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Forschung, Entwicklung und Innovation in Deutschland (Antwort zu Drs. 21/5266)

dip / drucksache 06.05.2026 · WP 21 · 21/5841 · Antwort · Original ↗

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Forschung, Entwicklung und Innovation in Deutschland (Antwort zu Drs. 21/5266) Deutscher Bundestag Drucksache 21/5841 21. Wahlperiode 06.05.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Christoph Birghan, Steffen Kotré, Peter Bohnhof, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/5266 – Forschung, Entwicklung und Innovation in Deutschland V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Zahl der technischen Schutzrechte und insbesondere der Patentanmeldungen wird häufig als Indikator für die technologische Innovationsfähigkeit einer Volkswirtschaft herangezogen, weil sie Rückschlüsse auf die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit erlaubt. Beim Europäischen Patentamt (EPA) hat sich der Anteil der Anmeldungen aus Deutschland von rund 19 Prozent im Jahr 2004 auf etwa 13 Prozent im Jahr 2024 verringert und Deutschland bei den Anmeldungen pro Einwohner auf Rang 6 verwiesen, während der Anteil der Anmeldungen aus Nicht- Mitgliedstaaten des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) von rund 50 Prozent im Jahr 2004 auf rund 57 Prozent im Jahr 2024 zunahm (https://link.epo.org/w eb/Annual_Report_2004.pdf; www.epo.org/en/about-us/statistics/data-down load). Beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) sank die Zahl der deutschen Patentanmeldungen von etwa 48 000 im Jahr 2006 auf rund 42 000 im Jahr 2025 (www.dpma.de/docs/dpma/veroeffentlichungen/jahresberichte/dpm a_jb_2006-1.pdf; www.dpma.de/dpma/veroeffentlichungen/statistiken/patent e/index.html). Parallel dazu ist die Zahl der Gebrauchsmusteranmeldungen in Deutschland, obwohl sie eine kostengünstige und schnelle Alternative zum Patent darstellen, zwischen 2006 und 2025 von rund 20 000 auf etwa 11 400 pro Jahr gesunken (www.dpma.de/docs/dpma/veroeffentlichungen/jahresberichte/dpma_j b_2006-1.pdf; www.dpma.de/docs/presse/dpma_infografik_gbm_2025_dt_we b.pdf). V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Nutzung von Patenten wird zwar seit einigen Jahrzehnten in der Innovationsökonomie tatsächlich als ein Indikator bei der Messung der technologischen Innovationsfähigkeit einer Volkswirtschaft herangezogen. Patentstatistiken sind hier allerdings nur ein Instrument unter einer Vielzahl weiterer Indikatoren. Zu berücksichtigen ist, dass die Aussagekraft von Patentstatistiken dadurch be- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 6. Mai 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. schränkt ist, dass für technologische Innovationen nicht immer ein Patentschutz angestrebt wird.  Zum einen können Unternehmen verschiedene Strategien zum Schutz ihrer Innovationen verfolgen, mit der Folge, dass bestimmte Unternehmen weniger häufig Patente anmelden und stattdessen beispielsweise für eine Geheimhaltung ihrer technischen Erfindungen optieren. Zum anderen können Patente auch nicht für sämtliche technologischen Innovationen in Anspruch genommen werden, weil insbesondere Dienstleistungen nicht durch Patente geschützt werden. Unabhängig davon setzen belastbare Schlussfolgerungen aus Patentstatistiken eine differenzierte methodische Analyse voraus, bei der verschiedene einzelne Faktoren wie der Wert der Patente, die spezifischen Technologiefelder und insbesondere auch die Unterschiede zwischen den verschiedenen nationalen und internationalen Patentsystemen eingehend berücksichtigt werden müssen. Daher lassen sich allein aus einer isolierten Betrachtung der Entwicklung der Patentanmeldungen keine verlässlichen Schlussfolgerungen in Bezug auf die Innovationskraft einer Volkswirtschaft herleiten. Erst recht lassen sich entsprechende Schlussfolgerungen nicht aus einer isolierten Betrachtung der Anzahl der Gebrauchsmusteranmeldungen herleiten, da das Gebrauchsmuster einen im Vergleich zu einem Patent eingeschränkten Anwendungsbereich hat. Aus Sicht der Bundesregierung bedarf auch die von den Fragestellern angeführte Entwicklung der Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen einer differenzierten Betrachtung. So sind zwar die entsprechenden inländischen Anmeldezahlen beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) im Zeitraum von 2000 bis 2025 tatsächlich insgesamt zurückgegangen. Es handelt sich dabei allerdings nicht um einen kontinuierlichen ungebrochenen negativen Trend. So ist zunächst die Zeit der Corona-Pandemie als außergewöhnliches Ereignis zu berücksichtigen, das zu einem Einbruch des Bruttoinlandsproduktes und damit auch zu einem Rückgang der Patentanmeldungen führte. Insbesondere in den Jahren nach der Corona-Pandemie seit 2022 ist nach den DPMA Jahresstatistiken ein kontinuierlicher Anstieg der inländischen Patentanmeldungen festzustellen (2022: 37.206; 2023: 38.508; 2024: 40.099; 2025: 42.349; siehe veröffentlichte Statistiken in den jeweiligen Jahresberichten des DPMA, abrufbar unter: www.dpma.de/dpma/veroeffentlichungen/jahresberichte/index.html). Die inländischen Gebrauchsmusteranmeldungen sind im Jahr 2025 gegenüber dem Vorjahr sogar sehr stark, um 19,5 Prozent, auf 6.264 gestiegen. Aufschlussreich dürfte zudem die Betrachtung von Bereichen sein, die zuletzt für die Anmeldeentwicklung immer bedeutender geworden sind. So zeigen die jüngsten Auswertungen veröffentlichter Patentanmeldungen mit Wirkung für Deutschland beispielsweise, dass die deutschen Anmeldungen in Digitaltechnologien deutlich steigen (siehe hierzu im Einzelnen die Pressemitteilung vom 16. April 2026, abrufbar unter: www.dpma.de/service/presse/press emitteilungen/16042026/index.html).  1. Wie erklärt die Bundesregierung die Entwicklung der Anzahl der Patentanmeldungen beim Deutschen Patent- und Markenamt durch jeweils Anmelder aus Deutschland und anderen Mitgliedstaaten des EPÜ gegenüber denjenigen aus Nicht-Mitgliedstaaten des EPÜ seit dem Jahr 2000? Die Anzahl der Patentanmeldungen von Anmeldern aus Deutschland und anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beim DPMA ist von 2000 bis 2025 um etwa 17 Prozent gesunken. Demgegenüber ist die Anzahl der Patentanmeldungen von Anmeldern aus Nicht-EPÜ- Mitgliedstaaten beim DPMA um etwa 128 Prozent gestiegen. Zu den Ursachen dieser Entwicklung hat die Bundesregierung keine über die öffentlich zugänglichen Quellen hinausgehenden Erkenntnisse.  2. Hat sich die Bundesregierung zu der Entwicklung der Anzahl der Patentanmeldungen beim Europäischen Patentamt durch jeweils Anmelder aus Deutschland und aus anderen Mitgliedstaaten des EPÜ gegenüber denjenigen aus Nicht-Mitgliedstaaten des EPÜ seit dem Jahr 2000 eine Positionierung erarbeitet, und wenn ja, wie lautet diese? Die Anzahl der Patentanmeldungen von Anmeldern aus Deutschland und anderen EPÜ‑Mitgliedstaaten beim Europäischen Patentamt (EPA) ist von 2000 bis 2024 um etwa 73 Prozent gestiegen; die Anzahl der Patentanmeldungen von Anmeldern aus Nicht‑EPÜ‑Mitgliedstaaten beim EPA ist sogar um etwa 122 Prozent gestiegen. Die Bundesregierung bewertet die gute Geschäftsentwicklung des EPA positiv.  3. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl der Patentanmeldungen in den jeweiligen Klassen der Internationalen Patentklassifikation (IPC) beim Deutschen Patent- und Markenamt sowie beim Europäischen Patentamt seit dem Jahr 2000 entwickelt? Sowohl das EPA als auch das DPMA nutzen für die statistische Zuordnung von Anmeldungen zu bestimmten Technologiegebieten die IPC-Technologie Konko rdanztabelle der WIPO (abrufbar unter www.wipo.int/en/web/ip-statistics#reso urces). In dieser aggregierten Form sind entsprechende Statistiken in den Jahresberichten, später Patent Index, jetzt Technologie-Dashboard des EPA öffentlich zugänglich, etwa für die Jahre 2016 bis 2025 (abrufbar unter https://link.epo.org/ web/about-us/statistics/european-patent-applications-2016-2025-per-field-of-te chnology-epo-technology-dashboard-2025.xlsx). Das DPMA veröffentlicht die Anzahl der Patentanmeldungen nach Technologiefeldern jährlich in Heft 3 des Blattes für Patent-, Muster- und Zeichenwesen (Ausnahme 2012: Heft 4). Die Entwicklung der größten Technologiefelder kann zudem den Jahresberichte n des DPMA entnommen werden (abrufbar unter www.dpma.de/dpma/veroeffe ntlichungen/jahresberichte/index.html). Vor 2010 (EPA) beziehungsweise 2016 (DPMA) wurden vom EPA Daten zu den anmeldestärksten IPC‑Klassen und seitens des DPMA alle Anmeldungen nach technischen Sachgebieten der IPC in den genannten Publikationen bereitgestellt.  