Forschung, Entwicklung und Innovation in Deutschland (Antwort zu Drs. 21/5266)
Text
Forschung, Entwicklung und Innovation in Deutschland (Antwort zu Drs. 21/5266)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5841
21. Wahlperiode 06.05.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Christoph Birghan, Steffen Kotré,
Peter Bohnhof, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/5266 –
Forschung, Entwicklung und Innovation in Deutschland
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Zahl der technischen Schutzrechte und insbesondere der
Patentanmeldungen wird häufig als Indikator für die technologische Innovationsfähigkeit einer
Volkswirtschaft herangezogen, weil sie Rückschlüsse auf die Forschungs- und
Entwicklungstätigkeit erlaubt.
Beim Europäischen Patentamt (EPA) hat sich der Anteil der Anmeldungen aus
Deutschland von rund 19 Prozent im Jahr 2004 auf etwa 13 Prozent im Jahr
2024 verringert und Deutschland bei den Anmeldungen pro Einwohner auf
Rang 6 verwiesen, während der Anteil der Anmeldungen aus Nicht-
Mitgliedstaaten des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) von rund 50 Prozent
im Jahr 2004 auf rund 57 Prozent im Jahr 2024 zunahm (https://link.epo.org/w
eb/Annual_Report_2004.pdf; www.epo.org/en/about-us/statistics/data-down
load).
Beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) sank die Zahl der
deutschen Patentanmeldungen von etwa 48 000 im Jahr 2006 auf rund 42 000 im
Jahr 2025 (www.dpma.de/docs/dpma/veroeffentlichungen/jahresberichte/dpm
a_jb_2006-1.pdf; www.dpma.de/dpma/veroeffentlichungen/statistiken/patent
e/index.html).
Parallel dazu ist die Zahl der Gebrauchsmusteranmeldungen in Deutschland,
obwohl sie eine kostengünstige und schnelle Alternative zum Patent
darstellen, zwischen 2006 und 2025 von rund 20 000 auf etwa 11 400 pro Jahr
gesunken (www.dpma.de/docs/dpma/veroeffentlichungen/jahresberichte/dpma_j
b_2006-1.pdf; www.dpma.de/docs/presse/dpma_infografik_gbm_2025_dt_we
b.pdf).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Nutzung von Patenten wird zwar seit einigen Jahrzehnten in der
Innovationsökonomie tatsächlich als ein Indikator bei der Messung der technologischen
Innovationsfähigkeit einer Volkswirtschaft herangezogen. Patentstatistiken sind
hier allerdings nur ein Instrument unter einer Vielzahl weiterer Indikatoren. Zu
berücksichtigen ist, dass die Aussagekraft von Patentstatistiken dadurch be-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz vom 6. Mai 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
schränkt ist, dass für technologische Innovationen nicht immer ein Patentschutz
angestrebt wird.
Zum einen können Unternehmen verschiedene Strategien zum Schutz ihrer
Innovationen verfolgen, mit der Folge, dass bestimmte Unternehmen weniger
häufig Patente anmelden und stattdessen beispielsweise für eine
Geheimhaltung ihrer technischen Erfindungen optieren. Zum anderen können Patente auch
nicht für sämtliche technologischen Innovationen in Anspruch genommen
werden, weil insbesondere Dienstleistungen nicht durch Patente geschützt werden.
Unabhängig davon setzen belastbare Schlussfolgerungen aus Patentstatistiken
eine differenzierte methodische Analyse voraus, bei der verschiedene einzelne
Faktoren wie der Wert der Patente, die spezifischen Technologiefelder und
insbesondere auch die Unterschiede zwischen den verschiedenen nationalen und
internationalen Patentsystemen eingehend berücksichtigt werden müssen.
Daher lassen sich allein aus einer isolierten Betrachtung der Entwicklung der
Patentanmeldungen keine verlässlichen Schlussfolgerungen in Bezug auf die
Innovationskraft einer Volkswirtschaft herleiten. Erst recht lassen sich
entsprechende Schlussfolgerungen nicht aus einer isolierten Betrachtung der Anzahl
der Gebrauchsmusteranmeldungen herleiten, da das Gebrauchsmuster einen im
Vergleich zu einem Patent eingeschränkten Anwendungsbereich hat.
Aus Sicht der Bundesregierung bedarf auch die von den Fragestellern
angeführte Entwicklung der Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen einer
differenzierten Betrachtung. So sind zwar die entsprechenden inländischen
Anmeldezahlen beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) im Zeitraum von 2000
bis 2025 tatsächlich insgesamt zurückgegangen. Es handelt sich dabei
allerdings nicht um einen kontinuierlichen ungebrochenen negativen Trend. So ist
zunächst die Zeit der Corona-Pandemie als außergewöhnliches Ereignis zu
berücksichtigen, das zu einem Einbruch des Bruttoinlandsproduktes und damit
auch zu einem Rückgang der Patentanmeldungen führte. Insbesondere in den
Jahren nach der Corona-Pandemie seit 2022 ist nach den DPMA
Jahresstatistiken ein kontinuierlicher Anstieg der inländischen Patentanmeldungen
festzustellen (2022: 37.206; 2023: 38.508; 2024: 40.099; 2025: 42.349; siehe
veröffentlichte Statistiken in den jeweiligen Jahresberichten des DPMA, abrufbar
unter: www.dpma.de/dpma/veroeffentlichungen/jahresberichte/index.html). Die
inländischen Gebrauchsmusteranmeldungen sind im Jahr 2025 gegenüber dem
Vorjahr sogar sehr stark, um 19,5 Prozent, auf 6.264 gestiegen.
Aufschlussreich dürfte zudem die Betrachtung von Bereichen sein, die zuletzt
für die Anmeldeentwicklung immer bedeutender geworden sind.
So zeigen die jüngsten Auswertungen veröffentlichter Patentanmeldungen mit
Wirkung für Deutschland beispielsweise, dass die deutschen Anmeldungen in
Digitaltechnologien deutlich steigen (siehe hierzu im Einzelnen die
Pressemitteilung vom 16. April 2026, abrufbar unter: www.dpma.de/service/presse/press
emitteilungen/16042026/index.html).
1. Wie erklärt die Bundesregierung die Entwicklung der Anzahl der
Patentanmeldungen beim Deutschen Patent- und Markenamt durch jeweils
Anmelder aus Deutschland und anderen Mitgliedstaaten des EPÜ gegenüber
denjenigen aus Nicht-Mitgliedstaaten des EPÜ seit dem Jahr 2000?
Die Anzahl der Patentanmeldungen von Anmeldern aus Deutschland und
anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beim
DPMA ist von 2000 bis 2025 um etwa 17 Prozent gesunken. Demgegenüber ist
die Anzahl der Patentanmeldungen von Anmeldern aus Nicht-EPÜ-
Mitgliedstaaten beim DPMA um etwa 128 Prozent gestiegen. Zu den Ursachen dieser
Entwicklung hat die Bundesregierung keine über die öffentlich zugänglichen
Quellen hinausgehenden Erkenntnisse.
2. Hat sich die Bundesregierung zu der Entwicklung der Anzahl der
Patentanmeldungen beim Europäischen Patentamt durch jeweils Anmelder aus
Deutschland und aus anderen Mitgliedstaaten des EPÜ gegenüber
denjenigen aus Nicht-Mitgliedstaaten des EPÜ seit dem Jahr 2000 eine
Positionierung erarbeitet, und wenn ja, wie lautet diese?
Die Anzahl der Patentanmeldungen von Anmeldern aus Deutschland und
anderen EPÜ‑Mitgliedstaaten beim Europäischen Patentamt (EPA) ist von 2000 bis
2024 um etwa 73 Prozent gestiegen; die Anzahl der Patentanmeldungen von
Anmeldern aus Nicht‑EPÜ‑Mitgliedstaaten beim EPA ist sogar um etwa
122 Prozent gestiegen. Die Bundesregierung bewertet die gute
Geschäftsentwicklung des EPA positiv.
3. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl der
Patentanmeldungen in den jeweiligen Klassen der Internationalen
Patentklassifikation (IPC) beim Deutschen Patent- und Markenamt sowie beim
Europäischen Patentamt seit dem Jahr 2000 entwickelt?
Sowohl das EPA als auch das DPMA nutzen für die statistische Zuordnung von
Anmeldungen zu bestimmten Technologiegebieten die IPC-Technologie Konko
rdanztabelle der WIPO (abrufbar unter www.wipo.int/en/web/ip-statistics#reso
urces).
In dieser aggregierten Form sind entsprechende Statistiken in den
Jahresberichten, später Patent Index, jetzt Technologie-Dashboard des EPA öffentlich
zugänglich, etwa für die Jahre 2016 bis 2025 (abrufbar unter https://link.epo.org/
web/about-us/statistics/european-patent-applications-2016-2025-per-field-of-te
chnology-epo-technology-dashboard-2025.xlsx).
Das DPMA veröffentlicht die Anzahl der Patentanmeldungen nach
Technologiefeldern jährlich in Heft 3 des Blattes für Patent-, Muster- und Zeichenwesen
(Ausnahme 2012: Heft 4).
Die Entwicklung der größten Technologiefelder kann zudem den Jahresberichte
n des DPMA entnommen werden (abrufbar unter www.dpma.de/dpma/veroeffe
ntlichungen/jahresberichte/index.html).
Vor 2010 (EPA) beziehungsweise 2016 (DPMA) wurden vom EPA Daten zu
den anmeldestärksten IPC‑Klassen und seitens des DPMA alle Anmeldungen
nach technischen Sachgebieten der IPC in den genannten Publikationen
bereitgestellt.
4. Wie bewertet die Bundesregierung die Entwicklung der relativen Zahl
der Patentanmeldungen und die Entwicklung des prozentualen Anteils
der Patentanmeldungen aus Deutschland beim DPMA und EPA im
Zeitraum vom Jahr 2000 bis heute?
Beim DPMA ist die Anzahl der Patentanmeldungen aus Deutschland von ca.
