Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung der Fazilität "Connecting Europe" für den Zeitraum 2028-2034, zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/1679 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2021/1153
Text
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung der Fazilität "Connecting Europe" für den Zeitraum 2028-2034, zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/1679 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2021/1153
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 451/25
03.09.25
EU - Fz - U - Vk - Wi
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung der
Fazilität "Connecting Europe" für den Zeitraum 2028-2034, zur Änderung der Verordnung
(EU) 2024/1679 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2021/1153
COM(2025) 547 final
Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung
unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden
an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: Drucksache 270/18 = AE-Nr. 180594;
Drucksache 72/22 = AE-Nr. 220165
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Brüssel, den 16.7.2025
COM(2025) 547 final
2025/0221 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ für den Zeitraum 2028-2034, zur
Änderung der Verordnung (EU) 2024/1679 und zur Aufhebung der Verordnung
(EU) 2021/1153
BEGRÜNDUNG
1. KONTEXT DES VORSCHLAGS
Am 16. Juli 2025 nahm die Kommission einen Vorschlag für den nächsten Mehrjährigen
Finanzrahmen für den Zeitraum nach 2027 an, der eine Finanzausstattung in Höhe von
81 428 000 000 EUR für die Fazilität „Connecting Europe“ (im Folgenden „CEF“) umfasst,
um Investitionen in die Infrastruktur Transeuropäischer Verkehrs- und Energienetze,
einschließlich Projekten in den Bereichen militärische Mobilität und erneuerbare Energien, zu
tätigen. Mit dem vorliegenden Vorschlag soll die Rechtsgrundlage für die CEF für den
Zeitraum 2028-2034 geschaffen werden.
• Gründe und Ziele
Um zu einem intelligenten, nachhaltigen und inklusiven Wachstum zu gelangen, braucht die
EU eine moderne, leistungsstarke und resiliente Infrastruktur, die zur Verbindung und zur
Integration der gesamten EU und all ihren Regionen in den Bereichen Verkehr und Energie
beiträgt. Diese Verbindungen sind eine wichtige Voraussetzung für den freien Verkehr von
Personen, Waren, Kapital und Dienstleistungen.
Transeuropäische Verkehrs- und Energienetze
erleichtern grenzüberschreitende Verbindungen,
gewährleisten die Sicherheit der EU,
steigern die Wettbewerbsfähigkeit der sozialen Marktwirtschaft in Europa,
tragen zur Bekämpfung des Klimawandels bei und
beheben die Isolation und fördern einen größeren wirtschaftlichen, sozialen
und territorialen Zusammenhalt.
Transeuropäische Netze mit hoher Kapazität sind zudem erforderlich, um die Resilienz und
die militärische Vorsorge der EU zu stärken.
Nahtlose Verbindungen in den Bereichen Verkehr und Energie in ganz Europa werden zum
Erfolg des Binnenmarktes beitragen. Sie werden allen europäischen Bürgerinnen und Bürgern
sowie Unternehmen konkrete Vorteile verschaffen, indem das Reisen, der Warenversand
sowie der Zugang zu sicherer, erschwinglicher und dekarbonisierter Energie effizienter und
nachhaltiger gestaltet wird.
Zu diesem Zweck werden im Rahmen der CEF Investitionen sowohl in die Verkehrs- und
Energieinfrastruktur – durch den Ausbau der Transeuropäischen Netze – als auch in
grenzüberschreitende Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien gefördert. Angesichts
der zunehmenden Risiken im Zusammenhang mit natur- und technologiebedingten Gefahren,
sich wandelnden Sicherheitsbedrohungen und anderen Störungen ist es unerlässlich,
sicherzustellen, dass Investitionen im Rahmen der CEF im Einklang mit den Zielen der
Strategie der Union zur Krisenvorsorge risikobasiert und katastrophenresistent sind.
Die CEF konzentriert sich auf die Projekte mit besonders hohem Mehrwert für die EU und
leitet Investitionen vorrangig in Projekte mit grenzüberschreitender Wirkung und in
europaweite interoperable Systeme, die auch nach 2027 finanziert werden müssen. Durch die
Unterstützung für grenzüberschreitende Projekte direkt auf EU-Ebene trägt die CEF dazu bei,
Koordinierungsprobleme zu überwinden, die sich daraus ergeben, dass die Projekte mehrere
Rechtsordnungen betreffen. Mit ihrer effizienten Arbeitsweise wirkt die CEF Marktversagen
entgegen und hilft dabei, weitere Investitionen und Finanzmittel aus sonstigen Quellen wie
nationalen Haushalten, nationalen Energietarifsystemen und dem Privatsektor wirksam
einzusetzen, wobei das gesamte Spektrum der im Rahmen der Haushaltsordnung zur
Verfügung stehenden Instrumente genutzt wird.
Im Bereich Verkehr soll die CEF dazu beitragen, das Transeuropäische Verkehrsnetz (im
Folgenden „TEN-V“) fertigzustellen, wobei das Kernnetz bis 2030 und das erweiterte
Kernnetz bis 2040 fertiggestellt werden sollen. Die Entwicklung eines europaweiten
multimodalen Verkehrsnetzes ist eine wesentliche Voraussetzung für Wachstum und
Nachhaltigkeit in Europa – von den Häfen als Zugangstore bis hin zu den grundlegenden
Landverbindungen, die für den Binnenmarkt und die Konnektivität der Regionen erforderlich
sind. In diesem Zusammenhang wird sich die CEF insbesondere auf Infrastrukturprojekte mit
einer stark grenzüberschreitenden Dimension konzentrieren, wie beispielsweise auf das
Projekt „Rail Baltica“, den Brenner Basistunnel, die Binnenwasserstraße „Seine-Schelde“, die
Projekte „Brno-Bratislava“ und „Thessaloniki-Bukarest“ oder Hinterlandanbindungen von
TEN-V-Häfen.
Die CEF unterstützt zudem in enger Abstimmung mit dem Europäischen Fonds für
Wettbewerbsfähigkeit und den Plänen für national-regionale Partnerschaften die
interoperable, sichere und intelligente Mobilität im TEN-V-Netz, z. B. durch die Einführung
europäischer Verkehrsmanagementsysteme wie das Europäische Eisenbahnverkehrsleitsystem
oder die Binnenschifffahrtsinformationsdienste oder – sofern angebracht – durch deren
Verknüpfung mit den EU-Weltraumsystemen wie Galileo, EGNOS und IRIS2 mittels
Interoperabilität, Standards oder Nutzerterminals, um Ortung, Navigation und Zeitgebung
sowie sichere Konnektivität zu ermöglichen; zudem unterstützt die CEF den Übergang der
EU zu einer nachhaltigen und dekarbonisierten Mobilität (z. B. durch die Bereitstellung einer
landseitigen Stromversorgung für Schiffe in TEN-V-Häfen).
Über die CEF kann darüber hinaus in grenzüberschreitende Verbindungen mit Drittländern
investiert werden, wodurch die TEN-V-Korridore auf Kandidatenländer ausgedehnt werden.
Dies geschah beispielsweise im Zeitraum 2021-2027 mit den Verbindungen zur Ukraine und
zur Republik Moldau, wodurch das Funktionieren der Solidaritätskorridore verbessert wurde
und Vorbereitungsarbeiten zur Angleichung der Spurweite in diesen beiden Ländern an den
EU-Standard initiiert wurden. Während dies aufgrund der Krise infolge des russischen
Angriffskriegs gegen die Ukraine und in Erwartung der engeren Integration der Ukraine und
der Republik Moldau in den EU-Markt gerechtfertigt war, standen jedoch wegen dieser
Investitionen weniger Mittel für Projekte im Gebiet der Union zur Verfügung.
Wenn die grenzüberschreitenden TEN-V-Projekte nicht abgeschlossen werden, wird die
Zunahme der Reisezeit und der Reisekosten für Personen und Güter zu wirtschaftlichen
Verlusten führen, die sich aus einer geringeren Gesamtproduktivität und einem langsameren
Wachstum des Handels innerhalb der EU ergeben. Im Vergleich zu einem Szenario, in dem
die grenzüberschreitenden TEN-V-Projekte abgeschlossen sind, würde dies einer
Verringerung des BIP um 0,4 % im Jahr 2030 und um 0,8 % im Jahr 2050 entsprechen.
Ebenso würde die Beschäftigung in den Mitgliedstaaten 2030 um 0,08 % und 2050 um
0,13 % gegenüber dem Ausgangswert zurückgehen1.
1 Europäische Kommission: Generaldirektion Mobilität und Verkehr, Schade, W., Khanna, A., Mader, S.,
Streif, M. et al., Support study on the climate adaptation and cross-border investment needs to realise the
Im Rahmen der CEF sollten außerdem EU-Mittel für die Umsetzung von Verkehrsprojekten
mit doppeltem Verwendungszweck (für zivile und militärische Nutzung) bereitgestellt
werden, um eine nahtlose militärische Mobilität in der gesamten EU zu ermöglichen. Mit der
derzeitigen Verkehrsinfrastruktur in der EU (einschließlich des TEN-V) sind kurzfristige und
groß angelegte Bewegungen von Truppen, schwerer Ausrüstung und Material nicht möglich.
Dies ist jedoch für die Sicherheit und Verteidigung Europas von größter Bedeutung, wie
bereits in dem am 19. März 2025 angenommenen „Gemeinsamen Weißbuch zur europäischen
Verteidigung – Bereitschaft 2030“ anerkannt wurde. Die CEF trägt darüber hinaus zum
übergeordneten Ziel der „Europäischen Strategie für eine Union der Krisenvorsorge“ bei, eine
sichere und resiliente Union zu schaffen, mit dem Ziel, die für die Gesellschaft
lebenswichtigen Funktionen unter allen Umständen zu erhalten.
Die EU hat vier vorrangige multimodale Korridore für die militärische Mobilität über
Schienen-, Straßen-, Fluss-, See- und Luftwege ermittelt, für die umfangreiche und dringende
Investitionen erforderlich sind, um die Bewegung von Truppen und militärischer Ausrüstung
zu erleichtern. Dazu zählen Investitionen in die Verbreiterung von Eisenbahntunneln, die
Verstärkung von Straßen- und Eisenbahnbrücken sowie den Ausbau von Hafen- und
Flughafenterminals. Gemeinsam mit den Mitgliedstaaten und den militärischen Kreisen
wurden vorrangige Investitionen ermittelt, um die dringendsten Engpässe (Hotspots) zu
beseitigen.
Als wesentliches Instrument zur Vollendung der Energieunion werden im Rahmen der CEF
zwei Arten von grenzüberschreitenden Energieprojekten finanziert:
Energieinfrastrukturprojekte in den Bereichen Strom, Wasserstoff und
Kohlendioxid, die umfassende grenzüberschreitende Auswirkungen haben und
die den Status eines Vorhabens von gemeinsamem Interesse oder eines
Vorhabens von gegenseitigem Interesse im Rahmen der TEN-E-Verordnung
erhalten haben;
grenzüberschreitende Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien, die auf
einer Kooperationsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten im Rahmen der
Erneuerbare-Energien-Richtlinie beruhen.
Diese Projekte sind von entscheidender Bedeutung, um i) die Energieversorgungssicherheit in
der EU und in benachbarten Drittländern zu verbessern, ii) das Energiesystem zu
dekarbonisieren, iii) die Integration erneuerbarer Energiequellen (Onshore- und Offshore-
Energie) zu erleichtern, iv) die Integration der Energiemärkte zu verbessern und v) den
Haushalten und Unternehmen in Europa Zugang zu erschwinglicher Energie zu verschaffen.
Auf diese Weise wird ein Beitrag zur Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft und
zum Wohlstand der Menschen geleistet.
In seinen vom Rat „Verkehr, Telekommunikation und Energie“ am 30. Mai 2024 gebilligten
Schlussfolgerungen zum Thema „Ausbau einer nachhaltigen Stromnetzinfrastruktur“ erkannte
der Rat den „beispiellosen Investitionsbedarf an, der sowohl auf Übertragungs- als auch auf
Verteilungsebene im Bereich der Stromnetze besteht, damit ein in hohem Maße vernetztes,
integriertes und synchronisiertes europäisches Stromversorgungssystem gewährleistet ist“,
ersuchte die Kommission, „nach Möglichkeiten zu suchen, wie die Investitionen in die
Netzinfrastruktur insgesamt erhöht werden können“, und betonte, „dass es einer robusten
Fazilität ‚Connecting Europe‘ bedarf, um angemessen auf den gestiegenen Bedarf an
TEN-T network, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, 2024,
https://data.europa.eu/doi/10.2832/7839720.
Investitionen in Projekte zum Ausbau von Onshore- und Offshore-Netzen zu reagieren und
diesen zu unterstützen“.
• Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Das übergeordnete Ziel der CEF besteht darin, die Verwirklichung der politischen Ziele der
EU in den Bereichen Verkehr und Energie für die Transeuropäischen Verkehrsnetze und die
grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Bereich der erneuerbaren Energien zu unterstützen,
indem Investitionen in Vorhaben von gemeinsamem Interesse und Vorhaben von
gegenseitigem Interesse ermöglicht oder beschleunigt und die grenzüberschreitende
Zusammenarbeit bei der Erzeugung erneuerbarer Energie unterstützt werden.
Im Bereich Verkehr trägt die CEF zu den langfristigen Zielen der EU bei, das TEN-V-
Kernnetz bis 2030 fertigzustellen2, das erweiterte Kernnetz bis 2040 fertigzustellen und –
soweit erforderlich – durch vorbereitende Studien Fortschritte bei der Fertigstellung des TEN-
V-Gesamtnetzes bis 2050 zu erzielen. Der nächste Mehrjährige Finanzrahmen (MFR) wird
daher insbesondere für die Fertigstellung des Kernnetzes entscheidend sein.
Mit den im Rahmen der CEF finanzierten Investitionen wird auch der Übergang zu sauberer,
interoperabler und multimodaler Mobilität unterstützt. Die CEF trägt zudem zum Aufbau
eines europäischen Hochgeschwindigkeitsschienennetzes bei, mit dem die Hauptstädte der
EU (auch durch Nachtzüge) miteinander verbunden werden sollen und der
Schienengüterverkehr beschleunigt werden soll.
Im Bereich Energie ergänzt die CEF den Rahmen für die Transeuropäischen Energienetze
(TEN-E) und die Auswahl von Vorhaben von gemeinsamem Interesse und Vorhaben von
gegenseitigem Interesse. Im Rahmen der TEN-E-Verordnung gilt für Investitionen in diese
Vorhaben von gemeinsamem Interesse und Vorhaben von gegenseitigem Interesse der
folgende dreistufige Ansatz. Erstens: Marktinvestitionen sollten Vorrang haben. Zweitens:
Werden die Investitionen nicht über den Markt getätigt, sollten Regulierungsmaßnahmen
geprüft werden, und erforderlichenfalls sollte der einschlägige Regulierungsrahmen angepasst
werden. Drittens: Reichen die ersten beiden Schritte nicht aus, um die erforderlichen
Investitionen in Vorhaben von gemeinsamem Interesse bereitzustellen, können CEF-
Finanzhilfen als letztes Mittel für förderfähige Vorhaben von gemeinsamem Interesse gewährt
werden. Mit der CEF werden auch die in der Erneuerbare-Energien-Richtlinie festgelegten
Kooperationsmechanismen wie statistische Transfers, gemeinsame Projekte oder gemeinsame
Förderregelungen ergänzt.
• Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Die Verkehrs- und Energieinfrastruktur und die Energieerzeugung werden in
unterschiedlichem Maße durch verschiedene EU-Finanzierungsprogramme und -instrumente
unterstützt, einschließlich der CEF, der Pläne für national-regionale Partnerschaften, des
Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit, „Horizont Europa“ und dem Programm
„Europa in der Welt“.
2 Verordnung (EU) 2024/1679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über
Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes, zur Änderung der
Verordnungen (EU) 2021/1153 und (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnung (EU)
Nr. 1315/2013 (ABl. L, 2024/1679, 28.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1679/oj).
Es ist wichtig, die verschiedenen Finanzierungsprogramme und -instrumente der EU so
effizient wie möglich einzusetzen, damit sich die von der EU geförderten Investitionen
möglichst gut ergänzen und so der größtmögliche Mehrwert erzielt wird. Dies sollte mit der
neuen Struktur des MFR erreicht werden, indem die Kohärenz zwischen den einschlägigen
EU-Programmen gewahrt, Überschneidungen vermieden und der Schwerpunkt auf
Investitionen mit hohem EU-Mehrwert gelegt wird.
Vor diesem Hintergrund sollte der Fokus des MFR darauf liegen, (i) Projekte mit
grenzüberschreitender Dimension im Zusammenhang mit den TEN-V- und TEN-E-Netzen,
(ii) Projekte für eine nahtlose militärische Mobilität in der gesamten EU und (iii) Projekte zur
Zusammenarbeit im Bereich der erneuerbaren Energien zu unterstützen. Investitionen in das
TEN-V-Netz im Rahmen der Pläne für national-regionale Partnerschaften sollten die
Investitionen im Rahmen der CEF ergänzen.
Die Ausweitung der TEN-V-Korridore auf Kandidatenländer und die Verkehrs- und
Energieinfrastruktur in Drittländern sollte in enger Abstimmung mit dem Programm „Europa
in der Welt“ unterstützt werden.
Es wird ein starker Prozess der gemeinsamen Gestaltung zwischen Forschung und Innovation
und der CEF verfolgt, insbesondere hinsichtlich der Dekarbonisierung aller Verkehrsträger,
aber auch für den Energiesektor. Im Rahmen von „Horizont Europa“ werden Forschung und
Innovation in den Bereichen Verkehr und Energie weiterhin unterstützt. Der Europäische
Fonds für Wettbewerbsfähigkeit wird die Hochskalierung und Einführung modernster
innovativer Lösungen hinsichtlich der Dekarbonisierung, Digitalisierung, Nachhaltigkeit und
Resilienz von Verkehr und Energie abdecken (z. B. das europäische
Flugverkehrsmanagementsystem der neuen Generation, unterstützt durch KI- und Cloud-
Technologien, zivile und militärische Doppelnutzung und die emissionsfreie Fähre der
Zukunft). Im Rahmen des Fonds sollte insbesondere die optimale Kombination von privatem
und öffentlichem Kapital für derartige Investitionen ermittelt werden.