4. Wie bewertet die Bundesregierung die Entwicklung der relativen Zahl der Patentanmeldungen und die Entwicklung des prozentualen Anteils der Patentanmeldungen aus Deutschland beim DPMA und EPA im Zeitraum vom Jahr 2000 bis heute? Beim DPMA ist die Anzahl der Patentanmeldungen aus Deutschland von ca. 51.800 im Jahr 2000 (83 Prozent) auf etwa 42.350 im Jahr 2025 (68 Prozent) sowohl absolut als auch relativ zur Gesamtzahl aller Patentanmeldungen zurückgegangen. Beim EPA ist die Anzahl der Patentanmeldungen aus Deutschland von ca. 20.100 im Jahr 2000 (20 Prozent) auf etwa 25.000 im Jahr 2025 (13 Prozent) absolut betrachtet gestiegen, relativ zur Gesamtzahl der Patentanmeldungen aber zurückgegangen. Über die Ursachen dieser Entwicklung hat die Bundesregierung keine über die öffentlich zugänglichen Quellen hinausgehenden Erkenntnisse.  5. Wie schätzt die Bundesregierung die Innovationsfähigkeit der deutschen Volkswirtschaft insgesamt und in einzelnen Technologiefeldern vor dem Hintergrund des Rückgangs der Anzahl der Patentanmeldungen aus Deutschland ein? Wie bereits in der Vorbemerkung der Bundesregierung ausgeführt, lassen sich nach Auffassung der Bundesregierung allein aus einer isolierten Betrachtung der Entwicklung der Patentanmeldungen keine tragfähigen Schlussfolgerungen in Bezug auf die Innovationsfähigkeit einer Volkswirtschaft herleiten. Die Bundesregierung beobachtet hinsichtlich der Innovationsfähigkeit Deutschlands regelmäßig eine Vielzahl von Entwicklungen und Indikatoren. Diese umfassen Kennzahlen, wie die Anzahl und Qualität wissenschaftlicher Publikationen, die Anzahl der innovationsbasierten Gründungen, die Innovatorenquote, die Verbreitung neuer Technologien in die Wirtschaft, insbesondere in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), die Anteile an Umsätzen mit innovativen Produkten und Dienstleistungen und insbesondere auch die privaten und öffentlichen Investitionen in Forschung und Entwicklung. Auch relevante Innovationsindizes, die solche und weitere Kennzahlen zusammenführen, werden dabei einbezogen. Patentstatistiken stehen neben anderen Indikatoren für den technologischen Wandel, die Bildung von Technologieclustern und positive Spillover- Effekte. Mit Blick auf die Innovationskraft kommt es im Patentbereich maßgeblich auf die Qualität der angemeldeten Patente, deren konkreten Inhalte und die Branche, aus der sie hervorgegangen sind, an. Im Gesamtbild zeigt sich, dass Deutschland weiterhin über eine exzellente Forschungslandschaft verfügt, sowohl insgesamt, als auch in relevanten Technologiefeldern, dass jedoch Verbesserungspotential bei der Überführung von Forschungsergebnissen in Innovationen und Wertschöpfung besteht. Die Hightech Agenda der Bundesregierung setzt mit ihrem Fokus auf Wertschöpfung und technologische Souveränität daher an diesem Punkt an.  6. Wie schätzt die Bundesregierung die Möglichkeiten des Zugangs zu einem technischen Schutzrecht für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie Einzelerfinder vor dem Hintergrund des Rückgangs der Patentanmeldungen aus Deutschland ein? Zur Förderung gerade des Zugangs von KMU zu Rechten des geistigen Eigentums wurde mit dem Gesetz über weitere Aufgaben des Deutschen Patent- und Markenamts und zur Änderung des Patentkostengesetzes vom 30. August 2021 (Bundesgesetzblatt I 2021, Seite 4074) dem DPMA die Aufgabe übertragen, die Öffentlichkeit einschließlich insbesondere KMU über die Schutzmechanismen und Chancen des geistigen Eigentums und seine Durchsetzung zu informieren (§ 26a des Patentgesetzes – PatG). Hierdurch sollen gerade KMU für die Thematik des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums und den damit verbundenen wirtschaftlichen Nutzen sensibilisiert werden (siehe Bundestagsdrucksache 19/28680, S. 21). Das DPMA informiert unter anderem auf seiner Internetseite umfassend über den Zugang zu gewerblichen Schutzrechten, wobei die Zielgruppe der Einzelerfinder und KMU konkret adressiert wird (www.dpma.de/service/kmu/inde x.html). Um eine größere Breitenwirkung zu erreichen, arbeitet das DPMA zudem eng mit den regionalen Patentinformationszentren (PIZ) zusammen, welche KMU, vor allem auch die Gründer- und Start‑up‑Szene, im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes informieren, sensibilisieren und unterstützen (www.dpma.de/dp ma/wir_ueber_uns/kooperation/patentinformationszentren/index.html). Auf regionaler Ebene kooperieren die PIZ mit den Industrie- und Handelskammern und den Handwerkskammern.  7. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl der beim Deutschen Patent- und Markenamt und Europäischen Patentamt eingereichten Patentanmeldungen differenziert nach Erzeugnispatenten und Verfahrenspatenten entwickelt (bitte nach Jahren seit 2000 aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Das DPMA erhebt hierzu keine Daten. Es sind auch keine entsprechenden Auswertungen des EPA bekannt.  8. Welche Auswirkungen hat der seit dem Jahr 2000 zu beobachtende Rückgang der Patentanmeldungen aus Deutschland ggf. auf die Tätigkeit, die Kapazitätsplanung und die zukünftige Rolle des Deutschen Patent- und Markenamts im nationalen und europäischen Patentsystem? Der gesetzliche Auftrag des DPMA, das deutsche sowie das europäische Patentwesen maßgeblich zu fördern, bleibt unverändert bestehen. Etwaige gegebenenfalls vorübergehende Schwankungen der Patentstatistiken lassen diesen Auftrag und dessen Erfüllung durch die nach Auffassung der Bundesregierung erfolgreiche Tätigkeit des DPMA unberührt.  9. Sieht die Bundesregierung vor dem Hintergrund der Entwicklung der Anzahl der Patentanmeldungen in Deutschland seit dem Jahr 2000 Handlungsbedarf im Bereich des Patentschutzes, und wenn ja, welche Maßnahmen hält sie für geeignet? Derzeit sieht die Bundesregierung im Bereich des Patentschutzes keinen kurzfristigen gesetzgeberischen Handlungsbedarf. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 10. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl der Gebrauchsmusteranmeldungen in den jeweiligen Klassen der Internationalen Patentklassifikation beim Deutschen Patent- und Markenamt seit dem Jahr 2000 entwickelt? Das DPMA veröffentlicht die Anzahl der Gebrauchsmusteranmeldungen nach Technologiefeldern (vor 2016 nach technischen Sachgebieten der IPC) jährlich in Heft 3 des Blattes für Patent-, Muster- und Zeichenwesen (Ausnahme 2012: Heft 4). Aufgrund der Vielzahl von Klassen in der IPC liegen keine IPC- Klassen-bezogenen Auswertungen von Gebrauchsmusteranmeldezahlen beim DPMA vor. Die Bundesregierung verfügt daher nicht über entsprechende Erkenntnisse. 11. Wie erklärt die Bundesregierung die negative Entwicklung der Anzahl der Gebrauchsmusteranmeldungen beim DPMA durch jeweils Anmelder aus Deutschland, ggf. aus anderen Mitgliedstaaten des EPÜ und aus Nicht-Mitgliedstaaten des EPÜ? Die Anzahl der Gebrauchsmusteranmeldungen von Anmeldern aus Deutschland und anderen EPÜ-Mitgliedstaaten beim DPMA ist von 2000 bis 2025 um etwa 64 Prozent gesunken. Demgegenüber ist die Anzahl der Gebrauchsmusteranmeldungen von Anmeldern aus Nicht‑EPÜ-Mitgliedstaaten um etwa 120 Prozent gestiegen. Die Bundesregierung verfügt über keine über öffentlich zugängliche Quellen hinausgehenden Erkenntnisse über die Gründe dieser Entwicklung. 12. Wie bewertet die Bundesregierung den absoluten Rückgang der Gebrauchsmusteranmeldungen in Bezug auf die Relevanz für die deutsche Volkswirtschaft? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Der Rückgang der Gebrauchsmusteranmeldungen hat keine indikative Bedeutung für den Zustand der deutschen Volkswirtschaft. Das Gebrauchsmuster ist ein flankierendes Schutzrecht, das überwiegend unter strategischen Gesichtspunkten genutzt wird, und das einen engeren Anwendungsbereich als das Patent hat. 13. Wie schätzt die Bundesregierung die Innovationsfähigkeit der deutschen Volkswirtschaft insgesamt und in einzelnen Technologiefeldern vor dem Hintergrund der negativen Entwicklung der Anzahl der Gebrauchsmusteranmeldungen ein? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und die Antworten zu den Fragen 5 und 12 verwiesen. Nach Auffassung der Bundesregierung lassen sich aus der Entwicklung der Anzahl der Gebrauchsmusteranmeldungen keine verlässlichen Schlussfolgerungen in Bezug auf die Innovationsfähigkeit der deutschen Volkswirtschaft herleiten. 