51.800 im Jahr 2000 (83 Prozent) auf etwa 42.350 im Jahr 2025 (68 Prozent)
sowohl absolut als auch relativ zur Gesamtzahl aller Patentanmeldungen
zurückgegangen.
Beim EPA ist die Anzahl der Patentanmeldungen aus Deutschland von ca.
20.100 im Jahr 2000 (20 Prozent) auf etwa 25.000 im Jahr 2025 (13 Prozent)
absolut betrachtet gestiegen, relativ zur Gesamtzahl der Patentanmeldungen
aber zurückgegangen.
Über die Ursachen dieser Entwicklung hat die Bundesregierung keine über die
öffentlich zugänglichen Quellen hinausgehenden Erkenntnisse.
5. Wie schätzt die Bundesregierung die Innovationsfähigkeit der deutschen
Volkswirtschaft insgesamt und in einzelnen Technologiefeldern vor dem
Hintergrund des Rückgangs der Anzahl der Patentanmeldungen aus
Deutschland ein?
Wie bereits in der Vorbemerkung der Bundesregierung ausgeführt, lassen sich
nach Auffassung der Bundesregierung allein aus einer isolierten Betrachtung
der Entwicklung der Patentanmeldungen keine tragfähigen Schlussfolgerungen
in Bezug auf die Innovationsfähigkeit einer Volkswirtschaft herleiten.
Die Bundesregierung beobachtet hinsichtlich der Innovationsfähigkeit
Deutschlands regelmäßig eine Vielzahl von Entwicklungen und Indikatoren. Diese
umfassen Kennzahlen, wie die Anzahl und Qualität wissenschaftlicher
Publikationen, die Anzahl der innovationsbasierten Gründungen, die Innovatorenquote,
die Verbreitung neuer Technologien in die Wirtschaft, insbesondere in kleinen
und mittleren Unternehmen (KMU), die Anteile an Umsätzen mit innovativen
Produkten und Dienstleistungen und insbesondere auch die privaten und
öffentlichen Investitionen in Forschung und Entwicklung. Auch relevante
Innovationsindizes, die solche und weitere Kennzahlen zusammenführen, werden dabei
einbezogen. Patentstatistiken stehen neben anderen Indikatoren für den
technologischen Wandel, die Bildung von Technologieclustern und positive Spillover-
Effekte. Mit Blick auf die Innovationskraft kommt es im Patentbereich
maßgeblich auf die Qualität der angemeldeten Patente, deren konkreten Inhalte und
die Branche, aus der sie hervorgegangen sind, an.
Im Gesamtbild zeigt sich, dass Deutschland weiterhin über eine exzellente
Forschungslandschaft verfügt, sowohl insgesamt, als auch in relevanten
Technologiefeldern, dass jedoch Verbesserungspotential bei der Überführung von
Forschungsergebnissen in Innovationen und Wertschöpfung besteht. Die Hightech
Agenda der Bundesregierung setzt mit ihrem Fokus auf Wertschöpfung und
technologische Souveränität daher an diesem Punkt an.
6. Wie schätzt die Bundesregierung die Möglichkeiten des Zugangs zu
einem technischen Schutzrecht für kleine und mittlere Unternehmen
(KMU) sowie Einzelerfinder vor dem Hintergrund des Rückgangs der
Patentanmeldungen aus Deutschland ein?
Zur Förderung gerade des Zugangs von KMU zu Rechten des geistigen
Eigentums wurde mit dem Gesetz über weitere Aufgaben des Deutschen Patent- und
Markenamts und zur Änderung des Patentkostengesetzes vom 30. August 2021
(Bundesgesetzblatt I 2021, Seite 4074) dem DPMA die Aufgabe übertragen,
die Öffentlichkeit einschließlich insbesondere KMU über die
Schutzmechanismen und Chancen des geistigen Eigentums und seine Durchsetzung zu
informieren (§ 26a des Patentgesetzes – PatG). Hierdurch sollen gerade KMU für
die Thematik des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums und den damit
verbundenen wirtschaftlichen Nutzen sensibilisiert werden (siehe
Bundestagsdrucksache 19/28680, S. 21).
Das DPMA informiert unter anderem auf seiner Internetseite umfassend über
den Zugang zu gewerblichen Schutzrechten, wobei die Zielgruppe der
Einzelerfinder und KMU konkret adressiert wird (www.dpma.de/service/kmu/inde
x.html).
Um eine größere Breitenwirkung zu erreichen, arbeitet das DPMA zudem eng
mit den regionalen Patentinformationszentren (PIZ) zusammen, welche KMU,
vor allem auch die Gründer- und Start‑up‑Szene, im Bereich des gewerblichen
Rechtsschutzes informieren, sensibilisieren und unterstützen (www.dpma.de/dp
ma/wir_ueber_uns/kooperation/patentinformationszentren/index.html). Auf
regionaler Ebene kooperieren die PIZ mit den Industrie- und Handelskammern
und den Handwerkskammern.
7. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl der beim
Deutschen Patent- und Markenamt und Europäischen Patentamt
eingereichten Patentanmeldungen differenziert nach Erzeugnispatenten und
Verfahrenspatenten entwickelt (bitte nach Jahren seit 2000
aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Das DPMA erhebt
hierzu keine Daten. Es sind auch keine entsprechenden Auswertungen des EPA
bekannt.
8. Welche Auswirkungen hat der seit dem Jahr 2000 zu beobachtende
Rückgang der Patentanmeldungen aus Deutschland ggf. auf die
Tätigkeit, die Kapazitätsplanung und die zukünftige Rolle des Deutschen
Patent- und Markenamts im nationalen und europäischen Patentsystem?
Der gesetzliche Auftrag des DPMA, das deutsche sowie das europäische
Patentwesen maßgeblich zu fördern, bleibt unverändert bestehen. Etwaige
gegebenenfalls vorübergehende Schwankungen der Patentstatistiken lassen diesen
Auftrag und dessen Erfüllung durch die nach Auffassung der Bundesregierung
erfolgreiche Tätigkeit des DPMA unberührt.
9. Sieht die Bundesregierung vor dem Hintergrund der Entwicklung der
Anzahl der Patentanmeldungen in Deutschland seit dem Jahr 2000
Handlungsbedarf im Bereich des Patentschutzes, und wenn ja, welche
Maßnahmen hält sie für geeignet?
Derzeit sieht die Bundesregierung im Bereich des Patentschutzes keinen
kurzfristigen gesetzgeberischen Handlungsbedarf. Im Übrigen wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
10. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl der
Gebrauchsmusteranmeldungen in den jeweiligen Klassen der
Internationalen Patentklassifikation beim Deutschen Patent- und Markenamt seit
dem Jahr 2000 entwickelt?
Das DPMA veröffentlicht die Anzahl der Gebrauchsmusteranmeldungen nach
Technologiefeldern (vor 2016 nach technischen Sachgebieten der IPC) jährlich
in Heft 3 des Blattes für Patent-, Muster- und Zeichenwesen (Ausnahme 2012:
Heft 4). Aufgrund der Vielzahl von Klassen in der IPC liegen keine IPC-
Klassen-bezogenen Auswertungen von Gebrauchsmusteranmeldezahlen beim
DPMA vor. Die Bundesregierung verfügt daher nicht über entsprechende
Erkenntnisse.
11. Wie erklärt die Bundesregierung die negative Entwicklung der Anzahl
der Gebrauchsmusteranmeldungen beim DPMA durch jeweils Anmelder
aus Deutschland, ggf. aus anderen Mitgliedstaaten des EPÜ und aus
Nicht-Mitgliedstaaten des EPÜ?
Die Anzahl der Gebrauchsmusteranmeldungen von Anmeldern aus
Deutschland und anderen EPÜ-Mitgliedstaaten beim DPMA ist von 2000 bis 2025 um
etwa 64 Prozent gesunken. Demgegenüber ist die Anzahl der
Gebrauchsmusteranmeldungen von Anmeldern aus Nicht‑EPÜ-Mitgliedstaaten um etwa
120 Prozent gestiegen. Die Bundesregierung verfügt über keine über öffentlich
zugängliche Quellen hinausgehenden Erkenntnisse über die Gründe dieser
Entwicklung.
12. Wie bewertet die Bundesregierung den absoluten Rückgang der
Gebrauchsmusteranmeldungen in Bezug auf die Relevanz für die deutsche
Volkswirtschaft?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Der Rückgang
der Gebrauchsmusteranmeldungen hat keine indikative Bedeutung für den
Zustand der deutschen Volkswirtschaft. Das Gebrauchsmuster ist ein
flankierendes Schutzrecht, das überwiegend unter strategischen Gesichtspunkten genutzt
wird, und das einen engeren Anwendungsbereich als das Patent hat.
13. Wie schätzt die Bundesregierung die Innovationsfähigkeit der deutschen
Volkswirtschaft insgesamt und in einzelnen Technologiefeldern vor dem
Hintergrund der negativen Entwicklung der Anzahl der
Gebrauchsmusteranmeldungen ein?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und die Antworten zu den
Fragen 5 und 12 verwiesen. Nach Auffassung der Bundesregierung lassen sich
aus der Entwicklung der Anzahl der Gebrauchsmusteranmeldungen keine
verlässlichen Schlussfolgerungen in Bezug auf die Innovationsfähigkeit der
deutschen Volkswirtschaft herleiten.
14. Welche Vorteile bietet nach Ansicht der Bundesregierung der
Gebrauchsmusterschutz insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen sowie
für Einzelerfinder im Hinblick auf den Zugang zu einem technischen
Schutzrecht?