Mit den im Rahmen der CEF finanzierten Maßnahmen sollte unter Wahrung der
Verhältnismäßigkeit auf Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen reagiert
werden, ohne dass private Finanzierung dupliziert oder verdrängt wird; zudem sollten die
Maßnahmen einen klaren EU-Mehrwert aufweisen. In dieser Hinsicht können die
Maßnahmen der CEF und der Spar- und Investitionsunion3 einander ergänzen, da öffentliche
Mittel wirksam dazu beitragen können, das Risiko großer Infrastrukturprojekte zu verringern
und private Investitionen in die EU anzuziehen, wodurch ein beträchtlicher Hebeleffekt erzielt
wird. Gleichzeitig kann die zunehmende Verfügbarkeit effizienter Organismen für
gemeinsame Anlagen, wie die europäischen langfristigen Investmentfonds (European
Longterm Investment Funds, ELTIF), als wirksamer Katalysator für langfristige Investitionen
institutioneller und anderer privater Anleger in Infrastrukturprojekte dienen und dadurch die
im Rahmen der CEF verfügbaren Mittel ergänzen und erweitern. So wird zudem
sichergestellt, dass die Maßnahmen des Programms und die EU-Beihilfevorschriften,
einschließlich Mehrländerprojekten wie wichtigen Vorhaben von gemeinsamem
europäischem Interesse (Important Projects of Common European Interest, IPCEI),
aufeinander abgestimmt sind und übermäßige Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt
vermieden werden.
3 COM(2025) 124 final.
Bei der Verwirklichung der Verkehrs- und Energieziele der Union ist sicherzustellen, dass
Wettbewerbsfähigkeit, Wirtschaftswachstum, Zusammenhalt und Sicherheit im Einklang mit
der Klima- und Umweltpolitik stehen. Die Investitionen sollten im Einklang mit der Politik
und den Rechtsvorschriften der EU dabei helfen, die Klimaneutralität bis 2050 zu fördern, den
Verlust an biologischer Vielfalt zu verhindern und die Umweltverschmutzung zu reduzieren
oder zu beseitigen. Sofern es sich anbietet, könnten naturbasierte Lösungen in Projekte
integriert werden, da sie häufig die Klimaresilienz verbessern können, kosteneffizient sind
und Vorteile für die Gesellschaft mit sich bringen.
2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
• Rechtsgrundlage
Die europäischen Netze unterliegen Artikel 170 AEUV, wonach „die Union [...] zum Auf-
und Ausbau transeuropäischer Netze in den Bereichen der Verkehrs-, Telekommunikations-
und Energieinfrastruktur bei[trägt].“
Das Recht der EU, im Bereich der Infrastrukturfinanzierung tätig zu werden, ergibt sich aus
Artikel 171 AEUV, wo es heißt: Die Union „kann von den Mitgliedstaaten unterstützte
Vorhaben von gemeinsamem Interesse […] insbesondere in Form von
Durchführbarkeitsstudien, Anleihebürgschaften oder Zinszuschüssen unterstützen“.
Artikel 172 AEUV bestimmt: „Die Leitlinien und die übrigen Maßnahmen nach Artikel 171
Absatz 1 werden vom Europäischen Parlament und vom Rat gemäß dem ordentlichen
Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des
Ausschusses der Regionen festgelegt.“
Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Bereich der erneuerbaren Energien fällt unter
Artikel 194 Absatz 1 AEUV, in dem es heißt: „Die Energiepolitik der Union verfolgt im
Geiste der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten im Rahmen der Verwirklichung oder des
Funktionierens des Binnenmarkts und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit der
Erhaltung und Verbesserung der Umwelt folgende Ziele: a) Sicherstellung des Funktionierens
des Energiemarkts; b) Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit in der Union; c)
Förderung der Energieeffizienz und von Energieeinsparungen sowie Entwicklung neuer und
erneuerbarer Energiequellen“.
Zu diesem Zweck und gemäß Artikel 194 Absatz 2 AEUV „erlassen das Europäische
Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die Maßnahmen, die
erforderlich sind, um die Ziele nach [Artikel 194] Absatz 1 zu verwirklichen.“
• Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Die konkret mit der CEF angegangenen Probleme erfordern wegen ihres Ausmaßes und ihrer
Art ein Vorgehen auf EU-Ebene, denn sie haben von Natur aus eine EU-weite Dimension und
können daher effizienter auf EU-Ebene gelöst werden, was insgesamt zu einem größeren
Nutzen, einer schnelleren Umsetzung und einer Senkung der Kosten führt, wenn die
Kommission die Maßnahmen der Mitgliedstaaten koordiniert.
Die Finanzierung durch die EU ist zudem der geeignete Ansatz, um die typischen
Finanzierungsherausforderungen grenzüberschreitender Projekte zu bewältigen. Die ungleiche
Verteilung der Projektvorteile und -kosten zwischen den verschiedenen an den Projekten
beteiligten Mitgliedstaaten erschwert es, diese Projekte ausschließlich aus nationalen
Finanzierungsquellen zu finanzieren.
• Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und fällt in den
Handlungsbereich der Transeuropäischen Netze gemäß Artikel 170 AEUV bzw. gemäß
Artikel 194 in Bezug auf grenzüberschreitende Projekte im Bereich der erneuerbaren
Energien. Die in diesem Vorschlag vorgesehenen Maßnahmen sind ausdrücklich auf die EU-
Dimension der Verkehrs- und Energieinfrastrukturen sowie den grenzüberschreitenden
Ausbau erneuerbarer Energiequellen beschränkt.
• Wahl des Instruments
Das Legislativinstrument und die Art der Maßnahme (d. h. Finanzierung) werden beide im
AEUV festgelegt, der die Rechtsgrundlage für die CEF darstellt und aussagt, dass die
Aufgaben, vorrangigen Ziele und die Organisation der Transeuropäischen Netze in
Verordnungen festgelegt werden können.
3. ERGEBNISSE DER RÜCKBLICKENDEN EVALUIERUNG, DER
KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER
FOLGENABSCHÄTZUNG
• Rückblickende Evaluierung/Eignungsprüfung bestehender Rechtsvorschriften
Die Ex-post-Evaluierung der CEF 2014-2020 und die Zwischenevaluierung der CEF 2021-
2027 werden parallel durchgeführt und sind bereits weit fortgeschritten.
Für die CEF 2014-2020 sind im Bereich Verkehr alle Finanzhilfevereinbarungen Ende 2024
ausgelaufen, und die Projekte werden derzeit abgeschlossen. Bislang wurde mehr als die
Hälfte der Projekte abgeschlossen. Diese haben eine Ausschöpfungsquote von 91,3 % der
zugewiesenen Mittel im Vergleich zum Betrag der derzeit geltenden Finanzhilfevereinbarung.
Angesichts dieser hohen Ausschöpfungsquote wurden bei einem sehr großen Teil der
abgeschlossenen Projekte die in der Finanzhilfevereinbarung festgelegten Ziele erreicht (z. B.
Fortschritte bei der Umsetzung grenzüberschreitender Abschnitte, Einführung des ERTMS,
verbesserte Hinterlandanbindungen von Häfen, verbesserte Binnenwasserstraßen usw.).
Im Bereich Energie umfasste die CEF 2014-2020 ein Portfolio von 149 Maßnahmen, von
denen 141 bereits abgeschlossen wurden. Derzeit laufen rund 8 Maßnahmen, darunter große
Bauprojekte im Stromsektor. Der finanzielle Fortschritt des gesamten CEF-1-Portfolios
betrug Ende 2024 insgesamt 58 %.
Der Großteil der Mittel aus der CEF Verkehr und die Mehrheit der Mittel aus der
CEF Energie für den Zeitraum 2021-2027 wurden Projekten zugewiesen. Die Mittel für
militärische Mobilität im Rahmen der CEF Verkehr (1,7 Mrd. EUR) wurden nach der groß
angelegten Invasion der Ukraine durch Russland vorgezogen und vollständig zugewiesen. Die
letzten Mittel wurden Anfang 2024 zugewiesen, sodass für die verbleibenden vier Jahre des
derzeitigen MFR keine Ressourcen mehr zur Verfügung stehen. Bis Ende 2024 wurden einige
Projekte abgeschlossen (z. B. Infrastruktur für alternative Kraftstoffe, sichere und gesicherte
Parkflächen). Im Rahmen der CEF Energie wurden aus der ersten Liste von Vorhaben von
gemeinsamem Interesse und Vorhaben von gegenseitigem Interesse rund 166 Vorhaben
ausgewählt, von denen 41 im Rahmen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen
2024 Mittel erhielten, was den erheblichen Finanzierungsbedarf für grenzüberschreitende
Energieinfrastrukturen verdeutlicht.
Da Investitionen in die Infrastruktur ein langfristiger Prozess sind, ist es noch zu früh, um die
Ergebnisse der CEF 2021-2027 zu messen. Im Rahmen der CEF wurde eine nicht
rückzahlbare Finanzhilfe in Höhe von 1,5 Mrd. EUR bereitgestellt, um die
grenzüberschreitende Konnektivität zwischen der EU und der Ukraine zu verbessern und die
Kapazitäten der Solidaritätskorridore und der TEN-V-Korridore zu erhöhen.
Die vorläufigen Ergebnisse beider CEF-Evaluierungen bestätigen, dass mit dem Programm
gute Erfolge erzielt wurden. Aufgrund seiner Konzeption ist das Instrument geeignet, den
historischen Mangel an Finanzmitteln für grenzüberschreitende Infrastrukturen mit hohem
EU-Mehrwert zu beheben, indem Mittel für diese Projekte in einem speziellen
zweckgebundenen Instrument gebündelt werden. Das Instrument steht im Einklang mit
anderen Finanzierungsinstrumenten und -strategien der EU, insbesondere in den Bereichen
Dekarbonisierung und ökologische Nachhaltigkeit. Das Governance-Modell (durch
wettbewerbsorientierte Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und die direkte
Mittelverwaltung über eine zentrale Agentur) ist gut geeignet, um den Bedürfnissen des
Programms gerecht zu werden und gleiche Wettbewerbsbedingungen für Antragsteller zu
schaffen.
Die CEF-Mittel werden stets als unerlässlich erachtet, da sie wichtige Verkehrsprojekte
ermöglichen, die andernfalls aufgrund unzureichender nationaler oder privater Finanzierung
erheblich verzögert, in ihrem Anwendungsbereich reduziert oder gar nicht umgesetzt würden.
Über die direkte finanzielle Unterstützung hinaus bietet die CEF auch eine erhebliche
Hebelwirkung, indem sie zusätzliches öffentliches und privates Kapital mobilisiert und als
strategischer Anhaltspunkt für Investitionen dient.
Die aktuelle Anzahl und der aktuelle Wert der nach Themen und Teilprogrammen
finanzierten Maßnahmen sowie die aktuelle Leistungserklärung des Programms für die CEF
2021-2027 lassen erkennen, dass die meisten Output-Ziele der CEF voraussichtlich erreicht
werden und die Erwartungen bezüglich der Outputs klar erfüllt werden. Auch wenn sich die
vollständigen Ergebnisse und Auswirkungen erst nach einiger Zeit zeigen werden, deutet die
derzeitige Entwicklung des Programms auf positive Resultate hin, die mit seinen Zielen im
Einklang stehen.
Gemäß Artikel 22 Absatz 4 der derzeit geltenden Verordnung (EU) 2021/1153 zur Schaffung
der Fazilität „Connecting Europe“4 wird die Kommission im Herbst dieses Jahres einen
Fortschrittsbericht über die Durchführung des Programms von 2021 bis 2024 veröffentlichen.
Er enthält für jeden Sektor die verschiedenen Aufforderungen zur Einreichung von
Vorschlägen, die wichtigsten Investitionsbereiche und eine Beschreibung, wie die CEF auf
aktuelle Krisen reagieren konnte.
• Konsultation der Interessenträger
Am 12. Februar startete eine Reihe öffentlicher Konsultationen über das gesamte Spektrum
künftiger EU-Finanzierungen, die bis zum 6. Mai 2025 andauerten. Eine Konsultation betraf
EU-Mittel, die in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und Regionen eingesetzt wurden,
und zwar in den Bereichen Transeuropäische Netze, Kohäsionspolitik, Gemeinsame
Agrarpolitik, Fischereipolitik, Meerespolitik und Innenpolitik.
4 Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
7. Juli 2021 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ und zur Aufhebung der Verordnungen
(EU) Nr. 1316/2013 und (EU) Nr. 283/2014 (Text von Bedeutung für den EWR).
In Bezug auf die Transeuropäischen Netze betonen die Interessenträger, dass es von
entscheidender Bedeutung ist, ein spezielles Instrument auf EU-Ebene für die
Verkehrsinfrastruktur (wie die CEF) fortzuführen, das von den nationalen Investitionsrahmen
getrennt ist.
Die Behörden Mittel- und Osteuropas setzen sich für gezielte EU-Hilfen zur Modernisierung
und zum Ausbau wichtiger TEN-V-Korridore ein und verweisen dabei auf Verzögerungen bei
der Elektrifizierung, Engpässe bei der Güterverkehrskapazität und Lücken bei der
multimodalen Konnektivität. So weisen beispielsweise die polnischen und rumänischen
Befragten darauf hin, dass bessere Ost-West-Verbindungen und interoperable
Signalgebungssysteme erforderlich sind, um die grenzüberschreitende Mobilität zu
verbessern.
Mit Blick auf den Energiebereich weisen die Interessenträger auf mehrere anhaltende
Herausforderungen hin, die die Wirksamkeit und Inklusivität der EU-Hilfen für
Energieinfrastruktur untergraben. Behörden aus Rumänien, Polen, Deutschland und Spanien
betonen, dass veraltete Netzinfrastrukturen, insbesondere in ländlichen und kohleabhängigen
Gebieten, einen Engpass beim Ausbau erneuerbarer Energien darstellen. Diese Regionen
verfügen häufig nicht über ausreichende Übertragungskapazitäten oder sind mit
Verzögerungen bei der Netzmodernisierung konfrontiert, was dazu führt, dass Projekte ins
Stocken geraten und die Klimaziele verfehlt werden. Regionale und kommunale Akteure,
insbesondere aus Finnland und den baltischen Staaten, äußern Bedenken hinsichtlich der
langsamen Fortschritte bei grenzüberschreitenden Verbindungsleitungen und der
fragmentierten Planung auf nationaler und EU-Ebene. Dies wird als Schwächung der
Resilienz und Interoperabilität des europäischen Energiesystems angesehen, insbesondere vor
dem Hintergrund geopolitischer Spannungen.
Von März bis Mai 2025 organisierte die Kommission ein Europäisches Bürgerforum zum
neuen EU-Haushalt, das den Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit bot, mit den EU-
Institutionen in Kontakt zu treten und sich am politischen Entscheidungsprozess der EU zu
beteiligen. Die Veranstaltung umfasste drei Sitzungen, an denen 150 nach dem Zufallsprinzip
ausgewählte Bürgerinnen und Bürger teilnahmen, darunter eine Präsenzsitzung vom 28. bis
30. März, eine Online-Sitzung vom 25. bis 27. April und eine dritte und letzte Sitzung in
Brüssel vom 16. bis 18. Mai. Die Teilnehmenden kamen aus allen 27 EU-Ländern und
spiegelten die Vielfalt der EU wider; sie erörterten, wo der EU-Haushalt den größten
Mehrwert für die Europäerinnen und Europäer bringen könnte, und hoben auch die Bedeutung
der grenzüberschreitenden Infrastruktur, insbesondere im Verkehrsbereich, hervor. Zahlreiche
Mitgliedstaaten beantragten im Rahmen der Halbzeitüberprüfung des derzeitigen MFR im
Jahr 2024 aufgrund der erschöpften CEF-Mittel zusätzliche Mittel für militärische Mobilität.
Viele Mitgliedstaaten fordern zudem regelmäßig im Rahmen von Ratstagungen und von
Formaten im Bereich Sicherheit und Verteidigung angesichts des allgemeinen geopolitischen
Kontexts und der sich wandelnden Sicherheitsentwicklungen, dass die militärische Mobilität
als Priorität für EU-Investitionen in die Verkehrsinfrastruktur festgelegt wird.
• Folgenabschätzung
Der Vorschlag wird durch die Folgenabschätzung zu den künftigen auf nationaler Ebene
vorab zugewiesenen Mitteln im Rahmen des MFR nach 2027 unterstützt, die dem Ausschuss
für Regulierungskontrolle am 7. Juli 2025 übermittelt wurde. Der Ausschuss gab seine
Stellungnahme am 10. Juli ab.
Die Folgenabschätzung konzentrierte sich auf die Konzeption und den Anwendungsbereich
der Pläne für national-regionale Partnerschaften zur Umsetzung künftiger auf nationaler
Ebene vorab zugewiesener Mittel. Für Investitionen in den transeuropäischen Verkehr
(einschließlich der militärischen Mobilität), die Energieinfrastruktur und die
grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Bereich der erneuerbaren Energien wurden zwei
Optionen für die Finanzierung grenzüberschreitender Projekte geprüft: die Durchführung
mittels auf nationaler Ebene vorab zugewiesener Mittel oder mittels eines speziellen
Instruments für grenzüberschreitende Projekte.
In der Folgenabschätzung wurden die Erfahrungen aus der Durchführung
grenzüberschreitender Projekte mittels der derzeitigen nationalen und regionalen Pläne (z. B.
Kohäsionspolitik, Aufbau- und Resilienzfazilität) und die Erfahrungen im Rahmen der CEF
verglichen. Ferner wurde der Verwaltungsaufwand für die Behörden und Vorhabenträger der
Mitgliedstaaten für beide Optionen bewertet und die optimale Verwendung von EU-Mitteln
erörtert.
Die Folgenabschätzung ergab, dass direkt verwaltete EU-Hilfen die für komplexe
grenzüberschreitende Projekte erforderliche Berechenbarkeit und Stabilität gewährleisten
würden. Die Vergabe von Finanzhilfen im Rahmen eines wettbewerbsorientierten und
stufenweisen Ansatzes würde es ermöglichen, sich auf die ausgereiftesten Projekte zu
konzentrieren.