14. Welche Vorteile bietet nach Ansicht der Bundesregierung der Gebrauchsmusterschutz insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen sowie für Einzelerfinder im Hinblick auf den Zugang zu einem technischen Schutzrecht? Das Gebrauchsmuster wurde vom Gesetzgeber als einfach zu erlangendes Schutzrecht insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen und für Einzelerfinder konzipiert (siehe Bundestagsdrucksache 10/3903, S. 16). Im Gegensatz zum Patent ist das Gebrauchsmuster allerdings ein weitgehend ungeprüftes Schutzrecht. Anders als beim Patenterteilungsverfahren, in dem die materiellen Voraussetzungen des Patents in vollem Umfang vom DPMA geprüft werden, findet beim Eintragungsverfahren für ein Gebrauchsmuster nur eine beschränkte Formalprüfung durch das DPMA statt. Dementsprechend ist ein Gebrauchsmuster wesentlich einfacher, schneller und auch kostengünstiger zu erhalten als ein Patent. Auf der anderen Seite besteht beim Gebrauchsmuster aber ein erhöhtes Risiko, dass sich dieses nicht als rechtsbeständig erweist, mithin angegriffen und möglicherweise gelöscht wird. Die jüngste DPMA-Jahresstatistik für 2025 weist eine starke Zunahme der Nachfrage nach Gebrauchsmustern bei Einzelerfindern aus. Die Statistik verzeichnet für das Jahr 2025 eine Zunahme der Gebrauchsmusteranmeldungen durch natürliche Personen um 46,6 Prozent im Vergleich zu 2024 (bei einer Zunahme der Gebrauchsmusteranmeldungen insgesamt im Vergleich zu 2024 um 19,3 Prozent). 15. Wie schätzt die Bundesregierung die Möglichkeiten des Zugangs zu einem technischen Schutzrecht für kleine und mittlere Unternehmen sowie für Einzelerfinder vor dem Hintergrund des seit dem Jahr 2000 zu beobachtenden Rückgangs der Gebrauchsmusteranmeldungen ein? Es wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen. 16. Welche Auswirkungen hat der seit dem Jahr 2000 zu beobachtende Rückgang der Gebrauchsmusteranmeldungen in Deutschland auf die Tätigkeit, die Kapazitätsplanung und die zukünftige Rolle des Deutschen Patent- und Markenamts? Es wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen. Etwaige gegebenenfalls vorübergehende Schwankungen der Statistiken haben keine Auswirkungen auf den gesetzlichen Auftrag des DPMA. 17. Wie bewertet die Bundesregierung die zehnjährige Laufzeit eines Gebrauchsmusters nach § 23 Absatz 1 des Gebrauchsmustergesetzes (GebrMG) in Relation zur zwanzigjährigen Laufzeit eines Patents gemäß dem § 16 des Patentgesetzes (PatG)? 18. Wie bewertet die Bundesregierung den Ausschluss von biotechnologischen Erfindungen nach § 1 Absatz 2 Nummer 5 GebrMG und Verfahren nach § 2 Nummer 3 GebrMG vom Gebrauchsmusterschutz? 19. Sieht die Bundesregierung vor dem Hintergrund des Rückgangs der Gebrauchsmusteranmeldungen Handlungsbedarf im Bereich des Gebrauchsmusterschutzes, und wenn ja, welche Maßnahmen hält sie für geeignet? Die Fragen 17 bis 19 werden aufgrund Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Wie bereits bei Frage 14 ausgeführt, handelt es sich beim Gebrauchsmuster um ein Schutzrecht, dessen Erteilung durch Registereintragung erfolgt und das anders als ein Patent keine umfassende Prüfung der materiellen Schutzvoraussetzungen durch das DPMA voraussetzt. Der Charakter des Gebrauchsmusters als im Wesentlichen ungeprüftes Registerrecht rechtfertigt eine Reihe von Unterschieden in der Tragweite des Gebrauchsmusterschutzes im Vergleich zur Tragweite eines Patents, wozu insbesondere die kürzere Laufzeit des Gebrauchsmusters im Vergleich zu einem Patent gehört. Die geltende Regelung zur Maximallaufzeit eines Gebrauchsmusters von zehn Jahren (§ 23 Absatz 1 des Gebrauchsmustergesetzes – GebrMG) wurde durch das Gesetz zur Bekämpfung der Produktpiraterie vom 7. März 1990 (BGBL. I 1990, S. 422) eingeführt. Zuvor betrug die Maximallaufzeit eines Gebrauchsmusters acht Jahre. Die Bundesregierung sieht hinsichtlich dieser Regelung derzeit keinen Änderungsbedarf. Auch der Ausschluss biotechnologischer Erfindungen vom Gebrauchsmusterschutz durch § 1 Absatz 2 Nummer 5 GebrMG hat seinen Grund darin, dass das Gebrauchsmuster ein ungeprüftes Schutzrecht ist. Die Vorschrift beruht auf der gesetzgeberischen Annahme, dass sich biotechnologische Erfindungen im Hinblick auf ihre ethischen Besonderheiten nicht für einen Schutz durch ein bloßes Registrierrecht wie das Gebrauchsmuster eignen (siehe Bundestagsdrucksache 15/1709, S. 13, 15 und 16). Die Bundesregierung hält diese Einschränkung des Gebrauchsmusterschutzes unverändert für richtig und geboten. Schließlich geht auch der Ausschluss von Verfahrenserfindungen vom Gebrauchsmusterschutz nach § 2 Nummer 3 GebrMG darauf zurück, dass es sich beim Gebrauchsmuster um ein ungeprüftes Registerrecht handelt. Der Gesetzgeber ging auch bei Verfahrenserfindungen davon aus, dass Dritte eine Verfahrenserfindung mangels konkreter Darstellbarkeit kaum zuverlässig auf ihre Schutzfähigkeit und ihren Schutzumfang überprüfen könnten (siehe Bundestagsdrucksache 11/5744, S. 31). Der Bundesgerichtshof hat im Jahr 2018 entschieden, dass der Ausschluss des Gebrauchsmusterschutzes für Verfahren im Einklang mit Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 des Grundgesetzes steht. Der Gesetzgeber habe mit § 2 Nummer 3 GebrMG Interessen des Rechtsverkehrs Rechnung getragen, welche eine Einschränkung des Gebrauchsmusterschutzes rechtfertigten (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. März 2018, X ZB 18/16, („Feldmausbekämpfung“), Randnummern 26 folgend und 36, bei juris). Insgesamt sieht die Bundesregierung auch mit Blick auf die aktuellen Zahlen der DPMA‑Jahresstatistik 2025 keinen kurzfristigen gesetzgeberischen Handlungsbedarf im Bereich des Gebrauchsmusterschutzes. 20. Wie hat sich die Anzahl der Arbeitnehmererfindungen in Deutschland seit dem Jahr 2000 entwickelt (bitte nach Technologieklassen sowie jeweils dem Anteil der Inanspruchnahmen bzw. Freigaben aufschlüsseln)? Die Bundesregierung hat dazu keine Erkenntnisse. Die Anzahl der Arbeitnehmererfindungen wird nicht statistisch erhoben und kann daher nicht exakt beziffert werden. 21. Wie schätzt die Bundesregierung die Innovationskraft der deutschen Wirtschaft in den einzelnen Technologiefeldern im Hinblick auf die jeweilige Entwicklung der Anzahl der Arbeitnehmererfindungen seit dem Jahr 2000 ein? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und Antwort zu Frage 20 Bezug genommen. 22. Wie bewertet die Bundesregierung vor dem Hintergrund, dass die maßgebliche Richtlinie für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst auf den 20. Juli 1959 (Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 156 vom 18. August 1959) datiert ist, die Angemessenheit der aktuellen Regelungen zur Arbeitnehmererfindervergütung? Die Vorgaben des Arbeitnehmererfindungsgesetzes (ArbnErfG) zur Ermittlung der Höhe der Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im Falle der Inanspruchnahme durch den Arbeitgeber stellen eine ausgewogene Regelung dar. Gemäß § 9 Absatz 1 ArbnErfG hat der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf angemessene Vergütung, sobald der Arbeitgeber eine Diensterfindung in Anspruch genommen hat. Nach § 9 Absatz 2 ArbnErfG sind für die Bemessung der Vergütung insbesondere die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung, die Aufgaben und die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie der Anteil des Betriebes an dem Zustandekommen der Diensterfindung maßgebend. Die nach § 11 ArbnErfG erlassenen Richtlinien für die Bemessung der Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst sind keine verbindlichen Vorschriften, sondern lediglich ein Hilfsmittel zur Feststellung der vom Arbeitgeber geschuldeten angemessenen Vergütung, das mangels anderer Anhaltspunkte zur Erzielung eines angemessenen Ergebnisses beitragen soll (Bundesgerichtshof, Urteil vom 4. Oktober 1988 – X ZR 71/86, bei juris Randnummer 29). Die Angemessenheit der Erfindungsvergütung im Sinne von § 9 Absatz 1 ArbnErfG ergibt sich ausschließlich aus den Tatbestandsmerkmalen des § 9 Absatz 2 ArbnErfG. In der Praxis werden die Richtlinien vor diesem Hintergrund nur sinn-, und nicht wertgemäß angewandt. Anderweitige einvernehmliche Vereinbarungen sind möglich und üblich. Auch ist die zuständige Schiedsstelle beim DPMA (§ 29 ArbnErfG) und sind die Gerichte nicht gehindert, eine andere Regelung als den Umständen des Einzelfalles besser entsprechend anzunehmen. Eine Anpassung der Richtlinien ist daher nicht erforderlich. 