Das Gebrauchsmuster wurde vom Gesetzgeber als einfach zu erlangendes
Schutzrecht insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen und für
Einzelerfinder konzipiert (siehe Bundestagsdrucksache 10/3903, S. 16). Im Gegensatz
zum Patent ist das Gebrauchsmuster allerdings ein weitgehend ungeprüftes
Schutzrecht. Anders als beim Patenterteilungsverfahren, in dem die materiellen
Voraussetzungen des Patents in vollem Umfang vom DPMA geprüft werden,
findet beim Eintragungsverfahren für ein Gebrauchsmuster nur eine
beschränkte Formalprüfung durch das DPMA statt. Dementsprechend ist ein
Gebrauchsmuster wesentlich einfacher, schneller und auch kostengünstiger zu erhalten als
ein Patent. Auf der anderen Seite besteht beim Gebrauchsmuster aber ein
erhöhtes Risiko, dass sich dieses nicht als rechtsbeständig erweist, mithin
angegriffen und möglicherweise gelöscht wird. Die jüngste DPMA-Jahresstatistik
für 2025 weist eine starke Zunahme der Nachfrage nach Gebrauchsmustern bei
Einzelerfindern aus.
Die Statistik verzeichnet für das Jahr 2025 eine Zunahme der
Gebrauchsmusteranmeldungen durch natürliche Personen um 46,6 Prozent im Vergleich zu
2024 (bei einer Zunahme der Gebrauchsmusteranmeldungen insgesamt im
Vergleich zu 2024 um 19,3 Prozent).
15. Wie schätzt die Bundesregierung die Möglichkeiten des Zugangs zu
einem technischen Schutzrecht für kleine und mittlere Unternehmen
sowie für Einzelerfinder vor dem Hintergrund des seit dem Jahr 2000 zu
beobachtenden Rückgangs der Gebrauchsmusteranmeldungen ein?
Es wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen.
16. Welche Auswirkungen hat der seit dem Jahr 2000 zu beobachtende
Rückgang der Gebrauchsmusteranmeldungen in Deutschland auf die
Tätigkeit, die Kapazitätsplanung und die zukünftige Rolle des Deutschen
Patent- und Markenamts?
Es wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen. Etwaige gegebenenfalls
vorübergehende Schwankungen der Statistiken haben keine Auswirkungen auf den
gesetzlichen Auftrag des DPMA.
17. Wie bewertet die Bundesregierung die zehnjährige Laufzeit eines
Gebrauchsmusters nach § 23 Absatz 1 des Gebrauchsmustergesetzes
(GebrMG) in Relation zur zwanzigjährigen Laufzeit eines Patents gemäß
dem § 16 des Patentgesetzes (PatG)?
18. Wie bewertet die Bundesregierung den Ausschluss von
biotechnologischen Erfindungen nach § 1 Absatz 2 Nummer 5 GebrMG und Verfahren
nach § 2 Nummer 3 GebrMG vom Gebrauchsmusterschutz?
19. Sieht die Bundesregierung vor dem Hintergrund des Rückgangs der
Gebrauchsmusteranmeldungen Handlungsbedarf im Bereich des
Gebrauchsmusterschutzes, und wenn ja, welche Maßnahmen hält sie für
geeignet?
Die Fragen 17 bis 19 werden aufgrund Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Wie bereits bei Frage 14 ausgeführt, handelt es sich beim Gebrauchsmuster um
ein Schutzrecht, dessen Erteilung durch Registereintragung erfolgt und das
anders als ein Patent keine umfassende Prüfung der materiellen
Schutzvoraussetzungen durch das DPMA voraussetzt. Der Charakter des Gebrauchsmusters als
im Wesentlichen ungeprüftes Registerrecht rechtfertigt eine Reihe von
Unterschieden in der Tragweite des Gebrauchsmusterschutzes im Vergleich zur
Tragweite eines Patents, wozu insbesondere die kürzere Laufzeit des
Gebrauchsmusters im Vergleich zu einem Patent gehört.
Die geltende Regelung zur Maximallaufzeit eines Gebrauchsmusters von zehn
Jahren (§ 23 Absatz 1 des Gebrauchsmustergesetzes – GebrMG) wurde durch
das Gesetz zur Bekämpfung der Produktpiraterie vom 7. März 1990 (BGBL. I
1990, S. 422) eingeführt. Zuvor betrug die Maximallaufzeit eines
Gebrauchsmusters acht Jahre. Die Bundesregierung sieht hinsichtlich dieser Regelung
derzeit keinen Änderungsbedarf.
Auch der Ausschluss biotechnologischer Erfindungen vom
Gebrauchsmusterschutz durch § 1 Absatz 2 Nummer 5 GebrMG hat seinen Grund darin, dass das
Gebrauchsmuster ein ungeprüftes Schutzrecht ist. Die Vorschrift beruht auf der
gesetzgeberischen Annahme, dass sich biotechnologische Erfindungen im
Hinblick auf ihre ethischen Besonderheiten nicht für einen Schutz durch ein bloßes
Registrierrecht wie das Gebrauchsmuster eignen (siehe Bundestagsdrucksache
15/1709, S. 13, 15 und 16). Die Bundesregierung hält diese Einschränkung des
Gebrauchsmusterschutzes unverändert für richtig und geboten.
Schließlich geht auch der Ausschluss von Verfahrenserfindungen vom
Gebrauchsmusterschutz nach § 2 Nummer 3 GebrMG darauf zurück, dass es sich
beim Gebrauchsmuster um ein ungeprüftes Registerrecht handelt. Der
Gesetzgeber ging auch bei Verfahrenserfindungen davon aus, dass Dritte eine
Verfahrenserfindung mangels konkreter Darstellbarkeit kaum zuverlässig auf ihre
Schutzfähigkeit und ihren Schutzumfang überprüfen könnten (siehe
Bundestagsdrucksache 11/5744, S. 31). Der Bundesgerichtshof hat im Jahr 2018
entschieden, dass der Ausschluss des Gebrauchsmusterschutzes für Verfahren im
Einklang mit Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 des Grundgesetzes
steht. Der Gesetzgeber habe mit § 2 Nummer 3 GebrMG Interessen des
Rechtsverkehrs Rechnung getragen, welche eine Einschränkung des
Gebrauchsmusterschutzes rechtfertigten (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. März 2018,
X ZB 18/16, („Feldmausbekämpfung“), Randnummern 26 folgend und 36, bei
juris).
Insgesamt sieht die Bundesregierung auch mit Blick auf die aktuellen Zahlen
der DPMA‑Jahresstatistik 2025 keinen kurzfristigen gesetzgeberischen
Handlungsbedarf im Bereich des Gebrauchsmusterschutzes.
20. Wie hat sich die Anzahl der Arbeitnehmererfindungen in Deutschland
seit dem Jahr 2000 entwickelt (bitte nach Technologieklassen sowie
jeweils dem Anteil der Inanspruchnahmen bzw. Freigaben aufschlüsseln)?
Die Bundesregierung hat dazu keine Erkenntnisse. Die Anzahl der
Arbeitnehmererfindungen wird nicht statistisch erhoben und kann daher nicht exakt
beziffert werden.
21. Wie schätzt die Bundesregierung die Innovationskraft der deutschen
Wirtschaft in den einzelnen Technologiefeldern im Hinblick auf die
jeweilige Entwicklung der Anzahl der Arbeitnehmererfindungen seit dem
Jahr 2000 ein?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und Antwort zu Frage 20
Bezug genommen.
22. Wie bewertet die Bundesregierung vor dem Hintergrund, dass die
maßgebliche Richtlinie für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im
privaten Dienst auf den 20. Juli 1959 (Beilage zum Bundesanzeiger
Nr. 156 vom 18. August 1959) datiert ist, die Angemessenheit der
aktuellen Regelungen zur Arbeitnehmererfindervergütung?
Die Vorgaben des Arbeitnehmererfindungsgesetzes (ArbnErfG) zur Ermittlung
der Höhe der Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im Falle der
Inanspruchnahme durch den Arbeitgeber stellen eine ausgewogene Regelung dar.
Gemäß § 9 Absatz 1 ArbnErfG hat der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber
einen Anspruch auf angemessene Vergütung, sobald der Arbeitgeber eine
Diensterfindung in Anspruch genommen hat. Nach § 9 Absatz 2 ArbnErfG sind
für die Bemessung der Vergütung insbesondere die wirtschaftliche
Verwertbarkeit der Diensterfindung, die Aufgaben und die Stellung des Arbeitnehmers im
Betrieb sowie der Anteil des Betriebes an dem Zustandekommen der
Diensterfindung maßgebend. Die nach § 11 ArbnErfG erlassenen Richtlinien für die
Bemessung der Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst
sind keine verbindlichen Vorschriften, sondern lediglich ein Hilfsmittel zur
Feststellung der vom Arbeitgeber geschuldeten angemessenen Vergütung, das
mangels anderer Anhaltspunkte zur Erzielung eines angemessenen Ergebnisses
beitragen soll (Bundesgerichtshof, Urteil vom 4. Oktober 1988 – X ZR 71/86,
bei juris Randnummer 29). Die Angemessenheit der Erfindungsvergütung im
Sinne von § 9 Absatz 1 ArbnErfG ergibt sich ausschließlich aus den
Tatbestandsmerkmalen des § 9 Absatz 2 ArbnErfG. In der Praxis werden die
Richtlinien vor diesem Hintergrund nur sinn-, und nicht wertgemäß angewandt.
Anderweitige einvernehmliche Vereinbarungen sind möglich und üblich. Auch
ist die zuständige Schiedsstelle beim DPMA (§ 29 ArbnErfG) und sind die
Gerichte nicht gehindert, eine andere Regelung als den Umständen des
Einzelfalles besser entsprechend anzunehmen. Eine Anpassung der Richtlinien ist daher
nicht erforderlich.
23. Inwieweit hält die Bundesregierung die in § 19 des Gesetzes über
Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) vorgesehene Anbietungspflicht für freie
Erfindungen von Arbeitnehmern für erforderlich und verhältnismäßig,
um einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen von Arbeitgebern
und Arbeitnehmern zu gewährleisten?
Die Anbietungspflicht dürfte die tatsächliche Verwertung freier Erfindungen
fördern und den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern damit wirtschaftliche
Vorteile sichern, zu deren Erwirtschaftung sie selbst in tatsächlicher Hinsicht
nicht in der Lage gewesen wären.
24. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl der
gemeldeten, in Anspruch genommenen und verwerteten Hochschulerfindungen
seit der Reform des § 42 ArbnErfG im Jahr 2002 entwickelt?