Eine engere Verknüpfung der EU-Mittel mit den politischen Prioritäten der nationalen Pläne
würde deren grenzüberschreitende Dimension stärken. Die Umsetzung grenzüberschreitender
Infrastrukturprojekte im Rahmen der Pläne wäre jedoch sowohl für die Behörden der
Mitgliedstaaten als auch für die Vorhabenträger komplexer und kostspieliger. Für die
Mitgliedstaaten wäre es ein langwieriger Prozess, ihre Investitionsagenden mit denen der
Nachbarländer abzustimmen, sowohl während der anfänglichen Verhandlungen über den Plan
als auch im Falle von Änderungen. So müsste beispielsweise Deutschland seinen nationalen
Plan mit acht Nachbarstaaten und Ungarn mit fünf Nachbarstaaten koordinieren. Kommt es in
einem oder mehreren Mitgliedstaaten zu Verzögerungen im Verfahren, könnte dies
Folgeverzögerungen nach sich ziehen. Die Kommission könnte diese
Koordinierungsbemühungen zwar unterstützen (sowohl während der Verhandlungen als auch
durch Bereitstellung technischer Hilfe im Rahmen der Pläne), doch die Belastung für die
Behörden der Mitgliedstaaten wäre nach wie vor erheblich. Zudem könnte dies den
Verwaltungsaufwand für Vorhabenträger deutlich erhöhen, da diese ihre
grenzüberschreitenden Projekte im Rahmen mehrerer nationaler Pläne umsetzen und nach
jeweils separaten Berichts- und Prüfungssystemen (eines pro Mitgliedstaat) Bericht erstatten
müssten.
In der Folgenabschätzung wurde jedoch hervorgehoben, dass die Pläne für national-regionale
Partnerschaften ergänzende Investitionen in grenzüberschreitende Abschnitte und Projekte
von großer Bedeutung für die EU vorsehen könnten. Dazu könnten Abschnitte von
nationalem Interesse in den Transeuropäischen Netzen und bestimmte Energieprojekte
gehören, wie z. B. nationale Netzverstärkungen zur Unterstützung grenzüberschreitender
Verbindungsleitungen. Da diese Projekte im Hoheitsgebiet eines einzigen Mitgliedstaats
durchgeführt würden, fielen bei deren Durchführung nicht die genannten zusätzlichen Kosten
für grenzüberschreitende Projekte mit Beteiligung mehrerer Mitgliedstaaten an. Zuweisungen
für diese Projekte könnten auch von hoher Relevanz sein, wenn sie mit EU-Mitteln im
Rahmen zentral verwalteter, grenzüberschreitender Auktionen für erneuerbare Energien
kombiniert werden (gemäß dem Modell „Auktionen als Dienstleistung“).
Direkt verwaltete EU-Hilfen würden die für komplexe grenzüberschreitende Projekte
erforderliche Berechenbarkeit und Stabilität gewährleisten. Die direkte Vergabe von Mitteln
auf EU-Ebene würde es ermöglichen, das langfristige politische Engagement für strategische
Projekte aufrechtzuerhalten und zugleich hinreichende Sicherheit, Berechenbarkeit und
Stabilität für andere Investoren zu schaffen. Die direkte Verwaltung von Mitteln würde zudem
eine koordinierte Durchführung von Projekten im Bereich der militärischen Mobilität fördern,
um den nahtlosen und schnellen Transport von Truppen und militärischer Ausrüstung
innerhalb der EU zu erleichtern.
Die Zuweisung von Finanzhilfen im Rahmen eines wettbewerbsorientierten und stufenweisen
Ansatzes und mittels direkter Verwaltung würde die Berechenbarkeit der Finanzierung
gewährleisten und es ermöglichen, sich auf die ausgereiftesten Projekte (bzw. Projektphasen)
zu konzentrieren. Darüber hinaus könnten die von den Begünstigten nicht verwendeten Mittel
anderen Projekten zugewiesen werden, wenn es erhebliche Verzögerungen bei der
Durchführung gibt oder wenn die Projektkosten niedriger sind als ursprünglich erwartet (z. B.
durch erfolgreiche Vergabe öffentlicher Aufträge). Mit dem Grundsatz „Use it or lose it“ der
CEF wurde sichergestellt, dass die Mittel innerhalb des Programms optimiert und anderen
Projekten zugewiesen werden, die den besten EU-Mehrwert bieten. Für die CEF 2014-2020
wird nach aktuellen Schätzungen erwartet, dass der Grundsatz „Use it or lose it“ die
Mittelausschöpfung von rund 80 % auf 90 % steigern wird.
Die direkte Verwaltung komplexer grenzüberschreitender Projekte würde auch die
Verwaltungskosten für die Behörden der Mitgliedstaaten senken. Größenvorteile im Rahmen
eines kostenorientierten Umsetzungsmodells tragen dazu bei, die Gesamtkosten der direkten
Mittelverwaltung niedrig zu halten. Dies wird durch die hohe Produktivität bestätigt; alle
Bediensteten in Vollzeitäquivalenten verwalten im Durchschnitt Mittel von 25 Mio. EUR pro
Jahr. Dies deckt den gesamten Lebenszyklus der Programmverwaltung – von der
Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen bis zur Prüfung – ab,
einschließlich der Rückmeldungen zur Politik und zur Berichterstattung. Die direkte
Verwaltung grenzüberschreitender Verkehrs- und Energieprojekte ist kosteneffizient und
macht 0,39 % der EU-Mittel im Zeitraum 2021-2027 aus, einschließlich sämtlicher
Koordinierungs- und Verwaltungskosten, die der Kommission entstehen.
Ein separates Instrument würde hingegen Anstrengungen erfordern, um die Kohärenz mit den
Investitionen in Verkehr und Energie zu gewährleisten, die in den Plänen enthalten wären.
Der Vorschlag der Kommission spiegelt die Vorteile eines speziellen Instruments für
grenzüberschreitende Projekte wider, die in der Folgenabschätzung ermittelt wurden.
• Vereinfachung
Die umfassenden Vereinfachungsbemühungen der Kommission im Rahmen des MFR 2027
werden auch für die Umsetzung des CEF-Programms gelten.
Mit der CEF sollen Überschneidungen und die Komplexität verringert werden. Im Bereich der
Verkehrs- und Energieinfrastruktur wird sich die CEF daher auf Projekte mit klar
grenzüberschreitender Dimension konzentrieren, die die Investitionen im Rahmen der Pläne
für national-regionalen Partnerschaften ergänzen.
Die Vorschriften der Pläne für national-regionale Partnerschaften und der CEF werden so
weit wie möglich angeglichen. Eine klare Abgrenzung zwischen der CEF und den Plänen für
national-regionale Partnerschaften und die Angleichung der Vorschriften werden die
derzeitige Komplexität der EU-Finanzierungslandschaft verringern und sowohl den Behörden
der Mitgliedstaaten als auch den Begünstigten zugutekommen.
Zur weiteren Vereinfachung wird im Rahmen der CEF, sofern angebracht, bei der Vergabe
von Finanzhilfen auf vereinfachte Kostenoptionen (Pauschalbeträge, Stückkosten)
zurückgegriffen. Die Verordnung wird auch einen weiter vereinfachten Rechtsrahmen für die
CEF vorsehen, indem Bestimmungen und Bedingungen in Arbeitsprogramme überführt
werden können.
Die im Rahmen des MFR für die Zeit nach 2027 vorgeschlagene Verordnung (EU) [XXX]*
des Europäischen Parlaments und des Rates [Leistungsverordnung] zielt darauf ab, die
Inkohärenz und Komplexität der Überwachungs- und Berichterstattungspflichten zu
reduzieren. Die Überwachungs-, Evaluierungs- und Berichterstattungsmodalitäten werden
nicht für jedes Finanzierungsinstrument wie die CEF einzeln festgelegt, sondern für den
gesamten MFR vereinfacht und gestrafft, auch in Bezug auf Information, Kommunikation
und Sichtbarkeit.
4. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Der Vorschlag der Kommission für die CEF enthält folgenden Betrag: 81 428 000 000 EUR
(zu jeweiligen Preisen).
Ausgehend von den positiven Erfahrungen mit der Durchführung der vorangegangenen CEF-
Programme schlägt die Kommission vor, das neue Programm für die beiden CEF-Bereiche
ebenfalls in direkter Verwaltung durch die Kommission und eine Exekutivagentur
durchzuführen.
Wie im Finanz- und Digitalbogen im Einzelnen dargelegt, decken die vorgeschlagenen
Haushaltsmittel alle für die Durchführung des CEF-Programms erforderlichen operativen
Ausgaben sowie die Personalkosten und sonstigen Verwaltungsausgaben im Zusammenhang
mit der Programmverwaltung ab.
5. WEITERE ANGABEN
• Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Artikel 1 – Gegenstand
In diesem Artikel wird der Gegenstand der Verordnung, nämlich die Schaffung der Fazilität
„Connecting Europe“, eingeführt.
Artikel 2 – Begriffsbestimmungen
Dieser Artikel enthält die Begriffsbestimmungen in Bezug auf die Verordnung.
Artikel 3 – Ziele des Programms
In diesem Artikel werden das allgemeine Ziel des Programms und die spezifischen Ziele für
jeden Bereich festgelegt.
Artikel 4 – Mittelausstattung
In diesem Artikel werden die indikativen Mittelzuweisungen für das Programm festgelegt.
Der Artikel enthält eine Bestimmung, wonach alle notwendigen Ausgaben für Vorbereitungs-,
Überwachungs-, Kontroll-, Prüfungs-, Evaluierungs- und sonstigen Tätigkeiten sowie für
erforderliche Studien, Sachverständigensitzungen, betriebliche IT-Systeme und sonstige
technische und administrative Hilfe, die für die Programmverwaltung erforderlich ist,
gefördert werden können.
Artikel 5 – Zusätzliche Mittel
Dieser Artikel enthält die Bedingungen für die zusätzlichen Finanzbeiträge zum Programm.
Artikel 6 – Alternative, kombinierte und kumulative Finanzierung
Dieser Artikel stellt sicher, dass Maßnahmen, die einen Beitrag aus dem Programm erhalten
haben, auch aus jedem anderen EU-Programm einen Beitrag erhalten können, sofern diese
Beiträge nicht dieselben Kosten betreffen.
Artikel 7 – Mit dem Programm assoziierte Drittländer
In diesem Artikel werden die Bedingungen festgelegt, unter denen Drittländer am Programm
teilnehmen können.
Artikel 8 – Ausführung und Formen der Unionsfinanzierung
In diesem Artikel wird die Art der Mittelverwaltung der CEF als direkte Verwaltung
festgelegt. Alle in der Haushaltsordnung vorgesehenen Formen der Finanzierung und
finanziellen Unterstützung können genutzt werden. Die Unterstützung für
Finanzierungsinstrumente oder Haushaltsgarantien erfolgt über das Investitionsinstrument des
Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit (European Competitiveness Fund, ECF) oder
den Umsetzungsmechanismus „Europa in der Welt“ (Global Europe, GE).
Artikel 9 – Förderfähigkeit
Dieser Artikel enthält die Kriterien, nach denen Personen und Stellen im Rahmen des
Programms förderfähig sein können.
Artikel 10 – Ergänzende Vorschriften für Finanzhilfen
In diesem Artikel werden die Bedingungen für die Kürzung, Aussetzung, Kündigung oder
Übertragung von Finanzhilfen festgelegt, um eine wirtschaftliche Haushaltsführung zu
gewährleisten und die Risiken im Zusammenhang mit erheblichen Verzögerungen bei großen
Infrastrukturprojekten zu mindern. Er sieht vor, dass Finanzhilfen gekürzt oder ganz
aufgekündigt werden können, wenn die Maßnahme, für die eine Finanzhilfe gewährt wurde,
ein Jahr nach dem in der Finanzhilfevereinbarung genannten Tag des Durchführungsbeginns
nicht angelaufen ist oder wenn die Prüfung der Fortschritte der Maßnahme ergeben hat, dass
der Verzug bei der Durchführung der Maßnahme so groß ist, dass die Ziele wahrscheinlich
nicht erreicht werden können. Der Artikel sieht die Vereinfachung von
Finanzhilfevereinbarungen für ein Gesamtprojekt vor.
In diesem Artikel werden zudem die Höchstsätze für die Kofinanzierung in den einzelnen
Bereichen festgelegt.
Artikel 11 – Grenzüberschreitende Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien
In diesem Artikel werden die Ziele und Bedingungen für grenzüberschreitende Projekte im
Bereich der erneuerbaren Energien festgelegt. Er sieht allgemeine Kriterien und
Verfahrensvorschriften für die Auswahl dieser Projekte vor und ermächtigt die Kommission,
im Wege eines delegierten Rechtsakts spezifische Kriterien und Einzelheiten des Verfahrens
für solche Projekte festzulegen. Ferner sieht dieser Artikel die Möglichkeit vor, Mittel auf den
mit der Verordnung (EU) 2018/1999 eingerichteten Finanzierungsmechanismus der Union für
erneuerbare Energie zu übertragen.
Artikel 12 – Arbeitsprogramm
Dieser Artikel sieht die Umsetzung des Programms im Wege von Arbeitsprogrammen im
Sinne des Artikels 110 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 vor.
Artikel 13 – Delegierte Rechtsakte
Durch diesen Artikel wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte in
Bezug auf den Anhang der vorliegenden Verordnung zu erlassen.
Artikel 14 – Ausübung der Befugnisübertragung
Dieser Artikel enthält Standardbestimmungen über die Befugnisübertragung.
Artikel 15 – Ausschussverfahren
Dieser Artikel bezieht sich auf den CEF-Ausschuss als Ausschuss im Sinne der Verordnung
(EU) Nr. 182/2011. Ferner wird festgelegt, dass das in Artikel 4 der Verordnung (EU)
Nr. 182/2011 vorgesehene Beratungsverfahren Anwendung findet.
Artikel 16 – Änderung der Verordnung (EU) 2024/1679
Dieser Artikel sieht eine Änderung von Artikel 48 der Verordnung (EU) 2024/1679 über
Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes vor. Ziel ist es,
die Rechtsgrundlage des Durchführungsrechtsakts der Kommission über Standards
hinsichtlich der Infrastruktur mit Doppelnutzung, die derzeit in der CEF-Verordnung
vorgesehen sind, zu ändern (Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1679). Für diesen
Durchführungsrechtsakt ist die Verordnung (EU) 2024/1679 zur Festlegung der
Infrastrukturstandards für das TEN-V-Netz eine besser geeignete Rechtsgrundlage als ein
CEF-Ausgabenprogramm. Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1328 der Kommission
gilt jedoch weiterhin, bis die Kommission einen neuen Durchführungsrechtsakt gemäß
Artikel 48.3 der Verordnung (EU) 2024/1679 erlässt.
Artikel 17 – Aufhebung
Mit diesem Artikel wird die vorherige CEF-Verordnung (Verordnung (EU) 2021/1153)
aufgehoben.
Artikel 18 – Übergangsbestimmungen
Dieser Artikel enthält die Übergangsbestimmungen für die CEF-Maßnahmen und für die
technische und administrative Hilfe.
Artikel 19 – Inkrafttreten und Anwendung
Nach diesem Artikel wird die Verordnung ab dem 1. Januar 2028 gelten.
Anhang
2025/0221 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ für den Zeitraum 2028-2034, zur
Änderung der Verordnung (EU) 2024/1679 und zur Aufhebung der Verordnung
(EU) 2021/1153
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 172 Absatz 1 und Artikel 194 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses1,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen2,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der vorliegenden Verordnung wird das Programm der Fazilität
„Connecting Europe“ (im Folgenden „Programm“) festgelegt, um Investitionen im
Bereich der Transeuropäischen Netze für Verkehr und Energie zu beschleunigen und
eine Hebelwirkung für Finanzmittel sowohl aus dem öffentlichen als auch dem
privaten Sektor zu erzeugen sowie gleichzeitig die Rechtssicherheit zu steigern und
den Grundsatz der Technologieneutralität zu wahren. Sie zielt auch darauf ab, die
grenzübergreifende Zusammenarbeit im Bereich der erneuerbaren Energien zu
erleichtern, z. B. durch die Unterstützung grenzüberschreitender Projekte. Das
Programm sollte die vollständige Ausschöpfung von Synergien zwischen den
Bereichen Verkehr und Energie erleichtern, um so die Wirksamkeit der Maßnahmen
der Union zu steigern und eine Optimierung der Durchführungskosten zu ermöglichen.
Mit der vorliegenden Verordnung wird eine Finanzausstattung für das Programm
festgesetzt. Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung werden die jeweiligen Preise
auf der Grundlage eines festen Deflators von 2 % berechnet.
(2) Die effiziente Beförderung von Personen3 und Gütern ist eine wesentliche Säule für
das Funktionieren der Union und spielt eine entscheidende Rolle bei der Förderung
von Wettbewerbsfähigkeit und Wirtschaftswachstum, der Sicherstellung des
Zusammenhalts sowie der Verwirklichung der Klima- und Umweltziele. Der freie und
effiziente Personen- und Warenverkehr in einem gut vernetzten und vollständigen
Binnenmarkt verbessert die Konnektivität, gewährleistet den Zugang zu
1 *ABl. L..., S.
2 *ABl. L..., S.
3 Einschließlich Personen mit eingeschränkter Mobilität und Behinderungen.
Arbeitsplätzen und Dienstleistungen und unterstützt die lokale Wirtschaft und den
Handel. Gleichzeitig ist ein dekarbonisiertes und nachhaltiges Verkehrssystem eine
Voraussetzung dafür, die Klimaziele der Union zu erreichen und die strategische und
nicht nachhaltige Abhängigkeit der Wirtschaft der Union von fossilen Kraft- und
Brennstoffen anzugehen. Ein wirksamer und sicherer Güterverkehr ist für die
Versorgung der Bürgerinnen und Bürger, die Aufrechterhaltung unserer Wirtschaft
und die Unterstützung unserer militärischen Sicherheit unerlässlich. Im Draghi-Bericht
über die Zukunft der europäischen Wettbewerbsfähigkeit4 wird betont, wie wichtig es
ist, die Investitionen in die Verkehrsinfrastruktur zu erhöhen, und es werden die
Notwendigkeit eines integrierten Marktes für multimodalen Verkehr sowie die starke
Nachfrage nach Dekarbonisierung und sauberen Lösungen hervorgehoben. Im Draghi-
Bericht wird gefordert, die Digitalisierung in der Union in wichtigen
Wirtschaftssektoren wie dem Verkehr voranzutreiben. Im Letta-Bericht über die
Zukunft des Binnenmarkts wird hervorgehoben, dass der Verkehrssektor ein
Schlüsselbereich ist, in dem eine vertiefte europäische Integration unerlässlich ist, um
das Potenzial des Binnenmarkts voll auszuschöpfen. Im Letta-Bericht wird
insbesondere die Notwendigkeit der Vollendung des TEN-V-Netzes unterstrichen und
es werden die Chancen eines europaweiten Hochgeschwindigkeitsschienennetzes
hervorgehoben, um das Reisen in Europa zu revolutionieren und die Integration der
Union voranzutreiben. Im Niinistö-Bericht über die zivile und militärische Vorsorge
Europas wird die Bedeutung von Verkehrskorridoren mit Doppelnutzung für
militärische Bewegungen und Lieferketten, die Resilienz der Verkehrsinfrastruktur
gegenüber dem Klimawandel und die Notwendigkeit sicherer Versorgungswege im
Seeverkehr für den Außenhandel der Union hervorgehoben.
