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Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge (Entschließungsantrag zu Drs. 21/1851, 21/2459, 21/2669 Nr. 16, 21/5381)

dip / drucksache 15.04.2026 · WP 21 · 21/5383 · Entschließungsantrag · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge (Entschließungsantrag zu Drs. 21/1851, 21/2459, 21/2669 Nr. 16, 21/5381) Deutscher Bundestag Drucksache 21/5383 21. Wahlperiode 15.04.2026 Entschließungsantrag der Abgeordneten Stefan Schmidt, Dr. Till Steffen, Lukas Benner, Dr. Lena Gumnior, Helge Limburg, Awet Tesfaiesus, Dr. Armin Grau und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung – Drucksachen 21/1851, 21/2459, 21/2669 Nr. 16, 21/5381 – Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Der vorliegende Gesetzentwurf reicht nicht aus, um das Ziel eines wirkungsvollen Verbraucherschutzes bei der Kreditvergabe zu erreichen. Durch vage Formulierungen und unbestimmte Rechtsbegriffe bleiben zu viele Schutzlücken und Rechtsunsicherheiten. Insbesondere die Schutzlücken bei der Kreditwürdigkeitsprüfung bei Kurzzeit- und Kleinkrediten und bei neuen kreditbasierten Bezahlmodellen, wie „Buy now, pay later“-Angeboten, die besonders leicht zu Ver- und Überschuldungen führen, müssen geschlossen werden. Die derzeitige Regelung lässt eine oberflächliche Prüfung zu, die nicht ausreicht, um ein Überschuldungsrisiko wirklich zu erkennen. Auch bei häufig überteuerten Dispositionskrediten bleibt die Regelung vage und muss präzisiert werden. Die derzeitige Regelung zur Festlegung präventiver Wuchergrenzen bietet Verbraucherinnen und Verbrauchern keinen ausreichenden Schutz vor übermäßig hohen Zinsen, da sie Kreditgebern zu viel Spielraum lässt, Wuchergrenzen nach oben hin auszuweiten. Daher sind präzisere Vorgaben und mehr Transparenz erforderlich. Die Abschaffung des Schriftformerfordernisses läuft dem Ziel eines höheren Verbraucherschutzniveaus deutlich zuwider. Wenn für den Kreditabschluss zukünftig ein angeklicktes Kästchen und ein Hinweis zum Vertragsinhalt genügt, besteht zum einen die Gefahr, dass Kreditverträge übereilt abgeschlossen werden. Zum anderen wird betrügerischen Praktiken bei Online-Krediten Vorschub geleistet – es verschärft sich das Risiko, dass Verbraucherinnen und Verbrauchern ungewollte Kredite untergeschoben werden. Die Schriftform sollte beibehalten werden und bereits heute bestehende Möglichkeiten, die Schriftform über digitale Identifizierungsverfahren zu erfüllen, sollten für alle Beteiligten erleichtert werden. Die siebentägige Wartefrist zwischen dem Abschluss eines Kreditvertrags und dem Abschluss einer Restschuldversicherung ermöglicht es Darlehensnehmenden, ohne etwaigen Druck in der Verkaufssituation zu entscheiden, ob sie eine solche Versicherung benötigen und bei welchem Anbieter sie diese abschließen möchten. Daher muss die Wartefrist erhalten bleiben. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, 1. das Schriftformerfordernis als Voraussetzung für den Abschluss von Verbraucherkreditverträgen so lange wie erforderlich beizubehalten und gleichzeitig dafür zu sorgen, dass digitale Identifizierungsverfahren zur Erfüllung der Schriftform künftig einfacher nutzbar und breiter zugänglich sind; 2. in Bezug auf Kurzzeit- und Kleinkredite, „Buy now, pay later“-Angebote oder zinsfreie Raten-Finanzierungen a) klarzustellen, dass auch von diesen Kreditarten ein hohes Überschuldungsrisiko ausgeht, insbesondere, wenn sich mehrere solcher Verpflichtungen anhäufen; b) sicherzustellen, dass die Kreditwürdigkeit auch beim Abschluss solcher Kredite sorgfältig geprüft werden muss, inklusive des Einkommens, der Ausgaben und weiterer bereits bestehender finanzieller Verpflichtungen des Darlehensnehmers; 3. in Bezug auf die Kreditwürdigkeitsprüfung a) im Gesetz einen Anspruch der Darlehensnehmenden auf die Herausgabe der Dokumentation der Kreditwürdigkeitsprüfung zu verankern; b) als verbindlichen Maßstab bei der Kreditwürdigkeitsprüfung einzuführen, dass durch die Zahlung der monatlichen Kreditrate die Grenze des nicht-pfändbaren Einkommens nicht unterschritten werden darf; 4. zu präzisieren, unter welchen Voraussetzungen bei der Kreditwürdigkeitsprüfung zur Gewährung von Dispositionskrediten eine Rückzahlung des Darlehens als „wahrscheinlich“ erachtet wird, beispielsweise indem eine Rückzahlungsdauer von zwölf Monaten gesetzlich angenommen wird und der individuelle Disporahmen so festgelegt wird, dass dieser aus dem für die Rückzahlung zur Verfügung stehenden Einkommen der Darlehensnehmenden innerhalb der angenommenen Rückzahlungsdauer zurückgezahlt werden kann; 5. bei der Definition präventiver Wuchergrenzen a) eine geeignete, konkrete Zeitreihe der Deutschen Bundesbank, die zur Bestimmung des marktüblichen effektiven Jahreszinses für vergleichbare Darlehen anzuwenden ist, verbindlich festzulegen; b) zusätzliche Aufschläge auf diese Werte zu untersagen, damit die Wuchergrenze nicht beliebig nach oben ausgeweitet werden kann; c) dafür Sorge zu tragen, dass die jeweiligen maximal zulässigen Zinssätze je Kreditart in leicht auffindbarer Form veröffentlicht werden, um die Transparenz bei Kreditkosten zu erhöhen; 6. dafür Sorge zu tragen, dass beim Verkauf von Restschuldversicherungen die Wartefrist von sieben Tagen nach Kreditabschluss erhalten bleibt, um zu verhindern, dass Darlehensnehmende übereilt und unter hohem Verkaufsdruck für sie unpassende und überteuerte Restschuldversicherungsverträge abschließen. Berlin, den 14. April 2026 Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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