Die Zuständigkeit für Hochschulerfindungen liegt bei den Ländern. Der
Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
25. Inwieweit hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die mit der
Reform des § 42 ArbnErfG im Jahr 2002 verfolgte Zielsetzung, die
Verwertung von Hochschulerfindungen zu fördern, in der Praxis tatsächlich
erfüllt?
Die vorhandene empirische Evidenz für Deutschland und andere europäische
Länder mit ähnlichen Reformen liefert hierzu ein differenziertes Bild (unter
anderem Gutachten 2026 der Expertenkommission Forschung und Innovation):
Einerseits führte die Reform zu einer Erhöhung der universitätseigenen Patente
und förderte den Aufbau von professionellen Transferstrukturen. Andererseits
hat sich die Gesamtanzahl der Patente nicht erhöht und die Zahl der
Ausgründungen ist tendenziell eher zurückgegangen. Die Effekte der Reform können
dabei jedoch nicht isoliert betrachtet werden, sondern müssen in einen
Zusammenhang mit der Entwicklung des nationalen Innovationssystems, dessen
Sektorenzusammensetzung und der technologischen Entwicklung gesetzt werden.
26. Wie bewertet die Bundesregierung die Effizienz und Wirtschaftlichkeit
der insbesondere seit der Aufhebung des sogenannten
Hochschullehrerprivilegs eingerichteten Patentverwertungsstellen der Hochschulen?
Die Bundesregierung verweist auf die Zuständigkeit der Länder für
Patentverwertungsstellen der Hochschulen.
27. Inwieweit haben nach Kenntnis der Bundesregierung die Hochschulen
durch die Inanspruchnahme von Diensterfindungen tatsächlich
zusätzliche Einnahmen erzielt, und stehen diese im Verhältnis zu dem
administrativen Aufwand der Patentierung und Verwertung?
Die Bundesregierung verweist auf die Zuständigkeit der Länder für die in
Frage 27 adressierte Thematik.
28. Inwieweit wird nach Einschätzung der Bundesregierung durch die 30-
Prozent-Vergütungsregelung nach § 42 Nummer 4 ArbnErfG tatsächlich
ein ausreichender Anreiz für die Meldung und wirtschaftliche
Verwertung von Diensterfindungen geschaffen?
Die Sonderregelung in § 42 Nummer 4 ArbnErfG billigt
Arbeitnehmererfindern die an einer Hochschule beschäftigt sind, im Falle einer Verwertung der
Erfindung eine Vergütung zu, die im Regelfall deutlich höher ist als die
Vergütung, die Arbeitnehmererfinder in der Industrie (die den allgemeinen Regeln
unterliegen) in vergleichbaren Sachverhaltskonstellationen erhalten. Aus Sicht
der Bundesregierung schafft § 42 Nummer 4 ArbnErfG einen hinreichenden
Anreiz für die Verwertung von Erfindungen durch Beschäftigte von
Hochschulen.
29. Welche Auswirkungen hat die Entwicklung der Anzahl der
Arbeitnehmererfindungen in Deutschland auf die Tätigkeit, die Kapazitätsplanung
und die zukünftige Rolle des Deutschen Patent- und Markenamts?
Zur Entwicklung der Anzahl der Arbeitnehmererfindungen wird auf die
Antwort zu Frage 20 verwiesen.
30. Sieht die Bundesregierung vor dem Hintergrund der Entwicklung der
Anzahl der Arbeitnehmererfindungen in Deutschland Handlungsbedarf
im Bereich des Arbeitnehmererfindungsrechts, und wenn ja, welche
Maßnahmen hält sie für geeignet?
Zur Entwicklung der Anzahl der Arbeitnehmererfindungen wird auf die
Antwort zu Frage 20 verwiesen. Im Übrigen sieht die Bundesregierung derzeit im
Bereich des Arbeitnehmererfindungsrechts keinen gesetzgeberischen
Handlungsbedarf.
31. Welche unter das Beihilferecht (Artikel 107 bis 109 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union [AEUV]) fallenden
Förderprogramme für Forschung, Entwicklung und Innovation existieren und
existierten auf Bundesebene seit Inkrafttreten der der Verordnung (EG)
Nr. 800/2008 mit einem jährlichen Fördervolumen von mindestens
1 Mio. Euro (bitte nach Zweck, Laufzeit, einschlägiger Rechtsgrundlage
der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung [AGVO], Anzahl der
Fördervorhaben und jährlich gewährtem Volumen der Förderung
aufschlüsseln)?
32. Wie viele Programmnotifizierungen nach dem europäischen
Beihilferecht gemäß Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union hat die Bundesregierung seit dem Jahr 2014 im
Bereich Forschung, Entwicklung und Innovation vorgenommen (bitte nach
Jahr der Gewährung, Zweck inklusive EU-Beihilfenummer [SA-Nr.],
Laufzeit, Anzahl der geförderten Vorhaben sowie dem gewährten
Fördervolumen aufschlüsseln)?
33. Wie viele Einzelfallnotifizierungen von Beihilfen gemäß Artikel 107
und 108 AEUV im Bereich Forschung, Entwicklung und Innovation
wurden seit dem Jahr 2014 von der Bundesregierung bei der
Europäischen Kommission eingereicht (bitte nach Jahr der Gewährung, Zweck
inklusive EU-Beihilfenummer, Laufzeit, Anzahl der geförderten
Vorhaben und dem gewährten Fördervolumen aufschlüsseln)?
Die Fragen 31 bis 33 werden aufgrund Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Deutschland meldet beziehungsweise notifiziert gemäß den entsprechenden
europarechtlichen Vorgaben alle melde- und notifizierungspflichtigen
staatlichen Beihilfen (darunter auch Förderprogramme) über die Datenbank SANI2
(state aid notification interactive) bei der Europäischen Kommission. Eine
Gesamtübersicht mit den hier angegebenen Kriterien wird seitens der
Bundesregierung nicht geführt.
Die gemeldeten beziehungsweise nach Notifizierung genehmigten Beihilfen
werden von der Europäischen Kommission in der öffentlich zugänglichen
Competition Case Search Datenbank unter folgendem Link veröffentlicht:
https://competition-cases.ec.europa.eu/search?caseInstrument=SA&sortField=c
aseLastDe-cisionDate&sortOrder=DESC.
Einzelbeihilfen, die die jeweilige Veröffentlichungsschwelle überschreiten,
werden von Deutschland bezogen auf die jeweiligen Beihilfeempfänger in der
öffentlich zugänglichen Transparenzdatenbank der Europäischen Kommission
(TAM transparency award module) eingetragen. Diese ist abrufbar unter dem
folgenden Link: https://webgate.acceptance.ec.europa.eu/competition/transpare
ncy/public?lang=de.
34. Wie hoch waren die jeweils jährlich bereitgestellten Haushaltsmittel für
das Förderprogramm Wirtschaftsnahe Förderung von Patenten und
Know-how (WIPANO) seit dessen Beginn im Jahr 2016 (bitte nach
Jahren und Haushaltstiteln sowie jeweils dem veranschlagten Soll und dem
tatsächlichen Ist aufschlüsseln)?
35. Inwieweit wurden die für das Förderprogramm WIPANO seit
Programmbeginn im Jahr 2016 bereitgestellten Mittel tatsächlich abgerufen und
sind abgeflossen (bitte jährlich nach Anzahl der jährlich eingegangenen,
der positiv beschiedenen Förderanträge sowie der bereitgestellten,
bewilligten und abgeflossenen Mittel sowie den Gründen für etwaige
Minderausgaben aufschlüsseln)?
Die Fragen 34 und 35 werden aufgrund Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Haushaltstitel: 0901/68501
Jahr
Antragseingänge
Antragsbewilligungen
Haushaltsansatz *
[Euro]
Mittelfestlegung
[Euro]
Mittelabfluss
[Euro]
2016 576 510 22.030.000,00 19.030.000,00 6.842.316,00
2017 812 754 22.030.000,00 14.828.688,00 11.142.596,00
2018 821 748 23.873.000,00 15.252.498,00 13.941.245,00
2019 982 965 22.250.000,00 17.996.416,00 19.850.742,00
2020 907 708 26.750.000,00 25.193.343,00 24.948.369,00
2021 773 757 25.000.000,00 24.959.598,00 24.934.907,00
2022 615 594 20.181.033,00 20.181.033,00 20.180.656,00
2023 552 559 18.545.000,00 17.962.025,00 17.899.962,00
2024 506 426 20.713.000,00 16.943.620,00 16.058.132,00
2025 633 482 20.713.000,00 9.425.006,00 7.849.939,00
* Der Haushaltsansatz der Jahre 2016, 2017 und 2018 enthält ebenfalls Mittel für das Vorgängerprogramm SIGNO.
Minderausgaben ergeben sich in der Regel durch Änderungen im
Projektverlauf und Widerrufe der Vorhaben.
36. Inwieweit nutzt die Bundesregierung mit dem Förderprogramm WIPA-
NO den durch die aktuelle Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung
(Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der Fassung der Verordnung (EU)
2023/1315) eröffneten beihilferechtlichen Rahmen vollständig aus (bitte
insbesondere angeben, ob und in welcher Weise die mit der Novelle 2023
angehobenen Anmeldeschwellen und die erweiterten Förderintensitäten
für KMU in die aktuelle Förderpraxis von WIPANO übernommen
wurden)?
Das Förderprogramm WIPANO nutzt die durch die AGVO eröffneten
beihilferechtlichen Spielräume bereits in weiten Teilen aus. Im Bereich der
Patentförderung wird die nach Artikel 28 AGVO zulässige maximale Förderintensität
von 50 Prozent vollständig ausgeschöpft.
Im Förderschwerpunkt „Wissenstransfer durch Normen und Standards“ erfolgt
die Förderung auf Grundlage von Artikel 25 AGVO, wobei die
Basisförderquote für industrielle Forschung (50 Prozent) durch die vorgesehenen KMU-
Zuschläge sowie den Verbundbonus erhöht wird. Die mit der gezielten
Überarbeitung der AGVO im Jahr 2023 verbundenen Anpassungen bei Förderintensitäten
und Anmeldeschwellen führen daher zu keinem zusätzlichen
beihilferechtlichen Spielraum für das Programm.