(3) Die Union sollte Projekte in benachteiligten, weniger vernetzten, ländlichen, Insel-,
Küsten-, und Randgebieten, dicht besiedelten Gebieten, Gebieten in äußerster
Randlage oder in abgelegenen Gebieten erleichtern, um den Zugang zu den
Transeuropäischen Energie- und Verkehrsnetzen zu ermöglichen und gleichzeitig die
Vorteile in Bezug auf Sicherheit, Wettbewerbsfähigkeit sowie sozialen,
wirtschaftlichen und territorialen Zusammenhalt in der gesamten Union verfügbar zu
machen. In der Verordnung (EU) 2024/1679 des Europäischen Parlaments und des
Rates5 wird die Infrastruktur des Transeuropäischen Verkehrsnetzes festgelegt, es
werden die von ihr einzuhaltenden Anforderungen vorgegeben und Maßnahmen für
ihre Verwirklichung vorgesehen. Jene Verordnung sieht die Fertigstellung des
Kernnetzes des Transeuropäischen Verkehrsnetzes bis 2030 und des erweiterten
Kernnetzes bis 2040 durch die Schaffung neuer Infrastruktur sowie die umfassende
Modernisierung und Sanierung der vorhandenen Infrastruktur vor. Ziel ist ein
leistungsstarkes Netz für die Beförderung von Personen und Gütern.
(4) Zur Erfüllung der in Verordnung (EU) 2024/1679 festgelegten Ziele ist es erforderlich,
die Entwicklung grenzüberschreitender Projekte, einschließlich Häfen und deren
Hinterlandverbindungen, sowie den Einsatz alternativer Kraftstoffe und die
Beseitigung fehlender Verbindungen finanziell zu unterstützen und gegebenenfalls
sicherzustellen, dass die durch das Programm unterstützten Maßnahmen mit den
4 Mario Draghi, „Eine Strategie für die Wettbewerbsfähigkeit Europas“, September 2024,
https://commission.europa.eu/topics/eu-competitiveness/draghi-report_de.
5 Verordnung (EU) 2024/1679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über
Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes, zur Änderung der
Verordnungen (EU) 2021/1153 und (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnung (EU)
Nr. 1315/2013 (ABl. L, 2024/1679, 28.6.2024).
gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2024/1679 erstellten Korridor-Arbeitsplänen
und mit der Entwicklung des Gesamtnetzes in Bezug auf Leistungsfähigkeit und
Interoperabilität im Einklang stehen.
(5) Im Gemeinsamen Weißbuch zur europäischen Verteidigung – Bereitschaft 20306
wurde die militärische Mobilität als wesentliche Komponente für die Sicherheit und
Verteidigung der Union anerkannt und der Unionsmehrwert bei der Förderung von
Infrastruktur mit Doppelnutzung für die Mobilität hervorgehoben. Mit der Verordnung
(EU) 2021/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates7 wurde erstmals eine
spezielle Finanzausstattung für die Entwicklung einer für zivile und
Verteidigungszwecke doppelt nutzbaren Verkehrsinfrastruktur festgelegt. Es ist von
wesentlicher Bedeutung, dass die Verkehrsinfrastruktur der Union eine rasche und
effiziente Bewegung von Streitkräften, Material und Ausrüstung mittels Luft-, Land-
und Schiffsverkehr ermöglicht. Dementsprechend sollte die Infrastruktur für alle
Verkehrsträger modernisiert werden, um den militärischen Anforderungen zu
genügen. Mit dem Programm sollte die Komplementarität mit den spezifischen
Tätigkeiten angestrebt werden, die im Rahmen des Europäischen Fonds für
Wettbewerbsfähigkeit unterstützt werden (auch in Bezug auf wichtige Vorhaben von
gemeinsamem europäischem Interesse (IPCEI)), insbesondere mit dem Ziel, den
Zugang der Mitgliedstaaten zu militärischen Mobilitätskapazitäten und deren
Verfügbarkeit zu verbessern und die Entwicklung digitaler Lösungen zur
Erleichterung der militärischen Mobilität sowie von Maßnahmen, die im Rahmen der
Pläne für national-regionale Partnerschaften unterstützt werden, zu fördern.
(6) Im Bereich der militärischen Mobilität zielt das Programm darauf ab, unter
Berücksichtigung des militärischen Fachwissens auf EU-Ebene dazu beizutragen, dass
Militärgüter und Streitkräfte in der gesamten EU rasch und in großem Maßstab
befördert werden können. Das Programm sollte im Einklang mit den Bemühungen der
EU stehen, die Verteidigungsbereitschaft der EU gemäß dem Gemeinsamen Weißbuch
zur europäischen Verteidigung – Bereitschaft 2030 zu erhöhen.
(7) Die Union hat ihre eigenen Weltraumsysteme für Ortung, Navigation und Zeitgebung
(PNT) (Galileo, EGNOS und LEO PNT), ihr eigenes Erdbeobachtungs- und
Überwachungsprogramm (Copernicus, EOGS) und ihre eigene sichere Konnektivität
(GOVSATCOM und IRIS2) entwickelt. Sie alle bieten hochentwickelte Dienste, die
öffentlichen und privaten Nutzern große wirtschaftliche Vorteile bringen. Daher sollte
jede im Rahmen der CEF finanzierte Verkehrs- oder Energieinfrastruktur, die PNT-
oder Erdbeobachtungsdienste nutzt, technisch mit diesen Systemen kompatibel sein.
Um eine solche Kompatibilität zu gewährleisten, kann mit dem Arbeitsprogramm
gegebenenfalls sichergestellt werden, dass von der CEF unterstützte Maßnahmen, die
PNT-, Konnektivitäts- oder Beobachtungstechnologien umfassen, mit den EU-
Weltraumsystemen technisch kompatibel sind.
(8) In der Europäischen Strategie für die innere Sicherheit (PROTECT EU) wird betont,
dass Sicherheit der Grundstein ist, auf dem alle unsere Freiheiten aufbauen. Zudem
6 Gemeinsames Weißbuch zur europäischen Verteidigung – Bereitschaft 2030, JOIN(2025) 120 final,
19.3.2025.
7 Verordnung (EU) 2021/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur
Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EU)
Nr. 1316/2013 und (EU) Nr. 283/2014 (ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 38, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1153/oj).
basiert sie auf der Erwägung, dass die Sicherheit in allen Strategien der EU
durchgängig berücksichtigt werden soll.
(9) Der Ausbau und die Modernisierung der Energieinfrastruktur sind wesentliche
Voraussetzungen für eine echte, vollendete und vernetzte Energieunion, die die
Energieversorgungssicherheit und -unabhängigkeit der Union, die Erschwinglichkeit
der Energieversorgung und die industrielle Wettbewerbsfähigkeit gewährleistet und
gleichzeitig dafür sorgt, dass die Klima- und Energieziele der Union für 2030 und die
Verwirklichung der Klimaneutralität bis 2050 erreicht werden. Für den Markthochlauf
der zusätzlichen Erzeugung erneuerbarer Energie, einschließlich der Offshore-
Erzeugung, zur Förderung der Dekarbonisierung und Elektrifizierung der Industrie
und zur Gewährleistung eines gut funktionierenden und wettbewerbsfähigen
Energiebinnenmarkts, der eine sichere und erschwingliche Energieversorgung bietet,
sind Energienetze erforderlich. Auch im Draghi-Bericht wird betont, wie wichtig es
ist, die Investitionen in die Energieinfrastruktur zu erhöhen. Im Draghi-Bericht wurde
insbesondere auf Investitionen in Energienetze und die Notwendigkeit hingewiesen,
den Ausbau der grenzüberschreitenden Energieinfrastruktur rasch zu steigern, um die
Integration erneuerbarer Energien in das europäische System sicherzustellen und die
europäische Industrie zu dekarbonisieren. Im Deal für eine saubere Industrie8 und im
Aktionsplan für erschwingliche Energie9 betonte die Kommission die entscheidende
Rolle der Vollendung der Energieunion durch Investitionen in Energieinfrastruktur
und grenzüberschreitende Netze für die Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit der
europäischen Industrie und des Wohlstands der Menschen sowie für die
Erschwinglichkeit und Sicherheit der Energieversorgung. Aus dem Aktionsplan für
erschwingliche Energie geht hervor, dass alle Menschen, Gemeinschaften und
Unternehmen vom sauberen Wandel profitieren sollen. Laut dem
Marktbeobachtungsbericht über die Strominfrastruktur10 der Agentur für die
Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden wird sich der grenzüberschreitende
Kapazitätsbedarf bis 2030 auf 66 GW belaufen, wovon 32 GW derzeit noch nicht
gedeckt sind. Die Unterstützung grenzüberschreitender Projekte durch das Programm
wird eine wichtige Rolle dabei spielen, diese Lücke zu schließen.
(10) Besonderes Augenmerk sollte auf grenzüberschreitende Energieverbundnetze gelegt
werden, einschließlich komplexer Projekte wie hybrider Verbindungsleitungen, auch
jene, die zur Erreichung der mit der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen
Parlaments und des Rates11 festgelegten Stromverbundvorgabe von 15 % für 2030
erforderlich sind.
8 COM(2025) 85 final.
9 COM(2025) 79 final.
10 ACER: Electricity infrastructure development to support a competitive and sustainable energy system
(Entwicklung der Strominfrastruktur zur Unterstützung eines wettbewerbsfähigen und nachhaltigen
Energiesystems), Marktbeobachtungsbericht 2024,
https://www.acer.europa.eu/sites/default/files/documents/Publications/ACER_2024_Monitoring_Electri
city_Infrastructure.pdf.
11 Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über
das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der
Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates,
der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU
und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und
(EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1999/oj).
(11) In der Verordnung (EU) 2022/869 des Europäischen Parlaments und des Rates12
werden Leitlinien für die rechtzeitige Entwicklung und Interoperabilität der
transeuropäischen Energieinfrastruktur festgelegt. Sie behandelt die Identifizierung
von Vorhaben von gemeinsamem Interesse und Vorhaben von gegenseitigem Interesse
und legt die Bedingungen dafür fest, dass diese Vorhaben für eine finanzielle
Unterstützung durch die Union in Betracht kommen. Aufgrund ihres
grenzüberschreitenden Charakters erzeugen Vorhaben von gemeinsamem Interesse
und Vorhaben von gegenseitigem Interesse jedoch nicht nur erhebliche positive
externe Effekte und fördern die Solidarität, sondern bringen auch spezifische
Herausforderungen für die Vorhabenträger mit sich, da sie mehrere Rechtsordnungen
betreffen, Herausforderungen bei der Koordinierung verursachen und eine häufig
asymmetrische Verteilung von Kosten und Nutzen mit sich bringen. Sie erfordern
daher Unterstützung auf Unionsebene.
(12) Im Energiebereich soll das Programm zur Entwicklung von Vorhaben von
gemeinsamem Interesse und Vorhaben von gegenseitigem Interesse beitragen, um die
Integration des Energiemarkts und die grenzüberschreitende Interoperabilität der
Energienetze zu fördern. Darüber hinaus zielt das Programm darauf ab, die
Dekarbonisierung zu erleichtern, die Energieeffizienz zu fördern und die
Versorgungssicherheit zu gewährleisten sowie die grenzübergreifende
Zusammenarbeit im Bereich der Energie, einschließlich der Erzeugung von Energie
aus erneuerbaren Quellen, sowie von Speicheranlagen, die die
Förderfähigkeitskriterien der Verordnung (EU) 2022/869 nicht erfüllen, zu erleichtern.
Dabei sind die Interessen aller möglicherweise betroffenen Interessenträger zu
berücksichtigen.
(13) Die grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten oder zwischen
Mitgliedstaaten und Drittländern im Bereich der erneuerbaren Energien ist von
entscheidender Bedeutung, um die Ziele der Union in Bezug auf Dekarbonisierung,
Wettbewerbsfähigkeit, Vollendung des Energiebinnenmarkts und
Versorgungssicherheit auf kosteneffiziente und nachhaltige Weise zu erreichen. Mit
dem Programm soll dem Risiko begegnet werden, dass die grenzübergreifende
Zusammenarbeit ohne finanziellen Beistand der Union auf einem suboptimalen
Niveau bleibt.
(14) Grenzüberschreitende Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien sollten
Kosteneinsparungen bei der Einführung erneuerbarer Energien in der gesamten Union
oder andere Vorteile im Hinblick auf die Systemintegration, Versorgungssicherheit,
Wettbewerbsfähigkeit oder Innovation im Vergleich zu einem ähnlichen, von einem
der beteiligten Mitgliedstaaten oder Drittstaaten allein durchgeführten Projekt
bewirken. Bei der Auswahl der Projekte sollte die Kommission insbesondere deren
Beitrag zur weiteren Integration des Energiebinnenmarkts der Union berücksichtigen
und sich bemühen, soweit möglich die geografische Ausgewogenheit zu
berücksichtigen. Im Falle von Finanzhilfen für Arbeiten sollte der Antragsteller
nachweisen, dass Marktversagen oder finanzielle Hindernisse wie unzureichende
12 Verordnung (EU) 2022/869 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 zu
Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur, zur Änderung der Verordnungen (EG)
Nr. 715/2009, (EU) 2019/942 und (EU) 2019/943 sowie der Richtlinien 2009/73/EG und (EU)
2019/944 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 (ABl. L 152 vom 3.6.2022, S. 45,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/869/oj).
wirtschaftliche Tragfähigkeit, hohe Vorlaufkosten oder fehlende Marktfinanzierungen
überwunden werden müssen.
(15) Das Programm sollte eine Übertragung von Mitteln auf den mit Artikel 33 der
Verordnung (EU) 2018/199913 eingerichteten Finanzierungsmechanismus der Union
für erneuerbare Energie ermöglichen, um einen Beitrag zu dem in Artikel 3 Absatz 5
der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates14
festgelegten Rahmen zu gewährleisten. Diese Übertragung kann auch Projekte
betreffen, die als grenzüberschreitende Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien
definiert werden. Gegebenenfalls sollte sich die Kommission bemühen, jenen
Projekten Vorrang bei der finanziellen Unterstützung einzuräumen, die die weitere
Integration des Energiebinnenmarkts der Union verbessern, einschließlich
grenzüberschreitender Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien.
(16) Zwischen der Entwicklung Transeuropäischer Netze in den Bereichen Verkehr und
Energie und grenzüberschreitenden Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien
mit starker grenzüberschreitender Wirkung, die durch die CEF unterstützt werden,
sowie Verkehrs- und Energieprojekten, die in den Anwendungsbereich der Pläne für
national-regionale Partnerschaften, des Rahmenprogramms für Forschung und
Innovation und des Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit fallen, sollten
Synergien sichergestellt werden. Synergien könnten auch eine Unterstützung wichtiger
Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse (Important Projects of Common
European Interest, IPCEI) mit Schwerpunkt auf grenzüberschreitender Infrastruktur in
den Bereichen Verkehr und Energie bedeuten.
(17) Das Programm sollte auch Kohärenz mit Maßnahmen anstreben, die im Rahmen des
Programms „Europa in der Welt“ finanziert werden. Es ist wichtig, dass die
transeuropäischen Verkehrs- und Energienetze gut mit Drittländern verbunden sind. In
den jeweiligen Strategierahmen werden Vorhaben von gemeinsamem Interesse
zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern oder Vorhaben von gegenseitigem
Interesse genannt, die für die Verkehrs- und Energieverbindungen aus diesen
Drittländern und in diese Drittländer Vorrang haben. Bei diesen Projekten sollte die im
Rahmen des Programms geleistete Unterstützung eng mit der Unterstützung im
Rahmen des Programms „Europa in der Welt“ koordiniert werden. Im Bereich
Verkehr sollten die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten
grenzüberschreitenden Abschnitte vorrangig behandelt werden.
(18) In einem sich rasch wandelnden wirtschaftlichen, sozialen und geopolitischen Umfeld
haben die jüngsten Erfahrungen gezeigt, dass beim mehrjährigen Finanzrahmen und
bei den Programmen der Union eine größere Flexibilität erforderlich ist. Zu diesem
Zweck und im Einklang mit den Zielen der CEF sollte die Finanzierung den sich
wandelnden politischen Belangen und den Prioritäten der Union, wie sie in den von
13 Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über
das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der
Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates,
der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und
2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und
(EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR).
14 Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur
Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dir/2018/2001/oj).
der Kommission veröffentlichten einschlägigen Dokumenten, in den
Schlussfolgerungen des Rates und in Entschließungen des Europäischen Parlaments
festgelegt sind, gebührend Rechnung tragen und gleichzeitig eine ausreichende
Vorhersehbarkeit für den Haushaltsvollzug gewährleisten.
(19) Um Kohärenz zu gewährleisten, sollten im Rahmen des Programms die
Haushaltsgarantie und die Finanzierungsinstrumente – auch in Kombination mit nicht
rückzahlbarer Unterstützung bei einer Mischfinanzierungsmaßnahme – gemäß den
geltenden Bestimmungen des ECF-InvestEU-Instruments und der GE-
Umsetzungsmechanismen im Wege von Vereinbarungen umgesetzt werden, die für
diese Art von Unterstützung aus dem besagten Investitionsinstrument und den
Umsetzungsmechanismen geschlossen wurden.
