Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge (Entschließungsantrag zu Drs. 21/1851, 21/2459, 21/2669 Nr. 16, 21/5381)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge (Entschließungsantrag zu Drs. 21/1851, 21/2459, 21/2669 Nr. 16, 21/5381)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5383
21. Wahlperiode 15.04.2026
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Stefan Schmidt, Dr. Till Steffen, Lukas Benner, Dr. Lena
Gumnior, Helge Limburg, Awet Tesfaiesus, Dr. Armin Grau und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 21/1851, 21/2459, 21/2669 Nr. 16, 21/5381 –
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225
über Verbraucherkreditverträge
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Der vorliegende Gesetzentwurf reicht nicht aus, um das Ziel eines wirkungsvollen
Verbraucherschutzes bei der Kreditvergabe zu erreichen. Durch vage
Formulierungen und unbestimmte Rechtsbegriffe bleiben zu viele Schutzlücken und
Rechtsunsicherheiten. Insbesondere die Schutzlücken bei der
Kreditwürdigkeitsprüfung bei Kurzzeit- und Kleinkrediten und bei neuen kreditbasierten
Bezahlmodellen, wie „Buy now, pay later“-Angeboten, die besonders leicht zu Ver- und
Überschuldungen führen, müssen geschlossen werden. Die derzeitige Regelung
lässt eine oberflächliche Prüfung zu, die nicht ausreicht, um ein
Überschuldungsrisiko wirklich zu erkennen. Auch bei häufig überteuerten Dispositionskrediten
bleibt die Regelung vage und muss präzisiert werden. Die derzeitige Regelung zur
Festlegung präventiver Wuchergrenzen bietet Verbraucherinnen und
Verbrauchern keinen ausreichenden Schutz vor übermäßig hohen Zinsen, da sie
Kreditgebern zu viel Spielraum lässt, Wuchergrenzen nach oben hin auszuweiten. Daher
sind präzisere Vorgaben und mehr Transparenz erforderlich.
Die Abschaffung des Schriftformerfordernisses läuft dem Ziel eines höheren
Verbraucherschutzniveaus deutlich zuwider. Wenn für den Kreditabschluss zukünftig
ein angeklicktes Kästchen und ein Hinweis zum Vertragsinhalt genügt, besteht
zum einen die Gefahr, dass Kreditverträge übereilt abgeschlossen werden. Zum
anderen wird betrügerischen Praktiken bei Online-Krediten Vorschub geleistet –
es verschärft sich das Risiko, dass Verbraucherinnen und Verbrauchern
ungewollte Kredite untergeschoben werden. Die Schriftform sollte beibehalten werden
und bereits heute bestehende Möglichkeiten, die Schriftform über digitale
Identifizierungsverfahren zu erfüllen, sollten für alle Beteiligten erleichtert werden.
Die siebentägige Wartefrist zwischen dem Abschluss eines Kreditvertrags und
dem Abschluss einer Restschuldversicherung ermöglicht es
Darlehensnehmenden, ohne etwaigen Druck in der Verkaufssituation zu entscheiden, ob sie eine
solche Versicherung benötigen und bei welchem Anbieter sie diese abschließen
möchten. Daher muss die Wartefrist erhalten bleiben.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. das Schriftformerfordernis als Voraussetzung für den Abschluss von
Verbraucherkreditverträgen so lange wie erforderlich beizubehalten und
gleichzeitig dafür zu sorgen, dass digitale Identifizierungsverfahren zur Erfüllung
der Schriftform künftig einfacher nutzbar und breiter zugänglich sind;
2. in Bezug auf Kurzzeit- und Kleinkredite, „Buy now, pay later“-Angebote
oder zinsfreie Raten-Finanzierungen
a) klarzustellen, dass auch von diesen Kreditarten ein hohes
Überschuldungsrisiko ausgeht, insbesondere, wenn sich mehrere solcher
Verpflichtungen anhäufen;
b) sicherzustellen, dass die Kreditwürdigkeit auch beim Abschluss solcher
Kredite sorgfältig geprüft werden muss, inklusive des Einkommens, der
Ausgaben und weiterer bereits bestehender finanzieller
Verpflichtungen des Darlehensnehmers;
3. in Bezug auf die Kreditwürdigkeitsprüfung
a) im Gesetz einen Anspruch der Darlehensnehmenden auf die
Herausgabe der Dokumentation der Kreditwürdigkeitsprüfung zu verankern;
b) als verbindlichen Maßstab bei der Kreditwürdigkeitsprüfung
einzuführen, dass durch die Zahlung der monatlichen Kreditrate die Grenze des
nicht-pfändbaren Einkommens nicht unterschritten werden darf;
4. zu präzisieren, unter welchen Voraussetzungen bei der
Kreditwürdigkeitsprüfung zur Gewährung von Dispositionskrediten eine Rückzahlung des
Darlehens als „wahrscheinlich“ erachtet wird, beispielsweise indem eine
Rückzahlungsdauer von zwölf Monaten gesetzlich angenommen wird und
der individuelle Disporahmen so festgelegt wird, dass dieser aus dem für die
Rückzahlung zur Verfügung stehenden Einkommen der
Darlehensnehmenden innerhalb der angenommenen Rückzahlungsdauer zurückgezahlt
werden kann;
5. bei der Definition präventiver Wuchergrenzen
a) eine geeignete, konkrete Zeitreihe der Deutschen Bundesbank, die zur
Bestimmung des marktüblichen effektiven Jahreszinses für
vergleichbare Darlehen anzuwenden ist, verbindlich festzulegen;
b) zusätzliche Aufschläge auf diese Werte zu untersagen, damit die
Wuchergrenze nicht beliebig nach oben ausgeweitet werden kann;
c) dafür Sorge zu tragen, dass die jeweiligen maximal zulässigen
Zinssätze je Kreditart in leicht auffindbarer Form veröffentlicht werden, um
die Transparenz bei Kreditkosten zu erhöhen;
6. dafür Sorge zu tragen, dass beim Verkauf von Restschuldversicherungen die
Wartefrist von sieben Tagen nach Kreditabschluss erhalten bleibt, um zu
verhindern, dass Darlehensnehmende übereilt und unter hohem Verkaufsdruck
für sie unpassende und überteuerte Restschuldversicherungsverträge
abschließen.
Berlin, den 14. April 2026
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
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ISSN 0722-8333
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