37. Aus welchen Gründen sind nach Kenntnis der Bundesregierung
Aufwendungen für Schutzrechts- und IP-Kosten (z. B. Patentierungs-, Marken-
und Lizenzkosten) im Förderprogramm WIPANO förderfähig, während
vergleichbare Aufwendungen im Rahmen des
Forschungszulagengesetzes (FZulG) nicht berücksichtigt werden?
Der Förderzweck der WIPANO Richtlinie liegt in der Förderung von
Verwertung und Transfer. Schutzrechts- und IP-Kosten sind in WIPANO auf
Grundlage des Artikel 28 AGVO förderfähig. Der Förderzweck des
Forschungszulagengesetzes (FZulG) liegt in der Förderung von Forschung und Entwicklung
(FuE) (Artikel 25 AGVO).
Danach können jedoch auch Arbeiten zur Erlangung von Patenten und
sonstigen Schutzrechten von der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) als
begünstigter Teil eines FuE‑Vorhabens angesehen werden, wenn es sich hierbei
um FuE-Tätigkeiten handelt, die mit der Zielsetzung, ein Patent oder sonstiges
Schutzrecht zu erlangen, durchgeführt werden. Hiervon zu unterscheiden sind
verwaltungstechnische und rechtliche Tätigkeiten, die für die Erlangung von
Patenten oder sonstigen Schutzrechten erforderlich sind, da es sich hierbei nicht
um FuE-Tätigkeiten handelt.
38. Welche nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung
(Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der Fassung der Verordnung (EU)
2023/1315) grundsätzlich zulässigen Fördertatbestände werden im
Rahmen des Forschungszulagengesetzes nicht berücksichtigt, und aus
welchen Gründen hat die Bundesregierung auf deren Einbeziehung
verzichtet?
Neben den im Rahmen des FZulG bereits förderfähigen Forschungskategorien
Grundlagenforschung, industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung,
wäre nach der AGVO auch die Förderung der Forschungskategorie
„Durchführbarkeitsstudien“ grundsätzlich zulässig.
Da es sich jedoch bei der steuerlichen Forschungsförderung um eine klassische
inputbasierte Förderung handelt, die den Fokus auf die Durchführung
tatsächlich durchgeführter Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten setzt, wurde
bewusst auf die Förderung vorgelagerter, konzeptioneller Arbeiten/Analysen in
Form von Durchführbarkeitsstudien verzichtet. Eine solche Förderung würde
auch in der Praxis zu Abgrenzungsschwierigkeiten führen, die dem
Grundprinzip der geringen Administration des FZulG zuwiderlaufen würde.
Des Weiteren können Durchführbarkeitsstudien bereits durch direkte
Förderprogramme in Deutschland gefördert werden, weshalb eine dahingehende
Ergänzung der Projektförderlandschaft im Rahmen des FZulG nicht notwendig
war und auch nicht angezeigt ist.
39. Inwieweit nutzt die Bundesregierung mit dem Forschungszulagengesetz
den durch die aktuelle Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung
(Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der Fassung der Verordnung (EU)
2023/1315) eröffneten beihilferechtlichen Rahmen vollständig aus (bitte
nach förderfähigen Tätigkeiten, Beihilfeintensität, Beihilfehöhe,
beihilfefähigen Kostenarten, Beihilfeform und Kombination mit anderen
Förderprogrammen aufschlüsseln)?
1. Förderfähige Tätigkeiten:
Es wird auf die Antwort zu Frage 38 verwiesen.
2. Beihilfeintensität
Gemäß Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a bis c AGVO beträgt die maximale
Beihilfeintensität für die Forschungskategorie Grundlagenforschung 100
Prozent, für industrielle Forschung 50 Prozent und für experimentelle Entwicklung
25 Prozent. Diese Beihilfeintensität kann gemäß Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe
a AGVO um 10 Prozentpunkte für mittlere Unternehmen und um 20
Prozentpunkte für kleine Unternehmen angehoben werden.
Gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 FZulG beträgt der Fördersatz – unabhängig der
einschlägigen Forschungskategorie – grundsätzlich 25 Prozent der im
Wirtschaftsjahr entstandenen förderfähigen Aufwendungen des Anspruchsberechtigten.
KMU können auf Antrag einen um 10 Prozentpunkte erhöhten Fördersatz
(35 Prozent) begehren (§ 4 Absatz 1 Satz 2 FZulG).
3. Beihilfehöhe
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i–iii AGVO darf die Summe der
für ein Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gewährten staatlichen Beihilfen
pro Unternehmen für die Forschungskategorie Grundlagenforschung 55 Mio.
Euro, für industrielle Forschung 35 Mio. Euro und für experimentelle
Entwicklung 25 Mio. Euro nicht übersteigen.
Gemäß § 4 Absatz 3 FZulG darf die Summe der für ein Forschungs- und
Entwicklungsvorhaben gewährten staatlichen Beihilfen pro Unternehmen –
unabhängig der einschlägigen Forschungskategorie – einen Betrag von 15 Mio.
Euro nicht überschreiten.
4. Beihilfefähige Kostenarten
Nach Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a bis e AGVO können Personalkosten,
Kosten für Instrumente und Ausrüstungen (Wertminderung), Kosten für
Gebäude und Grundstücke (Wertminderung), Kosten für Auftragsforschung und
zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten als beihilfefähige Kosten
anerkannt werden.
Mit Ausnahme der Kosten für Gebäude und Grundstücke sind alle
vorgenannten Kostenarten gemäß § 3 FZulG förderfähig. Zuletzt wurden mit dem Gesetz
für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des
Wirtschaftsstandortes Deutschland vom 14. Juli 2025 (BGBL. I 2025, Nummer 161) die
förderfähigen Aufwendungen des FZulG dahingehend ausgeweitet, dass die
Gemeinkosten und sonstigen Betriebskosten in Form einer 20 Prozent-
Pauschale der im Wirtschaftsjahr im Übrigen angefallenen förderfähigen
Aufwendungen berücksichtigt werden können. Insofern wurden die beihilferechtlichen
Möglichkeiten der AGVO bürokratiearm umgesetzt. Zusätzlich können im
Rahmen des FZulG – über die beihilferechtlichen Möglichkeiten der AGVO
hinaus – auch die Aufwendungen für Eigenleistungen eines
Einzelunternehmers förderfähig sein. Diese Förderung basiert beihilferechtlich auf den
Regelungen der De-minimis-Verordnung.
5. Beihilfeform
Mit der AGVO hat die Europäische Kommission eine Verordnung geschaffen,
nach der bestimmte Gruppen von Beihilfen (unter anderem Beihilfen für
Forschung und Entwicklung und Innovation) von der allgemeinen
Notifizierungspflicht freigestellt sind, wenn die übrigen in der Verordnung genannten
Voraussetzungen erfüllt werden.
Damit die für Steuervergünstigungen geltenden Regelungen der AGVO auf die
Forschungszulage Anwendung finden, muss ein Bezug zur steuerlichen
Bemessungsgrundlage oder zur Ertragsteuer-Festsetzung vorliegen.
Die Forschungszulage wurde auf Basis dessen dahingehend ausgestaltet, dass
die im Rahmen eines sogenannten Forschungszulagenbescheides festgesetzte
Zulage im Rahmen der nächsten erstmaligen Festsetzung von
Einkommenoder Körperschaftsteuer auf die Steuerschuld des Anspruchsberechtigten
angerechnet wird.
6. Kombination mit anderen Förderprogrammen
Die in Artikel 8 AGVO vorgegebenen Kumulierungsregelungen wurden in § 7
FZulG umgesetzt. Denn gemäß § 7 Absatz 2 FZulG dürfen nur solche Kosten
nicht in die Bemessungsgrundlage der Forschungszulage einbezogen werden,
die bereits im Rahmen anderer Förderungen oder staatlicher Beihilfen gefördert
wurden oder werden.
Eine nach der AGVO grundsätzlich zulässige Kumulierung mit anderen
Beihilfen, die dieselben förderfähigen Kosten betreffen, ist für den Bereich der FuE-
Vorhaben im Rahmen des FZulG, die der experimentellen Entwicklung
zugerechnet werden, ausgeschlossen. Denn die beihilferechtlich zulässige
Beihilfehöchstintensität beträgt hierfür 25 Prozent und wird bereits durch den
Fördersatz der Forschungszulage (25 Prozent) vollständig ausgeschöpft.
40. Inwieweit werden die nach der Allgemeinen
Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der Fassung der Verordnung
(EU) 2023/1315) zulässigen, aber im Forschungszulagengesetz (nicht
berücksichtigten Fördertatbestände durch andere nationale Programme
abgedeckt (bitte nach Förderbereichen und Programmen aufschlüsseln)?
Durch die Forschungszulage werden entsprechend den AGVO-Vorgaben FuE-
Vorhaben gefördert, soweit sie einer oder mehreren der Kategorien
Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung
zuzuordnen sind. Die Förderung ist damit themen- und branchenunabhängig und
deckt die möglichen Forschungsaktivitäten weitgehend ab.
Im Rahmen des Zentralen Innovationsprogramms Mittelstand (ZIM) werden
vor allem FuE‑Kooperationsprojekte von Mittelständlern und
Forschungseinrichtungen gefördert. Darüber hinaus bietet das ZIM weitere Projektformen, die
nicht im Rahmen der Forschungszulage abgedeckt werden. So fördert ZIM
insbesondere Durchführbarkeitsstudien als eigene Projektform, um
Innovationsprojekte vorzubereiten. Diese Studien sollen klären, ob ein geplantes
Forschungs- und Entwicklungsprojekt technisch und wirtschaftlich sinnvoll ist.
Typische förderfähige Inhalte sind:
– Technische Vorprojekte, Studien und Tests zur Machbarkeit,
– die Analyse von Stand von Wissenschaft, Forschung, Technik, Forschung
und summarische Prüfung der Schutzrechtesituation
– die Identifizierung von notwendigen FuE-Arbeiten
– die Ermittlung von Ressourcen und Kooperationspartnern
– die Auslotung des Marktpotenzials.