23. Inwieweit hält die Bundesregierung die in § 19 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) vorgesehene Anbietungspflicht für freie Erfindungen von Arbeitnehmern für erforderlich und verhältnismäßig, um einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu gewährleisten? Die Anbietungspflicht dürfte die tatsächliche Verwertung freier Erfindungen fördern und den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern damit wirtschaftliche Vorteile sichern, zu deren Erwirtschaftung sie selbst in tatsächlicher Hinsicht nicht in der Lage gewesen wären. 24. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl der gemeldeten, in Anspruch genommenen und verwerteten Hochschulerfindungen seit der Reform des § 42 ArbnErfG im Jahr 2002 entwickelt? Die Zuständigkeit für Hochschulerfindungen liegt bei den Ländern. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. 25. Inwieweit hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die mit der Reform des § 42 ArbnErfG im Jahr 2002 verfolgte Zielsetzung, die Verwertung von Hochschulerfindungen zu fördern, in der Praxis tatsächlich erfüllt? Die vorhandene empirische Evidenz für Deutschland und andere europäische Länder mit ähnlichen Reformen liefert hierzu ein differenziertes Bild (unter anderem Gutachten 2026 der Expertenkommission Forschung und Innovation): Einerseits führte die Reform zu einer Erhöhung der universitätseigenen Patente und förderte den Aufbau von professionellen Transferstrukturen. Andererseits hat sich die Gesamtanzahl der Patente nicht erhöht und die Zahl der Ausgründungen ist tendenziell eher zurückgegangen. Die Effekte der Reform können dabei jedoch nicht isoliert betrachtet werden, sondern müssen in einen Zusammenhang mit der Entwicklung des nationalen Innovationssystems, dessen Sektorenzusammensetzung und der technologischen Entwicklung gesetzt werden. 26. Wie bewertet die Bundesregierung die Effizienz und Wirtschaftlichkeit der insbesondere seit der Aufhebung des sogenannten Hochschullehrerprivilegs eingerichteten Patentverwertungsstellen der Hochschulen? Die Bundesregierung verweist auf die Zuständigkeit der Länder für Patentverwertungsstellen der Hochschulen. 27. Inwieweit haben nach Kenntnis der Bundesregierung die Hochschulen durch die Inanspruchnahme von Diensterfindungen tatsächlich zusätzliche Einnahmen erzielt, und stehen diese im Verhältnis zu dem administrativen Aufwand der Patentierung und Verwertung? Die Bundesregierung verweist auf die Zuständigkeit der Länder für die in Frage 27 adressierte Thematik. 28. Inwieweit wird nach Einschätzung der Bundesregierung durch die 30- Prozent-Vergütungsregelung nach § 42 Nummer 4 ArbnErfG tatsächlich ein ausreichender Anreiz für die Meldung und wirtschaftliche Verwertung von Diensterfindungen geschaffen? Die Sonderregelung in § 42 Nummer 4 ArbnErfG billigt Arbeitnehmererfindern die an einer Hochschule beschäftigt sind, im Falle einer Verwertung der Erfindung eine Vergütung zu, die im Regelfall deutlich höher ist als die Vergütung, die Arbeitnehmererfinder in der Industrie (die den allgemeinen Regeln unterliegen) in vergleichbaren Sachverhaltskonstellationen erhalten. Aus Sicht der Bundesregierung schafft § 42 Nummer 4 ArbnErfG einen hinreichenden Anreiz für die Verwertung von Erfindungen durch Beschäftigte von Hochschulen. 29. Welche Auswirkungen hat die Entwicklung der Anzahl der Arbeitnehmererfindungen in Deutschland auf die Tätigkeit, die Kapazitätsplanung und die zukünftige Rolle des Deutschen Patent- und Markenamts? Zur Entwicklung der Anzahl der Arbeitnehmererfindungen wird auf die Antwort zu Frage 20 verwiesen. 30. Sieht die Bundesregierung vor dem Hintergrund der Entwicklung der Anzahl der Arbeitnehmererfindungen in Deutschland Handlungsbedarf im Bereich des Arbeitnehmererfindungsrechts, und wenn ja, welche Maßnahmen hält sie für geeignet? Zur Entwicklung der Anzahl der Arbeitnehmererfindungen wird auf die Antwort zu Frage 20 verwiesen. Im Übrigen sieht die Bundesregierung derzeit im Bereich des Arbeitnehmererfindungsrechts keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf. 31. Welche unter das Beihilferecht (Artikel 107 bis 109 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union [AEUV]) fallenden Förderprogramme für Forschung, Entwicklung und Innovation existieren und existierten auf Bundesebene seit Inkrafttreten der der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 mit einem jährlichen Fördervolumen von mindestens 1 Mio. Euro (bitte nach Zweck, Laufzeit, einschlägiger Rechtsgrundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung [AGVO], Anzahl der Fördervorhaben und jährlich gewährtem Volumen der Förderung aufschlüsseln)? 32. Wie viele Programmnotifizierungen nach dem europäischen Beihilferecht gemäß Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hat die Bundesregierung seit dem Jahr 2014 im Bereich Forschung, Entwicklung und Innovation vorgenommen (bitte nach Jahr der Gewährung, Zweck inklusive EU-Beihilfenummer [SA-Nr.], Laufzeit, Anzahl der geförderten Vorhaben sowie dem gewährten Fördervolumen aufschlüsseln)? 33. Wie viele Einzelfallnotifizierungen von Beihilfen gemäß Artikel 107 und 108 AEUV im Bereich Forschung, Entwicklung und Innovation wurden seit dem Jahr 2014 von der Bundesregierung bei der Europäischen Kommission eingereicht (bitte nach Jahr der Gewährung, Zweck inklusive EU-Beihilfenummer, Laufzeit, Anzahl der geförderten Vorhaben und dem gewährten Fördervolumen aufschlüsseln)? Die Fragen 31 bis 33 werden aufgrund Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Deutschland meldet beziehungsweise notifiziert gemäß den entsprechenden europarechtlichen Vorgaben alle melde- und notifizierungspflichtigen staatlichen Beihilfen (darunter auch Förderprogramme) über die Datenbank SANI2 (state aid notification interactive) bei der Europäischen Kommission. Eine Gesamtübersicht mit den hier angegebenen Kriterien wird seitens der Bundesregierung nicht geführt. Die gemeldeten beziehungsweise nach Notifizierung genehmigten Beihilfen werden von der Europäischen Kommission in der öffentlich zugänglichen Competition Case Search Datenbank unter folgendem Link veröffentlicht: https://competition-cases.ec.europa.eu/search?caseInstrument=SA&sortField=c aseLastDe-cisionDate&sortOrder=DESC. Einzelbeihilfen, die die jeweilige Veröffentlichungsschwelle überschreiten, werden von Deutschland bezogen auf die jeweiligen Beihilfeempfänger in der öffentlich zugänglichen Transparenzdatenbank der Europäischen Kommission (TAM transparency award module) eingetragen. Diese ist abrufbar unter dem folgenden Link: https://webgate.acceptance.ec.europa.eu/competition/transpare ncy/public?lang=de. 34. Wie hoch waren die jeweils jährlich bereitgestellten Haushaltsmittel für das Förderprogramm Wirtschaftsnahe Förderung von Patenten und Know-how (WIPANO) seit dessen Beginn im Jahr 2016 (bitte nach Jahren und Haushaltstiteln sowie jeweils dem veranschlagten Soll und dem tatsächlichen Ist aufschlüsseln)? 35. Inwieweit wurden die für das Förderprogramm WIPANO seit Programmbeginn im Jahr 2016 bereitgestellten Mittel tatsächlich abgerufen und sind abgeflossen (bitte jährlich nach Anzahl der jährlich eingegangenen, der positiv beschiedenen Förderanträge sowie der bereitgestellten, bewilligten und abgeflossenen Mittel sowie den Gründen für etwaige Minderausgaben aufschlüsseln)? Die Fragen 34 und 35 werden aufgrund Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Haushaltstitel: 0901/68501 Jahr Antragseingänge Antragsbewilligungen Haushaltsansatz * [Euro] Mittelfestlegung [Euro] Mittelabfluss [Euro] 2016 576 510 22.030.000,00 19.030.000,00 6.842.316,00 2017 812 754 22.030.000,00 14.828.688,00 11.142.596,00 2018 821 748 23.873.000,00 15.252.498,00 13.941.245,00 2019 982 965 22.250.000,00 17.996.416,00 19.850.742,00 2020 907 708 26.750.000,00 25.193.343,00 24.948.369,00 2021 773 757 25.000.000,00 24.959.598,00 24.934.907,00 2022 615 594 20.181.033,00 20.181.033,00 20.180.656,00 2023 552 559 18.545.000,00 17.962.025,00 17.899.962,00 2024 506 426 20.713.000,00 16.943.620,00 16.058.132,00 2025 633 482 20.713.000,00 9.425.006,00 7.849.939,00 * Der Haushaltsansatz der Jahre 2016, 2017 und 2018 enthält ebenfalls Mittel für das Vorgängerprogramm SIGNO. Minderausgaben ergeben sich in der Regel durch Änderungen im Projektverlauf und Widerrufe der Vorhaben. 