(20) Wird die Unterstützung der Union im Rahmen des Programms in Form einer
Haushaltsgarantie oder eines Finanzinstruments – auch in Kombination mit nicht
rückzahlbarer Unterstützung bei einer Mischfinanzierungsmaßnahme – geleistet, so ist
diese Unterstützung unbedingt ausschließlich aus dem ECF-InvestEU-Instrument und
den GE-Umsetzungsmechanismen gemäß den geltenden Bestimmungen des besagten
Investitionsinstruments und der besagten Umsetzungsmechanismen zu leisten. Falls
im Rahmen des ECF-InvestEU-Instruments die Ziele dieses Programms verwirklicht
werden, sollte allen Mitgliedstaaten auf deren Antrag beratende Unterstützung zur
Verfügung stehen. Eine derartige Unterstützung könnte Kapazitätsaufbau,
Unterstützung der Projektfindung, -vorbereitung und -durchführung sowie Beratung
zu Finanzinstrumenten und Investitionsplattformen umfassen.
(21) Das Programm sollte die Nutzung der verfügbaren Mittel optimieren, indem die zur
Verfügung gestellten Mittel genau überwacht und gegebenenfalls die Finanzhilfen
gekürzt oder beendet werden. Dadurch sollte es möglich sein, die Mittel für eine
Maßnahme, die während des festgelegten Zeitrahmens nicht verwendet werden, auf
andere Maßnahmen im Anwendungsbereich dieses Programms umzuschichten.
(22) Angesichts des Umfangs der erforderlichen Arbeiten kann es vorkommen, dass für die
Errichtung eines grenzüberschreitenden Abschnitts mehrere Tätigkeiten parallel
durchgeführt werden, die durch verschiedene Finanzhilfevereinbarungen unterstützt
werden, aber zu demselben Ziel beitragen, das als „Gesamtprojekt“ bezeichnet wird.
Um zu einer effizienteren Nutzung der Unionsmittel beizutragen und sicherzustellen,
dass wichtige Infrastrukturziele vollständig erreicht werden können, sollte das
Programm eine Umschichtung der verfügbaren Mittel im Rahmen desselben
Gesamtprojekts ermöglichen. Unbeschadet der Anwendung von Vergabeverfahren
gemäß Artikel 192 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des
Europäischen Parlaments und des Rates15 und zusätzlich zu den Bestimmungen des
Artikels 198 der genannten Verordnung sollte es möglich sein, eine solche
Mittelumschichtung durch Änderungen der ursprünglichen Maßnahmen unter den im
Arbeitsprogramm festgelegten Bedingungen, einschließlich des Höchstbeitrags der
Union, zu gewähren.
(23) Die Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des
Rates findet auf das Programm Anwendung. Sie regelt die Aufstellung und den
Vollzug des Gesamthaushaltsplans der Union und enthält unter anderem
15 Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September
2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L, 2024/2509,
26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj).
Bestimmungen zu Finanzhilfen, Preisen, nichtfinanziellen Zuwendungen,
Auftragsvergabe, indirekter Mittelverwaltung, finanziellem Beistand,
Finanzierungsinstrumenten und Haushaltsgarantien.
(24) Im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 sollten eher technische
Einzelheiten zum Haushaltsvollzug aller durch das Programm unterstützter
Politikbereiche in den Arbeitsprogrammen und Aufforderungsunterlagen festgelegt
werden, einschließlich spezifischer Förderfähigkeits- und Gewährungskriterien je nach
Instrument des Haushaltsvollzugs und abhängig davon, ob es sich um eine Finanzhilfe
oder Auftragsvergabe handelt, sowie abhängig von den verfolgten spezifischen
politischen Zielen. Gemäß Artikel 136 der Haushaltsordnung sollten aus
Sicherheitsgründen Beschränkungen für die Förderfähigkeit von Lieferanten mit
hohem Risiko gelten.
(25) Die Unterstützung im Rahmen des Programms sollte unter Wahrung der
Verhältnismäßigkeit auf Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen
reagieren und damit Investitionen fördern und Anreize für private Finanzierung setzen,
ohne dass diese private Finanzierung dupliziert oder verdrängt wird, und dabei einen
klaren EU-Mehrwert aufweisen. Unbeschadet der Anwendung der Artikel 107
und 108 AEUV auf nationale Mittel wird dieser Ansatz die Kohärenz zwischen den
Maßnahmen im Rahmen des Programms und den Vorschriften für staatliche Beihilfen
gewährleisten und so übermäßige Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt
vermeiden. Zudem können die Maßnahmen der CEF und der Europäischen Spar- und
Investitionsunion16 einander ergänzen, da öffentliche Mittel einen effektiven Beitrag
zur Senkung des Risikos großer Infrastrukturprojekte leisten und so Anreize für
private Investitionen in der EU setzen können, wodurch eine beträchtliche
Hebelwirkung erzielt wird. Gleichzeitig kann die zunehmende Verfügbarkeit
effizienter Organismen für gemeinsame Anlagen, wie die europäischen langfristigen
Investmentfonds (European Long-term Investment Funds, ELTIF), als wirksamer
Katalysator für langfristige Investitionen institutioneller und anderer privater Anleger
in Infrastrukturprojekte dienen und dadurch die im Rahmen der CEF verfügbaren
Mittel ergänzen und erweitern.
(26) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung des Programms
durch Arbeitsprogramme sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse
übertragen werden. Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU)
Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur
Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten
die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren,
ausgeübt werden17.
(27) Gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509, der Verordnung (EU, Euratom)
Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates18, der Verordnung (EG,
16 COM(2025) 124 final.
17 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur
Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung
der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
18 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung
(OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des
Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/883/oj).
Euratom) Nr. 2988/95 des Rates19, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2185/9620 und
der Verordnung (EU) 2017/193921 sollen die finanziellen Interessen der Union
geschützt werden, indem verhältnismäßige Maßnahmen unter anderem zur Prävention,
Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten und Betrug, zur
Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß
verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche Sanktionen ergriffen
werden. Insbesondere kann das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF)
gemäß Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 sowie Verordnung (Euratom, EG)
Nr. 2185/96 Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort
durchführen, um festzustellen, ob Betrug oder Korruption oder eine sonstige
rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.
Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 kann die Europäische Staatsanwaltschaft (im
Folgenden „EUStA“) Betrug und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union
gerichtete rechtswidrige Handlungen im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/1371 des
Europäischen Parlaments und des Rates22 untersuchen und strafrechtlich verfolgen.
Nach der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 ist jede Person oder Stelle, die
Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen
Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, der EUStA und dem
Europäischen Rechnungshof die erforderlichen Rechte und den Zugang zu gewähren
und sicherzustellen, dass an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligte Dritte
gleichwertige Rechte gewähren. Mit dem Programm assoziierte Drittländer müssen
dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem OLAF und dem Rechnungshof die Rechte
und den Zugang gewähren, die sie zur umfassenden Ausübung ihrer jeweiligen
Befugnisse benötigen.
(28) Das Programm soll gemäß der Verordnung (EU) [XXX]* des Europäischen
Parlaments und des Rates [Leistungsverordnung] durchgeführt werden, in der die
Regeln für die Nachverfolgung der Ausgaben und der Leistungsrahmen für die
Mittelausstattung sowie Regeln für die einheitliche Anwendung des Grundsatzes der
„Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ bzw. des Grundsatzes der
Gleichstellung der Geschlechter gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstaben d und f der
Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509, Regeln für die Überwachung und
Berichterstattung in Bezug auf die Leistung von Unionsprogrammen und -
maßnahmen, Regeln für die Einrichtung eines Förderportals der Union, Regeln für die
Evaluierung von Programmen sowie andere horizontale Bestimmungen, die für alle
Unionsprogramme gelten – etwa bezüglich Informationen, Kommunikation und
Sichtbarkeit – festgelegt sind.
19 Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der
finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1995/2988/oj).
20 Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen
und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der
Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom
15.11.1996, S. 2, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/2185/oj).
21 Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten
Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom
31.10.2017, S. 1). ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/1939/oj).
22 Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die
strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl.
L 198 vom 28.7.2017, S. 29).
(29) Gemäß Artikel 85 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2021/1764 des Rates23 können in
einem überseeischen Land oder Gebiet (ÜLG) niedergelassene Personen und
Einrichtungen vorbehaltlich der Bestimmungen und Ziele des Programms und der
möglichen Regelungen, die für den mit dem ÜLG verbundenen Mitgliedstaat gelten,
finanziell unterstützt werden.
(30) Das Programm sollte die Rechte von Menschen mit Behinderungen achten und
insbesondere sicherstellen, dass die Zugänglichkeit für sie speziell im Verkehrssektor
gewährleistet ist.
(31) Das Programm sollte für die Zusammenarbeit mit Drittländern offen sein, wenn dies
im Interesse der Union liegt. Zu diesem Zweck kann die Union Drittländer ganz oder
teilweise an den konstituierenden Tätigkeiten des Programms beteiligen. Die
Beteiligung sollte einem ausgewogenen Verhältnis zwischen Beiträgen und Vorteilen
des Drittlands unterliegen und den Schutz der finanziellen und sicherheitspolitischen
Interessen der Union gewährleisten.
(32) Um dem Ausbau des Transeuropäischen Netzes gebührend Rechnung zu tragen, sollte
der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags
über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Änderung der
indikativen Liste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Anhang der
vorliegenden Verordnung zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die
Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch
auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang
stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere
Rechtsetzung24 niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte
Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das
Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die
Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch
Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der
Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(33) Mit Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1153 wird der Kommission die
Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der infrastrukturellen
Anforderungen für bestimmte Kategorien von Maßnahmen für eine Infrastruktur mit
Doppelnutzung zu erlassen. Auf dieser Grundlage wurde die
Durchführungsverordnung (EU) 2021/1328 der Kommission25 erlassen. Nach der
Überarbeitung des Rechtsrahmens mit dem Erlass der Verordnung (EU) 2024/1679
und um sicherzustellen, dass die infrastrukturellen Anforderungen unabhängig von der
begrenzten Laufzeit der vorliegenden Verordnung weiter aktualisiert werden können,
sollte in jener Verordnung die Befugnis zum Erlass von Durchführungsrechtsakten zur
Festlegung der infrastrukturellen Anforderungen für bestimmte Kategorien von
23 Beschluss (EU) 2021/1764 des Rates vom 5. Oktober 2021 über die Assoziierung der überseeischen
Länder und Gebiete mit der Europäischen Union einschließlich der Beziehungen zwischen der
Europäischen Union einerseits und Grönland und dem Königreich Dänemark andererseits (Übersee-
Assoziationsbeschluss einschließlich Grönlands) (ABl. L 355 vom 7.10.2021, S. 6, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dec/2021/1764/oj).
24 ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_interinstit/2016/512/oj.
25 Durchführungsverordnung (EU) 2021/1328 der Kommission vom 10. August 2021 zur Festlegung der
Infrastrukturanforderungen für bestimmte Kategorien von Maßnahmen für Infrastrukturen mit
doppeltem Verwendungszweck gemäß der Verordnung (EU) 2021/1153 des Europäischen Parlaments
und des Rates (ABl. L 288 vom 11.8.2021, S. 37, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/1328/oj).
Maßnahmen für Infrastrukturen mit Doppelnutzung festgelegt werden. Die
Verordnung (EU) 2024/1679 sollte daher entsprechend geändert werden, damit der
Kommission die Befugnis übertragen wird, zu diesem Zweck
Durchführungsrechtsakte zu erlassen.
(34) Die Verordnung (EU) 2021/1153 sollte mit Wirkung vom 1. Januar 2028 aufgehoben
werden —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
Mit der vorliegenden Verordnung wird die Fazilität „Connecting Europe“ (im Folgenden
„Programm“) geschaffen; ferner werden die Ziele des Programms, seine Mittelausstattung für
den Zeitraum 2028-2034, die Arten der Unionsfinanzierung sowie die Regeln für die
Bereitstellung dieser Finanzierung festgelegt.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. „Maßnahme“ jede Tätigkeit, deren finanzielle und technische Unabhängigkeit
festgestellt worden ist, die zeitlich begrenzt ist und die zur Durchführung eines
Projekts erforderlich ist;
2. „Transeuropäisches Verkehrsnetz“ das in der Verordnung (EU) 2024/1679 genannte
Transeuropäische Verkehrsnetz;
3. „Vorhaben von gemeinsamem Interesse“ ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse
im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2024/1679 oder des
Artikels 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2022/869;
4. „nachhaltiges Transeuropäisches Verkehrsnetz“ ein Transeuropäisches Verkehrsnetz,
das den Anforderungen der Artikel 5 und 45 der Verordnung (EU) 2024/1679
entspricht;
5. „intelligentes Transeuropäisches Verkehrsnetz“ ein Transeuropäisches Verkehrsnetz,
das den Anforderungen der Artikel 43 und 45 der Verordnung (EU) 2024/1679
entspricht;
6. „resilientes Transeuropäisches Verkehrsnetz“ ein Transeuropäisches Verkehrsnetz,
das den Anforderungen von Artikel 46 der Verordnung (EU) 2024/1679 entspricht;
7. „militärische Mobilität“ die Fähigkeit der Europäischen Union und ihrer
Mitgliedstaaten, militärisches Personal, Ausrüstung und Hilfsgüter innerhalb der
Grenzen der Mitgliedstaaten und über deren Grenzen hinweg rasch und wirksam zu
transportieren, zu bewegen und zu entsenden, um eine rechtzeitige und wirksame
Reaktion der Streitkräfte der Mitgliedstaaten zu gewährleisten;
8. „Studien“ die zur Vorbereitung der Durchführung eines Projekts erforderlichen
Tätigkeiten, wie Vorstudien, Kartierung, Durchführbarkeits-, Evaluierungs-, Prüf-
und Validierungsstudien, auch in Form von Software, und jede andere technische
Unterstützungsmaßnahme, einschließlich der Vorarbeiten zur Festlegung und
Entwicklung eines Projekts und für die Entscheidungen über seine Finanzierung, wie
etwa Erkundung der betreffenden Standorte und Vorbereitung des
Finanzierungspakets;
9. „Arbeiten“ den Erwerb, die Lieferung und den Einsatz von Komponenten, Systemen
und Dienstleistungen, einschließlich Software, die Durchführung der ein Vorhaben
betreffenden Entwicklungs-, Bau- und Herstellungstätigkeiten, die Bauabnahme und
die Inbetriebnahme eines Vorhabens;
10. „Vorhaben von gegenseitigem Interesse“ ein Vorhaben von gegenseitigem Interesse
im Sinne des Artikels 2 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2022/869;
11. „grenzüberschreitendes Projekt im Bereich der erneuerbaren Energien“ eines der
folgenden Projekte:
a) ein Projekt zur Erzeugung erneuerbarer Energie, das in einem
Kooperationsabkommen im Sinne der Artikel 8, 9, 11 oder 13 der Richtlinie
(EU) 2018/2001 enthalten ist;
b) ein Speicherprojekt, einschließlich Energiespeicher am selben Standort im
Sinne des Artikels 2 Nummer 44d der Richtlinie (EU) 2018/2001, das die
Integration erneuerbarer Energie in das Energiesystem der Union unterstützt,
mit Ausnahme von Energiespeicheranlagen im Sinne des Anhangs II
Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2022/869, und das in einer
ähnlichen Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder
zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren
Drittländern enthalten ist.
Artikel 3
Ziele des Programms
(1) Die allgemeinen Ziele des Programms bestehen darin, die Transeuropäischen Netze
in den Bereichen Verkehr und Energie aufzubauen, zu entwickeln, zu sichern, zu
modernisieren und zu vollenden, um einen funktionierenden Binnenmarkt zu
unterstützen und den Zusammenhalt zu fördern, die militärische Mobilität in den
Transeuropäischen Verkehrsnetzen zu erleichtern, die grenzübergreifende
Zusammenarbeit im Bereich der erneuerbaren Energien zu erleichtern und Synergien
zwischen den Bereichen Verkehr und Energie zu fördern.
(2) Die spezifischen Ziele des Programms sind:
a) im Verkehrssektor
i) einen Beitrag zur Entwicklung von Vorhaben von gemeinsamem
Interesse im Zusammenhang mit vernetzten, interoperablen,
dekarbonisierten, intelligenten, sicheren, nachhaltigen, resilienten,
gesicherten und multimodalen Verkehrsnetzen gemäß der Verordnung
(EU) 2024/1679 zu leisten, insbesondere durch
(1) Maßnahmen im Zusammenhang mit Vorhaben von gemeinsamem
Interesse mit grenzüberschreitender Dimension zur Verwirklichung
des Transeuropäischen Verkehrsnetzes, einschließlich Maßnahmen
auf den im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten
indikativen Abschnitten;
(2) Maßnahmen im Zusammenhang mit unionsweiten Vorhaben von
gemeinsamem Interesse im Zusammenhang mit der Vollendung
eines intelligenten, resilienten, dekarbonisierten und nachhaltigen
Transeuropäischen Verkehrsnetzes;
(3) Maßnahmen im Zusammenhang mit Vorhaben von gemeinsamem
Interesse mit grenzüberschreitender Dimension mit Drittländern,
die das Transeuropäische Verkehrsnetz gemäß Artikel 9 der
Verordnung (EU) 2024/1679 umsetzen;
ii) Teile des Transeuropäischen Verkehrsnetzes für die Doppelnutzung der
Verkehrsinfrastruktur anzupassen, um sowohl die zivile als auch die
militärische Mobilität zu verbessern, wobei der Schwerpunkt auf den vier
vorrangigen EU-Korridoren für militärische Mobilität liegt, die von den
Mitgliedstaaten in Anhang II der vom Rat am 18. März 2025 unter dem
Aktenzeichen ST 6728/25 ADD 1 gebilligten Militärischen
Anforderungen an die militärische Mobilität innerhalb und außerhalb der
Union festgelegt wurden;
b) im Energiesektor
i) einen Beitrag zur Entwicklung von Vorhaben von gemeinsamem
Interesse und Vorhaben von gegenseitigem Interesse gemäß Artikel 18
der Verordnung (EU) 2022/869 im Hinblick auf die Förderung der
Vollendung der Energieunion, die Integration eines effizienten und
wettbewerbsfähigen Energiebinnenmarkts und die grenz- und
sektorübergreifende Interoperabilität der Netze, die Erleichterung der
Dekarbonisierung der Wirtschaft, die Förderung der Energieeffizienz und
die Gewährleistung der Resilienz und Versorgungssicherheit zu leisten;
ii) die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Bereich der erneuerbaren
Energien durch die Unterstützung grenzüberschreitender Projekte im
Bereich der erneuerbaren Energien oder durch Ausschreibungen für neue
Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien im Rahmen des mit
Artikel 33 der Verordnung (EU) 2018/1999 eingerichteten
Finanzierungsmechanismus der Union für erneuerbare Energie zu
erleichtern, sofern die in Artikel 11 Absatz 5 der vorliegenden
Verordnung genannten Bedingungen erfüllt sind, um die Ziele der Union
in Bezug auf Dekarbonisierung, Wettbewerbsfähigkeit, Vollendung des
Energiebinnenmarkts, Resilienz und Versorgungssicherheit auf
kosteneffiziente Weise zu erreichen.