Eine Durchführbarkeitsstudie kann im Hinblick auf ein im Rahmen des ZIM
geplantes FuE-Projekt beantragt werden. Das ZIM unterstützt zudem auch
nachlaufende Aktivitäten in Form von ergänzenden Dienstleistungen zur
Markteinführung. Beihilferechtliche Grundlage gemäß der AGVO ist hierbei
Artikel 28 AGVO (in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 94 und 95 AGVO).
Zusätzlich wird im ZIM das Management von Innovationsnetzwerken
gefördert. Diese Förderung basiert auf der De-minimis-Verordnung.
41. Welche Gründe sprechen aus Sicht der Bundesregierung gegen die
Schaffung eines umfassenden nationalen Gesetzes zur Förderung von
Forschung, Entwicklung und Innovation, das sämtliche nach der
Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 651/2014
in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/1315) zulässigen
beihilferechtlichen Möglichkeiten in einem integrierten Förderrahmen vereint?
Die AGVO stellt lediglich den europarechtlichen Rahmen der freigestellten
Fördermöglichkeiten dar, innerhalb dessen staatliche Akteure eigene
förderpolitische und mit Fördermitteln unterlegte Entscheidungen treffen müssen. Aus
Sicht der Bundesregierung sprechen der föderale Staatsaufbau sowie die
geteilten Zuständigkeiten zwischen Bund und Ländern in den Bereichen Forschung
Entwicklung und Innovation gegen ein einheitliches Gesetz. Aufgrund der
inhaltlichen Vielfalt der Förderbereiche wäre ein integriertes nationales Gesetz
zudem mit erheblicher Komplexität verbunden bzw. würde keinen erkennbaren
Mehrwert liefern. Vor diesem Hintergrund werden die Entwicklung und
Weiterentwicklung bestehender, programmorientierter Instrumente, auf Grundlage der
AGVO, die insofern einen flexiblen Rahmen bietet, als zweckmäßiger
angesehen.
42. Welche Auswirkungen haben die mit dem Wachstumschancengesetz im
Jahr 2024 in Kraft getretenen Änderungen des
Forschungszulagengesetzes bislang auf die Inanspruchnahme, die Fördervolumina und die
Verteilung der Forschungszulage nach Unternehmensgrößen und Branchen
gehabt (bitte insbesondere auf die Anzahl der bei der Bescheinigungsstelle
Forschungszulage [BSFZ] eingegangenen Anträge seit Inkrafttreten des
Wachstumschancengesetzes eingehen und diese mit den
Vorjahreszeiträumen vergleichen)?
Mit dem am 27. März 2024 verabschiedeten Wachstumschancengesetz wurde
die Attraktivität der steuerlichen FuE-Förderung weiter erhöht.
Da der Antrag auf Bescheinigung eines FuE‑Vorhabens bei der BSFZ innerhalb
von vier Jahren rückwirkend gestellt werden kann, lassen sich die
Auswirkungen des Wachstumschancengesetzes auf die Nutzung der Forschungszulage und
insbesondere auf die Höhe der festgesetzten Forschungszulage noch nicht
abschließend beurteilen. Die Anzahl der Anträge, sowie die Verteilung nach
Unternehmensgrößen und Branchen hat sich in den letzten drei Jahren wie folgt
entwickelt.
2023 2024 2025
Anzahl Anträge 8.361 11.717 14.553
Anteil Anträge von KMU 74 Prozent 75 Prozent 77 Prozent
Anteil Anträge von Großunternehmen 26 Prozent 25 Prozent 23 Prozent
Verteilung der Anträge nach den 10 häufigsten Wirtschaftszweigen
Erbringung von Dienstleistungen der
Informationstechnologie
18,3 Prozent 16,0 Prozent 17,5 Prozent
2023 2024 2025
Maschinenbau 16,7 Prozent 16,2 Prozent 17,1 Prozent
Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten,
elektronischen und optischen Erzeugnissen
6,0 Prozent 6,4 Prozent 5,4 Prozent
Herstellung von chemischen Erzeugnissen 5,1 Prozent 5,3 Prozent 4,9 Prozent
Herstellung von sonstigen Waren 4,2 Prozent 4,6 Prozent 4,5 Prozent
Herstellung von Metallerzeugnissen 4,4 Prozent 4,7 Prozent 4,5 Prozent
Forschung und Entwicklung (eigenständige
Dienstleister)
4,0 Prozent 4,7 Prozent 4,2 Prozent
Herstellung von elektrischen Ausrüstungen 3,9 Prozent 3,9 Prozent 4,1 Prozent
Informationsdienstleistungen 3,9 Prozent 3,8 Prozent 3,9 Prozent
Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen 2,1 Prozent 1,9 Prozent 2,7 Prozent
43. Welche Programme und Instrumente zur Förderung von Wagniskapital
stehen in Deutschland auf Bundesebene derzeit zur Verfügung, und wie
bewertet die Bundesregierung deren Wirksamkeit?
Es werden hier diejenigen Programme und Instrumente vom
Bundesministerium der Finanzen und vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
gelistet, die aktuell am Markt aktiv unmittelbar Wagniskapital oder direkte
Zuschüsse zu Wagniskapitalinvestitionen bereitstellen:
– INVEST – Zuschuss für Wagniskapital
– High-Tech Gründerfonds (HTGF)
– EIF German Equity
– ERP-Venture Capital-Fondsinvestments
– sowie unter dem Zukunftsfonds (als Venture Capital Säule des
Deutschlandfonds):
– High-Tech Gründerfonds Opportunity
– DeepTech & Climate Fonds
– RegioInnoGrowth
– Scale-up Direct
– European Tech Champion Initiative
– Fondsinvestments der KfW Capital
– GFF EIF Wachstumsfazilität
– Wachstumsfonds Deutschland
– Venture Tech Growth Financing.
Es werden regelmäßig Programme evaluiert, so der ERP/EIF-Dachfonds im
Jahr 2024 der HTGF IV im Jahr 2025 und erneut der INVEST-Zuschuss für
Wagniskapital in diesem Jahr. Der Zukunftsfonds wird im Rahmen des
Statusberichts evaluiert (zuletzt im Jahr 2024). Die Evaluationen zeigen eine hohe
Wirksamkeit der jeweiligen evaluierten Programme.
44. Inwieweit nutzt die Bundesregierung im Bereich der
Wagniskapitalförderung die nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung
(Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der Fassung der Verordnung (EU)
2023/1315) eröffneten beihilferechtlichen Möglichkeiten, insbesondere
im Hinblick auf Risikofinanzierungsbeihilfen nach Artikel 21 AGVO?
Die in der Antwort zu Frage 43 genannten Programme fallen nicht unter die
AGVO.
45. In welchem Umfang wurden seit 2021 die für die
Wagniskapitalförderung des Bundes vorgesehenen Mittel in den Programmen High-Tech
Gründerfonds, coparion, INVEST-Zuschuss für Wagniskapital sowie im
Rahmen des Zukunftsfonds eingesetzt, und welche Auswirkungen sieht
die Bundesregierung auf die Kapitalverfügbarkeit für Start-ups und
Wachstumsunternehmen in Deutschland (bitte jährlich nach Programmen
aufschlüsseln und – jeweils entsprechend der Programmlogik – Angaben
zu bereitgestellten, zugesagten, bewilligten, investierten bzw.
ausgezahlten Bundesmitteln sowie den Gründen für etwaige Minderausgaben
machen)?
Die folgenden Zahlen beziehen sich auf die eingesetzten Mittel des Bundes:
a) HTGF und coparion:
Der High-Tech Gründerfonds weist mehrere Fondsgenerationen auf.
Hier werden die aufgelistet, die im abgefragten Zeitraum aktiv waren.
Durch den Bund für
den Fonds
bereitgestellte Mittel in Mio.
Euro
Abgerufene Mittel in Mio. Euro (seit 2021)
2021 2022 2023 2024 2025
HTGF II
(Gründungsjahr 2011)
220 6,7 8,9 7,7 4,1 4,5
HTGF III
(Gründungsjahr 2017)
170 20,8 21,5 19,3 11,7 12,3
HTGF IV
(Gründungsjahr 2021)
305 – 4,2 23,1 21,5 37
HTGF Opportunity
(Gründungsjahr 2024)
660 – – – 5 56,4
Coparion
(Gründungsjahr 2016)
180,1 33,8 26,1 11 5,9 5,9
b) Zukunftsfonds:
in Mio. Euro 2021 2022 2023 2024 Q1 bis Q3
2025
Bereitgestellte Mittel (kumuliert) 2.480 3.851 5.856 6.847 7.047
Zusagen (kumuliert) 183 907 1.845 3.585 3.816
Abrufe (kumuliert) 31 153 400 825 1291
c) INVEST – Zuschuss zu Wagniskapital
Jahr Bereitgestellte Mittel/
HH-Ansatz in Mio. Euro
Bewilligungen
in Mio. Euro
Auszahlungen
in Mio. Euro
2021 44,243 47,65 39,07
2022 44,154 48,92 30,95
Jahr Bereitgestellte Mittel/
HH-Ansatz in Mio. Euro
Bewilligungen
in Mio. Euro
Auszahlungen
in Mio. Euro
2023 45,930 29,64 32,14
2024 45,930 37,92 28,47
2025 42,340 16,42 18,76
2026 44,421 3,59 (bis 31.3.) 4,79 (bis 31.3.)
Wie die obigen Tabellen darstellen, hat der Ausbau der
Wagniskapitalinstrumente des Bundes zu einem erheblichen Anstieg der investierten Mittel seit
2021 geführt. Damit verbessern die Wagniskapitalinstrumente des Bundes die
Kapitalverfügbarkeit für Start-ups und Wachstumsunternehmen. Die
Entwicklung des deutschen VC-Marktes über diesen Zeitraum wird im VC-Dashboard
der KfW Research dargestellt. Dieses weist für den deutschen VC-Markt in den
Jahren 2023-2025 eine Seitwärtsbewegung bei ca. 7,2 Mrd. Euro auf.