36. Inwieweit nutzt die Bundesregierung mit dem Förderprogramm WIPA- NO den durch die aktuelle Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/1315) eröffneten beihilferechtlichen Rahmen vollständig aus (bitte insbesondere angeben, ob und in welcher Weise die mit der Novelle 2023 angehobenen Anmeldeschwellen und die erweiterten Förderintensitäten für KMU in die aktuelle Förderpraxis von WIPANO übernommen wurden)? Das Förderprogramm WIPANO nutzt die durch die AGVO eröffneten beihilferechtlichen Spielräume bereits in weiten Teilen aus. Im Bereich der Patentförderung wird die nach Artikel 28 AGVO zulässige maximale Förderintensität von 50 Prozent vollständig ausgeschöpft. Im Förderschwerpunkt „Wissenstransfer durch Normen und Standards“ erfolgt die Förderung auf Grundlage von Artikel 25 AGVO, wobei die Basisförderquote für industrielle Forschung (50 Prozent) durch die vorgesehenen KMU- Zuschläge sowie den Verbundbonus erhöht wird. Die mit der gezielten Überarbeitung der AGVO im Jahr 2023 verbundenen Anpassungen bei Förderintensitäten und Anmeldeschwellen führen daher zu keinem zusätzlichen beihilferechtlichen Spielraum für das Programm. 37. Aus welchen Gründen sind nach Kenntnis der Bundesregierung Aufwendungen für Schutzrechts- und IP-Kosten (z. B. Patentierungs-, Marken- und Lizenzkosten) im Förderprogramm WIPANO förderfähig, während vergleichbare Aufwendungen im Rahmen des Forschungszulagengesetzes (FZulG) nicht berücksichtigt werden? Der Förderzweck der WIPANO Richtlinie liegt in der Förderung von Verwertung und Transfer. Schutzrechts- und IP-Kosten sind in WIPANO auf Grundlage des Artikel 28 AGVO förderfähig. Der Förderzweck des Forschungszulagengesetzes (FZulG) liegt in der Förderung von Forschung und Entwicklung (FuE) (Artikel 25 AGVO). Danach können jedoch auch Arbeiten zur Erlangung von Patenten und sonstigen Schutzrechten von der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) als begünstigter Teil eines FuE‑Vorhabens angesehen werden, wenn es sich hierbei um FuE-Tätigkeiten handelt, die mit der Zielsetzung, ein Patent oder sonstiges Schutzrecht zu erlangen, durchgeführt werden. Hiervon zu unterscheiden sind verwaltungstechnische und rechtliche Tätigkeiten, die für die Erlangung von Patenten oder sonstigen Schutzrechten erforderlich sind, da es sich hierbei nicht um FuE-Tätigkeiten handelt. 38. Welche nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/1315) grundsätzlich zulässigen Fördertatbestände werden im Rahmen des Forschungszulagengesetzes nicht berücksichtigt, und aus welchen Gründen hat die Bundesregierung auf deren Einbeziehung verzichtet? Neben den im Rahmen des FZulG bereits förderfähigen Forschungskategorien Grundlagenforschung, industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung, wäre nach der AGVO auch die Förderung der Forschungskategorie „Durchführbarkeitsstudien“ grundsätzlich zulässig. Da es sich jedoch bei der steuerlichen Forschungsförderung um eine klassische inputbasierte Förderung handelt, die den Fokus auf die Durchführung tatsächlich durchgeführter Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten setzt, wurde bewusst auf die Förderung vorgelagerter, konzeptioneller Arbeiten/Analysen in Form von Durchführbarkeitsstudien verzichtet. Eine solche Förderung würde auch in der Praxis zu Abgrenzungsschwierigkeiten führen, die dem Grundprinzip der geringen Administration des FZulG zuwiderlaufen würde. Des Weiteren können Durchführbarkeitsstudien bereits durch direkte Förderprogramme in Deutschland gefördert werden, weshalb eine dahingehende Ergänzung der Projektförderlandschaft im Rahmen des FZulG nicht notwendig war und auch nicht angezeigt ist. 39. Inwieweit nutzt die Bundesregierung mit dem Forschungszulagengesetz den durch die aktuelle Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/1315) eröffneten beihilferechtlichen Rahmen vollständig aus (bitte nach förderfähigen Tätigkeiten, Beihilfeintensität, Beihilfehöhe, beihilfefähigen Kostenarten, Beihilfeform und Kombination mit anderen Förderprogrammen aufschlüsseln)? 1. Förderfähige Tätigkeiten: Es wird auf die Antwort zu Frage 38 verwiesen. 2. Beihilfeintensität Gemäß Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a bis c AGVO beträgt die maximale Beihilfeintensität für die Forschungskategorie Grundlagenforschung 100 Prozent, für industrielle Forschung 50 Prozent und für experimentelle Entwicklung 25 Prozent. Diese Beihilfeintensität kann gemäß Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe a AGVO um 10 Prozentpunkte für mittlere Unternehmen und um 20 Prozentpunkte für kleine Unternehmen angehoben werden. Gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 FZulG beträgt der Fördersatz – unabhängig der einschlägigen Forschungskategorie – grundsätzlich 25 Prozent der im Wirtschaftsjahr entstandenen förderfähigen Aufwendungen des Anspruchsberechtigten. KMU können auf Antrag einen um 10 Prozentpunkte erhöhten Fördersatz (35 Prozent) begehren (§ 4 Absatz 1 Satz 2 FZulG). 3. Beihilfehöhe Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i–iii AGVO darf die Summe der für ein Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gewährten staatlichen Beihilfen pro Unternehmen für die Forschungskategorie Grundlagenforschung 55 Mio. Euro, für industrielle Forschung 35 Mio. Euro und für experimentelle Entwicklung 25 Mio. Euro nicht übersteigen. Gemäß § 4 Absatz 3 FZulG darf die Summe der für ein Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gewährten staatlichen Beihilfen pro Unternehmen – unabhängig der einschlägigen Forschungskategorie – einen Betrag von 15 Mio. Euro nicht überschreiten. 4. Beihilfefähige Kostenarten Nach Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a bis e AGVO können Personalkosten, Kosten für Instrumente und Ausrüstungen (Wertminderung), Kosten für Gebäude und Grundstücke (Wertminderung), Kosten für Auftragsforschung und zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten als beihilfefähige Kosten anerkannt werden. Mit Ausnahme der Kosten für Gebäude und Grundstücke sind alle vorgenannten Kostenarten gemäß § 3 FZulG förderfähig. Zuletzt wurden mit dem Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandortes Deutschland vom 14. Juli 2025 (BGBL. I 2025, Nummer 161) die förderfähigen Aufwendungen des FZulG dahingehend ausgeweitet, dass die Gemeinkosten und sonstigen Betriebskosten in Form einer 20 Prozent- Pauschale der im Wirtschaftsjahr im Übrigen angefallenen förderfähigen Aufwendungen berücksichtigt werden können. Insofern wurden die beihilferechtlichen Möglichkeiten der AGVO bürokratiearm umgesetzt. Zusätzlich können im Rahmen des FZulG – über die beihilferechtlichen Möglichkeiten der AGVO hinaus – auch die Aufwendungen für Eigenleistungen eines Einzelunternehmers förderfähig sein. Diese Förderung basiert beihilferechtlich auf den Regelungen der De-minimis-Verordnung. 5. Beihilfeform Mit der AGVO hat die Europäische Kommission eine Verordnung geschaffen, nach der bestimmte Gruppen von Beihilfen (unter anderem Beihilfen für Forschung und Entwicklung und Innovation) von der allgemeinen Notifizierungspflicht freigestellt sind, wenn die übrigen in der Verordnung genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Damit die für Steuervergünstigungen geltenden Regelungen der AGVO auf die Forschungszulage Anwendung finden, muss ein Bezug zur steuerlichen Bemessungsgrundlage oder zur Ertragsteuer-Festsetzung vorliegen. Die Forschungszulage wurde auf Basis dessen dahingehend ausgestaltet, dass die im Rahmen eines sogenannten Forschungszulagenbescheides festgesetzte Zulage im Rahmen der nächsten erstmaligen Festsetzung von Einkommenoder Körperschaftsteuer auf die Steuerschuld des Anspruchsberechtigten angerechnet wird. 6. Kombination mit anderen Förderprogrammen Die in Artikel 8 AGVO vorgegebenen Kumulierungsregelungen wurden in § 7 FZulG umgesetzt. Denn gemäß § 7 Absatz 2 FZulG dürfen nur solche Kosten nicht in die Bemessungsgrundlage der Forschungszulage einbezogen werden, die bereits im Rahmen anderer Förderungen oder staatlicher Beihilfen gefördert wurden oder werden. Eine nach der AGVO grundsätzlich zulässige Kumulierung mit anderen Beihilfen, die dieselben förderfähigen Kosten betreffen, ist für den Bereich der FuE- Vorhaben im Rahmen des FZulG, die der experimentellen Entwicklung zugerechnet werden, ausgeschlossen. Denn die beihilferechtlich zulässige Beihilfehöchstintensität beträgt hierfür 25 Prozent und wird bereits durch den Fördersatz der Forschungszulage (25 Prozent) vollständig ausgeschöpft. 