Artikel 4
Mittelausstattung
(1) Die indikative Finanzausstattung für die Durchführung des Programms für den
Zeitraum 2028-2034 beträgt 81 428 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen.
(2) Der in Absatz 1 genannte Betrag wird vorläufig wie folgt aufgeteilt:
a) 51 515 000 000 EUR für die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a genannten
spezifischen Ziele im Hinblick auf Verkehr und militärische Mobilität;
b) 29 912 000 000 EUR für die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b genannten
spezifischen Ziele im Hinblick auf Energie.
(3) Mittelbindungen für Tätigkeiten, deren Durchführung sich über mehr als ein
Haushaltsjahr erstreckt, können über mehrere Jahre in jährlichen Tranchen erfolgen.
(4) Über 2034 hinaus können Mittel zur Deckung notwendiger Ausgaben sowie Mittel
für die Verwaltung von Maßnahmen, die bis zum Ende des Programms noch nicht
abgeschlossen sind, in den Unionshaushalt eingestellt werden.
(5) Die in Absatz 1 genannte Finanzausstattung und die Beträge der zusätzlichen Mittel
gemäß Artikel 5 können auch für technische und administrative Hilfe bei der
Durchführung des Programms und der sektorspezifischen Leitlinien in Verordnung
(EU) 2024/1679 oder Verordnung (EU) 2022/869 verwendet werden, z. B. für
Vorbereitungs-, Überwachungs-, Kontroll-, Prüfungs- und Evaluierungstätigkeiten,
betriebliche IT-Systeme und -Plattformen, Informations- und
Kommunikationstätigkeiten einschließlich institutioneller Kommunikation zu den
politischen Prioritäten der Union sowie für jegliche sonstige technische und
administrative Hilfe oder Personalausgaben, die der Kommission bei der Verwaltung
des Programms entstehen.
Artikel 5
Zusätzliche Mittel
(1) Mitgliedstaaten, Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union, Drittländer,
internationale Organisationen, internationale Finanzinstitutionen oder sonstige Dritte
können unbeschadet der Artikel 107 und 108 AEUV zusätzliche Finanzbeiträge oder
nichtfinanzielle Beiträge zu dem Programm leisten. Zusätzliche Finanzbeiträge
gelten als externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 21 Absatz 2
Buchstaben a, d oder e oder im Sinne des Artikels 21 Absatz 5 der Verordnung (EU,
Euratom) 2024/2509.
(2) Mittel, die Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugeteilt
wurden, können – auf deren Antrag – im Rahmen des Programms bereitgestellt
werden. Die Kommission führt diese Mittel direkt oder indirekt gemäß Artikel 62
Absatz 1 Buchstabe a oder c der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 aus. Sie
werden zusätzlich zu dem in Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung
genannten Betrag bereitgestellt. Diese Mittel werden zugunsten des betreffenden
Mitgliedstaats verwendet. Ist die Kommission für dem Programm auf diese Weise
zur Verfügung gestellte Mittel keine rechtlichen Verpflichtungen im Rahmen der
direkten oder indirekten Mittelverwaltung eingegangen, so können die
entsprechenden nicht gebundenen Mittel auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats
auf eines oder mehrere der jeweiligen ursprünglichen Programme oder deren
Nachfolgeprogramme rückübertragen werden.
Artikel 6
Alternative, kombinierte und kumulative Finanzierung
(1) Das Programm wird in Koordination mit anderen Programmen der Union
durchgeführt. Auch Maßnahmen, für die aus einem anderen Programm ein
Unionsbeitrag bereitgestellt wurde, können einen Beitrag aus dem Programm
erhalten. Die Vorschriften des jeweiligen Unionsprogramms gelten für den
entsprechenden Beitrag; alternativ können auf alle Beiträge unter diesem Programm
einheitliche Regeln angewandt werden, wobei in dem Fall eine einzige rechtliche
Verpflichtung eingegangen werden kann. Werden die Unionsbeiträge auf Grundlage
der förderfähigen Kosten geleistet, so darf die kumulierte Unterstützung aus dem
Unionshaushalt die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen;
sie kann anteilig auf der Grundlage der Unterlagen, in denen die Bedingungen für die
Unterstützung festgelegt sind, berechnet werden.
(2) Gewährungsverfahren im Rahmen des Programms können unter direkter oder
indirekter Mittelverwaltung gemeinsam mit den Mitgliedstaaten, Organen,
Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, Drittländern, internationalen
Organisationen, internationalen Finanzinstituten oder sonstigen Dritten („an dem
gemeinsamen Gewährungsverfahren beteiligte Partner“) durchgeführt werden, sofern
der Schutz der finanziellen Interessen der Union gewährleistet ist. Derartige
Verfahren unterliegen einheitlichen Regeln und ziehen eine einzige rechtliche
Verpflichtung nach sich. Zu diesem Zweck können die an dem gemeinsamen
Gewährungsverfahren beteiligten Partner dem Programm gemäß Artikel 5 der
vorliegenden Verordnung Mittel zur Verfügung stellen bzw. gegebenenfalls im
Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU,
Euratom) 2024/2509 mit der Durchführung des Gewährungsverfahrens betraut
werden. Bei gemeinsamen Gewährungsverfahren können Vertreter der Partner des
gemeinsamen Gewährungsverfahrens auch Mitglieder des in Artikel 153 Absatz 3
der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 genannten Evaluierungsausschusses sein.
Artikel 7
Mit dem Programm assoziierte Drittländer
(1) Die folgenden Drittländer können sich durch vollständige oder teilweise
Assoziierung an dem Programm beteiligen, soweit das mit den in Artikel 3
dargelegten Zielen und mit den einschlägigen internationalen Vereinbarungen oder
Beschlüssen, die im Rahmen dieser Vereinbarungen getroffen wurden und für sie
gelten, im Einklang steht:
a) Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die dem
Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, sowie europäische
Mikrostaaten;
b) beitretende Länder, Kandidatenländer und potenzielle Kandidaten;
c) Länder der Europäischen Nachbarschaftspolitik;
d) andere Drittländer.
(2) Die Assoziierungsabkommen für die Teilnahme am Programm
a) gewährleisten, dass die Beiträge des an dem Programm teilnehmenden
Drittlands in einem ausgewogenen Verhältnis zum Nutzen für das Land
stehen;
b) legen die Bedingungen für die Teilnahme an Programmen fest,
einschließlich der Berechnung der finanziellen Beiträge zu den einzelnen
Programmen, die sich aus einem operativen Beitrag und einer
Teilnahmegebühr zusammensetzen, sowie zu den allgemeinen
Verwaltungskosten des Programms;
c) übertragen dem Drittland keine Entscheidungsbefugnis in dem
Programm;
d) gewährleisten die Rechte der Union, die Wirtschaftlichkeit der
Haushaltsführung sicherzustellen und ihre finanziellen Interessen zu
schützen;
e) sorgen gegebenenfalls für den Schutz der Sicherheit und der Interessen
der Union im Bereich der öffentlichen Ordnung.
Für die Zwecke von Buchstabe d gewährt das Drittland die erforderlichen Rechte und den
Zugang gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 und der Verordnung (EU,
Euratom) Nr. 883/2013 und garantiert, dass Vollstreckungsbeschlüsse zur Verhängung einer
Geldstrafe auf der Grundlage von Artikel 299 AEUV sowie Urteile und Anordnungen des
Europäischen Gerichtshofs unmittelbar vollstreckbar sind;
Artikel 8
Ausführung und Formen der Unionsfinanzierung
(1) Das Programm wird gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 in direkter
Mittelverwaltung oder in indirekter Mittelverwaltung mit Stellen durchgeführt, die in
Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung aufgeführt sind.
(2) Unionsmittel können in jeder in der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509
vorgesehenen Form bereitgestellt werden, insbesondere in Form von Finanzhilfen,
Preisen, Auftragsvergabe und nichtfinanziellen Zuwendungen.
(3) Wird die Unterstützung der Union in Form einer Haushaltsgarantie oder eines
Finanzinstruments – auch in Kombination mit nicht rückzahlbarer Unterstützung bei
einer Mischfinanzierungsmaßnahme – geleistet, so ist diese Unterstützung unbedingt
ausschließlich aus dem ECF-InvestEU-Instrument und dem GE-
Umsetzungsmechanismus gemäß den geltenden Bestimmungen des besagten
Investitionsinstruments und des Umsetzungsmechanismus im Wege von
Vereinbarungen zu leisten, die für diese Art von Unterstützung aus dem besagten
Investitionsinstrument oder Umsetzungsmechanismus geschlossen wurden.
(4) Für die Unterstützung der Union in Form einer Haushaltsgarantie ist in der ECF-
oder GE-Verordnung ein Höchstbetrag festgelegt.
(5) Wird im Rahmen des Programms auf das ECF-InvestEU-Instrument oder den GE-
Umsetzungsmechanismus zurückgegriffen, so werden die Mittelausstattung für die
Haushaltsgarantie und die Dotierung der Finanzierungsinstrumente aus diesem
Programm bereitgestellt, auch wenn sie mit nicht rückzahlbarer Unterstützung im
Rahmen einer Mischfinanzierungsmaßnahme kombiniert werden.
Artikel 9
Förderfähigkeit
(1) Die Förderfähigkeitskriterien werden mit Blick auf die Verwirklichung der in
Artikel 3 der vorliegenden Verordnung genannten Ziele im Einklang mit der
Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 festgelegt.
(2) Bei Gewährungsverfahren im Rahmen der direkten oder indirekten Mittelverwaltung
kommen einer oder mehrere der folgenden Rechtsträger für die Bereitstellung von
Unionsunterstützung bzw. deren Erhalt infrage:
a) in einem Mitgliedstaat niedergelassene Rechtsträger;
b) in einem assoziierten Drittland niedergelassene Rechtsträger;
c) internationale Organisationen;
d) sonstige in nicht assoziierten Drittländern niedergelassene Rechtsträger,
sofern die Finanzierung solcher Rechtsträger für die Durchführung der
Maßnahme wesentlich ist und zur Verwirklichung der in Artikel 3
festgelegten Ziele beiträgt.
(3) Ergänzend zu Artikel 168 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509
können sich in Artikel 7 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannte assoziierte
Drittländer gegebenenfalls an etwaigen Auftragsvergabemechanismen nach
Artikel 168 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 beteiligen
und diese nutzen. Die Vorschriften für Mitgliedstaaten gelten sinngemäß für
teilnehmende assoziierte Drittländer.
(4) Gewährungsverfahren, die sich auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung
auswirken, insbesondere in Bezug auf strategische Vermögenswerte und Interessen
der Union oder ihrer Mitgliedstaaten, werden gemäß Artikel 136 der Verordnung
(EU, Euratom) 2024/2509 beschränkt. Gemäß Artikel 136 der Haushaltsordnung
gelten aus Sicherheitsgründen Beschränkungen für die Förderfähigkeit von
Lieferanten mit hohem Risiko im Einklang mit dem EU-Recht.
(5) Bei Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der vorliegenden
Verordnung wird durch die Bewertung der Vorschläge anhand der
Gewährungskriterien gegebenenfalls sichergestellt, dass vorgeschlagene Maßnahmen
mit den Korridor-Arbeitsplänen und Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 54
und 55 der Verordnung (EU) 2024/1679 vereinbar sind und der beratenden
Stellungnahme des zuständigen Europäischen Koordinators gemäß Artikel 52
Absatz 9 der genannten Verordnung Rechnung tragen.
(6) Finanzhilfevorschläge werden von einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder mit
Zustimmung der Mitgliedstaaten eingereicht, die von dem Vorhaben von
gemeinsamem Interesse oder dem Vorhaben von gegenseitigem Interesse betroffen
sind.
(7) Gewährungsverfahren für Finanzhilfen oder Teile davon, die bereits vollständig aus
anderen öffentlichen oder privaten Quellen finanziert werden, mit Ausnahme von
Beiträgen der Union im Zusammenhang mit Synergiemaßnahmen gemäß Artikel 6,
sind nicht förderfähig.
(8) Im Arbeitsprogramm gemäß Artikel 110 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509
oder in den Unterlagen zu dem Gewährungsverfahren können die in der vorliegenden
Verordnung festgelegten Förderfähigkeitskriterien näher erläutert oder zusätzliche
Förderfähigkeitskriterien für bestimmte Maßnahmen festgelegt werden.
Artikel 10
Ergänzende Vorschriften für Finanzhilfen
(1) Zusätzlich zu den Kürzungsgründen gemäß Artikel 132 Absatz 4 der Verordnung
(EU, Euratom) 2024/2509 kann der Finanzhilfebetrag unter folgenden Bedingungen
gekürzt werden:
a) im Fall von Studien, wenn die Maßnahme ein Jahr nach dem in der
Finanzhilfevereinbarung genannten Tag des Durchführungsbeginns nicht
angelaufen ist;
b) im Fall von Arbeiten, wenn die Maßnahme zwei Jahre nach dem in der
Finanzhilfevereinbarung genannten Tag des Durchführungsbeginns nicht
angelaufen ist;
c) falls die Prüfung der Fortschritte der Maßnahme ergeben hat, dass die
Verzögerung bei der Durchführung der Maßnahme so groß ist, dass die Ziele
wahrscheinlich nicht erreicht werden können.
(2) Die Finanzhilfevereinbarung kann auf Grundlage der in Absatz 1 festgelegten
Bedingungen geändert oder eingestellt werden.
(3) Die verfügbaren Mittel für Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung von
Absatz 1 oder 2 ergeben, werden im Rahmen dieses Programms bereitgestellt.
(4) Unbeschadet der Anwendung von Vergabeverfahren, wo immer dies gemäß
Artikel 192 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 angemessen ist, und
zusätzlich zu Artikel 198 der genannten Verordnung können in dem in Artikel 12 der
vorliegenden Verordnung genannten Arbeitsprogramm, sofern dies mit Blick auf die
Notwendigkeit, den Abschluss eines Gesamtprojekts zu erleichtern, hinreichend
begründet wird, Maßnahmen und Begünstigte angegeben und ein Betrag festgelegt
werden, bis zu dem Vorschläge zur Verlängerung laufender oder abgeschlossener
Maßnahmen im Rahmen des Programms abgegeben werden können, wobei
Gleichbehandlung und Transparenz im Einklang mit Artikel 191 der Verordnung
(EU, Euratom) 2024/2509 zu gewährleisten sind. Die Gewährung für laufende
Maßnahmen kann durch eine Änderung der ursprünglichen Maßnahme erfolgen,
indem neue Tätigkeiten hinzugefügt und der Höchstbeitrag der Union erhöht werden.
Die in Absatz 3 dieses Artikels genannten Mittel für Verpflichtungen werden zur
Deckung der Beträge verwendet, die im Arbeitsprogramm für solche Finanzhilfen
vorgesehen sind.
(5) Bei Studien darf der Betrag der finanziellen Unterstützung der Union 50 % der
förderfähigen Gesamtkosten nicht übersteigen.
(6) Bei Arbeiten bezüglich des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a genannten spezifischen
Ziels darf der Betrag der finanziellen Unterstützung der Union 50 % der
förderfähigen Gesamtkosten nicht übersteigen. Bei Maßnahmen in Mitgliedstaaten
mit einem Pro-Kopf-BNE von weniger als 90 % des BNE der Union darf der Betrag
der finanziellen Unterstützung der Union 75 % der förderfähigen Gesamtkosten nicht
übersteigen.
(7) Bei Arbeiten bezüglich der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b genannten spezifischen
Ziele gilt Folgendes:
a) der Betrag der finanziellen Unterstützung der Union darf 50 % der
förderfähigen Gesamtkosten nicht übersteigen;
b) die unter Buchstabe a genannten Kofinanzierungssätze können bei
Maßnahmen, die zur Entwicklung von Vorhaben von gemeinsamem
Interesse beitragen, welche auf der Grundlage der in Artikel 18 Absatz 2
der Verordnung (EU) 2022/869 genannten Sachlage einen hohen Grad an
regionaler oder unionsweiter Versorgungssicherheit bieten, die
Solidarität der Union stärken oder hochinnovative Lösungen bieten, auf
höchstens 75 % der förderfähigen Gesamtkosten angehoben werden.
(8) In jedem der Sektoren Verkehr und Energie gilt für Arbeiten, die in Gebieten in
äußerster Randlage durchgeführt werden, ein spezifischer Höchstsatz für die
Kofinanzierung von 60 %.
(9) Die Unterstützung im Rahmen des Programms sollte unter Wahrung der
Verhältnismäßigkeit auf Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen
reagieren und damit Anreize für private Finanzierung setzen, ohne dass diese private
Finanzierung dupliziert oder verdrängt wird, und damit einen EU-Mehrwert
aufweisen.
Artikel 11
Grenzüberschreitende Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien
(1) Die Kommission führt mindestens einmal jährlich eine Auswahl
grenzüberschreitender Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien auf der
Grundlage der Kriterien und des Verfahrens durch, die in diesem Artikel, in dem in
Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten delegierten Rechtsakt und in dem
entsprechenden Arbeitsprogramm gemäß Artikel 12 festgelegt sind.
(2) Grenzüberschreitende Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien sollten
Kosteneinsparungen bei der Einführung erneuerbarer Energien in der gesamten
Union oder andere Vorteile im Hinblick auf die Systemintegration,
Versorgungssicherheit, Wettbewerbsfähigkeit oder Innovation im Vergleich zu
einem ähnlichen, von einem der beteiligten Mitgliedstaaten oder Drittstaaten allein
durchgeführten Projekt bewirken.
(3) Im Falle von Finanzhilfen für Arbeiten sollte der Antragsteller nachweisen, dass
Marktversagen oder finanzielle Hindernisse wie unzureichende wirtschaftliche
Tragfähigkeit, hohe Vorlaufkosten oder fehlende Marktfinanzierungen überwunden
werden müssen.