Abrufbar www.kfw.de/%c3 Prozent9cber-die-KfW/Service/Download-Center/
Konzernthemen/Research/Indikatoren/Venture-Capital-Markt-in-Deutschland/.
Eine positive Wirkung auf den Wagniskapitalmarkt ist zu bestätigen.
46. Liegen der Bundesregierung Daten vor, welchen Hebel öffentliches
Wagniskapital für die Mobilisierung von privatem Wagniskapital hat (bitte
ggf. nach Unternehmensphasen – Seed, Early Stage, Later Stage –
differenzieren), und wenn ja, welche?
Die Auswirkungen öffentlicher VC-Investitionen auf private Investitionen sind
nur sehr schwer zu quantifizieren. Es ist zu erwarten, dass diese sehr stark von
der jeweiligen Ausrichtung eines Fonds bzw. Unternehmens (Phase, Brache)
wie auch vom Managementteam (Track-Record, Erfahrung) des Fonds
beziehungsweise Unternehmens beeinflusst werden. Da die
Wagniskapitalprogramme des Bundes (mit Ausnahme des INVEST-Programms) beihilfefrei
ausgestaltet sind, müssen diese immer private Mittel im Rahmen ihrer Beteiligung
mobilisieren. Evaluationen zum Beispiel des ERP/EIF-Dachfonds untermauern
erhebliche Mobilisationseffekte durch die Investitionen des Dachfonds in
private VC-Fonds, auch auf Ebene der finanzierten Start-ups. (Abrufbar unter: www.
bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Evaluationen/Foerdermassnah
men/evaluation-erpeif-dachfonds-kurzfassung.pdf?__blob=publicationFile
&v=4).
Auch der Statusbericht zum Zukunftsfonds von 2024 zeigt, dass die bis Ende
2023 eingesetzten Mittel erhebliche private Mittel mobilisiert haben (abrufbar
unter: www.kfw.de/PDF/Download-Center/Konzernthemen/Research/PDF-Do
kumente-Studien-und-Materialien/Zukunftsfonds-Statusbericht-2024.pdf).
Auch im Fall des INVEST-Programms haben die bisherigen Befragungen von
INVEST‑Programmteilnehmenden dem Programm übereinstimmend eine
enorme Mobilisierungs-/Hebelwirkung bescheinigt und diese immer wieder
bestätigt. Der Nettoeffekt von INVEST ist somit deutlich positiv, das heißt im Mittel
überwiegen die Mobilisierungseffekte die Mitnahmeeffekte deutlich. Zuletzt
hatte das BAFA im Jahr 2023/2024 einen beachtlichen positiven INVEST-
Mobilisierungseffekt von 77,3 Prozent ermittelt, das heißt der komplette
ausgezahlte Zuschuss wird von den Investoren also nicht nur an die Unternehmen
weitergegeben, er wird sogar noch um fast drei Viertel zusätzlich erhöht.
47. Welche Programme und Instrumente zur Förderung von Wagniskapital
stehen nach Kenntnis der Bundesregierung auf Ebene der Europäischen
Union derzeit zur Verfügung, und hat sich die Bundesregierung zu deren
Wirksamkeit eine eigene Auffassung erarbeitet, und wenn ja, welche?
Es werden hier diejenigen Programme und Instrumente aufgezählt, die
unmittelbar Wagniskapital oder direkte Zuschüsse zu Wagniskapitalinvestitionen
bereitstellen.
Im Bereich der EU-Wagniskapitalförderung stehen unter anderem der EIC
Accelerator und der damit verbundene EIC Fonds als Instrumente zur Verfügung.
Der EIC Accelerator zielt darauf ab, Start-ups und KMU bei der Entwicklung
und Skalierung bahnbrechender, hochriskanter Deep‑Tech Innovationen zu
unterstützen, die für private Investoren allein oft zu risikoreich sind. Hierbei wird
eine Kombination aus nicht rückzahlbaren Zuschüssen (bis zu 2,5 Mio. Euro)
und direkten Eigenkapitalbeteiligungen (bis zu 10 Mio. Euro) über den EIC
Fonds angeboten. Seit seinem offiziellen Start im Jahr 2021 als reguläres
Instrument hat der EIC Accelerator bereits 544 Mio. Euro an Beteiligungskapital
über den EIC Fonds für deutsche Unternehmen beschlossen. Laut EIC Impact
Report 2025 zeigen erste Indikatoren eine positive Tendenz hinsichtlich des
Marktimpacts und der langfristigen wirtschaftlichen Tragfähigkeit.
Ergänzend dazu wurde mit der STEP-Scale-up-Finanzierung (Strategic
Technologies for Europe Platform, STEP) ein Instrument geschaffen, das gezielt die
Finanzierungslücke in der Wachstumsphase schließt und dabei
Eigenkapitalbeziehungsweise quasi-Eigenkapitalbeteiligungen von in der Regel über
10 Mio. Euro bis hin zu rund 30 Mio. Euro pro Unternehmen ermöglicht.
Zudem hat die Europäische Union den Scaleup Europe Fund angekündigt. Er
ist eine Maßnahme der im Mai 2025 veröffentlichten EU-Startup und Scaleup
Strategie und soll sich gezielt an Scale‑ups in strategisch wichtigen Sektoren
beteiligen. Nach Auffassung der Bundesregierung kann er bei richtiger
Umsetzung einen wichtigen Beitrag zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit
europäischer Wachstumsunternehmen leisten. Für den Erfolg kommt es auf ein
professionelles und unabhängiges Managementteam an.
Wichtig für die Effizienz ist zudem die Komplementarität zu bestehenden
paneuropäischen und nationalen Start-up-Finanzierungsinstrumenten.
Das europäische Programm InvestEU (Verordnung (EU) 2021/523 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung des
Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017))
verfolgt nach seiner Zielrichtung auch Wachstumsziele. Die Europäische
Investitionsbankgruppe und insbesondere der Europäischen Investitionsfonds können
aus dem Programm Mittel für Wachstumsunternehmen zum Beispiel in Form
von Darlehen zur Verfügung stellen oder in vielversprechende
Wagniskapitalfonds investieren. Die Zwischenevaluation des InvestEU-Programms ist
öffentlich verfügbar (https://commission.europa.eu/docu-ment/download/e67ed955-a
f84-4a10-a260-bb10eafb8bb0_en?filename=InvestEU_Final-Report_Clean.pdf,
abgerufen am 21. April 2026).
Auf pan-europäischer Ebene gibt es die European Tech Champions Initiative
(ETCI) zum Aufbau sehr großer Wagniskapitalfonds. Deutschland, fünf weitere
Mitgliedstaaten und die Europäische Investitionsbank Gruppe beteiligen sich
an der Initiative, die vom Europäischen Investitionsfonds gemanagt wird. Eine
öffentlich verfügbare Interims-Evaluation zeigt positive Effekte auf die Fonds-
und Unternehmensebene auf. Die Bundesregierung unterstützt auf dieser
Grundlage eine zweite Auflage der ETCI.
48. In welchem Umfang wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit
2021 EU-Mittel aus den Programmen Horizon Europe, Digital Europe,
Innovation Fund, InvestEU und EIC Accelerator von
Zuwendungsempfängern mit Sitz in Deutschland eingeworben, und welche Auswirkungen
sieht die Bundesregierung ggf. auf die Forschungs- und
Innovationslandschaft in Deutschland (bitte jährlich nach bereitgestellten, bewilligten
und abgeflossenen Mitteln sowie den Gründen für etwaige
Minderausgaben aufschlüsseln)?
a) Horizon Europe („Horizont Europa”)
Forschung und Innovation sind wichtige Treiber für die Wettbewerbsfähigkeit
Deutschlands und Europas. Das EU-Rahmenprogramm für Forschung und
Innovation „Horizont Europa“ ist ein zentrales Instrument der Forschungs- und
Innovationsförderung und leistet einen starken Beitrag zur
Wettbewerbsfähigkeit und strategischen Autonomie Deutschlands und der EU.
Die Forschungs- und Innovationsprojekte, die im Rahmen von Horizon Europe
gefördert werden, werden im offenen Wettbewerbsverfahren der Europäischen
Kommission über Ausschreibungen vergeben. Beim Programm „Horizont
Europa“ haben Zuwendungsempfänger mit Sitz in Deutschland seit 2021
insgesamt 8,22 Mrd. Euro an EU‑Zuwendungen eingeworben (Stand Januar 2026),
davon entfielen 251,8 Mio. Euro auf EU‑Mittel der Horizont Europa
Förderlinie EIC Accelerator (EIC ACC).
Die Forschungs- und Innovationsprojekte, die im Rahmen von Horizon Europe
gefördert werden, werden wie bei Digitales Europa im offenen
Wettbewerbsverfahren der Europäischen Kommission über Ausschreibungen vergeben. Die
an Deutschland vergebenen Mittel sind über das von der Europäischen
Kommission zur Verfügung gestellte Horizon Dashboard öffentlich abrufbar (https://
ec.europa.eu/info/funding-tenders/opportunities/portal/screen/opportunities/hor
izon-dashboard, unter „R&I projects“ zuletzt abgerufen am 21. April 2026).
b) InvestEU
Bei dem Programm InvestEU (Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung des Programms
„InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017) handelt es sich
um eine Garantie aus dem europäischen Haushalt, die in indirekter
Mittelverwaltung implementiert wird. Implementierungspartner, insbesondere die
Europäische Investitionsbank und der Europäische Investitionsfonds, können über
die EU‑Garantie einen Teil des Ausfallrisikos bestimmter Instrumente wie
Darlehen absichern. Bei den Endbegünstigten handelt es sich damit je nach
Ausgestaltung beispielsweise um Darlehensnehmer, nicht um Zuwendungsempfänger.
In Bezug auf Deutschland wurden bislang Projekte aus InvestEU mit
Endbegünstigten in Höhe von 1,633 Mrd. Euro unterzeichnet (Stichtag 31. August
2025, Quelle: https://investeu.europa.eu/investeu-programme/investeu-fund/inv
esteu-indicators_en#financing-by-country, abgerufen am 16.4.2026).