40. Inwieweit werden die nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/1315) zulässigen, aber im Forschungszulagengesetz (nicht berücksichtigten Fördertatbestände durch andere nationale Programme abgedeckt (bitte nach Förderbereichen und Programmen aufschlüsseln)? Durch die Forschungszulage werden entsprechend den AGVO-Vorgaben FuE- Vorhaben gefördert, soweit sie einer oder mehreren der Kategorien Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung zuzuordnen sind. Die Förderung ist damit themen- und branchenunabhängig und deckt die möglichen Forschungsaktivitäten weitgehend ab. Im Rahmen des Zentralen Innovationsprogramms Mittelstand (ZIM) werden vor allem FuE‑Kooperationsprojekte von Mittelständlern und Forschungseinrichtungen gefördert. Darüber hinaus bietet das ZIM weitere Projektformen, die nicht im Rahmen der Forschungszulage abgedeckt werden. So fördert ZIM insbesondere Durchführbarkeitsstudien als eigene Projektform, um Innovationsprojekte vorzubereiten. Diese Studien sollen klären, ob ein geplantes Forschungs- und Entwicklungsprojekt technisch und wirtschaftlich sinnvoll ist. Typische förderfähige Inhalte sind: – Technische Vorprojekte, Studien und Tests zur Machbarkeit, – die Analyse von Stand von Wissenschaft, Forschung, Technik, Forschung und summarische Prüfung der Schutzrechtesituation – die Identifizierung von notwendigen FuE-Arbeiten – die Ermittlung von Ressourcen und Kooperationspartnern – die Auslotung des Marktpotenzials. Eine Durchführbarkeitsstudie kann im Hinblick auf ein im Rahmen des ZIM geplantes FuE-Projekt beantragt werden. Das ZIM unterstützt zudem auch nachlaufende Aktivitäten in Form von ergänzenden Dienstleistungen zur Markteinführung. Beihilferechtliche Grundlage gemäß der AGVO ist hierbei Artikel 28 AGVO (in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 94 und 95 AGVO). Zusätzlich wird im ZIM das Management von Innovationsnetzwerken gefördert. Diese Förderung basiert auf der De-minimis-Verordnung. 41. Welche Gründe sprechen aus Sicht der Bundesregierung gegen die Schaffung eines umfassenden nationalen Gesetzes zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation, das sämtliche nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/1315) zulässigen beihilferechtlichen Möglichkeiten in einem integrierten Förderrahmen vereint? Die AGVO stellt lediglich den europarechtlichen Rahmen der freigestellten Fördermöglichkeiten dar, innerhalb dessen staatliche Akteure eigene förderpolitische und mit Fördermitteln unterlegte Entscheidungen treffen müssen. Aus Sicht der Bundesregierung sprechen der föderale Staatsaufbau sowie die geteilten Zuständigkeiten zwischen Bund und Ländern in den Bereichen Forschung Entwicklung und Innovation gegen ein einheitliches Gesetz. Aufgrund der inhaltlichen Vielfalt der Förderbereiche wäre ein integriertes nationales Gesetz zudem mit erheblicher Komplexität verbunden bzw. würde keinen erkennbaren Mehrwert liefern. Vor diesem Hintergrund werden die Entwicklung und Weiterentwicklung bestehender, programmorientierter Instrumente, auf Grundlage der AGVO, die insofern einen flexiblen Rahmen bietet, als zweckmäßiger angesehen. 42. Welche Auswirkungen haben die mit dem Wachstumschancengesetz im Jahr 2024 in Kraft getretenen Änderungen des Forschungszulagengesetzes bislang auf die Inanspruchnahme, die Fördervolumina und die Verteilung der Forschungszulage nach Unternehmensgrößen und Branchen gehabt (bitte insbesondere auf die Anzahl der bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage [BSFZ] eingegangenen Anträge seit Inkrafttreten des Wachstumschancengesetzes eingehen und diese mit den Vorjahreszeiträumen vergleichen)? Mit dem am 27. März 2024 verabschiedeten Wachstumschancengesetz wurde die Attraktivität der steuerlichen FuE-Förderung weiter erhöht. Da der Antrag auf Bescheinigung eines FuE‑Vorhabens bei der BSFZ innerhalb von vier Jahren rückwirkend gestellt werden kann, lassen sich die Auswirkungen des Wachstumschancengesetzes auf die Nutzung der Forschungszulage und insbesondere auf die Höhe der festgesetzten Forschungszulage noch nicht abschließend beurteilen. Die Anzahl der Anträge, sowie die Verteilung nach Unternehmensgrößen und Branchen hat sich in den letzten drei Jahren wie folgt entwickelt. 2023 2024 2025 Anzahl Anträge 8.361 11.717 14.553 Anteil Anträge von KMU 74 Prozent 75 Prozent 77 Prozent Anteil Anträge von Großunternehmen 26 Prozent 25 Prozent 23 Prozent Verteilung der Anträge nach den 10 häufigsten Wirtschaftszweigen Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie 18,3 Prozent 16,0 Prozent 17,5 Prozent 2023 2024 2025 Maschinenbau 16,7 Prozent 16,2 Prozent 17,1 Prozent Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen 6,0 Prozent 6,4 Prozent 5,4 Prozent Herstellung von chemischen Erzeugnissen 5,1 Prozent 5,3 Prozent 4,9 Prozent Herstellung von sonstigen Waren 4,2 Prozent 4,6 Prozent 4,5 Prozent Herstellung von Metallerzeugnissen 4,4 Prozent 4,7 Prozent 4,5 Prozent Forschung und Entwicklung (eigenständige Dienstleister) 4,0 Prozent 4,7 Prozent 4,2 Prozent Herstellung von elektrischen Ausrüstungen 3,9 Prozent 3,9 Prozent 4,1 Prozent Informationsdienstleistungen 3,9 Prozent 3,8 Prozent 3,9 Prozent Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen 2,1 Prozent 1,9 Prozent 2,7 Prozent 43. Welche Programme und Instrumente zur Förderung von Wagniskapital stehen in Deutschland auf Bundesebene derzeit zur Verfügung, und wie bewertet die Bundesregierung deren Wirksamkeit? Es werden hier diejenigen Programme und Instrumente vom Bundesministerium der Finanzen und vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gelistet, die aktuell am Markt aktiv unmittelbar Wagniskapital oder direkte Zuschüsse zu Wagniskapitalinvestitionen bereitstellen: – INVEST – Zuschuss für Wagniskapital – High-Tech Gründerfonds (HTGF) – EIF German Equity – ERP-Venture Capital-Fondsinvestments – sowie unter dem Zukunftsfonds (als Venture Capital Säule des Deutschlandfonds): – High-Tech Gründerfonds Opportunity – DeepTech & Climate Fonds – RegioInnoGrowth – Scale-up Direct – European Tech Champion Initiative – Fondsinvestments der KfW Capital – GFF EIF Wachstumsfazilität – Wachstumsfonds Deutschland – Venture Tech Growth Financing. Es werden regelmäßig Programme evaluiert, so der ERP/EIF-Dachfonds im Jahr 2024 der HTGF IV im Jahr 2025 und erneut der INVEST-Zuschuss für Wagniskapital in diesem Jahr. Der Zukunftsfonds wird im Rahmen des Statusberichts evaluiert (zuletzt im Jahr 2024). Die Evaluationen zeigen eine hohe Wirksamkeit der jeweiligen evaluierten Programme. 44. Inwieweit nutzt die Bundesregierung im Bereich der Wagniskapitalförderung die nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/1315) eröffneten beihilferechtlichen Möglichkeiten, insbesondere im Hinblick auf Risikofinanzierungsbeihilfen nach Artikel 21 AGVO? Die in der Antwort zu Frage 43 genannten Programme fallen nicht unter die AGVO. 45. In welchem Umfang wurden seit 2021 die für die Wagniskapitalförderung des Bundes vorgesehenen Mittel in den Programmen High-Tech Gründerfonds, coparion, INVEST-Zuschuss für Wagniskapital sowie im Rahmen des Zukunftsfonds eingesetzt, und welche Auswirkungen sieht die Bundesregierung auf die Kapitalverfügbarkeit für Start-ups und Wachstumsunternehmen in Deutschland (bitte jährlich nach Programmen aufschlüsseln und – jeweils entsprechend der Programmlogik – Angaben zu bereitgestellten, zugesagten, bewilligten, investierten bzw. ausgezahlten Bundesmitteln sowie den Gründen für etwaige Minderausgaben machen)? Die folgenden Zahlen beziehen sich auf die eingesetzten Mittel des Bundes: a) HTGF und coparion: Der High-Tech Gründerfonds weist mehrere Fondsgenerationen auf. Hier werden die aufgelistet, die im abgefragten Zeitraum aktiv waren. Durch den Bund für den Fonds bereitgestellte Mittel in Mio. Euro Abgerufene Mittel in Mio. Euro (seit 2021) 2021 2022 2023 2024 2025 HTGF II (Gründungsjahr 2011) 220 6,7 8,9 7,7 4,1 4,5 HTGF III (Gründungsjahr 2017) 170 20,8 21,5 19,3 11,7 12,3 HTGF IV (Gründungsjahr 2021) 305 – 4,2 23,1 21,5 37 HTGF Opportunity (Gründungsjahr 2024) 660 – – – 5 56,4 Coparion (Gründungsjahr 2016) 180,1 33,8 26,1 11 5,9 5,9 b) Zukunftsfonds: in Mio. Euro 2021 2022 2023 2024 Q1 bis Q3 2025 Bereitgestellte Mittel (kumuliert) 2.480 3.851 5.856 6.847 7.047 Zusagen (kumuliert) 183 907 1.845 3.585 3.816 Abrufe (kumuliert) 31 153 400 825 1291 c) INVEST – Zuschuss zu Wagniskapital Jahr Bereitgestellte Mittel/ HH-Ansatz in Mio. Euro Bewilligungen in Mio. Euro Auszahlungen in Mio. Euro 2021 44,243 47,65 39,07 2022 44,154 48,92 30,95 Jahr Bereitgestellte Mittel/ HH-Ansatz in Mio. Euro Bewilligungen in Mio. Euro Auszahlungen in Mio. Euro 2023 45,930 29,64 32,14 2024 45,930 37,92 28,47 2025 42,340 16,42 18,76 2026 44,421 3,59 (bis 31.3.) 