(4) Bis (Tag Monat Jahr) (oder 12 Monate nach Inkrafttreten dieses Rechtsakts) erlässt
die Kommission einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 14 zur Ergänzung der
vorliegenden Verordnung durch Festlegung der spezifischen Kriterien und des
Verfahrens für die Auswahl grenzüberschreitender Projekte im Bereich der
erneuerbaren Energien.
(5) Die Kommission kann beschließen, die für grenzüberschreitende Projekte im Bereich
der erneuerbaren Energien vorgesehenen Programmmittel dem
Finanzierungsmechanismus der Union für erneuerbare Energie gemäß Artikel 33 der
Verordnung (EU) 2018/1999 zuzuweisen, wenn mit ihm das in Artikel 3 Absatz 2
Buchstabe b Ziffer ii der vorliegenden Verordnung genannte spezifische Ziel erreicht
werden kann und wenn er zur Senkung der Kapitalkosten für Projekte im Bereich der
erneuerbaren Energien beitragen kann. Der Gesamtbeitrag für den Zeitraum vom
1. Januar 2028 bis zum 31. Dezember 2034 darf 5 % der Mittel dieses Programms,
die für die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b genannten spezifischen Ziele
vorgesehen sind, nicht übersteigen.
Artikel 12
Arbeitsprogramm
(1) Die Umsetzung des Programms erfolgt im Wege von Arbeitsprogrammen im Sinne
des Artikels 110 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509.
(2) In den Arbeitsprogrammen sind gegebenenfalls die Tätigkeiten und die damit
verbundenen Beträge der Unionsunterstützung festgelegt, die über das ECF-
InvestEU-Instrument und den GE-Umsetzungsmechanismus ausgeführt werden
sollen.
(3) Die Arbeitsprogramme werden von der Kommission im Wege von
Durchführungsrechtsakten festgelegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß
dem in Artikel 15 Absatz 3 genannten Beratungsverfahren erlassen.
Artikel 13
Delegierte Rechtsakte
Vorbehaltlich des Artikels 172 Absatz 2 AEUV wird der Kommission die Befugnis
übertragen, nach Artikel 15 der vorliegenden Verordnung delegierte Rechtsakte über die
Änderung des Anhangs der vorliegenden Verordnung hinsichtlich der indikativen Liste der
Vorhaben zu erlassen.
Artikel 14
Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in
diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 11 Absatz 4 und
Artikel 13 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2034 übertragen.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 13 kann vom
Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss
zum Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen
Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union oder zu einem im Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt
wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit bereits in Kraft getretener delegierter
Rechtsakte.
(4) Vor Erlass eines delegierten Rechtsakts hört die Kommission im Einklang mit den
Grundsätzen aus der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung
vom 13. April 2016 die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten
Sachverständigen an.
Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn
gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 413 erlassen
wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat
innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das
Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf
dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt
haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen
Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. Vertreter von
Drittländern oder internationalen Organisationen dürfen bei den Beratungen über
Angelegenheiten in Bezug auf Artikel 12 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung
nicht anwesend sein.
Artikel 15
Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dabei handelt es sich um
einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Bei Fragen, die die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a genannten Ziele betreffen, tritt
der Ausschuss in folgender Zusammensetzung zusammen: „CEF Verkehr“.
Bei Fragen, die die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b genannten Ziele betreffen, tritt
der Ausschuss in folgender Zusammensetzung zusammen: „CEF Energie“.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU)
Nr. 182/2011.
(4) Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so
wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses
dies innerhalb der Frist zur Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine einfache
Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.
(5) Im Einklang mit den von der Union geschlossenen internationalen Übereinkünften
können unter den in der Geschäftsordnung des Ausschusses festgelegten
Bedingungen Vertreter von Drittländern oder internationalen Organisationen als
Beobachter zu seinen Sitzungen eingeladen werden, wobei der Sicherheit und der
öffentlichen Ordnung in der Union oder in ihren Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen
ist. Vertreter von Drittländern oder internationalen Organisationen dürfen bei den
Beratungen über Angelegenheiten in Bezug auf Artikel 9 der vorliegenden
Verordnung nicht anwesend sein.
Artikel 16
Änderung der Verordnung (EU) 2024/1679
In Artikel 48 der Verordnung (EU) 2024/1679 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Kommission kann einen Durchführungsrechtsakt erlassen, in dem die
infrastrukturellen Anforderungen für bestimmte Kategorien von Infrastrukturen
festgelegt werden, die sowohl dem zivilen Bedarf als auch dem Verteidigungsbedarf
entsprechen („Infrastruktur mit Doppelnutzung“).
Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 61 Absatz 3 der
vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.“
Artikel 17
Aufhebung
Die Verordnung (EU) 2021/1153 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2028 aufgehoben.
Artikel 18
Übergangsbestimmungen
(1) Die vorliegende Verordnung lässt die Weiterführung oder Änderung der betreffenden
Maßnahmen, die gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) 2021/1153
durchgeführt werden, bis zu deren Abschluss unberührt; letztere Verordnungen sind
auf die Maßnahmen bis zu deren Abschluss anwendbar.
(2) Die Finanzausstattung des Programms kann auch zur Deckung der Ausgaben für
technische und administrative Hilfe verwendet werden, die für den Übergang
zwischen dem Programm und den Maßnahmen erforderlich sind, die gemäß der
Verordnung (EU) 2021/1153 angenommen wurden.
Artikel 19
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2028.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Die Präsidentin Der Präsident/Die Präsidentin
FINANZ- UND DIGITALBOGEN ZU RECHTSAKTEN
1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE ...................................................
1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative ....................................................................
1.2. Politikbereich(e) .............................................................................................................
1.3. Ziel(e) .............................................................................................................................
1.3.1. Allgemeine(s) Ziel(e) .....................................................................................................
1.3.2. Einzelziel(e) ...................................................................................................................
1.3.3. Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen ......................................................................
1.3.4. Leistungsindikatoren ......................................................................................................
1.4. Der Vorschlag/Die Initiative betrifft ..............................................................................
1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative .....................................................................
1.5.1. Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten
Zeitleiste für die Durchführung der Initiative ................................................................
1.5.2. Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen
Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere
Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet
der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus
dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den
Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre. ......................................................................
1.5.3. Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse ....................................
1.5.4. Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte
mit anderen geeigneten Instrumenten ............................................................................
1.5.5. Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der
Möglichkeiten für eine Umschichtung ...........................................................................
1.6. Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen
Auswirkungen ................................................................................................................
1.7. Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en) .....................................................................
2. VERWALTUNGSMAẞNAHMEN ..............................................................................
2.1. Überwachung und Berichterstattung ..............................................................................
2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) .............................................................................
2.2.1. Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der
Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der
Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen .............................................................................
2.2.2. Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung
eingerichteten System(en) der internen Kontrolle .........................................................
2.2.3. Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen
den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie
Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim
Abschluss) ......................................................................................................................
2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten ...........................................................
3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER
INITIATIVE ..................................................................................................................
3.1. Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im
Haushaltsplan .................................................................................................................
3.2. Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel ............................
3.2.1. Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel .....................
3.2.1.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan .............................................................
3.2.1.2. Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen .......................................................
3.2.2. Geschätzter Output, der mit operativen Mitteln finanziert wird ....................................
3.2.3. Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel ...................
3.2.3.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan ..............................................................
3.2.3.2. Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen .......................................................
3.2.3.3. Mittel insgesamt .............................................................................................................
3.2.4. Geschätzter Personalbedarf ............................................................................................
3.2.4.1. Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt ...............................................................
3.2.4.2. Finanziert aus externen zweckgebundenen Einnahmen .................................................
3.2.4.3. Geschätzter Personalbedarf insgesamt ...........................................................................
3.2.5. Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit
digitalen Technologien ...................................................................................................
3.2.6. Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen ..................................
3.2.7. Beiträge Dritter...............................................................................................................
3.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen ..............................................................
4. DIGITALE ASPEKTE...................................................................................................
4.1. Anforderungen von digitaler Relevanz ..........................................................................
4.2. Daten ..............................................................................................................................
4.3. Digitale Lösungen ..........................................................................................................
4.4. Interoperabilitätsbewertung............................................................................................
4.5. Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung ................................................
1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ für den Zeitraum 2028-2034, zur
Änderung der Verordnung (EU) 2024/1679 und zur Aufhebung der Verordnung
(EU) 2021/1153
1.2. Politikbereich(e)
Strategische Investitionen der EU
1.3. Ziel(e)
1.3.1. Allgemeine(s) Ziel(e)
Die allgemeinen Ziele des Programms bestehen darin, die Transeuropäischen Netze
in den Bereichen Verkehr und Energie aufzubauen, zu entwickeln, zu sichern, zu
modernisieren und zu vervollständigen, die militärische Mobilität in den
Transeuropäischen Verkehrsnetzen zu erleichtern, die grenzüberschreitende
Zusammenarbeit im Bereich der erneuerbaren Energien zu erleichtern und Synergien
zwischen dem Verkehrs- und dem Energiesektor zu fördern.
1.3.2. Einzelziel(e)
Spezifisches Ziel
Spezifische Ziele des Verkehrssektors im Rahmen der CEF sind:
1) einen Beitrag zur Entwicklung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse im
Zusammenhang mit vernetzten, interoperablen, intelligenten, nachhaltigen,
resilienten und multimodalen Verkehrsnetzen gemäß der Verordnung
(EU) 2024/1679 zu leisten, insbesondere durch
– Maßnahmen im Zusammenhang mit Vorhaben von gemeinsamem Interesse mit
grenzüberschreitender Dimension zur Verwirklichung des Transeuropäischen
Verkehrsnetzes, einschließlich Maßnahmen auf den indikativ im Anhang
aufgeführten Abschnitten;
– Maßnahmen im Zusammenhang mit unionsweiten Vorhaben von gemeinsamem
Interesse im Zusammenhang mit der Vollendung eines intelligenten, resilienten und
nachhaltigen Transeuropäischen Verkehrsnetzes;
– Maßnahmen im Zusammenhang mit Vorhaben von gemeinsamem Interesse mit
grenzüberschreitender Dimension mit Drittländern, die das Transeuropäische
Verkehrsnetz gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2024/1679 umsetzen;
2) eine Anpassung des Transeuropäischen Verkehrsnetzes an die Doppelnutzung der
Verkehrsinfrastruktur im Hinblick auf die Verbesserung der zivilen wie auch
militärischen Mobilität.
Spezifische Ziele im Energiesektor sind:
1) einen Beitrag zur Entwicklung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse und
Vorhaben von gegenseitigem Interesse gemäß Artikel 18 der Verordnung
(EU) 2022/869 im Hinblick auf die Förderung der Vollendung der Energieunion, die
Integration eines effizienten und wettbewerbsfähigen Energiebinnenmarkts und die
grenz- und sektorübergreifende Interoperabilität der Netze, die Erleichterung der
Dekarbonisierung der Wirtschaft, die Förderung der Energieeffizienz und die
Gewährleistung der Versorgungssicherheit zu leisten;
2) die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Bereich der erneuerbaren Energien
durch die Unterstützung grenzüberschreitender Projekte im Bereich der erneuerbaren
Energien oder durch Ausschreibungen für neue Projekte im Bereich der erneuerbaren
Energien im Rahmen des mit Artikel 33 der Verordnung (EU) 2018/1999
eingerichteten Finanzierungsmechanismus der Union für erneuerbare Energie zu
erleichtern, um die Ziele der Union in Bezug auf Dekarbonisierung,
Wettbewerbsfähigkeit, Vollendung des Energiebinnenmarkts und
Versorgungssicherheit auf kosteneffiziente Weise zu erreichen.
1.3.3. Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen
Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken
sollte.
Im Bereich Verkehr soll die CEF dazu beitragen, das Transeuropäische Verkehrsnetz
(im Folgenden „TEN-V“) fertigzustellen, wobei das Kernnetz bis 2030 und das
erweiterte Kernnetz bis 2040 fertiggestellt werden sollen. In diesem Zusammenhang
wird sich die CEF insbesondere auf Infrastrukturprojekte mit einer stark
grenzüberschreitenden Dimension konzentrieren. Die CEF wird auch zur Einführung
interoperabler und intelligenter Mobilitätslösungen im TEN-V-Netz beitragen (z. B.
durch die Einführung europäischer Verkehrsmanagementsysteme) und den Übergang
zu nachhaltiger Mobilität in der EU erleichtern (z. B. durch die Einrichtung einer
landseitigen Stromversorgung für Schiffe in TEN-V-Häfen). Die CEF kann auch die
Konnektivität von Drittländern verbessern, indem die grenzüberschreitenden
Abschnitte der TEN-V-Korridore für Kandidatenländer ausgebaut werden. Zudem
passt die CEF Teile des TEN-V an die Doppelnutzung der Verkehrsinfrastruktur im
Hinblick auf die Verbesserung der zivilen wie auch militärischen Mobilität an.
Die CEF Energie ist integraler Bestandteil des politischen Rahmens für die
Transeuropäischen Energienetze (TEN-E), dessen Schwerpunkt auf der Verknüpfung
der Energiesysteme der EU-Mitgliedstaaten liegt. Sie bietet finanzielle Unterstützung
für Projekte mit besonders hohem Mehrwert für die Union, die erhebliche
grenzüberschreitende Auswirkungen haben. Die CEF Energie unterstützt auch die
grenzübergreifende Zusammenarbeit im Bereich der erneuerbaren Energien durch
die Bereitstellung von Mitteln für einschlägige Projekte.
Die CEF Energie unterstützt die Durchführung wichtiger grenzüberschreitender
Projekte, die zu einem besseren Verbund der Strom-, Wasserstoff- und CO2-Netze
der Mitgliedstaaten, zur Digitalisierung der Energienetze, zum Ausbau von Offshore-
Netzen und zur Integration der Speicher- und Elektrolysekapazitäten in die Netze
beitragen. Diese wiederum schaffen die Voraussetzungen für die Integration eines
zunehmenden Anteils erneuerbarer Energiequellen und die Integration der Systeme
über die Energievektoren hinweg und ebnen so den Weg für die Dekarbonisierung
des Energiesystems, eine sichere und erschwingliche Energieversorgung für die
Verbraucher sowie eine bessere Marktintegration und Wettbewerbsfähigkeit der
Industrie.
Durch die Unterstützung für grenzüberschreitende Projekte direkt auf EU-Ebene
trägt die CEF dazu bei, Koordinierungsprobleme zu überwinden, die sich daraus
ergeben, dass die Projekte mehrere Rechtsordnungen betreffen. Mit ihrer effizienten
Arbeitsweise wirkt die CEF Marktversagen entgegen und hilft dabei, weitere
Investitionen und Finanzmittel aus sonstigen Quellen wie nationalen Haushalten,
nationalen Energietarifsystemen und vor allem dem Privatsektor wirksam
einzusetzen, wobei das gesamte Spektrum der im Rahmen der Haushaltsordnung zur
Verfügung stehenden Instrumente genutzt wird. Die CEF ist ein bewährtes
Instrument für Vorhabenträger grenzüberschreitender Infrastrukturen, da sie eine
Kontaktstelle, eine Finanzhilfevereinbarung und eine Reihe von Vorschriften
vorsieht, die auch für das Überwachungs- und Auditsystem einzuhalten sind.
1.3.4. Leistungsindikatoren
Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren die Fortschritte und Ergebnisse verfolgt werden
sollen.
Das Programm wird im Einklang mit der Verordnung (EU) [XXX]* des
Europäischen Parlaments und des Rates [Leistungsverordnung] durchgeführt, in der
die Vorschriften für die Ausgabenverfolgung und den Leistungsrahmen für den
Haushalt festgelegt sind. Die Verordnung enthält eine Reihe von
Interventionsbereichen mit Indikatoren, die für die einschlägigen Investitionen in die
Verkehrs- und Energieinfrastruktur im Rahmen der CEF verwendet werden.
1.4. Der Vorschlag/Die Initiative betrifft
eine neue Maßnahme
eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende
Maßnahme30
die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme
die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens
einer Maßnahme
1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.5.1. Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten
Zeitleiste für die Durchführung der Initiative
–Ausgehend von den positiven Erfahrungen aus der Umsetzung der CEF Verkehr
und CEF Energie seit 2014 legt die Kommission einen Vorschlag für ein CEF-
Nachfolgeprogramm im Rahmen der Vorbereitung des Mehrjährigen Finanzrahmens
(MFR) für die Zeit nach 2027 vor. Das Programm konzentriert sich auf Projekte mit
einer stark grenzüberschreitenden Dimension und einem hohen EU-Mehrwert, für
die eine besondere Steuerung durch die EU erforderlich ist, die von den
Mitgliedstaaten grenzüberschreitend koordiniert umgesetzt werden muss.
Im Verkehrssektor trägt die CEF zur Vollendung des Kernnetzes des
Transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V) bis 2030 und des erweiterten
Kernnetzes bis 2040 bei, indem die für einen nahtlosen grenzüberschreitenden
Verkehr erforderliche Infrastruktur aufgebaut und modernisiert wird. Ziel ist ein
leistungsstarkes Netz für die Beförderung von Personen und Gütern. Die CEF
unterstützt auch die Anpassung der einschlägigen Teile des TEN-V-Netzes an die
Anforderungen der militärischen Mobilität.
Im Energiesektor leistet die CEF einen Beitrag zur Entwicklung von Vorhaben von
gemeinsamem Interesse und Vorhaben von gegenseitigem Interesse gemäß
Artikel 18 der Verordnung (EU) 2022/869 im Hinblick auf die Förderung der
30 Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
Vollendung der Energieunion, die Integration eines effizienten und
wettbewerbsfähigen Energiebinnenmarkts und die grenz- und sektorübergreifende
Interoperabilität der Netze, die Erleichterung der Dekarbonisierung der Wirtschaft,
die Förderung der Energieeffizienz und die Gewährleistung der
Versorgungssicherheit. Darüber hinaus erleichtert die CEF die grenzübergreifende
Zusammenarbeit im Bereich der erneuerbaren Energien durch grenzüberschreitende
Projekte oder durch Ausschreibungen für neue Projekte in diesem Bereich im
Rahmen des Finanzierungsmechanismus der Union für erneuerbare Energie.
Das Programm sollte mit Beginn des nächsten MFR Anfang 2028 einsatzbereit sein.