Eine Übersicht über Projekte, für die vom Investitionsausschuss nach der
InvestEU-Verordnung eine Nutzung der EU-Garantie bewilligt wurde, kann
aufgeschlüsselt nach Ländern unter https://investeu.europa.eu/investeu-operations/
investeu-operations-list_en?f%5B0 Prozent5D=oe_project_locations_country%
3ADE (abgerufen am 21. April 2026) eingesehen werden.
Eine darüber hinausgehende Aufschlüsselung mit den in der Fragestellung
geforderten Informationen liegt der Bundesregierung aufgrund der Ausgestaltung
des Programms InvestEU nicht vor.
InvestEU fördert mit einem signifikanten Teil (7,3 Mrd. Euro von insgesamt
circa 29 Mrd. Euro) als einem von vier Förderfenstern den Bereich Forschung,
Innovation und Digitalisierung.
Die weitere Bedeutung für die Forschungs- und Innovationslandschaft in
Deutschland und Europa liegt zudem darin, dass die Implementierungspartner
von InvestEU eigene Beiträge im Rahmen der Finanzierung leisten und Invest-
EU darauf angelegt ist, private Investitionen zu mobilisieren.
c) Digital Europe
Die Mittel werden nicht an einzelne EU-Mitgliedstaaten, sondern in einem
offenen Wettbewerbsverfahren der Europäischen Kommission über
Ausschreibungen, sogenannte „Calls“, vergeben. Insofern verfügen die Mitgliedstaaten
über kein zugewiesenes Budget, das sie eigenständig verwalten können. Die
Europäische Kommission stellt ein Dashboard für Digital Europe Programme
bereit, auf dem unter folgendem Link die Vergabemittel an deutsche Bewerber
einsehbar sind:
https://dashboard.tech.ec.europa.eu/qs_digit_dashboard_mt/public/sense/app/f3
56598a-66bb-4040-957b-a96bb4b57f03/sheet/0c8af38b-b73c-4da2-ba41-73ea3
4ab7ac4/state/analysis, zuletzt abgerufen am 17. April 2026).
Im Rahmen des Digital Europe Programme wurden zum Beispiel deutschen
Zuwendungsempfängern im Rahmen der Förderung für die „European Digital
Innovation Hubs“ (EDIHs) folgende Mittel jeweils zur Verfügung gestellt.
13 EDIHs wurden für eine Verlängerung ausgewählt, die zurzeit schrittweise
bewilligt werden.
EDIH Laufzeit EU-Mittel (gerundet)
EDIH Saxony 01.10.2022-30.09.2025
(3‑jährige Verlängerung seit
01.10.2025)
2,3 Mio. Euro
(2,6 Mio. Euro in Verlängerung)
EDIH4UrbanSAVE 01.12.2022-30.11.2025
(3‑jährige Verlängerung seit
01.12.2025)
3 Mio. Euro
(2,85 Mio. Euro in Verlängerung)
EDIH-SH 01.01.2023 bis 31.12.2025 3 Mio. Euro
EDIH DAISEC 01.01.2023 bis 31.12.2025 3 Mio. Euro
EDIH pro_digital 01.01.2023 bis 31.12.2025 2,3 Mio. Euro
EDIH Suedwestfalen 01.11.2022 bis 31.12.2025 2,5 Mio. Euro
EDIH-DO 01.11.2022 bis 31.12.2025 2 Mio. Euro
EDIH Rheinland 01.01.2023 bis 31.12.2025 2,9 Mio. Euro
EDIH Saarland 01.01.2023 bis 31.12.2025 2,5 Mio. Euro
EDIH Suedwest 01.10.2022 bis 31.12.2025 2,6 Mio. Euro
EDIH EDITH 01.02.2023 bis 31.01.2026 2,2 Mio. Euro
EDIH-AICS 01.02.2023 bis 31.01.2026 3 Mio. Euro
EDIH CITAH 01.01.2023 bis 28.02.2026 2,4 Mio. Euro
EDIH DiNO 01.06.2023 bis 31.05.2026 2,4 Mio. Euro
EDIH DIGICARE 01.06.2023 bis 31.05.2026 1,6 Mio. Euro
EDIH Thuringia 01.07.2023 bis 30.06.2026 2,8 Mio. Euro
d) EU Innovation Funds
Der (ETS)Innovationsfonds ist ein zentrales Finanzierungsinstrument, das den
Einsatz innovativer Netto-Null-Technologien in ganz Europa unterstützt.
Finanziert durch Einnahmen aus dem EU-Emissionshandelssystem, gewährt es
Zuschüsse für Projekte in den Bereichen wie erneuerbare Energien,
Energieintensive Industrie, Energiespeicherung, CCU/S, Net‑Zero‑Mobilität mit den
Sektoren Luftfahrt, Schifffahrt, Straßenverkehr und Gebäude. Seit 2021 wurden im
Rahmen des Innovationsfonds mehrere groß- und kleinangelegte Calls
gestartet.
Call Bereitgestellte resp. bewilligte
IF-Mittel für DE Projekte
IF20 4,5 Mio. Euro
IF21 297,3 Mio. Euro
IF22 560,8 Mio. Euro
IF23 650,2 Mio. Euro
IF24 76,1 Mio. Euro
49. Wie bewertet die Bundesregierung den wirtschaftlichen Erfolg der durch
Bundes- und EU-Mittel geförderten Schutzrechte (z. B. Patente,
Gebrauchsmuster), und welche systematischen Evaluierungsmechanismen
existieren für Programme wie WIPANO, die steuerliche
Forschungszulage (FZulG) sowie Wagniskapitalinstrumente (z. B. INVEST), um die
tatsächliche Markteinführung und wirtschaftliche Verwertung
(Umsatzerlöse, Lizenzerträge) der geförderten Innovationen über den Förderzeitraum
hinaus zu messen?
50. Wie differenziert die Bundesregierung bei der Evaluierung der
Wirksamkeit von Förderprogrammen wie WIPANO und dem FZulG zwischen der
bloßen Anzahl an Schutzrechtsanmeldungen und deren tatsächlicher
Rechtskraft (Erteilungsquote sowie Bestand nach Einspruchsfristen), und
welche Daten erhebt sie, um den wirtschaftlichen Erfolg
(Markteinführung, Umsatzgenerierung) dieser rechtskräftigen Schutzrechte gegenüber
der reinen „Input-Quote“ von Anmeldungen zu priorisieren?
Die Fragen 49 und 50 werden aufgrund Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die INVEST-Förderrichtlinien haben in der Regel jeweils eine Gültigkeitsdauer
von vier Jahren. Im vorletzten Jahr der Laufzeit einer Förderrichtlinie erfolgt
grundsätzlich eine Evaluation der INVEST-Förderung durch einen externen
Auftragnehmer, um die Förderung im Hinblick auf Zielerreichung, Effektivität
(Wirkung) und Effizienz (Wirtschaftlichkeit) des Programms untersuchen zu
lassen und um – basierend auf den durchgeführten Untersuchungen und daraus
resultierenden Erkenntnissen – Handlungsempfehlungen zur Fortführung
beziehungsweise Weiterentwicklung des INVEST-Programms zu entwickeln.
Zusätzlich führt das Sachgebiet Evaluation im BAFA jährlich (außer in den
Jahren, in denen eine Evaluation durch Externe erfolgt, um unnötige Dopplungen
zu vermeiden) eine Befragung der Teilnehmenden am INVEST‑Programm
durch. Damit sollen potenzielle Fehlwirkungen der Förderung bereits frühzeitig
erkannt werden, so dass gegebenenfalls entsprechend gegengesteuert werden
kann.
Die übrigen Instrumente der VC-Finanzierung des Bundes beteiligen sich zu
wirtschaftlich identischen Konditionen gemeinsam mit privaten Investoren
mittelbar und unmittelbar an Start‑ups und Scale-ups. Der Erfolg einer Beteiligung
an einem spezifischen Unternehmen ist in diesem Rahmen zum Beispiel durch
ihren wirtschaftlichen Ertrag zu evaluieren, für den eine positive wirtschaftliche
Entwicklung des Unternehmens Grundvoraussetzung ist. Der wirtschaftliche
Ertrag wird in allen Evaluationen der betreffenden Instrumente berücksichtigt.
Im Rahmen von WIPANO wird der wirtschaftliche Erfolg primär über
Patentanmeldungen und erste Verwertungsaktivitäten gemessen. Darüber hinaus
finden regelmäßige Evaluationen des Förderprogramms statt. Zusätzlich wird die
Wirksamkeit der Patentförderung wissenschaftlich untersucht.
Im Rahmen von WIPANO wird primär auf Patentanmeldungen und erste
Verwertungsschritte abgestellt. WIPANO soll KMU helfen, ein strategisches
Verständnis des Patentsystems zu entwickeln und zur Sensibilisierung gegenüber
dem Nutzen gewerblicher Schutzrechte beitragen. Eine Studie zeigt, dass durch
WIPANO geförderte KMU eine höhere Erfolgswahrscheinlichkeit bei der
Erteilung eines Patents haben, als KMU die keine WIPANO Förderung für die
Patentanmeldung erhalten haben (Müller C.E. & Goede K. Die Wirksamkeit
von Patentförderung für Kleine und Mittelständische Unternehmen; Zeitschrift
für Evaluation 24. Ausgabe 1. April 2025). Weitergehende Indikatoren wie
Erteilungsquote, Rechtsbeständigkeit oder wirtschaftlicher Erfolg werden nicht
systematisch erfasst, da diese häufig erst Jahre nach Projektende eintreten und
nur schwer nachverfolgbar sind.
Bezüglich des Forschungszulagengesetzes hat die Bundesregierung eine
wissenschaftliche Evaluierung der Anwendung des Forschungszulagengesetzes in
den ersten fünf Jahren nach Einführung beauftragt. Die Bundesregierung wird
den Deutschen Bundestag über die Ergebnisse der Evaluierung berichten.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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