4,79 (bis 31.3.) Wie die obigen Tabellen darstellen, hat der Ausbau der Wagniskapitalinstrumente des Bundes zu einem erheblichen Anstieg der investierten Mittel seit 2021 geführt. Damit verbessern die Wagniskapitalinstrumente des Bundes die Kapitalverfügbarkeit für Start-ups und Wachstumsunternehmen. Die Entwicklung des deutschen VC-Marktes über diesen Zeitraum wird im VC-Dashboard der KfW Research dargestellt. Dieses weist für den deutschen VC-Markt in den Jahren 2023-2025 eine Seitwärtsbewegung bei ca. 7,2 Mrd. Euro auf. Abrufbar www.kfw.de/%c3 Prozent9cber-die-KfW/Service/Download-Center/ Konzernthemen/Research/Indikatoren/Venture-Capital-Markt-in-Deutschland/. Eine positive Wirkung auf den Wagniskapitalmarkt ist zu bestätigen. 46. Liegen der Bundesregierung Daten vor, welchen Hebel öffentliches Wagniskapital für die Mobilisierung von privatem Wagniskapital hat (bitte ggf. nach Unternehmensphasen – Seed, Early Stage, Later Stage – differenzieren), und wenn ja, welche? Die Auswirkungen öffentlicher VC-Investitionen auf private Investitionen sind nur sehr schwer zu quantifizieren. Es ist zu erwarten, dass diese sehr stark von der jeweiligen Ausrichtung eines Fonds bzw. Unternehmens (Phase, Brache) wie auch vom Managementteam (Track-Record, Erfahrung) des Fonds beziehungsweise Unternehmens beeinflusst werden. Da die Wagniskapitalprogramme des Bundes (mit Ausnahme des INVEST-Programms) beihilfefrei ausgestaltet sind, müssen diese immer private Mittel im Rahmen ihrer Beteiligung mobilisieren. Evaluationen zum Beispiel des ERP/EIF-Dachfonds untermauern erhebliche Mobilisationseffekte durch die Investitionen des Dachfonds in private VC-Fonds, auch auf Ebene der finanzierten Start-ups. (Abrufbar unter: www. bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Evaluationen/Foerdermassnah men/evaluation-erpeif-dachfonds-kurzfassung.pdf?__blob=publicationFile &v=4). Auch der Statusbericht zum Zukunftsfonds von 2024 zeigt, dass die bis Ende 2023 eingesetzten Mittel erhebliche private Mittel mobilisiert haben (abrufbar unter: www.kfw.de/PDF/Download-Center/Konzernthemen/Research/PDF-Do kumente-Studien-und-Materialien/Zukunftsfonds-Statusbericht-2024.pdf). Auch im Fall des INVEST-Programms haben die bisherigen Befragungen von INVEST‑Programmteilnehmenden dem Programm übereinstimmend eine enorme Mobilisierungs-/Hebelwirkung bescheinigt und diese immer wieder bestätigt. Der Nettoeffekt von INVEST ist somit deutlich positiv, das heißt im Mittel überwiegen die Mobilisierungseffekte die Mitnahmeeffekte deutlich. Zuletzt hatte das BAFA im Jahr 2023/2024 einen beachtlichen positiven INVEST- Mobilisierungseffekt von 77,3 Prozent ermittelt, das heißt der komplette ausgezahlte Zuschuss wird von den Investoren also nicht nur an die Unternehmen weitergegeben, er wird sogar noch um fast drei Viertel zusätzlich erhöht. 47. Welche Programme und Instrumente zur Förderung von Wagniskapital stehen nach Kenntnis der Bundesregierung auf Ebene der Europäischen Union derzeit zur Verfügung, und hat sich die Bundesregierung zu deren Wirksamkeit eine eigene Auffassung erarbeitet, und wenn ja, welche? Es werden hier diejenigen Programme und Instrumente aufgezählt, die unmittelbar Wagniskapital oder direkte Zuschüsse zu Wagniskapitalinvestitionen bereitstellen. Im Bereich der EU-Wagniskapitalförderung stehen unter anderem der EIC Accelerator und der damit verbundene EIC Fonds als Instrumente zur Verfügung. Der EIC Accelerator zielt darauf ab, Start-ups und KMU bei der Entwicklung und Skalierung bahnbrechender, hochriskanter Deep‑Tech Innovationen zu unterstützen, die für private Investoren allein oft zu risikoreich sind. Hierbei wird eine Kombination aus nicht rückzahlbaren Zuschüssen (bis zu 2,5 Mio. Euro) und direkten Eigenkapitalbeteiligungen (bis zu 10 Mio. Euro) über den EIC Fonds angeboten. Seit seinem offiziellen Start im Jahr 2021 als reguläres Instrument hat der EIC Accelerator bereits 544 Mio. Euro an Beteiligungskapital über den EIC Fonds für deutsche Unternehmen beschlossen. Laut EIC Impact Report 2025 zeigen erste Indikatoren eine positive Tendenz hinsichtlich des Marktimpacts und der langfristigen wirtschaftlichen Tragfähigkeit. Ergänzend dazu wurde mit der STEP-Scale-up-Finanzierung (Strategic Technologies for Europe Platform, STEP) ein Instrument geschaffen, das gezielt die Finanzierungslücke in der Wachstumsphase schließt und dabei Eigenkapitalbeziehungsweise quasi-Eigenkapitalbeteiligungen von in der Regel über 10 Mio. Euro bis hin zu rund 30 Mio. Euro pro Unternehmen ermöglicht. Zudem hat die Europäische Union den Scaleup Europe Fund angekündigt. Er ist eine Maßnahme der im Mai 2025 veröffentlichten EU-Startup und Scaleup Strategie und soll sich gezielt an Scale‑ups in strategisch wichtigen Sektoren beteiligen. Nach Auffassung der Bundesregierung kann er bei richtiger Umsetzung einen wichtigen Beitrag zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit europäischer Wachstumsunternehmen leisten. Für den Erfolg kommt es auf ein professionelles und unabhängiges Managementteam an. Wichtig für die Effizienz ist zudem die Komplementarität zu bestehenden paneuropäischen und nationalen Start-up-Finanzierungsinstrumenten. Das europäische Programm InvestEU (Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017)) verfolgt nach seiner Zielrichtung auch Wachstumsziele. Die Europäische Investitionsbankgruppe und insbesondere der Europäischen Investitionsfonds können aus dem Programm Mittel für Wachstumsunternehmen zum Beispiel in Form von Darlehen zur Verfügung stellen oder in vielversprechende Wagniskapitalfonds investieren. Die Zwischenevaluation des InvestEU-Programms ist öffentlich verfügbar (https://commission.europa.eu/docu-ment/download/e67ed955-a f84-4a10-a260-bb10eafb8bb0_en?filename=InvestEU_Final-Report_Clean.pdf, abgerufen am 21. April 2026). Auf pan-europäischer Ebene gibt es die European Tech Champions Initiative (ETCI) zum Aufbau sehr großer Wagniskapitalfonds. Deutschland, fünf weitere Mitgliedstaaten und die Europäische Investitionsbank Gruppe beteiligen sich an der Initiative, die vom Europäischen Investitionsfonds gemanagt wird. Eine öffentlich verfügbare Interims-Evaluation zeigt positive Effekte auf die Fonds- und Unternehmensebene auf. Die Bundesregierung unterstützt auf dieser Grundlage eine zweite Auflage der ETCI. 48. In welchem Umfang wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2021 EU-Mittel aus den Programmen Horizon Europe, Digital Europe, Innovation Fund, InvestEU und EIC Accelerator von Zuwendungsempfängern mit Sitz in Deutschland eingeworben, und welche Auswirkungen sieht die Bundesregierung ggf. auf die Forschungs- und Innovationslandschaft in Deutschland (bitte jährlich nach bereitgestellten, bewilligten und abgeflossenen Mitteln sowie den Gründen für etwaige Minderausgaben aufschlüsseln)? a) Horizon Europe („Horizont Europa”) Forschung und Innovation sind wichtige Treiber für die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands und Europas. Das EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ ist ein zentrales Instrument der Forschungs- und Innovationsförderung und leistet einen starken Beitrag zur Wettbewerbsfähigkeit und strategischen Autonomie Deutschlands und der EU. Die Forschungs- und Innovationsprojekte, die im Rahmen von Horizon Europe gefördert werden, werden im offenen Wettbewerbsverfahren der Europäischen Kommission über Ausschreibungen vergeben. Beim Programm „Horizont Europa“ haben Zuwendungsempfänger mit Sitz in Deutschland seit 2021 insgesamt 8,22 Mrd. Euro an EU‑Zuwendungen eingeworben (Stand Januar 2026), davon entfielen 251,8 Mio. Euro auf EU‑Mittel der Horizont Europa Förderlinie EIC Accelerator (EIC ACC). Die Forschungs- und Innovationsprojekte, die im Rahmen von Horizon Europe gefördert werden, werden wie bei Digitales Europa im offenen Wettbewerbsverfahren der Europäischen Kommission über Ausschreibungen vergeben. Die an Deutschland vergebenen Mittel sind über das von der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellte Horizon Dashboard öffentlich abrufbar (https:// ec.europa.eu/info/funding-tenders/opportunities/portal/screen/opportunities/hor izon-dashboard, unter „R&I projects“ zuletzt abgerufen am 21. April 2026). b) InvestEU Bei dem Programm InvestEU (Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017) handelt es sich um eine Garantie aus dem europäischen Haushalt, die in indirekter Mittelverwaltung