummer, d. h. die Einecs-, ELINCS- oder NLP-Nummer, ist die offizielle
Nummer des Stoffes innerhalb der Europäischen Union, wie in Anhang VI Teil 1
Abschnitt 1.1.1.2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 aufgeführt.
(2) CAS-Nr.: Nummer des „Chemical Abstracts Service“.
(3) Zeitlich gewichteter Mittelwert, gemessen oder berechnet für einen Bezugszeitraum
von acht Stunden (TWA).
(4) Grenzwert für Kurzzeitexposition (STEL). Grenzwert, der nicht überschritten werden
soll, soweit nicht anders angegeben, auf eine Dauer von 15 Minuten bezogen.
(5) mg/m3 = Milligramm pro Kubikmeter Luft bei 20°C und 101,3 kPa (760 mm
Quecksilbersäule).
(6) ppm = Volumenteile pro Million in Luft (ml/m3).
(7) f/ml = Fasern pro Milliliter.
(9) Alveolengängiger Anteil.
(10) Deutliche Erhöhung der Gesamtbelastung des Körpers durch dermale Exposition
möglich.
(11) Einatembare Fraktion.
(13) Der Stoff kann zu einer Sensibilisierung der Haut und der Atemwege führen.
3. In Anhang IIIa wird folgender Punkt angefügt:
„1,4-Dioxan
2. Der verbindliche biologische Grenzwert beträgt 45 mg HEAA*in Urin/g Creatinin.“
________________
*(2-Hydroxyethoxy)essigsäure“.
Drucksache 409/25 - 30 -]
Relationen
- authored ← Europäische Kommission
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2004/37/EG hinsichtlich der Aufnahme von (Unterrichtung)