Einzelheiten zur Durchführung des Programms, wie z. B. Zeitpläne für die
Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, deren Thema und vorläufige
Mittelausstattung oder detaillierte Regeln für die Förderfähigkeit und die
Gewährungskriterien werden in den Arbeitsprogrammen festgelegt. Insbesondere im
Rahmen der CEF Verkehr werden die letzten Mittel bereits 2025 zugewiesen,
weshalb die Vorhabenträger großer Infrastrukturprojekte in den verbleibenden Jahren
des derzeitigen MFR mit einer Finanzierungslücke konfrontiert sein werden. Der
rechtzeitige Beginn der nächsten CEF und die frühzeitige Zuweisung von EU-
Mitteln an die Begünstigten sind daher von entscheidender Bedeutung.
In Bezug auf den Managementmodus für die Programmdurchführung wird
vorgeschlagen, die effiziente gezielte Durchführung in direkter Mittelverwaltung
durch die Kommission fortzusetzen. Eine mögliche Verlängerung der Delegation an
eine Exekutivagentur wie die Europäische Exekutivagentur für Klima, Infrastruktur
und Umwelt (CINEA) unter dem aktuellen MFR wird vom Ergebnis der Kosten-
Nutzen-Analyse und den damit zusammenhängenden Beschlüssen abhängen.
1.5.2. Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen
Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere
Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet
der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus
dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den
Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.
Laut Artikel 171 AEUV ist die Union befugt, Vorhaben von gemeinsamem Interesse
im Bereich der Infrastrukturen für Transeuropäische Netze festzulegen, wobei die
Wahl der Haushaltsvollzugsarten den Mitgliedstaaten überlassen bleibt. Mit
demselben Artikel wird die Union ermächtigt, solche Vorhaben von gemeinsamem
Interesse sowie Vorhaben von gegenseitigem Interesse mit Drittländern zu
unterstützen.
Die konkret mit der CEF angegangenen Probleme erfordern wegen ihres Ausmaßes
und ihrer Art ein Vorgehen auf Unionsebene, denn sie sind von unionsweiter Natur
und können daher effizienter auf Unionsebene gelöst werden, was insgesamt zu
einem größeren Nutzen, einer schnelleren Umsetzung und einer Senkung der Kosten
führt, wenn die Kommission die Maßnahmen der Mitgliedstaaten koordiniert. Die
Unionsfinanzierung ist zudem der geeignete Ansatz, um die typischen
Finanzierungsherausforderungen grenzüberschreitender Projekte zu bewältigen. Die
ungleiche Verteilung der Projektvorteile und -kosten zwischen den verschiedenen an
den Projekten beteiligten Mitgliedstaaten erschwert es, diese Projekte ausschließlich
aus nationalen Finanzierungsquellen zu finanzieren.
TEN-V- und TEN-E-Infrastruktur: Aufgrund ihres grenzüberschreitenden Charakters
erzeugen TEN-V- und TEN-E-Projekte nicht nur erhebliche positive externe Effekte
auf EU-Ebene und fördern die Solidarität, sondern bringen auch spezifische
Herausforderungen für die Vorhabenträger mit sich, da sie mehrere Rechtsordnungen
betreffen, Herausforderungen bei der Koordinierung verursachen und eine häufig
asymmetrische Verteilung von Kosten und Nutzen mit sich bringen. Sie erfordern
daher Unterstützung auf EU-Ebene. Auch für eine nahtlose militärische Mobilität in
der gesamten Union ist ein Instrument erforderlich, mit dem die Finanzierung
zwischen den Mitgliedstaaten koordiniert wird.
Erneuerbare Energien: Die grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen
Mitgliedstaaten oder zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern im Bereich der
erneuerbaren Energien ist von entscheidender Bedeutung, um die Ziele der Union in
Bezug auf Dekarbonisierung, Wettbewerbsfähigkeit, Vollendung des
Energiebinnenmarkts und Versorgungssicherheit auf kosteneffiziente Weise zu
erreichen. Allerdings erläutern nur wenige Mitgliedstaaten in ihren endgültigen,
gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten nationalen Energie- und
Klimaplänen, wie sie beabsichtigen, den Rahmen für die Zusammenarbeit bei
gemeinsamen Projekten mit einem oder mehreren Mitgliedstaaten festzulegen. Es
besteht das Risiko, dass die grenzübergreifende Zusammenarbeit ohne finanziellen
Beistand der Union auf einem suboptimalen Niveau bleibt.
Erwarteter EU-Mehrwert (ex post)
Die CEF bietet durch die Entwicklung der Konnektivität in den Bereichen Verkehr
und Energie und der grenzübergreifenden Zusammenarbeit einen EU-Mehrwert,
denn sie konzentriert sich auf öffentliche Güter mit europäischer Dimension und auf
Projekte, die ohne EU-Förderung nicht verwirklicht werden könnten. Konkret besteht
der EU-Mehrwert der CEF darin, dass sie Folgendes leisten kann:
– Sie kann öffentliche und private Gelder zugunsten der politischen Ziele der EU
lenken.
– Sie kann Schlüsselinvestitionen in den Fällen ermöglichen, in denen die Kosten
auf nationaler/lokaler Ebene getragen werden, während sich die Vorteile auf
europäischer Ebene bemerkbar machen.
– Sie kann den Übergang zu einer CO2-armen, digitalen und resilienten
Infrastruktur beschleunigen.
Die EU-Hilfen aus dem neuen CEF-Programm konzentrieren sich auf die
Maßnahmen, die einen besonders hohen EU-Mehrwert erbringen. Im Einzelnen:
Im Bereich Verkehr betrifft sie grenzüberschreitende Abschnitte und Engpässe
hauptsächlich im TEN-V-Kernnetz und im erweiterten Kernnetz sowie Projekte im
Rahmen der vorrangigen EU-Korridore für die militärische Mobilität.
Im Bereich Energie zielt die CEF darauf ab, die Integration des Energiemarkts und
die grenzüberschreitende Interoperabilität der Energienetze, die Dekarbonisierung,
die Energieeffizienz, die Resilienz und die Versorgungssicherheit zu verbessern
sowie die grenzübergreifende Zusammenarbeit im Bereich Energie, einschließlich
erneuerbarer Energien, zu erleichtern. Mit diesen grenzüberschreitenden Projekten,
die für eine Finanzierung im Rahmen der CEF Energie in Betracht kommen, sollen
die Lücken in der Entwicklung eines vollständig vernetzten und dekarbonisierten
Energiesystems geschlossen werden, da die fehlenden Verbindungen von den
Mitgliedstaaten und Betreibern auf nationaler Ebene nicht ausreichend gefördert oder
priorisiert werden. Die CEF trägt zur Verwirklichung dieser grenzüberschreitenden
Projekte bei, indem sie sektorspezifische Tätigkeiten in Form von Studien und
Arbeiten unterstützt.
1.5.3. Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse
Die Ex-post-Evaluierung der CEF 2014-2020 und die Zwischenevaluierung der
CEF 2021-2027 werden parallel durchgeführt und sind bereits weit fortgeschritten.
Die vorläufigen Ergebnisse beider CEF-Evaluierungen bestätigen, dass mit dem
Programm bis jetzt gute Erfolge erzielt wurden. Aufgrund seiner Konzeption ist das
Instrument geeignet, den historischen Mangel an Finanzmitteln für
grenzüberschreitende Infrastruktur mit hohem EU-Mehrwert zu beheben, indem
Mittel für diese Projekte in einem speziellen zweckgebundenen Instrument gebündelt
werden. Es besteht eine gute Kohärenz mit anderen Finanzierungsinstrumenten und -
strategien der EU, insbesondere mit Blick auf die Dekarbonisierung. Das
Governance-Modell (durch wettbewerbsorientierte Aufforderungen zur Einreichung
von Vorschlägen und die direkte Mittelverwaltung über eine zentrale Agentur) ist gut
geeignet, um den Bedürfnissen des Programms gerecht zu werden und gleiche
Wettbewerbsbedingungen für Antragsteller zu schaffen. Die CEF-Mittel werden stets
als unerlässlich erachtet, da sie wichtige Verkehrs- und Energieprojekte ermöglichen,
die andernfalls aufgrund unzureichender nationaler oder privater Finanzierung
erheblich verzögert, in ihrem Anwendungsbereich reduziert oder gar nicht umgesetzt
würden. Über die direkte finanzielle Unterstützung hinaus bietet die CEF auch eine
erhebliche Hebelwirkung, indem sie zusätzliches öffentliches und privates Kapital
mobilisiert und als strategischer Anhaltspunkt für Investitionen dient.
1.5.4. Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte
mit anderen geeigneten Instrumenten
Die Initiative ist Teil des Vorschlags für den Mehrjährigen Finanzrahmen 2028-
2034.
Der Fokus des MFR sollte darauf liegen, grenzüberschreitende Projekte in den TEN-
V- und TEN-E-Netzen, Projekte für eine nahtlose militärische Mobilität in der
gesamten Union und Projekte zur Zusammenarbeit im Bereich der erneuerbaren
Energien zu unterstützen.
Die Investitionen der Mitgliedstaaten in das TEN-V-Netz im Rahmen ihrer Pläne für
national-regionale Partnerschaften sollten die CEF-Investitionen ergänzen,
insbesondere im Hinblick auf nationale Abschnitte, die an die im CEF-Anhang
aufgeführten grenzüberschreitenden Verbindungen angebunden sind, sowie die
nationale Energienetzinfrastruktur und Energieerzeugung finanzieren.
Im Energiebereich können die Pläne für national-regionale Partnerschaften die im
Rahmen der CEF bereitgestellten Investitionen in die Energieinfrastruktur stärken,
beispielsweise durch Investitionen in Energieanlagen, die keinen
grenzüberschreitenden Charakter haben, aber für die Energiewende gleichermaßen
wichtig sind.
Die Ausweitung der TEN-V-Korridore auf Kandidatenländer und die Verkehrs- und
Energieinfrastruktur in Drittländern sollte in enger Abstimmung mit dem Programm
„Europa in der Welt“ unterstützt werden.
Horizont Europa wird weiterhin Forschung und Innovation in den Bereichen Verkehr
und Energie unterstützen und eng mit dem Europäischen Fonds für
Wettbewerbsfähigkeit verknüpft sein, der den Ausbau und die Einführung
modernster innovativer Lösungen für die Dekarbonisierung, Digitalisierung und
Resilienz von Verkehr und Energie abdeckt. Der Europäische Fonds für
Wettbewerbsfähigkeit wird auch die Fazilität „Connecting Europe“ ergänzen, indem
er Garantien für Infrastrukturprojekte ermöglicht.
1.5.5. Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der
Möglichkeiten für eine Umschichtung
Zwar würde die engere Verknüpfung zwischen der EU-Finanzierung und den
politischen Prioritäten der Pläne deren grenzüberschreitende Dimension stärken, da
der Lenkungsmechanismus eine stärkere Konzentration auf grenzüberschreitende
Projekte mit einem hohen EU-Mehrwert gewährleistet, doch wäre die Umsetzung
grenzüberschreitender Infrastrukturprojekte im Rahmen der Pläne sowohl für die
Behörden der Mitgliedstaaten als auch für die Vorhabenträger komplexer und
kostspieliger. Für die Mitgliedstaaten wäre es ein langwieriger Prozess, ihre
Investitionsagenden mit denen der Nachbarländer abzustimmen, sowohl während der
anfänglichen Verhandlungen über den Plan als auch im Falle von Änderungen. So
müsste beispielsweise Deutschland seinen nationalen Plan mit acht Nachbarstaaten
und Ungarn mit fünf Nachbarstaaten koordinieren. Kommt es in einem oder
mehreren Mitgliedstaaten zu Verzögerungen im Verfahren, könnte dies
Folgeverzögerungen nach sich ziehen. Auch wenn die Kommission diese
Koordinierungsbemühungen unterstützen könnte (sowohl während der
Verhandlungen als auch durch Bereitstellung technischer Hilfe im Rahmen der
Pläne), wäre die Belastung für die Behörden der Mitgliedstaaten jedoch nach wie vor
erheblich. Zudem könnte dies den Verwaltungsaufwand für Vorhabenträger deutlich
erhöhen, da diese ihre grenzüberschreitenden Projekte im Rahmen mehrerer
nationaler Pläne umsetzen und nach jeweils separaten Berichts- und
Prüfungssystemen (eines pro Mitgliedstaat) Bericht erstatten müssten.
Allerdings wurde in der Folgenabschätzung hervorgehoben, dass die Pläne für
national-regionale Partnerschaften ergänzende Investitionen in grenzüberschreitende
Abschnitte und Projekte von großer Bedeutung für die EU vorsehen könnten. Ein
spezielles Instrument der direkten Mittelverwaltung wird sicherstellen, dass
grenzüberschreitende Projekte auf der Grundlage eines wettbewerbsorientierten
Ansatzes finanziert werden, bei dem Projekte von höchster Qualität, Reife und
europäischem Mehrwert ausgewählt werden. Die Begünstigten verfügen über eine
zentrale Anlaufstelle und ein einheitliches Verfahren für die Antragstellung und die
Durchführung eines Projekts. Darüber hinaus werden die Projekte von der
Kommission genau überwacht.
1.6. Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der
finanziellen Auswirkungen
Befristete Laufzeit
– Laufzeit: 1.1.2028 bis 31.12.2034
– Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von 2028 bis
2034 und auf die Mittel für Zahlungen von 2028 bis 2040
Unbefristete Laufzeit
– Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ
– Anschließend reguläre Umsetzung
1.7. Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)
Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission
– über ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den EU-Delegationen
– über Exekutivagenturen
Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten
Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben
an:
– Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen
– internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)
– die Europäische Investitionsbank und den Europäischen Investitionsfonds
– Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung
– öffentlich-rechtliche Körperschaften
– privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern
ihnen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden
– privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung
einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende
finanzielle Garantien bereitgestellt werden
– Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter
Maßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik im
Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und die in
dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind
– in einem Mitgliedstaat ansässige Einrichtungen, die dem Privatrecht eines
Mitgliedstaats oder dem Unionsrecht unterliegen und im Einklang mit
sektorspezifischen Vorschriften für die Betrauung mit der Ausführung von
Unionsmitteln oder mit der Erteilung von Haushaltsgarantien in Betracht
kommen, insofern diese Einrichtungen von privatrechtlichen, im öffentlichen
Auftrag tätig werdenden Einrichtungen kontrolliert und von den Kontrollstellen
mit angemessenen finanziellen Garantien mit gesamtschuldnerischer Haftung oder
gleichwertigen finanziellen Garantien ausgestattet werden, die bei jeder
Maßnahme auf den Höchstbetrag der Unionsunterstützung begrenzt sein können.
Bemerkungen:
Das Programm wird in direkter und indirekter Mittelverwaltung gemäß der Haushaltsordnung
durchgeführt. Entsprechend dem Zeitraum 2014-2020 und dem Zeitraum 2021-2027 könnte
der Großteil des Haushalts durch Delegation an eine Exekutivagentur ausgeführt werden. In
diesem Fall würden nur die programmunterstützenden Maßnahmen direkt von der
Kommission verwaltet.
2. VERWALTUNGSMAẞNAHMEN
2.1. Überwachung und Berichterstattung
Das Programm wird im Einklang mit der Verordnung (EU) [XXX]* des
Europäischen Parlaments und des Rates [Leistungsverordnung] durchgeführt, in der
die Vorschriften für die Ausgabenverfolgung und den Leistungsrahmen für den
Haushalt festgelegt sind, einschließlich der Regelungen für Überwachung,
Evaluierung und Berichterstattung für alle Programme.
2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)
2.2.1. Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der
Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der
Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen
Das Programm wird nach dem Prinzip der direkten Mittelverwaltung durchgeführt.
Es soll an eine Exekutivagentur delegiert werden, während einige
programmunterstützende Maßnahmen direkt von der Kommission verwaltet werden.
Die bestehende Exekutivagentur CINEA verfügt über die notwendigen Strukturen
und Verfahren, um die weitere Verwaltung der CEF zu gewährleisten.
Das Programm wird hauptsächlich durch Finanzhilfen durchgeführt, die das
geeignete Finanzierungsinstrument für groß angelegte Infrastruktur- und
Energieerzeugungsprojekte darstellen.
Die Kontrollstrategie wird entsprechend festgelegt und konzentriert sich im Einklang
mit der Haushaltsordnung auf drei Schlüsselphasen der Durchführung von
Finanzhilfen, nämlich die Organisation von Aufforderungen zur Einreichung von
Vorschlägen und die Auswahl der Vorschläge, die den politischen Zielen des
Programms entsprechen, operative Kontrollen, Überwachung und Ex-ante-
Kontrollen, die die Projektdurchführung, die öffentliche Auftragsvergabe,
Vorfinanzierung, Zwischen- und Restzahlungen betreffen sowie Ex-post-Kontrollen
und Zahlungen.
Diese Kontrollstrategie dürfte Leistungsergebnisse liefern, die den in der letzten
Auflage des Programms ermittelten Werten entsprechen:
~100 % Ausführung der Mittel für Verpflichtungen und Zahlungen und der
Zahlungen;
~100 % rechtzeitige Unterrichtung der Begünstigten;
~100 % der Finanzhilfen im vorgegebenen Zeitrahmen unterzeichnet;
~100 % der Zahlungen rechtzeitig getätigt;
~Risiko bei Zahlung und Abschluss auf jährlicher Basis unterhalb der
Wesentlichkeitsschwelle von 2 %.
2.2.2. Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung
eingerichteten System(en) der internen Kontrolle
Die ermittelten Risiken entsprechen im Großen und Ganzen den für die
Vorgängerprogramme ermittelten Risiken:
Entwicklung der Hauptprioritäten (Korridore, Vorhaben von gemeinsamem
Interesse) verläuft wegen unzureichender Marktakzeptanz oder Projektqualität
langsamer als geplant;
Verzögerungen bei der Durchführung des Projekts;
Nichtverfügbarkeit von Leistungsdaten oder Probleme bei der Datenqualität;
Mögliche Fehler oder Misswirtschaft bei EU-Mitteln, einschließlich des potenziellen
Risikos einer Doppelfinanzierung, und Komplexität der Vorschriften
Externe Risiken, die sich wesentlich auf Infrastruktur und/oder Prioritäten auswirken,
wie z. B. geopolitische Risiken oder größere Wetterereignisse.
Externe Risiken, die sich auf die Verfügbarkeit von Finanzmitteln oder die
Marktbedi
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
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