implementiert wird. Implementierungspartner, insbesondere die Europäische Investitionsbank und der Europäische Investitionsfonds, können über die EU‑Garantie einen Teil des Ausfallrisikos bestimmter Instrumente wie Darlehen absichern. Bei den Endbegünstigten handelt es sich damit je nach Ausgestaltung beispielsweise um Darlehensnehmer, nicht um Zuwendungsempfänger. In Bezug auf Deutschland wurden bislang Projekte aus InvestEU mit Endbegünstigten in Höhe von 1,633 Mrd. Euro unterzeichnet (Stichtag 31. August 2025, Quelle: https://investeu.europa.eu/investeu-programme/investeu-fund/inv esteu-indicators_en#financing-by-country, abgerufen am 16.4.2026). Eine Übersicht über Projekte, für die vom Investitionsausschuss nach der InvestEU-Verordnung eine Nutzung der EU-Garantie bewilligt wurde, kann aufgeschlüsselt nach Ländern unter https://investeu.europa.eu/investeu-operations/ investeu-operations-list_en?f%5B0 Prozent5D=oe_project_locations_country% 3ADE (abgerufen am 21. April 2026) eingesehen werden. Eine darüber hinausgehende Aufschlüsselung mit den in der Fragestellung geforderten Informationen liegt der Bundesregierung aufgrund der Ausgestaltung des Programms InvestEU nicht vor. InvestEU fördert mit einem signifikanten Teil (7,3 Mrd. Euro von insgesamt circa 29 Mrd. Euro) als einem von vier Förderfenstern den Bereich Forschung, Innovation und Digitalisierung. Die weitere Bedeutung für die Forschungs- und Innovationslandschaft in Deutschland und Europa liegt zudem darin, dass die Implementierungspartner von InvestEU eigene Beiträge im Rahmen der Finanzierung leisten und Invest- EU darauf angelegt ist, private Investitionen zu mobilisieren. c) Digital Europe Die Mittel werden nicht an einzelne EU-Mitgliedstaaten, sondern in einem offenen Wettbewerbsverfahren der Europäischen Kommission über Ausschreibungen, sogenannte „Calls“, vergeben. Insofern verfügen die Mitgliedstaaten über kein zugewiesenes Budget, das sie eigenständig verwalten können. Die Europäische Kommission stellt ein Dashboard für Digital Europe Programme bereit, auf dem unter folgendem Link die Vergabemittel an deutsche Bewerber einsehbar sind: https://dashboard.tech.ec.europa.eu/qs_digit_dashboard_mt/public/sense/app/f3 56598a-66bb-4040-957b-a96bb4b57f03/sheet/0c8af38b-b73c-4da2-ba41-73ea3 4ab7ac4/state/analysis, zuletzt abgerufen am 17. April 2026). Im Rahmen des Digital Europe Programme wurden zum Beispiel deutschen Zuwendungsempfängern im Rahmen der Förderung für die „European Digital Innovation Hubs“ (EDIHs) folgende Mittel jeweils zur Verfügung gestellt. 13 EDIHs wurden für eine Verlängerung ausgewählt, die zurzeit schrittweise bewilligt werden. EDIH Laufzeit EU-Mittel (gerundet) EDIH Saxony 01.10.2022-30.09.2025 (3‑jährige Verlängerung seit 01.10.2025) 2,3 Mio. Euro (2,6 Mio. Euro in Verlängerung) EDIH4UrbanSAVE 01.12.2022-30.11.2025 (3‑jährige Verlängerung seit 01.12.2025) 3 Mio. Euro (2,85 Mio. Euro in Verlängerung) EDIH-SH 01.01.2023 bis 31.12.2025 3 Mio. Euro EDIH DAISEC 01.01.2023 bis 31.12.2025 3 Mio. Euro EDIH pro_digital 01.01.2023 bis 31.12.2025 2,3 Mio. Euro EDIH Suedwestfalen 01.11.2022 bis 31.12.2025 2,5 Mio. Euro EDIH-DO 01.11.2022 bis 31.12.2025 2 Mio. Euro EDIH Rheinland 01.01.2023 bis 31.12.2025 2,9 Mio. Euro EDIH Saarland 01.01.2023 bis 31.12.2025 2,5 Mio. Euro EDIH Suedwest 01.10.2022 bis 31.12.2025 2,6 Mio. Euro EDIH EDITH 01.02.2023 bis 31.01.2026 2,2 Mio. Euro EDIH-AICS 01.02.2023 bis 31.01.2026 3 Mio. Euro EDIH CITAH 01.01.2023 bis 28.02.2026 2,4 Mio. Euro EDIH DiNO 01.06.2023 bis 31.05.2026 2,4 Mio. Euro EDIH DIGICARE 01.06.2023 bis 31.05.2026 1,6 Mio. Euro EDIH Thuringia 01.07.2023 bis 30.06.2026 2,8 Mio. Euro d) EU Innovation Funds Der (ETS)Innovationsfonds ist ein zentrales Finanzierungsinstrument, das den Einsatz innovativer Netto-Null-Technologien in ganz Europa unterstützt. Finanziert durch Einnahmen aus dem EU-Emissionshandelssystem, gewährt es Zuschüsse für Projekte in den Bereichen wie erneuerbare Energien, Energieintensive Industrie, Energiespeicherung, CCU/S, Net‑Zero‑Mobilität mit den Sektoren Luftfahrt, Schifffahrt, Straßenverkehr und Gebäude. Seit 2021 wurden im Rahmen des Innovationsfonds mehrere groß- und kleinangelegte Calls gestartet. Call Bereitgestellte resp. bewilligte IF-Mittel für DE Projekte IF20 4,5 Mio. Euro IF21 297,3 Mio. Euro IF22 560,8 Mio. Euro IF23 650,2 Mio. Euro IF24 76,1 Mio. Euro 49. Wie bewertet die Bundesregierung den wirtschaftlichen Erfolg der durch Bundes- und EU-Mittel geförderten Schutzrechte (z. B. Patente, Gebrauchsmuster), und welche systematischen Evaluierungsmechanismen existieren für Programme wie WIPANO, die steuerliche Forschungszulage (FZulG) sowie Wagniskapitalinstrumente (z. B. INVEST), um die tatsächliche Markteinführung und wirtschaftliche Verwertung (Umsatzerlöse, Lizenzerträge) der geförderten Innovationen über den Förderzeitraum hinaus zu messen? 50. Wie differenziert die Bundesregierung bei der Evaluierung der Wirksamkeit von Förderprogrammen wie WIPANO und dem FZulG zwischen der bloßen Anzahl an Schutzrechtsanmeldungen und deren tatsächlicher Rechtskraft (Erteilungsquote sowie Bestand nach Einspruchsfristen), und welche Daten erhebt sie, um den wirtschaftlichen Erfolg (Markteinführung, Umsatzgenerierung) dieser rechtskräftigen Schutzrechte gegenüber der reinen „Input-Quote“ von Anmeldungen zu priorisieren? Die Fragen 49 und 50 werden aufgrund Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die INVEST-Förderrichtlinien haben in der Regel jeweils eine Gültigkeitsdauer von vier Jahren. Im vorletzten Jahr der Laufzeit einer Förderrichtlinie erfolgt grundsätzlich eine Evaluation der INVEST-Förderung durch einen externen Auftragnehmer, um die Förderung im Hinblick auf Zielerreichung, Effektivität (Wirkung) und Effizienz (Wirtschaftlichkeit) des Programms untersuchen zu lassen und um – basierend auf den durchgeführten Untersuchungen und daraus resultierenden Erkenntnissen – Handlungsempfehlungen zur Fortführung beziehungsweise Weiterentwicklung des INVEST-Programms zu entwickeln. Zusätzlich führt das Sachgebiet Evaluation im BAFA jährlich (außer in den Jahren, in denen eine Evaluation durch Externe erfolgt, um unnötige Dopplungen zu vermeiden) eine Befragung der Teilnehmenden am INVEST‑Programm durch. Damit sollen potenzielle Fehlwirkungen der Förderung bereits frühzeitig erkannt werden, so dass gegebenenfalls entsprechend gegengesteuert werden kann. Die übrigen Instrumente der VC-Finanzierung des Bundes beteiligen sich zu wirtschaftlich identischen Konditionen gemeinsam mit privaten Investoren mittelbar und unmittelbar an Start‑ups und Scale-ups. Der Erfolg einer Beteiligung an einem spezifischen Unternehmen ist in diesem Rahmen zum Beispiel durch ihren wirtschaftlichen Ertrag zu evaluieren, für den eine positive wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens Grundvoraussetzung ist. Der wirtschaftliche Ertrag wird in allen Evaluationen der betreffenden Instrumente berücksichtigt. Im Rahmen von WIPANO wird der wirtschaftliche Erfolg primär über Patentanmeldungen und erste Verwertungsaktivitäten gemessen. Darüber hinaus finden regelmäßige Evaluationen des Förderprogramms statt. Zusätzlich wird die Wirksamkeit der Patentförderung wissenschaftlich untersucht. Im Rahmen von WIPANO wird primär auf Patentanmeldungen und erste Verwertungsschritte abgestellt. WIPANO soll KMU helfen, ein strategisches Verständnis des Patentsystems zu entwickeln und zur Sensibilisierung gegenüber dem Nutzen gewerblicher Schutzrechte beitragen. Eine Studie zeigt, dass durch WIPANO geförderte KMU eine höhere Erfolgswahrscheinlichkeit bei der Erteilung eines Patents haben, als KMU die keine WIPANO Förderung für die Patentanmeldung erhalten haben (Müller C.E. & Goede K. Die Wirksamkeit von Patentförderung für Kleine und Mittelständische Unternehmen; Zeitschrift für Evaluation 24. Ausgabe 1. April 2025). Weitergehende Indikatoren wie Erteilungsquote, Rechtsbeständigkeit oder wirtschaftlicher Erfolg werden nicht systematisch erfasst, da diese häufig erst Jahre nach Projektende eintreten und nur schwer nachverfolgbar sind. Bezüglich des Forschungszulagengesetzes hat die Bundesregierung eine wissenschaftliche Evaluierung der Anwendung des Forschungszulagengesetzes in den ersten fünf Jahren nach Einführung beauftragt. Die Bundesregierung wird den Deutschen Bundestag über die Ergebnisse der Evaluierung berichten. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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